Lexipedia

Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Änderungen und Erläuterungen von Anhang 1 SDR

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.3.1.1 1.1.3.1.1 Für die Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Für die Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstaben a) und c) ADR gilt folgende Regelung: Buchstaben a) ADR gilt folgende Regelung: i) i) Tabelle A letzte Tabellenzeile nach Klasse 2 einfügen: Klasse 3 : UN 3473 ii) Die allgemeinen Verpackungsvorschriften der ii) Aufgehoben Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.5 bis

4.1.1.8 ADR sind zu beachten.

Erläuterungen: Zu 1.1.3.1.1 Ingress: Nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ADR sind Beförderungen, die von "Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit" durchgeführt werden und die 450 l je Verpackung und die Höchstmengen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten, freigestellt. Die internationale Norm definiert Freistellungsmengen, welche sowohl den Sicherheitsbedürfnissen wie auch den Transportbedürfnissen der Unternehmen gerecht werden. Vor diesem Hintergrund kann 1.1.3.1.1 Buchstabe c) aufgehoben werden. Zu 1.1.3.1.1 i) Tabelle A: Bei der UN-Nummer 3473, BRENNSTOFFZELLEN-KARTUSCHEN mit entzündbaren flüssigen Stoffen handelt es sich um einen neuen Gegenstand, welcher nach den geltenden Grundsätzen in die Tabelle A der SDR integriert wird. Zu 1.1.3.1.1 ii): Absatz ii) verweist auf ADR-Bestimmungen von allgemeinem bzw. deklaratorischem Charakter, deren Norminhalte teilweise bereits von anderen Gesetzgebungen erfasst sind (z.B. Normen über die Ladung im Strassenverkehrsrecht, Normen des Umweltschutzrechts). Diese Bestimmung kann daher ohne Beeinträchtigung der Sicherheit aufgehoben werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.3.1.3 1.1.3.1.3 Bei Anwendung des Unterabschnittes 1.1.3.1 Aufgehoben Buchstabe c) ADR müssen die Verpackungen mit den im Kapitel 5.2 ADR, vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen sein. Erläuterungen: Mit dieser Bestimmung wird auf nationaler Ebene für an sich freigestellte Beförderungen eine Kennzeichnungspflicht vorgeschrieben, allerdings beschränkt auf eine einzelne Freistellungsart (1.1.3.1.3 c) ADR). Aus Gründen der Koheränz und weil die Bestimmung sicherheitstechnisch als entbehrlich scheint, wird deren Aufhebung vorgeschlagen.

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.3.6.3 1.1.3.6.3 a. Ist die Beförderung bestimmter gefährlicher a. Ist die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in Zusammenhang mit Mengen, die je Güter in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (1.1.3.6.3 Beförderungseinheit befördert werden (1.1.3.6 ADR) teilweise freigestellt, finden nachstehende ADR) teilweise freigestellt, finden nachstehende Bestimmungen keine Anwendung: Bestimmungen keine Anwendung: - die erhöhte Haftpflichtversicherung, - die erhöhte Haftpflichtversicherung, - die Bestimmungen dieses Anhangs über das - die Bestimmungen dieses Anhangs über das

1/9

Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Halten und Parkieren sowie die Vorschriften Halten und Parkieren. Die Verkehrsbeschrän- über die Kennzeichnung der Fahrzeuge. Die kungen (Art. 13 SDR) sind einzuhalten. Verkehrsbeschränkungen (Art. 13 SDR) sind einzuhalten. b. b. c. Beförderungspapier c. Beförderungspapier Ungereinigte, leere Verpackungen der Ungereinigte, leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 sowie gefüllte oder Beförderungskategorie 4 sowie gefüllte oder leere Flaschen für Atemschutzgeräte der leere Flaschen für Atemschutzgeräte der Rettungsdienste und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN Rettungsdienste und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN 1002, Klassifizierungscode 1A und UN 1014, 1002, Klassifizierungscode 1A und UN 3156, Klassifizierungscode 1O) dürfen ohne Klassifizierungscode 1O) dürfen ohne Beförderungspapier transportiert werden. Beförderungspapier transportiert werden. Erläuterungen: Zu 1.1.3.6.3 a. : Die Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge (Kapitel 5.3 ADR) sind bereits in 1.1.3.6.2 ADR ausgenommen, weshalb eine diesbezügliche Wiederholung der Freistellung im nationalen Recht (vgl. zweites Lemma) als überflüssig erscheint. Zu 1.1.3.6.3 c.: UN 1014 kommt nach Darstellung des Eidgenössischen Gefahrgutinspektorates (EGI) in Tauchflaschen nicht vor, vielmehr aber der Stoff UN 3156 (Verdichtetes Gas, oxidierend, N.A.G.), weshalb der Normtext dahingehend korrigiert wird.

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.3.6.4 1.1.3.6.4 Zweites Lemma von Absatz 1.1.3.6.4 ADR gilt nicht Aufgehoben für nationale Transporte. Erläuterungen: Es erscheint als nicht folgerichtig, bei den in 1.1.3.6 Fussnote a) ADR genannten Stoffen der Beförderungskategorie 1 die sicherheitstechnisch nicht unbedenkliche Erhöhung der an sich zulässigen Höchstmenge zwar grundsätzlich zu akzeptieren, sie aber gleichzeitig im Falle des Zusammenladens wieder rückgängig zu machen. Ferner ist im Auge zu behalten, dass aufgrund der Zusammenladevorschriften in Unterabschnitt 7.5.2.2. ADR dieser Bestimmung ohnehin nur geringe praktische Bedeutung zukommt.

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.3.6.10 1.1.3.6.10 Die Tankrevisionsunternehmen, die aufgrund von Unternehmen, die Lageranlagen mit Artikel 17 der Verordnung über den Schutz der wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, dürfen Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten1 leere, ungereinigte Tanks, die sie während den eine eidgenössische Bewilligung besitzen, dürfen Arbeiten an stationären Tanks zum Umschlag leere, ungereinigte Tanks, die sie während den verwenden, wie folgt in Abweichung von den Revisionsarbeiten verwenden, wie folgt in Bestimmungen der SDR transportieren: Abweichung von den Bestimmungen der SDR transportieren: d.Der Fahrzeugführer ist von der vorgeschriebenen d. Der Fahrzeugführer ist von der Ausbildung besonderen Ausbildung befreit. gemäss Kapitel 8.2 befreit. 1 Verordnung vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), SR 814.202

Erläuterungen: Zu 1.1.3.6.10 Ingress: Die VWF soll per 1.1.2007 aufgehoben werden und mit ihr das Element der "eidgenössischen Bewilligung".

2/9

Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Nach wie vor besteht jedoch ein grosses Bedürfnis nach einer erleichternden Transportbestimmung im nationalen Recht. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass auch inskünftig ein gewisser Sicherheitsstandart gewahrt wird, indem Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten nur von Personen gewartet werden dürfen, die aufgrund ihrer Ausbildung, Ausrüstung und Erfahrung gewährleisten, dass der Stand der Technik eingehalten wird (vgl. Art. 22 Abs.2 Entwurf GschG), schlagen wir die Aufrechterhaltung der Norm in geänderter Form vor, obschon gewisse sicherheitstechnische Bedenken bestehen (z.B. im Falle, wo der ungereinigte, leere Tank vorab Benzin enthalten hat). Zu 1.1.3.6.10 d: Es handelt sich um eine präzisere Bezugsangabe.

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.3.6.11 1.1.3.6.11 Abweichend von den Bestimmungen des ADR Aufgehoben. dürfen ungereinigte, leere Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge der Luftwaffe, die Kerosin (UN 1223) enthalten haben, unter folgenden Bedingungen wie ungereinigte, leere Verpackungen der Klasse 3 befördert werden:

1. Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1500 Liter

nicht übersteigen.

2. Die Tanks sind zylindrische Behälter aus einer

Aluminiumlegierung (Wanddicke 2-3mm), mit verschliessbaren Befüllöffnungen und oben liegenden Entleerungsstutzen.

3. Zum Transport müssen diese Stutzen mit

Gummikappen oder mittels Verschlusseinrichtungen dicht verschlossen werden.

4. Die Tanks sind in stapelbaren Holzrahmen so

einzusetzen, dass ein Verrutschen und eine Beschädigung ausgeschlossen ist.

5. Die Tanks sind wie folgt zu befördern:

a. mit dicht verschlossenen Tanköffnungen oder b. sofern dies möglich ist, in gedeckten Fahrzeugen oder in bedeckten Fahrzeugen mit ausreichender Belüftung.

6. An den Aussenwänden der Tanks oder ihrer

Holzrahmen muss beidseitig sowie vorne und hinten je ein Grosszettel (Placard) Nr. 3 angebracht werden. Wenn die Tanks in bedeckten oder gedeckten Fahrzeugen befördert werden, sind die Grosszettel beidseitig sowie hinten am Fahrzeug anzubringen.

7. Die Angabe im Beförderungspapier muss lauten:

"Ungereinigter, leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge, 3, letztes Ladegut UN 1223 Kerosin". Weiter ist zu vermerken: "Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.6.11 SDR". Alle übrigen Vorschriften der SDR bleiben anwendbar. Erläuterungen: Entsprechende Abklärungen haben gezeigt, dass von diesen erleichterten Transporten einerseits die Armee (inkl. die Logistikbasis der Armee [LBA]), andererseits die RUAG-Gruppe betroffen sind. Bei den

3/9

Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Beförderungen nach Absatz 1.1.3.6.11 SDR handelt es sich um die Verschiebung von Kraftstofftanks von den Militärflugplätzen Meiringen, Emmen, Payern, Sion und (gegenwärtig noch) Dübendorf zur jeweiligen Werkstatt zwecks Reparatur der Kraftstofftanks. Insgesamt fanden im Jahre 2005 fünfzehn RUAG- Beförderungen und somit "zivile Transporte" statt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die ersatzlose Streichung der Bestimmung aus Anhang 1 SDR unter gleichzeitiger Aufnahme des entsprechenden Regelungsgehaltes in die sich ebenfalls in Revision befindliche VMSV (Verordnung über den militärischen Strassenverkehr, SR 510.710) für die militärischen Transporte, wohingegen bez. der "zivilen Beförderungen" einzelfallweise gestützt auf Art. 5 SDR entsprechende Ausnahmebewilligungen zu erteilen wären. Das VBS hat seine Zustimmung zu dieser Vorgehensweise erklärt.

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.3.8 Rücklieferung von Feuerwerkskörpern Bem. Für die Freistellungen gemäss Unterabschnitt

1.1.3.6 SDR/ADR ist auch bei Anwendung

von Unterabschnitt 1.1.3.8 SDR die aufgeführte Menge im Beförderungspapier massgebend.

Die Anwendung der nachfolgenden Regelung beschränkt sich auf die Rücklieferung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von den Detailhandelsgeschäften bis zu deren Lieferanten:

a) Als Nettoexplosivmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der im Beförderungspapier der Anlieferung eingetragene Wert oder die Bruttomasse der Versandstücke eingetragen werden; oder b) Abweichend von den Vorschriften des ADR dürfen die genannten Feuerwerkskörper als "UN 0335" befördert werden. Als Nettoexplosivmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der Wert für alle Stoffe und Gegenstände vom Beförderungspapier der Anlieferung oder die Bruttomasse der Versandstücke eingetragen werden. Das Beförderungspapier muss die Angabe „Rücklieferung von Feuerwerkskörpern gemäss

1.1.3.8 SDR“ enthalten.

Erläuterungen: Im Zusammenhang mit der Rücklieferung von Feuerwerkskörpern von Detailhandelsgeschäften zu deren Lieferanten nach dem 1. August ergaben sich in den vergangenen Jahren verschiedene Probleme, hauptsächlich bezogen auf die Ermittlung der Nettoexplosivmasse. Um diesen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, werden gewisse Erleichterungen für diese Beförderungen vorgeschlagen. Die Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.8 SDR bedingt die kumulative Erfüllung folgender Voraussetzungen: • Beförderung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 • Rücklieferung der Verkaufsrestanz von den Detailhandelsgeschäften zu deren Lieferanten Diese Rücklieferungen dürften sich dabei auf die Zeit nach dem 1.8. (1. Augustfeier) bzw. 31.12. (Silvesterfeier) eines jeden Jahres konzentrieren. Weitere Lieferungen, z.B. die Rücklieferung von

4/9

Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Zwischen- zu den Grosslieferanten, sind ausgeschlossen. Die vorgeschlagenen Erleichterungen sollen sich auf zwei verschiedene Arten der Rücklieferung beziehen: • Buchstabe a) bezieht sich auf Detailhandelsgeschäfte, welche die Rücklieferung in der Originalverpackung mit dem Beförderungspapier der Anlieferung tätigen (das Detailhandelsgeschäft kann die erforderlichen Angaben allerdings auch auf ein neues Beförderungspapier übertragen). Dabei kann hinsichtlich der Nettoexplosivmasse abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der Wert der Anlieferung übernommen werden, womit die in der Praxis nur schwer vorzunehmende Bestimmung der "verbleibenden" Nettoexplosivmasse entfallen kann (die übrigen Angaben, wie z.B. die Anzahl Verpackungen müssen aber hinsichtlich der Rückführung gleichwohl aktualisiert werden). Zulässig ist auch die Angabe der Bruttomasse der Versandstücke. • Buchstabe b) hingegen dient demjenigen Detailhändler, der Feuerwerkskörper unterschiedlicher UN- Nummern zusammenpacken möchte, was insbesondere bei geringfügiger Restanz regelmässig der Fall sein dürfte. Diesfalls kann die gesamte Ladung als UN 0355 befördert werden, was zur Folge hat, dass auch alle Versandstücke mit UN 0335 zu kennzeichnen und mit dem Gefahrzettel 1.3G zu versehen sind. Als Nettoexplosivmasse darf dabei abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR das Total aller Stoffe bei der Anlieferung oder die Bruttomasse aller Versandstücke eingetragen werden. Sowohl im Falle einer Rücklieferung nach a) wie auch nach b) hievor ist das Beförderungspapier mit der Anmerkung "Rücklieferung von Feuerwerkskörpern gemäss 1.1.3.8 SDR" zu versehen. Die Bestimmung stellt sicher, dass nie eine zu geringe Nettoexplosivmasse angegeben wird und dass Stoffe nie einer UN-Nummer zugeordnet werden, die auf eine geringere Gefahr als tatsächlich gegeben hindeutet. Damit kann die Sicherheit auch mit dieser Erleichterung gewährleistet werden.

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.1.4.6 1.1.4.6 Verpackungen für See- und Lufttransporte Verpackungen für Lufttransporte Als "Schriftliche Weisungen", welche Ladungen Als "Schriftliche Weisungen", welche Ladungen nach Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR begleiten, können nach Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR begleiten, können die nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR die nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR vorgeschriebenen Weisungen mit nur allgemeinen vorgeschriebenen Weisungen mit nur allgemeinen Angaben verwendet werden. In diesem Fall muss Angaben verwendet werden. In diesem Fall muss ihnen jedoch entweder ein Exemplar des für den ihnen jedoch ein Exemplar der für den Lufttransport Seetransport vorgeschriebenen Konnossements verlangten "Erklärung des Versenders" (Shipper's oder die für den Lufttransport verlangte "Erklärung Declaration) beigelegt werden. Wird den Gütern des Versenders" (Shipper's Declaration) beigelegt dieses Dokument beigelegt, so wird der "Vermerk im werden. Wird den Gütern eines dieser beiden Beförderungspapier" nach Anlage A ADR nicht Dokumente beigelegt, so wird der "Vermerk im verlangt. Beförderungspapier" nach Anlage A ADR nicht verlangt. Erläuterungen: Die SDR regelt den Binnentransport von gefährlichen Gütern. Eine Transportkette, welche eine Hochseebeförderung in der Schweiz einschliesst, ist nicht denkbar. Anders gelagert liegt der Fall bei der Luftbeförderung: Eine Transportkette mit Inlandflug (z.B. Zürich-Genf) ist sehr wohl möglich. Sowohl der Titel der SDR-Bestimmung wie auch der eigentliche Normtext werden deshalb nach Rücksprache mit der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) entsprechend angepasst.

Geltender Text Änderungsvorschlag 1.6.5.7 1.6.5.7 In Abänderung der Bemerkungen c) und g) der In Abänderung der Bemerkungen b), c), d) und g) Unterabschnitte 9.2.3.2 und 9.2.3.3 ADR besteht für der Tabelle von Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die gemäss Abschnitt 9.2.1 ADR mit Fahrzeuge, die gemäss Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. 1994 erstmals zugelassen worden sind. Januar 1994 erstmals zugelsssen worden sind.

5/9

Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Erläuterungen: Die Textverweise erfahren im Änderungsvorschlag eine Präzisierung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.

Geltender Text Änderungsvorschlag 6.12.2.1 6.12.2.1 Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach Formel in 6.8.2.1.18 ADR), bei Inhalten über 2000 l Formel in 6.8.2.1.18 ADR), bei Inhalten über 2000 l aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach Formel 6.8.2.1.18 ADR) hergestellt Wanddicke nach Formel 6.8.2.1.18 ADR) hergestellt sein. sein. Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen mindestens gleich dick sein wie die Innentanks. mindestens gleich dick sein wie die Innentanks. Im Weiteren sind die gewässerschutztechnischen Im weiteren sind die Anforderungen der Anforderungen der VWF4 einzuhalten. Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten. 4 Verordnung vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), SR 814.202

Erläuterungen: Die VWF soll per 1.1.2007 aufgehoben werden. Aus Sicht des BAFU ist eine Hervorhebung der gewässerschutzrechtlichen Anforderungen nach wie vor wünschenswert.

Geltender Text Änderungsvorschlag 8.2.1.1 8.2.1.1 Für nationale Transporte wird die Bestimmung von Aufgehoben Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR durch folgende Bestimmung ersetzt: Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeuges müssen die Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, sowie Führer von Fahrzeugen nach Unter- abschnitt 8.2.1.3 ADR und Führer sonstiger Fahrzeuge nach Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR im Besitz einer Bescheinigung sein, die von der zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde anerkannten Stelle ausgestellt wurde und mit der bescheinigt wird, dass die Fahrzeugführer an einer Schulung teilgenommen und eine Prüfung über die besonderen Anforderungen bestanden haben, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen sind. Erläuterungen: Die in der CH geltende Regelung wurde vom internationalen Recht insofern übernommen, als dass nunmehr auch die ADR-Regelung ab 1.1.2007 die Einhaltung der Vorschriften über die Schulung der Fahrzeugbesatzung selbst für Führer von Fahrzeugen unter 3.5 Tonnen vorsieht. Vor diesem Hintergrund wird die SDR-Regelung hinfällig.

Geltender Text Änderungsvorschlag 8.2.1.2 8.2.1.2 Für nationale Transporte wird die Bestimmung von Aufgehoben

6/9

Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Unterabschnitt 8.2.1.2 ADR durch folgende Bestimmung ersetzt: Führer der Fahrzeuge nach Unterabschnitt 8.2.1.1 SDR müssen an einem Basiskurs teilnehmen. Die Schulung muss im Rahmen eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs er- folgen. Wichtigstes Ziel der Schulung ist es, den Fahrzeugführern die Gefahren bewusst zu machen, die mit der Beförderung gefährlicher Güter verbunden sind und ihnen die Grundkenntnisse zu vermitteln, die erforderlich sind, um die Gefahr eines Zwischenfalls auf ein Mindestmass zu beschränken und, sofern ein solcher eintritt, ihnen zu ermöglichen, die Massnahmen zu treffen, die für ihre eigene Sicherheit, die der Allgemeinheit und zum Schutz der Umwelt sowie zur Begrenzung der Folgen des Zwischenfalls erforderlich sind. Diese Schulung, zu der praktische Einzelübungen gehören müssen, erfolgt als Basiskurs für alle Arten von Fahrzeugführern und muss mindestens die in Absatz 8.2.2.3.2 ADR genannten Themen behandeln. Erläuterungen: Siehe Erläuterungen zu 8.2.1.1 SDR.

Geltender Text Änderungsvorschlag 8.2.1.12 8.2.1.12 Ausbildung für Fahrzeugführer beim Transport mit Ausbildung für Fahrzeugführer beim Transport mit ansteckungsgefährlichen Stoffen ansteckungsgefährlichen Stoffen und genetisch veränderten Organismen Die Führer von Fahrzeugen, die ausschliesslich Stoffe der Klassen 6.2, UN-Nummern 2814, 2900, Die Führer von Fahrzeugen, die ausschliesslich 3373 sowie der Klasse 9, UN-Nummer 3245, Stoffe der Klassen 6.2, UN-Nummern 2814, 2900, transportieren, können von der Teilnahme am 3291, 3373 sowie der Klasse 9, UN-Nummer 3245, Grundkurs befreit werden. Sie müssen eine transportieren, können von der Teilnahme am Ausbildung im Bereich Biologie oder Medizin Grundkurs befreit werden. Sie müssen eine vorweisen können oder eine Ausbildung als mindestens einjährige spezifische Erfahrung im Laborant mit nachgewiesener Erfahrung im Umgang Umgang mit ansteckungsgefährlichen oder mit Organismen haben. Zudem müssen sie an genetisch veränderten Organismen nachweisen. einem von den zuständigen Behörden anerkannten Zudem müssen sie an einem von den zuständigen Kurs teilnehmen und eine Prüfung bestehen. Der Behörden anerkannten Kurs teilnehmen und eine Kursbesuch und die bestandene Prüfung werden mit Prüfung bestehen. Der Kursbesuch und die dem Vermerk „Gültig für die Beförderung von anste- bestandene Prüfung werden mit dem Vermerk ckungsgefährlichen Stoffen der UN-Nummern 2814, „Gültig für die Beförderung der UN-Nummern 2814, 2900, 3373 und 3245 (gemäss Unterabschnitt 2900, 3291, 3373 und 3245 (gemäss Unterabschnitt 8.2.1.12, Anhang 1, SDR) in der Schweiz“ in der 8.2.1.12, Anhang 1, SDR) in der Schweiz“ in der Bescheinigung bestätigt. Der Ausweis kann gemäss Bescheinigung bestätigt. Der Ausweis kann gemäss Unterabschnitt 8.2.1.5 ADR verlängert werden. Unterabschnitt 8.2.1.5 ADR durch nochmaliges Absolvieren des Kurses 8.2.1.12 SDR verlängert werden. Erläuterungen: Bereits das geltende Recht regelt - ohne es im Titel der Bestimmung entsprechend zu erwähnen - nebst der Ausbildung für Fahrzeugführer beim Transport mit ansteckungsgefährlichen Stoffen auch die Ausbildung der Fahrzeugführer beim Transport mit genetisch veränderten Organismen (vgl. Enumeration der Stoffe im geltenden Recht: UN 3245). Der vorgeschlagene Titel trägt diesem Umstand durch die aufgenommene Erweiterung nunmehr Rechnung. Da die betroffenen Fahrzeugführer vielfach über spezifische Kenntnisse der fraglichen Materie verfügen, besteht bereits nach geltendem Recht die Möglichkeit auf den Grundkurs zu verzichten und stattdessen

7/9

Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

einen fachlich spezialisierten Kurs vorzusehen. Aus Kreisen der Kantone wurde jedoch der Antrag gestellt, die Anforderungen an die Vorbildung dieser Fahrzeugführer zu reduzieren. Dabei hat sich gezeigt, dass eine mindestens einjährige spezifische Erfahrung im Umgang mit den betreffenden Stoffen eine ausreichende Vorbildung für den erforderlichen Spezialkurs bzw. für die sich in der Praxis stellende Transportaufgabe darstellt. Die Anforderungen an die Ausbildung der Fahrzeugführer werden in diesem Sinne angepasst. Praktische Bedürfnisse erfordern eine Privilegierung auch für UN 3291 (klinischer Abfall). Dieser Stoff ist vergleichbar mit den anderen Stoffen der Klasse 6.2. Mit dieser Ergänzung sind alle Stoffe der Klasse 6.2 erfasst.

Geltender Text Änderungsvorschlag 8.2.1.13 8.2.1.13 Lern- und Prüfungsfahrten Aufgehoben Wer Lern- oder Prüfungsfahrten mit SDR- Fahrzeugen begleitet, muss im Besitz der entsprechenden Ausbildungsbescheinigung sein.

Erläuterungen: Es gilt im Auge zu behalten, dass der eine Lern- oder Prüfungsfahrt absolvierende Führer eines SDR- Fahrzeuges im Besitze der entsprechenden Ausbildungsbescheinigung sein muss, sodass im Ereignisfall gewährleistet ist, dass adäquate Massnahmen ergriffen werden. Die Ausbildung des Fahrzeugführers im Umgang mit gefährlichen Gütern ist bei Ausführung der Lern- oder Prüfungsfahrt abgeschlossen, weshalb die Statuierung einer Bescheinigungspflicht (auch) für die Begleitperson als entbehrlich erscheint.

Geltender Text Änderungsvorschlag 8.3.11 8.3.11 Fahrzeugbesatzung bei der Beförderung von Stoffen Aufgehoben und Gegenständen der Klasse 1 8.3.11.1 Auf jeder Beförderungseinheit muss sich ein Beifahrer befinden. 8.3.11.2 Der Unterabschnitt 8.3.11.1 gilt nicht: a) für Kolonnen von mehr als zwei Fahrzeugen, wenn die Fahrzeugführer des ersten und des letzten Fahrzeugs von einem Beifahrer begleitet sind; b) bei der Beförderung von Gegenständen der UN

0336 in einer Menge, die eine Nettomasse an

Explosivstoff von 5000 kg nicht überschreitet; c) sofern das Fahrzeug mit Mobiltelefon oder Funkanlage ausgestattet ist; dies gilt nicht für die Beförderungen gefährlicher Güter, die durch die Betätigung des Mobiltelefons oder der Funkanlage entzündet werden können, es sei denn, das Mobiltelefon oder die Funkanlage sowie das Batterieaufladegerät werden mit einem gesicherten Stromkreis betrieben.

Erläuterungen: Diese Bestimmung erscheint überholt: Es ist davon auszugehen, dass heutzutage Fahrer bereits aus betrieblichen Gründen ein Mobiltelefon mit sich führen, womit Unterabschnitt 8.3.11.1 SDR ohnehin keine Anwendung findet. Zudem sehen auch die internationalen Vorschriften über die Sicherung seit 2005 vor,

8/9

Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

dass Beförderungseinheiten beim zeitweiligen Abstellen für die Öffentlichkeit unzugänglich zu sein haben (vgl. 1.10 ADR). Vor diesem Hintergrund erscheint die nationale Bestimmung als entbehrlich.

9/9