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23.325 s Kt. Iv. ZH. Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten

23.325

Standesinitiative Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten Erläuternder Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates

vom 30. Juni 2025

Übersicht

Die Sonntagsarbeit im Detailhandel soll an bis zu zwölf Tagen pro Jahr ermöglicht werden, um den veränderten Einkaufsbedürfnissen und der Konkurrenz durch den Online-Handel Rechnung zu tragen. Innerhalb dieses Rahmens bleibt es eine Ent- scheidung der Kantone, an wie vielen und welchen Sonntagen im Detailhandel ge- arbeitet werden darf.

Ausgangslage Der Schweizer Detailhandel sieht sich mit veränderten Einkaufsbedürfnissen konfron- tiert: Zeitliche Flexibilität wird immer wichtiger. Davon profitiert insbesondere der Online-Handel, während der ortsgebundene Detailhandel auf diese Bedürfnisse nicht reagieren kann und einen Wettbewerbsnachteil in Kauf nehmen muss. Aktuell können die Kantone höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmende im Detailhandel bewilligungsfrei arbeiten dürfen.

Mit der Vorlage soll das Arbeitsgesetz angepasst und diese Obergrenze von vier Sonntagen auf zwölf Sonntage pro Jahr erhöht werden. Dies reduziert den Wett- bewerbsnachteil des herkömmlichen Detailhandels gegenüber dem Online-Handel und Geschäften, in denen bereits heute sonntags gearbeitet werden darf, beispiels- weise in Fremdenverkehrsgebieten oder an Bahnhöfen und Flughäfen. Ausserdem wird das erlebnisorientierte Einkaufen als Freizeitbeschäftigung in Kombination mit anderen Angeboten gestärkt. Auch diese neue Regelung lässt den Kantonen alle Freiheiten, innerhalb dieses Rah- mens die Zahl der Sonntagsverkäufe ihren Bedürfnissen und Gegebenheiten entspre- chend festzulegen. Zudem bleibt die kantonale Hoheit über die Ladenöffnungszeiten uneingeschränkt bestehen. Eine Minderheit lehnt die Änderung in ihrer Gesamtheit ab, da der Sonntag aus ihrer Sicht auch weiterhin vor allem der Erholung der Arbeitnehmenden dienen soll. Ein weiterer Minderheitsantrag fordert, mehr als vier Sonntagsverkäufe nur unter der Be- dingung zuzulassen, dass ein für allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsver- trag auf nationaler oder kantonaler Ebene besteht.

Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Die vorliegende Standesinitiative wurde am 12. Dezember 2023 vom Kanton Zürich eingereicht. Er fordert damit, die erlaubte jährliche Zahl der Sonntagsverkäufe von heute vier auf zwölf zu erhöhen. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates (WAK-S) hat der Initiative nach Anhörung einer Vertretung des Kantons am 21. Oktober 2024 mit 10 zu 2 Stimmen Folge gegeben. Die Kommission hat dabei davon Kenntnis genommen, dass der Text der Standesinitiative während seiner Erar- beitung vom Kantonsrat des Kantons Zürich abgeändert wurde, ohne den Titel der Standesinitiative nachzuführen, was erklärt, dass dort von einer «zeitlichen Befris- tung» die Rede ist, im Text jedoch nicht. Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hat am 21. Januar

2025 mit 15 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung dem Beschluss ihrer Schwesterkommis-

sion zugestimmt, womit der WAK-S der Auftrag erteilt wurde, einen Erlassentwurf zu erarbeiten. Sie ist dabei nicht an den Wortlaut der Initiative oder deren Titel ge- bunden, sondern ist in der konkreten Umsetzung des Anliegens der Initiative frei. Am 30. Juni 2025 hat die WAK-S den Vorentwurf in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 2 Stimmen angenommen und beschlossen, ein Vernehmlassungsverfahren dazu zu er- öffnen.

2 Ausgangslage

2.1 Handlungsbedarf und Ziele

Der Schweizer Detailhandel sieht sich mit erheblichen strukturellen Herausforderun- gen konfrontiert: Die Konkurrenz durch den Online-Handel und der von Wechsel- kurs-Entwicklungen begünstigte Einkaufstourismus setzen die Branche unter zuneh- menden Druck. Die Einschränkungen im ortsgebundenen Detailhandel während der Pandemiejahre haben diese Entwicklung akzentuiert. Obwohl zwischenzeitlich eine wirtschaftliche Erholung stattgefunden hat, zeigt sich, dass die Auswirkung der Mass- nahmen auf das Einkaufsverhalten nicht nur vorübergehend waren. In den vergange- nen Jahren und Jahrzehnten hat sich das Bedürfnis der Konsumierenden verstärkt, ihre Einkäufe zeitlich flexibel zu tätigen, insbesondere auch am Sonntag. Hohe Frequen- zen an Verkaufsstandorten, die aufgrund ihrer Lage an Verkehrsknotenpunkten wie Bahnhöfen und Flughäfen sonntags offen sind, bestätigen dies. Diese Umstände zwingen den ortsgebundenen Detailhandel, sich neu auszurichten: Das Einkaufen vor Ort dient nicht mehr nur der Deckung von Grundbedürfnissen, sondern erhält vermehrt den Charakter einer Freizeitbeschäftigung. Das Einkaufs- und Beratungserlebnis rückt in den Vordergrund, oft in Kombination mit gastronomischen und kulturellen Angeboten. Dies führt zu einer Belebung der Innenstädte, wo sich Detailhandel und andere Angebote gegenseitig befruchten können, was den Konsum und damit die Wirtschaftsleistung steigert und in diesen Branchen wertvolle Arbeits- plätze sichert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Detailhandelsbetriebe dann

Personal beschäftigen können, wenn die Konsumierenden Freizeit haben – also auch sonntags. Vor diesem Hintergrund sieht die Kommission grosse Vorteile darin, das bewährte Instrument der Sonntagsverkäufe zu stärken. Die aktuelle Rechtslage lässt dies jedoch nicht zu: Das Arbeitsgesetz1 hält in Artikel 18 den Grundsatz fest, dass Sonntagsarbeit verboten ist. Ausnahmen sind möglich, wenn die Sonntagsarbeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist oder ein dringendes Bedürfnis nachgewie- sen wird. So wird dieser Grundsatz im Bereich des Detailhandels vielfach durchbro- chen – zum Beispiel in Fremdenverkehrsgebieten, an Bahnhöfen und Flughäfen oder bei Blumenläden (vgl. Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz2).

Detailhandelsbetriebe, die von keiner dieser zahlreichen Ausnahmen profitieren kön- nen, sind im Nachteil: Ihnen bleibt nur die in Artikel 19 Absatz 6 des Arbeitsgesetzes geregelte Möglichkeit, Arbeitnehmende bewilligungsfrei an maximal vier, von den Kantonen zu bestimmenden, Sonntagen im Jahr zu beschäftigen. Der Kanton kann diese Sonntage einheitlich für das ganze Kantonsgebiet bezeichnen oder sie unter Be- rücksichtigung der regionalen Unterschiede unterschiedlich festlegen. Er kann diese Kompetenz auch an die Gemeinden delegieren. Es ist jedoch nicht möglich, die Wahl der entsprechenden Sonntage den Geschäften zu überlassen. Die Kommission erkennt in dieser Ungleichbehandlung verschiedener ortsgebunde- ner Detailhandelsbetriebe sowie im Wettbewerbsnachteil gegenüber dem rund um die Uhr verfügbaren Online-Handel klaren Handlungsbedarf. Mit einer Ausweitung der Sonntagsarbeit im Detailhandel kann ein Beitrag dazu geleistet werden, diese unge- rechtfertigten Ungleichheiten abzumildern. Die Kommission geht zudem davon aus, dass diese Herausforderungen nicht vorübergehender, sondern struktureller Natur sind. Entgegen dem Titel der Standesinitiative soll die gewählte Lösung daher nicht befristet werden.

2.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Zusammen mit der vorliegenden Standesinitiative hat die WAK-S auch die vom Na- tionalrat am 12. März 2024 angenommene Motion «Arbeitsrecht. Lokalen Geschäften erlauben, sonntags zu öffnen» (22.4331) diskutiert. Mit der Motion wurde gefordert, «lokalen Geschäften» mit einer begrenzten Anzahl Mitarbeitender und dem Sortiment eines Lebensmittelladens zu erlauben, sonntags zu öffnen. Die WAK-S lehnte diese Motion mit 6 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugunsten der vorliegenden Standes- initiative ab. Sie verwies dabei vor allem auf die rechtlichen Unsicherheiten, die die Motion mit sich bringen würde. Der Begriff der «lokalen Geschäfte» birgt erheblichen unerwünschten Interpretationsspielraum und ist nur schwer anhand nachvollziehbarer Kriterien von anderen Detailhandelsbetrieben abzugrenzen. Der Ständerat hat sich dem Antrag der WAK-S am 17. März 2025 angeschlossen und die Motion abgelehnt, sie ist damit erledigt.

1Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964; SR 822.11

2 ArGV 2; SR 822.112

Weiter hat das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) am 23. November 2023 eine Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vorgeschla- gen3, mit der die Sonntagsarbeit im Detailhandel in städtischen Tourismuszentren er- laubt werden sollte. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass dieser Vorschlag in der Vernehmlassung äusserst kontrovers aufgenommen wurde. Der Vorsteher des WBF hat am 26. Februar 2025 definitiv entschieden, diese Revision nicht weiterzu- verfolgen, auch mit Verweis auf die vorliegende Standesinitiative. Vor diesem Hintergrund sieht die Kommission in der Erhöhung der Obergrenze be- willigungsfreier Sonntagsverkäufe nach Artikel 19 Absatz 6 Arbeitsgesetz die opti- male Lösung, um den veränderten Bedürfnissen von Konsumierenden und Branche Rechnung zu tragen. Wie im Text der Standesinitiative vorgeschlagen, beantragt die Kommission, diese Zahl von heute vier auf zwölf zu erhöhen. Die Kommission sieht darin eine massvolle Flexibilisierung und betont deren födera- listischen Charakter: So ist es den Kantonen freigestellt, ob und wie weit sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder ob sie davon absehen. Der Bund schafft lediglich die Rahmenbedingungen. Schon im Rahmen der bestehenden Regelung wussten die Kantone diese Entscheidungsfreiheit zu nutzen: Während verschiedene Kantone den Spielraum ausgeschöpft haben und die bewilligungsbefreite Arbeit im Detailhandel an vier Sonn- oder Feiertagen erlaubt haben, haben andere Kantone nur zwei oder drei Sonntage festgelegt, und einige haben von dieser Möglichkeit überhaupt keinen Ge- brauch gemacht. So ermöglicht es diese Umsetzung der Standesinitiative, dass jeder Kanton für seine Gegebenheiten die beste Lösung wählt und in diesem Prozess auch die demokratische Mitsprache sicherstellt. Weiter betont die Kommission, dass mit dieser Lösung die kantonale Hoheit über die Ladenöffnungszeiten in keiner Weise tangiert wird. Die vorgeschlagene Regelung be- trifft lediglich das Arbeitsrecht, welches regelt, unter welchen Bedingungen Arbeit- nehmende am Sonntag beschäftigt werden dürfen. Die Ladenöffnungszeiten sind von der Standesinitiative nicht betroffen und werden weiterhin von den Kantonen geregelt. Auch die übrigen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes zur Sonntagsarbeit, welche etwa Zuschläge und Ansprüche auf freie Sonntage und Ersatzruhezeiten regeln, sind nicht

betroffen und stellen den Schutz der Arbeitnehmenden auf unverändertem Niveau si- cher.

2.3 Minderheitsanträge

Eine Minderheit der Kommission lehnt die vorliegende Änderung des Arbeitsgesetzes aus grundsätzlichen Überlegungen ab und beantragt, nicht darauf einzutreten. Sie be- tont die Bedeutung des Sonntages als gemeinschaftlichen Ruhetag, insbesondere für die Arbeitnehmenden und ihre Familien. Aus ihrer Sicht stärkt ein freier Sonntag den gesellschaftlichen Zusammenhalt und sollte nicht dem Zweck der Konsumsteigerung dienen. Die Minderheit führt weiter an, dass breite Schichten der Bevölkerung nicht über die nötigen Ressourcen verfügen, um Einkaufen als reines Freizeitvergnügen zu betreiben. Die Konsumausgaben hängten in erster Linie von der Kaufkraft der Bevöl- kerung ab und nicht davon, an welchen Tagen die Läden geöffnet sind. Die Minderheit

geht daher davon aus, dass die Gesetzesänderung den Konsum nicht steigern wird, während die Angestellten im Detailhandel die negativen Auswirkungen in Form von vermehrter Sonntagsarbeit tragen müssen. Ein zweiter Minderheitsantrag möchte die Ausweitung der Möglichkeit, im Detail- handel sonntags Personal zu beschäftigen, an eine Bedingung knüpfen: Die Kantone sollen nur über die im geltenden Recht vorgesehenen vier Sonntage hinausgehen kön- nen, wenn für die Detailhandelsbranche ein auf Ebene des Kantons oder des Bundes für allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag besteht. Dies soll garantie- ren, dass die Ausweitung der Sonntagsverkäufe den Schutz der Arbeitnehmenden nicht schmälert. Ausserdem wird damit der bewährte Grundsatz der Sozialpartner- schaft gestärkt. Die Minderheit unterstreicht, dass dieser Vorschlag den Kantonen weiterhin alle Freiheiten in der Umsetzung des geltenden Artikel 19 Absatz 6 des Ar- beitsgesetzes belässt. Diese haben also weiterhin die Möglichkeit, auch für vier oder weniger Sonntagsverkäufe einen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag zu verlangen, wie dies beispielsweise aktuell das Genfer Ladenöffnungsgesetz4 vorsieht (vgl. Art. 18A). Nur wenn ein Kanton über die Schwelle von vier Sonntagen hinaus- gehen möchte, wird gemäss Arbeitsgesetz ein für allgemeinverbindlich erklärter Ge- samtarbeitsvertrag zur zwingenden Voraussetzung. Ist diese Bedingung erfüllt, kann der Kanton bis zu acht zusätzliche Sonntage bestimmen, so dass insgesamt an maxi- mal zwölf Sonntagen bewilligungsfreit gearbeitet werden kann.

3 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage zielt auf eine Erhöhung der Anzahl Sonntage ab, welche die Kantone gemäss Artikel 19 Absatz 6 des Arbeitsgesetzes bezeichnen können, an denen Arbeit- nehmende ohne Ausnahmebewilligung in Verkaufsgeschäften beschäftigt werden dürfen. Die Zahl der bewilligungsbefreiten Sonntage, die von den Kantonen festgelegt werden können, soll von heute 4 auf maximal 12 pro Kalenderjahr erhöht werden.

Entgegen dem Titel der dieser Vorlage zugrunde liegenden Standesinitiative geht es vorliegend nicht um die Ladenöffnungszeiten, sondern um die Frage der bewilli- gungsbefreiten Sonntagsarbeit von Arbeitnehmenden. Sonntagsarbeit ist das Thema, welches das Arbeitsgesetz für die ganze Schweiz einheitlich regelt. Die Regelung der Ladenöffnungszeiten hingegen liegt in der Kompetenz der Kantone: Die diesbezügli- chen Regelungen sind polizeirechtlicher Natur und in den Kantonen ganz unterschied- lich ausgestaltet. Im Titel ist auch die Rede einer befristeten Regelung, da diese Forderung ursprünglich zum Ausgleich von Ertragsausfällen aufgrund der Covid-19 Pandemie eingereicht wurde. Trotz Normalisierung der Lage ist dieses Anliegen weiterhin berechtigt und soll aber ohne Befristung umgesetzt werden.

4 rsGE I 1 05: Loi sur les heures d’ouverture des magasins (LHOM)

4 Erläuterungen zum Artikel

Die Vorlage sieht die folgende Änderung von Artikel 19 Absatz 6 Arbeitsgesetz vor: Die Kantone können höchstens vier zwölf Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.

4.1 Bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden gemäss Artikel 18 Arbeits- gesetz am Sonntag verboten. Begründete Ausnahmen können bewilligt werden (Art.

19 ArG). Dabei wird dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit be-

willigt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist (Art. 19 Abs. 2 ArG). Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein drin- gendes Bedürfnis nachgewiesen ist (Art. 19 Abs. 3 ArG). Vorbehalten bleiben Be- triebe, auf die im Rahmen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz Sonderbestimmungen anwendbar sind und bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit leisten können (vgl. Art. 27 ArG).

Mit der Vorlage wird den Kantonen ermöglicht, die Beschäftigung von Personal in Verkaufsgeschäften an bis zu zwölf Sonntagen pro Jahr zu erlauben, ohne dass diese Betriebe eine Sonntagsarbeitsbewilligung einholen und eine technische oder wirt- schaftliche Unentbehrlichkeit bzw. ein dringendes Bedürfnis nach Artikel 19 Absatz

2 bzw. 3 Arbeitsgesetz nachweisen müssen.

Hingegen gilt die Voraussetzung, wonach die Arbeitnehmenden mit der Sonntagsar- beit einverstanden sein müssen (Art. 19 Abs. 5 ArG), ohne Einschränkung auch in diesen Fällen. Und es gelten auch die Bestimmungen zur Ersatzruhe (Art. 20 ArG), wonach bei geleisteter Sonntagsarbeit von bis zu 5 Stunden Freizeit von gleicher Dauer und bei längerer Sonntagsarbeit in der laufenden oder darauffolgenden Woche ein Ersatzruhetag von insgesamt 35 Stunden gewährt werden muss. Ein Lohnzuschlag von 50 % ist nur geschuldet, wenn die Sonntagsarbeit des einzelnen Arbeitnehmenden keine 6 Sonntage im Kalenderjahr übersteigt (Art. 19 Abs. 3 ArG und Art. 32a Abs. 1 ArGV 15). Wird ein Arbeitnehmer häufiger als dies am Sonntag beschäftigt, so ist gemäss Arbeitsgesetz kein Lohnzuschlag geschuldet.

4.2 Aufeinanderfolgende Sonntage

Artikel 20 Arbeitsgesetz schreibt vor, dass innert zwei Wochen wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag gewährt werden muss. Diese Regel schützt die einzelne Arbeitnehmerin und den einzelnen Arbeitnehmer: Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat wenigstens 2 freie Sonntage pro 4 Wochen zugute.

Auf Ebene des Betriebs gibt es keine solche Einschränkung. Somit verunmöglicht Artikel 20 Arbeitsgesetz nicht, dass mehrere bewilligungsbefreite Sonntage nachei- nander bezeichnet werden können. Die Festlegung der bewilligungsbefreiten Sonn- tage durch die Kantone ist nicht eingeschränkt. Vorgegeben ist nur, dass nicht die

5 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1); SR 822.111

gleichen Arbeitnehmenden an mehreren Sonntagen hintereinander zum Einsatz ge- langen dürfen.

4.3 Ermächtigung der Kantone

Artikel 19 Absatz 6 Arbeitsgesetz schafft für die Kantone die Möglichkeit, bewilli- gungsbefreite Sonntagsarbeit vorzusehen. Es handelt sich somit nicht um ein Muss, sondern es liegt in der Kompetenz jedes einzelnen Kantons, zu entscheiden, ob und falls ja an wie vielen von diesen maximal 12 Sonntagen die Arbeit in Verkaufsge- schäften bewilligungsbefreit ist. Die Kantone können auch zusätzliche Bedingungen festlegen und beispielsweise eingrenzen, welche Geschäfte es betreffen soll oder vor- schreiben, wie die Kompensationen für die Sonntagsarbeit zu regeln sind.

Der Kanton kann diese bewilligungsbefreiten Verkaufssonntage einheitlich für das ganze Kantonsgebiet bezeichnen oder diese unter Berücksichtigung der regionalen Unterschiede differenziert festlegen. Er kann die Kompetenz zur Bezeichnung der konkreten Daten auch an die Gemeinden delegieren. Es ist jedoch nicht zulässig, die Wahl der entsprechenden Sonntage den Geschäften zu überlassen. Heute schon gibt es Kantone, in welchen die konkrete Umsetzung unter Mitwirkung der Sozialpartner erfolgt.

4.4 Betroffene Betriebe

Die bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit gilt, wie die Bestimmung besagt, nur für Ver- kaufsgeschäfte. Dienstleistungsunternehmen wie Coiffeure oder Banken fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Als Verkaufsgeschäfte gelten Detailhandelsbetriebe, die ihre Produkte direkt an die Endverbraucher oder Konsumenten verkaufen. Im Einzelfall entscheidet die kanto- nale Vollzugsbehörde, ob dies gegeben ist oder nicht.

Nicht von dieser Regelung betroffen sind hingegen Betriebe, die in den Genuss einer branchenspezifischen Sonderbestimmung in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz kommen und ohnehin von der Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit befreit sind (z.B. Tankstellenshops an Hauptverkehrsstrassen mit starkem Reiseverkehr oder Ver- kaufsstellen von Bäckereien). Meistens sehen die Ausnahmebestimmungen der Ver- ordnung 2 zum Arbeitsgesetz zudem zusätzliche Flexibilität bei der Festlegung der freien Sonntage der Arbeitnehmenden vor (Art. 12 ArGV 2 als flexiblere Bestimmung als Art. 20 ArG).

4.5 Keine Beschränkung der Kompetenz der Kantone in

der Frage Ladenöffnungszeiten Die Frage der Ladenöffnungszeiten verbleibt vollumfänglich in der Kompetenz der Kantone und bleibt unangetastet. Falls das kantonale Ladenöffnungsgesetz die Laden- öffnung am Sonntag nicht zulässt, können auch keine Arbeitnehmenden am Sonntag arbeiten.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund, auf Kantone und

Gemeinden Diese Bestimmung erleichtert den Vollzug, da weder die kantonalen Arbeitsinspekto- rate noch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) anhand von einzelnen Gesuchen prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für Sonn- tagsarbeit gegeben sind oder nicht. Diese Bestimmung setzt der Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften klare Grenzen, die durchsetzbar sein werden und somit die Gleichbehandlung aller Betroffenen im jeweiligen Kanton sicherstellt.

5.2 Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmende

Der Erlassentwurf ermöglicht es Verkaufsgeschäften, je nach Regelung im Kanton, vermehrt am Sonntag Personal zu beschäftigen, ohne dass dies jedoch übermässige finanzielle oder personelle Auswirkungen auf Arbeitgeber oder Arbeitnehmende hätte.

5.3 Andere Auswirkungen

Der Erlassentwurf hat keine weiteren Auswirkungen.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorliegende Änderung im Arbeitsgesetz gründet auf einer Standesinitiative. Die Erhöhung der Anzahl bewilligungsbefreiter Sonntage basiert auf dem zunehmenden Bedürfnis der Bevölkerung, auch am Sonntag einzukaufen. Zudem sollen damit die Stadtzentren belebt und die Ungleichbehandlung von Städten und Tourismusgebieten, wo Sonntagsarbeit während der Saison erlaubt ist, zumindest teilweise verringert wer- den. Artikel 110 BV bildet die verfassungsrechtliche Grundlage des Schutzes von Arbeit- nehmenden. Der Erlassentwurf erlaubt es den Detailhandelsbetrieben, abhängig von der konkreten, kantonalrechtlichen Regelung vermehrt an Sonntagen Personal zu be- schäftigen. Die Arbeitnehmenden werden durch die geltenden Bestimmungen des Ar- beitsgesetzes genügend geschützt. So ist Sonntagsarbeit weiterhin ausschliesslich mit Zustimmung des Arbeitnehmenden erlaubt (Art. 19 Abs. 5 ArG). Zudem gelten die Bestimmungen zum freien Sonntag innert zwei Wochen und zur Ersatzruhe (Art. 20 ArG) ungeschmälert. Schliesslich wird für Arbeit an bis 6 Sonntagen pro Jahr ein Lohnzuschlag von 50 % geschuldet (Art. 19 Abs. 3 ArG).

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die Richtlinie 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 4. No- vember 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung findet keine Anwen-

dung auf die Schweiz. Der Vergleich zeigt aber auf: Die Richtlinie (vgl. Erwägungs- grund 5) hält fest, dass alle Arbeitnehmenden angemessene Ruhezeiten erhalten sol- len, die in Zeiteinheiten (Tage, Stunden oder Teile davon) ausgedrückt werden. Die vorgeschlagene Revision des Arbeitsgesetzes entspricht dem europäischen Recht, da die allgemeinen Regelungen des Arbeitsgesetzes solche Ausgleichruhezeiten vorse- hen.

6.3 Erlassform

Die Änderungen sind eine Teilrevision des Arbeitsgesetzes und unterliegen gemäss Artikel 141 BV dem fakultativen Referendum.