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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Bern, 24. Oktober 2018

Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) Finanzinstitutsverordnung (FINIV) und Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

231.3

4.1.13 Anhang 14: Dokumente, die gestützt auf ausländische

Rechtsordnungen als gleichwertig im Sinne von Artikel 87 anerkannt

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Abkürzungsverzeichnis

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen AllgGebV Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004, SR 172.041.1 AO Aufsichtsorganisation AOV Aufsichtsorganisationenverordnung AVO Aufsichtsverordnung vom 9. November 2005; SR 961.011 BankG Bankengesetz vom 8. November 1934; SR 952.0 BankV Bankenverordnung vom 30. April 2014; SR 952.02 BEHG Börsengesetz vom 24. März 1995; SR 954.1 BEHV Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996; SR 954.11 BekV-RAB Bekanntmachungsverordnung RAB vom 23. August 2017; SR 221.302.34 BGE Bundesgerichtsentscheid BV Bundesverfassung; SR 101 BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge vom 18. April 1984; SR 831.441.1 DSG Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992; SR 235.1 DUFI Direkt unterstellter Finanzintermediär EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EMKG Edelmetallkontrollgesetz vom 20. Juni 1933; SR 941.31 EMKV Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934; SR 941.311 ERV Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012; SR 952.03 ETF Exchange Traded Fund FASB Financial Accounting Standards Board FER Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung FIDLEG Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018; SR 950.1 FIDLEV Finanzdienstleistungsverordnung FinfraG Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015; SR 958.1 FinfraV Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015; SR 958.11 FinfraV-FINMA Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 2015; SR 958.111 FINIG Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018; SR 954.1 FINIV Finanzinstitutsverordnung FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMAG Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007; SR 956.1 FINMA-GebV FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008; SR 956.122 FINMA-GwV Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 3. Juni 2015; SR 955.033.0 FINMA-PV Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 2014; SR 956.161 FINMA-RS Rundschreiben der FINMA GAAP Generally Accepted Accounting Principles GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GwG Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997; SR 955.0 GwV Geldwäschereiverordnung vom 11. November 2015; SR 955.01 IASB International Accounting Standards Board IFRS International Financial Reporting Standard

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IKS internes Kontrollsystem IOSCO International Organisation of Securities Commissions ISIN International Securities Identification Number KAG Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006; SR 951.31 KID Key Information Document KIID Key Investor Information Document KKV Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006; SR 951.311 KKV-FINMA Kollektivanlagenverordnung-FINMA vom 27. August 2014; SR 951.312 KmGK Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlgen KMU Kleine und mittlere Unternehmen MiFID II Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtli- nien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. L 257 vom 28.8.2014 OR Obligationenrecht; SR 220 PRIIPs Packaged retail and insurance-based investment products Prospektrichtlinie Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG ProspektverordnungVerordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. L 168 vom 30.6.2017 RAB Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde RAG Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005; SR 221.302 RAV Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007; SR 221.302.3 RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997; SR 172.010 Rz. Randziffer SEC U.S. Securities and Exchange Commmission SFAMA Swiss Funds & Asset Management Association SHAB Schweizerisches Handelsamtsblatt SICAF Investmentgesellschaft mit festem Kapital SICAF Investmentgesellschaft mit festem Kapital SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital SICAV Investmentgesellschaft mit variablem Kapital SIF Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIX SIX Swiss Exchange SMI Swiss Market Index SNB Schweizerische Nationalbank SRO Selbstregulierungsorganisation StG Stempelabgabengesetz vom 27. Juni 1973; SR 641.10 SVSP Schweizerischer Verband für Strukturierte Produkte

UCITS Undertakings for Collective Investments in Transferable Securities UWG Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb; SR 241

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VAG Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004; SR 961.01 VwVG Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968; SR 172.021 WKSIs Well-Known Seasoned Issuers WpHG Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep- tember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist ZEMK Zentralamt für Edelmetallkontrolle

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1 Ausgangslage

1.1 Allgemeines

Am 15. Juni 2018 hat das Parlament das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG; SR 950.1) und das Finanzinstitutsgesetz (FINIG; SR 954.1) verabschiedet. Das FIDLEG enthält für alle Finanzdienstleister Regeln über die Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie das Anbie- ten von Finanzinstrumenten und erleichtert den Kundinnen und Kunden die Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche gegenüber Finanzdienstleistern. Mit dem FINIG wird eine kohärente Auf- sichtsregelung für Finanzinstitute (Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) eingeführt. Als wesentliche Neuerung werden auch Vermögensverwalter von individuellen Kundenvermögen, Verwaltern von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen und Trustees einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. Mit den bei- den Erlassen werden sowohl der Kundenschutz verbessert als auch vergleichbare Anforde- rungen für die Finanzdienstleister geschaffen.

1.2 Finanzdienstleistungsgesetz

Das FIDLEG statuiert zunächst aufsichtsrechtliche Verhaltensregeln für Finanzdienstleister. Zu diesen zählen nebst den Informationspflichten insbesondere auch die Prüfpflichten. So sind Finanzdienstleister verpflichtet, bei der Beratung der Kundin oder des Kunden im Zusammen- hang mit einzelnen Transaktionen (transaktionsbezogene Anlageberatung) eine Angemessen- heitsprüfung und bei einer Beratung unter Berücksichtigung des gesamten Kundenportfolio (portfoliobezogene Anlageberatung und Vermögensverwaltung) eine Eignungsprüfung durch- zuführen. Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen müssen weder eine Angemessenheits- noch eine Eignungsprüfung durchgeführt werden. Keine Anwendung fin- den die Verhaltensregeln in Bezug auf institutionelle Kunden. Professionelle Kunden können auf die Anwendung der Verhaltensregeln weitestgehend verzichten.

Damit Finanzdienstleister die Verhaltensregeln des FIDLEG einhalten können, müssen sie ge- wisse organisatorische Vorkehrungen treffen. Dazu gehört, dass sie Interessenkonflikte mög- lichst vermeiden, oder aber diese der Kundin oder dem Kunden gegenüber offenlegen. Die Annahme von Entschädigungen Dritter ist nur zulässig, wenn die Kundinnen und Kunden vor- gängig ausdrücklich informiert wurden oder wenn die Entschädigungen vollumfänglich den be- troffenen Kundinnen und Kunden weitergegeben werden. Das FIDLEG enthält auch Anforde- rungen an in der Schweiz tätige Kundenberaterinnen und -berater. Diese müssen über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln und das nötige Fachwissen verfügen. Kun- denberaterinnen und -berater, die für nicht beaufsichtigte Finanzdienstleister tätig sind, müs- sen sich zudem in ein Beraterregister eintragen lassen.

Zwecks Verbesserung der privaten Rechtsdurchsetzung stärkt das FIDLEG die Institution der Ombudsstelle. Neu müssen sich alle Finanzdienstleister einer Ombudsstelle anschliessen. Die Ombudsstellen bedürfen inskünftig einer behördlichen Anerkennung. Ihnen kommt aber wei- terhin keine Entscheidkompetenz zu. Zudem statuiert das FIDLEG einen allgemeinen An- spruch jeder Kundin oder jedes Kunden auf Herausgabe einer Kopie der sie oder ihn betref- fenden Dokumente.

Ferner führt das FIDLEG für öffentlich angebotene oder an einem Handelsplatz zugelassene Effekten – soweit sie nicht unter eine der zahlreichen Ausnahmen fallen – vereinheitliche Pros- pektanforderungen ein. Neben die Prospektvorschriften tritt die Pflicht zur Erstellung eines Ba- sisinformationsblatts, wenn komplexere Finanzinstrumente Privatkundinnen und -kunden an- geboten werden. Diese Kurzdokumentation soll den Privatkundinnen und -kunden eine

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fundierte Anlageentscheidung und einen Vergleich verschiedener Finanzinstrumente ermögli- chen.

1.3 Finanzinstitutsgesetz

Das FINIG enthält die Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen für Finanzinstitute. Diese werden jeweils über ihre typische, allgemeine Geschäftstätigkeit definiert. Die für die bisher regulierten Finanzinstitute geltenden Bestimmungen, mithin die Bestimmungen über Vermö- gensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und Effektenhändler (neu Wertpa- pierhäuser genannt), wurden grundsätzlich materiell unverändert aus den geltenden Erlassen (Kollektivanlagengesetz [KAG; SR 951.31] und Börsengesetz [BEHG; SR 954.1]) übernom- men. Neu werden auch Vermögensverwalter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtun- gen oder von individuellen Kundenvermögen sowie Trustees regulatorisch erfasst und einer prudenziellen Aufsicht unterstellt. Erstere müssen strengeren Anforderungen genügen als die Vermögensverwalter von Individualvermögen und die Trustees.

Das FINIG sieht eine nach Finanzdienstleistern differenzierte Bewilligungskaskade vor. Die höhere Form der Bewilligung umfasst neu auch die darunter liegende(n) Bewilligungsform(en), wobei die Bankenbewilligung die höchste Bewilligungsform darstellt. Das kaskadenhafte Be- willigungsregime befreit nicht von der Einhaltung der Pflichten für die jeweils ausgeübte Tätig- keit, sondern lediglich von der formellen Einholung einer zusätzlichen Bewilligung. Von der Bewilligungskaskade teilweise ausgenommen ist die Fondsleitung, deren Hauptzweck die Ausübung des Fondsgeschäfts sein muss.

Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser werden gemäss FINIG durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beaufsichtigt, wobei die Über- wachung über die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Vorschriften durch die Vermögensver- walter von Vermögenswerten von Vorsorgeeinrichtungen im Kompetenzbereich der für die Vorsorgeeinrichtungen zuständigen Aufsichtsbehörden verbleibt. Das Aufsichtsmodell über die Vermögensverwalter von Individualvermögen und die Trustees – sowie im Übrigen auch für sog. Handelsprüfer gemäss Edelmetallkontrollgesetz (EMKG; SR 941.31) – beruht auf fol- gender Konzeption: – Die Bewilligungserteilung obliegt der FINMA. – Die Tätigkeit der laufenden Aufsicht (inkl. der Prüftätigkeit) der Beaufsichtigten wird – vorbehaltlich einer Gruppenaufsicht – von durch die Branche zu errichtenden Aufsichts- organisationen (AO) wahrgenommen. – Die AO bedürfen ihrerseits der Bewilligung der FINMA und werden von ihr beaufsichtigt. Sie sind keine staatlichen Behörden, so dass namentlich die Enforcement-Kompetenz bei der FINMA verbleibt. – Im Übrigen nehmen die AO auch die Aufsicht nach dem Geldwäschereigesetz (GwG; SR 955.0) wahr und können darüber hinaus – in der Funktion einer Selbstregulierungs- organisation (SRO) nach GwG – die GwG-Aufsicht über nicht prudenziell beaufsichtigte Finanzintermediäre ausüben, soweit sie über eine Anerkennung als GwG-SRO verfü- gen.

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2 Ausführungsbestimmungen

2.1 Finanzdienstleistungsverordnung

Die Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV) enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum FIDLEG. Sie konkretisiert im Interesse der Rechtssicherheit vorab den terri- torialen Anwendungsbereich des FIDLEG und der FIDLEV und verschiedene Begriffe, darun- ter denjenigen des Angebots, welcher nicht nur für die Anwendbarkeit des FIDLEG, sondern auch für diejenige des KAG eine zentrale Rolle spielt.

In einem ersten Themenkreis konkretisiert die FIDLEV die im FIDLEG statuierten aufsichts- rechtlichen Verhaltensregeln und die damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zur Organisation und zum Beraterregister sowie zur Rechtsdurchsetzung (Kundendokumentation und Ombudsstelle). Dabei orientiert sich die Verordnung an den bewährten Regeln auf Stufe Selbstregulierung sowie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an den Regeln der EU. Die Verordnung enthält insbesondere Bestimmungen zu den Informationspflichten und zu den Pflichten zur Eignungsprüfung sowie zur Dokumentation und Rechenschaft. Weiter werden Regeln in Bezug auf die Bearbeitung von Kundenaufträgen und die bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen (best Execution) festgelegt. So müssen Finanzdienstleister zur Bearbei- tung von Kundenaufträgen insbesondere über Verfahren und Systeme verfügen, welche die Interessen und die Gleichbehandlung der Kundinnen und Kunden sicherstellen. In Bezug auf die Organisation von Finanzdienstleistern wird u.a. festgehalten, dass Finanzdienstleister mit den Vergütungen an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keine Anreize zur Missachtung der gesetzlichen Pflichten oder für schädigendes Verhalten gegenüber Kundinnen und Kunden schaffen dürfen. Überdies werden ausführliche Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten statuiert. Die FIDLEV konkretisiert ferner die Vorgaben für Kundenberaterinnen und -berater, insbesondere an die Berufshaftpflichtversicherung und statuiert detaillierte Anforderungen an die Registrierungsstelle. Einzelne Ausführungsbestimmungen haben zudem die Rechtsdurch- setzung zum Gegenstand.

In einem zweiten Themenkreis enthält die FIDLEV die Ausführungsvorschriften zu den im FIDLEG statuierten Prospektpflichten. Diese konkretisieren vorab die Ausgestaltung und den stelle und zur Aufsicht der FINMA über die Prüfstelle sowie zur Veröffentlichung. Die Bestim- mungen orientieren sich im Wesentlichen an den aktuellen Regularien der SIX Swiss Exchange. Diese entsprechen materiell internationalen Vorgaben. Besonders zu erwähnen ist, dass nebst diversen Formen von Anleihen auch strukturierte Produkte von einer nachträgli- chen Prospektprüfung profitieren können. Was die im FIDLEG vorgesehenen möglichen Er- leichterungen für KMU angeht, so hat sich während der Arbeiten an der Verordnung ergeben, dass auf solche weitgehend verzichtet werden kann und soll. Dies zum einen deshalb, weil kleinere Unternehmen bereits von der Sache her im Prospekt oft gar keine Angaben zu ma- chen haben und die entsprechenden Rubriken im Prospekt leer lassen können und zum an- deren der Investor auch bei KMU einen berechtigten Anspruch auf Transparenz hat. Es hat sich auch als äusserst schwierig herausgestellt, für die Transparenz wichtige von unwichtigen Informationen zu trennen. Zu bedenken ist sodann vor allem aber auch, dass das Parlament in den Beratungen zum Gesetz die Ausnahmen von der Prospektpflicht deutlich ausgeweitet und grosszügig ausgestaltet hat. So ist zum Vornherein kein Prospekt zu erstellen für öffentli- che Angebote, die einen Gesamtwert von 8 Mio. Franken nicht übersteigen oder für solche, die sich an weniger als 500 Anleger richten. Von diesen Erleichterungen werden gerade KMU häufig Gebrauch machen können. Der Bundesrat verfolgt aber die Entwicklungen im Prospekt- recht im Ausland weiter und er wird, insbesondere wenn klarere Informationen über Inhalt und Ausgestaltung zu dem in der EU der angekündigten Wachstumsprospekt für KMU vorliegen, noch einmal prüfen, ob sich hier neue Erkenntnisse mit Blick auf einen Schweizer KMU-

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Prospekt und eine allfällige kurzfristige Anpassung der vorliegenden Verordnungsbestimmun- gen ergeben könnten.

In einem dritten Themenkreis enthält die FIDLEV die Ausführungsvorschriften zum Basisinfor- mationsblatt, insbesondere in Bezug auf dessen Inhalt, Gestaltung und Umfang. So darf das Basisinformationsblatt nicht mehr als drei Seiten umfassen und muss insbesondere Angaben enthalten zum Ersteller, zur Art des Produkts, zum Risikoprofil des Produkts und zu den Kos- ten. Die entsprechenden Vorschriften lehnen sich eng an die europäische Regelung für Ba- sisinformationsblätter an, ohne diese indes unbesehen zu übernehmen. Insbesondere wird darauf verzichtet, zwingend die Verwendung eines Risikoindikators vorzuschreiben, da dieser für die Anlegerinnen und Anleger irreführend sein kann.1 Ferner regelt die FIDLEV die Moda- litäten der Breitstellung des Basisinformationsblatts sowie die Gleichwertigkeit ausländischer Dokumente mit dem Basisinformationsblatt.

Abschliessend ist zu erwähnen, dass mit der FIDLEV u.a. die Kollektivanlagenverordnung vom 22. November 2006 (KKV; SR 951.311) materiell geändert wird, indem vereinzelt Teile der bestehenden FINMA-Praxis kodifiziert werden, insbesondere zu Geschäften mit Nahestehen- den und sog. Gating-Verfahren bei kollektiven Kapitalanlagen sowie zur Etikettierung bei struk- turierten Produkten.

2.2 Finanzinstitutsverordnung

Die Finanzinstitutsverordnung (FINIV) enthält die Ausführungsbestimmungen des Bundesra- tes zum FINIG und regelt somit die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzin- stitute sowie die Grundzüge der Aufsicht. Sie konkretisiert im Interesse der Rechtssicherheit vorab den territorialen Geltungsbereich des FINIG und der FINIV sowie verschiedene Begriffe zum persönlichen und sachlichen Geltungsbereich.

In weiteren allgemeinen Bestimmungen nimmt die FINIV – in Konkretisierung der vom Gesetz vorgesehenen Bewilligungskaskade – die Versicherer von der Einholung einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen aus. Dies entspricht dem geltenden Recht. Zudem hält die FINIV für sämtliche Finanzinstitute fest, welche Angaben und Unterlagen ein Bewilligungsge- such enthalten muss und bei welchen Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatsachen vor- gängig eine Bewilligung einzuholen ist. Dazu treten einzelne allgemeine, überwiegend prinzi- pienbasierte Anforderungen an Finanzinstitute namentlich in organisatorischer Hinsicht und bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte.

Spezifische und differenzierte Anforderungen gelten für die einzelnen Typen von Finanzinsti- tuten. Zuunterst in der Bewilligungskaskade stehen die neu einer prudenziellen Aufsicht un- terstellten Vermögensverwalter von Individualvermögen und Trustees. Deren Anforderungen insbesondere zu Organisation, Aufgaben und ihrer Übertragung, Risikomanagement und in- terner Kontrolle, Mindestkapital und Eigenmitteln sind tiefer ausgestaltet als bei den übrigen Finanzinstituten mit höheren Formen einer Bewilligung (Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser). Dabei ermöglichen bewegliche Vorgaben eine risikoori- entierte Sicht im Einzelfall. So ist etwa die konkrete Organisation bspw. abhängig von der Zahl der Kunden, des Volumens der verwalteten Vermögenswerte sowie den eingesetzten Anlage- strategien und gewählten Produkte. Eine verhältnismässige Ausgestaltung der Anforderungen soll auch mit Schwellenwerten erreicht werden. Solche entscheiden namentlich darüber, ob Vermögensverwalter und Trustees über einen von der Geschäftsführung unabhängigen Ver- waltungsrat, Aufsichtsrat o.ä. und über eine eigenständige interne Revision verfügen müssen.

1 Vgl. für Einzelheiten die Ausführungen unter Ziffer 3.4.1.

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Schliesslich sind mehrere Vorbehalte zu Gunsten von Einzelunternehmen vorgesehen sowie einzelne Kompetenzen der FINMA, um Ausnahmen oder Erleichterungen zu gewähren.

Für die in der Bewilligungskaskade über den Vermögensverwaltern und Trustees stehenden Verwalter von Kollektivvermögen und die Fondsleitungen sowie die Wertpapierhäuser gelten abgestufte und teils höher ausgestaltete Anforderungen zu Organisation, Aufgaben und ihrer Übertragung, Risikomanagement und interner Kontrolle, Mindestkapital und Eigenmitteln etc. Dazu werden i.d.R. die in der KKV und der Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (BEHV; SR 954.11) enthaltenen Bestimmungen über Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, Fondsleitungen und Effektenhändler (neu Wertpapierhäuser genannt) grundsätzlich materiell unverändert in die FINIV übernommen. Vorgesehen sind auch bei diesen Typen von Finan- zinstituten einzelne Kompetenzen der FINMA, um Ausnahmen oder Erleichterungen zu ge- währen.

Schliesslich wird mit der FINIV u.a. die KKV materiell geändert, indem insbesondere der im KAG vorgesehene Begriff der sog. operativen Gesellschaften näher definiert wird und Vorga- ben zur Genehmigung von Kollektivanlagen in Form von Exchange Traded Funds (ETFs) mit Blick auf die Kotierung erfolgen.

2.3 Aufsichtsorganisationenverordnung

Die Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsichtstätigkeiten der vom Gesetz für die laufende Aufsicht von Vermögensverwaltern und Trustees – sowie von sog. Handelsprüfern gemäss EMKG – vorgesehenen Aufsichtsorganisationen (AO). Diese üben die laufende Aufsicht der ihnen unterstellten Finanzinstitute nach Massgabe eines risikobasierten Aufsichtskonzepts aus. Dabei gibt die FINMA ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindest- anforderungen an das Aufsichtskonzept vor. Eine AO hat die Wahl, ob sie die erforderlichen Aufsichts- bzw. Prüfhandlungen selbst ausführt oder dazu Prüfgesellschaften beizieht. Die fi- nanzielle Ausstattung einer AO ist auf eine langfristige wirtschaftliche Tragbarkeit ihres Ge- schäftsmodells auszurichten.

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3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Botschaft zum FIDLEG und zum FINIG enthält eine detaillierte Darstellung insbesondere des europäischen Rechts u.a. in den Bereichen «Erbringen von Finanzdienstleistungen» und «Anbieten von Finanzinstrumenten».2 Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich da- her darauf, die in der Botschaft gemachten Ausführungen zu ergänzen, indem im Wesentli- chen die Ausführungsvorschriften zu den in der Botschaft umschriebenen EU-Richtlinien kurz dargestellt werden.

3.1 Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV)

3.1.1 Verhaltensregeln

Wie in der Botschaft festgehalten, wird die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Zu- sammenhang mit Finanzinstrumenten durch Banken und Wertpapierfirmen in MiFID II3 gere- gelt. 4 Die Richtlinie trat am 2. Juli 2014 in Kraft und ist seit dem 3. Januar 2018 anwendbar.

MiFID II wird im Bereich der Verhaltensregeln vorab durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/5655 ergänzt. Diese umschreibt u.a. die organisatorischen Anforderungen an Wert- papierfirmen (Art. 21–43). Festgelegt werden etwa Regeln in Bezug auf die Vergütung (Art. 27), den Umfang von persönlichen Geschäften (Art. 28 und 29) und Interessenkonflikten (Art. 33–43). So haben Wertpapierfirmen dafür zu sorgen, dass ihre Vergütungsgrundsätze und -praktiken keine Interessenkonflikte oder Anreize schaffen, welche Mitarbeitende möglich- erweise dazu verleiten könnten, ihre eigenen Interessen oder die Interessen der Wertpapier- firma zum potenziellen Nachteil eines Kunden zu begünstigen (Art. 27). Die Wertpapierfirmen müssen zudem wirksame, der Größe und Organisation der jeweiligen Firma sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte angemessene Grundsätze für den Umgang mit Interessenkonflikten festlegen und auf Dauer umsetzen (Art. 34 Abs. 1). In diesen Grundsät- zen ist festzulegen, welche Verfahren einzuleiten und welche Maßnahmen zu treffen sind, um Interessenkonflikte zu verhindern oder zu bewältigen (Art. 34).

Die Verordnung regelt ferner die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapier- firmen (Art. 44–79). Dazu gehören detaillierte Regeln in Bezug auf die Information von Kunden sowie zur Beurteilung der Eignung und Angemessenheit von Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumenten. Es wird etwa festgehalten, welche Informationen in Bezug auf die finan- ziellen Verhältnisse und die Anlageziele des Kunden zu erheben sind (Art. 54 Abs. 5). Weiter umfassen die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen u.a. Regeln zu den Berichtspflichten und zu den Aufzeichnungen sowie zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen. So wird u.a. vorgeschrieben, dass Kundenaufträge umgehend und korrekt zu registrieren und zu zuzuweisen und vergleichbare Kundenaufträge der Reihe nach und unverzüglich auszuführen sind (Art. 67 Abs. 1).

2 Botschaft vom 4. November 2015 zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und zum Finanzinstitutsgesetz (FINIG) (Botschaft FIDLEG/FINIG), BBl 2015 8930 ff. 3 Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finan- zinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

4 Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8931 f.

5 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1.

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In vorliegendem Zusammenhang von Relevanz ist ferner die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/5766. Diese enthält Vorschriften zum Inhalt und zum Format der Informationen, die jährlich von Wertpapierfirmen zu auf Handelsplätzen ausgeführten Kundenaufträgen zu veröf- fentlichen sind. Zu beachten ist ausserdem die Delegierte Richtlinie (EU) Nr. 2017/5937, wel- che u.a. Regeln für die Verwendung von Finanzinstrumenten von Kunden aufstellt.

3.1.2 Prospekt

Wie in der Botschaft dargelegt, wurden in der EU die Pflichten in Bezug auf die Erstellung eines Prospekts in der sogenannten Prospektrichtlinie8 geregelt. 9 Zwischenzeitlich hat die EU die genannte Richtlinie durch die Prospektverordnung10 ersetzt. Damit wurden harmonisierte Prospektvorschriften im Hinblick auf die Prospektpflichtschwellen, das Prospektbilligungsver- fahren sowie den Prospektinhalt geschaffen. Die Verordnung ist am 20. Juli 2017 in Kraft ge- treten und gilt in weiten Teilen ab dem 21. Juli 2019. Einige besonders praxisrelevante Pros- pektausnahmen gelten aber bereits seit dem 20. Juli 2017 bzw. dem 21. Juli 2018.

Die neue Prospektverordnung gibt im Wesentlichen den Inhalt, die Gestaltung, die Billigung und die Veröffentlichung von Wertpapierprospekten vor. Im Vergleich zur Prospektrichtlinie ergeben sich durch die neue Prospektverordnung folgende wesentlichen Änderungen: – Erweiterte Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht: Für öffentliche Angebote mit einem Gesamtgegenwert in der EU von weniger als EUR 1 Mio. (bislang EUR 100.000) innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten besteht seit dem 21. Juli 2018 keine Prospektpflicht mehr. Zusätzlich können Mitgliedstaaten seit diesem Zeit- punkt rein nationale und damit notifizierungsfreie Angebote im Volumen von bis zu EUR 8 Mio. von der Prospektpflicht befreien. Darüber hinaus wurde die Ausnahme für die prospektfreie Zulassung von gattungsgleichen Wertpapieren über einen Zeitraum von 12 Monaten von 10 Prozent auf bis zu 20 Prozent der bereits zugelassenen Wert- papiere angehoben. Diese Änderung gilt bereits ab dem 20. Juli 2017. – Erleichterung von Sekundäremissionen: Unternehmen, die bereits auf öffentlichen Märkten notieren und zusätzliche Aktien oder Schuldtitel (Unternehmensanleihen) be- geben wollen, können den neuen vereinfachten Prospekt begeben. – Verschlankung der Zusammenfassung: Die Prospektzusammenfassung darf inskünf- tig nur noch maximal sieben (anstatt wie gegenwärtig 15) Seiten umfassen und soll in einem klaren, für den Anleger verständlichen Sprachstil verfasst werden. Der Inhalt des

6 Delegierte Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung, Abl. 87 vom 31.3.2017, S. 166. 7 Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungs- weise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht- monetären Vorteilen, ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 500. 8 Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröf- fentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64, zuletzt geän- dert durch Richtlinie 2014/51/EU, ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1.

9 BBl 2015 8934.

10 Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Pros- pekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem gere- gelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71, ABl. L 168, S. 12.

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Basisinformationsblattes nach der PRIIP–Verordnung11 kann für die Prospektzusam- menfassung verwendet werden, muss dann jedoch um die Angaben zum Emittenten erweitert werden. – Erleichterung von Daueremissionen: Unternehmen, die häufig Wertpapiere begeben, können künftig ein einheitliches Registrierungsformular in Anspruch nehmen. Emitten- ten, die ein solches Formular bei ihren Aufsichtsbehörden regelmäßig aktualisieren, kön- nen damit in den Genuss eines beschleunigten Billigungsverfahrens von fünf Tagen (statt bisher 10 Werktagen) kommen. – EU-Wachstumsprospekt für KMU und andere nicht börsennotierte Unternehmen: Die neue Prospektverordnung sieht für bestimmte Unternehmen außerhalb des organi- sierten Marktes die Möglichkeiten vor, einen EU-Wachstumsprospekt zu erstellen, für den erleichterte Offenlegungsregelungen gelten. Die EU-Kommission hat Zeit bis zum 21. Januar 2019, um delegierte Rechtsakte u.a. zum verkürzten Inhalt des Wachs- tumsprospekts zu erlassen.

3.1.3 Basisinformationsblatt

Wie in der Botschaft dargelegt, verpflichtet die PRIIP-Verordnung die Ersteller und Verkäufer von bestimmten Anlageprodukten, Anlegerinnen und Anlegern Basisinformationsblätter vorzu- legen. 12 Die Regeln gelten für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungs- anlageprodukte. Die Verordnung ist seit dem 31. Dezember 2017 anwendbar.

Ergänzt wird die PRIIP-Verordnung durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/65313. Diese konkretisiert den Inhalt, die Berechnungsmethoden und die Darstellung des Basisinfor- mationsblatts sowie dessen Überprüfung, Überarbeitung und Bereitstellung. PRIIP-Hersteller werden verpflichtet, das Basisinformationsblatt in Form der im Anhang enthaltenen Mustervor- lage vorzulegen. Für Inhalt, Layout und Reihenfolge gelten somit standardisierte Vorgaben. Das Basisinformationsblatt darf nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen. Seine Kernin- halte sind gemäss der Mustervorlage im Fragestil zu präsentieren und umfassen im Wesentli- chen folgende Punkte: – eine Produktbeschreibung inklusive Bestimmung des Zielanlegers und Zweckbestim- mung der Anlage; – gegebenenfalls einen Warnhinweis; – einen Gesamtrisikoindikator, der quantitativ das Markt- und Kreditrisiko abbildet und um qualitative Angaben zur Liquidität (Veräußerbarkeit durch den Verbraucher) zu ergänzen ist; – drei Renditeszenarien und ein Stress-Szenario zur Laufzeit oder empfohlenen Halte- dauer des PRIIPs; – einen Gesamtkostenindikator und Aufschlüsselung der Kosten, auch zu Zwischenlauf- zeiten; – Angaben zu den Konsequenzen bei vorzeitigem Verkauf oder Kündigung des PRIIPs;

11 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1.

12 BBl 2015 8934 f.

13 Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungs- standards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinfor- mationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung, ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1.

231.3 14/133

– Information zu Beschwerdemöglichkeiten.

Der Verabschiedung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/653 ging ein zähes Ringen zwischen den drei europäischen Aufsichtsbehörden, der EU-Kommission und des Europäi- schen Parlaments voraus. Die grosse Schwierigkeit liegt darin, einen Ansatz zu wählen, der für Anlageprodukte von Banken, Wertpapierfirmen und Versicherern gleichermaßen anwend- bar ist, etwa was die Berechnungsmethoden für die Renditeszenarien anbelangt. In diesem Zusammenhang ist auch Artikel 32 der PRIIP-Verordnung zu sehen, gemäss dem für UCITS bis Ende 2019 kein Basisinformationsblatt zu erstellen haben, sondern weiterhin das Key In- vestor Information Document für Kapitalanlagen der EU Richtlinie für UCITS (UCITS-KIID) Gültigkeit hat. Die Verzögerung der Arbeiten an den Technischen Standards hatte gar dazu geführt, dass der europäische Gesetzgeber letztlich gezwungen war, im Wege eines beschleu- nigten Verfahrens den Anwendungsbeginn der PRIIPs-Verordnung per Änderungsverordnung um ein Jahr zu verschieben. Die nunmehr geltenden Standards stellen den aktuell bestmögli- chen politischen Kompromiss dar. Es ist davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft noch Anpassungen erfahren werden, zumal die EU-Kommission gehalten ist, bis Ende 2018 Emp- fehlungen für deren Revision vorzulegen. Zu klären wird dabei insbesondere sein, ob das UCITS-KIID durch das PRIIPS-KID (Key Information Document) ersetzt wird (vgl. Art. 33 PRIIP-Verordnung). Die Arbeiten zum Basisinformationsblatt auf europäischer Ebene sind so- mit noch im Fluss.

3.2 Finanzinstitutsverordnung (FINIV)

Wie in der Botschaft zum FINIG ausgeführt, gilt die Verwaltung von Vermögenswerten als Wertpapierdienstleistung gemäss MiFID II und sog. Wertpapierfirmen bedürfen einer entspre- chenden Zulassung.14 Die Zulassungsbedingungen umfassen nebst finanziellen Anforderun- gen insbesondere auch solche in organisatorischer Hinsicht. Diese werden namentlich in den Artikeln 21 ff. der im Abschnitt 3.1.1 erwähnten Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/565 konkretisiert. Danach ist etwa die Organisationsstruktur klar zu dokumentieren und es sind Mitarbeiter zu beschäftigen, die über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Weitere Vorgaben be- treffen u.a. die Übertragung von Aufgaben, die Compliance, das Risikomanagement, die in- terne Revision, die Rechnungslegung und die interne Dokumentation.

Eine eigenständige Gesetzgebung zur individuellen Vermögensverwaltung kennt bspw. Liech- tenstein. Das einschlägige Gesetz über die Vermögensverwaltung erfasst in erster Linie fol- gende Tätigkeiten: Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis; Anlageberatung; Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben; Ausführung von Aufträgen im Namen von Kunden. Die vorgesehenen Bewilligungsvorausset- zungen und Anforderungen sind der MiFID II nachgebildet, wobei für Geschäftsführer auch ein beschränktes Staatsangehörigkeitserfordernis gilt.15

14 Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8938.

15 Vgl. DOBRAUZ GÜNTHER/IGEL SABINE, Liechtensteinisches Investmentrecht, Zürich/St. Gallen 2015, 38 ff. Eine Übersicht zur Rechtslage in Deutschland, Frankreich und Grossbritannien findet sich bei SETHE ROLF/ANDREOTTI FABIO, Droht das Aussterben der unabhängigen Vermögensverwalter in der Schweiz?, in: SJZ 111 (2015) 377–392, 381 ff.

231.3 15/133

3.3 Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)

Gemäss Artikel 67 Absatz 2 MiFID II darf eine Übertragung behördlicher Aufgaben auf andere Stellen weder mit der Ausübung von Staatsgewalt noch einem Ermessensspielraum bei Ent- scheidungen verbunden sein. Die zuständigen Behörden haben vor einer Übertragung u.a. durch zweckmässige Vorkehrungen sicherzustellen, dass jene Stelle, der Aufgaben übertra- gen werden sollen, über die notwendigen Kapazitäten und Mittel verfügt, um diese tatsächlich wahrnehmen zu können.

3.4 Beurteilung der Vorlage im Vergleich zum europäischen

Recht

3.4.1 Finanzdienstleistungsverordnung

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das FIDLEG in gewissen Punkten von der europäischen Normen zur Finanzmarktregulierung abweicht, das Schweizer Schutzniveau im Ergebnis aber mit dem europäischen vergleichbar bleibt. Die Abweichungen sind auf eine Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften des Schweizer Finanzmarkts zurückführen und betreffen vorab die Verhaltensregeln, insbesondere die Kundensegmentierung und die Möglichkeit von Exe- cution-only-Geschäften für Privatkundinnen und Kunden.16 In diesen Bereichen weicht folglich auch die FIDLEV von der europäischen Gesetzgebung ab. In den übrigen Bereichen orientiert sich die FIDLEV an der europäischen Gesetzgebung, ohne diese indessen unbesehen zu übernehmen. So weist die FIDLEV aufgrund der im Schweizer Finanzmarktrecht bewährten Grundsätze der prinzipienbasierten Regulierung und der Selbstregulierung grundsätzlich nicht denselben Detaillierungsgrad auf, wie die analogen europäischen Vorschriften, insbesondere zu MiFID II. So sind beispielsweise die Vorschriften zur best Execution von Kundenaufträgen weniger detailliert als die entsprechenden Vorschriften der europäischen Gesetzgebung. Die Prospektvorschriften lehnen sich in erster Linie an bewähren Regularien der SIX Swiss Exchange. Diese entsprechen materiell internationalen Vorgaben und weitestgehend auch den Anforderungen in der EU. Was die Einführung des Wachstumsprospekts betrifft, so wird der Bundesrat die Entwicklungen in der EU aufmerksam verfolgen und allenfalls notwendige Anpassungen an der FIDLEV zügig vorschlagen, wenn dies zur Verhinderung von Wettbe- werbsnachteilen für Schweizer KMU notwendig sein sollte.

Auch die Vorschriften zum Basisinformationsblatt lehnen sich sehr stark an die europäische Regelung für Basisinformationsblätter an, insbesondere was den Inhalt und die Darstellung des Basisinformationsblatts betrifft. Allerdings wird im Unterschied zur EU-Regelung darauf verzichtet, die Angabe einer Risikokennziffer zu verlangen. Ferner wird nicht verlangt, dass nebst den drei üblichen Performanceszenarien noch ein Stress-Szenario ausgewiesen werden muss und es werden keine Berechnungsmethoden für die Performanceszenarien und die Kos- ten vorgeschrieben. All diese Punkte sind auch in der EU umstritten, insbesondere, da die vorgeschriebenen Berechnungsmethoden zu irreführenden Resultaten führen können17 und es ist wahrscheinlich, dass sich sie in naher Zukunft noch Anpassungen erfahren werden.18 Eine Übernahme der EU-Regelung wäre unter diesen Umständen unsachgerecht. Vielmehr soll es gerade was die Berechnung der Performanceszenarien und der Kosten betrifft, der Branche überlassen werden, auf die jeweiligen Finanzinstrumente zugeschnittene Vorgaben zu entwickeln. Dies schliesst indessen nicht aus, dass in Zukunft eine Angleichung an die EU- Regulierung vorgenommen wird, sobald sich diese bewährt hat.

16 Vgl. für einen nicht abschliessenden Überblick Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 8938 ff.

17 Vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 3.1.3

18 Vgl. diesbez. die Ausführungen unter Ziff. 3.1.3.

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3.4.2 Finanzinstitutsverordnung

Das FINIG weicht gemäss der Botschaft des Bundesrates nicht von den europäischen Normen zur Finanzmarktregulierung ab. Gleiches gilt für die FINIV, indem im Bereich der individuellen Vermögensverwaltung bei den Anforderungen insbesondere zu Organisation, Aufgaben und ihrer Übertragung, Risikomanagement und interner Kontrolle eine Anlehnung an das europäi- sche Ausführungsrecht sowie dessen Implementierung in nationalen Regulierungen vergleich- barer Jurisdiktionen erfolgt. Dabei wird jedoch – wie in der FIDLEV – nicht derselbe Detaillie- rungsgrad übernommen, sondern es sind bspw. auch prinzipienbasierte Anforderungen, bewegliche Vorgaben sowie Schwellenwerte vorgesehen (vgl. Abschnitt 2.2).

Was die Kapitalausstattung anbelangt, so sind in der Europäischen Union unter dem Arbeits- titel «Investment firm review» Überlegungen im Gang, die prudenzielle Regulierung der Wert- papierfirmen zu überarbeiten. Dies betrifft u.a. Fragen der Kategorisierung, der Eigenmittel, des Mindestkapitals und der Liquidität.19 Sollten sich in der Folge relevante Änderungen im Recht der EU und der Mitgliedstaaten ergeben, wäre eine Anpassung der FINIV zu prüfen.

3.4.3 Aufsichtsorganisationenverordnung

Wie in Abschnitt 1.3 ausgeführt, wird bei den Vermögensverwaltern und Trustees die Tätigkeit der laufenden Aufsicht von einer AO wahrgenommen. Die AO ist keine staatliche Behörde, so dass namentlich die Enforcement-Kompetenz bei der FINMA verbleibt. Eine solche Kompe- tenzaufteilung kennt auch Artikel 67 Absatz 2 MiFID II.

19 Dokumentation abrufbar unter https://ec.europa.eu/info/publications/171220-investment-firms-review_en.

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4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV)

Art. 1 Gegenstand

Der Gegenstand der vorliegenden gesetzesvollziehenden Verordnung deckt sich mit demjeni- gen des FIDLEG (Art. 1 Abs. 2 FIDLEG).

Art. 2 Örtlicher Geltungsbereich

Im Interesse der Rechtssicherheit soll klargestellt werden, in welchen besonderen Fällen eine Finanzdienstleistung als nicht in der Schweiz erbracht gilt. Alle Finanzdienstleistungen, die namentlich im Rahmen eines auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden initiierten Ver- mögensverwaltungsvertrages oder Beratungsvertrages erbracht werden, gelten nach dem Sinn dieser Bestimmung als auf Veranlassung der Kundin oder des Kunden erbracht. Nicht als in der Schweiz erbracht gelten Finanzdienstleistungen, die nicht im Rahmen der entspre- chenden Kundenbeziehung erbracht worden sind, Die Formulierung ist das spiegelbildliche Abbild der passiven Dienstleistungsfreiheit der EU. Die vorgeschlagene Definition ist etwas breiter als jene von der MiFID II, hat jedoch den Vorteil, dass schwierige Beweisabgrenzungen (wann ist eine Dienstleistung auf Eigeninitiative erbracht oder nicht) entfällt. Wenn die Kundin oder der Kunde weitere Kundenbeziehungen mit dem Finanzdienstleister eingeht – was auch öfters der vorkommt – welche auf Empfehlung des Finanzdienstleisters eingegangen wurden oder nicht auf die Eigeninitiative der Kundin oder des Kunden zurückzuführen sind, gilt die Dienstleistung als in der Schweiz erbracht. Beim Korrespondenzweg ist unerheblich, ob dieser schriftlich, telefonisch oder auf elektronisch erfolgt.

Auf eine positive Umschreibung des Terminus «in der Schweiz» (vgl. Art. 3 Bst. d FIDLEG) wird hingegen verzichtet, da zu diesem Anknüpfungspunkt bereits eine reiche Praxis besteht, die nicht in eine einfache Regelung umgegossen werden kann. Klar ist nach der Praxis, dass Finanzdienstleistungen insbesondere dann in der Schweiz erbracht werden, (1) wenn der Fi- nanzdienstleister in der Schweiz im Handelsregister eingetragen ist oder hier seinen Wohnsitz hat, (2) wenn er als ausländischer Finanzdienstleister in der Schweiz zumindest eine faktische Zweigniederlassung oder Vertretung betreibt oder etwa auch dann, (3) wenn er als ausländi- scher Finanzdienstleister tageweise Kundenberaterinnen und -berater in die Schweiz schickt, die hier etwa in Form von Road Shows Kunden ansprechen.

Aus dem Territorialprinzip ergibt sich schliesslich, dass das Gesetz insbesondere nicht an- wendbar ist auf ausländische Niederlassungen von schweizerischen Finanzdienstleistern.

Art. 3 Begriffe

Absatz 1

Dieser Absatz präzisiert die in Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 1 FIDLEG beschriebene Art der Finanzdienstleistung, also den Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstrumenten für eine Kundin oder einen Kunden. Der Begriff muss insbesondere auch jene Tätigkeiten umfassen, die – wie etwa die Vermittlung (bzw. der Vertrieb) – spezifisch auf den Erwerb oder den Verkauf eines Finanzinstruments ausgerichtet sind, bei denen aber noch keine transaktionsbezogene Beratung vorliegt. Das Erfassen derartiger Tätigkeiten unter den Begriff der Finanzdienstleis- tungen ermöglicht es zu verhindern, dass Marktteilnehmer – insbesondere etwa bei der Ver- marktung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen durch in der Schweiz auftretende Ver- triebsvertreter an sogenannten Road-Shows – im Gegensatz zur heutigen Regelung und

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entgegen den Intentionen des Gesetzes (vgl. dazu die Botschaft20 zu Art. 9 Abs. 2 FIDLEG und zu Art. 3 und insbesondere Art. 13 KAG) – keine Verhaltenspflichten einhalten und sich nicht ins Kundenberaterregister eintragen müssen.

Ergänzend zu den Begriffen der Finanzdienstleistungen sei hier noch vermerkt, dass die blosse Depotführung keine Vermögensverwaltung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 FIDLEG darstellt. Entsprechend gelten auch auf Fremdwährungen lautende Guthaben auf Konten sowie Werte oder Wertrechte in Depots nicht als Finanzinstrumente, soweit kunden- seitig Anspruch auf Auszahlung oder physische Lieferung besteht. Was den Terminus der per- sönlichen Empfehlung betrifft, so versteht sich von selbst, dass eine Empfehlung an einen unbestimmten Kreis von Personen nicht als persönlich gelten kann.

Absatz 2

Das Gesetz regelt das Rechtsverhältnis zwischen einem Finanzdienstleister und dessen Kun- dinnen und Kunden. Kein Verhältnis in diesem Sinne liegt vor, wenn es um Dienstleistungen geht, die bspw. durch die Unternehmenstresorerie an Gesellschaften oder Einheiten innerhalb desselben Konzerns erbracht werden. Dies wird hier noch einmal klargestellt. Zum Konzern im hier verstandenen Sinn gehören aus dem gleichen Grund mit dem Konzern verbundene Vorsorgeeinrichtungen, patronale Wohlfahrtsfonds, Stiftungen und gemeinnützige Organisati- onen sowie deren Anlagevehikel. Aus diesem Grundsatz ergibt sich im Übrigen auch (und braucht von daher nicht mehr eigens statuiert zu werden), dass es im konzerninternen Ver- hältnis auch keine Kunden und Kundenberater gibt. Voraussetzung für die hier statuierten Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes ist, dass die Finanzdienstleistungen aus- schliesslich für im Kreis der genannten Personen stehende Dritte erbracht werden (vgl. dazu auch Botschaft zum FINIG zu Art. 2 Abs. 221).

Absätze 3 und 4

Artikel 3 Bst. g und h FIDLEG knüpfen an eine Einladung zum Erwerb von Finanzinstrumenten an, die für einen Anlageentscheid ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und das Finanzinstrument selbst enthält und die üblicherweise darauf abzielt, auf ein bestimm- tes Finanzinstrument aufmerksam zu machen und dieses zu veräussern. Damit wird die bis- herige herrschende Lehre und Rechtsprechung zu den Artikeln 652a und 1156 des Obligatio- nenrechts (OR; SR 220) fortgeführt.

Für die Qualifikation als «öffentliches Angebot» i.S.v. Artikel 3 Buchstabe h FIDLEG ist zudem relevant, ob sich eine Information erstens an einen unbegrenzten Personenkreis (d.h. an das Publikum) richtet.

Was die Begriffe «öffentlich» bzw. «an das Publikum gerichtet» anbetrifft, so sind diese an keine hohen Anforderungen geknüpft; auch die Erstplatzierung einer Emission (Primary Of- fering) oder Angebote, die sich nur an einen ausgewählten Personenkreis, wie Mitarbeiter oder bestimmte Berufsgruppen richten, sind grundsätzlich öffentliche Angebote. Hingegen stellt der Verkauf von zum Handel zugelassenen Effekten am Handelsplatz durch einen Broker im Auf- trag des Anlegers oder die sukzessive Veräusserung (sogenanntes Dribbling in the Market) eines grösseren Pakets im Markt, keine an einen unbegrenzten Personenkreis gerichtete Kommunikation und damit auch kein öffentliches Angebot dar.

Damit die Kommunikation als «Angebot» bzw. «Einladung» im Sinne von Artikel 3 Buch- stabe g tauglich ist, das Verhalten eines Angesprochenen zu beeinflussen, muss sie gewisse Mindestanforderungen erfüllen, was sich auch schon aus den massgeblichen allgemeinen

20 BBl 2015 8901, S. 8953, 9008 und 9050)

21 BBl 2015 9018

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Bestimmungen des OR ergibt (vgl. Art. 3 OR). Insbesondere muss sie die wesentlichen Ver- tragsbedingungen enthalten und von daher konkret genug sein, um (1) im Regelfall als Offerte nach entsprechendem Akzept des Anlegers zum Erwerb der Effekte zu führen oder (2) als Einladung zur Offertstellung zu einer Offerte des Anlegers zu führen, die ihrerseits durch den Offerenten nur noch akzeptiert oder abgelehnt zu werden braucht. Final soll nur das auf einen Investitionsentscheid eines Anlegers ausgerichtete Handeln als Angebot gelten. Hierbei kann es im Wesentlichen nicht in erster Linie darauf ankommen, ob auf Seiten des (allfälligen) An- bieters tatsächlich eine Veräusserungsabsicht besteht, sondern vor allem darauf, ob die Infor- mationen des Finanzdienstleisters auf Seiten des Publikums nach dem Vertrauensprinzip als verbindliche Erklärung verstanden werden darf, unter Vorbehalt des Akzepts des Anlegers einen Vertrag zur Veräusserung eines bestimmten Finanzinstruments abzuschliessen.

Ob in diesem Sinne etwa das Bereitstellen von Informationen und Unterlagen zu Finanzinstru- menten auf einer Plattform als Angebot gilt oder nicht, wird nach den Umständen, insbeson- dere nach der konkreten Ausgestaltung der Information und der Plattform, zu entscheiden sein. Massgeblich ist insbesondere, die Art und Weise, mit der der Finanzdienstleister auf die Plattform aufmerksam macht und welche konkreten Möglichkeiten sie einer Kundin oder einem Kunden mit Blick auf einen Erwerb eines Finanzinstruments bietet. Bei der Beurteilung ist ins- besondere auch der in Absatz 5 enthaltene Negativkatalog beizuziehen. So kann eine Platt- form, die lediglich die aktuellen Kurse von Finanzinstrumenten zur Verfügung stellt, noch kein Angebot darstellen. Können die angezeigten Finanzinstrumente jedoch bspw. direkt darüber gekauft werden, allenfalls schon.

Weiter verhält es sich beim Angebot gleich wie bei Warenangeboten: ein allgemeines Werbe- plakat ist kein Angebot, eine mit Preisen versehene Auslage in einem Schaufenster hingegen schon. Entsprechend ist auch das Angebot von einer Werbung zu unterscheiden, bei welcher lediglich das Aufmerksam machen auf ein Finanzinstrument im Vordergrund steht. Werden potenzielle Kundinnen und Kunden an Werbeveranstaltungen – wie etwa bei den schon er- wähnten Road-Shows – auf Finanzinstrumente hingewiesen und kann an der Veranstaltung selber oder auch danach bei irgend einem Finanzdienstleister mit einem einfachen Akzept oder einer Offertstellung (mit anschliessendem in der Regel zu erwartendem Akzept durch den Finanzdienstleister) ein solcherart beworbenes Finanzinstrument erworben werden, so ist von einem vorgängig erfolgten Angebot zum Erbringen einer Finanzdienstleistung (hier im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c Ziff. 1 FIDLEG: der Erwerb oder die Veräusserung von Finanzinstru- menten) auszugehen. Ein zusätzliches Indiz für ein Zusammenwirken von Finanzdienstleistern und weiteren Personen in diesem Sinne wird dann vorliegen, wenn bspw. die eine Road-Show durchführenden Personen nach zustande gekommenem Vertrag zwischen dem Kunden und dem Finanzdienstleister eine Entschädigung erhalten. Die Abgrenzung zwischen einfacher Werbung und einem Angebot wird nicht immer leicht zu ziehen sein. Es lässt sich aber sagen, je spezifischer sich die Werbung auf ein konkretes Finanzinstrument bezieht, desto eher wird von einem Angebot auszugehen sein. Klar hingegen ist, dass ein Presounding, ein Testing- the-Water oder ähnliche Abklärung des grundsätzlichen Investoreninteresses dienende, ei- nem Angebot vorangehende oder andere allgemeine Kommunikationen, kein Angebot sind.

Werden Wertpapiere zugeteilt, ohne dass es auf Seiten des Empfängers die Möglichkeit eines Investitionsentscheides gibt, handelt es sich nach dem Gesagten nicht um ein Angebot. Damit wird ein mit Recital 22 der Verordnung (EU) 2017/112922 (Prospektverordnung) vergleichbarer Ansatz erfolgt, final auf den Investitionsentscheid eines Anlegers abzustellen. Wo ein solcher aufgrund der Umstände nicht vorliegt bzw. eingeräumt wird, liegt kein Angebot vor. Von einem (neuerlichen) Angebot auch zu unter-scheiden ist der Sachverhalt, in dem eine Bank oder ein

22 Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Pros- pekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem gere- gelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG, ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12–82

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Bankensyndikat bei einer Festübernahme oder Schaffung von Effekten nicht das gesamte Emissionsvolumen sofort platzieren kann und die Restpositionen danach z.B. durch Verkäufe in den Markt laufend abbaut (im Fachjargon auch als «Abschmelzen» bezeichnet). Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn eine Bank bzw. ein Wertpapierhaus die Effekte für die eige- nen Bücher erwirbt und diese zu einem späteren Zeitpunkt gesamthaft dem Publikum zum Erwerb anbietet.

Was im Übrigen den territorialen Geltungsbereich betrifft, so folgt bspw. bereits aus dem Wort- laut von Artikel 35 FIDLEG, dass ein Angebot ausserhalb der Schweiz keine Prospektpflicht auslöst. Ganz allgemein muss sich also die Einladung zum Erwerb von Finanzinstrumenten bzw. das Angebot im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g an Anleger in der Schweiz richten.

Im Übrigen ist davon auszugehen, dass in Bezug auf Angebote über das Internet die bisherige Praxis der FINMA (vgl. FINMA-RS 2013/9 Rz. 66 ff.) zum Vertrieb via Internet gilt. So ist zu vermuten, dass sich eine Website an Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz richtet, wenn Indizien in ihrer Gesamtwirkung einen Bezug zur Schweiz herstellen. Bei der Würdigung der Gesamtwirkung sind insbesondere folgende Indizien zu berücksichtigen: (i) die Website richtet sich an Kundinnen und Kunden mit Schweizer Wohnsitz; (ii) es werden Kontaktadressen in der Schweiz angegeben; (iii) die angegebenen Beträge lauten auf Schweizer Franken; (iv) es werden Verweise auf andere Websites oder auf sonstige Medien mit Bezug zur Schweiz ge- macht; (v) es wir eine Landessprache verwendet (nur kumulativ zu anderen Indizien).

Absatz 5

Absatz 5 soll mit einem nicht abschliessenden Negativkatalog die Begriffsbestimmung von des Angebots von Artikel 3 Buchstabe g FIDLEG weiter präzisieren.

Entsprechend sollen im Sinne von Bst. a etwa eine reine Nennung und Bekanntmachung (Publikation) von (Kauf- und Verkaufs-) Preisen, die an einem organisierten Markt ermittelten Ausgabe- und Rücknahmepreise von Anteilen oder Aktien einer kollektiven Kapitalanlage, Net- toinventarwerte, Kurse und deren Entwicklungen, sowie die Nennung und Bekanntmachung von Besteuerungsgrundlagen und Identifikationsnummern wie ISIN, Valor-Nummer von Finan- zinstrumenten nicht als Angebot gelten. Dabei ist unerheblich auf welche Art die Bekanntma- chung erfolgt (Veröffentlichung/Weitergabe/Aufschaltung/Zurverfügungstellung) und welcher Datenträger (Medium) dafür gewählt wird.

Die Publikation von Prospekten und weiteren Verkaufsunterlagen können hingegen je nach Kontext über eine reine Information hinausgehen und daher bereits die Wesensmerkmale ei- nes Angebots im Sinne von Bst. g. erfüllen. Nicht als Angebot gilt bspw. die Auflistung der genehmigten Prospekte durch die Prüfstelle gemäss Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG oder auch die Veröffentlichung des Prospekts nach Artikel 64 Absätze 1 und 3 FIDLEG zu reinen Infor- mationszwecken, die vom Kunden nicht als Angebot verstanden werden.

Nicht als Angebot gilt sodann nach Bst. b die Verbreitung von allgemeinen Informationen zu Finanzinstrumenten wie Dealmeldungen, trade reporting oder andere Meldungen in Bezug auf Transaktionen bei Effekten. Dies gilt bei Effekten natürlich insbesondere dann, wenn die Wei- tergabe solcher Informationen gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen vorgeschrieben ist (z.B. Ad-hoc Meldungen in Bezug auf Transaktionen,). Da- mit sind auch Nennungen bestimmter Effekten in der Fachpresse, wissenschaftlichen Beiträ- gen oder ähnlichen Kommunikationen für sich selbst noch kein Angebot im Sinne des FIDLEG. Analog gelten sodann nicht als Angebot nach Bst. b die Verbreitung und die Bekanntmachung von Informationen zu kollektiven Kapitalanlagen in Erfüllung gesetzlicher, vertraglicher Infor- mations-, Melde- und Transparenzvorschriften nach dem massgeblichen Bestimmungen in- oder ausländischen Rechtes, oder deren Weitergabe und Zurverfügungstellung (z.B. Publika-

231.3 21/133

tion von Änderungen der Anlagepolitik, Risiko-/Renditeprofil, Kostenstruktur, zu Ausgabe zu- sätzlicher Anteile/Aktien, zu Liquidationserlösen und Umtauschverhältnisse, zu Dividenden- zahlungen). Davon umfasst ist auch die Bereitstellung und Veröffentlichung bzw. die Weiter- leitung der jeweils rechtsgültigen Prospekte, Halbjahres- und Jahresberichten von kollektiven Kapitalanlagen und von aktualisierten Verkaufs- und Vertragsunterlagen an Finanzintermedi- äre und bestehende Anleger/innen, die diese Finanzinstrumente bereits erworben haben. Aus- genommen sind und daher als Angebot gelten Umgehungssachverhalte, wo die Publikationen etc. auf den Verkauf des Finanzinstruments abzielen bzw. vom Kunden als Angebot verstan- den werden.

Nach Bst. c gilt schliesslich das Weiterleiten von Mitteilungen eines Emittenten durch Finanz- dienstleister an bestehende Kundinnen und Kunden über bereits von einem Kundengehaltene Effekten/kollektive Kapitalanlagen (insbesondere Corporate Action Informationen wie z.B. be- treffend Ausschüttung von Dividenden, Einladungen zu Generalversammlungen) und die Auf- forderung zur Erteilung von diesbezüglichen Instruktionen ebenfalls nicht als Angebot der in- volvierten Finanzdienstleister.

Absatz 6

Der Begriff des dauerhaften Datenträgers orientiert sich an Artikel 4 (1) Ziffer 62 MiFID II und umfasst namentlich E-Mail, Fax oder während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen über Kundenaufträge.

Im Übrigen erweist sich eine präzisierende Definition der Finanzinstrumente unter den Begrif- fen nach Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes nicht als notwendig. Insbesondere wird, was die Derivate angeht, schon im Gesetz auf die Regeln des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (Fin- fraG; SR 958.1) – und implizit auf das entsprechende Verordnungsrecht – verwiesen und die Effekten sind im Gesetz zwar weniger detailliert aber doch analog umschrieben wie im FinfraG.

Art. 4 Kundensegmentierung

Absatz 1

Die Regelung ergibt sich aus der Botschaft zu Artikel 4 des Gesetzes. Keine Ausführungsbe- stimmung ist für Kundinnen oder Kunden notwendig, die bereits nach gleichwertigem auslän- dischem Recht kategorisiert wurden (z.B. MiFID II). Hier erscheint es klar, dass der Finanz- dienstleister eine analoge Segmentierung ohne zusätzliche Abklärungen nach FIDLEG vornehmen kann. Er legt in eigener Verantwortung fest, ob die ausländische Segmentierung gleichwertig ist. Ergänzend kann hier darauf hingewiesen werden, dass eine Kundin oder ein Kunde zu einem Finanzdienstleister mehr als nur eine Kundenbeziehungen (je mit einer oder mehreren Finanzdienstleistungen) haben kann und somit beim selben Finanzdienstleister je nach Finanzdienstleistung unterschiedlichen Kundensegmenten zugewiesen werden kann.

Absatz 2

Die Bestimmung regelt die Behandlung des Falles, in welchem mehr als eine Person an einem Konto oder Vermögenswert beteiligt ist. Massgeblich ist vom Grundsatz her stets das «schwächste Glied» in einer Kette.

Absatz 3

Hier wird die in der Praxis bewährte Definition aus dem FINMA-Rundschreiben 2008/5 Effek- tenhändler übernommen.

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Absatz 4

Diese Regelung erfasst insbesondere den Fall, in welchem eine Kundin oder ein Kunde einen unabhängigen Vermögensverwalter als Bevollmächtigten einsetzt. Es handelt sich hier um eine vom Opting-in oder -out unabhängige Regelung. Zur Beweissicherung wird in diesem für das Verhältnis unter den Parteien wichtigen Punkt zumindest Textform verlangt.

Art. 5 Anrechenbares Vermögen beim Opting-out

Absätze 1 und 2

Die Umschreibung der nach dem Gesetz massgeblichen Vermögenswerte wird aus der KKV übernommen, die bereits heute eine vergleichbare Kundensegmentierung kennt. Nach heuti- ger Regelung werden Immobilien nur bei derjenigen Kundenkategorie als Vermögen ange- rechnet, die wegen ihres Vermögens allein zu qualifizierten Kunden werden können, wobei dieses Vermögen heute mindestens 5 Millionen Franken betragen muss. Diese Grenze ver- läuft nun in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b FIDLEG neu bei 2 Millionen Franken; sie wurde also deutlich herabgesetzt, womit weit mehr Kunden ein Opting-out erhalten. Würde man von diesem herabgesetzten Betrag weiterhin die Immobilien abziehen können, so würde der Kreis der potenziell professionellen Kunden noch einmal massiv ausgeweitet, was nicht die die Ab- sicht des Gesetzgebers war.

Absätze 3 und 4

Die Absätze klären die Rechtslage bei gemeinsamer Beteiligung am Vermögen.

4.1.1 Anforderungen für das Erbringen von Finanzdienstleistungen

4.1.1.1 Verhaltensregeln

1. Abschnitt: Informationspflicht

Vom Geltungsbereich der Bestimmungen des 1. Kapitels werden nach Artikel 20 FIDLEG Ge- schäfte mit institutionellen Kunden nicht erfasst.

Art. 6 Information über den Finanzdienstleister

Was die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c FIDLEG verlangte Information über die Möglichkeit der Einleitung eines Vermittlungsverfahrens vor der Ombudsstelle angeht, so bedarf es in der Verordnung keine Präzisierungen, da die durch den Finanzdienstleister zu machenden Anga- ben bereits in Artikel 79 Absatz 2 FIDLEG festgelegt sind.

Bezieht eine Kundin oder ein Kunde Finanzdienstleistungen von verschiedenen Dienstleistern, so gelten die Verhaltenspflichten, insbesondere die Informationspflichten, für jeden einzelnen von ihnen.

Die Verordnungsbestimmungen dieses Artikels sind im Übrigen selbsterklärend und bedürfen hier keiner weiteren Erläuterung.

Die Informationen nach Absatz 4 können auch in eine Risikobroschüre aufgenommen werden.

231.3 23/133

Art. 7 Information über die Finanzdienstleistung und die Finanzinstrumente

Absätze 1–3

Bei diesen Informationen hat der Finanzdienstleister namentlich klarzustellen, ob es sich bei seiner Dienstleistung um eine rein transaktionsbezogene Anlageberatung, um eine portfolio- bezogene Anlageberatung oder um eine Vermögensverwaltung handelt.

Bei Geschäften, die allein in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen (Execution only; vgl. Art. 11), muss nur dann ein Basisinformationsblatt zur Verfügung gestellt werden, wenn dieses bereits vorhanden ist (Art. 8 Abs. 4 FIDLEG). Diese Kundinnen und Kun- den sind aber jedenfalls über die allgemeinen, mit Finanzinstrumenten verbundenen Risiken zu informieren (Art. 8 Abs. 1 Bst. d FIDLEG). Dies beispielsweise beim Erwerb von OTC- Derivaten (bei denen kein Basisinformationsblatt erstellt werden muss). Mit zunehmender In- tensität der Finanzdienstleistungen und dem damit zusammenhängenden Vertrauensverhält- nis zwischen Kundschaft und Finanzdienstleister nimmt das gesetzliche Pflichtenheft des Fi- nanzdienstleisters zu. Demzufolge gehen die Informationspflichten bei der Anlageberatung der Vermögensverwaltung weiter als bei Execution only-Geschäften und werden durch zusätzliche Beratungspflichten ergänzt.

Absatz 4

Die Informationen im Basisinformationsblatt werden in aller Regel die Informationspflicht nach Absatz 3 abdecken. Beim Prospekt – der je nach seiner Aufmachung eher auf den Investor als auf Kundinnen und -kunden zugeschnitten sein dürfte – wird sich der Finanzdienstleister im Einzelfall vergewissern müssen, dass er von diesen auch verstanden werden kann.

Zur Klärung sei hier schliesslich darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Pflicht zur Abgabe eines Prospekts (Art. 8 Abs. 3 FIDLEG) auch für die persönliche Empfehlung von kollektiven Kapitalanlagen gilt; der Klammerverweis im Gesetz zielt auf die Allgemeinen Bestimmungen der Prospektregelung im Gesetz, die auch für kollektive Kapitalanlagen gelten.

Art. 8 Information über die Kosten

Die Informationen sind so präzise wie möglich zu machen und variieren naturgemäss entspre- chend der Finanzdienstleistung. Sie können je nachdem auch durch Bereitstellung von Ge- bührentarifen, Honorartabellen oder in Form von Gebühren- und Honorarvereinbarungen er- folgen. Bei der Angabe der zu erwartenden Kosten wird auf tatsächlich entstandene Kosten als Näherungswert abgestellt und, wenn keine solchen vorliegen, auf nachvollziehbare Schät- zungen dieser Kosten.

Unter die einmaligen Kosten können etwa Depotgebühren, Kündigungsgebühren oder Umstel- lungskosten am Anfang oder Ende einer Finanzdienstleistung fallen.

Als laufende Kosten sind etwa Verwaltungsgebühren, Beratungshonorare oder wiederkeh- rende Depotgebühren zu bezeichnen.

Unter die einmaligen Kosten fallen insbesondere die Produktkosten, die beim Erwerb eines Finanzinstruments entstehen, sowie die dabei anfallenden Transaktionskosten, wie etwa Ver- mittlungsprovisionen, Courtagen, Kommissionen, Abgaben, Stempelsteuern, Zinsen für einen allfälligen Lombardkredit und so weiter.

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Art. 9 Information über wirtschaftliche Bindungen

Die Information der Kundin oder des Kunden kommt nur zum Tragen, wenn es dem Finanz- dienstleister mit organisatorischen Vorkehren nicht möglich ist, einen Interessenkonflikt aus- zuschliessen (vgl. Art. 25 FIDLEG).

Der Finanzdienstleister braucht die Namen der in den Interessenkonflikt involvierten Unter- nehmen nicht zu nennen, da dies nicht zu einem besseren Verständnis des Konflikts auf Seiten der Kundin oder des Kunden führt. Er hat aber insoweit Angaben zu den betroffenen Unter- nehmen zu machen, als dies für das Verständnis des Interessenkonflikts erforderlich ist.

Analog zur Regelung zu den Retrozessionen (vgl. Art. 26 FIDLEG) gelten Konzerngesellschaf- ten als Dritte (vgl. dazu BGE 138 III 755, S. 773 ff. Ziff. 8). Dies umso mehr, als es dem Fi- nanzdienstleister innerhalb des Konzern leichter möglich ist, Interessenkonflikte organisato- risch zu vermeiden (bspw. durch Anpassungen am Anreizsystem) und es von daher eher selten zu deren Offenlegung kommen sollte.

Art. 10 Information über das berücksichtigte Marktangebot

Absatz 3

Eine enge Verbindung im Sinne dieser Bestimmung liegt nicht nur bei Konzerngesellschaften sondern insbesondere auch bei sogenannten Private Label-Produkten vor, wo der Vermö- gensverwalter die Vermögenswerte einer kollektiven Kapitalanlage berät oder verwaltet.

Art. 11 Ausführung und Übermittlung von Kundenaufträgen

Hier wird klargestellt, dass bei sogenannten Execution only-Transaktionen der Kundenauftrag ergeht, ohne dass vorher eine Beratung erfolgt ist. Die Kundin oder der Kunde handelt allein und auf Eigeninitiative. Ob daneben eine vertragliche Beziehung zwischen Kundin oder Kunde einerseits und Finanzdienstleister anderseits besteht und welcher Art diese allenfalls ist (z.B. ein Anlageberatungsvertrag) spielt dabei keine Rolle.

Art. 12 Form der Zurverfügungstellung des Basisinformationsblatts

Die Pflicht des Finanzdienstleisters, der Privatkundin oder dem Privatkunden ein Basisinfor- mationsblatt «zur Verfügung zu stellen», soll auf verschiedene Weise erfüllt werden können. Massgebend ist, dass die Privatkundin oder der Privatkunde über das Basisinformationsblatt in einer Form verfügen kann, die die Beweissicherung ermöglicht. In der Regel wird das Ba- sisinformationsblatt auf der Webseite des Finanzdienstleisters bereitgestellt werden. Nach Ar- tikel 58 Absatz 1 FIDLEG ist es solange zur Verfügung zu stellen (und entsprechend etwa auf einer Webseite abrufbar zu halten), als das entsprechende Finanzinstrument angeboten wird. Zum Begriff des dauerhaften Datenträgers siehe vorne Artikel 3 Absatz 6. Im Übrigen ist Artikel

13 zu beachten.

Art. 13 Zeitpunkt und Form der Information

Um die Anforderungen dieser Bestimmung zu erfüllen, sind die Informationen so zu gestalten, dass sie von der Durchschnittskundin oder vom Durchschnittskunden der betreffenden Kate- gorie innert nützlicher Frist leicht verstanden werden können.

Art. 14 Zeitpunkt der Information über die Risiken und Kosten

Können Kosten im Voraus nur annäherungsweise angegeben werden, so wird der effektive Betrag nachträglich nach den Bestimmungen von Artikel 16 FIDLEG (Rechenschaft) bekannt- gegeben.

231.3 25/133

Buchstabe a wird insbesondere bei Vermögensverwaltungsverträgen zum Tragen kommen, Buchstabe b insbesondere bei Transaktionen.

Art. 15 Beratung unter Abwesenden

Absatz 1

Von einer «Beratung unter Abwesenden» im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 FIDLEG ist jeweils dann auszugehen, wenn es sich die Parteien nicht am selben Ort befinden und es technisch nicht möglich ist, dem Privatkundin oder dem Privatkunden das Basisinformationsblatt vor der Zeichnung oder dem Vertragsabschluss zur Verfügung zu stellen. Wäre Letzteres nicht gege- ben, so könnte die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts im heutigen Zeitalter der Digitalisierung einfach umgangen werden. Unerheblich ist die Art und Weise, wie die Emp- fehlung der Privatkundin oder dem Privatkunden mitgeteilt wird oder auf welche Weise die Empfehlung generiert wurde. So erfolgt eine telefonische Beratung etwa dann unter Abwesen- den, wenn sich die Privatkundin oder der Privatkunde entschliesst, das Geschäft abzuschlies- sen, ohne vorgängig einen Zugang zum Internet zu haben und das Basisinformationsblatt ein- sehen zu können. Hingegen wird eine Anlageberatung auf Distanz auch bei Verwendung eines auf Algorithmen basierenden Systems (Robo Advice) als Beratung unter Anwesenden gelten, wenn der Privatkundin oder dem Privatkunden vor dem Anlageentscheid das Basisinformati- onsblatt zur Verfügung gestellt werden kann.

Absätze 2 und 3

Die Privatkunden müssen ihre Zustimmung mündlich oder schriftlich ausdrücklich erteilen; konkludentes Verhalten – also etwa eine fehlende Reaktion auf die allgemeinen Geschäftsbe- dingungen (AGB) des Finanzdienstleisters – reicht nicht aus. Ein gegengezeichnetes Stan- dard-Formular, wie dies für die Zustimmung zur E-Mail Korrespondenz üblich ist, reicht hinge- gen aus. Die Zustimmung muss nicht für jede Transaktion einzeln erteilt werden, sondern kann auch generell erfolgen.

2. Abschnitt: Angemessenheit und Eignung von Finanzdienstleistungen

Art. 16 Vertretungsverhältnisse

Die Bestimmung stellt klar, dass die Kenntnisse und Erfahrungen der vertretenden Person bei der Angemessenheits- und Eignungsprüfung massgeblich sind, weil es ja dann auch diese Person ist, welche für die vertretene Person allfällige Anlageentscheide trifft.

Art. 17 Eignungsprüfung

Bei der Herkunft des Einkommens interessieren im Rahmen dieser Bestimmung nicht geldwä- schereispezifische Aspekte, sondern vielmehr die Umstände, aus denen sich ableiten lässt, mit welcher Gewissheit und auf welche Dauer von einem regelmässigen Einkommen ausge- gangen werden kann. Soweit die familiären Verhältnisse der Kundin oder des Kunden sich auf die durch den Finanzdienstleister festzustellenden Umstände auswirken können, sind auch sie abzuklären.

Wie in der parlamentarischen Beratung klargestellt wurde (vgl. nunmehr Art. 12 letzter Satz FIDLEG), beziehen sich bei der Vermögensverwaltung und der Anlageberatung unter Berück- sichtigung des Kundenportfolios die Kenntnisse und Erfahrung auf die Vermögensverwaltung oder Anlageberatung als Finanzdienstleistung und nicht auf die im Rahmen der Vermögens- verwaltung oder Anlageberatung dann vorgenommenen oder empfohlenen einzelnen Trans- aktionen.

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Die Anlageziele bestimmen sich nebst den im Verordnungstext festgehaltenen Kriterien auch nach dem Risikobewusstsein oder nach der Risikowahrnehmung der Kundin oder des Kunden. Dieses Kriterium wird zwar nicht gesondert erhoben. Es gehört aber nach allgemeinem Ver- ständnis zur Grundaufgabe des Finanzdienstleisters auf Anhaltspunkte zu achten, die den Schluss nahelegen könnten, die Kundin oder der Kunde vermöge das Geschäft und die damit verbundenen Risiken nicht zu begreifen.

3. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft

Art. 18 Dokumentation

Soweit die Dokumentation die rechtlichen Anforderungen erfüllt, darf sie auch standardisiert erfolgen. Die Frist ist so zu verstehen, dass sie die Bereitstellung der Dokumentation betrifft, nicht aber auch noch den Zeitraum für die Zustellung an den Kunden.

Art. 19 Rechenschaft

Nach der parlamentarischen Beratung hat der Finanzdienstleister seinen Kundinnen und Kun- den Dokumente nicht voraussetzungslos zuzustellen und Rechenschaft abzulegen, sondern dann, wenn die Kundin oder der Kunde es verlangt. Vorbehalten bleiben selbstverständlich darüber hinausgehende Vereinbarungen mit der Kundin oder dem Kunden.

Auch die Rechenschaftsablage ist unter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben standardisiert möglich, etwa auch dadurch, dass die Kundin oder der Kunde die Angaben online direkt ein- sehen kann. Voraussetzung bleibt aber, dass die Beweissicherung auf einem dauerhaften Da- tenträger gewährleistet ist.

Im Rahmen der Rechenschaftsablage sind auf Anfrage der Kundin oder des Kunden auch Unterlagen und Belege weiterzuleiten, welche der Finanzdienstleister von der Depotbank er- hält. Dies aber nur, sofern es sich beim Finanzdienstleister nicht um eine Depotbank handelt, da diese selbständig zur Rechenschaftsablage verpflichtet ist.

4. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

Art. 20 Bearbeitung von Kundenaufträgen

Die Regelung orientiert sich an den Artikeln 67–69 der delegierten Verordnung (EU) 2017/56523. Sie soll sicherstellen, dass die Ausführung von Kundenaufträgen im nach Treu und Glauben bestmöglichen Interesse der Kundinnen und Kunden erfolgen. Die Interessen des Finanzdienstleisters haben in diesem Rahmen zurückzustehen. Eine unverzüglich Ab- wicklung oder Weiterleitung ist eine, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zum nächstmöglichen Moment, also ohne ungerechtfertigten Verzug, erfolgt.

Vermögensverwalter sind nur sehr beschränkt direkte Adressaten der Bestimmung, da sie re- gelmässig keine technischen Systeme betreiben und die Ausführung von Kundenaufträgen durch die Weisungen der Banken vorgegeben werden.

Bei den Vorgaben an die Verbuchung sind selbstverständlich auch die gesetzlichen Grunds- ätze einer ordnungsgemässen Buchführung (Art. 957a OR) zu berücksichtigen.

23 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. L 87 vom 31.3.2017. S. 1–83

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Art. 21 Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen

Zu den Regeln zu best Execution im Sinne von Artikel 18 FIDLEG besteht eine allgemein anerkannte Praxis. Diese entspricht insbesondere bei den Vorgaben zur Bestimmung des für die Kundin oder den Kunden bestmöglichen Ausführungsplatzes nicht mehr den international (etwa in der EU oder in den USA) üblichen Anforderungen. In der Verordnung wird daher in Anlehnung an Artikel 27 (1) MiFID II gefordert, dass der Finanzdienstleister bei der Ausführung von Kundenaufträgen auch einen Vergleich der für das betreffende Finanzinstrument relevan- ten Ausführungsplätze vorzunehmen hat.

Eine best Execution hinsichtlich der Entschädigung Dritter wird durch die Erfüllung der Pflich- ten nach Artikel 26 FIDLEG erfüllt.

Vermögensverwalter sind auch hier nur sehr beschränkt direkte Adressaten der Bestimmung: Sie haben regelmässig keinen Einfluss auf die Ausführung von die Kundenaufträgen. Sie ha- ben aber zumindest im Rahmen der Beratung bzw. Empfehlung (etwa der Depotbank oder eines Brokers) die Grundsätze von best Execution einzuhalten.

5. Abschnitt: Institutionelle und professionelle Kunden

Art. 22

Der Verzicht auf die Schutzbestimmungen des Gesetzes ist für die professionellen Kundinnen und Kunden eingreifend und soll auch im Interesse des Finanzdienstleisters sicher dokumen- tiert werden.

4.1.1.2 Organisation

1. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Im Sinne einer Vorbemerkung sei hier festgestellt, dass die Organisationsvorschriften des FIDLEG grundsätzlich für alle Finanzdienstleister gelten. Das Gesetz schliesst hier keine Fi- nanzdienstleister von seinem Geltungsbereich aus und es äussert sich auch nicht explizit zu seinem Verhältnis zu aufsichtsrechtlichen Spezialgesetzen. Ob Bestimmungen bspw. des Bankengesetzes (BankG; SR 952.0) oder des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG; SR 954.1) dem FIDLEG vorgehen, wird im Zweifelsfall daher durch Auslegung festzustellen sein. Die gleichen Überlegungen müssen für die Verordnung gelten. Das Gesetz bietet insbesondere keine Handhabe, um den Geltungsbereich der Organisationsbestimmungen in der Verordnung auf einzelne Finanzdienstleister zu beschränken. Die Verordnung muss die Gesetzesbestimmun- gen konkretisieren, mehr darf sie nicht.

Art. 23

Für Finanzdienstleister, die insbesondere dem FINIG oder dem BankG unterstehen, gelten in den entsprechenden Regularien bereits Organisationsvorschriften, die die Erfüllung gesetzli- cher Vorgaben sicherstellen sollen. Insoweit solche Bestimmungen bestehen, haben die be- troffenen Finanzdienstleister nicht auch noch die Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu erfüllen.

Buchstaben a–c nehmen die gesetzlichen Vorgaben aus Artikeln 21 und 22 FIDLEG und den entsprechenden Ausführungen in der Botschaft auf. Demnach muss die Organisation der Fi- nanzdienstleister so gestaltet sein, dass sie die Einhaltung der FIDLEG-Bestimmungen ge- währleistet. Die entsprechenden Anforderungen bemessen sich selbstverständlich nach

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Grösse, Komplexität, Rechtsform und angebotenen Dienstleistungen des jeweiligen Finanz- dienstleisters und den hieraus erwachsenen Risiken. Die zu definierenden internen Vorgaben können insbesondere in Weisungen, Reglementen, Stellenbeschrieben und Checklisten be- stehen. Ein Vermögensverwalter in Form eines Einzelpersonenbetriebs oder in Form einer Personengesellschaft wird organisatorisch oder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen offen- sichtlich nicht dieselben Anforderungen zu erfüllen haben wie eine Bank.

Die Finanzdienstleister müssen also insbesondere angemessene Prozesse für die Erbringung von Finanzdienstleistungen definieren. Sie haben sodann die Einhaltung der Bestimmungen des FIDLEG durch eine angemessene Schulung ihres Personals (dazu gehören alle für den Finanzdienstleister tätigen Personen, also nicht nur die Arbeitnehmenden) zu gewährleisten. Der Umfang der Schulung muss sich aus den konkreten Dienstleistungsaufgaben der Mitar- beitenden und den entsprechenden Anforderungen aus dem FIDLEG ergeben. Eine weitere Konkretisierung in der Verordnung erfolgt nicht, da dies dem Willen des Parlaments widerspre- chen würde. Dem Finanzdienstleister steht hier folglich ein sehr weites Ermessen zu.

Nach Buchstabe c sollen die Entschädigungsmodalitäten keine Anreize setzen, die zu Interes- senskonflikten führen können; es wird hier die gleichgerichtete Regelung für Finanzmarktinf- rastrukturen aus Artikel 8 Absatz 4 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV; SR 958.11) übernommen.

Zu Artikel 23 FIDLEG sind keine weiteren Ausführungen auf Stufe Verordnung notwendig.

2. Abschnitt: Interessenkonflikte und damit verbundene Pflichten

Art. 24 Interessenkonflikte

Nach dem Gesetz haben Finanzdienstleister bei der Erbringung von Dienstleistungen für Kun- dinnen und Kunden Interessenkonflikte möglichst zu vermeiden. Mit den Bestimmungen in der Verordnung wird konkretisiert, wie die Finanzdienstleister sicherstellen, dass ihre Eigeninte- ressen sowie die Interessen ihrer Mitarbeitenden den Kundeninteressen nicht entgegenstehen und auch die Kundeninteressen untereinander nicht in Konflikt geraten.

Interessenkonflikte können in den verschiedensten Bereichen einer Finanzdienstleistung ent- stehen, wobei allgemein zu bemerken ist, dass ertragsorientiertes Handeln für sich genommen noch keinen Interessenkonflikt begründet. Um die Grenzziehung zu erleichtern, wird in der Verordnung vorerst der Begriff geschärft und beispielhaft – und damit nicht abschliessend – illustriert, in welchen Fällen generell Interessenkonflikte vorliegen können.

Es ist klar und braucht von daher nicht gesondert geregelt zu werden, dass Interessenkonflikte gegenüber der Kundin oder dem Kunden nicht nur im direkten Verhältnis mit dem Finanz- dienstleister entstehen können, sondern nach den Umständen auch mit Unternehmen, die mit dem Finanzdienstleister verbunden sind.

Art. 25 Organisatorische Vorkehrungen

Der Umgang mit Interessenkonflikten folgt der im Gesetz angelegten Kaskade. Nach dieser müssen Interessenkonflikte vorweg soweit wie möglich vermieden werden. Zu diesem Zwecke müssen Finanzdienstleister organisatorisch in der Lage sein, potenzielle oder aktuelle Interes- senkonflikte zu erkennen, wobei die Anforderungen an die Finanzdienstleister auch hier risi- kogerecht ausgestaltet sind, also insbesondere der Grösse, Komplexität und Rechtsform an- gemessen sein müssen.

Finanzdienstleister haben im Wesentlichen zu prüfen, ob für sie oder ihre Mitarbeitenden An- reize bestehen, die Interessen von Kundinnen und Kunden zu vernachlässigen oder hinter die

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eigenen Interessen zu stellen. Dabei sind sowohl finanzielle Entschädigungen von Dritten an den Finanzdienstleister wie auch Anreize des Finanzdienstleisters an die Mitarbeitenden zu berücksichtigen. Massgeblich zur Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt vorliegt, sind immer die Umstände im Einzelfall, also insbesondere Art, Umfang und Komplexität von Geschäften, die betroffenen Kundensegmente sowie namentliche auch die Unternehmensstruktur des Fi- nanzdienstleisters, insbesondere eine allfällige Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit ihren Ab- hängigkeiten.

Die Bestimmung nennt auch hier nicht abschliessend klassische Sachverhalte, bei denen die Finanzdienstleister besonders auf das Vorliegen von Interessenkonflikten zu achten haben, und gibt die entsprechend zu treffenden Massnahmen vor.

Was den Zugang zu Informationen betrifft, der Interessenkonflikte oft erst ermöglicht, so kann der Finanzdienstleister räumliche, personelle, funktionale, organisatorische und informations- technologische Massnahmen ergreifen und damit Vertraulichkeitsbereiche schaffen, in wel- chen Informationen isoliert und kontrolliert werden können (vgl. dazu im gleichem Sinne das FINMA-RS 2013/8 Marktverhaltensregeln, Rz. 51).

Art, Umfang und Überprüfung von allenfalls zu erlassenden internen Weisungen werden sich nach der jeweiligen Geschäftstätigkeit und Grösse des Finanzdienstleisters zu richten haben. Gleiches gilt für die nach Bst. b umzusetzenden Massnahmen, welche soweit umzusetzen sind, als es Grösse und Rechtsform des Finanzdienstleisters überhaupt ermöglichen. Ein klei- ner unabhängiger Vermögensverwalter oder Anlageberater kann unter Umständen Massnah- men nach dieser Bestimmung gar nicht umsetzen.

Art. 26 Offenlegung

Können die Interessenkonflikte nicht beseitigt werden oder würde eine Beseitigung der Dienst- leistungserbringung für sich entgegenstehen, sind sie Kundinnen und Kunden offenzulegen. Diese müssen in Kenntnis der wesentlichen Umstände beurteilen können, ob sie den Vertrag mit dem Finanzdienstleister trotz Interessenkonflikt eingehen wollen oder, wenn der offenzu- legende Interessenkonflikt bei einem Dauerverhältnis erst nach Vertragsschluss entsteht, an der Dienstleistung festhalten wollen.

Art. 27 Unzulässige Verhaltensweise

Nach Artikel 25 Absatz 3 FIDLEG bezeichnet der Bundesrat Verhaltensweisen, die immer un- zulässig sind. Gemäss Botschaft sind hier in erster Linie Verhaltensweisen wie Churning (Spe- senschinderei), Front-, Parallel- und After Running (Vorlaufen, Mitlaufen und Nachlaufen zu Kundengeschäften) oder Kursschnitte anvisiert. Sie verstossen in krasser Weise gegen das im Verhältnis zwischen Finanzdienstleister und Kundinnen oder Kunden geltende fundamen- tale Prinzip von Treu und Glauben und gehen (weil sie insbesondere nicht nur den Umgang mit Effekten betreffen) über die im Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG; SR 958.1) auf- sichtsrechtlich erfassten Tatbestände des Ausnützen von Insiderinformationen und der Markt- manipulation hinaus.

Art. 28 Dokumentation

Die Dokumentationspflicht ist eine Folge der Pflichten auf Erkennen, Vermeiden oder Offenle- gen von Interessenkonflikten. Zu dokumentieren sind mithin allein diejenigen Interessenkon- flikte, die beim betroffenen Finanzdienstleister auch schon Gegenstand dieser drei Haupt- pflichten sind oder waren.

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Art. 29 Entschädigungen durch Dritte

Die hier erfassten nicht monetären Entschädigungen, die der Kundin oder dem Kunden als Interessenkonflikt offenzulegen sind, können etwa in zur Verfügung gestellten Markt- und Fi- nanzanalysen (research) oder in der Gewährung eines Zugangs zu Plattformen bestehen.

Konzerngesellschaften gelten nach der eindeutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – welcher der Gesetzesbestimmung von Artikel 26 zugrunde liegt – als Dritte (vgl. dazu BGE 138 III 755, S. 773 ff. Ziff. 8). Da die Institution des Konzerns vorliegend bei der Bestimmung von Rechten und Pflichten im privatrechtlichen Verhältnis zwischen Finanzdienstleister und Kundin oder Kunden verwendet wird, ist der Konzern auch begrifflich in einem privatrechtlichen Sinne zu verstehen, womit konkret auf die Umschreibung aus dem Rechnungslegungsrecht in Arti- kel 963 OR abzustellen ist (selbstverständlich ohne Rücksicht auf die Ausnahmen von Art. 963a OR, da diese allein aus der Rechnungslegung motiviert sind).

Art. 30 Mitarbeitergeschäfte

Die Formulierung entspricht derjenigen in Randziffer 54 des FINMA-Rundschreibens 2013/8 Marktverhaltensregeln. Erfasst werden sollen alle für den Finanzdienstleister tätigen Perso- nen, die auf irgendeine Art und Weise Insiderinformationen auf eigene Rechnung missbräuch- lich nutzen könnten. Zum Umgang mit den Mitarbeitergeschäften finden sich die massgebli- chen Ausführungen in der vorliegenden Verordnung oben unter den organisatorischen Vorkehrungen.

Selbstverständlich erfasst diese Verordnungsbestimmung nur jene Finanzdienstleister, bei de- nen Personen der genannten Art auch tatsächlich tätig sind. Ebenso ist klar, dass die Bestim- mung nicht nur den Mitarbeiter selber anvisiert, sondern auch eine ihm familiär oder sonstwie nahestehende Personen. Wäre dem nicht so, so könnte die Regelung leicht umgangen wer- den.

4.1.1.3 Beraterregister

1. Abschnitt: Ausnahme von der Registrierungspflicht und Berufshaftpflicht-

versicherung

Art. 31 Ausnahme von der Registrierungspflicht

Die Ausnahme rechtfertigt sich deshalb, weil die entsprechenden Kundenberater über ihren Finanzdienstleister faktisch – gleich wie der Kundenberater eines in der Schweiz direkt pru- denziell Beaufsichtigten – einer Aufsicht durch die FINMA unterstehen. Eine weitergehende bundesrätliche Ausnahme von der Registrierungspflicht für Kundenberaterinnen und -berater ausländischer Finanzdienstleister steht derzeit nicht zur Debatte, da die EU derzeit kein Ge- genrecht gewährt und auch in den USA und Kanada Registrierungspflichten bestehen.

Art. 32 Berufshaftpflichtversicherung

Absätze 1 und 2

Die Versicherung soll die gesetzliche Haftpflicht decken, was bedeutet, dass Ansprüche die sich aus einer vertraglich übernommenen, über die gesetzlichen Vorschriften hinaus gehenden Haftung für die Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten nicht zu versichern sind. Die mas- sgebenden beruflichen Sorgfaltspflichten ergeben sich aus den Vorgaben des FIDLEG und insbesondere auch aus den einschlägigen obligationenrechtlichen Bestimmungen insbeson-

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dere über den Auftrag. Überdies ist klar, dass in der Verordnung aus Gründen der Verhältnis- mässigkeit keine Versicherungsdeckung verlangt werden soll, die über eine hinausgeht, wel- che heute handelsüblich angeboten wird. Dies bedeutet, dass insbesondere die allgemein üb- lichen Versicherungsausschlüsse für spekulative Geschäfte ohne Zustimmung der Kundin oder des Kunden oder etwa auch für vorsätzlich verursachte Schäden unter der hier vorge- schriebenen Versicherungsdeckung weiterhin Bestand haben dürfen.

Absätze 3–5

Die Deckungssumme von 500 000 Franken pro Kundenberater sollte ausreichen, um einen mittleren Schadenfall, bspw. mit einem verschuldeten grösseren Verlust auf einer Vermögens- anlage zu decken. Der Selbstbehalt soll limitiert sein, ansonsten die Versicherung ihren Schutzzweck bei Insolvenz des Kundenberaters verfehlen würde. Die Pflicht zur Nachhaftung nach Abs. 4 deckt in gleichem Sinne den Fall ab, wo der Kundenberater bspw. in Konkurs gefallen und liquidiert worden ist und der Schadenfall erst nachher entdeckt wird.

Art. 33 Gleichwertige finanzielle Sicherheit

Absatz 1

Die Hinterlegung von Sicherheiten bei einer Bank im Sinne des Bankengesetzes ist erforder- lich, da die Registrierungsstelle keine Publikumseinlagen entgegennehmen darf. Die Zustim- mung der Registrierungsstelle zur Hinterlegung erweist sich im Weiteren als sachgerecht, weil diese so die entsprechende Registrierungsvoraussetzung prüfen und gleichzeitig im Bedarfs- fall auch darüber wachen kann, dass die Sicherheit ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. Die verlangte Kapitalisierung im Gegenwert von 10 000 000 Franken (anstelle eines Ab- schlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Leistung einer Sicherheit) entspricht dem Mindestkapital einer schweizerischen Bank nach BankG und erscheint als Mindestanfor- derung für ausländische Finanzdienstleister, die in der Schweiz Kundenberater beschäftigen, angemessen.

Absatz 2

Die Bestimmung deckt den Fall ab, in welchem ein für einen ausländischen Finanzdienstleister tätiger Kundenberater ins Register eingetragen werden soll und zu diesem Zweck eine Versi- cherungsdeckung benötigt. Erfasst ist aber auch der Fall, in dem ein schweizerisches Anlage- beratungsunternehmen (das nach dem Gesetz keiner prudenziellen Aufsicht unterliegt) Kun- denberater beschäftigt.

2. Abschnitt: Registrierungsstelle

Art. 34 Zulassungsgesuch

Absatz 1

Der Tätigkeit als Registrierungsstelle geht eine Zulassung durch die FINMA voraus. Hierzu hat der Gesuchsteller rechtzeitig vor Beginn der geplanten Tätigkeit bei der FINMA ein entspre- chendes Zulassungsgesuch einzureichen und den Nachweis zu erbringen, dass er organisa- torisch, personell und finanziell in der Lage ist, die Funktion einer Registrierungsstelle dauer- haft wahrnehmen zu können.

Die FINMA erteilt die Zulassung als Registrierungsstelle, wenn die Anforderung des Gesetzes und der Verordnung im Zeitpunkt der Zulassung vollumfänglich vorliegen und der Gesuchstel- ler sicherstellen kann, dass die gesetzlichen Vorgaben auch dauerhaft eingehalten werden. Hierbei ist zu bemerken, dass an die Registrierungsstelle keine allzu hohen Anforderungen

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gestellt werden, da ihr Aufgabenkreis – verglichen etwa mit den hinten geregelten Prüfstellen (vgl. Artikel 52 ff.) oder auch mit denjenigen an Finanzmarktinfrastrukturen – schon vom Ge- setz sehr beschränkt ist und im Wesentlichen im Betrieb eines Informationsgefässes besteht. Auf der anderen Seite ist auch festzuhalten, dass eintragungspflichtige Kundenberaterinnen und -Berater ohne Eintrag ins Beraterregister in der Schweiz nicht tätig sein dürfen und ein Nichteintrag damit faktisch zu einem Berufsverbot in der Schweiz führt. Diese mögliche schwerwiegende Konsequenz rechtfertigt es, nicht allzu tiefe Anforderungen an die Beraterre- gister zu stellen.

Die Angaben und Unterlagen des Gesuchs müssen es der FINMA ermöglichen, die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten durch den Gesuchsteller zu be- urteilen.

Absatz 2

Die Registrierungsstelle und die mit deren Geschäftsleitung betrauten Personen müssen Ge- währ für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen haben. Das Zulassungsgesuch muss daher die Angaben enthalten, die praxisgemäss der FINMA für die Gewährsprüfung vorgelegt werden müssen. Die Anforderungen entsprechen denjenigen, die allgemein in den Finanz- marktgesetzen für Gewährsträger gelten und sich bewährt haben. Hinsichtlich der Gewähr kann insoweit analog auf die Ausführungsbestimmung von Artikel 7 der Finanzinstitutsverord- nung (FINIV; SR ...) verwiesen werden.

Absatz 3

Die FINMA kann jederzeit weiterführende Informationen und Angaben einverlangen, die sie für erforderlich hält, um das Gesuch zu prüfen und die Beurteilung abschliessend vornehmen zu können. Sie kann soweit erforderlich gestützt auf ihre allgemeinen Aufsichtskompetenzen des FINMAG auch eine Stellungnahme einer unabhängigen und fachkundigen Person hin- sichtlich einzelner organisatorische Aspekte – insbesondere in Bezug auf den Einsatz von In- formationstechnologie – verlangen. Die Kosten der beauftragten Person trägt hierbei die Re- gistrierungsstelle.

Art. 35 Aufsicht durch die FINMA

Die Registrierungsstelle muss die Zulassungsvoraussetzungen dauernd einhalten. Sie ist durch die FINMA beaufsichtigt (vgl. Art. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes; FINMAG; SR 956.1), unterliegt aber keiner laufenden Aufsicht. Die FINMA kann jederzeit die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen überprüfen. Stellt die FINMA fest, dass Missstände beste- hen, kann sie wie gegenüber allen von ihr Beaufsichtigten Aufsichtsmassnahmen nach den Artikeln 29–37 FINMAG) treffen, um Verletzungen zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 5 FIDLEG). Behebt die Registrierungsstelle die Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert der gesetzten Frist, kann die FINMA ihr als ultima ratio die Zulassung entziehen und diese einer anderen Registrierungsstelle übertragen.

Absatz 1

Der jährlich einzureichende Bericht soll namentlich über die Tätigkeit der Registrierungsstelle sowie darüber Auskunft geben, wie die Registrierungsstelle organisiert ist. Mit der Berichter- stattung über die Organisation hat die Registrierungsstelle aufzuzeigen, dass die Zulassungs- voraussetzungen weiterhin eingehalten sind. Insbesondere soll sich die Registrierungsstelle auch zur Koordination und Zusammenarbeit mit allfälligen weiteren Registrierungsstellen äus- sern. Dies betrifft insbesondere Bereiche, wo den Registrierungsstellen eigene Ermessens- spielräume vorbehalten sind und die Koordination und Zusammenarbeit der Registrierungs- stellen untereinander massgebend ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und eine

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einheitliche Rechtsanwendung auf dem Schweizerischen Finanzmarkt sicherzustellen (z.B. bei der Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen von in- und ausländischen Kundenbera- tern im Rahmen des Art. 29 Abs. 1 Bst. a FIDLEG). Allfällige weitere sachdienliche Angaben etwa zu den kommenden Herausforderungen der Registrierungsstelle oder zur Anzahl der an- gefochtenen Entscheide und zu den hängigen Gerichtsverfahren sind im jährlichen Tätigkeits- bericht ebenfalls abzubilden und der FINMA einzureichen.

Absätze 2 und 3

Die Registrierungsstelle hat der FINMA spezifische Änderungen vorgängig anzuzeigen. Bei diesen Änderungstatbeständen handelt es sich um zentrale Elemente der Zulassungsvoraus- setzungen und um eine abschliessende Auflistung der vorgängig anzuzeigenden Tatbestände. Da keine prudenzielle Aufsicht der FINMA über die Registrierungsstelle erfolgt, ist es sachge- recht, dass diese der FINMA lediglich vorgängig angezeigt werden müssen und die FINMA diese Änderungen nicht bewilligt, sondern lediglich zur Kenntnis nimmt. Der FINMA bleibt es jedoch vorbehalten, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, sofern die Zulassungsvoraus- setzungen nicht mehr eingehalten sind.

Art. 36 Ort der Leitung

Absatz 1

Eine sachgerechte Ausübung der Funktion einer Registrierungsstelle und eine effektive Be- aufsichtigung durch die FINMA setzen voraus, dass die Registrierungsstelle ihren Sitz in der Schweiz hat und auch von der Schweiz aus geleitet wird.

Absatz 2

Grundsätzlich kann die Registrierungsstelle über ihr Rechtskleid sowie ihre interne Organisa- tion frei entscheiden. Das Gesetz setzt Rahmenbedingungen für ihre Organisation, regelt diese aber nicht in den Einzelheiten. So kann die Registrierungsstelle selber eine juristische Person sein. Es ist aber auch zulässig, die Registrierungsstelle in eine bestehende juristische Person zu integrieren, die ihren Sitz in der Schweiz hat, solange die operative Tätigkeit der Registrierungsstelle tatsächlich von der Schweiz aus geleitet und ausgeführt wird.

Absatz 3

Unabhängig davon, welches Organisationsmodell und welche Rechtsform die Registrierungs- stelle wählt, ist zu gewährleisten, dass sie über mindestens zwei fachlich qualifizierte Personen verfügt, welche die operative Tätigkeit verantworten. Damit wird eine laufende Stellvertretung sichergestellt. Für die ordnungsgemässe Ausübung ihrer leitenden Funktion müssen die Per- sonen den Wohnsitz an einem Ort haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. Ferner haben sie die notwendige fachliche Expertise und die Erfahrung für die Registrierung von Kundenberatern mitzubringen.

Art. 37 Organisation

Das Gesetz gibt vor (vgl. Art. 31 Abs. 3 FIDLEG), dass die Registrierungsstelle so organisiert sein muss, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.

Die Registrierungsstelle hat nach diesen gesetzlichen Vorgaben und in Anlehnung an die nach FINIG bewilligten Finanzinstitute eine angemessene Betriebsorganisation aufzuweisen. Je nach der konkreten organisatorischen Ausgestaltung der Registrierungsstelle können die Vor- gaben entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit strenger oder flexibler ausfallen. Die Betriebsorganisation ist in einem Organisationsreglement zu regeln (Bst. a). Sodann muss die Registrierungsstelle ihrer Tätigkeit angemessenes und entsprechend fachlich qualifiziertes

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Personal beschäftigen (Bst. b). Weiter hat sie über ein internes Kontrollsystem (IKS) und eine Compliance zu verfügen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (wie FIDLEG, FIDLEV, Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG; SR 172.021] etc.) sicherstellt und kontrolliert. So wird gewährleistet, dass die Gewährspersonen regelmässig über die Tätigkeit der Registrierungs- stelle an das Aufsichtsorgan der Registrierungsstelle berichten und Rechenschaft ablegen. Wie andere Bewilligungsträger nach den Finanzmarktgesetzen muss auch die Registrierungs- stelle durch eine angemessene Organisationsstruktur sicherstellen, dass Interessenskonflikte, insbesondere gegenüber ertragsorientierten Geschäftseinheiten, vermieden werden (Bst. d). Dies geschieht beispielsweise über die Schaffung von Offenlegungs- und Ausstandsregeln und ein entsprechendes Organisationsreglement. Sofern die Registrierungsstelle in eine be- stehende juristische Person integriert wird, sind die mit der Geschäftsleitung betrauten Perso- nen funktional und hierarchisch von den anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten zu trennen. Dadurch sollen Interessenkonflikte vermieden und die Unabhängigkeit sichergestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Registerführung elektronisch erfolgen wird. Eine angemessene IT-Infrastruktur und ein entsprechendes Sicherheitsdispositiv sind daher zentral und unabdingbar für die Registrierungsstelle (Bst. e). Des Weiteren muss ein Konzept beste- hen, das ein reibungsloses Business Continuity Management gewährleistet. Damit soll sicher- gestellt werden, dass auch in Fällen höherer Gewalt und generell beim Eintritt von Schaden- sereignissen der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten oder zumindest rasch wiederhergestellt werden kann (Bst. f).

Art. 38 Übertragung von Tätigkeiten

Hauptaufgabe der Registrierungsstelle ist wie im EU-Raum, wo sie durch Behörden erfüllt wird, eine Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben und kann als solche aufgrund der damit einhergehenden Hoheitsbefugnis nicht ausgelagert werden.

Da heutzutage einzelne Tätigkeiten eher untergeordneter Bedeutung – wie z.B. die IT-Wartung oder ähnliche Aufgaben – oftmals von externen spezialisierten Dritten, sachgerechter und ef- fizienter wahrgenommen werden können, soll es hingegen möglich sein, diese Aufgaben auch an entsprechend qualifizierte Dritte zu übertragen.

Voraussetzung für die Übertragung von Tätigkeiten ist eine in einer schriftlichen oder in ande- rer durch Text nachweisbarer Form geschlossene Vereinbarung mit dem Dritten. In dieser sind unter anderem die delegierten Aufgaben genau zu umschreiben sowie die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zu regeln.

Art. 39 Kosten für die Zulassung

Die hier geregelte Kostentragung entspricht dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 15 Ab- satz 1 FINMAG und umfasst damit auch Verfahren, die ohne Verfügung oder mit einer Einstel- lungsverfügung enden.

Art. 40 Aufbewahrungsfrist

Die Frist orientiert sich an der allgemeinen obligationenrechtlichen Regelung.

3. Abschnitt: Meldepflicht und Gebühren

Art. 41 Meldepflicht

Die Bestimmung orientiert sich an den entsprechenden Regeln für Versicherungsvermittler (vgl. Art. 189 der Aufsichtsverordnung [AVO; SR 961.011]).

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Art. 42 Gebührentarif

Nach dem Gesetz richtet sich die Gebührenregelung der Registrierungsstelle nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) weshalb hier grundsätzlich die sich auf diese Bestimmung stützenden Regelungen der Allgemeinen Gebüh- renverordnung des Bundes (AllgGebV; SR 172.041.1) zur Anwendung gelangen. Die Rege- lung entspricht derjenigen für die Prüfstelle.

4.1.2 Anbieten von Finanzinstrumenten

4.1.2.1 Prospekt für Effekten

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 43 Prospektbegriff

Das FIDLEG verwendet an verschiedenen Stellen den Begriff Prospekt, ohne diesen zu defi- nieren. Unter «Prospekt» sollte jedoch im Zusammenhang mit dem FIDLEG, vor allem auf- grund der darin enthaltenen Haftungs- und Strafbestimmungen, jeweils nur ein Prospekt im engeren Sinne des FIDLEG verstanden werden. Ein solcher Prospekt i.S.d. FIDLEG ist nur ein Dokument, das entweder (1) von einer Prüfstelle genehmigt wurde (freiwillig oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht), (2) aufgrund der Prospektpflicht im FIDLEG erstellt und – aufgrund der Ausnahme in Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG – noch finalisiert und geprüft werden muss, oder (3) als automatisch anerkannt i.S.d. Artikels 54 Absatz 3 FIDLEG gilt, und dann auch tatsäch- lich für ein öffentliches Angebot in der Schweiz oder eine Handelszulassung an einem inländi- schen Handelsplatz verwendet und als solches bei einer Prüfstelle hinterlegt (Art. 70 Abs. 4 Bst. b FIDLEV) wird.

Es gilt somit, den Prospekt nach FIDLEG von freiwillig erstellten und nicht von einer Prüfstelle genehmigten oder noch zu prüfenden private placement memoranda oder rein im Ausland erstellten (auch von Schweizer Emittenten) und nicht in der Schweiz verwendeten Angebots- oder Kotierungsdokumenten abzugrenzen; letztere unterliegen weder den Prospektbestim- mungen noch den Haftungs- und Strafbestimmungen des FIDLEG. Solche Dokumente dürfen zwar wie üblich als Prospekt aber ohne den Zusatz «nach FIDLEG» oder ähnlich bezeichnet werden.

Die allgemeinen Artikel 35–47 FIDLEG sind für Prospekte kollektiver Kapitalanlagen nicht an- wendbar. Die speziellen Anforderungen an Prospekte kollektiver Kapitalanlagen sind in den Artikeln 48–50 FIDLEG abschliessend als lex specialis geregelt.

Art. 44 Bestimmung der Art des Angebots

Den Ausnahmen nach Artikel 36 Absatz 1 FIDLEG liegen verschiedene Überlegungen zu Grunde. So wird sowohl die fehlende Schutzbedürftigkeit der Anleger (Bst. a, c und d), die möglichen Auswirkungen des Angebots auf die Anleger (Bst. e), eine nahe Beziehung zwi- schen Anleger und Anbieter (Bst. b) als auch die geringen Auswirkungen auf den Kapitalmarkt (Bst. b und e) vom Gesetz angesprochen.

Artikel 36 Absatz 1 Bst. c FIDLEG nimmt Bezug auf den Wert, zu dem Anleger die Effekten erwerben. Massgebend ist der Wert der Gegenleistung, die für den Erwerb erbracht wird, d.h. in der Regel der Kaufpreis. Für die Ermittlung des Wertes in Franken bei in ausländischen Währungen denominierten Gegenleistungen sollten primär die offiziellen Devisenkurse der Schweizerischen Nationalbank (SNB) oder, wenn nicht vorhanden oder verfügbar, der von einer im Devisenhandel massgebenden Schweizer Bank publizierte Wechselkurs relevant

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sein. Bei rein indikativen Angaben und einer Bandbreite ist auf den unteren Wert der Band- breite abzustellen.

Artikel 36 Absatz 1 Bst. d FIDLEG nimmt auf eine Mindeststückelung in Franken Bezug. Der Wert in Franken kann bei in ausländischen Währungen lautenden Effekten daher Schwankun- gen unterworfen sein. Um klarzustellen, wie die Umrechnung von Fremdwährungen erfolgen soll und diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen, wird Absatz 2 bestimmt, dass auf den Zeitpunkt der Lancierung des Angebotes (bzw. wenn der Angebotspreis noch nicht feststeht und keine Bandbreite bekannt ist, den Zeitpunkt der Festlegung des Angebotspreises) und eine konkrete Ermittlungsart abgestellt wird. Somit wird auch das Risiko betreffend Wechsel- kursschwankungen und eine Verletzung der Ausnahmen ausgeschlossen. Bei rein indikativen Angaben und einer Bandbreite ist auf den unteren Wert der Bandbreite abzustellen.

Artikel 36 Absatz 1 Bst. e FIDLEG bezieht sich auf einen Zeitraum, einen Gesamtwert erneut und einen Betrag in Franken. Der relevante Zeitraum beginnt mit dem ersten öffentlichen An- gebot zu laufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die Berechnungsbasis für den Ge- samtwert unter Bezugnahme auf eine einfach zu ermittelnde Messgrösse festgelegt und es werden die gleichen Kriterien herangezogen, wie unter Bst. c (Kaufpreis der Anleger) und Bst. d (CHF Wechselkurs der SNB oder einer Schweizer Bank). Bei rein indikativen Angaben und einer Bandbreite ist hier aufgrund des der Regelung zugrundeliegenden Gedankens (ge- ringe Auswirkungen auf den Kapitalmarkt) auf den oberen Wert der Bandbreite abzustellen.

Art. 45 Einwilligung zur Verwendung des Prospektes

Die Regelung in Artikel 36 Absatz 4 FIDLEG erlaubt einem Finanzdienstleister das spätere öffentliche Anbieten von Effekten ohne Erstellung eines eigenen Prospektes dafür, wenn noch ein gültiger Prospekt für diese Effekten vorliegt und der Emittent oder die Personen, welche die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, der Verwendung dieses Prospektes zugestimmt hat bzw. haben. Diese Bestimmung präzisiert, in welcher Form diese Einwilligung zu erfolgen hat. Aufgrund der Tragweite der Entscheidung wird grundsätzlich die Schriftform (i.S.d. Art. 13 OR) verlangt, die Zustimmung kann jedoch auch im Prospekt selbst gegeben werden (ohne Unterschrift), für welchen der Emittent bzw. Anbieter die Verantwortung über- nehmen muss.

Art. 46 Gleichwertigkeit der Angaben und Vorabentscheid

Absatz 1

Das Gesetz stellt in einigen Ausnahmen von der Prospektpflicht darauf ab, dass Angaben vorliegen, die inhaltlich einem Prospekt gleichwertig sind. Massstab für diese Gleichwertig- keitsprüfung ist die für einen fundierten Anlageentscheid eines durchschnittlichen Anlegers erforderliche Transparenz. Hierbei ist der Art der Transaktion angemessen Rechnung zu tra- gen. Um Unsicherheit zu vermeiden ist es in jedem Fall ausreichend, wenn die inhaltlichen Anforderungen an den Prospekt gemäss dem FIDLEG und der Verordnungen, inkl. Ausnah- men und Erleichterungen erfüllt sind und z.B. durch einen Rule Check überprüft wurden.

Was im Übrigen den im Gesetz verwendeten Begriff der Gattung angeht, so sollen Effekten dann derselben Gattung angehören, wenn sie in Bezug auf die wesentlichen Gattungsmerk- male grundsätzlich identisch sind.

Absatz 2

Bei Unsicherheiten, z.B. wenn nicht alle Informationen vorliegen oder vorliegen können, soll nach Absatz 2 die Möglichkeit bestehen, bei einer Prüfstelle eine Einschätzung im Sinne eines Vorabentscheides über die Gleichwertigkeit einzuholen. Es ist den Prüfstellen überlassen, ob

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sie entsprechende Einschätzungen abgeben wollen oder nicht. Die Möglichkeit von Vorabent- scheiden widerspricht im Grundsatz der Maxime, nach welcher im Bereich der Prospektpflicht letztlich der Marktteilnehmer die Verantwortung für sein Handeln trägt. Die Ausnahme von diesem Prinzip erscheint vorliegend aber als gerechtfertigt, weil sie nur sehr begrenzte aber oft auch komplexere Sachverhalte betrifft (Übernahmen, Tausch, Fusionen. Spaltung von Un- ternehmen), bei denen in der Praxis jeweils auch eine erhöhte Rechtsunsicherheit bestehen dürfte.

Art. 47 Ausnahme für an Schweizer Handelsplätzen zugelassene Effekten

Der Gesetzestext regelt nicht, ob ein Prospekt erforderlich ist, um bereits an einem anderen inländischen Handelsplatz zugelassene Effekten an einem anderen Schweizer Handelsplatz zuzulassen. Der einer Prospektpflicht zugrundeliegende Schutz- und Transparenzgedanke er- fordert für diese Situation allerdings keinen neuen Prospekt. Diese Bestimmung stellt dies klar. Weiterhin wird den Handelsplätzen überlassen, welche Emittenten sie zulassen und welche Anforderungen sie an die Effekten stellen oder wie sie ihren Handel organisieren wollen (vgl. Art. 27, 28, 34, 35 und 36 FinfraG).

Art. 48 Anerkannter ausländischer Handelsplatz

Absatz 1

Der Begriff des anerkannten ausländischen Handelsplatzes wird in Artikel 38 Absatz 1 Buch- stabe c und Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c FIDLEG erwähnt und in verschiedenen Verord- nungsbestimmungen aufgenommen. Indem das Gesetz ausdrücklich lediglich an die Anerken- nung durch einen Schweizer Handelsplatz anknüpft, wird die Situation nicht erfasst, in der in der Schweiz nur ein öffentliches Angebot von Emittenten mit im Ausland zum Handel zugelas- senen Effekten erfolgt, aber keine Handelszulassung in der Schweiz angestrebt ist. In diesem Fall ist gegebenenfalls kein Schweizer Handelsplatz involviert und eine Anerkennung des be- treffenden ausländischen Handelsplatzes durch einen Schweizer Handelsplatz liegt eventuell auch nicht vor. Für diese Fälle regelt nun die Verordnung subsidiär, dass es dies-fall auf die Anerkennung des ausländischen Handelsplatzes durch eine Prüfstelle ankommt.

Absatz 2

Unter Umständen sehen ausländische Handelsplätze für unterschiedliche Handelssegmente verschiedene Transparenzanforderungen vor oder unterstehen einzelne Handelssegmente ei- ner anderen Regulierung. Die Anerkennung eines ausländischen Handelsplatzes kann sich daher auch nur auf ein einzelnes speziell bezeichnetes Segment des betreffenden ausländi- schen Handelsplatzes beschränken.

Art. 49 Sinngemässe Anwendung der Ausnahmen bei der Zulassung zum Handel

Indem Artikel 35 Absatz 1 FIDLEG an die Zulassung zum Handel anknüpft, wird die heute nur für die Kotierung (Kotierungsreglement) und bei Anleihensobligationen für die «Einführung an einer Börse» (Art. 1156 OR) bestehende Prospektpflicht inhaltlich ausgedehnt. Jedes Gesuch um Handelszulassung (nicht nur Kotierung) an einer Börse oder einem multilateralen Handels- system (nicht nur an einer Börse) führt grundsätzlich zu einer Prospektpflicht, wenn keine Aus- nahme beansprucht werden kann. Bereits heute ist zum Zeitpunkt der «provisorischen Han- delszulassung» von Anleihen kein Kotierungsprospekt vorhanden bzw. erforderlich. In Anwendungsfällen des Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG ist weiterhin die Aufnahme des provisori- schen Handels möglich, ohne dass bereits ein genehmigter Prospekt vorliegt.

Den Handelsplätzen wird weiterhin die Regelung überlassen, welche Emittenten sie zulassen, welche Anforderungen sie an die Effekten stellen oder wie sie ihren Handel organisieren

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(vgl. Art. 27, 28, 34, 35 und 36 FinfraG). Die Prospektpflicht für die Handelszulassung und die Ausnahmen davon (Art. 38 FIDLEG) sind jedoch ausschliesslich im FIDLEG geregelt.

Artikel 38 FIDLEG regelt die Ausnahmen von der Prospektpflicht in Bezug auf die Zulassung zum Handel. Während in Artikel 38 Absatz 1 FIDLEG die wesentlichen Ausnahmen enthalten sind, gibt es in Artikel 36 und 37 FIDLEG Ausnahmen, die ebenfalls für die Zulassung zum Handel relevant sein könnten. Diese werden mit Absatz 2 über eine «sinngemässe» Anwen- dung der Artikel 36 und 37 bei der Handelszulassung erfasst.

Durch diese Verordnungsbestimmung wird klargestellt, welche Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung eines Prospektes nach Art des Angebotes bzw. nach Art der Effekten auch bei der Zulassung zum Handel sinnvoll sind.

Einige Ausnahmen sind jedoch für die Handelszulassung nicht relevant oder sinnvoll (d.h. nicht sinngemäss anzuwenden): – Die Ausnahme in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG ist sinngemäss bereits in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe d aufgenommen. Die de minimis Regelung des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe e FIDLEG ist sinngemäss in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG aufgenommen. Die anderen Ausnahmen in Artikel 36 FIDLEG sind für eine Aus- dehnung auf die Zulassung zum Handel ungeeignet. So wäre es andernfalls möglich, eine Effekte bei weniger als 500 Anlegern zu platzieren und anschliessend zum Handel zuzulassen, womit jedermann die Effekten am Handelsplatz erwerben könnte. Dasselbe gilt z.B. betreffend Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c FIDLEG. – Eine generelle Anwendung des Artikels 37 Buchstabe b und c FIDLEG würde z.B. dazu führen, dass die Handelszulassung von neuen Aktien aus privatplatzierten Wandelanlei- hen immer prospektfrei wäre, auch wenn für diese Gattung überhaupt noch keine Han- delszulassung existiert. Die sinngemässe Anwendung der Buchstabe k (Commercial Pa- per Ausnahmen) widerspräche heute geltender Praxis für die Kotierung und ist nicht anzustreben.

2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 50 Prospektinhalt

Artikel 40 FIDLEG regelt den Mindestinhalt eines Prospektes. Dieser soll die wesentlichen Angaben für einen Anlageentscheid der Anleger enthalten. Für die konkrete Ausgestaltung und den Inhalt des Prospektes verweist Artikel 46 FIDLEG auf die Verordnung.

Der Inhalt des Prospektes orientiert sich im Wesentlichen an den aktuellen Regularien der SIX Swiss Exchange (SIX) (Kotierungsreglement, Zusatzreglemente, Schemata, Richtlinien, Be- willigungspraxis). Diese entsprechen materiell den Vorgaben der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) und weitgehend auch den Anforderungen in der EU (Pros- pektverordnung). Der Inhalt der Schemata ist am Median des Kreises möglicher Emittenten ausgerichtet und in separaten Schemata für Beteiligungspapiere, Forderungspapiere und für Derivate geregelt. Entsprechend der heutigen Regelung der SIX werden zudem separate Schemata für Immobiliengesellschaften und Investmentgesellschaften eingeführt.

Die Prospektschemata enthalten Hinweise zu Kürzungsmöglichkeiten in gewissen Konstella- tionen, z.B. bei Übernahmen, für gewisse Emittenten mit ständiger Emissionstätigkeit (in den USA auch als Well-Known Seasoned Issuers [WKSIs] bezeichnet), Sekundärmarkttransaktio- nen, Small Caps, etc. Auf die Erstellung separater Schemas, zum Beispiel eines für «Wachs- tumsprospekte» wie in der EU, wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit der Prospektanfor- derungen verzichtet.

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Art. 51 Anforderungen an die Rechnungslegung

Absatz 1

Artikel 40 FIDLEG regelt nur den Mindestinhalt, der in einem Prospekt enthalten sein muss. Für die Einzelheiten wird auf die Verordnung verwiesen (Art. 46 Bst. c FIDLEG). Das Gesetz regelt auch nicht, nach welchen Grundsätzen der Rechnungslegung Halbjahres- oder Jahres- rechnungen zu erstellen sind.

Die Handelsplätze werden weiterhin im Rahmen ihrer Selbstregulierung Anforderungen an Rechnungslegungsstandards im Zusammenhang mit der Handelszulassung einzelner Effek- ten und den Pflichten für die Aufrechterhaltung der Handelszulassung aufstellen bzw. aufstel- len können. Bei einer Handelszulassung in der Schweiz oder einem öffentlichen Angebot mit anschliessender Handelszulassung in der Schweiz sind folglich primär die Regelungen des Schweizer Handelsplatzes relevant. Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die im Rah- men des Prospektes erfolgende Erstpublizität und die Folgetransparenz nach den Regeln des Handelsplatzes in Bezug auf die Rechnungslegungsstandards übereinstimmen.

Erfolgt allerdings keine Handelszulassung in der Schweiz bzw. hat kein Handelsplatz den be- treffenden Rechnungslegungsstandard anerkannt, so muss die Rechnungslegung bei einem öffentlichen Angebot in der Schweiz subsidiär grundsätzlich mit den von einer Prüfstelle aner- kannten Rechnungslegungsstandards übereinstimmen. Im Vordergrund stehen hierbei IFRS (d.h. die Gesamtheit der vom International Accounting Standards Board [IASB] herausgege- benen Standards und Interpretationen), US GAAP (d.h. die Gesamtheit der unter Financial Accounting Standards Board [FASB] Accounting Standard Codification zusammengefassten Bestimmungen, ausgenommen jener Inhalte, die von der U.S. Securities and Exchange Com- mission [SEC] stammen), sowie Swiss GAAP FER, bankengesetzliche und weitere spezialge- setzliche Rechnungslegungsstandards.

Absatz 2

Die Schweizer Handelsplätze und die Prüfstellen sollen eine Liste mit generell anerkannten Rechnungslegungsstandards führen und veröffentlichen. Die Aufsicht durch die FINMA stellt dabei sicher, dass ein gewisses einheitliches Schutzniveau eingehalten wird und sollte in der Praxis zu einer gewissen Einheitlichkeit der Listen führen.

Absatz 3

Emittenten oder Garantie- und Sicherheitengeber ohne Sitz in der Schweiz können so auch den Rechnungslegungsstandard ihres Heimatstaats (Heimatnorm) anwenden, wenn es sich um einen generell anerkannten Standard handelt. Um im Einzelfall die erforderliche Flexibilität sicherzustellen, und um gewissen ausländischen Emittenten auch die Verwendung eines FIDLEG Prospektes zu ermöglichen (anstatt eines ausländischen Prospektes, der als geneh- migt gelten würde), können die Handelsplätze bzw. Prüfstellen im Einzelfall weitere Rech- nungslegungsstandards zulassen. Um diesfalls jedoch den Schutz der Anlegerinnen und An- leger durch Transparenz sicherzustellen, kann die einzelfallbezogene Zulassung kann davon abhängig gemacht werden, dass die wesentlichen Unterschiede zwischen dem angewandten Rechnungslegungsstandard und einem nach Absatz 1 generell anerkannten Rechnungsle- gungsstandard (z.B. IFRS oder US GAAP) im Prospekt erläutert werden.

Aus Transparenzgründen sollten für die Finanzinformationen grundsätzlich die Abschlüsse für drei volle Geschäftsjahre für Beteiligungspapiere (z.B. durch Geschäftsberichte für 2 Jahre mit Vergleich zum Vorjahr) und für Forderungspapiere Abschlüsse für zwei volle Geschäftsjahr im Prospekt enthalten sein. Dies jedoch nur soweit die Abschlüsse tatsächlich vorliegen; im Pros- pekt abgedruckt werden sollten somit die Abschlüsse der letzten beiden bzw. des letzten Ge- schäftsjahres, welche einen Vergleich zum Vorjahr enthalten. Zumindest im Rahmen eines

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öffentlichen Angebotes ist nicht ausgeschlossen, dass neu gegründete Unternehmen (z.B. Start-ups aber auch durch Fusionen etc. neu entstandene Unternehmen) auch vor ihrem 3 ½- bzw. 2 ½-jährigen Bestehen neue Mittel öffentlich aufnehmen. Daher soll im Einzelfall ein Ab- weichen von diesem Erfordernis möglich sein und – wie in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 FIDLEG explizit vorgesehen – die letzte Halbjahres- oder Jahresrechnung oder gar die durch das Revisionsorgan geprüften Angaben zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ausreichend sein. Dies ist jeweils in den Schemata geregelt.

Art. 52 Weitere Ausnahmen vom Prospektinhalt

Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG hält fest, dass die Prüfstelle in beschränktem Umfang weitere Ausnahmen von der inhaltlichen Ausgestaltung eines Prospektes vorsehen kann, soweit die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt bleiben. Die Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger kann im Einzelfall verlangen, dass anstatt den gemäss Schemata verlangten Angaben bei Anrufung einer Ausnahme andere oder weitere Angaben aufgenom- men werden müssen. In der Verordnung soll dies klargestellt werden.

Diese Möglichkeit kann vor allem bei neuen Produkten oder auch bei neu gegründete Unter- nehmen (z.B. Start-ups aber auch durch Fusionen, solvente Restrukturierungen etc. neu ent- standene Unternehmen) relevant sein. Leitlinie für diese Ausnahmen und Bedingungen ist die Wahrung der Interessen der Anleger. Der Prüfstelle kommt hier ein technisches Ermessen zu.

Art. 53 Verweisung

Absätze 1 und 2

Artikel 42 FIDLEG regelt neu explizit die Möglichkeit der Verweisung (Incorporation by Refe- rence) auch für Angebotsprospekte (entsprechend der bisherigen Lehre zu Art. 652a / 1156 OR). Über die Regelung der SIX in Artikel 35 des Kotierungsreglements der SIX Swiss Exchange hinausgehend wird auch ein Einbezug von Statuten, weiteren Teilen der Finanzbe- richterstattung und damit verbundenen Offenlegung (z.B. in Bezug auf Prozesse, Zusammen- setzung des Verwaltungsrates oder anderer Gremien, Pressemitteilungen, etc.) oder auslän- dischen Registrierungsdokumenten (F-1 oder F-2 etc.) möglich sein. Dies, solange sichergestellt ist, dass die durch Verweis miteinbezogenen Dokumente/Passagen leicht und kostenlos zugänglich sind (z.B. auch auf der kostenlosen EDGAR-Datenbank [Electronic Data Gathering, Analysis, and Retrieval] der SEC) und diese zuvor oder gleichzeitig veröffentlicht werden. Eine Verweisung ist auch auf nach ausländischem Recht erstellte Jahresberichte (insb. jene gemäss SEC Form 20-F) und Mitteilungen (z.B. auf Form 6-k der SEC) möglich, ebenso auf früher erstellte, von der Prüfstelle genehmigte oder gestützt auf Artikel 54 FIDLEG anerkannte ausländische Prospekte. Absatz 1 Buchstabe a–e der Verordnungsbestimmung dienen der Klarstellung für gewisse Dokumente, Buchstabe f dient als Auffangklausel für wei- tere Dokumente. In allen Fällen ist aber erforderlich, dass diese Referenzdokumente leicht und kostenlos zugänglich sind. Mit dem Hinweis, dass die Dokumente mindestens zeitgleich mit dem Prospekt veröffentlicht werden, soll auch zum Ausdruck gebracht werden, dass Doku- mente nicht vorab, d.h. auf ein späteres Erscheinungsdatum derselben, als Referenzdoku- mente einbezogen werden können (sog. forward Incorporation); ebenso wenig zulässig ist ein Verweis auf sich später dynamisch aktualisierende Informationsdokumente.

Absatz 3

Es ist auch zulässig, nur auf einzelne, genau bezeichnete Teile/Abschnitte eines Dokumentes bzw. einer Website zu verweisen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist diesfalls entsprechend mittels Hinweis im Prospekt klarzustellen. Nicht inkorporierte Teile werden dadurch nicht Teil des Prospektes und der damit verbundenen Folgen, z.B. betreffend Haftung.

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Absatz 4

In der Zusammenfassung – welche nach Artikel 43 FIDLEG einen Vergleich zu ähnlichen Ef- fekten erleichtern soll und nur als Einleitung zu verstehen ist – soll gemäss Artikel 42 FIDLEG keine Incorporation by Reference möglich sein. Es wird jedoch klargestellt, dass Hinweise in der Zusammenfassung auf andere Abschnitte des Prospektes mit ausführlicheren oder wei- terführenden Angaben nicht als Verweisung im Sinne des Artikels 42 FIDLEG gelten. Dies gilt nur solange, als die ausführlicheren Ausführungen nicht mittels Verweis auf Prospekt-externe Dokumente eingefügt sind.

Art. 54 Zusammenfassung

Absatz 1

Die Anforderungen an die Zusammenfassung ergeben sich weitestgehend aus dem Gesetz (Art. 40, 43 und 46 FIDLEG). Nach Artikel 43 Absatz 1 FIDLEG soll die Zusammenfassung den Vergleich mit ähnlichen Effekten erleichtern. Dies wird am ehesten mit generellen Vorga- ben über den Aufbau und Inhalt (Absatz 1) erreicht.

Nach Artikel 46 Buchstabe a und b FIDLEG muss das Format und der Inhalt der Zusammen- fassung geregelt werden. Die Zusammenfassung nach FIDLEG ist jedoch eher im Sinne einer bereits vor dem FIDLEG häufig anzutreffenden Summary of the Offering oder sonst üblichen Summary ausgestaltet. Die konkrete Ausgestaltung ist weitgehend den Anbietern oder die Handelszulassung beantragenden Personen überlassen. Artikel 43 Absatz 2 FIDLEG gibt al- lerdings bereits einen gewissen zwingenden Inhalt der Zusammenfassung in Form von Warn- hinweisen vor.

Absatz 2

In gewissen Märkten hat sich die Umrahmung der Zusammenfassung (box) eingebürgert, um diese deutlich vom Rest des Prospektes abzugrenzen. So wird auch deutlich, welche Teile des Prospektes vom erleichterten Haftungsregime des Artikels 69 Absatz 2 FIDLEG profitie- ren. Dies ist sinnvoll und soll eingeführt werden – in der konkreten Umsetzung der Abgrenzung durch Formatierung sind die Prospektersteller jedoch grundsätzlich frei.

Absatz 3

Um kein zu starres Konzept vorzugeben und im Einzelfall Abweichungen zu erlauben, stellt die Verordnung aber klar, dass in begründeten Fällen von der Reihenfolge in Absatz 1 und dem Format nach Absatz 2 abgewichen werden kann.

Art. 55 Inhalt des Basisprospekts

Absatz 1

Artikel 45 FIDLEG sieht die Möglichkeit eines Basisprospektes vor und skizziert dessen Inhalt. Die Möglichkeit, einen Basisprospekt zu verwenden, ist nicht auf Banken beschränkt; das Wort «namentlich» in Artikel 45 Absatz 1 FIDLEG verdeutlicht bereits die rein beispielhafte Nen- nung.

Absätze 2–4

Absatz 2 konkretisiert den Inhalt des Basisprospekts und verweist für den Mindestinhalt auf die Schemata in den Anhängen 1–5.

Die im Basisprospekt enthaltene Zusammenfassung kann die eine konkrete Emission betref- fenden Informationen noch nicht enthalten. Diese konkreten Informationen sind pro Emission

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nachzuliefern. In der EU-Prospektverordnung (Art. 7 und Art. 8(8) und 8(9)) wird das Konzept verfolgt, dass bei Verwendung eines Basisprospektes eine Zusammenfassung jeweils für jede einzelne Emission erstellt und den endgültigen Bedingungen angefügt werden muss. Ein ähn- liches Konzept soll in der Schweiz gelten. Die Zusammenfassung eines Basisprospektes ent- hält demnach nur die Hinweise nach Artikel 43 Absatz 2 FIDLEG sowie die wichtigsten Anga- ben zum Emittenten. Zusätzlich wird eine allgemeine Beschreibung der unter dem Basisprospekt auszugebenden Effekten- bzw. Produktetypen verlangt (siehe sogleich). Die Angaben in der Zusammenfassung zu den Effekten, zum Angebot (bei einem öffentlichen An- gebot) oder zur Handelszulassung (bei einer Handelszulassung) sind dann erst für ein be- stimmtes öffentliches Angebot oder eine bestimmte Handelszulassung in den jeweiligen end- gültigen Bedingungen aufzunehmen bzw. diesen anzufügen.

Ebenfalls in den endgültigen Bedingungen können produktspezifische Risiken der konkreten Emission aufgenommen werden.

Die Verordnung verlangt, dass im Basisprospekt zumindest eine allgemeine Beschreibung der unter dem Basisprospekt auszugebenden Effekten- bzw. Produkttypen enthalten sein muss. Diese kann allgemein ausfallen, zum Beispiel bei strukturierten Produkten durch Nennung der in der Swiss Derivatives Map des Schweizerischen Verbands für Strukturierte Produkte (SVSP) enthaltenen Kategorien. Soll in einer konkreten Emission ein Produkttyp angeboten oder zum Handel zugelassen werden, welcher von den im Basisprospekt allgemein beschrie- benen Typen nicht abgedeckt ist, so ist der Basisprospekt auf dem Weg eines Nachtrages zu ergänzen.

Absatz 5

Im Gesetz ist nicht geregelt, innert welcher Frist die endgültigen Bedingungen (und ergänzte Zusammenfassung) zu veröffentlichen und zu hinterlegen sind. Aufgrund der Möglichkeit in- ternationaler Emissionen auch in anderen Märkten und Zeitzonen und mit unterschiedlichen Fristen für die Durchführung und Abwicklung von Transaktionen wurde bewusst darauf ver- zichtet, eine Frist in Tagen anzugeben. Die Verordnung hält daher nur fest, dass die endgülti- gen Bedingungen so bald wie möglich nach Vorliegen der endgültigen Angaben, bei einer Zulassung zum Handel spätestens mit Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel ge- mäss Artikel 64 FIDLEG, zu veröffentlichen und bei der Prüfstelle zu hinterlegen sind.

Art. 56 Endgültige Bedingungen zum Basisprospekt

Absätze 1 und 2

Emittentenbezogene Ergänzungen sollten nicht über die endgültigen Bedingungen, sondern über formelle Nachträge vorgenommen werden. Bei den von der Ausnahme von der ex ante Prüfpflicht nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG profitierenden Effekten gilt diese Ausnahme (zur Sicherstellung einer kurzen Time to Market) auch für die betreffende Ergänzung des Ba- sisprospektes. Hintergrund dieser Regelung ist, dass ein Emittent bei Verwendung eines Ba- sisprospektes, bei welchem die grundsätzlich öffentlich verfügbare Dokumentation lediglich ergänzt oder aktualisiert werden muss, nicht schlechter gestellt sein soll, als wenn die Emis- sion in einem einzelnen Prospekt dokumentiert würde und der Emittent eine Ausnahme von der ex ante Genehmigungspflicht geltend machen könnte.

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3. Abschnitt: Erleichterungen

Art. 57

Absatz 1

Nach Artikel 47 FIDLEG kann der Bundesrat Erleichterungen von der Prospektpflicht vorse- hen. Die Verwendung des Wortes «Erleichterungen» anstatt «Ausnahmen» indiziert, dass die Erleichterungen nicht so weit gehen können, dass daraus insgesamt eine Ausnahme von der Prospektpflicht resultiert. Vielmehr müssen sich diese Erleichterungen punktuell auf den Min- destinhalt gemäss den Schemata in den Anhängen 1–5 beziehen. Für weitergehende Ausfüh- rungen sei auf die Erläuterungen zu Anhang 1 verwiesen.

Bei diesen Erleichterungen handelt es sich vor allem um Kürzungsmöglichkeiten für KMUs (Art. 47 Abs. 1 FIDLEG) sowie für Emittenten, die regelmässig im Kapitalmarkt auftreten und für solche, deren Effekten an einem in- oder anerkannten ausländischen Handelsplatz zuge- lassen und die aufgrund ihrer Marktkapitalisierung allgemein bekannt sind (WKSIs, vgl. Art. 47 Abs. 2 Bst. c FIDLEG). Das Gesetz nennt in Bezug auf WKSIs nur ausländische Handelsplätze ausdrücklich. Die Verwendung des Wortes «insbesondere» in Artikel 47 Absatz 2 FIDLEG stellt allerdings klar, dass diese Erwähnung nicht abschliessend ist; eine Erweiterung auf Schweizer Handelsplätze ist nicht zuletzt aufgrund der wesentlichen Bedeutung der SIX Swiss Exchange angezeigt.

Absatz 2

Die Kriterien für KMUs sind bereits im Gesetz selbst vorgegeben. In der Verordnung werden daher nur die WKSIs definiert. Als Emittenten, die regelmässig Effekten öffentlich anbieten, gelten Emittenten, die zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung zum Handel der betreffenden Effekte mit ihren Beteiligungspapieren während mindestens zwei Jah- ren im schweizerischen Leitindex aufgeführt sind und, kumulativ, Forderungspapiere mit einem Gesamtnennwert von insgesamt mindestens einem Betrag von 1 Milliarde Franken entspre- chend ausstehend haben. Der schweizerische Leitindex, derzeit der Swiss Market Index (SMI) und als Blue-Chip Index der bedeutendste Aktienindex der Schweiz, stellt eine gewisse Grösse und Liquidität sicher. Mit der Aufnahme in einen solchen Leitindex geht die Vermutung einher, dass der betreffende Emittent zu einem erheblichen Teil in Streubesitz gehalten wird und somit weitherum bekannt ist. Die Beschränkung auf einen schweizerischen Leitindex rechtfertigt sich vor allem, weil durch das FIDLEG der Schweizer Kapitalmarkt bzw. die Anleger in der Schweiz geschützt werden sollen. Die liberale Anerkennung von ausländischen Prospekten und die Möglichkeit des Einbezugs von Informationen mittels Verweis, sollte es ausländischen oder an einem ausländischen Handelsplatz zugelassenen Emittenten dennoch gut erlauben, in der Schweiz Effekten öffentlich auszugeben oder zum Handel zulassen zu können. Weiter einge- schränkt wird die Definition der WKSI dadurch, dass auch Forderungspapiere in einem gewis- sen Umfang ausstehend sein müssen. Dieses Kriterium soll als Korrektiv zur reinen Mess- grösse der Aktienkapitalisierung wirken, welche auch durch externe Umstände (z.B. Blasenbildung) Schwankungen unterworfen sein kann. Das Wort «entsprechend» stellt dabei klar, dass auch Forderungspapiere in anderen Währungen relevant sind und zur Berechnung dieser Voraussetzung mitgezählt werden. Entsprechend der Bestimmung in Artikel 44 Ab- satz 4 FIDLEV ist bei Werten, die nicht auf Franken lauten, der von der SNB bekanntgegebene Wechselkurs massgebend. Ist ein solcher Wechselkurs nicht verfügbar, so kann auf den Wechselkurs einer im Devisenhandel massgebenden Schweizer Bank abgestellt werden.

Bei WKSIs verbreiten sich kursrelevante Informationen auch aufgrund der Medien relativ rasch im Markt. Um die Transparenzwirkung solcher Kommunikationen zu berücksichtigen, gelten Veröffentlichungen betreffend kursrelevante Tatsachen in Übereinstimmung mit den Regula- rien eines Handelsplatzes, an dem die Beteiligungs- oder Forderungspapiere für die Zwecke

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der Berechnung der Marktkapitalisierung zum Handel zugelassen sind, als Nachtrag im Sinne des Artikels 56 FIDLEG und gelten als automatisch genehmigt (vgl. Art. 70 Abs. 3). Diese Ver- öffentlichungen betreffend kursrelevante Tatsachen sind jedoch mit der Meldung an die Prüf- stelle wie ein Nachtrag bei der zuständigen Prüfstelle zu hinterlegen und zu veröffentlichen.

Eine spezifische Verordnungsbestimmung zu Erleichterungen für Small Caps (Art. 47 Abs. 2 Bst. a FIDLEG) ist nicht erforderlich. Zum einen sind KMUs bereits im Gesetz selbst definiert, zum anderen fehlt es an international oder in der Schweiz etablierten Messgrössen für eine sinnvolle Definition von Small Caps. Da die Prospektanforderungen in den Schemata im Grundsatz am Median der Emittenten ausgerichtet sind, sollten die Anforderungen (auch zum Beispiel in Bezug auf die Darstellung der Corporate Governance) daher auch keine übermäs- sige Hürde für kleinere Unternehmungen darstellen.

Absatz 3

Hingegen sollen die Erleichterungen dieses Artikels auch von Garantie- und Sicherheitenge- bern beansprucht werden können, wenn sie die für die Emittenten geltenden Voraussetzungen erfüllen.

4. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Die allgemeine Ausnahme von der Prospektpflicht für nur professionellen Kunden angebotene Effekten (Art. 36 Abs. 1 Bst. a FIDLEG) müsste analog auch für kollektive Kapitalanlagen gel- ten. In der Botschaft zu Artikel 50 FIDLEG wird dies denn auch so festgehalten (wobei davon ausgegangen wird, die Ausnahmen von Artikel 36 FIDLEG gälten auch für kollektive Kapital- anlagen). Daher ist davon auszugehen, dass die FINMA von ihrer Kompetenz nach Artikel 50 FIDLEG Gebrauch machen und die kollektiven Kapitalanlagen von der Prospektpflicht aus- nehmen wird, wenn sie nur professionellen Anlegern (nach Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG) ange- boten werden. Im Gegensatz zu heute wird sie indes gestützt auf das Gesetz die Ausnahmen nicht in Einzelverfügungen gewähren sondern in der Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA; SR 951.312).

Art. 58

Absätze 1, 3 und 4

Der vorgeschlagene Artikel 58 der Verordnung entspricht in Absatz 1, 3 und 4 im Wesentlichen dem Wortlaut von Artikel 106 KKV. Artikel 106 Absatz 1 zweiter Satz KKV wird nicht in die FIDLEV übernommen, da diese Regelung bereits in Artikel 48 Absatz 2 des Gesetzes selbst aufgeführt ist

Absatz 2

Von Artikel 48–50 FIDLEG nicht erfasst sind produktspezifische Anforderungen, die sich aus Spezialnormen, wie dem KAG, der KKV oder der KKV-FINMA ergeben. Diese zusätzlich er- forderlichen Angaben müssen gegebenenfalls in den nach FIDLEG erstellten Prospekten für kollektive Kapitalanlagen von den Marktteilnehmern ergänzt werden.

Absatz 5

Er entspricht im Wesentlichen der Regelung in Artikel 102 KKV.

Die Genehmigungspflicht als solche verbleibt in Artikel 71 KAG bzw. in der KKV-Regulierung geregelt.

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5. Abschnitt: Prüfung des Prospekts

Art. 59 Vollständigkeitsprüfung

Absatz 1

Aus den gesetzlichen Pflichten der Prüfstelle ergibt sich, dass diese nicht darüber zu entschei- den hat, ob eine Prüfpflicht besteht oder nicht. Konsequenterweise sollen der Prüfstelle (frei- willig) auch Prospekte für öffentliche Angebote zur Prüfung unterbreitet werden können, die keiner Prüfpflicht unterstehen (weil sie bspw. unter eine der Ausnahmen von Art. 36 oder 37 FIDLEG fallen).

Diese Verordnungsbestimmung stellt klar, dass die Vollständigkeitsprüfung durch die Prüf- stelle nur auf die «formelle Vollständigkeit» im Sinne eines Rule Check abzielt. Die Prüfstellen sind nicht dazu aufgerufen, zu beurteilen, ob weitere Informationen betreffend den Emittenten vorliegen, deren Aufnahme erforderlich wäre, damit der Prospekt nicht irreführend ist. Dies wird in der Verordnung entsprechend verdeutlicht. Präzisierende Ausführungen zu den Begrif- fen der Kohärenz und der Verständlichkeit sind auf Verordnungsstufe nicht notwendig, da für diese Begriffe im Wesentlichen bereits ein allgemeines Verständnis besteht.

Absatz 2

Damit die Kundin oder der Kunde rasch Kenntnis darüber erlangen kann, ob ein Prospekt der zuletzt genehmigten Prospektversion entspricht und diesen mit dem bei der Prüfstelle hinter- legten Prospekt abgleichen kann, ist auf den genehmigten Dokumenten an einer visuell schnell erfassbaren Stelle die genehmigende Prüfstelle sowie das Datum der Genehmigung zu nen- nen. Unter die genehmigten Dokumente fallen Prospekte als auch die genehmigungspflichti- gen Nachträge.

Die jeweiligen Prüfstellen entwickeln ihre eigene Praxis in Bezug auf die Prüfung von Pros- pekten, insbesondere in Bezug auf besondere Anforderungen, Erleichterungen und Kürzungs- möglichkeiten gemäss Gesetz und dieser Verordnung, inklusive den jeweiligen Schemata. Die Prüfstellen haben diese Praxis regelmässig zu veröffentlichen und zu aktualisieren.

Art. 60 Nach Veröffentlichung zu prüfende Prospekte

Absätze 1 und 2

Die Liste von Effekten in Anhang 7, deren Prospekt nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG erst nach der Veröffentlichung geprüft werden muss, orientiert sich am Erfordernis, bei diesen unter Wahrung des Anlegerschutzes einen raschen Marktzugang sicherzustellen (Time to Market). Eine sich verändernde Nachfrage, ein sich veränderndes Zinsumfeld oder andere Rahmenbe- dingungen machen dies insbesondere bei Anleihensobligationen und strukturierten Produkten erforderlich sowie bei Produkten, welche wie Anleihen platziert werden.

Um bei Optionsanleihen, Wandelanleihen, Mandatory Convertible Notes, Contingent Conver- tible Bonds, und anderen eigenmittelbezogenen Instrumenten sicherzustellen, dass dadurch nicht indirekt Aktien oder andere Effektenprospektfrei platziert oder zum Handel zugelassen werden können, wird bei diesen zusätzlich verlangt, dass sie sich auf Effekten beziehen, die zum Zeitpunkt des öffentlichen Angebots bzw. dem Gesuch um Handelszulassung bereits zum Handel zugelassen sind. Damit ist der Einklang mit der Ausnahme von der Prospektpflicht nach Artikel 38 FIDLEG sichergestellt.

Bei strukturierten Produkten besteht ein ebenso grosses Bedürfnis an einem zeitnahen Zu- gang zum Markt (Time to Market). Zudem wird der Anlegerschutz über die Veröffentlichung

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eines Basisinformationsblattes beim öffentlichen Angebot (Art. 66 i.V.m. Art. 58 FIDLEG) si- chergestellt. In der Praxis werden ausserdem die meisten strukturierten Produkte unter Emis- sionsprogrammen und somit auf der Basis eines Basisprospektes ausgegeben, bei welchem die endgültigen Bedingungen keiner Prüfpflicht mehr unterliegen (vgl. Art. 45 Abs. 4 FIDLEG).

Absatz 3

Die Frist für die Einreichung des zu prüfenden Prospektes wird auf zwei Monate festgelegt und folgt hierbei bewährter Praxis der SIX in Bezug auf die Einreichung eines Kotierungsprospek- tes nach Zulassung zum Handel.

Art. 61 Für die Hinterlegung zuständige Prüfstelle

Absatz 1

Nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a FIDLEG muss der Prospekt nach seiner Genehmigung bzw. Anerkennung bei der Prüfstelle hinterlegt werden. Die Verordnung regelt, dass der Pros- pekt bei derjenigen Prüfstelle zu hinterlegen ist, die auch den Prospekt genehmigt hat und für die allfällige Genehmigung von Nachträgen zuständig ist. So wird sichergestellt, dass Anlege- rinnen und Anleger wissen, wo der Prospekt in seiner Vollständigkeit hinterlegt ist.

Absätze 2 und 3

An die Hinterlegung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Sie kann elektronisch erfol- gen. Ob sie per E-Mail möglich ist oder per Upload ist der betreffenden Prüfstelle überlassen, wobei auch praktikable Lösungen für ausländische Anbieter bestehen müssen, deren Prospekt als automatisch anerkannt gilt.

Absatz 4

Es ist sicherzustellen, dass Anlegerinnen und Anleger sowie Anbieter wissen, wo endgültige Bedingungen oder wo Nachträge zu Prospekten hinterlegt oder zu hinterlegen sind, und dass die Prüfung von Nachträgen effizient ausgeführt werden kann.

Die Verordnung bestimmt daher, dass die endgültigen Bedingungen bei derjenigen Prüfstelle zu hinterlegen sind, bei der auch der (Basis)Prospekt hinterlegt ist. Bei Prospekten nach Arti- kel 43 Absatz 1 Buchstabe a und b ist diese auch diejenige Prüfstelle, welche den (Basis)Pros- pekt genehmigt hat.

Art. 62 Bestätigung, dass die wichtigsten Informationen vorliegen

Absatz 1

Das Gesetz regelt nicht, wie und gegenüber wem die Bestätigung über das Vorliegen der wichtigsten Informationen zu erfolgen hat. Da grundsätzlich der Anbieter bzw. die die Handels- zulassung beantragende Person prospektpflichtig ist, hat die Erklärung diesen gegenüber zu erfolgen. Um die spätere Beweisbarkeit dieser Bestätigung auch gegenüber der Prüfstelle si- cherzustellen, muss die Bestätigung in einer Form erfolgen, die den Nachweis in Textform erlaubt (E-Mail, Briefform, etc.). Es handelt sich nur um eine «formelle» Bestätigung, welche i.d.R. nach einem Rule Check (zumindest in Bezug auf die für Anleger im Einzelfall wesentli- chen Informationen) direkt abgegeben werden kann, nicht um eine materielle Bestätigung dar- über, dass keine wesentlichen Informationen fehlen (diese Erklärung kann die Bank nicht ge- ben).

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Absatz 2

Die Banken bzw. Wertpapierhäuser müssen bestätigen, dass die wichtigsten Informationen vorliegen. Die Bestätigung bezieht sich nur auf die wichtigsten Informationen über den Emit- tenten bzw. Garantie- und Sicherheitengeber und die Effekte.

Als die wichtigsten Informationen gelten solche Informationen, die im betreffenden Schema vorgegeben werden und, kumulativ, die für den Anlageentscheid von Investoren wichtig sind. Das entsprechende Schema dient dabei als Ausgangslage für die Beurteilung; von den darin enthaltenen Mindestanforderungen kann abgewichen werden, wenn die Informationen nicht für den Anlageentscheid relevant sind (z.B. Genehmigungen aufgrund deren die Effekten be- geben werden, ISIN, etc.), oder naturgemäss noch nicht vorliegen können (z.B. Pricing-Infor- mationen, Nettoerlös, etc.). Hierbei muss es einerseits auf die Möglichkeit ankommen, den Prospekt finalisieren und bei der Prüfstelle zur Prüfung einreichen zu können, andererseits aber auf die Möglichkeit, diese Informationen auf Anfrage Anlegerinnen und Anlegern zugäng- lich machen zu können. Demgemäss hält die Verordnung fest, dass eine Berufung auf diese Bestimmung nur dann zulässig ist, wenn diese Informationen öffentlich verfügbar sind oder verfügbar gemacht werden können.

Absatz 3

Bei Emittenten, deren Beteiligungspapiere oder Forderungspapiere bei einem Schweizer oder nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c FIDLEG anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind (nur geregelter Markt), wird das Vorliegen der wesentlichen Informa- tionen in Bezug auf den Emittenten vermutet. Da Schweizer Handelsplätze in verschiedenen Segmenten unterschiedliche Anforderungen an die (Folge)Transparenz stellen können, be- steht die Möglichkeit, dass diese für einzelne ihrer Handelssegmente bestimmen, dass diese Vermutung nicht gilt. Diese Regelung stimmt auch mit Artikel 48 überein, welcher auch in Be- zug auf die Anerkennung ausländischer Handelsplätze durch Schweizer Handelsplätze und Prüfstellen eine Differenzierung von unterschiedlichen Handelssegmenten nach deren Trans- parenz zulässt.

Somit kann bei diesen bei Verfügbarkeit der Emissionsbedingungen ohne Pricing-Informatio- nen i.d.R. eine Bestätigung der Bank bzw. des Wertpapierhauses abgegeben und ein öffentli- ches Angebot von Anleihen lanciert werden. Besondere Umstände oder Anforderungen der Bank bzw. des Wertpapierhauses sind hierbei vorbehalten. Andere Emittenten müssen in der Regel alle Dokumente zur Verfügung stellen, aus welchen sich die für den Prospekt geforder- ten Informationen ergeben. Damit ist ein bewusstes formelles Abweichen von dem ex post durch die Prüfstelle zu prüfenden «Prospekt» möglich.

In allen Fällen gilt, dass die Regeln über die Ad-hoc Publizität beachtet werden müssen. Be- findet sich ein Emittent unter diesen Regeln unter einem Bekanntgabeaufschub, kann er diese Regelung nicht in Anspruch nehmen.

Absatz 4

Die Bestätigung gemäss diesem Artikel ist der Prüfstelle zusammen mit dem zu prüfenden Prospekt einzureichen.

Ergänzend sei hier noch erwähnt, dass mit dem Verweis in Artikel 51 Absatz 3 FIDLEG auf Artikel 120 KAG selbstverständlich auch die staatsvertragliche Ausnahme von Artikel 122 KAG erfasst wird.

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6. Abschnitt: Nachträge zum Prospekt

Art. 63 Pflicht

Nachträge zu genehmigten Prospekten stellen sicher, dass Anlegerinnen und Anleger bzw. Erwerber ihren Anlageentscheid auf alle relevanten Informationen stützen können, insbeson- dere auch solchen, welche nach der Publikation eines Prospektes aber vor dem Ende eines Angebotes bzw. Eröffnung des Handels eintreten.

Absätze 1 und 2

Ein neuer Umstand ist nur eine neu eingetretene oder neu festgestellte Tatsache. Wenn im Prospekt oder den endgültigen Bedingungen vorgesehene Ereignisse eintreten (z.B. Preis- festsetzung, Ausübung eines Green Shoe oder anderer Erhöhungsoptionen, Genehmigungen der Aktionäre, etc.) bzw. sich verwirklichen, sind diese nicht neu. Keine Tatsachen liegen vor bei blossen Gerüchten, Gewinnschätzungen Dritter, Ideen, Planungsvarianten, Absichten oder Prognosen, die lediglich auf Erwartungen oder Hoffnungen und nicht im Wesentlichen auf Tat- sachen beruhen.

Als neue Umstände, welche die Bewertung der Effekten wesentlich beeinflussen könnten, gel- ten nur solche Ereignisse, die aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls geeignet sind, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid wesentlich zu beeinflus- sen. Hier besteht eine gewisse Nähe zu Bekanntgabepflichten an Handelsplatzen, z.B. Ad- hoc Meldepflichten. Sind Effekten eines Emittenten an einem Schweizer oder ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen, dessen Regeln eine Bekanntgabepflicht bei potentiell kursrelevanten Tatsachen vorsehen, so lösen nach diesen Regeln bekanntgabepflichtige Tat- sachen in jedem Fall eine Nachtragspflicht aus, um eine Informationssymmetrie sicherzustel- len.

Absatz 3

Nach Artikel 56 Absatz 4 FIDLEG führen die Prüfstellen eine Liste mit Umständen, die nicht der Genehmigung unterliegen. Für Anbieter bzw. Antragsteller betreffend Handelszulassung ist hierbei die Liste der Prüfstelle relevant, die den Prospekt genehmigt hat. Nicht auf einem Plan des Emittenten beruhende neue Tatsachen müssen in der Regel nicht genehmigt wer- den. Bei der Publikation neuer/aktueller Finanzkennzahlen sollte i.d.R. auch keine Genehmi- gungspflicht Anwendung finden, da die Prüfstelle diese Nachträge in der Regel nicht überprü- fen kann. Ebenso sollte eine personelle Veränderung in einem Führungsgremium (Verwaltungsrat, Geschäftsleitung, etc.) oder Abbau einer grösseren Anzahl Arbeitsplätzen al- leine keiner Genehmigungspflicht unterliegen. Anderes wird i.d.R. für nachtragspflichtige Strukturveränderungen (Fusionen, Übernahmen, etc.), neue Streitigkeiten bzw. Verfahren o- der Änderungen im Geschäftsverlauf gelten.

Die Genehmigung des Prospektes bezieht sich jeweils auf die finale Prospektversion. Letzte kleinere (vorwiegend technische) Änderungen am Prospekt können nach einer Genehmigung aber vor der Hinterlegung und Veröffentlichung weiterhin auch sehr kurzfristig vorgenommen und von der Prüfstelle im Rahmen der Prospektgenehmigung genehmigt werden, ohne dass dafür jeweils ein Nachtrag erforderlich ist und die Frist von sieben Kalendertagen zu laufen beginnt.

Nach Artikel 56 Absatz 2 FIDLEG ist ein neuer Umstand umgehend nach Eintritt oder Fest- stellung der Prüfstelle zu melden. Eine Regelung, was unter «umgehend» zu verstehen ist, erübrigt sich allerdings, weil sich nach Artikel 56 Absatz 5 FIDLEG die Zeichnungsfrist um zwei Tage verlängert. Daher besteht ein Interesse der Emittenten bzw. Anbieter und die Handels- zulassung beantragenden Person, der Nachtragspflicht zu bald als möglich nachzukommen.

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Der genaue Zeitrahmen kann zudem von anderen Meldepflichten (z.B. Ad-hoc) beeinflusst sein.

Absatz 4

Während hinsichtlich des zeitlichen Endes der Nachtragspflicht die Eröffnung des Handels am relevanten Handelsplatz genau bestimmbar ist, ist dies beim Schluss eines öffentlichen Ange- bots weniger klar. Um hier eine einzelfallgerechte Lösung zu schaffen, gilt ein öffentliches An- gebot dann als endgültig abgeschlossen im Sinne des Artikels 56 Absatz 1 FIDLEG, wenn es nach dem Plan des Anbieters und den am Angebot unmittelbar beteiligten Banken und Wert- papierhäusern abgeschlossen ist.

Absatz 5

Bei einer Bekanntgabepflicht für kursrelevante Tatsachen nach Absatz 1 sollen keine Mehr- fachmeldungen und -publikationen publiziert werden müssen, da dies die Aufnahme der Infor- mation im Markt verzögern könnte. Daher ist bei WKSIs (nach Art. 57 Abs. 2) vorgesehen, dass deren Veröffentlichung von kursrelevanten Tatsachen als automatisch genehmigter Nachtrag gilt, soweit sie in Übereinstimmung mit den Regularien eines Handelsplatzes erfolgt, an dem die Beteiligungs- oder Forderungspapiere für die Zwecke der Berechnung der Marktkapitalisierung zum Handel zugelassen sind. Diese veröffentlichten Mitteilungen sind dann nur mit der Meldung an die Prüfstelle zu hinterlegen und wie der Prospekt zu veröffentli- chen. Für die Verlängerung der Angebotsfrist gilt Artikel 56 Absatz 5 FIDLEG.

Im Übrigen wird die ehemals in Artikel 9(3) der Richtlinie 2003/71/EG24 (Prospektrichtlinie) enthaltene Regelung zu Daueremissionen (d.h. zumindest zwei gesonderte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf Monaten) von Nichtdividendenwerten nunmehr in der Prospektverordnung nicht in gleicher Form weiter- geführt. In Anlehnung an diese Entwicklung wird darauf verzichtet, in der Verordnung Artikel 55 Absatz 2 FIDLEG zu konkretisieren.

Art. 64 Meldung

Das Gesetz führt nicht aus, wie ein Nachtrag zu melden ist. Hier wird daher geregelt, dass die Meldung in Form eines Genehmigungsantrags (bei genehmigungspflichtigen Nachträgen) o- der als Hinterlegung (bei nicht genehmigungspflichtigen Nachträgen) erfolgt. Bei genehmi- gungspflichtigen Nachträgen erfolgt die wirksame Meldung erst dann, wenn der vollständige zu prüfende Nachtrag eingereicht wurde. Mit dieser Einreichung beginnt auch die Frist von höchstens sieben Kalendertagen nach Artikel 56 Absatz 3 FIDLEG.

Nicht genehmigungspflichtige Nachträge, auch solche nach Artikel 63 Absatz 5 der Verord- nung, müssen lediglich hinterlegt werden. Diese Hinterlegung hat bei der Prüfstelle zu erfol- gen, bei welcher der Prospekt hinterlegt ist.

Da bei automatisch anerkannten Prospekten keine Prüfung, sondern lediglich eine Anmeldung und Hinterlegung erfolgt (Art. 70 Abs. 4), wird für die Nachträge lediglich an die in jedem Fall erfolgende Hinterlegung angeknüpft, um auch die Zuständigkeit für diese ausländischen Pros- pekte nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c zu regeln.

Art. 65 Nachbesserung

Für die Genehmigung von genehmigungspflichtigen Nachträgen sieht das Gesetz eine Frist von höchstens sieben Kalendertagen vor. Diese sollte nicht bei jedem Kommentar zu einem

24 Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröf- fentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG, ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64–89

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Nachtrag neu zu laufen beginnen. Der Markt hat ein grundsätzliches Interesse an einer zeit- gerechten Information. Ein Anbieter hat auch ein Interesse an einem zeitnahen Ende seiner Zeichnungsfrist. Die Frist für eine Nachbesserung eines Nachtrages sollte daher kurz bemes- sen sein. Das Erforderlichkeit einer raschen Information ist bei einem öffentlichen Angebot ausgeprägter, als bei einer reinen Handelszulassung. Daher wird eine unterschiedlich lange Maximalfrist für die Überarbeitung des Nachtrages vorgesehen.

Art. 66 Veröffentlichung

Die Aufnahme auf die Liste der Prüfstelle und die Veröffentlichung des Nachtrages soll aus Gründen der Einheit der Form in derselben Weise erfolgen, wie dies bei einem Prospekt ge- schieht. Artikel 66 der Verordnung sieht dies entsprechend vor.

Art. 67 Ergänzung der Zusammenfassung

Die Zusammenfassungen sind bei einem Nachtrag nur insoweit auf zu datieren, als diese In- formationen zum vom Nachtrag erfassten Thema enthalten. Je nach Granularität der Zusam- menfassung kann auch dann eine Änderung des Nachtrages nicht erforderlich sein. Diesfalls ist vom Anbieter bzw. von der Handelszulassung beantragenden Person zu beurteilen, ob eine Zusammenfassung ohne eine Ergänzung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich würde, wenn sie im Zusammenhang mit dem nachgetragenen Prospekt gelesen wird.

7. Abschnitt: Prüfverfahren

Art. 68 Auslösung der Frist

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn sämtliche zu prüfenden Unterlagen bei der Prüfstelle eingegangen sind. Der Prospekt darf keine wesentlichen Lücken enthalten. Als vollständig und damit fristauslösend kann ein Prospekt lediglich angesehen werden, wenn alle allfälligen Teile gemäss Artikel 44 FIDLEG und allfällige Verweise gemäss Artikel 42 FIDLEG der Prüfstelle vorliegen.

Hinsichtlich der Fristen ist festzuhalten, dass für das Verfahren der Prüfstelle die Bestimmun- gen des VwVG zur Anwendung kommen. Damit würde grundsätzlich auch der Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22a VwVG gelten. Ein Stillstand ist indessen für das Funktionieren des Marktes nicht sinnvoll. Emittenten wollen im Rahmen ihrer Emissionstätigkeit auf Veränderun- gen im Markt schnell reagieren und ein Angebot lancieren können. Die Prüfstelle kann deshalb einseitig auf den von Artikel 22a VwVG vorgesehenen Stillstand der Fristen verzichten. Einen allfälligen Verzicht hat sie aus Gründen der Transparenz auf geeignete Weise bekanntgeben.

Art. 69 Neue Emittenten

Absätze 1 und 2

Ein Emittent soll dann als Neuemittent gelten, wenn er während dreier Jahre keinen Prospekt bei der Prüfstelle eingereicht hat, bei welcher er den zu prüfenden Prospekt einreicht. In diesen Fällen steht der Prüfstelle eine Frist von 20 Kalendertagen zur Prüfung des Prospekts zur Verfügung. Bei Emittenten, welche z.B. jährlich ein Programm neu auflegen oder aus anderen Gründen regelmässig einen Prospekt publizieren, ist die Prüfstelle mit dem Emittenten und dessen Prospekten vertraut, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der Prüfauf- wand geringer ist als bei einem Emittenten, welcher während drei Jahren keinen Prospekt bei der Prüfstelle zur Prüfung eingereicht hat. Die Regelung lehnt sich an Artikel 27 des Zusatz- reglements für die Kotierung von Anleihen der SIX an. Im Unterschied zu dieser Bestimmung, welche nur auf Anleihen Anwendung findet, gilt sie hier für sämtliche Effektenarten.

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Artikel 69 regelt in diesem Sinn, in welchen Fällen es sich bei einer ex ante Prüfung eines Prospektes um einen neuen Emittenten im Sinne von Artikel 53 Absatz 5 FIDLEG handelt und somit die maximale Frist von 20 Tagen zur Anwendungen kommt. Bei einer ex post Prüfung nach Artikel 51 Absatz 2 FIDLEG ist die Länge der Frist aus Sicht des Emittenten in der Praxis weniger relevant und muss nicht in der Verordnung geregelt werden. Bei ex post Prüfungen gilt grundsätzlich die von Artikel 53 Absatz 4 vorgesehene Frist von 10 Kalendertagen – es sei denn, es handle sich um einen Neuemittenten. Es soll Prüfstellen und Emittent möglich sein, eine längere Frist als 10 Kalendertage zu vereinbaren, um die operationellen Anforderungen an die Prüfstellen nicht unnötig zu erhöhen.

Nach der vorgeschlagenen Regelung gilt ein Emittent nicht als neuer Emittent, wenn er ent- weder innerhalb der letzten drei Jahre bei der relevanten Prüfstelle ein Prospekt zur Prüfung eingereicht hat oder, alternativ, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung von ihm ausgegebene oder sichergestellte Effekten an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen waren.

Um den Situationen Rechnung zu tragen, in der aufgrund von Verrechnungssteuern oder aus anderen Gründen eine Emission z.B. von einer selbständigen (Zweck)Gesellschaft ausgege- ben werden soll und diese den neuen Prospekt einreicht, stellen Absatz 1 Buchstabe a und b. («oder von ihm sichergestellte Effekten») und Absatz 2 (Erfüllung durch den Sicherheitenge- ber) alternativ auch auf einen Sicherheitengeber ab. Somit könnte ein Emittent, der in der Ver- gangenheit durch andere Gesellschaften emittierte Effekten z.B. als Garant sichergestellt hat und nun eigene Effekten emittieren will, die kurze 10-tages Frist des Artikel 53 Absatz 4 FIDLEG geltend machen (Abs. 1). Dasselbe gilt für Emissionen durch eine neue Gesellschaft mit einem bekannten Sicherheitengeber (Abs. 2).

Absatz 3

Die Bestimmung stellt klar, wie die 3-Jahresfrist von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a zu be- rechnen ist: Nach der vorgeschlagenen Regelung ist der Zeitpunkt (und die 3 Jahre davor) relevant, an welchem der vollständige Prospekt erstmalig zur ex ante Prüfung bei der relevan- ten Prüfstelle eingereicht wird.

Art. 70 Prüfung und Anerkennung ausländischer Prospekte

Für die Prüfung bzw. Anerkennung von ausländischen Prospekten kommt das ordentliche Ver- fahren zur Anwendung, das auch für inländische Prospekte gilt. Konsequenterweise gelten dann auch die übrigen Bestimmungen des 1. Kapitels des 3. Titels des Gesetzes, insbeson- dere betreffend die Gültigkeit, Nachtragspflicht, Hinterlegung und Veröffentlichung, sowie die betreffenden Verordnungsbestimmungen auch für so genehmigte ausländische Prospekte.

Für ausländische Prospekte, welche die Voraussetzung für eine automatische Anerkennung nach Artikel 54 Absätze 2 und 3 FIDLEG erfüllen, erübrigen sich verfahrensmässige Regelun- gen; diese Prospekte sowie Nachträge dazu gelten ohne weiteres als anerkannt. Auch diese Prospekte und Nachträge zu diesen müssen allerdings spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebotes in der Schweiz vom Anbieter oder spätestens mit der Zulassung der betreffenden Effekte zum Handel an einem Schweizer Handelsplatz von der die Handelszulassung bean- tragenden Person angemeldet, hinterlegt, veröffentlicht und zur Verfügung gestellt werden (vgl. die entsprechenden Bestimmungen in Art. 64 FIDLEG).

Die Liste der anerkannten Rechtsordnungen bzw. Länder wird anhand von Kriterien erstellt, die ein vergleichbares Niveau betreffend Transparenz sicherstellen. Die Kompetenz, die Liste zu erstellen ist eine autonome Kompetenz der Prüfstelle. Wenn es unterschiedliche Standards in den betreffenden Rechtsordnungen bzw. Ländern gibt bzw. in diesen Rechtsordnungen bzw. Ländern zwischen regulierten und nicht-regulierten Märkten unterschieden wird, sind wei- tere Einzelheiten für die Anerkennung festzulegen, um den Schutzzweck zu gewährleisten.

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8. Abschnitt: Prüfstelle

Art. 71 Zulassungsgesuch

Absatz 1

Der Tätigkeit als Prüfstelle geht eine Zulassung durch die FINMA voraus. Hierzu hat der Ge- suchsteller rechtzeitig vor Beginn der geplanten Tätigkeit bei der FINMA ein entsprechendes Zulassungsgesuch einzureichen und den Nachweis zu erbringen, dass er organisatorisch, per- sonell und finanziell in der Lage ist, die Funktion einer Prüfstelle für Prospekte dauerhaft wahr- nehmen zu können.

Die FINMA erteilt die Zulassung als Prüfstelle, wenn die Anforderung des Gesetzes und der Verordnung im Zeitpunkt der Zulassung vollumfänglich vorliegen und der Gesuchsteller sicher- stellen kann, dass die gesetzlichen Vorgaben auch dauerhaft eingehalten werden.

Die Angaben und Unterlagen des Gesuchs müssen es der FINMA ermöglichen, die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsvoraussetzungen und Pflichten durch die einzelnen Gesuchstel- ler zu beurteilen. Dazu zählen Angaben über den Ort der tatsächlichen Leitung (inklusive An- gaben über etwaige Zweigstellen), über die interne Organisation (inklusive Statuten und Or- ganisationsreglemente), über die Unternehmensführung und die geplanten Kontrollen der Tätigkeiten, über die Personen, die die Prüfstelle verantwortlich leiten und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bieten müssen sowie über eine allfällige Übertragung von Tä- tigkeiten der Prüfstelle an Dritte.

Absatz 2

Die Prüfstelle und die mit der Geschäftsleitung der Prüfstelle betrauten Personen müssen Ge- währ für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen haben. Das Zulassungsgesuch muss daher die Angaben enthalten, die praxisgemäss der FINMA für die Gewährsprüfung vorgelegt werden müssen. Die Anforderungen entsprechen denjenigen, die allgemein in den Finanz- marktgesetzen für Gewährsträger gelten und sich bewährt haben. Hinsichtlich der Gewähr kann insoweit analog auf die Ausführungsbestimmung von Artikel 7 FINIV verwiesen werden.

Absatz 3

Die FINMA kann jederzeit weiterführende Informationen und Angaben einverlangen, die sie für erforderlich hält, um das Gesuch zu prüfen und die Beurteilung abschliessend vornehmen zu können.

Die FINMA kann im Übrigen gestützt auf ihre allgemeinen Aufsichtskompetenzen des FINMAG insbesondere auch eine Stellungnahme einer unabhängigen und fachkundigen Person hin- sichtlich einzelner organisatorische Aspekte – insbesondere in Bezug auf den Einsatz von In- formationstechnologie – verlangen. Die Kosten der beauftragten Person trägt hierbei die Prüf- stelle.

Art. 72 Aufsicht durch die FINMA

Die Prüfstelle muss die Zulassungsvoraussetzungen dauernd einhalten. Sie ist durch die FINMA beaufsichtigt (vgl. Art. 3 FINMAG) unterliegt aber keiner laufenden Aufsicht. Die FINMA kann jederzeit die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen überprüfen. Hierfür kann sie bspw. Aussprachen mit Prüfstellen durchführen, Auskünfte und Unterlagen verlangen oder eine Kontrolle über eine bestimmte Zulassungsvoraussetzung punktuell ausführen oder aus- führen lassen. Stellt die FINMA fest, dass Missstände bestehen, kann sie wie gegenüber allen

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von ihr Beaufsichtigten Anordnungen nach den Artikeln 29–37 FINMAG) treffen, um Verlet- zungen zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. auch Art. 52 Abs. 4 FIDLEG). Behebt die Prüf- stelle die Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert der gesetzten Frist, kann die FINMA ihr als ultima Ratio die Zulassung entziehen und diese einer anderen Prüfstelle übertragen.

Absätze 1 und 2

Der jährlich einzureichende Bericht soll namentlich über die Tätigkeit der Prüfstelle sowie dar- über Auskunft geben, wie die Prüfstelle organisiert ist. Mit der Berichterstattung über die Or- ganisation hat die Prüfstelle aufzuzeigen, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin ein- gehalten sind. Der Tätigkeitsbericht hat ebenfalls Auskunft über die Bilanz und die Erfolgsrechnung des vorigen Geschäftsjahres zu geben. Soweit sich die entsprechenden In- formationen aus anderen aufsichtsrechtlichen Reportings ergeben, kann auf diese Angaben im jährlichen Bericht der Prüfstelle verzichtet werden. Zudem hat die Prüfstelle Auskunft dar- über zu geben, wie die Koordination und Zusammenarbeit mit allfälligen weiteren Prüfstellen im vergangenen Geschäftsjahr verlief. Dies betrifft insbesondere Bereiche, wo den Prüfstellen eigene Ermessensspielräume vorbehalten sind und die Koordination und Zusammenarbeit der Prüfstellen untereinander massgebend ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und eine einheitliche Rechtsanwendung auf dem Schweizerischen Finanzmarkt sicherzustellen (vgl. Art. 41, 45 und 56 des FIDLEG).

Einzureichen sind quantitative Statistiken zu den geprüften in- und ausländischen Prospekten, unterschieden nach Art der Finanzinstrumente und allfällige Herausforderungen der Prüfstelle, die im folgenden Geschäftsjahr zu erwarten sind, wie z.B. die Anzahl der angefochtenen Ent- scheide der Prüfstelle oder hängige Gerichtsverfahren. Allfällige weitere sachdienliche Anga- ben sind im jährlichen Tätigkeitsbericht ebenfalls abzubilden und der FINMA einzureichen.

Absatz 3

Die Prüfstelle hat der FINMA spezifische Änderungen vorgängig anzuzeigen. Bei diesen Än- derungstatbeständen handelt es sich um zentrale Elemente der Zulassungsvoraussetzungen und um eine abschliessende Auflistung der vorgängig anzuzeigenden Tatbestände. Da keine prudenzielle Aufsicht der FINMA über die Prüfstelle erfolgt, ist es sachgerecht, dass diese der FINMA lediglich vorgängig angezeigt werden müssen und die FINMA diese Änderungen nicht bewilligt, sondern lediglich zur Kenntnis nimmt. Der FINMA bleibt es jedoch vorbehalten, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr eingehalten sind.

Art. 73 Ort der Leitung

Absatz 1

Eine sachgerechte Ausübung der Funktion einer Prüfstelle und eine effektive Beaufsichtigung durch die FINMA setzen voraus, dass die Prüfstelle ihren Sitz in der Schweiz hat und auch von der Schweiz aus geleitet wird.

Absatz 2

Grundsätzlich kann jede Prüfstelle über ihr Rechtskleid sowie ihre interne Organisation frei entscheiden. Das Gesetz setzt Rahmenbedingungen für ihre Organisation, regelt diese aber nicht in den Einzelheiten. So kann die Prüfstelle selber eine juristische Person sein. Es ist aber auch zulässig, die Prüfstelle in eine bestehende juristische Person zu integrieren, die ihren Sitz in der Schweiz hat, solange die operative Tätigkeit der Prüfstelle tatsächlich von der Schweiz aus geleitet und ausgeführt wird.

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Absatz 3

Unabhängig davon, welches Organisationsmodell und welche Rechtsform die Prüfstelle wählt, ist zu gewährleisten, dass sie über mindestens zwei fachlich qualifizierte Personen verfügt, welche die operative Tätigkeit verantworten. Damit wird eine laufende Stellvertretung sicher- gestellt. Für die ordnungsgemässe Ausübung ihrer leitenden Funktion müssen die Personen den Wohnsitz an einem Ort haben, von dem aus sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können. Ferner haben sie die notwendige fachliche Expertise und die Erfahrung für die Prüfung von Prospekten mitzubringen.

Art. 74 Organisation

Absatz 1

Das Gesetz gibt vor (vgl. Art. 52 Abs. 2 FIDLEG), dass die Prüfstelle so organisiert sein muss, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.

Die Prüfstelle nach diesen gesetzlichen Vorgaben und in Anlehnung an die nach FINIG bewil- ligten Finanzinstitute eine angemessene Betriebsorganisation aufzuweisen. Die Betriebsorga- nisation ist in einem Organisationsreglement zu regeln (Bst. a). Sodann muss die Prüfstelle ihrer Tätigkeit angemessenes und entsprechend fachlich qualifiziertes Personal beschäftigen (Bst. b). Weiter hat sie über ein internes Kontrollsystem (IKS) und eine Compliance zu verfü- gen, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (wie FIDLEG, FIDLEV, VwVG etc.) sicher- stellt und kontrolliert. So wird gewährleistet, dass die Gewährspersonen regelmässig über die Tätigkeit der Prüfstelle an das Aufsichtsorgan der Prüfstelle berichten und Rechenschaft ab- legen. Wie andere Bewilligungsträger nach den Finanzmarktgesetzen muss auch die Prüf- stelle durch eine angemessene Organisationsstruktur sicherstellen, dass Interessenskonflikte, insbesondere gegenüber ertragsorientierten Geschäftseinheiten, vermieden werden (Bst. d). Dies geschieht beispielsweise über die Schaffung von Offenlegungs- und Ausstandsregeln und ein entsprechendes Organisationsreglement. Sofern die Prüfstelle in eine bestehende ju- ristische Person integriert wird, sind die mit der Geschäftsleitung betrauten Personen funktio- nal und hierarchisch von den anderen ertragsorientierten Geschäftseinheiten zu trennen. Dadurch sollen Interessenkonflikte vermieden und die Unabhängigkeit sichergestellt werden. Die Prüfstelle soll ihre Prospektprüfung ohne jegliche Einflussnahme von den ertragsorientier- ten Einheiten vornehmen können. Die Prüfung der einzelnen Prospekte soll jedoch auch von Mitarbeitern ausgeübt werden können, welche zusätzlich mit weiteren Aufgaben betraut sind, sofern dadurch keine Interessenkonflikte entstehen.

Es ist davon auszugehen, dass die Eingaben und die Hinterlegung des Prospekts im Rahmen des öffentlichen Abrufsystems bei der Prüfstelle weitestgehend elektronisch erfolgen werden. Eine angemessene IT-Infrastruktur und ein entsprechendes Sicherheitsdispositiv sind daher zentral und unabdingbar für die Prüfstelle (Bst. e). Des Weiteren muss ein Konzept bestehen, das ein reibungsloses Business Continuity Management gewährleistet. Damit soll sicherge- stellt werden, dass auch in Fällen höherer Gewalt und generell beim Eintritt von Schadenser- eignissen der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten oder zumindest rasch wiederhergestellt wer- den kann (Bst. f).

Art. 75 Übertragung von Tätigkeiten

Hauptaufgabe der Prüfstelle ist die Prüfung und Genehmigung von Prospekten. Diese Aufgabe ist wie im EU-Raum, wo sie durch Behörden erfüllt wird, eine Wahrnehmung öffentlich-rechtli- cher Aufgaben und kann als solche aufgrund der damit einhergehenden Hoheitsbefugnis nicht übertragen werden.

231.3 55/133

Da heutzutage einzelne Tätigkeiten eher untergeordneter Bedeutung – wie z.B. die IT-Wartung oder ähnliche Aufgaben – oftmals von externen spezialisierten Dritten, sachgerechter und ef- fizienter wahrgenommen werden können, soll es hingegen möglich sein, diese Aufgaben auch an entsprechend qualifizierte Dritte zu übertragen.

Voraussetzung für die Übertragung von Tätigkeiten ist eine in einer schriftlichen oder in ande- rer durch Text nachweisbarer Form geschlossene Vereinbarung mit dem Dritten. In dieser sind unter anderem die delegierten Aufgaben genau zu umschreiben sowie die Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zu regeln.

Art. 76 Kosten für die Zulassung

Die hier geregelte Kostentragung entspricht dem allgemeinen Grundsatz von Artikel 15 Ab- satz 1 FINMAG und umfasst daher auch Verfahren, die ohne Verfügung oder mit einer Ein- stellungsverfügung enden.

Art. 77 Aufbewahrungsfrist

Die Frist orientiert sich an der allgemeinen obligationenrechtlichen Regelung.

9. Abschnitt: Gebühren

Art. 78 Gebührenpflicht

Nach dem Gesetz richtet sich die Gebührenregelung der Prüfstelle nach Artikel 46a RVOG, weshalb hier grundsätzlich die sich auf diese Bestimmung stützenden Regelungen der Allg- GebV zur Anwendung gelangen.

Art. 79 Gebührenansätze

Die Bestimmung entspricht den allgemeinen Grundsätzen der Gebühren der Verwaltung und orientiert sich an Artikel 5 und 8 der FINMA-Gebühren und Abgabenverordnung (FINMA- GebV; SR 956.122).

4.1.2.2 Basisinformationsblatt für Finanzinstrumente

1. Abschnitt: Pflicht

Art. 80 Grundsatz

Analog zum örtlichen Geltungsbereich im Bereich der Prospektpflicht (vgl. Art. 35 Abs. 1 FIDLEG) kann sich auch die Pflicht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen, nur auf Angebote beziehen, die in der Schweiz erfolgen. Dies wird aus Gründen der Rechtssicherheit hier aus- drücklich festgehalten. Bietet daher ein Finanzdienstleister Finanzinstrumente von der Schweiz aus im Ausland an, entsteht keine Pflicht zur Erstellung des Basisinformationsblatts. In diesem Fall gilt hinsichtlich der Dokumentierung der Kundin oder des Kunden das anwend- bare Recht des Staates in welchem das Finanzinstrument angeboten wird (in der EU wird zum Beispiel ein Dokument nach der PRIIPs-Verordnung verlangt25).

Ersteller eines Finanzinstruments ist im Übrigen naturgemäss diejenige Person, welche dieses herstellt oder produziert und deshalb seine Funktionsweise/Eigenschaften am besten kennt. Diese Person muss entsprechend in der Lage sein, die wesentlichen Bedingungen (Risiko-

25 Vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 3.1.3.

231.3 56/133

und Renditeprofil sowie Kosten) festzulegen und anzupassen. Je nach den Umständen kann auch der Garant eines Finanzinstruments, also eine Person die Sicherheiten bereitstellt, zu- gleich auch Ersteller sein.

Art. 81 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Teilvermögen

Diese Bestimmung übernimmt den materiell unveränderten und redaktionell angepassten Wortlaut von Artikel 107b KKV, womit letztere Bestimmung in der KKV aufgehoben werden kann.

Art. 82 Kollektive Kapitalanlagen mit mehreren Anteilsklassen

Diese Bestimmung übernimmt den materiell unveränderten und redaktionell angepassten Wortlaut von Artikel 107c KKV, womit letztere Bestimmung in der KKV aufgehoben werden kann.

Art. 83 Vermögensverwaltungsverträge

In Anlehnung an die (mit dem FIDLEG aufgehobenen) Artikel 3 Absatz 2 KAG und Artikel 3 Absatz 3 KKV soll mit dieser Konkretisierung verhindert werden, dass über kurzfristige Vermö- gensverwaltungsmandate, die nur eine oder ein paar wenige Transaktionen umfassen, die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts umgangen wird. Als auf Dauer abgeschlos- sen gilt ein Vermögensverwaltungsvertrag, wenn er für eine unbeschränkte Anzahl von Trans- aktionen abgeschlossen wurde.

Art. 84 Qualifizierte Dritte

Ob der beauftragte Dritte zur Übernahme der Dienstleistung qualifiziert ist, muss der Ersteller des Finanzinstruments entscheiden. Da gemäss Gesetzesbestimmung der Ersteller für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Basisinformationsblatt verantwortlich bleibt, soll die Delegation nicht unnötig eingeschränkt werden. Der Dritte muss insbesondere über hinrei- chende Kenntnisse über die Funktionsweise des Finanzinstruments sowie über die Vorgaben des FIDLEG und der FINIG zur Erstellung des Basisinformationsblatts verfügen.

Art. 85 Vorläufige Fassung

Eine vorläufige Fassung des Basisinformationsblatts nach Artikel 58 Absatz 4 FIDLEG wird erstellt für Finanzinstrumente, die im Rahmen einer Emission auf dem Primärmarkt zur Zeich- nung angeboten werden und bei denen bspw. die Kosten noch nicht festgelegt und entspre- chend nur indikative Angaben gemacht werden können. Aus dem Basisinformationsblatt muss klar hervorgehen, ob und welche Angaben indikativer Natur sind. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass eine Bandbreite angegeben wird, innerhalb welcher sich die Kosten bewe- gen können.

Soweit sich die indikativen Angaben nach deren definitiven Festlegung in der Abschlussbestä- tigung (Trade Confirmation) nicht ausserhalb der angegebenen Bandbreiten bewegen, sie mit- hin keine wesentliche Änderung erfahren, ist nach Abschluss des Geschäfts kein angepasstes Basisinformationsblatt gemäss Artikel 62 Absatz 1 FIDLEG zu erstellen. Dies ergibt sich aus dem Sinn des Gesetzes und braucht nicht noch eigens geregelt zu werden. Ein definitives Basisinformationsblatt ist aber bei einem weiteren, fortlaufenden Angebot an weitere Privat- kundinnen und -kunden zu erstellen.

231.3 57/133

2. Abschnitt: Ausnahmen

Art. 86 Finanzinstrumente

Absatz 1

Wandelanleihen (Bst. a) gelten vor der Umwandlung als «Aktien gleichzustellende Effekten», da sie zu Beteiligungspapieren werden, sobald sie zur Umwandlung angemeldet wurden. Dies kann z.B bei Unternehmensfinanzierungen zur Anwendung gelangen, zu deren Zweck Finan- zinstrumente zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien verwendet werden.

Bezugsrechte und Vorwegzeichnungsrechte (Bst. b) sind aktienrechtliche Instrumente, die be- stehenden Aktionären bei Kapitalerhöhungen (Art. 652b OR) oder bei Emissionen von Wan- delanleihen (Art. 653c OR) zugeteilt werden, um sie vor einer Verwässerung zu schützen. Die Zuteilung von Bezugsrechten und Vorwegzeichnungsrechten stellt kein Angebot dar, weshalb keine Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts entsteht. Allerdings beziehen sich ein Bezugsrecht und ein Vorwegzeichnungsrecht in der Regel nur auf einen Bruchteil einer neuen Aktie bzw. einer neuen Wandelanleihe. Aktionäre müssen deshalb Bezugsrechte bzw. Vor- wegzeichnungsrechte zukaufen, um von ihrem Recht auf neue Aktien bzw. Anleihen effektiv Gebrauch zu machen, sonst verfallen die ihnen zugeteilten Rechte. Um dies zu verhindern, sind solche Rechte oft handelbar. Bei grösseren Transaktionen werden sie sogar an der Börse kotiert. In diesem Zusammenhang werden Privatkundinnen und -kunden Bezugsrechte bzw. Vorwegzeichnungsrechte angeboten, damit auch sie ihr Recht, neue Aktien bzw. Wandelan- leihen zu beziehen, effektiv wahrnehmen können. Da Bezugsrechte und Vorwegzeichnungs- rechte eine eher kürzere Laufzeit von ein paar Wochen haben und das Recht verkörpern, neue Aktien oder Wandelanleihen zu erwerben, weisen sie ein ähnliches Risikoprofil auf, wie die unterliegenden Aktien bzw. Wandelanleihen, die gleichzeitig zur Zeichnung angeboten wer- den. Deshalb sind diese Instrumente Aktien und Wandelanleihen gleichzustellen, bei denen keine Pflicht besteht, ein Basisinformationsblatt zu erstellen.

Bei der Ausgabe von Mitarbeiteroptionen (Bst. c) erfolgt in der Regel kein Angebot im Sinne von Artikel 58 Absatz 1 FIDLEG. Vielmehr stellen diese einen Lohnbestandteil oder ein zu- sätzliches Leistungsentgelt für Mitarbeitende eines Unternehmens dar. Um die Pflicht zur Er- stellung eines Basisinformationsblatts entfallen zulassen, muss sich das Bezugsrecht auf Be- teiligungspapiere des Arbeitgebers oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens beziehen.

Die Dividendenausschüttung in Form von Ansprüchen an Aktien (Bst. d) ist gestützt auf Arti- kel 59 Absatz 1 FIDLEG (Angebot von Effekten in Form von Aktien) von der Pflicht zur Erstel- lung eines Basisinformationsblatts ausgenommen.

Absatz 2

Massgeblich ist gemäss Artikel 2 Buchstabe c FinfraG, dass der Wert des Forderungspapiers von einem oder mehreren Basiswerten abhängig ist. Allein das Kündigungsrecht des Emitten- ten verleiht dem Finanzinstrument keinen derivativen Charakter.

Absatz 3

Als Ausnahmen werden Forderungspapiere aufgeführt, deren Wert sich zwar auf Basiswerte abstützt, für die Privatkundinnen und -kunden aber dennoch berechen- und voraussehbar bleibt. Die Struktur dieser Forderungspapiere weist nicht die komplexen Eigenschaften eines Derivats auf. So wird beispielsweise bei variabel verzinslichen Anleihen (Bst. a) der Zinssatz für die Zinsperiode aufgrund eines Referenzzinssatzes (z.B. Geldmarktzinssatz) neu berech- net. Bei Anleihensobligationen mit Inflationsschutz (Bst. b) wird der Mindestzinssatz an die Teuerung angepasst und erhöht oder reduziert sich entsprechend. Bei sogenannten Zero-

231.3 58/133

Bonds (Bst. d) liegt der Zinsertrag im Unterschied zwischen Emissionspreis und Rückzah- lungspreis.

Nicht aufgenommen werden hier Währungsswaps, Währungstermingeschäfte, Zinsswaps und andere bilateral vereinbarte Derivatkontrakte, da für sie ohnehin kein Basisinformationsblatt erstellt werden muss.

Art. 87 Gleichwertigkeit von Dokumenten nach ausländischem Recht

Das Key Information Document (KID) nach der PRIIPs-Verordnung sowie das Produkteinfor- mationsblatt nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) gelten als dem Basisin- formationsblatt gleichwertig. Sie können integral und ohne Ergänzungen anstelle eines Ba- sisinformationsblatts verwendet werden. Der Klarheit halber sei hier noch erwähnt, dass ein Anbieter auch für Schweizer Produkte, und selbst dann, wenn diese Produkte ausschliesslich in der Schweiz angeboten werden sollen, anstatt ein Basisinformationsblatt nach dem FIDLEG ein PRIIPS–KID oder ein Produkteinformationsblatt nach dem WpHG erstellen kann. Ein Be- zug zum EU-Markt ist nicht erforderlich.

3. Abschnitt: Inhalt, Sprache, Gestaltung und Umfang

Art. 88 Inhalt

Die Anforderungen an den Inhalt des Basisinformationsblatts ergeben sich aus der Mustervor- lage gemäss Anhang 9 sowie den Anhängen 10–13.

Art. 89 Sprache

Absatz 1

Im Gegensatz zum Prospekt unterliegt das Basisinformationsblatt keiner Prüfungspflicht. Aus- schlaggebend für das Basisinformationsblatt ist vielmehr, dass es für die Privatkunden ohne weitere Hilfsmittel verständlich ist. Zudem sollen als gleichwertig anerkannte Dokumente nach ausländischem Recht ja auch als Basisinformationsblatt in der Schweiz verwendet werden dürfen. Aus diesem Grund werden für das Basisinformationsblatt nebst einer Amtssprache auch die englische Sprache und die Korrespondenzsprache der Kundin oder des Kunden zu- gelassen, sofern es sich nicht um ein Basisinformationsblatt für kollektive Kapitalanlagen han- delt.

Absatz 2

Die Sonderregelung für das Basisinformationsblatt von kollektiven Kapitalanlagen, nach der das Basisinformationsblatt insbesondere nicht auf Englisch allein erstellt werden kann, recht- fertigt sich mit einem gewissen Mindestschutz für (Privat-)Anleger. Überdies handelt es sich in der Wahrnehmung des Publikums bei kollektiven Kapitalanlagen um genehmigte hochregu- lierte Produkte mit entsprechend auch formal hohen Anforderungen. Diese sind indessen für Anlagen aus dem Ausland im internationalen Vergleich immer noch tief.

Art. 90 Gestaltung und Umfang

Die Gestaltung und der Umfang des Basisinformationsblatts müssen der in Anhang 9 enthal- tenen Mustervorlage entsprechen. Auch diese lehnt sich an die europäische Regelung für Ba- sisinformationsblätter an.

231.3 59/133

4. Abschnitt: Überprüfung und Anpassung

Art. 91

Absatz 1

Die Angaben über das Finanzinstrument sind in regelmässigen Abständen zu überprüfen. An- gesichts der Variabilität der Finanzinstrumente wird indes darauf verzichtet, fixe Vorgaben zur Prüfungsperiodizität zu machen. Je nach Finanzinstrument und dessen Risiko- und Rendite- profil können sich die Angaben mehr oder weniger verändern und somit entsprechend öfters oder seltener Anpassungen im Basisinformationsblatt erfordern. Eine Anpassung des Basisin- formationsblatts hat gemäss Artikel 62 Absatz 1 FIDLEG auf jeden Fall bei wesentlichen Än- derungen der Angaben zu erfolgen.

Absatz 2

Hier wird die produktspezifische Regelung gemäss (dem mit dem FIDLEG aufgehobenen) Ar- tikel 77 Abs. 2 KAG zu den «Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger» übernommen. Artikel 107d KKV kann somit ebenfalls aufgehoben werden.

4.1.2.3 Veröffentlichung des Prospekts

Art. 92 Prospekte

Absatz 1

Nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b FIDLEG müssen genehmigte bzw. anerkannte Pros- pekte veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung bzw. die öffentliche Verfügbarkeit in der Schweiz muss während der Dauer der Gültigkeit (grundsätzlich zwölf Monate) aufrechterhalten werden. Bei einer Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) bzw. einer oder mehreren Zeitungen – was in der Praxis nur sehr selten vorkommen dürfte – ist der Zugang über Register in der Regel gewahrt. Bei online Publikationen oder kostenloser Abgabe am Sitz des Emittenten muss der Prospekt und allfällige Nachträge dazu auch öffentlich verfügbar ge- halten werden. Eine kostenlose Abgabe am Sitz des Emittenten wird in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn der Emittent als Anbieter oder die Handelszulassung beantragende Person auftritt oder anderweitig an dem öffentlichen Angebot oder der Handelszulassung be- teiligt ist. Aus der Möglichkeit der Veröffentlichung durch kostenlose Abgabe am Sitz des Emit- tenten kann jedenfalls keine Pflicht für den Emittenten in Sekundärmarkttransaktionen abge- leitet werden, an denen der Emittent nicht beteiligt ist.

Absatz 2

Wird für die Angabe, wo Einzeldokumente oder mittels Verweisung einbezogene Referenzdo- kumente erhältlich sind, die Nennung einer Website gewählt, so ist eine spezifische Website anzugeben. Die Angabe der Haupt-URL-Adresse ist ausreichend und es sind keine deep Links aufzuführen. Sicherzustellen ist, dass Anlegerinnen und Anleger auf der Website einen leich- ten Zugang zum Prospekt und den Einzeldokumenten erhalten bzw. diese Dokumente leicht zu finden sind. Verweisungsdokumente müssen nicht auf derselben Website wie der Prospekt veröffentlicht werden. So ist es bspw. möglich den Prospekt auf der Website des Emittenten zu veröffentlichen und für bestimmte Verweisungsdokumente auf eine andere Website (wie bspw. www.sec.gov) zu verweisen.

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Absatz 3

Nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG muss die Prüfstelle eine Liste mit genehmigten Prospekten führen. Diese Liste umfasst auch allfällige Nachträge zu den Prospekten. Die Ausgestaltung der Liste ist weitgehend den Prüfstellen überlassen. Die Liste muss jedoch eine eindeutige Zuordnung von Prospekten zu einem öffentlichen Angebot bzw. einer Handelszulassung er- möglichen. Dies ist zum Beispiel dann sichergestellt, wenn Informationen betreffend den Emit- tenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person, das Geneh- migungs- und Hinterlegungsdatum und die Bezeichnung der Effekten wiedergegeben werden.

Die Liste ist nach Artikel 64 Absatz 5 FIDLEG während zwölf Monaten seit Genehmigung des Prospektes verfügbar zu halten. Bei einem ausländischen Prospekt, der nach Artikel 54 Ab- satz 2 FIDLEG als genehmigt gilt, erfolgt keine formelle Genehmigung. Hier beginnt die Frist mit der Hinterlegung des Prospektes bei der Prüfstelle.

Art. 93 Prospekte kollektiver Kapitalanlagen

Absatz 1

In Bezug auf die Veröffentlichung des Prospektes für kollektive Kapitalanlagen sieht Artikel 65 Absatz 2 FIDLEG eine sinngemässe Anwendung von Artikel 64 Absatz 3, 4 und 6 vor. Es ist sachgerecht, wenn die Veröffentlichung durch kostenlose Abgabe in gedruckter Form nach Artikel 64 Absatz 3 Buchstabe b FIDLEG bei kollektiven Kapitalanlagen am Sitz der Fondslei- tung bzw. der Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), der Kommanditgesell- schaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK), der Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF) oder des Vertreters erfolgt.

Absatz 2

Prospekte kollektiver Kapitalanlagen sind stets in einem integralen Dokument zu verfassen, was auch in Zukunft nicht geändert werden soll. Der Verweis in Artikel 65 FIDLEG auf Arti- kel 64 Absatz 5 kommt daher nicht zum Tragen.

Art. 94 Änderungen mit Effekten verbundener Rechte

In der Verordnung ist nur die Bekanntgabe von Änderungen mit Effekten verbundener Rechte zu regeln, soweit ein öffentliches Angebot auf Basis eines Prospektes gemäss FIDLEG aber keine Handelszulassung erfolgt. Dies, weil ein Schweizer Handelsplatz bereits gestützt auf Artikel 33 und 34 FinfraG Regeln zur Folgetransparenz erlassen muss, womit hier eine Folge- publizität gewährleistet ist. Ähnliches gilt für nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c FIDLEG anerkannte ausländische Handelsplätze.

Absatz 1

Bei rein öffentlich angebotenen Effekten geben primär die Emissionsbedingungen oder Statu- ten die Form oder Fristigkeit der Bekanntgabe von Änderungen mit den Effekten verbundener Rechte vor. Nur wenn keine solchen Regelungen bestehen schreibt Absatz 1 der Verord- nungsbestimmung vor, dass Änderungen in einer der Veröffentlichungsformen des Artikels 64 Absatz 3 FIDLEG veröffentlicht werden müssen, um die Möglichkeit der Kenntnisnahme si- cherzustellen.

Absatz 2

In Bezug auf die Frist zur Bekanntgabe (so rechtzeitig, dass die Wahrung der Rechte der An- leger gewährleistet ist) kann aufgrund der Vielzahl möglicher Fälle in der Verordnung kein allgemeiner Rahmen vorgeschrieben werden.

231.3 61/133

Werden in der Schweiz Effekten ohne eine Prospektpflicht öffentlich angeboten, und besteht auch keine Zulassung an einem Schweizer oder anerkannten ausländischen Handelsplatz, so ist keine Regelung betreffend Folgepublizität hinsichtlich Änderungen mit Effekten verbunde- ner Rechte erforderlich. Eine Publizitätspflicht ohne Erstpublizität wäre nicht sinnvoll. Hier kommen allenfalls vertragliche oder statutarische Informationsrechte zur Anwendung.

4.1.2.4 Werbung

Art. 95

Absätze 1 und 2

Der Begriff der Werbung wird neu ins Schweizer Prospektrecht eingeführt. Bisher erwähnt le- diglich Artikel 3 KAG das Werben für kollektive Kapitalanlagen. Das FINMA-Rundschreiben 2013/9 zum Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen definierte dabei Werben als die Verwendung von Werbemitteln jeder Art, deren Inhalt dazu dient, bestimmte kollektive Kapitalanlagen an- zubieten. Dieses bereits in der Lehre vertretene Verständnis wird grundsätzlich ins FIDLEG übernommen. Demnach gilt als Werbung jede Kommunikation in Bezug auf Finanzinstru- mente, die an Anleger gerichtet ist und unter Verwendung von Werbemitteln erfolgt. Eine Wer- bung muss ultimativ dazu dienen, bestimmte Finanzinstrumente anzubieten. Damit ist auch klar, dass für sich alleine nicht als Werbung gelten: die Publikation von Kurslisten oder -ent- wicklungen, wissenschaftliche Beiträge oder Vorträge, Meldungen in Bezug auf Transaktio- nen, Auszüge von Effektenkonten, Vermögensübersichten, Weiterleitung von Mitteilungen ei- nes Emittenten durch Finanzdienstleister an bestehende Kundinnen und Kunden z.B. in Bezug auf Generalversammlungen, Einladungen zur Generalversammlung selbst, Aufklärungen oder Beratung von Kundinnen und Kunden durch Kundenberater, Berichte in der Fachpresse oder Schulungen u.ä.m. Bei Publikationen können sponsored Publications im Einzelfall jedoch als Werbung qualifizieren, wenn deren Inhalt dazu dient, bestimmte Finanzinstrumente anzubie- ten. Dies wird in Absatz 2 entsprechend unmissverständlich klargestellt. Umgehungstatbe- stände bleiben vorbehalten.

Der Pflicht, die Werbung für Finanzinstrumente als solche erkennbar zu machen, kann mittels Hinweis nachgekommen werden.

Absatz 3

Wie in der Botschaft zu Artikel 71 FIDLEG ausgeführt, darf Werbung schon aus wettbewerbs- rechtlichen Gründen auch im Bereich des Finanzmarkts nicht unrichtig oder irreführend sein (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241). Werbung, die an Kunden gerichtet ist, welche das beworbene Produkt nicht kaufen dürfen (bspw., weil sie keine professionellen Kunden sind, das Produkt aber nur an solche verkauft werden darf) ist in diesem Sinne offensichtlich irreführend, was in Absatz 3 ausdrück- lich klargestellt wird.

Dasselbe muss für das Angebot von Finanzinstrumenten gelten. Entsprechend dürfen bspw. ausländische kollektive Kapitalanlagen, deren massgebenden Dokumente beim Angebot an nicht qualifizierte Anleger gemäss Art. 120 KAG einem Genehmigungsvorbehalt durch die FINMA unterliegen, nicht qualifizierten Kunden nur angeboten werden, wenn sie über die er- forderliche FINMA Genehmigung verfügen.

Damit einher geht, dass die Anbieter von Finanzinstrumenten sicherstellen müssen, dass die Kunden nur diejenigen Angebotsunterlagen und Werbedokumente einsehen können, die sie auch kaufen dürfen. Insbesondere bei Angeboten im Internet ist über Zugangsbeschränkun- gen oder Disclaimer sicher zu stellen, dass die Dokumente nicht ohne weiteres für nicht zuge- lassene Kunden einsehbar sind. Dies entspricht der bisher geltenden Praxis gemäss FINMA-

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Rundschreiben 2013/9 Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen, die künftig generell zur Anwendung gelangen soll.

4.1.2.5 Anbieten von strukturierten Produkten

Art. 96

Absatz 1

Die Bestimmung lehnt sich an Artikel 3 Absatz 3 KKV an. Selbstverständlich muss das Ver- mögensverwaltungs- und Anlageberatungsverhältnis nicht nur auf Dauer angelegt, sondern auch entgeltlich sein (vgl. auch Artikel 83).

Absatz 2

Die Regelung ist grundsätzlich Art. 4 Abs. 1ter KKV entnommen. Da die Ausgabe von struktu- rierten Produkten an Privatkundinnen und -kunden durch Sonderzweckgesellschaften nur zu- lässig ist, sofern eine Sicherung gewährleistet ist, die den Anforderungen nach Artikel 70 Ab- satz 1 FIDLEG entspricht (vgl. Art. 70 Abs. 2 FIDLEG), sind die Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger weitestgehend unabhängig von der Bonität der Sonderzweckgesellschaft gesi- chert. Dies rechtfertigt es, den Tätigkeit einer Sonderzweckgesellschaft über die ausschliess- liche Ausgabe strukturierter Produkte hinaus marginal auszudehnen.

Absatz 3

Die Bestimmung entspricht weitestgehend der geltenden Regelung (vgl. Art. 4 Abs. 1bis KKV). In Buchstabe b wird allerdings darauf verzichtet, zu verlangen, dass die dingliche Sicherheit in der Schweiz belegen sein muss. Massgebend kann alleine sein, dass die dingliche Sicherheit (am Ort der gelegenen Sicherheit) rechtlich durchsetzbar ist. Damit wird dem Anlegerschutz hinreichend Rechnung getragen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Vermögensverwaltungsverhältnis dann als auf Dauer angelegt gilt, wenn es für eine unbeschränkte Anzahl von Transaktionen, schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, abgeschlossen und gegen eine Entgelt abgeschlossen wird (vgl. Art. 83). Analoges gilt für ein Anlageberatungsverhältnis.

Ausländische Sicherheiten werden im Schweizer Finanzmarktrecht auch an anderer Stelle als gleichwertig angesehen. So werden in der Eigenmittelverordnung Sicherheiten, die in einer ausländischen Rechtsordnung bestellt werden, als risikomindernde Massnahme anerkannt (Art. 61 Abs. 1 Bst. d Eigenmittelverordnung [ERV; SR 952.03]).

4.1.3 Herausgabe von Dokumenten

Art. 97

Wie in der Botschaft ausgeführt umfasst die Herausgabepflicht die Informationen und Doku- mentationen handelt, zu deren Erstellung der Finanzdienstleister nach Massgabe von Arti- kel 15 FIDLEG verpflichtet ist. Nicht herauszugeben sind rein interne Dokumente wie vorbe- reitende Studien, Notizen oder Entwürfe.

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4.1.4 Ombudsstellen

Art. 98 Zuständigkeit

Sind mehrere Ombudsstellen betroffen, kann davon ausgegangen werden, dass sich diese unter sich über die Zuständigkeit einigen werden.

Art. 99 Finanzierung

Absatz 1

Die Bestimmung verdeutlicht, dass sämtliche der Ombudsstelle aus ihrer Aufgabe entstehen- den Kosten – soweit nicht eine anderweitige Finanzierung gegeben ist – durch die Gesamtheit der ihr angeschlossenen Finanzdienstleister zu tragen ist.

Im Wesentlichen fallen dabei die Kosten in Betracht für: – die Bereitstellung der Leistungsbereitschaft (Personal und Infrastruktur; sie muss im Hin- blick auf mögliche Anfragen und Beschwerden von Kunde eines Finanzdienstleisters vorab bereitgestellt werden): – mit dem Anschluss eines Finanzdienstleisters verbundener Administrationsaufwand, wie – Prüfung des Anschlussersuchens, – Vollzug des Anschlusses, – Mutationen während des Anschlusses, – Rechnungstellung für und Inkasso von finanziellen Beiträgen, – Austritt / Ausschluss, – Erfüllung der gesetzlichen Meldepflichten; – die Bearbeitung der Anfragen und Beschwerden von Kunden des Finanzdienstleisters; – den allgemeinen Aufwand für Geschäftsführung, Berichterstattung, Öffentlichkeitsarbeit, Regulatorisches Reporting, Beziehungspflege zu Stakeholdern, etc.; – die Bildung einer angemessenen finanziellen Reserve.

Wie schon in der Botschaft ausgeführt, soll (auch künftig) eine indirekte Finanzierung von Om- budsstellen durch Branchenorganisationen möglich sein. Zur Klarheit wird dies in der Verord- nung festgehalten. Erfolgt die Finanzierung der Ombudsstelle pauschal durch eine Branchen- organisation, ist es dieser überlassen, von ihren Mitgliedern entsprechende Beiträge zu erheben.

Absatz 2

Analog etwa zur Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA werden sich auch die Ombudsstellen über Grundabgaben finanzieren, soweit ihre Kosten nicht aus einzelfallbe- zogenen Gebühren gedeckt werden.

Art. 100 Aufnahme

Die Bestimmung verdeutlicht, dass sich der Anschluss an eine Ombudsstelle auch, wie dies beim Schweizerischen Bankenombudsman der Fall ist, ohne Weiteres aufgrund der Zugehö- rigkeit zu einer Branchenorganisation ergeben kann. Diese Lösung hat sich in der Praxis be- währt und ermöglicht eine Minimierung des administrativen Aufwands sowohl der Ombuds- stelle wie auch der angeschlossenen Finanzdienstleister.

In Ergänzung zur generellen in Artikel 81 des Gesetzes verankerten Verpflichtung der Om- budsstellen, diejenigen Finanzdienstleister aufzunehmen, die ihre Anschlussvoraussetzungen

231.3 64/133

erfüllen, statuiert das Gesetz in Artikel 84 Absatz 4, erster Satz, dass eine Ombudsstelle aus- nahmsweise durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zur Aufnahme auch von einzelnen Finanzdienstleistern verpflichtet werden kann, die ihre Anschlussvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Verordnung soll hier verdeutlichen, dass eine solche zwangsweise Zuwei- sung nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Finanzdienstleister das ihm Zumutbare un- ternommen hat, die Anschlussvoraussetzungen einer geeigneten Ombudsstelle zu erfüllen. Zudem wird in Absatz 3 verdeutlicht, dass eine solche Zuweisung an diejenige Ombudsstelle erfolgen soll, bei der der Eingriff am geringsten ist.

Da der Anschluss an eine Ombudsstelle Bewilligungsvoraussetzung für Finanzdienstleister ist (vgl. Art. 16 FINIG), bedeutet die Verweigerung des Anschlusses faktisch ein Berufsverbot für den betroffenen Finanzdienstleister. Käme das EFD im Einzelfall zum Schluss, dass ein Fi- nanzdienstleister keiner Ombudsstelle zugewiesen werden kann (weil er bspw. offensichtlich die gesetzlichen Anforderungen als Finanzdienstleister nicht erfüllt oder weil er infolge Nicht- bezahlens von Beiträgen von einer Ombudsstelle bereits ausgeschlossen wurde), so würde das Departement in Umsetzung der verfassungsmässigen Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung [BV; SR 101]) seinen Entscheid in Form einer beim Bundesverwaltungs- gericht anfechtbaren Verfügung erlassen.

Art. 101 Anerkennungsvoraussetzungen

Absätze 1 und 2

Die Bestimmungen dienen der Präzisierung der von einer Ombudsstelle nachzuweisenden Finanzierungsgrundlage. Die übrigen Vorgaben des Gesetzes in Artikel 84 bedürfen keiner Konkretisierung.

Absatz 3

Die Bestimmung stellt sicher, dass die Ombudsstellen die an einem Anschluss interessierten Finanzdienstleister nicht aus Gründen abweisen können, die der gesetzlich vorgegebenen branchenweiten Vermittlungsfunktion der Ombudsstellen zuwiderlaufen.

4.1.5 Schlussbestimmungen

4.1.5.1 Übergangsbestimmungen

Art. 103–107

Den Finanzdienstleistern ist zur Einführung der gesetzlichen Pflichten je nach den zu erwar- tenden Umsetzungsarbeiten eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen.

Art. 108 Prospekt für Effekten

Die Prospektpflicht für Effekten gilt erst sechs Monate nachdem die FINMA eine Prüfstelle zugelassen hat. Um eine regulatorische Lücke zu vermeiden, gelten bis dahin die altrechtli- chen Prospektvorschriften nach OR weiter.

Art. 109 Basisinformationsblatt für Immobilienfonds, Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen

Die Neuregelung des Basisinformationsblatts für kollektive Kapitalanlagen, insbesondere für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen, wird zeitlich an die Übergangsrege- lung für das Key Investor Information Document für Kapitalanlagen der EU Richtlinie für UCITS

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(UCITS-KIID) angeglichen (vgl. Art. 32 Abs. 1 Richtlinie 2009/65/EG vom 13.07.2009). Damit wird u.a. verhindert, dass für Immobilienfonds, Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen nebst dem vereinfachten Prospekt und den wesentlichen Informationen für die Anle- gerinnen und Anleger auch noch ein Basisinformationsblatt nach FIDLEG erstellt werden muss, wenn solche Fonds auch in der EU angeboten werden.

Da ungewiss ist, ob und wann die EU das UCITS-KIID durch das PRIIPS-KID ersetzt, wird der Bundesrat die diesbezüglichen Entwicklungen in der EU weiter beobachten. Für den Fall, dass dort das UCITS-KID beibehalten wird und für die Schweizer Fondsanbieter hieraus Wettbe- werbsnachteile zu gewärtigen sind, wird er rechtzeitig eine Verlängerung der Gültigkeit der Anhänge 2 und 3 KKV für die Verfassung des Basisinformationsblatts im Kollektivanlagenbe- reich prüfen.

Die aktuell verwendeten wesentlichen Informationen für Anleger bzw. die vereinfachten Pros- pekte nach Artikel 107 ff. KVV weisen inhaltliche Unterschiede zu den Basisinformationsblät- tern nach FIDLEG auf, z.B. bei der Risikokategorisierung. Um die Transparenz und Vergleich- barkeit der Finanzinstrumente sicherzustellen, dürfen daher für kollektive Kapitalanlagen, die Privatkunden angeboten werden, entweder nur Basisinformationsblätter nach FIDLEG oder die gemäss Artikel 108 Absatz 1 FIDLEV zulässigen Dokumente verwendet werden. Dies gilt pro kollektive Kapitalanlage bzw. pro Teilvermögen. Eine gleichzeitige Verwendung von Ba- sisinformationsblätter nach FIDLEG und KIIDs bzw. vereinfachte Prospekte nach der KKV bei der gleichen kollektiven Kapitalanlage würde andernfalls die Anleger verwirren.

Der Klarheit halber anzumerken ist, dass für übrige Fonds für alternative Anlagen analog der Regelung in der EU ab Ablauf der Übergangsfrist von einem Jahr (vgl. Art. 110) ein Basisin- formationsblatt – oder an dessen Stelle ein gleichwertiges ausländisches Dokument nach An- hang 14 – erstellt werden muss.

Art. 110 Basisinformationsblatt für strukturierte Produkte und übrige Finanzinstrumente

Damit die Ersteller genügend Zeit haben, um ihre Pflicht zur Erstellung eines Basisinformati- onsblatt zu erfüllen (insbes. auch um ihrer Systeme anzupassen) wird ihnen eine Übergangs- frist von einem Jahr gewährt. Um eine regulatorische Lücke zu vermeiden, ist für strukturierte Produkte in der Zwischenzeit weiterhin ein vereinfachter Prospekt nach den bisherigen Best- immungen des KAG zu erstellen.

4.1.5.2 Inkrafttreten

Art. 111

Das Inkrafttreten der FIDLEV ist – wie jenes von FIDLEG, FINIG und FINIV – auf Anfang 2020 vorgesehen. Ab dann beginnen auch die Übergangsfristen zu laufen.

4.1.6 Anhang 1: Mindestinhalt des Prospektes – Schema für Beteiligungspa-

piere Die Prospektvorschriften in diesem Anhang enthalten wenige ausdrückliche Erleichterungen nach Artikel 47, so etwa für den darzustellenden Jahresabschluss (Ziff. 2.8.1). Auf die Auf- nahme von weiteren Erleichterungen wird verzichtet, da zum einen kleinere Unternehmen von der Sache her oft gar keine Angaben zu machen haben und die entsprechenden Rubriken leer lassen können und zum anderen der Investor auch bei KMU einen berechtigten Anspruch auf Transparenz hat. Bei der Erarbeitung der Verordnung hat sich in diesem Zusammenhang auch gezeigt, dass es äusserst schwierig ist, wichtige von unwichtigen Informationen zu trennen.

231.3 66/133

Vor allem aber ist auch darauf hinzuweisen, dass das Parlament in den Beratungen zum Ge- setz die Ausnahmen von der Prospektpflicht deutlich ausgeweitet hat. So ist kein Prospekt zu erstellen für öffentliche Angebote, die einen Gesamtwert von 8 Mio. Franken nicht übersteigen oder für solche, die sich an weniger als 500 Anleger richten. Von diesen Erleichterungen wer- den gerade KMU häufig Gebrauch machen können. Der Bundesrat verfolgt aber die Entwick- lungen im Prospektrecht im Ausland weiter und er wird, insbesondere wenn klarere Informati- onen über Inhalt und Ausgestaltung zu dem in der EU der angekündigten Wachstumsprospekt für KMU (vgl. Ziffer 3.1.2) vorliegen, noch einmal prüfen, ob sich hier neue Erkenntnisse mit Blick auf einen Schweizer KMU-Prospekt und eine allfällige Anpassung der vorliegenden Ver- ordnungsbestimmungen ergeben könnten.

Zusammenfassung

Ziff. 1.6 Art der Beteiligungspapiere

Z.B. Namenaktien/Inhaberaktien x oder Genussscheine y oder Partizipationsscheine.

Ziff. 1.10 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot;

Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Arten von Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Zusammenfassung der Selling Restrictions, Gründe für das Angebot, Angebotsfrist, Rump Of- fering, Wahrung der Bezugsrechte und allfälliger Bezugsrechtshandel, Zahlung und Lieferung, Angaben zu den Manager im Angebot. Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe betrachtet.

Ziff. 1.11 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung;

Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Handels- platz, geplanter erster Handelstag, Art der Handelszulassung (Kotierung oder Zulassung zum Handel). Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe erachtet. .

Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular) Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, die Angaben über den Emittenten als Registrie- rungsformular zu kennzeichnen.

Wenn Besonderheiten des Emittenten, etwa in Bezug auf seine Geschäftstätigkeiten oder seine Organisation (insbesondere bei Emittenten mit Sitz ausserhalb der Schweiz) dies recht- fertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermöglichen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

Ziff. 2.2.5. Rechtsform des Emittenten

Z.B. Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) falls Genussscheine ausgegeben werden.

Ziff. 2.3.1 Personelle Zusammensetzung

Namen und Geschäftsadressen der Mitglieder des geschäftsführenden Organs (Verwaltungs- rats, Geschäftsführung, etc.): Bei den Organen ist dies die Adresse des Hauptsitzes.

231.3 67/133

Ziff. 2.3.5

Gegebenenfalls ist die zuständige anerkannte ausländische Aufsichtsbehörde nach Anhang 2 der Revisionsaufsichtsverordnung (RAV; SR 221.302.3) anzugeben.

Ziff. 2.4 Geschäftstätigkeit

Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten des Emittenten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.

Ziff. 2.6.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals

Im bestehenden Schema von SIX lautet dieser Titel «Genehmigtes oder bedingtes Kapital». Auf diese Bezeichnung soll verzichtet werden, da sie dem schweizerischen Aktienrecht ent- stammt und für Emittenten mit Sitz ausserhalb der Schweiz in vielen Fällen nicht passend ist.

Ziff. 2.6.6 Kapitalisierung und Verschuldung

Eine Darstellung mit Zwischentotal erlaubt eine klare Abgrenzung zwischen Schulden und Eventualverbindlichkeiten.

Ziff. 2.6.9 Eigene Beteiligungspapiere

Für Emittenten, deren Sitz sich nicht in der Schweiz befindet, kommen vergleichbare Konzepte zur Anwendung.

Ziff. 2.6.10 Bedeutende Aktionäre

Für Emittenten, dessen Beteiligungspapiere nicht an einer Börse i.S.v. Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 FinfraG kotiert sind, kommen Artikel 120 ff. FinfraG und die Ausführungsbestimmun- gen der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 2015 (FinfraV-FINMA; SR 958.111) nicht zu Anwendung. Die Angabe über die bedeutenden Aktionäre ist aber auch bei Emittenten ohne Kotierung von Bedeutung, weshalb die Offenlegung dieser Angaben er- folgen soll, sofern sie dem Emittenten vorliegt.

Ziff. 2.8.1 Jahresabschlüsse

Regelung für öffentliche Angebote: KMUs sollen auch unmittelbar nach der Gründung Kapital aufnehmen können. Wenn sie über einen Track Record verfügen, sollen sie einen geprüften Jahresabschluss (eingeschränkte Revision zulässig) nach einem anerkannten Rechnungsle- gungsstandard offenlegen.

Ziff. 2.8.2 Prüfung der Jahresabschlüsse

Auf die Formulierung «rechtsgültig unterzeichnet» wird verzichtet, da die Prüfberichte nicht überall unterschrieben werden. Es ist selbstredend, dass es sich nicht um einen Entwurf han- deln darf, sondern der finale Bericht gemeint ist.

Ziff. 2.8.4 Zwischenabschluss

Für Emittenten mit einer Handelszulassung werden die Prüfstellen je nach angewandtem Rechnungslegungsstandard zusätzliche Anforderungen die Zwischenberichtserstattung stel- len, um sicherzustellen, dass sie Transparenz genügend ist. So sollen z.B. Emittenten, die im Jahresabschluss Swiss GAAP FER anwenden, den Zwischenabschluss gemäss Swiss GAAP

231.3 68/133

FER 31/9-12 («Ergänzenden Fachempfehlungen für kotierte Unternehmen – Zwischenbericht- erstattung») zu erstellen. Ähnliche Anforderungen gibt e für Emittenten, die IFRS oder US GAAP anwenden. Die Prüfstellen werden ihre diesbezügliche Praxis publizieren.

Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung) Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung für den Rechtsanwender wird daher vorgeschlagen, die Angaben zu den Ef- fekten als Effektenbeschreibung zu kennzeichnen.

Wenn Besonderheiten der Beteiligungspapiere, etwa in Bezug auf die damit verbundenen Rechte dies rechtfertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermögli- chen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

4.1.7 Anhang 2: Mindestinhalt des Prospektes – Schema für Forderungspa-

piere Zu den Erleichterungen vgl. oben unter Ziffer 2.2.

Zusammenfassung

Ziff. 1.6 Rechtsform des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

Z.B. Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH

Ziff. 1.7

Hinweis (gut sichtbar und an prominenter Stelle), sofern das Revisionsunter-nehmen des Emit- tenten nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird (Art. 8 des Revisionsaufsichtsgesetzes [RAG; SR 221.302] i.V.m. Artikel 2 der Bekanntmachungsverordnung RAB vom 23. August 2017 [BekV-RAB; SR 221.302.34]).

Ziff. 1.8

Z.B. Anleihe, Wandelanleihe, Optionsanleihe, bedingte Pflichtwandelanleihe

Ziff. 1.10

Es ist illustrativ aufzuführen um welche Arten von Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Zusammenfassung der Selling Restrictions, Gründe für das Angebot, Angebotsfrist, Zahlung und Lieferung, Angaben zu den Managers im Angebot. Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe betrachtet.

Ziff. 1.11

Es ist illustrativ aufzuführen um welche Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Handelsplatz, geplanter erster Handelstag, Art der Handelszulassung (Kotierung oder Zulassung zum Han- del). Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe betrachtet.

231.3 69/133

Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular) Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, die Angaben über den Emittenten als Registrie- rungsformular zu kennzeichnen.

Wenn Besonderheiten des Emittenten, etwa in Bezug auf seine Geschäftstätigkeiten oder seine Organisation (insbesondere bei Emittenten mit Sitz ausserhalb der Schweiz) dies recht- fertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermöglichen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

Ziff. 2.2 Rechtsform des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

Z.B. Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH

Ziff. 2.3.1 Personelle Zusammensetzung

Namen und Geschäftsadressen der Mitglieder des geschäftsführenden Organs (Verwaltungs- rats, Geschäftsführung, etc.): Bei den Organen ist dies die Adresse des Hauptsitzes des Emit- tenten bzw. Garantie- oder Sicherheitengebers.

Ziff. 2.3.2 Revisionsorgan des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitengeber

Hinweis (gut sichtbar und an prominenter Stelle), sofern das Revisions-unternehmen des Emit- tenten nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird (Art. 8 RAG i.V.m. Art. 2 BekV-RAB).

Ziff. 2.4 Geschäftstätigkeit des Emittenten und allfälliger Garantie- oder Sicherheitenge- ber

Angaben über die wesentlichen Perspektiven mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Unge- wissheit behaftet sind.

Ziff. 2.5.3 Eigene Beteiligungspapiere

Für Emittenten, deren Sitz sich nicht in der Schweiz befindet, kommen vergleichbare Konzepte zur Anwendung.

Ziff. 2.6.1 Jahresabschlüsse

Regelung für öffentliche Angebote: «KMUs» sollen auch unmittelbar nach der Gründung Ka- pital aufnehmen können. Wenn sie über einen Track Record verfügen, sollen sie einen geprüf- ten Jahresabschluss (eingeschränkte Revision zulässig) nach einem anerkannten Rech- nungslegungsstandard offenlegen.

Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung) Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung für den Rechtsanwender wird daher vorgeschlagen, die Angaben zu den Ef- fekten als Effektenbeschreibung zu kennzeichnen.

231.3 70/133

Wenn Besonderheiten der Forderungspapiere, etwa in Bezug auf die damit verbundenen Rechte, dies rechtfertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermögli- chen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

4.1.8 Anhang 3: Mindestinhalt des Prospektes – Schema für Derivate

Unter den Begriff der Derivate im Sinne dieses Anhangs fallen insbesondere die strukturierten Produkte. Der Prospektinhalt orientiert sich entsprechend in spezifischen Punkten an der heu- tigen Selbstregulierung (vgl. SwissBanking und Schweizerischer Verband für Strukturierte Pro- dukte: Richtlinien von über die Information der Anlegerinnen und Anleger zu strukturierten Produkten, September 2014). Im Übrigen kann auf die Angaben zum Mindestinhalt des Pros- pekts für Forderungspapiere verwiesen werden, die hier sinngemäss ebenfalls gelten.

4.1.9 Anhang 4: Mindestinhalt des Prospektes – Schema für Immobilienge-

sellschaften Für Immobiliengesellschaften und Investmentgesellschaften kommen eigene Prospektsche- mata zur Anwendung, die der spezifischen Geschäftstätigkeit dieser Emittenten und dem da- mit verbundenen erhöhten Informationsbedürfnis Rechnung tragen. Die Qualifikation als Im- mobiliengesellschaft soll nachhaltig, d.h. während mindestens zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren gegeben sein.

Zusammenfassung

Ziff. 1.6 Art der Beteiligungspapier

Z.B. Namenaktien/Inhaberaktien x oder Genussscheine y oder Partizipationsscheine z

Ziff. 1.10 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot

Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Arten von Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Zusammenfassung der Selling Restrictions, Gründe für das Angebot, Angebotsfrist, Rump Offering, Wahrung der Bezugsrechte und allfälliger Bezugsrechtshandel, Zahlung und Lieferung, Angaben zu den Managern im Angebot. Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe betrachtet.

Ziff. 1.11 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung

Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Handels- platz, geplanter erster Handelstag, Art der Handelszulassung (Kotierung oder Zulassung zum Handel). Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angaben erachtet.

Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, die Angaben über den Emittenten als Registrie- rungsformular zu kennzeichnen.

231.3 71/133

Wenn Besonderheiten des Emittenten, etwa in Bezug auf seine Geschäftstätigkeiten oder seine Organisation (insbesondere bei Emittenten mit Sitz ausserhalb der Schweiz) dies recht- fertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermöglichen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

Ziff. 2.2.4 Rechtsform des Emittenten

Z.B. Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH falls Genussscheine ausgege- ben werden.

Ziff. 2.3.1 Personelle Zusammensetzung

Namen und Geschäftsadressen der Mitglieder des geschäftsführenden Organs (Verwaltungs- rats, Geschäftsführung, etc.): Bei den Organen ist dies die Adresse des Hauptsitzes.

Ziff. 2.3.8

Gegebenenfalls ist die zuständige anerkannte ausländische Aufsichtsbehörde nach Anhang 2 der RAV anzugeben.

Ziff. 2.4 Geschäftstätigkeit

Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten des Emittenten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind

Ziff. 2.6.6 Kapitalisierung und Verschuldung

Eine Darstellung mit Zwischentotal erlaubt eine klare Abgrenzung zwischen Schulden und Eventualverbindlichkeiten.

Ziff. 2.6.9 Eigene Beteiligungsrechte

Für Emittenten, deren Sitz sich nicht in der Schweiz befindet, kommen vergleichbare Konzepte zur Anwendung.

Ziff. 2.6.10 Bedeutende Aktionäre

Für Emittenten, dessen Beteiligungspapiere nicht an einer Börse i.S.v. Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 FinfraG kotiert sind, kommen Artikel 120 ff. FinfraG und die Ausführungsbestimmungen der FinfraV-FINMA nicht zur Anwendung. Die Angabe über die bedeutenden Aktionäre ist aber auch bei Emittenten ohne Kotierung von Bedeutung, weshalb die Offenlegung dieser Angaben erfolgen soll, sofern sie dem Emittenten vorliegt.

Ziff. 2.8.1 Jahresabschlüsse

Bei Immobiliengesellschaften ist eine Darstellung der Geschäftstätigkeit und deren Entwick- lung über einen gewissen Zeitraum weniger wichtig als bei Gesellschaften mit anderen Ge- schäftstätigkeiten. Von Interesse ist vielmehr auch das Immobilienportfolio. Deshalb müssen für Prospekte im Zusammenhang mit einer Handelszulassung im Gegensatz zum Schema für Beteiligungspapiere nicht zwingend drei geprüfte Jahresabschlüsse publiziert werden. Wenn jedoch eine Gesellschaft über einen Track Record verfügt, soll dieser auch offengelegt wer- den.

231.3 72/133

Ziff. 2.8.3 Prüfung der Jahresabschlüsse

Auf die Formulierung «rechtsgültig unterzeichnet» wird verzichtet, da die Prüfberichte nicht überall unterschrieben werden. Es ist selbstredend, dass es sich nicht um einen Entwurf han- deln darf, sondern der finale Bericht gemeint ist.

Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung) Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung für den Rechtsanwender wird daher vorgeschlagen, die Angaben zu den Ef- fekten als Effektenbeschreibung zu kennzeichnen.

Wenn Besonderheiten der Beteiligungspapiere, etwa in Bezug auf die damit verbundenen Rechte dies rechtfertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermögli- chen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

4.1.10 Anhang 5: Mindestinhalt des Prospektes – Schema für Investmentge-

sellschaften Für Immobiliengesellschaften und Investmentgesellschaften kommen eigene Prospektsche- mata zur Anwendung, die der spezifischen Geschäftstätigkeit dieser Emittenten und dem da- mit verbundenen erhöhten Informationsbedürfnis Rechnung tragen. Erleichterungen nach Ar- tikel 47 Absatz 2 FIDLEG sollen keine gewährt werden, da das Informationsbedürfnis der Anleger überwiegt. Die Qualifikation einer Gesellschaft als Investmentgesellschaft erfolgt in erster Linie anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Formale Aspekte sind für die Definition sekundär. Es werden insbesondere die folgenden Kriterien in Betracht gezogen: – Die Geschäftstätigkeit besteht hauptsächlich aus der Anlage von Beteiligungen sowie aus der Erzielung von Kapitalerträgen und -gewinnen auf diesen Anlagen. Die Aktiven bestehen aus Investments in Aktien, Optionen, festverzinslichen Anleihen und anderen Finanzinstrumenten. – Die Gesellschaft hat keine oder nur begrenzte operative bzw. unternehmerische Tätig- keit. – In den Statuten, im Geschäftsbericht oder an anderer Stelle (z.B. Analysten-Präsentati- onen) wird festgehalten, dass eine Investmentstrategie (nach Branchen, geographi- schen Kriterien, alternative Anlagen etc.) besteht. – Von externen Analysten wird die Gesellschaft in den Vergleich mit anderen Investment- gesellschaften miteinbezogen. Die Gesellschaft wir im Markt als Investmentgesellschaft wahrgenommen. – Die Gesellschaft übt keinen oder nur einen begrenzten Einfluss auf die Geschäftstätig- keit der von ihr gehaltenen Investments aus.

Dabei ist festzuhalten, dass es sich keinen kumulativen Kriterienkatalog handelt. Bereits ein einzelnes Kriterium kann aus Gründen des Anlegerschutzes (erhöhte Transparenzanforderun- gen des Zusatzreglements für Investmentgesellschaften) und des Gleichbehandlungsgebotes eine Qualifikation als Investmentgesellschaft rechtfertigen.

231.3 73/133

Zusammenfassung

Ziff. 1.6 Art der Beteiligungspapiere

Z.B. Namenaktien/Inhaberaktien x oder Genussscheine y oder Partizipationsscheine

Ziff. 1.10 Bei einem öffentlichen Angebot: die wichtigsten Angaben zum Angebot

Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Arten von Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Zusammenfassung der Selling Restrictions, Gründe für das Angebot, Angebotsfrist, Rump Of- fering, Wahrung der Bezugsrechte und allfälliger Bezugsrechtshandel, Zahlung und Lieferung, Angaben zu den Manager im Angebot.

Ziff. 1.11 Bei einer Handelszulassung: die wichtigsten Angaben zur Handelszulassung

Es ist illustrativ aufzuführen, um welche Angaben es sich dabei handeln soll. Z.B. Handels- platz, geplanter erster Handelstag, Art der Handelszulassung (Kotierung oder Zulassung zum Handel). Der Emittent soll bestimmen, was er in concreto als wichtige Angabe erachtet.

Angaben über den Emittenten (Registrierungsformular) Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung wird daher vorgeschlagen, die Angaben über den Emittenten als Registrie- rungsformular zu kennzeichnen.

Wenn Besonderheiten des Emittenten, etwa in Bezug auf seine Geschäftstätigkeiten oder seine Organisation (insbesondere bei Emittenten mit Sitz ausserhalb der Schweiz) dies recht- fertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermöglichen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

Ziff. 2.2.5 Rechtsform des Emittenten

Z.B. Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH falls Genussscheine ausgege- ben werden.

Ziff. 2.3.1 Personelle Zusammensetzung

Namen und Geschäftsadressen der Mitglieder des geschäftsführenden Organs (Verwaltungs- rats, Geschäftsführung, etc.): Bei den Organen ist dies die Adresse des Hauptsitzes

Ziff. 2.3.7

Gegebenenfalls ist die zuständige anerkannte ausländische Aufsichtsbehörde nach Anhang 2 der RAV anzugeben.

Ziff. 2.4 Geschäftstätigkeit

Angaben über die wesentlichen Geschäftsaussichten des Emittenten mit dem Hinweis darauf, dass diese mit Ungewissheit behaftet sind.

231.3 74/133

Ziff. 2.7.3 Möglichkeiten zur Veränderung des bestehenden Kapitals

Im bestehenden Schema von SIX lautet dieser Titel «Genehmigtes oder bedingtes Kapital». Auf diese Bezeichnung soll verzichtet werden, da sie dem schweizerischen Aktienrecht ent- stammt und für Emittenten mit Sitz ausserhalb der Schweiz in vielen Fällen nicht passend ist.

Ziff. 2.7.6 Kapitalisierung und Verschuldung

Eine Darstellung mit Zwischentotal erlaubt eine klare Abgrenzung zwischen Schulden und Eventualverbindlichkeiten.

Ziff. 2.7.9 Eigene Beteiligungspapiere

Für Emittenten, deren Sitz sich nicht in der Schweiz befindet, kommen vergleichbare Konzepte zur Anwendung.

2.7.10 Bedeutende Aktionäre

Für Emittenten, dessen Beteiligungspapiere nicht an einer Börse i.S.V. Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 FinfraG kotiert sind, kommen Artikel 120 ff. FinfraG und die Ausführungsbestimmungen der FinfraV-FINMA nicht zu Anwendung. Die Angabe über die bedeutenden Aktionäre ist aber auch bei Emittenten ohne Kotierung von Bedeutung, weshalb die Offenlegung dieser Angaben erfolgen soll, sofern sie dem Emittenten vorliegt.

Ziff. 2.10.1 Jahresabschlüsse

Bei Investmentgesellschaften ist eine Darstellung der Geschäftstätigkeit und deren Entwick- lung über einen gewissen Zeitraum weniger wichtig als bei Gesellschaften mit anderen Ge- schäftstätigkeiten. Von Interesse sind vielmehr Anlagestrategie und die getätigten Anlagen. Deshalb müssen für Prospekte im Zusammenhang mit einer Handelszulassung im Gegensatz zum Schema für Beteiligungspapiere nicht zwingend drei geprüfte Jahresabschlüsse publiziert werden. Wenn jedoch eine Gesellschaft über den Track Record verfügt, soll diese auch offen- legelegt werden.

Ziff. 2.10.3 Prüfung der Jahresabschlüsse

Auf die Formulierung «rechtsgültig unterzeichnet» wird verzichtet, da die Prüfberichte nicht überall unterschrieben werden. Es ist selbstredend, dass es sich nicht um einen Entwurf han- deln darf, sondern der finale Bericht gemeint ist

Angaben über die Effekten (Effektenbeschreibung) Gemäss Artikel 44 FIDLEG kann der Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten bestehen, wobei diesfalls die Gliederung gemäss Artikel 44 Absatz 2 FIDLEG eingehalten werden muss. Zur Klarstellung für den Rechtsanwender wird daher vorgeschlagen, die Angaben zu den Ef- fekten als Effektenbeschreibung zu kennzeichnen.

Wenn Besonderheiten der Beteiligungspapiere, etwa in Bezug auf die damit verbundenen Rechte dies rechtfertigen, soll die Prüfstelle die Möglichkeit haben, darauf zu verzichten, dass gewisse Angaben offengelegt werden und gegebenenfalls die Offenlegung anderer Angaben verlangen. Der Prospektinhalt muss besonderen Umständen angepasst werden können, damit der Prospekt diejenigen Angaben enthält, die dem Anleger eine Anlageentscheidung ermögli- chen und damit der Schutzzweck erfüllt wird. Die Grundlage dafür befindet sich in Artikel 41 Absatz 2 FIDLEG.

231.3 75/133

4.1.11 Anhang 6: Mindestinhalt des Prospekts von kollektiven Kapitalanlagen

Hinsichtlich des Prospekts für kollektive Kapitalanlagen ist es sachgerecht, die bestehenden Regeln aus dem Anhang 1 der KKV mit marginalen Anpassungen zu übernehmen.

4.1.12 Anhänge 9–13: Inhalt, Gestaltung und Umfang des Basisinformations-

blatts

4.1.12.1 Anhang 9: Mustervorlage Basisinformationsblatt

In den Anhängen 9–13 werden der Inhalt, die Darstellung und der Umfang des Basisinforma- tionsblatts geregelt. Anhang 9 enthält die Mustervorlage für das Basisinformationsblatt. Diese gibt die Darstellung, den Umfang und den Inhalt des Basisinformationsblatts vor. Spezifische Vorgaben in Bezug auf den Inhalt werden in den Anhängen 10–13 konkretisiert.

Ersteller haben sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte zu halten, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben werden. Als Abschnitt gelten dabei die Überschriften: «Zweck». «Produkt», «Um welche Art von Produkt handelt es sich?», «Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?», «Was geschieht, wenn der Emittent nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?», «Welche Kosten entstehen?», «Wie kann ich mich beschweren?» und «Sonstige zweckdienliche Angaben». In Bezug auf die Reihenfolge der Angaben innerhalb der einzelnen Abschnitte, die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche bestehen keine Vorgaben. Solche Vorgaben wären unver- hältnismässig. Ebenso wenig bestehen Vorgaben in Bezug auf die Schriftart und die Schrift- grösse. Zu beachten ist aber, dass das Basisinformationsblatt in der gedruckten Version ins- gesamt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen darf und die Schriftgrösse die Verständlichkeit nicht beeinträchtigen darf.

4.1.12.2 Anhang 10: Art des Produkts

Anhang 10 regelt, welche Angaben im Basisinformationsblatt im Abschnitt «Um welche Art von Produkt handelt es sich?» zu machen sind. Unter Ziffer 1.1 haben kollektive Kapitalanal- gen anzugeben, ob es sich um einen vertragliche Fonds, eine SICAV, eine SICAF oder eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen handelt. Zudem ist die Fondsart anzuge- ben (Effektenfonds, übrige Fonds für traditionelle Anlagen, übrige Fonds für alternative Anla- gen und Immobilienfonds). In Bezug auf Ziffer 2.1 haben kollektive Kapitalanlagen insbeson- dere folgende Angaben zu machen: – Die Angabe, ob die kollektive Kapitalanlage die Anlageentscheide nach freiem Ermes- sen treffen kann und ob ein Referenzwert (Benchmark) herangezogen wird, welcher in diesem Fall anzugeben ist. Bei Bezugnahme auf einen Benchmark ist der Ermessens- spielraum bei seiner Nutzung anzugeben. Sollte die Anlagepolitik der kollektiven Kapi- talanlage an einen Index gebunden sein, ist dieser anzugeben. Sofern ein Referenzwert, resp. Index synthetisch repliziert wird, ist auf das entsprechende Gegenparteirisiko hin- zuweisen. – Die Angabe, ob die Erträge der kollektiven Kapitalanlage ausgeschüttet oder thesauriert werden. – Werden besondere Anlagetechniken verwendet, wie insbesondere «Hedging», «Arbit- rage» oder «Leverage», so sind in leicht verständlicher Sprache die Faktoren zu erläu- tern, welche die Wertentwicklung der kollektiven Kapitalanlage beeinflussen dürften.

231.3 76/133

– Investiert die kollektive Kapitalanlage in Schuldtitel, so ist anzugeben, ob sie von Unter- nehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben wurden, gegebenenfalls sind die Mindestrating-Anforderungen anzugeben. – Ist die Wahl der Vermögenswerte an bestimmte Kriterien wie «Wachstum», «Wert» oder «hohe Dividenden» gebunden, eine Erläuterung dieser Kriterien.

4.1.12.3 Anhang 11: Risikoprofil des Produkts

Anhang 11 regelt, welche Angaben im Basisinformationsblatt im Abschnitt «Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?» zu machen sind. Hervorzuhe- ben ist dabei, dass in Abweichung von den geltenden europäischen Vorschriften auf die zwin- gende Angabe eines Risikoindikators verzichtet wird. Auch in der EU sind die Vorgaben zur Berechnung der Risikokennziffer umstritten, da diese bei bestimmten Produkten zu verzerrten Ergebnissen führen und für die Anlegerinnen und Anleger irreführend sein können.26

Aus denselben Gründen wie bei der Darstellung des Risikoprofils wird darauf verzichtet, bei der Darstellung der Performanceszenarien konkrete Vorgaben zur Berechnung zu machen. Vielmehr soll die Erarbeitung solcher Vorgaben der Branche überlassen werden. Bereits heute kennen verschiedene Branchenverbände entsprechende Vorschriften. Im Übrigen bleibt es den Erstellern unbenommen, die Rechtsvorschriften der EU anzuwenden. Nicht verlangt wird ferner die Darstellung eines Stressszenarios, welche auch in der EU strittig ist.

4.1.12.4 Anhang 12: Kosten des Produkts

Anhang 12 regelt, welche Angaben im Basisinformationsblatt im Abschnitt «Welche Kosten entstehen» zu machen sind. Die einzelnen Kostenarten und deren Berechnung aus Gründen der Verhältnismässigkeit in der Verordnung nicht abschliessend aufgezählt. Auch hier soll die Erarbeitung entsprechender Vorgaben der Branche überlassen werden.

4.1.12.5 Anhang 13: Mindesthaltedauer und vorzeitige Auflösung des Anlage

Anhang 13 regelt, welche Angaben im Abschnitt «Wie lange muss ich die Anlage halten und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?» zu machen sind. Dabei wird insbesondere festgehalten, dass es sich beim vom Gesetzgeber verwendeten Begriff «Mindesthaltedauer» in der Regel um den auch in der EU gebräuchlichen Begriff der «empfohlenen Haltedauer» handelt. Des- weiteren wird – im Sinne einer Hilfestellung für den Markt – die empfohlene Haltedauer jeweils vorgegeben. Bei Anlageprodukten mit fester Laufzeit ist diese jeweils die Periode bis zur Fäl- ligkeit bzw. bei kollektiven Kapitalanlagen mit einer Mindestlaufzeit, die Mindestlaufzeit. Bei Anlageprodukten ohne feste Laufzeit fünf Jahre. Bei Hebelprodukten wird es dem Ersteller überlassen je nach Produkt eine Dauer im Bereich von einem Kalendertag bis hin zu wenigen Kalenderwochen zu empfehlen.

4.1.13 Anhang 14: Dokumente, die gestützt auf ausländische Rechtsordnun-

gen als gleichwertig im Sinne von Artikel 87 anerkannt werden Anhang 14 zählt abschliessend die Dokumente auf, die gestützt auf ausländische Rechtsord- nungen als gleichwertig im Sinne von Artikel 87 anerkannt werden. Es sind dies: Das Key Information Document (KID) nach der PRIIPs-Verordnung sowie das Produkteinformations- blatt nach dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

26 Vgl. diesbez. die Ausführungen unter Ziffer 3.1.3.

231.3 77/133

4.1.14 Änderung anderer Erlasse

4.1.14.1 Kollektivanlagenverordnung (KKV; SR 951.31)

Da die auf Gesetzesstufe einschlägigen Bestimmungen aufgehoben (Art. 3 KAG) bzw. ins FIDLEG überführt (Art. 5 KAG) werden, sind auch die bisherigen Ausführungsbestimmungen in der KKV aufzuheben bzw., im Fall von Artikel 35a Absatz 3 und Artikel 41 Absatz 2ter, termi- nologisch anzupassen. Die Bestimmungen über die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Prospekts für strukturierte Produkte gehen in den Bestimmungen über das Basisinformations- blatt auf und werden in der FIDLEV näher ausgeführt.

Art. 5 Abs. 3, 4 und 6

In den Absätzen 3 und 4 erfolgen Anpassungen bei den Verweisen gemäss der Neuregelung auf Gesetzes- und Verordnungsstufe.

Mit Absatz 6 soll die aktuelle Praxis der FINMA zu strukturierten Produkten (FAQ Strukturierte Produkte, aktuellster Stand: 10. September 2014) in die Verordnung überführt werden. Im Vor- dergrund steht die Pflicht zur Etikettierung als strukturiertes Produkt. Rechtsmissbräuchliche Umgehungen des KAG werden weiterhin auch künftig nicht geschützt.

Artikel 6 KKV kann zufolge Aufhebung von Artikel 10 Absatz 3bis KAG ebenfalls aufgehoben werden, während Artikel 6a KKV an die Neuformulierung von Artikel 10 Absatz 3ter KAG ange- passt wird. Qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 10 Absatz 3ter KAG bleiben eine produkt- spezifische Eigenheit des KAG. Die Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungskunden gelten nur dann als qualifizierte Anleger, wenn sie nicht erklärt haben, nicht als solche gelten zu wollen.

Art. 107–107e, Art. 109 Abs. 3, Art. 142 Abs. 1 Bst. a sowie Anhänge 2 und 3

Der vereinfachte Prospekt wie auch die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger werden durch das Basisinformationsblatt gemäss FIDLEG ersetzt, weshalb die Best- immungen terminologisch angepasst werden müssen oder, im Fall von Artikel 107 ff. KKV so- wie der Anhänge 2 und 3, aufzuheben sind. Artikel 107e KKV ist nur solange anwendbar, als das Basisinformationsblatt gemäss Anhang 3 KKV verfasst werden darf. Die Bestimmung wird deshalb materiell unverändert als Übergangsregelung in eine Neufassung von Artikel 144 Ab- satz 2 KKV überführt (siehe weiter unten).

Gliederungstitel vor Art. 31, Art. 31 Abs. 1 und 4, Einleitungssatz, Art. 32 Abs. 1, Art. 32a

Bei den Regeln zur Wahrung der Anlegerinteressen erfolgt jeweils eine terminologische An- passung an die neuen Bewilligungskategorien gemäss FINIG bzw., im Fall von Artikel 34a KKV, die Aufhebung (zufolge Aufhebung von Art. 24 KAG). Weiter wird bei Artikel 32a Absatz 5 KKV mit einer Präzisierung der bereits bestehenden Praxis der FINMA Rechnung getragen, gemäss welcher die FINMA Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Per- sonen bewilligen kann, wenn es sich nicht um laufende Bauprojekte handelt. So hat die FINMA

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in einem konkreten Fall festgestellt, dass eine Ausnahme vom Verbot von Geschäften mit na- hestehenden Personen für Immobilienwerte in Betracht gezogen werden kann, sofern entspre- chende Liegenschaften nach ihrer Fertigstellung in den Immobilienfonds eingebracht werden. In diesem Fall ist sichergestellt, dass das Risiko des Bauprojekts nicht auf die Anleger über- wälzt werden kann (vgl. FINMA-Jahresbericht 2016 S. 70).

Artikel 34 Absatz 3 und 37 Absatz 1 Buchstabe d KKV verwenden – in einem untechnischen Sinne – nach wie vor den Begriff der «Vertriebstätigkeit» (wie insb. auch Art. 14 Abs. 2 Bst. c, Art. 38 Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 2, Art. 65 Abs. 1 KKV), da davon auszugehen ist, dass namentlich Fondsleitungen mittels Vertriebs-, Absatz- und ähnlichen Systemen entspre- chende Teilaufgaben weiterhin auf Dritte auslagern werden. In neuen Absätzen 2bis und 2ter von Artikel 37 KKV ist zudem eine spezifisch auf Immobilienfonds zugeschnittene Regelung der Vergütungen und Nebenkosten vorgesehen.

Gliederungstitel vor Art. 106, Art. 106 und Anhang 1

Der Prospekt ist neu im FIDLEG geregelt, so dass die Bestimmungen aufzuheben sind.

In einem neuen Absatz 1bis von Artikel 110 KKV wird die bereits in der Praxis bestehende Möglichkeit verankert, ein sogenanntes Gating-Verfahren vorzusehen für den Fall, dass Rück- nahmeanträge für einen bestimmten Handelstag einen bestimmten Prozentsatz oder Schwel- lenwert des Fondsvermögens übersteigen. Der im Fondsreglement festgesetzte Schwellen- wert oder der prozentual festgelegte Anteil muss sich an der Anlagestrategie, den verwendeten Anlagetechniken, der Handelshäufigkeit und der Liquidität der Anlagen orientie- ren resp. angemessen sein, wobei sich der Prozentsatz am Nettoinventarwert der kollektiven Kapitalanlage bemisst. Die kündigenden Anleger erhalten einen ihren gekündigten Anteilen entsprechenden gekürzten Anteil des total verfügbaren Rückzahlungsbetrags. Die Kürzung hat bei sämtlichen Anlegern im gleichen Verhältnis stattzufinden. Nicht befriedigte Rücknah- meanträge werden auf den nächsten möglichen Handelstag vorgetragen, an dem sie gemäss den für diesen Handelstag gültigen Bestimmungen zu behandeln sind und nicht bevorzugt werden dürfen. Da die Anwendung eines Gating-Verfahrens das Recht der Anleger auf sofor- tige vollumfängliche Rückzahlung ihres Anteils massgeblich einschränkt, ist die Liquiditäts- massnahme nur in aussergewöhnlichen Fällen anzuwenden, zeitlich zu begrenzen und im Fondsreglement offenzulegen.

Art. 114 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4, Art. 115 Abs. 5 sowie Art. 115a

Ursprünglich war der Fondsvertrag in Artikel 26 KAG geregelt. Zwischenzeitlich finden sich die Regelungen jedoch in Artikel 35a Absatz 1 KKV, weshalb der aktuelle Verweis in Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c KKV angepasst wird. Artikel 114 Absatz 4 sowie Artikel 115 Absatz 5 KKV führen eine Regelung zur Spaltung von kollektiven Kapitalanlagen ein.

Artikel 115a KKV vereinigt Artikel 114 Absatz 2 sowie Artikel 115 Absatz 5 KKV und hält gleich- zeitig fest, dass bei der Spaltung die Anforderungen an die Vereinigung sinngemäss zur An- wendung gelangen.

Zufolge Anpassung von Artikel 98 KAG ist die Verordnungsbestimmung aufzuheben.

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Art. 121 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 4

Bei einer KmGK sollen zusätzlich zu den bereits in den Buchstaben a und b von Artikel 121 Absatz 1 KKV vorgesehenen Anlageformen auch weitere Anlageformen sowie Mischformen (inkl. Art. 120 KKV) zulässig sein. Zudem stellt die Einschränkung in Absatz 4 für KmGK in der Praxis häufig eine erhebliche Hürde dar. Namentlich mit Blick auf den Verkauf einzelner Anla- gen bei der späteren Liquidation der KmGK, welche für die KmGK eine logische Konsequenz ist, bieten sich häufig Anlegerinnen und Anleger sowie nahestehende Personen an. Dies soll grundsätzlich möglich sein, wenn sichergestellt werden kann, dass die Anlegerinnen und An- leger dadurch nicht benachteiligt werden. Mit einer teilweisen Übernahme der Voraussetzun- gen von Artikel 32a Absätze 1–4 KKV kann dies sichergestellt werden. Allerdings müssen die Gesellschaftsdokumente die Möglichkeit hier nicht vorsehen und auch die FINMA muss der Transaktion nicht zustimmen, hingegen muss die Gesellschafterversammlung einstimmig der Übernahme oder Abtretung zustimmen.

Mit einem neuen Absatz 2bis wird bei Artikel 133 KKV sichergestellt, dass bei ausländischen kollektiven Kapitalanlagen auch die Möglichkeit besteht, die verlangten Informationen separat – nebst dem Basisinformationsblatt – abzugeben. Zudem sollen gemäss einer Ergänzung in Absatz 1 Publikationspflichten auch in Englisch erfüllt werden können. Die Anpassung im fünf- ten Absatz geht auf die Neufassung der Terminologie auf Gesetzesstufe zurück.

Art. 144 Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Absatz 1

Gemäss der Übergangsbestimmung in Artikel 95 Absatz 4 Buchstabe b FIDLEG bleiben die Vorgaben gemäss Anhang 2 KKV zum vereinfachten Prospekt und gemäss Anhang 3 KKV zu den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger während zwei Jahren nach Inkrafttreten des FIDLEG und der FIDLEV für die Fondsleitung und die SICAV anwendbar für jene Kollektivanlagen, die vor dem Inkrafttreten Privatkundinnen und Privatkunden angeboten wurden.

Das Inkrafttreten der Bestimmungen zum Basisinformationsblatt für Immobilienfonds, Effek- tenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen, soll an die Regulierung für das soge- nannte PRIIPs-KID auf EU-Ebene angeglichen werden. Da ungewiss ist, wann und ob über- haupt das UCITS-KIID durch das PRIIPs-KID ersetzt wird, wird der Bundesrat in Absprache mit der FINMA die diesbezüglichen Entwicklungen auf EU-Ebene beobachten und die betref- fenden Bestimmungen zum Basisinformationsblatt im Kollektivanlagenbereich entsprechend angleichen. Der Bundesrat sollte nach der vorgesehenen zweijährigen Übergangsfrist somit gestützt auf die Anpassungen der Bestimmungen zu den UCITS auf EU-Ebene entscheiden, ob im Kollektivanlagenbereich die Basisinformationsblätter weiterhin nach den bisherigen An- hängen 2 KKV (für Immobilienfonds) und 3 KKV (für Effektenfonds und übrige Fonds für tradi- tionelle Anlagen) verfasst werden dürfen, oder ob die Basisinformationsblätter für die kol- lektiven Kapitalanlagen gemäss der Neuregelung des FIDLEG und der FIDLEV zu erstellen sind.

Absatz 2

Solange das Basisinformationsblatt für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anla- gen gemäss bisherigem Anhang 3 KKV verfasst werden darf, bleibt auch die spezialgesetzli- che Regelung gemäss Artikel 107e KKV anwendbar. Diese Bestimmung wird deshalb materiell unverändert in die Übergangsregelung überführt und in der KKV aufgehoben.

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Absatz 3

Soweit sich aufgrund der vorgesehenen Neuregelung Anpassungsbedarf bei Fondsdokumen- ten ergeben sollte, sind die entsprechenden Änderungen grundsätzlich innert zwei Jahren der FINMA zur Genehmigung einzureichen. In besonderen Fällen kann die FINMA diese Frist er- strecken.

4.1.14.2 Bankenverordnung (BankV; SR 952.02)

Art. 5 Abs. 3 Bst. b

Die Voraussetzungen für die Herausgabe von Forderungspapieren werden mit dieser Anpas- sung insofern erleichtert, als es in Zukunft auch ausreicht, den Gläubigerinnen und Gläubigern anstelle eines Prospekts ein Basisinformationsblatt nach FIDLEG abzugeben. Mit diesem wird das Bedürfnis nach den massgeblichen Informationen für eine Anlage genügend abgedeckt.

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4.2 Finanzinstitutsverordnung (FINIV)

4.2.1 Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Gegenstand des FINIG ist die einheitliche Regelung der Anforderungen an Finanzinstitute, die gewerbsmässig Vermögenswerte von Drittpersonen anlegen und verwalten. Die Bestimmung hält – entsprechend der gesetzlichen Vorgabe – den massgeblichen Regelungsinhalt der Ver- ordnung fest.

Art. 2 Geltungsbereich

Absatz 1

Analog Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01) fallen Finanzinstitute unter das FINIG und die FINIV, soweit sie in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.27 Nicht als Finanzinstitut gilt, wer keine der Definitionen von Finanzinstituten gemäss Artikel 2 Absatz 1 FINIG (samt Verweisen) erfüllt, sondern bspw. lediglich Hilfsdienst- leistungen erbringt. So führt etwa allein die Befugnis des Auswechselns eines Trustee oder die Ausübung von Vetorechten gegenüber Anlage- oder Ausschüttungsentscheiden eines Trustee nicht zu einer Unterstellung.28

Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG nimmt Personen, die ausschliesslich Vermögenswerte von mit ihnen wirtschaftlich oder familiär verbundenen Personen verwalten, vom Geltungsbe- reich des Gesetzes aus. Dies erfasst gemäss der Botschaft des Bundesrates bspw. die Aus- nahmeregelung für Konzerngesellschaften gemäss dem geltenden Artikel 2 Absatz 2 Buch- stabe h Ziffer 3 KAG. Als wirtschaftlich verbundene Personen gelten daher insbesondere Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 Bst. c der Bankenver- ordnung [BankV; SR 952.02]). Artikel 2 Absatz 2 FINIV hält dies ausdrücklich fest. Der Begriff der wirtschaftlichen Verbundenheit ist dabei konsolidiert zu betrachten, so dass etwa Konzern- gesellschaften, die Tresorerie-Aufgaben von Industrie- und Handelskonzernen oder -gruppen wahrnehmen – einschliesslich z.B. von Vorsorgeeinrichtungen der betreffenden Unterneh- mensgruppen – nicht unter das FINIG fallen (und auch nicht unter das FIDLEG). Vorausset- zung ist, dass die Finanzdienstleistungen ausschliesslich für im Kreis der genannten Personen stehende Dritte erbracht werden (vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrates).

Absatz 3

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FINIG erfasst gemäss der Botschaft des Bundesrates auch die Tätigkeit eines Familienmitglieds für das Family Office seiner Familie sowie die Verwaltung eines Family Office, das ausschliesslich seine eigenen Vermögenswerte verwaltet und von den Familienmitgliedern kontrolliert wird, durch Personen, die dazu angestellt werden, nicht jedoch in einem Verwandtschaftsverhältnis zur Familie stehen. Artikel 2 Absatz 3 FINIV führt die einschlägigen Familienverhältnisse auf und ergänzt diese – verglichen mit Artikel 7 Ab- satz 5 GwV – um allfällige Patenkinder. Zufolge Fremdverwaltung nicht unter die Ausnahme fallen i.d.R. Multi-Family Offices.

28 Vgl. Rz 106 FINMA-Rundschreiben 2011/1 «Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG».

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Absatz 4

Absatz 4 übernimmt grundsätzlich die Definition der Arbeitnehmerbeteiligungspläne gemäss dem geltenden Artikel 3 Absatz 6 KKV, verlangt jedoch nicht mehr zwingend, dass entspre- chende Pläne Lohnbestandteile darstellen.

Absatz 5

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d FINIG nimmt Personen – unabhängig davon, ob es sich um Anwälte und Notare sowie deren Hilfspersonen handelt (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Bst. c FINIG) – vom Geltungsbereich des Gesetzes aus, die Vermögensverwaltung im Rahmen eines ge- setzlich regulierten Mandats betreiben. Die nicht abschliessende Aufzählung in Artikel 2 Ab- satz 5 FINIV übernimmt dabei die Beispiele der Botschaft des Bundesrates. Als nicht gesetz- lich reguliertes – und somit nicht von der Ausnahme erfasstes – Mandat ist etwa ein Vermögensverwaltungsmandat im Rahmen eines privaten Vorsorgeauftrages nach Artikel 360 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) anzusehen, da die genaue Ausgestaltung eines sol- chen Mandats im Ermessen der Vertragsparteien liegt (vgl. Art. 360 Abs. 2 ZGB). Solche Man- date können ggf. aber unter eine andere Ausnahme fallen, wie z.B. jene der familiären Ver- bundenheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a FINIG).

Absatz 6

Absatz 6 überführt den geltenden Artikel 18 Absatz 3 KAG in die FINIV und erfasst neu auch Verwalter von Vorsorgevermögen.

Art. 3 Wesentliche Gruppengesellschaften

Die Regelung der Kriterien zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Funktionen gemäss Arti- kel 4 Absatz 2 FINIG entspricht jener, wie sie auch für Banken (vgl. Art. 3a BankV) und Fi- nanzmarktinfrastrukturen (vgl. Art. 3 FinfraV) vorgesehenen ist. Die FINMA hat gemäss Artikel 4 Absatz 3 FINIG die Aufgabe, bei den jeweiligen Finanzgruppen die wesentlichen Gesell- schaften konkret zu bezeichnen. Die Führung eines öffentlichen Verzeichnisses soll Dritte dar- über in transparenter Weise informieren.

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 4 Bewilligungsgesuch und Bewilligungspflicht

Absatz 1

Absatz 1 entspricht grösstenteils dem geltenden Artikel 17 der Börsenverordnung (BEHV; SR 954.11). Die FINMA legt fest, welche Angaben und Unterlagen (z.B. Organisations- und ggf. Gesellschafterdokumente) jeweils erforderlich sind, und kann den Gesuchstellern bspw. Wegleitungen, Mustergesuche o.ä. zur Verfügung stellen (insb. elektronisch). Die Angaben und Unterlagen müssen es der FINMA ermöglichen, die Erfüllung der einschlägigen Bewilli- gungsvoraussetzungen und Pflichten (z.B. auch gemäss FIDLEG und GwG) durch die einzel- nen Finanzinstitute zu beurteilen. Nimmt eine Aufsichtsorganisation (AO) bei Vermögensver- waltern und Trustees eine Vorprüfung vor, so hat sie ihre Überprüfungsergebnisse der FINMA standardisiert zu übermitteln. Wie im Aufsichtsrecht üblich, sind die Anforderungen dauernd einzuhalten.

Absatz 2

Absatz 2 nimmt – in Konkretisierung von Artikel 5 Absatz 3 FINIG – die Versicherer von der Einholung einer Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen aus. Dies entspricht dem geltenden Recht gemäss Artikel 48f Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung über die berufliche

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Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sowie Artikel 8 Absatz 1 KKV.

Art. 5 Änderung der Tatsachen

Die Botschaft des Bundesrates sieht vor, dass der Bundesrat oder die FINMA näher bestimmt, welche Änderungen im Rahmen von Artikel 8 Absatz 2 FINIG von wesentlicher Bedeutung sind. Die Bestimmung orientiert sich diesbezüglich am geltenden Artikel 15 Absatz 1 KKV so- wie an vergleichbaren Vorgaben in anderen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Buchstabe b erfasst dabei namentlich auch Änderungen bei qualifizierten Geschäftsführern sowie bei der Geschäftskontinuität nach Artikel 20 FINIG. Die Aufzählung ist nicht vollkommen abschlies- send, da andere gesetzliche Bestimmungen (wie insb. Art. 11 und 15 FINIG) ebenfalls Melde- pflichten vorsehen.

Art. 6 Organisation

Absätze 1 und 2

Die beiden Absätze übernehmen im Wesentlichen die Absätze 1 und 3 des geltenden Arti- kels 18 BEHV sowie Absatz 1 des geltenden Artikels 24 KKV. So sind namentlich die Corpo- rate Governance und das Risikomanagement auf die im In- und Ausland vorgesehenen Ge- schäftsaktivitäten auszurichten. Massgebliche Dokumente im Sinne des ersten Absatzes sind etwa – soweit konkret einschlägig – Statuten, Gesellschaftsverträge und Reglemente.

Absatz 3

Betreffend Risikomanagement übernommen werden grundsätzlich Absätze 1 und 2 des gel- tenden Artikels 12a KKV, wobei sich nach der jeweiligen Geschäftstätigkeit bemisst, welche Risiken konkret inwieweit einschlägig sind (z.B. rechtliche Risiken, Kredit- und Liquiditätsrisi- ken, Marktrisiken, operationelle Risiken, Reputationsrisiken, Cyberrisiken). Die Ausführungs- bestimmungen zur Organisation sind nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit anzuwen- den. Die Organisation muss indes die Erfüllung aller finanzmarktrechtlichen Vorschriften – bspw., soweit anwendbar, auch der Vorschriften des FIDLEG – gewährleisten. Besondere An- forderungen, die den unterschiedlichen Geschäftstätigkeiten und Unternehmensgrössen so- wie den Risiken der Finanzinstitute Rechnung tragen, sind insbesondere in den Artikeln 15,

29 f., 33, 43 f., 49, 58 und 61 FINIV vorgesehen.

Art. 7 Gewähr

Auch diese Bestimmung entspricht – mit Ausnahme der Regelung zu den Beteiligungsketten (Abs. 5) – grundsätzlich geltendem Recht (vgl. insb. Art. 23 Abs. 1 und 2 und Art. 28 BEHV, Art. 10 FinfraV sowie Art. 10 und 11 KKV). Die Streichung der FINMA-Kompetenz zur Bestim- mung der Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährspersonen und qualifiziert Be- teiligten setzt die heutige bewährte Praxis um, wonach die FINMA die Gewähr im Einzelfall beurteilt. Wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, sind fachliche Qualifikationen jeweils von einer einzelnen Person entsprechend ihrer Funktion und Verantwortung und ins- gesamt vom jeweiligen Gremium als Ganzes vorausgesetzt. Bei den für die Verwaltung ver- antwortlichen Personen müssen etwa nebst den Hauptgeschäftsfeldern sämtliche weiteren zentralen Bereiche wie Finanz- und Rechnungswesen, Risikomanagement, Controlling und Compliance kompetent vertreten sein.

Bei Beteiligungsketten (Abs. 5) ist eine indirekte qualifizierte Beteiligung gegeben, wenn jede Beteiligung separat betrachtet mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen des Be- willigungsträgers beträgt. Wird die Kette von einer nicht qualifizierten Beteiligung unterbro- chen, gelten sämtliche dahinterstehenden Beteiligungen als nicht qualifizierte Beteiligungen.

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Art. 8 Öffentliches Angebot von Effekten auf dem Primärmarkt

Für die Definition des öffentlichen Angebots bei Wertpapierhäusern und Banken, die als Emis- sions- und Derivathäuser auf dem Primärmarkt tätig sind, erfolgt eine Gleichschaltung mit dem FIDLEG.

Art. 9 Übertragung von Aufgaben

Absätze 1–4

Gemäss Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 FINIG darf eine Aufgabe nur Dritten übertragen werden, die über die für diese Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen und über die erforderlichen Bewilligungen verfügen. So ist etwa bei der Delegation der Verwaltung von Kundenvermögen durch Erteilung von Untervollmachten sowie der Auslagerung der Fi- nanzanalyse oder der Erstellung von Anlagevorschlägen und Musterportfolios verlangt, dass der entsprechende Dienstleistungserbringer selbst zur Tätigkeit mindestens als Vermögens- verwalter bzw. Trustee zugelassen ist. Zudem ist der beigezogene Dritte sorgfältig zu instru- ieren und zu überwachen.

Absätze 1–4 der Bestimmung sehen – basierend auf Artikel 26 und 65 KKV-FINMA – weitere Vorgaben vor, indem namentlich die Interessen der Kundschaft zu wahren sind und eine Aus- lagerungsvereinbarung einzugehen ist, welche insbesondere die auszulagernde Dienstleis- tung und die Leistungen des Dienstleistungserbringers, die Zuständigkeiten sowie die vom Dienstleistungserbringer zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen regelt. Der Dritte muss Ge- währ für eine sichere und dauerhafte Leistungserbringung bieten, was nach Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 FINIG zu überwachen ist. In jedem Fall bleiben die Finanzinstitute für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Pflichten verantwortlich. Dazu treten bei geldwäschereirechtlich rele- vanten Tätigkeiten die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b GwV.

Zentral bei der Übertragung von Aufgaben ist, dass durch die Übertragung weder der Bewilli- gungsträger selbst noch etwaige verbundene Gesellschaften im In- und Ausland zu leeren Hüllen mutieren. Die Bestimmungen gelten auch bei der Übertragung von Aufgaben des Be- willigungsträgers an eigene Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder Vertretungen.

Absatz 5

Bei Auslagerungen ins Ausland – unabhängig ob gruppenintern oder extern – ist mit angemes- senen technischen und organisatorischen Massnahmen sicherzustellen, dass das Berufsge- heimnis und der Datenschutz nach schweizerischem Recht eingehalten werden. Vertrags- partner, deren Daten an einen Dienstleistungserbringer im Ausland gelangen sollen, sind darüber zu informieren. Der Zeitpunkt und die Anforderungen an die Information richten sich nach den einschlägigen spezialgesetzlichen Bestimmungen, wie namentlich nach den Vorga- ben des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1). Zudem kann gemäss Artikel 14 Absatz 2 FINIG die Aufsichtsbehörde die Übertragung von Anlageentscheiden an eine Person im Aus- land davon abhängig machen, dass zwischen der FINMA und der zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und den Informationsaus- tausch abgeschlossen wird.

Art. 10 Auslandgeschäft

Die auf Gesetzesstufe angelegte Meldepflicht ermöglicht es der FINMA einerseits, die Repu- tationsrisiken eines Finanzinstituts zu eruieren und zu kontrollieren, sowie andererseits, soweit einschlägig, die konsolidierte Aufsicht wahrzunehmen. Für die Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe wird die geltende Regelung von Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 16 FinfraV sowie von Artikel 24 Absätze 2 und 3 KKV übernommen.

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4.2.2 Finanzinstitute

1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees

Art. 11 Gewerbsmässigkeit

Absätze 1–4

Die Schwellenwerte bis zur Gewerbsmässigkeit – und demzufolge Bewilligungspflicht – bei Vermögensverwaltern und Trustees sind grundsätzlich der Regelung in Artikel 7 GwV gleich- geschaltet, wobei hinsichtlich der Ausnahmen nicht auf Artikel 2 Absatz 4 GwG, sondern auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, d und e FINIG verwiesen wird. Fällt eine Tätigkeit – wie etwa die Vermögensverwaltung im Rahmen privater Vorsorgeaufträge (vgl. Art. 2 Abs. 5 FINIV) – nicht unter eine Ausnahme, ist sie für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit einzu- beziehen.

Auch Finanzdienstleister, die keiner Bewilligungspflicht unterliegen, müssen nach Artikel 8 Ab- satz 1 Buchstabe b FIDLEG über ihren regulatorischen Status vollständig informieren. Sie dür- fen dabei – sofern zutreffend – etwa in ihren Geschäftsunterlagen Bezeichnungen verwenden, wie sie in Artikel 13 Absatz 2 FINIG aufgeführt sind.29

Absatz 5

In Absatz 5 der Bestimmung erfolgt ein Vorbehalt dahingehend, dass die Absätze 1–4 nicht zur Anwendung gelangen, wenn ein Verwalter von Kollektivvermögen aufgrund der De mini- mis-Regel gemäss Artikel 24 Absatz 2 FINIG lediglich einer Bewilligung als Vermögensver- walter bedarf. Solchenfalls greifen nicht auch noch die in den Absätzen 1–4 vorgesehenen Schwellenwerte. Vermögensverwalter, welche Gelder der beruflichen Vorsorge verwalten, un- terliegen keinen Schwellenwerten und bedürfen daher immer einer Bewilligung. Dies ent- spricht dem Willen des Gesetzgebers.

Art. 12 Zusatzbewilligung

Eine Zusatzbewilligung nötig ist, wenn Vermögensverwalter auch als Trustees tätig sein möch- ten – und umgekehrt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass insbesondere finanzielle Anforderun- gen wie auch Anforderungen an die Anzahl Geschäftsführer zwei Mal erfüllt sein müssen. Um- gekehrt bedarf es namentlich der einschlägigen fachlichen Voraussetzungen im Rahmen der Zusatzbewilligung.

Art. 13 Anspruch auf Unterstellung unter eine Aufsichtsorganisation

Vermögensverwalter und Trustees müssen – vorbehaltlich Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 FINIG (Gruppenaufsicht über inländische Gruppengesellschaften) – gemäss Artikel 7 Absatz 2 FINIG mit ihrem Bewilligungsgesuch den Nachweis erbringen, dass sie von einer AO beaufsichtigt werden (und ihre Kunden entsprechend informieren; vgl. Art. 6 FIDLEV). Artikel 13 FINIV über- nimmt in diesem Zusammenhang die in Artikel 14 Absatz 2 GwG (neu) vorgesehene Rege- lung, wobei eine Orientierung an der Formulierung gemäss Artikel 21 FIDLEG erfolgt. Mit den «aufsichtsrechtlichen Vorgaben» sind nicht nur jene gemäss FINIG gemeint, sondern – soweit aufgrund der konkreten Geschäftstätigkeit anwendbar – auch jene des FIDLEG und des GwG. So fällt etwa die Tätigkeit als Trustee zwar unter das GwG, nicht jedoch unter die Definition der «Vermögensverwaltung» gemäss Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 FIDLEG und demzufolge nicht unter das FIDLEG.

29 Vgl. dazu auch DE ZORDI EDUARD, in: BÖSCH/RAYROUX/W INZELER/STUPP (Hrsg.), Kollektivanlagengesetz, 2.A. Basel 2016, Art. 12 KAG N 41 ff.

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Ist die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Vorgaben nicht mehr sichergestellt, so ist die FINMA zu informieren (vgl. dazu insb. Art. 11 der neuen Aufsichtsorganisationenverordnung; siehe Kap. 4.3). Die Beaufsichtigten bleiben grundsätzlich bis zu einem allfälligen Bewilligungsent- zug durch die FINMA der AO unterstellt. Es ist dann an der FINMA, weitere Massnahmen zu ergreifen oder hoheitliche Sanktionen (bis zum Entzug der Bewilligung) auszusprechen. Wel- che Schritte konkret einzuleiten sind, liegt jeweils im pflichtgemässen Ermessen der FINMA (vgl. auch Art. 43i Abs. 4 FINMAG).

Art. 14 Änderung der Tatsachen

Absatz 1

Vermögensverwalter und Trustees melden Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, der AO, welcher sie unterstellt sind. Die AO machen im Rahmen der laufen- den Aufsicht periodische, aber zeitnahe Meldungen an die FINMA. Bei den übrigen Finanzin- stituten gehen die Meldungen direkt an die FINMA, ohne dass eine AO involviert ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 FINIG).

Absatz 2

Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so ist gemäss Artikel 8 Absatz 2 FINIG für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen. Bei Vermö- gensverwaltern und Trustees hört die FINMA die AO im Rahmen ihrer Beurteilung an.

Art. 15 Organisation

Absätze 1 und 2

Die beiden Absätze sind outcome-based formulierte Anforderungen und stammen aus dem geltenden Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 12 Abs. 3 und 4 KKV). Vermögensverwalter und Trustees müssen so organisiert sein, dass sie die gesetzli- chen Pflichten erfüllen können (vgl. Art. 9 Abs. 1 FINIG). Entsprechend ist die Organisation etwa an die Zahl der Kunden, das Volumen der verwalteten Vermögenswerte sowie die ein- gesetzten Anlagestrategien und gewählten Produkte anzupassen. Die Organisationsgrundla- gen (z.B. Organisationsreglement) sind der FINMA im Rahmen der Bewilligung vorzulegen (vgl. Art. 4 Abs. 1 FINIV). Diese sollen sich u.a. zur Unterschriftenregelung äussern (siehe so- gleich).

Absatz 3

Ein alleiniger Geschäftsführer ist allein zeichnungsberechtigt, selbst wenn er über zusätzliche Angestellte verfügt. Bei zwei und mehr Geschäftsführern ist dagegen kollektiv zu zeichnen; ebenso müssen zwei und mehr zeichnungsberechtigte Angestellte jeweils kollektiv zeichnen. Davon nicht betroffen sind bspw. Spezialvollmachten im Rahmen eines Auftrages. Solche kön- nen stets auch einzeln gezeichnet werden (soweit eine Zeichnungsberechtigung gegeben ist).

Absatz 4

Analog der aktienrechtlichen Bestimmung von Artikel 718 Absatz 4 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sowie verwandten Regelungen im Gesellschaftsrecht wird ein beschränktes Do- mizilerfordernis statuiert. Grundsätzlich muss eine jener Personen, welche den Vermögens- verwalter oder Trustee vertreten kann, in der Schweiz Wohnsitz haben. Ausgenommen ist – wie bei Absatz 3 – der Fall eines alleinigen Geschäftsführers. In diesem Fall ist nach wie vor Artikel 10 FINIG zu beachten, d.h. der Geschäftsführer muss an einem Ort Wohnsitz haben, von dem aus er die Geschäftsführung tatsächlich ausüben kann. Zudem muss das Finanzinsti- tut tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

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Absatz 5

Vermögensverwalter und Trustees sind grundsätzlich nicht gehalten, über einen von der Ge- schäftsführung unabhängigen Verwaltungsrat, Aufsichtsrat o.ä. zu verfügen. Ab einem jährli- chen Bruttoertrag von CHF 5 Mio. kann jedoch die FINMA einen solchen verlangen, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern. Dieser kann auch aus einer einzigen Person be- stehen, sofern diese von der Geschäftsführung unabhängig ist, und hat namentlich darüber zu wachen, dass das Tagesgeschäft des Unternehmens gemäss seinen Strategie- und Risiko- vorgaben geführt wird. Bei einem jährlichen Bruttoertrag von CHF 10 Mio. kann gemäss Arti- kel 19 Absatz 3 FINIV zudem eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision verlangt werden.

Art. 16 Aufgaben

Absätze 1–3

Vermögensverwaltern ist es untersagt, ohne entsprechende Bewilligung Einlagen im Sinne der Bankengesetzgebung entgegen zu nehmen. Die Zulässigkeit von Abwicklungskonti richtet sich nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c BankV. Vermögensverwalter, die über ihr eigenes Konto oder Depot für ihre Kunden Effekten kaufen oder verkaufen, fallen unter die Bestimmun- gen für Wertpapierhäuser und benötigen eine entsprechende Bewilligung.30

Absatz 4

Dem Entstehen von nachrichtenlosen Kundenbeziehungen ist entgegenzuwirken. Von Nach- richtenlosigkeit ist jedenfalls bei Fehlen jeglichen Kontakts zur Kundschaft oder zu deren Rechtsnachfolger während 10 Jahren auszugehen, insbesondere auch bei Vorliegen von Wei- sungen des Kunden zur Zurückbehaltung der Korrespondenz. Nachrichtenlosigkeit tritt auch dann ein, wenn konkrete Kenntnis vom Versterben der Kundschaft besteht und kein Kontakt zu allfälligen Bevollmächtigten oder Rechtsnachfolgern geknüpft werden kann.

Absatz 5

Die Vermögenswerte des Trusts stehen jeweils im Eigentum des Trustees. Er darf diese indes nicht mit seinem eigenen Vermögen vermischen und über sie nur im Sinne der Trusturkunde verfügen. Absatz 5 erklärt daher Absätze 3 und 4 für Trustees als sinngemäss anwendbar. Allenfalls muss über organisatorische Massnahmen die Vermischung des Trustvermögens mit dem Vermögen des als Trustee handelnden Finanzdienstleisters verhindert werden. Darüber hinaus müssen Trustees grundlegende Sorgfalts- und Treuepflichten einhalten.

Absatz 6

Gemäss Artikel 19 Absatz 3 FINIG dürfen Vermögensverwalter und Trustees insbesondere folgende – z.T. vom FIDLEG erfasste – zusätzliche Dienstleistungen erbringen: Anlagebera- tung, Portfolio-Analyse und Anbieten von Finanzinstrumenten. Möglich wären etwa auch Treu- handgeschäfte, Vorsorge-, Steuer- und Unternehmensberatung, Revisionsdienstleistungen (mit Ausnahme finanzmarktaufsichtsrechtlicher Prüfungen) sowie Versicherungsvermittlun- gen. Sich daraus ergebenden Risiken ist im Rahmen der Aufsicht Rechnung zu tragen, bspw. durch Festlegung zusätzlicher Prüffelder, Erhöhung der Prüfdichte, Verminderung der Prüffre- quenz etc. Die Festlegung separater Prüffelder zur Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen und/oder Vorsorgevermögen ist namentlich bei Vermögensverwaltern gemäss Artikel 24 Ab- satz 2 FINIG angezeigt.

30 Vgl. Rz 50 und 52 FINMA-Rundschreiben 2008/5 «Effektenhändler».

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Art. 17 Übertragung von Aufgaben

Absatz 1

Bei einer Übertragung von Aufgaben im Sinne der Bestimmung verfügt der beigezogene Dienstleistungserbringer über einen unternehmerischen Freiraum («selbständig») und es ist die Übertragung auf Dauer ausgerichtet («dauernd»). Um unter die Bestimmung zu fallen, muss es sich um eine Übertragung von Aufgaben gemäss Artikel 19 FINIG handeln – also solcher, die vom Geschäftsbereich (Art. 6 Abs. 1) und der erteilten Bewilligung abgedeckt sind. Dies gilt namentlich für die Delegation der Verwaltung von Kundenvermögen durch Erteilung von Untervollmachten, die Auslagerung der Finanzanalyse oder der Erstellung von Anlagevor- schlägen und Musterportfolios, die Wahrnehmung von Compliance-Aufgaben, die Auslage- rung von Datenbearbeitungssystemen, die kundenrelevante Daten enthalten, sowie die Auf- bewahrung von Geschäftsakten in nicht dem Vermögensverwalter oder Trustee gehörenden oder von ihm angemieteten Räumen. Vorbehaltlich Artikel 20 Absatz 2 FINIG nicht vollständig auslagerbar ist das Kerngeschäft bzw. die bewilligungspflichtige Tätigkeit als solche.

Nicht unter die Bestimmung fallen i.d.R. die Auslagerung der Finanzbuchhaltung, der Beizug von Experten bei der individuellen Vermögensstrukturierung sowie im Bereich der Rechts- und Steuerberatung, die Nutzung von Datenbearbeitungssystemen bei Kundenvermögen halten- den Banken oder Wertpapierhäusern, das Hosting von Internetauftritten ohne kundenbezo- gene Daten sowie die Wartung (einschliesslich der Fernwartung) interner Datenbearbeitungs- systeme.

Absatz 2

Mehrere Grundsätze zur Übertragung von Aufgaben sind bereits in Artikel 9 festgehalten. Zu- dem müssen der Vermögensverwalter oder Trustee, seine gemäss Artikel 19 Absatz 3 ggf. einzurichtende interne Revision, die Prüfgesellschaft, die AO und die FINMA die übertragene Aufgabe stets ungehindert und vollumfänglich einsehen und prüfen können. Dies schliesst den Zugang zu Unterlagen und technischen Systemen beim Dienstleistungserbringer ein. Eine Auslagerung darf die Aufsicht nicht beeinträchtigen (vgl. auch Art. 16 Abs. 5 MiFID II).

Art. 18 Qualifizierte Geschäftsführer

Absätze 1–3

Gemäss Artikel 20 Absatz 3 FINIG regelt der Bundesrat die Einzelheiten hinsichtlich der für die Übernahme einer Geschäftsführung erforderlichen Ausbildung und Berufserfahrung. Wie im Revisionsrecht üblich (vgl. Art. 11d ff. RAV), wird dabei primär auf die Berufserfahrung ab- gestellt (Bst. a von Abs. 1). Diese muss fünf Jahre betragen und in der Vermögensverwaltung für Dritte oder im Rahmen von Trusts erlangt worden sein (im In- oder Ausland). Dazu tritt das Erfordernis einer angemessenen Ausbildung im entsprechenden Bereich (Bst. b von Abs. 1), welche vor oder während der Berufserfahrung erworben werden kann. Sie muss mit der nöti- gen Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung von Vermögensverwaltern und Trustees gleichwertig sein, wobei indes nicht die nominale Anzahl Stunden, sondern der Gehalt der Ausbildung entscheidend ist. Folglich kann sie auch – ganz oder teilweise – im Rahmen der allgemeinen Vorbildung erworben werden (z.B. Abschluss höherer Berufsbildung oder einer Hochschule mit entsprechenden Schwerpunkten im In- oder Ausland). In begründeten Fällen kann die FINMA Ausnahmen gewähren und bspw. auch Berufserfahrung im Rahmen entspre- chender Aufsichts- oder Prüftätigkeiten anrechnen lassen (Abs. 2). Die durch Ausbildung er- worbenen Kompetenzen sind durch regelmässige Fortbildung aufrechtzuerhalten (Abs. 3)

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Absatz 4

Vermögensverwalter und Trustees haben die ordnungsgemässe Fortführung des Geschäfts- betriebs zu gewährleisten (vgl. auch Art. 9 Abs. 6 MiFID II). Falls unternehmensintern keine geeignete und den gesetzlichen Anforderungen genügende Stellvertretung vorhanden ist, die bei einer z.B. krankheitsbedingten Verhinderung oder im Todesfall einspringen kann, so muss die Geschäftskontinuität durch Einschaltung einer anderen qualifizierten Person (bspw. auch bei einer Bank) sichergestellt werden. Absatz 4 verweist diesbezüglich auf Artikel 14 FINIG sowie dessen Ausführungsbestimmungen.

Bei einem externen Business Continuity-Partner müssen es die Vereinbarung und die Verhält- nisse erlauben, dass der Partner bei Ausfall eines alleinigen Geschäftsführers jederzeit dessen Aufgaben in personeller, logistischer und technischer Hinsicht übernehmen kann. Dazu muss er mit den notwendigen Vollmachten ausgestattet sein und über die technischen Zugangsmit- tel verfügen, so dass der Betrieb jederzeit und kurzfristig übernommen werden kann. Zudem hat der Partner etwa seine Wohnverhältnisse so zu gestalten, dass er seine Aufgaben gemäss der getroffenen Vereinbarung zu üblichen Geschäftszeiten jederzeit übernehmen und dem Einsatzbetrieb zur Verfügung stehen kann. Die Kundschaft ist über die getroffenen Massnah- men zu informieren.

Art. 19 Risikomanagement und interne Kontrolle Absatz 1

Wirksame interne Kontrollen beinhalten nicht nur Aktivitäten der nachträglichen Kontrolle, son- dern auch solche der Planung und Steuerung. Sie umfassen u.a. in die Arbeitsabläufe inte- grierte Kontrollaktivitäten sowie Prozesse für Risikokontrolle und Compliance. Gemäss Arti- kel 21 Absatz 2 FINIG können Aufgaben des Risikomanagements und der internen Kontrolle (inkl. Compliance) von einem qualifizierten Geschäftsführer wahrgenommen werden oder an einen oder mehrere entsprechend qualifizierte Mitarbeitende oder an eine qualifizierte externe Stelle delegiert werden. So oder anders verbleibt die Verantwortung für das Risikomanage- ment und die Risikobereitschaft bei den mit der Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Personen – d.h. ggf. beim Einzelunternehmen. Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3 FINIG verlangt grundsätzlich, dass Personen, die Aufgaben des Risikoma- nagements oder der internen Kontrolle wahrnehmen, nicht in die Tätigkeiten eingebunden wer- den dürfen, die sie überwachen. Absatz 2 von Artikel 19 FINIV erlaubt unterhalb gewisser Schwellenwerte und bei geringen Risiken die Aufteilung entsprechender Aufgaben unter zwei oder mehr Geschäftsführern, indem etwa ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Kundenbetreuer ist, jedoch keine Portfolio-Überwachung vornimmt, auch solche Überwachungen und Kontrol- len durchführen kann, oder bspw. ein Geschäftsführer, der gleichzeitig mit der Portfolio-Über- wachung betraut ist, auch Compliance-Aufgaben in den Bereichen Geldwäscherei und Cross- border wahrnehmen kann. Entsprechendes ist auch gemäss dem europäischen Recht möglich (vgl. Art. 22 Abs. 4 und 23 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2017/56531).

Absatz 3

Die interne Revision wird gemeinhin als dritte sog. Verteidigungslinie der internen Kontrollen angesehen. Vermögensverwalter und Trustees sind grundsätzlich nicht gehalten, über eine von der Geschäftsführung unabhängige interne Revision zu verfügen. Ab einem jährlichen

31 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie.

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Bruttoertrag von CHF 10 Mio. kann jedoch die FINMA eine solche verlangen, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 FinfraG und Art. 12 Abs. 5 KKV). Diese würde direkt dem von der Geschäftsführung unabhängigen Verwaltungsrat, Aufsichtsrat o.ä. unterstehen und an ihn rapportieren (vgl. Art. 15 Abs. 5).

Art. 20 Mindestkapital

Gemäss Artikel 22 Absatz 1 FINIG muss das Mindestkapital von Vermögensverwaltern und Trustees in Höhe von CHF 100 000.- bar einbezahlt sein und dauernd eingehalten werden. Artikel 20 FINIV übernimmt zur Bestimmung der einzelnen Kapitalbestandteile die Regelung des geltenden Artikels 20 KKV für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen und ergänzt diese mit Blick auf die für Vermögensverwalter und Trustees ebenfalls zulässigen Rechtsfor- men des Einzelunternehmens und der Genossenschaft.

Art. 21–23 Eigenmittel

Artikel 23 FINIG setzt die Grundsätze der Eigenmittelanforderungen auf Gesetzesstufe fest. Artikel 21–23 FINIV übernehmen zur Bestimmung der einzelnen Bestandteile weitgehend die Regelung der geltenden Artikel 21–23 KKV für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Eine Übernahme von Artikel 21 Absatz 6 KKV ist angesichts der bereits in Artikel 5 Buch- stabe c FINIV vorgesehenen Meldepflicht redundant. Im Rahmen von Artikel 22 FINIV zur An- rechenbarkeit erfolgen teils Ergänzungen mit Blick auf die für Vermögensverwalter und Trus- tees ebenfalls zulässigen Rechtsformen des Einzelunternehmens und der Genossenschaft, indem etwa bei Einzelunternehmen auch «private» Konti angerechnet werden können (da bei Einzelunternehmen rechtlich keine Trennung zwischen Privatvermögen und Betriebsvermö- gen besteht). Vereinzelt sind zudem Erleichterungen gegenüber dem aktuellen Regime für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen vorgesehen.

Art. 24 Sicherheiten

Artikel 22 Absatz 2 FINIG verlangt nebst dem Mindestkapital überdies angemessene Sicher- heiten oder den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Als entsprechende Sicherhei- ten zusätzlich zum Mindestkapital dienen grundsätzlich die Eigenmittel (Abs. 1 von Art. 24 FINIV). Alternativ ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung möglich, welche na- mentlich die Risiken einer schuldhaften gesetzwidrigen Fehlallokation bei der Vermögensan- lage, Vertrauensschäden bei gesetzwidrigen Handlungen von Organen und Mitarbeitenden sowie (bei juristischen Personen) gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeitsansprüche deckt. Die Anrechenbarkeit beträgt 50% der maximalen jährlichen Deckungssumme. Die FINMA re- gelt das Nähere zu den Mindestanforderungen an die Versicherungsverträge (Abs. 2 von Art. 24 FINIV).

Art. 25 Rechnungslegung

Die Bestimmung entspricht der Regelung des geltenden Artikels 28 KKV für Vermögensver- walter kollektiver Kapitalanlagen – eingeschränkt auf Artikel 957 Absatz 1 OR. Eine Rech- nungslegung ist unter anderem zur Bestimmung der Fixkosten erforderlich, die nach Artikel 23 Absatz 2 FINIG zur Berechnung der Eigenmittel einschlägig sind (vgl. zudem Art. 20 ff. FINIV). Spezialgesetzliche Rechnungslegungsvorschriften sind namentlich bei Vermögensverwaltern gemäss Artikel 24 Absatz 2 FINIG denkbar.

Art. 26 Interne Dokumentation

Die Bestimmung geht auf verwandte Regelungen wie etwa Artikel 9 Absatz 4 FinfraV zurück.

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2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen

Art. 27 Berechnung der Schwellenwerte

Verwalter von Kollektivvermögen, die kleinere Volumina verwalten, unterstehen zwar dem FINIG, aber unter den weniger strengen Anforderungen für Vermögensverwalter im Sinne der Artikel 17 ff. FINIG. Für die Berechnung der entsprechenden Schwellenwerte bei Kollektivan- lagen und Vorsorgeeinrichtungen übernimmt die Bestimmung grundsätzlich die Regelung des geltenden Artikels 1b Absätze 1–3 KKV für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, ergänzt um die Definition der bei Vorsorgeeinrichtungen einzubeziehenden Vermögenswerte (vgl. Abs. 2). Können bei einer umhüllenden Lösung Obligatorium und Überobligatorium nicht abgegrenzt werden, ist für die in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG vorgesehene Schwelle von «höchstens 20 Prozent der Vermögenswerte einer einzelnen Vorsorgeeinrichtung» das gesamte Vorsorgevermögen massgebend.

Auch Verwalter von Kollektivvermögen, die den weniger strengen Anforderungen für Vermö- gensverwalter im Sinne der Artikel 17 ff. FINIG unterliegen, müssen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b FIDLEG über ihren regulatorischen Status vollständig informieren. Sie dürfen da- bei – sofern zutreffend – etwa in ihren Geschäftsunterlagen Bezeichnungen verwenden, wie sie in Artikel 13 Absatz 2 FINIG aufgeführt sind.32

Verwalten Verwalter von Kollektivvermögen kollektive Kapitalanlagen, die vor weniger als 12 Monaten aufgesetzt wurden, werden sie sofort nach erstmaligem Erreichen des jeweiligen Schwellenwerts meldepflichtig und als Verwalter von Kollektivvermögen bewilligungspflichtig.

Art. 28 Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen

Verwalter von Kollektivvermögen, die gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 FINIG als Vermögens- verwalter im Sinne der Artikel 17 ff. FINIG beaufsichtigt werden, sollen eine Bewilligung als Verwalter von Kollektivvermögen beantragen können, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie kollektive Kapitalanlagen bilden oder anbieten oder in dem die Vorsorgeeinrichtung geführt wird, – unabhängig vom Wert der verwalteten Vermögenswerte – einer prudenziellen Aufsicht als Verwalter von Kollektivvermögen unterstellt sein müssen. Dazu wird die Regelung des für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen geltenden Artikels 1c KKV – auch für Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen – übernommen.

Art. 29 Organisation

Absätze 1–3

Absätze 1–3 entsprechen geltendem Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 12 Abs. 2, 3 und 4 KKV). Verwalter von Kollektivvermögen müssen so organisiert sein, dass sie die gesetzlichen Pflichten erfüllen können (vgl. Art. 9 Abs. 1 FINIG).

Absätze 4 und 5

Analog der aktienrechtlichen Bestimmung von Artikel 718 Absatz 4 OR sowie verwandten Re- gelungen im Gesellschaftsrecht wird in Absatz 4 ein Domizilerfordernis statuiert. So muss der Vorsitzende des Organs für die Geschäftsführung oder des Organs für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle in der Schweiz Wohnsitz haben. Absatz 5 zum Organ für die Geschäftsführung entspricht dem geltendem Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 KKV). Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 KKV ist bereits durch Artikel 10 Absatz 2 FINIG abgedeckt.

32 Vgl. dazu auch DE ZORDI EDUARD, in: BÖSCH/RAYROUX/W INZELER/STUPP (Hrsg.), Kollektivanlagengesetz, 2.A. Basel 2016, Art. 12 KAG N 41 ff.

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Absatz 6

Wie bei Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen im geltenden Recht ist für Verwalter von Kollektivvermögen grundsätzlich ein eigenständiges Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle vorgesehen. Die FINMA kann jedoch vom entsprechenden Erfordernis eine Aus- nahme gewähren, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es rechtfertigen. Dies gilt insbesondere bei einem jährlichen Bruttoertrag von weniger als 5 Millionen Franken, womit eine Kongruenz gegenüber Artikel 15 Absatz 5 besteht.

Absatz 7

Absatz 7 entspricht geltendem Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 12 Abs. 6 KKV).

Art. 30 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle

Für Verwalter von Kollektivvermögen ist in Artikel 29 Absatz 6 FINIV grundsätzlich ein eigen- ständiges Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle vorgesehen. Dieses hat nament- lich darüber zu wachen, dass das Tagesgeschäft des Unternehmens gemäss seinen Strate- gie- und Risikovorgaben geführt wird. Artikel 30 FINIV übernimmt diesbezüglich die bestehende langjährige FINMA-Praxis zu den Corporate Governance-Anforderungen an das Oberleitungsorgan. Diese verlangt einerseits, dass das Organ mehrheitlich nicht operativ ist und von den qualifizierten Beteiligten des Bewilligungsträgers zu mindestens einem Drittel un- abhängig ist. Andererseits darf der Vorsitzende des Oberleitungsorgans nicht gleichzeitig Vor- sitzender der Geschäftsführung sein.

Art. 31 Aufgaben

Absatz 1

Nebst seiner angestammten Tätigkeit – der Sicherstellung der Portfolioverwaltung und des Risikomanagements für die anvertrauten Vermögenswerte – können Verwalter von Kollektiv- vermögen gemäss Artikel 26 Absätze 2 und 3 FINIG weitere Dienstleistungen erbringen, auch administrativer Natur. Dazu treten aufgrund der vorgesehenen Bewilligungskaskade (Art. 6 Abs. 4 FINIG) jene Dienstleistungen, die auch für Vermögensverwalter möglich sind (insb. in- dividuelle Verwaltung einzelner Portfolios, Anlageberatung, Portfolio-Analyse und Anbieten von Finanzinstrumenten; vgl. die Erläuterungen oben zu Art. 16), wobei solchenfalls die ein- schlägigen rechtlichen Anforderungen zu erfüllen sind (vgl. z.B. Art. 16 Abs. 1–3 betr. indivi- duelle Verwaltung einzelner Portfolios). Absatz 1 der Bestimmung übernimmt diesbezüglich die für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen geltende, nicht abschliessende Rege- lung von Artikel 18a Absatz 2 Satz 2 KAG sowie Artikel 24a KKV. Eine formelle Übernahme von Artikel 18a Absatz 3 KAG erübrigt sich insbesondere aufgrund der erwähnten Bewilli- gungskaskade.

Absatz 2

Verwalter von Kollektivvermögen unterliegen – wie Vermögensverwalter und Trustees – dem Gebot, dem Entstehen von nachrichtenlosen Kundenbeziehungen entgegenzuwirken. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu Artikel 16 Absatz 4 verwiesen.

Absatz 3

Wie bei Vermögensverwaltern und Trustees (vgl. Art. 16 Abs. 5) ist Risiken, die sich aus der Ausübung zusätzlicher Dienstleistungen ergeben, im Rahmen der Aufsicht Rechnung zu tra- gen, bspw. durch Festlegung zusätzlicher Prüffelder, Erhöhung der Prüfdichte, Verminderung der Prüffrequenz etc.

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Art. 32 Übertragung von Aufgaben

Absatz 1

Bei einer Übertragung von Aufgaben im Sinne der Bestimmung verfügt der beigezogene Dienstleistungserbringer über einen unternehmerischen Freiraum («selbständig») und es ist die Übertragung auf Dauer ausgerichtet («dauernd»). Um unter die Bestimmung zu fallen, muss es sich um eine Übertragung von Aufgaben gemäss Artikel 26 FINIG handeln – also solcher, die vom Geschäftsbereich (Art. 6 Abs. 1) und der erteilten Bewilligung abgedeckt sind. Dies gilt namentlich für die Delegation von Teilen der Verwaltung von Kundenvermögen durch Erteilung von Untervollmachten, die Auslagerung der Finanzanalyse oder der Erstellung von Anlagevorschlägen und Musterportfolios, die Wahrnehmung von Compliance-Aufgaben, die Auslagerung von Datenbearbeitungssystemen, die kundenrelevante Daten enthalten, sowie die Aufbewahrung von Geschäftsakten in nicht dem Verwalter von Kollektivvermögen gehö- renden oder von ihm angemieteten Räumen. Nicht vollständig auslagerbar ist das Kernge- schäft bzw. die bewilligungspflichtige Tätigkeit als solche. Ebenso wenig erlaubt ist die Ausla- gerung der gesamten Vermögensverwaltung oder der grundlegenden Aufgaben des Risikomanagements.

Nicht unter die Bestimmung fallen i.d.R. die Auslagerung der Finanzbuchhaltung, der Beizug von Experten bei der individuellen Vermögensstrukturierung sowie im Bereich der Rechts- und Steuerberatung, die Nutzung von Datenbearbeitungssystemen bei Kundenvermögen halten- den Banken oder Wertpapierhäusern, das Hosting von Internetauftritten ohne kundenbezo- gene Daten sowie die Wartung (einschliesslich der Fernwartung) interner Datenbearbeitungs- systeme.

Absatz 2

Anlageentscheide für schweizerische kollektive Kapitalanlagen können nur an FINMA- beaufsichtigte Verwalter von kollektiven Kapitalanlagen (d.h. Verwalter von Kollektivvermögen oder andere Finanzinstitute, welche gemäss Artikel 6 FINIG von der zusätzlichen Bewilligungs- pflicht als Verwalter von Kollektivvermögen befreit sind) oder an ausländische Finanzinstitute, die zur Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen bewilligt sind und einer anerkannten Auf- sicht unterstehen, delegiert werden. Dies gilt auch bei Weiterdelegationen und entspricht Arti- kel 18b Absatz 3 KAG aus dem geltenden Regime für Vermögensverwalter kollektiver Kapital- anlagen.

Absatz 3

Mehrere Grundsätze zur Übertragung von Aufgaben sind bereits in Artikel 9 festgehalten. Zu- dem müssen der Verwalter von Kollektivvermögen, seine gemäss Artikel 33 Absatz 4 ggf. ein- zurichtende interne Revision, die Prüfgesellschaft und die FINMA die übertragene Aufgabe stets ungehindert und vollumfänglich einsehen und prüfen können. Dies schliesst den Zugang zu Unterlagen und technischen Systemen beim Dienstleistungserbringer ein. Eine Auslage- rung darf die Aufsicht nicht beeinträchtigen.

Im Übrigen bleibt für die Einhaltung vorsorgerechtlicher Anlagevorschriften, wie in der Bot- schaft des Bundesrates festgehalten, die jeweilige Vorsorgeeinrichtung verantwortlich, welche die Vermögensverwaltung delegiert. Diese wird auch weiterhin von den für die Vorsorgeein- richtungen zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.

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Art. 33 Risikomanagement und interne Kontrolle

Absätze 1 und 2

Wirksame interne Kontrollen beinhalten nicht nur Aktivitäten der nachträglichen Kontrolle, son- dern auch solche der Planung und Steuerung. Sie umfassen u.a. in die Arbeitsabläufe inte- grierte Kontrollaktivitäten sowie Prozesse für Risikokontrolle und Compliance. Absätze 1 und 2 der Bestimmung übernehmen diesbezüglich den für Vermögensverwalter und Trustees be- reits auf Gesetzesstufe vorgesehenen Artikel 21 Absatz 1 FINIG sowie Artikel 12a Absatz 1 KKV aus dem geltenden Regime für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen. Betref- fend Artikel 12a Absatz 2 KKV siehe Artikel 6 Absatz 3 FINIV.

Absätze 3–7

Interne Kontrollen umfassen gemeinhin drei sog. Verteidigungslinien: das operative Manage- ment; Risikomanagement-, -kontroll- und Compliance-Funktionen; eine interne Revision. Die Kontrollen sind jeweils der Grösse, der Komplexität, der Struktur und dem Risikoprofil eines Instituts anzupassen. Besteht – vgl. dazu Artikel 29 Absatz 6 FINIV – ein eigenständiges Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle, so ist dieses für die Reglementierung, Einrichtung, Aufrechterhaltung, Überwachung und regelmässige Überprüfung der Kontrollen verantwort- lich. Die FINMA kann zudem eine eigenständige interne Revision verlangen, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern. Übernommen wird in diesem Zusammenhang grundsätzlich das geltende Regime für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (Art. 12 Abs. 5 und 6 sowie Art. 12a Abs. 3 und 4 KKV).

Die FINMA ist ermächtigt, Einzelheiten zum Risikomanagement und der internen Kontrolle bei Verwaltern von Kollektivvermögen zu regeln. Die Regelung von Einzelheiten muss sich im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes sowie der vorliegenden Verordnung bewegen und darf nicht über diese hinausgehen.

Art. 34 Mindestkapital

Absatz 1

Gestützt auf die in Artikel 28 Absatz 3 FINIG vorgesehene Kompetenz legt der Bundesrat das Mindestkapital von Verwaltern von Kollektivvermögen auf CHF 200 000 fest. Dies entspricht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen Artikel 19 Absatz 1 KKV.

Absätze 2–5

Zur Bestimmung der einzelnen Kapitalbestandteile wird die Regelung des geltenden Artikels

20 KKV für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen übernommen.

Absatz 6

Artikel 19 Absatz 2 KKV sieht heute für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen ein Mindestkapital von CHF 500 000 vor, sofern diese das Fondsgeschäft für ausländische Kol- lektivanlagen ausüben. Absatz 6 der vorliegenden Bestimmung gibt der FINMA die Kompe- tenz, solchenfalls ein höheres Mindestkapital zu verlangen, um – verglichen mit der delegierten Vermögensverwaltung – den höheren Risiken des Fondsgeschäfts Rechnung zu tragen.

Art. 35 Sicherheiten

Artikel 28 Absatz 2 FINIG gibt der FINMA die Möglichkeit, Verwaltern von Kollektivvermögen in Form von Personengesellschaften zu erlauben, anstelle des Mindestkapitals angemessene Sicherheiten zu leisten. Die nach Absatz 3 von Artikel 28 FINIG zu treffende Konkretisierung

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durch den Bundesrat folgt dem geltenden Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapital- anlagen (Art. 19 Abs. 3 und 4 KKV).

Art. 36–38 Eigenmittel

Gemäss Artikel 29 Absatz 2 FINIG konkretisiert der Bundesrat die Eigenmittelanforderungen für Verwalter von Kollektivvermögen. Er hat dabei der Botschaft zufolge die Anforderungen an der Geschäftstätigkeit (Bereich, Volumen etc.) und den damit verbundenen Risiken auszurich- ten. Artikel 36–38 FINIV übernehmen zur Bestimmung der einzelnen Bestandteile weitgehend die Regelung der geltenden Artikel 21–23 KKV für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalan- lagen. Eine Übernahme von Artikel 21 Absatz 6 KKV ist angesichts der bereits in Artikel 5 Buchstabe c FINIV vorgesehenen Meldepflicht redundant.

Art. 39 Rechnungslegung und Geschäftsbericht

Absatz 1 entspricht geltendem Recht für Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen (vgl. Art. 28 KKV). Absatz 2 übernimmt weitestgehend den Gehalt von Artikel 49 KKV. Dabei ist neu auch vorgesehen, dass der umfassende Bericht an das Oberleitungsorgan der FINMA einzu- reichen ist und dass die Frist zur Einreichung von 10 auf 30 Tage erweitert wird. Hintergrund der neuen Einreichungspflicht für den umfassenden Bericht an das Oberleitungsorgan und der daraus resultierenden Erweiterung der Einreichungsfrist bildet Artikel 63 Absatz 2 FINIG. Da- nach kann die FINMA neu eine mehrjährige Prüfperiodizität vorsehen. Entsprechend sind der Geschäftsbericht und der umfassende Bericht an das Oberleitungsorgan wichtige Informati- onsquellen für die FINMA, insbesondere in den Jahren, in denen keine aufsichtsrechtliche Prüfung durchgeführt wird. Dass für die Erstellung und die Gliederung der Jahresrechnung die Vorschriften des OR massgebend sind (vgl. Art. 49 Abs. 3 KKV), ergibt sich bereits aus Ab- satz 1 der vorliegenden Bestimmung.

Art. 40 Interne Dokumentation

Die Bestimmung geht auf verwandte Regelungen wie etwa Artikel 9 Absatz 4 FinfraV zurück.

3. Abschnitt: Fondsleitungen

Mit der Verschiebung der Fondsleitung vom KAG ins FINIG werden grosse Teile der Fonds- leitungsregulierung aus dem KAG übernommen. Mit den folgenden Bestimmungen wird daher konsequenterweise auch ein grosser Teil von Bestimmungen der KKV zur Fondsleitung in die FINIV überführt.

Art. 41 Selbständige Verwaltung von Anlagefonds

Absatz 1

Artikel 32 FINIG entspricht dem allgemeinen Teil von Artikel 30 KAG, wobei letzterer auch eine nicht abschliessende Aufzählung von Tätigkeiten, welche zur selbstständigen Verwaltung von Anlagefonds in eigenem Namen und für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger gehören, vorsieht. Zwecks Klarstellung des Begriffs der «selbstständigen Verwaltung von Anlagefonds» wird die entsprechende Aufzählung aus Artikel 30 Bst. a–d KAG in die FINIV übertragen.

Absatz 2

In Absatz 2 wird klargestellt, dass Institute, die ausschliesslich die Administration für fremdver- waltete SICAVs gemäss KAG wahrnehmen, einer Verwaltung von Anlagefonds nachgehen und entsprechend als Fondsleitungen gemäss FINIG bewilligungspflichtig sind. Bereits unter

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geltendem Recht auf Produktestufe (vgl. Art. 51 Abs. 2 KKV) darf die Administration einer fremdverwalteten SICAV nur einer bewilligten Fondsleitung delegiert werden.

Art. 42 Hauptverwaltung in der Schweiz

Die Bestimmung entspricht Artikel 42 KKV, welcher zur Konkretisierung von Artikel 33 Ab- satz 1 FINIG in die FINIV übernommen sowie an die FIDLEG-Terminologie («Prospekt» und «Basisinformationsblatt») angepasst wird.

Art. 43 Organisation

Absätze 1–3

Absätze 1–3 stammen aus dem geltenden Recht für Fondsleitungen (Art. 12 Abs. 2, 3 und 4 sowie Art. 44 Abs. 2 KKV). Fondsleitungen müssen so organisiert sein, dass sie die gesetzli- chen Pflichten erfüllen können (vgl. Art. 9 Abs. 1 FINIG).

Absätze 4 und 5

Absatz 4 entspricht Satz 1 von Artikel 12 Absatz 1 KKV. Satz 2 von Artikel 12 Absatz 1 KKV ist bereits durch Artikel 10 Absatz 2 FINIG abgedeckt, einschlägig ist zudem aufgrund der Rechtsform u.a. die aktienrechtliche Bestimmung von Artikel 718 Absatz 4 OR. Wie im gelten- den Recht (vgl. Art. 44 Abs. 1 KKV) ist gemäss Absatz 5 für Fondsleitungen ein eigenständiges Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle vorgesehen. Dieses hat namentlich darüber zu wachen, dass das Tagesgeschäft des Unternehmens gemäss seinen Strategie- und Risi- kovorgaben geführt wird.

Absatz 6

Absatz 6 entspricht geltendem Recht für Fondsleitungen (Art. 12 Abs. 6 KKV). Mit der Kompe- tenz, Ausnahmen gewähren zu dürfen, kann die FINMA insbesondere der jeweiligen Fondsty- pologie oder der jeweiligen Asset-Klasse Rechnung tragen.

Art. 44 Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle

In Absatz 1 wird zunächst Artikel 44 Absatz 1 KKV in die FINIV überführt. Die weiteren Absätze übernehmen die bestehende langjährige FINMA-Praxis zu den Corporate Governance-Anfor- derungen an das Oberleitungsorgan. Diese verlangt einerseits, dass das Organ mehrheitlich nicht operativ ist und von den qualifizierten Beteiligten des Bewilligungsträgers zu mindestens einem Drittel unabhängig ist. Andererseits darf der Vorsitzende des Oberleitungsorgans nicht gleichzeitig Vorsitzender der Geschäftsführung sein.

Art. 45 Unabhängigkeit

Mit Artikel 45 wird Artikel 45 KKV in die FINIV übertragen.

Art. 46 Ausübung des Fondsgeschäfts

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen Artikel 46 KKV sowie Artikel 29 Absatz 2 KAG, wobei Anpassungen an die Gesetzessystematik des FINIG erfolgen. Eine formelle Übernahme von Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben d und e KKV erübrigt sich aufgrund der vorgesehenen Bewilligungskaskade (Art. 6 Abs. 3 FINIG). Dies gilt im Übrigen auch für Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a und b KAG (während Bst. c von Art. 29 Abs. 1 KAG bereits in Art. 34 FINIG verankert ist). Fondsleitungen dürfen neben dem Fondsgeschäft für schweizerische oder aus- ländische Fonds und den explizit genannten und nicht genannten weiteren Tätigkeiten im Fi- nanzmarktbereich (bspw. Administration einer SICAV, Anlageberatung etc.) auch alle weiteren

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Tätigkeiten wahrnehmen, solange diese mit der bewilligungspflichtigen Tätigkeit vereinbar sind (unter Vorbehalt einer separaten Bewilligungspflicht gemäss den Finanzmarktgesetzen).

Art. 47 Aufgaben

Absatz 1

Im ersten Absatz wird die Pflicht zur Sicherstellung der Segregation zwischen eigenen und verwalteten Vermögen durch die Bewilligungsträger gemäss FINIG explizit in der FINIV fest- gehalten.

Absätze 2 und 3

Die Vorgaben und Ausnahmemöglichkeiten entsprechen dem geltenden Artikel 72 Absatz 1 KKV-FINMA. Absatz 2 von Artikel 72 KKV-FINMA ist bereits durch Artikel 43 Absatz 2 abge- deckt.

Art. 48 Übertragung von Aufgaben

Absatz 1

Bei einer Übertragung von Aufgaben im Sinne der Bestimmung verfügt der beigezogene Dienstleistungserbringer über einen unternehmerischen Freiraum («selbständig») und es ist die Übertragung auf Dauer ausgerichtet («dauernd»). Um unter die Bestimmung zu fallen, muss es sich um eine Übertragung von Aufgaben gemäss Artikel 32, 33 Absatz 4 und 34 FINIG handeln – also solcher, die vom Geschäftsbereich (Art. 6 Abs. 1) und der erteilten Bewilligung abgedeckt sind. Zudem müssen sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Um- stände ändern (vgl. Art. 66 Abs. 1 KKV-FINMA).

Absätze 2 und 3

Die Absätze überführen Artikel 31 Absätze 2 und 4 KAG in die FINIV (Abs. 1, 5 und 6 von Art. 31 KAG finden sich bereits in Art. 35 und 68 FINIG, Abs. 3 von Art. 31 KAG ist durch Art. 32 Abs. 2 FINIV abgedeckt). Weitere Grundsätze zur Übertragung von Aufgaben sind be- reits in Artikel 9 festgehalten.

Absatz 4

Es wird auf die Erläuterungen zur analogen Vorgabe nach Artikel 32 Absatz 3 verwiesen.

Art. 49 Risikomanagement und interne Kontrolle

Absätze 1–3

Wirksame interne Kontrollen beinhalten nicht nur Aktivitäten der nachträglichen Kontrolle, son- dern auch solche der Planung und Steuerung. Sie umfassen u.a. in die Arbeitsabläufe inte- grierte Kontrollaktivitäten sowie Prozesse für Risikokontrolle und Compliance. Absätze 1–3 der Bestimmung übernehmen diesbezüglich den für Vermögensverwalter und Trustees bereits auf Gesetzesstufe vorgesehenen Artikel 21 Absatz 1 FINIG sowie Artikel 12a Absätze 1 und 3 KKV aus dem geltenden Regime für Fondsleitungen. Betreffend Artikel 12a Absatz 2 KKV siehe Artikel 6 Absatz 3 FINIV.

Absätze 4 und 5

In den beiden Absätzen werden die wichtigsten Grundsätze im Bereich Risikomanagement und Risikokontrolle aus den Artikeln 67–71 KKV-FINMA in die FINIV übernommen.

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Absätze 6 und 7

Interne Kontrollen umfassen gemeinhin drei sog. Verteidigungslinien: das operative Manage- ment; Risikomanagement-, -kontroll- und Compliance-Funktionen; eine interne Revision. Die Kontrollen sind jeweils der Grösse, der Komplexität, der Struktur und dem Risikoprofil eines Instituts anzupassen. Übernommen wird in diesem Zusammenhang das geltende Regime für Fondsleitungen (Art. 12 Abs. 5 und 6 sowie Art. 12a Abs. 4 KKV).

Die FINMA ist ermächtigt, Einzelheiten zum Risikomanagement und der internen Kontrolle bei Fondsleitungen zu regeln. Die Regelung von Einzelheiten muss sich im Rahmen der Vorgaben des Gesetzes sowie der vorliegenden Verordnung bewegen und darf nicht über diese hinaus- gehen.

Art. 50 Mindestkapital

Gestützt auf die in Artikel 36 Absatz 2 FINIG vorgesehene Kompetenz legt der Bundesrat das Mindestkapital von Fondsleitungen wie bis anhin (vgl. Art. 43 KKV) auf CHF 1 Mio. fest.

Art. 51 Höhe der Eigenmittel

Die Bestimmung entspricht materiell Artikel 48 KKV. Dabei wird im ersten Absatz klargestellt, dass die Eigenmittel in Höhe von CHF 20 Mio. eine absolute Grenze sind, d.h. die Eigenmittel betragen maximal CHF 20 Mio., inkl. allfälliger zusätzlicher Eigenmittel gemäss dem fünften Absatz (einzig Administration einer SICAV). Eine Übernahme von Artikel 48 Absatz 7 KKV ist angesichts der bereits in Artikel 5 Buchstabe c FINIV vorgesehenen Meldepflicht redundant.

Art. 52 und 53 Anrechenbare Eigenmittel / Abzüge bei der Berechnung der Eigenmittel

Während Artikel 47 KKV auf die Artikel 22 und 23 KKV verweist, wird deren Gehalt für Fonds- leitungen separat in die FINIV überführt, unter Berücksichtigung der Spezifika von Fondslei- tungen (bspw. keine Personengesellschaften, keine GmbH-Spezifika etc.).

Art. 54 Rechnungslegung und Geschäftsbericht

Absatz 1 entspricht geltendem Recht für Fondsleitungen (Art. 28 KKV). Absatz 2 übernimmt weitestgehend den Gehalt von Artikel 49 KKV. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu Artikel 39 Absatz 2 verwiesen.

Art. 55 Interne Dokumentation

Die Bestimmung geht auf verwandte Regelungen wie etwa Artikel 9 Absatz 4 FinfraV zurück.

Art. 56 Wechsel der Fondsleitung

Die Bestimmung entspricht Artikel 50 Absatz 1 KKV, welcher in die FINIV übertragen wird, wobei neu ein Verweis auf Artikel 27 KAG (Änderungen des Fondsvertrags) erfolgt. Absatz 2 von Artikel 50 KKV soll nicht in die FINIV überführt werden, da eine Fusion zwischen zwei Fondsleitungen oder fusionsähnliche Tatbestände – analog der bisherigen Praxis bei Depot- banken gemäss KAG – keine Fondsleitungswechsel sind.

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4. Abschnitt: Wertpapierhäuser

Die in Artikel 6 FINIG enthaltene differenzierte Bewilligungskaskade umfasst die Bankenbe- willigung gemäss Bankengesetz (BankG; SR 952.0) als die höchste Bewilligungsform. Auf die- sen Bewilligungsstatus folgt innerhalb der Bewilligungskaskade des FINIG der Status der Wertpapierhäuser (vormaliger «Effektenhändler» gemäss BEHG).

Die Bewilligung als Wertpapierhaus erlaubt die Erbringung der meisten wichtigen Dienstleis- tungen im Finanzbereich. So ist es den sogenannten Kundenhändlern als einer Hauptkatego- rie des Wertpapierhauses gestattet, eine qualifizierte Form der Vermögensverwaltung auszu- üben, indem sie im eigenen Namen für Rechnung der Kundin oder des Kunden Effekten handeln können. Auch die klassische Vermögensverwaltung und Anlageberatung gegenüber Kunden und institutionellen Anlegern gehört traditionell zu den Geschäftsfeldern von Wertpa- pierhäusern. Daneben ist es Wertpapierhäusern gestattet, für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten zu handeln (sog. Eigenhändler) oder für eigene Rechnung kurzfristig mit Effekten zu handeln und öffentlich dauernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Effekten zu stellen (sog. Market Maker). Zu diesem Zweck ist es Wertpapierhäusern insbesondere gestattet, selber oder bei Dritten Kundenkonten zur Abwicklung des Handels mit Effekten zu führen oder Effek- ten der Kundinnen und Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufzubewahren.

Mit der Überführung der Bewilligungsform des Wertpapierhauses vom BEHG ins FINIG, sind auch die ausführenden Bestimmungen der BEHV zum ehemaligen Effektenhändler in die FINIV zu portieren, wo dies angezeigt ist.

Art. 57 Begriff

Absätze 1 und 2

Gemäss Artikel 3 FINIG ist Gewerbsmässigkeit gegeben, wenn eine selbstständige, auf dau- ernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Für die Schwellenwerte bis zur Gewerbsmässigkeit – und demzufolge Bewilligungspflicht – bei Wertpapierhäusern wird nebst einer Anlehnung an Artikel 6 BankV betreffend Kundenhändler im Sinne von Artikel 41 Buch- stabe a FINIG grundsätzlich die Regelung für Vermögensverwalter und Trustees gemäss Ar- tikel 11 übernommen. Dies entspricht der geltenden Rechtslage.33

Absatz 3

Der geltende Artikel 2 Absatz 3 BEHV enthält zur Präzisierung des Begriffs des Effektenhänd- lers nach Artikel 2 Buchstabe d BEHG eine Auflistung von Tatbeständen in Negativform, wel- che vom Begriff des Effektenhändlers nicht erfasst werden. Dieser Negativkatalog bean- sprucht auch für den neu in Artikel 41 FINIG definierten allgemeinen Begriff des Wertpapierhauses weiterhin Gültigkeit. Mit Blick auf die entsprechende Bestimmung von Arti- kel 2 Absatz 3 BEHV ist an dieser Stelle einzig noch die Tätigkeit als Fondsleitung formell aufzuführen, da die übrigen Tatbestände bereits nach Artikel 2 Absatz 2 FINIG vom Geltungs- bereich der Gesetzgebung ausgenommen sind.

Absatz 4

Gemäss Artikel 41 Buchstabe a FINIG handeln Kundenhändler Effekten in eigenem Namen für Rechnung der Kundinnen und Kunden. Artikel 3 Absatz 6 BEHV enthält bis anhin eine präzisierende Auflistung derjenigen Personen und Institute, die vom Kundenbegriff gemäss Artikel 2 Buchstabe d BEHG nicht erfasst werden. Da sich durch die Überführung des Wert- papierhauses in das FINIG nichts an der Gültigkeit dieser Einschränkung des Kundenbegriffs

33 Vgl. Rz 11–13 und 48–49 FINMA-Rundschreiben 2008/5 «Effektenhändler».

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geändert hat, ist Artikel 3 Absatz 6 BEHV materiell unverändert als Präzisierung des Kunden- begriffs gemäss Artikel 41 Buchstabe a FINIG in die FINIV zu übernehmen.

Absatz 5

Die Gefährdungsschwelle eines Mindestvolumens von CHF 5 Mrd. brutto pro Jahr entspricht der geltenden Rechtslage.34 Für die Berechnung des Umsatzes ist sowohl im Kassa- wie im Derivatgeschäft auf die bezahlten bzw. erzielten Kurswerte abzustellen.

Absatz 6

Für die Definition des öffentlichen Stellens von Kursen bei Wertpapierhäusern, die als Market Maker tätig sind, erfolgt eine Gleichschaltung mit dem FIDLEG.

Art. 58 Organisation

Absätze 1 und 2

Absätze 1 und 2 sind outcome-based formulierte Anforderungen und entsprechen jeweils den ersten beiden Absätzen der Artikel 15 und 29. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen weiter oben verwiesen.

Absatz 3

Analog der aktienrechtlichen Bestimmung von Artikel 718 Absatz 4 OR sowie verwandten Re- gelungen im Gesellschaftsrecht wird in Absatz 3 ein beschränktes Domizilerfordernis statuiert. So muss eine jener Personen, welche das Wertpapierhaus vertreten können, in der Schweiz Wohnsitz haben.

Absätze 4 und 5

Die Absätze basieren im Wesentlichen auf dem geltenden Recht für Effektenhändler (vgl. insb. Art. 20 Abs. 2 und 23 Abs. 3 BEHV). Damit die gemäss Artikel 61 Absatz 4 von der Geschäfts- führung unabhängige interne Revision (vgl. heute Art. 20 Abs. 2 BEHV) effektiv tätig werden kann, bedarf es zudem – anders als im geltenden Recht – bei Kundenhändlern und Market Makern eines von der Geschäftsführung unabhängigen Organs für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle (nicht jedoch bei Eigenhändlern). Dieses hat namentlich darüber zu wachen, dass das Tagesgeschäft des Unternehmens gemäss seinen Strategie- und Risikovorgaben geführt wird.

Absatz 6

Absatz 6 geht auf Ausnahmemöglichkeiten im geltenden Recht für Effektenhändler zurück (vgl. insb. Art. 19 Abs. 1 und 20 Abs. 3 BEHV).

Art. 59 Aufgaben

Absätze 1 und 2

Die beiden Absätze stammen aus dem geltenden Recht für Effektenhändler (Art. 19 Abs. 1 und 2 BEHV).

34 Vgl. Rz 23 FINMA-Rundschreiben 2008/5 «Effektenhändler».

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Absatz 3

Für die Definition des öffentlichen Angebots bei Wertpapierhäusern, die als Emissions- und Derivathäuser auf dem Primärmarkt tätig sind (vgl. Art. 44 Abs. 1 Bst. c und d FINIG), erfolgt – anknüpfend an Artikel 8 – eine Gleichschaltung mit dem FIDLEG.

Art. 60 Übertragung von Aufgaben

Absatz 1

Bei einer Übertragung von Aufgaben im Sinne der Bestimmung verfügt der beigezogene Dienstleistungserbringer über einen unternehmerischen Freiraum («selbständig») und es ist die Übertragung auf Dauer ausgerichtet («dauernd»). Um unter die Bestimmung zu fallen, muss es sich um eine Übertragung von Aufgaben gemäss Artikel 41 und 44 FINIG handeln – also solcher, die vom Geschäftsbereich (Art. 6 Abs. 1) und der erteilten Bewilligung abgedeckt sind. Zudem müssen sich dadurch die der Bewilligung zugrunde liegenden Umstände ändern (vgl. Art. 66 Abs. 1 KKV-FINMA).

Absatz 2

Es wird auf die Erläuterungen zur analogen Vorgabe nach Artikel 32 Absatz 3 verwiesen. Wei- tere Grundsätze zur Übertragung von Aufgaben sind bereits in Artikel 9 festgehalten.

Art. 61 Risikomanagement und interne Kontrolle

Wirksame interne Kontrollen beinhalten nicht nur Aktivitäten der nachträglichen Kontrolle, son- dern auch solche der Planung und Steuerung. Sie umfassen u.a. in die Arbeitsabläufe inte- grierte Kontrollaktivitäten sowie Prozesse für Risikokontrolle und Compliance. Die Bestim- mung übernimmt diesbezüglich aus dem geltenden Regime für Effektenhändler grundsätzlich die Regelung von Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 BEHV (vgl. auch Art. 8 Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 5 und 6 FinfraV). Keiner eigenständigen internen Revision bedarf es – anders als im gel- tenden Recht – grundsätzlich bei Eigenhändlern.

Art. 62 Mindestkapital und Sicherheiten

Die Bestimmung entspricht vorbehaltlich einzelner terminologischer Anpassungen der ehema- ligen Bestimmung von Artikel 22 BEHV zu Mindestkapital und Sicherheiten bei Effektenhänd- lern. Für Banken mit einer Tätigkeit als Wertpapierhaus gemäss Artikel 12 FINIG gelten ex lege die bankenrechtlichen Vorgaben (so deklaratorisch Art. 22 Abs. 6 BEHV).

Wie bis anhin für Effektenhändler ist für Wertpapierhäuser ein Mindestkapital von CHF 1,5 Mio. vorgesehen. Dieses muss vollständig einbezahlt werden (in bar) und ist dauernd einzu- halten (Abs. 1). Im Fall einer Sacheinlagegründung oder bei einer Umwandlung eines Unter- nehmens in ein Wertpapierhaus sind die Bewertung der Aktiven sowie der Umfang der Passi- ven durch eine Prüfgesellschaft zu überprüfen (Abs. 2).

Die weiteren Absätze befassen sich mit der Bestimmung des Mindestkapitals bei Personen- gesellschaften (die Rechtsform einer natürlichen Person entfällt gemäss Art. 42 FINIG). Der FINMA steht es diesbezüglich offen, Personengesellschaften anstelle eine Mindestkapitals nach den Absätzen 3–5 die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung z.B. in Form einer Bankga- rantie zu gestatten (Abs. 6) oder in begründeten Einzelfällen einen anderen Mindestansatz festzulegen (Abs. 7).

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Art. 63 Eigenmittel und Risikoverteilung

Absätze 1–3

Gemäss Artikel 46 Absatz 3 FINIG hat der Bundesrat die Anforderungen an die Risikovertei- lung zu regeln sowie die Höhe der Eigenmittel nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken der Wertpapierhäuser festzulegen. Für die nicht-kontoführenden Arten von Wertpa- pierhäusern – d.h. Eigenhändler, Market Maker sowie nicht-kontoführende Kundenhändler – erfolgt punkto Eigenmittel eine Fortführung des heute in Artikel 29 Absätze 3 und 4 BEHV verankerten sog. Base Requirement Principle. Abgestimmt wird dieses auf die Regelung von Artikel 36 für Verwalter von Kollektivvermögen. Vorerst nicht vorgesehen sind Risikovertei- lungsvorgaben.

Absatz 4

Für kontoführende Kundenhändler gelangen wie bis anhin die Bestimmungen der Eigenmittel- verordnung (ERV; SR 952.03) für die Anforderungen an die Eigenmittel sowie die Risikover- teilung zur Anwendung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BEHV). Artikel 46 Absatz 4 FINIG gibt der FINMA die Möglichkeit, in begründeten Fällen Erleichterungen zu gewähren, sofern der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anzuordnen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BEHV).

Art. 64 Liquidität

Absatz 1

Gemäss Artikel 46 Absatz 3 FINIG hat der Bundesrat die Anforderungen an die Liquidität nach Massgabe der Geschäftstätigkeit und der Risiken der Wertpapierhäuser festzulegen. Absatz 1 von Artikel 64 FINIV verpflichtet als qualitatives Erfordernis nicht-kontoführende Wertpapier- häuser, bei der Anlage ihrer Mittel die Aufrechterhaltung der Zahlungsbereitschaft zu berück- sichtigen. Zu diesem Zweck haben Wertpapierhäuser Liquiditätsrisiken als Bestandteil des Ri- sikomanagements explizit zu erfassen (vgl. Art. 6 Abs. 3).

Absatz 2

Für Wertpapierhäuser, die zur Abwicklung des Effektenhandels Konten für ihre Kundinnen und Kunden führen, ist ein Grossteil der Kundengelder in Wertschriften angelegt und damit in De- pots ausgesondert. Bei der auf den Konten der Kunden verbleibenden Liquidität besteht aber vergleichbar mit Banken das Risiko einer Vermischung von eigenen Mitteln der Wertpapier- häuser mit Kundengeldern. Aufgrund der daraus resultierenden ähnlichen Risiken bei konto- führenden Wertpapierhäusern mit Banken ist es angezeigt, kontoführende Wertpapierhäuser den weitergehenden Vorschriften der Liquiditätsverordnung (LiqV; SR 952.06) zu unterstellen. Die FINMA kann gestützt auf Artikel 46 Absatz 4 FINIG in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren, sofern der Schutzzweck des Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfun- gen anordnen.

Art. 65 Rechnungslegung

Die Bestimmung entspricht geltendem Recht (Art. 29 Abs. 1 BEHV).

Art. 66 Interne Dokumentation

Die Bestimmung geht auf verwandte Regelungen wie etwa Artikel 9 Absatz 4 FinfraV zurück.

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Art. 67 Aufzeichnungspflicht

Die in Artikel 30 BEHV definierte «Journalführungspflicht» wird als Aufzeichnungspflicht und vorbehaltlich einiger weniger terminologischer Anpassungen vollumfänglich in die FINIV über- führt. Für an einem Handelsplatz zugelassene Teilnehmer sieht Artikel 36 FinfraV eine identi- sche Aufzeichnungspflicht vor. Die FINMA regelt die einzelnen erforderlichen Angaben sowie die Form der Aufzeichnung (Abs. 4).

Art. 68 Meldepflicht

Die Ausführungsbestimmung in Artikel 31 BEHV zur Meldepflicht wird vorbehaltlich einzelner terminologischer Anpassungen vollumfänglich in die FINIV überführt. Für an einem Handels- platz zugelassene Teilnehmer sieht Artikel 37 FinfraV eine identische Meldepflicht vor. Was die in Artikel 51 Absatz 3 FINIG vorgesehene Kompetenz anbelangt, so verzichtet der Bun- desrat vorerst darauf, die Meldepflicht auch Personen und Gesellschaften aufzuerlegen, die Effekten gewerbsmässig, aber ohne Beizug eines Wertpapierhauses kaufen und verkaufen.

5. Abschnitt: Zweigniederlassung

Art. 69 Ausländische Finanzinstitute

Aus dem geltenden Recht übernommen werden Art. 38 BEHV sowie Art. 29a KKV. Erfolgt die Leitung im Sinne von Artikel 10 FINIG tatsächlich in der Schweiz oder von der Schweiz aus, so liegt eine unterstellungs- und bewilligungspflichtige Tätigkeit gemäss Artikel 5 ff. FINIG vor.

Art. 70 Bewilligungspflicht und Bewilligungsvoraussetzungen

Absatz 1

Gemäss Artikel 53 Absatz 1 FINIG muss das ausländische Finanzinstitut insbesondere hinrei- chend organisiert und mit genügend finanziellen Mittel ausgestattet sein, um in der Schweiz eine Zweigniederlassung zu betreiben, sowie einer angemessenen Aufsicht unterstehen, wel- che die Zweigniederlassung mit einschliesst. Im Verhältnis zwischen Hauptunternehmen im Ausland und Zweigniederlassung in der Schweiz ist daher kein Upgrading möglich, indem etwa ein gewöhnlicher ausländischer Vermögensverwalter in der Schweiz einen Vermögensverwal- ter von Kollektivanlagen als Zweigniederlassung betreiben würde. Zulässig ist demgegenüber eine Parallelität der Bewilligungs- und Aufsichtsformen (Bsp.: ausländischer Vermögensver- walter mit Zweigniederlassung als Vermögensverwalter) wie auch ein Downgrading (Bsp.: aus- ländischer Vermögensverwalter von Kollektivanlagen mit Zweigniederlassung als gewöhnli- cher Vermögensverwalter), soweit das Hauptunternehmen im Ausland die entsprechende Tätigkeit zu einem wesentlichen Teil ebenfalls ausübt. Die erforderlichen finanziellen Mittel richten sich analog der institutsspezifischen schweizerischen Vorgaben. Sie können im Inland ggf. gemäss Artikel 56 FINIG ergänzt werden.

Absatz 2

Soweit eine Zweigniederlassung Finanzdienstleistungen gemäss FIDLEG erbringen will, ist sie gehalten, die entsprechenden Vorgaben nach FIDLEG einzuhalten. Weiter einzuhalten sind institutsspezifische Vorgaben nach FINIG zur Corporate Governance und Aufsicht.

Absatz 3

Absatz 3 der Bestimmung entstammt dem geltenden Recht (Art. 42 BEHV; Art. 29b Abs. 5 KKV).

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Art. 71–74 Mehrere Zweigniederlassungen / Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse / Prüfbericht / Aufhebung einer Zweigniederlassung

Die Bestimmungen entsprechen grundsätzlich geltendem Recht (Art. 43, 45 und 48 BEHV; Art. 29c–29f KKV), ergänzt um die AO bei Vermögensverwaltern und Trustees. Prüfberichte sind in einer Amtssprache zu verfassen und Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der FINMA (vgl. Art. 9 Abs. 2 der Finanzmarktprüfverordnung [FINMA-PV; SR 956.161]). Nicht übernom- men wird Artikel 46 BEHV betreffend Publikation des Geschäftsberichts des ausländischen Finanzinstituts.

6. Abschnitt: Vertretungen

Art. 75

Die Bestimmung entspricht Artikel 70 Absatz 2 Buchstaben a und c. Es wird auf deren Erläu- terungen verwiesen.

4.2.3 Aufsicht

1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees

Das für Vermögensverwalter und Trustees – sowie im Übrigen kraft Artikel 42bis EMKG auch für sog. Handelsprüfer – nach dem Willen des Parlaments vorgesehene Aufsichtsmodell be- ruht auf folgender Konzeption: – Die Bewilligungserteilung obliegt der FINMA (vgl. Art. 5 Abs. 1 FINIG). – Die Tätigkeit der laufenden Aufsicht (samt Prüftätigkeit) der Beaufsichtigten wird – vor- behaltlich einer Gruppenaufsicht – an von der Branche zu errichtende Aufsichtsorgani- sationen (AO) übertragen (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 FINIG sowie Art. 43a Abs. 1 FINMAG). – Die AO bedürfen der Bewilligung der FINMA und werden von ihr beaufsichtigt (vgl. Art. 43a Abs. 2 FINMAG). Sie sind – anders als nach der Botschaftsfassung – keine staatlichen Behörden, so dass namentlich die Enforcement-Kompetenz (hoheitliche Sanktionen bis zum Entzug der Bewilligung) bei der FINMA verbleibt. – Im Übrigen nehmen die AO auch die GwG-Aufsicht wahr und können darüber hinaus – in der Funktion einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) nach GwG – die GwG-Auf- sicht über nicht prudenziell beaufsichtigte Finanzintermediäre ausüben, soweit sie über eine Anerkennung als GwG-SRO verfügen (vgl. Art. 43a Abs. 3 FINMAG).

Art. 76 Inländische Gruppengesellschaft

Verschiedene Aufsichtsgesetze sehen vor, dass Finanzgruppen durch die FINMA konsolidiert beaufsichtigt werden können. In diesem Rahmen kann es sinnvoll sein, ebenfalls allfällige Ver- mögensverwalter und Trustees einer – z.B. bankdominierten – Finanzgruppe in die konsoli- dierte Aufsicht einzubeziehen, so dass die Aufsicht einheitlich durch die FINMA ausgeübt wer- den kann und es nicht zu einer Kompetenzaufteilung zwischen FINMA und AO kommt. Dies entspricht der bisher bereits im Rahmen der Geldwäschereiaufsicht geltenden Regelung für inländische Gruppengesellschaften (vgl. Art. 4 Geldwäschereiverordnung-FINMA [GwV- FINMA; SR 955.033.0]). Bildet ein Vermögensverwalter oder Trustee eine Finanzgruppe mit nicht prudenziell beaufsichtigten Finanzintermediären im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 GwG, so gilt für die inländischen Gruppengesellschaften der neue Artikel 26a GwG.

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Art. 77 Laufende Aufsicht

Absatz 1

Die relevanten Aufsichtsgebiete ergeben sich aus der Tätigkeit der Beaufsichtigten. Vermö- gensverwalter sind bereits heute dem GwG unterstellt und müssen die entsprechenden Sorg- faltspflichten einhalten. Neu, als durch die FINMA bewilligte Institute, werden sie auch laufend die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss FINIG sowie der Pflichten gemäss FIDLEG nachweisen müssen. Handelt es sich um Vermögensverwalter unterhalb der in Arti- kel 24 Absatz 2 FINIG vorgesehenen De minimis-Schwellenwerte, sind zudem Vorgaben wei- terer Gesetze, namentlich produktbezogener Natur, zu beachten.

Trustees sowie Handelsprüfer gemäss EMKG fallen zwar unter das FINIG und das GwG, nicht jedoch unter die Definition der «Vermögensverwaltung» gemäss Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 FIDLEG und demzufolge nicht unter das FIDLEG. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Trustees sowie Handelsprüfer gemäss EMKG Tätigkeiten und Nebentätigkeiten erbringen, die durch das FIDLEG reguliert werden. Solchenfalls müssen sie die Regeln des FIDLEG befolgen und durch die AO entsprechend beaufsichtigt werden.

Neben der risikoabhängigen Festlegung der Prüfperiodizität (Art. 62 Abs. 2 FINIG) kann eine AO im Fall von Missständen auch Nachbesserungen verlangen und entsprechende Fristen setzen (Art. 43b Abs. 2 FINMAG). Erweisen sich diese Massnahmen als unzureichend zur Be- hebung der Missstände, ist es an der FINMA, weitere Massnahmen zu ergreifen oder hoheit- liche Sanktionen auszusprechen. Welche Schritte konkret einzuleiten sind, liegt jeweils im pflichtgemässen Ermessen der FINMA (vgl. auch Art. 43i Abs. 4 FINMAG).

Absatz 2

Wenn die AO Prüfhandlungen vornimmt oder vornehmen lässt, sorgt sie dafür, dass die Vor- gaben der FINMA für die Prüfung und Aufsicht eingehalten werden. Insbesondere gibt sie den AO unter Anhörung ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor. Ziel ist, dass alle von der FINMA bewilligten Vermögensverwalter bzw. Trustees nach den gleichen Grundsätzen geprüft und beaufsichtigt werden.

Das Ratingsystem soll sowohl Risikokriterien der Tätigkeit als auch Risikokriterien der Orga- nisation und des internen Kontrollsystems umfassen. Mögliche vom Ratingsystem erfasste Risiken der Tätigkeit könnten bspw. sein: – betreffend GwG: – die Verwaltung von Vermögenswerten von Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land mit hohem Geldwäscherei- und/oder Korruptionsrisiko, – die Verwaltung von Vermögenswerten von Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, mit dem die Schweiz kein Abkommen betreffend einen automatischen Infor- mationsaustausch in Steuersachen abgeschlossen hat, – die Verwaltung von Vermögenswerten von sog. PEP-Kunden, – die Verwaltung von Vermögenswerten bei Depotbanken mit Sitz ausserhalb der Schweiz, – Niederlassungen oder Gruppengesellschaften mit Sitz im Ausland (höhere Risiken aufgrund der operativen und rechtlichen Komplexität), – die grosse Abhängigkeit von einem einzelnen Kunden (Gefahr, dass die Wünsche des Kunden höher gewichtet werden, als die ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit); – betreffend Suitability: – Vermögensverwaltung mittels nicht prudenziell beaufsichtigten Fonds (auch hausei- gene) oder ähnlichen Strukturen, wie bspw. Sitzgesellschaften,

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– das Erbringen von Dienstleistungen mit unbeschränkter Verfügungsvollmacht über Kundenvermögen (insb. treuhänderische Nebendienstleistungen), – der Einsatz von Produkten oder Strategien mit Hebelwirkung, sofern diese nicht aus- schliesslich zur Absicherung eingesetzt werden, – das Verwalten von Vermögen einer grossen Zahl von Retailkunden im Verhältnis zu dem mit der Vermögensverwaltung beschäftigten Personalbestand (Gefahr, dass die Pflichten nach FIDLEG nicht in jedem Fall genügend wahrgenommen werden).

Die vorstehend angeführten Risikokriterien sind lediglich als Beispiele zu verstehen. Das Ra- tingsystem wird neben Risikokriterien insbesondere in den Bereichen Bewilligungsvorausset- zungen nach FINIG, Sorgfaltspflichten nach GwG und Pflichten nach FIDLEG ebenfalls eine Gewichtung der einzelnen Risikokriterien sowie die Berechnung des gesamthaften Institutsri- sikos umfassen.

Absatz 3

Die Prüfhandlungen der AO – wie auch allfällig beigezogener Prüfgesellschaften nach Artikel 80 – sollen nachvollziehbar in Prüfberichten dokumentiert werden. Prüfberichte sind in einer Amtssprache zu verfassen, wobei Ausnahmen durch Prüfgesellschaften der Zustimmung der AO bedürfen (analog Art. 9 Abs. 2 FINMA-PV).

Absatz 4

Neu unterstehen auch Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen, die unter dem in Arti- kel 2 Absatz 2 Buchstabe h KAG definierten Schwellenwert tätig sind (De minimis-Schwellen- wert), einer Bewilligungspflicht. Sobald die verwalteten Vermögenswerte den neu in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a FINIG vorgesehenen De minimis-Schwellenwert überschreiten, werden die Vermögensverwalter bewilligungspflichtig als Verwalter von Kollektivvermögen. Die zu- ständige AO hat die geeigneten Massnahmen zu veranlassen, wenn gesetzliche Schwellen- werte über- oder unterschritten werden. Dies gilt auch punkto Vorsorgeeinrichtungen im Rah- men von Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b FINIG. Im Übrigen bleiben, wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, die kantonalen Aufsichtsbehörden und die Oberaufsichtskommis- sion zuständig für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einhaltung der vorsor- gerechtlichen Anlagevorschriften durch diese.

Absatz 5

Die AO sind zuständig für die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees – so- wie Handelsprüfer nach EMKG (siehe Kap. 4.2.5.9) – und damit verbundene Prüfungen sowie die Risikoeinschätzung, nicht jedoch für rechtlich durchsetzbare Entscheide und Feststellun- gen. Solche hoheitlichen Akte dürfen ausschliesslich durch die FINMA erlassen werden. Falls zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetzte nötig, bspw. im Fall von Missständen bei einem Beaufsichtigten, kann die FINMA selbst Aufsichtsmassnahmen ergreifen. Eine solche Kompe- tenzaufteilung kennt auch die MiFID II in Artikel 67 Absatz 2.

Art. 78 Koordination der Aufsichtstätigkeiten

Aufsichtsbehörde bei Vermögensverwaltern und Trustees ist die FINMA. Die materielle Prü- fung der vorgesehenen Anforderungen sowie die Bewilligungserteilung und deren allfälliger Entzug erfolgt durch die FINMA. Im Rahmen der Bewilligungsprüfung von Vermögensverwal- tern und Trustees sind zu berücksichtigen: eine Vorprüfung durch die zuständige AO; vergan- gene Kontrollen gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c KAG; vergangene Kontrollen gemäss GwG. Im Übrigen werden angesichts der gesetzlichen Erfassung von Vermögensverwaltern und Trustees im FINIG bestehende konkurrierende Regeln kantonalen Rechts hinfällig.

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Art. 79 Prüfung

Vermögensverwalter und Trustees unterliegen einer Prüfung prudenzieller Natur. In deren Rahmen hat auch eine Prüfung der Rechnungslegung nach Artikel 25 zu erfolgen. Dabei kann die AO gemäss Artikel 62 Absatz 2 FINIG die Periodizität der Prüfung unter Berücksichtigung der Tätigkeit der Beaufsichtigten und der damit verbundenen Risiken auf maximal vier Jahre erhöhen. In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erstatten die Vermö- gensverwalter und Trustees der AO einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften, namentlich betreffend Mindestkapital und Eigenmittel (vgl. Art. 62 Abs. 3 FINIG).

Art. 80 Beizug von Prüfgesellschaften

Die AO müssen sicherstellen, dass auch im Falle des Beizugs einer Prüfgesellschaft sämtliche gesetzlichen Anforderungen sowie die Vorgaben ihres Aufsichtskonzepts eingehalten werden, wobei gemäss der Botschaft des Bundesrates die Zulassungen nach Artikel 5 und 6 RAG in der Zuständigkeit der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) verbleiben. Ob bei einem Beizug die Prüfgesellschaft durch die AO oder durch die geprüften Beaufsichtigten man- datiert wird, entscheidet die AO (Art. 12 der neuen Aufsichtsorganisationenverordnung; siehe Kap. 4.3). Ebenso entscheidet die AO, inwieweit sie von sich aus Prüfaufträge gibt oder bspw. den Wechsel einer Prüfgesellschaft anordnet. Sie kann sich diesbezüglich gemäss Artikel 43k Absatz 3 FINMAG am entsprechenden Instrumentarium der FINMA orientieren (vgl. Art. 24 ff. FINMAG).

Werden Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände festge- stellt, so hat die AO der oder dem geprüften Beaufsichtigten eine angemessene Frist zur Her- stellung des ordnungsgemässen Zustandes zu setzen. Wird die Frist nicht eingehalten, so ist unverzüglich die FINMA zu informieren (vgl. Art. 43b Abs. 2 FINMAG).

Art. 81 Prüfperiodizität

Absatz 1

Die Festlegung der Prüfperiodizität und der Aufsichtsintensität muss sich nach dem Gesamtri- siko des jeweiligen Beaufsichtigten richten. Bei der Risikobestimmung ist sowohl auf die inhä- renten Risiken der Tätigkeit als auch auf die Kontrollrisiken, also auf das Risiko, dass Fehler nicht durch entsprechende Kontrollmassnahmen des Beaufsichtigten verhindert oder aufge- deckt und korrigiert werden, abzustellen.

Absätze 2 und 3

Auch in den Jahren ohne Prüfung soll eine standardisierte Risikobeurteilung stattfinden. Falls sich aus den mittels Selbstdeklaration erhobenen Daten neue Risiken ergeben, so ergreift die AO weitere Massnahmen wie bspw. die Durchführung von Aufsichtsgesprächen, die Anord- nung von zusätzlichen Prüfungen oder eine Eskalation an die FINMA.

Absatz 4

Die Risikobeurteilung sowie die Prüfperiodizität und die Aufsichtsintensität haben jeweils an- hand des von der FINMA vorgegebenen Systems zu erfolgen.

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2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapier-

häuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate

Art. 82 Prüfung

Die relevanten Prüfgebiete ergeben sich aus der Tätigkeit der Beaufsichtigten. Letztere sind bereits heute etwa dem GwG unterstellt und müssen die entsprechenden Sorgfaltspflichten einhalten. Neu werden sie auch die Einhaltung der Pflichten gemäss FIDLEG nachweisen müssen, da sie i.d.R. «Finanzdienstleistungen» gemäss Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbrin- gen. Soweit einschlägig sind zudem Vorgaben weiterer Gesetze, namentlich produktbezoge- ner Natur, zu beachten. Im Übrigen bleiben, wie in der Botschaft des Bundesrates festgehal- ten, die kantonalen Aufsichtsbehörden und die Oberaufsichtskommission zuständig für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Anlage- vorschriften durch diese.

Die Prüfperiodizität ist risikoorientiert festzulegen (vgl. Art. 3 FINMA-PV). Dabei berücksichtigt die FINMA die Grösse, die erbrachten Dienstleistungen sowie die Personen, für welche Fi- nanzdienstleistungen erbracht werden. Die Konformitätsbestätigung nach Artikel 63 Absatz 3 FINIG hat insbesondere den Nachweis der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen ge- mäss FINIG zu enthalten.

Art. 83 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften

Die Bestimmung übernimmt die Vorgabe gemäss Artikel 136 KKV aus dem Bereich der kol- lektiven Kapitalanlagen namentlich auch für Wertpapierhäuser.

3. Abschnitt: Insolvenzrechtliche Massnahmen

Art. 84

Die Bestimmung dient der Rechtssicherheit. Gemäss der Botschaft des Bundesrates ist vom Verweis in Artikel 67 Absatz 1 FINIG auch Artikel 24 BankG erfasst, der sich in der Gesetzes- systematik vor den «Bestimmungen über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Ban- kenkonkurs» findet.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 85 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die umfassende Anpassung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt. Massgeblich geändert werden die KKV und die Ausführungserlasse zum FINMAG. Wie bereits das BEHG auf Ge- setzesstufe kann auch die BEHV auf Verordnungsstufe vollständig aufgehoben werden.

Art. 86 Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Trustees

Wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, fallen Vermögensverwalter und Trustees nicht unter Artikel 74 Absatz 1 FINIG, sondern unter Absatz 2 von Artikel 74 FINIG. Sie müs- sen, auch wenn sie bei Inkrafttreten des Gesetzes von der FINMA geldwäschereirechtlich als sog. DUFI (direkt unterstellter Finanzintermediär) bewilligt sind, wie alle übrigen Vermögens- verwalter und Trustees eine Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 i.V.m. Artikel 17 FINIG einho- len. Eine Bewilligung als DUFI deckt keine prudenziellen Aspekte ab und kann daher nicht als «entsprechend» gemäss Artikel 74 Absatz 1 FINIG angesehen werden.

231.3 109/133

Gemäss Artikel 74 Absatz 2 FINIG können bestehende Vermögensverwalter und Trustees bis zum Entscheid über die Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 i.V.m. Artikel 17 FINIG ihre Tätig- keit fortführen, sofern sie einer SRO nach Artikel 24 GwG angeschlossen sind und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt werden. Artikel 86 FINIV regelt – auch mit Blick auf Artikel 42 GwG – die zeitlichen Verhältnisse und die Voraus- setzungen, damit für DUFI ein SRO-Anschluss redundant wird. Vermögensverwalter und Trus- tees mit DUFI-Status haben demnach die Möglichkeit, entweder innerhalb eines Jahres ge- mäss Artikel 86 FINIV vorzugehen oder aber gestaffelt (d.h. SRO-Anschluss innerhalb eines Jahres gemäss Art. 42 GwG und anschliessend FINMA-Bewilligung samt AO-Unterstellung innerhalb zweier weiterer Jahre gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG).

Art. 87 Weitere Übergangsbestimmungen

Absatz 1

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 FINIG dürfen Finanzinstitute erst nach erteilter Bewilligung ins Han- delsregister eingetragen werden. Gegenüber bestehenden Finanzinstituten wäre es unverhält- nismässig, sie zu einer temporären Löschung aus dem Handelsregister anzuhalten, weshalb für sie eine entsprechende Übergangsregelung erfolgt.

Absatz 2

Artikel 16 FINIG sieht für Finanzinstitute eine Anschlusspflicht an eine Ombudsstelle vor. Da zurzeit für Finanzinstitute – im Gegensatz zu Banken – kein Ombudswesen besteht, wird eine sechsmonatige Übergangsfrist vorgesehen ab Bestehen einer einschlägigen Ombudsstelle. Sollte es ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung nach wie vor keine Ombuds- stelle für (bestimmte) Finanzinstitute geben, wird das EFD gestützt auf Artikel 84 Absatz 4 FIDLEG eine bereits bestehende Stelle bezeichnen oder eine neue Stelle errichten.

Absätze 3–5

Bei Zweigniederlassungen und Vertretungen ausländischer Finanzinstitute stellen sich ana- loge übergangsrechtliche Fragen wie bei schweizerischen Finanzinstituten. Absätze 3–5 der Bestimmung übernehmen hierzu grundsätzlich die in Artikel 74 Absätze 1 und 2 FINIG vorge- sehenen Regelungen, ergänzt um eine Adaption von Absatz 1 der vorliegenden Bestimmung.

Absatz 6

Artikel 18 Absatz 3 KAG findet sich neu in Artikel 2 Absatz 6 FINIV. Bereits gewährte Befrei- ungen gelten in diesem Rahmen weiter.

Art. 88 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der FINIV ist – wie jenes von FINIG, FIDLEG und FIDLEV – auf Anfang 2020 vorgesehen. Ab dann beginnen auch die Übergangsfristen zu laufen.

4.2.4 Aufhebung anderer Erlasse

4.2.4.1 Börsenverordnung (BEHV; SR 954.11)

Wie bereits das BEHG auf Gesetzesstufe kann auch die BEHV auf Verordnungsstufe vollstän- dig aufgehoben werden.

231.3 110/133

4.2.5 Änderung anderer Erlasse

4.2.5.1 Revisionsaufsichtsverordnung (RAV; SR 221.302.3)

Die Aufzählung der Aufsichtsbereiche in den Buchstaben a und c von Artikel 11a Absatz 1 RAV wird an die Systematik gemäss FINIG angepasst. Dies gilt auch für Artikel 11d Absatz 1 und 11f und Absatz 1. Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe d sowie Artikel 11g, 11i, 38 Absatz 7 und 42 Abs. 2bis werden aufgrund der im GwG erfolgten Aufhebung des sog. DUFI-Status hin- fällig. Die Regelungen zu den sog. SRO (Art. 11a Abs. 2 sowie Art. 11j und 11k) finden sich neu in der GwV – oder bereits im revidierten GwG – verankert.

In den Artikeln 11d–11f RAV erfolgt jeweils im zweiten Absatz eine Ausdehnung der Anrech- nungsperiode bei den Prüfstunden von heute 4 auf neu 6 Jahre. Dadurch können Marktau- stritte bei den Prüfgesellschaften besser vermieden werden und es trägt der Kritik der Prüf- branche Rechnung, dass kleine Prüfgesellschaften Schwierigkeiten haben könnten, die wiederkehrenden Anforderungen zu erfüllen.

In Absatz 2ter von Artikel 12 RAV wird neu präzisiert, dass jede Zulassung als Prüfgesellschaft bzw. leitende Prüferin oder leitender Prüfer nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a–c RAV nicht nur zur Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GwG im jeweiligen Aufsichtsbe- reich berechtigt, sondern bspw. auch des FIDLEG oder anderer Finanzmarktgesetze (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 Bst c RAV). Dies gilt hingegen nicht für Fälle, in denen die Prüfgesellschaft (bzw. die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer) etwa nur GwG-Prüfungen durchzuführen beabsichtigt, d.h. ausserhalb eines anderen Prüfmandats, für welches sie zugelassen ist.

4.2.5.2 Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung

(VASR; SR 221.432)

Ingress und Art. 2 Abs. 1

Aufgrund gesetzlicher Änderungen im FINIG sind die entsprechenden Gesetzesverweise neu zu setzen.

4.2.5.3 Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide (SR 312.3)

Art. 3 Ziff. 29 und 30

Mit dem FIDLEG und dem FINIG werden zwei neue Finanzmarktgesetze geschaffen und mit dem BEHG fällt ein zurzeit bestehendes Finanzmarktgesetz weg. Um eine längere Aufzählung zu vermeiden, wird inskünftig einerseits auf das FINMAG und andererseits pauschal auf die Finanzmarktgesetze im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 FINMAG verwiesen.

4.2.5.4 Verordnung über die Stempelabgaben (StV; SR 641.101)

Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz

Gemäss Artikel 11 Buchstabe b des Stempelabgabengesetzes (StG; SR 641.10) wird die Ab- gabe auf Beteiligungsrechten 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abga- beforderung entstanden ist. In der Verordnung hingegen wird auf den früher geltenden Fällig- keitstermin verwiesen. An dieser Stelle soll die Verordnung an das Gesetz angepasst werden.

231.3 111/133

Entsprechend soll der gesetzliche Fälligkeitstermin auch für die Abgabe bei Zuschüssen oder beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 10 Abs. 1 Bst. b) sowie bei der Abgabe von Genussscheinen (Art. 11 Abs. 2) gelten.

Gliederungstitel vor Art. 12 sowie Art. 12 Abs. 1bis und 2bis Absatz 1bis

Per 1. Januar 2009 wurde für die Emissionsabgabe an Anteilen und Zuschüssen an Genos- senschaften das Selbstveranlagungsverfahren eingeführt (Streichung von aArt. 34 Abs. 3 StG).35 Der Wechsel zum Selbstveranlagungsverfahren (Art. 34 Abs. 2 StG) wurde in der Ver- ordnung nicht nachgeführt. Dies soll nachgeholt werden. Absatz 2bis

Die Emissionsabgabe wird bei der Begründung und der Erhöhung von Beteiligungskapital auf gleiche Weise erhoben wie für Partizipationskapital. Die Bankgenossenschaft hat die Emissi- onsabgabe auf Grund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Eintragung des Beteiligungskapitals im Handelsregister (nArt. 7 Abs. 1 Bst. a StG) unaufge- fordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

4.2.5.5 Verrechnungssteuerverordnung (VstV; SR 642.211)

Gliederungstitel vor Art. 20 und Art. 20 Abs. 2

Der Ertrag aus Beteiligungsscheinen an Genossenschaftsbanken soll gleich wie der Ertrag aus Partizipationskapital der Verrechnungssteuer unterliegen. Die Rückzahlung des Nenn- werts von unentgeltlich ausgegebenen Beteiligungsscheinen ist nicht steuerbar, wenn die Bankgenossenschaft nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat. Die Bestimmung wird redaktionell vereinfacht.

Art. 23 Abs. 1

Bankgenossenschaften, die Beteiligungskapital durch Beteiligungsscheine schaffen, haben sich nach der Eintragung des Beteiligungskapitals im Handelsregister bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist ein unterzeichnetes Exemplar der Statuten beizulegen.

Art. 36 Abs. 1 Bst. b, c und e

Die Terminologie («Verwalter von Kollektivvermögen», «Wertpapierhäuser») und die Verweise werden jeweils an jene des FINIG angepasst.

4.2.5.6 Freizügigkeitsverordnung (FZV; SR 831.425)

Die Terminologie («Wertpapierhäuser», «Verwalter von Kollektivvermögen») wird jeweils an jene des FINIG angepasst.

35 Aufgehoben durch Ziff. II 1 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, mit Wirkung seit

1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

231.3 112/133

4.2.5.7 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

vorsorge (BVV 2; SR 831.441.1)

Die Bestimmungen werden mit dem Inkrafttreten des FINIG und der entsprechenden Neuord- nung hinfällig (vgl. insb. Art. 6 und 24 FINIG für Banken, Wertpapierhäuser etc., Art. 4 Abs. 2 FINIV für Versicherer sowie Art. 2 Abs. 2 FINIG für Arbeitgeber etc.).

4.2.5.8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121)

Art. 19 Abs. 1 Bst. e Ziff 1

Die Terminologie wird an jene des revidierten KAG angepasst.

4.2.5.9 Edelmetallkontrollverordnung (EMKV; SR 941.311)

Handelsprüfer, die nebst den Feingehaltsbestimmungen auch gewerbsmässig mit Bankedel- metallen handeln, unterstehen nebst der Aufsicht des Zentralamts für Edelmetallkontrolle (ZEMK) neu auch der Aufsicht der FINMA unter Beizug einer AO (Art. 42bis EMKG i.V.m. Art. 61 FINIG). Diese hat gestützt auf Artikel 43b Absatz 1 FINMAG laufend zu überprüfen, ob die Handelsprüfer die für sie massgeblichen Finanzmarktgesetze einhalten: – Gemäss Artikel 42bis Absatz 3 EMKG finden auf die Handelsprüfer die Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 FINIG sinngemäss Anwendung (siehe sogleich). – Da der berufsmässige Handel mit (Bank-)Edelmetallen eine finanzintermediäre Tätigkeit gemäss GwG darstellt, hat die zuständige AO entsprechend die Einhaltung der Bestim- mungen des GwG, der GwV und der GwV-FINMA laufend zu überprüfen. – Sofern die Handelsprüfer zudem Finanzdienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Buch- stabe c FIDLEG für Kunden (also auf Rechnung Dritter) anbieten oder als Ersteller oder Anbieter von Finanzinstrumenten gemäss Artikel 3 Buchstabe g oder i FIDLEG auftreten, sind zudem die Vorgaben des FIDLEG und die jeweiligen Ausführungsbestimmungen einzuhalten. Die AO hat daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Tätigkeiten des beaufsich- tigten Handelsprüfers in den Geltungsbereich des FIDLEG fällt und, falls ja, ob die ein- schlägigen Anforderungen eingehalten werden.

Art. 34a–34e VI. Handelsprüfer / 8. Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelme- tallen / Bewilligungsvoraussetzungen

Wie erwähnt, finden auf Handelsprüfer die Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzun- gen für Vermögensverwalter im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 FINIG sinngemäss Anwendung. Artikel 34a ff. EMKV übernehmen diesbezüglich im Grundsatz die Artikel 8–11 und 22 FINIG. Es wird auf die entsprechenden Erläuterungen weiter oben verwiesen.

Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des EMKG und der EMKV liegt grund- sätzlich in der Zuständigkeit des ZEMK. Die Einhaltung der Bewilligungspflicht sowie der Be- willigungsvoraussetzungen nach Artikel 34a ff. EMKV sowie der Pflichten des GwG und ggf. des FIDLEG fällt demgegenüber – wie einleitend ausgeführt – in die Zuständigkeit der FINMA sowie der AO. Die entsprechenden Aufsichtsgebiete bilden demnach insbesondere nicht Ge- genstand der Überwachung der Geschäftsführung der Handelsprüfer gestützt auf Artikel 4 Buchstabe b EMKV durch das ZEMK. Es ist eine sorgfältige Abstimmung zwischen den jewei-

231.3 113/133

ligen Aufsichtsbereichen des ZEMK sowie der FINMA und der AO angezeigt, um Aufsichtslü- cken oder Überschneidungen vorzubeugen. Ein Informationsaustausch ist gestützt auf Arti- kel 88 FIDLEG möglich.

Schlussbestimmung zur Änderung vom ...

Handelsprüfer mit DUFI-Status haben die Möglichkeit, entweder innerhalb eines Jahres ge- mäss der vorliegenden Schlussbestimmung vorzugehen oder aber gestaffelt (d.h. SRO- Anschluss innerhalb eines Jahres gemäss Art. 42 GwG und anschliessend FINMA-Bewilligung samt AO-Unterstellung innerhalb eines weiteren Jahres gemäss der Schlussbestimmung zur EMKG-Änderung). So oder anders können sie bis zum Entscheid über die zusätzliche Bewil- ligung ihre Tätigkeit fortführen.

4.2.5.10 Kollektivanlagenverordnung (KKV; SR 951.311)

Art. 1, Art. 7 Bst. c, Art. 8, Art. 15 Abs. 4 Einleitungssatz, Gliederungstitel vor Art. 30, Art. 30

Da auf Gesetzesstufe die Bewilligungspflicht als Vertriebsträger kollektiver Kapitalanlagen auf- gehoben wird, können auch die entsprechenden Verordnungsbestimmungen aufgehoben so- wie Referenzen auf die Bewilligungskategorie gestrichen werden. Zudem ist vereinzelt die Ter- minologie anzupassen.

Zu beachten ist Artikel 3 Absatz 1 FIDLEV, wonach jede Tätigkeit, die spezifisch auf den Er- werb oder die Veräusserung eines Finanzinstruments gerichtet ist, als Erwerb oder Veräusse- rung von Finanzinstrumenten gilt. Dabei werden auch jene Tätigkeiten erfasst, die – wie etwa die Vermittlung (bzw. der Vertrieb) – spezifisch auf den Erwerb oder den Verkauf eines Finan- zinstruments ausgerichtet sind, bei denen aber noch keine transaktionsbezogene Beratung vorliegt. Dies ermöglicht es zu verhindern, dass Marktteilnehmer – insbesondere etwa bei der Vermarktung von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen durch in der Schweiz auftretende Vertriebsvertreter an sogenannten Road-Shows – im Gegensatz zur heutigen Regelung und entgegen den Intentionen des Gesetzes (vgl. dazu die Botschaft zu Art. 9 Abs. 2 FIDLEG so- wie zu Art. 3 und insb. Art. 13 KAG) – keine Verhaltenspflichten einhalten und sich nicht ins Kundenberaterregister eintragen müssen.

Art. 1b, Art. 1c, Art. 7 Bst. a und c, Art. 8, Gliederungstitel vor Art. 19, Art. 19, Art. 20 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b Einleitungssatz sowie Abs. 4, Art. 21, Art. 22 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3, Art. 23 Bst. c, Art. 24–28, Gliederungstitel vor Art. 29a, Art. 29a–29f, Gliederungstitel vor Art. 42 und Art. 42–50

Die Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen, mithin die Verwalter von Kollektivvermögen sowie die Fondsleitungen, ist neu im FINIG geregelt. Die entsprechenden Verordnungsbestim- mungen finden sich daher nicht mehr in der KKV, sondern in der FINIV, insbesondere in den Artikeln 27 ff. und 41 ff. In der KKV ist zudem vereinzelt die Terminologie anzupassen und es soll bei Artikel 20 Absatz 3 KKV, wie bereits bei verschiedenen Bestimmungen auf Gesetzes- stufe, nebst Schriftlichkeit auch eine andere durch Text nachweisbare Form zulässig sein. Ar- tikel 25 KKV kann ersatzlos aufgehoben werden, da die Übertragung von Aufgaben künftig im FINIG geregelt wird. Vorgaben betreffend die Art und Weise bzw. die Form, in welcher Verein- barungen mit Kunden abgeschlossen bzw. dokumentiert werden müssen, ergeben sich aus dem FIDLEG und gelten für alle Finanzdienstleister gleichermassen.

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Art. 1bis Operative Gesellschaften

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d KAG als operative Gesellschaft, die eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, zu betrachten ist, führt in der Praxis regelmässig zu Unsicherheiten. Ein neuer Artikel 1bis KKV soll in diesem Bereich Transparenz und Rechtssicherheit schaffen.

Nicht als operative Gesellschaften gelten Gesellschaften, die Investmentgesellschaften, Zweckgesellschaften (Sitzgesellschaften) oder kollektive Kapitalanlagen im Sinne des KAG sind oder die einen weiteren Ausnahmetatbestand gemäss KAG erfüllen oder deren aus- schliesslicher Zweck darin besteht, ihr Vermögen in Wertpapiere, weitere Finanzinstrumente und/oder andere Anlagen zu investieren oder zu halten und ihren Anlegern bzw. Aktionären die aus der Verwaltung ihrer Vermögenswerte resultierenden Ergebnisse zugutekommen zu lassen und deren Anteile oder Aktien zum Angebot bestimmt sind.

Ebenfalls nicht als operative Gesellschaften gelten Anlagevehikel, die nach ausländischem Recht gegründet wurden oder diesem unterliegen, unabhängig von ihrer Rechtsform und Aus- gestaltung und unabhängig davon, ob sie einer gleichwertigen Aufsicht unterliegen oder nicht, wenn deren Anteile oder Aktien in der Schweiz oder von der Schweiz aus Gegenstand einer Werbung, eines Angebots oder Verkaufs sind.

Art. 8 Befreiung von der Bewilligungspflicht

Gemäss Artikel 13 Absatz 3 KAG (neu) kann der Bundesrat Vertreter, die bereits einer anderen gleichwertigen staatlichen Aufsicht unterstehen, von der Bewilligungspflicht befreien. Artikel 8 KKV behält die betreffend Vertretertätigkeit bis anhin in Absatz 1bis vorgesehene Regelung bei. Das Kaskadenprinzip betreffend Bewilligungen zur Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen ist neu im FINIG geregelt.

Art. 10 und 11

Die Streichung der FINMA-Kompetenz zur Bestimmung der Voraussetzungen und Anforde- rungen an die Gewährspersonen und qualifiziert Beteiligten in den Artikeln 10 und 11 KKV setzt die heutige bewährte Praxis um, wonach die FINMA die Gewähr im Einzelfall beurteilt.

Die Anforderungen an die Delegation werden neu analog zu den Anforderungen nach FINIV in Artikel 12b KKV allgemein für die SICAV und die Vertreter von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen geregelt. Artikel 65 KKV kann in der Folge gekürzt werden.

Art. 40 Abs. 5

Ein Exchange Traded Fund (ETF) ist eine offene kollektive Kapitalanlage, deren Anteile oder Anteilsklassen an einer oder mehreren Börsen kotiert sind. Gemäss heutiger Praxis verlangt die FINMA bei der Genehmigung von schweizerischen und ausländischen ETFs, dass sämtli- che Anteile oder Anteilsklassen an einer bewilligten schweizerischen Börse kotiert werden. Anteilsklassen kollektiver Kapitalanlagen werden häufig für spezifische Märkte und Kunden- segmente «massgeschneidert». Dafür gibt es verschiedene Gründe. So macht es beispiels- weise keinen Sinn, eine Anteilsklasse, die spezifisch für die Vorsorgebedürfnisse deutscher Retailanleger konzipiert wurde, in der Schweiz kotieren zu lassen. Dasselbe gilt u.a. für An- teilsklassen zur Absicherung spezifischer Währungsrisiken, wie beispielweise für Investoren in UK, die in GBP-währungsabgesicherte Anteilsklassen investieren. Für Schweizer Anlege- rinnen und Anleger sind solche Anteilsklassen uninteressant und es besteht trotz Kotierung in

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der Schweiz keine Nachfrage dafür. Solange die Anteile und Anteilsklassen nicht an nicht qua- lifizierte Anlegerinnen und Anleger in der Schweiz angeboten werden, besteht aus Sicht des Anlegerschutzes auch keine Notwendigkeit einer Kotierung.

Ein neuer Absatz 5 von Artikel 40 KKV differenziert nun dahingehend, dass bei ausländischen ETFs nur jene Anteile in der Schweiz börsenkotiert sein müssen, die nicht qualifizierten Anle- gerinnen und Anlegern in der Schweiz aktiv angeboten werden. So bleibt einerseits in der Schweiz der Zugang zum Sekundärmarkt gewahrt, während andererseits vermieden wird, dass Anteile oder Anteilsklassen in der Schweiz kotiert sind, für die gar kein Handel erfolgt und aus Sicht des Anlegerschutzes keine Notwendigkeit einer Kotierung besteht. In der Praxis be- deutet dies, dass bei der Einreichung des Genehmigungsgesuchs bei der FINMA darauf hin- zuweisen ist, welche Anteilsklassen in der Schweiz tatsächlich auch aktiv nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern angeboten werden sollen. Nur diese müssen künftig an einer Schweizer Börse kotiert werden. Die Bezeichnung der entsprechenden Anteilsklassen gegen- über der FINMA hat lediglich informativen Charakter. Aus diesem Grund bestehen folglich we- der eine Genehmigungs- noch eine Meldepflicht gegenüber der FINMA, wenn das Angebot gegenüber nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt auf weitere Anteilsklassen ausgedehnt werden soll. Hingegen besteht eine Pflicht, die entsprechenden Anteilsklassen in der Schweiz zu kotieren, bevor diese nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz aktiv angeboten werden. Die Fondsanbieter bzw. deren Vertreter in der Schweiz haben ihre Vertriebspartner auf entsprechende Restriktionen bezüglich des Angebots gegenüber nicht qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern in der Schweiz hinzuweisen.

Art. 52, Art. 55 Abs. 3–4, Art. 62a, Art. 62b Abs. 2 Einleitungssatz, Art. 64 Abs. 4, Art. 70 Abs. 4, Art. 74 Abs. 2 Bst. k, Art. 86 Abs. 2 Einleitungssatz, Art. 95 Abs. 1, Art. 98 Bst. a, Art. 105a Einleitungssatz, Art. 117 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1 und Art. 136 Es werden die Terminologie und die Verweise an die Überführung der Fondsleitungen und Wertpapierhäuser in den Geltungsbereich des FINIG angepasst. Zudem richtet sich bei Arti- kel 62b Absatz 2 KKV die Form im Rahmen der aktienrechtlichen Generalversammlung nach dem OR und es soll bei Artikel 98 Buchstabe a KKV, wie bereits bei verschiedenen Bestim- mungen auf Gesetzesstufe, nebst Schriftlichkeit auch eine andere durch Text nachweisbare Form zulässig sein. Im Einleitungssatz zu Art. 105a KKV erfolgt eine terminologische Anpas- sung an die Neufassung auf Gesetzesstufe in Artikel 73 KAG. Artikel 136 KKV betrifft lediglich Fondsleitungen und wird daher in die FINIV überführt.

Art. 113

Zufolge Anpassung von Artikel 94 KAG ist die Verordnungsbestimmung aufzuheben.

Art. 128 Vertretungsvertrag und Zahlstellenvertrag

Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe d KAG wurde an die Aufhebung der Bewilligungspflicht für die Vertriebstätigkeit angepasst. Artikel 128 KKV vollzieht die entsprechenden Anpassungen auf Verordnungsstufe. Zudem soll, wie bereits bei verschiedenen Bestimmungen auf Gesetzes- stufe, nebst Schriftlichkeit auch eine andere durch Text nachweisbare Form zulässig sein.

Vertreter einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage müssen für die Erfüllung der gesetzli- chen Pflichten über eine angemessene Organisation verfügen. Die entsprechenden Einzelhei- ten soll die FINMA regeln.

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Art. 129a Ausnahmen

Gemäss Artikel 10 KAG (neu) gelten Kunden (auch Retailkunden) mit einem auf Dauer ange- legten Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsverhältnis im Sinne von Artikel 3 Buch- stabe c Ziffern 3 und 4 FIDLEG als qualifizierte Anleger. Folglich ist weder ein Vertreter noch eine Zahlstelle erforderlich.

Demgegenüber ist gemäss Artikel 120 Absatz 4 KAG beim Angebot an vermögende Kunden gemäss Artikel 5 Absatz 1 FIDLEG immer ein Vertreter und eine Zahlstelle zu bestellen. Wäre in Fällen eines Anlageberatungsvertrags mit einem vermögenden Kunden ein Vertreter und eine Zahlstelle erforderlich, wäre dies strenger als bei Anlageberatungsverträgen mit einem Retailkunden. Es erfolgt eine entsprechende Klarstellung.

Art. 129b Mitarbeiterbeteiligungspläne

Die Bestimmung konkretisiert den in Artikel 120 Absatz 5 KAG (neu) vorgesehenen Begriff der Mitarbeiterbeteiligungspläne im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 FINIV.

Art. 131 Mindestkapital und Sicherheitsleistung

Artikel 19 KKV wird aufgehoben, weshalb die Bestimmung neu zu redigieren ist. Eine materi- elle Änderung ist damit nicht verbunden.

Art. 131a Pflichten des Vertreters beim Angebot an qualifizierte Anlegerinnen und Anleger

Während der bisherige Absatz 1 durch die Anpassungen auf Gesetzesstufe redundant ist, wird der bisherige Absatz 2 beibehalten, da für kollektive Kapitalanlagen, die (auch) an vermögende Privatpersonen angeboten werden, welche auf das Schutzniveau für Privatkunden verzichtet haben, nach wie vor eine Vertreterpflicht besteht.

Die Übergangsbestimmungen zu den Änderungen von 2011 und 2013 können zufolge Zeitab- laufs aufgehoben werden.

4.2.5.11 Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03)

Art. 1 und 3

Für kontoführende Kundenhändler gelangen gemäss Artikel 63 Absatz 4 FINIV wie bis anhin die Bestimmungen der ERV für die Anforderungen an die Eigenmittel sowie die Risikovertei- lung zur Anwendung (vgl. Art. 29 Abs. 1 BEHV).

4.2.5.12 Geldwäschereiverordnung (GwV; SR 955.01)

Art. 1 Bst. c

Wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, hat die Unterstellung aller Vermögensver- walter, Trustees und Handelsprüfer, die Bankedelmetalle handeln, unter eine prudenzielle Auf- sicht (Art. 2 Abs. 2 Bst. abis GwG) zur Folge, dass die Überprüfung der Einhaltung der Bestim- mungen des GwG neu im Rahmen dieser laufenden Aufsicht durch die zuständige Aufsichtsbehörde gemäss FINIG erfolgt. Die entsprechenden Finanzintermediäre fallen nicht mehr unter Artikel 2 Absatz 3 GwG.

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Finanzintermediäre, die weiterhin unter Artikel 2 Absatz 3 GwG fallen, unterstehen der Aufsicht durch eine anerkannte SRO (Art. 12 Bst. c GwG). Die GwV konkretisiert diese Aufsicht in den Artikeln 22a ff.

Art. 5 Abs. 2

Der Verweis auf das aufgehobene Börsengesetz wird durch einen Verweis auf das FINIG – insb. dessen Artikel 12 und 41 – ersetzt.

Art. 7 Abs. 5 Bst. g

Es erfolgt eine Gleichschaltung mit der Regelung familiär verbundener Personen nach Artikel 2 Absatz 3 FINIV.

Art. 22a Zulassung von Prüfgesellschaften

Nach Artikel 24a Absatz 1 GwG (neu) erteilt die SRO den Prüfgesellschaften sowie den leiten- den Prüferinnen und Prüfern die erforderliche Zulassung und beaufsichtigt deren Tätigkeit. Für die Ausführungsbestimmungen zu den Zulassungsbedingungen für Prüfgesellschaften wer- den die entsprechenden Bestimmungen der RAV übernommen (Art. 11b, 11c und 11i Abs. 1 Bst. b).

Art. 22b Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern

Absätze 1 und 2

Aus der RAV werden Artikel 11g und 11j in die GwV überführt. Die gewählte Formulierung mit Bezug auf den «Bereich des GwG» stellt sicher, dass bis dahin geleistete Prüf- und Weiterbil- dungsstunden im Rahmen sog. DUFI-Prüfungen (vgl. bis anhin Art. 11a Abs. 1 Bst. d RAV) zeitlich beschränkt weiterhin anrechenbar sind.

Absatz 3

Eine analoge Regelung wie in Artikel 12 Absatz 2ter RAV gewährleistet, dass bspw. Prüfer von Banken oder Vermögensverwaltern nach FINIG ohne Weiteres auch für SRO-Prüfungen ein- gesetzt werden können.

Art. 22c Zulassung zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG

Aus der RAV wird Artikel 11k in die GwV überführt (vgl. die Erläuterungen oben zu Art. 11a ff. RAV) und zwecks Rechtssicherheit mit Blick auf die Revisorenvoraussetzungen explizit der regulatorische Status Quo festgehalten, wonach für Anwälte und Notare als Prüfer die Voraus- setzungen nach Artikel 5 RAG nicht erfüllt sein müssen. Zuständig für die entsprechende Zu- lassung und Beaufsichtigung ist die SRO SAV/SNV.

Art. 22d Weiterbildung

Die Regelung zur Weiterbildung entspricht jener in der RAV gemäss Artikel 11h.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Da die Aufsichtskompetenz der FINMA mit Inkrafttreten der Änderungen im GwG dahinfällt, droht bei den DUFI, welche sich gemäss Artikel 42 GwG innerhalb eines Jahres einer SRO anschliessen müssen, eine Aufsichtslücke von ein bis zwei Jahren. Um die lückenlose Aufsicht im Geldwäschereibereich sicherzustellen, hat die aufnehmende SRO die unbeaufsichtigte

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Zeitspanne rückwirkend zu prüfen. Für Vermögensverwalter und Trustees gilt Artikel 86 FINIV, für Handelsprüfer die Schlussbestimmung zur EMKV (jeweils rückwirkende Prüfung durch AO).

4.2.5.13 Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV;

SR 955.23)

Art. 2 Bst. cbis

Artikel 16 Absatz 1 GwG unterstellt die neuen Aufsichtsorganisationen ebenfalls der Melde- pflicht an die Meldestelle. Dies ist auf Verordnungsstufe entsprechend zu ergänzen.

4.2.5.14 FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV;

SR 956.122)

Art. 3 Abs. 1 Bst. b, f und h

Die Anpassung in Buchstabe b von Artikel 3 Absatz 1 der FINMA-GebV geht auf die Anpas- sung von Artikel 15 Absatz 2 FINMAG zurück, welcher in Buchstabe a neu auch die für den Aufsichtsbereich der kollektiven Kapitalanlagen relevanten Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen erfasst. Zu letzteren gehören auch solche Beaufsichtigte, die Vorsorgever- mögen verwalten.

Inskünftig wird es im GwG-Bereich keine der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre mehr geben. Die entsprechenden Aufgaben der FINMA entfallen, weshalb Buchstabe f von Artikel 3 Absatz 1 FINMA-GebV aufgehoben werden kann.

Damit eine sinnvolle Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Beaufsichtigten erfolgen kann, wird in Buchstabe h von Artikel 3 Absatz 1 FINMA-GebV ein neuer Aufsichtsbereich geschaf- fen. Damit soll sichergestellt werden, dass innerhalb des Aufsichtsbereichs der AO gemäss dem 3. Titel des FINMAG die Abgabeberechnung anhand des gesetzlich vorgegebenen Be- messungskriteriums (Anteil der von ihr Beaufsichtigten an der Gesamtzahl der von allen AO Beaufsichtigten), zu einem möglichst verursachergerechten Resultat führt. Die Aufsichtsab- gabe deckt hier auch die Kosten der FINMA, welche durch die Beaufsichtigten der AO gemäss dem 3. Titel des FINMAG, d.h. durch die Vermögensverwalter, die Trustees und die Handels- prüfer nach Artikel 42bis EMKG (Art. 43a FINMAG), verursacht werden und nicht durch Gebüh- ren gedeckt werden können. Sämtliche gebührenpflichtigen Leistungen werden gegenüber den AO gestützt auf Artikel 8 FINMA-GebV nach Aufwand abgerechnet.

Im Übrigen regelt das FIDLEG neu die Organisation und den Betrieb der Registrierungsstelle für das Kundenberaterregister und der Prospektprüfstelle. Diese bedürfen einer Zulassung durch die FINMA. Sämtliche gebührenpflichtigen Leistungen werden gegenüber der Registrie- rungsstelle für das Kundenberaterregister und der Prospektprüfstelle gestützt auf Artikel 8 der FINMA-GebV nach Aufwand abgerechnet.

Art. 17 Abs. 2

Die Änderung geht auf die neue Terminologie des FINIG zurück («Wertpapierhaus» statt «Ef- fektenhändler») und ist separat aufgeführt, da sie angesichts des Suffix «-status» nicht von der einleitend angeordneten generellen Anpassung des Ausdrucks «Effektenhändler» erfasst wird.

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Art. 20 Abs. 1 Bst. e und f

Im Bereich kollektive Kapitalanlagen sind gemäss der heutigen Regelung die Grundabgaben der Einzelfonds und der Teilvermögen eines Umbrella-Fonds unterschiedlich hoch. Im Rah- men der erfolgten Abgabeerhebungen hat sich gezeigt, dass der Sockelaufwand kaum von der rechtlichen Ausgestaltung eines Produkts abhängt. Der Sockelaufwand ist bei einer kol- lektiven Kapitalanlage in der Form eines Einzelfonds vergleichbar mit demjenigen bei einer kollektiven Kapitalanlage in Form eines Teilvermögens eines Umbrella-Fonds. Deshalb soll die Grundabgabe im Produktbereich vereinheitlicht werden.

Die Grundabgabe soll für die schweizerischen und für die ausländischen kollektiven Kapital- anlagen pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen auf 750 Fran- ken festgesetzt werden. Damit soll der für alle gleichermassen entstehende Sockelaufwand abgegolten werden.

Diese sowie die weiteren Revisionen im Bereich kollektive Kapitalanlagen führen nicht zu hö- heren Kosten. Die bestehenden Kosten sollen inskünftig jedoch verursachergerechter verteilt werden.

Art. 20 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1–3

Die Änderung geht auf die neue Terminologie des FINIG zurück («Verwalter von Kollektivver- mögen» statt «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen») – samt Unterstellung der Ver- walter von Vorsorgevermögen – und ist separat aufgeführt, da sie angesichts eines Teils der geltenden Fassung («schweizerisch», «ausländisch», «Verwalter») nicht von der einleitend angeordneten generellen Anpassung des Ausdrucks «Vermögensverwalter kollektiver Kapi- talanlagen» erfasst wird.

Art. 20 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 2

Die Definition des Bruttoertrags stützt sich neu, wie bei den anderen Beaufsichtigten, auf Arti- kel 959b OR und umfasst sämtliche dort genannten Erlöse und Erträge.

Art. 31 Abs. 1 Bst. d

Eine GwG-SRO kann auch als AO gemäss dem 3. Titel des FINMAG tätig sein (vgl. Art. 43a Abs. 3 FINMAG). Die Bemessung der Aufsichtsabgabe ist für die Selbstregulierungsorganisa- tionen und für die Aufsichtsorganisationen unterschiedlich. Für eine AO ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten (Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Art. 42bis EMKG) an der Gesamtzahl der von allen AO Beaufsichtigten massgebend (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). Für eine SRO hingegen sind Bruttoertrag und Anzahl Mitglieder massgebend. Ist eine SRO auch als AO tätig, muss sichergestellt sein, dass sich ihre Aufsichtsabgabe nur nach dem Bruttoertrag aus der Tätigkeit als SRO bemisst.

Aus diesem Grund regelt der neue Buchstabe d von Artikel 31 Absatz 1 FINMA-GebV, dass vom Bruttoertrag allfällige Bruttoerträge aus einer Tätigkeit als AO abgezogen werden dürfen. Die Beibringung des diesbezüglichen schriftlichen Nachweises obliegt der Verantwortung und Zuständigkeit der entsprechenden SRO.

6a. Abschnitt: Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG

Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind (Art. 15 Abs. 1 FINMAG). Die Kosten der AO gemäss dem 3. Titel des FINMAG sind dem in Buchstabe h von Artikel 3

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Absatz 1 FINMA-GebV neu geschaffenen Aufsichtsbereich der Aufsichtsorganisationen ge- mäss dem 3. Titel des FINMAG zuzuordnen. Das FINMAG definiert die Kriterien für die Be- messung der Aufsichtsabgaben (Art. 15 Abs. 2 Bst. a–e FINMAG). Für eine AO nach dem 3. Titel des FINMAG ist der Anteil der von ihr Beaufsichtigten (Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Art. 42bis EMG) an der Gesamtzahl der von allen Aufsichtsorganisa- tionen Beaufsichtigten massgebend (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). Auch im Bereich der Auf- sichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG soll sich die Aufsichtsabgabe aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammensetzen (Art. 15 Abs. 3 FINMAG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 31a f. FINMA-GebV).

Die Unterteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzab- gabe trägt der Tatsache Rechnung, dass jeder Beaufsichtigte unabhängig von seiner Grösse einen bestimmten Basisaufwand verursacht, daneben aber sein mutmasslich verursachter Aufwand vom Ausmass seiner geschäftlichen Aktivitäten bestimmt wird.

Art. 31a Grundabgabe

Die Grundabgabe für die Aufsichtsorganisationen gemäss dem 3. Titel des FINMAG wird auf CHF 3 000.- pro Jahr festgesetzt. Damit soll der für alle Aufsichtsorganisationen gemäss dem

3. Titel des FINMAG gleichermassen entstehende Sockelaufwand abgegolten werden.

Art. 31b Zusatzabgabe

Der Betrag, der über die Zusatzabgabe im Bereich der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG gedeckt werden muss, wird nach der Anzahl aller einer AO angeschlosse- nen Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Artikel 42bis EMKG gedeckt. Die von einer AO zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Artikel 42bis EMKG, die von einer AO beaufsichtigt werden. Für die Anzahl der von einer AO beaufsichtigten Vermögensverwal- ter, Trustees und Handelsprüfer nach Artikel 42bis EMKG ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

Art. 32–34

Die Bestimmungen für den Bereich der sog. direkt unterstellten Finanzintermediären (7. Ab- schnitt der Verordnung) werden infolge Wegfalls dieser Aufgabe ersatzlos aufgehoben.

Anhang, Ziff. 1, 1.1, 1.2, 1.6, 1.10

Da das BEHG im Anhang zum FINIG aufgehoben wird, sind die entsprechenden Klammerver- weise neu zu setzen. Im Übrigen wird die Anpassung des Ausdrucks «Effektenhändler» bereits durch die einleitende generelle Anordnung erfasst wird. Dies gilt insbesondere betreffend die Ziffern 1.8 und 1.9.

Anhang, Ziff. 2.1, 2.1a, 2.3, 2.6, 2.8

Da Teilbereiche des KAG neu im FINIG geregelt werden, sind die entsprechenden Klammer- verweise neu zu setzen. Dabei werden die Tarife der Verfügung über die Erteilung einer Be- willigung als Fondsleitung, Verwalter von Kollektivvermögen oder Depotbank (Ziff. 2.1) und der Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als SICAV, Kommanditgesellschaft für kol- lektive Kapitalanlagen oder SICAF (Ziff. 2.1a) neu getrennt geregelt und die Rahmentarife ent- sprechend den erfahrungsgemäss verursachten Kosten angepasst. Die konkrete Berechnung der Gebühr innerhalb des Tarifs erfolgt jeweils wie bisher gestützt auf den ausgewiesenen Aufwand.

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Im Übrigen wird die Anpassung des Ausdrucks «Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanla- gen» bereits durch die einleitende generelle Anordnung erfasst wird. Dazu tritt in Ziffer 2.6 eine weitere gesetzlich bedingte terminologische Anpassung («Angebot» statt «Vertrieb»). Der Rahmentarif für die Vertriebsträger gemäss Ziffer 2.8. wird ersatzlos aufgehoben, da diese nicht mehr bewilligungspflichtig sind.

Anhang, Ziff. 5.2, 5.3

Aufgrund gesetzlicher Änderungen im GwG sind die entsprechenden Gesetzesverweise neu zu setzen.

Anhang, Ziff. 6

Zu regeln sind neue Rahmentarife für die Vermögensverwalter, Trustees und Handelsprüfer nach Artikel 42bis EMKG bezüglich Verfügungen über die Erteilung einer Bewilligung, über die Bewilligung einer Änderung von wesentlicher Bedeutung sowie für Verfahren im Zusammen- hang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs. Dem Verursacherprinzip folgend werden die neu zu bezahlenden Gebühren für diese Bewilligungen innerhalb eines Tarifrah- mens aufgrund von repräsentativen Durchschnittswerten festgelegt.

4.2.5.15 Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV; SR 958.11)

Anhang 2

Aufgrund gesetzlicher Änderungen im FinfraG sind die entsprechenden Gesetzesverweise neu zu setzen.

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4.3 Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV)

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Das für Vermögensverwalter und Trustees sowie Handelsprüfer gemäss EMKG nach dem Willen des Parlaments vorgesehene Aufsichtsmodell beruht auf folgender Konzeption: – Die Bewilligungserteilung obliegt der FINMA (vgl. Art. 5 Abs. 1 FINIG und Art. 42bis Abs. 1 EMKG). – Die Tätigkeit der laufenden Aufsicht (samt Prüftätigkeit) der Beaufsichtigten wird – vor- behaltlich einer Gruppenaufsicht – an von der Branche zu errichtende Aufsichtsorgani- sationen (AO) übertragen (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 2 FINIG, Art. 42bis Abs. 1 EMKG sowie Art. 43a Abs. 1 FINMAG). – Die AO bedürfen der Bewilligung der FINMA und werden von ihr beaufsichtigt (vgl. Art. 43a Abs. 2 FINMAG). Sie sind – anders als nach der Botschaftsfassung – keine staatlichen Behörden, so dass namentlich die Enforcement-Kompetenz (hoheitliche Sanktionen bis zum Entzug der Bewilligung) bei der FINMA verbleibt. – Im Übrigen nehmen die AO auch die GwG-Aufsicht wahr und können darüber hinaus – in der Funktion einer SRO nach GwG – die GwG-Aufsicht über nicht prudenziell beauf- sichtigte Finanzintermediäre ausüben, soweit sie über eine Anerkennung als GwG-SRO verfügen (vgl. Art. 43a Abs. 3 FINMAG).

Die vorliegende Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a ff. FINMAG. Zusätzlich einschlägig sind – auch für Handelsprüfer (vgl. Art. 42bis Abs. 1 und 2 EMKG) – die Artikel 61 und 62 FINIG sowie deren Ausführungsbestimmungen. Im Übrigen bleiben, wie in der Botschaft des Bundesrates festge- halten, die kantonalen Aufsichtsbehörden und die Oberaufsichtskommission zuständig für die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einhaltung der vorsorgerechtlichen Anlage- vorschriften durch diese.

2. Abschnitt: Bewilligung

Art. 2 Gesuch

Absatz 1

Absatz 1 ist Artikel 4 Absatz 1 FINIV nachgebildet. Die FINMA legt fest, welche Angaben und Unterlagen jeweils erforderlich sind, und kann den Gesuchstellern bspw. Wegleitungen, Mus- tergesuche o.ä. zur Verfügung stellen (insb. elektronisch). Die Angaben und Unterlagen müs- sen es der FINMA ermöglichen, die Erfüllung der einschlägigen Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten durch die einzelnen AO zu beurteilen. Dazu zählen etwa: – die Statuten und Organisationsreglemente (vgl. Art. 43c Abs. 2 FINMAG); – ein Aufsichtskonzept samt Geschäftsplan, in dem die geplante Geschäftstätigkeit sowie deren tragfähige und nachhaltige Finanzierung dargelegt ist (vgl. Art. 43d Abs. 3 FINMAG); – Angaben zum Ort der Leitung (inkl. allfälliger Zweigniederlassungen); – Angaben zur den Gewährspersonen; – Erklärung der mit der Verwaltung und der Geschäftsführung betrauten Personen, wo- nach diese die Unabhängigkeitskriterien erfüllen (vgl. Art. 43e FINMAG);

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– Reglemente zur Aufnahme und Beendigung des Aufsichtsverhältnisses gegenüber den Beaufsichtigten; – Reglemente zur Erhebung von Beiträgen der Beaufsichtigten (vgl. Art. 43f FINMAG); – Reglemente zur Aufsichtstätigkeit und zu Prüfplänen.

Grundsätzlich kann jede AO über ihr Rechtskleid sowie ihre interne Organisation frei entschei- den. Das Gesetz setzt nur Rahmenbedingungen für ihre Organisation, regelt diese aber nicht in Einzelheiten. So ist eine AO etwa grundsätzlich frei zu entscheiden, in welcher Sprache sie mit den Beaufsichtigten verkehrt, wobei sie sich der von einem Beaufsichtigten gewählten Amtssprache möglichst anpassen sollte. Es besteht ein bedingter Anspruch auf Unterstellung (vgl. Art. 13 FINIV), während ein Mitspracherecht bzw. eine Mitwirkungsmöglichkeit der Beauf- sichtigten ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist eine AO nicht ermächtigt, zivilrechtliche Konven- tionalstrafen zu verhängen.

Absatz 2

Wie in der Botschaft des Bundesrates festgehalten, entsprechen die gesetzlichen Anforderun- gen an die Organisation der AO im Grundsatz denjenigen an die Organisation der Finanzinsti- tute gemäss FINIG. Hinsichtlich der Gewähr übernommen wird daher die Ausführungsbestim- mung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a FINIV zur Gewähr von natürlichen Personen bei Finanzinstituten.

Art. 3 Rechtsform und Aufgaben

Absatz 1

Wie erwähnt, kann jede AO über ihr Rechtskleid sowie ihre interne Organisation grundsätzlich frei entscheiden. Sie muss jedoch eine Rechtsform wählen, die nach schweizerischem Recht für juristische Personen vorgesehen ist. Die AO muss gemäss Artikel 43d Absatz 1 FINMAG tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden.

Absätze 2 und 3

Artikel 43d Absatz 4 FINMAG gibt den AO in Anlehnung an die FINMA eine Geschäftsleitung als operatives Organ vor. Dazu tritt ein Organ, welches mit der Verwaltung betraut ist. Eine Personalunion von Verwaltung und operativer Geschäftsleitung ist nicht zulässig. Absätze 2 und 3 von Artikel 3 zählen – in Anlehnung an Artikel 9 f. FINMAG und Artikel 716a f. OR – beispielhaft und nicht abschliessend Aufgaben der beiden Organe auf. Die fachliche Qualifi- kation wird jeweils von einer einzelnen Person entsprechend ihrer Funktion und Verantwortung sowie insgesamt vom jeweiligen Gremium als Ganzes vorausgesetzt.

Absatz 4

Die Vergütungspolitik muss Anreize ausschliessen, welche eine ordnungsgemässe Auf- sichtstätigkeit in Frage stellen können.

Art. 4 Gewähr und Unabhängigkeit

Die Bestimmung enthält Vorgaben zur Unabhängigkeit. Insbesondere darf eine AO nebst der gesetzlich verankerten Prüftätigkeit und einer allfälligen Tätigkeit als SRO nach GwG keine weiteren Dienstleistungen anbieten, die über die Aufsicht hinausgehen (Abs. 3). Zu erlassen sind u.a. Ausstandsregeln (Abs. 4) in Anlehnung an die Leitsätze des Bundes zur Corporate Governance36. Im Übrigen greifen die gesetzlichen Unabhängigkeitsvorgaben jeweils mit Blick auf die «durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten». Uneingeschränkt zulässig sind

36 Abrufbar unter www.efv.admin.ch/efv/de/home/themen/finanzpolitik_grundlagen/cgov/grundlagen.html.

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demnach Konstellationen, bei denen etwa in der Geschäftsführung einer AO Einsitz genom- men wird und zugleich eine Vermögensverwaltungstätigkeit erfolgt, die von einer anderen AO beaufsichtigt wird.

Art. 5 Finanzierung

Eine AO muss sich – wie die FINMA – über ihre Aufsichtstätigkeit selber finanzieren können. Die Bestimmung enthält Vorgaben zur Finanzierung, wobei ein Mindestkapital (Abs. 1 Bst. a) sowie Eigenmittel (Abs. 1 Bst. b) verlangt werden und Darlehen (Abs. 2 und 3) möglich sind. Dem Bewilligungsgesuch einer AO ist ein Geschäftsplan beizulegen, in dem die geplante Ge- schäftstätigkeit sowie deren tragfähige und nachhaltige Finanzierung dargelegt wird (vgl. Art. 2).

Die finanzielle Ausstattung einer AO ist auf eine langfristige wirtschaftliche Tragbarkeit ihres Geschäftsmodells auszurichten. Die für den Aufbau und die langfristige Aufrechterhaltung des Betriebs der AO notwendigen Mittel müssen bei Bewilligungserteilung vorhanden oder ander- weitig garantiert sein. Basierend auf den Erfahrungen aus der SRO-Aufsicht ist davon auszu- gehen, dass die finanzielle Tragbarkeit einer AO ab einer Zahl von ungefähr 500 Unterstellten gesichert ist.

Art. 6 Reserven

Die Regelung zum Aufbau der Reserven ist Artikel 37 FINMA-GebV nachgebildet. Gemäss der Botschaft des Bundesrates obliegt es der FINMA, bei der Bewilligung der AO die Frist festzulegen, innerhalb derer die AO die Reserven bilden muss. Als angemessen gilt eine Frist von fünf Jahren.

Art. 7 Darlehen des Bundes

Gemäss Artikel 43f Absatz 3 FINMAG kann der Bund einer AO zur Sicherstellung der Zah- lungsbereitschaft bis zur vollständigen Äufnung der Reserven gemäss Artikel 43f Absatz 2 FINMAG ein Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Zuständig ist das EFD. Zu den Darlehensbedingungen, die vertraglich geregelt werden müssen, gehören etwa, neben der Höhe des Darlehensbetrags und der Verzinsung, die Laufzeit, die Rückzahlungsmodalitä- ten sowie eine allfällige Sicherstellung.

Art. 8 Rechnungslegung

Unabhängig von der Rechtsform soll punkto Rechnungslegung grundsätzlich das OR zur An- wendung gelangen, d.h. mit Ausnahme der Mindestschwellen für die kaufmännische Buchfüh- rung. Zumindest eine eingeschränkte Revision ist in jedem Fall durchzuführen, ein sog. Op- ting-out also nicht zulässig.

3. Abschnitt: Laufende Aufsicht

Art. 9 Mitgliederlisten

Ist eine AO auch als GwG-SRO tätig, soll jederzeit gegen aussen eindeutig erkennbar sein, welche Unterstellte einzig der GwG-Aufsicht durch die SRO unterstehen und welche durch die AO prudenziell beaufsichtigt werden.

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Art. 10 Laufende Aufsicht

Absatz 1

Die zuständige AO übt die laufende Aufsicht nach Massgabe eines risikobasierten Aufsichts- konzepts aus. Bei der Risikobestimmung ist sowohl auf das inhärente Risiko der Tätigkeit als auch auf das Kontrollrisiko, also auf das Risiko, dass Fehler nicht durch entsprechende Kon- trollmassnahmen des Beaufsichtigten verhindert oder aufgedeckt und korrigiert werden, abzu- stellen. Stellt die AO bei ihrer Tätigkeit Verletzungen von Aufsichtsrecht oder sonstige Miss- stände, so setzt sie dem Beaufsichtigten gemäss Artikel 43b Absatz 2 FINMAG eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes.

Das System zur Risikobeurteilung der einzelnen Beaufsichtigten (Ratingsystem) sowie die da- raus resultierenden Konsequenzen stellen einen wichtigen Eckpunkt der Aufsicht der AO dar. Unter Anhörung der AO gibt die FINMA das Ratingsystem sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor (vgl. Art. 81 Abs. 4 FINIV). Die Vorgaben der FINMA konkretisieren insbesondere technische Fragen der laufenden Aufsicht sowie das Zusammenspiel von AO und FINMA.

Für den Fall, dass mehrere AO errichtet werden, kann mittels dieser Vorgaben verhindert wer- den, dass die verschiedenen AO in der Aufsicht unterschiedliche Massstäbe anwenden und damit letztlich eine Arbitragemöglichkeit geschaffen wird. Die einheitlichen Vorgaben an das Aufsichtskonzept sowie die Vorgabe von Mindestprüfpunkten (vgl. Abs. 2) gewährleisten eine einheitliche und rechtsgleiche Ausübung der laufenden Aufsicht durch die verschiedenen AO.

Das Ratingsystem wird neben Risikokriterien insbesondere in den Bereichen Bewilligungsvo- raussetzungen nach FINIG (für Handelsprüfer i.V.m. Art. 42bis EMKG und dessen Ausfüh- rungsbestimmungen), Sorgfaltspflichten nach GwG und Pflichten nach FIDLEG ebenfalls eine Gewichtung der einzelnen Risikokriterien sowie die Berechnung des gesamthaften Institutsri- sikos umfassen.

Absatz 2

Die Möglichkeit, mittels Prüfvorgaben (Prüfpunkte) einen gewissen Mindestumfang der auf- sichtsrechtlichen Prüfung sicherzustellen, ist ebenso wie die Vorgabe des Ratingsystems ei- nerseits ein Mittel zur Sicherstellung eines gewissen Mindeststandards in der Aufsicht und andererseits ein wichtiges Mittel zur Abstimmung und Harmonisierung der Tätigkeit der ver- schiedenen AO. Zudem gibt die FINMA bereits in verschiedenen anderen Prüfbereichen re- gelmässig Mindestprüfvorgaben vor. Es handelt sich um ein bewährtes Mittel, welches ange- passt auf die neue Aufsichtspopulation auch für die Aufsicht durch die AO übernommen werden kann.

Art. 11 Meldungen an die FINMA

Absatz 1

Falls die zuständige AO schwere Verletzungen von Aufsichtsrecht oder sonstige Missstände feststellt, bei welchen die Ansetzung einer Nachbesserungsfrist gemäss Artikel 43b Absatz 2 FINMAG zum Vornherein als nutzlos erscheint, so benachrichtigt sie umgehend die FINMA, welche die geeigneten Massnahmen einleiten kann (vgl. auch Art. 43i Abs. 4 FINMAG). Ins- besondere ist die FINMA umgehend zu informieren, wenn keine AO-Unterstellung mehr gege- ben ist bzw. keine Prüftätigkeiten mehr erfolgen.

Gemäss dem Wortlaut von Artikel 43b Absatz 2 FINMAG muss die AO die FINMA umgehend informieren, falls die angesetzte Nachbesserungsfrist nicht eingehalten wird. Dies umfasst

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auch den Fall, dass die Frist formell gesehen zwar eingehalten wurde, die erreichte Nachbes- serung den Anforderungen jedoch nicht entspricht. In der Verordnungsbestimmung wird klar- gestellt, dass auch in diesen Fällen eine umgehende Meldung zu erfolgen hat.

Absätze 2–4

Die jährlichen Berichterstattungen und Meldungen zu den verlangten Verbesserungen sowie zu den Ergebnissen der laufenden Aufsicht ermöglichen der FINMA eine erste Beurteilung der Tätigkeit der AO. Werden mehrere AO errichtet, so erlauben die übermittelten Daten gewisse vergleichende Analysen.

4. Abschnitt: Aufsichtsinstrumente der Aufsichtsorganisation

Art. 12 Prüfung

Artikel 61 f. FINIG und Artikel 43k FINMAG lassen der AO die Wahl, ob sie die erforderlichen Aufsichts- bzw. Prüfhandlungen selbst ausführt oder dazu Prüfgesellschaften beizieht. Zieht die AO Prüfgesellschaften bei, erteilt sie den Prüfgesellschaften sowie den leitenden Prüferin- nen und Prüfern die erforderliche Zulassung (die sie ggf. auch wieder entziehen kann) und beaufsichtigt deren Tätigkeit. Dabei tragen die Geprüften die Kosten der Prüfung (vgl. Art. 43k Abs. 3 FINMAG).

Art. 13 Zulassung von Prüfgesellschaften

Die AO müssen sicherstellen, dass auch im Falle des Beizugs einer Prüfgesellschaft sämtliche gesetzlichen Anforderungen sowie die Vorgaben ihres Aufsichtskonzepts eingehalten werden (vgl. Art. 80 f. FINIV), wobei gemäss der Botschaft des Bundesrates die Zulassungen nach Artikel 5 und 6 RAG in der Zuständigkeit der RAB verbleiben. Ob bei einem Beizug die Prüf- gesellschaft durch die AO oder durch die geprüften Beaufsichtigten mandatiert wird, entschei- det die AO. Ebenso entscheidet die AO, inwieweit sie von sich aus Prüfaufträge gibt oder bspw. den Wechsel einer Prüfgesellschaft anordnet (vgl. Art. 43k Abs. 3 FINMAG).

Für die Ausführungsbestimmungen zu den Zulassungsbedingungen für Prüfgesellschaften werden die entsprechenden Bestimmungen der RAV übernommen (Art. 11b, 11c und 11i Abs. 1 Bst. b).

Art. 14 Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern

Absätze 1 und 2

Die Regelung der Zulassungsbedingungen für leitende Prüferinnen und Prüfer entspricht der bis anhin in Artikel 11g RAV für sog. DUFI-Prüfungen vorgesehenen Regelung mit der Aus- nahme, dass die Anzahl der Weiterbildungsstunden acht statt vier beträgt. Zudem dürfen sich das Fachwissen und die Praxiserfahrung nicht einzig auf den Bereich des GwG beziehen (inkl., solange möglich, sog. DUFI-Prüfungen), sondern müssen zu einem Teil auch im Rahmen von Kontrollen gemäss FIDLEG bzw. – vor dessen Inkrafttreten – gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buch- stabe c KAG erworben worden sein.

Absatz 3

Eine analoge Regelung wie in Artikel 12 Absatz 2ter RAV gewährleistet, dass bspw. Prüfer von Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen ohne Weiteres auch für Prüfungen im AO- Bereich eingesetzt werden können. Gleiches gilt, wenn eine Zulassung als Revisionsexperte vorliegt.

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Art. 15 Weiterbildung

Die Regelung zur Weiterbildung entspricht jener in der RAV gemäss Artikel 11h.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten

Das Inkrafttreten der Verordnung ist – wie jenes von FINIG, FINIV, FIDLEG und FIDLEV – auf Anfang 2020 vorgesehen.

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

5.1.1 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen

5.1.1.1 Kundinnen und Kunden

Der aus den neuen Verordnungen resultierende Nutzen fällt in erster Linie bei den Kundinnen und Kunden von Finanzdienstleistern durch verbesserten Informationszugang und Schutz vor unangemessenen und ungeeigneten Anlageprodukten an. Dazu zählen die erweiterten Mög- lichkeiten der aussergerichtlichen Streitschlichtung durch eine Ombudsstelle. Zusätzlichen Schutz der Kundinnen und Kunden bieten die Eigenkapitalvorschriften für Vermögensverwal- ter und andere Finanzinstitute sowie die Pflicht für Kundenberaterinnen und -berater zu einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens CHF 500 000.

5.1.1.2 Finanzdienstleister allgemein

Die vorliegenden Verordnungen enthalten in Zusammenarbeit mit Vertretern der Branche er- arbeitete, für Finanzdienstleister teilweise detaillierte Informations-, Verhaltens-, Dokumenta- tions-, Rechenschafts-, Transparenz- und Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Interessen- konflikten.37 Zu den Verhaltensregeln gehört auch die Pflicht zur Durchführung einer Angemessenheits- und Eignungsprüfung. Bei blosser Ausführung von Kundenaufträgen müs- sen jedoch keine Angemessenheits- und Eignungsprüfungen vorgenommen werden. Diese Bestimmungen und auch die damit verbundenen Kosten bei den Finanzdienstleistern sind be- reits auf Gesetzesstufe verankert, weshalb auf Stufe der Verordnungen keine wesentlichen neuen Kosten anfallen. Die Gleichstellung der elektronischen Rechenschaftsablage auf einem Speichermedium mit der Papierform bietet den Finanzdienstleistern die notwendige Flexibili- tät, um die für sie und die Kunden gewünschte Form zur Erfüllung der Rechenschaftsvorschrif- ten zu wählen.

5.1.1.3 Vermögensverwalter

Die Anforderungen an die Vermögensverwalter werden im Bereich der Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungspflichten gegenüber heute verschärft, indem im Rahmen der Prüfung nach Artikel 62 FINIG auch eine Prüfung der Rechnungslegung zu erfolgen hat. Dies ist dadurch begründet, dass bei der Festlegung der Eigenmittelanforderungen die Fixkosten so- wie weitere buchhalterische Positionen massgeblich sind (Art. 23 Abs. 2 FINIG; Art. 20 ff. FINIV), welche auf nachvollziehbare Weise festgestellt werden müssen.38 Rechnungsprüfun- gen sind allerdings für Vermögensverwalter mit Kosten verbunden, zumal bislang viele der Vermögensverwalter aufgrund Nichterreichens der Schwellenwerte im OR gar nicht revidiert werden.39 Zur Begrenzung dieses Kostenanstiegs darf die zuständige Aufsichtsorganisation unter Berücksichtigung der Risiken die Prüfperiodizität für den aufsichtsrechtlichen Teil mit derjenigen für die Rechnungslegung koppeln, so dass im besten Fall nur alle vier Jahre eine

37 Zum Inhalt der Informationspflicht von Finanzdienstleistern gehört gemäss FIDLEG Art. 8 zwingend auch der Hinweis über die Möglichkeit zur Einleitung von Vermittlungsverfahren vor einer Ombudsstelle. 38 Die Definition der Fixkosten entspricht geltendem Recht und beinhaltet neben dem Personal- und Sachauf- wand sowie den Abschreibungen auf dem Anlagevermögen auch den Aufwand für Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste. 39 Im Rahmen einer bereits 2013 erstellten Regulierungskostenanalyse des schweizerischen Rechnungsle- gungs- und Revisionsrechts durch die ZHAW wurden die Kosten für eine eingeschränkte Revision auf rund CHF 5 000 bis CHF 8 000 und für eine ordentliche Revision auf rund CHF 20 000 bis CHF 25 000 geschätzt. Es ist zu erwarten, dass diese Schätzung nach wie vor aktuell ist.

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Rechnungs- und Aufsichtsprüfung gemacht werden muss.40 In den Jahren ohne Prüfung sind die Vermögensverwalter gehalten, die zur Berechnung der Eigenmittel notwendigen Angaben der Aufsichtsorganisation im Rahmen des standardisierten Berichts über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit zu melden.41 Für die Vermögensverwalter, die einen vierjährigen Prüfzyklus haben, können dadurch die Kosten auf durchschnittlich CHF 1 250–2 000 pro Jahr für eine einfache und CHF 5 000–6 250 pro Jahr für eine ordentliche Revision gesenkt werden. Aus ökonomischer Perspektive wichtig ist, dass die risikobasierte Erhöhung der Prüfperiodizität durch eine Aufsichtsorganisation nicht nur bestehenden Unternehmen gewährt wird, sondern auch in den Markt neu eintretenden Unternehmen, obschon für diese noch keine Erfahrungs- werte vorliegen können und die verwalteten Kundengelder anfänglich womöglich noch tief sind. Andernfalls ist mit der Schaffung von Markteintrittshürden zu rechnen. Für die Prüf- und Revisionsgesellschaften bedeutet diese Erweiterung der revisionspflichtigen Unternehmen ei- nen Umsatzzuwachs.

Die Vorschriften zur Organisation von Vermögensverwaltern (Corporate Governance-Anforde- rungen) verlangen von Vermögensverwaltern jeglicher Grösse und Rechtsform (also auch für Einzelunternehmen), dass sie ihre Organisation in den entsprechenden Grundlagen festlegen. Ab einem jährlichen Bruttoertrag von mehr als CHF 5 Mio. kann die FINMA ein Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verlangen, dessen Mitglieder mehrheitlich nicht dem Organ für die Geschäftsführung angehören. Unter der Annahme einer Bruttomarge von 0.8 % kann dies zur Folge haben, dass je nach Rechtsform42 des Unternehmens ab CHF 625 Mio. verwal- teter Kundengelder zusätzlich ein unabhängiger Verwaltungsrat bestellt werden muss, was für die Betroffenen mit Kosten verbunden sein kann.

5.1.1.4 KMU Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind in zumindest drei Bereichen von den vorliegen- den Verordnungen betroffen: Erstens entstehen KMU Kosten im Zusammenhang mit der Pros- pektpflicht. Zweitens können Aus- und Weiterbildungsanforderungen insbesondere für klei- nere Finanzdienstleister mit überproportional hohen Kosten verbunden sein. Schliesslich werden die Regulierungskosten insbesondere für kleinere Vermögensverwalter aufgrund der vorgeschlagenen Rechnungslegungs- und Organisationsvorschriften erhöht (vgl. Ziff. 5.1.1.3).

Im FIDLEG ist eine grundsätzliche Prospektpflicht enthalten. Davon ausgenommen sind aber Angebote, die sich an weniger als 500 Anleger wenden oder die einen Emissionswert von weniger als CHF 8 Mio. haben. Von diesen durch das Parlament hinzugefügten Ausnahmen werden namentlich auch KMU profitieren. Zur zusätzlichen Verminderung der wirtschaftlichen Folgen einer generellen Prospektpflicht für KMU sieht das Gesetz Erleichterungen für KMU vor (Art. 47 FIDLEG). Wie weiter vorne bei den Bestimmungen zum Prospekt dargelegt wird, bestehen indes erhebliche praktische Schwierigkeiten bei der Bestimmung solcher Erleichte- rungen, weshalb in der Verordnung einstweilen darauf verzichtet werden soll. Der Bundesrat wird aber die Entwicklungen insbesondere in der EU43 hinsichtlich des dort geplanten Wachs-

40 Gemäss Art. 62 Abs. 2 FINIG kann die Aufsichtsorganisation die Prüfperiodizität unter Berücksichtigung der Risiken auf maximal vier Jahre erhöhen. 41 Gemäss Art. 62 Abs. 3 FINIG ist in den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, ein Bericht über die Konformität der Geschäftstätigkeit mit den Gesetzesvorschriften zu erstatten. Dieser Bericht kann in standardisierter Form abgegeben werden. 42 Da Einzelunternehmen gemäss OR keine Organe haben, kann dies wie ein faktisches Verbot von Einzelun- ternehmen ab einer gewissen Grösse wirken. 43 Die EU gibt den Mitgliedstaaten gemäss Prospektverordnung die Möglichkeit, Emissionen bis EUR 8 Mio. von der Prospektpflicht auszunehmen. Zudem wurde ein spezieller KMU-freundlicher EU- Wachstumsprospekt in der Verordnung verankert. Der Anwendungsbereich dieses neuen Prospekts in der EU geht dabei deutlich über ein typisches KMU hinaus und kann etwa auch bei Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern zur Anwendung kommen. Die EU-Kommission soll Anfang 2019 in einem delegierten Rechtsakt den genauen Inhalt dieses Prospekts festlegen.

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tumsprospekts eng verfolgen und bei allfälligen daraus fliessenden neuen Erkenntnissen zeit- nah eine Anpassung der FIDLEV in die Wege leiten, um die Kosten für die KMU so tief wie möglich zu halten.

Eine Beurteilung der möglichen Auswirkungen der Aus- und Weiterbildungsanforderungen ins- besondere auf kleinere Finanzdienstleister ist zum jetzigen Zeitpunkt kaum möglich und ist abhängig von der konkreten Umsetzung in der Praxis durch die FINMA. Das Parlament hat in den Beratungen zum Bereich Aus- und Weiterbildung von FIDLEG und FINIG umfassende Vorschriften abgelehnt. Artikel 6 FIDLEG beinhaltet einzig die Vorgabe, dass Kundenberate- rinnen und -berater über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen sollen.44 Der vorliegende Verordnungsent- wurf vermeidet weitergehende Vorgaben bezüglich Aus- und Weiterbildung von Kundenbera- terinnen und -beratern und berücksichtigt damit den Willen des Gesetzgebers nach Ermes- sensspielraum für Finanzdienstleister.

5.2 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz und den

Wettbewerb

5.2.1 Standortattraktivität

Die vorliegenden Verordnungen FIDLEV und FINIV setzen die gesetzlichen Vorgaben um, tragen internationalen Entwicklungen Rechnung und tragen damit zur Stärkung der Wettbe- werbsfähigkeit des Finanzplatzes bei. Durch die Anlehnung an die EU-Regulierung soll die Möglichkeit für einen EU-Marktzugang für schweizerische Finanzdienstleister gewahrt werden. Zudem werden Interessenkonflikte reduziert, Ombudsstellen zur aussergerichtlichen Streitbei- legung eingesetzt und damit auch der Kundenschutz gestärkt. Diese Massnahmen tragen ten- denziell zu einer Stärkung des Anlegervertrauens bei.

5.2.2 Wertschöpfung und Wettbewerb

Mit der gesetzlich vorgesehenen Unterstellung der Vermögensverwalter unter die laufende Aufsicht durch eine Aufsichtsorganisation werden gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen Anbietern von Finanzdienstleistungen geschaffen, was zu einer dauerhaften Veränderung des Marktes führt. Gleichzeitig können in der Folge entstehende Markteintritts- hürden die Intensität des Wettbewerbs unter den Finanzinstituten schmälern, was zwar im Sinn der aktiven Anbieter sein kann aber den Interessen der Gesamtwirtschaft (inkl. der Kon- sumenten oder der potentiellen Konkurrenten) widerspricht. Mit den vorliegenden Anforderun- gen an die Organisation, Ausbildung oder an die Kapitalausstattung der einzelnen Vermögens- verwalter werden auf Verordnungsstufe keine zusätzlichen Markteintrittshürden geschaffen.

5.2.3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Vorlage ist grundsätzlich budgetneutral, so dass kaum mit Auswirkungen auf Bund, Kan- tone und Gemeinden zu rechnen ist. Streitigkeiten zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kundinnen und Kunden sollen grundsätzlich von einer Ombudsstelle gelöst werden, so dass die Beanspruchung der kantonalen Justizbehörden eher abnehmen dürfte. Die einmalig not- wendigen Anerkennungen von Ombudsstellen durch das EFD kann mit den bestehenden Res- sourcen bewältigt werden.

44 Nach Art. 20 Abs. 3 FINIG regelt der Bundesrat Einzelheiten der Anforderungen an Berufserfahrung und Aus- bildung von qualifizierten Geschäftsführern bei Vermögensverwaltern.

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5.2.4 Zweckmässigkeit im Vollzug

Lange Bewilligungsprozesse können für die betroffenen Vermögensverwalter mit hohen Op- portunitätskosten verbunden sein. Es ist daher wichtig, dass die anzuerkennenden Aufsichts- organisationen ihre Strukturen rechtzeitig und in einer Art und Weise bereit haben, dass ein rascher und geordneter Übergang ins neue Regime vollzogen werden kann. Im Vollzug von Bedeutung ist zudem die Befolgung der risikobasierten Aufsicht, wie dies von der FINMA auch in anderen Bereichen bereits praktiziert wird. Die von der FINMA vorzugebenden Kriterien zur Einteilung der Vermögensverwalter in verschiedene Risikokategorien werden von der FINMA in Kooperation mit den Aufsichtsorganisationen frühzeitig erarbeitet und der Branche zur Kon- sultation vorgelegt.

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6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die Bestimmungen der FIDLEV, der FINIV und der AOV stützen sich auf die unter der Sach- überschrift genannten Bestimmungen im FIDLEG und im FINIG und sind gesetzeskonform. Zur Verfassungskonformität wird auf die Ausführungen in der Botschaft verwiesen.45

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der

Schweiz Die internationalen Verpflichtungen der Schweiz werden durch die Vorlage nicht berührt.

6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Für die Begründung der in der Vorlage enthaltenen Rechtsetzungsdelegationen an die FINMA (vgl. namentlich die Art. 24, 27, 33 und 67 FINIV), wird auf die Erläuterungen zu den entspre- chenden Artikeln verwiesen.

7 Inkrafttreten

Die FIDLEV, die FINIV und die AOV sollen zusammen mit dem FIDLEG und dem FINIG am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

45 Botschaft FIDLEG/FINIG, BBl 2015 9091.

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Finanzdienstleistungsverordnung (FIDLEV), Finanzinstitutsverordnung (FINIV), Aufsichtsorganisationenverordnung (AOV) | Lexipedia | Lexipedia