Änderung der Eigenmittelverordnung (Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Bern, 6. Juni 2025
Änderung der Eigenmittelverordnung Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- rens
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
1 Ausgangslage 4
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 4
1.1.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns 8
2 Eigenmittelanforderungen 9
2.1 Regulatorische Vorgaben bezüglich der vorsichtigen Bewertung und der
Werthaltigkeit von bestimmten Bilanzpositionen 9
2.1.1 Ausgangslage 9
2.1.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht 12
2.1.3 Grundzüge der Vorlage 13
2.1.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 15
2.1.5 Auswirkungen auf Banken 16
2.2 Risikotragende Funktion der AT1-Kapitalinstrumente im Going Concern 18
2.2.1 Ausgangslage 18
2.2.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht 19
2.2.3 Grundzüge der Vorlage 21
2.2.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 22
2.2.5 Auswirkungen auf Banken 23
2.3 Zuschläge für das Gesamtengagement 24
2.3.1 Ausgangslage 24
2.3.2 Grundzüge der Vorlage 25
2.3.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 25
2.3.4 Auswirkungen auf Banken 25
3 Liquiditätsanforderungen: Informationsbereitstellung 26
3.1 Ausgangslage 26
3.1.1 Handlungsbedarf und Ziele 26
3.1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung 26
3.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht 26
3.3 Grundzüge der Vorlage 27
3.3.1 Neuregelung 27
3.3.2 Umsetzungsfragen (Zweckmässigkeit im Vollzug) 27
3.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 28
3.4.1 LiqV 28
3.5 Auswirkungen auf Banken 30
4 Weitere Anpassungen 31
4.1 Neuregelung 31
4.1.1 Ergänzungen und Korrekturen in der ERV 31
4.1.2 Präzisierung des privilegierten Betrags und Ergänzungen in der BankV 32
4.1.3 Korrekturen in der LiqV 33
4.1.4 Korrekturen in der FINMA-GebV 33
4.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 33
4.2.1 ERV 33
4.2.2 BankV 35
4.2.3 LiqV 37
4.2.4 FINMA-GebV 40
4.3 Auswirkungen auf Banken und Bankkundinnen und Bankkunden 40
4.3.1 Privilegierter Betrag 40
5 Auswirkungen 41
5.1 Auswirkungen auf den Bund 41
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5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete 41
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 42
5.3.1 Auswirkungen auf Banken 42
5.3.2 Auswirkungen auf Unternehmen und Haushalte 43
5.3.3 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft 44
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 44
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt 44
5.6 Synthese und Bilanz der Auswirkungen 44
6 Rechtliche Aspekte 45
6.1 Verfassungsmässigkeit 45
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 45
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 45
6.4 Datenschutz 45
7 Inkrafttreten 45
Abkürzungsverzeichnis 46 Übersichtstabelle über die im erläuternden Bericht verwendeten Daten 48
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
1 Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 10. April 2024 den Bericht zur Bankenstabilität einschliesslich Evalua- tion gemäss Artikel 52 des Bankengesetzes verabschiedet1. Zur Stärkung der bestehenden Regulierung von systemrelevanten Banken (Systemically Important Banks, SIBs) hat er ein umfassendes Massnahmenpaket zur Umsetzung empfohlen. Die im Nachgang zur Krise der Credit Suisse vom Parlament eingesetzte parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) bestätigt in ihrem Bericht vom 17. Dezember 20242 die Zweckmässigkeit der vom Bundesrat vorgesehenen Massnahmen und schlägt Massnahmen vor, die den vom Bundesrat einge- schlagenen Weg weitgehend unterstützen.
Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage umfasst die Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der PUK, die durch Verordnungsanpassun- gen umgesetzt werden sollen. Der Bundesrat hat zeitgleich mit der vorliegenden Eröffnung der Vernehmlassung die Eckwerte für die Umsetzung der Massnahmen auf Stufe Gesetz festge- legt. Diese Eckwerte sind nicht Teil der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage. Eine zeitnahe Umsetzung der Massnahmen auf Stufe Verordnung - vor der Umsetzung der Massnahmen auf Stufe Gesetz - soll dazu beitragen, dass sich die präventive Wirkung früher entfalten kann.
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Im März 2023 befand sich die Credit Suisse in einer derart akuten Vertrauenskrise, dass sie am 20. März 2023 ohne Gegenmassnahmen von ausserhalb der Bank in einen ungeordneten Konkurs gegangen wäre. Aus diesem Grund verabschiedete der Bundesrat am 16. und 19. März 2023 gestützt auf Notrecht ein Massnahmenpaket mit staatlichen Garantien und hat damit eine Übernahme der Credit Suisse durch die UBS ermöglicht. Ziel des Massnahmenpa- kets war es, die Finanzstabilität zu gewährleisten und hohen Schaden von der Volkswirtschaft abzuwenden.
In seinem Bericht zur Bankenstabilität vom 10. April 2024 bekräftigte der Bundesrat erneut das in der Finanzplatzstrategie vom 4. Dezember 20203 festgehaltene Ziel, dass die Schweiz ein attraktiver Standort für global tätige Finanzinstitute sein soll. Dazu strebt der Bundesrat auf Basis der Analysen des Berichts eine Stärkung und Weiterentwicklung des «Too-Big-To-Fail»- (TBTF)-Dispositivs in drei Stossrichtungen an:
• Erstens muss das Dispositiv im Bereich der Prävention gestärkt werden, um die Wahr- scheinlichkeit einer Bankenkrise weiter zu senken. Anforderungen an SIBs und – wo eine Eingrenzung nicht zweckmässig ist – ebenfalls an weitere Finanzinstitute sollen daher gezielt verschärft und deren Durchsetzung verbessert werden.
• Zweitens muss das Liquiditätsdispositiv weiter gestärkt werden. Der Fall Credit Suisse hat die Wichtigkeit der Liquiditätsversorgung im Krisenfall unterstrichen. Es ha- ben sich zudem Liquiditätsabflüsse in bisher unbekanntem Ausmass und in noch nie gesehener Geschwindigkeit gezeigt, die in der Regulierung zu berücksichtigen sind.
• Drittens ist das Instrumentarium für den Krisenfall zu erweitern. Dies beinhaltet Mas- snahmen zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit und der Zusammenarbeit der Behörden.
1 Bundesrat, Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität, 10. April 2024, abrufbar unter: Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität (admin.ch). 2 PUK, Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission, 17. Dezember 2024, abrufbar unter: Die Ge- schäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise, Bericht der Parlamentarischen Untersuchungs- kommission. 3 Bundesrat, Bericht des Bundesrates zur Schweizer Finanzmarktpolitik, 4. Dezember 2020, abrufbar unter: Welt- weit führend, verankert in der Schweiz: Politik für einen zukunftsfähigen Finanzplatz Schweiz.
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Mit seinem Bericht zur Bankenstabilität schlägt der Bundesrat ein Paket von 22 Massnahmen zur direkten Umsetzung vor. Sieben weitere Massnahmen sollen weiter geprüft werden und bei positivem Ergebnis ebenfalls umgesetzt werden. Mit der Umsetzung des Pakets soll die Wahrscheinlichkeit deutlich reduziert werden, dass erneut eine systemrelevante Bank in der Schweiz in eine schwere Krise gerät und staatliche Notmassnahmen notwendig werden. Im Falle einer Krise soll zudem die Abwicklungsfähigkeit einer systemrelevanten Bank als glaub- würdige Option gesichert sein. Der Bundesrat will damit die Risiken und Kosten für den Staat, die Volkswirtschaft und die Steuerzahlenden minimieren.
Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen gezielt für systemrelevante Banken und zum Teil spezifisch für die UBS als einzig verbliebene global systemrelevante Bank in der Schweiz ein- geführt werden. Einzelne Massnahmen betreffen jedoch auch weitere Banken und Finanzin- stitute, wenn eine Eingrenzung auf systemrelevante Banken nicht zweckmässig und schwer zu begründen wäre.
Eine vertiefte Analyse der Auswirkungen durch das Gesamtpaket und eine Beurteilung der Erreichung der Zielsetzungen des TBTF-Dispositivs wird im Rahmen der Vorlage zur Ände- rung des Bankengesetzes zur Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der PUK erfolgen. Die mit der vorliegenden Vorlage um- gesetzten Massnahmen werden bei dieser Analyse und Beurteilung mit einbezogen.
Das im Bericht zur Bankenstabilität vorgeschlagene Massnahmenpaket und die Massnahmen aus dem Bericht der PUK beinhalten Anpassungen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe. Aus Sicht des Bundesrates gilt es, die Umsetzung des Massnahmenpakets rasch anzugehen. Da- für sieht der Bundesrat ein gestaffeltes Vorgehen in drei Paketen vor. Ein erstes Paket enthält Anpassungen auf Verordnungsstufe, die durch den Bundesrat verabschiedet werden können. In einem zweiten Paket wird eine Botschaft zur Eigenmittelunterlegung für ausländische Be- teiligungen von SIBs ausgearbeitet. Das dritte Paket umfasst die übrigen Anpassungen auf Gesetzesstufe.
Mit der vorliegenden Änderung der Eigenmittelverordnung (ERV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Bankenverordnung (BankV) und der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV) sollen die Massnahmen auf Stufe Verordnung umgesetzt werden (Paket 1). Dies sind drei Massnahmen in den Stossrichtungen Prävention und Stärkung des Liquiditäts- dispositivs. Diese drei Massnahmen betreffen Schwachstellen, die sich in der Krise der Credit Suisse gezeigt haben, aber auch bei nicht systemrelevanten Banken bestehen können. Daher sollen diese Massnahmen – wie im Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität dargelegt – für alle Banken umgesetzt werden.
In der Stossrichtung der Prävention im Handlungsfeld der Eigenmittelanforderungen hat der Bundesrat in seinem Bericht zur Bankenstabilität einen Massnahmenmix vorgeschlagen, der die Schwachstellen gezielt adressiert und nach Möglichkeit in den internationalen Rahmen eingebettet ist. Diese Massnahmen führen im Ergebnis zu einer Erhöhung der Eigenmittel der SIBs und insbesondere der einzig verbleibenden G-SIB. Hingegen verzichtete der Bundesrat auf weitere geprüfte Eigenmittelmassnahmen, wie eine Erhöhung der Leverage-Ratio-Anfor- derungen oder höhere progressive Zuschläge, die er als weniger geeignet beurteilte.
Mit der vorliegenden Vorlage sollen im Handlungsfeld der Eigenmittelanforderungen bereits zwei Massnahmen umgesetzt werden. Der Bundesrat macht damit gleichzeitig konkrete
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Vorschläge zur Umsetzung von Empfehlung Nr. 4 des Berichts der PUK 4, die eine Prüfung der Qualität und Quantität der Eigenmittel der SIBs zur Sicherung deren Solidität fordert:
• Massnahme 18: Regulatorische Vorgaben bezüglich der vorsichtigen Bewertung und der Werthaltigkeit von bestimmten Bilanzpositionen (vgl. 2.1). Diese Massnahme soll Unklarheiten bei der bestehenden Regulierung zur vorsichtigen Bewertung beseitigen. Zudem sollen bestehende Uneinheitlichkeiten bei der regulatorischen Behandlung von Software und latenten Steueransprüchen behoben werden. Insgesamt wird dadurch die Werthaltigkeit der regulatorischen Eigenmittel gestärkt.
• Massnahme 19: Risikotragende Funktion der AT1-Kapitalinstrumente im Going Con- cern (vgl. 2.2). Die Umsetzung dieser Massnahme soll zu einer Anpassung der Markterwartungen führen. Dadurch können diese Kapitalinstrumente, die nicht nur von systemrelevanten Banken ausgegeben werden, ihre risikotragende Funktion im laufen- den Betrieb besser erfüllen. Negative Signale an den Markt können verringert und da- mit die Banken gestärkt werden.
Zwei weitere Massnahmen im Handlungsfeld der Eigenmittelanforderungen, die der Bundesrat im Bericht zur Bankenstabilität für die Umsetzung auf Stufe Verordnung vorgeschlagen hat, sind nicht Teil dieser Vorlage:
• Die Massnahme 14 (Zukunftsgerichtete Elemente bei institutsspezifischen Säule-2-Ei- genmittelzuschlägen einführen) hat einen engen sachlichen Zusammenhang mit der Massnahme 22 (Frühinterventionen der Aufsicht stärken durch rechtliche Verankerung von Massnahmen, Anwendbarkeit und Zeitpunkt) und soll daher parallel zur geplanten Änderung des Bankengesetzes auf Verordnungsstufe umgesetzt werden.
• Die für die Stärkung des TBTF-Dispositivs zentrale Massnahme 15 (Eigenmittelunter- legung für ausländische Beteiligungen von SIBs) soll vor dem Hintergrund einerseits der Bedeutung für die Finanzstabilität und die Volkswirtschaft und andererseits der Feststellungen der PUK auf Stufe Gesetz umgesetzt werden.
Die Bedeutung der global systemrelevanten Bank (G-SIB) der Schweiz – der UBS – zeigt sich bereits im einfachen internationalen Vergleich des Leverage Ratio Exposure zum Bruttoinland- produkt (BIP) der jeweiligen Jurisdiktion (vgl. Abbildung 1). Für die UBS als G-SIB mit Haupt- sitz in der Schweiz kommt neben ihrer besonders bedeutenden Grösse im Vergleich zum BIP hinzu, dass Beteiligungen im Ausland, aufgrund des kleinen Heimmarktes, für das Stammhaus bedeutend sind (bei der UBS im dritten Quartal 2024 knapp doppelt so gross wie das Schwei- zer Geschäft). Da sich überdurchschnittlich viele Aktiven im Ausland befinden5, können sich wesentliche Risiken in ausländischen Rechtseinheiten materialisieren. Bei einer unvollständi- gen Eigenmittelunterlegung führen Verluste in der Bewertung der ausländischen Beteiligungen zu einer (potenziell erheblichen) Verschlechterung der Kapitalisierung des Schweizer Stamm- hauses. Dies führt zu mehreren erheblichen Risiken. Insbesondere hat diese Problematik den Handlungsspielraum der Credit Suisse in der Stabilisierung eingeschränkt, weil man aufgrund der Folgen auf die Eigenmittel ausländische Beteiligungen nicht abstossen konnte. Es gilt da- her zu vermeiden, dass sich dies in einer allfälligen Krise der UBS wiederholen kann. Zudem besteht ein Risikotransfer zuungunsten der Schweizer Steuerzahler, weil die Eigenmittel einer ausländischen Tochter der Schweizer G-SIB teilweise mit Fremdkapital des Schweizer
PUK, Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission, 17. Dezember 2024, S. 421, abrufbar unter: Die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise, Bericht der Parlamentarischen Untersu- chungskommission. 5 SNB, Bericht zur Finanzstabilität 2024, 20. Juni 2024, S. 23: «Ende 2022 hielt die UBS rund 60 Prozent ihrer gesamten Forderungen gegenüber Gegenparteien im Ausland.», abrufbar unter: Bericht zur Finanzstabilität 2024.
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Stammhauses finanziert werden können. Ebenso führt die unvollständige Eigenmittelunterle- gung ausländischer Beteiligungen dazu, dass Auslandwachstum in Tochtergesellschaften ge- genüber dem Auslandwachstum in Zweigniederlassungen des Stammhauses begünstigt ist. Die Schweizer G-SIB ist diesbezüglich ein Sonderfall und nur bedingt mit ausländischen G- SIBs vergleichbar. Die Anforderungen an die Eigenmittelunterlegung der ausländischen Betei- ligungen von SIBs6 sind damit ein zentrales Element für die Schweiz als Standort für Banken mit substanziellen Geschäftstätigkeiten im Ausland und für den Finanz- und Wirtschaftsstand- ort Schweiz insgesamt.
Der Bericht der PUK unterstreicht die Bedeutung dieser Problematik.7 Die PUK stellte bei der Eigenmittelunterlegung für ausländische Beteiligungen verschiedene Problemstellen fest und betont, «dass die blosse Erfüllung der internationalen Standards nicht genügt, um die Risiken allfälliger Krisen der verbleibenden G-SIB für die Schweizer Steuerzahlerinnen und Steuer- zahler angemessen zu kontrollieren».8 Der bereits im Bericht des Bundesrats zur Bankensta- bilität geschilderte Handlungsbedarf wird dadurch bekräftigt. Vor dem Hintergrund der Fest- stellungen der PUK und der Bedeutung für die Volkswirtschaft der Schweiz ist es angezeigt, diese Fragestellung auf Gesetzesstufe zu regeln und dem Parlament vorzulegen. Aufgrund dieser Überlegungen legt der Bundesrat seinen Vorschlag zur Umsetzung dieser Massnahme im Rahmen der Eckwerte fest und setzt die Massnahme anschliessend in der geplanten Ge- setzesvorlage um.
Abbildung 1: Grösse einzelner Banken im Verhältnis zum BIP, nach Jurisdiktion9
Quelle: SNB (DF-SIBs steht für Domestically Focused Systemically Important Banks).
In der Stossrichtung der Stärkung des Liquiditätsdispositivs hat der Bundesrat in seinem Bericht zur Bankenstabilität Massnahmen zur Stärkung der Liquiditätssicherung durch SIBs, den deutlichen Ausbau des Potenzials zur Liquiditätsversorgung über den Lender of Last Re- sort sowie subsidiär und als Ultima Ratio die Möglichkeit der Gewährung staatlicher Garantien mittels Liquiditätssicherung für SIBs (Public Liquidity Backstop, PLB) vorgeschlagen.
Mit der vorliegenden Vorlage soll zur Stärkung des Liquiditätsdispositivs folgende Massnahme umgesetzt werden, welche auch teilweise der Umsetzung der Empfehlung Nr. 9 des Berichts
6 Von den SIBs verfügt nur die UBS über wesentliche ausländische Beteiligungen. 7 PUK, Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission, 17. Dezember 2024, S. 421, abrufbar unter: Die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise, Bericht der Parlamentarischen Untersu- chungskommission. 8 PUK, Bericht der Parlamentarischen Untersuchungskommission, 17. Dezember 2024, S. 400, abrufbar unter: Die Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise, Bericht der Parlamentarischen Untersu- chungskommission. 9 BIP-Zahlen per 2023, ausser für Japan (per 2022). Exposures der Banken per viertes Quartal 2023. Quelle: SNB, Bericht zur Finanzstabilität 2024, 20. Juni 2024, S. 22, abrufbar unter: Bericht zur Finanzstabilität 2024.
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der PUK (Prüfung international abgestimmter und zielführender Massnahmen im Falle eines digitalen Bankruns) dient:
• Massnahme 25: Anforderungen an die Informationsbereitstellung gegenüber der Auf- sicht zur Liquiditätslage schärfen (vgl. 3). Datenqualitätsunsicherheiten und Verzöge- rungen in der Datenbereitstellung durch Banken an die Aufsichtsbehörde stellen be- deutende Erschwernisse im Rahmen einer Krisenbewältigung dar. Bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen und generell bei Li- quiditätsschwierigkeiten von Banken ist es somit essenziell, dass die Aufsichtsbehörde zeitnahe und qualitativ verlässliche Informationen über die Liquiditätslage betroffener Banken erhält.
Die Massnahme 23 (Stabilisierungsplanung stärken durch klarere regulatorische Anforderun- gen und Kriterien), die der Bundesrat im Bericht zur Bankenstabilität für die Umsetzung auf Stufe Verordnung vorgeschlagen hat, erfordert, nach vertiefter Prüfung, zusätzlich eine Ände- rung auf Gesetzesstufe und ist daher in dieser Vorlage auf Verordnungsstufe noch nicht be- rücksichtigt.
In der Vorlage werden zudem weitere Anpassungen der ERV, LiqV, BankV sowie der FINMA- Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV) vorgenommen (vgl. 4). Dabei handelt es sich mehrheitlich um Präzisierungen und Korrekturen bestehender Vorgaben auf Verord- nungsstufe namentlich aufgrund der Umsetzung des finalen Basel III Standards per 1. Januar 2025. Zudem werden im Anhang der ERV die Grenzwerte für die Zuschläge für das Gesam- tengagement wie bereits bei der ERV-Revision vom 27. November 2019 wiederum an die zwi- schenzeitliche Entwicklung des BIP angepasst.
1.1.1 Notwendigkeit und Möglichkeit staatlichen Handelns
Sämtliche Banken in der Schweiz unterstehen einer umfassenden Regulierung und werden von der FINMA beaufsichtigt. Die Regulierung und die Aufsicht über Finanzmärkte im Allge- meinen und Banken im Besonderen bezwecken gemäss Artikel 4 FINMAG den Gläubiger- und Anlegerschutz sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Darüber hinaus gilt in der Schweiz für SIBs ein zusätzliches, spezifisches TBTF-Dispositiv, das gemäss Artikel 7 Absatz 2 BankG drei Ziele verfolgt. Es sollen die Risiken für die Stabilität des schweizerischen Finanzsystems vermindert, die Fortführung volkswirtschaftlich wichtiger Funktionen gewähr- leistet und staatliche Beihilfen vermieden werden. Der Bundesrat erachtet diese Ziele grund- sätzlich als weiterhin zweckmässig. Die PUK weist in Motion Nr. 1 (24.4529 und 24.4525) ihres Berichtes allerdings auf einen Zielkonflikt gewisser Massnahmen des TBTF-Dispositivs mit der bestehenden TBTF-Zielsetzung hin und hebt hervor, dass die TBTF-Zielsetzung zu stark auf die Schweiz fokussiere. Der Bundesrat wird dieses Anliegen als weitere Massnahme aufneh- men und Eckwerte zur Umsetzung auf Gesetzesstufe präsentieren.
Zur Erreichung der drei Ziele des TBTF-Dispositivs führten Bundesrat und Parlament im Nach- gang zur Finanzkrise 2007/08 besondere Bestimmungen für SIBs ein. SIBs müssen unter an- derem über mehr Eigenmittel als übrige Banken verfügen, um allfällige Verluste im laufenden Betrieb besser abfedern zu können (sog. Going-Concern-Mittel). Diese Anforderungen sind grundsätzlich mit hartem Kernkapital (Common Equity Tier 1, CET1) zu erfüllen; ein Teil davon kann auch mit zusätzlichem Kernkapital (Additional Tier 1, AT1) erfüllt werden. Daneben ha- ben SIBs verlustabsorbierende Mittel für den Abwicklungsfall bereitzustellen (sog. Gone-Con- cern-Mittel).
Im Fall der Credit Suisse haben die bestehenden Eigenmittelanforderungen die Resilienz der Bank insofern gestärkt, dass sie ohne die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen weit weniger Rückschläge hätte bewältigen können. Als besondere Schwachstelle hat sich die Eigenmittel- unterlegung für ausländische Beteiligungen auf Stufe des Stammhauses erwiesen, welche nun
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auf Gesetzesstufe angegangen werden soll. Zudem haben sich die Praxis zur vorsichtigen Bewertung und die Werthaltigkeit von bestimmten Bilanzpositionen während der strategischen Neuausrichtung der Credit Suisse negativ auf die Eigenmittelsituation der Bank ausgewirkt. Letztlich stellt sich auch die Frage, weshalb die AT1-Kapitalinstrumente im laufenden Ge- schäftsbetrieb nicht bereits früher ihre vorgesehene verlustabsorbierende Rolle übernehmen konnten bzw. wie die Rolle von AT1-Kapitalinstrumenten im laufenden Betrieb (Going Con- cern) weiter gestärkt werden kann.
Eine zentrale Komponente in einer Krise ist zudem die Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit einer Bank mit Liquidität. Die Krise der Credit Suisse hat gezeigt, dass Datenqualitätsunsicher- heiten und Verzögerungen in der Datenbereitstellung durch die betroffene Bank im Rahmen einer Krisenbewältigung bedeutende Erschwernisse darstellen, die es zu verhindern gilt. Zeit- nahe und qualitativ verlässliche Informationen stellen für die Behörden eine zentrale Voraus- setzung zur Bewältigung einer Liquiditätskrise von Banken dar.
Mit der Umsetzung der genannten Massnahmen wird die Resilienz der Banken weiter gestärkt und damit die Wahrscheinlichkeit einer Krise verringert, jedoch können auch mit diesen An- passungen künftige Krisen weiterhin nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
In der Vorlage werden zudem Präzisierungen und Korrekturen in verschiedenen Verordnun- gen vorgenommen (vgl. 4). In der BankV wird der Betrag der Einlagen, welcher im Konkurs privilegiert sind und damit der zweiten Konkursklasse zugeordnet werden, präzisiert. In der ERV und der LiqV werden punktuelle Ergänzungen und Korrekturen an bereits bestehenden Bestimmungen vorgenommen. Damit werden bestehende Unklarheiten beseitigt.
2 Eigenmittelanforderungen
2.1 Regulatorische Vorgaben bezüglich der vorsichtigen
Bewertung und der Werthaltigkeit von bestimmten Bilanzpositionen
2.1.1 Ausgangslage
2.1.1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Im Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität wird als Massnahme 18 die Schärfung der regulatorischen Vorgaben bezüglich der vorsichtigen Bewertung und der Werthaltigkeit von bestimmten Bilanzpositionen genannt. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Credit Suisse haben gezeigt, dass einige Vermögenswerte der Bank (Positionen auf der Aktivseite der Bankbilanz), die zum harten Kernkapital beitragen, sehr schnell stark an Wert verlieren können. Damit ist die Verlusttragfähigkeit des ausgewiesenen harten Kernkapitals in einer Krise nicht hinreichend gegeben. Dies ist für eine Reihe von Vermögenswerten in der Bilanz von Banken relevant. Die wesentlichsten sind Beteiligungen, Software, latente Steueransprü- che und bis zur Fälligkeit gehaltene (Held-to-Maturity, HTM) Vermögenswerte. Der Umgang mit Beteiligungen wird in einer separaten Vorlage angegangen (vgl. 1.1).
In Bezug auf die vorsichtige Bewertung von Positionen ohne tatsächliche Marktpreise oder beobachtbare Bewertungsgrundlage hat sich in der Krise der Credit Suisse gezeigt, dass unter Anwendung der bestehenden Regulierung ein hoher Ermessenspielraum besteht. Da es kei- nen direkt beobachtbaren liquiden Marktwert gibt, kann der Wert, der Fair Value der Bilanzpo- sition nicht objektiv festgestellt und muss durch mehr oder weniger komplexe Modelle ge- schätzt werden. Dies kann für verschiedene Positionen auf der Aktivseite der Bankbilanz der Fall sein: Beispielsweise illiquide Beteiligungspapiere, temporäre Kreditexposures, struktu- rierte Finanzprodukte und komplexe Finanzderivate. Wird der entsprechende Ermessensspiel- raum ausgenützt, kann die Bank mehr hartes Kernkapital ausweisen als dies bei einer vorsich- tigen Bewertung der Fall wäre. Bei einem Verkauf eines Geschäftsbereichs oder bei einer
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Übernahme der ganzen Bank stellt die Unsicherheit bei diesen Schätzungen ein potenzielles Hindernis dar. Der Bund musste bei der Übernahme der Credit Suisse eine weitreichende Verlustgarantie für gewisse solcher Positionen abgeben, für den Fall, dass die Verluste auf diesen Positionen 5 Milliarden CHF übersteigen sollten. Die UBS nahm nach der Übernahme Wertanpassungen im Umfang von insgesamt 4,8 Milliarden USD auf Fair-Value-Positionen der Credit Suisse vor, wobei nicht alle diese Positionen auch von der Verlustgarantie gedeckt waren.10 Auf die abgegebene Verlustgarantie hat die UBS im August 2023 verzichtet, nachdem die UBS Gelegenheit hatte, die entsprechenden Bilanzpositionen der Credit Suisse vertieft zu prüfen.
In der Krise der Credit Suisse stellten sich auch bezüglich der Bewertung und Werthaltigkeit von Software in der Bankbilanz zentrale Fragen. Die bilanzierte Software11 für einen Ge- schäftsbereich, aus dem die Bank aussteigen will, verliert unter Umständen stark an Wert. Falls die Bank einen Geschäftsbereich unter Zeitdruck verkaufen muss, kann sie zwar auch für die bilanzierte Software einen Preis verlangen, wobei aber höchst unsicher ist, wieviel sie erhalten wird, da die Software für den Käufer nicht relevant oder redundant sein kann. In Bezug auf die regulatorische Behandlung von Software sind die von der Bank angewendeten Rech- nungslegungsvorschriften ausschlaggebend. Software wird unter den International Financial Reporting Standards (IFRS) oft als immaterieller Vermögenswert klassifiziert. Verbucht eine Bank Software als immateriellen Vermögenswert, muss die Software regulatorisch gemäss Basler Mindeststandard12 zu 100 Prozent vom harten Kernkapital abgezogen werden. Soft- ware kann aufgrund der für eine Bank geltenden Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP oder Rechnungslegungsvorordnung-FINMA) auch als Sachanlage behandelt werden. Für Sachanlagen sieht der Basler Mindeststandard13 eine Risikogewichtung von 100 Prozent vor. Dadurch benötigt eine Bank, die die entsprechenden Rechnungslegungsvorschriften anwen- det, deutlich weniger Eigenmittel als eine Bank, bei der Software zu 100 Prozent vom harten Kernkapital abgezogen werden muss. Unterschiedliche regulatorische Eigenmittelanforderun- gen für Software, die von der Einschätzung gemäss den angewendeten Rechnungslegungs- vorschriften abhängen, sind nicht sinnvoll.
Bei latenten Steueransprüchen (Deferred Tax Assets, DTA) handelt es sich um Vermögens- werte eines Unternehmens in Form von Ansprüchen an die Steuerbehörden. Diese Ansprüche können realisiert werden, in dem diese mit den Steuerforderungen auf künftigen Gewinnen verrechnet werden. Beispiele sind DTA aus Verlustvorträgen, wenn diese Verlustvorträge mit zukünftigen Gewinnen für die Bestimmung der Gewinnsteuer verrechnet werden können. Oder es handelt sich um DTA aus zeitlichen Differenzen, bei denen die Steuerbilanz eine unter- schiedliche Verbuchung oder Abschreibung eines Vermögenswertes verlangt als die Handels- bilanz. Auch in diesem Fall kann dieser Steueranspruch mit einer künftigen Steuerforderung aufgrund der Gewinnsteuer verrechnet werden. In allen Fällen ist die Werthaltigkeit der laten- ten Steueransprüche davon abhängig, dass das Unternehmen in einem für die Steuerbehör- den relevanten Zeithorizont ausreichend Gewinne erwirtschaftet und darauf genügend Ge- winnsteuern bezahlen muss, um die Ansprüche realisieren zu können. Im Falle der Credit Suisse existierten im Jahr 2022 umfangreiche latente Steueransprüche, namentlich in auslän- dischen Tochtergesellschaften. Diese entstanden teilweise aus den Verlusten während und im
10 UBS Group AG, Geschäftsbericht 2023, S. 316.
11 Selbstentwickelte oder eingekaufte Software wird entsprechend den angewandten Rechnungslegungsvor- schriften in der Bilanz verbucht. 12 Sämtliche Verweise auf Paragraphen des Basler Mindeststandards in der ERV und den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln beziehen sich auf die Referenzierungen gemäss Anhang 1 der ERV, erheben keinen An- spruch auf Vollständigkeit und entfalten nur dort eine rechtlich bindende Wirkung, wo im Verordnungstext sel- ber ein expliziter Verweis steht. Die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards kann auf der Inter- netseite des SIF abgerufen werden. www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Basler Mindeststandards. Die Abkürzungen (bspw. CAP) beziehen sich auf die je- weiligen Kapitel des Basler Mindeststandards. 13 BIS, Basel Framework, CRE 20.110, abrufbar unter: CRE20 - Standardised approach: individual exposures.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Nachgang der Finanzkrise oder aufgrund von Bussenzahlungen. Andere DTA existierten auf- grund der ausländischen Steuergesetzgebung. Diese DTA waren so lange werthaltig, als die Credit Suisse in den jeweiligen Rechtseinheiten von ausreichend künftigen Gewinnen ausge- hen konnte. Mit der im dritten Quartal 2022 angekündigten Restrukturierung reduzierten sich die Gewinnaussichten in diesen Jurisdiktionen jedoch deutlich und nachhaltig. Entsprechend verloren die DTA an Werthaltigkeit und mussten abgeschrieben werden, was etwa die Hälfte der gleichzeitig durchgeführten Kapitalerhöhung sofort wieder zunichtemachte. Eine Bank kann zwar versuchen, für latente Steueransprüche einen Preis zu verlangen, falls sie in einer Krise einen Geschäftsbereich unter Zeitdruck verkaufen muss. Wieviel sie jedoch dafür erhal- ten wird, ist äusserst unsicher. Gemäss geltender Regulierung müssen DTA, deren Realisie- rung von der zukünftigen Rentabilität abhängt, vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. DTA aufgrund zeitlicher Diskrepanzen gelten regulatorisch14 jedoch teilweise als Ak- tivum, das risikogewichtet werden kann. Die Krise hat gezeigt, dass die Werthaltigkeit von DTA generell nicht hinreichend gegeben ist und ein genereller Abzug regulatorisch sinnvoll wäre.
Während DTA aus Verlustvorträgen bereits heute regulatorisch nicht als werthaltig behandelt und vom regulatorischen Kapital abgezogen werden, dürfen DTA aufgrund zeitlicher Differen- zen derzeit bis zu einem definierten Schwellenwert als werthaltig betrachtet und deshalb risi- kogewichtet werden. Neu müssen auch letztere DTA vollständig vom regulatorischen Kapital abgezogen werden. Die Neuregelungen in den genannten Bereichen erhöhen die Einheitlich- keit bei der regulatorischen Behandlung und die Werthaltigkeit der regulatorischen Eigenmittel. Prozyklische Effekte werden gezielt verringert. Dadurch erhöhen sich der Handlungsspielraum in Krisensituationen und die Erfolgsaussichten von Stabilisierungsmassnahmen.
2.1.1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
In Bezug auf die regulatorische Behandlung von Software wurde als Alternative zu einem einheitlichen Abzug von als immaterieller oder als nicht immaterieller Wert bilanzierter Soft- ware vom harten Kernkapital auch eine regulatorische Abschreibung über eine vorgegebene maximale Anzahl von Jahren geprüft, wie dies beispielsweise die EU geregelt hat. Da in der EU in der Regel IFRS als Bilanzierungsstandard (Software wird also als immaterieller Vermö- genswert klassifiziert) zur Anwendung gelangt, sieht die EU-Regelung die regulatorische Auf- rechnung eines Betrags der aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation von als immateriel- ler Wert bilanzierter Software an das regulatorische Eigenkapital vor (vgl. 2.1.2). Da die EU- Regelung für Software als immaterieller Vermögenswert vorgesehen ist, hätte eine Über- nahme dieser Praxis in der ERV die heute bestehende unterschiedliche Behandlung der Ban- ken je nach verwendetem Rechnungslegungsstandard nicht behoben. Eine analoge Abschrei- bung über maximal 3 Jahre hätte zusätzlich auch für als Sachanlage bilanzierte Software definiert werden müssen, um das Ziel der Gleichbehandlung zu erreichen. Eine solche Regu- lierung gäbe es in keiner anderen Jurisdiktion. Zudem setzt die von der EU gewählte Lösung eine einigermassen komplizierte Berechnungsmethodik voraus, die für die regulatorische Be- handlung von Software von der Abschreibung der Software zu buchhalterischen Zwecken ab- weichen würde. Die EU-Regelung stellt ferner eine Abweichung zu den Vorgaben des Basler Mindeststandards15 dar, da diese einen vollständigen Abzug von immateriellen Vermögens- werten vom harten Kernkapital vorsehen. Zudem wird die Werthaltigkeit von Software zur Ab- sorption von Verlusten generell in Frage gestellt. Aus den dargelegten Gründen wurde diese Alternative der regulatorischen Abschreibung über einige Jahre als weniger zielführend erach- tet.
In Bezug auf die regulatorische Behandlung von Vermögenswerten mit Absicht zur Haltung bis Endverfall (Bankenbuch-Positionen) wurden ebenfalls Massnahmen geprüft. Bei diesen Vermögenswerten kommen bei der Rechnungslegung zwei Bewertungsansätze zum Einsatz:
14 Vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. d ERV.
15 BIS, Basel Framework, CAP 30.7, abrufbar unter: CAP30 - Regulatory adjustments.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Amortised Cost (Accrual) sowie Cost Less Impairment. Beide Ansätze reagieren nicht auf all- gemeine Marktwertveränderungen, sondern berücksichtigen einzig die Wahrscheinlichkeit ei- ner Rückzahlung bei Verfall. Im Umfeld von stark steigenden Zinsen kann der Marktwert von HTM-Positionen deutlich tiefer liegen als der Buchwert. Je stärker die Zinsveränderung und je länger die Restlaufzeit, umso höher ist die Wertdifferenz. Einige US-Regionalbanken mussten 2023 aufgrund von massiven Rückzügen von Kundeneinlagen Teile ihrer Finanzanlagen, die zu HTM in den Büchern waren, verkaufen. Sie erhielten dafür lediglich den deutlich tieferen Marktwert, was zu substanziellen Verlusten und zu Kapitalknappheit führte. Dies führte dann auch zu den Ausfällen der Silicon Valley Bank sowie der First Republic Bank. Auch bei zahl- reichen Schweizer Banken zeigen die Geschäftsberichte 2022 und 2023 eine grosse Differenz zwischen den Buch- und den Marktwerten von Aktiven. Die Übernahme der Credit Suisse durch die UBS löste ebenso eine Fair-Value-Bewertung der Bilanz der Credit Suisse aus. Dadurch entstanden wesentliche Wertabschläge, vor allem auf dem Hypothekenportfolio. Diese Wertkorrekturen werden über die Restlaufzeit jedoch wieder aufgeholt. Da die von den Banken in der Schweiz gehaltenen Finanzanlagen üblicherweise für Repogeschäfte mit der SNB verwendet werden können, sind Notverkäufe deutlich weniger wahrscheinlich als bei den US-Regionalbanken (ohne Zugang zum Fed Discount Window). Daher ist der Handlungsbe- darf in der Schweiz deutlich weniger akut. Zudem würde eine regulatorische Änderung in die- sem Bereich zu einer grundsätzlichen Abweichung vom internationalen Standard führen. Aus diesen Gründen wird auf diese Massnahme verzichtet.
Die Massnahmen bezüglich Software, vorsichtige Bewertung und latente Steueransprüche werden nicht nur für SIBs, sondern grundsätzlich für sämtliche Banken umgesetzt, da die be- schriebenen Schwachstellen bei sämtlichen Banken bestehen können. Eine einheitliche Re- gelung ist daher sinnvoll.
2.1.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
In Bezug auf die aus prudentieller Sicht notwendige vorsichtige Bewertung von zu Fair Value bewerteten Positionen im Handels- und Bankenbuch (Prudent Valuation Adjustments, PVA) sehen die Basler Mindeststandards16 allgemeine Bewertungsvorgaben vor.17 Die EU hat im Zuge der nationalen Umsetzung der Vorgabe des Basler Mindeststandards detaillierte Vorga- ben zur Konkretisierung des Standards zur Bestimmung der PVA erstellt.18
Der Basler Mindeststandard macht keine expliziten Vorgaben zur prudentiellen Behandlung von Software. Gemäss den Rechnungslegungsvorgaben19 der FINMA gilt Software als Sach- anlage und kann demnach zur regulatorischen Behandlung risikogewichtet werden. Demge- genüber verlangt IFRS grundsätzlich die Klassifizierung als immaterieller Vermögenswert, was regulatorisch zu einem vollen Abzug vom harten Kernkapital führt. Die Prudential Regulation Authority (PRA) der Bank of England schreibt einen vollen Abzug von Software vom harten Kernkapital vor, da Software im Going Concern nicht als verlustabsorbierend erachtet wird.20
16 Sämtliche Verweise auf Paragraphen des Basler Mindeststandards in der ERV und den Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln beziehen sich auf die Referenzierungen gemäss Anhang 1 der ERV, erheben keinen An- spruch auf Vollständigkeit und entfalten nur dort eine rechtlich bindende Wirkung, wo im Verordnungstext sel- ber ein expliziter Verweis steht. Die massgebende Fassung des Basler Mindeststandards kann auf der Inter- netseite des SIF abgerufen werden. www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Basler Mindeststandards. Die Abkürzungen (bspw. CAP) beziehen sich auf die je- weiligen Kapitel des Basler Mindeststandards. 17 BIS, Basel Framework, CAP50, abrufbar unter: CAP50 - Prudent valuation guidance. 18 Kommission der Europäischen Union, Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin- blick auf technische Regulierungsstandard für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14, abrufbar unter: (EU) 2016/101.
19 Rechnungslegungsverordnung-FINMA (RelV-FINMA), SR 952.024.1.
20 Bank of England, Prudential Regulation Authority, Implementation of Basel standards, Policy Statement PS17/21, Kapitel 6, Juli 2021, abrufbar unter: PS17/21.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Neben dem Vereinigten Königreich sehen auch Kanada21 und Australien22 für Software einen vollen Abzug vom harten Kernkapital vor. Die US-Banken wenden den Rechnungslegungs- standard US-GAAP an, welche die Behandlung der Software sowohl als Sachanlage als auch als immateriellen Vermögenswert zulässt. Regulatorisch ist in den USA aber kein Abzug vom harten Kernkapital vorgeschrieben. Die EU23 wendet seit Ende 2020 folgenden Ansatz an: Für Software, die als immaterieller Vermögenswert klassifiziert ist, kann statt eines vollen Abzugs vom harten Kernkapital ein prudentiell amortisierter Software-Betrag dem regulatorischen Ka- pital zugerechnet werden. Die maximale Abschreibungsdauer ist drei Jahre (es soll der tiefere Wert von drei Jahren oder «useful life» verwendet werden). Die Amortisation beginnt gleich- zeitig wie in der Rechnungslegung, d. h. sobald die Software in Gebrauch ist, und sie muss für jede Software einzeln erfolgen (keine Abschreibung auf Gruppen von Software). Während der Entwicklung bis zum Zeitpunkt, zu welchem die Software eingesetzt wird, kommt jeweils immer noch der volle Kapitalabzug der kapitalisierten Beträge zur Anwendung. Unterhalt oder Upgra- des von bestehender Software können jeweils als neue Software kapitalisiert werden. Dieser neue Ansatz bedeutet für die betroffenen EU-Banken eine regulatorische Erleichterung ge- genüber der bisher strikten Anwendung des Basler Mindeststandards, nach welchem die als immaterieller Wert klassifizierte Software vollumfänglich vom harten Kernkapital abzuziehen ist. Sämtliche Versicherungsgruppen in der Schweiz müssen ihre Software als immateriellen Vermögenswert klassifizieren und gemäss Artikel 32 Absatz 4 AVO von den anrechenbaren Eigenmitteln abziehen. Insofern erscheint auch für Schweizer Banken eine solche einheitliche regulatorische Behandlung von Software sinnvoll.
Der Basler Mindeststandard regelt bezüglich DTA, dass diese aufgrund von zeitlichen Diffe- renzen bis zu einem Schwellenwert von 10 Prozent des harten Kernkapitals mit 250 Prozent risikogewichtet werden. Darüberliegende DTA sind vom harten Kernkapital abzuziehen.24 In der EU gilt dieselbe Regelung.25 In den USA gilt für den Abzug ein Schwellenwert von 25 Prozent. Bei dieser Massnahme besteht ein Swiss-Finish im Sinn von Artikel 4 UEG, der je- doch für die Weiterentwicklung des nationalen TBTF-Dispositivs als wichtig und angemessen erachtet wird. In Bezug auf Software und PVA besteht kein Swiss-Finish im Sinn von Artikel 4 UEG.
2.1.3 Grundzüge der Vorlage
2.1.3.1 Neuregelung
Die regulatorische Behandlung von in Krisen nicht hinreichend werthaltigen Aktiven (aktivierte Software und latente Steueransprüche) sowie insbesondere von schwer zu bewertenden Fair- Value-Positionen wird im Lichte der Krisenerfahrungen verschärft.
(1) In Bezug auf die vorsichtige Bewertung von schwer zu bewertenden Fair-Value-Positionen wird in der ERV bei der Delegationsnorm an die FINMA zusätzlich zum Basler Mindeststand auch die Regulierung in der EU als Massstab aufgenommen, um grundsätzlich die gleichen konkreteren Vorgaben wie in der EU-Regulierung zur vorsichtigen Bewertung einzuführen. Der 21 Office of the Superintendent of Financial Institutions (OSFI), Capital Adequacy Requirements (CAR) 2024, Chapter 2 – Definition of Capital, Fussnote 66, abrufbar unter: Capital Adequacy Requirements (CAR) (2024) - Chapter 2 22 Australian Prudential Regulation Authority (APRA), Prudential Standard APS 111, Capital Adequacy: Measure- ment of Capital, Januar 2022, abrufbar unter: APS 111 Capital Adequacy Measurement of Capital. 23 European Banking Authority (EBA), Final Report: Draft Regulatory Technical Standards on the prudential treat- ment of software assets under Article 36 of Regulation (EU) No 575/2013 (Capital Requirements Regulation – CRR) amending Delegated Regulation (EU) 241/2014 supplementing Regulation (EU) No 575/2013 of the Eu- ropean Parliament and of the council with regard to regulatory technical standards for own funds requirements for institutions, 14. Oktober 2020, abrufbar unter: Final Draft RTS on prudential treatment of software as- sets.pdf. 24 BIS, Basel Framework, CAP30.9, abrufbar unter: CAP30 - Regulatory adjustments. 25 Kommission und Rat der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, abrufbar unter: CRR.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Basler Mindeststandard26 sieht zusätzlich zu den gemäss den Rechnungslegungsstandards erforderlichen vorsichtigen Bewertung für die aus prudentieller Sicht notwendige vorsichtige Bewertung von Positionen im Handels- und Bankenbuch spezifische, strengere Bewertungs- vorgaben vor. Diese PVA (d. h. die zu adjustierenden Beträge) sind direkt vom harten Kernka- pital abzuziehen. Die Vorgaben des Basler Mindeststandards sind generisch formuliert, so dass ein breiter Interpretationsspielraum besteht. Die EU hat daher detaillierte Vorgaben zur Konkretisierung des Standards zur Bestimmung der PVA erstellt. Die bisher in der ERV gel- tenden PVA-Vorgaben verweisen lediglich auf den Basler Mindeststandard und sind dadurch weniger detailliert und damit weniger streng als die europäischen Regeln. Die bestehende Regulierung in der EU gilt neu zusätzlich zum Basler Mindeststandard als Richtlinie für die FINMA zum Erlass von entsprechenden technischen Ausführungsbestimmungen.
(2) Aktivierte Software muss neu unabhängig der buchhalterischen Behandlung vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. Die verschiedenen Rechnungslegungsstandards erlauben eine unterschiedliche Bilanzierung von Software. Diese kann sowohl als Sachanla- gen als auch als immaterielle Vermögenswerte verbucht werden. Während Software als im- materieller Vermögenswert vollständig von den regulatorischen Eigenmitteln abzuziehen ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. c), wird als Sachanlage verbuchte Software mit 100 Prozent risikogewich- tet. Bei den Schweizer Banken erfolgt die Verbuchung nicht einheitlich. Die Werthaltigkeit von Software ist im Krisenfall äusserst fraglich. Software ist üblicherweise kein Vermögenswert, der ausserhalb des spezifischen Geschäftsmodells der Bank werthaltig ist. Bei der Übernahme der Credit Suisse durch die UBS wurde die Software der Credit Suisse beispielsweise bereits zu einem grossen Teil abgeschrieben, da diese nach der vollständigen Integration in die UBS- Systemlandschaft keine Werthaltigkeit mehr aufweisen wird. Der Basler Mindeststandard macht keine expliziten Vorgaben zur Behandlung von Software. Er stützt hierzu rein auf die Klassifikation entsprechend der Rechnungslegung ab. Neu müssen nicht nur als immaterieller Vermögenswert klassifizierte Software, sondern auch als Sachanlage klassifizierte Software vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden.
(3) Latente Steueransprüche aufgrund von zeitlichen Differenzen zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz müssen neu vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. Latente Steueransprüche können aufgrund von steuerlichen Verlustvorträgen oder aufgrund von zeit- lichen Differenzen zwischen Steuerbilanz und Handelsbilanz entstehen. DTA aus Verlustvor- trägen sind nach heutiger Regelung bereits vom harten Kernkapital abzuziehen. DTA aus zeit- lichen Differenzen können hingegen bis zu einem Schwellenwert von 10 Prozent des harten Kernkapitals mit 250 Prozent risikogewichtet werden. Darüberliegende DTA sind ebenfalls vom harten Kernkapital abzuziehen. Die Anrechenbarkeit und Risikogewichtung dieser DTA aus zeitlichen Differenzen erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Basler Mindest- standards. Die im Oktober 2022 angekündigte Restrukturierung der Investment Bank der Cre- dit Suisse führte aufgrund der tieferen Gewinnaussichten zu einem massiven Wertverlust der in der Bilanz geführten DTA. Betroffen von der Wertkorrektur waren sowohl DTA aus Verlust- vorträgen als auch DTA aus zeitlichen Differenzen. Aufgrund der Risikogewichtung führte die Wertkorrektur auf den DTA aus zeitlichen Differenzen zu einem Rückgang der regulatorischen Kapitalquoten. Die Werthaltigkeit und Verlustabsorptionsfähigkeit von DTA aus zeitlichen Dif- ferenzen ist in Restrukturierungssituationen nicht uneingeschränkt gegeben. Müssen in einer Restrukturierungssituation die latenten Steueransprüche abgeschrieben werden, wirkt sich dies negativ auf das harte Kernkapital aus. Neu müssen daher sämtliche DTA vollständig vom harten Kernkapital abgezogen werden. Damit wird das harte Kernkapital vor Wertkorrekturen der DTA geschützt.
26 BIS, Basel Framework, CAP50, abrufbar unter: CAP50 - Prudent valuation guidance.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
2.1.3.2 Umsetzungsfragen (Zweckmässigkeit im Vollzug)
Die Vorlage sieht eine Änderung der bereits bestehenden Regulierungen in der ERV vor. Die betroffenen Banken sind diesen Regelungen bereits heute unterstellt und die FINMA prüft de- ren Einhaltung. Die vorliegende Vorlage sieht zur Gewährleistung der Proportionalität bei den Regeln bezüglich PVA mit Verweis auf die EU-Regulierung einen Schwellenwert vor, unter welchem ein vereinfachtes Konzept gilt (De-Minimis-Regel). Es besteht somit für die kleinen und mittleren Unternehmen eine vereinfachte oder kostengünstigere Regelung im Sinn von Artikel 4 des UEG.
In Bezug auf den Vollzug der geänderten Massnahmen durch elektronische Mittel ergibt sich keine Änderung. Grundsätzlich gibt die ERV keine Vorgaben zu den zu verwendenden Mitteln. Im Austausch mit der FINMA ist gegenwärtig bei der Überprüfung der Einhaltung der regula- torischen Vorschriften der Einsatz elektronischer Mittel zugelassen.
2.1.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1.4.1 ERV Artikel 5b Bankenbuch und Handelsbuch: vorsichtige Bewertung
Absatz 4
Neben der massgebenden Fassung des Basler Mindeststandards27 nach Anhang 1 orientiert sich die FINMA neu auch an der Regelung der Europäischen Union28 im Bereich der vorsich- tigen Bewertung. Der Schwellenwert in Artikel 4 der Regelung der Europäischen Union von 15 Milliarden Euro für das vereinfachte Konzept wird auf 18 Milliarden Franken festgelegt. Diese Umrechnung ist konsistent mit der bereits für die Umsetzung der Basler Mindeststan- dard praktizierten Umrechnung von Euro in Franken.
Artikel 32 Abzug vom harten Kernkapital
Absatz 1 Buchstaben c und d
Software muss vom harten Kernkapital abgezogen werden. Dies wird in Buchstabe c ergänzt. Als immaterieller Wert bilanzierte Software muss abgezogen werden, weil es sich um Software handelt aber auch, weil es sich um einen immateriellen Wert handelt. Der Abzug erfolgt in diesem Fall nur einmal.
Die latenten Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA) aufgrund zeitlicher Diskrepanzen sind in Buchstabe d nicht mehr vom Abzug ausgenommen. Sämtliche DTA müssen abgezo- gen werden.
Der bisherige Ausdruck «Steuerverpflichtungen» wird in «Steuerverbindlichkeiten» geändert, da es sich um Verbindlichkeiten handelt.
27 Definition of capital (CAP), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -stra- tegie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards. 28 Kommission der Europäischen Union, Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin- blick auf technische Regulierungsstandard für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14, abrufbar unter: (EU) 2016/101.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Absatz 2
Wie in Absatz 1 Buchstabe d wird der bisherige Ausdruck «Steuerverpflichtungen» in «Steu- erverbindlichkeiten» geändert.
Artikel 39 Weitere Abzüge nach Massgabe des Schwellenwerts 2
Absatz 1
Da die latenten Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA) aufgrund zeitlicher Diskrepan- zen in Artikel 32 nicht mehr vom Abzug vom harten Kernkapital ausgenommen sind, wird der Abzug in diesem Artikel gestrichen.
2.1.5 Auswirkungen auf Banken
Die Vorlage sieht eine Änderung der bereits bestehenden Regulierungen in der ERV vor. Die betroffenen Banken sind diesen Regelungen bereits heute unterstellt und die FINMA prüft die Einhaltung. Somit entstehen keine grundsätzlich neuen Pflichten für die Banken. Es werden lediglich bereits bestehende Pflichten in ihrer Ausgestaltung geändert. Weitere Ausführungen zu den Auswirkungen auf die Banken finden sich in 5.3.1.
Zur Erhebung der Kostenauswirkungen der Vorlage (Software, DTA, PVA) auf die betroffenen Institute wurde im November 2024 eine Befragung durchgeführt (vgl. 5.3.1). Die nachfolgen- den quantitativen Angaben stammen aus dieser Erhebung und basieren bei der UBS auf der Offenlegung per 4. Quartal 2024.
2.1.5.1 Software
Die SIBs schätzen die einmaligen Kosten zur Umsetzung der Massnahme je nach Institut auf «minimal», 5 000 Franken, 10 000 Franken und 120 000 Franken. Diese teilen sich etwa zu gleichen Teilen in IT-bezogenen Personalaufwand, IT-bezogenen Sachaufwand und Aufwand für Audit-Prüfungen auf. Die jährlich wiederkehrenden Kosten zur Umsetzung schätzen die SIBs auf «minimal», 1000 Franken, 10 000 Franken und 70 000 Franken. Aufgrund der neuen Regelung verringert sich das anrechenbare Kapital bei den nicht international tätigen SIBs um 200 000 Franken, 180 Millionen Franken und 264 Millionen Franken. Diese Beträge entspre- chen zwischen 0,002 und 3,9 Prozent der erforderlichen Eigenmittel der jeweiligen Bank. Die Neuregelung verringert das anrechenbare Kernkapital und die risikogewichteten Aktiven der UBS Group AG basierend auf der Offenlegung per 4. Quartal 2024 um je 4,9 Milliarden USD. Basierend auf ihrer derzeitigen Anforderung an Kernkapital von 14,3 Prozent der risikogewich- teten Aktiven resultiert daraus ein Mehrbedarf an Kernkapital von 4,2 Milliarden USD. Gemes- sen am erforderlichen Kernkapital der UBS per 4. Quartal 2024 entspricht dies rund 5,7 Pro- zent. Je nach Kapitalausstattung werden die Banken diese Verringerung ganz oder teilweise mit zusätzlichem Kapital ausgleichen. Sie gehen dabei von einem jährlichen Kostensatz von 5 bis 10 Prozent aus.
Bezüglich Software schätzt eine Regionalbank/Sparkasse der Kategorie 4 einmalige Umset- zungskosten von 480 000 Franken. Davon sind 280 000 Franken IT-Kosten. Diese Bank er- wartet zudem jährlich wiederkehrende Betriebskosten von 240 000 Franken (wovon 110 000 Franken IT-bezogene Kosten). Dieses Institut hatte 2023 einen konsolidierten Aufwand für Informations- und Kommunikationstechnik von 11,5 Millionen Franken. Diese Bank hat identi- sche Kosten für DTA angegeben.
Eine andere Regionalbank/Sparkasse der Kategorie 4 schätzt bezüglich Software die einma- ligen Umsetzungskosten auf 13 000 Franken (davon 10 000 Franken IT-Kosten). Wiederkeh- rende Kosten werden keine angegeben. Dieses Institut hatte 2023 einen konsolidierten Auf- wand für Informations- und Kommunikationstechnik von rund 4 Millionen Franken.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Eine Kantonalbank der Kategorie 4 erwartet geringe IT-Kosten und eine Regionalbank/Spar- kasse der Kategorie 3 erwartet keine Kosten. Angaben zu den Auswirkungen auf die weiteren Banken der Kategorien 3 bis 5 konnten den Resultaten der Kostenumfrage (vgl. 5.3.1) nicht entnommen werden.
Die deutlichen Unterschiede bei der Kostenschätzung sind unter anderem auch darauf zurück- zuführen, wie die jeweilige Bank die Software heute buchhalterisch verbucht und damit regu- latorisch in Bezug auf die Eigenmittel behandeln kann.
Bei den im Verhältnis zum Gesamtaufwand am stärksten betroffenen zwei Banken belaufen sich die einmaligen Kosten (Personal-, Sach- und Revisionsaufwand) für Software auf 0,6 resp. 0,9 Prozent und die wiederkehrenden Kosten (Personal-, Sach- und Revisionsaufwand) auf 0,6 resp. 0,4 Prozent des entsprechenden Gesamtaufwandes. Bei den übrigen Banken ist das Verhältnis deutlich tiefer.
2.1.5.2 DTA Die SIBs schätzen die einmaligen Kosten zur Umsetzung der Massnahme je nach Institut auf 0 Franken, «minimal», 4000 Franken und 100 000 Franken. Diese teilen sich etwa zu gleichen Teilen in IT-bezogenen Aufwand und übrigen Aufwand auf. Die jährlich wiederkehrenden Kos- ten zur Umsetzung schätzen die SIBs auf 0 Franken, «minimal», 1000 Franken und 40 000 Franken. Aufgrund der neuen Regelung verringert sich das anrechenbare Kapital bei den nicht international tätigen SIBs um 0 Franken, 300 000 Franken und 2 Millionen Franken. Diese Beträge entsprechen zwischen 0 und 0,014 Prozent der erforderlichen Eigenmittel der jeweili- gen Bank. Die Neuregelung verringert bei der UBS Group AG basierend auf der Offenlegung per 4. Quartal 2024 das anrechenbare Kernkapital um 7,2 Milliarden USD (RWA um 18,1 Mil- liarden). Basierend auf ihrer derzeitigen Anforderung an Kernkapital von 14,3 Prozent der risi- kogewichteten Aktiven resultiert daraus ein Mehrbedarf an Kernkapital von 4,6 Milliarden USD. Gemessen am erforderlichen Kernkapital der UBS per 4. Quartal 2024 entspricht dies rund 6,2 Prozent. Je nach Kapitalausstattung werden die Banken diese Verringerung ganz oder teil- weise mit zusätzlichem Kapital ausgleichen. Sie gehen dabei von einem jährlichen Kostensatz von 5 bis 10 Prozent aus.
Bezüglich DTA schätzt eine Regionalbank/Sparkasse der Kategorie 4 einmalige Umsetzungs- kosten von 480 000 Franken. Davon sind 280 000 Franken IT-Kosten. Diese Bank erwartet zudem jährlich wiederkehrende Betriebskosten von 240 000 Franken (wovon 110 000 Franken IT-bezogene Kosten). Dieses Institut hatte 2023 einen konsolidierten Aufwand für Informa- tions- und Kommunikationstechnik von 11,5 Millionen Franken. Diese Bank hat identische Kos- ten für Software angegeben.
Bezüglich DTA haben 3 Regionalbanken/Sparkassen (Kategorien 3 und 4) und eine Kantonal- bank (Kategorie 4) angegeben, dass keine Kosten erwartet werden. Angaben zu den Auswir- kungen auf die weiteren Banken der Kategorien 3 bis 5 konnten den Resultaten der Kosten- umfrage (vgl. 5.3.1) nicht entnommen werden.
Bei der im Verhältnis zum Gesamtaufwand am stärksten betroffenen Bank belaufen sich die einmaligen und die wiederkehrenden Kosten (Personal-, Sach- und Revisionsaufwand) für DTA auf je 0,01 Prozent des entsprechenden Gesamtaufwandes. Bei den übrigen Banken ist das Verhältnis deutlich tiefer.
2.1.5.3 PVA Die SIBs schätzen die einmaligen Kosten zur Umsetzung der Massnahme je nach Institut auf «minimal», 30 000 Franken, 1,2 Millionen Franken und 1,6 Millionen Franken. Die neue Rege- lung erfordert bei gewissen Instituten umfassende Anpassungen an Systemen und Erhe- bungsprozessen. Zwei Drittel der Kosten sind auf höheren Personalaufwand zurückzuführen.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Die jährlich wiederkehrenden Kosten zur Umsetzung schätzen die SIBs auf «minimal», 30 000 Franken, 350 000 Franken und 688 000 Franken. Aufgrund der neuen Regelung verringert sich das anrechenbare Kapital bei den nicht international tätigen SIBs um 1,8 Millionen Fran- ken, 97 Millionen Franken und 600 Millionen Franken. Diese Beträge entsprechen zwischen 0,016 und 4,2 Prozent der erforderlichen Eigenmittel der jeweiligen Bank. Die UBS Group AG weist per 4. Quartal 2024 Prudent Valuation Adjustments (PVA) im Umfang von 167 Millionen USD aus. Die Neuregelung führt zu einem deutlichen Anstieg der PVA, wobei deren Umfang derzeit nicht genau bestimmt werden kann. Basierend auf Vergleichen mit europäischen und britischen Banken ist von einem Mehrbedarf an Kernkapital von bis zu 2 Milliarden USD aus- zugehen. Gemessen am erforderlichen Kernkapital der UBS per 4. Quartal 2024 entspricht dies rund 2,7 Prozent. Je nach Kapitalausstattung werden die Banken diese Verringerung ganz oder teilweise mit zusätzlichem Kapital ausgleichen. Sie gehen dabei von einem jährli- chen Kostensatz von 5 bis 10 Prozent aus.
Bezüglich PVA haben 3 Regionalbanken/Sparkassen (Kategorien 3 und 4) und eine Kantonal- bank (Kategorie 4) angegeben, dass keine Kosten erwartet werden. Angaben zu den Auswir- kungen auf die weiteren Banken der Kategorien 3 bis 5 konnten den Resultaten der Kosten- umfrage (vgl. 5.3.1) nicht entnommen werden.
Die deutlichen Unterschiede bei den Kostenschätzungen der SIBs sind unter anderem auch darauf zurückzuführen, dass gewisse Banken die regulatorischen Anforderungen der EU be- züglich PVA bereits umgesetzt haben.
Bei der im Verhältnis zum Gesamtaufwand am stärksten betroffenen Bank belaufen sich die einmaligen Kosten (Personal-, Sach- und Revisionsaufwand) für PVA auf 1,5 Prozent und die wiederkehrenden Kosten (Personal-, Sach- und Revisionsaufwand) auf 1,4 Prozent des ent- sprechenden Gesamtaufwandes. Bei den übrigen Banken ist das Verhältnis deutlich tiefer.
2.2 Risikotragende Funktion der AT1-Kapitalinstrumente im
Going Concern
2.2.1 Ausgangslage
2.2.1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Im Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität wird als Massnahme 19 die Stärkung der risikotragenden Funktion der AT1-Kapitalinstrumente genannt. Gemäss dem Bundesrat (vgl. Kapitel 4.2.2.2 im Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität) ist etwa das Aussetzen von Coupon-Zahlungen und Rückkäufen noch klarer zu regeln. Ferner ist eine Erhöhung der aus- lösenden Trigger zu prüfen, bei denen AT1-Kapitalinstrumente als Eigenmittel angerechnet werden können. Dies würde den gemäss internationalem Standard beabsichtigten Zweck von AT1-Kapital als Going-Concern-Kapital stärken. Diese Klärungen zu AT1-Kapitalinstrumenten sollen auch auf internationaler Ebene eingebracht werden.
Die Credit Suisse wollte vermeiden, ein negatives Signal an die Märkte auszusenden. Daher hat sie AT1-Kapitalinstrumente auch bei ungünstigen Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückgerufen und durch teurere ersetzt. Zudem verzichtete die Credit Suisse we- gen der befürchteten Marktreaktion auf eine Aussetzung von Zinszahlungen, obwohl dies ver- traglich zulässig gewesen wäre. Somit konnten die AT1-Kapitalinstrumente im frühen Verlauf der Krise und namentlich im Jahr 2022 ihren vorgesehenen Beitrag zur Stabilisierung der Bank im laufenden Betrieb nicht ausreichend leisten. Im Gegenteil, sie haben – aufgrund der Erwar- tungen der Marktteilnehmer – den finanziellen Druck auf die Bank erhöht. Es ist davon auszu- gehen, dass dieses Problem nicht spezifisch die Credit Suisse betrifft, sondern sich auch in künftigen Krisen stellen wird und daher auch international anzugehen ist (vgl. dazu in 2.2.2 die Erkenntnisse des BCBS).
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Ziel der Änderung ist es zu gewährleisten, dass AT1-Kapitalinstrumente wie im Basler Min- deststandard29 vorgesehen ihre risikotragende Funktion im Going Concern erfüllen und nicht mehr, wie es heute paradoxerweise der Fall ist, sogar eine krisenverstärkende Wirkung haben.
2.2.1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
AT1-Kapitalinstrumente abschaffen oder regulatorisch nur noch Wandlungen und keine Instrumente mit Forderungsverzicht zulassen In Bezug auf die AT1-Kapitalinstrumente wurde die Abschaffung dieser Instrumente (Mass- nahme 20 im Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität) geprüft. Diese Massnahme zielt darauf ab, dass die Going-Concern-Anforderungen nur noch mit hartem Kernkapital erfüllt wer- den und eine Anrechnung von AT1-Kapitalinstrumenten nicht mehr möglich wäre. Ein Vorteil dieser Massnahme wäre, dass die Anforderungen vereinfacht und transparenter würden. Die dargelegten Kritikpunkte an der Verlusttragfähigkeit von AT1-Kapitalinstrumenten im Going Concern würden bei der Abschaffung dieser Instrumente naturgemäss entfallen. Mit einer sol- chen Anpassung würde die Schweiz allerdings vom internationalen Standard und der Praxis in fast allen anderen Jurisdiktionen abweichen. Einzig die Australian Prudential Regulation Authority hat entschieden, keine AT1-Kapitalinstrumente mehr zuzulassen, da diese von aus- sergewöhnlich vielen Retail-Investoren in Australien gehalten werden.30 Die international täti- gen Banken hätten Wettbewerbsnachteile bei ihrer Refinanzierung und Eigenmittelbeschaf- fung. Aus diesem Grund wurde auf die Abschaffung AT1-Kapitalinstrumente verzichtet. Anstelle wurde zur Stärkung der risikotragenden Funktion dieser Instrumente, die Massnahme
19 gewählt.
Höhe des Triggers Das vertraglich definierte Ereignis («Trigger») von AT1-Kapitalinstrumenten muss gemäss Ar- tikel 27 Absatz 3 eine CET1-Quote von mindestens 5,125 Prozent hartem Kernkapital vorse- hen. Für SIBs liegt der minimale Trigger gemäss Artikel 131 bei 7 Prozent. Wie eine Studie des Financial Stability Institute (FSI) der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIS) zeigt, weist keine der untersuchten international tätigen Banken einen Trigger von über 7 Pro- zent auf (vgl. 2.2.2, Abbildung 2). Um die risikotragende Funktion von AT1-Kapitalinstrumenten im Going Concern zu stärken, könnte die Schweiz für SIBs das Minimum für den Trigger auf über 7 Prozent festlegen. Damit würde das regulatorische Minimum jedoch über der internati- onalen Praxis und noch stärker als bereits heute über dem Minimalwert des Basler Mindest- standards von 5,125 Prozent liegen. Eine international nicht abgestimmte Erhöhung der Min- destanforderung könnte die Marktfähigkeit dieser Instrumente bedeutend einschränken. Daher wird diesbezüglich die Entwicklung des internationalen Standards abgewartet.
Die vorgesehenen Massnahmen beschränken sich somit auf die Rückzahlung von AT1- Kapitalinstrumenten und die Aussetzung von Zinszahlungen.
2.2.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
2.2.2.1 Internationale Studien zu den AT1-Kapitalinstrumenten
Das FSI der BIS hat in einer Studie31 die Trigger von AT1-Instrumenten international vergli- chen. Untersucht wurde eine Stichprobe von AT1-Kapitalinstrumenten, die hauptsächlich von G-SIBs, aber auch von anderen international tätigen Banken in Kanada (CA), China (CN), der Europäischen Union (EU), Japan (JP), der Schweiz (CH) und dem Vereinigten Königreich (GB)
29 BIS, Basel Framework, CAP10.11, abrufbar unter: CAP10 - Definition of eligible capital. 30 Australian Prudential Regulation Authority (APRA), APRA to phase out AT1 as eligible bank capital, Medien- mitteilung vom 9. Dezember 2024, abrufbar unter: APRA to phase out AT1 as eligible bank capital | APRA. 31 BIS, “Upside down: when AT1 instruments absorb losses before equity”, FSI Brief No 21, 12. September 2023, abrufbar unter: https://www.bis.org/fsi/fsibriefs21.htm.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
ausgegeben wurden. Die Stichprobe umfasst 173 Emissionen im Gesamtwert von rund 270 Milliarden USD. Keine der untersuchten Banken weist einen Trigger von über 7 Prozent auf.
Abbildung 2: Ausgestaltung und quantitative Trigger
Quelle: Studie der BIS.
Der Basler Mindeststandard32 gibt Vorgaben zur Ausgestaltung von AT1-Kapitalinstrumenten, damit sie als regulatorische Eigenmittel angerechnet werden können. Es dürfen im Markt keine Erwartungen auf eine Rückzahlung nach der Mindestfrist von fünf Jahren entstehen. Auch ein Aussetzen der Zinszahlungen muss der freien Entscheidung der Bank überlassen sein. Die genannten Voraussetzungen lassen jedoch so viel Spielraum, dass trotzdem eine ungewollte und gegenteilige Markterwartung entstehen kann. Wie der BCBS in seinen Erkenntnissen zu den Bankenkrisen von 2023 darlegt33, hat sich auf internationaler Ebene eine Marktpraxis ent- wickelt, bei der die gemäss regulatorischen Anforderungen ewig laufenden Instrumenten re- gelmässig oder gar bei der erstmöglichen Gelegenheit zurückbezahlt und ersetzt werden. Dies hat zu falschen Markterwartungen geführt, die sich einer Krise fatal auswirken können.
Die Bedingungen zur Anrechnung von AT1-Kapitalinstrumenten sind in der EU in der CRR34 insbesondere in den Artikeln 52 und 78 geregelt.
Demnach sind die Instrumente zeitlich unbefristet und die für die Instrumente geltenden Best- immungen enthalten keinen Tilgungsanreiz für das Institut (Art. 52 Abs. 1 Bst. g CRR). Die für die Instrumente geltenden Bestimmungen sehen weder explizit noch implizit vor, dass sie ge- kündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden können, und das Institut darf auch ander- weitig keinen dahingehenden Hinweis geben (Art. 52 Abs. 1 Bst. j CRR). Rückkäufe der In- strumente nach Ermessen oder anderen Ermessensmassnahmen zur Verringerung des Betrags des zusätzlichen Kernkapitals erfordern die vorherige Erlaubnis der zuständigen Be- hörde (Art. 52 Abs. 1 Bst. j CRR). Das Institut darf weder explizite noch implizite Hinweise darauf liefern, dass die zuständige Behörde einem Antrag auf Kündigung, Rückzahlung oder Rückkauf der Instrumente stattgeben könnte (Art. 52 Abs. 1 Bst. k CRR).
Gemäss Artikel 78 CRR gibt die zuständige Behörde einem Institut die Erlaubnis zu Verringe- rung, Rückkauf, Kündigung oder Rückzahlung bzw. Tilgung von AT1-Kapitalinstrumenten, wenn:
32 BIS, Basel Framework, CAP10.11, abrufbar unter: CAP10 - Definition of eligible capital. 33 BCBS, Report on the 2023 banking turmoil, Oktober 2023, abrufbar unter: Report on the 2023 banking turmoil. 34 Parlament und Rat der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, abrufbar unter: CRR.
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a) das Institut die genannten Instrumente durch Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen ersetzt, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind;
b) das Institut der zuständigen Behörde hinreichend nachgewiesen hat, dass seine Eigen- mittel nach der betreffenden Handlung die Anforderungen um eine Spanne übertreffen, die die zuständige Behörde gegebenenfalls für erforderlich hält.
Bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der Ersatzinstrumente im Hinblick auf die Ertragsmög- lichkeiten des Instituts berücksichtigen die zuständigen Behörden das Ausmass, in dem diese Ersatz-Kapitalinstrumente kostspieliger für das Institut wären als die Instrumente, die sie er- setzen würden.
Für Ausschüttungen auf die Instrumente müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 52 Abs. 1 Bst. l CRR):
a. sie werden aus ausschüttungsfähigen Posten ausgezahlt,
b. die Höhe der Ausschüttungen auf die Instrumente wird nicht aufgrund der Bonität des Instituts oder seines Mutterunternehmens angepasst,
c. die für die Instrumente geltenden Bestimmungen verleihen dem Institut das Recht, die Ausschüttungen auf die Instrumente jederzeit nach eigenem Ermessen für unbe- fristete Zeit und auf nicht kumulierter Basis ausfallen zu lassen, und das Institut kann die Mittel aus den ausgefallenen Auszahlungen uneingeschränkt zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bei deren Fälligkeit nutzen,
d. der Ausfall von Ausschüttungen stellt keinen Ausfall des Instituts dar,
e. durch den Ausfall von Ausschüttungen werden dem Institut keine Beschränkungen auferlegt.
Die in der EU-Regulierung angeführten Voraussetzungen richten sich wie die in dieser Vorlage zur Änderung der ERV vorgesehenen Voraussetzungen im Grundsatz nach dem Basler Min- deststandard35. Bezüglich eines Ausschüttungsstopps wurde für Anforderungen in der ERV zusätzlich das Kriterium gewählt, dass die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale positiv sein muss. Dieses Kriterium gibt den Marktteilnehmenden zusätzliche Klar- heit, in welchem Fall die Ausschüttungen unweigerlich gestoppt werden.
Es besteht kein Swiss-Finish im Sinn von Artikel 4 UEG.
2.2.3 Grundzüge der Vorlage
2.2.3.1 Neuregelung
Erstens soll die bestehende regulatorische Vorgabe, dass AT1-Kapitalinstrumente eine unbe- grenzte Laufzeit haben und keine Erwartung auf deren vorzeitige Rückzahlung bestehen darf, künftig in der Praxis klargestellt und umgesetzt werden. Wenn das Ersetzen von AT1- Kapitalinstrumenten durch die Emittentin generell nur noch im Ausnahmefall und nicht mehr im Regelfall zugelassen wird, dann werden sich auch die Markterwartungen, wo dies erforder- lich ist, anpassen. Dann wird es auch in einer Krise möglich sein, auf eine kostspielige Erneu- erung dieser Instrumente zu verzichten, ohne damit ein ausserordentliches Signal der Schwä- che auszusenden und das Institut dadurch zu stigmatisieren. Die Voraussetzungen zur Anrechenbarkeit der Kapitalinstrumente werden somit – im Sinne der Basler Mindeststandard,
35 BIS, Basel Framework, CAP10.11, abrufbar unter: CAP10 - Definition of eligible capital.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
aber mittels präziserer Kriterien als im Standard festgehalten – konkretisiert. Es wird das Ziel verfolgt, dass der Markt damit rechnen muss, dass in der Regel keine Rückzahlung erfolgt. Somit wird eine nicht erfolgte Rückzahlung in keiner Weise zu einem negativen Signal zum Zustand der Bank führen.
Zweitens soll konkretisiert werden, in welchen Fällen – wie es grundsätzlich bereits heute mög- lich wäre – die Zinszahlungen auf AT1-Kapitalinstrumenten ausgesetzt werden müssen. Die Aussetzung von Zinszahlungen auf AT1-Kapitalinstrumenten führt (wie ein Verzicht auf Divi- dendenausschüttungen) in einem schwierigen, von Verlusten geprägten Umfeld zu einer Ent- lastung der Bank. Dies leistet damit einen willkommenen Beitrag zur Stabilisierung, indem so- wohl die Verluste reduziert als auch die Liquidität verbessert wird. Deshalb sollen klare und öffentlich nachvollziehbare Voraussetzungen festgelegt werden, unter welchen die Zinszah- lung ausgesetzt wird. Dadurch wird eine Aussetzung von Zinszahlungen im Krisenfall bere- chenbar und wäre – anders als heute – keine Überraschung mehr, welche ein zusätzliches negatives Marktsignal aussendet. Zur Aussetzung von Zinszahlungen ist neben einer klaren Voraussetzung auch ein Ermessenspielraum für die Anordnung der FINMA zu einem noch früheren Zeitpunkt als gemäss den erwähnten Voraussetzungen vorgesehen.
2.2.3.2 Umsetzungsfragen (Zweckmässigkeit im Vollzug)
Die Vorlage sieht eine Änderung der bereits bestehenden Regulierungen in der ERV vor. Die betroffenen Banken sind diesen Regelungen bereits heute unterstellt und die FINMA prüft die Einhaltung.
In Bezug auf den Vollzug der geänderten Massnahmen durch elektronische Mittel ergibt sich keine Änderung. Grundsätzlich gibt die ERV hierzu keine Vorgaben zu den zu verwendenden Mitteln. Im Austausch mit der FINMA ist bereits aktuell bei der Überprüfung der Einhaltung der regulatorischen Vorschriften der Einsatz elektronischer Mittel zugelassen.
2.2.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.2.4.1 ERV Artikel 27 Anrechenbarkeit
Absatz 1 Buchstabe d
AT1-Kapitalinstrumente müssen bereits in der aktuellen Regulierung als Eigenmittel der Bank dauerhaft zur Verfügung stehen und daher eine unbegrenzte Laufzeit haben. Rückzahlungen sollen daher die Ausnahme darstellen und nur erfolgen, wenn die Bank das Kapital zur Erfül- lung der Eigenmittelanforderungen nicht mehr benötigt. Dies wird künftig klarer geregelt.
Die Anforderungen nach den Artikeln 41–45a (erforderliche Eigenmittel) werden im Sinne von Ziffer 1 durch eine Bank dann nachhaltig übertroffen, wenn sie das Kapitalinstrument entspre- chend ihrer Kapitalplanung sowie aus Sicht der FINMA auf absehbare Frist nicht mehr benö- tigt. Eine Ersatzemission soll nur dann erfolgen, wenn die Bank aufgrund eines tieferen Credit Spreads zum Zeitpunkt der Ersatzemission von tieferen Zinskosten beim Ersatzinstrument profitiert oder gegenüber der FINMA den Nachweis erbringen kann, dass die regulatorische Notwendigkeit zur Anpassung der Vertragsbedingungen solcher Instrumente besteht, weil diese andernfalls, zum Beispiel nach regulatorischen Anpassungen, den regulatorischen An- forderungen an die Instrumente nicht mehr gerecht würden.
Absatz 1 Buchstabe f
Zinszahlungen dürfen durch die Bank nicht geschuldet sein, sondern müssen durch die Bank zur Sicherung der Kapitalsituation jederzeit eingestellt werden können. Die Voraussetzungen
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
dafür werden mit der neuen Regelung konkretisiert. Eine verbindliche Anforderung zur Einstel- lung von Zinszahlungen reduziert die Stigmatisierung einer Bank, die Zinszahlungen einstellt, und den dadurch hervorgerufenen möglichen krisenverstärkenden Effekt. Entsprechend hat eine Bank die Zinszahlung spätestens dann einzustellen, wenn die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale negativ ist. Der für die Bank zwingende Zinsauszahlungsstopp endet grundsätzlich, sobald die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale po- sitiv ist und ausschüttbare Reserven zur Verfügung stehen.
Absatz 5
Die Genehmigung der FINMA zur Rückzahlung von AT1-Kapitalinstrumenten gemäss Absatz
1 Buchstabe d wird explizit in diesem Artikel aufgeführt.
Im Fall absehbarer Verluste oder wenn sich aus anderen Gründen eine sich verschlechternde Kapitalsituation der Bank abzeichnet, kann die Notwendigkeit entstehen, dass Zinszahlungen bereits eingestellt werden, bevor die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale negativ ist. Die FINMA kann entsprechend eine frühere Einstellung der Ausschüttung anord- nen.
Während grundsätzlich eine Wiederaufnahme der Zinszahlungen vorgesehen ist, sobald die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale positiv ist und ausschüttbare Reser- ven zur Verfügung stehen, liegt der finale Entscheid über die Wiederaufnahme von Zinszah- lungen bei der FINMA. Die Wiederaufnahme kann insbesondere untersagt werden, wenn die Summe der Gewinne der vorangegangenen vier Quartale nur durch einmalige Sondereffekte positiv geworden ist.
Im Weiteren wird auf die Erläuterungen zur Übergangsbestimmung von Artikel 148k verwie- sen.
Absatz 6
Der Ausdruck «Kapitalanteilen von Minderheiten an» wird durch «Minderheitsanteilen am Ka- pital von» ersetzt und damit sprachlich an Artikel 21 Absatz 2 angeglichen.
Artikel 148k
Kapitalinstrumente, die vor der Änderung von Artikel 27 ausgegeben wurden und als zusätzli- ches Kernkapital anrechenbar waren, behalten diese Anrechenbarkeit auch nach der Ände- rung von Artikel 27, obwohl die Bank die von Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben d und f geforder- ten expliziten Hinweise bei der Ausgabe nicht gemacht hat. Für die Genehmigung der Rückzahlung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe b sollen die geänderten Bedingungen von der FINMA zur Anwendung gelangen. Dies gilt ebenso für die Einstellung der Ausschüttungen gemäss Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 5 Buchstabe c.
2.2.5 Auswirkungen auf Banken
Die Vorlage sieht eine Änderung der bereits bestehenden Regulierungen in der ERV vor. Die betroffenen Banken sind diesen Regelungen bereits heute unterstellt und die FINMA prüft die Einhaltung. Somit ändern sich bereits bestehende Pflichten für die Banken in ihrer Ausgestal- tung, es kommen jedoch keine neuen Pflichten hinzu. Als neue explizite Duldungspflicht kommt hinzu, dass die FINMA eine Rückzahlung genehmigen muss und einen Ausschüttungs- stopp anordnen kann. Zu den Auswirkungen der Vorlage wurde ein Gespräch mit einer Aus- wahl der betroffenen Institute geführt, es wurde jedoch keine quantitative Erhebung durchge- führt
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Per Ende 2024 belaufen sich die extern ausstehenden AT1-Kapitalinstrumente der UBS im Nennwert auf 14 Milliarden Franken. Von den nicht international tätigen SIBs haben zwei der drei Institute extern ausstehende AT1-Kapitalinstrumente, die sich in der Summe auf 2 Milliar- den Franken belaufen. Von den weiteren Banken haben knapp 5 Prozent solche Instrumente ausstehend, die sich in der Summe auf 4 Milliarden Franken belaufen.
Mit der Änderung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben d und f ändert die Handlungspflicht der Bank bei der Ausgabe eines AT1-Kapitalinstruments. Diese betrifft das Institut somit lediglich bei der Ausgabe neuer Instrumente. Die Informationspflicht ist jedoch nicht neu, sie bestand bereits zuvor. Der Umfang der Informationen wird jedoch erweitert. Gleichzeitig werden die Bedingungen präzisiert, unter welchen die FINMA eine Rückzahlung genehmigen wird (Bst. d), und die Bank Ausschüttungen an die Kapitalgeberinnen und Kapitalgeber vornehmen darf (Bst. f). Zudem kann die FINMA neu die Einstellung der Ausschüttungen an die Kapitalgebe- rinnen und Kapitalgeber anordnen (Art. 27 Abs. 5 Bst. c). Diese Präzisierungen entfalten ihre Wirkung mit Inkrafttreten der Vorlage auf sämtliche AT1-Kapitalinstrumente einschliesslich die bereits ausgegebenen. Mit der Änderung von Absatz 1 Buchstabe d gelten mehr und ver- schärfte Bedingungen für die Zustimmung der FINMA zu einer Rückzahlung. Gleichzeitig än- dert sich Absatz 1 Buchstabe b nicht, welcher klarstellt, dass das Instrument unbefristet ist und bei den Marktteilnehmern keine Erwartungen auf eine Rückzahlung oder die entsprechende Zustimmung der Aufsichtsbehörde geweckt werden dürfen. Trotzdem bestanden im Markt Er- wartungen bezüglich der Rückzahlung von AT1-Kapitalinstrumenten und Ausschüttungen. Mit den Änderungen dieser Vorlage soll durch mehr Klarheit die Erwartung der Marktteilnehmer bezüglich Rückzahlung und Ausschüttungen geklärt werden. Diese Klärung kann dazu führen, dass sich dadurch die Attraktivität von AT1-Kapitalinstrumenten im Markt und damit die Bedin- gungen für eine Ausgabe ändern. Wie die Änderung ausfallen wird, kann nicht mit abschlies- sender Sicherheit vorausgesagt werden.
2.3 Zuschläge für das Gesamtengagement
2.3.1 Ausgangslage
2.3.1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Gemäss Artikel 129 ergibt sich die Gesamtanforderung an die Eigenmittel aus einer Sockelan- forderung zuzüglich Zuschlägen je für den Marktanteil und für die dem Gesamtengagement entsprechende Grösse der Bank. Zur Festsetzung der Zuschläge weist die FINMA die Banken periodisch Stufen zu, die deren Marktanteil und Gesamtengagement entsprechen («Bu- ckets»). Die dafür massgeblichen Werte und die Zuschläge sind in Anhang 9 festgelegt.
Bei der Revision der ERV vom 11. Mai 2016 (Inkrafttreten per 1. Juli 2016) wurden die mass- gebenden Grenzwerte für das Gesamtengagement festgelegt und deren periodische Anpas- sung im Erläuterungsbericht vom 13. Mai 2016 in Aussicht gestellt.36 Im Rahmen der ERV- Revision vom 27. November 2019 (Inkrafttreten per 1. Januar 2020) wurde der Entwicklung des BIP in den Jahren 2016 bis 2019 Rechnung getragen.
Mit der vorliegenden Änderung der ERV erfolgt nach einer Dauer von vier Jahren seit der letzten Anpassung eine erneute Überprüfung der Schwellenwerte.
Bundesrat, Erläuterungsbericht zu Änderungen der Eigenmittelverordnung und der Bankenverordnung (Eigen- mittelanforderungen Banken – Rekalibrierung TBTF und Kategorisierung), AS 2016 1725, überarbeitete Ver- sion vom 13. Mai 2016, S. 15: «Die Bandbreiten zur Einstufung mit Blick auf das Gesamtengagement basieren auf dem nationalen Bruttoinlandprodukt Ende 2015. Deren periodische Überprüfung kann im Rahmen der nach Artikel 52 BankG alle zwei Jahre zu erstellenden Evaluationsberichte über die schweizerischen TBTF- Bestimmungen erfolgen.», abrufbar unter: AS 2016 1725 - Verordnung über die Eigenmittel u... | Fedlex.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
2.3.2 Grundzüge der Vorlage
Im Rahmen dieser ERV-Revision, welche 2026 verabschiedet und per 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, soll der Entwicklung des BIP in den Jahren 2019 bis 2025 Rechnung getragen werden. Im Jahr 2019 betrug das nominale sportevent-bereinigte BIP 717,8 Milliarden Fran- ken. Mit dem derzeit zu erwartenden Wachstum für das Jahr 2025 dürfte sich das nominale Sportevent-bereinigte BIP 2025 auf voraussichtlich 837,5 Milliarden Franken belaufen. 37 Der genaue Wert wird ermittelt, sobald das SECO die BIP-Zahlen für das Jahr 2025 veröffentlicht hat (voraussichtlich Anfang März 2026). Die Grenzwerte in Anhang 9 werden entsprechend angepasst.
2.3.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.3.3.1 ERV Anhang 9
Ziffer 2.1
Die Entwicklung des BIP in den Jahren 2020 bis 2025 weist ein kumuliertes Wachstum von voraussichtlich 16,7 Prozent auf. Die bestehenden Grenzwerte in Anhang 9 werden mit die- sem Faktor multipliziert und auf 1 Milliarde Franken gerundet. Dadurch ergeben sich voraus- sichtlich die folgenden neuen Grenzwerte:
Aus den beschriebenen Gründen wird auch die Zahl in der Überschrift auf «1562 Milliarden Franken» angepasst.
Ziffer 2.2
Aus den unter Ziffer 2.1 beschriebenen Gründen wird die Zahl in der Überschrift auf «1562 Milliarden Franken» und im Text auf «250 Milliarden Franken» angepasst.
2.3.4 Auswirkungen auf Banken
Die Anpassung der Zuschläge für das Gesamtengagement nach Anhang 9 ans BIP soll – ähnlich wie der sogenannte Ausgleich der «kalten Progression» im Steuerbereich – dazu füh- ren, dass die Systemrelevanz der SIBs längerfristig im Vergleich zum BIP konsistent, d. h. weder strenger noch milder, eingeschätzt wird. Die Auswirkungen auf die einzelnen SIBs hän- gen davon ab, wie sich ihre Bilanzgrössen im Vergleich zum BIP bis zur Umsetzung der An- passung entwickelt haben werden. Die UBS dürfte, von der aktuellen Bilanzgrösse ausgehend, mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung voraussichtlich in mindestens einen tieferen Bu- cket hinsichtlich Gesamtengagement fallen, als dies in der aktuell gültigen Verordnung (Bucket G5: 1,44 Prozent (RWA) bzw. 0,5 Prozent (LR)) der Fall gewesen wäre.38 Für jeden tieferen Bucket reduzieren sich die Eigenmittelanforderungen für alle in der Schweiz ansässigen Rechtseinheiten um 0,36 Prozent der nach Risiko gewichteten Aktiven (RWA) und 0,125
37 Datenstand: 18. März 2025.
38 Unter der Annahme, dass sich die UBS bezüglich Marktanteils künftig in M5 gemäss Anhang 9 ERV befindet, hätte die Going-Concern-Anforderung ohne die vorliegende Verordnungsanpassung neu 15,74 Prozent RWA und 5,5 Prozent LR betragen (vgl. Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität, S. 77).
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Prozent des Gesamtengagements. Bei den risikogewichteten Aktiven der UBS Gruppe per Ende 2024 entsprechen um 0,36 Prozent tiefere Eigenmittelanforderungen 1,8 Milliarden USD tieferen Eigenmittelanforderungen in Form von hartem Kernkapital. Dabei profitiert die UBS derzeit von einem Phase-In der aufgrund der Credit-Suisse-Übernahme und -Integration an- steigenden progressiven Eigenmittelanforderungen bis 1. Januar 2030. Die bis dahin einzu- haltende höhere Anforderung an hartem Kernkapital reduziert sich entsprechend um rund 1,8 Milliarden USD gegenüber der bisherigen Annahme. Die übrigen SIBs liegen derzeit so deut- lich unter den Schwellenwerten, dass in absehbarer Zeit unabhängig von der Anpassung der Schwellenwerte keine Änderung in der Bucket-Zuteilung zu erwarten ist.
3 Liquiditätsanforderungen: Informationsbereitstellung
3.1 Ausgangslage
3.1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Wie die Krise der Credit Suisse gezeigt hat, stellen Datenqualitätsunsicherheiten und Verzö- gerungen in der Datenbereitstellung durch die betroffene Bank im Rahmen einer Krisenbewäl- tigung bedeutende Erschwernisse dar, die es zu verhindern gilt. Zeitnahe und qualitativ ver- lässliche Daten stellen für die Behörden eine zentrale Voraussetzung zur Bewältigung einer Liquiditätskrise dar. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat in seinem Bericht zur Banken- stabilität vorgesehen, die Anforderungen an die Informationsbereitstellung gegenüber der Auf- sicht zur Liquiditätslage zu schärfen (Massnahme 25).
3.1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Im Fokus der gewählten Lösung steht die Wichtigkeit von zeitnahen Informationen für die Be- hörden bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen. Indem die neue Bestimmung hauptsächlich auf die Erhöhung der Aktualisierungsfrequenz von bereits bestehenden regulatorischen Rapportierungsanforderungen setzt, wird dem Ziel einer mög- lichst einfachen Regulierung Rechnung getragen. Bei sich abzeichnenden oder bereits einge- tretenen Liquiditätsengpässen und in Krisenzeiten ist es entscheidend, dass die Informationen zuverlässig sowie aktuell sind und die sich rasch wandelnde finanzielle Lage der betroffenen Bank widerspiegeln. Die von der Bestimmung verlangte Szenarioanalyse soll überdies die Resilienz des Instituts gegenüber des stattfindenden Stressereignisses zeitnah aufzeigen, um auf mögliche Liquiditätsengpässe frühzeitig mit den erforderlichen Interventionsmassnahmen reagieren zu können.
3.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Wenn eine Bank in der Europäischen Union (EU) die Liquiditätsanforderungen nicht mehr erfüllt oder sich eine Unterschreitung der Anforderungen abzeichnet, muss sie dies der natio- nalen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen und einen Plan zur Wiederherstellung der Kon- formität vorlegen.39 Grundsätzlich erhöht sich dabei die Übermittlungshäufigkeit der Informati- onen, die im Normalfall monatlich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen sind, auf eine tägliche Frequenz. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch im Einzelfall und nach eigenem Ermessen we- niger häufige Meldungen und eine längere Meldefrist als bis zum Ende des entsprechenden Arbeitstages gewähren.
Im Vereinigten Königreich (UK) gelten fast identische Regeln wie in der EU.40 Wenn eine Bank die Liquiditätsanforderungen nicht mehr erfüllt, hängt die Häufigkeit der Übermittlung von
Parlament und Rat der Europäischen Union, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, Artikel 414, abrufbar unter: CRR. 40 Die Regeln der EU in Bezug auf die Capital Requirements Regulation (CRR) wurden vom UK weitgehend übernommen. Vgl. Ausführungen zu Artikel 414 im Rulebook der Prudential Regulation Authority (PRA), abruf- bar unter: https://www.prarulebook.co.uk/pra-rules/liquidity-crr/.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Informationen (z. B. bezüglich Liquidity Coverage Ratio oder laufzeitbezogenen Finanzie- rungsinkongruenzen) im UK allerdings von der Bilanzsumme der Bank ab. Banken mit einer Bilanzsumme von mindestens 5 Milliarden Pfund auf Einzel- oder konsolidierter Basis unter- stehen einer täglichen Rapportierungsfrequenz. Für Banken mit einer niedrigeren Bilanz- summe gilt eine wöchentliche Frequenz. Im UK hängt das Ausmass der zu übermittelnden Informationen von der Grösse der Bank ab, wobei kleinere Banken weniger Informationen ein- reichen müssen.
Auch in den USA richtet sich die Frequenz der Liquiditätsberichterstattung an die Aufsichtsbe- hörden nach der Grösse der Bank. Grosse US-amerikanische und in den USA ansässige grosse ausländische Banken41 müssen die Liquiditätsinformationen sowohl im Normal- wie auch im Stressfall täglich den Aufsichtsbehörden einreichen.42 Der Umfang richtet sich nach den erweiterten Anforderungen des Federal Reserve über die Liquiditätsüberwachung kom- plexer Institutionen und soll die frühzeitige Identifikation von Liquiditätstrends und von poten- ziellen Risiken ermöglichen. Bankorganisationen der Kategorie III mit einem gewichteten durchschnittlichen kurzfristigen Grosskundenfinanzierungsvolumen von weniger als 75 Milliar- den USD oder Bankorganisationen der Kategorie IV müssen diese Informationen generell mo- natlich einreichen, wobei die Aufsichtsbehörden im Stressfall und für eine befristete Zeit häu- figere Rapportierungen verlangen dürfen.
Es besteht kein Swiss-Finish im Sinn von Artikel 4 UEG.
3.3 Grundzüge der Vorlage
3.3.1 Neuregelung
Mit der in Artikel 11 LiqV vorgesehenen Lösung haben Banken die notwendigen organisatori- schen und technischen Massnahmen zu ergreifen, die es ihnen bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen erlauben, die von der Aufsichtsbehörde verlangten Informationen zeitnah und unter Erfüllung der Datenqualitätsanforderungen einzureichen. Grundsätzlich verlangt die neue Bestimmung, dass unter Berücksichtigung von bereits beste- henden regulatorischen Anforderungen wie der Rapportierung des Liquiditätsnachweises nach Artikel 17c (Liquidity Coverage Ratio, LCR), der Beobachtungskennzahlen nach Artikel 18a (Liquidity Monitoring Tools, LMT)43, des Ausweises der Liquiditätssituation nach Artikel 28 (besondere Liquiditätsanforderungen für SIBs) sowie von detaillierten Informationen über Ein- lagenabflüsse und Szenarioanalysen die Bank die Fähigkeit zur Erhöhung deren Aktualisie- rungsfrequenz besitzen muss. Banken mit einer Gruppenstruktur müssen zusätzlich über die Fähigkeit zur Anpassung ihrer Reporting-Infrastruktur im Falle von Reorganisationen verfügen.
3.3.2 Umsetzungsfragen (Zweckmässigkeit im Vollzug)
Als zusätzliche Anforderung verlangt die neue Bestimmung insbesondere, dass Banken die Fähigkeit aufbauen müssen, im Bedarfsfall eine erhöhte Aktualisierungs- und Übermittlungs- frequenz von bereits bestehenden Liquiditätsnachweisen sowie von zusätzlichen Informatio- nen an die FINMA sicherzustellen. Der Vollzug dieser Regulierungsanpassung kann vollstän- dig mit elektronischen Mitteln erfolgen. Im Sinne einer proportionalen und kosteneffizienten Umsetzung der Informationsbereitstellungsanforderung sieht Artikel 11 vor, dass die FINMA für Banken der Kategorien 4 und 5 Erleichterungen bezüglich der einzureichenden Informati- onen vorsehen kann. Es besteht somit für die kleinen und mittleren Unternehmen eine verein- fachte oder kostengünstigere Regelung im Sinn von Artikel 4 des UEG. Damit der
41 Dabei handelt es sich um global systemrelevante Bankholdings, Bankorganisationen der Kategorie II oder Bankorganisationen der Kategorie III mit einem gewichteten durchschnittlichen kurzfristigen Grosskundenfi- nanzierungsvolumen von USD 75 Mrd. oder mehr. 42 Federal Reserve, Form FR 2052a, Complex Institution Liquidity Monitoring Report, abrufbar unter: Federal Reserve Board - Reporting Forms. 43 Die LMT-Datenerhebung erfolgt über die SNB. Erläuterungen und Details sind abrufbar unter:
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Gläubigerschutz unabhängig von der Bankenkategorie gewährleistet werden kann, kann in Bezug auf die Einreichungsfrequenz keine Erleichterung vorgesehen werden. Allerdings wird in Anlehnung an die bereits bestehende Aufsichtspraxis eine höhere Aktualisierungsfrequenz der Daten grundsätzlich nur bei über die Zeit instabilen Daten verlangt sein. Solange die be- stehenden internen Stressmodelle für die Vornahme der in Artikel 11 Absatz 1 verlangten Sze- narioanalysen von der Bank als angemessen beurteilt werden und sie dies der FINMA begrün- den kann, ist diesbezüglich nur im Falle von neuen Risiken mit einem zusätzlichen Aufwand zu rechnen.
In Bezug auf den Vollzug der geänderten Massnahmen durch elektronische Mittel ergibt sich keine Änderung. Grundsätzlich gibt die LiqV keine Vorgaben zu den zu verwendenden Mitteln. Im Austausch mit der FINMA ist bereits aktuell bei der Überprüfung der Einhaltung der regu- latorischen Vorschriften der Einsatz elektronischer Mittel zugelassen.
3.4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.4.1 LiqV
Mit dem nachfolgenden neuen Artikel 11 LiqV wird die Massnahme 25 («Anforderungen an die Informationsbereitstellung gegenüber der Aufsicht zur Liquiditätslage schärfen») aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität umgesetzt.
Artikel 11 Informationsbereitstellung bei sich abzeichnenden oder bereits eingetre- tenen Liquiditätsengpässen
Bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen und generell in einer Liquiditätskrise ist es essenziell, dass die Behörden die Liquiditätslage betroffener Banken je- derzeit beurteilen können. Zur Bewältigung einer Liquiditätskrise müssen sie hierfür über die notwendigen Informationen verfügen, die ihnen die Einschätzung der Situation sowie die Be- urteilung der Notwendigkeit behördlicher Massnahmen erlauben. Daher legt Artikel 11 fest, welche Daten (z. B. zu Einlagenabflüssen unter dem Tag oder zur Vorhersage der Liquiditäts- situation für die kommenden Wochen) bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Li- quiditätsengpässen von den Banken an die FINMA zu melden sind.
Absatz 1
Gemäss Absatz 1 müssen Banken der FINMA zeitnah vollständige und aktuelle Informationen sowie Szenarioanalysen, die für die Beurteilung der aktuellen und zukünftigen Liquiditätslage notwendig sind, übermitteln, sobald die Bank oder die FINMA zur Erkenntnis gelangen, dass sich ein Liquiditätsengpass abzeichnen könnte oder ein solcher bereits eingetreten ist. Es ist dabei unerheblich, ob dies Folge eines institutsspezifischen (beispielsweise einer Rating-Her- absetzung der Bank) oder eines marktweiten Ereignisses (beispielsweise eines erheblichen gegenseitigen Misstrauens unter Finanzinstituten infolge Insolvenz einer dritten Bank) ist. Das Ausmass des Liquiditätsengpasses kann auch zu einer Unterschreitung der LCR-Anforderung führen. Die Möglichkeit der FINMA, in solchen Fällen von der betroffenen Bank untermonatige Informationen zu verlangen, ergab sich bisher aus Artikel 17b Absatz 5, der somit obsolet wird (vgl. auch diesbezügliche Erläuterungen zur Aufhebung dieses Absatzes). Gemäss Artikel 10 ist die Bank heute schon verpflichtet, ein Notfallkonzept für den Umgang mit Liquiditätseng- pässen bereitzuhalten.
Absatz 1 legt weiter dar, welche Informationen der FINMA bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen einzureichen sind. Für die erforderlichen Szenarioanaly- sen zur Beurteilung der zukünftigen Liquiditätslage sind insbesondere das LCR-Szenario und die bankinternen Szenarien massgeblich sowie für SIBs das auf 90 Tage verlängerte Krisen- szenario gemäss dem 4. Kapitel der LiqV. Im Einzelfall können sich aus der aktuellen Situation
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
heraus aber auch neue Szenarien (z. B. aufgrund von Länderrisiken oder spezifischen Gegen- parteirisiken) ergeben, deren Informationseinreichung zwischen FINMA und Bank individuell zu vereinbaren ist. Die im Artikel erwähnten Beobachtungskennzahlen nach Artikel 18a bezie- hen sich auf die bereits heute monatlich respektive quartalsweise einzureichende Berichter- stattung gemäss den sogenannten Liquidity Monitoring Tools (LMT). Weil die einzureichenden Informationen massgeblich vom Einzelfall abhängen können, ist die Aufzählung in Absatz 1 nicht abschliessend.
Absatz 2
Absatz 2 gilt nur für Banken, die eine Gruppenstruktur aufweisen. Entsprechend findet diese Anforderung insbesondere auf kleine Banken, die in der Regel keine Gruppenstruktur aufwei- sen, keine Anwendung. Der Absatz stellt klar, dass die Reporting-Infrastruktur dieser Banken so ausgestaltet sein muss, dass die zeitnahe und vollständige Einreichung von aktuellen In- formationen und Szenarioanalysen auch im Anschluss an Reorganisationen – wie beispiels- weise dem Verkauf einer Geschäftseinheit – sichergestellt ist. Die entsprechenden IT-Systeme sind entsprechend möglichst modular auszugestalten.
Absatz 3
Hierbei handelt es sich um eine Delegationsnorm an die FINMA. Konkret wird sie beauftragt, den Zeitpunkt der Übermittlung, die einzureichenden Informationen sowie die Anforderungen an deren Qualität sowie zur Form und Frequenz der Übermittlung festzulegen. Unter Umstän- den und in Abhängigkeit vom konkreten Einzelfall sind gewisse Informationen (z. B. Entwick- lung Cash-Positionen, Saldi bei Korrespondenzbanken) auch mehrmals täglich zu liefern. Bei Informationen, die nicht täglich zur Verfügung stehen – insbesondere, wenn eine Abstimmung mit der Buchhaltung verlangt ist – kann die Aktualisierung allerdings in einer tieferen Frequenz vorgenommen werden.
Um den unterschiedlichen Grössen, Geschäftsmodellen und Risiken der einzelnen Institute Rechnung zu tragen und die Proportionalität sowie Verhältnismässigkeit der Finanzmarktre- gulierung zu berücksichtigen, kann die FINMA für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV44 Erleichterungen bezüglich der einzureichenden Informationen analog Artikel 14 Ab- satz 3 Buchstabe c vorsehen. Aus Gründen des Gläubigerschutzes darf die FINMA jedoch explizit keine Erleichterungen bezüglich der Frequenz der Übermittlung der Informationen be- stimmen, es sei denn, es handelt sich dabei um Daten, die sich auch unter Stress nur unwe- sentlich verändern. Bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen muss die FINMA aus Sicht des Gläubigerschutzes auch bei kleineren Instituten täglich über deren Liquiditätslage informiert sein, um die Lage korrekt einschätzen und allfällige Massnah- men ergreifen zu können. Es ist folglich nicht möglich, kleineren Instituten eine tiefere Fre- quenz der Übermittlung zu gewähren. Ansonsten besteht die Gefahr, dass Kundinnen und Kunden von kleinen und grösseren Banken ungleich behandelt würden.
Artikel 17b Unterschreiten der LCR
Absatz 5
Gemäss heutiger Regelung kann die FINMA für Banken, die den geforderten Erfüllungsgrad unterschreiten, untermonatige Meldungen zur LCR mit einer zeitnahen Einreichungsfrist fest- legen und zusätzliche Meldungen zur Liquiditätssituation definieren, die der Dauer und dem Ausmass der LCR-Unterschreitung angemessen sind. Diese Regelung findet sich neu in
44 SR 952.02
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Artikel 11 (Informationsbereitstellung bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liqui- ditätsengpässen) und kann an dieser Stelle aufgehoben werden.
Artikel 31d Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Nicht systemrelevante Banken müssen der neuen Regel nach Artikel 11 in Bezug auf die Be- reitstellung von Informationen an die Aufsichtsbehörde innerhalb von einem Jahr nach deren Inkrafttreten nachkommen. Dadurch wird sichergestellt, dass sie genügend Zeit für organisa- torische und technische Prozessanpassungen haben. Eine entsprechende Übergangsfrist ist für SIBs nicht nötig, weil davon auszugehen ist, dass sie aufgrund der erhöhten Anforderungen im Zusammenhang mit ihrem Status als SIB bereits über die entsprechende Fähigkeit verfü- gen. Ausgenommen von der Übergangsfrist für nicht systemrelevante Banken ist der Liquidi- tätsnachweis nach Artikel 17c in Bezug auf die LCR. Die Fähigkeit zur untermonatigen res- pektive täglichen Rapportierung dieses Liquiditätsnachweises im Falle einer Unterschreitung der LCR-Anforderung ergab sich bisher bereits aus Artikel 17b Absatz 5 und Randziffer 334 des FINMA-Rundschreibens 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken».
3.5 Auswirkungen auf Banken
Damit die FINMA und die Behörden zur Bewältigung einer Liquiditätskrise die Liquiditätslage betroffener Banken jederzeit beurteilen können, müssen diese Institute der FINMA gemäss Artikel 11 zeitnah vollständige und aktuelle Informationen sowie Szenarioanalysen, die für die Beurteilung der aktuellen und zukünftigen Liquiditätslage notwendig sind, übermitteln. Dabei handelt es sich um eine Änderung von bestehenden Informations- und Meldepflichten der Ban- ken gegenüber der FINMA in ihrer Ausgestaltung. Damit verbunden ist eine Duldungspflicht der Banken, die im Falle von weiteren Abklärungen durch die FINMA die entsprechenden In- formationen zur Verfügung stellen müssen.
Um die Kosten der Einführung dieser Regulierung abschätzen zu können, wurden bei Banken im November 2024 Schätzungen in Bezug auf den Aufbau und Unterhalt der diesbezüglichen Fähigkeiten eingeholt.45 Im Fokus dieser Analyse standen konkret die Fähigkeit zur täglichen Rapportierung des Liquiditätsnachweises nach Artikel 17c (LCR), der Beobachtungskennzah- len nach Artikel 18a (LMT) sowie von detaillierten Informationen über aktuelle Einlagenab- flüsse und Szenarioanalysen. Bei Banken mit einer Gruppenstruktur wurden zusätzlich Kos- tenschätzungen in Bezug auf die Fähigkeit zur Anpassung der Infrastruktur im Falle von Reorganisationen ihrer Gruppenstruktur und bei SIBs zusätzlich Schätzungen bezüglich der Fähigkeit zur täglichen Rapportierung des Liquiditätsnachweises nach Artikel 28 (besondere Liquiditätsanforderungen für SIBs) eingeholt.
Eine der SIBs erwartet keine zusätzlichen Kosten aus der Einführung von Artikel 11, weil sie – verbunden mit ihrer Kategorisierung als SIB – heute schon höheren regulatorischen Anfor- derungen genügen muss und deshalb bereits über die entsprechenden Fähigkeiten verfügt.
Die Kostenschätzungen der Banken zeigen, dass der überwiegende Teil der Gesamtaufwände für den einmaligen Aufbau dieser Fähigkeiten anfällt (im Durchschnitt rund 70 Prozent der Gesamtkosten) und die jährlich wiederkehrenden Betriebskosten für den Unterhalt der aufge- bauten Prozesse im Durchschnitt weniger als 30 Prozent der Gesamtkosten ausmachen. Die einmaligen Aufbaukosten steigen auf durchschnittlich 77 Prozent der Gesamtkosten an, wenn ausschliesslich SIBs betrachtet werden. Angesichts der Tatsache, dass die Einführung von Artikel 11 insbesondere mit technischen Anpassungen an der IT-Infrastruktur einher geht, sind die höchsten Kostenpositionen auf IT-bezogene Personal- und Sachaufwände für den Aufbau
45 Vgl. hierzu Darlegungen in 5.3.1.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
der notwendigen Technik zurückzuführen: Diese betragen insgesamt rund 64 Prozent der Auf- bau- und rund 43 Prozent der jährlich wiederkehrenden Betriebskosten.
Die mit Abstand höchsten Kosten fallen in Bezug auf den Aufbau der Fähigkeit zur täglichen Rapportierung von relevanten Szenarioanalysen an. Die höchste Kostenschätzung hat eine SIB mit bis zu 4,4 Millionen Franken gemeldet, wovon der grösste Kostenanteil mit rund 2,8 Millionen Franken die IT-Kosten ausmachen. Die höchsten jährlich wiederkehrenden Unter- haltskosten hängen entsprechend auch mit den Szenarioanalysen zusammen und werden bei der gleichen SIB mit jährlich rund 1,1 Millionen Franken beziffert. Im Verhältnis zu ihrem kon- solidierten Aufwand für Informations- und Kommunikationstechnik von über 100 Millionen Franken im Jahr 2023 handelt es sich hierbei um geringe Auswirkungen.
Da die Fähigkeiten zur täglichen Einreichung von Informationen in Bezug auf die LCR und das LMT bei den SIBs bereits weitestgehend vorhanden sind, fallen diese Kosten fast ausschliess- lich bei nicht systemrelevanten Banken an. Während dem die SIBs davon ausgehen, dass pro Institut einmalige durchschnittliche Aufbaukosten von rund 33 000 Franken (LCR) und rund 40 000 Franken (LMT) anfallen, erwarten nicht systemrelevante Banken (mit teilweise grossen Spannbreiten je nach Institut) diesbezügliche Einmalkosten pro Bank von durchschnittlich 463 000 Franken (LCR) und 295 000 Franken (LMT). Die bezüglich der täglichen Rapportie- rung von LCR respektive LMT jährlich wiederkehrenden Betriebskosten betragen für die SIBs nach deren Schätzung im Durchschnitt 36 000 Franken respektive 49 000 Franken pro Bank und für die nicht systemrelevanten Banken im Durchschnitt 271 000 Franken respektive 135 000 Franken pro Bank. Im Verhältnis zum durchschnittlichen konsolidierten Aufwand für Informations- und Kommunikationstechnik aller an der Datenerhebung teilgenommenen nicht systemrelevanten Banken von rund 68 Millionen Franken pro Bank im Jahr 2023 handelt es sich hierbei um geringe Auswirkungen. Je zwei von vier SIBs erwarten keine zusätzlichen Kosten aus der Einführung von Artikel 11 in Bezug auf den Aufbau und Unterhalt der Fähig- keiten zur LCR und zu den LMT.
Bei den meisten Banken generiert der mit der Einführung von Artikel 11 notwendige Aufbau und Unterhalt der Fähigkeit, detaillierte Informationen über aktuelle Einlagenabflüsse täglich einzureichen, keine zusätzlichen Kosten.
Kosten für den Aufbau und Unterhalt der Fähigkeit zur Anpassung der Infrastruktur im Falle von Reorganisationen ihrer Gruppenstruktur fallen nur bei Banken mit einer entsprechenden Organisationsstruktur an. Dabei werden pro betroffenes Institut im Durchschnitt 231 000 Fran- ken Einmalkosten für den Aufbau und im Durchschnitt weniger als 100 000 Franken für den jährlich wiederkehrenden Unterhalt geschätzt.
SIBs verfügen grösstenteils bereits über die Fähigkeit zur täglichen Rapportierung des Liqui- ditätsnachweises nach Artikel 28 (besondere Liquiditätsanforderungen für SIBs). Entspre- chend fallen bei drei von vier SIBs keine Kosten für den Aufbau dieser Fähigkeit an. Die einzig betroffene Bank erwartet diesbezügliche Zusatzkosten im Umfang von 125 000 Franken. Die damit verbundenen jährlichen Betriebskosten schätzen zwei von vier SIBs bei null ein, wäh- rend die zwei anderen SIBs einen jährlichen Unterhalt von 50 000 bis 95 000 Franken erwar- ten.
4 Weitere Anpassungen
4.1 Neuregelung
4.1.1 Ergänzungen und Korrekturen in der ERV
In Artikel 71b wird in einem neuen Absatz dargelegt, wie die Behandlung von ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen ist, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht gege- ben sind.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
In Artikel 72a Absatz 1 wird bezüglich den Kreditzusagen eine Präzisierung vorgenommen, um eine Doppelzählung zu verhindern.
In Artikel 100 Absatz 4 wird als Ergänzung mit einem neuen Buchstaben d die spezifische Meldepflicht von Positionen gegenüber Banken festgelegt. In Absatz 5 wird mit einer Anpas- sung die heute gängige Praxis präzisiert.
In Artikel 109 Absatz 6 wird neu eine Delegationsnorm an die FINMA eingefügt, damit sie zur Gruppe verbundener Gegenparteien erforderliche technische Ausführungsbestimmungen er- lassen kann. Dies zieht eine rein formale Anpassung in Artikel 115 Absatz 3 letzter Satz nach sich.
In Ziffer 5.1 von Anhang 3 wird eine Präzisierung, die mit der Änderung auf 1. Januar 2025 entfallen ist, wieder eingefügt.
4.1.2 Präzisierung des privilegierten Betrags und Ergänzungen in der
BankV Die vom Bundesrat am 23. November 2022 auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzte Änderung des BankG sieht für die Vorbereitungshandlungen der Banken zur Erstellung der Einlegerliste eine fünfjährige Übergangsfrist bis Ende 2027 vor. Die Präzisierung der beiden Absätze in Artikel 42b BankV hat zum Ziel, die Berechnung der Höhe der privilegierten Einlagen klarzu- stellen und die Gleichbehandlung aller Einlegerinnen und Einleger im Auszahlungsprozess zu gewährleisten. Dies ergibt Klarheit für die Banken zur Umsetzung der Vorbereitungshandlun- gen.
Die Banken stellen zur Berechnung der Höhe der privilegierten Einlage bzw. der Forderung der Kundin oder des Kunden gegenüber einer Bank (vgl. Art. 42a Abs. 1 BankV) auf ihre be- währten Systeme ab, so dass Soll- und Habenzinsen sowie Gebühren angerechnet werden und die Verrechnungssteuer abgeführt wird. Die geltende Regelung gemäss Absatz 1 von Artikel 42b BankV berücksichtigt diese Methodik mit Blick auf die Kalkulation der Forderungs- höhe nur ungenügend. Dies hat zur Konsequenz, dass die Banken zur Erfüllung der Vorberei- tungshandlungen parallel zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen müssten. Der Konkursliquidator müsste die Gebühren, Sollzinsen sowie die Verrechnungssteuer sepa- rat geltend machen. Dies entspricht nicht der Zielsetzung des Gesetzgebers, einen möglichst einfachen und effizienten Prozess im Hinblick auf eine rasche Auszahlung der privilegierten Einlagen zugunsten der Einlegerinnen und Einleger zu gestalten.46
Daher soll das Kontoguthaben per Eröffnung des Konkurses (oder der angeordneten Mass- nahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG) ermittelt werden, wie bei einem re- gulären Kontoabschluss. Die Verrechnung mit anderen, nicht aus dieser Kontobeziehung re- sultierenden Forderungen der Bank bleibt nach Absatz 2 von Artikel 42b BankV weiterhin ausgeschlossen. Hat die Bank beispielsweise eine Forderung aus einem Hypothekar- oder Leasingvertrag, wird diese Forderung bei der Feststellung der Höhe der privilegierten Einlage nicht berücksichtigt. Der Abschluss erfolgt einzig mit Blick auf die jeweilige Kontoverbindung. Eine Verrechnung von Hypotheken und Darlehen ist, wie es sich aus dem gesetzlichen Ver- rechnungsverbot ergibt, somit ausgeschlossen. Um die Einlegerliste im Anwendungsfall rasch erstellen zu können, ist es sinnvoll, in diesem Fall einen ordentlichen Kontoabschluss (ideal- erweise im Kernbankensystem) vorzunehmen.
Nebst der Präzisierung des privilegierten Betrags erfolgen hinsichtlich der Veröffentlichung der Geschäftsberichte (Art. 32 BankV) eine Ergänzung zwecks technologieneutraler 46 Bundesrat, Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes (BankG) (Insolvenz, Einlagensicherung, Segregie- rung), BBl 2020 6359, S. 6365 und 6408, abrufbar unter: BBl 2020 6359 - Botschaft zur Änderung des Banke... | Fedlex.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Ausgestaltung sowie mit Blick auf die Gliederung der Jahresrechnung (Anhang 1 BankV) eine Angleichung an das Obligationenrecht.
4.1.3 Korrekturen in der LiqV
Zusätzlich zum oben dargelegten neuen Artikel 11 LiqV beinhaltet die Vorlage weitere Anpas- sungen. Dabei handelt es sich um punktuelle Änderungen von bereits bestehenden Bestim- mungen im Sinne einer Bereinigung der LiqV in den Artikeln 7, 15a, 15e, 16, 17c, 17l, 17p und den Anhängen 2, 4 und 5.
4.1.4 Korrekturen in der FINMA-GebV
Überdies werden in Art. 3 Abs. 1 FINMA-GebV nicht mehr aktuelle Verweise angepasst.
4.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.2.1 ERV Artikel 71b Ausländische gedeckte Schuldverschreibungen
Absatz 2
Dieser neue Absatz präzisiert die Behandlung von ausländischen gedeckten Schuldverschrei- bungen bei nicht erfüllten Voraussetzungen nach Absatz 1. Bisher war diese Behandlung in den Erläuterungen zu Absatz 1 festgehalten, jedoch war es dort falsch wiedergegeben («wie eine Forderung gegenüber Banken»).
Artikel 72a Direkt und indirekt grundpfandgesicherte Positionen: Belehnungsgrad
Absatz 1
Die angepasste Formulierung vermeidet eine Doppelzählung im Falle von in Anspruch genom- menen Zusagen, da letztere im Umfang der Inanspruchnahme Bestandteil des ausstehenden Kredits sind.
Artikel 100 Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken
Absatz 4 Buchstabe d
Im Rahmen der Umsetzung der abgeschlossenen Basel-III-Reformen47 wurde neben dem Ei- genmittelnachweis auch für die Meldung von Klumpenrisiken (Reporting zur Risikoverteilung, LER-Erhebung) der Erhebungskanal von der SNB zur FINMA geändert. Für die LER-Erhebung wird dies für die Stichtage ab 1. Januar 2026 erfolgen. Bei den Arbeiten zur Umsetzung dieser Umstellung wurde aufgrund des ähnlichen Erhebungsgegenstandes Synergiepotenzial zwi- schen der LER-Erhebung und der Erhebung der Adressausfallrisiken im Interbankenbereich (ARIS-Erhebung) identifiziert. Aus Effizienzgründen hat sich die Integration der ARIS in die LER angeboten.
Nach dem neuen Buchstaben d sind im Rahmen der Meldung von Klumpenrisiken und ande- ren grossen Kreditrisiken (LER-Erhebung) neu auch bestimmte, insbesondere nicht schon un- ter Buchstabe a oder b fallende Gesamtpositionen gegenüber Banken zusätzlich separat zu melden. Für Banken innerhalb eines Mischkonzerns bestehend aus Unternehmen aus Ban- ken, anderen im Finanzbereich tätigen Unternehmen oder ausserhalb des Finanzbereichs tä- tigen Unternehmen sind die Positionen bis zur Konzernstufe, deren oberste Einheit eine Bank oder eine Holdinggesellschaft nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BankV ist, zu
47 Änderung der ERV vom 29. November 2023 mit Inkrafttreten am 1. Januar 2025.
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berücksichtigen. Der neue Buchstabe d schafft die Grundlage, die ARIS-Erhebung, die derzeit durch die SNB durchgeführt wird, via Integration in die LER-Erhebung zu ersetzen. Diese In- tegration erhöht aus einer gesamtheitlichen Perspektive die Effizienz. Durch die Einstellung der ARIS-Erhebung reduziert sich die Anzahl Erhebungen, die durch die Auskunftspflichtigen eingereicht werden müssen. Zudem wird dadurch die Erhebungslogik vereinheitlicht. Statt den bisherigen zwei unterschiedlichen Ansätzen für einen ähnlichen Erhebungsgegenstand ist zu- künftig nur noch der Ansatz der LER-Erhebung relevant.
Die Meldeschwellen von mindestens 5 Millionen Franken oder mindestens 4 Prozent des an- rechenbaren Kernkapitals wurden so festgelegt, dass der bisherige ARIS- Erhebungsgegenstand in angemessener Weise abgedeckt bleibt. Insbesondere ist es wichtig, dass die Vernetzung von kleinen und grossen Banken weiterhin ausreichend abgebildet wer- den kann. In der ARIS-Erhebung wurde dies bisher durch die zusätzliche Meldung von Ver- pflichtungspositionen erreicht. Die LER-Erhebung dagegen ist aus Sicht der meldenden Bank auf Forderungspositionen (Positionen mit Kredit- und Gegenparteikreditrisiken, etwa auch aus ausserbilanziellen Positionen) beschränkt. Die gewählten Meldeschwellen stellen sicher, dass Forderungen von grossen Banken gegenüber kleinen Banken, die bisher in der ARIS- Erhebung als Verpflichtungspositionen ersichtlich waren, in der zukünftigen LER-Erhebung di- rekt als Forderungspositionen der grossen Banken erfasst werden.
Absatz 5
In diesem Absatz wird eine Angleichung an Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe a vorgenommen. Von der jährlichen Meldung sind neben Positionen gegenüber Zentralbanken und Zentralre- gierungen neu auch Positionen gegenüber supranationalen Organisationen ausgenommen. Um Redundanzen im Rahmen von Artikel 100 bei den Meldungen der Auskunftspflichtigen zu vermeiden, werden Positionen gegenüber Banken explizit ausgenommen, da diese gemäss dem neuen Buchstaben d in Absatz 4 bereits Gegenstand der quartals- bzw. halbjährlichen Meldungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind. Zudem bestimmt die FINMA weitere Gegenpar- teien, die von der Meldung nach diesem Absatz ausgenommen werden können. Die Anpas- sungen in diesem Absatz sowie die Ergänzung von Buchstabe d in Absatz 4 reflektieren die bereits heute geltende Praxis bei der Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kre- ditrisiken.
Artikel 109 Gruppe verbundener Gegenparteien
Absatz 6
Mit diesem Absatz wird eine Delegationsnorm geschaffen, die die FINMA befugt, die Tatbe- standselemente für die Qualifizierung von Gegenparteien als «Gruppe verbundener Gegen- parteien» zu präzisieren. Die FINMA hat sich diesbezüglich nach dem entsprechenden Basler Mindeststandard «LEX»48 zu richten.
Artikel 115 Positionsberechnung bei Transaktionen mit Gegenpartei-Kreditrisiko
Absatz 3 letzter Satz
Mit der Einführung des «LEX» bereits in Artikel 109 Absatz 6 wird die Referenz an dieser Stelle obsolet.
48 Large exposure (LEX10.9–10.18), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Inter- netseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanzmarktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Anhang 3 Positionsklassen nach dem SA-BIZ ohne Verwendung externer Ratings und Ratinggewichte
Ziffer 5.1
Mit dem Einschub in Ziffer 5.1 wird (wie bereits in der bis Ende 2024 gültigen ERV der Fall) klargestellt, dass mittels Grundpfand besicherte Positionen im Kontext der Ziffer 5 als unbesi- cherte Positionen gelten. Dies ist konsistent mit dem Basler Mindeststandard49.
4.2.2 BankV
Artikel 32 Veröffentlichung
Absatz 1
Aktuell ist für die Veröffentlichung der Geschäftsberichte (und der Zwischenabschlüsse) von Banken einzig die «gedruckte Form» vorgesehen. Zwecks technologieneutraler Ausgestaltung samt entsprechender Wahlfreiheit wird eine Formulierung aus Artikel 9 Absatz 3 FIDLEG über- nommen («auf Papier oder elektronisch»).
Artikel 42b Privilegierter Betrag
Absatz 1
Um die Höhe des privilegierten Betrags zu ermitteln, werden zuerst die Konti der Bank abge- schlossen. Der Abschluss bedeutet, dass zum Beispiel alle provisorischen bzw. pendenten Positionen soweit möglich gebucht werden, die aufgelaufenen Zinsen zu Gunsten des Einle- gers dem Saldo zugeschlagen und jene zu Lasten des Einlegers abgezogen werden. Ebenso werden aufgelaufene Gebühren und allenfalls die Verrechnungssteuer abgezogen. Die Ban- ken können dafür an die übliche Kontoabschluss-Logik anknüpfen, welche zum Beispiel bei einer Saldierung oder der Jahresendverarbeitung verwendet wird. Im Insolvenzfall dürfen keine Saldierungsgebühren berechnet werden. Nämliches gilt für andere gesicherte Einlagen wie Kassenobligationen.
Mit der Änderung der BankV vom 1. Januar 2023 wurden die aufgelaufenen Zinsen in die Höhe des privilegierten Betrags eingerechnet, damit zahlreiche Gläubigerinnen und Gläubiger mit Forderungen bis 100 000 Franken endgültig ausbezahlt und aus der 2. Konkursklasse entlas- sen werden. Damit wird der ebenfalls in der 2. Konkursklasse kollozierte Träger der Einlagen- sicherung auch rascher Abschlagszahlungen erhalten, was letztendlich das System der Einla- gensicherung stärkt. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn auch die Gebühren zu Gunsten der Bank sowie die geschuldete Verrechnungssteuer bei der Berechnung der Höhe berücksichtigt werden.
Die Banken müssen in der Lage sein, die Einlegerliste gemäss Artikel 37h BankG im Anwen- dungsfall innert 72 Stunden zu erstellen (Art. 42g BankV). Um dies sicherzustellen, kann die Bank mit einer funktionierenden Software-Lösung rasch die Höhe des privilegierten Betrags ermitteln. Idealerweise können dazu die bereits bestehenden Lösungen für den Zinsabschluss am Jahresende verwendet werden. Dabei werden auch die Gebühren und die Verrechnungs- steuer berücksichtigt.
49 Calculation of RWA for credit risk (CRE20.108), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanz- marktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Da auf die bestehende Kontoabschluss-Logik abgestellt wird, welche der vorbestehenden ver- traglichen Vereinbarung zwischen Einleger und Bank entspricht, stimmt der so ermittelte Saldo möglichst mit dem rechtlich geschuldeten Betrag überein. Dadurch wird das Liquidationsver- fahren beschleunigt, weil mit diesem Vorgehen alle Nebenforderungen (wie aufgelaufene Zin- sen und Gebühren oder Verrechnungssteuer) bereits berücksichtigt sind, welche der Kon- kursliquidator ansonsten später nachfordern müsste. Viele Gläubiger mit Forderungen bis 100 000 Franken und ohne Verrechnungspositionen aus anderen Produkten (wie Hypotheken oder Kredite, siehe Absatz 2) können so rasch und abschliessend befriedigt werden. Dies ent- lastet das Kollokationsverfahren der dritten Konkursklasse (aufgelaufene Soll-Zinsen) und die Konkursmasse von Nachforderungen (aufgelaufene Gebühren oder Verrechnungssteuer). Da sich je nach vertraglicher und tatsächlicher Situation komplizierte Konstellationen ergeben können (Ausserbilanzgeschäfte wie Wertschriftendepots oder weitergeführte Produkte auf der Aktivseite der Bank wie Hypotheken), müssen die Banken zweckmässige Lösungen finden, um das hier beschriebene Ziel zu erreichen. Da der Geschäftsbetrieb von SIBs für die Aus- zahlung der Einlagen im Konkursfall grundsätzlich nicht eingestellt wird und die Konti daher auch nicht saldiert werden, können diese Banken für die Erstellung der Einlegerliste auch eine andere zweckmässige Kontoabschluss-Logik verwenden, die für SIBs und ihr Konzept im Not- fallplan (Art. 42h BankV) angemessen ist.
Dem in Artikel 37jbis BankG geforderten Ausschluss jeglicher Verrechnung wird mit Absatz 2 weiterhin Rechnung getragen. Zu Gunsten einer einfachen und raschen Auszahlung werden einzig die zum Zeitpunkt des Konkurses (oder der angeordneten Massnahme nach Art. 26 Abs. 1 Bst. e–h BankG) von der Gläubigerin oder dem Gläubiger geschuldeten Gebühren und die Verrechnungssteuer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Konto berücksichtigt. Dabei handelt es sich in der Regel um kleine Beträge. Eine Verrechnung mit Hypotheken oder ande- ren Krediten bleibt weiterhin ausgeschlossen.
Die ermittelten Saldi zu Gunsten der Einlegerin oder des Einlegers werden auf die Einlegerliste übertragen (Art. 37h BankG, Art. 42i Abs. 1 BankV). Der mit der Auszahlung betraute Sanie- rungsbeauftragte oder Konkursliquidator kann somit den gesicherten Anspruch jedes Einzel- nen anhand der Einlegerliste feststellen. Auf der Einlegerliste und bei der Auszahlung müssen auch die Drittrechte berücksichtigt werden (Art. 44 Abs. 3 BankV). Überschreiten die unbelas- teten und belasteten Einlagen (bspw. Einlagen auf Mietkautionskonten) den privilegierten Be- trag von 100 000 Franken, wird die Höhe des privilegierten Betrags anteilsmässig festgestellt und die Auszahlung der unbelasteten Einlagen erfolgt ebenfalls anteilsmässig.
Absatz 2
Dieser Absatz konkretisiert das Verrechnungsverbot von Artikel 37b Absatz 1 bzw. Artikel 37jbis Absatz 1 BankG, welches auf die in Absatz 1 genannten Tatbestände im Interesse einer ra- schen Feststellung des Saldos keine Anwendung findet.
Die nicht gebuchten Zinsen und Gebühren zugunsten der Bank werden in diesem Absatz ge- strichen, da sie neu in Absatz 1 berücksichtigt sind. Alle anderen, nicht in Absatz 1 aufgeführ- ten Forderungen zugunsten der Bank dürfen nicht verrechnet werden.
Anhang 1 E. Anhang
Buchstabe h
Artikel 959c Absatz 2 Ziffer 14 OR verlangt gemäss der geltenden Fassung mit Blick auf die Gliederung der Jahresrechnung auch die Angabe der Gründe, die zu einer «Abberufung der Revisionsstelle» geführt haben. Dies wird in der BankV angeglichen.
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4.2.3 LiqV
Artikel 7 Risikomess- und Steuerungssysteme
Absatz 1
Absatz 1 wird mit der Liquiditäts- und Finanzierungsplanung ergänzt, die auch gemäss den «Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision» des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht50 als Basis für die Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken dient. Sie ist ein essenzieller Bestandteil des Risikomana- gements eines Instituts. Zur Gewährleistung der jederzeitigen Zahlungsfähigkeit und unter Be- rücksichtigung der Liquiditätsrisikotoleranz nach Artikel 6 LiqV dient die Liquiditäts- und Finan- zierungsplanung der Ermittlung der erforderlichen Finanzmittel und deren Fristenstruktur für einen konkreten Planungszeitraum. Sie entsteht aus der Analyse des gegenwärtigen und zu- künftigen Finanzierungsbedarfs im Verhältnis zu den strategischen Zielen und berücksichtigt die Entwicklung aller wesentlichen Geschäftsfelder und Rechtseinheiten des Instituts. Artikel 15a HQLA: Aktiva der Kategorie 1
Absatz 1 Buchstabe dbis
Diese Anpassung präzisiert, dass von Schweizer Kantonen emittierte Wertpapiere als qualita- tiv hochwertige, liquide Aktiva (High Quality Liquid Assets, HQLA) der Kategorie 1 gelten, wenn das Kriterium der Marktgängigkeit gegeben ist. Die mit der neuen Bestimmung einhergehende Regelung erfolgt in Einklang mit der im Basler Mindeststandard gegebenen Option, von Kan- tonen emittierte Wertpapiere aufgrund gegebener Kriterien wie Steuerautonomie für Liquidi- tätszwecke mit der Eidgenossenschaft gleichzusetzen.51 Die Behandlung in Bezug auf die von Schweizer Kantonen emittierten Wertpapieren war bislang lediglich in den Randziffern 121–
124 des FINMA-Rundschreibens 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken» ausgeführt.
Absatz 2 Buchstabe abis
Während die HQLA-Anrechenbarkeit von Wertpapieren, die von Schweizer Kantonen emittiert wurden, in Absatz 1 Buchstabe dbis geregelt wird, präzisiert die Anpassung in Absatz 2 unter dem neu eingefügten Buchstaben abis die Behandlung von Wertpapieren, die von weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften emittiert wurden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Anpassung der bisher gelebten Praxis. Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf aus- ländische Gebietskörperschaften sowie auf sonstige ausländische öffentlich-rechtliche Körper- schaften. Um für Liquiditätszwecke vom Risikogewicht des Zentralstaats profitieren zu können, müssen analog einer nationalen Wahloption des Basler Ausschusses mehrere Aspekte be- rücksichtigt werden.52 Demnach ist eine Anrechenbarkeit der von der Körperschaft emittierten Wertpapiere als HQLA der Kategorie 1 dann erlaubt, wenn die ihr übergeordnete Zentralregie- rung ein Risikogewicht von 0 Prozent nach Anhang 2 Ziffer 1 ERV aufweist (Buchstabe abis Ziffer 1). Dabei soll es sich aber nicht um einen Automatismus handeln. Eine solche Wertpa- pierbehandlung kann gemäss Buchstabe abis Ziffer 2 insbesondere dann erfolgen, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft Haushaltsautonomie oder das Recht zur Erhebung von Steu- ern besitzt. Zudem kann auf den Umfang der von der Zentralregierung bereitgestellten
50 Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, Principles for Sound Liquidity Risk Management and Supervision, Sep- tember 2008, insb. Principle 7, abrufbar unter: https://www.bis.org/publ/bcbs144.pdf. Calculation of RWA for credit risk (CRE20.12), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanzmarkt- politik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards. 52 Calculation of RWA for credit risk (CRE20.12), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanzmarkt- politik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Garantien abgestellt werden oder es wurden besondere institutionelle Vorkehrungen getroffen, die das Ausfallrisiko der entsprechenden Körperschaft reduzieren. Da es sich bei der Behand- lung gemäss des genannten Basler Mindeststandards um eine nationale Wahloption handelt, gilt diese im Fall ausländischer Körperschaften gemäss Buchstabe abis Ziffer 3 nur, falls sie nach innerstaatlichem Recht des Sitzstaats der Körperschaft Anwendung findet. Damit soll erreicht werden, dass in der Schweizer LCR keine Anleihen als Kategorie 1 angerechnet wer- den, die im Sitzstaat der Körperschaft nicht auch als Kategorie 1 anrechenbar sind.
Artikel 15e HQLA: Glattstellung
Absatz 2
Der Glattstellungsmechanismus wurde in der Schweizer Umsetzung der LCR eingeführt, um den Besonderheiten des Schweizer Repomarkts Rechnung zu tragen. Verpfändete Wertpa- pierdepots im Privatkundengeschäft sollen allerdings, wie auch im Basler Rahmenwerk vorge- sehen, über Zu- und Abflüsse abgedeckt werden, da sie weder den Schweizer Repo-Markt noch die Geldpolitik der SNB betreffen. Dieser Sachverhalt war bislang auf Ebene des FINMA- Rundschreibens 2015/02 «Liquiditätsrisiken – Banken» präzisiert und wird neu auf Verord- nungsebene gehoben. Er stellt damit materiell keine Veränderung dar. Artikel 16 Nettomittelabfluss
Absatz 3bis
Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden sind gemäss Mindeststandards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht auf Einlagen von natürlichen Personen beschränkt.53 Dieser Sachverhalt war bislang auf Ebene des FINMA-Rundschreibens 2015/02 «Liquiditätsrisiken – Banken» präzisiert und wird neu auf Verordnungsebene gehoben. Er stellt damit materiell keine Veränderung dar. Die Einzelfirma besitzt keine Rechtspersönlichkeit und gilt juristisch als natürliche Person. Vor diesem Hintergrund ist die Einzelfirma von Absatz 3bis auszuneh- men, weil sie in der LCR als Geschäftskunde gemäss Anhang 2 Ziffer 2 behandelt wird.
Absatz 4bis
Gemäss dem neu eingefügten Absatz 4bis müssen stabile Einlagen bestimmte Kriterien erfül- len, die einen Abzug im Liquiditätsstress unwahrscheinlicher machen. Einlagen gelten dem- nach als stabil, wenn sie vollständig durch eine Einlagensicherung oder eine gleichwertige Garantie einer Zentralregierung gesichert sind. Die FINMA regelt, welche Kriterien diese Ein- lagen zusätzlich erfüllen müssen. Dieser Sachverhalt war bisher auf Ebene des FINMA- Rundschreibens 2015/02 «Liquiditätsrisiken – Banken» präzisiert und wird neu auf Verord- nungsebene gehoben. Er stellt damit materiell keine Veränderung dar.
Artikel 17c Liquiditätsnachweis
Absatz 5
Die Möglichkeit der FINMA entsprechend Absatz 5 gesonderte Meldepflichten festzulegen, wird im Einklang mit der Anforderung für die Net Stable Funding Ratio (NSFR) entsprechend Artikel 17q Absatz 5 zu einer "Kann"-Bestimmung angepasst. Die Auferlegung gesonderter Meldepflichten für Banken, die sich zu einem bedeutenden Teil über Niederlassungen im
53 LCR Cash inflows and outflows (LCR40.5), in der massgebenden Fassung gemäss Anhang 1, abrufbar auf der Internetseite des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF): www.sif.admin.ch > Finanz- marktpolitik und -strategie > Finanzmarktregulierung > Umsetzung Basel III > Basler Mindeststandards.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Ausland finanzieren, erfolgt durch einen Einzelsachverhaltsentscheid der FINMA basierend auf den jeweiligen Begebenheiten.
Artikel 17l Bestimmung der Restlaufzeit von Eigenkapitalinstrumenten und Verbind- lichkeiten
Absatz 1
Der ergänzende letzte Satz in Absatz 1 soll gewährleisten, dass eine Bank künftig die Mög- lichkeit hat, Darlehen, die sie im Rahmen einer allfälligen Liquiditätsunterstützung durch die SNB inklusive über einen allfälligen zukünftigen PLB erhalten hat, zur Erfüllung der NSFR als langfristig stabile Finanzierung anrechnen zu lassen. Als Liquiditätsunterstützung im Sinne dieses Artikels gelten Liquiditätshilfe-Darlehen der SNB, welche diese im Rahmen ihres Bei- trags zur Finanzstabilität gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e NBG einer Bank gewährt. Um die Notwendigkeit der Anrechenbarkeit für eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr im Einzelfall beurteilen zu können, soll die Beurteilung der Finanzierungsfristigkeit von erhaltenen Liquiditätshilfe-Darlehen von der Bank bei der FINMA beantragt werden. Es wird davon aus- gegangen, dass die Bank lediglich dann einen Antrag stellt, wenn sie auf die von der SNB erhaltene Finanzierung längerfristig angewiesen ist.
Artikel 17p Bestimmung voneinander abhängiger Aktiva und Passiva
Bei der Anpassung in Artikel 17p handelt es sich lediglich um eine begriffliche Präzisierung ohne inhaltliche Änderung. Da beispielsweise auch Goldkonten von diesem Artikel erfasst wer- den, bei denen das Gold das Aktivum ist, wird neu an Stelle des Begriffspaars «Forderungen und Verbindlichkeiten» das Begriffspaar «Aktiva und Passiva» verwendet.
Anhang 2 Mittelabflüsse und Abflussraten
Ziffer 1.2
Diese Anpassung präzisiert, dass Guthaben von Freizügigkeitskonten und Einlagen aus der gebundenen Selbstvorsorge auch bei Überschreiten der Schwelle von 1,5 Millionen Schwei- zerfranken nicht den erhöhten Abflussfaktoren unterliegen, sondern wie andere weniger stabile Einlagen behandelt werden können. Die einheitliche Behandlung von Einlagen aus Freizügigkeitskonten und gebundener Selbstvorsorge für Fälle, in denen die Einlagen der Pri- vatkundin oder dem Privatkunden eindeutig zuordenbar sind und nur durch diese abgezogen werden können, war bislang im FINMA-Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken» ausgeführt und wird hinsichtlich des Ausschlusses der erhöhten Abflussannahme bei Über- schreiten der Schwelle von 1,5 Millionen Schweizerfranken nun zur Herstellung der Stufenge- rechtigkeit in die LiqV überführt. Insofern stellt diese Anpassung materiell keine Veränderung dar.
Ziffer 3.1
Es ist denkbar, dass im Rahmen von besicherten Finanzierungsgeschäften, die innert 30 Ta- gen fällig werden, die SNB zusätzlich zu Aktiva der Kategorie 2b oder Aktiva, die nicht HQLA sind («Nicht-HQLA»), weitere Sicherheiten akzeptiert. Es kann sich beispielsweise um die Ausfallgarantie des Bundes im Falle eines PLB handeln, deren Botschaft vom Bundesrat am 6. September 2023 verabschiedet wurde und das entsprechende Gesetzesprojekt derzeit in den eidgenössischen Räten beraten wird. Die Formulierung in Ziffer 3.1 wird entsprechend angepasst.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Ziffer 9.3.5
Diese Anpassung präzisiert, dass für Geldmarktfonds kein Abfluss in der LCR vorzusehen ist, wenn eine bankseitige Unterstützung des Geldmarktfonds durch die Fondsgesetzgebung des Landes ausgeschlossen ist. Von einem Abfluss in der LCR kann auch dann abgesehen wer- den, wenn durch andere Massnahmen, wie zum Beispiel Einschränkungen bezüglich der Qua- lität der zulässigen Vermögenswerte des Fonds, eine Stützung durch die Bank hinreichend unwahrscheinlich ist. Im Falle eines Verbots der Unterstützung des Geldmarktfonds durch die Bank in der Fondsgesetzgebung eines Landes sowie im Fall einer anderweitig hinreichenden Einschränkung der Unterstützung ist die Berücksichtigung eines Abflusses aus Unterstüt- zungsleistungen in der LCR nicht sachgerecht und daher auszuschliessen. Diese Regelung war bislang im FINMA-Rundschreiben 2015/2 «Liquiditätsrisiken – Banken» ausgeführt und wird nun zur Herstellung der Stufengerechtigkeit in die LiqV überführt. Insofern stellt diese Anpassung materiell keine Veränderung dar.
Anhang 4 Gewichtungsfaktoren der verfügbaren stabilen Finanzierung (ASF)
Ziffer 6.6
Die Anpassung erfolgt aufgrund der Anpassungen in Artikel 17p.
Anhang 5 Gewichtungsfaktoren der erforderlichen stabilen Finanzierung (RSF)
Ziffer 1.5
Die Anpassung erfolgt aufgrund der Anpassungen in Artikel 17p.
4.2.4 FINMA-GebV
Artikel 3 Kostenaufteilung
Absatz 1 Buchstaben a und abis
Es werden die einschlägigen Verweise auf Artikel 15 Absatz 2 FINMAG aktualisiert («Bst. abis» statt «Bst. a»).
4.3 Auswirkungen auf Banken und Bankkundinnen und
Bankkunden
4.3.1 Privilegierter Betrag
Die vom Bundesrat am 23. November 2022 auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzte Änderung des BankG sieht für die Vorbereitungshandlungen der Banken zur Erstellung der Einlegerliste eine fünfjährige Übergangsfrist bis Ende 2027 vor. Die Präzisierung von Artikel 42b hat zum Ziel, die Berechnung der Höhe der privilegierten Einlagen klarzustellen. Mit der vorliegenden Änderung entsteht somit keine neue Handlungspflicht für die Banken, sondern wird eine be- stehende Pflicht für die Umsetzung vereinfacht.
Indem neu die Berücksichtigung von aufgelaufenen Soll- und Haben-Zinsen sowie der ge- schuldeten Verrechnungssteuer bei der Berechnung des privilegierten Betrags vorgesehen ist, können die Banken für die Umsetzung der Vorbereitungshandlungen an die übliche Kontoab- schluss-Logik anknüpfen, welche zum Beispiel bei einer Saldierung oder der Jahresendverar- beitung verwendet wird. Dadurch müssen die Banken für die Berechnung des privilegierten Betrags keine neue Berechnung in ihren Systemen vorsehen. Die Kosten für die Umsetzung der Vorbereitungshandlungen können dadurch gesenkt werden.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Mit der Änderung der BankV vom 1. Januar 2023 wurden die aufgelaufenen Zinsen in die Höhe des privilegierten Betrags eingerechnet, damit zahlreiche Gläubigerinnen und Gläubiger mit Forderungen bis 100 000 Franken endgültig ausbezahlt und aus der 2. Konkursklasse entlas- sen werden. Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn auch die Gebühren zu Gunsten der Bank sowie die geschuldete Verrechnungssteuer bei der Berechnung der Höhe berück- sichtigt werden und somit für das weitere Verfahren wegfallen. Mit der vorliegenden Änderung wird dies ermöglicht. Damit kann der angestrebte Vorteil für diese Gläubigerinnen und Gläubi- ger erreicht werden. Mit der Auszahlung ist das Verfahren für die meisten Gläubigerinnen und Gläubiger und den Konkursliquidator beendet.
Mit der Entlastung der 2. Konkursklasse wird der ebenfalls in dieser Klasse kollozierte Träger der Einlagensicherung auch rascher Abschlagszahlungen erhalten, was letztendlich das Sys- tem der Einlagensicherung und damit die Bankenbranche insgesamt stärkt.
5 Auswirkungen
Wie einleitend erwähnt, stellt diese Vorlage lediglich ein Teil des Gesamtpakets an Massnahmen des Bundesrates gemäss dessen Bericht zur Bankenstabilität dar, nämlich die Umsetzung der Massnahmen 18, 19 und 25. Eine vertiefte Analyse der Auswirkungen durch das Gesamtpaket und eine Beurteilung der Erreichung der Zielsetzungen des TBTF- Dispositivs wird im Rahmen der Vorlage zur Änderung des Bankengesetzes zur Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der PUK erfolgen. Die mit der vorliegenden Vorlage umgesetzten Massnahmen werden bei dieser Analyse und Beurteilung mit einbezogen.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage beinhaltet keine direkten Mehrausgaben oder Mindereinnahmen für den Bund. Indirekte Mindereinahmen der öffentlichen Hand können jedoch entstehen. Wie in 5.3.1 auf- gezeigt, ergeben sich für die betroffenen Banken durch die Vorlage zusätzliche einmalige und jährlich wiederkehrende Kosten. Die zusätzlich anfallenden Kosten sind je Institut sehr unter- schiedlich, je nach Ausgangslage und Geschäftstätigkeit der Bank. Die Vorlage kann bei ge- wissen Instituten zu einer Schmälerung des steuerbaren Gewinns der Bank führen. Dieser Effekt ist nicht quantifizierbar, da Kostendaten nur für einen Teil der betroffenen Banken vor- handen sind. Er dürfte aber für den gesamten Bankensektor höchstens gering sein. Ebenso sind höchstens geringe Kosten für Unternehmen und Haushalte zu erwarten (vgl. 5.3.2). Dadurch sind höchstens sehr geringe steuerliche Mindereinahmen für den Bund zu erwarten (Gewinnsteuern, Einkommenssteuern).
Die mit der Vorlage erzielte Stärkung und Weiterentwicklung des TBTF-Dispositivs bringt einen Nutzen für den Bund, indem bezweckt wird, die Risiken für das schweizerische Finanzsystem zu vermindern, die volkswirtschaftlich wichtigen Funktionen der SIBs zu gewährleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden. Negative Auswirkungen auf das Finanzsystem oder der Ausfall von volkswirtschaftlichen Funktionen würden zu einer Beeinträchtigung der Gesamt- wirtschaft und damit zu steuerlichen Mindereinnahmen für den Bund führen. Kann eine staat- liche Beihilfe nicht vermieden werden, so können direkte Kosten für den Bund entstehen. Durch die Vorlage wird die Wahrscheinlichkeit zur Entstehung der genannten direkten und indirekten Kosten für den Bund verringert.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf
urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage beinhaltet keine direkten Mehrausgaben oder Mindereinnahmen für Kantone und Gemeinden. Indirekte Mindereinahmen der öffentlichen Hand können jedoch entstehen. Wie in 5.3.1 aufgezeigt, ergeben sich für die betroffenen Banken durch die Vorlage zusätzliche einmalige und jährlich wiederkehrende Kosten. Die zusätzlich anfallenden Kosten sind je Insti- tut sehr unterschiedlich, je nach Ausgangslage und Geschäftstätigkeit der Bank. Die Vorlage
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
kann bei gewissen Instituten zu einer Schmälerung des steuerbaren Gewinns der Bank bzw. der Gewinnausschüttung einer Kantonalbank führen. Dieser Effekt dürfte für den gesamten Bankensektor höchstens gering sein. Ebenso sind höchstens geringe Kosten für Unternehmen und Haushalte zu erwarten (vgl. 5.3.2). Dadurch sind insgesamt sehr geringe steuerliche Min- dereinahmen für Kantone, Gemeinden sowie für urbane Zentren, Agglomerationen und Berg- gebiete zu erwarten.
Die mit der Vorlage erzielte Stärkung und Weiterentwicklung des TBTF-Dispositivs bringt einen Nutzen für Kantone und Gemeinden, indem bezweckt wird, die Risiken für das schweizerische Finanzsystem zu vermindern, die volkswirtschaftlich wichtigen Funktionen der Banken zu ge- währleisten und staatliche Beihilfen zu vermeiden. Negative Auswirkungen auf das Finanzsys- tem oder der Ausfall von volkswirtschaftlichen Funktionen würden zu einer Beeinträchtigung der Gesamtwirtschaft und damit zu steuerlichen Mindereinnahmen für Kantone und Gemein- den führen. Durch die Vorlage wird die Wahrscheinlichkeit zur Entstehung der genannten Kos- ten für Kantone und Gemeinden verringert.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
5.3.1 Auswirkungen auf Banken
Zur Erhebung der Kostenauswirkungen der Vorlage (Software, DTA, PVA, Liquiditätsinforma- tionen) auf die betroffenen Institute wurde im November 2024 eine Befragung durchgeführt. 15 Banken haben den Fragebogen ausgefüllt, wobei ein Institut keine Angaben zu den Kosten machen konnte. Sämtliche SIBs (Kategorien 1 und 2 nach Anhang 3 BankV54) haben Angaben zu den geschätzten Kosten gemacht. Für die UBS ergibt sich aus der vorliegenden Verord- nungsanpassung insgesamt eine Erhöhung des erforderlichen harten Kernkapitals um rund 11 Milliarden USD für Software, DTA und PVA. Damit leistet die UBS bereits einen Beitrag zum diskutierten Eigenmittelaufbau aufgrund von ausländischen Beteiligungen.55 Gleichzeitig reduzieren sich die Kapitalanforderungen aufgrund der Anpassung der Schwellenwerte für das Gesamtengagement um mindestens 1,8 Milliarden USD. Von den Banken der Kategorie 3 bzw. Kategorie 4 haben sechs (21 Prozent) bzw. fünf Institute (8 Prozent) Angaben geliefert; in der Kategorie 5 hat kein Institut Angaben geliefert. Die Angaben zu den erwarteten Kosten basieren auf der Situation der betroffenen Institute Ende 2024. Die tatsächlichen Kosten bei Inkraftsetzung der Änderungen kann damit davon abweichen.
Zu den Auswirkungen der Vorlage in Bezug auf die AT1-Kapitalinstrumente wurde ein Ge- spräch mit betroffenen Instituten geführt, es wurde jedoch keine quantitative Erhebung durch- geführt.
Wie in 2.1.5, 2.2.5 und 3.5 im Detail ausgeführt, ergeben sich für die betroffenen Banken durch die Vorlage zusätzliche einmalige und jährlich wiederkehrende Kosten. Die zusätzlich anfal- lenden Kosten sind je Institut zum Teil sehr unterschiedlich, je nach Ausgangslage und Ge- schäftstätigkeit der Bank. Für den gesamten Bankensektor werden die Kosten als eher gering eingeschätzt.
Die Umsetzung der Vorlage führt insgesamt zu einer Erhöhung des Personal-, Sach- und Re- visionsaufwandes der betroffenen Banken. Die Erhebung der geschätzten Kosten zeigt auf, dass die Erhöhung dieser Aufwände im Verhältnis zum Gesamtaufwand der betroffenen Ban- ken gering ist. Zum andern führt die Vorlage zu einer Änderung bei den erforderlichen und/oder den anrechenbaren Eigenmitteln. Viele Banken halten anrechenbare Eigenmittel, die deutlich
54 SR 952.02 55 Da der zusätzliche Eigenmittelbedarf aufgrund der Anpassungen in dieser Verordnungsvorlage primär auf Stufe der konsolidierten UBS Gruppe anfällt, während die geplante Eigenmittelmassnahme bezüglich der ausländischen Beteiligungen die Anforderungen des Stammhauses (Parent-Bank) betrifft, kann man die Aus- wirkungen der beiden Massnahmen auf den Eigenmittelbedarf nicht addieren. Vielmehr können dieselben zusätzlichen Eigenmittel grösstenteils gleichzeitig für die Erfüllung beider Anforderungen verwendet werden.
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höher sind als die erforderlichen Eigenmittel. Daher führen die erwähnten Auswirkungen nicht zwingend und umgehend zu einem erhöhten Kapitalbedarf. Inwiefern sich der Kapitalbedarf und dadurch die Gesamtkapitalkosten für die Banken durch die Vorlage tatsächlich erhöhen, ist schwierig abzuschätzen.
Wie in 2.3.4 dargelegt, führt die Anpassung der Zuschläge für das Gesamtengagement nach Anhang 9 ans BIP dazu, dass die UBS per Ende 2030 voraussichtlich in einen tieferen Bucket fallen wird als mit den bisherigen Zuschlägen. Das bedeutet, dass sich die Eigenmittelanfor- derungen für alle in der Schweiz ansässigen Rechtseinheiten um 0,36 Prozent der nach Risiko gewichteten Aktiven (RWA) und 0,125 Prozent des Gesamtengagements reduzieren werden.
Ammann et al.56 und Zimmermann57 legen dar, welche Auswirkungen höhere Eigenmittelan- forderungen auf die Gesamtkapitalkosten einer Bank haben. Eine isolierte Betrachtung der Eigenkapitalkosten liefert ein unvollständiges Bild der Kapitalkosten. Die Gesamtkapitalkosten sind ausschlaggebend für die Finanzierungsaufwendungen einer Bank. Das Risiko des Eigen- und Fremdkapitals ist direkt von der Höhe der Eigenmittelausstattung abhängig. Eine höhere Eigenkapitalquote reduziert das Anlagerisiko sowohl für die Fremd- als auch Eigenkapitalge- ber, was die verlangten Risikoprämien und daher die Fremd- und Eigenkapitalkosten reduziert. Mit einer höheren Eigenkapitalquote sinken die Eigenkapitalkosten, da die mögliche Eigenka- pitalrendite abhängig von der Gesamtprofitabilität des Unternehmens weniger stark fluktuiert und daher das Eigenkapital weniger riskant ist. In der Konsequenz verlangen Eigenkapitalhal- ter eine geringere Kompensation für das geringere Risiko. Gleichzeitig sind auch die Fremd- kapitalkosten bei einer hohen Eigenkapitalquote geringer, da bei einem zu hohen Verschul- dungsgrad das Ausfallrisiko für Fremdkapitalhalter steigt. Insgesamt halten Ammann et al. daher fest, dass die Gesamtkapitalkosten bei einer höheren Eigenkapitalquote nicht unbedingt ansteigen. Höhere Eigenmittelanforderungen führen zudem zu einem grösseren finanziellen Engagement der Investoren. Dies kann die Risikopräferenz der Eigentümer reduzieren und ihnen mehr Anreize verschaffen, eine verschärfte Kontrolle und Aufsicht über Managementen- tscheidungen der Bank auszuüben.58 Zimmermann schätzt in seinem Gutachten die Auswir- kungen höherer Eigenmittelanforderungen auf den gewichteten Gesamtkapitalkostensatz am konkreten Beispiel der UBS und kommt zum Schluss, dass in ihrem Fall ein Anstieg der Ei- genmittel um beispielsweise 10 Milliarden USD die durchschnittlichen gewichteten Kapitalkos- ten nach Steuern um 317 Millionen USD erhöht, wobei auch steuerliche Effekte eine Rolle spielen und die Schätzungen naturgemäss von zahlreichen Faktoren abhängen. Zum Ver- gleich: Die UBS Group AG hatte 2024 operative Aufwände im Umfang von 41,2 Milliarden USD und einen Reingewinn von 5,1 Milliarden USD. Das Gutachten zeigt auch, dass für eine Schätzung der quantitativen Auswirkungen konkrete Angaben und Annahmen zur jeweiligen
Bank erforderlich sind. Daher sind Aussagen zur Gesamtheit der Banken lediglich in qualitati- ver Art möglich.
Aufhebungen von Regulierungen im Bereich des TBTF-Dispositivs auf Verordnungsstufe konnten keine vorgenommen werden, da die bestehenden Regulierungen als unerlässlich für die Zielerreichung erachtet werden.
5.3.2 Auswirkungen auf Unternehmen und Haushalte
Wie in 5.3.1 aufgezeigt, ergeben sich für die betroffenen Banken durch die Vorlage zusätzliche einmalige und jährlich wiederkehrende Kosten. Die zusätzlich anfallenden Kosten sind je Insti- tut zum Teil sehr unterschiedlich, je nach Ausgangslage und Geschäftstätigkeit der Bank. Es
Ammann et al., Reformbedarf in der Regulierung von «Too Big to Fail»-Banken, 19. Mai 2023, S. 42, abrufbar unter: Gutachten zu Too-Big-to-Fail-Regulierung publiziert | unisg.ch. 57 Heinz Zimmermann, Kurzgutachten zu Kapitalkosteneffekten einer höheren Eigenkapitalausstattung einer systemrelevanten Bank (UBS), 7. April 2025, abrufbar unter: www.efd.admin.ch/de/berichte. 58 Ammann et al., Reformbedarf in der Regulierung von «Too Big to Fail»-Banken, 19. Mai 2023, S. 41, abrufbar unter: Gutachten zu Too-Big-to-Fail-Regulierung publiziert | unisg.ch.
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ist davon auszugehen, dass die Kosten mindestens zu einem Teil an die Kundinnen und Kun- den sowie die Kapitalgeber überwälzt werden. Die Kosten dieser Vorlage lassen sich nicht spezifischen Geschäftsaktivitäten oder Kundensegmenten zuordnen, da sie das Bankgeschäft generell betreffen. Somit ist eine Quantifizierung allfälliger höherer Kosten für die Kundinnen und Kunden kaum vornehmbar. Da die Mehrkosten durch die Vorlage im Verhältnis zu den Gesamtkosten der betroffenen Banken gering sind, dürften die Kostenauswirkungen auf die Kundinnen und Kunden äusserst gering sein.
Der Nutzen der Vorlage liegt in einer verbesserten Prävention im Fall von Verlusten durch Banken. Damit kann die Wahrscheinlichkeit von Bankenkrisen gesenkt und allfällige negative Auswirkungen auf die Volkswirtschaft samt entsprechenden Kosten verringert werden (vgl. 5.3.3). Dies führt zu positiven Effekten für Unternehmen und Haushalte. Auch dieser Effekt ist kaum quantifizierbar.
5.3.3 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Die Vorlage umfasst lediglich einen Teil der im Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität formulierten Massnahmen.59 Die Stossrichtung der Prävention liegt dabei im Vordergrund. Dadurch wird das Dispositiv im Bereich der Prävention gestärkt werden, um die Wahrschein- lichkeit einer Bankenkrise weiter zu senken. Die Stärkung der Prävention ist ein wichtiger Fak- tor zur Erreichung der Zielsetzungen des TBTF-Dispositivs, welche namentlich die Verminde- rung der Risiken für das schweizerische Finanzsystem, die Gewährleistung der volkswirtschaftlich wichtigen Funktionen der SIBs und die Vermeidung staatlicher Beihilfen sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 BankG).
Mit der Erreichung der genannten Ziele können Risiken und damit negative Auswirkungen für die Gesamtwirtschaft und den öffentlichen Haushalt vermieden werden. Wie in 5.3.1 und 5.3.2 dargelegt, werden für den Bankensektor insgesamt sowie die Unternehmen und Haushalte geringe einmalige und wiederkehrende Kosten erwartet. Es ist davon auszugehen, dass durch die verstärkte Prävention und damit die Vermeidung von potenziell hohen volkswirtschaftlichen Kosten in einer Krise der aus der Vorlage resultierende Gesamtnutzen für die Gesamtwirt- schaft positiv ist.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Es werden keine Auswirkungen auf die Gesellschaft erwartet.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Es werden keine Auswirkungen auf die Umwelt erwartet.
5.6 Synthese und Bilanz der Auswirkungen
Diese Vorlage stellt lediglich einen Teil des Gesamtpakets an Massnahmen zur Stärkung und Weiterentwicklung des TBTF-Dispositivs dar. Sowohl die qualitative als auch die quantitative Schätzung der Auswirkungen auf die Gesamtheit der betroffenen Banken hat sich als schwie- rig herausgestellt. Dies gilt neben den Kosten insbesondere auch für den Nutzen. Krisen von Banken und insbesondere von SIBs können potenziell sehr grosse volkswirtschaftliche Kosten mit sich bringen. Kann die Wahrscheinlichkeit solcher Krisen weiter gesenkt werden, bringt dies Vorteile für die Gesamtwirtschaft. Die Kosten sind für die Bankenbranche eher gering sowie auch für Unternehmen, Haushalte und die öffentliche Hand. Es ist davon auszugehen, dass der aus der Vorlage resultierende Gesamtnutzen positiv ist. Eine vertiefte Analyse der Auswirkungen durch das Gesamtpaket und eine Beurteilung der Erreichung der Zielsetzungen des TBTF-Dispositivs wird im Rahmen der Vorlage zur Änderung des Bankengesetzes zur
59 Bundesrat, Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität, 10. April 2024, Massnahmen 18, 19 und 25, abrufbar unter: Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität (admin.ch).
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Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der PUK erfolgen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die jeweiligen Änderungen in der ERV und in der LiqV stützen sich wie diese selber auf das BankG, namentlich auf Artikel 4 BankG. Hinsichtlich der Anpassung von Artikel 42b BankV ist insbesondere Artikel 37a Absatz 7 BankG einschlägig.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der
Schweiz Vorliegend bestehen keine auf Vereinbarkeit zu prüfenden Verpflichtungen.
6.3 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Neue Delegationen bzw. Subdelegationen von Rechtsetzungsbefugnissen an die FINMA fin- den sich in den Artikeln 100 Absatz 5 und 109 Absatz 6 ERV (Risikoverteilung: Meldung von Klumpenrisiken und anderen grossen Kreditrisiken / Gruppe verbundener Gegenparteien) so- wie in Artikel 11 Absatz 3 LiqV (Liquidität: Informationsbereitstellung bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen) und Artikel 16 Absatz 4bis LiqV (Nettomittel- abfluss: Präzisierung stabiler Einlagen).
6.4 Datenschutz
Die Vorlage berührt keine Fragen des Datenschutzes bzw. es wird durch die Anpassungen keine Bearbeitung von Personendaten ausgelöst.
7 Inkrafttreten
Das Inkrafttreten der Verordnungsänderungen ist auf den 1. Januar 2027 geplant. Übergangs- bestimmungen sind im neuen Artikel 148k ERV sowie Artikel 31d LiqV vorgesehen.
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Abkürzungsverzeichnis ARIS Adressausfallrisiken im Interbankenbereich AT1 Zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1) AVO Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunter- nehmen vom 9. November 2005; SR 961.011 BankG Bankengesetz vom 8. November 1934; SR 952.0 BankV Bankenverordnung vom 30. April 2014; SR 952.02 BCBS Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision) BIP Bruttoinlandprodukt BIS Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Bank for International Settlements) CAP Definition of Capital (Kapitel des Basler Mindeststandards) CET1 Hartes Kernkapital (Common Equity Tier 1) CRE Calculation of RWA for credit risk (Kapitel des Basler Mindeststand- ards) CRR Kapitaladäquanzverordnung, Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Capital Requirements Regulation) DTA Latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets) ERV Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 2012; SR 952.03 EU Europäische Union FIDLEG Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018; SR 950.1 FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMAG Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007; SR 956.1 FSI Financial Stability Institute G-SIB Global systemrelevante Bank (Global Systemically Important Bank) HTM Haltung bis Endverfall (Held-to-Maturity) HQLA Qualitativ hochwertige, liquide Aktiva (High Quality Liquid Assets) IFRS International Financial Reporting Standards IT Informationstechnik LCR Quote für kurzfristige Liquidität (Liquidity Coverage Ratio) LER Reporting zur Risikoverteilung LiqV Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012; SR 952.06 LMT Liquidity Monitoring Tools NBG Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003; SR 951.11 NSFR Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio) OR Obligationenrecht vom 30. März 1911; OR 220
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
PLB Staatliche Liquiditätssicherung für SIBs (Public Liquidity Back- stop) PRA Prudential Regulation Authority PVA Prudent Valuation Adjustments RWA Nach Risiko gewichtete Aktiven (Risk-weighted Assets) SIF Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SNB Schweizerische Nationalbank TBTF Too Big To Fail UEG Unternehmensentlastungsgesetz vom 29. September 2023; SR 930.31 US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Übersichtstabelle über die im erläuternden Bericht verwendeten Daten Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Bemerkun- Aktuali- gen sierung Regulatorische Vorgaben bezüglich der vorsichtigen Bewertung und der Werthaltigkeit von bestimmten Bilanzpositionen 2.1.5, Aussagen über Kosten: Berechnung des SIF gestützt auf 2025 Die SIBs schätzen einmalige Kosten eine Auswertung von Kosten, die […] bei Banken im November 2024 erhoben wurden (vgl. 5.3.1 für weitere Details zur Erhebung). 2.1.5.1, Auswirkungen auf die Datenquelle: 2025 UBS: Annual Report 2024 UBS Group Die Neuregelung verringert das an- AG rechenbare Kernkapital […] 2.1.5.2, Auswirkungen auf die Datenquelle: 2025 UBS: Offenlegungsbericht UBS Group Die Neuregelung verringert bei der AG 4. Quartal 2024 UBS Group AG […] 2.1.5.3, Auswirkungen auf die Datenquelle: 2025 UBS: Offenlegungsbericht UBS Group Die UBS Group AG weist per 4. AG 4. Quartal 2024 Quartal 2024 […] Risikotragende Funktion der AT1-Kapitalinstrumente im Going Concern 2.2.5, Aussagen, welche Institute Informationen der FINMA 2025 betroffen sind: Per Ende 2024 […] Zuschläge für das Gesamtengagement 2.3.2, Aussagen zur Entwicklung Datenquellen: 2025 des BIP: Quartalsdaten Bruttoinlandpro- Im Jahr 2019 betrug das nominale dukt (SECO) Sportevent-bereinigte BIP 717,8 Mil- Konjunkturprognosen (SECO) liarden Franken. Mit dem derzeit zu erwartenden Wachstum […] 2.3.4, Auswirkungen auf die UBS Datenquelle: 2025 Die bis dahin einzuhaltende höhere Offenlegungsbericht UBS Group Anforderung […] AG 4. Quartal 2024 Auswirkungen 5.3.1, Auswirkungen auf die UBS: Datenquelle: 2025 Für die UBS ergibt sich […] Offenlegungsbericht UBS Group AG 4. Quartal 2024 Liquiditätsanforderungen: Informationsbereitstellung 3.5, Aussagen über Berechnung des SIF gestützt auf 2025 Gesamtkosten: eine Auswertung von Kosten, die • Eine der SIBs erwartet keine zu- bei Banken im November 2024 sätzlichen Kosten […]. erhoben wurden (vgl. 5.3.1 für weitere Details zur Erhebung).
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
[…] für den einmaligen Aufbau dieser Fähigkeiten anfällt (im Durchschnitt rund 70 Prozent der Gesamtkosten) […]
[…] für den Unterhalt der aufge- bauten Prozesse im Durchschnitt weniger wie 30 Prozent der Ge- samtkosten ausmachen.
Die einmaligen Aufbaukosten steigen auf durchschnittlich 77 Prozent der Gesamtkosten an, […].
[…] Diese betragen insgesamt rund 64 Prozent der Aufbau- und rund 43 Prozent der jährlich wie- derkehrenden Betriebskosten. 3.5, Aussagen über Kosten zu Berechnung des SIF gestützt auf 2025 eine Auswertung von Kosten, die Szenarioanalysen: bei Banken im November 2024
Die höchste Kostenschätzung erhoben wurden (vgl. 5.3.1 für hat eine SIB mit bis zu 4,4 Millio- weitere Details zur Erhebung). nen Franken gemeldet, wovon der grösste Kostenanteil mit rund 2,8 Millionen Franken die IT- Kosten ausmachen.
[…] und werden bei der gleichen SIB mit jährlich rund 1,1 Millionen Franken beziffert. 3.5, Aussagen über Kosten zu täg- Berechnung des SIF gestützt auf 2025 lichen LCR- und LMT-Angaben: eine Auswertung von Kosten, die
[…] die SIBs davon ausgehen, bei Banken im November 2024 dass pro Institut einmalige erhoben wurden (vgl. 5.3.1 für durchschnittliche Aufbaukosten weitere Details zur Erhebung). von rund 33 000 Franken (LCR) und rund 40 000 Franken (LMT) anfallen, erwarten nicht system- relevante Banken (mit teilweise grossen Spannbreiten je nach Institut) diesbezügliche Einmal- kosten pro Bank von durch- schnittlich 463 000 Franken (LCR) und 295 000 Franken (LMT).
[…] jährlich wiederkehrenden Betriebskosten betragen für die SIBs nach deren Schätzung im Durchschnitt 36 000 Franken respektive 49 000 Franken pro Bank und für die nicht systemre- levanten Banken im Durchschnitt
271 000 Franken respektive
135 000 Franken pro Bank.
Erläuternder Bericht zur Änderung der Eigenmittelverordnung – Umsetzung der Massnahmen aus dem Bericht des Bundesrates zur Bankenstabilität und dem Bericht der parlamentarischen Untersuchungskommission
Je zwei von vier SIBs erwarten keine zusätzlichen Kosten aus der Einführung von Artikel 11 in Bezug auf den Aufbau und Un- terhalt der Fähigkeiten zur LCR und zu den LMT. 3.5, Aussagen über Kosten zu täg- Berechnung des SIF gestützt auf 2025 lichen Einlagenabflüssen: eine Auswertung von Kosten, die […] generiert der mit der Einführung bei Banken im November 2024 von Artikel 11 notwendige Aufbau erhoben wurden (vgl. 5.3.1 für und Unterhalt der Fähigkeit, detail- weitere Details zur Erhebung). lierte Informationen über aktuelle Einlagenabflüsse täglich einzu- reichen, keine zusätzlichen Kosten. 3.5, Aussagen über Kosten zur Berechnung des SIF gestützt auf 2025 eine Auswertung von Kosten, die Anpassung der Infrastruktur im bei Banken im November 2024 Falle von Reorganisationen: erhoben wurden (vgl. 5.3.1 für Dabei werden pro betroffenes Institut weitere Details zur Erhebung). im Durchschnitt 231 000 Franken Einmalkosten für den Aufbau und im Durchschnitt weniger als 100 000 Franken für den jährlich wiederkeh- renden Unterhalt geschätzt. 3.5, Aussagen über Kosten zur Berechnung des SIF gestützt auf 2025 täglichen Rapportierung des Li- eine Auswertung von Kosten, die quiditätsnachweises nach Artikel bei Banken im November 2024 28: erhoben wurden (vgl. 5.3.1 für
[…] Die einzig betroffene Bank weitere Details zur Erhebung). erwartet diesbezügliche Zusatz- kosten im Umfang von 125 000 Franken.
Die damit verbundenen jährli- chen Betriebskosten schätzen zwei von vier SIBs bei null ein, während die zwei anderen SIBs einen jährlichen Unterhalt von
50 000 bis 95 000 Franken er-
warten.