Finanzmarktprüfverordnung (FINMA-PV); Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebührenverordnung; FINMA-GebV)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Finanzverwaltung EFV Rechtsdienst
Erläuterungsbericht zur FINMA-Gebührenverordnung
6. März 2008
Erläuterungsbericht zur FINMA-Gebührenverordnung
1. Grundzüge des Entwurfs
Der vorliegende Entwurf der FINMA-Gebührenverordnung (FINMA-GebV) hat zum Ziel, die Finanzierung der FINMA in transparenter, nachvollziehbarer Weise gestützt auf die Vorgaben des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht zu regeln. Dabei sollen die Kosten der FINMA möglichst verursachergerecht und unter Vermeidung von Quersubventionierungen auf die einzelnen Aufsichtsbereiche und deren Beaufsichtigte überwälzt werden.
Mit Artikel 15 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG; Referendumsvorlage BBl 2007 4625) hat der Gesetzgeber eine Grundlage geschaffen, um die Eidgenössische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) vollständig über Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die Beaufsichtigten zu finanzieren. Dabei sollen die heute bestehenden Finanzierungsmodelle der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK), des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) und der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kst GwG) zusammengeführt und wo notwendig an die neue Behörde angepasst werden. Somit werden sämtliche Kosten der FINMA auf die Beaufsichtigten überwälzt. Einerseits geschieht dies über Gebühren, welche bei den Beaufsichtigten individuell gestützt auf Verfügungen, Aufsichtsverfahren im Einzelfall ohne Verfügung und das Erbringen von Dienstleistungen erhoben werden. Kosten der FINMA, welche nicht durch Gebührenertrag gedeckt sind, sind über die Erhebung von Aufsichtsabgaben zu finanzieren. Die Aufsichtsabgaben zeichnen sich dadurch aus, dass sie den Beaufsichtigten nicht individuell, sondern nur als Gruppe zugerechnet werden können. Dabei sollen die anfallenden Kosten soweit als möglich den einzelnen Aufsichtsbereichen zugeordnet werden, um unerwünschte Quersubventionierungen zu vermeiden. Der von der Gruppe der Beaufsichtigten verursachte Aufsichtsaufwand wird möglichst verursachergerecht und angemessen auf die einzelnen Beaufsichtigten aufgeteilt. Dabei kann die Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe aufgeteilt werden. Von dieser Möglichkeit hat der Bundesrat im vorliegenden Verordnungsentwurf gestützt auf die heutigen Regelungen im Bereich der Banken, Börsen und der Bekämpfung der Geldwäscherei Gebrauch gemacht.
Die Zusammenführung dreier Gebührenregelungen bedingte zum Zweck einer harmonisier- ten FINMA-Regelung Anpassungen in einzelnen Bereichen. So wurde zum Beispiel die Erhebung einer Grund- und Zusatzabgabe auch für den Bereich der Versicherungsaufsicht eingeführt.
Die gestützt auf Artikel 15 Absatz 4 FINMAG dem Bundesrat zur Konkretisierung zugewie- senen Ermessensspielräume hat dieser wie folgt gefüllt:
Für die Berechnung der Abgaben wird auf das Budget des Rechnungsjahres abgestellt.
Die Aufsichtsbereiche sind so umschrieben, dass die heute in den einzelnen Gebühren- verordnungen geltende Gliederung und die heute geltende Berechnung der Verteilung auf die einzelnen Beaufsichtigten grösstenteils übernommen werden können. Da sich die durch die Finanzmarktgesetzgebung vorgegebene Aufsicht mit der Zusammenführung der heutigen Aufsichtsbehörden nicht ändert und sich die heute geltenden Regelungen bewährt haben, besteht im jetzigen Zeitpunkt kein Anlass, diese Regelungen grundlegend zu ändern. Diese Einschätzung wird aufgrund der Erfahrungen, welche die FINMA in den nächsten Jahren machen wird, zu überprüfen sein. Wo sich Neuerungen aufgrund des FINMAG ergeben, sind diese berücksichtigt: So sind die Prüfgesellschaften, welche gestützt auf die Finanzmarktgesetzgebung eine Zulassung erhalten, neu als Beaufsichtigte abgabenpflichtig und bilden einen eigenen Aufsichtsbereich. Zudem wurde jeder Aufsichtsbereich daraufhin überprüft, ob sämtliche Beaufsichtigte angemessene Beiträge an die Aufsichtskosten leisten. Dies hat
beispielsweise dazu geführt, dass im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen neu auch die Vermögensverwalterinnen und -verwalter einer Abgabepflicht im Bereich der Aufsichtsabgaben unterstellt werden oder neu im Versicherungsbereich auch Gruppen und Konglomerate einer Aufsichtsabgabe unterstehen. In andern Fällen wiederum wurden die Grundabgaben angepasst. • Die Zuordnung des Aufwands auf die Aufsichtsbereiche erfolgt mittels einer Kostenabrechnung. Der Aufwand wird entweder direkt auf einen Aufsichtsbereich verbucht oder da nicht direkt zugeordnet als allgemeiner Aufwand verbucht und dann im Verhältnis des direkt zugeordneten Aufwands auf die Aufsichtsbereiche aufgeteilt (Art. 2 und 3).
Betreffend die Höhe der Gebühren stützt sich die vorliegende Verordnung auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010). Die Gebühren werden entweder gestützt auf die im Anhang zur Verordnung festgelegten Tarifrahmen oder gestützt auf den konkreten Zeitaufwand berechnet. Artikel 15 Absatz 1 FINMAG bildet zudem die gesetzliche Grundlage, um auch für Verfahren, welche nicht mit einer Verfügung oder nur mit einer Einstellungsverfügung enden, eine Gebühr zu erheben.
Nicht zuletzt regelt der Verordnungsentwurf gestützt auf Artikel 16 FINMAG die Äufnung der Reserven.
Im Verordnungsentwurf werden die Begriffe Aufwand und Kosten in Anlehnung an die Begriffsverwendung im FINMAG synonym verwendet. Insbesondere können aus der Verwendung dieser Begriffe im Verordnungsentwurf keine Schlussfolgerungen über die materielle Zusammensetzung sowie die Wahl der Instrumente des Rechnungswesens FINMA zur Abbildung der jeweiligen Sachverhalte gezogen werden.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Gegenstand und Grundlage
Artikel 1 Gegenstand
Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, die im FINMAG in Artikel 15 und 16 festgelegten Grundsätze zur Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben sowie der Reservebildung auszuführen.
Artikel 2 Gesamtkosten
Die Bestimmung über die Zusammensetzung der Gesamtkosten der FINMA bildet die Grundlage zur Vermeidung von Quersubventionierungen zwischen einzelnen Aufsichtsbereichen, indem der Gesamtaufwand der FINMA möglichst verursachergerecht erfasst wird.
Artikel 3 Kostenaufteilung
Die Verordnung übernimmt die in Artikel 15 Absatz 2 FINMAG genannten Aufsichtsbereiche, obwohl der Bundesrat gestützt auf Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b FINMAG die Kompetenz hätte, die Aufsichtsbereiche auch anders zu regeln. Die nun getroffene Regelung ist indessen nach Finanzierungsgesichtspunkten im jetzigen Zeitpunkt angemessen. Für die in Absatz 1 genannten Aufsichtsbereiche bestehen heute zumeist bewährte Modelle, nach wel- chen die Aufsichtskosten eines Aufsichtsbereiches auf die einzelnen Beaufsichtigten aufgeteilt werden. Es besteht deshalb im Moment kein Anlass, grundsätzlich von diesen
Modellen abzuweichen. Die Organisationsstruktur der FINMA muss sich nicht zwingend mit den Aufsichtsbereichen decken. Wo dies der Fall sein wird, ist mittels geeigneter Massnahmen dafür zu sorgen, dass die Kosten der FINMA trotzdem soweit als möglich den einzelnen Aufsichtsbereichen zugeordnet werden können.
Die Zuordnung des Aufwands auf die Aufsichtsbereiche erfolgt mittels einer Kostenabrechnung. Der Aufwand wird entweder auf einen Aufsichtsbereich verbucht oder als nicht direkt zugeordneter, allgemeiner Aufwand gesammelt und im Verhältnis des direkt zugeordneten Aufwands auf die Aufsichtsbereiche aufgeteilt. So wird z. B. der Personalaufwand eines Aufsichtsbereiches direkt dem entsprechenden Bereich belastet. Eine nicht aktivierbare Anschaffung (z. B. Informatik), welche allen Aufsichtsbereichen von Nutzen ist, wird hingegen über ein Sammelkonto als "Strukturaufwand" verbucht und nach dem in der Verordnung festgelegten Verteilschlüssel auf die einzelnen Aufsichtsbereiche aufgeteilt. Nach diesem Schlüssel wird sämtlicher Aufwand aufgeteilt, der nicht direkt einem Aufsichtsbereich zugeordnet werden kann (z. B. Gesetzgebung, Marktbeobachtung, Internationale Aufgaben, Verwaltungsrat, Äufnung der Reserven).
Aus Gründen des Legalitätsprinzips im Abgaberecht, der Transparenz und der Rechtssicherheit ist der Verteilschlüssel für den Strukturaufwand auf Verordnungsstufe abschliessend zu regeln. Die vorliegende Regelung trägt diesen Anliegen vollumfänglich Rechnung, denn die Kostenabrechnung basiert auf den Zahlen der Finanzbuchhaltung und kann als zusätzliches, FINMA-spezifisches Element der externen finanziellen Berichterstattung betrachtet werden. Im Gegensatz zur Kostenabrechnung wird das Instrument der Kosten- und Leistungsrechnung ausschliesslich als internes Führungsinstrument der FINMA dienen, da es keine Ansprüche von Beaufsichtigten im Zusammenhang mit der Gebühren- und Abgabeerhebung abdecken muss.
Andererseits stellt sich aber die Frage, ob die Einfachheit und die Statik des gewählten Verteilschlüssels dem Ziel der Vermeidung von Quersubventionierungen durch die verursachungsgerechte Zuordnung der Kosten zu genügen vermag. Das entscheidende Kriterium, ob der gewählte Verteilschlüssel (Absatz 2) als genügend verursachungsgerecht betrachtet werden kann, ist die Homogenität der Kostenstruktur zwischen den Aufsichtsbereichen. Der Umstand, dass alle Aufsichtsbereiche dieselbe Personalintensität haben, dasselbe Lohnniveau aufweisen sowie auf Grund ähnlicher Arbeitsinhalte dieselben Anforderungen an die Arbeitsplatzinfrastruktur stellen, lässt den Schluss zu, dass ein komplexerer Verteilschlüssel nicht zu wesentlich anderen Resultaten führen würde. Da die Aufsichtsabgaben den Beaufsichtigten nicht individuell, sondern nur als Gruppe zugerechnet werden können (Gruppenäquivalenz), ist der gewählte Verteilschlüssel somit verursachergerecht und verhältnismässig.
Artikel 4 Gebühren und Aufsichtsabgabe
Die Gebühreneinnahmen eines Aufsichtsbereichs werden ausschliesslich zur Kostendeckung dieses Aufsichtsbereichs verwendet. Das verbleibende Defizit und die zu äufnenden Reserven haben die Beaufsichtigten des jeweiligen Aufsichtsbereichs durch die Aufsichtsabgabe zu finanzieren.
Artikel 5 Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage dient das Budget der FINMA des laufenden Jahres. Damit kann die Aufsichtsabgabe bereits zu einem frühen Zeitpunkt fakturiert werden, nämlich sobald die Berechnungsgrundlagen aufgrund der Daten der Beaufsichtigten vorhanden sind. Nebst dieser Optimierung des Mittelzuflusses entsteht im Vergleich zu andern Lösungen auch weniger administrativer Aufwand, indem keine Teil- und Schlussrechnungen erstellt werden müssen.
2. Kapitel: Gebühren
Artikel 6 Gebührenpflicht
Für Verfahren, welche im Einzelfall einer Person zugeordnet werden können (Individual- äquivalenz), werden kostendeckende Gebühren erhoben. Dies können Verfügungsverfahren, Aufsichtsverfahren, welche nicht in einer Verfügung oder nur mit einer Einstellungsverfügung enden, oder Dienstleistungen sein. Gerade Aufsichtsverfahren können einen grossen Untersuchungsaufwand auslösen. Dieser soll auch über Gebühren abgegolten werden, wenn keine Verfügung oder nur eine Einstellungsverfügung ergeht. Die Kostenauflage wird im Rahmen des Verursacher- oder Unterliegerprinzips erfolgen. Das heisst, wer genügend Anlass für eine Untersuchung gesetzt hat oder wer in einem Verfahren mutmasslich unterlegen wäre, soll die Kosten des Verfahrens tragen. Die Gebührenauflage wird sich dabei an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientieren. Das heisst, die Bemessung der Gebühren der Bundesverwaltung unterstehen den Regeln das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips (Art. 46a Abs. 3 RVOG, SR 172.010; vgl. Tschannen /Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern, 2005, § 56 Rz 10). Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der erhobenen Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens des betreffenden Verwaltungszweigs höchstens geringfügig übersteigen darf (BGE 126 I 180 E. 3 aa S. 88; Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich usw. 2002, Rz. 2637; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 56 Rz. 14). Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe der Gebühr zum objektiven Wert der staatlichen Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten. Massgebend für die Berechnung des Wertes kann der Nutzen, den der Private daraus zieht, oder der Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme des betreffenden Verwaltungszweiges sein (BGE 126 I 180 E. 3 bb S. 188; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2641 f.; Tschannen/Zimmerli, a.a.O., § 56 Rz. 21 f.).
Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden bezahlen für Leistungen der FINMA grund- sätzlich Gebühren, ausser es handle sich um Leistungen im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.
Artikel 7 Allgemeine Gebührenverordnung
Diese Bestimmung hat deklaratorischen Charakter, da die Allgemeine Gebührenverordnung (AllgGebV) gestützt auf ihren Geltungsbereich nach Artikel 1 Absatz 1 für die gesamte Bundesverwaltung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 bis 3 RVOG, und damit auch für die FINMA als dezentralisierte Organisationseinheit, gilt. Soweit für den Bereich der FINMA notwendig, werden in den Artikeln 8 bis 10 der vorliegenden Verordnung spezialrechtliche Regeln geschaffen, welche der AllgGebV vorgehen (Artikel 1 Absatz 4 AllgGebV). Im Übrigen ist die AllgGebV anwendbar, und der Verweis erfolgt vollständigkeitshalber und im Sinne der Benutzerfreundlichkeit.
Artikel 8 Gebührenansätze
Wie bereits dargelegt, sind die Gebührenansätze kostendeckend auszugestalten. Im Anhang zu dieser Verordnung sind für Verfügungen und Aufsichtstätigkeiten im Einzelfall Tarifrahmen festgelegt (Absatz 1). Innerhalb des Rahmens kann aufgrund von repräsentativen Durchschnittswerten für wiederkehrende, gleichartige Verfahren und Verfügungen die zu bezahlende Gebühr bestimmt werden. Dabei können innerhalb eines Rahmens auch verschiedene Durchschnittswerte zum Tragen kommen, beispielsweise für umfangmässig kleine, mittlere oder grosse Verfahren. Bei der Festlegung dieser Durchschnittswerte ist je nach Rahmengrösse genügend zu differenzieren, damit die Festlegung der Gebühr in rechtsgleicher Weise erfolgen kann. Als Basis für die Berechnung der Durchschnittswerte dient der durchschnittliche Zeitaufwand und die Bedeutung der Sache für die Gebührenpflichtigen (Absatz 2). Dabei ist eine gewisse Schematisierung und
Pauschalierung bei der Festlegung des massgebenden Gebührenansatzes zulässig (BGE 1.A.71/2004 E.7.2.4 mit Verweisen).
Im Anhang nicht erwähnte Verfahren, Verfügungen und Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet (Absatz 3). Verfügungen und Verfahren, für welche zwar ein Rahmen- oder Pauschaltarif vorgesehen ist, die sich aber in ihrem Umfang oder in ihrer Komplexität deutlich von den Durchschnittsverfahren gegen oben abheben, können ebenfalls nach Zeitaufwand abgerechnet werden (Absatz 5). Der Stundenansatz wird durch die FINMA je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person innerhalb eines Rahmens von 100 Franken bis 500 Franken festgesetzt (Absatz 4).
3. Kapitel: Aufsichtsabgaben
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 11 Grundsatz und Umfang
Die Bestimmung verdeutlicht noch einmal den bereits in Artikel 3 der Verordnung aus- geführten Grundsatz, dass die Beaufsichtigten abgabepflichtig sind und dass die Auf- sichtsabgabe für jeden Aufsichtsbereich gestützt auf die Kostenabrechnung der FINMA berechnet und erhoben wird.
Artikel 12 Grund- und Zusatzabgabe
Gestützt auf Artikel 15 Absatz 3 FINMAG soll grundsätzlich in allen Bereichen die Aufsichtsabgabe mittels Grund- und Zusatzabgaben erhoben werden. Ausgenommen davon ist der Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, wo sich die Aufsichtskosten einzig aus der Führung und Überwachung des Registers ergeben und ohne weiters aufgrund der Anzahl Registereinträge direkt und sachgerecht auf die Beaufsichtigten verteilt werden können. Das Gesagte gilt auch für die Prüfgesellschaften, welche ausschliesslich nach Artikel 19b GwG zugelassen sind. Die Aufsichtstätigkeit der FINMA beinhaltet Basisleistungen, welche für jeden Beaufsichtigten unabhängig von seiner Grösse und seinen geschäftlichen Aktivitäten gleichermassen und jährlich wiederkehrend bereitgestellt werden müssen. Die Grundabgabe soll diese Tatsache berücksichtigen und somit einen gewissen Sockelaufwand decken. Da solche Basisleistungen für jeden Beaufsichtigten eines Aufsichtsbereichs zu erbringen sind, ist es sachgerecht, die Grundabgabe linear auf die Anzahl Beaufsichtigte pro Aufsichtsbereich zu verteilen. Die vorgelegte Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht jeder Aufsichtsbereich und innerhalb des Aufsichtsbereiches nicht jede Gruppe von Beaufsichtigten das gleiche Mass an Basisleistungen beansprucht. Da es in der Natur der Aufsichtsabgabe liegt, dass deren zugrunde gelegte Kosten pro Aufsichtsbereich und gerade nicht pro Beaufsichtigten erhoben werden können (qualifizierte Gruppenäquivalenz), sind bei der Festlegung der Grundabgaben gewisse Schematismen nicht zu vermeiden. Der Anteil der Grundabgabe eines Aufsichtsbereiches kann bis zu 25 Prozent der Aufsichtsabgabe ausmachen (Absatz 3). Ausgenommen davon ist der Aufsichtsbereich der kollektiven Kapitalanlagen, wo der Anteil der Grundabgaben an den Kosten des Aufsichtsbereichs über 25 Prozent liegen darf, weil bei den ausländischen kollektiven Kapitalanlagen einzig eine Grundabgabe erhoben wird. Der überwiegende Teil der Aufsichtsabgaben eines Bereichs wird über die variablen Zusatzabgaben erhoben, für deren Berechnung die geschäftlichen Aktivitäten der Beaufsichtigten herangezogen werden. Die Aufteilung der Aufsichtsabgaben in Grund- und Zusatzabgaben trägt der Tatsache Rechnung, dass jeder Beaufsichtigte unabhängig von seiner Grösse Basisaufwand verursacht, daneben aber sein mutmasslich verursachter
Aufwand vom Ausmass seiner geschäftlichen Aktivitäten bestimmt wird. Dabei ist hinzunehmen, dass im Einzelfall für einen Beaufsichtigten der überwiegende Teil der auf ihn
entfallenden Aufsichtsabgabe aus der Erhebung der Grundabgabe bestehen kann, da dem Beaufsichtigten hier eine ihm zurechenbare Basisleistung als Nutzen gegenübersteht. Die getroffene Regelung ist somit sachlich begründet und trifft keine rechtsungleichen Unterscheidungen.
Artikel 13 Beginn und Ende der Abgabepflicht
Die Abgabepflicht besteht während der Dauer der Unterstellung des Beaufsichtigten unter die Aufsicht der FINMA. Die Abrechung pro rata temporis trägt diesem Umstand Rechnung und ist somit verursachergerechter, als eine Abrechnung nach Stichtag (z. B. Unterstellung am 31.12.).
Artikel 14 Erhebung der Abgabe und Vortrag auf neue Rechnung
Wie unter Artikel 5 dargelegt, werden die Aufsichtsabgaben aufgrund des Budgets für das laufende Jahr berechnet und erhoben. Die Jahresergebnisse (Unter- oder Überdeckung) sind pro Aufsichtsbereich auszuweisen und auf das nächste Rechnungsjahr zu übertragen (Absatz 2). Bei dieser Vorgehensweise ist auf eine möglichst genaue Budgetplanung zu achten.
Artikel 15 Rechnungstellung, Fälligkeit, Stundung, Verjährung
Die vorgeschlagene Regelung für die Rechnungstellung der Abgaben lehnt sich an die Regelung in der Verordnung über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren an (Revisionsaufsichtsverordnung; RAV; SR 221.302.3; Art. 44). Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Regeln für die Gebührenerhebung.
2. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Banken- und Börsenbereich
Artikel 16 Grundabgabe
Bedingt durch die Abnahme der Anzahl Beaufsichtigten einerseits und die Kostenentwicklung seit dem Jahr 1996 andererseits, wurde die Grundabgabe als Instrument zur Kostendeckung im Bankenbereich zunehmend marginalisiert. Der Beitrag zur Deckung der Aufsichtskosten im Bankenbereich beträgt heute noch ungefähr 10 Prozent. Die Grundabgabe wurde aus diesen Gründen differenzierter ausgewiesen und moderat angehoben.
Die Grundgebühr von 200 000 Franken für die gesamte Raiffeisenorganisation (bestehend aus der Zentrale und rund 400 einzelnen Raiffeisenbanken) ist angesichts des Aufwandes, welcher heute für diese Gruppe betrieben werden muss, angemessen.
Artikel 17 - 19 Zusatzabgabe
Im Zuge der Aufgliederung zwischen dem Banken- und dem KAG-Bereich wurde dieser Teil der Verordnung im Vergleich zur heutigen Regelung redaktionell überarbeitet, materiell jedoch weitgehend belassen.
Die bisherige Bestimmung, wonach die Zusatzabgabe eines einzelnen Abgabepflichtigen höchstens 20 Prozent des Anteils an der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme beträgt, wurde fallen gelassen.
3. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen
Artikel 20 Grundabgabe
Neu sollen alle Beaufsichtigten nach dem Kapitalanlagengesetz eine Grundabgabe als Abgeltung des Sockelaufwandes entrichten. Gegenüber der heutigen Regelung sieht der Verordnungsentwurf deshalb in Buchstabe b auch eine Grundabgabe vor für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF).
Die Grundabgabe im KAG-Bereich wird reduziert. Damit soll die Grundabgabe wieder den Charakter einer Sockelabgabe erhalten. Mit dieser Massnahme entsteht keine Finanzierungslücke für den KAG-Bereich in der FINMA. Es ergibt sich jedoch eine Verschiebung der Anteile zwischen der Grundabgabe und der Zusatzabgabe, so dass die gesamte Aufsichtsabgabe wie bei den anderen Aufsichtsbereichen grösstenteils über die Zusatzabgabe finanziert wird.
Artikel 21 - 23 Zusatzabgabe
Neben der bisherigen Zusatzabgabe auf den kollektiven Kapitalanlagen (Art. 22) wird neu eine Zusatzabgabe für die Fondsleitungen und die Vermögensverwalter eingeführt, da sich diese als Beaufsichtigte ebenfalls an den Kosten des Aufsichtsbereiches KAG zu beteiligen haben (Art. 23). Beide Bereiche tragen je die Hälfte der gesamten Zusatzabgabe des KAG- Bereichs (Art. 21). Bei den Fondsleitungen und Vermögensverwaltern entsprechen die Kriterien Bruttoertrag (sämtliche Vergütungen wie Honorare- und Kommissionseinnahmen) und Betriebsgrösse (Fixkosten) den Vorgaben von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b FINMAG. Die beiden Kriterien werden je zur Hälfte für die Berechnung der Zusatzabgabe herangezogen (Art. 23 Abs. 2). Durch die Reduktion der Grundabgaben im Aufsichtsbereich (siehe Artikel 20), wird die Zusatzabgabe als Finanzierungsinstrument im KAG-Bereich aufgewertet.
4. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der Versicherungsunternehmen
Artikel 24 Grundabgabe
Neu werden auch im Aufsichtsbereich Versicherungen die Begriffe Grundabgabe und Zusatzabgabe verwendet. Es handelt sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Änderung zugunsten einer einheitlichen Terminologie im Bereich der Finanzmarktaufsicht. Das bisherige System in der Berechnung der Aufsichtsabgabe und die Ansätze bleiben unverändert. Damit soll dem Umstand der bisherigen Minimalabgabe für kleine und Kleinst- Versicherungsunternehmen (ca. 50 % aller beaufsichtigten Versicherungsunternehmen) Rechnung getragen werden. Versicherungsunternehmen mit einem bestimmten, jährlich neu festzulegenden Prämienvolumen (Prämieneinnahmen des Vorjahres gemäss der genehmigten Jahresrechnung), bezahlen einzig die Grundabgabe von 3 000 Franken. Die bisherige Minimalabgabe für die Krankenkassen, neu die Grundabgabe, bleibt unverändert. Das jährlich neu festzulegende minimale Prämienvolumen, bis zu welchem einzig die Grundabgabe zu entrichten ist, wird durch folgendes mathematisches Berechnungsverfahren (wie bisher) bestimmt: In einem ersten Schritt werden die Aufsichtskosten proportional zum Prämienvolumen auf die einzelnen beaufsichtigten Versicherungsunternehmen verteilt. Diejenigen Versicherungs- unternehmen, deren Anteil die Grundabgabe von 3 000 Franken nicht überschreitet, scheiden aus. Auf die im Verteilprozess verbleibenden Versicherungsunternehmen werden in einem weiteren Schritt, wiederum proportional zu ihrem Prämienvolumen, die um die Grundgebühren der ausgeschiedenen Versicherungsunternehmen verminderten Aufsichts- kosten verteilt. Dieses iterative Verfahren wird so oft wiederholt, bis die Verteilung stabil ist.
Die Stabilisierung tritt in der Regel nach 3 Berechnungsschritten ein. Das minimale Prämien- volumen wird durch dieses Berechnungsverfahren automatisch festgelegt. Im Bereich der Konzernaufsicht ist wie bisher mit relativ wenig Verfügungen und Aufsichts- verfahren zu rechnen. Aus diesem Grund soll der Aufwand für die Konzernaufsicht vorwie- gend über die vorgesehenen Abgaben verursachergerecht finanziert werden. In den letzten Jahren sind die Aufgaben in diesem Bereich zahlreicher geworden bzw. hat der Arbeitsauf- wand stark zugenommen. Die Abgaben werden auf Stufe Konzern aufgrund des Gesamtversicherungsgeschäftes des- selben bemessen und beim Unternehmen gemäss Unterstellungsverfügung erhoben. Konglomerate erzeugen in der Regel mehr Aufwand als Gruppen. Diesem Umstand wird durch eine unterschiedliche Behandlung bei der Grundabgabe Rechnung getragen.
Artikel 25 Zusatzabgabe
Die Zusatzabgabe entspricht der bisherigen Aufsichtsabgabe, welche über die Mindestabgabe hinausgeht. Sie deckt die Kosten des Aufsichtsbereichs, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.
Die Aufgaben für die Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsaufwand im Bereich der Rückversicherungen haben sowohl in personeller wie in materieller Hinsicht zugenommen. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen, wird die Berechnungsgrundlage für die Zusatzabgabe neu auf 1/3 der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft abzüglich dem retrozedierten Geschäft festgelegt (Abs. 3 Bst. b).
Im Bereich der Konzernaufsicht berechnet sich die Zusatzabgabe aufgrund der gebuchten Bruttoprämie (Gesamtversicherungsgeschäft) auf Stufe Konzern (Abs. 4).
Artikel 26 Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 2 VAG10
Von den Gesamtkosten der Vermittleraufsicht wird jährlich anhand der Anzahl gebundener Registereinträge im Verhältnis zur Gesamtzahl der Registereinträge die Abgabe berechnet und auf die Versicherungsunternehmen und Krankenkassen überwälzt. Die registrierten gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler entrichten somit die Aufsichtsabgabe nicht selber.
5. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der ungebundenen
Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
Artikel 27 Berechnung der Abgabe
Von den gesamten Aufsichtskosten der Vermittleraufsicht wird die Aufsichtsabgabe der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler abgezogen. Der Restbetrag wird jährlich gleichmässig auf die Anzahl ungebundener Registereinträge aufgeteilt und den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern als Aufsichtsabgabe in Rechnung gestellt. Da es sich bei der Aufsichtsabgabe um einen relativ geringen Betrag handelt und sich die Betriebsgrösse in aller Regel in der Anzahl der Registereinträge spiegelt, ist die gewählte Kostenaufteilung sachgerecht und verhältnismässig.
6. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der Selbstregulierungsorganisationen
Artikel 28 Grundabgabe
Die Grundabgabe für die Selbstregulierungsorganisationen (SRO) wird neu auf 10 000 Franken festgesetzt. Damit soll der für alle SRO gleichermassen entstehende Sockelaufwand abgegolten werden. Da der Bereich der SRO innerhalb der ganzen FINMA vergleichsweise eher ein kleiner Bereich sein wird und die Grundabgaben nicht mehr als 25 Prozent der Gesamtkosten eines Aufsichtsbereichs ausmachen sollen, wird eine Grundabgabe von 10 000 Franken pro SRO als ausreichend erachtet.
Artikel 29 Zusatzabgabe
Gemäss FINMAG (Art. 15 Abs. 2 Bst. d) sind bei den SRO für die Aufteilung der Aufsichtsabgabe unter die einzelnen Beaufsichtigten der Bruttoertrag und die Anzahl Mitglieder massgebend. Wie nach der bisherigen Regelung wird das Kriterium "Anzahl Mitglieder" zu ¾ und das Kriterium "Bruttoertrag" zu ¼ gewichtet. Die Regelung wird beibehalten, weil sie sich in der bisherigen Anwendung als angemessene Aufteilung erwiesen hat. Die stärkere Gewichtung des Kriteriums "Anzahl Mitglieder" ist sachlich begründet, da es sich um eine stabilere und verlässlichere Grösse handelt, die weniger bewussten Verzerrungen unterliegt.
Artikel 31 Bruttoertrag
Die Regelung des Bruttoertrags entspricht ebenfalls der bisherigen Regelung. Weiterhin sind Abzugsmöglichkeiten bei Schulungen und GwG-Revisionen (Abs. 1) möglich, um Verzerrungen bei der Zuteilung der Kosten unter den SRO zu verhindern. So weist eine SRO, welche die Schulungen selbst anbietet, gegenüber einer SRO, die selbst keine Schulungen anbietet, aber die Ausbildungsveranstaltungen einer anderen SRO anerkennt, einen höheren Bruttoertrag auf und würde mit höheren Abgaben belastet. Dies ist nicht im Interesse einer guten Überwachungstätigkeit der SRO. Ähnliches trifft für die SRO zu, die Prüfgesellschaften mit der Prüfung ihrer angeschlossenen Finanzintermediäre beauftragen und die Abrechnung selber vornehmen. Diese würden gegenüber einer SRO, wo die angeschlossenen Finanzintermediäre die Prüfgesellschaft direkt beauftragen und abrechnen, benachteiligt.
SRO, welche in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind, weisen keinen selbständigen Bruttoertrag aus. Als alternative rechnerische Grösse wird bei ihnen vom Bruttoaufwand ausgegangen.
7. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der direkt unterstellten Finanzinter- mediäre
Artikel 32 Grundabgabe
Mit dem Inkrafttreten des FINMAG werden rund 400 heute der Kontrollstelle GwG direkt unterstellte Finanzintermediäre (DUFI) der FINMA unterstellt. Die Gruppe der DUFI ist sehr heterogen. Die beaufsichtigten DUFI unterscheiden sich stark in ihrer Grösse aber auch in ihrer Tätigkeit. Die von den DUFI erzielten Bruttoerträge lagen im 2007 zwischen wenigen hundert Franken und rund 425 Millionen Franken. Die grösseren DUFI finden sich unter den Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern oder Leasinggesellschaften. Daneben gibt es gerade in den Bereichen Geldwechsel und Money Transfer aber auch unter den Vermögensverwaltern DUFI, die ihre Tätigkeit als DUFI lediglich akzessorisch ausüben.
Mit einer Grundabgabe von 500 Franken hat jeder DUFI einen Sockelbeitrag an die Aufsicht zu leisten. Die Höhe der Grundabgabe trägt der Heterogenität der Gruppe der DUFI so Rechnung, dass die kleinsten unter ihnen nicht über Gebühr belastet werden.
Artikel 33 Zusatzabgabe
Die variable Zusatzabgabe wird zu drei Viertel im Verhältnis des Bruttoertrages eines DUFI zum gesamten Bruttoertrag aller DUFI sowie zu einem Viertel im Verhältnis der Anzahl seiner dauernden Geschäftsbeziehungen im GwG-Bereich zur Anzahl aller dauernden Geschäftsbeziehungen aller DUFI im GwG-Bereich erhoben. Das Gesetz bezeichnet den Bruttoertrag und die Betriebsgrösse als mögliche Bemessungskriterien für die Berechnung der Aufsichtsabgabe. Zu Gunsten einer einfachen und effizienten Erhebung der Aufsichtsabgabe stellt die vorliegende Verordnung deshalb im Gegensatz zur heutigen Regelung auf den Bruttoertrag und die Anzahl GwG-Mandate als Ausdruck der Betriebsgrösse ab und verzichtet auf die Anwendung weiterer Kriterien und Kriterienkombinationen. Die heutige Regelung verkompliziert die Berechnung der Abgabeaufteilung ohne zu einer wesentlich sach- und verursachergerechtern Belastung des einzelnen DUFI zu führen. Das Kriterium Anzahl GwG-Mandate wird lediglich zu einem Viertel berücksichtigt, da es im Verhältnis zum Bruttoertrag in Bezug auf die wirtschaftliche Grösse eines DUFI weniger aussagekräftig ist als der Bruttoertrag. So kann z. B. ein wirtschaftlich potenter DUFI wenige, aber sehr lukrative GwG-Mandate haben. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Bruttoerträge der DUFI, würde die Berechnung der Zusatzabgabe schwergewichtig nach Bruttoertrag allerdings für die sehr grossen DUFI unverhältnismässig hohe Beiträge bedeuten. Artikel 33 Absatz 3 der FINMA-GebV sieht daher eine maximale Zusatzabgabe von 15 000 Franken pro DUFI vor.
Artikel 34 Bruttoertrag
Wie bisher wird der Bruttoertrag gestützt auf Artikel 663 OR definiert. Für Handelsunternehmen ist das Kriterium Bruttoertrag aufgrund der Art ihres Geschäftes nicht anwendbar. Es würde zu einer Verfälschung bei der Kostenaufteilung führen, weshalb hier stattdessen das Kriterium des Bruttogewinns zur Anwendung kommt.
8. Abschnitt: Aufteilung der Abgabe im Bereich der Prüfgesellschaften
Artikel 35 und 36 Grundabgabe, Zusatzabgabe
Der Gesetzgeber hat in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e die Prüfgesellschaften, als Folge der Unterstellung unter die Aufsicht der FINMA, als gebühren- und abgabepflichtig für die von ihnen verursachten Kosten erklärt. Um den damit verbundenen Anspruch an eine verursachergerechte Finanzierung der Aufsichtskosten zu erfüllen, sieht die vorliegende Verordnung eine Aufsichtsabgabe im Bereich der Prüfgesellschaften vor. Wie in den anderen Aufsichtsbereichen ist eine Grundabgabe (Sockelbeitrag) und eine Zusatzabgabe vorgesehen. Die Grundabgabe wird wegen möglicher Mehrfachzulassungen auf maximal
10 000 Franken beschränkt. Für die Zusatzabgabe werden gemäss FINMAG die
Prüfhonorare für die Berechnung herangezogen.
4. Kapitel: Reserven
Artikel 37
Die FINMA hat gemäss Artikel 16 FINMAG innerhalb von zehn Jahren Reserven von einem Jahresbudget zu äufnen. Diese Reserven sind durch die Beaufsichtigten über die jährlichen Abgaben zu bilden. Während zehn Jahren hat jeder Aufsichtsbereich Reserven in der Höhe von 10 Prozent seiner Aufsichtskosten zu äufnen. Diese werden über die Aufsichtsabgabe finanziert. Sollten die Reserven aufgrund von unvorhersehbaren Risiken, Einnahmeschwankungen oder geplanten Investitionen (vgl. Botschaft zum FINMAG, BBl 2006 2870) sinken, so sind sie im gleichen Verfahren jährlich um einen Zehntel zu äufnen, bis sie wieder ein Jahresbudget betragen.
5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 39 Übergangsbestimmung
Für gebührenpflichtige Verfahren, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der EBK, dem BPV oder der Kst GwG hängig sind, gelten die Gebührenansätze des bisherigen Rechts. Dasselbe gilt für Verfahren, welche nach bisherigem Recht nicht gebührenpflichtig waren. Sind diese vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig gemacht worden, so bleiben diese Verfahren kostenlos, auch wenn sie erst nach dem 1.1.2009 abgeschlossen werden.
Artikel 40 Inkrafttreten
Die vorliegende Verordnung wird zusammen mit dem FINMAG auf den 1. Januar 2009 in Kraft treten.
3. Richtlinien für Finanzmarktregulierung
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) hat im September 2005 Richtlinien für Finanzmarktregulierung erlassen. Die darin statuierten Grundsätze werden mit dieser Vorlage folgendermassen berücksichtigt:
Vorab ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit den Artikeln 15 und 16 FINMAG den Grundsatzentscheid, dass die Beaufsichtigten sämtliche Kosten der FINMA über Abgaben und Gebühren zu tragen und eine Reserve in der Höhe eines Jahresbudgets der FINMA zu äufnen haben, bereits getroffen hat. Die Frage, ob oder in welcher Höhe eine Kostenüberwälzung auf die Beaufsichtigten stattzufinden hat, muss daher nicht mehr gestellt werden. Ebenso hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Prüfgesellschaften für Prüfungen nach der Finanzmarktgesetzgebung der Aufsicht der FINMA unterstehen und für den von ihnen verursachten Aufwand vollumfänglich kostenpflichtig sind. In der GebV-FINMA sind noch die Modalitäten der Gebührenerhebung sowie die Aufteilung der nicht durch Gebühren gedeckten Kosten auf die Beaufsichtigten zu regeln. Die vorliegende Verordnung orientiert sich dabei an den bereits heute bestehenden Gebührenverordnungen im Bereich der EBK, des BPV und der Kontrollstelle GwG. Sie übernimmt diese bewährten Regelungen zu einem grossen Teil und sieht lediglich dort Änderungen vor, wo sich diese aufgrund der heutigen Erfahrungen aufdrängen oder aufgrund einer harmonisierten Regelung notwendig sind. Differenzierte Regelungen finden sich insbesondere innerhalb der Aufsichtsbereiche, wo dies aufgrund der Grösse der Beaufsichtigten und der Art der Aufsicht notwendig erscheint (z. B. Höhe der Grundabgabe). Es sind demnach gegenüber heute keine volkswirtschaftlichen Umverteilungswirkungen zu erwarten. Daher ist davon auszugehen, dass die Regulierung der zu erhebenden Gebühren und Abgaben keine einschneidenden Auswirkungen auf die Marktstrukturen haben wird. Da es vorliegend um die Erhebung von Gebühren und Abgaben geht, ist es aufgrund des Legalitätsprinzips, der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit unabdingbar, detaillierte Regelungen auf Verordnungsstufe zu treffen. Der Entwurf der FINMA-Gebührenverordnung ist auf einfache und verständliche Regelungen ausgerichtet. Die Betroffenen haben im Rahmen einer Anhörung Gelegenheit, ihre Anliegen einzubringen.
Die Höhe der einzelnen Aufsichtsabgabe hängt vom konkreten Budget der FINMA ab. Im Moment können dazu noch keine Angaben gemacht werden. In der zweiten Jahreshälfte 2008 können hingegen aufgrund von Budgetschätzungen erste Modellrechnungen durch die FINMA für die jeweiligen Aufsichtsbereiche in Aussicht gestellt werden.