Von Monat zu Monat Am 7. Juni 1989 tagte der Ausschuss «Leistungen» der Eidgenössischen Kom- mission für die berufliche Vorsorge unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser zum elften Male. Er verabschiedete zuhanden der Kommission ein Arbeitspapier bezüglich Koordinationsabzug und Altersgutschriften. Darauf befasste er sich mit der Rege- lung der Leistungen an die Eintrittsgeneration. Im weiteren nahm er die Diskussion über das Problem der Anpassung der Altersrenten an die Teuerung wieder auf. Der Ausschuss «Durchführung» der Eidgenössischen Kommission für die be- rufliche Vorsorge hat am 13. Juni erneut getagt. Er setzte seine Beratungen über die Inso1venzgarantie durch den Sicherheitsfonds fort; geprüft wurde insbesondere die Frage einer möglichen Erweiterung dieser Garantie auf die überobligatorische Vorsorge. Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge tagte am 28. Juni unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, stellvertretender Direktor des BSV, sowie am 6. Juli zum ersten Mal unter dem Vorsitz von Dr. W. Seiler, dem neuen Direktor des Bundesamtes. Nach einer allgemeinen Aussprache zum Sofortprogramm Bo- denrecht, namentlich über die vorgesehenen Massnahmen hinsichtlich der Anlage- vorschriften für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, standen verschiedene BVG-Revisionspunkte zur Diskussion: Koordinationsabzug, Staffelung der Al- tersgutschriftensätze, Situation der Teilzeitbeschäftigten und der älteren Arbeit- nehmer auf dem Arbeitsmarkt, Eintrittsgeneration, Anpassung der Leistungen an die Preisentwicklung, Einführung der Invalidenvierteisrente analog wie bereits in der IV und weitere Probleme im Zusammenhang mit der Invalidität, Barauszah- lung der Freizügigkeitsleistung an die verheiratete Frau, Ausdehnung der Insol- venzgarantie des Sicherheitsfonds auf die weitergehende Vorsorge, verschiedene Probleme bei den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, Durchführung der paritätischen Verwaltung, Entschädigung der Auffangeinrichtung für ihre Durch- führungskosten, Vorschriften über die Vermögensanlage, Verwendung der nicht geltend gemachten Vorsorgegelder auf Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeits- konti, Bericht über die administrativen Vereinfachungen. Zusammen mit den be- reits in früheren Sitzungen behandelten Revisionspunkten (ZAK 1988 S. 137, 278, 573) ist damit die Auslegeordnung der wichtigsten Probleme abgeschlossen wor- den, so dass nun die weiteren Revisionsarbeiten folgen können. Die Kommission befasste sich schliesslich auch mit der Anpassung der Grenzbeträge bei der beruf- lichen Vorsorge im Hinblick auf die in der AHV auf den 1. Januar 1990 vorgese- hene Rentenerhöhung.
Juli /August 1989 333
Abschied von Claude Crevoisier, Stellvertretender Direktor des BSV
Eine markante Persönlichkeit, die den Inhalt unserer ZAK/RCC in den letz- ten Jahren massgebend beeinflusste und gestaltete, nimmt Ende August vom BSV Abschied. Die redaktionelle Verantwortung für die Verbreitung einer
derart vielgestaltigen Fachinformation zu tragen, war für Claude Crevoisier eine sympathische und herausfordernde Aufgabe. Er wusste um die Wichtig- keit und die Notwendigkeit eines breitgefächerten Angebotes von möglichst vielen und zweckmässigen Informationen für die mehrere tausend Personen zählende, an den Sozialwerken des Bundes interessierte Leserschaft. In diesem Sinne war ihm die ZAK/RCC ein willkommenes Mittel der Kommunikation, das weit über den engen Kreis der Durchführungsorganc hinaus seine Spuren ziehen und seine Wirkung entfalten konnte. Dies gelang nicht zuletzt deshalb, weil unter seiner Chefredaktion durchaus auch komplexe, für viele Leute nicht einfach überblickbare Themen ausgeleuchtet, in die erforderlichen Zusam- menhänge gestellt und damit einem breiten Publikum erklärt werden konnten. Das war für die mit der Redaktion und der Herausgabe unserer Zeitschrift be- auftragten Personen eine angenehme Voraussetzung und ohne Zweifel der Sache dienlich. Claude Crevoisicr stammt aus den jurassischen Freibergen, aus unserem jüng- sten Schweizer Kanton, dessen Ermöglichung und Entstehung ihm sehr viel
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bedeutete. Es ist ein Gebiet, das den Charakter nachhaltig prägt. Wenn von der besonderen Situation von Minderheiten sozialen, sprachlichen, wirt- -
schaftlichen und geographischen zum Beispiel die Rede ist, dann weiss er nur zu gut, wovon man spricht. Das erfuhr er bestimmt schon hautnah, als er im an sich nicht allzu weit von seiner Heimat entfernten, aber durch mehrere Hö- henzüge des Jura getrennten Neuenburg seinen volks- und betriebswirtschaft- lichen Studien nachging. Danach blies dem jungen Akademiker vorerst in der Privatwirtschaft der rauhe Wind im Kampf um Marktanteile für die von Roll' sehen Gussröhren in sein Gesicht. Hier standen täglich praktische Probleme an, die zu lösen waren. Und hier hat er auch die überzeugende Gewohnheit angenommen, stets sehr rasch nach der praktischen Durchführbarkeit eines ihm unterbreiteten Vorschlages zu fragen, und die Fähigkeit entwickelt, Schwachstellen aufzuspüren und auszumerzen. Es ist nicht verwunderlich, dass Claude Crevoisier bei seinem zielstrebigen Wirken für die Sozialwerke des Bundes auch anschliessend als Beamter zügig Karriere machte, nachdem er im Dezember 1951 in das Bundesamt für Sozial- versicherung eingetreten und mit seiner jungen Familie in die deutschspra- chige Hauptstadt umgesiedelt war. Als zäher und hartnäckiger Verhandlungs- partner für die Anbieter von Dienstleistungen im Auftrage der Invalidenversi- cherung suchte der praktisch veranlagte Akademiker nach gangbaren und klar vollziehbaren Vereinbarungen, die er in jedem Falle in erster Linie auf das Wohl der Behinderten und auf das Interesse der Versicherung ausgerichtet wissen wollte. Seine Vorgesetzten taten gut daran, dem begabten und beweglichen Beamten, der immer wieder auch die unkonventionelle Regelung einer Frage nicht aus- schloss, in rascher Folge grosse und grösste Führungsverantwortung zu über- tragen. Die stellvertretende und danach die tatsächliche Leitung der damali- gen Gruppe Organisation. die Führung der Sektion Betriebsbeiträge und Ta- rife, dann die Stellung als Chef der Dienstgruppe Organisation AHV/IV/EO, die später mit dem raschen Anwachsen der Aufgaben auf dem Gebiete der IV zur Unterabteilung und Abteilung auswuchs, waren die soliden, vorbereiten- den Stufen, die logischerweise 1982 zu seiner Ernennung als Chef der Haupt- abteilung AHI-Vorsorge im Range eines Vizedirektors führten. Nur knapp zwei Jahre danach, als die Funktion des Stellvertretenden Direktors neu zu be- setzen war, wurde diese zusätzliche Verantwortung Claude Crevoisier übertra- gen. Beim Direktorenwechsel dann, zu Beginn 1987. konnte er nicht ahnen, dass er, ohne je selbst die formelle Weihe zum Amtsdirektor erlangen zu dür- fen, umständehalber bereits vor Ablauf des selben Jahres zeitweise und an- schliessend voll die verantwortliche Leitung des ganzen Amtes übernehmen musste. Für ihn als führungserprobten Mann durch seine Herkunft und sei- nen Werdegang gewohnt, im Gegenwind zu stehen, und mit stupenden Sach-
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kenntnissen über die Sozialversicherung ausgestattet - war es selbstverständ- lich, diese grosse Last am Ende seiner beruflichen Karriere widerspruchlos, in positivem Geiste und in treuer Erfüllung des ihm anvertrauten Auftrages auf sich zu nehmen und dabei alles zu geben, bisweilen mehr, als seiner beneidens- wert robusten Gesundheit zuträglich war. Wer von den Sozialwerken des Bundes spricht, kennt Claude Crevoisier. Wer ihn als Vorsitzenden von eidgenössischen Kommissionen, etwa der Eidgenös- sischen AHV/IV-Kommission, der Eidgenössischen Kommission für die be- rufliche Vorsorge. der Gemischten Kommission für die Zusammenarbeit zwi- schen AHV und Steuerbehörden, als Bundesvertreter in Institutionen der In- validen- und der Altershilfe, im Zentralvorstand Pro Infirmis und im Direk- tionskornitee von Pro Senectute etwa, im Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV, bei seiner Mitwirkung in internationalen Fachgremien oder bei den regelmässigen Zusammenkünften mit der Zentralen Ausgleichsstelle und den Spitzen der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen erlebt hat, kennt auch seinen grossen persön- lichen Einsatz für die gedeihliche Entwicklung vorab der IV, der AHV, der EO, der EL und in jüngster Zeit mit besonderer Intensität der beruflichen Vor- sorge. Der Rückblick auf diese stolze Karriere erheischt Anerkennung und erfordert Dank. Dank ganz besonders von denen, die die Freude und den Vorzug hat- ten. mit Claude Crevoisier eng und in einer Umgebung der gegenseitigen Hochschätzung und des Vertrauens zusammenzuarbeiten. Ein Wunsch sei zum Abschied ausgesprochen: Möge Claude Crevoisier seinen verdienten Ruhestand geniessen und nun all den Tätigkeiten und Beschäfti- gungen nachgehen können, die ihm ganz persönlich besonders viel bedeuten und zu denen er während seiner berufsaktiven Zeit zu wenig Gelegenheit fand. Renato Roth, Adjunkt AHI- Vorsorge im Bundesamt für Sozialversicherung
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Die Rechtsstellung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und abgewiesenen Asyl- bewerbern im Leistungsbereich der AHV/IV
Verschiedene Anfragen von Durchführungsstellen der AHV/IV zeigen, dass die Handhabung der Verwaltungsweisungen des BSV über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und Staatenlosen in der AHV/IV im Einzelfall zuweilen Schwierigkeiten bietet. Im besonderen ist nicht immer ganz klar, auf welchen Personenkreis diese Verwaltungsweisungen und der ihnen zugrunde liegende Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) Anwendung findet. Im folgenden soll daher versucht werden, diesen Sachverhalt zu klären. Der Begriff «Flüchtling» Gemeinhin wird zwischen einem materiellen und einem formellen Flüchtlings- begriff unterschieden. Flüchtlinge im materiellen Sinn sind «Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa- lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden» sowie in der Regel ihre Ehegatten und Kinder (Art. 3 AsylG). Im formellen Sinn ist dagegen ein Flüchtling eine Person, die vom Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) als solcher anerkannt wird und deshalb Asyl in der Schweiz erhält (Art. 2 AsylG). Der materielle und der formelle Flüchtlingsbegriff decken sich nun nicht not- wendigerweise. Dies gilt natürlich vorerst für jeden Asylbewerber während des Verfahrens zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Darüber hinaus kennt auch das Asylgesetz Tatbestände, die trotz materieller Flüchtlingseigen- schaft die Asylgewährung ausschliessen. An erster Stelle ist hier die Asylun- würdigkeit zu nennen (Art. 8 AsylG). Für die Durchführungsstellen der AHV/IV stellt sich nun die Frage, welcher der beiden Flüchtlingsbegriffe massgebend ist. Sie wird in bezug auf die An- wendbarkeit des FlüB von Rz 2 der genannten Verwaltungsweisungen ganz klar im Sinne des formellen Flüchtlingsbegriffs beantwortet. Folgerichtig sieht Rz 55 der Verwaltungsweisungen denn auch vor, dass ein Leistungsan- sprecher, der sich auf seine Flüchtlingseigenschaft beruft, eine entsprechende Bestätigung des DFW beizubringen hat.
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Das EVG hat diese Verwaltungspraxis in einem Urteil vom 13. März 1989 ge- schützt (vgl. S. 386 dieser Ausgabe). Es kommt darin zum Schluss, dass der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des FlüB auf anerkannte Flüchtlinge be- schränkt wissen wollte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb abgewiesene Asylbewerber besser gestellt werden sollten als Ausländer aus Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. Zudem seien die Organe der AHV/IV weder fachlich noch personell in der Lage abzuklären, ob ein (abgewiesener) Asylbewerber die materiellen Voraus- setzungen der Flüchtlingseigenschaft erfülle (Erw. 2a). Anderseits ist aber die materielle Flüchtlingseigenschaft auch nicht bedeu- tungslos. Da der Asylgewährung keine konstitutive Wirkung zukommt, ent- faltet die Flüchtlingseigenschaft in verschiedenen Bereichen Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz. Insbesondere sind Flüchtlinge nach der Anerkennung im Rahmen der Verjährung (Art. 16 AHVG) rückwirkend ab der Einreise der Beitragspflicht zu unterstellen. Die Rechtsstellung der Flüchtlinge im Leistungsbereich der AHV/IV Mit der Asylgewährung erwirbt der Flüchtling einen besonderen rechtlichen Status. Dies hat insbesondere zur Folge, dass es ihm verwehrt ist, sich unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Tut er dies gleichwohl, führt dies zum Verlust der Flüchtlingseigenschaft (Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG i.Verh.rn. Art. 1 Bst. C. des internationalen Abkommens vorn 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). Konsequenterweise bedeutet dies auch, dass sich ein Flüchtling gegebenenfalls auch nicht auf ein Sozialversicherungsabkommen berufen kann, welches die Schweiz mit seinem Heimatstaat abgeschlossen hat. Sein Rentenanspruch richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen von AHVG, IVG und FlüB, selbst wenn die Anwendung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung für ihn vorteilhafter wäre. Mit dem Widerruf des Asyls endet auch die Anwendbarkeit des FlüB. Nach dem Widerruf richtet sich der Rentenanspruch eines Ausländers nach der bis- herigen Staatsangehörigkeit. Das bedeutet, dass die Rente eines Versicherten, mit dessen Heimatstaat kein Sozialversicherungsabkommen besteht, und der als Flüchtling die einjährige Mindestbeitragsdauer erfüllt hat, beim Verlust der Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn er bei Eintritt des Versicherungsfal- les nicht die für Nichtvertragsausländer geltende zehnjährige Mindestbeitrags- dauer aufweist (ZAK 1987 S. 161). Vorn Widerruf des Asyls ist dessen Erlöschen infolge Wohnsitzverlegung ins Ausland zu unterscheiden. Erhält ein Flüchtling in seinem neuen Wohnsitz- staat Zweitasyl, wird er gemäss Artikel 3 FlüB den Angehörigen des Wohn- sitzstaates gleichgestellt. Besteht ein Sozialversicherungsabkommen, richtet
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sich sein Rentenanspruch nach dem entsprechenden Staatsvertrag, andernfalls besteht unter Umständen ein Anspruch auf Beitragsrückvergütung gemäss Artikel 18 Absatz 3 AHVG. Asylsuchende und abgewiesene Asylbewerber Auch Asylsuchende gelangen in den Schutz des Asylgesetzes. Sie haben einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz und können in der Regel nach Ablauf von drei Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben. Ihre Rechtsstellung ist aber lediglich provisorischer Natur und ist bis zum Ab- schluss des Asylverfahrens befristet. Danach werden sie entweder als Flücht- linge anerkannt oder unter Vorbehalt der vorläufigen Aufnahme oder Inter- nierung - weggewiesen. AHV-rechtlich gelten sie daher nicht als Flüchtlinge. Ihr Leistungsanspruch richtet sich somit ausschliesslich nach ihrer Staatsange- hörigkeit (Rz 6 der Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen in der AHV/IV). Dies gilt auch für abgewiesene Asylbewerber, die in den Genuss der vorläu- figen Aufnahme kommen, weil ihre Wegweisung weder durchführbar noch zumutbar ist (Art. 21 a Abs. 2 AsylG). Auch in diesen Fällen findet der FlüB keine Anwendung. Schlussfolgerungen Mit der Sanktionierung der Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen durch das oben angesprochene Urteil des EVG vorn 13. März 1989 bleibt die Durchführbarkeit der Versicherung im Asylbereich gewährleistet. Mit der zunehmenden Komplexität des Flücht- lingswesens stellen sich auch in der AHV/IV immer wieder neue Fragen, für die sich in unserer gängigen Praxis nicht immer fertige Antworten finden. Als Beispiel sei hier lediglich die Abklärung der persönlichen Verhältnisse bei Flüchtlingen aus Südostasien erwähnt (vgl. Rz 351 der AHV-Mitteilungen). Eine laufende Überprüfung der geltenden Praxis im Hinblick auf neue Er- kenntnisse und Erfahrungen drängt sich daher auf. Dabei sind allerdings auch die Grenzen zu beachten, welche durch das Gebot der Rechtssicherheit gezo- gen werden.
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Dank Pro Infirmis und IV: Wirksame und diskrete Hilfe an Invalide
Finanzielle Engpässe bei Invaliden Invalide Rentner stehen finanziell nicht immer in einer guten Situation. Be- sonders bei Personen, die seit Geburt oder Kindheit behindert sind, ist die An- zahl derer gross, die nie die Möglichkeit haben, so im Erwerbsleben eingeglie- dert zu werden, dass sie sich Leistungen der Zweiten Säule aufbauen können. Später invalid gewordene Personen haben öfters wegen Krankheit hohe Ge- sundheitskosten und allenfalls Lohnausfälle oder -minderungen hinzuneh- men. So ist es nicht verwunderlich, dass jeder vierte TV-Rentner auf Ergän- zungsleistungen angewiesen ist. Die EL garantieren wohl ein gewisses Mindesteinkommen für den Lebens- bedarf, und die Kosten für Mietzins und Krankenkasse werden zusätzlich berücksichtigt. Da aber Behinderungen oft höhere Aufwendungen erfordern, besteht glücklicherweise eine Einrichtung, die gezielte Einzelfallhilfe ermög- licht, nämlich die FLI-Hilfe. Was sind FLI? Pro Infirmis erhält gestützt auf Artikel 10 ELG von der Invalidenversicherung einen jährlichen Beitrag ab 1990 sind es bis zu 9 Mio Franken mit denen - -‚
Geld-, Sach- und Dienstleistungen für invalide Personen finanziert werden (FLI = Finanzielle Leistungen für Invalide). In den Leitsätzen (erhältlich beim Zentralsekretariat Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich) ist geregelt, wie diese Hilfe in der Praxis gestaltet und unter welchen Voraussetzungen sie gewährt wird. Die Leitsätze nennen folgende Leistungsarten: - einmalige Geldleistungen, - periodische Geldleistungen, - Sachleistungen (medizinische Massnahmen, Hilfsmittel, berufliche Massnahmen), - Dienstleistungen (Haushilfe, Hauspflege, Entlöhnung einer Arbeitskraft). Es besteht kein klagbarer Anspruch auf eine Leistung. Jedoch hat ein Gesuch- steller Anspruch auf einen schriftlichen Entscheid. Zahlen: Starker Zuwachs in fünf Jahren Im folgenden soll gezeigt werden, wie sich diese Hilfe zwischen 1983 und 1988 entwickelt hat. In diesen Zeitraum fiel die Verwirklichung der zweiten TV- und der zweiten EL-Revision.
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Anzahl Gesuche 1983 1988
Einmalige Geldleistungen 1 280 1 810 Periodische Geldleistungen 828 749 Sachleistungen 859 1 076 Dienstleistungen 235 371 Total 3 202 4 006
Leistungshöhe Absolut Pro Fall
1983 1988 1983 1988 -
Einmalige Geldleistungen 1 647 508 2 519 143 1 287 1 392 Periodische Geldleistungen 1 257 892 1 652 099 1 519 2206 Sachleistungen 1 257 993 2 500 150 1 464 2 324 Dienstleistungen 265 692 794 384 1131 2 141 Total 4 429 085 7 465 776 1 383 1 864
Veränderungen 1983-1988 (in Prozenten) Anzahl Aufwendungen Au wendungen Gesuche insgesamt pro Fall --
Einmalige Geldleistungen + 41 + 53 + 8 Periodische Geldleistungen - 10 + 31 + 45 Sachleistungen + 25 + 99 + 59 Dienstleistungen + 58 +l99 + 89 Total + 25 + 69 + 35
In der analysierten Zeitperiode haben sich die Anzahl Gesuche, die Aufwen- dungen gesamthaft wie auch pro Fall erheblich erhöht. Dank der zweiten EL- Revision konnte der Betrag an Pro Infirmis ab 1986 auf 8 Mio Franken ange- hoben werden. Während früher die Gesuche infolge der ungenügenden Mittel sehr zurückhaltend behandelt werden mussten, kann heute eine Hilfe geleistet werden, die den Bedürfnissen gerecht wird. Der Rückgang der Gesuche für periodische Geldleistungen ist auf die Verbes- serungen hei den EL- Mietzins. Heimkosten zurückzuführen. Der Zuwachs -
an Sach- und Dienstleistungen zeigt in aller Deutlichkeit, dass auch bei Invali- den dem Verbleiben zu Hause und in der gewohnten Umgebung grösseres Ge- wicht beigemessen wird.
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Die folgende Statistik beleuchtet, bei welchen Behinderungen Leistungen ge währt werden. Finanzielle Leistungen an Jni'alide; Anzahl Fälle im Jahr 1988, gegliedert nach Behinderungsarien Art der Behinderung einmalige periodische medizinische Hills- berufliche Dienst- Krankheit Geldleistung Geldleistung Massnahme mittel Massnahme leistung
Körperbehinderung 378 163 59 164 14 60 Cerebrale Lähmung 79 24 30 92 3 42 Kinderlähmung 34 17 6 32 0 9 Multiple Sklerose 87 37 12 55 0 49 Querschnittlähmung 29 15 3 25 4 18 Rheuma 246 155 77 53 5 55 Geistige Behinderung 134 50 13 15 5 37 Erkrankungen der Atemwege 38 11 7 10 0 4 Kreislaufkrankheiten 29 16 5 2 0 5 Krebs 33 21 15 9 1 10 Innere Krankheiten 66 40 28 6 0 14 Diabetes 23 7 3 7 0 Hämophilie 3 3 2 0 0 0 Epilepsie 49 16 3 3 0 7 Hörbehinderung 16 8 7 17 6 3 Sehbehinderung 34 10 1 9 2 4 Psych. Erkrankungen 255 83 25 2 2 13 Suchtkrankheiten 2 0 0 0 0 0 AIDS 1 1 0 0 0 Mehrfache Behinderung 204 47 35 47 3 33 Anderes 70 25 128 16 8 6 Total 1810 729 459 564 53 371
Die nachfolgende Tabelle zeigt die FLI-Leistungen nach Kantonen, Kolonne
2 gibt zusätzlich den prozentualen Anteil der Ausgaben pro Kanton an. Um
einen Vergleich zu haben, wird in der dritten Kolonne dargestellt, wie viel der Anteil an EL-Ausgaben pro Kanton für 1V-Rentner beträgt. Während der Anteil von EL und FLI in einigen Kantonen z.B. BE, BS, BL, SH, Al, GE ähnlich ist, sind in anderen Kantonen erhebliche Unterschiede 7u verzeichnen. In den Kantonen Zürich und Waadt werden für FLI prozen- tual bedeutend weniger als für EL aufgewendet. Umgekehrt ist das Verhältnis in den Kantonen FR, SG, GR, AG, TG, VS, NE und JU.
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FLI-Leistungen nach Kantonen (1988) In 1-ranken Anteil in 0 Anteil in % des Total. der EL-Ausgaben für 1V-Rentner
Zürich 444445 5,95 16,77 Bern 1106998 14,83 15,84 Luzern 543 909 7.29 4,44 Uri 29 100 0,39 0,28 Schwyz 92031 1,23 0,71 Obwalden 43 450 0,58 0,20 Nidwalden 33 500 0,45 0,21 Glarus 19 940 0,27 0,40 Zug 70 103 0,94 0.59 Freiburg 412 779 5,53 3,45 Solothurn 151 252 2,03 2,78 Basel Stadt 346 146 4,64 4,62 Basel Land 181 467 2,43 2,47 Schaffhausen 55 404 0,74 0,72 Appenzell AR 13 869 0,19 0,42 Appenzell IR 1194 0,02 0,08 St. Gallen 494 800 6,68 4,43 Graubünden 175 384 2,35 1,46 Aargau 520 668 6,97 3.46 Thurgau 274041 3,67 1,81 Tessin 407 725 5,46 6.63 Waadt 523 320 7,01 14,86 Wallis 343 441 4,60 2.66 Neuenburg 516 546 6.92 3,24 Genf 368 893 4,94 5,97 Jura 276813 3,71 1,47
Die Hilfe, die Pro Jnfirmis auf dem Weg der FLI erbringt, erfüllt eine wichtige Aufgabe. Sie setzt meist dort ein, wo die Versicherung aus grundsätzlichen oder verfahrensmässigen Gründen keine Leistungen erbringen kann. Dem finanziell gutgestellten Invaliden bereitet es vielleicht keine Schwierig- keit, ein von der IV abgelehntes Hilfsmittel selber zu kaufen. Für weniger gut situierte Behinderte sieht die Sache anders aus. Hier können mit den Beiträgen der Pro Jnfirniis die Lücken geschlossen werden.
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Anpassungen an die Lohn- und Preis- entwicklung bei der AHV/IV und den EL auf den 1.Januar 1990
Der Bundesrat hat beschlossen, die Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV sowie weitere Beträge im System der A N/IV der wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Die Erhöhung beträgt durchschnittlich 6.66 Pro- zent. Auch die Einkommensgrenzen bei den Ergänzungsleistungen werden er- höht. Die neuen Beträge sind in der auf Seite 368 wiedergegebenen Pressemit- teilung des Eidgenössischen Departements des Innern zusammengefasst. Nebst den zwei «Anpassungsverordnungen» für die AHV/IV und die EL sind wie bei den früheren Anpassungen weitere Änderungen an den Verordnungen zur AHV, zur IV und zu den EL vorgenommen worden. Diese stehen gröss- tenteils mit der Rentenerhöhung in Zusammenhang. Eine Änderung der AHVV (Art. 52') bringt zudem eine Milderung des Problems der Beitrags- lücken. Schliesslich werden mit einer ELV-Änderung die Auswirkungen von Vermögensverzichten auf den EL-Anspruch gemildert. Die ZAK publiziert alle erwähnten Verordnungen im Wortlaut und ergänzt sie mit Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. Das vorliegende Heft enthält jedoch nur die zwei Anpassungsverordnungen; die drei Verordnungen zur Än- derung der AHVV. der TVV und der ELV folgen in der September-Ausgabe.
Verordnung 90 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 12. Juni 1989
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 91ls 331Cr und 421Cr des Bundesgesetzes über die Alters- Lind 1-Im- terlassenenversicherung (AHVG), auf die Artikel 3 und 24i des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und Artikel 27 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerhsersatz- ordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG), verordnet:
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Ordentliche Renten Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG wird auf 800 Franken festgesetzt.
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2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende 800-750 durchschnittliche Jahreseinkommen um = 6,6.. Prozent erhobt wird. 7,5 Die neuen ordentlichen Renten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 2 Indexstand Die nach Artikel 1 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 145,5 Punkten. Dieser stellt nach Artikel 33 111 Absatz 2 AHVG den Mittelwert dar aus:
140.6 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesinde-
xes der Konsumentenpreise von 117.4 (Dez. 1982 = 100); 150,4 Punkten für die Lohnentwicklung. entsprechend einem Stand des BIGA-Lohn- indexes von 1510 (Juni 1939 = 100).
Art. 3 Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten Die Einkommensgrenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG betragen für die Bezüger von: Fr. a. einfachen Altersrenten und Witwenrenten 12 400 h. Ehepaar-Altersrenten 18 600 einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 6200
Art. 4 Andere Leistungen Neben den ordentlichen und ausserordentlichen Renten werden alle anderen Leistun- gen der AHV und der IV. deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der or- dentlichen Renten abhängt, entsprechend erhöht.
Art. 5 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und für Sclbstiindigerwerbendc werden wie folgt festgesetzt: Fr. obere Grenze nach den Artikeln 6 und 8 AHVG auf 38 400 untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG auf 6 500
Art. 6 Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige Die Grenze des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Ab- satz 2 AHVG wird auf 6400 Franken festgesetzt. 2 Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 269 Franken im Jahr festgesetzt.
2. Abschnitt: Invalidenversicherung
Art. 7 Der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen nach Artikel 3 IVG wird auf 39 Franken im Jahr festgesetzt.
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Abschnitt: Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz Art. 8 Der nach Artikel 27 Absatz 2 EOG höchstzulässige Mindestbeitrag für Nichterwerbs- tätige wird auf 16 Franken im Jahr festgesetzt. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 88 vom 1. Juli 1987 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwick- lung bei der AHV/IV wird aufgehoben. Art. 10 Änderung der EOV Die Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerbsersatzordnung (EOV) wird wie folgt geändert: Art. 23a Die Zahl 15 wird durch 16 ersetzt. Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung 90 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV Zu Artikel 1 (Anpassung der ordentlichen Renten) Das ganze Rentensystem der AHV und der IV hängt vorn Mindestbetrag der einfachen Altersrente (Vollrente) ab. Von diesem «Schlüsselwert» werden sämtliche Positionen der Rententabellen nach den in Gesetz und Verordnung festgelegten Verhältniszahlen abgeleitet. Die Verordnung 90 setzt diesen Schlüsselwert auf 800 Franken im Monat fest. Die volle einfache Alters- und Invalidenrente erreicht somit neu mindestens
800 und höchstens 1600 Franken, die Ehepaarrente 1200 bis 2400 Franken.
Zur Vermeidung von Verzerrungen im Rentensystem und in Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Vorschriften (Art. 30 Abs. 5 und Art. 331e1 Abs. 5 AHVG) werden die neuen Renten nicht durch Aufrechnung eines Zuschlages zur bisherigen Rente errechnet, sondern es wird vorerst das für die Renten- berechnung massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um 6,66 Pro- zent erhöht und alsdann der neue Rentenbetrag aus der zutreffenden neuen Rententabelle abgelesen. Damit wird sichergestellt, dass die bereits laufenden Renten genau gleich berechnet werden wie die neu entstehenden Renten. Die Umrechnung erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung. Nur ausgesprochene Sonderfälle müssen manuell bearbeitet werden.
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Zu Artikel 2 (Indexstand) Es ist wichtig, dass in der Verordnung genau festgelegt wird, welchem Index- stand der neue «Schlüsselwert» und damit alle von ihm abgeleiteten anderen Werte entsprechen. Nach Artikel 331, rAbsatz 2 AHVG ist der Rentenindex das arithmetische Mittel des vom BIGA ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. Im Interesse einer vollständigen Transparenz werden in der Verordnung die der Durchschnittsermittlung zu- grunde gelegten Werte der aktuellen Indexreihen ausdrücklich genannt.
Zu Artikel 3 (Anpassung der Einkommcnsgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten) Die Zahl der ausserordentlichen Renten ist gering: 24 800 in der AHV und
25 900 in der IV (Stand März 1989). Der grössere Teil dieser Renten wird an
Ehefrauen, deren Mann noch nicht rentenberechtigt ist, sowie an Geburts- und Kindheitsinvalide ausgerichtet und ist von Einkommensgrenzen unab- hängig. Nur ein Teil dieser Rentenzahlungen (etwa 50% in der AHV. 16% in der IV) ist davon abhängig, dass das aktuelle Einkommen ihrer Bezüger bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Diese Grenzen sind in Artikel 42 Absatz 1 AHVG festgelegt, doch kann sie der Bundesrat gestützt auf Artikel
42 le, AHVG bei der Neufestsetzung der ordentlichen Renten der Preisentwick-
lung anpassen. Die Preiskomponente des Mischindexes ist auf 140.6 Punkte gestiegen. Damit erhöht sich die Einkommensgrenze für alleinstehende Personen von 11 800 auf
12 400 Franken. Wie bereits bei der Anpassung 1988 weicht dieser Wert von
der Einkommensgrenze für die Ergänzungsleistungen ab. Die Rechtslage für die beiden Systeme ist jedoch nicht die selbe: Bei den ausserordentlichen Ren- ten ist der Bundesrat ausdrücklich an die Preisentwicklung gebunden, wäh- rend er bei der Anpassung der Ergänzungsleistungen über einen grösseren Spielraum verfügt, indem er nach Artikel 3a ELG die massgebenden Beträge «in angemessener Weise» anpassen kann.
Zu Artikel 4 (Anpassung anderer Leistungen) Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass zusammen mit den Renten auch weitere Leistungen erhöht werden, obwohl dieser Zusammenhang schon vom gesetzlichen System her besteht. Es handelt sich um die Hilflosenentschä- digungen (Art. 431i1 AHVG und Art. 42 IVG) sowie um bestimmte Leistun- gen der IV im Bereich der Hilfsmittel (Art. 7 Abs. 3 und 4. Art. 9 Abs. 2 HVI).
347
Zu Artikel 5 (Anpassung der sinkenden Beitragsskala) Artikel 9hs AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis. die Grenzen der sinken- den Beitragsskala für Selbständigerwerbende und für Arbeitnehmer ohne bei- tragspflichtigen Arbeitgeber (z.B. freiwillig versicherte Auslandschweizer) dem Rentenindex anzupassen. Dabei kann eine Anpassung der unteren Gren:e jeweils nur zusammen mit einer Erhöhung des Mindestbeitrages in Betracht gezogen werden, da sonst Verzerrungen im Beitragssystem entständen. Eine solche Erhöhung hat letztmals am 1. Januar 1986 stattgefunden und wird nun nach einem Abstand von vier Jahren wiederholt (s. Erläuterungen zu Artikel 6). Ferner wird wie bei allen bisherigen Rentenanpassungen die obere Gren'e so erhöht, dass sie wiederum dem gerundeten vierfachen Jahresbetrag der vollen einfachen Mindestrente (Fr. 9600 x 4 = 38 400) entspricht. Der Vollzug die- ser Änderung wird keine Schwierigkeiten bereiten, da am 1. Januar 1990 eine neue Beitragsperiode für die Selbständigerwerbenden beginnt. Zu Artikel 6 (Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige) Mit der 9. AHV-Revision wurde der Mindestbeitrag in ein bestimmtes Ver- hältnis zum Rentenniveau gebracht. Mit der lückenlosen Entrichtung dieses Beitrages sichert sich der Versicherte nämlich den Anspruch auf eine Mindest- rente, sei es als Betagter, als Invalider oder zugunsten von Hinterlassenen. Aus administrativen Gründen ist es indessen angezeigt, den Mindestbeitrag nicht bei jeder Rentenanpassung, sondern nur in grösseren Abständen und jeweils auf den Beginn einer neuen zweijährigen Beitragsperiode zu ändern. Ein sol- cher Schritt drängte sich nun bei der bevorstehenden Anpassung wieder auf, denn das Verhältnis zwischen Mindestbeitrag und Mindestrente darf nicht wie es früher oft während Jahren der Fall war - allzu sehr beeinträchtigt werden. Die bisherige Entwicklung und die ab 1990 geltenden Beiträge lauten wie folgt: gültig ah 4.2/ AH 0,6/, IV 0.25% EO Gesamtbeitrag Massgehcndcs (bis 1967: 0,5%) (bis 1987:0,3%) Einkommen
1.1.1979 168.- 20.- 12. 200.-- 4000. 1.1.1982 210.— 25.— 15.— 250.— 5000. 1.1.1986 252.- 30.— 18.- 300.— 6000.- 1.1.1988 252.— 36.— 15.— 303.— 6000. 1.1.1990 269.— 39.— 16.— 324.-- 6400.—
Die letzte «ordentliche» Erhöhung des Mindestbeitrages erfolgte 1986 (mini- male einfache Vollrente: 720 Fr., Mindestbeitrag AHV/IV/EO: 300 Fr.).
348
Zu Artikel 7 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die IV) Die Erhöhung der Mindestbeiträge an die IV ergibt sich aus den Erläuterun- gen zu Artikel 6. Die Befugnis zu dieser Anpassung erhielt der Bundesrat in Artikel 3 Absatz 1 letzter Satz IVG. Zu Artikel 8 (Beitrag der Nichterwerbstätigen an die EO) Die Erhöhung des Mindestbeitrages an die EO ergibt sich aus den Erläuterun- gen zu Artikel 6. Die Befugnis zu dieser Anpassung erhielt der Bundesrat in Artikel 27 Absatz 2 letzter Satz EOG. Zu Artikel 9 (Aufhebung bisherigen Rechts) Die «Verordnung 90» ersetzt die «Verordnung 88» in ihrer Gesamtheit, wie schon diese die vorangehende «Verordnung 86» abgelöst hatte. Dabei ist es selbstverständlich, dass die während der Geltungsdauer einer Verordnung ein- getretenen Tatsachen weiterhin nach deren Normen beurteilt werden, selbst wenn sie inzwischen aufgehoben wurde. Zu Artikel 10 (Änderung der EOV) Das EOG überträgt dem Bundesrat die Befugnis, innerhalb des gesetzlichen Höchstrahmens die zu entrichtenden Beitragssätze zu bestimmen. Dies hat er in Artikel 23a EOV getan. Da gemäss den Erläuterungen zu Artikel 6 der «Verordnung 90» der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen an die EO von
15 auf 16 Franken erhöht wird, muss im Zusammenhang damit auch die EOV
angepasst werden.
Verordnung 90 über Anpassungen bei den Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV vorn 12. Juni 1989
Der Scliuei:erische Bundesrat gestützt auf die Artikel 3a und 10 Absatz Ibs des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), verordnet:
Art. 1 Anpassung der Einkommensgrenzen Die Einkommensgrenzen nach Artikel 2 Absatz 1 ELG werden wie folgt erhöht: für Alleinstehende und für minderjährige Bezüger einer Invalidenrente auf mmdc- stens 12 100 und höchstens 13 700 Franken: für Ehepaare auf mindestens 18 150 und höchstens 20 550 Franken e. für Waisen auf mindestens 6050 und höchstens 6850 Frankem
349
Art. 2 Anpassung des Mietzinsabzuges Die Höchstbeträge für den Mietzinsabzug nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h ELG werden wie folgt erhöht: für Alleinstehende auf 7000 Franken; für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern auf 8400 Franken.
Art. 3 Anpassung der Mictnebenkosten Die Höchstbeträge für die Mietnebenkosten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ELG werden wie folgt erhöht: für Alleinstehende auf 600 Franken für die andern Bezügerkategorien auf 800 Franken
Art. 4 Anpassung der Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen Die Beiträge an die Stiftungen nach Artikel 10 Absatz 1 ELG werden wie folgt fest- gesetzt: für die Schweizerische Stiftung Pro Senectute auf 13 Millionen Franken; für die Schweizerische Vereinigung Pro Infirmis auf Millionen Franken; für die Schweizerische Stiftung Pro Juvcntute auf 2,7 Millionen Franken.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 88 vom 1. Juli 1987 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV!IV wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Erläuterungen zur Verordnung 90 über Anpassungen beiden Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Zu Artikel 1 (Anpassung der Einkommensgrenzen) Das Ausmass der auf den 1. Januar 1990 vorzunehmenden Erhöhung der Ein- kommensgrenzen wird duch den neuen Mindestbetrag der einfachen Rente (Vollrente) bestimmt. Die gegenwärtige Einkommensgrenze für Alleinste- hende beträgt 12 800 Franken. Dies ist der Betrag, der dem EL-Bezüger für den Lebensbedarf zur Verfügung steht. Die Erhöhung um 6,67 Prozent ergibt einen Betrag von 13 653 Franken. Wie bei den vorhergehenden Rentenerhö- hungen wird der Betrag der Einkommensgrenze auf die nächsten hundert Franken aufgerundet. So stehen dem zu Hause lebenden EL-Bezüger 7 Pro- zent mehr für den Lebensbedarf zur Verfügung. Es wird mit Mehrkosten von gesamthaft 50 Mio Franken gerechnet.
350
Kategorie Einkommensgrenzen bisher neu Alleinstehende 12 800 13 700 Ehepaare 19 200 20 550 Waisen 6 400 6 850
Zu Artikel 2 (Anpassung des Mietzinsabzuges) Der Mietzins bildet einen gewichtigen Ausgabenposten im Haushaltbudget des Rentners. Gemäss Haushaltstatistik beträgt der Anteil der Miete an den gesamten Haushaltausgaben bei den Rentnern 16,9 Prozent und hei den Un- selbständigerwerbenden 13,5 Prozent. Bei der untersten Einkornmenskatego- ne der Rentner (Einkommen von weniger als 24 000 Franken jährlich) beträgt der Anteil der Miete sogar 20,9 Prozent (Bundesamt für Statistik, Haushalt- rechnungen 1987). Deshalb bildet der Mietzinsabzug einen sehr wichtigen Be- standteil der EL-Berechnung. Da die Mietkosten einem starken Anstieg unterliegen, ist es nicht verwunder- lich, dass der Mietzinsabzug seit 1966 achtmal angepasst werden musste. Nämlich:
Jahr Mietzinsabzug für Alleinstehende für Ehepaare 1966 750 1 200 1971 1 200 1 800 1973 1 500 2 100 1975 1 800 3 000 1979 2 400 3 600 1982 3400 5100 1984 3 600 5 400 1986 4000 6000 1987 6 000 7200
Die letzte Erhöhung des Mietzinsabzuges erfolgte auf den 1. Januar 1987 mit dem Inkrafttreten der zweiten EL-Revision. Bei dieser Gelegenheit wurden die Ansätze erheblich angehoben. Für die Zeit vom 1.1.1987 bis zum 1.1.1990 ist mit einem Anstieg der Mieten von etwas weniger als 10 Prozent zu rechnen (1987: +2,7%; 1988: +2,9%). Mit Ausnahme von zwei Kantonen haben sich alle Kantone für eine Heraufsetzung des Mietzinsabzuges ausgesprochen.
351
Die Mehrheit sprach sich für eine Erhöhung von 600 Franken aus nämlich von 6000 auf 6600 Franken für Alleinstehende und von 7200 auf 7800 Fran- ken für Ehepaare. Eine Minderheit wollte weitergehen. Die Eidgenössische AHV/TV-Kommission hat mit 22:6 Stimmen einem Antrag auf eine Herauf- setzung auf 7000 Franken für Alleinstehende und 8400 Franken für Ehepaare zugestimmt. Der Bundesrat ist diesem Antrag gefolgt. Die Erhöhung wird Mehrkosten von 7 Mio Franken zur Folge haben. Zu Artikel 3 (Anpassung der Mietnebenkosten) Der Abzug für Mietnebenkosten wurde 1982 eingeführt. Er ist bisher nicht ge- ändert worden und beläuft sich jährlich auf 400 Franken für Alleinstehende und 600 Franken für Ehepaare. Es handelt sich nicht um einen selbständigen Abzug. Er ist in den Mietzinsabzug integriert. Gesamthaft können für Miete und Mietnebenkosten z.Z. höchstens 6000 Franken bei Alleinstehenden bzw.
7200 Franken bei Ehepaaren abgezogen werden. Wer also bereits den maxi-
malen Mietzinsabzug beansprucht, kann keine zusätzlichen Nebenkosten ab- ziehen lassen. Die Kosten für Heizung sind in den letzten ein bis zwei Jahren stark zurückge- gangen und haben den Stand 1982 wieder erreicht. In den Mietnebenkosten sind jedoch auch andere Kosten (z.B. Hauswart, diverse Gebühren usw.) ent- halten. Es besteht sogar eine gewisse Tendenz, dass diese Kosten eher ansteigen als die Grundmiete. Diese Entwicklung ist vor allem auch bei Alterswohnungen und Alterssiedlungen anzutreffen, da öfters in den Nebenkosten gewisse Be- treuungs- und Dienstleistungskosten mitenthalten sind. Eine Anpassung der Ansätze nach acht Jahren erwies sich daher als gerechtfertigt. Die gewählte Lösung wird Mehrkosten von 16 Mio Franken verursachen. Zu Artikel 4 (Anpassung der Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen) Der Bundesrat bestimmt das Ausmass der Erhöhung der Beiträge an Pro Se- nectute, Pro Infirmis und Pro Juventute bei der Neufestsetzung der Renten gemäss Artikel 33 t11 AHVG. Auf 1988 hat der Bundesrat auf eine Anhebung verzichtet, weil anlässlich der zweiten EL-Revision die Beiträge 1986 erheblich erhöht worden waren. Die Pro-Werke haben die Maximalbeträge auch 1988 nicht ausgeschöpft. Um gleichwohl über einen gewissen Spielraum für die individuelle Hilfe zu verfü- gen, die sich in einer Reihe von Fällen als notwendig erweist, wird der Maxi- malbetrag für Pro Senectute und Pro Infirmis um je eine Million Franken er- höht. Auf eine Heraufsetzung des Beitrages an Pro Juventute wird verzichtet, da der bestehende Maximalbetrag von 2,7 Mio Franken längst nicht ausge- schöpft wurde. 1988 wurden lediglich 1,2 Mio Franken für die Hilfe an Wit- wen und Waisen benötigt.
352
Die Betriebsrechnungen der AHV, der IV und der EO für das Jahr 1988
Die drei Sozialwerke AHV, IV und EO schlossen im Jahre 1988 hei 22 263 Mio Franken Einnahmen (+7.3%) und 21 053 Mio Franken Ausgaben (+6,6%) mit einem Gesamtüberschuss von 1210 Mio Franken ah, d.h. um
200 Mio Franken besser als im Vorjahr.
Der Überschuss der AHV stieg auf 931 Mio Franken an (Vorjahr 803). Zum erstenmal seit 1981 kann die IV wieder ein positives Ergebnis ausweisen. Der Ertragsüberschuss beläuft sich auf 219 Mio Franken gegenüber einem Fehl- betrag von 83 Mio Franken im Vorjahr. Das Resultat der EO verschlechterte sich im Berichtsjahr infolge der Herabsetzung des Beitragssatzes von 0.6 auf
0.5 Lohnprozente der Überschuss beträgt aber immer noch 60 Mio Franken,
230 Mio weniger als 1987.
Die Fondsentwicklung Am Ende des Rechnungsjahres wies der AHV/TV-Ausgleichsfonds einen Be- stand von 13864 Mio Franken (+9%) auf. Ohne die Kapitalschuld der IV betrug das Vermögen der AHV 14415 Min Franken es deckte somit 86,7 Pro- zent der Jahresausgaben (im Vorjahr 85,81/o). Der EO-Fonds erhöhte sich um 2,6 Prozent auf 2403 Mio Franken. Das Gesamtvermögen der AHV/IV und EO belief sich am Jahresende auf 16 267 Min Franken. Nach Angaben der Fondsverwaltung erreichten die ausschliesslich im Inland plazierten mittel- und langfristigen Kapitalanlagen am Ende des Jahres 11399 (10 262) Mio Franken. Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Durchschnittsrendite des Anla- gebestandes von 4,81 auf 4,75 Prozent reduziert.
Die Beiträge an die AHV/IV/EO Im Berichtsjahr flossen den drei Sozialwerken Bruttobeiträge von insgesamt
16 566 Mio Franken (+7,8%) zu. Die persönlichen Beiträge machten 1642
Min Franken (+8,25%), die Lohnbeiträge 14888 Min Franken (+7,8%) und die Beiträge auf ALV-Entschädigungen 36 Min Franken (-5,3%) aus. Für Studenten sowie für kurzfristig eingesetztes Personal können die Beiträge mit- tels Beitragsmarken entrichtet werden. Die diesbezüglichen Einnahmen belie- fen sich auf 6,5 (Vorjahr 6,0) Min Franken. Im Jahre 1988 mussten insgesamt 29,7 Min Franken an Beiträgen abgeschrieben werden. Bei den persönlichen Beiträgen waren dies 17,4 Min (+29%), bei den Lohnbeiträgen 12,3 Min Franken (+39%).Die Verzugszinsen brachten 13,6 Min Franken (+ 13,7%) ein und die Vergütungszinsen erforderten 1,7 Min Franken (+ 37,5%).
353
Die Hauptergebnisse Im Vergleich zum Vorjahr haben sich die einzelnen Sozialwerke wie folgt ent- wickelt (in Mio Franken):
19118 1987 Vuriindcrung in '/
AHV Einnahmen 17 562 16 513 + 6,3 Ausgaben 16631 15710 + 59 Ertragsüberschuss 931 803 Vermögen 14415 13484 IV Einnahmen 3 792 3 233 + 17.3 Ausgaben 3 573 3316 + 7,8 CJberschuss/ Fehlbetrag 219 83 Verlustvortrag 551 770
354
1988 1987 Vcriindcrung in %
EO Einnahmen 909 1 006 - 9.6 Ausgaben 849 716 + 18,6 Ertragsüberschuss 60 290 Vermögen 2403 2343
Die Rechnung der AHV Einnahmen Die gesamten Einnahmen der AHV erhöhten sich im Berichtsjahr um 6,4 Pro- zent auf 17 562 Mio Franken. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeit- geber trugen hiezu 13 757 Mio Franken (+6,8%) bei. Die Beiträge der ö//'ntlichen Hanlwerden nach Artikel 103 AHVG in Prozen- ten der AHV-Gesamtausgaben festgesetzt. In Abweichung von den dort fest- gehaltenen Prozentansätzen beträgt der Beitrag des Bundes an die AHV für das Jahr 1988 16 Prozent, jener der Kantone 4 Prozent, insgesamt also 20 Pro- zent (s. Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der AHV vom 4. Oktober 1985). Die gesamte Beitragssumme der öffentlichen Hand erreichte 3326 Mio Franken (+5,9%). Der Anteil des Bundes, welcher vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und gebrann- ten Wassern finanziert wird (siehe auch ZAK 5/1989), belief sich auf 2661 Mio, jener der Kantone auf 665 Mio Franken. Der Ertrag der Anlagen redu- zierte sich um 0,7 Prozent auf 467,3 Mio Franken. Ebenfalls rückläufig waren die Einnahmen aus Regress. Bei einer Abnahme von 6 Prozent machten sie noch 12 Mio Franken aus. Ausgaben Die Ausgaben der AHV von insgesamt 16631 Mio Franken (+5,9%) wurden fast gänzlich durch die Geldleistungen beansprucht (16 356 Mio Franken, + 5,8%). Auf die ordentlichen Renten entfielen 16 017 Mio und aufdie ausser- ordentlichen Renten 191 (191) Mio Franken. Die Erhöhung der Rentenaus- zahlungen um 5,9 Prozent ist zur Hauptsache auf die auf Anfang 1988 durchge- führte Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung um durchschnittlich 4,16 Prozent sowie in geringerem Masse auf die weitere Zunahme der Betagten zurückzuführen. Ende 1988 gab es 1124 584 (+ 1,71/o) Bezüger ordentlicher und 23 762 (-4.1 o,/) Bezüger ausserordentlicher Renten der AHV. Die Überweisung und Rückvergütung von Beiträgen bei Ausländern und Staatenlosen belief sich im Berichtsjahr auf 37,7 (34,9) Mio Franken. An die
355
Versicherungsträger der Vertragsstaaten wurden 36 Mio Franken überwiesen. nämlich 22 Mio an Italien und 14 Mio Franken an die Türkei. Der Resthetrag wurde direkt an Angehörige von Nichtvertragsstaaten zurückvergütet. Wie die Renten, so wurden auch die Hilfiosenentschädigungen den gestiege- nen Lebenshaltungskosten angepasst. Der monatliche Beitrag bei schwerer Hilflosigkeit beläuft sich nun auf 600 Franken. Ende 1988 wurden 18 331 (17 461) Bezüger von Hilfiosenentschädigungen gezählt. Insgesamt sind hiefür
143.3 (129.4) Mio Franken aufgewendet worden.
Die individuellen IV!assnalinien erforderten Aufwend Lingen von 25,7 (23,2) Mio Franken. Bei diesen Ausgaben handelt es sich fast ausschliesslich um die den Altersrentnern aufgrund von Artikel 43 abgegebenen Hilfsmittel wie Hör- apparate. Fuss- und Beinprothesen, Sprechhilfegeräte und orthopädische Massschuhe. Im Berichtsjahr wurden rund 10 000 (9390) Hilfsmittel zuge- sprochen Die Beiträge an Institutionen und Organisationen nahmen um 10 Prozent auf 197,5 Mio Franken zu. Hier fallen vor allem die Baubeiträge ins Gewicht, wel- che mit total 111 (93) Mio Franken erneut stark anstiegen. Die Ursache dafür
356
Beträge in Fr. Vernde- Beiriehsrechnung der AH V 1988 rune ii
Einnahmen
1. Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber
(inkl. Zinsen) 13 756 929 768 6.7
2. Beiträge der öffentlichen Hand 3326215 139 5,9
a. Bund 2 660 972 112 h. Kantone 665 243 027
3. Ertrag der Anlagen 467 293 370 - 0,7
4. Einnahmen aus Regress 12 053 840 - 6.0
Zahlungen von haftpflichtigen Dritten 12 639 643 - 5,5 Regresskosten - 585 803 6.4
5. Total Einnahmen 17 562 492 117 6,4
Ausgaben
1. Geldleistungen 16 355 815 861 5,9
a. Ordentliche Renten 16016 818 739 5,9 h. Ausserordentliche Renten 191 387 643 0.2 Überweisung und Rückvergütung von Beiträgen hei Ausländern und Staatenlosen 37 685 468 8,0 Hilflosenentschiidigungcn 143 343 037 10,8 Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 345 425 - 4.3 Rückerstattungsforderungen 33 764 451 0.3
2. Kosten für individuelle Massnahmen 25 680 692 10,6
Hilfsmittel 25 669 852 10,6 Reisekosten 28 223 3,7 Rückerstattungsforderungen 17 383 104.3
3. Beiträge an Institutionen und Organisationen 197 491 963 10,0
Baubeiträge III 055 821 19,0 Beiträge an Organisationen 75 407 142 2.9 Beiträge an Pro Senectute (ELG) 11 029 000 10,1 Beiträge an Pro Juventute (ELG) 0
4. Durchführungskosten 6 199 230 8.1
Sekretariate der 1V-Kommissionen 1 182 180 5,1 1V-Kommissionen 51 016 1,3 Spezialstellen 61 879 8.6 Abklärungsmassnahmen 4 644 346 10.0 Parteientschädigungen und Gerichtskosten 259 809 - 8,3
5. Verwaltungskosten 45 887 951 - 7,2
Pauschalfrankatur 19 345 903 - 3,4 Durchführungskosten gern. Art. 95 AHVG 22 212 876 - 9,2 Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen 4 530 780 - 11,4 Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte - 201 608 39,0
5. Total Ausgaben 16 631 075 697 5.9
357
Auszahlungen für ordentliche und ausserordentliche AHV-Renten 1978-1988, ab 1982 mit Auszahlungsart
17000 Mio Fr.
16000 15000 14000 13000 12000 11000
'1_IT1f1IIHh1Ii 1978 1979 1980
Barauszahlungen 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988
(Zahlungsanweisungen) mit Taxkosten von zurzeit durchschnittlich Fr. 3.24 je Monat
Taxfreie Ueborweisungen auf Bank- und Postcheckkonten
liegt wohl darin, dass im Hinblick auf die Aufhebung von Artikel 101 AHVG vor Ablauf der Anmeldefrist zur Ausrichtung von Baubeiträgen noch eine be- deutende Zahl von Gesuchen eingereicht wurde (siehe auch ZAK 1988 S. 141). Die Beiträge an die Organisationen der privaten Altershilfe stiegen gering- fügig um 2,1 Mio auf 75,4 Mio Franken (+2,9%) an. Es kann angenommen werden, dass sich die Zahl der beitragsberechtigten Organisationen bei rund
800 einzupendeln beginnt. Der Beitrag an die Pro Senectute belief sich auf 11
(10) Mio Franken. Die Pro Juventute erhielt im Berichtsjahr 1(1,4) Mio Fran- ken, wobei jedoch dieser Betrag bereits im Vorjahr gebucht wurde (siehe auch ZAK 5/1989 S. 235). Die Durchführungskosten verzeichneten eine Zunahme um 8 Prozent und er- reichten 6,2 Mio Franken. Davon beanspruchten die TV-Kommissionen zu-
358
sammen mit den Sekretariaten 1,2 Mio Franken. Die Kosten für AbklLirungs- massnahmen es handelt sich dabei grösstenteils um Arzthonorare im Zu- -
sammenhang mit der Zusprechung von Hilfsmitteln beliefen sich hei einer --
Zunahme von 10 Prozent auf 4,6 Mio Franken. Die Veriialtungskosien verringerten sich um 7,2 Prozent auf 45,9 Mio Franken. Dies rührt daher, dass in den Ausgaben des Jahres 1987 die Neuanschaffung der EDV-Anlage für die Zentrale Ausgleichsstelle enthalten war. Im weiteren konnten auch die Pauschaifrankaturkosten um 3.4 Prozent auf 19,3 Mio Franken gesenkt werden. Dies als Folge der immer mehr zur Anwendung ge- langenden bargeldlosen Rentenauszahlung.
Die Rechnung der IV
Einnahmen Auf den 1. Januar 1988 ist die zweite 1V-Revision in Kraft getreten, welche u.a. eine verbesserte Finanzierung durch die Erhöhung des Beitragssatzes von
1 auf 1.2 Prozent mit sich brachte. Dies bewirkte bei den Beiträgen der Vers,-
IV: Rechnungsergebnisse 1978-1988
250 ‚
200
150
100
50
0
50
100
150 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988
359
cherten und der Arbeitgeber eine Zunahme um 27,7 Prozent auf 1973,6 Mio Franken und führte -- nach einer langjährigen Defizitperiode - bereits zu einem erfreulichen Rechnungsüberschuss. Aufgrund von Artikel 78 IVG belaufen sich die aus den Beiträgen der öffent- lichen Hand zu leistenden Mittel auf die Hälfte der jährlichen TV-Ausgaben. Zu drei Vierteln sind die Beiträge vom Bund und zu einem Viertel von den Kantonen zu tragen. Somit hatten der Bund im Berichtsjahr 1340 (1243) Mio und die Kantone 447 (414) Mio, insgesamt 1787 Mio Franken aufzubringen. Die Regresseinnahmen der IV sind - im Gegensatz zu jenen der AHV - weiter angestiegen. Sie beliefen sich auf 33 Mio Franken (+ 8,8%).
Ausgaben Aufgrund des positiven Ergebnisses der TV-Rechnung mussten entsprechend weniger Kapitalsc/iuldinsen aufgewendet werden. Sie reduzierten sich um 3,2 Mio auf 28,8 Mio Franken (-10,3%). Die Geldleistungen Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigungen - stiegen um 8,2 Prozent auf 2281 Mio Franken an; dies vorab, weil auch die Leistun- gen der IV auf Anfang 1988 der Lohn- und Preisentwicklung angepasst wor- den sind. Die ordentlichen Renten erforderten 1827,6 Mio (+6,8%), die aus- serordentlichen Renten 277 Mio Franken (+ 8%). Ende 1988 wurden 207 119 (+2,2%) Beziiger von ordentlichen und 26 291 (+ 3,8%) Bezüger von ausse- rordentlichen 1V-Renten gezählt. Wie schon im vorangegangnen Jahr haben die Taggelder auffallend stark zugenommen. Sie stiegen um 31 Prozent auf 115 Mio Franken an. Die IV-Taggelder richten sich nach dem Entschädigungs- system der EO. Somit ergaben sich im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der 5. EO-Revision auf den 1. Januar 1988 auch für diese strukturelle Verbes- serungen. Als weitere Ursache ist das auf den 1. Juli 1987 eingeführte «Kleine Taggeld» zu vermuten, auf welches Versicherte in erstmaliger beruflicher Aus- bildung und Minderjährige, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, An- spruch haben. Auch die Hilflosenentschädigungen wurden der Teuerung angepasst. Der An- satz bei leichter Hilflosigkeit erhöhte sich von 144 auf 150 Franken, bei mittle- rer von 360 auf 375 Franken bei schwerer Hilflosigkeit von 576 auf 600 Fran- ken. Die Entschädigungen insgesamt machten 69.6 Mio Franken (+8%) aus. Erstmalig mit insgesamt 5 Mio Franken erscheint die Ausgabe «Beitragsanteil zu Lasten der IV». Seit dem 1. Januar 1988 müssen auf den Taggeldern AHV/ IV/E0-Beiträge abgerechnet werden. Bei den ausgewiesenen 5 Mio Franken handelt es sich um den (Arbeitgeber-)Anteil, der von der IV zu tragen ist. Die individuellen Massnahmen verursachten Kosten von 574 Mio Franken (+4,3%). Bei den medizinischen Massnahmen mit Ausgaben von 193 (183)
360
Beirigc in Fr. Verinde- Betriehsrechnung der IV 1988 runo
Einnahmen
1 Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber 1 973 591 609 27.7
2. Beiträge der öffentlichen Hand 1 786 804 649 7,8
a. Bund 1340 103 487 h. Kantone 446 701 162
3. Einnahmen aus Regress 31 789 023 8,5
Zahlungen von haftpflichtigen Dritten 33 040 856 8.8 Regresskosten - 1 251 833 17,0
4. Total Einnahmen 3792 185 281 17,3
Ausgaben
1. Kapitalzinsen 28781 061 - 10.3
2. Geldleistungen 2 280 720 943 8.2
a. Ordentliche Renten 1827 596 137 6.8 b. Ausserordentliche Renten 277 127 959 8.0 c. Taggelder 115 010 507 30.6 d. Hilflosenentschädigungen 69 622 396 8.0 e. Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 1 821 592 - 2,9 f. Rückerstattungsforderungen - 15481 108 0,4 g. Beitragsanteil zu Lasten der IV 5 023 460
3. Kosten für individuelle Massnahmen 573 753 449 4,3
Medizinische Massnahmen 193 106 664 4,9 Massnahmen beruflicher Art 105 004 174 7,9 Beiträge für Sonderschulung und hilfl. Minderjährige 173 704 073 1,1 Hilfsmittel 61 974 049 8,4 Reisekosten 40 847 951 1,0 Rückerstattungsforderungen - 883 462 5,0
4. Beiträge an Institutionen und Organisationen 586 611 275 11,8
Arbeitsämter. Berufsberatungs- und Spezialstellen 19 677 87,8 Baubeiträge 91 707 040 25,1 Betriebsbeiträge 412 588 871 9.6 Beiträge an Dachorg. und Ausbildungsstätten 75169 687 10,6 Beitrag an Pro Infirmis (ELG) 7 126 000 3.2
5. Durchführungskosten 87 859 618 7.2
a. Sekretariate der 1V-Kommissionen 45562 179 8,2 b. 1V-Kommissionen 2 550 927 - 3,9 c. IV-Regionalstellen 22066 100 11.1 d. Spezialstellen 343 873 5,3 e. Abklärungsmassnahmen 16 990 170 1,6 f. Parteientschädigungen und Gerichtskosten 346 369 8,7
6. Verwaltungskosten 15882954 - 18,0
a. Pauschalfrankatur 5 205 971 - 2,9 h. Durchführungskosten gem. Art. 81 IVG 10 766 483 - 23.5 c. Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte - 89 500 44,2
5. Total Ausgaben 3 573 609 300 7.8
361
Mio Franken war eine leichte Kostensteigerung im Spitalhercich festzustellen. Die Massnahmen beruflicher Art verzeichneten bei 105 Mio Franken eine Zu- nahme um 7,9 Prozent, welche auf höhere Anforderungen in der Berufsausbil- dung, die personelle Verstärkung der Lehrkräfte sowie auf die personalinten- sive Ausbildung zurückzuführen ist. Die Kosten für Hilfsmittel beliefen sich auf 62 Mio Franken (+ 8,4%). Die Zunahme ist teils teuerungsbedingt, teils durch die erhöhte Zahl der Hilfsmittelverfügungen verursacht. Die Beiträge an Institutionen und Organisationen beanspruchten im Berichts- jahr 586,6 Mio Franken (+ 11,8/o). Aufgrund der Aufhebung von Artikel 72 IVG wurden die Beiträge an Arbeitsämter, Berufsheratungs- und Spezialstel- len letztmals für das Betriebsjahr 1987 ausgerichtet. Beim 1988 noch ausgewie- senen Betrag von 19 677 Franken handelt es sich um Restzahlungen aus der Übergangszeit. Nach wie vor herrscht eine überaus grosse Nachfrage nach Plätzen in Wohnheimen für Geistig- und Psychischhchindcrte. Dementspre- chend haben die Baubeiträge um volle 25 Prozent auf 91,7 Mio Franken zuge-
Durchführungs- und Verwaltungskosten der IV 1978-1988
8:.... 0
120 Mo Fr.
100
40
20
1 j
EI Pauschalfrankatur
jbun9smassnahmen IV-Regionaistellen und Spezialstellen
• IV-Sekretariate und 1V-Kommissionen
0- j. 1978 1980 1982 1984 1986 1988
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nommen. Dadurch, dass vermehrt solche Plätze geschaffen werden, müssen auch zusätzlich Betriebsbeiträge zur Deckung der invaliditätsbedingten Mehr- kosten ausgerichtet werden. Bei einer Zunahme um 9,6 Prozent beliefen sich diese im Berichtsjahr auf 412,6 Mio Franken. Aufgrund von Artikel 74 IVG gewährt die Versicherung den Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe und den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung Beitrüge, insbesondere an die Kosten für Beratung und Betreuung Invalider, Beratung der Angehörigen von Invaliden, Kurse zur Ertüchtigung der Invali- den sowie an die Aus- und Weiterbildung von Lehr- und Fachpersonal. Im Berichtsjahr wendete die IV dafür 75,2 (68) Mio Franken auf. Vermehrte An- strengungen wurden vor allem im Bereich der Kurse zur Ertüchtigung der In- validen unternommen. Die Durchführungskosten der IV erhöhten sich um 7,2 Prozent auf 87,9 Mio Franken. Diese Zunahme resultiert zum einen aus den Aufwendungen für die Sekretariate der 1V-Kommissionen von 45,5 Mio Franken (+8, 11/0) und zum andern aus den Kosten der IV-Regionalstellen, welche um 11,1 Prozent auf 22 Mio Franken zugenommen haben. Die Mehrkosten sind durch die Einstel- lung von zusätzlichem Personal sowie die Errichtung der IV-Regionalstellen Schaffhausen, Schwyz und Zug bedingt. Die Verwaltungskosten der IV haben wie diejenigen der AHV deutlich abge- nommen. Sie sanken um 18 Prozent auf 15,9 Mio Franken, wobei die bezüg- lich der AHV gegebene Begründung auch hier zutrifft.
Die Rechnung der EO Mit dem Inkrafttreten der fünften EO- Revision auf den 1Januar 1988 wurde der Beitragsansatz um 1 Zehntelprozent auf 0,5 Prozent reduziert. Die Bei- träge der erfüssten Personen und der Arbeitgeber sanken deshalb um 10,7 Pro- zent auf 825,8 (924,5) Mio Franken. Die Geldleistungen stiegen um 18,6 Prozent auf 847,3 (714,3) Mio Franken an. Dies ist die Folge der Erhöhung des Höchstbetrages der EO-Entschädigung von 140 auf 155 Franken sowie der Verbesserung der Entschädigung für Al- leinstehende von 35 auf 45 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens. Ebenfalls seit dem 1. Januar 1988 müssen von den EO-Entschädigungen Bei- träge an die AHV sowie an die mit ihr verbundenen Versicherungszweige, ge- gebenenfalls an die ALV bezahlt werden. Von dieser Regelung sind die Nicht- erwerbstätigen, die nicht beitragspflichtig sind und einen Dienst von weniger als 20 Tagen leisten, ausgenommen. Die Beiträge sind je zur Hälfte vom
363
Dienstleistenden und vom Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung zu tra- gen. Für das Jahr 1988 belief sich der Anteil der EO auf 37,8 Mio Franken. Im Berichtsjahr entschädigte die EO insgesamt rund 13 906 500 (13 956 000) Diensttage an 779 500 (795 000) Dienstleistende. Auf 438 500 (432 000) Wehrpflichtige fielen 13 005 500 (13 050 000) Diensttage und auf 341 000 (363 000) Zivilschutzpflichtige 901 000 (906 000) Diensttage.
Einnahmen und Ausgaben der EO 1978-1988
1100 - Mio r.
1000- -
900 - Einnahmen 0-1
600 - -- Ausgaben 500-... 400 -
300 -
200 -
100 -
0 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988
Betriebsrechnung der EO 1988 Ifl Fr. Verände- rung in 0/ Einnahmen Beiträge der erfassten Personen und Arbeitgeber (inkl. Zinsen) 825 752 937 - 10,7 Ertrag der Anlagen 83 420 684 2,7 Total Einnahmen 909 173 621 - 9.6
364
Betrage in Fr. Verände- rung in Ausgaben
1. Geldleistungen 847 315 774 18.6
Entschädigungen 810 849 494 13.4 Rückerstattungsforderungen - 1 291 580 113,0 Beitragsanteil zu Lasten der EO 37 757 860
2. Verwaltungskosten 1 512 167 0.4
a. Pauschalfrankatur 1 191 665 3.0 h. Durchführungskosten gern. Art. 29 EOG 322 387 10,9 c. Erlös aus Verkäufen und Arbeiten für Dritte 1 885 84.6
3. Total Ausgaben 848827941 18,6
Ergebnis: Überschuss 60 345 680 79,2
Durchführun en AHV/IV/EO: Beitragspflicht auf Vermittlungsprovisionen' Nach Artikel 7 Buchstabe g AHVV gehören Provisionen und Kommissionen zum massgebenden Lohn. Regelmässig wird unser Amt diesbezüglich darauf hingewiesen. dass namentlich von Kreditinstituten ausbezahlte Vermittlungs- provisionen nicht immer der Beitragserhebung zugeführt würden. Bei den Provisionsempfängern handelt es sich vielfach um Verkäufer von Produkten (Lexika. Autos. Möbel usw.), welche bei Abschluss des Kauf'vertrages dem Käufer gleichzeitig auch einen Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut un- terbreiten. Auf diese Weise profitiert sowohl der Verkäufer (wegen der soforti- gen Bezahlung), das Kreditinstitut (Darlehensvertrag) wie auch der Vermittler (Kommission). Auch wenn die Kreditinstitute keine Arbeitsverträge mit den Vermittlern abschliessen, so gelten Kommissionen und Provisionen in der Re- gel trotzdem als massgebender Lohn. Ein Vorbehalt ist etwa anzubringen für Einzelfälle, in welchen nur sporadisch solche Kommissionen und Provisionen erzielt werden. Ferner kann bei Vorliegen von geringfügigem Nebenerwerb auf die Abrechnung verzichtet werden.
A ui den ‚\ II V - M ittei In nizen \ r. 165
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Parlamentarische Vorstösse
89.400. Postulat Deglisevom 15. März 1989
betreffend ein wissenschaftliches Gremium für Familienfragen Nationalrat D6glise hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, ein ständiges Organ zu schaffen, das sich mit Fami- lienfragen befasst. Das Organ soll eine beschränkte Zahl von Mitgliedern haben und insbesondere folgende wissenschaftlichen Aufgaben wahrnehmen: - Es beobachtet die Entwicklung der familiären Lebensformen und erforscht die demographischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Faktoren, welche diese Formen beeinflussen, und zwar sowohl in der Schweiz als auch in ver- gleichbaren Ländern des Auslandes; - es regt Forschungsarbeiten an und unterstützt die Forschung, soweit sie die Fa- milienpolitik des Bundes und weiterer Behörden und Institutionen betreffen; - es arbeitet regelmässig Berichte und Publikationen über die Familie im allgemei- nen oder über aktuelle familienpolitische Fragen aus; - es macht Vorschläge zur Weiterentwicklung der Familienpolitik und berät die Verwaltung in allen Fragen, welche die Familie betreffen.» (24 Mitunterzeichner) Der Nationalrat hat dieses Postulat am 23. Juni angenommen und an den Bundes- rat überwiesen.
89.398. Postulat Segmüller vom 15. März 1989
betreffend einen Bericht über die Situation der Alleinerziehenden Nationalrätin Segmuller hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, einen Bericht über die sozialpolitische und wirt- schaftliche Stellung der alleinerziehenden Mütter und Väter zu erstellen. Aufgrund der ermittelten Daten soll eine Analyse der Gesamtsituation der Alleinerziehenden in der Schweiz, mit den sich daraus ergebenden Folgerungen für unsere Sozial- und Familienpolitik, vorgelegt werden.» Der Nationalrat hat dieses Postulat am 23. Juni angenommen und an den Bundes- rat überwiesen.
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89.452. InterpeIlation Herczog vom 6. Juni 1989
betreffend die Gewährung von Festhypotheken durch Pensionskassen Nationalrat Herczog hat folgende Interpellation eingereicht: «Ist der Bundesrat bereit, aufgrund der gegenwärtigen und vermutlich auch zu- künftigen Entwicklung der Hypothekarzinsen einen dringlichen Bundesbeschluss auszuarbeiten, wonach mindestens 50 Prozent der Einnahmen der Pensionskassen in Form von günstigen Festhypotheken dienen sollen, wobei die Darlehen jenen zur Verfügung stehen sollen, die im Wohnungsbau zur Kostenmiete vermieten?» (2 Mitunterzeichner)
89.1042. Einfache Anfrage Leuenberger-Solothurn vom 7. Juni 1989
betreffend die feinere Abstufung der 1V-Renten Nationalrat Leuenberger hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Nach Meinung des Schweizerischen Invalidenverbandes hat sich die in der letzten IV- Revision eingeführte Viertelsrente bei einer Erwerbsunfähigkeit ab 40 Prozent nicht bewährt. Statt der vom Bundesrat erwarteten rund 30 000 Renten seien bloss etwa 1000 zugesprochen worden. Statt der prognostizierten 135 Millionen Franken kämen auf diese Weise den Teilerwerbsfähigen bloss 5 Millionen Franken zugute. - Treffen diese Angaben zu? - Hat sich die Einführung der Viertelsrente nicht bewährt? - Sieht der Bundesrat vor, eine feinere Rentenabstufung vorzuschlagen, als sie heute besteht?»
89.499/504. Motion Bührer vom 14. Juni1989 und Motion Lanz vom 15 . Juni 1989 betreffend die Vierteisrenten der IV Ständerätin Bührer und Nationalrat Lanz haben die folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament raschmöglichst eine Änderung von Artikel 28 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vorzulegen, mit dem Ziel, die Berechtigungsgrenze für den Bezug einer Viertelsrente bzw. einer Härtefallrente zu senken.»
89.493. Motion Spielmann vom 13. Juni1989
betreffend eine Erhöhung des Mietzinsabzuges bei den EL Nationalrat Spielmann hat folgende Motion eingereicht: «Zur Zeit sind die Abklärungen in bezug auf die Änderung gewisser Bestimmungen des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen im Gange. Diese Revision wird noch einige Monate in Anspruch nehmen. Angesichts der allgemeinen Mietzinserhöhungen, die durch die steigenden Hypo- thekarzinsen noch verstärkt werden, ersuche ich den Bundesrat, eine rasche Erhö- hung des Maximalabzugs für die Miete (Art. 4 Abs. 1 b ELG) vorzuschlagen und den Abzug für die Heizkosten nicht mehr in den Mietzinsabzug einzuschliessen.»
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Mitteilu Erhöhungen bei der AHV/IV sowie den Ergänzungsleistungen auf den 1. Januar 1990 Der Bundesrat hat am 12Juni beschlossen, die Renten und Hilflosenentschädj- gungen auf den 1. Januar 1990 der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Der Mindestbetrag der einfachen Vollrente soll von 750 Franken auf 800 Franken und der Höchstbetrag von 1500 auf 1600 Franken im Monat erhöht werden. Für Ehe- paare sollen die neuen Eckwerte 1200 und 2400 Franken betragen. Die Hilflosen- entschadigungen betragen nun je nach dem Grad der Hilflosigkeit 160, 400 oder
640 Franken. Die Erhöhung beträgt durchschnittlich 6,66 Prozent.
Für die Rentenanpassung hat der Bundesrat sowohl die Preis- als auch die Lohn- entwicklung seit der letzten Erhöhung beachtet. Die neuen Rentenbeträge berück- sichtigen eine Preissteigerung in den Jahren 1988 und 1989 von insgesamt 6,1 Prozent und eine Einkommenserhöhung von insgesamt 7,6 Prozent.
Mindest- und Höchstbeträge der AHV- und IV- Vollrenten (Skala 44)
Ganze Rente Halbe Rente Viertetsrente Einfache Rente min. 800 400 200 max. 1600 800 400 Ehepaarrente min. 1200 600 300 max. 2400 1200 600 Witwenrente min. 640 max. 1280 Zusatzrente für Ehefrau min. 240 120 60 max. 480 240 120 Einfache Waisen-/Kinderrente min. 320 160 80 max. 640 320 160 Vollwaisenrente und min. 480 240 120 Doppel-Kinderrente max. 960 480 240
Mindestbeträge der Invalidenrenten für Geburts-, Kindheits- und Frühinvalide Einfache Rente 1067 534 267 Ehepaarrente 1600 800 400 Zusatzrente für Ehefrau 320 160 80 Einfache Kinderrente 427 214 107 Doppel-Kinderrente 640 320 160
Der Bundesrat hat ferner beschlossen, gleichzeitig mit den Renten und Hilflosen- entschädigungen weitere Beträge im System der AHV/IV der wirtschaftlichen Ent- wicklung anzupassen. Der Mindestbeitrag für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige in der AHV/IV/EO wurde neu auf 324 Franken festgesetzt (bisher 303 Fr.). - Die obere Grenze, ab der Selbständigerwerbende den vollen Beitragssatz zu zah- len haben (= oberer Wert der sog. sinkenden Beitragsskala) beträgt neu 38400 Franken (bisher 36 000 Fr.). Auch der untere Wert der sinkenden Beitragsskala wird angepasst: von 6100 auf
6500 Franken.
- Der Freibetrag, bis zu dem erwerbstätige Altersrentner keine AHV/IV/E0-Bei- träge zu bezahlen haben, wird von 12 000 auf 14400 Franken im Jahr hinaufge- setzt (= 1200 Fr. im Monat). - Die Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen AHV- oder IV- Renten steigen für Bezüger von einfachen Renten und von Witwenrenten von bisher 11 800 auf neu 12400 Franken, für Ehepaare von 17700 auf 18600 Franken und für Waisen von 5900 auf 6200 Franken. - Die Pflegebeiträge der IV für hilflose Minderjährige belaufen sich ab Januar 1990 auf 21 Franken (bei schwerer Hilflosigkeit), 13 Franken (bei mittelschwerer Hilf- losigkeit) und 5 Franken im Tag (bei leichter Hilflosigkeit). Bei den Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV werden die bundesrechtlich zuläs- sigen Einkommensgrenzen wie folgt erhöht: - für Alleinstehende auf 13700 Franken (bisher 12800), - für Ehepaare auf 20550 Franken (bisher 19200), für Waisen, Kinder auf 6850 Franken (bisher 6400). Bei den Ergänzungsleistungen wird ebenfalls der Mietzinsabzug erhöht, und zwar für Alleinstehende auf 7000 (bisher 6000) Franken und für Ehepaare auf 8400 (bisher 7200) Franken. Auch der Abzug für Mietnebenkosten wurde angepasst, und zwar für Alleinstehende von 400 auf 600 Franken und für Ehepaare von 600 auf 800 Franken. Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1990 hat der Bundesrat ferner einige Änderun- gen an den Verordnungen über die AHV, die IV und die EL vorgenommen. Die mei- sten stehen im Zusammenhang mit der Rentenanpassung oder sind technischer Natur. Besonders zu erwähnen ist eine Änderung der AHV-Vollzugsverordnung, wovon auch die IV betroffen wird. So wird im Falle von Beitragslücken die Anrechnung von Zusatzjahren bei der Rentenberechtigung erleichtert. Insbesondere wird die Zahl der maximal anrechenbaren Zusatzjahre von 2 auf 3 Jahre erhöht, ferner sollen nun auch Auslandschweizer in den Genuss dieser Verbesserung bei der Rentenbe- rechnung kommen. Auf dem Gebiet der Ergänzungsleistungen wurde Vermögen, auf das verzichtet wurde, bisher unverändert in die EL-Berechnung einbezogen. Eine Verordnungs- änderung führt eine beschränkte Amortisation ein, um Härten in der Anrechnung zu vermeiden. Durch die Rentenanpassung entstehen für die AHV/IV in den Jahren 1990/91 durchschnittlich Mehrausgaben von 1285 Mio Franken. Sie sind durch die ordent- lichen Einnahmen abgedeckt. Die Anpassungen bei den EL verursachen Mehr- kosten von rund 73 Mio Franken. Die finanziellen Auswirkungen der übrigen Än- derungen sind unbedeutend.
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Verbesserung bei den Ergänzungsleistungen Der Bundesrat hat die Botschaft für eine Änderung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) verabschiedet. Darin schlägt er dem Parlament eine Verbesserung für die Bezüger von Ergänzungsleistungen vor. Mit- tels einer kleinen Gesetzesrevision soll der Selbstbehalt von 200 Franken bei der Vergütung der Krankheitskosten möglichst bald abgeschafft werden. Die grosse Mehrheit der Kantone befürwortet die Aufhebung des Selbstbehaltes, der für einen Teil der Bezüger von Ergänzungsleistungen eine Härte bedeutet und gleichzeitig er- hebliche administrative Schwierigkeiten mit sich bringt. Die Gesetzesrevision dürfte Mehraufwendungen von jährlich 10 Millionen Franken für Bund und Kantone zur Folge haben.
Pensionskassenstatistik 1987: 15000 Vorsorgeeinrichtungen verwalten nahezu 170 Milliarden Franken Gemäss einer Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS) gab es Ende 1987 über 15000 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge mit 3,2 Millionen Versicherten, wobei diejenigen Personen, die bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert wa- ren, entsprechend mehrmals gezählt worden sind. Sämtliche Einrichtungen verwal- teten zu diesem Zeitpunkt insgesamt nahezu 170 Milliarden Franken an Vermögen. Erstmals seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; 1.1.1985) hat das Bundesamt für Statistik bei den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge eine Vollerhebung durchgeführt. Die Befragung bezog sich auf das Geschäftsjahr 1987 mit Stichtag am 31. Dezem- ber. In diese Erhebung wurden alle an der Zweiten Säule beteiligten Vorsorgeein- richtungen miteinbezogen, d.h. einschliesslich der sogenannten Sammel- und Ge- meinschaftsstiftungen. Die Befragung umfasste dabei sowohl den obligatorischen als auch den freiwilligen Teildieser Einrichtungen. Ende 1987 gab es in der Schweiz etwas über 15000 Einrichtungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die Abnahme der Zahl der Vor- sorgeeinrichtungen gegenüber der letzten Vollerhebung aus dem Jahre 1978 (17 000) ist darauf zurückzuführen, dass sich seit der Einführung des gesetzlichen Obligatoriums zahlreiche Pensionskassen einer bestehenden Sammel- oder Ge- meinschaftsstiftung angeschlossen haben oder zum Teil aus andern Gründen auf- gelöst wurden. Ermittelt wurden u.a. Angaben über die Form und Charakteristik der Vorsorgeein- richtungen, die Reglemente, die Anzahl der Versicherten und der Leistungsbezüger wie auch über die Bilanz und die Betriebsrechnung. Nach den nun vorliegenden provisorischen Ergebnissen gab es am Stichtag 3,2 Mio Versicherte. Die Anzahl der versicherten Personen war indessen kleiner, weil diese zum Teil mehreren Einrichtungen angehörten. Mehr als vier Fünftel der Versicherten waren bei einer Vorsorgeeinrichtung des pri- vaten Rechts angeschlossen. Auf die dem BVG unterstellten Pensionskassen ent- fielen 2,8 Mio Versicherte.
1987 wurden insgesamt 15,8 Mia Franken an Beiträgen und Zuwendungen (als
Vergleich dazu: die AHV-, IV- und EO-Beiträge betrugen rund 15,4 Mia Fr.) einbe-
370
zahlt, wovon die Versicherten 36 Prozent und die Arbeitgeber 64 Prozent zu tragen hatten. Von den Arbeitgeberbeiträgen wurde ein Fünftel in Form von freiwilligen Beiträgen und Zuwendungen entrichtet. Dazu kamen 2,7 Mia Franken als Eintritts- einlagen (Freizügigkeitsleistungen und Einkaufssummen beim Eintritt eines Versi- cherten) und 6,8 Mia Franken als Nettokapitalerträge. Den rund 420000 Pensionierten und Hinterbliebenen wurden im Berichtsjahr 5,5 Mia Franken in Form einer Rente ausbezahlt. An die 28000 Bezüger von Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- Kapitalien wurden rund 940 Mio Franken überwie- sen. Für Austrittsleistungen (Freizügigkeitsleistungen und Barauszahlungen) hat- ten die Vorsorgeeinrichtungen 3,5 Mia Franken aufzuwenden. Ende 1987 erreichte die Bilanzsumme, d.h. die Buchwerte, aller Vorsorgeeinrich- tungen den Betrag von 167 Mia Franken. Darin nicht enthalten sind die Rückkaufs- werte der Kollektivversicherungen. Die von den Vorsorgeeinrichtungen selbst ver- walteten Kapitalanlagen verteilten sich wie folgt: Drei Zehntel bzw. 50 Mia Franken waren in Obligationen und Kassascheinen angelegt. Auf 17 Prozent oder 29 Mia Franken bezifferten sich die direkten Anlagen in Immobilien und Grundstücken. 28 Mia Franken (17%) wurden als Guthaben bei den Arbeitgebern ausgewiesen. Ein Zehntel (17 Mia Fr.) hielten die Vorsorgeeinrichtungen in Form von kurzfristigen Anlagen (flüssige Mittel, Sparhefte, Termingelder usw.). Auf Grundpfanddarlehen entfielen 13 Mia Franken oder 8 Prozent der Gesamtanlagen. Weitere je 7 Prozent waren in Anteilscheine an Anlagefonds, Ansprüche bei Anlagestiftungen für Pen- sionskassen und Beteiligungen an Immobiliengesellschaften und Immobilienfonds (12 Mia Fr.) sowie in Aktien (11 Mia Fr.) investiert. Die übrigen Aktiven machten noch 4 Prozent oder 7 Mia Franken aller Kapitalanlagen aus. Auf der Passivseite er- reichte das zweckgebundene und freie Kapital der Vorsorgeeinrichtungen die Höhe von 157 Mia Franken bzw. 94 Prozent der Bilanzsumme.
Herabsetzung des Beitragssatzes der ALV Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Juni 1989 beschlossen, den Beitrags- satz in der Arbeitslosenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1990 von bisher 0,6 auf 0,4 Lohnprozente zu senken. Massgebend für die Herabsetzung war die in den letzten Jahren verzeichnete Zunahme des Beitragsaufkommens bei gleichzeitigem Rückgang der Auszahlungen. Der Ausgleichsfonds der ALV belief sich Ende 1984 auf das 1,7fache des Betrages einer Jahresausgabe. In den folgenden Jahren hat dieser Faktor stetig zugenommen. Heute deckt der Fondsbestand annähernd fünf Jahresausgaben ab. Eine weitergehende Reservebildung ist angesichts der günsti- gen Arbeitsmarktprognosen nicht erforderlich.
Neuer Altersbericht Das Eidgenössische Departement des Innern hat eine Kommission unter der Lei- tung von Professor Christian Lalive d'Epinay, Genf, mit dem Auftrag eingesetzt, einen neuen Bericht über die Altersfragen in der Schweiz zu erstellen. Die Alters- probleme haben sich seit den letzten Berichten (1966, 1979, 1982) zum Teil verän- dert. Einige Aspekte werden anders bewertet und neue Lösungsmöglichkeiten zeichnen sich ab. Die wachsende Zunahme des Anteils älterer Menschen an der Gesamtbevölkerung hält an und wird vor allem in den ersten Jahrzehnten des
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neuen Jahrhunderts eine Herausforderung für Staat, Gesellschaft und die kom- menden Generationen darstellen. Es ist deshalb wichtig, die Tendenzen aufzuzei- gen, Leitideen zu entwickeln, neue Bedürfnisse festzustellen und Anstösse zu ver- mitteln. Die Kommission, die fast zur Hälfte aus Frauen zusammengesetzt ist und in der auch AHV- Rentner mitarbeiten werden, wird mit den Arbeiten im September dieses Jahres beginnen. Der Bericht sollte spätestens Ende 1992 vorliegen.
Familienzulagen im Kanton Appenzell l.Rh. Durch Landsgemeindebeschluss vom 30. April 1989 wurde der Grosse Rat mit Wir- kung ab 1. Mai 1989 ermächtigt, den Beitrag an die kantonale Familienausgleichs- kasse für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende zu reduzieren, sofern dies die Rechnung der Kasse zulässt.
Familienzulagen im Kanton Genf Am 24. Februar 1989 hat der Grosse Rat einen Entwurf betreffend Änderung des Fa- milienzulagengesetzes für Arbeitnehmer angenommen. Ausserdem hat der Staatsrat am 5.Juni 1989 das Ausführungsreglement zum genannten Gesetz revidiert. Die Änderungen beziehen sich im wesentlichen auf die Rechtsgleichheit zwischen Mann und Frau, auf die rechtliche Gleichstellung zwischen verheirateten, geschie- denen, getrennten und ledigen Anspruchsberechtigten, auf das Doppelbezugsver- bot, den räumlichen Geltungsbereich und auf die Anspruchsberechtigung auslän- discher Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland.
1. Anspruchskonkurrenz
Im Falle von Anspruchskonkurrenz, in dem zwei Personen einen Anspruch auf Zu- lagen für ein Kind geltend machen könnten, kennt das bis anhin geltende Genfer Gesetz bereits eine Regelung betreffend erstrangigen Anspruch, von welcher in be- sonderen Fällen abgewichen wurde. Diese Besonderheit des Genfer Gesetzes wird beibehalten; die Reihenfolge in der Anspruchsberechtigung lautet wie folgt: - der Vater, - die Mutter, - der Bruder oder die Schwester, der oder die für einen Bruder oder eine Schwester sorgt, - derjenige Elternteil, der für ein Pflegekind aufkommt. Obwohl der erstrangige Anspruch beim Vater liegt, besteht zwischen den Elterntei- len keine Diskriminierung mehr; die übrigen Gesetzesbestimmungen wurden in die- sem Sinne angepasst und tragen diesem Ziel nun ebenfalls Rechnung. Für unverheiratete, getrenntlebende oder geschiedene Eltern gilt folgende Bestim- mung: Steht das Kind nicht unter der Obhut beider Elternteile, hat derjenige Teil in erster Linie Anspruch, der allein die elterliche Gewalt innehat oder dessen Obhut das Kind anvertraut worden ist. Bei Verheiratung oder Wiederverheiratung dieses Elternteils und dessen gänzlicher oder teilweiser Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann dieser verlangen, dass der Erstanspruch an seinen Ehepartner übergeht.
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Doppelbezugsverbot Dieses war bisher sehr knapp geregelt. Gemäss dem neuen Gesetz wird pro Kind nur eine Zulage bewilligt. Andere, vergleichbare Zulagen, welche für dasselbe Kind aufgrund anderer Kinderzulagenregelungen (kant. Gesetze, Besoldungsordnun- gen, ausländische Regelungen) ausgerichtet werden, schliessen den Anspruch aus. Die entsprechende Nachweispflicht liegt beim Arbeitnehmer.
Anspruchsberechtigung im Falle, in welchem ein Elternteil bei einem nicht der Genfer Familienzulagenregelung unterstellten Arbeitgeber tätig ist Ist der normalerweise primär anspruchsberechtigte Elternteil zwar im Kanton Genf beschäftigt, aber für einen Arbeitgeber tätig, der dem Gesetz des Kantons Genf nicht untersteht (diplomatische Vorrechte und Befreiungen, Vereinbarungen be- züglich des Sitzes der Firma, besondere steuerliche Vergünstigungen), so kann der andere Elternteil, welcher bei einem dem Gesetz des Kantons Genf unterstellten Ar- beitgeber tätig ist, seinen Anspruch geltend machen. Bis anhin war dies wohl für den Vater, nicht aber für die Mutter möglich. Die Bestimmungen über das Doppel- bezugsverbot bleiben vorbehalten.
Anspruchsberechtigung bei Teilzeitarbeit Ubt der erstrangig Anspruchsberechtigte eine Teilzeitbeschäftigung bei einem nicht der Genfer Familienzulagenregelung unterstellten Arbeitgeber aus, kann der andere Elternteil, der bei einem der Genfer Regelung unterstellten Arbeitgeber arbeitet, die Differenz bis zum Betrag der ganzen Genfer Familienzulage beantragen. Beide El- tern müssen dabei in der Schweiz wohnhaft sein.
Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland Gemäss der bisherigen Regelung betrug der ausgerichtete Ansatz drei Fünftel der ordentlichen Zulage. Nun ist dieser gleich hoch wie die normale Kinderzulage. Für Asylbewerber besteht kein Anspruch.
Inkrafttreten Die neuen Bestimmungen sind am 22. April 1989 in Kraft getreten mit Ausnahme jener betreffend die ausländischen Arbeitnehmer, die ab 1. Juli 1989 gilt.
Familienzulagen im Kanton Jura Am 20. April 1989 hat das jurassische Parlament einem neuen Kinderzulagengesetz zugestimmt; dieses ersetzt dasjenige vom 9. November 1978, welches dem berni- schen Gesetz vom 5. März 1961 entsprach. Unter dem Kapitel «Versicherungen und Sozialleistungen» sieht die jurassiche Ver- fassung eine Verallgemeinerung der Familienzulagen vor; die Finanzierung hat auf- grund des Solidaritätsprinzips zu erfolgen. Ausserdem wurde durch eine am 15. Ja- nuar 1982 eingereichte Volksinitiative sowie mehrere parlamentarische Vorstösse eine Änderung der kantonalen Ordnung verlangt.
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Das totalrevidierte Gesetz beschränkt sich weiterhin auf die Familienzulagen für Ar- beitnehmer. Wie eine Umfrage ergeben hat, ist die Mehrheit der Selbständigerwer- benden gegen ihren Einbezug in die Familienzulagenordnung und zieht die bis- herige Regelung vor. Folgende Überlegungen haben zu den nun vom Parlament gutgeheissenen Regierungsvorschlägen geführt: - Ausweitung der teilweisen Solidarität in bezug auf die Finanzierung; - Anhebung der gegenwärtigen Leistungen; - Einführung neuer Leistungen, welche durch parlamentarische Vorstösse gefordert worden waren; - Schliessung von gewissen Gesetzeslücken; - Anpassung der gegenwärtigen Gesetzgebung.
1. Persönlicher Geltungsbereich
In Zukunft haben nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Nichterwerbstätige An- spruch auf Familienzulagen. Für Personen, die infolge ihrer persönlichen Lage kei- ner oder nur einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen können, ist es möglich, die ganzen Familienzulagen zu beanspruchen. Bis anhin waren private Hausdienstarbeitgeber mit ihrem weiblichen Personal dem Gesetz nicht unterstellt. Diese Bestimmung wurde aufgehoben, da diese Angestell- ten, die oft arbeiten, um eine Familie zu unterhalten, benachteiligt waren. Neu sind die kantonalen und kommunalen Behörden und Verwaltungen mit ihren Betrieben dem Gesetz unterstellt; damit wird dem in der jurassischen Verfassung verankerten Solidaritätsprinzip Genüge getan. Die Bestimmung, die den Anspruch des im Betrieb des Ehepartners mitarbeitenden Elternteils ausschliesst, wurde vervollständigt. Dieser Ausschluss ist lediglich an- wendbar auf denjenigen Ehepartner, der wegen seiner Verpflichtung zum Unterhalt der Familie im Betrieb mitarbeitet. Demgegenüber kann derjenige Partner, der er- heblich mehr mitarbeitet, als dies sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, Zulagen beanspruchen. Neu besteht nur noch für Unternehmungen von erheblicher Bedeutung mit aus- gebauten Besoldungsordnungen, die mindestens die im Gesetz vorgesehenen Zu- lagen ausrichten, die Möglichkeit der Befreiung von der Anschlusspflicht an eine Familienausgleichskasse. Die Lohnregelung muss zumindest jener des Gesamtar- beitsvertrages des betreffenden Berufszweiges entsprechen, und die für die AHV beitragspflichtige Lohnsumme muss 10 Mio Franken übersteigen. Bis anhin war die Befreiung ebenfalls auf gemischtwirtschaftliche Unternehmen und auf Gesamtarbeitsverträgen unterstehende Arbeitgeber anwendbar.
Familienzulagen a. Arten und Ansätze Bisher gab es nur Kinder- und Ausbildungszulagen. Das neue Gesetz sieht drei weitere Zulagenarten vor: Geburts-, Adoptions- und Haushaltungszulagen. - Kinderzulagen Jedes Kind unter 16 Jahren gibt Anspruch auf Zulagen von 115 (bisher 80) Fran- ken pro Monat. Bei Familien mit drei Kindern beträgt die Zulage 135 (bisher 100) Franken pro Kindund Monat.
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- Ausbildungszulagen Für jedes sich in der Ausbildung (Berufslehre oder Studium) befindende Kind be- steht Anspruch auf eine monatliche Zulage von 155 (bisher 100) Franken. Der An- spruch besteht bis zum Ende der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten
25. Altersjahr.
Die Zulage wird ebenfalls ausgerichtet für Kinder bis zu 25 Jahren, die infolge Krankheit oder Invalidität erwerbsunfähig sind und keine volle Invalidenrente be- ziehen. - Geburtszulage Die Geburt eines Kindes begründet einen Anspruch auf eine einmalige Zulage von
600 Franken.
- Adoptionszulage Das minderjährige Kind, das im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des ZGB auf- genommen wird, gibt Anspruch auf eine Zulage von 600 Franken. Diese einmalige Zulage wird ausgerichtet, sobald sich das Kind in seiner zukünftigen Adoptions- familie aufhält. - Haushaltungszulagen Der Jura führt als erster Kanton Haushaltungszulagen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft ein. Diese Zulagen von 100 Franken pro Monat werden an Be- züger von Kinder- oder Ausbildungszulagen ausgerichtet.
Anpassung der Familienzulagen Bis anhin lag die Kompetenz zur Anpassung der Zulagen beim Parlament; nun ist dies Sache der Regierung. Diese legt den gesetzlichen Mindestansatz der Familien- zulagen neu fest, wenn sich der Konsumentenpreisindex um 5 Punkte verändert hat, höchstens aber einmal pro Jahr.
Ausländische Arbeitnehmer Ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland haben lediglich Anspruch auf Kinder- und Haushaltungszulagen. Die Altersgrenze liegt bei 16 (bisher 15) Jahren. Beginn und Ende des Anspruchs auf Zulagen Der Anspruch auf Familienzulagen beginnt und endet mit dem Lohnanspruch. Bei Unfall, Krankheit und Schwangerschaft werden diese während weiteren 12 (bisher 3) und bei Tod während weiteren 3 Monaten ausgerichtet.
Anspruchskonkurrenz Der bisherigen Regelung zufolge hatte im Falle von Anspruchskonkurrenz im allge- meinen der Ehemann Anspruch auf Zulagen. Diese Bestimmung ist im Hinblick auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau geändert worden und trägt auch den eheähnlichen Gemeinschaften Rechnung. Die neue Regelung sieht folgendes vor: Bei Ehepaaren oder unverheiratet zusammenlebenden und als Arbeitnehmer tätigen Elternteilen besteht lediglich Anspruch auf eine Zulage. In diesem Fall wird beiden Elternteilen eine halbe Zulage ausgerichtet. Bei Kindern unverheirateter, nicht zu- sammenlebender Eltern, Geschiedener oder Getrenntlebender hat derjenige Eltern- teil Anspruch auf Zulagen, der das Kind in seiner Obhut hat.
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Organisation Die Bestimmungen über die Organisation haben nun einige Änderungen erfahren. Der Lastenausgleich wird weiterhin durch die kantonale Familienausgleichskasse und die privaten Kassen gesichert. Einzig private Kassen von Arbeitgeberorganisa- tionen, die eine AHV-Kasse errichtet haben, können anerkannt werden. Die kantonale Familienausgleichskasse richtet die Zulagen an Personen aus, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Finanzierung Eine Bestimmung legt die Finanzierung der Zulagen an Nichterwerbstätige fest. Diese Leistungen gehen gemäss einem Verteilungsschlüssel zulasten aller aner- kannter Kassen.
Inkrafttreten Das neue Gesetz und die diesbezügliche Ausführungsverordnung sind am 1Juli
1989 in Kraft getreten.
Eidgenössische AHV/IV-Kommission / Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge / Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds
Der Bundesrat hat dem neuen Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Walter Seiler, die folgenden drei Mandate für den Rest der am 31. Dezember
1992 endenden Amtsperiode übertragen:
Präsident der Eidgenössischen Kommission für die Alters-. Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; - Präsident der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge; - Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung im Verwaltungsrat und im Leitenden Ausschuss des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung.
Änderungen bei den Durchführungsstellen
Die Ausgleichskasse ALBICOLAC (Nr. 74) befindet sich nun an der Neufeldstrasse 134,3012 Bern; Postanschrift: Postfach, 3001 Bern. Die Ausgleichskasse des Kantons Zug hat jetzt ebenfalls einen Telefax-Anschluss: Nr. 042 / 21 15 18. (Die obigen Angaben sind im neuen Adressverzeichnis AHV/IV/EO/EL, gültig ab 1. Juni 1989, bereits enthalten.) Folgende Telefax-Anschlüsse sind neu eingerichtet worden: - Ausgleichskasse des Kantons Thurgau: 054/21 95 17; - Ausgleichskassen Berner Arbeitgeber (Nr. 63), Holz (Nr. 101) und Privatkliniken (Nr. 115): 031/25 38 72.
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Gerichtsentscheide
AHV. Versicherte Personen Urteil des EVG vom 19. Oktober 1988 i.Sa. M.C. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art.1 Abs.1 Bst. a AHVG, Art.1 Abs. 2 Bst. a AHVG, Art. 3 Abs. 1 AHVG. Ausländer mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz, bei welchen infolge Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Ausnahmevoraussetzungen für einen Unterstellungsverzicht wegfallen, sind versichert und schul- den bis zum Erreichen der Altersgrenze Beiträge.
Aus dem Tatbestand: Der in der Schweiz wohnhafte M . C., Angehöriger eines Staates, mit welchem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, trat als internationaler Beamter Ende 1985 60jährig in den Ruhestand. Bisher von der Unterstellung und Bei- tragspflicht befreit, reichte M.C. bei der kantonalen Ausgleichskasse ein Ge- such um weiterdauernde Befreiung von der Versicherungspflicht ein. Gegen die das Gesuch abweisende Verfügung erhob M . C. erfolglos Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen des EVG:
3. Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG die natür-
lichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Nicht versichert sind hingegen Ausländer, die im Genusse diplomatischer Vor- rechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG). Nach Art. 1 Bst. e AHVV gehören zu den Auslän- dern, die im Genusse diplomatischer Vorrechte und Befreiungen oder beson- derer steuerlicher Vergünstigungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG stehen, insbesondere das ausländische Personal der Vereinten Nationen und des internationalen Arbeitsamtes. Weiter sind nicht versichert Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung ange- hören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde (Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG). Gemäss Rechtsprechung werden Personen, die nicht mehr im Genusse di- plomatischer Vorrechte und Befreiungen stehen oder deren Doppelbelastung aus der gleichzeitigen Zugehörigkeit zu einer schweizerischen und einer aus- ländischen staatlichen Versicherung gänzlich dahinfällt, wieder obligatorisch
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der AHV angeschlossen (EVGE 1952 S. 28; nicht veröffentlichter Entscheid iSa. H. vom 16.2.1988). Vorliegend hat M.C. seine Berufstätigkeit beim Internationalen Arbeitsamt infolge Pensionierung im Dezember 1985 aufgegeben. Seitdem erfüllt er den in Art. 1 Abs. 2 Bst. a AHVG vorgesehenen Befreiungsgrund nicht mehr. Ebenso leistet er ab 1. Januar 1986 keine Beiträge mehr an eine ausländische Versicherung, sondern bezieht ein Ruhegehalt der Pensionskasse des Perso- nals der Vereinten Nationen. Selbst wenn er einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen bleibt, erfüllt er die Voraussetzung einer unzumutbaren Doppelbelastung durch die gleichzeitige Entrichtung von obligatorischen Beiträgen an die schweizerische AHV und an die ausländische Versicherung nicht (Art. 1 Abs. 2 Bst. b AHVG). Bei dieser Sachlage sind keine Gründe für eine Befreiung von der obligatori- schen Unterstellung gegeben. M.C. beruft sich auf Art. 34quater BV und macht geltend, dass ihm die Bei- tragsentrichtung wegen seines Alters und mangels eines Abkommens zwischen seinem Heimatland und der Schweiz kein Anrecht auf eine schweizerische Alt- ers- und Hinterlasserienrente einräume, was dem Sinn und Zweck der AHV/IV- rechtlichen Bestimmungen widersprechen würde. Wie die Ausgleichskasse richtig feststellt, ist diese Frage nur soweit auf Verfas- sungsebene geregelt, als Art. 34qUater Abs. 1 BV den Bund mit der Organisation einer Versicherung für verschiedene Ereignisse (Alter, Tod und Invalidität) be- auftragt und als Abs. 2 Satz 1 den persönlichen Geltungsbereich dieser Ord- nung vorsieht. Dagegen legt Art. 1 AHVG, bei welchem das EVG die Verfas- sungsmässigkeit nicht überprüfen kann, den Versichertenkreis fest (Art. 113 Abs. 3 BV; BGE 107V 215 Erw. 2b, ZAK 1982 S. 224; ZAK 1985 S. 525 Erw. 3a). Gemäss geltender Rechtsprechung bestimmt sich ausschliesslich nach dieser Bestimmung, wer in der AHV als versichert bzw. als nicht versichert zu gelten hat (ZAK 1980 S. 491). Wie das EVG schon mehrmals festgestellt hat, ist es unerheblich, dass die geleisteten Beiträge nicht mehr rentenbildend sind (BGE 107V 197 Erw. 2; ZAK 1985 S. 525 Erw.3a, ZAK 1984 S. 167 Erw. 3b). Bei dieser Sachlage kann sich M.C. in seinem Gesuch um Befreiung von der schweizerischen AHV nicht auf das Fehlen eines künftigen Rentenanspruchs berufen. Die Beschwerde von M.C. ist deshalb unbegründet.
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AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen Urteil des EVG vom 23. Februar 1989 i.Sa. H.AG.
Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Die Frage, ob es sich bei «Schmiergeldzahlungen» um Einkommen aus selbständiger oder un- selbständiger Erwerbstätigkeit handelt, lässt sich nicht in allgemein gültiger Weise beantworten, sondern ist in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen.
Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass die HAG unter anderem auf in der Buchhaltung als «Provisionen» aufgeführten Zahlungen in der Höhe von 565 454 Franken keine Beiträge abgerechnet hatte. Gegen eine entsprechende Nachzahlungsverfügung erhob die H.AG Beschwerde mit der Begründung, bei diesen Provisionen handle es sich um «Dritthonorare», welche selbständiges Erwerbseinkommen der Empfänger bil- deten. Die Namen der Bezüger wolle sie nicht bekanntgeben, da diese die Zah- lungen als Entschädigung für die Vermittlung von Grossaufträgen ihrer eige- nen Arbeitgeberfirmen erhalten hätten. Die kantonale Rekursbehörde erachtete die Provisionen in Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse als massgeben- den Lohn, worauf die H.AG Beiträge zu entrichten habe. Eine Verwaltungs- gerichtsbeschwerde der H.AG weist das EVG ab. Aus den Erwägungen: 4a. Die Ausgleichskasse forderte in ihrer Verfügung vom 28. Februar 1986 ur- sprünglich auf einer Lohnsumme von 648 532 Franken Sozialversicherungs- beiträge nach. Als sich im vorinstanzllchen Verfahren herausgestellt hatte, dass von diesem Betrag 2000 Franken an eine deutsche GmbH ausbezahlt wurden, welche als juristische Person für diese Bezüge nicht beitragspflichtig ist, redu- zierte das kantonale Gericht die beitragsrechtlich noch zu erfassenden Ent- schädigungen im Einvernehmen mit der Kasse auf 646 532 Franken. Davon anerkannte die Beschwerdeführerin 83 058 Franken als bei der Beitragsab- rechnung noch zu berücksichtigende Lohnzahlungen. Zu prüfen bleibt somit, wie es sich mit den restlichen 563 474 Franken verhält, welche was von der -
Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird an grundsätzlich beitrags- -
pflichtige natürliche Personen ausbezahlt wurden. b. Unbestrittenermassen richtete die H.AG diese Zahlungen verschiedenen Empfängern als Entschädigung dafür aus, dass diese ihr zu Grossaufträgen der Firmen, bei denen sie selber angestellt waren, verhalfen. Dabei durften die Ar- beitgeber der Zahlungsbezüger von dieser Vermittlungstätigkeit keine Kennt- nis erhalten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden diese Beiträge aus- drücklich als «Schmiergelder» bezeichnet. Da sie als Gegenleistung für die von den Empfängern geleisteten Dienste augerichtet wurden, ist vom Vorliegen eines beitragspflichtigen Erwerbseinkommens auszugehen. Ob die Ausgleichs- kasse die dafür zu entrichtenden Beiträge zu Recht von der H.AG forderte, hängt von der beitragsrechtlichen Qualifikation der Zahlungsempfänger ab.
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Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die fraglichen Entschädigungen nicht als Aufwand verbucht werden konnten und von der Steuerverwaltung dementsprechend als Gewinn behan- delt wurden. Daraus kann sie indessen bezüglich der beitragsrechtlichen Qua- lifikation dieser Gelder nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bezüglich solcher im täglichen Geschäftsleben unter verschiedensten Bezeichnungen geläufigen Zahlungen entwickelten sich zwar im Fiskalrecht zahlreiche Grundsätze über deren steuerrechtliche Erfassung (vgl. Stampfli, Die Leistung geheimer Kom- missionen und ihre steuerrechtliche Behandlung, Diss. Bern 1986, S. 152ff. und 161 ff.; H6ritier, Les Pots-de-vin, Diss. Genf 1981, S.126ff.). Bei der bei- tragsrechtlichen Beurteilung sind die für die Steuerbehörden ausschlaggeben- den Gesichtspunkte jedoch nicht in gleichem Mass von Bedeutung, weshalb sich die Ergebnisse in diesen beiden Bereichen nicht zwangsläufig zu decken brauchen (vgl. BGE 110V 371, ZAK 1985 S.120). Die Frage, ob es sich bei den sogenannten Schmiergeldern um Einkommen aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handelt, lässt sich denn aus beitragsrechtlicher Sicht auch nicht zum vornherein in generell gülti- ger Weise beantworten. Sie ist vielmehr in jedem einzelnen Fall unter Berück- sichtigung der konkreten Umstände zu prüfen. Dabei gilt es zu beachten, dass sich die Bezüger solcher Gelder kaum je als Selbständigerwerbende bei der Ausgleichskasse melden werden, weshalb solche Erwerbseinkommen wie im vorliegenden Fall praktisch nur aufgrund von Arbeitgeberkontrollen entdeckt werden können. Um der damit verbundenen Gefahr einer Verwirkung erheb- licher Beitragsforderungen gebührend Rechnung zu tragen, ist aus Praktikabi- litätsgründen in der Annahme selbständiger Erwerbstätigkeit Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sich ein Betrieb deshalb seiner Abrechnungspflicht nicht lediglich mit dem Hinweis auf die angeblich selbständige Erwerbstätig- keit der Zahlungsempfänger entziehen können, ohne deren Identität preis- zugeben.
Nach den Angaben der Beschwerdeführerin handelte es sich bei den Provi- sionsbezügern durchwegs um Angestellte ihrer Kundenfirmen, welche die je- weiligen Arbeitgeberbetriebe zur Erteilung von Grossaufträgen an sie veranlass- ten oder gar selbst die Kompetenz zu solchen Auftragsvergebungen innehatten. Bei dieser Sachlage kann nicht von einem von den Zahlungsempfängern zu tragenden Unternehmerrisiko gesprochen werden, welches die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit rechtfertigen liesse. Die Gefahr von Sanktionen infolge Verletzungen der zivilrechtlichen Treuepflicht gegenüber dem Arbeit- geber oder gar der Verwirklichung eines Straftatbestandes kann entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als solches be- trachtet werden, da es sich dabei nicht um ein geschäftliches Risiko handelt. Dass die Vorintanz unter diesen Umständen und in Würdigung der der Be- schwerdeführerin vorzuhaltenden Auskunftspflichtverletzung auf das Vorlie- gen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für die H.AG schloss, lässt sich nicht beanstanden. Daran vermögen auch die notariell beglaubigten Bestäti-
Mel
gungen von zwei Zahlungsempfängern, wonach zwischen diesen und der Be- schwerdeführerin keine gegenseitigen wirtschaftlichen Verpflichtungen be- standen, nichts zu ändern. Wie das kantonale Gericht zu Recht erkannte, kön- nen diese Urkunden lediglich die Behauptungen dieser Personen, nicht jedoch deren inhaltliche Richtigkeit bestätigen.
Urteil des EVG vom 25 . Juli 1988 i.Sa. M.C. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 6 Abs. 1 AHVV: Beiträge auf Einnahmen eines Musikers. Die Einnahmen eines Musikers aus dem Verkauf von Schall- platten sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und un- terliegen der Beitragspflicht (Erw. 3). Art. 7 Abs. 2 des schweizerisch-französischen, Art. 4 des schweize- risch-portugiesischen und Art. 5 Abs. 1 des schweizerisch-britischen Abkommens über Soziale Sicherheit: Erwerbsortsprinzip. - Vom Erwerbsortsprinzip darf nicht deshalb abgewichen werden, weil ein Versicherter in jenem Staat, in welchem er seine Erwerbs- tätigkeit ausgeübt hat, nicht beitragspflichtig war (Erw. 4b). - Arbeitsort eines Musikers, der bei Aufnahmen dirigiert, ist der Auf- nahmeort (Erw. 4c).
Aus dem Tatbestand: M.C. ist selbständigerwerwerbender Musiker. Er erzielt neben anderen Er- werbseinkünften sogenannte Royalties aus Schallplattenaufnahmen, welche er u.a. in Frankreich, in Portugal und in Grossbritannien verwirklicht hat. Aufgrund einer Steuermeldung verfügte die Ausgleichskasse auch Beiträge auf diesen Royalties. Unter Berufung auf das in den jeweiligen Sozialversiche- rungsabkommen festgelegte Erwerbsortsprinzip hiess die kantonale Rekursbe- hörde eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde gut. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse stellte das EVG fol- gende Erwägungen an: . . . (Kognition)
3a. Die Einkünfte eines Musikers, Kapellmeisters oder Solisten aus Schallplat- tenverkäufen können hinsichtlich Beitragspflicht mit den Lizenzeinnahmen eines Erfinders verglichen werden. Nach geltender Rechtsprechung (BGE 97V 28, ZAK 1971 S. 499; ZAK 1988 S. 289, ZAK 1985 S. 613) können letztere entweder beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreien Kapital- ertrag darstellen. Nach Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV sind jene Einkünfte zum Erwerbseinkommen zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit er-
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höhen. Die Frage, ob ein solches Einkommen vorliegt, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Einkünfte sowie der Art der Erwerbstätigkeit zu prüfen. b. Vorliegend ist offensichtlich, dass die Realisierung von Tonaufnahmen zur Berufstätigkeit eines Musikers gehört, der wie M.C. Chöre und Orchester leitet. Diese Arbeit hat für ihn auch nicht die Bedeutung einer vorübergehenden oder nebensächlichen Tätigkeit. Nach den Feststellungen der Vorinstanz war die Anzahl der jährlich realisierten Aufnahmen verhältnismässig hoch mehr als -
drei im massgebenden Zeitraum -‚ und der daraus erzielte Verdienst stellte einen beachtlichen Teil des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die von M.C. durch Tonaufnahmen erzielten Einkünfte als Ertrag aus einer beitragspflichtigen selb- ständigen Erwerbstätigkeit zu betrachten sind. 4a. Obligatorisch versichert sind u.a. die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 AHVG Versicherten sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Abgesehen von den Ausnahmen gemäss Art. 61er AHVV welche vorliegend -
keine Bedeutung haben kann von dieser Beitragspflicht nur dann abgesehen -
werden, wenn eine abweichende staatsvertragliche Regelung zur Anwendung gelangt. Das Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik vom 3. Juli 1975 enthält Vorschriften über die anwendbare Gesetzgebung. Unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen, unterstehen Selbständiger- werbende, die ihre Tätigkeit im Gebiet des einen Vertragsstaates ausüben, der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates, auch wenn sie im Gebiete des anderen Vertragsstaates wohnen (Art. 7 Abs. 2 des Abkommens). Bei gleichzeitiger Ausübung von zwei oder mehreren unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeiten im Gebiet des einen und des anderen Ver- tragsstaates untersteht jede dieser Erwerbstätigkeiten der Gesetzgebung des- jenigen Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens). Entsprechende Vorschriften über das Erwerbsortsprinzip enthalten auch die Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit Portugal vom 11. September 1975 (Art. 4) und mit Grossbritannien vom 21. Februar
1968 (Art. 5 Abs. 1). Gemäss Rechtsprechung sind diese staatsvertraglichen
Bestimmungen unmittelbar anwendbare Normen, die der AHV-rechtlichen Versicherungs- und Beitragspflicht vorgehen (BGE 110 V 76, ZAK 1984 S.558 Erw. 2b mit Verweisern). b. Die Ausgleichskasse und das BSV stellen das vorinstanzliche Urteil in Frage, nach welchem der Arbeitsort eines einen Chor und ein Orchester leiten- den Musikers bei Schallplattenaufnahmen der Aufnahmeort ist. Sie befürch- ten, dass sich ein Musiker bei Anwendung der vorinstanzlichen Kriterien den Sozialversicherungsbeiträgen entziehen könnte, da die zuständigen auslän- dischen Behörden am Aufnahmeort oft nichts von dessen Einkünften wüssten.
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Diese Schlussfolgerung ist nicht haltbar. Nach geltender Rechtsprechung (BGE 110V77, ZAK 1984 S. 558 Erw. 3b mit Verweisern) darf grundsätzlich nicht von der Unterstellung unter die Gesetzgebung des Arbeitsortes abgewi- chen werden, nur weil ein Versicherter in jenem Staat, in welchem er seine Er- werbstätigkeit ausgeübt hat, nicht beitragspflichtig war. Eine solche Abwei- chung geht auch nirgends aus dem Wortlaut der fraglichen Abkommen hervor, auf welchen sich die Auslegung eines zwischenstaatlichen Abkommens in er- ster Linie zu stützen hat. c. Das BSV ist auch der Meinung, dass der Erwerbsort eines Musikers für seine Tätigkeit im Hinblick auf Schallplattenaufnahmen der Wohnort sei, weil dort die Vorbereitungsarbeiten und die Organisation stattfinde, wie z.B. das Führen von Korrespondenzen, die Planung der Proben und das Einstudieren der Werke für die Aufnahmen. Zur Begründung seines Standpunktes stützt sich das BSV auf einen EVG - Entscheid, nach welchem der Drehort eines Filmes für einen Berufsschauspieler nicht massgebend ist (ZAK 1973 S. 496 Erw. 4). Dem Standpunkt des BSV kann nicht beigepflichtet werden. Im erwähnten Entscheid war das Zentrum der beruflichen Tätigkeit eines Schauspielers zu bestimmen, wobei es um die allfällige Beitragsentrichtung auf dem gesamten in seinem Beruf erzielten Einkommen ging. Vorliegend sind die Verhältnisse anders, weil sich einzig die Frage stellt, wo die Tätigkeit ausgeübt wird, aus welcher M.C. seine Vergütungen (Royalties) bezieht. Übrigens ist im vorer- wähnten Entscheid nicht eine Bestätigung eines allgemeinen Grundsatzes zu sehen, welcher für alle Formen von künstlerischer Tätigkeit im Bereich der Her- stellung von Ton- oder Bildträgern (z.B. Schallplatten) anwendbar wäre. Selbst wenn M.C. vorliegend an seinem Wohnort vorbereitende Tätigkeiten ausführt, ist davon auszugehen, dass er seine eigentliche Arbeit, nämlich die Leitung von Chören oder Orchestern bei den Aufnahmen von musikalischen Werken, am Aufnahmeort ausübt. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die von M.C. aus dem Verkauf von in Portugal, Frankreich und Grossbritannien aufgenommenen Schallplatten erzielten Einkünfte vom beitragspflichtigen Er- werbseinkommen ausgenommen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet.
AHV. Begriff des für die Beitragserhebung massgebenden Lohnes Urteil des EVG vom 7. September 1988 iSa. Sportverein M. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 5 Abs. 2 AHVG, Art. 7 Bst. f. AHVV. Der Wert der vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung sowie der Wert der privaten Benutzung des zur Verfügung gestellten Fahrzeugs stellen als regelmässige Naturalbezüge massgebenden Lohn dar.
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Aus dem Tatbestand: Der Sportverein M. stellt seinen ausländischen Spielern Fahrzeuge sowie in einem Fall eine Wohnung untentgeltlich zur Verfügung. In diesen geldwerten Leistungen des Vereins an seine Spieler erblickte die Ausgleichskasse mass- gebenden Lohn und verfügte die Nachzahlung von Lohnbeiträgen. Dagegen beschwerte sich der Verein erfolglos vor der kantonalen Rekursbehärde und vordem EVG. Aus den Erwägungen: Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Ar- beit. Er umfasst Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifika- tionen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähn- liche Bezüge, ferner Trinkgelder, sofern diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Gemäss Art. 7 Bst. f AHVV gehören auch regelmässige Naturalbezüge zum massgebenden Lohn, sofern sie nicht Spesenersatz darstellen. Nach Art. 13 AHVV ist der Wert von Naturaleinkommen, das nicht im Verpfle- gung und Unterkunft in der Landwirtschaft (Art. 10 AHVV), in nichtlandwirt- schaftlichen Betrieben (Art. 11 AHVV) oder in gemischten Betrieben (Art. 12 AHVV) besteht, von Fall zu Fall von der Ausgleichskasse zu schätzen.
Im vorliegenden Verfahren ist einzig noch der Wert der von einem amerika- nischen Spieler benutzten Wohnung streitig sowie die Frage, ob die den aus- ländischen Spielern vom Verein zur Verfügung gestellten Fahrzeuge nicht nur beruflichen, sondern auch privaten Zwecken dienen. Diesbezüglich rügt der Verein eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie die Unangemessenheit des kantonalen Entscheides. Auf die vom Beschwerdeführer verlangte Überprüfung der Unangemessenheit ist jedoch nicht einzutreten (Art. 104 Bst. c Ziff. 1 und 105 Abs. 2 OG e contra- rio; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 293 Ziff. 3). Im übrigen gibt es in den Akten keinen Hinweis, wonach im vorinstanzlichen Entscheid der Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften festgestellt worden wäre. Auch wenn der Richter die zur Lösung der Streitsache entscheidenden Tat- sachen und die dafür notwendigen Beweise nach dem gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG geltenden Untersuchungsgrundsatz es handelt sich dabei um -
eine wesentliche Verfahrensvorschrift im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG (BGE
98 V 224; ZAK 1986 S. 468 Erw. 4c) von Amtes wegen zu erheben hat, so
-
werden die Parteien dadurch nicht von der Mitwirkungspflicht im Instruk- tionsverfahren befreit. Im Rahmen des Zumutbaren sind die Parteien zur Bei- bringung der Beweise verpflichtet, die nach Art des Streitgegenstandes und aufgrund der behaupteten Tatsachen vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können; ansonsten tragen sie das Risiko der Beweislosigkeit (BGE 112 Ib 67 Erw. 3; BGE 110V 52 Erw. 4a, ZAK 1985 S.52; BGE 110 Vii 2 Erw. 3a; BGE 103V 65 Erw. 2a, ZAK 1978S. 61; BGE 96V 96).
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Vorliegend stützt sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf den Arbeitgeber- kontrollbericht vom 16. Dezember 1986 sowie auf das vom 6. März 1987 da- tierte Antwortschreiben des Vereins auf eine schriftliche Aufforderung der Vor- instanz, unter Beilegung der Beweismittel die Gründe darzulegen, weshalb die Nachzahlungsverfügung bestritten wird. Aus diesem Antwortschreiben geht hervor, dass die unmöblierte 51 / 2 -Zimmer-Wohnung für einen monatlichen -
Mietzins von 710 Franken — teilweise zur Lagerung von Material benutzt sowie während 8 Monaten im Jahr zur Hälfte von einem amerikanischen Spieler be- wohnt wurde. Damit wiederholt der Beschwerdeführer die bereits vorgebrachte Behauptung und verlangt erneut, die Naturaleinkünfte monatlich pauschal mit
300 Franken zu bewerten, weil der Mieter zu den vom Verein belegten und ab-
geschlossenen Räumen keinen Zugang hatte und weil in der Zwischenzeit die Gemeinde für die Materialaufbewahrung Räumlichkeiten zur Verfügung ge- stellt habe, so dass dieses Mietverhältnis aufgelöst wurde und eine kleinere und preisgünstigere Wohnung gemietet werden konnte. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, hat der Verein im vorinstanzlichen Verfahren keine Unter- lagen vorgelegt, welche die Richtigkeit der angefochtenen Nachzahlungsver- fügung entkräften könnte. Dasselbe muss für das heutige Verfahren gelten, in- dem die vom Verein vorgebrachten Einwände durch nichts belegt sind wie z.B. durch schriftliche Vereinbarungen oder Vorschriften über die Wohnungsbe- nützung. Entgegen den Behauptungen des Vereins hat die Vorinstanz die vom 23. Dezember 1986 datierte Nachzahlungsverfügung nicht unter Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung bestätigt. Was die Bewertung des Vorteils der zur Verfügung gestellten Wohnung angeht, gibt es keinen Grund, das vorm- stanzliche Urteil oder die streitige Verfügung in Zweifel zu ziehen. Sie stutzen sich auf eine gültige Rechtsprechung (ZAK 1983 S. 529 Erw. 3). Nach dem vom 6. März 1987 datierten Antwortschreiben des Vereins an die Vorinstanz wurden die den Spielern zur Verfügung gestellten Fahrzeuge aus- schliesslich für die Spiele sowie für die Trainings der amerikanischen Spieler verwendet, wobei der in M. wohnhafte Spieler wegen der Entfernung zu den Trainingsorten besonders auf das Auto angewiesen war. In Ergänzung dazu wird heute behauptet, dass den Spielern der Privatgebrauch der Fahrzeuge ausdrücklich untersagt war, um damit eine möglichst lange Benutzungsdauer sicherzustellen. Diese Behauptungen sind nicht bewiesen. Auch die vom Ver- ein im heutigen Verfahren produzierten Leasing-Vertrage für die fraglichen Fahrzeuge - die bereits im Vorverfahren hätten eingereicht werden sollen ver- -
mögen die Behauptung nicht zu erhärten. Die Verträge enthalten höchstens einen Anhaltspunkt über die Höhe der vom Verein monatlich zu tragenden Mietkosten. Es ist somit dem Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegen- den Mitwirkungspflicht nicht gelungen, die durch die Art des Streitgegenstan- des gebotenen und den Tatsachenbehauptungen entsprechenden Beweise vorzubringen. Man hätte vernünftigerweise vom Verein erwarten dürfen, dass er beispielsweise die mit den Spielern abgeschlossenen Arbeitsverträge, schriftlichen Abmachungen oder Reglemente über die Entschädigung von Transportkosten bzw. über die zur Benützung zur Verfügung gestellten Fahr-
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zeuge unterbreitet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, von der Auffassung der kantonalen Richter abzuweichen, nach welcher die ausländischen Spieler die Autos nicht nur für das Training und für die mit der Mannschaftnotwendi- gen Fahrten, sondern auch für private Zwecke benützten. Der dafür geschätzte Betrag von monatlich 300 Franken für eine Dauer von 9 Monaten pro Jahr ist im übrigen unbestritten.
AHV. Rentenanspruch der Ausländer und Staatenlosen Urteil des EVG vom 13. März 1989 i.Sa. J.S.
Art. 18 Abs. 2AHVG, Art.1 Abs.1 und Art. 3bis FlüB. Begriff des Flücht- lings (Erw. 2a) und des Staatenlosen (Erw. 2b) im allgemeinen und ge- mäss FlüB im besonderen.
Rz 55 der ab 1. September 1985 gültigen Verwaltungsweisungen des
BSV über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV, wonach zum Beweis der Flüchtlings- bzw. Staatenlosen- eigenschaft eine Bestätigung des Delegierten für das Flüchtlings- wesen eingeholt werden muss, ist rechtmässig (Erw. 2c).
Die 1956 geborene J.S. emigrierte am 14. Januar 1984 aus ihrem Heimatland Tschechoslowakei (CSSR) mit der Absicht, nicht mehr dorthin zurückzukeh- ren. Gleichentags reiste sie in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 22. Oktober 1985 wies das Bundesamt für Polizeiwesen dieses Gesuch ab, gegen welchen Entscheid sie beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJ PD) Beschwerde erhob. Unter Hinweis auf die äusserst geringe Erfolgsaussicht gelangte der Beschwerdedienst EJPD am 12. Novem- ber 1987 an die Asylbewerberin mit der Frage, ob sie den Rekurs zurückziehe; die zuständigen Stellen seien bereit, wegen eines schwerwiegenden persön- lichen Härtefalles in Anwendung von Art. 13 Bst. f der Verordnung des Bun- desrates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Am 18. No- vember 1987 zog die Asylbewerberin die Beschwerde zurück, worauf das Ver- fahren als erledigt abgeschrieben wurde. Ende Dezember 1985 heiratete J.S. den tschechoslowakischen Staatsangehö- rigen R.S. Nach dessen Tod am 5. Januar 1987 meldete sie sich am 12. März
1987 bei der AHV zum Bezug einer Witwenrente an. In der Folge verneinte die
Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. Februar 1988 den Anspruch auf Lei- stungen der AHV, da die Versicherte weder Flüchtling noch staatenlos, son- dern tschechoslowakische Staatsangehörige sei. Da der Versicherungsfall (Tod des Ehemannes am 5. Januar 1987) nach der Ausserkraftsetzung des schweizerisch-tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Sicherheit (per 30. November 1 986) eingetreten sei, könne sie daraus keine Ansprüche ableiten und gelte als «Nichtvertragsausländerin». Als solche erfülle sie die für
die Zusprechung einer ordentlichen Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer von zehn vollen Jahren nicht. J.S. beschwerte sich hiegegen bei der kantonalen Rekursbehörde und bean- tragte, es seien ihr die vollen Leistungen aus dem Todesfall ihres verstorbenen Mannes zuzusprechen. Der kantonale Richter erwog, Flüchtlinge und Staatenlose besässen unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordent- liche Rente der AHV/IV. Da die am 22. Oktober 1985 verfügte Abweisung des Asylgesuches infolge Beschwerderückzuges rechtskräftig geworden sei, habe J.S. nie den Status eines Flüchtlings im Sinne des Asylgesetzes erlangt. Da aber Staatenlose in der AHV bezüglich des Rentenanspruchs Flüchtlingen gleichgestellt seien, bleibe zu prüfen, ob die Versicherte nach wie vor die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besitze oder als Staatenlose anzuse- hen sei. Diesbezüglich weise das BSV in Ziff. 18 seines Kreisschreibens vom 11. Februar 1987 betreffend die Kündigung des schweizerisch-tschechoslo- wakischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 4. Juni 1959 besonders auf die Situation von tschechoslowakischen Staatsangehörigen, die nicht schon als Nichtvertragsausländer oder als anerkannte Flüchtlinge die An- spruchsvoraussetzungen erfüllten, hin und halte ausdrücklich fest, dass als tschechoslowakische Staatsangehörige nur Personen gelten, die im Besitze eines gültigen tschechoslowakischen Reisepasses seien. Es spiele dabei keine Rolle, dass Personen tschechoslowakischer Herkunft in den Registern der Ein- wohnerkontrolle als tschechoslowakische Staatsangehörige aufgeführt seien. Die Staatsangehörigkeit sei allein aufgrund des Reisepasses zu bestimmen, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen seien in dieser Beziehung nicht beweiskräftig. Im vorliegenden Fall sei aber offensichtlich und unbe- -
stritten, dass der Reisepass der Versicherten abgelaufen sei, weshalb ihr der Status einer Staatenlosen mit einem grundsätzlichen Rentenanspruch zu- komme. Das kantonale Gericht hiess deshalb die Beschwerde gut und wies die Sache zur Festlegung der Witwenrente an die Ausgleichskasse zurück (Ent- scheid vom 18. März 1988). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. Während J.S. auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung. Der Instruktionsrichter zog vom Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) und vom Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die Akten bei. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut: la. Nach Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer und ihre nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzenden Hinterlassenen nur rentenberechtigt, solange sie ih- ren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens zehn vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstel- lung der Flüchtlinge und Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche
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Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schwei- zer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Ge- setzes ungefähr gleichwertig sind. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Art, 31is des Bun- desbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV vom 4. Oktober 1962 (FlüB; SR 831.131.11 ) haben in der Schweiz wohnhafte Flüchtlinge und Staatenlose unter den gleichen Voraus- setzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der AHV sowie auf ordentliche Renten und H ilflosenentschädigungen der IV.
b. Laut Verwaltungspraxis gelten als Flüchtlinge oder Staatenlose Personen, die von den zuständigen schweizerischen Behörden nach den schweizeri- schen Rechtsvorschriften als solche anerkannt worden sind, sowie ihre Ange- hörigen, sofern diese gleichfalls den Status von anerkannten Flüchtlingen oder Staatenlosen haben. Asylbewerber sowie Personen, deren Asylgesuch abge- wiesen worden ist, die aber mangels Wegweisungsmöglichkeit in der Schweiz interniert werden, gelten nicht als Flüchtlinge, desgleichen Schriftenlose nicht als Staatenlose. Diese Personen fallen daher nicht unter den Geltungsbereich der Verwaltungsweisungen des BSV über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV. Die Rechtsstellung von Asylbewerbern, Per- sonen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, Internierten und Schriftenlosen richtet sich ausschliesslich nach ihrer Staatsangehörigkeit. Personen, die aus einem Land stammen, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkom- men abgeschlossen hat, gelten als Nichtvertragsausländer und haben somit nur dann einen Leistungsanspruch, wenn sie die Voraussetzungen der Artikel
18 Absatz 2 AHVG oder 6 Absatz 2 !VG erfüllen. Andernfalls ist das betref-
fende Sozialversicherungsabkommen massgebend (Rz 2, 3 und 6 der Verwal- tungsweisungen des BSV über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staa- tenlosen in der AHV/IV [gültig ab 1 . September 1985], enthalten in der Weg- leitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen). Gemäss Rz 55 der Verwaltungsweisungen wird bei den in der Schweiz wohnhaften Flüchtlingen oder Staatenlosen die Flüchtlingseigenschaft bzw. die Staatenlosigkeit durch die vom DFW ausgestellte «Bestätigung über die Eigenschaft als Flüchtling oder als Staatenloser» nachgewiesen. Das Ausstellungsdatum dieser Bestäti- gung darf im Zeitpunkt der Anmeldung nicht mehr als zwei Monate zurücklie- gen. Die Bestätigung ist vom Rentenansprecher beizubringen. Er ist allenfalls bei der Anmeldung darauf aufmerksam zu machen. Diese von der Aufsichtsbehörde erlassenen Weisungen sind keine Rechtsnor- men. Sie sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für den Richter verbindlich. Die Weisungen sind eine im Interesse der gleichmässigen Geset- zesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Richter soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksich- tigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Ausle- gung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 112 V 233 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 113 V 20, ZAK 1988 S.392 Erw. 1 b in fine; BGE 112 V 241; ARV 1987 Nr. 4S. 65 Erw. 215; Grise/, Traitö de droit
administratif, S. 89f.; Spira, Le contröle juridictionnel des ordonnances admi- nistratives en droit födöral des assurances sociales, in Mölanges Andrö Grisel, S. 814ff.; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, S. 138ff.; Ryser, Die Bedeutung der Verwaltungsweisungen für die Bemessung von In- validität und Hilflosigkeit, Diss. Bern 1986, S. 59ff.).
2. Zu prüfen ist zunächst, wer im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AHVG und des
FlüB als Flüchtling bzw. als Staatenloser gilt. a. Die Frage des Flüchtlingsstatus beurteilt sich nach dem Asylgesetz vom 5. Oktober 1979 (AsylG; SR 142.31). Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gelten als Flüchtlinge Ausländer, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst- haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Damit hat der Gesetzgeber im wesentlichen den Flüchtlingsbegriff aus alt Art. 21 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(AS 1949 1 228) und der hiezu ergangenen Rechtspraxis übernommen (vgl. Botschaft zum AsylG vom 31August 1977, BBI 1977 III 116f.), der weitge- hend demjenigen des Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (SR 0.142.30) in der für die Schweiz massgeb- lichen Fassung gemäss Protokoll vom 31 Januar 1967 (SR 0.142.301) ent- .
spricht (Lieber, Das neue schweizerische Asylrecht, in: ZBI 82 [1981] S. 49ff., insbes. S. 52; vgl. auch Sc/iürch, Das Schweizerische Asylrecht, in: ZB-IV 104 [1968] S. 241 ff., insbes. S. 249), Der Entscheid darüber, ob eine um Asyl nachsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, wird vom Bundesamt für Polizeiwesen getroffen (Art. 11 Abs. 1 i.Verb.m. Art. 10 Bst. b AsylG). Der Ausländer, dem die Schweiz Asyl gewährt hat, gilt gegenüber allen eidgenös- sischen und kantonalen Behörden als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes so- wie des Flüchtlingsabkommens (Art. 25 AsylG). Verwaltung und Richter sind mithin an den positiven Asylentscheid der zuständigen Behörden gebunden und können die Flüchtlingseigenschaft nicht erneut überprüfen (vgl. BG E 112 IV 119 Erw. 4a; Lieber, a.a.O., S. 61). Umgekehrt entfaltet indessen die Asyl- verweigerung noch keine verbindliche Negierung des Vorliegens der Flücht- lingseigenschaft. Denn ein Asylgesuch kann beispielsweise auch dann abge- lehnt werden, wenn der Ausländer zwar den Flüchtlingsbegriff erfüllt, sich aber vor der Einreise in die Schweiz länger als 20 Tage in einem Drittstaat auf- gehalten hat (Art. 6 Abs. 1 Bst. a AsylG i.Verb. m. Art. 2 der Asylverordnung vom 25. November 1987, SR 142.311), wenn in einem Drittstaat, in welchen er ausreisen kann, nahe Verwandte bzw. andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat (Art. 6 Abs. 1 Bst. b. AsylG) oder wenn eine Auswei- sung aus den in Art. 45 Abs. 1 AsylG genannten Gründen nicht möglich ist (vgl. Botschaft zum AsylG, a.a.O., S. 128 und 1 37f.; Lieber, a.a.O., S. 61; Kälin, Das Prinzip des Non-Refoulement, Diss. Zürich 1982, S. 270f. und 275; siehe in diesem Zusammenhang auch Schmid-Winter, Die Rechtsstellung des
Flüchtlings, insbesondere in der Sozialversicherung, Diss. Basel 1982, na- mentlich S. 30ff.). Denkbar ist sodann, das zwar die Flüchtlingseigenschaft er- füllt ist, aber nicht um Asyl nachgesucht wird (vgl. Kälin, a.a.O., S. 97 und 276). Es ist mithin zu unterscheiden zwischen dem sog. materiellen, auf Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhenden, und dem formellen, von der Asylgewährung abhän- gigen Flüchtlingsbegriff. Ob im Rahmen von Art. 18 Abs. 2 AHVG bzw. des FlüB der formelle oder ma- terielle Flüchtlingsbegriff massgebend ist, lässt sich aufgrund des Wortlauts nicht ermitteln, da sowohl in Art. 18 Abs. 2 AHVG wie auch im FlüB lediglich von «Flüchtlingen» die Rede ist. Ebensowenig lässt sich den Materialien ent- nehmen. Nach der bundesrätlichen Botschaft zum FlüB vom 19Januar 1962 (BBI 1962 1 237), mit welchem Bundesbeschluss das Flüchtlingsabkommen innerstaatlich ergänzt wurde, ist der FlüB allgemein anwendbar auf <(alle Per- sonen, die nach schweizerischer Gesetzgebung und Praxis als Flüchtlinge gel- ten» bzw. auf «alle Flüchtlinge im schweizerischen Rechtssinn» (a.a.O., S. 238f.). Die Auslegung nach Sinn und Zweck (vgl. BGE 113V 109f. Erw. 4a mit Hinweisen, ZAK 1988 S. 134) führt indessen zum Schluss, dass der Sozial- versicherungsgesetzgeber die Anwendbarkeit des Bundesbeschlusses nur auf diejenigen Flüchtlinge beschränkt wissen wollte, die in der Schweiz Asyl er- halten haben, d.h. anerkanntsind. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb abgewiesene Asylbewerber besser gestellt werden sollten als Ausländer aus Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abge- schlossen hat. Zudem wären die Organe der AHV/IV weder fachlich noch per- sonell in der Lage abzuklären, ob ein (abgewiesener) Asylbewerber die Vor- aussetzungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt. Dass im Rahmen der fraglichen Bestimmungen der formelle Flüchtlingsbegriff massgebend ist, ergibt sich im übrigen auch aus der Botschaft zum AsylG, wo der Bundesrat ausdrücklich darauf hinweist, dass der FlüB lediglich auf anerkannte Flüchtlinge Anwen- dung findet (a.a.O., S.111;vgl. auch Schmid- Winter, a.a.O., S.83). Nach dem Gesagten sind die bundesamtlichen Weisungen, welche den Status des Flüchtlings von dessen Anerkennung abhängig machen, nicht zu bean- standen. b. Gemäss Art. 24 Abs. 1 des vom Bundesrat auf den 1. Januar 1989 in Kraft gesetzten (AS 1988 11 1831) Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) gilt eine Person als staatenlos, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne des New Yorker Obereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.1 42.40) zukommt oder wenn ihre Beziehung zum Heimatstaat so gelockert ist, dass dies einer Staatenlosigkeit gleichkommt. Laut Art. 1 Ziff. 1 des erwähnten, von der Schweiz ratifizierten Übereinkommens ist eine solche Person staatenlos, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrach- tet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staate (Burckhardt Yvonne, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und schweizerischen Landes-
recht, Diss. Bern 1977, S. 1 mit Hinweisen auf die Doktrin). Von dieser rechtli- chen ist die in Art. 24 Abs. 1 in fine 1 PRG umschriebene faktische Staatenlosig- keit (Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. November 1982, BBI 1983 1324) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat sie aber faktisch nicht mehr anerkennt und sich weigert, ihnen Schutz zu gewähren (Burckhardt, a.a.O., S. 2; vgl. auch Lieber, Die neuere Entwicklung des Asylrechts im Völkerrecht und Staatsrecht, Diss. Zürich 1973, S. 83). Desgleichen liegt eine tatsächliche Staatenlosigkeit vor bei Schriftenlosigkeit oder bei Abbruch der Beziehungen mit dem früheren Heimatstaat ohne formelle Ausbürgerung (BGE 98 Ib 83; vgl. auch Burckhardt, a.a.O., S. 2). Massgebend ist im vorliegenden Fall jedoch einzig die rechtliche Staatenlosigkeit. Denn mit dem von der Bundesversamm- lung am 27. April 1972 genehmigten und am 1. Oktober 1972 in Kraft getrete- nen Staatenlosenübereinkommen wurde eine rechtliche Besserstellung nur den de jure Staatenlosen gewährt (siehe Botschaft betreffend die Genehmi- gung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BBI
1971 II 424ff.; Burckhardt, a.a.O., S. 154). Entsprechend wurde durch die
Aufnahme eines Art. 311 im FlüB (per 1. Oktober 1972) den de jure Staaten- losen der gleiche AHV/lV-rechtliche Status wie den anerkannten Flüchtlingen zugebilligt. In gleicher Weise hat denn auch der Gesetzgeber den persönlichen Geltungsbereich der fürsorgerechtlichen Bestimmungen des Asylgesetzes (Art. 31-40 AsylG) nur auf die dem Übereinkommen unterstehenden, d.h. de jure Staatenlosen ausgeweitet (Bundesbeschluss vom 27. April 1972 betref- fend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen [SR 855.1] in der Fassung gemäss Art. 52 Ziff. 1 AsylG; vgl. auch Botschaft zum AsylG, BBI 1977 111 115). Der Status als rechtlich Staatenloser ist in dem Moment gegeben, da die hiezu notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die nachträgliche Anerkennung als Staatenloser hat daher rein feststellenden Charakter. Wem die Staatsange- hörigkeit abgesprochen wird und wem kein Staat Schutz gewährt, der wird nicht Staatenloser, weil er als solcher anerkannt wird, sondern seine Anerken- nung erfolgt, weil er Staatenloser ist. Durch die formelle Anerkennung wird indessen die Grundlage für die Anwendbarkeit der speziell für Staatenlose be- stehenden Vorschriften geschaffen. Grundsätzliches Erfordernis für die Aner- kennung der Staatenlosigkeit eines Gesuchstellers bildet daher nach den zu- treffenden Ausführungen des BSV die vorgängige Entlassung aus der betref- fenden Staatsbürgerschaft.
c. Der Vollzug der Staatsverträge über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen liegt beim DFW (Art. 7 Ziff. 11 Bst. d der Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter in der Fassung der Verordnung über die Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Einsetzung des Delegierten für das Flüchtlingswesen vom 16. Dezem- ber1985, SR 172.010.15). Wenn die erwähnten Verwaltungsweisungen in Rz
55 zum Nachweis der Flüchtlingseigenschaft bzw. der Staatenlosigkeit von in
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der Schweiz wohnhaften Personen eine vom DFW ausgestellte Bestätigung über die Eigenschaft als anerkannter Flüchtling oder als Staatenloser verlan- gen, ist dies rechtmässig. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Verwal- tungspraxis die Anwendbarkeit des FlüB vom Vorliegen einer formellen Vor- aussetzung, d.h. der Asylgewährung oder der Anerkennung des Status als Staatenloser durch die zuständigen Behörden, abhängig macht.
3. Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin unter den für Flüchtlinge
oder Staatenlose geltenden Voraussetzungen Anspruch auf eine Witwenrente hat. Im vorliegenden Fall ist die am 22. Oktober 1985 vom Bundesamt für Poli- zeiwesen verfügte Abweisung des Asylgesuches zufolge des ausdrücklichen und unbedingten Rückzuges in Rechtskraft erwachsen (BGE 111 V 60 Erw. 1 und 158 Erw. 3a mit Hinweisen; siehe auch Gygi, Bundesverwaltungsrechts- pflege, 2. Aufl., S. 322). Die Beschwerdegegnerin ist daher nach den zutref- fenden Ausführungen des kantonalen Gerichtes kein anerkannter Flüchtling, der aus diesem Status gestützt auf Art. 18 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art.
1 FlüB eine in der AHV den Schweizer Bürgern gleiche Rechtsstellung ableiten
könnte. Nach den Abklärungen der Ausgleichskasse und des BSV ist die Beschwer- degegnerin trotz abgelaufenem Reisepass noch immer tschechoslowakische Staatsangehörige. Diese Tatsache wird denn auch durch die Verurteilung we- gen Republikflucht unterstrichen. Die beigezogenen Akten des DFW enthalten keine Hinweise dafür, dass die Versicherte jemals ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt hätte. Das vorinstanzlich gestellte Eventualbegeh- ren auf Aussetzung des Verfahrens, bis über den «international-rechtlichen Status» der Beschwerdegegnerin entschieden sei, hatte daher keinen Bezug auf ein konkretes Gesuch an die zuständigen Behörden. Entgegen der von der Vorinstanz übernommenen Ansicht der Beschwerdegegnerin kann aus Rz 18 des bundesamtlichen Kreisschreibens vom 11. Februar 1987 nicht abgeleitet werden, wegen Verlustes bzw. Ablaufs der Gültigkeitsdauer des heimatlichen Reisepasses sei die Beschwerdegegnerin nicht mehr Tschechoslowakin. Was hiegegen in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde sowie in den zum integrierenden Bestandteil erklärten erstinstanzlichen Rechtsschriften vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Anwendung des FlüB herbeizuführen. Insbesondere kann es nicht Aufgabe der AHV/IV-Organe sein, nach «den Rechtsquellen zum humanitären Völkerrecht)> die «faktische Staatenlosigkeit der eigentlichen gleichzusetzen». Die Behauptung, die Behör- den der CSSR würden Ausbürgerungsgesuche von legal oder illegal Emigrier- ten zweifellos negativ beantworten, ist durch den in Erw. 2b hievor erwähnten Fall des tschechoslowakischen Staatsangehörigen B., dem die heimatlichen Behörden eine amtliche Bescheinigung über die Entlassung aus dem Staats- verband der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und damit aus der tschechoslowakischen Staatsbürgerschaft ausgestellt hatten, gerade wi- derlegt. Ebensowenig vermag die Berufung auf die Erteilung der Aufenthalts-
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bewilligung nach Art. 13 Bst. f BVO der Beschwerdegegnerin zur Besserstel- lung in der AHV zu verhelfen. Diese humanitäre Klausel schwerwiegender -
persönlicher Härtefall sagt über die Eigenschaft als Flüchtling oder Staaten- -
loser nichts aus und präjudiziert diesen Entscheid auch nicht. Die Versicherte kann daher trotz des humanitären Aspekts von Art. 13 Bst. f BVO, der sich in der Nichtwegweisung niedergeschlagen hat, nicht als Flüchtling oder Staa- tenlose im Sinne des FlüB anerkannt und behandelt werden.
4. Nach dem Gesagten besass die Beschwerdegegnerin im massgebenden
Zeitpunkt des Verfügungserlasses (3. Februar 1 988) die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit. Da der Versicherungsfall (Tod des Ehemannes am 5Ja- nuar 1987) nach Ausserkraftsetzung des schweizerisch-tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Sicherheit (per 30. November 1 986) eingetreten ist, kann sie aus diesem Staatsvertrag keine Ansprüche mehr geltend machen. Auf die Versicherte finden daher die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Personen, mit deren Heimatstaat die Schweiz kein Sozialversicherungsabkom- men geschlossen hat, Anwendung (Art. 18 Abs. 2 AHVG). Als sogenannte «Nichtvertragsausländerin» kann sie Rentenleistungen der AHV nur beanspru- chen, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat und sofern während mindestens zehn vollen Jahren Beiträge an die AHV entrichtet wor- den sind. Da diese Mindestbeitragsdauer unbestrittenermassen nicht erfüllt ist, hat die Ausgleichskasse den Anspruch auf eine Witwenrente zu Recht ab- gelehnt.
AHV. Hilfsmittel Urteil des EVG vom 23. Februar 1989 i.Sa. E.C.
Art. 4311 AHVG und Ziff. 4 Abs. 1 HVA-Anhang. Orthopädische Innen- schuhe fallen unter den Begriff der «orthopädischen Massschuhe» im Sinne von Ziff. 4 Abs. 1 HVA-Anhang.
Die am 5. Oktober 1924 geborene Versicherte E.C. leidet an multipler Sklerose mit Paraspastik. Seit März 1974 war sie Bezügerin einer Rente und seit Januar
1976 auch einer Hilflosenentschädigung der IV. Mit Verfügung der Aus-
gleichskasse vom 20. März 1986 sprach ihr die Versicherung u.a. zwei Knie- Apparate als Hilfsmittel zu. Nach Erreichen des AHV-Alters wurden ihr als Er- gänzung zu den von der IV übernommenen orthopädischen Apparaten im Sinne der Besitzstandsgarantie noch Änderungen an Serienschuhen gewährt. Am 8. April 1987 ersuchte die Firma X für die Versicherte um Kostengutsprache für 1 Paar orthopädische Innenschuhe «mit seitlicher Verstärkung und einbe- zogenen Knöcheln», welche Dr. med E. verordnet hatte. Dieses Begehren lehnte die Ausgleichskasse mit der Begründung ab, das fragliche Hilfsmittel
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stehe nicht im Zusammenhang mit den 1V-rechtlich zugesprochenen Bein- apparaten und könne daher nicht unter dem Titel des Besitzstandes gewährt werden; zudem sei es auch nicht in der Liste der AHV-Hilfsmittel gemäss HVA- Anhang enthalten (Verfügung vom 23. Juli 1987). Die kantonale Rekursbehörde hiess mit Entscheid vom 11. März 1988 die von der Versicherten erhobene Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung vom 23Juli 1987 auf und wies die Sache an die 1V-Kommission zur Festsetzung des von der AHV zu erbringenden Beitrages an die Innen- schuhe zurück. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, der kan- tonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 23. Juli 1987 zu bestätigen. E.C. trägt sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das BSV schliesst sich den Ausführungen der Kasse ohne zusätzliche Begrün- dung an. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Die Vorinstanz hat in Erw. 4 des angefochtenen Entscheides mit Hinweis
auf die massgebende Bestimmung (Art. 4 HVA) und die Rechtsprechung (ZAK 1984 S. 229 Erw. 3b und Hinweis) eingehend dargelegt, weshalb der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der Besitzstandsgarantie kein Anspruch auf Kostenbeiträge an die fraglichen Innenschuhe zusteht. Daran vermögen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, auch die Ausführungen des All- gemeinpraktikers Dr. med. A. über die Innenschuhe als «Ausbau und Ergän- zung der bisherigen Knieapparate» (Bericht vom 27. Oktober 1987) nichts zu ändern. Vielmehr hat die kantonale Rekursbehörde zu Recht auf den Bericht des Spezialarztes Dr. med. E. abgestellt, der deutlich erklärt hat, dass es sich bei den Knieapparaten um vorübergehende und in der Folge nicht mehr benötigte Hilfsmittel gehandelt habe und dass die Innenschuhe eine nachträgliche neue Massnahme bildeten. Demzufolge ist ein Hilfsmittelanspruch aufgrund der Be- sitzstandsgarantie richtigerweise verneint worden. 2a. Gemäss Art. 431 e1 AHVG bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraus- setzungen in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben (Abs. 1). Er bestimmt, in welchen Fällen Bezüger von Altersrenten Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ih- rem Aufgabenbereich haben (Abs. 2). Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe sowie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des Bun- desgesetzes vom 19 Juni 1959 über die IV anwendbar sind (Abs. 3). Der Bundesrat hat diese Zuständigkeit an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen (Art. 66 ,er AHVV), welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August
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1978 (HVA) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste (HVA-Anhang)
erlassen hat. Mit Bezug auf die analoge Regelung in der IV (Art. 21 IVG, Art. 14 IVV, HVI und HVI-Anhang) hat das EVG entschieden, dass die Subdelegation der Rechtssetzungsbefugnisse an das [Dl als zulässig zu erachten ist. Ferner stellte es fest, dass dem Bundesrat bzw. dem Departement bei der Umschrei- bung des Hilfsmittelanspruchs ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zusteht. Der Bundesrat bzw. das Departement darf bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste jedoch nicht willkürlich vorgehen, insbesondere nicht innerlich unbegründete Unterscheidungen treffen oder sonstwie unhaltbare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufstellen (BGE 105V 27 Erw. 3b, ZAK1 979 S. 222; BGE 105V 258f. Erw. 2 und 3a, ZAK 1980 S. 228). Das gleiche gilt hinsichtlich des Hilfsmittelanspruchs in der AHV (ZAK 1987 S. 581 Erw. 1 a und 1984 S. 228 Erw. 2b).
Gemäss Ziff. 4 Abs. 1 HVA-Anhang gewährt die AHV Beiträge an «orthopä- dische Massschuhe, sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunk- tion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen oder notwendigerweise ergänzen und sofern eine Versorgung durch Serien- schuhe mit oder ohne Änderung bzw. mit Einlagen nicht möglich ist>). Diese Regelung hält sich wie die praktisch gleichlautende Ordnung in der IV -
gemäss Ziff. 4.01 HVl-Anhang (ZAK 1982 S. 417 Erw. 1 mit Hinweisen) im -
Rahmen der dem Bundesrat bzw. dem Departement eingeräumten Befugnis und ist mithin gesetzeskonform (vgl. auch ZAK 1987 S. 582 Erw. 1 b und 1984 S. 228 Erw. 3a), was denn auch von keiner Seite in Zweifel gezogen wird.
3a. Es ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass die Beschwerde- gegnerin an einer pathologischen Fussform bzw. -funktion leidet, an welche die fraglichen Innenschuhe individuell angepasst sind. Ferner ist auch unbe- stritten, dass eine Versorgung durch blosse Serienschuhe mit oder ohne Ände- rung bzw. mit Einlagen nicht mehr ausreichend ist. Insofern sind die Voraus- setzungen für die Zusprechung von Kostenbeiträgen gemäss Ziff. 4 HVA-An- hang erfüllt. Streitig ist dagegen, ob die fraglichen Innenschuhe als «orthopä- dische Massschuhe» im Sinne der zitierten Bestimmung bezeichnet werden können, was die Ausgleichskasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie bereits in der vorinstanzlichen Vernehmlassung verneint.
b. Bei der Auslegung von Ziff. 4 Abs. 1 HVA-Anhang ist davon auszugehen, dass «orthopädische Massschuhe» begrifflich eine doppelte Funktion erfüllen, nämlich diejenige einer gewöhnlichen Fussbekleidung und zusätzlich auf- grund entsprechender individueller Herstellung eine spezifisch orthopädische Funktion. Der vorliegend streitige orthopädische Innenschuh erfüllt nach den Modellangaben in den Akten die spezifische Funktion eines orthopädischen Massschuhes sowie die Voraussetzung der individuellen Anfertigung (vgl. Erw. 3a hievor am Anfang). Die enge Verbindung zum orthopädischen Mass- schuh ergibt sich auch aus der Bemerkung der Orthopädie- Firma vom 22. April
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1987, es sei «zuerst ein fester Schuh angefertigt (worden), welcher aber nicht ging)). Daraus ist zu schliessen, dass zunächst die Anpassung eines gewöhn- lichen orthopädischen Massschuhes versucht, dann aber festgestellt wurde, dass eine der Behinderung noch spezifischer angepasste und ausschliesslich diesem Zweck dienende Variante gewählt werden musste, die nicht gleichzei- tig auch noch die Funktion der offenbar zusätzlich zu tragenden normalen - -
Fussbekleidung umfasst. Ein solcher Innenschuh erfüllt demnach bei rein wörtlicher Auslegung im Sinne der Alltagsprache den Begriff des orthopädi- schen Massschuhes nicht vollumfänglich, weil ihm die Gebrauchsfunktion als normaler Schuh fehlt. Indessen erscheint eine derartige Interpretation, für die sich dem Sinne nach die Ausgleichskasse und das BSV aussprechen, als unan- gebracht und letztlich sinnwidrig (vgl. ZAK 1989S. 106 Erw. 3a mit Hinwei- sen). Denn sie liefe darauf hinaus, die Subsumption eines orthopädischen In- nenschuhs, der die spezifische Hilfsmittelfunktion der Ziff. 4 HVA-Anhang vollumfänglich erfüllt, unter die genannte Bestimmung einzig deshalb zu ver- neinen, weil er die hilfsmittelfremde Teilfunktion eines normalen Gebrauchs- schuhes nicht erfüllt. Dies kann nicht Sinn und Zweck der erwähnten Rege- lung sein. Vielmehr ist im hier umschriebenen Zusammenhang der Begriff «Schuh» auch auf den dem spezifisch orthopädischen Zweck dienenden In- nenschuh auszudehnen, zumal es vorliegend an sich möglich, aber bestimmt schwieriger, teurer und weniger zweckmässig gewesen wäre, diese Innen- schuh-Konstruktion in einen auch der Gebrauchsfunktion gerecht werdenden Schuh zu integrieren. Dieser Auslegung steht überdies auch die orthopädische Terminologie nicht entgegen, die etwa unter «orthopädischem Massschuh» auch den die Fussdeformität, «die nicht mit einem normalen Fertigschuh zu bekleiden ist», individuell berücksichtigenden Schuh versteht (vgl. Hohmann, Hackenbroch, Lindemann, Handbuch der Orthopädie, Stuttgart 1961, Band IV, Teil II, S. 1047). Bei diesen Gegebenheiten ist der fragliche Innenschuh mit der Vorinstanz als «orthopädischer Massschuh» im Sinne von Ziff. 4 HVA-An- hang zu betrachten. Hieran vermögen die Einwendungen in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse nichts zu ändern. c. Sind demzufolge die fraglichen Innenschuhe als «orthopädische Mass- schuhe» im Sinne von Ziff. 4 HVA-Anhang zu qualifizieren und dienen sie nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz der Fortbewegung als einem der gesetzlich umschriebenen Zwecke, so sind sämtliche Anspruchsvorausset- zungen erfüllt. Demnach hat die AHV die verordnungsgemässen Kostenbei- träge an das Hilfsmittel zu erbringen, zu welchem Zweck die Sache an die Aus- gleichskasse und nicht an die 1V-Kommission, wie von der Vorinstanz ange- -
ordnet—zurückzuweisen ist.
ci
AHV. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen Urteil des EVG vom 27. Februar 1989 i.Sa. R.P. und O.P.
Art. 47 Abs. 1 AHVG; Art. 76 Abs. 1 und Art. 78 AHVV. Eine Rückerstat- tungspflicht des Ehemannes für von der Ehefrau zu Unrecht bezogene Sozialversicherungsleistungen lässt sich aus dem Zivilrecht auch dann nicht ableiten, wenn der Ehemann im Verkehr mit der Versicherung als Vertreter der Ehefrau aufgetreten ist. Eine solche besteht nur, wenn der Ehemann als Drittempfänger im Sinne von Art. 76 AHVV bzw. der hiezu ergangenen Rechtsprechung zu betrachten ist. Die Tatsache al- lein, dass die Rente der Ehefrau auf ein Bankkonto des Ehemannes überwiesen wird, reicht für die Annahme, der Ehemann sei rückerstat- tungspflichtiger Drittempfänger, nicht aus.
Aus den Erwägungen des EVG: 3a. Verwaltung und Vorinstanz haben zutreffend festgestellt, dass O.P man- gels tatsächlichen Aufenthaltes in der Schweiz seit 1. Januar 1985 keinen An- spruch mehr auf eine ausserordentliche einfache Altersrente hat (Art. 42 Abs. 1 AHVG; BGE 111 V 182 Erw. 4, ZAK 1986 S. 408). Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse die seit Erlöschen des Rentenanspruchs ausgerichteten Betreffnisse von R.P zurückfordern kann, weil er im Verwaltungsverfahren als Vertreter der Ehefrau aufgetreten ist und die Rente auf ein von ihm genanntes schweizerisches Bankkonto ausbezahlt worden ist. Nach Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilf- losenentschädigungen zurückzuerstatten; bei gutem Glauben und Vorliegen einer grossen Härte kann von einer Rückforderung abgesehen werden. Dem- entsprechend hat die Ausgleichskasse die Rückerstattung des zu Unrecht be- zogenen Betrages zu verfügen, wenn sie Kenntnis davon erhält, dass eine Per- son bzw. ihr gesetzlicher Vertreter für sie eine Rente bezogen hat, auf die ihr ein Anspruch überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe zustand; wurde die Rente gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV einer Drittperson oder einer Behörde aus- gerichtet, so ist diese rückerstattungspflichtig (Art. 78 AHVV; BGE 110 V 14 Erw. 2a, ZAK 1985 S. 123). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmungen trifft die Rückerstattungs- pflicht in erster Linie den Bezüger der Rente, mithin den (vermeintlich) An- spruchsberechtigten selbst. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist eine zivilrechtliche Haftung des Ehepartners und eine daraus abgeleitete Rück- erstattungspflicht für vom andern zu Unrecht bezogene Renten zu verneinen. Denn unter dem hier massgeblichen Güterstand der Errungenschaftsbeteili- gung haftet jeder Ehepartner mit seinem Vermögen für die ihn treffenden Schulden (Art. 202 ZGB). Obwohl im vorliegenden Fall unbestrittenermassen R.P. seine Ehefrau zum Rentenbezug angemeldet und in der Folge den schrift- lichen Verkehr mit der Ausgleichskasse besorgt hat, haftet er auch nicht als
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Vertreter der ehelichen Gemeinschaft gestützt auf Art. 166 Abs. 3 ZGB. Das Wesen der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft liegt nämlich darin, dass das rechtsgeschäftliche Handeln eines Ehegatten gleichzeitig für diesen und für den anderen wirkt (Hegnauer, Grundriss des Eherechts, Bern 1987,S. 178 N 18.03). Die Leistungen von Sozialversicherungen aber stellen gemäss Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB Errungenschaft dar; vertritt demnach der eine Ehegatte den andern, allein anspruchsberechtigten Partner im Verkehr mit der Sozialversi- cherung, so handelt es sich um ein normales Stellvertretungsverhältnis. Daraus resultiert gemäss Art. 32 Abs. 1 OR keine Haftung des Vertreters. d. Es ist offensichtlich, dass R.P die Rentenzahlungen für seine Ehefrau auch nicht als Drittempfänger im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AHVV entgegengenom- men hat. Es wird von keiner Seite behauptet und es bestehen auch nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass O.P die Rente nicht für ihren eigenen Unterhalt verwendet hätte oder zu einer zweckgemässen Verwendung nicht fähig gewesen wäre und deswegen ganz oder teilweise der privaten oder öf- fentlichen Fürsorge zur Last gefallen wäre. Die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 AHVV für eine Drittauszahlung an den Ehemann der Rentenberechtig- ten waren daher nicht erfüllt, weshalb sich daraus nach Art. 78 AHVV keine Rückerstattungspflicht des R. P ableiten lässt. 4a. Obwohl Art. 78 AHVV nur die gemäss Art. 76 Abs. 1 AHVV von der Aus- gleichskasse bezeichneten Drittempfänger als rückerstattungspflichtig erklärt, besteht nach der Rechtsprechung eine Rückerstattungspflicht grundsätzlich auch für jene vom Berechtigten selbst ernannten Drittempfänger, welchen pra- xisgemäss die Leistungen ausbezahlt werden, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 76 AHVV erfüllt sind. Voraussetzung dafür ist indessen, dass der Lei- stungsempfänger in gleicher Weise wie die in Art. 76 AHVV erwähnten Perso- nen und Behörden zur fürsorgerischen Rentenverwendung ermächtigt ist und sich schriftlich dazu verpflichtet, der Ausgleichskasse die erforderlichen Mel- dungen zu machen und allenfalls zu Unrecht bezogene Renten zurückzuerstat- ten (BGE 112V 102, ZAK 1987 S. 492; BGE 110V 14f. Erw. 2b, ZAK 1985 S.127). Keine Rückerstattungspflicht trifft demgegenüber Rentenempfänger, welche die Leistungen, wie etwa eine Bank, lediglich im Auftrag des Berechtigten als Inkasso- oder Zahlstelle entgegennehmen. Solche Stellen haben keine eigenen Rechte und Pflichten aus dem Rentenverhältnis, weshalb es sich auch nicht rechtfertigen lässt, sie als rückerstattungspflichtig zu erachten (BGE 112 V 102, ZAK 1987 S. 492; BGE 110V 14f. Erw2b, ZAK 1985S. 127). b. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, fehlt es im vorliegenden Fall nicht nur an einer vorbehaltlosen schriftlichen Vollmacht der Rentenberechtigten, sondern auch an einer schriftlichen Rückerstattungsverpflichtung des Ehe- mannes als Drittempfänger der Rentenleistungen. Eine Rückleistungspflicht des R.P ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. Indizien für ein intensives Betreuungsverhältnis, welches eine Rückerstattungspflicht des Ehemannes rechtfertigen könnten, bestehen nicht. Aus der gegenseitigen ehe-
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lichen Unterhaltspflicht (Art. 163 Abs. 1 ZGB) kann nicht generell geschlossen werden, dass der Ehegatte, der für den andern Renten oder andere Leistungen entgegennimmt, eigene Rechte und Pflichten aus dem Sozialversicherungs- verhältnis wahrnehme. Das BSV sieht es in der Vernehmlassung als entscheidend an, ob die Ren- tenauszahlungen auf ein Bankkonto des Ehemannes erfolgt sind, in welchem Falle Drittauszahlung vorliege, oder ob die Betreffnisse auf ein Bankkonto der Ehefrau bzw. auf ein gemeinsames Konto der Eheleute ausbezahlt worden seien, wobei der Ehemann nur als Sachwalter zwecks Weiterleitung der mo- natlichen Zahlungen an die Ehefrau tätig gewesen sei. Das Inhaberverhältnis am persönlichen Bankkonto stellt indessen kein taugliches Kriterium für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht dar. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen die anspruchsberechtigte, im Ausland wohnende Ehefrau die Rente auf ein Konto des Ehemannes auszahlen lässt, welcher die Zahlungen weiterzulei- ten hat, ohne über die Betreffnisse verfügen zu können. Die weitere Argumen- tation des BSV, mangels Voraussetzungen zu einer Drittauszahlung wären die Überweisungen auf ein nur auf den Ehemann lautendes Konto im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG unrechtmässig erfolgt, weshalb sich aus dieser Norm un- mittelbar und zwingend die Rückerstattungspflicht ableiten lasse, hält nicht Stand. Denn aus der Auszahlungsmodalität selbst kann nicht auf einen un- rechtmässigen Leistungsbezug geschlossen werden; hiefür ist nur relevant, ob die Anspruchsvoraussetzungen beim Versicherten fehlen oder dahingefallen sind. Die nähere Abklärung der Ausgestaltung der Vertretungsverhältnisse zwischen den Eheleuten P sowie die Feststellung des tatsächlichen Konto- inhabers erübrigen sich somit. Aufgrund der glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdegegner ist es wahrscheinlich, dass R.P. die Renten seiner im Ausland wohnenden Ehefrau nur zwecks Weiterleitung entgegengenommen hat. Er hat im Auftrag der Ehe- frau wie eine (familieninterne) Inkasso- oder Zahlstelle gehandelt. Eine Rück- erstattungspflicht des R.P ist daher mit der kantonalen Instanz zu verneinen, was zur Abweisung des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Aus- gleichskasse gestellten Eventualantrages führt.
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AHV/IV. Sozialversicherungsabkommen; Voraussetzungen des Leistungsanspruchs Urteil des EVG vom 28. Februar 1989 i.Sa. M.P.
Art. 6 Abs. 1 IVG, Art. 23 Bst. a des Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Osterreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967. Die Versicherung in der österrei- chischen Sozialversicherung im Sinne von Art. 23 Bst. a des Abkom- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re- publik Österreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 muss im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehen. Durch die nach- trägliche Bezahlung von Beiträgen im Rahmen einer freiwilligen Wei- terversicherung können die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente der schweizerischen IV nicht erfüllt werden (Erw.2b).
Die 1929 geborene, in ihrem Heimatstaat wohnhafte österreichische Staatsan- gehörige M.P. arbeitete von 1954 bis 1976 mit Unterbrüchen vorwiegend als Köchin an verschiedenen Stellen in der Schweiz. Sie leidet im wesentlichen an Diabetes mellitus, Übergewicht, Hypertonie und an einer ausgedehnten Krampfaderbildung. Am 18. September 1986 meldete sie sich über die österreichische Pensionsver- sicherungsanstalt der Arbeiter bei der schweizerischen IV zum Rentenbezug an. Die 1V-Kommission zog die Unterlagen der österreichischen Versiche- rungsträger sowie den von der Gesuchstellerin am 27. November 1986 ausge- füllten Fragebogen für Hausfrauen bei. Aufgrund der medizinischen Berichte gelangte die Kommissionsärztin zur Auffassung, angesichts der gesundheit- lichen Beeinträchtigung sei die Hausfrauentätigkeit seit Ende April 1985 höchstens noch zur Hälfte zumutbar. Am 24. April 1987 setzte die 1V-Kommis- sion deshalb den Eintritt des Versicherungsfalles auf den 26. April 1986 fest; gleichzeitig erkannte sie, da die Rentenansprecherin in diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert gewesen sei, bestehe kein Rentenanspruch. Gestützt auf die- sen Beschluss lehnte die Ausgleichskasse das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 11. Mai 1987 ab. Beschwerdeweise liess M.P. sinngemäss die Aufhebung dieser Verwaltungs- verfügung und die Gewährung einer IV-Rente beantragen. Im Laufe des Ver- fahrens machte sie geltend, da sie der österreichischen Pensionsversiche- rungsanstalt für Angestellte im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung am 21 August 1987 rückwirkend die Beiträge für den Monat April 1986 habe be- .
zahlen können, sei ihre Versicherteneigenschaft anzuerkennen. Mit Entscheid vom 22. Februar 1988 wies die erstinstanzliche Rekursbehörde die Be- schwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.P. das im vorinstanzlichen Ver- fahren gestellte Begehren erneuern.
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Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
1. Wie die Rekursbehörde zutreffend ausführte, setzt der Leistungsanspruch
im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung über die IV u.a. voraus, dass der Gesuchsteller bei Eintritt der Invalidität versichert ist (Art. 6 Abs. 1 IVG). Unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Vereinbarungen und wei- -
terer hier nicht in Betracht fallender Ausnahmen gelten Ausländer und Staa- -
tenlose nur als anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohn- Sitz in der Schweiz haben (Art. 6 Abs. 2 IVG). Soweit nach den Rechtsvor- schriften über die schweizerische Rentenversicherung der Anspruch auf or- dentliche Renten vom Bestehen eines Vesicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Versicherungsfalles abhängig ist, gelten gemäss Art. 23 Bst. a des Abkom- mens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Osterreich über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 (nachstehend: Abkommen) als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften auch österreichische Staatsbürger, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung versichert sind. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten, sobald die Invalidität die für die Be- gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG - in der vorliegend anwendbaren, bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung entsteht, d.h. sobald der Betreffende mindestens zur Hälfte bleibend erwerbs- unfähig geworden ist (Variante 1) oder während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin min- destens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante 2; BG E 111 V 21 Erw. 2a, ZAK 1985 S. 473; ZAK 1987 S. 441). 2a. Vorinstanz und Verwaltung gingen zu Recht davon aus, dass die medizi- nisch ausgewiesenen Gesundheitsschäden der Beschwerdeführerin labiles pathologisches Geschehen darstellen. Mangels eines stabilisierten, im wesent- lichen irreversiblen Leidens konnte ein allfälliger Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin in Anwendung der Variante 2 von Art. 29 Abs. 1 IVG somit nicht vor Ablauf von 360 Tagen durchschnittlich mindestens hälftiger Arbeits- unfähigkeit entstehen (BGE 111 V 21 Erw. 2, ZAK 1985 S. 473; ZAK 1987 S.441). Aufgrund der beigebrachten ärztlichen Gutachten lässt sich die Fest- setzung des Eintritts des Versicherungsfalles auf den 26. April 1986 unter die- sen Umständen nicht beanstanden. b. Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin am 26. April 1986 bei der schweizerischen IV nicht versichert. Auch wird das Vorliegen der in Art. 23 Bst. b des Abkommens und in Ziff. 9 des dazugehörenden Schlussprotokolls
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vorgesehenen besonderen Voraussetzungen für die Annahme der Versicher- teneigenschaft nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf Art. 23 Bst. a des Ab- kommens ist indessen die Zugehörigkeit zur österreichischen Pensionsversi- cherung für den Zeitpunkt des Versicherungsfalles zu prüfen. Die Beschwerdeführerin räumt ausdrücklich ein, im April 1986 keine Beiträge an den österreichischen Sozialversicherungsträger entrichtet zu haben. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, da sie von der nach österreichischem Recht möglichen nachträglichen Beitragszahlung im Sinne einer freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch gemacht habe, müsse sie aufgrund von Art. 23 Bst. a des Abkommens für den Monat April 1986 als versichert gelten und er- fülle demnach die in Art. 6 Abs. 1 IVG vorgesehene Anspruchsvoraussetzung. Tatsächlich entsprach die österreichische Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten mit Entscheid vom 17. August 1987 dem Gesuch um freiwillige Weiterversicherung für die Zeit vom 1. bis zum 30. April 1986. Daraus kann die Beschwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie die Vorin- stanz zutreffend darlegte, müssen die versicherungsmässigen Anspruchsvor- aussetzungen bei Fehlen anderslautender zwischenstaatlicher Bestimmungen gemäss konstanter Rechtsprechung des EVG vor dem Eintritt des Versiche- rungsfalles erfüllt sein (BGE 108V 69, ZAK 1983 S. 338; ZAK 1983 S. 340 und S. 457). Dieser Grundsatz schliesst die Möglichkeit, rückwirkend Bei- tragslücken zu schliessen, aus. Die mit Osterreich geschlossenen Staatsver- träge sehen keine davon abweichende Regelungen vor. Demnach kann die Versicherteneigenschaft im Sinne von Art. 23 Bst. a des Abkommens nicht erst nachträglich durch Bezahlung freiwilliger Beiträge geschaffen werden. Aufgrund der Akten steht fest, dass M.P das Gesuch um freiwillige Weiterver- sicherung in der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt der Angestell- ten für den Monat April 1986 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles vom 26. April 1986 gestellt hat und dem Begehren sogar erst nach dem Erlass der angefochtenen Ablehnungsverfügung entsprochen wurde. Im Zeitpunkt des Invaliditätseintrittes war die Beschwerdeführerin somit in ihrem Heimatstaat nicht im Sinne von Art. 23 Bst. a des Abkommens versichert, weshalb sie auch nach schweizerischem Recht nicht als Versicherte gelten kann. Da ihr somit die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherten- eigenschaft fehlte, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbe- gründet.
IV. Behandlung von Geburtsgebrechen Urteil des EVG vom 27. Februar 1989 i.Sa. A.S.
Art. 13 Abs. 1 IVG; Art. 3 GgV. Die in Art. 13 Abs. 1 IVG und Art. 3 GgV festgelegte Altersgrenze ist absolut; weder die Auslegung der Gesetz- esbestimmung noch die hiezu ergangene Rechtsprechung lassen eine Ausnahme «im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit» zu.
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Der am 25. Januar 1967 geborene Versicherte A.S. weist eine Anodontia par- tialis congenita auf, indem ihm im Unterkiefer zwei nebeneinanderliegende Zähne fehlen. Am 12. November 1978 wurde er deshalb bei der IV zum Lei- stungsbezug angemeldet. Gestützt auf einen Bericht des behandelnden Zahn- arztes Dr. S. vom 30. November 1978 gewährte ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. März 1979 medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens für die Dauer vom 22. November 1978 bis 31 Januar .
1987. Am 11Juli 1986 unterbreitete Dr. S. der 1V-Kommission einen definitiven Be- handlungsplan, wonach vorerst ein Langzeitprovisorium, bestehend aus einer Doppeiklebebrücke mit einem verbundkeramischen Zwischenglied, und nach Absetzen dieser Konstruktion eine konventionelle Verbundmetallkeramik- brücke angefertigt werde. Mit Schreiben vom 18. Juli 1986 teilte ihm die Ver- waltung mit, die vorgeschlagenen Massnahmen wurden gemäss Verfügung vom 14. März 1979 übernommen, falls sie bis zum 31. Januar 1987 ausgeführt seien; nach diesem Zeitpunkt bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen für die Behandlung von Geburtsgebrechen. Nachdem Dr. S. namens des Versi- cherten eine beschwerdefähige Verfügung verlangt und einen die vorgesehene Therapie unterstützenden Bericht der Klinik für Kronen- und Bruckenprothetik der Universität X vom 6. August 1986 eingereicht hatte, holte die 1V-Kommis- sion eine Stellungnahme des BSV vom 23. Dezember 1986 ein. Gestützt dar- auf lehnte sie das Gesuch um Weitergewährung von medizinischen Massnah- men nach dem 31Januar 1987 mit Beschluss vom 13. Januar 1987 ab, was die Ausgleichskasse dem Versicherten gleichentags eröffnete. Der Versicherte liess Beschwerde erheben und die Obernahme der Kosten für eine Marylandbrücke und die später vorgesehene Verbundmetallkeramik- brücke auch nach Erfüllung des 20. Altersjahres beantragen. Die kantonale Re- kursbehörde hiess die Beschwerde gut und verpflichtete die IV zur Übernahme der Kosten für die nach vorgelegtem Threrapieplan weiterzuführende und ab- zuschliessende Behandlung (Entscheid vom 30. Juni 1988). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der angefochtenen Ver- fügung. Der Versicherte lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantra- gen; die Ausgleichskasse verweist auf eine die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de befürwortende Stellungnahme der 1V-Kommission und enthält sich eines Antrages. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:
1. Im vorliegenden Verfahren ist streitig, ob der Beschwerdegegner Anspruch
hat auf Leistungen der IV für die definitive Versorgung des Gebisses mit einer konventionellen Verbundmetallkeramikbrücke, die gemäss Gesuch vom 11. Juli 1986 nach einem Langzeitprovisorium in «einigen Jahren» vorgesehen ist. Zwar hat die Verwaltung auf ein Begehren um Gewährung einer zeitlich
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ungewissen und noch nicht bestimmbaren künftigen Sachleistung, welche medizinische Massnahmen praxisgemäss darstellen (BGE 100 V 181 oben, ZAK 1975 S. 316; BGE 99 V 155 oben, ZAK 1973 S. 615; vgl. auch ZAK 1986 S. 542 Erw. 2a), grundsätzlich nicht einzutreten. Die im vorliegenden Fall an- begehrte Massnahme ist jedoch nur bezüglich des Abschlusses zeitlich unge- wiss; es stand aber bereits bei Gesuchseinreichung bzw. bei Verfügungserlass am 13. Januar 1987 fest, dass die Ausführung des Langzeitprovisoriums mit- tels Marylandbrücke angezeigt war. Unter diesen Umständen ist die Verwal- tung zu Recht auf das Gesuch eingetreten.
2a. Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben minderjährige Versicherte, die an einem Geburtsgebrechen leiden, Anspruch auf die zur Behandlung des Gebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens erlischt am Ende des Monats, in dem der Versicherte das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, selbst wenn eine vor diesem Zeitpunkt be- gonnene Massnahme fortgeführt wird (Art. 3 GgV).
b. Die Vorinstanz hat in Würdigung der Entstehungsgeschichte von Art. 13 IVG festgestellt, es entspreche dem klaren Willen des damaligen Gesetzgebers, dass volljährige Versicherte grundsätzlich keinen Anspruch auf Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen haben, dies jedenfalls nach Ablauf der bei Erlass des IVG festgelegten und in Art. 85 Abs. 2 IVG enthaltenen fünfjähri- gen Übergangsfrist und bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruchs. Zu prüfen sei, ob die Leistungsberechtigung auch untergehe, wenn die Behand- lung des Geburtsgebrechens während der Unmündigkeit begonnen habe, aber erst nach erreichter Volljährigkeit zum Abschluss gebracht werden könne. Die Rechtsprechung habe sich zwar mehrfach zum grundsätzlichen Wegfall des Anspruchs bei Erreichen der Altersgrenze geäussert; indessen habe die Verwal- tungspraxis Ausnahmen zugelassen und auch das EVG habe unter Berufung auf den Vertrauensschutz eine Verlängerung der Anspruchsberechtigung be- jaht, wenn die Verzögerung der Behandlung durch die Durchführungsorgane verursacht worden sei. Da im Verwaltungsrecht Ausnahmen vom Gesetz häu- fig vorkamen und eine vom Gesetzestext abweichende Regelung zulässig sei, wenn die Anwendung der Regel zu einem ausserhalb des gesetzgeberischen Willens liegenden Ergebnis führen würde, sei der objektiv-zeitgemässe Rechtssinn von Art. 13 Abs. 1 IVG zu ermitteln. Dieser lasse im vorliegenden Fall eine solche Ausnahme «im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit» zu. Der Ge- setzgeber habe bei Erlass des IVG nicht alle Fortschritte der Zahnmedizin und die sich aus den Sachzwängen ergebende Problematik der formellen Alters- limite voraussehen können. Nach dem objektiv-zeitgemässen Sinn und Zweck von Art. 13 Abs. 1 IVG sei Art. 3 GgV so zu interpretieren, dass der weitere An- spruch auf Behandlung des Geburtsgebrechens nach Vollendung des 20. Al- tersjahres dann und nur dann ausgeschlossen sei, wenn eine vor diesem Zeit- punkt begonnene Massnahme fortgeführt werden müsse und die Behandlung objektiverweise vor diesem Zeitpunkt hätte abgeschlossen werden können. Diese Auslegung stehe im Einklang mit Gesetz und Verordnung; denn weder
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spreche Art. 13 Abs. 1 IVG von «ausschliesslich minderjährigen Versicherten», noch sehe die Verordnungsbestimmung vor, dass der Anspruch auf Behand- lung von Geburtsgebrechen nach dem 20. Altersjahr «in jedem Fall» ausge- schlossen sei. Ferner lasse sich diese Lösung deshalb vertreten, weil der Ge- setzgeber dem Bundesrat für die Aufstellung der Geburtsgebrechensliste einen grossen Ermessensspielraum eingeräumt und damit eine dem sich schnell wandelnden Stand der Medizin angepasste Verordnung ermöglicht habe; werde nun ein Gebrechen in die Liste aufgenommen, das mehrere, darin nicht spezifizierte Varianten aufweise, so sei der Anspruch auf Behandlung diesen individuellen Gebrechen anzupassen, auch wenn diese aus medizinischen Gründen über die Volljährigkeit hinaus andauern.
c. Den vorinstanzlichen Ausführungen ist insoweit zuzustimmen, als der klare Wille des Gesetzgebers bejaht wird, volljährige Versicherte - unter Vorbehalt der Übergangszeit von Art. 85 Abs. 2 IVG von Leistungen nach Art. 13 IVG -
grundsätzlich auszunehmen. Zu den im angefochtenen Entscheid aufgeführ- ten Belegstellen ist ergänzend auf folgendes hinzuweisen: An der Sitzung der vorberatenden Kommission verlangte ein Nationalrat die Ausdehnung der Lei- stungen von Art. 13 IVG auf Volljährige. Er wurde in diesem Anliegen von einem andern Nationalrat unterstützt mit der Begründung, dass es ungerecht erscheine, die medizinischen Massnahmen bei Geburtsgebrechen im Alter von
20 Jahren einzustellen, vielleicht gerade in einem Stadium, wo die Fortsetzung
der Behandlung in absehbarer Zeit zu einem Erfolg fuhren wurde; trotz gewis- ser systematischer Bedenken lasse es sich daher vor der Offentlichkeit nicht vertreten, die medizinische Behandlung von Geburtsgebrechen einzustellen, weil der Betroffene volljährig sei (Protokoll der Kommission des Nationalrates, Sitzung vom 19-22. November 1958 S. 61 f.). Der Gesetzgeber war sich dem- nach sehr wohl bewusst, dass bei Ablehnung des erwähnten Antrages alle, auch begonnene Massnahmen strikte auf das Ende des 20. Altersjahres be- grenzt werden. Dies verbietet eine Ausdehnung des Anspruchs auf Behand- lung von Geburtsgebrechen über die Volljährigkeit hinaus, wenn eine begon- nene Massnahme erst nach dem 20. Altersjahr zu Ende geführt wird. Für eine objektiv-zeitgemässe Interpretation von Art. 13 IVG und Art. 3 GgV, wie sie die kantonale Rekursbehörde vorgenommen hat, bleibt kein Raum, weil sich das vorliegende Problem schon bei der Entstehung des IVG nicht anders darstellte und weder entscheidende Änderungen der Verhältnisse noch andere An- schauungen ins Feld geführt werden können. Angesichts des klaren Wortlauts und des eindeutigen Willens des historischen Gesetzgebers darf nicht über an- dere Auslegungsschritte ein für den Betroffenen günstigeres Resultat herbei- geführt werden, um Einzelfallgerechtigkeit walten zu lassen. Die geltende ge- setzliche Regelung verbaut den Weg der richterlichen Rechtsfortbildung, etwa in Richtung der Normierung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 IVG. Die Anerkennung von Ausnahmen wäre übrigens nur möglich, wenn Art. 3 GgV —der Art. 1 Abs.
4 alt GgV abgelöst hat, welcher seinerseits nur die höchstrichterliche Recht-
sprechung zu Art. 13 IVG kodifizierte als gesetzwidrig erklärt würde. -
405
d. Das EVG stand aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit stets für eine klare Abgrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 13 IVG ein. So lehnte es den Anspruch auf Weiterführung begonnener Behandlungen nach dem 20. Altersjahr bereits in dem in ZAK 1966 S. 324 publizierten Urteil B. vom 24. Januar 1966 ab mit der Begründung, die Gewährung einer solchen Massnahme über die Volljährigkeit hinaus käme einer system-, sinn- und text- widrigen Interpretation von Art. 13 IVG gleich. An dieser Auffassung hielt das Gericht in den Urteilen W. vom 9. März 1970 (ZAK 1970 S. 496) und D. vom 20. Mai 1970 (ZAK 1970 S. 556) fest. In BGE 98V 35 (ZAK 1972 S. 428) er- wog es, Ausnahmen von der gesetzmässig festgelegten Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf Minderjährige seien weder gesetzlich vorgesehen noch gerechtfertigt. Dass der Anspruch auf Durchführung von Massnahmen nach Vollendung des 20. Altersjahres in BGE 100V 178 (ZAK 1975 S. 314) trotzdem bejaht wurde, war - wie das BSV in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zutreffend ausführt auf eine von Art. 13 IVG unabhängige Rechts- -
grundlage zurückzuführen, da die Versicherung bzw. ein von ihr beauftragtes Durchführungsorgan die Frist zur rechtzeitigen Behandlung versäumt hatte. Aus demselben Grunde gewährt das Gericht auch in BGE 101 V 106 (ZAK
1975 S. 441) Leistungen nach Erreichen der Volljährigkeit, wobei es die im
Jahr 1975 gültig gewesene Verwaltungspraxis, welche weitere Ausnahmen von Art. 13 IVG zuliess, zwar erwähnte, sich aber über deren Rechtmässigkeit nicht aussprach. Im unveröffentlichten Urteil S. vom 11. Mai 1977 hielt das EVG mit Bezug auf die erwähnte Verwaltungspraxis fest, Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit würden eine strikte Abgrenzung der auf Minderjährige be- schrankten Privilegierung und eine möglichst einheitliche Anwendung von Art. 13 IVG gebieten, weshalb «die bisherige Verwaltungspraxis, wonach aus- nahmsweise Massnahmen auch nach Eintritt der Volljährigkeit von der IV zu übernehmen waren, . . . keineswegs extensiv anzuwenden» sei. Am 1. Januar 1977 trat Art. 1 Abs. 4 alt GgV in Kraft (ZAK 1977 S. 6ff. insbes. S. 25f.), welche Bestimmung die Kostenübernahme für die Behandlung von Geburtsgebrechen auf den Monat der Vollendung des 20. Altersjahres termi- nierte und eine Weitergewährung von Massnahmen ausdrücklich auch dann ausschloss, wenn eine vor diesem Zeitpunkt begonnene Therapie fortgeführt wird. Deshalb befand das EVG im Falle einer Versicherten, deren Zahnanomalie aus zwingenden medizinischen Gründen nicht vor der Volljährigkeit abschlies- send behandelt werden konnte, die Weiterführung der Massnahme sei wegen Art. 1 Abs. 4 alt GgV nicht möglich, weil diese Bestimmung den Anspruch auf Behandlung von Geburtsgebrechen nach der Mündigkeit absolut aus- schliesse, unabhängig davon, aus welchen Gründen sich die Durchführung der Massnahme verzögert habe (nicht publiziertes Urteil G. vom 25. Mai 1981). Dies bestätigte das Gericht in den nicht publizierten Urteilen N. vom 29. November 1982 und S. vom 25. Februar 1983, wobei es im letztgenannten feststellte, mit Art. 1 Abs. 4 alt GgV sei für das Erlöschen des Anspruchs auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen eine klare Grenze gezogen worden; die Verlängerung der Kostengutsprache über das
406
20. Altersjahr hinaus sei selbst dann ausgeschlossen, wenn objektive Grunde
für die Unmöglichkeit der Massnahmenbeendigung vor diesem Zeitpunkt gel- tend gemacht werden; die Frage, ob «extreme Ausnahmesituationen» vorzube- halten seien, liess das Gericht offen. Auch im nicht publizierten Urteil A. vom 27. Juni 1983 betonte das EVG, dass der Grundsatz von Art. 13 IVG und Art. 1 Abs. 4 alt GgV keine Ausnahme dulde; die Weitergewährung von Leistungen nach der Mündigkeit sei daher auch ausgeschlossen, wenn die begonnene Massnahme nicht «fortgeführt», sondern «abgeschlossen)> werde. Im unverof- fentlichten Urteil C. vom 20. Oktober 1988 erkannte das EVG schliesslich, dass ein Versicherter nach Erreichen der Volljährigkeit medizinische Massnahmen -
auch solche fortgesetzter Art nur unter den strengeren Voraussetzungen von -
Art. 12 IVG beanspruchen könne, Art. 13 IVG enthalte keinen Vorbehalt wie Art. 10 Abs. 1 Satz 2 in fine IVG, wonach bei Erreichen des AHV-Alters noch nicht abgeschlossene Eingliederungsmassnahmen zu Ende zu führen sind.
3. Der Beschwerdegegner leidet unbestrittenermassen an einem Geburtsge-
brechen gemäss Ziff. 206 GgV-Anhang. Aufgrund des medizinischen Sachver- haltes ist davon auszugehen, dass eine definitive brückenprothetische Versor- gung vor Erreichen der Volljährigkeit am 25. Januar 1987 zwar möglich gewe- sen wäre, dass dieses Vorgehen aber Nachteile mit sich gebracht hatte, die mit einem Langzeitprovisorium und späterer definitiver Versorgung nach Auffas- sung des behandelnden Zahnarztes vermeidbar sind. Ein solches Prozedere war daher aus objektiven medizinischen Gründen weder sinnvoll noch angezeigt. Bei diesen Gegebenheiten ist eine Abweisung des Leistungsbegehrens völlig unbefriedigend; ein solches Ergebnis kann im Hinblick auf die bei Geburtsge- brechen im Zahnbereich nicht selten notwendige Erstreckung der Behandlung über das 20. Altersjahr hinaus und die fehlende Deckung durch die Krankenver- sicherung sogar stossend erscheinen. Trotzdem ist gestutzt auf den klaren Wort- laut von Art. 13 IVG und Art. 3 GgV sowie die hievor zitierte Rechtsprechung, wonach für Ausnahmeregelungen keine Grundlage besteht, der Anspruch des Beschwerdegegners auf Übernahme der Kosten der vorgesehenen Therapie zu verneinen. Das BSV weist zutreffend darauf hin, dass allenfalls de lege ferenda über gesetzliche Verbesserungen diskutiert werden konnte, die heutige Rechts- lage aber keine Möglichkeit für eine ausdehnende Interpretation zulasst. 4a. Da somit Leistungen nach Art. 13 IVG entfallen, stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdegegner ein Anspruch auf Kostengutsprache für die fraglichen Behandlungen gestützt auf Art. 12 IVG zusteht. Nach dieser Bestimmung hat ein Versicherter unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Ein- gliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und we- sentlich zu verbessern oder wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. b. Die Verwaltung befand in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar
1987 nicht formell über einen Leistungsanspruch nach Art. 12 IVG. Lediglich
in der Vernehmlassung an die Vorinstanz äusserte sich die IV-Kommission -
407
analog zur Stellungnahme des BSV vom 23. Dezember 1986 im negativen -
Sinne über eine Verlängerung der medizinischen Massnahmen im Rahmen von Art. 12 IVG. Diesbezüglich ist jedoch der rechtserhebliche Sachverhalt in kei- ner Weise abgeklärt, so dass der fragliche Anspruch nicht überprüft werden kann. Die Sache ist somit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie die Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG abkläre und über einen allfälligen Leistungsanspruch verfüge.
EL. Beweisgrundsätze Urteil des EVG vom 1. März 1989 i.Sa. O.K.
Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG; Art. 7 Abs. 2 ELG. - Der Grundsatz, dass negative Tatsachen nicht zu beweisen sind, gilt nicht uneingeschränkt. - Beweislast des Versicherten, der aus negativen Tatsachen Lei- stungsansprüche ableitet (in casu EL infolge Einkommens- und Ver- mögenslosigkeit). - Gegenbeweis der Verwaltung, wenn sie die aus den üblichen Be- weismitteln sich (im Sinne einer natürlichen Vermutung) ergeben- den Einkommens- und Vermögensverhältnisse als unrichtig bzw. unvollständig bestreitet. - Allein aus der Nichtdeklaration von Einkommen und Vermögen darf nicht zwingend geschlossen werden, der Leistungsansprecher ver- füge über Aktiven in einer Höhe, welche den Anspruch auf EL aus- schliessen (Erw. 3a—c). Anwendungsfall (Erw. 4a—d).
Aus dem Sachverhalt: Der 1927 geborene O.K. ist Bezüger einer ganzen 1V-Rente. Mit Wirkung ab 1. September 1983 kam er in den Genuss entsprechender Zusatzleistungen (EL und kantonale Beihilfe), die sich zunächst auf 723 Franken, ab 1. Januar 1984 auf 817 Franken und vom 1 . Januar 1985 hinweg auf 837 Franken beliefen. Bei der Berechnung war die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenbeihilfe- Kommission der Gemeinde W. (im folgenden: Durchführungsstelle) davon ausgegangen, dass O.K. an Einkommen lediglich über die IV-Rente und über kein Vermögen verfugen würde; anderseits berücksichtigte die Durchfüh- rungsstelle Abzüge für Krankenkassenprämien, den Mietzins und die Sozial- versicherungsbeiträge für Nichterwerbstätige. Im Frühjahr 1985 leitete die Durchführungsstelle ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 26. Juli 1985 stellte sie die Zusatzleistungen zur AHV und IV (EL und Beihilfe) mit Wirkung ab 1Juni 1985 ein, weil O.K. über Vermö- genswerte und Einkommen verfüge, über die er bisher die vollständige und wahrheitsgetreue Auskunft verweigert habe. Ferner verfügte die Durchfüh-
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rungsstelle am 10. Oktober 1985 die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Sep- tember 1983 bis 31. Mai 1985 bezogenen Zusatzleistungen im Gesamtbetrag von 16960 Franken. Sie begründete dies damit, dass O.K. seit vielen Jahren mit mindestens zwei Firmen geschäftliche Beziehungen pflege, was er bisher verschwiegen habe. Dass er kein Erwerbseinkommen erziele, habe er nicht be- weisen können. Weil er über das Erwerbseinkommen und das tatsächliche Ver- mögen die wahrheitsgetreue Auskunft bisher verweigert habe, müsse ange- nommen werden, es stehe ihm kein Anspruch auf Zusatzleistungen zu und er habe die in der erwähnten Periode ausbezahlten Zusatzleistungen unrecht- mässig bezogen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten mit fol- genden Erwägungen teilweise gut: (Nichteintreten, soweit Leistungen des kantonalen Rechts betroffen.) . . .
. . . (Kognition.) 3a. Streitig und zu prüfen ist, ob Einkommen und Vermögen ausgewiesen sind, welche einerseits die rückwirkende Aufhebung und die Rückerstattung der vom 1. September 1983 bis 31. Mai 1985 bezogenen EL und anderseits deren Einstellung mit Wirkung ab 1Juni 1985 wegen Uberschreitens der massgebenden Einkommensgrenze rechtfertigen. Für die Beurteilung dieser Fragen ist von den im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss geltenden Be- weisgrundsätzen auszugehen. Danach ist der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Richter hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 110V 52, ZAK 1985 S.53 Erw. 4a und BGE 11OV112 Erw. 3b). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweis- führungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen so- mit die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Be- weislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107V 163 Erw. 3a mit Hinweisen, 113V 247, ZAK 1988 S. 294 Erw. 4d i. f.). Diese Be- weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 105V 216 mit Hinweis). b. Die Rekurskommission hat erwogen, dass der Beschwerdeführer gar nicht imstande sei, die Nichtexistenz von Einkommen und Vermögen zu beweisen. Daher trage die Durchführungsstelle die Beweislast für das effektive Vorliegen von pflichtwidrig nicht deklariertem Einkommen und Vermögen. Die Anforde- rungen an diesen Beweis dürften aber nicht überspitzt werden. So sei nicht er- forderlich, dass auf Franken und Rappen genau nachgewiesen werde, was der Leistungsbezüger verheimlicht habe und wo sich die betreffenden Werte be-
409
fanden. Würde ein solcher Beweis verlangt, so habe dies zur Folge, «dass ein besonders raffinierter Ansprecher zu Lasten der Allgemeinheit bevorzugt» werde. Vielmehr genüge der «schlüssige Indizienbeweis, dass derselbe über Einkommen und Vermögen verfügen muss, welches er nicht deklariert». Der Grundsatz, dass negative Tatsachen nicht zu beweisen sind, gilt nicht un- eingeschränkt (Kummer, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., S. 139 unten f.). Im Be- reich der EL gilt es insbesondere zu beachten, dass gerade das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf EL zu begrün- den vermag und dass die EL umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim -
ganzen oder teilweisen - Fehlen von Einkommen und Vermögen um an- spruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der Leistungs- ansprecher die Beweislast, dies entsprechend der allgemeinen Regel (Kummer, a.a.O., S. 139). Als Mittel zum Beweis von Einkommen und Vermögen fallen die üblicherweise erforderlichen Unterlagen in Betracht, beispielsweise die Steuererklärung und -taxation, die Akten über die AHV-beitragsrechtliche und 1V-rechtliche Stellung, Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers, Wertschrif- tenverzeichnisse usw. Auf solche Urkunden ist für den EL-rechtlichen Nach- weis von Einkommen und Vermögen primär abzustellen. Will die Verwaltung die aus derartigen Unterlagen sich ergebenden Einkommens- und Vermögens- verhältnisse als nicht der Wirklichkeit entsprechend gelten lassen, so hat sie den Gegenbeweis zu führen, ohne dass sich an der Beweislastverteilung etwas ändern würde (Kummer, a.a.O., S. 141 unten f.). Insofern sind die Ausführun- gen der Vorinstanz zur Beweislastverteilung zu präzisieren. c. Darüber hinaus ist die vorinstanzliche Auffassung in dem Sinne richtig- zustellen, dass die Nichtdeklaration von Einkommen und Vermögenswerten al- lein nicht zwingend den Schluss erlaubt, der Versicherte verfüge über Aktiven in einer Höhe, welche den EL-Anspruch ausschliessen würde. Die gegenteilige Auffassung der Rekurskommission widerspricht den dargelegten Beweis- grundsätzen und insbesondere auch dem Prinzip der freien Beweiswürdigung (Kummer, a.a.O., S. 1 36) und findet in der bundesrechtlichen Ordnung der EL keine Stütze. Wenn festgestellt wird, dass der Leistungsansprecher Einkom- men oder Vermögen nicht deklariert hat, heisst dies zunächst lediglich, dass ef- fektiv Einkommen und Vermögenswerte vorhanden sind. Das sagt aber für sich allein noch nichts Schlüssiges über die Höhe dieser Aktiven aus. Die Nicht- deklaration allein rechtfertigt daher weder die Einstellung, geschweige denn die rückwirkende Aufhebung von EL. Ob sich diese Rechtsfolge für die kanto- nalen Beihilfen aus dem kantonalen Recht ergibt, ist für den bundesrechtlichen EL-Anspruch belanglos.
4. Im Lichte dieser Beweisgrundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall fol-
gendes: a. Aus den Bestätigungen betreffend die Steuerveranlagungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer in den für die Beurteilung seines Leistungsan- spruchs relevanten Jahren 1983 bis 1985 kein Vermögen, 1985 auch kein Ein-
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kommen und 1983/84 je ein Einkommen von 2000 Franken versteuert hat. AH V-beitragsrechtl/ch wird der Beschwerdeführer als Nichterwerbstätiger be- handelt, wobei er den Mindestbeitrag zu bezahlen hat. 1V-rechtlich steht der Beschwerdeführer aufgrund einer Verfügung der Ausgleichskasse vom 25. Ap- ril 1983 seit dem 1. August 1982 wegen 70%iger Invalidität im Genuss einer ganzen IV- Rente. Diese steuer-, AHV- und 1V-rechtliche Einstufung lässt im Sinne der Darle- gungen in Erw. 3 vermuten, dass die vom Beschwerdeführer gegenüber den EL-Behörden deklarierten tiefen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Wirklichkeit entsprechen. Es ist deshalb im folgenden zu prüfen, ob aufgrund der Abklärungen der Gemeindezweigstelle und des Bezirksrats der Gegenbe- weis dafür erbracht ist, dass der Beschwerdeführer entgegen den erwähnten -
Einschätzungen doch in einem Masse über Einkommen und Vermögen ver- -
fügt, dass ein Anspruch auf EL wegen Überschreitung der massgebenden Ein- kommensgrenze verneint werden muss.
b. In bezug auf den Lebensunterhalt hat der Bezirksrat in seinem Beschluss vom 13. August 1986 erklärt, der Beschwerdeführer sei verpflichtet, «offene, vollständige und detaillierte Auskunft über die Art und Weise der Bestreitung seines Lebensunterhaltes» zu geben. Indessen sei er die Antwort auf die ent- sprechende konkrete, schriftlich unterbreitete Frage bewusst schuldig geblie- ben. Einem angegebenen monatlichen Einkommen von gesamthaft rund 1100 Franken, bestehend aus der IV-Rente von 720 Franken, einem durchschnitt- lichen Arbeitsverdienst von 200 Franken und dem geltend gemachten Zu- schuss der Tochter von ebenfalls rund 200 Franken, stehe ein monatlicher Be- darf für den Lebensunterhalt von durchschnittlich mindestens 1700 bis 1800 Franken gegenüber, «dies ohne Taschengeld und insbesondere ohne sämtliche Autobetriebskosten für den Volvo 244, Jahrgang 1980, aber inbegriffen der nach den eigenen Angaben (des Beschwerdeführers) noch zu leistenden mo- natlichen Rückzahlungen von 100 Franken an die Fürsorgebehörde P .». Über die Herkunft der fehlenden, zur Bestreitung des notwendigen Lebensunter- halts unerlässlichen Mittel von monatlich zwischen 600 und 700 Franken herr- sche «weiterhin völlige Unklarheit». Diese Argumentation lässt keineswegs auf das Vorhandensein weiterer Ein- kommens- und Vermögenswerte schliessen, die nicht deklariert worden wären. Der Bezirksrat übersieht, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. September
1983 effektiv im Genuss von Zusatzleistungen (EL und Invalidenbeihilfe)
stand, die ziemlich genau der festgestellten Differenz zwischen monatlichem Zwangsbedarf und Monatseinkünften entsprechen und sich 1983 monatlich auf 723 Franken, 1984 auf 817 Franken und vom 1. Januar 1985 hinweg auf
837 Franken beliefen. Mit diesen beträchtlichen Zusatzleistungen zur Invali-
denrente, dem geringfügigen Arbeitseinkommen und den Zuschüssen seiner Tochter konnte der Beschwerdeführer sehr wohl seinen Lebensunterhalt be- streiten. Da in der vom Bezirksrat selber vorgenommenen Berechnung der mo- natliche Mietzins von 895 Franken bereits berücksichtigt ist, ist es unerheblich,
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ob der Beschwerdeführer allein oder mit einer weiteren Person in der Miet- wohnung lebt. Was die Bankkonti anbelangt, ist dem Bezirksrat und der Rekurskommis- sion darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer verschwieg, bei der Bank X. in U. und W. je über ein Konto zu verfügen. Diese hob er zwar Ende Mai
1986 auf, doch gab er nicht an, wohin er insbesondere den Schlussaldo seines
Kontos bei der Filiale U. transferiert hatte. Im verwaltungsgerichtlichen Verfah- ren hat er nun durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge die erforderlichen Auskünfte erteilt. Obwohl er dadurch seine Deklarations- und Mitwirkungs- pflicht gegenüber den Vorinstanzen eindeutig verletzt hat, ist er, angesichts der vollen Kognition des EVG (Erw. 2), mit den neu eingebrachten Beweismitteln zu hören. Aus den Kontoauszügen geht hervor, dass der Beschwerdeführer wohl Vermögenswerte verschwiegen hat, die sich jedoch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG betreffend den Vermögensfreibetrag von 20 000 Franken auf den EL-Anspruch nicht in erheblicher Weise auswirken. Ihre Nichtdeklaration bleibt daher folgenlos. Hinsichtlich des in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid der Rekurskommission und im Beschluss des Bezirksrats vom 13. August 1986 erwähnten Wohnwagenverkaufs und des wechselhaften Besitzes mehrerer Gebrauchtwagen sind die Sachdarstellungen der Parteien völlig kontrovers, was auch vom Bezirksrat eingeräumt wird. Von zusätzlichen Beweisvorkehren sind keine Klärungen zu erwarten. Daher hat es bei der Feststellung sein Be- wenden, dass keine Einkünfte aus dem Verkauf eines Wohnwagens und dem Besitz/Tausch von Altwagen nachgewiesen sind.
Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistun- gen ist an die Voraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wieder- erwägung gebunden. Danach kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berich- tigung von erheblicher Bedeutung ist. Sodann ist der Sozialversicherungsrich- ter verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen. Unter diesen Voraus- setzungen können zu Unrecht bezogene EL zurückgefordert werden (Art. 27 Abs.1 ELV;BGE11OV178,ZAK19855.63). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil weder erhebliche nicht deklarierte Einkommensquellen oder Vermögenswerte nachgewiesen sind, noch sich die Zusprechung der EL als zweifellos unrichtig erweist. Die vorinstanzlich bestätigte Rückforderung ist daher aufzuheben. Auch der Anspruch auf EL mit Wirkung ab 1. J uni 1985 kann nach dem Ge- sagten nicht damit verweigert werden, der Beschwerdeführer besitze nicht deklariertes Einkommen und Vermögen. . .
(Verzugszins.) . . .
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Von Monat zu Monat Eine Arbeits g ruppe der rtanderai/iclien Konhlllhrsio/1 ‚für (1k' Be/iandluiig der parlamentarischen InitiaIi'e Soiu1versicherungsrecht (s. ZA K 1987 S. 555) tagte am 10. August unter dem Vorsitz von Ständerat Zimmerli und in Anwe- senheit von Dr. W. Seiler. Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung. Die Arbeitsgruppe bestimmte Unterlagen und Modalitäten eines zweiten Ver- nehmiassungsverfahrens zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
Abschaffung des Selbstbehaltes bei der Vergütung von Krankheitskosten an EL-Bezüger
Den Bezugern von Ergönzungsleistungen werden bis zu bestimmten Grenzen Krankheitskosten vergütet, soweit diese nicht anderweitig gedeckt sind. Die EL ergänzen somit nicht nur die Renteneinnahmen, sondern sie füllen auch Lücken der Krankenversicherung auf. Bei der Krankheitskostenvergütung verrechneten die EL seit jeher einen Selbstbehalt zulasten der Berechtigten. Anlässlich der neunten AHV-Revision wurde dieser aufjene Fälle beschränkt, bei denen das Vermögen der EL-Bezü- ger 20000 Franken bei Alleinstehenden und 30000 Franken bei Ehepaaren überschritt. Im Bestreben uni administrative Vereinfachung suchte man im Zuge der zweiten EL-Revision nach einer einheitlichen Lösung des Selbsthe- halts. Es standen zwei Varianten offen: generelle Abschaffung oder generelle Einführung des Selhstbehaltes. Es wurde der Weg der Wiedereinführung des Selbsthehalles für alle EL-Bezüger gewählt. Artikel 3 Absatz 4h ELG hat seither folgenden Wortlaut: Von den Kosten nach Absatz 4 Buchstabe e können die ersten 200 Franken im Jahr für Alleinstehende sowie Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten oder an der
September1989 413
Rente beteiligten Kindern nicht abgezogen werden. Der Bundesrat bezeichnet die Heim-, Arzt-, Zahnarzt-, Arznei-, Pflege- und Hilfsmittelkosten sowie die Krankenver- sicherungsbeiträge und die behinderungsbedingten Mehrkosten, die abgezogen werden können. Er kann ferner für die Vergütung von Heim- und Hilfsmittelkosten Ausnah- men von der Anwendung des Selbstbehaltes von 200 Franken vorsehen. Die neue Selbstbehaltsregelung steht seit dem 1. Januar 1987 in Kraft. Sie hat zu einigen sozialen und administrativen Problemen Anlass gegeben: Für EL- Bezüger, die über kein Vermögen verfügen, kann eine Rechnung von 200 Franken Sorgen bereiten. Es wird nicht verstanden, dass Kosten, die früher problemlos vergütet wurden, plötzlich nicht mehr übernommen werden. Auch administrativ verursacht die neue Lösung, vor allem bei grösseren EL-Stellen, erheblichen Aufwand. Den Versicherten müssen Rechnungen zurückgesandt werden, wenn der Betrag des Selbstbehaltes nicht erreicht wird. Sicherheits- halber müssen die eingereichten Beträge aufgezeichnet werden. Die Versicher- ten müssen die Rechnungen ein zweites Mal einreichen, wenn mit weiteren Rechnungen die Krankheitskosten 200 Franken im Jahr übersteigen.
Vorlage des Bundesrates zur Abschaffung des Selbstbehaltes Eine Umfrage des Bundesamtes für Sozialversicherung hei den kantonalen EL-Stellen ergab, dass eine Mehrheit die Abschaffung des Selbstbehaltes be- fürwortet. Verschiedene Kantone, Gemeinden oder private Hilfswerke haben bisher den Selbstbehalt auf eigene Rechnung übernommen. All dies verur- sachte unnötige Umtriebe und beschäftigte unnötigerweise qualifizierte Ar- beitskräfte, die ihre Zeit für wichtigere Angelegenheiten einsetzen sollten. Im eidgenössischen Parlament forderte die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit mit einer Motion ebenfalls die Aufhebung des Krankheits- kosten-Selbstbehaltes. Medizinische Behandlung solle für die einkommens- schwachen Rentner nicht noch mit finanziellen Problemen belastet sein. Auch sollte effizientes Arbeiten der Verwaltung gefördert werden. Nachdem sich auch die grosse Mehrheit der für die EL zuständigen kantona- len Departemente in der Konsultation für eine baldige Aufhebung des Selbst- behaltes ausgesprochen hat, schlägt der Bundesrat mit Botschaft vom 19. Juni
1989 folgende neue Fassung von Artikel 3 Absatz 4h I1 ELG vor:
41s Der Bundesrat bezeichnet die Heim-. Arzt-, Zahnarzt-, Arznei -, Pflege - und Hilfs-
mittelkosten sowie die Krankenversicherungsbeiträge und die behinderungsbedingten Mehrkosten, die abgezogen werden können. Die Mehrkosten der Gesetzesänderung werden auf 10 Mio Franken geschätzt. Da der Bund ungefähr einen Viertel der EL-Kosten trägt, entfallen 7,5 Mio Franken der Mehrkosten auf die Kantone und 2,5 Mio Franken auf den Bund.
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1979-1988: Zehn Jahre AHV/IV-Regress «Der vorliegende Regressfall ist erledigt.» Rund zweitausend Mal erhielten IV-Sekretariate und Ausgleichskassen im vergangenen Jahr eine entspre- chende Mitteilung über Fälle, welche sie aufgrund der Anmeldung des Versi- cherten erfasst und dann dem BSV oder einem der Regressdienste gemeldet hatten. Bis zur Erledigungsmeldung verstreicht regelmässig einige Zeit. Zeit zur Klä- rung der Haftpflichtlage; Zeit, bis feststeht. welche Sozialversicherungslei- stungen der Versicherte beanspruchen kann; Zeit, bis in IV-Regressen der Gesundheitszustand des Versicherten sich soweit stabilisiert, dass auch künf- tige Leistungsansprüche abgeschätzt werden können; Zeit schliesslich für die Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer über die Höhe des geschulde- ten Regresshetreffnisses und in seltenen Fällen für die Durchführung eines Prozesses, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich (oder bei Grundsatzfra- gen nicht opportun) ist. Rechtsfragen, die sich im Rahmen der Fallerledigung stellen können, wurden an dieser Stelle schon früher dargestellt; vgl. ZAK 1978 S. 190ff., ZAK 1983 S. 349 ff.'. Im folgenden soll auf organisatorische Aspekte des AHV/JV-Re- gresswesens eingegangen werden. Zudem wird aus Anlass des zehnjährigen Bestehens des AHV!IV-Regesses die Entwicklung des tinanziellen Ertrags auf- gezeigt.
Die Geltendmachung der Regressansprüche Die Organisation des AHV/ IV-Regresswesens ist in Artikel 79111t AHVV vorgezeichnet, wonach die Geltendmachung des Rückgriffs durch die SUVA bzw. die Militärversicherung erfolgt. wenn diese ebenfalls Rückgriff nehmen («gemeinsame Fälle»). In den übrigen Fällen («eigene Fälle») wird der Re- gress durch das BSV geltend gemacht sowie - unter seiner Leitung durch jene Ausgleichskassen, denen das BSV diese Aufgabe durch Errichtung eines Regressdienstes übertragen hat. Die Regressdienste sind grundsätzlich für jene Regressfälle (Kategorie «eigene Fälle») zuständig, welche durch die ihnen angeschlossenen Ausgleichskassen und IV-Sekretariate erfasst werden.
Interessierte Leser/innen seien zusätzlich auf folgende Urteile des Bundesgerichtes verwiesen: BG 1 12 11 87, ZAK 1986 S.415: BGE 112 11167. ZAK 1986 S. 629: BG 113 II 323. Anschau- liche Beispiele von Schadens- und Regressberechnungen finden sich bei Stauffer Schaetzle, Bar- werttafeln, 4. Auflage 1989.
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Abb. 1: Regressdlenste der kantonalen Ausgleichskassen
= Regressdienst
= Bei einem Regressdienst angeschlossen
Heute bestehen elf Regressdienste: einer bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse, welcher vor allem Fälle von Regressnahme im Ausland behandelt, und zehn bei kantonalen Ausgleichskassen. Die Abbildung 1 zeigt den Sitz dieser Regressdienste und deren regionale Zuständigkeit.'-
Die Erfassung der Regressfälle Die konkrete Geltendmachung von Regressansprüchen sei es durch die SUVA. die Militärversicherung. einen Regressdienst oder das BSV setzt vor- --
Von sscnigen Ausnahmen abgesehen sind dcrn jeei1igen Regiessdienst auch die im betreffenden Gebiet gelegenen Verhandsausgleichskassen angeschlossen. Für Finielheiten vgl. Weisungen des BSV an die Verhandsausglcieliskassen vom 10.11.986 (Dok. 86.974).
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aus, dass Fälle, in denen möglicherweise Regressansprüche gestellt werden können, als solche erfasst, das heisst aus der Masse der übrigen Versicherungs- fälle ausgeschieden werden. Genau in dieser Erfassung liegt die primäre, den Ausgleichskassen und den 1V-Sekretariaten durch Artikel 795ua1er Absatz 1 AHVV («.. unter Mitwir- .
kung der Ausgleichskassen ...») zugewiesene Aufgabe. Sie ist näher umschrie- ben in den einschlägigen Weisungen des BSV.3
Die folgende Tabelle 1 zeigt, von welchen Kassen (bzw. 1V-Sekretariaten) die bei der ZAS per Ende 1988 als hängig registrierten Regressfälle erfasst wurden. Tabelle 1: Bei der ZAS registrierte Idingige Regressfälle Ende 1988
Erfassung durch: AH V-Regress 1V-Regress Total
Kantonale Ausgleichskassen 237 1999 2236 Eidg. Ausgleichskasse (EAK) 35 57 92 Schweiz. Ausgleichskasse (SAK) 246 74 320 Verbandsausgleichskassen 229 229 Total 747 2130 2877
Die Regresszahlungen Abbildung 2 zeigt die Entwicklung der Zahlungseingänge von der Einführung des Rückgriffs im Jahre 1979 bis ins Jahr 1988, aufgeschlüsselt in gemeinsame Fälle (SUVA/MV)4 und eigene Fälle (Regressdienste/BSV). Die Abbildungen 3 und 4 veranschaulichen für den gleichen Zeitraum die Ent- wicklung der Zahlungseingänge je separat für den AHV- und den 1V-Regress. Insgesamt wurden in den ersten zehn Jahren rund 206 Mio Franken verein- nahmt (wovon rund 120 Mio Franken in den Jahren 1986 1988), die zur Hälfte aus gemeinsamen Fällen' und zur Hälfte aus eigenen Fällen resultieren. Aus Tabelle 2 ist ersichtlich, wie sich die Regresszahlungen des Jahres 1988 auf die verschiedenen mit der Geltendmachung des AHV/IV-Regresses befassten Stellen verteilten.
Kreisschreiben Regress AHV, Rz 9 14 (Dok .318. 108.01) Kreisschreiben Regress IV, Rz 7-11 (Dok. 318.108.02). Der Grossteil der gemeinsamen Fälle sind solche mit Beteiligung der SUVA.
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AHV/IV-Regress: Zahlungseingänge 1979-1988
Mio Fr. Abb. 2 50 45
40
35
30
20 LLLJ
tj 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88
i aus gemeinsamen Fällen Z aus eigenen Fällen
Tabelle 2: Zahlungseingänge 1988, gegliedert nach den m it der Geltendmachung des Anspruchs befass ten Stellen
Geltendmachung der Regressansprüche durch: Regresseing9nge 1988
SUVA/MV 24 074 468 Fr. Regressdienste 17 341 172 Fr. BSV 4 264 860 Fr. Total 45 680 500 Fr.
Tabelle 3 schliesslich schlüsselt die Zahlungseingänge des Jahres 1988 auf nach dem Kriterium der Er! issung der Regressfälle, aus denen die betreffenden Ein- nahmen resultierten, durch die verschiedenen Ausgleichskassen (bzw. die ent- sprechenden IV-Sekretariate).
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Tabelle 3: Zahlung,veingänge 1988, gegliedert nach erfdssende,i Stellen
Erfassung durch: AHV-Regress 1V-Regress Total
Kantonale Ausgleichskassen 5937414.— 31 405091. 37 342 505.— Eidg. Ausgleichskasse ([AK) 119414. 789 381. 908 795. Schweiz. Ausgleichskasse (SAK) 816095.— 846 385.— 1 662 480. Verhandsausgleichskassen 5 766720. 5 766 720. Total 12 639 643. 33 040 857. 45 680 500.
Welcher Regressbetrag bei der ZAS, wo sämtliche Regrcssgelder zusammen- fliessen, auf den einzelnen Regressfall verbucht werden konnte, erfahren die Ausgleichskassen und IV-Sekretariate hei Abschluss des Regressfalles, wenn sie über dessen Erledigung informiert werden. Fälle mit einem Regressbetreff-
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nis von mehreren Hunderttausend Franken sind keine Seltenheit. Im Durch- schnitt entfielen auf jeden im Jahre 1988 durch Zahlung erledigten Regressfall in der AHV rund 71 000 Franken und in der IV rund 75 000 Franken. Die Erfassung der Regressfälle durch die Ausgleichskassen und IV-Sekreta- riate ist somit auch unter finanziellen Gesichtspunkten eine verantwortungs- volle Aufgabe.
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Änderungen der Verordnungen zur AHV, zur IV und zu den Ergänzungsleistungen auf den 1.Januar 1990 Im Zuge der Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV und den EL (s. ZAK 1989 S. 344) hat der Bundesrat auch eine An- zahl von Verordnungsbestimmungen geändert. Diese werden nachfolgend wiedergegeben und im einzelnen erläutert.
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) Änderung vom 12. Juni 1989
Der Schweizerische Bundesrat verordnet.
Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV) wird wie folgt geändert: Art. 6 q""' Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach dem 62. bzw. 65. Altersjahr Frauen, die das 62., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber 1200 Franken im Monat bzw. 14400 Franken im Jahr übersteigt. 2 Frauen, die das 62., und Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der
14400 Franken im Jahr übersteigt.
Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mindestens 6500 Fran ken, aber weniger als 38400 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt be rechnet:
Jährliches Erwerbseinkommen Beitragsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens von mindestens aber weniger als -
6500 11800 4,2 11800 14400 4,3 14400 16000 4,4 16000 17600 4,5
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J ä hrliches Erwerbseinkommen Beitra gsansatz in Prozenten in Franken des Erwerbseinkommens
Von mindestens aber weniger als
17600 19200 4,6 19 200 20 800 4,7 20 800 22 400 4.9 22400 24000 5.1 24 000 25 600 5.3 25 600 27 200 5,5 27 200 28 800 5.7 28 800 30 400 5.9 30 400 32 000 6,2 32 000 33 600 6.5 33 600 35 200 6.8 35 200 36800 7.1 36 800 38 400 7.4
2 Beträgt das nach Artikel 655i anrechenbare Einkommen weniger als 6500 Franken so hat der Versicherte einen Beitrag von 4,2 Prozent zu entrichten.
Art. 28 Abs. 1 1 Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 269 Franken (Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens wie folgt:
Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes Jahres- Zuschlag Für je weitere 50000 Franken jährliches Renteneinkommen beitrag Vermögen bzw. mit 20 multipliziertes jiihrliches Renteneinkommen Fr. Fr. Fr.
weniger als 250 000 269 250 000 336 84 1750000 2856 126
4 000 000 und mehr 8400
Art. 36 Sachüberschrift und erster Satz Beitragsbezug von Mittelspersonen in bestimmten Berufszweigen Unselbständige Mittelspersonen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Unter- händler, Weinbau- oder andere Akkordanten, Heimarbeiter, sowie private Postauto- halter haben die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge direkt der zustandigen Aus- gleichskasse zu entrichten.....
Art. 521m Anrechnung fehlender Beitragsjahre bei der Berechnung der Teilrenten Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Artikel 1 oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, folgende Bei- tragsjahre zusätzlich angerechnet:
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Bei vollen Beitragsjahren Zusätzlich anrechenbare volle Beitragsjahre des Versicherten bis zu von bis
20 26 1 27 33 2 34 41 3
Art. 162 Abs. 1 erster Satz 'Die Arbeitgeber sind periodisch, in der Regel alle vier Jahre, sowie bei Kassenwechsel und bei Auflösung des Unternehmens an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle im Sinne von Artikel 68 Absätze 2 und 3 AFIVG zu kontrollieren.....
Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Juni 1989 Artikel 52 gilt auf Antrag und mit Wirkung ab 1. Januar 1990 auch für die zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Renten.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der AH VV auf den 1Januar 1990 Zu Artikel 6' (Freibetrag für die Beiträge der Erwerbstätigen im Rentenalter) Das AHVG ermächtigt den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b, bei der Berechnung des Beitrages der Erwerbstätigen im Rentenalter einen Frei- betrag bis zur Höhe der anderthalbfachen Minimalrente vorzusehen. Die Zah- lenverhältnisse sind folgende: Mindestbetrag der Freibetrag Freibetrag einfachen Altersrente im Monat im Jahr
am 1. Januar 1979 525 Fr. 750 Fr. 9000 Fr. ab 1. Januar 1980 550 Fr. 750 Fr. 9 000 Fr. ab 1. Januar 1982 620 Fr. 900 Fr. 10 800 Fr. ab 1. Januar 1984 690 Fr. 1000 Fr. 12 000 Fr. ab 1Januar 1986 720 Fr. 1000 Fr. 12000 Fr. ab 1Januar 1988 750 Fr. 1000 Fr. 12000 Fr. ab 1Januar 1990 800 Fr. 1200 Fr. 14400 Fr.
Der Bundesrat ist nicht verpflichtet, bei jeder Rentenanpassung den Frei- betrag zu erhöhen. So hat er in den Jahren 1986 und 1988 im Interesse einer
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angemessenen Kontinuität darauf verzichtet. Bei der Erhöhung ist zudem aus administrativen Gründen ein runder Monatsbetrag innerhalb der gesetzlichen Limite zu wählen. Das Anderthalbfache der minimalen einfachen Vollrente von 800 Franken ergibt den runden Betrag von 1200 Franken monatlich. Zu Artikel 21 (Sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende) Die Verschiebung der oberen und der unteren Grenze der sinkenden Skala in Artikel 5 der «Verordnung 90» erfordert auch eine Anpassung der einzelnen Stufen innerhalb der Skala. Am systematischen Aufbau derselben wird indes- sen nichts geändert. Zu Artikel 28 Absatz 1 (Bemessung der Beiträge) Die Erhöhung des Mindestbeitrages gemäss Artikel 6 Absatz 2 der «Verord- nung 90» erfordert eine entsprechende Korrektur der Beitragsabstufung. Eine Änderung der Tabelle ist nur bei einer Erhöhung des Maixmalbeitrags vorzu- nehmen. Zu Artikel 36 (Beitragsbezug von Mittelspersonen in bestimmten Berufszweigen) Die Weinbau-Akkordanten bebauen (insbesondere in den Kantonen Waadt und Wallis) verschiedene Rebgüter auf Rechnung der Eigentümer. Sie werden i.d.R. als Arbeitnehmer betrachtet, obwohl sie das nötige Hilfspersonal selber einstellen und ihr eigenes Werkzeug benutzen. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht hat die unselbständige Erwerbstätigkeit der Weinbau-Akkordan- ten in mehreren Entscheiden (vom 4. Mai 1988) zwar bestätigt, jedoch festge- halten, dass Artikel 36 AHVV auf sie nicht anwendbar sei, da sie nicht zu den dort ausdrücklich erwähnten Erwerbszweigen gehören. Im Einvernehmen mit den Beteiligten und zu deren allgemeinen Zufriedenheit wird aber in diesem Berufszweig seit Jahren das für mehrstufige Arbeitsverhältnisse vorgesehene besondere Abrechnungs- und Zahlungsverfahren angewendet. Die Verord- nungsänderung ermöglicht nun den Betroffenen, weiterhin am Bezug im bis- herigen Sinne festzuhalten. Bei dieser Gelegenheit sind auch die privaten Postautohalter in diese Verord- nungsbestimmung aufgenommen worden. Nach zahlreichen Besprechungen hat sich diese Zwischenkategorie ebenfalls mit dem BSV geeinigt, die Beiträge direkt der Ausgleichskasse zu entrichten. Obwohl die privaten Postautohalter bereits in den Verwaltungsweisungen als Anwendungsfall von Artikel 36 AHVV gelten, hatten sie bisher in die AHVV noch keinen Eingang gefunden. Schliesslich wurde der Text vereinfacht, einerseits im Titel, anderseits in der Durchführungsbestimmung selber, um insbesondere unnötige Wiederholun- gen und Schwerfälligkeiten zu vermeiden.
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Zu Artikel 52bi, (Anrechnung fehlender Beitragsjahre bei der Berechnung der Teilrenten) Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission hat sich schon mehrmals mit dem Problem der Beitragslücken auseinandergesetzt. 1983 hatte sie einen Vor- schlag betreffend Schaffung einer Nachzahlungsmöglichkeit abgelehnt. 1987 sprach sie sich für eine Lösung dieses Problems im Rahmen einer Änderung der Zusatzjahrregelung gemäss Artikel 5211 AHVV aus. In diesem Sinne hat auch der Bundesrat die in jüngster Zeit eingereichten parlamentarischen Vor- stösse beantwortet (Einfache Anfrage Spoerry vom 23. Juni 1988; Motion Hafner vom 5. Oktober 1988; Motion Bührer vom 6. Oktober 1988). Diese und andere politische Vorstösse belegen den politischen Druck in dieser Frage (insbesondere auch aus Auslandschweizerkreisen). Die Änderung auf dem Verordnungsweg hat gegenüber der gesetzlichen Regelung den Vorteil der ra- schen Realisierbarkeit.
Inhaltliche Änderungen gegenüber dem bestehenden Text: - Zusatzjahre sollen nicht nur gewährt werden können für Beitragslücken vor 1973, sondern bis 1979. 1979 ist das Jahr des Inkrafttretens der neunten AHV-Revision und damit auch der neuen Teilrentenordnung mit der stren- gen Proratisierung. Die Voraussetzung, dass der Rentenansprecher während der fehlenden Bei- tragsjahre der Beitragspflicht unterstand, wird ersetzt durch die Vorausset- zung, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, sich zu versichern. Damit kann nicht nur die Inlandbevölkerung in den Genuss von Zusatzjah- ren gelangen, sondern auch Auslandschweizer, welche es versäumt haben, der freiwilligen AHV/IV beizutreten. In den Genuss der Erweiterung der Zusatzjahrregelung auf Auslandschweizer können alle Schweizer mit Aus- landszeiten gelangen, welche die vorgeschriebene Mindcstbeitragsdaucr er- füllen, insbesondere auch Auslandschweizer, die während der fehlenden Beitragsjahre die Altersgrenze für den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV schon zurückgelegt hatten, oder Ehefrauen von Auslandschweizern, die der Versicherung nicht selbständig beitreten konnten. Ausländer, die sich während fehlender Beitragsjahre im Ausland aufgehal- ten haben, sind von diesen Verbesserungen ausgeschlossen, da sie in der Re- gel einer ausländischen Sozialversicherung angehört hatten. Eine weitere Verbesserung zugunsten der Auslandschweizer stellt die Erhö- hung der Zahl der möglichen Zusat:/ahrc von 2 auf3 dar. Mit 3 Zusatzjah- ren dürften die Perioden, während denen sich ein Schweizer zu Ausbil- dungszwecken im Ausland aufhält, abgedeckt sein. Die Ausweitung der möglichen Zusatzjahre von 2 auf 3 Jahre bedingt eine neue Staffelung in Ar-
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tikel 52 bi, AHVV. In keinem Fall wird dadurch eine Schmälerung der beste- henden Ansprüche eintreten. - Auf das Erfordernis, dass die Beitragsdauer des Versicherten mindestens 50 Prozent derjenigen seines Jahrgangs betragen soll, wird künftig verzichtet. Die Gewährung von Zusatzjahren ist ohnehin an eine Mindestbeitragsdauer gebunden (mindestens 20 Jahre bei total möglichen 44 Jahren). Auf die Zu- satzbedingung von 50 Prozent der Beitragsdauer kann daher verzichtet wer- den. Dieser Verzicht stellt auch eine administrative Vereinfachung dar. Finanzielle Auswirkungen: Diese Verordnungsänderung ergibt für AHV und IV Mehrkosten von 3,5 Mio Franken. Davon sind zirka 2 Mio Franken auf die Übergangsbestimmung zurückzuführen.
Zu Artikel 162 Absatz 1 erster Satz (Arbeitgeberkontrollen / Grundsatz) Zurzeit sind die Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre an Ort und Stelle durch eine Revisionsstelle zu kontrollieren. Soweit die Einhaltung der Vorschriften durch den Arbeitgeber durch andere Massnahmen zuverlässig überprüft wird, kann von einer Kontrolle an Ort und Stelle abgesehen werden. Ein solcher Verzicht ist nach den Weisungen des BSV jedoch nur statthaft, wenn die jähr- liche Lohnsumme 200 000 Franken oder weniger beträgt oder der Arbeitgeber im Jahresdurchschnitt weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Diese Ordnung vermochte nicht durchwegs zu befriedigen. So waren grössere Betriebe auch dann zwingend zu kontrollieren, wenn die Kontrollen wiederholt zu keinen oder bloss geringfügigen Beanstandungen Anlass gaben. Umgekehrt konnten kleine Arbeitgeber oft nicht wirksam genug kontrolliert werden, ob- wohl die Gefahr von Abrechnungsfehlern bei ihnen sicher nicht geringer ist. Im Bestreben einer Konzentration der bestehenden Kräfte erscheint es sinn- voll, dort Kapazitäten freizubekommen, wo mit einer ordnungsgemässen Ab- rechnung gerechnet werden darf, um diese andererseits dort einzusetzen, wo Anwendungsschwierigkeiten zu vermuten sind. Nach der neuen Regelung sind die Arbeitgeber nicht mehr zwingend, sondern bloss noch «in der Regel» alle vier Jahre an Ort und Stelle zu prüfen. Dies soll es den Ausgleichskassen erlauben, alternierend auf eine Kontrolle an Ort und Stelle zu verzichten, wenn Gewähr für eine korrekte Abrechnung besteht. Die AHV führt hiermit eine Regelung ein, wie sie die SUVA schon seit längerem kennt. Dies erlaubt in jenen Fällen eine Vereinfachung, wo die SUVA im Auf- trag einer Ausgleichskasse auch die AHV-Arbeitgeberkontrolle durchführt.
Zur Übergangsbestimmung Eine Übergangsbestimmung zu Artikel 5211 AHVV ermöglicht es den Emp- fängern laufender Renten, ebenfalls in den Genuss dieser Verbesserungen zu
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kommen. Die zusätzlichen Vergünstigungen des Artikels 52' AHVV können auch bei laufenden Renten auf Antrag und mit Wirkung ab 1. Januar 1990 ge- währt werden.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 12. Juni 1989
Der Schweizerische Bundesrat verordnet.
Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) wird wie folgt geändert:
Art. 1bis Beitragssatz Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 1,2 Prozent: vorbehalten bleibt die sin- kende Beitragsskala nach den Artikeln 16 und 21 AHVV. 2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 39-120t) Franken im Jahr. Die Arti- kel 28-30 AHVV gelten sinngemäss. Art. 4 Hauspflege Erfordert die Durchführung medizinischer Massnahmen in Hauspflege eine intensive Betreuung, die das zumutbare Mass an familiärer Betreuung übersteigt, richtet die Ver- sicherung angemessene Entschädigungen aus. Art. 13 Abs. 1 1 Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 21 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 13 Franken und bei Hilf- losigkeit leichten Grades auf 5 Franken im Tag. Bei Anstaltsaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldheitrag von 25 Franken je Aufenthaltstag gewährt.
Art. 22111 Zuschlag für alleinstehende Personen Der Zuschlag nach Artikel 24b, IVG beträgt 10 Franken im Tag.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der IVV auf den 1. Januar 1990 Zu Artikel 1bis (Beitragssatz) Die Erhöhung des Mindestbeitrags in der IV ergibt sich aus den Erläuterun- gen zu Artikel 6 der VO 90. Die Befugnis zu dieser Anpassung erhielt der Bun- desrat in Artikel 3 Absatz 1 letzter Satz JVG. Da der Mindestbeitrag in der
DM
IVV geregelt ist, ist mit jeder Änderung eine Anpassung von Artikel 1 bis IVV nötig. Zu Artikel 4 (Hauspflege) Gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a IVG umfassen die medizinischen Massnahmen neben den ärztlichen Verrichtungen auch Behandlungsvorkeh- ren, die auf ärztliche Anordnung durch medizinische Hilfspersonen durchge- führt werden (wie z.B. physikalisch-therapeutische Massnahmen sowie Ein- satz von Krankenpflegepersonal für Injektionen, Blutentnahme, Infusionen usw.). Gestützt auf Artikel 14 Absatz 3 IVG kann die IV Kosten, die bei Hauspflege zusätzlich zu den vorgenannten medizinischen Vorkehren entstehen, ganz oder teilweise übernehmen. Der geltende Artikel 4 IVV beschränkt diese Leistun- gen auf Aufwendungen für Pflegepersonal, worunter nach bisheriger Praxis ausschliesslich ausgebildete medizinische Hilfspersonen verstanden wurden. Die Erfahrung zeigt indessen, dass die Durchführung medizinischer Massnah- men in Hauspflege Betreuungsaufwand verursachen kann, der das zumutbare Mass an familiärer Eigenleistung weit übersteigt. In solchen Situationen kann es dienlich sein, zur Entlastung auch Personen einzusetzen, die nicht dem Krankenpflegeberuf angehören (z.B. Haushilfepersonal). Bei der Bemessung der Entschädigung nach Artikel 14 Absatz 3 IVG werden daher inskünftig auch Dienstleistungen berücksichtigt, die nicht von eigentlichem Kranken- pflegepersonal erbracht werden, gegebenenfalls unter Einbezug von Familien- angehörigen. Dabei gilt es aber zu beachten, dass der Betreuungsaufwand, der wegen Hilflosigkeit erforderlich ist, durch besondere Leistungen (Hilflosen- entschädigungen und Beiträge an hilflose Minderjährige) abgegolten wird. Die Leistungen nach Artikel 14 Absatz 3 IVG beziehen sich daher nur auf den Mehraufwand, der wegen der Durchführung medizinischer Massnahmen ent- steht. Über die finanziellen Auswirkungen sind genauere Schätzungen noch nicht möglich. Einerseits sind die Fälle, auf die sich diese Leistungen beziehen, schwer abschätzbar. Anderseits sind Kosteneinsparungen anzunehmen, weil die erweiterten Leistungen bei Hauspflege eine Verminderung der Hospitali- sierungen erwarten lassen. Als grobe Schätzung dürfte mit einem Mehrauf- wand von 300 000 bis 500 000 Franken gerechnet werden. Zu Artikel 13 Absatz 1 (Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige) Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfiosenentschädigung bei erwachsenen Versicherten. Auch in seiner Höhe soll er auf den Tag umgerechnet etwa dieser Entschädigung ent- -
sprechen.
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Zu Artikel 22 (Zuschlag zum Taggeld für alleinstehende Personen) Für die Taggelder der IV gelten im allgemeinen die gleichen Ansätze wie für die Entschädigungen gemäss Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz (EOG). Da die Erwerhsausfall- entschädigung für Alleinstehende lediglich 45 Prozent des massgebenden Ein- kommens beträgt, wird gemäss Artikel IVG auf die Taggelder für allein- 24'
stehende Personen ein Zuschlag gewährt. Der Bundesrat hat diesen so festzu- setzen, dass das Taggeld im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente. Im Zuge der fünften EO-Revision, die am 1. Januar 1988 in Kraft trat, wurde der Entschädigungsansatz für Alleinstehende von 35 auf 45 Prozent des mass- gebenden Einkommens erhöht. Der in Rede stehende Zuschlag wurde deshalb auf den gleichen Zeitpunkt von 14 auf 7 Franken herabgesetzt. Da die Sen- kung in diesem Ausmass zur Folge hatte, dass die Taggelder in einem gewissen Bereich gegenüber 1987 keine Erhöhung erfuhren, wurde der Betrag mit Wir- kung ab 1. Januar 1989 auf 9 Franken festgesetzt. Damit das Taggeld für alleinstehende Personen, der Forderung in Artikel 24 bi, IVG entsprechend, auch nach der Rentenanpassung von 1990 im allgemeinen höher ausfällt als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwartende Rente, wird der Zuschlag ebenfalls auf diesen Zeitpunkt auf 10 Franken heraufgesetzt.
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Änderung vom 12. Juni 1989
Der Sc/i nei:erische Bundesrat verordnet.
Die Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1-3 und 4 Einleitung Wird eine Ehepaar-Rente oder der Ehefrau gestützt auf Artikel 221i1 Absatz 2 AHVG oder Artikel 34 Absatz 3 IVG eine Zusatzrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invali- denversicherung ausbezahlt, so hat bei Trennung der Ehe jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 2 Ehegatten, die weder rentenberechtigt sind noch einen Anspruch auf Auszahlung der Zusatzrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, haben bei Trennung der Ehe keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
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Solange die Unterhaltspflicht gerichtlich nicht geregelt ist, wird Einkommen, das den Existenzbedarf des nicht in der Ergänzungsleistungsberechnung einbezogenen Ehegat- ten übersteigt, voll als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag angerechnet. Als getrennt lebend gelten im Sinne der Absätze 1 und 2 Ehegatten, wenn
Art. 2 Geschiedene Ehegatten Begründet die geschiedene Frau einen Anspruch auf Auszahlung einer Zusatzrente der Alters-. Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung gemäss Artikel 22111 Absatz 1 AHVG oder Artikel 34 Absatz 3 IVG, so hat sie einen eigenen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen.
Art. 17a Vermögensverzicht Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art.
3 Abs. 1 Bst. fELG), wird jährlich um 10000 Franken vermindert.
2 Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Ja-
nuar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Bei Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 1 ist für die Be- rechnung der verminderte Betrag am 1. Januar des Jahres massgebend, das auf den An- spruchsbeginn folgt. Bei einer laufenden Ergänzungsleistung wird die Verminderung bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Artikel 30 vorgenommen. Massgebend ist der anzurechnende Betrag am 1. Januar des Jahres, das auf die Überprüfung folgt.
Art. 18 Unverteilte Erbschaft Solange der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht am Nachlass des vor dem 1. Januar 1988 verstorbenen Ehegatten keinen Gebrauch macht, werden ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermögen angerechnet.
Art. 20 zweiter Satz Die Artikel 67 Absatz 1 und 69 Absatz 1 AHVV sind sinngemäss anwendbar.
Art. 22 Abs. 4 Hat eine private oder eine öffentliche Fürsorgestelle einer Person im Hinblick auf Er- gänzungsleistungen Vorschussleistungen für den Lebensunterhalt während einer Zeit- spanne gewährt, für die rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, so kann ihr bei der Nachzahlung dieser Vorschuss direkt vergütet werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Juni 1989 a. Anwendung des neuen Artikels 17a ELF (Vermögensverzicht) Vermögenswerte, auf die vor Inkrafttreten von Artikel 17a verzichtet worden ist, un- terliegen erst ab 1. Januar 1990 der jährlichen Verminderung. 2 Bei Ergänzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens schon laufen, ist der
verminderte Vermögensbetrag spätestens ab der nächsten Überprüfung der wirtschaft- lichen Verhältnisse (Art. 30) zu berücksichtigen.
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b. Xnderung der Artikel! und 2 EL V Die Änderungen der Artikel 1 und 2 sind hei Ergiinzungsleistungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens schon laufen, spätestens ab der nächsten Überprüfung der Wirt- schaftlichen Verhältnisse (Art. 30) zu berücksichtigen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der ELV auf den 1 Januar 1990 Zu Artikel 1 (Getrennte Ehegatten) Die Ergänzungsleistung für getrennt lebende Ehegatten, bei denen für die Ehefrau eine Zusatzrente ausgerichtet wird, wird festgelegt, indem die dop- pelte Einkommensgrenze für Alleinstehende und die getrennt festgelegten Ab- züge in eine gemeinsame Berechnung einbezogen werden. Für die Auszahlung muss dann zusätzlich ermittelt werden, wieviel EL dem einzelnen Ehegatten auszuzahlen ist. Diese Berechnung ist zweifellos schwerfällig und bereitet er- hebliche administrative Probleme. Eine Vereinfachung wird nun angestrebt, indem für jeden der getrennten Ehe- gatten, sofern er rentenberechtigt ist oder Anspruch auf Zusatzrente gibt, die EL separat ermittelt wird. Die EL-Kommission hatte sich zwar dafür ausgesprochen, Ehefrauen, die An- spruch auf Zusatzrente haben und getrennt vom Ehemann leben, keinen An- spruch auf EL einzuräumen. Die eingehende Prüfung hat jedoch gezeigt, dass die Gesetzmässigkeit eines solchen Ausschlusses höchst fragwürdig wäre. Nach Artikel 2 Absatz 1 ELG ist Schweizer Bürgern, denen eine Rente der AHV/IV zusteht, ein Anspruch auf EL einzuräumen. Es ist nun zu fragen, was «eine Rente zusteht» bedeutet. Es bedeutet zweifellos nicht. Anspruch auf eine eigene Rente haben zu müssen. Es kann genügen, Anspruch auf die Auszah- lung der Zusatzrente zu haben. Dieser Anspruch steht getrennt lebenden Ehe- frauen gemäss Artikel 22 Absatz 2 AHVG und gemäss Artikel 34 Absatz 3 IVG zu. Hätte der Gesetzgeber diese Fälle vom EL-Anspruch ausscheiden wollen, hätte er die Verknüpfung mit dem eigenen Rentenanspruch ausdrück- lich festhalten müssen. Nicht zu vergessen ist schliesslich, dass solche Ehetren- nungen oft mit grossen sozialen Problemen verbunden sind. Vielleicht hat auch die Invalidität die Trennung mitverursacht. Aufgabe der EL sollte es sein, in allen diesen Fällen die Deckung des Existenzbedarfes zu sichern. Dem ähnlichen Ziel entspricht übrigens die neuere EVG-Rechtsprechung, wonach hei Aufenthalt eines 1V-Rentners im Strafvollzug Ehefrau und Kinder weiter- hin Anspruch auf Zusatz- und Kinderrenten wie auch auf Ergänzungsleistun- gen haben.
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Zu Artikel 2 (Geschiedene Ehegatten) Nach Änderung von Artikel 1 musste auch der Anspruch der geschiedenen Frau neu geregelt werden. Zu Artikel 17a (Vermögensverzicht) Mit der zweiten EL-Revision ist Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f ELG in dem Sinne verschärft worden, als es für die Annahme eines Vermögensverzichtes nicht mehr notwendig ist, dass beim Verzicht der Gedanke an eine Ergän- zungsleistung eine Rolle gespielt hat. Nach bisheriger Praxis wird bei einem Vermögensverzicht der entsprechende Betrag unverändert in der EL-Berechnung belassen, obwohl in der Berech- nung ein Vermögensverzehr einbezogen wird. Diese Praxis hat sich als ausser- ordentlich hart erwiesen. Es soll deshalb in Zukunft eine regelmässige Vermin- derung der Anrechnung des Vermögens, auf das verzichtet worden ist, einge- führt werden. Artikel 1 regelt das Ausmass der Verminderung. In den Absätzen 2 bis 4 werden die technischen Einzelheiten für den Vollzug geregelt. Zu Artikel 18 (Unverteilte Erbschaft) Infolge des neuen Eherechtes gilt diese Verordnungsbestimmung nur noch in Fällen, in denen der Ehegatte vor dem 1. Januar 1988 verstorben ist. Zu Artikel 20 (Geltendmachung des Anspruches) Verschiedene neue kantonale Gesetze über die Ergänzungsleistungen be- schränken sich auf das absolut Notwendige. Es ist deshalb wichtig, dass in der ELV beim Anmeldeverfahren auf die Bestimmungen in der AHV verwiesen wird. Zu Artikel 22 Absatz 4 (Nachzahlungen von EL an Fürsorgestellen) Es kommt immer wieder vor, dass ein Versicherter vor der Zusprechung einer 1V-Rente bzw. einer Ergänzungsleistung von einer öffentlichen oder gemein- nützigen Stelle unterstützt werden muss. In dieser Zeit wird der Existenz- bedarf durch die Fürsorgestelle gedeckt. Es stellt sich dann die Frage, an wen die EL-Nachzahlung zu leisten sei. Da die an den Versicherten ausbezahlten Ergänzungsleistungen auf dem Rechtsweg kaum je zurückzuholen sind, ist eine direkte Nachzahlung der Er- gänzungsleistungen an die Fürsorgestelle zu ermöglichen. Es wäre nämlich stossend, wenn das Gemeinwesen für den gleichen Zeitpunkt doppelte Unter- stützungsleistungen erbringen müsste (als Direktzahler und als Finanzierungs- träger der Ergänzungsleistungen).
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Du rchführunasfra Änderungen betreffend IV-Depots (Anhang 1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
Neues Depot: Basel Basel Eingliederungsstelle Nur blindentechnische Hilfs- für Sehbehinderte mittel, die von dieser Stelle Sevogelstrasse 70 selbst oder durch ausländische
4052 Basel Lieferanten abgegeben wurden.
Tel. 061/42 66 53 Änderung betreffend das Depot INTERZEAG AG, Schlieren: In der Spalte «Art der Hilfsmittel» gilt neu folgender Text: Nur die von dieser Firma selbst gelieferten blinden- technischen Hilfsmittel Zur Beachtung: Diese beiden Änderungen sind in der definitiven Ausgabe der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln nicht enthalten.
Fachliteratur BrühwilerJürg: Die betriebliche Personalvorsorge in der Schweiz—eine ar- beits- und sozialversicherungsrechtliche Studie zum Rechtszustand nach Inkrafttreten des BVG unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnis- ses zwischen Personalvorsorge und Arbeitsvertrag. 604 Seiten. Abhandlun- gen zum schweizerischen Recht, Band 521. 1989. Fr. 98. — , Verlag Stämpfli, Bern. Duc Jean Louis: La protection offerte par l'assurance sociale au paraplgi- que readapte. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 2/1989, S.57-73, und Heft 3/1989, S.155-168. Verlag Stämpfli,
3001 Bern.
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Furrer Andreas: Die Bedeutung der Immobilieninvestitionen für die beruf- liche Altersvorsorge. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und be- rufliche Vorsorge, Heft 3/1989, S. 142-154. Verlag Stämpfli, 3001 Bern. Helbling Carl: Personalvorsorge und BVG. Gesamtdarstellung der rechtlichen, betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Grundlagen der be- ruflichen Vorsorge in der Schweiz. Mit Beiträgen von Bruno Lang, Oskar Leutwiler, Hans J. Pfitzmann und Hermann Walser sowie der BVG-Gesetzgebung im Anhang. 4., nachgeführte und überarbeitete Auflage. 750 Seiten. 1989. Verlag Paul Haupt, Bern. Kleines BVG-Wörterbuch Deutsch/Französisch/Englisch. 2. Ausgabe,
1989. 245 Seiten. Bearbeitet von Pierre Christe. Herausgegeben von der Schweize-
rischen Treuhandgesellschaft, Basel.
Parlamentarische Vorstösse 89.528/542. Motion Küchler/Weber-Schwyz vom 21/22. Juni1989 betreffend die Förderung des Wohneigentums mit Mitteln der Zweiten Säule Ständerat Küchler und Nationalrat Weber-Schwyz haben in den beiden eidgenössi- schen Räten die folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Neuordnung der BVG-Freizügig- keit eine Lockerung des in Artikel 331 Buchstabe c OR verankerten Verpfändungs- verbotes für Vorsorgemittel vorzusehen. Darüber hinaus ist eine Regelung vorzu- schlagen, wonach die obligatorisch, vor- und ausserobligatorisch angesparten Mittel der beruflichen Vorsorge von den Versicherten für den Erwerb von selbstge- nutztem Wohneigentum bis zur Hälfte des jeweiligen Freizügigkeitsguthabens in Anspruch genommen werden können.» (Mitunterzeichner: 24 im Ständerat, 53 im Nationalrat)
Behandelte Vorstösse Anlässlich seiner Sommersession behandelte der Nationalrat am 21. Juni die Mo- tion Müller-Aargau (ZAK 1989 S.82), welche einen vermehrten Mitteleinsatz der Pensionskassen zugunsten der Wohneigentumsförderung (Punkt 1) sowie eine de- mokratische Mitsprache bei der Anlagepolitik der Vorsorgeeinrichtungen (Punkt 2) verlangt. Der Nationalrat hiess Punkt 1 der Motion gut und nahm Punkt 2 in Postu- latsform an. Am 23. Juni hat der Nationalrat das Postulat Basler (ZAK 1988 S.445) betreffend die Freizügigkeit bei der Eidgenössischen Versicherungskasse angenommen und an den Bundesrat überwiesen.
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Mitteilun
Die Entwicklung der AHV, IV und EO im ersten Halbjahr 1989 Im ersten Halbjahr 1989 erreichten die AHV, die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) bei 11 468 Mio Einnahmen (+ 6,0%) und 10810 Mio Ausgaben (+ 3,1%) einen Uberschuss von 658 Mio Franken, das sind 332 Mio mehr als im ersten Halbjahr 1988.
Gesamtrechnung 1. Halbjahr 1989 Mio Fr. Veränderungen
Beiträge Versicherte und Arbeitgeber 8 466 + 6,6% Beiträge Bund und Kantone 2 678 + 3,0% Zinseinnahmen 304 + 18,8% Einnahmen aus Regress 20 + 11,1%
Total Einnahmen 11 468 + 6,0%
Ausgaben AHV 8 424 + 1,9% IV 1 986 + 4,9% EO 400 + 20,8%
Total Ausgaben 10 810 + 3,1 %
Überschuss AHV 561 +350 Mio IV 34 +23Mio EO 63 —41 Mio
Gesamtergebnis 658 +332 Mio
Auf der Einnahmenseire haben sich die Beiträge der Versicherten und der Arbeitge- ber dank der guten Wirtschaftslage ganz erfreulich erhöht, im Vergleich zur Vorjah- resperiode sind sie um 6,6 Prozent angestiegen. Auch die Zinseinnahmen weisen als Folge der höheren Zinssätze und der umfangreichen Neuanlagen eine Zunahme von 18,8 Prozent auf. Die Ausgaben der drei Sozialwerke entsprechen ziemlich ge- nau dem Budget. Der Einnahmenüberschuss dient der Finanzierung der auf den 1Januar 1990 beschlossenen Rentenerhöhung in der AHV und IV, welche im nächsten Jahr zu rund 1,3 Mia Franken Mehrausgaben führen wird. Das Gesamt- vermögen ist im ersten Halbjahr um 658 Mio auf 16925 Mio Franken angestiegen.
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Beiträge der IV und der AHV an Bauten für Invalide und für Betagte im zweiten Quartal 1982 Baubeiträge der IV Sonderschulen Frauenfeld TG: Neubau der Heilpädagogischen Sonderschule und der Sonder- schule für zerebral gelähmte Kinder, enthaltend 40 bzw. 12 Schulplatze. 4 520 000 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Aesch BL: Erwerb, Umbau und Erweiterung der Liegenschaft Gartenstrasse 18 für die Werkstube Aesch mit 14 Wohnheim- und 20 Beschäftigungsplätzen für Behin- derte. 1000000 Franken. Bulle FR: Ausbau der geschützten Werkstätte ((Le Clos Fleuri». 30 Plätze.
2800000 Franken.
Grenchen SO: Umbau und Erweiterung der Liegenschaft «Sorna» als geschützte Werkstätte der Genossenschaft VEBO mit vorläufig 60 Arbeitsplätzen. 1 711 000 Franken. Hombrechtikon ZH: Erwerb einer Liegenschaft durch die Stiftung Brunegg zur Er- richtung des Wohn- und Arbeitsheimes «Brunegg» für 20 Behinderte. 141 588 Franken. Lancy GE: Errichtung einer geschützten Werkstätte für Körperbehinderte als Ne- bengebäude zum Foyer du Petit-Lancy der Vereinigung «Foyer-Handicap», Genf.
25 Plätze. 550000 Franken.
Reinach AG: Kauf des Werk- und Schulgebäudes an der Neudorfstrasse 461 durch die Stiftung Lebenshilfe. 250 000 Franken. Ste-Croix VD: Erwerb von Liegenschaften für die definitive Unterbringung der ge- schützten Werkstätte Polyval. 211177 Franken. Schaffhausen: Erwerb und Bereitstellung durch die Stiftung Eingliederungsstätte Schaffhausen der Liegenschaft ((Zum Hinteren Trauben» an der Sporrengasse 9 zur Einrichtung einer Werkstube und von zwei Wohnungen für Behinderte sowie eines Verkaufslokales. 164683 Franken. Strengelbach AG: Aus- und Umbau des Arbeitszentrums für Behinderte, enthal- tend 80 Wohnheimplätze sowie 220 Ausbildungs- und Arbeitsplätze. 7 500 000 Franken. Susten VS: Die 1V-Abteilung betreffende Sanierungsarbeiten im Alters- und Pfle- geheim «St. Josefsheim». 350 000 Franken. VeveyVD: Umbau der Eingliederungsstätte«Les Eglantines». 570000 Franken.
Wohnheime Birmensdorf ZH: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Alte Urdorfstrasse 4 als Austrittshaus für 11 Behinderte der sozial-beruflichen Rehabilitationsstätte UI- menhof in Ottenbach ZH. 790 000 Franken. Horgen ZH: Umbau der langfristig gemieteten und nahe des Wohnheimes Huma- nitas gelegenen Liegenschaft Gehrenstrasse 12 zur Unterbringung von 6 Wohn- heimplätzen für selbständigere Behinderte. 269 000 Franken.
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La Chaux-de- Fonds/ NE: Errichtung eines SIV- Klubhauses «Maison d'animation» des Schweizerischen Invalidenverbandes. 105 000 Franken. Reinach AG: Erwerb der Liegenschaft Gigerstrasse 46 durch die Stiftung Lebens- hilfe zur Unterbringung des Wohnheimes «Breiti» für 10 Behinderte. 380000 Franken. Unterageri ZG: Umbau und Einrichtung durch die Bürgergemeinde der Liegen- schaft «Euw)), Alte Landstrasse 129, welche an die Stiftung Phönix Zug zur Füh- rung eines Wohnheimes für 16 Psychischbehinderte langfristig vermietet ist.
1 000 000 Franken.
Zürich: Bereitstellen von 3 Wohnheimplatzen für Geistigbehinderte durch die Pro Infirmis Kanton Zürich in der teils geschenkten, teils erworbenen Liegenschaft Se- minarstrasse 53. 131 210 Franken.
Baubeiträge der AHV Attalens FR: Um- und Erweiterungsbau des Alterspflegeheims «Le Chätelet».
1725 000 Franken.
Buochs NW: Neubau des Altersheims Buochs. 2655000 Franken. Bulle FR: Sanierung und Umbau des Bürgerheims für Betagte. 1950000 Franken. Dietlikon ZH: Neubau des Altersheims «Hofwiesen». 2747000 Franken. Romanshorn TG: Um- und Erweiterungsbau des regionalen Pflegeheims Romans- horn. 1260000 Franken. St. Urban LU: Sanierung und Erweiterung des Altersheims «Murhof». 665000 Franken. St-Maurice VS: Neubau des Alters- und Pflegeheims der Stiftung St-Jacques.
3191 000 Franken.
Susten VS: Sanierung, 8. Bauetappe, des Alters- und Pflegeheims St. Josef.
730000 Franken.
Thun BE: Neubau des Altersheims der Stiftung Betagten hei m Schonegg. 2 265 000 Franken. Volketswil ZH: Neubau des Alters- und Pflegeheims Volketswil. 2000000 Franken. Zürich: Neubau des Altersheims Schwamendingen. 3862000 Franken.
Definitive Zusammensetzung der Kommission Altersbericht Der vom Eidgenössischen Departement des Innern eingesetzten Kommission für die Erarbeitung eines neuen Berichtes über Altersfragen (s. ZAK 1989 S. 371) ge- hören folgende Mitglieder an:
Präsident Christian Lalive d'Epinay, Genf; Professor der Soziologie an der Universität Genf.
Vize- Präsident 'Dr. U. Braun, Zürich; Zentralsekretär Pro Senectute Schweiz.
Mitglieder der Kommission für den zweiten Bericht (1978)
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Mitglieder Dr. Imelda Abbt, Luzern; Schulungsleiterin beim Verein für Schweizerisches Heimwesen. Alma Bacciarini, Breganzona. Hildegard Bitzi, Luzern; Präsidentin Offene Altershilfe der Stadt Luzern. M. Bonetti- Lepori, Lugano; Sozialarbeiterin. "Jean Fabre, Genf; Professor und Doktor der Medizin. Dr. Maia Fehlmann, Männedorf ZH. Ethnologin. Helga Gruber, Freiburg; Schweizerische Kranken- und Invalidenselbsthilfe- Organisation (ASKIO). H.-M. Hagmann, Sierre; Leiterdes Centre mdico-social de Sierre; Professor an der Universität Genf. "Ernst Höhn, Rheinfelden; Zentralsekretär des Schweizerischen Rentnerverbandes. Dr. Fritz Huber, Basel; Chefarzt Geriatrie im Felix-Platter-Spital; Vorstandsmitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Gerontologie. Charles Kleiber, Lausanne; Vorsteher des Service de la sant6 publique et de la planification hospitaliöre des Kantons Waadt. Dr. Christian Marazzi, Bellinonza; Sozialwissenschafter. Jean-Pierre Rageth, Genf; Vorsteher des Service social der Stadt Genf. Heinrich Riggenbach, Bern; Geschäftsleiter des Vereins für die Betreuung Betagter in Bümpliz. Verena Thalmann, Zürich; Inlandredaktorin des Tages-Anzeigers. Ständige Vertretung BSV.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Drei weitere Ausgleichskassen haben sich dem Telefax-Netz angeschlossen: - Ausgleichskasse Basel-Stadt (Nr. 12): 061/21 6080; - Ausgleichskasse des Kantons Genf (Nr. 25): 022/736 1336; - Ausgleichskasse FRSP-CIRAV, Zweigstelle Freiburg (Nr. 106.2): 037/240553. Die im Adressenverzeichnis vermerkte Telefonnummer der Zweigstelle Lausanne der waadtländischen Ausgleichskasse (Nr. 22.132) gilt erst ab April 1992. Bis da- hin ist die bisherige Telefonnummer 4311 11 gültig. Ein Gründerverband der Ausgleichskasse IMOREK (Nr. 30), die «Vereinigung Schweizerischer Chemischreinigungs- und Textilpflege-Unternehmen», hat einen neuen Einheitsverband unter den Bezeichnung «Verband Textilreiniger Schweiz (VTS)» gegründet.
Mitglieder der Kommission für den zweiten Bericht (1978) Im AH V-Alter
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Gerichtsentscheide
AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen
Urteil des EVG vom 16. Dezember 1988 i.Sa. Tageszeitung X. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Liegt in der beitragsrechtlichen Statusfrage ein Grenzfall vor, so ist beim Wechsel des Beitragsstatuts Zurückhaltung zu üben. Vorliegend wurden die Wiederverkäufer einer Tageszeitung als Selbstandigerwerbende betrachtet.
Die Verlegerin der Tageszeitung X. lasst diese durch sogenannte Wiederverkäu- fer vertreiben, welche der kantonalen Ausgleichskasse als Selbständigerwer- bende angeschlossen waren. Im Zuge einer Uberprüfung der zwischen dem Verlag der Tageszeitung X. und den Wiederverkäufern abgeschlossenen Ver- träge gelangte die Verwaltung zur Auffassung, dass unselbständige Erwerbs- tätigkeit vorliege. Die für den Verlag zuständige Ausgleichskasse forderte daher auf den an die Wiederverkäufer ab 1986 ausbezahlten Entgelten Lohnbeiträge. Gegen die entsprechende Veranlagungsverfügung erhob der Verlag erfolgreich Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehorde. Das EVG weist die vom BSV dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit folgenden Erwägungen ab:
2a. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Er- werbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in un- selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge- leistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän- dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts- natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind viel- mehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse ver-
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mögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifi- kation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig er- werbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in be- triebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft- lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Er- werbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 110V 78 Erw. 4a, ZAK 1984S. 558 mit Verweisern). b. Oberwiegen weder die Merkmale einer selbständigen noch einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit, ist nach der Rechtsprechung beim Wechsel des Beitragsstatuts eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Hiefür sprechen nament- lich der Grundsatz der Verfahrensökonomie sowie die Möglichkeit, dass die bereits unter dem Titel der früheren beitragsrechtlichen Qualifikation bezahlten Beiträge unter Umständen wegen Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist ge- mäss Art. 16 Abs. 3 AHVG gar nicht mehr zurückgefordert werden können (ZAK 1986 S. 573 Erw. 3c; ZAK 1985 S.314 Erw. 3c). 3a. Die Vorinstanz hat entschieden, dass ein Wechsel des Beitragsstatuts bei den Wiederverkäufern der Tageszeitung X. nicht angezeigt sei, weil weder die Merkmale einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überwögen. Die Verwaltung war deshalb nicht berechtigt, ab 1 . Januar 1986 auf den von der Tageszeitung X. an ihre Wiederverkäufer ausbezahlten Ent- schädigungen paritätische Beiträge zu erheben. Das BSV bestreitet diese Auffassung. Obwohl es vorliegend Merkmale beider Erwerbsarten anerkennt, macht es dennoch geltend, dass die für eine unselb- ständige Erwerbstätigkeit sprechenden Elemente überwiegen. b. Dem Standpunkt des BSV kann nicht beigepflichtet werden. Auch wenn es deren Bedeutung geringer einschätzt, so bestreitet das BSV vorliegend nicht die Existenz von Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie das wirtschaftliche Risiko aus Verlusten oder Diebstählen oder auch jenes der An- schaffungs- und Unterhaltskosten eines Privatwagens. Es muss auch festge- stellt werden, dass die vom BSV zur Untermauerung seiner Auffassung vorge- brachten Argumente, wonach die auf eine arbeitsorganisatorische Abhängig- keit hindeutenden Merkmale überwögen, nicht überzeugen. Die Tatsache, dass die Wiederverkäufer hinsichtlich der Verkaufstage sowie auch der Verkaufs- preise genauen Weisungen unterstehen, ist bei der Verbreitung einer Tageszei- tung nicht entscheidend. Aufgrund der gesamten Umstände ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass weder die Merkmale einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbs- tätigkeit überwiegen. Angesichts dieser Tatsache erübrigte sich bei den Zei-
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tungswiederverkaufern ein Wechsel des Beitragsstatuts. Die Vorinstanz hat da- her zu Recht festgestellt, dass die Ausgleichskasse nicht berechtigt war, ab 1. Januar 1986 auf den von der Tageszeitung X. an ihre Wiederverkäufer ausbe- zahlten Entschädigungen paritätische Beiträge zu erheben. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erweist sich als unbegründet.
AHV. Beitragsbemessung im Konkursverfahren Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes- gerichts vom 15. März 1989 i.Sa. Ausgleichskasse des Kantons X
Art. 251 SchKG. Voraussetzungen, unter denen eine verspätete Kon- kurseingabe trotz bereits rechtskräftigem Kollokationsplan zugelas- sen wird. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die persönlichen Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung erst nach Ablauf der Eingabefrist definitiv festgesetzt werden können.
Die Ausgleichskasse des Kantons X meldete im Konkurs des K.F. am 30. De- zember 1987 eine Beitragsforderung von rund 19000 Franken an. Am 14. No- vember 1988 gab sie eine nachträgliche Forderung von rund 4000 Franken ein, welche sie auf die am 13./28.Juni 1988 von der Steuerbehörde gemeldeten Steuerveranlagungen für die Jahre 1985 bis 1987 (Konkurseröffnung) des K.F. stützte. Das Konkursamt wies diese Forderungseingabe mit der Begründung ab, es handle sich um eine unzulässige Berichtigung der bereits rechtskräftig in der 2. Klasse kollozierten Forderung. Die Ausgleichskasse beschwerte sich ge- gen diese Verfügung erfolglos bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs. In ihrem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundes- gerichts verlangt die Ausgleichskasse die Aufhebung des Entscheides der kan- tonalen Aufsichtsbehörde und die Aufnahme ihrer nachträglichen Forderung in den Kollokationsplan im Konkurs des K. F. Das Bundesgericht heisst den Re- kurs mit folgenden Erwägungen gut:
1. Art. 251 Abs. 1 SchKG sieht die Möglichkeit vor, verspätete Konkurseinga-
ben noch bis zum Schluss des Konkursverfahrens anzubringen. Der Gläubiger ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung lediglich verpflichtet, sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen, und er kann zu einem entsprechen- den Vorschuss angehalten werden. In Einschränkung der an sich klaren Gesetzesvorschrift hat die Rechtspre- chung indessen festgehalten, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung eines geordneten Verfahrens eine nachträgliche Eingabe nur zugelassen werden könne, wenn es sich bei der nachträglich angemeldeten Forderung um eine erstmals geltend gemachte Forderung handle und nicht etwa der rechtskräftig gewordene Kollokationsplan abgeändert werden wolle.
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Diese Voraussetzung sei erfüllt, wenn der verspätete Anspruch auf andern tat- sächlichen und rechtlichen Vorgängen beruhe als die früheren Eingaben des- selben Gläubigers oder wenn der Gläubiger, der für seine frühere Forderung einen höheren Betrag oder einen besseren Rang beansprucht, sich auf neue Tatsachen berufen könne, die er mit der ersten Eingabe noch nicht geltend ma- chen konnte (BGE 10811182 Erw. 5, mit Hinweisen auf EG 10611144 Erw. 4 und 10611376).
2. Nach der Meinung der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon-
kurs des Kantons X hat sich die Ausgleichskasse des Kantons X zu Unrecht auf die Art. 22 bis 231 AHVV gestützt. Massgeblich sind nach der Auffassung der Aufsichtsbehörde (wie auch des Konkursamtes des Kantons X in seiner Ver- nehmlassung) vielmehr die Art. 24 bis 26 AHVV, welche die Festsetzung der Beiträge im ausserordentlichen Verfahren regeln. Es gehe nicht an - führt die Vorinstanz aus -‚dass die Ausgleichskasse als Gläubigerin in einem Konkursverfahren den Eingang der üblichen Steuermel- dung abwarte, bis entsprechende Nachtragsverfügungen allenfalls gestellt und Nachforderungen angemeldet würden. Aufgrund geltenden Rechts sei die Rekurrentin gehalten gewesen, die Einschätzung des Gemeinschuldners selbst vorzunehmen. Die Meldung der Steuerbehörde und die gestützt darauf ergan- genen Nachtragsverfügungen stellten keine neuen Tatsachen dar, die eine nachträgliche Anmeldung der Forderung rechtfertigen könnten; denn auf- grund einer Einschätzung gemäss Art. 24 AHVV wäre die Ausgleichskasse ohne weiteres in der Lage gewesen, ihre Forderung in der ersten Eingabe um- fassend bekanntzugeben. Zudem beruhe die hier zur Diskussion stehende Nachforderung auf dem gleichen Rechtsgrund wie die am 30. Dezember 1987 angemeldete Forderung (AHV-Beitragspflicht). Demnach handle es sich kei- neswegs um eine neue, eigenständige Forderung.
3a. Zutreffend sind die Erwägungen der kantonalen Aufsichtsbehörde inso- fern, als gesagt wird, die Nachforderung der Ausgleichskasse beruhe auf dem- selben Rechtsgrund wie die am 30. Dezember 1987 angemeldete und rechts- kräftig kollozierte Forderung, nämlich auf der Pflicht, neben paritätischen auch persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender an die Sozialversicherung zu leisten. Doch das allein ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass die Ausgleichskasse ver- pflichtet ist, Selbständigerwerbende in einem durch die Rechtsordnung vorge- schriebenen Verfahren für ihre persönlichen Beiträge zu veranlagen und auch eine entsprechende Korrektur vorzunehmen, falls die ursprüngliche Veranla- gung mit der letztlich massgebenden Sachlage auf seiten des Beitragspflichti- gen nicht übereinstimmt (Art. 39 und 41 AHVV). Im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 22ff. AHVV ermitteln die Steuerbehör- den das für die Berechnung der Beiträge massgebende Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskasse verbindlich (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; BGE 110V 370,
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ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a; BGE1O8V178,ZAK1983S.200Erw.2a). Können jedoch die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung erstatten oder verzögert sich die Meldung so, dass die Gefahr eines Beitragsverlustes besteht, so hat die Ausgleichskasse selber zu bestimmen, aufgrund welches Jahreseinkommens der Jahresbeitrag festgesetzt wird (Art. 24 AHVV). Bei der Veranlagung in die- sem ausserordentlichen Verfahren steht der Ausgleichskasse aber nicht völlig freies Ermessen zu; vielmehr muss sie sich auf alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen stützen, wozu grundsätzlich auch die Selbsteinschätzung durch den Beitragspflichtigen gehört (Art. 26 AHVV). Ergibt sich später aus der Mel- dung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Ein- kommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurück- zuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV). Eine solche Nachforderung beruht daher -
entgegen der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde und des Konkurs- amtes sehr wohl auf neuen Tatsachen, welche die Ausgleichskasse vorher -
nicht kannte und auch nicht kennen konnte. Im vorliegenden Fall hat die kantonale Aufsichtsbehörde übersehen, dass die Ausgleichskasse entsprechend den obenerwähnten Vorschriften zu han- deln hatte. Schon die Forderungseingabe vom 30. Dezember 1987 beruhte auf dem ausserordentlichen Verfahren im Sinne von Art. 24ff. AHVV. Dass sich die Rekurrentin trotzdem auf die Art. 22ff. AHVV berief, hat seinen Grund offenbar darin, dass in der Praxis der Ausgleichskassen von einer ausserordentlichen Beitragsfestsetzung vor allem dann gesprochen wird, wenn Sachverhalte des Art. 25 AHVV in Frage stehen (Änderung der Einkommensgrundlagen; vgl. BGE11OV7ff.,ZAK1984S.439;BGE1O8V178,ZAK1983S.200Erw.2b; BGE 107 V 4ff., ZAK 1982 S. 80). Jedenfalls geht die kantonale Aufsichtsbehörde zu Unrecht davon aus, dass die Ausgleichskasse schon mit ihrer ersten Forderungsanmeldung sämtliche Beitragsforderungen gegenüber K.F. hätte bekanntgeben können, wenn sie gemäss Art. 24ff. AHVV vorgegangen wäre. Dafür fehlte es an den erforder- lichen Grundlagen, insbesondere der rechtskräftigen Steuerveranlagung. Die Rechtsprechung zu Art. 251 SchKG (oben Erw. 1) hat ganz andere Sachver- halte als diesen im Auge, soll doch vor allem vermieden werden, dass mittels verspäteter Konkurseingaben auf unzulässige Weise ein rechtskräftiger Kollo- kationsplan zu Fall gebracht und damit die Rechtssicherheit gefährdet wird. Eine solche unlautere Absicht hat die Rekurrentin mit ihrer nachträglichen For- derungseingabe gewiss nicht verfolgt, sondern sie hat im Gegenteil wie im -
angefochtenen Entscheid festgehalten wird - schon in der Konkurseingabe vom 30. Dezember 1987 einen Vorbehalt bezüglich allfälliger späterer Ände- rungen angebracht. Die soeben angestellten Überlegungen lassen sich auch durch die Ein- wände, welche das Konkursamt in seiner Vernehmlassung geltend macht, nicht entkräften: Dass eine Revision durch die SUVA vorgenommen wurde, konnte am Vorgehen der Ausgleichskasse, die von Gesetzes wegen aufgrund der Meldung der kantonalen Steuerbehörde die Nachforderung stellen musste,
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nichts andern. Es ist nicht Aufgabe der SUVA, sondern der Steuerbehörden, die Grundlagen für die Festsetzung der AHV/IV/EO-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu liefern. Durch die Revision der SUVA konnten höchstens -
wie es denn auch im vorliegenden Fall geschehen ist die Angaben über die -
paritätischen Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern vermittelt werden, und diese Angaben konnten allenfalls ein Indiz für die vorläufige Schätzung der persönlichen Beiträge von K. F. bilden.
4. Erweist sich bereits nach dem Gesagten der vorliegende Rekurs als begrün-
det, so kann darhingestellt bleiben, ob die Praxis zu Art. 251 SchKG auf Bei- tragsforderungen der Ausgleichskassen ohne weiteres übernommen werden darf oder ob, wie die Rekurrentin sich fragt, der Zweck der Sozialversicherung und der öffentlichrechtliche Charakter der Beitragsforderungen verlangen, dass diese auf jeden Fall - und insbesondere bei nachträglichen Korrekturen der Beitragsfestsetzung bis zum Abschluss des Konkursverfahrens zur Kollo- -
kation angemeldet werden können.
AHV. Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente Urteil des EVG vom 13. April1989 i.Sa. R.M.
Art. 110 Abs. 1 und 2 i.Verb. m. Art. 132 OG. Eine nach Ablauf der Frist eingegangene Vernehmlassung ist -unter Vorbehalt allfälliger Wie- derherstellungsgründe aus dem Recht zu weisen (Erw. 1). -
Art. 23 Abs. 2 AHVG. Das Erfordernis der mindestens zehnjährigen Ehedauer für den Anspruch einer geschiedenen Frau auf eine Witwen- rente ist absolut zu verstehen. Für eine extensive Auslegung in Analo- gie zu Art. 50 und Art. 52ter Abs. 2 AHVV besteht kein Raum (Erw. 4b und 5a). Bei einer Ehedauer von neun Jahren, elf Monaten und acht Ta- gen besteht somit kein Anspruch auf eine Witwenrente.
Die 1937 geborene R.M. heiratete am 27. Juni 1963. Am 5 . Juni 1973 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden, wobei sich der Ehemann in der gerichtlich genehmigten Scheidungskonvention unter anderem zu Unterhaltszahlungen an die Ehefrau verpflichtete. Nachdem der frühere Ehemann der Versicherten am 9. Mai 1987 verstorben war, gewährte ihr die Ausgleichskasse am 21 Au-.
gust 1987 verfügungsweise eine Witwenrente von 1152 Franken ab 1Juni
1987 nebst einer einfachen Waisenrente für den 1965 geborenen Sohn. Mit
Verfügung vom 20. Januar 1988 eröffnete ihr die Ausgleichskasse, mangels zehn vollen Ehejahren bestehe kein Anspruch auf eine Witwenrente; die seit 1Juni 1987 ausgerichteten Betreffnisse im Gesamtbetrag von 9264 Franken seien daher zurückzuerstatten. R.M. liess beschwerdeweise die Aufhebung der Rückforderungsverfügung und Weitergewährung der Witwenrente beantragen. Die kantonale Rekursbe-
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hörde betrachtete das Erfordernis der zehnjährigen Ehedauer in Analogie zu anderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts, wonach bei Vorliegen der verlangten Voraussetzungen während mehr als elf Monaten ein ganzes Jahr angerechnet wird, als erfüllt und hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Juli 1988 gut. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der angefochtenen Ver- fügung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut: Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin ist nach Ablauf der bis am 21. November 1988 angesetzten und hernach bis am 16. Dezember 1988 er- streckten Frist am 21. Dezember 1988 beim EVG eingegangen und ist somit verspätet. Gründe für eine allfällige Wiederherstellung der Frist (Art. 35 Abs. 1 i.Verb.m. Art. 135 OG) werden nicht geltend gemacht, weshalb die Eingabe aus dem Recht zu weisen ist. ... (Kognition.) 3a. Gemäss Art. 23 Abs. 2 AHVG hat die geschiedene Frau nach dem Tode des geschiedenen Ehemannes unter den gleichen Voraussetzungen wie eine Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, sofern der Mann ihr gegenüber zu Un- terhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. b. Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die am 27. Juni
1963 eingegangene Ehe der Beschwerdegegnerin bis zur Rechtskraft des
Scheidungsurteils am 5. Juni 1973 neun Jahre, elf Monate und acht Tage ge- dauert hat. Da die Beschwerdegegnerin als Mutter dreier Kinder die in Art. 23 Abs. 1 Bst. a AHVG enthaltene Voraussetzung für einen Witwenrenten- anspruch erfüllt und gemäss gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention vom 24. Januar 1973 unterhaltsberechtigt war, ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob Art. 23 Abs. 2 AHVG im Sinne der Argumentation der Be- schwerdegegnerin im kantonalen Verfahren und des vorinstanzlichen Ent- scheides so auszulegen ist, dass bei der Berechnung der Frist angebrochene Monate voll zu zählen sind.
4a. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (BGE 114 la 28 Erw. 3c und 113V 77 Erw. 3b; BGE 113V 109, ZAK 1988 S. 134 Erw. 4a; BGE 112 V 171, ZAK 1987 S.41 Erw. 3a). Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungsmomente, nament- lich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrunde liegenden Wertungen. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt (BGE 113V 77 Erw. 3b; BGE 113V 109, ZAK 1988 S.134 Erw. 4a; BGE 112V171, ZAK 1987S.41 Erw. 3a).
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Das Gericht ist zwar an das Gesetz gebunden, doch weicht es ausnahmsweise von der wörtlichen Interpretation ab, wenn diese zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen führt, die dem wahren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen (BGE 113 V77 Erw. 3b mit Hinweisen). Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 AHVG ist klar und lässt für Auslegungen keinen Raum. Auch in den Gesetzesmaterialien finden sich keine Anhalts- punkte für eine vom Text abweichende Interpretation. Der Grundgedanke, auf dem diese erst im Laufe der nationalrätlichen Beratung zum AHVG eingefügte Bestimmung basiert, nämlich dass Missbräuche sowie die Auszahlung von Renten an mehrere geschiedene Frauen desselben Mannes wenn möglich ver- mieden werden sollen (Protokoll der Kommission des Nationalrates, 2. Sitzung vom 28. August 1946 S. 17ff.), weist vielmehr darauf hin, dass der Gesetz- geber die zehnjährige Ehemindestdauer als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Witwenrente keiner extensiven Auslegung zugänglich machen wollte. Es ist denn auch der Sinn einer gesetzlich festgelegten Limite, klar bestimm- bare Abgrenzungen zu schaffen. Dieses Bedürfnis besteht in allen Bereichen des Rechts und findet sich in positivrechtlicher Ausgestaltung in vielen Geset- zen. Die mit solch präzisen Grenzen verbundenen Härten sind im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bewusst in Kauf genommen worden.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das EVG in einem vergleichbaren Fall in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 Bst. d AHVG erkannt hat, dass von der dort erwähnten fünfjährigen Ehedauer nicht abgewichen werde, auf die tatsäch- liche Ehedauer (8. Juni 1972 bis 27. Mai 1977) abgestellt und keine Anrech- nung des angebrochenen Monats vorgenommen werde (nicht publiziertes Ur- teil 1. vom 1. März 1978).
5a. Für eine analoge Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG sowie Art. 50 und 52t Abs. 2 AHVV besteht entgegen der Argumentation in der kantonalen Be- schwerde und im vorinstanzlichen Entscheid kein Raum. Soweit ein Analo- gieschluss überhaupt zulässig ist, setzt er «eine Gleichheit oder zumindest starke Ähnlichkeit zwischen dem vom Gesetz erfassten und dem zu beurteilen- den Tatbestand voraus» (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungs- rechtsprechung, 6. Aufl., Bd. 1, S. 172 mit Hinweis). Die von der Vorinstanz als Auslegungshilfe herangezogenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen beziehen sich indessen auf völlig andere Tatbestände als den vorliegend zu be- urteilenden. Art. 29 Abs. 2 IVG stellt eine Sondernorm dar mit dem offenkundi- gen Zweck, die Auszahlung von Bruchteilen der monatlichen Rentenbetreff- nisse durch Aufrundung zugunsten des Versicherten zu vermeiden (ZAK 1989 S.48). Art. 50 und Art. 52ter Abs. 2 AHVV sind reine Berechnungsvorschriften und definieren den im Gesetz enthaltenen Begriff des vollen Beitragsjahres. Demgegenüber umschreibt Art. 23 Abs. 2 AHVG die Voraussetzungen des Rentenanspruchs überhaupt. b. Das BSV weist sodann mit Recht darauf hin, dass auch die Ordnung von Art. 23 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 3 AHVV zu beachten ist,
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wonach der durch Wiederverheiratung erloschene Anspruch auf eine Witwen- rente bei Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wiederauflebt, wenn die neue Ehe weniger als zehn Jahre gedauert hat. Wegen der Einheitlichkeit des Begriffs einer zehnjährigen Ehedauer müsste auch in diesem Falle bei einer während mindestens neun Jahren und elf Monaten be- standenen Ehe auf zehn volle Jahre aufgerundet werden, was sich hinsichtlich der Rentenberechtigung negativ auswirken und das Wiederaufleben des Wit- wenrentenanspruchs verhindern würde. c. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass das EVG die Rechtsprechung be- züglich der in Art. 23 Abs. 2 AHVG enthaltenen Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes zugunsten der Rentenansprecherin gelockert hat (BGE 110V 242, insb. 246, ZAK 1985 S. 161, insb. S.164), nichts für den vorliegenden Fall ab- geleitet werden.
6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass kein Grund besteht, vom klaren
Gesetzeswortlaut abzuweichen. Von einer «einschränkenden» Interpretation von Art. 23 Abs. 2 AHVG kann nicht die Rede sein. Ebensowenig vermag der Umstand, dass eine Verschiebung des Scheidungstermins oder die Verzöge- rung der Rechtskraft mittels Appellation ohne weiteres möglich gewesen wäre, etwas zu ändern. Der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Witwen- rente ist nach dem Gesagten zu verneinen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Die Beschwerdegegnerin hat bereits um Erlass der Rückerstat- tungssumme ersucht; es wird Sache der Verwaltung sein, hierüber zu befinden.
IV. Versicherteneigenschaft jugoslawischer Staatsangehöriger Urteil des EVG vom 4. April 1989 i.Sa. A.S.
Art. 6 Abs. 1 IVG, Art. 8 Bst. b des schweizerisch-jugoslawischen Ab- kommens über Sozialversicherung vom 8.Juni 1962. Ein jugoslawi- scher Staatsangehöriger gilt auch dann als der jugoslawischen Versi- cherung angehörend und damit als versichert, wenn er bei Eintritt des Versicherungsfalles Zeiten zurücklegt, die nach der jugoslawischen Gesetzgebung den eigentlichen Beitragszeiten gleichgestellt sind (Erw. 3a, Bestätigung der Rechtsprechung). Enthält das Formular «YU/CH 4» unter der Rubrik gleichgestellte Zei- ten keine Eintragungen, ist es aber datiert, mit einem Stempelversehen und unterschrieben, so erbringt diese Bescheinigung einen genügen- den und vollständigen Nachweis derjugoslawischen Versicherungszei- ten. In diesem Falle ist rechtsgenüglich dargetan, dass keine gleichge- stellten Zeiten vorliegen; eine Ergänzung ist nicht erforderlich (Erw. 4).
Der 1931 geborene jugoslawische Staatsangehörige A. S. arbeitete von 1964 bis Ende Juni 1982 in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an
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die AHV/IV. Nach seiner Rückkehr nach Jugoslawien trat er am 12 . Juli 1982 eine Stelle als Dreher an. Ende Dezember 1984 gab er diese Tätigkeit aus ge- sundheitlichen Gründen auf. Im März 1986 meldete er sich über die Landes- stelle des jugoslawischen Versicherungsträgers bei der Schweizerischen Aus- gleichskasse zum Bezug einer 1V-Rente an. Gestützt auf die beigezogenen Arztberichte sowie die Auskünfte der Firmen, bei welchen A.S. zuletzt in der Schweiz und in Jugoslawien gearbeitet hatte, gelangte die 1V-Kommission zum Schluss, dass keine Invalidität von mindestens 50 Prozent vorliege, wor- auf die Ausgleichskasse das Rentengesuch mit Verfügung vom 6 . Juli 1987 ablehnte. A.S. führte hiegegen unter Beilage u.a. des Berichts eines Neuropsychiaters vom 27. Januar 1987 bei der erstinstanzlichen Rekursbehörde Beschwerde mit dem Begehren um Zusprechung einer 1V-Rente. Aufgrund der neu eingereich- ten Unterlagen nahm der Arzt der 1V-Kommission an, A.S. sei seit dem 1Ja- nuar 1985 dauernd hälftig arbeitsunfähig. Die Ausgleichkasse liess sich in der Folge mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen, weil A.S. bei Eintritt der Invalidität am 27. Dezember 1985 360 Tage nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit weder gemäss dem innerstaatlichen Recht noch nach den -
staatsvertraglichen Bestimmungen versichert gewesen sei. Die Rekursbehörde schloss sich mit Bezug auf Beginn und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit der Stellungnahme des Kommissionsarztes an. Hingegen gelangte sie zum Ergeb- nis, dass sich die Frage, ob A. S. bei Eintritt einer allfälligen Invalidität Ende De- zember 1985 im Sinne des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversiche- rungsabkommens versichert gewesen sei, aufgrund der Akten nicht zuverlässig beurteilen lasse; erwiesen sei einzig, dass er bis Ende 1984 Beiträge an die ju- goslawische Versicherung geleistet habe. Nicht ersichtlich sei aber, ob für den nachfolgenden Zeitraum den Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten vorlagen, welche die Versicherteneigenschaft im Sinne des schweizerisch-jugoslawi- schen Sozialversicherungsabkommens ebenfalls zu begründen vermöchten, da im Anmeldeformular die entsprechende Rubrik offengelassen wurde. Damit liege keine genügende Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur jugoslawi- schen Versicherung vor. Mit diesen Erwägungen wies die Rekursbehörde die Sache in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu ergänzenden Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück (Ent- scheid vom 22. Januar 1988). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, der vorm- stanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Rekursbehörde äussert sich in ablehnendem Sinne zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde. Während sich A. S. nicht vernehmen lässt, schliesst das BSV auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Die Rekursbehörde hat die vorliegend massgeblichen Gesetzes- und
Staatsvertragsbestimmungen über die Versicherteneigenschaft als Vorausset-
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zung für den Leistungsanspruch gegenüber der IV sowie über die Entstehung des Anspruches auf eine IV- Rente zutreffend dargelegt (Art. 6 Abs. 1 IVG; Art.
8 Bst. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962; Art. 29 Abs. 1 lVG in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fas- sung). Darauf kann verwiesen werden.
2. ... (Eintritt des Versicherungsfalles.)
3a. Als der jugoslawischen Versicherung angehörend und damit als versichert gemäss Art. 8 Bst. b des Staatsvertrages gilt nach ständiger Rechtsprechung derjenige jugoslawische Staatsangehörige, der tatsächlich Beiträge an die ju- goslawische Versicherung leistet. Nicht dazu zählen Bezüger einer jugoslawi- schen Invalidenrente (ZAK 1987 S.440 Erw. 2c). Zu berücksichtigen sind je- doch Zeiten, die nach der jugoslawischen Gesetzgebung den eigentlichen Bei- tragszeiten gleichgestellt sind (ZAK 1987 S.440 Erw. 2c).
Die Rekursbehörde hat die Sache zu weiterer Abklärung hinsichtlich der Versicherteneigenschaft an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, weil in den Bestätigungen des jugoslawischen Versicherungsträgers auf dem Anmeldefor- mular die Rubrik «Priodes assimiIes» offengelassen wurde; damit liege nach der Rechtsprechung keine genügende Bescheinigung der Zugehörigkeit zur jugoslawischen Versicherung vor, wie sie nach Art. 4 Abs. 4 der Verwaltungs- vereinbarung vom 5. Juli 1963 zum schweizerisch-jugoslawischen Sozialver- sicherungsabkommen erforderlich sei. Demgegenüber macht die Ausgleichs- kasse geltend, den Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten könnten im vorliegen- den Fall rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, da die Angaben des jugo- slawischen Versicherungsträgers hinreichend klar seien.
Im Urteil P. vom 10Juni 1987, auf welches sich die Vorinstanz beruft, sowie in den Urteilen H. vom 10Juni 1987 und P. vom 14. August 1987 erachtete das EVG ergänzende Abklärungen bezüglich der Frage, ob den Beitragszeiten gleichgestellte Zeiten vorliegen, als notwendig und wies die Sache zu diesem Zweck an die Verwaltung zurück. Im Urteil H. vom 10. Juni 1987 hat es ferner festgestellt, aus dem Umstand, dass im Anmeldeformular unter der Rubrik «Pö- riodes assimiIes» kein Eintrag enthalten sei, könne nicht ohne weiteres auf das Fehlen solcher den Beitragszeiten gleichgestellter Perioden geschlossen wer- den. Wie die Ausgleichskasse zutreffend festhält, beruhten die zitierten Urteile jedoch nicht auf der gleichen tatbeständlichen Grundlage wie die vorliegend zu beurteilende Streitsache. Denn in den genannten Fällen wurde für die Be- stätigung der jugoslawischen Versicherungszeiten anstelle des Formulars «YU/CH4», das für Gesuche jugoslawischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Jugoslawien um Zusprechung einer Rente der schweizerischen IV benützt wird, versehentlich das Formular «YU/CH5» verwendet, welches gestützt auf Art. 18 und 43 der Verwaltungsvereinbarung zum schweizerisch-jugoslawi- schen Abkommen für Gesuche der in der Schweiz wohnhaften Personen um Leistungen der jugoslawischen Invalidenversicherung geschaffen wurde. Wie
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in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des weiteren richtig ausgeführt wird, weist das im vorliegenden Fall verwendete Formular «YU/CH4» einen beson- deren Abschnitt betreffend Bestätigung der jugoslawischen Versicherungszei- ten durch den jugoslawischen Versicherungsträger auf, worin auch die gleich- gestellten Zeiten («Pöriodes assimiles) aufzuführen sind; die entsprechenden Angaben sind vom jugoslawischen Versicherungsträger mit Datum und Stem- pel zu versehen und zu unterschreiben. Demgegenüber enthält das Formular «YU/CH5» zwar ebenfalls eine Rubrik für die in Jugoslawien zurückgelegten Beitragszeiten und die diesen gleichgestellten Zeiten (Ziff. V. 2a+b), dies je- doch nicht in einem separaten Abschnitt, der gesondert auszufüllen und vom jugoslawischen Versicherungsträger mit Datum, Stempel und Unterschrift zu versehen wäre. Vielmehr findet sich in diesem Formular, entsprechend seinem Anwendungsbereich, lediglich ein Abschnitt, worin die Ausgleichskasse die Angaben über die in der Schweiz zurückgelegten Beitragszeiten zu bestätigen hat. Aus diesem Grunde enthielten denn auch die Anmeldeformulare in den Fällen P. (Urteil vom 14 . August 1987) und P. (Urteil vom 10 . Juni 1987) we- der Stempel noch Unterschrift des jugoslawischen Versicherungsträgers. Da eine amtliche Bescheinigung fehlte, erwiesen sich ergänzende Abklärungen als unerlässlich. Dem Fall H. (Urteil vom 10Juni 1987) lag zudem insofern ein spezieller Sachverhalt zugrunde, als der damalige Gesuchsteller zum Zeitpunkt des Eintritts einer allfälligen Invalidität in Jugoslawien als Arbeitsloser gemel- det war. Damit konnte nicht ausgeschlossen werden, dass er an die jugoslawi- sche Versicherung Beiträge, z.B. auf der ihm ausbezahlten Arbeitslosenent- schädigung, entrichtet hatte, die sich auf die Höhe eines allfälligen künftigen Anspruches gegenüber der jugoslawischen Invalidenversicherung auswirkten.
4. Mit Schreiben vom 16 . Januar 1986 übermittelte die zuständige Landes-
stelle des jugoslawischen Versicherungsträgers der zuständigen Ausgleichs- kasse das Rentengesuch des Beschwerdegegners. In dem dabei verwendeten Formular «YU/CH4» sind unter der Rubrik Beitragszeiten in Jugoslawien («P6riodes demploi») die Perioden 6.August 1948 bis 10Juni 1964 und 1. Juli 1982 bis 31. Dezember 1984 verzeichnet, während die Rubrik gleichge- stellte Zeiten («Priodes assimil6es») keine Eintragungen enthält. Diese Anga- ben wurden von der Landesstelle datiert (16.Janaur 1986), mit einem Stempel versehen und unterschriftlich bestätigt. Mit Ausgleichskasse und BSV ist da- von auszugehen, dass diese Bescheinigung im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Ver- waltungsvereinbarung vom 5Juli 1963 betreffend die Durchführung des schweizerisch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens einen genü- genden und auch vollständigen Nachweis der jugoslawischen Versicherungs- zeiten erbringt. Eine solche Bestätigung gibt tatsächlich Aufschluss über die Versicherungszugehörigkeit und erfüllt im Rahmen der zwischenstaatlichen Zugeständnisse die Bedingungen für ihre Anerkennung (vgl. BGE 97 V 44 oben, ZAK 1971 S. 526 Erw. 2 i.f.). Eine Ergänzung der vom jugoslawischen Versicherungsträger auf dem Anmeldeformular bereits erteilten Auskunft ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erforderlich.
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Wie im übrigen aus der von der Ausgleichskasse mit der Verwaltungsgerichts- beschwerde ins Recht gelegten Niederschrift über Besprechungen zwischen Vertretern der schweizerischen und der jugoslawischen Verbindungsstellen für die AHV/IV vom 22. August 1978 und aus einem von der Schweizerischen Ausgleichskasse im September 1978 verfassten Merkblatt klar hervorgeht, sind den jugoslawischen Amtsstellen Bedeutung und Tragweite der Beitragszeiten und der diesen gleichgestellten Zeiten für den Anspruch jugoslawischer Staatsangehöriger auf eine Rente der schweizerischen IV bekannt. Wenn in ei- ner Bestätigung der zuständigen Amtsstelle keine den Versicherungszeiten gleichgestellte Zeiten aufgeführt werden, muss unter diesen Umständen ohne zusätzliche Abklärungen als erstellt gelten, dass solche Zeiten tatsächlich nicht vorliegen. Da der Beschwerdegegner nur bis 31. Dezember 1984 Beiträge an die jugosla- wische Versicherung geleistet hat und über diesen Zeitpunkt hinaus keine gleichgestellten Zeiten ausgewiesen sind, war er bei Eintritt der Invalidität Ende Dezember 1985 auch nicht aufgrund von Art. 8 Bst. b des schweizerisch- jugoslawischen Abkommens versichert. Ein Rentenanspruch konnte somit nicht entstehen.
IV. Anspruch auf medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 3. Februar 1989 i.Sa. B.A.
Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 IVG. Bedarf ein Paraplegiker zur Ver- meidung sekundärer Affektionen des urologischen Traktes der regel- mässigen Katheterisierung, so stellt diese Massnahme keine Vorkehr zur Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defektzustandes dar.
Der 1970 geborene Versicherte B.A., Werkzeugmacherlehrling, weist als Folge einer am 28. Juli 1985 erlittenen akuten Querschnittsmyelopathie eine inkom- plette spastische Parese des linken Beines sowie eine neurogene Blasenstö- rung auf. Nachdem er am 12. Januar 1986 bei der IV zum Leistungsbezug an- gemeldet worden war, gewährte ihm die zuständige Ausgleichskasse mit rechtskräftigen Verfügungen vom 5. März und 31. Oktober 1986 die Über- nahme der Kosten für medizinische Massnahmen gemäss ärztlicher Anord- nung bis 31. Juli 1987. Am 12Juni 1987 ersuchte der Vater des Versicherten um weitere Kostengut- sprache für medizinische und therapeutische Massnahmen. Die Ausgleichs- kasse entsprach dem Begehren insoweit, als sie die Kostenübernahme für am- bulante Physiotherapie nach ärztlicher Anordnung gewährte; indessen lehnte sie Leistungen für Massnahmen, welche gegen sekundäres Geschehen gerich- tet sind, wie z.B. Nieren- und Blasenaffektionen, Kontrakturen usw., sowie für
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ärztliche Kontrollen und Untersuchungen ab (Verfügung vom 21. September 1987). Der Vater erhob namens des Versicherten Beschwerde mit dem Antrag, «es sei eine Verfügung zu erlassen, wonach sämtliche Kosten für die medizinischen therapeutischen Massnahmen als auch die Kosten für die medizinischen Hilfs- mittel und deren Folgekosten weiterhin vollumfänglich von der IV zu überneh- men seien». Zudem reichte das Kinderspital X am 3. Dezember 1987 ein Schrei- ben ein, worin es dieses Begehren unterstützte. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Februar 1988 teilweise gut und gewährte dem Versicherten nebst der ambulanten Physiotherapie auch die ärztliche Behandlung und Kontrolle im Zusammenhang mit der Blasen-Kathe- terisierung bis 31. Juli 1988. Im übrigen wies sie die Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der angefochtenen Ver- fügung. Während die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, enthält sich die Ausgleichskasse eines Antrages; der Vertreter des Versicherten hat sich nicht vernehmen lassen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut: Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren nur der Anspruch auf medizinische Massnahmen, soweit diese die Behandlung und Kontrolle der Blasenstörung, namentlich die Katheterisierung, betreffen. Demgegenüber ist die Gewährung ambulanter Physiotherapie zur Behandlung der motorischen Ausfallerscheinungen zu Recht nicht angefochten worden. ... (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 i.Verb. m. Art. 5 Abs. 2 IVG; vgl. hiezu BGE 112V 349, ZAK 1987 S.251 und BGE 105V 20, ZAK 1979 S.564.) Voraussetzung bleibt, dass die Massnahmen nicht zum vornherein in den Be- reich der Krankenversicherung fallen wie beispielsweise zeitlich unbegrenzte medizinische Vorkehren, die der Behandlung des Leidens an sich dienen und denen somit kein überwiegender Eingliederungscharakter im Sinne des IVG zukommt (BGE 100V 107f., ZAK 1974 S.602; ZAK 1984 S.502 Erw. 1, je mit Hinweisen). Handelt es sich nur darum, die Entstehung eines stabilisierten Zu- standes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben oder den Krankheitszu- stand zu lindern, liegt keine Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defekts vor, weshalb in einem solchen Falle auch bei nichterwerbstätigen Minderjähri- gen kein Leistungsanspruch unter dem Titel von Art. 12 Abs. 1 IVG gegeben ist (BGE 100V 107 Erw. 2 und 43 Erw. 2a, ZAK 1974 S.602 und 423; ZAK 1981 S. 548 Erw. 3a mit Hinweisen, 1963 S.285). Der Beschwerdegegner weist eine neurogene Blasenstörung auf und be- darf zur Verhinderung sekundärer Affektionen des urologischen Traktes der re- gelmässigen Katheterisierung (vgl. Bericht des Kinderspitals X vom 3. Dezem-
452
ber 1987). Wie das BSV zutreffend bemerkt, ist eine Rückbildung der Blasen- lähmung nicht zu erwarten, weshalb von einem stabilen Zustand auszugehen ist. Wohl dient die Katheterisierung nebst der Vorbeugung von Infektionen und weiteren Leiden der beruflichen Eingliederung, indem die Absolvierung einer Lehre ohne diese Vorkehr nicht möglich wäre. Indessen bewirken weder diese Massnahme noch die damit zusammenhängenden ärztlichen Kontrollen und Behandlungen eine Besserung der Blasenlähmung, weshalb nicht von Vor- kehren zur Heilung oder Verhinderung eines stabilen Defektzustandes gespro- chen werden kann. Hinzu kommt, dass die Katheterisierung voraussichtlich dauernd notwendig sein wird, so dass der Anspruch auf Übernahme der Ko- sten durch die IV auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen ist.
Urteil des EVG vom 4. April 1989 iSa. E. B.
Art. 12 Abs. 1 IVG. Fortan ist für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolges im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG auf die An- gaben in der 4. Auflage (1989) der Barwerttaffeln Stauffer/Schaetzle abzustellen (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 101 V 50 Erw. 3b, ZAK 1975 S. 386).
Die 1949 geborene Versicherte E.B. ist Fachlehrerin für Krankenpflege und lei- det an Muskelschwäche. Die IV gewährte ihr nebst Hilfsmitteln in den Jahren
1973 bis 1975 eine halbe und nach 1977 eine ganze 1V-Rente. Hingegen wur-
den medizinische Eingliederungsmassnahmen mit rechtskräftiger Verfügung der Ausgleichskasse vom 17. Dezember 1970 und mit Entscheid der kantona- len Rekursbehörde vom 21. Juni 1974 abgewiesen, weil eine progressive Mus- keldystrophie labiles pathologisches Geschehen darstelle. Mit Anmeldung bei der IV vom 21 Januar 1985 beantragte die Versicherte er- .
neut die Gewährung medizinischer Massnahmen. Nach Einholen eines Berich- tes einer neurologischen Klinik sowie einer Stellungnahme des BSV vom 15. Mai 1985 verneinte die Ausgleichskasse den Anspruch auf medizinische Massnahmen wieder. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzun- gen für die Gewährung der anbegehrten teilweise stationären, teilweise ambu- lanten Rehabilitationsmassnahmen im Spital X seien nicht gegeben, da die Prognose im Hinblick auf den zu erwartenden Eingliederungserfolg ungewiss sei. Der Umstand, dass die Gehfähigkeit bereits habe verbessert werden kön- nen, vermöge daran nichts zu ändern, weil die Beurteilung nicht nachträglich aufgrund des erreichten Ergebnisses erfolgen dürfe, sondern sich auf die Pro- gnose vor Durchführung der Vorkehren stützen müsse. Im übrigen sei aus dem fachärztlich aufgestellten Therapieplan ersichtlich, dass nach wie vor ein labi- les Grundleiden vorliege, dessen Behandlung einen wichtigen Platz einnehme, weshalb insgesamt von einer Behandlung des Leidens an sich gesprochen werden müsse (Verfüng vom 16. Dezember 1985).
453
Die kantonale Rekursbehörde wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. März 1988 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte beantragen, die IV habe ihr die beantragten medizinischen Massnahmen zu gewähren. Die Ausgleichskasse verzichtet auf einen Antrag zur Verwaltungsgerichts- beschwerde und verweist auf die ablehnende Stellungnahme der 1V-Kommis- sion. Das BSV schliesst ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut: (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12; vgl. hiezu u.a. BGE 104V ...
79, ZAK 1978 S. 513 und ZAK 1988 S. 86).
Nachdem der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Akten während längerer Zeit labil gewesen war, lag entgegen der Auffassung von Vorinstanz und Ausgleichskasse im massgebenden Zeit- punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (BGE 112V 70) ein relativ stabili- sierter Defekt im Sinne der Rechtsprechung und kein labiles pathologisches Geschehen mehr vor. Bereits im Bericht vom 1. Februar 1983 hatte Dr. P den Gesundheitszustand als stationär bezeichnet. Am 1. Februar 1985 diagnosti- zierte Prof. M. eine «teilweise durch Muskelverkürzung bedingte Fehlhaltung beider Beine nach nicht näher definierbarer, aber nicht mehr aktiver Funktions- störung der Muskulatur; jetzt fehlhaltungsbedingte nennenswerte Bewe- gungsbehinderung; eingeschliffene verminderte Kraft der Muskeln». Auf An- frage der Rechtsvertreterin der Versicherten hin präzisierte er seinen Bericht vom 1. Februar 1985 mit Schreiben vom 25. September 1985 dahingehend, dass «im Augenblick der Indikationsstellung zur Rehabilitation insofern ein stabiler Defektzustand vor(lag), als (sie) ohne ärztliches Eingreifen ...voraus- sichtlich für den Rest ihres Lebens in diesem Zustand verblieben wäre. Der- selbe ist charakterisiert durch das Vorhandensein gewisser Muskelkontraktu- ren, die ihrerseits auf einer ungenügenden Muskelkraft mit gewohnheitsmäs- sig fixierten Gliedmassenstellungen beruhen. Ein in Entwicklung begriffenes Krankheitsgeschehen im Sinne eines labilen Grundleidens liegt und lag im Zeitpunkt der Indikationsstellung mit Sicherheit nicht vor.>) Nach der dargelegten Rechtsprechung ist ein Zustand, der sich nur dank thera- peutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, nicht stabil, sondern bloss stationär, mit der Folge, dass entsprechende Vorkehren von der IV nicht übernommen werden (BGE 102 V 42f., ZAK 1976 S.401; BGE 98V 209, ZAK 1973 S.87; ZAK 1988 S.86 Erw. 1 mit Hinweisen). Im vor- liegenden Fall wurden zwar wiederholt Physiotherapien durchgeführt, doch kann wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausgeführt wird - nicht von einer dauernden Behandlung gesprochen werden. Dass die nach einer Phase labilen pathologischen Geschehens schliesslich eingetretene rela- tive Stabilisierung nur mittels Physiotherapie aufrechterhalten werden könnte,
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lasst sich der überzeugenden Stellungnahme des Prof. M. vom 25. September
1985 nicht entnehmen.
Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist. Diesbezüglich kann nunmehr in Anderung der Rechtsprechung gemäss BGE 101 V 50 Erw. 3b (ZAK 1975 S.388) auf die An- gabe in der 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/ Schaetzle (Zürich 1989) ab- gestellt werden, welche auf den neusten tatsächlichen Erfahrungen der IV be- ruhen. Diese Änderung der Rechtsprechung hat indessen im vorliegenden Fall keinen Einfluss auf den Prozessausgang. Bei der prognostischen Beurteilung der Dauerhaftigkeit des Eingliederungs- erfolges medizinischer Massnahmen ist den Besonderheiten erwerblicher und gesundheitlicher Art des jeweiligen Einzelfalles nur insoweit Rechnung zu tra- gen, als sich ihretwegen ein Abgehen von der statistischen Wahrscheinlichkeit deutlich aufdrängt. Dabei darf den im Zeitpunkt der Beurteilung bestehenden subjektiven Absichten des Versicherten bezüglich seiner künftigen Aktivität keine Bedeutung beigemessen werden; denn diese Vorhaben lassen sich in der Regel nicht zuverlässig feststellen und sind zudem in hohem Masse der Mög- lichkeit bzw. der Wahrscheinlichkeit einer späteren Gesinnungsänderung aus wirtschaftlichen, gesundheitlichen oder sonstigen persönlichen oder familiä- ren Gründen ausgesetzt. Weiter ist kein Unterschied zwischen Unselbständig- erwerbenden (mit oder ohne Pensionsanspruch) und Selbständigerwerben- den zu machen (BGE 101 V 51 f. mit Hinweisen). Massnahmen, welche nur eine geringfügige Verbesserung der Erwerbstätigkeit bewirken, werden von der IV nicht übernommen. Nach der Rechtsprechung ist der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann wesentlich, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht. Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges hängt ab von der Schwere des Gebrechens einerseits sowie von der Art der Erwerbstätigkeit an- derseits; persönliche Verhältnisse des Versicherten, welche mit seiner Erwerbs- tätigkeit nicht zusammenhängen, sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE
101 V 52 Erw. 3c und 58 Erw. 2a).
Der Eingliederungserfolg ist, wie die Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung richtig ausführte, nicht retrospektiv, sondern prospektiv zu beurtei- len. Dass die Beschwerdeführerin nach durchgeführter Rehabilitation of- - -
fenbar in der Lage ist, ohne Beinschiene sowie teilweise ohne Stock zu gehen, und gemäss Schreiben an die IV vom 12. März 1986 auf keine Rente mehr an- gewiesen sein dürfte, stellt daher eine zwar erfreuliche, aber rechtlich nicht re- levante Bestätigung der seinerzeitigen Prognose dar. Die von Prof. M. im be- reits erwähnten Bericht vom 1. Februar 1985 gestellte Prognose war günstig. Danach bestanden mit der Durchführung einer intensiven, zum Teil stationären und zum Teil ambulanten Rehabilitation gute Chancen, dass die Beschwerde- führerin wieder normal geh- und arbeitsfähig werde. Im Bericht vom 25. Sep-
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tember 1985 betonte er, dass «nach menschlichem Ermessen ... von einer Re- habilitation im vorliegenden Fall mit grosser Wahrscheinlichkeit eine nennens- werte, für die Arbeitsfähigkeit sich sehr deutlich auswirkende Besserung» zu erwarten war. «Dies traf auch schon zu Beginn der Rehabilitation bzw. bei der Indikationsstellung zu. Selbst eine vollständige Heilung im Sinne einer unein- geschränkten Selbständigkeit liegt im Bereich des Möglichen». Gestützt auf diese fachärztlichen Auskünfte darf davon ausgegangen werden, dass die streitigen medizinischen Massnahmen prognostisch geeignet waren, die Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG dauernd und wesentlich zu ver- bessern. Die Voraussetzungen zur Gewährung medizinischer Massnahmen wurden somit zu Unrecht als nicht erfüllt erachtet.
IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 4. April 1989 i.Sa. D.S.
Art. 28 Abs. 2 IVG. Erhält ein Versicherter aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. mangelhafte Ausbildung, Sprachkenntnisse) ein deut- lich unter den branchenüblichen Ansätzen liegendes Gehalt, so ist dem bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen, indem diese Tat- sache beim Einkommensvergleich entweder überhaupt nicht oder dann beim Validen- und beim Invalideneinkommen berücksichtigt wird (Erw. 3b).
Der 1938 geborene Versicherte D.S. war in den Jahren 1982, 1983 und 1984 jeweils als saisonbeschäftigter Bauhandlanger angestellt. Ab 14. Mai 1984 war er wegen Rückenbeschwerden vollständig arbeitsunfähig. Am 13. Juli 1984 unterzog er sich in einer neurochirurgischen Klinik einer Hemilaminektomie mit Exstirpation der dritten Lendenbandscheibe. Seither geht er keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nach. Am 12. September 1984 meldete sich der Versicherte bei der IV zum Leistungs- bezug an. Die 1V-Kommission holte nebst Auskünften der Arbeitgeberfirma vom 28. September 1984 Berichte des Dr. med. X. vom 24. September 1984, des Kantonsspitals vom 30. Januar und 1. Juli 1985 sowie einer neurochirurgi- schen Klinik vom 24. Oktober und 13. November 1985 sowie vom 21 . Januar
1986 ein. Zudem liess sie durch die IV-Regionalstelle die beruflichen Einglie-
derungsmöglichkeiten abklären (Bericht vom 16April 1985). Gestützt auf diese Unterlagen setzte sie den Invaliditätsgrad mit Beschluss vom 7. März
1986 auf 100 Prozent ab 1. Mai 1985 und auf 48 Prozent ab 1. März 1986 fest.
Die Ausgleichskasse sprach dem Versicherten deshalb mit Verfügung vom 7. Mai 1986 für die Zeit vom 1. Mai 1985 bis Ende Februar 1986 eine ganze IV- Rente sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau zu.
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Die hiegegen mit dem Antrag um Gewährung einer ganzen IV- Rente nachdem 28. Februar 1986 erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehorde mit Entscheid vom 29. Juli 1988 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte für die Zeit nach dem 28. Februar 1986 die Zusprechung einer halben IV- Rente beantragen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Ausgleichskasse verzichtet unter Hinweis auf eine ablehnende Stellung- nahme der 1V-Kommission auf einen Antrag. Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
1 a. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver-
sicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausge- hen (Art. 1320G). b. Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen Gesetzesbestim- mungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbs- tätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensver- gleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BG 104V 136 Erw. 2a und b, ZAK 1979 S.224) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung der ärztlichen Auskünfte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 107 V 20 Erw. 2b, ZAK 1982 S.34; BG E 105V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282).
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beurtei- lung der trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch zumutbaren Ar- beitsleistung nicht. Aufgrund der diesbezüglichen ärztlichen Stellungnahmen ist für die Zeit ab 1. März 1986 bei einer leidensangepassten, körperlich nicht anstrengenden Tätigkeit, die in wechselnder Stellung ohne stereotype Körper- bewegungen ausgeübt werden kann, von einem 50prozentigen Leistungsver- mögen auszugehen. Ausgeschlossen ist die Tätigkeit im bisher ausgeübten Beruf als Bauhandlanger. Streitig ist die Ermittlung der für die Invaliditätsbemessung nach der Ein- kommensvergleichsmethode massgebenden Validen- und Invalidenlöhne. a. Bezüglich des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Verdienstes ging die Vorinstanz vom Lohn aus, den der Beschwerdeführer im Jahre 1986 als Bau- handlanger von seiner früheren Arbeitgeberfirma erhalten hätte. Dies lässt sich grundsätzlich nicht beanstanden, da anzunehmen ist, dass der Versicherte als Saisonnier diese Stelle ohne krankheitsbedingte Leistungsbeeinträchtigung
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behalten hätte. Gemäss einer von der Verwaltung im Laufe des vorinstanz- lichen Verfahrens eingeholten telefonischen Auskunft hätte die Arbeitgeber- firma dem Beschwerdeführer im Jahre 1986 einen Stundenlohn von Fr. 13.45 zuzüglich 16,3 Prozent als Ferienentschädigung und Anteil des 13. Monats- lohnes, insgesamt also Fr. 15.65 ausbezahlt. Dies entspricht nach den Berech- nungen des kantonalen Gerichts einem Jahreseinkommen von Fr. 32 677.20. Dieser Betrag kann als Einkommen ohne Invalidität im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lVG betrachtet werden. b. Ein Anspruch auf eine halbe IV- Rente besteht bei dieser Sach- und Rechts- lage, wenn und insoweit der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, mit einer leidensangepassten Tätigkeit mindestens die Hälfte davon, somit ein jährliches Erwerbseinkommen von rund 16338 Franken, zu erzielen. Das kan- tonale Gericht zog zur Ermittlung des Invalidenlohnes die Ergebnisse der Lohn- und Gehaltserhebung des BIGA vom Oktober 1986 bei. Da der Be- schwerdeführer trotz der ihm attestierten 50prozentigen Arbeitsfähigkeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist grundsätzlich nichts dagegen ein- zuwenden, dass für die Festlegung des Invalidenlohnes von diesen statisti- schen Werten ausgegangen wird. Danach erzielten an- und ungelernte Arbei- ter im betroffenen Kanton im Jahre 1986 in Industrie- und Gewerbebetrieben durchschnittliche Stundenlöhne von Fr. 18.06 und in Dienstleistungsbe- trieben von Fr. 17.11 (Die Volkswirtschaft, 1987, S.587). Da der Beschwerde- führer wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung lohnmässig benach- teiligt ist und weil er deshalb die für voll einsatzfähige Angestellte massgeben- den Entschädigungsansätze nicht erreichen kann, hat die Vorinstanz den hypothetisch erzielbaren Stundenlohn zu Recht tiefer als die statistischen Durchschnittswerte angesetzt, wobei ihre Einschätzung von Fr. 14.85 nicht zu beanstanden ist. Dennoch kann der auf der Basis dieses Stundenlohnes errechnete Jahresver- dienst dem aufgrund der Arbeitgeberangaben ermittelten Validenlohn hier nicht als massgebende Vergleichsgrösse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG ge- genübergestellt werden. Vorliegend ist zu beachten, dass der Beschwerdefüh- rer nur während vier Jahren die Schule besucht hat, weder über eine berufliche Ausbildung noch über Deutschkenntnisse verfügt und zudem als Saisonnier lediglich für beschränkte Zeit angestellt werden kann. Diese Umstände fielen bei der Lohnfestsetzung durch den früheren Arbeitgeber zweifellos ins Ge- wicht. Dementsprechend lagen die dem Beschwerdeführer gewährten Ent- schädigungen ausgewiesenermassen denn auch jeweils erheblich unter dem Durchschnitt der Löhne, welche ungelernten Arbeitern im Baugewerbe be- zahlt werden. Stellt man daher, wie vorliegend (Erw. 3a), bei der Bestimmung des Valideneinkommens auf Lohnangaben einer Arbeitgeberfirma ab, welche die geringfügigen Qualifikationen eines Angestellten bei der Entlöhnungsfrage berücksichtigte, was sich in einem deutlich unter den branchenüblichen An- sätzen liegenden Gehalt niederschlug, dürfen diese invaliditätsfremden Fakto- ren auch bei der Festlegung des zumutbaren Invalidenlohnes nicht ausser acht
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gelassen werden. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die IV für die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen nicht aufzukommen hat (BGE 107V 21, ZAK 1982 S.34). Im Rahmen des Ein- kommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG sind daher die invaliditätsfremden Gesichtspunkte überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen. Aus dem Gesagten folgt für die Belange des vorliegenden Falles, dass der von der Vorinstanz ermittelte Betrag von Fr. 14.85 angemessen zu reduzieren ist, wobei die an der früheren Stelle ohne Gesundheitsschädigung vorhanden ge- wesene Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Lohn und dem branchen- üblichen Durchschnittslohn als Anhaltspunkt für das Mass dieser Herabset- zung beizuziehen ist. Diese betrug gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichts im Jahre 1984 mehr als 4 Prozent und im Jahre 1983 sogar mehr als 5 Prozent. Bereits bei einem gegenüber der Vorinstanz um lediglich 3 Prozent tiefer angesetzten Invalidenlohn resultiert vorliegend ein Stundenlohn von Fr. 14.40, welchen der Beschwerdeführer wegen der 50prozentigen Lei- stungsbeeinträchtigung nur zur Hälfte realisieren könnte. Rechnet man den hypothetischen Stundenansatz von Fr. 7.20 unter Berücksichtigung der vom kantonalen Gericht bei der Ermittlung des Valideneinkommens angenomme- nen Berechnungsgrundlagen auf ein Jahreseinkommen um, ergibt sich ein er- zielbarer Invalidenlohn von Fr. 16 286.40 (Fr. 7.20x8,7 Stunden x5 Tage x52 Wochen). Da die qualifikationsbedingte Reduktion des Durchschnitts- lohnes von Fr. 14.85 um 3 Prozent eher gering ist, erreicht der Invaliditätsgrad somit eindeutig 50 Prozent, weshalb der geltend gemachte Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. März 1986 ausgewiesen ist.... 4.
IV. Berechnung der Ehepaarrente Urteil des EVG vom 27. Februar 1989 i.Sa. J.B.
Art. 21 Abs. 2, Art. 32 Abs. 3 AHVG; Art. 33 Abs. 1, Art. 36 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 IVG. Der Zuschlag zur Ehepaar-Invalidenrente bis zum Betrag der einfachen Altersrente der Ehefrau setzt voraus, dass in der Person der Ehefrau selber die Voraussetzungen erfüllt sind, die sie zu einer einfachen Altersrente berechtigen würden. Das ist am 1. Tag jenes Monats der Fall, der auf die Erfüllung des 62. Altersjahres folgt.
Der im Jahre 1925 geborene J.B. bezog aufgrund der Kassenverfügung vom 13. Februar 1979 vom Oktober 1978 hinweg eine ganze einfache 1V-Rente nebst Zusatzrente für seine Ehefrau M.B. und eine Kinderrente für seinen Sohn. Der Rentenberechnung hatte die Ausgleichskasse ein massgebendes durch- schnittliches Erwerbseinkommen des Versicherten von 16380 Franken aus
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2 Jahren und 7 Monaten sowie die Rentenskala 3 zugrundegelegt. Als M . B.
am 14. Februar 1988 das 62. Altersjahr erreichte, wurden die einfache 1V-Rente und die Zusatzrente mit Wirkung ab 1. Februar 1988 durch eine ganze ordent- liche Ehepaar-Invalidenrente ersetzt. Für den Monat Februar 1988 errechnete die Ausgleichskasse die Rente aufgrund eines durchschnittlichen Erwerbsein- kommens des Versicherten und von dessen Ehefrau von 99900 Franken aus 2 Jahren und 7 Monaten auf monatlich 153 Franken (Kassenverfügung vom 28. Januar 1988). Für die Zeit ab 1. März 1988 erliess die Ausgleichskasse am 2. Februar 1988 eine neue Verfügung, mit der sie die monatliche Ehepaar-Inva- lidenrente auf 417 Franken festsetzte mit der Bemerkung: «Da in diesem Fall die einfache Rente der Ehefrau, die ausschliesslich aufgrund ihrer Erwerbsein- kommen und Beitragsjahre berechnet wurde, höher ist als die Ehepaarrente, wird diese mittels Zuschlag bis zum Betrag der wegfallenden Rente der Frau erhöht.» In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, welche die Eheleute gegen die Kassenverfügung vom 2. Februar 1988 geführt hatten, hob die Rekurskommis- sion die Kassenverfügung vom 28. Januar 1988 auf; ferner änderte sie die Ver- fügung vom 2. Februar 1988 in dem Sinne ab, dass sie den Beginn der Mo- natsrente von 417 Franken auf den 1. Februar 1988 festsetzte (Dispositiv-Ziffer 1). Zur Bestimmung der «Rückstände» überwies sie die Akten der Ausgleichs- kasse (Dispositiv-Ziffer 2 Satz 1). Diese wurde von der Rekurskommission fer- ner verhalten, die M.B. zustehenden Leistungen festzusetzen, nachdem deren Ehemann am 28. Mai 1988 verstorben war (Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2). Dieser Entscheid vom 5. September 1988 wurde im wesentlichen wie folgt begründet: Da die Invalidenrente nach Art. 29 Abs. 2 IVG vom Beginn des Monats an aus- gerichtet werde, in welchem der Anspruch entstehe, M.B. im Februar 1988 das AHV-rechtliche Rentenalter erreicht habe, sei die einfache 1V-Rente mit Recht auf den 1. Februar 1988 durch eine Ehepaar-Invalidenrente ersetzt worden. Sodann treffe es zu, dass unter Berücksichtigung der Beitragsdauer des Ehe- mannes und unter Hinzurechnung der Erwerbseinkommen der Ehefrau (Art.
32 Abs. 2 AHVG) die für 1988 zu errechnende monatliche Ehepaar-Invaliden-
rente einen Betrag von 153 Franken ergebe. Da aber die einfache Altersrente von M.B. aufgrund ihrer eigenen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre sich auf 417 Franken belaufen würde, müsse in Anwendung von Art. 32 Abs. 3 AHVG zur Ehepaar-Invalidenrente von 153 Franken ein Zuschlag bis zum Be- trag der einfachen Altersrente der Ehefrau gewährt werden. Indessen bestehe der Anspruch auf diesen Zuschlag bereits für den Monat Februar 1988, weil der Anspruch auf die Ehepaar-Invalidenrente gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG im Fe- bruar 1988 und nicht am 1. März 1988 entstanden sei. Die Ausgleichskasse führt gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit dem Antrag auf Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 2. Fe- bruar 1988. Das BSV beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse aus folgenden Gründen gut:
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1. Nach Art. 33 Abs. 1 IVG hat der invalide Ehemann, dessen Ehefrau ebenfalls
nach Art. 28 IVG invalid ist oder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat, Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente. Diese Voraussetzungen waren im Februar 1988, als M.B. das 62. Altersjahr erreichte, offensichtlich erfüllt, so dass mit Recht unbestritten ist, dass ihrem Ehemann, seit Jahren selber Bezüger einer ganzen einfachen Invalidenrente, in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 IVG von jenem Monat hinweg eine Ehepaar-Invalidenrente zustand.
2a. Art. 36 Abs. 2 IVG schreibt ferner vor, dass für die Berechnung der ordent- lichen Invalidenrenten insbesondere die Art. 30 und 32 AHVG sinngemäss zur Anwendung gelangen. Für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente ist gemäss Art. 32 Abs. 1 AHVG das durchschnittliche Jahreseinkommen des Ehemannes massgebend. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte seit Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. De- zember vor der Entstehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird (Art. 30 Abs. 1 und 2 AHVG). Art. 32 Abs. 3 AHVG bestimmt: Wäre die ausschliesslich aufgrund ihrer eige- nen Erwerbseinkommen und Beitragsjahre berechnete einfache Altersrente der Ehefrau höher als die Ehepaar-Altersrente, so wird zur Ehepaar-Altersrente ein Zuschlag bis zum Betrag der einfachen Altersrente der Ehefrau gewährt. Schliesslich bestimmt Art. 21 Abs. 2 AHVG, dass der Anspruch auf eine einfa- che Altersrente am ersten Tag jenes Monats entsteht, welcher dem Monat folgt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 AHVG sich er- füllt haben. Das ist bei Frauen in jenem Zeitpunkt der Fall, in welchem sie das
62. Altersjahr vollendet haben.
b. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, in sinngemässer Anwendung von Art. 32 Abs. 3 AHVG müsse der Zuschlag zur Ehepaar- Invalidenrente bereits in jenem Monat gewährt werden, in welchem nach Art. 29 Abs. 2 IVG der An- spruch auf Ehepaar-Invalidenrente entsteht. Dieser Betrachtungsweise kann aus folgenden Uberlegungen nicht beigepflichtet werden: Der in Art. 32 Abs. 3 AHVG vorgesehene Zuschlag zur Ehepaar-Altersrente des Ehemannes setzt voraus, dass in der Person der Ehefrau selber die Vorausset- zungen erfüllt sind, die sie nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG zu einer einfachen Altersrente berechtigen würden, wenn nicht die Voraussetzungen für eine Ehepaar-Altersrente erfüllt wären. Diese Voraussetzungen sind aber nicht schon mit der Erreichung des 62. Altersjahres gegeben, sondern erst am ersten Tag des der Vollendung des AHV-rechtlichen Rentenalters folgenden Monats. Vor diesem Zeitpunkt hat die Ehefrau keinen Anspruch auf eine einfa- che Altersrente. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass MB., die im Februar 1988 62jährig wurde, vom 1. März 1988 hinweg eine einfache Altersrente beanspru- chen könnte, wenn nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ehe- paar- Invalidenrente nach Art. 33 Abs. 1 IVG gegeben wären. Dabei ist es uner- heblich, dass der Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente gemäss Art. 33
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Abs. 1 IVG bereits am 15. Februar 1988 entstanden ist und nach Art. 29 Abs. 2 IVG vom 1. Februar 1988 hinweg ausgerichtet werden musste. Demnach bestand der an sich unbestrittene Anspruch auf einen Zuschlag zur Ehepaar-Invalidenrente von monatlich 153 Franken bis zum Betrag der an sich ebenfalls unbestrittenen höheren einfachen Altersrente der Versicherten M.B. von 417 Franken erst vom 1. März 1988 hinweg. Die Kassenverfügungen vom 28. Januar und 2. Februar 1988 sind daher richtig, was zur Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 und von Satz 1 der Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Rekurskommission führt.
IV. Rentenanspruch während des Massnahmenvollzuges Urteil des EVG vom 13. März 1989 i.Sa. J.S.
Art. 73bis Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a IVV. Die Rente eines Versicherten im Massnahmevollzug wird sistiert, wenn seine Unterhaltskosten in die- ser Zeit nicht von ihm selbst, sondern von der Öffentlichkeit getragen werden. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Deshalb ist der Versicherte bzw. sein Vertreter vor Erlass einer allfälligen Verfügung über die Ren- tensistierung anzuhören (Erw. 3c; Präzisierung der Rechtsprechung). Art. 75 Abs. 3 IVV gilt auch für belastende Verfügungen, die unabhän- gig von einem Antrag des Versicherten von Amtes wegen erlassen werden. An die Begründungsdichte dürfen keine hohen Anforderun- gen gestellt werden. Die fehlende Angabe der Fundstelle eines höchst- richterlichen Urteils in der Amtlichen Sammlung oder in der ZAK stellt z.B. bei sonst richtiger Wiedergabe der Rechtsprechung keine Rechts- verletzung dar (Erw. 4b).
Für J.S. wurde durch das Kantonsgericht zunächst die Einweisung in eine Heilanstalt und danach die Verwahrung verfügt. Im Beschluss über die Einwei- sung wurde angeordnet, dass die Kosten der Massnahme vom Betroffenen zu tragen sind. Auf die durch den Vormund vorgenommene Anmeldung bei der IV sprach die kantonale Ausgleichskasse dem Versicherten eine ganze IV- Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu, welche im Rahmen eines Revisionsver- fahrens am 26. September 1986 bestätigt wurde. Am 19. Juli 1988 verfügte die Ausgleichskasse entsprechend einer Praxisänderung des EVG und gestützt auf eine Stellungnahme des BSV die sofortige Sistierung der 1V-Rente (nicht aber der Zusatzrente) für die Dauer des Massnahmevollzuges. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass ein Gefangener, für den die Öffentlichkeit auf- komme, keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vollzug einer Massnahme zie- hen solle. Vor Erlass der Verfügung wurde der Vormund des Versicherten nicht angehört, und in der Verfügung wurde die Fundstelle des publizierten Urteils nicht genannt.
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Das kantonale Verwaltungsgericht hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. September 1988 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück. Dabei vertrat es die Auffassung, dass das dem Vor- mund des Versicherten zustehende rechtliche Gehör verletzt und ausserdem die Kassenverfügung nicht hinreichend begründet worden sei. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des vorinstanzljchen Entscheides. Während der Rechtsvertreter des Vormundes Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, schliesst die Aus- gleichskasse auf deren Gutheissung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut: In der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bezwei- felt, ob das BSV zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde über- haupt legitimiert war. Zur Begründung wird ausgeführt, das Bundesamt hätte ohne weiteres die Neuaufnahme des Sistierungsverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs anordnen können, womit die Mängel geheilt worden wären. Das EVG hat die Frage der Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde als einer Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (BGE 112 V 365; vgl. auch ZAK 1988 S.302). Die Beschwerdelegitimation des BSV ergibt sich aus Art. 103 Bst. b OG. Nach dieser Bestimmung ist das in der Sache zu- ständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sa- che zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung zur Verwaltungsge- richtsbeschwerde berechtigt gegen eine Verfügung u.a. einer Vorinstanz im Sinne von Art. 98 Bst. h OG. Die Beschwerdelegitimation ist für das BSV in IV- Sachen ausdrücklich vorgesehen (Art. 89 IVV i.Verb.m. Art. 202 AHVV; vgl. BGE 98V 116 Erw. 1). Die Behördenbeschwerde des Bundes im Sinne von Art. 103 Bst. b OG ermöglicht eine gerichtliche Überprüfung hinsichtlich der richtigen, rechtsgleichen und einheitlichen Anwendung des Bundesverwal- tungsrechts, wozu auch das entsprechende Verfahrensrecht gehört (BGE 110 V 129 Erw. 1; Gygi Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S.164). Die Vorinstanz begründete die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sinngemäss einerseits gestützt auf allgemeine Rechtsgrundsätze, an- derseits bezüglich der Anhörungspflicht mit Art. 7 des kantonalen Gesetzes über das Verfahren in Verwaltungs- und Verfassungssachen (VVG) vom 3. Ok- tober 1982 und bezüglich der Begründungspflicht mit Art. 9 VVG. Auf die am 9. Juli 1988 erlassene Kassenverfügung sind jedoch die am 1 . Juli 1987 in Kraft bis getretenen neuen Bestimmungen von Art. 73 und Art. 75 Abs. 3 IVV an- wendbar. Soweit sich der Geltungsbereich des VVG nach dessen Art. 1 auf das Verfahren vor der 1V-Kommission und der kantonalen Ausgleichskasse er- streckt was nicht näher zu prüfen ist - -‚sind jedenfalls nach Abs. 2 «Sonder- bestimmungen in anderen Erlassen», zu welchen auch solche des dem kanto- nalen Recht vorgehenden Bundesrechts gehören, ausdrücklich vorbehalten.
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Ob im Administrativverfahren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wie dies die Vorinstanz annahm, ist weder nach allgemeinen Rechtsgrundsät- zen noch aufgrund kantonaler Vorschriften gemäss VVG, sondern nach den (Art. 4 BV konkretisierenden) direkt anwendbaren bundesrechtlichen Verfah- rensbestimmungen gemäss Art. 731i1 und Art. 75 Abs. 3 IVV zu prüfen. 3a. Bevor die Kommission oder ihr Präsident über die Ablehnung eines Lei- stungsbegehrens oder über den Entzug oder die Herabsetzung einer bisheri- gen Leistung beschliesst, hat sie dem Versicherten oder seinem Vertreter Gele- genheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten seines Falles einzusehen. Ober die Freigabe medizini- scher Akten entscheidet der Kommissionsarzt (Art. 73 bi, Abs. 1 IVV). Der Versicherte oder sein Vertreter wird angehört (Art. 73bis Abs. 2 IVV): in der Regel vom Sekretariat; auf Wunsch des Versicherten oder seines Vertreters vom Präsidenten; auf Anordnung des Präsidenten von diesem, der Gesamtkommission oder einem Ausschuss derselben. Von der Anhörung kann abgesehen werden (Art. 731i1 Abs. 3 IVV), wenn: die Versicherung offensichtlich nicht leistungspflichtig ist oder der Versicherte im Ausland ausserhalb des Grenzbereichs wohnt und in der Schweiz keinen Vertreter bestellt hat. b. In BGE 113V 278 Erw. 2c (ZAK 1988 S. 249) hat das EVG in Änderung sei- ner Rechtsprechung erkannt, dass die Inhaftierung oder jede andere Form eines durch die Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges einen Sistie- rungs- und nicht mehr einen Revisionsgrund für die 1V-Rente darstellt. Die Verwaltung wandte diese neue Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall an und ging dabei von der Uberlegung aus, dass die Sistierung der Stammrente in ihrer Wirkung für den Versicherten persönlich einem Entzug der bisherigen Lei- stung im Sinne von Art. 73bis Abs. 1 IVV gleichkomme. Zudem nahm sie an, dass die Versicherung gemäss der dargelegten geänderten Rechtsprechung die Stammrente während des Massnahmevollzuges im Sinne von Art. 73bis Abs. 3 Bst. a IVV offensichtlich nicht mehr auszurichten habe, weshalb von der Anhö- rung des Vormundes abgesehen werden könne. Soweit die Verwaltung die Auffassung vertrat, sie könne im vorliegenden Fall von der Anhörung des Vormundes absehen, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 19. Juli 1988 ausführte, gelte es zu berücksichtigen, dass <(ein Gefangener, für den die Öffentlichkeit auf- kommt, keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vollzug seiner Strafe ziehen soll». Dabei hat sie diese Argumentation auf den im Massnahmevollzug ste- henden Versicherten bezogen. Indessen ist zu beachten, dass dieser laut Be- schluss des Kantonsgerichts die Kosten der Massnahme gemäss Art. 43 StGB selber zu tragen hat. Unter diesen Umständen kann von einem durch den Massnahmevollzug bedingten wirtschaftlichen Vorteil, resultierend aus dessen Finanzierung durch die Öffentlichkeit im Sinne von BGE 113 V 277 Erw. 2b
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(ZAK 1988 S.249) einerseits und der zusätzlichen Rentenauszahlung ander- seits, nicht gesprochen werden. Demzufolge darf auch nicht ohne nähere Prü- fung im Einzelfall angenommen werden, dass die Versicherung während des Massnahmevollzuges offensichtlich nicht leistungspflichtig sei. Aus diesem Grund ist zu Unrecht von der Anhörung des Vormundes abgesehen worden, was einen formellen Verfahrensfehler darstellt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber dadurch geheilt worden, dass der Vormund des Versicherten durch den (von ihm beauftragten und von der Vormundschaftsbehörde zur Prozessführung ermächtigten) Rechtsvertreter die fehlerhafte Verfügung an- fechten liess und dieser im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren Gelegen- heit erhielt, zur Sistierung der Stammrente Stellung zunehmen (vgl. BGE 107 V 249; siehe dazu auch BGE 112 Ib 175 Erw. 5e).
4a. Nach dem (ebenfalls) seit 1. Juli 1987 in Kraft stehenden Art. 75 Abs. 3 IVV sind Verfügungen, die dem Begehren des Versicherten nicht oder nur teil- weise entsprechen, ausreichend und allgemeinverständlich zu begründen. Dies muss auch für belastende Verfügungen gelten, welche unabhängig von einem Begehren des Versicherten von Amtes wegen erlassen werden, wie z.B. bei entsprechenden Rentenrevisionen oder wie vorliegend bei einer Renten- sistierung. Mit dem Erfordernis einer ausreichenden und allgemeinverständ- lichen Begründung dürfen vernünftigerweise keine hohen Anforderungen an die Begründungsdichte von Verfügungen gestellt werden, welche die Massen- verwaltung erlässt. Die Verfügung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies setzt voraus, dass er sich über deren Tragweite ein Bild machen kann. In diesem Sinne müssen wenig- stens kurz die massgebenden Überlegungen genannt werden, auf welche die Verwaltung ihre Verfügung stützt (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 113 II
205 Erw. 2,112 la 110 Erw. 2b).
b. Diesen Anforderungen vermag die Begründung der angefochtenen Kas- senverfügung zu genügen. Es wird darin ausgeführt, dass entsprechend einem unlängst ergangenen Urteil des EVG «die Auszahlung einer Rente einzustellen ist, wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe verbüsst oder... in eine Verwah- rungs- oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wird... Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass ein Gefangener, für den die Öffentlichkeit aufkommt, keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Vollzug seiner Strafe ziehen soll». Dar- aus ergab sich für den Beschwerdegegner mit hinreichender Klarheit, dass die Rentensistierung infolge seiner Verwahrung gestützt auf ein neu ergangenes höchstrichterliches Urteil erfolgte. Der Umstand, dass die Ausgleichskasse die Fundstelle des damals bereits in der Amtlichen Sammlung BGE 113 V 273 und in ZAK 1988 S.249 publizierten Urteils R. vom 18. November 1987 nicht an- gab, ist unerheblich. Im übrigen hat das BSV als Aufsichtsbehörde über die Ausgleichskassen in ZAK 1988 S. 227 einen Text für die Begründung einer Si- stierungsverfügung vorgeschlagen und darin nur inhaltlich auf die Rechtspre- chung des EVG Bezug genommen, ohne auf eine bestimmte Zitatstelle hinzu- weisen. Dies lässt sich nach dem in Erw. 4a Gesagten nicht beanstanden. Wie
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der vorliegende Fall zeigt, ist dem Versicherten daraus kein Nachteil erwach- sen, hat doch der Rechtsvertreter seines Vormundes in der Beschwerde an die Vorinstanz vom 16August 1988 an sich sachbezüglich argumentiert und überdies das Prajudiz in beiden erwähnten Publikationsorganen gefunden. Im übrigen hatte auch ein rechtsunkundiger, nicht vertretener Versicherter ohne nennenswerten Aufwand den Publikationsort der Praxisänderung bei der Aus- gleichskasse in Erfahrung bringen können. Es kann daher unter dem Gesichts- punkt der Begründungspflicht der Verfügung trotz einer gewissen Knappheit (vgl. ZAK 1988 S. 227) keine Rechtsverletzung festgestellt werden.
AHV/IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 22. März 1989 i.Sa. E.S.
Das EVG kann bei Leistungsstreitigkeiten in der Regel die Verletzung des rechtlichen Gehörs auch durch einen Sachentscheid heilen, wenn nur diese beschwerdeweise gerügt, im übrigen aber materiell nicht Stellung genommen wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (Erw. 3b und c).
Mit Verfügung vom 16. Juni 1988 sprach die Ausgleichskasse dem 1931 ge- borenen E.S. eine halbe 1V-Rente ab 1März 1988 zu. Sie stützte sich dabei auf einen Beschluss der IV-Kommission vom 4. Mai 1988, womit der Invaliditäts- grad des Versicherten entsprechend dem Ergebnis einer polydisziplinären Ab- klärung (Gutachten vom 22. April 1988) auf fünfzig Prozent festgesetzt wor- den war. Der Versicherte liess beschwerdeweise die Gewährung einer ganzen IV- Rente beantragen. Das kantonale Versicherungsgericht holte einen ergänzenden Be- richt ein und wies daraufhin die Beschwerde mit Entscheid vom 29. August
1988 ab.
E.S. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, der kan- tonale Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm «das rechtliche Gehör hinsichtlich des erläuternden Berichtes des Experten ein- ...
zuräumen, bevor ein neuer Sachentscheid gefällt» werde. Zur Begründung lasst er im wesentlichen vorbringen, die kantonale Be- schwerde habe sich hauptsächlich gegen die Schlussfolgerungen im Gutach- ten vom 22. April 1988 gerichtet und diese als unvollständig und zum Teil wi- dersprüchlich qualifiziert. Das Versicherungsgericht habe in der Folge einen Ergänzungsbericht eingeholt; es habe E.S. jedoch weder über dieses Vorgehen orientiert, noch habe es ihm vom Inhalt des Bescheids Kenntnis gegeben. In- dem das kantonale Gericht ihm keine Gelegenheit eingeräumt habe, zum Er- gänzungsgutachten Stellung zu nehmen, habe es das rechtliche Gehör ver- letzt.
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Ausgleichskasse und BSV enthalten sich einer Stellungnahme. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen gut: Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi- cherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausge- hen (Art. 132 OG). Der Beschwerdeführer lässt ausschliesslich geltend machen, die Vorinstanz habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, indem sie ihm den Ergän- zungsbericht des Experten nicht nur Kenntnis- und Stellungnahme unterbrei- tet habe. Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet das Recht auf Ak- teneinsicht (BGE 113 la 288 Erw. 2b; ZAK 1988 S.39 Erw. 2a) sowie das Recht, sich zu neuen, erheblich scheinenden Beweisergebnissen zu äussern (BGE 114 la 99 Erw. 2a; ZAK 1986 S.62 Erw. 2). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie der Anspruch, angehört zu werden, for- meller Natur. Die am Verfahren Beteiligten sind zu seiner Ausübung berechtigt, ohne dass zu prüfen ist, ob ihre Stellungnahme dadurch anders ausfällt oder ob sie damit auf den Entscheid Einfluss nehmen können (BGE 106 la 74). Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich grundsätzlich auf alle Dokumente, die zum Prozessgegenstand gehören, gleichgültig, ob sie den Ausgang des Ver- fahrens zu beeinflussen vermögen oder nicht. Ausgenommen sind diejenigen Aktenstücke, deren vertrauliche Behandlung durch ein überwiegendes Inter- esse des Staates oder von Dritten geboten ist (BGE 113 la 4 Erw. 4a). Ferner erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht nicht auf Dokumente, die nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (BGE 113 la 9 Erw. 4c cc). Die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 111 la 166 Erw. 2a mit Hinweisen). Das EVG hat indessen wiederholt entschieden, dass eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs grundsätzlich als geheilt gelten kann, wenn der Beschwerdefüh- rer die Möglichkeit erhält, sich vor einer mit voller Kognition ausgestatteten Rekursbehörde zu seiner Sache allseitig zu äussern (BGE 107 V 249 Erw. 3, 103V 133 Erw. 1,99V 61; ZAK 1986 S.62 Erw. 2, 1984 S. 136 Erw. 2, 1983 S.408, 1982 S.494 Erw. 1).
3a. Das kantonale Versicherungsgericht hat gestützt auf die in der Be- schwerde vorgebrachten Einwände gegen das Gutachten vom 22. April 1988 einen Ergänzungsbericht eingeholt. In seinem Entscheid hat es wesentlich auf
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diesen abgestellt, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt zu haben, davon Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen. Dass Grunde vorgelegen hätten, welche eine Verweigerung des Akteneinsichts- rechts wegen überwiegender Interessen des Staates oder Dritter an einer ver- traulichen Behandlung gerechtfertigt hätten, wird zu Recht nicht behauptet. Indessen geht aus den Akten und insbesondere aus dem vorinstanzlichen Ent- scheid hervor, dass durch die vom Versicherungsgericht vorgenommene Ak- tenergänzung Tatsachen klargestellt werden sollten, denen die Vorinstanz eini- ge Bedeutung für den Prozessausgang beimass. Der Beschwerdeführer hatte daher zweifellos ein erhebliches Interesse daran, vom Ergebnis dieses ergän- zenden medizinischen Bescheides Kenntnis zu erhalten, um allfällige Gegenar- gumente vorbringen zu können. Da ihm dies durch das Vorgehen der Rekurs- behorde verunmöglicht worden ist, muss die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht werden (BG E 114 la 100 Erw. 2c). Da dem EVG im vorliegenden Fall umfassende Kognition zusteht, könnte der Mangel als geheilt gelten, wenn der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, inzwischen zum Ergänzungsbericht Stellung zu nehmen. Der Vertreter des Be- schwerdeführers hat die Akten im Anschluss an den Erlass des kantonalen Ent- scheids eingesehen und hätte somit die Möglichkeit gehabt, sich in der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde auch zum Ergebnis des Ergänzungsgutachtens zu äussern. Indessen beschränkt er sich auf die Rüge des formellen Mangels. Die Rechtsprechung zeigt, dass das EVG in Leistungsstreitigkeiten, in denen die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt wurde, regelmässig materiell ent- schieden hat mit der Feststellung, eine allfällige Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sei geheilt (BGE 103V 133 Erw. 1,99V 61; ZAK 1986 S.62, 1984 S. 136f. Erw. 2, 1983 S.408, 1982 S.494 Erw. 1). Dieser Grundsatz muss auch gelten, wenn der Beschwerdeführer nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf den materiellen Streitpunkt nicht eingeht, sofern er vom vorenthaltenen Beweisergebnis nachträglich Kenntnis nehmen konnte (BGE 110V 114 Erw. 4b in fine) und an sich Gelegenheit gehabt hatte, sich zu diesem Beweisergebnis vor einer In- stanz zu äussern, die sowohl die Rechts- als auch die Tatfragen uneinge- schränkt prüfen kann. Vorliegendenfalls wäre ein solcher Ausgang des Verfahrens jedoch für den Beschwerdeführer denkbar unbefriedigend und angesichts der nicht leicht zu nehmenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorin- stanz auch stossend. Unter den gegebenen Umständen ist es verständlich, dass der Beschwerdeführer nur die Kassation des kantonalen Entscheides be- antragt. Daran ändert der Umstand nichts, dass er die Möglichkeit gehabt hatte, vor dem EVG den Fall auch materiell vorzutragen. Es rechtfertigt sich da- her, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit gibt, sich zum Ergänzungsbericht vom 16. August 1988 zu äussern, bevor sie die Beschwerde erneut materiell beurteilt.
4.:
Von Monat zu Monat Am 5. September fand unter dem Vorsitz des BSV der 85. Meinungvau.- tausch mit den Vertretern der Ausgleichskassen statt. Die Frage einer even- tuellen Erhöhung der Freigrenze für geringfügige Entgelte aus Nebenerwerb soll in der Kommission für Beitragsfragen geprüft werden. Zum Thema 1K- Eintrag und Beitragsdauer in Sonderfällen wird das BSV in einer der nächsten Ausgaben der ZAK/RCC einen Hintergrundbericht publizieren. Für die praktische Anwendung des ah 1990 ändernden Artikels 52111 AHVV (Anrech- nung fehlender Beitragsjahre bei Teilrenten) wird das BSV Vollzugsweisungen erlassen, welche noch vorgängig in der Kommission für Rentenfragen bespro- chen werden (s. nachstehende Meldung).
Die Kominissiontür Rentenfragen tagte am 7. September unter dem Vorsitz von A. Berger. Abteilungschef im BSV. Sie befasste sieh mit dem Entwurf ei- nes Kreisschreibens an die AHV-Ausgleichskassen über die erleichterte An- rechnung fehlender Beitragsjahre, der Aufhebung von Auszahlungsbeschrän- kungen bei der bargeldlosen Rentenauszahlung und der Mitwirkung des BSV bei EDV-Rentenprojekten von Ausgleichskassen. Daneben wurde auch ein Nachtrag zur Wegleitung über die Renten behandelt.
Die Kommission für Beitragsfragen tagte am 26. September unter dem Vor- sitz Von A. Berger. Abteilungschef im BSV. Sie bereinigte abschliessend die Neufassung des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht und beschloss eine Lösung für das Problem der Beitragspflicht und Kassenzugehörigkeit von frühzeitig Pensionierten. Ferner wurde die Zusammenarbeit mit der SUVA besprochen (Verbindlichkeit der Abgrenzungsbeurteilung selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit) und kleine Anpassungen im Bereich der Verwaltungsweisungen erörtert.
Der Ausschuss «Leistungen» der Eidgenössischen Kommission für die be- rufliche Vorsorge hielt am 26. September unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser seine 12. Sitzung ab. Er befasste sieh vor allem mit Detailfragen betreffend die Anpassung der Altersrenten an die Teuerung, wobei verschiedene Modelle zur Diskussion standen.
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Die Soziale Sicherheit der Schweizer Bürger in den Ländern der Europäischen Gemein- schaft (EG) Am 9. und 10. Juni 1989 fand in Lenzburg ein von der Neuen Helvetischen Gesellschaft (NHG) organisiertes Kolloquium zum Thema «EG 1992 und Auslandschweizer» statt. Das Ziel dieser Veranstaltung war die Erfassung und Beurteilung der Probleme, denen unsere in den EG-Ländern lebenden Mitbürger begegnen bzw. begegnen könnten. Dem Kolloquium wohnten ausser Mitgliedern der NI-IG Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft bei. Es erlaubte einen weitgefächerten Meinungsaustausch zwischen den Teilnehmern. Ein umfassender Bericht über die Arbeiten der Tagung dürfte dem- nächst veröffentlicht werden. Elisabeth Imesch und Josef Doleschal vom Bundesamt für Sozialversicherung nahmen zusammen mit Vertretern des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele- genheiten, des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie des Bundesamtes für Bildung und Wissenschaft am Kolloquium teil. Frau Imesch hielt eines der Einfüh- rungsreferate, das nachstehend wiedergegeben wird.
Die Europäische Gemeinschaft ist in der Absicht gegründet worden, die Be- deutung Europas durch eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit zu stärken. Dieses politische Ziel, das sich nun mit der angestrebten Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes zu konkretisieren beginnt, beinhaltet auch eine soziale Dimension, bildet doch die Harmonisierung der Sozialpolitik der Mitgliedländer eines der Ziele des Römer Vertrages auf dem Weg zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. Doch wie steht es nun im Zusammenhang mit dieser Sozialpolitik mit der eigentlichen Sozialen Sicherheit? Das Funktionieren der Mechanismen des freien Marktes, welche für den von der EG beabsichtigten Binnenmarkt unerlässlich sind, kann sowohl bezüglich des freien Personenverkehrs wie des freien Güterverkehrs durch zwei Arten von Hindernissen aus dem Bereich der Sozialen Sicherheit erschwert werden: Die nationalen Systeme der Sozialen Sicherheit, welche nur im jeweiligen terri- torialen Rahmen gelten und von denen jedes seine Eigenheiten und sein mehr oder weniger hohes Leistungsniveau aufweist, können für die Mobilität der Arbeitnehmer ein Hindernis oder zumindest ein Erschwernis darstellen. Tat- sächlich müssen diese oft befürchten, die in einem Sozialversicherungssystem erworbenen Ansprüche zu verlieren, wenn sie in ein anderes Land wechseln und der dortigen Sozialversicherung angeschlossen werden. Im weiteren haben die nationalen Systeme, welche ihre Finanzierung mittels Sozialbeiträgen gewährleisten, auf diese Weise auch einen Einfluss auf die Marktmechanismen, weil sich die Soziallasten auf die Produktkosten und -preise niederschlagen.
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Auf das zweitgenannte Hindernis, welches auf das Problem der Harmonisie- rung der Soziallasten zwischen den EG-Mitgliedländern hindeutet, wird hier nicht näher eingegangen, da ja hiezu noch keine Lösungsversuche gemacht worden sind. Wir beschränken uns auf die Darlegung der Massnahmen, die im Bereich der Sozialen Sicherheit getroffen wurden, um die Wanderung der Arbeitnehmer nicht zu behindern, und versuchen aufzuzeigen, welche Stellung die schweize- rischen Arbeitnehmer dabei einnehmen. Die freie Mobilität der Arbeitskräfte - einer der wesentlichsten Grundsätze des Römer Vertrages - setzt zwingend eine migrationserleichternde Sozialge- setzgebung voraus. Artikel 51 des Vertrages regelt diese Frage, allerdings ohne eine Angleichung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedländer oder gar die Schaffung eines einheitlichen Systems anzustreben. Die Bestimmung sieht lediglich die Koordination der nationalen Systeme vor diese bewahren ihre Selbständigkeit, funktionieren aber nicht mehr unabhängig voneinander. Diese Koordination der nationalen Systeme ist namentlich durch die EG-Ver- ordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 geschaffen worden. Der Geltungsbereich der Verordnungen beschränkt sich auf die Angehörigen der EG-Länder sowie auf deren Familienangehörige und Hinterlassene, auch Wenn sie eine andere Nationalität haben. Unsere Mitbürger können sich also nicht darauf berufen. Hingegen geniessen die in einem EG-Staat niedergelassenen Schweizer im Be- reich der Sozialen Sicherheit weitgehend die Gleichbehandlung mit den Ange- hörigen des jeweiligen Landes, nämlich dank den bilateralen Sozialversiche- rungsabkommen, welche die Schweiz mit allen EG-Staaten ausser Irland - abgeschlossen hat. Auch diese Abkommen gewährleisten eine weitestmögliche Koordination zwischen den schweizerischen Sozialversicherungen und jenen der Partnerlän- der, und sie beruhen auf den gleichen Grundsätzen wie die genannten Verord- nungen der EG. Ein in Frankreich niedergelassener und erwerbstätiger Schweizer Bürger ge- niesst somit die gleichen Rechte in der französischen Sozialen Sicherheit wie ein Franzose. Schwieriger wird die Situation für diesen Schweizer, wenn er sich in ein anderes EG-Land begibt oder dort sich nur für kürzere Zeit aufhält und dabei Leistungen benötigt. Er untersteht nicht den EG-Verordnungen, sondern sein Leistungsanspruch muss nun gestützt auf zwei bilaterale Abkom- men geprüft werden: das Abkommen der Schweiz mit Frankreich und dasje- nige mit dem zweiten beteiligten Staat. Für die betroffene Person wäre es natürlich einfacher, wenn ihre Ansprüche durch eine multilaterale Vereinbarung - wie etwa die EG-Verordnungen, wel- che die Systeme von zwölf EG-Staaten koordinieren statt durch zwei bilate- rale Verträge geregelt würden.
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Auch wenn allen bilateralen Abkommen der Schweiz die gleichen Prinzipien zugrundeliegen, so weichen sie doch in einzelnen Punkten voneinander ab. Sie sind das Ergebnis von Konzessionen, die sich die beiden Parteien mit Rück- sicht auf ihre nationalen Systeme im gegebenen Zeitpunkt gegenseitig zugeste- hen konnten oder wollten, und aus praktischen Gründen können diese Verein- barungen nicht laufend angepasst werden, sobald dies als notwendig er- scheint. Eine multilaterale Regelung ist zwar schwieriger zu handhaben, da für ihre Revision das Einverständnis aller Partner erforderlich ist; steht sie aber einmal in Kraft, so gilt sie für alle in gleicher Weise. Nebst den Problemen mit der Form der Vereinbarungen gibt es solche bezüg- lich ihres Inhalts. Die EG-Verordnungen bezwecken eine weitgehende Koor- dination zwischen den Ordnungen der 12 Staaten. Diese Koordination ist schon mehrfach durch Entscheide des EG-Gerichtshofes beschleunigt wor- den. Indem dieser festhielt, dass gewisse Begriffe durch das Recht der Gemein- schaft definiert werden müssen und nicht durch die nationalen Gesetzgeber, hat das Gericht einen bedeutenden Anstoss für die Schaffung eines euro- päischen Sozialrechts gegeben. Dies veranlasste die Mitgliedstaaten, gewisse Einschränkungen, die auf den Besonderheiten ihrer Systeme bzw. ihrer Rechtsauffassung beruhten, aufzugeben. Ein derartiger Motor besteht für bilaterale Abkommen nicht. Die Schweiz ih- rerseits ist bei Ihren Verhandlungen an die Eigenheiten einzelner Zweige ihres Versicherungssystems man denke vorab an die Krankenversicherung und -
die Familienzulagen gebunden. Eine Annahme internationaler Regelungen wie derjenigen der EG durch die Schweiz würde Änderungen im internen Recht voraussetzen. Eine Koordination zwischen zwölf verschiedenen Systemen der Sozialen Si- cherheit ist bereits ein heikles und langwieriges Unterfangen; umso weniger konnte daher bis heute die Verwirklichung eines gemeinschaftlichen Systems oder zumindest eine echte Harmonisierung ernsthaft erwogen werden. Die Schweiz versucht mittels bilateraler Abkommen die Stellung der Angehö- rigen ihrer Partnerstaaten in der schweizerischen Sozialversicherung zu regeln und für ihre eigenen Bürger eine Gleichbehandlung in der Sozialen Sicherheit des andern Staates zu erreichen. Diese Abkommen stellen ein unerlässliches Instrument dar, um die von den Versicherten erworbenen Ansprüche aufrecht- zuerhalten und den Übertritt vom einen zum andern System zu koordinieren, dies jedoch alles in den Grenzen der Eigenheiten unseres Systems und der je- weiligen bilateralen Vereinbarung. Wir können in der heutigen Situation nur danach trachten, durch den Abschluss neuer Abkommen (wie zurzeit vorgese- hen mit Irland) oder durch die Revision bestehender Vereinbarungen (wie der- zeit des 2. Zusatzabkommens mit der BRD), ein Netz von Abkommen zu spannen, welche sich inhaltlich den Verordnungen der EG annähern.
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Eine andere Form der Zusammenarbeit mit unseren elf, bald zwölf Partnern aus der EG kann jederzeit anvisiert werden, aber sie würde einen politischen Willen seitens der Zwölf wie seitens der Schweiz voraussetzen sowie die Bereit- schaft zur Suche nach den gemeinsamen Grundlagen für eine neue Vertrags- form.
Nutzniessung und Ergänzungsleistungen
Einleitung Der Begriff «Nutzniessung» kommt in der Gesetzgebung über die Ergän- zungsleistungen (EL) nicht vor. In der Wegleitung über die EL (WEL) ist er zweimal enthalten (siehe Rz 2098 und 2108). In Artikel 12 ELV und den Randziffern 2098, 2099, 2108 und 3021 WEL wird der «Nutzniesser» erwähnt. Dagegen wird die für die Mitarbeiter von EL-Stellen wesentliche Frage, was eine Nutzniessung (rechtlich) ist, wie sie entsteht, welche Rechte sie einem Be- rechtigten einräumt, wie sie bewertet wird usw. nirgends beantwortet. Die fol- genden Ausführungen, die auch für die ausserordentlichen Renten mit Ein- kommensgrenzen von Bedeutung sind, sollen die Nutzniessung etwas näher bringen. Es ist aber nicht möglich, auf dem beschränkten Raum dieses Rechts- institut umfassend darzustellen. Regeln über die Nutzniessung finden sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 745 bis 775. Begriff Die Nutzniessung ist das inhaltlich umfassende (dingliche) Nutzungs- und Ge- brauchsrecht an einem fremden Vermögensobjekt. Sie steht einer individuell bestimmten Person zu, ist unveräusserlich und unvererblich. Einiges ist besonders hervorzuheben: 1) Die Nutzniessung steht einer individuell bestimmten Person zu. Dabei kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln. Die Nutznies- sung kann nicht veräussert (z.B. verkauft oder verschenkt) werden. Dagegen ist es in der Regel möglich, dass die Ausübung einem anderen gestattet wird. Steht beispielsweise einem EL-Berechtigten die Nutzniessung an einem Haus zu und kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr darin wohnen, so darf er es vermieten und den Mietertrag für sich behalten (anders wäre es beim Wohnrecht).
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2) Die Nutzniessung ist inhaltlich umfassend. Sie verleiht den vollen Genuss an der fremden Sache (vgl. Art. 745 Abs. 2 ZGB). Der Nutzniesser wird aber im Normalfall nicht Eigentümer, weil er zwar gebrauchen und geniessen, nicht aber über die Sache rechtlich oder tatsächlich verfügen darf. Daher ist grund- sätzlich ein Vermögenswert, an dem eine Nutzniessung besteht, dem Nutznies- ser nicht als Vermögen in der EL-Berechnung anzurechnen (vgl. Rz 2105 und
2108 WEL). Dies deckt sich auch mit der Rechtsprechung des EVG, nach der
als Vermögen nur jene Aktiven angerechnet werden, über die der Versicherte unbeschränkt bzw. ungeschmälert verfügen kann (ZAK 1984 S. 508, 1988 S.255).
Gegenstand der Nutzniessung Die Nutzniessung kann an unterschiedlichen Objekten bestellt werden (vgl. Art. 745 Abs. 1 ZGB): - an Sachen: -beweglichen (Art. 713 ZGB), wie Möbel, Bücher, Maschinen, unbeweglichen (Art. 655 ZGB), z.B. Gebäuden; an übertragbaren Rechten wie -Aktien, Immaterialgüterrechten (z.B. Patente), -Forderungen; an Vermögen (Art. 766 ZGB). Die Nutzniessung an einem ganzen Vermögen stellt einen häufigen Anwen- dungsfall dar, vor allem wegen der erbrechtlichen Nutzniessung.
Inhalt der Nutzniessung (Rechte und Pflichten des Nutzniessers) Die Nutzniessung gewährt das Recht, eine Sache zu besitzen, zu brauchen und zu nutzen. Der Nutzniesser darf die Sache auch verwalten. Da er ein umfas- sendes Nutzungsrecht hat, verbleibt dem Eigentümer nur das «nackte» Eigen- tum. Der Nutzniesser hat nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Er darf die Sa- che nur angemessen gebrauchen. Er hat dafür zu sorgen, dass der Gegenstand, an dem die Nutzniessung besteht, in einem ordentlichen Zustand verbleibt, der seiner wirtschaftlichen Bestimmung entspricht. Er hat jene Lasten zu tra- gen, die üblicherweise mit der Nutzung verbunden sind, nämlich den gewöhn- liehen Unterhalt der Sache, die Auslagen für Verwaltung und Nutzung, die Zinsen für die auf der Sache haftenden Kapitalschulden, Steuern und Abga- ben, Versicherungsprämien für übliche Versicherungen (Feuer, Diebstahl, Transportversicherung usw.). Am Ende der Nutzniessung hat der Nutzniesser oder seine Erben die Sache dem Eigentümer zurückzugeben.
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Besteht eine Nutzniessung an einer Liegenschaft, die mit Hypothekarschulden belastet ist, dann können die Hypothekarzinsen in der EL-Berechnung des Nutzniessers bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft als Ausgaben berücksichtigt werden. Auch der Abzug für Gebäudeunterhaltskosten ist zu beachten.
Entstehung Die Nutzniessung entsteht bei beweglichen Sachen und Forderungen durch die Übertragung an den Nutzniesser und bei Grundstücken durch die Eintra- gung in das Grundbuch. Diesen sogenannten Verfügungsgeschäften müssen Verpflichtungsgeschäfte zugrunde liegen. Als solche kommen regelmässig in Frage: schriftliche Verträge bei beweglichen Sachen, öffentlich beurkundete Verträge bei Begründung einer Nutzniessung auf einem Grundstück, Verfü- gungen von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag).
Sonderfall der gesetzlichen Nu tzniessung Unter der Herrschaft des alten Ehe- und Erbrechtes. das heisst desjenigen vor dem 1. Januar 1988, stand dem überlebenden Ehegatten gegenüber Nachkom- men das Wahlrecht zwischen der Hälfte der Erbschaft zu Nutzniessung und dem Vierteil zu Eigentum zu (alt Art. 462 Abs. 1 ZGB). Waren keine Nach- kommen vorhanden, stand dem Ehegatten in jedem Fall ein Teil zu Eigentum und ein anderer Teil zu Nutzniessung zu. Diese Nutzniessung entstand von Gesetzes wegen. Mit dem Tode des Erblassers trat sie ein, so dass eine Eintra- gung ins Grundbuch nicht nötig war (alt Art. 747 ZGB), um Wirkung unter den Parteien und Dritten, die davon Kenntnis hatten, zu erlangen. Mit dem Inkrafttreten des neuen Eherechtes ist die gesetzliche Nutzniessung im Erbrecht aufgehoben worden. Heute erhält der überlebende Ehegatte, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat, die Hälfte der Erbschaft zu Eigentum (vgl. Art. 462 ZGB). Die Auswirkungen dieser Regelung auf die Ergänzungsleistung werden in Ar- tikel 18 ELV geregelt. Solange der überlebende Ehegatte von seinem Wahl- recht keinen Gebrauch macht, ist ihm zwingend ein Viertel des Nachlasses als Vermögen anzurechnen. Diese Bestimmung wird ab Januar 1990 dahingehend präzisiert, dass sie nur gilt, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 1988 verstor- ben ist.
Untergang Die Nutzniessung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie bestellt worden ist, und spätestens beim Tod des Nutzniessers oder nach 100 Jahren. Der Nutz- niesser kann auch auf sie verzichten.
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Geht der Gegenstand, an dem die Nutzniessung besteht, vollständig unter, so geht auch die Nutzniessung unter. Sie bleibt jedoch bestehen, wenn der Ge- genstand nur teilweise zerstört ist. Verschafft sich der Eigentümer eine neue Sache, um eine zerstörte Sache zu ersetzen, dann lebt an der neuen Sache die Nutzniessung von Gesetzes wegen wieder auf. Wird beispielsweise ein Haus, an dem eine Nutzniessung besteht, durch einen Brand vollständig zerstört, so muss der Eigentümer nicht ein neues Haus bauen. Wenn er es aber tut, dann besteht auch an dem neuen Haus die Nutzniessung, auch wenn der Neubau viel gekostet hat und das Haus vielleicht grösser als das alte ist. Wenn eine Versicherung etwas als Ersatz zahlt, dann besteht die Nutzniessung an diesem Geldersatz weiter.
7. Wie lässt sich feststellen, ob eine Nutzniessung besteht?
7.1. Verpflichtungsgeschäfte
Einmal lässt das Vorhandensein von Verpflichtungsgeschäften (siehe oben Ziffer 5) die Annahme zu, eine Nutzniessung bestehe. Zwar muss noch ein Verfügungsgeschäft hinzukommen. Wenn dieses fehlt, wäre aber zu prüfen, ob ein Verzicht im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe fELG vorliegt.
7.2. Andere Möglichkeiten
Es kommt immer wieder vor, dass EL-Bezüger im Anmeldeformular nicht an- geben, dass ihnen eine Nutzniessung zusteht. Vielleicht weil sie nicht verste- hen, was eine Nutzniessung ist. In einem solchen Fall wird die EL-Stelle keine Unterlagen über Verpflichtungsgeschäfte einverlangen. Es gibt aber noch an- dere Möglichkeiten, die es der EL-Stelle erlauben, das Vorhandensein einer Nutzniessung festzustellen. Erbschaftsinventar Nach Artikel 97 des Bundesratsbeschlusses über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) ist beim Tod eines Steuerpflichtigen, der in der Schweiz Wohnsitz hatte, innert acht Tagen ein Inventar über den Nachlass aufzuneh- men. Die Errichtung des Inventars kann unterbleiben, wenn nach den Um- ständen anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist, oder wenn innert acht Tagen ein amtliches Inventar nach den kantonalen Vorschriften, welches das ganze Vermögen umfasst, oder ein gleichgestelltes Erbschaftsinventar auf- genommen wird. Das Inventar hat nach der Verordnung vom 7. Dezember 1944 über die Er- richtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer auch Angaben über vorgefundene letztwillige Verfügungen (Testamente) und Erbverträge zu enthalten. Daraus ist zum Beispiel auch ersichtlich, ob der Erblasser den über- lebenden Ehegatten nach Artikel 473 ZGB gegenüber Kindern in dem Sinne
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begünstigt hat, dass er ihm die Nutzniessung an dem Teil der Erbschaft zu- kommen lässt, der den Kindern zusteht. Da das Nachlassinventar nur beim Tode des Steuerpflichtigen selbst aufzu- nehmen ist, nicht aber wenn seine Ehefrau oder ein minderjähriges Kind stirbt, kann nicht in jedem Fall auf ein solches Inventar zurückgegriffen werden. - Erbteilungsverträge Wenn mehrere Erben vorhanden sind und sich eine Liegenschaft in der Erb- masse befindet, wird bei der Erbteilung regelmässig ein schriftlicher Teilungs- vertrag erstellt. Dieser dient als Grundlage für den Eintrag im Grundbuch. Daher ist aus dem Vertrag auch ersichtlich, wenn die Liegenschaft mit einer Nutzniessung belastet ist bzw. werden soll. Grundbuchauszug Bei unbeweglichen Sachen (z.B. Liegenschaften) bedarf es zur Entstehung der Nutzniessung des Eintrages im Grundbuch. Daher kann ein Auszug aus dem Grundbuch Klarheit verschaffen, ob eine Nutzniessung besteht. Bei der ge- setzlichen Nutzniessung ist zwar nicht in jedem Fall ein Grundbucheintrag er- forderlich. Diese Fälle dürften aber selten sein, denn um gegenüber jedermann Gültigkeit zu haben, musste sie eingetragen werden (siehe alt Art. 747 Abs. 2 ZGB). Steuerakten Das Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, ist in allen Kantonen vom Nutzniesser zu versteuern, ebenso der Ertrag daraus. Der Ertrag aus Nutz- niessung gehört auch bei der direkten Bundessteuer zum steuerbaren Einkom- men. Aus der Steuererklärung in Verbindung mit der Steuerveranlagung ist das Bestehen einer Nutzniessung ersichtlich. Die Einsichtnahme in die Steuer- veranlagung ist dann nötig, wenn der Nutzniesser es unterlässt, seine Nutz- niessung in der Steuererklärung anzugeben. Zudem ist es möglich, dass die Steuerverwaltung den Betrag, den der Nutzniesser eingesetzt hat, korrigiert.
8. Bewertungsfragen
Artikel 12 ELV erklärt die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer als massgebend für die Bemessung des Mietwertes der Woh- nung, die vorn Nutzniesser bewohnt wird. Als Mietwert gilt der Betrag, den der Eigentümer oder Nutzniesser aufwenden müsste, um ein gleichartiges Ob- jekt zu mieten (Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, Zürich, S. 120 Ziff. 57). Massgebend ist der objektive Markt- mietwert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat am 25. März 1969 ein Kreisschreiben über die Ermittlung des steuerbaren Mietertrages von Wohn-
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liegenschaften (mit Richtlinien) aufgestellt (teilweiser Abdruck der Richtlinien bei Masshardt, S. 121 f.). Danach kann für die Bewertung unter bestimmten Voraussetzungen auf die kantonalen Schätzungen abgestellt werden. Bei Men Rauch (Die Besteuerung des Eigenmietwertes, Diss. Zürich 1986) findet sich für jeden Kanton eine Zusammenstellung, nach welchen Methoden die kanto- nale Steuerverwaltung bewertet und ob der ermittelte Wert unverändert auch bei der direkten Bundessteuer gilt. Wenn der Nutzniesser eine Wohnung oder ein Haus nicht bewohnt und auch nicht vermietet oder beispielsweise Freunden unentgeltlich zur Verfügung stellt, dann ist ihm gleichwohl der Mietwert als Einkunft aus unbeweglichem Vermögen anzurechnen. Bei der Verwandtenmiete, d.h. wenn ein Vorzugs- mietpreis festgelegt wird, ist dem Nutzniesser als Eigenmietwert ein markt- konformer Mietzins aufzurechnen.
9. Schlussfolgerung
Wesentlich ist, dass die EL-Stelle merkt, ob eine Nutzniessung besteht. Denn vor allem die Nutzniessung an einem Vermögen beeinflusst die EL-Berech- nung in entscheidender Weise. Auch die Nutzniessung an einer Liegenschaft kann einen solchen Einfluss haben, wenn zum Beispiel die Hypothekarzinsen gering sind. Wenn dieser Artikel dazu beiträgt, eine Nutzniessung zu erken- nen, die bei der Anmeldung oder der Revision nicht angegeben wurde, hat er einen wichtigen Zweck erfüllt.
Änderung des ELG Die vom Bundesrat beantragte Gesetzesänderung zur Abschaffung des Selbst- behaits bei der Vergütung von Krankheitskosten (Art. 3 Abs. 41ts ELG, s. ZAK 1989 S.413) ist vom Nationalrat am 21. September oppositionslos an- genommen worden. Auch die vorberatende Kommission des Ständerates hat die Vorlage am 3. Oktober einstimmig gutgeheissen.
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Du rchfü h ru nasfra Anwendung von Ziffer 13.05* HVI Anhang während der Ausbildung' Gemäss dieser Ziffer wird für die Zusprechung der dort aufgeführten Vorkeh- ren existenzsichernde Erwerbstätigkeit vorausgesetzt. Diese Leistungen kön- nen Versicherten, die sich in erstmaliger beruflicher Ausbildung oder in Um- schulung befinden, unter den folgenden Voraussetzungen gewährt werden: Es muss eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Versicherte nach Abschluss der durchzuführenden beruflichen Massnahmen eine exi- stenzsichernde Erwerbstätigkeit wird ausüben können. Die beruflichen Massnahmen müssen in der freien Wirtschaft oder in der öffentlichen Schule durchgeführt werden (also keine spezialisierten Ausbil- dungsstätten und keine Sonderschulen). Der Versicherte muss im Familienkreise wohnen (keine Wohnheime u.a.). Es muss Gewähr bestehen, dass die unter dem Titel von Ziffer 13.05* HVI zugesprochenen Einrichtungen voraussichtlich über längere Zeit im (und um den) Wohnbereich des Versicherten benützt werden können. Einrichtungen im und um den Arbeitsbereich können nur gewährt werden, falls vom Arbeitgeber verlässliche Aussagen vorhanden sind, dass der Ver- sicherte nach Abschluss der beruflichen Massnahmen weiterhin bei ihm in Stellung bleiben bzw. zu diesem Zeitpunkt fest angestellt werden kann. Die entsprechenden Gesuche sind dem BSV zur Stellungnahme zu unter- breiten.
Abgabe von Umweltkontrollgeräten bei Dauerhospitalisation1 (Ziff. 15.05 HVI)
Die in dieser Ziffer erwähnten Umweltkontrollgeräte funktionieren auf der Basis von Infrarot-Fernsteuerungen, wie sie für die Bedienung von Fernseh- apparaten u.ä. allgemein bekannt sind. Sie bestehen in den meisten Fällen aus
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mehreren Komponenten, wie Sendegeräten in den verschiedensten der Invali- dität angepassten Ausführungen, Emfpängern, Steuergeräten usw. Die Vor- schrift, dass der Ansprecher nicht in einem Spital oder in einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht sein darf, gilt nur für diejeni- gen Elemente, welche zur festen Einrichtung des Spitals bzw. der Institution gehören. Dagegen übernimmt die IV Komponenten mit vorwiegend persönli- chem Charakter, die der Versicherte bei einem eventuellen Wegzug mitnehmen und an einem andern Ort weiterverwenden könnte. Dazu gehört in erster Li- nie das eigentliche Steuergerät, alle Einrichtungen zur Bedienung des Elektro- fahrstuhls, des Telefons (Spezialtelefon, das die IV ebenfalls unter diesem Titel abgeben kann) und eines allenfalls auch von der IV abzugebenden Seitenwen- degeräts. Nicht abzugeben sind hingegen Elemente, die zur Bedienung des (der Institution gehörenden) Elektrobetts, der Türöffner, der Lichtschalter usw. verwendet werden.
Austauschbefugnis im Bereich der Versorgung mit Schuhwerk und Schuheinlagen' (Art. 2 Abs. 5 HVI i.Verb.m. Ziff. 4.01 bis 4.05 Anhang HVI)
Die neue Bestimmung in Artikel 2 Absatz 5 HVI (s. auch Rz 1015 WHMI) stellt eine Erweiterung der Austauschbefugnis dar. Voraussetzung ist, dass der Versicherte im Einzelfall Anspruch auf ein in der Liste im Anhang der HVI enthaltenes oder in einer Hilfsmittelkategorie subsumierbares Hilfsmittel hat, sich jedoch mit einem kostengünstigeren Behelf begnügt. Im Bereich von Schuhen und Schuheinlagen (Titel 4 Anhang HVI) stehen die spezifischen Bestimmungen von Ziffer 4.01 einer Anwendung der Austausch- befugnis insofern entgegen, als ein Anspruch auf Massschuhe nur dann be- steht, wenn eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02 bis 4.04 nicht möglich ist. Dass die Versorgung mit Schuheinlagen (Ziff. 4.05) in Ziffer
4.01 nicht in Betracht gezogen wird, ist von der Logik des Gesetzes her zwin-
gend, denn gemäss Artikel 21 Absatz 1 können Schuheinlagen nur als notwen- dige Ergänzung einer medizinischen Massnahme abgegeben werden. Anderer- seits ist aber auch ein Austausch (Einlagen statt Massschuhe) nicht möglich, denn wenn die Versorgung mit Einlagen (die der Versicherte in solchen Fällen eben selber zu bezahlen hat) genügt, besteht kein Anspruch auf Massschuhe (es kann nichts «ausgetauscht» werden). Möglich sind jedoch Kombinationen innerhalb der Ziffern 4.02, 4.03 und 4.05, denn damit kann unter Umständen die Versorgung mit Massschuhen
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vermieden werden (z.B. geänderte Serienschuhe mit Einlagen oder serienmäs- sig hergestellte orthopädische Schuhe mit Einlagen). In diesen Fällen über- nimmt die IV die Kosten für die «Einheit der Versorgung», d.h. für die ortho- pädischen Schuhe bzw. die Änderung mit Einschluss der Einlagen. Keine Lei- stung erbringt die IV (wie vorstehend dargelegt), wenn Einlagen in gewöhn- lichen Schuhen getragen werden können.
Neuordnung bei der Abgabe von Perücken' (Ziff. 5.06 HVI)
Die bestehende Regelung, die auf der Abgabe einer einzigen Perücke pro Jahr basiert, wird den Gewohnheiten der meisten Perückenträger zu wenig gerecht. Die Kostenlimite von 1500 Franken gemäss Anhang 2 Ziffer 1.2 WHMI ent- hält deshalb neu die Bedeutung eines Jahreshöchstansatzes. Die entsprechen- den Weisungen in der WHMI werden wie folgt geändert:
5.06.2 Der Versicherte kann die Preiskategorie und die Anzahl der anzu-
schaffenden Perücken selbst bestimmen, wobei in Beachtung des Prinzips einer einfachen und zweckmässigen Versorgung die im An- hang 2 Ziffer 1.2 genannte Preislimite als Höchstbetrag für die An- schaffungen (und allfällige Reparaturen) pro Kalenderjahr gilt. In diesem Rahmen kann auch ein anderer Haar-Ersatz (z.B. Hair-We- aving) vergütet werden. Im Jahr der erstmaligen Abgabe kann die- ser Betrag ebenfalls voll ausgeschöpft werden (keine Pro-rata-Ein- schränkung).
5.06.3 Die beim Sekretariat eingehenden Rechnungen sind bezüglich Ein-
haltung dieses Jahreshöchstbetrages zu überprüfen.
5.06.4 Kosten für das Färben, Frisieren und Reinigen von Perücken gelten
als Unterhaltskosten und können, vorbehältlich Rz 1031, nicht von der IV übernommen werden. Anhang 2 1.2 Perücken (Rz 5.06.2) Pro Kalenderjahr höchstens Fr. 1500.— In Fällen, bei denen gemäss den bisherigen Weisungen für das laufende Jahr bereits zwei Perücken zugesprochen wurden, die zusammen den Betrag von
1500 Franken übersteigen, ist keine Rückforderung zu verlangen.
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Parlamentarische Vorstösse
89.452. InterpeIlation Herczog vom 6. Juni 1989
betreffend die Gewährung von Festhypotheken durch Pensionskassen Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1989 S.367) am 18. September im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: «Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sind im Rahmen der gesetzlichen Be- stimmung in Artikel 71 BVG frei, ihr Vermögen anzulegen. Dabei kommt der Sicher- heit der Anlage eine hervorragende Bedeutung zu, nebst dem Ziel, eine optimale Rendite zu erzielen und eine angemessene Liquidität bereitzustellen. Es besteht kein Zwang, das Vermögen der beruflichen Vorsorge in einer bestimmten Branche oder Anlagekategorie anzulegen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind dafür verant- wortlich, im Rahmen der Anlagerichtlinien eine im Hinblick auf ihre eigentliche Aufgabe ausgerichtete Anlage ihres Vermögens zu wählen. Dabei kommt der pari- tätischen Verwaltung im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 und 2 BVG eine entschei- dende Funktion zu. Die Einführung einer Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen, 50 Prozent ihrer Einnah- men in Form von günstigen Festhypotheken an juristische oder natürliche Perso- nen zu gewahren, die Wohnungen zur Kostenmiete vermieten, würde dieses auf Selbstverantwortlichkeit gestützte Anlagekonzept umstossen und den Autonomie- bereich der paritätischen Verwaltung spürbar einschränken. Je nach der Zins- und Renditestruktur auf den verschiedenen Kapitalmärkten kann damit ein spürbarer Er- tragsausfall verbunden sein, der letztlich in geringeren Leistungen für die Versicher- ten zum Ausdruck käme. Je nach der Struktur des Versichertenbestandes wäre für viele Vorsorgeeinrichtun- gen die Anlage von 50 Prozent der Einnahmen in Festhypotheken gar nicht mög- lich. Für Anlagen steht nur der Uberschuss der Einnahmen über die Ausgaben zur Verfügung, abzüglich der erforderlichen Liquidität. Je nach der Höhe der Ausga- ben, die sich vor allem aus Versicherungs- und Freizügigkeitsleistungen zusam- mensetzen, ist es durchaus möglich, dass weniger als 50 Prozent der Einnahmen für Anlagezwecke übrig bleiben. Des weiteren müsste erst noch abgeklärt werden, was unter dem Begriff <Kosten- miete> genau zu verstehen ist. Je nach der konkreten Definition der zulässigen Ko- stenfaktoren könnten sehr unterschiedliche Eigentümerkategorien diese Bedin- gung erfüllen. Die Einhaltung der Kostenmiete müsste zudem periodisch überprüft werden. Eine einfachere Möglichkeit wäre die Beschränkung der zinsgünstigen Darlehen auf diejenigen Anbieter von Mietwohnungen, die der Mietzinsüberwa- chung gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 unterstehen. Bei dieser Gruppe wäre allerdings die Darlehensaufnahmekapazität zu klein, um 50 Prozent der Einnahmen der Pensionskassen aufzunehmen. Angesichts der Bedeutung der Hypothekardarlehen im schweizerischen Woh- nungsbau, ist der Bundesrat bereit, die Frage einer verstärkten Nutzbarmachung
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der Vermögen der beruflichen Vorsorge zu diesem Zweck im Rahmen der laufenden Revision des BVG zu prüfen.»
89.1042. Einfache Anfrage Leuenberger-Solothurn vom 7. Juni 1989
betreffend die feinere Abstufung der 1V-Renten Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Leuenberger (ZAK 1989 S.367) am 13. September 1989 wie folgt beantwortet: «Der IV-Viertelsrentenbestand ist zwar unbestreitbar geringer als vorhergesagt. Im Vergleich zum Stichtag 31. Dezember 1988 lassen die neuesten dem Bundesrat vor- liegenden Zahlen aus dem Rentenregister der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) vom 30. Juni 1989 allerdings eine gewisse Zunahme erkennen, nämlich einen An- stieg der verzeichneten Rentenbezüger mit einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und
49 Prozent von 1879 auf 2450. Diese Zahlen setzen sich wie folgt zusammen (in
Klammern Stand 31. Dezember 1988): 1314 (831) einfache Viertelsrenten, 6 (4) Beteiligungen an Ehepaaar-Viertelsrenten, 811 (806) halbe Renten infolge Härte- falls (Art. 28 Abs. 1 bi, IVG), 57 (44) ganze Renten für invalide Witwen und Waisen (Art. 43 Abs. 1 IVG), 188 (143) Beteiligungen an einer halben oder ganzen Ehe- paar-Invalidenrente (Art. 33 Abs. 1 IVG), 74 (51) Beteiligungen an einer Ehepaar- Altersrente. Der vom SIV gemeldete Rentenbestand entspricht somit nicht mehr der Wirklichkeit. Demnach liegen die tatsächlichen, zufolge der Einführung der Vier- teisrente entstandenen Kosten merklich höher als die angegebenen 5 Mio Franken, auf welchen Betrag sich allein die Aufwendungen für die per 31. Dezember 1988 registrierten einfachen Viertelsrenten belaufen. Nach Ansicht des Bundesrates ist eine abschliessende Beurteilung der 1V-Viertels- rente nur gerade eineinhalb Jahre nach deren Einführung verfrüht. Gegen eine Be- urteilung zum jetzigen Zeitpunkt spricht zudem die Tatsache, dass sich eine konti- nuierliche Zunahme des Bestandes der Viertelsrenten abzeichnet. Der Bundesrat sieht sich nicht veranlasst, eine feinere Rentenabstufung schon jetzt vorzuschlagen. Er ist aber bereit, die Auswirkungen der feineren Rentenabstufung nach einer ausreichenden Erfahrungszeit zu beurteilen und dann nötigenfalls kon- krete Vorschläge zu machen.»
89.231. Parlamentarische Initiative Spielmann vom 8. Juni 1989
betreffend eine 13. AHV/IV-Monatsrente Nationalrat Spielmann hat folgende parlamentarische Initiative eingereicht: «Zuviele AHV/IV-Rentner leben in finanziellen Nöten. Die nicht kompensierte Zu- nahme der Lebenshaltungskosten, die wachsende Inflation und die steigenden Mietpreise, die unausweichlich auf die Erhöhung der Hypothekarzinse durch die Banken folgen, werden die Schwierigkeiten der AHV/IV-Rentner nur noch vergrös- sern. Diese Situation bedarf umso mehr einer Korrektur, als die allgemeine wirt- schaftliche Lage in der Schweiz glänzend ist und die Finanzen der AHV/lV Einnah- menüberschüsse aufweisen, die eine Verbesserung der Lebensbedingungen der Rentner ermöglichen. Gestützt auf Artikel 27 Ziffer 2 des Geschäftsverkehrsreglementes reiche ich in der Form der allgemeinen Anregung folgende Initiative ein: Allen Empfängern von AHV/IV-Renten ist vor dem Monat Dezember 1989 eine 13. Rente auszuzahlen.»
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89.1048. Einfache Anfrage Fäh vom 12. Juni 1989
betreffend eine besondere Regelung der beruflichen Vorsorge für kantonale und kommunale Magistratspersonen Nationalrat Fäh hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Der Bundesrat schreibt in der Botschaft 88.061 unter anderem: <Damit Kantone und Gemeinden ebenfalls die Möglichkeit haben, ihre Magistratspersonen beson- dern Regeln über die berufliche Vorsorge zu unterstellen, nimmt der Bundesrat in Aussicht, den Artikel 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) entsprechend abzuändern.> Da Kantone und Ge- meinden nach wie vor Regelungen haben, die nicht dem BVG entsprechen, sind sie interessiert daran, baldmöglichst die definitive Absicht und den Terminplan des Bundesrates zu kennen. Ich bitte daher den Bundesrat, - um definitive Stellungnahme in bezug auf eine Sonderregelung für kantonale und kommunale Magistratspersonen; - bekanntzugeben, auf wann er gedenkt, die geänderte Verordnung in Kraft treten zu lassen.»
Der Bundesrat hat diese Anfrage am 13. September wie folgt beantwortet: «Für die kantonalen und kommunalen Magistratspersonen stellt sich die heutige Rechtslage der beruflichen Vorsorge wie folgt dar: Sie gelten grundsätzlich wie in der AHV als Arbeitnehmer und werden daher vom BVG erfasst, sofern sie die lohnmässigen Voraussetzungen für die Unterstellung er- füllen. Sie profitieren somit vom BVG-Mindestschutz. Dieser wird im übrigen in den meisten Fällen in der Personalvorsorge enthalten sein, die die Kantone und Ge- meinden ihren Bediensteten anbieten. Manchmal kann sich aber für solche Personen eine spezielle Regelung aufdrängen, so wie dies für die Magistraten des Bundes der Fall ist (vgl. Botschaft 88.061 vom 14. September 1988; BBI 1988111 729ff.). In diesem Falle wäre in Artikel 1 Absatz 1 BVV 2 eine weitere Ausnahme von der grundsätzlichen Unterstellung unter das BVG-Obligatorium denkbar. Dadurch würden diese Personen indessen nicht mehr in den Genuss des gesetzlichen Mindestschutzes gelangen. Daher muss untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen eine solche Ausnahmeregelung geschaf- fen werden könnte. Die Lösung des Problems wird nämlich dadurch erschwert, dass die Situation bei den Magistraten in den Kantonen und Gemeinden sehr un- einheitlich ist. Es muss aber sichergestellt werden, dass der BVG-Mindestschutz aufrechterhalten bleibt, sofern von den Gemeinwesen keine besondere Regelung getroffen wird. Der Bundesrat will dieses Problem im Rahmen der Vorarbeiten der anstehenden Revision des BVG, bei welcher Gelegenheit ja auch die BVV 2 überprüft wird, ab- klären lassen. Ein konkretes Datum für das Inkrafttreten der neuen Regelung kann er aber noch nicht angeben.»
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89.1065. Einfache Anfrage Jelmini vom 21. Juni1989
betreffend unser Sozialversicherungssystem und die Europäische Integration Ständerat Jelmini hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Die Auswirkungen des EG- Binnenmarktes beschäftigen seit geraumer Zeit die Ex- perten und Medien unseres Landes. Doch wurde den zweifellos weitreichenden Auswirkungen der europäischen Integration auf unser Sozialversicherungssystem bislang nur wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Sind auf diesem Gebiet Abklärungen im Gange, und beabsichtigt der Bundesrat, zu gegebener Zeit, darüber einen Bericht vorzulegen?»
Die Antwort des Bundesrates vom 13. September 1989 lautet.- «in seiner Antwort auf Ihr Postulat vom 19. September 1988 hat sich der Bundesrat bereit erklärt, der im Postulat vorgetragenen Einladung Folge zu !eisten und die so- ziale (wie kulturelle) Dimension in seine integrationspolitischen Überlegungen ein- zubeziehen. Zur Erarbeitung der hiefür erforderlichen Grundlagen im Bereiche der Sozialversi- cherung wurde im Bundesamt für Sozialversicherung eine Arbeitsgruppe zusam- mengestellt, welche die einzelnen Bestimmungen des schweizerischen innerstaat- lichen wie zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts mit den in der EG beste- henden Normen vergleicht und feststellt, inwieweit diese miteinander vereinbar sind. In welcher Form das Ergebnis dieser Untersuchungen ob als selbständiger -
Bericht oder im Rahmen eines Zusatzes zum Integrationsbericht vorgelegt werden -
soll, ist zu gegebener Zeit zu entscheiden. Im übrigen hat der Bundesrat, einer Anregung des Nationalrates folgend, am 18. Mai 1988 beschlossen, es sei bei Rechtsvorlagen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen ein Europakapitel in die Botschaften an die eidgenössischen Räte beziehungsweise in den Antrag an den Bundesrat aufzunehmen, in dem geprüft wird, wieweit das geplante schweizerische Recht oder der vorgesehene Staatsver- trag mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Zu diesem Zwecke ist zu Beginn von gesetzgeberischen Arbeiten heute allfällig bestehendes europäisches Recht beizu- ziehen. Dem bundesrätlichen Beschluss wurde im Bereiche der Sozialversicherung bereits nachgekommen: In einigen, dem Parlament kürzlich unterbreiteten Bot- schaften zu Sozialversicherungsabkommen und insbesondere in der in Kürze er- scheinenden Botschaft zur zehnten AHV-Revision finden sich solche Europa- kapitel.»
89.232. Parlamentarische Initiative Spoerry/Kündig vom 15./21. Juni 1989
betreffend die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge Nationalrätin Spoerry und Ständerat Kündig haben in ihrem jeweiligen Rat die fol- gende parlamentarische Initiative eingereicht: «1. Zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums sind die in der obligatori- schen und ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge sowie die in der gebun- denen Selbstvorsorge angesparten Vermögen für die Altersvorsorge im Rahmen der Freizügigkeitsleistung (Säule 2a + b), bzw. im Rahmen des vorhandenen Sparkapitals (Säule 3a) ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen.
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Der Vorsorgezweck der Gelder muss sichergestellt werden. Dies erfolgt durch Anmerkung im Grundbuch. Diese hat beim Verkauf der Liegenschaft den Rück- fluss der vorbezogenen Mittel an eine Vorsorgeinstitution zur Folge. Vorsorgegelder können gleichzeitig nur für ein Objekt geltend gemacht werden. Die vorzeitige Auszahlung soll sofort besteuert werden. Die Besteuerung hat nach den gleichen Grundsätzen zu erfolgen wie die Besteuerung der Alterslei- stungen. Geht der vorbezogene Betrag aus den Geldern der Altersvorsorge durch Veräusserung des selbstbewohnten Wohneigentums an eine Vorsorge- institution zurück, ist es bei der Auszahlung des Alterskapitals Sache des Steu- erpflichtigen, zu beweisen, dass er bereits einen Teil der Leistung versteuert hat. Im Falle eines Stellenwechsels reduziert sich die Freizügigkeitsleistung um den im selbstgenutzten Wohneigentum bereits investierten Betrag. Beim Erbfall wird der ausbezahlte Betrag dem Anspruch der Begünstigten angerechnet.))
89.525. InterpeIlation Pitteloud vom 21. Juni1989
betreffend die Anerkennung des SVS-Sozialversicherungsdiploms Nationalrätin Pitteloud hat folgende 1 nterpellation eingereicht: «Ausbildung, Information, Koordination: dies sind die Aufgaben, die sich der 1975 gegründete Schweizerische Verband der Sozialversicherungsangestellten (SVS) gestellt hat. Ziel dieses Verbandes ist es, neben der Weiterbildung Interessenten auf die Fachprüfung oder die Diplomprüfung vorzubereiten. Für die Fachprüfung wird ein Gesamtüberblick über die Sozialversicherungen verlangt. Bei der Diplomprü- fung, deren Anforderungen denjenigen einer höheren Fachprüfung entsprechen, liegt der Akzent auf der Koordination und der Beherrschung eines einzelnen Versi- cherungszweiges. Bis Ende 1988 haben 118 Personen den SVS-Fachausweis und 42 Personen das Diplom erworben. Die Anforderungen sind von Beginn an sehr hoch angesetzt, da man sich zum Ziel gesetzt hat, Fachleute auszubilden, die fähig sind, verantwor- tungsvolle Aufgaben zu übernehmen: Dienstchef oder Kaderfunktion in einer So- zialversicherung, Direktor oder Vizedirektor eines Krankenhauses, eines sozialen oder sozial medizinischen Dienstes, Personalchef eines Privatunternehmens, Ver- -
bandssekretär, Handlungsbevollmächtigter in einer Versicherungsgesellschaft usw. Das BIGA, das regelmässig Vertreter an die Prüfungen des SVS entsandte, hat übri- gens bestätigt, dass die Anforderungen denjenigen der Berufsprüfung beziehungs- weise der höheren Fachprüfung entsprechen. Angesichts des Umfangs, der Komplexität sowie der Bedeutung der Sozialversiche- rungen im wirtschaftlichen und sozialen Leben unseres Landes und angesichts der rasch steigenden Anforderungen an Fachwissen und Kompetenz für das Beherr- schen des Sachgebiets erstaunt der Gegensatz zwischen den enormen Geldmengen, die von der Sozialversicherung gebunden werden, und der fehlenden offiziellen Ausbildung der Erlangung einer Gesamtübersicht. Dem SVS einer Organisation, -
die sich ausschliesslich mit den Beiträgen ihrer Mitglieder und den Einschreibege- bühren für ihre Kursefinanziert— kommt also das Verdienst zu, dank der Begeisterung und dem Einsatz freiwilliger Mitarbeiter eine unbegreifliche und schwerwiegende Lücke im Ausbildungsangebot geschlossen zu haben. Dies kann heute jedoch nicht mehr genügen. Die Ausbildungstätigkeit des SVS muss auf einer breiteren Basis weitergeführt werden: Es geht um die fachliche Qua-
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lifikation von Personen, die direkt oder indirekt im Sozialversicherungswesen tätig sind. In Zukunft muss das Netz der Weiterbildungskurse ausgebaut, die Zahl der fachkundigen Personen durch die Bereitstellung der nötigen Mittel erhöht, die zur Koordination der verschiedenen Sozialversicherungszweige notwendigen Kennt- nisse vertieft und Brücken zwischen verwandten Bereichen geschlagen werden. Die Anerkennung eines eidgenössischen Sozialversicherungsdiploms ist Voraus- setzung für den Ausbau der beruflichen Weiterbildung, die allein eine effiziente, ko- härente und auf den Menschen ausgerichtete Erfüllung der Aufgaben im Dienste der Versicherten unseres Landes, der gesamten Bevölkerung und insbesondere je- des einzelnen Versicherten zu gewährleisten vermag. Das SVS hat im Januer 1989 diesbezüglich ein Gesuch an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zuhanden des B 1 GA gerichtet. Ist der Bundesrat bereit: - ein eidgenössisches Sozialversicherungsdiplom zu schaffen? - das entsprechende Prüfungsreglement zu genehmigen und in Zukunft die Mittel, die für die Ausbildung und die Durchführung der Prüfungen benötigt werden, zur Verfügung zu stellen? - die vom SVS ausgestellten Diplome, die den Anforderungen einer höheren Fach- prüfung entsprechen, rückwirkend anzuerkennen?» (32 Mitunterzeichner)
89.540. Postulat Jelmini vom 22. Juni 1989
betreffend den Sozialversicherungs-Aktenverkehr mit dem Ausland Ständerat Jelmini hat folgendes Postulat eingereicht: «Im Bereich der Sozialversicherungen nehmen jene Fälle zu, zu deren Behandlung Informationen von ausländischen und an ausländische Behörden erforderlich sind. Es handelt sich dabei vielfach um finanzielle Ansprüche, auf die der Versicherte und seine Familie existentiell angewiesen sind. Fehlen entsprechende internationale Übereinkommen, erfolgt die amtliche Zustel- lung von Akten und Informationen auf diplomatischem Weg und ist oftmals ziem- lich zeitraubend. Der Bundesrat wird folglich ersucht, diesem Problem mit den geeigneten Mitteln zu begegnen, vor allem im Zusammenhang mit der Aushandlung internationaler Über- einkommen.»
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M itteilun Anpassung der Grenzbeträge im BVG auf den 1. Januar 1990 Mit Beschluss vom 25. September 1989 hat der Bundesrat die «Verordnung 90 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge» genehmigt. Sie wird auf den 1. Januar 1990 in Kraft treten und der auf den gleichen Zeitpunkt erfolgen- den Erhöhung der AHV/lV-Renten Rechnung tragen. Das BVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die in den Artikeln 2, 7, 8 und 46 des Gesetzes festgelegten Grenz- beträge den Erhöhungen der einfachen minimalen AHV-Altersrente anzupassen. Bisher war der Teil des Jahreslohnes zwischen 18000 und 54000 Franken, im Ma- ximum also 36000 Franken, versicherungspflichtig (Art. 5 BVV 2). Dieser soge- nannte koordinierte Lohn dient dazu, die Leistungen des BVG auf diejenigen der AHV abzustimmen. Als Ziel gilt, dass die Leistungen der Ersten und der Zweiten Säule zusammen gegen 60 Prozent des vorherigen Einkommens ersetzen. Wenn der koordinierte Lohn bisher weniger als 2250 Franken betragen hat, wurde er auf die- sen Betrag aufgerundet. Ab 1990 beläuft sich der untere Grenzbetrag auf 19200 Franken, der obere auf 57600 Franken; der maximale koordinierte Lohn wird somit
38400 Franken betragen und die Summe, auf die er aufgerundet wird, 2400
Franken. Erreicht der koordinierte Lohn eines vor 1994 das Rentenalter erreichenden Versi- cherten einen bestimmten Grenzbetrag nicht, so hat er Anspruch auf einmalige Er- gänzungsgutschriften (Art. 21 BVV 2). Dieser Grenzbetrag wird entsprechend den AHV-Renten um 6,67 Prozent erhöht, womit er von 14520 auf 15480 Franken steigt. Durch die Ergänzungsgutschriften werden die Altersguthaben bei einem koordinierten Lohn von unter 15480 Franken grundsätzlich verdoppelt. Soweit je- doch das Gesamtaltersguthaben grösser wird als dasjenige eines Versicherten mit einem koordinierten Lohn von 15480 Franken, muss die Ergänzungsgutschrift ent- sprechend gekürzt werden. Die Höchstbeträge werden durch das BSV berechnet. Sie entsprechen dem maximalen zuschussberechtigten Altersguthaben Ende 1989, verzinst zu 4 Prozent, plus 18 Prozent Altersgutschriften auf dem neuen Grenzlohn von 15480 Franken.
Eidgenössische Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge)) Die vom Schweizerischen Kaufmännischen Verband (SKV) lancierte Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge» ist gemäss Mitteilung der Bundeskanzlei vom 17. August 1989 im Bundesblatt mit 121 699 gültigen Unter- schriften zustandegekommen (erforderlich sind 100000). Die Initiative hat die Form einer allgemeinen Anregung und lautet:
«1. Alle Einrichtungen und Träger der beruflichen Vorsorge, welche reglementari- sche oder vertragliche Leistungen erbringen, haben dem Versicherten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses volle Freizügigkeit zu gewähren. II. Dabei sind folgende Richtlinien zu beachten: a. Volle Freizügigkeit bedeutet, dass bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses, ohne das Auslösen der ordentlichen Versicherungsleistungen, der Wert des bis- her erworbenen Vorsorgeschutzes dem Versicherten vollständig weitergegeben wird. b. Die Höhe der Freizügigkeitsleistung entspricht mindestens: bei Spareinrichtungen dem gesamten Sparguthaben des Versicherten. Die- ses umfasst sämtliche aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberquellen (auch Finan- zierungs-Stiftungen usw.) geäufneten und verzinsten kapitalbildenden Bei - träge, einschliesslich Einkäufe, Nachzahlungen und eingebrachte Freizügig- keitsleistungen. Die Gesetzgebung regelt die Verzinsung. bei Versicherungseinrichtungen dem aufgrund anerkannter Grundlagen er- rechneten Barwert des bisher erworbenen Vorsorgeschutzes. Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung hat vom Leistungsziel aller versprochenen Alterslei- stungen und von der Anzahl der geleisteten und eingekauften Beitragsjahre auszugehen. Innerhalb derselben Versicherungseinrichtung muss die Austritts- leistung analog der Einkaufssumme berechnet werden. Aus früheren Vorsorge- verhältnissen eingebrachte und nicht für den Einkauf benötigte Freizügigkeits- leistungen sind verzinst wieder herauszugeben. Die Gesetzgebung regelt die Verzinsung. c. Volle Freizügigkeit soll grundsätzlich zwischen allen Vorsorgeeinrichtungen gegenseitig funktionieren. d. Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung soll möglichst einfach, klar und für den Versicherten nachvollziehbar gestaltet sein. e. Mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen gilt der Grundsatz der vollen Freizügigkeit für alle bestehenden und später abgeschlossenen Vor- sorgeverhältnisse. Der Gesetzgeber kann eine kurze Übergangsfrist festlegen.»
Wohneigentumsförderung durch die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Mit einer Ergänzung von Artikel 3 der Verordnung über die steuerliche Abzugsbe- rechtigung der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) hat der Bundesrat am 18. September 1989 die Möglichkeiten der vorzeitigen Verwendung der in der gebundenen Selbstvorsorge angesparten Gelder erweitert. Nach Artikel 34quater Absatz 6 der Bundesverfassung (BV) fördert der Bund in Zu- sammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge insbesondere durch Massnah- men der Fiskal- und Eigentumspolitik. In diesem Sinn können gemäss Artikel 82 Absatz 1 BVG Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Artikel 82 Absatz 2 BVG ermächtigt den Bundesrat, in Zusammenarbeit mit den Kantonen weitere Vorsorgeformen und die steuerliche Abzugsberechtigung festzulegen. Einen ersten Schritt in dieser Richtung hat der Bundesrat am 13. November 1985 mit dem Erlass der Verordnung über die steuer-
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liche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ge- tan, indem er die Möglichkeit schuf, die auf eine Bankstiftung bzw. eine Versiche- rungseinrichtung einbezahlten Vorsorgebeiträge in einem bestimmten Umfang von den Steuern in Abzug zu bringen. Ein seit langem verfolgtes Anliegen ist es, die Wohneigentumsförderung als zusätz- liches Element der gebundenen, steuerlich privilegierten Selbstvorsorge (Säule 3a) auszubauen. Ein erster, von einer Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge ausgearbeiteter Entwurf für eine selbständige Verord- nung stiess in der Vernehmlassung vor allem bei den Kantonen auf starken Wider- stand wegen der dadurch befürchteten allzugrossen Steuerausfälle. Eine neue Ar- beitsgruppe aus Vertretern des Bundes und der Kantone schuf nun eine diese Be- denken berücksichtigende und vereinfachte Regelung, welche in die bestehende BVV 3 integriert ist und bereits auf den 1. Januar 1990 in Kraft treten kann. Damit wird es den Versicherten der Säule 3a ermöglicht, ihre aufgrund einer Vor- sorgevereinbarung angesparten Kapitalien vor dem eigentlichen Vorsorgefall zum Zwecke der Wohneigentumsförderung einzusetzen. Die Gelder können für den Er- werb von Wohneigentum oder zur Amortisation von Hypothekardarlehen verwen- det werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings während der Erwerbstätigkeit des Versicherten grundsätzlich nur einmal; eine Ausnahme wird zugelassen, wenn er sein bisheriges Wohneigentum veräussert und ein neues erwirbt. Mit dieser vorzei- tigen Leistung erfolgt allerdings unmittelbar die entsprechende Besteuerung, die jedoch verhältnismässig milde ausfällt. Gerade in einer Zeit zunehmender Kosten der Versicherten für ihr Wohneigentum kann diese Förderung eine besondere Wirksamkeit entfalten. Auch steht sie mit den zur Zeit in den eidgenössischen Räten behandelten Massnahmen zum Bodenrecht im Einklang. In der Zweiten Säule wird zur Zeit ebenfalls eine Änderung der Regelung über die Wohneigentumsförderung vorbereitet. Allerdings bedarf eine Verbesserung der heute in der Praxis unbefriedigenden Regelung einer Änderung auf Gesetzesstufe, was erfahrungsgemäss längere Zeit in Anspruch nimmt.
Plenarkonferenz 1989 der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen durfte am 8./9. Juni zur diesjähri- gen Plenarkonferenz nach Pruntrut einladen. Präsident Jean-Marc Kuhn begrüsste als Gäste den Minister für kulturelle und soziale Angelegenheiten des Kantons Jura, Gaston Brahier, den Gemeindepräsidenten von Pruntrut, Jean-Marie Voirol, den neuen Direktor des BSV, Dr. Walter Seiler, dazu weitere Vertreter des Gastkantones, des BSV und anderer auch ausländischer Sozialversicherungen sowie die Altkol- legen. Guy Perrin, Professor für Rechtswissenschaften an der Universität Genf und lang- jähriger Mitarbeiter des Internationalen Arbeitsamtes, hielt im Anschluss an die Ar- beitssitzung der Kassenleiter ein aufschlussreiches Referat über die Entwicklung des Sozialversicherungswesens nach Erstellung des europäischen Binnenmarktes
1992. Der Referent wusste die Zuhörer für die Komplexität des Themas, beispiels-
weise in bezug auf Finanzierungsfragen, zu sensibilisieren, was sich auch in der darauffolgenden Diskussion zeigte.
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Zum Tode von Adeirich Schuler, Direktor des BSV von 1975 bis 1987 Nur zweieinhalb Jahre nach seinem Übertritt in den Ruhestand (ZAK 1987 S. 2) ist Adeirich Schuler am 6. September 1989 verstorben. Von Bundesrat Hürlimann be- rufen, trat Direktor Schuler im Jahre 1975 ein schweres Erbe an: als Folge der schwierigen Finanzlage des Bundes sowie der wirtschaftlichen Rezession waren kurz zuvor die Bundesbeiträge an die AHV und an die Krankenkassen gekürzt wor- den. Im Bereich der Krankenversicherung herrschte zudem Ratlosigkeit, nachdem eine verfassungsmässige Neuordnung im Dezember 1974 vom Schweizervolk ab- gelehnt worden war. In diesem rauhen Klima galt es, das in den besseren Jahren Erreichte zu konsolidieren. Anderseits musste der mit der Verfassungsnovelle von 1972 (Art. 34quater erteilte Auftrag für die auf drei Säulen beruhende Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge eingelöst werden, und zwar zunächst durch die allgemeine Einführung des Pensionskassenobligatoriums. Wie sehr der Zeitgeist dem sozialen Fortschritt hinderlich war, lässt sich anhand der mühseligen Behand- lung der Gesetzesnovelle ermessen: von der Vorlage des Entwurfes (19.12.1975) bis zur parlamentarischen Verabschiedung (25.6.82) verstrichen sechseinhalb Jahre, weitere zweieinhalb Jahre bis zum Inkrafttreten 1985. Allen Widrigkeiten zum Trotz durfte Direktor Schuler am Ende seiner Amtszeit auf einige bedeutsame Errungenschaften zurückblicken: nebst dem BVG war auch das neue Unfallversi- cherungsgesetz in fast fünfjähriger Anstrengung über die parlamentarischen Hür- den gelotst worden (Hauptpunkte: Obligatorium für alle Arbeitnehmer und neue Organisation), und noch unter seiner Ägide konnte die zweite IV- Revision sowie die fünfte EO-Revision unter Dach gebracht werden. Leider war es Adelrich Schuler nicht mehr allzu lange vergönnt, das sozialpolitische Geschehen aus Distanz weiterzuverfolgen und seinen frei gewählten sozialen Ver- pflichtungen nachzukommen. Allzu früh wurde er abberufen. Wir entbieten der Trauerfamilie unser herzliches Beileid. Die Redaktion der ZAK
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Folgende Kassen sind nun ebenfalls mit Telefax zu erreichen: - Ausgleichskasse Tessin (Nr. 21): 092 / 25 8916; - Ausgleichskasse Baumeister (Nr. 66): 01/2588383; - Ausgleichskasse Gewerbe (Nr. 105): 031/46 21 01. Ein Gründerverband der letztgenannten Kasse, der «Verband schweizerische Kun- denmüller», hat seinen Namen geändert in «Verband schweizerischer Lohn-, Roll- und Futtermühlen». Die Ausgleichskasse Grosshandel (Nr. 71) hat eine neue Telefonnummer erhalten: 061/711 51 51; auch ihre Telefaxnummer hat geändert: 061 / 71136 31.
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Gerichtsentscheide AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen Urteil des EVG vom 23. Juni 1989 i.Sa. C . S.
Art. 3 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 AHVG; Art. 28b1-9 AHVV. - Definition der selbständigen Erwerbstätigkeit und Kriterien zur Ab- grenzung von Nichterwerbstätigkeit (Erw. 9); -ob ein Versicherter selbständig erwerbstätig ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten (Erw. 8, 9b und 4b) und nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (Erw. 6e); -selbständige Erwerbstätigkeit beginnt nicht erst dann, wenn Ein- künfte erzielt werden (Erw. 4 und 5), sondern sobald sie im Wirt- schaftsverkehr als solche wahrnehmbar wird (Erw. 9c und 10a); - Selbständigerwerbende, welche die Einkommensgrenze nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG nicht erreichen, gelten nicht als Nichterwerbs- tätige gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG (Erw. 5b und 6); -Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bs AHVV erfasst auch die Selbständigerwerbenden (Erw. 8); - Begriff der dauernd vollen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 3AHVG und Art. 28 bis AHVV (Erw. lod).
Nachdem die Ausgleichskasse für die Zeit ab dem 1. November 1982 bis Ende
1985 von C.S. vorerst unter dem Beitragsstatus eines Selbständigerwerbenden
Minimalbeiträge erhoben hatte (Verfügungen vom 6. Dezember 1983 und 15. März 1984), qualifzierte sie ihn nach Eingang einer Steuermeldung vom 25. Oktober 1986 rückwirkend als Nichterwerbstätigen und setzte mit Verfü- gungen vom 14. Januar 1987 seine persönlichen Beiträge für die Jahre 1983 bis 1985 nach Massgabe des Vermögens mit 10000 Franken pro Kalenderjahr fest. Hiegegen führte C.S. Beschwerde mit dem Antrag, er sei beitragsrechtlich als Selbständigerwerbender einzustufen, der nur den minimalen Jahresbeitrag schulde. Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde erhebt er Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG. Dieses heisst teilweise gut. Aus den Erwägungen:
3. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Ausgleichskasse den Beschwerde-
führer für die Jahre 1983 bis 1985 beitragsrechtlich zu Recht als Nichter- werbstätigen erfasst hat oder ihn richtigerweise als Selbständigerwerbenden hätte qualifizieren müssen. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass ihn die Steuerbehörde für die fraglichen Jahre als Selbständigerwerbenden anerkannt
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habe, was für die Ausgleichskasse aufgrund von Art. 23 Abs. 4 AHVV verbind- lich sei. Die Ausgleichskassen und der Sozialversicherungsrichter sind indes praxisgemäss an die im Steuerverfahren getroffene Qualifikation eines Steuer- subjekts als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger grundsätzlich nicht ge- bunden (BGE 110V 370, ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a; BGE 102V 31, ZAK 1976 S.265 Erw. 3b; ZAK 1987 S.417 Erw. 3a mit Hinweisen); die Bindung gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV beschränkt sich auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals (BGE 110V 370, ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a und BGE 11OV86, ZAK 1985S.44 Erw. 4; BGE 1O2V31,ZAK
1976 S.265 Erw. 3b mit Hinweisen).
4a. Verwaltung und Vorinstanz haben angenommen, es könne so lange nicht auf selbständige Erwerbstätigkeit erkannt werden, als ein Beitragspflichtiger mit seiner Tätigkeit keine Einkünfte erziele. Sie leiten ihre Auffassung primär aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 AHVG sowie Art. 9 AHVG ab. Diese Vorschriften umschreiben jedoch nicht die Kriterien, nach welchen Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit zu definieren ist, sondern regeln lediglich, wie die ge- schuldeten Beiträge zu berechnen sind und unter welchen Voraussetzungen erzielte Einkünfte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht massgebenden Lohn darstellen. Es ist nicht ersichtlich, wie aus diesen Bestim- mungen über den Beitragsbezug mit der Vorinstanz begründeterweise ge- schlossen werden könnte, dass auf Nichterwerbstätigkeitzu erkennen ist, wenn keine Einkünfte ausgewiesen sind, auf welchen Beiträge erhoben oder von de- nen wenigstens Gewinnungskosten oder Verluste abgezogen werden können. b. Die Verwaltung weist sodann unter Berufung auf ZAK 1976 S. 85 Erw. 2 dar- auf hin, dass Beiträge auf Erwerbseinkommen praxisgemäss erst im Zeitpunkt der Realisierung des Einkommens geschuldet werden, und zwar unabhängig davon, wann die Tätigkeit ausgeübt worden ist (siehe auch die in BGE 111 V 166, ZAK 1986S. 123 Erw. 4a wiedergegebene Judikatur sowie ZAK 1985 S. 43 Erw. 3a). Demzufolge könne erst dann auf Erwerbstätigkeit erkannt werden, wenn mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt werde; der Zeitpunkt der Tä- tigkeit sei daher beitragsrechtlich von sekundärer Bedeutung. Mit dieser Argumentation unterlässt die Verwaltung die notwendige Unter- scheidung zwischen der Entstehung der Beitragspflicht einerseits und dem Bei- tragsbezug anderseits. Das EVG hat wiederholt festgestellt, dass die von der Verwaltung zitierte Rechtsprechung lediglich den Beitragsbezug betrifft, d.h. die Frage, in welchem Zeitpunkt die Beiträge vom massgebenden Erwerbsein- kommen zu entrichten sind. Davon zu unterscheiden ist die logisch vorange- hende Frage der Beitragspflicht als solcher. Nach der Rechtsprechung beruht die Beitragspflicht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen Versicherteneigenschaft und Erwerbstätig- -
keit oder Nichterwerbstätigkeit - eingetreten sind. Ob ein Versicherter dabei dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitserwerb (Art. 10
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Abs. 1 Satz 2 AHVG) und von bestimmtem Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG i.Verb. m. Art. 28bts AHVV) ausübte oder nicht. Massgebend für die Bei- tragspflicht Erwerbstätiger sind somit die tatsächlichen Verhältnisse im Zeit- punkt der Ausübung der Erwerbstätigkeit. Zwischen dem Realisierungsprinzip und der Beitragspflicht ist deshalb keine notwendige Verknüpfung gegeben (BGE 111 V 166, ZAK 1986 S.123 Erw. 4a mit Hinweisen; ZAK 1985 S.43; diese Praxis gilt auch für selbständige Erwerbstätigkeit: nicht veröffentlichte Urteile D.P vom 26. März 1987, S.M. vom 5. Februar 1987 und S.W. vom 3Ap- ril 1986, W.0e- B. vom 26. September 1984). Ein Beitragspflichtiger kann dem- zufolge entgegen der Auffassung der Verwaltung schon vor dem Eingang der ersten Einkünfte den Status eines Selbständigerwerbenden haben und ent- sprechend beitragspflichtig werden. c. Die Verwaltung verweist ferner auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Erfindern (ZAK 1982 S.183, 1967 S.46 Erw. 2 und ZAK 1961 S.310), bei welchen erst auf Erwerbstätigkeit geschlossen werde, wenn der Versicherte mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt habe (siehe auch BGE 97 V 29, ZAK
1971 S.499; EVGE 1969 S.205; EVGE 1966 S.158, ZAK 1967 S.45, und
EVGE 1966 S.206, ZAK 1967 S.331; ZAK 1985 S.614 Erw. 3 und 1979S.74 Erw. 1). In diesen Fällen ging es jedoch nicht um die Frage, ab welchem Zeit- punkt dem Erfinder der Status eines Erwerbstätigen zukam, sondern um die Qualifizierung erzielter Entschädigungen und Honorare für Erfindungen als Er- werbseinkommen oder Kapitalertrag. Diesen Urteilen kann daher für die hier zu beantwortende Rechtsfrage keine präjudizielle Wirkung zuerkannt werden. 5a. Verwaltung und Vorinstanz haben im weiteren ihre Auffassung—ein Versi- cherter sei so lange nicht Erwerbstätiger, als er kein Erwerbseinkommen erziele, das der Beitragsbemessung gemäss Art. 5 Abs. 2 oder Art. 9 AHVG zugrunde gelegt werden könnte— sinngemäss aus Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG abgeleitet. Danach werden Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Ein- schluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als den Minimalbeitrag entrichten, als Nichterwerbstätige definiert. - Der gesetzgeberische Wille, die beitrags- rechtliche Erfassung als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger danach zu entscheiden, ob der Versicherte auf dem Arbeitserwerb Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages erbringt, ist entstehungsgeschichtlich eindeutig dokumen- tiert. In den frühesten Materialien zu Art. 10 Abs. 1 AHVG werden als Nichter- werbstätige diejenigen Personen bezeichnet, die keine Beiträge entrichten müs- sen, weil sie keine Erwerbseinkünfte erzielen, oder die, weil ihre Erwerbsein- künfte ganz unbedeutend sind, nur weniger als die Minimalbeiträge zu entrich- ten hätten. Als Nichterwerbstätige galten demgemäss die natürlichen Personen ohne Erwerbseinkünfte sowie natürliche Personen, deren aufgrund ihrer Er- werbstätigkeit errechneter Jahresbeitrag den Betrag des M indestbeitrags nicht erreicht (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945, S. 48f.; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV vom 24. Mai 1946/BBI 1946 11 523). Nach- dem sich das EVG dieser Auffassung nicht angeschlossen hatte (EVGE 1950
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S. 110, ZAK 1950 S.490), schlug der Bundesrat in seiner Botschaft zur zweiten AHV-Revision (Bundesgesetz vom 30. September 1953) im Sinne einer Rück- kehr zur Konzeption der bundesrätlichen Botschaft vom 24. Mai 1946 vor, von der Rechtsprechung abzuweichen und Versicherte, die auf dem Erwerbsein- kommen Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichten, ge- nerell als Erwerbstätige einzustufen (Botschaft des Bundesrates zur 2. AHV- Revision/BBI 195311 115ff.; siehe auch Protokoll der Kommission des Stände- rates zur Sitzung vom 20. August 1953, Votum Binswanger, S. 17). b. Unzutreffend ist indes, wenn aus dem Gesagten gefolgert wird, dass in An- wendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG auch der Selbständigerwerbende, der kein beitragspflichtiges Einkommen erzielt oder auf dem Erwerbseinkom- men tiefere Beiträge als den Minimalbeitrag zu bezahlen hat, als Nichterwerbs- tätiger Beiträge aufgrund seines Vermögens oder eines allfälligen Rentenein- kommens zu leisten habe. Dieser Schluss lässt sich, wie im folgenden aufzuzei- gen ist, mit Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG nicht vereinbaren. Danach ist der Min- destbeitrag zu entrichten, wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit 4200 Franken oder weniger (bzw. 5100 Franken ab 1. Januar 1982 und 6100 Franken abl.Janaur1986) im Jahr beträgt. 6a. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG erfasst nach dem gesetzlichen Text auch die Selbständigerwerbenden. Vom blossen Wortlaut her gesehen ergibt sich daher ein Widerspruch zur gesetzlichen Aussage in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG. In der Vernehmlassung zu der ZAK 1987 S.417 zugrunde liegenden Verwaltungsge- richtsbeschwerde hatte das BSV die Auffassung vertreten, dass zwischen Art.
10 Abs. 1 Satz 2 und Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG nur ein scheinbarer Wider-
spruch bestehe, indem die erstgenannte Bestimmung trotz ihres umfassenden Wortlauts nur auf Unselbständigerwerbende anwenbar sei. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. b. Der bundesrätliche Vorschlag für die Neufassung von Art. 10 Abs. 1 AHVG, der im Rahmen der zweiten AHV- Revision (AS 1954/211) unverändert zum Gesetz erhoben wurde, lautete wie folgt: «Versicherte, die während eines Kalenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weniger als 12 Franken gemäss den Artikeln 5,6 und 8 zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkom- men je nach den sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 12-600 Franken im Jahr. Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Bemessung der Beiträge.» Diese Fassung von Art. 10 Abs. 1 AHVG blieb in dieser Form bis zur neunten AHV-Revision (Bundesgesetz vom 24. Juni 1977; AS 1978/391) in Kraft. Im Zuge der neunten AHV- Revision erhielt Art. 10 Abs. 1 AHVG die noch heute gültige Gestalt. Der bisherige Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG wurde dabei redak- tionell umgestaltet, indem die betreffende Aussage in anderer Umschreibung in die Sätze 1 und 2 des neuen Art. 10 Abs. 1 AHVG aufgenommen wurde. Hinweise, dass mit diesen Sätzen 1 und 2 der neuen Bestimmung mehr oder anderes zum Ausdruck gebracht werden wollte, als der bisherige Art. 10 Abs. 1
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Satz 1 AHVG enthielt, lassen sich nicht finden (siehe auch Botschaft des Bun- desrates zur 9. AHV-Revision/BBl 1976 III 27 und 53). Der heutige Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG ist demzufolge nicht versehentlich oder zufällig so umfas- send formuliert, dass darunter auch die Selbständigerwerbenden fallen; denn schon der frühere Art. 10 Abs. 1 AHVG, der nach dem Gesagten im Zuge der neunten AHV- Revision ohne inhaltliche Änderung bloss auf eine neue Formel gebracht werden wollte, erwähnte mit dem Hinweis auf Art. 8 AHVG diese Ka- tegorie von Beitragspflichtigen. Der Miteinbezug der Selbständigerwerbenden im früheren Art. 10 Abs. 1 und heutigen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG lässt sich sachlich begründen, wobei allerdings die genannten Bestimmungen den Normgehalt textlich nur unzurei- chend zum Ausdruck bringen. Mit dem im Rahmen der zweiten AHV-Revision neu konzipierten Art. 10 Abs. 1 AHVG wollte der Gesetzgeber das Prinzip verankern, dass der Beitragserhebung auf dem Erwerbseinkommen die Priorität zukommt, während die Erfassung als Nichterwerbstätiger nur subsidiär zur Anwendung gelangen sollte (Botschaft des Bundesrates zur 2. AHV-Revision/BBI 195311 115f.; siehe auch Protokoll der Kommission des Ständerates zur Sitzung vom 20. August 1953, Votum Sa- xer, S. 16). Ein Versicherter mit Beiträgen auf dem Erwerbseinkommen in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr war nach den gesetzgeberischen Inten- tionen stets als Erwerbstätiger zu erfassen (siehe Erw. 6a hievor), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt bzw. darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu entrichten hätte. Der Umstand, dass dadurch ein Versicherter mit sporadischer oder fingierter Er- werbstätigkeit einer höheren Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger entgehen konnte, wurde bewusst in Kauf genommen (Botschaft des Bunderates zur 2. AHV- Revision/ BBI 1953 11116; Protokoll der Kommission des Ständerates zur Sitzung vom 20. August 1953, 515ff.; siehe auch Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945, S. 48f.; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV vom 24. Mai 1946/BBl 1946 11 397). Mit dem damaligen Art. 10 Abs. 1 AHVG wollte somit der Grundsatz durchgesetzt werden, dass bei allen Versicherten -
und demzufolge auch bei den Selbständigerwerbenden das Kriterium, nach -
welchem sich beitragsrechtlich die Qualifikation als Erwerbstätiger oder Nicht- erwerbstätiger bestimmt, darin bestehen soll, ob der Versicherte auf dem Ar- beitserwerb Beiträge zu leisten hat, die mindestens den Betrag des Minimal- betrages erreichen. Das war und ist allerdings nicht unmittelbar, sondern damals wie heute nur durch Umkehrschluss aus dem gesetzlichen Wortlaut in Verbin- dung mit den Materialien erkennbar. Unter diesem Blickwinkel erweisen sich die Erwähnung von Art. 8 AHVG in der früheren Fassung von Art. 10 Abs. 1 AHVG (2. AHV-Revision) und die Wahl eines umfassenden Wortlauts im heutigen Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG als durchaus folgerichtig. Dem Bundesamt ist dagegen beizupflichten, soweit es um die Definition des Status als Nichterwerbstätiger geht. Art. 10 Abs. 1 Satz 2 verankert den
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Grundsatz, dass jene Erwerbstätigen Beiträge als Nichterwerbstätige schulden, die während eines Kalenderjahres keine, oder zusammen mit allfälligen Arbeit- gebern, Beiträge von weniger als 168 Franken vom Erwerbseinkommen zu be- zahlen haben. Hiebei handelt es sich jedoch nur um Erwerbstätige, die der Bei- tragspflicht nach sozialen Verhältnissen gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG unterstellt werden sollen. Davon ausgenommen sind kraft Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG die Selbständigerwerbenden mit den dort genannten Einkommensver- hältnissen, was im Rahmen der Revisionen von Art. 10 Abs. 1 AHVG nie in Ab- rede gestellt oder bezweifelt wurde. Vielmehr wird in der Botschaft des Bun- desrates zur neunten AHV- Revision (BBI 1976 III 25) ausdrücklich bestätigt, dass Selbständigerwerbende mit keinem oder geringem Erwerbseinkommen nur einen festen Betrag, das heisst den Mindestbeitrag, zu entrichten haben. Soweit es sich um eine im wesentlichen volle und dauernde Erwerbstätigkeit handelt, ist diese Sonderstellung des Selbständigerwerbenden denn auch sachlich gerechtfertigt, weil in einem solchen Fall offenkundig nicht von Nichterwerbstätigkeit gesprochen und dem Selbständigerwerbenden auch nicht zugemutet werden kann, bei schlechtem Geschäftsgang Beiträge auf sei- nem Vermögen oder allfälligen Renteneinkommen zu bezahlen. e. Aus dem Gesagten folgt, dass ein Versicherter, der sich als Selbständiger- werbenden bezeichnet, aber keine Erwerbseinkünfte oder Geschäftsverluste verzeichnet, entgegen der Auffassung von Verwaltung und Vorinstanz nicht mit dem blossen Hinweis auf fehlendes beitragspflichtiges Einkommen als Nichterwerbstätiger qualifiziert werden darf. Ob ein Versicherter überhaupt er- werbstätig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG ist, beurteilt sich nicht in Funktion der Beitragshöhe gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG, sondern nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. 7a. In EVGE 1950 S. 110 (ZAK 1950 S.490) erkannte das EVG, zur Beitrags- leistung als Nichterwerbstätige (die nicht zu den Personen gemäss dem da- mals geltenden Art. 10 Abs. 2 und 3 AHVG gehörten) seien diejenigen Versi- cherten heranzuziehen, deren «soziale Verhältnisse)) bzw. deren wirtschaftliche Existenz sich offenkundig überwiegend auf ökonomische Werte gründet, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätigkeit zufliessen, nämlich aus Kapi- taleigentum bzw. Rentenberechtigung. Massgebend sei demnach, was den Versicherten nach seiner ganzen wirtschaftlichen Stellung charakterisiere. Für die besagte Abgrenzung sei massgebend, ob ein Versicherter aufgrund seines Erwerbseinkommens erheblich geringere Beiträge bezahlen würde als nach Massgabe seines Vermögens bzw. Renteneinkommens (sog. Schwerge- wichtstheorie). b. Die Ausgleichskasse und das BSV berufen sich auf diese Praxis, um den Beschwerdeführer als Nichterwerbstätigen zu qualifizieren. Indes ist zu beach- ten, dass sich diese Rechtsprechung gegen die in den ersten Jahren der AHV geübte Praxis richtete, die beitragsrechtliche Abgrenzung zwischen Erwerbs- tätigen und Nichterwerbstätigen danach vorzunehmen, ob der Versicherte während mindestens der Hälfte des Jahres Beiträge auf Erwerbseinkommen
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entrichtet, einen bestimmten Arbeitserwerb erzielt oder als Erwerbstätiger gewisse minimale Beitragsleistungen erbracht hatte. Mit der zweiten AHV-Re- vision ist jedoch der Grundsatz verankert worden, dass das Kriterium, nach welchem sich beitragsrechtlich die Qualifikation als Erwerbstätiger oder Nicht- erwerbstätiger bestimmt, darin bestehen soll, ob der Versicherte auf dem Ar- beitserwerb Beiträge zu leisten hat, die mindestens den Betrag des Minimalbei- trages erreichen (siehe Erw. 6c hievor). Die genannte Rechtsprechung erweist sich damit grundsätzlich als überholt, nicht zuletzt auch deshalb, weil der heu- tige Art. 10 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 28bis AHVV die praktische Be- deutung des Abgrenzungskriteriums gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG relati- viert bzw. die damit verknüpfte Problematik wesentlich entschärft hat. Aufgrund von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28bs AHVV ist nunmehr entscheidend, ob der Versicherte dauernd voll erwerbstätig war und gegebenenfalls auf dem Arbeitserwerb die für die Einstufung als Erwerbstätiger notwendigen Beiträge bezahlt, bzw. ob mit den Beiträgen auf dem Erwerbseinkommen der Grenzbe- trag gemäss Art. 28bis AHVV erreicht wird, wenn der Versicherte nicht dauernd voll erwerbstätig war. Nicht mehr massgebend ist dagegen, aus welcher Quelle er seine Existenzmittel schöpft. Insoweit ZAK 1987 S.418 Erw. 4a diesen Ge- sichtspunkten nicht Rechnung trägt, kann daran nicht festgehalten werden.
8. Das BSV geht zu Recht und in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung
(ZAK 1987 S. 417 und 1986 S. 514) davon aus, dass Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis AHVV auch für Selbständigerwerbende gilt. Auf- grund von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG hätte wie das schon bei der früheren -
Fassung von Art. 10 Abs. 1 AHVG zutraf (siehe Erw. 6c hievor) die Beitrags- -
pflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden können. Mit Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG wollte der Gesetzgeber dem Bundesrat die Möglichkeit einräu- men, solche Missbräuche zu verhindern (ZAK 1984 S.485 Erw. 2b; Protokoll der Kommission des Nationalrates zur Sitzung vom 14./15. Februar 1977, An- trag und Votum Mugny, S. 25f.). Diese Massnahme ist bei Unselbständig- und Selbständigerwerbenden in gleichem Masse geboten, und entsprechend finden sich in Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG und in den Materialien keine Hinweise, dass Selbständigerwerbende hievon ausgenommen werden sollten. Der teilweise missverständliche Wortlaut von Art. 28bis AHVV nimmt diese Kategorie von Bei- tragspflichtigen ebenfalls nicht aus. Den Selbständigerwerbenden kann schliesslich auch aufgrund von Art. 8 Abs. 2 Satz 1 AHVG keine Sonderstellung eingeräumt werden. Mit dieser Vorschrift wird bezweckt, dass dem Selbständi- gerwerbenden, der in einem Geschäftsjahr nur ein ganz niedriges Einkommen erzielt oder gar mit Verlust arbeitet, trotzdem ein volles Beitragsjahr angerechnet werden kann (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV vom 24. Mai 1946/1313I 1946 II 522; Botschaft des Bundesrates zur 9. AHV-Revision; BBI 1976 111 25). Dieses Ziel kann indes mit der Beitrags- leistung nach Art. 28bis AHVV gleichermassen und überdies im Einklang mit den sozialen Verhältnissen des Versicherten erreicht werden.
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9a. Selbständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitrags- pflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorgani- sation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren In- anspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistun- gen abgegolten werden (für die Umschreibungen im Steuerrecht siehe Cagia- nut/Höhn, Unternehmenssteuerrecht, S. 54ff.; Höhn, Steuerrecht, S. 164; Rei- mann/Zuppinger/Schärer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band 1963, § 19 lit. b N. 1 bis 3; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 1983, § 19 lit. b N. 1 bis 3; Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer, 2. Aufl., N45 zu Art. 21; Waibel, Die Ermessens- einschätzung bei Selbständigerwerbenden, Diss. St. Gallen, S. 3ff.). Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit kann anerkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonstwie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (ZAK 1987 S.418 Erw. 3b; Cagianut/Höhn, a.a.O., S.59; Waibel, a.a.O., S.9; Gruber, Handkommentar zum bernischen Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern, N 7 zu Art. 27). Für die Ab- grenzung solcher Tätigkeitsformen von selbständiger Erwerbstätigkeit kommt der Erwerbsabsicht im Sinne der oben genannten Zielsetzung entscheidende Bedeutung zu (siehe das in diesem Punkt zu präzisierende Urteil in ZAK 1987 S.418 Erw. 3b; Höhn, a.a.O., S.188 mit Hinweisen). In Sonderfällen kann sub- jektiv eine Erwerbsabsicht fehlen oder einem Erwerb keine persönliche Ge- winnabsicht zugrunde liegen, wie das etwa bei religiösen, ideellen oder ge- meinnützigen Zielsetzungen vorkommen kann (vgl. EVGE 1953 S.32f., ZAK
1953 S.219, und EVGE 1950 S.32, ZAK 1950 S.117; siehe auch EVGE 1949
S. 172, ZAK 1949 S.407). Anderseits genügt es für sich allein noch nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirt- schaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeich- nend sind, auch nachgewiesen sein (ZAK 1987 S.418 Erw. 3c). Auch unter dem Blickwinkel dieser Grundsätze beginnt selbständige Er- werbstätigkeit nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften; denn es ist durchaus möglich, dass eine Betätigung, die im übrigen alle Merkmale selbständiger Er- werbstätigkeit erfüllt, unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt. Es wäre kaum verständlich, wenn beispielsweise ein Beitragspflichtiger, der zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit während längerer Zeit in grossem Um- fang eigene oder fremde Arbeitskräfte einsetzt und erhebliche finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln, bis zum Fliessen der ersten Einkünfte als Nichterwerbstätiger zu gelten hätte. Werden keine Einkünfte erzielt, kann das allerdings ein deutlicher Hinweis da- für sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist
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(ZAK 1987 S. 418 Erw. 3c und 4a). Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätig- keit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren be- ruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeu- gen und die betreffende Tätigkeit aufgeben. So hat das EVG in ZAK 1987 S.418 Erw. 4a erkannt, dass nach 10 bis 15 Jahren ohne jegliche betriebliche Einkünfte offensichtlich nicht mehr Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Im weiteren hat das EVG entschieden, dass ein Selbständigerwerbender Architekt, der während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielte, nicht überzeugend behaupten kann, dauernd voll erwerbstätig gewesen zu sein (ZAK 1986 S. 514f.).
10a. Der Beginn selbständiger Erwerbstätigkeit lässt sich unter Umständen nicht leicht feststellen. Immerhin kann gesagt werden, dass selbständige Er- werbstätigkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn sie als solche im Wirtschaftsver- kehr wahrnehmbar wird (siehe Cagianut/Höhn, a.a.O., S.54). Unter diesem Blickwinkel ist es entgegen der Auffassung der Vorinstanz durchaus relevant, ob ein Beitragspflichtiger im Hinblick auf die Erzielung von Erwerbseinkom- men Arbeit geleistet, ein eigenes Büro eröffnet, Personal angestellt und Inve- stitionen getätigt hat.
Der Beschwerdeführer hatte sich nach seinem Austritt bei der Bank G. für seine künftige selbständige Erwerbstätigkeit zum Ziel gesetzt, Investoren mit Hilfe der technischen Analyse von Aktien- und Warenmärkten zu beraten. Selbständige Erwerbstätigkeit mit dieser Zielsetzung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem diese besonderen Dienstleistungen potentiellen Kun- den angeboten werden. Damit tritt die Aufnahme selbständiger Erwerbstätig- keit als Anlageberater nach aussen in Erscheinung und wird als solche im Wirt- schaftsverkehr wahrnehmbar.
Für die Realisierung der genannten Beratertätigkeit suchte der Beschwer- deführer einen kompetenten Partner, weil ihm selber die notwendige umfas- sende Kenntnis der technischen Analyse noch fehlte. Die anfänglich geplante Gründung einer Gesellschaft mit R. und N. kam nicht zustande, ebensowenig eine Zusammenarbeit mit einer deutschen Gruppe. Auch das Vorhaben, ge- meinsam mit H. die Vermögensverwaltung mittels der neu zu entwickelnden Analyse auszubauen, wurde nicht verwirklicht. Im November 1982 nahm der Beschwerdeführer Kontakt mit Firmen in den USA auf, um sie für eine Zusam- menarbeit im Bereich der technischen Analysen zu gewinnen, was jedoch ebenfalls nicht zum Abschluss gedieh. Im Februar bis Mai 1983 wurden Ge- spräche mit der Firma H. geführt, welche in eine gemeinsame Unternehmung ihr Wissen im Währungs- und Edelmetallbereich einbringen sollte, während der Beschwerdeführer sein Computerprogramm zur Verfügung zu stellen und die Kunden zu betreuen haben würde. Daneben besuchte der Beschwerdefüh- rer in den USA verschiedene Seminare, um seine Kenntnisse in der technischen
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Finanzmarktanalyse zu erweitern und Kontakte mit namhaften Vertretern dieses Fachbereichs zu knüpfen. An der Seriosität dieser Tätigkeit kann ebensowenig gezweifelt werden wie an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer damit eine künftige Erwerbsquelle schaffen und nicht bloss irgendeiner Liebhaberei frönen wollte. Aus den vor- liegenden Akten ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass er bis zu diesem Zeitpunkt bereits Investoren beraten oder solchen Interessenten seine Dienste als Finanz- und Anlageberater angeboten oder auch nur angekündigt hätte. Die gegenteilige Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist durch nichts bewiesen. Vielmehr ging es in dieser ersten Phase darum, einer- seits einen geeigneten Geschäftspartner zu finden und anderseits die fachli- chen Kenntnisse in der technischen Analyse von Aktien- und Warenmärkten zu vervollständigen, um diese Spezialität der Kundenberatung und -betreuung Interessenten überhaupt kompetent und marktgerecht anbieten zu können. Damit ist nach den oben dargelegten Kriterien noch nicht Erwerbstätigkeit als Finanz- und Anlageberater gegeben, da es sich lediglich um Vorkehren im Hin- blick auf die Aufnahme einer künftigen selbständigen Erwerbstätigkeit han- delte. Zwar können gewisse Vorbereitungshandlungen im Vorfeld einer Be- triebsaufnahme unter Umständen durchaus bereits unter den Tatbestand der Erwerbstätigkeit fallen. Da es aber bei dem zuvor unselbstandigerwerbenden Beschwerdeführer im wesentlichen erst um die Suche und Evaluation von Ge- schäftspartnern und die Erlangung notwendiger persönlicher Fachkenntnisse ging, um das teilweise noch zu entwickelnde Produkt auf dem Markt anbieten zu können, liegt trotz der Ausrichtung auf ein künftiges selbständiges Finanz- beratungsunternehmen und trotz des Einsatzes von Arbeitsleistung und finan- ziellen Mitteln noch nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des Beitragsrechts vor. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird hiezu eingewendet, der Be- schwerdeführer habe als langjähriger Finanz- und Anlageberater für die von ihm geplante neue Dienstleistung über ausreichendes Fachwissen verfügt. Das mag für die herkömmliche Finanz- und Anlageberatung zutreffen, ist aber für die technische Analyse von Aktien- und Warenmärkten aktenwidrig. Nach den eigenen Angaben im Memorandum vom 29. Mai 1985 verfügte der Beschwer- deführer in diesem Bereich nicht über die erforderlichen umfassenden Fach- kenntnisse und suchte er gerade deshalb einen kompetenten Partner. Ferner belegen die Teilnahme an zahlreichen Seminarien und die von ihm dazu abge- gebenen Begründungen unmissverständlich, dass sein Wissen vor dem prakti- schen Einsatz noch der Vertiefung und Erweiterung bedurfte.
d. Im Sommer 1983 liess sich die Zusammenarbeit mit der Firma H. im Rah- men eines Pilotprojektes soweit an, dass das vom Beschwerdeführer geschaf- fene Beratungsmodell ersten Kunden angeboten werden konnte. Gleichzeitig stellte er eine eigene vollamtliche Sekretärin an. Damit sind ab Sommer 1983 die Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeit gegeben, indem der Beschwerde- führer in dieser Phase im Wirtschaftsverkehr erstmals als selbständiger Finanz- und Anlageberater auftrat. Das Vorhaben musste jedoch anfangs 1984 aufge-
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geben werden, weil der Mitarbeiter der Firma H. im Umgang mit Grossfirmen angeblich wenig Geschick bewies und weil sich das Pilotprojekt des Be- schwerdeführers nicht bewahrt hatte. Indes stellt sich die Frage, ob ab Sommer 1983 bis Ende dieses Jahres von vol- ler Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG und Art. 28 bis AHVV gesprochen werden kann. Volle Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Be- stimmungen liegt in der Regel vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach der von der Rechtsprechung geschützten Ver- waltungspraxis, wenn der Beitragspflichtige nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (Rz 225e der bis 31. Dezember 1987 gülti- gen Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen/WSN; Rz 2009 der ab 1Januar 1988 gültigen WSN; nicht veröffentlichtes Urteil R. vom 3. Oktober 1985). Es liegt in der Natur der Sache, dass sich der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit bei Selbständiger- werbenden häufig nicht zuverlässig feststellen lässt. Überdies ist zu bedenken, dass das mögliche Mass der Erwerbstätigkeit nicht immer vom Versicherten bestimmt werden kann, sondern wesentlich auch vom Markt abhängt. Im vor- liegenden Fall bieten indes die Akten genügend Anhaltspunkte dafür, dass die im Sommer 1983 aufgenommene Beratungstätigkeit nur von verhältnismässig bescheidenem Umfang war und ohne Zweifel nicht die halbe übliche Arbeits- zeit eines selbständigen Finanz- und Anlageberaters beansprucht haben dürfte. Dafür spricht insbesondere, dass die Aktivitäten in diesem Zeitraum vorwiegend den Charakter einer ersten praktischen Erprobung des neuen Be- ratungssystems aufwiesen, so dass sie sich in einem engen Rahmen gehalten haben dürften. e. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit von an- fangs 1983 bis Sommer 1983 beitragsrechtlich als Nichterwerbstätiger einzu- stufen und hernach bis Ende 1983 als nicht dauernd voll Erwerbstätiger ohne Erwerbseinkommen einem Nichterwerbstätigen gleichzustellen ist. Die das Beitragsjahr 1983 betreffende Kassenverfügung vom 14. Januar 1987 erweist sich daher als rechtmässig. ha. Für die Zeit von anfangs 1984 bis September 1985 ist keine konkrete Fi- nanz- und Anlageberatung oder entsprechende Kundenwerbung ausgewiesen (was der Beschwerdeführer ohne Zweifel belegt hätte, wenn solche stattge- funden hätte). Daher kann für diese Zeit nicht selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Finanz- und Anlageberater angenommen werden. b. Wenngleich für diese Periode keine Erwerbstätigkeit als Finanz- und Anla- geberater vorliegt, so ist dem Beschwerdeführer dennoch der beitragsrecht- liche Status eines Selbständigerwerbenden zuzuerkennen, allerdings in ande- rer beruflicher Eigenschaft. Nach dem Scheitern der Zusammenarbeit mit der Firma H. entschloss sich der Beschwerdeführer, die Forschung auf dem Gebiet der technischen Analysen von Aktien- und Warenmärkten selbständig voran- zutreiben. Er bezog zu diesem Zweck grössere Büroräumlichkeiten, um den für
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die technischen Einrichtungen notwendigen Raum zu schaffen, tätigte grosse Investitionen für die Datenbeschaffung und stellte qualifiziertes Personal an. Da die Entwicklung eines fundierten Analysemodells für das Börsengeschehen langwierige und umfangreiche Arbeiten erfordert, bis es sich im praktischen Einsatz bewährt, ist es durchaus glaubhaft, dass er in den Jahren 1984 bis
1985 im wesentlichen voll an diesem Projekt arbeitete. Hiebei handelte es sich
ohne Zweifel um eine berufliche Tätigkeit, indem es um die Schaffung eines Produktes ging, das marktwirtschaftlich genutzt werden sollte, sobald es tech- nisch genügend ausgereift sein würde. Eine Tätigkeit dieser Zielsetzung in Ver- bindung mit finanziellen Investitionen und Aufwendungen in der Grössenord- nung von 190000 Franken für das Jahr 1984 und 240000 Franken für 1985 hat eindeutig erwerblichen Charakter. Gegen die Annahme einer bloss hobby- mässigen Pflege persönlicher Neigungen spricht nicht nur die genannte Ziel- setzung, sondern auch die Tatsache, dass der ausgewiesene Aufwand für eine Liebhaberei selbst bei den guten Vermögensverhältnissen des Beschwerde- führes unverhältnismässig hoch gewesen wäre. Er ist demnach beitragsrecht- lich gleich zu behandeln wie der in Erwägung 9c hievor erwähnte Unterneh- mer, der zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft einsetzt und erhebliche finanzielle Mittel investiert, um ein Produkt zur Marktreife zu entwickeln.
c. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1984 und 1985 als Selbständigerwerbender zu qualifizieren ist. Nach dem Gesagten darf ferner 28bis auf dauernde volle Erwerbstätigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. AHVV erkannt werden. Die Verwaltung hatte deshalb mit ihrer Verfügung vom 15. März 1984 für die Jahre 1984 und 1985 zu Recht nur den Mindestbeitrag gemäss Art. 8 Abs. 2 AHVG erhoben. Die Verfügungen vom 14. Januar 1987 betreffend die Beitragsjahre 1984 und 1985 sind aufzuheben.
AHV. Beitragspflicht der Studenten Urteil des EVG vom 30. Mai 1989 i.Sa. H.E.
Art. 10 Abs. 2AHVG. Studenten gemäss Art. 10 Abs. 2AHVG haben nur den Mindestbeitrag zu leisten; sie können beitragsrechtlich nicht nach Art. 10 Abs. 1 AHVG erfasst werden (Erw. 4-6). Zum Begriff des Studenten nach Art. 10 Abs. 2 AHVG (Erw. 7).
Der 1954 geborene H.E. bezahlte im Jahre 1974 Beiträge auf einem Einkom- men von 4500 Franken. In den Jahren 1975 bis 1979 entrichtete er mit einer Ausnahme Beiträge als nichterwerbstätiger Student mittels Beitragsmarken. In den folgenden zwei Jahren erzielte er Löhne von je etwa 30000 Franken. Ab Oktober 1981 bis April 1983 absolvierte er beim Institut 1. eine Ausbildung zum Personalassistenten, von Mai 1983 bis November 1985 einen Manage-
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ment-Lehrgang. In den Monaten Oktober bis Dezember 1983 verdiente er Lohn in der Höhe von 3979 Franken und von Januar bis April 1984 4702 Franken. Mit Vertügungen vom 12. März 1986 erfasste ihn die Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 1982 und 1985 als Nichterwerbstätigen und berechnete seine persönlichen Beiträge aufgrund seines Vermögens. Für die Jahre 1983 und 1984 stufte sie ihn am 15. Mai 1986 als nicht dauernd voll erwerbstätigen Versicherten ein und erhob ebenfalls Beiträge nach Massgabe seines Ver- mögens. H.E. erhob Beschwerde und machte geltend, sein beitragsrechtlicher Status in den Jahren 1982 bis 1985 sei derjenige eines Studenten bzw. eines Werkstu- denten gewesen. Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekurs- behörde führt H.E. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Dieses weist ebenfalls ab. Aus den Erwägungen: 2a. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versi- cherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selb- ständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag von 168 bis 8400 Franken im Jahr. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 168 Fran- ken entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenz- betrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist. Art. 9bs AHVG ist anwendbar (Art. 10 Abs.1 AHVG). Nichterwerbstätige Studenten und Versicherte, die aus öffent- lichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag. Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind (Art. 10 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Be- messung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen be- zahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Für die Jahre 1982 bis 1985 betrug der Minimalbeitrag 210 Franken (VO 82 und 84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/ IV). Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag von 210 Franken (1982 bis 1985) vorgesehen ist, bezahlen die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, leisten gemäss Art. 28bis AHVV (in der bis 31. Dezember 1985 gültig gewesenen Fassung) die Beiträge wie Nicht- erwerbstätige, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen während des Ka- lenderjahres nicht mindestens den nach der Tabelle dieser Bestimmung mass- gebenden Grenzbeitrag erreichen.
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3. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob dem Beschwerdeführer für die Jahre
1982 bis 1985 beitragsrechtlich der Status eines Studenten gemäss Art. 10
Abs. 2 AHVG zukommt. Die Verwaltung nahm im vorinstanzlichen Verfahren den Standpunkt ein, dass nur jene nichterwerbstätigen Studenten die Mm- destbeitragsregelung gemäss Art. 10 Abs. 2 AHVG in Anspruch nehmen könn- ten, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt würden. Das BSV vertritt die Auffassung, nichterwerbstätige Stu- denten hätten Beiträge nach Massgabe von Art. 10 Abs. 1 AHVG zu entrichten, sobald dies die sozialen Verhältnisse des Einzelfalles erlaubten. Angesichts sei- ner guten finanziellen Lage sei daher im Falle des Beschwerdeführers nicht die Spezialbestimmung von Art. 10 Abs. 2 AHVG, sondern jene von Art. 10 Abs. 1 AHVG anzuwenden. Diesen Rechtsauffassungen kann indes nicht beige- pflichtet werden. 4a. Art. 10 des Entwurfs eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vom 24. Mai 1946 (BBI 1946 11558) lautete wie folgt: «1. Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Dritt- personen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, sowie für Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, und für Studenten beträgt der Beitrag 1 Franken im Monat. Der Bundesrat kann die Beiträge für weitere Gruppen Nichterwerbstäti- ger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann, auf 1 Franken im Monat festsetzen.
2. Für die übrigen Nichterwerbstätigen beträgt der Beitrag 10 Franken im Monat.
Vorbehalten bleibt Art. 11.» b. Im AHVG vom 20. Dezember 1946 (BS Bd. 8/447) erhielt Art. 10 folgende Fassung: «1. Der Beitrag der Nichterwerbstätigen beträgt je nach den sozialen Verhältnissen
1 bis 50 Franken im Monat. Vorbehalten bleibt Art. 11 AHVG.
Für nichterwerbstätige Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Dritt- personen unterhalten oder dauernd unterstützt werden, beträgt der Beitrag
1 Franken im Monat. Der Bundesrat kann die Beiträge für weitere Gruppen
Nichterwerbstätiger, welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemu- tet werden kann, insbesondere für Invalide, auf 1 Franken im Monat festsetzen. Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten gelten als Nichter- werbstätige und haben einen Beitrag von 1 Franken im Monat zu bezahlen.» c. Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs und Art. 10 Abs. 3 in der ersten AHVG-Fassung enthalten einerseits eine Aussage über den beitragsrechtlichen Status der Stu- denten, indem diese ohne Einschränkung als Nichterwerbstätige betrachtet werden (siehe aber Art. 27 Abs. 2 AHVV vom 31. Oktober 1947 betreffend Werkstudenten; Binswanger, Kommentar zum AHVG, Zürich 1950, S.86, und Nachtrag 1951, S.33). Anderseits wird für Studenten eine Beitragsbemes- sungsregel aufgestellt, indem diese den gesetzlichen Minimalbeitrag zu leisten haben. Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 AHVG lässt weder zur beitragsrecht- lichen Qualifikation noch zur Beitragsbemessung mögliche Ausnahmen erken- nen. Dergleichen kommt auch in den Materialien nicht zum Ausdruck (siehe Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV
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vom 16. März 1945, S. 48f.; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines AHVG/BBI 1946 11 396 und 523). Wenn Art. 10 Abs. 1 des Entwurfs zuerst die minimale Beitragspflicht der mittellosen Versicherten, der Studenten und der Lehrlinge ohne Barlohn regelte und Absatz 2 die übrigen Nichterwerbstätigen der höheren Beitragspflicht unterwarf, kann das vielmehr nur bedeuten, dass (nichterwerbstätige) Studenten uneingeschränkt auf den Mindestbeitrag ver- pflichtet werden sollten. 5a. Spätere Änderungen von Art. 10 AHVG liessen diese Konzeption zur Bei- tragspflicht der Studenten unangetastet. Im Rahmen der zweiten AHV-Revi- sion (Bundesgesetz vom 30. September 1953; AS 1954/211) wurde Abs. 3 von Art. 10 AHVG wie folgt neu gefasst: «Lehrlinge, die keinen Barlohn beziehen, sowie Studenten, die während eines Ka- lenderjahres keine oder, zusammen mit allfälligen Arbeitgebern, Beiträge von weni- ger als 12 Franken gemäss Art. 5, 6 und 8 AHVG zu bezahlen haben, entrichten vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nebst den allfälligen Beiträgen vom Erwerbseinkommen einen Beitrag von 12 Franken im Jahr». Damit wurde einerseits zum Ausdruck gebracht, dass beitragsrechtlich als nichterwerbstätig nur jene Studenten gelten, die keine Beiträge oder Beiträge von weniger als 12 Franken im Jahr gemäss den Bestimmungen über die Bei- träge der Erwerbstätigen zu leisten haben. Anderseits wurde gesetzlich veran- kert, dass Studenten kumulativ den vollen Minimalbeitrag Nichterwerbstätiger und Beiträge auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hatten, wenn sie auf letzterem im betreffenden Kalenderjahr nicht zusammen mit allfälligen Arbeit- geberbeiträgen Beiträge von mindestens 12 Franken zu entrichten hatten (siehe Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953 zur 2. AHV-Revision; BEI
1953 11116 und 134). Die Änderung berührte damit die oben genannte bei-
tragsrechtliche Sonderstellung (Ausschliesslichkeit des Minimalbeitrages) der nichterwerbstätigen Studenten nicht. b. Diese Fassung von Art. 10 Abs. 3 AHVG galt (mit Ausnahme des in der Zwischenzeit erhöhten Minimalbeitrages und des Beginns der Beitragspflicht) bis 31. Dezember 1978. Im Rahmen der neunten AHV-Revision (Bundes- gesetz vom 24 . Juni 1977, in Kraft seit 1. Januar 1979; AS 1978/391) wurden die bisherigen Absätze 2 und 3 von Art. 10 AHVG zusammengefasst im bis heute geltenden neuen Abs. 2 dieser Bestimmung. Für die Beitragspflicht der Studenten war bei dieser Revision neben einer weiteren Erhöhung des Mi n i- malbeitrages materiell lediglich bedeutsam, dass der Bundesrat mit dem revi- dierten Art. 10 Abs. 3 AHVG die Kompetenz erhielt, eine Regelung zu treffen, welche die Kumulierung von Nichterwerbstätigenbeiträgen und Lohnbeiträ- gen verhindern sollte (siehe Art. 30 AHVV). Im übrigen änderte sich am Bei- tragsrecht der Studenten nichts. Die Zusammenfassung der bisherigen Ab- sätze 2 und 3 im neuen Absatz 2 von Art. 10 AHVG war nach der bundesrät- lichen Botschaft zur neunten AHV-Revision (BBI 1976 III 53; siehe auch S. 25ff.) lediglich eine redaktionstechnische Massnahme.
Die skizzierte Entstehungsgeschichte des heutigen Art. 10 Abs. 2 AHVG im Rahmen der neunten AHV-Revision zeigt, dass sich der darin enthaltene Pas- sus (<die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden» entgegen der Auffassung der Verwaltung nicht auf die Studenten bezieht. Ferner ergibt sich daraus, dass Studenten mit dem neuen Absatz 2 von Art. 10 AHVG beitragsrechtlich nicht anders behandelt werden sollten als im Rahmen der bis dahin gültigen Absätze 2 und 3 dieser Norm. Das bedeutet, dass nichterwerbstätige Studenten nach dem heute geltenden Ge- setz nach wie vor nur den gesetzlichen Minimalbeitrag zu leisten haben.
6a. Indes fragt es sich, ob nicht mit dem BSV aus den Motiven, die den Ge- setzgeber zur Einführung des Minimalbeitrages für Studenten veranlasst ha- ben, geschlossen werden müsste, dass diese beitragsrechtlich nach Art. 10 Abs. 1 AHVG zu erfassen sind, sobald ihre finanziellen Verhältnisse ein solches Vorgehen erlauben. Das Bundesamt betrachtet hiebei die Rechtsprechung zu alt Art. 10 Abs. 2 AHVG als sinngemäss anwendbar. Mit dem früheren Abs. 2 von Art. 10 AHVG waren laut bundesrätlicher Botschaft zum Entwurf eines AHVG vom 24. Mai
1946 «in erster Linie die Armengenössigen, die Insassen von Armenanstalten
oder der allgemeinen Abteilungen öffentlicher und privater Kranken- und Irrenanstalten, die Insassen von Klöstern, die Insassen von Strafanstalten usw., ferner die auf Kosten Angehöriger lebenden oder von diesen wenigstens un- terstützten Personen» gemeint (BBI 1946 11 524; siehe auch S.49 des Berichts der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945). Das EVG schloss daraus, dass alt Art. 10 Abs. 2AHVG Perso- nen betrifft, die unterhalten oder unterstützt werden müssen, weil sie sonst ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen könnten. Unterstützte, die nicht aus einer solchen Zwangslage heraus Zuwendungen Dritter in Anspruch nehmen bzw. genügendes Renteneinkommen oder Vermögen besitzen, hätten Beiträge nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 AHVV zu entrichten, weil das Gesetz eben nur Versicherte habe begünstigen wollen, deren finanzielle Lage schwierig ist und die ein höherer Beitrag als das Minimum zu stark belasten würde. Dies werde dadurch bestätigt, dass in Art. 10 alt Abs. 2 AHVG dem Bundesrat die Befugnis eingeräumt wird, den Minimalbeitrag für «weitere Gruppen Nichterwerbstäti- ger» vorzusehen, «welchen die Entrichtung höherer Beiträge nicht zugemutet werden kann» (BGE 99V 147 Erw. 2b, ZAK 1973 S.426; ZAK 1983 S.532 Erw. 3a und 1984 S.539 Erw. 3c; so schon Binswanger, Kommentar zum AHVG, Zürich 1950, S. 85f.). Diese Rechtsprechung zu alt Art. 10 Abs. 2 AHVG darf indes nicht sinngemäss auf die Studenten übertragen werden. Die Auslegung zum früheren Art. 10 Abs. 2 AHVG war durch seinen Wortsinn klar vorgegeben und ist entstehungs- geschichtlich eindeutig dokumentiert. Das trifft jedoch für die Studenten nicht in gleicher Weise zu. Bei diesen ist der Gesetzgeber zwar ohne Zweifel eben- falls vom Merkmal (hier ausbildungsbedingter) Unterhalts- oder Unterstüt- zungsbedürftigkeit ausgegangen (siehe Bericht der Eidgenössischen Exper-
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tenkommission für die Einführung der AHV, S.49; Botschaft des Bunderates zum Entwurf eines AHVG/BBI 1946 II 396 und 524), weil Studenten in aller Regel wirtschaftlich von ihren Eltern oder Dritten abhängig sind, soweit sie ih- ren Lebens- und Studienbedarf nicht durch eine nebenbei ausgeübte Erwerbs- tätigkeit selber finanzieren. Er sah damit nichterwerbstätige Studenten regel- mässig in sozialen Verhältnissen, die nur die Erhebung des Minimalbeitrags rechtfertigten. Anderseits dürfte es aber schon bei der Schaffung des AHVG Studenten mit namhaften Eigenmitteln gegeben haben, wenngleich dies heute möglicherweise häufiger anzutreffen ist. Dennoch kommt in den Materialien, wie schon oben gesagt, nirgends zum Ausdruck, dass eine beitragsrechtliche Differenzierung der Studenten nach ihren persönlichen finanziellen Verhältnis- sen beabsichtigt gewesen war bzw. dass es zwei verschiedene Kategorien von nichterwerbstätigen Studenten geben soll. Der Gesetzgeber wollte im Bei- tragsrecht der Nichterwerbstätigen bewusst unkomplizierte und leicht durch -
führbare Regelungen schaffen (Botschaft des Bundesrates zur 2. AHV-Revi- sion; BBI 1953 11115). Er wählte deshalb mitunter beitragsrechtliche Kriterien von grosszügiger Vereinfachung. So war bis zur Einführung von Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG und Art. 28bis AHVV in der neunten AHV-Revision ein Versicher- ter mit Beiträgen auf dem Erwerbseinkommen in der Höhe des Minimalbeitra- ges oder mehr stets als Erwerbstätiger zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt bzw. darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu entrichten hätte. Der Umstand, dass dadurch ein Versicherter mit sporadischer oder fingierter Erwerbstätigkeit einer höheren Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger entgehen konnte, wurde bewusst in Kauf genommen (Botschaft des Bundesrates zur 2. AHV-Revision/ BBI 1953 11116; Protokoll der Kommission des Ständerates zur Sitzung vom
20 . August 1953, S.l5ff.; siehe auch Bericht der Eidgenössischen Experten-
kommission für die Einführung der AHV vom 16. März 1945, S. 48f.; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV vom 24. Mai 1946/BBI 1946 397). Die gesetzliche Regelung, dass nichterwerbs- tätige Studenten ungeachtet ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse nur den gesetzlichen Minimalbeitrag zu leisten haben, ist ebenfalls als Ausfluss eines Schematismus zu betrachten, der aus Gründen verwaltungstechnischer Zweckmässigkeit gewählt wurde.
Die vom BSV vorgeschlagene Lösung lässt sich einzig aus dem sozialpoliti- schen Sinn und Zweck des Minimalbeitrages ableiten, welcher darin besteht, dass dieser grundsätzlich Versicherten vorbehalten bleiben soll, denen ein Mehr nicht zumutbar ist. Eine Argumentation aus Sinn und Zweck des Geset- zes ist indessen praxisgemäss (BGE 109V 33 Erw. 2b und 107 V 215 Erw. 2b, ZAK 1982 S. 224) nur angebracht, wenn durch Auslegung ein unklarer Text er- hellt werden muss, was hier jedoch nicht zutrifft; der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 AHVG ist in diesem Punkt unmissverständlich, weshalb er trotz der Diskrepanz zu besagtem Sinn und Zweck massgebend bleiben muss. Die vom Bundesamt vorgeschlagene Lösung, Studenten je nach ihren tatsächlichen sozialen Ver-
haltnissen Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 10 AHVG zu unterstellen, würde im übri- gen letztlich bedeuten, dass Studenten beitragsrechtlich gleich wie die übrigen Nichterwerbstätigen zu behandeln wären. Das hätte zur Folge, dass die Er- wähnung der Studenten in Art. 10 Abs. 2 AHVG praktisch bedeutungslos wäre, was offensichtlich nicht gewollt sein kann. Aufgrund des Wortlauts des früheren Art. 10 Abs. 3 und des heutigen Art. 10 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit fehlenden anderweitigen Hinweisen auf eine differenzierte beitragsrecht- liche Erfassung muss daher angenommen werden, dass der Gesetzgeber alle nichterwerbstätigen Studenten, denen dieser Status zuerkannt werden kann, generell nur mit dem Minimalbeitrag belasten wollte. Entsprechend hat das EVG in ZAK 1984 S.539 erkannt, dass der dort im Streite stehende Student nur den Minimalbeitrag zu bezahlen hatte, obwohl nach Art. 28 AHVV ein massge- bendes Vermögen von 850000 Franken gegeben war. b. Die beitragsrechtliche Sonderstellung des wohisitutierten Studenten ge- genüber andern Nichterwerbstätigen, die unter den gleichen sozialen Verhält- nissen aufgrund von Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28 AHVV hö- here Beiträge als den Mindestbeitrag entrichten müssen, könnte allenfalls un- ter dem Blickwinkel rechtsgleicher Behandlung gewisse Bedenken wecken. Dem Richter ist es indes verwehrt, Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse auf Obereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen (Art.
113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 BV). Zu mehr als einer möglichst verfassungs-
konformen Auslegung des Gesetzes besteht kein Raum. Dabei kann auch dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nur Rechnung getragen werden, soweit Wort- laut und Sinn einer Bestimmung es zulassen. Der Richter darf sich daher im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung grundsätzlich nicht über einen klaren gesetzlichen Wortlaut hinwegsetzen, um dem Prinzip der Rechts- gleichheit zum Durchbruch zu verhelfen (BGE 107 V 216 Erw. 2b, ZAK 1982 S.224; BGE 105 V 47f.). Zwar kann der Richter ausnahmsweise bei offen- sichtlich unhaltbaren Ergebnissen, die dem wahren Willen des Gesetzes zuwi- derlaufen, entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Norm aufgrund richter- licher Rechtsfindung entscheiden (BGE 107V 216 Erw. 2b, ZAK 1982 S.224; BGE 106 V 70, 101 V 190, 99 V 23 Erw. 4). Derartige Verhältnisse bestehen jedoch vorliegend nicht. 7a. Als Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG gelten praxisgemäss Schüler mittlerer oder höherer Lehranstalten, die sich regelmässig und vorwie- gend ihrer Ausbildung widmen. Unter die mittleren Lehranstalten fallen bei- spielsweise Gymnasien, Lehrerseminarien, Ingenieurschulen oder Handels- schulen. Zu den höheren Lehranstalten zählen vorab die Hochschulen. Stu- denten sind ferner Besucher von Fachschulen (Gewerbeschulen, Konservato- rien, soziale Frauenschulen usw.) und Kursen mit Schulcharakter, wie etwa Kurse zur Umschulung auf den Beruf des Lehrers oder Pfarrers (ZAK 1984 S. 541 Erw. 3c mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis). Die Ausbildung muss nach der Rechtsprechung auf ein berufliches Ziel ausgerichtet sein. Demzu- folge können Personen, die ein Studium nicht zur Vorbereitung auf eine beruf-
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liche Tätigkeit, sondern aus andern Motiven, wie etwa aus wissenschaftlichem Interesse, zur sinnvollen Lebensgestaltung oder gar zur Umgehung einer hö- heren Beitragslast (Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28 AHVV) aufnehmen, nicht als Studenten anerkannt werden (ZAK 1984 S.539 Erw. 3c). Die vom Beschwerdeführer beim Institut 1. absolvierten Kurse werden in der Form von Fernlehrgängen angeboten. Ein solches Studium unterscheidet sich wesentlich vom Besuch von Lehranstalten, mit welchen der Begriff des Stu- denten herkömmlicherweise in Verbindung gebracht wird und von denen der Gesetzgeber ursprünglich ausging. Indes spricht nichts dagegen, auch Absol- venten von Fernlehrgängen die Eigenschaft eines Studenten im Sinne von Art.
10 Abs. 2 AHVG zuzuerkennen. Allerdings rechtfertigt sich das nur, wenn der
Fernlehrgang unter dem Blickwinkel des vermittelten Wissens der Ausbildung an einer der oben genannten Lehranstalten gleichgestellt werden kann, auf ein berufliches Ziel ausgerichtet und die Belastung durch den Fernunterricht der- gestalt ist, dass der Absolvent für einen erfolgreichen Abschluss innert regulä- rer Frist sein Tagwerk vorwiegend dem Studium widmen muss. Die vom Beschwerdefü her belegten Kurse sind so konzipiert, dass sie be- rufsbegleitend gewählt werden können. Sie werden in aller Regel auch in die- ser Form absolviert. Das heisst, dass neben dem jeweiligen Lehrgang norma- lerweise eine volle Erwerbstätigkeit möglich ist oder das Studium zumindest keine erhebliche Kürzung eines normalen Arbeitspensums erfordert. Der für die Durcharbeitung eines Lehrganges notwendige Zeitaufwand bestätigt diese Tatsache. Die erforderliche Beanspruchung beträgt nach der Dokumentation des Instituts 1. zu seinem Ausbildungsprogramm durchschnittlich siebenein- halb Stunden pro Woche. Das kann neben einer ordentlichen Arbeitszeit be- wältigt werden. Auch wenn das Institut damit die zeitliche Beanspruchung möglicherweise aus Werbegründen eher tief angesetzt haben mag und sich deshalb eine Erhöhung auf zehn Wochenstunden rechtfertigt, bleibt ein be- rufsbegleitendes Studium möglich. Von einem hauptsächlich berufstätigen Absolventen eines solchen Lehrgangs kann offensichtlich nicht angenommen werden, dass er sich vorwiegend in Ausbildung befinde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei einem Absol- venten, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, anders verhalten sollte. Die Haupttätigkeit liegt auch in diesem Fall nicht im Bereiche der Ausbildung, weil selbst dann, wenn das Studium auf die ordentliche Arbeitszeit verlegt wird, der Grossteil des Tages für andere Aktivitäten verfügbar bleibt. Dem Beschwerde- führer kann daher nicht der Status eines Studenten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG zuerkannt werden. Die Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er darzutun versucht, dass er sich während mehr als der Normalarbeitszeit eines Erwerbstätigen dem Studium gewidmet habe, vermögen nicht zu überzeugen. Dass er im letzten Semester des jeweiligen Lehrgangs an sechs bzw. zwölf Samstagen sechs- stündige Seminarien zu besuchen hatte, ändert ferner nichts daran, dass der Schwerpunkt seines Tagwerks nicht in der Ausbildung gelegen haben kann.
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Die Verlegung der Seminarien auf den Samstag hat vielmehr gerade zum Zweck, dass eine ordentliche Erwerbstätigkeit während der ordentlichen Wo- chenarbeitszeit möglich ist. Was die Examensvorbereitungen angeht, so erfor- derten diese ohne Zweifel kurzfristig einen bedeutenden Mehraufwand an Zeit für die Wiederholung des Lehrstoffs. Doch betrifft das nicht die Verhältnisse in den drei bzw. vier vorausgegangenen Semestern, während denen nach dem oben Gesagten die zeitliche Beanspruchung durch das Studium wesentlich geringer war. Mit dem Einwand, dass er sich um sorgfältige Arbeit bemühte, die Lehrgänge so schnell wie möglich und mit guten Noten abschloss, vermag der Beschwer- deführer nicht darzutun, dass er tatsächlich einen überdurchschnittlichen Stu- dienaufenthalt betrieben hatte oder ein solcher für einen erfolgreichen Ab- schluss notwendig war. Nur wenig ins Gewicht fallen kann im weiteren, dass er fehlende praktische Kenntnisse durch grössere Lernanstrengungen zu kom- pensieren hatte. Dem stehen als Gegengewicht und Erleichterung gegenüber, dass er aufgrund seiner jahrelangen Studien an verschiedenen Hochschulen ohne Zweifel einen leichteren Zugang zu den neuen Fachgebieten gefunden hat. Dazu kommt als weitere Kompensation, dass er die fehlenden theoreti- schen und praktischen Kenntnisse in der Informatik durch ein zusätzliches Se- mester ausglich und in der Mangement-Ausbildung auf namhaften Vorkennt- nissen aus dem Personalassistentenkurs aufbauen konnte. Unbeheltlich ist schliesslich der Vergleich mit Hochschulstudenten, die nach Auffassung des Beschwerdeführers neben ihrem Studium eine substanzielle Erwerbstätigkeit ausüben könnten und die dennoch ihren beitragsrechtlichen Status als Student nicht verlören, wenn sie auf eine Erwerbstätigkeit verzichte- ten. Zum einen müssen sich auch Versicherte, die sich an Hochschulen ein- schreiben, überwiegend der Ausbildung widmen, um als Student gemäss Art.
10 Abs. 2 AHVG anerkannt werden zu können. Zum andern haben diese ihre
Vorlesungen und Seminarien in der Regel während der üblichen Arbeitszeit mit semesterweise ändernden Stundenplänen zu besuchen. Erwerbstätigkeit wäh- rend der regulären Arbeitszeit und zu festen Zeiten während längerer Dauer, wie das von einem Arbeitgeber normalerweise verlangt wird, ist daher in be- deutendem Umfange zumutbarerweise nicht oder höchstens unter besonderen glücklichen Verumständungen möglich, wenn eine grössere Zahl von Vorle- sungen oder Seminarien zu belegen sind, wie das im Rahmen eines normalen Studienprogramms üblich ist. Demgegenüber kann das Studium eines Fern- lehrganges der vorliegenden Art, auch wenn es der Absolvent auf die ordent- liche Arbeitszeit verlegen will, zeitlich so angesetzt werden, dass aufgrund der hievor festgestellten Belastung weit mehr als die Hälfte des Arbeitstages für eine Erwerbstätigkeit übrig bleibt. Ein solcher Absolvent kann, wie bereits oben erkannt, nicht als Student im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVHG qualifiziert werden, wenn er nicht im möglichen und zumutbaren Masse erwerbstätig ist. Aus dem Gesagten folgt, dass Verwaltung und Vorinstanz die Beiträge des Be- schwerdeführers für die Jahre 1982 bis 1985 zu Recht nach Art. 10 Abs. 1 AHVG bzw. Art. 28bis AHVV erhoben haben.
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AHV. Nachforderung von Beiträgen Urteil des EVG vom 28. April 1989 i.Sa. O.S.
Art. 16 Abs. 1 AHVG. Unter Nachsteuerveranlagung im Sinne von Art.
16 Abs. 1 Satz 2 AHVG ist nicht nur eine Veranlagung im bundesrecht-
lichen, sondern auch eine solche im kantonalen Nachsteuerverfahren zu verstehen. Art. 23 Abs. 1, 2 und 3 AHVV: Beitragsfestsetzung aufgrund einer kan- tonalen Nachsteuerveranlagung. Voraussetzungen, unter denen für die Beitragsfestsetzung auf die rechtskräftige Veranlagung im kanto- nalen Nachsteuerverfahren abgestellt werden kann.
Am 10. April 1987 meldete die kantonale Steuerbehörde der Ausgleichskasse aufgrund einer Nach- und Strafsteuerveranlagung für die kantonale Steuer die berichtigten Einkommen der Jahre 1973-1976 von O.S. Infolge Verwirkung konnten für diese Zeit keine Nachsteuern für die direkte Bundessteuer mehr verlangt werden. Gestützt auf diese Meldungen setzte die Kasse mit Verfügung vom 22. April 1987 die vom Versicherten zu entrichtenden persönlichen Bei- träge für die Jahre 1976/77 und 1978 unter Aufhebung der früheren Verfü- gungen fest. O.S.führte nacheinander erfolglos Beschwerde und Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit der Begründung, es dürfe nicht auf die Veranlagung für die kantonale Nachsteuer abgestellt werden. Aus den Erwägungen des EVG: 2a. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 AHVG in Prozenten festgesetzte Beiträge erhoben. Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitrags- periode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem ge- raden Kalenderjahr (Art. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berech- nungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer (Abs. 2). Nach Art. 23 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Be- rechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbsein- kommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes- steuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechen- den rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Abs. 1). Liegt eine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer nicht vor, so werden die massgeben- den Steuerfaktoren der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkom- mens- oder Erwerbssteuer entnommen, sofern diese nach gleichen oder ähn- lichen Grundsätzen erfolgt wie die Veranlagung für die direkte Bundessteuer, andernfalls der überprüften Deklaration für die direkte Bundessteuer (Abs. 2). Bei Zwischenveranlagungen und Nachsteuerverfahren gelten die Bestimmun- gen der Absätze 1 und 2 sinngemäss (Abs. 3).
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Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfü- gung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet wer- den. Für Beiträge, die aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt wer- den, beginnt die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Entgegen dem Marginale «Verjäh- rung» handelt es sich bei Art. 16 AHVG um eine Vorschrift mit Verwirkungs- folge (BGE 111 V95, ZAK 1985 S.274; BGE 100V 155, ZAK 1975 S. 191 Erw. 2a; BGE97V 147, ZAK 1972 S.664 Erw. 1; ZAK 1988 S.241 Erw. 3a). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen- stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 111V332 Erw. 1,110V178, ZAK 198SS.63 Erw. 2aund BGE 110V 292, ZAK 1985 S.234 Erw. 1 mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die sogenannte prozessuale Revision von Verwal- tungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tat- sachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110V 292, ZAK 1985 S.234 Erw. 1;BGE11OV394;BGE1O9V121, ZAK 1984S.37;BGE1O8V168;BGE 106V87, ZAK 198OS.594; BGE 102V 17).
3. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist,
die persönlichen Beiträge für die Jahre 1976 bis 1978 aufgrund der Einkom- men zu entrichten, welche die Steuerverwaltung im kantonalen Nach- und Strafsteuerverfahren ermittelt und am 10. April 1987 der Ausgleichskasse ge- meldet hat. Dabei ist vorab zu prüfen, ob mit der Beitragsverfügung vom 22. April 1987 die in Art. 16 Abs. 1 AHVG statuierte fünfjährige Verwirkungs- frist gewahrt wurde. Dies hängt davon ab, ob unter dem Begriff Nachsteuer- veranlagung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG nur eine solche nach Bundesrecht oder auch eine solche nach kantonalem Recht zu verstehen ist. Umfasst diese Bestimmung auch kantonale Nachsteuerveranlagungen, erging die Verfügung vom 22. April 1987 rechtzeitig, da die Veranlagung im kantona- len Nachsteuerverfahren 1984 rechtskräftig wurde. a. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrundeliegenden Wertungen. Der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, ist dabei ebenfalls wichtig. Ferner können auch die Gesetzesmaterialien namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, sich widersprechende Auslegungen zulasst. ein wertvolles Hilfs- mittel dafür sein, den Sinn einer Norm zu erkennen (BGE 113V 109, ZAK 1988 S. 131 Erw. 4a mit Hinweisen).
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Der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG spricht umfassend von Nach- steuerveranlagung. Wie das BSV zutreffend ausführt, ergibt sich auch aus der Gesetzessystematik keine Beschränkung auf bundesrechtliche Nachsteuerver- anlagungen. Art. 9 AHVG, welcher den Begriff des Einkommens aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit umschreibt und dessen Ermittlung regelt, nimmt nicht Bezug auf das Bundessteuerrecht. Abs. 4 dieser Bestimmung, welcher den Bundesrat ermächtigt, kantonale Behörden mit der Einkommensermittlung zu beauftragen, deutet vielmehr darauf hin, dass kantonale Veranlagungen mitein- bezogen werden sollten. Aus historischer Sicht ist sodann festzustellen, dass sich der Gesetzgeber die Abstützung auf kantonale Steuersysteme bewusst of- fenhalten wollte, da bei der Schaffung des AHVG mit dem Wegfall der eidgenös- sischen Wehrsteuer gerechnet werden musste, welche nie definitiv in der Bun- desverfassung verankert wurde. Noch heute ist die Befugnis zur Erhebung der direkten Bundessteuer (bis Ende 1994) befristet (Art. 41111 Abs. 1 BV). Für den Fall einer Aufhebung der Wehrsteuer erachtete der Bundesrat in der Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung ein Abstellen auf die Veranlagung für die kantonalen Steuern als zulässig (BB11946 II 394f.; vgl. auch Binswanger, Kommentar zum AHVG S.74). Die gleichen Überlegungen galten auch noch im Rahmen der auf den 1. Janur 1954 in Kraft getretenen zweiten AHV- Revision, in welcher Art. 16 Abs. 1 AHVG seine heutige Fassung erhielt. Die Auslegung führt somit zu einem eindeutigen Ergebnis: Unter Nachsteuerveranlagung im Sinne von Art. 16 Abs.
1 Satz 2 AHVG ist nicht nur eine Veranlagung im bundesrechtlichen, sondern
auch eine solche im kantonalen Nachsteuerverfahren zu verstehen.
In Einklang mit den vorstehenden Darlegungen bestimmt denn auch die AHVV, dass das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbsein- kommen bei Fehlen einer rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes- steuer der rechtskräftigen Veranlagung für die kantonale Einkommens- oder Erwerbssteuer zu entnehmen ist (Art. 23 Abs. 2). Wie das BSV richtig festhält, dürfte dies in erster Linie bei Versicherten, die nicht bundessteuerpflichtig sind, der Fall sein. Auf die kantonale Veranlagung wäre aber auch abzustellen, wenn die für die Erhebung der direkten Bundessteuer zuständigen Behörden innert der Veranlagungsfrist untätig blieben. Art. 23 Abs. 3 AHVV sieht sodann vor, dass die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 bei Zwischenveranlagungen und Nachsteuerverfahren sinngemäss gelten. Dies bedeutet, dass in Fällen, in wel- chen ein Nachsteuerverfahren eingeleitet wurde, zunächst zu prüfen ist, ob eine rechtskräftige Nachsteuerveranlagung für die direkte Bundessteuer vor- liegt; trifft dies zu, sind die Beiträge gestützt auf diese Veranlagung neu festzu- setzen. Liegt hingegen eine rechtskräftige Nachsteuerveranlagung für die di- rekte Bundessteuer nicht vor, ist das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der kantonalen Nachsteuerveranlagung zu er- mitteln und gestützt darauf ist die Korrektur der Beitragsfestsetzung vorzuneh- men. Der Grund, weshalb keine rechtskräftige Nachsteuerveranlagung für die direkte Bundessteuer vorliegt, ist nach der Verordnung unerheblich. Voraus-
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Setzung für das umschriebene Vorgehen ist gemäss Art. 23 Abs. 3 in Verbin- dung mit Abs. 2 AHVV einzig, dass die kantonale Nachsteuerveranlagung nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Nachsteuerveranlagung für die direkte Bundessteuer. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen zu keiner an- deren Betrachtungsweise zuführen. Die Behauptung, auf das kantonale Nachsteuerverfahren dürfe nur zurückge- griffen werden, wenn eine rechtskräftige Veranlagung der direkten Bundes- steuer für eine bestimmte Periode überhaupt fehle, ist unbegründet. Nachdem das Gesetz nirgends eine Beschränkung auf die Bundessteuerveranlagung enthält und Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG sich auch auf die kantonalrechtliche Nachsteuerveranlagung bezieht, ist gemäss Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AHVV im Sinne einer gesetzeskonformen Auslegung (vgl. BGE 111 V 314, ZAK 1986 S. 592 Erw. 2b) auf die kantonale Nachsteuerveranlagung auch dann abzustellen, wenn es in bezug auf die direkte Bundessteuer bei der ur- sprünglichen, materiell unrichtigen Veranlagung bleibt, weil beispielsweise das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, zufolge Zeitablaufs verwirkt ist. Der Einwand, die Berücksichtigung kantonaler Nachsteuerveranlagungen ver- stosse gegen das Gleichbehandlungsgebot, indem je nach Wohnsitzkanton des Beitragspflichtigen verschiedene Verwirkungsfristen für die Einleitung von Nachsteuerverfahren zur Anwendung gelangten und damit unterschiedliche Fristen zur Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bestünden, ist unbehelflich. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das EVG nach Art. 113 Abs. 3 und Art. 114 bis Abs. 3 BV nicht befugt ist, Bundesgesetze auf ihre Ver- fassungsmässigkeit zu überprüfen. Das AHVG sieht die Mitwirkung kantonaler Behörden in Art. 9 Abs. 4 ausdrücklich vor, und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, dass kantonale Steuerveranlagungen von Anfang an für die Beitragsfestsetzung in Betracht gezogen wurden. Damit sind gewisse Unter- schiede je nach Wohnsitz des Beitragspflichtigen in Kauf zu nehmen. Das - -
BSV weist im übrigen zutreffend darauf hin, dass ohne Abstellen auf kantonale Veranlagungen die Beitragsfestsetzung für Selbständigerwerbende heute gar nicht möglich wäre, richtet sich doch die Ermittlung des im Betrieb investierten Eigenkapitals stets nach der kantonalen Veranlagung (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Auch wenn diese gemäss Art. 23 Abs. 2 AHVV nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgen soll wie jene nach Bundesrecht, so lassen sich mangels eines eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetzes Unterschiede von Kan- ton zu Kanton nicht vermeiden. Zusammenfassend ergibt sich, dass in Fällen, in welchen Nachsteuerverfah- ren eingeleitet werden, gemäss Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AHVV bei Fehlen einer rechtskräftigen Nachsteuerveranlagung für die direkte Bun- dessteuer die massgebenden Steuerfaktoren der rechtskräftigen kantonalen Nachsteuerveranlagung zu entnehmen sind, sofern diese nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Nachsteuerveranlagung für die direkte Bundessteuer. Die aufgrund einer rechtskräftigen kantonalen Nachsteuerver-
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anlagung festgesetzten Beiträge können nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die kantonale Nach- steuer rechtskräftig veranlagt wurde, durch Verfügung geltend gemacht werden.
4. Am 3. September 1984 ist das Einkommen des Beschwerdeführers für die
Jahre 1975 bis 1977 in einem Nach- und Strafsteuerverfahren für die kantona- len Steuern neu eingeschätzt worden. Diese neue Veranlagung, welche unbe- strittenermassen nach ähnlichen Grundsätzen wie die Nachsteuerveranlagung für die direkte Bundessteuer erfolgte, erwuchs unangefochten in Rechtskraft, so dass die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG am 1Januar 1985 zu laufen begann. Am 10. April 1987 meldete das kantonale Steueramt die neu ermittelten Einkommen der Jahre 1973 bis 1976 der Aus- gleichskasse; dabei handelte es sich um eine neue Tatsache, welche die Ver- waltung verpflichtete, im Sinne einer prozessualen Revision auf die formell rechtskräftigen Verfügungen vom 18. März und 12. September 1980 zurückzu- kommen (vgl. Erw. 2c hievor). Gestützt auf die Steuermeldung erliess die Kasse auf der Grundlage der Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Jahre 1973/74 und 1975/76 am 22. April 1987 die angefochtene Bei- tragsverfügung für die Jahre 1976 bis 1978. Da diese rechtzeitig innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG erlassen wurde und auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, erweist sich die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.
AHV/IV. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Urteil des EVG vom 111.April 1989 i.Sa. R.B.
Art. 47 AHVG, Art. 49 IVG. Die Verwaltung kann eine formell rechts- kräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richter- licher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstat- tung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der AHV und IV. Bezüglich der Erheblichkeit der Berichtigung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze nicht festlegen. Massgebend sind die ge- samten Umstände des Einzelfalles (Bestätigung der Rechtsprechung). Eine Rückforderung von Taggeldern im Gesamtbetrag von Fr. 165.90 ist im konkreten Fall nicht erheblich (Erw. 2c).
R.B., geboren 1950, erhält seit 12 . Oktober 1987 als berufliche Massnahmen Leistungen der IV für die Einarbeitung bei der Firma V. Das Taggeld beträgt seit 1. Januar 1988 Fr. 23.70. Am 9. Mai 1988 unterzog sich der Versicherte in einer orthopädischen Universitätsklinik einer Entfernung von Osteosynthesemate- rial. Deswegen war er bis 5.Juni 1988 ganz und bis 24Juni 1988 zur Hälfte arbeitsunfähig. Mit Verfügung vom 26Juli 1988 forderte die Ausgleichskasse
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folgende während der Arbeitsunfähigkeitsperiode bezogenen Taggelder zu -
rück: «Zuviel und zu Unrecht bezogene IV- Taggelder
09.05. -29.05.1988 erlaubte Krankheitsfrist
30.05. 05.06.1988 7 Tage Fr. 23.70 (100%)
- Fr. 165.90
06.06. 24.06.1988 19 Tage Fr. 11 .85 ( 50%)
- Fr. 225.15 Fr. 391.05 abzüglich 5,35% AHV- und ALV-Beiträge, die direkt mit der Auszahlung abgerechnet wurden Fr. 20.90 Total Rückforderung Fr. 370.15»
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde für die AHV mit Entscheid vom 29. November1988 ab. R.B. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt u.a., von einer Rückerstattung der IV-Taggelder sei abzusehen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei in be- zug auf den Taggeldanspruch für die Zeit vom 6. bis zum 24 . Juni 1988 und -
sofern der Beschwerdeführer die Meldepflicht rechtzeitig erfüllt habe auch in -
bezug auf die Taggeldrückforderung für die Zeit vom 30. Mai bis zum 5. Juni
1988 gutzuheissen.
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde soweit es darauf eintritt -
—aus folgenden Erwägungen gut:
1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsge-
richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit be- - -
stimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs- gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergan- gen ist (BGE 110V 51 Erw. 3b mit Hinweisen, ZAK 1985 S. 53).— Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 26 . Juli 1988 ist einzig die Rückforderung von in der Zeit vom 30. Mai bis 24. Juni 1988 bezogenen Taggeldern. Auf die über diesen Anfechtungsgegenstand hinausgehenden Anträge des Beschwer- deführers in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Cobol-Kurs, Ersatz von Fahrt- und Verpflegungskosten nach R. usw.) ist daher nicht einzutreten. 2a. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Ge- genstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 111 V 332 Erw. 1; BG 110V 178 Erw. 2a und 292 Erw. 1 mit Hinweisen, ZAK 1985 S.63 und 234). Die für die Wiedererwägung formell
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rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der AHV und IV (Art. 47 Abs. 1 AHVG und 49 IVG; BGE 110V 179 Erw. 2a, ZAK 1985 S.63). Wie das BSV in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausführt, fehlt für eine hälftige Kürzung des Taggeldes wegen hälfti- ger Arbeitsunfähigkeit eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Rückforderung für die Zeit vom 6. bis 24. Juni 1988 und damit im Betrage von Fr. 225.15 (ab- züglich 5,35% AHV- und ALV-Beiträge) zu Unrecht erfolgte. Ob der verblei- bende, im Streit liegende Betrag von Fr. 165.90 brutto dem Beschwerdeführer zu Unrecht ausbezahlt worden ist, wie Ausgleichskasse und Vorinstanz ange- nommen haben, kann dahingestellt bleiben. Denn die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung setzt nebst zweifelloser Unrichtigkeit voraus, dass die Berichtigung des Verwaltungsaktes von erheblicher Bedeutung ist. Nach der Rechtsprechung des EVG (BGE 107 V 180) lässt sich eine allge- mein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Um- stände des Einzelfalles, wozu auch die Zeitspanne gehört, welche seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Grundsätzlich unbe- achtlich muss hingegen die Anzahl der auf dem gleichen Fehler der Verwaltung beruhenden Rückforderungsstreitigkeiten sein. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist insofern von Bedeutung, als das Interesse der Ver- waltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Lei- stungen sind. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung dient im übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie. So wurden Beträge von Fr. 265.20 (BGE 107V 182 Erw. 2b) und Fr. 568.10 (nicht veröffentlichtes Ur- teil W. vom 2. Februar 1989) als nicht erheblich betrachtet. Vorliegend geht es um die Rückforderung von Taggeldern der IV im Gesamt- betrag von Fr. 165.90 (abzüglich 5,35% AHV- und ALV-Beiträge). Diese Lei- stung erscheint angesichts des konkreten Betrages in Würdigung der gesam- ten Umstände nicht als derart erheblich, dass das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegen würde. Die Voraussetzung der Erheblichkeit für eine Rückforderung der streitigen Taggelder ist daher nicht erfüllt, weshalb diejenige der zweifellosen Unrichtigkeit nicht geprüft werden muss.
3. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Gewährung eines Partei-
Vortrages. Gemäss Art. 112 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 132 OG kann der Prä- sident des EVG eine Schlussverhandlung mit Parteivorträgen anordnen. Eine Verpflichtung zu einer solchen Vorkehr besteht indessen grundsätzlich nicht. Sie ist insbesondere dann nicht erforderlich, wenn die Sach- und Rechtslage aufgrund des bisherigen Verfahrens hinreichend klar ist und keiner weiteren Erörterung bedarf (RSKV 1983 Nr. 545 S. 192 Erw. 5). Dies trifft im vorliegen- den Fall zu, weshalb das Begehren um eine Schlussverhandlung abzuweisen ist.
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AHV. Rechtspflege im Betreibungsverfahren Urteil des EVG vom 19. Mai 1989 i.Sa. E.R.
Art. 97 Abs. 4 AHVG. Art. 79f. SchKG. Zieht die Ausgleichskasse ein Rechtsöffnungsbegehren zurück, weil der Betriebene den Erhalt einer Beitragsverfügung bestreitet, kann sie den Rechtsvorschlag dadurch beseitigen, dass sie dieselbe Beitragsforderung nochmals verfügt und dabei im Dispositiv mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Be- zug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben er- klärt.
5a. Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgangigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvor- schlag hin nach Massgabe des Art. 79 SchKG auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortset- zung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte; gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes bzw. desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung an- gehoben worden ist (BGE 107 III 62 Erw. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Be- treibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Ver- waltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 111 46 mit Hinweisen). Auf dem Gebiete der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungs- behörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das EVG ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist (BGE 109V 51, 107 III 65f.). Daraus ergibt sich für die Ausgleichskassen, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allge- meinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechts- öffnungstitel die Betreibung einleiten können, dass sie im Falle des Rechtsvor- schlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und dass sie nach Ein- tritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Vorausset- zung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispo- sitiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 109 V 49 Erw. 3b,
107 III 64f .; ZAK 1982 S. 357).
b. Die Ausgleichskasse hat die diesem Verfahren zugrundeliegenden Sozial- versicherungsabgaben einschliesslich der Verwaltungskosten im Gesamtbe- trag von Fr. 7357.60 bereits mit Verfügung vom 12. August 1987 eingefordert. Nach erfolgloser Mahnung hat sie am 26. November 1987 die Betreibung über diesen Betrag nebst 6 Prozent Zins seit 1Januar 1985 eingeleitet (Betrei-
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bungsverfahren Nr. 4292 des Betreibungsamtes Z.). Als der Beschwerdeführer im Rechtsäffnungsverfahren den Erhalt der Beitragsverfügung bestritt, hat die Verwaltung das Rechtsöffnungsbegehren am 10. Februar 1988 zurückgezogen und am 12. Feburar 1988 die zweite, nunmehr streitige Verfügung erlassen mit dem Vermerk, der im vorerwähnten Verfahren erhobene Rechtsvorschlag sei mit Eintritt der Rechtskraft der Verfügung beseitigt. Dieselbe Feststellung ent- hält der vorinstanzliche Entscheid. Nach dem in Erwägung 5a Gesagten ist die Ausgleichskasse richtig vorgegan- gen. Mangels rechtsgenüglicher Eröffnung stellt die Verfügung vom 12. August
1987 keinen Rechtsöffnungstitel dar, und die Ausgleichskasse konnte über die-
selben Sozialversicherungsabgaben nochmals verfügen. Da die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 1988 ausdrücklich auf das Betreibungsverfahren Nr. 4292 verweist und den geschuldeten Betrag korrekt wiedergibt, genügt sie den Anforderungen an eine Verfügung zum Zwecke der direkten Fortsetzung der Betreibung. Der Rechtsvorschlag im Betreibungsverfahren Nr. 4292 des Betreibungamtes Z. gilt demnach mit dem vorliegenden Urteil im Umfang der geschuldeten Sozialversicherungsabgaben einschliesslich Verwaltungskosten von total Fr. 7357.60 zuzüglich 6 Prozent Zins ab 1. Januar 1985 als beseitigt.
AHV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 13.April 1989 i.Sa. E.B.
Art. 5 VwVG. Die Rechtsmittelbelehrung durch eine Ausgleichskasse ist keine beschwerdefähige Verfügung. Sie hat keinen Einfluss auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, die sich allein nach den ge- setzlichen Bestimmungen im Einzelfall richtet (Erw. 2b). Die durch Vermittlung einer Ausgleichskasse erfolgte erstmalige Kenntnis- nahme eines Rekursentscheides durch den Versicherten löst die Rechtsmittelfrist aus (Erw. 3c).
Am 28. April 1986 sprach E.B. bei einer Zweigstelle der kantonalen AHV-Aus- gleichskasse vor und erklärte, sie habe vom 1. April 1984 bis zum 28. Februar
1986 als Arbeitnehmerin von E.S. gearbeitet; da bisher keine AHV- Beiträge er-
hoben wurden, bitte sie, dies nachzuholen. Obschon sich E.S. auf den Stand- punkt stellte, E.B. sei als Selbständigerwerbende zu erfassen, forderte die Aus- gleichskasse sie mit Verfügung vom 4. September 1986 auf, als Arbeitgeberin für die in den Jahren 1984 und 1985 von E.B. bezogenen Entschädigungen Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Der insgesamt nachgeforderte Be- trag von Fr. 5268.10 setzt sich zusammen aus den AHV/IV/E0-Beiträgen (Fr. 4136.40) zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages (Fr. 124.10), den Bei- trägen an die Arbeitslosenversicherung (Fr. 248.15) und an die Familienaus- gleichskasse (Fr. 579.10) sowie den Verzugszinsen (Fr. 180.35). Die Nach- zahlungsverfügung eröffnete die Ausgleichskasse sowohl E.S. als auch E.B.
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Beschwerdeweise liess E.S. die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung vom 4. September 1986 beantragen. In Obereinstimmung mit dem in der Zwischen- zeit auch von der Ausgleichskasse vertretenen Standpunkt gelangte die AHV- Rekurskommission zur Auffassung, E.S. sei nicht als Arbeitgeberin von E.B. zu betrachten. In Gutheissung der Beschwerde hob sie deshalb die angefochtene Verfügung am 6.April 1988 auf. Diesen Entscheid teilte sie ES., der Aus- gleichskasse und dem BSV, nicht jedoch E.B. mit. Am 23. Juni 1988 stellte die Ausgleichskasse den Entscheid der Rekurskom- mission E.B. zu. Im Begleitschreiben wies sie darauf hin, dass E.B. als Mitbetei- ligte gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben könne; sofern sie von diesem Recht keinen Gebrauch mache, müssten die persönlichen Beiträge für die Zeit ab 1. April 1984 bei ihr als Selbständig- erwerbender erhoben werden. Mit Eingabe vom 19Juli 1988 erklärt E.B., sie sei «nicht gewillt», den Ent- scheid der Rekurskommission zu akzeptieren, und «bitte um Neuaufnahme»; gleichzeitig ersucht sie unter Hinweis auf die Ferienabwesenheit ihres Rechts- vertreters um eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Am 19August 1988 lässt sie den unterdessen beigezogenen Anwalt beantragen, «es sei festzustel- len, dass das als Verfügung zu betrachtende Schreiben der AHV-Ausgleichs- kasse vom 23. Juni 1988 nichtig ist bezüglich der Rechtsmittelbelehrung für die Anfechtung des Urteils der AHV-Rekurskommission vom 6April 1988, und dass deshalb weder die Rechtsmittelbelehrung noch das diesbezügliche Urteil der AHV-Rekurskommission vm 6. April 1988 irgendwelche Rechtswir- kungen gegenüber der Beschwerdeführerin entfalten kann»; eventuell seien der Entscheid der Rekurskommission «wegen grober Verfahrensmängel gegenüber der Beschwerdeführerin aufzuheben» und die Sache «zur neuen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung» an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde; eventuell sei darauf nicht einzutreten und die Akten seien der Re- kurskommission zurückzuweisen, damit diese das Revisionsbegehren von E.B. vom 19.Juli 1988 beurteile. Das BSV beantragt, die Verwaltungsgerichts- beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Entscheid der Rekurskom- mission aufgehoben und die Akten der Vorinstanz zurückgewiesen werden, damit diese bei der Neubeurteilung E.B. als betroffene Partei anhöre. Die eben- falls zur Stellungnahme aufgeforderte E.S. lässt sich nicht vernehmen. Auf die einzelnen Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das EVG heisst die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut: la. Nach Art. 128 AHVV sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die Aus- gleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder Bei- tragspflichtigen befinden, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassen- verfügungen beruhen, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden (Abs. 1). Die Kassenverfügungen müssen eine Belehrung enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben
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werden kann (Abs. 2). Verfügungen über paritätische Sozialversicherungsbei- trage sind grundsätzlich nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch dem betrof- fenen Arbeitnehmer zu eröffnen (vgl. BGE 113 Vi, ZAK 1987 S.572). Aus ei- ner mangelhaften Verfügungseröffnung darf einer Partei kein Nachteil erwach- sen (vgl. Art. 38 VwVG; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S.131; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, S.461). Gegen die aufgrund des AHVG erlassenen Verfügungen der Ausgleichskas- sen können die Betroffenen gemäss Art. 84 AHVG innert 30 Tagen seit der Zu- stellung Beschwerde erheben (Abs. 1). Die Beurteilung der Beschwerden ob- liegt -von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen den kanto- -
nalen Rekursbehörden (Abs. 2). Als solche bestimmen die Kantone gemäss Art. 85 Abs. 1 AHVG eine von der Verwaltung unabhängige Beschwerdein- stanz. Die Entscheide der kantonalen Rekursinstanzen sind nach Art. 85 Abs. 2 Bst. g AHVG mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen schriftlich zu eröffnen. Erhebt ein als Arbeitgeber zur Nachzahlung paritäti- scher Beiträge Verpflichteter gegen die diesbezügliche Verfügung Be- schwerde, muss der erstinstanzliche Richter zur Wahrung des rechtlichen Ge- hörs in der Regel auch den betroffenen Arbeitnehmer in das Beschwerdever- fahren einbeziehen (vgl. BG E 113V 1, ZAK 1987 S. 572). Gegen die Entscheide der kantonalen Rekursbehörden kann gestützt auf Art. 86 AHVG beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne des OG er- hoben werden. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichts- beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwal- tungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begrün- dung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten bzw. das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c) zum Gegenstand haben. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist nach Art. 103 Bst. a OG, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Aus einer mangelhaften Eröff- nung darf einer Partei gemäss Art. 107 Abs. 3 OG kein Nachteil erwachsen. Nach Art. 106 Abs. 1 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem EVG in- nert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Diese Frist kann gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden. Bei der Be- rechnung der Fristen wird laut Art. 32 Abs. 1 OG der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Nach Art. 34 Abs. 1 OG stehen gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen u.a. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Bst. b).
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Die erwähnten Verfahrensbestimmungen des OG sind gemäss den Art. 132 und 135 OG auch im Verfahren vor dem EVG anwendbar. 2a. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19August 1988 richtet sich primär gegen das Schreiben der Ausgleichskasse vom 23.Juni 1988. Darin gibt die Kasse der Beschwerdeführerin einerseits vom Entscheid der Rekurs- kommission vom 6 . April 1988 Kenntnis und klärt sie über die dagegen mög- lichen Rechtsmittel auf. Andererseits kündigt sie an, sie werde die Beschwer- deführerin als Selbständigerwerbende erfassen, sofern diese den Entscheid der Rekurskommission nicht anfechte. Die Frage, ob jemand die Möglichkeit hat, gegen den Entscheid eines Ge- richtes ein Rechtsmittel zu ergreifen, ist einzig aufgrund der gegebenen gesetz- lichen Bestimmungen zu beantworten. Diesbezüglich kann die Rechtslage -
unter Vorbehalt einer erfolgreichen Berufung auf den Vertrauensschutz infolge einer unrichtigen behördlichen Auskunft mittels einer Verwaltungsverfügung -
nicht beeinflusst werden. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung kommt deshalb dem im Schreiben der Ausgleichskasse vom 23. Juni 1988 enthaltenen Hinweis auf das gegen den Entscheid der Re- kurskommission vorgesehene Rechtsmittel kein Verfügungscharakter zu. Ebensowenig vermag die Verwaltung die Wirkung eines gerichtlichen Ent- scheides in Ergänzung oder gar in Abweichung zur gesetzlichen Ordnung nach ihrem Ermessen verfügungsweise auf weitere Personen auszudehnen. Die im Schreiben der Ausgleichskasse aufgeführte Rechtsmittelbelehrung stellt somit keine beschwerdefähige Verfügung dar, weshalb in diesem Punkt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. Ob die Ausgleichskasse mit der Ankündigung, sie werde die Beschwerde- führerin bei Nichtanfechtung des Entscheides der Rekurskommission als Selb- ständigerwerbende erfassen, bereits im Sinne einer Verfügung über deren Bei- tragsstatut befinden wollte, kann vorliegend offenbleiben. Wäre diese Frage zu bejahen, hätte dagegen jedenfalls vorerst bei der kantonalen Rekurskommis- sion im Sinne von Art. 85 Abs. 1 AHVG Beschwerde erhoben werden müssen (Erw. ib). Da diesbezüglich kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor- liegt, könnte das EVG auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter die- sem Aspekt nicht eintreten. 3a. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Ent- scheides der Rekurskommission und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur neuen Entscheidung. Es ist somit zu prüfen, ob ihre Eingaben als rechtsgenügl iche Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission vom 6. April 1988 zu qualifizieren sind. b. Die Rekurskommission hob die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichs- kasse vom 4. September 1986 mit der Begründung auf, E.S. sei nicht als Ar- beitgeberin der Beschwerdeführerin zu betrachten. Diese Feststellung berührt die beitragsrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin, weshalb das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Aufhebung oder Änderung dieses Ent-
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scheides und damit auch die Berechtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwer- de gestützt auf Art. 103 Bst. a OG zu bejahen ist (Erw. 1 c). c. Da die Rekurskommission ihren Entscheid der Beschwerdeführerin nicht eröffnete, konnte dieser ihr gegenüber vorerst keine Wirkungen entfalten (Erw.
1 b). Die nachträgliche Zustellung des Entscheides durch die Ausgleichskasse
hatte indessen zur Folge, dass mit dem Erhalt des Schreibens vom 23.Juni
1988 die gesetzliche Rechtsmittelfrist auch für die Beschwerdeführerin zu lau-
fen begann. Bereits in ihrer Eingabe vom 19 . Juli 1988, welche entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse nicht als Revisionsbegehren zu betrachten ist, gab die Beschwerdeführerin klar zu verstehen, dass sie nicht bereit war, den fraglichen Entscheid zu akzeptieren. Mangels einer Begründung konnte diese Mitteilung zwar noch nicht als rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbe- schwerde betrachtet werden. Eine den formellen Erfordernissen genügende Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt hingegen die Eingabe ihres Anwaltes vom 19. August 1988 dar, welche beim EVG am 22. August 1988 und damit— unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis zum 15. August 1988 dauernden Fristenstillstandes noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einging (Erw. 1 c). -
Auf die gegen den Entscheid der Rekurskommission gerichtete Verwaltungs- gerichtsbeschwerde kann indessen nur soweit eingetreten werden, als Sozial- versicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind (Erw. 1 c). Im vorliegen- den Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der im angefoch- tenen Entscheid ebenfalls beurteilten Beitragsschuld an die Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 101 V 3, ZAK 1975 S.371). 4a. Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb.m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG -
zu beachten, wonach das EVG in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht. b. Wie das BSV zutreffend ausführt, ergibt sich aus den Akten, dass die Vorin- stanz die Beschwerdeführerin in das von E.S. angestrengte Rechtsmittelver- fahren nicht einbezogen hat. Dass sie über die Beitragspflicht von E.S. befun- den hat, ohne der von diesem Entscheid ebenfalls betroffenen heutigen Be- schwerdeführerin Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, stellt eine klare Verletzung des verfassungsmässig garantierten Anspruches auf rechtli- ches Gehör dar. Der angefochtene Entscheid ist somit unter Missachtung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen. Dieser Mangel kann im vorliegenden Verfahren aufgrund der engen Kognition des EVG in Abga- bestreitigkeiten (Erw. 4a) nicht geheilt werden. Der angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Von Monat zu Monat Am 17. Oktober tagte in Bern unter dem Vorsitz von Alfons Berger, Abtei- lungschef im BSV. die Kommission /i?r EL-Durc/i/ö/irungs»agc;i und erörterte zunächst einen Bericht über die Auswirkungen der zweiten EL-Revision aus kantonaler Sicht. Dabei kam die Kommission zum Schluss, dass zunächst Verbesserungen wie auch Vereinfachungen im Bereich der Hilfe zu Hause (Hauskrankenpflege, Hauspflege, Haushilfe, Hilfe von Angehörigen usw.) ge- prüft werden sollten. Ferner behandelte die Kommission den Nachtrag 4 der EL-Wegleitung, der infolge der auf den 1. Januar 1990 in Kraft tretenden Ver- ordnungsänderungen notwendig wurde (vgl. auch ZAK 1989 S.429f.). und verabschiedete eine neue Regelung für schwer pflegebedürftige Ordensange- hörige.
Im Zuge der Massnahmen zur Dämpfung der Entwicklungen auf dem Im- mobilienmarkt haben die eidgenössischen Räte anlässlich der Herbstsession
1989 einen dringlichen Bundesbeschluss verabschiedet, welcher die Anlage-
iötgleii der Pensionskassen und anderer Versicherungseinrichtungen ein- schränkt (s.a. S. 537). Zur Regelung der Durchführung hat der Bundesrat am 18. Oktober die Verordnung über die Bewertung der Grundstücke von Ein- richtungen der beruflichen Vorsorge und von Versicherungseinrichtungen er- lassen. Diese Verordnung ist gleich wie der Bundesbeschluss am 6. Oktober in Kraft getreten.
Dem Wunsche der zuständigen stiinderätlichen Kommission entsprechend hat der Bundesrat am 18. Oktober das Eidgenössische Departement des In- nern beauftragt, ein zweites Vernehmlassungsverfahren zu einem Allgemeinen Teil des So:iali'ersic/,erunsrechts einzuleiten. Die Antwortfrist ist auf Ende Februar 1990 festgelegt worden.
November 1989 525
Verschollenerklärung und Hinterlassenenrente der AHV Vorbemerkungen Der Tod eines Versicherten ist erste Voraussetzung für die Gewährung einer Hinterlassenenrente der AHV. Gewöhnlich lässt sich der Tod bzw. das Todes- datum anhand der entsprechenden Zivilstandsurkunden (v.a. Todesschein) nachweisen. Es kommt indessen immer wieder vor, dass der Tod einer Person nicht vollständig erwiesen, jedoch durch die Umstände, unter denen diese ver- schwunden ist, höchst wahrscheinlich ist. Für diese Fälle kennt das schweize- rische Recht mit der Verschollenerklärung einen Rechtsbehelf, der dieser Un- gewissheit ein rechtliches Ende bereitet. Die Verschollenerklärung ist nämlich nach der Rechtsprechung des EVG in Anknüpfung an Artikel 38 ZGB dem Tod gleichgestellt (ZAK 1985 S. 398).
Der Verschollenheitsfall Eine Person kann für verschollen erklärt werden, wenn ihr Tod wahrscheinlich ist, weil sie entweder in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtenlos abwesend ist (Art. 35 Abs. 1 ZGB). Diese beiden Möglich- keiten unterscheiden sich insofern voneinander, als bei der zweiten der Tod weniger wahrscheinlich ist als bei der ersten. Der Gesetzgeber hat daher unter- schiedliche Fristen für die Einreichung des Gesuchs um Verschollenerklärung aufgestellt, nämlich mindestens ein Jahr seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr bzw. fünf Jahre seit der letzten Nachricht (Art. 36 Abs. 1 ZGB). Die eigent- liche Verschollenerklärung kann somit frühestens zwei bzw. sechs Jahre nach dem Zeitpunkt der Todesgefahr bzw. letzten Nachricht erfolgen. Während dieser Zeit können für die Angehörigen der verschollenen Person wirtschaftliche Härten entstehen. Es stellt sich daher die Frage, ob die AHV bereits vor Vorliegen einer Verschollenerklärung Hinterlassenenleistungen ausrichten kann.
Geltende Regelung Nach den Verwaltungsweisungen des BSV darf die Auszahlung einer Hinter- lassenenrente grundsätzlich nicht vor der richterlichen Verschollenerklärung erfolgen (Rz 140 RWL). Von diesem Grundsatz darf nur ausnahmsweise und bei Vorliegen besonderer Umstände in Fällen des Verschwindens in hoher To- desgefahr abgewichen werden, sofern damit zu rechnen ist, dass der Versi- cherte für verschollen erklärt wird (Rz 141 RWL).
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Das Verschwinden in hoher Todesgefahr Zuständig für die Prüfung der Frage, ob ein Versicherter tatsächlich in hoher Todesgefahr verschwunden ist, ist der Richter des letzten schweizerischen Wohnsitzes oder, wenn der Verschwundene niemals in der Schweiz gewohnt hat, derjenige des Heimatortes (Art. 35 Abs. 2 ZGB). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Verschwindens in hoher Todesgefahr muss nach anerkannter Lehre eine für die verschwundene Person konkrete Todesgefahr vorgelegen haben (vgl. J.-M. Grossen, Schweizerisches Privatrecht, Band II, S. 307). Zur Illustration werden etwa häufig die Brand-, Expiosions- oder Lawinengefahr und der Schiffbruch erwähnt. Mit der in Randziffer 141 RWL getroffenen Re- gelung entsteht ein gewisser Gegensatz zu Artikel 38 ZGB. Dieses Abweichen von der zivilrechtlichen Ordnung lässt sich jedoch aufgrund des sozialen Cha- rakters der Versicherung rechtfertigen (ZAK 1985 S.398ff.). Leistungen dür- fen aber auch in solchen Fällen frühestens nach Einleitung des Verschollen- heitsverfahrens erbracht werden. Die Ausgleichskassen haben diese Fälle dem BSV zu unterbreiten, nachdem das Gesuch um Verschollenerklärung eingereicht worden ist.
Die Präfäng durch das BS V Wird dem BSV ein solcher Fall unterbreitet, so wird es sich nötigenfalls beim zuständigen Zivilrichter nach dem Stand des Verfahrens erkundigen. Ist der Richter auf das Gesuch um Vcrschollenerklärung eingetreten, indem er bereits nach Ablauf eines einzigen Jahres seit dem Zeitpunkt des Verschwindens einer Person jedermann, der darüber Angaben machen kann, in angemessener Weise öffentlich auffordert, sich binnen einer bestimmten Frist zu melden (Art. 36 Abs. 2 ZGB), so handelt es sich um ein Verfahren des Verschwindens in hoher Todesgefahr. Das BSV prüft und entscheidet aufgrund der gesamten Aktenlage selbständig, ob ausnahmsweise eine vorzeitige Rentenauszahlung gerechtfertigt ist, und ermächtigt gegebenenfalls die zuständige Kasse, deren Auszahlung vorzunehmen.
Die lange nachrichtenlose Abwesenheit Wurde das Gesuch um Einleitung des Verschollenheitsverfahrens wegen Ver- schwindens in hoher Todesgefahr vom zuständigen Richter abgewiesen bzw. die Einleitung des Verfahrens erst nach Ablauf einer fünfjährigen Wartefrist für zulässig erklärt, so können vor Vorliegen einer rechtswirksamen Verschol- lenerklärung keine Hinterlassenenleistungen zur Auszahlung gelangen. Eine Rente oder Abfindung kann in diesen Fällen frühestens sechs Jahre nach der letzten Nachricht ausgerichtet werden. Dabei stellt sich aber häufig die Gefahr der Anspruchsverwirkung.
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Rentennachzahlung und Verwirkung Nach Artikel 46 Absatz 1 AHVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. In Verschollenheitsfällen wegen langer nachrichtenloser Ab- wesenheit stellt sich somit die Frage, ob die erwähnte fünfjährige Verwir- kungsfrist ab dem Zeitpunkt des Verschwindens zu laufen beginnt oder vom Zeitpunkt der richterlichen Verschollenerklärung an (vgl. ZAK 1989 S. 289 ff.). Das EVG hatte bereits Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern (ZAK
1968 S.231; ZAK 1985 S.398). Dabei hat es ausdrücklich festgehalten, dass
die fünfjährige Verwirkungsfrist vom Zeitpunkt an läuft, ab welchem die Ver- schollenerklärung ihre Wirkung entfaltet, d.h. vom Zeitpunkt des Verschwin- dens an. Der Gesetzgeber habe nicht vorgesehen, dass der Zeitpunkt, in dem die Leistung fällig werde, nicht mit demjenigen übereinstimme, in welchem der Anspruch auf diese Leistung entstehe. Aus diesem Grunde könne auch nicht behauptet werden, der Gesetzgeber habe diese Fälle grundsätzlich an- ders lösen wollen, als es dem Wortlaut von Artikel 46 AHVG entspreche, nach welchem der Anspruch auf Nachzahlung der Rente nach Ablauf von fünf Jah- ren seit Ende des Monats erlösche, für welchen die Rente geschuldet war (ZAK 1968 S. 233). Diese Praxis gilt sowohl für Hinterlassenenrenten als auch für einmalige Wit- wenabfindungen (ZAK 1955 S. 367). Die rückwirkende Auszahlung von Ren- ten kann indessen vom ersten Tag des der letzten Nachricht folgenden Monats an beansprucht werden, sofern die Hinterlassenen ihren Anspruch innert nütz- licher Frist geltend machen und die Ausgleichskasse ihren Entscheid auf An- trag bis zum Zeitpunkt der richterlichen Verschollenerklärung aussetzt. Eine Anspruchsverwirkung kann auf diese Weise vermieden werden.
Die Entstehung des Leistungsanspruchs Die Verschollenerklärung wird auf Anzeige des Richters in das Register der Todesfälle eingetragen (Art. 50 ZGB, Art. 91 der Zivilstandsverordnung). Auch im Falle der Verschollenheit entsteht der Anspruch auf eine Witwen- rente am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden Monats. Die Wir- kung der Verschollenerklärung wird nämlich auf den Zeitpunkt der Todes- gefahr bzw. der letzten Nachricht zurückbezogen. Massgeblicher Zeitpunkt ist somit das im Todesregister eingetragene Todesdatum. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Todesdatum im Zivilstandsrcgister nicht eingetragen ist, obwohl die Leiche gefunden und der Tod nachgewiesen wor- den ist (ZAK 1952 S. 180). In diesen Fällen gilt der Zeitpunkt des Leichen- funds als massgebendes Todesdatum. Es kann jedoch vorkommen, dass das genaue Todesdatum im nachhinein noch festgestellt wird, ohne im Todesregi-
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ster eingetragen zu werden. In solchen Ausnahmefällen sind die Akten dem BSV zu unterbreiten (Rz 133 RWL).
Der für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen massgebliche Zeitpunkt Da die Wirkung einer richterlichen Verschollenerklärung im Hinblick auf die Entstehung des Anspruchs auf eine Rente oder einmalige Witwenabfindung auf den Tag des Verschwindens zurückzubeziehen ist (ZAK 1955 S. 367 ZAK
1985 S. 398), müssen nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungs-
rechts die versicherungsmässigen Voraussetzungen in diesem Zeitpunkt erfüllt sein. In diesem Sinne hat das EVG in einem unveröffentlichten Urteil vom 2. April 1985 den Anspruch einer Versicherten auf eine Witwenrente verneint, weil sie im massgebenden Zeitpunkt der letzten Nachricht das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hatte. Eine gegenteilige Regelung würde zu einer frag- würdigen Besserstellung der Hinterlassenen eines Vermissten gegenüber denje- nigen eines Verstorbenen führen (siehe auch ZAK 1968 S. 231 Erw. 2).
Der Fonds zur Behebung besonderer Notlagen von Betagten und Hinterlassenen Zweck des Fonds ist die Gewährung von Leistungen an Betagte und Hinter- lassene, die sich unverschuldet in einer besonderen wirtschaftlichen Notlage befinden (Art. 1 des entsprechenden Reglements vom 24. Oktober 1974). Ge- mäss Artikel 2 dieses Reglements werden Leistungen auf Gesuch hin gewährt; der Entscheid darüber liegt beim BSV. Der Fonds kann während der durch das Verschollenheitsverfahren bedingten Wartefrist in Anspruch genommen werden, wenn die konkreten Umstände eindeutig darauf hinweisen, dass eine Verschollenerklärung auch tatsächlich erfolgen wird. Dazu müssen die Gesuchsteller dem BSV allerdings sämtliche für die Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse notwendigen Angaben lie- fern. Zu diesem Zweck ist ein «Ergänzungsblatt 3 zur Anmeldung» oder ein Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen auszufüllen und zu- sammen mit der letzten Steuerveranlagung einzureichen. Die Leistungen des Fonds stellen Vorschüsse dar, welche nach der Verschollenerklärung mit den Rentennachzahlungen verrechnet werden. Das Wiederauftauchen des Verschollenen Über die Frage, welche Wirkung der richterlichen Aufhebung der Verschol- lenerklärung beizumessen ist, musste das EVG bisher erst einmal befinden (ZAK 1985 S. 398). In jenem Fall hatte sich herausgestellt, dass die richterliche Verschollenerklärung zu Unrecht ausgesprochen wurde. Nachdem die zustän- dige Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Verschollene noch lebte, stellte sie ihre Zahlungen ein und forderte die zugesprochenen Lei-
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stungen gemäss Artikel 47 AHVG zurück. Das EVG entschied damals, dass die durch die Verschollenerklärung ausgelösten Ansprüche bis zur richter- lichen Aufhebung dieser Erklärung weiterbestehen würden. Diese Aufhebung kann im Interesse der Rechtssicherheit nur durch den Richter erfolgen; bis da- hin bleibt der Vermisste auch im Todesregister als verschollen eingetragen. So- lange die Verschollenerklärung rechtsgültig bleibt, sind auch die daran ge- knüpften Rechtsfolgen wirksam (ZAK 1985 S. 400). Bei vorzeitiger Gewährung des Rentenanspruchs (Rz 141 RWL) ist indessen an der Rückerstattung festzuhalten, wenn die vermeintlich verschollene Per- son vor der richterlichen Verschollenerklärung wieder auftaucht. Dasselbe gilt, wenn der Richter die Verschollenerklärung nicht ausspricht (zitiertes Ur- teil; J.-F Auhert, L'tat civil et l'AVS, Schweizerische Zeitschrift für Sozialver- sicherung, 1962 S. 19).
Schlussfolgerungen Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwischen dem Sachverhalt des Verschwindens in hoher Todesgefahr und der langen nachrichtenlosen Ab- wesenheit ein erheblicher Unterschied besteht. Im ersten Fall kann die AHV im Sinne einer Präventivrnassnahme frühzeitig Leistungen gewähren. Damit wird veranschaulicht, dass das Sozialversicherungsrecht im Bedarfsfall auch vom Grundsatz des Vorrangs der zivilrechtlichen Ordnung abweichen darf (vgl. Art. 38 ZGB). Diese Möglichkeit ist dagegen zum vornherein ausge- schlossen, wenn der Verschollenheit eine lange nachrichtenlose Abwesenheit zugrunde liegt. Da in den Fällen der langen nachrichtenlosen Abwesenheit die Verschollener- klärung durch den Richter frühestens nach 6 Jahren ausgesprochen werden kann, lässt sich eine (teilweise) Verwirkung des Nachzahlungsanspruchs ge- mäss Artikel 46 AHVG nur vermeiden, wenn die Versicherten ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung bei den Ausgleichskassen rechtzeitig anmelden. Auch wenn im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder eine Verschollener- klärung noch ein entsprechendes Begehren beim zuständigen Richter vorliegt, ist der Antrag nicht abzuweisen, sondern lediglich zurückzustellen. Schliesslich kann nicht genügend darauf hingewiesen werden, dass im Be- darfsfall ein Zuschuss aus dem «Fonds zur Behebung besonderer Notlagen von Betagten und Hinterlassenen» gewährt werden kann.
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Die Erhöhung der AH V- und IV- Renten auf den 1.Januar 1990 Gemäss der bundesrätlichen «Verordnung 90 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV» vom 12. Juni 1989 werden die Renten der AHV/IV in Anwendung von Artikel 33t AHVG der Lohn- und Preisent- wicklung angepasst. Nachstehend sollen einige der Fragen, die sich bei den Rentnern im Zusammenhang mit dieser Anpassung stellen, beantwortet werden.
Wie werden die laufenden Renten erhöht? Die Erhöhung der am 1. Januar 1990 bereits laufenden Renten erfolgt durch Erhöhung der diesen Renten zugrunde liegenden durchschnittlichen Jahres- einkommen. Die Verordnung schreibt vor, dass das bisherige durchschnitt- liche Jahreseinkommen um 800 70 = 6,66 Prozent erhöht wird. Das auf 7,5 diese Weise ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen ist massgebend für die Höhe der neuen Renten, die aufgrund der ab 1. Januar 1990 gültigen Ren- tentabellen bestimmt wird. Zwei Beispiele sollen dies illustrieren: Durchschnittliches Jahreseinkommen EinFiche Vollrente alt neu alt neu Fr. Fr. Fr. Fr.
9000 9600 750 800 54000 57600 1500 1600
Das Erhöhungsverfahren gewährleistet die Gleichbehandlung der laufenden und der neu entstehenden Renten. Die nachstehende Tabelle zeigt, in welchem Rahmen sich die umgerechneten Renten bewegen werden. Sie gibt die ab 1. Ja- nuar 1990 gültigen Mindest- und Höchstbeträge von Vollrenten an, d.h. der Renten von Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer, wobei der bis zum 31. Dezember 1989 gültige Betrag in Klammern beigefügt ist: Rentenart Rentenhöhe Minimum Maximum Fr. Fr.
Einfache Renten 800 ( 750) 1600 (1500) Ehepaarrenten 1200 (1125) 2400 (2250) Witwenrenten 640 ( 600) 1280 (1200)
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Rentenart Rentenhöhe Minimum Maximum Fr. Fr.
Zusatzrenten für Ehefrauen 240 ( 225) 480 ( 450) Einfache Waisen- und Kinderrenten 320 (300) 640 ( 600) Vollwaisenrenten Doppelkinderrenten 480 ( 450) 960 ( 900)
Bei Teilrenten, d.h. bei Renten von Versicherten mit unvollständiger Beitrags- dauer, sind die Mindest- und Höchstbeträge entsprechend niedriger als in der Tabelle wiedergegeben.
Um wieviel sind die neuen Renten höher? Eine in jedem Einzelfall gültige Antwort lässt sich auf diese Frage nicht geben. In den meisten Fällen wird die ab 1. Januar 1990 zur Auszahlung gelangende Rente um 6,66 Prozent höher sein als die bis zum Dezember 1989 ausgerich- tete. Abweichungen sind in Einzelfällen insbesondere bei Teilrenten wegen -
gewisser Rundungsdifferenzen möglich. Wie dies bereits bei der auf den 1Ja- nuar 1988 erfolgten Rentenerhöhung der Fall war, werden jedoch einige Ren- ten überhaupt nicht oder nicht im erwähnten Masse erhöht. Auf diese Sonder- fälle soll nachfolgend kurz eingegangen werden.
Sonderfälle Die Renten, die auf den 1. Januar 1990 keine oder nur eine geringe Erhöhung erfahren, lassen sich in folgende drei Hauptkategorien unterteilen:
1. Auf den 1. Januar 1980 traten im Rahmen der neunten AHV-Revision neue
Bestimmungen über die Kürzung von Kinder- und Waisenrenten wegen Über- versicherung in Kraft. Diese hätten zur Folge gehabt, dass bestimmte Kinder- und Waisenrenten entweder neu oder stärker als vorher hätten gekürzt werden müssen. Aufgrund der Besitzstandsgarantie wurden jedoch die gleichen Be- träge wie vorher ausgerichtet. Soweit die Besitzstandsgarantie nicht schon bei der Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1988 überschritten wurde, kann sich die Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung nicht oder nicht voll aus- wirken, so dass diese Renten gar nicht oder nicht um 6,66 Prozent erhöht wer- den können. In jedem Fall wird jedoch die Besitzstandsgarantie zum Zuge kommen, was bedeutet, dass keine Kinder- oder Waisenrente niedriger ausfal- len wird als bisher, auch dann nicht, wenn der ausbezahlte Betrag immer noch nicht den geltenden Kürzungsregeln entspricht.
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Am 1. Januar 1988 traten im Rahmen der zweiten 1V-Revision auch Ände- rungen im Bereiche der 1V-Renten in Kraft. Danach entsteht erst ab einem In- validitätsgrad von 40 (vorher 331/3) Prozent ein Rentenanspruch. Vor 1988 entstandene halbe 1V-Renten von Bezügern, die einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 Prozent aufweisen, können daher auf den 1. Januar 1990 nicht erhöht werden. Im Sinne einer Betragsgarantie werden jedoch in diesen Fällen die Renten im bisherigen Betrag weiterhin ausgerichtet, solange der Invali- ditätsgrad mindestens noch 331 / 3 Prozent beträgt und die Voraussetzungen des Härtefalles nach wie vor erfüllt sind. Bei Renten, zu denen ein Aufschubszuschlag gewährt wird, erfährt nur der Grundbetrag eine Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung; der Auf- schubszuschlag bleibt unverändert.
Orientierung der Rentenempfänger Die Rentenempfänger werden grundsätzlich durch die erste Rentenauszah- lung im Jahre 1990 über den neuen Rentenbetrag orientiert. Beanstandet ein Berechtigter die Höhe der ihm ab 1. Januar 1990 ausgerichte- ten Leistung, so steht es ihm frei, von der auszahlenden Ausgleichskasse eine schriftliche Verfügung zu verlangen, gegen die er Beschwerde erheben kann.
Erleichterte Anrechnung fehlender Beitragsjahre Auf den 1. Januar 1990 wird die bisherige Regelung über die Anrechnung feh- lender Beitragsjahre gelockert. Die wesentlichste Neuerung besteht darin, dass nun auch Rentenbezüger, die seinerzeit während ihres Auslandaufenthaltes den Beitritt zur freiwilligen Versicherung unterliessen, in den Genuss zusätz- lich anrechenbarer Beitragsjahre gelangen können. Die Zahl dieser Zusatz- jahre bei Beitragslücken vor 1979 (bisher vor 1973) wurde auf maximal drei (bisher zwei) erhöht und hängt von der Beitragsdauer des Versicherten ab. Es werden zusätzlich angerechnet:
Bei vollen Beitragsjahren des versicherten Anrechenbare volle Beitragsjahre bis zu
von bis
20 26 1 27 33 2
34 und mehr 3
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Diese Neuerung kann auf Antrag und mit Wirkung ab 1. Januar 1990 auch auf laufende Renten angewendet werden. Versicherten, die eine unvollständige, aber mindestens 20 Jahre umfassende Beitragsdauer aufweisen, wird empfoh- len, sich an ihre Ausgleichskasse zu wenden, damit die Anrechnung von Zu- satzjahren geprüft werden kann. Es gibt allerdings Fälle, in denen trotz Be- rücksichtigung solcher Jahre eine Verbesserung der Rente zusätzlich zur Ren- tenerhöhung nicht möglich ist.
Was geschieht bei den Ergänzungsleistungen? Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 1990 die Einkommensgrenzen bei den Er- gänzungsleistungen etwas stärker als die Renten angehoben. Somit stehen dem Rentner für den allgemeinen Lebensbedarf etwa sieben Prozent mehr Einkünfte zur Verfügung. Der Bundesrat hat weiter den maximal möglichen Mietzinsabzug um etwa 15 Prozent und den Abzug für Mietnebenkosten um
50 Prozent erhöht.
Die Auswirkungen auf die einzelne Ergänzungsleistung lassen sich nicht mit einem einheitlichen Prozentsatz beziffern, da der EL-Betrag von verschiede- nen Faktoren Rentenhöhe, Mietzins, Heimtaxe, Krankenkassenprämien usw. abhängig ist und bei Alleinstehenden zwischen 5 und 1903 Franken im -
Monat variieren kann. Bei einem Vergleich der Einkünfte vor und nach der Rentenerhöhung müssen im Prinzip alle Einkommensbestandteile (AHV/lV- Rente, Ergänzungsleistung, weitere Renten, Vermögensertrag, Vermögensver- zieht usw.) miteinbezogen werden. Es dürfen nicht nur AHV/TV-Rente und Ergänzungsleistung verglichen werden. Änderungen in der Verordnung ermöglichen neu eine separate EL-Berech- nung für die getrennt lebende Ehefrau, die Anspruch auf Auszahlung der Zu- satzrente hat, und eine Amortisation bei Vermögensverzichtfällen, die jeweils bei der periodischen Überprüfung vorzunehmen sein wird.
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Durchführungsfragen
InvaIiditäts- bzw. laggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden; Erhöhung des massgebenden Durchschnittseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV; Rz 2006 bzw. 2015 des Kreisschreibens über die Taggelder)
Konnte ein Versicherter wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruf- lichen Kenntnisse erwerben, so gilt für die Invaliditätsbemessung eine Sonder- regelung: Es wird das Erwerbseinkommen, das er trotz seiner Behinderung zu- mutbarerweise erzielen könnte, dem nach Alter abgestuften Durchschnittsein- kommen der Arbeitnehmer (nach der Lohn- und Gehaltserhebung des BIGA) gegenübergestellt. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen ergibt sich der Invaliditätsgrad in Prozenten. Dieses Vorgehen findet bei Geburts- und Früh- invaliden Anwendung, die wegen eines Gesundheitsschadens keine Ausbil- dung erfahren konnten, die ihnen praktisch die gleichen beruflichen und finan- ziellen Möglichkeiten eröffnet hätte, wie wenn sie eine Lehre oder eine andere gleichwertige Ausbildung hätten absolvieren können (Rz 97ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit). Das nach Alter abgestufte Durch- schnittseinkommen gilt auch als Bcmessungsgrundlagc für das Taggeld Versi- cherter, die wegen Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse er- werben konnten (Rz 2006 bzw. 2015 des Kreisschreibens über die Taggelder). Das maximale Durchschnittseinkommen, das für Versicherte ab vollendetem
30. Altersjahr zum Vergleich herangezogen wird, beträgt zurzeit 49000 Fran-
ken pro Jahr. Den neuesten Angaben des BIGA zufolge muss es ah 1. Januar 1990 au! 51 500 Franken erhöht werden. Für jüngere Versicherte gelten entsprechend Artikel 26 Absatz
1 IVV niedrigere Ansätze, nämlich
Nach Vollendung vor Vollendung Prozentsatz Franken von . - Altersjahren von ... Aitersjahren
21 70 36050 21 25 80 41 200 25 30 90 46 350
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Die neuen Ansätze werden in jenen Fällen berücksichtigt, in denen die Invalidität erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1989 zu bemes- sen ist; eine früher zugesprochene Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1990 oder später überprüft wird. Fälle, in denen aufgrund niedrigerer Einkommenswerte nach der alten Rege- lung ein Rentenanspruch abgelehnt werden musste, werden nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Verlangen des Versicherten aufgegriffen. Das gleiche gilt unter Vorbehalt der periodischen Überprüfung der Rentenansprüche -
für Fälle, in denen die alte Regelung lediglich die Zusprechung einer halben Rente erlaubte. Die Anpassung am 1. Januar 1990 bereits laufender Taggelder an die erhöhte Bemessungsgrundlage erfolgt von Amtes wegen ebenfalls erst anlässlich des nächsten ordentlichen Überprüfungstermins (Rz 2012 des Kreisschreibens).
Höhe des «kleinen Taggeldes> ab 1. Januar 1990 (Rz 2037ff. des Kreisschreibens über die Taggelder)
Tagesansatz Monatswert Fr. Fr. Durchschnittslohn aller Lehrlinge gemäss hochgerechneter BIGA-Statistik 24.20 726. Bei Ausbildungen, die mindestens zwei Jahre dauern: Taggeld im ersten Ausbi1dungsjahr (75%) 18.20 546. - Taggeld im letzten Ausbildungsjahr (125%) 30.30 909.- Höchstbetrag des «kleinen Taggeldes» für Alleinstehende, mit vollen Zuschlägen für Alleinstehende (24 + 10 + 22 Fr.) 56.- 1680.- Höchstbetrag des «kleinen Taggeldes» für Verheiratete, mit vollem Eingliederungszuschlag (39 + 22 Fr.) 61. 1830.-
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Berufliche Vorsorge Bodenrechtliche Sofortmassnahmen und berufliche Vorsorge' Die eidgenössischen Räte haben in der letzten Herbstsession bodenrechtliche Sofortmassnahmen verabschiedet, die zum Teil von weittragender Bedeutung für die berufliche Vorsorge sind. Der Bundesbeschluss über die Sperrfrist und der Bundesbeschluss über die Pfandbelastungsgrenze werden die Vorsorgeein- richtungen im allgemeinen allerdings wenig treffen, da mit diesen Erlassen im wesentlichen die volkswirtschaftlich als unerwünscht erachtete Spekulation eingedämmt werden soll. Die Vorsorgeeinrichtungen werden denn auch vom Bundesrat und vom Parlament eindeutig nicht als eigentlicher Adressat dieser Massnahme erachtet. Im Bundesbeschluss über die Sperrfrist wurde insbeson- dere vorgesehen, dass Zusammenschlüsse und Auflösungen (auch Teilauf- lösungen) oder Umwandlungen von Vorsorgeeinrichtungen von der Veräusse- rungssperre ausgenommen wurden. Bezüglich des Bundesbeschlusses über die Pfandbelastungsgrenze wurden die Anliegen der Wohneigentumsförderung gebührend berücksichtigt. Der dritte der drei Bundesbeschlüsse, derjenige über die Anlagevorschriften, zielt hingegen direkt auf die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und die Versicherungseinrichtungen. Mit ihm soll vor allem der zunehmenden Kollek- tivierung des Grundeigentums und der Nachfrage der sogenannten institutio- nellen Anleger nach Boden entgegengewirkt werden. Die Pensionskassen und Lebensversicherungseinrichtungen dürfen inskünftig nur noch 30 Prozent ih- res Vermögens in Grundstücke anlegen. Dabei muss beim Erwerb eines Grundstückes der Bestand an Grundstücken zum tatsächlichen Wert in An- schlag gebracht werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird zusammen mit dem Bundesamt für Privatversicherungswesen und dem Bundesamt für Justiz Ende November
1989 eine gemeimsame Wegleitung für die Anwendung des Bundesbeschlusses
über die Anlagevorschriften und die Verordnung über die Bewertung der Grundstücke herausgeben. Diese Wegleitung kann ab diesem Zeitpunkt bei der Eigenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 13
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Die Gewährung von Hypothekardarlehen durch Vorsorge- einrichtungen an ihre Versicherten' (Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 54 Bst. b BVV 2)
Der Gewährung von Hypothekardarlehen von Vorsorgeeinrichtungen an ihre Versicherten kommt namentlich in einer Zeit steigender Preise für Grund- stücke und erhöhter Hypothekarzinssätze eine besondere Bedeutung zu. Nicht nur Vorsorgeeinrichtungen des privaten Rechts, sondern auch öffent- lichrechtliche Einrichtungen machen von dieser Möglichkeit Gebrauch. So ge- währt die Eidgenössische Versicherungskasse gestützt auf die Verordnung -
vom 28. Juni 1989 ihren Versicherten Darlehen zur Finanzierung von selbst benutztem Wohneigentum. Der Zinssatz liegt wesentlich unter dem üblichen Hypothekarzinssatz und bewirkt dadurch eine spürbare Hilfe für die Finan- zierung des Wohneigentums. Diese unter dem Aspekt der Wohneigentumsför- derung zu begrüssende Massnahme wirft gewisse Fragen allgemeiner Natur auf, die nachstehend allerdings nur summarisch skizziert werden können. Einmal stellt sich das Problem der Gleichbehandlung der Versicherten einer Vorsorgeeinrichtung, ein Grundsatz, der nicht nur für die Personalfürsorge- stiftungen, sondern für alle übrigen Vorsorgeeinrichtungen, insbesondere auch für die öffentlichrechtlichen, zu beachten ist. Auch wenn keiner der Versi- cherten durch die vergünstigte Gewährung von Hypothekardarlehen eine Lei- stungseinbusse oder eine Beitragserhöhung für dieselbe Leistung gewärtigen muss, ist nicht zu verkennen, dass denjenigen Versicherten, die Eigentümer einer Wohnung sind, nur aus diesem Grund im Verhältnis zu den übrigen Ver- sicherten eine zusätzliche Leistung zukommt. Es stellt sich daher unter dem Aspekt der Gleichbehandlung die Frage, ob nicht auch denjenigen Versicher- ten, die Mieter ihrer Wohnung sind, eine gleichwertige Leistung zukommen muss. Über deren Form und Inhalt wäre unter Beachtung der jeweiligen Um- stände zu befinden. Die Versicherten werden übrigens nur dann keine Ein- busse ihrer Leistungen bzw. keine Erhöhung ihrer Beiträge in Kauf nehmen müssen, wenn der Arbeitgeber den allfälligen Ausfall bzw. ein Defizit mit hin- reichender Sicherheit finanziell abdecken kann. Dass dies z.B. bei der Eidge- nossenschaft als Arbeitgeber zutrifft, kann nicht bezweifelt werden. Ferner ist festzustellen, dass die Eidgenössische Versicherungskasse Darlehen bis zu 90 Prozent der Anlagekosten bzw. des Kaufpreises des Objektes gewäh- ren kann. Diesbezüglich wurde in der Praxis darauf hingewiesen, dass die Ver- ordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) nur eine Belehnung bis zu 80 Prozent des Ver- kehrswertes zulässt. Dazu ist anzumerken, dass eine Belehnung bis zu 90 Pro-
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zent der Anlagekosten oder des Kaufpreises angesichts der erfahrungsgemäss in kurzer Zeit eintretenden starken Steigerung der Grundstückwerte bald im Rahmen der zulässigen Begrenzung von 80 Prozent des Verkehrswertes liegen dürfte. Das Problem der Überschreitung der Belehnungsbegrenzung gemäss Artikel 54 Buchstabe b BVV 2 ist also im allgemeinen von kurzer Dauer und kann zudem mit dem Hinweis auf den Auftrag des Bundes zur Eigentumsför- derung im Sinne von Artikel 34 qualer Absatz 6 der Bundesverfassung wesent- lich entschärft werden.
Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinem Arbeit- nehmer bezüglich der beruflichen Vorsorge' (Art. 331 Abs. 4 OR; Art. 73 Abs. 1 BVG und Art. 89 bi s Abs. 6 ZG B)
Nach Artikel 331 Absatz 4 OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung zustehenden Forderungsrechte hinrei- chend Aufschluss zu erteilen. Ein Arbeitgeber bequemte sich neulich erst auf Druck einer gestützt auf Artikel 73 BVG eingereichten Klage seines Arbeit- nehmers beim Versicherungsgericht, diesem die Vorsorgeeinrichtung zu nen- nen, bei der er den Anspruch auf Freizügigkeitsleistung geltend machen konnte. Obwohl die Klage im Laufe des kantonalen Verfahrens vom Arbeit- nehmer zurückgezogen wurde, übertrug das Versicherungsgericht dem Arbeit- geber die Verfahrenskosten sowie die Pflicht zur Bezahlung einer Parteient- schädigung an den Arbeitnehmer, weil es das Verhalten des Arbeitgebers inso- fern als trölerisch erachtete, als dieser das gerichtliche Verfahren mutwillig verursachte. Dieser Entscheid zeigt einmal mehr, dass die Behörden die Aus- kunftspflicht des Arbeitgebers als bedeutsam erachten.
Fachliteratur Casmir Bernd: Staatliche Rentenversicherungssysteme im internationalen Vergleich (mit Einschluss der Schweiz). Europäische Hochschulschriften, Reihe Volks- und Betriebswirtschaft, Band 985. 556 Seiten. Fr. 92.—. Verlag Herbert Lang GmbH, Frankfurt/Bern.
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Charles Jean-Francois: Notre söcuritä sociale ä l'horizon 2000. Schweizeri- sche Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 5/1989, S. 233-245. Verlag Stämpfli, 3001 Bern. Elrod Julian Luke: Der Arbeitnehmerbegriff des BVG im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung. Diss. jur., Zürich. 125 Seiten. 1989. Die von der Federazione delle Colonie Libere Italiane in Svizzera herausgegebene Publikation «quaderni di agorä» widmet ihre Nummer 3/89 mit zahlreichen Einzel- beiträgen dem Thema «1 diritti pensionistici e sociali degli italiani in Sviz- zera». Fr. 5.—. Associazione lNCA Svizzera, Luisenstrasse 29, 8005 Zürich (Tel. 01/27142 30). «end-wertet» unter diesem Motto widmet sich die Zeitschrift «Behinderte in Fa- -
milie, Schule und Gesellschaft» den Problemen alter, pflegebedürftig gewordener Menschen. Die Überschriften der einzelnen Beiträge lauten: «Mit einem fremden Häferl unter fremden Menschen)) (S. 5-16), «Belastung, Überforderung, Burn-out - Gewaltprobleme in Heimen» (5.17-44), «Wohnen im Alter Leben im Alter» -
(S.47-53), «Mit dem Sterben (den Sterbenden) leben» (S.55-58). Behinderte, Alberstrasse 8, A-8010 Graz. Landolt Hardy: Das Recht auf eine behindertengerechte Umwelt ein -
rechtsschöpferischer Beitrag zum schweizerischen Sozial- und Baurecht. (Enthält S.135-173: Die bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen über das behindertengerechte Bauen.) 194 Seiten. 1989. Fr. 45.—. Schweizerische Fach- stelle für behindertengerechtes Bauen, Zürich. Lappe Manfred: Öffentlichkeitsarbeit in der Altenhilfe. Alters- und Pflege- heime sind nicht blosse Verwalter von Krankheit, Alter und Einsamkeit im Gegen- -
teil: sie setzen mit qualifiziertem und engagiertem Personal alles daran, den alten Menschen einen ausg efüllten, aktiven Lebensabend zu ermöglichen. Das Bewusst- sein hierüber in der Offentlichkeit zu stärken, ist das Anliegen dieses Praxishand- buches, indem es Anleitungen für eine angemessene Selbstdarstellung gibt. 200 -
Seiten mit zahlreichen Illustrationen. September 1989. DM 49.—. Curt R.Vincentz Verlag, Hannover BRD. Melanges Assista. 737 Seiten. 1989. Enthält u.a. folgende Beiträge: - Schaer Roland: Der Versorgerschaden in einer sich wandelnden Wertordnung. S.69-141. - Rusconi Baptiste: Livresse au volant, les aspects du droit civil et de droit des as- surances privs et sociales. S.231-253. - Schmid Edgar: Das «Dreiecksverhältnis» Geschädigter/Sozialversicherer/Haft- pflichtversicherung nach der neuen UVG- Praxis. S.383-401. - Stein Peter: Die Haftungsbeschränkung gemäss Art. 44/2 UVG und Art. 48,er AHVG. S.403-414. - Kientsch Peter: Von einem Praktiker an den Rand von Art. 4 IVG geschrieben. S.415-429. Touring-Club der Schweiz und Assista, rue Pierre-Fatio 9, 1211 Genf 3.
Stein Peter: Die massgebende Rententafel. (Ergänzung zur Neuausgabe 1989 der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle.) Juristische Schriften des Touring-Clubs der Schweiz, Nr.8,1989. TCS, 1211 Genf 3.
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Parlamentarische Vorstösse
89.525 InterpelIation Pitteloud vom 21. Juni 1989
betreffend die Anerkennung des SVS-Sozialversicherungsdiploms Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1989 S.486) beantwortet; von der nachstehend wiedergegebenen Antwort hat sich die Interpellantin am 6. Oktober befriedigt erklärt: (<1. Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungsangestellten hat anfangs
1989 ein Gesuch um Anerkennung der vom Verband seit 1981 durchgeführten Prü-
fungen als eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfung gestellt. In der Zwi- schenzeit sind die notwendigen rechtlichen Abklärungen betreffend die Verfas- sungsmässigkeit solcher Prüfungen vorgenommen worden und haben zu einem positiven Ergebnis geführt. Der Bundesrat erachtet die Einführung einer eidgenös- sischen Berufsprüfung und einer eidgenössischen höheren Fachprüfung als zweckmässig, weil damit eine Lücke im schweizerischen Berufsbildungssystem ge- füllt werden kann. Das zuständige Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird den Schwei- zerischen Verband der Sozialversicherungsangestellten einladen, die heutigen Prü- fungsreglemente des Verbandes dem Bundesgesetz vom 19. April 1978 über die Berufsbildung anzupassen und zur Genehmigung einzureichen. Vom Zeitpunkt des Gesucheinganges an und vorbehältlich der Reglementsgenehmigung können die Vorbereitungskurse und die Prüfungen gemäss den Vorschriften des zitierten Bun- desgesetzes subventioniert werden. Ein Vertreterdes BlGAsowie Vertreterdes BSV haben auf Ersuchen desSchweize- rischen Verbandes der Sozialversicherungsangestellten verschiedentlich die bisheri- gen Verbandsprüfungen besucht. Sie haben festgestellt, dass diese von ihrem Anfor- derungsprofil her dem Niveau von vergleichbaren eidgenössischen Berufs- und hö- heren Fachprüfungen entsprechen. Der Bundesrat ist deshalb bereit zu prüfen, ob und wie weit zurück erfolgreichen Prüfungsabsolventen rückwirkend der eidgenös- sische Fachausweis bzw. das eidgenössische Diplom abgegeben werden kann.»
89.606. Motion Gadient vom 20. September1989
betreffend die Abklärung des EL-Anspruchs von Amtes wegen Ständerat Gadient hat folgende Motion eingereicht: «Die öffentliche Hand spart nach Schätzungen jährlich mindestens 30 bis 35 Mil- lionen Franken durch nicht bezogene Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Auch wenn zu anerkennen ist, dass die Information über die Anspruchsberechtigung stark verbessert wurde, bleibt die Tatsache bestehen, dass damit besonders bedürf- tigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern eine Ergänzungsleistung vorenthalten wird. Das Bundesamt für Sozialversicherung kann keine Angaben darüber machen, wie- viele Rentner trotz Anspruch auf Ergänzungsleistungen leer ausgehen. Gegen eine
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Abklärung der Berechtigung von Amtes wegen werden vor allem administrative Gründe angeführt. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesrevision vorzuschla- gen, wonach der Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Amtes wegen zu prüfen ist und die Ergänzungsleistungen bei Berechtigung ohne Antrag auszurichten sind.>) (20 Mitunterzeichner)
89.599. Motion Matthey vom 20. September1989
betreffend Beteiligung an Risikokapital durch Vorsorgeeinrichtungen Nationalrat Matthey hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen oder vor- zuschlagen, damit sich die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an der Risiko- kapitalbildung beteiligen. Diese Einrichtungen sollten einen Teil ihres Vermögens (zum Beispiel zwei bis drei Promille) in bestehende oder noch zu gründende Ge- sellschaften für Risikokapitalfinanzierung anlegen, die in Industrieunternehmen mit Sitz und Haupttätigkeit in der Schweiz investieren.)) (22 Mitunterzeichner)
89.611. Postulat Gadient vom 21. September1989
betreffend neue Finanzierungsgrundlagen für die Sozialversicherung Ständerat Gadient hat folgendes Postulat eingereicht: «Die zunehmende Alterung unserer Bevölkerung wird den Sozialstaat vermehrt be- lasten. Auch muss davon ausgegangen werden, dass die Erwerbsarbeit mittel- und langfri- stig zurückgehen wird, so dass mit weniger Erwerbsarbeit mehr Renten finanziert werden müssen. Die enge Koppelung von Erwerbseinkommen und Sozialleistungsanspruch wird damit problematisch. Die Änderung der Finanzierungsgrundlagen erscheint insbe- sondere deshalb als zwingend. Unser Finanzierungssystem stellt zudem auf erhebliches wirtschaftliches Wachs- tum ab. Solches führt jedoch bei technologisch hochentwickelter Produktion nicht ohne weiteres zu höheren Erwerbseinkommen. Unser schwergewichtig lohnbezo- genes Sicherungssystem droht durch solche und anderweitig sichtbar werdende Entwicklungen beeinträchtigt zu werden. Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten: Ob es richtig ist, dass der Anteil der lohnabhängigen Finanzierung nicht durch weitere Aufstockung der Lohnprozente erfolgen darf. Ob es zu verantworten ist, ein Finanzierungssystem beizubehalten, das auf er- hebliches wirtschaftliches Wachstum ausgelegt ist. Ob als mindestens zusätzliches Finanzierungsinstrument nicht eine Mehrwert- steuer heranzuziehen ist oder was für andere nicht lohnabhängige Finanzie- rungsgrundlagen geschaffen werden können. Ob es mit Blick auf die sich wandelnden Lebens- und Arbeitsbedingungen und die Tatsache, dass eine umfassende ökonomische und soziale Existenzsicherung zu gewährleisten ist, nicht machbar und richtig wäre, die Erste und die Zweite Säule zu vereinigen und in eine allgemeine Volkspension mit möglichst einfacher Administration überzuführen.» (3 Mitunterzeichner)
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In der Herbstsession behandelte Vorstösse Der Nationalrat hat am 6. Oktober 1989 eine Anzahl von Sozialversicherungsvor- stössen behandelt. Die nachstehenden vier Motionen hat er in Postulatsform ange- nommen: - 89.363. Motion Reimann betreffend die Bilanzierungsgrundsätze für die BVG-Vorsorgeeinrichtungen (ZAK 1989 S. 197); - 89.365. Motion Reimann betreffend die Anlagevorschriften für die BVG-Vor- sorgeeinrichtungen (ZAK 1989 S. 197); - 89.493. Motion Spielmann betreffend die Erhöhung des Mietzinsabzugs bei den Ergänzungsleistungen (ZAK 1989 S. 367); - 89.542. Motion Weber-Schwyz betreffend die Förderung des Wohneigen- tums mit Mitteln der Zweiten Säule (ZAK 1989 S.434). Im Ständerat wurde am 4. Oktober die mit der Nationalrats-Motion Weber identi- sche Motion Küchler betreffend die Förderung des Wohneigentums mit Mitteln der Zweiten Säule (ZAK 1989 S.434) ebenfalls als Postulat angenommen und an den Bundesrat überwiesen. Am 5. Oktober behandelte der Ständerat die Motion Bührer (ZAK 1989 S.367). Diese verlangte eine Herabsetzung der Berechtigungsgrenze für den Bezug einer IV-Viertelsrente bzw. einer Härtefallrente. Der Rat folgte dem Argument von Bun- desrat Cotti, wonach es für eine abschliessende Beurteilung der erst 1988 einge- führten Regelung noch zu früh sei, und lehnte die Motion mit 17 zu 6 Stimmen ab. Am gleichen Tag überwies der Ständerat mit 14 zu 7 Stimmen das Postulat Küch- 1er, welches die Schaffung eines ständigen Gremiums für Familienfragen vor- schlägt. Im Nationalrat war das gleichlautende Postulat Deglise (ZAK 1989 S. 366) bereits in der Junisession angenommen worden.
Abgeschriebene parlamentarische Vorstösse Mit der Verabschiedung der bodenrechtlichen Sofortmassnahmen am 6. Oktober
1989 (s.a. S. 537) haben die eidgenössischen Räte unter anderen auch die folgen-
den Vorstösse als erledigt abgeschrieben: - 84.439. Postulat Wick betreffend die Vermögensanlagen der Pensionskassen und Versicherungen (ZAK 1984 S. 319). - 84.532. Postulat Bundi betreffend die Anlage von Pensionskassengeldern in Liegenschaften (ZAK 1984 S. 480). - 86.393. Postulat Nussbaumer betreffend die Förderung von bodensparendem Wohneigentum (ZAK 1986 S.280). Abgeschrieben ist nur Punkt 3 der Motion, welcher eine Entlastung des Wohnungsmarkts von Pensionskassengeldern verlangt. - 88.362. Postulat Engler betreffend die Anlagen der Pensionskassen in Grund- eigentum (ZAK 1988 S. 166). Weil seit zwei Jahren hängig, wurde im weiteren die Interpellation Früh (ZAK 1987 S. 552) betreffend die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge abgeschrieben. Dem Anliegen des Interpellanten ist jedoch inzwi- schen mit der vom Bundesrat am 18. September 1989 beschlossenen Anderung der BVV 3 (ZAK 1989 S. 489) weitgehend Rechnung getragen worden.
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M itteilunuen
Anpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Zweiten Säule auf den 1. Januar 1990
Gleichzeitig mit den AHV/IV-Renten werden auf Anfang 1990 auch die seit 1985 oder 1986 laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge an die Preisentwicklung angepasst. Nicht betroffen von der obli- gatorischen Anpassung sind die Altersrenten. Sie können von der einzelnen Vor- sorgeeinrichtung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten angepasst werden. Die Erhöhung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten ist den Vorsorgeeinrichtun- gen auch freigestellt, soweit diese die BVG-Minimalleistungen bereits übertreffen. Laut Gesetz und einschlägiger Verordnung sind die Hinterlassenen- und Invaliden- renten erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren und anschliessend im gleichen Zweijahresrhythmus wie bei der Unfallversicherung an die Preisentwicklung anzu- passen. Somit werden auf den 1 . Januar 1990 alle Renten, die im Jahre 1986 zu laufen begonnen haben, erstmals der Preisentwicklung angepasst. Der Anpas- sungssatz beträgt 7,2 Prozent. Die im Jahre 1985 entstandenen, auf den 1 . Januar 1989 erstmals angepassten Renten werden um die zeitliche Koordination mit der Unfallversicherung herzu- -
stellen —1990 erneut erhöht. Der Satz für diese Anpassung beträgt 3,4 Prozent. Das folgende Beispiel zeigt die Auswirkungen für eine 1985 entstandene Rente: - Ursprünglicher Betrag der Monatsrente (1985) Fr. 500.- - Erstmalige Anpassung auf den 1. Januar 1989 (4,3%) Fr. 521.50 - Nachfolgende Anpassung auf den 1. Januar 1990 (3,4%) Fr. 539.20
Behinderte im öffentlichen Verkehr
Am 31. Oktober 1989 fand in Bern die konstituierende Sitzung des Kontaktgremi- ums «Behinderte im öffentlichen Verkehr» statt. Dieses setzt sich aus 6 Vertretern der Behindertenorganisationen, welche in der Schweizerischen Arbeitsgemein- schaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB) zusammengefasst sind, und je einem Abgeordneten der SBB, der PTT sowie des Verbandes öffentlicher Verkehr (VöV) zusammen. Angegliedert ist ebenfalls das Bundesamt für Sozialversicherung mit seiner Koordinations- und Informationsstelle für Behindertenfragen. Der Vorsitz und das Sekretariat werden vom Bundesamt für Verkehr (BAV) geführt. Die wich- tigsten Aufgaben dieses Gremiums sind: - Koordination und Verbesserung der gegenseitigen Information in Grundsatzfra- gen des öffentlichen Verkehrs für Behinderte;
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- Kanalisierung und Zentralisierung der Bearbeitung von grundsätzlichen Anlie- gen behinderter Reisender; Festlegung von Prioritäten; - Impulsgeber für Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und von Ausfüh- rungsbestimmungen; - Erstellen von Informationen an die Behinderten und ihre Organisationen einer- seits sowie an die Transportunternehmungen andererseits. - Das Kontaktgremium ist zuständig für Grundsatzfragen, welche mehrere Behin- dertenorganisationen und/oder mehrere Transportunternehmungen betreffen. (PS: Über das am 24. Oktober 1989 an einer Pressekonferenz vorgestellte Behin- dertenkonzept der SBB wird die ZAK voraussichtlich in ihrer nächsten Ausgabe be- richten.)
Beiträge der IV und der AHV an Bauten für Invalide und für Betagte im dritten Quartal 1989 Baubeiträge der IV
Sonderschulen Kreuzlingen TG: Umbau des Wohnhauses des Sonderschulheimes «Bernrain».
1000000 Franken.
Riehen BS: Neubau einer Turnhalle und Erstellen von Werkräumen für die Gehör- losen- und Sprachheilschule. 976000 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Aubonne VD: Errichtung einer regionalen geschützten Werkstätte durch LOGA- COP, Lausanne. 45 Plätze. 1690000 Franken. Bäriswil BE: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung der Aussenwohngruppe «Tannhälzli» mit 9 Plätzen der sozial-beruflichen Rehabilita- tionsstätte «Samachja» für vorwiegend Suchtgeschädigte in Pieterlen BE. 716000 Franken. Dietisberg BL: Sanierung des Kolonistenhauses 2 für Behinderte. 320000 Franken. Erlenbach ZH: Schaffung von fünf Aussenwohngruppen mit 24 Plätzen für Behin- derte in einem Anbau an das Verwalterhaus der Martin-Stiftung. 1230000 Franken. Kloten ZH: Erwerb von Stockwerkeigentum im Gewerbehaus «Müliwies» durch die Stiftung Glattal und Unterland zur Errichtung einer geschützten Werkstätte mit zirka 67 Arbeitsplätzen für Behinderte. 2335000 Franken. Monthey VS: Umbau der Institution «La Castalie» (1989 = Haus «Champfleuri»).
840000 Franken.
Nussbaumen TG: Neubau einer Remise im Landwirtschaftsbetrieb (<Im Berg» der Heimstätte für Behinderte in Oberstammheim ZH. 626 000 Franken. Nussbaumen TG: Neubau des Ökonomiegebäudes im Landwirtschaftsbetrieb «Im Berg» der Heimstätte für Behinderte in Oberstammheim ZH. 476 000 Franken.
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Rathausen LU: Umbau der Wohnhäuser «Lindenberg» und «Albis» in der Siedlung Rathausen zur Unterbringung von 15 Schwerbehinderten. 1415 000 Franken. St-lmier BE: Errichtung einer geschützten Werkstätte durch die Stiftung La Pimpi- nire. 30 Plätze. 770000 Franken. St. Gallen: Anbau an das Verwaltungsgebäude des Blindenheims. 333619 Franken. Savigny VD: Bereitstellung eines Gebäudes für die Wohngemeinschaft «Vaudesy» der Vereinigung «La Branche». 8 Plätze. 660000 Franken. Weinfelden TG: Neubau eines Wohn- und Beschäftigungsheimes für 16 schwer- behinderte Erwachsene sowie Heizungssanierung und bauliche Anpassungen im bestehenden Betrieb der Stiftung Friedheim. 2900000 Franken. Zuchwil SO: Bauliche Massnahmen und Einrichtungen für die geschützte Werk- stätte der VEBO. 855840 Franken.
c. Wohnheime Spiez BE: Neueinrichtung des Wohnheimes Bethanien für 17 Behinderte (vormals Wohnheim Haselmus in Hondrich). 106000 Franken. Wohlen AG: Sanierung der von der Gemeinde langfristig gemieteten Liegenschaft Kappellstrasse 7 zur Errichtung eines Wohnheimes für Behinderte mit 28 bis 30 Plätzen. 1224 000 Franken. Wolhusen LU: Umbauarbeiten im Heilpädagogischen Kinderheim Weidmatt.
570000 Franken.
Baubeiträge der AHV Aarau: Totalsanierung und Umbau des Städtischen Altersheims. 2100000 Franken. Allschwil BL: Erweiterung und Umbau des Altersheims bzw. der Alterssiedlung «Am Bachgraben». 4 610 000 Franken. Basel: Sanierung und Umbau des Alters- und Pflegeheims «Wesley-Haus».
2 445 000 Franken.
Basel: Neubau/Umbau des Alters- und Pflegeheims «Zum Wasserturm» in der Al- terssiedlung Bruderholz. 2410000 Franken. Genf: Umbau und Erweiterung des Altersheims «Pension Les Tilleuls» in Petit-Sa- connex. 1950000 Franken. Genf: Neubau des Altersheims Chne-Bourg/Thonex. 2960000 Franken. Genf: Neubau des Helms mit Tagesstätte «Rsidence des Charmilles». 4 500 000 Franken. Genf: Neubau des Helms mit Tagesstätte «Fort-Barreau». 3560000 Franken. Kreuzlingen TG: Umbau und Erweiterung des Altersheims «Alter Bären». 970000 Franken. Penthalaz VD: Neubau des Alters- und Pflegeheims «La Venoge». 1590000 Franken. Vex VS: Erweiterung und Umbau des Altersheims «R6sidence St-Sylve». 1 800 000 Franken.
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Neue Einreichungsstelle für Beschwerden in Sozialversicherungsstreitigkeiten im Kanton Bern Auf den 1. Januar 1990 tritt im Kanton Bern ein neues Verwaltungsrechtspflegege- setz (VRPG) in Kraft, durch welches das kantonale Versicherungsgericht als Ver- waltungsjustizbehörde in Sozialversicherungsstreitigkeiten aufgelöst wird. Neu wird diese Funktion vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern bzw. dessen sozial- versicherungsrechtlicher Abteilung oder dessen Abteilung für französischsprachige Geschäfte übernommen. Einreichungsstelle für Beschwerden oder Klagen im So- zialversicherungsrecht ist wie bisher die Gerichtsbehörde. In den Rechtsmittelbelehrungen der Verwaltungsverfügungen ist somit ab 1Ja- nuar 1990 die Einreichungsstelle für Beschwerden wie folgt anzugeben: - Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern bzw, für französischsprachige Versicherte: - Tribunal administratif du canton de Berne, Cour des affaires de langue fran9aise, Speichergasse 12, 3011 Berne Im Adressenverzeichnis des BSV ist die neue Rekursbehörde auf Blatt 111 einzutra- gen. Deren Telefonnummer lautet: 031/4044 55.
Bewertung der Naturalbezüge, Ausgabe 1989 In Zusammenarbeit mit der Konferenz staatlicher Steuerbeamter sowie den Bun- desämtern für Sozialversicherung und für Statistik hat die Eidgenössische Steuer- verwaltung soeben die Ausgabe 1989 der Broschüre «Die Bewertung der Natural- bezüge für die Steuerveranlagung» herausgegeben. Die Broschüre orientiert über die ab Bemessungsjahr 1989 bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Steuern gültigen Ansätze und Bewertungsregeln. Einzelne dieser Ansätze werden auch von den Sozialversicherungen, insbesondere der AHV, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und der Arbeitslosenversicherung an- gewandt. Ausserdem stützen sich indirekt die Ausgleichskassen bei der Erfassung der Selbständigerwerbenden auf die von den Steuerbehörden festgelegten Werte. -
Die Broschüre ist in deutscher und französischer Sprache zum Preis von 3 Franken erhältlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bun- dessteuer, Eigerstrasse65, 3003 Bern (Tel. 031/61 7411).
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Der Telefax breitet sich weiter aus; folgende Ausgleichskassen sind Neuabon- nenten: - Wirte (Nr. 46): 064/2442 81; - Zürcher Arbeitgeber (Nr. 65): 01/3121007; - Industries vaudoises (Nr. 109): 021/6177303. Die Ausgleichskasse Coop (Nr. 31) hat eine neue Telefonnummer erhalten: 061/3366750. Auch bei der Ausgleichskasse Industries vaudoises (Nr. 109) wurde der Telefon- anschluss geändert: 021/6177291.
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Gerichtsentscheide
AHV. Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Sonderbeitrag auf Kapitalgewinnen
Urteil des EVG vom 10. Juli 1989 i.Sa. V.S. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 4 Abs. 1 und 9 Abs. 1 AHVG. Art. 17 Bst. d und 23bis AHVV. Der Son- derbeitrag gemäss Art. 23 b" AHVV wird von den einzelnen M iterben in dem Ausmass und in dem Zeitpunkt geschuldet, da ihnen der Liquida- tionsgewinn zukommt.
M.S. führte bis zu seinem Tode am 31. März 1986 einen Betrieb, welchen seine Erben im gleichen Jahr mit Gewinn veräusserten. Dieser Kapitalgewinn unter- lag der direkten Bundessteuer nach Art. 43 BdBSt. In der Folge verfügte die Ausgleichskasse am 20. März 1987 einen Sonderbeitrag gemäss Art. 23 AHVV. Die Verfügung war an die Erben, per Adresse der Witwe V.S. gerichtet. V.S. erhob Beschwerde, welche die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 9. Juni 1987 guthiess. In der Begründung führte das Gericht aus, der Ka- pitalgewinn sei durch die Erwerbstätigkeit des verstorbenen M.S. entstanden. Mangels Versicherteneigenschaft im Realisierungsjahr könne vom Verstorbe- nen indessen kein Sonderbeitrag erhoben werden. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG mit Antrag auf Auf- hebung des vorinstanzlichen Entscheides unter Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zum Erlass neuer Verfügungen. Das Amt zeigt zwei Betrach- tungsweisen auf: Die (durch die Erben realisierten) stillen Reserven sind durch die Erwerbstätig- keit des Verstorbenen gebildet worden. Folglich wäre der Beitrag noch von ihm geschuldet. Als Realisierungsjahr hätte das Todesjahr zu gelten, und die Erhebung des Sonderbeitrages käme damit einer «Schlussabrechnung» mit dem Verstorbenen gleich. Abgesehen von den Schwierigkeiten bei der Berech- nung des Sonderbeitrages namentlich in Fällen, in denen die Gewinnrealisie- rung nicht unmittelbar auf den Hinschied des Betriebsinhabers folgt, würde der Beitrag zu einer reinen Solidaritätsabgabe. Denn das im Todesjahr erzielte Erwerbseinkommen hat keinen Einfluss auf allfällige Leistungen an die Hinter- bliebenen.
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Wird die Erwerbstätigkeit hingegen in der Veräusserungshandlung der Erben erblickt, so würden diese im Rahmen von Art. 23bis AHVV beitragspflichtig. Zur Berechnung des Sonderbeitrages wären deren Berechnungsfaktoren massge- bend und die jeweiligen Gewinnanteile ihnen im Realisierungsjahr gutzu- schreiben. Diese bisher verfolgte Praxis habe den Vorteil der Einfachheit und vermeide den Nachteil von Solidaritätsabgaben. Im vorliegenden Fall sei es Sa- che der Ausgleichskasse, abzuklären, ob ausser der Witwe V.S. weitere Erben vorhanden sind; allenfalls hätte die Ausgleichskasse neu zu verfügen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde antragsgemäss gut. 1/2. . .. (Fristenwahrung) Gemäss Art. 4 Abs. 1 schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessen- den Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 17 AHVV gilt als beitrags- pflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen; dazu gehören ebenso eingetretene und ver- buchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmänni- scher Bücher verpflichteten Unternehmungen. Nach Art. 23bi s AHVV wird auf Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen ge- mäss Art. 17 Bst. d AHVV, die einer Jahressteuer nach Art. 43 des Bundesrats- beschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundes- steuer (BdBSt) unterliegen, ein Sonderbeitrag erhoben. Vorliegend stellt sich die Frage nach der Erhebung eines Beitrags nach Art. 23bis AHVV im Falle, da ein oder mehrere Erben den Geschäftsbetrieb unmittel- bar nach dem Tod des Betriebsinhabers liquidieren. Hinsichtlich dem Zeitpunkt des Eintritts eines Kapitalgewinns oder einer Wertvermehrung im Sinne von Art. 17 Bst. d und Art. 23 AHVV ist die Bestimmung von Art. 23 Abs. 4 AHVV anwendbar. Danach sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich (BGE 113V 8; BG 111 V 293, ZAK 1986 S.159 Erw. 3; ZAK 1986 S. 581 Erw. 2b und 3). Laut Steuermeldung der Steuerbehörde L. vom 13. Februar 1987, welche wie erwähnt für die Ausgleichskasse verbindlich ist, beläuft sich der gemäss Art. 43 BdBSt ermittelte Liquidationsgewinn auf 43 000 Franken. Damit bleibt zu ent- scheiden, welchen Betrag die einzelnen Erben schulden. Geht man von der ersten Hypothese des BSV in seiner Verwaltungsgerichts- beschwerde aus, wonach die Beitragsschuld vom Erblasser geschuldet wird (Veranlagung im nachhinein), wären folgerichtig die Erben gesamthaft als Mitglieder der Erbengemeinschaft beitragspflichtig. In diesem Fall wäre die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen. Der Gewinn unterläge der Bei- tragserhebung für eine Liquidation, welche der verstorbene Versicherte nicht vorgenommen hatte, und dies zu einem Einkommen, das vorher nie festgelegt worden war.
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Nach der anderen vom BSV vorgetragenen Hypothese, welcher sich das EVG anschliesst, wäre im wesentlichen demgegenüber der Beitrag von den Miter- ben in dem Ausmass und in dem Zeitpunkt geschuldet, da ihnen der Liquida- tionsgewinn zukommt. Diese Lösung ist vorliegend anzuwenden. Sie deckt sich im übrigen mit der von Masshardt (Wehrsteuerkommentar, Ausgabe 1980, Art. 43, S.233/234) vertretenen, wonach die Erben auf dem Liquida- tionsgewinn eine Steuer schulden, wenn sie das Geschäft ganz oder teilweise veräussern oder verwerten oder wenn sie eine buchmässige Aufwertung der Aktiven vornehmen. Die dabei realisierten Gewinne sind von allen Erben an- teilsmässig zur Versteuerung zu bringen. In Anwendung der dargelegten Grundsätze sind die einzelnen Miterben nur dann verpflichtet, auf ihrem Anteil Beiträge zu entrichten, falls keine Befrei- ungsgründe bestehen (Art. 3 AHVG). Demzufolge können das angefochtene Urteil vom 9. Juni 1987 und die Verfü- gung vom 23. Februar 1987 nicht aufrechterhalten werden.
AHV. Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Neueinschätzung Urteil des EVG vom 16. Februar 1989 i.Sa. RE. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 25 Abs. 1 AHVV. Die Geltendmachung einer Neueinschätzung er- folgt nicht verspätet, wenn sie bis zum Ende der Beitragsperiode er- folgt, in deren ordentliche Berechnungsperiode die Grundlagenände- rung fällt.
Aus dem Tatbestand: RE. ist Selbständigerwerbender. Aufgrund einer Steuermeldung, welche die
1979 und 1980 realisierten Erwerbseinkommen enthielt (280000 bzw.
140000 Fr.), verfügte die Ausgleichskasse am 18. März 1982 die von RE. für
1982 und 1983 geschuldeten Beiträge. Aufgrund einer weiteren Steuermel-
dung - enthaltend die Erwerbseinkommen 1981 und 1982 (Verlust bzw.
240 000 Fr.) verfügte sie die Beiträge für 1984/85.
-
Mit Schreiben vom 27. März 1986 teilte RE. der Kasse mit, dass infolge Auf- nahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ab September 1983 sein selb- ständiges Erwerbseinkommen 1983 auf 57 000 und 1984 auf 31 000 Franken abgenommen habe. Aufgrund einer entsprechenden Steuermeldung (Erwerbseinkommen 1983/ 84) setzte die Ausgleichskasse am 11. März 1987 die Beiträge für die Jahre 1986/87 fest. Gegen diese ordentliche Beitragsfestsetzung beschwerte sich RE. erfolgreich. In ihrem Entscheid hielt die Rekursbehörde fest, dass aufgrund der Aufnahme einer hauptberuflich unselbständigen Erwerbstätigkeit, verbun-
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den mit einer wesentlichen Minderung des selbständigen Einkommens ab September 1983 ein Neueinschätzungsgrund gegeben sei. Gegen diesen Entscheid erhebt die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichts- beschwerde. Sie bringt vor, dass einerseits durch die Aufnahme eines unselb- ständigen Haupterwerbs keine Veränderung der selbständigen Erwerbsgrund- lagen stattgefunden habe und anderseits das Begehren um Neueinschätzung vom 27. März 1986 im Sinne der Rz 192/93 WSN (= Rz 1266 / 6 7 WSN in der Fassung vom 1. Januar 1988) verspätet sei. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse ab. Aus den Erwägungen: . . . (Kognition.) ... (Ordentliches und ausserordentliches Festsetzungsverfahren.) . . (Bejahung des Neueinschätzungsgrundes durch die Aufnahme einer unselbständigen Haupterwerbstätigkeit.) Streitig ist, ob die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens formellen Voraussetzungen unterliegt, die vorliegend nicht erfüllt sind. Nach Rz 192 in der alten bzw. Rz 1266 in der seit dem 1. Januar 1988 gülti- gen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichter- werbstätigen (WSN) ist es in erster Linie Sache des Beitragspflichtigen, die wesentliche Änderung der Einkommensgrundlagen zu melden. Die Aus- gleichskasse ist nur verpflichtet, von sich aus die Neueinschätzung vorzuneh- men, wenn die wesentliche Änderung offensichtlich ist. Die Beweislast trägt der Versicherte; gegebenenfalls kann die Ausgleichskasse dem Versicherten einen Fragebogen zur Selbsteinschätzung und Erklärung von Art und Umfang der Veränderung seiner Verhältnisse zustellen. Die Ausgleichskasse hat zu prü- fen, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Rz 193 bzw. (seit 1988) Rz 1267 WSN kann die Veränderung der Ein- kommensgrundlagen nachträglich nur berücksichtigt werden, wenn sie seit Ende der Berechnungsperiode, aufgrund der die Beiträge zuletzt ordentlicher- weise festgesetzt worden sind, eingetreten ist; so kann z.B. eine in den Jahren
1977 und 1978 eingetretene Änderung ab 1. Januar 1980 nicht mehr geltend
gemacht werden. Vorbehalten bleiben die Fälle der Aufnahme der selbständi- gen Erwerbstätigkeit. Vorliegend musste die Ausgleichskasse aufgrund des Schreibens des Treu- händers von P.E. vom 27. März 1986 bei Erlass der streitigen Verfügung (11. März 1987) wissen, dass die Einkommensgrundlagen des Versicherten in- folge Berufswechsels im Verlaufe des Jahres 1983 eine einschneidende struk- turelle Veränderung erfahren hatten. Der Umstand, dass das steuerbare Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit bedeutend blieb, wobei 1983 höher als 1984, erlaubte nicht ohne weiteres die Annahme gleichbleibender Verhältnisse auch für die Zukunft, d.h. dass zu einem wenig veränderten Anwaltseinkommen lediglich ein Lohneinkommen hinzukam. Nach den Bemessungsgrundsätzen der Steuern und der AHV gehen
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die Veranlagungsbehörden bei der Berechnung des Einkommens von Angehö- rigen der freien Berufe meistens von den tatsächlichen Einnahmen aus und las- sen die Forderungen unberücksichtigt, die in der Steuerberechnungsperiode, z.B. durch Rechnungstellung, entstanden sind (Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Ausgabe 1985, Nr. 31 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt, S.113). Das erwähnte Schreiben des Treuhänders hatte die Ausgleichskasse genügend auf eine einschneidende und dauerhafte Veränderung der Einkommensgrund- lagen von P. E. ab September 1983 aufmerksam gemacht. Somit hätte sich die Ausgleichskasse auch ohne ausdrücklichen Antrag des Versicherten nicht mit der Steuermeldung vom 22. Januar 1987 begnügen sollen; vielmehr hätte sie die Beiträge nach dem ausserordentlichen Verfahren festsetzen oder zumindest vom Versicherten Auskünfte und entsprechende Nachweise verlangen sollen. Sie hätte so erfahren, dass die Steuerbehörde P. E. mit Brief vom 16. April 1986 über eine Änderung der Veranlagung der Periode 1983/84 informierte, indem sie die ursprüngliche Veranlagung bis zum 31. August 1983 begrenzte und ab 1. September 1983 für den Rest der Periode eine Zwischenveranlagung auf der Grundlage des neuen Einkommens vornahm. Auch wenn weder das Gesetz noch die Verordnung eine Frist vorsehen, innert welcher der Versicherte die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens be- antragen muss (sofern dies nicht von Amtes wegen geschieht), kann die Gel- tendmachung nicht unbeschränkt zugelassen werden. Gemäss einer unter der Herrschaft des alten Art. 23 Bst. b AHVV ergangenen Rechtsprechung (ZAK
1957 S.402 Erw. 1 und 3; ZAK 1955 S.360), welche ihre Gültigkeit im Rah-
men von Art. 25 AHVV vollumfänglich beibehält (unveröffentlichter Entscheid vom 20. Oktober 1988 i . Sa. A.), darf dem Versicherten zugemutet werden, dass er alle notwendigen Schritte unternimmt, sobald er sich darüber Rechenschaft geben kann, dass die eingetretenen Änderungen eine dauerhafte Veränderung seiner Einkommensgrundlagen bewirken. Dies setzt aber auch voraus, dass er abschätzen kann, inwieweit sich eine solche Veränderung wesentlich auf sein Erwerbseinkommen ausgewirkt hat. Unter diesen Voraussetzungen stellt sich die Frage, ob Rz 193 WSN (= Rz
1267 in der heutigen Fassung) nicht zu eng gehalten ist, insbesondere wenn
man bedenkt, dass das ausserordentliche Verfahren oftmals erst nachträglich aufgrund einer Steuermeldung zur Anwendung gelangt (Art. 25 Abs. 5 AHVV; BG 113V 177, ZAK 1987 S.561 Erw. 1 in fine), welche ihrerseits auf einer rückwirkenden Zwischenveranlagung beruhen kann. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung (unveröffentlichter Entscheid des EVG vom 9. April 1987 i.Sa. M.) wäre eine Bestimmung korrekter, nach welcher eine rechtskräftige ordent- liche Beitragsfestsetzung infolge Grundlagenänderung nur in Wiedererwä- gung gezogen wird, wenn sie vor Ende der fraglichen Beitragsperiode eintritt und geltend gemacht wird. Ob eine solche Grundlagenänderung dagegen auch Auswirkungen auf noch nicht rechtskräftige Einschätzungen haben kann, wenn sie verspätet oder gar erst vor der Rekursbehörde geltend gemacht wird, kann hier offenbleiben (zit. unveröffentlichter Entscheid i.Sa. M.).
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Rz 193 WSN erster Satz ist hier nicht anwendbar. Es ist aber festzustellen, dass
der 1983 erfolgte und unzweifelhaft eine dauernde Veränderung der Einkom- mensstruktur bewirkende Berufswechsel nach der Berechnungsperiode 1981/
82 stattgefunden hat, aufgrund welcher die Beitrage zuletzt ordentlicherweise
festgesetzt worden sind (Verfügung vom 18. September 1984 betreffend die Beitrage 1984 und 1985). Ausserdem wurde dieser Berufswechsel der Aus- gleichskasse wie erwähnt deutlich genug und vor Erlass der streitigen Ver- - -
fügung mitgeteilt; denn die Mitteilung vom 27. März 1986 erfolgte weniger als drei Jahre nach dem Berufswechsel von P E. am 1. September 1983.
c. Daraus ergibt sich, dass die einschneidende Einkommensveränderung ab
1 . September 1983 berücksichtigt werden muss. Dies hat die Anwendung des
ausserordentlichen Verfahrens zur Folge, dessen Rechtswirkung insbesondere durch Art. 25 Abs. 3 und 5 AHVV geregelt wird. Dagegen sind die erst heute vor dem EVG geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der gänzlichen Auf- gabe der Anwaltstätigkeit auf Ende 1984 verspätet und unzulässig (vorer- wähnter Entscheid M. vom 9. April 1987). Gemäss Art. 25 Abs. 3 AHVV sind die Beiträge für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens festzusetzen. Für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode sind die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbs- einkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zu- grundezu legen ist. Gestützt auf Art. 25 Abs. 5 AHVV hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzu- fordern oder zurückzuerstatten, wenn sich später aus der Meldung der kanto- nalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen ergibt. Die steuerliche Zwischenveranlagung, deren Ursache im Berufswechsel vom 1. September 1983 zu sehen ist (und welcher auch einen Neueinschätzungs- grund im Sinne von Art. 25 Abs.1 AHVV darstellt), muss auch als Grundlage für die Festsetzung der AHV-Beiträge dienen (BGE 107V 6, ZAK 1982 S.80 Erw. 4b; ZAK 1988 S. 510 Erw. 2e). Gemäss Art. 25 Abs. 3 Satz 1 AHVV sind die geschuldeten Beiträge für die Zeit vom 1. September 1983 bis Ende 1984 für jedes Kalenderjahr aufgrund der entsprechenden Jahreseinkommen festzu- setzen (BGE 108V 178, ZAK 1983 S.200 Erw. 3b), wie sie sich aus der steuer- lichen Zwischenveranlagung ergeben. Der nächsten ordentlichen Beitrags- periode (1986/87) ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen der Jahre 1983/1984 zugrunde zu legen (BGE 108V 179, ZAK 1983 S.200 Erw. 4b). Das gleiche gilt ebenfalls für 1985, das Vorjahr zur ersten ordentlichen Bei- tragsperiode (Art. 25 Abs. 3 Satz 2 AHVV). Hinsichtlich der Anwendung von Art. 25 Abs. 5 AHVV sei daran erinnert, dass das ausserordentliche Verfahren im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren die Verwaltung verpflichtet, trotz eingetretener Rechtskraft der Beitragsverfügung die Beiträge neu festzusetzen und je nachdem zu wenig bezahlte Beiträge nachzufordern oder zuviel be- zahlte zurückzuerstatten (BGE 113V 177, ZAK 1987 S.561 Erw. 1).
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Urteil des EVG vom 13. Juli 1989 i.Sa. A.B.
Art. 25 Abs. 4 AHVV. Zur Feststellung, ob erst vom Vorjahr der über- nächsten ordentlichen Beitragsperiode hinweg vom ausserordent- lichen auf das ordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren überzuge- hen ist, sind die Einkommen nach Aufrechnung der persönlichen Bei- träge miteinander zu vergleichen.
A.B. nahm per 1Januar 1984 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Auf- grund einer provisorischen Beitragsverfügung vom 13. März 1985 beglich er die Beiträge für das Jahr 1984 in der Höhe von Fr. 4076.35 erst im April 1985 und begann damals mit der quartalsweisen Bezahlung der laufenden Beiträge. Am 20. April 1986 erliess die Ausgleichskasse die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 1984, wobei sie von einem Einkommen von 41 347 Franken aus- ging, davon einen 6prozentigen Eigenkapitalzins von 5640 Franken abzog und auf diese Weise ein beitragspflichtiges Einkommen von 35700 Franken ermit- telte, dem ein Jahresbeitrag von 3457 Franken (einschliesslich Verwaltungs- kosten) entsprach. Die Verfügung blieb unangefochten. Gestützt auf eine Steuermeldung über die Jahre 1985/86 verfügte die Ausgleichskasse am 29. Juni 1988 die Beiträge für die Jahre 1985 bis 1989, indem sie für alle Bei- tragsjahre von den für 1985/86 gemeldeten Durchschnittseinkommen von je
49158 Franken ausging, das Mittel der in den Jahren 1985/86 bezahlten per-
sönlichen Beiträge von 5076 Franken addierte und vom so errechneten Roh- einkommen von 54234 Franken den jeweiligen Eigenkapitalzins von 6 bzw. 5 Prozent abzog. Gegen diese Verfügungen erhob A.B. Beschwerde. Die kantonale Rekursbehöde gelangte zur Auffassung, dass die Einkommen vor Aufrechnung der persönlichen Beiträge miteinander verglichen werden müssten. Stelle man das Einkommen 1985/86 von durchschnittlich 43758 Franken den Einkünften 1984 von 36207 Franken gegenüber, so ergebe sich eine Differenz von lediglich 20,9 Prozent. Die Beiträge 1985 bis 1987 seien deshalb im ordentlichen Verfahren anhand des Einkommens des Berech- nungsjahres 1984 zu ermitteln. Gegen dieses Urteil führt die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwer- de ans EVG. Nach ihrer Ansicht habe sie nicht bereits ab 1985, sondern erst mit Wirkung ab 1987 zur ordentlichen Beitragsbemessung überzugehen, weil das in den Jahren 1985/86 erzielte, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge von durchschnittlich 5076 auf 54234 Franken sich belaufende Einkommen von dem für 1984 veranlagten Einkommen von 41 347 Franken und mehr als
25 Prozent abweiche. Das EVG heisst die Beschwerde gut:
1. Die Vorinstanz hat in Erwägung 1 ihres Entscheides die für die Festsetzung
der persönlichen Beiträge Selbständigerwerbender im ordentlichen und aus- serordentlichen Verfahren zu beachtenden Bestimmungen und Grundsätze eingehend dargelegt. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass der vorinstanzlich zi- tierte Absatz 4 von Art. 25 AHVV auf den 1. Januar 1988 durch die nachste-
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hende Fassung ersetzt worden ist: «Weicht das reine Erwerbseinkommen des ersten Geschäftsjahres unverhältnismässig stark von dem der folgenden Jahre ab, so sind erst für das Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode die Beiträge aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, das der Beitragsbemessung für diese Periode zugrundezulegen ist». Diese anfangs
1988 in Kraft getretene Änderung des Absatzes 4 liegt darin begründet, dass
mit der früheren Fassung die aus der Anwendung der Gegenwartsbemessung und dem Übergang zur ordentlichen Vergangenheitsbemessung resultierbaren stossendsten Fälle nicht berücksichtigt waren, in denen die selbständige Er- werbstätigkeit im Verlauf eines ungeraden Kalenderjahres aufgenommen wurde und der erste Geschäftsabschluss mit einem nicht repräsentativen Ge- schäftsergebnis in das gerade Kalenderjahr fiel mit der Folge, dass dieses Er- gebnis während mindestens vier Jahren die ausschliessliche Bemessungs- grundlage darstellte (ZAK 1989 S. 400; vgl. Käser, Unterstellung und Beitrags- wesen in der obligatorischen AHV, N. 14.57/58, S. 239/240). Da indessen der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit zu Beginn eines geraden Kalender- jahres (1. Januar 1984) aufgenommen hat, wirkt sich die Änderung von Art. 25 Abs. 4 AHVV vorliegend nicht verfahrensentscheidend aus, soweit die revi- dierte Fassung intertemporalrechtlich (für die Jahre ab 1988) hier überhaupt zur Anwendung gelangt. - Zu ergänzen ist schliesslich, dass sowohl im or- dentlichen als auch im ausserordentlichen Verfahren zur Beitragsfestsetzung die Beiträge aufgrund des massgebenden reinen Erwerbseinkommens festge- setzt werden müssen (vgl. Art. 22 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 und 3-4 AHVV). Für die Ermittlung des massgebenden reinen Erwerbseinkommens haben die Ausgleichskassen die in den Berechnungsjahren verfügten oder in Rechnung gestellten oder effektiv schon bezahlten, steuerlich abziehbaren persönlichen Beiträge in der Regel zu dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen wieder aufzurechnen (BGE 111 V 289, ZAK 1986 S. 159).
2. Im vorliegenden Fall ist allein streitig, ob für die Beurteilung der unverhält- nismässig starken Einkommensabweichung im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV die vor oder nach erfolgter Beitragsaufrechnung vorhandenen Einkommen miteinander verglichen werden müssen.
a. Wie erwähnt, hat es das EVG in BGE 111 V301 (ZAK 1986 S.159 Erw. 4g) den Ausgleichskassen im Rahmen der Beitragsaufrechnung nach Art. 9 Abs. 2 Bst. d Satz 2 AHVG freigestellt, entweder die in den Berechnungsjahren ver- fügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge oder auch bloss die in diesen Jahren effektiv bezahlten Beiträge aufzurechnen. Gestützt darauf meint die Vorinstanz, es bestehe «somit bezüglich der Aufrechnung der persönlichen Beiträge keine einheitliche Praxis». Je nach dem von der Ausgleichskasse ge- wählten Vorgehen könne die Höhe der zu vergleichenden Einkommen ver- schieden ausfallen. Vorliegend seien von der Ausgleichskasse für 1984 keine, für 1985 dagegen ein Durchschnittsbeitrag 1985/86 von 5076 Franken aufge- rechnet worden.
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Nach Auffassung der Ausgleichskasse, der das BSV beipflichtet, müssen die persönlichen Beiträge vor Durchführung des Einkommensvergleichs aufge- rechnet werden. Mit dem Hinweis auf BGE 111 V 291 (ZAK 1986 S. 159) be- merkt das Bundesamt: Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens der Selbständigerwerbenden müssten gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG vom erziel- ten rohen Einkommen einerseits verschiedene bundessteuer- und AHV-recht- lich zulässige bzw. anderseits gewisse nur AHV-rechtlich zulässige Abzüge vorgenommen werden. Nach Durchführung dieser Operationen ergebe sich das reine Erwerbseinkommen, das als Grundlage für die Beitragsfestsetzung diene. Folgerichtig nenne Art. 25 Abs. 4 AHVV ausdrücklich das «reine Er- werbseinkommen» als Vergleichsgrösse zur Bestimmung der unverhältnismäs- sig starken Abweichung. Es sei nicht einzusehen, weshalb sich die Beitrags- festsetzung gemäss den Art. 22ff. AHVV nach dem AHV-rechtlichen, der Ver- gleich im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV jedoch nach dem bundessteuerrecht- lichen Einkommensbegriff richten sollte. Der Vergleich nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge sei auch sachlich gerechtfertigt, weil die wirtschaft- lichen Erträge vor und nach einem bestimmten Zeitpunkt miteinander vergli- chen werden müssten. Diesem Erfordernis trage nur das Einkommen ohne Ab- zug bzw. nach Wiederaufrechnung der bezahlten Beiträge Rechnung, wäh- rend ein Nach-Abzugs-Einkommen die Beurteilung der tatsächlichen wirt- schaftlichen Ertragskraft erschweren würde.
Diese Auffassung ist begründet. Das ergibt sich zunächst allein daraus, dass Art. 25 Abs. 4 AHVV den Begriff des reinen Erwerbseinkommens verwen- det; dies im Einklang mit der italienischen Fassung von Absatz 4, in welcher der Ausdruck «reddito netto» verwendet wird, während der französische Wort- laut lediglich von «gain» spricht, ohne zu präzisieren, ob es sich um das Netto- oder das Bruttoeinkommen handelt. Der deutschen und der italienischen Fas- sung ist nach dem Gesagten der Vorzug zu geben. Der Begriff des reinen Er- werbseinkommens bewegt sich durchaus im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 AHVG, wonach das beitragspflichtige Einkommen ermittelt wird, indem vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bestimmte, gesetzlich zugelas- sene Abzüge vorgenommen werden müssen (Art. 9 Abs. 2 Bst. a—e AHVG; Art.
9 Abs. 2 i.f. AHVG i.Verb.m. Art. 18 Abs. 3 AHVV), woraus das reine Einkom-
men resultiert. Zu diesen abzugsfähigen Posten gehören die persönlichen bun- desrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge gerade nicht, bestimmt doch Art. 9 Abs. 2 Bst. d Satz 2 AHVG ausdrücklich, dass die Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht abgezogen werden dürfen; dies im Gegensatz zur direk- ten Bundessteuer. Das AHVG will damit dem Umstand Rechnung tragen, dass auch beim Erwerbseinkommen der Unselbständigerwerbenden ein Abzug bundesrechtlicher Sozialversicherungsbeiträge nicht gestattet ist, da diese dort vom Bruttolohn (Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG) erhoben werden (BGE 111 V 290, ZAK 1986S. 159). Aber auch die Auslegung nach dem Zweck bestätigt die Richtigkeit der bundesamtlichen Auffassung, weil Art. 25 Abs. 4 AHVV das ausserordentliche
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Beitragsfestsetzungsverfahren dann verlängern will, wenn der Übergang zum ordentlichen Verfahren den erheblichen wirtschaftlichen Änderungen, die seit dem Eintritt des Gegenwartsbemessungsgrundes erfolgt sind, nicht Rechnung trägt. Die vorinstanzliche Argumentation, es hänge bei Berücksichtigung des Nach-Aufrechnungs-Einkommens von Zufälligkeiten ab, ob eine erhebliche Einkommensschwankung im Sinne von Art. 25 Abs. 4 anzunehmen sei oder nicht, trifft nicht zu, wie gerade der vorliegende Fall zeigt: Aus den Steuerakten geht hervor, dass der Versicherte im Rahmen der Steuer- veranlagung 1987/88 die laut «Steuerausweis» der Ausgleichskasse vom 12. März 1987 für 1985 und 1986 in Rechnung gestellten persönlichen Bei- träge von Fr. 8152.75 bzw. Fr. 2298.65 angegeben und vollumfänglich von seinem Erwerbseinkommen in Abzug gebracht hat. Den Steuerakten lässt sich ferner entnehmen, dass der Beschwerdegegener bei der Steuererklärung 1985/86 keine in den Berechnungsjahren 1983/84 bezahlten persönlichen Beiträge abziehen konnte, dies deswegen nicht, weil die Ausgleichskasse erst im Frühjahr 1985 mit dem Beitragsinkasso begonnen hat. Daraus erhellt, dass die vom kantonalen Gericht beanstandete Zufälligkeit in der Beitragsaufrech- nung sich für die Frage der erheblichen Einkommensabweichung im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV überhaupt nicht auszuwirken vermag. Hätte nämlich die Kasse die Beiträge 1984 bereits in diesem Jahr provisorisch verfügt oder dem Beschwerdegegner in Rechnung gestellt, dann hätte dieser jene Beiträge zwar steuerrechtlich wegen der Gegenwartstaxation für 1984 in Abzug bringen können. Dadurch hätte sich wohl sein steuerrechtliches beitragspflichtiges Einkommen 1984 vermindert; die entsprechenden Beiträge hätten aber dann für die Beitragsfestsetzung 1984 wieder aufgerechnet werden müssen. Bei einem solchen Vorgehen hätte der Beschwerdegegner keine Möglichkeit ge- habt, die für 1984 geschuldeten Beiträge als im Jahre 1985 bezahlt steuer- rechtlich abzuziehen, mit der Folge, dass sein im Jahre 1985 erwirtschaftetes Einkommen um den Betrag der Beiträge 1984 höher ausgefallen wäre. d. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem in Art. 25 Abs. 4 AHVV vor- geschriebenen Vergleich die Einkommen zugrunde zu legen sind, die sich nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge ergeben. Im vorliegenden Fall führt dies zu einer Differenz der Durchschnittseinkommen 1985/86 gegenüber dem Einkommen 1984 von mehr als 25 Prozent, was unbestritten ist. Deshalb ist die Anwendung von Art. 25 Abs. 4 AHVV, wie von der Ausgleichskasse und vom Bundesamt beantragt, geboten. Die Beitragsverfügungen für die Jahre 1985 bis 1987 sind deshalb wiederherzustellen.
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AHV/IV. Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen Urteil des EVG vom 31 März 1989 iSa. H.W.
Art. 47 Abs. 2 AHVG; Beginn der Verwirkungsfrist. Eine rentenausrich- tende Ausgleichskasse muss sich die Kenntnis eines rückforderungs- begründenden Sachverhaltes durch eine 1V-Kommission nicht anrech- nen lassen, wenn für die Festsetzung der Leistung der IV nicht das Zu- sammenwirken der beiden Durchführungsstellen erforderlich ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verwirkungsfrist für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nicht bereits in dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in welchem sich die Versicherte bei der 1V-Kommission für ein Hilfsmittel anmeldete. Obwohl aus dem An- meldeformular hervorging, dass die Versicherte bereits Bezügerin von Leistungen der AHV oder IV war, bestand für die zuständige Aus- gleichskasse kein Anlass, zusätzlich Abklärungen zu treffen, da die Zu- sprechung eines Hilfsmittels nämlich nicht zu einer Leistungskumula- tion führen kann. Der dafür zuständigen Ausgleichskasse kann deshalb nicht mangelnde Aufmerksamkeit vorgeworfen werden, wenn sie auf weitere Abklärungen verzichtete.
Aus dem Tatbestand: Die 1929 geborene H.W. war mit W.R. verheiratet, welcher seit dem 1. Februar
1978 eine einfache Altersrente der AHV nebst Zusatzrente für die Ehefrau be-
zog. Die Zusatzrente wurde auf entsprechenden Antrag hin der von ihm ge- trennt lebenden H.R.-W. ausgerichtet (Verfügungen der Verbandsausgleichs- kasse X vom 20. Februar 1978). Am 12. August 1981 wurde die Ehe geschie- den. Die Zusatzrente wurde H.W. in der Folge weiter ausbezahlt.
Nachdem sich H.W. bereits im Oktober 1981 an die IV gewandt hatte und ihr gemäss Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse Y vom 4. Januar 1982 ein orthopädisches Stützkorsett abgegeben worden war, meldete sie sich im Mai
1987 bei der IV zum Rentenbezug an. Im Zusammenhang mit den von der kan-
tonalen Ausgleichskasse Y vorgenommenen Abklärungen zur Berechnung der Rente gelangte die Verbandsausgleichskasse X am 26. November 1987 zur Kenntnis, dass H.W. seit 12. August 1981 von W.R. geschieden war. Mit Verfü- gung vom 16. Dezember 1987 forderte sie von H.W. die ihr vom 1. Dezember
1982 bis 30. November 1987 ausgerichteten Zusatzrenten zur Altersrente ihres
früheren Ehemannes im Gesamtbetrag von 21 967 Franken zurück. Zur Be- gründung führte sie an, dass H.W. seit 1. September 1981 kein Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV mehr zugestanden habe, da sie seit 12. August 1981 geschieden sei. Sie habe es unterlassen, die Ausgleichskasse über die erfolgte Scheidung zu orientieren, und habe auch die Namensänderung nicht mitge- teilt, sondern während der ganzen Zeit die Zusatzrente unter dem Namen H.R. entgegengenommen.
558
Die kantonale Rekursbehörde hiess die von der Versicherten gegen die Rück- forderung gerichtete Beschwerde gut. Sie gelangte zur Auffassung, die Rück- forderung der Verbandsausgleichskasse X sei verwirkt; bei der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte die kantonale Ausgleichskasse Y der Anmeldung bei der IV vom 30. Oktober 1981 entnehmen müssen, dass die Versicherte geschieden war, noch nicht im AHV-Alter stand und trotzdem AHV- Leistungen bezog. Angesichts dieses Widerspruchs hätte sie nähere Abklärungen treffen müssen. Hätte die Verwaltung aber die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bereits
1981 erkennen müssen, sei der Rückforderungsanspruch bei Erlass der Verfü-
gung am 16. Dezember 1987 verwirkt gewesen, was zur Gutheissung der hie- gegen eingereichten Beschwerde führe. Sowohl die kantonale Ausgleichskasse Y als auch die Verbandsausgleichs- kasse X führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorm- stanzliche Entscheid sei aufzuheben. Aus den Erwägungen des EVG: 4a. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleich- zeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgese- hen werden. Im vorliegenden Fall steht fest und wird nicht bestritten, dass die Beschwerde- gegnerin nach der Scheidung ihrer Ehe am 12August 1981 ab September
1981 zu Unrecht eine Zusatzrente der AHV bezogen hat, welche sie grundsätz-
lich zurückzuerstatten hat. Fraglich ist, ob die Ausgleichskasse die Rückerstat- tung rechtzeitig verfügt hat. b. Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhal- ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112V181 Erw.4a,ZAK 1987 S.528; BGE 111 V 135, ZAK 1986 S.422). In Anlehnung an die Praxis zu Art. 82 Abs. 1 AHVV betreffend die Verwirkung von Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG hat das EVG ent- schieden, dass die einjährige Verwirkungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen be- ginnt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerk- samkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstat- tung bestehen (BGE 110V 305 Erw. 2b, ZAK 1985 S. 527). Um die Vorausset- zungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwaltung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in sei- nem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (vgl. dazu BGE 108V 50, ZAK 1983 S.113). Für die Beurteilung des Rückfor- derungsanspruches genügt es nicht, dass der Ausgleichskasse bloss Um- stände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch füh- ren können, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen
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welche Person sich die Rückforderung zu richten hat (BGE 111 V 16 Erw. 3, ZAK 1986 S. 176). Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforde- rung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Ge- samtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Renten feststellbar sein (BGE 111V 19 Erw. 5, ZAK 1986 S. 178). Die mit BGE 110V 304 (ZAK 1985 S. 527) begründete Praxis, wonach der Be- ginn der einjährigen Verwirkungsfrist unter dem Gesichtspunkt der von der Verwaltung geforderten Aufmerksamkeit zu bestimmen ist, hat nicht nur bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob die von einem Dritten erstattete Meldung die erforderliche Kenntnis der Verwaltung auszulösen vermag. Sie ist sinngemäss auch auf die von der Verwaltung in der Folge zu treffenden Abklä- rungen auszudehnen. Die Verwaltung hat die ihr zumutbare Aufmerksamkeit insbesondere auch bei den sich allenfalls aufdrängenden Erhebungen anzu- wenden, damit ihre noch ungenügende Kenntnis so vervollständigt wird, dass der Rückforderungsanspruch die nötige Bestimmtheit erhält. Wenn die Ver- waltung nicht die erforderlichen Anstrengungen unternimmt, um über ihre noch ungenügend bestimmte Forderung innert absehbarer Zeit ein klares Bild zu erhalten, so darf sich ihre Säumnis nicht zu ihren Gunsten und zu Ungun- sten des Versicherten auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der Ver- wirkungsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwal- tung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so hätte ergänzen können, dass der Rückforderungsanspruch die nö- tige Bestimmtheit erhält und der Erlass einer Verfügung möglich wird (BGE 112V 181 Erw. 4a und b, ZAK 1987 S. 528f.). Falls es für die Ermittlung des Rückforderungsanspruchs des Zusammenwirkens mehrerer hiemit betrauter Verwaltungsstellen bedarf, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, wenn die erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vor- handen ist (BGE 112V 182 Erw. 4c,ZAK 1987 S. 529).
5. Nachdem im vorliegenden Fall die Rückerstattungsverfügung der Ver-
bandsausgleichskasse X vom 16. Dezember 1987 nur die in die Verwirkungs- frist von fünf Jahren fallenden Rentenbetreffnisse erfasste, ist zu prüfen, ob die Rückforderung rechtzeitig innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist geltend gemacht wurde. a. Die Vorinstanz hat die Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs unter Hinweis auf BGE 112V 181 (ZAK 1987 S.528) bejaht; sie gelangte zur Auf- fassung, dass die kantonale Ausgleichskasse Y bei der ihr zumutbaren Auf- merksamkeit bereits der Anmeldung der Beschwerdegegnerin bei der IV vom 30. Oktober 1981 hätte entnehmen können, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt waren. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt des vorliegenden Falles unterscheidet sich erheblich vom zitierten Urteil, in welchem es um das Zusammenwirken von Ausgleichskasse und IV- Kommission ging. Die Beschwerdegegnerin hat sich erstmals am 30. Oktober 1981 bei der IV- Kommission zum Leistungsbezug angemeldet. Sie ersuchte damals nicht um
eine Rente, sondern lediglich um die Übernahme der Kosten für ein orthopädi- sches Stützkorsett. Zum Erlass der entsprechenden Verfügung war nach Art.
40 Abs. 1 Bst. d IVV die kantonale Ausgleichskasse Y zuständig, die auch das
Sekretariat der IV-Kommission führt. Da zu jenem Zeitpunkt keine Rente fest- zusetzen war, erwiesen sich Abklärungen mit der Verbandsausgleichskasse X nicht als notwendig. Auch aufgrund der Angaben auf dem Anmeldeformular, aus welchem hervorging, dass die Beschwerdegegnerin bereits Leistungen der AHV oder IV bezog, bestand für die kantonale Ausgleichskasse Y kein Anlass, zusätzliche Abklärungen zu treffen; denn damals ging es lediglich um die Zu- sprechung eines Hilfsmittels, die in keinem Fall zu einer Leistungskumulation führen kann, wie die Ausgleichskasse in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig bemerkt. Der kantonalen Ausgleichskasse Y kann daher nicht man- gelnde Aufmerksamkeit vorgeworfen werden. Wie das BSV zutreffend aus- führt, musste die kantonale Ausgleichskasse Y erst im Mai 1987, als die Be- schwerdegegnerin sich zum Bezug einer IV- Rente anmeldete, zur Berechnung der Rente weitere Abklärungen treffen. Dabei wurde festgestellt, dass die Ver- sicherte seit ihrer Scheidung keine Beiträge als Nichterwerbstätige entrichtet hatte, und erst in diesem Zusammenhang wurde entdeckt, dass sie zu Unrecht eine Zusatzrente der AHV bezog. Die Verbandsausgleichskasse X selbst war nicht in der Lage, den unrechtmässigen Rentenbezug festzustellen, bevor sie von der kantonalen Ausgleichskasse Y darüber am 26. November 1987 telefo- nisch unterrichtet wurde. Denn sie konnte von der Anmeldung bei der IV vom 30. Oktober 1981 mit den entsprechenden Angaben (Zivilstand usw.) keine Kenntnis haben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die Zusatzrente bis November 1987 vom Geldboten entgegennahm, ungeach- tet der Tatsache, dass die Postanweisung nach wie vor auf ihren früheren Na- men R. lautete, so dass die Ausgleichskasse auch unter diesem Gesichtspunkt nicht an ihrer Berechtigung zum Bezug der Zusatzrente zweifeln musste.
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IV. Rechtspflege / Hilfsmittel Urteil des EVG vom 31. August 1989 i.SA. W.G.
Art. 58 Abs. 1 VwVG. Nach der Vernehmlassung an die Beschwerdein- stanz ist die Verwaltung nicht mehr befugt, die angefochtene Verfü- gung in Wiedererwägung zu ziehen (Erw. 2a). Art. 21 lVG, Ziff. 10 HVI-Anhang. Eine voraussichtlich dauernde exi- stenzsichernde Erwerbstätigkeit gemäss Ziff. 10 HVI-Anhang sowie BGE 105V 65 Erw. 2c (ZAK 1979 S.506) ist auch dann anzunehmen, wenn die massgebende Einkommensgrenze invaliditätsbedingt vor- übergehend unterschritten wird, aber damit gerechnet werden kann, dass sie innert verhältnismässig kurzer Zeit wieder erreicht wird. Da- bei ist auf das Verhältnis der vorübergehenden Unterschreitung der Einkommensgrenze zur gesamten konkreten Aktivitätserwartung ge- mäss statistischem Durchschnitt abzustellen (Präzisierung der Recht- sprechung; Erw. 5).
Der 1960 geborene W.G. absolvierte eine Lehre als Elektromonteur. Am 27. Januar 1981 musste bei ihm infolge der bei einem Motorradunfall erlitte- nen schweren Verletzungen eine Oberschenkelamputation links vorgenommen werden. Er wurde im Nachbehandlungszentrum der Schweizerischen Unfall- versicherungsanstalt in Bellikon prothetisch versorgt. Die zuständige Aus- gleichskasse übernahm mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 26Au- gust 1982 die Kosten der Umschulung zum kaufmännischen Angestellten während drei Semestern und gewährte für die Dauer dieser Umschulung Amortisations-, Reparatur- und Betriebskostenbeiträge für das vom Versicher- ten selbst angeschaffte Automobil.
Nach Abschluss dieser Umschulung im Frühjahr 1984 entschloss sich der Ver- sicherte, ab 15. April 1985 eine dreijährige Lehre als Orthopädist in der Firma R. zu absolvieren. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. März 1986 lehnte die Ausgleichskasse die Ausrichtung eines Taggeldes während dieser erneuten Umschulung ab, weil der Versicherte als kaufmänni- scher Angestellter voll arbeitsfähig sei und somit keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine nochmalige Umschulung bestehe. Im Juni 1986 ver- legte er seinen Wohnsitz von T. nach Z., wo er in der Zeit vom 26. Juni bis 23. Dezember 1986 neben der Lehre während 35 bis 40 Stunden monatlich als Aufseher in einem Spielkasino arbeitete. Im Jahre 1987 betrug der Lehrlings- lohn 1002 Franken. Da er behinderungsbedingt die öffentlichen Verkehrsmittel für die Zurücklegung des Arbeitsweges nicht benutzen konnte, ersuchte die IV-Regionalstelle in seinem Namen um Amortisations- und Reparaturkosten- beiträge für sein Motorfahrzeug. Mit einer ersten, unangefochten rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 3. Juni 1987 entsprach die Ausgleichskasse dem Gesuch für die Zeit der Ausübung der Nebenerwerbstätigkeit (26. Juni bis
562
23. Dezember 1986). Mit einer zweiten Verfügung gleichen Datums lehnte sie weitergehende Beitrage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Versi- cherte absolviere zur Zeit eine neue Ausbildung zum Orthopadisten, wahrend welcher er kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erziele. Ferner erfolge die erneute Umschulung nicht invaliditätsbedingt, weshalb die Benützung des persönlichen Motorfahrzeuges keinen Bestandteil einer von der IV zu überneh- menden Umschulung darstelle. Beschwerdeweise liess W.G. beantragen, es seien ihm Amortisations- und Re- paraturkostenbeiträge für das von ihm benützte Motorfahrzeug zuzusprechen; eventuell sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die 1V-Kommis- sion zurückzuweisen. Die Ausgleichskasse verzichtete sowohl in ihrer Ver- nehmlassung vom 19. Oktober 1987 als auch in der Duplik vom 27. April 1988 auf einen eigenen Antrag, sondern verwies jeweils auf die Stellungnahme der 1V-Kommission. Diese hatte ihrerseits am 9. Oktober 1987 auf einen Antrag verzichtet, wahrend sie am 26April 1988 gestützt auf eine neu aufgelegte Lohnabrechnung die Gutheissung der Beschwerde für die Zeit ab 1988 bean- tragte. Pendente lite sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Juni 1988 ab 1. Januar 1988 für die Dauer von vier Jahren einen jährlichen Amoritsations- und Reparaturkostenbeitrag von 2800 Franken zu, da sich sein Lehrlingslohn ab 1 . Januar 1988 auf 1300 Franken erhöhte, welcher Betrag praxisgemäss als existenzsichernd galt. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Au- gust 1988 ab. Sie schützte damit die angefochtene Kassenverfügung vom 3. Juni 1987, ohne sich aber mit der pendente ute erlassenen Verfügung vom 22. Juni 1988 betreffend die Jahre 1988 bis 1991 auseinanderzusetzen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es seien ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der angefochte- nen Kassenverfügung vom 3. Juni 1987 Amortisations- und Reparaturkosten- beiträge auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1987 zu gewähren. Die Ausgleichskasse und das BSV verzichten auf einen Antrag. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versi-
cherungsleistungen ist die Uberprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausge- hen (Art. 132 OG). 2a. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob der Beschwerdeführer nach Aufgabe seiner Nebenerwerbstätigkeit ab 1 . Januar 1987 noch die Anspruchsvoraus- setzung der voraussichtlich dauernden und existenzsichernden Erwerbstätig-
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keit erfüllt oder nicht. Soweit die Ausgleichskasse mit der pendente ute erlasse- nen Verfügung vom 22.Juni 1988 diese Anspruchsvoraussetzung ab 1Januar
1988 bejaht und dem Beschwerdeführer Amortisations- und Reparaturkosten-
beitrage ab diesem Zeitpunkt für die Dauer von vier Jahren zugesprochen hat, ist der Rechtsstreit nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr kommt dieser nach Einreichung der Vernehmlassung an die Vorinstanz erlassenen Verfügung entgegen der in LGVE1 1979 Nr. 46 S. 111 vertretenen Auffassung prozessual nur die Bedeutung eines Antrages der Beschwerdegegnerin zu, wie bezüglich jener Zeitspanne richterlich zu entscheiden sei (BGE 109 V 236 Erw. 2, ZAK
1984 S.273; ZAK 1989 S.310 Erw. 2a).
Die Vorinstanz hat die dargelegte Rechtslage anscheinend verkannt und zu der am 22.Juni 1988 pendente lite erlassenen «Verfügung» in prozessualer Hinsicht zu Unrecht nicht ausdrücklich Stellung genommen. Für den Zeitraum ab 1988 beschränkte sie sich auf die Feststellung, der Beschwerdeführer habe ein existenzsicherndes Einkommen erzielt, weshalb ihm die Ausgleichskasse Beiträge an sein Motorfahrzeug gewährt habe. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3.Juni sei jene Voraussetzung jedoch noch nicht erfüllt gewesen, weshalb sich die ablehnende Verfügung nicht beanstan- den lasse. Auch gemäss Dispositiv ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer entgegen dem «Antrag» der Beschwerdegegnerin vom 22.Juni 1988 ab 1988 keine Beiträge zugesprochen hat. Der Umstand, dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Beiträge formell nur für das Jahr 1987 beantragt werden, steht einer Beurteilung des Anspru- ches auf Beiträge ab 1988 nicht entgegen. Denn das Gericht kann nach Art.
132 Bst. c OG über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungun-
sten hinausgehen. Der Anspruch für das Jahr 1988 ist überdies spruchreif, die Ausgleichskasse hat dazu Stellung genommen und es besteht ein enger Sach- zusammenhang mit dem geltend gemachten Anspruch, weshalb einer Aus- dehnung des Anfechtungs- und Streitgegenstandes nichts entgegensteht (BGE110V51 Erw.3bundc,ZAK1985S.55und56).
3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG hat jeder invalide oder von einer Invalidität unmit-
telbar bedrohte Versicherte gegenüber der IV Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören laut Art. 8 Abs. 3 Bst. d in Verbindung mit Art.
21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfs-
mittel, deren ein Versicherter für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das EDI übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmit-
1 LGVE = Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide
564
teln durch die IV (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste An- spruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgaben- bereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit not- wendig sind (Abs. 2). Nach Ziff. 10 HVI-Anhang (in der seit 1 . Januar 1986 geltenden Fassung) be- steht u.a. Anspruch auf ein Automobil (Rz 10.04) für Versicherte, die voraus- sichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausüben und die zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewie- sen sind und dieses gefahrlos bedienen können. Nach der Rechtsprechung ist eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit dann an- zunehmen, wenn der Versicherte voraussichtlich langfristig über ein Erwerbs- einkommen verfügt, das Gewähr bietet, dass er seinen Unterhalt daraus be- streiten kann (BGE 105V 64 Erw. 2a mit Hinweisen, ZAK 1979 S.506). Um der Praktikabilität und der Rechtsgleichheit willen ist hiebei eine Einkommens- grenze festzusetzen. Als Richtlinie gilt der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente. Dabei kommt es nur auf die Existenzsicherung des Versicherten allein und nicht auch seiner Familie an. Allfällige Einkommen in Form von Renten der IV oder anderer Sozialversiche- rungsträger sowie Pensionen dürfen nicht berücksichtigt werden. Schliesslich ist das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen des Hilfsmittels unabhängig von der Frage nach der existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu prüfen (BGE 105V 65 Erw. 2c, ZAK 1979 S. 506). Eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ist als dauernd zu betrachten, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist. Diesbezüglich kann derzeit auf die Angaben in der 4. Auflage der Barwerttafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 1989) abgestellt werden, welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der IV beruhen (BGE 101 V
50 Erw. 3b mit Hinweisen, ZAK 1975 S. 386; ZAK 1982 S.229).
4. Bezüglich der Abgabeform von Hilfsmitteln sind die leihweise Abgabe und
jene zu Eigentum (Art. 3f. HVI) sowie die Ersatzleistungen (Art. 8f. HVI) zu unterscheiden. Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im HVI-Anhang aufgeführten Liste selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditäts- bedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines pauschalen Reparaturkostenan- teils (Art. 8 Abs. 1 HVI).
Rz 10.01.13ff. der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln
(gültig ab 1. Januar 1984) sehen vor: Die Berechnung und Pauschalierung der Amortisationsbeiträge erfolgt aufgrund des Preises (abzüglich Zoll und Rabatt) derjenigen Fahrzeugkategorie, auf welche
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der Versicherte bei leihweiser Abgabe Anspruch erheben könnte Dazu kommt ...
eine jährliche pauschale Abgeltung der Reparaturkosten. Das BSV errechnet auf diese Weise für verschiedene Preiskategorien die jährlich auszurichtenden pauschalen Amortisations- und Reparturkostenbeiträge und gibt sie periodisch bekannt (siehe Anhang 3). Der Anhang 3 der bundesamtlichen Wegleitung (in der ab 1 . Januar 1986 gül- tig gewesenen Fassung) unterscheidet acht Gruppen von Motorfahrzeugen, wovon die Gruppen 5 bis 8 Automobile betreffen, für die jährliche Amortisa- tionsbeiträge von 1490, 2040,1640 und 2200 Franken ausgerichtet werden, je nachdem, ob sie mit Automat und Katalysator ausgerüstet sind. Die Reparatur- kostenbeiträge sind für alle Fahrzeuge auf 400 Franken pro Jahr festgesetzt worden (vgl. BGE 113V 25 Erw. 215, ZAK 1987 S. 430).
5. Im vorliegenden Fall stellt sich in erster Linie die Frage, ob der Beschwerde- führer im Jahre 1987 die Anspruchsvoraussetzung der voraussichtlich dauern- den existenzsichernden Erwerbstätigkeit noch erfüllte, nachdem er seine Ne- benerwerbstätigkeit als Aufseher in einem Spielsalon am 23. Dezember 1986 aufgegeben hatte. Mit dem Erfordernis der voraussichtlich dauernden exi- stenzsichernden Erwerbstätigkeit soll u.a. gewährleistet werden, dass der mit dem Hilfsmittel erzielbare Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu seinen Kosten steht. Gemäss BGE 105V 65 Erw. 2c (ZAK 1979 S.506) ist das Ver- hältnis zwischen Aufwand und Nutzen des Hilfsmittels grundsätzlich unab- hängig von der Frage nach der existenzsichernden Erwerbstätigkeit zu prüfen. Zur Bestimmung der existenzsichernden Erwerbstätigkeit ist nach der in Erw. 3 dargestellten Rechtsprechung auf den Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen einfachen Altersrente abzustellen, wobei es sich hiebei nur um eine Richtlinie und nicht um einen absoluten Grenzwert handelt. Eine voraussichtlich dauernde existenzsichernde Erwerbstätigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn die massgebende Einkommensgrenze invaliditätsbe- dingt vorübergehend unterschritten wird, aber mit dem im Sozialversiche- rungsprozess erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 113V 312 Erw. 3a und 322 Erw. 2a; RKUV 1988 Nr. U 55 S.362 Erw. 1 c) damit gerechnet werden kann, dass sie innert verhältnismässig kurzer Zeit wieder erreicht wird. Dabei ist auf das Verhältnis der vorübergehenden Unterschreitung der Einkommensgrenze zur gesamten konkreten Aktivitätser- wartung gemäss statistischem Durchschnitt abzustellen. Es wäre mit dem Ver- hältnismässigkeitsprinzip nicht zu vereinbaren, den Anspruch auf ein Hilfsmit- tel gemäss Ziff. 10 HVI-Anhang nur deshalb zu verneinen, weil der Versicherte eine gewisse Zeit ein Einkommen unter der erwähnten Richtlinie bezieht, aber aufgrund der noch zu erwartenden Aktivitätsdauer dennoch nicht von einem Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen des Hilfsmittels gesprochen wer- den kann. Die Rechtsprechung gemäss BGE 105 V 65 Erw. 2c (ZAK 1979 S.506) ist daher in diesem Sinne zu präzisieren. 6a. Der Mittelbetrag zwischen Minimum und Maximum der ordentlichen ein- fachen Altersrente betrug ab 1 . Januar 1986 1080 Franken und ab 1 . Januar
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1988 1125 Franken (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung 86 bzw. 88 über Anpassun-
gen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV in Verbindung mit Art.
34 Abs. 3 AHVG). Der Beschwerdeführer erzielte im Jahre 1987 einen Lehr-
lingslohn von 1002 Franken und ab 1988 einen solchen von 1300 Franken monatlich. Da der Beschwerdeführer seit Abschluss der Lehre als Orthopadist im Früh- jahr 1988 zweifellos in der Lage ist, dauernd eine existenzsichernde Erwerbs- tätigkeit auszuüben, ist ein Anspruch auf Amortisations- und Reparaturko- stenbeiträge ab 1 . Januar 1988 ausgewiesen. Der vorinstanztiche Entscheid und die angefochtene Kassenverfügung vom 3. Juni 1987 sind daher aufzuhe- ben, soweit sie die Zeit ab 1988 betreffen. Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Unterschrei- tung der massgebenden Einkommensgrenze, wie dies im Jahre 1987 der Fall war, in Zukunft wieder eintreten könnte. Im Hinblick auf die mittlere Aktivitäts- dauer eines 27jährigen Versicherten von 41,45 Jahren (Stauffer/Schaetz/e, Barwerttafeln, 4. Aufl., 1989, Tafel 43) wäre es unverhältnismässig, wegen der vorübergehenden Unterschreitung der massgebenden Einkommensgrenze während eines Lehrjahres den dauernden existenzsichernden Charakter der ausgeübten Erwerbstätigkeit zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer wäh- rend seiner zweiten Lehre in Kauf genommene Einkommenseinbusse kann auch nicht als invaliditätsfremd bezeichnet werden, obwohl die Ausgleichs- kasse gemäss unangefochten rechtskräftig gewordener Verfügung vom 3. März 1986 den Anspruch auf die zweite Umschulung durch die IV und ent- sprechende Taggelder verneinte. Denn ohne Invalidität hätte für den Be- schwerdeführer kein Anlass bestanden, nach abgeschlossener Lehre als Elek- tromonteur und einer ersten, für ihn persönlich unbefriedigenden Umschulung zum kaufmännischen Angestellten noch eine zweite handwerkliche Lehre als Orthopädist auf sich zu nehmen. Er hat daher Anspruch auf Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge auch im Jahre 1987. Der vorinstanzliche Ent- scheid und die angefochtene Kassenverfügung vom 3. Juni 1987 sind somit auch betreffend diesen Zeitraum aufzuheben.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer
für das Verfahren vor dem EVG eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 i.Verb.m. Art. 135).
EL. Anrechnung eines hypothetischen Mindesteinkommens bei Witwen Urteil des EVG vom 21. August 1989 iSa. H.W.
Art. 3 Abs. 1 Bst. f und Art. 6 ELG; Art. 14b ELV. Die in Art. 14b ELV schematisch festgelegten hypothetischen Erwerbseinkommen stellen eine widerlegbare gesetzliche Vermutung dafür dar, dass es der nicht- invaliden Witwe ohne minderjährige Kinder möglich und zumutbar ist, Einkünfte in dieser Höhe zu erzielen. Umkehr der objektiven Beweis- last (Erw. 3c).
Die 1936 geborene H.W., Bezügerin einer Witwenrente, steht seit dem 1Ja- nuar 1987 im Genusse von EL im Betrage von zuletzt 710 Franken. Am 5. No- vember 1987 teilte die Gemeindeausgleichskasse X der kantonalen Aus- gleichskasse mit, dass die Versicherte auf Ende Oktober 1987 die Schweiz ver- lasse und in der Bundesrepublik Deutschland Wohnsitz nehme, weshalb die Kasse die Ausrichtung der EL auf Ende November 1987 einstellte. In der Folge verliess jedoch H.W. die Schweiz nicht, sondern liess sich in 0. nieder. Bei der Neuberechnung der EL berücksichtigte die Ausgleichskasse u.a. ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen von 8000 Franken (1987) bzw. von 8533 Franken (ab Januar 1988), was zu einem monatlichen Anspruch von 561 Franken für Dezember 1987 und von 572 Franken ab 1988 führte. Dies eröff- nete die Kasse der Versicherten mit zwei Verfügungen vom 14. Januar 1988. H.W. beschwerte sich hiegegen beim kantonalen Versicherungsgericht und beantragte, es seien ihr weiterhin EL in der Höhe von 710 Franken im Monat zu gewähren. Dabei machte sie u.a. geltend, sie finde altershalber keine neue Stelle und sei deshalb auch nicht in der Lage, ein Erwerbseinkommen zu er- zielen. Mit Schreiben vom 28. Januar 1988 teilte die Ausgleichskasse ihre «Bereit- schaft» mit, die Zusprechung der EL ab 1. Dezember 1987 nicht als Neuanmel- dung, sondern als Fortführung des laufenden Anspruchs zu betrachten. Ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sprach sie daher der Versi- cherten wiedererwägungsweise EL für den Monat Dezember 1987 im Betrage von 926 Franken und von monatlich 965 Franken ab 1. Januar 1988 zu (Verfü- gungen vom 28. Januar 1988). Gleichzeitig setzte sie diese unter Aufrechnung eines hypothetischen Jahreseinkommens von 8533 Franken mit Wirkung ab 1August 1988 auf 572 Franken im Monat herab (Verfügung vom 27. Januar 1988). Am 2. Februar 1988 teilte H.W. mit, sie halte für die Zeit ab 1. August 1988 an ihrer Beschwerde fest. Mit Entscheid vom 2. Mai 1988 hiess das kantonale Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 27. Januar 1988 aufhob und die Sache zur Aktenergänzung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Kasse zurückwies.
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Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Verfügung vom 27. Januar 1988 sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, wiederherzustellen. Während H.W. auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt die Ausgleichskasse sinngemäss deren Gutheissung. Das EVG weist die Beschwerde ab:
1. Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungsentscheid einer kantona-
len Rekursbehörde eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG an- fechtbare Endverfügung dar. Dabei ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegen- stand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 113V 159f. Erw. ic mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Vorliegend gehört die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens bei Witwen ohne minderjährige Kinder zum Streitgegenstand. Weil das kantonale Gericht in seinem Entscheid davon ausging, ein solches Einkommen sei nur insoweit anzurechnen, als dessen Erzielung der Beschwer- degegnerin tatsächlich möglich und zumutbar sei, und in Dispsoitiv-Ziffer 1 u.a. auf diese Erwägung verwies, ist nach dem Gesagten auf die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde einzutreten.
2a. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, denen eine Rente der AHV zusteht, Anspruch auf EL, soweit ihr anre- chenbares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgeben- den Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Das anrechenbare Einkommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3ff. ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Ein- künfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in der ab 1987 gültigen Fassung). Mit dieser neuen Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage for- tan erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (Botschaft des Bundes- rates vom 21. November 1984; BBI 1985 1106; vgl. auch ZAK 1988, S.258,
1987 S.377 Erw. 2). Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Versicherte auf Teile
seines Einkommens oder Vermögens verzichtet hat, ohne hiezu rechtlich ver- pflichtet gewesen zu sein oder eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben
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(unveröffentlichtes Urteil R. vom 12. November 1987; siehe auch BGE 97V 92 Erw. 1; ZAK 1985 S. 241 f. Erw. la mit Hinweisen). Der gesetzliche Zweck der EL besteht in einer angemessenen Deckung des Exi- stenzbedarfs (vgl. Art. 34qU8ter Abs. 2 BV i.Verb. m. Art. 11 Abs. 1 UebBest. BV; BGE 108 V 241). Bedürftigen Rentnern der AHV und IV soll ein regelmässiges Mindesteinkommen gesichert werden (bundesrätliche Botschaft zum Entwurf eines Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen vom 21. September 1964; BBI 1964 II 689, 692, 694). Die Einkommensgrenzen haben die doppelte Funktion einer Bedarfslimite und eines garantierten Mindesteinkommens (BEI 196411691; BGE 113V 285, ZAK 1988 S.481 Erw. 5b mit Literaturhinweisen; BGE 105V 28 Erw. 2b). Es gilt deshalb der Grundsatz, dass bei der Anspruchs- berechtigung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermö- genswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher unge- schmälert verfügen kann (BGE 110V 21, ZAK 1984 S.508 Erw. 3; ZAK 1989 S.329 Erw. 3b, 1988 S.255 Erw. 2b). Andererseits findet dieser Grundsatz dort eine Einschränkung, wo der Versicherte einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht (ZAK 1989 S.329 Erw. 3b, 1988 S.255 Erw. 2b), oder wo der (teilinvalide) Ansprecher aus von ihm zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. ZAK 1987 S. 544,1984S.97, 1983S.262, 1982S.137). b. Mit der zweiten IVG-Revision hat der Bundesrat in Art. 3 Abs. 6 ELG die Kompetenz erhalten, nähere Vorschriften über die Anrechnung von Einkom- men aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Witwen ohne minderjährige Kinder zu erlassen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er in Art. 14b ELV (in Kraft seit 1. Januar 1988) bestimmt, dass bei diesen Personen als Erwerbs- einkommen zumindest der doppelte Betrag der Einkommensgrenze für Allein- stehende bis zur Vollendung des 40. Altersjahres (Bst. a), der Betrag dieser Einkommensgrenze vom 41. bis zum 50. Altersjahr (Bst. b) oder zwei Drittel des Betrages dieser Einkommensgrenze vom 51. bis zum 60. Altersjahr (Bst. c) anzurechnen ist. 3a. Das kantonale Gericht erwog, bei der Ermittlung des anrechenbaren Ein- kommens dürften die in Art. 14b [LV festgelegten hypothetischen Erwerbsein- kommen nur berücksichtigt werden, wenn die Versicherte von einer Erwerbs- tätigkeit absehe, obwohl eine solche aufgrund der gesamten Umstände zu- mutbar sei und von ihr verlangt weden könne. Es müsse deshalb in jedem Ein- zelfall geprüft werden, ob die Ansprecherin aus von ihr zu verantwortenden Gründen tatsächlich auf die Erzielung eines Einkommens verzichtet habe. Da- bei seien in Anlehnung an Art. 28bts Abs. 2 IVV (in der ab 1988 gültigen Fas- sung) sämtliche objektiven Verumständungen wie Alter, Gesundheit, Lage auf dem Arbeitsmarkt usw. zu berücksichtigen, welche die Möglichkeiten zur Rea- lisierung eines Verdienstes beeinträchtigten und von der Versicherten nicht be- einflusst werden könnten. Insoweit Art. 14b ELVzu einer Aufrechnung von hy- pothetischem Einkommen führe, dessen Erzielung der Versicherten trotz Auf-
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bietung zumutbaren Willens nicht möglich sei, erweise sich diese Regelung daher als gesetzeswidrig. Demgegenüber macht das BSV geltend, die bisherige Praxis habe gezeigt, dass die Bestimmung eines hypothetischen Einkommens im Einzelfall für die Ver- waltung mit beträchtlichen Problemen verbunden gewesen sei und zeitweise zu recht langen Wartezeiten geführt habe, weshalb der Bundesrat für die An- rechnung des zumutbaren Erwerbseinkommens eine schematische Lösung ge- troffen habe, die den anzurechnenden Betrag nach dem Alter der Witwe fest- lege. Diese Neuregelung bezwecke zudem eine gewisse Gleichbehandlung der verschiedenen Kategorien von Personen, die in einer ähnlichen Lebenssitua- tion stehen. So werde von einer geschiedenen oder ledigen Frau erwartet, dass sie bis zum Erreichen des AHV-Alters ihr Einkommen durch eigene Mittel, in der Regel durch Erwerbstätigkeit, sichere. Gegenüber diesen Personen sei die verwitwete Frau bereits durch die Gewährung einer Witwenrente <(etwas be- vorzugt», weshalb von ihr erwartet werden könne, dass sie, wenigstens wenn sie nicht mehr für ihre Kinder zu sorgen habe, in einem gewissen Umfange ei- ner Erwerbstätigkeit nachgehe. Aus denselben Uberlegungen heraus betrage auch die Witwenrente lediglich 80 Prozent der einfachen Altersrente. Im übri- gen bestünden Hilfsmöglichkeiten über die Pro Juventute (Art. 10 und 11 ELG) sowie die kommunale Fürsorge, welche Stellen besser in der Lage seien, eine dem Einzelfall angepasste Lösung zu ermöglichen.
b. Wie das EVG in seiner neuesten Rechtsprechung (noch nicht publiziertes Urteil L. vom 28. April 1989 sowie unveröffentlichtes Urteil B. vom 7. Juni 1989) betreffend die Anrechnung hypothetischer Erwerbseinkommen bei Teil- invaliden festgestellt hat, kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem teilinvaliden Versicherten vermu- tungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen seines von der 1V-Kommis- sion festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV fest- gelegten Grenzbeträge zu erzielen. Diese Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Um- stände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Rest- arbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Denn es gibt erfahrungsgemäss Fälle, in denen die IV zu Recht bloss eine Viertels- oder halbe Rente zuspricht, ob- wohl der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen nicht in der Lage ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit tatsächlich zu verwerten. Müssten sich auch sol- che Personen die schematisch festgelegten hypothetischen Erwerbseinkom- men anrechnen lassen, hätte dies zur Folge, dass Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG seines Sinnes entleert würde, da diese Bestimmung nur die Anrechnung von Einkünf- ten vorschreibt, auf die der Ansprecher verzichtet hat. Massgebend für die Be- rechnung der EL ist daher auch unter der Herrschaft des neuen Art. 14a ELV dasjenige hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisie- ren könnte.
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Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für den Bereich von EL für nicht- invalide Witwen ohne minderjährige Kinder. Es besteht somit eine widerleg- bare Vermutung dafür, dass die Witwe Erwerbseinkünfte in der in Art. 14b ELV erwähnten Höhe zu erzielen vermag. Dies hat eine Umkehr der objektiven Beweislast zur Folge, indem bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, eine zumutbare Tätigkeit auszuüben, das dem Alter der Witwe entsprechende Erwerbseinkommen angerechnet wird. Die gesetzliche Vermutung kann die Versicherte durch den Nachweis beseitigen, dass es ihr weder möglich noch zumutbar ist, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben bzw. (mittels der ihr zu- mutbaren Arbeit) das in Art. 14b ELV festgelegte hypothetische Einkommen zu erzielen. Bei der Prüfung der Frage, ob der Versicherten die Ausübung einer Tätigkeit in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zumutbar ist, sind entsprechend der Zielsetzung der EL sämtliche objektiven und subjektiven Verumständungen zu berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkom- mens verhindern oder erschweren, wie Gesundheit, Zumutbarkeit von Arbeits- tätigkeit, ausgeglichener Arbeitsmarkt, Alter, bisherige Tätigkeit, Dauer der Ab- wesenheit vom Berufsleben, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es der Versicherten verunmöglichen, die Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. In ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Ansprecherin u.a. geltend, sie finde alters- und gesundheitsbedingt keine Ar- beit. Ferner sei ihr beim Auffinden einer Stelle auch der Umstand hinderlich, dass sie nicht von Geburt an Schweizerin sei und zudem seit Jahren keine Er- werbstätigkeit mehr ausgeübt habe. Entsprechend sei sie denn auch von einem Stellenvermittlungsbüro als «disqualifiziert» eingestuft worden. Schliesslich habe sie auf ihre bisherigen Stellenbewerbungen lauter Absagen erhalten. Wie es sich damit verhält, lässt sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterla- gen nicht beurteilen. Die Akten gehen daher an die Verwaltung zurück, damit diese ergänzende Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und anschlies- send über den Anspruch der Bescherdegegnerin auf EL neu verfüge.
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Von Monat zu Monat Der Ausschuss «Leistungen» der Eidgenössischen Kommission für die be- rufliche Vorsorge befasste sich an seiner 13. Sitzung vom 24. November 1989 unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser erneut mit der Anpassung der Altersren- ten an die Teuerung. Er behandelte generelle Probleme der Teuerungsanpas- sung, wobei drei Modelle im Detail diskutiert wurden. Am 5. Dezember fand unter dem Vorsitz der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen der 86. Meinungsaustausch zwischen den Ausgleichskassen und dem BSV statt. Zur Sprache kamen unter anderen folgende Problembe- reiche: Festlegung des Datums für die Erfassung der Übernahme einer Einzelfirma durch eine zu gründende AG: Das BSV wird die entsprechenden Bestim- mungen im Schosse der Kommission für Beitragsfragen und, sofern nötig, in der Gemischten Kommission überprüfen. - IV-Taggelder: Im Laufe des Jahres 1990 soll den heim Vollzug aufgetretenen Problemen nachgegangen werden, voraussichtlich unter Bcizug der Fach- komission für Renten und Taggelder der IV. - Unterstellungskontrolle BVG: Die ZAS wird im ersten Halbjahr 1990 zu- sammen mit dem Sicherheitsfonds BVG die Grundlagen für das Datenmel- dc- und -verteilsystem zur Kontrolle durch die Ausgleichskassen des An- schlusses der Arbeitgeber an eine Vorsorgeeinrichtung schaffen.
Dezember 1989 573
Die Sozialversicherung an der Schwelle der neunziger Jahre
Mit dem Jahreswechsel 1989/90 stehen wir zugleich am Ende der achtziger Jahre -- eines Jahrzehnts, in welchem sich vielversprechende Entwicklungen angebahnt haben: während vor zehn Jahren noch Stagnation und Verzagtheit als Folge der wirtschaftlichen Krise der siebziger Jahre herrschten, ist heute die allgemeine Stimmungslage dem jetzigen konjunkturellen Klima entspre- chend viel positiver. Auch in der grossen Weltpolitik haben sich Tendenzen ausgebildet, die noch vor wenigen Jahren als Utopien gelten mussten. Im Rückblick auf die Sozialpolitik der achtziger Jahre könnte man nun aller- dings den Eindruck gewinnen, diese sei an Ort getreten: die Vorarbeiten zur zehnten AHV-Revision haben noch zu keinem Konsens geführt, die seit Jah- ren überfällige Neuordnung der Krankenversicherung ist einmal mehr ge- scheitert. Als wichtige sozialpolitische Errungenschaft dieses Jahrzehnts ist je- doch nach zähem Ringen das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge ge- schaffen worden, ein Werk, das trotz allen ihm noch anhaftenden Mängeln unser Vorsorgekonzept wirksam verstärkt. Im übrigen konnte 1984 das neue Unfallversicherungsgesetz in Kraft gesetzt werden, welches mit der Unterstel- lung aller Arbeitnehmer ein weiteres Loch im Sozialnetz geschlossen hat. Wenn heute trotz nicht überwältigenden sozialpolitischen Erfolgen mit Zuver- sicht in die Zukunft geblickt wird, so bestehen hiefür zwei Ursachen: einerseits die prosperierende Wirtschaft als unabdingbare Voraussetzung des sozialen Fortschritts und anderseits die in den letzten Jahren gereifte Einsicht in die Notwendigkeit von Reformen. Die dafür nötigen Vorarbeiten sind gerade im zu Ende gehenden Jahr bei der AHV, dem BVG und der Krankenversiche- rung - stark intensiviert worden. Näheres hierüber wird in den nachfolgenden Abschnitten ausgeführt.
AHV Der AHV geht es seit Anfang der achtziger Jahre gut. Besonders seit 1985 sind die Überschüsse Jahr für Jahr höher angestiegen - 1988 auf 931 Mio Franken und 1989 dürften sie erstmals die Milliardengrenze überschreiten. Für die teuerungsbedingte Rentenanpassung 1990 stehen somit die Mittel zur Verfü- gung. Längerfristig im Hinblick auf die demographischen Veränderungen - sind allerdings die Reserven noch nicht genügend, hat doch der AHV-Aus- gleichsfonds den im Gesetz als Zielgrösse genannten Stand einer Jahresaus- gabe noch nicht erreicht. Im Zuge der Neuordnung der Bundesfinanzen hat daher der Bundesrat vom Parlament die Kompetenz beantragt, für den Fall
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demographisch bedingter Finanzierungsschwierigkeiten der AHV einen Zu- schlag zur Warenumsatzsteuer zu erheben. Mit einer solchen Abgabe würde die Belastung auf breitere Bevölkerungskreise, d.h. nicht ausschliesslich auf die Erwerbstätigen, verteilt. Die Vorarbeiten für die Botschaft zur zehnten AHV-Revision sind nun in die Endphase getreten. Der Botschaftsentwurf soll Ende Jahr oder Anfang 1990 an den Bundesrat weitergeleitet werden. Mit der Revision soll bekanntlich vo- rab die Anpassung an die gesellschaftlichen Veränderungen d.h. konkret an das neue Eherecht und den Gleichberechtigungsgrundsatz vollzogen wer- den. Bezüglich des Rentenalters will allerdings der Bundesrat noch keine Gleichstellung, sondern lediglich eine Vorbezugsrnöglichkeit für die Männer vorschlagen. Da grosse Sprünge allzu oft scheitern, führt wohl auch in der AHV die Politik der kleinen Schritte weiter. Einen kleinen Schritt macht die AHV auch mit einer 1990 in Kraft tretenden Verordnungsänderung, durch welche Versicherte mit vor 1979 entstandenen Beitragslücken (bisher: vor 1973) auf Antrag bis zu drei (bisher zwei) Beitrags- jahre gutgeschrieben erhalten. Nutzniesser dieser erleichterten Regelung wer- den hauptsächlich Schweizer sein, die während längerer Zeit im Ausland ge- lebt haben, ohne dort der freiwilligen AHV/IV beizutreten.
IV Auch für die Invalidenversicherung haben 1988 die besseren Jahre begonnen. Die seit der Erhöhung des Lohnbeitrags auf 0.6 Prozent resultierenden Über- schüsse erlauben es zunächst, den von 1974 bis 1987 kontinuierlich angestiege- nen Fehlbetrag abzubauen. Anderseits sind damit auch die Mehrkosten der zweiten 1V-Revision zu decken. Weil insbesondere die Einführung der neuen Vierteisrenten bisher noch nicht die vorausgeschätzten Kosten verursachte, dürfte das Konto der IV früher als erwartet ausgeglichen sein. Bezüglich der Reorganisation der IV hat der Ständerat als Erstrat in diesem Jahr wichtige Entscheidungen getroffen: die neuen TV-Vollzugsstellen sollen nicht vom Bund aus, sondern durch die Kantone geschaffen und verwaltet werden, wobei die Möglichkeit offengelassen wird, dass mehrere Kantone ge- meinsam eine 1V-Stelle errichten. Die administrative Führung kann den kan- tonalen AHV-Ausgleichskassen übertragen werden. Ziel dieser Neuorganisa- tion ist es, mehr Transparenz und Bürgernähe zu schaffen sowie die Geschäfts- erledigung zu vereinfachen und damit zu beschleunigen.
EL Die Ergänzungsleistungen erfüllen ihren Zweck der wirtschaftlichen Absiche- rung der finanziell schwächsten AHV- und IV-Bezüger in sehr wirksamer
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Weise. Besonders mit der 1987 in Kraft getretenen Gesetzesrevision sind die Leistungen bei Krankheit und Heimpflege noch beträchtlich verbessert wor- den. Die Revision hat sich - wie eine Umfrage bei den kantonalen EL-Stellen ergab - im allgemeinen gut bewährt. Einzig der neu eingeführte Krankheits- kostenselbstbehalt erwies sich als sozial fragwürdig und schlecht durchführ- bar. Deshalb hat der Bundesrat mit einer kleinen Gesetzesrevision bereits des- sen Abschaffung beantragt (s. ZAK 1989 S. 413 u. 478). Wie die AHV/IV-Renten werden 1990 erneut auch die EL an die wirtschaft- liche Entwicklung angepasst. Der Situation auf dem Wohnungsmarkt entspre- chend, erfährt der Mietzinsabzug eine über die allgemeine Teuerung hinausge- hende Erhöhung. Mit einer weiteren Verordnungsänderung erhält die getrennt lebende Ehefrau, die Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV oder IV hat, einen eigenen EL-Anspruch.
EO Über das finanziell gesündeste Sozialwerk, die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz, gibt es nichts Neues zu berichten. Anzumerken bleibt aber, dass der Hauptzweck der EO im Falle der Annahme der Armeeabschaffungsinitiative verlorengegangen wäre; die EO hätte sich inskünftig auf den Zivilschutz sowie auf Jugend und Sport beschränken müs- sen - und dies just vor ihrem fünfzigjährigen Bestehen! Die ZAK wird auf die- ses Jubiläum zurückkommen. (PS: die EO selbst besteht eigentlich erst seit 37 Jahren, deren Vorgängerin aber, die Lohnersatzordnung für Aktivdienst lei- stende Arbeitnehmer, war schon seit dem 1. Februar 1940 wirksam.)
BVG Für das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge läuft Ende 1989 die fünfjährige Einführungsphase ab. Aufgrund der festgestellten durchführungstechnischen Schwachstellen sowie von zahl- reichen verfassungsmässigen und sozialpolitischen Geboten hat das BSV in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vor- sorge ein Inventar der bisher bekannten Revisionspunkte zusammengestellt und zu gewissen Bereichen erste Lösungsansätze skizziert. Zurzeit wird im BSV ein Bericht über die BVG-Revision erstellt. Bezüglich des geltenden Rechts sind auch bereits einige Änderungen vorge- nommen worden. So ist zum Beispiel die Regelung über die Meldung an den Sicherheitsfonds im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Arbeitgebers durch eine Änderung der Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds ver- einfacht worden. Ferner werden die Grenzbeträge für die Festlegung des koor-
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dinierten (d.h. BVG-versicherten) Lohnes sowie die Hinterlassenen- und Inva- lidenrenten der Zweiten Säule auf den 1. Januar 1990 an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Unmittelbare Folgen für die Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge haben auch die von den eidgenössischen Räten im Rahmen dringlicher Bundesbeschlüsse zum Bodenrecht erlassenen Anlagevorschriften und die diesbezügliche Bewertungsverordnung. Schliesslich hat die Wohn- eigentumsförderung im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge in Form des vorzeitigen Bezugs der angesparten Gelder für das selbst benutzte Wohneigen- tum durch die Ergänzung der BVV 3 eine rechtliche Grundlage erhalten.
KV/UV Die bereits mehr als zwei Jahrzehnte andauernden Bestrebungen zu einer Re- vision der Krankenversicherung sind auch 1989 weitergeführt worden. Eine vom Ständerat als Gegenentwurf zur «Krankenkasseninitiative» ausgearbei- tete kleine Teilrevision ist von der zuständigen Nationalratskornmission abge- lehnt worden: die Kommission will sich auf eine massvolle Erhöhung der Bundesbeiträge an die Krankenkassen beschränken. Im August hat der Bun- desrat eine Expertenkommission beauftragt. unter Beachtung gewisser Ziel- vorgaben (obligatorische Grundversicherung: Lastenausgleich, d.h. mehr So- lidarität zwischen und innerhalb der Krankenkassen: keine Lohnprozente) bis Ende September 1990 einen Entwurf für eine Totalrevision zu erarbeiten. Wie gut die Chancen für dieses neue Projekt stehen, lässt sich trotz ermutigender Zustimmung von verschiedenen Seiten noch kaum abschätzen. Vielleicht ist die Feststellung von Bundesrat Cotti «Es dürfte in unserer Politik kaum einen Bereich geben, in dem Anstrengungen zu einer Revision des Gesetzes so oft ge- scheitert sind wie in der Krankenversicherung» ein Ansporn dafür, dass end- lich eine tragfähige Lösung gefunden wird. Das Unfallversicherungsgesetz. das 1984 in Kraft getreten ist, hat seine Ein- führungsphase gut überstanden. Inzwischen sind auch zu verschiedenen um- strittenen Fragen höchstrichterliche Urteile gefällt worden. Das BSV ist für den Bereich der Unfallversicherung nicht nur Aufsichtsbehörde, sondern auch als Beschwerdeinstanz zuständig für Abgrenzungsstreitigkeiten zwischen SUVA und privaten UVG-Versicherern und aufgrund eines neueren EVG- Entscheides -- für Beschwerden über die zwischen Unfallversicherern bestrit- tene Leistungspflicht. In dem mit der Unfallversicherung verbundenen Bereich der Unfallverhütung hat das BSV eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der Frage beschäftigt, wie die bestehenden veralteten technischen Unfallverhütungsverordnungen dem Stand der Technik angepasst und im Hinblick auf die neue Konzeption der Europäischen Gemeinschaft ausgestaltet werden können.
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Familienfragen Obschon die Kompetenzen bezüglich der Familienzulagen in unserem födera- listischen Staat vorab bei den Kantonen liegen, ist die dem BSV angegliederte «Zentralstelle für Familienfragen» bestrebt, die Koordination und wo mög- lich die Vereinheitlichung in diesem Bereich zu fördern. In diesem Sinne wurde mit der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen der Problemkreis der Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder ausländischer Arbeitnehmer behandelt. Im weiteren nahm die Zentralstelle zu verschiedenen die Familie betreffenden Gesetzesentwürfen Stellung und veröffentlichte zwei weitere Ausgaben des Informationsbulletins «Familienfragen». Die durch den Chef der Zentralstelle präsidierte Arbeitsgruppe Kindsmisshandlung führte in Form einer Prospektivstudie eine landesweite Erhebung der erfassten Fälle von Kindsmisshandlung durch; der Schlussbericht der Arbeitsgruppe ist ge- gen Ende des nächsten Jahres zu erwarten. - An der in Nikosia durchgeführ- ten 21. Europäischen Familienministerkonferenz nahmen Vertreter der Zen- tralstelle zusammen mit Bundesrat Cotti teil. Die Konferenz war den Themen «Erziehung von Kindern im heutigen Europa» und «Die Rolle der Dienste für die Familie» gewidmet. Der Departementsvorsteher lud im Namen des Bun- desrates die Minister für die 22. Konferenz im Jahr 1991 nach Luzern ein.
Internationale Beziehungen Im Jahre 1989 ist ein einziges Sozialversicherungsabkommen in Kraft getre- ten, nämlich ein erstes Zusatzabkommen mit den USA. Auf den 1. Januar
1990 wird zudem das dritte Zusatzabkommen mit Österreich rechtskräftig
werden. Unterzeichnet und von den eidgenössischen Räten bereits gutgeheis- sen sind ein zweites Zusatzabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland sowie das revidierte Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein; sie be- dürfen zu ihrer Inkraftsetzung noch der Ratifizierung. Im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens sind sodann Verhandlungen mit Irland dem letzten noch nicht mit der Schweiz vertraglich verbundenen EG-Staat - aufge- nommen worden. Die Schweiz ist auch vermehrt im multilateralen Bereich aktiv. Sie nimmt re- gelmässig an den Tagungen des Europarates teil. Unter ihrem Vorsitz fand im April die vierte Konferenz der europäischen Sozialminister in Lugano statt. Im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- wicklung (OECD) wirkt das BSV bei den Arbeiten der Arbeitsgruppe für So- zialpolitik mit. Schliesslich wurden in Zusammenhang mit den Gesprächen zwischen EFTA und EG mehrere Arbeitsgruppen im Amt gebildet, welche einerseits Rechtsvergleiche zwischen EG-Recht und entsprechendem schwei- zerischem Recht anstellen und anderseits die Auswirkungen des in Aussicht
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genommenen Europäischen Wirtschaftsraums auf die schweizerische Sozial- versicherung studieren.
ALV Wenn der Zustand der Arbeitslosenversicherung als Massstab für die kon- junkturelle Situation betrachtet werden kann, so haben 1989 zwei deutliche Signale darauf aufmerksam gemacht, wie gut es uns zurzeit geht. Einerseits hat der Bundesrat die verlängerte Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung in den wirtschaftlich besonders bedrohten Regionen aufgehoben. Und als noch viel deutlicheres positives Zeichen hat er anderseits den ALV-Beitrags- satz ab 1990 von 0,6 auf 0,4 Prozent herabgesetzt. Trotz des befriedigenden Funktionierens und der erfreulichen Finanzlage der ALV hat der Bundesrat im August die Botschaft für eine Teilrevision dieses Gesetzes zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Er betont darin, dass das 1984 eingeführte Gesetz seiner Aufgabe als Instrument der modernen Arbeitsmarktpolitik vollauf gerecht geworden sei, weshalb dessen Kerngehalt nicht in Frage gestellt werde. Mit der Revision sollen jedoch zwei Ziele ver- folgt werden: zum einen die Vereinfachung des Gesetzesvollzugs im Leistungs- bereich und zum andern eine Herabsetzung der fi nanziellen Selbstbeteiligung des Arbeitgebers hei der Kurzarheits- und der Schlechtwetterentschädigung. Letzteres kommt auch dem Arbeitnehmer zugute, weil so Entlassungen eher vermieden werden. * * *
Die eingangs erwähnte positive Grundstimmung hat auch hei der Aufsichts- behörde über die wichtigsten unserer Sozialwerkc, beim BSV. Einzug gehal- ten. Dafür mitverantwortlich ist der Umstand, dass unser Amt seit dem Juni dieses Jahres über eine neue, entschlossene Führung verfügt. Sie ist zurzeil daran, das Amt zu reorganisieren und neue Ziele zu setzen. Möge der neue Geist mithelfen, die anstehenden Probleme einer tragfähigen Lösung zuzufüh- ren. Dies liegt nicht nur im Interesse der Versicherten, sondern auch der an der Durchführung der Sozialwerke Beteiligten. Ihnen allen danken wir für die
1989 geleistete Arbeit und wünschen für die weitere Tätigkeit Erfolg und Be-
friedigung. Die Redaktion der ZAK
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Änderungen in der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) auf den 1. Januar 1990 Die Verordnung über Geburtsgebrechen wurde auf den 1. Januar 1986 letzt- mals umfassend überarbeitet (s. ZAK 1986 S. 79). Die revidierte Liste hat sich in der praktischen Anwendung bisher gut bewährt. Um den Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der medizinischen Praxis Rechnung tragen zu können, muss jedoch die GgV kontinuierlich überprüft und ange- passt werden. In diesem Sinne hat der Bundesrat auf Antrag der Fachkommis- sion für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV am 30. Okto- ber1989 einige Änderungen und Ergänzungen der GgV-Liste auf den 1. Januar
1990 beschlossen. Diese werden nur unbedeutende Mehrkosten verursachen.
Es handelt sich um folgende Ziffern der Liste:
Ziff. 174: Au/gehoben
Zfj. 178: Angeborene Tibia-lnnentorsion, ab vollendetem viertem Lebens- jahr, sofern Operation notwendig ist zjy: 193: Angeborener Plattfuss
Ziff. 314: Angeborene intestinale Lymphangiektasie
zul: 428: Kongenitale Paresen der Augenmuskeln
Ziff. 490. Angeborene HIV-Infektion
Erläuterungen zu den Änderungen der GgV Zu den einzelnen Änderungen können folgende Bemerkungen gemacht werden: Zu Ziffer174GgV Diese Ziffer wird gestrichen, da die bisher hier erwähnten Fussskelettdeformi- täten künftig unter Ziffer 177 subsumiert werden können. Zu Ziffer 178 Da der Pes adductus seit dem 1. Januar 1986 nur noch als Geburtsgebrechen anerkannt wird, sofern eine Operation notwendig ist, wurde dieser gelegent- lich als Tibia-Innentorsion der IV angemeldet. Durch die Aufnahme dieses Gebrechens ist eine klare Zuordnung möglich. Zu Ziffer 193 Für angeborene Formen von Fussdeformitäten wie Plattfuss sah die GgV bis- her keine Ziffer vor (Ziff. 177 umfasst nur knöcherne Defekte, nicht aber
Weichteilaffektionen). Diese Lücke wird hiermit geschlossen. Beim angebore- nen Plattfuss handelt es sich primär um eine Weichteilaffektion. Die neue Zif- fer ist unter Kapital III (Gelenke, Muskeln und Sehnen) einzuordnen. Zu Ziffer 314 Bei der kongenitalen intestinalen Lymphangiektasie handelt es sich um ein sel- tenes Gebrechen (etwa 10 Fälle im Jahr). Es kann unter keine Ziffer der gelten- den GgV eingereiht werden. Die Therapie dieses Leidens ist mit einem erheb- lichen Kostenaufwand verbunden, insbesondere wenn es ständiger intravenö- ser Infusionen von Albumin und Immunoglobin über Jahre hinweg bedarf. Da das Leiden nicht von geringfügiger Bedeutung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 IVG ist, rechtfertigt sich dessen Aufnahme in die GgV-Liste. Zu Zif!r 428 Die neue Formulierung ist von den Ophthalmologen als medizinisch korrek- ter gewünscht worden. Mit dem Ausdruck Paresen sind auch die Paralysen abgedeckt. Zu Ziffer 490 Angeborene Infektionskrankheiten fallen im allgemeinen unter Ziffer 493 GgV; es handelt sich hier um eine sogenannte Sammeltopf-Ziffer. Unter diese war bisher auch die HIV-Infektion (Human Irnmunodeüciency Virus) einzu- reihen. AIDS hat epidemischen Charakter. Diese Krankheit wird in den näch- sten Jahren noch an Bedeutung gewinnen. Es ist deshalb angezeigt, der ange- borenen HIV-Infektion eine eigene Ziffer zuzuordnen.
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Die Teilnahme behinderter Menschen am öffentlichen Verkehr Der Anspruch auf Mobilität hat heute fast die Bedeutung eines Grundrechts. Wie steht es jedoch um dieses Recht für behinderte Menschen? Zwar kann schon der Gesundheitsschaden an sich eine Einschränkung der Bewegungs- freiheit zur Folge haben. Die berufliche und gesellschaftliche Integration wird aber zusätzlich erschwert oder gar verunmöglicht durch bauliche oder ver- kehrstechnische Hindernisse. Schon vor über zwanzig Jahren erliess der Bun- desrat «Richtlinien über bauliche Vorkehren für Behinderte», und im Jahre
1975 traten spezielle Richtlinien für Bundesbauten, für SBB und PTT in
Kraft. Deren praktische Anwendung kam indessen nur langsam voran. In Zu- sammenarbeit zwischen Behindertenorganisationen und Verkehrsträgern wurden in der Folge die schwerwiegendsten Probleme gemeinsam angegan- gen. Einen entscheidenden Anstoss gab die im November 1987 durchgeführte Tagung «Bahn 2000 auch für Betagte und Behinderte?». Sie führte zur Schaf- fung eines «Kontaktgremiums Behinderte im öffentlichen Verkehr» (mit sechs Vertretern von Behindertenorganisationen sowie je einem Vertreter von SBB, PTT und VöV unter dem Vorsitz des Bundesamts für Verkehr) und einer Koordinationsstelle für Behindertenfragen bei den SBB.
Das Behindertenkonzept der SBB Im Zusammenwirken der genannten Organe entstand nun ein SBB-Behinder- tenkonzept, welches am 24. Oktober 1989 im Rahmen einer Pressekonferenz vorgestellt wurde. Das Konzept beruht auf einem sogenannten Stützpunkt- modell, das heisst die Mittel werden auf Stützpunktbahnhöfe konzentriert. Bereits existieren gesamtschweizerisch 49 derartige SBB-Bahnhöfe, die mit Stapler und Rollstuhipalette für den Ein- und Auslad auch von schweren Rollstühlen ausgerüstet sind. Im Endausbau sollen etwa 100 Stützpunktbahn- höfe zur Verfügung stehen. Das SBB-Angebot für Behinderte umfasst dar- überhinaus unter anderem bereits über 100 Bahnhöfe und Stationen mit Per- sonenrampen oder Lift und rollstuhlgängigen Toiletten. Über 500 moderne Reisezugwagen zweiter Klasse mit integriertem Rollstuhlabteil sind im Um- lauf. Die Intercity-Züge und zahlreiche auf langen Strecken verkehrende Schnellzüge sind mit integrierten Rollstuhlabteilen ausgerüstet. Ziel der SBB ist es, Behinderten den möglichst selbständigen Zugang zur Bahn zu verschaf- fen, sie in die übrigen Reisenden zu integrieren und für sie das Reisen mög- lichst angenehm zu gestalten. Dabei sollen generelle Lösungen, die möglichst
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allen Bahnbenützern dienen, Sonderlösungen vorgezogen werden. So bringen beispielsweise gute Haltemöglichkeiten und angenehme Trittverhältnisse beim Wageneinstieg nicht nur Gehbehinderten. Blinden und Betagten, sondern auch den übrigen Reisenden, insbesondere bei Schnee und Eis. Vorteile.
Von selten der Behindertenorganisationen wird das SBB-Konzept als ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer behindertengerechten Umwelt gewer- tet. Um eine lückenlose Transportkette auch für Behinderte zu schaffen, sind aber ähnliche oder ergänzende Massnahmen auch bei den Privatbahnen, den PTT und den Behinderten-Transportdiensten notwendig. Hierüber und über die Finanzierung von Sonderinvestitionen soll demnächst im Kontaktgre- mium Behinderte im öffentlichen Verkehr sowie mit den Bundesämtern für Verkehr und für Sozialversicherung verhandelt werden.
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Berufliche Vorso Rechtsprechung: Begriff und Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtungen' (Hinweis zu den Urteilendes EVG vom 23Juni 1989 iSa. H. und S.) (Art. 6, 23, 24, 49 Abs. 2 BVG; Art. 84 AHVG i.Verb. m. Art. 69 IVG, Art. 76 IVV)
In beiden Fällen äussert sich das EVG zum Begriff und zur Bemessung der In- validität durch die Vorsorgeeinrichtung. Das EVG hält fest, dass das BVG den Begriff der Invalidität nicht definiert, sondern auf die Invalidenversicherung verweist. Im Bereich der obligatorischen Versicherung (somit in jenem Bereich. wo sich die Invalidenrente nach dem gemäss Art. 24 Abs. 2 BVG zugrundezulegenden Altersguthaben berechnet) besteht eine vom Gesetzgeber gewollte enge Verbin- dung zwischen dem Recht auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung und demjenigen auf eine Rente der Zweiten Säule. Daraus ergibt sich, dass der Begriff der Invalidität im obligatorischen Bereich der beruflichen Vor- sorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist. Der Invali- ditätsbegriff kann demnach umschrieben werden als die durch einen versicher- ten Gesundheitsschaden verursachte dauernde oder während längerer Zeit be- stehende Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versi- cherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzie- len könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Im Bereich der weitergehenden Vorsorge demgegenüber können die Vorsorge- einrichtungen den Invaliditätsbegriff gestützt auf die Autonomie gemäss Arti- kel 49 Absatz 2 BVG in den Statuten oder Reglementen selber bestimmen. Da das BVG gemäss Artikel 6 nur die Mindestleistungen bestimmt, steht es den Vorsorgeeinrichtungen auch frei, den Invaliditätsbegriff in der ohligatorisc/ic,z Versicherung zugunsten des Versicherten zu erweitern oder Invalidenrenten schon bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent auszurichten. Die
Aus dcii Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 13
Vorsorgeeinrichtungen sind somit innerhalb dieses Rahmens frei in der Wahl des Invaliditätsbegriffs, haben sich aber an eine einheitliche Begriffsanwen- dung zu halten, namentlich haben sie bei der Interpretation darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung darunter verstanden wird. Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vorn gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, so ist die Invaliditätseinschätzung durch die 1V-Kom- mission für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, ausser sie erweise sieh als of- fensichtlich unhaltbar. Die Situation ist anders, wenn die Vorsorgeeinrichtungen einen anderen Inva- liditätsbegriff verwenden als die Invalidenversicherung. Hier rechtfertigt sich eine selbständige Prüfung. Im Einzelfall können die Vorsorgeeinrichtungen zwar auf die Untersuchungsergebnisse der 1V-Kommission (medizinische und wirtschaftliche Erhebungen) abstellen sie sind aber nicht an deren Entscheid gebunden. weil dieser auf anderen Kriterien beruht. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass die Verfügungen der Ausgleichskas- sen über Rentenleistungen der Invalidenversicherung für die Vorsorgeeinrich- tung von grosser Bedeutung sind. Die Frage, ob den Vorsorgeeinrichtungen ge- stützt auf Artikel 84 AHVG in Verbindung mit Artikel 69 TVG ein selbständiges Beschwerderecht gegen die Rentenverfügungen der Ausgleichskassen zusteht und ob ihnen von Amtes wegen eine Verfügung zuzustellen ist, wie dies Artikel
76 IVV für die Unfallversicherer, die Militärversicherung und die Krankenkas-
sen vorsieht, brauchte nicht entschieden zu werden und wurde offengelassen.
Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 19901 (Art. 50 BVG; Art. 4 SFV 2)
Der Stiftungsrat Sicherheitsfonds BVG hat den Satz für den Beitrag der regi- strierten Vorsorgeeinrichtungen an den Sicherheitsfonds für das Jahr 1990 von bisher 2 Promille der Summe der koordinierten Löhne neu auf 0,4 Promille herabgesetzt. Der Bundesrat hat diesen neuen Beitragssatz am 2. Oktober
1989 genehmigt.
Diese Änderung ist durch die Zunahme des Vermögens des Sicherheitsfonds im Jahre 1988 auf rund 100 Millionen Franken begründet, einen Betrag, der weit über das als Reserve des Sicherheitsfonds zweckmässige Mass hinaus- geht. Da der Sicherheitsfonds nach dem Ausgabenumlage- und nicht nach dem Kapitaldeckungsverfahren konzipiert ist, hat sich eine entsprechende An- passung als notwendig erwiesen. Mit dem neuen Beitragssatz dürften auf- grund der Berechnungen der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds die künfti- gen voraussehbaren Ausgaben des Fonds finanziert werden können.
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 13
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Anlagerichtlinien für die nicht registrierten Vorsorge- einrichtungen' (Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 84 Abs. 2 ZG B)
Das Bundesamt für Sozialversicherung beaufsichtigt nebst den in seinem Re- gister für berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen auch ge- samtschweizerisch und international tätige Vorsorgeeinrichtungen, die das BVG-Obligatorium nicht durchführen, also nicht registriert sind. Es stellt sich bezüglich der Anlage des Vermögens dieser Einrichtungen die Frage. welche Richtlinien zu beachten sind. Die in den Artikeln 48ff. BVV 2 festgehaltenen Richtlinien gelten grundsätzlich nur für die registrierten Vorsorgeeinrichtun- gen, handle es sich um solche, die nur das Obligatorium, oder um solche, die auch die weitergehende berufliche Vorsorge durchführen. Ebenso gelten diese Richtlinien gemäss Artikel 56 Absatz 1 BVV 1 für Anlagestiftungen. Das BSV erachtet es als sachlich gerechtfertigt, dass ebenfalls für die nicht re- gistrierten Vorsorgeeinrichtungen die in Artikel 71 Absatz 1 BVG statuierten Grundsätze zur Anwendung kommen. Auch diese Einrichtungen haben ihr Vermögen so zu verwalten und anzulegen, dass die Sicherheit, ein genügender Ertrag sowie die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln ge- währleistet sind. Die Anwendung dieses Grundsatzes auch für die nicht regi- strierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge rechtfertigt es, bezüglich de- ren Vermögen die Einhaltung der Anlagerichtlinien, wie sie für die registrier- ten Einrichtungen gelten, zu verlangen. Allerdings kann bei den nicht regi- strierten Einrichtungen hinsichtlich der Ausnahmeklausel im Sinne von Arti- kel 59 BVV 2 eine grosszügigere Praxis Platz greifen als bei den registrierten Vorsorgeeinrichtungen. Was bedeutet dies konkret? Dies kann bedeuten, dass den nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen z.B. erlaubt wird, im Sinne einer Diversifikation ihrer Anlagen einen bestimmten Anteil des Vermögens in Gold und anderen börsenmässig gehandelten Edel- metallen, für die ein liquider Markt besteht, zuzulassen. Diese Anlagemög- lichkeit soll jedoch nur insoweit zulässig sein, als sogenannt ungebundenes Vermögen vorliegt. Die Anlage in Gold und andere Edelmetalle darf zudem insgesamt 5% des Vermögens der betreffenden Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 49 BVV 2 nicht überschreiten. Neben dem Gold können als zuge- lassene Edelmetalle Silber, Platin und Palladium in Frage kommen, weil diese Edelmetalle an offiziellen Börsen gehandelt werden und damit einen publizier- ten Kurs haben. Damit wird deren Wert berechenbar und ihre Wertentwick- lung abschätzbar.
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 13
Parlamentarische Vorstösse
89.231. Parlamentarische Initiative Spielmann vom 8. Juni1989
betreffend eine 13. AHV/lV-Monatsrente Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit hat es abgelehnt, dieser parlamentarischen Initiative (ZAK 1989 S.483) Folge zu geben und den AHV/IV- Rentnern noch in diesem Jahr eine zusätzliche Rente auszuzahlen. Sie will aber an- lässlich einer nächsten Sitzung noch nach anderen Möglichkeiten suchen, um den in bescheidenen Verhältnissen lebenden Rentnern zu helfen.
89.232. Parlamentarische Initiative Spoerry vom 15. Juni 1989
betreffend die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge In befürwortendem Sinne hat die Nationalratskommission für soziale Sicherheit zu dieser Initiative (ZAK 1989 S.485) Stellung genommen. Der Vorstoss verlangt, dass die in der obligatorischen und ausserobligatorischen Vorsorge sowie in der gebundenen Selbstvorsorge angesparten Vermögen ganz oder teilweise zum Er- werb von selbstbenutztem Wohneigentum zur Verfügung gestellt werden.
89.600. Motion Hafner Ursula vom 20. September1989
betreffend die AHV-Beitragspflicht auf Ersatzeinkommen Nationalrätin Hafner hat folgende Motion eingereicht: «Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit sind der AHV-Beitragspflicht unterstellt, desgleichen Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes. Nicht AHV-beitragspflichtig sind da- -
gegen die Leistungen der Unfallversicherung nach UVG und die Leistungen von Krankentaggeldversicherungen, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses abge- schlossen worden sind; dies gilt auch für private Taggeldversicherungen, die zur Deckung des Lohnausfalles nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht nach OR abge- schlossen wurden. Der Bundesrat wird beauftragt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass auch Lohnersatzzahlungen aus Taggeldern der Kranken- oder Unfallversicherung der AHV-Beitragspflicht unterstehen.» (35 Mitunterzeichner)
89.540. Postulat Jelmini vom 22. Juni 1989
betreffend den Sozialversicherungs-Aktenverkehr mit dem Ausland Zusätzlich zu den in ZAK 1989 Seite 543 gemeldeten Vorstössen hat der Nationalrat in seiner Herbstsession auch das Postulat Jelmini (ZAK 1989 S. 487) angenommen.
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89.1105. Einfache Anfrage Rohrbasser vom 26. September1989
betreffend die Rentenansprüche ehemaliger Kongo-Schweizer Nationalrat Rohrbasser hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Seit 29 Jahren hat sich Belgien im Zusammenhang mit der Diskriminierung der Schweizer auf dem Gebiet der Sozialversicherungen unnachgiebig gezeigt und klar darauf hingewiesen, es werde sich nur einem gerichtlichen Entscheid beugen. Die Vereinigung, welche die Interessen der Betroffenen vertritt, hat Hunderte von zivil- rechtlichen Klagen gegen die halbstaatliche Sozialversicherungskasse in Belgien eingereicht und ist entschlossen, bis an den Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg zu gelangen. Dem Bund soll der gesamte Betrag, zu dessen Zahlung Belgien verurteilt werden wird, zurückerstattet werden. Die Vereinigung hat der Bundesverwaltung sämtliche Unterlagen zugestellt, damit diese den Kommissionen und den Räten gesetzliche Bestimmungen vorlegen kann, die eine Intervention des Bundes erlauben. Ich stelle folgende Fragen: Weshalb hat der Bundesrat für diese Session das Erforderliche nicht unter- nommen? Ist sich der Bundesrat der Dringlichkeit des Problems nicht bewusst? Ist der Bundesrat nicht bereit, das Problem bis Ende Jahr zu lösen? Beabsichtigt der Bundesrat nicht, sofort sämtliche Massnahmen zu ergreifen, da- mit die ersten monatlichen Zahlungen bereits in den ersten Wochen des Jahres
1990 erfolgen können?»
DieAntwort des Bundesrates vom 22. November 1989 lautet: «Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegen- heiten hat am 2. Oktober 1989 anlässlich der Fragestunde den Nationalrat infor- miert, dass er seine politischen Gespräche mit dem belgischen Aussenminister Mark Eyskens am Rande des Staatsbesuches des belgischen Staatsoberhauptes dazu be- nutzen werde, die Frage der Sozialversicherungsansprüche der Kongo-Schweizer anzugehen. Herr Felber ergänzte, dass er im Falle einer Weigerung Belgiens, an einer Kofinanzierung zur Anpassung der Renten mitzuwirken, dem Bundesrat eine rein schweizerische Lösung vorschlagen werde und ihm einen Botschaftsentwurf an die Rate betreffend die Eröffnung eines Verpflichtungskredites unterbreiten werde, der der Eidgenossenschaft die Auszahlung von Rentenergänzungen erlaubt. Während der Gespräche vom 24. Oktober 1989 hat der belgische Aussenminister, namentlich unter Hinweis auf eine fehlende rechtliche Verpflichtung, mitgeteilt, dass Belgien nicht an einer Anpassung der den Schweizer Bürgern ausgeschütte- ten Renten finanziell mitzuwirken gedenke. Nachdem die belgische Position nun geklärt ist, obliegt es dem Bundesrat zu prüfen, in welcher Weise er auf innerstaat- licher Ebene das Problem der Unzulänglichkeit der Renten zu lösen gedenkt, die sich für die Schweizer Bürger, welche in die kolonialen Sozialversicherungen des Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundis einbezahlt haben, ergibt. Gegenwärtig ist der Bundesrat nicht in der Lage, ein Datum anzugeben, von dem an die Rentenergänzungen ausbezahlt werden könnten. Er ist sich indessen der Dringlichkeit des Problems nicht weniger bewusst und wird alles in seiner Macht Stehende tun, um den eidgenössischen Räten möglichst bald eine angemessene Lösung vorschlagen zu können.>)
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Mitteilu Wegleitung zur Durchführung des Bundesbeschlusses über Anlagevorschriften Das Bundesamt für Sozialversicherung hat Ende November eine Wegleitung für den Bundesbeschluss über die Anlagevorschriften für Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge und für Versicherungseinrichtungen herausgegeben. Entgegen der Ankündigung in den BVG-Mitteilungen sowie in ZAK 1989 Seite 537 ist diese Wegleitung nicht bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, sondern beim BSV, 3003 Bern, zu beziehen. Sie wird zum Preise von 5 Franken ab- gegeben.
Neue Abonnementspreise für die ZAK/RCC Die Abonnementspreise und der Einzelverkaufspreis der ZAK sind seit dem 1Ja- nuar 1985 nicht mehr angepasst worden. Da die Herstellungskosten seither um rund zehn Prozent gestiegen sind, hat die Eidgenössische Drucksachen- und Mate- rialzentrale die Preise ab 1990 wie folgt festgesetzt: - Jahresabonnement Inland 42 Fr., - Jahresabonnement Ausland 48 Fr., - Preis des Einzelheftes 5 Fr. im Inland, 6 Fr. bei Versand ins Ausland.
SVS-Diplomkurs /Ausschreibung An der Handelsschule des Kaufmännischen Verbands Zürich (Limmatstrasse 310,
8005 Zürich) bietet der SVS-Regionalverband zum erstenmal für die Deutsch-
schweiz einen Vorbereitungskurs zum Erlangen des Diploms als Sozialversiche- rungsexperte mit anschliessender Diplomprüfung an. Kursdaten: 28. April, 12. Mai, 9. Juni, 23. Juni, 25. August, 15. September 1990, je ca. 10 bis 15 Uhr. Themen: Koordination / Verfassungsrecht / Aktuelle Sozialversicherungs- fragen. Kurskosten: 300 Fr. Prüfungstermin: 5./6. Oktober 1990 Anmeldung: bis 20. Dezember 1989 an SVS- Regionalverband, Postfach 6303, 8023 Zürich. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 beschränkt. Ein weiterer Diplomkurs mit anschlies- sender Prüfung wird im Frühjahr 1991 beginnen.
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Personelles ZAS/SAK Anstelle des zum Direktor des Bundesamtes für Organisation ernannten Henri Ga- rin hat der Bundesrat mit Amtsantritt am 1. Oktober 1989 Raymond Mermoud zum neuen Leiter der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichs- kasse in Genf gewählt.
BSV Die Leiterin der Abteilung Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit, Verena Bromba- cher, ist vom Bundesrat zur Vizedirektorin des Amtes befördert worden. Zum Nachfolger des Ende Jahr aus dem BSV austretenden Hanspeter Kaser hat der Bundesrat als Chef der Sektion Beiträge AHV/IV/EO Fürsprecher Paul Cadotsch gewählt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Drei weitere Ausgleichskassen sind «telefaxisch» erreichbar: - Ärzte (Nr. 28): 071 /221969; - Eisenwaren (Nr. 43): 01/341 9772; - Jura (Nr. 150): 039/51 2392. Die Kantonale Ausgleichskasse des Wallis (Nr. 23) hat eine neue Telefonnummer: 027/24 91 11. Die Agentur 10 der Ausgleichskasse Horlogerie (Nr. 51) in La Chaux-de-Fonds übernimmt ab 1990 die Geschäfte der Agentur 51.8.
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Gerichtsentscheide AHV. Ausnahmen von der Beitragspflicht Urteil des EVG vom 29. August 1989 i.Sa. Airline X. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 12 Abs. 3 AHVG, Art. 33 Bst. c AHVV. Beitragspflicht eines nicht- staatlichen Luftverkehrsunternehmens. Bestätigung der Rechtspre- chung.
Aus dem Tatbestand: Die Airline X. ist eine als Aktiengesellschaft ausgestaltete Luftverkehrsunter- nehmung. Sie hat ihren Sitz in Frankreich und unterhält in Genf eine Zweignie- derlassung. Die Aktien sind zu 99,3 Prozent im Besitze des französischen Staa- tes. Der Rest verteilt sich auf verschiedene öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie auf Private. Die Ausgleichskasse erfasste die Airline X. als beitragspflich- tige Arbeitgeberin, wogegen diese sich vor der kantonalen Rekursbehorde erfolgreich wehrte. Gegen diesen kantonalen Entscheid erhebt die Ausgleichs- kasse Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche das EVG mit folgenden Erwä- gungen gutheisst: 2a. Nach Art. 12 AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 ausrichtet (Abs. 1). Beitrags- pflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben (Abs. 2, 1. Satz). Vorliegend ist unbestritten, dass die Niederlassung der Air- -
line X. als Betriebsstätte im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu betrachten ist (zu diesem Begriffs. EVGE 1960 S. 301, ZAK 1961 S. 269; BGE 110 V 80 Erw. 5b, ZAK 1984 S. 558). b. Art. 12 Abs. 3 AHVG sieht die Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Ubung vor. Diese Be- stimmung hat eine ähnliche Funktion wie Art. 1 Abs. 2 AHVG, welcher natür- liche Personen, insbesondere Ausländer, die im Genusse diplomatischer Vor- rechte und Befreiungen oder besonderer steuerlicher Vergünstigungen stehen, von der Versicherungsunterstellung ausnimmt (s. Käser, Unterstellung und Bei- tragswesen in der obligatorischen AHV, S. 205 Rz 12.19). Der Bundesrat hat in -
Art. 33 AHVV die verschiedenen Arbeitgeber aufgezählt, welche von der Bei- tragspf licht ausgenommen sind. Dazu gehören namentlich ausländische Staats- verwaltungen und Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten (Bst. c).
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Die Vorinstanz legt dar, dass die Airline X. trotz ihrer juristischen Form der Ak- tiengesellschaft alle Eigenschaften einer staatlichen Verkehrsunternehmung im Sinne der Verordnungsbestimmungen aufweise. Dies namentlich, weil sich das Aktienkapital fast ausschliesslich im Besitze des französischen Staates befinde. Sie stellt auch fest, dass die Airline X. hauptsächlich vom französischen Zivil- luftfahrtsrecht und erst sekundär vom Aktienrecht beherrscht werde. Weiter stellt sie fest, dass der Verwaltungsrat durch Dekret des Ministerrates ernannt werde und dass die Gesellschaft der Kontrolle des für die Zivilluftfahrt zustän- digen Ministers (Transportminister) unterstehe. Alle diese Gesichtspunkte des öffentlichen Rechts zeigten, dass die juristische Form der Airline X. den tat- sächlichen Gegebenheiten widerspreche.
c. Gemäss Rechtsprechung sind unter «Verkehrsunternehmungen ausländi- scher Staaten» solche zu verstehen, die direkt durch eine staatliche Behörde verwaltet werden. Bei einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft, deren Grundkapital durch den Staat zur Verfügung gestellt und welche indirekt auch durch den Staat verwaltet wird, ist dies nicht der Fall. Das EVG hat bereits mehrere Fälle von privatrechtlich organisierten und ebenfalls im Besitz einer öffentlichen Körperschaft stehenden Luftfahrtsunternehmen beurteilt (EVGE
1949 S.31, ZAK 1949 S. 314; ZAK 1966 S. 425; ZAK 1987 S. 559 und unveröf-
fentlichter Entscheid i.Sa. T. Airlines v. 23. Oktober 1987). Diese Rechtspre- chung entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts, wel- che vorbehaltlich Rechtsmissbrauch die zwischen der Aktiengesellschaft -
und ihien Aktionären oder allenfalls dem Alleinaktionär bestehende juristische Dualität anerkennen (BGE 10811215; BGE 102111165; BGE 9211160; BGE 85 II 115; BGE 81 II 455; Ebenroht, Zum «Durchgriff» im Gesellschaftsrecht, Schweizerische Aktiengesellschaft, 1985 Nr.3 S.124ff.). Vorliegend besteht kein Grund davon abzuweichen. Infolgedessen sind die von der Vorinstanz aufgeführten Argumente im Lichte dieser Überlegungen ohne Bedeutung. Ebensowenig sind einige andere durch die Airline X. geltend gemachte Gründe ausschlaggebend (die Mehrheit des Verwaltungsrates ist durch den Ministerrat abberufbar; die Aktien der Airline X. sind nicht börsengängig). Tatsache ist, dass die Airline X. ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist ihre juristische Form keineswegs unvereinbar mit den tatsächlichen Gegeben- heiten (s. ZAK 1987 S.559 Erw. 3c): Betreibt eine öffentlich-rechtliche Kör- perschaft ein Unternehmen als privatrechtliche Gesellschaft, dann geschieht dies im allgemeinen mit der Absicht, gegenüber Dritten frei wie ein Privater handeln zu können (s. Grisel, Trait6 de droit administratif, S.295); sie nimmt auch die Nachteile in Kauf, die sich aus einer solchen Wahl ergeben können, namentlich, dass das Unternehmen u.U. über keine steuerlichen Vergünstigun- gen oder über andere dem Staatswesen zustehende Vorrechte verfügt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt daraus, dass sich die Airline X. nicht auf Art. 12 Abs. 3 AHVG und Art. 33 Bst. c AHVV berufen kann. Die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet.
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AHV/IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 5. September 1989 i.Sa. F.B.
Art. 97 Abs. 2 AHVG; Art. 55 VwVG. Unzulässigkeit des Gesuches um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die in einer Kassen- verfügung entzogen wurde, wenn eine durch die Verwaltung erklärte Verrechnung Gegenstand der Verfügung und des Entzuges ist (Erw. 2b).
Mit Verfügung vom 9. März 1989 sprach die Ausgleichskasse F.B. rückwirkend ab 1. Juli 1983 eine halbe IV- Rente zu. Sie berechnete für die Zeit bis und mit März 1989 einen Nachzahlungsbetrag von 47388 Franken und verrechnete damit Beitragsschulden des Versicherten im Betrage von Fr. 27 038.90, so dass die Auszahlung Fr. 20 349.10 betrug. Die Ausgleichskasse verfügte ferner, dass bezüglich der Verrechnung einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung entzogen werde. Hiegegen erhob F.B. Beschwerde und beantragte in der Hauptsache, die ver- rechneten Fr. 27 038.90 seien unverzüglich auszuzahlen; es sei festzustellen, dass bis zur letztinstanzlichen Beurteilung der Beitragsschuld keine Verrech- nung vorgenommen werden dürfe. Die von der Ausgleichskasse verfugte auf- schiebende Wirkung sei demzufolge aufzuheben. Mit Entscheid vom 13Juni 1989 wies die kantonale Rekurskommission das Gesuch um Wiederherstellung der in der Kassenverfügung entzogenen auf- schiebenden Wirkung ab. F.B. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen: «1. Der Entscheid von Präsident R. vom 13. Juni 1989 sei aufzuheben und mir sei die aufschiebende Wirkung in meiner Beschwerde vom 10. April 1989, gegen die Ausgleichskasse betreffend <Verrechnung> von AHV-Beiträgen zu meinen Ungunsten sofort zu gewähren in dem Sinne, dass die zur Zeit der Beschwer- deeinreichung bei der Rekurskommission fällig gewordenen IV- Leistungen voll und ganz ausbezahlt werden müssen. Mir sei für vorliegende Beschwerde nach Luzern eine angemessene Parteient- schädigung zuzusprechen, <ex officio> festzulegen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. Dieser Beschwerde sei ihrerseits aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Ausgleichskasse sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen oder die vor- sorgliche Massnahme.» Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
1 a. Die Ausgleichskasse kann in ihrer Verfügung einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG (Art. 97 Abs. 2 AHVG). Auf eine Geldleistung gerichtet ist eine Verfügung, die den
595
Adressaten zu einer vermögensrechtlichen Leistung verpflichtet (BGE 110 V
42 Erw. 3a, ZAK 1984 S. 390).
b. Die Kassenverfügung vom 9. März 1989 hat eine Rentenzusprechung und -nachzahlung sowie eine Verrechnung zum Gegenstand. Der Beschwerdefüh- rer hat im vorinstanzlichen Verfahren nur die Verrechnung angefochten. Mit dieser ist der Beschwerdeführer zur Erbringung einer vermögensrechtlichen Leistung (Beiträge) im Sinne der genannten Rechtsprechung verpflichtet worden. 2a. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, seiner Beschwerde sei in Aufhebung der anderslautenden Anord- nung in der Kassenverfügung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der sich auf diese Frage beschränkende Entscheid der Vorinstanz stellt gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. g VwVG eine Zwischenverfügung dar. Solche Verfügungen sind nach Art. 45 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VwVG beim EVG nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachen- den Nachteil bewirken können. Ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraus- Setzung des drohenden irreparablen Nachteils erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ohnehin abzuweisen ist. b. Der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde sei wiederherzustellen, hat nur dann einen Sinn, wenn damit ge- meint sein soll, dass die Ausgleichskasse den verrechneten Betrag noch vor der Erledigung des hängigen Prozesses auszubezahlen habe. Das ist denn auch das erklärte Ziel des Beschwerdeführers. Würde nun aber diesem Begehren in einem Zwischenentscheid stattgegegeben, müsste im vorliegenden Fall der Hauptprozess notwendigerweise gegenstandslos werden, weil danach keine Verrechnungsmöglichkeit mehr bestünde. Eine solche Vorwegnahme des Hauptprozesses im lnzidenzverfahren ist nicht zulässig. Die Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen daran nichts zu ändern. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit im Ergebnis zu bestätigen.
3. Der Beschwerdeführer verlangt für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ebenfalls die aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist mit dem vorliegenden Ur- teil als gegenstandslos zu betrachten. Soweit jedoch der Beschwerdeführer damit die Auszahlung des Verrechnungsbetrages vor dem Abschluss des Hauptverfahrens erreichen wollte, gilt sinngemäss das oben zum vorinstanz- lichen Verfahren Gesagte.
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IV. Sonderschulung / Berufliche Massnahmen Urteil des EVG vom 30. Mai 1989 i.Sa. N. F.
Art. 8 Abs. 3 Bst. b und c, Art. 16 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG; Art. 5 Abs. 1 und 2 lVV. Die Dyskalkuliebehandlung wird von den in Art.
19 Abs. 2 Bst. c IVG aufgezählten pädagogisch-therapeutischen Mass-
nahmen nicht erfasst (Bestätigung der Rechtsprechung). Indes kann sie eine Mehraufwendung der erstmaligen beruflichen Ausbildung darstellen. So hat z.B. eine Mittelschülerin, die für den Erwerb der Matura auf die Behandlung der invaliditätsbedingten Dyskalkulie angewiesen ist, An- spruch auf Obernahme der Therapiekosten durch die IV, sofern die Voraussetzung von Art. 5 Abs. 2 IVV erfüllt ist.
Die 1969 geborene Versicherte N. F. leidet an einer kongenitalen spastischen Hemiparese rechts mit Bein- und Armverkürzung, Streckhemmung des Ell- bogengelenks und Beckenhochstand. Nach Übertritt der Versicherten ins Gymnasium traten zudem Rechenschwierigkeiten auf. Die IV gewährte die notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebre- chens und gab Hilfsmittel ab; das am 10. April 1985 gestellte Gesuch um Uber- nahme der Kosten für eine Dyskalkulietherapie lehnte die Ausgleichskasse je- doch mit Verfügung vom 8. Juli 1985 ab. Die Mutter der Versicherten liess hiegegen bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde erheben. Diese wies die Beschwerde mit der Begründung ab, die anbegehrte Therapie stelle weder eine pädagogisch-therapeutische Mass- nahme noch eine medizinische Eingliederungsmassnahme dar, weshalb eine Kostengutsprache unter diesen Titeln entfalle; auch eine Vergütung der Be- handlungskosten als Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung falle ausser Betracht, weil der Besuch des Gymnasiums keine erstmalige Berufsaus- bildung im Sinne des Gesetzes sei (Entscheid vom 4. August 1986). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Vergütung der «dyskalkulie- bedingten Mehrkosten der Ausbildung an der Mittelschule» beantragt. Während die Ausgleichskasse unter Hinweis auf eine ablehnende Stellung- nahme der 1V-Kommission auf einen Antrag verzichtet, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbescherde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut: la. Nach Art. 8 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar be- drohte Versicherte nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen. Zu diesen Massnahmen gehören laut Abs. 3 der Bestim- mung unter anderem medizinische Massnahmen (Bst. a), Massnahmen beruf- licher Art (Bst. b) und Massnahmen für die Sonderschulung von Minderjähri- gen (Bst. c).
597
b. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die streitige Dyskalkuliethe- rapie keine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12ff. IVG darstellt, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Bst. a in Verbindung mit Art. 12 oder Art. 13 IVG entfällt. Sie hat ferner richtig erkannt, dass die Be- handlung auch nicht gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Bst. c in Verbindung mit Art. 19 IVG als Beitrag an die Sonderschulung übernommen werden kann, weil die in Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG aufgezählten pädagogisch-therapeutischen Mass- nahmen gemäss ständiger Rechtsprechung den zur Behebung von Rechen- schwierigkeiten erforderlichen Nachhilfeunterricht nicht erfassen (BGE 97 V 171, ZAK 1972 S.489 Erw. 4; ZAK 1987 S.482 Erw. ib, 1980 S.544 Erw. 1,
1975 S.537 Erw. 2c). Zu prüfen ist daher einzig noch, ob eine Vergütung der
Therapiekosten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 Bst. b in Verbindung mit Art. 16 Abs.
1 IVG als Ersatz für Mehraufwendungen der erstmaligen beruflichen Ausbil-
dung in Frage kommt. 2a. Gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbil- dung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht. Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehrkosten auf sich nehmen muss. Bezüglich des invalidisierenden Gesundheitsschadens (Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 IVG) sind die von der Rechtsprechung entwik- kelten Grundsätze (BGE 102V 165, ZAK 1977 S.153) auch im Bereich von Art. 16 IVG massgeblich; doch ist nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beab- sichtigte Ausbildungsgang Bezugspunkt (BGE 114 V 30, ZAK 1988 S.383 Erw. 1 b; Meyer-ßlaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985,S. 162f.). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt laut Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufs- lehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Auf schulischem Gebiete beginnt die erstmalige berufliche Ausbildung demnach in jenem Zeitpunkt, in welchem der Versicherte seine obligatorische Schulpflicht erfüllt hat (ZAK 1971 S281 Erw. 2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV entstehen einem Versicherten aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären.
3. Im Kanton Zürich, dem Wohnsitzkanton der Beschwerdeführerin, ist die
obligatorische Schulpflicht nach neunjährigem Schulbesuch erfüllt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Volksschule des Kantons Zürich vom
11 . Juni 1899). Bei ordentlichem Schuleintritt im April 1976 (vgl. § 10 Abs. 1
des Gesetzes betreffend die Volksschule) hat die Beschwerdeführerin die obli-
gatorische Schulpflicht demnach im Frühjahr 1985 beendet. Mit dem Schul- jahr 1985/86 begann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung die erst- - -
malige berufliche Ausbildung. Insoweit in der angefochtenen, vorinstanzlich bestätigten Verfügung die Über- nahme der Kosten für die Dyskalkulietherapie bis zur Beendigung der obligato- rischen Schulpflicht verweigert wurde, besteht sie zu Recht (vgl. Erw. 1 b). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt Anspruch auf Vergütung der Therapiekosten hat, weil sie invaliditätsbedingt auf die Dyskal- kuliebehandlung angewiesen ist. 4a. Gemäss Abklärungsbericht der diplomierten Mathematikerin S. vom 20. Februar 1984 verfügt die Beschwerdeführerin über gute mathematische Grundlagen; Schwierigkeiten würden indessen auftreten, wenn sie sich nicht auf die Anschauung abstützen könne, sondern sich ganz auf ihre Vorstellung verlassen sollte; so habe sie Mühe, die Ecken, Kanten und Flächen eines Wür- fels spontan aus dem Gedächtnis aufzuzählen oder die Erscheinung einer be- stimmten Anordnung nach einer oder mehreren Drehungen vorauszusehen; auch werde sie bei der Umrechnung von Dezimal- in Bruchzahlen durch die Reihenfolge der Stellen nach dem Komma und die verschiedenen Möglich- keiten, einen Dezimalbruch in Bruchzahlen auszudrücken, irritiert; ferner könne sie eine abstrakte Frage, etwa nach der Bedeutung des Erweiterns oder des Kürzens einer Bruchzahl, mangels Orientierungshilfe nur schwer beantworten. Diesen Mangel an Vorstellungsvermögen stellte auch der Erziehungsberater C. vom Heilpädagogischen Seminar Zürich fest. In seinem Bericht vom 26. Fe- bruar 1985 attestiert er der Beschwerdeführerin eine überdurchschnittliche In- telligenz und ein sehr gutes Allgemeinwissen; im verbalen begrifflichen Be- reich gelinge logisch-kombinatorisches Denken ausserordentlich gut, Zusam- menhänge und Wesentliches würden sicher erfasst und differenziert; nicht in dieses Bild würden die Unsicherheiten im visuellen Wahrnehmungsbereich passen: die innere Vorstellung von Formen, Diagrammen, Abläufen usw. ge- linge nicht immer einwandfrei, die Beschwerdeführerin sei auf Hilfsmittel und Veranschaulichungen angewiesen. Gestützt auf diese Umschreibungen der Rechenschwäche und die Stel- lungnahme des behandelnden Kinderarztes Dr. S. vom 21 . Juni 1985, wonach die Rechenschwierigkeiten als Wahrnehmungsstörungen zu interpretieren sind, die «wahrscheinlich im Zusammenhang mit der perinatalen Hirnläsion stehen», ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 113V 312 Erw. 3a und 322 Erw. 2a, 112V 32 Erw. 1 a mit Hinweisen) anzuneh- men, dass die Dyskalkulie eine Folge der angeborenen Hirnfunktionsstörung darstellt. Sowohl aus dem Bericht der Mathematikerin vom 20. Februar 1984 als auch aus dem Schreiben des Rektors der Kantonsschule vom 13. Januar 1987 ergibt sich einwandfrei, dass die Beschwerdeführerin für einen erfolgreichen Ab- schluss der Mittelschule auf die Behandlung der Dyskalkulie angewiesen ist. Der Argumentation des BSV, angesichts der intellektuellen Fähigkeiten der Be-
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schwerdeführerin und der verschiedenen Maturitätstypen sollte der Erwerb eines Maturitätszeugnisses ohne die beantragten Nachhilfestunden möglich sein, kann nicht gefolgt werden. Denn in allen eidgenössisch anerkannten Ma- turitatstypen entsprechen die Anforderungen in den Fächern Mathematik, Physik und Chemie mindestens jenen des von der Beschwerdeführerin ange- strebten Typus B. Ebensowenig vermag die Auffassung der IV- Kommission durchzudringen, die Rechenschwäche schränke nur das Feld der möglichen Berufe ein, welchem Umstand durch geeignete Berufswahl Rechnung getragen werden könne; wenn die Beschwerdeführerin ausgerechnet eine Mittelschulausbildung wähle, bei der sich die Dyskalkulie negativ auswirke, könne nicht gesagt wer- den, die Kosten für die Behandlung seien invaliditätsbedingt. Da der Besuch der Mittelschule nach Vollendung der obligatorischen Schulpflicht als erstma- lige berufliche Ausbildung zu gelten hat und die Absolvierung des Gymna- siums offensichtlich den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht, kann sie nicht auf eine andere Ausbildung verwiesen werden. Für die Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 IVG ist sodann nicht auf die Erwerbstätig- keit, sondern auf den angestrebten Ausbildungsgang, im vorliegenden Fall den Erwerb des Maturitätszeugnisses, abzustellen (Erw. 2a). Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin invaliditätsbedingt auf die Dyskalkuliebehandlung angewiesen ist und daher während der erstmaligen beruflichen Ausbildung grundsätzlich Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV hat.
5. Die Akten geben keinen Aufschluss über die Höhe der Therapiekosten. Es
lässt sich demnach nicht feststellen, ob die Leistungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV erfüllt sind. Die Sache ist zur Abklärung dieser Fragen und zur anschliessenden neuen Verfügung über den Leistungsanspruch an die Verwal- tung zurückzuweisen.
IV. Anspruch auf Sonderschulung Urteil des EVG vom 22. September 1989 i.Sa. M.K.
Art. 19 Abs. 1 IVG; Art. 8 Abs. 2 IVV; Art. 1 SZV. Ist ein Minderjähriger imstande, im Rahmen des Volksschulunterrichts eine Sonderklasse zu besuchen, so besteht selbst dann kein Anspruch auf Sonderschulbei- träge, wenn an seinem Wohnort keine Sonderklasse geführt wird bzw. wenn die Schulbehörde die vom Versicherten besuchte private Schule als Sonderschule im Einzelfall anerkannt hat. Es ist nicht Sache der IV, Mängel in der kantonalen Schulorganisation durch Gewährung von Sonderschulbeiträgen auszugleichen (Bestäti- gung der Praxis).
Der im Jahre 1972 geborene Versicherte M.K. leidet an einem Status nach Frühgeburt mit perinatalen Problemen, an einem Entwicklungsrückstand, der sich in Störungen der Feinmotorik der Sprache und in Schulschwierigkeiten manifestiert, sowie an einem Kehlkopf- und Stimmbandpapillomen. Im Zu- sammenhang mit der Geburtsgebrechenbehandlung erbrachte ihm die IV ver- schiedene Leistungen. Der Versicherte konnte mit logopädischer und psychomotorischer Therapie die Primarschule im Rahmen einer Normalklasse absolvieren. Hingegen ist es ihm laut Bericht des Kinderpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich vom 5. Fe- bruar 1986 an die Oberstufenschulpflege X und vom 18. März 1986 an die IV- Kommission nicht möglich, in einer normal grossen Oberstufenklasse Leistun- gen zu erbringen, die seiner anlagemässig vorhandenen durchschnittlichen In- telligenz entsprechen würden. Da an seinem Wohnort X keine Sonderklasse D auf Realschulstufe geführt wird, ersuchte der Kinderpsychiatrische Dienst um Obernahme der Kosten des Unterrichts in einem privaten Lerninstitut in Y. Am 30. März 1987 verfügte die Erziehungsdirektion des Kantons Zürich für den Versicherten die Zulassung des privaten Lerninstituts als Sonderschule im Ein- zelfall. Mit Verfügung vom 8. Mai 1987 lehnte es die Ausgleichskasse ab, Sonder- schulbeiträge zu erbringen, mit der Begründung, dass M.K. nicht sonderschul- bedürftig sei, sondern eine Sonderklasse besuchen könnte. Der Umstand, dass die Gemeinde X keine Sonderklasse auf der Realschulstufe führe, sei uner- heblich. Die Mutter des Versicherten beschwerte sich für ihren Sohn gegen diese Verfü- gung bei der kantonalen Rekursbehörde. Diese stellte fest, dass M.K. infolge seiner Behinderungen auf eine besonders intensive individuelle Betreuung angewiesen sei, wie sie in einer Sonderklasse der Volksschule nicht gewährleistet wäre. Deshalb könne ihm der Besuch der Volksschule nicht zugemutet werden. Nachdem die kantonale Erziehungs- direktion das private Lerninstitut für den Versicherten als Sonderschule im Ein- zelfall anerkannt habe, sei der Anspruch auf Sonderschulbeiträge für den Be-
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such des Lerninstituts gegeben. Dementsprechend verpflichtete die Rekursbe- hörde die IV zur Ausrichtung von Sonderschulbeitragen ab Frühjahr 1986 (Entscheid vom 9. Januar 1989). Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Wieder- herstellung der Kassenverfügung vom 8. Mai 1987. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
1. Art. 19 Abs. 1 IVG verpflichtet die IV zur Gewährung von Beiträgen an die
Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese gebre- chensbedingte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Volksschulbesuches ist die invaliditätsmässige Voraussetzung dafür, dass die IV gestützt auf Art. 19 IVG Beiträge zu leisten hat. Invalidität nach Art. 19 IVG bedeutet Sonderschul- bedürftigkeit. Als Volksschule gilt der im Rahmen der Schulpflicht vermittelte Unterricht mit Einschluss des Unterrichts in Hilfs- und Förderklassen (Art. 8 Abs. 2 IVV). Wer Beiträge an Sonderschulunterricht verlangen kann, ergibt sich aus Art. 9 IVV. Nach dieser Bestimmung gibt es zwei Gruppen von anspruchsberechtig- ten Personen. Art. 9 IVV räumt nämlich das Anrecht auf Beiträge einerseits je- nen minderjährigen Versicherten ein, bei denen eine der in Abs. 1 Bst. a—f ex- emplifikativ aufgezählten Behinderungen gegeben ist. Anderseits werden jene Minderjährigen berücksichtigt, «denen infolge eines anderen körperlichen oder geistigen Gebrechens der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist>) (Abs. 1 Bst. g) oder die «infolge mehrerer Gebrechen dem Unterricht der Volksschule nicht zu folgen vermögen», auch «wenn die für die einzelnen Gebrechen erforderlichen Voraussetzungen gemäss Absatz 1 Buch- staben a—f nicht erfüllt sind» (Abs. 2; BG E 109V 12/13, ZAK 1983 S. 545). 2a. Aufgrund der verschiedenen ärztlichen Berichte steht unbestrittenermas- sen fest, dass der Versicherte an einem Status nach Frühgeburt mit multiplen perinatalen Problemen, an einem psychomotorischen Entwicklungsrückstand sowie an Larynx-Trachea- Bronchialpapillomatose leidet. Es ist daher anzuneh- men, dass es sich um ein Kind handelt, das im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. g IVV an einem «anderen körperlichen oder geistigen Gebrechen» leidet. Streitig ist dagegen, ob ihm deswegen der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, was wie gesagt eine wesentliche Voraussetzung für den - -
Anspruch auf Sonderschulbeiträge wäre. b. Diesbezüglich lässt sich den Akten folgendes entnehmen: Gemäss Bericht des Kinderpsychiatrischen Dienstes vom 5. Februar 1986 an die Oberstufen- schulpflege X führen die erwähnten gesundheitlichen Störungen beim durch- schnittlich intelligenten Kind zu bloss kurz dauernder Konzentrationsfähigkeit und zu rascher Ermüdbarkeit, sodass es ohne individuelle Förderung keine sei- ner Intelligenz entsprechenden Leistungen zu erbringen vermag. Das wie- derum hat Verunsicherung und Resignation zur Folge. Während der Versi- cherte auf Primarschulstufe mit flankierenden Massnahmen die Normalklasse
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zu absolvieren vermochte, erachtet der Kinderpsychiatrische Dienst eine solche Förderung in einer normal grossen Oberstufenklasse nicht als möglich. Viel- mehr hielt er es im erwähnten Bericht als «dringend notwendig, M. in einer Sonder D-Klasse der Realschulstufe einzuschulen». Das sei «die einzige Mög- lichkeit, ihm in seiner speziellen Situation gerecht zu werden und ihm in den verbleibenden Schuljahren eine optimale Förderung zu gewährleisten». Da am Wohnort X auf der Oberstufe keine Sonderklasse D geführt werde, schlug der Kinderpsychiatrische Dienst den Besuch eines privaten Lerninstituts in Y vor.
c. Gemäss § 71 Abs. 1 des zürcherischen Volksschulgesetzes in Verbindung mit § 1 Bst. b dieses Gesetzes sowie mit § 9 der zürcherischen Volksschulver- ordnung und dem § 1 des vom Erziehungsrat erlassenen Reglementes über die Sonderklassen, die Sonderschulung und Stütz- und Fördermassnahmen ge- hören die Sonderklassen zum Volksschulwesen. Laut § 25 des zitierten RegIe- mentes dient die Sonderklasse D «der Schulung und Erziehung normal begab- ter Schüler mit Lern- und Verhaltensschwierigkeiten, der Beobachtung und Er- fassung im Hinblick auf individuelle Förderungsmöglichkeiten und der Vorbe- reitung auf den Wechsel in eine Normalklasse». In die Sonderklasse D werden aufgenommen «in der Entwicklung auffällige Schüler, z.B. entwicklungsverzö- gerte, entwicklungsgehemmte», und «im Arbeitsverhalten auffällige Schüler, z.B. konzentrationsschwache, langsame, unstete» (§ 26 des Reglements). Der Unterricht in der Sonderklasse D richtet sich nach den für die Normalklassen geltenden Lehrplänen. Durch geeignete Massnahmen wird versucht, die Lern- und Verhaltensschwierigkeiten der einzelnen Schüler zu beheben (§ 28). § 49 sieht ferner auch für die Sonderklassen Stütz- und Förderungsmassnahmen ((zur Behebung oder Milderung von Lern- und Verhaltensschwierigkeiten» vor, soweit diese nicht durch den Klassenlehrer im Rahmen des Klassenverbandes behoben werden können. Zu diesen Stütz- und Förderungsmassnahmen ge- hören gemäss § 53 u.a. Nachhilfeunterricht, Aufgabenhilfe und psychomotori- sche Therapie. Der Zweck und der Unterricht in der Sonderklasse D sowie die damit allenfalls gewährten Stütz- und Förderungsmassnahmen entsprechen, wie in der bun- desamtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutreffend ausgeführt wird, in optimaler Weise den Schulungsbedürfnissen des Versicherten. Damit ist aber seine Volksschultauglichkeit gegeben. Ist der Versicherte somit nicht sonder- schulbedürftig, so hat die Verwaltung den Anspruch auf Sonderschulbeiträge mit Recht verneint. Daran ändert die Tatsache nichts, dass am Wohnsitz des Versicherten keine Sonderklasse D geführt wird. Das EVG hat seit jeher wiederholt festgestellt, dass es nicht Sache der IV ist, bestehende Unvollkommenheiten in der Organi- sation des kantonalen Schulwesens durch Gewährung von Sonderschulbei- trägen auszugleichen. Es geht daher nicht an, die Praxis zu den klaren Bestim- mungen des IVG an allfällige Mängel in der kantonalen Schulorganisation an- zupassen und Leistungen zuzusprechen, die nicht invaliditätsbedingt sind (EVGE 1962S.63, ZAK 1962 S.138; ZAK 1975 S.537 Erw. 2a).
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Der weitere Umstand, dass die kantonale Erziehungsdirektion unter Berufung auf Art. 12 Abs. 2 der bundesratlichen Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV das private Lerninstitut in Y für M.K. als Sonderschule im Einzelfall anerkannt hat, vermag den Anspruch auf Sonderschulbeiträge ebenfalls nicht zu begründen, weil, wie dargelegt, der Versicherte nicht son- derschulbedürftig ist, sondern imstande wäre, eine Sonderklasse der Volks- schule zu besuchen.
3. Unmassgeblich sind insbesondere auch die Ausführungen, mit denen der
Kinderpsychiatrische Dienst am 18. Juni 1987 nach Erlass der streitigen Kas- senverfügung die IV-Kommission um Wiedererwägung ihres Beschlusses er- sucht hat. In diesem Schreiben wird zwar erklärt: «Wenn wir in unserem Antrag das Fehlen einer Sonder D-Klasse der Oberstufe erwähnten, galt das allerdings nicht als Begründung der Befürwortung einer Privatschule. Vielmehr hatten wir stets an eine Sonderschulung gedacht und eine Sonderklasse-D der Volks- schule wäre allenfalls eine Alternative gewesen.>) Demgegenüber steht die klare Aussage im bereits erwähnten Schreiben des Kinderpsychiatrischen Dienstes vom 5. Februar 1986, es sei «dringend notwendig, den Versicherten in einer Sonder D-Klasse der Realschulstufe einzuschulen», was «die einzige Möglichkeit» sei, der Situation des Versicherten gerecht zu werden und ihm eine «optimale Förderung zu gewährleisten». Der Kinderpsychiatrische Dienst schlug damals lediglich deswegen das private Lerninstitut in Y vor, weil in X keine Sonderklasse D geführt wird. Was er nun nachträglich in seinem Schrei- ben vom 18. Juni 1987 zur Sonderschulbedürftigkeit des Versicherten aus- führt, vermag nicht zu überzeugen und ist deshalb für die Beurteilung des vor- liegenden Falles irrelevant.
IV. Verfahren Urteil des EVG vom 12. September 1989 i.Sa. M.M.
Art. 58 IVG und 51 Abs. 1 Bst. a IVV. Die auf dem Beschluss einer örtlich unzuständigen 1V-Kommission beruhende Verfügung ist mangelhaft. Dieser formelle Mangel ist jedoch nicht schwerwiegend und begrün- det daher nur die Anfechtbarkeit der Verfügung (Erw. 1 b). Er wird durch blosse Anfechtung nicht behoben, sondern durch for- mellen Beschluss der im gerichtlichen Vernehmlassungsverfahren zu Worte gekommenen zuständigen 1V-Kommission (Erw. 1 c).
Mit Verfügung vom 19. Januar 1983 sprach die Ausgleichskasse der 1949 ge- borenen M.M. gestützt auf einen Beschluss der 1V-Kommission des Kantons Basel-Landschaft bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent rückwirkend ab 1. August 1982 eine halbe 1V-Rente zu. 1983 und 1985 wurde diese Renten-
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ausrichtung bei einem Invaliditätsgrad von 60 bzw. 53 Prozent bestätigt, wo- bei das zweite Revisionsverfahren von der 1V-Kommission Basel-Stadt durch- geführt wurde, weil die Versicherte mittlerweile ihren Wohnsitz vom Kanton BL nach BS verlegt hatte. Am 1November 1986 verlegte die Versicherte ihren Wohnsitz wieder in den Kanton BL. Im Hinblick auf den per 1. Januar 1987 vorgesehenen neuen Revi- sionstermin stellte das Sekretariat der 1V-Kommission BS der Versicherten am 1. Dezember 1986 den Fragebogen für Rentenrevision an die alte Adresse in BS zu, weil ihm der Umzug nicht gemeldet worden war. Am 16. Dezember 1986 sandte die Versicherte den ausgefüllten Fragebogen zurück unter Angabe der neuen Adresse. Die 1V-Kommission BS führte die Re- visionsabklärungen weiter. Mit Vorbescheid vom 11. November 1987 teilte die 1V-Kommission BS der Ver- sicherten mit, dass nach den medizinischen Unterlagen kein Rentenanspruch mehr bestehe. Mit Eingabe vom 13. Januar 1988 bestritt Rechtsanwalt Dr. F. namens der Versicherten vorsorglich die örtliche Zuständigkeit der IV-Kom- mission BS. Dessen Sekretariat antwortete dem Anwalt am 15. Januar 1988, dass sie das begonnene Revisionsverfahren zu Ende führen werde, da während der Hängigkeit eines Verfahrens in der Regel kein Wechsel der Zuständigkeit stattfinde. Nach Veranlassung einer weiteren medizinischen Untersuchung be- schloss die 1V-Kommission BS am 8. April 1988 die Aufhebung der bisherigen halben 1V-Rente. Die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse, welche die Rente per Ende Mai 1988 aufhob, datiert vom 11. April 1988. Mit Entscheid vom 4. Januar 1989 hiess das Versicherungsgericht BL eine ge- gen die Verfügung vom 11 . April 1988 erhobene Beschwerde gut mit der Be- gründung, die 1V-Kommission BS sei zur Einleitung des Revisionsverfahrens nicht zuständig gewesen. Das Gericht hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung durch die zuständige 1V-Kommission BL neu verfüge. Die Partei- entschädigung zu Lasten der Ausgleichskasse wurde auf 2603 Franken, Aus- lagen inbegriffen, festgesetzt. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Rechtsmittel sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur abschliessenden Beurteilung des Invaliditätsgrades an das kantonale Versiche- rungsgericht zurückgewiesen und die Parteientschädigung aufgehoben, zu- mindest jedoch nach den allgemein üblichen Kriterien festgesetzt werde. M.M. beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV lässt sich mit dem Rechtsbegehren vernehmen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und das Versicherungsgericht anzuweisen, die Sache zu entschei- den. Hilfsweise sei der Entscheid im Kostenpunkt aufzuheben und die Partei- entschädigung neu durch das EVG selbst oder unter Beachtung seiner diesbe- züglichen Rechtsprechung und auf dessen Anweisung durch das kantonale Versicherungsgericht festzusetzen.
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Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab: la. Die Vorinstanz hat in Erwägung 2 zutreffend erkannt, dass die 1V-Kommis- sion BS zur Beschlussfassung im Revisionsverfahren örtlich nicht zuständig war. Denn nach Art. 88 Abs. 1 IVV werden die Revisionsverfahren von jener Kommission durchgeführt, die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 51 IVV für den Fall zuständig ist; dies ist nach Abs. 1 Bst. a dieser Verordnungsbestim- mung in der Regel die Kommission des Wohnsitzkantons des Versicherten. Der Grundsatz von Art. 51 Abs. 1 Bst. a IVV, wonach die Zuständigkeit «in der Re- gel)) bei der 1V-Kommission des Wohnsitzkantons liegt, entspricht der gesetzli- chen Regel von Art. 58 Satz 1 IVG. In Satz 2 ist der Bundesrat delegiert wor- den, die Zuständigkeit in Sonderfällen zu ordnen, welchem Auftrag er in den Art. 51-53 IVV nachgekommen ist. Soweit keiner dieser Sonderfälle vorliegt -
wie im vorliegenden Fall—, sind die Kompetenznormen zwingend so anzuwen- den, wie sie lauten. Vorliegend war die 1V-Kommission BL für das Revisionsverfahren zuständig; die Beschwerdegegnerin war beim Versand des Fragebogens am 1. Dezember
1986 im Kanton BL wohnhaft. An dieser Zuständigkeit ändert die Tatsache
nichts, dass die 1V-Kommission BS im Zeitpunkt der Eröffnung des Revisions- verfahrens mangels einer entsprechenden Meldung noch nicht wusste, dass die Versicherte ihren Wohnsitz mittlerweile wieder in den Nachbarkanton BL verlegt hatte. Sobald die bisher mit dem Fall befasste IV-Kommission von der Wohnsitzänderung Kenntnis erhielt, hätte sie die Akten zur Durchführung des Revisionsverfahrens an die örtlich zuständige IV-Kommission BL überweisen müssen. Der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfochtene Standpunkt der Ausgleichskasse, während des Verfahrens sei ein Wechsel der IV-Kommis- sion nicht opportun, ist insoweit verfehlt, als Art. 52 IVV nach richtiger Inter- pretation der Vorinstanz gar nicht anwendbar ist; diese Norm regelt den Wech- sel der bisher zuständigen 1V-Kommission, welcher Sachverhalt im konkre- - -
ten Fall nicht gegeben ist. b. Es ist unbestritten, dass die Ausgleichskasse trotz Beschlusses einer örtlich unzuständigen kantonalen IV- Kommission zum Erlass der Revisionsverfügung zuständig war (Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV). Es fragt sich jedoch, ob und welche Rechtswirkungen die auf einen solchen Beschluss gestützte Kassenverfügung entfaltet. Nach der Rechtsprechung besteht bei Kassenverfügungen eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nichtig und unwirksam angesehen werden, wenn sie mit schwerwiegenden und ausserdem leicht er- kennbaren Mängeln behaftet ist. Trifft dies nicht zu, so kann die Verfügung zwar anfechtbar, nicht aber nichtig sein (BGE 92 IV 197, 98 la 571). Demge- mäss hat das EVG entschieden, dass der Verwaltungsakt einer unzuständigen Kasse anfechtbar, nicht aber nichtig sei (ZAK 1982 S. 84f. Erw. 3). Das gleiche gilt für den vorliegenden Fall: Der Mangel einer gestützt auf den Beschluss
einer örtlich unzuständigen 1V-Kommission erlassenen Verfügung ist nicht schwerwiegender Natur, so dass blosse Anfechtbarkeit vorliegt.
c. Die Vorinstanz hat die Frage gestellt, ob die mangelnde Zuständigkeit der beschlussfassenden 1V-Kommission durch die Verfügung der zuständigen Ausgleichskasse geheilt worden sei, was sie laut Begründung und Dispositiv mit der Aufhebung der Revisionsverfügung aus formellen Gründen verneint hat. Das BSV bringt vor, der gerügte Formfehler habe kein solches Gewicht, dass er eine nachfolgende Heilung ausschliesse; die kantonale Instanz hätte im Interesse der Versicherten aus prozessökonomischen Erwägungen von ihrer formellen Betrachtungsweise abrücken und einen Sachentscheid fällen sollen. Wie bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs die formelle Rechtsverweige- rung nur durch Gewährung der Akteneinsicht heilbar ist (BGE 103V 134 Erw. 1), wird der einer Kassenverfügung anhaftende Rechtsmangel der Unzustän- digkeit der beschlussfassenden 1V-Kommission nicht durch blosse Anfech- tung behoben. Der formelle Mangel der Verfügung wäre dagegen heilbar ge- wesen, wenn die zuständige 1V-Kommission BL nachträglich im gerichtlichen Vernehmlassungsverfahrert zu Wort gekommen wäre und formell Beschluss gefasst hätte, sei es auf Ersuchen der Vorinstanz oder der Ausgleichskasse, als letztere zur Vernehmlassung aufgefordert worden ist. Da ein solcher Einbezug bisher nicht stattgefunden hat und die zuständige 1V-Kommission zur formel- len nachträglichen Beschlussfassung begrüsst werden muss, ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Die Rückweisung an die Verwaltung rechtfer- tigt sich umso mehr, als damit die Möglichkeit geschaffen wird, dass die IV- Kommission BL vor ihrer Beschlussfassung die in der erstinstanzlichen Be- schwerde vorgebrachten materiellen Einwendungen gegen die Aufhebung der halben Rente bzw. die Vorbringen für eine ganze Rente prüfen kann.
2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse richtet sich auch
gegen die ihr auferlegte Parteientschädigung von 2603 Franken. Sie habe sich zwar aus grundsätzlichen Uberlegungen bis heute nie zur Höhe der Parteient- schädigungen geäussert. Vorliegend ersuche sie jedoch das EVG, die Höhe der Parteientschädigung «gemäss dem bisherigen Gebaren» zu überprüfen. Das entsprechende Rechtsbegehren lautet, es sei die Parteientschädigung aufzu- heben, zumindest jedoch nach den allgemein üblichen Kriterien festzusetzen.
In diesem Punkte ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Begrün- dung nicht einzutreten. Aus dem Rechtsbegehren ist zwar ableitbar, dass nach Ansicht der Ausgleichskasse die gesprochene Parteientschädigung nicht den üblichen Kriterien entspricht. Warum dies nicht der Fall sein soll, wird mit kei- nem Wort dargetan, nicht einmal in summarischer Weise, was für eine Nach- fristansetzung nach Art. 108 Abs. 3 OG genügen würde (BGE 101 V 18 Erw. 1). Dies kommt einer Nichtbegründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gleich. Diesen Mangel vermag die vom BSV in seiner Vernehmlassung nach- geschobene Begründung nicht zu beheben.
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Inhaltsverzeichnis des ZAK-Jahrgangs 1989
A. Alters- und H interlassenenversicherung Allgemeines Die Jahresergebnisse AHV/IV/EO 1988 143 Die Finanzierung der Bundesbeiträge an die AHV 236 Die Rechtsstellung von Asylsuchenden, Flüchtlingen und abgewiesenen Asylbewerbern im Leistungsbereich der AHV/IV 337 Anpassung der AHV/IV-Renten und der EL auf den 1. Januar 1990 - Verordnungen mit Erläuterungen 0 344 - Pressecommuniqu 368 - Weitere Verordnungsänderungen 421 - Erläuterungen zuhanden der Versicherten 531 Die Betriebsrechnungen der AHV, der IV und der EO für das Jahr 1988 353 Die Entwicklung der AHV, IV und EO im ersten Halbjahr 1989 435
Versicherungs- und Beitragspflicht Beitragspflicht bei Personalverleih in der Rheinschiffahrt 242 Beitragspflicht auf Vermittlungsprovisionen 365 Gerichtsentscheide 301, 377, 593
Freiwillige Versicherung Gerichtsentscheid 0 88
Beiträge Qualifikation des Einkommens; Beitragsbezug Beitragserhebung auf Entschädigungen an eidgenössische Parlamentarier 0 0 0 0 77 Gerichtsentscheide 24, 27, 30, 96, 99, 101, 154, 201, 204 303, 379, 381, 383, 439, 441, 492, 512, 519
Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Unkostenvergütung für Arbeitnehmer von Temporärfirmen 0 241 Gerichtsentscheide 0 147, 151, 383
Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit Gerichtsentscheide 0 0 0 0 111, 306, 548, 550, 554
Beiträge der Nichterwerbstätigen Gerichtsentscheid 0 0 503
Haftung des Arbeitgebers Gerichtsentscheide 0 104, 105, 162, 205
.1•
Leistungen Renten Der erste Rentnerinnenjahrgang mit der höchstmöglichen Beitragsdauer 17 Frei verfügbare Quote bei Drittauszahlung der AHV/IV-Renten von Bevormundeten und Unterstützten 137 Statistik über die AHV/lV-Renten der Jahre 1987/88 198 Nachzahlung nicht bezogener und Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten 289 Verschollenerklärung und Hinterlassenenrente der AHV 526 Gerichtsentscheide 248, 386, 444 Hilfsmittel an Altersrentner Gerichtsentscheid 393 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen Gerichtsentscheide 397, 516, 558 Baubeiträge an Einrichtungen für Betagte Ausgerichtete Baubeiträge 144, 244, 436, 545 Gerichtsentscheid 35
Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (Regress) 1979-1988: Zehn Jahre AHV/IV-Regress 415
Organisation und Verfahren Abgabe von 1K-Auszügen 77
Rechtspflege Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1988 193 Neue Einreichungsstelle für Beschwerden in Sozialversicherungsstreitigkeiten im Kanton Bern 547 Gerichtsentscheide 39, 167, 222, 251, 309, 466, 519, 520, 562, 595
Verschiedenes Eidgenössische AHV/IV-Kommission - Sitzung des Sonderausschusses für die zehnte AHV- Revision 49 - Mitgliederliste 245 Sitzung des Plenums 285 - Neuer Präsident 376 Kommission für Beitragsfragen 121 Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden (Mitgliederliste) 144 Vereinsversammlung der AHV-Informationsstelle 199 Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds (Mutation) 376 Kommission für Rentenfragen 469 Kommission für Beitragsfragen 469
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Parlamentarische Vorstösse Angenommene Vorstösse . . . 83 Postulat Spielmann betreffend die Behandlung der Schwerhörigkeit 142 Einfache Anfrage Brölaz betreffend Renten für Afrika-Schweizer 196 Interpellation Etique betreffend die Indexierung der AHV- Renten 197, 298 Parlamentarische Initiative Spielmann betreffend eine 13. AHV/IV-Monatsrente . . 483, 589 Postulat Gadient betreffend neue Finanzierungsgrundlagen für die Sozialversicherung . . 542 Motion Hafner Ursula betreffend die AHV-Beitragspflicht auf Ersatzeinkommen . . .
B. Invalidenversicherung Allgemeines Führt Mehrfachbelastung zu vorzeitiger Invalidität 8 Drogensucht und Invalidenversicherung 186 Anpassung der AHV/IV an die Lohn- und Preisentwicklung aufden 1Januar1990 . . . 344, 368, 421, 531 Die Betriebsrechnung 1988 der IV . 359 Änderungen der IVV auf den 1. Januar 1990 427
Versicherungsleistungen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs Gerichtsentscheide . . . . . . . . . 312, 447
Anmelde- und Abklärungsverfahren Die Beurteilung von Rentenbegehren in medizinischen Abklärungsstellen der lV(MEDAS) . . . . . . . . . . 182
Medizinische Massnahmen Pauschalbeiträge für die Gliadinintoleranz. . . . . . 189 Beiträge an zusätzliche Kosten der Hauspflege . . . . . 296 Änderungen der GgV auf den 1. Januar 1990 . . . . . 580 Gerichtsentscheide . . . . . . 46, 208, 402, 451, 453
Berufliche Massnahmen Entwicklungen im Bereich der geschützten Werkstätten fur Behinderte . 53 Die Erfolgschancen der beruflichen Wiedereingliederung bei Patienten mit chronischem Rückenleiden . . . . . . . . 126 Gerichtsentscheid . . . . . . . . . . 597
Sonderschulung Gerichtsentscheide . . . . . . . . 43, 597, 601
Pflegebeiträge an hilflose Minderjährige Gerichtsentscheid . . . . . . . . . . 170
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Hilfsmittel Abgabe von Schuhwerk oder Schuheinlagen im Rahmen der Geburtsgebrechen 174 und 182 . . . . . . 189 Änderungen betreffend IV-Depots . . . . . . 433 Anwendung von Ziffer 13.05 HVI-Anhang während der Ausbildung . 479 Abgabe von Umweltkontrollgeräten bei Dauerhospitalisation . . 479 Austauschbefugnis im Bereich der Versorgung mit Schuhwerk und Schuheinlagen . . . . . . . . 480 Neuordnung beider Abgabe von Perücken . . . . . . 481 Gerichtsentscheide . . . . . . . . 41, 562 Renten Statistik überdieAHV/IV- Renten der Jahre 1987/88 . 198 . . .
Erste Erfahrungen mit der Viertelsrente in der IV . . 287 . . .
Nachzahlung nicht bezogener und Rückerstattung unrechtmässig bezogener Renten . . . . . . . 289 . . .
Rentenanspruch in Härtefällen . . . . . 297 . . .
Invaliditätsbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden . 535 . . .
Gerichtsentscheide . . . . 114, 210, 219, 258, 263 . .
265, 313, 319, 456, 459, 462 Taggelder Anspruch auf das Taggeld der IV während krankheits- und unfallbedingten Unterbrechungen der Eingliederungsmassnahmen . 295 Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden . . . . 535 Höhe des «kleinen Taggeldes» ab 1. Januar 1990 . . . . . 536 Gerichtsentscheid . . . . . . . . . . 216 Hilflosenentschädigung Gerichtsentscheid 213 Baubeiträge der IV Ausgerichtete Baubeiträge . . . . . 144, 244, 436, 545
Regress 1979-1988: Zehn Jahre AHV/IV-Regress . . . . . . 415
Organisation und Verfahren Textkatalog für Verfügungen und Mitteilungen an die Versicherten . . 190 Neue IV-Regionalstelle Jura . . . . . . . . 300
Rechtspflege Gerichtsentscheide . . . . 174, 269, 278, 466, 562, 595, 604
Invalidenhilfe und Invaliditätsprobleme Koordinations- und Informationsstelle für Behindertenfragen . 84 Dank Pro Infirmis und IV: Wirksame und diskrete Hilfe an Invalide . . 340 Behinderte im öffentlichen Verkehr . . . . . . 544, 582
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Verschiedenes Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV 1 Auflösung der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV 143
Parlamentarische Vostösse Postulat Fischer-Sursee betreffend die spitalexterne Betreuung 83, 298 Angenommene Vorstösse 83 Postulat Spielmann betreffend die Behandlung der Schwerhörigkeit 142 Einfache Anfrage Leuenberger betreffend die feinere Abstufung der 1V-Renten 0 367, 483 Motion Bühler/Lanz betreffend die Viertelsrenten der IV 367, 543
C. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Tagung der Kommission des Nationalrates fur soziale Sicherheit über Anderungen des ELG 0 49 Die EL im Jahre 1988 84, 230 EL-Anspruch von IV-Rentnern in Strafgefangenschaft 190 Sitzungen der Kommission für EL-Durchführungsfragen 229, 525 Anpassungen der EL auf den 1. Januar 1990 344, 368 Aufhebung des Selbstbehalts bei der Krankheitskostenvergütung 370, 413, 478 Änderungen der ELV auf den 1. Januar 1990 429 Nutzniessung und EL 0 473 Gerichtsentscheide 178, 179, 224, 280, 328, 330, 408, 568
Parlamentarische Vorstösse Postulat der N R K für soziale Sicherheit betreffend die Information der Rentner über die EL 142 Motion der N RK für soziale Sicherheit betreffend den Krankheitskosten-Selbstbehalt 0 142 Motion Spielmann betreffend eine Erhöhung des Mietzinsabzuges bei den EL 0 367, 543 Motion Gadient betreffend die Abklärung des EL-Anspruchs von Amtes wegen 0 0 0 0 541
D. Berufliche Vorsorge (Zweite Säule) Anpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den 1 Januar 1989 0 • 0 0 0 0 79 Dauer der Teuerungsanpassung der einzelnen BVG-Renten 80 Rechtsöffnung für Beitragsforderungen 0 0 137 Die Verwendung der Zuschüsse des Sicherheitsfonds BVG infolge ungünstiger Altersstruktur einer Vorsorgeeinrichtung 138 Auf dem Weg zu einer verbesserten Freizügigkeit • 0 188 Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung bei Beendigung der freiwilligen Versicherung eines Selbständigerwerbenden? 0 0 192
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Neue Textausgabe der BVG-Erlasse 0 300 Pensionskassenstatistik 1987 370 Anpassung der Grenzbeträge im BVG auf den 1. Januar 1990 488 Eidgenössische Volksinitiative «für eine volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge)) 488 Bodenrechtliche Sofortmassnahmen und berufliche Vorsorge 537 - Wegleitung zur Durchführung der Anlagevorschriften 591 Die Gewährung von Hypothekardarlehen durch Vorsorgeeinrichtungen 538 Auskunftspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern bezüglich der beruflichen Vorsorge 539 Anpassung der BVG - Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den l. Januar 1990 0 544 Begriff und Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtungen 586 Beitragssatz des Sicherheitsfonds BVG für 1990 0 587 Anlagerichtlinien für die nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen 588
Verschiedenes Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge - Liste der Mitglieder 0 0 85, 376 0 0
- Ausschuss «Durchführung» 1, 49, 122, 285, 333 0
- - Arbeitsgruppe «Administrative Vereinfachungen» 49 0
- Ausschuss «Leistungen» 2, 49, 121, 181, 229, 285, 333, 469, 573 - -Arbeitsgruppe «geschiedener Ehegatte» 1 0 0 0
- Plenum 0 0 0 121, 181, 333 0 0
Stiftungsrat Sicherheitsfonds BVG; Mitgliederliste 85 0
Parlamentarische Vorstösse Postulat Allenspach betreffend eine Überprüfung der «Vollzugsverträglichkeit» des BVG 22, 243 0 0 0
Motion Müller-Aargau betreffend die Anlagepolitik der Pensionskassen 82, 434 Einfache Anfrage Ziegler betreffend ein Register der Vorsorgeeinrichtungen 0 0 0 0 141 0 0
Motion Morf betreffend eine Zweite Säule für Kulturschaffende 196 Motion Reimann betreffend die Bilanzierungsgrundsätze für die BVG-Vorsorgeeinrichtungen 0 0197, 543 Motion Reimann betreffend die Anlagevorschriften für die Vorsorgeeinrichtungen 0 0 0 0 0197, 543 0
Postulat Bonny betreffend die Finanzierung der NEAT mit Geldern der Zweiten Säule 0 0 0 243 Interpellation Herczog betreffend die Gewährung von Festhypotheken durch Pensionskassen 0 0 0 0 0367, 482 0
Motion Küchler/Weber betreffend die Förderung des Wohneigentums durch die Zweite Säule 0 0 0434 5430 0
Postulat Basler betreffend die Freizügigkeit bei der EVK 434 0
Einfache Anfrage Fäh betreffend berufliche Vorsorge für Magistratspersonen 484 Parlamentarische Initiative Spoerry/Kündig betreffend die Wohneigentumsförderung durch die Zweite Säule 485 Motion Matthey betreffend Beteiligung an Risikokapital durch Vorsorgeeinrichtungen 0 0 0 0 542 0 0 0
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E. Erwerbsersatzordnung Die Betriebsrechnung 1988 der EO 363 Annahme der Motion Hafner betreffend die Revision der EO 83
F. Familienzulagen und Familienfragen Arten und Ansätze der Familienzulagen 2 Mitteilungen über kantonale Familienzulagen - Kanton Graubünden 0 200 - Kanton Appenzell l.Rh. 372 - Kanton Genf 372 Kanton Jura 373 Postulat Dglise/Küchler betreffend ein wissenschaftliches Gremium für Familienfragen 366, 543
G. Sozialversicherungsabkommen und ausländische Sozialversicherungen Die Regelungen der Europäischen Gemeinschaften (EG) im Bereich der Sozialen Sicherheit 0 0 50 Garantiertes Mindesteinkommen und soziale und berufliche Eingliederung: das Beispiel Frankreichs 0 0 0 0 0 0 0 122 Die Soziale Sicherheit der Schweizer Bürger in den Ländern der Europäischen Gemeinschaft (EG) 0 0 470 Mitteilungen betreffend Sozialversicherungsabkommen Zusatzabkommen zum Abkommen mit der BRD 181, 230 - Revidiertes Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein 181, 230 - Verhandlungen mit Irland 0 0 0 0 0 0 199 Vorstässe betreffend die Ansprüche von Afrika-Schweizern auf belgische Renten 0 0 0 0 0 19, 590 Gerichtsentscheide 0 0 0 400, 447
H. Allgemeines, Grenzgebiete, Koordination Die Regelungen der Europäischen Gemeinschaften (EG) im Bereich der Sozialen Sicherheit 0 0 0 50 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse usw. zur AHV/IV/EO, den EL und der beruflichen Vorsorge 0 0 55 Behandlung der parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht 0 0 0 0 121, 413, 525 Vierte Konferenz der Europäischen Sozialminister 0 0 0 0 239 Herabsetzung des ALV-Beitragssatzes 0 0 0 371 Gerichtsentscheid (Verrechnung von 1V-Leistungen mit Forderungen von Krankenkassen) 0 0 0 0 0 322 Einsetzung einer Kommission zur Ausarbeitung eines neuen Altersberichts 0 0 0 0 0 0 0 371, 437
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Wohneigentumsförderung durch die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) 489 Die Sozialversicherung an der Schwelle der neunziger Jahre 574 Parlamentarische Vorstösse Interpellation Fischer-Sursee betreffend die Förderung altersgerechter Wohnformen 18 Einfache Anfrage Neuenschwander betreffend die freiwillige gebundene Vorsorge und die Förderung des Wohneigentums 21 Einfache Anfrage Bührer betreffend das Endalter bei der gebundenen Selbstvorsorge 82 Postulat Segmüller betreffend einen Bericht über die Situation der Alleinerziehenden 366 Einfache Anfrage Jelmini betreffend unser Sozialversicherungssystem und die europäische Integration 485 Interpellation Pitteloud betreffend die Anerkennung des SVS-Sozialversicherungsdiploms 541 Postulat Jelmini betreffend den Sozialversicherungs-Aktenverkehr mit dem Ausland 589
U. Verschiedenes Meinungsaustausch Ausgleichskassen/BSV 1, 229, 469, 573 Höhere Fachprüfungen für Sozialversicherungsangestellte 23, 86 Ein neuer Direktor an der Spitze des BSV 286 Erstmals höhere Fachprüfungen im Bereich der Sozialversicherung in der lnnerschweiz 299 Hundert Jahre Schweizerische Heilpädagogische Gesellschaft 300 Plenarkonferenz 1989 der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen 490 Zum Tode von Adelrich Schuler, Direktor des BSV von 1975 bis 1987 491 Rekursbehörde für Sozialversicherungsbeschwerden im Kanton Bern 547 Bewertung der Naturalbezüge, Ausgabe 1989 547 SVS- Diplomkurs/Ausschreibung 591 Neuer Abonnementspreis für die ZAK 591 Änderungen bei den Durchführungsstellen 87, 200, 247, 300, 376 438, 491, 547, 592 Personelles Kantonale Ausgleichskassen 23, 146 Verbandsausgleichskassen 23, 87, 247 ZAS/SAK 592 BSV 592 Abschied von Claude Crevoisier, Stellvertretender Direktor des BSV 334 Literaturhinweise Soziale Sicherheit, Allgemeines 81, 140, 195, 243, 539, 540 AHV 81, 140, 195 Berufliche AHI-Vorsorge 81, 195, 243, 433, 434, 540 Familienpolitik, Familienzulagen 140 IV, Behindertenhilfe 195, 243, 433, 540 Altershilfe, Altersfragen 540
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