Kreisschreiben Nr. 19 - Sektorielle Abkommen
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Bundesamt fiir Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
CH-3003 Bern
BAG An die UVG- Versicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse UVG Kreisschreiben Nr. 19
Bern, 14. Dezember 2017
Sektorielle Abkommen mit der Europäischen Union - Auswirkungen des Abkommens über den freien Personenverkehr auf die Unfallversicherung gemäss UVG
1. Einleitung
Das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) (nachfolgend: Abkommen oder FZA) erleichtert für Arbeitnehmende und Selbstständigerwer- bende den freien Personenverkehr (Freizügigkeit). Demnach können alle Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen der EU oder der Schweiz ihren Arbeitsplatz und ihren Aufenthaltsort innerhalb des Bin- nenmarktes frei wählen und geniessen dort dieselben Rechte und Pflichten wie die inländische Bevöl- kerung. Der Zugang zum Arbeitsmarkt darf deshalb auch nicht durch einschränkende Bestimmungen der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit behindert werden, weshalb das Abkommen eine Ko-
“ ordinierung dieser Systeme vorsieht (Art. 8 FZA). Die diesbezüglichen Regelungen sind weitgehend im Anhang Il zum Abkommen enthalten. Die Schweiz wird dadurch mehr oder weniger gleich wie ein EU-Staat in die EU-Verordnungen über die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit inte- griert. Seit dem 1. Mai 2010 gelten innerhalb der EU-Staaten die Koordinationsverordnung (EG) Nr. 883/2004 (nachfolgend: VO 883/04) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 987/09 (nachfolgend: VO 987/09). Die Schweiz hat diese Verordnungen in Anhang II des Freizügigkeitsabkommens über- nommen. Entsprechend gelten für die Schweiz seit deren Inkrafttreten am 1. April 2012 die neuen Verordnungen auch im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz. Die VO 883/04 enthält vorwiegend die materiellrechtlichen Bestimmungen, während die VO 987/09 die Durch- führung der VO 883/04 regelt.
Der EU gehören zurzeit folgende 28 Länder an:
Belgien Estland Grossbritannien | Lettland Niederlande | Rumänien | Spanien Bulgarien Finnland Irland Litauen Österreich | Schweden ‚Taehach 7 Republik Danemark Frankreich Italien Luxemburg | Polen Slowakei | Ungarn Deutschland | Griechenland | Kroatien? Malta Portugal Slowenien | Zypern
* Das Abkommen über den freien Personenverkehr ist auf Seiten der EU von der Europäischen Gemeinschaft (EG) und von ihren Mitgliedstaaten geschlossen worden.
? Das Abkommen wurde am 1. Januar 2017 auf Kroatien ausgedehnt. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sind seit diesem Datum auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und Kroatien anwendbar.
Bundesamt für Gesundheit BAG Schwarzenburgstrasse 157, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 22
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Das vorliegende Kreisschreiben soll im Sinne einer Orientierungshilfe über die geltende Regelung auf dem Gebiet der Unfallversicherung informieren. Bei der Regelung von Einzelfällen sollte der Versiche- rer jeweils direkt vom Wortlaut der einzelnen Abkommens- bzw. Verördnungsvorschriften ausgehen, nur dieser ist massgebend. Allfallige Fragen sind an das Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern.
2. Allgemeines
2.1 Geltungsbereich des Abkommens
2.1.1 Räumlich
Das Abkommen zwischen der EU und der Schweiz gilt für das Hoheitsgebiet der Schweiz und dasje- nige der einzelnen EU-Staaten (Art. 24 Abkommen).
2.1.2 Persönlich
Der persönliche Geltungsbereich umfasst Staatsangehörige eines EU-Staates oder der Schweiz, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten. Ebenso werden ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen erfasst. Soweit nicht erwerbstätige Personen Wohnsitz in einem EU-Staat oder der Schweiz haben und nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates oder der Schweiz versichert sind, fallen auch sie in den Anwendungsbereich des Abkommens.
Aufgrund der Ausgestaltung des schweizerischen Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) als Arbeitnehmerversicherung haben nicht erwerbstätige Personen jedoch nur abgeleitete Ansprüche als Familienangehörige von Erwerbstätigen. Unter das Abkommen fallen auch Flüchtlinge und Staa- tenlose sowie ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sie in einem Mitgliedstaat wohnen (Art. 2 Abs. 1 VO 883/04). Der Geltungsbereich umfasst ferner Familienangehörige und Hinterlassene von Drittstaatsangehörigen, soweit diese Personen selbst Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Staates sind (Art. 2 Abs. 2 VO 883/04). j
Für Drittstaatsangehörige gelten hinsichtlich der eigenen Ansprüche weiterhin die bisherigen bilatera- len Sozialversicherungsabkommen.
Wichtige Bemerkung:
Die Schweiz sowie die anderen EFTA-Mitgliedstaaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) haben am 21. Juni 2001 vereinbart, die Systeme der sozialen Sicherheit im EFTA-Abkommen entsprechend dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU zu koordinieren (Art. 115a Abs. 2 UVG). Seit dem 1. Januar 2016 gelten die Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 auch für Staatsan- gehörige der Schweiz oder eines EFTA-Mitgliedstaates im Rahmen der Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Mitgliedstaaten. Vor diesem Datum galten im Verhältnis zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten weiterhin die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72. Im Verhältnis Schweiz - Liechtenstein sind wegen den weitgehend gleichartig gestalteten So- zialversicherungen diverse Sonderregelungen vorgesehen.
Dieselben Koordinationsregeln (VO 883/04 und 987/09) sind einerseits zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten und andererseits zwischen der Schweiz und den EFTA-Mitgliedstaaten anwend- bar. Die Verordnungen VO 883/04 und 987/09 finden jedoch keine Anwendung bei Sachverhalten, weiche zugleich einen Bezug zur Schweiz, zur EU sowie zur EFTA aufweisen, denn es besteht keine „Rahmenvereinbarung“. Das FZA und das EFTA-Abkommen sind nicht miteinander verknüpft, ihr An-
“ wendungsbereich bleibt auf die Angehörigen der Staaten des jeweiligen Abkommens beschränkt. “Folglich sind die Bestimmungen des FZA beispielsweise bei einem liechtensteinischen Staatsangehö-
rigen, der in Österreich wohnhaft ist und in der Schweiz arbeitet, nicht anwendbar.
2.1.3 . Sachlich
In den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens fallen die in Art. 3 der VO 883/04 abschlies- send aufgelisteten Zweige der Sozialen Sicherheit, wobei unter anderem auch „Leistungen bei Ar- beitsunfällen und Berufskrankheiten“ (Art. 3 Abs. 1 Bst. f VO 883/04) sowie „Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft‘ (Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b VO 883/04) dazu gehören. Der Geltungsbereich umfasst alle gesetzlichen Vorschriften der Vertragsstaaten (Gesetze, Verordnungen, Satzungen und andere Durchführungsvorschriften; Art. 1 Bst. | VO 883/04), d.h. in der Schweiz die Regelungen des Bundes und der Kantone.
2.1.4 Verhältnis des Abkommensrechts gegenüber bestehenden bilateralen Abkommen
und innerstaatlichem Recht
Sofern das Abkommen in seinem Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt, werden die bilateralen Sozialversicherungsabkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitglied- staaten der EU insoweit ausgesetzt, als derselbe Sachbereich im Abkommen geregelt wird (Art. 20 Abkommen, Art. 115a UVG), -
Das Abkommensrecht geht auch dem innerstaatlichen Recht vor. Widersprechende innerstaatliche Bestimmungen z.B. im UVG, UW oder VUV werden jedoch nicht geändert, da diese gegenüber Dritt- staatsangehörigen (vorbehältlich anderslautenden Bestimmungen der bilateralen Sozialversiche- rungsabkommen) weiterhin zur Anwendung kommen.
3. Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften (Unterstellung)
3.1 Grundsatz ~
Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/04 unterliegen Staatsangehörige der EU bzw. der Schweiz grundsätz- lich für alle Sozialversicherungszweige den Rechtsvorschriften nur eines Staates, auch wenn sie zu- gleich in mehreren Staaten arbeiten. —
In der Schweiz sind die AHV-Ausgleichskassen für die Beurteilung der anwendbaren sozialversiche- rungsrechtlichen Vorschriften zuständig. Der Unfallversicherer muss die zuständige AHV- Ausgleichskasse kontaktieren, wenn die Unterstellung nicht offensichtlich klar ist (z.B. bei Mehrfachtä- tigkeiten). Es steht den Unfallversicherern nicht zu, für ihren Bereich eine eigene Beurteilung der Un- terstellung in Abweichung von der Festlegung der AHV-Ausgleichskasse vorzunehmen.
3.1.1 Tätigkeit in einem einzigen Vertragsstaat
Das Abkommen beruht auf dem Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort (Erwerbsort- bzw. Be- schäftigungslandprinzip). Dies bedeutet, dass Staatsangehörige eines EU-Staates oder der Schweiz den Rechtsvorschriften desjenigen Staates unterliegen, in dessen Gebiet sie ihre Beschäftigung aus- üben und zwar auch dann, wenn sie in einem anderen Staat wohnen oder der Arbeitgeber/die Arbeit- geberin den Sitz in einem anderen Staat hat (Art. 11 Abs. 3 Bst. a VO 883/04).
Aufgrund des Beschäftigungslandprinzips sind somit die Staatsangehörigen eines EU-Staates, welche ausschliesslich in der Schweiz erwerbstätig sind, den schweizerischen unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen unterstellt, d.h. sie sind bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen des UVG obligatorisch zu versichern. :
Umgekehrt sind Staatsangehörige der Schweiz, die ausschliesslich in einem EU-Staat erwerbstätig sind, dem Unfallversicherungsrecht dieses Staates unterstellt.
Beispiele: .
Eine Französin wohnt in Italien und arbeitet in der Schweiz für einen Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz bzw. Sitz in einem EU-Staat hat. Sie unterliegt den Rechtsvorschriften der Schweiz und ist gemäss UVG zu versichern.
Eine Deutsche wohnt in Deutschland und arbeitet in Schweden für einen schweizerischen Arbeit- geber. Sie unterliegt den Rechtsvorschriften Schwedens.
Ein Schweizer wohnt in der Schweiz und arbeitet als Arbeitnehmer in Deutschland. Er ist den sozi- alversicherungsrechtlichen Bestimmungen Deutschlands unterstellt.
3.2 Sonderfälle
Wichtige Bemerkung:
Die nachfolgenden Bestimmungen sind für Staatsangehörige der Schweiz sowie Angehörige von EU- Mitgliedstaaten anwendbar.
3.2.1 Entsendung von Arbeitnehmenden
3.2.1.4 Grundsatz
Arbeitnehmer, die von einem EU-Staat für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten in die Schweiz ent- sandt werden, bleiben der Gesetzgebung des Entsendestaates unterstellt, sofern die Voraussetzun- gen für eine Entsendung erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 VO 883/04). Auf Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung (Bescheinigung A1, erhältlich beim zuständigen Träger des Entsendestaates) bleiben sie von der Erfassung in der Schweiz befreit.
Umgekehrt bleiben Staatsangehörige der EU-Staaten oder der Schweiz, die von der Schweiz für ei- nen Zeitraum von bis zu 24 Monaten in einen EU-Staat entsandt werden, der schweizerischen Ge- setzgebung unterstellt, sofern die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 VO 883/04). Die Bescheinigung A1 ist von der zuständigen AHV-Ausgleichskasse auszustellen.(vgl. hier- zu das Entsendungsmerkblatt „Soziale Sicherheit für Entsandte zwischen der Schweiz und der EU“ https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/index/category:130/lang:de).
3.2.1.2 Verlängerungen/Sondervereinbarungen
Die Schweiz und einzelne EU-Staaten können im Interesse bestimmter Personengruppen oder Per- sonen eine längere Unterstellung unter die Gesetzgebung des Entsendestaates vereinbaren (Art. 16 VO 883/04). Entsprechende Anträge sind in der Schweiz an das BSV zu richten.
3.2.2 Weitere Sonderfälle
Besondere Bestimmungen gelten insbesondere für die Unterstellung von:
- Personen, die gewöhnlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Vertrags- staaten ausüben,
- Personen, die gewöhnlich eine selbständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Vertragsstaa- ten ausüben,
- Personen, die gewöhnlich eine selbständige und eine unselbständige Erwerbstätigkeit in zwei oder mehreren Vertragsstaaten ausüben,
- Angestellten von Lufttransportunternehmen, Flug- und Kabinenbesatzungsmitglieder, die Leistun- gen in Zusammenhang mit Fluggästen oder der Luftfracht erbringen,
- Seeleuten, die eine Erwerbstätigkeit an Bord eines Schiffes ausüben, welches unter der Flagge eines Vertragsstaates fährt (Schweiz/EU)*
- Mitglieder und Geschäftspersonal von Botschaften und Konsulaten.
® Da sich das UVG nicht auf Arbeitsverhältnisse auf Hochseeschiffen bezieht, ergibt sich daraus keine Erfassung in der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 84 Seeschifffahrtsgesetz). Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mit- gliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz erhält, unterliegt den Schweizerischen Rechtsvorschriften, sofern sie in der Schweiz wohnt. Somit ist diese Person obligatorisch in der Schweiz unfallversicherungspflichtig (Art. 11, Abs. 4, 2. Satz VO 883/04).
4. Prämien
Das Prinzip der Unterstellung unter die Gesetzgebung eines einzigen Staates kommt auch im Bereich der Prämien zur Anwendung. Soweit das schweizerische Recht anwendbar ist und die Person in ei- nem oder mehreren EU-Staaten abhängig beschäftigt ist, hat der zuständige Unfallversicherer der Schweiz auch für die ausländischen Tätigkeiten UVG-Prämien zu erheben. Umgekehrt fällt eine in der Schweiz beschäftigte Person, welche den Rechtsvorschriften eines EU-Staates unterliegt, aus der UVG-Versicherung des schweizerischen Arbeitgebers heraus. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet.- soweit die Rechtsvorschriften des zuständigen EU-Staates dies vorsehen - Prämien bzw. Beiträge an die ausländische Sozialversicherung zu entrichten.* :
Das Prinzip der Unterstellung unter die Gesetzgebung eines Staates bedingt, dass die Unfallversiche- rer geschuldete Prämien auf dem Gebiet der EU einziehen können. Die Einziehung von Beiträgen ist insbesondere in Deutschland und Österreich grundsätzlich mittels Zwangsvollstreckung möglich. Bei Fragen empfiehlt es sich, sich an die Suva oder an die zuständige Verbindungsstelle für Berufsunfalle und Berufskrankheiten des entsprechenden Vertragsstaates zu wenden.
5. Versicherungsansprüche
5.1 Grundsatz
Die Sach- und Geldleistungen werden Schweizer Staatsangehörigen sowie Angehörigen von EU- Mitgliedstaaten zu Lasten des Trägers des zuständigen Staates gewährt (Schweiz/EU).
Wenn die Sachleistungen (z.B. ambulante Versorgung oder in einem Spital, Medikamente) im zustän- digen Mitgliedstaat erbracht werden, werden sie vom zuständigen Träger dieses Staates gemäss des- sen Rechtsvorschriften erbracht. In Fällen, in denen die Sachleistungen in einem anderen Mitglied- staat als dem zuständigen Staat erbracht werden, sind sie vom Träger dieses Mitgliedstaates nach dessen Rechtsvorschriften für Rechnung des Trägers des zuständigen Staates zu erbringen (gegen- seitige Leistungsaushilfe, Art. 36 ff, VO 883/04). Sachleistungen können nicht exportiert werden.
Geldleistungen werden in allen Fällen vom Träger des zuständigen Mitgliedstaates nach dessen Rechtsvorschriften gewährt und können in andere Mitgliedstaaten exportiert werden.
5.2. Berufsunfälle und Berufskrankheiten
5.2.1 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat
a) Sachleistungen
Begriff
Unter Sachleistungen als Folge von Berufsunfallen und Berufskrankheiten sind ärztliche Behandlun- gen und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu verstehen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorgesehen sind (Art. 1 Bst. va, ii, VO 883/04). Sachleistungen beziehen sich nach der Rechtsprechung des EuGH auf persönliche Dienstleistungen. Die Auszahlung von Geldbeträgen zur Beschaffung einer Dienstleistung wie Haus- haltshilfen oder häusliche Pflege sowie die Kostenerstattung für die Anschaffung von Hilfsmitteln gel- ten daher grundsätzlich als Sachleistungen im Sinne des Art. 36 VO 883/04.
Sachleistungsaushilfe
Bei einem Auseinanderfallen von Wohnort und zuständigem Mitgliedstaat verweist Art. 36 Abs. 1 VO 883/04 auf Art. 17 VO 883/04. Erleidet eine arbeitnehmende Person, welche in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt, einen Berufsunfall oder erkrankt sie an einer Berufskrankheit, so erhält sie die Sachleistungen im Wohnstaat. Sie hat sich unter Vorweisung einer Anspruchsbescheinigung
* Eine Übersicht über die Organisation der Sozialen Sicherheit in den EU-Staaten ist auf der Seite von MISSOC abrufbar www.missoc.org/ °
(Bescheinigung DA1) an den aushelfenden Träger im Wohnstaat zu wenden. Legt die Person die erforderlichen Bescheinigungen nicht vor, so fordert der aushelfende Träger des Wohnstaates diese bei dem zuständigen Träger an (Art. 33 i.V.m. Art. 24 VO 987/09). Der Träger des Wohnstaates er- bringt die Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und bekommt die Kosten der erbrachten Leistungen vom zuständigen Träger zurückerstattet (Art. 41 Abs. 1 VO 883/04 i.V.m. Art. 62 VO 987/09).
Gibt es im Wohnort-Mitgliedstaat hingegen keine Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrank- heiten, so werden die Sachleistungen vom Träger des Wohnort-Mitgliedstaats gewährt, der für Sach- und Geldleistungen bei Krankheit zuständig ist.
Die Mehrheit der Mitgliedstaaten sehen besondere Sachleistungen für Berufsunfälle und Berufskrank- heiten vor, die oftmals über das hinausgehen, was die Krankenversicherungssysteme vorsehen. Art. 36 Abs. 2 VO 883/04 enthält eine diesbezügliche Regelung, die einen Anspruch auf diese besonderen Leistungen im Wohnstaat gewährleisten soll. Bei einem Auseinanderfallen von Wohnsitz-Staat und zuständigem Staat werden die besonderen Sachleistungen im Wohnstaat auf Rechnung des zustän- digen Staates gewährt. Werden vom Träger des.Wohnstaates besondere Sachleistungen infolge Be- rufsunfall oder Berufskrankheit nach den dortigen Rechtsvorschriften erbracht, so teilt er dies unver- züglich dem zuständigen Träger mit (Art. 33 Abs. 2 VO 987/09). Bestreitet der zuständige Träger, dass die Vorschriften über die Berufsunfälle und Berufskrankheiten anzuwenden sind (Art. 36 Abs. 2 VO 883/04), so teilt er dies dem Träger des Wohnstaates mit. Die Sachleistungen gelten dann als Leistungen der Krankenversicherung bis eine endgültige Entscheidung gefallen ist (Art. 35 VO 987/09). Die Leistungsgewährung erfolgt nach den Regeln der Leistungsaushilfe in der Krankenversi- cherung, d.h. durch Vermittlung der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Solothurn.
Der aushelfende Träger der Schweiz ist im Bereich der Berufsunfälle und Berufskrankheiten die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Luzern.
Beispiele: .
‚Eine Person ist in Frankreich versichert, wohnt aber in der Schweiz. Sie erleidet einen Arbeitsunfall und verfügt über eine Bescheinigung der zuständigen französischen Versicherung. Die Suva er- bringt als aushelfende Trägerin des Wohnstaates die Sachleistungen gemäss UVG und erhält diese von der zuständigen französischen Versicherung zurückerstattet.
Eine Person ist in Frankreich versichert, wohnt aber in der Schweiz. Sie erleidet einen Arbeitsunfall, verfügt aber über keine Bescheinigung der ausländischen Versicherung. Die Suva ersucht als aus- helfende Trägerin des Wohnstaates die französische Versicherung um die notwendige Bescheini- gung.
Eine Person ist in der Schweiz obligatorisch unfallversichert, wohnt aber in Deutschland. Sie er- krankt an einer Berufskrankheit und verfügt über eine Bescheinigung des zuständigen Unfallversi- cherers. Der deutsche aushelfende Träger erbringt die Sachleistungen gemäss deutschem Recht und verlangt über die Verbindungsstellen vom zuständigen Unfallversicherer der Schweiz die Rückerstattung dieser Kosten, . :
Der zuständige Träger im Wohnsitzstaat muss die Kosten erstaften, auch wenn das für ihn geltende Recht die betreffende Leistung nicht vorsieht. Weil im Rahmen des Leistungsvorschusses die Best- immungen des Wohnsitzstaates zur Anwendung gelangen, kann es vorkommen, dass eine bestimmte _ Leistung gemäss der Gesetzgebung im Wohnsitzstaat nicht erstattet werden muss, obwohl sie im zuständigen Staat erstattet würde. Umgekehrt muss der zuständige Träger gewisse Leistungen tra- gen, obwohl sie nach seinem Recht nicht übernommen werden müssten. Genauso verhält es sich mit der Erhebung von Selbstbehalten bzw. Eigenanteilen für medizinische Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften bestimmter Staaten vorgesehen sind und in anderen nicht.
b) Geldleistungen
Geldleistungen haben in der Regel Lohnersatzfunktion. Für die Qualifizierung einer Leistung als Geld- leistung können folgende Kriterien herangezogen werden:
die periodische Zahlung einer Leistung
- Zahlung unabhängig von zuvor getätigten Auslagen
das Vorliegen von festen Beträgen, die von den Ausgaben unabhängig sind
weitgehende Freiheit über die Verwendung des Betrages.
Die Geldleistungen an eine arbeitnehmende Person, die im Gebiet eines anderen Staates wohnt als dem zuständigen, werden vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften erbracht (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VO 883/04). Eine in der Schweiz wohnhafte Person, wel- che in einem EU-Staat unfallversichert ist, erhält demnach die Geldleistungen grundsätzlich direkt von der zuständigen ausländischen Institution. Umgekehrt muss der schweizerische Unfallversicherer einer versicherten Person, welche in einem EU-Staat wohnt, die Geldleistungen direkt ausbezahlen. Die zuständige Versicherung kann jedoch mit dem aushelfenden Träger des Wohnstaates vereinba- ren, dass dieser die Geldleistungen für Rechnung der zuständigen Versicherung erbringt. Die an- wendbaren Rechtsvorschriften. bleiben diejenigen des zuständigen Trägers (Art. 21 Abs. 1 VO 883/04).
Beispiele: _ ; . Eine Arbeitnehmerin wohnt in der Schweiz, unterliegt jedoch den deutschen Rechtsvorschriften. Nach einem Arbeitsunfall hat sie Anspruch auf Geldleistungen, welche ihre deutsche Versiche- rung direkt an die Arbeitnehmerin ausrichtet. _
Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften der Schweiz. Er erkrankt an einer Berufskrankheit und hat Anspruch auf Geldleistungen. Diese werden vom zu- ständigen Unfallversicherer der Schweiz direkt erbracht, es sei denn, es liege eine Vereinbarung zwischen diesem und dem aushelfenden Trager Deutschlands vor.
Verlangen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung, so lässt sich die versicherte Person eine solche vom Arzt ausstellen, der’ in ihrem Wohnmitgliedstaat ihren Gesundheitszustand festgestellt hat. Sie enthält auch eine Angabe über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die versicherte Person übermittelt die Bescheinigung an den zuständigen Träger (Art. 27 Abs. 1 VO 987/09). Auf Antrag des zuständigen Trägers führt der Trager des Wohnorts Kontrolluntersuchungen durch (Art. 27 Abs. 5 VO 987/09).
Stellen die Arzte im Wohnmitgliedstaat keine Arbeitsunfahigkeitsbescheinigungen aus, so wendet sich die Person unmittelbar an den Trager des Wohnorts. Der Trager des Wohnorts veranlasst sofort die arztliche Beurteilung der Arbeitsunfahigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung und übermittelt diese an den zuständigen Träger (Art. 27 Abs. 3 VO 987/09). :
5.2.2 Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat
Arbeitnehmer/innen mit Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Staat, welche sich im zustän-
- digen Staat aufhalten oder den Wohnort in das Gebiet des zuständigen Staates verlegen, erhalten Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn sie schon vor dem Aufenthalt bzw. Wohnortwechsel Leistungen erhalten haben (Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 VO 883/04).
Beispiele: . .
Ein österreichischer Arbeitnehmer wohnt in Österreich, ist jedoch in der Schweiz unfallversichert. Erleidet er einen Arbeitsunfall oder erkrankt er an einer Berufskrankheit, kann er bei einem Aufent- halt in der Schweiz beim zuständigen Unfallversicherer die Sachleistungen beanspruchen, die der Schweizerische Unfallversicherer nach UVG zu erbringen hat, auch wenn er davor b bereits in Öster- reich Leistungen bezogen hat.
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Ein Italiener, der in der Schweiz unfaliversichert ist, verlegt seinen Wohnort von Italien in die "Schweiz. Er kann für einen allfälligen Arbeitsunfall bzw, eine Berufskrankheit beim zuständigen Un- fallversicherer Leistungen gemäss UVG beanspruchen, unabhängig davon ob er bereits in Italien Leistungen bezog.
§.2.3 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates a) Sachleistungen
Für den Fall, dass eine Person während des Aufenthaltes in einem anderen als dem zuständigen Mit- gliedstaat einen Berufsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet, verweist Art. 36 Abs. 1 VO 883/04 auf Art. 19 Abs. 1 VO 883/04: Anspruch bei Krankheit auf Sachleistungen, die sich während des vorüber- gehenden Aufenthaltes als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären. Die Konstellation eines Aufenthalts ausserhalb des zuständigen Staates betrifft im Zusammenhang mit Berufsunfällen und Berufskrankheiten insbesondere entsandte Arbeitnehmende oder Personen, die sich während der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Staat
aufhalten. Abweichend von Art. 19 Abs. 1 VO 883/04 haben diese Personen Anspruch auf die beson-.
deren Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss Art. 36 Abs. 2 VO 883/04. Der aushelfende Träger des Aufenthaltsstaates erbringt bei einem Berufsunfall bzw. einer Berufs- krankheit nicht nur die medizinisch notwendigen Sachleistungen, sondern die besonderen Sachleis- tungen nach den im Aufenthaltsstaat geltenden Vorschriften. Die Kosten fordert er vom zuständigen Träger zurück.
b) Geldleistungen
Die Geldleistungen werden vom zuständigen Träger gemäss den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 VO 883/04; vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.2.1. Bst. b).
5.2.4 Reisen in einen anderen Mitgliedstaat zur Behandlung eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit
Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten haben oder an einer Berufskrankheit leiden und zulasten des
zuständigen Trägers leistungsberechtigt geworden sind und die sich zur Behandlung in einen anderen
als den zuständigen Mitgliedstaat begeben wollen, müssen über eine Genehmigung des zuständigen
Trägers verfügen (Art. 36 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VO 883/04). Der Antragsteller hat Anspruch auf eine solche Genehmigung, wenn die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 2a VO 883/04 erfüllt sind.
5.2.5 Berufskrankheiten, wenn in mehreren Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt
Bei Berufskrankheiten, bei denen die erkrankte Person zuvor in mehreren Staaten dem schädigenden Stoff ausgesetzt war, werden die Leistungen ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Mitgliedstaaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind. (Art. 38 VO 883/04). Vorausset- zung für die Leistungspflicht der schweizerischen Unfallversicherung ist demnach, dass die letzte Ex- position in der Schweiz erfolgte. Ohne eine Expositionszeit muss nie bezahlt werden, auch wenn die Berufskrankheit erst während einer Tätigkeit in der Schweiz ausbricht. Der Staat mit der letzten Expo- sition muss Expositionszeiten in anderen Staaten mitberücksichtigen, obwohl eine Aufteilung der Leis- tungen auf die verschiedenen Staaten nicht stattfindet. Die Anzeige der Berufskrankheit erfolgt bei dem für die Berufskrankheit zuständigen Träger des Staates mit der letzten Exposition (Art. 36 Abs. 1 VO 987/09).
5.3 Nichtberufsunfälle
5.3.1 Grundsatz
Die Leistungen für Nichtberufsunfälle gehören zu jenen bei Krankheit i.S. von Art. 3 Abs. 1 Bst: a VO . 883/04. Für die Versicherungspflicht wie auch für die zwischenstaatliche Abgrenzung der Leistungs- pflicht gelten somit grundsätzlich die Regelungen bezüglich der Krankenversicherung.
' Die Leistungsaushilfe bei Nichtberufsunfällen weicht infolgedessen in einigen Punkten von derjenigen bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten ab, was in den folgenden Absätzen kurz dargestellt werden soll. :
Benötigt eine versicherte Person ausserhalb des zuständigen Staates medizinische Hilfe, so kann sie sich - analog zum Verfahren bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten - an den aushelfenden Träger der Krankenversicherung im Wohn- oder Aufenthaltsstaat wenden, welcher die Sachleistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbringt und anschliessend von der zuständigen Versiche- rung der behandelten Person die Kosten zurückerstattet erhält (Art. 17 ff. VO 883/04). Für Personen, welche in der Schweiz versichert sind und in einem EU-Staat Wohnsitz haben oder sich dort aufhal- ten, ist bei einem Nichtberufsunfall die jeweilige von diesem Staat im Bereich der Krankheit bezeich-
nete aushelfende Institution zur Leistungserbringung verpflichtet. Diese Institution richtet die Sachleis-.
tungen gemäss ihren Rechtsregeln aus. Sie stellt ihre Kosten der Gemeinsamen Einrichtung KVG in Rechnung, welche den Betrag dann direkt bzw. über die Suva beim zuständigen schweizerischen Unfallversicherer einfordert. Allfällige Geldleistungen zahlt der Unfallversicherer direkt an die betroffe- ne Person. ö \
Für in einem EU-Staat Versicherte, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder sich hier vorübergehend aufhalten und aufgrund eines Nichtberufsunfalls medizinische Hilfe benötigen, ist die Gemeinsame Einrichtung.KVG der aushelfende Träger.
Nicht alle Versicherten haben im Bereich der Nichtberufsunfälle im gleichen Umfang Anspruch auf Sachleistungsaushilfe. Bei vorübergehendem Aufenthalt im EU-Ausland (insbesondere Ferien) be- steht - im Gegensatz zu den Berufsunfällen und Berufskrankheiten - ein Anspruch auf Leistungsaus- hilfe nur, wenn sich die Sachleistungen während des Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen (Art. 19 Abs. 1 VO 883/04).
5.3.2 Sonderregelung, wenn ein Optionsrecht für Krankenversicherung im Wohnstaat.
besteht
Für die Krankenversicherung ist im Verhältnis zur Schweiz mit einigen EU-Staaten eine Sonderrege- lung getroffen worden. Nach dem Freizügigkeitsabkommen können Personen, die wegen ihrer Er- werbstätigkeit in der Schweiz eigentlich der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstellt wären, aber in Deutschland, Österreich, Frankreich oder in Italien wohnen, von der Versicherungspflicht bzgl. der Krankenversicherung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie im Wohnstaat ausreichend versichert sind (Abkommen-Anhang Il, Abschnitt A/1, Bst. | Ziff. 3.b).
Da diese Personen, welche das Optionsrecht ausüben, sowohl durch die Krankenversicherung im Wohnland als auch - soweit die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden beträgt - durch die schweizerische Unfallversicherung für das Nichtberufsunfallrisiko versichert sind, werden - wenn ein Anspruch auf Sachleistungen gegenüber beiden Trägern besteht - die Kosten je hälftig geteilt (Abkommen-Anhang Il, Abschnitt A/1 Bst. i Ziff. 4). Diese Regelung kommt auch zur Anwendung, wenn es sich beim Krankenversicherer um eine private ausländische Kasse handelt.
In solchen Fällen bescheinigt der zuständige Unfallversicherer den Sachleistungsanspruch. Es emp- fiehlt sich, die Kosten entweder ganz dem schweizerischen Unfallversicherer oder ganz der Kranken- versicherung im EU-Staat zu belasten, die sie anschliessend hälftig zurückfordern.
6. Verschiedenes
6.1 Freiwillige Versicherung für Selbstständigerwerbende
Nach Art. 4 UVG ist die freiwillige Versicherung von Selbstständigerwerbenden auf Personen mit Wohnsitz in der Schweiz beschränkt. Aufgrund von Art. 14 Abs. 4 VO 883/04 können in der Schweiz selbstständig Erwerbstätige auch dann eine freiwillige Unfallversicherung nach UVG abschliessen, wenn sie in einem EU-Staat wohnen, vorausgesetzt allerdings, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal dem schweizerischen Sözialversicherungsrecht unterstellt waren. Das Abkommen EU- CH geht insoweit Art. 4 UVG vor. :
6.2 Export der Übergangsentschädigung gemäss Art. 84 Abs. 2 UVG
Die Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 ff. der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) ist aufgrund von Art. 9 Abs. 2 Abkommen-Anhang I zu exportieren. Gemäss dieser Regelung geniessen die unselbständig beschäftigten Staatsangehörigen eines EU-Staates oder der Schweiz die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer/innen.
Für Drittstaatsangehörige gilt jedoch weiterhin die Rechtsprechung des EVG vom 13. März 2000, d.h. die Übergangsentschädigungen werden nicht exportiert.
6.3 Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten
Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer/innen beschäftigen (vgl. Art. 81 UVG), unabhängig davon, ob diese Arbeitnehmenden gemäss UVG-versichert sind oder nicht.
6.4 Rückfälle und Spätfolgen
Rückfälle und Spätfolgen von Unfällen sind nach dem UVG nur dann gedeckt, wenn auch der ur- sprüngliche Unfall nach dem schweizerischen UVG versichert war.
Dieses Kreisschreiben tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt das Kreisschreiben Nr. 19 vom 10. März 2012.
Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin
(4, LWA erin
Helga Portmann
Kopie an: FINMA, SVV, IG Ubrige (Soliday