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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU

8. Mai 2020

Erläuternder Bericht zur Änderung der Ver- ordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV, SR 922.01)

Version zur Vernehmlassung

Referenz/Aktenzeichen: R114-1275

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Inhaltsverzeichnis 1 Ausganglage / Einleitung ................................................................................................ 3 2 Grundzüge der Vorlage................................................................................................... 4 3 Verhältnis zum internationalen Recht.............................................................................. 4 4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen ............................................................. 5 5 Änderung anderer Erlasse ............................................................................................ 57 6 Auswirkungen ............................................................................................................... 68 6.1 Auswirkungen auf den Bund .................................................................................. 68 6.2 Auswirkungen auf die Kantone .............................................................................. 68 6.3 Auswirkungen auf die Gemeinden ......................................................................... 69 6.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und den ländlichen Raum inkl. den Bergregionen ................................................................................ 69

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1 Ausganglage / Einleitung

Schutz, Regulierung und jagdliche Nutzung von freilebenden Wildtierbeständen sind öffentlich stark diskutierte Themen und sie beschäftigen auch immer wieder die Schweizer Politik. Das «Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel» (JSG, SR 922.0) regelt sowohl den Schutz als auch die Konfliktlösung mit einheimischen Wildtieren. Bei Verabschiedung des Jagdgesetzes im Jahre 1985 waren Arten wie der Bär oder der Wolf in der Schweiz ausgestorben. Mit der zwischenzeitlichen, erfolgreichen Rückkehr der Grossraub- tiere nahmen die Konflikte mit diesen Wildtieren zu. So leben aktuell z.B. wieder rund 80 Wölfe in der Schweiz, wobei diese Wölfe jährlich zwischen 300 bis 500 Schafe und Ziegen reissen. Es sind manchmal auch Herden betroffen, die von Zäunen oder Hunden beschützt werden. Wölfe können offensichtlich lernen, solche Schutzmassnahmen zu umgehen. Das Auftauchen von Wölfen in Dorfnähe beschäftigt zudem die örtliche Bevölkerung und die zuständigen Be- hörden. Als Reaktion auf diese Entwicklung wurden in den letzten Jahren zahlreiche parla- mentarische Vorstösse eingereicht. Deren Ziel war die Anpassung des Bundesrechts, um die Erfolge im Artenschutz mit einer adäquaten Möglichkeit zur Konfliktlösung zu ergänzen. Zu diesem Zweck hat am 23. August 2017 der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (17.052) verabschiedet. Das Bundesparlament hat am 27. September 2019 dieser Botschaft des Bun- desrates mit Anpassungen und Ergänzungen zugestimmt und den Bundesrat beauftragt, die Ausführungsbestimmungen zum revidierten Jagdgesetz zu erlassen. Der Beschluss des Bundesparlaments fusst dabei grundsätzlich auf der vom Bundesrat vor- geschlagenen Lösung zur Umsetzung der Motion 14.3151 «Zusammenleben von Wolf und Bergbevölkerung» von Ständerat Engler sowie der Motion 14.3830 von Nationalrat Landolt zur Umbenennung der eidgenössischen Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete. Zusätzlich hat das Bundesparlament die Umsetzung der Standesinitiative des Kantons Thurgau über die Ver- gütung von Biber-Infrastrukturschäden durch Bund und Kantone (15.300) mit der laufenden Jagdgesetz-Revision zusammengelegt. In deren Folge wurden insbesondere die Beteiligung der öffentlichen Hand an der Verhütung und Vergütung von Biberschäden neu geregelt. Darüber hinaus hat das Bundesparlament eine Reihe weiterer Ergänzungen im Jagdgesetz vorgenommen: Die Nachhaltigkeit und der Tierschutz sind bei der Regelung und Planung der Jagd verstärkt zu berücksichtigen; mit dem revidierten Gesetz werden zwölf heute jagdbare Wildenten-Arten und das Rebhuhn geschützt, eine Schonzeit für sämtliche einheimischen, jagdbaren Arten definiert und die Schonzeiten einiger jagdbarer Arten angepasst; der Schutz vor der Verbreitung nicht einheimischer Arten wird verbessert; die Nachsuche auf verletzte Wildtiere obligatorisch; rund dreihundert überregionale Wildtierkorridore raumplanerisch und ihrer Funktionalität gesichert; die Vergütung von Wildschäden wird an das vorgängige Ergrei- fen von zumutbaren Präventionsmassnahmen (z.B. Herdenschutzmassnahmen) geknüpft. Der Bund kann überdies in bestimmten Fällen den Kantonen neu Finanzhilfen gewähren für die Ausübung der staatlichen Wildhut, sowie zur Arten- und Lebensraumförderung in Wildtier- schutzgebieten und Vogelreservaten. Das Hauptziel der überwiesenen Motion Engler war die verbesserte Konfliktlösung mit dem zunehmenden Bestand des geschützten Wolfes. Die Konfliktlösung mit Wildtieren stellt be- reits im bisherigen Jagdgesetz einen der zentralen Zwecke dar (Art. 1 Abs. 1 Bst. c, Art. 3 Abs. 1, Art. 11 Abs. 5, 12 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 13 Abs. 1 und 4 JSG). Mit der Revision des Jagdgesetzes hat sich das Parlament dazu entschieden, die Konfliktlösung mit geschützten Wildtieren neu zu regeln. Grundsätzlich wurde dabei entschieden, dass die Regulierung der vorausschauenden Verhütung von Konflikten dienen muss. Regulierbar sind gemäss revi- diertem Jagdgesetz nur noch die beiden geschützten Arten Steinbock und Wolf, wobei der Bundesrat weitere geschützte Arten auf dem Verordnungsweg als regulierbar auflisten kann. Mit Ausnahme des Höckerschwans nimmt der Bundesrat jedoch keine weiteren Arten auf die Liste. Nicht aufnehmen wird der Bundesrat insbesondere die geschützten Arten Luchs, Bi- ber, Graureiher und Gänsesäger. Deren Aufnahme hat das Parlament explizit abgelehnt. Der 3/69

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Bundesrat teilt diese Einschätzung. Mit der Aufnahme des Höckerschwans auf die Liste der regulierbaren Arten kommt der Bundesrat einem Auftrag des Parlaments nach. Dieses hat den Bundesrat mit Annahme der Motion 15.3534 von Ständerat Niederberger aufgefordert, den Höckerschwan als regulierbare Art zu bestimmen. Eine für den Artenschutz besonders wichtige Neuerung im Jagdgesetz besteht in der Siche- rung der Wildtierkorridore in der Schweiz (Art. 11a JSG). Die Ausführungsbestimmungen zu diesem »Wildtierkorridor-Artikel» sind jedoch nicht Teil der vorliegenden Jagdverordnung. Ihre Umsetzung wird der Bundesrat in einer separaten «Verordnung über die überregionalen Wild- tierkorridore» vornehmen. Als Grundlage dieser Wildtierkorridor-Verordnung müssen die rund 300 Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung auf deren Vollständigkeit überprüft sowie die zukünftig abgeltungsberechtigten Massnahmen definiert und ihre Kosten bestimmt wer- den.

2 Grundzüge der Vorlage

Gemäss den Artikeln 74, 78 Absatz 4, Artikel 79 und 80 der Bundesverfassung regelt die Rah- mengesetzgebung des Bundes die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, wobei dem Bund bezüglich der Regelung des Arten-, Lebensraum-, Tier- und Umweltschutzes eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Der Bundesrat setzt mit der vorliegen- den Revision der Jagdverordnung den im revidierten Jagdgesetz vom 27. September 2019 formulierten Auftrag des Bundesparlaments zum Erlass von Ausführungsbestimmungen wie folgt um:  Erlass der Ausführungsbestimmungen zur Regulierung der Bestände von Steinbock, Wolf und Höckerschwan, unter besonderer Berücksichtigung des Artenschutzes und Anwen- dung des Verhältnismässigkeitsprinzips;  Anpassung der Regelung der möglichen Einzelmassnahmen gegen geschützte Tiere, ins- besondere Wölfe und Biber, die Schaden anrichten, eine Gefährdung von Menschen dar- stellen oder sich auffällig verhalten;  Verbesserung der Regeln zur Verhütung und Vergütung von Schäden durch Grossraub- tiere, Biber und Fischotter;  Förderung der Anliegen des Tierschutzes und Berücksichtigung der Tiergesundheit bei der Regelung, Planung und Durchführung der Jagd durch die Kantone, sowie die interkanto- nale Koordination der Jagdplanung;  Neuregelung der Praxis der Haltung und Pflege von geschützten Tieren sowie der Fütte- rung von Wildtieren;  Ausgestaltung der Finanzhilfen für die Kantone im Hinblick auf den «Umgang mit geschütz- ten Arten, deren Bestände reguliert werden dürfen» sowie zur «Förderung von Massnah- men zur Arten- und Lebensraumförderung in Wildtierschutzgebieten und Vogelreserva- ten». Die revidierte Jagdverordnung soll zusammen mit dem revidierten Jagdgesetz am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Bedingung ist, dass die Stimmbevölkerung bei der Abstimmung am 27. September 2020 dem geänderten Jagdgesetz zustimmt. Im Falle einer Ablehnung des Ja- dgesetzes an der Urne fällt auch diese Verordnungsänderung weg.

3 Verhältnis zum internationalen Recht

Bezüglich der Regelung von Schutz und jagdlicher Nutzung der freilebenden Säugetiere und Vögel in der Schweiz sind international massgebend: Die Berner Konvention (SR 0.455), das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 (SR 0.451.46) zur Erhaltung der wandernden wildleben- den Tierarten (Bonner Konvention), das Abkommen vom 15. August 1996 zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA, SR 0.451.47) sowie das Überein- kommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben- der Tiere und Pflanzen (CITES, SR 0.453). Die Schweiz hat sämtliche dieser Konventionen 4/69

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ratifiziert, weshalb deren Bestimmungen für die Schweiz rechtlich verbindlich sind. Insbeson- dere gilt es, die Bestimmungen der Berner Konvention betreffend Bestandsregulation von Wolfsrudeln und den für die Jagd verbotenen Hilfsmitteln und Waffen sowie der Empfehlung der AEWA zum Verbot von bleihaltiger Jagdmunition im nationalen Recht umzusetzen. Wolfsregulation und Berner Konvention: Der Wolf ist in Anhang II der Berner Konvention als streng geschützte Tierart aufgeführt. Die Berner Konvention verpflichtet die Vertragsstaa- ten, die geeigneten gesetzgeberischen und verwaltungsorganisatorischen Massnahmen zu ergreifen, um den Erhalt der in Anhang II aufgeführten Arten sicherzustellen. Dabei ist grund- sätzlich jedes absichtliche Töten dieser Tiere verboten (Art. 6 Berner Konvention). Hingegen ist der Schutz der in Anhang II aufgeführten Arten nicht absolut. Artikel 9 der Konvention er- laubt in bestimmten Situationen das Abschiessen von Wölfen, insbesondere im Interesse der öffentlichen Sicherheit und zur Verhütung «ernster» Schäden. Die Resolution 2 führt den Arti- kel 9 der Berner Konvention dahingehend aus, dass der Schaden nicht eingetreten sein muss, bevor Massnahmen gegen Wölfe angeordnet werden können. Somit entsprechen die vorge- schlagene Neuregelung sowohl zur Regulation von Wolfsbeständen als auch zum Einzelab- schuss von schadenstiftenden Wölfen den Vorgaben der Berner Konvention. Verbotene Hilfsmittel, Methoden und Waffen gemäss der Berner Konvention: Die Berner Konvention listet in Anhang IV Hilfsmittel, Methoden und Waffen auf die von den Vertragsstaa- ten zu verbieten sind, weil sie zum wahllosen Fangen und Töten geeignet sind oder zum ge- bietsweisen Verschwinden von Arten oder zur schweren Beunruhigung von Beständen führen könnten (Art. 8 und Anhang IV, Berner Konvention). Auch nach der vorgesehenen Neurege- lung der Artikel 1, 1a, 1b, 2 und 2a entsprechen die Bestimmungen der Jagdverordnung wei- terhin den Anforderungen der Berner Konvention. Blei in Jagdmunition: Blei ist ein Umweltgift, dessen Einnahme bei Wildtieren zu einer Blei- vergiftung führen kann. Besonders gefährdet sind Wasservögel und Aas fressende Greifvögel, wenn sie Bleifragmente aus der Umwelt aufnehmen und anschliessend im sauren Milieu ihres Magens Blei gelöst wird. Das Blei, an dem sich diese Vögel vergiften können, stammt häufig aus konventioneller, bleihaltiger Jagdmunition. Die Vertragsstaatenkonferenz der AEWA emp- fiehlt deshalb ihren Mitgliedsländern, den Einsatz von bleihaltiger Jagdmunition zur Wasser- vogeljagd in Feuchtgebieten zu verbieten (Anhang 3 Pt. 4.1.4 AEWA). Die Schweiz hat das Verbot umgesetzt, weshalb die vorliegende Vorlage bezüglich bleihaltiger Jagdmunition die Empfehlung der AEWA erfüllt. Damit entsprechen sämtlich der vorgeschlagenen Neuregelun- gen den Massgaben des von der Schweiz ratifizierten, internationalen Rechts.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Neuordnung der Artikel 1, 1a, 1b, 2 und 2a Der Artikel 1 der Jagdverordnung wurde bereits 2012 aufgehoben. Der bisherige Artikel 2 be- inhaltete bislang eine Auflistung von Hilfsmitteln, die zur Jagd verboten sind, was jedoch weder in der Form noch im Inhalt genügt. So wurden bislang nur die zur Jagd verbotenen Hilfsmittel aufgelistet, wodurch unklar war, welche Hilfsmittel erlaubt sind. Indem das Töten von Wirbel- tieren (darunter gehören auch alle Wildtiere gemäss dem Geltungsbereich des Jagdgesetzes) mittlerweile auch durch die Tierschutzverordnung geregelt wird, braucht es auch hier eine An- passung der Jagdverordnung, weshalb folgende Neuordnung und Neuregelung der Artikel 1 bis 2b der Jagdverordnung erfolgt:  Artikel 1: Anforderungen an die Kantone zur Planung der Jagd im Sinne der Nachhaltigkeit und Verpflichtung der Kantone zur Organisation des Nachsuchewesens von verletzten Wildtieren;  Artikel 1a: Anforderungen an die Treffsicherheit der Jäger;  Artikel 1b: Anforderungen an das tierschutzgerechte Erlegen von Wildtieren;  Artikel 2: Auflistung der Hilfsmittel und Methoden, die für die Jagd verboten sind (ent- spricht weitgehend dem bisherigen Artikel); 5/69

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 Artikel 2a: Anforderungen an den tierschutzgerechten Einsatz von Hunden und Greifvö- geln bei der Jagd.

Art. 1 Kantonale Jagdplanung 1 Für jagdbare Arten von Paarhufern sowie für weitere jagdbare Arten, deren Bestände regional selten sind oder deren Be- stände rasch abnehmen, dokumentieren die Kantone: a. die aktuelle räumliche Verbreitung; b. die anzahlmässige Entwicklung. 2 Die Kantone zeigen in der Jagdplanung auf, welche jagdbaren Arten örtlich bedroht sind; bei diesen Arten verlängern sie deren Schonzeit oder streichen diese von der Liste der jagdbaren Arten. 3 Sie koordinieren die Jagdplanung für die Bestände von Rothirschen, Wildschweinen und Kormoranen.

4 Sie stellen die Organisation des Nachsuchewesens von Wildtieren sicher, die bei der Jagd oder bei Verkehrsunfällen ver- letzt werden.

Absatz 1: Das revidierte Jagdgesetz verpflichtet die Kantone, bei der Jagdplanung die Prinzi- pien der Nachhaltigkeit und die Anliegen des Tierschutzes zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 JSG). Der vorliegende, neue Artikel konkretisiert nun diesen Auftrag an die Kantone, zur nach- haltigen Jagdplanung. Die Nachhaltigkeit der kantonalen Jagdplanung ist dann gewährleistet, wenn die jagdbaren Tierarten in allen für sie geeigneten Lebensräumen des Kantons verbreitet sind und deren Bestandsentwicklung keine ungewollten, durch die Jagd verursachten Abnah- men zeigt. Damit die Kantone in diesem Sinne rechtzeitig reagieren können, müssen sie ge- mäss dem vorliegenden Artikel regelmässig die Verbreitung und die Bestandsentwicklungen von bejagten Paarhufern und von bejagten Arten, die regional selten sind oder deren Bestände rasch abnehmen, auf Kantonsgebiet kennen und dokumentieren. Von Bedeutung ist eine sol- che Dokumentation insbesondere bei Arten, die ehemals verlorene Lebensräume zurückge- winnen (z.B. Rotwild, Wildschwein), die durch überregionale Phänomene unter Druck geraten, so z.B. wegen Lebensraumveränderungen (z.B. Schneehuhn, Birkhuhn, Feldhase) oder tou- ristischer Nutzung (z.B. Schneehase). Nicht darunter fallen sollen jedoch solche Arten, deren Bestände und Verbreitung nur schwer zu erfassen sind (z.B. Waldschnepfe). Deren Überwa- chung kann nur der Bund mittels nationalen, wissenschaftlichen Programmen übernehmen. Die Häufigkeit der Dokumentation wird den Kantonen nicht vorgeschrieben, je nach Tierart und Situation kann dies alljährlich oder in mehrjährigen Abständen nötig sein. Allerdings ist eine Frequenz von mehr als fünf Jahre kaum mehr sinnvoll und sollte vermieden werden. Mit dieser Pflicht zur Dokumentation ist noch keine Meldepflicht an den Bund verbunden. Der Bund wird diese Dokumentation jedoch in konkreten Fällen zum Vollzug seiner Oberaufsicht oder zur Neubeurteilung der Jagdbarkeit einer Art im Bundesrecht von den Kantonen verlan- gen. Absatz 2: Für Wildtierarten, die effektiv örtlich bedroht sind, sind die Kantone in der konkreten Pflicht, diese besser zu schützen, sei es durch eine Verlängerung der Schonzeit oder durch deren Unterschutzstellung (Art. 5 Abs. 4 JSG). Absatz 3: Die im revidierten Jagdgesetz neu aufgenommene Verpflichtung zur interkantona- len Koordination der Jagdplanung (Art. 3 JSG) ist aktuell für drei jagdbare Arten von besonde- rer Bedeutung: Rotwild, Wildschwein und Kormoran. Allen diesen Arten ist eigen, dass sie im Lebensraum sehr mobil sind und bei hohen Beständen beträchtliche Schäden verursachen können. Bei diesen Tierarten ist es einem einzelnen Kanton alleine oftmals nicht möglich, eine wirkungsvolle Schadenverhütung mittels jagdlichen Massnahmen zu planen und umzusetzen, dazu braucht es die interkantonal abgesprochene Jagdplanung. Absatz 4: Das geänderte Jagdgesetz verpflichtet die Jäger aus Tierschutzgründen zur Nach- suche auf Wildtiere, die im Rahmen der Jagd möglicherweise verletzt wurden, wobei die Kan- tone die Einzelheiten regeln (Art. 8 Abs. 1 JSG). Unter dem Begriff Nachsuche wird dabei das fachgerechte Aufspüren und allenfalls Nottöten verletzter Wildtiere durch ein Nachsuchege-

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spann (bestehend aus einem ausgebildeten und geeigneten Nachsuchehund mit seinem jagd- berechtigten und waffentragenden Führer) verstanden. Die wenigsten Jäger sind jedoch in der Lage, eine solche Nachsuche persönlich durchzuführen, da sie über keinen entsprechend aus- gebildeten Hund verfügen. Deshalb müssen die Kantone dafür sorgen, dass Jagdberechtigte, die aufgrund der neuen gesetzlichen Verpflichtung Bedarf für das Durchführen einer Nachsu- che haben, auf eine entsprechende «Nachsuche-Organisation» zurückgreifen können. Diese besteht sinnvollerweise aus einer Meldezentrale, welche Nachsuchegespanne zeitgerecht ein- weisen kann. Dabei sollen die Kantone sicherstellen, dass fachgerechte Nachsuchen für alle Wildtiere möglich werden, die anlässlich der Jagd wie auch anlässlich von Kollisionen im Stras- senverkehr verletzt wurden. Es ist den Kantonen freigestellt, eine solche Zentrale selber oder zusammen mit Nachbarskantonen zu betreiben, oder dazu eine entsprechende Kooperation mit Jagd- oder Jagdhundeverbänden einzugehen. Es ist selbstverständlich, dass dabei nur Gespanne zum Einsatz kommen dürfen, die den konkreten Anforderungen an die einzelne Nachsuche entsprechen. So soll z.B. eine Nachsuche auf ein verletztes Wildschwein nur mit- tels einem entsprechend ausgebildeten Nachsuchehund vorgenommen werden (s. Art. 75 TSchV), welcher der Gefahr gewachsen ist, die von diesem wehrhaften Wild ausgeht. Die Kantone sind diesbezüglich in der Pflicht, die Anforderungen an die Ausbildung und den Ein- satz der Hunde zu regeln (Art. 2a Abs. 1 Bst. a), wobei sie den Einsatzzweck dieser Hunde berücksichtigen (Art. 2a Abs. 2). Weiter wird den Kantonen aus Tierschutzgründen empfohlen im kantonalen Recht dafür zu sorgen, dass laufende Nachsuchen nicht durch administrative Grenzen behindert oder gar verunmöglicht werden. Insbesondere muss dem Nachsucheführer in Kantonen, die nach dem Reviersystem jagen, das Weiterführen einer begonnen Nachsuche in einem benachbarten Jagdrevier ebenso erlaubt sein wie das allfällige Erlegen des verletzten Tieres.

Art. 1a Nachweis der Treffsicherheit

Wer eine Jagdberechtigung erlangen will, muss jährlich mit einem Kugelgewehr einen Nachweis der Treffsicherheit er- bringen. Wer mit einem Schrotgewehr jagen will, muss den Nachweis der Treffsicherheit zusätzlich mit einem solchen Gewehr erbringen. Die Kantone regeln die Einzelheiten.

Im revidierten Jagdgesetz wurde neu der Treffsicherheitsnachweis für Jäger geregelt, indem das periodische Bestehen eines Nachweises zur Treffsicherheit als eine der Voraussetzung zum Erlangen einer kantonalen Jagdberechtigung gilt (Art. 3 Abs. 2 JSG). Diese Massnahme verbessert den Tierschutz auf der Jagd, weshalb der Bundesrat die zentralen Anforderungen im Bundesrecht regelt. Danach ist der Nachweis jährlich zu erbringen und unter Verwendung von Jagdgewehren, die im Kanton zur Jagd zugelassen sind (z.B. Kaliber). Der Nachweis ist für den Kugelschuss und den Schrotschuss getrennt zu erbringen, wobei für das Erlangen des Nachweises der Schuss mit der Kugel obligatorisch ist, während der Schrotschuss nur zu er- bringen ist, wenn Jägerinnen und Jäger mit Schrot jagen wollen. Die weitere Regelung liegt in der Kompetenz der Kantone. Diese bestimmen insbesondere die Art der Ziele (feststehende Ziele, bewegte Ziele) und sie definieren, was unter einem Treffer zu verstehen ist. Die bestim- men weiter die Schussdistanzen, die Anzahl abzugebender Schüsse und die minimale Tref- ferquote einer Schussserie. Ebenfalls regeln sie die allfällige, gegenseitige Anerkennung der kantonalen Nachweise.

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Art. 1b Erlegen von Wildtieren bei der Jagd 1 Das Erlegen von Wildtieren bei der Jagd, bei behördlich angeordneten Abschüssen sowie im Rahmen der Selbsthilfe ist

nur fachkundigen Personen nach Artikel 177 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 1 gestattet. Fachkundig ist eine Person, die eine kantonale Jagdprüfung oder eine Prüfung als Wildhüterin oder Wildhüter abgelegt hat. 2 Wildtiere dürfen bei der Jagd sowie bei behördlich angeordneten Abschüssen nur mit Handfeuerwaffen und mit Munition,

die nicht verboten sind, erlegt werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Absatz 6 und Artikel 2a Absätze 2 und 3.

3 Verboten sind folgende Handfeuerwaffen:

a. Waffen, deren Lauf kürzer als 45 cm ist; b. Waffen, deren Schaft nicht fest mit dem System verbunden ist, die mit einem Klapp- oder Teleskopschaft ausge- rüstet sind oder deren Länge durch Zusammenklappen verringert werden kann; c. Waffen, deren Lauf auseinandergeschraubt werden kann; d. Selbstladewaffen mit einem Magazin von mehr als zweit Patronen; e. Schrotwaffen mit einem Kaliber von mehr als 18,2 mm (Kaliber 12); oder f. Serienfeuerwaffen.

4 Verboten ist Munition mit folgenden Geschossen:

a. bei Paarhufern und Murmeltieren: Kugelgeschosse aus Blei oder mit einem Bleikern; b. bei Wasservögeln: Bleischrot, Kupferschrot, Zinkschrot; c. bei Feldhasen und Schneehasen: Bleischrot; d. Kugelmunition, deren Mündungsgeschwindigkeit unter der Schallgeschwindigkeit liegt; e. Kugelmunition mit Vollmantelgeschossen. 5 Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone zusätzlich die Anforderungen an die Stärke und das

Kaliber der Munition sowie die maximal erlaubten Schussdistanzen. 6 Für das Nottöten von Wildtieren, die nicht fluchtfähig sind, dürfen für einen Fangschuss zusätzlich Faustfeuerwaffen verwendet werden. Gefährdet ein Fangschuss Menschen, Jagdhunde oder erhebliche Sachwerte, so dürfen ausserdem ver- wendet werden: a. bei grossen Wildtieren: Messer und Lanzen zum Anbringen eines Kammerstiches; b. bei kleinen Wildtieren: harte Gegenstände zur Ausübung eines Schlages.

Die Bestimmungen in diesem neuen Artikel dienen der Verbesserung des Tierschutzes auf der Jagd. Dieser Artikel regelt die zum «Erlegen» oder «Nottöten» von freilebenden Wildtieren erlaubten Waffen unter Berücksichtigung der Anforderungen der eidgenössischen Tierschutz- gesetzgebung, der nachfolgende Artikel die zur «Jagd» verbotenen Hilfsmittel. Absatz 1: Dieser Absatz bestimmt die Anforderungen an Personen, welche freilebende Wild- tiere erlegen. Gemäss der eidgenössischen Tierschutzverordnung ist das Töten von Wirbel- tieren grundsätzlich nur fachkundigen Personen gestattet (Art. 177 TSchV). Dies gilt auch für das Erlegen freilebender Wildtiere im Rahmen der Jagd, bei behördlich angeordneten Ab- schüssen (Art. 7a oder Art. 12 Abs. 2 JSG) oder bei der Selbsthilfe (Art. 12 Abs. 3 JSG). Dabei gelten Wildhüter und Jäger als fachkundige Personen, sobald diese anlässlich einer kantona- len Wildhüter- oder Jagdprüfung ihre spezifischen Kenntnisse bewiesen haben. Zusätzlich zur Prüfung ist auch eine regelmässige Praxis erforderlich (Art. 177 Abs. 1bis TSchV). Die Kantone legen diesbezüglich fest, ab welchem Zeitpunkt ein fachkundiger Jäger oder Wildhüter seine erlangte Fachkundigkeit aufgrund fehlender Praxis (d.h. Jahre ohne aktive Ausübung der Jagd) wieder verliert. Absatz 2: Grundsätzlich regelt die Tierschutzgesetzgebung die Anforderungen, die zum Töten von Wirbeltieren gelten (s. 8. Kapitel TSchV). Im Grundsatz gilt dabei, dass der Tod nach vorgängiger Betäubung durch Blutentzug zu erfolgen hat (Art. 178 TSchV, i.V.m. Art. 179d TSchV). Für das Erlegen wildlebender Wildtiere im Rahmen der Jagd wurde dabei die Betäu- bungspflicht aufgehoben (Art. 178a Abs. 1 TSchV), nicht jedoch die Anforderung, wonach der

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Tod grundsätzlich durch Blutentzug zu erfolgen hat. Zusätzlich Anwendung findet der im Tier- schutzrecht verankerte Grundsatz, wonach das Töten fachgerecht zu erfolgen hat und die an- gewendete Methode zum sicheren und schnellen Tod des Wildtieres führen muss (Art. 179 und Art. 179d Abs. 2 TSchV). In Umsetzung davon regelt der vorliegenden Artikel, dass zum Erlegen wildlebender Säugetiere und Vögel grundsätzlich nur der Schuss aus einer Handfeu- erwaffe (Jagdgewehr) als fachgerecht gilt. Durch diese direkte Nennung der zur Jagd erlaub- ten Waffen kann neu – und anders als in der bisherigen Verordnung - darauf verzichtet werden, andere Waffen zur Ausübung der Jagd explizit zu verbieten, wie Nichtfeuerwaffen (z.B. Pfeil- bogen, Armbrust, Luftgewehre, Schleudern, Messer, Speere und Lanzen) oder Faustfeuerwaf- fen (z.B. Pistolen, Revolver). Zur Ausübung der Jagd sind somit sämtliche dieser anderen Waffentypen durch deren Nichtnennung in Absatz 2 verboten (Ausschlussverfahren). Bei der Verwendung eines Jagdgewehrs und bei den auf der Jagd üblichen Schussdistanzen kann der schnellste und sicherste Tod durch einen Treffer in die Kammer (d.h. Herz-Lungen-Bereich im Brustraum) erzielt werden. Das bewusste Anvisieren anderer Körperteile – insbesondere des Kopfes oder des Halses – muss jedoch aus Tierschutzgründen abgelehnt werden2. Zwar wären Treffer im Zentralnervensystem des Kopfes (Gehirn) schlagartig tödlich, allerdings ist das Trefferfeld im Vergleich zur Kammer äusserst klein, weshalb bereits geringfügige Bewe- gungen des Tieres oder eine falsche Einschätzung der Flugbahn der Kugel die Gefahr der schweren Verletzung des beschossenen Wildtieres stark erhöht. Aus Tierschutzgründen gilt somit bei den auf der Jagd üblichen Schussdistanzen der Grundsatz, dass das anzuvisierende Trefferfeld beim jagdlichen Kugelschuss im Bereich zwischen dem unteren Halsansatz und dem Zwerchfell (Herz-Lungen-Bereich) liegen muss, beim jagdlichen Schrotschuss ebenfalls in der vorderen Körperhälfte. Zu beachten ist, dass die Nottötung von kranken, verletzten oder nicht fluchtfähigen Wildtieren auf sehr kurze Distanzen erfolgt, weshalb beim Fangschuss in Abweichung von diesem Grundsatz spezielle Regeln gelten (s. Vorbehalt von Abs. 6). Ebenso gilt ein Vorbehalt bezüglich des Einsatzes von Greifvögeln im Rahmen der Falknerei und bei der Suche von verletzten Wildtieren mit Hunden (s. Vorbehalt Art. 2a Abs. 2 und 3). Absatz 3: Die Jagd darf gemäss Absatz 2 grundsätzlich nur mit einem Jagdgewehr ausgeübt werden. Im vorliegenden Absatz 3 werden nun bestimmte Typen von Gewehren verboten, insbesondere Gewehre, die entweder zum Zwecke der Verheimlichung (Wilderei) gebaut sind, oder die eine übermässige Feuerkraft haben (Serienfeuerwaffen, Schrotkanonen etc.). Dabei wurden die Bestimmungen im Wesentlichen aus der bisherigen Jagdverordnung übernom- men, aber sie wurden neu geordnet und in einigen wichtigen Punkten geändert. In Buchstabe a bis c werden solche Gewehre für die Jagd verboten, die sehr kurz sind oder deren Länge zum Zwecke der Verheimlichung wesentlich verkürzt werden können, ohne dass dadurch de- ren grundsätzliche Funktionsfähigkeit (Schussbereitschaft) verhindert wird. Der im Buchsta- ben b erwähnte Begriff «Zusammenklappen» bezieht sich insbesondere auf Überlebensge- wehre, deren Länge dadurch massgeblich verkürzt werden kann (Bsp. Springfield M6 Scout). Nicht betroffen von diesem Verbot sind ausdrücklich Kipplaufgewehre (z.B. Bockdoppelflinte, Drilling) oder Take-Down-Gewehre, wie sie auf der Jagd häufig eingesetzt werden. Kipplauf- gewehre unterscheiden sich von den verbotenen Gewehren in Buchstabe a bis c dadurch, dass deren Länge beim Abkippen nicht verkürzt wird und sowohl zerlegte Kipplaufgewehre als auch Take-Down Gewehre müssen zum Erlangen der Schussbereitschaft erst wieder mit meh- reren Handgriffen zusammengesetzt werden. Die nach Buchstabe d bis f verbotenen Ge- wehre entsprechen weitgehend der bisherigen Jagdverordnung, mit der wichtigen Ausnahme, dass neu Schalldämpfer in diesem Absatz nicht mehr als verboten aufgeführt werden. Der Grund für deren Zulassung zur Jagd liegt im Gesundheitsschutz von Mensch und Jagdhund (Schutz des Gehörs). Bei jedem Abschiessen einer Feuerwaffe entsteht an deren Mündung ein sehr hoher Schalldruck (Mündungsknall), der sowohl das Gehör des Schützen als auch

2 Das vorsätzliche Anvisieren des Kopfes oder Halses der Wildtiere bleibt besonderen Situationen vorbehalten:

z.B., wenn anlässlich der Seuchenbekämpfung eine Blutkontamination der Umgebung verhindert werden muss, oder anlässlich der Nottötung von Wildtieren bei Verkehrsunfällen etc. 9/69

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von umstehenden Dritten oder Jagdhunden irreparabel schädigen kann. Zum Schutz des ei- genen Gehörs benützen Schützen seit langem einen äusseren Gehörschutz. Damit lässt sich aber weder das Gehör von umstehenden Begleitpersonen noch dasjenige von Jagdhunden schützen. Der Schalldämpfer bietet da wesentliche Vorteile. Ein zusätzlicher Vorteil liegt darin, dass der Schalldämpfer die Präzision beim Schiessen verbessert, indem das Hochschlagen der Laufmündung verringert wird. Die verbesserte Treffsicherheit kommt wiederum dem Tier- schutz auf der Jagd zu Gute. Zu beachten ist, dass mit dem Schalldämpfer nur der Mündungs- knall auf gesundheitlich unbedenkliche Stärken abgedämpft werden kann, weiterhin deutlich hörbar – ohne dabei für den Schützen gesundheitsschädigend zu sein – bleibt jedoch der Überschallknall des fliegenden Geschosses. Deshalb kann der schallgedämpfte Schuss von den Aufsichtsorganen weiterhin vernommen werden. Um dem lautlosen Jagd und damit der Wilderei entgegen zu wirken, wird aber neu die Verwendung von Unterschallmunition auf der Jagd verboten (s. Abs. 4). Mit der Zulassung von Schalldämpfern für die Jagd zieht die Schweiz mit den Nachbarstaaten Deutschland, Frankreich und Österreich gleich. Von einer Verpflichtung zur Verwendung von Schalldämpfern auf der Jagd muss jedoch abgesehen wer- den, da sich zahlreiche Jagdgewehre nicht zum Aufschrauben eines Schalldämpfers eignen und besonders für Schrotwaffen noch kaum Schalldämpfer existieren. Diese jagdrechtliche Zulassung des Schalldämpfers in der Schweiz ändert nichts daran, dass der Schalldämpfer nach wie vor als verbotenes Waffenzubehör gilt (Art. 4 Abs. 2 WG, SR 514.54). Somit bedarf dessen Erwerb, Besitz oder Herstellung weiterhin einer polizeirechtlichen Bewilligung. Im Rah- men des entsprechenden Bewilligungsverfahrens kann die Jagdberechtigung jedoch als Be- dürfnisnachweis gelten. Dabei wird dem Jagdberechtigten die Bewilligung zum Erwerb und Besitz eines Schalldämpfers von den Polizeibehörden persönlich (ad personam) und auf ein bestimmtes Gerät (Gerätenummer) ausgestellt. Kantone, die für das Verwenden von Schall- dämpfern auf der Jagd keinen Bedarf sehen, können diesen Waffenzubehör im kantonalen Jagdrecht verbieten (Art. 2 Abs. 3 JSV). Absatz 4: Der Eintrag von giftigen Metallen in die Umwelt soll bei der Jagd verringert werden. Dazu werden im Rahmen dieser Verordnung neu diverse Geschosstypen für die Verwendung auf der Jagd verboten, die aus problematischen Metallen oder Metalllegierungen bestehen, wobei Blei besonders problematisch ist. Gemäss Buchstabe a wird für das Erlegen von Paar- hufern und Murmeltieren, neu die Verwendung von Kugelgeschossen verboten, die ganz aus Blei (bzw. einer Bleilegierung) bestehen (Bleigeschosse), oder die einen Kern aus Blei (bzw. einer Bleilegierung) aufweisen (Mantelgeschosse). Dadurch lässt sich verhindern, dass die Aufbrüche dieser Tiere, die gemäss der guten jagdlichen Praxis im Gelände deponierten wer- den dürfen (Art. 2 VTNP, SR 916.441.22) nicht mehr mit Bleipartikeln belastet sind. Damit wird die Gefahr der Bleivergiftung von Steinadlern, Bartgeiern oder andern Greifvögeln, die von diesen Aufbrüchen fressen, an der Ursache bekämpft. Da es sich Paarhufern und Murmeltie- ren aber ebenso um Wildtiere handelt, die zur Lebensmittelgewinnung als Wildbret dienen (Art. 2 Bst. c Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft, SR 817.022.108), verbes- sert diese Bestimmung auch den Gesundheitsschutz des Menschen. Nach Buchstabe b wird bei der Bejagung von Wasservögeln zusätzlich zum bisherigen Verbot der Verwendung von Bleischrot neu auch das Verwenden von Kupfer- und Zinkschrot verboten. Während die Auf- nahme von Bleischroten vom Gewässergrund als Magensteinchen zu Bleivergiftungen bei gründelnden Entenvögeln führen kann (Saturnismus), sind gemäss neuen Erkenntnissen wei- tere Metalle (Zink, Kupfer) für andere Wasserorganismen stark giftig. Aus diesem Grund sollen neu auch das Verwenden von Kupfer- und Zinkschroten für die Wasservogeljagd verboten werden. Für die Jagd auf Wasservögel zugelassen bleiben u.a. Schrote aus Weicheisen («Stahl»), Bismuth oder Wolfram. Nach Buchstabe c wird die Verwendung von Bleischrot neu auch für die Jagd auf Feld- und Schneehasen verboten, da diese Tiere meist im offenen Ge- lände bejagt werden und aus den bei Buchstabe a genannten Gründen. Bei der Hasenjagd können durchaus ähnliche Schrottypen wie bei der Wasservogeljagd verwendet werden. Von einem allgemeinen Verbot zur Verwendung bleifreier Schrote auf der Jagd muss nach Ansicht des Bundesrates noch abgesehen werden, da beim Verschiessen von groben, bleifreien

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Schroten aus konventionellen Jagdgewehren noch Sicherheitsbedenken bestehen. Nach An- sicht des Bundesrates soll ein solches Verbot jedoch eingeführt werden, sobald diese Beden- ken ausgeräumt werden können. In Buchstabe d wird neu die jagdliche Verwendung von Kugelmunition mit Unterschallgeschwindigkeit (Sub-Sonic-Munition) verboten. Damit sind Ge- schosse gemeint, die beim Austritt aus der Laufmündung auf eine Geschwindigkeit unter der Schallgeschwindigkeit von 343,2 m/s beschleunigt werden. Der Grund dafür liegt in der Ver- hütung von Wilderei, da bei der neuen Zulassung von Schalldämpfern in Kombination mit Sub- Sonic-Munition ein absolut lautloses Erlegen von Wildtieren möglich wäre (siehe Absatz 3), was es zu verhindern gilt. In Buchstabe e wird das jagdliche Verwenden von Vollmantelge- schossen verboten. Dies ist ein Gebot des Tierschutzes. Vollmantelgeschosse expandieren nicht im Ziel, sondern verursachen glatte Durchschüsse, wobei die damit erzielten Verletzun- gen meist zu einem verzögerten Tod führen. Absatz 5: Die Bestimmung dieses Absatzes wurden aus dem bisherigem Recht übernommen. Die Kantone müssen die zugelassenen Jagdwaffen und Jagdmunition gemäss den kantonalen Gegebenheiten regeln. Aus Gründen des Tierschutzes definieren sie für die Jagd z.B. die mi- nimale Stärke von Jagdmunition (Durchschlagskraft) und insbesondere die maximal erlaubten Schussdistanzen, getrennt nach Schrotschuss und Kugelschuss. Dabei ist anzufügen, dass der weite Schuss auf der Jagd in jedem Fall ein Risiko birgt: Beim Kugelschuss hat allfälliger Seitenwind einen kaum kalkulierbaren Effekt auf die Flugbahn des Geschosses, beim Schrot- schuss nimmt die für die Schusswirkung verantwortliche Deckung der Schrotgarbe mit der Distanz rasch ab. Da bei der Jagd der erste Schuss treffen soll, gelten jagdliche Schussdis- tanzen mit Kugelmunition von über 200 m und mit Schrotmunition von über 35 m i.d.R. als zu risikoreich. Absatz 6: Dieser Buchstabe regelt die tierschutzgerechte Nottötung von Wildtieren, wobei die Bestimmungen wesentlich aus dem geltenden Recht übernommen und dabei ergänzt werden. Als Nottötung ist das Töten eines Wildtieres zu verstehen, das krank, verletzt oder nicht mehr fluchtfähig ist. Es gibt verschiedene Situationen, wo eine Nottötung angewendet werden muss: z.B. anlässlich von Kollisionen im Strassenverkehr, bei schlechten Treffern im Rahmen der Jagd oder bei Wildtieren, die sich in Zäunen verfangen haben. Einer Nottötung gleichgestellt ist aber auch das Töten von Wildtieren, welche in einer Kastenfalle gefangen wurden und ge- tötet werden sollen, z.B. anlässlich der Wildschadenverhütung oder im Rahmen der Selbst- hilfe. Grundsätzlich findet die Nottötung auf kurze Distanzen statt, weshalb andere Regeln gelten als beim Erlegen freilebender Tiere gemäss Absatz 2. Bei der Nottötung gilt der Grund- satz, dass der Jagdberechtigte das Wildtier wann immer möglich mittels Fangschuss töten muss. Dazu sind nebst Jagdgewehren auch Faustfeuerwaffen (Pistole, Revolver) erlaubt. Beim Fangschuss darf nebst der Kammer explizit auch das Gehirn der verletzten Tiere anvi- siert werden, da dadurch auf die beim Fangschuss üblichen, kurzen Distanzen ein besonders sicherer und schneller Tod sichergestellt werden kann (Art. 179 und Art. 179d Abs. 2 TSchV). Dabei ist der Fangschuss stets aus einer Distanz abzugeben, die eine sichere Tötung mit ei- nem einzigen Schuss möglich macht, ohne dass das verletzte Wildtier durch übermässige Annäherung des Menschen noch weiter unter Angst und Stress versetzt wird. Vom Fang- schuss darf nur abgewichen werden, wenn ein Schuss durch Geschosssplitter oder den Mün- dungsknall die Gesundheit von Menschen oder Jagdhunden oder erhebliche Sachwerte ge- fährdet. Dies wurde bereits bei der Einführung von Absatz 2 des Artikels 2 der Jagdverordnung am 15. Juli 2012 erläutert. In diesem Fall regelt Buchstabe a, dass bei grösseren Wildtieren (v.a. Paarhufern) der Stich mit einem genügend langen und breiten Messer in die Kammer (Kammerstich) erlaubt ist 3. Gemäss Buchstabe b darf die Nottötung bei kleineren Wildtieren (d.h. Vögel, Säugetiere bis ca. Fuchsgrösse) auch mit einem festen, betäubenden Schlag durch einen harten Gegenstand auf den Schädel erfolgen. Nach dem Betäubungsschlag ist der Tod des Tieres durch Ausbluten sicher zu stellen. Im Sinne eines Vorbehaltes muss auch

3 Sie Erläuterungen zur Revision der Jagdverordnung vom 15. Juli 2012.

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der Einsatz von Jagdhunden bei der Nachsuche und dem Töten von kranken Wildtieren be- rücksichtigt werden, die entsprechende Regelung findet sich in Artikel 2a.

Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, bbis, c, e, f, i, k, l, Abs. 2, Abs. 2bis

Für die Jagd und den Fang verbotene Hilfsmittel und Methoden 1 Folgende Hilfsmittel und Methoden dürfen bei der Ausübung der Jagd, beim Fang, bei behördlich angeordneten Abschüs- sen von Wildtieren sowie im Rahmen der Selbsthilfe nicht verwendet werden: a. Fallen, ausgenommen Kastenfallen zum Lebendfang, die täglich kontrolliert werden und bei denen die Tiere vor extremer Witterung geschützt sind; bbis das Ausgraben, Begasen, Ausräuchern oder Ausschwemmen lebender Tiere in ihren Bauten sowie das Verstopfen der Eingänge zu bewohnten Bauten; c für die Baujagd: die Verwendung von Zangen und Bohrern und das Verwenden von mehr als einem Hund pro Bau gleichzeitig; e. elektronische Tonwiedergabegeräte für das Anlocken von Tieren, Elektroschockgeräte, künstliche Lichtquellen, Spiegel oder andere blendende Vorrichtungen, Laserzielgeräte, Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funktion sowie zivile, unbemannte Luftfahrzeuge, insbesondere Drohnen; f. Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände, Gift oder Betäubungsmittel sowie die Abgabe von Treibschüssen; i. aufgehoben k. das Schiessen ab fahrenden Motorfahrzeugen, Seilbahnen, Sessel- und Skiliften sowie Eisenbahnen und Luftfahr- zeugen; l. in Streifgebieten von Wolfsrudeln und Bären: das Anlocken von Wildtieren mit Futter.

2 Aufgehoben

2bis Aufgehoben

Der Inhalt in diesem Artikel entspricht grundsätzlich dem bisherigen Artikel. Aufgrund der Neu- ordnung der Artikel 1, 1a, 2 und 2a fällt der neue Artikel allerdings wesentlich kürzer aus als bisher. Dabei werden die Hilfsmittel und Methoden aufgelistet, deren Verwendung verboten ist und zwar bei der Jagd, bei behördlich angeordneten Massnahmen gegen Wildtiere (Art. 7a JSG und Art. 12 Abs. 2 JSV), im Rahmen der Selbsthilfe (Art. 12 Abs. 3 JSG) oder beim Fan- gen von Wildtieren im Rahmen wissenschaftlichen Projekten (Art. 13 JSV). Als «Jagd» ist da- bei der ganze Ablauf vom Beobachten, Aufspüren, Verfolgen bis zum Erlegen und Bergen des erlegten Wildes zu verstehen. Absatz 1: Regelt dabei die verbotenen Hilfsmittel und Methoden als Aufzählung in einem nicht abschliessenden Sinne, die Kantone können weitere Hilfsmittel verbieten (Art. 2 Abs. 3 JSV). Buchstabe a regelt den Einsatz von Kastenfallen. Beim Fang von Wildtieren dürfen einzig Kastenfallen zum Lebendfang eingesetzt werden. Diese dürfen das Wildtier weder verletzen noch töten. Fängisch gestellte Fallen müssen täglich überwacht werden, zusätzlich dürfen elektronische Fallensender eingesetzt werden. Weiter müssen die Kastenfallen so aufgestellt sein, dass gefangene Tiere vor Fremdeinflüssen und insbesondere vor extremer Witterung geschützt sind, so dass diese keinen zusätzlichen Stress erleiden. Im Ausschlussverfahren sind somit sämtliche anderen Fallentypen verboten, so z.B. Totschlagfallen (z.B. Knüppelfal- len, Schwanenhälse), aber auch Lebendfallen, die das Wildtier verletzen können (z.B. Teller- eisen). Buchstabe bbis verbietet neu das Ausgraben von sämtlichen baubewohnenden Tieren. Bislang wurde von diesem Verbot nur der Dachs erfasst, neu ist somit auch das Ausgraben von Murmeltieren, Füchsen, Bibern etc. verboten. Nebst dem Ausgraben ist wie bisher auch das Ausräuchern, Ausschwemmen oder Begasen von Tieren in deren Bauten verboten. Neu wird auch das absichtliche Verstopfen von Eingängen zu bewohnten Bauten und dadurch das mögliche Einsperren lebender Wildtiere im Bau verboten. Falls bewohnte Tierbauten in be- gründeten Fällen aufgehoben werden müssen (z.B. ein Murmeltierbau unter einem Gebäude im Rahmen einer Gebäudesanierung, das Aufheben eines Biberbaus vorgängig dem Einbau von Grabschutzgittern in einem Hochwasserdamm), dann kann der Kanton das vorgängige Ausgraben der Tiere im Bau bewilligen (s. Art. 3 JSV, allenfalls i.V.m. Art. 20 NHV). Buchstabe 12/69

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c: Dieser Buchstabe regelt die Baujagd, wobei die Bestimmungen knapper ausfallen als bis- her, indem aufgrund der Neuordnung des Artikels gewisse Bestimmungen in andere Buchsta- ben ausgelagert werden, so das Verbot zum Ausgraben von Dachsen in Buchstabe bbis und das Verbot zur Abgabe von Treibschüssen in Buchstabe f. Die verbleibenden Bestimmungen entsprechen dem bisherigen Artikel. Der Bundesrat regelte die Baujagd in der Jagdverordnung 2012 komplett neu4 und hat damit einen ethisch vertretbaren Rahmen für die Baujagd geschaf- fen (s. Antwort des Bundesrates auf die Mo. 17.3374). Das Nutzungsrecht am Wildbestand (Jagdregal) liegt nach der Bundesverfassung bei den Kantonen und diese regeln somit auch die Bejagung des Fuchses auf Kantonsgebiet. Buchstabe e: Die Bestimmungen dieses Buch- stabens wurden aus der bisherigem Verordnung übernommen und neu mit dem Verbot zur Verwendung von «zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen, insbesondere Drohnen» ergänzt. Drohnen können sowohl mit konventioneller Optik als auch mit Nachtsichttechnik ausgerüstet und sogar mit Waffen bestückt werden und dabei zum Auffinden, Treiben oder Bejagen von Wildtieren aus der Luft verwendet werden. Drohnen stellen nicht zuletzt eine erhebliche Stö- rung von Wildtieren dar. Buchstabe f fasst die zur Jagd verbotenen chemischen Stoffe zu- sammen. Nebst Sprengstoff und pyrotechnischen Gegenständen (Knaller, Raketen etc.) wer- den neu auch Treibschüsse allgemein verboten und nicht nur wie bisher bei der Baujagd. Das Verbot zur Verwendung von Gift und Betäubungsmitteln gilt wie bisher, auf den Zusatz des Verbotes vergifteter oder betäubender Köder kann jedoch verzichtet werden, da beides bereits unter dem verbotenen Einsatz von Gift und Betäubungsmitteln subsumiert werden kann. Buchstabe k entspricht inhaltlich der geltenden Verordnung. Stand- und Luftseilbahnen wer- den neu unter dem Sammelbegriff «Seilbahnen» zusammengefasst. Buchstabe l regelte in der bisherigen Jagdverordnung das Verbot von Bleimunition für die Wasservogeljagd. Dieses Verbot wird neu in Artikel 1b verschoben (Art. 1b Abs. 4 Bst. b). Dieser Buchstabe verbietet neu das Anlocken von Wildtieren mittels Lockfutter im Streifgebiet von Wolfsrudeln oder Bären. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass Wölfe und Bären sich an den Menschen gewöhnen oder in die Nähe von Siedlungen gelockt werden. Ausgelegtes Futter ist für Wölfe und Bären stets attraktiv, besonders tierische Produkte (Fleisch, Fisch, Käse, Eier etc.), aber auch pflanzliche Produkte (Früchte, Mais, Getreide, Brot etc.). Verboten ist insbesondere das Anlocken von Wildtieren mittels Futter zu Jagdzwecken, z.B. von Füchsen (Luderjagd), oder von Mardern und Wildschweinen (Kirrjagd). Zur Durchsetzung dieses Verbotes müssen die kantonale Jagdbehörde das Streifgebiet von Bären oder Wölfen im Rahmen der Jagdplanung bekannt machen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Anlocken von Wildtieren mit wenig Lockfutter gemäss diesem Buchstaben vom eigentlichen Füttern von Wildtieren unterschieden werden muss. Das eigentliche Füttern von Wildtieren wird neu im Artikel 8ter allgemein verbo- ten und erläutert. Selbstverständlich gilt das allgemeine Fütterungsverbot auch im Streifgebiet von Grossraubtieren. Absatz 2 und Absatz 2bis können aufgehoben werden, da deren inhaltliche Bestimmungen in die Artikel 1b und 2a verschoben wurden.

4 Siehe Erläuterungen zur Jagdverordnung vom 15. Juli 2012.

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Art. 2a Jagdhunde und Greifvögel bei der Jagd 1 Zur Sicherstellung einer tierschutzgerechten Jagd regeln die Kantone: a. bei Hunden, die für die Jagd eingesetzt werden: die Ausbildung, die Prüfung und den Einsatz insbesondere für die Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die Jagd auf Wildschweine; b. bei Greifvögeln, die für die Jagd (Beizjagd) eingesetzt werden: die Ausbildung und den Einsatz zur Jagd oder zur Vergrämung von Vogelschwärmen. 2 Der Einsatzzweck von Jagdhunden ist das weitgehend selbstständige Suchen, das Anzeigen, das laute Verfolgen und das Nachsuchen von Wildtieren; bei kranken oder verletzten Wildtieren zusätzlich das Greifen, sofern das Nottöten dieser Tiere gemäss Artikel 1b Absatz 6 nicht möglich ist. 3 Der Einsatzzweck von Greifvögeln auf der Beizjagd ist das Anfliegen, das Verfolgen und das Greifen von Wildvögeln.

Der Artikel regelt einen wichtigen Tierschutzaspekt auf der Jagd, den Einsatz von Greifvö- geln und Jagdhunden. Absatz 1 verpflichtet die Kantone zur Regelung der Ausbildung und des Einsatzes der in Buch- stabe a und b genannten Tieren auf der Jagd. Buchstabe a wurde inhaltlich aus der geltenden Jagdverordnung übernommen. Neu wurde der Klarheit halber eingefügt, dass die Kantone nicht nur die Ausbildung und den Einsatz der Hunde in den genannten Situationen zu regeln haben, sondern auch deren Prüfung. Bislang wurde die Prüfung als Teil der Ausbildung ver- standen, neu wird sie direkt angesprochen. Die Kantone können ihre eigenen Anforderungen an die auf Kantonsgebiet eingesetzten Jagdhunde und ihre eigenen Kontrollen etablieren. Zur Erleichterung des kantonalen Vollzugs hat das BAFU die Arbeitsgemeinschaft für das Jagd- hundewesen (AGJ) mit dem Führen einer Liste von anerkannten Hundeprüfungen beauftragt, mit deren Bestehen sich das Erfüllen der Anforderungen eines Jagdhundes gemäss diesem Buchstaben nachweisen lässt. Auch bietet die AGJ im Auftrag des BAFU dem Hundeführer einen Hundeausweis an, mit dem dieser die erbrachten Leistungen seiner Jagdhunde doku- mentieren kann. Buchstabe b verpflichtet die Kantone, dass sie auch die Ausbildung und den Einsatz von Greifvögeln regeln, die entweder zur Jagd (Beizjagd) oder aber zur Wildschaden- abwehr (z.B. auf Flugplätzen oder in der Landwirtschaft) eingesetzt werden sollen. Absatz 2 definiert neu den Einsatzzweck von Hunden im Rahmen der Jagd. Dabei wird unter- schieden zwischen dem Einsatzzweck von Jagdhunden «vor dem Schuss» und «nach dem Schuss». Einsatz von Jagdhunden «vor dem Schuss»: Darunter ist das Aufsuchen von gesunden Wildtieren zu verstehen, welches der Jagdhund nach dem Finden entweder anzeigt oder aber aufstöbert und allenfalls auch verfolgt. Dabei muss sich der Jagdhund entsprechend seiner spezifischen Aufgabe im Lebensraum der Wildtiere frei und auch in gewissem Sinne selbstinitiativ, d.h. unabhängig vom Halter, bewegen können, was mit dem Begriff weitgehend selbständig umschrieben wird. Dabei muss diese Suche des zu bejagenden Wildes durch den Jagdhund zielgerichtet und anhaltend sein. Anders gesagt, der Jagdhund soll seiner Aufgabe verpflichtet sein und nicht ins Streunen verfallen. Hat der Jagdhund Wild gefunden, so muss er dieses seiner Aufgabe entsprechend anzeigen, z.B. durch festes Vorstehen oder durch an- haltendes Verbellen (Standlaut), oder aber das Wildtier zum Verlassen des Aufenthaltsortes bringen (Aufstöbern). Jagdhunde, die dem aufgestöberten Wildtier (Paarhufer, Raubtiere, Ha- sen) folgen, sollen dies unter Laut geben (bellen) tun. Dabei gibt es Hunde, die bereits beim Verfolgen der Duftspur Laut geben (Fährtenlaut, Spurlaut), andere Hunde geben erst beim Verfolgen des sichtigen Wildes Laut (Sichtlaut), wieder andere geben erst am Wildtier, das sich dem Hund stellt (d.h. fest an Ort bleibt) Laut (Standlaut) wobei unter letzterem auch der Laut des Bodenhundes im Bau vor dem Fuchs zu verstehen ist. Dieses Lautgeben des jagen- den Hundes ist für den Tierschutz von zentraler Bedeutung. Der Hund wird beim Verfolgen des Wildes durch das Lautgeben wesentlich langsamer als das gesunde Wildtier, wodurch verhindern wird, dass er dieses einholen, packen und töten könnte. Das Wild seinerseits kann den lauten Hund jederzeit orten und sich diesem entziehen. Gefahr für das Wild besteht bei stumm jagenden, schnellen Hunden. Aus diesem Grund wurden die bei uns zur Stöberjagd verwendeten Hunderassen gezielt auf das Lautgeben gezüchtet. Das Lautgeben ist genetisch 14/69

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angelegt, er wird auf den Jagdhundeprüfungen beurteilt und im Nationalen Hundeausweis do- kumentiert. Mit der vorliegenden Definition des Einsatzzwecks wird somit von Jagdhunden, die zum Verfolgen von Wildtieren eingesetzt werden, das Lautgeben obligatorisch verlangt (ent- weder Fährtenlaut, Spurlaut, Sichtlaut oder Standlaut) 5. Hingegen schliesst der vorliegende Einsatzzweck solche Jagdhunderassen aus, die das gesunde Wildtiere auf Sicht und stumm und mit dem Ziel hetzen, dieses zu packen und zu töten. Diese Art des Jagens mit Hunden ist mit den heutigen Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung nicht vereinbar. Somit sollen in der Schweiz für die Stöberjagd keine sichtjagenden Windhunde (z.B. Greyhound, Barsoi, etc.) eingesetzt werden und ebenso keine Hunderassen, die alleine für das stumme Packen und allenfalls Töten vorgesehen sind (catch-dogs wie z.B. Mastiffs, Doggen). Konkret ist es an den Kantonen, die auf Kantonsgebiet zugelassenen Hunderassen zu bestimmen (Art. 3 JSG). Ein- satz von Jagdhunden «nach dem Schuss»: Dieser liegt in der Schweiz beim Suchen und Zurückbringen von erlegten kleineren Wildtieren (Apportieren) oder beim Suchen von grösse- ren verletzten, Wildtieren. Diesem Einsatz von Jagdhunden kommt aus Sicht des Tierschutzes grosse Bedeutung zu. Dabei gilt es, das verletzte Tier schnellstmöglich zu finden, um dessen Leiden zu verkürzen. Dabei unterscheidet sich die Suche von verletztem Wildtieren aufgrund deren Körpergrösse und Lebensweise: Kleinere oder fliegende Wildtiere (z.B. Enten, Hasen) sucht der Jagdhund frei und beim Finden greift er das Tier und bringt dieses dem Jäger zurück (Apportieren). Falls ein Wildtier dabei noch nicht verendet ist, bringen gewisse Hunde das verletzte Beutetier lebend, wonach der Jäger das Tier nottöten muss, andere Hunde aber töten das verletzte Beutetier durch einen Biss und bringen es dann zum Jäger. In jedem Fall stellt dies den schnellstmöglichen Tod des verletzten Tieres sicher. Grössere Wildtiere (z.B. Reh, Gämse) sucht der Wildhüter oder Jäger, indem er den Jagdhund am langen Riemen auf der Spur des verletzten, oder möglicherweise verletzten, Tieres führt. Oft wird dabei das bereits verendete Tier gefunden. Sollte das Tier aber noch leben, muss dieses durch den Nachsuche- führer möglichst schnell notgetötet werden, in der Regel mittels einem Fangschuss (Art. 1b Abs. 6). Bei der Nachsuche kann es aber vorkommen, dass das verletzte Wildtier noch so mobil ist, dass es sich dem Nachsucheführer entzieht und kein Fangschuss möglich wird (z.B. in dichter Vegetation). Die einzige und schnellste Möglichkeit solche Wildtiere zu töten liegt darin, dass der Nachsucheführer den Hund vom Riemen löst und der Hund dem Wildtier nun frei folgt. Dieser wird das in seiner Bewegungsfähigkeit gehemmte Tier einholen und entweder laut stellen (Standlaut), so dass der Hundeführer das Tier mittels Fangschuss erlegen kann, oder kleinere Tiere (z.B. Rehe) auch greifen und töten. In solchen Fällen stellt der Einsatz des Jagdhunds die einzige und schnellste Möglichkeit dar, um bei verletzten Wildtiere das Leiden zu verkürzen. Ein solcher Einsatz des Jagdhundes am kranken Tier ist unabdingbar und er entspricht einer Notwendigkeit aus Tierschutzgründen. Analog zur Nottötung gilt aber auch hier der Vorbehalt, wonach der Hund nur dann zum freien Verfolgen und Greifen eingesetzt werden darf, wenn kein Fangschuss angebracht werden kann oder ein solcher zu gefährlich wäre. Diese explizite Nennung des Einsatzzwecks von Jagdhunden soll dazu beitragen, dass der Wildhüter oder Jäger, dessen Jagdhund im Rahmen der Jagd ein verletztes oder nicht fluchtfähiges Wildtier greift und allenfalls tötet, rechtlich nicht als Halter des Hundes gemäss Artikel 77 der Tierschutzverordnung belangt werden kann. Aus diesem Grund wird parallel im Artikel 77 der Tierschutzverordnung ein entsprechender Vorbehalt angebracht (s. Kapitel 5, Änderung weiteren Rechts). Absatz 3 definiert den Einsatzzweck von Greifvögeln, die zur Jagd oder Wildschadenabwehr eingesetzt werden. Er besteht im gezielten Anfliegen und Verfolgen von Wildvögeln, wobei sie diese Vögel auch greifen und allenfalls töten dürfen. Indem die zur Jagd verwendeten Greif- vögel nicht domestiziert wurden, entspricht deren Jagdverhalten vollständig dem Jagdverhal- ten der Wildform, mit der Ausnahme, dass der Falkner den Greifvogel auf eine bestimmte Beutetierart «prägt (z.B. Rabenkrähen) und den Greifvogel soweit an sich gewöhnt hat (Habi-

5 Die Aufgabe der Vorstehhunde (z.B. Setter, Pointer etc.) liegt im stummen Anzeigen des gefundenen Wildes

durch Vorstehen; bei der Vorstehjagd wird vom Jagdhund selbstverständlich kein Laut verlangt. 15/69

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tuierung, Konditionierung, dass dieser nach der Jagd wieder ohne Scheu zum Falkner zurück- kehrt. Das jagdliche Greifen und Töten von Wildvögeln durch Beizvögel ist in diesem Sinne auch als Vorbehalt gegenüber dem Töten mittels eines Jagdgewehrs zu nennen (Art. 1b). Greifvögel werden heutzutage nicht nur Beizjagd eingesetzt, sondern auch zur Vergrämung von Vögeln, insbesondere Vogelschwärmen, in der Landwirtschaft zur Verhütung von Wild- schaden (z.B. in Rebbergen), auf Flughäfen zur Verringerung der Risiken des Vogelschlags (Bird-strike) sowie in Stadtgebieten zur Vergrämung von Saatkrähen in Wohnquartieren.

Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 1 Die Kantone können Angehörigen der Jagdpolizei oder Jagdberechtigten die Verwendung verbotener Waffen und Muni- tion sowie Hilfsmittel oder Methoden nach Artikel 2 gestatten, sofern dies nötig ist, um: 2 Sie führen eine Liste der berechtigten Personen und instruieren diese vorgängig über die fachgerechte Verwendung der Waffen, Hilfsmittel und Methoden.

Artikel 3 der Jagdverordnung wurde in wenigen Punkten neu geordnet und klarer gefasst. Absatz 1: Wie bisher erhalten die Kantone die Möglichkeit, dass sie in begründeten Fällen einzelnen Berechtigten die Bewilligung zum Verwenden von zur Jagd verbotenen Waffen, Mu- nition oder aber verbotenen Hilfsmitteln und Methoden erteilen können. Die Kantone können diese Bewilligung Angehörigen der Jagdpolizei oder Jagdberechtigten ausstellen. Damit wird klar, dass die Kantone diese Bewilligungen grundsätzlich nur persönlich (ad personam) und bedarfsorientiert ausstellen dürfen. Eine generelle Bewilligung wäre unzulässig. Gestrichen wurde der Zusatz, wonach die Kantone Bewilligungsinhaber noch «speziell ausbilden» müs- sen. Im kantonalen Vollzug war nicht klar, was unter einer speziellen Ausbildung zu verstehen sei, bzw. ob damit ein obligatorischer Kurs gemeint sei, oder ob eine schriftliche Instruktion auch genüge. Anstelle dieser unklaren Auflage regelt der nachfolgende Absatz 2 diesen As- pekt neu und eindeutig. Absatz 2: Wie bisher führen die Kantone eine Liste der Bewilligungsinhaber nach Absatz 1. Neu wird eingeführt, dass die Kantone die Inhaber einer Bewilligung nach Absatz 1 vorgängig über die fachgerechte Anwendung der ausnahmsweise bewilligten Hilfsmittel, Waffen etc. in- formieren müssen. Dies kann bei komplizierteren Hilfsmitteln ein Kurs sein (z.B. Einsatz von Nachtsichtzielgeräten), bei einfacheren Hilfsmitteln eine schriftliche Information (z.B. Verwen- dung von künstlichem Licht zum Schiessen in der Nacht). Die Kantone bestimmen für die ein- zelnen verbotenen Hilfsmittel, welche Formen der Instruktion adäquat sind.

Art. 3bis Aufgehoben

Der geltende Artikel 3bis umfasst die Spezialregelung zur Änderung der Schonzeit oder der Jagdbarkeit von Wildtierarten, welche der Bundesrat in Abweichung von den Bestimmungen des Jagdgesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen kann (Art. 5 Abs. 6 JSG). Neu wurden sämtliche der Bestimmungen dieses Artikels ins Jagdgesetz (Art. 5 JSG) übernommen, wes- halb dieser Verordnungsartikel 3bis aufgehoben werden kann

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Art. 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten 1 Die Kantone können nach vorgängiger Anhörung des BAFU Bestände von Steinböcken, Wölfen und Höckerschwänen regulieren.

2 Sie teilen dem BAFU anlässlich der Anhörung mit:

a. weshalb die Regulierung erforderlich ist; b. welche Art von Eingriffen geplant sind; und c. welche voraussichtlichen Auswirkungen die Eingriffe auf den Bestand haben.

3 Zusätzlich machen sie dem BAFU folgende Angaben:

a. bei Steinböcken: für jede Fortpflanzungsgemeinschaft (Kolonie)

1. das besiedelte Gebiet,

2. den Bestand im Sommer mit Angaben zur Anzahl an Kitzen beiderlei Geschlechts, an ein- bis zweijährigen Jungtieren, an Geissen, die älter als dreijährig sind, an Böcken, die drei- bis fünfjährig sind, an Böcken, die sechs- bis zehnjährig sind sowie an Böcken, die älter als elfjährig sind. b. bei Wölfen: 1. die Lage des Streifgebiets des Rudels und dessen Bestand sowie die aktuelle Anzahl an Jungwölfen, die jünger als ein Jahr sind, 2. die Umsetzung der Information und Beratung zum Herdenschutz nach Artikel 4b Absatz 4 sowie den Stand der Umsetzung von zumutbaren Herdenschutzmassnahmen im Streifgebiet des Rudels, 3. die Umsetzung des Anlockungsverbots nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe l und des Fütterungsverbots nach Artikel 8ter, 4. sofern die Regulierung den Erhalt regional angemessener Bestände von Paarhufern bezweckt, die Verjüngungs- situation sowie die Beurteilung der Wildschadensituation im Wald. c. bei Höckerschwänen: 1. die Verbreitung und die Anzahl an Brutpaaren auf Kantonsgebiet sowie einen angemessenen Eingriffsperime- ter, 2. den Stand der Umsetzung von zumutbaren Massnahmen zur Abwehr von Schäden oder zur Verhütung der Gefährdung von Menschen,

3. die Umsetzung des Fütterungsverbots nach Artikel 8ter.

4 Sie melden dem BAFU Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.

Absatz 1: Das bisherige Jagdgesetz sah vor, dass sämtliche geschützte Arten reguliert wer- den dürfen (Art. 12 Abs. 4 JSG). Das revidierte Jagdgesetz hingegen schränkt diese Regulier- barkeit neu auf einzelne besonders bezeichnete Arten ein (Art. 7a JSG). Dabei bezeichnet es zwei geschützte Arten (Steinbock und Wolf), deren Bestände die Kantone aus den folgenden Gründen regulieren dürfen: (1) zum Schutz der Lebensräume, (2) zur Erhaltung der Artenviel- falt, (3) zur Verhütung von Schaden, (4) zur Abwehr einer konkreten Gefährdung von Men- schen oder (5) zur Erhaltung regional angemessener Wildbestände (Art. 7a Abs. 1 JSG). Zu- sätzlich zu den direkt im Jagdgesetz bezeichneten Arten ermächtigt das revidierte Jagdgesetz den Bundesrat dazu, weitere geschützte Arten auf dem Verordnungsweg als regulierbar auf- zulisten (Art. 7a Abs. 3 JSG). Bezüglich der Bezeichnung weiterer Arten hat das Parlament dem Bundesrat mit der Überweisung der Motion Niederberger (15.3534) bereits den Auftrag erteilt, den geschützten Höckerschwan in der Jagdverordnung als regulierbare Art zu bezeich- nen. Aus diesem Grund führt der vorliegende Artikel drei geschützte Wildtierarten auf, deren Bestände die Kantone nach dem neuen Artikel 7a des Jagdgesetzes regulieren dürfen: (1) Steinbock, (2) Wolf, (3) Höckerschwan. Der Bundesrat möchte keine weiteren Arten auf diese Liste nehmen. Der Bundesrat respektiert insbesondere den Entscheid des Parlaments, weder Luchs, Biber, Gänsesäger noch Graureiher im Artikel 7a Absatz 1 des Jagdgesetzes aufzulis- ten. Anhörung des BAFU: Gemäss diesem Absatz müssen die Kantone vorgängig eines Re- gulationseingriffs das BAFU anhören. Dem BAFU kommt somit das Recht zu, die entspre- chende kantonale Verfügung auf deren Konsistenz mit dem Bundesrecht zu prüfen, insbeson- dere zur Gewährleistung des Artenschutzes. Der Kanton ist somit vorgängig dem Ergreifen der Massnahmen vom Bescheid des BAFU informiert, und dem Ergebnis dieser Anhörung des BAFU käme auch anlässlich einer Beschwerde vor Gericht Bedeutung zu.

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Absatz 2 bestimmt die Art der Informationen, die der Kanton dem BAFU anlässlich der Anhö- rung vorlegen muss: Gemäss Buchstabe a müssen die Kantone die geplante Regulation be- gründen müssen. Erforderlichkeit von Eingriffen: Das revidierte Jagdgesetz verlangt, dass Eingriffe zur Regulation geschützter Tiere erforderlich sein müssen (Art. 7a Abs. 2 JSG). Dabei muss der Kanton plausibel machen, dass die Regulation tatsächlich nötig ist, um den bezeich- neten Konflikt vorausblickend zu verhüten. Dabei muss der Schaden oder die Gefährdung nicht bereits eingetreten sein noch müssen diese explizit bemessen werden, d.h. es muss nicht wie im bisherigen Recht eine bestimmte Schadenschwelle überschritten werden. Aller- dings muss der zu erwartende Schaden oder die zu erwartende Gefährdung plausibel sein, so dass die Regulation im Sinne einer vorausblickenden Verhütung tatsächlich Sinn macht. Mit anderen Worten müssen die Kantone das Konfliktpotential aufzeigen und darlegen, dass die- ser Konflikt durch das Bremsen der regionalen Populationsentwicklung des Wolfes, bzw. durch die Steuerung des Verhaltens der verbleibenden Wölfe, verringert werden kann. Nicht zu rechtfertigen wäre dagegen ein Regulationseingriff bei einem Steinbockbestand zur Verhütung von Schäden am Gebirgswald, wenn die betroffenen Steinböcke ganzjährig oberhalb der Waldgrenze leben; ebenso wäre es unzulässig, ein Wolfsrudel zur Verhütung von Nutztier- schäden zu regulieren, wenn in dessen Revier gar keine Nutztiere geweidet werden. Nach der Bundesverfassung gilt für staatliches Handeln ganz allgemein das Verhältnismässigkeitsprin- zip (Art. 5 Abs. 2 BV). Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips: Dabei gilt es nun anlässlich von Regulierungsvorhaben zu klären, inwiefern vorgängig der Regulierung mildere Massnahmen (z.B. Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 10h) tatsächlich erforderlich sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Massnahmen, deren Umsetzung in der Zuständigkeit des Kantons liegen und solchen Massnahmen, deren Umsetzung in der Zuständigkeit Privater liegt. Dabei stellt die Regulation des geschützten Wolfes eine behördliche Massnahme des Kantons dar, während das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen eine selbstgewählte Auf- gabe des Landwirtes ist. Damit der Staat bezüglich einem notwendigen Regulationsvorhaben handlungsfähig bleibt, darf deshalb im Streifgebiet des Rudels keine flächendeckende Umset- zung des Herdenschutzes durch Private zur Bedingung gemacht werden. Damit käme dem einzelnen Landwirt, der mit der Regulation aus persönlichen Gründen nicht einverstanden ist, quasi ein Vetorecht gegen eine entsprechende kantonale Verfügung zu. Aus diesem Grunde hat das Parlament bei der Änderung des Jagdgesetzes die flächendeckende Umsetzung von Massnahmen zur Schadenverhütung nicht zur Bedingung erklärt (Art. 7a Abs. 2 JSG). Im Ge- genzug bedeutet dies nun aber nicht, dass vorgängig einer Regulierung gar keine milderen Massnahmen zur Schadenabwehr ergriffen werden müssen. Vielmehr verpflichtet das Verhält- nismässigkeitsprinzip den Kanton dazu, dass er mildere Massnahmen, deren Umsetzung in seinem Verantwortungsbereich liegen, vorgängig ergreifen muss. Bei der geplanten Regulie- rung von Wölfen zur Abwehr einer zu geringen Scheuheit vor dem Menschen wären diese z.B. die Umsetzung des allgemeinen Fütterungsverbots sowie des Verbotes zum Auslegen von Lockfutter; für mildere Massnahmen, deren Umsetzung in privater Verantwortung liegt und freiwillig ist, muss der Kanton dem BAFU hingegen bloss das Dispositiv zum Ergreifen solcher Massnahmen mitteilen (Information und allfällige Beratung der Landwirte im Streifgebiet des Rudels, Stand der tatsächlichen Umsetzung solcher Massnahmen durch die Landwirte im Streifgebiet). Für die Kantone gilt deshalb, dass bei der vorausblickenden Konfliktlösung mit geschützten Wildtieren das alleinige Fokussieren auf die Regulation der geschützten Tiere unverhältnismässig wäre. Nach dem Buchstabe b teilen die Kantone dem BAFU auch die Art des geplanten Eingriffs mit, d.h. welche Massnahmen zur Bestandsregulation ergriffen werden sollen und nach Buchstabe c teilen sie dem BAFU mit, welche voraussichtlichen Auswirkun- gen diese Massnahmen auf den Bestand der zu regulierenden Wildtiere haben werden. Damit das BAFU Regulationsvorhaben der Kantone anlässlich der Anhörung konkret beurtei- len kann, definiert Absatz 2 die zusätzlichen Informationen, welche die Kantone dem BAFU mitteilen müssen, getrennt nach Steinböcken, Wölfen und Höckerschwänen. Buchstabe a: Steinböcke leben in voneinander abgrenzbaren Kolonien. Eine Kolonie ist eine aktuelle Fortpflanzungsgemeinschaft. Das BAFU legt aufgrund naturräumlicher Gegebenhei- ten und unter Anhörung der Kantone gesamtschweizerisch die Abgrenzung der Kolonien 18/69

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grundsätzlich fest. Diese Perimeter sollen regelmässig überprüft werden, weshalb die Kantone dem BAFU gemäss Ziffer 1 diese grundsätzlichen Perimeter alljährlich bestätigen, oder allfäl- lige Änderungen mitteilen, müssen. In Ziffer 2 wird definiert, nach welchen Kriterien die Kan- tone die Erfassung der Steinbockbestände in diesen Kolonien vornehmen müssen. Steinböcke lassen sich recht gut beobachten, wobei sich Geschlechter- und Altersklassen meist gut un- terscheiden lassen. Damit allfällige Regulationseingriffe nicht die natürliche Geschlechts- und Altersstruktur eines Bestands zerstören, muss die Bestandserhebung den Aufbau der Popu- lation bezüglich Alters- und Geschlechterkategorien verlässlich aufzeigen; nur so kann die Planung dementsprechend vorgenommen werden. Die dabei zu beachtende Einteilung der Steinböcke in Altersklassen entspricht bisherigem Recht (Verordnung des UVEK über die Re- gulierung von Steinbockbeständen, VRS, SR 922.27). Indem diese Departementsverordnung aufgehoben wird (s. Aufhebung von Art. 4 Abs. 4 JSV und Kapitel 5, Änderung weiteren Rechts), ist es erforderlich diese Kategorien hier explizit zu nennen. Buchstabe b: Wölfe or- ganisieren sich in Familienverbänden (Rudeln), welche aus den sich reproduzierenden Eltern und ihren Jungtieren aus einem oder mehreren Jahren bestehen. Wolfsrudel verteidigen Nah- rungsreviere mit einer durchschnittlichen Grösse in den Alpen von rund 200 bis 300 km 2. Um die Ausbreitung der Wolfspopulation nicht zu behindern und trotzdem steuernd in die Be- standsentwicklung einzugreifen, setzt die Regulation beim Wolfsrudel an, wobei klare Regeln verhindern, dass dieses Wolfsrudel durch die Regulation zerstört wird. In Ziffer 1 wird festge- halten, dass die Kantone dem BAFU anlässlich der Anhörung die Ausdehnung der Streifge- biete eines Wolfsrudels mitteilen müssen. Dieses lässt sich anhand von Indizien eingrenzen (Sichtbeobachtungen, Risse, Fotofallenbilder oder genetische Identifizierung einzelner Rudel- mitglieder). Ebenso müssen sie die Zusammensetzung des Familienverbandes mitteilen, wo- bei insbesondere der Anzahl an diesjährigen Welpen grösste Bedeutung zukommt. Nach Zif- fer 2 müssen die Kantone im Streifgebiet des Rudels nachweisen, dass sie sämtliche Land- und Alpwirtschaftsbetriebe über den Herdenschutz informiert und gefährdete Betriebe auf de- ren Wunsch auch beraten haben. Die Kantone teilen dem BAFU die Art und Weise der Infor- mation und Beratung zum Herdenschutz sowie der Stand der Umsetzung von Herdenschutz- massnahmen durch die Landwirtschaft im Rahmen der Anhördung mit. Bezüglich dem tat- sächlichen Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen ist kleine flächendeckende Umsetzung des Herdenschutzes gefordert (Begründung siehe oben). Falls im Rudelstreifgebiet Weidepe- rimeter vorkommen, auf denen für den Schutz von weidende Nutztieren gar keine zumutbaren Herdenschutzmassnahmen nach Art. 10h bestehen, dann bezeichnen die Kantone z.Hd. des BAFU die exakten Weideperimeter von solchen Weideflächen. Auch bei der Verhütung einer Gefährdung von Menschen durch Wölfe gibt es mildere Massnahmen, welche die Kantone vorgängig einer Regulation ergreifen sollen, dies umso mehr, da es sich um Massnahmen handelt, deren Umsetzung direkt beim Kanton liegt und nicht wie beim Herdenschutz bei Drit- ten. Gemäss der Ziffer 3 handelt es sich um die Umsetzung des allgemeinen Fütterungsver- bots (Art. 8ter) sowie des Verbotes zum Anlocken von Wildtieren (Art. (Art. 2 Abs. 2 Bst. l), deren Um- oder Durchsetzung in der Verantwortung des Kantons liegt. Somit muss der Kanton im Streifgebiet von Wölfen jegliches Auslegen von Futter und insbesondere von Fleisch oder tierischen Nebenprodukten unterbinden. Es kann nicht sein, dass Wölfe durch das Ausbringen von Futter angelockt werden und dann aufgrund einer zu grossen Nähe zum Menschen regu- liert werden müssen. Ein zentrales Ziel des neuen Umgangs mit Wölfen gemäss dem revidier- ten Jagdgesetz und dieser Jagdverordnung besteht darin, dass die Wölfe scheu bleiben. Jeg- liches Anlocken mit Futter wäre dabei kontraproduktiv, weshalb der Umsetzung von Art. 2 Abs. 1 Bst. l JSV und Art. 8ter JSV grosse Bedeutung zukommt. Entsprechend teilen die Kantone die Umsetzung dieser beiden Verbote dem BAFU anlässlich der Anhörung mit. Sollte der Kan- ton aber einen Eingriff in ein Wolfsrudel mit dem Zweck der Erhaltung von regional angemes- senen Wildbeständen planen (gem. Art. 7a Abs. 2 Bst. c JSG), dann muss er nach Ziffer 4 die Waldverjüngung im Streifgebiet des Rudels dokumentieren sowie die Wildschadensituation, verursacht durch wildlebende Paarhufer an der natürlichen Waldverjüngung, auf deren Trag- barkeit beurteilen. Grundsätzlich gilt, dass im Streifgebiet des Rudels an der Waldverjüngung keine untragbaren Schäden durch wildlebende Paarhufer vorkommen dürfen. Aus hohen Wild-

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schäden am Wald muss i.d.R. geschlossen werden, dass der Bestand an wildlebenden Paar- hufern - trotz der Prädation des Wolfes auf diese Paarhufer und trotz dessen jagdlicher Basis- regulierung durch den Kanton - immer noch zu hoch ist. Allerdings ist anzuführen, dass lokale Konzentrationen von Huftieren paradoxerweise auch durch die von den Grossraubtieren aus- gehende Prädationsgefahr entstehen können, insbesondere dann, wenn sich die Beutetiere der Wölfe in besonders sichere Einstände, wie z.B. steile Schutzwälder, zurückziehen. In je- dem Fall ist das Beurteilen der Wildschadensituation Sache der Kantone. Klar dabei ist hinge- gen, dass die Wildschadensituation im Wald keine Rolle spielen darf bei der Beurteilung eines Regulationsvorhabens, das zum Zwecke der Abwehr einer Gefährdung von Menschen oder zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere an Nutztieren erfolgen soll. Buchstabe c: Höckerschwäne brüten hauptsächlich an den Ufern von Seen, Weihern oder aufgestauten Ab- schnitten von Flüssen. Falls die Kantone in der Vergangenheit Konflikte mit Höckerschwänen reklamierten, dann waren dies meist regionale Probleme durch die Verkotung von Mähwiesen, Rasenplätzen von Badeanlagen oder Probleme mit der Flugsicherheit auf Flugplätzen. Solch lokalen Schadenproblemen steht aber eine hohe, räumliche Mobilität der Schwäne gegenüber. Deshalb muss der Kanton vorgängig eines Regulationsvorhabens nach Ziffer 1 einen sinnvol- len Eingriffsperimeter bezeichnen, in dem sich die Schwäne bewegen und diesen der Verbrei- tung von Brutpaaren des Höckerschwans auf Kantonsgebiet gegenüberstellen. Das Eingriffs- gebiet dürfte bei grossen Seen meist der See selber sein, bei kleineren Gewässern muss ein sinnvolles Einzugsgebiet abgeschätzt werden. Sofern bei solchen Eingriffsregionen mehr als ein Kanton betroffen ist, ist eine interkantonale Absprache nötig und die Bewilligungen sollen koordiniert erteilt werden. Gemäss Ziffer 2 zeigen die Kantone dem BAFU auf, ob und wenn ja welche Massnahmen durch Dritte erfolglos ergriffen wurden, welche zur Verhütung von Schäden oder zur Abwehr von Gefährdungen durch Schwäne dienen können (z.B. Massnah- men zur Vertreibung der Schwäne von den Rollfeldern von Flugplätzen, Elektrozäune zum Schutz von Mähwiesen etc.). Nach Ziffer 3 muss der Kanton die Umsetzung des allgemeinen Fütterungsverbotes nachweisen. Denn oftmals sind lokale Wasservogelfütterungen durch den Menschen ganz wesentlich für lokale Konzentrationen von Schwanenpopulationen verantwort- lich und damit auch für die dadurch verursachten Schäden. Absatz 3: Dieser Absatz regelt die Pflicht zur Rapportierung allfällig umgesetzter Regulie- rungsmassnahmen der Kantone ans BAFU. Nach Abschluss der Bestandsregulation gilt es, nebst dem Ort und dem Zeitpunkt der Eingriffe, insbesondere auch den Grad der Zielerrei- chung zu überprüfen.

Art. 4bis

Aufgehoben

Der bisherige Artikel zur «Regulierung von Wölfen» wird aufgehoben, da dieser Sachverhalt neu im Artikel 4b geregelt wird.

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Art. 4a Regulierung von Steinböcken 1 Steinböcke einer Kolonie dürfen nur reguliert werden, wenn die betroffene Kolonie mehr als hundert Tiere, die älter als

ein Jahr sind, umfasst. Die Kantone koordinieren die Bewilligung zur Regulierung für Kolonien, die sich über mehrere Kantone erstrecken,

2 Bei der Regulierung gelten pro Jahr folgende Einschränkungen:

a. von den erlegten Tieren einer Kolonie dürfen höchstens 50 Prozent männlich sein; b. von den sechs- bis zehnjährigen Böcken einer Kolonie dürfen höchstens 10 Prozent erlegt werden; c. von den elfjährigen und älteren Böcken einer Kolonie dürfen höchstens 15 Prozent erlegt werden; d. laktierende Geissen sind geschützt.

Die bisherige Verordnung über die Regulierung von Steinbockkolonien (VRS, SR 922.27) wird neu durch die Bestimmungen in den beiden Artikeln 4 und 4a ersetzt. Wie bisher dient die Steinbockregulierung der vorausschauenden Verhütung von Schäden am Lebensraum, ins- besondere am Schutzwald im Gebirge. Wie bisher wird bei deren Regulierung auf das vorgän- gige Ergreifen von Massnahmen zur Verhütung solcher Schäden verzichtet, indem solche Massnahmen zum Schutz der Waldverjüngung im Gebirgswald unverhältnismässig hohe Kos- ten verursachen würde. Somit gibt es für den Kanton beim Nachweisen der Erforderlichkeit eines Eingriffs in einen Steinbockbestand keine milderen Massnahmen zur Schadenverhü- tung, die der Kanton im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips vorgängig ergreifen muss. Absatz 1 definiert die minimale Grösse einer Kolonie (Bestandsgrösse), ab der eine Regulie- rung zulässig ist. Die minimale Koloniegrösse wird neu von fünfzig auf hundert Tiere älter als ein Jahr angehoben. Kleinere Kolonien können kaum relevante Schäden an ihrem Lebens- raum im oberen Bereich des Bergwaldes verursachen und deren Regulierung ist kaum erfor- derlich. Vielmehr unterliegen kleine Bestände einem natürlicherweise erhöhten Risiko zum Aussterben, weshalb diese besser geschützt werden sollen. Wie bisher sind die Kantone bei Kolonien, die sich über mehrere Kantone ausdehnen, dazu verpflichtet, die Abschussplanung untereinander zu koordinieren. Absatz 2: Die Fortpflanzungsstrategie des Steinbocks ist auf die Anwesenheit von genügend alten Böcken angewiesen. Damit durch die Regulierungsmassnahmen der natürliche Aufbau einer Kolonie (Geschlechterverhältnis, Altersklassenaufbau) nicht zerstört wird, braucht es ein- schränkende Regeln bei der Entnahme männlicher Steinböcke. Grundsätzlich findet die Re- gulation eines Bestands durch den Abschuss weiblicher Tiere statt, weshalb bei Regulations- bedarf in einer Kolonie der Anteil weiblicher Tiere im Abschuss nicht tiefer ausfallen darf als der Anteil männlicher Tiere. Aus diesem Grund wird der Anteil an männlichen Tieren im Ge- samtabschuss einer Kolonie und pro Jahr in Buchstabe a auf maximale 50 Prozent begrenzt. Von besonderer evolutiver Bedeutung sind die alten Böcke, welche die längsten Hörner haben, den meisten Nachwuchs zeugen und somit genetisch am erfolgreichsten und wertvollsten sind. Aus diesem Grund sollen in jeder Kolonie alte Böcke in genügender Zahl vorkommen und einige davon sollen bis zum natürlichen Alterstod leben können. Um eine Überbejagung der Böcke zu verhindern, wird der Anteil an Böcken, die pro Altersklasse erlegt werden dürfen, begrenzt. Nach Buchstabe b dürfen in der Altersgruppe der sechs- bis zehnjährigen Böcke einer Kolonie maximal 10 Prozent erlegt werden. Nach Buchstabe c dürfen bei der Alters- gruppe der elfjährig plus älteren Böcken einer Kolonie alljährlich maximal 15 Prozent erlegt werden. Diese Limitierung der Entnahmen pro Altersklasse sichert einen natürlichen Popula- tionsaufbau. Nach Buchstabe d sind bei der Klasse der weiblichen Tiere die laktierenden Geissen geschützt (sinngemäss zu Art. 7 Abs. 5 JSG).

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Art. 4b Regulierung von Wölfen 1 Wölfe eines Rudels dürfen nur reguliert werden, wenn sich das betroffene Rudel im Jahr, in dem die Regulierung bewilligt

wird, erfolgreich fortgepflanzt hat. Dabei dürfen aus einem Rudel höchstens die Hälfte der Jungtiere, die jünger als einjährig sind, erlegt werden. 2 Die Bewilligung zur Regulierung ist auf das Streifgebiet des betreffenden Wolfsrudels zu beschränken und für höchstens

eine Regulierungsperiode nach Artikel 7a Absatz 1 des Jagdgesetzes zu erteilen. Erstreckt sich das Streifgebiet des Wolfs- rudels über mehrere Kantone, so koordinieren die Kantone ihre Bewilligungen. 3 Wölfe, die im Streifgebiet des betreffenden Wolfsrudels und frühestens ein Jahr vor der Erteilung der Bewilligung zur

Regulierung gewildert oder nach Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes erlegt wurden, sind an die Anzahl Wölfe, die reguliert werden dürfen, anzurechnen. 4 Die Regulierung von Wölfen zur Verhütung von landwirtschaftlichen Schäden darf nur bewilligt werden, wenn der Kanton

im Streifgebiet des Wolfsrudels sämtliche Landwirtschaftsbetriebe über die Herdenschutzmassnahmen vorgängig informiert und gefährdete Betriebe auf deren Wunsch beraten hat. 5 Die Regulierung von Wölfen zur Erhaltung regional angemessener Bestände wildlebender Paarhufer darf nicht bewilligt

werden, wenn wildlebende Paarhufer die natürliche Waldverjüngung im Streifgebiet des Wolfsrudels so beeinträchtigen, dass ein Konzept zur Verhütung von Wildschaden nach Artikel 31 Waldverordnung vom 30. November 1992 6 erstellt wer- den muss. 6 Wölfe sind aus einem Rudel und soweit möglich nahe von Siedlungen oder Nutztierherden zu erlegen.

Der Artikel 4b konkretisiert neu die Regulation von Wolfsbeständen (gem. Art. 7a JSG), wes- halb der bisherige Artikel 4bis JSV aufgehoben werden kann. Gemäss der neuen Bestimmung erfolgt die Bestandsregulierung vorausblickend und sie soll der Verhütung von Schaden oder der Abwehr einer konkreten Gefährdung von Menschen dienen. Indem nicht mehr, wie im bis- herigen Jagdgesetz, ein grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung bereits eingetre- ten sein muss, kann der Bundesrat im vorliegenden Verordnungsartikel auf die konkrete Be- messung eines eingetretenen Schadens oder einer eingetretenen konkreten Gefährdung als Voraussetzung einer Regulierung verzichten. Weil die Regulierung den Artenschutz nicht ge- fährden darf (Art. 7a Abs. 2 JSG), gibt es die nachfolgenden Anforderungen an die Regulierung von Wolfsbeständen: Absatz 1: Voraussetzung zur Regulierung ist, dass nur Wolfsrudel reguliert werden dürfen, die sich im Jahr der Erteilung der Bewilligung erfolgreich fortgepflanzt haben. Dabei dürfen nur Jungtiere die jünger als ein Jahr sind erlegt werden, hingegen bleiben ältere Wölfe und ganz besonders die Elterntiere geschützt. Der Abschuss von älteren Wölfen würde die Rudelstruktur zerstören und würde dazu führen, dass mehr Schäden an Nutztieren entstehen könnten, in- dem führungslose Jungwölfe sich an Nutztieren vergreifen. Weiter würde das Erlegen der El- terntiere die Führung des Rudels zerstören und dadurch das «Gedächtnis des Rudels». Die alten Wölfe haben aufgrund zahlreicher Erfahrungen gelernt in unserer Kulturlandschaft zu überleben. Haben die Elterntiere z.B. die Erfahrung gemacht, dass Herdenschutzmassnah- men schmerzhaft (Elektrozaun) oder aber lästig und gefährlich sind (Herdenschutzhunde), dann werden sie wirksam geschützte Nutztierherden meiden und solches Verhalten auch ihren Jungtieren beibringen. Aus diesem Grund macht es Sinn, dass nur Jungwölfe erlegt werden. Werden diese Jungwölfe aus einer Rudelsituation und nahe von geschützten Nutztierherden erlegt, dann verstärkt das die Wirksamkeit dieser Herdenschutzmassnahmen, indem die über- lebenden Wölfe scheuer werden. Weiter kann mit der Bestimmung, wonach maximal die Hälfte der diesjährigen Jungtiere erlegt werden dürfen, der Erhalt des Rudels und damit auch der Wolfbestand einer Region grundsätzlich gesichert werden. Absatz 2: Die Bewilligung zur Regulierung muss der Kanton örtlich auf das Streifgebiet des Rudels und zeitlich auf die Regulierungsperiode (gem. Art. 7a Abs. 1 Bst. b JSG), die der Reproduktion folgt, beschränken. Die Kantone sind wo nötig dazu verpflichtet, allfällige Regu- lierungsvorhaben untereinander abzusprechen. Absatz 3: Bei der Bestimmung in diesem Absatz geht es darum, eine Überregulierung eines Wolfsrudels aus Artenschutzgründen zu verhindern. Zu diesem Zweck werden im Streifgebiet

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eines Rudels behördlich erlegte Einzelwölfe sowie gewilderte Wölfe an die Anzahl der Jung- tiere, die abgeschossen werden dürfen, angerechnet. Entsprechend reduziert sich die Anzahl der Wölfe, die maximal noch erlegt werden dürfen. Dabei werden getötete Wölfe im Zeitraum einberechnet, der frühestens ein Jahr vor Erteilung der Bewilligung und bis zum Abschluss der Regulation reicht. Absatz 4: Der Herdenschutz und dessen Förderung durch den Bund wird in dieser Verordnung in mehreren Artikeln ausführlich geregelt (Art. 10a, 10b und 10c JSV). Das Ergreifen von Her- denschutzmassnahmen ist für Landwirte grundsätzlich freiwillig und stellt eine selbstgewählte Aufgabe dar. Vorgängig der Regulierung eines Wolfsrudels sind die Kantone verpflichtet, dass sie im Streifgebiet des Rudels sämtliche Landwirtschaftsbetriebe über den Herdenschutz in- formiert und gefährdete Betriebe auf deren Wunsch individuell beraten haben. Hingegen gibt es keine Verpflichtung, dass im Streifgebiet des Rudels sämtliche Landwirte die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen (Art. 10h Abs. 1) tatsächlich auch umgesetzt haben, damit der Kanton das Rudel regulieren kann. Wie bereits dargelegt, würde dies dem Prinzip der Freiwil- ligkeit im Herdenschutz zuwiderlaufen und dem einzelnen Landwirt ein Vetorecht zur Regulie- rungsmassnahme des Kantons geben. Absatz 5: Falls der Kanton die Regulierung eines Wolfsrudels beantragen will, weil die Wölfe den Bestand an wildlebenden Paarhufern übermässig stark senken, dann muss er nachwei- sen, dass seiner Beurteilung nach im Streifgebiet des Rudels kein untragbarer, durch wildle- bende Paarhufer bedingter, Schaden an der natürlichen Waldverjüngung (insbesondere durch Verbiss), besteht (s. Art. 4 Abs. 3 Bst. b Ziffer 4). Ein solcher Schaden ist dann gegeben, wenn die Situation bei der natürlichen Waldverjüngung ein Konzept zur Verhütung von WiIdschaden notwendig macht (Art. 31 WaV). Absatz 6: Dieser Absatz regelt einen zentralen Aspekt des neuen Umgangs mit dem Wolf in unserer Kulturlandschaft gemäss dem revidierten Jagdgesetz. Die vorausblickende Regulie- rung von Wölfen hat zwei Ziele: (a) das Bremsen der Bestandsentwicklung und (b) das Steuern des Verhaltens der verbleibenden Wölfe des Rudels. Ein wesentliches Ziel der Regulations- abschüsse ist das Aufrechterhalten oder das Verstärken der natürlichen Scheuheit der im Ru- del verbleibenden Wölfe vor dem Menschen und dessen Infrastrukturen. Aus diesem Grund müssen Regulationsabschüsse der Jungwölfe aus dem Rudelverband gemacht werden und zusätzlich sollen diese Abschüsse, soweit möglich, nahe von menschlichen Siedlungen oder nahe von gefährdeten Nutztierherden erfolgen. Der Wolf als «Lerntier» soll die Menschen und deren Einrichtungen möglichst zu meiden und Herdenschutzmassnahmen zu respektieren ler- nen. Die Frage der langfristigen Wirksamkeit der vom Bund geförderten Herdenschutzmass- nahmen wird sehr eng mit der Frage der langfristigen Scheuheit der Wölfe verbunden sein. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es dazu die Kombination von wirksamen Herdenschutz- massnahmen mit gezielten Vergrämungsabschüssen braucht. Um diesen Lerneffekt zu er- möglichen ist es aber sehr wichtig, dass aus dem Rudel nur Jungtiere erlegt werden (s. Absatz 1). An dieser Stelle soll kurz auf den Unterschied zwischen der Regulierung (gem. Art. 4b) und dem Einzelabschuss von Wölfen (gem. Art. 9b) eingegangen werden: Während die Regulie- rung ex ante versucht, das zukünftige Verhalten der überlebenden Wölfe zu steuern (beein- flussen) damit diese möglichst kein aus Sicht des Menschen problematisches Verhalten erler- nen, so dient der Einzelwolfabschuss ex post dazu, solche Wölfe aus dem Bestand zu entfer- nen, die ein aus Sicht des Menschen problematisches Verhalten bereits erlernt haben, damit sie dieses Verhalten nicht perfektionieren oder an andere Wölfe weitergeben. Aus diesem Grund dienen sowohl die Regulation der Wolfsrudel als auch der Einzelabschuss von Wölfen dazu, dass sich bei der Wolfspopulation in der Schweiz langfristig möglichst keine aus mensch- licher Sicht unerwünschten Verhaltensweisen etablieren.

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Art. 4c Regulierung von Höckerschwänen

Die Regulierung von Höckerschwänen erfolgt durch Eingriffe an Nestern oder Gelegen. Sind diese Massnahmen nicht ausreichend, so können die Kantone Abschüsse bewilligen.

Der Höckerschwan als regulierbare Tierart wurde vom Parlament nicht im Rahmen der De- batte zum Jagdgesetz aufgenommen, vielmehr übertrug das Parlament dem Bundesrat diese Aufgabe im Rahmen einer überwiesenen Motion (15.3534). Der Bundesrat kommt diesem Auf- trag hier nach und stellt die Möglichkeit zur Regulierung von Höckerschwänen im Rahmen der Vernehmlassung zur Diskussion. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Höckerschwan be- reits nach dem bisherigen Jagdgesetz von den Kantonen reguliert werden durfte, nachdem Bestände grosse Schäden verursacht hatten (Art. 12 Abs. 4 JSG). So gibt es bereits Erfahrun- gen mit der Regulierung von Beständen des Höckerschwans. Darauf gestützt sollen grund- sätzlich Massnahmen am Gelege oder am Nest ergriffen werden, so z.B. das Anstechen der Eier, wodurch sich die Entwicklung des Eis verhindern lässt. Da der Höckerschwan eine lang- lebige Art ist, kommt der gewünschte Regulationseffekt jedoch erst mittelfristig, d.h. nach meh- reren Jahren, zum Tragen. Ist ein sofortiger Regulationseffekt nötig (z.B. zum Sicherstellen der Flugsicherheit auf einem Flughafenareal), dann können Abschüsse zur Anwendung kom- men. Die Frage der allfälligen Notwendigkeit zum Ergreifen milderer Massnahmen durch die Kantone wurde bereits in Artikel 4 erläutert. Dabei kommt insbesondere der kantonalen Um- setzung des allgemeinen Fütterungsverbots Bedeutung zu (Art. 8ter JSV). Erfahrungsgemäss werden gerade landwirtschaftliche Konflikte sehr häufig durch lokale Konzentrationen von Hö- ckerschwänen aufgrund von lokalen Wasservogelfütterungen verschärft.

Art. 4d Finanzhilfen für die Kantone 1 Die Höhe der Finanzhilfen für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Steinböcken, Wöl- fen und Höckerschwänen wird zwischen dem BAFU und den betroffenen Kantonen vereinbart. Sie richtet sich: a. bei Steinböcken nach der Anzahl Kolonien sowie der Anzahl Tiere pro Kolonie, die älter als einjährig sind; b. bei Wölfen nach der Anzahl Rudel; c. bei Höckerschwänen nach der Anzahl Brutpaare.

2 Der Beitrag des Bundes pro Jahr beträgt:

a. für Steinböcke höchstens: 3 000 Franken Grundbeitrag pro Kolonie sowie zusätzlich 1’500 Franken pro hundert Steinböcke, die in dieser Kolonie leben und älter als einjährig sind; b. für Wölfe höchstens: 50 000 Franken pro Rudel; c. für Höckerschwäne höchstens: 10 000 Franken für 20 bis 100 Brutpaare, 20 000 Franken für 101 bis 200 Brutpaare sowie 30 000 Franken für mehr als 200 Brutpaare pro Kanton.

Die allermeisten (ca. 90%) der vom Geltungsbereich des Jagdgesetzes erfassten, in der Schweiz lebenden, Wildtierarten sind in der Schweiz geschützt (Art. 2 JSG, i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG). Von dieser grossen Zahl geschützter Arten verursachen die wenigsten Konflikte, welche Eingriffe erforderlich machen. Hingegen gibt es einzelne geschützte Arten, die für die Jagdbehörden in den Kantonen grossen Aufwand an den Schnittstellen Bevölke- rung-Siedlung-Natur-Wildtiere verursachen, und dieser Aufwand wächst mit zunehmendem Bestand dieser Arten. Da der territoriale Vollzug des Jagdgesetzes in der Verantwortung der Kantone liegt (Art. 25 Abs. 1 JSG), soll neu die diesbezügliche Vollzugslast der Kantone durch Finanzhilfen des Bundes erleichtert werden (Art. 7a Abs. 3 JSG). Der Bund gewährt den Kan- tonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen neu globale Finanzhilfen für die Auf- sicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Wildtierarten, die gemäss dem Artikel 7a Absatz 1 des Jagdgesetzes aufgelistet sind. Nach dem vorliegenden Artikel wird das BAFU die bestehende Programmvereinbarung zu den eidgenössischen Wildtierschutzgebie- ten mit den Finanzhilfen gemäss der Jagdverordnung (Art. 4d JSV), der Wildtierschutzverord- nung (Art. 15a WSGV, gem. Kapitel 5, Änderung weiteren Rechts) und der Wasser- und Zug- vogelschutzverordnung (Art. 15a WZVV) erweitern und mit den Kantonen verhandeln.

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Absatz 1: Damit die Finanzhilfen objektiv berechnet werden können, müssen artspezifische Messgrössen festgelegt werden. Für die Berechnung der Höhe der Finanzhilfe pro Kanton wird jeweils die letzte gesamtschweizerische Erhebung in Bezug zum Verhandlungsjahr als Basis genommen. Bilden sich während einer Programmvereinbarungsperiode neue Wolfsrudel, wird die Finanzhilfe dafür per Einzelverfügung pro laufendes Jahr ausbezahlt. Absatz 2 legt die maximal möglichen Finanzhilfebeiträge des Bunds an die Kantone für die Tierarten nach dem Absatz 1 fest. Gemäss Überschlagsrechnung fallen zum aktuellen Zeit- punkt für den Bund Finanzhilfebeiträge von rund 1 Mio. Franken an die Kantone an. Der Betrag setzt sich ungefähr aus den folgenden Summen zusammen: Buchstabe a: Beim Steinbock ergeben sich mit aktuell 41 Steinbockkolonien, einem Bestand von rund 18'500 Tieren und den festgesetzten Beiträgen jährliche Kosten von rund 400’000.- Franken. Buchstabe b: Beim Wolf ergeben sich mit aktuell 8 Rudeln und dem festgesetzten Beitrag rund 400'000.- Franken Kosten pro Jahr. Buchstabe c: Beim Höckerschwan ergeben sich mit der aktuellen Brutbe- standsgrösse von rund 600-700 Brutpaaren, deren Verteilung auf die Kantone und den fest- gesetzten Beiträgen jährliche Kosten von knapp 200’000.- Franken.

Art. 4ter

Aufgehoben

Mit der Umlagerung der Regelung zu den Wildruhezonen in den Artikel 4e kann der bishe- rige Artikel 4ter aufgehoben werden.

Art. 4e Wildruhezonen 1 Soweit es für den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung durch Freizeitaktivitäten und

Tourismus erforderlich ist, können die Kantone Wildruhezonen und die darin zur Benutzung erlaubten Routen und Wege bezeichnen. 2 Die Kantone berücksichtigen bei der Bezeichnung dieser Zonen deren Vernetzung mit eidgenössischen und kantonalen

Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten und sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei der Bezeichnung dieser Zonen, Routen und Wege in geeigneter Art und Weise mitwirken kann. 3 Das BAFU erlässt Richtlinien zur Bezeichnung und einheitlichen Markierung der Wildruhezonen. Es unterstützt die Kan-

tone bei der Bekanntmachung dieser Zonen in der Bevölkerung. 4 Das Bundesamt für Landestopografie markiert in den Landeskarten mit Schneesportthematik die Wildruhezonen sowie

die in den Wildruhezonen zur Benutzung erlaubten Routen.

Der bisherige Artikel 4ter JSV wird durch die neue Nummerierung zum Artikel 4e JSV. Als erstes wurde der Titel knapper gefasst. Die Absätze 1 bis 3 werden unverändert aus der bisherigen Verordnung übernommen und als einzige Änderung wird im Absatz 4 der Begriff «…bezeich- net…» mit «…markiert…» ersetzt. Damit wird klargestellt, dass nicht das Bundesamt für Lan- destopographie die Wildruhezonen sowie die darin zur Benutzung erlaubten Routen ausschei- det. Diese Kompetenz obliegt vielmehr den Kantonen, dies wurde auch durch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2018 bestätigt (100.2017.154U). Der Bund übernimmt seinerseits diese Entscheide der Kantone und er markiert die kantonal aus- geschiedenen Wildruhezonen und erlaubten Routen in den gesamtschweizerischen Produk- ten, wie den Landeskarten mit Schneesportthematik (bzw. dem entsprechenden Datensatz) oder in den Darstellungen von Internet-Portalen in der Hoheit des Bundes.

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Art. 6 Abs. 1 und 2 1 Die Bewilligung zur Haltung oder Pflege geschützter Tiere wird nur erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass der Erwerb, die

Haltung oder die Pflege der Tiere der Gesetzgebung über den Tierschutz sowie über die Jagd und den Artenschutz genügt. Wer Wildtiere zu deren Rettung vor einer Gefahr kurzfristig behändigt, benötigt keine Haltebewilligung, sofern die Wild- tiere unmittelbar und am Fundort wieder freigelassen werden. 2 Die Bewilligung zur Pflege von kranken, verletzten oder verwaisten Wildtieren wird nur an fachkundige Personen erteilt, welche die Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Pflegestation) vornehmen. Tierärztinnen und Tierärzte, die pflegebe- dürftige Wildtiere einer ersten Behandlung unterziehen, benötigen keine Bewilligung, sofern die Wildtiere anschliessend einer Pflegestation übergeben oder am Fundort freigelassen werden.

Die bisherige Regelung zur Pflege und Haltung geschützter Tiere bedurfte einer inhaltlichen Überarbeitung in folgender Hinsicht: Absatz 1: In diesem Absatz wurde der erste Satz unverändert aus der bisherigen Verordnung übernommen. Hinzugefügt wurde jedoch ein zweiter Satz der besagt, dass die kurzfristige Behändigung von Wildtieren zwecks deren Rettung vor unmittelbar drohender Gefahr, (z.B. vor einer Maschine) keiner Haltung entspricht und deshalb auch keiner Bewilligung bedarf. Dies gilt allerdings nur, wenn die Tiere nach deren Behändigung nicht vom Fundort entfernt werden, sondern unmittelbar nach deren Rettung vor Ort, jedoch ausserhalb dem Gefahren- bereich, wieder freigelassen werden. Absatz 2: Die Bestimmungen im ersten Satz entsprechen inhaltlich dem bisherigen Verord- nungsartikel, sie wurden jedoch sprachlich neu geordnet und anstelle des Begriffs «sachkun- dige Person» wurde der Begriff «fachkundige Person» gewählt, da kein Sachkundenachweis nach der Tierschutzverordnung existiert (Art. 192 TSchV), der zum Führen einer Pflegestation berechtigt. Fachkundig ist eine Person dann, wenn sie sich für diese Aufgabe qualifiziert hat, was den Behörden einen weiteren Spielraum zumisst. Gestrichen wurde der Passus, dass die Bewilligung zu befristen ist. Dies ist nicht nötig, weil dies der gängigen Bewilligungspraxis ent- spricht. Neu hinzugefügt wurde ein zweiter Satz zur tierärztlichen Notversorgung von verletz- ten Wildtieren. Immer wieder werden von Privatpersonen in der Natur aufgefundene, pflege- bedürftige Wildtiere bei freischaffenden Tierärzten abgegeben. Dabei geraten diese Tierärzte in ein Dilemma: Die tierärztliche Versorgung der Tiere setzt nämlich eine kantonale Bewilligung voraus, welche aber kaum in der gebotenen Zeit zu erlangen ist, während eine Rückweisung des verletzten Tieres den Tierarzt in einen ethischen Konflikt bringen würde. Aus diesem Grund verarzten die Tierärzte die verletzten Tiere verständlicherweise oftmals ohne Bewilli- gung. Durch die vorliegende Ergänzung des Absatzes wird rechtlich sichergestellt, dass frei- schaffende Tierärzte solche Tiere auch ohne Bewilligung einer Erstbehandlung unterziehen dürfen, falls die Tiere anschliessend einer anerkannten Pflegestation übergeben oder am Fundort wieder freigelassen werden. Mit der Begriffswahl «Erstbehandlung» und «anschlies- send» wird klar, dass dies keine Dauerpflege sein darf. Hingegen soll der Tierarzt aber ein Wochenende oder eine Ferienwoche überbrücken können, falls gerade keine zuständige In- stitution erreichbar ist.

Art. 6bis Abs. 2 und 3 2 Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln sind zulässig: a. Offenfrontgehege; b. Flugdrahtanlagen; c. Anbindung für eine kurze Zeit an der Fessel beim Transport, bei der Ausbildung von Jungvögeln, beim Flugtraining sowie bei der Jagdausübung; die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.

3 Aufgehoben

Die Regelung zur falknerischen Haltung von Beizvögeln entspricht grundsätzlich der bisheri- gen Verordnung und wurde bei deren Einführung erläutert. Neu werden gewisse Begrifflich- keiten besser gefasst. Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass die vorliegende Regelung zur falknerischen Haltung ausschliesslich Greifvögel betrifft, die im Rahmen der Beizjagd bzw. im 26/69

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Rahmen der Abwehr von Wildschaden gemäss Jagdgesetz eingesetzt werden (Beizvögel). Die vorliegende Bestimmung umfasst jedoch nicht die Regelung der falknerischen Haltung von Greifvögeln, die für Flugschaus gehalten werden. Man beachte diesbezüglich die entspre- chende Anpassung der Tierschutzverordnung im Rahmen dieser Verordnungsänderung (An- hang 2 Tabelle 2, Besondere Bestimmungen Ziffer 13). Zu den Änderungen der Jagdverord- nung im Einzelnen gilt es zu sagen, dass die nachfolgend bezeichneten Anforderungen an die falknerische Haltung vom BAFU im Rahmen eines Workshops mit Experten aus den Bereichen der Greifvogelbiologie, der Veterinärmedizin für Greifvögel und des veterinärmedizinischen Tierschutzes erarbeitet wurden. Diese sind in der «Vollzugshilfe zur falknerischen Haltung von Greifvögeln für die Beizjagd» konkret beschrieben (gem. Art. 6bis Abs. 4 JSV). Absatz 2: In Buchstabe a wurde der Begriff der Mauserkammer mit dem Begriff des Offen- frontgeheges ersetzt. Die baulichen Anforderungen sind identisch, der Begriff umschreibt aber besser, dass sich diese Haltungsform nicht alleine an der Mauserzeit der Vögel orientieren soll, sondern der Ganzjahreshaltung dient, wenn der Greifvogel regelmässigen und seinem Bedürfnis entsprechenden Freiflug erhält (Absatz 1 Buchstabe c). Dasselbe gilt für die Haltung gemäss Buchstabe b auf der Flugdrahtanlage. Auch diese Haltungsform ist bei regelmässi- gem Freiflug ganzjährig zulässig und sie erlaubt dem Greifvogel das begrenzte Fliegen, hin- gegen ohne dass dabei das Risiko besteht, dass dieser sich bei einem allfälligen Schreckstart am Gitter seiner Voliere verletzt. Die Flugdrahtanlage stellt keine eigentliche Anbindehaltung dar, da der Greifvogel durchaus fliegen und in seinem Flugbereich die von ihm bevorzugten Plätze (Sandbad, Wasserbad, Futterschüssel, Deckung, etc.) jederzeit anfliegen und aufsu- chen kann. In Buchstabe c wird die eigentliche Anbindehaltung beschrieben, wobei diese Bestimmung aus der bisherigen Verordnung übernommen wurde. Bei der Anbindehaltung kann der Vogel nicht fliegen, weshalb sie zeitlich stark einzuschränken ist. Diese kommt ins- besondere beim Transport des Vogels oder in den Pausen des Flugtrainings oder der Jagd eingesetzt wird. Neu wird aus dem bisherigen Absatz 3 als zweiter Satz die Verpflichtung des Falkners zur Dokumentation der Anbindehaltung seiner Beizvögel aufgenommen. Der bisherige Absatz 3 kann gestrichen werden, dessen Inhalt wurde in den Absatz 2 Buch- stabe c überführt.

Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz 1 Es ist verboten, lebende Tiere geschützter Arten anzubieten und zu übereignen. Ausgenommen sind Wildtiere, a. die in Gefangenschaft geboren wurden und für die eine Zuchtbestätigung vorliegt, oder die entsprechend gekenn- zeichnet sind; b. die zum Zweck der Umsiedlung eingefangen wurden.

In Artikel 7 wird grundsätzlich das «Handelsverbot» mit Tieren geschützter Arten geregelt. Absatz 1: Im ersten Satz wurde der Begriff «veräussern» mit «übereignen» ersetzt, wodurch klargemacht werden soll, dass jede Form der Handänderung darunter zu verstehen ist und verboten werden soll (d.h. Verkaufen, Verschenken oder Ausleihen etc.). Bislang wurde im letzten Satzteil der Handel mit dem geschützten Steinwild als Ausnahme aufgeführt («Stein- böcke, die gemäss Artikel 4 Absatz 4 gefangen wurden»). Da jedoch die Steinbockverordnung (VRS), auf die sich dieser Verweis bezieht, im Rahmen dieser Verordnungsänderung aufge- hoben wird (siehe Änderung weiteren Rechts), muss dieser Satzteil gestrichen werden. An dessen Stelle soll neu eine Ausnahme vom Handelsverbot für «Wildtiere aufgenommen wer- den, die gemäss Buchstaben a nachweisbar in Gefangenschaft, z.B. einem Zoo, geboren wurden, oder gemäss Buchstaben b im Rahmen von Umsiedlungsprojekten gemäss Artikel 8 gefangen wurden». Mit dieser neuen Bestimmung werden neben Steinböcken auch andere geschützte Tiere, wie z.B. der Luchs, umfasst, der zur Verbesserung von seiner Verbreitung und Sicherung seines Bestandes ebenfalls auf Umsiedlungsprojekte angewiesen ist. Unter solchen Umsiedlungsprojekten sind klar behördlich organisierte Projekte zu verstehen.

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Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 - 4 1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann mit Zustim-

mung der betroffenen Kantone bewilligen, dass Tiere von Arten, die früher zur einheimischen Artenvielfalt zählten, die heute aber in der Schweiz nicht mehr vorkommen, ausgesetzt werden. 2 Das BAFU kann mit Zustimmung der Kantone bewilligen, dass Tiere geschützter Arten, die in der Schweiz bereits vor- kommen und die in ihrem lokalen Bestand oder in ihrer genetischen Vielfalt bedroht sind, ausgesetzt werden. Erfolgt die Aussetzung zur Verbesserung der genetischen Vielfalt, so kann das BAFU den Kantonen zudem erlauben, den lokalen Bestand der geschützten Tiere in angemessenem Umfang zu verringern, wenn dies für den Erfolg der Aussetzung erforder- lich ist. 3 Das BAFU kann Massnahmen nach Absatz 2 mit dem Ausland koordinieren. 4 Tiere, die ausgesetzt werden, müssen markiert werden.

Dieser Artikel regelt grundsätzlich das Aussetzen von einheimischen, geschützten Wildtieren zur Gründung oder Stärkung von deren Bestand. Absatz 1: Dieser Satz erwähnt zum ersten Mal den Begriff des Departementes in dieser Ver- ordnung, weshalb es zu präzisieren gilt, dass damit das UVEK gemeint ist. Absatz 2: Geändert wird in diesem Absatz, dass neu das Aussetzen von Tieren auch vorge- sehen werden kann, um die genetische Vielfalt eines Bestandes zu stärken und diesen vor den negativen Folgen der Inzucht zu schützen. Dazu sind Aussetzungen von Tieren derselben Art aber aus einer nicht verwandten Population geeignet, die sich genetisch von den Tieren des gefährdeten Bestandes unterscheiden. Solch genetische Verarmung eines Bestandes er- folgt, wenn der betroffene Bestand aus wenigen Gründertieren aufgebaut wurde oder wenn nur mehr wenige Tiere an der Reproduktion teilnehmen. Dank der Entwicklung neuer wissen- schaftlicher Methoden lässt sich die genetische Verarmung zunehmend besser erkennen. Auch wenn an den Tieren einer solchen Population äusserlich noch keine negativen Effekte durch Inzucht zeigen sollten, so sind kleine und isolierte Bestände dennoch hoch gefährdet und deren langfristiges Überleben ist höchst unsicher. Eine Aussetzung zur genetischen Auf- wertung eines Bestands muss jedoch sorgfältig geplant sein. Diese teure Massnahme könnte z.B. misslingen, wenn die auszusetzenden Tiere im Bereich des aufzuwertenden Tierbestands keinen Lebensraum finden und in unbesiedelte Gebiete abwandern oder von den anwesenden Tieren an der Reproduktion gehemmt oder gar getötet werden. Um die Erfolgschancen einer genetischen Aufwertung zu verbessern, kann es in bestimmten Fällen erforderlich werden, dass aus dem gefährdeten Bestand selber eine angemessene Anzahl an Tieren entfernt wird, damit die anzusiedelnden Tiere innerhalb dem Streifgebiet dieses Bestandes tatsächlich Platz zum Leben finden und sich möglichst auch erfolgreich reproduzieren können. Die erfolgreiche Reproduktion ist das letztendliche Ziele dieser Massnahme. Das Schaffen eines solchen «Lo- ches» im aufzuwertenden Bestand kann besonders bei territorial lebenden Wildtieren (z.B. Biber, Luchs) sinnvoll werden, während dies kaum nötig ist bei Tierarten, die in grösseren und eher anonymen sozialen Gruppen leben (z.B. Steinbock). Aus diesem Grund kann das BAFU den Kantonen in begründeten Fällen bewilligen, den lokalen Bestand um eine «angemessene Anzahl» zu verringern. Damit wird die Möglichkeit geschaffen, dass einige Tiere mehr entnom- men als ausgesetzt werden. Dieses Verhältnis zugunsten der genetisch neuen Tiere ist nicht nur durch den zu schaffenden Platz im Bestand zu begründen, sondern auch dadurch zu recht- fertigen, dass diese Tiere für den gefährdeten Bestand einen höheren genetischen Wert auf- weisen als die zu entnehmenden. Wenn möglich sorgt das BAFU dafür, dass die gemäss die- ser Bestimmung weggefangenen Wildtiere ihrerseits zur Aufwertung anderer Bestände umge- siedelt werden können. Erst wenn dies nicht möglich wäre, dürfte deren Euthanasie in Frage kommen. In jedem Fall werden die vorgesehenen Umsiedlungsaktionen von geschützten Tie- ren durch das BAFU gesteuert. Im Absatz 3 wird neu festgehalten, dass das BAFU die entsprechenden Umsiedlungsaktionen zur Bestandsgründung oder zur genetischen Sanierung von Beständen mit dem Ausland ko- ordinieren kann. Aktuell werden geschützte Steinböcke und geschützte Luchse im Rahmen solcher Projekte international ausgetauscht.

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Im Absatz 4 wird aus der bisherigen Verordnung die Bestimmung übernommen, dass freige- lassene Tiere markiert werden müssen. Gestrichen wurde hingegen die Verpflichtung zur Mel- dung dieser Tiere. Dies kann im Rahmen der Bewilligung geregelt werden bzw. diese ist nicht nötig, da die Tiere ja eh im Rahmen von Bundesprogrammen umgesiedelt bzw. freigelassen werden.

Art. 8bis Abs. 1 und 5 1 Wildtiere, die nicht zur einheimischen Artenvielfalt gehören, sowie Haus- und Nutztiere dürfen nicht ausgesetzt werden. 5 Die Kantone sorgen dafür, dass Tiere nach Absatz 1, die in die freie Wildbahn gelangt sind und die Artenvielfalt gefährden können, wenn möglich entfernt werden. Soweit erforderlich koordiniert das BAFU die Massnahmen.

Der Artikel 8bis regelt den Umgang mit nichteinheimischen Tieren im Sinne des Artenschutzes. Nichteinheimische Tierarten, die invasiv auftreten stellen international eine grosse Herausfor- derung für den Artenschutz dar und diese können auch bei uns eine grosse Bedrohung für die Biodiversität darstellen. Deshalb ist eine strenge Regelung nötig, die ein möglichst frühzeitiges Eingreifen erlaubt. Der Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Recht. Unter nichteinhei- mischen Tieren sind solche Arten zu verstehen, die nie in Mitteleuropa lebten und in der Neu- zeit aufgrund menschlicher Aktivität ausgesetzt wurden (z.B. Waschbär, Marderhund, Mufflon, Sikahirsch, etc.) nicht jedoch solche Arten, die ihr Areal natürlicherweise ausdehnen und unser Land so erreichen und besiedeln (z.B. Türkentaube, Goldschakal, etc.). Anschliessend wird nur auf die Änderungen in diesem Artikel eingegangen. Absatz 1: Aus der neuen Fassung dieses Absatzes wird klar, dass nur Tiere in der Schweiz ausgesetzt werden dürfen, die zur einheimischen Artenvielfalt gehören. Hingegen ist es ver- boten, sowohl nichteinheimische Wildtiere als neu auch Haus- und Nutztiere auszusetzen. Damit soll möglichst verhindert werden, dass diese Tiere unsere einheimischen Wildtiere ver- drängen (konkurrenzieren), fressen (prädieren) insbesondere aber auch durch Einkreuzung genetisch unterwandern (hybridisieren). Dieses Verbot zum Aussetzen von nicht einheimi- schen Wildtieren bezieht sich grundsätzlich auf Tiere der Artengruppen gemäss dem Gel- tungsbereich des Jagdgesetzes. Bei den Nagetieren dürfte es Sinn machen, das Freisetzungs- verbot gemäss Jagdverordnung auf Nagetiere ab ca. der Grösse eines Eichhörnchens zu be- schränken. Absatz 2: Falls nichteinheimische Tiere nach Absatz 1 trotz Aussetzungsverbot in unserer Natur auftreten, dann sind die Kantone neu grundsätzlich angehalten, dass sie diese, wenn möglich, entfernen. Dies gilt insbesondere, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die nichteinheimischen Tiere unsere einheimische Artenvielfalt gefährden könnten. Mit dieser For- mulierung wird das Vorsorgeprinzip angewendet, Problemen soll möglichst vorgebeugt wer- den. Für sogenannt invasive Arten (d.h. nichteinheimische Arten, die sich bei uns besonders stark auszubreiten drohen oder gefährliche Krankheiten auf unsere Wildtiere übertragen kön- nen) kann das BAFU die notwendigen Massnahmen interkantonal koordinieren. Ein Beispiel einer solche Koordination durch den Bund wäre die Bekämpfung des nordamerikanischen Grauhörnchens, falls dieses aus Norditalien in die Schweiz einwandern sollte. Vom Grauhörn- chen geht gemäss aktuellem Kenntnisstand die Gefahr aus, dass es unser einheimisches Eichhörnchen verdrängen würde und dieses sogar aussterben könnte.

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Art. 8ter Fütterung von Wildtieren Das Ausbringen von Futter für Wildtiere ist verboten; ausgenommen ist das Füttern von Singvögeln. Die Kantone können in begründeten Fällen weitere Ausnahmen vorsehen. Das Füttern von Wildtieren ist i.d.R. unnötig und unsere Wildtiere können auch in unserem saisonalen Lebensraum ohne Fütterung überleben, weil sie daran angepasst sind. Dies unter der Voraussetzung, dass die Wildtiere sich in ihrem natürlichen Lebensraum während dem Sommer die für den Winter nötigen Reserven anfressen können, die Tiere einen an den na- türlichen Lebensraum angepassten Bestand aufweisen, und dass sie im Winter genügend Energie einsparen können und nicht dauern durch Menschen gestört werden. Als Fütterung wird dabei das künstliche Ausbringen oder Anbieten von Futter durch den Menschen verstan- den, nicht jedoch das Nutzen von Nahrungsquellen durch Wildtiere, die aufgrund der regulären land- und forstwirtschaftlichen Praxis zur Verfügung stehen (z.B. Kulturpflanzen) und auch nicht das Nutzen von Teilen freilebender Tiere, bei denen kein Verdacht auf übertragbare Krankheiten vorliegt und die im Rahmen der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. b VTNP, SR 916.441.22). Das künstliche Füttern hingegen schafft meist zahlreiche Probleme: Wildschaden: rund um Fütterungen von wildlebenden Paarhufern (z.B. Rotwild) entstehen häufig hohe Wildschäden an der Waldverjüngung; Tierseuchen: Durch die Konzentration von Wildtieren an den Wildfütterungen erhöht sich die Gefahr der Ausbreitung von Tierseuchen oder Parasiten (z.B. Klassischen Schweinepest, Tuberkulose); Unerwünsch- tes Populationswachstum: Durch Füttern können die Bestände gefütterter Tiere stark zuneh- men und dabei andere Tierarten verdrängen (z.B. Höckerschwäne gegenüber einheimische Arten von Wasservögeln). Dabei werden oftmals auch andere Arten ungewollt mitgefüttert, die ihrerseits Probleme verursachen (z.B. zunehmender Dachsbestand aufgrund von Wild- schweinfütterungen mit der Folge landwirtschaftlicher Schäden). Das Füttern von Wildtieren soll deshalb grundsätzlich verboten werden, ausgenommen das Füttern von Singvögeln. Auch das Füttern von Singvögeln ist zwar grundsätzlich nicht nötig, unter Beachtung einiger Regeln schadet es aber nach aktuellem Kenntnisstand auch nicht. Dass die Singvogelfütterung vielen Menschen Freude bereitet und den Kontakt zur Natur auch innerhalb von Dörfern und Städten ermöglicht, ist aus Naturschutzsicht willkommen. Die Kantone können in begründeten Fällen weitere Ausnahmen vorsehen (z.B. Wasservogelfütterung an einer viel begangenen Seepro- menade im Stadtgebiet, die Notfütterung von Wildhuftieren oder Greifvögeln in extremen Win- tern, die gezielte Ablenkfütterung von Wildschweinen zur Verhütung landwirtschaftlicher Schä- den). Solche Ausnahmen vom Fütterungsverbot sollen aber unter Aufsicht der Kantone statt- finden. Unterscheidung zwischen Fütterung und Lockfütterung: Die eigentliche Fütterung von Wildtieren (Art. 8ter) ist von der Lockfütterung zu Jagdzwecken zu unterscheiden (Art. 2 Abs. 1 Bst. l): Während die Fütterung sich durch das Ausbringen von substantiellen Futter- mengen auszeichnet, von denen sich die Tiere im Einflussbereich der Fütterung zumindest teilweise ernähren können, so zeichnet sich die Lockfütterungen durch das Ausbringen von nur sehr wenig Futter während der Jagdzeit aus (Kirrungen, Luderplätze). Der alleinige Zweck der Lockfütterung ist das Anlocken der Wildtiere zur Jagd, nicht aber deren Ernährung. Aus diesem Grund sind Kirrungen und Luderplätze nicht vom Verbot in diesem Artikel erfasst, so- lange tatsächlich nur sehr wenig Lockfutter ausgebracht wird (als Richtmenge für eine Wild- schweinkirrung sind dies ca. 100 g Mais pro Tag). Zu beachten ist jedoch, dass im Streifgebiet von Grossraubtieren das Anlocken von Wildtieren mit Lockfutter generell verboten ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. l). Es ist unter allen Umständen zu vermeiden, dass sich Wolf oder Bär an den Menschen gewöhnen oder zu dessen Siedlungen gelockt werden.

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Art. 9 Abs. 2 zweiter Satz 2 … Sie berücksichtigen dabei den Schutz der Muttertiere mit von ihnen abhängigen Jungtieren.

Zur Verbesserung des Tierschutzes beim Erlegen von Wildtieren im Rahmen der Selbsthilfe durch Liegenschaftsbesitzer oder Landwirte wird der Absatz 2 mit einem zweiten Satz ergänzt, wonach die Kantone bei der Regelung der Selbsthilfe sicherstellen müssen, dass möglichst keine führenden Muttertiere weggefangen oder erlegt werden (gem. Art. 7 Abs. 4 JSG). Damit soll verhindert werden, dass abhängige Jungtiere zurückbleiben, die dann zum langsamen Hungertod verurteilt sind. Dieser Zusatz ist nötig, weil die Selbsthilfe grundsätzlich ganzjährig zugelassen ist und im Gegensatz zur Jagd somit auch während der Schonzeit (d.h. der Fort- pflanzungszeit) der Wildtiere ausgeführt werden darf. Es besteht im Rahmen der Selbsthilfe besonders die Gefahr, dass führende Elterntiere erlegt werden könnten. Ein häufiger Problem- fall stellt das Erlegen von Füchse im Frühjahr dar (z.B. aufgrund von Hühnerschäden), indem es sich bei den schadenstiftenden Füchsen oft um Fähen handelt, welche säugende Welpen zu versorgen haben. Deren Abschuss führt zum Verhungern der Welpen und muss verhindert werden. Falls es nötig sein sollte, einen erwachsenen Fuchs mit noch abhängigen Jungfüch- sen zu erlegen, dann muss sichergestellt werden, dass vorgängig die Jungfüchse entfernt werden.

Art. 9bis

Aufgehoben

Der bisherige Artikel 9bis regelte die erlaubten Einzelmassnahmen gegen schadenstiftende Wölfe. Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der Sachverhalt neu in den Artikeln 9a und 9b geregelt wird.

Art. 9a Einzelmassnahmen gegen geschützte Tiere 1 Bei Einzelmassnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes gegen Luchs, Wolf, Bär oder Goldschakal (Grossraub- tiere), sowie gegen Biber, Fischotter und Steinadler ist das BAFU vorgängig anzuhören. 2 Eine Verhaltensauffälligkeit von Wildtieren im Sinne von Artikel 12 des Jagdgesetzes liegt vor, wenn ein wildlebendes Tier, das sich innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält, keine Scheu vor Menschen zeigt.

Dieser neue Artikel regelt die Grundsätze zum Ergreifen von Einzelmassnahmen gegen ein- zelne Tiere geschützter Wildtierarten. Dabei ist er in Kombination mit den Artikeln zu Einzel- massnahmen gegen Wölfe (Art. 9b) und Biber (Art. 9c) zu verstehen. Solche Einzelmassnah- men sind von der Regulation (Art. 7a) zu unterscheiden. Beides stellen behördliche Massnah- men gegen geschützte Tierarten dar, sie sind aber rechtlich unterschiedlich geregelt und im behördlichen Vollzug muss klar unterschieden werden, zwischen der Bewilligung einer Einzel- massnahme und einer Regulation. Als Kriterium zur Unterscheidung wird die sogenannte «10- Prozent Schwelle» angewendet: Im Rahmen von Einzelmassnahmen dürfen alljährlich maxi- mal 10 Prozent des betreffenden Bestands entnommen werden, während bei einer Regulation die Entnahme von mehr als 10 Prozent des Bestands zulässig ist. Dieses Kriterium entspricht der bisherigen Praxis des BAFU und sie wurde auch vom Bundesgericht bestätigt (BGE 136 II 101, Er. 5.5). Diese Schwelle macht Sinn, weil sämtliche unserer einheimischen Wildtierarten eine jährliche Zuwachsrate aufweisen, die höher als 10 Prozent liegt. Damit kann also sicher- gestellt werden, dass mittels Einzelmassnahmen keine verdeckte Regulation angestrebt wird. Logisch ist, dass der betreffende Bestand bei eher stationär und kleinräumig lebenden Tieren (wie z.B. dem Biber) kleinräumiger zu verstehen ist als bei sehr mobilen Tierarten (wie z.B. dem Wolf).

Absatz 1: Gemäss dem Jagdgesetz werden Einzelmassnahmen grundsätzlich von den Kan- tonen verfügt (Art. 12 Abs. 2 JSG). Gemäss der bisherigen Jagdverordnung ist die behördliche 31/69

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Bewilligungspraxis von Einzelmassnahmen geschützte Tiere sehr unterschiedlich geregelt: So sind nach dem geltenden Recht Verfügungen gegen einzelne Biber, Fischotter und Steinadler vom Bund zu erteilen (Art. 12 Abs. 2bis JSG, i.V.m. Art. 10 Abs. 5 JSV); das BAFU ist nur bei kantonalen Verfügungen gegen einzelne Bären oder Luchse anzuhören (Art. 10bis Bst. f JSV), nicht aber bei kantonalen Verfügungen gegen einzelne Wölfe; weiter ist das Verfügen von Massnahmen gegen einzelne Goldschakale in der Jagdverordnung gar nicht näher geregelt. Diese verfahrensrechtliche Heterogenität wird neu und einheitlich geregelt. Verfügen von Ein- zelabschüssen: Neu verfügen die Kantone allfällige Einzelabschüsse von Wölfen, Bären, Luchsen, Goldschakalen, Bibern, Fischottern und Steinadlern. Dies macht Sinn, denn nur die Kantone kennen die territorialen Verhältnisse und die Probleme, welche eine Einzelmass- nahme notwendig machen. Anhörung des BAFU: Neu müssen die Kantone das BAFU bei sämtlichen kantonalen Verfügungen gegen einzelne Wölfe, Bären, Luchse, Goldschakale, Bi- ber, Fischotter und Steinadler vorgängig anhören. Die Grundlage zu dieser Anhörungspflicht leitet sich aus Artikel 12 Absatz 2bis des JSG ab. Gemäss diesem Artikel kann der Bundesrat geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet. Dies erlaubt es dem Bundesrat a maiore ad minus, diese Anhörungspflicht bei ge- schützten Tieren generell einzuführen, und somit neu auch wieder beim Wolf. Anders gesagt, wenn der Bundesrat vorsehen kann, dass er bei bestimmten geschützten Tieren Einzelmass- nahmen anordnet, so kann er auch lediglich eine Anhörungspflicht für die Kantone einführen. Dabei entspricht die Anhörung der normalen Praxis für die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen beim Vollzug des Umweltrechts.

Absatz 2: Das Parlament hat den geltenden Artikel 12 Absatz 2 JSG, der grundsätzlich für alle geschützten und jagdbaren Tiere gilt, mit dem Tatbestand der «Verhaltensauffälligkeit» ergänzt. Danach sind neu Einzelmassnahmen gegen Wildtiere möglich, die verhaltensauffällig sind. Als Begründung hat das Parlament die Notwendigkeit zum Erlegen von Wölfe aufgeführt, die mitten am Tag in Dörfern auftauchen und sich auffällig verhalten, oder von kranken Gross- raubtieren. Dabei ist der letzte Punkt obsolet, weil Wildhüter und Jagdaufseher verletzte und kranke Wildtiere jederzeit und unmittelbar erlegen dürfen (Art. 8 JSG). Der Begriff der Verhal- tensauffälligkeit kann deshalb hier enger gefasst werden. Eine Verhaltensauffälligkeit liegt dann vor, wenn ein Wildtier seine natürliche und angeborene Scheuheit vor dem Menschen und vor dessen Siedlungen und Infrastrukturen verliert. Auch wenn dieser Verlust an Scheu- heit an und für sich noch keine konkrete Gefährdung von Menschen darstellt, so ist damit trotzdem eine Grenze überschritten, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich zu einem späteren Entwicklungszeitpunkt eine Gefährdung entstehen könnte. So ist z.B. explo- ratives, auf den Menschen gerichtetes Verhalten von Wölfen als problematisch zu beurteilen, auch wenn es noch nicht direkt aggressiv motiviert ist. Das Überwinden der Scheuheit vor dem Menschen verläuft sowohl beim Wolf als auch beim Bären meist stufenweise und kann erst zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt zu einer Eskalation führen. Aus diesem Grund soll ein Ein- griff aufgrund einer Verhaltensauffälligkeit bereits dann möglich werden, wenn noch keine of- fensichtliche Aggression dem Menschen gegenüber zu beobachten ist. Besonders wichtig ist das Entfernen zu wenig scheuer Wildtiere auch deshalb, weil damit verhindert werden kann, dass dieses Verhalten an die Jungtiere weitergegeben wird und sich so in der Population fes- tigt. Ziel ist es insbesondere, dass wir scheue Wölfe und scheue Bären in der Schweiz haben und sich unsere Populationen aus solch scheuen Tieren aufbaut. Wichtig ist, dass das Verhal- ten der Wildtiere auf den Menschen gerichtet sein muss, damit es als «verhaltensauffällig» qualifiziert wird. Nicht als «Verhaltensauffälligkeit» bezeichnet würde hingegen das Verhalten eines Wolfes, wenn dieser an einem im Auto sitzenden Menschen vorbei trottet, ohne ihn zu beachten. Der Begriff der Siedlung in diesem Artikel ist dabei in einem eher weiten Sinne zu verstehen, indem nebst Städten und Dörfern auch ganzjährig bewohnte Weiler oder Einzelge- höfte darunter zu verstehen sind. Für Gebäude die nur während der Sömmerungszeit bewohnt werden (z.B. Alphütten), wäre der Begriff nur während der Zeitperiode der tatsächlichen Ge- bäudenutzung anwendbar. Bezüglich Wolf und Biber werden die «Gefährdung von Menschen» und die «Verhaltensauffälligkeit» noch zusätzlich zum vorliegenden Artikel spezifisch geregelt (Art. 9b Abs. 3 und 4, sowie Art. 9c Abs. 3 und 4). 32/69

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Erläuternder Bericht zur Änderung der Jagdverordnung – Version zur 1. Ämterkosultation

Art. 9b Massnahmen gegen einzelne Wölfe 1 Der Kanton kann eine Abschussbewilligung für einzelne Wölfe erteilen, die Schaden an Nutztieren anrichten, eine Ge- fährdung von Menschen darstellen oder sich auffällig verhalten. 2 Ein Schaden an Nutztieren durch einen Wolf liegt vor, wenn in seinem Streifgebiet: a. im ersten Jahr des Auftretens von Wölfen in einer Region die folgenden Tiere gerissen werden:

1. innerhalb von vier Monaten mindestens 35 Schafe oder Ziegen,

2. innerhalb von einem Monat mindestens 25 Schafe oder Ziegen, oder

3. Tiere der Rinder- oder Pferdegattung;

b. in Folgejahren des ersten Auftretens von Wölfen in einer Region bei wiederholten Angriffen landwirtschaftliche Nutztiere gerissen werden : 1. die zur Zeit des Angriffs durch zumutbare Herdenschutzmassnahmen geschützt waren,

2. die sich nicht mit zumutbaren Massnahmen schützen lassen.

3 Eine Gefährdung von Menschen durch einen Wolf liegt vor, wenn dieser sich Menschen gegenüber aggressiv verhält. 4 Eine Verhaltensauffälligkeit eines Wolfes liegt vor, wenn sich dieser aus eigenem Antrieb und regelmässig innerhalb oder

in unmittelbarer Nähe von Siedlungen aufhält und sich dabei Menschen gegenüber zu wenig scheu zeigt, in Ställen land- wirtschaftliche Nutztiere reisst, innerhalb von Siedlungen Nutztiere oder Haustiere reisst oder unter ganzjährig genutzten Gebäuden einen Bau bezieht. 5 Aus einem Rudel sind Einzelabschüsse in Schadenssituationen nach Absatz 2 wie folgt zulässig:

a. Jederzeit: zur Abwehr einer Gefährdung von Menschen oder aufgrund einer Verhaltensauffälligkeit; b. nur im Zeitraum vom 1. September bis 31. Januar und erst nachdem eine Regulierung nicht den gewünschten Erfolg erbracht hat: zur Verhütung von Schaden an landwirtschaftlichen Nutztieren. 6 Die Bewilligung ist auf einen angemessenen Perimeter zu beschränken. Dieser entspricht:

a. bei Abschüssen zur Verhütung von Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren: dem Streifgebiet des Wolfes; hat der Wolf landwirtschaftliche Nutztiere gerissen, die sich nicht durch zumutbare Massnahmen schützen lassen, entspricht der Abschussperimeter dem gefährdeten Weideperimeter; b. bei Abschüssen zur Abwehr einer Gefährdung von Menschen oder aufgrund einer Verhaltensauffälligkeit dem Streifgebiet des Wolfes. 7 Die Bewilligung ist auf 60 Tage zu befristen; in begründeten Fällen kann sie verlängert werden. Die Kantone koordinieren ihre Bewilligungen.

Der neue Artikel 9b ersetzt den bisherigen Artikel 9bis JSV, geregelt wird der Abschuss von Einzelwölfen. Grundsätzlich sieht das Jagdgesetz vor, dass die Kantone jederzeit Einzelmas- snahmen gegen Wölfe ergreifen dürfen, wenn ein Wolf Schaden verursacht, Menschen ge- fährdet oder verhaltensauffällig wird (Art. 12 Abs. 2 JSG). Absatz 1: Damit die Kantone einen Einzelwolf abschiessen dürfen, muss dieser vorgängig an Nutztieren schadenstiftend aufgetreten sein, oder dem Menschen gegenüber gefährlich oder verhaltensauffällig in Erscheinung getreten sein. Der Einzelwolfabschuss kommt also reaktiv zur Anwendung nachdem eine Schwelle (Schaden, Gefährdung) überschritten ist. (Zum Un- terscheiden von Einzelmassnahme versus Regulation siehe auch die Erläuterungen zu den Artikeln 4 Abs. 6 und Art. 9a). Der Einzelabschuss dient somit dazu, weitere Schäden zu ver- hindern, nachdem bereits Schäden eingetreten sind, oder solche Wölfe zu entfernen, die ein problematisches Verhalten erlernt haben, so z.B. über Herdenschutzzäune zu springen oder in Ställe einzudringen. Somit gelten zwei Voraussetzungen: Erstens muss der betreffende Wolf konkret schadenstiftend, gefährlich oder verhaltensauffällig in Erscheinung getreten sein; zweitens, müssen mildere Massnahmen zu Verhütung der Situation ergriffen worden sein, so- fern solche existieren und deren Ergreifen zumutbar ist. Um diese Voraussetzungen zu klären, definiert der Artikel die unbestimmten Rechtsbegriff «Schaden» (Abs. 2), «Gefährdung» (Abs. 3) sowie «Verhaltensauffälligkeit» (Abs. 4). Absatz 2: Dieser Artikel definiert die Schadenschwelle bei landwirtschaftlichen Nutztieren, die ein Wolf vorgängig einer Abschussverfügung überschreiten muss. Der neue Absatz 2 JSV umfasst die bisherigen Absätze 2 bis 4 des Artikels 9bis JSV. Die Bestimmung unterscheidet beim geforderten Schaden an landwirtschaftlichen Nutztieren zwei Fälle: (a) Schäden in neuem Wolfsgebiet, d.h. im Jahr wo erstmals Wölfe in einer Region aufgetreten sind, und (b) 33/69

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Schäden in bekanntem Wolfsgebiet, d.h. wo der Wolf bereits in früheren Jahren aufgetreten ist. Das BAFU bezeichnet dies Gebiete mit bekannter Wolfspräsenz im Anhang zum Konzept Wolf auf der Basis der Grenzen der politischen Gemeinden. Buchstabe a – Erstmalig be- suchte Wolfsgebiete: In Gebieten, in denen der Wolf zum ersten Mal präsent ist, wird im ersten Jahr aufgrund der neuen Situation kein Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen ver- langt. Damit ein schadenstiftender Einzelwolf erlegt werden darf, muss er wie bisher mindes- tens 35 ungeschützte Schafe oder Ziegen innerhalb von vier Monaten oder mindestens 25 ungeschützte Schafe oder Ziegen innerhalb eines Monats reissen. Dies entspricht der bishe- rigen Praxis. Neu soll er in Gebieten mit erstmaliger Wolfspräsenz auch erlegt werden dürfen, wenn er einzelne Tiere der Rinder- und Pferdegattung reisst. Als Tiere der Rindergattung gel- ten Rinder, Zebus, Wasserbüffel etc., unter Tieren der Pferdegattung sind Pferde, Esel, Maul- tiere etc. zu verstehen. Buchstabe b – Bekannte Wolfsgebiete: In Gebieten, in denen der Wolf bereits in früheren Jahren aufgetreten ist, wird von den Landwirten aufgrund der bekann- ten Wolfspräsenz das Ergreifen der zumutbaren Herdenschutzmassnahmen grundsätzlich verlangt. Mit anderen Worten, es werden nur noch solche Nutztierrisse auf einen Abschuss eines Einzelwolfes gezählt, die mittels den zumutbaren Herdenschutzmassnahmen geschützt waren. Als zumutbar verstanden werden die Herdenschutzmassnahmen gemäss Artikel 10h Absatz 1. Als landwirtschaftliche Nutztiere gelten die Tiere gemäss dem Anhang zur landwirt- schaftlichen Begriffsverordnung (Anhang LBV, SR 910.91). Sollte der Wolf jedoch unge- schützte Nutztiere reissen, deren Schutz vom Kanton grundsätzlich als zumutbar beurteilt wird, dann werden solche Risse ab diesem Zeitpunkt weder zur Begründung eines Wolfsabschus- ses berücksichtigt noch entschädigt. Eine wichtige Änderung zum bisherigen Recht besteht darin, dass als Kriterium zum Abschuss anstelle der bisherigen Schadenschwelle von «min- destens 15 geschützten Schafen oder Ziegen» neu die «Regelmässigkeit der Angriffe auf ge- schützte Nutztiere» zu berücksichtigen ist. Neu wird also die Wiederholung des Umgehens von Herdenschutzmassnahmen als problematisch erachtet und nicht mehr die Schadenhöhe. Sobald ein einzelner Wolf mindestens zwei Mal Nutztiere reisst, die mittels zumutbaren Her- denschutzmassnahmen geschützt waren, dann soll er erlegt werden können. Der Kanton kann die Abschussverfügung somit unmittelbar nach dem zweiten Schadenereignis erteilen, unab- hängig davon, wie viele Nutztiere gerissen wurden. Damit soll verhindert werden, dass Wölfe Herdenschutzmassnahmen zu umgehen oder zu durchbrechen lernen (z.B. das Überspringen von Herdenschutzzäunen). Man muss davon ausgehen, dass ein Wolf, der bereits zwei Mal beim Reissen geschützter Nutztiere Erfolg hatte, dieses Verhalten immer wieder zeigen, zu- nehmend perfektionieren und allenfalls sogar an andere Wölfe weitergeben wird. Aus diesem Grund soll ein solcher Wolf möglichst schnell entfernt werden. Wie uns die Situation des Her- denschutzes in Frankreich lehrt, kann die langfristige Wirksamkeit der Herdenschutzmassnah- men nur mittels solch gezielten Abschüssen erhalten bleiben. Als Beispiel eines Wolfes der gelernt hat, Herdenschutzmassnahmen erfolgreich zu durchbrechen, sei der Wolf M75 ge- nannt, der im Spätwinter und Frühjahr 2017 in der Ostschweiz in kurzer Zeit unter wiederholten Angriffen grosse Schäden an eingestallten und geschützten Nutztieren verursacht hat. Die Analyse der Rissserie des Wolfes M75 hat gezeigt, dass dieser Wolf bereits nach den ersten beiden Angriffen auf geschützte Tiere im Kanton Graubünden behördlich hätte erlegt werden können. Dadurch hätte sich die weitere Rissserie verhindern lassen. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt die nach dem geltenden Recht festgelegte Schadenschwelle von 15 Nutztieren noch nicht erreicht gewesen, weshalb den Behörden die Hände gebunden waren. Eine weitere Mög- lichkeit besteht neu darin, dass ein einzelner Wolf Nutztiere auf einer Weide reisst, welche der Kanton im Rahmen seiner Herdenschutzberatung als nicht auf zumutbare Weise schützbar beurteilt hat. Das bedeutet, dass nach Ansicht des Kantons weder der Einsatz von Herden- schutzzäune noch offiziellen Herdenschutzhunden als zumutbar erachtet wird und dass für diese Weide auch keine betrieblichen Massnahmen zumutbar sind, welche einen Schutz er- möglichen. Da im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips auf solchen Weiden keine milderen Massnahmen zur Schadenabwehr existieren, darf zum Schutz der hier weidenden Nutztiere direkt der Abschuss dieses Wolfes als nächstfolgende Massnahme zur Schadenverhütung ab- gewendet werden. Allerdings ist der Abschussperimeter auf diese gefährdete Weide (s. Absatz 7) und auf den Zeitraum der Anwesenheit der Nutztiere auf dieser Weide einzugrenzen. 34/69

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Absatz 3: Das revidierte Jagdgesetz hat bezüglich der behördlichen Möglichkeit zum Ergreifen von Einzelmassnahmen gegen einzelne jagdbare oder geschützte Tiere, zusätzlich zum Tat- bestand des Schadens neu die Gefährdung von Menschen (sowie die Verhaltensauffälligkeit s. Absatz 4) hinzugefügt. In diesem Absatz wird die Gefährdung von Menschen durch einen einzelnen Wolf konkretisiert. Als konkret gefährlich würde ein Wolf dann gelten, wenn dieser dem Menschen gegenüber aggressiv auftritt, d.h. den Menschen in der offenen Begegnung anknurrt, anspringt oder beisst, ohne dass der Mensch vorgängig den Wolf in seiner Bewe- gungsfreiheit eingeengt hat. Absatz 4: Das Parlament hat im revidierten Jagdgesetz als Grund zum Ergreifen von Einzel- massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Wildtiere zusätzlich zum Schaden und zur Gefährdung von Menschen den Tatbestand der Verhaltensauffälligkeit eingeführt. Der vor- liegende Absatz konkretisiert die Verhaltensauffälligkeit eines Wolfes, in Ergänzung zu dem in Artikel 9a Absatz 2 Gesagten. Bezüglich der Verhaltensauffälligkeit gelten die Erläuterungen zur Änderung der Jagdverordnung vom 15. Juli 2015; diese besagen, dass Wölfe in unserer Kulturlandschaft immer wieder in der Nähe des Menschen auftauchen können, insbesondere wenn ihre Beutetiere (Reh, Hirsch, Gämse, etc.) sich im Winter in tieferen Lagen und in Sied- lungsnähe aufhalten. Die Wölfe folgen also den Aufenthaltsorten der Wildtiere. Dabei kann es immer wieder zu Begegnungen zwischen Wölfen und Menschen kommen. Diese sind oftmals unproblematisch, indem der Wolf am Menschen vorbei wechselt, ohne ihn zu beachten oder aber ihn nur kurz beachtet um sich dann zu entfernen. Als problematisch oder eben «verhal- tensauffällig» wird das Wolfsverhalten insbesondere dann beurteilt, wenn der Wolf ein «ge- richtetes Interesse» am Menschen oder an dessen Begleithund zu zeigen beginnt, ein Wolf vor dem Menschen nicht mehr ausweicht, sich diesem gar gezielt annähert oder ihm folgt, sich nur mehr schwer verscheuchen lässt oder unter einem vom Menschen genutzten Gebäude sein Versteck bezieht. Solch fehlende Scheuheit gilt als Anfang einer problematischen Ent- wicklung, obschon dieses Verhalten an und für sich noch nicht direkt «gefährlich» sein mag. Es ist jedoch der Beginn einer nicht zu akzeptierenden Annäherung an den Menschen oder dessen Siedlungen. Auch wenn nicht klar ist, ab welchem Zeitpunkt ein solch gerichtetes Ver- halten zu einer direkten Gefährdung von Menschen ausarten könnte, soll eine solche Verhal- tensentwicklung verhindert werden. Aus diesem Grund empfehlen auch Wolfsexperten, Wölfe zu entfernen, wenn diese dem Menschen gegenüber zu wenig scheu auftreten 7. Als verhal- tensauffällig gelten also Wölfe, wenn sie eine übermässige Nähe zum Menschen und insbe- sondere ein gerichtetes Verhalten auf den Menschen zu zeigen beginnen. Besonders auffällig wäre dementsprechend auch ein Wolf, der auf Landwirtschaftsbetrieben in Ställe bei bewohn- ten Gebäuden eindringt um dort Nutztiere zu reissen. Nutztiere gelten innerhalb solcher Ställe grundsätzlich als geschützt und darunter sind bei Laufställen auch die vorgelagerten Laufhöfe zu verstehen. Eine Elektrifizierung der Metallgitter, die diese Laufhöfe begrenzen, ist aus Grün- den des Tierschutzes i.d.R. verboten (Art. 35 Abs. 1 und 5 TSchV). Solches Eindringen in Ställe wurde z.B. im Jahre 2017 beim Wolf M75 oder im Jahre 2020 beim Wolf M109 nachge- wiesen. Weiter gehört zur Verhaltensauffälligkeit, wenn ein Wolf unter einem ganzjährig ge- nutzten Gebäude seinen Bau beziehen sollte. Und auch solche Wölfe gelten als verhaltens- auffällig, die innerhalb von Siedlungen Tiere jagen. Der Begriff Siedlung ist hier als Städte und Dörfer sowie das unmittelbare Umfeld um einen Weiler oder ständig bewohnte Einzelhäuser zu verstehen. Der Begriff Tiere umfasst landwirtschaftliche Nutztiere und Haustiere, wie z.B. Hofhunde, nicht jedoch Wildtiere. Dabei gilt nicht das Jagen und Reissen an und für sich als Problem, auffällig ist vielmehr die Lokalität dieses Verhaltens in unmittelbarer Nähe von be- wohnten Häusern. So wurden in Deutschland und Belgien in letzter Zeit vereinzelt Wölfe beim Angriff auf Tiere in den Gärten von Häusern in Dörfern beobachtet. Wird bei einem Wolf eine der beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten beobachtet, dann soll dieser entfernt werden kön- nen (Absatz 5). Um den richtigen Wolf zu erlegen, muss der Abschussort auf die entspre- chende Problemsituation eingeschränkt werden. Absatz 5: Grundsätzlich darf ein Kanton jederzeit Einzelmassnahmen gegen den geschützten Wolf ergreifen, wenn dieser Schaden verursacht, eine Gefährdung von Menschen darstellt

7 Linnell, John D.C. et. al., 2002: “The fear of wolves: A review of wolf attacks on humans”. NINA Trondheim.

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oder verhaltensauffällig in Escheinung tritt (Art. 12 Abs. 2 JSG). Allfällige Einzelabschüsse müssen im Streifgebiet eines Rudels jedoch besonders sorgfältig erfolgen, damit nicht verse- hentlich Elterntiere von den Jungtieren weggeschossen werden, das Rudel desorganisiert wird und sich dadurch die Wildschadensituation verschärft. Der Einzelabschuss muss somit in Ver- bindung zum Artikel 4b gesetzt werden, der die Regulation von Wolfsrudeln regelt und dabei den Abschuss von adulten Wölfen aus sachlichen Gründen verbietet (Art. 4b). Somit muss verhindert werden, dass der Einzelabschuss in der Rudelsituation diese sinnvolle Regelung zum Schutz der Elterntiere bei der Regulation nicht einfach ausser Kraft setzt. Dabei gelten für den Einzelabschuss im Streifgebiet eines Rudels folgende Regeln: Ein solcher Einzelab- schuss ist jederzeit möglich, wenn ein Wolf dem Menschen gegenüber gefährlich in Erschei- nung getreten ist, oder verhaltensauffällig ist, d.h. seine Scheu vor dem Menschen weitgehend verloren hat und regelmässig in Dörfern auftaucht oder sonst verhaltensauffällig in Erschei- nung tritt (Absatz 3 und 4). In diesen Fällen ist die Sicherheit des Menschen höher zu gewich- ten als der Schutz der Elterntiere des Wolfsrudels. Hingegen dürfen Einzelmassnahmen gegen Wölfe zur Verhütung von Schäden an Nutztieren nur im dem Zeitraum der Bestandsregulie- rungszeit (gem. Art. 7a Abs. 1 JSG) zur Anwendung kommen, und erst dann, wenn zuvor Regulationsabschüsse von Wölfen jünger als ein Jahr weitere Schäden nicht verhindern konn- ten. Absatz 6: Dieser Absatz entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Verordnung (Art. 9bis Abs. 6 JSV) und regelt beim Einzelabschuss eines Wolfes den Abschussperimeter. Die Ein- grenzung des Perimeters soll dazu dienen, dass der tatsächlich schadenstiftende Einzelwolf erlegt wird. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Wolf wiederholt Nutztiere gerissen hat, oder eine Gefährdung von Menschen darstellt bzw. eine Verhaltensauffälligkeit zeigt. Buchstabe a: beim Abschuss aufgrund landwirtschaftlicher Schäden muss unterschieden werden, ob der Wolf wiederholt geschützte Nutztiere gerissen hat, oder aber nicht geschützte Nutztiere auf einer Weide gerissen hat, wo der Kanton das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen als nicht zumutbar beurteilte. Der Abschussperimeter entspricht dabei dem Streifgebiet des Wol- fes, wenn dieser wiederholt, geschützte Nutztiere gerissen hat. In all diesen Fällen geht es ja darum, den Wolf zu erlegen der dieses Problemverhalten zeigt. Der Abschussperimeter ent- spricht jedoch dem gefährdeten Weideperimeter, wenn es gilt, Nutztiere, die sich nicht zumut- bar schützen lassen, vor weiteren Übergriffen durch den Wolf zu bewahren und damit die ent- sprechende Nutztierherde quasi mit dem Gewehr zu bewachen. In diesem Fall ist die Ab- schussverfügung auf den Zeitraum zu befristen, wo sich tatsächlich gefährdete Nutztiere auf dieser Weide befinden. Buchstabe b: Falls der Wolf wegen einer Gefährdung von Menschen oder aufgrund einer Verhaltensauffälligkeit erlegt werden soll, dann geht es darum, effektiv denjenigen Wolf zu entfernen, der das Problemverhalten zeigt, weshalb er in seinem ganzen Streifgebiet erlegt werden darf. Absatz 7: Die zeitliche Befristung der Abschussverfügung auf maximal 60 Tage hilft eben- falls sicherzustellen, dass tatsächlich derjenige Wolf erlegt wird, der aktuell das problemati- sche Verhalten zeigt. Um einen schadenstiftenden Einzelwolf schnell und kantonsübergreifend erkennen zu können, sollen die Kantone die durch diesen Wolf verursachten Schadenereig- nisse koordiniert beurteilen und die kantonalen Bewilligungen untereinander abstimmen.

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Art. 9c Massnahmen gegen einzelne Biber 1 Der Kanton kann Massnahmen gegen einzelne Biber bewilligen, wenn diese Schäden anrichten, eine Gefährdung von

Menschen darstellen oder sich auffällig verhalten. 2 Ein Schaden durch einen Biber liegt vor, wenn dieser durch Untergraben und Aufstauen Bauten und Anlagen, die im

öffentlichen Interesse liegen, oder Erschliessungswege für Landwirtschaftsbetriebe, beeinträchtigt. 3 Eine Gefährdung von Menschen durch einen Biber liegt vor, wenn dieser durch Untergraben oder Aufstauen Verkehrsin-

frastrukturen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder Dämme und Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind, beeinträchtigt. 4 Eine Verhaltensauffälligkeit eines Bibers liegt vor, wenn dieser im Wasser wiederholt Menschen beisst oder technische

Anlagen und künstliche Reviere besiedelt. 5 Die Biber müssen vor der Tötung mit einer Kastenfalle eingefangen werden. Laktierende Weibchen dürfen vom 16. März

bis zum 31. August nicht entfernt werden. 6 Die Bewilligung ist auf das betroffene Biberrevier zu beschränken. Sie ist auf 60 Tage zu befristen; in begründeten Fällen

kann sie verlängert werden. Die Kantone koordinieren ihre Bewilligungen.

Der vorliegende Artikel ist neu und regelt die Voraussetzungen, unter welchen die Kantone Massnahmen gegen einzelne Biber verfügen dürfen. Grundsätzlich sieht das Jagdgesetz vor, dass die Kantone jederzeit Einzelmassnahmen gegen einen Biber ergreifen dürfen, wenn die- ser Schaden verursacht, Menschen gefährdet oder verhaltensauffällig wird (Art. 12 Abs. 2 JSG). Da der Biber hauptsächlich im dicht besiedelten Mittelland lebt und seinen Lebensraum aktiv gestaltet, besteht ein sehr grosses Konfliktpotential mit den diversen Nutzungsinteressen des Menschen in der Landschaft, wobei nebst der Grabaktivität ganz besonders die Stauakti- vität des Bibers grosse Konflikte verursachen kann. Einzelmassnahmen gegen Biber sind sehr komplex, was deren Regelung in einem eigenständigen Artikel rechtfertigt. Ziel ist es, mit die- sem Artikel den Kantonen beim Umgang mit den zu erwartenden Biberkonflikten grösstmögli- che Klarheit zu geben. Solche Massnahmen müssen der Verhütung weiteren Schadens die- nen, welche sich nicht mittels zumutbaren, milderen Schutzmassnahmen verhüten lassen (Verhältnismässigkeitsprinzip). Bezüglich der Zumutbarkeit von Massnahmen zur Schaden- verhütung gelten grundsätzlich die neuen Bestimmungen der Artikel 10d und 10g Absatz 2 dieser Verordnung. Somit wird klar, dass der Einzelabschuss eines Bibers aufgrund von Schä- den an Zuckerrüben nicht statthaft wäre, weil sich diese landwirtschaftliche Kultur mittels ei- nem Elektrozaun problemlos verhüten lässt. Hingegen erscheint der Abschuss eines Bibers z.B. dann gerechtfertigt, wenn dieser die Böschung unter einer Autobahn durch Untergraben destabilisieren sollte, und der Schutz dieses Fundaments erst mittelfristig durch den Einbau von Grabschutzgittern vorgenommen werden kann. Absatz 1: Die Kantone können jederzeit Einzelmassnahmen gegen einen Biber bewilligen, wenn dieser Schaden anrichtet, eine Gefährdung von Menschen darstellt oder sich auffällig verhält (Art. 12 Abs. 2 JSG). In den folgenden Absätzen werden die Rechtsbegriffe „Schaden“ (Abs. 2), „Gefährdung“ (Abs. 3), und „Verhaltensauffälligkeit“ (Abs. 4) definiert. Absatz 2: Dieser Absatz definiert den Tatbestand des Schadens durch einen einzelnen Biber, der das Ergreifen einer Einzelmassnahme gegen diesen Biber rechtfertigt. Ein solcher Scha- den wird in diesem Absatz eingegrenzt auf das Untergraben von Bauten und Anlagen die im öffentlichen Interesse liegen oder das Schädigen von Erschliessungswegen landwirtschaftli- cher Betriebe. Unter solchen Bauten und Anlagen sind sowohl Verkehrsinfrastrukturen im öf- fentlichen Interesse, Gebäude im öffentlichen Interesse, Siedlungen aber auch Verbauungen an Gewässern, die der Hochwassersicherheit dienen, zu verstehen. Mit der besonderen Nen- nung des «Aufstauens» wird insbesondere das Aufstauen künstlicher Gewässer im Siedlungs- raum als Schadentatbestand anerkannt, der das Ergreifen von Einzelmassnahmen rechtfer- tigt. Da der Wasserspiegel bei solch künstlichen Gewässern oft über dem Terrain liegt und meist zahlreiche Entwässerungsrohre in dieses künstliche Gewässer geleitet werden, kann das möglicherweise sehr schnell erfolgende Aufstauen eines solchen Gewässers durch den Biber eine Überschwemmung in der Siedlung provozieren, was einen potentiell grossen Scha- den darstellt. Sollten also Biber innerhalb von Siedlungen mit dem Aufstauen künstlicher Ge-

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wässer beginnen, von denen eine Überschwemmungsgefahr ausgeht, dann dürfen diese Bi- ber entfernt werden. Ebenfalls stellt das Untergraben der Dämme von Wasserrückhaltebecken in Hanglage einen Grund zum Ergreifen einer Einzelmassnahme dar, unter der Vorausset- zung, dass sich keine zumutbaren Massnahmen zur Verhütung des Schadens ergreifen las- sen. Ausgeschlossen werden hingegen als Grund zum Ergreifen einer Einzelmassnahme Schäden an Privatwegen, an Bewirtschaftungswegen in der Land- und Forstwirtschaft sowie Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und am Wald. Falls Schäden an solchen Anlagen oder Kulturen entstehen, dann wird solcher Wildschaden den Geschädigten vergütet, jedoch lässt sich aus einem privaten Schaden kein Recht auf das Einfangen und Töten eines Bibers ableiten. Absatz 3: Dieser Absatz definiert den Tatbestand der Gefährdung von Menschen durch einen einzelnen Biber, der das Ergreifen einer Einzelmassnahme gegen diesen Biber rechtfertigt. Biber leben am Gewässer, sie stauen kleine Fliessgewässer auf und sie graben ihre Bauten in die Ufer der Gewässer. Die Ufer entlang der vom Biber besiedelten Gewässer sind auf weit mehr als die Hälfte der Strecke von menschlichen Bauwerken gesäumt, so z.B. von Wegen, Strassen oder Uferverbauungen. Durch das Untergraben von Verkehrsinfrastrukturen im öf- fentlichen Interesse (Bahntrasses, Autobahnen etc.) oder von Uferverbauungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind, können diese Bauwerke oder deren Fundamente so geschwächt werden, dass die Gefahr von deren Einstürzen oder eines Dammbruches be- steht. Eine ähnliche Gefahr entsteht, wenn der Biber durch Aufstauen das Fundament einer Verkehrsinfrastruktur im öffentlichen Interesse aufweichen sollte. Da davon eine konkrete Ge- fährdung ausgeht, müssen einzelnen Biber entfernt werden können, sofern die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung ergriffen wurden. Allerdings sind die Massnahmen zur Verhütung solcher Schäden meist sehr komplex und teuer. Um deren Ergreifen zu fördern, dienen die Bestimmungen im neuen Artikel 10d in Verbindung mit den neuen Artikel 10f und 10g, wobei sich das BAFU mittels Finanzhilfen an der proaktiven Planung der Massnahmen durch die Kantone und an deren Realisierung beteiligt. Absatz 4: Das Parlament hat im revidierten Jagdgesetz als Tatbestand zum Ergreifen von Einzelmassnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Wildtiere zusätzlich zum Scha- den neu die Gefährdung von Menschen und die Verhaltensauffälligkeit eines Wildtieres einge- führt. Der vorliegende Absatz definiert den Tatbestand der Verhaltensauffälligkeit beim Biber in Ergänzung zu dem unter Artikel 9a Absatz 2 Gesagten. Als verhaltensauffällig gilt ein Biber, der wiederholt Menschen im Wasser angreift und dabei beisst. Ein solches Verhalten wurde z.B. im Kanton Schaffhausen beobachtet, wo ein Biber wiederholt Badende gebissen hat. Eine Verhaltensauffälligkeit liegt auch vor, wenn ein Biber technische Anlagen oder künstliche Re- viere besiedelt. Ein Beispiel dazu wären die Röhren und Becken einer Abwasserreinigungs- anlage. Der Grund für eine solche Revierwahl kann darin liegen, dass der Biber kein Territo- rium findet, indem die guten Reviere von Bibern vollständig besetzt sind und deshalb in solch suboptimale Reviere ausweichen muss. Diese Reviere bieten kein langfristiges Überleben und insbesondere ist kaum Reproduktion möglich, während gleichzeitig ein hohes Schadenpoten- tial besteht. Solche Reviere werden erst besiedelt, wenn kein Platz mehr da ist. Ein solcher Biber würde beim Zurücksetzen ins Hauptgewässer durch seine Artgenossen, die ihr Revier gegenüber Artgenossen heftig verteidigen, gebissen und möglicherweise getötet. Ein Zurück- setzen ins Hauptgewässer kommt deshalb nicht in Frage. Wird bei einem Biber eine der be- schriebenen Verhaltensauffälligkeiten beobachtet, dann soll dieser entfernt werden können (Absatz 5). Um den richtigen Biber zu erlegen, muss der Ort des Einfangs auf den Ort des Aufenthaltes des auffälligen Bibers eingeschränkt werden. Abzugrenzen sind solche aus menschlicher Sicht suboptimale, künstliche Reviere von künstlichen Tageseinständen in ei- nem ansonsten geeigneten Lebensraum. Ein Beispiel dazu wäre z.B. der Tageseinstand eines Bibers in einer Röhre unter einer stark befahrenen Strasse an einem jedoch ansonsten gut für den Biber geeigneten Gewässer. Dieses Verhalten und dieser Einstand sollen nicht als ver- haltensauffällig gelten, die Entfernung des Bibers wäre nicht zulässig.

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Absatz 5: Als Massnahme gegen einzelne Biber kommt nur dessen Einfang mittels Kastenfalle zum Einsatz, nicht jedoch dessen Abschuss im Gelände. Dies erlaubt eine vorgängige Unter- suchung des gefangenen Tieres im Hinblick darauf, ob es ob es sich um ein laktierendes Weibchen handelt. Laktierende Biberweibchen dürfen während der Zeit der Jungenaufzucht (d.h. von Mitte März bis Ende August) nicht von den noch abhängigen Jungtieren weggefan- gen werden (Art. 7 Abs. 5 JSG). Falls es sich jedoch mit grosser Wahrscheinlichkeit um das gesuchte Tier handelt, dann darf dieses in der Falle erlegt werden (Nottötung gem. Art. 1 b Abs. 6) Absatz 6: Die Massnahme ist im Perimeter und in der Zeit so einzuschränken, dass mit einer gewissen Sicherheit das verursachende Tier gefangen werden kann. Die Ausdehnung des betroffenen Biberreviers wird anhand von Spuren und Hinweisen am Ufer des Gewässers be- stimmt. Die Zeitperiode soll grundsätzlich auf 60 Tage zu beschränken. Wenn das Ziel der Einzelmassnahme die Abwehr einer Gefährdung ist, dann darf der Zeitraum so lange ausge- dehnt werden, bis dass die wirksamen Massnahmen zur Schadenverhütung realisiert werden können. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass das Ergreifen von Massnahmen gemäss Artikel 10d konkret vorgesehen ist. Die Koordination der Bewilligungen zwischen den betroffenen Kantonen ist Pflicht.

Art. 10

Bisheriger Art. 10bis

Der Artikel 10bis zu den Konzepten für einzelne Tierarten erhält die neue Artikelnummer 10.

Art. 10a Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere 1 Zur Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere an landwirtschaftlichen Nutztieren beteiligt sich das BAFU an pauschal

berechneten Kosten folgender Massnahmen im genannten Umfang: a. die Haltung und den Einsatz von offiziellen Herdenschutzhunden mit höchstens 80 Prozent; b. die elektrische Verstärkung von Weidezäunen zum Schutz vor Grossraubtieren mit höchstens 80 Prozent; c. Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken vor Bären mit höchstens 80 Prozent; d. weitere Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a-c nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind, mit höchstens 50 Prozent. 2 Das BAFU kann sich mit höchstens 50 Prozent an den Kosten folgender Tätigkeiten der Kantone beteiligen:

a. die Schaf- und Ziegenalpplanung als Grundlage des Herdenschutzes; b. die Planung zur Entflechtung der Wanderwege vom Einsatzgebiet offizieller Herdenschutzhunde, sowie die Umset- zung der Massnahmen; c. die Planung der Verhütung von Konflikten mit Braunbären.

Die Bestimmungen zur Förderung von konkreten Massnahmen zur Wildschadenverhütung durch Grossraubtiere (Herden- und Bienenschutz) wurde aus dem bisherigen Artikel 10ter in diesen neuen Artikel 10a überführt und dabei gemäss der 2019 in Kraft getretenen Vollzugs- hilfe zum Herdenschutz des BAFU an die neuen Erkenntnisse im Herdenschutz angepasst. Grundsätzlich gilt, dass der Landwirt Massnahmen zum Herdenschutz freiwillig und im Sinne einer selbstgewählten Aufgabe ergreift, während das BAFU diese selbstgewählte Aufgabe der Landwirte oder der Kantone mit einem Finanzhilfebeitrag unterstützt, insofern es sich dabei um Massnahmen nach diesem Artikel handelt. Die Höhe der Kostenbeteiligung des Bundes entspricht der gelebten Praxis gemäss der Vollzugshilfe Herdenschutz, wobei nur die materi- ellen Aufwände berücksichtigt sind. Neu wird die Finanzhilfe des Bundes auf Höchstsätze be- grenzt. Absatz 1: Gemäss Buchstabe a unterstützt das BAFU dem Landwirt die Haltung und der Einsatz von Herdenschutzhunden mit einem Kostenbeitragssatz von maximal 80 Prozent. Da- bei wird diese Kostenbeteiligung des BAFU in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU in eine Jahrespauschale pro offiziellen Herdenschutzhund umgerechnet. Grundsätzlich fördert 39/69

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das BAFU nur die Haltung und der Einsatz offizieller Herdenschutzhunde. Dies sind Hunde, die im Rahmen vom «Nationalen Programm zum Herdenschutz» und gemäss den Bestim- mungen in der Vollzugshilfe Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, geprüft und eingesetzt werden und die vom BAFU in der Hundedatenbank AMICUS entsprechend regis- triert sind. Bei der Haltung und dem Einsatz dieser Hunde wird der Unfall- und Konfliktverhü- tung grosse Bedeutung zugemessen, weshalb das BAFU seine Förderung ausschliesslich auf solche Hunde einschränkt. Die Details zu den Anforderungen an die Haltung und den Einsatz offizieller Herdenschutzhunde werden in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU konkreti- siert. Diese sind vom Hundehalter einzuhalten. Wichtig ist, dass neu die Förderung der Zucht und Ausbildung offizieller Herdenschutzhunde nicht mehr in diesem Artikel aufgeführt wird. Dieser Aspekt wird neu im Artikel 10c Absatz 2 Buchstabe b in dem Sinne geregelt, dass das BAFU Dritte mit der Leistungszucht und Ausbildung offizieller Herdenschutzhunde zwecks de- ren Abgabe im «Nationalen Programm zum Herdenschutz» beauftragen kann. Im Gegensatz zum Einsatz offizieller Herdenschutzhunden handelt es sich bei der Zucht dieser Hunde auf- grund der Abgabe im «Nationalen Programm zum Herdenschutz» nicht um eine selbstge- wählte Aufgabe des Landwirtes, weshalb die Kostenbeteiligung des BAFU auch nicht als Fi- nanzhilfebeitrag ausgerichtet werden soll. Vielmehr züchten diese Landwirte solche offiziellen Herdenschutzhunde im direkten Leistungsauftrag des BAFU, d.h. dass das BAFU solche Hunde bei den Landwirten bestellt und deshalb auch die Kosten vollständig trägt, bzw. diese in Form einer Pauschale entgeltet, die in der Vollzugshilfe zum Herdenschutz festgelegt ist. Bedingung ist, dass die Züchter bei der Zucht, Ausbildung und Haltung der Hunde die Vorga- ben des BAFU einhalten, wie sie in der Vollzugshilfe zum Herdenschutz geregelt sind. Dabei handelt sich nicht um eine gewerbliche Zucht, u.a. weil das BAFU gemäss seiner Vollzugshilfe zum Herdenschutz die jährliche Zuchtmöglichkeit auf einen Wurf pro Jahr und Zuchtbetrieb einschränkt und auch die Verkaufspreise der Hunde bei der Abgabe im «Nationalen Programm zum Herdenschutz» festlegt. In Buchstabe b wird die elektrische Verstärkung von Weidezäu- nen mit einem Kostenbeitragssatz von maximal 80 Prozent geregelt. Dabei wird diese Kosten- beteiligung des Bundes in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU in eine Pauschale pro Laufmeter Zaun umgerechnet. Voraussetzung zur Förderung ist, dass der Weidezaun mit die- ser Verstärkung an die Anforderungen der Grossraubtiersicherheit angepasst werden kann. Um eine Doppelfinanzierung zu verhindern, werden keine Aufwendungen für die regulären Weidezäune vergütet, denn Weidetiere werden in der landwirtschaftlichen Nutzfläche bereits aus anderen Gründen (z.B. versicherungstechnische Gründe) mittels Weidezäunen geführt. Vergütet wird deshalb nur die elektrische Verstärkung, die zum Schutz vor Grossraubtieren nötig wird. Dies ist z.B. das Anbringen von elektrischen Stoppdrähten ausserhalb oder oben an Metallgitterzäunen oder die elektrische Erhöhung von Weidenetzen auf minimal 1.1 m Höhe etc. Die Details zu den Zäunen und Regeln zu deren Aufbau und Unterhalt werden in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU konkretisiert. Diese sind vom Landwirt einzuhalten. In Buchstabe c wird der elektrische Weidezaun um Bienenhäuser und Bienenstände mit einem Kostenbeitragssatz von maximal 80 Prozent geregelt. Dabei wird diese Kostenbeteiligung des Bundes in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU in eine Pauschale pro Standort umge- rechnet. Voraussetzung zur Förderung ist, dass der Elektrozaun an die Anforderungen der Bärensicherheit angepasst werden kann. Da Bienenstände nicht bereits aus anderen Gründen eingezäunt werden, handelt es sich nicht um einen Mitnahmeeffekt und daher auch nicht um eine Doppelfinanzierung, wenn die Kosten des gesamten Weidezauns bei der Berechnung des Kostenbeitrags berücksichtigt werden. Im Buchstabe d wird die Kostenbeteiligung des BAFU für weitere Massnahmen der Kantone mit einem Beitragssatz von maximal 50 Prozent festgelegt. Bezüglich der Möglichkeit weiterer Massnahmen der Kantone gilt der Erläute- rungstext bei der Einführung des geltenden Artikels 10ter im Januar 2014. Absatz 2: Besondere Bedeutung im Herden- und Bienenschutz hat die überregionale, räum- liche Planung entsprechender Massnahmen, insbesondere auch durch die Kantone. Bereits nach dem bisherigen Verordnungsrecht konnten räumliche Planungsarbeiten der Kantone im Herden- und Bienenschutz vom Bund gefördert werden (bisheriger Artikel 10ter Absatz 3). Im Rahmen der Erarbeitung der Vollzugshilfe zum Herdenschutz konnte der Bund entsprechende 40/69

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Erfahrungen sammeln, weshalb sich in diesem Absatz die effektiv geförderten Planungsarbei- ten nun mitsamt dem Beitragssatz der Finanzhilfe des Bundes von maximal 50 Prozent der Kosten konkretisieren lassen. Mit dem Zusatz «insbesondere» soll jedoch klargemacht wer- den, dass bei neuen Erkenntnissen zukünftig auch weitere Planungsarbeiten der Kantone im Sinne dieses Artikels von BAFU gefördert werden könnten. Mit der Kann-Formulierung macht das BAFU klar, dass allfällige Tätigkeiten der Kantone nach den Buchstaben a bis c vorgängig mit dem BAFU abgesprochen werden und im Rahmen einer Vereinbarung vertraglich festge- legt werden müssen. Ansonsten besteht kein Anspruch der Kantone auf eine Kostenbeteili- gung des Bundes. In Buchstabe a wird die Förderung der kantonalen Schaf- und Zie- genalpplanung aufgelistet. Im Gegensatz zur planerischen Erfassung der Landwirtschaftsbe- triebe auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche, ist die planerische Erfassung der Alpwirtschafts- betriebe vielerorts noch nicht erfolgt. Dies gilt besonders für Kleinviehalpen (Schafe und Zie- gen), bei denen oftmals weder die Perimeter erfasst, noch die Gebiete vom Alpperimeter aus- geschieden sind, die gemäss aktuellem Landwirtschaftsrecht nicht beweidet werden dürfen (Art. 29 DZV). Die Erfassung der Kleinviehalpen ist eine zentrale Grundvoraussetzung zur kantonalen Herdenschutzplanung. Erst wenn die effektiven Weideperimeter, deren zeitliche Nutzung und deren konkrete Bestossung planerisch erfasst sind, können die möglichen und wirksamen Herdenschutzmassnahmen konkret definiert sowie das Potential für allfällige be- triebliche Anpassungen erkannt werden. Der Bund fördert diese Planung mit einem Beitrag von maximal 50 Prozent der Kosten. Ansonsten gelten die im Januar 2014 bei der Einführung des Artikels 10ter publizierten Erläuterungen. Im Buchstabe b wird neu die Kostenbeteiligung des Bundes bei der kantonalen Planung zur Entflechtung des Fuss- und Wanderwegnetzes von den Einsatzgebieten offizieller Herdenschutzhunde sowie die Umsetzung der entspre- chenden Massnahmen mit maximal 50 Prozent der Kosten festgelegt. Hier ist anzuführen, dass bei der Anlage des Netzes an Fuss- und Wanderwegen auf die Belange der Landwirt- schaft Rücksicht zu nehmen ist (Art. 9 FWG, SR 704). Einer entsprechenden Entflechtung kommt sowohl bei Weiden mit Herdenschutzhunden als auch bei Mutterkuhweiden grösste Bedeutung zu. Ganz allgemein gilt diese Entflechtung als eine der wirksamsten Massnahmen zur vorausschauenden Verhütung von Konflikte zwischen Wanderern und Herdenschutzhun- den. In Buchstabe c wird die räumliche Planung der Konfliktverhütung mit Braunbären mit einem Förderbeitrag von maximal 50 Prozent der Kosten aufgelistet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um das Erkennen und genaue Lokalisieren von anthropogenen Nahrungsquel- len, welche die Bären zu Siedlungen oder Gebäuden locken könnten, mit der Folge, dass sich Bären zunehmend an die Nähe des Menschen gewöhnen. Eine derartige Gewöhnung gilt es aber unbedingt zu verhindern, da solche Bären sonst sehr schnell zu Problembären werden können. Nebst dem Erfassen solch anthropogener Nahrungsquellen wird auch die Planung unterstützt, wie diese Nahrungsquellen dem Bären unzugänglich gemacht werden können. Man beachte zusätzlich, dass im Streifgebiet von Bären und im Sinne dieser Planung jegliches Anlocken von Tieren mittels Lockfutter zu Jagdzwecken neu untersagt ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. 1) und auch das Füttern von Wildtieren insgesamt verboten ist (Art 8ter)

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Art. 10b Offizielle Herdenschutzhunde 1 Der Einsatzzweck von offiziellen Herdenschutzhunden ist es, landwirtschaftliche Nutztiere weitgehend selbstständig zu

bewachen und damit zusammenhängend fremde Tiere abzuwehren.

2 Offizielle Herdenschutzhunde sind Hunde, die:

a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz in der Schweiz geeignet und vom BAFU anerkannt ist; b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden; c. im zweiten Lebensjahr eine Einsatzprüfung bestehen oder sich dazu in Ausbildung befinden; bei dieser Prüfung müssen die Hunde nachweisen, dass sie die Anforderungen an das Bewachen von Nutztierherden erfüllen und dabei weder innerhalb noch ausserhalb ihres Einsatzes an der Nutztierherde ein übermässiges Aggressionsverhalten zei- gen; und d. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Haltung oder Sömmerung nach der Di- rektzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20138 gefördert wird. 3 Das BAFU erfasst in der Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 9 jährlich die

Herdenschutzhunde, welche die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, als offizielle Herdenschutzhunde. Der Eintrag wird entzogen, wenn: a. die oben genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, oder b. eine Verfügung nach Artikel 79 Absatz 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[3] oder nach kantonalem Recht vorliegt, welche Massnahmen zur Haltung des Herdenschutzhundes anordnet, die einen fachgerechten Einsatz verhindern. 4 Das BAFU legt in einer Richtlinie die Anforderungen an die fachgerechte Zucht, Ausbildung, Prüfung, Haltung und den

Einsatz offizieller Herdenschutzhunde fest.

Die Bestimmungen in diesem neuen Artikel 10a entsprechen grundsätzlich dem bisherigen Artikel 10quater, allerdings wurde der Artikel gemäss den neuen Erkenntnissen, wie sie in der Vollzugshilfe Herdenschutz des BAFU dargelegt sind, ergänzt. Absatz 1: Der Einsatzzweck wurde unverändert aus dem geltenden Recht übernommen, al- lerdings eingeschränkt auf offizielle Herdenschutzhunde. Der Einsatzzweck ist abhängig von der Wahl der Herdenschutzhunderasse sowie der vom Bund vorgegebenen und einzigartigen Ausrichtung der Ausbildung dieser Hunde (Absatz 2 und der Vollzugshilfe Herdenschutz). An- dere als die vom BAFU anerkannten Rassen von Herdenschutzhunden können eine abwei- chende Arbeitsweise zeigen, woraus sich auch ein anderer Einsatzzweck ergeben würde. So ist z.B. in vielen Ländern der Diebstahl von Schafen eine Sorge der Hirten, woraus Bedarf für einen anderen Typ von Herdenschutzhund resultiert. Absatz 2: Dieser Artikel entspricht inhaltlich weitgehend der bisherigen Verordnungsbestim- mung (Art. 10quater Abs. 2 JSV), allerdings wurde er in gewissen Aspekten neu gefasst. Da die Förderung von Herdenschutzmassnahmen und somit auch von Herdenschutzhunden vollstän- dig in Artikel 10a geregelt wird, kann hier auf die Wiederaufnahme dieses Aspektes verzichtet werden. Zudem soll dieser Absatz neu nur noch dazu dienen, den Rechtsbegriff des «offizielle Herdenschutzhundes» zu definieren. In Buchstabe a wird ergänzt, dass die Rasse für den Herdenschutz in der Schweiz geeignet sein muss und dass sämtliche offiziellen Herdenschutz- hunderassen durch das BAFU anerkennt werden müssen. In Buchstabe b werden die Begriffe «fachgerechte Zucht, Ausbildung, Haltung und Einsatz» damit ergänzt, dass sämtliche offizi- ellen Herdenschutzhunde auch dahingehend geprüft werden müssen, ob sie die Anforderun- gen des BAFU erfüllen. Diese sogenannte «Einsatzbereitschaftsüberprüfung» untersucht, ob ein Hund die Grundanforderungen an einen sicheren, gesellschaftstauglichen und wirksamen Herdenschutz erfüllt und für den Landwirt im täglichen Umgang führbar ist. Besonders wichtig ist, dass der Hund herdentreu ist und dass von ihm sowohl im Einsatz an der Nutztierherde wie auch ausserhalb dieses Einsatzes keine übermässige Gefährdung von Menschen gemäss Artikel 79 TSchV ausgeht. Die Einzelheiten dieser Prüfung regelt das BAFU in seiner Vollzugs- hilfe zum Herdenschutz. Hunde die diese Prüfung nicht bestehen, werden nicht an Landwirte

8 SR 910.13 9 SR 916.40 [3] SR 455.1

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abgegeben, deren Haltung wird vom BAFU nicht gefördert und sie dürfen nicht als offizielle Herdenschutzhunde eingesetzt werden. Der Buchstabe c bleibt unverändert. Absatz 3: Herdenschutzhunde aus dem «Nationalen Programm zum Herdenschutz», welche die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen, werden vom BAFU in der nationalen Hundedaten- bank AMICUS als «offizielle Herdenschutzhunde» registriert. Diese Registrierung hat zwei wichtige Folgen für den Halter des Hundes: 1. Förderung: Die finanzielle Förderung eines Hundes durch das BAFU ist mit dieser Registrierung verbunden ist (Art. 10a Abs. 1 Bst. a). 2. Rechtssicherheit: bei allfälligen Vorfällen mit einem offiziellen Herdenschutzhund im Rahmen von dessen Einsatz zum Bewachen der Nutztierherde wird der Einsatzzweck gemäss Absatz 1 berücksichtigt (Art. 77 TSchV zweiter Satz). Die Registrierung eines offiziellen Herden- schutzhundes kann durch das BAFU wieder aufgehoben werden: Gemäss Buchstabe a er- folgt eine Rückregistrierung, wenn der Halter eines offiziellen Herdenschutzhundes nicht mehr gewährleisten kann, dass er bei der Haltung oder dem Einsatz des Hundes die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt. Sei dies z.B., weil der Hund aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr eingesetzt werden kann, oder weil dessen Halter die Landwirtschaft aufgibt oder beim Einsatz des Hundes die Auflagen gemäss dem Gutachten nach der Beratungsstelle für die Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) nicht mehr erfüllen kann (s. Art. 10c Abs. 2 Bst. c). Die Registrierung des Hundes könnte dabei erhalten bleiben, falls der Hund den Halter wechselt, und dieser neue Halter die Bedingungen gemäss dem Absatz 1 und 2 einhalten kann. Gemäss Buchstabe b wird die Registrierung auch aufgehoben, wenn gegen den Hund (bzw. dessen Halter) eine Verfügung vorliegt, welche Auflagen an dessen Haltung macht, die einen fachgerechten Einsatz verunmöglichen. Dies könnte z.B. eine Verfügung der kantonalen Veterinärbehörde aufgrund übermässigem Aggressionsverhalten des Hundes sein (Art. 77 TSchV), die vom Halter verlangt, dass der Hund nur mehr unter ständiger Aufsicht im Freien sein darf. Weil dadurch ein fachgerechter Einsatz des Hundes verunmöglicht wäre, wird die Registrierung des Hundes als offizieller Herdenschutzhund rückgängig gemacht und der Hund wird vom BAFU nicht mehr finanziell unterstützt. Falls der Kanton dem Halter ein Verbot zur Hundehaltung oder zur Tierhaltung aussprechen sollte und gegen den Hund selber keine Ver- fügung vorliegt, dann könnte die Registrierung des Hundes erhalten bleiben, falls der Hund den Halter wechselt und dieser neue Halter die Bedingungen gemäss dem Absatz 1 und 2 einhalten kann.

Art. 10c Beizug Dritter beim Herden- und Bienenschutz 1 Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung. Sie informieren die Verant-

wortlichen der Land- und Alpwirtschaftsbetriebe im Streifgebiet von Wolfsrudeln frühzeitig über Massnahmen zum Schutze der Nutztiere und beraten gefährdete Betriebe.

2 Das BAFU beauftragt Dritte mit:

a. der Information und Beratung von Behörden und betroffenen Kreisen über den Herden- und Bienenschutz; b. der Zucht und der Ausbildung von offiziellen Herdenschutzhunden; c. der Erstellung von Gutachten zur Unfall- und Konfliktverhütung mit offiziellen Herdenschutzhunden sowie zu deren tierschutzgerechten Haltung auf den jeweiligen Landwirtschaftsbetrieben.

Der erste Satz im Absatz 1 dieses neuen Artikels entspricht dem bisherigen Artikel 10ter Absatz 4. Hingegen ist der zweite Satz dieses Absatzes neu; der dabei werden die Kantone verpflich- tet, im Streifgebiet von Wolfsrudeln sämtliche Landwirtschaftsbetriebe über die Präsenz der Wölfe und die möglichen Massnahmen zum Herdenschutz zu informieren und Betriebe mit gefährdeten Nutztieren in Weidehaltung auf deren Wunsch auch zu beraten. Näheres hierzu wurde bereits zu Artikel 4b erläutert. Der Absatz 2 ist vollständig neu. Grundsätzlich ist die Herdenschutzberatung Sache der Kan- tone (Absatz 1). Das BAFU unterstützt aber die Kantone und die Landwirte, indem es Mandate an Dritte vergibt, wie folgt: In Buchstabe a ist ein Mandat des BAFU angelegt, welches die Leitung des Nationalen Programmes zum Herdenschutz umfasst. Aktuell ist dieses Mandat bei der Agridea angesiedelt. Im Rahmen eines nationalen Programmes stellt die Agridea die 43/69

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fachlichen Grundlagen zum Herden- und Bienenschutz für die Kantone und Landwirte zusam- men (z.B. Formulare, Merkblätter etc.). Zudem übernimmt die Agridea spezifische Aufgaben im Vollzug des Herdenschutzes in der Schweiz gemäss den Richtlinien des BAFU. Näheres zur Aufgabe wird in der Vollzugshilfe Herdenschutz geregelt. Im Buchstabe b wird das Mandat für Landwirtschaftsbetriebe angelegt, die für das BAFU und nach dessen Vorgaben offizielle Herdenschutzhunde zwecks Abgabe an andere Landwirte züchten und ausbilden wollen. Da die Zucht und Ausbildung solcher Hunde an das Vorhandensein von Nutztieren gebunden ist, können diese Aufgabe grundsätzlich nur Landwirte mit Nutztieren übernehmen. Aus diesem Grund schliesst das BAFU mit geeigneten Landwirten entsprechende Verträge ab und finan- ziert diese Aufgabe mittels Aufwandpauschalen. Die Landwirte müssen die Zucht und Ausbil- dung von Herdenschutzhunden im Rahmen eines vom BAFU anerkannten Zuchtvereins vor- nehmen. Dieser Zuchtverein sorgt für die Ausbildung der Züchter und er steuert, organisiert und überwacht die Leistungszucht der von ihm vertretenen Hunderassen. Diese Zuchtvereine prüfen die Leistung der Hunde, sie steuern die Hundezucht nach populationsgenetischen Überlegungen, sie schulen die Mitglieder, Hundeausbildner und Hunderichter, und sie stellen sicher, dass das gesamte Zuchtgeschehen nach den Anforderungen der Vollzugshilfe Her- denschutz des BAFU erfolgt. Zu diesem Zweck schliesst das BAFU mit anerkannten Zucht- vereinen entsprechende Leistungsaufträge ab. Dabei prüft das BAFU die Statuten sowie Zucht- und Ausbildungsreglement der Zuchtvereine auf deren Kompatibilität mit der Jagdver- ordnung und der Vollzugshilfe Herdenschutz. Zum aktuellen Zeitpunkt besteht der Verein Her- denschutzhunde Schweiz (HSH-CH), der für das BAFU die Leistungszucht der Rassen «Pas- tore abruzzese» und «Montagne des Pyrénées» übernimmt. In Buchstabe c wird das Mandat an eine Fachstelle angelegt, die für das BAFU Sicherheitsgutachten auf Land- und Alpwirt- schaftsbetrieben erstellt, welche offizielle Herdenschutzhunde einsetzen wollen. Im Rahmen solcher Gutachten werden für den Betriebsalltag konkrete Regeln zur Unfall- und Konfliktver- hütung definiert, wobei der Kanton diese Regeln im Rahmen eines Mitwirkungsverfahrens mit- gestalten kann. Ziel ist es, dem Landwirt bei der Haltung und dem Einsatz zu helfen und ihm gleichzeitig grösstmögliche Rechtssicherheit zu geben. Das Einhalten dieser Regeln stellt ei- nen zentralen Punkt zur Einhaltung seiner Sorgfaltspflicht als Hundehalter dar. Aktuell ist die Beratungsstelle für die Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) mit diesem Mandat be- traut. Diese Gutachten sind für das BAFU eine der Voraussetzungen, damit auf einem Betrieb die Haltung und der Einsatz von offiziellen Herdenschutzhunde gefördert werden kann. Eben- falls angelegt in diesem Buchstaben ist ein Mandat zum Verfassen von Gutachten zum Auf- zeigen, ob auf einem Land- oder Alpwirtschaftsbetrieb eine fachgerechte Haltung und ein fach- gerechter Einsatz von offiziellen Herdenschutzhunden tatsächlich auch möglich wäre. Aktuell wird diese Aufgabe durch die Fachstelle Herdenschutzhunde bei Agridea übernommen.

Art. 10d Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Biber 1 Zur Verhütung von Schäden durch Biber an Infrastrukturen oder zur Abwehr einer Gefährdung durch Biber beteiligt sich

das BAFU mit höchstens 50 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone: a. den Einbau von Grabschutzgittern, Spundwänden und Dichtwänden; b. Steinschüttungen und Kiessperren; c. die Vergitterung von Bachdurchlässen; d. den Einbau von Biberkunstbauten; e. den Einbau von Drainagerohren bei Biberdämmen; f. den Einbau von Metallplatten bei Wegeinbrüchen; g. weitere wirksame Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach Buchstaben a-f nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind. 2 Das BAFU beteiligt sich mit höchstens 50 Prozent an den Kosten der kantonalen Planung von Schutzmassnahmen in

Gewässerabschnitten, in denen eine ungehinderte Biberaktivität Bauten und Anlagen gefährden könnte.

Dieser Artikel ist vollständig neu. Er wird nötig, weil gemäss dem geänderten Jagdgesetz der Bund neu auch Schäden durch Biber an «Bauten und Anlagen» entschädigt und nicht nur wie 44/69

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bis anhin Schäden an «landwirtschaftlichen Kulturen und Wald» (Art. 13 Abs. 5 JSG). Solche Wildschäden werden allerdings nur entschädigt, wenn vorgängig die zumutbaren Massnah- men zu deren Verhütung ergriffen wurden. Da die Prävention von Schäden an Infrastrukturan- lagen oftmals sehr komplex und teuer ist, hat das Parlament entschieden, dass sich die öffent- liche Hand auch an den «Massnahmen zur Schadenverhütung» beteiligen soll (Art. 12 Abs. 5 Bst. b JSG). Die vom Bund geförderten Massnahmen zur Verhütung von Biberschäden sollen folgendem Zweck dienen: Verhütung von Schäden an «Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, an Erschliessungswegen für Landwirtschaftsbetriebe sowie Uferböschungen, die der Hochwassersicherheit von Bedeutung sind» (Art. 12 Abs. 5 Bst. b JSG). Somit werden keine Massnahmen gefördert, die alleine den Schutz privater Bauten und Anlagen vor dem Biber zum Zweck haben, und auch landwirtschaftliche Bewirtschaftungswege sind in dieser Aufzählung im Jagdgesetz nicht enthalten. Deren Ergreifen ist nach wie vor Sache der Eigen- tümer. Absatz 1: In diesem Sinne definiert der Absatz 1 diejenigen Massnahmen zur Verhütung von Biberschäden oder zur Abwehr einer Gefährdung durch Biber, deren Ergreifen vom BAFU mit einem Finanzhilfebeitrag in der Höhe von maximal 50 Prozent der Kosten unterstützt werden. Dabei sind die in den Buchstaben a bis e aufgelisteten Massnahmen solche, die als wirksam bekannt sind. In Buchstabe a werden mit Spundwänden, Dichtwänden oder Grabschutzgit- tern grundsätzlich sehr aufwendig zu realisierende und entsprechend teure Massnahmen auf- gelistet. Mit diesen Massnahmen lässt sich das Untergraben ganzer Uferbereiche durch Biber verhindern. Sinn machen solche Massnahmen jedoch nur bei Uferbereichen, die dem Hoch- wasserschutz dienen oder die das Fundament von Verkehrsinfrastrukturen im öffentlichen In- teresse bilden. Solche Massnahmen werden am besten präventiv bei der Anlage der Bauten eingebaut. Ein späterer Einbau ist oftmals kompliziert in der Planung und im Erstellen, weshalb im tatsächlichen Gefährdungsfall Einzelmassnahmen gegen Biber ergriffen werden können müssen, bis dass diese Schutzmassnahmen realisiert werden (Artikel 9c). In Buchstabe b werden mit Steinschüttungen und Kiessperren Massnahmen beschrieben, die lokal das Gra- ben und Anlegen von Bauten durch Biber verhindern. Sollen Biberbauten zugeschüttet wer- den, dann muss sichergestellt sein, dass sich keine Biber darin befinden. In Buchstabe c wird mit der Vergitterung von Bachdurchlässen eine Massnahme aufgeführt, welche insbe- sondere lokal dazu dient, dass der Biber den Bachdurchlass unter einem Verkehrsträger nicht direkt unterhalb dem Bauwerk verbarrikadieren kann. Die Erfahrung zeigt, dass sich eine sol- che Verstopfung des Durchlasses oftmals nur schwer entfernen lässt. Mit dieser Massnahme soll aber insbesondere verhindert werden, dass sich hinter dem Durchlass eine unerwünschte Aufstauung bildet, so z.B. bei einem Starkniederschlag, welche zu einer gefährlichen Aufwei- chung von Dämmen führen kann, was deren Instabilität stark erhöht. In Buchstabe d werden Biberkunstbauten als Massnahme aufgeführt. Ein Biberkunstbau besteht aus einfachen Be- tonrohren, die im Ufer so angelegt werden, dass sich der Biber oberhalb des Wasserspiegels und dadurch am Trockenen aufhalten kann. Mit der Anlage eines Biberkunstbaus kann ver- hindert werden, dass Biber eigenständig und unkontrolliert solche Bauten anlegen. Oftmals macht es Sinn, auf einer Gewässerstrecke mehrere Bauten zu bauen. In Buchstabe e wird die Regulierung des Wasserstandes eines Biberteiches mittels Einbau eines Drainagerohres zur Syphonierung des Teiches aufgeführt. Mit dieser Massnahme kann der Wasserstand auf eine unproblematische Höhe eingegrenzt werden. Zu beachten ist dabei, dass Massnahmen am Biberdamm gemäss der Naturschutzgesetzgebung als Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum gelten und deshalb von den kantonalen Behörden bewilligt werden müssen und allenfalls auch Ersatzmassnahmen zu treffen sind (Art. 18 Abs. 1ter NHG, i.V.m. Art 14 Abs. 6 NHV). In Buchstabe f wird der Einbau von Metallplatten als Massnahme aufgeführt. Diese Massnahme kommt i.d.R. dann zum Tragen, wenn ein Weg aufgrund der Grabaktivität des Bibers eingebrochen ist. Es ist also eine reaktive Massnahme die verhindern soll, dass der Weg an dieser Stelle nicht wieder einstürzt. In Buchstabe g wird ein Fenster zur Förderung weiterer Massnahmen geöffnet, wenn die bisher genannten nicht ausreichend oder nicht zweckmässig wären. Da im behördlichen Vollzug noch keine Erfahrung mit der Prävention von

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Biberschäden bestehen, macht dies Sinn. Im Sinne einer sorgfältigen Verwendung von Steu- ergeldern ist allerdings zu betonen, dass die effektive Wirksamkeit solch weiterer Massnahmen vorgängig nachgewiesen werden muss. Absatz 2: Der Biber kann durch Untergraben kritischer Uferbereiche durchaus eine ernste Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verursachen, so z.B. beim Untergraben der Funda- mente von Verkehrsinfrastrukturen im öffentlichen Interesse oder von Hochwasserschutzbau- ten. Aufgrund der Sicherheitsrelevanz sollen die Kantone im Sinne einer vorausblickenden Planung die kritischen Uferbereiche bezeichnen und die nötigen Massnahmen gemäss Absatz 1 konkret planen. Das BAFU beteiligt sich an dieser Planung mit maximal 50 Prozent der Kos- ten.

Art. 10e Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Fischotter

Zur Verhütung von Schäden durch Fischotter in Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhälterung beteiligt sich das BAFU mit höchstens 50 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen: a. das Erstellen geeigneter Schutzzäune; b. weitere wirksame Massnahmen der Kantone, sofern das Erstellen geeigneter Schutzzäune nicht ausreichend oder nicht zweckmässig ist.

Dieser Artikel ist neu und er regelt die Förderung des Bundes für das Ergreifen von Massnah- men zur Verhütung von Schäden durch Fischotter. Solche Schäden können nur an gehälterten Fischen oder auch Krebsen geltend gemacht werden, nicht jedoch an wildlebenden Tieren (Artikel 10g Absatz 1 Buchstabe b). Der Artikel regelt diejenigen Massnahmen zur Verhütung von Fischotterschäden in Anlagen zur Fischzucht- und Fischhälterung, deren Ergreifen vom BAFU mit einem Finanzhilfebeitrag von maximal 50 Prozent der Kosten vergütet wird. Gemäss Buchstaben a kommen nach ak- tuellem Kenntnisstand nur elektrifizierte Schutzzäune in Frage, die dem Fischotter vom Über- klettern oder Untergraben wirksam abhalten. In Buchstabe b wird ein Fenster für alternative Massnahmen geöffnet, falls sich in Zukunft zeigen sollte, dass da noch weitere wirksame Mas- snahmen ergriffen werden können.

Art. 10f Beratung zum Umgang mit Bibern und Fischottern Das BAFU beauftragt Dritte mit der Information und Beratung von Behörden und betroffenen Kreisen über den Umgang mit Bibern und Fischottern sowie zur Verhütung von Schäden.

Das BAFU kann Dritte damit beauftragen, die Behörden von Bund und Kantonen oder auch Direktbetroffene bezüglich dem wirksamen Konfliktmanagement mit dem Biber und dem Fisch- otter zu beraten und insbesondere die Massnahmen zur Schadenverhütung auch interkanto- nal zu koordinieren. Aktuell ist das «Schweizerische Zentrum für die Kartografie der Fauna (SZKF/CSCF) » vom BAFU mit der Führung einer entsprechenden Biber- und Fischotterfach- stelle mandatiert.

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Art. 10g Entschädigung von Wildschäden

1 Der Bund beteiligt sich an den Kosten folgender Wildschäden:

a. Grossraubtiere und Steinadler: Schäden an Nutztieren, ausser wenn diese in Gebieten weideten, die gemäss Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 201310 nicht beweidet werden dürfen; b. Fischotter: Schäden an Fischen und Krebsen in Fischzuchtanlagen und in Anlagen zur Fischhälterung; c. Biber: Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen sowie an Bauten- und Anlagen nach Artikel 13 Absatz 5 des Jagdgesetzes. 2 Er leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:

a. 80 Prozent der Kosten für Schäden, die von Grossraubtieren verursacht werden; b. 50 Prozent der Kosten für Schäden, die von Bibern, Fischottern und Steinadlern verursacht werden.

3 Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.

4 Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die verbleibenden Kosten übernimmt und die zumutbaren Massnah-

men zur Schadenverhütung vorgängig getroffen wurden.

Der Artikel zur Entschädigung von Wildschaden übernimmt grundsätzlich den geltenden Arti- kel 10 der Jagdverordnung, die Bestimmungen werden jedoch teilweise neugeordnet und ins- besondere an die relevanten Neuerungen des Jagdgesetzes angepasst (Art. 12 Abs. 4 und 5 JSG). Eine zentrale Neuerung im Jagdgesetz bestimmt, dass der Bund seinen Anteil der Ent- schädigung von Wildschaden durch bestimmte geschützte Wildtiere nur noch ausrichtet, wenn vorgängig die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung ergriffen wurden (Art. 13 Abs. 4). Absatz 1: In diesem Absatz bezeichnet der Bundesrat die geschützten Arten, bei denen der Bund sich an der Entschädigung von Wildschaden beteiligt. Die Liste umfasst wie bisher die vier Grossraubtierarten (Wolf, Bär, Luchs, Goldschakal) sowie Fischotter, Biber und Steinad- ler. Gemäss Buchstabe a beteiligt sich der Bund bei Grossraubtieren und Steinadlern grund- sätzlich nur an den durch diese verursachten Nutztierschäden. Inwieweit das BAFU in begrün- deten Fällen auch Pauschalbeiträge an die veterinärmedizinische Betreuung von verletzten Nutztieren oder an die Entsorgung von Kadavern ausrichtet, wird im Konzept Wolf geregelt. Neu wird sich der Bund aber im Sömmerungsgebiet nicht mehr an Nutztierschäden beteiligen, wenn die Tiere in Region weideten, die gemäss der Direktzahlungsverordnung mit einem Wei- deverbot belegt sind (Art. 29 DZV, i.V.m. Anhang 2 Ziffer 1 DZV). Jeder Bewirtschafter muss für die von ihm bestossene Alp über eine Karte des Weideperimeters verfügen, auf der diese Gebiete, «die nicht beweidet werden dürfen», vom Perimeter ausgeschieden sind (Art. 38 Abs. 2 DZV). Es ist Pflicht des Bewirtschafters dafür zu sorgen, dass die Nutztiere entsprechend geführt werden. In Buchstabe b werden die möglichen Schäden durch Fischotter aufgezählt, bei denen sich der Bund an der Entschädigung beteiligt. Es sind dies ausschliesslich Schäden an Fischen und Krebsen in Anlagen zur Fischzucht und Fischhälterung. Analog zu den ande- ren Wildtieren, kann jedoch durch Private kein Schaden durch Fischotter an wildlebenden Fisch- und Krebsbeständen geltend gemacht werden. In Buchstabe c werden die verschie- denen Biberschäden aufgezählt, bei denen sich der Bund an der Entschädigung beteiligt. Nebst Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Wald werden neu auch Schäden an Bau- ten und Anlagen vergütet (Art. 13 Abs. 5 JSG). Dabei schränkt das Jagdgesetz die zur Ent- schädigung vorgesehenen Infrastrukturschäden auf «Bauten und Anlagen die im öffentlichen Interesse liegen, private Verkehrsinfrastrukturen sowie Uferböschungen, wenn durch deren Schädigung die öffentliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann» ein (Art. 12 Abs. 5 Bst. b JSG). Mit der Nennung von «privaten Verkehrsinfrastrukturen» (Art. 13 Abs. 5 JSG) hat das Parlament die Definition eines Infrastrukturschadens durch Biber bei der Frage der Vergütung von Schäden bewusst weiter gefasst als bei der Verhütung von Schaden, wo bloss «Erschliessungswege von Landwirtschaftsbetrieben» umfasst sind (Art. 12 Abs. 5 Bst. b JSG). Ausgeschlossen bleiben aber nach wie vor Schäden an Garten- und Parkanlagen sowie an

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privaten Ufern. Von einer Entschädigung ebenfalls ausgeschlossen bleiben gemäss dem Par- lamentsbeschluss z.B. auch Schäden an landwirtschaftlichen Drainagesystemen. Absatz 2: Der zweite Absatz regelt die Höhe des Anteils, den der Bund an die Entschädigung von Wildschäden durch geschützte Tiere nach Absatz 1 leistet. Entsprechend dem bisherigen Recht sind dies 80 Prozent der Kosten an die Enzschädigung von Schäden verursacht durch Grossraubtiere und 50 Prozent der Schäden verursacht durch Biber, Fischotter und Steinadler. Absatz 3: Wie im geltenden Recht, sind im Falle eines Wildschadens nach wie vor die Kantone dafür zuständig, den Schadenverursacher und die Höhe des Schadens zu bestimmen. Davon soll grundsätzlich nicht abgewichen werden. In besonderen Fällen behält sich das BAFU als Oberaufsichtsbehörde jedoch das Recht auf eine Kontrolle vor. Als rechtliche Grundlage steht dem Bund das Recht zu, bei den geschützten Tieren nach Absatz 1 die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht zu bestimmen (Art. 13 Abs. 5 JSG), wobei das BAFU die Ermittlung von Schäden in den Konzepten für Grossraubtiere regelt (Art. 10 Bst. d). Das BAFU behält sich eine Untersuchung vor, so bei sehr hohen Entschädigungsbeträgen oder bei Rissen an Tieren der Rinder- und Pferdegattung. Hohe Entschädigungsbeträge: Der Bund leistet bei der Ent- schädigung von Grossraubtierschäden mit 80 Prozent einen wesentlich höheren Beitrag an die Entschädigung von Nutztierrissen als die Kantone. Auch wenn die Kantone bei der Bemes- sung des Schadens grundsätzlich frei sind, so gelten für das BAFU zur Schadenbemessung grundsätzlich die Maximalwerte gemäss der Tierseuchenverordnung (Art 75 TSV). Von diesen Maximalbeträgen darf nur in begründeten Fällen gegen oben abgewichen werden. Risse an Rindern und Pferden: Bei Tieren der Rinder und Pferdegattung bestehen, mit der Ausnahme des Verhinderns von Weidegeburten, keine Anforderungen an die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz. Grossraubtiere die solche Nutztiere angreifen, können sofort erlegt wer- den. Um zu verhindern, dass mit dieser Bestimmung fälschlicherweise Wölfe erlegt werden, behält sich das BAFU vor, den Schadenverursacher in diesen Fällen veterinärmedizinisch- wissenschaftlich untersuchen zu lassen. Das BAFU nimmt diese Untersuchung in Absprache mit dem Kanton vor wobei die Kosten dieser Untersuchung (Transport, Expertise, Bericht) zu Lasten des Bundes gehen. Absatz 4: Gemäss diesem Absatz übernimmt der Bund seinen Kostenanteil bei der Schaden- vergütung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt. Damit werden den Privaten Schä- den durch geschützte Wildtiere zu 100 Prozent vergütet. Das BAFU leistet seinen Beitrag an den Kanton am Ende des Jahres mit einer einmaligen Rückvergütung. Der Kanton muss seiner Gesamtrechnung für jeden einzelnen Schadenfall darlegen, auf welche Art und Weise der Schaden zu verhüten versucht wurde (Massnahmen gem. Art. 10g) oder ob gar keine zumut- baren Massnahmen zur Schadenverhütung bestehen. Ebenso muss der Kanton den Scha- denbetrag bezeichnen und aufzeigen, wie dieser berechnet wurde. Für landwirtschaftliche Nutztierrisse gilt zusammengefasst das Folgende: Nutztierrisse werden nur noch entschädigt, wenn der Landwirt die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz vorgängig ergriffen hat. Für den Fall, dass das Ergreifen entsprechender Massnahmen auf einer Weide als unzumut- bar gilt, werden diese Nutztierschäden entschädigt, allerdings muss der Kanton dann anläss- lich der Herdenschutzberatung des Betriebes (Art. 10c Abs. 1) diese Nichtschützbarkeit der betroffenen Weide konkret festgestellt und begründet haben und dieser Entscheid muss der Kanton dem BAFU anlässlich der Schadenabrechnung beilegen. Falls ein Landwirt jedoch von sich aus auf Herdenschutzmassnahmen verzichtet, weil er diese als unzumutbar beurteilt, dann lässt sich daraus nicht auf die Nichtschützbarkeit der betroffenen Weide schliessen.

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Art. 10h Zumutbarkeit von Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden 1 Im Sinne von Artikel 10g Absatz 4 gelten folgende Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Grossraubtiere als zu-

mutbar: a. Schafe und Ziegen: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen und offizielle Herdenschutzhunde, sofern Elekt- rozäune nicht möglich oder nicht ausreichend sind; b. Neuweltkameliden, Weideschweine, Hirsche in Gehegen sowie Geflügel: Elektrozäune, die vor Grossraubtieren schützen; c. Tiere der Rinder- und Pferdegattung: das Vermeiden von Weidegeburten; d. Bienenstöcke: Elektrozäune, die vor Bären schützen; e. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d. 2 Im Sinne von Artikel 10g Absatz 4 gelten folgende Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Biber als zumutbar:

a. die Begrenzung der Stauaktivität durch Massnahmen am Biberdamm; b. der Schutz landwirtschaftlicher Kulturen durch Elektro- oder Drahtgitterzäune; c. der Schutz von Einzelbäumen durch Drahtmanschetten; d. der Schutz von Uferböschungen, Dämmen und Anlagen, die der Hochwassersicherheit dienen, durch Schutzmass- nahmen nach Artikel 10d Absatz 1 Buchstaben a-f; e. der Schutz von Verkehrsinfrastrukturen durch Einbau von Metallplatten oder Biberkunstbauten; f. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe g. 3 Im Sinne von Artikel 10g Absatz 4 gelten folgende Massnahmen zum Schutz vor Schäden durch Fischotter als zumutbar:

a. elektrifizierte Schutzzäune; b. weitere Massnahmen der Kantone nach Artikel 10e Absatz 1 Buchstabe b.

Der vorliegende Artikel 10h definiert, welche Massnahmen das BAFU zur Verhütung von Wild- schaden als zumutbar einstuft. Dabei wird die konkrete Zumutbarkeit bestimmter Massnahmen durch die Finanzhilfebeiträge des Bundes positiv beeinflusst (Art. 10a, 10d und 10e). Die Kan- tone können von dieser Beurteilung abweichen, allerdings muss die Unzumutbarkeit der Schutzmassnahmen begründet werden. Absatz 1: Dieser Absatz listet die als zumutbar erachteten Massnahmen zum Schutz von Nutztieren in Weidehaltung oder in Laufhöfen um Ställe (Herdenschutz) auf. In Buchstabe a sind die zumutbaren Massnahmen zum Schutz von Schafen und Ziegen aufgeführt. Dies ist in erster Linie der fachgerecht erstellte und unterhaltene Elektrozaun, der das Untergraben oder Durchschlüpfen von Grossraubtieren wirksam verhindern muss. Wenn diese Massnahme nicht wirksam angewendet werden kann, gilt der Einsatz von Herdenschutzhunden als zumutbar. Solche Hunde kommen besonders auf Alpweiden über der Waldgrenze zum Einsatz, weil sich hier geländebedingt oftmals keine grossraubtiersicheren Zäune aufstellen und unterhalten las- sen. Da Herdenschutzhunde jedoch ganzjährig gehalten werden, kommen sie auch auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche zum Einsatz. In Buchstabe b wird der grossraubtiersicher elektrifizierte Weidezaun zum Schutz von Hirschen, die in Gehegen als landwirtschaftliche Nutztiere gehalten werden (Rothirsche, Damhirsche oder Sikahirsche), von Neuweltkameliden (Lamas und Alpakas), Weideschweinen und Geflügel als zumutbar erklärt. In Buchstabe c sind die zumutbaren Massnahmen zum Schutz von Tieren der Rinder- und Pferdegattung auf- geführt. Als einzige Massnahme wird das Verhindern von Weidegeburten als zumutbar erach- tet. Solch ganz junge Tiere sind besonders gefährdet, da sie in den ersten Stunden ihrer Mutter noch nicht folgen, sondern von dieser meist in etwas höherer Vegetation abgelegt werden. Hinzu kommt bei Weidegeburten die Lockwirkung der ausgestossenen Plazenta auf Raubtiere wie den Wolf aber auch den Fuchs. Oftmals kommt es auch vor, dass auf der Weide geborene Jungtiere unter dem Elektrozaun durchkriechen oder in Steillagen durchfallen, wobei sie dann ausserhalb des Zauns von der Mutter nicht verteidigt werden können und deshalb besonders gefährdet sind. Aus diesem Grund soll die Geburt der Jungtiere bei Tieren der Rinder- und Pferdegattung grundsätzlich unter der Obhut des Menschen und somit beim Stall erfolgen. Hingegen werden bei Rindern keine weiteren, speziellen Anforderungen an Herdenschutz- zäune oder kein Einsatz von Herdenschutzhunden gefordert. Dem besonders interessierten

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Landwirt steht aber auch der Einsatz solch weitergehender Massnahmen zur Schadenverhü- tung auf freiwilliger Basis offen, und er würde bei deren bundeskonformem Einsatz auch dafür entschädigt (Art. 10a). In Buchstabe d werden Elektrozäune zum Schutz von Bienenstöcken (Bienenständen) vor Bären als zumutbar erachtet. Gemäss Buchstabe e können weitere wirk- same Massnahmen der Kantone als zumutbar erklärt werden. Absatz 2: Bei der Verhütung von Biberschäden wird das Ergreifen der folgenden Massnah- men als zumutbar erachtet: Gemäss Buchstabe a wird eine Begrenzung der Stauaktivität über Massnahmen am Biberdamm als zumutbar erachtet, wenn der Schaden durch das Aufstauen eines Gewässers entsteht. Da es sich beim Biberdamm um einen zentral wichtigen Bestandteil des Lebensraums eines geschützten Wildtieres handelt, gilt es zu berücksichtigen, dass sol- che Massnahmen am Biberdamm einer kantonalen Bewilligung bedürfen (Art. 18 Abs. 1ter NHG, i.V.m. Art 14 Abs. 6 NHV). In Buchstabe b wird das Schützen landwirtschaftlicher Kulturen mittels einem fachgerecht erstellten Elektrozaun (z.B. bei Feldfrüchten) oder Draht- gitterzaun (z.B. bei Obstplantagen) als zumutbar erachtet. In Buchstabe c wird das Anlegen von Manschetten aus engmaschigem Drahtgitter am Fuss von Einzelbäumen (z.B. landwirt- schaftlich genutzte Fruchtbäumen) als zumutbare Massnahme definiert. In Buchstabe d wird der der Schutz von Uferböschungen und Dämmen, die der Hochwassersicherheit dienen, mit- tels technischen Massnahmen gemäss Artikel 10d Absatz 1 als zumutbar erachtet. Ein Bei- spiel wäre der Einbau von Grabschutzgittern. Solche komplexen Massnahmen sind durch den Kanton anzuordnen. Aufgrund von deren Komplexität müssen oftmals längere Fristen bis zu deren Umsetzung akzeptiert werden. Besondere Bedeutung erlangt in diesem Fall eine vo- rausblickende Planung der entsprechenden Massnahmen durch den Kanton (s. Art. 10d Abs. 2). Wenn es sich um ein akutes Sicherheitsproblem handelt, können auch Einzelmassnahmen gegen schadenstiftende Biber nötig werden (Art. 9c). In Buchstabe e wird bei einsturzgefähr- deten Wegen der Einbau von Biberkunstbauten und von Metallplatten als zumutbar erachtet. Auch diese Massnahmen werden durch den Kanton angeordnet. In Buchstabe f können in Zukunft auch weitere wirksame Massnahmen der Kantone als zumutbar erklärt werden (s. Art. 10d Abs. 2). Absatz 3: Beim Schutz von Anlagen zur Fischzucht und Fischhälterung wird das Aufstellen eines Schutzzaunes als zumutbar erachtet. Der Bund beteiligt sich an den Kosten zu deren Erstellung (Art. 10e).

Art. 10ter Aufgehoben

Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der entsprechende Sachverhalt neu in Artikel 10a geregelt wird.

Art. 10quater

Aufgehoben

Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der entsprechende Sachverhalt neu in Artikel 10b geregelt wird.

4. Abschnitt: Forschung und Überwachung

Der vierte Abschnittstitel der Jagdverordnung muss mit dem Begriff Überwachung ergänzt werden. Der Grund liegt in der Änderung des Jagdgesetzes (Art. 14a JSG) und der dadurch verursachten Neufassung von Artikel 13 JSV und dem neuen Artikel 13a JSV. Die bisherigen Bestimmungen zum Fang, zur Markierung und Beprobung von wildlebenden Säugetieren und Vögeln für die wissenschaftliche Forschung werden auf die Überwachung von Wildtierbestän- den und deren Gesundheitszustand oder der Erhaltung der Artenvielfalt ausgeweitet. Zudem

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gilt für diese Überwachungstätigkeiten durch den Bund, Kantonen oder von diesen beauftragte Dritte neu die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Tierversuche.

Art. 12 Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wildtiermanagement

Das Departement legt die Aufgaben der Schweizerische Forschungs-, Dokumentations- und Beratungsstelle für das Wild- tiermanagement fest.

Dieser Artikel wird gemäss der Ergänzung von Art. 14 Abs. 4 JSG mit «Forschung» und «Be- ratung» für das «Wildtiermanagement» neu formuliert. Heute leistet der gemeinnützige und vom Bund mit Beiträgen unterstützte Verein Wildtier Schweiz die Aufgaben gemäss dem ak- tuellen Art. 12 JSV. Mit der Ausweitung der Aufgaben muss die Umsetzung von Art. 12 neu organisiert werden. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Revision des Jagdgesetzes von 2017 soll der Fokus der neuen Stelle insbesondere auf der Unterstützung der Kantone im Bereich der Konflikte verursachenden Wildtierarten mit überkantonal durchgeführten Bestand- süberwachungen, regional aufbereiteten Grundlagen und einer zeitgerechten fachlichen Be- ratung liegen. Das Departement legt die Aufgaben und die Finanzierung der Stelle mittels einer Departementsverordnung fest. Da die meisten der nötigen Grundlagen heute bereits über Leistungsaufträge erarbeitet und den Kantonen zur Verfügung gestellt werden, kann die Fi- nanzierung der neuen Stelle kostenneutral sichergestellt werden.

Art. 13 Fang, Markierung und Beprobung wildlebender Säugetiere und Vögel 1 Der Fang und die Markierung oder Beprobung wildlebender Säugetiere und Vögel können bewilligt werden, sofern sie

wissenschaftlichen Zwecken, der Überwachung der Bestände sowie deren Gesundheitszustandes oder der Erhaltung der Artenvielfalt dienen. Für die Bewilligung sind zuständig: a. bei jagdbaren Säugetieren und Vögeln: die Kantone; b. bei geschützten Säugetieren und Vögeln: das BAFU; dieses hört vor dem Entscheid die Kantone an. 2 Tätigkeiten nach Absatz 1 dürfen nur durch fachkundige Personen durchgeführt werden. Wer eine Bewilligung erhalten will, muss nachweisen, dass sie oder er ausreichende Kenntnisse über die verwendeten Tiere, über die tierschutzgerechte Ausübung der Eingriffe und über die nötigen Erfahrungen verfügt. 3 Alle im Rahmen der Bewilligung markierten oder beprobten Tiere müssen dem BAFU jährlich gemeldet werden.

Dieser Artikel regelt die Markierung freilebender Wildtiere weitgehend im Sinne der bisherigen Verordnung (Art. 13 JSV), er wurde aber neu geordnet. Wichtig ist, dass dessen Bestimmun- gen in Kombination mit dem nachfolgenden Artikel 13a verstanden und angewendet werden. Jeder Fang, jede Markierung und jede Beprobung im Rahmen von Projekten gemäss Art. 3 Bst. c TSchG (Tierversuche) bedarf einer vorgängigen Tierversuchsbewilligung (Art. 18 TSchG). Der nachfolgende Artikel 13a regelt dazu diejenigen Tätigkeiten, die von der Bewilli- gungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes befreit sind. Absatz 1: Grundsätzlich ist es verboten Wildtiere ohne Berechtigung einzufangen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 Bst. a JSG). Dieser Artikel regelt, unter welchen Umständen Wild- tiere gefangen, markiert oder beprobt werden dürfen. Als Gründe kommen wissenschaftliche Zwecke, die Überwachung der Bestände, die Überwachung des Gesundheitszustandes von Wildtierpopulationen und die Erhaltung der Artenvielfalt in Frage. Klar ist, dass mit der Bepro- bung von Wildtieren nur die direkte Probenahme von Körperteilen / Gewebe vom freilebenden oder behändigten Tier gemeint ist (z.B. Entnahme einer Biopsie-Probe oder von Blut), nicht jedoch das Einsammeln von abgestossenen Körperteilen (z.B. Haare oder Federn) im Ge- lände oder das Einsammeln von Kot als biologischem Probematerial. Bei jagdbaren Wildtieren sind nach dem Buchstaben a die Kantone für die Erteilung der Bewilligung zuständig, bei geschützten Tieren ist dies gemäss Buchstaben b der Bund, nach Anhörung der Kantone. Man beachte dabei, dass der Fang von jagdbaren und geschützten Wildtieren in gewissen Fällen von der Tierversuchsbewilligung befreit ist (s. Art. 13a). 51/69

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Absatz 2: Bei sämtlichen Tätigkeiten nach Absatz 1 (d.h. Einfang, Markierung, Beprobung von Wildtieren) muss der Tierschutz sichergestellt werden können. Dies gilt insbesondere auch für Tätigkeiten, die von der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 Tierschutzgesetz ausgenommen sind (Art. 13a). Aus diesem Grund müssen Personen, die solche Tätigkeiten vornehmen, über die notwendige Qualifikation verfügen (Fachkundigkeit). Der Bewilligungsnehmer muss den Behörden diese Fachkundigkeit im Rahmen seines Antrags nachweisen. Es soll Aufgabe der wissenschaftlichen Branche sein, Kurse über das tierschutzgerechte Fangen, Markieren und Beproben von Wildtieren zu entwickeln und anzubieten. Sobald wesentliche Unterschiede zwi- schen den Artengruppen bestehen (z.B. Vögel, Huftiere, Raubtiere), sind auch jeweils spezifi- sche Kenntnisse nötig. So unterscheidet sich z.B. die chemische Immobilisation von Paarhu- fern wesentlich von derjenigen von Raubtieren. Absatz 3: Wildtiere, die markiert oder beprobt wurden, müssen dem BAFU gemeldet werden. Da Wildtiere in jedem Fall nur mit einer behördlichen Bewilligung eingefangen werden dürfen, wird die Meldepflicht im Rahmen dieser Fangbewilligung geregelt.

Art. 13a Befreiung von der Bewilligungspflicht für Tierversuche 1 Massnahmen nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a Jagdgesetz zur Überwachung der Bestände und für Erfolgskontrollen sind insbesondere Untersuchungen an wildlebenden Säugetieren und Vögeln zur: a. Raumnutzung und zum Verhalten der Wildtiere für die Jagdplanung oder den Artenschutz; b. Zusammensetzung der Bestände in Bezug auf das Alter und das Geschlecht; c. Gesundheit von Beständen; d. Wirksamkeit von Massnahmen zum Zweck der Förderung der Bestände oder bei Eingriffen in deren Lebensraum. 2 Zur Sicherstellung des Tierschutzes erlässt das BAFU im Einvernehmen mit dem BLV Richtlinien über Massnahmen für

das tierschutzgerechte Einfangen, Markieren und Entnehmen von Proben von wildlebenden Säugetieren und Vögeln nach Artikel 14a des Jagdgesetzes.

Dieser neue Artikel regelt für bestimmte behördliche Tätigkeiten die Befreiung von der Bewil- ligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz bei gleichzeitiger Sicherstellung des Tierschutzes. Gemäss dem geltenden Tierschutzgesetz ist für die Durchführung von sämtliche Untersuchun- gen von Wirbeltieren, die zum Zwecke eines Erkenntnisgewinns vorgenommen werden und dem Tier dabei Schmerzen oder Leiden verursachen können, eine vorgängige Tierversuchs- bewilligung nötig (Art. 17 und 18 TSchG). Dabei werden diese Tierversuche von einer zustän- digen, kantonalen Kommission bezüglich Zielsetzung und Methodik überprüft und nach einer Interessenabwägung bewilligt oder abgelehnt. Ziel dieser Tierversuchsbewilligung ist das Ver- hindern ungerechtfertigten Schmerzen und Leiden bei der Untersuchung von Tieren. Gemäss dem Artikel 14a des Jagdgesetzes untersteht das Einfangen, Markieren und Beproben von Wildtieren nicht dieser Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz, wenn die Tätigkeit durch eine Behörde angeordnet und im Sinne des Jagdgesetzes zum Zwecke der Überwa- chung der Wildtierbestände oder für Erfolgskontrollen vorgenommen wird. Daraus wird klar, dass die entsprechenden Tätigkeiten zwar nach wie vor einen Tierversuchscharakter haben, dass aber der Unterschied darin besteht, dass diese Tätigkeiten nicht den behördlichen Weg einer vorgängigen Tierversuchsbewilligung durchlaufen müssen. Damit können die zuständi- gen Kantons- oder Bundesbehörden die entsprechenden Tätigkeiten administrativ schneller und einfacher durchführen, hingegen ist nun die Sicherstellung des Tierschutzes klar in deren Verantwortung. Absatz 1: In diesem Absatz wird die Zielsetzung von solchen Tätigkeiten definiert, welche eine Befreiung von der Tierversuchsbewilligung rechtfertigen. In Buchstabe a wird die Untersu- chung der Raumnutzung und des Verhaltens von Wildtieren genannt, wenn diese für die Jagdplanung oder den Artenschutz relevant ist. Beispiele dazu sind: Einfangen und Markieren von Rothirschen zum Beobachten des Raumverhaltens um die Jagd besser zu planen und Wildschäden am Schutzwald zielgerichteter zu verhindern (s. auch Art. 1 Abs. 3), Einfangen und Beringen von Vögel um deren Zugverhalten zum Zwecke des besseren Schutzes der Art 52/69

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zu untersuchen, oder der Einfang eines Problembären um die Wirksamkeit von Massnahmen zur Vergrämung zu untersuchen. In Buchstabe b wird das Untersuchen der Zusammenset- zung einer Population von Wildtieren genannt. Beispiele dazu: das Einfangen von Feldhasen um durch Abtasten bestimmter Knochenfugen die Altersstruktur von Jung- zu Alttieren zu be- stimmen, oder die Überwachung eines Bestandes von Birkhühnern bezüglich Fortpflanzung und Überleben. In Buchstabe c wird die Untersuchung des Gesundheitszustandes von Wild- tierpopulationen erwähnt. Ein Beispiel dazu wäre die Entnahme von Gewebeproben bei Stein- böcken mittels Biopsie-Pfeilen, um den Inzuchtgrad einer Kolonie zu untersuchen. In Buch- stabe d wird die Überprüfung von Artenförderungsmassnahmen aufgezählt. Ein Beispiel dazu wäre das Einfangen von Wildtieren und das Anlegen eines Ortungssenders, um das Verhalten dieser Tiere nach einer Umsiedlung zu untersuchen um dadurch die Wirksamkeit der Umsied- lung zu überprüfen. Absatz 2: Die Sicherstellung des Tierschutzes muss auch bei Tätigkeiten mit der Zielsetzung gemäss Absatz 1 gewährt bleiben. Aus diesem Grund sollen das BAFU und das BLV im Ein- vernehmen eine Vollzugshilfe erlassen, welche die als tierschutzgerecht anerkannten Tätig- keiten und Massnahmen definiert. Zudem soll die Vollzugshilfe auch die Anforderungen an die Personen beschreiben, welche solche Massnahmen im Auftrag der kantonalen Behörden vor- nehmen. Als Prinzip muss gelten, dass von der Bewilligungspflicht nach Art. 18 Tierschutzge- setz nur Tätigkeiten befreit sind, wenn diese durch Kantons- oder Bundesbehörden durchge- führt oder in Auftrag gegeben werden sowie wenn diese mit einer Zielsetzung gemäss Absatz 1 erfolgen. Alle anderen Untersuchungen an freilebenden Wildtieren unterliegen weiterhin der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz. Dies gilt insbesondere auch für rein wissen- schaftliche Untersuchungen gemäss Artikel 13 Absatz 1.

Gliederungstitel nach Art. 14

5a. Abschnitt: Strafbestimmungen Eingefügt wird dieser neue Gliederungstitel, weil der nachfolgende, neue Artikel 14a die Straf- bestimmungen des JSG ergänzt.

Art. 14a einfügen nach Gliederungstitel des 5a. Abschnitts

Art. 14a Brutgeschäft 1 Das Brutgeschäft nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b des Jagdgesetzes dauert vom Beginn des Nestbaus bis zum voll- ständigen Ausfliegen der Jungvögel. 2 Für Nester und Brutstätten von Vögeln in oder an Gebäuden sowie von Koloniebrütern im Siedlungsgebiet gilt das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 16. Januar 1991 11 über den Natur- und Heimatschutz nur während des Brutgeschäfts nach Absatz 1.

Im Strafrecht des Bundes wird der Schutz brütender Vögel an zwei Stellen geregelt: So stellt das Jagdgesetz das Stören des Brutgeschäftes der Vögel unter Strafe (Art. 17 Abs. 1 Bst. b JSG), während die Natur- und Heimatschutzverordnung das Entfernen von deren Nestern ver- bietet (Art. 20 Abs. 2 Bst. a, i.V.m. Abs. 5 NHV). Im kantonalen Vollzug entstand deswegen eine Unsicherheit, weil der Umgang mit Nestern, die sich innerhalb oder direkt ausserhalb an Gebäuden befinden, unklar ist. Grundsätzlich steht dem Inhaber eines Gebäudes das Recht zu, sein Gebäude umzubauen oder zu sanieren. Die Formulierungen im Bundesrecht zum Schutz der brütenden Vögel führten zur Praxis, dass bei mehrjährig genutzten Nestern (z.B. Schwalbennester im Stall), in jedem Fall zuerst eine kantonale Bewilligung eingeholt werden musste. Diese Interpretation des Bundesrechts ist wenig praktikabel und greift zu stark in das Recht des Besitzers einer Liegenschaft ein, diese so zu unterhalten und nach dem privaten Bedürfnis zu benutzen. Aus diesem Grund soll dem Gebäudebesitzer ausserhalb der Brutzeit

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neu das Recht zugestanden werden soll, Massnahmen am Gebäude in eigener Regie zu täti- gen. Während der Dauer des klar definierten Brutgeschäfts hingegen bleiben sowohl das Ent- fernen oder Zerstören von diesen Nestern oder das Stören des Brutgeschäftes weiterhin ver- boten, bzw. sind entsprechende Massnahmen an eine behördliche Bewilligung gebunden. Zu berücksichtigen ist, dass beim Entfernen von Nestern von bedrohten Arten grundsätzlich eine Ersatzpflicht besteht (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Absatz 1: Gemäss geltender Praxis wird als Beginn des Brutgeschäfts gemäss Jagdgesetz (Art. 17 JSG) der Zeitpunkt der ersten Eiablage definiert. Neu soll das Brutgeschäft vom Zeit- punkt des Beginns des Nestbaus bis zum vollständigen Ausfliegen der Jungtiere definiert wer- den. Mit vollständigem Ausfliegen ist gemeint, dass die Periode der Anwesenheit von soge- nannten «Ästlingen», also nicht vollständig flugfähigen Jungvögeln neben dem Nest oder bei Nestflüchtern (z.B. Raufusshühnern) neben der Vogelmutter, noch zum Brutgeschäft gezählt wird. Allerdings ist es oftmals schwierig oder unmöglich, den Beginn des Nestbaus oder das Ausfliegen konkret zu dokumentieren, so z.B. bei Arten die kein oder ein kaum erkennbares Nest haben (z.B. Schneehuhn) oder die ihre noch nicht flugfähigen Jungtiere über längere Zeit am Boden führen (z.B. Birkhuhn, Waldschnepfe). Deshalb können zum Vollzug des Artikels 17 JSG auch Zeitperioden beigezogen werden, während denen eine Störung des Brutgeschäf- tes plausibel erscheint. Bei bundesrechtlich jagdbaren Vogelarten umfasst die bundesrechtli- che Schonzeit das Brutgeschäft. Bei geschützten Arten (z.B. dem Auerhuhn) kann dies über die in der Fachliteratur beschriebenen Zeitperioden vorgenommen werden. Absatz 2: Dieser Absatz regelt, dass das Verbot des Zerstörens oder Entfernens von Nestern im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a NHV bei mehrjährig genutzte Nester in oder an Gebäuden lediglich während des Zeitraums des Brutgeschäftes im Sinne von Absatz 1 An- wendung findet. Ausserhalb dieses Zeitraums kann der Gebäudebesitzer hingegen die Sanie- rung seines Gebäudes unter Entfernung dieser Nester ohne Bewilligung vornehmen. So dür- fen Schwalbennester oder Storchenhorste nur dann von einem Gebäude entfernt werden, wenn diese Vögel sich auf dem Zug befinden oder sich im Winterquartier aufhalten. In diesem Absatz werden auch Koloniebrüter im Siedlungsgebiet erwähnt. Dies bezieht sich insbeson- dere auf Saatkrähen, welche als Koloniebrüter oftmals auf alten Garten- und Parkbäumen di- rekt vor Gebäuden brüten und durch Lärm und Verkotung eine wesentliche Belästigung dar- stellen können. Da allerdings weder Lärm durch Tierlaute noch Verkotung als Wildschaden gelten, lassen sich bei dieser Vogelart während der bundesrechtlichen Schonzeit grundsätz- lich keine Massnahmen nach Artikel 12 Absatz 2 JSG bewilligen. Aufgrund der Jagdbarkeit dieser Vogelart könnten entsprechende Massnahmen an den Nestern während der bundes- rechtlichen Jagdzeit dieser Vogelart dem Bewirtschafter der Liegenschaften im Rahmen der Selbsthilfe zugelassen werden (Art. 12 Abs. 3 JSG). Dasselbe gilt für Städte oder Gemeinden bezüglich dem Umgang mit Kolonien von Saatkrähen, die in ihren Park- und Grünanlagen Probleme verursachen (so z.B. auf Friedhöfen oder nahe Spitälern). In jedem Fall gilt es dabei den Schutz der Muttertiere mit abhängigen Jungtieren zu sichern (Art. 9 Abs. 2 JSV).

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Art. 16 Abs. 1, 3 und 4

1 Die Kantone melden dem BAFU jährlich bis zum 30 Juni:

a. die Schonzeit der jagdbaren Wildarten; b. den Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Tierarten; c. die Anzahl der im Rahmen der Jagd, auf Anordnung des Kantons oder im Rahmen der Selbsthilfe erlegten Tiere; d. die Anzahl der eingegangenen Tiere; e. die Anzahl der präparierten geschützten Tiere; f. die Anzahl der erteilten Jagdberechtigungen; g. die Anzahl und Art der erteilten Bewilligungen zur Verwendung verbotener Hilfsmittel; h. die zur Verhütung und Vergütung von Wildschäden aufgewendeten Mittel. 3 Das BAFU legt nach Anhörung der Kantone die konkreten Anforderungen an die Eidgenössische Jagdstatistik fest.

4 Es veröffentlicht jährlich die Eidgenössische Jagdstatistik.

Der Artikel zur Jagdstatistik entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel, allerdings wurde er neu geordnet und ergänzt. Absatz 1: Die Meldepflicht der benötigten, statistischen Daten durch die Kantone ans BAFU ist wie bisher auf den 30. Juni des Folgejahres festgelegt. Dabei melden die Kantone dem BAFU: Nach Buchstabe a neu bei allen eidgenössisch jagdbaren Arten die im Kantonsrecht festgelegte Schonzeit. Nach Buchstabe b gemäss dem bisherigen Recht der Bestand der wichtigsten jagdbaren und geschützten Arten. Nach Buchstabe c wie bisher die Anzahl der erlegten Tiere wobei die Kantone neu zu unterschieden haben zwischen (a) Abschüssen im Rahmen der regulären Jagd, (b) behördlichen Sonderabschüssen, und (c) im Rahmen der Selbsthilfe erlegte Tieren. Nach Buchstabe d melden sie die Anzahl der festgestellten, einge- gangenen Tiere (Fallwild). Nach Buchstabe e melden sie wie bisher die Anzahl der präparier- ten geschützten Tiere, nach Buchstabe f wie bisher die Anzahl ausgegebenen Jagdberechti- gungen, wobei dies im bisherigen Recht mit Anzahl der Jäger umschrieben wurde. Nach Buchstabe g melden sie wie bisher die Anzahl an Bewilligungen zur Verwendung verbotenen Waffen, Munition, Hilfsmitteln und Methoden, nach Buchstabe h die Kosten des Wildscha- dens, unterschieden nach den Aufwendungen für die Vergütung und für die Verhütung der entsprechenden Massnahmen. Absatz 3: Die konkreten Anforderungen an jagdstatistische Daten werden von BAFU definiert, wobei die Kantone vorgängig angehört werden. Absatz 4: Die Erhebungen zur eidgenössischen Jagdstatistik erfolgen gemäss der Statistiker- hebungsverordnung (SR 431.012.1) und sie werden vom BAFU unter dem Namen «Eidgenös- sische Jagdstatistik» veröffentlicht (s. Ziffer 112 der Statistikerhebungsverordnung) sowie im Auftrag des BAFU im Internet publiziert.

Art. 16a Mitteilung von Verfügungen

Die zuständigen kantonalen Behörden teilen dem BAFU mit: a. Bewilligungen, die Bauten, Anlagen, Nebenanlagen, Bodenveränderungen, Konzessionen, sportliche Anlässe und sonstige gesellschaftliche Veranstaltungen in Schutzgebieten nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 des Jagdgesetzes betreffen. b. Verfügungen zur Regulierung von Beständen geschützter Arten nach Artikel 7a des Jagdgesetzes; c. Verfügungen nach Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 2 des Jagdgesetzes gegen Tiere jagdbarer oder geschützter Arten.

Dieser Artikel ist neu und bezweckt insbesondere, dass das BAFU im Rahmen seiner Ober- aufsicht über den kantonalen Vollzug des Jagdrechts die relevanten Bewilligungen einsehen, überprüfen und allenfalls auch dagegen vorgehen kann. Die im Buchstaben a genannten Bewilligungen betreffen bestimmte bauliche Eingriffe und Vorhaben innerhalb eidgenössischer Wildtierschutzgebiete oder innerhalb eidgenössischer 55/69

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Wasser- und Zugvogelreservate, sowie Bewilligungen von sportlichen oder gesellschaftlichen Anlässen in diesen Schutzgebieten, wobei die Aufzählung abschliessend ist. Die im Buchsta- ben b genannten Bewilligungen betreffen die Regulierung geschützter Arten (Art. 7a JSG). Die im Buchstaben c genannten Bewilligungen betreffen die behördlich angeordneten Son- derabschüsse von Wildtieren, wobei unterschieden wird zwischen Sonderabschüssen inner- halb von eidgenössischen Wildtierschutzgebieten und Wasser- und Zugvogelreservaten (nach Art.11 Abs. 5 JSG), sowie behördlich angeordneten Sonderabschüssen von einzelnen scha- denstiftenden Wildtieren jagdbarer und geschützter Arten, ausserhalb solcher Wildtierschutz- gebiete und Vogelreservate (Art. 12 Abs. 2 JSG). Besondere Bedeutung bekommt der Mittei- lungspflicht von Verfügungen gegen einzelne schadenstiftende Tiere jagdbarer Arten während deren Schonzeit zu, da das Verbandsbeschwerderecht gegen entsprechende Verfügungen im Jagdgesetz entzogen ist (Art. 12 Abs. 2 JSG letzter Satz). Mit der gewählten Formulierung im revidierten Jagdgesetz wurde dem BAFU das Recht zur Einsprache bewusst nicht entzogen ist, deshalb steigt dessen Bedeutung als Oberaufsichtsbehörde.

Anhang 2

Nicht einheimische Tierarten, deren Einfuhr und Haltung verboten ist

Wissenschaftlicher Name Deutscher Name ….. Mischlinge zwischen Wolf und Hund

Neu werden im Anhang 2 Mischlinge zwischen Wolf und Hund (sogenannte «Wolfshunde») aufgeführt. Danach ist deren Einfuhr und Haltung gemäss Artikel 8bis Absatz 3 JSV zukünftig verboten. Für Ausnahmen bezüglich bestehenden Haltungen oder für Zoos gelten die Erläu- terungen zur Änderung der JSV vom 15. Juli 2012. Als Mischling im Sinne dieser Verordnung ist dabei in Anlehnung an die Tierschutzverordnung (Art. 86 TSchV) das Produkt einer direkten Kreuzung Wolf-Hund zu verstehen (F1-Generation) bis hin zur zweiten Rückkreuzungsgene- ration (F3-Generation). Diese Begrenzung macht Sinn, weil sich die Tiere aus Rückkreuzun- gen, die über die F3-Generation hinausgehende, kaum mehr vom Wolf oder vom Hund unter- scheiden liessen. Solche Wolf-Hunde Mischlinge erfreuen sich bei Hundehaltern zunehmen- der Beliebtheit in Europa, wobei der Beliebtheitsgrad der Wolfhunde mit dem Anteil an Wolfs- genen steigt. Der Grund für dieses vorbeugende Verbot liegt darin, dass sich die Haltung die- ser Tiere meist sehr schwierig gestaltet und deren Halter vielfach überfordert sind. Meist tren- nen sie sich von diesen Tieren, weshalb verhindert werden soll, dass solche Wolf-Hunde Mischlinge in der Schweiz entweichen können oder in Freiheit entlassen werden. Allfällige Mischlinge können auch natürlicherweise auftreten, da zwischen Hund und Wolf keine Fort- pflanzungsbarriere besteht, indem die Tiere nach wie vor zur selben Art gehören. Hingegen wären die Behörden in der Pflicht, entsprechende Mischlinge aus der Natur zu entfernen (Art. 8bis JSV).

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5 Änderung anderer Erlasse

Tierschutzverordnung vom 23. April 2008

Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden

Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für offizielle Herdenschutzhunde nach Artikel 10b der Jagdverordnung vom 29. Februar 19882 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt. Bei der Beurteilung der Verantwortlich- keit für Jagdhunde nach Artikel 2a der Jagdverordnung vom 29. Februar 1988 12 wird deren Einsatzzweck zum Suchen und Verfolgen von Wildtieren berücksichtigt.

Dieser Absatz enthält zwei Änderungen: Erstens wird im zweiten Satz der Begriff des offiziellen Herdenschutzhundes verwendet, worunter Herdenschutzhunde zu verstehen sind, die fach- gerecht gezüchtet, ausgebildet, geprüft, gehalten und eingesetzt werden (Art. 10b Abs. 2 JSV) und die vom BAFU in der Hundedatenbank AMICUS registriert sind (Art. 10b Abs. 3 JSV). Bei der Beurteilung von Vorfällen mit Herdenschutzhunden ist deren Einsatzzweck (gem. Art. 10b Abs. 1) nur bei offiziellen Herdenschutzhunden obligatorisch zu berücksichtigen. Denn nur bei offiziellen Herdenschutzhunden ist sichergestellt, dass das vom BAFU entwickelte Konzept zur Unfall- und Konfliktverhütung mit Herdenschutzhunden auch angewendet wird und nur bei solchen Hunden ist durch das Überwachungsprogramm des BAFU sichergestellt, dass von diesen Hunden grundsätzlich kein übermässiges Aggressionsverhalten ausgeht (s. Vollzugs- hilfe Herdenschutz des BAFU, Teil II). Zweitens wird neu ein dritter Satz eingefügt, der die Verantwortlichkeit der Halter von Jagdhunden regelt (Wildhüter, Jäger), wenn dieser im jagd- liche Einsatz ein Wildtier greift und allenfalls auch töten sollte. In der Jagdverordnung wird neu der Einsatzzweck von Jagdhunden im Rahmen der Jagd definiert (Art. 2a Abs. 2 JSV). Dabei wird der Zweck von deren jagdlichem Einsatz «vor dem Schuss» als das weitgehend selbst- ständige Suchen, Anzeigen oder laute Verfolgen13 gesunder Wildtiere definiert, während der Zweck von deren Einsatz «nach dem Schuss» als das Suchen und Anzeigen von kranken Wildtieren definiert wird, wobei Jagdhunde im Rahmen dieses Einsatzzweckes kranke, ver- letzte oder nicht fluchtfähige Wildtiere greifen und allenfalls auch töten dürfen. Solches Greifen und allenfalls Töten verletzter Wildtiere (Wildschärfe) ist gerade bei der Nachsuche die oftmals einzige, sicherste und schnellstmögliche Art, dass ein verletztes Wildtier notgetötet werden kann. In solchen Fällen gilt es aber zu verhindern, dass der Halter des Jagdhundes (Wildhüter, Jäger) beim jagdlichen Einsatz seines Hundes in Konflikt mit der bestehenden, strafrechtlichen Bestimmung des Artikel 77 der Tierschutzverordnung geraten kann. Zu diesem Zweck wird ein dritter Satz eingefügt der besagt, dass bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit des Halters eines Jagdhundes (Wildhüter, Jäger) nach Art. 77 der Tierschutzverordnung, der Einsatz- zweck des Jagdhundes berücksichtigt wird. Zu betonen ist dabei, dass die in der Jagdverord- nung gewählte Definition des Einsatzzwecks von Jagdhunden den Einsatz vor dem Schuss von solchen Jagdhunderassen ausschliesst, die das Wild nur auf Sicht und stumm hetzen, um dieses zu direkt zu packen und zu töten (Sichtjäger, Packer). Auch wenn eine solche Jagd mit Hunden in der Schweiz aktuell nicht praktiziert werden dürfte, so sei gleichwohl angemerkt, dass deren Halter nicht von der Verantwortlichkeit nach diesem Artikel befreit wären, wenn sie ihre Hunde auf Wild hetzen würden. Ebenfalls soll die Verantwortlichkeit nur bezüglich dem Greifen und allenfalls töten von Wildtieren im Rahmen des jagdlichen Einsatzes gelten, nicht jedoch bezüglich Menschen. Sollte ein Jagdhund somit im Rahmen der Jagd einen Menschen verletzen, dann bleibt die Verantwortlichkeit des Halters nach dem ersten Satz dieses Artikels

12 SR 922.01 13 Als «Laut» wird das Bellen auf der Spur des Wildtieres bezeichnet: Spurlaut ist dabei das Bellen auf

der Duftspur; Sichtlaut der Laut beim sichtigen Verfolgen; Standlaut der anhaltende Laut des Hundes vor dem sich stellenden Wildtier. 57/69

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unverändert erhalten. Ebenso wenig wird durch diesen Vorbehalt die zivilrechtliche Verant- wortlichkeit des Halters bei Schäden aufgehoben, die durch seinen Hund verursachten werden (Jagdschaden), so z.B. wenn dieser einen Autounfall verursachen würde (Art. 56 OR, SR 220).

Anhang 2

Tabelle 2, Besondere Anforderungen, Ziffer 13, zweiter Satz

…Für die falknerische Haltung zur Beizjagd gelten die Vorgaben nach Artikel 6 bis der Jagdverordnung vom 29. Februar 198814; für die falknerische Schauhaltung gelten die Vorgaben dieser Verordnung.

Die Haltung von Greifvögeln wird grundsätzlich in der Tierschutzverordnung geregelt (Anhang 2 Tabelle 2 TSchV). Dabei wird die Option zur «falknerische Haltung» in der Tierschutzverord- nung zwar explizit als Haltungsform von Greifvögeln erwähnt (Tabelle 2, besondere Anforde- rungen, Ziffer 13), allerdings nicht definiert. Zum Zwecke des Einsatzes von Greifvögeln für die Jagd oder für das Vergrämen von Vogelschwärmen zur Wildschadenabwehr regelt hinge- gen das BAFU die falknerische Haltung in der Jagdverordnung im Detail (Art. 6bis JSV). Mit der vorliegenden Ergänzung in der Tierschutzverordnung wird klargemacht, dass die falknerische Haltung gemäss der Jagdverordnung einzig für Greifvögel gilt, die zu Jagdzwecken gehalten werden. Für die falknerische Haltung von Greifvögeln in Flugshows gelten hingegen nach wie vor die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung. Ebenfalls gelten für die Haltung von Greif- vögeln, die nicht mehr zu Jagdzwecken gehalten werden, die allgemeinen Bestimmungen der Tierschutzverordnung.

Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete vom 30. September 1991

Titel Verordnung über die eidgenössischen Wildtierschutzgebiete (WSGV)

Durch die Änderung des Namens der Jagdbanngebiete in Wildtierschutzgebiete wird es nötig, den Namen (Titel) dieser Verordnung anzupassen.

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Jagdbanngebiet» durch « Wildtierschutzgebiet» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpas- sungen.

Siehe die entsprechenden Erläuterungen zur Jagdverordnung «Ersatz eines Ausdrucks».

Art. 2 Abs. 2 Bst. c Das Bundesinventar der eidgenössischen Wildtierschutzgebiete (Inventar) enthält für jedes Banngebiet: c. besondere Bestimmungen, die von den Schutzbestimmungen nach Artikel 5 und 6 abweichen, sowie deren zeit- liche Geltung.

Die Bestimmung in diesem Buchstaben wird neu gefasst. Mit «besondere Massnahmen» ist gemeint, dass im Objektblatt zu jedem einzelnen Schutzgebiet neben dessen spezifischen Schutzzielen auch konkret auf das einzelne Schutzgebiet ausgerichtete Bestimmungen auf- geführt werden können, die ausschliesslich in diesem Gebiet zur Anwendung kommen. Dies

14 SR 922.01

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kann z.B. im Sinne von Treu und Glauben das Erwähnen eines alten Nutzungsrechtes sein, dass schon vorgängig der Unterschutzstellung existierte. Diese Bestimmungen können von den Schutzbestimmungen zwar abweichen, sie dürfen das eigentliche Schutzziel des Gebie- tes jedoch nicht grundsätzlich beeinträchtigen. Die vorgeschlagene Anpassung entspricht der Formulierung im Art. 2. Abs. 2 Bst. c der WZVV.

Art. 3 Bst. b Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einver- nehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Geringfügig sind: b. die Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleichwertigen Gebietsteil erweitert wird;

In Buchstabe b wird der Begriff «gleich gross» durch «gleichwertig» ersetzt. Diese Bestim- mung setzt den Art. 11 Abs. 3 JSG um, in dem ebenfalls von einem «gleichwertigen» Ersatz gesprochen wird. Dabei enthält die Gleichwertigkeit grundsätzlich zwei Dimensionen, die Grösse eines Gebietsteils sowie dessen Qualität in Bezug auf die Arten- und Lebensraumviel- falt. Bei der Verkleinerung eines bestehenden Schutzgebietsperimeters sollen Bund und Kan- tone somit einen gewissen Handlungsspielraum erhalten, der nicht alleine durch die Fläche vorgegeben ist. So kann es in einem spezifischen Fall Sinn machen, eine Fläche die aus dem Perimeter des Wildtierschutzgebiets entlassen werden soll, durch eine etwas Kleinere zu er- setzen, die aber eine umso grössere Bedeutung als Lebensraum für gewisse Zielarten auf- weist.

Art. 5 Abs. 1 Bst. f, fbis g und h, Abs. 3

1 In den Wildtierschutzgebieten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

f. Das Abfliegen und Landen mit zivilen, bemannten Luftfahrzeugen ist verboten, ausser im Rahmen des Betriebs von bestehenden Flugplätzen sowie nach den Bestimmungen der Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a und b sowie 28 Absatz 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 201415 fbis Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen, insbesondere Drohnen, ist verboten; vorbehalten sind poli- zeiliche Einsätze sowie Einsätze zu Rettungszwecken; zusätzlich können die Kantone Ausnahmen bewilligen für:

1. wissenschaftliche Forschung,

2. Programme zur Überwachung der Bestände von Tieren und der Lebensräume

3. Inspektionen an Infrastrukturen,

4. Foto- oder Filmaufnahmen im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung gemäss Art. 5 Abs. 2 sowie für Produktionen im öffentlichen Interesse. g. Schneesport ausserhalb von markierten Pisten, Routen und Loipen ist verboten; h. Mit Ausnahme der Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke sowie durch Organe der Wildhut ist es verboten, Alp- und Waldstrassen mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren sowie Fahrzeuge jeglicher Art auf Fuss- wegen der Klasse 6 und abseits von Strassen sowie Wald- und Feldwegen zu benützen, in begründeten Fällen kön- nen die Kantone Ausnahmen vorsehen.

3 aufgehoben

Der Artikel 5 der Verordnung über die eidgenössischen Wildtierschutzgebiete (VEJ) regelt die Bestimmungen zum Artenschutz. Absatz 1: Bereits im geltenden Absatz 1 wurde in Buchstabe fbis die Verwendung von unbe- mannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in Wildtierschutzgebieten verboten. Neu soll dieses Verbot mit einer Möglichkeit für das Bewilligen von Ausnahmen durch die Kantone ergänzt werden.

15 SR 748.132.3

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Solche Ausnahmen können Sinn machen, so z.B. zum behördlichen Überwachen der Schutz- gebiete oder zur Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen (z.B. Velorennen). Mit die- ser Bestimmung wird die aktuell gelebte Praxis zum Ausstellen von Ausnahmebewilligungen durch die Kantone ins Bundesrecht überführt. In jedem Fall ist klar, dass es sich um Ausnah- men handelt, welche einzelfallweise begründet werden müssen. In Buchstabe g wird der Be- griff «Skifahren» mit «Schneesport» ersetzt. In den letzten Jahren haben sich zusätzlich zum Langlauf- und Skisport neue Schneesportarten etabliert wie z.B. das Schneeschuhlaufen. Mit dem neuen Begriff sollen sämtliche bekannten und auch zukünftigen Schneesportarten, die in ihrer Wirkung auf die Wildtiere ähnlich dem «Skifahren» sind, an das Einhalten der Pisten-, Loipen- und Routenpflicht gebunden werden. In Buchstabe h werden die bisherigen Verbote zum Befahren des Geländes oder von Wegen in den Wildtierschutzgebieten neu geordnet und klarer geregelt. Grundsätzlich ändert sich nichts an der inhaltlichen Bestimmung, diese wird jedoch eindeutig gefasst. Insbesondere geht nun klar hervor, dass das Velofahren, auch mit Mountainbikes, auf Fusswegen der Klasse 6 nicht gestattet ist.

Art. 6 Abs. 4

Aufgehoben

Dieser Absatz kann aufgehoben werden, wegen der Neufassung von Art. 2 Abs. 2 Bst. c und da die Bestimmungen des NHG zur Anwendung kommen, sofern im Jagdrecht kein Kollisions- artikel vorhanden ist (s. Art. 18 Abs. 4 NHG).

Art. 7 Abs. 4 4 Das Bundesamt für Landestopografie markiert in den Landeskarten mit Schneesportthematik die eidgenössischen Wild- tierschutzgebiete sowie die in den Wildtierschutzgebieten zur Benutzung erlaubten Routen.

Dieser Absatz muss analog zum geänderten Artikel 4e Absatz 1 der Jagdverordnung ange- passt werden. Dazu wird im Absatz 4 der Begriff «…bezeichnet…» mit «…markiert…» ersetzt. Damit wird klargestellt, dass nicht das Bundesamt für Landestopographie Wildruhezonen so- wie die darin zur Benutzung erlaubten Routen ausscheidet. Diese Kompetenz obliegt den Kan- tonen, wie auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2018 festgestellt hat (100.2017.154U). Der Bund übernimmt die Entscheide der Kantone und mar- kiert diese in den gesamtschweizerischen Produkten wie den Landeskarten oder in den Darstellungen von Internet-Portalen.

Gliederungstitel vor Art. 9 Aufgehoben

Der Abschnittstitel «Jagdliche Massnahmen» wird aufgehoben. Die Artikel dieses Abschnitts regeln insbesondere die Bestandsregulierung von Tieren in den Wildtierschutzgebieten. Da solche Regulierungsmassnahmen in Wildtierschutzgebieten einzig zum Zwecke der Verhü- tung von Wildschaden ergriffen werden, lassen sich die Artikel dieses Abschnittes besser unter dem vorgängigen Abschnitt mit dem Titel «Verhütung von Wildschaden» einordnen. Damit wird diesbezüglich auch Kongruenz zur Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (WZVV) hergestellt.

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Art. 9 Abs. 6 6 Die Kantone können zur Umsetzung der Regulierungsmassnahmen neben den Wildschutzorganen auch Jagdberechtigte beiziehen.

Die heutige Formulierung in Artikel 9. Absatz 6 VEJ, die von der «…Umsetzung dieser Pläne…» spricht, ist der Bezug unklar. Es entstand die Frage, ob sich «diese Pläne» nur auf den Artikel 9 Absatz 4 VEJ bezieht, oder auch auf den Artikel 9 Absatz 3 VEJ. Sinnvoll und heute Praxis ist, dass die Kantone sowohl für Regulierungsmassnahmen in partiell wie integral geschützten Gebieten Jagdberechtigte beiziehen können.

Art. 9a Abschüsse von geschützten Tieren

In Wildtierschutzgebieten dürfen in Ergänzung zu Artikel 11 Absatz 5 des Jagdgesetzes nur erlegt werden: a. Steinböcke, wenn die Regulierung von deren Beständen ausserhalb von Wildtierschutzgebieten nicht ausreichend durchgeführt werden kann; b. Wölfe zur Verhütung von Wildschaden an landwirtschaftlichen Nutztieren, wenn die zumutbaren Herdenschutz- massnahmen im Schutzgebiet vorgängig umgesetzt wurden und der Kanton nachweist, dass der Abschuss ausserhalb der Schutzgebiete nicht realisiert werden kann.

In den eidgenössischen Wildtierschutzgebieten ist die Jagd verboten (Art. 11 Abs. 5 JSG). Trotzdem sind gemäss dem revidierten Jagdgesetz Abschüsse von geschützten Steinböcken und Wölfen zugelassen, wenn dies zum Schutz der Lebensräume, zur Erhaltung der Arten- vielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist (Art. Abs. 5 zweiter Satz). Zusammengezählt macht die Fläche aller eidgenössischer Wildtierschutzge- biete 3.5 Prozent der Landesfläche aus. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kantone solch behördlich angeordneten Abschüsse geschützter Tiere in der Regel ausserhalb dieser Schutzgebiete vornehmen können. Bei Abschüssen innerhalb von Wildtierschutzgebieten ist bei der behördlichen Interessenabwägung der Wert des eidgenössischen Wildtierschutzgebie- tes entsprechend hoch zu werten. Der Abschuss geschützter Tiere soll in den Wildtierschutz- gebieten deshalb auf besondere Situationen eingegrenzt werden, wie sie in diesem Artikel aufgezählt sind. Jederzeit erlaubt sind behördliche Abschüsse verletzter oder kranker Tiere aus Gründen des Tierschutzes (Hegeabschüsse). Absatz 1 Der Abschuss von Steinböcken, ist nur zugelassen, wenn die Kolonie nicht durch Massnahmen ausserhalb dem Schutzgebiet erfolgreich durchgeführt werden kann. Dies ist z.B. bei der Regulierung der Steinböcke im Wildtierschutzgebiet Nr. 17 «Bernina-Albris» im Kanton GR der Fall. Absatz 2: Wölfe dürfen aufgrund von Nutztierschäden im Wildtierschutzgebiet nur erlegt wer- den, wenn die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung (Herdenschutz) im Wildtier- schutzgebiet flächendeckend angewendet werden und wenn der Abschuss nicht ausserhalb dem Wildtierschutzgebiet erfolgreich durchgeführt werden kann.

6. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen

Neuer Abschnittstitel

Im Titel des Abschnittes wird der Begriff der Abgeltung mit dem Begriff Finanzhilfen ergänzt. Nachdem der Bund in den Wildtierschutzgebieten dem Kanton bislang v.a. die Arbeit der Wild- hüter, den Unterhalt der Infrastruktur und die Wildschäden abgegolten hat, kommt mit dem neuen Art. 15a (Finanzhilfe des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungs- massnahmen der Kantone) dem Finanzierungsinstrument der Finanzhilfe zukünftig grosse Be- deutung zu (s. Art. 11 Abs. 6 JSG).

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Art. 14 Sachüberschrift

Abgeltung für die Aufsicht

Mit der Ergänzung des Artikels 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14, 15 und 15a angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für die Aufsicht der Wildtier- schutzgebiete geregelt.

Art. 15 Sachüberschrift

Abgeltung für Wildschaden

Mit der Ergänzung des Artikel 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14, 15 und 15a angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für Wildschaden geregelt, der auf Wildtierschutzgebiete zurückgeht.

Art. 15a Finanzhilfen für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen

Die Höhe der globalen Finanzhilfen an die Kosten der Planung und die Umsetzung von Massnahmen für den Arten- und Lebensraumschutz insbesondere nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c richtet sich nach dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen; sie wird zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen ver- einbart.

Die Massnahmen für die Arten- und Lebensraumförderung hängen von den vorhandenen Ar- tengemeinschaften und Lebensraumtypen ab und sind deshalb in den verschiedenen Wildtier- schutzgebieten sehr unterschiedlich. Deshalb braucht es pro Schutzgebiet eine Übersicht über die vorhandenen Naturwerte und die Förderungsmöglichkeiten. Zudem sind auch die Kosten von möglichen Förderungsmassnahmen sehr unterschiedlich, weshalb eine Pauschalisierung der Beiträge kaum möglich ist und nur eine anteilsmässige Beteiligung des Bundes an den effektiven Kosten Sinn macht. Eine Palette von möglichen Massnahmen sowie die Bestim- mung von beitragsberechtigten Kosten wird das BAFU in der Vollzugshilfe zum Nationalen Finanzausgleich aufführen.

Verordnung über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationa- ler Bedeutung vom 21. Januar 1991

Art. 2 Abs. 2 Bst. c 2 Das Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Inventar) enthält

für jedes Schutzgebiet: c. besondere Bestimmungen, die von den allgemeinen Schutzbestimmungen nach Artikel 5 und 6 abweichen, sowie deren zeitliche Geltung;

Die Bestimmung in diesem Buchstaben wird neu gefasst. Mit «besondere Massnahmen» ist gemeint, dass im Objektblatt zu jedem einzelnen Schutzgebiet neben dessen spezifischen Schutzzielen auch konkret auf das einzelne Schutzgebiet ausgerichtete Bestimmungen auf- geführt werden können, die ausschliesslich in diesem Gebiet zur Anwendung kommen. Dies kann z.B. im Sinne von Treu und Glauben das Erwähnen eines alten Nutzungsrechtes sein, 62/69

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dass schon vorgängig der Unterschutzstellung existierte. Diese Bestimmungen können von den Schutzbestimmungen zwar abweichen, sie dürfen das eigentliche Schutzziel des Gebie- tes jedoch nicht grundsätzlich beeinträchtigen. Die vorgeschlagene Anpassung entspricht der Formulierung im Artikel 2. Absatz 2 Buchstabe c der VEJ.

Art. 3 Bst. b Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) ist befugt, im Einver- nehmen mit den Kantonen die Bezeichnung der Objekte geringfügig zu ändern, sofern die Artenvielfalt erhalten bleibt. Geringfügig sind:

b. die Verkleinerung des Perimeters um höchstens zehn Prozent der Fläche des Objektes, wenn der Perimeter mit einem mindestens gleichwertigen Gebietsteil erweitert wird;

In Buchstabe b wird der Begriff «gleich gross» durch «gleichwertig» ersetzt. Diese Bestim- mung setzt den Artikel 11 Absatz 3 JSG um, in dem ebenfalls von einem «gleichwertigen» Ersatz gesprochen wird. Dabei enthält die Gleichwertigkeit grundsätzlich zwei Dimensionen, die Grösse eines Gebietsteils sowie dessen Qualität in Bezug auf die Arten- und Lebensraum- vielfalt. Bei der Verkleinerung eines bestehenden Schutzgebietsperimeters sollen Bund und Kantone durchaus einen gewissen Handlungsspielraum erhalten, der nicht alleine durch die Fläche vorgegeben ist. So kann es in einem spezifischen Fall Sinn machen, eine Fläche die aus dem Perimeter des Wildtierschutzgebiets entlassen werden soll, durch eine etwas Klei- nere zu ersetzen, die aber eine umso grössere Bedeutung als Lebensraum für gewisse Ziel- arten aufweist

Art. 5 Abs. 1 Bst. fbis, g und i, Absatz 3

1 In den Wasser- und Zugvogelreservaten gelten folgende allgemeine Bestimmungen:

fbis. Der Betrieb von zivilen, unbemannten Luftfahrzeugen, insbesondere Drohnen, ist verboten; vorbehalten sind poli- zeiliche Einsätze sowie Einsätze zu Rettungszwecken; zusätzlich können die Kantone Ausnahmen bewilligen für:

1. wissenschaftliche Forschung,

2. Programme zur Überwachung der Bestände von Tieren und der Lebensräume,

3. Inspektionen an Infrastrukturen,

4. Foto- oder Filmaufnahmen im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung gemäss Art. 5 Abs. 2 sowie für Pro- duktionen im öffentlichen Interesse. g. Das Fahren mit Brettern zum Stand Up-Paddeln, mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten sowie der Betrieb von Modellbooten sind verboten, die Kantone können Ausnahmen bewilligen. i. Die Holzerei sowie die Pflege von Hecken und Feldgehölzen ist vom 1. März bis zum 31. August verboten; ausge- nommen sind Massnahmen zur Bekämpfung von Waldschäden sowie zur Gewährleistung der Sicherheit.

3 aufgehoben

Der Artikel 5 der Verordnung über die eidgenössischen Waser- und Zugvogelreservate regelt die Bestimmungen zum Artenschutz. Dieser wird wie folgt ergänzt: Absatz 1: Bereits im bisherigen Buchstabe fbis wurde die Verwendung von unbemannten Luftfahrzeugen (insbesondere Drohnen) in Wasser- und Zugvogelreservaten verboten. Neu soll dieses Verbot mit einer Möglichkeit für das Bewilligen von Ausnahmen durch die Kantone ergänzt werden. Solche Ausnahmen können Sinn machen, so z.B. zum behördlichen Überwa- chen der Schutzgebiete oder zur Übertragung von Sportereignissen im Fernsehen (z.B. Velo- rennen). Mit dieser Bestimmung wird die aktuell gelebte Praxis zum Ausstellen von Ausnah- mebewilligungen durch die Kantone ins Bundesrecht überführt. In jedem Fall ist klar, dass es sich um Ausnahmen handelt, welche einzelfallweise begründet werden müssen. Die Gründe, die eine solche Ausnahmen möglich machen, sind dabei in den Ziffern 1 bis 4 aufgeführt. Buchstabe g wird ergänzend das Fahren mit Brettern zum Stand-Up Paddeln aufgenommen. Solche Geräte werden von den Vögeln anscheinend als besondere Gefahr wahrgenommen, 63/69

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weshalb sie auf weite Distanzen fliehen. Solches Fluchtverhalten ist insbesondere bei den grossen Schwärmen von Zugvögeln (z.B. Entenvögel) problematisch, die auf unseren Seen überwintern. Dies stellt grundsätzlich kein neues Verbot dar, vielmehr macht die explizite Nen- nung von Stand-Up Paddeln diesen Artikel verständlicher. Das Benützen von solchen Sport- geräten in Wasser- und Zugvogelreservaten gilt bereits nach dem geltenden Recht als verbo- ten, weil diese Geräte eine «ähnliche Störwirkung» wie Drachensegelbrettern entwickeln. Un- ter dem Begriff «ähnlich» in diesem Buchstaben sind nämlich Geräte mit ähnlicher Wirkung wie Drachensegelbretter zu verstehen, und nicht etwa Geräte mit ähnlichem Aufbau wie Dra- chensegelbretter. In Buchstabe i wird in den Wasser- und Zugvogelreservaten neu die regu- läre Holzerei sowie das Pflegen von Hecken und Feldgehölzen in dem Zeitraum untersagt, wo die allermeisten in diesen Schutzgebieten brütenden Vögel ihre Nester bauen, Eier ausbrüten und die Jungvögel aufziehen. Die besonders kritische Zeitperiode ist dabei zwischen dem 1. März und dem 31. August. Diese Bestimmung konkretisiert das im Strafartikel des Jagdgeset- zes erwähnte Störungsverbot des Brutgeschäftes für Brutvögel in den Wasser- und Zugvogel- schutzgebieten (Art. 17 Abs. 1 Bst. b JSG). Klar vorbehalten bleibt sämtliches Fällen von Holz, wenn dies zur Bekämpfung von Waldschäden oder zur Verbesserung der öffentlichen Sicher- heit nötig ist. Absatz 3: Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da dessen Inhalt mit der Neufassung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c redundant geworden ist und weil das Ergreifen von Massnah- men nach den Artikeln 8−10 und 12 bereits gegeben ist.

Art. 6 Abs. 4 Aufgehoben

Dieser Absatz kann aufgehoben werden, wegen der Neufassung von Artikel 2 Absatz 2 Buch- stabe c und da die Bestimmungen des NHG zur Anwendung kommen, sofern im Jagdrecht kein Kollisionsartikel vorhanden ist (s. Art. 18 Abs. 4 NHG).

5. Abschnitt: Abgeltungen und Finanzhilfen

Neuer Abschnittstitel

Der Titel des Abschnittes wird mit dem Begriff Finanzhilfen ergänzt. Nachdem der Bund in den Wasser- und Zugvogelreservaten dem Kanton bislang v.a. die Arbeit der Reservatsaufseher, den Unterhalt der Infrastruktur und die Wildschäden abgegolten hat, kommt mit dem neuen Art. 15a (Finanzhilfe des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmass- nahmen der Kantone) dem Finanzierungsinstrument der Finanzhilfe zukünftig grosse Bedeu- tung zu (s. Art. 11 Abs. 6 JSG).

Art. 14 Sachüberschrift

Abgeltung für die Aufsicht

Mit der Ergänzung des Artikel 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14, 15 und 15a angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für die Aufsicht in den Was- ser- und Zugvogelreservaten geregelt.

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Art. 15 Sachüberschrift

Abgeltung für Wildschaden

Mit der Ergänzung des Artikel 11 Absatz 6 JSG mit dem Tatbestand neuer Finanzhilfebeiträge des Bundes an die Kosten für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen der Kantone müssen sowohl der Titel des 6. Abschnitts wie die Sachüberschriften der Artikel 14, 15 und 15a angepasst werden. In diesem Artikel werden die Abgeltungen für Wildschaden geregelt, der auf Wasser- und Zugvogelreservate zurückgeht.

Art. 15a Finanzhilfen für Arten- und Lebensraumförderungsmassnahmen

Die Höhe der globalen Finanzhilfen an die Kosten der Planung und Umsetzung von Massnahmen für den Arten- und Le- bensraumschutz insbesondere nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c richtet sich nach dem Umfang, der Qualität, der Komplexität und der Wirksamkeit der Massnahmen; sie wird zwischen dem Bund und den betroffenen Kantonen vereinbart.

Die Massnahmen für die Arten- und Lebensraumförderung hängen von den vorhandenen Ar- tengemeinschaften und Lebensraumtypen ab und sind deshalb in den verschiedenen Vogel- reservaten sehr unterschiedlich. Deshalb braucht es pro Schutzgebiet eine Übersicht über die vorhandenen Naturwerte und die Förderungsmöglichkeiten. Zudem sind auch die Kosten von möglichen Förderungsmassnahmen sehr unterschiedlich, weshalb eine Pauschalisierung der Beiträge kaum möglich ist und nur eine anteilsmässige Beteiligung des Bundes an den effek- tiven Kosten Sinn macht. Eine Palette von möglichen Massnahmen sowie die Bestimmung von beitragsberechtigten Kosten wird das BAFU in der Vollzugshilfe zum Nationalen Finanz- ausgleich aufführen.

Verordnung über die Regulierung von Steinbockbeständen vom 30. April 1990

Die Verordnung vom 30. April 1990 über die Regulierung von Steinbockbeständen 16 wird aufgehoben.

Verordnung vom 24. November 199317 zum Bundesgesetz über die Fischerei

Art. 11 Abs. 2

2 aufgehoben

Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da dessen Inhalt in den neuen Artikel 11a Absatz 2 überführt wurde.

Art. 11a 1 Massnahmen nach Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe a des Fischereigesetzes zur Überwachung der Bestände und für Erfolgs-

kontrollen sind insbesondere Untersuchungen an wildlebenden Fischen und Krebsen: a. zur Naturverlaichung und zu Besatzmassnahmen, b. zu Gesundheit und zur Populationsgenetik, c. zur nachhaltigen Nutzung, d. zu Renaturierungen und zu Massnahmen nach Art. 9 und 10 des Fischereigesetzes.

16 SR 922.27 17 SR 923.01

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2 Zur Sicherstellung des Tierschutzes erlässt das BAFU im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit

und Veterinärwesen Richtlinien über das tierschutzgerechte Einfangen und Markieren und das Beproben von wildlebenden Fischen und Krebsen.

Dieser neue Artikel regelt für bestimmte behördliche Tätigkeiten die Befreiung von der Bewil- ligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz bei gleichzeitiger Sicherstellung des Tierschutzes. Davon nicht betroffen sind Tätigkeiten im Rahmen von Sonderfängen nach Artikel 3 VBGF, welcher den Kantonen erlaubt von den Artikeln 23 Absatz 1 Buchstaben a – d und Artikel 100 Absatz 2 erster Satz der Tierschutzverordnung (TSchV) soweit notwendig abzuweichen. Ge- mäss dem geltenden Tierschutzgesetz ist für die Durchführung von sämtlichen Untersuchun- gen von Wirbeltieren, die zum Zwecke eines Erkenntnisgewinns vorgenommen werden und dem Tier dabei Schmerzen oder Leiden verursachen können, eine vorgängige Tierversuchs- bewilligung nötig (Art. 17 und 18 TSchG). Dabei werden diese Tierversuche von einer zustän- digen, kantonalen Kommission bezüglich Zielsetzung und Methodik überprüft und nach einer Interessenabwägung bewilligt oder abgelehnt. Ziel dieser Tierversuchsbewilligung ist das Ver- hindern von ungerechtfertigten Schmerzen und Leiden bei Tieren bei der Untersuchung von Tieren. Gemäss dem Artikel 6a des Fischereigesetzes untersteht das Einfangen und das Mar- kieren von wildlebenden Fischen und Krebsen sowie das Gewinnen von Proben von diesen Tieren nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 18 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005, sofern diese Massnahmen zum Zweck der Überwachung der Bestände und für Erfolgs- kontrollen im Sinne des BGF erfolgen. Daraus wird klar, dass die entsprechenden Tätigkeiten zwar nach wie vor einen Tierversuchscharakter haben, der Unterschied besteht jedoch darin, dass diese Tätigkeiten nicht den behördlichen Weg einer vorgängigen Tierversuchsbewilli- gung durchlaufen müssen. Damit können die Bundesbehörden, die Kantonsbehörden oder von diesen beauftragte Dritte die entsprechenden Tätigkeiten administrativ schneller und ein- facher durchführen, hingegen wird nun die Sicherstellung des Tierschutzes klar in deren Ver- antwortung liegen. Absatz 1: In diesem Absatz wird die Zielsetzung von solchen Tätigkeiten definiert, welche für das Einfangen und Markieren von Tieren sowie für das Gewinnen von Proben von diesen Tieren eine Befreiung von der Tierversuchsbewilligung rechtfertigen. Im Buchstabe a wird die Überwachung der Naturverlaichung und die Überprüfung von Besatzmassnahmen genannt. Diese Tätigkeiten setzen voraus, dass die Fische markiert werden (z.B. mit Flossenschnitt), um das Verhältnis der Fische aus der natürlichen Rekrutierung und den eingesetzten Fischen zu bestimmen. Daraus kann die Notwendigkeit von Besatztätigkeiten bewertet werden. Grund- sätzlich soll der Besatz zugunsten der natürlichen Fortpflanzung möglichst reduziert werden. So sind diese Tätigkeiten für den Artenschutz wie auch für die Fischereiplanung von relevanter Bedeutung. Sie tragen dazu bei, die natürliche Fortpflanzung der Fische zu fördern und den Besatz so weit wie möglich zu reduzieren, um so die Erhaltung der Biodiversität möglichst optimal zu fördern. Im Buchstabe b wird die Überwachung der Gesundheit der Fisch- und Krebspopulationen und Untersuchungen zur Populationsgenetik genannt. Beide Tätigkeiten bedingen die Entnahme von Proben wie z.B. Schuppen oder Gewebe, um den Gesundheits- zustand einer Population oder ihre genetische Zusammensetzung zu charakterisieren. Im Buchstabe c wird die Überprüfung von Managementaufgaben genannt. Darunter versteht man z.B. die Gewinnung von Schuppen zur Wachstumsanalyse einer Fischpopulation zur Festlegung von Schonmassnahmen bei der Fischerei. Der Buchstabe d nennt Wirkungskon- trolle von Renaturierungsmassnahmen, sowie von Massnahmen nach Art. 9 und 10 BGF. Da- mit sind zum Beispiel die Wirkungskontrollen nach dem Bau einer Anlage zur Wiederherstel- lung der Fischgängigkeit (Fischaufstieg, Fischabstieg) oder nach Revitalisierungsmassnah- men angesprochen, um deren Wirkung auf die Fisch- und Krebspopulationen zu untersuchen. Solche Wirkungskontrollen können die Markierung von Fischen z.B. mit Mikrochips (Pit-Tags) oder anderen Methoden erfordern. Es sei festgehalten, dass bei allen Tätigkeiten gemäss Buchstaben a bis d das Einfangen, Markieren und die Entnahme von Proben notwendig ist, auch wenn dies in der vorangehenden Aufzählung jeweils nicht explizit ausgeführt wurde.

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Absatz 2: Die Sicherstellung des Tierschutzes muss auch bei Tätigkeiten mit der Zielsetzung gemäss Absatz 1 gewährt bleiben. Aus diesem Grund sollen das BAFU und das BLV im Ein- vernehmen eine Vollzugshilfe erlassen, welche sämtliche als tierschutzgerecht anerkannten Tätigkeiten und Massnahmen definiert. Zudem soll die Vollzugshilfe auch die Anforderungen an die Personen beschreiben, welche solche Massnahmen im Auftrag der kantonalen Behör- den vornehmen. Als Prinzip muss gelten, dass von der Bewilligungspflicht nach Art. 18 Tier- schutzgesetz nur Tätigkeiten befreit sind, wenn diese durch Bundes- oder Kantonsbehörden durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden, sowie wenn diese mit einer Zielsetzung gemäss Absatz 1 vorgenommen werden. Alle anderen Untersuchungen an freilebenden Fische und Krebse unterliegen weiterhin der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz.

Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991

Art. 27a Abs. 3-5 3 Massnahmen nach Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a NHG zur Überwachung der Bestände und für Erfolgskontrollen sind

insbesondere Untersuchungen an wildlebenden Wirbeltieren:

a. zur Raumnutzung und zum Verhalten der Wirbeltiere für den Artenschutz. b. zu Gesundheit und Populationsgenetik. c. zur Wirksamkeit von Artenförderungsmassnahmen. 4 Zur Sicherstellung des Tierschutzes erlässt das BAFU im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit

und Veterinärwesen Richtlinien über das tierschutzgerechte Einfangen und Markieren und das Beproben von wildlebenden Wirbeltieren.

Dieser Artikel regelt für bestimmte behördliche Tätigkeiten die Befreiung von der Bewilligungs- pflicht nach dem Tierschutzgesetz bei gleichzeitiger Sicherstellung des Tierschutzes. Gemäss dem geltenden Tierschutzgesetz ist für die Durchführung von sämtliche Untersuchungen von Wirbeltieren, die zum Zwecke eines Erkenntnisgewinns vorgenommen werden und dem Tier dabei Schmerzen oder Leiden verursachen können, eine vorgängige Tierversuchsbewilligung nötig (Art. 17 und 18 TSchG). Dabei werden diese Tierversuche von einer zuständigen, kan- tonalen Kommission bezüglich Zielsetzung und Methodik überprüft und nach einer Interessen- abwägung bewilligt oder abgelehnt. Ziel dieser Tierversuchsbewilligung ist das Verhindern un- gerechtfertigten Schmerzen und Leiden bei der Untersuchung von Tieren. Gemäss dem Artikel 22a des Natur- und Heimatschutzgesetzes untersteht das Einfangen, Markieren und Beproben von Wildtieren nicht dieser Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz, wenn die Tätigkeit durch Bundesbehörden, Kantonsbehörden oder von diesen beauftragten Dritten durchgeführt und im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetztes zum Zwecke der Überwachung der Wild- tierbestände oder für Erfolgskontrollen vorgenommen wird. Daraus wird klar, dass die entspre- chenden Tätigkeiten zwar nach wie vor einen Tierversuchscharakter haben, dass aber der Unterschied darin besteht, dass diese Tätigkeiten nicht den behördlichen Weg einer vorgän- gigen Tierversuchsbewilligung durchlaufen müssen. Damit können die zuständigen Kantons- und Bundesbehörden die entsprechenden Tätigkeiten administrativ schneller und einfacher durchführen, hingegen wird nun die Sicherstellung des Tierschutzes klar in deren Verantwor- tung liegen. Absatz 3: In diesem Absatz wird die Zielsetzung von solchen Tätigkeiten definiert, welche eine Befreiung von der Tierversuchsbewilligung rechtfertigen. In Buchstabe a wird die Untersu- chung der Raumnutzung und des Verhaltens von Wildtieren genannt, wenn diese für den Ar- tenschutz relevant ist. Beispiele dazu: Einfangen von akustisch nicht eindeutig identifizierba- ren Fledermausarten zur Ermittlung der Lebensraumnutzung, Fang zwecks Artbestimmung und -nachweis von Amphibien und Reptilien im Rahmen der Aktualisierung der Roten Listen. In Buchstabe b wird die Untersuchung des Gesundheitszustandes von Wildtierpopulationen erwähnt. Ein Beispiel dazu wäre der Fang und die Entnahme einer Speichelprobe bei Geburts- helferkröten, um feststellen zu können, ob eine Populationen von der 67/69

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Chytridiomykose befallen ist. In Buchstabe c wird die Überprüfung von Artenförderungsmass- nahmen erwähnt. Ein Beispiel dazu wäre die Wirkungskontrolle bei neu erstellten Amphibien- durchlässen mittels Fang und Identifikation von Individuen. Absatz 5: Die Sicherstellung des Tierschutzes muss auch bei Tätigkeiten mit der Zielsetzung gemäss Absatz 1 gewährt bleiben. Aus diesem Grund sollen das BAFU und das BLV im Ein- vernehmen eine Vollzugshilfe erlassen, welche sämtliche als tierschutzgerecht anerkannten Tätigkeiten und Massnahmen definiert. Zudem soll die Vollzugshilfe auch die Anforderungen an die Personen beschreiben, welche solche Massnahmen im Auftrag der kantonalen Behör- den vornehmen. Als Prinzip muss gelten, dass von der Bewilligungspflicht nach Art. 18 Tier- schutzgesetz nur Tätigkeiten befreit sind, wenn diese durch Kantons- oder Bundesbehörden durchgeführt oder in Auftrag gegeben werden, sowie wenn diese mit einer Zielsetzung gemäss Absatz 1 vorgenommen werden. Alle anderen Untersuchungen an freilebenden Wildtieren un- terliegen weiterhin der Bewilligungspflicht nach dem Tierschutzgesetz.

6 Auswirkungen

6.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht substanziell. Die Vorlage hat dagegen finanzielle Auswirkungen auf den Bund. Die Finanzhilfen für die Kan- tone im Hinblick auf den «Umgang mit geschützten Arten, deren Bestände reguliert werden dürfen» (Art. 4d JSV) sowie zur «Förderung von Massnahmen zur Arten- und Lebensraumför- derung in Wildtierschutzgebieten und Wasservogelreservaten» (Art. 15a VEJ und Art. 15a WZVV) werden den Bund je 1,5 bis 2 Millionen Franken pro Jahr kosten. Zudem wird die Er- weiterung der Pflicht des Bundes zur Förderung der Schadenverhütung von Schäden durch Biber (Art. 10d JSV) und Fischotter (Art. 10e JSV) sowie der Ausweitung der Schadensvergü- tung auf Infrastrukturschäden durch Biber und Schäden durch Fischotter (Art. 10f JSV) weitere rund 2 Millionen Franken pro Jahr benötigen. Insgesamt muss also das Budget für Transfer- zahlungen an die Kantone durch den Bund um 6 Millionen Franken aufgestockt werden. Die Vorlage hat auch personelle Auswirkungen auf den Bund. Die Umsetzung des Artikels 7a Absatz 3 über Finanzhilfen für die Kantone im Hinblick auf den Umgang mit geschützten Arten, deren Bestände reguliert werden dürfen, sowie des Artikels 11 Absatz 6 zur Förderung von Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in Wildtierschutzgebieten und Vogelreser- vaten erfordern den Ausbau der bestehenden Programmvereinbarungen im Bereich Wildtiere mit den Kantonen. Die Mehrarbeit für die Neugestaltung des Programms, die zusätzlichen Verhandlungen mit den Kantonen, sowie das Controlling während der Umsetzung benötigt eine neue Stelle beim BAFU.

6.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Vorlage hat finanzielle Auswirkungen auf die Kantone. An der Vergütung der Schäden durch Biber an Infrastrukturanlagen müssen sich die Kantone mit 50 Prozent beteiligen, was rund 1–2 Millionen Franken pro Jahr für die ganze Schweiz betragen dürfte. Dagegen erhalten die Kantone neu eine Mitbeteiligung des Bundes an den Kosten für Präventionsmassnahmen zur Verhütung von Schäden durch Biber und Fischotter, sowie an den Kosten für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung in Wildtierschutzgebieten und Vogelreservaten, welche sie bislang alleine finanzieren mussten. Die Vorlage hat auch personelle Auswirkungen auf die Kantone. Der Artikel 1 betreffs der Do- kumentation der nachhaltigen Jagdplanung und der Artikel 16 über die jährliche Meldepflicht von Informationen für die Erstellung der eidgenössischen Wildtierstatistik bedeutet für die Kan-

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tone ein gewisses Mass an Mehrarbeit. Generell stark angewachsen ist die Arbeit der kanto- nalen Vollzugsorgane über die letzten Jahre durch die Rückkehr von ehemals ausgestorbenen Wildtierarten wie dem Wolf. Die globalen Finanzhilfen des Bundes an die Kantone für den Umgang mit den Arten gemäss Artikel 7a Absatz 3 JSG werden die Arbeit der Kantone finan- ziell unterstützen. Die Finanzhilfen erlauben die Finanzierung im Äquivalent von rund einem Dutzend Wildhüter-Vollzeitstellen. Einige Neuerungen führen zu Änderungen im kantonalen Recht. Dies betrifft insbesondere die Artikel 1b, 2, 2a, 4a, 6bis, 8ter, 9, 10d und 10e.

6.3 Auswirkungen auf die Gemeinden

Die Vorlage hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf die Gemeinden.

6.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und den ländli-

chen Raum inkl. den Bergregionen Die Vorlage hat volkswirtschaftliche Auswirkungen, indem sie die Schaffung von rund einem Dutzend neuer Wildhüterstellen erlaubt sowie die Beschäftigung von regionalen Umweltbüros und Baufirmen für die Planung und Umsetzung von Schadenpräventions- und Lebensraum- förderungsmassnahmen ermöglicht. Die Vorlage wird helfen, dass die langfristige Akzeptanz der Konflikte verursachenden Wildtierarten wie Wolf, Bär, Biber oder Höckerschwan durch die Gesellschaft erhalten und gefördert wird. Grossraubtiere können durch ihren Einfluss auf die Bestände wildlebender Huftiere einen positiven Effekt auf die Schutzfunktionen der Wälder und Biber durch ihre Stauaktivität an Fliessgewässern auf den Wasserhaushalt und die Bio- diversität haben. Andererseits kann sich die Präsenz von Grossraubtieren oder Bibern negativ auf den Aufwand in der Landwirtschaft auswirken. Die Vorlage hat keine substanziellen Aus- wirkungen auf urbane Zentren und Agglomerationen. Dagegen enthält die Vorlage wirksame Lösungen um die Anliegen der von den Grossraubtieren betroffenen Bergbevölkerung und der von Bibern betroffenen Landwirtschaft im Mittelland entgegenzukommen.

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