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Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+»)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Bern, 27. September 2024

Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- rens

Aktenzeichen: BLW-214.5-3/7

BLW-D-45D93401/10

Übersicht

2.3.3 Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber Anliegen des

Hochwasserschutzes, der Revitalisierung, des Baus von Ausgleichs- und

2.3.6 Bewilligungsfreie Überschreitung der Belastungsgrenze zur Finanzierung

güterrechtlicher Forderungen aus einer gerichtlichen Ehetrennung und Ehescheidung 17 2.3.9 Baurecht für Pächterinnen und Pächter auf gepachteten Grundstücken ermöglichen ... 19

2.3.11 Zuteilung der bundesinternen Zuständigkeit für das bäuerliche Boden- und

Pachtrecht 20

Übersicht Mit der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) sollen das Prinzip der Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegat- ten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft gestärkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele unterbreitet der Bundesrat dem Parlament zehn Massnahmenvorschläge. Zudem schlägt der Bundesrat vor, die Definition des landwirtschaftlichen Ertragswerts im Gesetz zu verankern und die Zuständigkeit für das BGBB und das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG, SR 221.213.2) vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zum Eidge- nössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zu verschieben.

Ausgangslage

Der Bundesrat hat dem Parlament im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) eine Änderung des BGBB vorgeschlagen. Das Parlament ist auf die Vorlage nicht eingetreten. Stattdessen hat es den Bundesrat mit der Motion WAK-S 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» beauftragt, bis Ende 2025 unter Beizug von Fachexpertinnen und Fachexperten sowie Stake- holdern eine angepasste Vorlage für die Änderung des BGBB auszuarbeiten. Die Vorlage soll nament- lich die Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirt- schaft stärken.

Das BGBB orientiert sich am Familienbetrieb und bezweckt, das bäuerliche Grundeigentum als Grund- lage eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen, auf eine nachhaltige Bodenbewirt- schaftung ausgerichteten Landwirtschaft zu fördern und seine Strukturen zu erhalten und zu verbes- sern. Zudem soll das Gesetz die Stellung der Selbstbewirtschafterin und des Selbstbewirtschafters ein- schliesslich diejenige der Pächter und Pächterinnen stärken und übersetzte Preise für landwirtschaftli- chen Boden bekämpfen. Seit der Inkraftsetzung des BGBB im Jahr 1994 haben sich die Strukturen, die Produktionsmöglichkeiten und die Organisationsformen der landwirtschaftlichen Betriebe weiterentwi- ckelt. Damit die Ziele des BGBB weiterhin erreicht werden können, soll das Gesetz punktuell ange- passt werden.

Stärkung der Selbstbewirtschaftung

Selbstbewirtschafterin oder Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selbst bear- beitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Mit dem Grundsatz, dass nur Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschafter landwirtschaftliche Grundstücke erwerben können, verhindert das BGBB, dass das für die Landwirtschaft wertvolle Kultur- land in die Hände von Spekulanten gelangt. Seit der gesetzlichen Verankerung des Selbstbewirtschaf- tungsprinzips hat in der Landwirtschaft ein Wandel stattgefunden. Die Betriebsübergabe innerhalb der Familie ist nicht mehr selbstverständlich, womit die Gefahr besteht, dass landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke von Dritten erworben werden, welche diese nicht im ursprünglichen Sinne des Selbstbewirtschaftungsprinzips bewirtschaften.

Zur Stärkung der Selbstbewirtschaftung werden mit der Teilrevision des BGBB drei Massnahmen vor- geschlagen: Erstens soll das Gesetz den Bewilligungsbehörden ausdrücklich ermöglichen Auflagen und Bedingungen an den Erwerb von Grundstücken knüpfen können, die bei Nichteinhalten zu einem Widerruf der Bewilligung führen. Zweitens sollen restriktivere Voraussetzungen für die Bewilligung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe durch Aktiengesellschaften (AG) und Gesell- schaften mit beschränkter Haftung (GmbH) festgelegt werden. Beispielsweise sollen selbstbewirtschaf- tende natürliche Personen mindestens drei Viertel der Stimm- und Kapitalanteile halten müssen. Schliesslich sollen Selbstbewirtschaftende gegenüber Anliegen des Hochwasserschutzes gestärkt wer- den, indem der Kauf von Realersatzland für Projekte des Hochwasserschutzes künftig erwerbsbewilli- gungspflichtig ist und damit keine übersetzten Bodenpreise bezahlt werden. Zudem sollen Ausnahmen

vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung nur noch bewilligt werden, wenn eine Schutzzone nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 vorliegt oder ein Objekt von nationaler Bedeutung nach dem Natur- und Heimatschutzgesetz vom 1. Juli 1966 betroffen ist.

Stärkung der Position der Ehegatten

Mit der Teilrevision des BGBB werden in Ergänzung zum Ehe- und Erbrecht drei Massnahmen vorge- schlagen, welche die Position der Ehegatten stärken sollen: Erstens soll der Ehegattin oder dem Ehe- gatten bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert eingeräumt werden, sofern sie oder er das Gewerbe selber bewirtschaften will. Dieses Vorkaufsrecht soll an zweiter Stelle nach demjenigen der selbstbewirtschaftenden Nachkommen stehen. Als zweite Massnahme wird vorgeschlagen, die Abschreibungsdauer beim Übernahmepreis von landwirtschaftli- chen Betrieben nach Investitionsobjekt zu unterscheiden (10 Jahre für feste Einrichtungen, 20 Jahre für Gebäude und 25 Jahre für Grundstücke). Drittens wird vorgeschlagen, die Überschreitung der Be- lastungsgrenze zur Sicherung gerichtlich festgelegter güterrechtlicher Forderungen aus Ehescheidung oder Ehetrennung ohne Bewilligung zuzulassen. Damit soll die Finanzierung der gerichtlich festgestell- ten güterrechtlichen Ansprüche über eine Hypothek erleichtert werden.

Stärkung des Unternehmertums

Um die unternehmerische Leistungsfähigkeit der Betriebe zu verbessern, sind vier Massnahmen vor- gesehen: Erstens soll die Belastungsgrenze für landwirtschaftliche Grundstücke erhöht werden, indem der Zuschlag für die Belastungsgrenze von 35 auf 50 Prozent des Ertragswerts erhöht wird. Zweitens soll bei grösseren landwirtschaftlichen Gewerben mit mehreren Angestellten das Prinzip der Selbstbe- wirtschaftung beim Zuerwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken so angewendet werden, dass der Kauf von Grundstücken im ortüblichen Bewirtschaftungsbereich bewilligt werden kann. Die Erwerben- den müssen das landwirtschaftliche Gewerbe weiterhin selber bewirtschaften, das Unternehmen leiten und aktiv im Betrieb mitarbeiten. Die Bewirtschaftung des neu erworbenen Grundstücks kann jedoch durch die Angestellten des Betriebes erfolgen. Drittens soll für Pächterinnen und Pächter auf gepachte- ten Grundstücken ein Baurecht für Bauten und Pflanzungen ermöglicht werden. Dabei soll sicherge- stellt werden, dass die Bauten und Pflanzungen bei einem Pächterwechsel den nachfolgenden Bewirt- schafterinnen und Bewirtschaftern zur Verfügung stehen. Viertens soll die Realteilung grosser Ge- werbe ermöglicht werden, wenn nach der Realteilung zwei oder mehrere landwirtschaftliche Gewerbe entstehen, die voraussichtlich längerfristig bestehen können. Mit der Ermöglichung einer Spezialisie- rung wird die unternehmerische Entscheidungsfreiheit erhöht.

Definition des landwirtschaftlichen Ertragswertes auf Gesetzesstufe

Im Jahr 2018 wurde die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes auf Verord- nungsebene in Kraft gesetzt. Um die heute geltende Praxis gesetzlich besser zu verankern, soll die Definition des Ertragswerts gemäss heutiger Berechnungsmethode im BGBB festgelegt werden. Als Kapitalisierungssatz soll ein gewichteter Kapitalkostensatz statt des Zinssatzes für 1. Hypotheken an- gewendet werden. Damit kann die Festlegung des Kapitalisierungssatzes an den aktuellen Stand mo- derner Bewertungsmethoden angepasst werden.

Verschiebung der Zuständigkeit für das BGBB und LPG vom EJPD zum WBF

Mit einer Anpassung der Organisationsverordnungen des EJPD (SR 172.213.1) und des WBF (SR 172.216.1) hat der Bundesrat die Zuständigkeit für das BGBB und das LPG per Anfang 2021 dem WBF zugeteilt. Mit diesem Wechsel übernahm das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die fachliche Arbeit, während das Bundesamt für Justiz (BJ) noch formell gegenüber Gerichten auftritt. Die geplante Zuständigkeitsänderung konnte jedoch auf Gesetzesstufe aufgrund der Entkopplung der Revision des BGBB von der AP22+ nicht umgesetzt werden und soll nun mit der Teilrevision des BGBB erfolgen.

1 Ausgangslage

1.1 Auftrag des Parlaments

Der Bundesrat hat dem Parlament im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) eine Änderung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19911 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vorgeschlagen (BBI 2020 3955). Das Parlament ist auf die Vorlage nicht eingetreten. Stattdessen hat es den Bundesrat mit der Motion WAK-S 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» beauftragt, bis Ende 2025 unter Beizug von Fachexpertinnen und Fachexperten sowie Stakeholdern eine ange- passte Vorlage für die Änderung des BGBB auszuarbeiten. Die Vorlage soll namentlich die Selbstbe- wirtschaftung, die Position der Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft stärken.

1.1.1 Motion WAK-S 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+»

Wortlaut der Motion

Der Bundesrat wird beauftragt, bis spätestens Ende 2025 unter Beizug von Fachexperten und Stake- holdern eine angepasste Vorlage für eine Teilrevision des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bo- denrecht auszuarbeiten. Mit der Vorlage soll namentlich die Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten sowie das Unternehmertum gestärkt werden.

Begründung

Der Bundesrat hat dem Parlament im Rahmen des Berichts zur zukünftigen Ausrichtung der Agrarpoli- tik vom 22. Juni 2022 empfohlen, die Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+ zu ent- koppeln. So sollen Umfang und Komplexität der AP22+ reduziert und die verbleibenden Teile der AP22+ zügig beraten werden zu können. Die WAK-S ist am 27. Juni 2022 dieser Empfehlung gefolgt und ist entsprechend auf die im Rahmen der AP22+ vorgeschlagene Teilrevision des Landwirtschafts- gesetzes eingetreten. Gleichzeitig hat sie Nichteintreten zur Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts beschlossen. Mit der vorliegenden Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, gewisse Aspekte des bäuerlichen Bodenrechts unter Einbezug von Fachexperten und Stakeholdern nochmals fundiert zu prüfen und zu diskutieren, eine angepasste Vorlage auszuarbeiten und diese als eigenständiges Ge- schäft dem Parlament zu unterbreiten. Im Fokus des Auftrages steht neben dem Selbstbewirtschaf- tungsprinzip und der Position der Ehegatten auch die Stärkung des Unternehmertums. Dabei sollen insbesondere die Rahmenbedingungen für eine gute Zusammenarbeit zwischen den Betrieben und für wirtschaftliche Betriebsstrukturen verbessert werden.

1.1.2 Einbezug externer Fachkräfte und Anspruchsgruppen

Für die Umsetzung der Motion 22.4253 hat das WBF eine externe Begleitgruppe einberufen. Vertreten waren die Kantone (KOLAS), der Schweizer Bauernverband, der Schweizer Bäuerinnen- und Land- frauenverband, die Junglandwirte-Kommission, die Kleinbauernvereinigung, die Schweizerische Ar- beitsgemeinschaft für die Berggebiete, die Schweizerische Gesellschaft für Agrarrecht, der Verein zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundeigentums und die landwirtschaftlichen Treuhänder. Bei der Ausarbeitung der Vernehmlassungsunterlage wurde zudem die Vollzugstauglichkeit mit den zuständi- gen Bewilligungsstellen geprüft.

1.2 Das bäuerliche Bodenrecht

1.2.1 Verfassungsgrundlage

Die Kompetenzen des Bundes im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft sind in der Bundesver- fassung in erster Linie in Artikel 104 (Landwirtschaft) festgehalten. Die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung ist als Aufgabe des Bundes in Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a Bundesverfassung

verhindert eine ungewollte, inflationäre Preisentwicklung. Bewilligt wird ein Verkaufspreis nur dann, wenn dieser nicht mehr als 5 Prozent über dem mittleren Marktpreis vergleichbarer Grundstücke liegt (Art. 66 Abs. 1 BGBB). Um den kantonalen Besonderheiten Rechnung zu tragen, können die Kantone den Zuschlag von 5 auf 15 Prozent erhöhen (Art. 66 Abs. 2 BGBB).

Das BGBB soll mithelfen, die Struktur der Familienbetriebe zu verbessern (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB) und übersetzte Preise zu verhindern (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BGBB). Den Zweck der Verbesserung der Struktur (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB) unterstützt das BGBB, indem übersetzte Preise bekämpft werden (Art. 66 BGBB), landwirtschaftliche Gewerbe zu einem tragbaren Preis innerhalb der Familie erworben (Art. 17 BGBB) werden können und der Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereiches gefördert wird (Art. 63 Abs. 1 Bst. d). Eine maximale Fläche für landwirtschaftliche Betriebe ist indirekt über die Bewirtschaftung des Bodens gegeben (Art. 9 Abs. 1

1.2.5 Historische Entwicklung des BGBB

Vor der Einführung des BGBB im Jahr 1994 waren die Bestimmungen zum Schutz der selbstbewirt- schaftenden Personen, zum Schutz vor Überschuldung der Landwirtschaft und zum Erbrecht in unter- schiedlichen Gesetzen geregelt. Die Preise für gutes Kulturland orientierten sich am freien Markt, ohne dass der Preis amtlich bewilligt wurde und die Selbstbewirtschaftung eine Bedingung für den Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke gewesen wäre. Seit der Inkraftsetzung des BGBB haben sich die Bo- denpreise real um 30–50 Prozent3 reduziert, was zum Teil auf die Preiskontrolle (Art. 63 Abs. 1 Bst. b in Zusammenhang mit Art. 66 BGBB) und den Vorrang des Kaufs durch Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter (Art. 63 Abs. 1 Bst. a BGBB) zurückzuführen ist.

Bereits vor der Einführung des BGBB sah das bäuerliche Erbrecht im ZGB Sonderregeln für die Zuwei- sung landwirtschaftlicher Gewerbe zum Ertragswert und ein Gewinnanteilsrecht bei der Veräusserung vor. Mit dem neu geschaffenen BGBB wurden zahlreiche Bestimmungen aus dem ZGB, dem OR, dem Bundesgesetzes über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, dem Entschuldungsgesetz und dem alten Landwirtschaftsgesetz in einem Gesetz zusammengefasst. Seit der Inkraftsetzung des BGBB wurden die Rechtsbestimmungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe angepasst. Folgende Anpassungen sind erwähnenswert:

  • Aufgrund eines Bundesgerichtsentscheids wurde im Jahr 2000 auf Verordnungsebene die Koordina- tion mit der kantonalen Raumplanungsbehörde eingeführt.

  • Im Rahmen der Agrarpolitik 2002 wurde das Gesetz dahingehend angepasst, dass langjährig parzel- lenweise verpachtete landwirtschaftliche Gewerbe oder solche, die nicht mehr erhaltenswürdig sind, nicht mehr als landwirtschaftliche Gewerbe gelten (Art. 8 BGBB). Das Realteilungsverbot wurde gelo- ckert (Art. 60 Abs. 2 BGBB) und die Wachstumsgrenze beim Zukauf von Grundstücken aufgehoben (Art. 63 Bst. c BGBB). Weitere Änderungen des BGBB erfolgten aufgrund von Anpassungen anderer Gesetze wie das Fusi- onsgesetz oder das Partnerschaftsgesetz und der Einführung des Registerschuldbriefes.

Giuliani G.: Landwirtschaftlicher Bodenmarkt und landwirtschaftliche Bodenpolitik in der Schweiz; ETH Zürich, Dissertation 2002, Kapitel 9.2.1, Abb. 9.-2

1.3 Politikbereiche mit Bezug zum BGBB

1.3.1 Raumplanungspolitik

Mit der Umsetzung des revidierten Raumplanungsgesetzes Etappe 1 (RPG 1) 4 wird eine Siedlungsent- wicklung nach innen angestrebt, wodurch der Druck vom Kulturland genommen werden soll. Das Par- lament hat am 29. September 2023 die Revision des Raumplanungsgesetzes Etappe 2 (RPG 2) 5 ver- abschiedet. Ziel der Vorlage ist es, die Anzahl Gebäude und die versiegelte Fläche ausserhalb der Bauzone zu stabilisieren.

Um die ausreichende Versorgung des Landes mit Nahrungsmitteln in schweren Mangellagen zu ge- währleisten, werden mit dem Sachplan Fruchtfolgeflächen (FFF) die besten Landwirtschaftsböden ge- sichert. Mit dem Sachplan FFF werden die besten Ackerflächen geschützt. Am 8. Mai 2020 hat der Bundesrat den überarbeiteten Sachplan FFF gutgeheissen. Neu werden Anforderungen betreffend die Kompensation von verbrauchten FFF gestellt und eine Kompensation bei einem Verbrauch durch Bun- desvorhaben festgehalten.

1.3.2 Umweltpolitik

Gewässerraum Die Schweiz ist mit ihren Gebirgen und Gewässern den Naturgefahren stark ausgesetzt. Wachsende Siedlungen und Infrastrukturen vergrössern das Schadenspotenzial. Infolge des Klimawandels ist da- mit zu rechnen, dass die Risiken von Schadensereignissen noch zunehmen. Naturgefahren wie Hoch- wasser werden vermehrt in Gebieten vorkommen, die bisher von Schadensereignissen verschont ge- blieben sind. Der vorausschauende Umgang mit Naturgefahren wird deshalb immer wichtiger. Um ins- besondere die Aufgabe des Hochwasserschutzes zu erfüllen, brauchen die Gewässer genügend Raum.

Die Pflicht der Kantone zur Festlegung des Gewässerraums und dessen extensive Gestaltung und Be- wirtschaftung ist seit Januar 2011 im Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19916 (GSchG) veran- kert. Nach Inkraftsetzung dieser Pflicht wurden diverse Standesinitiativen und Vorstösse zum Gewäs- serraum eingereicht, was zu Anpassungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19987 (GSchV) geführt hat. So wurden beispielsweise die Handlungsspielräume für die Festlegung des Ge- wässerraums in den Kantonen vergrössert, damit den lokalen Gegebenheiten differenzierter Rechnung getragen werden kann.

Die Kantone mussten den Gewässerraum entlang von Flüssen, Bächen und Seen bis Ende 2018 fest- legen und in der kantonalen Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigen. Damit wird die extensive Nutzung des Gewässerraums eigentümerverbindlich festgelegt. Für ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen, das für bauliche Massnahmen benötigt wird, ist nach den Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen Ersatz zu leisten (Art. 41c bis Abs. 2 GSchV). Das bedeutet, dass die verbrauchten Fruchtfolgeflächen kompensiert werden müssen, wenn die Erhaltung des kantonalen Mindestumfangs an Fruchtfolgeflächen gefährdet ist (Informationsblatt zu Fruchtfolgeflächen und Um- welt, ARE und BAFU, 7. November 2023).

4 BBl 2012 5987

5 BBl 2023 2488

6 SR 814.20 7 SR 814.201

1.3.3 Energiepolitik

Das Parlament hat im Herbst 2023 das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuer- baren Energien (BBl 2023 2301) verabschiedet. Die Vorlage schafft die Grundlagen, um in der Schweiz rasch mehr Strom aus erneuerbaren Energiequellen wie Wasser, Sonne, Wind oder Bio- masse zu produzieren. Das verringert sowohl die Abhängigkeit der Schweiz von Energieimporten als auch das Risiko von kritischen Versorgungslagen.

Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeu- tung von nationalem Interesse. Die Kantone sorgen dafür, dass geeignete Gebiete als Standorte für solche Anlagen im Richtplan festgelegt werden. Bei der Festlegung der Gebiete für Solar- und Wind- kraftanlagen müssen die Kantone die Interessen des Landschaft- und Biotopschutzes und der Walder- haltung sowie die Interessen der Landwirtschaft, insbesondere des Kulturlandschutzes und des Schut- zes der Fruchtfolgeflächen, berücksichtigen.

Die Solaranlagen, die sich innerhalb von landwirtschaftlichen Nutzflächen befinden, gelten als standort- gebunden, wenn sie neben der Stromproduktion die landwirtschaftlichen Interessen nicht beeinträchti- gen und Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken, oder landwirtschaftlichen Versuchs- und Forschungszwecken dienen.

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

1.4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage zur Umsetzung der Motion 22.4253 ist in der Botschaft vom 24. Januar 20248 zur Legisla- turplanung 2023–2027 angekündigt.

1.4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Die Teilrevision des BGBB steht im Einklang mit verschiedenen Strategien des Bundesrates. Zu er- wähnen ist dabei insbesondere die Politik des Bundes für Berggebiete und ländliche Räume (P-LRB), die einen strategischen Rahmen für die raumrelevanten Politiken des Bundes darstellt. Sie dient bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik als Orientierungshilfe und soll insbesondere die Zusammenar- beit auf Bundesebene im Hinblick auf eine kohärente Raumentwicklung in und zwischen den ländli- chen Räumen und Berggebieten, aber auch den Städten und Agglomerationen stärken. Mit den bean- tragten Massnahmen zur Stärkung des Unternehmertums (vgl. Ziff. 2.2.3) unterstützt die Teilrevision des BGBB die Stossrichtung der P-LRB.

1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Botschaft zur Teilrevision des BGBB soll die Motion 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bo- denrechts von der AP22+» zur Abschreibung beantragt werden.

8 BBl 2024 526, Ziel 21

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Ziele der Teilrevision des BGBB

Mit der Teilrevision des BGBB sollen die Selbstbewirtschaftung, die Position der Ehegatten und das Unternehmertum in der Landwirtschaft gestärkt werden. Ziffer 2.2 gibt einen Überblick über die Mass- nahmen zur Erreichung dieser Ziele. Ausführlichere Beschreibungen der einzelnen Massnahmen (heu- tige Regelung, Handlungsbedarf und beantragte Neuregelung) folgen in Ziffer 2.3.

2.2 Teilrevision des BGBB im Überblick

2.2.1 Stärkung der Selbstbewirtschaftung

Zur Stärkung der Selbstbewirtschaftung sind folgende Massnahmen vorgesehen:

  • Stärkung des Selbstbewirtschaftenden durch Auflagen (Art. 71 Abs. 1 und Art. 72 Abs. 1bis BGBB): Auflagen können durch die Bewilligungsbehörde nach dem allgemeinen Verwaltungs- recht grundsätzlich auch ohne gesetzliche Nennung verfügt werden. In Artikel 71 Abs. 1 wird neu ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bewilligungsbehörden Auflagen an die Selbstbewirt- schaftenden erlassen können. Bei Nichteinhalten der Auflagen ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Auflagen der Bewilligungsbehörden können beispielsweise den Zweckartikel der Statuten, die Vinkulierung der Anteilrechte, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates oder zusätzliche Pflichten für Geschäftsleitung und Verwaltung beinhalten.

  • Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber anderen Kapitalgebern (Art. 4 Abs. 2, 9 Abs. 3, 58 Abs. 4, 61 Abs. 1 und 64 Abs. 1 Bst. h BGBB): Im BGBB sollen bestimmte Voraussetzun- gen für die Bewilligung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe durch Akti- engesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) festgelegt werden. Unter anderem sollen Anteilsrechte ausschliesslich durch natürliche Personen gehalten werden. Selbstbewirtschaftende natürliche Personen sollen mindestens drei Viertel der Stimm- und Ka- pitalanteile halten müssen. Stiftungen, Fonds und andere rechtlich verselbstständigte Vermögen sollen nicht mehr als Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter gelten.

  • Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber Anliegen des Hochwasserschutzes, der Re- vitalisierung, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken sowie des Natur- oder Hei- matschutzes (Art. 62 Bst. h, 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB): Es soll künftig sichergestellt werden, dass für den Kauf von Realersatzland im Zusammenhang mit Projekten des Hochwasserschut- zes, der Revitalisierung, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken keine übersetzten Bodenpreise bezahlt werden. Der Kauf von Land zum Realersatz soll dabei nach Artikel 65 Ab- satz 1 Buchstabe b BGBB bewilligt werden. Eine unabhängige Behörde prüft, ob das erworbene Kulturland zweckkonform verwendet wird. Zudem wird vorgeschlagen, dass die Ausnahmebe- willigung vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Grund- stücks zum Zweck des Natur- und Heimatschutzes nur noch erteilt wird, wenn eine Schutzzone

nach Artikel 17 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19799 (RPG) vorliegt oder ein Objekt von nationaler Bedeutung nach dem Bundesgesetz vom 1. Juli 196610 über den Natur- und Hei- matschutz (NHG) betroffen ist und die Schutzinteressen des Objekts dadurch langfristig besser gesichert sind.

2.2.2 Stärkung der Position der Ehegatten

Bei der Stärkung der Ehegatten ist neben den nachfolgenden Bestimmungen des BGBB auch das gel- tende Ehe- und Erbrecht zu beachten. So können die Ehegatten untereinander Ehe- und Erbverträge abschliessen, die den jeweiligen Anliegen noch besser gerecht werden können. Solche Verträge müs- sen öffentlich beurkundet werden und bedürfen einer guten Vorbereitung und Beratung. Wichtig ist 9 SR 700 10 SR 451

auch darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Anrechnungswertes nach Artikel 213 ZGB gerecht- fertigt ist, wenn besondere Umstände wie die Unterhaltsbedürfnisse, der höhere Ankaufspreis des landwirtschaftlichen Gewebes, die Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Eigentümers dies rechtfertigen. In Ergänzung zum Ehe- und Erbrecht werden mit der Teilrevision des BGBB folgende Massnahmen zur Stärkung der Position der Ehegatten vorgeschlagen:

  • Vorkaufsrecht der Ehegatten (Art. 42 Abs. 1 Ziff. 1 bis und 49 Abs. 1 Ziff. 2 BGBB): Um die Ehe- gatten bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu unterstützen, soll ihnen ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert eingeräumt werden, sofern sie das Gewerbe selber bewirtschaf- ten wollen und dafür als geeignet gelten. Dieses Vorkaufsrecht soll an zweiter Stelle nach dem- jenigen der selbstbewirtschaftenden Nachkommen stehen. Die Ausübung eines Vorkaufsrechts setzt voraus, dass zuvor ein Verkauf stattgefunden hat. Dies bedingt einen bewussten und ge- wollten Entschluss des Eigentümers respektive der Eigentümerin.

  • Erhöhung des Anrechnungswertes bei wesentlichen Investitionen (Art. 18 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 2 BGBB): Es wird vorgeschlagen, die Abschreibungsdauer beim Übernahmepreis von land- wirtschaftlichen Betrieben nach Investitionsobjekt zu unterscheiden und wie folgt festzulegen: 10 Jahre für feste Einrichtungen (z.B. Melkroboter), 20 Jahre für Gebäude (z.B. Stall, Wohnhaus) und 25 Jahre für Grundstücke. Ergänzend soll die Beratung sicherstellen, dass alle familien-, scheidungs- und gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten geprüft und gebührend berücksichtigt werden. Die differenzierte Abschreibungsdauer wirkt sich auch auf die Preisverhandlungen bei einer lebzeitigen Hofübergabe und bei der Ausübung von Kaufs- und Vorkaufsrechten aus. Im Ehegüterrecht ist die angemessene Erhöhung des Anrechnungswertes bei Investitionen in Arti- kel 213 ZGB weiter gefasst. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist unter anderem auch eine Erhöhung zu prüfen, wenn die Unterhaltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten eine solche rechtfertigen.

  • Bewilligungsfreie Überschreitung der Belastungsgrenze zur Finanzierung gerichtlich festgeleg- ter güterrechtlicher Forderungen aus der Ehetrennung (Art. 117 ff. ZGB) und Scheidung (Art. 111 ff. ZGB, Art. 75 Abs. 1 Bst. e BGBB): Es wird vorgeschlagen, die Überschreitung der Belas- tungsgrenze zur Sicherung gerichtlich festgelegter güterrechtlicher Forderungen aus Eheschei- dung oder Ehetrennung ohne Bewilligung zuzulassen. Damit soll die Finanzierung der gerichtlich festgestellten güterrechtlichen Ansprüche über eine Hypothek erleichtert werden.

2.2.3 Stärkung des Unternehmertums

Zur Stärkung des Unternehmertums sind folgende Massnahmen vorgesehen:

  • Erhöhung der Belastungsgrenze (Art. 73 Abs. 1 BGBB): Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen heute nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungs- grenze entspricht dem landwirtschaftlichen Ertragswert und einem Zuschlag von 35 Prozent. Um die landwirtschaftlichen Gewerbe zu stärken und ihre Finanzierung zu erleichtern wird vorge- schlagen, den Zuschlag für die Belastungsgrenze von 35 auf 50 Prozent des Ertragswerts zu erhöhen.

  • Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auch bei grösseren landwirtschaftlichen Gewer- ben zulassen (Präzisierung der Erläuterungen zu Art. 9 BGBB): Mit einer Präzisierung der Er- läuterungen zu Artikel 9 BGBB (Selbstbewirtschaftung) soll sichergestellt werden, dass Eigen- tümerinnen und Eigentümer von grösseren landwirtschaftlichen Gewerben auch künftig land- wirtschaftliche Grundstücke erwerben können, um sich strukturell zu verbessern. Bei Betrieben mit mehreren Angestellten muss das Prinzip der Selbstbewirtschaftung beim Zuerwerb von land- wirtschaftlichen Grundstücken entsprechend der seit Inkrafttreten des BGBB fortgeschrittenen Entwicklung der Betriebe, der Produktionsmöglichkeiten und der Technik so angewendet wer- den, dass der Kauf von Grundstücken im ortüblichen Bewirtschaftungsbereich zweifelsfrei be- willigt werden kann.

  • Baurecht für Pächterinnen und Pächter auf gepachteten Grundstücken ermöglichen (Art. 60 Abs. 1 Bst. f BGBB): Mit einer Anpassung des BGBB soll das Baurecht für Bauten und Pflanzungen durch Pächterinnen und Pächter auf einem gepachteten Grundstück ermöglicht werden. Dabei

soll sichergestellt werden, dass die Bauten und Pflanzungen bei einem Pächterwechsel den nachfolgenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zur Verfügung stehen. • Ermöglichung der Realteilung grosser Gewerbe (Art. 60 Abs. 1 Bst. j BGBB): Zur Erhöhung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, der Möglichkeit zur Spezialisierung und zur Verbes- serung der Situation bei der Betriebsnachfolge soll die Möglichkeit der Realteilung für landwirt- schaftliche Gewerbe eingeführt werden, wenn nach der Realteilung zwei oder mehrere landwirt- schaftliche Gewerbe nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 BGBB entstehen, die voraussichtlich län- gerfristig bestehen können.

2.2.4 Weitere Massnahmen

Zusätzlich zu den in Ziffer 2.2.1 bis 2.2.3 genannten Massnahmen sind folgende Massnahmen vorge- sehen:

• Zuteilung der bundesinternen Zuständigkeit für das bäuerliche Boden- und Pachtrecht: Mit einer Anpassung der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte- ment vom 17. November 199911 und der Organisationsverordnung für das Eidgenössische De- partement für Wirtschaft und Forschung vom 14. Juni 199912 hat der Bundesrat die Zuständigkeit für das BGBB und das Bundesgesetz vom 4. Oktober 198513 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) per anfangs 2021 dem WBF zugeteilt. Mit dem Wechsel zum WBF übernahm das Bun- desamt für Landwirtschaft (BLW) die fachliche Arbeit, während das Bundesamt für Justiz (BJ) noch formell gegenüber Gerichten auftritt. Die geplante Zuständigkeitsänderung konnte auf- grund der Entkopplung der Revision des BGBB von der AP22+ auf Gesetzesstufe nicht umge- setzt werden und soll nun mit der Teilrevision des BGBB erfolgen.

• Definition des Ertragswertes: Im Jahr 2018 wurde die Anleitung für die Schätzung des landwirt- schaftlichen Ertragswertes (kurz: Schätzungsanleitung) in Kraft gesetzt. Die Anleitung ist ein Anhang zur Verordnung vom 4. Oktober 199314 über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110). Die Definition des Ertragswerts soll gemäss heutiger Berechnungsmethode des Ertragswertniveaus im Gesetz verankert werden. Als Kapitalisierungssatz wird ein gewich- teter Kapitalkostensatz statt des Zinssatzes für 1. Hypotheken angewendet. Der gewichtete Ka- pitalkostensatz berücksichtigt das Verhältnis von Eigenkapital und Fremdkapital, indem neben dem Zinssatz für das Fremdkapital auch ein Zinssatz für das mit höheren Risken behaftete Ei- genkapital definiert wird.

2.3 Beantragte Neuregelungen

2.3.1 Stärkung des Selbstbewirtschaftenden durch Auflagen und Bedingungen

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Das BGBB bezweckt, die Rolle der Selbstbewirtschaftenden beim Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zu stärken, und damit das landwirtschaftliche Grundeigentum zu fördern (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b BGBB). Seit der gesetzlichen Verankerung des Selbstbewirtschaftungsprinzips im Jahre 1994 hat in der Landwirtschaft ein stetiger Wandel stattgefunden. Die Betriebsübergabe innerhalb der Familie ist nicht mehr selbstverständlich. Käuferinnen und Käufer, welche über keine langjährige Erfah- rung und Praxis in der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nachweisen können, sind nicht zum Vo-

11 SR 172.213.1 12 SR 172.216.1 13 SR 221.213.2 14 SR 211.412.110

raus von einer Bewilligung ausgeschlossen. Beispielsweise könnte eine Handwerkerin oder ein Hand- werker sich für ein Grundstück zur Haltung von Schafen interessieren. Die Erwerberinnen und Erwer- ber müssen dann im Zeitpunkt des Kaufs glaubhaft darlegen, dass sie das zu erwerbende Grundstück künftig fachgerecht landwirtschaftlich bewirtschaften werden. Den Tatbeweis der Selbstbewirtschaftung können sie selbstverständlich erst nach dem Kauf erbringen. In solchen und ähnlichen Fällen werden die kantonalen Vollzugsbehörden vermehrt Erwerbsbewilligungen mit konkreten Auflagen erteilen.

Die zuständige Behörde kann ihren Entscheid heute innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren ledig- lich widerrufen, sofern die Erwerberin oder der Erwerber die Bewilligung durch falsche Angaben er- schlichen hat (Art. 71 BGBB). Um die Selbstbewirtschaftung und das Einhalten der Auflagen nach dem Erwerb sicherzustellen, muss der Widerruf auch dann zulässig sein, wenn Bewilligungsauflagen nicht eingehalten werden.

Beantragte Neuregelung

Die Bewilligungsbehörden sollen ausdrücklich befugt werden, Auflagen an die Selbstbewirtschaftenden zu erlassen. Werden diese nicht eingehalten, soll die Erwerbsbewilligung in den ersten 10 Jahren nach der Bewilligung widerrufen werden können. Sofern der Widerruf in der Praxis nicht umsetzbar ist, soll die Bewilligungsbehörde die Möglichkeit erhalten, alternative Massnahmen zu verfügen, um den recht- mässigen Zustand wieder herzustellen. In diesem Zusammenhang könnte beispielsweise das Grund- stück im Einverständnis mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer an eine Selbstbewirtschafterin oder einen Selbstbewirtschafter weiterveräussert werden. Nach geltendem Recht ist ein Widerruf nur dann möglich, wenn die Bewilligung nachweislich durch falsche Angaben erschlichen wurde (Art. 71 Abs. 1 BGBB). In der Praxis ist das Erschleichen der Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde je- doch nur schwer zu beweisen.

➔ Artikel 71 Absatz 1 und Artikel 72 Absatz 1bis BGBB

2.3.2 Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber anderen Kapitalgebern

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Juristische Personen (z.B. AG oder GmbH) können landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zur Selbstbewirtschaftung erwerben. Die Bewilligungsbehörde muss die für die jeweilige juristische Person handelnden natürlichen Personen prüfen. Im BGBB sind die juristischen Personen nur marginal in Arti- kel 4 Absatz 2 und nur für landwirtschaftliche Gewerbe erwähnt. Die Selbstbewirtschaftung soll ge- stärkt werden, so dass nur juristische Personen landwirtschaftliche Grundstücke erwerben können, welche klare Kriterien erfüllen. Die Handänderung von Anteilsrechten solcher juristischen Personen sollen bewilligt werden müssen. Juristische Personen sind auch in der Landwirtschaft als Organisati- onsform zur Betriebsführung im Kommen. Neben steuerlichen Vorteilen, werden Vorteile in der klaren Organisation (Trennen von Privat und Geschäft), wie auch der Haftung genannt.

Beantragte Neuregelung

Zur Stärkung der Stellung der Selbstbewirtschaftenden innerhalb der Kapitalgesellschaft sollen im BGBB neu folgende Voraussetzungen für die Bewilligung des Erwerbs landwirtschaftlicher Grundstü- cke und Gewerbe durch Kapitalgesellschaften festgelegt werden:

  • Selbstbewirtschafter und Selbstbewirtschafterinnen können zur Bewirtschaftung der landwirt- schaftlichen Gewerbe oder landwirtschaftlichen Grundstücke eine Aktiengesellschaft oder Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung gründen. Die Selbstbewirtschaftenden natürlichen Personen sollen mindestens drei Vierteil der Stimm- und Kapitalanteile besitzen.

  • Die Anteilsrechte sollen ausschliesslich durch natürliche Personen gehalten werden. Damit die Selbstbewirtschaftung sichergestellt werden kann, benötigt es übersichtliche, gut kontrollierbare

Organisationsformen. Konzernunternehmen, börsennotierten Aktiengesellschaften oder ande- ren Gesellschaften mit vielen Mitgliedern (z.B. Vereinen) soll daher die Erwerbsbewilligung ver- sagt werden können.

  • Stiftungen (Art. 80 ZGB), Fonds 15 und andere rechtlich verselbstständigte Vermögen können nicht als Selbstbewirtschafterinnen oder Selbstbewirtschafter gelten.

  • Handänderungen an Aktien oder Stammanteilen juristische Personen die zum Hauptaktivum landwirtschaftliche Gewerbe oder landwirtschaftliche Grundstücke haben, sollen künftig aus- drücklich bewilligt werden müssen.

  • Die Übertragung von Minderheitsbeteiligungen von maximal einem Viertel können bewilligt wer- den, wenn nachweislich weiterhin drei Viertel der Anteilsrechte im Besitz von Selbstbewirtschaf- tern oder Selbstbewirtschafterinnen sind.

➔ Artikel 4 Absatz 2, 9 Absatz 3, 61 Absatz 1 und 64 Absatz 1 Buchstabe h BGBB

2.3.3 Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber Anliegen des

Hochwasserschutzes, der Revitalisierung, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken sowie des Natur- oder Heimatschutzes Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Im Rahmen der Revision des GSchG wurde im Jahr 2011 der bewilligungsfreie Erwerb von landwirt- schaftlichen Grundstücken für Projekte des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse eingeführt (Art. 62 Bst. h BGBB). Es besteht die Möglichkeit, Land für Realersatz im Voraus zu erwerben. Dabei ist sicherzustellen, dass eine Inanspruchnahme solcher Flächen nicht über das notwendige Mass hinaus erfolgt. Ohne Bewilligungspflicht entfällt die Kontrolle des zulässigen Preises für den Realersatz gemäss Artikel 66 BGBB, womit das Gemeinwesen höhere Preise als die Selbstbewirtschaftenden zahlen kann. Mehrere Kantone haben für den Erwerb von Realersatzflächen Richtlinien erlassen, die dem Gemeinwesen die Möglichkeit geben, mehr als den zulässigen Preis zu zahlen.

Weiter sieht das BGBB eine Ausnahmebewilligung vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück zum Zweck des Natur- und Heimatschutzes erworben wird (Art. 64 Abs. 1 Bst. d und e BGBB). Diese Ausnahmen soll präzisiert werden, da sich die Gesetzgebung sowie die Rechtsprechung im Bereich der Schutzobjekte weiterentwickelt hat und die Durchsetzung der kon- kreten Schutzauflagen auch ohne Erwerb der jeweiligen Grundstücke sichergestellt ist.

Beantragte Neuregelung

Es soll sichergestellt werden, dass keine übersetzten Preise (Art. 66 BGBB) für den Realersatz bezahlt werden und das so erworbene Kulturland später zweckkonform für den Hochwasserschutz, der Revita- lisierung von Gewässern sowie dem Bau von Ausgleichs- oder Pumpspeicherbecken bei Wasserkraft- werken verwendet wird. Der Erwerb von Land für die entsprechenden Projekte bleibt weiterhin bewilli- gungsfrei. Im Bereich des Naturschutzes soll für Objekte von nationaler Bedeutung der Schutzaspekt hervorgehoben werden.

Zudem wird vorgeschlagen, dass die Ausnahmebewilligung neu nur noch erteilt wird, wenn:

  • eine Schutzzone nach Artikel 17 RPG vorliegt oder ein Objekt von nationaler Bedeutung nach dem NHG betroffen ist;

  • die Schutzinteressen des Objekts dadurch langfristig besser gesichert sind.

Nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG; SR 951.31)

➔ Artikel 62 Buchstabe h und Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben d und e BGBB

2.3.4 Vorkaufsrecht der Ehegatten

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes verfügen Nachkommen, Ge- schwister- und Geschwisterkinder sowie Pächterinnen und Pächter heute über ein gesetzliches Vor- kaufsrecht zur Selbstbewirtschaftung. Für die Ehegatten besteht ein solches Vorkaufsrecht zur Selbst- bewirtschaftung nicht. Diese Unterscheidung kann heute auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Geschlechter (Art. 8 Abs. 3 BV) nicht mehr gerechtfertigt werden. Ein Vorkaufsrecht führt nur dann zur Eigentumsübertragung, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundstück an eine Dritt- person veräussert. Ein Vorkaufsrecht muss innerhalb von drei Monaten ausgeübt werden (Art. 681a ZGB). Wird das Vorkaufsrecht nicht oder nicht rechtzeitig ausgeübt, geht es unter. Kommt der Vorkauf rechtsgültig zu Stande, so sieht das BGBB zwei wichtige gesetzliche Absicherungen der Verkäuferin oder des Verkäufers vor. Zur Sicherung der Selbstbewirtschaftung besteht eine gesetzli- ches Veräusserungsverbot während 10 Jahren nach der Eigentumsübertragung (Art. 54 BGBB) und ein gesetzliches Gewinnanspruchsrecht während 25 Jahren (Art. 53 BGBB). Der Bericht «Frauen in der Landwirtschaft» verdeutlicht, dass das Engagement von Frauen im land- wirtschaftlichen Betrieb sowohl in Form von Arbeit als auch von Kapital von grossem Umfang ist.16 Ob- gleich 56 Prozent der befragten Frauen angaben, ihr Geld in den Betrieb eingebracht zu haben, haben lediglich 21 Prozent der Ehegatten einen Ehevertrag zur Absicherung abgeschlossen. Das Vorkaufs- recht stärkt die Stellung der Ehegatten in der Familie und sichert den Fortbestand des Betriebes auch für die nächste Generation.

Beantragte Neuregelung

Um auch die Ehegatten bei der Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes zu unterstützen, soll ihnen ein Vorkaufsrecht zum Ertragswert eingeräumt werden, sofern sie das Gewerbe selber bewirt- schaften wollen und dafür als geeignet gelten. Dieses Vorkaufsrecht soll an zweiter Stelle nach demje- nigen der selbstbewirtschaftenden Nachkommen stehen. Der Eigentümer oder die Eigentümerin ent- scheidet zwar frei, ob er oder sie ein landwirtschaftliches Gewerbe verkaufen will oder nicht. In der Re- gel wird die Entscheidung zur Hofübergabe jedoch innerhalb der Familie ausführlich diskutiert und über einen längeren Zeitraum gut vorbereitet. Ist bereits eine jüngere Generation fähig und bereit, das land- wirtschaftliche Gewerbe fortzuführen, so soll die Betriebsnachfolge durch die Nachkommen durch die vorgeschlagene Regelung nicht herausgezögert werden. Durch die gesetzliche Rangfolge kann der Gesetzgeber einerseits die Betriebsnachfolge der jüngeren Generation fördern und andererseits Streit innerhalb des Kreises der berechtigten Personen vermindern. Die vorgesehene Rangordnung ist also wie folgt: 1. Rang: selbstbewirtschaftende Nachkommen, 2. Rang: selbstbewirtschaftende Ehegatten, 3. Rang: selbstbewirtschaftende Geschwister und Geschwisterkinder innerhalb von 25 Jahren nach der Hofübergabe.

➔ Artikeln 42 Absatz 1 Ziffer 1bis und 49 Absatz 1 Ziffer 2 BGBB

2.3.5 Erhöhung des Anrechnungswertes bei wesentlichen Investitionen

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Gemäss aktuellen Bestimmungen können beim Übernahmepreis von landwirtschaftlichen Betrieben nur Investitionen angerechnet werden, die in den letzten 10 Jahren getätigt wurden (Art. 18 Abs. 3 und 52 Abs. 2 BGBB). Selbst grosse Investitionen in Gebäude (z. B. Ställe) und Grundstücke werden inner- halb der gesetzlich vorgeschriebenen 10 Jahren linear abgeschrieben (vgl. Urteil des Bundesgerichts

R. Moser, K. Saner: Frauen in der Landwirtschaft Agridea; Lindau, 2022

5C.39/2005 vom 04. August 2005, E. 6.1). Die Investitionen in feste Einrichtungen, Gebäude und land- wirtschaftliche Flächen haben eine deutlich höhere Nutzungsdauer. Eine undifferenzierte Abschreibung von grossen Investitionen innerhalb einer Frist von 10 Jahren führt zu einer starken Reduzierung des Übernahmepreises beim Verkauf bzw. des Anrechnungswertes bei der Erbteilung oder einer güter- rechtlichen Auseinandersetzung. Die zu hohe Abschreibung führt zu einer wesentlichen Ungleichbe- handlung der Erben bzw. der verkaufenden Eltern. Die Tragbarkeit für den oder die Hofnachfolgerin bzw. den Hofnachfolger muss in jedem Fall gewährleistet sein. Eine zu rasche Abschreibung kann da- her nicht sachlich begründet werden. Es soll eine differenzierte Lösung vorgeschlagen werden, welche zu mehr Gerechtigkeit unter Erben führt.

Beantragte Neuregelung

Es wird vorgeschlagen, die Abschreibungsdauer nach Investitionsobjekt zu unterscheiden und wie folgt festzulegen: 10 Jahre für feste Einrichtungen (z. B. Melkroboter), 20 Jahre für Gebäude (z. B. Stall, Wohnhaus) und 25 Jahre für Grundstücke (gleiche Dauer wie für das Gewinnanspruchsrecht, Art. 28 ff. BGBB). Aufgrund der längeren Abschreibungsdauer erhöht sich der Anrechnungswert bei einer Erbtei- lung oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, sofern dieser tragbar ist. Die Massnahme ver- bessert damit die Gerechtigkeit zwischen den Ehegatten bzw. den Erben. Ergänzend soll die Beratung sicherstellen, dass alle familien-, scheidungs- und gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten geprüft und angemessen berücksichtigt werden.

➔ Artikel 18 Absatz 4 und 52 Absatz 2 BGBB

2.3.6 Bewilligungsfreie Überschreitung der Belastungsgrenze zur Finanzierung

güterrechtlicher Forderungen aus einer gerichtlichen Ehetrennung und Ehescheidung Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Die Überschreitung der Belastungsgrenze kann nach geltendem Recht für güterrechtliche Forderungen aus einer Scheidung oder Trennung nicht bewilligt werden (Art. 77 und 78 BGBB). Zur Finanzierung der in einem gerichtlichen Entscheid festgehaltenen güterrechtlichen Forderungen kann daher keine Hypothek über die Belastungsgrenze hinaus aufgenommen werden. Während die Eigentümerin oder der Eigentümer das Grundeigentum ohne zusätzliche Belastung zugewiesen erhält, müsste die weg- ziehende Partnerin oder der wegziehende Partner ohne die Anpassung allenfalls ein ungesichertes Darlehen akzeptieren oder könnte möglicherweise letztlich die zugesprochene Forderung nicht erhält- lich machen.

Beantragte Neuregelung

Es wird vorgeschlagen, die Überschreitung der Belastungsgrenze zur Sicherung einer gerichtlich fest- gelegten güterrechtlichen Forderung aus Ehetrennung (Art. 117 ff. ZGB) oder Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) ohne Bewilligung durch die kantonale Vollzugsstelle BGBB zuzulassen. Ehepaare können sich auf eine unbestimmte Zeit nach den Artikeln 117 ff. ZGB trennen, wenn eine Scheidung (z.B. aus religi- ösen Gründen) nicht in Frage kommt. Die bewilligungsfreie Überschreitung der Belastungsgrenze ist daher nicht zulässig für eine einvernehmliche Trennung ohne Entscheid eines Gerichts oder eine ge- richtliche Auflösung des Haushalts und der Regelung des Getrenntlebens (Eheschutzmassnahmen; Art. 175 ff. ZGB).

➔ Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e BGBB

2.3.7 Erhöhung der Belastungsgrenze

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen heute nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden (Art. 73 ff. BGBB). Die Belastungsgrenze entspricht dem landwirtschaftlichen Ertrags- wert und einem Zuschlag von aktuell 35 Prozent. Seit 1994 wurde die Belastungsgrenze nicht mehr angepasst. Im Zeitraum von 1999 bis 2023 haben sich die Baukosten um 31 Prozent erhöht. Weil der Ertragswert deutlich unter den Investitionskosten und Verkehrswert der landwirtschaftlichen Grundstü- cke und Gewerbe liegt, entstand trotz sporadischer Anpassung des Ertragswerteniveaus eine Finan- zierungslücke.

Beantragte Neuregelung

Um die landwirtschaftlichen Gewerbe zu stärken und ihre Finanzierung zu erleichtern, wird vorgeschla- gen, den Zuschlag für die Belastungsgrenze von 35 Prozent auf 50 Prozent des Ertragswerts zu erhö- hen. Die landwirtschaftlichen Gewerbe werden sich nicht überschulden, da die Tragbarkeit bei jeder Finanzierung geprüft wird. Die Landwirtschaftsbetriebe können ihren Finanzierungsbedarf dank der Grundpfandsicherheit und bei guter Bonität mit günstigen Hypotheken und zinslosen Investitionskredi- ten des Bundes decken. Der Verschuldungsfaktor hat sich in den letzten Jahren sukzessive verringert. Der aktuelle Verschuldungsfaktor von 6.76 bedeutet, dass die landwirtschaftlichen Gewerbe theore- tisch sämtliche Schulden in rund 7 Jahren zurückbezahlen könnten. Die geplante Massnahme erhöht den finanziellen Spielraum für die Unternehmerinnen und Unternehmer. So kann beispielsweise ein Betrieb mit einem landwirtschaftlichen Ertragswert von 700 000 Franken neu eine Hypothek von maxi- mal 1 050 000 Franken bewilligungsfrei aufnehmen.

➔ Artikel 73 Absatz 1 BGBB

2.3.8 Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auch bei grösseren

landwirtschaftlichen Gewerben zulassen Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Nach Artikel 104 Absatz 2 BV fördert der Bund, ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirt- schaft und nötigenfalls abweichend vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben. Zur Erreichung dieses Zieles kann der Bund nach Artikel 104 Absatz 3 Buch- stabe f BV Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen. Danach sollen nur jene Nachfrager in den Besitz von Kulturland kommen, die dieses auch selber bewirtschaften. Endgültig ge- festigt ist der Grundbesitz des Bauern dann, wenn er Eigentümer des Bodens ist. Dieses Ziel verfolgt das BGBB mit dem Selbstbewirtschaftungsprinzip (Art. 9 BGBB). Selbstbewirtschafter ist, wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet und, wenn es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe handelt, dieses zudem persönlich leitet. Zur Selbstbewirtschaftung geeignet ist, wer die Fähigkeiten besitzt, die nach landesüblicher Vorstellung nötig sind, um den landwirtschaftlichen Boden selber zu bearbeiten und ein landwirtschaftliches Gewerbe persönlich zu leiten. In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt die Anforderung bestätigt, wonach sich ein Selbstbewirtschafter im eige- nen Betrieb in wesentlichem Umfang selbst betätigen muss. Die Feststellung, ob jemand Selbstbewirt- schafter ist, fällt grundsätzlich in die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde (Art. 80 und 90 Abs. 1 Bst. a BGBB).

Seit Einführung des BGBB sind die Betriebe gewachsen. Die Rationalisierung ist weit fortgeschritten, die Anzahl Arbeitskräfte dagegen zurückgegangen. Die Mehrheit der Betriebe wird heute von einer Person unter Mithilfe von Familienmitgliedern bewirtschaftet. Auch die Form der Arbeitsorganisation hat sich verändert. Zugenommen hat der Einsatz von überbetrieblicher Zusammenarbeit und von Lohnarbeit. Andere Betriebe sind gewachsen und arbeiten ganzjährig oder zumindest saisonal mit fa- milienfremden Angestellten, oft in grösserer Zahl. In Zusammenhang der Entwicklung solcher Betriebe

sind die kantonalen Behörden immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob das Selbstbewirtschaftungs- prinzip dem Grössenwachstum von Betrieben Grenzen setzt. Das kontinuierliche Wachstum der Land- wirtschaftsbetriebe ist eine direkte Folge des Strukturwandels und der technischen Möglichkeiten zur rationellen Bewirtschaftung der Flächen. Es ist im Sinne des BGBB, dass neben der Stärkung der Selbstbewirtschaftung (Art. 1 Abs. 1 Bst. b BGBB) auch die Struktur der Betriebe verbessert werden soll (Art. 1 Abs. 1 Bst. a BGBB). Die strukturelle Verbesserung und damit zusammenhängend die Ver- grösserung bestehender landwirtschaftlicher Gewerbe soll möglich sein.

Beantragte Neuregelung

Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch grössere landwirtschaftliche Gewerbe soll weiterhin möglich sein. Die Praxis der Kantone lässt bereits heute den Zukauf von landwirtschaftlichen Grundstücken zu, wenn die Erwerberin oder der Erwerber sich massgeblich aktiv im landwirtschaftli- chen Betrieb betätigt. Um den kantonalen Vollzugsbehörden künftig noch mehr Rechtssicherheit zu geben, muss eine eindeutige Kommentierung zu Artikel 9 Absatz 1 BGBB im Rahmen dieser Teilrevi- sion verfasst werden. Diese muss die langjährige Praxis der kantonalen Vollzugsbehörde festigen. Da es sich um eine Einzelfallbeurteilung für wenige Fälle handelt, kann keine allgemein gültige Gesetzes- norm vorgeschlagen werden.

➔ Kommentierung zu Artikel 9 Absatz 1 BGBB

2.3.9 Baurecht für Pächterinnen und Pächter auf gepachteten Grundstücken ermöglichen Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Der Anteil der gepachteten Grundstücke steigt stetig. Gemäss geltendem Recht dürfen Bewirtschafte- rinnen und Bewirtschafter von Landwirtschaftsbetrieben heute auf einem gepachteten Grundstück keine Bauten oder Anlagen (z. B. Obst- oder Rebbauanlagen) erstellen, die in ihrem Eigentum sind. Damit wird der unternehmerische Handlungsspielraum der Betriebe eingeschränkt und dauerhafte Lö- sungen für Investitionstätigkeiten der Pächterin oder des Pächters auf fremden Grundstücken werden verhindert. Die Landwirtinnen und Landwirte benötigen einen besseren Schutz für ihre Investitionen. Im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer sollen deshalb langfristige Pachtverträge und Baurechtsverträge abgeschlossen werden können.

Beantragte Neuregelung

Mit einer Anpassung des BGBB soll das Baurecht für Bauten (Art. 675 ZGB) und eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeiten für Pflanzungen (Art. 678 ZGB) durch Pächterinnen und Pächter auf einem gepachteten Grundstück ermöglicht werden. Dabei wird sichergestellt, dass bei Wegfall der Pacht die Bauten und Pflanzungen nachfolgenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zur Verfü- gung stehen. Kleine Grundstücke mit landwirtschaftlichen Gebäuden und Anlagen die zu einem land- wirtschaftlichen Betrieb bzw. einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören unterliegen weiterhin dem Geltungsbereich des BGBB (Kommentar BGBB zu Art. 6 N 17c).

➔ Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe f BGBB

2.3.10 Ermöglichung der Realteilung grosser Gewerbe

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Durch den Erwerb von Flächen und Gebäuden können sich landwirtschaftliche Betriebe vergrössern. Werden ganze landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstücke mit bestimmungsgemäss nutzbaren Ge- bäuden zugekauft, so entsteht aus zwei Betrieben, ein einziges landwirtschaftliches Gewerbe. Auf- grund des Realteilungsverbotes (Art. 58 Abs. 1 BGBB) kann das so entstandene landwirtschaftliche Gewerbe nicht wieder aufgeteilt werden. So kann beispielsweise ein landwirtschaftliches Gewerbe, auf dem Ackerbau und Weinbau betrieben wird, eigentumsmässig nicht in zwei Betriebe aufgeteilt werden,

selbst wenn jeder Betriebsteil für sich, die Anforderungen an ein landwirtschaftliches Gewerbe erfüllen würde.

Beantragte Neuregelung

Das BGBB bezweckt die Struktur der bodenbewirtschaftenden Landwirtschaft zu verbessern und na- mentlich Familienbetriebe zu erhalten (Art. 1 Abs. 1 Bst. a). Es räumt daher dem Selbstbewirtschafter beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken eine prioritäre Stellung ein und sorgt mit der Be- dingung des ortsüblichen Bewirtschaftungsperimeters (Art. 63 Abs. 1 Bst. d) und dem Realteilungsver- bot nachhaltig für eine Verbesserung der Strukturen. Letzteres wirkt sich positiv auf das betriebswirt- schaftliche Ergebnis der Betriebe aus.

Seit Einführung des BGBB hat die durchschnittliche Betriebsgrösse denn auch zugenommen. Die Not- wendigkeit zur Spezialisierung ist auch auf den Landwirtschaftsbetrieben zur Norm geworden. Damit einher gehen hohe Investitionen in den Produktionsapparat. Trotz privilegierter Stellung des Selbstbe- wirtschafters bei der Hofübergabe innerhalb der Familie, kann deren Finanzierung für eine Person eine Herausforderung sein. Sind mehrere Erben zur Selbstbewirtschaftung geeignet und gewillt, so ent- scheidet im geltenden Recht der Erblasser über den Zuschlag.

Zur Erhöhung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit, der Möglichkeit zur Spezialisierung und zur Verbesserung der Situation bei der Betriebsnachfolge soll die Möglichkeit der Realteilung für land- wirtschaftliche Gewerbe eingeführt werden, wenn nach der Realteilung zwei oder mehrere landwirt- schaftliche Gewerbe nach Artikel 7 Absätze 1 bis 3 BGBB weiter bestehen. Beispielsweise könnte neu ein landwirtschaftliches Gewerbe mit Tierhaltung und Weinbau in zwei landwirtschaftliche Gewerbe aufgeteilt werden, so dass jedes der Gewerbe spezialisiert weitergeführt werden kann. Die entstehen- den landwirtschaftlichen Gewerbe müssen über alle notwendigen Gebäude und ggf. über genügend Wohnraum im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung verfügen. Betriebsnotwendige Gebäude dürfen im Zusammenhang mit der Realteilung nicht neu erstellt werden. Die Möglichkeit von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b darf nicht zur Anwendung kommen. Das ergibt sich aus dem vom Parlament im Rahmen der Revision des Raumplanungsgesetzes, zweite Etappe (RPG 2) als Gegenvorschlag zur Land- schaftsinitiative beschlossenen Stabilisierungsziel (Art. 1 Abs. 2 Bst. b ter und bquater RPG). Das ge- nannte Beispiel zeigt, dass mit der neuen Regelung das Angebot an landwirtschaftlichen Gewerben auf dem Markt erhöht werden könnte. Die neue Regelung ermöglicht Eigentümern und Erblassern in gewissen Fällen mehr Handlungsoptionen ohne die Ziele des BGBB nach Artikel 1 Absatz 1 unnötig zu schwächen.

➔ Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe j BGBB

2.3.11 Zuteilung der bundesinternen Zuständigkeit für das bäuerliche Boden- und

Pachtrecht Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Mit einer Anpassung der Organisationsverordnungen des EJPD und des WBF hat der Bundesrat die Zuständigkeit für das BGBB und das LPG vor dem Hintergrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem BLW und dem BJ aus dem Jahr 2018 per anfangs 2021 dem WBF zugeteilt. Die Verein- barung sah von einem Ressourcentransfer ab. Mit dem Wechsel zum WBF übernahm das BLW die gesamte fachliche Arbeit, während das BJ nur noch formell gegenüber Gerichten auftritt. Auf Geset- zesstufe wurde die Verschiebung der Zuständigkeit vom EJPD zum WBF noch nicht vorgenommen.

Beantragte Neuregelung

Entsprechend dem vereinbarten und auf Verordnungsstufe bereits vollzogenen Wechsel der Zustän- digkeit für das BGBB und LPG vom BJ an das BLW sind die auf Gesetzesstufe noch verbleibenden punktuellen Zuständigkeiten des EJPD abzuändern und durch WBF zu ersetzen. Die VBB wird im Rah- men des nächsten agrarpolitischen Verordnungspakets angepasst.

➔ Artikel 79 Absätze 2 und 4, 88 Absatz 2, 90 Absatz 2, und 91 Absatz 3 BGBB sowie Artikel 58 Absatz 1 LPG

2.3.12 Definition des Ertragswertes

Heutige Regelung und Handlungsbedarf

Der landwirtschaftliche Ertragswert entspricht dem Kapital, das mit dem Ertrag eines landwirtschaftli- chen Gewerbes oder Grundstückes bei landesüblicher Bewirtschaftung zum durchschnittlichen Zins- satz für erste Hypotheken verzinst werden kann (Art. 10 BGBB). Die Grundlagen werden aufgrund von Mittelwerten über eine lange Zeitspanne bestimmt. Bis zur aktuell gültigen Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (in Kraft per 1. April 2018) wurde dabei auf die von der Schwei- zerischen Nationalbank publizierten Zinssätze für erste variable Hypotheken abgestellt.

Mit der einseitigen Abstellung auf die Hypotheken wird das Finanzierungsverhältnis zwischen Eigenka- pital und Fremdkapital nicht berücksichtigt. Das Eigenkapital ist gegenüber dem grundpfandgesicher- ten Fremdkapital (Hypotheken) mit einem höheren Risiko verbunden. Die einseitige Berücksichtigung des Hypothekarzinssatzes verhindert eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Mit der per 1. April 2018 in Kraft gesetzten eidgenössischen Anleitung zur Schätzung des landwirt- schaftlichen Ertragswertes wurde erstmals ein gewichteter Kapitalkostensatz angewendet.

Beantragte Neuregelung

Die Definition der Ertragswert soll gemäss heutiger Berechnungsmethode des Ertragswertniveaus im Gesetz verankern werden. Der Bundesrat soll die Details weiterhin in der Verordnung und der Anlei- tung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes regeln.

Als Kapitalisierungssatz soll ein gewichteter Kapitalkostensatz statt des Zinssatzes für 1. Hypotheken angewendet werden (Zinsanspruch Eigenkapital und Verzinsung Fremdkapital). Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass einerseits die Zinsschwankungen am Hypothekarmarkt nicht alleine die Höhe des Ertrags- wertes bestimmen und andererseits, dass auch das zur Finanzierung benötigte und mit Risiken behaf- tete Eigenkapital bewertet wird. Mit der Bestimmung eines gewichteten Kapitalisierungssatz wird der bisherige Ansatz der Gesamtkapitalbewertung bzw. der Bewertung des Landgutvermögens gefestigt. An einer eidgenössischen Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes wird festge- halten.

➔ Artikel 10 Absatz 1

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress Der Ingress des BGBB ist nach dem Inkrafttreten der totalrevidierten Bundesverfassung vom 18. April 1999 nicht angepasst worden. Die Artikel der alten Bundesverfassung entsprechen den nun aufgeführ- ten Artikeln 26, 36, 104 und 122 BV. Die in Art. 104 Abs. 1 Bst. a BV Aufgabe des Bundes für eine si- chere Versorgung der Bevölkerung zu sorgen wird im neueren Artikel 104a BV (Ernährungssicherheit) konkretisiert. Gemäss den Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes17 ist die Aufzählung von Arti- keln, welche bestehende Bestimmungen präzisieren, nicht zulässig.

Art. 4 Abs. 2 Eine Mehrheitsbeteiligung von drei Vierteln soll den Schutzbestimmungen für landwirtschaftliche Ge- werbe unterliegen, wenn die juristische Person ein landwirtschaftliches Gewerbe als Hauptaktivum hat. Für die Beurteilung, ob ein Hauptaktivum vorliegt, ist im Einzelfall auf den Verkehrswert der Aktiven in der Bilanz der betreffenden juristischen Person abzustellen. Ein Abstellen auf den Buchwert der Akti- ven käme einer subjektiven Beurteilung gleich. Ebenso kann nicht auf den landwirtschaftlichen Ertrags- wert abgestellt werden, da dies zu einer Übergewichtung des nichtlandwirtschaftlichen Vermögens (z.B. Beteiligungen, Immobilien, Bauland) gegenüber dem landwirtschaftlichen Gewerbe führen würde. Hat die Kapitalgesellschaft ein landwirtschaftliches Gewerbe als Hauptaktiva in ihrer Bilanz, so ist bei der Erbteilung für die Zuweisung der Dreiviertelmehrheit der Ertragswert des landwirtschaftlichen Ge- werbes und für das landwirtschaftliche Inventar der Nutzwert massgebend (Art. 17 BGBB). Nichtland- wirtschaftliche Vermögenswerte werden in der Regel zum Nennwert oder zum Verkehrswert bewertet. Der Wert der zugeteilten Anteile ergibt sich aus dem Wert der Aktiven abzüglich des bilanzierten Fremdkapitals und abzüglich allfälliger weiterer stiller Lasten (z. B. für latente Steuern auf stillen Reser- ven oder Risiken).

Art. 9 Abs. 1 (ergänzende Ausführungen zur Selbstbewirtschaftung) Die Definition des Selbstbewirtschafters (Art. 9 Abs. 1 BGBB) folgt einer langjährigen Rechtsprechung und Praxis. Vor dem Inkrafttreten des BGBB gab es keine gesetzliche Definition der Selbstbewirtschaf- tung. Das Bundesgericht hat den Begriff in seiner Rechtsprechung zum bäuerlichen Erbrecht (Art. 620 ff. ZGB) entwickelt. Die dort entwickelten Kriterien gelten grundsätzlich auch unter dem BGBB (BGE 134 II 586 E. 3.1.2, Urteile 2C_747/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1; 5A.17/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 2.4.1; 5A.20/2004 vom 2. November 2004 E. 3.2; 5C.247/2002 vom 22. April 2003 E. 3.2; 5A.9/2001 vom 30. Juli 2001 E. 2b; Botschaft vom 19.Oktober 1988 zum BGBB, BBl 1988 III 987 Ziff. 221.3 zu Art. 10 E-BGBB mit Hinweis auf BGE 107 II 30 E. 2). In Artikel 9 Absatz 1 BGBB wurde der Kerngehalt dieser Rechtsprechung übernommen. Als Selbstbewirtschafter gilt eine Person, die zusam- men mit den Familienangehörigen (u.a. BGE 110 II 488 E. 5) und seinen Arbeitnehmenden auf dem zu erwerbenden Grundstück im Wesentlichen selbst tätigt ist (vgl. BGE 115 II 181 E. 2b). Die landwirt- schaftlichen Betriebe entwickeln sich laufend weiter, spezialisieren und vergrössern sich. Neben dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft werden die anfallenden Arbeiten vermehrt durch landwirtschaftliche Lohnunternehmen und mit überbetrieblich eingesetzten Spezialmaschinen erledigt (Lohnarbeit). Ar- beitsintensive und grössere Betriebe beschäftigen mehrere Arbeitskräfte.

Ein Gewerbe persönlich zu leiten heisst, im aktiven Betrieb die notwendigen Entscheide zu treffen. Selbstbewirtschafter sind nur jene Betriebsleidenden, welche die wichtigsten betrieblichen Entscheide selber treffen und verantworten. Immer Sache der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters sind Investi- tionsentscheide und strategische Entscheide zum Beispiel Anbaupläne, Zuchtprogramme, Zusammen- arbeiten mit anderen Betrieben oder Vereinbarungen zum Produkteverkauf. Während auf einem Be- trieb mit wenig familienfremden Arbeitskräften die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter praktisch in

Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes (GTR), Schweizerische Bundeskanzlei, Bern, Stand 2024; 3. Titel, 1. Kapitel, 2. Abschnitt (unter: https://www.bk.admin.ch/apps/gtr/de/)

allen Bereichen jede Entscheidung selber trifft, so ist denkbar, dass auf grösseren Betrieben Entschei- dungskompetenzen für einzelne Arbeitsschritte oder in einzelnen Betriebszweigen oder über den Ar- beitseinsatz einzelner Mitarbeitender an eine untere Hierarchiestufe delegiert werden. Dies wird man so regelmässig in grösseren Gartenbau- oder Gemüsebaubetrieben antreffen. An der Spitze der Hie- rarchie steht jedoch immer die Selbstbewirtschafterin oder der Selbstbewirtschafter. Sie tragen das wirtschaftliche Risiko des Betriebes.

Die Auslegung der Bestimmung über die eigenhändige Bodenbearbeitung soll sich an der landesübli- chen Praxis der Kantone und den Möglichkeiten des technischen Fortschritts orientieren. Die persönli- che Arbeit auf dem Gewerbe ist eine essentielle Anforderung an die Selbstbewirtschaftung, ausge- drückt in der Formel «… wer den landwirtschaftlichen Boden selber bearbeitet …». Die persönliche Be- tätigung im Betrieb ist sowohl Anforderung an die Selbstbewirtschaftung (Art. 9 Abs. 1 BGBB) wie auch an die Eignung zur Selbstbewirtschaftung (Art. 9 Abs. 1 BGBB).

Den Boden selber bearbeiten heisst über die Betriebsleitung hinaus selber betriebliche Arbeiten ver- richten, etwa bei der Bodenbearbeitung, der Saat, der Pflege der Kulturen, dem Einbringen der Ernte, der Pflege der Tiere, der Stallarbeit oder auch der Aufbereitung, Lagerung und Verwertung der eige- nen Produkte, soweit dies landesüblich oder durch die betriebliche Einrichtung vorgegeben ist. Eben- falls zur Betriebsarbeit gehören die Führung der Buchhaltung und sämtliche administrativen Arbeiten wie das Ausfüllen von Formularen für den Erhalt von Direktzahlungen. «Den Boden selber bearbeiten» darf also nicht wörtlich verstanden werden.

Der Anteil der Arbeit, der durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin und deren Familie geleistet wird, hängt von der Betriebsgrösse und der Betriebsausrichtung ab. Auf kleineren Betrieben leistet die Betriebsleiterfamilie praktisch die gesamte Arbeit. Auf grösseren Betrieben übernehmen Angestellte jenen Teil der Arbeit, der die Kapazitäten der Betriebsleiterfamilie übersteigt. Die Selbstbewirtschafterin oder der Selbstbewirtschafter arbeitet zur Hauptsache für seinen Landwirtschaftsbetrieb. Dieser bean- sprucht praktisch seine ganze Arbeitskraft. Ausserbetriebliche Beschäftigungen sind untergeordnet und nachrangig. Die Selbstbewirtschafterin oder der Selbstbewirtschafter verrichtet die betrieblichen Arbei- ten soweit als möglich selbst (vgl. Eduard Hofer im Kommentar BGBB, N 18 zu Art. 9). In grösseren Betrieben beanspruchen die Betriebsführung und die Angestellten mehr Zeit, so dass für die Bodenbe- wirtschaftung weniger Zeit bleibt. Eine Selbstbewirtschaftung liegt dennoch vor, wenn die Tätigkeit deutlich über die einer Verwaltung hinausgeht. Die Arbeitskraft der Selbstbewirtschafterin oder des Selbstbewirtschafters wird voll im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt. Wesentliche ausserbetriebli- che und nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten können nicht mehr ausgeübt werden.

Art. 9 Abs. 3 Die Bestimmungen über landwirtschaftliche Gewerbe gelten auch für Mehrheitsbeteiligungen an einer juristischen Person, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe bestehen (Art. 4 Abs. 2 BGBB). Unter gewissen Bedingungen kann eine juristische Person als Selbstbewirtschaf- terin auftreten. Dazu müssen die Eigentümer der Mehrheitsbeteiligung die Anforderung an einen Selbstbewirtschafter erfüllen. Die Beurteilung, ob eine Person Selbstbewirtschafter ist oder nicht, ist eine Rechtsfrage deren Beurteilung aber in erster Linie von rein tatsächlicher Natur ist. Wenn der Inha- ber der Mehrheitsbeteiligung das Gewerbe, das das Hauptaktivum der juristischen Person bildet, per- sönlich bewirtschaftet, kann er als Selbstbewirtschafter gelten. Er muss dazu alle Anforderungen an einen Selbstbewirtschafter erfüllen. Ausserdem muss er über das Gewerbe verfügen können, so dass er es als Arbeitsinstrument einsetzen kann, wie wenn er direkt Eigentümer wäre.

Juristische Personen, insbesondere Aktiengesellschaften, beantragen inzwischen häufiger Erwerbsbe- willigungen nach Artikel 61 BGBB. Für die Betriebsleitenden sind sie, eine weitere Möglichkeit nebst Eigenkapital und Darlehen, ihren Betrieb wenigstens teilweise zu finanzieren sowie das finanzielle Ri- siko für die Familie zu begrenzen.

Mit dem neuen Absatz wir festgehalten, unter welchen Voraussetzungen Selbstbewirtschafter i.S. von Artikel 9 Absätze 1 und 2 BGBB, die nach aussen als Aktiengesellschaft (AG) oder Gesellschaft mit

beschränkter Haftung (GmbH) auftreten dennoch als Selbstbewirtschafterin gelten können. Vorge- schlagen wird, dass der Selbstbewirtschafter oder die Selbstbewirtschafterin als natürliche Person min- destens drei Viertel des Kapitals und der Stimmen einer solchen Gesellschaft besitzt. Damit soll das für die Selbstbewirtschaftung notwendige wirtschaftliche Verfügungsrecht unterstrichen werden. Die Kapi- talanteile und Stimmrechte können nur von natürlichen Personen gehalten werden. Juristische Perso- nen die Beteiligungen an weiteren juristischen Personen halten (sog. Holdings oder Konzerne) sind ausgeschlossen. Damit werden Geschäfte, die darauf abzielen, durch das Vorschieben eines Selbst- bewirtschafters die Ziele des BGBB zu umgehen verhindert. Gesuche um Erwerbsbewilligungen auch von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind weiterhin im Einzelfall zu beurteilen. Die Bewilligungsbehörde wird die Erwerbsbewilligung mit Auflagen versehen, die darauf ab- zielen, den Rechtszustand im Zeitpunkt der Bewilligung auf Dauer zu erhalten. So wird sie etwa die Festschreibung des Verhältnisses der Kapitalanteile und Stimmrechte, die Führung eines namentlichen Aktionärsregisters sowie die Bewilligungspflicht nach Artikel 61 BGBB für sämtliche Übertragungen von Anteilsrechten und Stimmrechten in den Statuten vorschreiben und die Änderung der entsprechenden statutarischen Bestimmungen der Zustimmung der Bewilligungsbehörde zur Auflage machen.

Mit der Nennung von Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird aus- drücklich festgehalten, dass Stiftungen (BGer 5A.22/2002, BGE 115 II 181), Vereine und Genossen- schaften die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung nicht erfüllen können. Die Kommanditaktien- gesellschaft ist in der Schweiz selten und hat keine Bedeutung in der Schweizer Landwirtschaft.

Art. 10 Abs. 1 Bei der Definition des Ertragswertes wird der Kapitalisierungssatz neu definiert. In Anlehnung an die geltende eidgenössische Anleitung zur Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes wird vorge- schlagen, bei der Bestimmung des Ertragswertniveaus das Finanzierungsverhältnis der Betriebe, einen langfristiger Fremdkapitalzinssatz und eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu berücksichtigen. Der so ermittelte gewichtete Kapitalkostensatz ist damit für die künftige eidg. Schätzungsanleitung massgebend. Eine Anpassung der Verordnung VBB ist erst im Zeitpunkt der Überarbeitung der Schät- zungsanleitung nötig.

Art. 18 Abs. 4 Ausgangslage für die Zuweisung an eine berechtigte, selbstbewirtschaftende Person ist der Ertrags- wert des landwirtschaftlichen Gewerbes (Art. 10 BGBB). Wie bisher soll dieser zur Verbesserung der Gerechtigkeit unter den Erben bzw. gegenüber der elterlichen Person nach oben angepasst werden können, wenn vor der Erbteilung bzw. vor dem Verkauf grössere Investitionen in das Landgut getätigt wurden. Die gesetzlich vorgegebene Dauer zur Bestimmung der zulässigen Erhöhung ist einerseits be- grenzt durch die Anforderung, dass der Übernahmewert weiterhin für die nachfolgende Generation bzw. die Käuferin oder den Käufer tragbar ist. Eine Erhöhung über den jeweiligen Verkehrswert ist nicht zulässig. Nach den Regeln des Ehe- und Erbrechts wird maximal der Verkehrswert angerechnet (u.a. Art. 211 und Art. 617 ZGB).

Die bisher geltende Abschreibungsdauer von 10 Jahren soll entsprechend einer mittleren Nutzungs- dauer erhöht werden. Für feste Einrichtungen soll die Abschreibung weiterhin auf 10 Jahre erfolgen, während dem die Abschreibung für Gebäude auf 20 Jahre und für den Zukauf von Grundstücken auf 25 Jahre erhöht werden soll. Die Anpassung hat auch Auswirkungen auf die Auslegung von Artikel 213 ZGB, ohne dass dieser angepasst werden muss. Artikel 213 ZGB enthält keine Angaben zur Abschrei- bungsdauer und erfasst neben Investitionen auch andere Sachverhalte, wie z. B. die Unterhaltsbedürf- nisse der Familie.

Im zweiten Rang nach den selbstbewirtschaftenden Nachkommen und vor den selbstbewirtschaften- den Geschwistern und Geschwisterkindern soll dem Ehegatten ein Vorkaufsrecht zur Selbstbewirt- schaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes eingeräumt werden. Durch die Stärkung der Position des

Ehegatten beim freihändigen Verkauf kann die Weiterführung des landwirtschaftlichen Gewerbes in- nerhalb der Familie gesichert werden, ohne dass selbstbewirtschaftende Nachkommen an der Über- nehme gehindert werden. Das Vorkaufsrecht erleichtert auch den freiwilligen, direkten Verkauf unter Ehegatten. Wie bei der lebzeitigen Hofübergabe an einen selbstbewirtschaftenden Nachkommen wird künftig beim Verkauf an einen selbstbewirtschaftenden Ehegatten kein Gewinnanspruch nach den Arti- keln 28 ff. BGBB fällig.

Art. 49 Abs. 1 Ziff. 2 Das Vorkaufsrecht des Ehegatten an Miteigentumsanteilen landwirtschaftlicher Gewerbe sichert die Betriebsfortführung und Zusammenlegung der landwirtschaftlichen Gewerbe, wenn eine Miteigentüme- rin oder ein Miteigentümer ihren oder seinen Anteil verkaufen will.

Art. 52 Abs. 2 Die Anpassungen der Abschreibungsdauer in Artikel 18 Absatz 4 sollen selbstredend auch für den Vor- kaufsfall gelten.

Art. 60 Abs. 1 Bst. f und j Heute kann einer Pächterin oder einem Pächter eines landwirtschaftlichen Gewerbes ein Baurecht auf einer landwirtschaftlichen Parzelle des Gewerbes eingerichtet werden. Aufgrund der Entwicklungen in den Bereichen Raumplanung und Landschaftsschutz sollte es einer Bewirtschafterin oder einem Be- wirtschafter eines landwirtschaftlichen Gewerbes ermöglicht werden, auch auf einer gepachteten Par- zelle im Baurecht eine landwirtschaftliche Baute zu erstellen. Als Baurecht gilt auch eine Dienstbarkeit für einzelne Pflanzen und Anlagen von Pflanzen gemäss Artikel 678 ZGB. Der Pachtvertrag für die Stammparzelle sollte für die gleiche Dauer abgeschlossen und als Bestandteil des Baurechtsvertrages deklariert werden. Das Baurechtsgrundstück sowie das selbständige Baurecht (Art. 779 Abs. 3 ZGB) mit einem landwirtschaftlichen Gebäude, das zu einem landwirtschaftlichen Betrieb (Art. 6 der Verord- nung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen, LBV, SR 910.91) oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 5, 7-8 BGBB) gehört, untersteht weiterhin dem BGBB (Kommentar BGBB zu Art. 6 BGBB, N 17c).

Mit dem neuen Buchstabe j können die landwirtschaftlichen Gewerbe aufgeteilt werden, sofern die neuen landwirtschaftlichen Gewerbe nach der Aufteilung die Voraussetzungen nach Artikel 7 Absätze 1–3 BGBB erfüllen und die nötigen Bauten und Anlagen für die landwirtschaftliche Produktion bereits vorhanden sind. Artikel 5 (Vorbehalte kantonalen Rechts) ist nicht anwendbar. Die Aufteilung muss mit den Zielen der Raumplanung vereinbart sein und braucht deshalb eine Koordination mit dem Raumpla- nungsbehörden. Die Aufteilung darf nicht dazu führen, dass fehlende Ökonomiegebäude oder neuer Wohnbedarf entsteht. Die Bestimmung von Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b, wonach fehlende betriebs- notwendige Gebäude erstellt werden können, wenn diese für den Betrieb tragbar sind, muss deshalb ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Art. 61 Abs. 1 In Absatz 1 soll die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Aktien oder Stammanteilen an Kapitalgesell- schaften, deren Hauptaktivum ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück ist, ausdrücklich er- wähnen. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Übertragung solcher Anteilrechte einer wirt- schaftlichen Handänderung gleichkommt und bewilligungspflichtig ist (vgl. BGE 140 II 233 E. 4 und 5). Die Anpassung erhöht einerseits die Transparenz und die Rechtssicherheit, andererseits wird klarge- stellt, dass Handänderungen von Anteilrechte an Gesellschaften, die weder ein landwirtschaftliches Gewerbe noch landwirtschaftliche Grundstück als Hauptaktivum haben, nicht bewilligungspflichtig sind. Diese Einschränkung lehnt sich an die Formulierung der Ausnahmebewilligung bei Fusionen und Spal- tungen an (Art. 62 Bst. g BGBB).

Art. 62 Bst. h Der Erwerb für den Realersatz bei Bauvorhaben zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisie- rung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken un- tersteht neu der Erwerbsbewilligungspflicht nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b BGBB. Innerhalb des Projektperimeters kann der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auch weiterhin gemäss den geltenden Bestimmungen ohne Bewilligung erfolgen.

Art. 64 Abs. 1 Bst. d, e, h und i Das Objekt des Naturschutzes war bisher in Buchstabe e enthalten und wird neu in Buchstabe d inte- griert und präzisiert werden. Ebenso werden die Schutzzonen nach Buchstabe d präzisiert. Grundsätz- lich soll der Erwerb nach dieser Bestimmung bewilligt werden, wenn die Schutzinteressen des Objek- tes durch den Erwerb besser und langfristig gesichert werden können. Nach Artikel 15 NHG kann der Bund Naturlandschaften, geschichtliche Stätten oder Natur- und Kulturdenkmäler von nationaler Be- deutung durch Vertrag oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Enteignung erwerben oder sichern. Er kann die Verwaltung den Kantonen, Gemeinden oder Organisationen übertragen. Der Schutz und der Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung sollen nach Möglichkeit durch Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch eine angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. Soweit zur Erreichung des Schutzzieles der Landerwerb nötig ist, steht den Kantonen das Enteignungsrecht zu. Sie können in ihren Ausführungsvorschriften das Enteignungsge- setz für anwendbar erklären, wobei die Kantonsregierung über streitige Einsprachen entscheidet (Art. 18c NHG). Im Rahmen einer Enteignung ist der Erwerb nach Artikel 62 Buchstabe e BGBB nicht bewil- ligungspflichtig. Zudem besteht die Ausnahme des Erwerbs ohne Selbstbewirtschaftung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe f BGBB, wenn sich trotz öffentlicher Ausschreibung zu einem nicht übersetzten Preis (Art. 66 BGBB) niemand findet, der das Grundstück zur Selbstbewirtschaftung erwerben will. Der Grundsatz, dass der Schutz in erster Linie durch andere Massnahmen als den Kauf gewährleistet wer- den soll und die Möglichkeit des Erwerbs durch öffentliche Ausschreibung bedingen auch, dass die ge- nannten Ausnahmen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Schutz durch den Erwerb nach- weislich besser gewährleistet werden kann. Zu denken ist z. B. an langfristig aufgegebene, brachlie- gende Flächen, die dank des neuen Eigentümers wieder schutzkonform gepflegt werden.

In Absatz 1 Buchstabe h soll neu ausdrücklich festgehalten werden, dass die Bewilligungsbehörde für den Erwerb von Minderheitsanteilen bis zu 25 Prozent durch Nicht-Selbstbewirtschafterinnen oder Nicht-Selbstbewirtschafter eine Ausnahme bewilligen kann. Voraussetzung ist, dass die übrigen An- teile, also mindestens drei Viertel, im Eigentum von Selbstbewirtschaftern oder Selbstbewirtschafterin- nen sind. Die Ausnahme ist notwendig, weil mit der neuen Formulierung von Artikel 61 Absatz 1 BGBB, alle Handänderungen an juristischen Personen, die hauptsächlich aus einem landwirtschaftli- chen Gewerbe oder Grundstück bestehen, bewilligungspflichtig sind.

Art. 71 Abs. 1 Die Bewilligungsbehörden können ihren Entscheid widerrufen, wenn die Erwerberin oder der Erwerber Auflagen nicht einhält. Sind seit der Eintragung des Rechtsgeschäfts im Grundbuch mehr als zehn Jahre vergangen, so kann der Entscheid nicht mehr widerrufen werden (Abs. 2).

Gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts können die kantonalen Behörden ihrer Verfügung bei Bedarf Nebenbestimmungen in Form von Bedingung oder Auflagen beifügen, ohne dass dies ausdrücklich in einer gesetzlichen Norm erwähnt wird. Klassischerweise wird die Auflage als die Verpflichtung definiert, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, die einem Bürger oder eine Bürgerin als Nebenbedingung zu einer Entscheidung auferlegt wird. Die Bedingung bezeichnet ein Er- eignis, dessen Eintritt ungewiss ist: Tritt dieses Ereignis ein, wird die Entscheidung entweder wirksam (aufschiebende Bedingung) oder nicht mehr wirksam (auflösende Bedingung). Anders als bei der Be- dingung, die sich direkt auf die Rechtskraft oder den Ablauf der Entscheidung, die sie betrifft, auswirkt, hat die Erfüllung oder Nichterfüllung einer Auflage keinen direkten Einfluss auf die Wirkung der Ent- scheidung, die sie belastet, da sie kein notwendiges Element der Entscheidung ist, sondern nur eine Ergänzung. Eine Entscheidung wird also nicht unwirksam oder ungültig, nur weil eine Auflage nicht

oder nicht mehr erfüllt wird: Sie bleibt vielmehr so lange wirksam, wie sie nicht widerrufen wurde. In dieser Hinsicht stellt die Auflage somit eine Nebenabrede dar, die weniger einschränkende Wirkungen hat als die auflösende Bedingung. Ausserdem kann sie aufgrund ihres eigenständigen Charakters un- abhängig vom Rest der Entscheidung angefochten werden, selbst wenn sie in der Verfügung enthalten ist (BGE 129 II 361 E. 4.2).

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen einer Erwerbsbewilligung (Art. 71 Abs. 1 BGBB) soll die Bewilligungsbehörde nach Anhörung des Erwerbers oder der Erwerberin unter Anset- zung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Erfüllung der Auflagen geben können. Besteht hinge- gen keine Aussicht mehr auf eine ordnungsgemässe Erfüllung der Auflagen oder der Rückgängigma- chung des Erwerbs, so soll die Bewilligungsbehörde auch andere Massnahmen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes treffen können. Sie kann z.B. mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer vereinbaren, dass das Grundstück innert angemessener Frist einer Selbstbewirtschafterin oder einem Selbstbewirtschafter verkauft wird. Die gewählten Massnahmen müssen verhältnismässig sein und die Ziele des BGBB entsprechen (Art. 1 BGBB).

Art. 73 Abs. 1 Der Zuschlag zum landwirtschaftlichen Ertragswert wird von 35% auf 50% erhöht.

Art. 75 Abs. 1 Bst. e Unabhängig davon, ob eine Ehescheidung oder Ehetrennung in allen Punkten einvernehmlich ist oder das Gericht zumindest teilweise entscheiden muss, erfolgt in jedem Fall ein gerichtlicher Entscheid. Auch eine Konvention muss gerichtlich genehmigt werden (Art. 288 Abs. 1 ZPO; SR 272). Mit der vor- geschlagenen Ausnahmeregelung können die gerichtlich bestätigten oder festgesetzten güterrechtli- chen Forderungen über der Belastungsgrenze hinaus sichergestellt und damit einfacher finanziert wer- den. Lässt die Liquidität des Betriebes eine Ausfinanzierung nicht zu, so kann dem wegziehenden Ehegatten künftig ein grundpfandgesichertes Darlehen gewährt werden.

Art. 79 Abs. 2 und 4, 88 Abs. 2, 90 Abs. 2 und 91 Abs. 3 Mit einer Anpassung der Organisationsverordnungen des EJPD und des WBF hat der Bundesrat die Zuständigkeit für das BGBB und das LPG per anfangs 2021 dem WBF zugeteilt. Entsprechend soll in den entsprechenden Abschnitten der Verweis auf das EJPD durch WBF ersetzt werden. Die VBB wird im Rahmen des nächsten agrarpolitischen Verordnungspakets angepasst werden.

Änderung eines anderen Erlasses

Art. 58 Abs. 1 Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht In Absatz 1 wird das EJPD durch das WBF ersetzt (vgl. Erläuterung zu Art. 79 BGBB).

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die vorgeschlagene Teilrevision des BGBB hat keine finanziellen Auswirkungen für den Bund.

4.1.2 Personelle Auswirkungen

Die Organisationsverordnungen der beiden Departemente wurden per 1.1.2021 geändert, ohne dass das BLW zusätzliche Personalressourcen erhalten hat (siehe dazu Ziff. 2.3.11). Es hat sich gezeigt, dass die vorhandenen Ressourcen nicht ausreichen, um die bestehenden Aufgaben und die anstehen- den neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem BGBB und LPG mit hinreichender Sorgfalt und gemäss den aktuellen Qualitätsstandards zu erfüllen. Der vermehrte und enge Austausch mit den

Kantonen, der Einbezug der Stakeholder und die häufigeren Anfragen an das BLW haben den erwar- teten Aufwand überschritten. Zudem stehen in den Bereichen Oberaufsicht und Evaluationen verschie- den neue Herausforderungen an. Mit der Teilrevision des BGBB und des LPG muss die Oberaufsicht durch das BLW gemäss den Standards der Eidgenössischen Finanzkontrolle vermehrt risikobasiert umgesetzt und betreut werden. Weiter besteht Handlungsbedarf in anderen Bereichen wie beispiels- weise der Überarbeitung der Methode zur Berechnung des Ertragswerts, welche nicht mehr mit den heute bekannten Bewertungsmethoden im Einklang steht. Schliesslich muss die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes überarbeitet werden.

Mit einer risikobasierten Oberaufsicht überwacht der Bund die Einhaltung des Gesetzes und sorgt für einen einheitlichen Vollzug. Darunter fallen beim BGBB insbesondere der kantonale Vollzug für die Be- willigung zum Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke, zur Entlassung von Grundstü- cken aus dem Geltungsbereich des BGBB, der Realteilung, des zulässigen Verkaufspreises, der Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes und Bewilligungen zur Überschreitung der Belas- tungsgrenze. Im Bereich des LPG ist die Bewilligung des landwirtschaftlichen Pachtzinses für landwirt- schaftliche Gewerbe, die Einsprache gegen zu hohe Pachtzinse bei landwirtschaftlichen Grundstü- cken, die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke und für kür- zere Pachtdauern risikobasiert zu überwachen. Der in der Verfassung verankerte Auftrag der Oberauf- sicht dient der Umsetzung des Bundesrechts und einem einheitlichen Vollzug (Art. 49 Abs. 2 BV). Mit den bestehenden personellen Ressourcen könnten diese Aufgaben aktuell nicht mit der notwendigen Sorgfalt betreut werden. Beispielsweise müsste die Entwicklung der bezahlten Pachtzinse beobachtet werden, um die Einhaltung des zulässigen Pachtzinses im Rahmen der Oberaufsicht zu kontrollieren. Fehlende Kontrollen könnten dazu führen, dass der zulässige Pachtzins überschritten wird. Eine sol- che Überschreitung führt dazu, dass der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin sich unge- rechtfertigt auf Kosten der bewirtschaftenden Pächter bereichert. Dies mindert das landwirtschaftliche Sektoreinkommen. Konkret sind derzeit mehr als die Hälfte der ca. 1 000 000 Hektaren landwirtschaftli- cher Nutzfläche verpachtet. Der zulässige Pachtzins ist auf ca. 600 bis 1 000 Franken pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche festgelegt. Unter der Annahme, dass im Durchschnitt eine Überschrei- tung von 100 Franken pro Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche festgestellt wird, wobei diese Schät- zung in der Realität eher auf der unteren Grenze liegt, sinkt das landwirtschaftliche Sektoreinkommen um 50 Millionen Franken pro Jahr.

Das WBF schätzt den im Bereich BGBB und LPG entstehenden Mehrbedarf an personellen Ressour- cen im BLW auf rund drei Vollzeitstellen ab 2027. Der genauere Ressourcenbedarf und dessen Finan- zierung werden nach Auswertung der Vernehmlassung und in Abhängigkeit allfälliger Anpassungen der Vorlage im Hinblick auf die Entscheide des Bundesrats zum Entwicklungsrahmen für den Eigenbe- reich ab 2027 nochmals geprüft.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone (Personell, Finanziell, Informatik)

Die beantragten Neuregelungen führen bei den Kantonen (Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden, Grundbuchämter) zu geringem Mehraufwand.

Die Regeln zu den Aktiengesellschaften und den Gesellschaften mit beschränkter Haftung führen zu mehr Rechtssicherheit, was die Arbeit der Kantone erleichtert. Dafür dürften sie vermehrt für rechtliche Auskünfte beansprucht werden.

Bei der Realisierung von Hochwasserschutzprojekten, Revitalisierungsprojekten und von Pump- und Speicherbecken ist neu für den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken zum Zweck des Realer- satzes eine Bewilligung der kantonalen Vollzugstellen des bäuerlichen Bodenrechtes erforderlich. In der Regel wird innerhalb eines Monats eine Erwerbsbewilligung erteilt, sofern die entsprechenden An- forderungen erfüllt sind. Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken innerhalb des Projektperi- meters bleibt wie bisher bewilligungsfrei.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

4.3.1 Auswirkungen auf den Landwirtschaftssektor

Nachfolgend wird zusammenfassend aufgezeigt, wie sich die wichtigsten Änderungen auf den Land- wirtschaftssektor auswirken.

Die Massnahmen zur Stärkung der Selbstbewirtschaftung sind:

  • Stärkung der Selbstbewirtschaftenden durch Auflagen und Bedingungen,

  • Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber anderen Kapitalgebern,

  • Stärkung der Selbstbewirtschaftenden gegenüber Anliegen des Hochwasserschutzes sowie des Natur- oder Heimatschutzes. Die aufgeführten Massnahmen stellen eine einheitliche Umsetzung des BGBB sicher, indem offene Fragen u.a. betreffend der Selbstbewirtschaftung mit juristischen Personen als Organisationsform ge- klärt werden. Die Selbstbewirtschafterin oder der Selbstbewirtschafter erhält damit Rechtssicherheit und unternehmerischen Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der gesetzlichen Schranken. Bei der Kapi- talbeschaffung erhalten sie weniger Freiheit (Beteiligung der Selbstbewirtschafter mind. 75 % anstatt bisher 50 %). Mit der Stärkung des Selbstbewirtschaftungsprinzips wird die Spekulation mit landwirt- schaftlichem Kulturland als wertvolle Ressource für die landwirtschaftliche Produktion verhindert. Ge- genüber Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wird die Selbstbewirtschaftung gestärkt, da einer- seits die kantonale Bewilligungsbehörde das Einhalten des zulässigen Preises und andererseits die zweckkonforme Nutzung des Bodens kontrolliert.

Massnahmen zur Stärkung der Position der Ehegatten sind:

  • Vorkaufsrecht der Ehegatten,

  • Erhöhung des Anrechnungswertes bei wesentlichen Investitionen,

  • Bewilligungsfreie Überschreitung der Belastungsgrenze zur Finanzierung güterrechtlicher For- derungen aus der Trennung und Scheidung. Die Stellung der Ehegatten von Eigentümern landwirtschaftlicher Gewerbe werden gestärkt, indem sie beim freihändigen Verkauf die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zur Selbstbewirtschaf- tung verlangen können. Im Falle einer Ehescheidung oder -trennung kann die güterrechtliche Forde- rung mit einem Grundpfand auch über der Belastungsgrenze gesichert werden. Die Erhöhung des An- rechnungswertes stellt die Ehegatten finanziell besser, da der landwirtschaftliche Ertragswert ange- messen erhöht werden kann. Zudem wird damit die Gerechtigkeit unter allen Erben verbessert.

Massnahmen zur Stärkung des Unternehmertums sind:

  • Erhöhung der Belastungsgrenze: Die landwirtschaftlichen Betriebe bekommen mit zinsgünsti- geren Finanzierungsmöglichkeiten mehr finanziellen Spielraum. Die Verschuldung der Landwirt- schaft bis zur Belastungsgrenze kann mit der Zeit steigen.

  • Baurecht für Pächterinnen und Pächter auf gepachteten Grundstücken ermöglichen: Das Bau- recht ermöglicht es, der Pächterin und dem Pächter, das Eigentum an ihrer bzw. seiner Investi- tion zu sichern und zur Finanzierung ein Grundpfand errichten zu können. Die Ökonomiege- bäude können an optimalen Standorten gebaut werden, was der Raumplanung entgegenkommt.

  • Ermöglichung der Realteilung grosser Gewerbe: Die Betriebe können sich besser spezialisieren und somit Ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Die Übergabe des landwirtschaftlichen Gewer- bes an der nächsten Generation (innerhalb oder ausserhalb der Familie) kann erleichtert wer- den. Die unternehmerische Freiheit wird mit den oben genannten Massnahmen erhöht, indem einerseits die Finanzierung von Bauvorhaben oder der Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke oder Gewerbe besser sichergestellt werden kann. Die Belastungsgrenze ist ein Limit, bis zu welchem sich ein Betrieb ohne zusätzliche Bewilligung mit Grundpfandkrediten verschulden kann. Die Limite gibt keine Auskunft über

die Bonität des Betriebes, die Kreditwürdigkeit oder über die Tragbarkeit der Verschuldung. Weil eine Verschuldung auch ohne Grundpfand zu deutlich schlechteren Konditionen möglich ist, reduziert eine höhere Belastungsgrenze die Fremdkapitalkosten erheblich.

Mit dem Baurecht kann das Eigentum an der Investition gesichert werden, wenn der Boden nicht im Eigentum der Selbstbewirtschafterin oder des Selbstbewirtschafters ist.

Die Aufteilung von Gewerben, welche über mehrere Betriebszentren verfügen, in zwei oder mehr land- wirtschaftliche Gewerbe ermöglicht für die Betriebsnachfolge differenziertere Lösungen innerhalb und ausserhalb der Familie.

4.3.2 Auswirkungen auf die vor- und nachgelagerten Bereiche

Die vor- und nachgelagerten Bereiche sind von den Bestimmungen des BGBB nicht betroffen.

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Im Trennungs- und Scheidungsfall wird die Position der Ehegatten gestärkt, indem allfällige güterrecht- liche Forderungen, die nicht sofort ausbezahlt werden können mit einem grundpfandgesicherten Darle- hen im Nachgang an die Belastungsgrenze gesichert werden können. Dank dem Vorkaufsrecht im zweiten Rang vor den Geschwistern und Geschwisterkinder soll der selbstbewirtschaftende Ehegatte künftig das landwirtschaftliche Gewerbe fortführen können, wenn kein Nachkomme dies tun will. Nach geltendem Recht hat der Ehegatte oder die Ehegattin kein Vorkaufsrecht und Geschwister sowie Ge- schwisterkinder des Eigentümers können das Gewerbe gegen den Willen des Ehegatten erwerben. Die praktischen Auswirkungen dürften hingegen gering sein, da das Vorkaufsrecht nur in seltenen Fäl- len ausgeübt werden muss. In den meisten Fällen kann vorgängig eine einvernehmliche Lösung gefun- den werden oder das landwirtschaftliche Gewerbe wird gar nicht erst verkauft.

4.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Im Rahmen des Kaufprozesses muss der Käufer neu nachweisen, dass der Schutz der Fläche besser sichergestellt werden kann. Die Anpassungen zur Bewilligungspflicht für den Kauf von Flächen eines künftigen Realersatzes stärken die Selbstbewirtschaftung, indem eine kantonale Bewilligungsbehörde den Kauf bewilligt und dabei das Einhalten des Zweckes und des zulässigen Preises überwacht. Zu hohe Preise oder der Kauf von Flächen ohne diese als Realersatz selbstbewirtschaftenden Landwirtin- nen oder Landwirten zur Verfügung zu stellen, wird verhindert.

Die Realisierung von Hochwasserschutzprojekten, Revitalisierungsprojekten und von Pump- und Spei- cherbecken wird durch die Neuregelung nicht behindert, da einerseits der Erwerb von Land für die kon- kreten Projekte weiterhin bewilligungsfrei bleibt und für den Erwerb von Realersatzland ein Anspruch auf Bewilligung besteht, sofern die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind. In der Regel sollte eine kantonale Bewilligung innerhalb eines Monats von der zuständigen kantonalen Vollzugsstelle erteilt werden. Folglich ist mit keiner wesentlichen Verzögerung in der Realisierung dieser umfangreichen, langjährigen Projekte zu rechnen. Der zulässige Preis gemäss Artikel 66 BGBB verhindert zu hohen Verkaufspreisen bzw. Erwartungen der Verkäuferinnen und Verkäufer, wodurch ein haushälterischer Umgang mit dem Steuerfranken gewährleistet wird.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorliegenden Gesetzesänderungen stützen sich einerseits auf die im Ingress genannten Artikel der Bundesverfassung, insbesondere auf Artikel 104 BV, dessen Absatz 3 Buchstabe f den Bund aus- drücklich dazu ermächtigt, Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes zu erlassen.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

5.2.1 Verpflichtungen in der WTO

Die beantragen Neuregelungen betreffen die Verpflichtungen in der WTO nicht.

5.2.2 Verhältnis zu weiteren internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Keine bestehende oder in Aussicht genommene Bestimmung der EU betrifft das bäuerliche Boden- recht ausdrücklich. Dieses liegt nach wie vor in der Kompetenz der einzelnen Mitgliedsländer.

Die Änderungen des BGBB sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Vorschläge stehen im Einklang mit den allgemein gültigen Verpflichtungen, wie sie sich für die Schweiz beispielsweise aus dem Internationalen Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung je- der Form von Diskriminierung der Frau18 ergeben. Mit den Massnahmen werden zudem die Empfeh- lungen des UNO-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW-Ausschuss) betreffend «Frauen auf dem Land», die dieser 2009 und 2016 an die Schweiz gerichtet hat, umgesetzt. Die Massnahmen stehen auch in Übereinstimmung mit den Folgerungen der 62. Tagung der UNO- Kommission für die Rechtsstellung der Frau (CSW) von 2018.

18 SR 0.108

Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (Umsetzung Motion 22.4253 WAK-S «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+») | Lexipedia | Lexipedia