Lexipedia

Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Bern, 14. August 2024

Änderung der Verordnung vom 5. Mai 20001 des EFD über die Entschädigung der kanto- nalen Behörden für ihren Aufwand im Zu- sammenhang mit der Erhebung der Schwer- verkehrsabgabe

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- rens

1 SR 641.811.911

BK-D-BB8A3401/1090

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die zur Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) aktuell in den Motorfahrzeugen eingesetzten Geräte sowie die strassenseitige Infrastruktur kom- men an ihr technisches Lebensende und müssen bis Ende 2024 erneuert werden (Pro- jekt «LSVA III»). Das künftige Erhebungssystem wird auf die im europäischen Maut- markt etablierten Lösungen abgestimmt und technologisch geöffnet. Dazu werden pri- vate Dienstleister mit eigenen Lösungen zur Erfassung und Anmeldung der Fahrleis- tung zugelassen. Das Parlament hat am 17. März 2023 die entsprechenden Anpas- sungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes (SVAG; SR 641.81) verabschiedet (BBl 2023 789). Der Bundesrat hat am 27. März 2024 die Totalrevision der Schwerverkehrs- abgabeverordnung (SVAV; SR 641.811) genehmigt (EXEBRC 2024.0102) und zusam- men mit dem revidierten SVAG – mit zwei Ausnahmen – auf den 1. Mai 2024 in Kraft gesetzt. Für die Umrüstung der Fahrzeuge mit den neuen fahrzeugseitigen Erfassungs- systemen hat der Bundesrat den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern eine Über- gangsfrist bis Ende 2025 gewährt. Die kantonalen Strassenverkehrsämter und das Amt für Strassenverkehr des Fürsten- tums Liechtenstein sind am Vollzug der Schwerverkehrsabgabe beteiligt und werden für ihre Vollzugsaufwände entschädigt, wobei diese Entschädigungen aus den Einnah- men der Schwerverkehrsabgabe finanziert werden. Mit LSVA III sind die Strassenver- kehrsämter weiterhin zuständig für die Abgabenklassierung (abgabenbefreit, LSVA- oder PSVA-pflichtig), die Erhebung der pauschalen Schwerverkehrsabgabe (PSVA) bei inländischen Fahrzeugen und für Kontrollschildentzugsverfahren aufgrund unbe- zahlter LSVA-Rechnungen (auf kantonaler Ebene gebührenfinanziert). Beim Vollzug der LSVA werden sie in Zukunft hingegen entlastet und verschiedene Aufgaben fallen nach Ablauf der Umrüstungsfrist weg. Anlässlich der Inverkehrsetzung eines Fahr- zeugs haben sie nicht mehr zu prüfen, ob ein gültiger emotach-Prüfbericht einer auto- risierten Montagestelle vorliegt. Zudem fällt die Schnittstelle zur Meldung von Stamm- daten zwischen dem Kanton und dem Informationssystem LSVA weg. Wie in der Bot- schaft vom 31. August 2022 zur Änderung des SVAG (BBl 2022 2323) bereits erwähnt, kann aus diesem Grund die Entschädigung der kantonalen Behörden «schätzungs- weise um mindestens die Hälfte gesenkt werden».

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat die Vereinigung der Strassen- verkehrsämter (asa) gebeten, unter Berücksichtigung der verbleibenden Aufgaben eine neue Kostenberechnung auszuarbeiten. Die asa hat dafür eine breit abgestützte Ar- beitsgruppe eingesetzt. Das Ergebnis wurde den Vorstehenden der Strassenverkehrs- ämter und dem BAZG im März 2024 vorgestellt. Das Amt für Strassenverkehr des Fürstentums Liechtenstein wird gemäss Artikel 7 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürsten- tum Liechtenstein (SR 0.641.851.41) für seinen Aufwand beim Vollzug der Gesetzge- bung über die Schwerverkehrsabgabe analog zu den kantonalen Vollzugsbehörden entschädigt. Diese Vorlage betrifft deshalb das Amt für Strassenverkehr des Fürsten- tums Liechtenstein gleichermassen wie die Kantone. Damit die Entschädigung der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein angepasst werden kann, muss die Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (SR 641.811.911; nachste- hend: EFD-Verordnung) entsprechend angepasst werden. Da gleichzeitig weitere 2/9

Anpassungen vorgenommen werden müssen (vgl. Ziff. 4), ist eine Totalrevision der EFD-Verordnung nötig.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Im Rahmen der Totalrevision der SVAV wurde der Verzicht auf eine Entschädigung geprüft und verworfen. Die Arbeiten der Strassenverkehrsämter sind wichtig. Mit der zulassungsrechtlichen Einteilung der Fahrzeuge (Fahrzeugart, Karosserieform, techni- sche Daten, Halteradressen usw.) legen sie den Grundstein für die reibungslose Erhe- bung der LSVA durch das BAZG. Die korrekte Einteilung ist entscheidend dafür, ob ein Fahrzeug abgabepflichtig ist und der LSVA bzw. der PSVA unterliegt oder ob es davon befreit ist. Diese Zusammenarbeit hat sich in der Vergangenheit bewährt. Aus diesem Grund sieht die SVAV in Artikel 98 Absatz 1 weiterhin eine Entschädigung der kanto- nalen Vollzugsbehörden vor. Ausgeschlossen wurde ebenfalls eine individuelle Entschädigung nach Strassenver- kehrsamt, da sich der Aufwand der Kantone zur Hauptsache an der Anzahl der im je- weiligen Kanton immatrikulierten Fahrzeuge orientiert. Der Fahrzeugbestand ist somit der geeignetste Parameter zur Festlegung des Aufwands. Am bewährten Vorgehen soll entsprechend festgehalten werden und es soll wie bisher eine Entschädigung nach Anzahl Fahrzeugen ausgerichtet werden. Bis zu einem gewissen Mass können so die unterschiedlichen Kosten je Strassenverkehrsamt mitberücksichtigt werden.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–2027 (BBl 2024 525) noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Le- gislaturplanung 2023–2027 (BBI 2024 526) angekündigt. Die Anpassung der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Be- hörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe ist dennoch angezeigt, damit dem verringerten Vollzugsaufwand der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein Rech- nung getragen wird. Zudem hat der Bundesrat in seiner Botschaft vom 31. August 2022 zur Änderung des SVAG eine Anpassung der Entschädigung der Kantone angekün- digt.

2 Vernehmlassungsverfahren

Zur Änderung der EFD-Verordnung wird vom 14. August 2024 bis zum 15. November

2024 eine Vernehmlassung durchgeführt.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Die Strassenverkehrsämter der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein wurden bisher mit je 130 Franken für die ersten 1 000 Fahrzeuge und mit je 65 Franken für die weiteren Fahrzeuge entschädigt, die sie immatrikuliert haben. Ab 2026 ist eine Ent- schädigung von 24 Franken für die ersten 2 000 Fahrzeuge und von 12 Franken für die weiteren Fahrzeuge vorgesehen. Neu festgelegt werden zudem die entschädigungs- berechtigten Fahrzeuge. Der Anspruch besteht nicht mehr nur für die im Zusammen- hang mit der LSVA bewirtschafteten Fahrzeuge. Er wird auf alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht ausgedehnt (vgl. Ziff. 4, Art. 2).

3.2 Umsetzungsfragen

Auf welche Weise die Strassenverkehrsämter entschädigt werden, spielt eine unterge- ordnete Rolle. Massgebend sind die Kosten, welche damit gedeckt werden sollen. Die vorgeschlagene Lösung hat sich in der Vergangenheit bereits bewährt und ist in der Umsetzung einfach. Aufgrund der Reduktion der Aufgaben, die durch die Einführung von LSVA III bei den kantonalen Vollzugsbehörden verbleiben, ist die Entschädigung neu zu berechnen. Es stellen sich deshalb keine Umsetzungsfragen.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Ingress

Der Ingress verweist auf Artikel 98 Absatz 1 SVAV, welcher eine Entschädigung der Vollzugsbehörden für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und der SVAV vorsieht und das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mit der Regelung der Einzelheiten beauftragt.

Titel

Der Titel der Verordnung wird angepasst. Der Ausdruck «Vollzug der Schwerverkehrs- abgabe» ist zu weit gefasst. Neu lautet der Titel «Verordnung des EFD über die Ent- schädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe». Damit wird präziser umschrieben, dass die Entschädigung aufgrund des Aufwandes im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe ausgerichtet wird.

Art. 1 Form der Entschädigung Artikel 1 wurde formell angepasst und bestimmt, dass die kantonalen Vollzugbehörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der LSVA eine jährliche Entschädigung in Form einer Pauschalen erhalten. Anspruch haben die kantonalen Strassenverkehrs- ämter und das Amt für Strassenverkehr des Fürstentum Liechtenstein, die hauptsäch- lich für die korrekte Einteilung der Fahrzeuge in abgabepflichtige und abgabebefreite Fahrzeuge, die Erhebung der PSVA und für den Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern zuständig sind, falls die abgabepflichtige Person die LSVA nicht be- gleicht. Die korrekte Erfassung der Fahrzeug- und Halterdaten und deren Übermittlung ans Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) fällt nicht darunter. Diese Aufgaben fallen den Strassenverkehrsämtern ohnehin zu.

Art. 2 Berechnungsgrundlage Artikel 2 Absatz 1 regelt die Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Höhe der Entschädigung. Der Anspruch wird an die tatsächlichen Aufgaben angepasst. Im Ge- gensatz zum geltenden Recht sind es nicht nur die im Zusammenhang mit der LSVA bewirtschafteten Fahrzeuge, sondern alle Motorfahrzeuge und Anhänger mit einem zu- lässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, die jeder Kanton immatrikuliert hat. Somit auch die von der Abgabe befreiten (z. B. landwirtschaftliche Fahrzeuge) oder die ihr nicht unterstellten Arbeitsfahrzeuge. Die Ausdehnung auf diese Fahrzeuge ist gerecht- fertigt. Denn auch sie sind von den abgabepflichtigen Fahrzeugen abzugrenzen und ihre Einteilung zuverlässig vorzunehmen. Die Ausdehnung des Anspruchs auf weitere Fahrzeuge führt indessen nicht zu einer Erhöhung der Gesamtentschädigung. Diese richtet sich in erster Linie nach den ermittelten Gesamtkosten. Durch die Ausdehnung des Entschädigungsanspruchs auf weitere Fahrzeuge fällt die Entschädigung je Fahr-

zeug tiefer aus (vgl. Art. 3 Abs. 1). Basis für die Berechnung der Anzahl entschädi- gungsberechtigter Fahrzeuge ist der Fahrzeugbestand gemäss IVZ am 30. September. Dieser Stichtag ist etabliert. Er wird vom Bundesamt für Strassen und vom Bundesamt für Statistik für Auswertungen zum Fahrzeugbestand ebenfalls genutzt. Für die Berechnung der Entschädigung ist das BAZG zuständig, es meldet die Höhe der Entschädigung den kantonalen Strassenverkehrsämtern jeweils bis zum 15. Okto- ber (Abs. 2).

Art. 3 Höhe der Entschädigung Die von der asa eingesetzte Arbeitsgruppe hat für die Strassenverkehrsämter die Kos- ten für Personal, Informatik, Raum und Rückstellungen erhoben. Damit war sie in der Lage, die Kosten für je ein Referenzstrassenverkehrsamt kleiner, mittlerer und grosser Grösse zu berechnen und auf den entschädigungsberechtigten Fahrzeugbestand um- zuschlagen. Damit die anteilmässig höheren Kosten kleiner Strassenverkehrsämter ge- deckt werden, soll eine gewisse Anzahl Fahrzeuge wie bisher höher entschädigt wer- den. Die asa schlägt daher für die ersten 2 000 Fahrzeuge, die jeder Kanton immatri- kuliert hat 24 Franken und für die restlichen Fahrzeuge 12 Franken vor. Das BAZG bzw. das EFD erachten das Ergebnis als ausgewogen und schlüssig. Der Vorschlag der asa wurde daher in Absatz 1 übernommen. Neu wird die Bestimmung in die Verordnung aufgenommen, dass das EFD die Ent- schädigung periodisch, mindestens alle fünf Jahre, überprüfen und gegebenenfalls an- passen muss (Abs. 2).

Art. 4 Verrechnung der Entschädigung Artikel 4 wurde im Vergleich zum geltenden Recht gestrafft. Er legt fest, dass die Ent- schädigung der Kantone mit den Einnahmen verrechnet wird. Aufgehoben wurde Ab- satz 2, wonach der definitive Entschädigungsbetrag im jährlichen Rechnungsabschluss berücksichtigt wird. Am bewährten Abrechnungsprozedere ändert sich dadurch nichts. Die Strassenverkehrsämter rechnen die PSVA weiterhin quartalsweise mit dem BAZG ab. Ist die Entschädigung, welche per Stichtag 30. September berechnet wird, höher als die im vierten Quartal eingenommene PSVA, verrechnen die Kantone die voraus- sichtliche Entschädigung bereits in der Abrechnung über das dritte Quartal. Die Diffe- renz zur definitiven Entschädigung ist in der Schlussabrechnung mit dem BAZG zu berücksichtigen. Dieses Vorgehen wird nicht mehr in der EFD-Verordnung, sondern in den Weisungen an die Kantone abgebildet. Die Verrechnung und das Abrechnungs- prozedere sind gleichermassen auch auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar. In der Bundesrechnung werden die Einnahmen aus der Schwerverkehrsabgabe und die den Kantonen ausgerichtete Aufwandentschädigungen brutto verbucht.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses Aufgrund ihrer Totalrevision wird die Verordnung des EFD vom 5. Mai 2000 über die Entschädigung der kantonalen Behörden für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung aufgehoben.

5 Auswirkungen

5.1 Vorbemerkungen

Die finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund und die Kantone ergeben sich aus der vorangegangenen Gesetzesrevision (SVAG) und gehen im Grundsatz aus

der Botschaft vom 31. August 2022 zur Änderung des SVAG (BBI 2022 2323) hervor. Für die Berechnung Aufwandentschädigung an die kantonalen Strassenverkehrsäm- ter ist die eingesetzte Arbeitsgruppe von drei Referenzkantonen ausgegangen, die je- weils einen grossen (30 000), einen mittleren (11 000) und einen kleinen Bestand (2 000) von schweren Fahrzeugen verwalten. Pro 5 000 verwaltete Fahrzeuge müss- ten 0.25 Vollzeitstellen (Full Time Equivalent; FTE) eingesetzt werden. Als jährliche Kosten für eine FTE wurden 125 000 Franken ermittelt. Anhand der relevanten Auf- wandsposten konnte so der jährliche durchschnittliche Aufwand für die Referenzkan- tone berechnet werden. Die Verordnung sieht eine Entschädigung pro Fahrzeug vor. Mit der Berechnung des Gesamtaufwandes für die Referenzkantone lässt sich auf den Aufwand pro Fahrzeug schliessen:

Kostenrechnung in CHF Referenzkanton klein Referenzkanton mittel Referenzkanton gross

Lohnkosten 31 250 93 750 187 500

Informatikkosten 6 000 23 000 28 000

Raum- und Nebenkosten 2 100 6 300 12 600

Rückstellungen2 für Entwicklung, 7 870 24 610 45 620 Innovation etc.

Gesamtaufwand/Jahr 47 220 147 660 273 720

Fahrzeugbestand (>3,5t) 2 000 11 000 30 000

Aufwand je Fahrzeug 23.61 13.42 9.12

Kleinere Strassenverkehrsämter können nicht von Skaleneffekten profitieren. Ihnen entstehen durch die Verwaltung von wenig Fahrzeugen anteilmässig höhere Kosten. Daher soll eine Basiszahl von Fahrzeugen wie bisher höher entschädigt werden. Für die ersten 2 000 Fahrzeuge soll die Entschädigung aufgerundet 24 Franken pro Fahr- zeug betragen. Für alle weiteren Fahrzeuge wird die Entschädigungshöhe auf 12 Franken festgesetzt. Für das Jahr 2023 betrug die Entschädigung der kantonalen Vollzugsbehörden und des Fürstentums Liechtenstein rund 9 Millionen Franken. In Zukunft kann sie auf rund 4,2 Millionen Franken gesenkt werden. Dieser Betrag ist schwankend und direkt ab- hängig von der tatsächlichen Anzahl Fahrzeuge, die am Stichtag 30. September je- weils in Verkehr gesetzt sind. Die beiden folgenden Tabellen stellen einen Vergleich zwischen der Entschädigungshöhe nach bisheriger und nach neuer Berechnungs- grundlage dar. Als Referenz dient der Fahrzeugbestand des Jahres 2023.

- Berechnung mit bisherigen Entschädigungssätzen

Total Abgabeobjekte Total Abgabeobjekte Total in CHF Total in CHF Gesamttotal in CHF à 130 CHF à 65 CHF

2 465 3 219 450 8 922 5 786 430 9 005 880

Rückstellungen für notwendige IT-Anpassungen als Folge von Anpassungen bei der Schwerverkehrsabgabe (z. B. Tarifab- stufung auf Basis der C02-Emissionen)

- Berechnung mit neuen Entschädigungssätzen

Total Abgabeobjekte Total Abgabeobjekte Total in CHF Total in CHF Gesamttotal in CHF à 24 CHF à 12 CHF

52 659 1 263 816 244 271 2 931 252 4 195 068

Mit der vorgesehenen Totalrevision der EFD-Verordnung sinken die Aufwandentschä- digungen der Kantone und des Fürstentums Liechtensteins. Im Gegenzug steigen mit LSVA III jedoch einerseits der Vollzugsaufwand des Bundes aufgrund der höheren In- vestitions- und Betriebskosten (vgl. Verordnung vom 12. März 2024 des EFD über die Entschädigung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit für den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe; SR 641.811.912) sowie andererseits die Entschädigungen des Bundes an die zugelassenen EETS- und NETS-Anbietern in Zusammenhang mit der durch sie erhobenen LSVA (vgl. Verordnung des EFD über die Höhe des Entgelts für zugelassene Anbieter im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängi- gen Schwerverkehrsabgabe). Alle diese Vollzugsentschädigungen werden aus den Bruttoeinnahmen der Schwerverkehrsabgabe finanziert. Vom verbleibenden zweckgebundenen Reinertrag der Schwerverkehrsabgabe werden ein Drittel an die Kantone und zwei Drittel an den Bund überwiesen. Mit den zwei Drit- teln finanziert der Bund einen Teil der ungedeckten Kosten des Schwerverkehrs und seine Einlage in den Bahninfrastrukturfond. Inwieweit sich der zweckgebundene Reinertrag verändert, hängt massgeblich vom Vollzugsaufwand der beteiligten Stellen sowie den diesbezüglichen Vollzugsentschä- digungen ab. Die Vollzugsentschädigungen dienen der Gegenfinanzierung des Voll- zugsaufwands. Vollzugsaufwand und -entschädigungen werden vom BAZG voraus- sichtlich bis Ende 2026 überprüft und die Vollzugsentschädigungen gegebenenfalls an- gepasst. Diese gegenläufigen Effekte dürften zumindest während einer Übergangszeit zu einer Reduktion der zweckgebundenen Einnahmen (Reinertrag) führen, namentlich auf- grund der Initialinvestitionen für LSVA III und des anfänglichen Parallelbetriebs von LSVA III und LSVA II. Die Anpassung der Entschädigung der Strassenverkehrsämter an die reduzierten Auf- gaben führt zu einer Senkung der Entschädigung von 9 Millionen Franken (2023) auf ungefähr 4,2 Millionen Franken jährlich. Dieser Betrag ist schwankend und direkt ab- hängig von der tatsächlichen Anzahl Fahrzeuge, die am Stichtag (30.9.) in Verkehr gesetzt sind. Isoliert betrachtet führt die Reduktion der Aufwandentschädigung von rund 4,8 Millionen Franken pro Jahr vollumfänglich zu einer entsprechenden Erhöhung der zweckgebundenen Einnahmen (Reinertrag) der Schwerverkehrsabgabe.

5.2 Auswirkungen auf den Bund

Der beim Bund verbleibende Anteil von zwei Dritteln am Reinertrag wird mit der Vorlage isoliert betrachtet entsprechend um gut 3,2 Millionen Franken erhöht. Die Vorlage hat keine weiteren direkten finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund.

5.3 Auswirkungen auf die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein

Aufgrund des sinkenden Aufwands der kantonalen Strassenverkehrsämter sowie des Amtes für Strassenverkehr des Fürstentum Liechtensteins sinkt auch deren Entschä-

digung. Sie erhalten neu insgesamt nur noch knapp die Hälfte der bisherigen Entschä- digung. Die sinkende Entschädigung verteilt sich nicht linear auf alle Kantone sowie auf das Fürstentum Liechtenstein. Sie ist abhängig davon, wie der Fahrzeugpark zu- sammengesetzt ist und sich die neu entschädigungsberechtigten Fahrzeuge auf die Kantone und auf das Fürstentum Liechtenstein verteilen. Die Unterschiede je Kan- ton/Fürstentum Liechtenstein gehen aus der nachfolgenden Tabelle mit Datenbasis vom 1. Februar 2024 hervor. Diese zeigt in Prozent, wie hoch die Entschädigung im Vergleich zu heute (100 %) ausfallen wird.

Tabelle "Vergleich Entschädigung der Kantone" der asa vom 1. Februar 2024

Da bei den Strassenverkehrsämtern Vollzugsaufgaben wegfallen, reduziert sich de- ren Aufwand. In welchem Ausmass der Aufwand für jeden einzelnen Kanton verrin- gert wird, hängt von dessen Organisation ab und kann vorliegend nicht beurteilt wer- den. Da die Vorlage isoliert betrachtet zu einer Reduktion der Aufwandentschädigung der Strassenverkehrsämter und damit der zweckgebundenen Einnahmen (Reinertrag) führt, steigen die Anteile, die das Fürstentum Liechtenstein (Art. 6 des Vertrages zwi- schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechten- stein; SR 0.641.851.41) bzw. die Kantone (Art. 19 Abs. 1 SVAG) aus diesen Einnah- men erhalten. Gemäss Artikel 19 Absatz 1 SVAG wird vom zweckgebundenen Reinertrag der Schwerverkehrsabgabe, der auf die Schweiz entfällt, ein Drittel an die Kantone über- wiesen (2023: 503,6 Mio. Fr.). Isoliert betrachtet erhöht sich mit der Vorlage der Kan- tonsdrittel um rund 1,6 Millionen Franken jährlich. Das Fürstentum Liechtenstein parti- zipiert nicht am Kantonsdrittel.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Rechtliche Grundlagen

Die EFD-Verordnung stützt sich auf Artikel 98 Absatz 1 SVAV.

6.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die vorliegende Verordnung hat keinen direkten Bezug zum europäischen Recht. Die LSVA ihrerseits ist durch das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse (Landverkehrsabkommen; SR 0.740.72) ab- gedeckt.

6.3 Erlassform

Mit der Vorlage erfolgt eine Totalrevision auf Verordnungsstufe.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen beschlossen. Die Vorlage ist deshalb von der Ausgabenbremse nicht betroffen.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Verordnung enthält keine Rechtssetzungsbefugnisse.

6.6 Datenschutz

Mit der Verordnung werden keine Personendaten erhoben.

Totalrevision der Verordnung des EFD über die Entschädigung der kantonalen Behörden für ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe | Lexipedia | Lexipedia