Lexipedia

Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS)

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 10. April 2024

Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informations­ ausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Inte­ resse der Union in das Schengener Informationssys­ tem (SIS)

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

Zusammenfassung Gegenstand dieser Vorlage ist die Übernahme und Umsetzung der Verord­ nung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im In­ teresse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS). Mit dieser Ver­ ordnung soll den Schengen-Staaten ermöglicht werden, auf Vorschlag von Eu­ ropol Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im SIS einzuge­ ben. Die Umsetzung dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfor­ dert eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informations­ systeme des Bundes (BPI).

Ausgangslage

Mit dem Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA; SR 0.362.31) hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet. Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei in einem besonde­ ren Verfahren, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU- Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst. Am 6. Juli 2022 verabschiedete die EU die Verordnung (EU) 2022/11901 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/18622 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschrei­ bungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informa­ tionssystem (SIS). Am 1. Juli 2022 wurde die Verordnung, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, der Schweiz notifiziert. Am 17. August 2022 ge­ nehmigte der Bundesrat den Notenaustausch betreffend die Übernahme der Verord­ nung, vorbehaltlich der Genehmigung durch das Parlament.

Mit der Verordnung (EU) 2022/1190 wird die Verordnung (EU) 2018/1862 («SIS Poli­ zei») geändert, welche die Schweiz als Schengen-Weiterentwicklung übernommen hat; die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die innerstaatliche Umsetzung sind am 22. November 2022 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung soll den Schengen-Staaten ermöglicht werden, auf Vorschlag von Europol Informationsausschreibungen zu Dritt­ staatsangehörigen im SIS einzugeben. Die Verordnung (EU) 2022/1190 sieht vor, dass Europol Informationen betreffend Dritt­ staatsangehörige, die der Beteiligung an schweren kriminellen Aktivitäten oder terro­ ristischen Aktivitäten verdächtigt werden, an einen Schengen-Staat übermitteln kann, damit dieser eine Informationsausschreibung zu Drittstaatsangehörigen im Interesse

1 Verordnung (EU) 2022/1190 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2022 zur

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibun­ gen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS), ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1. 2 Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November

2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsa­ chen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be­ schlusses 2010/261/EU der Kommission, ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 56, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1190, ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 1. 2/24

der Union (nachfolgend «Informationsausschreibung») vornehmen kann. Dabei präzi­ siert die Verordnung, dass diese Informationen überprüft werden müssen und eine In­ formationsausschreibung im SIS nur erfolgen kann, wenn der Staat, der den Vorschlag von Europol erhalten hat (der ausschreibende Staat), dies als erforderlich und gerecht­ fertigt beurteilt. Es wird auch vorgesehen, dass Europol den Mitgliedstaaten Sachfahn­ dungsausschreibungen vorschlagen kann, wenn diese Sachen mit einer Person ver­ bunden sind, die bereits Gegenstand einer Informationsausschreibung ist. An der Tat­ sache, dass Europol selbst keine Ausschreibungen im SIS erfassen kann, ändert die Verordnung (EU) 2022/1190 nichts; diese Kompetenz bleibt weiterhin den Schengen- Staaten vorbehalten. Im Falle eines Treffers zu einer Informationsausschreibung anlässlich einer Kontrolle sieht die Verordnung (EU) 2022/1190 vor, dass der Staat, in dem der Treffer erfolgt (der vollziehende Staat), die notwendigen Informationen einholt und dem ausschrei­ benden Staat übermittelt. Dazu gehören namentlich Informationen zur Lokalisierung der Person, zur Route, zu den Begleitpersonen der Person, die Gegenstand der Infor­ mationsausschreibung ist, und zu den mitgeführten Sachen. Wie präzisiert wird, muss der vollziehende Staat dabei eine verdeckte Erhebung möglichst vieler Informationen während der Routinetätigkeit seiner nationalen zuständigen Behörden sicherstellen. Denn die Erhebung dieser Informationen darf den verdeckten Charakter der Kontroll­ massnahmen nicht gefährden und die Person, die Gegenstand der Informationsaus­ schreibung ist, darf unter keinen Umständen auf das Vorhandensein der Ausschrei­ bung hingewiesen werden. Die Informationen sind gemäss der Verordnung (EU) 2022/1190 nebst dem ausschreibenden Staat auch an Europol zu übermitteln. Zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 bedarf es einer Teilrevision des BPI.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz22

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Mit dem SAA hat sich die Schweiz grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwick­ lungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei in einem besonderen Verfahren, das die Notifi­ kation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst (Art. 7 Abs. 2 SAA). Das SIS ist das Hauptinstrument für den Informationsaustausch im Schengen-Raum hinsichtlich Personen- und Sachfahndungen. Am 28. November 2018 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der EU ein Reformpaket von drei Verordnun­ gen, das die sachliche und technische Weiterentwicklung des SIS zum Ziel hat. Mit diesem Reformpaket wurden die bisherigen Rechtsgrundlagen zum SIS während einer Übergangszeit stufenweise abgeändert und ergänzt; seit dem 7. März 2023, dem Zeit­ punkt der Inbetriebnahme des neuen SIS, ist es nun vollständig anwendbar. Die drei Verordnungen regeln den Betrieb und die Nutzung des SIS in jeweils unter­ schiedlichen Bereichen:

  • Die Verordnung (EU) 2018/1862 betrifft den Bereich der «polizeilichen Zusam­ menarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen» (nachfolgend Verordnung «SIS Polizei»).

  • Die Verordnung (EU) 2018/1861 regelt die Nutzung des Systems für die Zwecke der «Grenzkontrollen»3.

  • Die Verordnung (EU) 2018/1860 bildet die Grundlage zur Verwendung des SIS im Hinblick auf die «Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger»4. Diese drei Verordnungen wurden im Nachgang zu den Terrorangriffen im Schengen- Raum und den gesteigerten Herausforderungen im Migrationsbereich erarbeitet. Sie sollen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit weiter verbessern und die innere Si­ cherheit erhöhen. Die drei EU-Verordnungen wurden der Schweiz am 20. November 2018 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands notifiziert. Der Bundesrat hat die Notenaustausche zur Übernahme der Verordnungen am 19. Dezember 2018 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung gutgeheissen. Diese Genehmi­ gung ist am 18. Dezember 2020 erfolgt, und die entsprechenden Rechtsgrundlagen für die innerstaatliche Umsetzung sind schliesslich am 22. November 2022 in Kraft getre­ ten. Noch bevor die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung der Verordnung «SIS Polizei» in der Schweiz in Kraft traten, haben das Europäische Parlament und der Rat der EU

am 6. Juli 2022 eine Verordnung verabschiedet, welche den Schengen-Staaten die

3 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Überein­ kommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 14. 4 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018

über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Dritt­ staatsangehöriger, Fassung gemäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 1. 5/24

Eingabe von Ausschreibungen im SIS auf Vorschlag von Europol ermöglicht. Die Ver­ ordnung (EU) 2022/1190 ändert die Verordnung «SIS Polizei» in Bezug auf die Ein­ gabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das SIS, basierend auf Vorschlägen von Europol. Schwere Formen von Kriminalität und Terrorismus haben oftmals einen globalen Cha­ rakter. Daher sind Informationen, die Drittstaaten und internationale Organisationen über Personen erlangen, die solcher schweren Formen von Kriminalität und Terroris­ mus verdächtigt werden, für die Sicherheit im Schengen-Raum von zentraler Bedeu­ tung. Gewisse dieser Informationen – insbesondere wenn es sich bei den betreffenden Personen um Drittstaatsangehörige handelt – gelangen nur über Europol zu den euro­ päischen Staaten: Europol verarbeitet die erhaltenen Informationen und leitet die Er­ gebnisse ihrer Analysen an die Mitgliedstaaten weiter. Als Agentur der EU für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung spielt Europol eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Terrorismus und schweren Straf­ taten, indem sie Analysen und Einschätzungen der Bedrohungslage bereitstellt, um die Ermittlungen der nationalen Strafverfolgungsbehörden zu unterstützen. Bislang hatten die Schengen-Staaten oder die Endnutzerinnen und Endnutzer des SIS keinen Zugriff auf die Informationen von Europol zu möglicherweise an terroristischen oder schweren kriminellen Aktivitäten beteiligten Drittstaatsangehörigen, wenn diese Informationen nicht über die üblichen Kommunikationskanäle – etwa via Interpol – an die Schengen- Staaten weitergegeben wurden. Diese Lücke beim Informationsaustausch wird nun insofern geschlossen, als Europol einem Schengen-Staat analysierte und verifizierte Informationen zu Drittstaatsangehö­ rigen im Hinblick auf ihre Erfassung im SIS übermitteln wird. Dieser Schengen-Staat wird entscheiden können, ob er die von Europol «empfohlenen» Personen in einer neu­ geschaffenen Ausschreibungskategorie – der Informationsausschreibung – im SIS er­ fassen will. Dabei könnte es zum Beispiel um eine Information gehen, die Europol von einer internationalen Organisation oder einem Drittstaat erhalten hat, wonach ein mut­ masslicher Terrorist in Europa ein Attentat plant. Nimmt der betreffende Schengen- Staat diese Ausschreibung auf Vorschlag von Europol vor, so wird er zum «ausschrei­

benden Staat». Europol kann auch weiterhin nicht selbst Ausschreibungen im SIS täti­ gen; diese Kompetenz bleibt den Schengen-Staaten vorbehalten. Führt eine Kontrolle in einem Schengen-Staat (dem «vollziehenden Staat») zu einem Treffer in Verbindung mit einer Informationsausschreibung gemäss der Verordnung (EU) 2022/1190, so wer­ den der ausschreibende Staat wie auch Europol informiert. Der vollziehende Staat, welcher die Kontrolle durchführt, hat den Auftrag, ganz oder teilweise die in der Ver­ ordnung (EU) 2022/1190 aufgeführten Informationen zur Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung im SIS ist, einzuholen. Am 1. Juli 2022 wurde die Verordnung (EU) 2022/1190 der Schweiz als Weiterentwick­ lung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Am 17. August 2022 hat der Bundesrat den Notenaustausch zur Übernahme der Verordnung unter Vorbehalt der parlamentari­ schen Genehmigung gutgeheissen. Durch die Übermittlung der Antwortnote bezüglich Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190, vorbehaltlich der Erfüllung der verfas­ sungsrechtlichen Voraussetzungen, an die EU ist der Notenaustausch am selben Tag erfolgt.

1.2 Verlauf der Verhandlungen

Am 9. Dezember 2020 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Ver­ ordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung

«SIS Polizei» in Bezug auf die Eingabe von Ausschreibungen durch Europol (nachfol­ gend «Vorschlag SIS») vorgelegt. Parallel dazu legte sie einen weiteren Vorschlag in Verbindung mit dem Vorschlag SIS vor, nämlich den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/7945 über Europol in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezo­ gener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (nachfolgend «Vorschlag Europol»). Der portugiesische Vorsitz des Rates der EU entschied, im ersten Halbjahr 2021 prio­ ritär den Vorschlag Europol und erst anschliessend den Vorschlag SIS zu behandeln. Folglich wurde der Vorschlag SIS am 3. Februar 2021 erstmals einer Arbeitsgruppe des Rates der EU vorgelegt, sodann jedoch vor dem zweiten Halbjahr 2021 unter dem slowenischen Vorsitz nicht mehr weiter beraten. Allerdings kristallisierte sich während der Beratung des Vorschlags Europol heraus, dass die Idee, dass Europol selbst Aus­ schreibungen im SIS vornehmen können soll, nicht mehrheitsfähig war. Ausgehend von dieser Feststellung unterbreitete der slowenische Vorsitz für die weiteren Arbeiten der mit der Behandlung des Vorschlags SIS betrauten Arbeitsgruppe des Rates der EU am 16. Juli 2021 einen Kompromissvorschlag. Die Beratung dieses Verordnungsent­ wurfs in der zuständigen Arbeitsgruppe des Rats der EU dauerte von September bis Oktober 2021. Insbesondere ein Aspekt wurde dabei eingehend diskutiert: die Kompetenz zur Ein­ gabe von Ausschreibungen betreffend Informationen zu Drittstaatsangehörigen im In­ teresse der Union in das SIS. Der Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission sah vor, dass Europol – innerhalb einer neuen Ausschreibungskategorie – selbst Aus­ schreibungen im SIS erfassen können soll. Diese neue Kategorie betrifft von Drittstaa­ ten eingehende Informationen, namentlich zu ausländischen Personen, die in terroris­ tische Aktivitäten involviert sind. Der Rat der EU hat diesen Vorschlag jedoch ange­ passt: Europol soll nicht selbstständig Ausschreibungen erfassen, sondern einem Mit­ gliedstaat die Eingabe der Ausschreibung vorschlagen. Der Status der Schweiz war während der Verhandlungen nicht klar, weil nicht präzisiert war, ob Europol auch der

Schweiz eine Ausschreibung im SIS vorschlagen kann, obwohl sie kein Mitgliedstaat von Europol ist. Am 15. Oktober 2021 verabschiedete der LIBE-Ausschuss des Europäischen Parla­ ments seinen Bericht. Der Trilog dauerte von November 2021 bis März 2022 und war begleitet von technischen Meetings und Sitzungen der für das Dossier zuständigen Arbeitsgruppe des Rates der EU. Die Schweiz war an den Sitzungen der Arbeitsgruppe vertreten und konnte in allen Verhandlungsetappen ihre Anträge einbringen. Am Trilog einigten sich der französische Vorsitz und die Vertreterinnen und Vertreter des Europäischen Parlaments auf einen Kompromiss für den Text der Verord­ nung (EU) 2022/1190. Der COREPER stimmte der Verordnung am 30. März 2022, der LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments am 31. März 2022 zu. Der erzielte Kompromiss wurde am 8. Juni 2022 vom Plenum des Europäischen Parlaments und am 27. Juni 2022 vom Ministerrat gebilligt. Die formelle Verabschiedung der Verord­ nung folgte am 6. Juli 2022 mit der Unterzeichnung des Rechtsaktes durch die Präsi­ dentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der EU. Am

5 Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über

die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates, ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53. 7/24

1. Juli 2022 wurde diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands der Schweiz notifiziert. In der Folge wurden Abklärungen zur Frage eingeleitet, ob Europol der Schweiz die Eingabe von Ausschreibungen im SIS vorschlagen kann, obwohl diese kein Mitglied­ staat von Europol ist, oder ob die Schweiz «nur» Treffer in Zusammenhang mit Infor­ mationsausschreibungen von Mitgliedstaaten von Europol bearbeiten kann, ohne selbst solche Ausschreibungen vornehmen zu können. Die Schwierigkeit bestand da­ rin, dass die Verordnung zum einen eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitz­ stands und damit für die Schweiz grundsätzlich verbindlich ist, zum anderen aber Tä­ tigkeiten in Zusammenhang mit Europol regelt, von der die Schweiz nicht Mitglied ist. Erst im ersten Halbjahr 2023 hat die Schweiz von der Europäischen Kommission eine klare Antwort erhalten: Europol wird Vorschläge für die Eingabe von Ausschreibungen im SIS auch an die Schweiz richten können.

1.3 Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitz­

stands Mit der Unterzeichnung des SAA am 26. Oktober 2004 hat sich die Schweiz nach Arti­ kel 2 Absatz 3 SAA verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte, welche die EU als Wei­ terentwicklungen des Schengen-Besitzstands erlassen hat, zu übernehmen und, so­ weit erforderlich, in das Schweizer Recht umzusetzen. Artikel 7 SAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Danach verfügt die Schweiz über eine Frist von dreissig Tagen, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der EU oder EU-Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist sie die Weiterentwicklung über­ nimmt. Die dreissigtägige Frist beginnt mit der Annahme des Rechtsakts durch die EU zu laufen (Art. 7 Abs. 2 SAA). Soweit die zu übernehmende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und, im Fall eines Referendums, vom Volk genehmigt werden. Die zur Übernahme anstehende EU-Verordnung ist rechtsverbindlich. Sie muss daher mittels des Abschlusses eines Notenaustauschs erfolgen. Vorliegend ist die Bundesversammlung für die Genehmigung des Notenaustauschs zu­ ständig. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b SAA hat die Schweiz der EU am 17. August 2022 in ihrer Antwortnote betreffend die Übernahme der Ver­ ordnung (EU) 2022/1190 mitgeteilt, dass der Notenaustausch erst am Datum der Noti­ fikation durch die Schweiz über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorausset­ zungen in Kraft treten kann. In einem solchen Fall verfügt die Schweiz ab dem Zeitpunkt der Notifizierung der Rechtsakte durch den Rat der EU für die Übernahme und Umset­ zung der Weiterentwicklungen über eine Frist von maximal zwei Jahren. Innerhalb die­ ser Frist muss auch eine allfällige Referendumsabstimmung stattfinden. Sobald das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen ist und alle verfassungsrechtli­ chen Voraussetzungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung der EU-Verord­

nung erfüllt sind, unterrichtet die Schweiz den Rat der EU und die Kommission unver­

züglich in schriftlicher Form darüber. Diese Mitteilung, die der Ratifizierung des Noten­ austauschs gleichkommt, erfolgt unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist (oder nach der Abstimmung im Falle eines Referendums, Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Erfolgt die Übernahme und Umsetzung einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitz­ stands nicht fristgerecht, so riskiert die Schweiz die Beendigung der Schengen-Zusam­ menarbeit insgesamt und damit auch der Dublin-Zusammenarbeit (Art. 7 Abs. 4 SAA i. V. m. Art. 14 Abs. 2 des Dublin-Assoziierungsabkommens [DAA]). Ausgehend vom Datum der Notifikation durch die EU (1. Juli 2022) endet die Frist für die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 somit am 1. Juli 2024. Die Umsetzung dieser Verordnung durch die Schweiz erfolgt aufgrund der unter Zif­ fern 1.2 und 1.4 erwähnten Elemente, die zusätzliche Abklärungen erforderten, mit ei­ nem gewissen Verzug. Die Fristüberschreitung sollte jedoch auf das Minimum be­ schränkt werden, weshalb die Umsetzungsverfahren beschleunigt werden, soweit dies innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen und des gesetzlichen Rahmens möglich ist. Nach aktueller Planung wird es bei der Übernahme zu einer Verspätung von einem Jahr kommen, sodass die Schweiz in der zweiten Jahreshälfte 2025 in der Lage sein sollte, entsprechende Ausschreibungen von Europol vorzunehmen. Der Verzug bei der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 durch die Schweiz sollte aus operativer Sicht keine Probleme bereiten, da die Einführung der neuen Ausschrei­ bungskategorie auf europäischer Ebene nicht vor 2025 vorgesehen ist. Jedoch wird die Schweiz zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen SIS-Funktiona­ lität die N-SIS-Verordnung bereits angepasst haben, sodass sie Treffer aufgrund von Informationsausschreibungen, die andere Länder erfasst haben, gemäss N-SIS-Ver­ ordnung bearbeiten können und die EU-Verordnung somit partiell anwenden wird. Der gesetzgeberische Weg, der für die Schaffung dieser Rechtsgrundlage zu beschreiten wäre, ist jener einer vorläufigen partiellen Anwendung des Notenaustausches (siehe nachfolgend Ziff. 1.4).

1.4 Verschiedene Aspekte der Vorlage und geprüfte Varianten

Die Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 erfordert einerseits eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361.0) und andererseits eine Revision der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0). Nach der Notifizierung wurde zunächst eine Umsetzung ausschliesslich über eine Re­ vision der N-SIS-Verordnung in Betracht gezogen. Diese Variante wurde skizziert, als Ungewissheit darüber bestand, ob die Schweiz – die nicht Mitglied von Europol ist – ebenfalls auf deren Vorschlag Informationsausschreibungen im SIS eingeben würde. Wäre die Frage verneint worden, so wäre keine Anpassung des BPI nötig gewesen. Da die Schweiz im ersten Halbjahr 2023 diesbezüglich aber eine klare Antwort der EU erhalten hat, wonach sie ebenfalls angefragt werden könnte, Informationsausschrei­ bungen im SIS einzugeben, musste die ursprüngliche Variante zugunsten dieser Vor­ lage, die auch eine Teilrevision des BPI vorsieht, verworfen werden. Voraussichtlich im ersten Halbjahr 2025 wird die neue SIS-Funktionalität der Informa­ tionsausschreibung unter den Schengen-Staaten in die operative Anwendung überge­ hen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Anpassung des BPI noch nicht in Kraft sein. Konkret bedeutet dies, dass der Schweiz vorderhand die Rechtsgrundlagen fehlen, um selbst Informationsausschreibungen vornehmen zu können. Hingegen lassen sich bis zum ersten Halbjahr 2025 die Rechtsgrundlagen schaffen, damit in der Schweiz Treffer zu

Informationsausschreibungen anderer Schengen-Staaten abgerufen werden können. Dabei soll wie folgt vorgegangen werden: Diejenigen Bestimmungen der Verord­ nung (EU) 2022/1190, die im Landesrecht direkt anwendbar sind und somit keine Än­ derung des BPI erfordern, werden gestützt auf Artikel 7b Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) vorläufig angewendet. Mit ei­ ner ersten Etappe der Änderung der N-SIS-Verordnung wird das Vollziehungsrecht für diese Trefferbearbeitung geschaffen. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände­ rung des BPI wird in der N-SIS-Verordnung in einer zweiten Etappe dann auch das Vollziehungsrecht für die verbleibenden Regelungsbereiche geschaffen. Ohne die oben dargestellte vorläufige teilweise Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1190 würde die operative SIS-Zusammenarbeit empfindlich gestört, da mangels Rechtsgrundlage weder eine Trefferbearbeitung der von anderen Staaten für Europol eingegebenen Ausschreibungen noch ein entsprechender Austausch von Zusatzinfor­ mationen über das SIRENE-Büro (Art. 355e des Strafgesetzbuches; SR 311.0) zuläs­ sig wäre. Ein uneingeschränkter und ununterbrochener Betrieb des SIS ist jedoch so­ wohl für die Schweiz als auch für die übrigen Schengen-Staaten von grosser Bedeu­ tung.

1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Dieser Entwurf wurde weder in der Botschaft vom 29. Januar 20206 zur Legislaturpla­ nung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20207 über die Legis­ laturplanung 2019–2023 angekündigt. Dennoch trägt diese Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Umsetzung des Ziels 14 der Leitlinie 3 während der Legislatur 2019–2023 bei. Denn die Eingabe von Informationsausschreibungen im SIS, gestützt auf Daten von Behörden von Dritt­ staaten oder internationalen Organisationen, trägt zu den Zielen der Bekämpfung von Gewalt, Kriminalität und Terrorismus bei und ermöglicht, wirksam gegen diese Phäno­ mene anzugehen. Durch die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 trägt die Schweiz somit dazu bei, die Sicherheit ihrer eigenen Bevölkerung, aber auch jener der anderen Schengen-Staaten zu garantieren.

2 Grundsätze und Inhalt der Verordnung (EU) 2022/1190

2.1 Die Verordnung (EU) 2022/1190 im Überblick

Die Verordnung (EU) 2022/1190 ändert die Verordnung «SIS Polizei», um die Eingabe von Ausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im SIS nach Artikel 4 Absatz 1 Buch­ stabe t der Verordnung (EU) 2016/794 auf Vorschlag von Europol zu ermöglichen. Zu diesem Zweck umfasst sie Änderungen mehrerer bestehender Artikel, um die Möglich­ keit zur Vornahme solcher Ausschreibungen zu ergänzen; zudem führt sie zwei neue Artikel (37a und 37b beziehungsweise 37bis und 37ter in der französischen Version der EU-Verordnung) in die Verordnung «SIS Polizei» ein, die gänzlich diesem Aspekt gewidmet sind (aufgeführt in Artikel 1 der Verordnung [EU] 2022/1190). Artikel 37a schafft eine neue Ausschreibungskategorie: die Informationsausschreibun­ gen betreffend Drittstaatsangehörige im Interesse der Union. Diese Ausschreibungen werden im SIS nicht von Europol, sondern von den Mitgliedstaaten eingegeben. Der

6 BBl 2020 1777

7 BBl 2020 8385 10/24

Entscheid über die Eingabe liegt im Ermessen des Mitgliedstaats, dem die Ausschrei­ bung vorgeschlagen wurde, und erfolgt vorbehaltlich einer detaillierten Analyse des Vorschlags von Europol. Dazu muss Europol mit diesem Mitgliedstaat sämtliche ihr vorliegenden Informationen zum betreffenden Fall sowie die Ergebnisse ihrer Beurtei­ lung, ob die Ausschreibung erforderlich und gerechtfertigt ist, teilen. Das Ziel einer sol­ chen Ausschreibung ist, die Endnutzerinnen und Endnutzer, die Abfragen im SIS täti­ gen, auf der Grundlage von Informationen, die Europol von Behörden von Drittstaaten oder internationalen Organisationen erhalten hat, über die mutmassliche Beteiligung von Drittstaatsangehörigen an terroristischen Aktivitäten oder an sonstigen schweren Straftaten nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 zu unterrichten. Artikel 37b befasst sich mit den zu ergreifenden Massnahmen im Falle von Treffern zu Informationsausschreibungen. Das Ziel ist, dass der ausschreibende Staat und Europol eine Bestätigung, dass die Person, zu der eine Informationsausschreibung vorliegt, ausfindig gemacht wurde, sowie weitere Informationen zu ihr erhalten. Daher ist vor­ gesehen, dass der Staat, in dem der Treffer erfolgt (der vollziehende Staat), die not­ wendigen Informationen einholt und dem ausschreibenden Staat und Europol übermit­ telt. Dazu gehören namentlich Informationen zur Lokalisierung der Person, zur Route, zu Begleitpersonen der Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, und zu den mitgeführten Sachen. Der vollziehende Mitgliedstaat stellt eine verdeckte Erhebung möglichst vieler Informationen während der Routinetätigkeit seiner nationa­ len zuständigen Behörden sicher. Die Erhebung dieser Informationen darf den verdeck­ ten Charakter der Kontrollmassnahmen nicht gefährden und die Person, die Gegen­ stand der Informationsausschreibung ist, darf unter keinen Umständen auf das Vorhan­ densein der Ausschreibung hingewiesen werden.

2.2 Inhalt der Verordnung (EU) 2022/1190

Diese Verordnung ändert die Verordnung «SIS Polizei», um die Eingabe von Aus­ schreibungen zu Drittstaatsangehörigen in das SIS auf Vorschlag von Europol zu er­ möglichen. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Artikel 3: «Begriffsbestimmungen» Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

  • Nummer 8, die den Begriff der «Kennzeichnung» definiert, wird ergänzt, sodass die Kennzeichnung auch auf die neugeschaffenen Informationsausschreibun­ gen angewandt werden kann.

  • Neu hinzugefügt wird eine Nummer 22 mit der Definition des Begriffs «Dritt­ staatsangehöriger», da Personen, die unter diese Definition fallen, neu Gegen­ stand einer Informationsausschreibung sein können.

Artikel 20: «Kategorien von Daten» Artikel 20 wird in den Absätzen 1 und 2 mit einem Verweis auf den neuen Artikel 37a ergänzt. Wie die geänderte Verordnung demnach unter Absatz 1 präzisiert, «enthält das SIS nur die Kategorien von Daten, die von jedem Mitgliedstaat zur Verfügung ge­ stellt werden und die für die in» verschiedenen Artikeln, darunter im neuen Artikel 37a, «festgelegten Zwecke erforderlich sind». Die in Absatz 2 definierten Datenkategorien sind erstens «Informationen über Personen, zu denen eine Ausschreibung eingegeben wurde», und zweitens «Informationen über die in» verschiedenen Artikeln, darunter namentlich im neuen Artikel 37a, «aufgeführten Sachen».

Artikel 24: «Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung» Artikel 24 Absatz 1 wird mit einem Verweis auf den neuen Artikel 37a ergänzt. Dem­ nach gilt: «Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer gemäss» dem neuen Artikel 37a «eingegebenen Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, seinen internationalen Verpflichtungen oder wesentlichen nationalen Interessen nicht vereinbar ist, so kann er verlangen, die Ausschreibung so mit einer Kennzeichnung zu versehen, dass die Massnahme aufgrund der Ausschreibung nicht in seinem Hoheits­ gebiet vollzogen wird.»

Kapitel IXa: «Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union» Dieses Kapitel wird neu in die Verordnung «SIS Polizei» eingefügt. Es umfasst zwei

Artikel 37a: «Ausschreibungsziele und -bedingungen» Absatz 1 bringt den Grundsatz der Massnahme zum Ausdruck und sieht namentlich vor: «Die Mitgliedstaaten können Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehö­ rigen […] auf Vorschlag von Europol zur Eingabe einer Informationsausschreibung auf der Grundlage von Informationen, die sie von Behörden von Drittstaaten oder interna­ tionalen Organisationen erhalten haben, in das SIS eingeben.» Das Ziel einer solchen Ausschreibung ist in Absatz 2 festgehalten: Die Endnutzerinnen und Endnutzer des SIS sollen über die mutmassliche Beteiligung von Drittstaatsange­ hörigen an terroristischen Aktivitäten oder an sonstigen schweren Straftaten, wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 zum Mandat von Europol aufgeführt, unter­ richtet werden, damit sie die in Artikel 37b der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen erhalten. Europol kann, wie in Absatz 3 präzisiert, den Mitgliedstaaten jedoch nur Informations­ ausschreibungen zur Eingabe in das SIS vorschlagen, wenn es tatsächliche Anhalts­ punkte dafür gibt, dass eine Person eine terroristische Straftat oder eine sonstige schwere Straftat nach Absatz 2 plant oder begeht, und die Gesamtbeurteilung dieser Person erwarten lässt, dass sie effektiv eine solche Straftat begehen wird. Absatz 4 nennt weitere Voraussetzungen. So kann Europol die Eingabe von Informati­ onsausschreibungen in das SIS erst dann vorschlagen, wenn sie festgestellt hat, dass die Informationsausschreibung erforderlich und gerechtfertigt ist, indem sie die bereit­ gestellten Informationen in Bezug auf ihre Zuverlässigkeit und Richtigkeit analysiert und mit einer Abfrage im SIS überprüft hat, dass noch keine Ausschreibung erfolgt ist. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann Europol die ihr vorliegenden Informationen den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen und einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Eingabe der Informationsausschreibung im SIS vorschlagen. Europol muss die Mit­ gliedstaaten auch über Ergänzungen und Änderungen oder Ungenauigkeiten in den Daten unterrichten (Abs. 5). Der Mitgliedstaat, welchem Europol die Eingabe der Informationsausschreibung vor­ geschlagen hat, muss die von Europol erhaltenen Daten überprüfen und analysieren. Kommt er dabei zum Schluss, diese Ausschreibung vornehmen zu wollen (die Eingabe

von Informationsausschreibungen liegt im Ermessen des Mitgliedstaats), so kann er sie im SIS erfassen (Abs. 6). Der ausschreibende Mitgliedstaat muss die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines Austauschs von Zusatzinformationen über die Eingabe der Ausschreibung im SIS

informieren (Abs. 7). Nach Absatz 9 sind die anderen Mitgliedstaaten und Europol in­ nerhalb von 12 Monaten, nachdem Europol eine Ausschreibung vorgeschlagen hat, über das Ergebnis der Analyse und den Entscheid, ob eine Informationsausschreibung im SIS eingegeben wurde, zu unterrichten. Die Mitgliedstaaten können aber auch be­ schliessen, die von Europol vorgeschlagene Informationsausschreibung nicht vorzu­ nehmen, oder – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – die Eingabe einer anderen Art von Ausschreibung zu derselben Person beschliessen (Abs. 8). Wenn die Ausschreibung im SIS erfolgt ist, sehen die Absätze 10 und 11 vor, dass Europol dem ausschreibenden Mitgliedstaat relevante ergänzende oder geänderte Da­ ten zu einer Informationsausschreibung unverzüglich übermitteln oder ihn darüber in Kenntnis setzen muss, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass in das SIS eingegebene Daten sachlich falsch oder unrechtmässig gespeichert worden sind (ähnlich den Pflich­ ten nach Abs. 5). Der ausschreibende Mitgliedstaat ist sodann verpflichtet, die erhalte­ nen Informationen zu prüfen und nötigenfalls die Informationsausschreibung anzupas­ sen oder zu löschen. Darüber hinaus sieht Absatz 12 vor, dass Europol den Mitgliedstaaten Sachfahndungs­ ausschreibungen vorschlagen kann, wenn eindeutige Hinweise darauf bestehen, dass diese Sachen mit einer Person verbunden sind, die bereits Gegenstand einer Informa­ tionsausschreibung ist. In diesem Fall werden die Informationsausschreibung und die Sachfahndungsausschreibung miteinander verknüpft. Im Hinblick auf die Umsetzung dieser neuen Ausschreibungsmöglichkeit im SIS sieht Absatz 13 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen für die Ein­ gabe, die Aktualisierung und die Löschung von Informationsausschreibungen in das SIS treffen. Absatz 15 ermächtigt die Kommission zum Erlass von Durchführungs­ rechtsakten zur Festlegung und Weiterentwicklung der notwendigen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der in der Informationsausschrei­ bung enthaltenen Daten.

Artikel 37b: «Massnahmen aufgrund einer Informationsausschreibung» Im Falle eines Treffers bei einer Informationsausschreibung muss nach Absatz 1 der Mitgliedstaat, in dem der Treffer erfolgt ist (der vollziehende Mitgliedstaat), so weit wie möglich die nachstehenden notwendigen Informationen einholen und dem ausschrei­ benden Mitgliedstaat übermitteln:

  • «die Tatsache, dass die Person, die Gegenstand der Informationsausschrei­ bung ist, ausfindig gemacht wurde;

  • Ort, Zeit und Grund der Kontrolle;

  • Route und Bestimmungsort;

  • Begleitpersonen der Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, bei denen nach Lage der Dinge davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen;

  • mitgeführte Sachen einschliesslich Reisedokumente;

  • die Umstände, unter denen die Person ausfindig gemacht wurde». Absatz 2 sieht vor, dass diese Informationen dem ausschreibenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Austauschs von Zusatzinformationen übermittelt werden. Die Informati­ onen nach Absatz 1 müssen auch eingeholt werden, wenn die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung im SIS ist, im Hoheitsgebiet des ausschreibenden Mit­ gliedstaats ausfindig gemacht wird, dies zum Zweck der Unterrichtung von Europol (Abs. 3).

Der vollziehende Mitgliedstaat gewährleistet eine verdeckte Erhebung möglichst vieler Informationen während der Routinetätigkeit seiner nationalen zuständigen Behörden (Abs. 4). Die Erhebung dieser Informationen darf den verdeckten Charakter der Kon­ trollmassnahmen nicht gefährden und die Person, die Gegenstand der Informations­ ausschreibung ist, darf unter keinen Umständen auf das Vorhandensein der Ausschrei­ bung hingewiesen werden.

Artikel 43: «Besondere Vorschriften für die Überprüfung oder die Abfrage anhand von Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen» Artikel 43 Absatz 3 wird mit einem Verweis auf den neuen Artikel 37a ergänzt, sodass unter gewissen Voraussetzungen gilt: «Daktyloskopische Daten im SIS im Zusammen­ hang mit» namentlich gemäss Artikel 37a «eingegebenen Ausschreibungen können auch anhand vollständiger oder unvollständiger Fingerabdruck- oder Handflächenab­ drucksätze abgefragt werden, die an untersuchten Tatorten schwerer oder terroristi­ scher Straftaten vorgefunden wurden.»

Artikel 48: «Zugriff von Europol auf Daten im SIS» Absatz 8 wird geändert, um auch die Informationen, welche die Mitgliedstaaten Europol nach einem Treffer zu einer Informationsausschreibung nach Artikel 37a (Bst. a und b) übermitteln müssen, aufzunehmen. Somit unterrichten die Mitgliedstaaten Europol:

  • «über jeden Treffer zu nach Artikel 37a in das SIS eingegebenen Informations­ ausschreibungen; (Bst. a)

  • darüber, wann die Person, die Gegenstand der Informationsausschreibung ist, gemäss Artikel 37b Absatz 3 im Hoheitsgebiet des ausschreibenden Mitglied­ staats aufgefunden wurde; (Bst. b)

  • über nicht gemäss Artikel 37a in das SIS eingegebene Ausschreibungen im Zu­ sammenhang mit terroristischen Straftaten.» (Bst. c)

Artikel 53: «Prüffrist für Personenausschreibungen» Um den mit dem neuen Artikel 37a eingeführten Informationsausschreibungen Rech­ nung zu tragen, werden die Absätze 4, 6 und 7 angepasst. So wird vorgesehen, dass der ausschreibende Mitgliedstaat innerhalb eines Jahres die Erforderlichkeit prüft, die Ausschreibung beizubehalten (Abs. 4). Die Ausschreibung kann über die Prüffrist hin­ aus beibehalten werden, wenn dies – gemäss einer umfassenden individuellen Bewer­ tung, die zu protokollieren ist – für den der Ausschreibung zugrunde liegenden Zweck erforderlich und verhältnismässig ist (Abs. 6). Wenn dies nicht der Fall ist, werden die Informationsausschreibungen nach Ablauf der einjährigen Prüffrist automatisch ge­ löscht (Abs. 7).

Artikel 54: «Prüffrist für Sachfahndungsausschreibungen» Artikel 54 Absatz 3 wird mit einem Verweis auf den neuen Artikel 37a ergänzt. Gemäss diesem neuen Artikel eingegebene Sachfahndungsausschreibungen werden gemäss (obgenanntem) Artikel 53 geprüft, wenn sie im Zusammenhang mit einer im Rahmen einer Informationsausschreibung im SIS erfassten Person stehen.

Artikel 55: «Löschung von Ausschreibungen» Zur Festlegung der Modalitäten für die Löschung von Informationsausschreibungen wird ein neuer Absatz 4a eingeführt:

«Informationsausschreibungen gemäss Artikel 37a werden gelöscht, sobald a) die Ausschreibung gemäss Artikel 53 abgelaufen ist oder b) die zuständige Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats – gegebenenfalls auch auf Vorschlag von Europol – deren Löschung beschlossen hat.» Zudem wird Absatz 7 mit einem Verweis auf den neuen Artikel 37a ergänzt. So wird eine im SIS gemäss dieser Bestimmung eingegebene Sachfahndungsausschreibung gelöscht, wenn die mit dieser Sache in Zusammenhang stehende Informationsaus­ schreibung zu einer Person gelöscht wird.

Artikel 56: «Verarbeitung von SIS-Daten» Artikel 56 Absätze 1 und 5 werden mit einem Verweis auf den neuen Artikel 37a er­ gänzt. Die mit einer Informationsausschreibung in Zusammenhang stehenden Daten dürfen grundsätzlich nur für die in Artikel 37a genannten Zwecke verarbeitet werden (Abs. 1). Von dieser Regel darf nur abgewichen werden, «soweit sie zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aus schwerwiegenden Gründen der nationalen Sicherheit oder zur Ver­ hütung einer schweren Straftat erforderlich ist» (Abs. 5). In diesem Fall ist die vorherige Zustimmung des ausschreibenden Staates einzuholen.

Artikel 74: «Kontrolle und Statistiken» Ein neuer Absatz 5a wird eingeführt, der Folgendes vorsieht: «Die Mitgliedstaaten, Eu­ ropol und eu-LISA stellen der Kommission die Informationen zur Verfügung, die als Beitrag zu der Bewertung und den Berichten gemäss Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/794 erforderlich sind.»

Artikel 79: «Inkrafttreten, Inbetriebnahme und Anwendung» In diesem Artikel wird ein neuer Absatz 7 eingeführt, der das Inkrafttreten der Bestim­ mungen zu den Informationsausschreibungen regelt: Wenn die Mitgliedstaaten die technischen und verfahrenstechnischen Vorkehrungen zur Verarbeitung von Informa­ tionsausschreibungen getroffen haben, wird die Kommission einen Beschluss zur Fest­ legung des Datums erlassen, ab dem die Mitgliedstaaten mit der Eingabe, Aktualisie­ rung und Löschung von Informationsausschreibungen im SIS gemäss Artikel 37a be­ ginnen können.

3 Grundzüge des Umsetzungserlasses

3.1 Die beantragte Neuregelung

Bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 sind zwei Hauptachsen zu unter­ scheiden. Die erste besteht in der Anpassung der Rechtsgrundlagen, damit die Schweiz auf Vorschlag von Europol Informationsausschreibungen im SIS eingeben kann. Dieser Teil entspricht im Wesentlichen der Umsetzung von Artikel 37a der Ver­ ordnung (EU) 2022/1190. Die Umsetzung erfolgt über eine Teilrevision des Bundesge­ setzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361.0). Aus­ schliesslich diese Gesetzesänderung ist Gegenstand dieses Vernehmlassungsverfah­ rens.

Die zweite Achse besteht in der Anpassung der Rechtsgrundlagen, damit die Schweiz Treffer zu Informationsausschreibungen bearbeiten kann. Hier erfolgt die Umsetzung über eine Revision der N-SIS-Verordnung. Diese Revision entspricht im Wesentlichen Artikel 37b der Verordnung (EU) 2022/1190. Die Teilrevision wird die Massnahmen umfassen, welche das SIRENE-Büro ergreifen muss, sobald eine Informationsaus­ schreibung zu einem Treffer führt. Sie erfolgt im Zusammenhang mit der vorläufigen Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1190 gestützt auf Artikel 7b Absatz 1 RVOG (siehe oben, Ziff. 1.4).

3.2 Umsetzung

Die praktische Umsetzung des neuen Instruments der Informationsausschreibungen auf Vorschlag von Europol erfolgt seitens der Schweiz auf der technischen Ebene durch ein Zusammenspiel zweier polizeilicher Informationssysteme des Bundes: des automatisierten Polizeifahndungssystems (RIPOL) nach Artikel 15 BPI und des natio­ nalen Teils des Schengener Informationssystems (N-SIS) nach Artikel 16 BPI. Das SIS ist ein Informationssystem, in dem gestohlene Gegenstände und Personen ausge­ schrieben werden, die polizeilich zwecks Auslieferung gesucht werden oder die mit ei­ ner Einreisesperre belegt sind oder vermisst werden. RIPOL ist das sogenannte Quell­ system für alle Kategorien von Ausschreibungen im SIS (so, wie das Zentrale Migrati­ onsinformationssystem [ZEMIS] – das Personenregister für ausländische Staatsange­ hörige, die in der Schweiz leben – Quellsystem für die SIS-Ausschreibungen im Migra­ tionsbereich ist).8 Vorschläge von Europol zu Informationsausschreibungen von Drittstaatsangehörigen werden in zwei Prozessschritten umgesetzt: Prozessschritt 1: Eingabe der Informationsausschreibung Vorschläge zu Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen von Europol (inkl. der Informationen zu dieser Person) erreichen die Schweiz über den Informati­ onskanal SIENA9. Konkret gehen die Vorschläge zu Ausschreibungen bei der Einsatz- und Alarmzentrale (EAZ) des Bundesamtes für Polizei (fedpol) ein, die für den gesam­ ten internationalen polizeilichen Informationsaustausch die Funktion des SPOC (Single Point of Contact) wahrnimmt. Die EAZ erfasst die Informationen im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol nach Artikel 18 BPI und teilt sie einer fedpol-inter­ nen Fachstelle zur weiteren Bearbeitung zu. Diese Stelle ist zuständig für den Ent­ scheid, ob seitens der Schweiz der Vorschlag zur Informationsausschreibung ange­ nommen und von ihr in das SIS eingespeist wird. Im Einzelnen überprüft und analysiert sie den Vorschlag von Europol zur Eingabe der Informationsausschreibung (Art. 37a Abs. 6). So prüft sie die Zuverlässigkeit der Informationsquelle und die Richtigkeit der Informationen über die betreffende Person. Hierzu kann sie von Europol, soweit erfor­ derlich, zusätzliche Informationen anfordern. Wie dieser fedpol-interne Prüfprozess ab­ läuft, wird auf einer nachgeordneten Regelungsebene geklärt werden. Darauf gestützt

muss sie zum Schluss gelangen können, dass hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass die betreffende Person eine in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende schwere Straftat im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 be­ gangen hat, an einer solchen Straftat beteiligt war oder eine solche Straftat plant. Dies

8 Vgl. hierzu: Botschaft des Bundesrates vom 6. März 2020 zur Genehmigung und Umsetzung der

Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundla­ gen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) und zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, BBl 2020 3534 (Erläuterungen zu Art. 15 E-BPI).

9 Secure Information Exchange Network Application 16/24

mündet in die abschliessende Beurteilung, ob die Angemessenheit, Relevanz und Be­ deutung eines konkreten Falles die Eingabe der Informationsausschreibung in das SIS rechtfertigen (Verordnung [EU] 2022/1190 Erwägung 8). Die zuständige Stelle von fedpol informiert die anderen Schengen-Staaten sowie Eu­ ropol darüber, ob sie dem Vorschlag von Europol zur Informationsausschreibung Folge leistet oder ob sie ihn ablehnt (Art. 37a Abs. 9). Folgt sie dem Vorschlag, so trägt sie die Fahndung im RIPOL ein und aktiviert in diesem die Fahndung für das SIS.

Prozessschritt 2: Treffermeldungen Im Falle eines Treffers auf eine Informationsausschreibung im Sinne von Artikel 37a (ob durch die Schweiz oder einen anderen Schengen-Staat) leitet die SIRENE wie bei jeder anderen Ausschreibung zu Personen nach geltendem Artikel 9 Buchstabe abis der N-SIS-Verordnung «die geforderten Massnahmen» ein. Um welche Massnahmen es sich im Einzelnen handelt, ist EU-rechtlich in Artikel 37b festgelegt. Die landesrechtli­ chen Einzelheiten werden im Rechtsetzungsprojekt «Änderung N-SIS-Verordnung» geregelt (siehe oben, Ziff. 3.1). Wird ein Treffer erzielt, so meldet dies das SIRENE- Büro Europol und den anderen Schengen-Staaten (Art. 48 Abs. 8 Bst. b). Die SIRENE ist zudem Ansprechstelle für alle inländischen Partnerbehörden im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Treffers (Art. 355e Abs. 2 StGB).

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Vorbemerkung zur Gesetzessystematik der Neuregelung im BPI

Die Ausschreibungskategorien nach der Verordnung (EU) 2018/1862 «SIS Polizei» wurden durch die Verordnung (EU) 2022/1190 um die zusätzliche Kategorie der Infor­ mationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen ergänzt. Aufgrund der sachlichen Nähe zur in Artikel 36 der Verordnung «SIS Polizei» geregelten Personen- und Sach­ fahndungsausschreibung (Massnahmen hierzu in Art. 37) wurden die neu hinzukom­ menden Informationsausschreibungen als Artikel 37a eingefügt, mit Regelung der Massnahmen hierzu in Artikel 37b. Im nationalen Recht wurde die Ausschreibung nach Artikel 36 der Verordnung «SIS Polizei» mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g BPI um­ gesetzt. Aufgrund derselben Überlegung der sachlichen Nähe erfolgt nun die neue Re­ gelung zur Informationsausschreibung zu Drittstaatsangehörigen im Landesrecht als Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe gbis BPI. Der sich für diese Informationsausschreibun­ gen ergebende Regelungsbedarf für das Informationssystem RIPOL wird aus densel­ ben Überlegung der sachlichen Nähe mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe kbis VE-BPI im unmittelbaren Anschluss an Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k BPI umgesetzt.

Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe kbis Das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) ist Quellsystem für die Ausschrei­ bungen im SIS (siehe oben, Ziff. 3.2). Der Aufgabenkatalog von Artikel 15 BPI ist ent­ sprechend um die Informationsausschreibungen auf Vorschlag von Europol zu ergän­ zen. Ausschreibungen im SIS können aus technischen Gründen national nur über RIPOL erfolgen. Dies gilt somit auch für die Informationsausschreibungen für Drittstaatsange­ hörige als neue, zusätzliche Kategorie von SIS-Ausschreibungen. Auch diese Informa­ tionsausschreibungen müssen somit in Artikel 15 Absatz 1 abgebildet werden, mittels Einfügung des neuen Buchstabens kbis. Inhaltlich unterscheiden sich die Informations­ ausschreibungen für Drittstaatsangehörige dabei in einem zentralen Punkt von den

Ausschreibungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe k: Sie können einzig durch Eu­ ropol initiiert bzw. vorgeschlagen werden und somit nicht als rein nationale Ausschrei­ bung erfolgen. Auf diesen Umstand wird mit dem Verweis auf die Artikel 37a und 37b der Verordnung (EU) 2018/1862 hingewiesen. Gemäss geltendem Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a BPI ist fedpol befugt, Ausschrei­ bungen über das RIPOL «zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1» vorzunehmen. Zu diesen Aufgaben gehören entsprechend neu die auf Vorschlag von Europol erfol­ genden Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen.

Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe gbis Der Katalog der Aufgaben des N-SIS nach Artikel 16 Absatz 2 wird mit einem neuen Buchstaben gbis durch die neue Aufgabe der Verbreitung von Informationsausschrei­ bungen nach Artikel 37a und 37b der Verordnung (EU) 2018/1862 ergänzt. Damit ist diese Ausschreibungskategorie auch im Landesrecht formell-gesetzlich verankert.

Artikel 16 Absatz 4 Einleitungssatz und Absatz 4bis Einleitungssatz Gemäss Einleitungssatz von Artikel 16 Absatz 4 in seiner geltenden Fassung können die Aufgaben nach Absatz 2 von allen zehn der im Absatz 4 aufgelisteten Behörden bzw. Behördenkategorien wahrgenommen werden. Der Umstand, dass die Verbreitung speziell von Informationsausschreibungen auf Vorschlag von Europol nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe gbis VE-BPI fedpol vorbehalten ist (vgl. nachfolgend die Erläute­ rungen zu Abs. 4bis), hat eine Eingrenzung des Verweises im Einleitungssatz von Ab­ satz 4 zur Folge. Verweist dieser nach geltendem Wortlaut umfassend auf die «Erfül­ lung der Aufgaben nach Absatz 2», so ist er neu zu beschränken auf die «Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben a–g und h–r». Unabhängig von der Einführung des neuen Instruments der Informationsausschreibun­ gen zu Drittstaatsangehörigen soll die vorliegende Gesetzesänderung dazu genutzt werden, den geltenden Wortlaut des Einleitungssatzes redaktionell zu optimieren: Die Formulierung, wonach die einzeln genannten Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben «Ausschreibungen für die Eingabe in das N-SIS melden» können, erweist sich aus heutiger Sicht insofern als irreführend, als sie den Eindruck erweckt, es handle sich beim N-SIS um ein eigenständiges Informationssystem, in das zudem die genannten Meldungen «eingegeben» werden. Tatsächlich verhält es sich wie folgt: Eine SIS-Aus­ schreibung der Schweiz wird technisch im CS-SIS eingetragen, dem zentralen Schen­ gener Informationssystem. Der Begriff «N-SIS» bezeichnet demgegenüber als solcher kein eigenständiges Informationssystem. Mit «N-SIS» wird vielmehr das gesamte nati­ onale System bezeichnet, umfassend die SIRENE-IT, den Schengen National Adapter, das Schengen National Interface, den Alert Manager und – vorliegend besonders rele­ vant – die nationale Kopie des SIS (NS-SIS, im Unterschied zum CS-SIS). Der Geset­ zestext ist somit redaktionell anzupassen, ohne dass sich an dessen Inhalt etwas än­ dert. Absatz 4bis Die Befugnis von Europol, mit dem Vorschlag einer Informationsausschreibung an die Schweiz zu gelangen, ist unmittelbar anwendbarer Inhalt von Artikel 37a der Verord­ nung (EU) 2018/1862. Die Aufgabe des Schengen-Staats nach Artikel 37a Absatz 6, den Vorschlag von Europol für die Vornahme einer Informationsausschreibung im SIS

entgegenzunehmen, zu überprüfen und zu analysieren und in der Folge nach seinem Ermessen über deren Eingabe im SIS zu entscheiden, wird fedpol zugewiesen. Denn

fedpol ist seitens der Schweiz der ausschliessliche Endpunkt des Informationskanals SIENA für den Informationsaustausch mit Europol (vgl. oben, Ziff. 3.2).

Anhang Die Informationsausschreibungen unterliegen einem Deliktskatalog: Gemäss Arti­ kel 37a Absatz 2 der Verordnung «SIS Polizei» verfolgen die Informationsausschrei­ bungen den Zweck, «Endnutzer, die eine Abfrage im SIS durchführen, über die mut­ massliche Beteiligung der Drittstaatsangehörigen an terroristischen Straftaten oder an sonstigen schweren Straftaten, wie in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 aufge­ führt, zu unterrichten, damit sie die in Artikel 37b der vorliegenden Verordnung aufge­ führten Informationen erhalten». Dieser Deliktskatalog ist Inhalt eines neuen, zusätzli­ chen Anhangs 4 zum BPI. Der Anhang listet in der linken Spalte die «Kriminalitätsformen» gemäss Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 auf und in der rechten Spalte die diesen Kriminalitätsfor­ men entsprechenden Straftatbestände nach schweizerischem Recht (StGB und Ne­ benstrafrecht). Die von der Verordnung «SIS Polizei» vorgenommene Kategorisierung der für die Informationsausschreibungen massgeblichen Kriminalitätsformen als «ter­ roristische Straftaten oder sonstige schwere Straftaten» (Art. 37a Abs. 2) wird dahin­ gehend interpretiert, dass die entsprechenden Straftatbestände nach schweizerischem Recht schwere Straftaten im Sinne von Verbrechen und Vergehen (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB) darstellen. Der Deliktskatalog folgt diesbezüglich demjenigen nach Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes (SIaG; SR 362.2), der seinerseits an den Kriminalitätsformen ausgerichtet ist, auf die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied­ staaten anwendbar ist.10 Neben der Auflistung der relevanten Kriminalitätsformen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2016/794 legt die Verordnung «SIS Polizei» keine dar­ über hinausgehenden Vorgaben für den landesrechtlichen Deliktskatalog fest, etwa be­ züglich einer minimalen Strafdrohung. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäi­ schen Parlaments und des Rates nicht Teil des Schengen-Besitzstands ist. Die Ver­ ordnung und damit auch ihr Anhang I haben entsprechend für die Schweiz keine recht­ lich bindende Wirkung. Sie ist jedoch bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 dahingehend zu berücksichtigen, dass der Inhalt von Anhang I im nationa­ len Recht abgebildet werden muss. Vor diesem Hintergrund wird Anhang 4 VE-BPI

eingeführt.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Verordnung (EU) 2022/1190 schafft weder neue Datenbanken noch zusätzliche Kanäle, da es sich um eine gezielte Anpassung des SIS handelt. Aus technischer Sicht wird sich die Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 auf die zwei vorerwähnten Hauptprozessschritte konzentrieren: die Eingabe von Informationsausschreibungen im SIS auf Vorschlag von Europol und die Meldung von Treffern zu nach dieser Verord­ nung verbreiteten Informationsausschreibungen. Beim ersten Prozessschritt werden die Informationen betreffend den Fall von Europol über SIENA an fedpol übermittelt. Die von Europol erhaltenen Informationen werden

10 ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1. 19/24

überprüft und eine SIS-Ausschreibung vorgenommen. Wie bei den anderen Ausschrei­ bungskategorien wird das RIPOL als Quellsystem dienen, in dem die Ausschreibungen erstellt, verwaltet und gelöscht werden. Die Erfassung über das Quellsystem RIPOL gilt als das übliche Verfahren für Ausschreibungen wie jene der Verordnung (EU) 2022/1190. Die Umsetzung dieses Verfahrens wird als relativ einfach betrachtet, weil es mit der bestehenden Struktur kompatibel ist. Die technische Umsetzung dieses As­ pekts wird gemäss aktueller Schätzung einmalige Kosten in Höhe von 100 000 Fran­ ken generieren. Bei Treffern in Verbindung mit Informationsausschreibungen ist das Vorgehen wie folgt: Bei einer Abfrage resultiert ein Treffer in Verbindung mit einer Ausschreibung, die von einem anderen Schengen-Staat im SIS erfasst und publiziert wurde. Die SIS-Nutzerin oder der SIS-Nutzer wird auf die bestehende Informationsausschreibung hingewiesen. Der Treffer wird über die bestehenden Kanäle dem Schweizer SIRENE-Büro übermit­ telt. Dieses meldet den Treffer dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Staats. Der Aufwand für die Umsetzung dieses Verfahrens wird als relativ gering erachtet, da be­ stehende Prozesse und Kanäle genutzt werden. Die erforderlichen Anpassungen be­ treffen die Ergänzung bestehender Formulare oder Erstellung neuer Formulare sowie eine neue Ausschreibungskategorie. Die einmaligen Kosten für die Umsetzung dieses Aspekts werden auf 50 000 Franken geschätzt. Nebst diesen einmaligen Kosten in Höhe von 150 000 Franken wird die Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 keine neuen Betriebskosten erzeugen und kein zusätzli­ ches Personal erfordern. Es sei angemerkt, dass kaum davon auszugehen ist, dass Europol für die Eingabe von Ausschreibungen im SIS vorrangig an die Schweiz gelan­ gen wird, die kein Mitgliedstaat von Europol ist. Folglich dürfte die Bearbeitung von Vorschlägen von Europol für Informationsausschreibungen im SIS bei fedpol keinen grossen Aufwand generieren.

5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die technische Umsetzung und die Anpassung der Rechtsgrundlagen erfolgen beim Bund. Daher dürfte die Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 den Kantonen keine neuen Kosten verursachen. Diese sind von dieser Verordnung grundsätzlich nur dann betroffen, wenn Polizeiangehörige während einer Personenkontrolle mit einer In­ formationsausschreibung konfrontiert sind, welche die kontrollierte Person betrifft. In einem solchen Fall müssen die betreffenden Polizeiangehörigen das Verfahren zur Treffermeldung anwenden, unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Modalitäten für Informationsausschreibungen, die noch zu definieren sind.

Ferner profitieren die Kantone von der Stärkung der Zusammenarbeit auf internationa­ ler Ebene und mit Europol, welche die Verordnung (EU) 2022/1190 mit sich bringen wird. Dank der neuen Daten zu potenziellen Kriminellen, die im SIS integriert werden, dürfte diese Verordnung die Sicherheit im Schengen-Raum erhöhen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV (SR 101), wonach der Bund für aus­

wärtige Angelegenheiten zuständig ist. Die Änderung des BPI stützt sich auf Artikel 57 Absatz 2 BV, wonach der Bund dazu befugt ist, bei Fragen der inneren Sicherheit seine Anstrengungen mit den Kantonen zu koordinieren, und auf die Befugnis der Bundes­ versammlung, Geschäfte zu behandeln, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind (Art. 173 Abs. 2 BV). Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unter­ zeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes [SR 171.10] und Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [SR 172.010]). Der Bundesrat verfügt vorliegend über keine selbständige Abschlusskompetenz zur Übernahme der vorliegenden EU-Verordnung. Der Bundesbeschluss (Art. 24 Abs. 3 ParIG) ist dem fakultativen Referendum unter­ stellt, da der Notenaustausch wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält oder seine Umsetzung den Erlass von Gesetzbestimmungen erfordert (Art. 141 Abs. 1 Bst. d

Ziff. 3 BV). Folglich können auch die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des

Notenaustausches dienen, im Bundesbeschluss aufgenommen werden (Art. 141a Abs. 2 BV).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit der Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfüllt die Schweiz ihre Verpflichtungen aus dem SAA. Die Eingabe von Informationsausschrei­ bungen im SIS auf Vorschlag von Europol, wie es die Verordnung (EU) 2022/1190 vor­ sieht, erfolgt vorbehaltlich der üblichen Kontrollen, die vor jeder Ausschreibung im SIS durchgeführt werden. Die vorgesehenen Massnahmen sind mit der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) und den weiteren internationalen Ver­ pflichtungen der Schweiz in diesem Bereich vereinbar. Die Übernahme dieser EU-Ver­ ordnung und die damit einhergehenden Gesetzesänderungen stehen somit im Ein­ klang mit internationalem Recht.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgeset­ zen erfordert (Ziff. 3). Der vorliegende Notenaustausch betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2022/1190 wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit gekündigt werden und sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Jedoch er­ fordert dessen Umsetzung eine Teilrevision des BPI. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen. Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum un­ terliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage sieht weder Subventionen noch Verpflichtungskredite oder Zahlungsrah­ men vor, die eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen würden. Folglich unterliegt sie nicht der Ausgabenbremse.

6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen

Äquivalenz Das Prinzip der Subsidiarität (Art. 5a und 43a Abs. 1 BV) wird mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 eingehalten: Der Bund übernimmt keine neuen Aufgaben, welche bisher von den Kantonen wahrgenom­ men wurden. Die Vorlage tangiert die Aufgabenteilung oder die Aufgabenerfüllung durch Bund und Kantone nicht.

Auch das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz (Art. 43a Abs. 2 BV) wird respektiert: Die Vorlage sollte keine zusätzlichen Kosten für die Kantone verursachen und ihre Umset­ zung obliegt dem Bund. Damit wird die fiskalische Äquivalenz in Bezug auf die Kongru­ enz von Kostenträger und Entscheidträger eingehalten.

6.6 Datenschutz

Auf der Ebene des EU-Rechts erforderte die punktuelle Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1862 mit dem neuen Instrument der Europol-Informationsausschreibungen gemäss Verordnung (EU) 2022/1190 keine zusätzlichen Regelungen zum Daten­ schutz. Auf die neu vorgesehenen Informationsausschreibungen sind somit unverän­ dert die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1862 anwendbar, wie sie bereits mit der Vorlage des Bundesrates vom 6. März 2020 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nut­ zung des Schengener Informationssystems (SIS) (Weiterentwicklungen des Schen­ gen-Besitzstands) und zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssys­ tem für den Ausländer- und den Asylbereich ins Landesrecht übernommen worden sind. Es kann somit auf die Ausführungen zu Datenschutz und Datensicherheit in die­ ser Botschaft des Bundesrates verwiesen werden.11 Abgesehen von den speziellen Regelungen in der Verordnung (EU) 2018/1862 unterliegt die Datenbearbeitung im Zu­ sammenhang mit den Informationsausschreibungen der Datenschutz-Grundverord­ nung (Verordnung [EU] 2016/679)12 und der Verordnung (EU) 2018/1725 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Or­ gane, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG.13,14 Bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2022/1190 ist die Kontrolle durch den Euro­ päischen Datenschutzbeauftragten gewährleistet. Dieser wurde vor dem Erlass der Verordnung konsultiert.15 In der Schweiz hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öf­ fentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) eine vergleichbare Kontrollfunktion inne (vgl. Art. 49 ff. DSG; SR 235.1). Wie die anderen Schengen-Staaten hat demnach auch die Schweiz

11 BBl 2020 3487 ff.

12 ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1

13 ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39

14 Vgl. Verordnung (EU) 2022/1190 Erwägung 10

15 Verordnung (EU) 2022/1190 Erwägung 22 22/24

sicherzustellen, dass die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit ihren Ausschrei­ bungen im SIS rechtmässig erfolgt. Das totalrevidierte DSG, das am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, setzt die An­ forderungen der Datenschutzrichtlinie (EU) 2016/680 allgemein für alle Bundesorgane um. Obwohl das DSG die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht for­ mell umgesetzt hat, da diese keine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar­ stellt, trägt es diesen vollumfänglich Rechnung. Somit ist der Grundsatz der Äquivalenz zum EU-Recht gewährleistet.16

16 Vgl. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 15. Januar 2024

über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäss Arti­ kel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, S. 15 (www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/daten­ schutz/international/angemessenheit.html). 23/24

Liste der verwendeten Abkürzungen

SAA Schengen-Assoziierungsabkommen Abs. Absatz Art. Artikel BBl Bundesblatt BPI Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes BV Bundesverfassung COREPER Ausschuss der ständigen Vertreter der EU-Mitgliedstaaten DAA Dublin-Assoziierungsabkommen DSG Datenschutzgesetz EDÖB Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men­ schenrechte und Grundfreiheiten EU Europäische Union Europol Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung Interpol Internationale kriminalpolizeiliche Organisation LIBE Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres SIENA Secure Information Exchange Network Application SIRENE Supplementary Information REquest at the National Entry Ziff. Ziffer

Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/1190 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1862 in Bezug auf die Eingabe von Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen im Interesse der Union in das Schengener Informationssystem (SIS) | Lexipedia | Lexipedia