Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV) und Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS
Bern, 15.04.2026
Totalrevision der Verordnung des EJPD über Messmittel für ionisierende Strahlung (Strahlenmessmittelverordnung, StMmV) SR 941.210.5
und
Teilrevision der Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Mess- wesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV) SR 941.298.1
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
1 Ausgangslage
Die Verordnung des EJPD vom 7. Dezember 2012 über Messmittel für ionisierende Strahlung (StMmV; SR 941.210.5) ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten und seither unverändert ge- blieben. Die Strahlenschutzverordnung (StSV; SR 814.501) und ihre Nebenerlasse wurden per Anfang 2018 totalrevidiert1. Damit wurde die Schweizer Gesetzgebung im Bereich des Strahlenschutzes an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik bzw. an die betref- fenden internationalen Regelungen und Empfehlungen angepasst. Ein wichtiger Teil des Strahlenschutzes bildet aber auch das Metrologierecht, welches sicherstellen soll, dass die eingesetzten Messmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet sind und die Verwenderin- nen sich auf die angezeigten Messwerte verlassen können. Nun sollen auch die Regelungen bezüglich der Messmittel für ionisierende Strahlung überarbeitet werden.
Der vorliegende Verordnungsentwurf zur neuen StMmV (nStMmV) wurde in enger Zusam- menarbeit mit den Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz (BAG, ENSI, Suva) sowie dem BABS erarbeitet.
Im Zusammenhang mit der Totalrevision der StMmV sollen auch die einschlägigen Bestim- mungen der Verordnung vom 23. November 2005 über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (Eichgebührenverordnung, EichGebV; SR 941.298.1) angepasst werden.
Die Eichgebührenverordnung regelt insbesondere die Gebühren, welche die kantonalen Eich- ämter und die ermächtigten Eichstellen für die Eichung und die Kontrolle von Messmitteln er- heben. Eine Kategorie solcher Messmittel stellen auch die Messmittel für ionisierende Strah- lung dar, welche in der StMmV geregelt sind. Aktuell werden diese in der Eichgebührenver- ordnung als «Strahlenschutzmessgeräte» bezeichnet und im Anhang Buchstabe B in den Zif- fern 10 - 11.2 aufgeführt. Die EichGebV soll an die neuen Messmittelkategorien der nStMmV angepasst und gewisse Gebührenansätze an die effektiven Kosten angeglichen werden.
Die Totalrevision der StMmV und die Teilrevision der EichGebV sollen gleichzeitig in Kraft tre- ten (geplantes Inkrafttreten 1. Oktober 2027).
2 Zuständigkeiten
Messmittel für ionisierende Strahlung fallen in den Zuständigkeitsbereich des METAS (Art. 11 ZMessV; SR 941.206). Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Messmitteln (Bauartprüfung) und führt Erst- und Nacheichungen durch. Werden für die Erst- oder Nachei- chungen Eichstellen ermächtigt, so beaufsichtigt das METAS den Vollzug.
Die Eichstellen nehmen Aufgaben gemäss der Ermächtigung des METAS wahr und führen entsprechende Erst- und Nacheichungen durch.
Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz sind gemäss Artikel 184 StSV das BAG, die Suva und das ENSI. Sie sind zuständig für die Aufsicht bzw. den Vollzug im Bereich Strahlenschutz (vgl. Art. 187 StSV) und kontrollieren dabei unter anderem, ob die Messmittel den Anforde- rungen noch genügen (bspw. ob die Eichung noch gültig ist) und legen nötigenfalls die zu treffenden Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes fest.
In der neuen Strahlenmessmittelverordnung sollen auch Messmittel geregelt werden, welche von ABC-Einsatzorganisationen verwendet werden. Diese gehören zu keinem der in Artikel 184 StSV definierten Aufsichtsbereiche. Gemäss Artikel 5 Bevölkerungsschutzverordnung (BevSV; SR 520.12) erlässt das BABS Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft Siehe dazu auch die Informationen des BAG zur «Totalrevision der Verordnungen im Strahlenschutz», abruf- bar unter <https://www.bag.admin.ch/de/totalrevision-der-verordnungen-im-strahlenschutz>, zuletzt besucht am 02.07.2025.
des vom Bund für ABC-Einsatzorganisationen beschafften Einsatzmaterials. Das BABS wünscht, dass die Strahlenmessmittelverordnung einheitliche Mindestvorschriften an diese Messmittel vorschreibt. Das BABS soll für die von ABC-Einsatzorganisationen verwendeten Messmittel dieselben Aufgaben wahrnehmen, wie es die Aufsichtsbehörden im Strahlen- schutz in deren Aufsichtsbereich tun.
Im Folgenden wird daher «Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz» und «BABS» verwendet.
3 Grundzüge der Vorlage
Totalrevision der StMmV Sämtliche, in der StMmV erwähnten, technischen Normen wurden auf ihre Aktualität hin über- prüft und wo nötig wurden die Verweise angepasst. Die Gliederung und die Normdichte, ins- besondere der messmittelspezifischen Anhänge, wurden vereinheitlicht. Im Vergleich zur be- stehenden StMmV wird in den Anhängen das Eichverfahren nicht mehr beschrieben. Die je- weiligen Eichverfahren sind in Arbeitsanweisungen des METAS oder der Eichstellen festge- halten.
Viele Messmittel werden bereits von der heute geltenden Verordnung des EJPD über Mess- mittel für ionisierende Strahlung (StMmV, Stand am 1. Januar 2013) erfasst. In der neuen Verordnung werden aber präzisere Unterteilungen – je nach Verwendungszweck des Mess- mittels – vorgesehen. Die neue Abstufung soll gewährleisten, dass der Sicherheitsrelevanz im Einsatzbereich des jeweiligen Messmittels differenziert Rechnung getragen werden kann, indem verschieden strenge Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit oder unterschiedliche Nacheichfristen je nach Verwendungszweck vorgesehen werden. Im Rahmen von Gesprächen und Vorkon- sultationen mit dem BAG, dem ENSI, der Suva und dem BABS wurde angestrebt, die Vor- schriften für identische Messmittel und Verwendungszwecke, welche aber in unterschiedli- chen Aufsichtsbereichen eingesetzt werden, möglichst zu vereinheitlichen. Dies wurde jedoch nicht überall erreicht. Die vorgeschlagenen Regelungen sind ein Kompromiss zwischen den Anliegen der einzelnen Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz, den Anliegen des BABS, der Praktikabilität und Akzeptanz sowie der messtechnischen Eigenschaften der jeweiligen Mess- mittel.
Wird ein Messmittel für verschiedene, unterschiedlich geregelte Verwendungszwecke ge- nutzt, so kommt immer das «strengste» Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit zur Anwendung. Die Zulassungen der Messmittel erfolgen dabei immer für eine ganze Messmit- telkategorie (nicht für einzelne Verwendungszwecke), da die technischen Anforderungen für die ganze Messmittelkategorie dieselben sind.
Neu dazugekommen sind die Messmittel in der Verwendung der ABC-Einsatzorganisationen. Für diese Messmittel ist das BABS zuständig bzw. Ansprechpartner gewesen (vgl. auch Art. 5 BevSV2). Unter ABC-Einsatzorganisationen werden Armee, Zivilschutz und Blaulichtorganisa- tionen verstanden. Da diese Messmittel in grosser Zahl vorhanden sind und gleichzeitig nur selten eingesetzt werden, ist für sämtliche dieser Messmittel eine einheitliche Regelung vor- gesehen. Die vorgesehenen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind als Mindest- kontrollen zu verstehen. Die Pflicht zur «Erstkalibrierung» vor der ersten Verwendung gilt für sämtliche Messmittel, die durch ABC-Einsatzorganisationen eingesetzt werden. Es ist Sache des BABS zu kontrollieren, ob der Nachweis einer Erstkalibrierung vorliegt.
«Das BABS erlässt Vorschriften zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des vom Bund für Einsatzorgani- sationen für den Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Einsatzorganisa- tionen) beschafften Einsatzmaterials.»
Ebenfalls neu geregelt werden die «aktiven Personendosimeter». Die Expertengruppe Dosi- metrie empfahl die aktiven Personendosimeter, (erwähnt als aktive Personendosimeter als Zweitdosimeter in Art. 14 der Dosimetrieverordnung) in der nStMmV zu regeln. So würden in der Schweiz einheitliche technische Anforderungen für diese Geräte gelten und die regelmäs- sige Überprüfung wäre geregelt. Schlussendlich dient diese Regelung der Sicherheit der Per- sonen, die solche Geräte, als Zweitdosimeter neben dem passiven Dosimeter, tragen.
Auch im Bereich der aktiven Radonmessmittel wurde in den letzten Jahren grosse Fort- schritte erzielt. Neben den «Highend-Geräten», die schon in der bestehenden StMmV gere- gelt sind (Radonmessgeräte), sind mittlerweile eine Reihe von zuverlässigen Geräten im un- teren Preissegment auf dem Markt. Diese erfüllen zwar die Anforderung an «Radonmessge- räte» nicht, können aber bei verschiedenen Messungen sinnvoll eingesetzt werden. Aus die- sem Grund wurde die neue Messmittelkategorie «Radonexposimeter» mit reduzierten Anfor- derungen gegenüber «Radonmessgeräten» eingeführt.
Teilrevision der EichGebV Eine wesentliche Änderung der StMmV-Totalrevision besteht in der Umbenennung und einer feineren Unterteilung der Kategorien für Messmittel für ionisierende Strahlung. Um die Kon- gruenz der verwendeten Begrifflichkeiten zwischen der StMmV und der EichGebV zu gewähr- leisten und damit Missverständnissen bei der Bestimmung der Eichgebühren vorzubeugen, soll die Eichgebührenverordnung entsprechend angepasst werden.
Das zweite Ziel der vorliegenden Revision besteht in der Angleichung der Gebühren an die effektiven Kosten, welche durch die Eichung oder Kontrolle von Messmitteln für ionisierende Strahlung bei den ermächtigten Eichstellen entstehen (kantonale Eichämter sind nicht betrof- fen, da Messmittel für ionisierende Strahlung nicht in deren Zuständigkeitsbereich fallen). Ge- mäss diversen Rückmeldungen der beiden vom METAS ermächtigten Eichstellen für Strah- lenmessmittel I01 (Eichstelle am Paul Scherrer Institut, PSI) und I02 (Eichstelle am Institut de radiophysique appliquée, IRA), sind die Eichungen gewisser Messmittel stark defizitär.
Die vorgesehenen Anpassungen der Eichgebühren für Strahlenmessmittel stützten sich auf Kostenkalkulationen der beiden Eichstellen und einer Plausibilitätsprüfung des METAS. Mas- sstab für die Bemessung der Eichgebühren sind die beiden in Artikel 19 Absatz 3 des Mess- gesetzes vom 17. Juni 2011 (MessG; SR 941.20) verankerten Prinzipien der Äquivalenz und der Kostendeckung.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Totalrevision der StMmV Titel und Ingress Da bereits heute häufig von der «Strahlenmessmittelverordnung» gesprochen wird und um das Zitieren dieser zu erleichtern, soll – in Anlehnung an die Strahlenschutzverordnung – ein offizieller Kurztitel «Strahlenmessmittelverordnung» eingeführt werden. Da ein Kurztitel dieser Art auf Französisch oder Italienisch keine Verkürzung darstellt, wird der Kurztitel nur auf Deutsch eingeführt (vgl. auch Gesetzestechnische Richtlinien GTR, Rz 11).
Da die Strahlenschutzverordnung inzwischen totalrevidiert worden ist, stützt sich die StMmV nicht mehr auf die Artikel 64 und 112, sondern auf die Artikel 90 und 159 Absatz 4 der Strah- lenschutzverordnung. Die Grundlagen aus der Messmittelverordnung (MessMV; SR 941.210) bleiben unverändert.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Entspricht Artikel 1 der bisherigen Verordnung.
Art. 2 Geltungsbereich Abs. 1 Bst. b: Diese Geräte werden bei der Abnahme und bei der regelmässigen Zustands- prüfung von röntgendiagnostischen Einrichtungen (bspw. CT, Röntgenanlagen für Aufnah- men und Durchleuchtung, Mammographie) verwendet. Nur noch die in der bestehenden StMmV in Art. 2 Bst. f Ziff. 1 erwähnten «Diagnostikdosimeter» werden geregelt. Die anderen Geräte in der bestehenden StMmV Art. 2 Bst. f Ziff. 2-7 werden nicht mehr von der Strahlen- messmittelverordnung erfasst. Ebenfalls nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unter- stehen solche Messgeräte, die fest in den röntgendiagnostischen Anlagen verbaut sind (bspw. die in den Anlagen eingebauten DAP [Dose area product, Dosisflächenprodukt] Mess- geräte).
Abs. 2 Bst. a Ziff. 3: Die Formulierung wurde hier allgemein gewählt. Insbesondere gemeint sind Abfälle aus entsprechenden Labors oder auch grosse Mengen Bauschutt vom Rückbau von Bestrahlungsräumen oder Kernkraftwerken.
Abs. 2 Bst. a Ziff. 4: Mobile Oberflächenkontaminationsmonitore, zur Verwendung in Arbeits- bereichen der Typen A, B und C sollen dieser Verordnung nicht unterstehen. Grund dafür sind die vielen im Einsatz stehenden Geräte, die zur qualitativen Messung eingesetzt werden. Eine Eichung all dieser Geräte ist nicht verhältnismässig und die Sicherheit wird durch die ge- eichten Geräte an den Ausgängen genügend gewährleistet. Anders ist die Situation in Kern- anlagen einzustufen. In Kernanlagen werden nicht nur an den Ausgängen der kontrollierten Zone qualifizierte Messungen benötigt, sondern unter anderem auch zur Überprüfung bzw. Hoch- oder Herunterstufung der Zonentypen. Daher sollen mobile Oberflächenkontaminati- onsmonitore für quantitative Messungen von Kontaminationen in Kernanlagen dieser Verord- nung unterstehen. Werden die Messgeräte jedoch für nicht quantitative Messungen verwen- det, wie z. B. zur Messung von grossflächigen Screening-Wischtests, die nur eine Aussage machen, nämlich ob Kontaminationen vorliegen oder nicht, so unterstehen diese Messgeräte nicht dieser Verordnung.
Abs. 2 Bst. c: Personenkontaminationsmonitore, welche nur zur Vorkontrolle genutzt werden, unterstehen dieser Verordnung nicht. Es werden nur Personenkontaminationsmonitore gere- gelt, welche zur Endkontrolle verwendet werden
Abs. 3 Bst. a Ziff. 1: In Kernanlagen unterstehen nicht nur die mobilen Ortsdosisleistungs- messgeräte, welche in Kontrollbereichen bzw. in der kontrollierten Zone eingesetzt werden dieser Verordnung (vgl. Ziff. 2), sondern alle Messgeräte, deren Messwerte eine Bedeu- tung für den Strahlenschutz haben. 5/27
Abs. 3 Bst. b: Hierbei handelt es sich beispielsweise um Sonden, die in Messnetzen wie «MADUK» (Messnetz zur automatischen Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke) und «NADAM» (Netz für die automatische Dosisleistungsalarmierung und - messung) eingesetzt werden. Zwecks besserer Lesbarkeit sind die ortsfesten Ortsdosisleis- tungsmessgeräte bewusst als eigene Unterkategorie in Bst. b aufgeführt.
Art. 3 Begriffe Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
2. Kapitel: Im Medizinbereich verwendete Messmittel
1. Abschnitt: Strahlentherapie-Dosimeter
Art. 4 Grundlegende Anforderungen Die grundlegenden Anforderungen gelten für sämtliche Verwendungsarten gleichermassen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen Beide Verwendungsarten, die der nStMmV unterstellt sind, unterliegen den gleichen Verfah- ren für das Inverkehrbringen (Zulassung und Ersteichung).
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit In der geltenden StMmV wird teils von einer «Konstanzprüfung» als Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit gesprochen (bspw. in Art. 9 Abs. 4 StMmV). Damit ist das «Kontroll- verfahren durch die Verwenderin» nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV gemeint (vgl. auch den Wortlaut in Art. 9 Abs. 2 StMmV). Im neuen Erlasstext soll die Terminologie mit derjenigen der MessMV in Einklang gebracht werden und ausschliesslich von einem «Kontrollverfahren durch die Verwenderin» gesprochen werden. Alle Verwendungsarten, die der nStMmV unterstellt sind, unterliegen den gleichen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit und haben dieselben Intervalle (Nacheichung; alle vier Jahre und Kontrollverfahren durch die Verwenderin). Die Periodizität des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin ergibt sich aus Anhang 2 Ziffer 3.2.5.
2. Abschnitt: Röntgendiagnostik-Dosimeter
Art. 7 Grundlegende Anforderungen In der vorliegenden Verordnung werden nur noch die Röntgendiagnostik-Dosimeter geregelt. Die anderen Geräte, die in der bisherigen StMmV in Art. 2 Bst. f Ziff. 2-7 geregelt waren, wer- den von der nStMmV nicht mehr erfasst, da es sich dabei nicht im Messmittel für ionisierende Strahlung handelt.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
3. Abschnitt: Aktivimeter
Art. 10 Grundlegende Anforderungen Die grundlegenden Anforderungen gelten für sämtliche Verwendungsarten gleichermassen.
Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen Beide Verwendungsarten, die der nStMmV unterstellt sind, unterliegen den gleichen Verfah- ren für das Inverkehrbringen (Zulassung und Ersteichung).
Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Abs. 1 und 3: Grundsätzlich müssen Aktivimeter für die medizinische Anwendung jährlich nachgeeicht werden (Abs. 1). Die Eichung ist aber nur alle drei Jahre zwingend, sofern in den dazwischenliegenden Jahren eine Vergleichsmessung durchgeführt und bestanden wurde
(Abs. 3). Würde von dieser Möglichkeit der Vergleichsmessung immer Gebrauch gemacht, so sähe die Planung der Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit wie folgt aus: Jahr X+1 X+2 X+3 X+4 X+5 X+6 Verfahren zur Er- Vergleichs- Vergleichs- Nacheichung Vergleichs- Vergleichs- Nachei- haltung der Mess- messung messung messung messung chung beständigkeit Bemerkung zur Tabelle: Das Jahr «X» ist nicht aufgeführt, da in diesem Jahr das Inverkehrbringen und damit die Ersteichung durchgeführt wird (die Ersteichung ist aber kein Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit). Die Periodizität der Kontrollverfahren durch die Verwenderin ergibt sich aus Anhang 4 Ziffer
3.2.6 und 3.2.7.
Abs. 2: Aktivimeter für die Qualitätskontrolle in radiopharmazeutischen Produktionsbetrieben müssen nur alle drei Jahre nachgeeicht werden. Die Teilnahme an Vergleichsmessungen ist nicht zwingend. Die Periodizität der Kontrollverfahren durch die Verwenderin ergibt sich aus Anhang 4 Ziffer 3.2.6 und 3.2.7.
4. Abschnitt: Brachytherapie-Dosimeter
Art. 13 Grundlegende Anforderungen Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 14 Verfahren für das Inverkehrbringen Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 15 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
3. Kapitel: Messmittel zum Nachweis von Kontaminationen
1. Abschnitt: Mobile Oberflächenkontaminationsmonitore
Art. 16 Grundlegende Anforderungen Die grundlegenden Anforderungen gelten für sämtliche Verwendungsarten gleichermassen.
Art. 17 Verfahren für das Inverkehrbringen Abs. 1: Die ordentliche Zulassung und eine Ersteichung ist als «Standard»-Verfahren für das Inverkehrbringen in der Messmittelverordnung vorgesehen.
Abs. 2: Mobile Oberflächenkontaminationsmonitore, welche zur Überprüfung der radiologi- schen Lage nach einem Stör- oder Notfall durch ABC-Einsatzorganisationen verwendet wer- den, bedürfen nebst einer ordentlichen Zulassung nicht einer Ersteichung, sondern einer Erstkalibrierung. Die rechtliche Grundlage dafür, anstelle der üblichen Ersteichung, eine Erst- kalibrierung vorzuschreiben, bildet Artikel 17 der Messmittelverordnung. Während in dessen Absatz 1 die Ersteichung als Grundsatz vorgesehen wird, hält Absatz 2 fest, dass die mess- mittelspezifischen Verordnungen (vorliegend die nStMmV) Ausnahmen vorsehen können. Mit der Bestimmung in Artikel 17 Absatz 2 nStMmV wird von dieser Möglichkeit Gebrauch ge- macht. Es ist Sache des BABS zu kontrollieren, ob der Nachweis einer Kalibrierung nach An- hang 7 Ziffer 6 MessMV vorliegt.
Art. 18 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Abs. 2 und 3: Mobile Oberflächenkontaminationsmonitore, welche zur Überprüfung der radio- logischen Lage nach einem Stör- oder Notfall durch ABC-Einsatzorganisationen verwendet werden, müssen grundsätzlich alle fünf Jahre einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin unterzogen werden (Abs. 2). Das lange Kontrollintervall von fünf Jahren ist vom BABS aus Gründen der Praktikabilität und Akzeptanz gewählt worden. Anstelle oder bei Nichtbestehen des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin kann bzw. muss eine Kalibrierung durchgeführt werden, damit solche Messmittel weiterhin verwendet werden können (Abs. 3).
2. Abschnitt: Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore
Art. 19 Grundlegende Anforderungen Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 20 Verfahren für das Inverkehrbringen Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Erstei- chung.
Art. 21 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore bedürfen einer Nacheichung alle drei Jahre und einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin alle zwölf Monate.
3. Abschnitt: Personenkontaminationsmonitore
Art. 22 Grundlegende Anforderungen Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 23 Verfahren für das Inverkehrbringen Personenkontaminationsmonitore zur Endkontrolle beim Verlassen von kontrollierten Zonen in Kernanlagen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung.
Art. 24 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Die erfassten Personenkontaminationsmonitore bedürfen einer Nacheichung alle drei Jahre und einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin alle zwölf Monate.
4. Kapitel: Messmittel zur Bestimmung der Ortsdosisleistung
1. Abschnitt: Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte
Art. 25 Grundlegende Anforderungen Die grundlegenden Anforderungen gelten für sämtliche Verwendungsarten gleichermassen.
Art. 26 Verfahren für das Inverkehrbringen Abs. 1: Die ordentliche Zulassung und eine Ersteichung ist als «Standard»-Verfahren für das Inverkehrbringen in der Messmittelverordnung vorgesehen.
Abs. 2: Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte, die zur Überprüfung der radiologischen Lage nach einem Stör- oder Notfall durch ABC-Einsatzorganisationen eingesetzt werden, bedürfen für das Inverkehrbringen einer ordentlichen Zulassung und einer Erstkalibrierung (vgl. auch die Ausführungen zu Art. 17 Abs. 2).
Art. 27 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Abs. 2: Für die Verwendungsarten in Absatz 2 haben das BAG und die SUVA aus Gründen der Praktikabilität und Akzeptanz eine längere Nacheichfrist von fünf Jahren gewählt.
Abs. 3 und 4: Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte, welche zur Überprüfung der radiologi- schen Lage nach einem Stör- oder Notfall durch ABC-Einsatzorganisationen verwendet wer- den, müssen grundsätzlich alle fünf Jahre einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin un- terzogen werden (Abs. 3). Das lange Kontrollintervall von fünf Jahren ist vom BABS aus Gründen der Praktikabilität und Akzeptanz gewählt worden. Anstelle oder bei Nichtbestehen des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin kann bzw. muss eine Kalibrierung durchgeführt werden, damit solche Messmittel weiterhin verwendet werden können (Abs. 4).
2. Abschnitt: Ortsfeste Ortsdosisleistungsmessgeräte
Art. 28 Grundlegende Anforderungen Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 29 Verfahren für das Inverkehrbringen Zur rechtlichen Grundlage der Erstkalibrierung siehe die Ausführungen zu Artikel 17 Absatz 2.
Art. 30 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Der Verzicht auf eine periodische Kalibrierung kann damit begründet werden, dass diese Messmittel regelmässig (typischerweise im 10-Minuten Takt) Messdaten liefern und in gros- ser Anzahl vorhanden sind. Eine Drift einer einzelnen Sonde oder ein Ausfall/Defekt würde daher sehr rasch entdeckt. Zudem werden diese Messgeräte zur Überwachung der Ortsdo- sisleistung in der Umgebung eingesetzt. Die sicherheitstechnische Bedeutung ist bei dieser Anwendung geringer als bei Messmitteln, die im operationellen Arbeitsschutz direkt zum Schutz des Personals eingesetzt werden. Ist ein Messmittel defekt und müssen messrele- vante Teile repariert werden, so muss dieses einer Nachkalibrierung unterzogen werden, be- vor es wieder eingesetzt werden kann.
5. Kapitel: Messmittel zur Bestimmung der Personendosis
1. Abschnitt: Aktive Personendosimeter
Art. 31 Grundlegende Anforderungen Die grundlegenden Anforderungen gelten für sämtliche Verwendungsarten gleichermassen.
Art. 32 Verfahren für das Inverkehrbringen Bei diesen Messmitteln ist eine Erstkalibrierung (vor allem durch den Hersteller) sinnvoller, da es sich bei Lieferungen oft um grosse Anzahlen solcher Geräte handelt und diese gleichzeitig in Verkehr gebracht werden. Eine Ersteichung wäre bei diesen Messmitteln unverhältnismäs- sig. Die Erstkalibrierung muss vor der ersten Verwendung erfolgen. Zur rechtlichen Grund- lage der Erstkalibrierung siehe die Ausführungen zu Artikel 17 Absatz 2.
Art. 33 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Es sind nur für die Verwendungsarten nach Absatz 2 periodische Kalibrierungen vorgesehen. Für die sehr zahlreichen und täglich benutzten aktiven Personendosimeter ist der Aufwand für eine regelmässige Kalibrierung aller APDs gemessen am Nutzen nicht vertretbar. Das Kontrollverfahren durch die Verwenderin muss mindestens alle drei Jahre (Abs. 1) bzw. fünf Jahre (Abs. 3) durchgeführt werden. Bei Verwendung als Alarmdosimeter und zur Dosisüberwachung bei Schwangeren (Abs. 2) ist ein kürzeres Prüfintervall vorgesehen, nämlich 12 Monate für das Kontrollverfahren und zusätzlich alle drei Jahre eine Nachkalibrierung. Dies liegt in der höheren Anforderung an die Zuverlässigkeit und die Verfügbarkeit begründet. Die Kontrollfristen für APD die von ABC-Ein- satzorganisationen verwendet werden, sind auf 5 Jahre festgesetzt worden (Abs. 3). Entge- gen der Empfehlung der Expertengruppe Dosimetrie der KSR und nach Rücksprache mit dem BABS, sollen die Fristen – insbesondere wegen der grossen Stückzahl dieser Messmit- tel – nicht verkürzt werden. Die zuständigen Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz oder das BABS legen im Einzelfall fest, ob APDs eingesetzt werden müssen und unter welche Verwendungsart die APDs fallen (vgl. Art. 14 Dosimetrieverordnung). Die Alarmdosimeter und die Dosimeter zur Dosisüberwa- chung bei Schwangeren (Art. 14 Bst. b und e Dosimetrieverordnung) sind wegen des Gefähr- dungspotentials am strengsten geregelt und müssen periodisch kalibriert werden. Qualitativ hochwertige Kalibrierungen in grosser Zahl können mit Ring- oder Panoramabe- strahlungsanlagen (am PSI verfügbar) gemacht werden. Das Verfahren wurde in der Schweiz schon mehrfach geprüft und hat sich bewährt.
6. Kapitel: Radonmessmittel
1. Abschnitt: Radonmessgeräte
Art. 34 Grundlegende Anforderungen Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 35 Verfahren für das Inverkehrbringen Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 36 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
2. Abschnitt: Radondosimeter
Art. 37 Grundlegende Anforderungen Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 38 Verfahren für das Inverkehrbringen Radondosimeter bedürfen für das Inverkehrbringen einer ordentlichen Zulassung, aber keiner Ersteichung. Die Regelung entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 26 geltende StMmV). Eine Eichung könnte häufig gar nicht durchgeführt werden, da Radondosimeter meist für den Einmalgebrauch vorgesehen sind.
Art. 39 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Entspricht dem geltenden Recht (vgl. Art. 27 geltende StMmV). Falls das METAS die Vergleichsmessung nicht durchführen kann, wird das METAS ein geeig- netes Referenzlaboratorium beauftragen, die Exposition durchzuführen.
3. Abschnitt: Radonexposimeter
Art. 40 Grundlegende Anforderungen Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 41 Verfahren für das Inverkehrbringen Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Art. 42 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 43 Aufhebung eines anderen Erlasses Da es sich vorliegend um eine Totalrevision handelt, wird die bisherige Verordnung aufgeho- ben.
Art. 44 Übergangsbestimmungen Abs. 1: Vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Zulassungen gelten weiter. Nach Ab- lauf der in der Zulassung angegebenen Gültigkeitsdauer ist gemäss den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu prüfen ob eine Zulassung verlängert werden kann oder nicht. Die Vorschriften zum Zulassungsverfahren finden sich in Anhang 5 Ziffer 1 der Messmittelverord- nung.
Abs. 2: Diese Bestimmung stellt klar, dass die jeweiligen Gültigkeitsdauern der verschiede- nen Verfahren durch das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen nicht verkürzt werden, son- dern weiterlaufen. Dabei sind sämtliche Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Anhang 7 MessMV erfasst. Erst wenn ein Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung fällig wird, richtet sich dieses nach den neuen Bestimmungen (die bisherigen Verfahren werden einzeln durch die neuen ersetzt). Bei gewis- sen Messmitteln oder einzelnen Verwendungsarten kann es vorkommen, dass neu ein ande- res Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vorgesehen ist. Auch hier gilt, dass erst
im Zeitpunkt, an welchem das nach bisherigem Recht bestimmte Verfahren erneut durchge- führt werden müsste, das neue Verfahren zur Anwendung gelangt. Bei der ersten Durchfüh- rung eines Verfahrens zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach den Bestimmungen der vor- liegenden Verordnung muss festgehalten werden, für welche Verwendungsart das Messmittel verwendet wird.
Abs. 3: Bei den aktiven Personendosimetern handelt es sich um eine neue Messmittelkatego- rie. Da bereits viele solcher Messmittel im Umlauf sind, sollen Bauarten als zugelassen gel- ten, wenn die Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz oder das BABS sie dem METAS melden. Bereits in Betrieb befindliche Messmittel unterstehen ab in Kraft treten der Verordnung den neuen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit. Da die Fristen mit Inkrafttreten zu lau- fen beginnen, müssen beispielsweise aktive Personendosimeter, die als Alarmdosimeter ver- wendet werden (Art. 33 Abs. 2 Bst. a), spätestens nach 12 Monaten einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin unterzogen und nach spätestens drei Jahren kalibriert werden. Bei der ersten Durchführung des Kontrollverfahrens durch die Verwenderin wird noch kein Bezugs- wert vorliegen. Das Verfahren muss dennoch durchgeführt werden und der dabei ermittelte Wert, wird als Bezugswert für das nächste Kontrollverfahren dienen, bis die erste Kalibrierung erfolgt.
Abs. 4: Die Messmittel, welche von den ABC-Einsatzorganisationen verwendet werden, wer- den neu von der StMmV erfasst. Ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung sollen die Ver- wender zwölf Monate Zeit erhalten, um ihren Bestand zu Prüfen und allenfalls durch zugelas- sene Bauarten zu ersetzen. Messmittel, die einer zugelassenen Bauart entsprechen und be- reits in Betrieb sind, müssen innerhalb von fünf Jahren das vorgesehene Verfahren zur Erhal- tung der Messbeständigkeit durchlaufen.
Abs. 5: Es sind bereits verschiedene Arten von Brachytherapie-Dosimetern im Umlauf. Bei denjenigen Messmitteln, welche bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geeicht worden sind, richtet sich das Verfahren nach Abs. 2. Bauarten, die bis anhin über keine Zu- lassung verfügen, aber vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, gel- ten als zugelassen und dürfen weiterverwendet werden. Für diese Messmittel muss die erste Eichung spätestens innert vier Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erfolgen.
Abs. 6: Diese Bestimmung sieht für ortsfeste Ortsdosisleistungsmessgeräte eine Ausnahme vom Grundsatz nach Absatz 2 vor. Das Kontrollverfahren durch die Verwenderin hat inner- halb eines Jahres ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu erfolgen.
Art. 45 Inkrafttreten Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
Anhang 1 - Mobile Oberflächenkontaminationsmonitore: Es sind auch Messsonden eingeschlossen.
Anhang 2 Ziff. 3.1: Im Vergleich zur bestehenden StMmV wird im Anhang das Eichverfahren nicht mehr beschrieben. Das Eichverfahren wird in Arbeitsanweisungen des METAS oder der Eichstellen festgehalten.
Ziff. 3.3: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 3
Ziff. 3.2: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 4 Ziff. 1.1.4: Neu wird besonderen Wert auf die Herkunft der Kalibrierfaktoren für die verschie- denen Nuklide gelegt. Es wird gefordert, dass diese entweder vom Hersteller stammen oder dass sie rückführbar bestimmt wurden. Die Rückführbarkeit kann beispielsweise mit Hilfe ei- nes akkreditierten Labors, eines designierten Instituts oder eines nationalen Metrologieinsti- tuts gewährleistet werden.
Ziff. 1.2.3: Es wird eine Mindestaktivität der Kontrollquelle von 4 MBq gefordert. Falls der Her- steller aber für sein Aktivimeter eine explizite Mindestaktivität angibt, kann von den geforder- ten 4 MBq abgewichen werden.
Ziff. 3.1.2: Eine Voraussetzung für die Eichung ist, dass die Kalibrierfaktoren zugänglich sind. Die Person, die die Eichung durchführt muss diese einsehen können.
Ziff. 3.1.4: Die Eichungen werden mit den bisher benutzten und bewährten vier Eichquellen durchgeführt. Sollte sich in Zukunft weitere Nuklide für die Eichung eignen, kann das METAS diese entsprechend bestimmen.
Ziff. 3.1.5 und 3.1.6: Entspricht weitgehend der bisherigen Formulierung.
Ziff. 3.2.4: Die Systemlinearität für Aktivimeter muss regelmässig überprüft werden. Diese Überprüfung richtet sich nach der Wegleitung des BAG L-09-01, Qualitätssicherung von Akti- vimetern. Die Linearität des Aktivimeters muss über den gesamten verwendeten Messbereich (inkl. Prüfquelle) erfolgen. Dabei soll dieser nicht nur die Messwerte der verwendeten Nuk- lide, sondern auch die Messwerte der Prüfquelle umfassen. Damit wird gewährleistet, dass die Linearität auch im Bereich der relativ schwachen Eichquellen geprüft wird. Diese erzeu- gen nämlich ein ähnliches Signal (Ionisationsstrom) wie die zum Aktivimeter gehörende Prüf- quelle.
Ziff. 3.4: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 5 Ziff. 1.1: Im Vergleich zur bestehenden StMmV werden bei der Brachytherapie weniger Ein- schränkungen gemacht. Neu unterstehen alle Brachytherapie-Dosimeter der Verordnung, nicht nur Schachtionisationskammern für die Ir-192-HDR Brachytherapie.
Ziff. 1.2: Neu sind die verschiedenen Typen varbeitson Brachytherapien erwähnt. Die ent- sprechenden Begriffe HDR, MDR, LDR wurden aus der MeQV Anhang 1 übernommen. Zu- sätzlich wird in der vorliegenden Verordnung auch noch die Seed-Implantation erwähnt. So werden die in der Brachytherapie verwendeten Quellstärkenmessgeräte von dieser Verord- nung erfasst.
Ziff. 1.2.3: In der VO werden bei Brachytherapie bewusst nur Afterloading und Seeds er- wähnt. Die Ru-106 Augenplaques werden nicht in der VO erwähnt, da es dafür keine eichba- ren Messgeräte gibt. Die Aktivität wird jeweils vom Hersteller spezifiziert.
Ziff. 3.1.4 und 3.1.5: Brachytherapie-Dosimeter, die zur Bestimmung der Quellstärke von HDR-Quellen verwendet müssen kleineren Eichfehlergrenzen genügen. Damit wird der höhe- ren Gefährdung durch solche Quellen Rechnung getragen.
Ziff. 3.3: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 6 Ziff. 1.1.1 und Ziff. 1.1.2: Der Aufbau trägt dem Umstand Rechnung, dass ein mobiler Ober- flächenkontaminationsmonitor ein einzelnes Gerät sein, aber auch aus einer Kombination von Detektor und Anzeigegerät bestehen kann.
Ziff. 1.2.3: Die Richtwertzählrate für die betrachteten Nuklide muss auf dem Gerät festgehal- ten werden, z.B. mit einem Klebeetikett. Von dieser Vorgabe kann nur abgewichen werden, falls ein solches Etikett nicht angebracht werden kann ohne die Bedienbarkeit des Geräts ein- zuschränken. Dieses Vorgehen ist in gewissen Labors bereits Standard.
Ziff. 1.2.5 und Ziff. 1.2.6: Für die Bauarten wird für die verschiedenen Strahlungsarten ein ty- pischer Energiebereich der Strahlung angegeben, die sie messen können sollten. Je nach Anwendung einer Bauart, kann aber davon abgesehen werden. Wird also z.B. eine Bauart nur in Labors verwendet, in denen einige bestimmte Nuklide vorkommen, kann in der Zulas- sung der entsprechenden Bauart eine Einschränkung des Energiebereichs bzw. der Strah- lungsart festgehalten werden. Diese in der Zulassung festgehaltene Einschränkung gilt für sämtliche Messmittel der entsprechenden Bauart.
Ziff. 3.1.2: Die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Grundfunktionen beinhaltet beispiels- weise die Stromversorgung (Batterie), die Anzeige, die Bedienelemente und die äussere Un- versehrtheit des Messmittels. Dies ist die Grundprüfung, bevor in einem weiteren Schritt die messtechnischen Eigenschaften gemäss Ziffer 3.1.3 überprüft werden.
Ziff. 3.1.3: Für die eigentliche messtechnische Prüfung werden verschiedene Referenzquellen (mit unterschiedlichen Nukliden) mit bekannter Flächenaktivität eingesetzt. Die Anzeigewerte des Prüflings werden dann mit der Referenzflächenaktivität verglichen. Monitore, die keine implementierten nuklidspezifischen Kalibrierfaktoren haben, werden im Rahmen der Eichung kalibriert. Dabei wird der Kalibrierfaktor üblicherweise in Form der nuklidspezifischen Richt- wertzählrate ermittelt.
Ziff. 3.1.4: Die in der Schweiz für die Kalibrierung von Oberflächenkontaminationsmonitoren angewandte alternative Methode nach ISO 7503-3 (Anhang A) weist eine vielfach höhere Messunsicherheit auf als die Kalibriermethoden für die übrigen Geräte dieser Verordnung. Dies ist zum Teil auf die Messunsicherheit der Zertifizierung der Referenzquellen, aber insbe- sondere auf das halbnumerische Verfahren, zurückzuführen, das dafür die Kalibrierung einer grossen Anzahl von Nukliden ermöglicht. Durch die in der Eichung implementierte Kalibrie- rung widerspiegeln die in Ziffer 3.1.4 angegebenen Eichfehlergrenzen von 30 % die Messun- sicherheit des Kalibrierverfahrens.
Ziff. 3.3: Im Gegensatz zur Eichung kann eine Kalibrierung auch von anderen Stellen als dem METAS oder einer ermächtigten Eichstelle durchgeführt werden. Es wird gefordert, dass die Kalibrierung durch ein ISO/IEC 17025:2017 akkreditiertes Kalibrierlabor durchgeführt wird. Dies garantiert, dass das Labor für die entsprechende Messgrösse Messkompetenz besitzt. In begründeten Fällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde im Strahlenschutz oder das BABS auch Kalibrierungen von Geräteherstellern oder Verwenderinnen akzeptieren, auch wenn diese kein akkreditiertes Kalibrierlabor betreiben. Das Vertrauen in einen Geräteherstel-
ler kann z.B. dadurch begründet werden, dass dieser auch Geräte verkauft, die werkskalib- riert wurden und später der Eichung unterliegen und so regelmässig überprüft werden. Als Er- gänzung wird gefordert, dass sich die Kalibrierung nach den einschlägigen internationalen Normen richtet.
Ziff. 3.4.1: In Anhang 7 Ziffer 9 der Messmittelverordnung sind generelle Vorgaben zur Repa- ratur und Sicherung von Messmitteln enthalten. Gestützt auf die Bestimmung in Anhang 7 Zif- fer 9.6 MessMV werden in der StMmV besondere, abweichende Bestimmungen vorgesehen. So ist in der StMmV vorgesehen, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden im Strahlenschutz oder das BABS (in Absprache mit dem METAS) für die Ermächtigung von Wartungsstellen oder Privatpersonen zuständig sind. Je nach Bereich ist also das BAG, das ENSI, die Suva oder das BABS für die Ermächtigung zuständig.
Ziff. 3.4.2: Beinhaltet den Grundsatz, wonach ein Messmittel nach einer Reparatur oder War- tung das vorgesehene Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit (hier Nacheichung oder Kalibrierung) durchlaufen muss.
Ziff. 3.4.3: Sieht für Reparaturen oder Wartungsarbeiten durch ermächtigte Wartungsstellen das weniger strenge Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit vor (hier Kontrollverfah- ren durch die Verwenderin). Auch wenn die Arbeiten Einfluss auf die messtechnischen Eigen- schaften haben können. Als Beispiel für eine solche Reparatur oder Wartungsarbeit, ist der Folienwechsel bei mobilen Oberflächenkontaminationsmonitoren zu nennen.
Ziff. 3.4.4: Regelt schliesslich Reparaturen oder Wartungen, welche keinen Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften haben. Hier kann auf die Durchführung eines Verfahrens zur Erhaltung der Messbeständigkeit vollständig verzichtet werden, wenn die Arbeiten durch eine dafür ermächtigte Wartungsstelle durchgeführt worden sind.
Anhang 7 Ziff. 1.1.2: Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore können auch mit speziellen, herausnehmba- ren Kontaminationsmesssonden für die Kleidermessung bestückt sein. Diese unterstehen auch der vorliegenden Verordnung und haben die gleichen Anforderungen zu erfüllen, wie die Detektoren für die Hand und Fuss Messung.
Ziff. 1.2.7: Hierbei handelt es sich um eine spezifische Anforderung an die Empfindlichkeit. Das Messmittel muss so empfindlich sein, dass es innerhalb der fest eingestellten Messzeit die Kontamination feststellen kann, die einem Richtwert entspricht.
Ziff. 3.1.4: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.1.4
Ziff. 3.3: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 8 Ziff. 1.1.2: Personenkontaminationsmonitore können über ein Kleinteilefach für das Feststel- len von Kontamination an z.B. Mobiltelefonen verfügen. Die Erwähnung des Kleinteilefachs in der vorliegenden Verordnung erfolgt explizit, weil es in der Praxis auch schon für Fragen ge- sorgt hat und damit klargestellt wird, dass diese auch unter die StMmV fallen und geprüft wer- den müssen.
Ziff. 1.2.6: Hierbei handelt es sich um eine spezifische Anforderung an die Empfindlichkeit. Das Messmittel muss so empfindlich sein, dass es innerhalb der fest eingestellten Messzeit die Kontamination feststellen kann, die einem Richtwert entspricht.
Ziff. 3.3: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 9
Ziff. 3.3: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.3.
Ziff. 3.4: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 10
Ziff. 3.2: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.3.
Ziff. 3.3: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 11 Ziff. 1.2.2: Aktive Personendosimeter, die Hp(3) für die Augenlinsendosis messen, sind aktu- ell weder auf dem Markt, noch haben sie eine ausländische Zulassung. Es existiert auch keine Norm mit den technischen Anforderungen an solche Dosimeter.
Ziff. 3.1.4: Die Fehlergrenzen bei der Prüfung betragen 20%, dies in Übereinstimmung mit der allgemein erlaubten Abweichung in der UraM.
Ziff. 3.2: Vgl. die Ausführungen zu Art. 33 Abs. 2 und Anhang 6 Ziff. 3.3.
Ziff. 3.3: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 12 Ziff. 1.2.3: Ein Radonmessgerät muss mindestens alle 15 Minuten einen Radonkonzentrati- onsmesswert bestimmen können. Typischer Weise ist das Intervall zehn Minuten (wird bei der Eichung, wenn möglich auch so eingestellt). Insbesondere dieses relativ kurze Messinter- vall unterscheidet die Radonmessgeräte von den preisgünstigeren Radonexposimetern.
Ziff. 1.2.4: Im Gegensatz zur bestehenden Verordnung wurde die untere Grenze für die Line- aritätsanforderung aus Gründen der Praktikabilität von 10 Bq/m3 auf 50 Bq/m3 angehoben. Auch ist eine zuverlässige Überprüfung der Linearität unter 50 Bq/m3 nicht möglich.
Ziff. 1.2.5: Sinngemäss gilt die vorangehende Erläuterung.
Ziff. 3.2: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Anhang 13 Die meisten Radondosimeter sind für den Einmalgebrauch vorgesehen. Das heisst die Ra- dondosimeter werden einmal exponiert und danach ausgewertet. Radondosimeter können also nicht individuell kalibriert bzw. geeicht werden. Bei der Überprüfung von Radondosimetern wird auch das Handling, der Versand und das Auswertesystem getestet.
Ziff. 2.1: Das METAS erstellt einen Bericht zu Händen des BAG zur Vergleichsmessung.
Ziff. 2.1.8: Die Fehlergrenze wird mit folgender Formel bestimmt "Wurzel (Standardabwei- chung2 + Abw. Mittelwert2) ≤ 20% ". Werden die Fehlergrenzen von einem Radondosimeter- typ überschritten, wird die entsprechende Messstelle und gegebenenfalls der Hersteller kon- taktiert. Die Kontaktierten sollen die Abweichungen untersuchen und eine Erklärung abgeben. Unter Umständen sollen Sie dem METAS eine neue Charge Dosimeter für eine weitere Expo- sition zur Verfügung stellen. Werden die Fehlergrenzen mehrfach überschritten, kann in Ab- sprache mit der zuständigen Aufsichtsbehörde im Strahlenschutz die Zulassung entzogen werden.
Anhang 14 Ziff. 1.1.1: Die Messwerte müssen nicht zwingend am Radonexposimeter selbst angezeigt werden können. Die Messwerte können auch auf einem externen Gerät, beispielsweise auf einem Mobilgerät, angezeigt werden.
Ziff. 1.2.3 bis 1.2.6: Die Anforderungen an die Radonexposimeter liegen deutlich unter denen für Radonmessgeräten.
Ziff. 3.2: Vgl. die Ausführungen zu Anhang 6 Ziff. 3.4.
Teilrevision der EichGebV Die Messmittel für ionisierende Strahlung sind in Anhang Buchstabe B Ziffern 10 und 11 der geltenden Eichgebührenverordnung aufgelistet. Ziffer 11 soll aufgehoben werden und in die neue Ziffer 10 integriert werden. Zwecks besserer Lesbarkeit sind die nachfolgenden Erläute- rungen tabellarisch den einzelnen Ziffern zugeordnet.
Für Messmittel, die nicht in der Eichgebührenverordnung aufgeführt sind, werden die Gebühren gemäss Artikel 3 Absatz 3 EichGebV nach Zeitaufwand erhoben.
Anhang Buchstabe B Ziffer 10
ZIFFER ERLÄUTERUNGEN
10 Für die nStMmV soll ein offizieller Kurztitel «Strahlenmessmittelverordnung» einge- führt werden. Die Überschrift der Ziffer 10 soll daher in «Strahlenmessmittel» geän- dert werden.
10.1 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Röntgendiagnostik-Dosimeter» (vgl. Art.
2 Abs. 1 Bst. b nStMmV). Die vormals enthaltenen Geräte wie kV-Meter, mAs-Meter,
Expositionszeitmesser etc. werden nicht mehr in der Verordnung aufgeführt, da es sich hierbei nicht um eigentliche «Strahlenmessmittel» handelt. Die Geräte, ausser Röntgendiagnostik-Dosimeter, die für die Zustandsprüfung von Röntgenanlagen ver- wendet werden, sollen in Zukunft gemäss Vorschriften des BAG geprüft werden.
Ebenfalls gestrichen werden zwecks Vereinfachung die drei speziellen Dosimeter- Kategorien "Dentalröntgen", "Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts" und "Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts". Neu ist eine einheitliche Eichge- bühr für all diese Messmittel vorgesehen und sie werden neu in der Kategorie "Rönt- gendiagnostik-Dosimeter mit einem Detektor" zusammengefasst.
10.1.1 Die Eichgebühren für Röntgendiagnostik-Dosimeter mit einem Detektor wurden ver- einheitlicht und betragen neu Fr. 585.--. Die neue Eichgebühr setzt sich aus den ge- schätzten gewichteten Kosten der bisherigen, oben genannten Diagnostikdosimeter- Kategorien zusammen. Für die Berechnung wurden die geschätzte Anzahl Fälle je Kategorie für 2025 und die entsprechenden Kostenkalkulationen berücksichtigt.
10.1.2 Die Eichgebühren für jeden zusätzlichen Detektor bleiben unverändert.
10.2 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte» (vgl. Art. 2 Abs. 3 Bst. a nStMmV). Bei den mobilen Geräten zur Messung der Dosis- leistung wird neu zwischen solchen für Photonen und Neutronen unterschieden, da- mit dem höheren Aufwand für Eichungen von Geräten zur Messung der Dosisleis- tung von Neutronen Rechnung getragen werden kann. Insbesondere die Infrastruk- turkosten sind für den Umgang mit Neutronen erheblich höher.
10.2.1 Die Eichgebühren für mobile Geräte zur Messung der Dosisleistung für Photonen mit bis zu 10 Messpunkten betragen neu Fr. 300.– je Stück. Bei mehr als 10 Messpunk- ten werden die Eichgebühren gemäss Ziffer 10.2.2 verrechnet.
10.2.2 Für Prüfungen mit mehr als 10 Messpunkten, Prüfungen mit mehreren Strahlenquali- täten oder Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräte für die Umgebungsdosi- metrie, Geräte mit mehreren Detektoren oder mit Warnfunktionen, betragen die Eich- gebühren neu Fr. 500.– je Stück. Mehrere Strahlqualitäten bedeutet hier, dass Prü- fungen nicht nur mit der Qualität S-Cs (Strahlung von Cs-137), sondern z.B. auch mit S-Co (Strahlung von Co-60) oder einzelnen Röntgenstrahlqualitäten oder mit Beta- strahlung durchgeführt werden.
10.2.3 Die Eichgebühren für mobile Geräte zur Messung der Dosisleistung für Neutronen betragen neu Fr. 620.– je Stück. Neutronenbestrahlungsanlagen sind im Aufbau und im Unterhalt deutlich teurer als Photonenbestrahlungsanlagen. Somit fallen die Kos- ten für die Anlagennutzung deutlich mehr ins Ge-wicht.
10.3 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Mobile Oberflächenkontaminationsmo- nitore, Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore und Personenkontaminationsmonitore» (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. a, b und c nStMmV). Neu wird nicht mehr nach Anzahl Nukli- den, sondern nach Anzahl notwendiger Referenzquellen unterschieden. Die Anzahl benötigter Referenzquellen ergibt sich aus der Anzahl der Messungen, welche die Eichstelle durchführen muss, um die Response des Monitors bei dem in der Verwen- dung auftretenden Nuklid (-vektor) zu bestimmen. Für die gängigsten Nuklide reichen
3 Referenzquellen aus.
10.3.1 Die Eichgebühren für die Prüfung mobiler Kontaminationsmonitore mit bis zu 3 Refe- renzquellen betragen neu Fr. 330.– je Stück.
10.3.2 Die Eichgebühren für die Prüfung mobiler Kontaminationsmonitore mit mehr als 3 Referenzquellen betragen neu Fr. 450.– je Stück.
10.3.3 Die Eichgebühren für die Prüfung von Hand-Fuss-Kontaminationsmonitoren mit bis zu 3 Referenzquellen betragen neu Fr. 620.– je Stück. Bei diesen Geräten müssen jeweils mehrere Kontaminationsdetektoren mit mehreren Referenzquellen geprüft werden. In den meisten Fällen reicht eine Prüfung mit je drei Referenzquellen aus.
10.3.4 Die Eichgebühren für die Prüfung von Hand-Fuss-Kontaminationsmonitoren mit mehr als 3 Referenzquellen betragen neu Fr. 800.– je Stück.
10.3.5 Die Eichgebühren für die Prüfung von Personenkontaminationsmonitoren soll nach Zeitaufwand bestimmt werden, da solche Messmittel in ihrer Ausführung sehr unter- schiedlich ausfallen können. Bei der Berechnung nach Zeitaufwand gilt der Stunden- ansatz von Fr. 129.– (vgl. Anhang Buchstabe A Ziffer 1 EichGebV).
10.4 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Radonmessgeräte, Radondosimeter
und Radonexposimeter» (vgl. Art. 2 Abs. 5 Bst. a, b und c nStMmV).
10.4.1 Die Gebühr pro Gerät gilt nur für eine Eichung von Radonmessgeräten oder Radon- exposimetern innerhalb einer Messkampagne einer Eichstelle. Eichungen aus- serhalb der Messkampagnen werden nach Zeitaufwand verrechnet, wie in Ziffer
10.4.2 vorgesehen. Aktuell organisiert das METAS mehrere Messkampagnen pro
Jahr, wobei jeweils zwei bis drei Aktivitätskonzentrationen überprüft werden. Die Ge- bühren des METAS werden gemäss der Verordnung vom 5. Juli 2006 über die Ge- bühren des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (GebV-METAS; SR 941.298.2) erhoben.
10.4.2 Diese Bestimmung gilt sowohl für Radonmessgeräte als auch für Radonexposimeter.
10.4.3 Die Vergleichsmessung von Radondosimetern wird mit dem BAG abgestimmt. Die Kosten werden nach Aufwand verrechnet und können vom BAG übernommen wer- den.
10.5 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Aktivimeter» (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. c nStMmV).
10.5.1 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.5.2 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.5.3 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.5.4 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.5.5 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.5.6 Die Eichgebühren bleiben unverändert.
10.6 Die Messmittelkategorie wird umbenannt in «Strahlentherapie-Dosimeter» (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. a nStMmV). Die Eichgebühren für die Prüfung der Strahlentherapie-Dosi- meter sollen wie bisher berechnet werden (bis anhin in Anhang Buchstabe B Ziffer
11 EichGebV geregelt.).
10.6.1 Die Eichgebühren für die Prüfung der Strahlentherapie-Dosimeter sollen wie bisher berechnet werden (bis anhin in Anhang Buchstabe B Ziffer 11 EichGebV geregelt.).
10.7 Die Messmittelkategorie «Brachytherapie-Dosimeter» soll explizit in die Eichgebüh- renverordnung aufgenommen werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. d nStMmV). Die Eichgebühren dieser Messmittel sollen nach Zeitaufwand berechnet werden.
10.8 In Ziffer 10.8 werden die Gebührenanteile für das METAS geregelt. Grundlage ist Artikel 8 Absatz 2 EichGebV.
10.8.1 Bei Messmitteln nach den Ziffern 10.1 bis 10.5.2 beträgt der Gebührenanteil für das METAS - wie bisher - 10% der Eichgebühr. Es sind dieselben Messmittelkategorien erfasst wie in der geltenden EichGebV.
10.8.2 Bei Messmitteln nach den Ziffern 10.5.4 bis 10.5.6 beträgt der Gebührenanteil für das METAS - wie bisher - 15% der Eichgebühr.
10.8.3 Bei Messmitteln nach den Ziffern 10.6 und 10.7 wird der Gebührenanteil für das ME- TAS mit Fr. 110.– je geeichtem Messmittel pauschal festgesetzt. Damit wird eine Obergrenze eingefügt. Die Eichgebühren für Brachytherapie und Strahlentherapie- Dosimeter liegen im Bereich Fr. 1'500.– bis Fr. 4'000.– . Die Gebührenanteile werden begrenzt, da für diese Eichdienstleistungen vor allem teure und aufwändige Ausrüs- tung nötig ist und deren Betrieb ein grosser Teil der Kosten verursacht.
Anhang Buchstabe B Ziffer 11
Ziffer 11 wird aufgehoben und in die neue Ziffer 10.6 integriert.
5 Übersicht der Neuerungen
Totalrevision der StMmV – Entsprechungstabelle Vorlage / gel- tendes Recht Kategorien gemäss vorliegendem Entwurf Kategorien gemäss geltendem Recht Messmittel im Medizinbereich Strahlentherapie-Dosimeter ortsunabhängige Referenz-Dosimetersysteme für die (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) Strahlentherapie (Art. 2 Bst. a) Röntgendiagnostik-Dosimeter Messmittel, die bei Abnahmen und regelmässigen Zu- (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) standsprüfungen von röntgendiagnostischen Einrichtun- gen verwendet werden: 1. Diagnostikdosimeter, (...) (Art. 2 Bst. f Ziff. 1) Aktivimeter Aktivimeter, die auf dem Schachtionisationskammerprin- (Art. 2 Abs. 1 Bst. c) zip beruhen und in den nuklearmedizinischen Laborato- rien zur Messung der Aktivität offener radioaktiver, zur medizinischen Anwendung bestimmter Quellen dienen (Art. 2 Bst. c)
Brachytherapie-Dosimeter Schachtionisationskammersysteme, die zur Messung (Art. 2 Abs. 1 Bst. d) der Quellstärke von Ir-192-Quellen für die HDR- Brachytherapie eingesetzt werden; (Art. 2 Bst. e) Messmittel zum Nachweis von Kontaminationen mobile Oberflächenkontaminationsmonitore Oberflächenkontaminationsmonitore (Art. 2 Bst. b Ziff. 1 (Art. 2 Abs. 2 Bst. a) und 2) Hand-Fuss-Kontaminationsmonitore Oberflächenkontaminationsmonitore (Art. 2 Abs. 2 Bst. b) (Art. 2 Bst. b Ziff. 1 und 2) Personenkontaminationsmonitore Oberflächenkontaminationsmonitore (Art. 2 Abs. 2 Bst. c) (Art. 2 Bst. b Ziff. 1) Messmittel zur Bestimmung der Ortsdosisleistung mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung (Art. 2 Abs. 3 Bst. a) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 bis 3) ortsfeste Ortsdosisleistungsmessgeräte Strahlenschutzmessmittel für externe Strahlung (Art. 2 Abs. 3 Bst. b) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1) Messmittel zur Bestimmung der Personendosis aktive Personendosimeter NEU (Art. 2 Abs. 4 Bst. a) Radonmessmittel
Radonmessgeräte Radonmessgeräte für amtliche Messungen der vom (Art. 2 Abs. 5 Bst. a) Bundesamt für Gesundheit (BAG) anerkannten Mess- stellen; (Art. 2 Bst. g) Radondosimeter Radondosimeter für amtliche Messungen der vom BAG (Art. 2 Abs. 5 Bst. b) anerkannten Messstellen. (Art. 2 Bst. h) Radonexposimeter NEU (Art. 2 Abs. 5 Bst. c)
Teilrevision der EichGebV – Übersichtstabelle bisherige und neue Eichgebühren für Strahlenmessmittel Vorbemerkungen: Ende 2024 haben die beiden Eichstellen am IRA und am PSI dem METAS Kostenkalkulationen für die einzelnen Strahlenmessmittel eingereicht. Die Kostenkalkulationen wurden mit der Mustervorlage des Preisüberwachers für die Gebührenberechnungen erstellt. Das IRA hat dabei jeweils mit den "bisherigen Kategorien", das PSI mit den "neuen Kategorien" gerechnet. Die vorgeschlagenen neuen Eichgebühren liegen alle unter- halb der so kalkulierten Gebühren.
Ziffer Bisherige Bezeichnung Eichgebühr Kos- Ziffer Neue Bezeichnung Neue Eich- (bis- (Stand tenkal- (neu) gebühr her) 1.1.2025) kula- tion 10.1 Messgeräte zur Überprüfung rönt- je Stück Fr. je 10.1 Röntgendiagnostik-Dosimeter je Stück Fr. gendiagnostischer Einrichtungen Stück Fr. Diagnostikdosimeter mit einem De- 647.– 562.– 10.1.1 Röntgendiagnostik-Dosimeter mit einem 585.– tektor Detektor zusätzlicher Detektor 289.– 387.– 10.1.2 zusätzlicher Detektor 289.– Dosimeter für Dentalröntgen 254.– 527.– - Keine Unterscheidung mehr. Gleiche Ge- - bührenansätze wie für "Röntgendiagnos- tik-Dosimeter". Dosimeter zur Messung des Dosisflä- 393.– 697.– - Keine Unterscheidung mehr. Gleiche Ge- - chenprodukts bührenansätze wie für "Röntgendiagnos- tik-Dosimeter". Dosimeter zur Messung des Dosislän- 254.– 698.– - Keine Unterscheidung mehr. Gleiche Ge- - genprodukts bührenansätze wie für "Röntgendiagnos- tik-Dosimeter kV-Meter (nicht-invasiv) 231.– - - Nicht mehr in der StMmV geregelt. - mAs-Meter (invasiv) 162.– - - Nicht mehr in der StMmV geregelt. - Expositionszeitmesser 162.– - - Nicht mehr in der StMmV geregelt. - Sensitometer 243.– - - Nicht mehr in der StMmV geregelt. - Densitometer 173.– - - Nicht mehr in der StMmV geregelt. - Photometer, Luxmeter 98.– - - Nicht mehr in der StMmV geregelt. -
10.2 Strahlenschutzmessgeräte für ex- je Stück Fr. 10.2 Mobile Ortsdosisleistungsmessgeräte je Stück Fr. terne Strahlung Geräte mit bis zu 10 Messpunkten 173.– 345.– 10.2.1 Mobile Geräte zur Messung der Dosisleis- 300.– [IRA] / tung für Photonen mit bis zu 10 Mess- 341.– punkten [PSI] Prüfungen komplexer Einrichtungen 347.– 558.– 10.2.2 Prüfungen mit mehr als 10 Messpunkten, 500.– wie Geräten für die Umgebungsüber- [IRA] / Prüfungen mit mehreren Strahlenqualitä- wachung, Standardionisationskam- 541.– ten oder Prüfungen komplexer Einrichtun- mern, Geräten mit mehreren Detekto- [PSI] gen wie Geräte für die Umgebungsdosi- ren oder für mehrere Strahlenqualitä- metrie, Geräte mit mehreren Detektoren ten, mit elektronischen Einrichtungen oder mit Warnfunktionen oder mit Warnfunktionen 1077.– 10.2.3 Mobile Geräte zur Messung der Dosisleis- 620.– tung für Neutronen 10.3 Oberflächenkontamina- je Stück Fr. 10.3 Mobile Oberflächenkontamina- je Stück Fr. tionsmessgeräte tionsmonitore, Hand-Fuss-Kontamina- tionsmonitore und Personenkontami- nationsmonitore Tragbare Geräte, Bodenmonitore, 173.– 350.– 10.3.1 Prüfung mobiler Kontaminationsmonitore 330.– Hand- und Fussmonitore für bis zu 4 [IRA] / mit bis zu 3 Referenzquellen Nuklide 371.– [PSI] 511.– 10.3.2 Prüfung mobiler Kontaminationsmonitore 450.– mit mehr als 3 Referenzquellen Geräte mit höheren Anforderungen 347.– 657.– 10.3.3 Prüfung Hand-Fuss-Kontaminationsmoni- 620.– (Hand- und Fussmonitore für mehr als tore mit bis zu 3 Referenzquellen 4 Nuklide, Wäschemonitore, Ganzkör- 950.– 10.3.4 Prüfung Hand-Fuss-Kontaminationsmoni- 800.– permonitore) [IRA] / tore mit mehr als 3 Referenzquellen 1191.– [PSI] - 10.3.5 Personenkontaminationsmonitore nach Zeitaufwand
10.4 Elektronische Radon- je Stück Fr. 10.4 Radonmessgeräte, Radondosimeter je Stück Fr. gasmessgeräte und Radonexposimeter nur ein Messpunkt während der jährli- 347.– - 10.4.1 Eichung von Radonmessgeräten und Ra- 347.– chen Vergleichsmessung der Eich- donexposimetern bei einem Messpunkt stelle während der jährlichen Vergleichsmes- sung der Eichstelle Eichung in allen anderen Fällen nach Zeit- - 10.4.2 Eichung in allen anderen Fällen nach aufwand Zeitaufwand - 10.4.3 Vergleichsmessung von Radondosime- nach tern Zeitaufwand
10.5 Aktivitätsmessgeräte (Prinzip je Stück Fr. 10.5 Aktivimeter je Stück Fr.
Schachtionisationskammer) 10.5.1 Eichung für Gamma-Strahler, Kontroll- 1237.– - 10.5.1 Eichung für Gamma-Strahler, Kontroll- 1237.– messungen in bis zu fünf Nuklidein- messungen in bis zu fünf Nuklideinstel- stellungen lungen 10.5.2 Eichung für Gamma- und Beta-Strah- 1410.– - 10.5.2 Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, 1410.– ler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklidei- Nuklideinstellungen nstellungen 10.5.3 Kontrollmessung pro weitere 23.– - 10.5.3 Kontrollmessung pro weitere Nuklidein- 23.– Nuklideinstellung stellung 10.5.4 Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m 520.– - 10.5.4 Vergleichsmessung Typ A mit Tc-99m 520.– 10.5.5 Vergleichsmessung Typ A mit I-131 694.– - 10.5.5 Vergleichsmessung Typ A mit I-131 694.– 10.5.6 Vergleichsmessung Typ B 347.– - 10.5.6 Vergleichsmessung Typ B 347.–
11 Referenz-Dosimetersysteme für die 10.6 Strahlentherapie-Dosimeter nach
Strahlentherapie Zeitaufwand 11.1 Die Gebühren der Eichstellen werden 10.6.1 Die Benützung der Bestrahlungsräume nach Zeitaufwand erhoben. Die Be- und deren Instrumentierung werden zu- nützung der Bestrahlungsräume und sätzlich verrechnet deren Instrumentierung werden zu- 10.7 Brachytherapie-Dosimeter nach sätzlich verrechnet. Zeitaufwand
10.6 Gebührenanteile für das METAS 10.8 Gebührenanteil für das METAS
10.6.1 Messgeräte nach den Ziffern 10.1 – 10 % der 10.8.1 Messmittel nach den Ziffern 10.1 bis 10 % der
10.5.2 Eichgebühr 10.5.2 Eichgebühr
10.6.2 Messgeräte nach den Ziffern 10.5.4 – 15 % der 10.8.2 Messmittel nach den Ziffern 10.5.4 bis 15 % der
10.5.6 Eichgebühr 10.5.6 Eichgebühr
11.2 Gebührenanteil für das METAS je ge- Fr. 116.– 10.8.3 Messmittel nach den Ziffern 10.6 und 116.– je ge- eichtes Gerät 10.7 eichtes Messmittel
6 Auswirkungen
Totalrevision der StMmV Bei den Messmitteln, welche bereits von der geltenden StMmV erfasst werden, sind durch die feinere Unterteilung in Verwendungsarten der einzelnen Messmittel keine finanziellen oder per- sonellen Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone zu erwarten. Die Erfassung der Mess- mittel in der Verwendung durch ABC-Einsatzorganisationen führt dazu, dass die ABC-Einsatz- organisationen zukünftig nur zugelassene Messmittel werden verwenden dürfen und dass diese Messmittel regelmässig einem Kontrollverfahren durch die Verwenderin unterzogen oder kalibriert werden müssen. Das vorgesehene Kontrollverfahren durch die Verwenderin kann je nach Anwendung und Menge der Messmittel Kosten verursachen und zusätzliche Ressourcen binden. Die Kosten für die Kalibrierungen können nicht abgeschätzt werden, insbesondere da diese Dienstleistungen auch im Ausland beansprucht werden und die Kosten sehr unterschied- lich ausfallen können. Die neue Messmittelkategorie der aktiven Personendosimeter sollte keine Mehrkosten verursachen, da die vorgesehene Regelung der bisher gelebten Praxis ent- spricht. Die neue Messmittelkategorie der Radonexposimeter kann für Radonmessstellen und deren Auftraggeber zu einer Kostensenkung führen: Messungen, welche bisher nur mit Radon- messgeräten durchgeführt werden durften, können neu teilweise mit den deutlich günstigeren Radonexposimetern vorgenommen werden. Das BABS wird im Bereich der ABC-Einsatzorga- nisationen eine neue Aufsichtsfunktion übernehmen, was zu einem Mehraufwand bezüglich Ressourcen führen kann.
Der nStMmV sind im Vergleich zur bestehenden StMmV mehrere tausend zusätzliche Mess- mittel unterstellt. Davon sind ca. 15'000 Messmittel der ABC-Einsatzorganisationen, die einge- setzt werden während der Überprüfung der radiologischen Lage nach einem Stör- oder Notfall sowie ca. 4'000 aktive Personendosimeter. Bei den neu erfassten Messmitteln decken sich die vorgeschriebenen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit weitestgehend mit der bis- her gelebten Praxis. Daher sollten sich auch diesbezüglich wenig Mehrkosten bei den Verwen- derinnen ergeben.
Die Anzahl Messmittel, welche einer Eichpflicht unterstehen, bleibt in der Summe in etwa gleich. Damit sind auch keine grösseren Auswirkungen auf den Aufwand bzw. die Einnahmen des METAS oder der Eichstellen zu erwarten.
Teilrevision der EichGebV Aus dem ersten Ziel der Vorlage «die Kongruenz der verwendeten Begrifflichkeiten zwischen der StMmV und der EichGebV zu gewährleisten und damit Missverständnissen bei der Bestim- mung der Eichgebühren vorzubeugen», entstehen keine finanziellen Auswirkungen – weder bei den Gemeinwesen, noch beim Gewerbe oder den Verwenderinnen.
Das zweite Ziel der Vorlage «Angleichung der Gebühren an die effektiven Kosten, welche durch die Eichung oder Kontrolle von Messmitteln für ionisierende Strahlung bei den ermäch- tigten Eichstellen entstehen», wird finanzielle Mehrkosten für Verwenderinnen nach sich zie- hen. So werden beispielsweise Kernkraftwerksbetreiber, Spitäler, Forschungseinrichtungen oder industrielle Anwender von ionisierender Strahlung höhere Eichgebühren für die von ihnen verwendeten Messmittel bezahlen müssen. Unter Einhaltung der Prinzipien der Äquivalenz und der Kostendeckung können demgegenüber die Defizite bei den Eichstellen am Paul Scherrer Institut (PSI) und am Institut de radiophysique appliquée (IRA) etwas verringert werden.
Mit den im Februar 2025 verfügbaren Daten werden die gesamten Eichgebühren für Strahlen- messmittel auf jährlich 650 TCHF geschätzt. Wird die Totalrevision der Strahlenmessmittelver-
ordnung angenommen, die Angleichung der Gebühren an die effektiven Kosten jedoch verwor- fen, so würden sich die Eichgebühren geschätzt im selben Rahmen bewegen wie bisher. Wird sowohl die Totalrevision der Strahlenmessmittelverordnung, als auch die vorliegende Teilrevi- sion der Eichgebührenverordnung wie vorgeschlagen angenommen, so werden die gesamten jährlichen Eichgebühren für Strahlenmessmittel auf 875 TCHF geschätzt. Wir gehen davon aus, dass zwischen 300-600 Unternehmen betroffen sein werden. Die Mehrkosten, welche sich aus der Erhöhung der Eichgebühren ergeben, betragen jährlich ca. 225 TCHF. Das wären zwi- schen 375 und 750 CHF pro Unternehmen. In diesen Schätzungen sind die Kosten für Kalib- rierungen und Selbstkosten für die Durchführung der Kontrollverfahren durch die Verwenderin nicht berücksichtigt. Die Kosten für die Kalibrierungen können nicht abgeschätzt werden, ins- besondere da diese Dienstleistungen auch im Ausland beansprucht werden und die Kosten sehr unterschiedlich ausfallen können.
7 Rechtliche Aspekte
Weder die Totalrevision der Strahlenmessmittelverordnung noch die Teilrevision der Eichge- bührenverordnung fallen unter Artikel 3 Absatz 1 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VlG; SR 172.061); eine Vernehmlassung ist nicht zwingend. Aufgrund der ver- schiedenen Stellen, die reglementierte Strahlenmessmittel nutzen und nach Rücksprache mit dem Steuerungsausschuss (bestehend aus Vertretern des BAG, des ENSI, der Suva sowie dem BABS), hat das EJPD entschieden, dennoch eine Vernehmlassung durchzuführen (Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Bst. b VlG).