Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
Erläuternder Bericht
Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV)
Bern, Oktober 2022
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangslage ....................................................................................................... 3
2. Problematik beim Abschluss einer Unfallversicherung in der Praxis .................... 3
3. Beantragte Verordnungsänderung ........................................................................ 4
4. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. j UVV (neu) ................................................... 5
5. Finanzielle Auswirkungen ..................................................................................... 6
5.1 Auswirkungen auf den Bund ................................................................................. 6
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete........................................................................ 6
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ................................................................... 6
2/6
1. Ausgangslage
Nach Artikel 1a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) müssen sämtliche in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfälle versichert werden. Somit müssen sämtliche Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer gegen Berufsunfälle (BU) und – falls die beschäftigte Person mindestens acht Stunden pro Woche dort arbeitet (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) – auch gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichern. Bei der Versicherungspflicht sind Eigenschaften wie das Alter der versicherten Person, die Art der Tätigkeit oder auch der Vergütung nicht relevant. Der Abschluss einer Unfallversicherung ist zwingend. Dabei ist es möglich, dass eine Person über mehrere Arbeitgeber verfügt, welche eine BU-Versicherung und, falls die acht wöchentlichen Arbeitsstunden jeweils geleistet werden, auch eine NBU- Versicherung abzuschliessen haben.
Bis vor wenigen Jahren war es üblich, dass Unfälle, welche sich bei der Betätigung in einem Verein des Breitensports ereigneten, als NBU qualifiziert wurden und der Unfallversicherer der Haupterwerbstätigkeit ohne nähere Prüfung die entsprechenden Leistungen dafür ausgerichtet hat. Dem Umstand, dass auch Vereine des Breitensports als Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sind, wenn sie ihre Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer oder Funktionärinnen und Funktionäre entschädigen (z.B. mit Lohn, Punkteprämien, Trainingsentschädigungen etc.), wurde lange Zeit keine Beachtung geschenkt.
Das diesbezügliche Bewusstsein der Sportvereine hat sich zwischenzeitlich gewandelt und mittlerweile ist bekannt, dass auch für bloss bescheiden entlohnte Nebenerwerbstätigkeiten von Sportlerinnen und Sportlern, Trainerinnen und Trainern oder Funktionärinnen und Funktionären in einem Sportverein eine UVG-Versicherung abgeschlossen werden muss. Die privaten Unfallversicherer prüfen bei der Meldung eines Sportunfalles denn auch vermehrt, ob sich der Unfall im Rahmen einer durch den Sportverein entschädigten Tätigkeit zugetragen hat und hierfür eine BU-Versicherung abgeschlossen worden ist, oder ob der Unfall ein NBU zu Lasten eines Hauptarbeitgebers darstellt. Fehlt die erforderliche UVG-Versicherung des Sportvereins und handelt es sich um keinen NBU, welcher über die Unfallversicherung eines Hauptarbeitgebers abgewickelt werden kann, hat die Ersatzkasse die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Art. 73 Abs. 1 UVG).
2. Problematik beim Abschluss einer Unfallversicherung in der Praxis
Bei ihren Bemühungen um den Abschluss einer Unfallversicherung stossen die Sportvereine regelmässig auf folgende Probleme: UVG-Leistungen umfassen die Kosten der Heilbehandlung (Art. 10 ff. UVG) sowie die Kosten für Geldleistungen (Art. 15 ff. UVG). Geldleistungen werden bis zum UVG-Maximum von aktuell 148'200.- Franken ausgerichtet und sind grundsätzlich nach dem versicherten Verdienst bemessen (Art. 15 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV). Bei mehreren Erwerbstätigkeiten ist gestützt auf Artikel 23 Absatz 5 UVV bei der Ausrichtung des Taggeldes auf die Summe aller erzielten Einkommen abzustellen. Da Sportunfälle regelmässig hohe Sach- und Geldleistungen nach sich ziehen und mit stationären Spitalaufenthalten sowie längeren Arbeitsausfällen der versicherten Person verbunden sein können, muss der Unfallversicherer des Sportvereins nicht nur für die Heilungskosten sowie für das beim Sportverein erzielte, meist geringe Einkommen, sondern für den gesamten Verdienst der versicherten Person aufkommen, auch für das bei anderen Arbeitgebern erzielte 3/6
Einkommen, bis zum maximal versicherten Verdienst. Für die Bemessung der Prämie kann er sich einzig auf die Entschädigung des Sportvereins stützen, was absolut und in Prozenten der Entschädigung zu einer hohen Belastung führt. Hinzu kommt, dass die Prämien in der obligatorischen Unfallversicherung nach Artikel 92 Absatz 1 UVG risikogerecht ausgestaltet sein müssen. Da sowohl die Unfallhäufigkeit als auch die Verletzungsgefahr im Sport regelmässig hoch sind, widerspiegelt sich dieses hohe Unfallrisiko in den Prämien. Oftmals finden Sportvereine keinen Versicherer und müssen von der Ersatzkasse UVG (nach dreimaliger Ablehnung von privaten Unfallversicherern) einem Unfallversicherer zugewiesen werden (Art. 73 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 4 Verwaltungsreglement Ersatzkasse). Unabhängig davon, ob der fragliche Sportverein einem Unfallversicherer zugewiesen werden musste oder ob er selbständig einen finden konnte, sind die zu entrichtenden Prämien meist derart hoch, dass die Vereine zum Teil grosse Mühe bekunden, diese zu bezahlen, insbesondere dann, wenn auch noch eine Ersatzprämie zu leisten ist. Der Verein kann, ausser im Bereich der Prävention, keinen Einfluss auf die Höhe der Prämie nehmen.
Um den Breitensport nicht zu behindern und die in diesem Bereich tätigen Sportvereine zu entlasten, soll die Verordnung über die Unfallversicherung revidiert werden.
Angestrebt wird eine Unterscheidung zwischen Vereinen, welche ihren angestellten Personen einen bedeutenden Lohn bezahlen und Vereinen, welche nur geringe Beiträge ausrichten. Bei Letzteren sollen Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer von der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht ausgenommen werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Beantragte Verordnungsänderung
Aufgrund vorstehend geschilderter Problematik trat Swiss Olympic an den Schweizerischen Versicherungsverband (SVV), an die Suva und ans Bundesamt für Gesundheit (BAG) heran, um bei der Umsetzung der gesetzlichen Versicherungspflicht Möglichkeiten einer Entlastung der Sportvereine zu finden, jedenfalls für Vereine, die sich dem Breitensport widmen. Gestützt auf diese Kontakte wurde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern von Swiss Olympic, des SVV, der Suva, der IG Übrige Unfallversicherer, der Ersatzkasse UVG sowie der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG gebildet, die sich um eine gemeinsame Lösung bemühten. Das BAG war in beratender Funktion in den Prozess mitinvolviert.
Es ist vorgesehen, dass von der Ausnahmebestimmung ausschliesslich Personen erfasst werden, welche als Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer für den Verein tätig sind. Servicepersonal, Reinigungskräfte oder Administrativpersonal wird nach wie vor der UVG-Pflicht unterstellt sein, unabhängig von der Höhe ihres Erwerbseinkommens. Damit soll vermieden werden, dass nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen Personen, welche für Breitensportvereine tätig sind und Personen, welche die gleiche Tätigkeit in einer anderen Branche ausüben, geschaffen werden. Die Ausnahmeregelung soll für alle Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer in Breitensportvereinen zum Tragen kommen, deren Entschädigungen unter der betraglichen Freigrenze liegen, sofern der Sportverein ausschliesslich Entschädigungen unter dieser Freigrenze ausrichtet. Sobald eine Sportlerin / ein Sportler resp. eine Trainerin / ein Trainer ein Erwerbseinkommen oberhalb der betraglichen Freigrenze erzielt, sind sämtliche Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer zu versichern. 4/6
4. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 1 Bst. j UVV (neu)
Die Änderung der UVV umfasst lediglich die Ergänzung von Artikel 2 Absatz 1 um den neuen Buchstaben j.
Zukünftig sollen Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer, welche für Tätigkeiten in Vereinen des Breitensports ein Erwerbseinkommen von maximal zwei Drittel des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente von aktuell 9‘560.- Franken erzielen, von der obligatorischen Versicherungspflicht ausgenommen werden. Dies nur, sofern keine Sportlerin / kein Sportler resp. keine Trainerin / kein Trainer desselben Vereins ein Einkommen über der Freigrenze erzielt.
Mit dieser Einkommens-Freigrenze kann die überwiegende Mehrheit der Vereine des Breitensports, welche „ehrenamtlich“ organisiert ist, vom Abschluss einer BU-Versicherung für ihre Mitglieder befreit werden. Um künftigen Anpassungen der Teuerung Rechnung tragen zu können, wurde nach einem bestehenden Anknüpfungspunkt gesucht, welcher mit der Minimalrente der AHV gefunden werden konnte.
Mit dieser Neuregelung werden Unfälle, welche sich im Rahmen der entschädigten Tätigkeit für einen Sportverein ereignen, zukünftig unterschiedlich behandelt: Wer als Sportlerin / Sportler oder Trainerin / Trainer gegen Entschädigung in einem Verein, der an seine Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer ausschliesslich Einkommen unter der betraglichen Freigrenze ausrichtet, tätig ist und gleichzeitig einen Hauptarbeitgeber hat, bei welchem eine NBU-Deckung besteht, dann wird ein Unfall im Rahmen der Tätigkeit für den Sportverein als NBU klassifiziert und über die bestehende NBU- Versicherung des Hauptarbeitgebers abgerechnet – dies obwohl es sich de facto um einen BU des Sportvereins handelt, da dieser einen Lohn ausrichtet und ihm die Stellung eines Arbeitgebers zukommt. Damit wird ein eigentlicher BU ausnahmsweise als NBU behandelt, was im Interesse an einer pragmatischen Lösung hinzunehmen ist. Bei Personen, welche als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer bei einem Verein tätig sind und aufgrund der Einkommenshöhe keine BU-Deckung beim Sportverein haben sowie über keine anderweitige NBU-Deckung einer Haupterwerbstätigkeit verfügen, ist bei einem Unfall die Krankenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) leistungspflichtig.
Die UVG-Unterstellung betrifft ausschliesslich Sportlerinnen und Sportler sowie Trainerinnen und Trainer, welche für einen Verein tätig sind, bei dem mindestens eine Sportlerin / ein Sportler resp. eine Trainerin / ein Trainer ein Einkommen über der Freigrenze erzielt sowie sämtliche Personen, welche eine andere Tätigkeit für den Sportverein ausüben. Bei diesen letztgenannten ist die Höhe des erzielten Einkommens im Breitensportverein unerheblich, die UVG-Unterstellung ist obligatorisch. Bei Personen, welche sowohl als Sportlerinnen und Sportler oder Trainerinnen und Trainer tätig sind und zugleich weitere Funktionen wahrnehmen, wie bspw. jemand, der Trainings leitet und gleichzeitig die Administration erledigt, ist eine UVG-Unterstellung für den administrativen Teil ebenfalls zwingend.
5/6
5. Finanzielle Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Ergänzung des Artikels 2 Absatz 1 UVV mit einer zusätzlichen Ausnahme von der obligatorischen Versicherungspflicht verursacht keine Mehrkosten für den Bund.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete
Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf die urbanen Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind aufgrund der vorliegenden Verordnungsänderung keine zu erwarten.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es sind nur geringfügige wirtschaftliche Auswirkungen der Verordnungsänderung auf die Volkswirtschaft zu erwarten. Betroffen sind allein Vereine des Breitensports, welche den für sie tätigen Sportlerinnen und Sportlern sowie Trainerinnen und Trainer ein Erwerbseinkommen von höchstens zwei Dritteln des Mindestbetrags der vollen jährlichen AHV-Altersrente ausrichten. Diese können zukünftig unter den vorgenannten Umständen vom Abschluss einer Unfallversicherung absehen und werden so finanziell entlastet. Die privaten Unfallversicherer werden weniger Sportvereine zu versichern haben und demzufolge weniger Prämieneinnahmen generieren. Für Unfälle, welche sich in Sportvereinen ereignen, werden sie jedoch weiterhin zum Teil die gesetzlichen Leistungen zu erbringen haben; entweder über die BU-Versicherung des Sportvereins, wenn dieser mindestens einen Lohn über der betraglichen Freigrenze bei Sportlerinnen und Sportlern sowie Trainerinnen und Trainer ausschüttet oder bei sämtlichen nicht sportlich tätigen Personen. Zudem ist die Leistungserbringung via NBU-Versicherung des Hauptarbeitgebers möglich, wozu auch die Suva gehören kann, wenn die verunfallte Person als Sportlerin, Sportler, Trainerin oder Trainer tätig war, über eine anderweitige Haupterwerbstätigkeit ausübt und im Verein einen Betrag unterhalb der Freigrenze erhält.
6/6