Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bern, 14.03.2025
Bundesgesetz über die Förderung des Ausbaus von Breitbandinfrastrukturen (Breitbandfördergesetz, BBFG) Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht Der Bundesrat will im Rahmen der Gigabitstrategie des Bundes die gesetzlichen Grundlagen für ein befristetes Förderprogramm schaffen. Damit soll der Ausbau mit Internetbreitbandanschlüssen in Gebieten, die nicht eigenwirtschaftlich er- schlossen werden können, mit Fördermitteln des Bundes von bis zu 365 Millio- nen Franken angestossen werden. Die Mittel sollen durch künftige zweckgebun- dene Konzessionsgebühren für Mobilfunkkonzessionen gedeckt werden. Als Ge- suchstellerinnen und Empfängerinnen von Finanzhilfen sind die Gemeinden vor- gesehen. Voraussetzung für einen Bundesbeitrag an ein gefördertes Projekt soll ein Beitrag in gleicher Höhe durch den betroffenen Kanton sein.
Eine flächendeckende moderne Fernmeldeinfrastruktur trägt zur Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz bei und ermöglicht es der ganzen Gesell- schaft, von der zunehmenden Digitalisierung zu profitieren. Die Förderung ver- ringert den digitalen Stadt-Land-Graben, erhöht die Chancengleichheit bei der Ansiedelung von Wohnbevölkerung und Arbeitsplätzen und leistet damit einen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur nationalen Identifikation.
Ausgangslage
Mit der Verabschiedung des Berichts «Hochbreitbandstrategie des Bundes» in Erfül- lung des Postulates 21.3461 der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates hat der Bundesrat am 28. Juni 2023 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation beauftragt, ein Aussprachepapier zur Umsetzung der Strategie und zu deren Finanzierung zu erarbeiten. Nach erfolgter Aus- sprache hat der Bundesrat am 8. Dezember 2023 die Gigabitstrategie des Bundes be- schlossen. Zu deren Umsetzung will er mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage ein Förderprogramm zur Unterstützung des Breitbandnetzausbaus ausserhalb der Zentren schaffen. Zur Finanzierung sollen primär die gesamten Einnahmen aus den nächsten Mobilfunkfrequenzvergaben verwendet werden können. Zudem sollen die ge- setzlichen Grundlagen für eine finanzielle Beteiligung der Kantone, die Fördergelder erhalten, und der Branche geschaffen werden.
Der Vorentwurf bezweckt die Förderung des landesweiten Ausbaus passiver Fern- meldeinfrastrukturen, die feste Gebäudeanschlüsse mit Übertragungsraten von min- destens 1 Gigabit pro Sekunde für den Download gewährleisten. Die Förderung soll im Rahmen eines auf sieben Jahre befristeten Programms erfolgen und staatliche Mittel in der Höhe von maximal 730 Millionen Franken umfassen. Die erforderlichen Finanz- hilfen in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen sollen zur Hälfte vom Bund ge- tragen, sofern der von einer Förderung betroffene Kanton (oder die Gemeinde) die an- dere Hälfte trägt. Die Subventionierung soll nur dort gewährt werden, wo der Ausbau durch die Marktteilnehmer nicht eigenwirtschaftlich realisiert werden kann, respektive der Ausbau ohne Finanzhilfe nicht stattfinden würde. Die Kosten des Ausbaus tragen grundsätzlich die Netzbetreiberinnen. Die Finanzhilfe beschränkt sich auf den erwarte- ten Fehlbetrag eines Ausbauprojektes im Rahmen einer üblichen, vom Bundesrat zu bestimmenden, Amortisationsdauer. Die Fördergelder sollen innerhalb der bewilligten Kredite an die Gemeinden ausgerichtet werden, wenn sie alle vom Bund vorgegebenen Voraussetzungen erfüllen. Das Zugangsrecht zu den geförderten Infrastrukturen für an- dere Anbieterinnen soll den wirksamen Wettbewerb und die Angebotsvielfalt der
Dienste für die Konsumentinnen und Konsumenten auch in den geförderten Gebieten gewährleisten. Die erforderlichen Bundesmittel von bis zu 375 Millionen Franken sollen durch eine befristete zweckgebundene Verwendung der jährlichen Konzessionsgebüh- ren von Mobilfunkkonzessionen finanziert werden, welche durch die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) mit Inkrafttreten ab 2029 erteilt werden. Um die Finanzierung der Bundesanteile sicherstellen zu können, soll dieses Gesetz nicht vor 2029 in Kraft treten. Eine zusätzliche Branchenabgabe wurde nicht vorgesehen, da die Fernmeldedienstanbieterinnen ihren Beitrag bereits mit den Konzessionsgebühren, welche zur Deckung der erforderlichen Bundesmittel ausreichen dürften, und mit um- fangreichen Investitionen in den Bau und den Betrieb der Netze leisten.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Kontext
Mit dem Postulat 21.3461 «Hochbreitbandstrategie des Bundes» der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates (KVF-N) wurde der Bundesrat beauf- tragt, dem Parlament eine Strategie gemäss den Zielen der Standesinitiative 16.306 des Kantons Tessin «Gewährleistung eines landesweit dichten Hochbreitbandange- bots» zu unterbreiten. Sie soll die längerfristige Weiterentwicklung der Hochbreit- bandinfrastruktur aufzeigen. Es soll eine öffentliche Förderung für den Breitbandaus- bau geben, die weder zu Wettbewerbsverzerrungen führt noch private Investitionen in den Netzausbau hemmt. Die Abklärungen im Rahmen der Standesinitiative des Kan- tons Tessin haben gezeigt, dass die bestehenden gesetzlichen Instrumente für eine staatliche Förderung des Breitbandausbaus nicht geeignet sind und es neuer gesetzli- cher Grundlagen bedarf.
Mit der Verabschiedung des Berichts «Hochbreitbandstrategie des Bundes» zur Erfül- lung des gleichnamigen Postulats hat der Bundesrat (2023a) am 28. Juni 2023 das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, dem Bundesrat ein Aussprachepapier mit Varianten zur möglichen Umsetzung der Strategie und zu deren Finanzierung vorzulegen. Nach erfolgter Aus- sprache hat der Bundesrat (2023b) am 8. Dezember 2023 die Gigabitstrategie des Bun- des beschlossen. Zu deren Umsetzung will er mit der vorliegenden Vernehmlassungs- vorlage ein Förderprogramm schaffen, das den Breitbandnetzausbau ausserhalb der Zentren unterstützt. Der Bundesrat rechnete mit einem Mittelbedarf von 750 Millionen Franken, wenn der Ausbau mehrheitlich mit Glasfaser und in gewissen Fällen auch mit terrestrischen Funktechnologien erfolgt.1 Dies entspricht ohne die administrativen Kos- ten beim Bund einem Fördermittelbedarf von bis zu ca. 730 Millionen Franken. Zur Finanzierung sollten grundsätzlich primär die gesamten Einnahmen aus den nächsten Mobilfunkfrequenzvergaben verwendet werden können. Zudem sollten gemäss dama- liger Aussprache die gesetzlichen Grundlagen für eine finanzielle Beteiligung der Kan- tone, die Fördergelder erhalten, und der Branche geschaffen werden.
Der Bundesrat (2010) hat in seinem Bericht zur Zukunft der nationalen Infrastruktur- netze in der Schweiz die volkswirtschaftliche Bedeutung gut funktionierender Infra- strukturnetze herausgestrichen. Sie sichern die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und den inneren Zusammenhalt der Schweiz. Telekommunikation wird vom Bundes- amt für Bevölkerungsschutz (BABS [2023]) als Infrastruktur von sehr hoher Kritikalität betrachtet. Laut der Strategie Digitale Schweiz der Bundeskanzlei (2024) soll eine ver- lässliche und widerstandsfähige physische Infrastruktur gefördert und die Chancen ei- nes nachhaltigen digitalen Wandels gezielt genutzt werden, so dass alle nachhaltig vom digitalen Wandel profitieren können.
1 Bundesrat (2023b)
1.1.2 Handlungsbedarf
Einer sehr guten Versorgung mit Breitbandanschlüssen in der ganzen Schweiz wird eine hohe gesellschaftliche Bedeutung beigemessen. Schnelle und zuverlässige Breit- bandnetze sind Garant für das Funktionieren der digitalen Gesellschaft und des Wirt- schaftsstandortes. Breitbandnetze sind zu einem wichtigen Faktor für Innovationen und für die Wettbewerbsfähigkeit eines Landes geworden und bieten neue Chancen, ins- besondere auch für den ländlichen Raum. Periphere Regionen können von guten In- ternetanbindungen besonders stark profitieren, in dem dadurch Bevölkerungs- und Ar- beitsplatzschwund entgegengewirkt werden kann.2
Der Ausbau von Breitbandnetzen kann gemäss der International Telecommunication Union (ITU [2020]) das Wachstum des Bruttoinlandsproduktes (BIP) erhöhen. Digital transformierte Firmen können gemäss der Organisation für wirtschaftliche Zusammen- arbeit und Entwicklung (OECD [2019]) potenziell ihre Produktivität steigern und tragen laut Statista (2024) stark zum globalen Wirtschaftswachstum bei. Aktuell ist die digitale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz nach dem betreffenden Index des International In- stitute for Management Development (IMD [2023]) gut, kann jedoch weiter verbessert werden. Sehr leistungsfähige und zuverlässige Internetverbindungen werden künftig insbesondere in den Bereichen Unternehmensinfrastruktur, Bildung, Gesundheit, Ar- beit, Umwelt und Unterhaltung sowie beispielsweise für Smart Home und Smart Far- ming eine zentrale Rolle spielen.3 Neue Anwendungen in Gebieten wie Cloud-Dienste, Telemedizin, virtuelle Realität oder künstliche Intelligenz werden das Bedürfnis nach immer höheren Bandbreiten antreiben. Basierend auf Beobachtungen für den Zeitraum von 1983 bis 2020 wird davon ausgegangen, dass der Bedarf an Bandbreite weiterhin jährlich um 50 Prozent ansteigt.4
Technologien, die auf Kupferleitungen basieren, werden im Verlaufe der 2030er Jahre auslaufen und in der Folge ausser Betrieb genommen werden. Entsprechend plant Swisscom (2024) ihre Kupfernetze nach 2030 komplett stillzulegen. Unternehmen bauen ihre Netze nur dort aus, wo es für sie rentabel ist und die erwarteten Einnahmen höher sind, als die erwarteten Kosten. Gemäss einer Studie des Wissenschaftlichen Instituts für Infrastruktur- und Kommunikationsdienste (WIK [2022a]) ist der Ausbau moderner Glasfasernetze in der Schweiz nicht überall rentabel. Anschlüsse, welche bis zur Abschaltung der Kupfernetze nicht modernisiert werden, müssen sich künftig mit terrestrischen Funkdiensten oder mit Satellitendiensten begnügen, welche üblicher- weise deutlich weniger leistungsfähig und weniger zuverlässig sind. Die Qualität soge- nannter Fixed Wireless Anschlüsse (FWA)5 ist zudem in bedeutendem Mass vom Standort abhängig.6 Gebiete ohne ausgezeichnete Telekommunikationsinfrastrukturen riskieren bei der Digitalisierung abgehängt und bei der Ansiedlung von Unternehmen und Wohnbevölkerung benachteiligt zu werden. Ohne staatliche Unterstützung droht
2 Siehe z. B. Salemink et al. (2017) sowie ARE (2021)
3 Siehe z. B. OECD (2022)
4 Nielsen, Nielsen Norman Group (2024)
5 Fixed Wireless Access sind feste Anschlüsse, bei denen Aussenantennen an Gebäuden mittels Funktechno- logien versorgt werden und die Signale leitungsgebunden in die Gebäude geleitet werden. Die Leistung von Funktechnologien wird beeinflusst von Faktoren wie Topografie, baulichen Gegebenheiten, Distanz zur An- tenne oder eingesetzten Frequenzen. Generell muss die Leistung mit anderen Nutzern im selben Emp- fangsgebiet geteilt werden, so dass die Datenrate direkt abhängig von der Anzahl Nutzenden einer An- tenne ist und entsprechend im Zeitverlauf schwankt. 6 BCG (2022)
ein digitaler Graben in der Schweiz, insbesondere zwischen dicht besiedelten Gebieten und Randregionen.
Die Schweiz liegt beim Ausbau mit den leistungsfähigen und zukunftssicheren Glasfa- sernetzen im Vergleich mit den Ländern der Europäischen Union (EU) mit einer klar unterdurchschnittlichen Abdeckung im hinteren Mittelfeld. Während die EU eine Abde- ckung von Glasfasern bis (mindestens) in die Gebäude von 64 Prozent aufweist, be- trägt dieser Wert für die Schweiz auf vergleichbarer Basis 46 Prozent.7 Im Vergleich zur EU droht die Schweiz weiter zurückzufallen. Die EU-Kommission (2024) verfolgt mit verschiedenen Initiativen das Ziel einer flächendeckenden Versorgung mit Leitungen mit einer Bandbreite mit mindestens 1 Gigabit pro Sekunde (Gbit/s) bis ins Jahr 2030.
In der Schweiz erreichen heute rund 52 Prozent der Gebäude die Leistung von 1 Gbit/s im Download nicht, weil sie weder mit Glasfasern bis zur Steckdose (Fibre-to-the- Home, FTTH) noch mit modernen Kabelnetzen (Hybrid Fiber Coax, HFC) erschlossen sind.8 Einen Grossteil der für die Modernisierung der Netze notwendigen Investitionen werden die Netzbetreiberinnen mit eigenen Mittel stemmen. Ohne staatliche Unterstüt- zung werden in der Schweiz jedoch schätzungsweise 19 Prozent der Gebäude (470'000 von 2.5 Mio.) respektive 10 Prozent der Wohnungen und Geschäfte (650'000 von 6.3 Mio.) mangels Rentabilität nicht mit modernen und zukunftssicheren Leitungen erschlossen.9 Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Nutzungsmöglich- keiten von ausgezeichneten Breitbandnetzen sämtlichen Regionen zur Verfügung ste- hen.
1.1.3 Ziele
Vor diesem Hintergrund hat sich der Bundesrat bei seiner Aussprache vom 8. Dezem- ber 2023 für die Umsetzung der Gigabitstrategie des Bundes ausgesprochen. Die Stra- tegie strebt eine möglichst flächendeckende Versorgung mit Festnetzanschlüssen mit mindestens 1 Gbit/s im Download in Wohnungen, Geschäften und weiteren Nutzungs- einheiten an. Da infolge fehlender Wirtschaftlichkeit nicht überall in der Schweiz der Ausbau moderner und leistungsfähiger Netze erwartet werden kann, soll der Bund mit- tels staatlicher Unterstützung finanzielle Lücken schliessen und so den Ausbau auch in unrentablen Gebieten anstossen können.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
1.2.1 Die gewählte Lösung
Mit einem staatlichen Förderprogramm soll der Ausbau von Breitbandnetzen in unren- tablen Gebieten mit bis zu 730 Millionen Franken angestossen werden. Der Bund will dafür Mittel von bis zu 365 Mio. Franken bereitstellen. Die andere Hälfte der Mittel soll von den betroffenen Kantonen und allenfalls den Gemeinden getragen werden. Damit kann eine weitgehend flächendeckende Versorgung der Schweiz mit Festnetzan- schlüssen mit 1 Gbit/s im Download erreicht werden (schätzungsweise 97% der Woh- nungen und Geschäfte), wenn besonders kostenintensive Anschlüsse mit terrestri- schen Funkverbindungen erschlossen werden (betrifft ca. 3 Prozent der landesweiten Anschlüsse). Die Teilnahme am Programm und die Beteiligung an einem Projekt soll für die Kantone freiwillig sein. Der kantonale Anteil an den Fördermitteln soll aber auf
7 Eurostat (2024)
8 Bundesrat (2023a)
Projektbasis eine Voraussetzung für den Anteil des Bundes sein. Die Mittel des Bundes sollen mit einer befristeten Spezialfinanzierung aus zweckgebundenen, jährlich abge- grenzten, Einnahmen aus Konzessionsgebühren für Mobilfunkkonzessionen für die Jahre ab 2029 bis maximal 375 Mio. Franken (inkl. Administrativkosten) gedeckt wer- den. Die gesetzlich geregelten Mindestgebühren für die Frequenznutzungsrechte der Ende 2028 auslaufenden Konzessionen betragen pro Jahr rund 36 Millionen Franken; die Mindestgebühren der 2034 auslaufenden Konzessionen betragen rund 11 Millionen Franken. Werden während der Dauer der Zweckbindung mehr Gebühren erzielt als die erforderlichen 375 Mio. Franken, bleiben diese in der Bundeskasse.
Die Gewährung von Förderbeiträgen wird vom Bund gesteuert und projektbezogen ent- schieden. Gesuchstellerinnen und Finanzhilfeempfängerinnen sind die Gemeinden. Die Prüfung eines Fördergesuches obliegt dem jeweiligen Kanton. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) entscheidet auf dieser Grundlage über die Gesuche und kontrolliert unter Mitwirkung des Kantons die Durchführung des geförderten Projektes.
1.2.2 Geprüfte und verworfene Alternativen
a) Keine Förderung
Ohne staatliche Intervention werden in der Schweiz nicht überall moderne, leistungs- fähige und zuverlässige Breitbandnetze ausgebaut werden. Schätzungsweise 470'000 beziehungsweise 19 Prozent der Gebäude oder 10 Prozent der Wohnungen und Ge- schäfte (650'000 Nutzungseinheiten) werden infolge fehlender Rentabilität nicht mit modernen Leitungen ausgebaut.10 Durch die Abschaltung der Kupfernetze werden sie nicht mehr über eine Telekommunikationsleitung, sondern nur noch über Funk- oder Satellitendienste angebunden sein. Eine leitungsgebundene Erschliessung ist jedoch vorteilhaft, da im Vergleich zu Funk- und Satellitentechnologien hohe Übertragungsra- ten garantiert werden können und die Zuverlässigkeit höher ist. Der Ausbau von Lei- tungen stösst zudem auf weniger Widerstand als der Ausbau von Funkmasten. Auch kann bei geförderten leitungsgebundenen Anschlüssen der Wettbewerb wirksam ge- fördert werden und die Energieeffizienz ist sehr gut. Dünn besiedelte Gebiete und Randregionen riskieren bei der Digitalisierung abgehängt und bei der Ansiedlung von Unternehmen und Wohnbevölkerung benachteiligt zu werden. Dies kann negative Aus- wirkungen auf die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz sowie auf den inneren Zusammenhalt des Landes haben.
b) Förderung mit mehr als 730 Millionen Franken: 100% oder 99% Leitungen
Mit Fördermitteln von mehr als den vorgesehenen maximal 730 Millionen Franken (je hälftig getragen durch den Bund und die betroffenen Kantone) könnte eine höhere Ab- deckung mit Leitungen mit 1 Gbit/s erreicht werden. Bei rund 90 Prozent aller Nut- zungseinheiten kann mit einer eigenwirtschaftlichen Erschliessung durch die Marktteil- nehmer gerechnet werden.11 Für den Ausbau der restlichen 10 Prozent der Nutzungs- einheiten sind aufgrund fehlender Rentabilität staatliche Zuschüsse nötig. Damit die gesamte Schweiz mit Leitungen mit 1 Gbit/s erschlossen würde, müssten staatliche Investitionszuschüsse von schätzungsweise bis zu knapp 1,4 Milliarden Franken ge- leistet werden. Mit Fördermitteln von schätzungsweise rund 950 Millionen Franken
11 Bundesrat 2023a
könnte eine Erschliessung der Schweiz mit Leitungen mit 1 Gbit/s für 99 Prozent der Nutzungseinheiten erreicht werden.
Bei einem Ausbauziel mit einem Förderbedarf von mehr als 730 Millionen Franken müssten Bund und Kantone mehr Mittel zur Verfügung stellen oder es müssten weitere Finanzierungsquellen vorgesehen werden. Eine Erhöhung der Bundesmittel kommt aufgrund der angespannten finanziellen Lage des Bundes für den Bundesrat nicht in Betracht. Eine Erhöhung des Anteils an der Finanzierung durch die Kantone oder eine Einführung einer Abgabe für die Fernmeldebranche wird im Folgenden in einer sepa- raten verworfenen Option behandelt.
c) Förderung mit weniger als 730 Millionen Franken
Mit Fördermitteln von weniger als 730 Millionen Franken (Bund und Kanton zusammen) müsste eine tiefere Abdeckung mit Leitungen mit 1 Gbit/s in Kauf genommen werden (weniger als 97%); zusätzliche Wohnungen müssten sich mit weniger zuverlässigen und weniger leistungsfähigen Funktechnologien begnügen. Das Ziel der Gigabitstrate- gie würde verfehlt.
d) Mitfinanzierung durch betroffene Kantone
Die Beteiligung des betroffenen Gemeinwesens ist vorgesehen, um die finanzielle Last auch auf die diejenigen Kantone und allenfalls Gemeinden zu verteilen, deren Einwoh- nerinnen und Einwohner direkt von der Förderung profitieren. Ob der kantonale Anteil schliesslich vom Kanton, von der ausbauenden Gemeinde oder anteilig von beiden getragen wird, ist Sache des jeweiligen Kantons. Allerdings werden dadurch insbeson- dere jene Kantone und Gemeinden belastet, die bereits bei anderen Infrastrukturen vergleichsweise hohe Lasten zu tragen haben. Grundsätzlich kann davon ausgegan- gen werden, dass die Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Fernmeldenetzen in gewissem Umfang indirekt der gesamten Schweiz zugutekommt. Vor diesem Hinter- grund wurde eine hälftige Finanzierung der Investitionslücke der geförderten Projekte durch den Bund vorgesehen und eine höhere oder tiefere Beteiligung der betroffenen Kantone bzw. Gemeinden verworfen.
e) Mitfinanzierung durch Fernmeldedienstanbieterinnen (Branchenabgabe)
Die Erhebung von Abgaben bei Fernmeldedienstanbieterinnen zur Finanzierung des Förderprogramms könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen und sich nachteilig auf die Endkundenpreise für Fernmeldedienste auswirken. Anstatt in rentable Projekte müssten die privaten Mittel in unrentable Projekte fliessen. Die Kosten durch die Ab- gabe und der Nutzen des Programms würden unausweichlich ungleich auf die Mark- takteure verteilt. Eine Abgabe von Fernmeldedienstanbieterinnen soll deshalb nicht vorgesehen werden. Die Belastung der Fernmeldebranche ist bereits hoch, da sie Kos- ten für die Erfüllung von Bundesaufgaben im Fernmeldebereich selbst trägt12 und nam- hafte Konzessionsgebühren für die Mobilfunkkonzessionen an den Bund leistet. Durch die zweckgebundene Verwendung der Konzessionsgebühren für Mobilfunkkonzessio- nen, welche zur Deckung der erforderlichen Bundesmittel ausreichen sollten, wird zu- dem der Förderbeitrag des Bundes indirekt durch die Branche finanziert. Das Förder-
12 Bspw. für die verschiedenen Grundversorgungsdienste, für die Zustellung und Abwicklung von Notrufen oder künftig für den Schutz der Mobilfunknetze vor Stromausfällen in besonderen oder ausserordentlichen Lagen.
programm schliesst nur eine kleine Lücke der erforderlichen Investitionen für den Netz- ausbau in der Schweiz, der grösste Teil der Investitionen wird durch die Fernmelde- dienstanbieterinnen auf eigenes Risiko getätigt.
f) Erhöhung der Mindestbandbreite des Grundversorgungsdienstes
Der Bundesrat hat Ende 2022 eine Revision der Verordnung vom 9. März 200713 über Fernmeldedienste (FDV) verabschiedet und die Grundversorgung ab 2024 mit einem technologieneutralen Internetzugangsdienst mit 80 Mbit/s im Download und 8 Mbit/s im Upload erweitert. Damit dürfte das Ziel der Grundversorgung, die Teilnahme am sozia- len und wirtschaftlichen Leben für die gesamte Bevölkerung, zumindest mittelfristig ge- sichert sein.
Das Instrument der Grundversorgung im Sinne des Fernmeldegesetz vom 30. April 199714 (FMG) ist mit der jüngsten Erhöhung der Bandbreiten auf 80 Mbit/s an seine Grenzen gestossen. Die aktuelle Grundversorgungskonzession wurde an Swisscom vergeben und läuft bis Ende 2031. Eine weitere Erhöhung der Bandbreiten des Grund- versorgungsdienstes ab 2032 könnte die Finanzierung und Tragbarkeit der Grundver- sorgung in Frage stellen. Sollte die Finanzierung über den Grundversorgungsfonds nach Artikel 19 FMG erfolgen, wären erhebliche Wettbewerbsverzerrungen die Folge. Die Branche müsste einen Teil des Netzes der Grundversorgungskonzessionärin mit- finanzieren, ohne dass die anderen Anbieterinnen einen Zugang darauf garantiert er- halten.
Die beiden Instrumente Grundversorgung und Förderprogramm werden nebeneinan- der bestehen können, wie dies auch in der EU der Fall ist. Die Grundversorgung hat zum Ziel, die Ausgrenzung vom wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben be- stimmter Bevölkerungsgruppen (darunter auch Menschen mit Behinderungen) zu ver- hindern. Sie soll sicherstellen, dass der gesamten Endkundschaft grundlegende, die aktuellen Bedürfnisse deckende Dienste zu erschwinglichen Preisen angeboten wer- den, und zwar zu moderaten Kosten, die von der Branche selbst getragen werden.15 Im Unterschied dazu zielt das Förderprogramm darauf ab, mit dem flächendeckenden Ausbau moderner, langfristig unverzichtbarer Infrastrukturen unter anderem die Stand- ortattraktivität dünn besiedelter Regionen zu fördern und mittels garantiertem Zugang auf die geförderten Netze für Dritte den Wettbewerb zu gewährleisten.
g) Umsetzung mittels Programmvereinbarungen mit den Kantonen
Mit der Neuordnung des Finanzausgleichs 2008 wurden Programmvereinbarungen mit Global- oder Pauschalbeiträgen an die Kantone als Möglichkeit zur Umsetzung einer Subventionspolitik eingeführt. Die Programmvereinbarungen legen die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programmziele fest und regeln die Beitragsleistung des Bundes sowie die Finanzaufsicht. Die Programmvereinbarungen erstrecken sich in der Regel über mehrere Jahre. Sie basieren auf Verhandlungen um Global- oder Pauschal- beiträge zwischen den Kantonen und dem Bund im Hinblick auf die Erreichung be- stimmter Ziele und Wirkungen.
13 SR 784.101.1
14 SR 784.10
15 BAKOM (2021)
Eine Umsetzung im Rahmen von Programmvereinbarungen bietet sich für ein befriste- tes Programm nicht an. Die Förderung von Breitbandnetzen ist keine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen. Vielmehr ist das Fernmeldewesen Sache des Bundes (Art.
92 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 199916 [BV]). Die förderberechtigten Gemeinden sollen den Bundesbeitrag direkt vom Bund erhalten. Es soll nicht ein (konstanter) Anteil an der Infrastruktur mitfinanziert werden, sondern der Förderbeitrag soll sich gezielt an der erwarteten Wirtschaftlich- keitslücke konkreter Projekte bemessen, was zu einem besonders sparsamen Einsatz der Bundesmittel führt.
Die Verteilung der Mittel an die Kantone in Form von Global- oder Pauschalbeiträgen, beispielsweise mit einem Pauschalbetrag pro förderberechtigten Anschluss, würde den sehr unterschiedlichen Erschliessungskosten eines Anschlusses nicht gerecht. Zudem könnte die Verlässlichkeit der Informationen über die förderberechtigten Anschlüsse für die Mittelverteilung nicht gewährleistet werden. Die Voraussetzung für Fördermittel, dass kein Ausbau geplant ist, könnte nur einmalig zu Beginn einer Programmperiode aktualisiert werden. Zudem könnte die fehlende Wirtschaftlichkeit als zentrales Krite- rium nicht garantiert berücksichtigt werden. Programmvereinbarungen würden daher zu einem deutlich weniger effektiven beziehungsweise weniger sparsamen Einsatz der Bundesmittel sowie zu höheren unerwünschten Mitnahmeeffekten, also eigentlich nicht nötigen Subventionierungen, führen als die beantragte Lösung.
Der administrative Aufwand auf Bundesebene dürfte mit Programmvereinbarungen kaum geringer sein als mit dem gewählten Ansatz. Es müssten mit bis zu 26 Kantonen Vereinbarungen ausgehandelt und deren Umsetzung überprüft werden. Je nach Dauer der Vereinbarung müsste dieser Prozess wiederholt werden.
h) Vereinfachte oder kostengünstigere Regelungen für KMU (Mitteilungspflichten)
Für die Umsetzung des Förderprogramms werden Daten über die Erschliessung von Gebäuden mit Fernmeldeinfrastrukturen benötigt. Daher sollen für Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen für Dritte Mitteilungspflichten über die Abdeckung von Gebäuden mit diesen Infrastrukturen in das FMG aufgenommen werden. Mit den heute freiwilligen Datenlieferungen an den nationalen Breitbandatlas wird nur ein Teil der Marktakteure erfasst. Da die heute nicht erfassten Eigentümerinnen vielfach kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sein dürf- ten, soll im Gegenzug die Periodizität der Datenlieferung im Sinne von Artikel 4 des Unternehmensentlastungsgesetz vom 29. September 202317 (UEG) von zweimal auf einmal jährlich reduziert werden. Eine vollständige Befreiung der KMU von den Mittei- lungspflichten erscheint jedoch nicht sachgerecht. Eine möglichst vollständige und ver- lässliche Datenlage ist notwendig, damit förderberechtigte Anschlüsse korrekt identifi- ziert werden können. So kann gewährleistet werden, dass durch die Förderung keine privaten Investitionen verdrängt werden.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates
16 SR 101
17 SR 930.31
Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023-2027 und im Entwurf des Bundesbeschluss über die Legisla- turplanung 2023-2027 als Änderung des FMG angekündigt. Das FMG bezweckt insbe- sondere die Ermöglichung des wirksamen Wettbewerbes beim Erbringen von Fernmel- dediensten. Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage hingegen beabsichtigt die Schaffung eines befristeten Förderprogramms, das nur dort greifen soll, wo der Wett- bewerb die gewünschte Versorgung aus wirtschaftlicher Sicht nicht sicherstellen kann. Es ist deshalb sachgerecht, diese neuen gesetzlichen Grundlagen in einem eigenstän- digen Bundesgesetz zu regeln. Darüber hinaus steht die Erarbeitung der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage auch im Einklang mit der Strategie Digitale Schweiz der Bun- deskanzlei (2024). Die darin festgelegten Massnahmen zum Aktionsplan Infrastruktur18 sehen die Schaffung einer Gigabitstrategie und der entsprechenden Vernehmlas- sungsvorlage vor. Auch werden mit dieser Vorlage die Grundsätze aus der Infrastruk- turstrategie des Bundes19 berücksichtigt.
1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage setzt der Bundesrat die im Postulat
21.3461 «Hochbreitbandstrategie des Bundes» der KVF-N geäusserten Anliegen um
(Bundesrat 2023a). Zudem werden damit die zentralen Forderungen aus der aktuell sistierten Standesinitiative 16.306 des Kantons Tessin (2016) umgesetzt.
18 Strategie Digitale Schweiz (2024)
19 Bundesrat (2010)
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Förderung von Telekommunikationsnetzen der nächsten Generation in der Euro- päischen Union (EU) kann auf einen langen Weg zurückblicken. Mit der Absicht, dem wirtschaftlichen Wachstum Europas Schub zu verleihen und die Vorteile der Digitali- sierung allen Wirtschaftszweigen sowie der Gesellschaft zugutekommen zu lassen, hatte die Europäische Kommission ihre Digitale Agenda für Europa (EU-Kommis- sion 2010a) im Frühling 2010 vorgestellt. Diese Strategie definierte die herausragende Rolle, die die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) spielen sollten und legte für die damalige Zeit ehrgeizige Versorgungsziele fest. Um ihre Bestrebungen zu konkretisieren, ergriff die Kommission eine Reihe von Massnahmen (EU-Kommis- sion 2010b), zu denen unter anderem die Verabschiedung einer Mitteilung über Breit- bandnetze (EU-Kommission 2020c) gehörte. In dieser Mitteilung wurde ein kohärenter Rahmen zur Verwirklichung der Ziele der digitalen Agenda festgelegt und aufgezeigt, wie Investitionen in die Netze am besten angestossen werden können. Zudem wurden die Mitgliedstaaten aufgerufen, nationale Breitbandpläne zur Förderung des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits- und Ultrahochgeschwindigkeitsnetze in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet auszuarbeiten und konkrete Umsetzungsmassnahmen vorzulegen.
In den darauffolgenden Jahren ergriff die Europäische Kommission verschiedene In- itiativen zur Förderung des Breitbandausbaus. Genannt seien hier insbesondere die 2013 veröffentlichten Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staat- liche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (EU-Kommis- sion 2013), die die Grundlagen (oder allgemeinen Prinzipien) schufen, nach denen die Politiken ihrer Mitgliedstaaten gestaltet wurden. Diese Leitlinien, deren Überarbeitung 2023 erfolgte (EU-Kommission 2023), sollen sicherstellen, dass die staatlichen Beihil- fen für Breitbandnetze ausschliesslich im Rahmen von wettbewerblichen Ausschrei- bungen und nur für Gebiete vergeben werden, in denen der Ausbau nicht rentiert und die deshalb nicht vom Markt erschlossen werden. Überdies dürfen die Beihilfen den Wettbewerb weder jetzt noch in Zukunft (z. B. in den nächsten drei Jahren) verfälschen, und die Empfängerinnen und Empfänger sind verpflichtet, auf dem Vorleistungsmarkt einen diskriminierungsfreien Zugang zu den mit staatlichen Mitteln errichteten Infra- strukturen anzubieten. Die überarbeitete Fassung von 2023 vereinfacht einige Vor- schriften und bietet eine zusätzliche Orientierungshilfe für eine Reihe von Schlüsselbe- reichen, wie z. B. zur Art und Weise, wie die Informationen zur Verfügbarkeit und Leis- tungsfähigkeit der Netze zu erheben und auszuwerten sind, zum Auswahlverfahren der Begünstigten oder zur Gestaltung der Vorleistungspreise.
Anfang 2020 veröffentlichte die Kommission eine neue Digitalisierungsstrategie mit dem Titel «Gestaltung der digitalen Zukunft Europas» (EU-Kommission 2020). Darin wird die Konnektivität als wichtigster Baustein des digitalen Wandels hervorgehoben. Gleichzeitig wurde die Investitionslücke in der EU bei digitalen Infrastrukturen und Net- zen auf 65 Milliarden Euro geschätzt. Um Anreize für die notwendigen Investitionen zu schaffen, erschien es sinnvoll, die verschiedenen Bestimmungen zur Senkung der Kos- ten für den Breitbandausbau einer Reform zu unterziehen, um sie in ein neues Gigabit- Infrastrukturgesetz münden zu lassen.20
20 Im Februar 2024 wurde eine politische Einigung erzielt. Das kommende Gesetz aktualisiert die Regeln, um einen schnelleren, billigeren und einfacheren Ausbau von Gigabitnetzen zu gewährleisten, indem es die grössten Hürden beseitigt. Es enthält verschiedene Massnahmen, darunter etwa die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur oder die Koordinierung von Bauarbeiten.
Unter dem Slogan «Europas digitale Dekade» (EU-Kommission 2021) legte die Euro- päische Kommission Anfang März 2021 neue strategische Ziele vor, wonach alle eu- ropäischen Haushalte bis 2030 mit einer Gigabit-Anbindung erschlossen sein sollen.
Besorgt wegen der festgestellten unterschiedlichen Entwicklung in den verschiedenen Ländern, verabschiedete der Rat der EU im Dezember 2022 das politische Programm «Weg in die digitale Dekade»21, das aufzeigt, wie die Union ihre Ziele zur Verwirkli- chung des digitalen Wandels als Ganzes erreichen kann. Dieses Programm ist seit Januar 2023 in Kraft. Es sieht insbesondere vor, dass die Kommission ein Überwa- chungssystem einführt, mit dem die Erreichung der Ziele für 2030 gemessen werden kann, und einen jährlichen Bericht über den Stand der digitalen Dekade verfasst, in dem die erzielten Fortschritte dargelegt und Handlungsempfehlungen ausgesprochen werden. Des Weiteren werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, einen nationalen Zielpfad und einen strategischen Fahrplan zur Erreichung der Ziele auszuarbeiten.22 In den nationalen Fahrplänen sind die geplanten, angenommenen oder umgesetzten Massnahmen zur Erreichung der genannten Ziele darzulegen sowie die dafür zugewie- senen Personalressourcen und öffentlichen Mittel. Zudem mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Investitionen schätzen sowie deren Finanzierungsquelle angeben.
Seit den 2010er-Jahren wurden zahlreiche sowohl private als auch öffentliche Finan- zierungsquellen mobilisiert, in der EU die mit dem Ausbau der Netze der nächsten Ge- neration verbundenen Kosten zu decken. Der vom öffentlichen Sektor getragene Anteil wurde durch nationale bzw. regionale öffentliche Fonds23 sowie durch zahlreiche von der EU eingerichtete und gespeiste Fonds übernommen. Daher ist es schwierig, die Summe der investierten Beträge zu schätzen. Dennoch schätzte eine Studie des WIK (WIK 2023, S. 7), dass zusätzlich zu den bereits unternommenen Anstrengungen wei- tere zirka 114 Milliarden Euro in der EU investiert werden müssten, um das Ziel einer Gigabit-Festnetzabdeckung durch den Anschluss aller Gebäude mit Glasfaserleitun- gen (vgl. Fiber-to-the-Premise; FTTP), wovon 40 Milliarden vonseiten der öffentlichen Hand getragen werden müssten.
Mit dieser Vorlage will die Schweiz bei der Förderung des Gigabitausbaus mit der EU sowie im Übrigen mit vielen anderen OECD-Ländern nach fünfzehn Jahren gleichzie- hen.24 Angesichts ihrer geografischen Lage inmitten Europas hat sie sich dafür ent- schieden, das gleiche Versorgungsziel und die gleichen allgemeinen Grundsätze zu übernehmen. Es wird bei der Umsetzung dieser Grundsätze keinen «Swiss Finish» geben, das vorgeschlagene System ist schlanker als dasjenige der Europäischen Kom- mission, welches in ihren Leitlinien über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau beschrieben ist.
21 Rat der EU (2022)
22 Diese Ziele werden im Jahr 2026 überprüft.
23 Österreich zum Beispiel hat für das erste Förderprogramm (2015–2021) öffentliche Gelder im Umfang von 940 Millionen Euro investiert und für das im März 2022 gestartete Programm eine weitere Tranche von 1,4 Milliarden Euro eingestellt. Die Gelder stammen aus der European Recovery and Resilience Facility (891 Mio. EUR), den Erträgen aus der Versteigerung von 5G-Frequenzen (389 Mio. EUR) und einem zu- sätzlichen Beitrag in Höhe von 166 Millionen Euro aus dem nationalen Haushalt. Deutschland hat sein Fi- nanzierungsprogramm für den Glasfaserausbau im Jahr 2015 lanciert. Darin sind ca. 17 Milliarden Euro zur Unterstützung des Breitbandausbaus vorgesehen. Rund 13 Millionen Euro wurden bereits zugewiesen (OECD 2024, S. 52 und 56). 24 In einer nicht erschöpfenden Liste von Initiativen zur öffentlichen Finanzierung des Breitbandausbaus in den Mitgliedsländern listet die OECD über 70 Projekte (von denen ein Teil die EU betrifft) auf, die seit den 2010er-Jahren umgesetzt wurden (OECD 2024, S. 50 ff.).
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die Vorlage bezweckt die Förderung des landesweiten Ausbaus von passiven Infra- strukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten, die feste Anschlüsse in Gebäuden mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s im Download gewährleisten. Der Aus- bau von Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten erfolgt grundsätzlich marktgetrieben. Förderberechtigt sollen deshalb nur Gebiete sein, in denen im Zeit- punkt der Gesuchstellung ein Ausbau mit 1 Gbit/s weder erfolgt, noch in den nächsten drei Jahren geplant ist und grundsätzlich nicht eigenwirtschaftlich realisiert werden kann. Mit dem staatlichen Förderprogramm soll der Ausbau insbesondere von Glasfa- sernetzen in unrentablen Gebieten mit Bundesmitteln von bis zu 365 Millionen Franken (und kantonalen Mitteln in derselben Höhe) angestossen werden. Zusätzlich fallen beim Bund administrative Aufwände von bis zu rund 10 Millionen Franken an. Wo ein Ausbau mit Glasfasernetzen unverhältnismässig teuer wäre, sollen terrestrische Funk- verbindungen zum Einsatz kommen. Mit dieser Kombination und dem genannten Mit- teleinsatz kann in der Schweiz eine weitgehend flächendeckende Versorgung mit 1 Gbit/s im Download mit Festnetzanschlüssen erreicht werden. Die Anbindung der be- sonders teuer zu erschliessenden Anschlüsse mit Funkverbindungen anstelle von Glasfaserleitungen führt zu einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis. Da zur Finanzie- rung der Bundesmittel Gebühren von Mobilfunkkonzessionen für die Jahre ab 2029 verwendet werden, soll dieses Gesetz nicht vor 2029 in Kraft treten.
Die Teilnahme am Programm und die Beteiligung an einem Projekt soll für die Kantone freiwillig sein. Der kantonale Anteil an den Fördermitteln soll aber auf Projektbasis eine Voraussetzung für den Anteil des Bundes sein.
Förderprogramm
Das Förderprogramm für den Breitbandausbau soll auf eine Dauer von sieben Jahre befristet und die Ausgaben für den Bund für Fördermittel und administrative Aufwände auf einen Höchstbetrag von 375 Millionen Franken begrenzt werden. Der Bundesrat kann das Programm um maximal drei Jahre verlängern, wenn die zur Verfügung ste- henden Bundesmittel nicht ausgeschöpft wurden.
Als Gesuchstellerinnen und Empfängerinnen von Finanzhilfen in Form von nichtrück- zahlbaren Geldleistungen sind die Gemeinden vorgesehen. Die Förderung soll für Glasfasernetze erfolgen, welche 1 Gbit/s garantieren können, oder für terrestrische Funknetze, welche diese Übertragungsrate zumindest durchschnittlich leisten können. Es ist den Gemeinden überlassen, ein Projekt bezüglich Abdeckung und eingesetzter Technologie zu entwickeln. Da Glasfasernetze leistungsfähiger und zuverlässiger sind als Funknetze, dürfte die Wahl in vielen Fällen auf Glasfasern fallen. Ein Ausbau mit Glasfasern ist in der Regel deutlich teurer als ein Ausbau mit Funk. Der Bundesrat legt deshalb Schwellenwerte für die durchschnittlichen Kosten pro Anschluss in einem Pro- jekt fest. Übersteigen die Kosten für ein Glasfasernetz diesen Schwellenwert, muss auf Funkverbindungen gesetzt werden oder die Gemeinde trägt die Differenz selbst. Be- sonders zweckmässig können technologisch gemischte Projekte sein, wenn ein Ge- meindegebiet beispielsweise in den Kernzonen mit Glasfasern und abgelegenere Ge- bäude mit Funk erschlossen wird.
Voraussetzungen für eine Förderung
Gesuche von Gemeinden sollen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen, damit eine Finanzhilfe zugesprochen wird:
Für die betroffenen Anschlüsse ist noch keine Förderung erfolgt.
Die geförderten Anschlüsse können nach dem Ausbau eine Leistung von mindes- tens 1 Gbit/s gewährleisten.
Eine von der Gemeinde durchgeführte Befragung hat ergeben, dass im zu fördern- den Gebiet ein Ausbau mit leitungsgebundenen festen Anschlüssen mit Bandbrei- ten von 1 Gbit/s im Download weder erfolgt noch geplant ist (Erkundungsverfahren).
Das Ausbauprojekt ist nachweislich nicht eigenwirtschaftlich realisierbar.
Die Vergabe von Aufträgen für Bau oder Betrieb des Netzes ist im Rahmen von Ausschreibungsverfahren nach kantonalem Recht und den Vorgaben des vorlie- genden Gesetzes erfolgt.
Das Ausbauprojekt ist nach kantonalem Baurecht bewilligt.
Die Beteiligten stellen nutzbare und geeignete Infrastrukturen gegen angemessene Entschädigung zur Mitbenutzung zur Verfügung.
Der Kanton (oder die Gemeinde) trägt die Hälfte der erforderlichen Finanzhilfe und der Anteil des Bundes übersteigt nicht 25% der anrechenbaren Kosten.
Der Förderbeitrag liegt im Rahmen der vom Bundesrat festgelegten Werte bezüg- lich Mindestbetrag und Höchstbetrag pro Projekt und pro Anschluss.
Finanzierung
Die erforderlichen Bundesmittel sollen mit künftigen Konzessionsgebühren für Mobil- funkfrequenzen finanziert werden, welche von der Eidgenössische Kommunikations- kommission (ComCom) erteilt werden. Da ein Teil der an die Mobilfunknetzbetreiberin- nen erteilten Konzessionen für Frequenznutzungsrechte Ende 2028 ausläuft, ein an- derer Teil im Jahr 2034, wird die ComCom für die Jahre ab 2029 und ab 2034 neue Konzessionen erteilen. Die Zweckbindung wird somit die Gebühren der Mobilfunkkon- zessionen insbesondere aus diesen beiden nächsten beiden Vergaben umfassen. Es ist vorgesehen, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ende des siebenjährigen Pro- gramms, die jährlich abgegrenzten Gebühren aus diesen Konzessionen im Umfang von gesamthaft maximal 375 Millionen Franken zu verwenden. Damit sollen neben dem Anteil des Bundes am Förderbeitrag auch die notwendigen Personalkosten beim Bund in der Höhe von rund 10 Millionen Franken gedeckt werden. Vorbehalten bleiben die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Vor- anschlag und Finanzplan.
Die Kantone sollen sich als Voraussetzung für Bundesbeiträge mit 50 Prozent an dem von ihren Gemeinden beantragten Förderbeitrag beteiligen. Es steht den Kantonen frei, diesen Beitrag ganz oder teilweise auf die Gemeinden abzuwälzen. Der Bund trägt entsprechend die restlichen 50 Prozent des Förderbeitrages.
Förderbeitrag
Die Netzbetreiberinnen tragen grundsätzlich die Kosten des Netzausbaus. Eine Förde- rung soll nur erfolgen, wenn ein Ausbau ohne Finanzhilfen nicht stattfinden würde. Der Beitrag von Bund und Kanton soll sich auf den erwarteten Fehlbetrag eines Projektes zum Ausbau der passiven Fernmeldeinfrastruktur beschränken. Er wird auf der Grund- lage einer Gegenüberstellung ermittelt, welche die Barwerte der Kosten und der 16/64
erwarteten Erlöse berücksichtigt. Dabei werden den Kosten, die sich aus den Kapital- und Betriebskosten der passiven Infrastruktur zusammensetzen, die Erlöse aus den Leistungen der passiven Infrastruktur gegenübergestellt. Bezüglich der Erlöse sind die intern beanspruchten Leistungen gleich zu verrechnen wie die an Dritte verkauften Leistungen. Der Förderbeitrag des Bundes soll auf maximal 25 Prozent der anrechen- baren Kosten begrenzt werden. Da sich die Kantone mit einem gleich hohen Betrag wie der Bund beteiligen, deckt der Förderbeitrag von Bund und Kanton maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Das bedeutet, dass mindestens 50 Prozent der Kosten durch eigene Erlöse gedeckt sein müssen, damit ein Projekt förderberechtigt ist. Damit wird die Verhältnismässigkeit und der Umgang mit Subventionen gemäss den Vorgaben der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gewährleistet. Die Einzel- heiten zur Berechnung der Kosten und Erlöse sollen vom Bundesrat konkretisiert wer- den, um die Klarheit und Vergleichbarkeit der Berechnung zu gewährleisten.
Vorgehen und Überprüfung
Das BAKOM sammelt Daten zur aktuellen Abdeckung von Gebäuden mit Breitband- technologien und zu geplanten Ausbauprojekten. Für die Umsetzung soll eine Mittei- lungspflicht für die Eigentümerinnen von Fernmeldenetzinfrastrukturen im FMG einge- führt werden. Das BAKOM wird im Rahmen des Breitbandatlas Angaben zu den An- schlüssen veröffentlichen, welche nicht eine Bandbreite von 1 Gbit/s im Download er- reichen und in den nächsten drei Jahren kein entsprechender Ausbau geplant ist. Die Gemeinden erfahren so, ob sie für eine Förderung grundsätzlich in Frage kommen re- spektive wie viele Anschlüsse in ihrem Gemeindegebiet potenziell förderberechtigt sein könnten. Auf dieser Grundlage kann eine Gemeinde oder ein Gemeindeverbund ent- scheiden, ob ein Projekt entwickelt und ein Fördergesuch eingereicht werden soll. Zur definitiven Festlegung förderberechtigter Anschlüsse hat eine Gemeinde ein Erkun- dungsverfahren und ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen (siehe Vorausset- zungen).
Eine Gemeinde hat abzuwägen, ob sie Eigentümerin des Netzes werden will und den Netzbetrieb ausschreibt (Betreibermodell). Alternativ kann sie sich dafür entscheiden, Bau und Betrieb und damit das Risiko einer privaten Netzbetreiberin zu übertragen (Wirtschaftlichkeitslückenmodell). Je nach gewähltem Modell ist das Ausschreibungs- verfahren unterschiedlich auszugestalten. Im Betreibermodell verwendet die Ge- meinde die Fördermittel für den Bau ihres eigenen Netzes und vermietet das Netz lang- fristig zur Nutzung an eine Netzbetreiberin. Im Wirtschaftlichkeitslückenmodell werden Bau und Betrieb zusammen ausgeschrieben und die Gemeinde leitet die Fördergelder an die in der Ausschreibung erfolgreiche Netzbetreiberin weiter.
Die Gemeinden sollen ihre Gesuche um finanzielle Unterstützung von Ausbauprojekten beim Kanton einreichen. Die materielle Prüfung des Gesuches respektive der Voraus- setzungen für die Gewährung von Förderbeiträgen soll in erster Linie dem Kanton ob- liegen. Er kann prüfen und entscheiden, ob er einen eigenen kantonalen Beitrag leisten will. Dieser Beitrag, welcher der Kanton an die Gemeinde abwälzen kann, ist Voraus- setzung für die Gewährung eines Bundesbeitrages. Der Kanton hat sodann dem Bund in einem Prüfbericht zu bestätigen, dass die massgeblichen Ausschreibungs- und Be- willigungsverfahren nach kantonalen Vorschriften durchgeführt wurden und alle weite- ren Voraussetzungen für die Gewährung von Bundesbeiträgen erfüllt sind. Der Kanton leitet die Gesuchunterlagen, seinen Prüfbericht und seinen kantonalen Finanzierungs- beschluss an das BAKOM weiter. Das BAKOM entscheidet über das Gesuch und ver- fügt den endgültigen Förderbeitrag des Bundes.
Im Nachgang überprüft das BAKOM, ob das Projekt gesetzmässig und gemäss den in der Verfügung auferlegten Bedingungen ausgeführt wird. Die Finanzhilfe wird direkt an die Gemeinde ausbezahlt. Die letzte Teilzahlung erfolgt grundsätzlich nach Überprü- fung des geförderten Projektes.
Das vorgesehene projektorientierte Vorgehen passt zur Befristung des Programms und zur Finanzierung mittels Konzessionsgebühren, welche jährlich zweckgebunden wer- den. Mit dem Vorgehen wird die einheitliche Erfüllung der Vorgaben des Bundes und die Aufsicht über die Verwendung der Fördermittel sowie die Umsetzung der Projekte sichergestellt. Unmittelbar vor der Zusicherung von Beiträgen soll abgeklärt werden können, ob kein entsprechender Ausbau geplant ist und ob das Projekt ohne Finanz- hilfe nicht rentabel wäre. Es kann den sehr unterschiedlichen Erschliessungskosten eines Anschlusses Rechnung getragen werden und die Bundesmittel können auf die Höhe des erwarteten Fehlbetrages eines Projektes begrenzt werden. Das Vorgehen ermöglicht einen gezielten Mitteleinsatz und eine Minimierung von Mitnahmeeffekten.
Zugang zu geförderten Infrastrukturen
Die Betreiberinnen von geförderten Infrastrukturen sollen anderen Anbieterinnen Zu- gang in Form von Vorleistungen in transparenter und nichtdiskriminierender Weise ge- gen eine angemessene Entschädigung anbieten müssen. Die Entschädigung, bezie- hungsweise der Zugangspreis, orientiert sich an den anrechenbaren Kosten der geför- derten Infrastrukturen abzüglich des erhaltenen Förderbeitrages. Dadurch können an- dere Fernmeldedienstanbieterinnen ihrer Kundschaft eigene Dienste über die geför- derten Infrastrukturen anbieten. Der wirksame Wettbewerb wird dadurch gefördert und Anreize für Innovationen und Angebotsdifferenzierung bleiben bestehen. So können Bevölkerung und Wirtschaft auch in geförderten Gebieten aus einem vielfältigen Diens- teangebot auswählen. Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu geförderten Infrastrukturen soll die ComCom zuständig sein.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die erforderlichen Arbeiten zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen und der tech- nischen und administrativen Vorschriften vor Inkrafttreten des Gesetzes können durch die bestehenden Personalressourcen im BAKOM getragen werden.
Tritt das Gesetz in Kraft, werden die neue Aufgaben bis zum Ende des Programms befristet zusätzliche personelle Ressourcen und Mittel beim BAKOM erfordern. Die Mit- tel zur Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben sollen durch die Spezialfinanzierung ge- deckt und nicht dem ordentlichen Bundeshaushalt belastet werden.
Ab Inkrafttreten des Gesetzes muss das BAKOM die operativen Strukturen und Pro- zesse des Förderprogramms aufbauen. Die Kantone müssen informiert und unterstützt werden und Zeit erhalten, um ihrerseits die notwendigen Vorarbeiten zu erledigen. Dies ist mitunter der Grund, weshalb der Beginn des Programmes zwei Jahre nach Inkraft- treten des Gesetzes erfolgen soll. Gemeinden müssen ebenfalls informiert und allen- falls beraten werden. Die Gesuche werden von den Kantonen geprüft. Das BAKOM wird die Kantone bei der Prüfung der Gesuche unterstützen müssen, zumindest bis sich die Abläufe eingespielt haben. Die Gesuche werden sodann beim BAKOM einge- reicht. Es wird mit insgesamt bis zu 600 Gesuchen gerechnet. Das BAKOM entscheidet über die Gesuche und verfügt ihren Entscheid. Grundsätzlich werden Gesuche einzeln entschieden und die Ausführung jedes Projektes wird durch das BAKOM überprüft. Der
Kontrollaufwand soll jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zum Mittelbedarf stehen.
Für die ComCom entstehen neue Aufgaben im Bereich des Zugangs. Bei Streitigkeiten über den Zugang zu geförderten Infrastrukturen und deren Bedingungen, verfügt die ComCom auf Gesuch einer Partei hin. Das BAKOM stellt diesbezüglich einen Antrag. Vorausgesetzt, dass die Anzahl Fälle moderat ausfällt, kann davon ausgegangen wer- den, dass die bestehenden Ressourcen bei der ComCom und dem BAKOM für diese Aufgabe ausreichen werden.
Die konkreten Auswirkungen auf den Bund werden in Kapitel 5.1 dargestellt.
3.3 Umsetzungsfragen
Der Bundesrat wird die im vorliegenden Vorentwurf vorgeschlagenen Bestimmungen auf Verordnungsebene umsetzen. Auf Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 kann er den Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften dem BAKOM übertragen. Dafür kommen insbesondere die Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 10 Absatz 5 sowie Artikel 14 Absatz 3 in Frage. Auf die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen wird in Kapitel 6.6 näher eingegangen.
Für die Umsetzung auf Bundesebene werden das BAKOM und die ComCom zuständig sein. Die Projektentwicklung und die Gesucheingabe obliegen den Gemeinden. Die Kantone prüfen die Gesuche ihrer Gemeinden und leiten das Prüfergebnis an das BA- KOM weiter. Sie wirken ebenfalls unterstützend bei der Überprüfung der Ausführung der Projekte durch das BAKOM mit. Der Austausch zwischen Bund und Kantonen soll unter Verwendung von elektronischen Mitteln standardisiert und vereinfacht werden.
Ab Inkrafttreten des Gesetzes haben Bund, Kantone und Gemeinden 24 Monate Zeit, bis erste Gesuche auf Stufe Bund eingereicht werden können. Bis zum Ende der Pro- grammdauer sollen regelmässig Förderaufrufe stattfinden. Das bedeutet, es werden periodisch Zeitfenster geöffnet, in denen jeweils neue Gesuche bis zum Erreichen ei- nes bestimmten verfügbaren Betrages an Fördermitteln eingereicht werden können.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Die Kompetenz zum Erlass von fernmelderechtlichen Bestimmungen ergibt sich direkt aus der Bundesverfassung. Massgebend ist dabei Artikel 92 Absatz 1 BV, wonach das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes ist. Diese Verfassungsgrundlage räumt dem Bund eine umfassende, ausschliessliche und ursprünglich derogatorische Gesetz- gebungskompetenz im Fernmeldewesen ein.
Verhältnis zu anderen Erlassen
Die Förderbeiträge des Vorentwurfes stellen Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199025 (SuG) dar. Entsprechend findet das Subventionsgesetz auf diese Anwendung.
Art. 1 Zweck
Abs. 1
Der Vorentwurf bezweckt die Förderung des landesweiten Ausbaus von passiven In- frastrukturen für Glasfasernetze und terrestrische Funkanlagen zur Erbringung von Fernmeldediensten, die feste Anschlüsse im Innern von Gebäuden mit Übertragungs- raten von mindestens 1 Gbit/s im Download gewährleisten. Die Förderung soll Investi- tionen mit öffentlichen Beiträgen dort anstossen, wo Festnetzanschlüsse keine Leis- tung von 1 Gbit/s im Download erbringen können. Damit soll die Versorgung mit einer leistungsfähigen und zukunftssicheren Festnetzinfrastruktur auch dort sichergestellt werden, wo ein entsprechender Ausbau aufgrund fehlender Rentabilität durch die Marktteilnehmer nicht zu erwarten ist, aber eine Nachfrage danach besteht und ge- wisse Einnahmen zu erwarten sind. Infrastrukturen für Satellitendienste sind von der Förderung ausgeschlossen.
Abs. 2
In Absatz 2 wird der Begriff der passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmel- dediensten definiert, deren Errichtung der Fördergegenstand darstellen. Unter Infra- strukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten sind Leitungen oder Einrichtungen zu verstehen, die im Sinne des FMG zur fernmeldetechnischen Übertragung von Infor- mationen bestimmt sind oder benutzt werden. Passiv sind alle Komponenten eines Te- lekommunikationsnetzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen und ohne Strom- versorgung auskommen; hierzu zählen zum Beispiel Glasfaserleitungen, Leer- und Lei- tungsrohre, Masten, Kabel, Kabelkanäle, Einstiegsschächte, Verteilerkästen und Ge- bäude. Aktive Netzkomponenten, das heisst alle elektronischen Geräte, beispielsweise zur Übertragung von Signalen, sind von der Förderung ausgenommen.
Der Bau der passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten macht einen grossen Teil der Investitionen in ein Breitbandnetz aus. Gleichzeitig können pas- sive Infrastrukturen langfristig genutzt werden, in der Regel über den Zeithorizont der buchhalterischen Abschreibungsdauer hinaus. Investitionen in passive Infrastrukturen können oft nicht ohne Weiteres refinanziert werden. Darüber hinaus gibt es bei passi-
25 SR 616.1
ven Infrastrukturen wenig Innovationen, die eine Erneuerung erforderlich machen wür- den. Aktive Infrastrukturen zur Bereitstellung von Diensten machen einen deutlich ge- ringeren Anteil der Investitionen in den Netzbau aus und sind daher in der Regel in relativ kurzer Zeit refinanzierbar und ganz oder zumindest teilweise duplizierbar. Sie sind relativ kurzlebig und einem ständigen Innovationswandel unterworfen. Zudem kön- nen sich Anbieterinnen mit aktiven Infrastrukturen von ihren Mitbewerbern differenzie- ren. Die Wertschöpfungsstufe der aktiven Technik soll deshalb dem Wettbewerb über- lassen werden.
Art. 2 Grundsätze
Abs. 1
Seit der Liberalisierung des Schweizer Fernmeldemarktes im Jahr 1998 wird der Aus- bau der Fernmeldenetze durch die Marktteilnehmer vorangetrieben. Dieses Prinzip des marktgetriebenen Ausbaus soll auch bei der Einführung einer staatlichen Subventio- nierung des Ausbaus von Breitbandnetzen weiterhin Vorrang haben. Finanzhilfen sol- len nur dort eingesetzt werden, wo ein Ausbau nach Artikel 1 Absatz 1 nicht geplant sowie mangels Rentabilität auch nicht zu erwarten ist und folglich ohne Finanzhilfe nicht stattfinden würde. Gesuchstellerinnen haben bei der Gesucheingabe darzulegen, dass der erfolgte und der geplante Ausbau erfasst und berücksichtigt wurde. Zudem werden nur Projekte unterstützt, die nachweislich nicht eigenwirtschaftlich realisiert werden können.
Die Umsetzung dieses Grundsatzes spiegelt sich insbesondere in der Berechnung des Förderbeitrages nach Artikel 4 und in den Fördervoraussetzungen nach Artikel 8 Ab- satz 1 wider.
Abs. 2
Der Bund stellt staatliche Mittel zur Verfügung und fördert den Ausbau von Fernmelde- netzen im Rahmen eines Programms. Die Förderung erfolgt gemeinsam mit den Kan- tonen. Die beteiligten Kantone werden massgeblich in die Prüfung der Gesuche ihrer Gemeinden und in die Überprüfung der geförderten Projekte eingebunden. Sie haben als Voraussetzung für Mittel des Bundes einen gleich hohen Anteil an der Finanzhilfe zu tragen.
Die Umsetzung dieses Grundsatzes spiegelt sich insbesondere in der Zusammenset- zung des Förderbeitrages nach Artikel 5, in den Fördervoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 sowie im Verfahren nach Artikel 10 und in der Überprüfung der geförderten Projekte nach Artikel 12 wider.
Art. 3 Dauer
Abs. 1
Das Programm zur Förderung von Breitbandinfrastrukturen ist auf eine reguläre Dauer von sieben Jahren befristet. Grundsätzlich können die Kantone während dieser Dauer Gesuche an das BAKOM weiterleiten. In Anbetracht der Anzahl zu erwartender Gesu- che und des vorgesehenen Subventionsbetrages erscheinen sieben Jahre eine ange- messene Dauer zu sein.
Abs. 2
Das Programm kann vom Bundesrat einmalig um maximal drei Jahre verlängert wer- den, wenn die der Spezialfinanzierung zugewiesenen zweckgebundenen Bundesmittel respektive der Höchstbetrag nach Artikel 7 Absatz 3 nach Ablauf der siebenjährigen Programmdauer nicht vollständig ausgeschöpft worden ist. In dieser zusätzlichen Zeit können bereits eingereichte oder auch neu eingehende Gesuche behandelt und die zugewiesenen Mittel verteilt werden.
Abs. 3
Das Förderprogramm beginnt 24 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes. Dieser Zeit- raum von 24 Monaten dient dem Bund, um die Organisationsstrukturen für das Förder- programm und Schnittstellen zu den Kantonen aufzubauen sowie die operativen Pro- zesse und Rahmenbedingungen zu konkretisieren. Beispielsweise sammelt das BA- KOM aufgrund der neuen Bestimmung in Artikel 59a FMG Informationen über die fern- meldetechnische Abdeckung von Gebäuden, um den Gemeinden Hinweise zu förder- berechtigten Anschlüssen zu liefern. Die Gemeinden erhalten dadurch Informationen, ob und in welchem Ausmass sie allenfalls von einer Förderung profitieren können und ob sich ein entsprechender Aufwand zur Erstellung eines Fördergesuches für sie lohnt. Auch die Kantone müssen Strukturen aufbauen oder anpassen, um die Fördergesuche ihrer Gemeinden entgegennehmen und bearbeiten zu können. Schliesslich benötigen insbesondere auch die Gemeinden Zeit, um ein Ausbauprojekt zu entwerfen, Erkun- dungs- sowie Ausschreibungsverfahren durchzuführen und das Gesuch zu erstellen.
Das Programm endet nach Ablauf von sieben Jahren oder nach der vom Bundesrat beschlossenen Verlängerung. Es endet in jedem Fall, auch vorzeitig, mit der vollstän- digen Verwendung der zweckgebundenen Mittel respektive verpflichtenden Gewäh- rung des Höchstbetrages von 365 Millionen Franken nach Artikel 7 Absatz 2.
Art. 4 Höhe des Förderbeitrages
Artikel 4 regelt die Grundsätze für die Berechnung des einmaligen und endgültig fest- gelegten Förderbeitrags, der einem geförderten Projekt insgesamt gewährt wird. Der Förderbeitrag wird in Teilbeträgen ausbezahlt (Art. 11).
Abs. 1
Der Förderbeitrag entspricht der Differenz zwischen den Barwerten resp. Gegenwarts- werten der anrechenbaren Kosten und der relevanten Erlöse. Er soll damit den auf die Gegenwart erwarteten, abdiskontierten Verlust des Projektes abbilden. Dieser erwar- tete Fehlbetrag ist im Rahmen eines Fördergesuchs nach den Vorgaben des Bundes- rates anhand einer Schätzung der notwendigen finanziellen und personellen Ressour- cen (Plankosten) sowie der erwarteten Erlöse nachzuweisen. Die Gegenüberstellung von Plankosten und erwarteten Erlösen ermöglicht die Abgrenzung der anrechenbaren Kosten und der relevanten Erlöse. Beabsichtigt eine Gemeinde ein Breitbandnetz sel- ber zu bauen und Eigentümerin des Netzes zu werden (Betreibermodell) sind die Plan- kosten und die erwarteten Erlöse der Gemeinde massgeblich. Will die Gemeinde den Bau und Betrieb an eine Netzbetreiberin vergeben (Wirtschaftlichkeitslückenmodell), sind die Plankosten und die erwarteten Erlöse der Anbieterin massgeblich, die im Aus- schreibungsverfahren den Zuschlag erhalten hat.
Bei der Gegenüberstellung von Plankosten und erwarteten Erlösen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
Die Kosten stellen die Summe aus Kapital- und Betriebskosten dar, die für die Erbrin- gung einer Leistung anfallen. Die Kapitalkosten umfassen eine in Bezug auf die Bran- che angemessene Verzinsung der erforderlichen Investitionen sowie deren Amortisa- tion über die Zeit der ökonomischen Nutzungsdauer der zugrunde liegenden Investiti- onsgüter. Allfällige Entschädigungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k für die Nut- zung bestehender Anlagen gehören ebenfalls zu den anrechenbaren Kosten. Sie sind in geeigneter Form - beispielsweise als jährliche Miete verteilt über den Zeithorizont der Schätzung von Plankosten und erwarteten Erlösen - zu berücksichtigen.
Die Kosten der passiven Infrastruktur tragen wesentlich dazu bei, dass ein Projekt in gewissen Gebieten nicht rentabel betrieben werden kann. Die Förderung beschränkt sich deshalb auf diesen Teil der Infrastruktur (Art. 1). Im Rahmen der Förderung können dementsprechend diejenigen Kosten angerechnet werden, die erwartungsgemäss durch den Ausbau und beim Betrieb der passiven Infrastruktur entstehen. Da den Kos- ten letztlich die laufenden Erlöse aus dem Betrieb gegenübergestellt werden, sind auch die Betriebskosten zu berücksichtigen, die direkt der passiven Infrastruktur zugeordnet werden können. Dabei wird es sich mehrheitlich um Unterhaltskosten und Entschädi- gungen für die Nutzung bestehender Infrastrukturen handeln.
Die Erlöse entsprechen grundsätzlich den Einnahmen aus dem Verkauf einer Leistung. Die für die Bestimmung des Förderbeitrages relevanten Erlöse müssen sich ebenfalls auf die passive Infrastruktur beziehen. Im Betreibermodell entsprechen sie den Einnah- men aus der Vergabe von Nutzungsrechten an der passiven Infrastruktur. Im Wirt- schaftlichkeitslückenmodell handelt es sich um die Einnahmen aus dem Absatz der mit der passiven Infrastruktur erbrachten Leistungen. Da diese Erlöse im Voraus nicht be- kannt sein können, ist ihre Höhe den Erwartungen entsprechend zu bestimmen. Das bedeutet, dass für die Leistungen der passiven Infrastrukturen kalkulatorische Vorleis- tungspreise zu bestimmen und Annahmen über die abgesetzte Menge zu treffen sind. Die Vorleistungspreise können auch als Beiträge zur Deckung der anfallenden Kosten verstanden werden. Sie sind im Rahmen der Gegenüberstellung der Kosten und Erlöse sowohl für die von der Betreiberin selbst in Anspruch genommenen Leistungen (interne Verrechnung) als auch für die auf dem Vorleistungsmarkt verkauften Leistungen (ex- terne Verrechnung) gleichermassen anzusetzen.
Ein möglicher Ansatz zur Herleitung der kalkulatorischen Vorleistungspreise könnte darin bestehen, dass die Betreiberin quasi eine umgekehrte Preiskalkulation durch- führt: Ausgehend von den erwarteten Marktpreisen für Privatkunden werden die in der Preiskalkulation üblichen Posten abgezogen, bis nur noch der Teil für die Kosten der passiven Infrastruktur übrigbleibt. Dieser Restbetrag wird tiefer ausfallen als die effek- tiven Kosten der passiven Infrastruktur, da sonst keine Förderung nötig wäre. Aus dem Restbetrag können die kalkulatorischen Vorleistungspreise bestimmt werden; bei- spielsweise indem sie proportional zum Anteil der effektiven Kosten auf die verschie- denen Vorleistungen verteilt werden. Ein anderer Ansatz könnte darin bestehen, dass sich die Betreiberin bei der Kalkulation an Preisen orientiert, die aktuell auf dem Vor- leistungsmarkt verlangt beziehungsweise bezahlt werden.
Abs. 2
Die Regelung der Einzelheiten für die Berechnung der Barwerte der anrechenbaren Kosten und der relevanten Erlöse wird an den Bundesrat delegiert. Dieser hat insbe- sondere dafür zu sorgen, dass die massgeblichen passiven Infrastrukturen und die An- forderungen an die Gegenüberstellung von Plankosten und erwarteten Erlösen klar ge- regelt sind. Dabei ist auf eine möglichst einfache Überprüfung und eine formale Ver- gleichbarkeit der Gegenüberstellung zu achten. Es wird beispielsweise Vorgaben zum Zeithorizont der Schätzung und der Abschreibungsdauern oder zur branchenüblichen Verzinsung sowie wie zu methodischen Vorgaben zur Bestimmung von Vorleistungs- preisen oder Bandbreiten für plausible erwartete Vorleistungseinnahmen und Absatz- mengen geben müssen. Zudem sind voraussichtlich unterschiedliche Vorgaben für das Wirtschaftlichkeitslückenmodell und das Betreibermodell zu spezifizieren.
Abs. 3
Der Bundesrat kann eine minimale Höhe des Förderbeitrages im Sinne einer Bagatell- grenze festlegen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich eine Förde- rung erst ab einem gewissen Förderbeitrag respektive ab einer bestimmten Wirkung rechtfertigt. Die Prüfung der Fördergesuche ist mit Aufwand verbunden, der zu einem gewissen Grad unabhängig vom Förderbeitrag ist. Bei grösseren Projekten mit höheren Förderbeiträgen ist der administrative Aufwand pro Förderfranken geringer und die För- derung damit effizienter.
Art. 5 Zusammensetzung des Förderbeitrages
Abs. 1
Der nach Artikel 4 bestimmte Förderbeitrag, also der erwartete Fehlbetrag eines Pro- jektes, wird zu 50 Prozent vom Bund getragen. Als Voraussetzung für die Mittel des Bundes sind die restlichen 50 Prozent des Förderbetrages nach Artikel 4 vom Kanton der gesuchstellenden Gemeinden zu tragen (Art. 8 Abs. 1 Bst. h). Die erforderlichen Fördermittel müssen also vom Bund und dem beteiligten Kanton zu gleichen Teilen getragen werden. Die Kantone können sich grundsätzlich oder auch bei bestimmten Projekten gegen eine eigene Mitfinanzierung entscheiden; sie erhalten in diesem Fall aber keine Bundesmittel. Bei kantonsübergreifenden Gemeindeverbünden haben die beteiligten Kantone einen geeigneten Kostenteilungsschlüssel wie die Anzahl Gebäude und Anschlüsse oder die erwarteten Ausbaukosten zu vereinbaren.
Abs. 2
Es steht dem Kanton offen, seinen für die Förderung erforderlichen Anteil der begüns- tigten Gemeinde ganz oder teilweise zu überwälzen. Im Gegenzug soll es einer Ge- meinde auch möglich sein, den kantonal zu tragenden Beitrag teilweise oder insgesamt zu finanzieren, sofern der Kanton nicht bereit ist, diesen zu übernehmen. Beteiligt sich eine Gemeinde mit eigenen Mitteln, so ist dieser Beitrag dem kantonalen Anteil anzu- rechnen.
Art. 6 Anteil des Bundes
Abs. 1
Der Anteil des Bundes am Förderbeitrag wird im Rahmen der bewilligten Kredite in Form einer einmaligen nichtrückzahlbarem Geldleistung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 SuG gewährt. Vorbehalten bleiben die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan.
Abs. 2
Mit der Beschränkung des Anteils des Bundes auf maximal 25 Prozent der anrechen- baren Kosten gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a soll in jedem Projekt die Verhält- nismässigkeit der Subventionen gewährleistet werden können. Das Gesetz wird damit den Hinweisen für den Umgang mit Subventionen26 der EFK gerecht. Zusammen mit dem Anteil des Kantons kann der Förderbeitrag von Bund und Kanton maximal 50 Pro- zent der anrechenbaren Kosten decken. Das bedeutet, dass ein Projekt mit einem er- warteten Verlust in der Höhe von mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht förderberechtigt ist. Mit anderen Worten müssen mindestens 50 Prozent der anrechen- baren Kosten durch Erlöse gedeckt werden können.
Abs. 3
Der Bundesrat kann für geförderte Projekte einen Höchstbetrag pro Anschluss für sei- nen Teil der Finanzhilfe festlegen. Mit einem projektbezogenen durchschnittlichen Ma- ximalbeitrag pro Anschluss kann gewährleistet werden, dass nicht unverhältnismässig teure Anschlüsse gefördert werden. Wird dieser Schwellenwert im Rahmen eines ein- gereichten Projektes überschritten, ist das Fördergesuch abzuweisen. Wenn der Wert überschritten werden sollte, kann eine Gemeinde entscheiden, ob sie den Betrag, der den Schwellenwert übersteigt, selbst trägt oder ob sie im Fall eines Glasfaserausbau- projektes eine (teilweise) Erschliessung mit kostengünstigeren Funktechnologien aus- schreiben will. Insbesondere wenn die erforderlichen Fördermittel für die Erschliessung mit Glasfasern über den vom Bundesrat festgelegten maximalen Beitrag pro Anschluss hinausgehen, kann der Einsatz von Funktechnologien eine Alternative darstellen. Be- sonders zweckmässig können technologisch gemischte Projekte sein, wenn ein Ge- meindegebiet beispielsweise in den Kernzonen mit Glasfasern und abgelegenere Ge- bäude mit Funk erschlossen werden. Bei der Festlegung dieses Schwellenwertes hat der Bundesrat das Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten von Glasfasern und Funk zu berücksichtigen. Eine ausufernde und unverhältnismässige Förderung soll so ver- mieden werden können.
Der Bundesrat kann seinen Beitrag zudem pro Projekt begrenzen. Damit kann er ins- besondere sicherstellen, dass die in einem Jahr zur Verfügung stehenden Mittel nicht auf einige wenige Projekte oder Kantone konzentriert, sondern breit gestreut werden.
26 EFK (2024)
Art. 7 Finanzierung der Ausgaben des Bundes
Abs. 1
Die Anteile des Bundes an den Förderbeiträgen und die Aufwendungen des Bundes für die Administration des Programms werden durch zweckgebundene Konzessions- gebühren von Funkkonzessionen nach Artikel 39 FMG gedeckt. Die Zweckbindung er- folgt ausschliesslich für Konzessionsgebühren von Funkkonzessionen nach Artikel 22a Absätze 1 und 2 FMG, welche durch die ComCom erteilt werden und ab 2029 in Kraft treten. Konzessionserlöse aus bereits in der Vergangenheit erteilten Konzessionen oder beispielsweise aus Betriebsfunkkonzessionen sowie Satellitenfunkdienste sollen weiterhin in den allgemeinen Bundeshaushalt fliessen. Damit umfasst die Zweckbin- dung Konzessionsgebühren aus Mobilfunkkonzessionen, welche von der ComCom insbesondere in den nächsten beiden Vergaben für die Jahre ab 2029 sowie ab 2034 erteilt werden. Die allfällige Verwendung von Konzessionsgebühren für die Finanzie- rung von begleitenden Massnahmen nach Artikel 39a FMG hat Vorrang vor einer Zweckbindung nach dieser Vorlage.
Für die zweckgebundenen Mittel wird eine Spezialfinanzierung nach Artikel 53 des Fi- nanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005 geführt. Der Spezialfinanzierung werden ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die jährlich im Bundeshaushalt abgegrenzten Erträge aus den Konzessionsgebühren für Mobilfunkkonzessionen, welche für die Jahre ab 2029 erteilt werden, zugewiesen. Für die Finanzierung der Anteile des Bundes an den Förderbeiträgen wird der Bundesversammlung ein Verpflichtungskredit von 365 Millio- nen Franken beantragt. Fördermittel können so verpflichtend zugesichert und später, nach Abschluss des Projektes, ausbezahlt werden. Die Kredite für die jährlichen Aus- gaben müssen jährlich beantragt und von den zuständigen Organen des Bundes im Voranschlag beschlossen werden. Die Kosten für die Administration des Programms werden ebenfalls aus den zweckgebundenen Mitteln finanziert und müssen jährlich im Rahmen des Voranschlags bewilligt werden. Die Ausgaben für Personal und IT belau- fen sich insgesamt auf schätzungsweise gut 10 Millionen Franken oder 0.8 bis 1.18 Millionen Franken pro Jahr.
Mit der Zweckbindung von Konzessionsgebühren aus Mobilfunkkonzessionen soll ein Teil der von Fernmeldedienstanbieterinnen für die Zuteilung von Mobilfunkfrequenzen zur Erbringung von Fernmeldediensten bezahlten Konzessionsgebühren in den Aus- bau der Fernmeldenetze zurückfliessen.
Da für die Finanzierung der Bundesmittel Gebühren für Mobilfunkkonzessionen ver- wendet werden, welche ab 2029 zu laufen beginnen, soll dieses Gesetz nicht vor 2029 in Kraft treten.
Abs. 2
Die Zweckbindung nach Absatz 1 ist zeitlich befristet und in der Höhe begrenzt. Die Zuweisung der Mittel in die Spezialfinanzierung erfolgt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis längstens zum Ende des Förderprogramms, aber höchstens bis zu einem Betrag von 375 Millionen Franken. 365 Millionen Franken sind für Anteile des Bundes an den Förderbeiträgen bestimmt. 10 Millionen der Bundesmittel sind für die Administration des Programms auf Bundesebene vorgesehen. Zusammen mit den Anteilen der be- troffenen Kantone ergeben sich staatliche Fördermittel von bis zu 730 Millionen Fran- ken.
Abs. 3
Nach Abschluss des Programms (einschliesslich einer allfälligen Verlängerung durch den Bundesrat) werden zweckgebundene Mittel, für welche keine Verpflichtung für eine spätere Auszahlung eingegangen wurde, dem allgemeinen Bundeshaushalt zugewie- sen. Die im Rahmen von Gesuchen gewährten und bewilligten, aber noch nicht ausbe- zahlten Beträge sind von der Zuweisung in den Bundeshaushalt ausgenommen. Der Bund soll die versprochenen Gelder auch nach dem Ende des Programms, nach Ab- schluss eines bewilligten Projektes, im Rahmen des Verpflichtungskredites auszahlen können.
Art. 8 Voraussetzungen für den Anteil des Bundes am Förderbeitrag
Abs. 1
Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite seinen Anteil am Förderbeitrag für ein Ausbauprojekt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 kumulativ erfüllt sind.
a. Der Ausbau eines festen Anschlusses wird nur einmalig gefördert. Die Förderung einer leitungsgebundenen und einer zusätzlichen funkbasierten Erschliessung ist aus- geschlossen. Eine Gemeinde kann mehr als einmal ein Fördergesuch einreichen, so- fern dieses nicht bereits geförderte Anschlüsse und Gebäude betrifft.
b. Die Förderung umfasst den Ausbau von passiven Infrastrukturen für Glasfasernetze oder für terrestrische Funkanlagen gemäss Artikel 1 Absätze 1 und 2. Die physischen Infrastrukturen sollen der Anbindung von festen Anschlüssen mit mindestens 1 Gbit/s im Download dienen. Während bei Glasfaseranschlussnetzen in einer Punkt-zu-Punkt- Topologie die Übertragungsrate garantiert werden kann, ist dies bei geteilten Kapazi- täten wie Funkverbindungen nicht der Fall. Bei einer Anbindung eines Anschlusses in einem Gebäude mit terrestrischem Funk muss mindestens eine durchschnittliche Über- tragungsrate von 1 Gbit/s im Download gewährleistet werden können. Auch in diesem Fall werden nur passive Infrastrukturen mitfinanziert. Geförderte Infrastrukturen sollen einen physischen Netzzugang für Dritte ermöglichen können (Art. 13), auch bei Funk- anlagen.
c. Die gesuchstellende Gemeinde hat ein Erkundungsverfahren nach Vorgaben des Bundes durchgeführt, um die förderberechtigten Anschlüsse und um allenfalls nutzbare Infrastrukturen zu identifizieren. Das Erkundungsverfahren trägt zur Sicherstellung des Grundsatzes in Artikel 2 Absatz 1 bei, indem bestehende und geplante Fernmeldein- frastrukturen systematisch, kleinräumig und gemäss aktuellstem Stand erfasst werden. Zu diesem Zweck wurde in Artikel 9 Mitteilungspflichten für Anbieterinnen von Fern- meldediensten und für Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur Gebäudeerschlies- sung geschaffen. Die Gemeinde hat aufzuzeigen, dass für alle vom Fördergesuch um- fassten Anschlüsse keine Leitung mit einer Übertragungsrate von 1 Gbit/s im Download zur Verfügung steht und in den nächsten drei Jahren auch kein entsprechender Ausbau geplant ist. Die Untersuchung beschränkt sich bewusst auf Leitungen und bezieht sich nicht auf Funk, da nur bei ersteren die Übertragungsrate zuverlässig bestimmt werden kann. Mit diesem Erkundungsverfahren werden die auf nationaler Ebene erhobenen indikativen Angaben für den Breitbandatlas für das konkrete Projekt von lokalen Akteu- ren verbindlich verifiziert und aktualisiert. Es soll sichergestellt werden, dass eine För- derung gerechtfertigt, sowie für einen Ausbau effektiv erforderlich ist und nicht in
Konkurrenz zu einem bestehenden Vorhaben steht. Das Verfahren umfasst zum einen die Befragung aller landesweit tätigen Fernmeldedienstanbieterinnen in der Schweiz, welche Eigentümerinnen von Anschlussleitungen sind. Daneben sollen zusätzlich die lokal tätigen Fernmeldedienstanbieterinnen, sowie vor Ort präsente Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung am Erkundungsverfahren teilnehmen. Gegenstand sind dabei jeweils nur die Anschlüsse und die sie erschliessenden Infra- strukturen, für deren Ausbau eine Förderung ersucht wird.
d. Die Berechnung des Förderbeitrages nach Artikel 4 Absatz 1 ergibt, dass die Bar- werte der erwarteten anrechenbaren Kosten, die durch den Ausbau und beim Betrieb der passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten entstehen, höher sind als die Barwerte der erwarteten relevanten Erlöse aus dem Betrieb dieser Infra- strukturen. Das Ausbauprojekt wäre damit voraussichtlich nicht eigenwirtschaftlich rea- lisierbar.
e. Die Bedingung in Artikel 6 Absatz 2 ist erfüllt, der Anteil des Bundes beträgt maximal
25 Prozent der anrechenbaren Kosten, die durch den Ausbau und beim Betrieb der
passiven Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediensten entstehen
f. Falls der Bundesrat für einen Förderbeitrag einen Mindestbetrag festlegt, muss der beantragte Förderbeitrag diesen Mindestbetrag erreichen (Art. 4 Abs. 3).
g. Falls der Bundesrat für den Anteil des Bundes einen Höchstbetrag pro Projekt und/oder einen Höchstbetrag pro Anschluss festlegt, darf der beantragte Anteil des Bundes diese Höchstbeträge nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 3).
h. Der Kanton verpflichtet sich, sich mit 50 Prozent am Förderbeitrag zu beteiligen (Art.
5 Abs. 1).
i. Für das Ausbauprojekt müssen alle erforderlichen kommunalen und kantonalen Be- willigungen vorliegen und in Rechtskraft erwachsen sein.
j. Die gesuchstellende Gemeinde hat vor der Gesucheingabe in jedem Fall ein Aus- schreibungsverfahren nach dem massgebenden kantonalen Recht und den Vorgaben nach diesem Gesetz durchzuführen. Grundsätzlich soll sich der Zuschlag im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens an einem möglichst geringen Bedarf an Fördermitteln orientieren.
Will die Gemeinde Eigentümerin des geförderten Netzes werden (Betreibermodell), schreibt sie den Bau sowie den Betrieb respektive die langfristige Nutzung des Netzes separat aus. Die Gemeinde soll dabei grundsätzlich diejenigen Anbieterinnen (im Sinne des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 21. Juni 201927, BöB) beim Zuschlag berücksichtigen, welche den Bedarf an Fördermitteln minimieren. Das heisst, der Zuschlag für den Ausbau soll grundsätzlich an diejenige Anbieterin er- teilt werden, welche die tiefsten Ausbaukosten offeriert. Der Zuschlag für den Betrieb respektive die Nutzung des Netzes soll grundsätzlich an diejenige Anbieterin gehen, welche die höchsten Netznutzungsentgelte an die Gemeinde zu bezahlen bereit ist. Beide Ausschreibungen, für den Bau und für den Betrieb, sind Voraussetzung für eine Förderung. Die Ergebnisse der beiden Ausschreibungen, namentlich die anrechenba- ren Kosten für den Bau und die relevanten Erlöse durch die Netznutzung, haben durch
27 SR 172.056.1
die Gemeinde in die Gegenüberstellung der Barwerte der anrechenbaren Kosten und der relevanten Erlöse für die Berechnung des Förderbeitrages gemäss Artikel 4 einzu- fliessen. Die Gemeinde respektive das Gemeindewerk soll den Netzbetrieb nicht ohne öffentliche Ausschreibung übernehmen können; auch gemeindeeigene Werke sollen an der öffentlichen Ausschreibung für den Betrieb des Netzes teilnehmen müssen. Da- bei ist eine strikte Trennung zwischen kommunaler Vergabe und kommunaler Anbiete- rin zu gewährleisten.
Will die Gemeinde den Auftrag für den Bau und den Betrieb integral an eine Netzbe- treiberin, welche Eigentümerin des Netzes wird, vergeben, führt sie eine einzige Aus- schreibung für den Bau und den Betrieb durch (Wirtschaftlichkeitslückenmodell). Dabei wird ein Versorgungsauftrag für bestimmte Anschlüsse und Gebäude ausgeschrieben. Es soll grundsätzlich diejenige Anbieterin zum Zug kommen, die den geringsten Bedarf an Fördermittel erfordert. Zur Herleitung der beanspruchten Fördermittel ist im Aus- schreibungsverfahren von der Anbieterin die Gegenüberstellung der erwarteten anre- chenbaren Kosten und relevanten Erlöse für die Berechnung des Förderbeitrages ge- mäss Artikel 4 einzureichen. Der Fehlbetrag dieser Gegenüberstellung hat dem bean- spruchten Förderbeitrag zu entsprechen. Auch in diesem Fall sind gemeindeeigene Werke im Rahmen der Ausschreibung gleich zu behandeln wie alle anderen Anbiete- rinnen.
Unabhängig vom von der Gemeinde gewählten Modell darf sie den Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren nicht einer Anbieterin erteilen, die vom BAKOM auf die Liste nach Artikel 9 Absatz 2 gesetzt wurde. Diese Anbieterinnen von Fernmeldediensten oder Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung haben ihre Mit- teilungspflichten nach Artikel 9 Absatz 1 verletzt und wurden deshalb aus dem Förder- prozess ausgeschlossen.
Hat nur eine Anbieterin an einem Ausschreibungsverfahren für den Bau und/oder den Betrieb teilgenommen, so ist das Fördergesuch vertieft zu prüfen und die gemachten Angaben sind zu plausibilisieren (Art. 10 Abs. 2). Unplausible Angaben, beispielsweise wenn die anrechenbaren Kosten oder die relevanten erwarteten Erlöse zu stark von Referenzwerten des BAKOM abweichen, können eine Abweisung des Gesuchs zur Folge haben. Das Gesuch kann zu einem späteren Zeitpunkt mit anderen Angaben erneut eingereicht werden.
k. Um die Ausbaukosten von geförderten Projekten so gering wie möglich zu halten, ist eine weitgehende Mitbenutzung bereits bestehender passiver Infrastrukturen anzustre- ben. Neben bestehenden passiven Infrastrukturen zu Erbringung von Fernmeldediens- ten sind insbesondere auch passive Infrastrukturen von Strom-, Gas- oder Wasser- netzbetreibern zu erwähnen. Die Infrastruktur muss für den Ausbau von Fernmeldenet- zen geeignet sein, sie darf dadurch in ihrer bisherigen Funktion nicht merklich beein- trächtigt werden. Darüber hinaus muss die Infrastruktur effektiv nutzbar sein, das heisst, sie muss über ausreichende freie Kapazitäten verfügen, wobei angemessene und begründete Reserven berücksichtigt werden können.
Im Betreibermodell ist die gesuchstellende Gemeinde von dieser Anforderung betrof- fen, in dem sie ihre bestehende und geeignete passive Infrastruktur für den Ausbau verwendet. Die an der Ausschreibung für den Bau teilnehmenden Anbieterinnen be- rücksichtigen soweit sinnvoll die geeigneten Infrastrukturen der Gemeinde; sie müssen selber jedoch keine Infrastrukturen ins Ausbauprojekt einbringen. Im Wirtschaftlich-
keitsmodell ist die gesuchstellende Gemeinde ebenfalls betroffen, in dem sie beste- hende passive Infrastrukturen im Rahmen der Ausschreibung für Bau und Netzbetrieb zur Verfügung stellt respektive anbietet. Die in der Ausschreibung für den Bau und den Netzbetrieb teilnehmenden Anbieterinnen haben ihre bestehenden nutzbaren und ge- eigneten Infrastrukturen so weit möglich und sinnvoll für die Realisierung des geförder- ten Ausbaus zu verwenden. Die Pflicht für die gesuchstellende Gemeinde, ihre passive Versorgungsinfrastruktur für den Ausbau zu verwenden beziehungsweise im Aus- schreibungsverfahren anzubieten gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass die Ge- meinde passiven Infrastrukturen in eine öffentlich-rechtliche Anstalt, in eine privatrecht- liche oder andere Institution ausgelagert hat und an dieser vollständig oder teilweise beteiligt ist.
Falls die gesuchstellende Gemeinde keine eigene passiven Versorgungsinfrastruktu- ren besitzt (direkt oder indirekt), im Fördergebiet aber nutzbare und geeignete Infra- strukturen im Eigentum von Dritten (beispielsweise Stromnetzbetreiberin und Fernmel- dedienstanbieterinnen) vorhanden ist, hat die gesuchstellende Gemeinde mit mindes- tens einer Dritten eine Nutzungsvereinbarung zu treffen und diese Infrastruktur für den Ausbau zu verwenden beziehungsweise sie den Anbieterinnen im Ausschreibungsver- fahren zu den vereinbarten Nutzungsbedingungen anzubieten. Besitzt der Kanton, in welchem das Fördergebiet liegt, entsprechende Infrastrukturen oder ist er direkt oder indirekt an einer solchen Dritten beteiligt, dann unterstützt der Kanton die entsprechen- den Anstrengungen zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der gesuchstel- lenden Gemeinde.
Für die Mitbenutzung dieser passiven Infrastrukturen kann eine angemessene Ent- schädigung vorgesehen werden. Diese Entschädigung fliesst als anrechenbare Kosten in die Berechnung des Förderbeitrages nach Artikel 4 Absatz 1 ein. Für den ursprüng- lichen Hauptdienst der Infrastruktur, also beispielsweise für das Elektrizitätsnetz, dürf- ten die anrechenbaren Kosten des Hauptdienstes durch die Entschädigung der Mitbe- nutzung sinken.
Eine Streitschlichtung auf Bundesebene im Zusammenhang mit der Mitbenutzung von passiven Infrastrukturen ist nicht erforderlich. Entweder gelingt es einer gesuchstellen- den Gemeinde, im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates bestehende geeignete In- frastrukturen zur Verfügung zu stellen, oder ihr Gesuch um Förderbeiträge kann abge- lehnt werden. In bestimmten Fällen kann der Kanton allenfalls als Vermittlerin zwischen Gemeinde und Versorgungsunternehmen auftreten und so eine Einigung begünstigen. Gelingt es einer gesuchstellenden Gemeinde nicht, eine Vereinbarung über die Mitbe- nutzung einer Infrastruktur abzuschliessen und kann sie deshalb keine Infrastrukturen zur Verfügung stellen, kann die Voraussetzung dennoch als erfüllt betrachtet und ein Förderbeitrag für das Ausbauprojekt gesprochen werden. Dies unter der Vorausset- zung, dass die Gemeinde glaubhaft machen kann, dass es ihr trotz aller Bemühungen nicht gelungen ist, mit einem Dritten eine entsprechende Nutzungsvereinbarung abzu- schliessen.
Abs. 2
Der Bundesrat regelt das Vorgehen zur Durchführung des Erkundungsverfahrens nach Absatz 1 Buchstabe c, die von der Gemeinde dabei zu erhebenden Angaben, die zu erfüllenden Anforderungen und die einzureichenden Unterlagen. Er kann Vorlagen zur Verfügung stellen.
Der Bundesrat legt die Regeln und Anforderungen für die Ausschreibungsverfahren durch die Gemeinden im Betreibermodell und im Wirtschaftlichkeitslückenmodell fest. Er bestimmt die Unterlagen, die von den an der Ausschreibung teilnehmenden Anbie- terinnen einzureichen sind. Er kann zuhanden der Gemeinden Zuschlagskriterien und technischen Spezifikationen für den Zuschlag festlegen.
Abs. 3
Der Bundesrat wird die Regeln für die Mitbenutzung und die Bestimmung der ange- messenen Entschädigung konkretisieren. Da die Infrastrukturen im Förderkontext ver- wendet werden, mit dem Ziel eines möglichst kostengünstigen Ausbaus und einem möglichst geringen Bedarf an staatlichen Mitteln, kann sich bei der Bestimmung der Entschädigung für die Kapitalkosten die Verwendung von Restbuchwerten, eines risi- kolosen Zinssatzes und linearer Abschreibungen rechtfertigen. In diesem Fall soll der Restwert aus dem letzten, abgeschlossenen Geschäftsjahr der Gemeinde- oder Fi- nanzbuchhaltung der jeweiligen Infrastruktureigentümerin berücksichtigt werden. Als Basis des risikolosen Zinssatzes kann die für das vorangehende Kalenderjahr veröf- fentlichte durchschnittliche Jahresrendite von Schweizer Bundesobligationen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren (Zero-Bond) dienen. In die Entschädigung einberechnet werden können auch die linearen Abschreibungen über die Restlebensdauern der ent- sprechenden Infrastrukturen, wobei der jährliche Abschreibungsbetrag während der Dauer der Förderung berücksichtigt werden kann. Zusätzlich können die effektiven Un- terhalts- und Betriebskosten sowie die durch die Mitbenutzung zusätzlich entstehenden Kosten angerechnet werden.
Passive Infrastrukturen von Stromnetzbetreibern können sich für die Mitbenutzung eig- nen. Diese Netzbetreiber unterliegen jedoch auch den Bestimmungen des Bundesge- setzes über die Stromversorgung vom 23. März 200728 (StromVG). Das StromVG sieht in Artikel 10 Absatz 1 ein Quersubventionierungsverbot zwischen dem Netzbetrieb und den sonstigen Tätigkeitsbereichen des Netzbetreibers vor. Die Eidgenössische Elektri- zitätskommission (ElCom) hat einschlägige Vorgaben zur Kostenaufteilung und - schlüsselung bei gemeinsam genutzten Infrastrukturen erlassen. Folglich gelten nicht die gesamten Kapital- und Betriebskosten eines Netzes als anrechenbare Netzkosten im Sinne von Artikel 15 StromVG. Gemäss Artikel 14 Absatz 1StromVG dürfen maximal die anrechenbaren Netzkosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen in die Netznutzungsentgelte eingerechnet und den Netzkunden weiterverrechnet wer- den.
Der vorliegende Vorentwurf strebt eine möglichst kostengünstige Nutzung bestehender Infrastrukturen an. Aus diesem Grund können Entschädigungen resultieren, die dazu führen, dass wegen der oben erwähnten Vorgaben zur Quersubventionierung und den anrechenbaren Kosten nicht alle Kosten eines Stromnetzbetreibers gedeckt werden könnten. Ein Zahlenbeispiel soll dies verdeutlichen: Die Kapital- und Betriebskosten – errechnet nach den Vorgaben der Stromversorgungsgesetzgebung – ergeben Kosten von 100. Die Vorgaben zur Kostenaufteilung führen zu einer Schlüsselung von 6:4 zwi- schen Strom- und Telekombereich. Die angemessene Entschädigung gemäss diesem Gesetz beträgt für die Mitbenutzung der passiven Infrastruktur 30. Aufgrund der oben erwähnten Bestimmungen zur Quersubventionierung dürften im Zahlenbeispiel also nur Kosten von 60 als anrechenbare Netzkosten in die Netznutzungsentgelte gerech- net werden. In der Folge verbleiben dem Stromnetzbetreiber ungedeckte Kosten von
28 SR 734.7
10 (100-60-30 = 10). Die Bestimmung, wonach für Stromnetzbetreiber eine Ausnahme
vom Quersubventionierungsverbot nach Artikel 10 Absatz 1 StromVG vorgesehen wird, soll eine Anrechnung der verbleibenden Kosten (im Beispiel Kosten von 10) in die Netz- nutzungsentgelte ermöglichen (die anrechenbaren Netzkosten würden somit 70 betra- gen). Diese Ausnahmen im Zusammenhang mit Artikel 10 Absatz 1 bleiben dabei strikt auf geförderte Projekte gemäss diesem Gesetz beschränkt.
Der Bundesrat kann für die Beurteilung der angemessenen Entschädigung Obergren- zen oder Pauschalen festlegen. Diese können beispielsweise zur Vereinfachung des Vollzugs zur Anwendung kommen oder wenn die Entschädigungen für die Nutzung der passiven Infrastrukturen (z. B. pro Kilometer Kabelkanalisation) erheblich voneinander abweichen. Allzu grosse Unterschiede bei den Entschädigungen können zu Ungleich- heiten bei den gesuchstellenden Gemeinden führen und das Fördersystem übermässig belasten. Damit könnte der landesweite Ausbau im Sinne dieses Vorentwurfs gefährdet werden, da die vorhandenen Mittel für überhöhte Entschädigungen eingesetzt werden müssten.
Art. 9 Mitteilungspflichten von Anbieterinnen und Eigentümerinnen von Infrastrukturen
Abs. 1
Damit die Versorgungsziele zu möglichst geringen Kosten und ohne vermeidbare Ver- fälschung des Wettbewerbs erreicht werden können, ist es von entscheidender Bedeu- tung, den geografischen Umfang eines Projekts oder eines Fördergebiets sorgfältig festzulegen und allenfalls nutzbare Infrastrukturen zu kennen. Auf der Grundlage der Angaben aus dem Breitbandatlas muss die gesuchstellende Gemeinde das Erkun- dungsverfahren durchführen, um sich ein genaues Bild über den aktuellen Stand beim Breitbandausbau und über die geplanten Ausbauprojekte sowie über allenfalls nutz- bare Infrastrukturen zu verschaffen und damit die Anforderung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen. Damit die gesuchstellende Gemeinde im ausgewählten Gebiet genaue Angaben darüber erhält, welche Gebäuden bzw. Anschlüsse an festen Stand- orten keine Übertragungsrate von 1 Gbit/s im Download erreichen können und welche bestehenden Infrastrukturen dort für die Erbringung von Fernmeldediensten genutzt werden könnten, sollen Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung, die über solche Informationen verfü- gen, zur Mitteilung entsprechender Informationen verpflichtet werden. Dazu gehört ebenfalls, dass sich die gesuchstellende Gemeinde über die in den nächsten drei Jah- ren geplanten Ausbauvorhaben von Breitbandnetzen an festen Standorten erkundigen kann. Auch das BAKOM, bei dem die Federführung des Programms liegt, muss die von ihm als notwendig erachteten Informationen einholen und die im Rahmen von Erkun- dungsverfahren angegeben Angaben überprüfen können. Das BAKOM soll die Daten zu den verschiedenen vor Ort durchgeführten Erkundungsverfahren veröffentlichen können. Dies, um dem Verfahren eine nationale Tragweite zu verleihen und die Bevöl- kerung sowie die interessierten Kreise auf breiter Ebene zu informieren. Dies könnte beispielsweise die Veröffentlichung aller durchgeführten Erkundungsverfahren und de- ren Ergebnisse, oder die Ergänzung des Breitbandatlas um neue respektive präzisere Daten sein.
Abs. 2
Das BAKOM führt und veröffentlicht eine Liste von Anbieterinnen von Fernmeldediens- ten und Eigentümerinnen von Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung, die ihre
Mitteilungspflichten nach Absatz 1 gegenüber einer Gemeinde oder dem BAKOM ver- letzt haben. Eine Verletzung der Mitteilungspflichten liegt insbesondere dann vor, wenn im Rahmen des Erkundungsverfahren der Gemeinde oder auf Anfrage des BAKOM unvollständige oder nicht wahrheitsgetreue Angaben über den Ausbaustand oder den geplanten Netzausbau gemacht wurden. Die auf der Liste fungierenden Anbieterinnen können im Rahmen von Ausschreibungsverfahren für ein gefördertes Projekt nicht be- rücksichtigt werden (Art. 8 Abs. 1 Bst. j).
Den Mitteilungspflichten nach Absatz 1 soll eine möglichst hohe Verbindlichkeit zukom- men, da die mitgeteilten Angaben bestimmen, welche Anschlüsse konkret förderbe- rechtigt sein können. Bewusste Falschangaben oder die Verweigerung von Angaben müssen Folgen haben. Die Aufnahme in die Liste kann jederzeit geschehen, auch wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass die Angaben in einem Projekt nicht vollständig oder nicht wahrheitsgetreu waren. In jedem Fall ist das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor das BAKOM eine Anbieterin oder Eigentümerin auf die Liste setzt. Wenn eine Anbieterin glaubhaft darlegen kann, wann und warum sie ihre Ausbaupläne entgegen den Angaben im Erkundungsverfahren geändert hat, kann von Konsequen- zen abgesehen werden. Das BAKOM kann eine Anbieterin von der Liste streichen, wenn sie das Fehlverhalten glaubhaft und nachhaltig korrigiert hat.
Art. 10 Verfahren
Abs. 1
Nachdem in Artikel 8 Absatz 1 die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderbei- trägen durch den Bund festgelegt werden, umschreibt Artikel 10 das diesbezügliche Verfahren. Im Verfahren ist die Gemeinde sowohl Gesuchstellerin wie auch Empfän- gerin einer allfälligen Finanzhilfe, was sich bereits aus Artikel 2 Absatz 2 ergibt. Unter Gemeinde ist dabei grundsätzlich die Einwohnergemeinde zu verstehen, da diese Kör- perschaft als Subventionsempfängerin über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen muss. Die Gemeinde kann dabei entweder eigenständig oder beispielsweise in Form eines Gemeindeverbundes ein Gesuch einreichen, vorausgesetzt, dass der Gemein- deverbund ebenfalls über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Gesuche sind während der Dauer des Programmes einzureichen. Massgebend ist dabei der Zeit- punkt der Weiterleitung an das BAKOM. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 8 Ab- satz 1 erfüllt und die notwendigen jährlichen Voranschlagskredit gesprochen, besteht für die gesuchstellende Gemeinde grundsätzlich ein Anspruch auf eine Finanzhilfe in Form einer nichtrückzahlbaren Geldleistung.
Abs. 2
Die materielle Prüfung des Gesuches obliegt in erster Linie dem Kanton, damit dieser beurteilen kann, ob er seinen Anteil im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe h ge- währen will. Bei den zu prüfenden Fördervoraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 1 han- delt es sich zu einem grossen Teil um Kriterien, die sich auch auf die jeweilige kanto- nale Gesetzgebung stützen. Demzufolge ist es zielführend, dass diese materiell durch den Kanton geprüft werden.
Im Idealfall beteiligen sich mehrere Anbieterinnen (im Sinne des BöB) an einer Aus- schreibung für den Bau und den Betrieb des Netzes nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe j. In solch einem Fall wird der Zuschlag gemäss dem kantonalen Submissionsrecht grundsätzlich derjenigen Anbieterin erteilt, welche das günstigste Angebot einreicht
und letztendlich den geringsten Bedarf an Fördergelder geltend macht. Für den Fall, dass an einer Ausschreibung nur eine einzige Anbieterin teilnimmt, hat der Kanton das Gesuch und die gemachten Angaben anhand von Kennzahlen des Bundes oder ande- ren einschlägigen Vergleichszahlen vertieft zu prüfen und die gemachten Angaben zu plausibilisieren. Ziel ist, die gemachten Angaben mangels vergleichbarer Bewerbungen vertieft auf ihre Plausibilität und Effizienz hin verifizieren zu können. Es obliegt dabei dem Kanton, die vorgenommene Plausibilisierung dem Bund gegenüber nachzuwei- sen. Erst bei erfolgtem Nachweis des Bestehens der Plausibilisierungsprüfung gilt die Voraussetzung als erfüllt.
Abs. 3
Das Resultat der Prüfung der Voraussetzungen in Artikel 8 Absatz 1 sind vom Kanton im Rahmen eines Prüfberichts dem Bund gegenüber darzustellen und zu bestätigen. So sichert der Kanton dem Bund insbesondere zu, dass namentlich die massgebenden Ausschreibungs- und Bewilligungsverfahren nach kantonalen Vorgaben rechtskonform durchgeführt wurden und in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Zusammen mit dem Beitragsbeschluss des kantonalen finanzkompetenten Organs sind diese Unterlagen dem BAKOM weiterzuleiten, welches als Fachbehörde des Bundes für das Fernmel- dewesen die zuständige Verwaltungseinheit für die Gewährung der Finanzhilfen sein soll. Eine Weiterleitung des Prüfberichtes an den Bund erfolgt erst, sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und alle erforderlichen Bewilligungen formell-rechtskräftig vorliegen. Erst dann wird ein Gesuch für den Bund als genehmigungsfähig eingestuft. Dies ist Voraussetzung für eine Genehmigung durch den Bund.
Abs. 4
Der Entscheid über die Gewährung von Anteilen des Bundes obliegt dem BAKOM. Der Endentscheid bei der Gewährung von Förderbeiträgen durch den Bund stellt sicher, dass die Vorgaben nach Artikel 4 und Artikel 9 einheitlich erfüllt werden. Hat der Kanton sämtliche Voraussetzungen materiell geprüft und dessen Erfüllung im Rahmen eines Prüfberichtes gemeinsam mit den notwendigen Unterlagen dem BAKOM bestätigt, so verfügt das BAKOM die Höhe des beantragten Förderbeitrages und damit den Anteil des Bundes. Dessen Höhe berechnet sich gestützt auf die Vorgaben nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5. Der Förderbeitrag und der Anteil des Bundes und des Kantons werden dadurch endgültig festgelegt. Der festgelegte Betrag wird bei Erfüllung der der Gemeinde auferlegten Bedingungen in dieser Höhe gewährt. Bei Abschluss des Pro- jektes müssen keinen aktualisierten Kosten und Einnahmen dargelegt werden.
Bei der Behandlung der Gesuche und auch bei Verwendung der Mittel berücksichtigt das BAKOM die Reihenfolge der Gesucheingänge. Die Reihenfolge des Eingangs der Gesuche beim BAKOM entscheidet dabei über die Verpflichtung der Mittel, das heisst für eingegangene Gesuche wird der ersuchte Betrag im Rahmen der bewilligten Mittel reserviert. Gesuche sind dabei während der Dauer des Programms im Sinne von Artikel
3 ans BAKOM weiterzuleiten. Für Gesuche, die während der Dauer des Programms
genehmigt wurden, werden die Mittel auch nach dem Ende des Programms noch aus- bezahlt. Bewilligte und verpflichtete Mittel sind auch nach Programmende von einem Rückfluss in den allgemeinen Bundeshaushalt nach Artikel 7 ausgenommen (Art. 7 Abs 3.). Das BAKOM soll bei der Verfügung des Förderbeitrages auch Bedingungen festle- gen können. In Frage kommt dabei beispielsweise die Übernahme von Angaben aus den Gesuchen oder Fristen zum Ausbau der Netze nach Gewährung der Finanzhilfe.
Aus Transparenzgründen sollen die Verfügungen des BAKOM veröffentlicht werden können. Dies ermöglicht es, die Umsetzung des Programmes sowie den Stand des Ausbaus besser nachvollziehen zu können. Letztlich trägt dies auch dazu bei, den Ein- satz öffentlicher Gelder transparent darzulegen. Dabei soll es auch möglich sein, die jeweiligen Gemeindenamen oder auch Namen von beigezogenen Unternehmen zu veröffentlichen.
Abs. 5
Der Bundesrat hat im Rahmen von Ausführungsbestimmungen Anforderungen zu den Verfahrensabläufen zwischen den Kantonen und dem BAKOM sowie der Ausgestal- tung des Prüfberichts und der einzureichenden Unterlagen zu machen. In diesem Rah- men sollen namentlich auch Vorgaben zu möglichen Fristen gemacht werden. Um die allfällige Plausibilisierungsprüfung vornehmen zu können, soll das BAKOM Referenz- werte und Kennzahlen vorgeben können, die den Kantonen bei der Prüfung als Richt- werte helfen. Zur Festlegung der Plausibilitätsangaben kann das BAKOM bei Bedarf unabhängige Fachpersonen beiziehen. Diese Möglichkeit soll dazu dienen, die ge- machten Angaben auf ihre Plausibilisierung hin zu überprüfen, insbesondere wenn noch zu wenige Referenzwerte aus vergleichbaren Projekten vorliegen.
Art. 11 Auszahlung
Abs. 1
Es wird vorgesehen, den Förderbeitrag nicht einmalig, sondern in Teilbeträgen an die gesuchstellende Gemeinde auszubezahlen. Die Höhe der Teilbeträge richtet sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt.
Abs. 2
Absatz 2 normiert eine weitere Begrenzung in zeitlicher Hinsicht. Damit soll verhindert werden, dass unangemessene Zinsgewinne bei den Empfängerinnen von Finanzhilfen entstehen oder dass diese vom Bund Zinsen für noch nicht ausgezahlte Fördergelder fordern. Weiter kann mit Teilzahlungen und Auszahlungen im Sinne von Absatz 2 auf Verzögerungen beim Ausbau reagiert werden. Durch die Möglichkeit, eine letzte Aus- zahlung grundsätzlich erst nach Überprüfung eines geförderten Projektes zu leisten, wird eher vermieden, dass bei mangelhafter Erfüllung zu hohe Fördergelder ausgezahlt werden, welche in der Folge wieder zurückgefordert werden müssten. Dies wird auch – unabhängig von einem fixen Prozentsatz – dem Grundprinzip von Artikel 23 Absatz
2 SuG gerecht. Auszahlungen sind nach Ende des Förderprogramms möglich bezie-
hungsweise inhärent, da die letzte Zahlung von allfällig langjährigen Projekten erst nach deren Realisierung erfolgt.
Art. 12 Überprüfung des geförderten Projektes
Abs. 1
Es ist zu überprüfen, ob die gesuchstellende Gemeinde das geförderte Projekt gemäss den gesetzlichen Vorgaben und den ihr auferlegten Bedingungen ausführt und reali- siert. Dies leitet sich auch aus Artikel 25 Absatz 1 SuG ab. Insbesondere müssen die Mittel gemäss den in Gesetz, Verordnung und Verfügung festgelegten Bedingungen und dem bestimmten Zweck verwendet werden. Namentlich muss die Gemeinde
Rechenschaft darüber ablegen, dass das Netz nun effektiv betrieben wird und welche Anschlüsse mit welcher Infrastruktur erschlossen wurden. Weitere Bestandteile einer Überprüfung können alle weiteren für die Auftragserfüllung eingegangenen Verhält- nisse sein, auch Verträge mit Dritten oder die Mitbenutzung bestehender Infrastruktu- ren. Der Förderbeitrag wird grundsätzlich bei Gesuchgewährung mit der Verfügung endgültig festgelegt (Art. 10 Abs. 4). Wird bei der Überprüfung eines Projektes eine mangelhafte Erfüllung festgestellt, kann eine Beitragskürzung oder Rückforderung ge- mäss Artikel 28 SuG ausgesprochen werden. Die blosse Veräusserung von Infrastruk- turen zur Erbringung von Fernmeldediensten steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zu deren Zweckerfüllung. Käme es in Folge der Veräusserung doch zu einer Zweck- entfremdung, so wäre wiederum eine Rückforderung möglich (Art. 29 SuG).
Grundsätzlich wird die Ausführung von jedem Projekt überprüft, das BAKOM ist dafür zuständig. Die Überprüfung der Ausführung soll sich auf das Wesentliche beschränken. Der Kontrollaufwand soll in einem vernünftigen Verhältnis zum Mitteleinsatz stehen. Die Überprüfung durch das BAKOM unter Mitwirkung des Kantons gewährleistet die Aufsicht und Kontrolle über die Verwendung der Fördermittel und über die Umsetzung der Projekte.
Damit das BAKOM gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 über Gesuche um Förderbeiträge entscheiden kann, sind die gesuchstellenden Gemeinden verpflichtet, dem BAKOM alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 15c SuG). Die Auskunftspflicht besteht auch nach der Gewährung von Förderbeiträgen. Beim Abschluss der geförderten Pro- jekte stehen insbesondere Auskünfte in Bezug auf die konkrete Realisierung des Pro- jekts im Vordergrund. Eine Kontrolle vor Ort soll die Ausnahme bleiben. Die Auskunfts- pflicht im Sinne von Artikel 15c SuG besteht auch für Dritte, wenn sie von einer Ge- meinde zur Erfüllung ihrer Aufgabe beigezogen werden. Dabei kann es sich beispiels- weise um Verträge oder Abrechnungen von ausführenden Bauunternehmungen und Netzbetreiberinnen oder von Eigentümerinnen mitbenutzter Infrastrukturen handeln.
Eine Verletzung der Auskunftspflicht liegt insbesondere dann vor, wenn die verlangten Auskünfte verweigert oder nicht vollständig erteilt werden. Verletzt eine Gemeinde im Rahmen der Gesucheingabe die Auskunftspflicht, so kann das BAKOM das Gesuch abweisen. Verletzt eine Gemeinde im Rahmen der Überprüfung eines Projektes die Auskunftspflicht kann eine Beitragskürzung oder Rückforderung gemäss Artikel 28 SuG ausgesprochen werden.
Abs. 2
Der Bundesrat regelt den Prozess der Überprüfung durch das BAKOM und die Mitwir- kung der Kantone.
Art. 13 Gewährung des Zugangs
Artikel 13 trägt dazu bei, dass das Förderprogramm die Ziele des Fernmeldegesetzes wirksam unterstützt. Er dient diesbezüglich insbesondere der Förderung des wirksa- men Wettbewerbs. Anderen Anbieterinnen Zugang zu den mit Finanzhilfen erschlos- senen Endkunden zu gewähren bedeutet, dass die Betreiberin der geförderten Infra- strukturen verpflichtet wird, anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten Vorleistun- gen in Form von Netzzugängen und Netzleistungen anzubieten. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Angebotspflicht für Vorleistungen. Die anderen Anbie- terinnen von Fernmeldediensten erhalten dadurch die Möglichkeit, ihre eigenen
Dienste über die geförderten Infrastrukturen anzubieten. Auf diese Weise wird sicher- gestellt, dass bei den Fernmeldedienstanbieterinnen Anreize für Innovationen und An- gebotsdifferenzierung bestehen und Kundinnen und Kunden aus einem vielfältigen Diensteangebot auswählen können.
Abs. 1
Die in Absatz 1 festgelegte Angebotspflicht beschränkt sich nicht nur auf Vorleistungen, die sich aus geförderten Infrastrukturen zusammensetzen, also nicht nur aus Kabelka- nalisationen, Glasfaserleitungen, Kollokation oder Mobilfunkmasten bestehen. Viel- mehr soll sie ebenso für Vorleistungen gelten, die auch nicht geförderte Einrichtungen beinhalten aber massgeblich auf geförderten Infrastrukturen aufbauen. Das sind ins- besondere auch aktive Infrastrukturen wie beispielsweise netzseitige Router, Netz- werkkarten oder Transportverbindungen. Ein konkretes Beispiel für einen derartig zu- sammengesetzten Vorleistungsdienst stellt aktuell ein Bitstrom-Zugang29 mit festgeleg- ter Bandbreite dar. Die zugrundeliegende Anschlussleitung gehört zu den geförderten Infrastrukturen, während die eigentliche Bereitstellung des Dienstes durch nicht geför- derte Anlagen erfolgt. In kleineren Fördergebieten kann ein derartiger Vorleistungs- dienst sinnvoller sein, als beispielsweise eine Entbündelung, welche für einen wirt- schaftlichen Betrieb eine kritische Anzahl Anschlüssen erfordert. Durch eine situativ angepasste Angebotspflicht soll verhindert werden, dass die Betreiberin geförderter In- frastrukturen gezwungen ist, unnötige respektive nicht nachgefragte Leistungen bereit- zustellen. Im Weiteren sollen der Betreiberin des geförderten Netzes durch die erbrach- ten Leistungen für andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten - abgesehen vom Wettbewerbsdruck - keine Nachteile entstehen. Entsprechend hat sie für die erbrach- ten Leistungen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 14). Gleichzeitig soll sie durch die Förderung aber auch keine wettbewerbsbehindernden (Monopol-)Vorteile erlan- gen, indem sie beispielsweise nur Vorleistungen anbietet, die gar nicht nachgefragt werden.
Abs. 2
Da die geförderten Infrastrukturen durch öffentliche Gelder mitfinanziert wurden, sollen alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Infrastrukturen nutzen können, um ihre eigenen Dienste an Dritte anzubieten. Die Angebotspflicht für Vorleistungen bezie- hungsweise der Zugang zu geförderten Infrastrukturen gilt demnach solange, wie die Infrastrukturen wirtschaftlich als Bestandteil eines Kommunikationsnetzes genutzt wer- den. Mit anderen Worten, solange über dieses Netz wirtschaftlich Fernmeldedienste an Endkundinnen und Endkunden angeboten werden können. Diese Pflicht bleibt auch dann bestehen, wenn die geförderten Infrastrukturen veräussert werden. Sie geht auf die neue Eigentümerin beziehungsweise Betreiberin der Infrastrukturen über. Der vor- liegende Vorentwurf ist zudem so ausgestaltet, dass Betreiberin und Eigentümerin nicht zwingend derselben Organisation angehören müssen. Die Umsetzung der Ange- botspflicht fällt aus praktischen Überlegungen aber in jedem Fall der Betreiberin der geförderten Infrastrukturen zu.
29 Herstellung einer Hochgeschwindigkeitsverbindung zur Teilnehmerin oder zum Teilnehmer von der An- schlusszentrale zum Hausanschluss durch eine Anbieterin von Fernmeldediensten und Überlassung dieser Verbindung an eine andere Anbieterin zur Bereitstellung von Breitbanddiensten.
Abs. 3
Im Falle eines Konflikts oder Widerspruchs zwischen diesem Artikel und der Gewäh- rung des Zugangs durch marktbeherrschende Anbieterinnen nach Artikel 11 FMG, soll der vorliegende Artikel Vorrang haben. Damit wird geklärt und sichergestellt, dass bei geförderten Anschlüssen die spezifischen Vorschriften des BBFG beim Zugang für an- dere Anbieterinnen gelten.
Abs. 4
Absatz 4 dient dazu, verschiedenen Konstellationen im Förderkontext, dem technolo- gischen Wandel in Telekomnetzen und den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes ist nicht absehbar, welche Neu- entwicklungen bei der Bereitstellung von Telekomdiensten in den nächsten Jahren zu erwarten sind oder wie sich die Marktnachfrage entwickelt. Aus diesem Grund wird die Festlegung der konkret anzubietenden Vorleistungen an den Bundesrat delegiert. Er sieht in jedem Fall vor, dass auf Nachfrage einer Marktteilnehmerin ein physischer Netzzugang angeboten werden muss.
Art. 14 Bedingungen des Zugangs
Artikel 14 regelt die Rahmenbedingungen zur Ausgestaltung der anzubietenden Vor- leistungen auf den geförderten Infrastrukturen.
Abs. 1
Der Zugang zu den geförderten Anschlüssen ist unabhängig von der konkreten Zu- gangsform in transparenter und nichtdiskriminierender Weise gegen Entschädigung zu gewähren. Dem Nichtdiskriminierungsprinzip zufolge sollen Anbieterinnen von Fern- meldediensten, welche die angebotenen Vorleistungen nachfragen, nicht schlechter gestellt werden, als Geschäftseinheiten oder Tochterfirmen der Betreiberin der geför- derten Infrastrukturen. Daraus folgt beispielsweise, dass die Betreiberin intern für sich selbst mit den gleichen Preisen rechnet, die sie auch von anderen Anbieterinnen für die Vorleistungen verlangt. Darüber hinaus muss sie andere Anbieterinnen in Bezug auf Prozesse und Fristen genauso behandeln wie sich selbst.
Abs. 2 und 3
Die Angebotspflicht soll den Wettbewerb sicherstellen, gleichzeitig aber auch nicht zum Nachteil der Betreiberin der geförderten Infrastrukturen ausfallen. Dies kann durch eine angemessene Entschädigung für die bereitgestellten Vorleistungen erreicht werden. Dieser wiederkehrende Vorleistungspreis - beziehungsweise in diesem Kontext auch Zugangspreis - orientiert sich an den anrechenbaren Kosten für den Ausbau und den Betrieb der geförderten Infrastrukturen abzüglich des erhaltenen Förderbeitrages. Die anrechenbaren Kosten enthalten eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Ka- pitals und damit eine angemessene Rendite. Nebst der Bemessungsgrundlage regelt Absatz 2 auch konkret einen Teilaspekt der Nichtdiskriminierung. Für den Fall, dass die Betreiberin der geförderten Infrastrukturen auch Endkundendienste anbietet, wird vorgeschrieben, dass die Differenz zwischen den von der Betreiberin angebotenen Zu- gangspreisen und ihren Endkundenpreisen es einer vergleichbaren, effizienten Anbie- terin erlauben muss, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften. Dadurch soll eine Si- tuation verhindert werden, in welcher zwar Vorleistungen zu nichtdiskriminierenden
Preisen angeboten werden, die anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten aber keine wettbewerbsfähigen Endkundenprodukte anbieten können, ohne zeitgleich Ver- luste zu machen.
Der Bundesrat wird die Bedingungen des Zugangs und die Berechnungsgrundlage für die Entschädigung konkretisieren und beispielweise gewisse Eckwerte der Berechnung vorgeben.
Art. 15 Streitigkeiten im Bereich des Zugangs
Artikel 15 regelt den Umgang mit Streitigkeiten über angebotene Vorleistungen und deren Bedingungen im Förderkontext. Er greift auf Elemente zurück, die sich auch in
Abs. 1
Für die Streitbeilegung im Rahmen des Zugangs zu geförderten Infrastrukturen ist die ComCom zuständig. Die ComCom behandelt in Zusammenhang mit Zugangsverfahren gemäss Artikel 11ff. FMG bereits materiell verwandte Sachverhalte. Sie ist daher die geeignete Behörde, um Streitigkeiten über den Zugang zu geförderten Infrastrukturen und dessen Bedingungen beizulegen. Anbieterinnen von Fernmeldediensten, welche die Bedingungen der angebotenen Vorleistungen als widerrechtlich erachten, reichen bei der ComCom ein Gesuch zur Festlegung der strittigen Punkte ein. Da die Ange- botspflicht klar ist und ein Verhandlungsprimat in einem Förderkontext keinen Sinn er- gibt, braucht es im Gegensatz zu den Art. 11ff. keine Einigungsfrist. Durch das Gesuch wird ein Verwaltungsverfahren ausgelöst, welches durch das BAKOM instruiert wird. Nach Abschluss der Instruktionshandlungen stellt das BAKOM der ComCom den An- trag, wie die Streitbeilegung umgesetzt werden könnte. Die ComCom entscheidet über diesen Antrag und verfügt die strittigen Bedingungen.
Abs. 2
Dieser Absatz entspricht wörtlich Artikel 11b FMG. Durch die Verfügung der ComCom werden die vertraglichen Bedingungen zwischen der Betreiberin von geförderten Infra- strukturen und einer um Vorleistungen nachfragenden Anbieterin geklärt. Streitigkeiten, welche sich aus Vereinbarungen zwischen den bezeichneten Parteien oder allenfalls vorliegenden Verfügungen ergeben, sind durch Zivilgerichte zu beurteilen.
Art. 16 Amtshilfe
Das BAKOM soll befugt sein, bei anderen Bundesbehörden, genauso wie bei kantona- len und kommunalen Behörden, Daten und Informationen einzufordern, die zur Voll- streckung des vorliegenden Gesetzes notwendig sein können. Die entsprechenden Be- hörden unterliegen einer Auskunftspflicht. Im Gegenzug soll das BAKOM diesen Be- hörden auf Gesuch hin Daten übermitteln, die im Rahmen der Gesuchprüfung nach Artikel 10 oder der Überprüfung des geförderten Projekts nach Artikel 12 gesammelt wurden. Dies unter der Voraussetzung, dass die bezeichneten Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der nachfragenden Behörden benötigt werden. Diese Bestim- mung wird insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k und Artikel 8 Absatz 3 geschaffen. Damit kann das BAKOM zur Erfüllung seiner Aufgaben beispielsweise bei der ElCom Informationen über Stromversorgungsinfrastrukturen ein-
fordern. Im Gegenzug stellt das BAKOM auf Anfrage der ElCom namentlich Informa- tionen bezüglich der Entschädigung für die Nutzung der passiven Infrastrukturen von Stromnetzbetreibern zur Verfügung. Auch hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Kantonen muss der Datenaustausch ermöglicht werden.
Art. 17 Rechtsschutz
Gemäss Artikel 17 folgt der Rechtsschutz gegen Verfügungen den allgemeinen Be- stimmungen über die Bundesrechtspflege. Hierzu ist auf einen zentralen Aspekt des in Artikel 10 Absatz 3 geregelten Verfahrens hinzuweisen. Dieses sieht vor, dass Gesu- che in Form eines Gesamtdossiers mit einem Prüfbericht und allen notwendigen Un- terlagen erst dann an das BAKOM weitergeleitet werden, wenn sämtliche nach kanto- nalem Recht erforderlichen Entscheide in formelle Rechtskraft erwachsen sind. Ansch- liessend entscheidet das BAKOM mittels Verfügung über ein jeweiliges Gesuch und den endgültigen Förderbeitrag. Damit soll verhindert werden, dass in der Sache zwei sich widersprechende Entscheide ergehen. Verfügungen des BAKOM unterliegen ge- mäss Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196830 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ein allfälliger Weiterzug mittels Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten würde explizit nicht an Artikel 83 Buchstabe k des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)31 scheitern. Die vorlie- genden Förderbeiträge stellen Finanzhilfen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 SuG dar, auf die bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen und im Rahmen der verfügbaren Bundesmittel ein Rechtsanspruch besteht.
Art. 18 Vollzug
Abs. 1
Artikel 182 BV ermächtigt den Bundesrat unter anderem, Vollzugs- oder Ausführungs- bestimmungen zu erlassen. Gestützt auf diese Delegationsmöglichkeit soll der Bun- desrat wo nötig die vorliegenden Gesetzesbestimmungen verdeutlichen, deren prakti- sche Rechtsfolgen umschreiben, unbestimmte Rechtsbegriffe konkretisieren oder Or- ganisationsfragen regeln.
Abs. 2
Gemäss Artikel 48 Absatz 2 RVOG kann der Bundesrat die Rechtsetzung auf ein Amt, vorliegend auf das BAKOM, übertragen, wenn ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt. Gestützt auf diese Bestimmung soll dem BAKOM die Rechtsetzungsbefugnis zum Er- lass der notwendigen technischen und administrativen Vorschriften (TAV) geschaffen werden. Die jeweiligen delegierten Rechtssetzungsbereiche, in welchen das BAKOM die TAV erstellen kann, werden vom Bundesrat zu bestimmen sein. Dafür kommen insbesondere die Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absätze 2 und 3, Artikel 10 Absatz 5 sowie Artikel 14 Absatz 3 in Frage.
30 SR 172.021 31 SR 173.110
Anhang
1. Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)32
Art. 83 Ausnahmen
Buchstabe p Ziff. 4
Artikel 21 Absatz 1 sieht vor, die Beilegung von Streitigkeiten über den Zugang zu ge- förderten Infrastrukturen und dessen Bedingungen mittels Verfügung durch die Com- Com regeln zu lassen. Die entsprechende thematische Zuordnung zum Zuständigkeits- bereich der ComCom ist konsequent; werden doch bereits die materiell verwandten Zugangsstreitigkeiten gemäss Artikel 11a FMG durch diese behandelt. Der Rechts- schutz gegen Verfügungen der ComCom folgt sodann den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Diese unterliegen gemäss Artikel 44 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht. Ein allfälliger Weiterzug der bezeichneten Zugangsstreitigkeiten im Sinne von Artikel 11a FMG an das Bundesgericht scheitert indes an Artikel 83 Buchstabe p Ziffer 2 BGG. Streitigkeiten über den Zugang zu geförderten Infrastrukturen und dessen Be- dingungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 genauso mit Schaffung einer neuen Ziffer
4 unter Artikel 83 Buchstabe p BGG zu subsumieren und das Bundesverwaltungsge-
richt als einzige Rechtsmittelinstanz festzulegen, drängt sich aus mehreren Gründen auf.
Grundsätzlich gilt es zu bedenken, dass bei Streitigkeiten im Bereich des Zugangs be- reits eine Förderung entsprechender Infrastrukturen stattgefunden hat. Die hierfür not- wendigen Verfügungen konnten selbständig angefochten und hinsichtlich der durch das BAKOM gewährten Finanzhilfen sowohl vor Bundesverwaltungsgericht als auch Bundesgericht richterlich überprüft werden (vgl. die Erläuterungen zu Artikel 10 und 17). Kommt es sodann zu einer Zugangsstreitigkeit im Sinne von Artikel 15, droht die Förderung jedoch für unbestimmte Zeit teilweise ins Leere zu laufen. Mit anderen Wor- ten hindert ein Zugangsverfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss die effektive Nutzung der geförderten Infrastrukturen und mindert dadurch den Erfolg der Gigabit- strategie. Die Beschränkung auf eine Rechtsmittelinstanz wirkt dem in zeitlicher Hin- sicht entgegen.
Weiter ziehen bereits die Zugangsstreitigkeiten im Sinne von Artikel 11a FMG erfah- rungsgemäss lange Verfahrensdauern nach sich, welche die Rechtssicherheit betrof- fener Parteien über Jahre belasten. Gründe hierfür sind unter anderem in der äusserst dynamischen Veränderung technologischer und wirtschaftlicher Gegebenheiten im Fernmeldesektor, der damit einhergehenden Komplexität der Materie oder aber auch in der nicht unüblichen Konsultation Dritter (vgl. Artikel 11a Absatz 2 FMG) zu suchen. Ersteres nannte konsequenterweise bereits die Botschaft zur Totalrevision der Bun- desrechtspflege vom 28. Februar 2001 als Grund um Beschwerden auf dem Gebiet des Fernmelderechts abschliessend durch das Bundesverwaltungsgericht als Fachin- stanz beurteilen zu lassen.33 Befürchtet wurde, dass die Verlängerung von Verfahren durch eine zweite Beschwerdeinstanz dazu führen könnte, dass diese infolge der tech- nischen Entwicklungen schon vor dem endgültigen Entscheid praktisch gegenstands- los würden. Die in der Zwischenzeit stattgefundenen fernmeldetechnischen Entwick-
32 SR 173.110
33 BBl 2001 4220 ff.; insb. 4324
lungsschritte bekräftigen diese Begründung und lassen es unwahrscheinlich erschei- nen, dass Zugangsstreitigkeiten nach Artikel 13 nicht unter denselben Umständen lei- den würden. Schlussendlich dient die Schaffung einer neuen Ausnahmebestimmung in Artikel 83 Buchstabe p Ziffer 4 BGG der weiterhin erforderlichen Entlastung des Bun- desgerichts im Sinne des Berichtes des Bundesrates vom 24. Januar 2024 in Erfüllung des Postulates 20.4399 Caroni vom 2. Dezember 2020 (Bundesrat 2024).34
2. Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)35
Ziel des BBFG ist es, eine weitgehend flächendeckende Versorgung von Wohnungen und Geschäften mit Festnetzanschlüssen zu erreichen, die Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s für den Download gewährleisten, wozu unter bestimmten Voraus- setzungen öffentliche Fördermittel eingesetzt werden können. Es sei darauf hingewie- sen, dass ein finanzieller Beitrag zum Ausbau von passiven Infrastrukturen zur besse- ren Versorgung ausschliesslich in Gebieten möglich sein wird, in denen die Nachfrage nach solchen Leistungen weder mit dem aktuellen Zugangsnetz gedeckt werden kann, noch dessen Ausbau in den nächsten drei Jahren geplant ist und innerhalb eines an- gemessenen Zeithorizonts auch nicht eigenwirtschaftlich realisiert werden kann.
Um herauszufinden, wo Handlungsbedarf besteht, müssen in einem ersten Schritt die Gebäude identifiziert werden, die bestimmte Vorgaben erfüllen36 und deren Bewohne- rinnen und Bewohnern keine Leitung mit einer Übertragungsrate von 1 Gbit/s für den Download als Internetzugang zur Verfügung steht, weder jetzt noch in den nächsten drei Jahren. Ähnlich wie in den Mitgliedstaaten der EU sollen diese Gebäude in Karten ausgewiesen werden, was eine detaillierte und effiziente Darstellung ermöglicht. Diese Informationen liefern eine erste Übersicht und ermöglichen den lokalen Behörden ab- zuwägen, ob es sich im Hinblick auf die Identifizierung eines möglichen Fördergebiets lohnt, weitere Untersuchungen durchzuführen oder nicht.
Ein solches Kartierungsinstrument ist auf Bundesebene bereits vorhanden, denn das BAKOM sammelt von Unternehmen freiwillig zur Verfügung gestellte Daten und veröf- fentlicht zweimal jährlich Karten, auf denen der Stand des Breitbandausbaus angezeigt wird.37 Dennoch muss dieser Atlas vervollständigt und weiterentwickelt werden, indem insbesondere eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten für alle Eigentümerinnen von fernmeldetechnischen Infrastrukturen, die Gebäude erschliessen, eingeführt wird, da- mit die Umsetzung der Strategie zur Förderung des Breitbandausbaus gelingen kann. Durch diese vorgesehenen Änderungen werden die Kenntnis der tatsächlichen Versor- gungssituation in der Schweiz und deren Monitoring erheblich verbessert. Dies ist nicht nur für die Verwirklichung der Strategie von Nutzen, sondern auch langfristig, wenn das Programm einmal endet. Dank der neuen Artikel 4a und 59a FMG wird der Atlas somit aktuelle, aussagekräftige und noch genauere Daten liefern, die für die Information der Bevölkerung und der Wirtschaft wesentlich sind und die es den Behörden gestatten, die Wirksamkeit der umgesetzten öffentlichen Massnahmen zu bewerten.
34 Bundesrat (2024)
35 SR 784.10
36 Damit die Fördermittel möglichst gezielt eingesetzt werden, ist es sinnvoll, alle nicht dauerhaft beheizten oder als Anbauten geltenden Gebäude, z. B. Garagen, Reservoirs, Silos oder Lager, von der Gesamt- menge der in der Schweiz erfassten Gebäude auszunehmen. 37 Breitbandatlas, https://map.geo.admin.ch/?lang=de&topic=nga, aufgerufen am 15.01.2025.
Art. 4a Meldepflicht (neu)
Abs. 1
Für eine genaue und vollständige Beschreibung des derzeitigen Ausbaustands der Te- lekommunikationsinfrastruktur ist es von zentraler Bedeutung, zu definieren, welche Informationen erhoben werden sollen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Infra- strukturen, die Gebäude erschliessen und die in der Praxis oder theoretisch die Erbrin- gung eines Fernmeldedienstes gemäss Artikel 3 Buchstabe b FMG ermöglichen.
Bevor diese Informationen jedoch vorliegen können, ist festzulegen, wer sie zur Verfü- gung zu stellen hat, und vor allem ist sicherzustellen, dass das BAKOM mit diesen Eigentümerinnen in Verbindung treten kann. Um Verwechslungen zu vermeiden und alle Infrastrukturen, auch die inaktiven, zu erfassen, gilt es, sich auf die jeweiligen Ei- gentümerinnen zu konzentrieren. Letztere sind deshalb verpflichtet, sich beim BAKOM zu melden, damit dieses eine Liste führen kann.
Abs. 2
Es ist Aufgabe des Bundesrates, die Form und den Inhalt der Meldepflicht auszuge- stalten sowie Vorgaben festzulegen, damit die Liste der Eigentümerinnen vollständige und aktuelle Angaben enthält.
Art. 39a Verwendung von Konzessionsgebühren
Im geltenden Artikel 39a FMG ist die Verwendung von einem Teil der Konzessionsge- bühren von Funkkonzessionen für begleitende Massnahmen wie Forschung und Erhe- bungen im Zusammenhang mit funkbasierten Technologien vorgesehen, was nun in Absatz 1 überführt werden soll.
Die neu zu schaffende Zweckbindung von Konzessionsgebühren von Mobilfunkkon- zessionen für die Spezialfinanzierung der Anteile des Bundes an den Förderbeiträgen im Rahmen des BBFG kann potenziell die Verwendung eines Teils derselben Konzes- sionsgebühren betreffen, die für Massnahmen von funkbasierten Technologien ver- wendet werden können. Vor 2034 sollten die Massnahmen nach Artikel 39a FMG mit Konzessionsgebühren aus bereits in der Vergangenheit erteilten Konzessionen finan- ziert werden können; bis zu diesem Zeitpunkt sollte es nicht zu einer konkurrierenden Verwendung der Konzessionsgebühren kommen.
Durch den neu geschaffenen Absatz 2 wird der Vorrang der Mittelverwendung geklärt.
Art. 59a Mitteilungspflicht für einen nationalen Breitbandatlas (neu)
Wie bereits erwähnt, sammelt das BAKOM bereits seit mehreren Jahren verschiedene Informationen über die Breitbandversorgung in der Schweiz und veröffentlicht diese in Form von Karten im nationalen Breitbandatlas. Damit dieses für ein systematisches und präzises Monitoring unerlässliche Instrument auf einer umfassenden und langfris- tigen Grundlage aufgebaut werden kann, muss es künftig für die Erstellung, den Betrieb und die Veröffentlichung des Atlas klare gesetzliche Bestimmungen geben. Genau die- sem Zweck dient dieser neue Artikel.
Abs. 1
Absatz 1 definiert eindeutig, wer der Mitteilungspflicht unterliegt, und bestimmt damit zugleich, welche Art von Informationen übermittelt werden müssen. Die Eigentümerin- nen von physischen Fernmeldeleitungen zur Gebäudeerschliessung müssen dem BA- KOM regelmässig alle Angaben liefern, die für die Erstellung eines nationalen Breit- bandatlas notwendig sind, unabhängig davon, ob sie Fernmeldedienste anbieten oder nicht.
Abs. 2
Die nach dem neuen Artikel 59a erhobenen Daten dienen insbesondere der Erstellung und dem Betrieb eines nationalen Breitbandatlas.
Abs. 3
Damit ersichtlich wird, welche geografischen Gebiete bzw. Gebäude unter Umständen Fördermittel erhalten könnten, ist es wichtig, eine Übersicht zu erstellen und auf einer Karte diejenigen Gebäude anzugeben, die keine Infrastruktur für einen Internetzugang mit einer Bandbreite von mindestens 1 Gbit/s für den Download aufweisen und für die in den nächsten drei Jahren zudem auch kein entsprechendes Ausbauvorhaben ge- plant ist. Nur auf der Grundlage von detaillierten, in nicht aggregierter Form verfügbaren Daten sind die lokalen Behörden in der Lage, zu entscheiden, ob es sich für sie lohnt, vertiefte Untersuchungen und je nach den Ergebnissen ein Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Daher soll das BAKOM das Recht haben, die Daten, die es für ein mög- lichst genaues Bild des Netzausbaus für zweckdienlich erachtet, in nicht aggregierter Form zu veröffentlichen. Im längerfristigen Interesse der Konsumentinnen und Konsu- menten sollte diese Befugnis auch nach dem Erreichen der Ziele des BBFG bestehen bleiben.
Abs. 4
Der Bundesrat legt fest, welche Informationen in welcher Form und in welchem zeitli- chen Abstand bereitzustellen sind.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Der Bedarf an Bundesmitteln zur Umsetzung der Vorlage beträgt insgesamt bis zu 375 Millionen Franken. Der Grossteil der Mittel fliesst in Form von Investitionsbeiträgen an die Gemeinden. Während der siebenjährigen Programmdauer sind dies durchschnitt- lich bis zu rund 52 Millionen Franken pro Jahr. Zudem entstehen während voraussicht- lich 9 Jahren administrative Kosten von schätzungsweise zwischen 0.8 Millionen bis zu
1.18 Millionen Franken pro Jahr (Personal- und IT-Ausgaben).
Finanziert werden sollen diese Mittel durch eine befristete Zweckbindung der Einnah- men aus Konzessionsgebühren für Mobilfunkkonzessionen, die von der ComCom künf- tig erteilt werden. Die erteilten Mobilfunkkonzessionen laufen Ende 2028 sowie im Jahr
2034 aus. Damit umfasst die Zweckbindung Konzessionsgebühren aus Mobilfunkkon-
zessionen, welche von der ComCom insbesondere in den nächsten beiden Vergaben für die Jahre ab 2029 sowie ab 2034 erteilt werden. Die Zweckbindung wird auf einen Höchstbetrag von 375 Millionen Franken begrenzt. Die Konzessionsgebühren werden jährlich abgegrenzt und im Bundeshaushalt ordentlich verbucht. Diese Mittel werden somit voraussichtlich ab 2029 während maximal 9 Jahren bis maximal zum Höchstbe- trag nicht in den allgemeinen Bundeshaushalt fliessen. Der Mittelbedarf für Investiti- onsbeiträge und für die administrativen Aufwände kann geringer ausfallen, wenn nicht alle förderberechtigten Gemeinden Finanzhilfen nachfragen.
Im Bericht «Hochbreitbandstrategie des Bundes» in Erfüllung des Postulates 21.3461 wurde davon ausgegangen, dass für den Aufbau und die Umsetzung des Programms administrative Kosten in der Höhe von 3 Prozent des Fördervolumens anfallen. Ge- genwärtig wird auf Bundesebene von insgesamt gut 10 Millionen Franken oder rund 1,4 Prozent des Fördervolumens für administrative Aufwände ausgegangen. Dies ist im Wesentlichen auf den Einbezug der Kantone in die Prüfung der Gesuche zurück- zuführen, welcher im Bericht an den Bundesrat zum damaligen Zeitpunkt noch nicht so vorgesehen war. Es wird auch davon ausgegangen, dass die Arbeiten, die vor In- krafttreten des Gesetzes und nach Ablauf der Programmdauer anfallen, mit den be- stehenden Ressourcen des BAKOM bewältigt werden können. Ebenso sollte der Mehraufwand für die Weiterentwicklung des Breitbandatlas BAKOM-intern getragen werden können.
Ab Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ende des Programms werden insgesamt bis zu 6 neue befristete Stellen (Vollzeitäquivalente, FTE) beim Bund benötigt. In der Aufbau- phase ab dem Inkrafttreten des Gesetzes sind 4 neue Vollzeitstellen erforderlich, um die operativen Strukturen und Prozesse des Programms aufzubauen, die Schnittstellen zu den Kantonen zu schaffen und die notwendigen Dokumente, Formulare und Sys- teme vorzubereiten. Weiter müssen die Kantone und Gemeinden informiert, unterstützt und beraten werden. Insbesondere der Kommunikation und Beratung der Kantone und Gemeinden fällt eine zentrale Rolle zu. Es ist geplant, dass das BAKOM die zentrale Anlaufstelle für Fragen bezüglich Ausbau, Gesuche, Verfahren, administrativen Fragen etc. sein wird, damit zielführende Projekte entwickelt und Gesuche ordnungsgemäss erstellt werden können. Im Weiteren muss das BAKOM die eingereichten Gesuche prü- fen und ihre Entscheide verfügen. Zudem muss mit Rekursen gegen verfügte Ent- scheide des BAKOM gerechnet werden, welche bearbeitet werden müssen. Parallel zu diesen Arbeiten muss das BAKOM während und nach der Durchführung die einzelnen Projekte überprüfen, ob diese gesetzeskonform und zu den verfügten Bedingungen
ausgeführt werden. Insbesondere bei der Kontrolle der korrekten Mittelverwendung und Ausführung der geförderten Projekte wird dem BAKOM eine zentrale Rolle zufal- len, welche in der Verantwortung des BAKOM liegt. Die betroffenen Kantone wirken lediglich mit. Gemäss aktuellen Schätzungen ist mit bis zu 600 Gesuchprüfungen und Projektüberprüfungen gerechnet, welche in 3 Sprachen über eine Programmdauer von
7 Jahren zu behandeln sind. Bei entsprechender Nachfrage und Gesuchen der Ge-
meinden werden ab Programmbeginn 2 weitere Stellen benötigt.38 Die insgesamt bis zu 6 befristeten Stellen umfassen voraussichtlich vier wissenschaftliche Stellen, eine administrative Stelle und eine Leitungsstelle. Bei einer Verlängerung des Programms durch den Bundesrat müssten zumindest einige der Anstellungen verlängert werden. Alle Angaben sind als Maximalbedarf zu verstehen, für den Fall, dass die Fördermittel wie erwartet auf eine hohe Nachfrage treffen. Die Stellen werden sukzessive bei Bedarf zu besetzen sein. Sollten weniger Gesuche eintreffen, wird der Bedarf an Personalres- sourcen entsprechend geringer ausfallen und nicht in Anspruch genommen werden müssen. Bei beispielsweise insgesamt 300 Gesuchen wäre demnach von einem Be- darf von 4 Stellen zu rechnen. Im Falle einer Abnahme oder eines jährlichen Stillstan- des der Fördergesuche im Laufe des Projektes wird die Anzahl der benötigen FTE entsprechend reduziert.
Anzahl Vollzeitstellen Befristung Jährliche Kosten Gesamtkosten bis Pro- (FTE) in Mio. CHF39 grammende in Mio. CHF
1 Leitungsstelle 9 Jahre 0.775 6.98
2 wissenschaftliche FTE
1 administrative FTE
2 wissenschaftliche FTE 7 Jahre 0.38 2.66
Total: 4-6 Stellen 0.775 - 1.155 max. 9.64
Während der Laufzeit des Programms werden die 600 Stellenprozente nach aktuellem Stand wie folgt benötigt: 50% Personalführung, Koordination der Mitarbeitenden und Öffentlichkeitsarbeit, 50% Kommunikation und Austausch mit den Kantonen, 100% Be- ratung der Gemeinden, 190% Beurteilung der Gesuche und Erstellen der Verfügungen, 190% Überprüfung der Projekte, 20% Bearbeitung von Rekursen.
Zur Vereinfachung des Vollzugs wird der Bund eine Plattform zur Verfügung stellen und elektronische Schnittstellen zu den Kantonen für den Datenaustausch schaffen. Zentrales Element der Plattform wird die Georeferenzierung der förderberechtigten und geförderten Gebäude sein. Die Kosten dafür werden grob auf bis zu 800'000 Franken geschätzt, wobei der grösste Teil der Kosten in den ersten beiden Vorbereitungsjahren anfallen.
38 Es wird angenommen, dass für die Prüfung eines Gesuches und das Erstellen und die Kommunikation des
Entscheides durchschnittlich eine Woche Arbeitsaufwand für eine Person anfällt. Für die Überwachung ei- nes Projekts während der Ausführung und der abschliessenden Überprüfung wird pro Projekt ebenfalls von einer Woche Arbeitsaufwand ausgegangen. 39 Die Angaben beruhen auf Angaben des Eidgenössischen Personalamts zu den durchschnittlichen jährli-
chen Kosten je Arbeitskraft in der Bundesverwaltung 2024. Es handelt sich um Vollkosten.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete Schätzungsweise können bis zu 600 Gemeinden, insbesondere im ländlichen Raum und im Berggebiet, von Fördergeldern von Bund und allenfalls vom Kanton profitieren. Sie erhalten eine leistungsfähige und zukunftssichere Telekommunikationsinfrastruktur respektive schliessen bestehende Lücken. Diese Gemeinden können von einer höhe- ren Standortattraktivität im Hinblick auf Arbeitsplätze und Wohnbevölkerung profitieren. Bestehende Unterschiede im Vergleich zu urbaneren Gebieten können reduziert wer- den. Dies kann nicht zuletzt die urbanen Gebiete entlasten, indem attraktive Arbeits- und Wohnräume auch dezentral ermöglicht werden.
Die Projektentwicklung und können zu einigem Aufwand bei den Gemeinden führen. Ausserdem müssen sie geeignete bestehende Infrastrukturen gegen eine angemes- sene Entschädigung zur Verfügung stellen. Erfahrungen aus Österreich geben Hin- weise für den zu erwartenden Aufwand bei den Gemeinden in der Schweiz: Für die Antragstellung, die Erstellung des Fördervertrages sowie die Berichterstattung und Ab- rechnung haben die Empfänger von Fördergeldern (bei einer grossen Streuung) im Durchschnitt 38 Vollzeitstellen-Tage für Förderbeiträge in vergleichbarer durchschnitt- licher Höhe aufgewendet.40 Eine Gemeinde, welche aus eigenem Antrieb Eigentümerin des geförderten Netzes wird (Betreibermodell), hat eigene Investitionen zu tätigen, den Betrieb des Netzes zu administrieren resp. zu vergeben und das Risiko zu tragen; im Gegenzug kann sie die Konditionen der Nutzung des Netzes festlegen und entspre- chende Erlöse generieren. All diese Leistungen stellen Eigenleistungen der Gemein- den dar, welche ihnen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden können (Art. 7 Bst. c. SuG). Bund und Kantone unterstützen sie dabei. Die Beantragung von Fördergelder bleibt freiwillig, eine Gemeinde kann sich dagegen ent- scheiden.
Kantonale Programme zur Förderung von Breitbandinfrastrukturen hatten bisher in der Schweiz einen schweren Stand. Die Teilnahme am Förderprogramm des Bundes bleibt für die Kantone freiwillig. Die vorgeschlagene Bundesförderung kommt direkt den Kan- tonen zu Gute, indem ihre Gemeinden eine moderne Kommunikationsinfrastruktur teil- weise mit Bundesmittel finanziert erhalten. Von der höheren Standortattraktivität der Gemeinden profitiert auch der Kanton. Die von der Bundesförderung profitierenden, teilnehmenden Kantone haben die Hälfte des erforderlichen Förderbeitrages zu tragen, die andere Hälfte wird vom Bund finanziert. Die Kantone können den Mittelbedarf ganz oder teilweise an die Gemeinden abwälzen. Die kantonalen (und allenfalls kommuna- len) Beiträge betragen bei einer vollständigen Ausschöpfung der Bundesmittel 365 Mil- lionen Franken.
Die Kantone müssen ausserdem die Gesuche ihrer Gemeinden prüfen und bei der Überprüfung ausgeführter Projekte mitwirken. Dabei können die Kantone auf vorhan- dene Förderstrukturen für andere Bereiche zurückgreifen. Dennoch wird zusätzlicher administrativer Aufwand bei den Kantonen verursacht. Dieser Aufwand bestimmt sich hauptsächlich anhand der Anzahl Gesuche der Gemeinden und verteilt sich proportio- nal auf diejenigen Kantone, die von der Förderung profitieren. Wenn ein Kanton auf Bundesmittel verzichten will, fallen auch keine Ausgaben und Aufwände an.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
40 Berechnungen des BAKOM anhand von Angaben in WIK (2022b), Abbildung 2-2.
Die staatliche Mitfinanzierung von Kommunikationsinfrastrukturen stellt einen Eingriff in den Markt dar. Das Förderprogramm ist so ausgestaltet, dass negative Auswirkun- gen auf die Marktakteure minimiert werden. Es wirkt subsidiär nur dort, wo kein ent- sprechender Ausbau geplant ist und der Ausbau nachweislich nicht eigenwirtschaftlich realisiert werden kann. Dies betrifft schätzungsweise 10 Prozent der Nutzungseinhei- ten beziehungsweise 19 Prozent der Gebäude. Die Subsidiarität wird durch die Mittei- lungspflichten für Anbieterinnen von Fernmeldediensten und Eigentümerinnen von In- frastrukturen zur Gebäudeerschliessung sowie durch den erforderlichen Nachweis des erwarteten Fehlbetrages eines Projektes gewährleistet. Da sich die Förderung über mehrere Jahre erstreckt und die jährlichen staatlichen Beiträge relativ moderat sind, dürfte eine mögliche Verdrängung privater Investitionen nicht ins Gewicht fallen.
Angeschlossene Wohnungen und Geschäfte
Mit der Förderung werden bis zu 650'000 Festnetzanschlüsse, vorwiegend in Wohnun- gen und Geschäften (resp. bis zu 470’000 Gebäude), in peripheren Gebieten mit einer Bandbreite von 1 Gbit/s im Download angebunden.41 Ohne Förderung würde bei die- sen Einheiten lediglich eine Anbindung über terrestrischen Funk oder über Satelliten mit den Basisleistungen des Grundversorgungsdienstes zur Verfügung stehen. Diese Wohnungen und Geschäfte erhalten eine leistungsfähige und zuverlässige Kommuni- kationsanbindung. Damit können sie nachhaltig von der zunehmenden Digitalisierung aller Lebensbereiche profitieren.
Für die Haushalte führt diese Erschliessung zu hohen, monetär nicht quantifizierbaren Nutzeneffekten, indem beispielsweise effizientes Home-Office, Online-Bildung, Tele- medizin oder Smart Home Anwendungen wie auch künftige Anwendungen problemlos möglich sind. Auch im Impact Assessment (IA) der EU-Kommission (2023a) zum Giga- bit Infrastructure Act (GIA) werden verschiedene positive Effekte insbesondere für den ländlichen Raum aufgezeigt. Mölleryd (2015) beschreibt mitunter Verbesserungen bei der Beschäftigung. Sehr schnelles Internet kann zudem gemäss SIMETRICA (2018) das subjektive Wohlbefinden messbar steigern.
Für Geschäfte und Arbeitsstätten dürfte eine moderne Kommunikationsinfrastruktur in vielen Fällen eine Voraussetzung für die Niederlassung oder den Verbleib an einem Standort darstellen. Die Infrastruktur ermöglicht den Geschäften und Arbeitsstätten den Zugang zu allen notwendigen Anwendungen und generell eine effiziente Geschäftstä- tigkeit mit höherer Produktivität. Auch die Landwirtschaft ist bereits heute auf gute Breit- bandinfrastrukturen angewiesen; neue Anwendungen im Bereich Smart Farming wer- den diesen Bedarf nochmals deutlich erhöhen. Insgesamt können moderne Kommuni- kationsinfrastrukturen eine höhere Wertschöpfung, auch in peripheren Regionen be- wirken, und zum BIP und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz beitra- gen. Beispielsweise beschreiben Mack et al. (2023) in einer Metastudie positive Aus- wirkungen zwischen Breitbandinternet und der Wirtschaftsentwicklung im ländlichen Raum. Die EU-Kommission (2023a) beschreibt positive Effekte spezifisch von FTTH.
Eine gewisse Unsicherheit besteht in Bezug auf die Effizienz des Leistungsziels von 1 Gbit/s. Briglauer et al. (2021) zeigen für deutsche Regionen, dass eine Erhöhung der Internetgeschwindigkeit unter anderem infolge positiver regionaler Externalitäten das
BIP erhöhen kann. Sie beschreiben ausserdem einen positiven Nettonutzen der unter- suchten Förder- bzw. Subventionsprogramme. Jedoch sehen Briglauer et al. (2023) abnehmende Nutzenbeiträge bei hohen Geschwindigkeiten.
Fernmeldedienstanbieterinnen
Die geschätzt rund 300 Eigentümerinnen von Festnetzinfrastrukturen in der Schweiz erhalten durch die Förderung die Möglichkeit, auch in nicht eigenwirtschaftlich er- schliessbaren Gebieten moderne und langfristig nutzbare Netze auszubauen, mit den entsprechenden kommerziellen Nutzungsmöglichkeiten. Sie profitieren dabei unter an- derem von Mengen- und Netzwerkeffekten. Betreiberinnen von geförderten Netzen müssen Dritten Zugang zur Infrastruktur gewähren, damit auch in den geförderten Ge- bieten der Wettbewerb bei Fernmeldediensten gewährleistet ist. Davon können alle Fernmeldedienstanbieterinnen in der Schweiz profitieren, indem sie ihre Dienste einer grösseren Kundschaft anbieten können. Vom Netzausbau profitieren weitere Firmen, beispielsweise bei der Ausführung von Bauarbeiten oder bei der Vermarktung von In- ternetdiensten an zusätzliche Kundschaft.
Regulierungskosten für Eigentümerinnen von Fernmeldeinfrastrukturen
Zur Umsetzung des Gesetzes, insbesondere um den Gemeinden das jeweilige Förder- potenzial aufzeigen zu können, werden den Eigentümerinnen von fernmeldetechni- schen Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung Auskunftspflichten auferlegt (Art. 4a und 59a FMG). Zur Abschätzung des damit verbundenen Aufwandes wurde eine Re- gulierungskostenschätzung durchgeführt. Da die Pflichten erst auf tieferer Normstufe konkretisiert werden, mussten für die Kostenschätzung teilweise Annahmen zur Um- setzung getroffen werden. Zukünftig müssen sich alle Eigentümerinnen von Fernmeld- einfrastrukturen zur Gebäudeerschliessung beim BAKOM registrieren. Im angenom- menen Umsetzungsszenario müssen sie dem BAKOM jährlich Daten in einem be- stimmten Format der Georeferenzierung (eidgenössischer Gebäudeidentifikator EGID des BFS [2024]) zu den von ihnen mit Fernmeldeinfrastruktur erschlossenen Gebäude liefern. Dabei werden verschiedene Attribute (u. a. zur Technologie) abgefragt. Das Umsetzungsszenario sieht weiter eine jährliche Datenlieferung zu geplanten Anschlüs- sen (u. a. voraussichtlicher Beginn und Ende der Bauarbeiten) vor. Die bereits heute anfallenden Aufwände für freiwillige Datenlieferungen an den nationalen Breitbandatlas werden als sogenannte Sowieso-Kosten betrachtet. Die Schätzung für die Umsetzung der Pflichten der Eigentümerinnen von Fernmeldeinfrastruktur zur Gebäudeerschlies- sung ergibt insgesamt einmalige Regulierungskosten in der Höhe von rund 2.9 Millio- nen Franken sowie ab dem zweiten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes jährlich wie- derkehrende Kosten von insgesamt rund 0.3 Millionen Franken, jeweils verteilt auf die rund 310 betroffenen Unternehmen.42 Weitere Kosten können für einzelne Eigentüme- rinnen von Infrastrukturen zur Gebäudeerschliessung im Zusammenhang mit den Mit- teilungspflichten auf Anfrage im Rahmen von Erkundungsverfahren entstehen. Für die definitive Festlegung der förderberechtigten Anschlüsse müssen sie nach der Daten- lieferung für den Breitbandatlas nochmals Auskunft über die fernmeldetechnische Er- schliessung und ihre aktuellen Ausbaupläne im betroffenen Gemeindegebiet geben. Dieser Aufwand dürfte einen geringen Mehraufwand darstellen und wurde nicht näher beziffert.
42 Nähere Angaben finden sich in der Kostentabelle in Anhang 1.
Diesen Kosten stehen neben der Notwendigkeit zur Identifikation förderberechtigter Anschlüsse im Rahmen der Umsetzung des BBFG weitere Nutzenaspekte gegenüber. Gemäss einer Begleitstudie zum IA der EU-Kommission (2023b) bzw. Barbero et al. (2019) wird Georeferenzierung von Infrastrukturen mit verschiedenen Vorteilen bezüg- lich Effizienz, Prozessverbesserung und Innovation in Verbindung gebracht.
Aufhebung von Regulierungen
Eine Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich nach Artikel 4 des Bun- desgesetzes vom 29. September 202343 über die Entlastung der Unternehmen von Re- gulierungskosten (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG) ist nicht vorgesehen. Die zusätzlichen Kosten für Unternehmen ergeben sich wie beschrieben aus Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, welche zu einer effizienten Umsetzung des Vorentwurfs bei- tragen sollen und mit Zusatznutzen verbunden sein können. Gegenüber den heutigen (freiwilligen) Datenlieferungen an den nationalen Breitbandatlas sollen die Eigentüme- rinnen von Fernmeldeinfrastrukturen voraussichtlich statt zweimal jährlich nur noch ein- mal jährlich Daten liefern müssen. In diesem Zusammenhang besteht eine thematische Verwandtschaft zum FMG. Im Kontext einer Revision des FMG wird die Frage nach einer allfälligen Aufhebung von Regulierungen erneut zu prüfen sein.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Durch den Ausbau von leistungsfähigen, zuverlässigen und zukunftssicheren Kommu- nikationsinfrastrukturen auch im ländlichen Raum und in den Berggebieten können auch diese Gebiete bestmöglich von der Digitalisierung aller Lebensbereiche profitie- ren. Es findet ein Ausgleich zwischen städtischen und ländlichen Gebieten statt. Der digitale Graben zwischen Stadt und Land wird verringert, die Chancengleichheit erhöht. So bleiben auch periphere Regionen für die Wohnbevölkerung und für Arbeitsplätze attraktiv. Die Teilhabemöglichkeiten an der digitalen Wirtschaft werden in dünn besie- delten, ländlichen Räumen verbessert.44 All diese Effekte wirken sich positiv auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die nationale Identifikation aus.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Glasfasernetze sind um ein Vielfaches energieeffizienter als kupferbasierte45 und funk- basierte Netze.46 Das Förderprogramm bewirkt einerseits einen beschleunigten Ersatz von Kupfernetzen durch Glasfasernetze und damit einen rascheren Wechsel zu ener- gieeffizienteren Technologien. Langfristig werden durch das Programm bis zu 460’000 Anschlüsse mit energieeffizienten Glasfasertechnologien statt mit Funktechnologien erschlossen. Dadurch sind auch weniger Antennenmasten erforderlich, die teilweise als störend empfunden werden. Die vorgesehene Förderung umfasst aber auch Funk- technologien bei Gebäuden, deren Erschliessung besonders teuer ist. Dadurch können in bestimmten Gebieten zusätzliche Antennenstandorte entstehen. Insgesamt ist da- von auszugehen, dass mit dem Förderprogramm weniger Funkantennen errichtet wer- den als ohne das Programm.
43 SR 930.31
44 Siehe z. B. Salemink et al. (2017)
45 Obermann (2020)
46 Schindler, Isemag (2021) und Politecnico (2021)
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Vorentwurf zum Breitbandfördergesetz stützt sich auf Artikel 92 Absatz 1 BV. Die- ser statuiert, dass das Fernmeldewesen Sache des Bundes ist. Es besteht eine umfas- sende, ausschliessliche und ursprünglich derogatorische Gesetzgebungskompetenz des Bundes.47
Die Subventionsmassnahmen lassen sich in Einklang mit dem Grundsatz der Wirt- schaftsfreiheit nach Artikel 94 BV als grundlegendem Ordnungsprinzip einer auf markt- wirtschaftlichen Prinzipien beruhenden Wirtschaftsordnung bringen. Die Ziele des Breitbandfördergesetz sollen entsprechend marktgetrieben realisiert werden. Nur so- fern ein Ausbau im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 im Zeitpunkt der Gesucheingabe ohne Finanzhilfen nicht stattfinden würde, erfolgt eine Förderung (Art. 2). Diese ist rechts- gleich beziehungsweise wettbewerbsneutral ausgestaltet und basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Zudem findet eine Förderung gezielt statt und deckt gemäss Artikel 4 Absatz 1 lediglich die Differenz der Barwerte der anrechenbaren Kosten und der rele- vanten Erlöse eines Projektes, also der erwartete Fehlbetrag, ab. Dennoch haben auch die vorliegend weitestgehend wettbewerbsneutral ausgestalteten Subventionen das Potential, die effiziente Ressourcennutzung und die Anreizfunktion und damit Haupt- funktionen des Wettbewerbs zu beeinträchtigen und zu einer partiellen Wettbewerbs- verzerrung zu führen. Da vorliegend kein Eingriff in die individualrechtliche Wirtschafts- freiheit zu prüfen ist, beurteilen sich das öffentliche Interesse und die Verhältnismäs- sigkeit nicht nach Artikel 36 Absatz 2 und 3 BV, sondern nach Artikel 5 Absatz 2 BV. Danach genügt grundsätzlich jedes öffentliche Interesse; verlangt wird nur, dass die staatliche Tätigkeit nicht ausschliesslich privaten Interessen dient48 und verhältnismäs- sig ist.
Das öffentliche Interesse an entsprechenden Massnahmen wurde in den Abschnitten 1.1.2 und 1.1.3 erörtert. Zusammenfassend ist neben den gesamtwirtschaftlichen Vor- teilen, welche mit einer gezielten Subventionierung erreicht werden können, ausdrück- lich auch auf die sozial- und regionalpolitische Bedeutung einer Erschliessung des ländlichen Raums mit modernem und leistungsfähigem Breitbandinternet hinzuweisen. Der landesweite Ausbau passiver Infrastrukturen zur Erbringung von Fernmeldediens- ten mit Übertragungsraten von mindestens 1 Gbit/s (im Download) geht dabei explizit über die Grundversorgung mit Fernmeldediensten im Sinne von Artikel 16 FMG in Ver- bindung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d FDV hinaus. Die Grundversorgung hat zum Ziel, die Ausgrenzung vom wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben be- stimmter Bevölkerungsgruppen (darunter auch Menschen mit Behinderungen) zu ver- hindern, indem sichergestellt wird, dass den Endkundinnen und Endkunden grundle- gende, die aktuellen Bedürfnisse deckende Dienste zu erschwinglichen Preisen ange- boten werden. Die Förderung gemäss vorliegendem Vorentwurf zielt hingegen auf einen nachhaltigen Ausbau moderner, langfristig nutzbarer, wesentlicher Infrastruktu- ren in allen Landesteilen ab. Dies rechtfertigt sich mit den wirtschaftlich und gesell- schaftlich positiven Effekten dieser Infrastrukturen und mit der hohen Kadenz techno- logischer und dadurch bedingt gesellschaftlicher Entwicklungen, welche gerade im Fernmeldewesen gesetzliche Rahmenbedingungen verlangen, die erlauben, mit die- sen Entwicklungen Schritt zu halten. Der ausgearbeitete Vorentwurf stellt sicher, dass
47 Amgwerd und Schlauri (2015), S. 214, Rz. 6.38
48 BGE 138 I 378 E. 8.2 f.
das öffentliche Interesse an landesweit zugänglichem, leistungsfähigem Breitbandin- ternet zukunftssicher gewährleistet wird.
Auch der Verhältnismässigkeit kommt ausserhalb von Grundrechtseingriffen nicht die- selbe Tragweite wie im Rahmen von Artikel 36 Absatz 3 BV zu. Massgebend ist, ob die staatliche Wirtschaftstätigkeit den objektivrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit be- einträchtigt. Der bezeichnete technologische Fortschritt muss in gleichem Masse in die Verhältnismässigkeitsprüfung der angestrebten Förderung einbezogen werden. Diese ist geeignet, digitale Gräben zu mindern, dadurch die soziale Teilhabe und Integration zu fördern und die wirtschaftliche Entwicklung insbesondere in der Peripherie zu unter- stützen. Weiter ist eine gezielte Förderung in unwirtschaftlichen Gebieten aufgrund feh- lender alternativer Massnahmen erforderlich, um das Ziel einer möglichst flächende- ckenden Versorgung der Schweiz mit Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s (im Down- load) zu erreichen. Die bezeichneten erheblichen wirtschaftlichen, regionalen und so- zialen Vorteile einer Förderung überwiegen insbesondere im Rahmen einer langfristi- gen Betrachtung gegenüber den erforderlichen Kosten. Die Deckung lediglich des er- warteten Fehlbetrages eines Projektes erlaubt dabei einen gezielten, sparsamen und damit verhältnismässigen Mitteleinsatz.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage schafft keine Unvereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
6.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören grundlegende Bestimmun- gen wie namentlich Leistungen des Bundes. Die im Vorentwurf vorgesehene Förde- rung mittels Finanzhilfen ist als Eingriff in den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit einzu- stufen. Die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen werden deshalb in Form eines Bundes- gesetzes im formellen Sinne erlassen. Die Vorlage untersteht dem fakultativen Refe- rendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Subventionsbestimmungen, sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, bedürfen gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte (Ausgabenbremse).
Mit dem vorliegenden Vorentwurf soll ein Verpflichtungskredit von insgesamt 365 Millionen Franken für die Umsetzung des Breitbandfördergesetzes verabschiedet werden. Artikel 8 des Vorentwurfs schafft neue Subventionen und zieht neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken mit sich. Die Vorlage untersteht daher der Ausgabenbremse. Die Ausgaben im Rahmen des Verpflichtungskredits sollen durch eine befristete Zweckbindung von Konzessionsgebühren gemäss Artikel 7 finanziert werden.
6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Wie bereits im Rahmen der Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit beziehungs- weise in den Abschnitten 1.1.2 und 1.1.3 festgehalten, kommt dem Bund ein grosses (öffentliches) Interesse an einer flächendeckenden Breitbandversorgung zu, da diese für die wirtschaftliche und soziale Teilhabe sämtlicher Landesgegenden und deren Chancenausgleich essentiell ist. Aufgrund der nationalen Bedeutung der Gigabitstrate- gie des Bundes fällt eine alleinige Aufgabenübertragung an die Kantone ausser Be- tracht. Artikel 92 Absatz 1 BV lässt im Übrigen keinen Raum für eine Gesetzgebungs- delegation. Eine Koordination durch den Bund erlaubt zudem ungleichmässigen Ent- wicklungen zwischen den Kantonen entgegenzuwirken. Die Kantone werden im Rah- men des in Artikel 10 geregelten Verfahrens derart in den Vollzug des Förderpro- gramms eingebunden, dass mehrfacher Verwaltungsaufwand weitgehend vermieden wird (Art. 8 SuG). Weiter machen das Marktversagen in der Peripherie und fehlende alternative Massnahmen eine gezielte Förderung erforderlich. In Zusammenhang mit Artikel 6 Buchstabe e SuG wurden andere Finanzierungsmöglichkeiten und eine Erhö- hung der Mindestbandbreite des Grundversorgungsdienstes geprüft und wie in Ab- schnitt 1.2.2 dargelegt, verworfen. Eine Förderung mittels zinslosen Darlehen wider- spräche der Grundidee des Förderprogramms, im Falle eines Marktversagens die Dif- ferenz zwischen den erwarteten Erlösen und den anrechenbaren Kosten auszuglei- chen und könnte daher nicht wirksam sein. Zinslose Darlehen können im Gegensatz zu A-fonds-perdu-Beiträgen die Anreizfunktion für unrentable Projekte nicht erfüllen und das Marktversagen nicht gezielt beheben. Mit der per 2024 revidierten Grundver- sorgung dürfte deren Ziel, die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben für die gesamte Bevölkerung aufrechtzuerhalten, zumindest mittelfristig gesichert sein. Eine weitere Erhöhung der Bandbreiten des Grundversorgungsdienstes könnte die Fi- nanzierung und Tragbarkeit der Grundversorgung in Frage stellen und erhebliche Wett- bewerbsverzerrungen zur Folge haben. Während die Grundversorgung darauf abzielt, Endkundinnen und Endkunden grundlegende Fernmeldedienste zu erschwinglichen Preisen anzubieten, fokussiert das die vorliegende Vorlage auf die Förderung des flä- chendeckenden, zukunftsgerechten Ausbaus von modernen Infrastrukturen, basierend
auf welchen der Wettbewerb gewährleistet werden kann. Entsprechend sind auch die Massnahmen gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 2. Novem- ber 202249 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV) explizit von der vorgeschlagenen Förderung des Breitbandausbaus abzugrenzen. Die bezeichne- ten Finanzhilfen der SVV werden unter anderem gewährt für Anschlüsse im Rahmen der Grundversorgung im Fernmeldewesen in bisher fernmeldetechnisch nicht erschlos- senen Orten und ermöglichen Bandbreiten von wahlweise 10 oder 80 Mbit/s. Gefördert werden demnach Basisinfrastrukturen einzelner Landwirtschaftsbetriebe im ländlichen Raum. Der vorliegende Entwurf hingegen verfolgt eindeutig davon abweichende Ziele beziehungsweise richtet sich an andere Empfänger indem ganzen Gemeinden der Ausbau breitflächiger Infrastrukturen mit Bandbreiten von mindestens 1 Gbit/s ermög- licht wird. Die Finanzhilfen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d SVV tangiert das Förderprogramm für den Breitbandausbau folglich nicht und wird neben diesen ergänzend bestehen. Mehrfachleistungen gemäss Artikel 12 SuG und eine dadurch notwendig werdende Koordination von Leistungen unterschiedlicher Behörden können ausgeschlossen werden. Der Vorentwurf Breitbandfördergesetz erfüllt entsprechend die Voraussetzungen gemäss Artikel 6 SuG.
Der Vorentwurf wurde auch in Abstimmung mit den besonderen Grundsätzen von Arti- kel 7 SuG ausgearbeitet. Im Einklang mit Buchstabe e und i sieht der Vorentwurf keine Programmvereinbarungen mit global oder pauschal festgesetzten Finanzhilfen an die
49 SR 913.1
Kantone vor, da vorliegend eine projektbasierte Förderung eine kostengünstigere und zweckmässigere Zielerreichung erlaubt (siehe 1.2.2). Zudem wird das Ausmass der Finanzhilfe beschränkt, in dem nur Beiträge in der Höhe der erwarteten Wirtschaftlich- keitslücke eines Projektes gewährt werden. Die Gemeinden erbringen als Empfänge- rinnen von Finanzhilfen verhältnismässige Eigenleistungen in Form von Projektierungs- und Ausführungsarbeiten sowie der Bereitstellung eigener Infrastrukturen.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Vorentwurf räumt dem Bundesrat explizit folgende Rechtsetzungsbefugnisse ein:
Beschluss einer Verlängerung des Förderprogramms, sofern die der Spezialfi- nanzierung zugewiesenen Mittel nicht ausgeschöpft wurden (Art. 3 Abs. 2).
Vorgabe der Kriterien für die Berechnung der anrechenbaren Kosten und rele- vanten Erlöse für die Berechnung des Förderbeitrages (Art. 4 Abs. 2). Festle- gung eines Mindestbetrages für die Gewährung einer Förderung (Art. 4 Abs. 3).
Festlegung von Höchstbeträgen für den Anteil des Bundes pro Projekt und pro Anschluss (Art. 6 Abs. 3).
Regelung des Erkundungsverfahrens und des Ausschreibungsverfahrens ein- schliesslich Zuschlagskriterien sowie der einzureichenden Unterlagen (Art. 8 Abs. 2). Regelung der Mitbenutzung von bestehenden Infrastrukturen und der angemessenen Entschädigung für die Mitbenutzung, einschliesslich Obergren- zen oder Pauschalen für die Entschädigung (Art. 8 Abs. 3).
Festlegung der Anforderungen an die Prüfung von Gesuchen und an die Doku- mentation durch die Kantone. Delegation an das BAKOM für die Vorgabe von Referenzwerten für die Plausibilisierung (Art. 10 Abs. 5).
Festlegung der Formen des Zugangs zu geförderten Infrastrukturen (Art. 13 Abs. 4).
Konkretisierung der Bedingungen des Zugangs und der Vorgaben zur Berech- nung der Entschädigung für den Zugang (Art. 14 Abs. 3).
Delegation an das BAKOM zum Erlass der notwendigen administrativen und technischen Vorschriften an das BAKOM (Art. 18 Abs. 2).
Diese Delegationsbestimmungen rechtfertigen sich insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich schwergewichtig um administrative Ausführungsbestimmungen zur Um- setzung des Förderprogramms handelt, die bei Bedarf zeitnah und flexibel angepasst werden können müssen.
6.7 Datenschutz
Die Risikovorprüfung hat ergeben, dass die Gesetzesvorlage keine Personendaten von natürlichen Personen tangiert, weil die vorgesehene Datenerhebung nur bei juristischen Personen erfolgen soll. Der Vollzug des neuen Bundesgesetzes erfodert grundsätzlich keine Bearbeitung von Personendaten und bringt somit kein Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte von natürlichen Personen mit sich.
Was die Bearbeitung von Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten gemäss Artikel 57r des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) anbelangt, so soll diese im Rahmen der laufenden Revision des RVOG generell für die Datenbearbeitung sämtlicher Bundesstellen geregelt werden. Dies erübrigt somit die Schaffung einer formell-rechtlichen Gesetzesgrundlage im Rahmen dieser Vorlage. Für die Veröffentlichung und die Weiterleitung von Daten juristischer Personen, welche die 54/64
vorliegende Vorlage betreffen, wurden dennoch Rechtsgrundlagen geschaffen, welche sich insbesondere auf die Mitwirkung gemäss Artikel 9, die Überweisung der Unterlagen durch die Kantone und die Veröffentlichung der Verfügungen nach Artikel
10 sowie die Amtshilfe nach Artikel 16 beziehen.
7 Abkürzungsverzeichnis
ARE Bundesamt für Raumentwicklung
BABS Bundesamt für Bevölkerungsschutz
BAKOM Bundesamt für Kommunikation
BB Breitband
BBl Bundesblatt
BCG Boston Consulting Group
BFS Bundesamt für Statistik
BIP Bruttoinlandsprodukt
ComCom Eidgenössische Kommunikationskommission
EFK Eidgenössische Finanzkontrolle
EGID Eidgenössischer Gebäudeidentifikator
EU Europäische Union
FTTC Fibre to the Curb
FTTH Fiber to the Home
FWA Fixed Wireless Anschluss
Gbit/s Gigabit pro Sekunde
GDP Gross Domestic Product
GIA Gigabit Infrastructure Act
IA Impact Assessment
IMD International Institute for Management Development
ITU International Telecommunication Union
KFV-N Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrates
KMU Kleine und mittlere Unternehmen
Mbit/s Megabit pro Sekunde
OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
TAV Technische und administrative Vorschriften
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom- munikation
WIK Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur- und Kommunikationsdienste
8 Literaturverzeichnis
Amgwerd, M. und Schlauri, S. (2015): Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich, Ba- sel, Genf, 2015.
ARE (2021): Räumliche Bevölkerungsverteilung, https://www.are.ad- min.ch/are/de/home/raumentwicklung-und-raumplanung/grundlagen-und-daten/raum- beobachtung/bevolkerung-gesellschaft/raeumliche-bevoelkerungsverteilung.html, letztmals abgerufen am 28.05.2024.
BABS (2023): Nationale Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen, https://www.babs.admin.ch/de/nationale-strategie-zum-schutz-kritischer-infrastruktu- ren, 19.09.2023.
BAKOM (2021): Analyse des Umfangs der Grundversorgungsdienstleistungen, Be- richt über die Grundversorgung ab 2024, https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fed-
Banafaa, M. et al. (2023): 6G Mobile Communication Technology: Requirements, Tar- gets, Applications, Challenges, Advantages, and Opportunities, Alexandria Enginee- ring Journal, Volume 64: 245-274, https://www.sciencedirect.com/science/ar- ticle/pii/S111001682200549X, 01.02.2023.
Barbero, M. et al. (2019): The role of Spatial Data Infrastructures in the Digital Gov- ernment Transformation of Public Administrations, https://publica-
BCG (2022): The Secret to Fixed Wireless Access? Location, Location, Location, https://www.bcg.com/publications/2022/secret-to-fixed-wireless-access, 30.09.2022.
BFS (2024): Gebäude- und Wohnungsregister, https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/register/gebaeude-wohnungsregister.html, letztmals abgerufen am 05.06.2024.
Briglauer, W. et al. (2021): A retrospective study on the regional benefits and spillover effects of high-speed broadband networks: Evidence from German counties, Interna- tional Journal of Industrial Organization, vol. 74, https://ideas.repec.org/a/eee/in- dorg/v74y2021ics0167718720301004.html, 01.2021.
Briglauer, W. et al. (2023): Socioeconomic benefits of high-speed broadband availab- ility and service adoption: a survey, https://www.wu.ac.at/fileadmin/wu/d/ri/regula-
Bundeskanzlei (2024): Strategie Digitale Schweiz, https://digital.swiss/de/strate- gie/strategie.html, letztmals abgerufen am 04.06.2024.
Bundesrat (2010): Zukunft der nationalen Infrastrukturnetze in der Schweiz, Bericht des Bundesrates, https://www.uvek.admin.ch/dam/uvek/de/dokumente/dasuvek/be-
Bundesrat (2023a): Hochbreitbandstrategie des Bundes, Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates der KVF-N vom 27. April 2021 (21.3461), https://www.ba-
Bundesrat (2023b): Bundesrat will Zugang zu schnellem Internet für die ganze Schweiz, Medienmitteilung, https://www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/das-ba- kom/medieninformationen/medienmitteilungen.msg-id-99274.html, 08.12.2023.
Bundesrat (2024): Bericht des Bundesrates vom 24. Januar 2024 in Erfüllung des Postulates 20.4399 Caroni vom 2. Dezember 2020, https://www.parlament.ch/de/rats-
EU-Europäischer Rat (2022). «Weg in die digitale Dekade»: Rat verabschiedet politi- sches Schlüsselprogramm für digitalen Wandel der EU, Pressemitteilung, https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2022/12/08/path-to-the-digi- tal-decade-council-adopts-key-policy-programme-for-eu-s-digital-transformation/, 08.12.2022.
EFK (2024): Hinweise für den Umgang mit Subventionen, https://www.efk.admin.ch/wp-
EU-Kommission (2010a): Eine Digitale Agenda für Europa, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozial- ausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2010)245 endgültig, https://eur-
EU-Kommission (2010b): Digitale Agenda: Kommission ergreift Massnahmen zur För- derung schneller und ultraschneller Breitbanddienste in Europa, Pressemitteilung,
EU-Kommission (2010c): Europäische Breitbandnetze: Investition in ein internetge- stütztes Wachstum, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Re- gionen, KOM(2010) 472 endgültig, https://eur-lex.europa.eu/legal-con-
EU-Kommission (2013): Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, Mitteilung der Kommission, (2013/C 25/01), https://eur-lex.europa.eu/legal-con-
EU-Kommission (2016): Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnen- markt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialaus- schuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2016) 587 final, https://eur-
EU-Kommission (2020): Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, Mitteilung der Kom- mission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2020) 67 final, https://eur-
EU-Kommission (2021): Europas digitale Dekade: Kommission setzt Kurs auf ein digi- tal gestärktes Europa bis 2030, Pressemitteilung, https://ec.europa.eu/commis-
EU-Kommission (2023): Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitband- netzen (2023/C 36/01), Mitteilung der Kommission, https://eur-lex.europa.eu/legal-con-
EU-Kommission (2023a): Gigabit Infrastructure Act Proposal and Impact Assessment, https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/gigabit-infrastructure-act-proposal-and- impact-assessment, 23.02.2023.
EU-Kommission (2023b): Support study accompanying the review of the Broadband Cost Reduction Directive – Impact Assessment: final report, Publications Office of the European Union, https://data.europa.eu/doi/10.2759/34519.
EU-Kommission (2024): Europe’s Digital Decade: digital targets for 2030, https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digi- letztmals abgerufen am 23.05.2024.
Eurostat (2024): Broadband internet coverage by technology, https://ec.europa.eu/eu- rostat/databrowser/view/isoc_cbt__custom_14756993/default/table?lang=en, Daten vom 06.09.2024, letztmals abgerufen am 19.12.2024.
IMD (2023): World Digital Competitiveness Ranking, https://www.imd.org/centers/wcc/world- competitiveness-center/rankings/world-digital-competitiveness-ranking/, letztmals ab- gerufen am 27.05.2024.
Inside Towers (2023): A Cost Analysis of FWA vs FTTH, https://insidetowers.com/a- cost-analysis-of-fwa-vs-ftth/, 19.06.2023.
ITU (2020): International Telecommunication Union (ITU), Economic contribution of broadband, digitization and ICT regulation: Econometric Modelling for the ITU Europe region, https://www.itu.int/dms_pub/itu-d/opb/pref/D-PREF-EF.BDT_EUR-2020-PDF- E.pdf, 2020.
Kanton Tessin (2016): Gewährleistung eines landesweit dichten Hochbreitbandange- bots, Standesinitiative 16.306, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-
KFV-N (2021): Hochbreitbandstrategie des Bundes, Postulat 21.3461, https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?Affai-
Mack, E. et al. (2023): A Review of the Literature About Broadband Internet Connec- tions and Rural Development (1995-2022), International Regional Science Review, Volume 47(3): 231-292.
Mölleryd, B. (2015): Development of High-speed Networks and the Role of Municipal Networks, OECD Science, Technology and Industry Policy Papers, No. 26, OECD Pub- lishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/5jrqdl7rvns3-en, 25.11.2015.
Nielsen, J., Nielsen Norman Group (2024): Nielsen's Law of Internet Bandwidth, https://www.nngroup.com/articles/law-of-bandwidth/, 01.2023, letztmals abgerufen am 24.05.2024.
Obermann, K. (2020): Nachhaltigkeitsvergleich der Zugangsnetz-Technologien FTTC und FTTH, https://www.deutsche-glasfaser.de/fileadmin/content/pdf/downloads/sonsti-
OECD (2019): Digitalisation and productivity: In search of the holy grail – Firm-level empirical evidence from EU countries, OECD Economics Department Working Papers, No. 1533, OECD Publishing, Paris, https://www.oecd-ilibrary.org/economics/digitalisation- and-productivity-in-search-of-the-holy-grail-firm-level-empirical-evidence-from-eu-
OECD (2022): Broadband Networks of the Future, https://www.oecd- 20.07.2022.
OECD (2024): Financing broadband networks of the future, OECD Digital Economy Papers, No. 365, OECD Publishing, Paris, https://www.oecd-ilibrary.org/science-and-
Politecnico (2021): Energy efficiency of fiber versus microwave, mmWave, copper, satellite and laser for the transport of the fronthaul and backhaul in 4G and 5G mobile networks, Politecnico-di-Milano-for-Europacable-Energy-efficiency-of-fiber-on-mobile- networks-December-2021-2.pdf, Dezember 2021.
Salemink, K. et al. (2017): Rural development in the digital age: A systematic literature review on unequal ICT availability, adoption, and use in rural areas, Journal of Rural Studies, Volume 54: 360-371, https://www.sciencedirect.com/science/art- icle/abs/pii/S0743016715300176?via%3Dihub, 08.2017.
Schindler, J., Isemag (2021): Powerful Questions, Evaluating 4 Access Networks’ En- ergy Consumption, https://www.isemag.com/fttx-optical-networks/art- icle/14266384/powerful-questions, 02.12.2021.
SIMETRICA (2018): Subjective wellbeing analysis of the Superfast Broadband pro- gramme, https://assets.publishing.service.gov.uk/me-
Statista (2024): GDP driven by digital transformation 2018-2023, https://www.statista.com/statistics/1134766/nominal-gdp-driven-by-digitally-transfor- med-enterprises/, 23.05.2022, letztmals abgerufen am 19.04.2024.
Strategie Digitale Schweiz (2024): Gigabitstrategie des Bundes, https://digital.swiss/de/aktionsplan/massnahme/gigabitstrategie-des-bundes, letztmals abgerufen am 03.07.2024
Swisscom (2024): Weniger Kupfer, mehr Glasfaser für die Schweiz, https://www.swisscom.ch/de/about/news/2024/02/08-weniger-kupfer-mehr-glasfa- ser.html, 08.02.2024, letztmals abgerufen am 19.12.2024.
Vallender, K. und Hettich, P. (2023): Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar.
WIK (2022a): Modellierung des Investitions- und Förderbedarfs verschiedener Breitband- Ausbauziele in der Schweiz, ziele%20in%20der%20Schweiz%20-%20Studie%20vom%2027102022.pdf, 27.10.2022.
WIK (2022b): Ein Förderansatz für eine flächendeckende Hochbreitbandversorgung, gung%20-%20Studie%20vom%2006042022.pdf, 06.04.2022.
WIK (2023): Investment and funding needs for the Digital Decade connectivity targets, https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/investment-and-funding-needs-digital- decade-connectivity-targets, 12.07.2023.
9 Anhang 1: Tabelle zur Schätzung der Regulierungskosten für Unternehmen
Breitbandfördergesetz
Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Schritt 6 WIE WIE WAS? WER? WIE? Konsolidierung und Dokumentation VIELE? TEUER? Mengen- Weitere gerüst: Regulie- Regulie- Veränderung der Betroffene Anzahl Kosten pro rungs- Begründung für fehlende Nr. Beschreibung der Kosten rungs- Kommentare Pflicht Unternehmen Unterneh- Menge kosten quantitative Angaben kosten men / (in CHF) (qualitativ) Häufigkeit Einmalig, Kosten, um sich zu registrieren 310 43 13'446 Registrierung als Eigentü- direkt merin (ET) von Fernmeld-
1 einfrastruktur zur Gebäude-
Alle ET Grobe Abschätzung Kosten- Einmalig, total, auf die nächsten 10 Tsd. erschliessung Total Registrierung 20'000 direkt CHF aufgerundet.
Lieferung von Daten zum ET, die bereits (freiwillig) Da- Annahme, dass in den Folge- Kosten, um Datensatz mit neu geforderten Attribu- Breitbandatlas (BB-Atlas) ten im geforderten Format Einmalig, jahren auf die bei Inkrafttreten
2 zu bestehenden Gebäude- Georeferenzierung (EGID) direkt
ten (aktiv/inaktiv; geänderte Angaben zur Techno- 9 998 8'979 BBFG erstellte Datenabfrage logie) zu erstellen erschliessungen an BB-Atlas liefern zurückgegriffen werden kann. ET, die bereits (freiwillig) Da- Kosten, um auf gefordertes Format Georeferenzie- ten an BB-Atlas liefern, je- Einmalig, rung zu migrieren sowie Datensatz mit neu gefor- 123 5'112 628'718 doch nicht im geforderten direkt derten Attributen zu erstellen Format ET, die noch keine Daten an Einmalig, Kosten, um Datensatz im geforderten Format und 178 10'410 1'852'971 den BB-Atlas liefern direkt mit allen geforderten Attributen zu erstellen Grobe Abschätzung Kosten- Einmalig, Total Lieferung bestehende Erschliessungen 2'500'000 total, auf die nächsten 10 Tsd. direkt CHF aufgerundet. Wieder- Kosten ab Jahr 2 nach Inkrafttreten zur Überprü- kehrend, 178 520 92'649 fung und ggf. Fehlerbehebung Datensatz ET, die noch keine Daten an direkt den BB-Atlas liefern Wieder- Grobe Abschätzung Kosten- kehrend, Total Lieferung bestehende Erschliessungen 100'000 total, auf die nächsten 10 Tsd. direkt CHF aufgerundet. Kosten, um Datensatz im geforderten Format Geo- Einmalig, referenzierung (EGID) und mit den geforderten At- 310 1'164 360'878 Lieferung von Daten zum direkt tributen (Technologie; theoretische Geschwindig- 3 BB-Atlas zu geplanten Ge- Alle ET keit; Daten zu Beginn und Ende Bauarbeiten) bäudeerschliessungen Grobe Abschätzung Kosten- Einmalig, Total Lieferung geplante Erschliessungen 370'000 total, auf die nächsten 10 Tsd. direkt CHF aufgerundet. Wieder- Kosten ab Jahr 2 nach Inkrafttreten zur Überprü- Alle ET kehrend, 310 533 165'258 fung und ggf. Fehlerbehebung Datensatz direkt
Wieder- Grobe Abschätzung Kosten- kehrend, Total Lieferung geplante Erschliessungen 170'000 total, auf die nächsten 10 Tsd. direkt CHF aufgerundet. Fallweise Lieferung von U. a. besteht noch keine Daten- Die Pflicht fällt einmalig in je- Geringfügige, Daten an Gemeinden im Einmalig, Lieferung von Daten zu bestehenden und geplan- basis für die Umsetzung der Er- dem Erkundungsverfahren an;
4 Rahmen von Erkundungs-
Alle ET direkt ten Gebäudeerschliessungen einmalige kundungsverfahren. Diese wird unterschiedliche ET können be- Kosten verfahren mit den Pflichten 1-3 geschaffen. troffen sein.
Quantifi- zierte Weitere nicht-quantifizierte Regulie- Regulierungskosten Kommentare rungs- (qualitative Beschreibung) kosten Geringfügige, einmalige Kosten für die Mit- Einmalig, di- 2.89 Mio. wirkung im Rahmen von Erkundungsverfah- TOTAL rekt CHF ren.
Wiederkeh- 0.27 Mio. rend, direkt CHF Aus den genannten Pflichten scheinen keine relevanten in- Indirekt - direkten Zusatzkosten zu ent- stehen.