Änderung der Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariates für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk)
Verordnung über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk)
Änderung vom ... 2007
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 10. März 2006 1 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung wird wie folgt geändert:
Anpassung des Ausdruckes von "seco" zu "SECO" in folgenden Artikeln: Art. 1 Abs. 1, Art. 2, Art. 4, Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1
Art. 1a Gebührenpflicht
1 Wer eine Verfügung des SECO veranlasst oder eine Dienstleistung des SECO
beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen. Die Gebührenpflicht gilt auch für a. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a-d der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 2 . b. Behörden und Institutionen der Kantone und Gemeinden.
Art. 8 Jahresgebühren
2 Die Jahresgebühr beträgt für:
a. Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte sowie Hersteller von Referenzmaterialien 3500.- d. Prüfstellen Typ C, Anbieter von Eignungsprüfungen und Personalzertifizierungsstellen 2800.- Kalibrier-, Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungsstellen für Produkte bezahlen pro im Geltungsbereich eingetragenem zusätzlichem Standort eine ergänzende Jahresgebühr von Fr. 1000.-.