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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)

(Anpassung an die Änderung der Gaststaatverordnung, Anpassung infolge der KVG- Revision vom 30. September 2016, Änderungen aufgrund eines Bundesgerichtsur- teils, Änderungen im Kapitel zum Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligun- gen, Restbetrag aus der Prämienkorrektur)

Vorgesehene Änderungen per 1. Januar 2018 sowie per 1. Januar 2019

Änderungen und Erläuterungen im Wortlaut

Bern, im April 2017

Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage ............................................................................................... 3 1.1 Zu den Bestimmungen mit internationalem Bezug ............................................................. 3 1.2 Zu den Artikeln 29 sowie 106b und 106c: Bundesgerichtsurteil, wonach die Prämien nach Tagen zu erheben sind.................................................................................................. 3 1.3 Zu den Artikeln 105e bis 105k: Anträge von GDK und santésuisse .................................. 3 2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen .............................................. 4 2.1 Anpassung an die Änderung der Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121) ................ 4 2.2 Anpassung infolge der KVG-Revision vom 30. September 2016 ....................................... 4 2.3 Änderungen aufgrund des Bundesgerichtsurteils, wonach die Prämien nach Tagen zu erheben sind ............................................................................................................................ 5 2.4 Änderungen im Kapitel zum Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen...... 5 2.5 Weitere Änderungen ............................................................................................................... 5 3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ....................................... 6 3.1 Artikel 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht ....................................... 6 3.2 Artikel 19a Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone ........................................ 7 3.3 Artikel 22 Streitigkeiten .......................................................................................................... 8 3.4 Artikel 23 .................................................................................................................................. 8 3.5 Artikel 29 Durchschnittlicher Versichertenbestand ............................................................ 9 3.6 Artikel 36a Kostenübernahme bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit ................... 9 3.7 Artikel 36b Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Versicherte ........................... 10 3.8 Artikel 37 Kostenübernahme bei internationaler Leistungsaushilfe für im Ausland versicherte Personen ........................................................................................................... 12 3.9 Artikel 91 Abstufung der Prämien ....................................................................................... 12 3.10 Artikel 99 Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers .............. 13 3.11 Artikel 105e Meldungen über Betreibungen ...................................................................... 13 3.12 Artikel 105f Meldungen über Verlustscheine .................................................................... 14 3.13 Artikel 105j Revisionsstelle................................................................................................. 15 3.14 Artikel 105k Zahlungen der Kantone an die Versicherer ................................................. 16 3.15 Artikel 106b Meldungen des Kantons ................................................................................ 17 3.16 Artikel 106c Aufgaben des Versicherers ........................................................................... 18 3.17 Artikel 136 Restbetrag aus der Prämienkorrektur ............................................................ 18 3.18 Übergangsbestimmung ........................................................................................................ 19 4 Inkrafttreten ................................................................................................. 19

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1 Ausgangslage

1.1 Zu den Bestimmungen mit internationalem Bezug

Am 30. September 2016 hat die Bundesversammlung die Revision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verabschiedet (BBl 2016 7621). Die Referen- dumsfrist ist am 19. Januar 2017 abgelaufen. Diese Revision ermächtigt den Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen in den nachfolgenden Bereichen.

Der Bundesrat hat die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die Kosten von Leistungen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Aus- land erbracht werden, übernommen werden (Art. 34 Abs. 2 Bst. a revKVG).

Nach Artikel 41 Absatz 2ter revKVG werden bei den Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familien- angehörigen Spitalbehandlungen höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Referenz- kantons für die betreffende Behandlung gilt, vergütet. Der Bundesrat hat den Referenzkanton festzule- gen.

Bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von den oben erwähnten Versicherten werden die Kantone ver- pflichtet, gemeinsam den vom Standortkanton festgelegten kantonalen Anteil, der auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt wird, zu übernehmen (Art. 49a Abs. 3bis revKVG). Um diese Bestimmung umsetzen zu können, muss auf Verordnungsstufe ein Verfahren fest- gelegt werden.

Zudem bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten dieser KVG-Revision.

1 Die vorliegende Revision der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) wird zudem dazu genutzt, weitere notwendige Bestimmungen mit einem internationalen Bezug, die sich nicht auf die KVG-Revision vom 30. September 2016 abstützen, zu erlassen.

1.2 Zu den Artikeln 29 sowie 106b und 106c: Bundesgerichtsurteil, wonach die Prämien nach Tagen zu erheben sind Bis Ende 2015 pflegten die Versicherer die Prämien für den ganzen Monat zu erheben, auch wenn sie die Versicherungsdeckung nicht für den ganzen Monat gewähren mussten. Dies ist insbesondere der Fall bei Geburt, Tod, Abreise ins Ausland, Zuzug aus dem Ausland oder Unterstellung unter die Militär- versicherung.

Das Bundesgericht hat am 3. Dezember 2015 entschieden, dass der Versicherer bei Ende der Versi- cherungspflicht (Todesfall, Abreise ins Ausland) die Prämie für den restlichen Monat zurückerstatten muss (BGE 142 V 87).

Gestützt auf dieses Urteil berechnen die Versicherer die Prämie der Versicherten, die während des Monates ein- oder austreten, jetzt nicht mehr für den ganzen Monat, sondern nach Tagen. Somit sollen gewisse Bestimmungen, die sich auf Monate beziehen, geändert werden.

1.3 Zu den Artikeln 105e bis 105k: Anträge von GDK und santésuisse

Am 19. März 2010 änderte das Parlament die Regelung des Nichtbezahlens von Prämien und Kosten- beteiligungen sowie der Prämienverbilligung (Art. 64a und 65 KVG). Zugleich legte es fest, dass der

1 SR 832.102

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jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundes- gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (ELG, SR 831.30) dem Versicherer auszuzahlen ist (Art. 21a ELG). Gestützt auf diese Änderung erliess der Bun- desrat Vollzugsbestimmungen (Art. 105b bis 106e KVV und Art. 22 Abs. 5 und Art. 54 Abs. 5 der Ver- ordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, ELV, SR 831.301). Diese Gesetzes- und Verordnungsänderungen traten auf den 1. Januar 2012 in Kraft.

Ende 2015 beantragten die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) und santésuisse, die schweizerischen Krankenversicherer, dem Bundesamt für Ge- sundheit (BAG), die Artikel 105e, 105f, 105j und 105k KVV zu ändern. Zur Begründung führten sie an, sie hätten bei der Umsetzung des Datenaustausches für die Prämienverbilligung Präzisierungsbedarf ausgemacht.

2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen

2.1 Anpassung an die Änderung der Gaststaatverordnung (V-GSG, SR 192.121)

Zur Verhinderung von Doppelversicherungen sollen im Einklang mit der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Änderung der Gaststaatverordnung auch in der Schweiz berufstätige Familienangehörige von Personen mit internationalen Vorrechten oder von Personen, die solche Vorrechte aufgrund ihrer ehemaligen Tätigkeit bei einer betreffenden Organisation hatten, von der OKP befreit werden können. Daher wird Artikel 6 KVV entsprechend angepasst.

2.2 Anpassung infolge der KVG-Revision vom 30. September 2016

Gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a revKVG hat der Bundesrat die Voraussetzungen festzule- gen, unter denen die Kosten von Leistungen, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenar- beit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden, übernommen werden. Dabei orientieren sich die neuen Bestimmungen von Artikel 36a KVV stark am bestehenden Artikel 36a KVV für die Pilotprojekte.

Nach Artikel 41 Absatz 2ter revKVG werden bei den Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familien- angehörigen Spitalbehandlungen höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des Referenz- kantons für die betreffende Behandlung gilt, vergütet. Da eine für die Krankenversicherer praktikable, dauerhafte Regelung getroffen werden muss, wird in Artikel 36b Absatz 1 KVV der Kanton Bern als Referenzkanton bezeichnet.

Mit Artikel 49a Absatz 3bis revKVG werden die Kantone verpflichtet, bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehörigen gemeinsam den vom Standort- kanton festgelegten kantonalen Anteil, der auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbe- völkerung aufgeteilt wird, zu übernehmen. Damit diese Gesetzesbestimmung umgesetzt werden kann, wird auf Verordnungsstufe ein einfaches Verfahren festgelegt. Die Versicherer überweisen dem Spital beide Anteile und für die Rückerstattung der Vorleistung des kantonalen Anteils reichen sie ihre Forde- rungen an die Kantone der gemeinsamen Einrichtung ein (Art. 36b Abs. 2 KVV). In diesem Zusammen- hang erhält die gemeinsame Einrichtung die folgenden neuen Aufgaben: Entgegennahme der Forde- rungen der Krankenversicherer, Berechnung, wie viel jeder Kanton zu bezahlen hat, Einforderung der errechneten Beträge bei jedem Kanton und Begleichung der Forderungen der Versicherer. Da die ge- meinsame Einrichtung bereits Aufgaben im internationalen Bereich wahrnimmt und ihr der Bundesrat

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gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KVG weitere Aufgaben, namentlich zur Erfüllung internationaler Ver- pflichtungen, übertragen kann, ist es naheliegend, ihr auch diese neuen Aufgaben zu übertragen (Art.19a KVV).

2.3 Änderungen aufgrund des Bundesgerichtsurteils, wonach die Prämien nach Tagen zu erheben sind In drei Bestimmungen, die sich auf Monate beziehen, wird dieser Bezug weggelassen, so dass Versi- cherer (Art. 29 und 106c) und Kantone (Art. 106b) den Zeitraum, auf den sie sich beziehen, festlegen können.

2.4 Änderungen im Kapitel zum Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen GDK und santésuisse beantragen Änderungen, um die Umsetzung des Artikels 64a KVG durch Kanto- nen und Versicherern zu verbessern. Insbesondere werden folgende Änderungen vorgeschlagen:  Der Versicherer soll dem Kanton nicht nur die Personendaten der Schuldnerinnen und Schuldner, die er betreibt, sondern auch diejenigen von allenfalls weiteren betroffenen Versicherten (z.B. Kin- der) bekanntgeben (Art. 105e Abs. 1).  Der Versicherer soll den Kanton innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals über die Entwicklung der seit Jahresbeginn ausgestellten Verlustscheine informieren (Art. 105f Abs. 1).  Die Revisionsstelle soll verpflichtet werden, die Angaben des Versicherers auch bezüglich Rücker- stattungen an den Kanton nach Artikel 64a Absatz 5 KVG zu überprüfen (Art. 105j).  Bei den Zahlungen des Kantons an den Versicherer soll neu geregelt werden, wie mit Prämienver- billigungen umzugehen ist, die einen Zeitraum betreffen, für den der Kanton bereits eine Forderung nach Artikel 64a Absatz 4 KVG übernommen hat (Art. 105k).

2.5 Weitere Änderungen

In Artikel 23 wird eine Anpassung, die sich infolge des Inkrafttretens des Krankenversicherungsauf- sichtsgesetzes (KVAG; SR 832.12) am 1. Januar 2016 ergeben hat, vorgenommen. Zudem wird ein neuer Artikel 136 geschaffen, welcher regelt, was mit dem Restbetrag aus der Prämienkorrektur ge- schehen soll. Der Restbetrag aus dem Prämienzuschlag und dem Versichererbeitrag soll dem Insol- venzfonds zugute kommen. Der Restbetrag aus dem Bundesbeitrag soll in erster Linie zur Deckung der Umsetzungskosten der gemeinsamen Einrichtung verwendet werden. Ein allfälliger Rest geht auch in den Insolvenzfonds.

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3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Artikel 6 Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht

Titel: Korrektur betrifft nur die italienische Fassung

Absatz 3 Bei der Änderung der Gaststaatverordnung (V-GSG; SR 192.121), die am 1. Januar 2008 in Kraft ge- treten ist, wurde Artikel 6 Absatz 3 KVV angepasst. Die in der früheren Fassung aufgeführten Familien- angehörigen werden in der neuen Version versehentlich nicht mehr genannt, wodurch eine Lücke ent- standen ist. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) möchte diese Lücke nun schliessen. Zur Vermeidung von Doppelversicherungsfällen schlägt es vor, in Absatz 3 wie- der die Möglichkeit einzuführen, die Personen, die mit der hauptberechtigten Person bei der Kranken- versicherung ihrer früheren Organisation versichert sind, von der Krankenversicherungspflicht auszu- nehmen. Die Definition des persönlichen Geltungsbereichs in Absatz 3 wird vereinfacht, damit sie bes- ser der Realität entspricht. Nach der heutigen Praxis bieten lediglich die zwischenstaatlichen Organisa- tionen und die internationalen Institutionen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gaststaat- gesetzes (GSG; SR 192.12) ihrem Personal tatsächlich einen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz.

In der aktuellen Fassung von Absatz 3 müssen ehemalige Beamte im Ruhestand über einen "entspre- chenden" Versicherungsschutz verfügen, damit sie von der Versicherungspflicht ausgenommen werden können. Die Absätze 2, 4 und 7 von Artikel 2 KVV zu den Voraussetzungen für die Befreiung verlangen einen "gleichwertigen" Versicherungsschutz. Diese beiden Ausdrücke unterscheiden sich nicht grund- legend voneinander. Im Interesse der betroffenen Versicherten ist dafür zu sorgen, dass diese nur dann von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn ihr privater Versicherungsschutz tatsächlich dem KVG gleichwertig ist. Um das Verständnis der Voraussetzungen für die Befreiung zu vereinfachen, muss die diesbezügliche Formulierung in Absatz 3 sowie im neuen Absatz 4 angepasst werden, indem dort der Ausdruck “gleichwertiger“ Versicherungsschutz eingesetzt wird.

Des Weiteren ist zu präzisieren, dass die betreffende Person die Befreiung oder den Verzicht auf eine Befreiung nicht widerrufen kann. Die Anfügung dieses Satzes in den Absätzen 3 und 4 (in fine) ist inso- fern gerechtfertigt, als die betroffenen Personen keine Vorrechte nach internationalem Recht geniessen oder darauf verzichtet haben. Es besteht daher keine Veranlassung, ihnen den Widerruf ihrer Versiche- rungswahl zu ermöglichen, wie es Artikel 7 Absatz 6 KVV für mit Vorrechten begünstigte Personen nach Artikel 6 Absatz 1 vorsieht. Da es sich um Personen handelt, die dauerhaft in der Schweiz wohnen, ist ein Hin und Her zwischen verschiedenen Versicherungssystemen aus besonderen Gründen (finanziel- ler Art oder andere) zu vermeiden. Es würde auch gegen das Solidaritätsprinzip verstossen, wenn sich diese Personen dem KVG-System anschliessen könnten, wenn sie alt und krank sind, obwohl sie nie Beiträge entrichtet haben.

Absatz 4 Die Familienangehörigen von Personen, die in der Schweiz Vorrechte nach internationalem Recht ge- niessen, unterstehen nicht der obligatorischen Krankenversicherung. Sie können sich mit der hauptbe- rechtigten Person bei der Versicherung der internationalen Organisation versichern. Bisher galt diese Regel nur für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Erwerbstätige Personen mussten sich in der Schweiz versichern, auch wenn sie durch die Versicherung der internationalen Organisation gedeckt waren. Um Fälle von Doppelversicherung zu vermeiden, revidierte das EDA Artikel 24 der V-GSG. Seit dem 1. Januar 2016 unterstehen Familienangehörige oder andere Begleitpersonen (gemäss Art. 22 V- GSG), die ihre Legitimationskarte zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz gegen einen Ci-Ausweis tauschen, nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherung.

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Die V-GSG gilt jedoch nicht für Personen, die keine Vorrechte nach internationalem Recht geniessen. Somit bleiben Familienangehörige mit einer Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilli- gung sowie Schweizer Staatsangehörige der obligatorischen Krankenversicherung unterstellt, auch wenn sie sich mit der hauptberechtigten Person bei der Versicherung der internationalen Organisation versichern können. Auch hier bezweckt die vorliegende Revision, Fälle von Doppelversicherung zu ver- meiden.

3.2 Artikel 19a Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone

Bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie bei deren Familienangehö- rigen werden die Kantone gemäss Artikel 49a Absatz 3bis revKVG verpflichtet, gemeinsam den vom Standortkanton festgelegten kantonalen Anteil, der auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt wird, zu übernehmen. Damit diese Bestimmung umgesetzt werden kann, wird auf Verordnungsstufe ein Verfahren festgelegt. Die Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erfüllt werden müssen, sind einer Institution zu übertragen.

Die gemeinsame Einrichtung führt bereits mehrere Aufgaben für die Rentnerinnen und Rentner und ihre Familienangehörigen, die in einem EU-/EFTA-Staat wohnen, durch. Sie entscheidet bei dieser Perso- nengruppe über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht (Art. 18 Abs. 2 bis KVG), weist die Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 18 Abs. 2ter KVG), und sie führt bei ihnen die Prämienverbilligung durch (Art. 18 Abs. 2 quinquies KVG). Der Bundesrat hat gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KVG die Ermächtigung, der gemeinsamen Einrichtung weitere Aufgaben zu übertragen, namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen. Aus diesen Gründen ist es naheliegend der gemeinsamen Einrichtung auch die neuen Aufgaben für diese Perso- nengruppe zu übertragen.

Um die Kosten für die Durchführung der neuen Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung möglichst ge- ring zu halten, ist ein einfaches Verfahren, das Doppelspurigkeiten vermeidet, vorzusehen. Deshalb wird im neuen Artikel 36b Absatz 2 KVV geregelt, dass in diesen Fällen die Versicherer dem Spital beide Anteile überweisen, und dass sie für die Rückerstattung der Vorleistung ihre Forderungen an die Kan- tone bei der gemeinsamen Einrichtung einreichen. Damit werden die Aufgaben, wie die Prüfung der anspruchsberechtigten Personen und die Kontrolle der Rechnungen der Spitäler, einzig den Kranken- versicherern überlassen.

Die gemeinsame Einrichtung erhält die folgenden neuen Aufgaben: Entgegennahme der Forderungen der Krankenversicherer, Berechnung, wie viel jeder Kanton gestützt auf Artikel 49a Absatz 3bis revKVG zu bezahlen hat, Einforderung des errechneten Betrags bei jedem Kanton und Begleichung der Forde- rungen der Versicherer.

Absatz 1 In diesem Absatz wird geregelt, dass die gemeinsame Einrichtung nach Einreichung der Forderungen der Versicherer nach Artikel 36b Absatz 2 KVV berechnet, wie viel jeder Kanton vom kantonalen Anteil zu übernehmen hat. Da gestützt auf Artikel 49a Absatz 3bis revKVG der kantonale Anteil auf die einzel- nen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufzuteilen ist, wird zudem geregelt, dass sich die gemeinsame Einrichtung für die Ermittlung der Wohnbevölkerung der Kantone an die Zahlen der letzten Erhebung der Bevölkerungsstatistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) über die mittlere stän- dige Wohnbevölkerung zu halten hat. Dabei handelt es sich um eine für alle Beteiligten einsehbare und anerkannte Erhebung. Nach der Berechnung hat die gemeinsame Einrichtung den ermittelten Betrag bei jedem Kanton einzufordern.

Absatz 2

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Nach Eingang der Zahlungen durch die Kantone begleicht die gemeinsame Einrichtung die Forderun- gen der Versicherer. Es liegt in der Kompetenz der gemeinsamen Einrichtung die genauere Ausgestal- tung des Verfahrens, sofern notwendig, festzulegen.

Absatz 3 In diesem Absatz wird die Finanzierung der neuen Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung geregelt, denn gestützt auf Artikel 18 Absatz 6 KVG regelt der Bundesrat die Finanzierung der Aufgaben, die er der gemeinsamen Einrichtung nach Absatz 3 überträgt. Da die Kantone den kantonalen Anteil gemein- sam im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung übernehmen müssen, ist es naheliegend, ihnen auch die Finanzierung dieser neuen Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung im gleichen Verhältnis zu übertra- gen. Die Kosten für die Durchführung dieser Aufgaben werden eher gering sein, schätzungsweise jähr- lich rund 200'000 Franken, da der gemeinsamen Einrichtung keine Prüfungsaufgaben im Einzelfall über- tragen werden.

3.3 Artikel 22 Streitigkeiten

Absatz 3 Einleitungssatz und Buchstabe d Bis anhin wird in Artikel 22 Absatz 3 KVV geregelt, in welchen Fällen die gemeinsame Einrichtung bei Streitigkeiten zwischen ihr und einem Versicherer in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; 172.021) ent- scheidet. Dabei handelt es sich um die Umverteilung von Reserven (Bst. a), die Erhebung von Beiträgen an den Insolvenzfonds und die Auszahlung von Leistungen aus dem Insolvenzfonds (Bst. b) und die Auszahlung der Mehreinnahmen nach Artikel 67 Absatz 2ter (Bst. c). Damit die gemeinsame Einrichtung auch bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone gegenüber den Krankenversicherern verfügen kann, gewährt ihr der neue Buchstabe d dieses Recht. Zudem ist im Einleitungssatz des Absatzes die Abkürzung des erwähnten Bundesgesetzes einzufügen, da auch im neuen Absatz 3bis auf das VwVG verwiesen wird.

Absatz 3bis Zudem muss in einem neuen Absatz geregelt werden, dass die gemeinsame Einrichtung auch bei Strei- tigkeiten zwischen ihr und einem Kanton im Zusammenhang mit der Aufteilung des kantonalen Anteils auf die Kantone in der Form einer Verfügung im Sinne von Artikel 5 VwVG entscheiden kann, wenn z.B. ein Kanton die Höhe seines Anteils bestreitet. Da der Bundesrat die neuen Aufgaben gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KVG der gemeinsamen Einrichtung übertragen hat, hat er ihr auch die Verfügungskompe- tenz zu erteilen, damit sie ihre Aufgaben überhaupt wahrnehmen kann.

3.4 Artikel 23

Absatz 1 Nach dem geltenden Artikel 23 Absatz 1 sind zwei für die gemeinsame Einrichtung anwendbare Best- immungen der KVV auch für die Institution nach Artikel 19 KVG sinngemäss anwendbar. Die beiden Bestimmungen wurden jedoch mit Wirkung seit 1. Januar 2016 aufgehoben und im neuen KVAG in den Artikeln 45 und 46, die für die gemeinsame Einrichtung anwendbar sind, neu geregelt. Es ist sinnvoll, dass diese neuen auf Gesetzesstufe gehobenen Bestimmungen, wie bisher die beiden aufgehobenen Verordnungsbestimmungen für die Institution nach Artikel 19 Absatz 2 KVG sinngemäss anwendbar sind. Zudem soll in der Verordnung nicht mehr von einer vorgesehenen Institution die Rede sein.

Absatz 3 Anstelle des Begriffs "Rechenschaftsbericht" wird heute öfter – auch von der Stiftung Gesundheitsför- derung Schweiz – der Begriff "Geschäftsbericht" verwendet. Deshalb wird neu dieser Begriff verwendet; zudem wird die Bestimmung von Absatz 1 in Absatz 3 verschoben.

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3.5 Artikel 29 Durchschnittlicher Versichertenbestand

Im Kapitel "Aufsicht" im Abschnitt "Aufsichtsdaten" ist vorgesehen, dass das BAG je Versicherer unter anderem den Versichertenbestand veröffentlicht (Art. 28b Abs. 2 Bst. h KVV). Dazu wird festgehalten, dass für die Berechnung der von den Versicherern zu meldenden durchschnittlichen Versichertenbe- stände bei unterjährigen Versicherungszeiten die zusammengezählten Versicherungsmonate, geteilt durch zwölf, massgebend sind (Art. 29 KVV). Das BAG veröffentlicht den durchschnittlichen Versicher- tenbestand in den Aufsichtsdaten der Versicherer (siehe "Statistik der obligatorischen Krankenversiche- rung", Tabelle 5.01).

Gestützt auf das Bundesgerichtsurteil BGE 142 V 87 berechnen die Versicherer die Prämie der Versi- cherten, die während des Monates ein- oder austreten (Geburt, Tod, Abreise ins Ausland, Zuzug aus dem Ausland oder Unterstellung unter die Militärversicherung), nicht mehr für den ganzen Monat, son- dern nach Tagen. Entsprechend haben die Versicherer beim Berechnen ihrer durchschnittlichen Versi- chertenbestände neu die Versicherungstage zusammenzuzählen und durch 365 oder – bei einem Schaltjahr – 366 Tage zu teilen.

Beispiel: ein Versicherer versichert in einem Schaltjahr (= 366 Tage) drei Personen. Die erste ist vom 1. Januar bis zum 31. Dezember versichert (366/366 = 1), die zweite wird am 15. März geboren (17+275)/366 = 0,797814). Die dritte stirbt am 3. Juli ((182+3)/366 = 0,505464). Der durchschnittliche Versichertenbestand dieses Versicherers beträgt somit 2.30328 (1 + 0,797814 + 0,505464).

Da im Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe h der Begriff "Versichertenbestand" verwendet wird, soll auch die Sachüberschrift von Artikel 29 diesen Begriff statt des Begriffes "Risikobestand" verwenden. Weil die Bestimmung die Berechnung des durchschnittlichen Versichertenbestandes regelt, soll der Begriff "durchschnittlich" in der Sachüberschrift ergänzt werden.

3.6 Artikel 36a Kostenübernahme bei grenzüberschreitender Zusammenarbeit

Seit dem Jahre 2006 kann gestützt auf Artikel 36a KVV die OKP im Rahmen von Pilotprojekten die Kosten von medizinischen Behandlungen im grenznahen Ausland übernehmen. Derzeit bestehen zwei solche Pilotprojekte im Raum Basel/Lörrach sowie eines im Raum St. Gallen/Liechtenstein, die sich bewährt haben. Damit werden die schweizerischen Grenzregionen gestärkt und das Versorgungsange- bot in den Grenzregionen wird verbessert, was auch einem Bedürfnis der Grenzregionen entspricht.

Damit die bestehenden Pilotprojekte dauerhaft weitergeführt werden und weitere grenzüberschreitende Zusammenarbeitsformen entstehen können, brauchte es zwingend eine formell-gesetzliche Grundlage, die mit der Revision des KVG vom 30. September 2016 geschaffen wurde.

Da der revidierte Artikel 34 Absatz 2 des Gesetzes lediglich eine Delegationsnorm an den Bundesrat enthält, hat er in seiner Botschaft vom 18. November 2015 (BBl 2016 1) ausgeführt, dass er sich bei der Ausgestaltung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit an den Rahmen der bisherigen Pilotpro- jekte halten wird. Der Bundesrat hat bereits in der Botschaft erwähnt, an welche konkreten Bedingungen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit geknüpft sein wird. Die in der Botschaft aufgeführten Bedin- gungen orientieren sich stark am bestehenden Artikel 36a KVV für die Pilotprojekte. Eine weitergehende Öffnung soll nicht angestrebt werden.

Aus diesen Gründen werden die bestehenden Bedingungen für die Pilotprojekte so weit wie möglich auch für die dauerhafte grenzüberschreitende Zusammenarbeit übernommen. In einigen Bestimmun- gen von Artikel 36a KVV wird deshalb lediglich der Begriff Pilotprojekte durch Programme zur grenz- überschreitenden Zusammenarbeit ersetzt, da sie künftig unbefristet sind. Die Regelung, dass ein oder mehrere Grenzkantone und ein oder mehrere Versicherer das Gesuch einreichen müssen, wird vom Absatz 3 in den Absatz 2 verschoben, da sie das Gesuch betrifft, und es sich nicht um eine Anforderung

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an das Programm handelt. Die Bestimmung, welche die Befristung der Pilotprojekte betrifft, wird gestri- chen. Zudem kommt es zu einer Verschiebung der Absätze und Buchstaben. Nachfolgend wird lediglich auf diejenigen Bestimmungen eingegangen, bei denen eine materielle Änderung vorgenommen wird.

Absatz 1 Der neue Absatz 1 entspricht materiell dem bisherigen Absatz, ausser dass neu das BAG und nicht mehr das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) Programme zur grenzüberschreitenden Zu- sammenarbeit bewilligen kann. In Artikel 56 KVAG wird geregelt, dass das BAG die Aufsicht nach die- sem Gesetz ausübt. Danach ist das BAG z.B. zuständig, einem Versicherer die Bewilligung zur Durch- führung der sozialen Krankenversicherung zu erteilen. Deshalb soll auch das BAG für die Bewilligung von grenzüberschreitender Zusammenarbeit zuständig sein.

Absatz 3 Buchstabe a Statt gewöhnlicher Aufenthalt wie im bisherigen Artikel 36a Absatz 3 Buchstabe c wird neu die Formu- lierung Wohnort in einem beteiligten Grenzkanton verwendet. Damit wird klar, dass das Programm der Wohnbevölkerung des teilnehmenden Grenzkantons offen steht.

Absatz 3 Buchstabe b Sowohl im Vernehmlassungsverfahren (siehe Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse vom April 2015 unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/versicherungen/krankenversi- cherung/krankenversicherung-revisionsprojekte/kvg-aenderungen-mit-internationalem-bezug.html) als auch während der parlamentarischen Beratungen wurde gefordert, dass die Versicherer die Versicher- ten nicht zwingen dürfen, sich im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Ausland be- handeln zu lassen. Deshalb wird neu diese Voraussetzung für die grenzüberschreitende Zusammenar- beit aufgenommen.

Absatz 3 Buchstabe e 2. Bedingung Diese Regelung entspricht inhaltlich der bisherigen Bestimmung von Artikel 36a Buchstabe f Ziffer 2 KVV ist aber klarer formuliert. Gestützt darauf dürfen die Kantone und die Krankenversicherer nur Leis- tungen in eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit aufnehmen, deren Tarife oder Preise nicht höher sind als im Grenzkanton der versicherten Person. Die Programme zur grenzüberschreitenden Zusam- menarbeit stützen sich nicht auf das europäische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen ab, das die Schweiz mit dem Abkommen vom 21. Juni 1999 2 zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit und das Übereinkommen vom 4. Januar 19603 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (EFTA-Übereinkommen) übernommen hat, ab. Deshalb rechtfertigt es sich, vorliegend die Kostener- stattung ausserhalb der Leistungsaushilfe zu regeln.

Bestehende Pilotprojekte Die Pilotprojekte im Raum Basel/Lörrach können gemäss den Verfügungen des EDI vom 3. November 2015 noch bis zum 31. Dezember 2018 durchgeführt werden. Gestützt auf die Verfügung des EDI vom 31. Dezember 2015 kann das Pilotprojekt St. Gallen/Liechtenstein noch bis zum 31. Dezember 2019 weitergeführt werden. Wenn die Grenzkantone und die Krankenversicherer, welche diese Pilotprojekte führen, danach weiterhin mit ausländischen Leistungserbringern grenzüberschreitend zusammenarbei- ten wollen, müssen sie beim BAG gestützt auf die neuen Bestimmungen von Artikel 36a KVV ein neues Gesuch einreichen.

3.7 Artikel 36b Kostenübernahme für im Ausland wohnhafte Versicherte

Absatz 1

2 SR 0.142.112.681

3 SR 0.632.31

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Gestützt auf die neue Gesetzesbestimmung von Artikel 41 Absatz 2 ter revKVG übernehmen die Kran- kenversicherer und alle Kantone gemeinsam die Vergütung bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder Norwegen wohnen und eine schweizeri- sche Rente beziehen, sowie von deren Familienangehörigen, höchstens nach dem Tarif für die betref- fende Behandlung, der in einem Listenspital des Referenzkantons gilt. Der Bundesrat hat den Refe- renzkanton festzulegen.

Bei den erwähnten Rentnerinnen und Rentnern handelt es sich um Versicherte, die keinem Kanton direkt zugeordnet werden können, da der letzte Wohnort in der Schweiz nicht in allen Fällen eruierbar ist. Sie haben also keinen aktuellen Anknüpfungspunkt mehr an die Schweiz. Deshalb hat der Bundesrat einen Referenzkanton festzulegen.

Auf Verordnungsstufe soll dafür eine Regelung getroffen werden, die für die Krankenversicherer, die diese Bestimmung anwenden müssen, praktikabel ist und nicht jährlich vom Bundesrat angepasst wer- den muss. Zu betonen ist, dass die Bezeichnung als Referenzkanton auf diesen Kanton keinerlei Aus- wirkungen, auch keine finanziellen, hat.

Aus der Botschaft vom 18. November 2015 (BBl 2016 1) geht hervor, dass der Bundesrat einen Kanton als Referenzkanton bestimmt, dessen Tarife für die Listenspitäler einem schweizerischen Durch- schnittstarif entsprechen.

Berechnungen haben ergeben, dass der Kanton Bern diese Anforderung erfüllt. Basierend auf den Kennzahlen der Schweizer Spitäler4 der Jahre 2014 und 2015 wurden die durchschnittlichen, nach Schweregrad standardisierten Fallkosten je Kanton und Jahr für den stationären Bereich berechnet (Standardisierung nach Case Mix Index, CMI). Berücksichtigt wurden nur Spitäler der Akutsomatik und nur solche, die durchschnittliche, CMI-standardisierte Fallkosten zwischen 5‘000 und 15‘000 Franken aufwiesen. In der ersten Berechnungsstufe wurden die CMI-standardisierte Fallkosten je Spital berech- net. Die Fallkosten des Kantons ergeben sich alsdann in der zweiten Berechnungsstufe als das nach der Anzahl Fälle des Spitals gewichtete arithmetische Mittel je Kanton.

Absatz 2 Bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen und eine schweizerische Rente beziehen, sowie von deren Familienangehö- rigen werden alle Kantone gemäss Artikel 49a Absatz 3bis revKVG verpflichtet, gemeinsam den vom Standortkanton festgelegten kantonalen Anteil, der auf die einzelnen Kantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung aufgeteilt wird, zu übernehmen. Damit diese Bestimmung umgesetzt werden kann, wird auf Verordnungsstufe ein Verfahren festgelegt. In diesem Zusammenhang werden der gemeinsa- men Einrichtung mit den Bestimmungen von Artikel 19a KVV neue Aufgaben übertragen.

Wie unter Artikel 19a KVV bereits ausgeführt wird, ist ein einfaches Verfahren, das Doppelspurigkeiten vermeidet, vorzusehen, um die Kosten für die Durchführung der neuen Aufgaben möglichst gering zu halten. Deshalb wird im neuen Artikel 36b Absatz 2 KVV geregelt, dass in diesen Fällen die Versicherer dem Spital beide Anteile überweisen, und dass für die Rückerstattung der Vorleistung die Versicherer ihre Forderungen an die Kantone bei der gemeinsamen Einrichtung einreichen. Mit diesen Regelungen werden die Aufgaben wie Prüfung der anspruchsberechtigten Personen und Kontrolle der Rechnungen der Spitäler den Krankenversicherern überlassen, wie bei allen anderen Versicherten auch.

In Artikel 49a Absatz 3 KVG wird geregelt, dass bei der Abgeltung der stationären Leistungen der Ver- sicherer und der Kanton vereinbaren können, dass der Kanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Spital beide Anteile überweist. Es handelt sich zwar bei dieser Regelung um eine Kann- Bestimmung. Aber es rechtfertigt sich, aus den oben erwähnten Gründen, im vorliegenden Sonderfall die Vorleistungspflicht der Versicherer in der Verordnung zu regeln.

4 https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/service/zahlen-fakten/zahlen-fakten-zu-spitaelern/kennzahlen-der- schweizer-spitaeler.html

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Absatz 3 Die revidierten Gesetzesbestimmungen verpflichten die Kantone, auch bei den EU-/EFTA-Versicherten bei Spitalbehandlungen in der Schweiz den kantonalen Anteil zu übernehmen. Bei den Versicherten mit einem aktuellen Anknüpfungspunkt an einen Kanton (Grenzgänger/innen und ihre Familienangehöri- gen, nichterwerbstätige Familienangehörige von Aufenthalter/innen in der Schweiz, Bezüger/innen ei- ner Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung und ihre Familienangehörigen) ist es der- jenige Kanton, zu dem sie den Anknüpfungspunkt haben. Bei den Rentnern/innen und ihren Familien- angehörigen, die keinen aktuellen Anknüpfungspunkt mehr an die Schweiz haben, sind es die Kantone gemeinsam, die den Kantonsbeitrag zu übernehmen haben. Bei entsandten Arbeitnehmern/innen (Art. 4 KVV) und bei Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland (Art. 5 KVV), die in der EU/EFTA wohnen und der schweizerischen Versicherung unterstehen und die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben, soll der letzte Wohnkanton in der Schweiz den Kantonsbeitrag überneh- men, denn die Person hat bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz in diesem Kanton ihre Steuern bezahlt.

Absatz 4 Die Praxis hat immer wieder gezeigt, dass bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von entsandten Ar- beitnehmern/innen (Art. 4 KVV) und von Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland (Art. 5 KVV), die ausserhalb der EU/EFTA wohnen und der schweizerischen Versicherung unterstehen und die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben, umstritten ist, welcher Kanton den kantonalen Anteil übernehmen muss. Bei dieser Personengruppe soll der Krankenversicherer die vollen Spitalkos- ten übernehmen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten können die Krankenversicherer über die Prä- mien wieder einholen.

3.8 Artikel 37 Kostenübernahme bei internationaler Leistungsaushilfe für im Ausland versi- cherte Personen Diese Regelung entspricht materiell der bisherigen Bestimmung von Artikel 37 Buchstabe b KVV. In Abstimmung mit Artikel 49a Absatz 1 des Gesetzes wird lediglich das Wort Pauschalen durch Vergü- tungen ersetzt, denn neben den Pauschalen können noch Einzelleistungen in Rechnung gestellt wer- den. Zudem wird neu klargestellt, dass es sich um im Ausland versicherte Personen handelt. In der Bestimmung muss auch Liechtenstein erwähnt werden, da die internationale Leistungsaushilfe auch im Verhältnis der Schweiz zu Liechtenstein anwendbar ist. Die Bestimmung ist beispielsweise auch an- wendbar bei einer notwendigen Behandlung in der Schweiz mit der europäischen Krankenversiche- rungskarte von in Liechtenstein versicherten Personen.

Mit den neuen Regelungen von Artikel 41 Absätze 2bis und 2ter und Artikel 49a Absätze 2 und 3bis revKVG werden die Kantone verpflichtet, den kantonalen Anteil auch bei Spitalbehandlungen in der Schweiz von Versicherten, die in einem Mitgliedstaat der EU, in Island oder in Norwegen wohnen und in der Schweiz versichert sind, zu übernehmen. Aus diesem Grunde ist die bisherige Bestimmung von Artikel 37 Buchstabe a KVV, die bis anhin die Krankenversicherer verpflichtet, bei diesen Versicherten die vollen Spitalkosten zu übernehmen, zu streichen. In den erwähnten Gesetzesbestimmungen wird Liech- tenstein nicht erwähnt, da es dabei um Regelungen für in der Schweiz Versicherte geht, die in der EU/EFTA wohnen. Weil die Schweiz mit Liechtenstein im EFTA-Übereinkommen (Anhang K Anlage 2 Protokoll 2 zu Anhang 2) für die Krankenversicherungspflicht das Wohnsitzprinzip vereinbart hat, gibt es keine in der Schweiz versicherten Personen, die in Liechtenstein wohnen.

3.9 Artikel 91 Abstufung der Prämien

Absatz 2 In dieser Bestimmung werden die Prämien bei entsandten Arbeitnehmern/innen (Art. 4 KVV) und bei Personen im öffentlichen Dienst mit Aufenthalt im Ausland (Art. 5 KVV), die ausserhalb der EU/EFTA wohnen und der schweizerischen Versicherung unterstehen und die ihren Wohnsitz in der Schweiz

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aufgegeben haben, geregelt. Bei den Versicherten, die in der Schweiz wohnen, stufen die Versicherer gestützt auf Artikel 61 Absätze 2 und 2bis KVG die Prämien nach den kantonalen und regionalen Kos- tenunterschieden ab. Gestützt auf Artikel 61 Absatz 4 KVG sind für Versicherte, die in einem EU-/EFTA- Staat wohnen, die Prämien je Wohnsitzstaat zu berechnen. Bei Personen, die ausserhalb der EU/EFTA wohnen und der schweizerischen Versicherung unterstehen und die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben haben, ist es gerechtfertigt, dass die Versicherer neu nur noch eine Prämie für alle unab- hängig von ihrem Wohnland nach den ausgewiesenen Kosten festlegen können. Wenn dies angesichts der geringen Anzahl der betroffenen Personen in den meisten Fällen unverhältnismässig ist, kann der Versicherer bei diesen Versicherten die schweizerischen Prämien anwenden, wobei diejenigen Prämien massgebend sind, die am letzten Wohnort der Person in der Schweiz oder am Sitz des Krankenversi- cherers gelten.

3.10 Artikel 99 Versicherung mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers

a. Grundsatz Absatz 1bis Sowohl im Vernehmlassungsverfahren (siehe Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse vom April 2015 unter https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/versicherungen/krankenversi- cherung/krankenversicherung-revisionsprojekte/kvg-aenderungen-mit-internationalem-bezug.html) als auch während der parlamentarischen Beratungen wurde gefordert, dass die Krankenversicherer die Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die sich auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a KVG abstützen, nicht als besondere Versicherungsform mit günstigeren Prämien ausgestalten dürfen. Deshalb wird neu diese Voraussetzung für die Programme zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im neuen Absatz 1bis von Artikel 99 KVV aufgeführt. Da es sich dabei um eine Ausnahme von Artikel 99 Absatz 1 KVV handelt, muss das in dieser Bestimmung und nicht in Artikel 36a KVV geregelt werden.

3.11 Artikel 105e Meldungen über Betreibungen

Absatz 1 Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Ver- zugszinse nicht innert der gesetzten Frist, muss der Versicherer sie betreiben. Der Kanton kann verlan- gen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt gibt (Art. 64a Abs. 2 KVG).

Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) hat in ihrem Bericht vom 28. August 2009 zur parlamentarischen Initiative 09.425 "Artikel 64a und unbezahlte Prämien" zu Artikel 64a Absatz 2 KVG ausgeführt, die kantonale Behörde müsse die Möglichkeit haben, zugunsten der versicherten Person tätig zu werden, bevor das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheins ende. Deshalb könne sie den Versicherer ersuchen, ihr die Schuldnerinnen und Schuld- ner bekannt zu geben, die betrieben werden (BBl 2009 6621).

Gestützt auf diese Bestimmung verpflichtet der geltende Artikel 105e Absatz 1 die Versicherer, der zu- ständigen kantonalen Behörde gewisse Personendaten der Schuldnerinnen und Schuldner bekannt zu geben.

GDK und santésuisse beantragen, den Versicherer zu verpflichten, nicht nur die Daten der Schuldne- rinnen und Schuldner, sondern auch diejenigen der Versicherten bekannt zu geben. Der Kanton benö- tige diese Daten um zu entscheiden, ob er für diese Versicherten zuständig sei und Forderungen aus der OKP nach Artikel 64a Absatz 4 KVG übernehmen müsse.

Da die Eltern gestützt auf das Zivilrecht in der Regel verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen, können die Versicherer die Eltern für die Prämien ihrer Kinder betreiben. Mutter, Vater und Kinder können bei unterschiedlichen Versicherern versichert sein. So kann ein Versicherer zum

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Beispiel eine Mutter für die Prämie ihres Kindes betreiben, ohne dass diese Mutter bei diesem Versi- cherer versichert ist. In diesem Fall möchte der Kanton nicht nur die Personendaten der Mutter, sondern auch diejenigen des Kindes.

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes oder des KVAG betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beauf- sichtigung der Durchführung des KVG oder des KVAG betrauten Organen bekannt geben, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz oder dem KVAG übertragenen Aufgaben erfor- derlich sind (Art. 84a KVG). Gestützt auf diese Bestimmung können die Versicherer den Kantonen die Personendaten der Versicherten melden, soweit die Kantone diese für den Vollzug von Artikel 64a KVG benötigen.

Artikel 64a Absatz 2 KVG sieht vor, dass der Kanton verlangen kann, dass der Versicherer ihm die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt gibt. Aus dem Umstand, dass diese Be- stimmung nur die Schuldnerinnen und Schuldner erwähnt, kann nicht geschlossen werden, dass die Versicherer die Daten zu den Versicherten, die nicht Schuldnerin oder Schuldner sind, nicht bekannt geben dürfen. Somit kann der Kanton verlangen, dass der Versicherer ihm die Schuldnerinnen und Schuldner, die er betreibt, und allfällige weitere Versicherte, die von dieser Betreibung betroffen sind (Familienangehörige), bekannt gibt.

Absatz 1bis GDK und santésuisse beantragen zudem, die Versicherer zu verpflichten, dem Kanton die eidgenössi- sche Unternehmensidentifikationsnummer anzugeben, wenn der Schuldner eine juristische Person ist. Zur Begründung führen sie an, der Schuldner könne auch eine juristische Person sein, Deshalb müsse geregelt werden, welche Daten die Versicherer in solchen Fällen dem Kanton bekanntgeben müssen.

Versicherungspflichtig sind grundsätzlich nur natürliche Personen (Art. 3 KVG). Es gibt jedoch juristi- sche Personen, die regelmässig Prämien von Versicherten bezahlen (z.B. Gemeinden durch ihre Sozi- aldienste). Teilt eine versicherte Person ihrem Versicherer mit, dass eine juristische Person ihre Prä- mien bezahlt, wird der Versicherer verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde den Namen dieser juristischen Person und deren Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) zu melden, wenn sie ihm bekannt ist. Seit 2011 teilt das (BFS) jedem Unternehmen, das in der Schweiz aktiv ist, eine einheitliche UID zu (siehe dazu https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/register/unternehmensregister/unternehmens-identifikations- nummer.html). UID-Einheiten sind nicht nur im Handelsregister eingetragene Rechtsträger, sondern auch Verwaltungseinheiten, die aufgrund ihrer Aufgaben identifiziert werden müssen. Mit der UID wurde ein einheitlicher Identifikator geschaffen. Damit wird der automatische Datenaustausch erleichtert.

3.12 Artikel 105f Meldungen über Verlustscheine

Absatz 1 Dieser Absatz 1 verpflichtet den Versicherer, die zuständige kantonale Behörde am Ende jedes Quartals über die Entwicklung der seit Jahresbeginn ausgestellten Verlustscheine zu informieren.

GDK und santésuisse beantragen, den Versicherer zu verpflichten, dies innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf jedes Quartals zu tun. Zur Begründung führen sie an, damit werde der zeitliche Ablauf konkretisiert.

Der Kanton muss 85 % der Forderungen, die der Versicherer ihm nach Artikel 64a Absatz 3 KVG be- kannt gibt, übernehmen (Art. 64a Abs. 4 KVG). Da sich GDK und santésuisse als Vertreter der Kantone und der Versicherer auf diese Frist geeinigt haben, soll ihrem Antrag entsprochen werden.

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3.13 Artikel 105j Revisionsstelle

Dieser Artikel wird nicht nur inhaltlich geändert, sondern auch neu gegliedert.

Absatz 1 Einleitungssatz Artikel 105j Absatz 1 und 2 verpflichten die Revisionsstelle, die Richtigkeit von Angaben des Versiche- rers zu überprüfen.

Um den Artikel systematischer zu gliedern, soll ein Einleitungssatz geschaffen werden, der die Revisi- onsstelle verpflichtet, Angaben des Versicherers zu überprüfen. Die zu prüfenden Angaben sollen auf drei Buchstaben aufgeteilt werden. Dabei soll der bisherige Absatz 1 im Buchstabe a und der bisherige Absatz 2 im Buchstabe b angeführt werden.

GDK und santésuisse beantragen, die Revisionsstelle zu verpflichten, nicht nur die Richtigkeit dieser Angaben, sondern auch deren Vollständigkeit zu überprüfen.

Es stellt sich die Frage, ob Angaben nicht erst dann richtig sind, wenn sie auch vollständig sind. Damit die Revisionsstelle jedoch ausdrücklich verpflichtet wird, die Angaben auch auf Vollständigkeit zu über- prüfen, soll dem Antrag von GDK und santésuisse entsprochen.

Absatz 1 Buchstabe a Entspricht dem geltenden Absatz 1.

Absatz 1 Buchstabe b Heute ist die Revisionsstelle auch verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Versicherers bezüglich der Bezahlung der ausstehenden Forderungen durch die versicherte Person nach Ausstellung eines Verlustscheins zu überprüfen (Art. 105j Abs. 2).

GDK und santésuisse beantragen, in dieser Bestimmung den Satzteil "durch die versicherte Person" wegzulassen. Zur Begründung führen sie an, für die Verwertung des Verlustscheines spiele es keine Rolle, durch wen die Forderung bezahlt werde. Es sei auch möglich, dass der Schuldner oder Dritte bezahlen.

Sobald die versicherte Person ihre Schuld vollständig oder teilweise gegenüber dem Versicherer begli- chen hat, erstattet dieser 50 % des von der versicherten Person erhaltenen Betrages an den Kanton zurück (Art. 64a Abs. 5 KVG). Somit geht auch das Gesetz davon aus, dass die Schuld von der versi- cherten Person beglichen wird. Für den Versicherer ist jedoch unerheblich, von wem die Schuld begli- chen wird. Deshalb soll dem Antrag von GDK und santésuisse entsprochen und "durch die versicherte Person" weggelassen werden.

Absatz 1 Buchstabe c GDK und santésuisse beantragen weiter, die Revisionsstelle auch zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben bezüglich Rückerstattungen der Versicherer an die Kantone nach Artikel 64a Absatz 5 KVG zu überprüfen. Zur Begründung führen sie an, Artikel 105f Absatz 2 schliesse bei der Schlussabrechnung sowohl die Gesuche um Übernahme der Forderungen nach Artikel 64a Absatz 3 KVG wie auch Rückerstattungen nach Artikel 64a Absatz 5 KVG ein, deshalb müsse auch beides von der Revisionsstelle geprüft werden.

Artikel 64a Absatz 3 KVG sieht lediglich vor, dass der Versicherer die vom Kanton bezeichnete Revisi- onsstelle ersucht, die Richtigkeit der Daten, die er dem Kanton bekannt gegeben hat, zu bestätigen. Es stellt sich somit die Frage, ob der Bundesrat die Versicherer verpflichten kann, ihrer Revisionsstelle zu

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ihren Lasten weitere Prüfungsaufträge zu erteilen. Diese Frage kann bejaht werden, denn es kann da- von ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit Absatz 3 den Grundsatz der Bestätigung durch die Revisionsstelle der Daten, die der Versicherer dem Kanton bekannt gibt, festlegen und eine solche Bestätigung für Daten, die in anderen Absätzen angeführt werden, nicht ausschliessen wollte.

Heute verpflichtet der Bundesrat die Revisionsstelle bereits, die Richtigkeit der Angaben des Versiche- rers bezüglich der Bezahlung der ausstehenden Forderungen durch die versicherte Person nach Aus- stellung eines Verlustscheins zu überprüfen (Art. 105j Abs. 2). Gestützt auf Artikel 64a Absatz 5 KVG hat der Versicherer 50 % des für ausstehende Forderungen bezahlten Betrag dem Kanton zurückzuer- statten. Aus den Angaben zur Bezahlung der ausstehenden Forderungen ergibt sich somit der zurück- zuerstattende Betrag.

Gestützt auf den Antrag von GDK und santésuisse soll die Revisionsstelle neu aber auch verpflichtet werden, auch die Rückerstattungen zu überprüfen.

Absatz 2 Entspricht dem geltenden Absatz 3. Heute übernimmt der Kanton die Kosten der Revisionsstelle, wenn er eine andere Revisionsstelle als diejenige nach Artikel 86 bezeichnet (Art. 105j Abs. 3). Mit dem In- krafttreten der KVAV wurde Artikel 86 KVV aufgehoben. Dieser sah in Absatz 1 vor, dass jeder Versi- cherer eine externe Revisionsstelle bezeichnet. Heute sieht Artikel 25 Absatz 1 KVAG vor, dass der Versicherer eine zugelassene externe Revisionsstelle bezeichnet. Deshalb soll neu auf diese Bestim- mung verwiesen werden.

3.14 Artikel 105k Zahlungen der Kantone an die Versicherer

Absatz 1 Heute kann die kantonale Behörde dem Versicherer die Personendaten nach Artikel 105g für die Ver- sicherten übermitteln, für die sie ausstehende Beträge übernimmt.

GDK und santésuisse beantragen, die kantonale Behörde zu verpflichten, diese Daten zu übermitteln. Zur Begründung führen sie an, eine "kann"-Formulierung mache keinen Sinn, die Angaben seien immer erforderlich.

Dem Kanton steht frei, ob er ausstehende Beträge übernimmt. Aber wenn er es tun will, hat er die Personendaten nach Artikel 105g der Betroffenen dem Versicherer zu übermitteln. Deshalb soll diesem Antrag von GDK und santésuisse entsprochen werden.

Absatz 3 Heute lautet Artikel 105k Absatz 3: "Wurde eine rückwirkende Prämienverbilligung ausgerichtet, die durch einen Verlustschein gedeckt ist, der dem Kanton in Rechnung gestellt wurde, und wurde die Prä- mienverbilligung dem Versicherer vor der Schlussabrechnung mitgeteilt, so zieht der Versicherer die Prämienverbilligung von seiner nächsten Schlussabrechnung ab."

Diese Bestimmung kann unterschiedlich ausgelegt werden.

GDK und santésuisse beantragen, sie wie folgt zu ändern: "Wurde eine rückwirkende Prämienverbilligung ausgerichtet, die durch einen Verlustschein gedeckt ist, der dem Kanton mit der Schlussabrechnung in Rechnung gestellt wurde, und wurde die Prämienverbil- ligung dem Versicherer vor der Schlussabrechnung mitgeteilt, so zieht der Versicherer die Prämienver- billigung zu 85% von seiner nächsten Schlussabrechnung ab. Die Verlustscheinforderung wird um den vollen Betrag der Prämienverbilligung reduziert. Decken sich die Zeitperioden der rückwirkenden Prä- mienverbilligung und der durch den Verlustschein gedeckten Ausfällen nur teilweise, so wird für die Prämienverbilligung wie für den Verlustschein nur der Anteil pro rata temporis berücksichtigt, der auf

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die überschneidende Zeitperiode entfällt."

Zur Begründung führen sie an, es gehe um den Umgang mit rückwirkenden Prämienverbilligungen, die nach der Übernahme der Forderung aus dem Verlustschein durch den Kanton ausgerichtet werden. Die Reduktion der Schuld (zu 100% der Prämienverbilligung) sei nicht dasselbe wie die Rückerstattung (zu 85%) an den Kanton. Das "gedeckt" aus dem ersten Satz sei nur erfüllt, wenn und soweit sich die Zeitperioden des Verlustscheins und der rückwirkenden Prämienverbilligung decken.

Gestützt auf diesen Antrag von GDK und santésuisse soll Absatz 3 neu geregelt werden. Dabei stellt sich die Frage, ob Artikel 64a Absatz 5 KVG auf nachträglich ausgerichtete Prämienverbilligungen an- zuwenden ist. Diese Bestimmung will den Versicherer für seinen Aufwand entgelten, um Forderungen, die Gegenstand von Verlustscheinen bilden, einzubringen. Eine nachträglich ausgerichtete Prämienver- billigung verursacht dem Versicherer jedoch kaum zusätzlichen Aufwand. Deshalb ist davon auszuge- hen, dass diese Bestimmung auf sie nicht anzuwenden ist. Somit besteht eine Gesetzeslücke, die der Bundesrat füllen kann, indem er die im Artikel 64a Absatz 4 KVG vorgesehene Aufteilung zwischen Kanton und Versicherer (85 zu 15 Prozent) heranzieht. Richtet ein Kanton eine Prämienverbilligung für einen Zeitraum aus, für den der Versicherer ihm bereits eine Forderung gemäss Artikel 64a Absatz 3 KVG bekannt gegeben hat, so zieht der Versicherer 85 Prozent dieser Prämienverbilligung von seiner nächsten Schlussabrechnung ab. Das heisst, dass der Versiche- rer die restlichen 15 Prozent behalten kann. Da die versicherte Person aber Anspruch auf die ganze Prämienverbilligung hat, ist diese auf die For- derung ihr gegenüber voll anzurechnen. Deshalb ist die Forderung auf dem Verlustschein oder dem gleichwertigen Rechtstitel um den Betrag der ganzen Prämienverbilligung zu vermindern. Decken sich die Zeiträume der vom Kanton nachträglich ausgerichteten Prämienverbilligung und der von ihm übernommenen Forderung nur teilweise, so wird für die Prämienverbilligung wie für die Forde- rung nur der Anteil im Verhältnis zur Zeit berücksichtigt, der auf die überschneidende Zeitperiode entfällt.

Beispiel: Die versicherte Person kann ihre Monatsprämien von je 400 Franken in den Monaten Januar bis März nicht bezahlen. Der Versicherer betreibt sie und erhält einen Verlustschein über 1'300 Franken (1'200 Franken Prämien zuzüglich 100 Franken Verzugszinsen und Betreibungskosten). Er gibt diesen dem Kanton bekannt, worauf der Kanton dem Versicherer 85 Prozent davon, das heisst 1'105 Franken vergütet. Die verbleibenden 195 Franken trägt der Versicherer. Ab April zahlt die versicherte Person ihre Prämien wieder. Nachträglich gewährt der Kanton der versicherten Person eine Prämienverbilligung von je 300 Franken für die Monate März und April und bezahlt sie dem Versicherer. Dieser zieht für den Monat März 85 Pro- zent dieser Prämienverbilligung (255 Franken) von seiner nächsten Schlussabrechnung ab. 15 Prozent (45 Franken) kann er behalten. Die Verlustscheinforderung wird um 300 Franken vermindert, sie beträgt somit noch 1'000 Franken. Die Prämienverbilligung für den Monat April fällt nicht unter den geänderten Artikel 105k Absatz 3.

3.15 Artikel 106b Meldungen des Kantons

Heute hat der Kanton dem Versicherer den Zeitraum in Monaten zu melden, für den die Prämienverbil- ligung ausgerichtet wird (Art. 106b Abs. 2 Bst. c).

Wie erwähnt, hat das Bundesgericht am 3. Dezember 2015 entschieden, dass der Versicherer bei Ende der Versicherungspflicht (Todesfall, Abreise ins Ausland) die Prämie für den restlichen Monat zurücker- statten muss.

Deshalb soll der Kanton nicht mehr verpflichtet werden, die Höhe der Prämienverbilligung je Monat und den Zeitraum in Monaten zu melden.

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3.16 Artikel 106c Aufgaben des Versicherers

Absatz 4 Gestützt auf das Bundesgerichtsurteil zum tageweisen Erheben der Prämie soll der Versicherer nicht mehr verpflichtet werden, die Prämienverbilligung je Monat auf der Prämienrechnung anzugeben.

3.17 Artikel 136 Restbetrag aus der Prämienkorrektur

Zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013 wurden in manchen Kantonen zu viele und in anderen zu wenige Prämien an die OKP entrichtet. Am 21. März 2014 hat das Parlament beschlos- sen, diese Ungleichgewichte mittels Verabschiedung einer Revision des KVG (Art. 106 bis 106c KVG; AS 2014 2463) zu korrigieren. Die Revision sieht eine Prämienkorrektur über drei Jahre (2015–2017) vor. Dabei geht es um einen Betrag von 800 Millionen Franken, der den Versicherten mit Wohnsitz in einem der Kantone, in denen zu viele Prämien bezahlt wurden, rückerstattet wird.

Die Prämienkorrektur wird zu gleichen Teilen aus drei verschiedenen Quellen finanziert:

- Versicherte, die ihren Wohnsitz in einem Kanton haben, in dem zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember 2013 zu wenige Prämien entrichtet wurden, müssen einen Prämienzuschlag bezahlen. Die Summe der Prämienzuschläge beträgt maximal 266 Millionen Franken (Art. 106 Abs.

6 KVG in der Fassung der Änderung vom 21. März 2014).

- Der Bund leistet einen einmaligen Sonderbeitrag von 266 Millionen Franken in drei gleichen Jahres- raten (Art. 106a Abs. 5 und 6 KVG in der Fassung der Änderung vom 21. März 2014). - Die Versicherer tragen zur Prämienkorrektur bei, indem sie auf den Prämien einen Einmalzuschlag von 33 Franken pro versicherte Person erheben. Sie können ihren Beitrag auch aus den Reserven finanzieren, falls diese übermässig sind (Art. 106a Abs. 2 und 3 KVG in der Fassung der Änderung vom 21. März 2014).

Der im folgenden Jahr zu erhebende Prämienzuschlag und der Einmalzuschlag auf den Prämien wur- den aufgrund eines geschätzten Versichertenbestandes berechnet. Ausserdem entspricht der von den Versicherern gemeldete Bestand der Kantone, in denen zu viele Prämien bezahlt wurden, nicht genau der Anzahl Versicherten, die tatsächlich von der Prämienkorrektur profitieren. Diese Differenzen wirken sich auf das Jahresergebnis der Prämienkorrektur aus. Da die Korrektur per Definition auf Schätzungen beruht, ist der Gesetzgeber implizit davon ausgegangen, dass es einen Restbetrag gibt.

Der Restbetrag aus der Prämienkorrektur 2015 wurde für die Prämienkorrektur 2017 eingesetzt.

Für die Jahre 2016 und 2017 wird je nach Finanzierungsquelle unterschiedlich vorgegangen:

- Der Restbetrag aus dem Beitrag der Versicherten und der Versicherer wird in den Insolvenzfonds eingezahlt (Art. 136 Abs. 1 KVV). - Der Restbetrag aus dem Bundesbeitrag wird zur Deckung der Kosten eingesetzt, die der gemeinsa- men Einrichtung aus ihrer Tätigkeit zur Umsetzung der Prämienkorrektur entstehen. Die gemein- same Einrichtung verwaltet den Fonds für die Prämienkorrektur. Nach Erfüllung dieser Aufgabe muss sie einen umfassenden Bericht erstellen und dem BAG vorlegen (Art. 106b Abs. 3 KVG in der Fassung der Änderung vom 21. März 2014). Sie muss für diese Arbeiten entschädigt werden. Der Betrag, der nach Begleichung dieser Kosten übrig bleibt, wird in den Insolvenzfonds eingezahlt (Art.

136 Abs. 2 KVV).

Der Restbetrag aus der Prämienkorrektur, der in den Insolvenzfonds eingezahlt wird, dient den Interes- sen der Versicherten, denn der Fonds hat den Zweck, die Kosten der gesetzlichen Leistungen anstelle von insolventen Versicherern zu übernehmen (Art. 47 KVAG). Die Verwendung des Restbetrages aus der Prämienkorrektur entspricht somit Artikel 5 Buchstabe f KVAG, da die Mittel der sozialen Kranken- versicherung nicht zweckentfremdet werden.

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Die Prämienkorrektur wird bis zum 31. Dezember 2017 vorgenommen. Der Restbetrag kann somit nicht vor 2018 gemäss Artikel 136 KVV eingesetzt werden. Die Einzahlung in den Insolvenzfonds erfolgt bis zum 31. Dezember 2018. Artikel 136 KVV bleibt bis zu diesem Datum in Kraft.

3.18 Übergangsbestimmung

Die Revisionsstelle soll die Angaben nach Artikel 105j für das Jahr 2017 erstmals nach den neuen Bestimmungen prüfen.

4 Inkrafttreten

Der revidierte Artikel 36a und 99 KVV zu der Kostenübernahme bei grenzüberschreitender Zusammen- arbeit, die sich auf die KVG-Revision vom 30. September 2016 abstützen, sollen bereits auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten, damit neue Programme eingereicht werden können. Weitere einzelne Än- derungen, die nicht im Zusammenhang mit der KVG-Revision stehen und keiner Umsetzungsphase bedürfen, sollen auch bereits auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden. Es sind dies die Ände- rungen der Artikel 6, 23, 29, 91, 105e, 105f, 105j, 105k, 106b und 106c sowie 136.

Da die übrigen Anpassungen der KVV, welche im Zusammenhang mit der KVG-Revision vom 30. Sep- tember 2016 stehen, für die Kantone, die Krankenversicherer und die gemeinsame Einrichtung eine Vorbereitungszeit benötigen und Auswirkungen auf die Prämienberechnung haben, können sie erst auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden. Es sind dies die Änderungen der Artikel 19a, 22, 36b und 37.

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