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Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN)

Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler Totalrevision

Erläuterungen Entwurf vom 08.01.2014

Gliederung

1. Die Gründe für die Verordnungsrevision

2. Inhalt und Aufbau der revidierten Verordnung

3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

4. Erläuterung der Anhänge

1. Die Gründe für die Verordnungsrevision

Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) verpflichtet den Bundesrat, nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung zu erstellen. Er kann sich dabei auf bestehende In- ventare von staatlichen Institutionen und privaten Schutzorganisationen abstützen.

Gestützt auf Artikel 5 NHG erliess der Bundesrat am 10. August 1977 das Bundesinven- tar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) mit der zu- gehörigen Verordnung (VBLN; SR 451.11). Das BLN basierte auf dem KLN-Inventar (Kommission für die Inventarisation Schweizerischer Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung), welches in den 1960er Jahren von privaten Schutzorganisa- tionen erstellt worden war.

Der Bundesrat hat, gestützt auf Artikel 5 NHG, noch zwei weitere Inventare erlassen: Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (vgl. die zugehörige VISOS vom 9. September 1981; SR 451.12) und jenes über die historischen Verkehrs- wege der Schweiz (vgl. die zugehörige VIVS vom 14. April 2010; SR 451.13). Die drei Inventare betreffen die Landschaft im Sinne des umfassenden Begriffs der Europäi- schen Landschaftskonvention vom 20. Oktober 2000 (BBl 2011 8657). Das BLN hat da- bei die herausragenden Landschaften als Ganzes zum Gegenstand, während ISOS und IVS sich mit wichtigen spezifisch kulturhistorischen Landschaftselementen befassen.

Das BLN wurde – immer noch weitgehend auf der Basis des KLN-Inventars – in den Jahren 1983, 1996 und 1998 revidiert und erweitert. Es umfasst heute 162 Objekte in allen Kantonen (mit Ausnahme von BS) und bedeckt rund 19 Prozent der Landesfläche. Die VBLN von 1977 erfuhr in den Jahren 1997 (Streichung von Art. 1 Abs. 2) und 2010 (Einfügung von Art. 2a) Änderungen.

Aufgrund von Kritiken an der mangelhaften Wirksamkeit des BLN hat die Parlamentar- ische Verwaltungskontrolle (PVK) 2003 im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats (GPK-N) die Schutzwirkung des BLN evaluiert. Gestützt auf deren Be- richt formulierte die GPK-N am 3. September 2003 (BBl 2004 777) an die Adresse des Bundesrates Empfehlungen zur Stärkung des BLN. Der Bundesrat folgte den Empfeh- lungen mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 (BBl 2004 873) weitgehend und beauf- tragte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion (UVEK) mit der Konkretisierung und Umsetzung. Soweit diese Arbeiten nicht den Vollzug betreffen, sondern eines Rechtsetzungsaktes bedürfen, finden sie mit der vor- liegenden VBLN-Revision ihren Abschluss.

2. Inhalt und Aufbau der revidierten Verordnung

Der Inhalt der Verordnung wird weitgehend durch die Artikel 5 und 6 NHG vorgegeben. Diese haben folgenden Wortlaut:

Art. 5 Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Be- deutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisa- tionen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind. Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten: a. die genaue Umschreibung der Objekte; b. die Gründe für ihre nationale Bedeutung; c. die möglichen Gefahren; d. die bestehenden Schutzmassnahmen; e. den anzustrebenden Schutz; f. die Verbesserungsvorschläge. Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regemässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhö- ren der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantra- gen.

Art. 6 Bedeutung der Inventare Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder hö- herwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.

Die revidierte VBLN konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben in 13 Artikeln und 2 Anhän- gen. Sie weicht hauptsächlich in den beiden folgenden Punkten von der geltenden VBLN ab:

  • Aufbau und Umfang des eigentlichen Verordnungstextes wurden aus der VIVS von 2010 übernommen, soweit dies angesichts der unterschiedlichen Objekte (flächige im BLN, lineare mit abgestufter Substanz im IVS) sinnvoll ist.

  • Die geografische und inhaltliche Umschreibung, die kartographische Darstellung der einzelnen Objekte des BLN sowie die Angabe der Gründe für ihre nationale Bedeu- tung sind gestützt auf Art. 5 Abs. 1 NHG unmittelbar Bestandteil der Verordnung, je- doch aus praktischen Gründen Gegenstand einer separaten Veröffentlichung. Diese muss nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni

2004 (SR 170.512) nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) veröf-

fentlicht werden. Mit diesem Vorgehen wird der Aufbau der Verordnungen nach den Artikeln 18a Absatz 1 (Biotopschutz) und 23b Absatz 3 NHG (Moorlandschaftsschutz) sowie der VIVS (Art. 4) übernommen, was zur formalen Vereinheitlichung der Instru- mente des NHG beigeträgt. Der Hinweis auf die separate Veröffentlichung erfolgt neu nicht mehr via einen Anhang, sondern direkt via Verordnungstext (Art. 1 Abs. 2 VBLN; vgl. die Gesetzestechnischen Richtlinien der Bundeskanzlei, analog auch VIVS, TwwV, VEJ und WZVV).

3. Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Titel Der Titel „Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)“ bleibt unverändert.

Ingress Im Ingress wird – wie bisher – der Artikel 5 NHG erwähnt, welcher den Bundesrat mit dem Erlass von Inventaren von Objekten von nationaler Bedeutung beauftragt. Die Bundesinventare setzen den gesetzlichen Auftrag zur Bezeichnung des Schutzgegens- tandes allgemeinverbindlich um. Ihre Wirkung besteht in einer Planungsgrundlage, die als Vorgabe bei der nachgelagerten raumplanerischen Koordination sowie Abwägung der räumlichen Interessen zu berücksichtigen ist.

Art. 1 Bundesinventar Absatz 1 verweist auf den Anhang 1, welcher die 162 Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung auflistet. Absatz 2 verweist auf eine separate Veröffentlichung, welche die Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 NHG enthält, also insbesondere die geografische und inhaltliche Umschrei- bung der Objekte mit ihren Schutzzielen. Die Objektumschreibungen teilen zwar mit Blick auf ihre räumliche Bedeutung und das Bedürfnis nach ausreichender Rechts- und Planungssicherheit die Rechtskraft der Verordnung, werden aber aufgrund ihres Umfan- ges und technischen Charakters nicht in der Amtlichen Sammlung publiziert.

Art. 2 Veröffentlichung Dieser Artikel regelt die Veröffentlichungsform von und die Einsichtnahme in das Inven- tar. Wie bereits das IVS wird nun auch das BLN mit seinen 162 Objekten nur noch in elektronischer Form veröffentlicht. Wer das BLN nicht im Internet konsultieren kann oder will, kann dies kostenlos beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) oder den kantonalen Fachstellen für Natur und Landschaft tun, wie dies bereits beim IVS und seit Jahren bei den Bundesinventaren nach den Artikeln 18a Absatz 1 und 23b Absatz 3 NHG der Fall ist.

Art. 3 Geringfügige Änderung Auf eine Wiederholung des Grundsatzes von Artikel 5 Absatz 2 NHG, wonach das BLN nicht abschliessend zu verstehen ist, sondern regelmässig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden soll, wird aus gesetzgebungssystematischen Gründen verzichtet. Ebenso wird darauf verzichtet, einen bestimmten Rhythmus für die Aktualisierung vor- zusehen, zumal insbesondere die Kantone jederzeit von sich aus die Überprüfung eines oder mehrerer Objekte oder auch die Aufnahme neuer Objekte beantragen können. Für die Ermittlung eines zweckdienlichen Zeithorizontes für die grundlegende Überprüfung des Inventars ist von dem in der Raumplanung üblichen Zeithorizont für die Gesamt- überprüfung von Plänen von rund 15 Jahren auszugehen. Zudem muss der Bedarf an zeitlichen, finanziellen und personellen Ressourcen berücksichtigt werden, der für die

schweizweite, mit einer einheitlichen Methodik sicherzustellende Überprüfung des BLN erforderlich ist. Damit erscheint ein regelmässiger, eine umfassende Überprüfung er- möglichender Rhythmus von rund 20 Jahren angemessen. Um den Bundesrat von geringfügigen Perimeteranpassungen von BLN-Objekten zu ent- lasten, delegiert Artikel 3 diese Kompetenz an das UVEK und folgt damit der Regelung, welche für das IVS (Art. 5 Abs. 2), bei den eidgenössischen Jagdbanngebieten (Verord- nung vom 30. September 1991, SR 922.31, Art. 3) sowie den Wasser- und Zugvogelre- servaten von internationaler und nationaler Bedeutung (Verordnung vom 21. Januar 1991, SR 922.32, Art. 3) gilt. Als geringfügig im Sinne der VBLN gelten einerseits klein- räumige Anpassungen des Perimeters an veränderte räumliche Rahmenbedingungen, wie eine Anpassung an Grenzbereinigungen, an bestehende oder veränderte Infrastruk- turanlagen, Gewässerrenaturierungen, sowie geringfügige Harmonisierungen mit über- lagernden Perimetern anderer Inventare, und andererseits kleinere inhaltliche Änderun- gen der Objektumschreibungen. Es handelt sich also lediglich um „technische“ Anpas- sungen, welche die Plausibilität und die praktische Umsetzung des Objektperimeters ohne unverhältnismässigen Aufwand erleichtern sollen. Sie dürfen weder die Schutzzie- le noch die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objektes in Frage stellen. Diese geringfügigen Anpassungen erfolgen verfahrensmässig in sinngemäss gleicher, für den Erlass und die Änderung von Verordnungen geltender Weise (vgl. Art. 4).

Art. 4 Zusammenarbeit Die Bundesinventare nach Artikel 5 NHG sind fachliche Grundlagen mit einer gesetzlich definierten rechtlichen Wirkung, die in Planungsprozesse aller Stufen sowie in die Ent- scheidfindung und Interessenabwägung einfliessen. Die Erarbeitung dieser Inventare muss damit in erster Linie in enger und frühzeitiger Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden des Bundes und den fachlich zuständigen Stellen der Kantone erfolgen. Auf- grund der Organisationshoheit der Kantone entscheiden diese selber über die weiterfüh- rende Zusammenarbeit auf kantonaler oder nachgelagerter Ebene. Die Inventare nach Artikel 5 NHG sind nur auf Bundesebene direkt behördenverbindlich, durch die nachge- lagerten staatlichen Ebenen sind sie in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Damit un- terscheidet sich diese auf die fachlich umfassende und wissenschaftlich-technisch rich- tige Erarbeitung des Inventars ausgerichtete Zusammenarbeit von der Partizipation aller potenziell Betroffenen in Verfahren, welche den rechtlich allgemeinverbindlichen Aus- gleich zwischen verschiedenen Interessen zum Gegenstand haben (namentlich in Pla- nungsverfahren). Für das Gesetzgebungsverfahren zum Erlass der Verordnung ein- schliesslich ihrer Anhänge und ihrer Anpassungen gelten die ordentlichen, formellen Konsultationsverfahren. (Vgl. zum Ganzen VLP-ASPAN, Prüfung Mitwirkung BLN, Rechtsgutachten vom 31. Juli 2013, publiziert auf der Homepage des BAFU.)

Art. 5 Grundsatz und allgemeine Schutzziele Nach Artikel 6 Absatz 1 NHG sollen die inventarisierten Objekte ungeschmälert erhalten werden. Das BLN umfasst in geografischer Hinsicht wie auch hinsichtlich der inhaltli- chen Schutzziele sehr unterschiedliche Objekte. Das Spektrum reicht – neben der höchst unterschiedlichen räumlichen Dimension – von Naturlandschaften über Kultur- landschaften unterschiedlicher Naturnähe und verschiedenen Charakters sowie ge- schichtlich bedeutsamen Landschaften bis hin zu “klassischen“ Naturdenkmälern (ins- besondere Geotopen). Absatz 1 trägt diesem Umstand Rechnung, indem im Sinne der Vorgaben des NHG nicht ein absoluter, flächendeckender Schutz der verschiedenen, in Absatz 2 erwähnten, landschaftlichen Aspekte verlangt wird, sondern die differenzierte Erhaltung jener Ei- genheiten und Elemente eines Objektes, welche einzeln oder in ihrem Zusammenwirken seine nationale Bedeutung ausmachen. In diesem Sinne ist Artikel 5 immer in Zusam- menhang mit Artikel 6 zu lesen; denn für die Beurteilung des konkreten Einzelfalles sind letztlich allein die spezifischen Schutzziele des betroffenen Objekts massgebend. Die spezifischen Objektbeschreibungen und insbesondere die Schutzziele haben keine Än- derung des geltenden Rechts und der heute zulässigen, rechtmässigen Nutzungen zur Folge. Damit erübrigt sich auch die verschiedentlich geforderte, räumliche Differenzie- rung in Zonen unterschiedlicher Schutzwirkung. Denn keine Zonierung könnte der gros- sen Vielfalt unterschiedlicher, namentlich kulturlandschaftlicher Schutzziele und den un- terschiedlichen Auswirkungen der raumwirksamen Nutzungen und Vorhaben auf diese adäquat und flexibel genug Rechnung tragen. Auch würde eine Zonierung nichts an der im konkreten Einzelfall erforderlichen Abwägung von Schutz- und Nutzungsinteressen − die bei schwerwiegenden Eingriffen von nationaler Bedeutung erfolgen muss − ändern .Absatz 2 geht im Sinne allgemeiner Schutzziele auf die vielfältigen landschaftlichen As- pekte der Objekte ein. Dabei ist zu beachten, dass nicht in jedem Fall alle allgemeinen Schutzziele eines Objekts zwingend kumulativ oder jeweils für den gesamten Perimeter Geltung beanspruchen (vgl. Erläuterung zu Abs. 1 oben). Mit der Formulierung der all- gemeinen Schutzziele in Artikel 5 wird schliesslich indirekt auch zum Ausdruck gebracht,

welche Schutzinhalte durch Eingriffe beeinträchtigt oder gefährdet werden können (Art. 5 Abs. 1 Bst. c. NHG spricht von „Gefahr“). Eingriffe, die diese landschaftlichen Aspekte beeinträchtigen könnten, sollen grundsätzlich unterlassen, jedenfalls aber mit grösster Sorgfalt geplant und ausgeführt werden, um eine Beeinträchtigung der objektspezifi- schen Schutzziele und der nationalen Bedeutung eines Objekts zu vermeiden oder mög- lichst gering zu halten. Absatz 2 erwähnt in allgemeiner und nicht abschliessender Hin- sicht die folgende Landschaftsaspekte:  Wo die Geologie oder die Geomorphologie die nationale Bedeutung eines Inven- tarobjekts (mit-) begründen, sind diese Elemente zu erhalten (Bst. a).

 Gleiches gilt für die landschaftliche Dynamik, namentlich durch Gewässer und andere natürliche Prozesse (Bst. b).  Zu erhalten sind landschaftsprägende oder schützenswerte Lebensräume sowie der Raum für die Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit (Vernetzung), soweit diese Elemente für ein Objekt charakteristisch sind (Bst. c).  In etlichen Objekten spielt die Ruhe − einerseits im akustischen Sinn, anderer- seits eher im atmosphärischen Sinn, wie sie beispielsweise eine Waldlandschaft oder eine abgelegene Hochgebirgslandschaft ausstrahlen kann − eine wichtige Rolle. Der Begriff der Unberührtheit wiederum kann sich im Einzelfall eher auf äs- thetische Aspekte beziehen (z.B. auf die Absenz von Infrastrukturen, von „Fremdkörpern“ im Sinne nicht landschaftstypischer Elemente). Der Begriff kann sich aber auch auf das Fehlen von grösserer Aktivitäten oder eigentlicher Nut- zungen beziehen, da letztere wohl in der Regel an eine minimale Infrastruktur gebunden sind. Wirklich „unberührte“ Räume dürften in der Schweiz eher selten und wohl fast nur in Teilen des Hochgebirges anzutreffen sein. Der konkrete In- halt und die räumlich differenzierte Zuordnung dieses landschaftlichen Aspektes in den dafür überhaupt in Frage kommenden BLN-Objekten ist Gegenstand der einzelnen Objektbeschreibungen und der objektspezifischen Schutzziele Die hier angesprochene Thematik der „Ruhe“ betrifft auch den Luftraum über den BLN- Objekten. Auch hier gilt grundsätzlich weiterhin das geltende Recht, für die Luft- fahrt namentlich die Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahr- zeuge (SR 748.121.11) mit den grundsätzlich einzuhaltenden Mindestflughöhen und den möglichen Ausnahmen, sowie die europäischen Luftverkehrsregeln, die ab März 2015 auch für die Schweiz anwendbar sind. Die vorbestehenden recht- mässigen Nutzungen erfahren mit der Revision der VBLN keine Änderungen (Bst. d).  Die landschaftliche Vielfalt der Schweiz wird weitgehend durch mehr oder weni- ger naturnahe Kulturlandschaften geprägt, was auch im BLN zum Ausdruck kommt. In Kulturlandschaften stehen die Erhaltung der landschaftstypischen Be- siedlungsstrukturen, Siedlungsformen, Bauten und Anlagen, der räumlichen Aus- prägungen der historisch gewachsenen oder regionaltypischen Landnutzungen mit den dafür erforderlichen, ebenfalls dem landschaftlichen Charakter angepass-

ten, Bauten und Anlagen im Vordergrund. Kulturlandschaften stehen mit der ge- sellschaftlichen, technischen und ökonomischen Entwicklung in stetem Wandel. Namentlich Land- und Waldwirtschaft sind hier mit ihrer Nutzung die landschafts- prägenden Hauptakteure. Sie stehen aber mit der Pflicht, diese auf standortan- gepasste Weise auszuüben, auch besonders im Fokus. Aber nur, wenn sich alle diese landschaftliche Entwicklung an den spezifischen natur- und kulturräumli-

chen Eigenarten, wie sie in den Objektumschreibungen und Schutzzielen zum Ausdruck kommen, orientiert, wird eine Kulturlandschaft als authentisch, als schön, wahrgenommen. Nur unter dieser Rahmenbedingung kann eine Land- schaftsentwicklung als nachhaltig bezeichnet werden (Bst. e).

Welche dieser landschaftlichen Aspekte die nationale Bedeutung eines bestimmten Ob- jektes ausmachen und welche Schutzziele in concreto für diese gelten, geht aus den Objektumschreibungen (separate Veröffentlichung) hervor. Jene − objektspezifischen − Schutzziele sind zwar ganz klar auf die Erhaltung der spezifischen Werte und Eigenar- ten des betreffenden Objekts ausgerichtet, ihre Interpretation im Einzelfall muss aber nach dem Gesagten namentlich bei Kulturlandschaften auch deren landschaftliche Dy- namik berücksichtigen. Bei praktisch allen Objekten gibt es mehrere, auf verschiedene landschaftliche Aspekte ausgerichtete und damit ihre nationale Bedeutung begründen- de, objektspezifische Schutzziele. Häufig betrifft ein bestimmter Eingriff einer Sektoral- politik ein oder mehrere Schutzziele in einem bestimmten Teil des Objektes, ein anderer Eingriff durch eine andere Sektoralpolitik jedoch ein anderes Schutzziel an einem ande- ren Ort im gleichen Objekt. Schutzziele können sich (vermeintlich oder tatsächlich) auch widersprechen (z.B. Zulassen der natürlichen Flussdynamik versus Erhaltung geologi- scher Formationen oder der traditionellen Landnutzung). Damit kann die räumliche Zu- ordnung der Schutzziele innerhalb des Objekts und die Beurteilung der Wirkung eines Eingriffes auf seine spezifischen Schutzziele nur anlässlich der Beurteilung des konkre- ten Vorhabens vorgenommen werden.

Art. 6 Eingriffe bei Erfüllung von Bundesaufgaben Nach Artikel 6 Absatz 2 NHG darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe das Abwei- chen von der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objektes nur in Erwägung gezogen werden, wenn dem Vorhaben ebenfalls nationale Bedeutung zukommt und dieses min- destens als gleichbedeutend einzustufen ist. Diese Beurteilung obliegt der zuständigen Entscheidbehörde. Falls ein BLN-Objekt erheblich beeinträchtigt werden könnte oder sich Fragen grund- sätzlicher Art stellen, ist nach Artikel 7 Absatz 2 (in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1) NHG vor dem Entscheid ein Gutachten der ENHK einzuholen. Der Entscheid, ob eine Beein- trächtigung vorliegen könnte, liegt bei Bundesverfahren beim BAFU und bei kantonalen Verfahren bei den kantonalen Natur- und Landschaftsfachstellen (Art. 7 Abs. 1 NHG). Wann von einer Bundesaufgabe auszugehen ist, geht aus der – nicht abschliessenden – Aufzählung von Artikel 2 NHG hervor: Bundeseigene Bauten und Anlagen; Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen; Gewährung von Subventionen. Bundesaufgaben werden nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch von den Kantonen

wahrgenommen, etwa bei der Erteilung von Rodungsbewilligungen, von Ausnahmebe- willigungen für Bauten ausserhalb der Bauzone oder von fischereirechtlichen Bewilli- gungen. Schliesslich gelten auch die Entscheide mit Auswirkungen auf den in der ver- fassungsmässigen Zuständigkeit des Bundes liegenden Biotop- und den Moorland- schaftsschutz als Bundesaufgaben (vgl. BGE 120 Ib 27, S. 32 f.). Generell spricht die Lehre im Zusammenhang mit Hoheitsakten dann von einer Bundesaufgabe, wenn ein bundesrechtliches Rechtsverhältnis geregelt wird, das Auswirkungen auf Natur und Landschaft zeitigt und raumrelevant ist (vgl. Tschannen/ Mösching, Nationale Bedeu- tung von Aufgaben- und Eingriffsinteressen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 NHG, S. 10 ff., Rechtsgutachten 2012 i.A. BAFU, publiziert auf dessen Homepage). Die Praxis unterscheidet drei Arten von Eingriffen: Solche, die mit den Schutzzielen ver- einbar sind und insofern das Objekt nicht beeinträchtigen; solche, die ein Objekt nur ge- ringfügig beeinträchtigen („leichte Beeinträchtigungen“); schliesslich solche, die ein Ob- jekt in seiner Substanz dauerhaft beeinträchtigen („schwerwiegende Beeinträchtigun- gen“). Absatz 1 stellt klar, dass jene Eingriffe zulässig sind, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele haben und damit keine Beeinträchtigung der Objekte darstellen. Auch für die folgenden Absätze wird damit deutlich, dass eine Beeinträchtigung eines Objekts immer dann gegeben ist, wenn Eingriffe die Erreichung der objektspezifischen Schutzziele gefährden oder verunmöglichen. Absatz 2 regelt die (einfache) Interessenabwägung bei leichten Beeinträchtigungen, welche die Objekte nicht in ihrer Substanz tangieren und damit kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung bedeuten. Nach Lehre und Rechtsprechung können leichte Eingriffe demnach als zulässig erachtet werden, ohne dass ein nationales Interesse daran besteht. Diese Interessenabwägung lehnt sich an Artikel 3 NHG an, welcher bei Bundesaufgaben generell zu beachten ist. Im Interesse der grösstmöglichen Schonung ist immer auch Absatz 5 zwingend zu beachten. Als leichte Beeinträchtigungen wurden etwa eine kleinflächige Rodung, eine Beleuchtungsanlage auf einem Berggipfel oder eine geringfügige Wasserentnahme qualifiziert (vgl. zum Ganzen mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Tschannen/Mösching, a.a.O., S. 16).

Absatz 3 beschreibt das erforderliche Vorgehen bei der (qualifizierten) Interessen- abwägung bei voraussichtlich schwerwiegenden Beeinträchtigungen. Hier findet die zweistufige Kaskade – Beurteilung der nationalen Bedeutung des Eingriffs und, falls diese Voraussetzung erfüllt ist, die eigentliche Interessenabwägung – Anwendung (Art. 6 Abs. 2 NHG). Diese umfasst drei Gedankenschritte, wie sie für das Planungs- recht in Artikel 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) ausdrücklich ausgewiesen werden: (1) Ermittlung aller Interessen, die im konkreten Fall von Bedeutung und im Lichte der anwendbaren Bestimmungen anerkannt sind; (2) Be-

urteilung der ermittelten Interessen sowie relative Gewichtung dieser Interessen mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe; (3) Optimierung der ermittelten und beurteilten Inte- ressen (Interessenabwägung im engeren Sinn), sodass die Interessen mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteil wurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können. Auch hier ist im Interesse der grösstmöglichen Schonung im- mer auch Absatz 5 zwingend zu beachten. Nach Absatz 4 ist bei mehreren Eingriffen, welche einzeln betrachtet ein Objekt nicht beeinträchtigen, zu beachten, dass diese in ihrer Gesamtwirkung zu einer leichten oder gar schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können. Ebenso ist zu beachten, dass mehrere Eingriffe, welche einzeln betrachtet nur zu leichten Beeinträchtigungen führen, in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können. Stehen die Eingriffe sachlich in einem Zusammenhang, ist die Interessenabwägung folg- lich für deren Gesamtwirkung vorzunehmen. Namentlich bei schleichenden Verände- rungen ist die Entwicklung durch laufende, wiederkehrende kleinere Eingriffe über län- gere Zeiträume in der Beurteilung zu berücksichtigen. Als Beispiel kann etwa die Häu- fung von Ausnahmebewilligungen für Bauten ausserhalb der Bauzonen erwähnt wer- den, die in ihrer Kumulation zu einer Zersiedelungswirkung führen können. Absatz 5 stipuliert, gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 NHG, für jeden zulässigen Eingriff die Pflicht zu grösstmöglicher Schonung. Im Vordergrund stehen dabei Schutzmassnah- men. Sind solche nicht möglich, sind Wiederherstellungsmassnahmen gefordert. Sofern auch solche nicht möglich sind, sind angemessene Ersatzmassnahmen zu treffen. Diese sollen möglichst im gleichen BLN-Objekt vorgenommen werden, sich an den Schutzzie- len orientieren und der Art und Qualität des Eingriffs Rechnung tragen. In Umsetzung des für das gesamte Umweltrecht zentralen Verursacherprinzips (Art. 2 Umweltschutz- gesetz; SR 814.01) gehen die Massnahmen nach Absatz 6 zulasten des Verursachers oder der Verursacherin des Eingriffs (vgl. auch „Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz“, Leitfaden Nr. 11, BUWAL 2002). Um dem Gebot der grösstmöglichen Schonung zu genügen, hat sich zusammenfassend in der Praxis folgende Kaskade bewährt:

  • Nachweis, dass das Projekt nicht ausserhalb des BLN-Objektes realisiert werden kann, allenfalls auch mit einer technisch und/oder finanziell aufwändigeren, jedoch immer noch verhältnismässigen Lösung.

  • Nachweis, dass innerhalb des BLN-Objektes keine anderen Standorte oder techni- schen Alternativprojekte mit keiner oder einer geringeren Beeinträchtigung realisier- bar sind.

  • Nachweis, dass sämtliche verhältnismässigen Projektoptimierungen zu Gunsten des BLN-Objektes ausgeschöpft sind.

- Realisierung von Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnah- men einschliesslich ihrer rechtlichen und ggf. raumplanerischen Sicherung (in der Richt- und Nutzungsplanung). Schematisch kann die Systematik bei geplanten Eingriffen in BLN-Objekte wie folgt dar- gestellt werden (Quelle: VLP-ASPAN, Raum & Umwelt 1/2011, S. 9):

Art. 7 Behebung von Beeinträchtigungen Beim Auftrag, die Behebung oder zumindest Verminderung bestehender Beeinträchti- gungen von Schutzzielen eines Objekts bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu prüfen, geht es um bestehende Eingriffe und Nutzungen, welche die Schutzziele eines Objektes tangieren. Diese müssen nicht zwingend mit einem allfällig geplanten oder zu beurtei- lenden Eingriff in direktem Zusammenhang stehen. Diese Pflicht stellt vielmehr einen gesetzlichen Auftrag an die Entscheidbehörden aller staatlichen Ebenen dar mit dem Ziel der Erhaltung und Aufwertung der Objekte von nationaler Bedeutung, unabhängig davon, ob sie im konkreten Fall eine Bundesaufgabe wahrnehmen oder nicht. Eine all- fällige Massnahme muss verhältnismässig und und damit inhaltlich zweckmässig sein; d.h. sie hat sich an den konkreten Schutzzielen zu orientieren und sich in deren Rahmen zu halten. Die Bestimmung deckt sich mit jener in den Verordnungen zu den Bundesin- ventaren nach Art. 18a NHG (z.B. Art. 8 Auenverordnung, SR 451.31). Dabei besteht in der Umsetzung ein grosser Ermessensspielraum; in Zusammenhang mit Ersatzmass- nahmen richtet sich dieser nach den entsprechenden gesetzlichen Vorgaben.

Die vorliegende Bestimmung gehört zu den von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f NHG geforderten Verbesserungsvorschlägen. Da dem Bund keine Kompetenz für konkrete Massnahmen der Raum- und Landschaftsentwicklung zukommt, können namentlich die Kantone und Gemeinden, beispielsweise im Rahmen von Artikel 7, Vorschläge zur Ver- besserung eines Inventarobjektes machen.

Art. 8 Berücksichtigung durch die Kantone Zur Frage der Berücksichtigungspflicht der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG insbe- sondere in der kantonalen Richt- und der kommunalen Nutzungsplanung äusserte sich das Bundesgericht explizit (BGE 135 II 209). Es hielt unmissverständlich fest, dass die- se Bundesinventare nicht nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG berücksichtigt werden müssen, sondern dass sie auch bei der Erfüllung von kantonalen und kommunalen Aufgaben von Bedeutung sind. Das Gericht führte dabei aus, dass die Bundesinventare ihrer Natur nach Sachplänen und Konzepten im Sinne von Artikel 13 Raumplanungsgesetz (RPG; SR 700) gleichkommen und daher die für diese Planungs- instrumente geltenden Grundsätze sinngemäss anzuwenden sind. Die Kantone hätten damit gemäss Artikel 6 Absatz 4 RPG die Bundesinventare in ihrer Richtplanung zu be- rücksichtigen. Aufgrund der Behördenverbindlichkeit der Richtplanung fänden die Schutzanliegen des Bundesinventars auch Eingang in die Nutzungsplanung, sei es über die Ausscheidung von Schutzzonen (Art. 17 Abs. 1 RPG) oder die Anordnung anderer Schutzmassnahmen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Für die Kantone und die Gemeinden bestehe insoweit eine Pflicht zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Artikel 5 NHG. Für die Kantone und Gemeinden bedeutet dies, dass sie der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schonung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 NHG auch ausserhalb der Erfüllung von Bundesaufgaben berücksichtigen müssen. In diesen Fällen unterliegt die Abwägung zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen aller- dings nicht den qualifizierten Anforderungen von Artikel 6 Absatz 2 NHG, sondern sinn- gemäss der Regelung von Artikel 3 NHG (einfache Interessenabwägung). Zur konkreten Umsetzung dieser Rechtsprechung wird auf die „Empfehlungen zur Berücksichtigung der Bundesinventare nach Art. 5 NHG in der Richt- und Nutzungsplanung“ (ARE/ASTRA/BAFU/BAK, 15. November 2012) verwiesen. Absatz 1 postuliert folgerichtig die Berücksichtigung des BLN durch die Kantone bei ih- ren Planungen, insbesondere bei der Richtplanung (siehe dazu den 2010 in die VBLN eingefügten Art. 2a). Um die vorerwähnte differenzierte Berücksichtigungspflicht zu il- lustrieren, lädt der zweite Satz die Kantone zur Konkretisierung der angestrebten räum-

lichen Entwicklung in den Perimetern der BLN-Objekte ein. Den Kantonen soll damit die ihnen ohnehin zustehende Möglichkeit aufgezeigt werden, in ihren Richtplänen – ergän- zend zu den objektspezifischen Schutzzielen des BLN – auch „Entwicklungsziele“ zu formulieren. Dabei ergibt sich aus dem Kontext im Rahmen der VBLN der inhaltliche

Fokus auf die erwünschte ganzheitliche landschaftliche Entwicklung unter Berücksichti- gung der objektspezifischen Schutzziele und der übrigen raumwirksamen Tätigkeiten und Nutzungen. In Absatz 2 werden die Kantone zudem verpflichtet, nach Massgabe ihres spezifischen Instrumentariums, namentlich im Verhältnis zu den Gemeinden, dafür zu sorgen, dass das BLN auf der Grundlage der kantonalen Richtpläne auch im Rahmen der kantonalen und kommunalen Nutzungsplanung berücksichtigt wird. Die Erwähnung der kantonalen Richtpläne weist darauf hin, dass in der nachgeordneten (Nutzungs-)Planung nicht nur die Schutzziele, sondern alle Vorgaben des Richtplans zur räumlichen Entwicklung die- ser Gebiete zu berücksichtigen sind. Der Handlungsbedarf in der Richt- und Nutzungsplanung richtet sich nach den folgen- den 3 Fragestellungen:

  • Sicherstellung, dass bei allen raumrelevanten Vorhaben, die zur Beeinträchtigung eines BLN-Objektes führen könnten, die Schutzziele des Objektes überhaupt berück- sichtigt werden (vgl. dazu auch Art. 11 Abs. 1 RPG).

  • Sicherstellung, dass bei allen derartigen Vorhaben die (immerhin nationale) Bedeu- tung des BLN-Objektes bzw. das Interesse an seiner ungeschmälerten Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schonung adäquat berücksichtigt werden.

  • Sicherstellung, dass bei allen Vorhaben, die zu einer Beeinträchtigung eines BLN- Objektes führen könnten, die Interessen an der ungeschmälerten Erhaltung oder je- denfalls grösstmöglichen Schonung umfassend berücksichtigt werden. Damit die Kantone in der Lage sind, im Rahmen ihrer Aufgaben das BLN bestmöglich wahrzunehmen, sieht Artikel 17a NHG i.V.m. Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e der Ver- ordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) aus- drücklich die Möglichkeit vor, bei besonderen Fragestellungen unabhängig vom Vorlie- gen einer Bundesaufgabe ein Gutachten der ENHK einzuholen.

Art. 9 Finanzhilfen Die Finanzhilfen für Massnahmen, welche der Bund gestützt auf Artikel 13 NHG an die Erhaltung und Aufwertung von BLN-Objekten ausrichtet, sind nicht in der VBLN gere- gelt. Für diese Unterstützung wird auf die einschlägigen Bestimmungen von Artikel 4−11 NHV verwiesen. Diese sehen insbesondere das Instrument der Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem betroffenen Kanton vor.

Art. 10 Beobachtung und Erfolgskontrolle Diese Bestimmung konkretisiert die allgemein formulierten Vorgaben von Artikel 27a NHV für das BLN. Das BAFU wird damit in die Lage versetzt, seiner Informations- und

Beratungspflicht nach Artikel 25a NHG bezüglich des BLN besser als bisher nachzu- kommen. Um diese Aufgabe möglichst effektiv und effizient zu erfüllen, ist eine Abstim- mung mit dem in der Bundesgesetzgebung über die Statistik (bezüglich Arealstatistik) bzw. im USG geregelten Instrumentarium der Raum- und Umweltbeobachtung des Bun- des und der Kantone unumgänglich. Inhaltlich ergibt sich diese Aufgabe auch aus der allgemeinen Pflicht, die Politikinstrumente periodisch auf ihre Wirksamkeit und Verhält- nismässigkeit zu überprüfen, um die Politiksteuerung entsprechend ausrichten zu kön- nen. Konkret muss dazu die räumliche, namentlich die landschaftliche, Entwicklung im BLN nach Massgabe der konkreten Schutzziele und der verschiedenen Arten von Ein- griffen verfolgt und mit jener ausserhalb des BLN verglichen werden können.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Erlass der neuen VBLN wird die bisherige Verordnung aus dem Jahr 1977 auf- gehoben.

Art. 12 Änderungen bisherigen Rechts Die Anpassungen der einzelnen Bestimmungen erfolgen in Anhang 2. Im Sinne eines kohärenten Vollzugs von Artikel 5 und 6 NHG sollen die drei "Schwesterverordnungen" VBLN, VISOS und VIVS in inhaltlicher, systematischer und redaktioneller Hinsicht mög- lichst aufeinander abgestimmt sein. So soll die VIVS gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der neuen VBLN hinsichtlich gewisser Bestimmungen mit der VBLN harmonisiert wer- den, während das Vorgehen bei der VISOS noch offen ist. Inhaltlich soll insbesondere die Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen (neuer Art. 5 Abs. 1 bis VIVS) sowie die Aufgabe der Behörden, die Verminderung oder Behebung von bestehenden Beein- trächtigungen bei sich bietender Gelegenheit zu prüfen (neuer Art. 7a VIVS), explizit verankert werden. Auch soll die Bestimmung betreffend die Berücksichtigung des Bun- desinventars durch die Kantone zwischen VBLN und VIVS harmonisiert werden (Art. 9 VIVS). Mit einer Ergänzung von Artikel 23 Absatz 2 NHV soll sichergestellt werden, dass die Information und Beratung von Behörden und Öffentlichkeit im Interesse eines kohären- ten Vollzugs des NHG zwischen den drei dafür zuständigen Bundesämtern für Kultur (BAK) im Eidgenössischen Departement des Innern sowie für Strassen (ASTRA) und für Umwelt (BAFU) im UVEK koordiniert erfolgen.

Art. 13 Inkrafttreten Die neue Verordnung soll möglichst rasch nach deren Verabschiedung durch den Bun- desrat, in Kraft treten, um die mit der Aktualisierung namentlich der Objektumschreibun-

gen und Schutzziele angestrebte Transparenz sowie geforderte Rechts- und Planungs- sicherheit im Vollzug für Behörden und Gesuchsteller zu verbessern.

4. Erläuterung der Anhänge

Anhang 1

Anhang 1 listet, wie bisher gegliedert nach 10 Regionen, die 162 Objekte auf. Er führt für jedes Objekt das Jahr seiner Aufnahme ins BLN auf und hält zudem fest, wann ein Objekt in seinem Perimeter verändert worden ist („Revisionen“).

Inventar (separate Veröffentlichung)

Art. 5 Abs. 1 NHG listet in Bst. a-f die vom Inventar darzustellenden Inhalte auf:

 Inhalt der Objektumschreibung (Objektblätter; Bst. a, b und e) Das Inventar enthält für jedes Inventarobjekt die geografische und inhaltliche Um- schreibung, die Gründe für seine nationale Bedeutung sowie seine Schutzziele.

 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Kriterien (Bst. b) Die landschaftliche Vielfalt der Schweiz sowie die Vielschichtigkeit des Landschafts- begriffs und des Landschaftsverständnisses erfordern eine differenzierte Betrach- tung. Bei der Auswahl einer repräsentativen Anzahl herausragender Landschaften und Naturdenkmäler, eben jener von nationaler Bedeutung, wurde von einigen weni- gen praktischen und plausiblen Gesichtspunkten ausgegangen. Die Bewertung der einzelnen Objekte geht von einer expertenbasierten, landesweiten Gesamtschau aus, welche auf den Kriterien der natur- und kulturlandschaftlichen Eigenart der Landschaft, der Geologie und Geomorphologie, der Lebensräume, der kulturland- schaftsspezifischen Nutzung, der Siedlungsstruktur und -formen sowie spezifischer kulturhistorischer Elemente und Zeugen beruht. Diese decken sich inhaltlich weitest- gehend mit dem Gegenstand der allgemeinen Schutzziele in Artikel 5 Absatz 2 VBLN. Die Auswahl der BLN-Objekte trägt folgenden Kriterien Rechnung:

  • einzigartige Landschaften;

  • für die Schweiz typische Landschaften;

  • einzigartige Naturdenkmäler, namentlich auch hinsichtlich ihrer naturwissen- schaftlichen und -wissenschaftsgeschichtlichen Bedeutung;

- Landschaften, die aufgrund ihrer relativen Unberührtheit, Ruhe und besonde- ren Schönheit für Erholung und Tourismus eine besondere Bedeutung auf- weisen. Zahlreiche Objekte können verschiedenen Kategorien zugeordnet werden. Deshalb wird von einer systematischen und rechtlich relevanten kategorienmässigen Zuord- nung der einzelnen Objekte Abstand genommen. Die spezifischen fachlichen Gründe für die nationale Bedeutung der jeweiligen Ob- jekte finden sich in den Beschreibungen der einzelnen Objekte (Objektblätter, Bst. a)  Die möglichen Gefahren (Bst. c) Der überwiegende Teil der Objekte sind Kultur- und Siedlungslandschaften; ihr Zu- stand ist nicht statisch. Gesellschaftliche, ökonomische, technische, aber auch na- turräumliche Prozesse führen zu einem permanenten landschaftlichen Wandel. So- weit vom Menschen beeinflusst, trägt dieser Wandel den Schutzzielen dann ausrei- chend Rechnung, wenn die spezifischen Werte und Eigenarten eines Objekts nicht beeinträchtigt sind und die landschaftliche Entwicklung ablesbar bleibt. Aufgrund dieser − historischen – Entwicklungen umfasst das BLN auch zahlreiche Objekte, deren Schönheit oder Eigenart bereits punktuell beeinträchtigt ist. Dies darf jedoch – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts – nicht als Präjudiz für weitere ähnliche Eingriffe verstanden werden. Bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen sowie die bisherigen, den einschlägigen rechtlichen Vorgaben Rech- nung tragenden Nutzungen sind in ihrem Bestand jedoch geschützt bzw. weiterhin zulässig. Grössere Siedlungen sind grundsätzlich nicht Gegenstand des BLN. Sie bleiben hingegen in der Regel dort Teil des Inventarperimeters, wo sie in untrennbarer Wei- se mit dem Charakter der umgebenden Landschaft verbunden sind oder diese in bloss untergeordneter Weise prägen. Der Grossteil der inventarisierten Objekte besteht aus Naturlandschaften und natur- nahen Kulturlandschaften, die sich durch einen über lange Zeit ausgeübten, scho- nenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Ruhe, Biodiversi- tät und Landschaft und deshalb häufig auch durch charakteristische Nutzungsfor- men und ihre räumlichen Ausprägungen (z.B. Terrassen- oder Wässermattenland- schaften) auszeichnen. Ihre hohe landschaftliche, kulturgeografische, kulturhistori- sche und naturwissenschaftliche Qualität bewirkt, dass sie auf Veränderungen im

Landschaftsgefüge besonders empfindlich ansprechen. Die potenziellen Gefährdungen von BLN-Objekten gehen von allen raumwirksamen Sektoralpolitiken aus, so von der Siedlungsentwicklung, von Bauten, Anlagen und Infrastrukturen aller Art, von Energieproduktions- und -transportanlagen, Abbau- und

Deponievorhaben, Verkehrsinfrastrukturen, Intensiverholungsanlagen, Infrastruktu- ren für die intensive touristische Nutzung sowie von einer nicht an den Standort an- gepassten land- und waldwirtschaftlichen Nutzung und den entsprechenden Infra- strukturen. Beeinträchtigungen erfolgen sowohl durch grosse, auffällige Eingriffe, als auch durch unspektakuläre und im Einzelfall kaum bemerkbare kleinere, punktuelle oder schleichende Veränderungen.

Zunehmend gehen Gefährdungen auch durch neue, besonders intensive, oft auch bloss temporäre, Nutzungen und Aktivitäten aus. Dazu gehören insbesondere neue Formen der aktiven Freizeitgestaltung, neue Trendsportarten, kulturelle Events, Massenveranstaltungen bis hin zu künstlerischen Inszenierungen der Landschaft. Diese Aktivitäten sind oft nicht Gegenstand formeller Bewilligungsverfahren und in ih- rer Wirkung häufig nicht beeinflussbar.

 Die bestehenden Schutzmassnahmen (Bst. d) Schutzmassnahmen können einerseits auf den Instrumenten des Raumplanungs- rechts, umzusetzen durch die Kantone und Gemeinden, beruhen (Übernahme in kantonalrechtliche Inventare, Schutzverordnung oder -verfügung, Landschaftsricht- plan, Landschaftsvorranggebiete, Landschaftsentwicklungskonzepte u.a.m.). Ande- rerseits können die raumwirksamen Sektoralpolitiken in den Rahmenbedingungen für Verfahren, Beiträge oder die konkrete technische Gestaltung entsprechende Krite- rien auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe oder im Bereich Soft-Law (Arbeitshilfen, Empfehlungen usw.) vorsehen. Soweit die verfassungsmässige Kompetenzordnung es zulässt, sind zudem inhaltliche Synergien mit Instrumenten und Massnahmen des bundesrechtlichen Arten-, Biotop- und Moorlandschaftsschutzes sowie mit den In- strumenten der Jagdgesetzgebung, welche einzelne BLN-Objekte überlagern kön- nen, denkbar. Schliesslich bietet auch das Instrumentarium des NHG zu den Pärken Möglichkeiten, inhaltliche Synergien mit der Umsetzung des BLN zu finden. Darüber hinaus fehlt aber dem Bund, soweit er nicht selber Grundeigentümer ist, die Kompe- tenz, räumlich explizite Gestaltungs- und Entwicklungsvorstellungen zu formulieren und umzusetzen

 Die Verbesserungsvorschläge (Bst. f) Artikel 7 enthält den allgemein formulierten gesetzlichen Auftrag zur Verbesserung der landschaftlichen Situation in Form der Pflicht zur Behebung von Beeinträchtigun- gen bei jeder sich bietenden Gelegenheit. Dieser kann – allerdings nur indirekt – namentlich mit Artikel 8 umgesetzt werden, indem Kantone und Gemeinden die Ob- jekte des BLN mit ihren Werten und Schutzzielen im Rahmen ihrer Planungen be- rücksichtigen. Für weitergehende Aufwertungsmassnahmen fehlen dem Bund – ab-

gesehen von der Möglichkeit zur Gewährung von Finanzhilfen an die Kantone für entsprechende Massnahmen (Art. 9, Art. 4−11 NHV) – Kompetenz und Mittel.

Anhang 2

Wir verweisen dazu auf die vorstehenden Erläuterungen zu Art. 12.

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