Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Erläuterungen zur Änderung der Energieverordnung (Übergangsregelung für elektrische Geräte)
1. Ausgangslage Der Bundesrat hat am 24. Juni 2009 in den Anhängen zur Energieverordnung vom 7. De- zember 1998 (EnV; SR 730.01) die neuen bzw. verschärfte Effizienzanforderungen an elekt- rische Geräte festgelegt. Die Vorschriften entsprechen weitgehend jenen der EU und traten am 1. Januar 2010 in Kraft. Die EU und die Schweiz unterscheiden sich hinsichtlich des Zeitpunkts des „Inverkehrbringens“. In der EU gelten die Anforderungen ab Import, in der Schweiz auch beim Verkauf im Fachgeschäft. Vor einem Jahr wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2010 gewährt. Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2011 keine Geräte mehr in Ver- kehr gebracht werden dürfen, die den neuen Standards widersprechen.
Die Vorgaben wurden von den betroffenen Branchen (Importeure, Produzenten, Detail- handel) akzeptiert. Die Branchen haben sich auf die neue Ausgangslage eingestellt.
Ein Problem sind jedoch nach wie vor die Lagerbestände, die hauptsächlich daher rühren, dass im Jahre 2009 noch nach alten Standards produzierte Geräte in grossen Mengen be- stellt und wegen längerer Lieferfristen erst in der zweiten Jahreshälfte geliefert wurden. Im- porteure und Handel machten im Herbst 2009 beträchtliche Lagerbestände geltend, worauf eine Übergangsfrist dem Bundesrat beantragt und von diesem beschlossen wurde. Gemäss Schätzungen der Branchen betrug der Wert dieser Ware Ende 2009 rund 100 Mio. Franken und sollte im Jahr 2010 zwischen 3 und 5 Prozent des Umsatzes ausmachen. Nun haben mehrere Absender, Branchenverbände und Unternehmen, eine nochmalige Verlängerung der Frist beantragt, ohne allerdings konkrete verbleibende Handelsbestände zu nennen.
Da der Abverkauf solcher Waren in der EU weiterhin möglich ist, beantragt das UVEK eine Verlängerung der bestehenden Übergangsfrist um ein Jahr. Geräte, die vor Ende 2009 im- portiert oder in der Schweiz hergestellt wurden, sollen nun bis Ende 2011 weiter verkauft werden dürfen. So müssen diese Geräte nicht zurückgeschoben oder vernichtet werden, was volkswirtschaftlich, speziell auch angesichts der aktuellen Wirtschaftslage, und ökolo- gisch (graue Energie) nicht sinnvoll und unverhältnismässig wäre. Eine weitergehende, noch grosszügigere Lösung ist jedoch abzulehnen, da dies die vom Bundesrat im Juni 2009 ge- troffene Regelung unterlaufen und der Zielsetzung der bundesrätlichen Effizienzstrategie widersprechen würde.
Das Bundesamt für Energie (BFE) wird mit Frist bis Ende November 2010 bei den Importeu- ren, Herstellern und Detailhändlern sowie bei den Konsumenten- und Umweltorganisationen eine Anhörung zur zusätzlichen Übergangsfrist durchführen.
2. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen Bei den Gerätekategorien, bei denen neue Vorschriften per 1. Januar 2010 wirksam wurden, sollen die entsprechenden Anhänge der Verordnung um eine Bestimmung mit einer Über- gangsfrist für den Lagerabverkauf bis Ende 2011 ergänzt werden. Die Formulierung der Be- stimmung ist auf die jeweilige Gerätekategorie angepasst und deshalb teilweise leicht abwei-
chend formuliert, weil es für bestimmte Gerätekategorien schon Effizienzvorschriften gab und für andere nicht. Für spezielle hochpreisige Audiogeräte (“High-End-Geräte“, Anhang 2.8) gilt darüber hinaus nach wie vor die am 1.1.2010 erlassene Sonderregelung. Solche Geräte, die bei den Detail- händlern in kleinen Stückzahlen vorrätig sind, sollen auch noch nach dem 31. Dezember 2011 verkauft werden können. Sie sind allerdings dem BFE zu melden, das im Sinne der Transparenz eine Liste führen wird.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen Die Verordnungsänderung hat keine finanziellen Auswirkungen. Die administrativ-per- sonellen Auswirkungen sind gering. Die Spezialregelung über 2011 hinaus betrifft eine be- grenzte Anzahl von Gerätetypen der Unterhaltungselektronik in geringer Stückzahl.
4. Auswirkungen auf die Wirtschaft Die von der Wirtschaftskrise betroffene Branche wird entlastet. Noch bestehende alte Lager können so abverkauft werden. Da die betreffenden Geräte nach Schätzungen der Branchen- verbände nur einen kleinen Teil der Gesamtumsätze ausmachen, ergibt sich daraus auch aus Sicht der Zielsetzung der verstärkten Energieeffizienz kein erheblicher Nachteil.
5. Verhältnis zur europäischen Regelung In der EU ist der Abverkauf von bestehenden Lagern zeitlich unbegrenzt möglich. In der Schweiz ist dies aufgrund der gängigen Definition des Inverkehrbringens anders. Dem aktu- ellen Problem mit den Lagerabverkäufen kann in der Schweiz mit einer um ein Jahr verlän- gerten Anpassungsfrist (Übergangsfrist) Rechnung getragen werden. Da es um Warenmen- gen geht, die einen kleinen Anteil am Jahresumsatz ausmachen, besteht kein Bedarf für eine weitergehende Regelung. Eine allfällige grundlegende Neudefinition des Begriffs „Inver- kehrbringen“ ist im Rahmen der auf Ende 2011 vorgesehenen Anpassung der Gerätevor- schriften auf Stufe Energieverordnung zu regeln. Vorliegend geht es nur um ein Übergangs- regime und nicht um eine Änderung der materiellen Gerätevorschriften. Diese wurden bereits im Rahmen der Verordnungsbeschlüsse des Bundesrates vom 24. Juni 2009 notifiziert.
6. Ämterkonsultation Im Rahmen der Ämterkonsultation wurden die Generalsekretariate aller Departemente sowie BK, BJ, EFV und SECO begrüsst.
7. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2011 -
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