Änderung der Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung)
Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung; SV)
1. Ausgangslage
Gemäss Ziffer 5 der Verpflichtung vom 12. April 1979 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch (SR 0.632.231.53) muss die Schweiz eine Mindestimportmöglichkeit von 700 t Rindfleisch eröffnen. Das Rindfleisch muss bestimmte Definitionen erfüllen, welche eine besonders hohe Qualität garantieren. Dieses Rindfleisch hoher Qualität wird branchenüblich „High Quality Beef (HQB)“ genannt. Anhang 4 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 1998 (AEV; SR 916.01) führt das Teilzollontingent von 700 t mit der Nummer 5.711. Damit im Rahmen dieses Kontingents eingeführt werden kann, muss eine von den zuständigen Behörden des Exportlandes unterzeichnete Bescheinigung vorhanden sein. Für HQB-Bescheinigungen gibt es spezifische Anforderungen. Diese sind in den „Einfuhrbedingungen High-Quality-Beef“ vom 19. November 2003 aufgeführt und auf der Webseite des BLW publiziert (www.blw.admin.ch / Themen / Ein- und Ausfuhr / Nr. 4 Fleisch, Geflügelfleisch, Fleisch- und Wurst- waren). Die Bescheinigungen für HQB werden heute bei Einfuhren im Luftverkehr vom grenztierärztli- chen Dienst des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET kontrolliert. Das Bundesamt für Landwirt- schaft BLW führt zusätzlich stichprobenweise Kontrollen von der Fleischqualität im Inland durch.
2. Wichtigste Änderungen im Überblick
Die Kontrolle der Bescheinigung für HQB bei der Einfuhr soll den Zollstellen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) übertragen werden. Für die Bescheinigung wird auf das Formular abgestellt, welches die EG für die „Echtheitsbescheinigungen“ von Rindfleisch hoher Qualität vorgibt.
3. Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Damit HQB im Teilzollkontingent eingeführt werden kann, muss die anmeldepflichtige Person der Zoll- stelle eine Bescheinigung vorlegen. Die Bescheinigung ist in einer Landessprache (deutsch, franzö- sisch oder italienisch) oder in englisch zu verfassen. Sie muss dem Formular in Anhang I der Verord- nung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission vom 11. August 2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges, frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 3) entsprechen. Die EG verlangt dieses Formular für die Verwaltung von länderspezifischen Rindfleischkontingenten. Mit der Formulierung „entsprechen“ wird berücksichtigt, dass auf der Bescheinigung für die Schweiz keine Angaben gemacht werden müssen, welche nur für die EG relevant sind. Damit eine HQB-Bescheinigung gültig ist, muss sie von der zu- ständigen Behörde des Lieferlandes unterzeichnet werden. Diese Behörde geht grundsätzlich aus dem jeweiligen Landesrecht hervor; in der Regel ist es die Veterinär- oder die Landwirtschaftsbehör- de. Die Zollstellen werden mit der Kontrolle beauftragt.
Wie bislang erfüllt Rindfleisch aus den USA mit der Qualitätsbezeichnung „choice“ oder „prime“ (Norm des United States Department of Agriculture) die Kriterien in Ziffer 5 der Verpflichtung der Schweiz vom 12. April 19791 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch.
Falls keine Bescheinigung für HQB vorliegt, muss das Rindfleisch grundsätzlich zum Ausserkontin- gentszollansatz veranlagt werden. Sofern das Rindfleisch aber die Definition eines anderen Fleisch- stücks erfüllt und die anmeldepflichtigte Person über einen entsprechenden Zollkontingentsanteil ver- fügt, kann es ebenfalls zum Kontingentszoll veranlagt werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Definition für Nierstücke nach Artikel 16 Absatz 1 SV erfüllt ist
Das BLW wird zur Umsetzung dieser Bestimmungen einerseits das Formular auf seiner Webseite publizieren sowie auch eine Liste mit zuständigen Behörden der Lieferländer führen und publizieren.
1 SR 0.632.231.53
Schlachtviehverordnung
Die zuständige Behörde ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht. Eine Bescheinigung ist nur gül- tig, wenn das vorgegebene Formular ordnungsgemäss ausgefüllt ist und die zuständige Behörde ge- mäss Liste des BLW unterzeichnet.
4. Ergebnisse der Anhörung der interessierten Kreise
Einzig der Schweizer Fleisch-Fachverband, der Schweizerische Bauernverband und die Swiss Beef haben eine Stellungnahme eingereicht. Sie sind mit der vorgechlagenen Änderung vorbehaltlos ein- verstanden.
5. Auswirkungen
Der Übergang der Kontrolltätigkeit vom BVET zu den Zollstellen der EZV wird mit den bestehenden personellen und finanziellen Ressourcen der EZV aufgefangen.
Die EZV wird die Definitionen von High Quality Beef in die „Erläuterungen zum Zolltarif, D.6“ aufneh- men. Verzollungen in den Zolltarifnummern 0201.2091, 0201.3091, 0202.2091 und 0202.3091 mit den statistischen Schlüsseln 018 und 019 sind nur möglich, wenn die Bescheinigungen bei der Einfuhr vorliegen.
Es kann sein, dass wenige Lieferländer das Formular für die HQB-Bescheinigung wechseln müssen. Für Importeure von HQB fällt jedoch grundsätzlich kein Zusatzaufwand an, weil bereits jetzt jede Ein- fuhr von HQB von einer Bescheinigung begleitet sein muss.
6. Verhältnis zum internationalen Recht
Um die Einhaltung der Verpflichtung der Schweiz vom 12. April 1979 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch weiterhin überprüfen zu können, ist diese Änderung notwendig.
Die EG haben in der „Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission vom 11. August 2008 zur Eröff- nung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges, frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch“ vergleichbare Bestimmungen festlegt. So sind darin die An- forderungen an sogenannten „Echtheitsbescheinigungen“ enthalten.
7. Rechtliche Grundlagen
Verpflichtung der Schweiz vom 12. April 1979 betreffend den Marktzutritt für Rindfleisch (SR 0.632.231.53).
8. Inkrafttreten
Die Änderung soll am 1. Januar 2010 in Kraft treten.