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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

15. Januar 2015

Änderung der Jagdverordnung (JSV)

Erläuternder Bericht (Entwurf zur Anhörung)

1 Grundzüge der Vorlage

Die vorliegende Revision der Jagdverordnung (JSV, SR 922.1) hat zum Ziel, allfällige Eingriffe in den Wolfsbestand oder Abschüsse einzelner Wölfe auf Verordnungsstufe zu regeln. Die Jagdverordnung ersetzt dabei die entsprechende Regelung im Konzept Wolf. Der Wolf in der Schweiz Der Wolf (Canis lupus) wurde in der Schweiz in der Zeit des 18ten und 19ten Jahrhunderts ausgerottet, und im 20sten Jahrhundert gab es nur mehr einzelne weit auseinanderliegende Beobachtungen von Wölfen, jedoch keine eigentliche Wolfspopulation mehr. Auch im benachbarten Europa vermochte der Wolf sich bloss in kleinen Restbeständen in peripheren Gebieten (z.B. in Spanien, Italien oder Griechenland) zu halten. Aufgrund seiner Seltenheit wurde der Wolf im letzten Drittel des 20sten Jahrhunderts in Europa vielerorts unter Schutz gestellt. So stellte z.B. Italien den Wolf 1976 unter vollständigen rechtlichen Schutz. Die Vertragsstaaten der Berner Konvention (SR 0.455) schützten den Wolf 1979 im Anhang II. In der Schweiz ist der Wolf seit der Totalrevision des eidgenössischen Jagdgesetzes von 1986 (JSG, SR 922.0) eine geschützte Art. Aufgrund der Unterschutzstellung des Wolfes in Italien in 1976 nahm die italienische Population des Apennins zu und begann gegen Norden zu expandieren. Die ersten Wölfe italienischer Herkunft tauchten 1992 in Frankreich und 1995 in der Schweiz auf. Italien besitzt heute einen Wolfbestand von rund 800-1‘000 Wölfen, Frankreich einen Wolfsbestand von rund 300-400 Wölfen, die Schweiz rund 25-30 Wölfe. In der Schweiz wurden im Durchschnitt der letzten Jahre rund 160 Nutztiere pro Jahr vom Wolf gerissen. Hauptsächlich betraf dies Schafe (90%) und Ziegen (7%). Wolfsrisse fielen vorwiegend in ungeschützten Herden, d.h. ohne Herdenschutz, an (93%) und die Schäden durch den Wolf konzentrieren sich auf das Sömmerungsgebiet (84%) und die Bergzonen III und IV (15%). Der Wolf verursacht aber Konflikte, welche über die Frage der Wildschäden hinausgehen. Das hauptsächliche Problem in jüngster Zeit war das wiederholte Auftreten von Wölfen in Siedlungsnähe. Solch wenig scheue Wölfe lösten bei der Bevölkerung Unbehagen und Angst aus. Solches Verhalten senkt die Akzeptanz des Wolfes in der Bevölkerung und dies war der auslösende Grund für das Einreichen der Mo 14.3151 „Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung“ von Ständerat Stefan Engler aus dem Kanton Graubünden.

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Der Wolf im schweizerischen Recht Schutzstatus des Wolfes: Die Bundesverfassung verpflichtet den Bund dazu, bedrohte Arten vor der Ausrottung zu schützen und Vorschriften zum Schutz bedrohter Arten zu erlassen (Art. 78 Abs. 4 BV; SR 101). Weiter hat der Bund in einem eidgenössischen Jagdgesetz Grundsätze zur Ausübung der Jagd und insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt festgelegt (Art. 79 BV). Das eidgenössische Jagdgesetz zählt den Wolf zu den geschützten Arten (Art. 2, Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Eingriffe in den Wolfsbestand: Der erwähnte Schutz des Wolfes ist nicht total, denn zur Verhütung von erheblichen Schäden können die Kantone jederzeit Massnahmen gegen einzelne Wölfe anordnen oder erlauben (Art. 12 Abs. 2 JSG) und ebenso dürfen die Kantone nach vorheriger Zustimmung des Bundes die Wolfspopulation regulieren, wenn der Wolfsbestand hoch ist und daraus ein grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung resultiert (Art. 12 Abs. 4 JSG). Das entsprechende Vorgehen wird in der Jagdverordnung (Art. 4 JSV) und im „Konzept Wolf“ des BAFU geregelt. Entschädigung von Wolfsschäden: Das eidgenössische Jagdrecht sichert den Kantonen zu, dass sich der Bund mit 80% an einer kantonalen Vergütung zugunsten der Landwirte für Schäden durch Wölfe an Nutztieren beteiligt (Art. 13 Abs. 4 JSG; Art. 10 Abs. 1 Bst. a JSV). Verhütung von Wolfsschäden: Im Sinne der Prävention werden nicht nur Schäden, sondern auch Massnahmen zum Herdenschutz vergütet. Das JSG verpflichtet die Kantone, Massnahmen zur Verhütung von Schäden des Wolfes an Nutztieren zu ergreifen (Art. 12 Abs. 1 JSG). Dabei fördert der Bund die Massnahmen der Kantone finanziell (Art. 12 Abs. 5 JSG; Art. 10 Abs. 4 JSV). Herdenschutzhunde sind die vom Bund als am wirkungsvollsten betrachtete und deshalb hauptsächlich gefördert Massnahme zum Herdenschutz, insbesondere im Sömmerungsgebiet (Art. 10ter Abs. 1 Bst. a und Art. 10quater JSV). In begründeten Fällen unterstützt der Bund auch andere Massnahmen der Kantone, so z.B. die elektrische Verstärkung von Zäunen in der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN Gebiet) (Art. 10ter Abs. 2 JSV). Das Konzept Wolf des Bundesamtes für Umwelt (BAFU): Die im eidgenössischen Jagdrecht definierten Grundsätze zum Umgang mit dem Wolf werden in einer Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) detailliert ausgeführt bzw. konkretisiert (Art. 10 bis JSV). Dieses sogenannte Wolfskonzept sollte auf Grund der am 16. März 2011 überwiesenen Motion 10.3605 von Nationalrat Hansjörg Hassler „Grossraubtiermanagement. Erleichterte Regulation“ überarbeitet werden. Entsprechend wurde ein Entwurf vom 3. Juni bis zum 5. September 2014 in Konsultation gegeben. Dabei zeigte sich eine enorme Breite an kontroversen Stellungnahmen. Gleichzeitig wurde im Parlament die Frage des zukünftigen Umganges mit dem Wolf und allfälliger gesetzlicher Anpassungen erneut diskutiert (Motion 14.3151, siehe unten). Die Vorsteherin des UVEK, Frau Bundesrätin Doris Leuthard, hat deshalb den Prozess der Überarbeitung des Konzept Wolf sistiert, bis politisch klar ist, in welche Richtung der Umgang mit dem Wolf in der Schweiz sich entwickeln soll. Der Wolf in der Politik Diese nun fast zwanzig Jahre andauernde Präsenz des Wolfes in der Schweiz hat die Gesellschaft polarisiert und in der Politik ein entsprechend starkes Echo ausgelöst. Bereits im Jahre 2001 strebte ein Motion die Aufhebung des Schutzstatus des Wolfes in der Schweiz sowie die Nichtinkraftsetzung des Konzeptes Wolf an (Mo 01.3567 Maissen). In der Folge wurden zahlreiche weitere Vorstösse eingereicht. Von besonderer Bedeutung waren bzw. sind dabei die folgenden Motionen: Die überwiesene Motion 10.3008 „Verhütung von Grossraubtier-Schäden“ erweiterte den Spielraum zur Regulierung von Wolfsbeständen in der Schweiz, so z.B. aufgrund hoher Einbussen an den kantonalen Jagdregalen. Die überwiesene Motion 10.3264 „Revision von Artikel 22 der Berner Konvention“ hat die Aufhebung des Schutzstatus des Wolfes in der Schweiz zum Ziel und verpflichtet den Bundesrat zum Austritt aus der Berner Konvention, nachdem ein entsprechendes Begehren zur Änderung der genannten Konvention abgelehnt worden ist. Vor kurzem wurde die Motion 14.3151 „Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung“ eingereicht, welche in den Kommissionen des National- und Ständerates weitgehend unbestritten ist und vom Bundesrat zur Annahme empfohlen wird. Diese hat eine Anpassung des Jagdgesetzes zum Ziel, damit der Wolfsbestand auf einem bestimmten Niveau einreguliert werden kann, um nebst der Verhinderung von Schäden und Gefährdungen die gesellschaftliche Akzeptanz des Wolfes zu verbessern. Weiter 2/7

wurde die Motion 14.3570 „Der Wolf als jagdbare Art einstufen“ eingereicht, welche den Schutz des Wolfes im nationalen Recht ohne Schonzeit aufheben will. Durch die bald zu erwartenden Parlamentsentscheide wird sich die grundsätzliche Ausrichtung des Umgangs mit dem Wolf in der Schweiz klären. Die Bedeutung der vorliegenden Revision Die Revision beruht auf einem Entscheid der Vorsteherin des UVEK nach erfolgter Diskussion mit den betroffenen Interessenvereinigungen. Die zentrale und politisch umstrittene Frage der Eingriffe in den Wolfsbestand wird aus dem Konzept Wolf herausgelöst und neu auf Verordnungsstufe geregelt. Ziel der vorliegenden JSV-Teilrevision ist es, den Rahmen des Jagdgesetzes so zu nutzen, dass der Bund sich soweit möglich auf seine Rolle der Oberaufsicht zurückzieht und die in der operativen Verantwortung stehenden Kantone den grösstmöglichen Spielraum beim Verhindern von Schäden oder Konflikten erhalten. Nach der Behandlung der aktuell eingereichten Vorstösse im Parlament zum Thema Wolf (u.a. Mo 14.3151 oder Mo 14.3570) wird eine Anpassung des Jagdgesetzes nötig werden, welche dann eine erneute Anpassung der Jagdverordnung zur Folge haben wird. Das Konzept Wolf des Jahres 2008 (Stand 2010) soll in Kraft bleiben, allerdings ohne das zu streichende Kapitel 4.4 „Schadenstiftende Wölfe: Kriterien für den Abschuss“.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der JSV

Art. 4 JSV „Regulierung von Beständen geschützter Arten“ Art. 4, Abs. 1, Bst. d JSV Die vorgeschlagene Änderung betrifft nur den französischen Text der Verordnung. Es handelt sich dabei um eine sprachliche Harmonisierung des Verordnungstextes bezüglich dem Jagdgesetz.

Art. 4bis JSV „Regulierung von Wölfen“ Art. 4bis JSV „Regulierung von Wölfen“ (NEU) Art. 4bis Regulierung von Wölfen 1 Ein Abschuss von Wölfen nach Artikel 4 Absatz 1 ist nur zulässig aus einem Wolfsrudel, das sich im Jahr, in dem die Regulierung erfolgt, erfolgreich fortgepflanzt hat. Dabei darf eine Anzahl Wölfe, welche die Hälfte der im betreffenden Jahr geborenen Jungtiere nicht übersteigt, abgeschossen werden. Die Elterntiere sind zu schonen. 2 Eine Regulierung bei Schäden an Nutztierbeständen ist zulässig, wenn im Streifgebiet eines Wolfsrudels, das sich erfolgreich fortgepflanzt hat, innerhalb von vier Monaten mindestens 10 Nutztiere getötet worden sind. Bei der Beurteilung der Schäden sind Artikel 9bis Absätze 3 und 4 sinngemäss anwendbar. 3 Eine Regulierung infolge erheblicher Gefährdung von Menschen ist zulässig, wenn sich Wölfe aus einem Rudel aus eigenem Antrieb regelmässig innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhalten und sich dabei gegenüber Menschen zu wenig Scheu oder aggressiv zeigen. 4 Abschussbewilligungen sind auf das Streifgebiet des Wolfsrudels zu beschränken. Sie sind bis spätestens am 31.

Dezember des betreffenden Jahres zu erteilen und bis längstens am 31. März des nachfolgenden Jahres zu befristen.

Der vorliegende Artikel ist als Ergänzung zum bestehenden Artikel 4 JSV zu verstehen, welcher die Regulierung von Beständen geschützter Arten gemäss Jagdgesetz (Art. 12 Abs. 4 JSG) grundsätzlich regelt. Bedingung zu einer Regulation von Wolfsbeständen: 1. Hoher Wolfsbestand: Gemäss dem Jagdgesetz gilt als Bedingung für eine Regulation, dass ein hoher Bestand an Wölfen grosse Schäden oder eine erhebliche Gefährdung verursacht (Art. 12 Abs. 4 JSG). Dabei ist der hohe Bestand regional zu verstehen. Auch wenn in der Schweiz 3/7

insgesamt erst ein geringer Bestand an Wölfen lebt, so kann in Regionen wo sich die Wölfe fortpflanzen und als Wolfsrudel ein Territorium besetzen, der regionale Wolfsbestand durchaus hoch sein. Aus diesem Grund darf Artikel 4bis JSV nur in Regionen zur Anwendung kommen, in denen Wölfe Rudel bilden und sich im laufenden Jahr auch fortpflanzen. 2. Grosser Schaden: Bereits das Jagdgesetz macht das Vorhandensein eines grossen Schadens zur Bedingung für die Regulierung von Beständen geschützter Tiere (Art. 12 Abs. 4 JSG). Der vorliegende Verordnungsentwurf definiert nun, dass als grosser Schaden bei Nutztieren eine Schadengrenze von mindestens 10 Nutztieren gelten soll, welche innerhalb von vier Monaten von den Wölfen getötet werden. Darunter sind grundsätzlich 10 Stück Kleinvieh (d.h. Schafe oder Ziegen) zu verstehen. Bei Schäden an Grossvieh (Rindern, Esel, Lamas etc.) können die Kantone die Schadengrenze in angemessenem Umfang reduzieren. Die Kantone beurteilen die Nutztierrisse und ermitteln die Verursacher des Schadens (Art. 10 Abs. 2 JSV). Bei der Anrechnung allfälliger Nutztierrisse auf das Abschusskontingent gilt die Einschränkungen, dass die Kantone nur Risse aus geschützten Herden anrechnen dürfen, insofern die Nutztiere mit zumutbarem Aufwand geschützt werden können und die gerissenen Tiere in einer Region weiden, in welcher bereits in früheren Jahren Wolfsschäden auftraten (Art. 4 Abs. 1 JSV). Nicht betroffen von dieser Einschränkung ist die Entschädigung allfälliger Nutztierrisse. Das bedeutet, dass der Bund sich weiterhin zu 80% an der kantonalen Entschädigung auch solcher Nutztierrisse beteiligen wird, welche nicht geschützt worden sind.

3. Hohe Einbussen beim kantonalen Jagdregal: Auch hohe Einbussen beim kantonalen

Jagdregal können als Wildschaden gelten. Aufgrund von kantonalen Unterschieden in den naturräumlichen Gegebenheiten, dem Jagdsystem sowie den Methoden der Jagdplanung und der Erhebung der Schalenwildbestände ist es dem Bund allerdings nicht möglich, ein schweizweit einheitliches Vorgehen für die Einschätzung der Einbussen beim kantonalen Jagdregal vorzugeben. Deshalb erhalten die Kantone die nötige Freiheit und den Spielraum, einen allfälligen, grossen Rückgang der Jagdregaleinnahmen infolge eines hohen Wolfsbestands optimiert auf die kantonalen Besonderheiten zu berechnen und auszuweisen. In jedem Fall muss bei einem diesbezüglichen Antrag an das BAFU auch die Verjüngungssituation im Wald berücksichtigt werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. f JSV). 4. Gefährdung von Menschen: Das Jagdgesetz hält fest, dass Bestände geschützter Tiere im Falle einer erheblichen Gefährdung des Menschen reguliert werden dürfen (Art. 12 Abs. 4 JSG). Somit können die Kantone die Regulation eines Wolfsrudels vorsehen, wenn eine erhebliche Gefährdung von Menschen vorliegt, wobei dieser Begriff der erheblichen Gefährdung konkretisiert werden muss. Wölfe sind grundsätzlich vorsichtige Tiere, welche zwar Menschen meiden, nicht aber vom Menschen erstellte oder belebte Strukturen. Deshalb kann es an solchen Orten immer wieder zu zufälligen Begegnungen zwischen Menschen und Wölfen kommen. Meist finden solche Begegnungen nachts statt oder wenn Menschen sich in Autos befinden. Bei solchen Begegnungen können Wölfe den Menschen beobachten, aber sie entfernen sich danach. Meist wirken sie dabei nicht besonders scheu. Solches Verhalten gilt deshalb als unproblematisch. Wenn Wölfe aber abweichend davon und regelmässig in der Nähe von Siedlungen ein auf den Menschen gerichtetes Verhalten zeigen, d.h. die Nähe menschlicher Siedlungen nicht mehr meiden und bei zufälligen Begegnungen nicht mehr weichen sondern sich gegenüber Menschen bei direkten Begegnungen immer wie weniger scheu zeigen, dann kann dies der Beginn einer unerwünschten Entwicklung darstellen. Beispiele dafür wären z.B. wenn Wölfe sich Hunden in der Siedlung oder Menschen gerichtet annähern und bei direkten Begegnungen nicht mehr weichen, oder wenn Wölfe unter Gebäuden (z.B. Ställen) ihre Bauten beziehen, etc. Als Siedlung sind dabei Anhäufungen von Gebäuden zu verstehen, welche von Menschen dauernd bewohnt werden (Städte, Dörfer, Weiler). Zwar ist nicht klar, ob und ab welchem Zeitpunkt solches Verhalten von Wölfen zu einer direkten Gefährdung des Menschen führen könnte, und ebenso unklar ist, ob man die Wölfe vor solchem Verhalten vergrämen kann. Allerdings besteht ein wichtiges Ziel des internationalen Wolfsmanagements darin, dass Wölfe grundsätzlich scheu bleiben sollen (Linnell et. al. 2002 1) Dieser Bericht empfiehlt aus diesem Grund, dass Wölfe, welche wenig scheu sind oder aggressiv gegenüber Menschen auftreten, aus der Population entfernt werden sollen (p. 6). Um keine

1 Linnell, John D.C., et.al., 2002: “The fear of wolves: A review of wolf attacks on humans”, NINA Trondheim 4/7

Gewöhnung von Wölfen an den Menschen zuzulassen, muss insbesondere verhindert werden, dass Wölfe durch menschliche Futterquellen in Siedlungsnähe gelockt werden. Dasselbe gilt auch für den Umgang mit Bären. Aus diesem Grund sollen die Kantone beim Vorkommen von Wölfen (und Bären) das gezielte Auslegen von Fleisch zum Anlocken von Raubwild für die Jagd (sogenannte Luderplätze) in Siedlungsnähe verbieten. Verlieren Wölfe aber trotzdem ihre Scheuheit oder treten sie dem Menschen gegenüber aggressiv auf, dann soll es dem Kanton möglich sein, den Wolfsbestand zu regulieren und dabei insbesondere solche wenig scheuen und sich an Menschen gewöhnende Individuen zu erlegen. Dadurch kann erreicht werden, dass die scheueren Wölfe überleben. Damit lässt sich eine wesentliche Konfliktquelle beim Zusammenleben mit Wölfen verringern. Die Motion 14.3151 „Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung“ zielt genau in diese Richtung und wird helfen, überdies die Problematik der „öffentlichen Sicherheit“ auch für Einzeltierabschüsse (nach Art. 12 Abs. 2 JSG) sowie für eine prophylaktische Bestandessteuerung geltend zu machen. Vorgehen bei der Regulation und Berechnung der Abschussquote: Eine allfällige Regulation der Wölfe muss im Reproduktionsjahr der Wölfe stattfinden, d.h. die Verfügung ist bis spätestens am 31. Dezember des Jahres mit Reproduktion auszustellen und bis zum 31. März des nachfolgenden Jahres zu befristen. Die Berechnung der Abschussquote bezieht sich auf die nachweisbare Reproduktion des aktuellen Jahres und sie beträgt eine Anzahl Wölfe im Umfang von maximal 50% dieser Welpen, d.h. es dürfen auch Jungtiere des Vorjahres abgeschossen werden. Die Elterntiere jedoch sind zu schonen: Das Abschiessen führender Elterntiere und das Verwaisen abhängiger Jungtiere verstösst gegen das Jagdgesetz (Art. 7 Abs. 5 JSG). Unter Beachtung dieser aus Tierschutzgründen wichtigen Einschränkung darf mit einer Wolfsregulation jedoch bereits im Sommer, d.h. während der Zeit des hauptsächlichen Schadengeschehens im Sömmerungsgebiet, begonnen werden, sofern die Bedingungen gemäss den Artikeln 4bis Abs. 2 und 9bis Abs. 3 erfüllt sind. Bewilligung des BAFU für Regulationsanträge: Eine vorgängige Bewilligung des BAFU ist nötig, wenn ein Kanton den Wolfsbestand regulieren will (Art. 12 Abs. 4 JSG und Art. 4 Abs. 1 JSV). Dies gilt gleichwohl für Regulationsanträge aufgrund von Wildschäden oder aufgrund einer Gefährdungslage. Verbandsbeschwerderecht bei der Regulation von Wolfsbeständen: Die Regulation von Wolfsbeständen entspricht einer Bundesaufgabe. Deshalb sind die entsprechenden Verfügungen durch die Kantone den zur Verbandsbeschwerde berechtigten Organisationen in geeigneter Form zu eröffnen (Art. 12b NHG).

Art. 4ter JSV „Ruhezonen für Wildtiere“ Art. 4ter JSV „Ruhezonen für Wildtiere“ Der bisherige Artikel 4bis JSV „Ruhezonen für Wildtiere“ wird aufgrund des neu eingeschobenen Artikels „Regulierung von Wölfen im Besonderen“ neu und unverändert unter Artikel 4ter JSV geführt.

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Art. 9bis JSV „Massnahmen gegen einzelne Wölfe“ Art. 9bis JSV „Massnahmen gegen einzelne Wölfe“ (NEU)

bis Art. 9 Massnahmen gegen einzelne Wölfe 1 Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die erheblichen Schaden an Nutztieren anrichten. 2 Ein erheblicher Schaden an Nutztieren durch einen einzelnen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet:

a. mindestens 35 Nutztiere innerhalb von vier Monaten getötet werden; b mindestens 25 Nutztiere innerhalb eines Monats getötet werden; oder c. mindestens 15 Nutztiere getötet werden, nachdem im Vorjahr bereits Schäden durch Wölfe zu verzeichnen waren. 3 Bei der Beurteilung des Schadens nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben Nutztiere, die in einem Gebiet getötet werden, in dem trotz früheren Schäden durch Wölfe keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen worden sind. 4 Bei Schäden an Grossvieh kann die Mindestzahl der getöteten Nutztiere nach Absatz 2 in angemessenem Umfang reduziert werden. 5 Schäden, die auf dem Gebiet von zwei oder mehr Kantonen entstanden sind, sind von den betroffenen Kantonen koordiniert zu beurteilen. 6 Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens an Nutztieren dienen. Sie ist auf längstens 60 Tage zu befristen sowie auf einen angemessenen Abschussperimeter zu beschränken. Dieser entspricht dem Alpperimeter, wenn dort keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen werden können.

Dieser neue Artikel konkretisiert das Jagdgesetz bezüglich dem Abschuss einzelner, schadenstiftender Wölfe (Art. 12 Abs. 2 JSG). Definition eines Einzelabschusses: Ein Einzelabschuss kommt grundsätzlich nur zur Abwehr eines konkreten Wildschadens in Frage. Notwendig ist deshalb eine kausale Beziehung des abzuschiessenden Wolfes mit einem effektiven und erheblichen Schadengeschehen. Darunter kann z.B. ein Abschuss eines schadenstiftenden Wolfes beim wiederholten Angriff auf eine Nutztierherde verstanden werden. Nicht in Frage käme hingegen der winterliche Abschuss eines Wolfes für Schäden, welche dieser im vergangenen Sommer verursacht hatte. Es muss sichergestellt werden, dass ein Abschuss nach diesem Artikel dasjenige Tier trifft, welches den Schaden verursacht hat. Dieses Zuordnen eines konkreten Schadens zu einem verursachenden Tier ist nicht mehr möglich, sobald Wölfe ein Rudel bilden und sich fortpflanzen; deshalb kommt in dieser Situation der Regulationsartikel (siehe oben) zur Anwendung. Für den Fall, dass sich Wölfe temporär vergesellschaften sich jedoch nicht fortpflanzen, kommt der Einzelabschuss zur Verhütung des durch diese verursachten Schadens an Nutztieren zur Anwendung. Bedingung zu einem Einzelabschuss: Als Bedingung für einen Einzelabschuss eines Wolfes muss ein „erheblicher Schaden“ vorliegen (Art. 12 Abs. 2 JSG). Damit wird klar, dass gemäss dem aktuellen Recht keine Abschüsse von Einzelwölfen aufgrund einer Gefährdung in Frage kommen, wie es bei der Regulation möglich ist (siehe oben). Klar davon ausgenommen wären Abschüsse in einer konkreten, nicht anders abwendbaren Notstandssituation. 1. Schäden an Nutztieren: Der vorliegenden Verordnungsentwurf definiert den Begriff der „Erheblichkeit des Schadens“ (Art. 12 Abs. 2 JSG) mit einer Schadenschwelle von 15, 25 oder 35 Nutztieren, je nachdem in welchem Zeitraum diese Schäden anfallen und abhängig davon, ob die Wolfspräsenz in der Region schon in Vorjahren zu Schäden führte. Bei Schäden an Grossvieh (Rindern, Esel, Lamas etc.) können die Kantone die Schadengrenze in angemessenem Umfang reduzieren. Die Kantone beurteilen die Nutztierrisse und ermitteln die Verursacher des Schadens (Art. 10 Abs. 2 JSV). Bei der Anrechnung allfälliger Nutztierrisse auf das Abschusskontingent gilt für die Kantone die Einschränkungen, dass sie nur Risse aus geschützten Herden anrechnen dürfen, insofern die Nutztiere mit zumutbarem Aufwand geschützt werden können und die gerissenen Tiere in einer Region weideten, in welcher bereits in früheren Jahren Wolfsschäden auftraten. Von dieser Einschränkung ist nur die Anrechnung der Nutztierrisse auf das Abschusskontingent betroffen, jedoch nicht die allfällige Entschädigung solcher Risse. Das bedeutet, dass der Bund sich weiterhin

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zu 80% an der kantonalen Entschädigung solcher Nutztierrisse beteiligen wird, welche nicht geschützt worden sind. . Vorgehen bei Einzelabschüssen: Einzelabschüsse dienen der Verhütung eines konkreten Schadens an Nutztieren, d.h. das Ziel ist das Erlegen des schadenverursachenden Wolfes. Aus diesem Grund ist eine allfällige Verfügung auf maximal 60 Tage zu begrenzen und der Abschussperimeter ist auf den Schadenperimeter des schadenverursachenden Wolfes zu begrenzen. Für den Fall, dass in der Sömmerungssituation ein Wolf Schäden auf eine Alp verursacht, auf welcher sich keine zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz ergreifen lassen, darf der Wolf einzig auf dieser Alp erlegt werden, sobald das kritische Schadenmass erreicht ist. Der Abschussperimeter ist in der kantonalen Verfügung auf diesen Alpperimeter zu begrenzen. Eine kantonsübergreifende Absprache wird dann nötig, wenn die Schäden eines einzeln lebenden Wolfes das Territorium benachbarter Kantone betreffen. Früher hat die Interkantonale Kommission (IKK) die Aufgabe der Absprache und Koordination unternommen. Gemäss dem angepassten Artikel 9bis JSV beurteilen die Kantone das Schadengeschehen einzeln lebender Wölfe selbständig und sie stellen auch die Verfügung zu allfälligen Abschüssen aus. Sie sind auch in der Pflicht, die notwendigen Absprachen mit den Nachbarkantonen zu ergreifen. Keine Anhörung des BAFU für Einzelabschüsse: Der Kanton kann Verfügungen zum Abschuss einzelner Wölfe ohne vorgängige Absprache mit dem BAFU verfügen (Art. 12 Abs. 2 JSG; vgl. Art. 10bis Bst. f, siehe unten). Verbandsbeschwerderecht beim Abschuss einzelner Wölfe: Kantonale Verfügungen zum Abschuss einzelner Wölfe entsprechen einer Bundesaufgabe. Deshalb sind die entsprechenden Verfügungen der Kantone den beschwerdeberechtigten Organisationen in geeigneter Form zu eröffnen (Art. 12b NHG).

Art. 10bis JSV „Konzepte für einzelne Tierarten“ Art. 10bis Bst. f JSV „Konzepte für einzelne Tierarten“ Art. 10bis Bst. f Entschädigung und Schadenverhütung Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über: a. die Vergrämung, den Fang oder, soweit nicht bereits durch die Artikel 4 bis und 9bis geregelt, den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären oder Luchse;

Neu an diesem Artikel ist einerseits, dass das BAFU bei einzelnen Eingriffen in den Wolfsbestand nicht mehr anzuhören ist. Andererseits wird zum Ausdruck gebracht, dass im Konzept Wolf nur noch geregelt wird, was nicht bereits von den Artikeln 4bis und 9bis abgedeckt ist. Gemäss dem vorliegenden Vorschlag wird der Aspekt der Einzelabschüsse von Wölfen (Art. 9 bis dieser Verordnung) und der Aspekt der Regulation von Wölfen (Art. 4bis dieser Verordnung) neu direkt in der Jagdverordnung geregelt. Das Konzept Wolf wird aber nicht als Ganzes aufgehoben. Dieses bleibt bestehen und Aspekte wie der Fang oder die Vergrämung von Wölfen sind z.B. immer noch Bestandteil des Wolfskonzeptes.

3 Organisatorische und finanzielle Auswirkungen

Die Vorlage hat organisatorische Auswirkungen auf Bund und Kantone. Der Bund zeichnet bei der Frage der Eingriffe in den Wolfsbestand (Einzelabschüsse, Regulation) und soweit es das Jagdgesetz zulässt für die Rolle der Oberaufsicht verantwortlich. Die Kantone übernehmen vermehrt die Verantwortung für den Vollzug. Dadurch erhalten diese auch den grösstmöglichen Spielraum beim regionalen Lösen von Konflikten mit dem Wolf. Die bislang vom Bund in der IKK (interkantonale Kommission zu Grossraubtierfragen) vorgenommene Koordination in Grossraubtierfragen fällt bezüglich den Abschüssen von Einzelwölfen weg. Die Vorlage hat keine direkten finanziellen Auswirkungen für Bund und Kantone. 7/7

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