Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG; Umsetzung der Motion 13.4253, Abate)
Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zum Bundesgesetz über die Stempelabgaben (Umsetzung der Motion 13.4253 Abate)
vom 18. April 2016
Übersicht
Mit dieser Vernehmlassungsvorlage erfüllt der Bundesrat die von den Eidgenössi- schen Räten überwiesene Motion Abate (13.4253) "Anerkennung bestimmter italieni- scher Finanzintermediäre als Börsenagenten“. Die società fiduciarie statiche di am- ministrazione (Fiduciarie statiche) des italienischen Rechts sollen so von der Umsatzabgabe befreit werden. Zurückzuführen ist die Forderung, die Fiduciarie statiche ausländischen Börsenagen- ten bzw. Banken gleichzustellen, auf die italienischen Steueramnestien. Eine dieser Amnestien (Scudo fiscale 2009) hat die Regularisierung bisher unversteuerter Ver- mögenswerte an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Vermögenswerte nach Italien repatriiert werden. Die Repatriierungspflicht von im Ausland gehaltenen Ver- mögen gilt in Italien auch dann als erfüllt, wenn die Vermögensverwaltung über ita- lienische Fiduciarie statiche abgewickelt wird. Dazu müssen die Vermögenswerte der Fiduciaria statica treuhänderisch übertragen werden. Man spricht von einer rechtli- chen Rückführung. Die Verfügungsmacht hingegen verbleibt bei der italienischen Kundin bzw. beim italienischen Kunden, der seine Vermögenswerte auf diese Weise legal im Ausland anlegen darf. Die Besteuerung der Vermögenswerte wird sicherge- stellt, indem die Fiduciaria statica eine Quellensteuer an den italienischen Fiskus ab- führt. Wertschriftentransaktionen unterliegen dabei aber – weil sie über den Fiduciaria sta- tica abgewickelt werden müssen – mehrfach der schweizerischen Umsatzabgabe. Dies führt zu einem Wettbewerbsnachteil für den Finanzplatz Schweiz. Der Gesetzesentwurf sieht in Artikel 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 27. Juni
19731 über die Stempelabgaben (StG) eine weitere subjektive Steuerbefreiung vor.
Mit den im neuen Absatz 2 vorgenommenen Präzisierungen werden nicht nur die ita- lienischen Fiduciarie statiche von der Umsatzabgabe befreit, sondern auch weitere mit den Fiduciarie statiche vergleichbare inländische und ausländische Vermögens- verwalterinnen und -verwalter können darunter fallen, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Aus heutiger Sicht geht der Bundesrat aber davon aus, dass ausschliesslich die italienischen Fiduciarie statiche unter die neue Ausnahmerege- lung fallen. Die subjektive Steuerbefreiung in Artikel 19 Absatz 2 StG wird den Finanzplatz Schweiz für italienische Kundinnen und Kunden attraktiver machen und dazu beitra- gen, die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Banken und Finanzgesellschaften in der Vermögensverwaltung zu stärken.
1 SR 641.10
Übersicht 2
1 Grundzüge der Vorlage 4
1.1 Ausgangslage 4
1.2 Geltendes Recht 6
1.3 Die beantragte Neuregelung 7
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln 8
3 Auswirkungen 9
3.1 Auswirkungen auf den Bund 9
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen 9
3.1.2 Personelle Auswirkungen 9
3.2 Auswirkungen auf die Kantone 9
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 10
4 Rechtliche Aspekte 10
4.1 Verfassungsmässigkeit 10
Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Mit der am 25.09.2014 antragsgemäss an den Bundesrat überwiesenen Motion Abate (13.4253) Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Bör- senagenten verlangt Ständerat Abate, gewisse italienische Finanzintermediäre, die ita- lienischen società fiduciarie statiche di amministrazione (Fiduciarie statiche), als Bör- senagenten im Sinne des StG anzuerkennen. Zurückzuführen ist diese Forderung auf die italienischen Steueramnestien. Eine dieser Amnestien (Scudo fiscale 2009) hat die Regularisierung bisher unversteuerter Ver- mögenswerte an die Bedingung geknüpft, dass die betreffenden Vermögenswerte nach Italien repatriiert werden. Die Rückführung von im Ausland gehaltenen Vermö- gen wird auch als erfüllt angesehen, wenn die Vermögensverwaltung über die Fidu- ciarie statiche abgewickelt wird. Dazu müssen die Vermögenswerte der Fiduciaria statica übergeben werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer rechtli- chen Rückführung. Die Verfügungsmacht hingegen verbleibt bei der italienischen Kundin bzw. beim italienischen Kunden, welche ihre Vermögenswerte auf diese Weise anonym legal im Ausland anlegen dürfen. Grundsätzlich sind somit Anlagen, die über Fiduciarie statiche verwaltet werden, re- gularisierte Vermögen. Formell müssen diese über Fiduciarie statiche gehalten wer- den, damit sichergestellt ist, dass auf den Vermögenserträgen die italienischen Steuern bezahlt werden. Die Fiduciarie statiche übernehmen für die italienischen Kundschaft die Ablieferung der in Italien geschuldeten Steuern auf den in der Schweiz gehaltenen Vermögen. Sie sind deshalb der staatlichen italienischen Aufsichtsbehörde (Banca d'Italia / Ministero dello Sviluppo Economico) unterstellt.2 Die italienische Kundin bzw. der italienische Kunde haben damit ihre Steuerobliegenheiten in Italien erfüllt. Aus wirtschaftlicher Sicht werden die Vermögen durch die Bank in der Schweiz ver- waltet und nicht durch die Fiduciarie statiche. Werden Wertschriften veräussert, so müssen diese formell vom Depot der Bankkundin bzw. des Bankkunden auf das Depot der statischen Treuhandgesellschaft (beide Depots befinden sich bei der Bank in der Schweiz) übertragen werden und können dann z.B. an der Börse veräussert werden. Nach Abzug der italienischen Steuern, Umsatzabgaben und weiteren Kommissions- gebühren wird die Fiduciarie statiche den Nettoerlös dem Konto der Berechtigten bzw. des Berechtigten gutschreiben. Die Verkaufstransaktion unterliegt dabei – weil steuerbare Urkunden von der Kundin bzw. vom Kunden an den Fiduciaria statica und danach vom Fiduciaria statica an eine Käuferin oder an einen Käufer an der Börse übertragen werden – mehrfach der Umsatzabgabe (vgl. Abbildung 1).
2 Art. 106 d. Legge 13 agosto 2010, n. 141 und Legge 23 novembre 1939, n. 1966 (italieni- sche Gesetze können abgerufen werden unter: normattiva.it)
Abbildung 1
Erklärungen zum Umsatzregister (vgl. Art. 21 Verordnung über die Stempelabgaben vom 3. Dezember 19733): Im Registerauszug werden üblicherweise Verkäufer, Käufer und die abgabebelas- teten Umsätze ausgewiesen. In der eckigen Klammer ist die Transaktion ausgewiesen die für den Kunden und die Fiduciaria statica je eine hälftige Umsatzabgabe auslöst. Die Börse ist nach Artikel 19 StG von der Umsatzabgabe befreit. Wählt die italienische Kundin bzw. der italienische Kunde für die Depotverwaltung hingegen eine italienische Bank oder eine Bank in einem Drittstaat, vermeiden sie die Belastung mit der Umsatzabgabe (vgl. Abbildung 2). Der aus dieser Situation resul- tierende Wettbewerbsnachteil für Banken in der Schweiz soll beseitigt werden. Abbildung 2
3 SR 641.101
Auch die Einführung des automatischen Informationsaustausches (AIA) mit Italien wird an der Bedeutung der Fiduciaria für italienische Kundinnen und Kunden mit von der Fiduciaria statica in der Schweiz gehaltenen Konten oder Depots nichts Grund- sätzliches ändern. Italien dürfte das Institut der Fiduciaria statica wie bisher beibehal- ten und italienische Kundinnen und Kunden werden die Dienste der Fiduciaria statica weiterhin in Anspruch nehmen. Die Umsetzung der Motion Abate (13.4253) Anerkennung bestimmter italienischer Finanzintermediäre als Börsenagenten würde sich erübrigen, wenn der Vorlage B der parlamentarischen Initiative FDP-Liberale Fraktion (09.503) „Stempelsteuer schritt- weise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen“ zugestimmt würde, da diese Vorlage auch die Abschaffung der Umsatzabgabe umfasst. Zu dieser Vorlage muss jedoch noch ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden, bevor sie im Parlament be- raten werden kann.
1.2 Geltendes Recht
Die Umsatzabgabe umfasst den börslichen und ausserbörslichen Handel mit Wert- schriften. Der Umsatzabgabe unterliegt die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Artikel 13 Absatz 2 StG bezeichneten Urkunden, sofern eine Vertragspartei oder vermittelnde Person Effektenhändler oder -händlerin nach Artikel 13 Absatz 3 StG ist. Steuerbare Urkunden sind: - in- und ausländische Obligationen, Aktien, GmbH-Anteile und Genossen- schaftsanteile, - in- und ausländische Partizipations- und Genussscheine, - Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Juni 20064 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) und - Ausweise über Unterbeteiligungen von den oben genannten Urkunden.
Effektenhändlerin oder -händler sind unter anderem Banken und bankähnliche Fi- nanzgesellschaften, gewerbsmässige Händlerinnen und Händler sowie Vermittlerin- nen und Vermittler von steuerbaren Urkunden also insbesondere Vermögensver- walter und -verwalterinnen mit solcher Tätigkeit inländische Einrichtungen der beruflichen und der gebunden Vorsorge sowie inländische Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, sofern sie in ihrer Bilanz steuerbare Urkunden von mehr als
10 Millionen Franken ausweisen.
Neben der Befreiung bestimmter Anleger (Art. 17a StG) sind gemäss Artikel 19 StG auch Geschäfte mit ausländischen Banken und Börsenagentinnen bzw. -agenten und zentralen Gegenparteien nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 20155 über die Finanz- marktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Fi- nanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) steuerbefreit.
4 SR 951.31 5 SR 958.1
Die Fiduciarie statiche sind in einem italienischen Gesetz vom 23. November 1939 6 geregelt. Darin werden diese „statischen Treuhandgesellschaften“ einer staatlichen Aufsichtsbehörde unterstellt. Beim treuhänderischen Verwaltungsmandat erteilt eine natürliche Person, die in Italien ihren Wohnsitz hat (Treugeber oder Treugeberin), der Fiduciaria statica ein Mandat zur Verwaltung eines Kontos der Treugeberin oder des Treugebers bei einer Bank in der Schweiz. Zur erlaubten Geschäftstätigkeit gehören die Verwahrung der Titel, die Ausführung von Ordern der Treugeberin oder des Treu- gebers, die Ausübung des Stimmrechts und das Einziehen der Dividenden.
Wenn die Treuhandgesellschaft mehr als diese statischen Aufgaben übernehmen will, muss sie in die Rechtsform eines sogenannten Wertpapierhauses (Società di Interme- diazione Mobiliare, SIM)7 wechseln. Neben dem Wertschriftenhandel kann die SIM bei entsprechender Bewilligung von der italienischen Börsenaufsichtbehörde/italieni- schen Nationalbank8 auch Anlageberatungen anbieten. Aufgrund der ausgeübten Ge- schäftstätigekeiten sind die SIM daher als ausländische Börsenagenten unter Arti- kel 19 StG zu subsumieren und von der Umsatzabgabe befreit. Die Fiduciarie statiche dürfen hingegen insbesondere keinen Wertschriftenhandel und auch keine Beratung zu Wertschriftenanlagen anbieten. Wegen dieser eingeschränkten Geschäftstätigkeit können die Fiduciarie statiche nicht unter die in Artikel 19 StG genannten Vertrags- parteien subsumiert werden. Weil sie gleichfalls nicht im Katalog der in Artikel 17a StG genannten befreiten Anlegerinnen und Anleger enthalten sind, haben sie für von ihnen ausgelöste Transaktionen jeweils eine halbe Umsatzabgabe zu entrichten.
1.3 Die beantragte Neuregelung
Im Sinne der Zielsetzung der überwiesenen Motion sieht der Gesetzesentwurf in Ar- tikel 19 Absatz 2 StG neben der Befreiung in Artikel 19 Absatz 1 StG von ausländi- schen Banken, Börsenagentinnen und Börsenagenten sowie zentralen Gegenparteien neu auch die subjektive Steuerbefreiung inländischer und ausländischer Vermögens- verwalterinnen und -verwalter vor, wenn diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen sind, dass die Vermögensverwalterin oder der Vermö- gensverwalter ausschliesslich Melde- und Steuerpflichten im Wohnsitzstaat seiner Kunden erfüllt und einer staatlichen Bewilligungs- oder Kontrollpflicht untersteht. Die Formulierung in Artikel 19 Absatz 2 StG ermöglicht es, nicht nur die italienischen Fiduciarie statiche von der Umsatzabgabe auszunehmen, sondern bei Bedarf auch weitere inländische und ausländische Vermögensverwalterinnen und -verwalter, die einer behördlichen Aufsicht unterstehen und keine Vermögensberatung anbieten, mit- einzubeziehen. Die neue gesetzliche Regelung soll zumindest Raum dafür lassen, dass ähnliche Konstrukte in anderen Ländern gleich wie die italienischen Fiduciarie sta- tiche unter die Umsatzabgabebefreiung fallen. Entscheidend für diese zusätzliche Ausnahme ist, dass der Einbezug der Fiduciarie statiche aus Sicht der italienischen Kundin oder des italienischen Kunden ausschliesslich aus regulatorischen Gründen erfolgt. Würde die italienische Vorschrift zur indirekten Abwicklung von sämtlichen ausländischen Vermögenstransaktionen über eine Fiduciarie statiche nicht bestehen, gäbe es keinen Grund für das Dazwischenschalten derartiger Treuhandgesellschaften.
6 Legge 23 novembre 1939, n. 1966
7 Vgl. Art. 60 Abs. 4 d. Legge 23 luglio 1996, n. 415 und Art. 199 d. Legge 24 febraio 1998, n. 58 (Testo Unico della Finanza; TUF) und Richtlinie 2004/39/EG (MIFID)
8 Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 5 TUF
Die italienische Kundin bzw. der italienische Kunde hingegen zahlen weiterhin je- weils eine halbe Umsatzabgabe beim Kauf oder Verkauf von steuerbaren Urkunden. Die Befreiung wirkt nur für den zwischengeschalteten Finanzintermediär. Für die Be- urteilung der neuen subjektiven Steuerbefreiung von staatlich beaufsichtigten Treu- handgesellschaften ist es daher entscheidend, ob die erbrachte Dienstleistung die Er- füllung von staatlichen Melde- oder Ablieferungspflichten beinhaltet. Werden für die Kundin oder für den Kunden weitere Dienstleistungen erbracht, wie etwa eine Anla- geberatung oder aktive Portfolioverwaltung, ist hingegen die Befreiung des Finanzin- termediärs von der Umsatzabgabe als Treuhandgesellschaft ausgeschlossen. Würde diesen ausländischen Treuhandgesellschaften eine Umsatzabgabebefreiung gewährt, führte dies zu einer Benachteiligung der nicht abgabebefreiten schweizerischen Ver- mögensverwalterinnen und -verwalter. Im Prinzip darf die Tätigkeit der statischen Treuhandgesellschaft nur die auftragskonforme Ausführung der von der Kundin bzw. vom Kunden gewünschten Transaktionen umfassen.9 Zurzeit sind keine vergleichbaren ausländischen statischen Treuhandgesellschaften bekannt, auf die sich die vorgeschlagene Ausnahmeregelung beziehen könnte. Die Ausnahmeregelung bezieht sich gegenwärtig ausschliesslich auf die italienischen Fi- duciarie statiche.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Artikel 19 Absatz 2
Artikel 19 Absatz 2 StG konkretisiert den Umfang der Treuhandtätigkeit für die na- türliche Person. Die erlaubte Geschäftstätigkeit wurde auf die Erfüllung der Melde- und Steuerpflichten im Wohnsitzstaat der Treugeberin oder des Treugebers einge- schränkt. Dadurch wird die Treuhandtätigkeit klar von der Tätigkeit von ausländi- schen Treuhandgesellschaften abgegrenzt, die umfassendere Dienstleistungen, wie etwa Anlageberatung oder dynamische Depotbewirtschaftung, anbieten und in Kon- kurrenz zu den steuerpflichtigen unabhängigen Vermögensverwalterinnen bzw. -ver- waltern und Börsenagentinnen bzw. -agenten im Inland stehen. Treugeberin oder Treugeber können nur natürliche Personen sein. Die Einschränkung auf natürliche Personen orientiert sich an den Vorgaben des italienischen Rechts für die Fiduciarie statiche. Gemäss italienischem Recht sind Fiduciarie statiche Finanzintermediäre, die für den italienischen Fiskus die Quellensteuer bei natürlichen Personen mit Wohnsitz in Italien erheben und abführen.10 Zur Einschränkung der Anwendbarkeit der Norm wird im Gesetzesentwurf zudem verlangt, dass nur Treuhandgesellschaften, die vom ausländischen Wohnsitzstaat als vertrauenswürdig eingestuft wurden und gewisse Mindestanforderungen zur Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer erfüllen, d.h. bewilligte oder kontrollierte Vermögensverwalterinnen oder –verwalter, von der Um- satzabgabe befreit sind.
9 Vgl. auch Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG), BBl 2015 8901, hier 8915.
10 Vgl. Risoluzione 31 maggio 2011, n. 61/E
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Bei Verkaufstransaktionen von italienischen Kundinnen bzw. Kunden des Schweizer Finanzplatzes entsteht im geltenden Recht noch eine Steuerkaskade, weil gemäss ita- lienischem Recht steuerbare Urkunden von der Kundin bzw. vom Kunden an den Fi- duciaria statica und danach vom Fiduciaria statica an eine Käuferin oder an einen Käufer an der Börse übertragen werden müssen, wobei diese Übertragungen nach schweizerischem Recht der Umsatzabgabe unterliegen. Mit der Vorlage soll nun diese Kaskade durch die Befreiung der Fiduciaria statica von der Abgabe eliminiert werden, sodass die italienische Kundin bzw. der italienische Kunde auf seinem Wertschriften- verkauf nur noch einmal durch die Umsatzabgabe belastet wird. Durch diese Befrei- ung entstehen bei statischer Betrachtung Mindereinnahmen bei der Umsatzabgabe in der Grössenordnung von rund 10 Millionen Franken.11 Die bloss der Erfüllung aus- ländischer Steuervorschriften dienenden Wertschriftengeschäfte von der Umsatzab- gabe auszunehmen führt dazu, dass die Einnahmen wiederum auf das Mass reduziert werden, wie sie ohne ausländische staatliche Auflagen anfallen würden. Diesen statischen Mindereinnahmen ist jedoch gegenüberzustellen, dass der Schwei- zer Finanzplatz durch die geltende Regelung einen Wettbewerbsnachteil hat. Mit der zusätzlichen subjektiven Steuerbefreiung in Artikel 19 schafft die Vorlage die steuer- lichen Voraussetzungen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes in der Vermögensverwaltung für die italienischen Kundinnen und Kunden zu stärken. Dies wirkt sich über eine voraussichtliche Ausweitung der Vermögensverwaltungs- geschäfte für italienische Kundinnen und Kunden positiv auf die Steuereinnahmen aus, sei es bei der Umsatzabgabe, der Gewinnsteuer der schweizerischen Banken und Finanzgesellschaften oder der Einkommensteuer auf den Gehältern der Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter und der Mehrwertsteuer auf deren Konsumausgaben. In dynami- scher Sicht dürften daher die statischen Mindereinnahmen der Vorlage zumindest mit- tel- bis langfristig kompensiert werden.
3.1.2 Personelle Auswirkungen
Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Kantone sind nicht am Ertrag aus den Stempelabgaben beteiligt. Es ergeben sich für sie keine finanziellen Auswirkungen. Die Kantone wirken am Vollzug des Stem- pelabgabengesetzes nicht mit. Für sie haben die vorgeschlagenen Änderungen daher auch keine personellen Auswirkungen.
11 Schätzung gemäss Angaben der Associazione Bancaria Ticinese
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Aus Sicht der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz stellt die Umsatzab- gabebefreiung für Finanzintermediäre, welche hauptsächlich für den Fiskus die Quel- lensteuern erheben und abführen, eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für Banken in der Schweiz dar. Als Abgabepflichtige konnten sie bis anhin die geschul- deten Abgaben auf die Gegenparteien überwälzen. Bei Geschäften bei denen sie im Wettbewerb um ausländische Kundinnen und Kunden stehen, ist dies jedoch ein kom- parativer Nachteil. Die zusätzliche subjektive Steuerbefreiung in Artikel 19 wird da- her die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Banken und Finanzgesellschaften in der Schweiz verbessern. Es soll zudem verhindert werden, dass die Banken in der Schweiz sowohl das Vermögensverwaltungsgeschäft als auch die Arbeitsplätze der von ihnen beschäftigten Wertschriftenhändlerinnen und -händler vermehrt auf ihre ausländischen Niederlassungen auslagern und dass die ausländische Konkurrenz ihre Marktanteile wegen der Umsatzabgabe vergrössern kann.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bund benötigt eine explizite Verfassungsgrundlage, um Steuern erheben zu kön- nen. Die Bundeskompetenz zur Erhebung einer Stempelabgabe auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsver- kehrs ist in Artikel 132 Absatz 1 der Bundesverfassung12 (BV) verankert. Artikel 127 Absatz 1 BV verlangt hinsichtlich der Besteuerung, dass die dem Steuersystem zu- grunde liegenden Grundsätze, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, das Steuer- objekt und die Steuerbemessung, in einem Gesetz (im Sinne eines formellen Gesetzes) zu regeln sind. Indem der Gesetzgeber die Ausnahmeregelungen im StG selber – und somit auf Ge- setzesstufe – verankert, wird Artikel 127 Absatz 1 BV Rechnung getragen. Die Aus- nahmen sind insofern sachlich begründet, als die Vermögensverwaltung bei der aus rein fiskalischen Gründen eine statische Treuhandgesellschaft zwischengeschaltet wird, gleich behandelt wird wie die Vermögensverwaltung, bei welcher die Kundin oder der Kunde der inländischen Bank die Wertschriftengeschäfte direkt in Auftrag gibt. Eine Ungleichbehandlung zu den inländischen unabhängigen Vermögensverwal- terinnen und -verwaltern wird dadurch vermieden, dass die Ausnahme auf inländische und ausländische statische Treuhandgesellschaften eingeschränkt wird, bei denen die Kundin bzw. der Kunde der Gesellschaft gleichfalls über ein Bankdepot im Inland verfügt und somit als Endbegünstigter des Wertpapierhandels bei jeder Transaktion eine halbe Umsatzabgabe zu bezahlen hat.
12 SR 101