Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bern, 15. Mai 2024
Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversor- gung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien
Erläuternder Bericht zu den Vernehmlassungsvorlagen
BFE-D-F6D63401/146
Übersicht
Das Abkommen über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gas- versorgung zwischen Deutschland, Italien und der Schweiz ermöglicht es der Schweiz, bei Ausrufung des Notfalls und nach Ergreifung sämtlicher im Inland möglichen Mass- nahmen bei den beiden anderen Vertragsstaaten um Solidarität zur Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden zu ersuchen. Im Gegenzug kann auch die Schweiz im Notfall um Solidarität angefragt werden. Die drei Staaten garantieren zudem, bei Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen die bestehenden Transportkapa- zitäten in ihren Netzen nicht einzuschränken.
Im Falle von Solidaritätslieferungen hätte der Bund Zahlungsverpflichtungen. Diese umfassen den Gaspreis und die Kosten für den Gastransport sowie allfällige Entschä- digungen für Schäden im Zusammenhang mit hoheitlichen Massnahmen. Damit der Bund im Bedarfsfall eine Staatsgarantie abgeben oder Zahlungen leisten könnte sind entsprechende Verpflichtungskredite notwendig. Allfällige Zahlungen des Bundes wür- den im Nachgang den Empfängern der Gaslieferungen in Rechnung gestellt.
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien, die nicht durch die zuständigen Behör- den beigelegt werden können, würden vor einem Ad-hoc-Schiedsgericht beigelegt. Dieses entscheidet ausschliesslich und abschliessend über alle Streitfälle, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen.
Mit den Vorlagen sollen dem Parlament das Abkommen zur Genehmigung unterbreitet sowie die für die Umsetzung des Abkommens notwendigen Verpflichtungskredite be- antragt werden.
5.4 Bundesbeschluss zum Verpflichtungskredit für
Zahlungsverpflichtungen der Schweiz aufgrund des trilateralen Gas-
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Vor dem Hintergrund des Kriegs, den Russland im Februar 2022 gegen die Ukraine begonnen hat, hat der Bundesrat verschiedene vorsorgliche Massnahmen zur Stär- kung der Gasversorgungssicherheit aufgegleist. Eine davon ist die Verordnung vom 18. Mai 2022 1 über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Man- gellage in der Erdgasversorgung. Diese ist befristet bis Ende September 2025 in Kraft und verpflichtet die regionalen Erdgasnetzbetreiber (Aziende Industriali di Lugano SA, Erdgas Ostschweiz AG, Erdgas Zentralschweiz AG, Gasverbund Mittelland AG et Ga- znat SA), am 1. November 2023 eine Gasreserve von 15 Prozent des durchschnittli- chen inländischen Jahresverbrauchs zu lagern und verfügbar zu halten. Da die Schweiz über keine geeigneten Speicheranlagen verfügt, werden diese Gasreserven im Ausland eingelagert. Zudem verpflichtet die Verordnung die Netzbetreiber, über Op- tionen zu verfügen, mit denen in Krisensituationen Gas erworben werden kann. Dar- über hinaus legte der Bundesrat für die Winterhalbjahre 2022/23 und 2023/24 ein frei- williges Gaseinsparziel von 15 Prozent fest. Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) hat ebenfalls Massnahmen und Verordnungen vorbereitet, die bei schweren Man- gellagen umgesetzt werden sollen (Sparappelle, obligatorische Umschaltung von Zwei- stoffanlagen, Verbot und Beschränkung des Gasverbrauchs, Kontingentierung von nicht geschützten Kundinnen und Kunden). Mit den Massnahmen der WL soll unter anderem sichergestellt werden, dass geschützte Verbraucherinnen und Verbraucher (v. a. Privathaushalte, Spitäler und Notdienste) auch bei Engpässen weiter versorgt werden können, indem zuerst die Versorgung der nicht geschützten Kundinnen und Kunden eingeschränkt oder sogar ganz eingestellt wird. Schliesslich hat der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Juli 2023 in Rom eine gemeinsame Absichtserklärung mit Italien unterzeich- net, mit der die Gasversorgung der Schweiz für den Winter bis Oktober 2024 gewähr- leistet werden soll. Diese Erklärung ist rechtlich nicht bindend.
Deutschland und Italien sind für die Gasversorgungssicherheit Europas und insbeson- dere der Schweiz von entscheidender Bedeutung. Mit dem Abschluss eines Solidari- tätsabkommens mit Deutschland und Italien wird die Versorgungssicherheit der ge- schützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz weiter gestärkt. Gestützt auf dieses Abkommen kann die Schweiz im Falle einer schweren Mangellage die anderen beiden Vertragsparteien um Unterstützung ersuchen. Es handelt sich dabei um die letztmögli- che Massnahme, um den Bedarf der geschützten Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher zu decken, falls sich die oben genannten Instrumente als unzureichend
1 SR 531.82
erweisen sollten. Im Gegenzug leistet die Schweiz einen Beitrag zur Versorgungssi- cherheit der beiden Nachbarländer.
Ferner wird die Erbringung von Solidaritätsleistungen zwischen Deutschland und Italien erheblich erleichtert und die Rechtssicherheit erhöht, wenn der Transit durch die Schweiz von den schweizerischen Transportnetzbetreibern im Rahmen des trilateralen Abkommens ermöglicht wird.
1.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Der Bundesrat hat das UVEK im März 2022 damit beauftragt, den Abschluss von Soli- daritätsabkommen mit den Nachbarländern für die gegenseitige Lieferung von Gas im Notfall zu prüfen. Im Mai 2022 wurden erste Verhandlungen für ein Solidaritätsabkom- men zwischen Deutschland und der Schweiz aufgenommen. Allerdings kam Deutsch- land im Sommer desselben Jahres von der Idee eines bilateralen Abkommens mit der Schweiz ab und erklärte, dass man ein trilaterales Abkommen mit Italien und der Schweiz bevorzuge. Dies wurde auch von den Bundesräten Albert Rösti und Guy Par- melin sowie dem deutschen Vizekanzler Robert Habeck am Weltwirtschaftsforum in Davos im Januar 2023 und erneut im Januar 2024 betont.
Ab Mai 2023 nahm die Schweiz an den Verhandlungen über ein Solidaritätsabkommen zwischen Deutschland und Italien teil. Da der schweizerische Abschnitt der Transitgas- leitung einer der wichtigsten Gastransportwege zwischen Italien und Deutschland dar- stellt, ist die Beteiligung der Schweiz für die praktische Umsetzung dieses Solidaritäts- abkommens von Nutzen. Der Einbezug der Schweiz wird in einem Zusatzabkommen (nachfolgend: trilaterales Abkommen) zum Solidaritätsabkommen zwischen Deutsch- land und Italien (nachfolgend: bilaterales Abkommen) geregelt.
Deutschland hat am 7. Februar 2024 das bilaterale und das trilaterale Abkommen bei der Europäische Kommission (EU-Kommission) notifiziert. Die Stellungnahme der EU- Kommission sowie die darauf folgenden Diskussionen führten zu Anpassungen im tri- lateralen Abkommen, insbesondere im Teil über den Streitbeilegungsmechanismus.
Das bilaterale und das trilaterale Abkommen wurden beim Berlin Energy Transition Di- alogue am 19. März 2024 unterzeichnet. Die massgebende Version des trilateralen Ab- kommens wurde in Englisch verfasst, während beim bilateralen Abkommen die deut- sche und die italienische Fassung massgebend sind. Die den Vernehmlassungsunter- lagen beigelegte deutsche Version des trilateralen Abkommens ist eine Übersetzung welche von der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen wurde. Gemäss der schweizerischen Definition sprechen wir nachfolgend, im Gegensatz zu diesem Text, von trilateralem «Abkommen» und nicht von «Übereinkommen». Der Text des trilate- ralen Abkommens kann nicht im Rahmen der Vernehmlassung oder des Parlaments- beschlusses zum Abkommen einseitig geändert werden. Das trilaterale Abkommen kann nur entweder angenommen oder abgelehnt werden. Das bilaterale Abkommen kann nur von Deutschland und von Italien geändert werden.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates Die Vorlage entspricht dem Ziel 25 der Legislaturplanung 2023–2027, wonach die Schweiz die Sicherheit und Stabilität der Energieversorgung sicherzustellen und den Ausbau der inländischen Produktion von erneuerbaren Energien zu fördern hat.
Sie wurde nicht in die Finanzplanung des Bundes aufgenommen. Für die Vorlage sind Verpflichtungskredite erforderlich (siehe Kapitel 5).
Das Vorhaben steht im Einklang mit der Energiestrategie des Bundesrates, welche ins- besondere die Beibehaltung der hohen Energieversorgungssicherheit der Schweiz zum Ziel hat.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Inhalt
Das trilaterale Abkommen zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien ist integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Italien über Solida- ritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung. Beide Abkommen wurden am 19. März 2024 in Berlin unterzeichnet. Im trilateralen Abkommen wird an mehreren Stellen auf die einschlägigen Bestimmungen des bilateralen Abkommens verwiesen. Ausserdem behandelt das trilaterale Abkommen einige spezifische Aspekte der Beziehungen zwischen der Schweiz und den beiden anderen Vertragsparteien, die einer besonderen Regelung bedürfen.
Das bilaterale Abkommen stützt sich auf Artikel 13 der zum Zeitpunkt der Unterzeich- nung der Abkommen geltenden Verordnung (EU) 2017/1938 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung 2 (nachfolgend: SoS-Verordnung). Die bisher abgeschlossenen Solidaritätsabkommen für Gas folgen daher einem einheitli- chen Muster. Folgende Punkte des bilateralen Abkommens sind hervorzuheben:
- Die Solidaritätsmassnahmen werden als letztes Mittel angewandt, wenn der Notfall (die letzte der drei in Art. 11 Abs. 1 der SoS-Verordnung definierten Kri- senstufen) von der ersuchenden Vertragspartei ausgerufen wurde und alle Mas- snahmen zur Senkung des Verbrauchs von nicht geschützten Kundinnen und Kunden oder zur Erhöhung des Angebots bereits umgesetzt wurden. Das heisst, die Vertragsparteien können nur dann um Solidarität ersuchen, wenn sie nicht
Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. L 280, 28.10.2017, S. 1, zuletzt geändert durch die Ver- ordnung (EU) 2022/1032, ABl. L 173, 30.6.2022, S. 17.
mehr in der Lage sind, die Gasversorgung der durch Solidarität geschützten Ver- braucherinnen und Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet mit eigenen Mitteln si- cherzustellen (Art. 1)
Der Begriff «durch Solidarität geschützter Kunde» wird in Artikel 2 Nummer 6 der SoS-Verordnung definiert. Es handelt sich dabei insbesondere um Haus- halte, Spitäler und Notdienste.
Ersucht eine der Vertragsparteien um Solidarität, sind die anderen Parteien grundsätzlich verpflichtet, die Gasversorgung ihrer nicht geschützten Kundinnen und Kunden zu senken oder zu unterbrechen, bis der Bedarf der geschützten Kundinnen und Kunden des ersuchenden Staats gedeckt ist. In einem ersten Schritt sollten «freiwillige Solidaritätsmassnahmen» getroffen werden. Die Ver- tragspartei, die die Solidaritätsmassnahmen durchführt (nachfolgend: leistende Vertragspartei), fordert die Marktteilnehmer in ihrem Hoheitsgebiet z. B. über eine Online-Plattform dazu auf, auf freiwilliger und vertraglicher Grundlage Gas zur Bewältigung der Versorgungskrise im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei zur Verfügung zu stellen. Wenn die bereitgestellten Gasmengen nicht ausrei- chen, um den Gasbedarf der durch Solidarität geschützten Verbraucherinnen und Verbraucher zu decken, kann in einem zweiten Schritt auch um «ver- pflichtende Solidaritätsmassnahmen» ersucht werden. In diesem Fall ergreift die leistende Vertragspartei hoheitliche Massnahmen auf der Angebots- und Nach- frageseite, um zusätzliche Gasmengen anbieten zu können (Art. 3–5).
Jede Vertragspartei benennt eine zuständige Behörde, um die Kommunikation bei der Durchführung von Solidaritätsmassnahmen zu vereinfachen.
Ein Solidaritätsersuchen muss bestimmte Informationen enthalten (u. a. die ge- wünschte Gasmenge) und gilt nur für den Gastag, der dem Ersuchen folgt. Für die darauffolgenden Tage können weitere Ersuchen gestellt werden. Solidari- tätsersuchen müssen innerhalb kürzester Frist gestellt und beantwortet werden (Art. 3–5). Die Prozesse und Mechanismen für deren Umsetzung müssen auf der Ebene der zuständigen Behörden, aber auch der verschiedenen Akteure im Gasbereich festgelegt werden (Art. 6).
Bei freiwilligen Solidaritätsmassnahmen erhalten die Marktteilnehmer der leis- tenden Vertragspartei ein vertraglich festgelegtes Entgelt. Wenn die betreffen- den Verträge nicht von der ersuchenden Vertragspartei selbst, sondern von ei-
nem für sie handelnden Dritten – einem in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Marktteil- nehmer – abgeschlossen werden, muss die ersuchende Partei eine staatliche Garantie zur Absicherung der Forderungen der Marktteilnehmer der leistenden Vertragspartei zusichern (Art. 4). Bei verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen gilt ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien als zustande gekommen, sobald das Solidaritätsangebot angenommen wird, was entsprechende Entschädi- gungspflichten gegenüber der leistenden Vertragspartei mit sich bringt (Art. 5). Bei den zu zahlenden Entschädigungen handelt es sich insbesondere um den Gaspreis, die Transportkosten sowie die Entschädigung für Schäden, die nach nationalem Recht infolge der hoheitlichen Massnahmen an die betroffenen Wirt- schaftszweige zu leisten ist (Art. 8).
Durch das trilaterale Abkommen gelten diese Kernelemente des bilateralen Abkom- mens, das auf EU-Recht beruht, analog auch für Solidaritätsmassnahmen mit der Schweiz. Dafür ist keine direkte Übernahme von EU-Recht notwendig. So wird die Schweiz insbesondere das Recht haben, im Notfall ein Solidaritätsersuchen an Deutschland und Italien gemäss den entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Abkommens zu stellen. Umgekehrt können auch Deutschland und Italien ein solches Ersuchen an die Schweiz richten.
Einige spezifische Aspekte der Beziehungen zwischen der Schweiz und den beiden anderen Vertragsparteien bedürfen einer besonderen Regelung. Folgende Bestim- mungen des trilateralen Abkommens sind hervorzuheben:
Die zuständige Behörde auf Schweizer Seite ist das Bundesamt für wirtschaftli- che Landesversorgung (BWL). Es ist die Kontaktstelle für den Austausch zwi- schen den Staaten bei Solidaritätsersuchen (Art. 2).
Da die Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien beträchtliche Mengen an Gas umfassen und somit grosse Kapazitäten im schweizerischen Teil der Transitgasleitung beanspruchen können, sind spezifische Schutzme- chanismen für die Versorgung der Schweiz vorgesehen. So dürfen die Solidari- tätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz nicht beeinträch- tigen (Art. 5). Sollte dies dennoch der Fall sein, müssen die zuständigen Behör- den der drei Vertragsparteien entsprechende Massnahmen treffen, um die Gas- versorgung der durch Solidarität geschützten Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen (Art. 8). Bei der Umsetzung von Solidaritätsersu- chen stellen die drei Vertragsparteien gegenseitig sicher, dass keine Massnah- men ergriffen werden, die die Nutzung der bestehenden Transportkapazitäten in ihren jeweiligen Gasnetzen beschränken; dies auf der Grundlage des ord- nungsgemässen und transparenten Funktionierens der Infrastruktur (Art. 6).
Gemäss dem trilateralen Abkommen werden durch Solidarität geschützte Schweizer Kundinnen und Kunden gleichbehandelt wie durch Solidarität ge- schützte Kundinnen und Kunden in Deutschland und Italien, sofern die schwei- zerische Begriffsbestimmung mit jener in Artikel 2 Nummer 6 der SoS-Verord- nung übereinstimmt (Art. 7).
Die zuständigen Behörden der drei Vertragsparteien verpflichten sich, alle erfor- derlichen Handlungen vorzunehmen, damit ihre jeweiligen Netzbetreiber spä- testens sechs Monate nach Inkrafttreten des trilateralen Abkommens eine Ver- einbarung über ein operatives Verfahren abschliessen. In dieser Vereinbarung sind die Einzelheiten zur Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen geregelt (Art. 10).
Eine Schiedsklausel sieht vor, dass bei Streitigkeiten mit der Schweiz im Unter- schied zum bilateralen Abkommen nicht der Europäische Gerichtshof, sondern ein unabhängiges Schiedsgericht als Streitbeilegungsinstanz fungiert (Art. 11).
Das trilaterale Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, da dieses an der wirtschaftlichen Landesversorgung der Schweiz teilhat. Nach den Arti- keln 7 und 8 Absatz 2 des Vertrags vom 29. März 1923 3 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet ermächtigt das Fürstentum Liechtenstein die Schwei- zerische Eidgenossenschaft, es bei Unterhandlungen mit dritten Staaten über den Abschluss von Handels- und Zollverträgen, die während der Geltungsdauer dieses Vertrages stattfinden, zu vertreten und diese Verträge mit Wirksamkeit für das Fürstentum abzuschliessen (Art. 13). Die Leiterin des liechtensteini- schen Amts für Volkswirtschaft wurde konsultiert und stimmte Artikel 13 des Ab- kommens und dessen Aufnahme in das Abkommen zu.
Die Verpflichtungen Deutschlands und Italiens gegenüber anderen EU-Mitglied- staaten gemäss der SoS-Verordnung der EU bleiben vorbehalten (Art. 1).
2.2 Umsetzung im innerstaatlichen Recht
Im Unterschied zu Deutschland und Italien besteht in der Schweiz kein Gasversor- gungsgesetz, welches als Grundlage für die Umsetzung des Solidaritätsabkommens dienen könnte. Jedoch kann der Bundesrat gemäss Artikel 61 Absatz 2 des Landes- versorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 4 (LVG) zur Erfüllung internationaler Verpflich- tungen auch dann wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, wenn im Inland keine Mangellage droht oder besteht. Diese Bestimmung dient als Gesetzesgrundlage für eine vom Bundesrat zu erlassende Verordnung über die Umsetzung des Solidari- tätsabkommens in der Schweiz.
Die öffentliche Aufgabe der operativen Umsetzung des Solidaritätsabkommens soll gestützt auf Artikel 31, 57 und 60 Absatz 1 Buchstabe c LVG an die Swissgas AG übertragen werden. Die Übertragung ist erforderlich, da es in der Schweiz aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage keinen von der Gaswirtschaft entflochtenen Marktgebietsverantwortlichen gibt, der die Aufgabe wahrnehmen könnte. Die Swiss- gas AG ist für die Aufgabe geeignet, da sie über langjährige Erfahrungen im Netzbe- trieb und den zu-gehörigen Transportaktivitäten mitbringt. Zudem ist sie im Besitz der für die Schweiz bestimmten Kapazitäten der Transitgasleitung. Es gibt keine ver- gleichbare Organisation in der Schweizer Gaswirtschaft, die diese Aufgabe anstelle der Swissgas AG übernehmen könnte.
Die Beauftragung der Swissgas AG soll mittels einer Verordnung erfolgen. Es ist ge- plant, dass die Verordnung das Ersuchen, das Leisten und die Entschädigung der So- lidarität zugunsten der geschützten Kundinnen und Kunden durch die Swissgas AG regelt. Der Swissgas AG würden nur operative Aufgaben übertragen. Die regulatori- schen Zuständigkeiten im Solidaritätsfall würden beim Bund verbleiben, insbesondere
3 SR 0.631.112.514 4 SR 531
für die Festlegung von hoheitlichen Massnahmen wie Verbrauchsverboten oder Kon- tingentierung. Diese Verordnung ist nicht Teil des vorliegenden Geschäfts und wird zu einem späteren Zeitpunkt vorgelegt werden.
Seit Oktober 2023 treffen sich die schweizerischen Transportnetzbetreiber regelmäs- sig, um die technischen Einzelheiten in Bezug auf die Anwendung der im Abkommen festgelegten Solidaritätsmechanismen zu klären. Es haben auch Treffen mit den deut- schen und italienischen Transportnetzbetreibern stattgefunden, mit dem Ziel, eine Ver- einbarung über das operative Verfahren auszuarbeiten und spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des trilateralen Abkommens zu unterzeichnen.
2.3 Verpflichtungskredite
Für die finanziellen Verpflichtungen, die dem Bund im Falle einer Durchführung von Solidaritätsmassnahmen entstehen können, bedarf es zweier Verpflichtungskredite. Der Inhalt der erforderlichen Kreditbeschlüsse wird in Kapitel 5 dargelegt.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die in den beiden Solidaritätsabkommen festgelegten Massnahmen entsprechen je- nen, die in der Europäischen Union (EU) vorgesehen sind. Diese sind in Artikel 13 der SoS-Verordnung aufgeführt und werden als letztes Mittel angewandt, wenn der Notfall (die letzte der drei Krisenstufen, entspricht der schweren Mangellage in der Schweiz) vom ersuchenden Mitgliedstaat ausgerufen wurde. Dies bedeutet, dass alle Massnah- men zur Senkung des Verbrauchs der nicht geschützten Kundinnen und Kunden be- reits ergriffen wurden. Mit den Solidaritätsmassnahmen soll die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden, wie Haushalten, Spitälern und Not- diensten, sichergestellt werden. Ein Solidaritätsersuchen muss an alle Mitgliedstaaten übermittelt werden, die direkt oder indirekt mit dem ersuchenden Staat verbunden sind. Wenn um Solidarität ersucht wird, führt bzw. führen daher der Mitgliedstaat oder die Mitgliedstaaten mit dem günstigsten Angebot entsprechende Solidaritätsmassnahmen durch, bis die Nachfrage der geschützten Verbraucherinnen und Verbraucher des er- suchenden Staats gedeckt ist.
Gemäss der SoS-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten ein Solidaritätsabkommen mit jenen Mitgliedsstaaten abschliessen, mit denen sie entweder direkt oder indirekt über ein Drittland, wie die Schweiz, verbunden sind. Ein Solidaritätsabkommen mit ei- nem Drittland, selbst wenn dieses Gas von einem Mitgliedstaat in einen anderen durch- leitet, ist nicht obligatorisch, wird aber in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung ausdrück-
lich als Möglichkeit vorgesehen. Bis Juli 2023 wurden nur acht Abkommen geschlos- sen. 5 Vor dem Hintergrund der Energiekrise legte die EU-Kommission Ende 2022 Stan- dardvorschriften 6 für Mitgliedstaaten fest, die kein Solidaritätsabkommen unterzeichnet haben. So wird sichergestellt, dass jeder Mitgliedstaat von Solidaritätsmassnahmen eines anderen Mitgliedstaats profitieren kann, auch wenn kein bilaterales Solidaritäts- abkommen besteht. Diese neuen Standardvorschriften gelten vorerst bis zum 31. De- zember 2024 und enthalten Bestimmungen über den Zeitplan, die gelieferten Mengen und die Entschädigung. Sie klären zahlreiche Punkte der bilateralen Abkommen und dürften daher dazu führen, dass deutlich weniger bilaterale Solidaritätsabkommen ab- geschlossen werden und somit auch weniger Abkommen mit der Schweiz zustande kommen - zumindest solange die Standardvorschriften gültig sind.
In der SoS-Verordnung sind auch Bestimmungen zur Gasversorgungssicherheit zu fin- den die Massnahmen umfassen, die zur Sicherstellung der Gasversorgung auf natio- naler oder regionaler Ebene ergriffen wurden oder zu ergreifen sind; bspw. die Erstel- lung von Notfall- und Präventionsplänen. Diese Bestimmungen stehen nicht in unmit- telbarem Zusammenhang mit dem bilateralen und dem trilateralen Abkommen und ha- ben für die Schweiz nur indirekte Auswirkungen.
Im Ingress des trilateralen Abkommens sind die wichtigsten Rechtsakte der EU im Be- reich der Gasversorgung aufgeführt. Allfällige Verweise auf EU-Recht, die auch für die Schweiz relevant sind, können sich dadurch ergeben, dass das trilaterale Abkommen integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens ist – und dieses punktuell Bezug auf EU-Recht nimmt. Dabei handelt es sich um eine statische Verweisung mit Angabe der Fundstelle der betreffenden Rechtstexte. Solche Verweise haben nur eine begrenzte Wirkung, da die zentralen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien detailliert und um- fassend in den Abkommen geregelt sind, insbesondere was die finanziellen Verpflich- tungen betrifft. Das EU-Recht könnte bei der Auslegung des trilateralen Abkommens bis zu einem gewissen Grad eine Rolle spielen, da das Abkommen auf einem Konzept des EU-Rechts beruht. Das trilaterale Abkommen sieht in einigen Punkten eine Son- derregelung für die Schweiz vor. Dies ist insbesondere der Fall bei der Festlegung des zu berücksichtigenden Gaspreises.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Das trilaterale Abkommen ist integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens. Der nicht behandelt. Die Erläuterungen zum Inhalt der Artikel des bilateralen Abkommens
Deutschland–Dänemark, Deutschland–Österreich, Italien–Slowenien, Estland–Lettland, Litauen–Lettland, Estland–Finnland, Slowenien–Kroa- tien und Dänemark–Schweden. Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2022/2576 des Rates vom 19. Dezember 2022 über mehr Solidarität durch eine bessere Koordinierung der Gasbeschaffung, zuverlässige Preis-Referenzwerte und den grenzüberschreitenden Austausch von Gas, ABl. L 335, 29.12.2022, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/2919, ABl. L 2023/2919, 29.12.2023.
erleichtern allerdings das Verständnis der Funktionsweise des Solidaritätsmechanis- mus, der auch für die Umsetzung des trilateralen Abkommens relevant ist.
4.1 Bilaterales Solidaritätsabkommen zwischen Deutschland und Italien
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 1 des Abkommens legt den Gegenstand und den Geltungsbereich der Solidari- tät fest.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Die wichtigsten Begriffe wie «freiwillige Solidaritätsmassnahmen» oder «verpflichtende Solidaritätsmassnahmen» werden in Absatz 2 dieses Artikels beschrieben oder refe- renziert. In Absatz 1 wird ausserdem zum Verständnis der Begriffe auf die wichtigsten EU-Rechtsakte zum Gasbinnenmarkt verwiesen (z. B. «durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden»).
Art. 3 Solidaritätsersuchen
Das Solidaritätsersuchen ist von der zuständigen Behörde und nur als letztes Mittel bei Ausrufung des Notfalls zu stellen. Es muss an alle Mitgliedstaaten übermittelt werden, die direkt oder indirekt über ein Drittland mit dem ersuchenden Staat verbunden sind. Die EU-Kommission muss darüber informiert werden (Abs. 1–3). Das Solidaritätsersu- chen hat verschiedene Angaben wie die benötigte Gasmenge, den Lieferpunkt und - tag und die Anerkennung der Entschädigungsverpflichtung zu enthalten (vgl. Abs. 4). Es muss für jeden Gastag separat gestellt und bearbeitet werden (Abs. 6).
Art. 4 Durchführung freiwilliger Solidaritätsmassnahmen
Die leistende Vertragspartei muss unverzüglich freiwillige Solidaritätsmassnahmen durchführen (Abs. 1). Das bedeutet, dass sie die Marktteilnehmer in ihrem Hoheitsge- biet ermitteln muss, die bereit sind, auf Vertragsbasis bestimmte Gasmengen zu liefern. Liegen Angebote vor (z. B. auf einer dafür vorgesehenen Plattform, vgl. Abs. 6), obliegt es der ersuchenden Vertragspartei, sich die benötigten Gasmengen zu beschaffen, in- dem sie Verträge mit den entsprechenden Marktteilnehmern abschliesst. Die leistende Vertragspartei wird nicht Vertragspartner dieser Verträge und haftet auch nicht für ihre Erfüllung (Abs. 2). Wenn die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei eine Drittpartei (einen Marktteilnehmer, der auf ihrem Hoheitsgebiet tätig ist) Verträge über auf freiwilligen Massnahmen beruhende Angebote abschliessen lässt, hat sie staatliche Garantien abzugeben (Abs. 3).
Art. 5 Durchführung verpflichtender Solidaritätsmassnahmen
Wenn die freiwilligen Angebote immer noch nicht ausreichen, um die Nachfrage der durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden zu decken, kann die ersuchende Vertragspartei ein neues Ersuchen stellen (Abs. 1). Die leistende Vertragspartei gibt daraufhin ein Angebot für den darauffolgenden Tag ab, das Angaben unter anderem
über die verfügbare Gasmenge, den Lieferpunkt sowie die voraussichtlichen Kosten der Solidaritätsmassnahmen enthalten muss (Abs. 2 und 3). Zudem muss die Versor- gung der geschützten Kundinnen und Kunden der leistenden Vertragspartei jederzeit gewährleistet sein (Abs. 5). Wird das Angebot angenommen (sehr kurze Fristen, vgl. Abs. 9), gilt ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien als zustande gekommen und die leistende Vertragspartei setzt die notwendigen hoheitlichen Massnahmen um, um die im Vertrag vereinbarten Gasmengen zur Verfügung zu stellen (Abs. 10). Ist eine Online-Plattform vorhanden, so müssen die Angebote über diese ausgewählt und an- genommen werden (Abs. 11).
Art. 6 Transport und Übernahme der Gasmengen bei der Durchführung verpflichten- der Solidaritätsmassnahmen
Die leistende Vertragspartei trägt das Risiko für den Transport zum Lieferpunkt (Abs. 3), während die ersuchende Partei das Risiko für den Transport durch das Ho- heitsgebiet eines Drittstaats trägt (Abs. 4). Die Zahlungsverpflichtungen gelten unab- hängig von der tatsächlichen Übernahme der Gasmengen (Abs. 6). Relevante Drittlän- der müssen so weit wie möglich einbezogen werden, um zu einer Vereinbarung über das operative Verfahren zwischen den Transportleitungsnetzbetreibern hinsichtlich des Transports an den Lieferpunkten zu kommen (Abs. 7).
Art. 7 Ende der Solidaritätsmassnahmen
Die Massnahmen werden nicht mehr durchgeführt, wenn die EU-Kommission erklärt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn kein er- neutes Solidaritätsersuchen erfolgt oder wenn die Gasversorgung der leistenden Ver- tragspartei (v. a. der geschützten Kundinnen und Kunden) nicht mehr gewährleistet werden kann.
Art. 8 Entschädigung für verpflichtende Solidaritätsmassnahmen
Die Entschädigung für die im Rahmen der verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen ge- lieferte Gasmenge umfasst insbesondere den «aktuellen» Gaspreis und die Transport- kosten zum Lieferpunkt. Entschädigungen für Schäden, die Wirtschaftszweigen auf- grund der Anwendung von hoheitlichen Massnahmen entstehen, werden nur in Rech- nung gestellt, wenn sie nicht bereits Bestandteil des Gaspreises sind (Abs. 1). Die Er- mittlung der Höhe der Entschädigung erfolgt auf der Grundlage der einschlägigen ge- setzlichen Regelungen der leistenden Vertragspartei, die dem Abkommen als Anlagen beigefügt sind (Abs. 2). Die endgültige Entschädigung kann von dem im Angebot ge- nannten Betrag abweichen. Die Differenz muss bezahlt oder rückerstattet werden (Abs. 5).
Art. 9–14
Die Bestimmungen zu den Zahlungsmodalitäten (Art. 9), zur Einhaltung der Verpflich- tungen zur Solidarität auf nationaler Ebene (Art. 10), zu den Kommunikationsmitteln (Art. 11) und zum anwendbaren Recht (Art. 12) erfordern keine vertieften Erläuterun- gen. Nach Artikel 13 greift der Europäische Gerichtshof als Schiedsgericht ein, wenn
eine Streitigkeit nicht beigelegt werden kann. Das Abkommen gilt auf unbestimmte Zeit, kann aber mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden (Art. 14).
Art. 15 Inkrafttreten
Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitge- teilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
4.2 Trilaterales Solidaritätsabkommen zwischen der Schweiz, Deutschland
und Italien
Art. 1
Das trilaterale Abkommen ist integraler Bestandteil des bilateralen Abkommens. Im tri- lateralen Abkommen wird an mehreren Stellen ausdrücklich auf die Anwendbarkeit ge- wisser Bestimmungen des bilateralen Abkommens verwiesen. In Bezug auf die Gegen- stände der Artikel 12 (geltendes Recht) und 13 (Beilegung von Streitigkeiten) des bila- teralen Abkommens enthält das trilaterale Abkommen besondere Bestimmungen. Die Verpflichtungen Deutschlands und Italiens gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten ge- mäss der SoS-Verordnung der EU bleiben vorbehalten.
Art. 2
Von der schweizerischen zuständigen Behörde gestellte Solidaritätsersuchen müssen gemäss Artikel 3 Absatz 3 des bilateralen Abkommens sowohl an die deutsche als auch an die italienische zuständige Behörde übermittelt werden. Ebenso müssen Soli- daritätsersuchen aus Deutschland oder Italien auch an die Schweiz weitergeleitet wer- den. Die schweizerische zuständige Behörde ist das BWL. Artikel 2 setzt somit Artikel 3 Absatz 2 des bilateralen Abkommens in den trilateralen Beziehungen um.
Deutschland und Italien haben ein Solidaritätsersuchen an alle Mitgliedstaaten, mit de- nen sie direkt oder indirekt verbunden sind, zu richten. Durch das trilaterale Abkommen wird dieser Grundsatz auch auf die Beziehungen zur Schweiz ausgeweitet. Die Schweiz kann hingegen nur Deutschland und Italien um Solidarität ersuchen.
Art. 3
Die zuständigen Behörden und die Transportnetzbetreiber benachrichtigen sich gegen- seitig über die Buchungen und Nominierungen von Kapazitäten im Zusammenhang mit Solidaritätsmassnahmen nach Artikel 4 Absatz 5 des bilateralen Abkommens. Der Zeit- punkt dieser Benachrichtigungen wird in einer Vereinbarung über das operative Ver- fahren gemäss Artikel 10 geregelt.
Art. 4
Die zuständigen Behörden der drei Vertragsparteien setzen sich gegenseitig über die Ausrufung des Notfalls und über alle Änderungen von Kontaktdaten der zuständigen Behörde in Kenntnis.
Die schwere Mangellage nach Artikel 2 LVG entspricht dem Notfall gemäss der SoS- Verordnung.
Art. 5
Eine Solidaritätsleistung zwischen Deutschland und Italien darf die Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in der Schweiz nicht beeinträch- tigen. Sollte die Versorgung dieser Verbraucherinnen und Verbraucher dennoch ge- fährdet werden, kommt Artikel 8 zur Anwendung. Diese Bestimmungen gewährleisten, dass die Versorgung der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden durch die So- lidaritätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien nicht beeinflusst wird. So kann Deutschland beispielsweise keine Kapazitäten oder Gasmengen nutzen, die für ge- schützte Kundinnen und Kunden in der Schweiz bestimmt sind, um einem Solidaritäts- ersuchen nachzukommen.
Art. 6
Die drei Vertragsparteien sorgen dafür, dass sie bei der Umsetzung von Solidaritäts- massnahmen die Transportleitungen in ihren jeweiligen Netzen nicht einschränken. Das bedeutet, dass keine staatliche Eingriffe zur Begrenzung der maximalen techni- schen Ausnutzung der Kapazitäten vorgenommen werden.
Mit dem Artikel wird beispielsweise ausgeschlossen, dass Kapazitäten, die für die Ver- sorgung von Schweizer Kundinnen und Kunden gebucht sind, im Rahmen der Durch- führung von Solidaritätsmassnahmen enteignet werden. Umgekehrt hat auch die Schweiz dafür zu sorgen, dass keine Kapazitäten, die für die Versorgung italienischer oder deutscher Kundinnen und Kunden bestimmt sind, enteignet werden.
Art. 7
Durch Solidarität geschützte Schweizer Kundinnen und Kunden sind durch Solidarität geschützten Kundinnen und Kunden in Deutschland und Italien gleichgestellt, sofern ihre Begriffsbestimmung (Definition) mit jener in der SoS-Verordnung in Einklang steht.
Durch Solidarität geschützte Kundinnen und Kunden in der Schweiz wurden gestützt auf Artikel 2 Nummer 6 der SoS-Verordnung definiert. Diese Definition ist in Artikel 1 des Entwurfs der Verordnung über Verbote und Beschränkungen der Verwendung von Gas 7 enthalten, die als Information über die Rechtsetzungsarbeiten veröffentlicht wurde. Der Text dieser Verordnung wurde bereits vorbereitet und wird im Falle einer schweren Mangellage durch den Bundesrat in Kraft gesetzt, wenn Verbote und Be- schränkungen notwendig sind, um den Bedarf der geschützten Verbraucherinnen und Verbraucher zu decken.
Art. 8
Sollte die Versorgung der durch Solidarität geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden trotz der Vorgabe in Artikel 5 durch Solidaritätsmassnahmen zwischen Deutschland und Italien gefährdet werden, so sind die zuständigen Behörden verpflich- tet, gemeinsam geeignete Massnahmen, zum Beispiel die Gewährleistung von Trans- portkapazitäten, zu treffen, damit die Versorgung der geschützten Schweizer Kundin- nen und Kunden wieder sichergestellt ist.
Art. 9
Die Schweiz hat das Recht, Deutschland und Italien ein Solidaritätsersuchen zu unter- breiten. Umgekehrt haben auch Deutschland und Italien das Recht, ein solches Ersu- chen an die Schweiz zu richten, und zwar gemäss den Verfahren des bilateralen Ab- kommens zwischen Deutschland und Italien. Der Verweis auf die Regelungen des bi- lateralen Abkommens stellt unmissverständlich klar, dass für die Unterbreitung eines Solidaritätsersuchens die Ausrufung einer schweren Mangellage oder des Notfalls nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der SoS-Verordnung sowie die Durchführung al- ler möglichen Massnahmen im Hoheitsgebiet vorausgesetzt werden. Im Fall der Schweiz bedeutet das, dass die vorsorglichen Massnahmen (z. B. Kauf von Optionen, Nutzung von Speicheranlagen) und die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesver- sorgung nicht ausreichen, um die Nachfrage der geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden zu decken. Die Schweiz muss die erforderlichen Massnahmen auch um- setzen, wenn Deutschland oder Italien ein Solidaritätsersuchen stellt. In dieser Situa- tion ist es möglich, wenn auch nicht sehr wahrscheinlich, dass in der Schweiz noch keine Mangellage herrscht. Artikel 61 Absatz 2 LVG sieht die Möglichkeit vor, zur Er- füllung internationaler Verpflichtungen auch wirtschaftliche Interventionsmassnahmen zu ergreifen, wenn im Inland keine Mangellage droht oder besteht. 8 Nach Artikel 2 des trilateralen Abkommens in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 des bilateralen Abkom- mens muss die Schweiz ein Solidaritätsersuchen immer sowohl an Deutschland als auch an Italien richten. Umgekehrt dürfen auch Deutschland und Italien nicht aus- schliesslich die Schweiz um Solidarität ersuchen.
In Bezug auf die Form und die Bearbeitung des Solidaritätsersuchens sowie die jewei- ligen Fristen sind die entsprechenden Bestimmungen des bilateralen Abkommens massgebend. Dies gilt insbesondere für die operative Abwicklung der freiwilligen und verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen, auch in finanzieller Hinsicht. Zudem besteht die Pflicht, eine staatliche Garantie für freiwillige Solidaritätsmassnahmen und eine staatliche Entschädigung für verpflichtende Solidaritätsmassnahmen zu gewährleisten.
Art. 10
Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass ihre jeweiligen Transportnetzbetreiber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des trilateralen Abkommens eine Verein- barung über das operative Verfahren abschliessen. In dieser Vereinbarung müssen
Als Mitglied der Internationalen Energieagentur (IEA) ist die Schweiz beispielsweise verpflichtet, sich solidarisch an den gemeinsamen Aktionen der IEA zur Bewältigung der Ölknappheit zu beteiligen, auch wenn sie nicht direkt davon betroffen ist.
insbesondere die Prozesse festgelegt werden, die auf Ebene der Transportnetzbetrei- ber zur Gewährleistung einer korrekten und raschen Anwendung der Solidaritätsmass- nahmen einzurichten sind.
Art. 11
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sollen in einem ersten Schritt, durch die zuständigen Behörden beigelegt werden. Ist dies nicht möglich, kann jede Vertragspar- tei die Befassung eines Ad-hoc-Schiedsgerichts verlangen. Dieses entscheidet ver- bindlich über alle Streitfälle, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist eine Viererbesetzung vorgesehen. Jede der drei Vertragsparteien nominiert einen Schiedsrichter. Diese drei Schiedsrichter ei- nigen sich auf eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden aus einem Drittstaat. Falls sie darüber nicht einig werden, wird der Vorsitz über den internationalen Gerichtshof be- stellt.
Für die Anwendung des Abkommens sieht die Schiedsgerichtsklausel in Absatz 5 unter anderem vor, dass das Abkommen in Einklang mit dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 9 über das Recht der Verträge und anderen zwischen den Vertragspar- teien geltenden völkerrechtlichen Regeln und Grundsätzen auszulegen ist. Das Schiedsgericht prüft und entscheidet, ob nationale Massnahmen im Einklang mit dem Abkommen sind. Je nach Fragestellung wird das Schiedsgericht auch die Bestimmun- gen des bilateralen Abkommens auslegen müssen, um einen Streitfall unter dem trila- teralen Abkommen zu entscheiden, weil das trilaterale Abkommen ein Bestandteil des bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Italien ist und auf dieses Bezug nimmt. Das nationale Recht - und zu diesem gehört neben dem jeweils nationalen Recht im Verhältnis zu Italien und Deutschland auch das EU-Recht – kann das Schiedsgericht als Tatsache («matter of fact») gemäss der jeweiligen vorherrschenden nationalen Praxis heranziehen, wobei es dieses so auslegen und anwenden muss, wie ein nationales Gericht dieses auslegen und anwenden würde. Diesbezüglich ist relati- vierend festzuhalten, dass die Auslegung des nationalen Rechts durch das Schiedsge- richt keine Verbindlichkeit für die Rechtsanwendung durch die Behörden der Vertrags- parteien erlangt. Auch kann das Schiedsgericht keine innerstaatlichen Rechtsakte auf- heben. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist einzig im Verhältnis zwischen den Streitparteien wirksam.
Gemäss den trilateralen Abkommen richtet sich die Entschädigung an die nicht durch Solidarität geschützten Gaskunden, v.a. die Industrie, nach nationalem Recht. Diese Kunden erfahren Einschränkungen der Gasversorgung bei der Umsetzung von hoheit- lichen Massnahmen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen könnte das Schiedsgericht prüfen, ob das nationale Recht bei der Festlegung der Entschädigung gemäss der vorherrschenden nationalen Praxis angewendet wurde. Dabei kann es sich insbesondere auch zur Bemessung der Entschädigungen äussern.
9 SR 0.111
Diese Schiedsabrede weist weder dem Gerichtshof der Europäischen Union noch dem schweizerischen Bundesgericht eine aktive Rolle zu.
Art. 12
Die Modalitäten für die Entschädigung durch die ersuchende Vertragspartei beruhen auf den in den Artikeln 8 und 9 des bilateralen Abkommens festgelegten Verfahren. Diese Entschädigung umfasst unter anderem den Gaspreis, die Entschädigung für Schäden im Zusammenhang mit hoheitlichen Massnahmen sowie die Kosten für den Gastransport. Artikel 12 ergänzt die beiden oben genannten Artikel des bilateralen Ab- kommens, indem er präzisiert, wie der Gaspreis berechnet wird, wenn es sich bei der leistenden Vertragspartei um die Schweiz handelt (arithmetisches Mittel der verfügba- ren Preise an den deutschen, französischen und italienischen Börsen), und er verweist in Verbindung mit Anlage 1 des trilateralen Abkommens auf Artikel 38 LVG für die Fest- legung der Höhe der Entschädigung für Schäden an betroffenen Wirtschaftszweigen.
Art. 13
Gemäss dem Vertrag vom 29. März 1923 10 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet beteiligt sich das Fürstentum Liechtenstein an den Massnahmen zur wirtschaftlichen Landesversorgung der Schweiz. Folglich ist Liechtenstein ebenfalls an die Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen gebunden.
Art. 14
Das trilaterale Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind (Abs. 2). Es wird beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert (Abs. 3). Die Kün- digung ist jederzeit möglich und wird sechs Monate nach der schriftlichen Kündigung durch eine der Vertragsparteien, gemäss Artikel 14 des bilateralen Abkommens, wirk- sam (Abs. 4).
Die Anwendbarkeit des trilateralen Abkommens hängt vom bilateralen Abkommen ab. Mit anderen Worten: Das trilaterale Abkommen kann nicht vor dem bilateralen Abkom- men in Kraft treten. Ebenso würde eine Kündigung des bilateralen Abkommens auch für das trilaterale Abkommen wirksam werden. Ausserdem ist es möglich, dass das bilaterale Abkommen vor dem trilateralen Abkommen in Kraft tritt, zum Beispiel wenn das Schweizer Parlament das trilaterale Abkommen und die Verpflichtungskredite nach den zuständigen deutschen und italienischen Instanzen annimmt.
10 SR 0.631.112.514
5 Inhalt der Kreditbeschlüsse
5.1 Antrag des Bundesrats und Begründung
Hinsichtlich der Regelung der finanziellen Auswirkungen verweist das trilaterale Ab- kommen in Ziffer 8 auf das bilaterale Abkommen. Die Auswirkungen gestalten sich un- terschiedlich, je nachdem, ob die Schweiz selbst um Solidarität ersucht oder ob sie um Solidarität ersucht wird. In beiden Fällen entstünden dem Bund im Prinzip nur vorüber- gehend Kosten. Ersucht die Schweiz um Solidarität, würden sämtliche Kosten auf die die geschützten Schweizer Kundinnen und Kunden überwälzt. Wird sie um Solidarität ersucht, würden Deutschland oder Italien für die dem Bund entstandenen Kosten auf- kommen müssen.
Kosten eines Solidaritätsersuchens der Schweiz
Erst wenn sämtliche freiwilligen Massnahmen (z.B. freiwillige Umschaltung der Zwei- stoffanlagen) sowie die Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung nicht mehr ausreichen, um die geschützten Kundinnen und Kunden mit Gas zu versorgen, würde als letzte Massnahme ein Ersuchen um Solidarität bei Deutschland und Italien gestellt. Die ersuchten Solidaritätsmassnahmen wären mit Kosten verbunden. Deren Höhe hängt von mehreren Faktoren ab. Entscheidend sind zunächst der Umfang und die Dauer der Solidarität. Der Gaspreis hängt von der Marktsituation in den Nachbar- ländern ab. Hinzu kommen die Transportkosten. Im Falle von verpflichtenden Solidari- tätsmassnahmen kommen weitere Kosten hinzu, insbesondere die Entschädigungen, die den ausländischen Gaskunden für hoheitlich verfügte Lieferkürzungen zu leisten wären.
Dem Bundesrat resp. dem BWL als zuständiger Behörde bieten sich verschiedene In- strumente an, um die Höhe der Kosten zu begrenzen. Erstens kann der Bundesrat ganz grundsätzlich entscheiden, ob er um Solidarität ersuchen will oder nicht. Zweitens kann an jedem Tag neu über die ersuchte Gasmenge und die Fortsetzung der Solida- ritätsmassnahmen entschieden werden (Art. 3 Abs. 6 des bilateralen Abkommens). Drittens könnte die Schweiz bewusst nur freiwillige Solidaritätsmassnahmen in An- spruch nehmen. Diese sind weniger teuer, da keine Entschädigungen für Lieferkürzun- gen zu leisten sind. Zudem sind die Kosten im Voraus bekannt.
Bei freiwilligen Solidaritätsmassnahmen richten sich die Kosten nach den getroffenen Verträgen. Die Gasliefergeschäfte können direkt unter den Marktteilnehmern der betei- ligten Staaten abgeschlossen werden. Zur Sicherstellung der Forderungen der Gegen- seite müsste der Bund aber, wenn er nicht selber als Vertragspartei auftritt und daher beschliesst, den Kauf von Gas aus freiwilligen Solidaritätsmassnahmen an einen Drit- ten zu delegieren, eine Staatsgarantie abgeben (Art. 4 Abs. 3 des bilateralen Abkom- mens).
Bei hoheitlichen Solidaritätsmassnahmen werden die Kosten nicht vereinbart. Vielmehr müsste der Bund nachträglich für sämtliche Kosten aufkommen, die auf Seiten des solidaritätsleistenden Staates tatsächlich entstanden sind (Art. 5 Abs. 12 und Art. 8 des bilateralen Solidaritätsabkommens). Zu bezahlen wären zunächst die Gasmengen. Ge- genüber Deutschland richtete sich der Preis nach dem deutschen Spot-Grosshandels- marktpreis. Im Verhältnis zu Italien wäre entweder auf den Preis von Ausgleichsenergie (der «Short»-Position) oder auf den Preis für ergriffene Notfallmassnahmen abzustellen
– massgebend wäre der höhere der beiden Preise (Art. 8 des bilateralen Abkommen). Weiter müsste der Bund sämtliche Entschädigungen ausgleichen, die gemäss dem je- weiligen innerstaatlichen Recht aufgrund der verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen zu entrichten wären. Genannt werden im bilateralen Abkommen namentlich die Ent- schädigung der Wirtschaftszweige, die von Lieferreduzierungen betroffen sind (Kontin- gentierung), Schäden bei Gasspeicheranlagen aufgrund ausserordentlicher Nutzung und Kosten für aussergerichtliche und gerichtliche Verfahren. Ferner müsste der Bund auch für die Transportkosten bis zum Lieferpunkt aufkommen. Diese Zahlungspflicht gilt unabhängig von der tatsächlich bezogenen Gasmenge (Art. 6 Abs. 6 des bilateralen Abkommens).
Die Zahlungsmodalitäten für verpflichtende Solidaritätsmassnahmen sind in Artikel 9 des bilateralen Abkommens geregelt. Vorgesehen ist, dass sich die Vertragsparteien nach Beendigung der Solidaritätsmassnahmen über die Notwendigkeit und den Zeit- punkt der Übermittlung der abschliessenden Rechnung verständigen. Es kann vorher eine Zwischenrechnung gestellt werden. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Erhalt der Rechnung resp. der Zwischenrechnung. Der Verzugszins liegt fünf Prozentpunkte über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
Falls die Schweiz der Ansicht ist, dass die in Rechnung gestellten Kosten zu hoch sind, kann sie gemäss Artikel 11 des trilateralen Abkommens das Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht wird dann prüfen, ob die Rechnungsstellung mit dem Recht der leistenden Vertragspartei konform ist.
Die Finanzierung und Überwälzung der Kosten auf die inländischen Gaskunden gestal- tet sich (sowohl bei freiwilligen als auch bei verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen) wie folgt: Gestützt auf die Artikel 31, 57 und 60 Absatz 1 Buchstabe c LVG würde die Swissgas mit der operativen Umsetzung betraut. Die weiteren Marktteilnehmer würden vom Bundesrat gestützt auf Artikel 31 LVG zur Mitwirkung verpflichtet. Die Swissgas wäre insbesondere zuständig für den Kauf der Gasmengen und deren diskriminie- rungsfreie Weitergabe an Lieferanten, die in der Schweiz (inkl. Fürstentum Liechten- stein) tätig sind.
Bei freiwilligen Solidaritätsmassnahmen würden die zum vorgängigen Erwerb notwen- digen Mittel vom Bund entweder per Staatsgarantie abgesichert (erster Kredit) oder der Bund würde Swissgas Geld vorschiessen (Finanzierungskredit, resp. zweiter Kredit). Refinanziert würde diese Vorleistung aus dem von der Swissgas AG erzielten Ver- kaufserlös. Damit würden allfällige Vorschüsse des Bundes zurückbezahlt. Durch den Verkauf der Gasmengen ist eine Überwälzung der Kosten über das Netznutzungsent- gelt nicht notwendig und das Verursacherprinzip ist sichergestellt.
Bei den hoheitlichen Solidaritätsmassnahmen würde der Bund durch die Annahme des hoheitlichen Angebots direkt Vertragspartei. Der Bund würde die Kosten für die hoheit- lich geleistete Solidarität an die Swissgas AG verrechnen. Diese würde wiederum die Kosten an die Gasverbraucher weiterverrechnen.
Kosten eines Solidaritätsersuchens an die Schweiz
Im Falle eines Solidaritätsersuchens aus Deutschland oder Italien gestalten sich die finanziellen Auswirkungen spiegelbildlich. Grundlegend ist auch hier die Unterschei-
dung zwischen freiwilligen und verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen. Bei freiwilli- gen Solidaritätsmassnahmen wäre der Bund finanziell nicht involviert. Die Gasliefer- verträge würden von den betreffenden Marktteilnehmer der Schweiz selbstständig ab- geschlossen und ihre Forderungen würden vom ausländischen Staat sichergestellt (Art. 4 Abs. 2 des bilateralen Abkommens). Bei hoheitlichen Solidaritätsmassnahmen, müsste die wirtschaftliche Landesversorgung diejenigen Schweizer Gaskunden, die nicht durch Solidarität geschützt sind, gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 LVG rationieren. Gestützt auf Artikel 38 LVG könnte der Bund diesen Kunden Abgeltungen zusprechen. Das um Solidarität ersuchende Land würde gegenüber dem Bund kompensations- pflichtig. Zunächst müsste es für den Gaspreis und die Transportkosten aufkommen. Der Gaspreis ermittelt sich gemäss Artikel 12 des trilateralen Abkommens aus dem Durchschnitt der letzten verfügbaren Spotmarktpreise in Italien, Frankreich und Deutschland. Weiter müssten insbesondere die besagten Abgeltungen ausgeglichen werden. Auch hier entstünde dem Bund demnach nur vorübergehend eine finanzielle Last. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass die Entschädigung, die den unge- schützten Schweizer Kunden vorläufig ausgezahlt wurde, nicht vollständig durch die von Deutschland oder Italien geschuldete Zahlung gedeckt wird, z. B. wenn das Schiedsgericht entscheidet, dass die Entschädigung zu hoch angesetzt wurde. Dieses Risiko ist aber insofern beschränkt, als dass das Schiedsgericht nachweisen müsste, dass Gesetz und Verordnung durch die Schweiz unzutreffend ausgelegt und angewen- det worden sind.
Abschätzung der möglichen Kosten
Eine Studie im Auftrag des Bundesamtes für Energie (BFE)11 zeigt für ein Solidaritäts- ersuchen der Schweiz, abhängig vom jeweiligen Szenario, Kosten in einer Bandbreite von 304 Millionen Franken bis 3’704 Millionen Franken. Die Kostenschätzung im Sze- nario «Schlimmster Fall» ist demnach mehr als zehn Mal so hoch wie die Kostenschät- zung für das Szenario «Basis». Die Dauer der Solidaritätsmassnahmen ist im Szenario «Basis» nur halb so lang, gleichzeitig sind die nachgefragte Menge sowie die Kosten pro Mengeneinheit (CHF/MWh) um mehr als die Hälfte geringer, da im Szenario «Ba- sis» von freiwilligen und im «schlimmsten Fall» von hoheitlichen Massnahmen ausge- gangen wird und im Szenario «Basis» weiterhin ein Teil der Gasmengen aus Frank- reich bezogen werden kann.
Da die potenziell zu kontingentierenden Gasmengen geringer sind als die Mengen, welche bei einem Solidaritätsersuchen der Schweiz aus dem Ausland benötigt würden – der Gasverbrauch der geschützten Kunden ist grösser als der Gasverbrauch der nicht geschützten Kunden –, ist davon auszugehen, dass die Bandbreite der möglichen Kos- ten im Falle eines Solidaritätsersuchen aus Italien oder Deutschland vergleichsweise tiefer liegt.
Die Fontier Economics Studie zur Abschätzung der Kosten eines Solidaritätsersuchens wird auf den BFE-Internetseite publiziert:Gasversor- gungsgesetz (admin.ch)
5.2 Zweck und Höhe der Verpflichtungskredite
Damit Solidaritätsleistungen in einem Notfall effektiv in Anspruch genommen werden können, sind zwei Verpflichtungskredite notwendig. Der erste Kredit wird für die Staats- garantie benötigt, mit welcher der Bund für die Bezahlung von freiwilligen Massnahmen von Deutschland oder Italien durch die Swissgas AG garantieren muss. Dieser erste Kredit dient einzig dieser Garantie. Der zweite Kredit ist erstens zur Bezahlung der verschiedenen Entschädigungen vorgesehen, die im Zusammenhang mit verpflichten- den Solidaritätsmassnahmen zu leisten sind. Er wird also zum einen für den Fall benö- tigt, dass der Bund für hoheitliche Massnahmen die in Deutschland oder Italien ergriffen werden, Entschädigung leisten muss. Zum anderen deckt dieser zweite Kredit Entschä- digungen ab, die – gestützt auf Artikel 38 LVG – an inländische Verbraucher geleistet werden müssen, wenn die Schweiz für Deutschland oder Italien Solidaritätsleistungen erbringen und hierzu Kontingentierungen verhängen muss. Zweitens könnte der zweite Kredit auch für die Bezahlung von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen von Deutsch- land oder Italien in Anspruch genommen werden, falls diese von der Gasbranche, ins- besondere der Swissgas AG, nicht aus eigenen Mitteln finanziert werden können.
Die Höhe des ersten beantragten Verpflichtungskredits beträgt 300 Millionen Franken für eine Staatsgarantie. Dieser Betrag leitet sich aus dem Szenario «Basis» der oben genannten Studie zu Kostenschätzungen ab, welche im Auftrag des BFE durchgeführt wurde. Das Szenario «Basis» geht von Solidaritätsleistungen seitens Italiens oder Deutschlands an die Schweiz aufgrund von freiwilligen Massnahmen aus. Bei freiwilli- gen Massnahmen würde die Swissgas AG das Gas im Auftrag des Bundes kaufen, der Bund sichert die Käufe mit einer Staatsgarantie ab.
Die Höhe des zweiten beantragten Verpflichtungskredits für eine allfällige Finanzierung des Bundes ist im unteren Bereich der Kostenabschätzungen angesiedelt und beträgt 1 Milliarde Franken. Damit wird der Eintretenswahrscheinlichkeit der verschiedenen Szenarien Rechnung getragen. Zudem hat der Bundesrat täglich die Möglichkeit, die Mengen und damit die Kosten zu bestimmen. Gemäss dem Szenario «schlimmster Fall» mit hoheitlichen Massnahmen seitens Italiens oder Deutschlands zugunsten der Schweiz würde der zweite Kredit von 1 Milliarde Franken für gut eine Woche Inan- spruchnahme von Solidarität reichen. Sollte sich in der konkreten Versorgungskrise abzeichnen, dass die Verpflichtungskredite nicht ausreichen, werden Zusatzkredite be- antragt. Dazu wird angesichts der mutmasslichen Zeitverhältnisse in der Regel das dringliche Verfahren unter Einbezug der Finanzdelegation nötig sein. Im Falle von Zah- lungen des Bundes an die in der Schweiz kontingentierten Kunden könnten Zwischen- rechnungen an Deutschland oder Italien für die erbrachten Solidaritätsleistungen ge- stellt werden.
5.3 Bundesbeschluss zum Verpflichtungskredit für eine staatliche Garantie auf-
grund des trilateralen Gas-Solidaritätsabkommens Art. 1
Artikel 1 enthält den Verpflichtungskredit für staatliche Garantien, die der Bund bei der Inanspruchnahme von freiwilligen Solidaritätsmassnahmen aus Italien oder Deutsch- lands gegebenenfalls aussprechen muss. Eine staatliche Garantie ist namentlich dann
erforderlich, wenn der Bund bei den Gaslieferverträgen mit den ausländischen Markt- teilnehmern nicht selbst als Vertragspartei auftritt. Der Verpflichtungskredit beläuft sich auf 300 Millionen Franken.
Art. 2
Artikel 2 hält fest, dass es sich um einen einfachen Bundesbeschluss handelt (vgl. dazu Art. 25 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 12 [ParlG]. Dieser untersteht nicht dem Referendum.
5.4 Bundesbeschluss zum Verpflichtungskredit für Zahlungsverpflichtungen
der Schweiz aufgrund des trilateralen Gas-Solidaritätsabkommens Art. 1
Artikel 1 enthält den Verpflichtungskredit für Zahlungsverpflichtungen des Bundes im Falle von verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen. Solche Zahlungsverpflichtungen entstünden sowohl dann, wenn die Schweiz verpflichtende Solidaritätsmassnahmen von Italien und Deutschland in Anspruch nimmt, als auch dann, wenn sie um die Er- greifung von verpflichtenden Solidaritätsmassnahmen ersucht wird. Im ersten Fall geht es insbesondere um Zahlungen für die gelieferten Gasmengen und Ersatzzahlungen für die Entschädigung der von hoheitlichen Massnahmen betroffenen Gaskunden im Ausland. Im zweiten Fall geht es um Entschädigungen, die an inländische Gaskunden geleistet werden müssen, die von einer Kontingentierung betroffen sind.
Art. 2
Artikel 2 hält fest, dass es sich um einen einfachen Bundesbeschluss handelt (vgl. dazu Art. 25 ParlG). Dieser untersteht nicht dem Referendum.
5.5 Teuerungsannahmen
Auf eine Indexierung der Verpflichtungskredite wird verzichtet, da mit diesen keine kon- kreten, einzelnen Jahren zuordenbaren Auszahlungen verbunden sind. Zudem ist ge- mäss den Szenarien der Energieperspektiven 2050+ 13 damit zu rechnen, dass der Gasverbrauch über die nächsten Jahre rückläufig sein wird, womit die zu erwartenden Kosten sinken.
12 SR 171.10 Energieperspektiven 2050+ (admin.ch). Bspw. EP 2050+ Szenarienergebnisse ZERO BASIS, Ergebnissynthese, Tabellen 9
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Wie unter Ziffer 5.2 erläutert, lassen sich die Kosten der Anwendung des Abkommens kaum abschätzen. Die untersuchten Szenarien zeigen eine Bandbreite zwischen 304 und 3'704 Millionen Franken.
Die Vorlage ist jedoch für den Bund im Prinzip haushaltneutral (siehe auch Kap. 5.1). Alle dem Bund entstehenden Kosten werden – je nach Solidaritätsfall – entweder durch Deutschland oder Italien oder durch die Schweizer Gaskonsumentinnen und -Konsu- menten ausgeglichen. Der Mechanismus des Abkommens macht es aber in einzelnen Fällen nötig, dass der Bund zahlungsseitig involviert ist:
Bei einem Solidaritätsersuchen der Schweiz in der freiwilligen Phase müsste die Swissgas AG kurzfristig im Ausland Gas kaufen. Sollte die Swissgas AG nicht über die nötige Liquidität verfügen, müsste der Bund die nötigen Mittel mit dem Finan- zierungskredit (zweiter Kredit) vorschiessen.
Stellt die Schweiz das Solidaritätsersuchen in der hoheitlichen Phase, müsste der Bund direkt an den ausländischen Staat zahlen.
Bei einem Solidaritätsersuchen aus dem Ausland in der hoheitlichen Phase würde der Bund allenfalls Abgeltungen nach Artikel 38 LVG an die in der Schweiz kontin- gentierten Kunden ausrichten
In allen drei Fällen wären Voranschlagskredite nötig. Auf die vorsorgliche Beantragung eines Voranschlagskredits wird jedoch verzichtet. Dies, da ausser im Notfall keine Gel- der fliessen und die Wahrscheinlichkeit, dass der Kredit beansprucht wird, gering ist. Stattdessen würde der Bundesrat entsprechende Nachtragskredite erst in der konkre- ten Situation beantragen. Angesichts der zeitlichen Verhältnisse dürfte dies in der Re- gel auf dem dringlichen Weg unter Einbezug der Finanzdelegation erfolgen (vgl. auch Ausführungen zu den Verpflichtungskrediten unter Kapitel 5).
Unabhängig vom Eintreten eines Solidaritätsfalls soll die Swissgas AG eine Abgeltung für die Sicherstellung ihrer Bereitschaft zur Umsetzung des Solidaritätsabkommens er- halten. Dieser Betrag soll bis zum Inkrafttreten des geplanten Gasversorgungsgeset- zes (GasVG) aus bestehenden Mitteln des BWL finanziert werden. Der Aufwand wird nach dem Aufbau der Organisation gering sein.
6.1.2 Personelle Auswirkungen
Eine Umsetzung der Solidaritätsmassnahmen führt vor allem auf Seiten der wirtschaft- lichen Landesversorgung zu einem Mehraufwand, welcher jedoch intern kompensiert wird. Es gibt somit keinen personellen Mehrbedarf.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete Die Gemeinden sind indirekt betroffen, insbesondere als Eigentümerinnen von Gasver- sorgungsbetrieben. Falls die Schweiz um Solidarität anfragen würde, würde das Gas
von der Swissgas zum Selbstkostenpreis weiterverkauft. Die Gasversorger wären zur Mitwirkung verpflichtet.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die Gaswirtschaft
Falls sich die Schweiz nicht in einer Gasmangellage befindet, hat das trilaterale Ab- kommen keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
Im Falle einer Mangellage eröffnet es die Möglichkeit, dass die Haushalte und die wei- teren geschützten Gaskunden unter Anwendung des trilateralen Abkommens weiterhin mit Gas aus Deutschland oder Italien beliefert werden können. Wie in Kapitel 5.1 er- wähnt, werden die Kosten, die durch den Kauf von Gas im Rahmen der Solidaritäts- massnahmen entstehen, von den Endkunden getragen, die von diesen Massnahmen profitieren, d. h. von den geschützten Kunden. Zweistoffanlagen sowie die industriellen Gasverbraucher, welche nicht unter die Kategorie der geschützten Kunden fallen, könnten im Falle einer Notlage in Italien oder Deutschland freiwillig Gas zu einem selbst gewählten Preis anbieten. Zudem könnten sie im Rahmen von hoheitlichen Massnah- men (verpflichtende Solidarität) gegen eine Entschädigung umgeschaltet respektiv kontingentiert werden. Geschützte Kunden könnten auch verpflichtet werden, ihren Verbrauch zu beschränken.
Seitens der Unternehmen der Gaswirtschaft ist für die Vorbereitung ein Vertrag zwi- schen den Schweizer Transportnetzbetreibern und den italienischen und deutschen Transportnetzbetreibern notwendig. Zudem dürfte die Swissgas AG mit einem Auftrag für Vorbereitungsarbeiten betraut und entsprechend entschädigt werden. Ansonsten fallen im Normalbetrieb keine Kosten an. Im Notfall werden alle Schweizer Gasliefe- ranten und Netzbetreiber von der Umsetzung der Massnahmen betroffen sein. Die Or- ganisation der Umsetzung wird in den entsprechenden noch zu erlassenden Verord- nungen der wirtschaftlichen Landesversorgung konkretisiert (vgl. Kapitel 2.2).
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Das Abkommen eröffnet die Möglichkeit, in einer Mangellage im Rahmen einer Anfor- derung von Solidarität weiterhin Gas zum Heizen der Haushalte oder für den Betrieb von essenziellen Diensten bereitzustellen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unter- zeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (vgl. auch Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [ParlG] und
Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 14).
Nach Artikel 61 Absatz 1 LVG ist der Bundesrat zwar befugt, völkerrechtliche Verträge zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung abzuschliessen. Da der vor- liegende Vertrag aber wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält (vgl. Kapitel 7.3), übersteigt sein Abschluss aber diese Kompetenz des Bundesrates und muss darum vom Parlament genehmigt werden. Die Verpflichtungskredite, die zur Umsetzung des Abkommens notwendig sind, bedürfen nach Artikel 167 BV der Zustimmung des Par- laments
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Das vorliegende Abkommen enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehen- den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, nicht vereinbar sind.
7.3 Unterstellung unter das fakultative Referendum
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Ver- träge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 164 Abs. 1 BV und Art. 22 Abs. 4 ParlG) oder wenn deren Umset- zung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Ein Solidaritätsersuchen kann zur Folge haben, dass die Gasversorgung der nicht durch Solidarität geschützten Schwei- zer Kunden eingeschränkt werden muss. Dementsprechend enthält das vorliegende trilaterale Abkommen wichtige und grundlegende Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Personen. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des trilateralen Abkommens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.
7.4 Unterzeichnung, Inkraftsetzung und Beendigung des Abkommens
Das bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und Italien tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Vo- raussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Es endet sechs Monate nach Erhalt einer Kündigung durch eine der beiden Vertragspartien.
Für die Inkraftsetzung des trilateralen Abkommens gilt dieselbe Regelung, sie ist indes auf das Dreiparteienverhältnis angepasst. Auf Schweizer Seite steht die Inkraftsetzung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Parlament respektive der Bevölkerung, sofern das Referendum ergriffen wird. Das trilaterale Abkommen tritt in Kraft, sobald die innerstaatlichen Genehmigungsprozesse in der Schweiz und in den beiden anderen
14 SR 172.010
Vertragsstaaten abgeschlossen sind und sich die drei Parteien mittels Notifikation ge- genseitig darüber unterrichtet haben.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das bilaterale vor dem trilateralen Abkommen in Kraft tritt – nämlich dann, wenn die genannten Prozesse im Ausland vor der Verabschiedung der entsprechenden Vorlage durch das Schweizer Parlament erfolgen und die beiden Nachbarstaaten mit der Inkraftsetzung nicht zuwarten wollen, bis auch in der Schweiz alle dazu erforderlichen Prozesse abgeschlossen sind.
Die Möglichkeiten zur Beendigung des trilateralen Abkommens gestalten sich ebenfalls analog zu denjenigen des bilateralen Abkommens. Die Schweiz oder eine der anderen Parteien können das trilaterale Abkommen einseitig kündigen. Die Kündigung des tri- lateralen Abkommens beeinträchtigt die Weitergeltung des bilateralen Abkommens zwischen Deutschland und Italien nicht. Umgekehrt bewirkt eine Kündigung des bilate- ralen Abkommens durch Deutschland oder Italien automatisch auch den Wegfall des trilateralen Abkommen, da dieses einen Bestandteil des bilateralen Abkommens bildet. Die Kündigungsfristen sind analog ausgestaltet (sechs Monate).
7.5 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Da sich beide beantragte Verpflichtungskredite auf über 20 Millionen Franken belaufen, bedürfen die Artikel 1 der Bundesbeschlüsse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte.
7.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Der vorgelegte Beschluss sieht keine neuen Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 15 vor.
15 SR 616.1