Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit und Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM
7. November 2017
Totalrevision der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern
Erläuternder Bericht
Inkraftsetzung der Änderung des Ausländer- gesetzes vom 16. Dezember 2016 (13.030; Integration)
Überblick Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 die Änderung des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) zur Verbesserung der Integration (13.030; Integration) gutgeheissen. Die Umset- zung der Gesetzesänderungen wurde in zwei Pakete aufgeteilt. Das erste Paket tritt voraus- sichtlich Anfang 2018 in Kraft und beinhaltet im Wesentlichen die Abschaffung der Sonder- abgabe auf Erwerbseinkommen für Personen aus dem Asylbereich sowie eine technische Anpassung der Finanzierungsbestimmung zur Integrationspauschale. Das Vernehmlas- sungsverfahren zu den notwendigen Verordnungsanpassungen dauerte vom 26. April bis am 16. August 2017. Das zweite Paket tritt voraussichtlich im Sommer 2018 in Kraft und umfasst alle übrigen Än- derungen des AuG. Dabei wird auch der Titel des Gesetzes geändert, das neu «Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration» heisst (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG). Von den Anpassungen des zweiten Pakets sind die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sowie die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) betroffen. Während die VZAE insbesondere die Integrationsanforderungen für Ausländerinnen und Ausländer näher festlegt, regelt die VIntA in erster Linie die Integrationsförderung. Die vorgeschlagenen Änderungen der VZAE betreffen ausländerrechtliche Massnahmen bei festgestelltem Integrationsbedarf. Die Integrationskriterien, welche die Migrationsbehörden bei ausländerrechtlichen Entscheiden zu berücksichtigen haben, werden näher definiert. Die für eine Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung erforderlichen Sprachkompetenzen werden im Einzelnen festgelegt. Sie richten sich nach dem Stufenmodell, wonach die Anfor- derungen umso höher gesetzt sind, je mehr Rechte mit dem angestrebten Status verbunden sind. Die beschlossenen Massnahmen bei Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Wil- len zeigen, eigenverantwortlich zu ihrer Integration beizutragen, werden ebenfalls konkreti- siert. Die VIntA wird einer Totalrevision unterzogen. Dieser Reformbedarf ergibt sich aus den be- reits in den vergangenen Jahren vorgenommenen Verordnungsänderungen und den not- wendigen Anpassungen an die Gesetzesänderungen. Verschiedene Bestimmungen, die bisher in der VIntA enthalten waren, werden zudem neu auf Gesetzesstufe geregelt.
Die totalrevidierte VIntA knüpft weitgehend an die bestehenden Bestimmungen an. Die Ge- setzesänderungen sehen nun ausdrücklich vor, dass die Kantone die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicherzustellen haben. In der VIntA werden die grundlegenden Inhalte der Erstinformation sowie die Richtlinien zur Umsetzung festgelegt. Ein neuer Regelungsbedarf besteht weiter bei der Aufgabenteilung innerhalb der Bundesverwaltung und der Kantone, bei der Qualitätssicherung und -entwicklung sowie bei der Bezeichnung der Zielgruppen für die Integrationsförderung.
Art. 9 Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig
1 Ausgangslage
Das Parlament hat am 16. Dezember 2016 zwei Vorlagen zur Änderung des Ausländerge- setzes (AuG; SR 142.20) verabschiedet (BBl 2016 8917; BBl 2016 8899): Die erste Vorlage betrifft die Umsetzung von Artikel 121a BV (16.027; Steuerung der Zuwan- derung). Das Vernehmlassungsverfahren zu den Ausführungsbestimmungen dauerte vom 28. Juni bis am 6. September 2017. Die zweite Vorlage betrifft die Bestimmungen zur Verbesserung der Integration (13.030; In- tegration). Mit den neuen Bestimmungen soll im Integrationsbereich das Prinzip des «För- derns und Forderns» noch verstärkt umgesetzt werden. Zudem wird das AuG in «Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» (Ausländer- und In- tegrationsgesetz; AIG) umbenannt. Die Umsetzung der neuen Integrationsbestimmungen wurde in zwei Pakete aufgeteilt. Das erste Paket tritt voraussichtlich Anfang 2018 in Kraft und beinhaltet im Wesentlichen die Abschaffung der Sonderabgabe auf Erwerbseinkommen für Personen aus dem Asylbereich sowie eine technische Anpassung bei der Finanzierung der Globalpauschale. Das Vernehm- lassungsverfahren dazu fand vom 26. April 2017 bis am 16. August 2017 statt. Das zweite Paket tritt voraussichtlich im Sommer 2018 in Kraft und umfasst die übrigen Ge- setzesänderungen. Von den Anpassungen des zweiten Pakets sind die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) sowie die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA; SR 142.205) betroffen. Während die VZAE insbesondere die Integrationsanforderungen für Ausländerinnen und Ausländer näher festlegt («Fordern»), regelt die VIntA in erster Linie die Integrationsförderung durch Bund, Kantone und Gemeinden («Fördern»).
2 Grundzüge der Vorlage
Die VIntA wird einer Totalrevision unterzogen. Die am 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzte VIntA wurde 2007 erstmals totalrevidiert und trat am 1. Januar 2008 mit dem neuen Auslän- dergesetz in Kraft. Der Bedarf für eine erneute Totalrevision ergibt sich aus den bereits in den vergangenen Jahren vorgenommenen Verordnungsänderungen und den notwendigen Anpassungen an die Gesetzesänderungen. Verschiedene Bestimmungen, die bisher in der VIntA enthalten sind, werden zudem neu auf Gesetzesstufe geregelt. Dies betrifft die Artikel 3–5 und 7–8 der bisherigen VIntA: Berücksichtigung der Integration (neu in Art. 96 Abs. 1 nAIG), Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration (neu in Art. 58a nAIG), In- tegrationsvereinbarung (neu in Art. 58b nAIG), Betreuungs- oder Lehrtätigkeit (neu in Art. 26a nAIG) sowie Koordination und Informationsaustausch (neu in Art. 56 nAIG). Die totalrevidierte VIntA knüpft weitgehend an die bestehenden Bestimmungen an. Die bis- herigen Bestimmungen über die finanziellen Beiträge des Bundes (Förderbereiche, Förde- rungsinstrumente, Gesuchseinreichung, Gesuchsprüfung und Auszahlung) werden inhaltlich weitgehend unverändert übernommen. Die Bestimmungen über die Eidgenössischen Migra- tionskommission (EKM) werden unverändert übernommen. Ein neuer Regelungsbedarf besteht bei der Aufgabenteilung innerhalb der Bundesverwaltung sowie zwischen den für Integrationsfragen zuständigen Stellen der Kantone (Art. 56 nAIG). Die Gesetzesänderungen sehen zudem nun ausdrücklich vor, dass die Kantone die Erstin- formation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher- zustellen haben (Art. 57 nAIG). Die grundlegenden Inhalte der Erstinformation sowie die
Grundsätze zur Umsetzung werden in der VIntA festgelegt. Ein zusätzlicher Regelungsbe- darf besteht auch bei der Qualitätssicherung und -entwicklung (Art. 56 Abs. 5 nAIG). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Kriterien dazu fest. Ein weiterer neuer Regelungsbereich betrifft die Zielgruppen für die Integrationsmassnah- men. Dazu gehören beispielsweise Personen, die als Jugendliche und junge Erwachsene in die Schweiz eingereist sind und Familien mit Kindern im Vorschul- und Schulalter (Art. 53a nAIG).
3 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf Bund
und Kantone Mit den vorliegenden Ausführungsbestimmungen sind im Bereich der Integrationsförderung keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen zu erwarten. Mit der Botschaft zum Voranschlag 2018 beantragt der Bundesrat dem Parlament einen neuen Verpflichtungskredit über 168,2 Millionen für die Jahre 2018–2021 der kantonalen Integrationsprogramme (KIP). Für die Umsetzung der KIP sieht dieser jährliche Beiträge von 32,4 Millionen Franken an die Kantone vor. Dazu kommen die Beiträge aus der Integrations- pauschale, welche ebenfalls im Rahmen der KIP ausgerichtet werden. Der Abschluss von Integrationsvereinbarungen liegt wie bisher im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden. Die Anwendung von Integrationsvereinbarungen ist nur sinnvoll und erfolgreich, wenn die Personen eng bei der Umsetzung begleitet werden. Dies ist mit zusätz- lichen Ressourcen verbunden, die jedoch nicht beziffert werden können. Mit den neuen Best- immungen zu den Integrationserfordernissen sind keine direkten zusätzlichen finanziellen Auswirkungen verbunden.
4 Allgemeine Erläuterungen zur Totalrevision
Die totalrevidierte VIntA ist wie folgt gegliedert: Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Die Regelungen knüpfen weitgehend an die bestehenden Bestimmungen an. Kapitel 2: Aufgaben von Bund und Kantonen Die Gesetzesänderungen regeln die Aufgaben von Bund, Kantonen sowie Gemeinden ver- bindlicher. Die Bestimmungen in diesem Kapitel legen die Aufgaben fest, die dem Bund und den Kantonen in Bezug auf die Integration zukommen. Geregelt werden einerseits die Auf- gaben, die alle Behörden mit integrationsrelevanten Aufgaben betreffen. Andererseits wer- den in Anlehnung an die bisherigen Bestimmungen die Aufgaben der mit der Integrationsför- derung betrauten kantonalen Behörden umschrieben. Integrationsförderung ist eine Quer- schnittsaufgabe. Der Bundesrat und die Kantone regeln jeweils in ihren Zuständigkeitsberei- chen die Integrationspolitik. Kapitel 3: Integrationserfordernisse Die Gesetzesänderungen entsprechen dem Grundsatz, wonach einerseits die Integration gefördert und unterstützt wird, und andererseits die Eigenverantwortung zur Integration im Ausländerrecht verbindlicher eingefordert und geregelt wird. Diese zweiten Aspekte werden im Wesentlichen in der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) näher geregelt. Die enge Zusammenarbeit zwischen den für Integrationsfragen zuständigen Stellen und den Migrationsbehörden ist insbesondere
auch im Hinblick auf die neuen Gesetzesbestimmungen (Art. 55a nAIG; besonderer Integra- tionsbedarf; Art. 57 nAIG; Erstinformation) von zentraler Bedeutung. Kapitel 4: Finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration In dieses Kapitel werden die bestehenden Instrumente des Bundes zur spezifischen Integra- tionsförderung systematischer geregelt. Im ersten Abschnitt werden die zur Verfügung ste- henden Beiträge des Bundes, die Förderbereiche und -instrumente, die Zielgruppen sowie die Gesuchseinreichung und -prüfung sowie der Auszahlung geregelt. Der zweite Abschnitt legt die Rahmenbedingungen für die KIP fest. Der dritte Abschnitt enthält die Rahmenbedin- gungen für die Programme und Projekte von nationaler Bedeutung. Kapitel 5: Kommission Das Kapitel regelt die Rolle und die Aufgaben der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM) gleich wie bisher. Diese kann gestützt auf eine Vereinbarung mit dem SEM Program- me und Projekte oder wissenschaftliche Untersuchungen von nationaler Bedeutung durch- führen und koordinieren.
5 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Artikel 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 1 VIntA. Der Gegenstand der Verord- nung wird jedoch unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung detaillierter ausgeführt.
Art. 2 Grundsätze der Integrationsförderung (Art. 53 und 54 nAIG)
Diese Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 2 Absatz 3 der bisherigen VIntA. Gesell- schaftliche und staatliche Regelstrukturen sollen grundsätzlich allen Personen offen stehen. Wichtige Massnahmen und Institutionen der Regelstrukturen sind gemäss Artikel 54 nAIG insbesondere die Schule, die Bildungsangebote, die Arbeitswelt, das Gesundheitswesen, das Sozialwesen (Sozialversicherung und Sozialhilfe), die Quartierentwicklung sowie Medi- en, Sport und Kultur. Damit sind auch nichtstaatliche Bereiche wie die Sozialpartner und das Vereinswesen angesprochen (Art. 53 Abs. 4 nAIG). Absatz 1 Die staatliche Integrationsförderung in diesen Regelstrukturen erfolgt nach Massgabe der jeweiligen gesetzlichen Aufträge und der Möglichkeiten der bestehenden Angebote durch die dafür zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und Gemeinden. Diese Angebote wer- den grundsätzlich aus den ordentlichen Budgets dieser Stellen finanziert (siehe Botschaft vom 8. März 20131 zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration]). Absatz 2 Die ergänzende, sogenannte spezifische Integrationsförderung soll die Ausländerinnen und Ausländer unterstützen, damit sie die jeweiligen Voraussetzungen und Anforderungen errei- chen, die ihnen den Zugang zu diesen bestehenden Regelstrukturen ermöglichen. Die spezi-
1 BBl 2013 2423
fische Integrationsförderung kann auch die Regelstrukturen dabei unterstützen, ihren Grund- auftrag besser wahrzunehmen und sich gegenüber den Zugewanderten zu öffnen (siehe auch Erläuterungen zu Art. 21). Absatz 3 Das bewährte Instrument von Bund und Kantonen zur strategischen Planung und Umset- zung der spezifischen Integrationsförderung und ihrer Zusammenarbeit mit den Regelstruk- turen sind seit 2014 die KIP. In diesen werden die strategischen Zielsetzungen der spezifi- schen Integrationsförderung sowie die finanziellen Beiträge von Bund und Kantonen festge- legt (siehe auch Erläuterungen zu Art. 4).
2. Kapitel: Aufgaben des Bundes und der Kantone
Art. 3 Integrationsförderung durch den Bund (Art. 53, 54 und 56 Abs. 1 und 2 nAIG) Artikel 56 Absatz 1 nAIG legt fest, dass die zuständigen Bundesstellen Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Wie bereits bisher (Art. 57 AuG) kommt dem SEM dabei eine Koordinationsaufgabe zu (Art. 56 Abs. 2 nAIG). 2007 hatte der Bundesrat einen umfassenden Massnahmenplan (Bericht Integrationsmass- nahmen 2007 vom 30. Juni 20072) mit 46 Massnahmen von 13 Bundesstellen verabschiedet, der zur Sensibilisierung und Zusammenarbeit in der Integrationsförderung beigetragen hat. In der Folge haben verschiedene Bundesstellen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags Massnahmen getroffen, beispielsweise Integrationsmassnahmen im Bereich Jugend- und Erwachsenensport oder im Bereich Gesundheit (Weiterführung Strategie Migration und Ge- sundheit). Zudem sind mit den Gesetzesänderungen in wichtigen andern Bundesgesetzen neue Rege- lungen aufgenommen worden, die eine Integrationsförderung als gesetzlichen Auftrag expli- zit vorsehen. Dies betrifft das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG; SR 412.10), das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700), das Bundesge- setz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) und das Arbeitslo- senversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0). Heute ist damit die Mitberücksichtigung integrationspolitischer Anliegen bei wichtigen Vorha- ben gewährleistet. Das SEM wirkt in bestehenden Gremien mit, die integrationspolitisch von Bedeutung sind, beispielsweise in den nationalen Gremien der Interinstitutionellen Zusam- menarbeit (IIZ)3. Ein umfassender Massnahmenplan zur Festlegung und Umsetzung der Integrationspolitik auf Bundesebene erscheint daher aus heutiger Sicht nicht mehr notwen- dig. Stattdessen soll die bewährte Zusammenarbeit zwischen den Bundesstellen auf Grund- lage des neuen Rechts weitergeführt und punktuell verbessert werden. Bei Massnahmen von erheblicher politischer und finanzieller Tragweite ziehen die Bundesstellen das SEM bei.
Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Integration > Thematische Berichte und Stu- dien > Berichte zur schweizerischen Integrationspolitik (Stand 19.10.2017). Das SEM wirkt in diesen Gremien seit 2010 mit (www.iiz.ch). Die nationale IIZ wurde aufgrund des Beschlus- ses der Vorstehenden des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) am 29. März 2017 gestärkt und professionalisiert.
Art. 4 Integrationsförderung durch die Kantone (Art. 53 Abs. 4, 54 und 56 Abs. 4 nAIG) Absatz 1 Mit den Gesetzesänderungen wird die Aufgabe der Kantone, in ihren Zuständigkeitsberei- chen Massnahmen zur Integrationsförderung zu treffen, explizit festgelegt. Seit 2014 haben sich die KIP als Instrument zur strategischen Planung und Umsetzung der spezifischen In- tegrationsförderung und der Zusammenarbeit mit den Regelstrukturen bewährt. Absatz 2 Bei der Umsetzung der spezifischen Integrationsförderung arbeiten die zuständigen Stellen – in der Regel sind dies die für das SEM bezeichneten Ansprechstellen für Integrationsfragen – eng mit den kantonalen und kommunalen Strukturen zusammen. In Absatz 2 sind analog zu den Bestimmungen zur interinstitutionellen Zusammenarbeit in anderen Bereichen (siehe Art. 85 f AVIG oder Art. 68bis IVG) die entsprechenden Bereiche explizit genannt. Namentlich ist die Zusammenarbeit zwischen den für die spezifische Integrationsförderung zuständigen Stellen (Ansprechstellen für Integrationsfragen) und den Migrationsbehörden zu gewährleis- ten (siehe Erläuterungen zu Art. 8).
Art. 5 Koordination zwischen Bund und Kantonen (Art. 56 Abs. 4 nAIG)
Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 9 Absatz 1 VIntA. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen ist heute durch die KIP und die durch das SEM und die Konferenz der Kantonsregierung bestellte Begleitgruppe KIP gewährleistet. Der Erfahrungsaustausch er- folgt im Rahmen der Konferenz der kommunalen und kantonalen Integrationsdelegierten (KID), an der das SEM als Mitglied ohne Stimmrecht teilnimmt. Absatz 2 entspricht in den Grundzügen dem bisherigen Artikel 9 Absatz 2 VIntA, ist aber ge- kürzt und wird teilweise aus systematischen Gründen in Artikel 8 und 21 geregelt. Es hat sich gezeigt, dass die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen für die Wirkung der Integrationsförderung entscheidend ist; die Organisationshoheit liegt hier bei den Kantonen. Die für Integrationsfragen zuständigen Stellen im Kanton koordinieren die Integrationsförde- rung für alle Zielgruppen. Die Kantone sind aufgrund ihrer Organisationshoheit frei, die Zu- ständigkeiten in der Integrationsförderung festzulegen. Heute kommt diese Koordinations- aufgabe in der Regel, den von den Kantonen bezeichneten Ansprechstellen für Integrations- fragen zu. Diese sorgen für die Abstimmung mit der Asylkoordination.
Art. 6 Qualität von Integrationsmassnahmen (Art. 56 Abs. 5 nAIG)
Mit Artikel 56 Absatz 5 nAIG wird dem SEM neu die Kompetenz eingeräumt, die Qualitätssi- cherung bei der Integrationsförderung zu gewährleisten. Die Wirksamkeit der Integrations- förderung hängt nicht zuletzt auch von der Qualität der Angebote ab. Heute liegen Qualitäts- kriterien beispielsweise hinsichtlich des Sprachförderungskonzepts des Bundes «fide | Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz – lernen, lehren, beurteilen» oder der Qualitäts- standards von INTERPRET im Bereich des interkulturellen Dolmetschens vor.
Absatz 1 Neu soll das SEM in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Kriterien zur Qualitätssicherung und -entwicklung festlegen. Damit wird die neue Kompetenz des Bundes, die Qualität zu gewährleisten, zugunsten einer föderalen Zusammenarbeit eingeschränkt: Kriterien der Qua- litätssicherung sollen durch das SEM und die Kantone partnerschaftlich festgelegt und um- gesetzt werden. Unabhängig von den beiden abgeschlossenen Revisionen des AuG vom 16. Dezember 2016 (BBl 2016 8917; BBl 2016 8899) ist eine weitere Revision des AuG geplant (Verfahrensnor- men und Informationssysteme). Die Vernehmlassung dazu dauerte vom 22. Juni bis zum 13. Oktober 2016. Die im Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagene Bestimmung zur Quali- tätssicherung in den Förderbereichen der spezifischen Integrationsförderung wurde kontro- vers aufgenommen. Die Kantone befürchten, dass mit dieser neuen Bestimmung nicht dem Geist der KIP nachgelebt und entsprechend keine Rücksicht auf die kantonalen Gegebenhei- ten genommen werde. Diesen Vernehmlassungsergebnissen wird teilweise auch im Rahmen der vorliegenden Ausführungsbestimmungen Rechnung getragen. Absatz 2 Die Regelstrukturen sind bei der Qualitätssicherung und -entwicklung soweit möglich einzu- beziehen. So hat das nationale Steuerungsgremium der Interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) beschlossen, die Umsetzung der verschiedenen Aspekte des Sprachfördersystems «fi- de | Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz – lernen, lehren, beurteilen» und des geplan- ten Sprachenpasses gemeinsam im Rahmen der IIZ zu begleiten.
Art. 7 Berichterstattung, Monitoring und Evaluation (Art. 56 Abs. 3 und 5, 57 Abs. 4 und 5 nAIG)
Das SEM wird neu beauftragt, die Integration der ausländischen Bevölkerung in Zusammen- arbeit mit den Kantonen zu überprüfen. Absatz 1 Zur Information der Bevölkerung sowie der interessierten Kreise erstattet das SEM gestützt auf die Berichterstattung der Kantone regelmässig Bericht über die Integrationspolitik und -förderung (Art. 57 Abs. 4 nAIG). Neu ist im Frühjahr 2017 die Website zu den KIP (www.kip- pic.ch) geschaffen worden. Das Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlicht regelmässig eine Reihe von «Integrationsin- dikatoren» zur besonderen Situation der Ausländerinnen und Ausländer. Im Hinblick auf die dritte Nationale Integrationskonferenz vom 19. Juni 2017 hat das BFS einen umfassenden «Statistischen Bericht zur Integration der Bevölkerung mit Migrationshintergrund» veröffent- licht. Auch weitere Bundesstellen berücksichtigen in ihrer Berichterstattung regelmässig die Situation der ausländischen Bevölkerung und die Auswirkungen der Zuwanderung in der Schweiz. Absatz 2 Um die Integration und damit die Integrationsförderung von Bund und Kantonen beurteilen und weiterentwickeln zu können, soll mittels datengestützter Erhebungen anhand von Indika- toren ein Monitoring durchgeführt werden, das Erkenntnisse zum Integrationsgeschehen im Langzeitverlauf erlaubt. Dabei kann an die bestehenden Datenerhebungen des BFS (z. B. Integrationsindikatoren) angeknüpft werden. Das SEM kann zu diesem Zweck Dritte beauf- tragen. Das Monitoring ist eine Grundlage, um beispielsweise Wirkungsanalysen von einzel-
nen Massnahmen oder Programmen zu ermöglichen. Des Weiteren sollen Langzeitbeobach- tungen der Wirkungen von Massnahmen möglich werden.
Art. 8 Erstinformation und Integrationsförderbedarf (Art. 4 und 57 nAIG) Artikel 8 geht weitgehend auf den bisherigen Artikel 10 VIntA zurück. Die Kantone sollen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf so früh wie möglich geeignete Integrations- massnahmen vorsehen. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe. Damit soll sichergestellt werden, dass Risiken und besondere Bedürfnisse rasch erkannt und geeignete Integrationsmassnahmen spätestens innerhalb eines Jahres getroffen werden. Die Früher- kennung kann durch die Erstinformation der neu zuziehenden Ausländerinnen und Auslän- der sichergestellt werden. Die Erstinformation soll eine den Bedürfnissen angepasste Information sowie eine frühzeitige Zuweisung zu den erforderlichen Integrationsangeboten ermöglichen, falls ein entsprechen- der besonderer Integrationsförderbedarf vorliegt. Gegebenenfalls sind Integrationsvereinba- rungen anzuwenden (Art. 77g VZAE; Vernehmlassungsentwurf). Demnach besteht ein direk- ter Zusammenhang zwischen der Erstinformation (Art. 57 Abs. 3 nAIG), der möglichst frühen Vorkehrung geeigneter Integrationsmassnahmen bei Personen mit besonderem Integrati- onsbedarf (Art. 55a nAIG) und den Integrationsvereinbarungen (Art. 58b nAIG). Bei den ers- ten beiden Massnahmen unterstützt der Bund die Kantone. Dies erfolgt heute bereits im Rahmen der KIP. Im Kanton Bern beispielsweise sind die neuen Bestimmungen des Bundesrechts bereits heute gestützt auf sein kantonales Integrationsgesetz mittels eines dreistufigen Modells, dem das sogenannten «Berner Modell», umgesetzt. Bei einem obligatorischen Erstgespräch in der Gemeinde (erste Stufe) wird jede neu zugezogene Person über ihre Rechte und Pflich- ten und die vorhandenen Integrationsangebote vor Ort informiert und der Informationsbedarf eruiert. Liegt ein solcher vor, verweist die Gemeinde die Person an eine Ansprechstelle für Integration. Diese führt eine Standortbestimmung durch und klärt ab, ob ein Bedarf nach einer verpflichtenden Massnahme besteht (zweite Stufe). Falls die Migrationsbehörde den Abschluss einer Integrationsvereinbarung (dritte Stufe des Modells) beabsichtigt, ist die An- sprechstelle für Integration zuständig für die Vorbereitung, Begleitung und Kontrolle dieser Massnahme zuhanden der Migrationsbehörde.4
Art. 9 Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 53 Abs. 6 nAIG)
Die Änderung des AuG vom 16. Dezember 20165 (16.027; Steuerung der Zuwanderung) sieht eine Meldung von stellensuchenden anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufge- nommen Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung vor (Art. 53 Abs. 6 nAIG). Diese Bestimmung tritt voraussichtlich am 1. Juli 2018 in Kraft. Das Vernehmlassungsverfahren zur notwendigen Änderung der VIntA wurde bereits durch- geführt. Es dauerte vom 28. Juni bis am 6. September 2017. Die Erläuterungen zu diesem Entwurf finden sich in den entsprechenden Vernehmlassungsunterlagen (im Vernehmlas- sungsentwurf Art. 10a E-VIntA).
5 BBl 2016 8917
Aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse soll die Bestimmung angepasst werden. Der Bundesrat wird diese Anpassungen im Dezember 2017 verabschieden. Mit der Totalrevision der VIntA wird diese neue Bestimmung unverändert in Artikel 9 übernommen, unter dem Vorbehalt von allfälligen Änderungen durch den Bundesrat. Da die Totalrevision der VIntA zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, stellt das EJPD die Koordination sicher.
3. Kapitel: Integrationserfordernisse für Ausländerinnen und Ausländer
Mit der Gesetzesänderungen soll die Eigenverantwortung der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf ihre Integration verbindlicher gestaltet werden. Neu werden Integrationskriterien definiert (Art. 58a Abs. 1 nAIG). Bei einem besonderen Integrationsbedarf können die zu- ständigen Behörden Integrationsvereinbarungen abschliessen und damit den betroffenen Personen klar aufzeigen, was von ihnen zukünftig erwartet wird. Wird eine Integrationsver- einbarung selbstverschuldet nicht eingehalten, so hat dies ausländerrechtliche Konsequen- zen. Der Vernehmlassungsentwurf zur Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit (VZAE) regelt die Integrationserfordernisse (und insbesondere das Sprachniveau, das für den Erhalt des jeweiligen Aufenthaltstitels verlangt wird (siehe dazu die separaten Vernehmlassungsunterlagen). Der Abschluss von Integrationsvereinbarungen liegt wie bis- her im Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden. Bei Personen mit Integrationsdefizi- ten wird der Abschluss einer Integrationsvereinbarung allerdings empfohlen. Die ausländer- rechtlichen Aspekte der Integrationsvereinbarungen sind im Verordnungsentwurf VZAE aus- geführt (siehe Erläuterungen zu Art. 8).
Art. 10 Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationsmassnahmen (Art. 83 Abs. 1 AsylG und Art. 83 Abs. 10 nAIG)
Artikel 10 entspricht dem bisherigen Artikel 6 VIntA. Absatz 1 und 2 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Kantone. Der Bund gilt jedoch den Kantonen de- ren Aufwendungen für die Sozialhilfe für Flüchtlinge in den ersten fünf Jahren und für vorläu- fig aufgenommene Personen in den ersten sieben Jahren, gerechnet ab deren Einreise, ab. Gestützt auf Artikel 82 AsylG handelt es sich bei der vorliegenden Bestimmung um die Ver- ankerung eines Grundsatzes, der die bisherige Praxis und die rechtlichen Rahmenbedingun- gen in den kantonalen Sozialhilfegesetzen wiedergibt (Spezialbestimmung im Bereich des Sozialhilferechts).
4. Kapitel: Finanzielle Beiträge zur Förderung der Integration
Art. 11 Beitragsgewährung (Art. 58 Abs. 2 nAIG)
Artikel 11 entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel 11 VIntA. Die möglichen Beiträge werden neu ausdrücklich aufgeführt. Die dem Bund zur Verfügung stehenden Mittel für die spezifische Integrationsförderung be- stehen aus zwei Finanzquellen: aus der Integrationspauschale (Art. 58 Abs. 2 nAIG) und aus dem Integrationsförderkredit (Art. 58 Abs. 3 nAIG). Das SEM gewährt aus diesen Mitteln auf zwei Arten Beiträge: Einerseits und grösstenteils Beiträge an die KIP (Bst. a) und anderseits zu einem kleinen Teil Beiträge an Programme und Projekte von nationaler Bedeutung, die aber nur aus Mitteln des Integrationsförderkredits stammen (Bst. b).
Art. 12 Integrationspauschale (Art. 58 Abs. 2 nAIG) Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 1 erster Satz. Gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 i. V. m. Artikel 87 nAIG und Artikel 88 und 89 AsylG richtet der Bund den Kantonen eine einmalige Integrationspauschale aus. Absatz 2 ist neu. Angesichts der humanitären Krise in Syrien hat der Bundesrat am 4. September 2013, am 6. März 2015 sowie letztmals am 9. Dezember 2016 beschlossen, grössere Gruppen von Flüchtlingen aufzunehmen (so genanntes Resettlement). Um diese Personen an die Massnahmen der KIP heranzuführen, wurden ergänzende Massnahmen getroffen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um eine Begleitung durch Coaches, welche die Aufnahme dieser besonders vulnerablen Personen in den Gemeinden vorbereiten. Der Bund hat dazu den Kantonen gestützt auf separate Programmvereinbarungen zusätzliche Beiträge ausgerichtet. Mit dem neuen Absatz 2 wird aus Gründen der Rechtssicherheit und Transparenz die bereits bestehende Kompetenz des Bundesrats festgehalten, wonach er eine Erhöhung der Integrationspauschale auch nur für solche Gruppen vornehmen kann. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 2 VIntA, wobei auf die Nennung eines konkreten Datums zur Aktualisierung des Konsumentenpreises verzichtet wird. Die Berech- nung der Integrationspauschale erfolgt jährlich anhand des Landesindexes der Konsumen- tenpreise des Vorjahres und analog der Berechnung der Globalpauschale. Absatz 4 und 5 Das Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung von Absatz 4 und 5 wurde bereits durch- geführt. Es dauerte vom 26. April bis am 16. August 2017 (1. Paket). Diese Bestimmung tritt voraussichtlich bereits Anfang 2018 in Kraft. Ein Kommentar zu diesem Entwurf findet sich in den entsprechenden Vernehmlassungsunterlagen (im Vernehmlassungsentwurf Art. 18 Abs. 3). Mit der Totalrevision der VIntA wird diese Bestimmung in Artikel 12 übernommen, unter dem Vorbehalt von allfälligen Änderungen nach dem Vernehmlassungsverfahren. Da die Totalrevision der VIntA zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, stellt das EJPD die Ko- ordination sicher. Mit der Totalrevision der VIntA wird zudem folgende neue Regelung vorgeschlagen: Gemäss Artikel 58 Absatz 2 nAIG können die Beiträge den Kantonen «als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt» werden. Im Un-
terschied zum Vernehmlassungsentwurf (1. Paket) wird in der vorgeschlagenen Totalrevision neu auf die Möglichkeit der Ausrichtung der Integrationspauschalen ausserhalb von KIP (Kann-Formulierung) explizit verzichtet. Dies aus folgendem Grund: Die Ausrichtung der Beiträge nach Artikel 58 Absatz 2 nAIG hat sich bewährt. Zudem kann der Bundesrat die Ausrichtung der Integrationspauschale «an die Erreichung sozialpolitischer Ziele» knüpfen. Der Bundesrat hat bereits sozialpolitische Ziele gemeinsam mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) im Grundlagenpapier vom 25. Januar 2017 zu den KIP für die Jahre 2018–2021 festgelegt. Die sozialpolitischen Ziele entsprechen damit den im Rahmen der KIP vereinbarten strategischen Zielsetzungen, wes- halb die Ausrichtung der Integrationspauschale im Rahmen der KIP erfolgt. Absatz 6 entspricht dem bisherigen Artikel 18 Absatz 6 VIntA. Da die meisten anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenommenen Personen mittellos in die Schweiz kommen, sind sie zu Beginn ihres Aufenthalts auf Unterstützung angewiesen und werden durch die Sozial- hilfe betreut; je nach Kanton durch die ordentliche Sozialhilfe oder spezielle Asyl- und Flücht- lingssozialhilfestellen.
In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 regelt der vorliegende Absatz 6, dass die Mittel aus der Integrationspauschale zur Finanzierung der Integrationsangebote verwendet werden können, welche im Rahmen der Regelstrukturen der kantonalen Sozialhilfe umgesetzt werden. Vo- raussetzung dazu ist die Teilnahme der anerkannten Flüchtlinge und vorläufig aufgenomme- nen Personen an diesen Massnahmen. Die Integrationspauschale darf jedoch in der Sozial- hilfe ausschliesslich für Integrationsfördermassnahmen verwendet werden. Unterstützungs- leistungen wie Reisekosten, Verpflegung oder spezielle Ausrüstung sind im Sinne von Arti- kel 2 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2; SR 142.312) und Artikel 3 Zu- ständigkeitsgesetz vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) nach Massgabe der kantonalen Re- gelungen grundsätzlich durch die Sozialhilfe zu übernehmen. Der Bund gilt den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe über die Globalpauschale ab.
Art. 13 Übrige Beiträge zugunsten kantonaler Integrationsprogramme (Art. 58 Abs. 3 nAIG) Absatz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 17b Absatz 1 VIntA. Er wurde nur redaktionell geändert. Der Bundesrat und die KdK haben gemeinsam die Fortführung der bewährten KIP 2014– 2017 für vier weitere Jahre 2018–2021 beschlossen. Im Grundlagenpapier vom 25. Januar 2017 wurde entschieden, an den bisher geltenden Finanzierungsmodalitäten festzuhalten. Diese sehen vor, dass die vom Bund gesprochenen Beiträge (zurzeit 32,4 Millionen Franken pro Jahr) an die Kantone zu 10 % als Sockelbeitrag und anschliessend nach Massgabe von Bedarfsindikatoren ausgerichtet werden. Diese Indikatoren sind die ständige Wohnbevölke- rung sowie die zugewanderte ausländische Wohnbevölkerung der vorangegangenen vier Jahre, im Verhältnis 1 zu 2 gewichtet. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 17b Absatz 2 VIntA. Jeder Kanton (inkl. Gemein- den) setzt für die KIP eigene Mittel ein, die mindestens der Höhe der Bundesbeiträge ent- sprechen.
Art. 14 Zielgruppen
Mit dem neuen Artikel 53a nAIG wurde auf Gesetzesstufe eine Delegationsnorm geschaffen, die dem Bundesrat die Kompetenz gibt festzulegen, welche Personenkreise bei der Integra- tionsförderung zu berücksichtigen sind. Diese Kompetenz bezieht sich in erster Linie auf die spezifische Integrationsförderung (Art. 55 nAIG) und ist hinsichtlich der Verwendung der Bei- träge des Bundes von Relevanz. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) soll jedoch im Bedarfsfall nach Anhörung der Kantone und Kommunalverbände die Möglichkeit haben, weitere Zielgruppen festzulegen. In der Regel kann dies bei der Erarbei- tung der Grundlagen und Ziele zu einer neuen Phase der auf vier Jahre ausgerichteten Kan- tonalen Integrationsprogramme erfolgen. Das Fördern der Integration wie auch das Einfordern von Eigenverantwortung zur Integration soll möglichst frühzeitig erfolgen und bei den Bedürfnissen und Potenzialen der einzelnen Personen ansetzen. Dazu sind in den Kantonen entsprechende Strukturen und Massnahmen vorzusehen (siehe Erläuterungen zu Art. 8). Die Kantone sollen die Beiträge bedarfsgerecht verwenden; der Fokus der KIP, liegt auf der Zielerreichung und der Wirkung der Massnahmen. In Bezug auf die Zielgruppen der Integra- tionsförderung ist daher grundsätzlich von allen Personen auszugehen, die Aussicht auf län- gerfristigen, rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz haben. Die Kantone legen die entspre-
chenden Massnahmen im Rahmen der Zielsetzungen der kantonalen Integrationsprogram- me bedarfsgerecht fest.6 Gemäss Artikel 53a Absatz 2 nAIG ist den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen ausdrücklich Rechnung zu tragen. Zu den Zielgruppen gehören daher Perso- nen, die als Jugendliche und junge Erwachsene in die Schweiz eingereist sind, und Familien mit kleinen Kindern (Bst. b und c). Des Weiteren weisen schulungewohnte und nicht alpha- betisierte Personen besondere Bedürfnisse auf (Bst. d). Buchstabe e sieht vor, dass in der Integrationsförderung Vorkehren getroffen werden, um die besonderen beruflichen Potenzia- le von Personen gezielt zu erkennen und zu fördern. Eine weitere Zielgruppe für Integrationsmassnahmen sind gemäss Artikel 2 (Grundsätze der Integrationsförderung) in Verbindung mit Artikel 20 (siehe unten) auch Fachpersonen und namentlich auch der Regelstrukturen (Bst. f).
Art. 15 Förderbereiche (Art. 58 Abs. 5 nAIG) Artikel 15 geht weitgehend auf den bisherigen Artikel 13 VIntA zurück. Dieser hat die Förder- bereiche sehr allgemein und offen geregelt. Absatz 1 Neu wird dieser Absatz gemäss den Förderbereichen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) strukturiert worden. Die Grundlagen zu den KIP sind wie in den Ausführungen zu Arti- kel 15 dargelegt, gemeinsam durch den Bundesrat und die KdK verabschiedet worden. Die Buchstaben a–f entsprechen diesen Förderbereichen im Rahmen der KIP. Sie haben sich als ausreichend präzise in der strategischen Zielsetzung und gleichzeitig als flexibel genug erwiesen, um Spielräume in der Umsetzung vor Ort offen zu lassen. Am 25. Januar 2017 hat der Bundesrat in Abstimmung mit der Konferenz der Kantonsregierungen beschlossen, dass die Zielsetzungen der Jahre 2014–2017 grundsätzlich weiterhin für die KIP der Jahre 2018–
2021 gelten.
Buchstaben a und b Die Mitfinanzierung der Erstinformation und des Schutzes von Diskriminierung durch den Bund erfolgt im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) bereits seit 2014 (ers- te KIP-Periode 2014–2017). Diese Förderbereiche werden neu ebenfalls explizit in der Ver- ordnung aufgeführt. Buchstabe c entspricht inhaltlich Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des geltenden Rechts (re- daktionelle Änderung. Buchstabe d und e Die Mitfinanzierung der frühen Förderung und des Interkulturellen Dolmetschens und Vermit- telns durch den Bund erfolgt im Rahmen der KIP ebenfalls bereits seit 2014 (erste KIP- Periode 2014–2017). Diese Förderbereiche werden daher auch neu explizit in der Verord- nung aufgeführt. Buchstabe f nimmt Bezug auf Artikel 53 Absatz 3 nAIG; dieser sieht vor, dass Bund, Kantone und Gemeinden Bestrebungen unterstützen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und deren Zusammenleben erleich-
Siehe Grundlagenpapier vom 23. November 2011 im Hinblick auf den Abschluss von Programmvereinbarun- gen nach Art. 20a SuG (SR 616.1) (für die KIP-Phase 2014–2017), bzw. Grundlagenpapier vom 25. Januar
2017 (für die KIP-Phase 2018–2021), jeweils Ziff. 4.1.
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/themen/integration/kip.html
tern. In Ausführung dessen nimmt Artikel 15 Buchstabe f die Förderung des Zusammenle- bens der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz neu explizit als Förderbe- reich auf. Buchstabe g entspricht Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c VIntA und bezieht sich auf die För- derung von Massnahmen, die einen chancengleichen Zugang zu den Regelstrukturen nach Massgabe von Artikel 22 und 24 gewährleisten. Buchstabe h bezieht sich auf Programme und Projekte von nationaler Bedeutung gemäss Artikel 22. Er entspricht inhaltlich Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des geltenden Rechts (re- daktionelle Änderung). Absatz 2 entspricht inhaltlich Artikel 13 Absatz 2 VIntA und wird gemäss Artikel 58 Absatz 5 nAIG mit «in Absprache mit den Kantonen» ergänzt.
Art. 16 Gesuchseinreichung und Prüfung (Art. 58 Abs. 3 nAIG)
Artikel 16 entspricht dem bisherigen Artikel 15 VIntA. Für Projekte und Programme von nati- onaler Bedeutung stehen seit dem Frühjahr 2017 eine Projektdatenbank sowie ein Internet- portal zur elektronischen Gesuchseinreichung zur Verfügung. Die Erweiterung der Daten- bank und des Internetportals zur Verwaltung und Gesuchseinreichung für die KIP wird mittel- fristig geprüft.
Art. 17 Entscheid und Modalitäten der Auszahlung Artikel 17 entspricht dem bisherigen Artikel 17 VIntA.
Art. 18 Rückerstattung finanzieller Beiträge des Bundes Das Vernehmlassungsverfahren zur notwendigen Änderung von Artikel 18 wurde bereits durchgeführt. Es dauerte vom 26. April bis am 16. August 2017. Diese Bestimmungen tritt voraussichtlich bereits Anfang 2018 in Kraft. Die Erläuterungen zu diesem Entwurf finden sich in den entsprechenden Vernehmlassungsunterlagen. Mit der Totalrevision der VIntA wird diese neue Bestimmung unverändert in Artikel 18 übernommen, unter dem Vorbehalt von allfälligen Änderungen nach dem Vernehmlassungsverfahren (im Vernehmlassungsent- wurf Art. 19). Da die Totalrevision der VIntA zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft tritt, stellt das EJPD die Koordination sicher.
Art. 19 Kantonale Integrationsprogramme (Art. 58 Abs. 2 und 3 nAIG) Artikel 19 entspricht dem bisherigen Artikel 17a VIntA. Zu den Einzelheiten der Umsetzung der KIP 2018–2021 hat das SEM am 25. Januar 2017 ein Rundschreiben erlassen.7 Dieses ist in der ständigen Begleitgruppe KIP erarbeitet worden, die das SEM und das Generalsek- retariat der KdK eingesetzt haben.
Rundschreiben «Spezifische Integrationsförderung 2018–2021» des SEM vom 25. Januar 2017, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/integration/foerderung/kip/2018-2021/rundschreiben- 2017-01-25-d.pdf.
Art. 20 Beitragsberechtigte Aufwendungen Absatz 1 entspricht Artikel 17c Absatz 1 nach geltendem Recht. Absatz 2 entspricht grundsätzlich Artikel 17c Absatz 2 VIntA. Absatz 3 entspricht weitgehend Artikel 17c Absatz 3 VIntA. Die Einzelheiten zu den beitragsberechtigten Aufwendungen sind im Rundschreiben des SEM vom 25. Januar 2017 geregelt (siehe Erläuterungen zu Art. 19), welches im Entwurf im Rahmen der Begleitgruppe KIP erarbeitet worden ist.
Art. 21 Berichterstattung und Kontrolle Artikel 21 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 17d VIntA. Absatz 1 Die bewährten Instrumente zur Berichterstattung der KIP 2014–2017 werden grundsätzlich für die zweite KIP-Phase 2018–2021 weitergeführt. Absatz 2 Gestützt auf entsprechende Empfehlungen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), die im Sommer 2016 die Begleitung und Finanzaufsicht des SEM über die KIP geprüft hat, sol- len neu die von den Kantonen durchgeführten Evaluationen zur Wirksamkeit der Massnah- men in den KIP systematischer erhoben werden (Bst. b). Zudem ist neu vorgesehen, in der Berichterstattung zur KIP 2018–2021 wichtige Kennzahlen zu erheben. Dazu gehören die Zahl der im Rahmen der Erstinformation erreichten Personen, die Anzahl Beratungen in den Förderbereichen «Beratung» und «Schutz vor Diskriminierung», die Zahl der Teilnehmenden in den subventionierten Sprachkursen sowie die Zahl der Personen, die im Förderbereich «Arbeitsmarktfähigkeit» Massnahmen besuchen. Absatz 3 und 4 Das SEM verfügt über ein Konzept zur risikoorientierten Finanzaufsicht zu den KIP. Gestützt auf entsprechende Empfehlungen der EFK hat neu jeder Kanton zu den KIP, die gemeinsam von Bund und Kantonen mitfinanziert werden, ebenfalls ein risikoorientiertes Finanzauf- sichtskonzept zu erstellen und dieses dem SEM zu unterbreiten. Er hat zudem das SEM über wichtige Finanzaufsichtstätigkeiten, namentlich diejenigen der kantonalen Finanzkon- trollen, aktiv zu informieren (Abs. 4).
Art. 22 Programme und Projekte Artikel 22 entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 17e VIntA. Neu wird ausgeführt, dass das SEM gemäss Artikel 56 Absatz 5 nAIG die Qualitätssicherung bei der Integrationsförde- rung (siehe Erläuterungen zu Art. 6) gewährleistet und damit namentlich auch Massnahmen zur Qualitätssicherung und -entwicklung unterstützt, da diese in der Regel von nationaler Bedeutung sind.
5. Kapitel: Kommission
Art. 23–30 Der Wortlaut dieser Bestimmungen entspricht den Artikeln 20–27 der bisherigen VIntA. ***