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Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

Erläuternder Bericht über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Schweiz und Oman zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

vom 15. Februar 2013

Vertraulich – nicht zur Veröffentlichung bestimmt

1 Grundzüge des Abkommens

1.1.1 Ausgangslage, Verlauf und Ergebnis

der Verhandlungen Das Sultanat Oman (nachfolgend «Oman») ist seit 2000 Mitglied der Welthandels- organisation. Es gehört auch dem Kooperationsrat der Arabischen Staaten des Gol- fes (Gulf Cooperation Council; GCC) an, der seit 2003 eine Zollunion sowie seit

2008 einen Gemeinschaftsmarkt unter den sechs Mitgliedern Bahrain, Kuwait,

Oman, Katar, Saudi-Arabien und Vereinigte Arabische Emirate bildet. Wie in den meisten Golfstaaten hängt der Zustand der Wirtschaft Omans hauptsäch- lich von seinen Erdölreserven ab. Die Einnahmen aus dem Erdölgeschäft sind be- trächtlich und werden von einem Staatsfonds, dem «Oman State General Reserve Fund» verwaltet, der Anfang 2008 über rund 8 Milliarden US-Dollar verfügte. Oman will diese Mittel im Ausland, insbesondere in Europa, investieren. Zumal das Land über grosse Erdgasvorkommen verfügt, möchte es die Abhängigkeit vom Erdöl durch massive Investitionen in die Erdgasindustrie verringern. Zudem strebt Oman seit einigen Jahren eine Diversifizierung seiner Wirtschaft in die Industrie und in die Dienstleistungen an und hat eine Privatisierungspolitik in die Wege geleitet, um die Entstehung eines Privatsektors zu fördern.

2011 exportierte die Schweiz Güter im Wert von 168 Millionen Franken nach

Oman. Ein Grossteil entfällt auf Luxusprodukte (Uhren, Schmuck), die chemische und pharmazeutische sowie die Maschinenindustrie. Die Exporte Omans in die Schweiz betrugen 2011 rund 2,5 Millionen und betrafen hauptsächlich Leder und Gummi. Für Schweizer Unternehmen bestehen zahlreiche Investitionsmöglichkeiten in Oman, insbesondere im Bereich des Baus von Infrastrukturen (Häfen usw.) und touristischer Anlagen (Hotels usw.). Die guten Wachstumsaussichten und die Inves- titionskapazitäten Omans im Ausland dank des Staatsfonds stärken das Interesse für gegenseitige Investitionen. Zwischen der Schweiz und Oman bestehen bereits verschiedene Abkommen: So wurde am 17. August 2004 ein Abkommen über die Förderung und den gegenseiti- gen Schutz von Investitionen abgeschlossen (SR 0.975.261.6). Am 3. November

2007 wurde ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ein-

kommen aus dem internationalen Luftverkehr unterzeichnet, das am 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist (SR 0.672.961.65). Des Weiteren unterzeichneten Oman und die übrigen Mitglieder des GCC am 22. Juni 2009 mit den Staaten der EFTA, der unter anderem die Schweiz angehört, ein Freihandelsabkommen sowie bilaterale Land- wirtschaftsabkommen. Angesichts der wachsenden wirtschaftlichen Bedeutung der Golfstaaten einerseits und der bereits mit den Vereinigten Arabischen Emiraten, Kuwait und Katar abge- schlossenen Doppelbesteuerungsabkommen andererseits wurde es als angebracht betrachtet, das Abkommensnetz in der Golfregion zu erweitern. Vom 1. bis 3. November 2010 fand in Bern eine Verhandlungsrunde statt, an der ein Abkom- mensentwurf paraphiert werden konnte. Aufgrund der Erkenntnisse aus dem so genannten Peer Review durch das Global Forum über Transparenz und Informati- onsaustausch für Steuerzwecke beschloss der Bundesrat am 13. Februar 2011, künftig in die Doppelbesteuerungsabkommen eine Klausel aufzunehmen, die sicher- stellt, dass Informationsaustausch zu Steuerzwecken so angewendet wird, dass wirksamer Informationsaustausch nicht behindert wird. Daraufhin wurde mit der

omanischen Seite Kontakt im Hinblick auf eine Anpassung des Abkommens aufge- nommen. Der angepasste Abkommensentwurf wurde am 16. Mai 2012 auf dem Korrespondenzweg paraphiert. Bevor wir dem Bundesrat die Unterzeichnung dieses Abkommens beantragen, wollen wir den Kantonen und den interessierten Wirtschaftsverbänden Gelegenheit geben, sich über dessen Inhalt vernehmen zu lassen.

1.2 Würdigung

Die Golfregion gehört heute zu den Gebieten mit der weltweit grössten Wachstums- dynamik. Die Investitionskapazitäten Omans im Ausland sind ziemlich beträchtlich und sie dürften sich zunehmend nach Europa ausrichten. Der Abschluss dieses Abkommens dient daher der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und soll zudem vermeiden, dass Investitionen in andere Länder abfliessen oder über diese geleitet werden. Mit dem Abkommen soll also insbesondere der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Oman gefördert werden. Abgesehen von einigen Anpassungen an die Besonderheiten des omanischen Rechts entspricht das Abkommen weitgehend der schweizerischen Abkommenspolitik und dem OECD-Musterabkommen in Steuersachen, einschliesslich dem neuen internati- onalen Standard im Bereich der Amtshilfe. Die im Bereich der Quellenbesteuerung von Dividenden und Zinsen vereinbarten Lösungen sind im globalen Zusammen- hang zu sehen, denn dadurch können die steuerlichen Bedingungen für Investitionen Omans in der Schweiz verbessert werden, was den Erhalt dieser Investitionen för- dern wird. Die mit dem Abkommen geschaffenen Rahmenbedingungen werden es ermöglichen, die Direktinvestitionen aufrechtzuerhalten und zu begünstigen, was der wirtschaftlichen Entwicklung beider Länder zugute kommt. Aus Sicht der Schweiz sind eine möglichst baldige Unterzeichnung und ein mög- lichst baldiges Inkrafttreten des Abkommens wünschenswert. Das Abkommen trägt zur Erweiterung des Netzes von Doppelbesteuerungsabkommen in der Golfregion bei

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des

Abkommensentwurfs Der Abkommensentwurf folgt sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dem OECD-Musterabkommen sowie der Abkommenspolitik der Schweiz in diesem Bereich. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich darauf, die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem OECD-Musterabkommen und der schweizerischen Abkommenspolitik zu erläutern.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Der materielle Anwendungsbereich des Abkommens umfasst nur Steuern vom Einkommen, da Oman keine Steuern vom Vermögen erhebt.

Die schweizerische Verrechnungssteuer auf Lotteriegewinnen wird der schweizeri- schen Abkommenspraxis entsprechend vom Geltungsbereich des Abkommens ausgenommen.

Art. 4 Ansässige Person Wie in den Doppelbesteuerungsabkommen mit den Vereinigten Arabischen Emira- ten und Katar wurden für in Oman oder in der Schweiz ansässige natürliche Perso- nen unterschiedliche Kriterien festgelegt. In Oman gilt eine natürliche Person als ansässig, wenn sie dort einen ständigen Wohnsitz, ihren Lebensmittelpunkt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, was in jedem Fall eine substanzielle Präsenz in diesem Staat voraussetzt (Ziff. 3 Bst. a des Protokolls zu Art. 4 des Abkommens). Als substanzielle Präsenz gilt, wenn die Person sich überwiegend dort aufhält und sie die engsten Verbindungen (familiärer, sozialer und beruflicher Natur) zu diesem Staat unterhält. Nach Absatz 2 gelten auch die nach öffentlichem Recht errichteten Regierungsein- richtungen, einschliesslich der Staatsfonds oder anderer, staatlich kontrollierter Fonds, und die Nationalbank als ansässige Personen. Der Staatsfonds ist ein Anlage- vehikel, das durch staatliche Mittel alimentiert wird und deshalb der staatlichen Kontrolle untersteht. Er gilt somit vollumfänglich als staatliche Einrichtung, deren Zweck die Anlage des Staatsvermögens ist. Die Schweizer Delegation nutzte die Gelegenheit, um der heutigen Abkommenspolitik entsprechend auch die Pensions- kassen ausdrücklich als ansässige Personen aufzuführen, obwohl diese von der Besteuerung gemäss innerstaatlichem Recht ausgenommen sind (Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zu Art. 4 des Abkommens).

Art. 5 Betriebsstätte Die Definition der Betriebsstätte im Abkommensentwurf stimmt mit jener des OECD-Musterabkommens und der schweizerischen Abkommenspolitik überein. Einzig in Bezug auf die notwendige Dauer für die Begründung einer so genannten Baustellenbetriebsstätte besteht eine Diskrepanz. So führen gemäss Abkommens- entwurf eine Bauausführung oder eine Montage zu einer Betriebsstätte, wenn sie eine Dauer von neun Monaten überschreiten. Die Schweiz hätte eine längere Dauer von zwölf Monaten bevorzugt, stimmte aber schliesslich den neun Monaten zu. Denn damit gab Oman erstens seine ursprüngliche Forderung für eine Dauer von bloss sechs Monaten auf und zweitens beharrte Oman nicht länger auf der Aufnah- me einer so genannten Dienstleistungsbetriebsstätte in das Doppelbesteuerungsab- kommen mit der Schweiz. Mit der Dienstleistungsbetriebsstätte würde das blosse Erbringen von Dienstleistungen im anderen Staat zur Begründung einer Betriebsstät- te führen; auch in den Fällen, in denen dem Unternehmen für die Ausübung seiner Tätigkeiten gar keine feste Geschäftseinrichtung im anderen Staat zur Verfügung steht.

Art. 7 Unternehmensgewinne Dieser Artikel entspricht den Lösungen des OECD-Musterabkommens von 2008. Oman war noch nicht bereit, bei Artikel 7 die neue Fassung der OECD von 2010 zu übernehmen, wonach Betriebsstätten weitgehend wie unabhängige Unternehmen behandelt werden und die Gewinnzuteilung nach den für verbundene Unternehmen

entwickelten Verrechnungspreisgrundsätzen erfolgt. Die omanische Delegation wollte eine Präzisierung aufnehmen, dass für die Bestimmung des Gewinns der Betriebsstätte jene Aufwendungen abzugsfähig sind, die das innerstaatliche Recht des Staates, in dem die Betriebsstätte liegt, als abzugsfähig qualifiziert.Diesem Wunsch hat die Schweizer Delegation stattgegeben, da es sich lediglich um eine Bestätigung dessen handelt, was bereits im Artikel und im Kommentar zum OECD- Musterabkommen enthalten ist (vgl. Ziff. 5 des Protokolls zu Art. 7 Abs. 3).

Art. 10, 11 und 12 Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren Oman erhebt gemäss seinem innerstaatlichen Recht keine Quellensteuern auf Divi- denden und Zinsen; wohl aber auf Lizenzgebühren und zwar zu einem Satz von 10 Prozent. Gemäss Abkommensentwurf dürfen Dividenden an den Vertragsstaat, an eine seiner politischen Unterabteilungen oder an seine Nationalbank, an einen omanischen Staatsfonds oder an Vorsorgeeinrichtungen keiner Quellensteuer unterliegen. Der genaue Kreis der begünstigten Vorsorgeeinrichtungen ist im Protokoll (vgl. Ziff. 2 des Protokolls zu Art. 3 Abs. 1 Bst. I) festgelegt. In der Schweiz sind dies die Ein- richtungen der Säulen 1, 2 und 3a. Für Gesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft ist ein Residual- steuersatz von 5 Prozent vorgesehen. In allen übrigen Fällen ist der Residualsteuer- satz auf Dividenden auf 15 Prozent begrenzt. Das Recht zur Besteuerung der Zinsen ist dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen wor- den, wobei ein Satz von höchstens 5 Prozent zugunsten des Quellenstaats aufge- nommen wurde. Gleichzeitig enthält der Abkommensentwurf jedoch einen breiten Ausnahmenkatalog. Unter anderem umfassen diese Ausnahmen - ähnlich wie bei den Dividenden - den Vertragsstaat, eine seiner politischen Unterabteilungen oder seine Nationalbank, den omanischen Staatsfonds oder Vorsorgeeinrichtungen. Wiederum sind es die Einrichtungen der Säulen 1, 2 und 3a, die dazu in der Schweiz als Vorsorgeeinrichtungen qualifizieren. Darüber hinaus sind Zinsen an Banken sowie Zinsen auf Darlehen zwischen Gesellschaften und auf Forderungen aus Kre- ditverkäufen von der Quellensteuer befreit. Bei den Lizenzgebühren konnte Oman dem Begehren der Schweiz nach ausschliess- licher Steuerbarkeit dieser Einkünfte im Ansässigkeitsstaat des Empfängers dieser Einkünfte nicht zustimmen. Seit der Einführung der omanischen Quellensteuer von

10 Prozent auf Lizenzgebühren hat Oman in allen Abkommen einen Mindestsatz

von 8 Prozent vereinbart. Im Rahmen einer Gesamtlösung stimmte die Schweiz einem Quellensteuersatz von 8 Prozent zu, wobei technische Dienstleistungen aus- genommen sind. Im Protokoll hält ausserdem eine Meistbegünstigungsklausel fest, sollte Oman in einem Abkommen mit einem anderen Staat einen niedrigeren Steuer- satz auf Lizenzgebühren oder einen weniger umfassenden Begriff der Lizenzgebüh- ren vereinbaren, dass diese Lösungen automatisch auch für die Schweiz gelten (Ziff. 7 des Protokolls zu Art. 12). Zur Verhinderung des Missbrauchs wurden in Ziffer 1 des Protokolls entsprechende Bestimmungen vereinbart. In Buchstabe a ist festgehalten, dass sich die zuständigen Behörden zur Vermeidung einer missbräuchlichen Verwendung des Abkommens konsultieren können. Buchstabe b enthält eine spezifische Missbrauchsbestimmung in Bezug auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass Abkommensvorteile Personen zugutekommen, die ihre

Verhältnisse mit der hauptsächlichen Absicht gestalten, in den Genuss der Abkom- mensvorteile auf diesen Einkünften zu gelangen. Diese Missbrauchsbestimmung entspricht der Entwicklung der schweizerischen Abkommenspolitik auf diesem Gebiet und der von der Schweiz befolgten Praxis im Zusammenhang mit der Be- kämpfung von Abkommensmissbräuchen.

Art. 18 Ruhegehälter und andere ähnliche Ruhestandsleistungen Da an Personen mit Wohnsitz in Oman ausgerichtete Ruhegehälter dort nicht be- steuert werden, behält die Schweiz gemäss Abkommensentwurf das Besteuerungs- recht dieser Einkünfte. Diese Lösung gilt für die Leistungen aus den Säulen 2 und

Art. 22 Vermeidung der Doppelbesteuerung Oman vermeidet die Doppelbesteuerung mit der Anrechnungsmethode. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie üblich mit der Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt vermieden. Entsprechend ihrer Abkommenspolitik behält sich die Schweiz aber das Recht zur Besteuerung der Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Aktien an Immobiliengesellschaften vor, wenn diese Gewinne in Oman nicht tatsächlich besteuert wurden. Bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren kommt die pauschale Steueranrechnung zur Anwendung.

Art. 24 Verständigungsverfahren Der Vorschlag der Schweiz, eine Schiedsklausel einzuführen, war mit der omani- schen Politik nicht vereinbar, ebenso wenig wie die Aufnahme einer Meistbegünsti- gungsklausel, die beim Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung Omans mit einem Drittstaat eine automatische Anwendung einer solchen Klausel mit der Schweiz vorgesehen hätte. Somit enthält der Abkommensentwurf keine Schieds- klausel.

Art. 25 Informationsaustausch Vor dem Hintergrund der Globalisierung der Finanzmärkte und insbesondere der Finanzkrise gewinnt die internationale Zusammenarbeit im Fiskalbereich an Bedeu- tung. Die Schweiz unterstützt die diesbezüglichen Bemühungen. Mit dem Rückzug ihres Vorbehalts zu Artikel 26 des OECD-Musterabkommens hat sich die Schweiz politisch zur Übernahme des internationalen Standards in diesem Bereich verpflich- tet. Der paraphierte Artikel entspricht weitgehend dem Wortlaut von Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Abweichungen bestehen hinsichtlich der Einschränkung des materiellen Anwendungsbereichs des Informationsaustausches auf Steuern, die unter das Abkommen fallen, sowie der ausdrücklichen Ermächtigung der Vertrags- staaten zu Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Informationsbegehren bei Banken, sonstigen Finanzinstituten, Bevollmächtigten und Treuhändern sowie zur Ermittlung von Beteiligungsverhältnissen. Die Abweichungen sind mit dem interna- tionalen Standard bei der Amtshilfe vereinbar. Absatz 1 hält den Grundsatz des Informationsaustausches fest. Auszutauschen sind jene Informationen, die für die Durchführung des Abkommens oder die Anwendung

oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der unter das Ab- kommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Durch die Beschränkung auf voraussichtlich erhebliche Informationen sollen sogenannte «Fishing Expediti- ons» verhindert werden. Zudem wird festgehalten, dass der ersuchende Staat gehal- ten ist, seine eigenen Untersuchungsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor er den anderen Staat um Informationen ersucht. Nicht erforderlich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass die steuerpflichtige Person in der Schweiz oder in Oman ansässig ist, sofern eine wirtschaftliche Anknüpfung in einem der Vertragsstaaten besteht. Absatz 2 verankert den Grundsatz der Geheimhaltung. Diese Bestimmung hält fest, dass die ausgetauschten Informationen nur Personen und Behörden zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung, Erhebung, Durchsetzung, Straf- verfolgung oder Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der vom Abkommen umfassten Steuern befasst sind. Die Informationen dürfen somit auch der steuer- pflichtigen Person selbst oder der von ihr bevollmächtigten Person offenbart werden. Absatz 3 sieht gewisse Einschränkungen des Informationsaustausches zugunsten des ersuchten Staats vor. Der ersuchte Staat ist weder gehalten, Verwaltungs- massnahmen durchzuführen, die über seine eigenen Gesetze und seine eigene Ver- waltungspraxis hinausgehen, noch solche, die von den Gesetzen oder der Ver- waltungspraxis des ersuchenden Staats abweichen. Im Falle der Schweiz bedeutet dies insbesondere, dass das rechtliche Gehör der Betroffenen und die Beschwerde- rechte gewahrt bleiben. Der ersuchte Staat braucht ferner keine Informationen zu erteilen, die nach seinem Recht oder seiner Verwaltungspraxis sowie dem Recht oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staats nicht beschafft werden könnten. Schliesslich kann der ersuchte Staat die Auskunft verweigern, wenn sie wirtschaftli- che Geheimnisse betrifft oder die öffentliche Ordnung (Ordre public) verletzt. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn die Informationen nicht in ausreichen- dem Masse geheim gehalten werden. Absatz 4 hält fest, dass der ersuchte Staat auch Informationen ermitteln und austau- schen muss, die er selbst nicht für eigene Steuerzwecke benötigt. Der Informations- austausch beschränkt sich folglich nicht auf Informationen, die auch den Steuerbe-

hörden des ersuchten Staats von Nutzen sind. Absatz 5 enthält besondere Bestimmungen zu Informationen, die von Banken oder anderen Intermediären gehalten werden oder die Eigentumsverhältnisse an juristi- schen Personen betreffen. Solche Informationen sind ungeachtet der Einschränkun- gen von Absatz 3 auszutauschen. So hat der ersuchte Staat die Auskünfte auch dann einzuholen und auszutauschen, wenn nach seinen Gesetzen oder seiner Verwal- tungspraxis die begehrten Informationen nicht erhältlich wären. Entsprechend kann die Schweiz den Informationsaustausch nicht unter Hinweis auf das schweizerische Bankgeheimnis verweigern. Die Bestimmung setzt jedoch voraus, dass die ersuchten Informationen tatsächlich bestehen. Ausser in Fällen von Steuerbetrug besass die Schweiz vor Inkrafttreten des Steuer- amtshilfegesetzes vom 28. September 2012 (BBl 2012 8237) nicht die notwendigen Mittel zur Durchsetzung der Informationen nach Absatz 5. Daher wurde zur Ge- währleistung der Umsetzung der abkommensrechtlichen Verpflichtungen durch die Vertragsstaaten mit dem letzten Satz von Absatz 5 die notwendige rechtliche Grund- lage für die erforderlichen Verfahrensbefugnisse zur Erlangung der ersuchten Infor- mationen geschaffen.

Das Protokoll hält ausdrücklich das Subsidiaritätsprinzip und das Verbot von «Fis- hing Expeditions» fest (Ziff. 10 zu Art. 25, Bst. a und c). Ausserdem hält es fest, welche Informationen in Auskunftsgesuchen enthalten sein müssen (Ziff. 10 zu Art. 25, Bst. b). Erforderlich sind insbesondere die Identifikation des betroffenen Steuerpflichtigen und – soweit bekannt – Namen und Adresse der Person (z.B. einer Bank), in deren Besitz der ersuchende Staat die gewünschten Informationen vermutet. Bis vor Kurzem war gemäss dem internationalen Standard der Informationsaus- tausch auf konkrete Anfragen beschränkt. Die OECD hat nun aber den Standard weiterentwickelt. Er sieht neu auch konkrete Anfragen vor, die auf eine genau definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachge- kommen sind. Die von der Schweiz bereits an den neuen Standard angepassten Doppelbesteuerungsabkommen lassen Gruppenersuchen zu, weil ihre Bestimmun- gen über den Informationsaustausch dem OECD-Standard vollständig entsprechen und die Protokollbestimmung zur Identifikation der betroffenen Person und des Informationsinhabers durch ein Änderungsprotokoll, eine Verständigungsvereinba- rung oder einen Briefwechsel angepasst wurde (sofern die unterzeichnete Protokoll- bestimmung diesen Standard noch nicht enthielt). Die an den neuen Standard ange- passten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten auch eine Auslegungsregel (entweder bereits im ursprünglichen Protokoll enthalten oder nachträglich einge- fügt), die eine formalistische Auslegung der Anforderungen an ein Amtshilfeersu- chen verbietet und damit auch verlangt, dass Gruppenersuchen, dem neuen OECD- Standard entsprechend, von den rechtsanwendenden Behörden zuzulassen sind. Im innerstaatlichen Recht der Schweiz waren die verfahrensrechtlichen Grundlagen zu schaffen. Dies geschah durch das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (BBl 2012 8237), das Gruppenersuchen zulässt. Da der Abkommensentwurf und das dazugehörige Protokoll dem OECD-Standard vollständig entsprechen, und das Protokoll die Auslegungsregel ebenfalls enthält, kann die Schweiz Gruppenersuchen auch unter dem Abkommen mit Oman Folge leisten. Die Vertragsstaaten sind ausdrücklich nicht zum spontanen oder automatischen

Informationsaustausch verpflichtet (Ziff. 10 zu Art. 25, Bst. d). Sie haben jedoch die Möglichkeit Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen, wenn ihr innerstaatliches Recht dies vorsieht. Schliesslich wird die Garantie der Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen festgehal- ten (Ziff. 10 zu Art. 25, Bst. e). Im Verhandlungsprotokoll wurde festgehalten, dass die Schweiz darauf hingewiesen hat, dass einem auf illegal beschafften Daten (einer Bank) beruhenden Amtshilfeer- suchen keine Folge geleistet wird und dass Oman diese einseitige Erklärung zur Kenntnis genommen hat.

Art. 27 Inkrafttreten Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten Notifikation über den Ab- schluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Kraft. Seine Be- stimmungen finden auf die Steuerjahre Anwendung, die am oder nach dem 1. Januar

nach dem Inkrafttreten des Abkommens beginnen. Das gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über den Informationsaustausch.

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