Bericht über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Eidgenössische Steuerverwaltung D3.SF.12 DUS
Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt
Bericht
über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Abkommens mit der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
1. Ausgangslage
Das Abkommen zwischen Finnland und der Schweiz vom 16. Dezember 1991 zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672. 934.51, hiernach DBA-FIN) wurde mit Protokoll vom 19. April 2006 revidiert.
Nach dem Entscheid des Bundesrates vom 13. März 2009, den Vorbehalt der Schweiz hinsichtlich des Informationsaustausches nach dem OECD-Musterabkom- men zurückzuziehen, haben die Schweiz und Finnland beschlossen, Verhandlungen über die Ergänzung des gemeinsamen Doppelbesteuerungsabkommens mit einer entsprechenden Bestimmung aufzunehmen. Entsprechend dem bisherigen Vorge- hen bei der Revision der Doppelbesteuerungsabkommen hat die Schweiz die Gele- genheit genutzt, die Anpassung gewisser Punkte im Abkommen an die heutigen Ge- gebenheiten vorzuschlagen, so namentlich den Nullsatz auf Dividenden für Vorsor- geeinrichtungen und die Vertragsstaaten inklusive die Nationalbank, eine Bestim- mung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge und die Aufnahme einer Schiedsgerichtsklausel.
Die finnische Delegation konnte diese Begehren aus politischen Gründen nicht ak- zeptieren. So haben Schiedsfälle aufgrund des EU-Schiedsübereinkommens dazu geführt, dass das finnische Parlament Schiedsklauseln ablehnend gegenüber steht. Weiter wurde von finnischer Seite vorgebracht, dass die finnischen Vorsorgeeinrich- tungen, im Gegensatz zu den schweizerischen, steuerlich nicht befreit sind und folg- lich die ausländische Quellensteuer dem Grundsatz nach anrechnen können. Die Residualsteuer von 10 Prozent auf Dividenden aus Beteiligungen im Streubesitz führt für finnische Vorsorgeeinrichtungen daher zu keiner höheren Steuerbelastung. Schliesslich wurde auch eine Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an Vorsorgeeinrichtungen im anderen Vertragsstaat mit dem Hinweis ab- gelehnt, dass das nationale finnische Recht den Abzug für Beiträge ins Ausland oh- nehin vorsieht.
Angesichts der Tatsache, dass das Abkommen bereits heute vorteilhaft und der Re- visionsbedarf relativ gering ist, hat die Schweiz sich entschieden, die Revision auf
Artikel 26 sowie die Reduktion der massgeblichen Beteiligungshöhe für den Nullsatz auf Dividenden von 20 auf 10 Prozent zu beschränken. Die Verhandlungen konnten am 23. Juli 2009 nach zwei Verhandlungstagen durch Paraphierung des Protokolls zur Änderung des Abkommens (nachfolgend Änderungsprotokoll genannt) abge- schlossen werden.
Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung dieses Änderungsprotokolls beantra- gen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gele- genheit geben, sich über dessen Inhalt vernehmen zu lassen. Der Text des Ände- rungsprotokolls ist bei der ESTV, Abteilung Internationales, in englischer Sprache er- hältlich.
2. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Änderungsprotokolls
Das Änderungsprotokoll ändert und ergänzt gewisse Bestimmungen im Doppelbe- steuerungsabkommen von 1991. Nachfolgend wird der wesentliche Inhalt dieser Än- derungen dargelegt.
Artikel I des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 2 des Abkommens (unter das Ab- kommen fallende Steuern)
Das Steuersystem Finnlands hat in den vergangenen Jahren einige Änderungen er- fahren. So wurde insbesondere die Vermögenssteuer abgeschafft und eine separate Zinsertragssteuer eingeführt. Der Katalog der finnischen Steuern wurde daher den heutigen Gegebenheiten angepasst.
Artikel II des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 10 des Abkommens (Dividenden)
Mit dem Protokoll vom 19. April 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, wurde der Nullsatz für Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen von mindestens 20 Pro- zent am Kapital einer Gesellschaft im finnisch-schweizerischen Verhältnis eingeführt. Im Hinblick auf die Reduktion der massgeblichen Beteiligungshöhe für den schweize- rischen Beteiligungsabzug auf 10 Prozent per 1. Januar 2011 hat die Schweiz ange- regt, die Mindestbeteiligung für den Nullsatz im DBA-FIN auch auf 10 Prozent zu re- duzieren. Dies erlaubt es in der Schweiz ansässigen Gesellschaften mit massgebli- chen Beteiligungen an finnischen Gesellschaften Dividenden ohne residuale und aufgrund des Beteiligungsabzugs in der Schweiz nicht anrechenbare Steuerbelas- tung in Finnland zu vereinnahmen. Finnland hat diesem Begehren zugestimmt.
Artikel III des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 26 des Abkommens (Informati- onsaustausch)
Im Zuge der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Finanzkrise hat die internationale Zusammenarbeit an Bedeutung gewonnen. Die Schweiz unterstützt seit jeher die diesbezüglichen Bemühungen. Mit Entscheid vom 13. März 2009 hat der Bundesrat zudem beschlossen, den OECD- Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen zu übernehmen und gleichzeitig die
Wahrung des Verfahrensschutzes, die Begrenzung auf Amtshilfe im Einzelfall, faire Übergangslösungen, die Beschränkung auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, das Subsidiaritätsprinzip sowie die Beseitigung allfälliger Diskriminierungen zu den anzustrebenden Eckwerten des Übergangs auf den OECD-Standard erklärt. Auf die Erfüllung der vom Bundesrat festgelegten Richtwerte wird bei der nachfolgenden Kommentierung des Artikels eingegangen.
Die paraphierte Bestimmung entspricht grösstenteils dem Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Einschränkung des Informationsaustausches auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, dem Aus- schluss der Weitergabe der erhaltenen Informationen an Aufsichtsbehörden, der Möglichkeit zum Gebrauch der Informationen für andere Zwecke mit Einverständnis beider Staaten, sowie der ausdrücklichen Ermächtigung der Vertragsstaaten zu Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Informationsbegehren gegenüber Ban- ken, anderen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermitt- lung von Beteiligungsverhältnissen. Die vorgesehenen Einschränkungen der Amtshil- fe sind im Kommentar zum OECD-Musterabkommen vorgesehen und mit dem OECD-Standard vereinbar.
Absatz 1 hält den Grundsatz des Informationsaustausches fest. Auszutauschen sind jene Informationen, die für die Durchführung des Abkommens oder die innerstaatli- che Anwendung oder Durchsetzung der vom Abkommen erfassten Steuern voraus- sichtlich erheblich sind. Durch die Beschränkung auf voraussichtlich erhebliche In- formationen sollen so genannte „fishing expeditions“ verhindert werden. Zudem wird damit festgehalten, dass der ersuchende Staat gehalten ist, seine eigenen Untersu- chungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er ein Auskunftsersuchen an den ande- ren Staat stellt. Nicht erforderlich ist für den Informationsaustausch, dass die betrof- fenen Steuerpflichtigen in der Schweiz oder Finnland ansässig sind, sofern eine wirt- schaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten besteht.
Absatz 2 umfasst Geheimhaltungsregeln. Diese Bestimmung erklärt die Geheimhal- tungsregeln des Staates für anwendbar, der die Informationen erhalten hat. Er hält jedoch fest, dass die ausgetauschten Informationen nur Personen und Behörden zu- gänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung, Durchsetzung, Strafverfolgung oder Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der vom Abkom- men umfassten Steuern befasst sind. Die Informationen dürfen somit auch dem Steuerpflichtigen selbst oder seinem Bevollmächtigten offenbart werden. Weiter sieht dieser Absatz die Möglichkeit der Verwendung für andere, nicht steuerliche Zwecke vor, wenn dies nach dem Recht beider Vertragsstaaten zulässig ist und der übermit- telnde Staat seine Zustimmung zur steuerfremden Verwendung gibt. Diese Bestim- mung ermöglicht beispielsweise die Verwendung der erhaltenen Auskünfte in einem anderen Strafverfahren, ohne jedoch der betroffenen Person die diesbezüglich sepa- raten Verfahrensrechte in der Schweiz zu entziehen. Damit kann vermieden werden, dass gleiche Informationen für unterschiedliche Zwecke mehrmals beschafft und ü- bermittelt werden müssen. Die Zustimmung des ersuchten Staates ist jedoch in allen Fällen notwendig. Eine ähnliche Bestimmung ist bereits im Doppelbesteuerungsab- kommen mit Spanien enthalten.
Absatz 3 sieht zugunsten des ersuchten Staates gewisse Einschränkungen des um- fassenden Informationsaustausches vor. Der ersuchte Staat ist nicht gehalten, bei der Beschaffung der ersuchten Auskünfte über seine eigenen Gesetze und Verwal-
tungspraxis hinauszugehen. Im Fall der Schweiz bedeutet dies insbesondere, dass das rechtliche Gehör der Betroffenen ebenso wie die Möglichkeit, einen vorgesehe- nen Informationsaustausch gerichtlich überprüfen zu lassen, gewahrt bleibt. Der er- suchte Staat braucht ferner keine Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die nach seinem Recht oder seiner Praxis nicht zulässig sind, und er braucht keine Auskünfte zu erteilen, die nach seinen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis nicht beschafft werden könnten. Schliesslich kann der ersuchte Staat die Auskunft verweigern, wenn sie wirtschaftliche Geheimnisse betrifft oder die öffentliche Ordnung (ordre public) verletzt. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn die Informationen im ersuchenden Staat nicht in ausreichendem Mass geheim gehalten werden.
Absatz 4 hält fest, dass der ersuchte Staat auch Auskünfte ermitteln und austau- schen muss, die er selbst nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Der Informations- austausch beschränkt sich folglich nicht nur auf Informationen, die auch den Steuer- behörden des ersuchten Vertragsstaates von Nutzen sind.
Absatz 5 enthält besondere Bestimmungen bezüglich Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden sowie betreffend Eigentumsverhältnis- sen an juristischen Personen (lex specialis). Solche Informationen sind unabhängig von den Einschränkungen des Absatzes 3 auszutauschen. So hat der ersuchte Staat die Auskünfte auch dann einzuholen und auszutauschen, wenn nach seinen Geset- zen oder seiner Verwaltungspraxis die begehrten Informationen nicht erhältlich wä- ren. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen. Anfragen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften mit Inhaberaktien können und müssen da- her nur soweit beantwortet werden, als diese Informationen für die Behörden des er- suchten Staates, ungeachtet allfälliger Einschränkungen des innerstaatlichen Rechts, ermittelbar sind.
In Fällen von Steuerbetrug besitzt die Schweiz aufgrund des strafrechtlichen Verfah- rens im innerstaatlichen Recht die notwendigen Mittel zur Durchsetzung der Heraus- gabe der durch den Absatz 5 erfassten Informationen. Der Austausch dieser Informa- tionen setzt jedoch gemäss der neuen Bestimmung keinen Steuerbetrug mehr vor- aus. Damit die Umsetzung der abkommensrechtlichen Verpflichtungen durch die Ver- tragsstaaten gewährleistet werden kann, gewährt der zweite Satz den Vertragsstaa- ten die notwendigen rechtlichen Grundlagen zur Durchsetzung des Informationsaus- tausches. Das anwendbare Verfahren wird Gegenstand einer Verordnung des Bun- desrates sein.
Die Bestimmungen des Artikels 26 werden im Protokoll zum Abkommen weiter kon- kretisiert. Dieses hält den Grundsatz der Subsidiarität fest und schliesst „fishing ex- peditions“ ausdrücklich aus (Ziffer 4 Buchstaben a und b). Weiter legt es die Anforde- rungen an ein Auskunftsersuchen detailliert fest (Ziffer 4 Buchstabe c). Notwendig sind insbesondere eine eindeutige Identifikation des betroffenen Steuerpflichtigen sowie der Person (z.B. einer Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die ge- wünschten Informationen vermutet. Aufgrund der Anforderungen an das Auskunfts- ersuchen, ist der Auskunftsaustausch auf konkrete Anfragen im Einzelfall beschränkt. Die Verpflichtung eines Vertragsstaates zum spontanen oder automatischen Aus- kunftsaustausch wird zudem ausdrücklich ausgeschlossen, ohne den Vertragsstaa- ten jedoch die Möglichkeit eines automatischen oder spontanen Informationsaustau-
sches bei der internationalen Amtshilfe zu nehmen, wenn ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht (Ziffer 4 Buchstabe d). Schliesslich wird die Garantie der Verfahrens- rechte der Steuerpflichtigen festgehalten (Ziffer 4 Buchstabe e).
Artikel V des Änderungsprotokolls (Inkrafttreten und Anwendung)
Die Bestimmungen des Änderungsprotokolls treten dreissig Tage nach erfolgtem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und finden auf die Veranlagungsjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres beginnen.
3. Beurteilung und Schlussfolgerung
Die reduzierte Beteiligungshöhe für die Anwendung des Nullsatzes auf Dividenden vermeidet eine Residualsteuerbelastung in Konzernverhältnissen mit schweizerischer Muttergesellschaft. Sie entspricht der jüngsten schweizerischen Abkommenspolitik. Die neue Bestimmung über den Informationsaustausch entspricht dem OECD- Standard und erfüllt die vom Bundesrat festgelegten Vorgaben. Angesichts der be- reits heute vorteilhaften Regelungen, halten wir die Revision weiterer Bestimmungen nicht für dringend, zumal die begehrte steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz auch ohne entsprechende Abkommensbe- stimmung von Finnland gewährt wird. Im vorliegenden Protokoll konnte ein ausge- wogenes Ergebnis erzielt werden, das zur weiteren positiven Entwicklung der bilate- ralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen wird.