Verordnung über Diplome, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen; Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen
ENTWURF
Erläuterungen zur Verordnung des EDI über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen
Ausgangslage Artikel 33 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) vom 23. Juni 20061 schreibt vor, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) durch Verordnung eine Liste der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik ausländischer Universitäten zu führen hat. In die Liste aufgenommen werden Studiengänge ausländischer Hochschulen, welche akkreditiert sind und ihre Akkreditierung Gewähr dafür bietet, dass die Ausbildung den Qualitätsanforderungen dieses Gesetzes entspricht.
Zu den einzelnen Bestimmungen Artikel 1 Anerkannte ausländische Studiengänge für Chiropraktik Diese Bestimmung ist das Kernstück der Verordnung; sie listet die anerkannten ausländischen Studiengänge für Chiropraktik auf.
Artikel 2 Aufhebung bisherigen Rechts Artikel 40 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV; SR 832.112.31) listet bisher die gemäss Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a KVV anerkannten ausländischen Schulen für Chiropraktik auf. Da die Ausbildung in Chiropraktik neu mit einem eidgenössischen Diplom und die entsprechende Weiterbildung mit einem eidgenössischen Weiterbildungstitel gemäss MedBG abgeschlossen wird, erscheint es sinnvoll, die anerkannten ausländischen Ausbildungen in Chiropraktik im Ausführungsrecht zum MedBG zu regeln. Die einschlägige Bestimmung in der KLV wird deshalb aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt zusammen mit dem MedBG in Kraft.
Personelle und finanzielle Auswirkungen auf den Bund Bisher wurde die Liste ebenfalls vom EDI geführt. Neu ist eine periodische Prüfung der Liste vorgeschrieben. Diese hat mindestens alle sieben Jahre zu erfolgen. Der Mehraufwand ist aber gering. Die für die Umsetzung der Verordnung über die anerkannten Studiengänge für Chiropraktik ausländischer universitärer Hochschulen notwendigen personellen und finanziellen Mittel sind im Voranschlag 2007 / Finanzplan 08-10 eingestellt. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.