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Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie weitere Verordnungsänderungen im Bereich des BFE mit Inkrafttreten am 1. Juli 2021

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

September 2020

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Ingress

Die EU erlässt für Anlagen und Geräte gestützt auf die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG1 sowie auf die Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369 2 Verordnungen, die nicht nur die Energieeffizienz und deren Deklaration regeln, sondern auch andere Aspekte wie die Luftreinhaltung, den Lärmschutz oder den Einsatz chemischer Stoffe abdecken. Diese unterschiedli- chen Bereiche werden in der Schweiz in verschiedenen rechtlichen Grundlagen behandelt, nämlich der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV; SR 730.02), der Luftreinhalteverord- nung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1), der Lärmschutz-Verordnung vom 15. De- zember 1986 (LSV; SR 814.41) oder der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemVO; 813.11). Das Auseinanderreissen der einheitlichen EU-Regelung bei der Übernahme ins schweizeri- sche Recht macht zum Teil wenig Sinn und ist für die Betroffenen in der Praxis umständlich. Damit EU-Ökodesignrichtlinien gegebenenfalls als Ganzes und einheitlich in die EnEV übernommen werden können, wird daher der Ingress der EnEV um zwei zusätzliche Verweise auf das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und das Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000 (ChemG; SR 813.1) erweitert.

1.2 Konformitätsüberprüfung

Im Vollzug hat sich gezeigt, dass Geräte auch dann ungenügende technische Werte aufweisen kön- nen, wenn sämtliche Unterlagen vollständig vorliegen und auch sonst keine Hinweise vorliegen, dass ein Gerät die Anforderungen der EnEV nicht erfüllt. Das Bundesamt für Energie (BFE) soll daher alle in Verkehr gebrachten oder abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie de- ren serienmässig hergestellten Bestandteile bedingungslos und stichprobenweise energietechnisch überprüfen können, da sonst die Einhaltung der EnEV nicht wirksam überprüft werden kann. In die- sem Zusammenhang werden die Bestimmungen aus Artikel 15 im Artikel 14 aufgenommen, da es sich bei der energietechnischen Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) um einen Teil der nachträglichen Kontrolle handelt.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf

Bund, Kantone und Gemeinden Diese Änderungen haben weder finanzielle noch personelle oder anderweitige Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Gemeinden.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die vorgesehenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft, Umwelt und die Gesell- schaft.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okt. 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1. 2 Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl L198/1 vom 28.7.2017, S.1.

4. Verhältnis zum europäischen Recht

Die Änderung des Ingresses erlaubt eine einfachere und für die Betroffenen transparentere Über- nahme von EU-Recht.

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