Kreisschreiben Nr. 7.3 Verhältnis der Krankenversicherung zur Militärversicherung
fa» Bundesamt Kreisschreiben Nr. : 7.3
für Gesundheit
Office fédéral Inkrafttreten : 01.01.2006 de la santé publique ;
Ufficio federale della sanitä pubblica
Uffizi federal da sanadad publica
An die KVG-Versicherer und ihre Rückver- sicherer
An die zustandigen kantonalen Stellen Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Abteilung Aufsicht Krankenversicherung Bern, 12. Juli 2006
Verhaltnis der Krankenversicherung zur Militarversicherung
1. Vorwort
Dieses Schreiben erläutert das Verhältnis der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zur Militär- versicherung und informiert über Änderungen, die auf den 1. Januar 2006 in Kraft getreten sind.
Personen, die Dienst leisten, sind grundsätzlich durch die Militärversicherung versichert (Bundesge- setz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, MVG, SR 833.1). Die Militärversicherung deckt sowohl Unfälle wie auch Krankheit ab. Sie ist gratis für die Versicherten, mit Ausnahme der beruflich Versicherten (Bedienstete des Bundes).
2. Kein Anrecht auf Prämienverbilligung für die beruflich Versicherten der Militärver- sicherung
Beruflich Versicherte können bei der Militärversicherung ab ihrer Pensionierung eine freiwillige Grundversicherung abschliessen, für die sie Prämien bezahlen. Die Prämien werden von ihrer BVG- Altersrente oder ansonsten von der Rente, die sie von der Militärversicherung erhalten, abgezogen. Seit dem 1. Januar 2006 müssen auch die erwerbstätigen beruflich Versicherten eine Prämie für die Militärversicherung ausrichten (Art. 2 MVG), die direkt von ihrem Lohn abgezogen wird.
Die Militärversicherung und die Krankenversicherung sind unabhängig voneinander. Daher haben die beruflich Versicherten keinen Anspruch auf Prämienverbilligungen, wie sie die Krankenversicherung (Art. 65 ff. KVG) vorsieht. Die Prämien für die Militärversicherung dürfen somit bei der Berechnung, ob die Familie des Versicherten Anspruch auf eine Prämienverbilligung im Sinne des KVG hat, nicht be- rücksichtigt werden. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat für die erwerbstä- tigen beruflich Versicherten mit bescheidenem Einkommen eine tiefere Prämie festgelegt (Art. 8 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung, MVV, SR 833.11).
Telefon: +41 (0)31 323 70 66 Fax: +41 (0)31 323 00 60 Internet: www.bag.admin.ch
Postadresse: CH-3003 Bern Büro: Hess-Strasse 27e, 3097 Liebefeld
Seite 2 Kreisschreiben Nr. 7.3
3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem MVG unterstellt sind (Art. 3 Abs. 4 KVG). Damit diese Bestimmung richtig angewendet wird, machen wir Sie darauf aufmerksam, dass sich die Deckung durch die Militärversicherung auf die gesamte Dauer des Dienstes sowie der versicherten Tätigkeiten erstreckt (Art. 3 MVG). Somit sind auch die allgemeinen Urlaube, wie zum Beispiel die Wochenenden während einer Dienstperiode, mitversichert.
Der eigentliche Militärdienst kann für die Dauer von mehreren Tagen oder sogar mehreren Wochen unterbrochen werden (vgl. den ab 1. Januar 2006 geltenden geänderten Art. 37 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht, SR 512.21). Davon betroffen können Personen sein, die einen Beförderungsdienst absolvieren. Sie sind auch an den Urlaubstagen durch die Militärversi- cherung versichert. Eine ähnliche Situation ergibt sich bei den Personen, die Zivildienst leisten und deren Einsatz unterbrochen wird (Art. 7a MVV).
4. Ende der Versicherungspflicht
Schliesslich gibt es den Fall, dass ein Versicherter seine Krankenversicherung kündigt, weil er beim Bundesdienst oder als Bundesinstruktor beim Zivilschutz angestellt wird. Mit einer solchen Anstellung ist die fragliche Person automatisch während der ganzen Anstellungsdauer bei der Militärversicherung versichert und damit von der Pflicht, sich bei der Krankenversicherung zu versichern, befreit (Art. 1a Abs. 1 Bst. b MVG und Art. 2 Abs. 1 Bst. a KVV).
Die Versicherungsdeckung endet mit dem Erlöschen der Versicherungspflicht (Art. 5 Abs. 3 KVG). Der Krankenversicherer kann vom Versicherten den Nachweis verlangen, dass er effektiv nicht mehr der Versicherungspflicht untersteht. Dieser Nachweis wird dem Versicherten automatisch von der Militär- versicherung zugestellt (SUVA-Militärversicherung, Postfach 8715, 3001 Bern).
Der Direktor .
Prof. Thomas Zeltner