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Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit

Erläuternder Bericht

Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserun- gen bei den Freizügigkeitsabkommen)

Änderung der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV)

Juni 2017

Tabellenverzeichnis Tabelle 1 Liste von Berufsarten (SBN 2000) mit einer Arbeitslosenquote von mindestens Tabelle 2 Anzahl meldepflichtige Stellen und Stellensuchende in meldepflichtigen

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1 Ausgangslage

In Umsetzung von Artikel 121a BV hat das Parlament am 16. Dezember 2016 verschiedene Gesetzesänderungen beschlossen. Dazu gehören insbesondere die Massnahmen für stel- lensuchende Personen (Art. 21a AuG). Abs. 1 bestimmt, dass der Bundesrat Massnahmen zur Ausschöpfung des inländischen Ar- beitsmarktpotenzials festlegt. Welche Art diese Massnahmen sein sollen, wird nicht näher dargelegt. Hier sind keine Verordnungsbestimmungen vorgesehen. Diesbezügliche Mass- nahmen sind teilweise schon in Kraft (z.B. Fachkräfteinitiative FKI).

In den Absätzen 2 bis 7 wird die Stellenmeldepflicht umschrieben. Eine Regelung auf Stufe Verordnung ist erforderlich. Die Festlegung der Umsetzung obliegt dem Bundesrat. Die vor- liegende Regelung befindet sich im AuG, umgesetzt wird sie jedoch durch die öffentliche Ar- beitsvermittlung (öAV). Die grundlegenden Bestimmungen bezüglich der öAV sowie deren Aufgaben finden sich im Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Ar- beitsvermittlungsgesetz, AVG).

Die in Abs. 2 bis 7 AuG festgelegten Pflichten und Rechte sind durch die Organe der öAV sowie die Arbeitgeber umzusetzen. Dies rechtfertigt eine Regelung im Bereich des AVG, resp. dessen Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsver- mittlungsverordnung; AVV). Diese Regelung drängt sich zudem auch aus Transparenzgrün- den gegenüber den Betroffenen (Arbeitgeber sowie stellensuchenden Personen) auf, da diese die gesetzlichen Grundlagen dieser Vermittlungsmassnahmen nicht im Bereich des Ausländergesetzes sondern im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes suchen dürften. Gemäss Abs. 8 muss der Bundesrat der Bundesversammlung, nach Anhörung der Kantone und der Sozialpartner zusätzliche Massnahmen unterbreiten, wenn die Massnahmen ge- mäss den Absätzen 1 bis 5 nicht die gewünschte Wirkung entfalten oder sich neue Probleme ergeben. Zudem kann ein Kanton beim Bundesrat weitere Massnahmen beantragen, wenn auf seinem Kantonsgebiet erhebliche Probleme auftreten, insbesondere solche, die durch Grenzgängerinnen und Grenzgänger verursacht werden. Eine Konkretisierung auf Verord- nungsstufe ist bezüglich dieses Absatzes nicht möglich, weil dadurch sonst die gemäss Ge- setz bestehende – und gewollte – offene Regelung eingeschränkt würde. Eine Konkretisie- rung auf Verordnungsstufe ist erst dann möglich, wenn die Massnahmen gemäss Absätzen 1 - 5 von Art. 21a AuG nicht die gewünschte Wirkung zeigen oder ein Kanton dem Bundesrat einen Antrag stellt zur Behebung der auf seinem Kantonsgebiet bestehenden spezifischen Probleme. Art. 117a AuG bestimmt, dass die Verletzung der Pflichten bei der Stellenmeldung bestraft wird. Für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht sind die Kantone zuständig.

Die Stellenmeldepflicht soll dazu beitragen, die Arbeitsmarktintegration der inländischen Er- werbsbevölkerung zu stärken und damit auch den Bedarf an Zuwanderung von erwerbstäti- gen Personen indirekt zu reduzieren. Eine Stellenmeldepflicht besteht bisher in der Schweiz nicht.

2 Grundzüge der Vorlage

Die Stellenmeldepflicht ist in das bewährte System der öAV zu integrieren. Dieses bietet spe- zifische Dienstleistungen für Arbeitgeber und Stellensuchende. Insbesondere können bereits heute offene Stellen gemeldet werden. Für die Akzeptanz und den Erfolg der Stellenmelde- pflicht ist es zentral, das System nicht zu überlasten und die bestehende ergebnisorientierte Zusammenarbeit zwischen der öAV und den Arbeitgebern nicht zu kompromittieren.

Hauptziel der Schweizer Arbeitsmarktpolitik ist es, allen in der Schweiz wohnhaften Perso- nen im erwerbsfähigen Alter eine existenzsichernde Erwerbsmöglichkeit zu bieten. Die Schweiz erreicht ihr Arbeitsmarktziel mit der bewährten Kombination einer qualitativ hochste- henden und arbeitsmarktnahen Bildung, einer flexiblen Arbeitsmarktregulierung und einem gleichzeitig hohen Schutzniveau in der sozialen Sicherung. Mit einer Erwerbsquote von über 80 Prozent belegt die Schweiz international einen Spitzenplatz. Trotz dieser insgesamt guten Arbeitsmarktperformance bestehen auch im Inland noch Potenziale, die mit einer zielgerich- teten Stellenmeldepflicht besser ausgeschöpft werden könnten. Die zentralen Kriterien für die Konkretisierung und Parametrisierung der Stellenmeldepflicht sind die Wirksamkeit bezüglich der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, eine möglichst grosse Reichweite in Bezug auf die erfassten Stellensuchenden sowie gleichzeitig die Optimierung zwischen gemeldeten offenen Stellen und gemeldeten Stellensuchenden, der damit verbun- dene zusätzliche Aufwand für die Arbeitgeber und die Behörden sowie die Vereinbarkeit mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA). Schwellenwert und Liste der betroffenen Berufe (vgl. Ziff. 4.1, 8.1 und 8.2) Die Stellenmeldepflicht wird bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit ein- geführt. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit über alle Berufsgruppen und Kantone lag ge- mäss Arbeitsmarktstatistik des SECO im Jahr 2016 bei 3,6 Prozent. Der Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Meldepflicht gezielt in denjenigen Berufsarten eingeführt wird, in denen die gesamtschweizerische Arbeitslosenquote 5 Prozent erreicht oder überschreitet. Die Be- rufsarten, in denen der Schwellenwert erreicht oder überschritten wird, werden im Anhang der AVV festgelegt. Das WBF nimmt jährlich die erforderlichen Anpassungen vor. Der Bun- desrat kann den Schwellenwert jederzeit neu festlegen, wenn es die Situation auf dem Ar- beitsmarkt erfordert. Gestützt auf die Arbeitsmarktgesamtrechnung des BFS aus dem Jahr 2015 dürften in der Schweiz pro Jahr insgesamt rund 700 000 Stellen besetzt werden, wenn man von firmenin- ternen Stellenbesetzungen absieht. Ausgehend davon wäre bei einem Schwellenwert von 5 Prozent pro Jahr mit insgesamt rund 218 000 obligatorischen Stellenmeldungen zu rech-

nen (31 Prozent von 700 000). Im Jahr 2016 wurden bei der öAV bereits rund 38 000 offene Stellen in den betreffenden Berufsarten freiwillig gemeldet, womit bei gleicher Arbeitslosigkeit wie 2016 mit rund 180 000 zusätzlichen, obligatorisch zu meldenden Stellen zu rechnen wäre. Im Jahr 2016 hätte eine Stellenmeldepflicht ab 5 Prozent von den insgesamt 383 ko- dierten Berufsarten 88 umfasst. Im Jahr 2016 gab es insgesamt 322 396 Personen, die sich bei er öAV neu registriert haben. Von diesen waren 187 000 zuvor in einer Berufsart tätig, deren gesamtschweizerische Ar- beitslosenquote mindestens 5 Prozent betrug (58 Prozent aller neu gemeldeten Stellensu- chenden). Die Tatsache, dass diese Stellensuchenden in den nachgesuchten Berufsarten tätig waren, bedeutet noch nicht, dass sie für die ausgeschriebenen Stellen auch die passen- den Kompetenzen (Sprache, Berufserfahrung etc.) oder anderen Merkmale (Arbeitsort, Ar- beitspensum etc.) mitbringen. Werden weitere für die Passung entscheidende Merkmale be- rücksichtigt, dann reduziert sich die Anzahl an möglichen Stellensuchenden entsprechend. Mit einem tieferen Schwellenwert werden im Vergleich zu höheren Schwellenwert mehr Be- rufsarten erfasst und damit eine erheblich grössere Anzahl an Stellen gemeldet. Ein tieferer Schwellenwert führt dazu, dass die Reichweite hinsichtlich der Berufe mit hoher Arbeitslosig- keit zunimmt. Da bei einem tieferen Schwellenwert zusätzliche Berufsgruppen von der Meldepflicht erfasst werden, für die weniger Stellensuchende gemeldet sind, sinkt der relative Wirkungsgrad der Stellenmeldepflicht. Zur Beurteilung der Zielgenauigkeit der Stellenmeldepflicht hinsichtlich der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit kann als statistische Grösse das Verhältnis der Anzahl Stellensuchenden pro gemeldete Stelle verwendet werden. Je grösser dieser Wert, desto eher

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besteht die Chance, dass für eine gemeldete Stelle passende Stellensuchende bei der öAV gemeldet sind. Damit verbessert sich die Effizienz der Massnahme. Stellenmeldung und Informationsbeschränkung (vgl. Ziff. 4.2) In der Verordnung werden die Modalitäten der Stellenmeldung durch die Arbeitgebenden an die öAV geregelt. Der Zugriff auf die Informationen über die gemeldeten Stellen wird während einer Frist von 5 Tagen auf Mitarbeitende der öAV und Personen beschränkt, die bei der öAV als Stellensuchende angemeldet sind. Die Arbeitgebenden dürfen die gemeldeten Stellen erst nach Ablauf dieser Frist anderweitig ausschreiben. Übermittlung passender Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber (vgl. Ziff. 4.3) Im Verordnungsentwurf ist vorgesehen, dass die öAV innerhalb von 3 Arbeitstagen pas- sende Dossiers an die Arbeitgebenden übermittelt oder mitteilt, dass keine passenden Dos- siers vorhanden sind. Zudem werden die formalen und inhaltlichen Vorgaben für die erfor- derliche Rückmeldung der Arbeitgebenden an die öAV geregelt. Die Arbeitgebenden sollen selbst, ohne Vorgaben und ohne Begründungspflicht bestimmen können, welche Kandidatin- nen oder Kandidaten sie als geeignet einstufen. Die für die Arbeitgebenden geeigneten Per- sonen müssen jedoch zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung ein- geladen werden. Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht (vgl. Ziff. 4.4) Um potenziell negative Nebenwirkungen der Stellenmeldepflicht zu verringern, sind im Ver- ordnungsentwurf zusätzlich zur in Art. 21a Abs. 5 AuG formulierten Ausnahme (Stellen wer- den durch Stellensuchende besetzt, die bei der öAV gemeldet sind) weitere Ausnahmen vor- gesehen.

Auf eine Meldung der offenen Stelle kann verzichtet werden, wenn:

  • Mitarbeitende (inkl. Praktikantinnen und Praktikanten) innerhalb des Unternehmens die Stelle wechseln;

  • Lernende weiterbeschäftigt werden;

  • eine befristete Stelle mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu 14 Tagen (Variante 1) oder von unter einem Monat (Variante 2) besetzt wird oder

  • nahe Verwandte angestellt werden z.B. im Rahmen von Nachfolgeregelungen Antragsrecht der Kantone (vgl. Ziff. 4.5) Die Kantone haben die Möglichkeit, gestützt auf Art. 21a Abs. 7 AuG die Einführung der Stel- lenmeldepflicht auf ihrem Kantonsgebiet zu beantragen, wenn nur auf ihrem Gebiet in gewis- sen Berufsarten oder -gruppen der nationale Schwellenwert überschritten wird. Damit kön- nen auch besondere regionale Bedürfnisse berücksichtigt werden.

3 Änderung der Verordnung über die Arbeitsvermittlung

und den Personalverleih (AVV)

3.1 Ingress

Da die Art. 53a bis e neu sich nicht auf das AVG sondern das AuG stützen, muss der Ingress entsprechend erweitert werden.

Aktuelle Formulierung Neuformulierung Erläuterungen

Der Schweizerische Bundes- Der Schweizerische Bundes- Im Ingress wird festge- rat, rat verordnet: halten, gestützt auf wel- che Gesetzesbestim- gestützt auf Art. 41 Absatz 1 Die Verordnung vom 16. Ja- mungen resp. des Bundesgesetzes vom 6. nuar 1991 über die Arbeitsver- Kompetenzdelegation Oktober 1989 über die Ar- mittlung und den Personalver- der Bundesrat eine Ver- beitsvermittlung und den Per- leih wird wie folgt geändert: ordnung erlässt. sonalverleih (AVG), gestützt auf Art. 41 Absatz 1 verordnet: des Arbeitsvermittlungsgeset- zes vom 6. Oktober 1989 (AVG) sowie auf Artikel 21a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG),

3.2 Einordnung der Bestimmungen in der AVV

Die Bestimmungen des Art. 21a AuG sind von der öAV umzusetzen. Die öAV wird im 3. Ka- pitel der AVV geregelt (Art. 51 – 61). Die Umsetzungsregelungen sind somit im 3. Kapitel der AVV einzufügen. Kapitel 3 AVV ist aktuell nicht weiter unterteilt. Zur besseren Lesbarkeit wird eine Untertei- lung in Abschnitte vorgeschlagen. Die neuen Bestimmungen zur Stellenmeldepflicht sollen in Art. 53a ff AVV eingefügt werden. Das 3. Kapitel AVV soll neu in Abschnitte unterteilt werden. In der nachfolgenden Tabelle werden einerseits die neuen Abschnittstitel sowie die Titel der in diesen Abschnitten enthal- tenen Artikel aufgeführt.

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Titel des Abschnitts Titel der im Abschnitt enthaltenen Artikel

(neue Textstellen rot) (neue Textstellen rot)

1. Abschnitt: Aufgaben der Arbeitsmarktbehörden Art. 51 Erfassung von Stellensuchenden und offenen Stellen (Art. 24 AVG)

Art. 52 Beratung von Stellensuchenden (Art. 24 AVG)

Art. 53 Sachüberschrift

2. Abschnitt: Meldepflicht der Arbeitgeber bei Entlassun- Aufgehoben

gen und Betriebsschliessungen (Art. 29 AVG)

3. Abschnitt: Stellenmeldepflicht bei über dem Durch- Art. 53a Schwellenwert und Liste der betroffenen schnitt liegender Arbeitslosigkeit Berufe

Art. 53b Stellenmeldung und Informationsbeschrän- kung

Art. 53c Übermittlung passender Dossiers und Rückmeldung der Arbeitgeber

Art. 53d Ausnahmen von der Meldepflicht

Art. 53e Antragsrecht der Kantone

4. Abschnitt: Ausbildung und Zusammenarbeit Art. 54 Ausbildung

(Art. 31 Abs. 4 AVG)

Art. 55 Aufgehoben

Art. 56 Zusammenarbeit der Arbeitsmarktbehörden mit anderen Amtsstellen (Art. 33 Abs. 1 und 3 AVG)

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5. Abschnitt: Datenbearbeitung und Berichterstattung Art. 56a Bisheriger Art. 55

Art. 57 Datenbekanntgabe

Die Arbeitsmarktbehörden dürfen Stellensuchenden von Ar- beitgebern gemeldete offene Stellen auch ohne deren aus- drückliche Einwilligung bekannt geben.

Art. 57a Kosten der Bekanntgabe und Publikation von Daten

Art. 58 Auskunftsrecht der betroffenen Person

Art. 59 Statistische Arbeitsmarktbeobachtung (Art. 36 AVG)

Art. 59a Verzeichnis der bewilligten, privaten Ver- mittlungs- und Verleihbetriebe

Art. 60 Arbeitsmarktpolitische Berichterstattung der Kantone (Art. 36 Abs. 2 AVG)

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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Art. 53a AVV Schwellenwert und Liste der betroffenen Berufe

Abs. 1

Gemäss Gesetz sind bei einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit in bestimm- ten Berufsgruppen, Tätigkeitsbereichen oder Wirtschaftsregionen befristete Massnahmen zu Gunsten der bei der öAV als stellensuchend gemeldeten Personen zu ergreifen.

In Abs. 1 wird festgehalten, ab welcher Arbeitslosenquote von einer „über dem Durchschnitt liegenden“ Arbeitslosigkeit auszugehen ist (Schwellenwert). Zudem wird festgehalten, dass sich der Schwellenwert an der gesamtschweizerischen Arbeitslosenquote in Berufsarten ori- entiert. Die Arbeitslosenquote wird differenziert nach Berufsarten (5-stelliger Code der Schweizerischen Berufsnomenklatur 2000) berechnet. Damit wird innerhalb von Berufsgrup- pen unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen Rechnung getragen. Z.B. können Geschäftsführe- rinnen und -führer von Hotels und Restaurants vom Servicepersonal unterschieden werden. Aus Praktikabilitätsgründen wird eine gesamtschweizerisch gültige Quote festlegt. Um saiso- nale Schwankungen auszugleichen und dem Auslösemechanismus eine gewisse Stabilität zu verleihen, werden die Arbeitslosenquoten nach Berufsart anhand des Durchschnitts über zwölf Monate ermittelt. Abs. 2

Aus Transparenzgründen und zur Stärkung der Rechtssicherheit ist vorgesehen, dass im An- hang eine Liste erstellt wird, in der ausgewiesen wird, in welchen Berufsarten der Schwellen- wert gemäss Abs. 1 erreicht oder überschritten wird. Diese Berufsarten unterliegen der Mel- depflicht. Da es sich bei der Erstellung oder Anpassung dieser Liste nicht um einen politischen Ent- scheid handelt, sondern es nur darum geht, das Ergebnis der statistischen Auswertung transparent zu machen, ist vorgesehen, die jährliche Anpassung dieser Liste an das WBF zu delegieren. Abs. 3

In Abs. 3 wird festgehalten, gestützt auf welche Daten die Arbeitslosenquote gemäss Abs. 1 berechnet wird. Damit soll Transparenz bezüglich der Berechnungsgrundlage geschaffen werden.

Die Berechnung der Arbeitslosenquote im Sinne von Abs. 1 erfolgt gestützt auf die Arbeits- marktstatistik des SECO. Dabei wird die Anzahl der bei den regionalen Arbeitsvermittlungs- zentren registrierten Arbeitslosen durch die Anzahl der Erwerbstätigen dividiert. Die Anzahl der Erwerbstätigen wird vom Bundesamt für Statistik aus drei zusammengefassten Jahres- stichproben (sog. 3-Jahres-Pooling der Strukturerhebungsdaten) ermittelt. Beträgt die Anzahl der Erwerbstätigen in einer einzelnen Berufsart weniger als 900 Perso- nen, so weist die entsprechende Arbeitslosenquote keine hinreichende statistische Zuverläs- sigkeit auf. In diesen Fällen wird die Berufsart mit einer nahestehenden Berufsart zusam- mengefasst, bis die entsprechende Gruppe mindestens 900 Erwerbstätige umfasst.

4.2 Art. 53b AVV Stellenmeldung und Informationsbeschränkung

Abs. 1 Alle zu besetzenden Stellen in Berufsarten mit einer über dem Schwellenwert liegenden Ar- beitslosigkeit unterliegen der Stellenmeldepflicht, sofern nicht eine Ausnahmeregelung greift.

Abs. 2

Die Stellenmeldepflicht soll die öAV stärken, indem die Informationen über zu besetzende Stellen und der Abgleich zwischen der Nachfrage nach Arbeitskräften und dem vorhandenen Angebot an stellensuchenden Personen verbessert wird. Um diesen Abgleich sicherstellen zu können, müssen die Stelleninformationen möglichst genau den Informationen über die Stellensuchenden entsprechen. Aus diesem Grund wird festgehalten, welche Informationen in der Meldung enthalten sein müssen. Abs. 3

Bei einer Meldung per Internet, telefonisch oder anlässlich einer persönlichen Vorsprache können Arbeitgeber unterstützt resp. geleitet werden, damit die Daten so erfasst werden, dass ein rascher Abgleich mit den Daten der Stellensuchenden möglich ist. Abs. 4

Die öAV bestätigt den Arbeitgebenden umgehend die eingegangene Meldung, sofern diese sämtliche Angaben gemäss Abs. 2 enthält, einerseits im Sinne einer Empfangsbestätigung, anderseits dient diese Bestätigung den Arbeitgebenden als Nachweis, dass sie ihrer Melde- pflicht nachgekommen sind, insbesondere im Falle einer Kontrolle (im Zusammenhang mit Art. 117a AuG, Strafbestimmungen). Abs. 5 Der Gesetzgeber wollte, dass auf die Informationen über die gemeldeten Stellen, die der Meldepflicht unterliegen, während einer befristeten Zeit nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff haben darf. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Meldepflicht unterlie- gende Stellen während dieser Sperrfrist von 5 Arbeitstagen vom Arbeitgeber nicht über an- dere Kanäle (z.B. Presse, Homepage) publiziert werden. Nicht als Arbeitstage gelten Samstag/Sonntag, sowie nationale, kantonale oder regionale Feiertage. Abs. 6

Der Zugriff auf die Informationen bezüglich der der Meldepflicht unterliegenden Stellen soll gemäss dem Gesetzgeber während der Sperrfrist gemäss Abs. 5 nur den Stellensuchenden sowie den Mitarbeitenden der öAV zukommen. Nicht als Arbeitstage gelten Samstag/Sonntag, sowie nationale, kantonale oder regionale Feiertage.

4.3 Art. 53c AVV Übermittlung passender Dossiers und

Rückmeldung der Arbeitgeber (Art. 21a Abs. 4 AuG) Abs. 1

Als „passend“ gelten Dossiers, wenn Stellensuchende aufgrund des erlernten oder ausgeüb- ten Berufs, der Berufserfahrung, des gesuchten Arbeitspensums, des Arbeitsortes sowie weiterer nachgefragter Anforderungen dem gemeldeten Stellenprofil entsprechen. Aus Da- tenschutzgründen können dem Arbeitgeber die Kontaktdaten nur dann übermittelt werden, wenn die betroffenen Stellensuchenden vorgängig ihr Einverständnis zu deren Weitergabe gegeben haben. Falls diese Zustimmung nicht vorliegt, können dem Arbeitgeber die Informa- tionen in einer anonymisierten Form (Angaben über Beruf und Qualifikationen) übermittelt werden. Die Kontaktaufnahme erfolgt in diesen Fällen wie bisher via öAV. Abs. 2

Der Gesetzgeber hat eine Begründungspflicht der Arbeitgeber im Falle der Nichtberücksichti- gung der ihnen von der öAV angezeigten Kandidatinnen und Kandidaten abgelehnt. Es

wurde aber eine Mitteilungspflicht beschlossen. In Abs. 2 wird konkretisiert, was diese Mittei- lungspflicht umfasst. Die Rückmeldungen sind für die öAV insbesondere zur Verbesserung der Vermittlungsleistungen erforderlich, stellen aber auch sicher, dass die Informationen über offene Stellen aktuell gehalten werden (bei Stellenbesetzung ist die Stelle zu löschen).

Es wird bewusst darauf verzichtet, vorzuschreiben oder zu definieren, was unter geeigneten Kandidatinnen oder Kandidaten zu verstehen ist. Die Arbeitgebenden sollen selbst und ohne Vorgaben bestimmen können, welche Kandidatinnen oder Kandidaten sie aus welchen Gründen als geeignet einstufen. Die für die Arbeitgeber geeigneten Personen müssen je- doch zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer Eignungsabklärung eingeladen werden. Dies ergibt sich auch aus der Strafbestimmung in Art. 117a AuG, wonach die Verletzung der Pflicht zur Durchführung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung (Art. 21a Abs. 4 AuG) mit einer Busse bestraft werden kann. Auch zu den weiteren Schritten beim Rekrutierungsprozess werden in dieser Verordnung keine weiteren Vorgaben und Einschränkungen gemacht, wie beispielsweise bei der Kon- taktaufnahme per Telefon oder E-Mail, bei der Aufforderung, ein Motivationsschreiben oder eine vollständige Bewerbung einzureichen usw. Die Arbeitgebenden sind frei, ihre Rekrutie- rungsprozesse auch in Fällen von meldepflichtigen Stellen wie gewohnt zu gestalten.

4.4 Art. 53d AVV Ausnahmen von der Meldepflicht (Art. 21a Abs. 5

und 6 AuG) Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass der Bundesrat zusätzlich zur in Artikel 21a Abs. 5 AuG formulierten Ausnahme (Stellen werden durch Stellensuchende besetzt, die bei der öAV gemeldet sind) weitere Ausnahmen festlegen kann. Damit lassen sich potenziell ne- gative Nebenwirkungen der Stellenmeldepflicht verringern. Ausnahmen bergen generell das Risiko einer Umgehung. Dies trifft insbesondere zu, wenn Ausnahmen kombiniert werden können. Es ist deshalb beabsichtigt, nur eine geringe Anzahl Ausnahmen vorzusehen. Dabei wird die in Art. 21a Abs. 6 erster Satz AuG enthaltene exemplarische Liste von denkbaren Ausnahmetatbeständen berücksichtigt. Abs. 1 Auf eine Meldung der offenen Stelle kann verzichtet werden, wenn:

  • Mitarbeitende (inkl. Praktikantinnen und Praktikanten) innerhalb des Unternehmens die Stelle wechseln (Bst. a);

  • Lernende weiterbeschäftigt werden (Bst. a);

  • eine befristete Stelle mit einer Beschäftigungsdauer von bis zu 14 Tagen (Variante 1) oder von unter einem Monat (Variante 2) besetzt wird (Bst. b) oder

  • nahe Verwandte angestellt werden z.B. im Rahmen von Nachfolgeregelungen (Bst. c). Zu Bst. a:

Stellenbesetzungen innerhalb von Unternehmen, beispielsweise die Übernahme von Lernen- den oder internen Beförderungen, sollen ohne vorgängige Stellenmeldung möglich sein, um administrative Leerläufe zu vermeiden. Gleichzeitig schliesst man mit dem Erfordernis einer vorgängigen Beschäftigungsdauer von 6 Monaten aus, dass Personen nur befristet ange- stellt werden, um die Meldepflicht zu umgehen. Zu Bst. b:

Kurze Arbeitseinsätze, die bis zu 14 Tage (Variante 1) oder weniger als 1 Monat (Variante 2) dauern, werden von der Stellenmeldepflicht ausgenommen. Sehr dringliche Stellenbesetzun- gen können damit durch kurzfristige Arbeitseinsätze zumindest vorübergehend ohne Stellen- meldung vorgenommen werden, z.B. wenn ein Ersatz für einen verunfallten oder aus einem anderen Grund vorübergehend nicht einsetzbaren Mitarbeiter angestellt werden muss. Mit

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dem Ausschluss der Verleiher von dieser Ausnahme wird vermieden, dass die Meldepflicht mittels Verleih umgangen werden kann. Eine generelle Ausnahme für dringliche Stellenbe- setzungen wäre hingegen nicht praktikabel, da es kein objektives Mass für die Dringlichkeit einer Stellenbesetzung gibt.

Mit einer Ausnahme für kurze Erwerbstätigkeiten, die bis zu 14 Tage (Variante 1) dauern, können Umgehungen der Stellenmeldepflicht wirksamer verhindert werden als mit einer Aus- nahme für Erwerbstätigkeiten, die weniger als 1 Monat (Variante 2) dauern. Demgegenüber ist der administrative Aufwand für die Unternehmen und die öAV bei Variante 1 höher als bei Variante 2. Dauert ein Einsatz entgegen der Erwartungen des Arbeitgebers einen Monat o- der länger, hat der Arbeitgeber bei Variante 2 zudem noch Zeit, das Stellenmelde- und Rek- rutierungsverfahren durchzuführen, was bei einer kürzeren meldefreien Beschäftigungsdauer nicht der Fall wäre. Der Bundesrat hat eine Präferenz für Ausnahmen bis zu 14 Tagen, da kurzfristige Einsätze insbesondere bei Berufen mit deutlich erhöhter Arbeitslosigkeit nachge- fragt werden (z.B. Service- und Küchenpersonal, gewisse Berufe des Baugewerbes, land- wirtschaftliche Gehilfen). Zu Bst. c

Gemäss Gesetz kann der Bundesrat Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht vorsehen, ins- besondere um der besonderen Situation von Familienunternehmen Rechnung zu tragen. Da- mit soll ermöglicht werden, dass die Inhaber von Unternehmen ihre Verwandten anstellen können, ohne dass vorgängig die durch dieses Familienmitglied zu besetzende Stelle gemel- det werden muss. Die Ausnahmeregelung darf aber nicht dergestalt sein, dass „Familienun- ternehmen“ grundsätzlich von der Stellenmeldepflicht ausgenommen werden.

Eine Umschreibung, was genau ein Familienunternehmen ist, besteht in der schweizerischen Rechtsordnung nicht. Da es darum geht, einer Betriebsinhaberin oder einem Betriebsinhaber die Anstellung eines Familienmitglieds ohne Meldepflicht zu ermöglichen, wird die Ausnah- meregelung an die Verwandtschaftsbeziehungen angeknüpft. Gleichzeitig wird aber durch eine Einschränkung auf nahe Verwandte vermieden, dass auch weit entfernte Verwandte, zu denen die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber keine nähere Beziehung hat, zur Um- gehung der Meldepflicht angestellt werden. Die vorgeschlagene Einschränkung orientiert sich an der Bestimmung von Art. 165 ZPO. Abs. 2

Personalverleihunternehmen (Verleiher) gelten als Arbeitgeber. Die Mitarbeitenden sind bei den Verleihern angestellt. Wesentliches Element dieser Arbeitsverhältnisse ist, dass die be- treffenden Mitarbeitenden an wechselnde Betriebe verliehen werden, aber das Arbeitsver- hältnis immer zwischen den Mitarbeitenden und dem Verleiher besteht. Um zu vermeiden, dass die Meldepflicht bezüglich einer konkreten offenen Stelle umgangen werden kann, in- dem auf die Dienste eines Verleihers zurückgriffen wird, wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Einsatz im Auftrag eines Verleihers in einem neuen Einsatzbetrieb zwar als Übernahme einer neuen Stelle im Personalverleihunternehmen angesehen werden kann, dies aber nicht unter die Ausnahmeregelung gemäss Abs. 1 fällt. Vielmehr muss auch in diesem Fall die Meldepflicht eingehalten werden, wenn es sich um eine der Meldepflicht unterliegende Stelle handelt.

4.5 Art. 53e AVV Antragsrecht der Kantone (Art. 21a Abs. 7 AuG)

Abs. 1 Auf Gesetzesstufe wird festgehalten, dass Kantone beim Bundesrat um die Einführung einer Meldepflicht auf ihrem Kantonsgebiet ersuchen können, wenn in ihrem Kanton im Gegensatz zur nationalen Situation in gewissen Berufsarten oder -gruppen die in der Verordnung festge- legte Grenze der erhöhten Arbeitslosigkeit überschritten wird.

Der Verweis auf Art. 53a soll sicherstellen, dass die Arbeitslosenquote immer gleich ermittelt wird. So wird einerseits Vergleichbarkeit der Arbeitslosenquoten erzielt, anderseits wird ver- mieden, dass es zu einem Methodenstreit bei der Berechnung kommt.

5 Art. 117a AuG Verletzung der Pflichten bei der

Stellenmeldung „1 Wer die Stellenmeldepflicht (Art. 21a Abs. 3) oder die Pflicht zur Durchführung eines Be- werbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung (Art. 21a Abs. 4) vorsätzlich verletzt, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft. Wird die Handlung fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.“ Keine Konkretisierung in der AVV Es gilt die kantonale Zuständigkeit bezüglich der Umsetzung von Art. 21a AuG sowie die kantonale Hoheit in der Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich sollten sämtliche Verwal- tungsbehörden festgestellte Verstösse gegen die Rechtsordnung den Strafuntersuchungsbe- hörden anzeigen. Aus diesem Grund wird darauf verzichtet, in der AVV festzulegen, welche Behörde Verstösse gegen die Stellenmeldepflicht an sich sowie gegen die Pflicht zur Durch- führung eines Bewerbungsgesprächs oder einer Eignungsabklärung an die für die Vornahme der diesbezüglichen Untersuchungen zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden hat.

6 Monitoring

Mit einem Monitoring wird geprüft, ob und wie stark die Stellenmeldepflicht befolgt wird. Um den Aufwand möglichst gering und die Wirkung möglichst gross zu halten, soll das Monito- ring gestützt auf bestehende Daten auf die Wirkung fokussieren und sich wie nachfolgend beschrieben auf relevante Messgrössen abstützen. Wird eine Stellenmeldepflicht für Berufsarten eingeführt, in denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 5 Prozent übersteigt, dann müssten pro Jahr rund 218 000 Stellen gemel- det werden (vgl. hierzu Simulationen für das Jahr 2016 in Kapitel 8). In diesen Berufsarten werden heute der öAV bereits rund 38 000 Stellen gemeldet. Somit müssten ca. 180 000 zu- sätzliche Stellenmeldungen erfolgen. Der Stellenmeldepflicht wird mehrheitlich nachgelebt, wenn die Anzahl der neu meldepflichtigen Stellenmeldungen die Anzahl der heute bereits gemeldeten Stellen in den betroffenen Berufsarten wesentlich überschreitet. Aus den beo- bachteten Stellenmeldungen in Bezug zu den erwarteten Meldungen wird die Messgrösse „Meldung“ gebildet. Eine zweite Messgrösse „Vermittlung“ bezieht sich auf die indirekte Wirkung der Melde- pflicht, namentlich auf die Zustellung passender Stellensuchender und den Rückmeldungen der Arbeitgeber. Die Arbeitgeber sind gestützt auf Art. 21a AuG verpflichtet, aus den übermit- telten passenden Stellensuchenden die geeigneten zu einem Bewerbungsgespräch oder ei- ner Eignungsabklärung einzuladen. Sie sind weiter verpflichtet, der öAV mitzuteilen, welche der empfohlenen Stellensuchenden zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsab- klärung eingeladen und angestellt wurden. Gestützt auf diese zwei Messgrössen kann monitoriert werden, ob die Arbeitgeber

  • ihrer Meldepflicht nachgekommen sind, weil die gemäss den Simulationen zu erwar- tenden Meldungen mehrheitlich erfolgt sind;

  • die empfohlenen Stellensuchenden in den Bewerbungsprozess einbezogen haben und wie viele von ihnen angestellt wurden.

7 Auswirkungen

7.1 Auswirkungen auf die Unternehmen

Durch die Stellenmeldepflicht sind Unternehmen verpflichtet, ihre Personalrekrutierungspro- zesse anzupassen. Gemäss Schätzungen werden 31 Prozent aller offenen Stellen neu vor- gängig bei der öAV zu melden sein. Alle Unternehmen werden bei einer Stellenbesetzung vorgängig prüfen müssen, ob eine Stellenmeldepflicht vorliegt. Die dadurch verursachten Kosten bei den Unternehmen lassen sich nicht beziffern und dürften je nachdem, wie Unter- nehmen ihre Personalrekrutierung organisieren, relativ stark variieren. Der Nutzen einer Stel- lenmeldung für das Unternehmen hängt davon ab, wie oft die Stellenmeldung zu einer erfolg- reichen Stellenbesetzung durch eine bei der öAV gemeldete Person führt. Je mehr Stellensuchende aus den entsprechenden Berufsarten auf eine gemeldete offene Stelle ent- fallen, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch passende Dossiers vorhanden sind. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass für eine erfolgreiche Vermittlung eine Passung nicht nur in beruflicher, sondern auch in geografischer und zeitlicher Hinsicht erreicht werden muss. Die Informationsbeschränkung von 5 Tagen kann die Rekrutierungsprozesse der Unterneh- men verzögern, wenn unter den übermittelten passenden Dossiers keine geeigneten Kandi- datinnen und Kandidaten gefunden werden. Wirtschaftlich relevant ist eine Verzögerung des Rekrutierungsprozesses um maximal 5 Arbeitstage vor allem bei sehr kurzfristigen Stellen- besetzungen. Um negative Auswirkungen einzugrenzen, sollen Arbeitsverhältnisse von kur- zer Dauer von der Meldepflicht ausgenommen werden. Entscheidend für die Unternehmen, die öAV und die Stellensuchenden ist, dass die Stellen- meldepflicht administrativ mit möglichst geringem Aufwand umgesetzt werden kann. Ver- schiedene technische Hilfsmittel - wie beispielsweise Online-Tools zur Abklärung, ob eine bestimmte Stelle gemeldet werden muss - sind vorgesehen, um die verschiedenen Verfah- rensschritte zu erleichtern. Mit einer klaren Definition der zwingend zu meldenden Angaben bei der Stellenmeldung, einer raschen Verarbeitung der Stellenmeldungen in der öAV und geringen formalen Vorgaben für die erforderliche Rückmeldung an die öAV kann der admi- nistrative Aufwand auf ein vertretbares Mass begrenzt werden. Diese Elemente sind wesent- lich, um den Unternehmen Rechtssicherheit zu verschaffen. Dies ist wichtig, da die Verlet-

zung der Meldepflicht von Gesetzes wegen potenziell mit hohen Bussenzahlungen geahndet werden kann. Die Qualität der Dienstleistungen der öAV und eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen den Arbeitgebern und der öAV sind entscheidend für die Akzeptanz der Massnahme. Der konkrete Nutzen für die Unternehmen hängt davon ab, wie oft die Stellenmeldung zu einer erfolgreichen Stellenbesetzung führt.

7.2 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Mit der Festlegung eines national einheitlichen Schwellenwertes und einer nationalen Liste von meldepflichtigen Berufsarten wirkt sich die Meldepflicht unabhängig vom regionalen Ni- veau der Arbeitslosigkeit in der ganzen Schweiz ähnlich aus. Allerdings können Kantone ge- mäss Art. 21a Abs. 7 AuG beantragen, die Meldepflicht auf Berufsarten auszuweiten, welche auf ihrem Gebiet den nationalen Schwellenwert überschreiten. Damit könnten vor allem Kan- tone mit erhöhter Arbeitslosigkeit die Meldepflicht auf zusätzliche Berufsarten ausweiten. Mit der Stellenmeldepflicht wird das Instrumentarium der öAV in Bezug auf die Stellenver- mittlung erweitert und gestärkt. Der Bundesrat erwartet dadurch eine Senkung der Arbeitslo- sigkeit. Wie stark diese letztlich sein wird, lässt sich heute aufgrund fehlender Erfahrungs- werte nicht zuverlässig abschätzen.

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7.3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

7.3.1 Auswirkungen auf den Bund

Finanzielle Auswirkungen beim Bund entstehen durch die Umsetzung der Stellenmeldepflicht in der Grössenordnung von 1,5 bis 2 Vollzeitstellen. Diese werden benötigt, um das Monito- ring, die Analyse, die Koordination und die Vollzugsunterstützung sicher zu stellen.

7.3.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Finanzierung der öAV ist in der Verordnung über die Entschädigung der Kantone für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes geregelt (AVIG- Vollzugsentschädigungsverordnung).

Mit der Stellenmeldepflicht wird eine neue Massnahme eingeführt, bei deren Umsetzung mit zusätzlichen Kosten gerechnet werden muss. Diese Kosten entstehen in den kantonalen Vollzugsstellen bei der Validierung der Angaben zu den offenen Stellen, beim Nachfassen bei ungenügenden Angaben, bei der Selektion passender Dossiers, bei Rückfragen bei Stel- lensuchenden und beim Nachfassen für die Rückmeldungen der Arbeitgeber. Auch wenn bei der Meldung, Übermittlung und Rückmeldung möglichst viel automatisiert werden soll, bleibt dennoch ein beträchtlicher Aufwand für die Arbeitgeberberater in der öAV, um eine rasche und qualitativ hochstehende Abwicklung der Prozesse zu garantieren. Ausgabeseitig sind für die zusätzlichen Stellenmeldungen bei einem Schwellenwert von 5 Prozent gemäss Berechnungen des SECO rund 270 zusätzliche Vollzeitstellen bei der öAV notwendig. Dieser zusätzliche Aufwand entspricht jährlichen Mehrkosten von gut 40 Millio- nen Franken. Nicht berücksichtigt sind mögliche Effizienzgewinne infolge Digitalisierung, wel- che allerdings bedeutende Anfangsinvestitionen sowie Umsetzungszeit benötigen. Diesem zusätzlichen Aufwand können einnahmeseitig Einsparungen bei den Taggeldzahlun- gen der ALV gegenüberstehen, wenn die Meldepflicht mit Erfolg eingeführt wird. Diese Ein- sparungen sind aufgrund fehlender Erfahrungen nicht quantifizierbar. SECO-interne Berech- nungen zeigen auf, dass eine Reduktion des durchschnittlichen schweizweiten Taggeldbezugs um einen Tag zu Minderausgaben bei der ALV von rund 30 Mio. Franken führen würde. Bei den Kontrollen der Einhaltung der Stellenmeldepflicht handelt es sich um eine Vollzugs- aufgabe im Zuständigkeitsbereich der kantonalen Behörden. Daraus entstehende Zusatzkos- ten zu Lasten der Kantone können zum heutigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden.

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8 Anhang gemäss Art. 53a AVV: Festlegung eines

Schwellenwerts und Erstellung der Liste mit meldepflichtigen Berufsarten

8.1 Liste mit meldepflichtigen Berufsarten

Am Beispiel der Arbeitsmarktstatistik des SECO aus dem Jahr 2016 hätten bei einer Melde- pflicht mit einem Schwellenwert von 5 Prozent in den unten aufgeführten Berufsarten offene Stellen gemeldet werden müssen. Es wären somit 88 von insgesamt 383 verschiedenen Be- rufsarten gemäss SBN 2000 erfasst worden. Tabelle 1 Liste von Berufsarten (SBN 2000) mit einer Arbeitslosenquote von mindestens

5 Prozent im Jahresdurchschnitt 2016

Code SBN 2000 Bezeichnung Berufsart SBN 2000

11102 Landwirtschaftliche Gehilfen/Gehilfinnen

21105 Übrige Berufe der Lebensmittelverarbeitung

22104 Übrige Berufe der Textilherstellung

22202 Näher/innen

22203 Sticker/innen

23104 Berufe der Keramikherstellung und -behandlung

24101 Giesser/innen uvB

24203 Metallschleifer/innen sowie -polierer/innen

24204-24206* Werkzeugmaschinisten/-maschinistinnen; Fräser/innen und Hobler/innen; Metallbohrer/innen

24209 Sonstige Metallbearbeiter/innen und -verformer/innen

24301 Schweisser/innen und andere Berufe der Metallverbindung

24307 Schlosser/innen, wna

24401 Mechaniker/innen

24405 Sonstige Monteure/Monteurinnen

25103 Unterhaltungselektroniker/innen

25202 Sonstige Berufe der Uhrenindustrie

25305 Lackierer/innen (Fahrzeug, Industrie)

25306 Tankwarte/-wartinnen, Autoserviceleute, wna

26104 Bauschreiner/innen

26301 Papiertechnologen/-technologinnen uvB

27103 Reprografen/-grafinnen

27301 Buchbinder/innen

27302 Sonstige Buchbinderei- und Ausrüstberufe

28103 Fotolaboranten/Fotolaborantinnen

28201-28202 * Kunststoffhersteller/innen und -verarbeiter/innen; Gummiverarbeiter/innen

29104 Sonstige be- und verarbeitende Berufe

31104 Maschineningenieure/-ingenieurinnen

31107 Elektronik- und Mikrotechnikingenieure/-ingenieurinnen

31112 Chemieingenieure/-ingenieurinnen und Lebensmittelingenieure/-ingenieurinnen

32104 Maschinentechniker/innen

33105 Maschinenzeichner/innen

33108 Elektrozeichner/innen

35102 Baumaschinisten/-maschinistinnen uvB

35104 Sonstige Maschinisten/Maschinistinnen

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41101 Maurer/innen

41104 Strassenbauer/innen

41106 Sprengfachleute, Tunnelbauer/innen, Mineure/Mineurinnen

41108 Sonstige Berufe des Bauhauptgewerbes

41201 Boden- und Plattenleger/innen

41202 Dachdecker/innen

41205 Heizungs- und Lüftungsinstallateure/-installateurinnen

41207 Isolierer/innen

41209 Glaser/innen

42202 Sonstige Steinbearbeiter/innen sowie -schleifer/innen

51102 Verkäufer/innen, Detailhandelsangestellte

51108 Vertreter/innen, Handelsreisende

51109 Übrige Kaufleute und Händler/innen

52101 Werbefachleute

52102 PR-Fachleute

52103 Marketingfachleute

53203 Sonstige Chauffeure/Chauffeusen

54104 Teleoperateure/-operatricen und Telefonisten/Telefonistinnen

61102 Empfangspersonal und Portiers

61103 Servicepersonal

61104 Etagen-, Wäscherei- und Economatpersonal

61105 Küchenpersonal

61201 Hauswirtschaftliche Betriebsleiter/innen

61202 Hauswirtschaftliche Angestellte

62103 Hauswarte/-wartinnen, Raum- und Gebäudereiniger/innen

62105 Übrige Reinigungsberufe

62304 Übrige Berufe der Körperpflege

72106 Organisationsfachleute uvB

74105 Übrige Berufe der Sicherheit

81302 Spielleiter/innen, Regisseure/Regisseurinnen, Produzenten/Produzentinnen

82201 Schauspieler/innen

82402 Übrige Schmuckhersteller/innen

84102 Wissenschaftliche Assistenten/Assistentinnen onA

84704 Pädagogen/Pädagoginnen

85101-85102* Berufe der Wirtschaftswissenschaften; Soziologen/Soziologinnen, Politologen/Politologinnen 85201-85203 * Philologen/Philologinnen, Historiker/innen und Archäologen/Archäologinnen; andere Berufe der Geisteswissenschaften

85301 Biologen/Biologinnen

85306 Umweltschutzfachleute

92102 Arbeitskräfte mit nicht bestimmbarer manueller Berufstätigkeit

92103 Arbeitskräfte mit nicht bestimmbarer nicht-manueller Berufstätigkeit

* Die Berufsarten wurden zusammengefasst, da die einzelnen Berufsarten für sich die Mindestanzahl von Er- werbstätigen für eine statistisch aussagekräftige Arbeitslosenquote nicht erreichten.

Quelle: SECO

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8.2 Alternative Schwellenwerte

Es wurde geprüft, welche Auswirkungen bei einem höheren bzw. einem niedrigeren Schwel- lenwert zu erwarten wären. Die Tabelle 2 fasst die Ergebnisse für Schwellenwerte von 4 Pro- zent bis 10 Prozent zusammen. Tabelle 2 Anzahl meldepflichtige Stellen und Stellensuchende in meldepflichtigen Berufsar- ten – Simulationen 2016 mit unterschiedlichen Schwellenwerten

ALQ Schwellenwert

4% 5% 6% 7% 8% 9% 10%

Meldepflichtige Stellen 264‘000 218‘000 135‘000 86‘000 75‘000 69‘000 53‘000

Anteil aller Stellen (700‘000) 38% 31% 20% 12% 11% 10% 8%

Davon gemeldete Stellen 43‘000 38‘000 29‘000 23‘000 20‘000 19‘000 13‘000

Davon zusätzlich zu mel- 221‘000 180‘000 106‘000 63‘000 55‘000 50‘000 40‘000 dende Stellen

Neuangemeldete Stellensu- 209‘000 187‘000 135‘000 98‘000 90‘000 85‘000 67‘000 chende

Anteil aller Neuanmeldungen 65% 58% 42% 30% 28% 26% 21% (322‘396)

Stellensuchende pro Stelle 0.79 0.86 1.00 1.14 1.20 1.23 1.26

* nicht ständige Wohnbevölkerung

Quellen: SECO, X-28, SEM/ZEMIS, Schätzungen SECO

Lesebeispiel: Im Jahr 2016 gab es insgesamt 322 396 Personen, die sich bei der öAV neu registriert haben. Von diesen waren 187 000 zuvor in einer Berufsart tätig, deren gesamt- schweizerische Arbeitslosenquote mindestens 5 Prozent betrug (58 Prozent aller neu gemel- deten Stellensuchenden).

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Tabelle 3 Zuwanderung in die meldepflichtigen Berufsarten 2016

ALQ Schwellenwert

4% 5% 6% 7% 8% 9% 10%

Zuwandernde in nicht stän- 39‘000 36‘000 31‘000 27‘000 27‘000 26‘000 14‘000 dige Wohnbevölkerung

Zuwandernde in ständige 24‘000 23‘000 16‘000 14‘000 13‘000 13‘000 8‘000 Wohnbevölkerung

Zuwandernde total in Wohn- 63‘000 59‘000 47‘000 41‘000 40‘000 39‘000 22‘000 bevölkerung

Anteil an allen Zuwandernden 40% 37% 30% 26% 25% 25% 14%

Quellen: SECO, X-28, SEM/ZEMIS, Schätzungen SECO

Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass ein Einfluss auf die Zuwanderung zu erwarten ist. Diese indirekten Auswirkungen sind jedoch gezielt auf Berufsarten mit über dem Durch- schnitt liegender Arbeitslosigkeit ausgerichtet.

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Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) | Lexipedia | Lexipedia