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Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung)

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT DÉPARTEMENT FÉDÉRAL DE L’ÉCONOMIE DIPARTIMENTO FEDERALE DELL’ECONOMIA DEPARTAMENT FEDERAL DA L’ECONOMIA

Erläuterungen zur

Verordnung über Koexistenzmassnahmen beim Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie beim Umgang mit daraus gewonnenem Erntegut (Koexistenzverordnung)

Anhörung

1. Ausgangslage

Mit dem Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 wurden die gesetzlichen Grundlagen für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen als Saatgut oder als pflanzliches Vermehrungsmaterial im Jahre 2003 vom Parlament geschaffen und vom Bundesrat auf den 1.1.2004 in Kraft gesetzt. Die für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen notwendigen Bewilligungsverfahren sind in der Saatgutverordnung bereits geregelt. Bisher wurde weder ein Antrag zum Anbau einer gentechnisch veränderten Pflanze gestellt noch bewilligt. Das Gentechnikgesetz schreibt grundsätzlich vor, dass beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen der Schutz der gentechnikfreien Produktion sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet sein müssen. Deshalb sind die nötigen Bedingungen, um diese Vorgaben einhalten zu können, vor dem ersten Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen in der Schweiz festzulegen. Der Entwurf der Verordnung, kurz Koexistenzverordnung genannt, konkretisiert die Anforderungen des Anbaus gentechnisch veränderter Pflanzen sowie des Umgangs mit entsprechenden Erntegütern auf dem landwirtschaftlichen Betrieb. Damit wird der Schutz der gentechnikfreien Produktion sowie die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet. Die Bedingungen zum Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen werden mit der Änderung der Saatgutverordnung (SR 916.151) präzisiert. Die neue Koexistenzverordnung soll den Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen und entsprechenden Ernteprodukten regeln. Bereiche, die im Gentechnikgesetz eindeutig geregelt sind, wie zum Beispiel die Haftpflicht- und die Strafbestimmungen, werden in dieser Verordnung nicht weiter präzisiert. Die Prüfung der Sicherheit von gentechnisch veränderten Pflanzen gegenüber Menschen, Tieren und der Umwelt ist in verschiedenen Verordnungen schon geregelt, weshalb diese Aspekte in der Koexistenzverordnung nicht erwähnt werden. Unter anderem müssen vor dem Anbau alle Aspekte eines gentechnisch veränderten Organismus zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Menschen und Tieren im Rahmen der Bewilligung zur Verwendung als Lebens- und Futtermittel abschliessend geprüft werden. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch

veränderter Pflanzen werden insbesondere die Umweltaspekte geprüft. Die Koexistenz- massnahmen werden nur für gentechnisch veränderte Pflanzen gelten, die als sicher beurteilt wurden.

2. Verhältnis zum bestehenden Recht

Die Koexistenzverordnung sowie die Anpassungen der Saatgutverordnung stellen eine Umsetzung des Landwirtschafts- sowie des Gentechnikgesetzes dar. Die entsprechenden Kompetenzen dafür wurden mit der Inkraftsetzung des Gentechnikgesetzes dem Bundesrat gegeben.

3. Verhältnis zum internationalen Recht

Weltweit werden schon mehr als 81 Mio. Hektaren mit gentechnisch veränderten Pflanzen bebaut. In der Europäischen Gemeinschaft, liegt die Erteilung von Bewilligungen für das Inverkehrbringen solcher Pflanzen in der Kompetenz der Kommission sowie dem Rat der Mitgliedländer. Der Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen dagegen kann national geregelt werden. Einige Mitgliedländer der Europäischen Gemeinschaft, wie Dänemark, die Niederlande, Italien und Deutschland haben schon entsprechende Koexistenzregelungen erlassen. Das Cartagena-Protokoll, welches den grenzüberschreitenden Verkehr mit gentechnisch veränderten Organismen regelt, ist am 11. September 2003 in Kraft getreten. Die Schweiz sowie weitere 118 Länder haben das Protokoll bisher ratifiziert. Das Cartagena-Protokoll regelt insbesondere, dass Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen erstmals nur in ein Land eingeführt werden darf, wenn das entsprechende Land seine Zustimmung dazu gegeben hat. Diese Anforderung ist in der Schweiz mit dem Bewilligungsverfahren nach der Freisetzungsverordnung abgedeckt. Weder die Anpassungen der Saatgutverordnung noch die Koexistenzverordnung stehen im Widerspruch zum internationalen Recht. Die Koexistenzverordnung ist nicht zu notifizieren aber im Rahmen des Cartagena-Protokolls über das Biosafety Clearing House den anderen Mitgliedern des Abkommens bekannt zu geben.

4. Auswirkungen

Die Entscheidung zum Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen soll beim einzelnen Betriebsinhaber liegen. Jene, die gentechnisch veränderte Organismen anbauen wollen, müssen aber die vom Bewilligungsinhaber festgelegten Anweisungen einhalten, damit die Bewirtschafter von nicht gentechnisch veränderten Pflanzen nicht betroffen sind und die Bewirtschaftung ihrer Felder nicht ändern müssen. Je nach Kultur ist dies in der kleinräumigen Landwirtschaft der Schweiz nur für Grossbetriebe mit entsprechender Fläche oder bei einem organisierten Vorgehen zweier oder mehrerer Betriebe möglich. Der Anbau von gentechnisch veränderten Organismen hat Auswirkungen auf die Strukturen des Handels und der landwirtschaftliche Produkte verarbeitenden Industrie. Zur Gewährleistung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten sind beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen getrennte Warenflüsse zu etablieren.

4.1 Auswirkungen für den Bund

Bisher wurde noch kein entsprechendes Gesuch um Bewilligung für den Anbau gestellt. Die Bereitstellung und der Betrieb einer Datenbank zur Erfassung der Inverkehrbringer von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen ist durch die vorhandenen finanziellen Mittel gesichert.

4.2 Auswirkungen für die Kantone

Der Vollzug der Koexistenzverordnung durch die Kantone hat für diese finanzielle Auswirkungen, die eingeschränkt werden können, indem die Kontrollen nach der Koexistenz- verordnung mit anderen bestehenden Kontrollen zusammengelegt werden.

4.3 Volkswirtschaftliche Auswirkungen

Die obligatorische Kennzeichnung von Produkten mit gentechnisch veränderten Organismen gewährleistet, dass die freie Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten respektiert werden kann. Eine Voraussetzung, um dies gewährleisten zu können, ist, dass die Warenflüsse getrennt werden. Die Auftrennung der Warenflüsse wird finanzielle und strukturelle Anstrengungen verursachen.

5. Grundzüge der Vorlage

Ein GVO wird erst zum Anbau bewilligt, wenn die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht gefährdet sind. Dies ist über die Lebensmittel-, Futtermittel-, Saatgut- sowie Freisetzungsverordnung bereits geregelt. Das Prinzip der Koexistenzverordnung sowie der Anpassung der Saatgutverordnung ist, dass es die Pflicht des Bewilligungsinhabers sein wird, Bauern über den Umgang mit gentechnisch verändertem Saatgut anzuweisen. Die Anweisungen müssen sicherstellen, dass die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen auf benachbarten Flächen nicht beeinträchtigt wird. Aber nur jene landwirtschaftlichen Betriebe, die mit Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen umgehen, sind von den Anweisungen betroffen und haben diese umzusetzen. Der Bewilligungsinhaber wird gemäss Artikel 15 des Gentechnik- gesetzes verpflichtet, die Anweisungen an die Bauern in eigener Regie zu kontrollieren und falls notwendig anzupassen (neuer Artikel 9c der Saatgutverordnung). Dadurch übernimmt der Staat keine Verantwortung vom Bewilligungsinhaber und die Haftpflichtbestimmungen des Artikels 30 des Gentechnikgesetzes werden so nicht tangiert. Die Anforderungen betreffend die Anweisungen an die Bauern sowie alle anderen Bestimmungen, welche mit der Einfuhr und dem Inverkehrbringen von Saatgut zusammenhängen, werden in die Saatgutverordnung aufgenommen. Die Koexistenzverordnung regelt die Pflichten der Anwender von Vermehrungs- material gentechnisch veränderter Pflanzen. Dies Betrifft insbesondere den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und den Umgang mit entsprechenden Erntegütern.

5.1 Erläuterungen der einzelnen Artikel

Ingress Die Koexistenzverordnung basiert auf dem Artikel 27a Absatz 2 und dem Artikel 159a des Landwirtschaftsgesetzes sowie auf verschiedenen Artikeln des Gentechnikgesetzes. Diese Artikel geben dem Bundesrat die Kompetenz, weitergehende spezifische Regelungen in diesem Bereich zu erlassen.

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Mit der Koexistenzverordnung wird der Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen sowie der Umgang mit entsprechenden Erntegütern geregelt. Neue Anforderungen für das Inverkehr- bringen von gentechnisch veränderten Pflanzen werden in der Saatgutverordnung geregelt. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf den produzierenden Gartenbau und Hausgärten.

Artikel 2 Begriffe Der Begriff "Vermehrungsmaterial" wird analog wie in der Saatgutverordnung definiert. Der Begriff "Erntegut" wird definiert, damit alle Pflanzenteile, die bei der Ernte anfallen und verwendet werden können, erfasst werden. Verschiedene Tätigkeiten werden unter dem Begriff "Umgang" zusammengefasst. Die Tätigkeit "Vermehren" wird erwähnt, damit Körner einer Ernte, welche für den Anbau im nächsten Jahr vom gleichen Betrieb verwendet werden sollen, erfasst sind. Die Beschreibung des Begriffs "Inverkehrbringen" ist bezüglich den aufgezählten Tätigkeiten fast identisch mit der Formulierung des Gentechnikgesetzes. Bewusst wird die Einfuhr nicht erwähnt, weil die Einfuhr von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen mit der Saatgutverordnung schon geregelt ist.

Artikel 3 Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen In diesem Artikel wird darauf hingewiesen, dass nur Vermehrungsmaterial von bewilligten, gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut werden darf. Das Bewilligungsverfahren ist in der Saatgutverordnung bereits geregelt. Im Weiteren darf das Vermehrungsmaterial nur beim Vorhandensein der Anweisungen für den Anbau verwendet werden. Die Anforderungen bezüglich der Anweisungen des Inverkehrbringers werden in der beiliegenden Anpassung der Saatgutverordnung präzisiert.

Artikel 4 Einhaltung der Anweisungen des Inverkehrbringers Der Artikel 15 des Gentechnikgesetzes stellt ein zentraler Punkt im Rahmen der Abgabe von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Organismen dar. Bewilligungspflichtige sind verpflichtet, die Abnehmer über den korrekten Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen anzuweisen. Diese Pflicht sollte nicht durch spezifischere Regelungen abgeschwächt werden, was indirekt insbesondere auch auf die Haftpflichtbestimmungen des Gentechnikgesetzes zutrifft. Im Artikel 4 der Koexistenzverordnung wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Anweisungen von den Abnehmern einzuhalten sind. Nach Absatz 2 wird der Bewirtschafter verpflichtet, parzellengenau zu dokumentieren, welche gentechnisch veränderten Pflanzen er zu welchem Zeitpunkt angebaut und geerntet hat. Die Dokumentation der Parzellen, die mit gentechnisch veränderten Pflanzen bebaut werden, wird die spezifische Abklärung vermuteter lokaler Auswirkungen erleichtern. Mit den vor- geschlagenen neuen Bestimmungen nach Absatz 6 und 10 des Absatzes 14 der Saatgut- verordnung werden die Bewirtschafter, die gentechnisch veränderte Pflanzen anbauen, erfasst und bekannt sein. Im Absatz 3 wird sichergestellt, dass diese Anweisungen weitergegeben werden, wenn zum Beispiel ein Lohnunternehmen Saat- oder Erntearbeiten für einen Bauern übernimmt.

Warenflusstrennung Zur Gewährleistung der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten und zur Sicherung der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen wurden im Gentechnikgesetz verschiedene Bestimmungen aufgenommen. Dies sind unter anderem die wichtigen Bestimmungen zur Warenflusstrennung und zur Kennzeichnung. Um die Umsetzung der entsprechenden Anforderungen nachvollziehen zu können, wird die Pflicht zur Dokumentation eingeführt.

Artikel 5 Massnahmen zur Trennung des Warenflusses Gemäss Artikel 16 des Gentechnikgesetzes muss, wer mit Material von gentechnisch veränderten Pflanzen umgeht, unerwünschte Vermischungen mit nicht gentechnisch verändertem Material vermeiden. Der Bundesrat erlässt dazu entsprechende Bestimmungen. In Absatz 1 wird in Analogie mit dem Lebens- und Futtermittelrecht bestimmt, dass für den Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen entsprechende Vorgaben zur Warenfluss- trennung festzulegen und Massnahmen zu treffen sind. Der Inverkehrbringer von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen ist nach Artikel 15 des Gentechnikgesetzes verpflichtet, kritische Punkte zur Verhinderung von Vermischungen in der gesamten Warenkette vom Bauer zum Verarbeiter zu evaluieren und entsprechende Massnahmen vorzuschlagen. Details dazu werden im Anhang 1 der Saatgutverordnung geregelt. Im Absatz 2 wird darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Massnahmen der Anweisung des Inverkehrbringers eingehalten werden müssen.

Artikel 6 Dokumentation Die Pflicht zur Dokumentation wird für den Umgang mit Vermehrungsmaterial und Erntegut von gentechnisch veränderten Pflanzen gelten. Die entsprechenden Dokumentationen sind auf Verlangen den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu stellen.

Artikel 7 Kennzeichnung beim Inverkehrbringen Die obligatorische Kennzeichnung von Produkten gentechnisch veränderter Organismen wird in diesem Artikel in Übereinstimmung mit dem Lebens- und Futtermittelrecht festgehalten. Neben Futter- oder Lebensmitteln, für welche gemäss Artikel 1 die Bestimmungen des Lebens- und Futtermittelrechts gelten, werden mit diesem Artikel auch alle anderen Anwendungen, wie zum Beispiel die Verwendung als Einstreu oder Isolationsmaterial, abgedeckt. Von der Kennzeichnung ausgenommen sind Ernteprodukte, die weniger als 0.9% Massenprozent gentechnisch veränderte Organismen enthalten und belegt werden kann, dass Massnahmen gegen unerwünschte Vermischungen ergriffen wurden.

Artikel 8 Informations- und Dokumentationspflicht Die Informations- und Dokumentationspflicht wird die Rückverfolgbarkeit für in Verkehr gebrachte Produkte von gentechnisch veränderten Pflanzen ermöglichen. Die Dauer der Aufbewahrung der Dokumente zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit wird in Äquivalenz mit Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.

Artikel 9 Vollzug Die Kantone kontrollieren heute schon Landwirtschaftsbetriebe im Rahmen verschiedener Regelungen. Deshalb soll die Kontrolle, ob die Anweisungen des Bewilligungsinhabers eingehalten werden, bei den Kantonen liegen. Um den zusätzlichen Aufwand der Kantone klein zu halten, sollen die Kontrollen in bestehende Kontrollen integriert werden. Das Bundesamt für Landwirtschaft behält die Oberaufsicht über den Vollzug der Bestimmungen der Koexistenzverordnung. Es gibt die Informationen, welche es im Rahmen des Inverkehrbringens von Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen erhält, an die Kantone weiter. Zusätzlich kann das Bundesamt Angaben von allgemeinem Interesse über die Art und Menge von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen veröffentlichen.

Artikel 10 Änderungen bisherigen Rechts Alle Bestimmungen im Zusammenhang mit der Einfuhr und dem Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen wird in der Saatgutverordnung geregelt. Dies betrifft insbesondere die Umsetzung der Anweisungen des Bewilligungsinhabers gemäss Artikel 15 des Gentechnikgesetzes.

Änderung der Saatgutverordnung In der Saatgutverordnung sollen alle Aspekte geregelt werden, die für das Inverkehrbringen von Saatgut in der Schweiz notwendig sind. Neben bestehenden Anforderungen, die für Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen präzisiert werden, wird ein neuer Artikel 9c und abhängig davon ein Anhang 1 über die Anweisungen der Hersteller und Importeure geschaffen. Die Bestimmungen der Saatgutverordnung respektive der Verordnung des EVD über Saat- und Pflanzgut von Acker- und Futterpflanzen (SR 916.151.1) gewährleisten bereits heute eine hohe Sortenreinheit. Diese international harmonisierten Bestimmungen (OECD Seed Schemes) werden von industrialisierten Ländern angewandt und sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Nach Artikel 14a der Saatgutverordnung wird heute ein Anteil von höchstens 0.5% gentechnisch verändertem Saatgut in konventionellem Saatgut toleriert, falls die Sortenreinheit weniger als 99.5% beträgt und die entsprechenden gentechnisch veränderten Organismen als Lebens- und Futtermittel zugelassen sind. Wenn aber die in der Tabelle erwähnten Anforderungen an die Sortenreinheit von zertifiziertem Saatgut weniger als 0.5% Abweicher erlauben, gelten diese Toleranzen auch für gentechnische Verunreinigungen. Bei Mais liegt die effektive Toleranz für gentechnische Verunreinigungen im Saatgut bei 0.2%, bei Raps und Weizen der 1. Vermehrung bei 0.3%. Bei zertifiziertem Saatgut von Soja und Weizen der 2. Vermehrung darf höchstens ein Anteil von 0.5% gentechnischer Verunreinigungen vorhanden sein.

Tabelle: Anforderungen an die Sortenreinheit von zertifiziertem Saatgut

Art Eigenschaften Saatgut Abweicher in % Mais Inzuchtlinien zertifiziertes Saatgut 0.2 Einfachhybriden zertifiziertes Saatgut 0.2 Weizen zertifiziertes Saatgut der 1. Vermehrung 0.3 zertifiziertes Saatgut der 2. Vermehrung 1.0 Raps zertifiziertes Saatgut 0.3 Soja zertifiziertes Saatgut 1.0

Die Europäische Gemeinschaft hat bisher keinen Wert bezüglich dem Anteil von gentechnisch verändertem Saatgut in konventionellem Saatgut definiert. Aufgrund der vorhin erwähnten geltenden Bestimmungen in der Schweiz wird ein entsprechender Entscheid der Europäischen Gemeinschaft in dieser Sache abgewartet, bevor eine Anpassung des Toleranzwertes für Saatgut (Artikel 14a Absatz 3 der Saatgutverordnung) vorgenommen wird.

Ingress Der Ingress wird mit dem Artikel 27a Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes und Artikeln des Gentechnikgesetzes ergänzt.

Artikel 9c Anweisungen für den Umgang mit gentechnisch veränderten Sorten Dieser neue Artikel in der Saatgutverordnung soll die Bestimmungen des Artikels 15 des Gentechnikgesetzes umsetzen. Formulierungen wurden gesucht, mit welchen der Staat dem Bewilligungsinhaber keine Verantwortung abnimmt. Gemäss Absatz 1 muss der Bewilligungspflichtige beziehungsweise -inhaber Bauern anweisen. Diese Anweisungen müssen insbesondere sicherstellen, dass die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen auf benachbarten Flächen nicht beeinträchtigt wird sowie die Warenflusstrennung gewährleistet wird. Die Elemente, die Bestandteil der Anweisungen sein sollen, sind im Anhang 1 festgelegt. Die Isolationsdistanz ist ein zentrales Element bei der Umsetzung des Artikels 7 des Gentechnikgesetzes. Deshalb wird im Absatz 3 der Begriff Isolationsdistanz definiert und präzisiert. Es wird verlangt, dass der Bewilligungsinhaber eine Isolationsdistanz zur Minimierung von Auskreuzungen auf benachbarte Felder mit Pflanzen der gleichen Art definiert. Eine maximale Verunreinigung von 0.5% am Feldrand benachbarter Felder durch Auskreuzung respektive Fremdbestäubung mit gentechnisch veränderten Pflanzen wird toleriert. Innerhalb eines Feldes nimmt mit zunehmender Distanz zur Pollenquelle, vom Feldrand zur Feldmitte hin, die Fremdbestäubungsrate schnell ab. Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass das Erntegut des benachbarten Feldes in jedem Fall weniger als 0.5% GVO-Verunreinigung enthält. Neuste Erkenntnisse zeigen, dass unter diesen Voraussetzungen der Anteil an gentechnischen Verunreinigungen im Erntegut eines benachbarten Feldes normaler Grösse unter 0.2% zu liegen kommt. Zusätzlich muss der Bewilligungsinhaber über die genaue Umsetzung der Isolationsdistanz anweisen. Daraus sollte für den landwirtschaftlichen Bewirtschafter klar ersichtlich sein, unter welchen Bedingungen er Vermehrungsmaterial bis an die Grenze seines Feldes anbauen kann. Als Möglichkeiten können die schriftliche Zustimmung des Bewirtschafters eines benachbarten Feldes oder der Einbezug nichtlandwirtschaftlicher Nutzflächen berücksichtigt werden. Diese Bestimmungen zur Isolationsdistanz sowie die Bestimmungen zur Sortenreinheit gewährleisten, dass das Erntegut eines Feldes sicher weniger als 0.9% gentechnische Verunreinigungen enthält.

Im Absatz 4 wird verlangt, dass die Anweisungen auf der Basis von wissenschaftlichen Studien zu erfolgen haben. Auf dieser Grundlage sind Ämter fähig zu beurteilen, ob die Anweisungen plausibel sind. Jede Änderung der Anweisungen sind dem Bundesamt für Landwirtschaft zu melden.

Im Absatz 5 wird das Verfahren zur Prüfung der Plausibilität der Anweisungen erwähnt. Die Unterlagen werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens begutachtet. Weitere betroffene Ämter werden an dieser Prüfung beteiligt. Bewilligungspflichtige werden im Absatz 6 verpflichtet, eine Zielüberprüfung vorzunehmen und allenfalls die Anweisungen anzupassen. Diese Aufgabe liegt ganz bei den Bewilligungsinhabern. Gemäss Absatz 7 kann das Bundesamt einen jährlichen Bericht von den Bewilligungsinhabern verlangen. Dadurch ist eine Zielüberprüfung auch möglich, wenn keine Änderungen der Anweisungen dem Bundesamt gemeldet werden.

Artikel 14 Abs. 5 – 11 Die neuen Absätze 5 - 11 spezifizieren weitere Bedingungen zum Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen. Gemäss Artikel 15 des Gentechnikgesetzes bedingt die Abgabe von entsprechendem Vermehrungsmaterial die schriftliche Zustimmung des Betriebsinhabers. Im Absatz 5 wird erwähnt, dass in der gesamten Kette vom Hersteller respektive Importeur bis zum Endabnehmer gewährleistet werden muss, dass der Endabnehmer die schriftliche Zustimmung für die Entgegennahme des gentechnisch veränderten Vermehrungsmaterials gibt. Um den Weg eines Saatgutpostens vom Hersteller bis zum Endabnehmer in der gesamten Kette verfolgen zu können, werden in den Absätzen 6 - 8 Buchführungspflichten eingeführt. Die Bestimmungen in den Absätzen 5 und 9 gewährleisten, dass die notwendige schriftliche Zustimmung des Endabnehmers eingeholt wird, nicht aber jene eines Zwischenhändlers. Damit das Bundesamt für Landwirtschaft erfährt, welche Bauern Vermehrungsmaterial von gentechnisch veränderten Pflanzen anbauen, müssen die Importeure und Inverkehrbringer die entsprechenden Informationen dem Amt mitteilen (Absatz 10). Zur Wahrung der Kunden- beziehungen zwischen den Händlern und den Endabnehmern, zum Beispiel gegenüber dem Hersteller sowie zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit, sollte das Bundesamt entsprechende Lösungsansätze für das Meldeverfahren prüfen. Als Fallbeispiel könnten die verschiedenen Meldevarianten der Tierverkehrsdatenbank geprüft werden. Voraussetzung wäre eine entsprechende Datenbank mit entsprechenden Eingabemöglichkeiten. Im Absatz 11 wird die Aufbewahrungsdauer der geführten Aufzeichnungen bestimmt.

Art. 22 Abs. 6 Das Bundesamt kann die Anweisungen der Importeure und Hersteller publizieren, damit alle Bauern, auch jene die nicht mit Vermehrungsmaterial gentechnisch veränderter Pflanzen umgehen, die Bedingungen kennen.

Anhang 1 Im Punkt 1 wird die Charakterisierung von gentechnisch verändertem Vermehrungsmaterial gefordert. Insbesondere wird verlangt, dass die Wirkung sowie die Auswirkungen einer Herbizid- und Insektenresistenz beschrieben werden. So ist unter anderem darauf hinzuweisen, dass der Durchwuchs von Roundup Ready Pflanzen nicht mit Roundup zu bekämpfen ist. Bei insektenresistentem Mais mit einem Bacillus thuringensis Toxin sind zum Beispiel die Insekten aufzuführen, die betroffen sind. Im Punkt 2 wird auf die im Artikel 9 c Absatz 3 definierte Isolationsdistanz, ein zentrales Element bei der Umsetzung des Artikels 7 des Gentechnikgesetzes, hingewiesen. Bei Punkt 3 sind Massnahmen zur Bekämpfung von Durchwuchs zu definieren. Es werden verschiedene mögliche Massnahmen aufgezählt. Unter Punkt 4 werden Massnahmen zur Verhinderung von Resistenzbildungen bei Zielorganismen gefordert. Die „Environmental Protection Agency“ (EPA) der USA verlangt für Maissorten mit Bacillus thuringensis Toxinen eine Refugienstrategie zur Verhinderung von Resistenzbildungen bei den Zielorganismen. Bei Punkt 5 sind Massnahmen für die Gewährleistung der Warenflusstrennung, seien diese technischer, personeller und organisatorischer Natur, zu spezifizieren. Einige potentielle Vermischungsmöglichkeiten in einer Warenkette werden aufgeführt. Dies sind insbesondere

Bestimmungen zur Verhinderung von Vermischung durch landwirtschaftliche Geräte oder ungenügende Kennzeichnung bei der Lagerung sowie von Verlusten beim Transport. Unter Punkt 6 können zusätzlich zu den Massnahmen nach Punkt 5, wie der Verlust von Körnern beim Transport, der Verschleppung durch Maschinen, auch Massnahmen bezüglich der Entsorgung von vermehrungsfähigem Material via Gülle oder Mist subsummiert werden.

6. Datum des Inkrafttretens

Für das Inkrafttreten wird kein Termin vorgeschlagen.

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