Revision der Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
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xx.10.2009
Erläuternder Bericht zur Verordnung des UVEK über die Zulas- sung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) vom 1. Januar 2010
1 Vorbemerkungen
Im Rahmen der Bahnreform I hat das Departement auf den 14.12.2003 die Verordnung über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE) in Kraft gesetzt. Damit wurden spezifische Grundanforderungen, einheitliche Prüfungen und die Ausweispflicht eingeführt. Per Ende 2008 konnten 11500 von erwarteten 15'000 Ausweise ausgestellt werden. Der Zulassungsprozess hat sich bewährt.
Umfassende Änderungen des Eisenbahngesetzes auf den 1.1.2010 führen zu Verord- nungsänderungen auf Stufe Bundesrat und damit zur neuen Verordnung über die sicher- heitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV). In dieser Verordnung werden u. a. die Vorgaben für die Ausstellung und den Entzug der Führerausweise, die Mass- nahmen bei Dienstunfähigkeit und für die Datenbank geregelt, welche bisher in der Ver- ordnung des UVEK in der VTE enthalten waren. Zusätzlich hat die Europäische Union am 23. Oktober 2007 die Richtlinie (RL) 2007/59/EG für den EU-Führerschein „Driver Licence“ verabschiedet, deren Umsetzung in den Ländern der Europäischen Union ab dem 4.12.2010 erfolgen wird. Diese Driver Li- cences werden die Kategorie A für den Rangierdienst und die Kategorie B für den Stre- ckendienst sowie jeweilige Untergruppen enthalten. Die Schweiz wird wo zweckmässig die hoheitlichen Vorschriften (STEBV/VTE) angleichen. In Anlehnung an die EU-RL wird neu die Fahrberechtigung in der Schweiz ebenfalls in zwei Teile gegliedert. Die Fahrberechtigung besteht aus dem durch die Behörde ausge- stellten Führerausweis, welcher die persönlichen Grunddaten und die Kategorie enthält, sowie die durch die jeweilige Eisenbahnunternehmung ausgestellte zugehörige Beschei- nigung, auf welcher die effektiven Fahrkompetenzen wie Infrastrukturnetze und Triebfahr- zeugkenntnisse aufgeführt werden. Der Ausweis wird durch das BAV ausgestellt und hat neu eine Gültigkeit von 10 Jahren. Die zugehörige Bescheinigung wird durch das jeweilige Eisenbahnunternehmen ausgestellt und hat für den CH-internen Verkehr eine Gültigkeit von 5 Jahren. Die Gültigkeit der Bescheinigung für den grenzüberschreitenden Verkehr beträgt in Anlehnung an die EU-RL 3 Jahre. Die Einführung einer neuen Datenbank vereinfacht die Datenerfassung, wobei die Daten- eingaben über ein Internet Tool direkt durch die beurteilenden Stellen des BAV und die Eisenbahnunternehmen erfolgen können (STEBV). Mit der Aufnahme der Betriebsvorschriften in die Prüfungsinhalte der VTE kann die seit dem 1.1.2006 ausstehende Ausstellung der Führerausweise für die Triebfahrzeugführen- den der Strassenbahnen vollzogen werden. Neu werden die Bahnen mit einfachen Be- triebsverhältnissen im Sinne der Gleichstellung in die Ausweispflicht aufgenommen.
Die Entwicklung der Strassenbahnen zu modernen Agglomerationsverkehrsmitteln lässt eine klare Abgrenzung der Anforderungen zwischen Strassen- und Schmalspurbahnen immer weniger zu. Die bisherige Kategorie Strassenbahn wird deshalb in das neue Kate- gorienmodell B 80 integriert, dies unter Beibehaltung der psychologischen Anforderungen und der Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h. Die Spezialkategorien wer- den ebenfalls in das neue Kategorienmodell integriert. Die Gegenüberstellung der Katego- rienbezeichnungen und Kompetenzen alt und neu sind im Anhang 1 der vorliegenden Erläuterungen aufgeführt. Die Änderungen führen zu einer neuen Strukturierung der VTE. Die Gegenüberstellung der alten und neuen Artikel-Nummerierung ist aus Anhang 2 der vorliegenden Erläuterun- gen ersichtlich. Für die Ablösung des bisherigen Führerausweises ist eine 5-jährige Übergangszeit vorge- sehen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 3 Gütigkeitsdauer der Führerscheine und Bescheinigungen Nach Absatz 1 sind die Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen neu 10 Jahre gültig. Die Bescheinigungen haben im innerschweizerischen Verkehr eine Gültigkeit von 5 Jahren (Absatz 2), während diejenigen für den internationalen Verkehr nach den Vorgaben der EU-RL eine Gültigkeit von 3 Jahren aufweisen (Absatz 3). Damit wird den Vorgaben der EU Rechnung getragen, während die innerschweizerische Regelung beibe- halten wird. Die Erneuerung der Bescheinigung und allenfalls des Führerausweises erfolgt mit der bestandenen periodischen Prüfung. Diese ist neu innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Fahrberechtigung zu absolvieren. Die neue Gültigkeitsdauer wird ab dem Ab- laufdatum gerechnet. Damit kann die 5-jährige Periodizität ohne „Verlängerungsbonus“ eingehalten werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung erlischt auch, wenn das entspre- chende Netz nicht mehr befahren wird.
Art. 4 und Art. 5 Kategorien für direktes Führen und fahrdienstliches Begleiten Die Kategorien werden nicht mehr getrennt nach Bahnsystemen ausgewiesen. Es verbleiben die Abstufungen Lokführer und -führerinnen, Strassenbahnführer und - führerinnen, Rangierer und -innen und Zugbegleiter oder -begleiterinnen sowie Prüfungs- experten und -expertinnen. Die Kategorienstruktur wurde weitgehend beibehalten. Eine Änderung erfährt die bisherige Kategorie Strassenbahnen mit der Integration in die Bahnen mit lokalen Netzen und einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
Die Bezeichnung der Kategorien ist den Vorgaben der EU-Richtlinie angeglichen worden und gliedert sich in die Kategorie A für Rangierfahrten und Kategorie B für Zugfahrten mit jeweiligen Unterkategorien. Die Zuordnung der Betriebsvorschriften erfolgt aufgrund der Eintragung der Infrastrukturnetze in der Bescheinigung nach Anhang 1 VTE. Ebenso ist aus dem Anhang 1 dieser Erläuterung die Zuordnung der alten und neuen Kategorienbe- zeichnungen ersichtlich.
Art. 4 Kategorien für direktes Führen Die Kompetenzen der bisherigen Kategorien A und B für das Rangieren bleiben und sind neu nach Bst. b als Kat. A und Bst. a als Unterkategorie A40 aufgeführt. Die Kat. D wird neu zur Kat. B. Bei den Unterkategorien B80, u.a. Strassenbahnen und kleine bis mittel- grosse Bahnen mit Vmax. 80 km/h, und B100 (bisherige Kat. C mit Vmax. 100/80 km/h) wird die Anhängelast auf Streckenabschnitten mit grösseren Neigungen nach Anhang 2 begrenzt, da das Führen von Zügen mit höheren Geschwindigkeiten und grossen An- hängelasten auch höhere Anforderungen an die Lokführer und -führerinnen stellt und deshalb der Kat. B vorbehalten bleibt. Die Lasteinschränkungen gelten neu auch für die Kat. A im Rangierdienst auf den Strecken nach Anhang 2.
Art. 5 Kategorien für fahrdienstliches Begleiten Gleich wie bei den Lokführern und -führerinnen ändern auch die Bezeichnungen der Ka- tegorien für den Rangierdienst in Kat. Ai und Unterkat. Ai40. Der Zugbegleitung wird die Kat. Bi mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für alle Netze nach Anhang 1 a und b zugeordnet. Die fahrdienstliche Begleitung indirekte Führung wird mit dem Zusatzbuch- staben i für indirekte Führung gekennzeichnet. Die Kompetenzen der bisherigen Spezial- kategorie für das fahrdienstliche Begleiten indirekte Führen von Zügen im Störungsfall werden als Einschränkungsmodul zur Standardkat. Bi geregelt.
Art. 10 Befreiung von der Ausweispflicht Die Vorgaben für das Rangieren auf Anlagenteilen oder angrenzenden Anschlussgleisen eines Bahnhofes oder im Bereich von Baustellen (gesperrte Gleise) bleiben weitgehend unverändert. Die Regelung für selbstfahrende Dienstfahrzeuge ohne Anhängelast auf Strassengleisanlagen der Strassenbahnen nach Anhang 3 VTE wurde präzisiert. Bisher waren einige wenige Bahnen, vornehmlich reine Zahnradbahnen, von der Ausweispflicht befreit. Die Zulassungsvorgaben hatten dennoch nach den Vorgaben der VTE zu erfol- gen. Weil die Fahrberechtigungen und Personaleinsätze verschiedentlich auf Adhäsions- strecken erweitert wurden, hat die Zahl der Triebfahrzeugführenden ohne Ausweis abge- nommen. Andererseits wird die Gültigkeitsdauer von 5 auf 10 Jahre verlängert und damit der administrative Aufwand für den Führerausweis vertretbar. Die bisher von der Aus-
weispflicht entbundenen Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen werden Im Sinn der Gleichstellung zu bisherigen Spezialkategorien in die neue Kategorie B60 überführt.
Art. 11 Mindestalter für den Ausbildungsbeginn Das Mindestalter für den Ausbildungsbeginn wurde einheitlich auf 15 Jahre festgelegt. Damit wird der Entwicklung von Berufslehren für alle Kategorien Triebfahrzeugführender Rechnung getragen.
Art. 12 Fachliche Voraussetzungen
Für die Kat. B100 (bisherige Kat. C) gilt auch für Schmalspurbahnen neu eine zweijährige anerkannte Berufslehre für den Direkteinstieg. Für die Kat. B ist der Aufstieg über eine mindestens dreijährige ausweispflichtige Tätigkeit weiterhin gegeben, jedoch für alle Ka- tegorien geöffnet worden.
Art. 13 Medizinische Voraussetzungen Die medizinischen Tauglichkeitsanforderungen bleiben bis auf fachinhaltliche Anpassun- gen unverändert und gelten für die Kategorien B80, B100 und B der Lok- und Strassen- bahnführer und -führerinnen. Die Anforderungsstufen werden neu in der RL Medizin gere- gelt.
Art. 14 Psychologische Voraussetzungen Die psychologischen Tauglichkeitsanforderungen bleiben bis auf fachinhaltliche Anpas- sungen unverändert und gelten für die Kategorien B80, B100 und B der Lok- und Stras- senbahnführer und -führerinnen. In Absatz 8 ist die Anerkennung der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung bei einer ausweispflichtigen Tätigkeit erweitert worden für Buschauffeure von Verkehrsbetrieben, welche später zu Strassenbahnführenden der Kat. B80 ausgebildet werden.
Art. 16 Gültigkeitsdauer des Ausbildungsnachweises In Angleichung an die Ausbildungsmöglichkeit mit einer BBT-Berufslehre nach Art. 17 Bst. b wird die Gültigkeitsdauer einheitlich auf 3 Jahre festgelegt.
Art. 20 Mindestalter für Lernfahrten Weil das Mindestalter für den Ausbildungsbeginn nicht mehr kategorienabhängig ist, gel- ten neu Mindestalter für Lernfahrten von 17 Jahren für die Kategorien A40, A, Ai40, Ai, B60, B80 und Bi sowie 18 Jahre für die Kat. B100 und B.
Art. 30, 39 und 45 Theoretische Prüfungen Die Inhalte der Fähigkeits- und periodischen Prüfungen umfassen neben den schweizerischen Fahrdienstvorschriften auch deren Betriebsvorschriften.
Art. 33 Mindestalter für Tätigkeitsbeginn Die Altersvorgaben wurden vereinheitlicht und liegen für alle Tätigkeiten bei 18 Jahren mit Ausnahme der Kat B mit 19 Jahren. Es ist den Unternehmen überlassen, ob sie höhere Mindestaltersgrenzen festlegen wollen.
Art. 35 Mindestfahrpraxis Die Mindestfahrpraxisstunden sind für alle Kategorien leicht angehoben worden.
Art. 40 Medizinische Untersuchungen Generell wurde die Anbindung der Untersuchungsintervalle an feste Altersjahre gelöst. Damit besteht die Möglichkeit z.B. die medizinischen Untersuchungen von Buschauffeu- ren und Strassenbahnführenden zusammenzulegen. Die periodischen medizinischen Untersuchungsintervalle wurden nach Bst. a für die Lok- führer der Kat. B, welche im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, auf 3 Jahre bis zum 55. Altersjahr entsprechend den Vorgaben der EU-RL angepasst. Für die Rangier- und Zugbegleitenden gelten entsprechend Bst. c neu ab dem 61. statt 65. Alters- jahr jährliche Untersuchungen, während neu sich auch die Triebfahrzeugführenden ohne Führerausweis nach Art. 10 periodischen Untersuchungen unterziehen müssen. Die Zeit- spanne für die Durchführung von periodischen medizinischen Untersuchungen wurde mit Rücksicht auf einjährige Intervalle auf 6 Monate eingeschränkt. Die Gültigkeitsdauer wird auf das letzte Untersuchungsdatum ausgerichtet.
Art. 47 Ausweise von ausländischen Triebfahrzeugführenden Nach Absatz 2 kann das Bundesamt eine ausländische Behörde ermächtigen, anstelle der Ausstellung eines schweizerischen Ausweises die schweizerische Fahrberechtigung in den ausländischen Ausweis oder in die ausländische Bescheinigung einzutragen.
Art. 52 Ernennung der Prüfungsexperten Durch die zunehmende Auslagerung von Ausbildungen und Prüfungen von den Eisen- bahnverkehrsunternehmen zu Ausbildungsinstituten und Unternehmen kann die Ausbil- dung und der Ernennungsantrag auch durch entsprechende Unternehmen erfolgen.
Art. 53 Dauer der Tätigkeit Die Eisenbahnunternehmen konzentrieren sich in zunehmenden Mass auf ihre Kerntätig- keiten und lagern Ausbildungen, Weiterbildungen und Prüfungen ihrer Personale an ex- terne, private Institute und Unternehmen aus, welche keine Netzinfrastrukturen haben. Der Bezug der Lern- und Prüfungspersonen zur Praxis und die Durchführung von prakti- schen Prüfungen muss mittels Kooperationsverträgen mit Eisenbahnunternehmen sicher- gestellt werden. Die Zahl der Prüfungsexperten, welche nicht bei den Eisenbahnunter-
nehmen angestellt sind, steigt an und damit nimmt auch die Schwierigkeit der Aufrechter- haltung einer Mindestfahrpraxis zu. Deshalb müssen in Zukunft auch Prüfungsexperten und –expertinnen nach Absatz 1 Bst. d. die Hälfte der Mindestfahrpraxisstunden entspre- chend der Kategorie erfüllen.
Art. 70 Vollzug Die Verordnungsänderung führt auch zu Anpassungen der Richtlinien Fähigkeits- und periodischen Prüfungen, Prüfungsexperten, Vertrauensärzten und Vertrauens- Psychologen.
Art. 72 Übergangsbestimmungen Die Strassenbahnführenden sowie die Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen sind bereits in die Durchführungspflicht der Fähigkeits- und periodischen Prüfungen nach der VTE 2003 eingebunden. Die Ausstellung des Führerscheins kann demzufolge mit der ab dem 1.1.2010 anfallenden Periodizitäten der nächsten Prüfungen erfolgen.
Anhang 1: Gegenüberstellung der Kategorien nach VTE 2003 und 2010
1. Lokführer- sowie Strassenbahnführer- und –führerinnen
VTE 2003 VTE 2010 Bemerkungen A A40 Rangierdienst (RD) auf Bahnhöfen B A RD auf Bahnhöfen und Strecken
Art. 19.2 B60 Eingeschränkter Streckendienst (SD) mit
Spez-Kat. Vmax. 60 km/h ohne Psy
Teile Spez-Kat. Psy (B80) bisher Strassenbahnen
Teile Kat. C D B SD ohne Einschränkungen für CH und international und Psy (B) mit abgestuften med. Untersuchungsintervallen
2. Rangierer – und Rangiererinnen sowie Zugbegleiter und –begleiterinnen
VTE 2003 VTE 2010 Bemerkungen A Ai40 RD auf Bahnhöfen B Ai RD auf Bahnhöfen und Strecken
Art. 19.2
Spez-Kat.
Anhang 2: Artikelverzeichnis
In Fettschrift sind neue Artikel und neue Texte ausgeführt
VTE 2003 VTE 2010 Bemerkungen Art. 1 Art. 1 Gegenstand Art. 2 Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 - STEBV Art. 2 Begriffe Art. 4 - STEBV Art. 9 Führerausweis- und Bescheinigung Art. 5 Art. 3 Gültigkeitsdauer Art. 6 - STEBV Art. 9 Führerausweis- und Bescheinigung Art. 7 Art. 4 Kat. für Lokführer- und führerinnen Art. 8 - In Art. 4 aufgenommen Art. 9 - In Art. 4 aufgenommen Art. 10 - In Art. 4 aufgenommen Art. 11 Art. 6 Pilotieren Art. 12 Art. 5 Kat. für Rangier- und Zugbegleiter und - begleiterinnen Art. 13 - In Art. 5 aufgenommen Art. 14 Art. 7 Erweiterungen und Einschränkungen Art. 15 - Spez.-Kat. aufgehoben Art. 16 Art. 8 Form der Führerausweise und Bescheinigungen Art. 17 Art. 8 Inhalt der Führerausweise - Art. 9 Inhalt der Bescheinigung (neuer Art.) Art. 18 Art. - In Art. 8 aufgenommen Art. 19 Art. 10 Keine Ausweispflicht Art. 20 Art. 12 Voraussetzungen für Ausbildung Art. 21 Art. 11 Mindestalter Art. 22 Art. 12 Fachliche Voraussetzungen Art. 23 Art. 13 Medizinische Voraussetzungen Art. 24 Art. 14 Psychologische Voraussetzungen Art. 25 Art. 15 Strafregisterauszug und weitere Auskünfte Art. 26 - Honorare (Verzicht) allg. Regelung Art. 27 - STEBV Art. 8 Ausbildungsnachweis (AN) Art. 28 Art. 16 Gültigkeitsdauer AN Art. 29 Art. 17 Berechtigungen Art. 30 Art. 18 Einträge
VTE 2003 VTE 2010 Bemerkungen Art. 31 Art. 19 Verlängerung - Art. 20 Lernfahrten Art. 32 Art. 21 Durchführung Art. 33 Art. 22 Allgemeines Fähigkeitsprüfungen Art. 34 Art. 23 Aufbau Art. 35 Art. 24 Prüfungszulassung Art. 36 Art. 25 Durchführung Art. 37 Art. 26 Erweiterungen Art. 38 Art. 27 Abbruch, Unterbruch Art. 39 Art. 28 Ergebnis Art. 40 Art. 29 Nachprüfungen Art. 41 Art. 30 Theoretische Prüfungen Art. 42 Art. 31 Praktische Prüfungen Art. 43 Art. 32 Provisorische Fahrerlaubnis Art. 44 Art. 33 Mindestalter für Tätigkeitsbeginn Art. 45 Art. 34 Allgemeines Fahrpraxis Art. 46 Art. 35 Mindestfahrpraxis Art. 47 Art. 36 Nachweis der Fahrpraxis Art. 48 Art. 37 Fahrpraxiserlaubnis Art. 49 Art. - Verzicht -Erteilung des Führerausweises Art. 50 Art. 38 Allgemeines periodische Prüfungen Art. 51 Art. 39 Aufbau Art. 52 Art. 38Abs. 1 Verfahren Art. 53 Art. 40 Medizinische Untersuchungen Art. 5 Abs. 3 Art. 41 Begleitung durch Prüfungsexperten Art. 54 Art. 42 Erneuerungen Art. 55 Art. 43 Ersatz Art. 56 - STEBV Art. 12 Meldung Dienstunfähigkeit Art. 57 - STEBV Art. 26, 27 Ausweisabnahme Art. 58 - STEBV Art. 32, 33 Ausweisentzug Art. 59 - STEBV Art. 35 Wiedererteilung des Ausweises Art. 60 - STEBV Art. 34 Umfang des Entzuges Art. 61 - STEBV Art. 36 Verfahrensvorschriften Art. 62 Art. 44 Ausländische Ausweise
VTE 2003 VTE 2010 Bemerkungen Art. 63 Art. 45 Prüfung Art. 64 Art. 46 Mindestfahrpraxis Art. 65 Art. 47 Abs. 1 Fachliche Voraussetzungen, Ausweise Art. 66 Art. 48 Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Prüfungen Art. 67 Art. 47 Abs. 3 Praktische Prüfung Art. 68 Art. 47 Abs. 2 Theoretische Prüfung Art. 69 Art. 49 Mindestfahrpraxis Art. 70 Art. 50 Voraussetzungen für Prüfungsexperten Art. 71 Art. 51 Ausbildung Art. 72 Art. 52 Ernennung Art. 73 Art. 53 Dauer der Tätigkeit Art. 74 Art. 54 Fachexperten des Bundesamtes Art. 75 Art. 55 Ausstand Art. 76 Art. 56 Voraussetzungen für Vertrauensärzte Art. 77 Art. 57 Bewerbung Art. 78 Art. 58 Ernennung Art. 79 Art. 59 Vertrauensärztliche Tätigkeit Art. 80 Art. 60 Ausstand Art. 81 Art. 61 Ende der vertrauensärztlichen Tätigkeit Art. 82 Art. 62 Aktenaufbewahrung Art. 83 Art. 63 Voraussetzungen für Vertrauenspsychologen Art. 84 Art. 64 Bewerbung Art. 85 Art. 65 Ernennung Art. 86 Art. 66 Vertrauenspsychologische Tätigkeit Art. 87 Art. 67 Ausstand Art. 88 Art. 68 Ende der vertrauenspsychologischen Tätigkeit Art. 89 Art. 69 Aktenaufbewahrung Art. 90 - Beschwerde (entfallen) allg. Regelung Art. 91 - Gebühren (entfallen) allg. Regelung Art. 92 - STEBV Art. 41 Datenbank Art. 93 - STEBV Art. 42 Inhalt der Datenbank Art. 94 Art. 70 Vollzug - Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts Art. 95 Art. 72 Übergangsbestimmungen Art. 96 Art. 73 Inkrafttreten
Anhang 1 Anhang 3 Strassenbahnen Anhang 2 Anhang 2 Neigungsstrecken mit Lasteinschränkungen Anhang 3 Anhang 1a Bahnen mit normalen Betriebsverhältnissen Anhang 1b Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen Anhang 4 Anhang 6 Grenzbetriebsstrecken
Anhang 4 Angaben zum Führerausweis
Anhang 5 Angaben zur Bescheinigung