BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1988
Abkürzungen AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben Ende 1983) AIVV Verordnung über die AlV (aufgehoben Ende 1983) AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze AVI G Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung BBI Bundesblatt BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV BG E Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BRB Bundesratsbeschluss BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen BW 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BW 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen DVI Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVG E Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV GgV Verordnung über Geburtsgebrechen HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KS Kreisschreiben KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung M EDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und Unvallversicherung RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung (seit 1984: RKUV) RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer SAK Schweizerische Ausgleichskasse SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StG B Schweizerisches Strafgesetzbuch SUVA Schweizerische U nfallversicherungsanstalt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVV Verordnung über die Unvallversicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VG Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten VVR K Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer (neu: BdBSt) ZAS Zentrale Augleichsstelle ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht
Von Monat zu Monat In Bern ist a m 1 4. l)eiember 197 ein I)i'iex /iivurabkoionu,i zum gel- tenden Sozial crsicherungsvcrtrag mit Oviericich unterieiclmet worden, das im wesentlichen eine Anpassung dieses Vertrages an die in den vergangenen Jahren im innerstaatlichen Recht der beiden Länder eingetretenen Entwick- lungen bringt. Das Zusatzabkommen bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Genehmigung durch die Parlamente der beiden Vertragsstaaten.
Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1988
1. kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer
Im Verlaufe des ‚Jihres 1987 sind die Fami lienzulagen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Die Kantone Appenzell A. Rh.. Appenzell 1. Rh.. Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Glarus. Graubünden, Luzern. Nidwalden, St. Gallen, Schaffhausen. Schwyz, Tessin und Wallis änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnungen vor allem im Hinblick auf die Höhe der Ansütze und der Arbeitgebei-heitrüge an die kantonale Familicnausglcichskasse. 7 Kantone haben ihren Beitrags- satz herabgesetzt. Im Kanton Zürich wurde die Altersgrenze für Kinder in Ausbildung von 20 auf 25 Jahre heraufgesetit.
Januar 1988
a. Kantonalrechtliche Farnilienulagentür Arbeitnehmer (Stand 1. Januar 1988) Betrüge in Franken Tabelle 1 Kanton Kinder- Aushildungs- Altersgrenze Gehurts- Arbeitgeber- zulage zulage11 iulage beitrüge der kantonalen Ansatzje Kind und Monat allgemeine besondere' FAK in 0 der Lohnsumme Aargau 90 16 2025 - 1,5 Appenzell A. Rh. 110 16 18/25 - 2.0 Appenzell I.Rh. 110 1202 - 16 181 /25 2.1 Basel-Land 100 120 16 25 25 - 1.9 Basel-Stadt 100 120 16 25 25 1,2 Bern 115 16 2025 - 1,8 Freiburg 120 1352 180 1952 15 20/25 600 2,25 Genf 100/1253 210 15 201/25 725 7 1.5 Glarus 110 16 1825 - 1,9 Graubünden 110 130 16 20 25 6 - 1,75 Jura 80 100 100 16 25,7 25 2,5 1-u,ern 120 160 16 18 25 500 1 , 91 0 Neuenburg13 110/1-35 140/165 16 20 256 600 1,8
160 210 1901 j240
Nidwalden 125 1502 16 18/25 ‚85 Obwalden 100 16 251725 - 2,0 St. Gallen 100 1452 16 18,25 1 .510 Schaffhausen 100 150 16 18 25 5008 1 , 2510 Sehw, 120 16 20 256 600 2.0 Solothurn 120 16 18/25 500 1,8 3e5Si11 143 16 20/20 - 2,5 Thurgau 100 120 16 18 256 - 2.0 Uri 100 - 16 20 256 300 2.2 Waadt loo5 140 16 20/256 600 1,9 Wallis 140 1962 196 2522 16 20/25 7007 9 Zug 115 1702 16 2025 - 1 .61 0 Zürich 100 16 20 25 - 1,0 1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfsiliige und die zweite für in Ausbildung begriflüne Kinder. 2 Der erste Ansati gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite 'di das dutte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite 1 Lir Kinder über 10 .Jahren. Der erste A nsatz gilt 1 ür Familien mit eisern oder zw ei K indern. der zweite für solcbe mit drei und mehr Kindern. 1-dr erwerhsunfühige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren betrügt die Kinderzulage 140 ['ranken. 6 Für K inder, die eine 1V Rente beziehen, werden keine Zulagen gewiilirt. Im Kanton Waadt ss ii d hei
A usrichtung einer halben 1 V-Rettte eine halbe K inderzulage gess ährt. Wird auch ins Falle einer Adoption ausgerichtet. 8 Sofern das AHV-pflichtige l7inkonsnsen die Grenze soli 36000 Franken nicht übersteigt. Keine kantonale Familiena usgleichskassc 10 Inklusive Beitrag an 1 "ansilienzulagenordn Ling für SeI hstündigerss erbende. Die A usbi Id ii uugszulage ersetzt die Kinderzulage: in Kantonen, welche keine A ushi Id u ngszulage ken- nen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung. längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet 12 Die Altersgrenze betrügt 25 Jahre für dieienigen Kinder. die son Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind. 13 Die Anssitze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ‚ih dem sierten Kind.
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b. Kanionairechtliche Familienzulagen. für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern mi Ausland (Stand 1. Januar 1988) Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stiel- und Pflegekinder) in der Schwci, wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt (siehe Tabelle 1). Beträge in Franken Tabelle 2 Kanton Kinder- Aushil- Altersgrenze (je- Zulageherechtigte Kinder zulage dungszulage7 hurts- Ansatz allge- heson- zulage je Kind und Monat meine dere1 Aargau 90 16 16/16 eheliche und Adoptivkinder Appenzell A.Rh. 110 16 18/25 - alle Appenzell !.Rh. 110/1202 16 18/25 alle Basel-Land' 100 120 16 2020 - alle ausser Pflegekindern Basel-Stadt 100 120 16 25/ 25 alle ausser Pflegekindern Bern 115 16 18/25 - eheliche und Adoptivkinder Freiburg 120/1352 - 15 20/25 600 alle Genf 60-75 15 1515 - alle ausser Pflegekindern Glarus 110 - 16 18 / 25 - alle Graubünden 110 16 16/16 - alle Jura 80: 100 - 15 15/15 eheliche und Adoptivkinder Luzern 120 160 16 1825 500 alle Neuenburg' 110, 135 16 16/ 16 60010 alle 160/210 Nidwalden 125/1502 - 16 18/25 - alle Obwalden 100 - 16 2525 alle St. Gallen 100.1452 16 1825 - alle Schaffhausen 100 150 16 18/25 500 alle Schwyz 120 16 20/25 - alle Solothurn 120 16 18258 500 alle Tessin 143 16 20,20 - alle Thurgau 100 16 16/16 - alle Uri 100 16 20/25 300 alle Waadt 100 16 1616 - eheliche und Adoptivkinder Wallis 140 1962 196/2522 16 20,25 700 alle Zug 115, 170 2 - 16 20/ 25 - alle Zürich 100 - 16 16/16 alle 1 Die erste Grenze gilt für ererhsunfiihige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, vier zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu Ii) Jahren, der zweite für Kinder über 10 ,Jahren. Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. Die Grenzgänger sind dcii Arbeitnehmern, die tut ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt. 6 Sofürn das AHV-pilichtige Einkommen die Grenze von 36 000 Franken nicht übersteigt. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage: in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage ken- nen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung. längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind. Die Ansätze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ab dem vierten Kind. 10 Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Livilstandsregister eingetragen sind, werden keine Gehurlsiulagen ausgerichtet.
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2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige
nichtlandwirtschaftlicher Berufe (Stand 1. Januar 1988)
Der Kanton Graubünden hat Kinderzulagen für Selbständigerwerhende aus- serhalb der Landwirtschaft eingeführt. Auf Antrag werden hauptberuflich Selbständigerwerbende, welche seit mindestens einem Jahr im Kanton Wohn- und Geschäftssitz haben, dem Gesetz unterstellt. Nach erfolgter Anmeldung bleibt die Unterstellung mindestens bis zum Zeitpunkt bestehen, in welchem das den Anspruch begründende Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, oder aber bis die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für die Zulagen gelten die gleichen Anspruchsvoraussetzungen und Ansätze wie für Arbeit- ne hrn er. Retriige in Frnken Tabelle 3 Kanton K uderzulage A usbildunits- Ge bLiitszuiaue i:inkomnienserenze LUIiii3e3
ittz je Kind und Monat - Grundbetrag Kinderzuschlag
Appen7e11 A. Rh. 110 - -
110 1202 26 0001 - Appenzell 1. Rh. -.
Graubünden 110 130 -
Luzern 1 10 160 500 30 000 3500 Scha IThausen 1(1(1 15)) 50)) 34 000 Schw yi 120 - 600 42 000 3000 St. Gallen 100 145 2 - 55 000 -
Ii ri 100 - 300 34 000 3000 115/1702 - 34 000 2500
1 Bei einem Einkommett unter 26 0001 ranken ist •iedes Kind, hei einem Einkommen zwischen 26 000 und 35 000 1 rti nken sind das ass eite und die rolizenden Kinder und hei Ober 35 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder ‚tilamteheieclttisit. 2 Der erste Ansatz gilt Imr die ersten beiden Kinder. der ass eite I mr das dritte und jedes ss eitere Kind. Die A ushm i(Iei esaulage c rset/t die K nde raul anm in Kantonen, weiche keine A usbi Id u ngstu lage kennen. weiden die Kinderzulagen bis zum Ende der A usbiicl unmi. Iiingstens jedoch bis zum Erreichen der beson- deren Al te] )s. Tabelle l)a Lisncrich lebtet .
3. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Nichterwerbstätige
Im Kanton Wallis haben Nichterwerbstätige, deren Einkommen die Grenze gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (s. Punkt 4) nicht übersteigt, Anspruch auf die gleichen Zulagen wie Arbeitneh- mer (s. Tabelle 1).
4. Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche A rhcitnc/mier haben bundesrechtlich (gemäss FLG) An- spruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kin- derzulagen von 85 Franken für die ersten beiden Kinder und von 95 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 105 Franken für die ersten beiden Kin- der und von 115 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet.
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J<'aiiie,ialreclii/ic/ic Fainilicii:u/agcit in der Laiulo'irt.sclui/i Stand 1. J(iFIUUI' 1988) Monatliche Retrae in 1- ranken Tabelle 4 l,afld% irischaftliche .trheitnehiiier
K i iideriu1agc1 Ausbildungsiulaiie1 (ichuris- Ilaushltiings- Zulage Zulage
1 algehiet Bei ggehiet 1 algehiet Rcrggehiet
Bund ((5 55 15 100 Bern 311 3511 35 35 5011
1 reihure 120 135 1 10 135 1(1)) 195 IN() 195 600
Genf' l oo 1 151 210 72510 Jura 15 NeuenbUrg9 25 50 5 3)) 55 5)) 35 60 6001 2 65115 4595 9545 7525 Seil 36111 lisefl - 500 St, Gallen 15 50 3)) Waadt ((00 -. Wallis, 7001 0 Lürich 15 5 15 5
Selbständige Landirte
Kinderiu(age1 Au shi Id uniisi ul ige1 ( ic- la us- haltungs- T ~ ilgcliiett Rerggehict TiIeehict Berggebiet Zutage iuliige Unter Über unter uher Lilltei Ober ililter Ober [KG F.KG FKG 1KG EK( EKG EKG EKC 1 ED L ED8 1- L(; 1' LG' I LG 1 LG6 1 LG 1- LG8 I3iiiid 5 55 105 115 -
Bern 353511 3511 35 Genf' 100 1252 100 123 210 210 . 725 ° Jura 9913 . 15 Neuenburg Es 5 100 105 115 4535 130 25 15 130 Seha ((hausen - 500 Solothurn 55 95 05 115 500 St Gallen 15 50 100 1455 30 10)) 1454 Tessin 2 5 - Waadt 30 306 30 306 30 306 30 306 . 200 10 20 Wtttis 70 (26 70 126 70 126 70 126 126 ((2 126 152 126 152 126 152 70010 Zürich` 15 5 15 5
1 Der
erste Ansatz gilt 6.ir die ersten beiden Kinder. der iss eite (iii das dritte und edes ss eitel e Kind. mit A usnahme des Kantons Neuenburg. Die A ushi Id ungs/ iilage ersetZt die K i nderiui age: in Kail tollen. ss eiche keine A ushi Id ungszLi lage kennen, sass ie nach 1 LG ss erden die K inderi iii agen bis isiitt Ende der Ausbildung. (all gstens ed och bis /um 1 .rreichen des 25. Altersj ah res ausgerichtet Das Bundesgesetz über r die 1' a miii CflLU lagen in der La ttd ss lrt schaft Ii itdet keine Anwendung. Der erste Ansate gilt Cur Kinder bis tu II) Jahren. der /sseite fut Kinder Ober IOJihren. Die tandis ii tscha)thchen \rheitnehiner haben Anspruch auF eine Zutage in der lEibe der Di0'erent zss scheu der huiidesrechtiichett Fainiieniutage und der kantonaten Zulage (dr niehttandn irtschaft- hche Arbeit nehmer. Nur an Landwirte im BerggehieL Sofern das steuerbare Einkommen 55 000 1 ranken nicht übersteigt 0 llts Ende des .Iahres, in welchem das Kind das 2)).. \ hei sjahr vollendet hat. Iuii (L'Ii9ii,' (iii (Ii'!' iiiIi SOli Sei le
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Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von 25 000 Franken zuzüglich 3500 Franken je zulagebercchtigtes Kind nicht übersteigt. Wird die Einkommensgrenze um höchstens 3000 Franken überschritten, so be- steht ein Anspruch auf zwei Drittel der Zulagen. Wird sie um mehr als 3000, höchstens aber um 6000 Franken überschritten, so besteht ein Anspruch auf einen Drittel der Zulagen. Der Kanton Zürich wird per 1. April 1988 für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte zusätzliche Zulagen einführen. Zu den durch den Bund ausgerichteten Ansätzen wird in jenen Fäl- len ein Differenzbetrag ausbezahlt, wo die gemäss FLG bezahlte Zulage den kantonalen Mindestansatz für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft nichterreicht. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben.
Der erste Ansatz gilt Ihr Alleinstehende, der zweite für Verheiratete. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die flexible Einkommensgrenze. Die Ansitze gelten der Reihe nach für das erste, zweite, dritte und ah dem vierten Kind.
10 wird auch im Falle einer Adoption ausgerichtet.
Gilt ah 1. April 1958. 12 Für Kinder ausländischer Arbeitnehmer, die in keinem schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen sind, werden keine Geburtszulagen ausgerichtet.
13 Diese Zulage os ird nicht an mitarbeitende Familienglieder ausgerichtet.
Von dieser Übersicht kann im Februar 1988 bei der Eidgenössischen Druck- sachen - und Materialzentrale. 3000 Bern, ein Separatdruck bezogen werden. Bestellnummer: 318.820.88: Preis: Fr. —.90.
Wohneigentumsförderung im Rahmen der Zweiten Säule Die Bestrebungen zur Wohneigentumsförderung im Rahmen der Zweiten Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge haben eine bewegte Geschichte. Bereits anlässlich der grundsätzlichen Diskussion über die soge- nannte Dreisäulenkonzeption der AH 1-Vorsorge wurde dem Gedanken der Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen und der gebunde- nen Selbstvorsorge eine gewisse Beachtung zuteil. In diesem Sinn fand er dann auch Eingang in Artikel 34 der Bundesverfassung, insbesondere in dessen Absatz 6, wonach der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen durch die Mittel der Fiskal- und Eigentumspolitik die Selbstvorsorge zu fördern hat. Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten zum BVG wurden noch Bestimmun- gen in den Gesetzesentwurf aufgenommen, die aufgrund der bisherigen prak- tischen Erfahrung nicht in allen Teilen zu befriedigen vermögen. Im Gegenteil besteht heute in gewissen Kreisen der erwerbstätigen Bevölkerung ein Gefühl des Malaises, weil die Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf der geltenden Rechtsgrundlage nur eine geringe oder gar keine Hilfe bieten kann. Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat deshalb eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, die heute bestehende rechtliche Si- tuation im Bereich der Wohneigentumsförderung in der Zweiten Säule zu ana- lysieren und aufzuzeigen, welche Änderungen nötig wären, um die unbefriedi- gende Regelung wesentlich zu verbessern. In dieser Arbeitsgruppe wirkten ne- ben den Vertretern der Bundesbehörden auch Fachleute aus dem Kreis der Vorsorgeeinrichtungen, der Banken und Versicherungen sowie der Gewerk- schaften mit. Ferner waren darin auch Vertreter der Konferenz der kantona- len Finanzdirektoren beteiligt. Das Sekretariat wurde von der Schweizeri- schen Bankiervereinigung in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozial- versicherung geführt. Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge hat an ihrer Sit- zung vom 12. Oktober 1987 vom Bericht der Arbeitsgruppe Kenntnis genom- men, ohne sich allerdings für oder gegen irgendwelche darin aufgeführten Massnahmen oder Vorschläge konkret auszusprechen. Die nachfolgende Publikation' dieses Berichts bezweckt, die Öffentlichkeit über die Gründe für die heutige unbefriedigende Situation im Bereich der Wohneigentumsförde- rung im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu orientieren und aufzuzeigen,
Der Bericht der Arbeitsgruppe wurde für den vorliegenden Zweck an einigen Stellen in redaktio- neller Hinsicht geändert bzw. gekürzt, ohne an seinem Inhalt etwas Wesentliches zu ändern.
dass nur mit Änderungen auf Gesetzcsstufe eine substantielle Verbesserung möglich ist. Da aber Gesetzesänderungen erfahrungsgemäss einige Zeit, d.h. unter Um- ständen Jahre in Anspruch nehmen, hat die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge im Frühjahr 1987 dem Bundesrat vorgeschlagen, im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge die Wohneigentumsförderung zu in- tensivieren. Einem entsprechenden Verordnungsentwurf wurde in der im Sommer/Herbst 1987 durchgeführten Vernehmlassung allerdings, insbeson- dere seitens der Kantone und namentlich der Konferenz der kantonalen Fi- nanzdirektoren, harter Widerstand entgegengestellt. Da der Bundesrat gemäss Artikel 82 BVG eine Wohneigenturnsförderungsverordnung in der sogenann- ten Säule 3a aber nur in Zusammenarbeit mit den Kantonen erlassen kann, hat dieses Projekt angesichts des kantonalen Widerstandes an Aktualität ein- gebüsst. Der diesbezügliche Verordnungsentwurf bedarf jedenfalls im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen einer eingehenden Analyse. Selbst wenn in der gebundenen Selbstvorsorge in absehbarer Zeit eine Wohn- eigentumsförderung realisiert werden könnte, verliert deren Weiterentwick- lung im Rahmen der Zweiten Säule keineswegs an Bedeutung. In diesem Sinne sind die nachfolgenden Ausführungen zu verstehen.
Die Möglichkeiten der Verbesserung der Wohn- eigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge (Bericht einer Arbeitsgruppe der Eidgenössischen Kommission für die beruf- liche Vorsorge)
1. Verpfändung von Vorsorgeansprüchen
1.0 Begrenzte Einsatzmöglichkeiten nach geltendem Recht
Eine Verpfändung von Vorsorgeansprüchen ist in der Praxis in jenen Fällen denkbar, in welchen ein Grundpfandgläubigcr - angesichts des Ausmasses der gewährten Darlehen die belehnte Liegen- schaft als Pfandsubstrat nicht als sicher genug beurteilt einem Amortisationsaufschub auf dein gewährten Grundpfanddarlehen nur zustimmen will, wenn er die Fortsetzung der Amortisation nach Ablauf der Aufschubsfrist sichergestellt weiss. In beiden Fällen ist vorausgesetzt, dass das Pfandsubstrat «Vorsorgeansprü- ehe», das dem Pfandvertrag zugrunde liegt, für den Grundpfandgläubiger ein hohes Mass an Sicherheit verbürgt. Höchste Sicherheit wäre dann gegeben,
wenn das Pfand jederzeit realisiert werden könnte. Als sicher kann aber auch jenes Pfand beurteilt werden, welches zwar erst in einem bestimmten Zeit- punkt (Vorsorgefall) realisiert werden könnte, jedoch niemals vorzeitig erlö- schen würde. Ein sicher ausgestaltetes Pfand «Vorsorgeansprüche» kann es dem Versicher- ten z.B. erleichtern, für jenen Teil der sogenannten Restfinanzierung, welchen er im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs nicht selber aufbringen kann, ein zur übrigen Belehnung zusätzliches Grundpfanddarlehen zu erhalten. Es kann ihm unter Umständen aber auch eine Hilfe sein, die nach dem Erwerb allzu drückenden Finanzierungslasten insofern zu reduzieren, als er für einen Teil seiner Grundpfandschulden während einer bestimmten Dauer einen Amorti- sationsaufschub zugestanden erhält. Das Interesse an einem Amortisations- aufschub kann auch fiskalisch begründet sein (höhere abzugsfähige Schuld- zinsen). Die dargelegte Wirkung erzielt eine Verpfändung jedoch nur, wenn der Pfand- gegenstand mii einer hinreichenden Sicherheit ausgestattet ist. Die der Ver- pfändung zugrunde liegende Forderung gegenüber der Vorsorgeeinrichtung vermag nach geltendem Recht diese Sicherheit nicht zu bieten. Artikel 40 BVG hebt zwar das für Leistungsansprüche an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge generell geltende Verpfändungsverbot zum Zwecke des Erwerbs von Wohneigeniuni für den Eigenbedarf des Versicherten bzw. zum Aufschub der Amortisation von darauf lastenden Grundpfanddarlehcn auf. Es gelten jedoch folgende Einschränkungen: - Nur der Anspruch auf Altersleistungen ist verpfändhar Die durch Verpflindung gesicherte Geldforderung darf das jeweils vorhan- dene bzw. das bis zum 50. Altersjahr geäufnete Altersguthaben nicht über- steigen. Mit dieser Bestimmung ist einer recht grossen Gruppe der Eintrittsgeneration, nämlich den älteren Arbeitnehmern. diese Möglichkeit der Wohneigentums- förderung praktisch verwehrt. Weitergehende Förderungsmassnahmen sind in zwei Richtungen denkbar: Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlehensgeber: Ausdehnung der Verpfündbarkeit auf den ausserobligatorischen Bereich.
1.1 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darleheusgeber
bei Aufgabe des Eigenbedarfs Artikel II der Verordnung über die Wohncigcntumsfö rderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge vom 7. Mai 1986 legt fest, dass das Pfand er- lischt, sobald die Voraussetzungen der Verordnung für die Verpfändung nicht mehr erfüllt sind. Im Klartext bedeutet dies, dass z.B. das Dahinfallen des
Eigenbedarfs des Versicherten automatisch die Löschung des Pfandes zur Folge hat. Da der Versicherte aber weiterhin Eigentümer des betreffenden Ob- jektes bleiben kann, muss der Pfandgläubiger damit rechnen, dass im Falle ei- ner gewünschten Realisierung das Pfand längst erloschen ist. Eine derartige Wirkung verschlechtert die Position eines potentiellen Pfandgläubigers. Eine Lösungsmöglichkeit könnte darin bestehen, dass das Pfand seine Gültigkeit eine beschränkte Zeit beibehält, auch wenn die Voraussetzung «Eigenbedarf» nicht mehr erfüllt ist. Für diesen Fall müsste festgelegt werden, dass keine zu- sätzlichen Vorsorgeansprüche für das betreffende Objekt verpfändet werden können. Um dem gesetzlichen Erfordernis «Eigenbedarf» Rechnung zu tragen, wäre eine Pfandablösung innerhalb von drei Jahren seit Dahinfallen einer Verord- nungsvoraussetzung vorzusehen, womit auch eine vorübergehende Aufgabe des Eigenbedarfs (z. B. wegen Auslandaufenthalt) ohne nachteilige Folgen möglich wäre. Die Löschung des Pfandes muss jedoch spätestens im Zeit- punkt der Eigentumsübertragung erfolgen. Die detaillierte Regelung der Pfandablösung ist Sache des Pfandvertrages. Die hier beschriebene Regelung könnte innert kürzerer Frist auf Verordnungs- stufe erfolgen.
1.2 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlehensgeber im Todesfall
des Versicherten im obligatorischen Bereich Artikel 40 BVG legt ausdrücklich fest, dass nur die Ansprüche des Versicher- ten auf Altersleistungen verpfändet werden können. Bei dessen vorzeitigem Todesfall hält der Pfandgläubiger ein leeres Pfand in den Händen. In der Fas- sung der seinerzeitigen nationalrätlichen Kommission war diese Restriktion noch nicht vorgesehen. Die Stellung des Versicherten gegenüber einem poten- tiellen Pfandgläubiger würde sieh natürlich wesentlich verbessern, wenn dieser auch im Todesfall das Pfand verwerten könnte. In der Praxis wäre damit folgende Konsequenz verbunden. Eine Todesfall- leistung (Kapital oder Rente) könnte von der Vorsorgeeinrichtung nur ausge- richtet werden, wenn der Pfandgläubiger hierfür seine Einwilligung gibt (wie im Falle von verpfändeten Altersguthaben bei Pensionierung bzw. vor allfälli- ger Barauszahlung nach Art. 30 BVG). Diese Einwilligung wird er aber nur geben, wenn er das Pfand nicht realisieren will. - Im Falle der Realisierung des Pfandes wird die Todesfalleistung entsprechend gekürzt. Das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung könnte dazu einschränkend festhalten, dass eine Kür- zung von Waisenrenten in jedem Fall ausgeschlossen bleibt. Im Gegensatz zur heutigen Lösung würde damit die Pfandsicherheit zwar deutlich erhöht, jedoch nicht absolut. Voraussetzung für eine Pfandrealisie- rung bleibt die Existenz von Vorsorgeansprüchen im Todesfall. Ist kein Vor-
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sorgeanspruch vorhanden (z.B. bei Ledigen), so ist auch keine Pfandrealisie- rung möglich. - Im weiteren ist die fiskalische Seite zu beachten. Wird das Pfand realisiert, so unterliegt die realisierte Summe als Kapitalleistung der Be- steuerung. Ist die begünstigte Person auch Erbe des betreffenden Wohneigen- tums, so erscheint die Besteuerung angemessen, weil der Gegenwert der rea- lisierten Summe zur Schuldminderung auf der Liegenschaft verwendet wird. Sind Begünstigte und Erben des Wohneigentums jedoch nicht identisch, so wird die Besteuerung problematisch. Die Verpfändbarkeit der Vorsorgeansprüche im Rahmen des Obligatoriums auch im Todesfall des Versicherten hätte selbstverständlich auch eine Ände- rung von Artikel 40 BVG zur Voraussetzung.
1.3 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlehensgeber
im Falle der Vollinvalidität des Versicherten im obligatorischen Bereich Gemäss Artikel 40 BVG wird das Pfand ebenfalls hinfällig bei Vollinvalidität des Versicherten, weil auch in diesem Fall kein Anspruch auf Altersleistungen mehr besteht. Dies trifft zumindest bei autonomen und all jenen Vorsorgeein- richtungen zu, die die Invalidität nach reiner BVG-Logik versichern, d.h. eine lebenslängliche Invalidenrente gemäss Artikel 26 Absatz 3 BVG entrichten. Kann der Pfandgläubiger im Zeitpunkt der Erbringung von Invaliditätslei- stungen das Pfand realisieren, sind für den Versicherten Härtefälle denkbar. Zwar steht der Rentenkürzung eine Verminderung der Schuldzinsen auf der Liegenschaft gegenüber. Gerade zu Beginn einer vollen Invalidität ist aber häufig ein zusätzlicher Kapitalbedarf vorhanden. Selbstverständlich müsste, wenn die Pfandrealisierung auch bei Vollinvalidität im obligatorischen Bereich möglich sein soll, Artikel 40 BVG in diesem Sinne geändert werden. Die Verbesserung der Pfandsicherheit im Todes- und Invaliditätsfall im ohli- gaiorisclien Bereich erscheint der Arbeitsgruppe angesichts der Konsequenzen für die Begünstigten bzw. die Invaliden problematisch. Hingegen prüfte sie eingehend die Möglichkeit, die Verpfändbarkeit auf den ausserobligatori- sehen (vor- und überobligatorischen) Bereich auszudehnen, wobei aber nur in diesem Bereich die Verpfändbarkeit aller Vorsorgeansprüche (= verbesserte Pfandsicherheit) zuzulassen wäre. Damit behielte der Vorsorgezweck im obli- gatorischen Bereich absolute Priorität.
1.4 Ausdehnung der Verpfändbarkeit auf den ausserobligatorischen Bereich
unter Einbezug aller Vorsorgeansprüche Hierfür sprechen zwei Hauptgründe:
1. Angesichts des vermögensmässig relativ bescheidenen Umfangs, den der
obligatorische Teil an der gesamten beruflichen Vorsorge noch über Jahre
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hinaus aufweisen wird, ist eine wirksame Wohneigentumsförderung wäh- rend langer Zeit nur im ausserobligatorischen Bereich möglich.
2. Vor allem aber sprechen Überlegungen zum Vorsorgezweck für diese Va-
riante. Man kann sich in der Tat auf den Standpunkt stellen, dass dort, wo nur ein Vorsorgeschutz im Rahmen des Obligatoriums besteht, der primäre Vorsorgezweck. d.h. die Erbringung einer Vorsorgeleistung in Geld zugun- sten der Versicherten, Priorität behalten müsse. Dies gilt insbesondere für die Eintrittsgeneration. Da die «Verpfändung» der Leistungsansprüche eine Verlagerung von Erwerbs- und/oder Finanzierungskosten auf jenen Zeitpunkt bewirkt, in welchem der Pfandvertrag endet, ist die Einkom- mens- und Vermögenssituation in jenem Zeitpunkt von entscheidender Be- deutung. Dies vor allem dann, wenn es sich um eine grössere Darlehens- summe handelt, welche bis zum Pensionierungsalter nicht amortisiert wird. Verfügt der Versicherte lediglich über die Leistungen der AHV und des BVG-Obligatoriums, könnten sieh für ihn bzw. die Hinterbliebenen ernst- hafte Probleme ergeben. Geringer dürften die Probleme sein in Fällen des befristeten Amortisationsaufschubes. Hierfür würden die bestehenden Möglichkeiten im Rahmen des Ohliatoriums eher ausreichen. Im ausserobligatorischen Bereich hingegen kann es wünschenswert und sinnvoll sein, einen Teil der Vorsorgeansprüche für das Wohneigentum zu binden. Uni diese Förderungsmassnahme wirkungsvoll zu gestalten, wäre hier, im Gegensatz zum obligatorischen Bereich, eine Verbesserung der Pfandsicherheit anzustreben. Ein Lösungsansatz ergäbe sich durch Ergänzung von Artikel 331c Absatz 2 OR. Dort wird der Grundsatz der Nicht-Verpfändbarkeit von Vorsorgean- sprüchen festgehalten. Ein ergänzender Absatz könnte dieses Verpfändungs- verbot zum Zwecke des Erwerbs von Wohneigentum für den Eigenbedarf des Versicherten bzw. zum Aufschub der Amortisation von darauf lastenden Grundpfanddarlehen aufheben. Dabei müsste wiederum im Hinblick auf den Vorsorgezweck wohl eine Limitierung der zu verpfändenden Ansprüche fest- gelegt werden. Die Verpfändbarkeit wäre zum Beispiel zu limitieren auf das vorhandene Deckungskapital bzw. Sparguthaben, mindestens aber auf den zum Zeitpunkt der Verpfändung vorhandenen Anspruch auf Freizügigkeits- leistungen. Diese Lösung hätte den klaren Vorteil, dass der hei dieser Variante unverän- derte Artikel 40 BVG nicht mehr isoliert im Raume stünde. Er wäre in diesem Konzept eine Einschränkung des allgemein gültigen Grundsatzes gemäss OR, welcher die Verpfändung aller Vorsorgeansprüche für das Wohneigentum des Versicherten zulassen würde. Hinter dieser Lösung stände auch ein klares Vor- sorgekonzept. Sie hätte auch verfahrenstechnische Vorteile. Eine Änderung
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von Artikel 331c Absatz 2 OR würde gezielt nur die Wohneigentumsförde- rung beinhalten und entsprechend transparent sein. Eine Änderung im BVG nur im Hinblick auf die Wohneigentumsförderung ist politisch hingegen nicht denkbar. Eine solche Änderung könnte allerdings in einem späteren Zeit- punkt z.B. im Rahmen einer allgemeinen BVG-Revision erfolgen, welche auch eine Reihe anderer Themen beinhalten wird. Zu verwerfen ist insbeson- dere der Gedanke. Artikel 49 Absatz 2 BVG mit der Aufzählung von Artikel
40 BVG auch für den weitergehenden Bereich zu ergänzen. Mit dieser Ände-
rung würde das Problem des vorzeitigen Todes- und Invaliditätsfalles nicht gelöst. Die Ergänzung des OR im genannten Sinne würde ausserdem entsprechend einem immer wieder vorgebrachten Postulat eine Verbesserung der Verpfän- dungsvariante im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bewirken.
2. Einsatz von Vorsorgemitteln
Die Gewährung von Hypothekardarlehen durch Personalvorsorgeeinrichtun- gen an ihre Versicherten ist eine mittelbare Form des Einsatzes von Vorsorge- mitteln im Wohneigentum. Die so eingesetzten Mittel bleiben Vermögen der Vorsorgeeinrichtung. Es besteht dabei zwischen ihr und dem Versicherten ein normales Gläubiger- Schuldner-Verhältnis. Die Vorsorgeansprüehe des Versi- cherten bleiben unangetastet. Es muss allerdings unterschieden werden zwischen der fteiii'il/igc,i Gewährung von Hypothekardarlehen und dem Recht auf Hypothekardarlehen. Ausser- dem gibt es zwei grundsätzlich verschiedene Verfahrensvarianten. Die übliche ist die direkte Gewährung von Darlehen bei Wohnerwerb bzw. zur Ablösung eines bestehenden Hypothekardarlehens. welches von einem andern Hypothe- kargläubiger gewährt worden ist. Sodann ist im Zusammenhang mit Konzep- ten der Wohneigentumsförderung immer auch von der Amortisations-Va- riante die Rede gewesen. In dieser Variante leistet die Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe der laufenden Altersgutschriften Amortisationszahlungen an einen dritten Hypothekargläubiger. Damit rückt sie sukzessive als Gläubige- rin in ein bestehendes Grundpfanddarlehcnsverhältnis ein (Suhrogation). Diese Amortisations-Variante ist zwar auch nach geltendem Recht möglich; sie kam bisher aber kaum zum Einsatz. Daneben sind auch unmittelbare Formen des Einsatzes von Vorsorgemitteln denkbar. Charakteristikum dieser Formen ist die Verminderung der Vorsor- geansprüche des Versicherten gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung im Ge- genwert der eingesetzten Mittel.
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2.1 Erhöhung der Belehnungsgrenze für Hypothekardarlehen
Man kann heute davon ausgehen, dass die Finanzierung eines Wohnobjektes in der Regel mindestens zu 80 Prozent des Verkehrswertes gesichert ist. Pro- bleme ergeben sich allenfalls mit der Restfinanzierung. Die Wohneigentums- förderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge müsste vorab hier einsetzen. Artikel 54 Buchstabe b BVV 2 legt im Rahmen der Anlagerichtlinien aber fest, dass eine Vorsorgeeinrichtung Hypothekardarlehen bis höchstens 80 Prozent des Verkehrswertes eines Objektes gewähren kann. Als Massnahme der Wohneigentumsförderung wäre somit denkbar, diese Belehnungsgrenze be- züglich dem selbstbenutzten Wohneigentum des Versicherten zum Beispiel auf
90 Prozent des Verkehrswertes zu erhöhen. Natürlich bleibt die Vorsorgeein-
richtung Risikoträger dieses Darlehens, wobei im Einzelfall eine Kombina- tion mit der Verpfändung der Vorsorgeansprüche (Pfandgläubiger = Vor- sorgeeinrichtung) möglich wäre. Damit könnte das Risiko teilweise auf den Versicherten abgewälzt werden. Es ist übrigens in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass bereits durch Artikel 5 Absatz 3 BVV 3 die Limite gemäss Artikel 54 Buchstabe b BVV 2 aus- ser Kraft gesetzt werden kann, wenn eine Bankstiftung Hypothekardarlehen für das selbstbenutzte Wohneigentum des Vorsorgenehmers gewährt.
2.2 Vorzugszinssatz auf Hypothekardarlehen
Die Wohneigentumsförderung kann einerseits dort einsetzen, wo die Rest- finanzierung nicht gesichert ist. Ihr Ziel kann aber auch die Verbilligung der Finanzierungskosten sein. Damit stellt sich die Frage, ob die Vorsorgeeinrich- tung ihren Versicherten auf Hypothekardarlehen für selbstbenutztes Wohn- eigentum einen Vorzugszinssatz gewähren soll bzw. darf? Gemäss Artikel 51 BVV 2 hat die Vorsorgeeinrichtung einen dem Kapitalmarkt entsprechenden Ertrag anzustreben. Die Arbeitsgruppe stellt sich deshalb auf den Standpunkt, dass der festgelegte Hypothekarzinssatz sich grundsätzlich im marktüblichen Rahmen halten muss, wobei der Satz der rangtieferen Hypothek Anwendung finden könnte. Im Hinblick auf die Interessen ihrer übrigen Versicherten, wel- che davon nicht profitieren können, ist die Gewährung eines eindeutigen, d.h. gänzlich marktunüblichen Vorzugszinssatzes durch die Vorsorgeeinrichtung jedoch abzulehnen. In diesem Sinne haben sich auch schon verschiedentlich Aufsichtsbehörden und Gerichte ausgesprochen. Die Arbeitsgruppe sieht die- sen Grundsatz der Gleichbehandlung der Versicherten nicht verletzt, wenn der Zinssatz der rangtieferen Hypothek angewendet wird, zumal dann nicht, wenn das Darlehen durch Verpfändung zusätzlich gesichert wird. Die Arbeitsgruppe prüfte in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob das sowohl im Stiftungs- als auch im Genossensehafts- und im öffentlichen Recht
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verankerte Glcichbehandlungsgebot zur Konsequenz habe, dass aufgrund der Gewährung eines Hypothekardarlehens auch alle übrigen Versicherten An- spruch auf ein solches Darlehen zu denselben Bedingungen hätten. Davon könnte nur die Rede sein, wenn dies in Statuten oder Reglementen geregelt wäre.
2.3 Recht auf Hypothekardarlehen
Au/fassung der Mehrheit der Arbeitsgruppe Das Recht auf Hypothekardarlehen wirft eine Reihe grundsätzlicher Pro- bleme auf. Sobald eine Vorsorgeeinrichtung Hypothekardarlehen an ihre Ver- sicherten nicht mehr nur auf freiwilliger Basis gewähren, sondern hierzu ge- zwungen werden kann, verliert sie insoweit ihre Anlageautonomie. Ein sol- cher Verlust würde den zentralen Grundsatz der Selbstverantwortung der Vor- sorgeeinrichtung tangieren. Auch in praktischer Hinsicht ist zu bedenken, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrer Disponibilität eingeschränkt würde und bei der Bereitstellung der Liquidität auch allenfalls zu gewährende Hypothe- kardarlehen mitberücksichtigen müsste, ohne auf deren Umfang und Zeit- punkt Einfluss nehmen zu können. Weniger gravierend wären diese Bedenken, wenn das Recht auf Hypothekardarlehen nur auf die Amortisations-Variante beschränkt würde, indem nur laufende Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung zu Amortisationszahlungen verwendet werden könnten. Gegen ein Recht auf Hypothekardarlehen spricht auch der Umstand, dass dies eine Reihe von flankierenden Regeln auf Gesetzes- und Vcrordnungsstufc bedingen würde. So wären für den Fall des Austrittes des Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung bestimmte Massnahmen vorzusehen. Soll z.B. die neue Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitsträger zur Hypothekargläubiger- stellung gezwungen werden können? Kann die Vorsorgeeinrichtung das der Darlehenssumme entsprechende Vorsorgevermögen zurückbehalten? Müsste ferner die Belehnungsgrenze für «erzwungene» Hypotheken nicht tiefer als üb- lich angesetzt werden, um eine Belehnung des Solidarvermögens mit allfälli- gen Risiken zum vorneherein zu minimieren? Damit würde aber gerade die Hauptzielrichtung der Wohneigentumsförderung, nämlich im Bereich der Restfinanzierung zu helfen, verfehlt. Auch wenn die Vorsorgeeinrichtung das Recht hätte, in begründeten Fällen die Gewährung von Darlehen abzulehnen, würde die Praxis anders aussehen. Aus psychologischen Gründen und auch im Hinblick auf die Interessen des Arbeitnehmers wären die Möglichkeiten zur Ablehnung seines Gesuches um Gewährung eines Hypothekardarlehens eher fraglich. Die ablehnende Hal- tung der Mehrheit der Arbeitsgruppe gegenüber dem Recht auf Hypothekar- darlehen wird auch gestützt mit Blick auf die Marktlage. Der seinerzeitige
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Vorschlag der nationalriitlichen Kommission sowie der spätere Bericht der Expertenkommission Masset (1979) standen zweifellos unter dem Einfluss der ausserordentlichen Hochzinsphase und der Geldknappheit der Hypothekar- gläubiger. Heute und in absehbarer Zeit ist eine Belehnung bis zu 80 und mehr Prozent des Verkehrswertes auf dem Markt jederzeit erhältlich, sofern das Ob- jekt den finanziellen Verhältnissen des Eigentümers entspricht. Stimmt die letzte Voraussetzung nicht, kann auch das erzwungene Darlehen von Seiten der Vorsorgeeinrichtung das Grundproblem nicht lösen. Im weiteren ist zu be- denken, dass der Hypothekarmarkt inzwischen weit variantenreicher gewor- den ist. So vermag z.B.das Modell «Zinsstufenhypothek» das mit der Amorti- sations-Variante angestrebte Ziel einfacher zu erreichen. Antrag der Minderheit der A rbeitsgruppe Eine Minderheit der Arbeitsgruppe ist im Sinne der Vorschläge der Kommis- sion Masset sowie der Motion Aliesch der Ansicht, dass dem Vorsorgenehmer das Recht zustehen soll, von der Vorsorgeeinrichtung Hypothekardarlehen und /oder die Übernahme der Tilgungspflicht bezüglich bestehender Hypothe- kardarlehen zu verlangen. Bedeutung kommt aus Liquiditätsgründen sowie aufgrund des zur Diskussion stehenden «Förderungspotentials» insbesondere der zweiten Möglichkeit zu. Die Übernahme der Darlehcnstilgungspflicht durch die Vorsorgeeinrichtung entbindet den Wohneigentümer von der Bela- stung. gleichzeitig hei einem Grundpfandgläubiger (meist eine Bank) und im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu sparen. Da sich in den ersten Jahren nach dem Wohneigenturnserwerb in der Regel eine finanzielle Durststrecke einstellt, kann die Entbindung von der Pflicht zur Tilgung eines Hypothekar- darlehens für den Erwerb eines Wohnobjekts ausschlaggebend sein. Zwar bie- tet heute auch der Hypothekarmarkt verschiedene Finanzierungsmodelle mit aufgeschobenem Amortisationsbeginn. Diese sind jedoch eng mit der aktuel- len Marktlage verknüpft und deshalb mit der vorgeschlagenen längerfristigen Lösung innerhalb der Zweiten Säule nicht direkt vergleichbar. Für die Tilgung des Hypothekardarlehens soll nur der jährliche Zuwachs des Altersguthabens verwendet werden. Damit sind Liquiditätsprobleme ausge- schlossen. Die Vorsorgeeinrichtung wird durch die sukzessive Übernahme der bestehenden Hypothek zur Darlehensgläubigerin bezüglich der tilgungspflich- tigen Hypothek. Auch für diese Lösung müsste zweckmässigerweise die Auf- hebung der Belehnungsgrenze in den Anlagerichtlinien postuliert werden. Zu- dem wäre ebenfills das Problem bei Übertritt des Versicherten in eine andere Vorsorgeeinrichtung zu regeln. Hiezu enthielt bereits der Masset-Bericht fol- genden Vorschlag: «Hat der Versicherte von seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung Darlehen erhalten, die von der neuen Kasse nicht übernommen werden, so reduziert sich das zu überweisende
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Freizügigkeitsguthaben um den Darlehensbetrag. Wird das Darlehen durch einen Drit- ten abgelöst, muss der Vorsorgeschutz erhalten bleiben.» Risikoträger ist bei dieser Lösung die Vorsorgecinrichtung. Allerdings ist zu beachten, dass im Falle der Übernahme der Tilgungspflicht ja bereits ein Hy- pothekardarlehen existiert, das in der Regel nach banküblichen Usanzen ge- währt worden ist. Zudem sind zur Sicherstellung des Vorsorgezweckes weitere Vorkehren denkbar. So hätte z.B. gemäss Masset-Bericht der periodische Zu- wachs des Altersguthabens nur für die Erfüllung der Amortisationsverpflich- tungen während 25 Jahren verwendet werden dürfen. Freiwillige Abzahlun- gen wären mit den Mitteln der beruflichen Vorsorge nicht erlaubt. Schliesslich hätte man durch eine Amortisationsverpflichtung sichergestellt, dass zum Pensionierungszeitpunkt bei einer allfälligen Verrechnung der noch bestehen- den Hypothekarschuld mit einer Teilkapitalabündung die Altersrente um nicht mehr als 25 Prozent gekürzt worden wäre. Daneben bliebe eine normale Bonitätsprüfung durch die Vorsorgeeinrichtung in jedem Fall vorbehalten. Für hohe Belehnungen könnte insbesondere auch durch Vorsorgeeinrichtungen verlangt werden, dass der Darlehensnehmer z.B. durch öffentliche oder private Bürgschaft zusätzliche Sicherheiten leistet. Die Minderheit der Arbeitsgruppe ist der Meinung, dass die Anlageautono- mie der Vorsorgeeinrichtungen in diesem Fall hinter den Anliegen der Wohn- eigentumsförderung zurückzustehen hat. Die mit der vorgeschlagenen Rege- lung verbundenen Risiken erachtet sie als tragbar für den praktischen Vollzug seien Lösungsvorschläge vorhanden.
2.4 Unmittelbarer Einsatz von Vorsorgemitteln
Es ist unbestritten, dass die wirksamste Wohneigentumsförderung der direkte Einsatz von Vorsorgekapital zur Erhöhung der Eigenkapitalsquote im betref- fenden Wohneigentum ist. Denn, wie dargelegt, das Instrument «Verpfän- dung» kann grundsätzlich kaum zur Verbilligung der Finanzierungskosten beitragen, sondern allenfalls nur den Zugang zu Fremdkapital erleichtern. Die sogenannte «Einsatzvariante» könnte demgegenüber auf einfache Weise zur Lösung des Problems der Restfinanzierung beitragen und insbesondere eine echte Verbilligung der Finanzierungskosten bewirken. Andererseits würde der Einsatz von Vorsorgemitteln grundsätzlich in das bestehende Vorsorgekon- zept eingreifen. Dabei sind zwei verschiedene Varianten der Ausgestaltung denkbar:
2.4.1 Investition mi selbsibenutten Wohneigentwn als Grund
für eine Barauszahlung Das Kapital verliesse in diesem Moment den Vorsorgekreis und würde sofort der Besteuerung unterliegen. Die Arbeitsgruppe kann diese Variante weder in
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der generellen Form, noch nur bezogen auf den Austritt aus der Vorsorgeein- richtung empfehlen Die Wohneigentumsförderung erhielte dadurch absolute Priorität vor dem primären Vorsorgeziel (vgl. Ziff. 1.4.2). Ausserdem würden viele Möglichkeiten des Missbrauchs offenstehen.
2.4.2 Einsat: von Vorsorgemitteln unler grundsät/icher Wahrung
des Vorsorgezweckes Der Entwurf der Eidgenössischen Kommission Für die berufliche Vorsorge be- treffend die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der gebundenen Selbstvor- sorge sieht derartige Einsatzvarianten vor. Der Vorsorgezweck ist durch ent- sprechende Massnahmen jeweils sichergestellt. Die Applikation dieses Model- les auf die Zweite Säule wäre aber mit einigen zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden. Zu nennen ist einerseits das komplexere Leistungskonzept im Rahmen der Zweiten Säule und andererseits die verantwortungsvolle Über- wachungsfunktion, für die eine geeignete Institution gefunden werden müsste. Bei den Vorbereitungsarbeiten zur Verordnung über die Wohneigentumsför- derung mit den Mitteln der gebundenen Selbstvorsorge wurde klar, dass die Einschaltung einer staatlichen Behörde für diese Aufgabe politisch uner- wünscht und insbesondere administrativ schwerfällig wäre. Die Arbeitsgruppe stellt sich auf den Standpunkt, dass in dieser Einsatzva- riante wohl eine wirksame und vielleicht interessante Möglichkeit zur Wohn- eigentumsförderung im Rahmen der ausserobligatorischen Vorsorge liegt, dass es aber zweckmässig ist. vorerst Erfahrungen mit dieser Variante im Rah- men der gebundenen Selbstvorsorge zu sammeln.
3. Anlagerichtlinien BW 2
Die Arbeitsgruppe ist sich bewusst, dass die Förderung des Wohneigentums mit Mitteln der beruflichen Vorsorge auch flankierender Massnahmen bedarf, um vermehrte Möglichkeiten zum Erwerb von selbstbenutztem Wohneigen- tum zu schaffen. Sie denkt dabei insbesondere an ein vermehrtes Angebot von Stockwerkeigentum. Sie erachtet es indessen nicht als ihren Auftrag, zu solch flankierenden Mass- nahmen, welche ausserhalb des Bereiches der beruflichen Vorsorge liegen. Stellung zu nehmen. Hingegen befasste sich die Arbeitsgruppe mit den Anla- gerichtlinien der BVV 2 im Lichte der vorliegenden Problemstellung. Einige Mitglieder der Arbeitsgruppe vermuten, dass der von den Richtlinien vorgese- hene Höchstanteil von 50 Prozent Immobilien am Gesamtvermögen einer Vorsorgeeinrichtung im Hinblick auf die Bereitstellung von Stockwerkeigen- tum kontraproduktiv sei, da dies eher zu einer Zunahme des Anteils von heute
durchschnittlich 22 Prozent des Vermögens einer privatwirtschaftlichen Vor- sorgeeinrichtung in Grundstücken führen dürfte. Bekanntlich wird dieses Problem zurzeit von verschiedenen Bundesstellen an- gegangen. Konkrete Ergebnisse von entsprechenden Studien liegen noch nicht vor. Eine sorgfältige und möglichst umfassende Untersuchung, welche insbe- sondere die Auswirkungen eines allfällig reduzierten Engagements der Vor- sorgeeinrichtungen aufdcn Wohneigentumsmarkt prüft, ist zu begrüssen. Fer- ner müsste sich die Untersuchung dem Problem der alternativen und üquiva- lenten Anlagemöglichkeiten aus der Sicht der Vorsorgeeinrichtungen widmen. Eine markante Reduktion des Immobilienanteils würde wohl nicht ohne Fol- gen auf die höchstzulässigen Anteile anderer Anlagekategorien bleiben können.
Überblick Verpfändung von Vorsorgeansprüchen
1.0 Begrenzte Einsatzmöglichkeiten nach geltendem Recht.
.1 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlehensgeber bei Aufgabe des Eigenbedarfs des Versicherten. Lösung via Änderung von Artikel II der Verordnung über die Wohn- eigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altcrsvorsorgc.
1.2 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlchensgeber im Todesfall
des Versicherten im obligatorischen Bereich. Lösung via Änderung von Artikel 40 BVG.
1.3 Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlehensgeber im Falle
der Vollinvalidität des Versicherten im obligatorischen Bereich. Lösung via Änderung von Artikel 40 BVG.
1.4 Ausdehnung der Verpfändbarkeit auf den ausserobligatorischen
Bereich unter Einbezug aller Vorsorgeansprüche. Lösung via Ergänzung von Artikel 33 le Absatz 2 OR. Diese Lösung ermöglicht die Verpfändbarkeit der Vorsorgeansprüche hei Tod und Invalidität nur im ausserobligatorisehen Bereich der beruf- lichen Vorsorge und in der gebundenen Selbstvorsorge. In diesem Be- reich würde damit die Pfandsicherheit für den Pfandgläubiger wesent- lich, wenngleich nicht absolut erhöht. Voraussetzung einer Pfandreali- sierung wäre selbstverständlich auch bei dieser Lösung die Existenz von Vorsorgeansprüchen, d.h. das Vorhandensein von Begünstigten gemäss Reglement.
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Einsatz von Vorsorgemitteln
2.1 Erhöhung der Belehnung für Hypothekardarlehen.
Lösung via Ergänzung der Anlagerichtlinien BVV 2.
2.2 Vorzugszinssatz auf Hypothekardarlehen.
Lösung via Ergänzung der Anlagerichtlinien BVV 2.
2.3 Recht auf Hypothekardarlehen
Mehrheit der Arbeitsgruppe: ablehnend Minderheit der Arbeitsgruppe: bejahend
2.4 Unmittelbarer Einsatz von Vorsorgemitteln
2.4.1 Investition im selbstbenutzten Wohneigentum als Grund
für eine Barauszahlung. Lösung via Änderung des BVG und des OR.
2.4.2 Unmittelbarer Einsatz von Vorsorgernitteln unter Wahrung
des Vorsorgezweckes (im Rahmen der ausserobligatorischen Vorsorge). Lösung via Ergänzung des OR. Anlagerichtlinien BVV 2. Vermindertes Engagement der Vorsorgeeinrichtungen auf dem Grund- stück- bzw. Wohneigentumsmarkt. Lösung via Änderung der Anlagerichtlinien BVV 2. Die Arbeitsgruppe empfiehlt eine Untersuchung über die Auswirkungen des Engagements der Vorsorgeeinrichtungen auf den Wohnungsmarkt, insbesondere auf das Angebot von Stockwerkeigentum.
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Das Informationsbulletin «Familienfragen»
Im Oktober 1987 hat die Sektion für Familienfragen des BSV die erste Num- mer des Informationsbulletins «Familienfragen» herausgegeben. Die Arbeits- gruppe Familienbericht hatte bereits 1982 die Herausgabe eines Informations- bulletins angeregt. Im Familienbericht von 1982 heisst es: «Erfahrungen ha- ben gezeigt, dass vergleichende Studien sowie Erfahrungen in andern Län- dern, in Kantonen und Gemeinden auf der Suche nach zweckgerichteten, ver- nünftigen und oft auch kostengünstigeren Lösungen im familienpolitischen Bereich sehr hilfreich sind. Für die Verbreitung der familienpolitischen Infor- mationen bestünde die Möglichkeit. ein Bulletin herauszugeben» (S. 164). Als der Bundesrat 1984 der Sektion für Familienfragen die Funktion einer Koordinationsstelle für Familienpolitik in der Bundesverwaltung übertrug, gab er ihr den Auftrag, Dokumentation und Information zu vermitteln. In diesem Sinne hielt der Bundesrat in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Jeanneret vom 7. Oktober 1987 fest: «Der Bundesrat beabsichtigt, die bishe- rige Informationspolitik zur demographischen Entwicklung weiterzuführen und zu verstärken. Den Belangen der Familie soll dabei vermehrte Aufmerk- samkeit gewidmet werden.» Er versprach, dass zukünftig regelmässig über familienpolitisch wichtige Ereignisse auf Bundes-, Kantons- und Gemeinde- ebene informiert werde. Dieses Versprechen soll nun mit dem neuen Bulletin erfüllt werden. Die Publi- kation wurde im allgemeinen sehr gut aufgenommen. Die schriftlichen und mündlichen Reaktionen auf die erste Nummer haben gezeigt, dass mit dem Bulletin eine Informationslücke geschlossen wird, da auf privater Ebene noch kein entsprechendes Instrument existiert. Eine einzige Stimme aus Kreisen der Wirtschaft weicht vom allgemein zustimmenden Echo der Leserschaft ab. Die Kritiker erachten es nicht als Aufgabe des Bundes, ein derartiges Infor- mationsheft herauszugeben. In diesem Zusammenhang kann auf Artikel 341IIWlUIC der Bundesverfassung hingewiesen werden, welcher lautet: «Der Bund berücksichtigt in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie.» Die Verordnung über die Aufgaben der Departernente. Gruppen und Ämter vom 9. Mai 1979 hält fest, dass der allgemeine Aufgabenbereich des Departements des Innern unter anderem den «Schutz der Familie» umfasst. Das Bundesamt für Sozialversi- cherung übt mit seiner Sektion für Familienfragen die Aufsicht über diesen Aufgabenbereich aus, besonders auf den Gebieten der Familienzulagen in der Landwirtschaft und der Schwangerschaftsberatungsstellen. Zur wirksamen Erfüllung der erwähnten Aufgaben gehört sicherlich auch die Information der Öffentlichkeit.
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Durchführungsfragen
Neuregelung der Verzugszinsordnung auf den 1. Januar 1988; Anwendung des neuen Rechts'
Auf den 1. Januar 1988 tritt der neuestaltete Artikel 4! "AH VV in Kraft. Im wesentlichen umfasst die Neugestaltung zwei materielle Änderungen: Die Herabsetzung der Toleranzfrist von bisher vier auf neu zwei Monate sowie den Verzicht auf den Grcn7hetrag von 3000 Franken im Falle der Betreibung bzw. der Konkurseröffnung. Verschiedene Anfragen bezüglich der Anwen- dung dieser geänderten Bestimmung führen uns zu folgenden Bemerkungen: Die neue Toleranzfrist von zwei Monaten ist auf alle laufenden Beiträge an- wendbar, welche mit Ablaufdes Kalenderjahres 1987 oder später fällig wer- den bzw. welche nach dem 31. Dezember 1987 nachgefordert werden. Eine Verkürzung von am Stichtag bereits laufenden Fristen erfolgt nicht. - Die neue Regelung bezüglich Nichtanwendung des Grenzhetrages von 3000 Franken gilt für alle Beitragsausstände, welche nach dem 31. Dezember
1987 in Betreihung gesel/t erden, bzw. hei Beitragspflichtigen, über wel-
che nach diesem Datum der Konkurs eröffnet wird. Bei am Stichtag bereits eingeleiteten Betreihungen bzw. hei zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Konkursverfahren erfolgt somit keine nachträgliche Korrektur.
Beitragspflicht für Seeleute auf ausländischen Hochseeschiffen' Die Beitragspflicht der Seeleute auf Hochseeschifftn und ihrer Arbeitgeber stellt einige Probleme. Soweit es sieh um Hochseeschiffe unter der Schweizer- flagge handelt, gibt ein besonderes Merkblatt (Dok. 87.863) über die beitrags- mässigen Verhältnisse Auskunft. Dieses Merkblatt wurde auf den 1. Januar
1988 neu aufgelegt und allen Ausgleichskassen, welche Reeder von Hochsee-
schiffen mit Schweizerflagge unter ihren Abrechnungspflichtigen haben, zu- gestellt. Im übrigen kann es beim Schweizerischen Seeschiffahrtsamt, Elisa- bethenstrasse 31, 4051 Basel, bezogen werden.
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Beiträge des Bundes an die Ergänzungsleistungen für 1988 und 1989' Die Verordnung des Bundesrates vom 25. November 1987 über die Festset- zung der Finanzkraft der Kantone für die Jahre 1988 und 1989 legt den für diese zwei Jahre geltenden Schlüssel für die Bemessung der Finanzkraft, die neuen Indexzahlen und die Gruppeneinteilung der Kantone fest. Die neuen Indexzahlen wirken sich u.a. auf den Bundesbeitrag an die Aufwendungen der Kantone im Bereich der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV aus. Die folgende Tabelle informiert über Indexzahl und Bundesbeitrag für die ein- zelnen Kantone. In Klammer wird die Veränderung gegenüber 1986/87 in ab- soluten Zahlen angegeben.
Kantone Indexzahl der Finanzkraft Bundesbeitrag in Prozenten
Zürich 157 (-2) 10 (0) Bern 70 (-5) 31 (+2) Luzern 62 (-1) 34 (0) Uri 30 (-4) 35 (0) Schwyz 80 (+2) 27 (- 1) Obwalden 40 (-4) 35 (0) Nidwalden 89 (-6 23 (+3) Glarus 91 (+3) 22 (- 1) Zug 211 (+6) 10 (0) Freiburg 51 (+10) 35 (0) Solothurn 81 (+ 5) 26 (-2) Basel-Stadt 175 (+ 1) 10 (0) Basel-Landschaft 107 (-2) 15 (0) Schaffhausen 105 (0) 16 (0) Appenzell A. Rh. 68 (0) 32 (0) Appenzell 1. Rh. 45 (+3) 35 (0) St. Gallen 82 (+4) 26 (-2) Graubünden 60 (-5) 35 (+2) Aargau 98 (-1) 19 (0) Thurgau 85 (+6) 25 (-2) Tessin 76 (+ 1) 28 (-1) Waadt 85 (+ 1) 25 (0) Wallis 39 (-3) 35 (0) Neuenburg 45 (-3) 35 (0) Genf 161 (+5) 10 (0) Jura 31 (+ 1) 35 (0)
Aus den EL-Mitteilungen Nr. 79
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Parlamentarische Vorstösse Motion Fischer-Sursee vom 24. September 1987 betreffend eine Fristverlängerung für Baubeiträge an Altersheime Der Nationalrat befasste sich am 18. Dezember mit der von 91 Ratsmitgliedern un- terzeichneten Motion Fischer (ZAK 1987 S. 512), wonach die Frist vom 30 . Juni
1988 für die Gewährung von Bundesbeiträgen an Altersheime um zwei bis fünf
Jahre verlängert werden soll. Der Motionär führte aus, es gehe vorab darum, den Bau der schon eingereichten 220 Projekte sicherzustellen. Er verwies auch darauf, dass ein gleichlautender Vorstoss im Ständerat nur mit Stichentscheid des Präsi- denten abgelehnt worden war. Mehrere Parlamentarier aus verschiedenen Kanto- nen sprachen sich ebenfalls für die Annahme der Motion aus. Entgegen diesen Stellungnahmen hielt Bundesrat Cotti im Namen des Gesamtbundesrates an seiner ablehnenden Haltung fest. Er erinnerte daran, dass die Kantone seit 1980 von der geplanten Aufgabenteilung wussten und sich deshalb auf die Übernahme neuer Kompetenzen und der entsprechenden Kosten vorbereiten konnten. Der Rat hiess die Motion dennoch mit 127 zu 7 Stimmen sehr deutlich gut. Sie muss noch vom Ständerat behandelt werden.
Interpellation der LdU/EVP-Fraktion vom 8. Oktober 1987 betreffend die finanzielle Sicherheit der AHV Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1987 S. 553) am 7. Dezember im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet:
0983 hat die LdU/EVP-Fraktion ein Postulat in gleicher Sache eingereicht. Dabei
wurde ein umfassendes Spektrum von Fragen zur mittel- und langfristigen Finan- zierung der AHV aufgeworfen. Um den berechtigten Anliegen gerecht zu werden, hat der Bundesrat ein externes Forschungsteam bestehend aus den Professoren Dr. H. Bühlmann, Dr. M. Hauser, Dr. H. Schneider und Dr. P. Zweifel mit einem Gutachten <Perspektiven der Sozialen Sicherheit> beauftragt. Der Forschungsbe- richt wurde 1985 abgeschlossen und dem Parlament zugeleitet. Ein Schwerpunkt der Arbeit lag auf der Überprüfung der Auswirkungen von Veränderungen der volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf den Finanzhaushalt der AHV. Die Ergebnisse des Gutachtens bestätigen die in Punkt 1 der Interpellation festgehalte- nen Zusammenhänge. Zu der Belastung des Bundeshaushalts ist festzuhalten, dass sich der Beitrag der öffentlichen Hand an die AHV zurzeit auf 20 Prozent der AHV-Ausgaben beläuft, wobei der Bund gemäss Voranschlag 1988 16 Prozent oder 2,6 Mia Franken trägt, die Kantone 4 Prozent. Im Zuge der Verwirklichung der Aufgabenteilung Bund und Kantone ist vorgesehen, dass der Beitrag des Bundes schrittweise auf 20 Prozent der Gesamtausgaben der AHV erhöht wird und die Kantone auf dem Gebiet der AHV entsprechend entlastet werden. Ob und inwieweit im Hinblick zur langfristi-
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gen Stabilisierung des finanziellen Gleichgewichts der AHV der Beitrag der öffent- lichen Hand erhöht werden müsste, wird im Gesamtzusammenhang des Finanzie- rungssystems der AHV zu prüfen sein. Da die AHV bekanntlich abgesehen vom -
Reservefonds - über das Ausgabenumlageverfahren finanziert wird, sind grund- sätzlich die Ansatzpunkte Beiträge der Versicherten, der öffentlichen Hand, Lei- stungen der AHV einschliesslich Rentenalter gegeben. Die Rückwirkungen auf den Bundeshaushalt können somit nicht losgelöst von den volkswirtschaftlichen Rah- menbedingungen wie von den übrigen Bestimmungsgründen der AHV-Rechnung beurteilt werden. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorarbeiten für eine zehnte AHV- Revision unter Berücksichtigung der mittel- und langfristigen Perspektiven laufen. In diesem Sinne hat der Bundesrat den Auftrag erteilt, insbesondere die demografi- schen Langzeitentwicklungen sowie die Auswirkungen eines Rentenvorbezuges (flexibles Rentenalter) zu untersuchen. Gestützt auf diese Berichte wird der Bun- desrat das weitere Vorgehen festlegen.»
Mitteilungen
Interregionale Fachtagung über Sozialpolitik und Wohlfahrtsprogramme An der im Auftrag der ECOSOC (Wirtschafts- und Sozialrat der UNO) vom Gene- ralsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Fachtagung, welche vom 7. bis 15. September 1987 in Wien stattfand, beteiligten sich insgesamt 90 Staaten, eine ganze Reihe davon auf Regierungsebene. Der von Minister Thomas Wernly ange- führten schweizerischen Delegation gehörten Germain Bouverat (Sektion für Fa- milienfragen im BSV) und dessen Mitarbeiter Jost Herzog an. Neben der General- debatte umfasste die Tagung zahlreiche Sitzungen des Plenarausschusses, an wel- chen Richtlinien zur Sozialpolitik und zu Wohlfahrtsprogrammen der nahen Zu- kunft erarbeitet wurden. Ausgangspunkt vieler Voten war die Erklärung über sozialen Fortschritt und Ent- wicklung, welche im Jahre 1969, als Folge der letzten internationalen Sozialmini- sterkonferenz in New York, verabschiedet worden war; einerseits wiesen viele Ver- treter auf die Bedeutung der Deklaration hinsichtlich der Entwicklung im Sozialbe- reich ihrer Länder hin, andererseits galt ein Hauptaugenmerk den in der Zwischen- zeit völlig geänderten wirtschaftlichen Bedingungen, mit denen Sozialpolitik heute konfrontiert ist: weltweit verlangsamtes Wirtschaftswachstum mit all seinen Fol- gen, sinkende Rohstoffpreise, Verschuldung, Umweltzerstörung. Als eines der hauptsächlichsten Probleme fand die Arbeitslosigkeit immer wieder Erwähnung. Nicht zuletzt als Folge struktureller Anpassungen in der Wirtschaft ist
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auch heute, in einer Zeit des ökonomischen Wiederaufschwungs, kaum ein Sinken der Arbeitslosenzahlen festzustellen. Insbesondere Staaten der Dritten Welt wiesen darauf hin, dass die hohe Verschuldung und der Protektionismus der Industrielän- der einer wirtschaftlichen Erholung entgegenstünden; ein Überdenken der weit- wirtschaftlichen Ungleichgewichte sei die Voraussetzung für globale Verbesserun- gen im Sozialbereich. Bei der demografischen Entwicklung und der Änderung in der Bevölkerungsstruk- tur handelt es sich um ein weltweites Problem. Im industrialisierten Teil der Welt stellen die tiefen Geburtenraten und die stetig steigende Lebenserwartung für die Sozialpolitik eine neue Herausforderung dar. Die Länder der Dritten Welt dagegen sehen sich mit einer ständig wachsenden Zahl Jugendlicher konfrontiert, welche aufzunehmen der Arbeitsmarkt nicht in der Lage ist. Ein breiter Konsens konnte festgestellt werden bezüglich der Notwendigkeit, im Sozialbereich Prioritäten zu setzen, ansonsten dieser längerfristig aus dem finan- ziellen Gleichgewicht geraten würde. Verschiedene Vertreter äusserten die Ansicht, durch bessere Koordination und Planung könnten Kosten eingespart werden, ohne dass dies zu Leistungsverminderungen fuhren müsse. Einvernehmen herrschte überdies in bezug auf die Bedeutung der Ausbildung der im Sozialbereich Tätigen. Nach der Meinung vieler Vertreter würde eine Dezentralisierung bei den sozialen Dienstleistungen einerseits Einsparungen bringen und andererseits das Postulat der grösstmöglichen Bezügernähe realisieren. In diesen Zusammenhang gehört auch der vielfach zum Ausdruck gebrachte Wunsch nach einem verstärkten Einbe- zug nichtstaatlicher Organisationen in der Sozialpolitik. Auch die Notwendigkeit einer verstärkten Selbstverantwortung und einer grösseren Verantwortung für den Mitmenschen wurde häufig angesprochen. Breitestes Einverständnis herrschte bezüglich der Bedeutung der Familie für die Gesellschaft. Sie stellt ein eigenes soziales Auffangnetz dar, dessen Wichtigkeit für die Systeme der sozialen Wohlfahrt gar nicht überschätzt werden kann. Die Fami- lienstrukturen sind in vielen Ländern einem tiefgreifenden Wandel unterworfen, fa- miliäre Beziehungen sind schwächer geworden. In diesem Lichte kommt der Stär- kung der Familie allergrösste Bedeutung zu. Gerade auch im Zusammenhang mit der Familienpolitik wurde auf die im Wandel begriffene Rolle der Frau in der Gesell- schaft hingewiesen, ebenso auf das Spannungsverhältnis zwischen Erwerbstätig- keit einerseits und Mutterschaft andererseits. Einhellig herrschte die Meinung vor, die Politik solle sich in bezug auf die Frau am Gedanken der Rechtsgleichheit und der vollen gesellschaftlichen Integration orientieren. Viele Vertreter wiesen auf die Anstrengungen ihrer Regierung im Gesundheits- bereich hin. Die Immunschwächekrankheit AIDS stellt heute eine weltweite Her- ausforderung dar. Verschiedentlich angesprochen wurde die soziale Integration ausländischer Arbeit- nehmer,, welche unter Respektierung der fremden kulturellen Identität gefördert werden sollte. Nach der Meinung vieler Delegationen stellen die neuen Technologien für den Be- reich der Sozialpolitik sowohl Chance wie Risiko dar. Sie verändern nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch Wertvorstellungen, Lebensstil, ja sogar ganz allgemein die Einstellung zum menschlichen Leben. Sie stellen an Staat und Wirtschaft neue Anforderungen; gemeinsame Anstrengungen sollten unternommen und die Mass- nahmen aufeinander abgestimmt werden (z.B. Ausbildung, Umschulung). Die neuen Technologien konnen aber auch im Sozialbereich zu grösserer Effizienz füh- ren und einen wertvollen Einfluss auf die Integration Behinderter ausüben.
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Übereinstimmung herrschte in bezug auf die Bedeutung des Friedensfür die soziale Entwicklung. Vertreter von Ländern, in denen Krieg herrschte oder heute noch an- dauert, zeigten auf, wie dadurch die gesamte Entwicklung des Landes beeinträch- tigt wird. In diesem Zusammenhang wurde auch von verschiedenen Seiten auf die Flüchtlingsproblematik aufmerksam gemacht. Die weltweiten gegenseitigen Abhängigkeiten lassen eine Globalstrategie für Pro- gramme der sozialen Wohlfahrt angezeigt erscheinen; die universalen Aspekte so- zialer Probleme bilden gewissermassen einen grenzüberschreitenden gemeinsamen Nenner. Bezüglich eines internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches kommt der UNO grosse Bedeutung zu.
Familienzulagen im Kanton Appenzell A.Rh. Der Kantonsrat hat am 7. Dezember 1987 folgende Änderungen mit Inkrafttreten am 1. Januar 1988 beschlossen: - Die Kinderzulagewird auf 110 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat herauf- gesetzt; - der Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse ange- schlossenen Arbeitgeber wird auf 2,0 (bisher 1,8) Prozent erhöht.
Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh. Durch Beschluss vom 30. November 1987 hat der Grosse Rat die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1988 wie folgt heraufgesetzt: - 110 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat für das erste und zweite Kind, - 120 (bisher 110) Franken pro Kind und Monat für jedes weitere Kind.
Familienzulagen im Kanton Bern Durch Dekrete vom 4. November 1987 hat der Grosse Rat folgende Änderungen vorgenommen: Die Kinderzulage für Arbeitnehmer wurde per 1. Januar 1988 auf 115 (bisher 100) Franken heraufgesetzt. Die kantonalen Familienzulagen in der Landwirtschaft werden mit Wirkung ab 1. April 1988 wie folgt erhöht: - die Haushaltungszulagen auf 50 (bisher 40) Franken; - die Kinderzulagen auf 35 (bisher 20) Franken pro Kind und Monat.
Familienzulagen im Kanton Graubünden Am 24. November 1987 hat der Grosse Rat folgende Änderungen - mit Wirkung ab 1. Januar 1988— beschlossen: - Die Kinderzulage wurde auf 110 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat her- aufgesetzt.
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Neu wird eine Ausbildungszulage von 130 Franken pro Monat für Kinder vom
16. bis höchstens zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
Für erwerbsunfähige Kindervom 16. bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die keine Invalidenrente beziehen, beträgt die Zulage 130 Franken pro Monat. Der Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse ange- schlossenen Betriebe wurde auf 1,75 (bisher 1,85) Prozent gesenkt.
Familienzulagen im Kanton Nidwalden Durch Beschluss vom 23. September 1987 hat der Landrat die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1988 wie folgt festgesetzt: - 125 (bisher 100) Franken pro Kind und Monat für die ersten beiden Kinder, - 150 (bisher 110) Franken pro Kind und Monat ab dem dritten Kind. Der Arbeitgeberbeitrag für die der kantonalen Familienausgleichskasse ange- schlossenen Arbeitnehmer beträgt neu 1,85 (bisher 1,95) Prozent.
Familienzulagen im Kanton Schwyz Mit Beschluss vom 26. November 1987 hat der Kantonsrat die Kinderzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1988 auf 120 (bisher 110) Franken heraufgesetzt.
Eidgenössisches Versicherungsgericht Die Vereinigte Bundesversammlung hat am 16. Dezember 1987 u.a. auch den Prä- sidenten und den Vizepräsidenten des EVG für die Jahre 1988 und 1989 gewählt. Raymond Spira erhielt als Präsident 201 Stimmen, Hans-Ulrich Willi als Vizepräsi- dent 205 Stimmen.
Personelles Bundesamt für Sozialversicherung Ende Dezember 1987 ist Me Bernard Aubert nach mehr als 39jähriger Tätigkeit beim BSV in den Ruhestand übergetreten. Er hat die Entwicklung der AHV fast von ihrem Beginn an miterlebt und mitgetragen, zur Hauptsache im Bereich der Bei- träge. Während der Jahre 1976 bis 1981 war er Chef der Sektion Beiträge und wechselte dann als wissenschaftlicher Adjunkt in den Stab der Abteilung Beiträge und Geldleistungen über. In dieser Funktion pflegte er enge Kontakte mit den AHV- Ausgleichskassen und 1V-Kommissionen der welschen Schweiz und redigierte zahlreiche Gesetzes-, Verordnungs- und Weisungsentwürfe in französischer Spra- che. Wir wünschen B. Aubert einen glücklichen Ruhestand.
Ausgleichskasse Bäcker (Nr. 38) Der Vorstand der Ausgleichskasse des Schweizerischen Bäcker- Konditorenmeister- verbandes hat Werner Schmid, Bücherexperte, zum neuen Kassenleiter mit Amts- antritt am 1. März 1988 gewählt.
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Gerichtsentscheide
AHV. Begriff des massgebenden Lohns Urteil des EVG vom 10. März 1987 i.Sa. Fluggesellschaft P. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Zum massgebenden Lohn gehört grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung des Arbeitgebers, welche aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird und nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragserhebung ausgenommen ist. (Vorliegend wurde ein Beitrag an Schulgelder als massgebender Lohn betrachtet.)
Aus dem Tatbestand: Die Arbeitgeberin P. ersetzte ihren nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Direktoren teilweise die Schulgelder, welche diese für die Unterrichtung ihrer fremdsprachigen Kinder an einer Privatschule aufwenden mussten. Die Aus- gleichskasse erkannte in diesen Vergütungen massgebenden Lohn, wahrend die Arbeitgeberin darin Ersatz von Unkosten erblicken wollte. Aus den Erwägungen des EVG: . . . (Streitgegenstand) . . . (Kognition) 3a. Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichti- ges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur un- mittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädi- gung oder Zuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitrags- erhebung ausgenommen ist (BGE 110V 231, ZAK 1985 S. 114 Erw. 2a mit Verweisern). b. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht hervor, dass die bei- den von ihr in den Jahren 1981 bis 1984 nacheinander beschäftigten Direkto-
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ren in der Schweiz nur vorübergehende Aufgaben zu erfüllen hatten. Für deren Kinder, die pakistanischer und englischer Muttersprache sind, wirke es sich je- desmal nachteilig auf ihre Schulbildung aus, wenn ihr Vater in ein anderes Land versetzt werde und sie in einer dritten Sprache unterrichtet würden. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, habe die Arbeitgeberin an die Kosten der Privatschule beigetragen, deren Unterricht von keiner öffentlichen und un- entgeltlichen Schule vermittelt werden könne. Aufgrund der gesamten Um- stände ist aber anzunehmen, dass diese Leistungen der Arbeitgeberin teilweise auch eine Abgeltung der den Direktoren aus ihren kurzfristigen Einsätzen in der Schweiz entstandenen Unannehmlichkeiten bezweckten. Demzufolge standen sie in direkter Beziehung zum Arbeitsverhältnis, Grund genug, sie ge- mäss der vorerwähnten Rechtsprechung als zum massgebenden Lohn gehö- rend zu betrachten. Würde man die Vergütungen im Sinne von Art. 5 Abs. 5 AHVG als Stipen- dien oder als ähnliche Zuwendungen betrachten, käme man auch zu keinem anderen Schluss. Denn nach dieser Gesetzesbestimmung gehören solche Lei- stungen zum massgebenden Lohn, sofern sie der Bundesrat nicht ausdrücklich davon ausnimmt (EVGE 1964S.16, ZAK 1964 S. 294 Erw. 1). Der Bundesrat hat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und in Art. 6 Abs. 2 Bst. g AHVV bestimmt, dass Stipendien und ähnliche Zuwendungen nicht zum Erwerbsein- kommen gehören, «wenn sie nicht auf einem Arbeitsverhältnis beruhen und der Geldgeber nicht über das Arbeitsergebnis verfügen kann». Nach diesem Text gehören Stipendien und ähnliche Zuwendungen, die aufgrund eines Ar- beitsverhältnisses ausgerichtet werden, zum massgebenden Lohn, ohne dass die den Geldgeber betreffende Bedingung kumulativ erfüllt sein müsste. Vor- liegend erfolgte jedoch, wie dargelegt, die Beteiligung an den Schulungs- kosten gerade aufgrund des Arbeitsverhältnisses. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen, wonach die erwähnten Leistungen für die Direktoren weder eine Bereicherung noch eine Ersparnis darstellten, sind aufgrund der erwähnten Rechtsprechung nicht entscheidend. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet.
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AHV. Beitragsfestsetzung bei Selbständigerwerbenden Urteil des EVG vom 30. September 1987 i.Sa. J.L.
Art. 25 Abs. 1 und Abs. 3 AHVV. Die wesentliche Einkommensverände- rung als eine der Voraussetzungen für die Vornahme einer Neuein - schätzung ist am gesamten Einkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit zu messen. In der Folge ist auch dieses Gesamteinkommen (und nicht nur ein Teil davon) der Neueinschätzung zu unterwerfen.
Aus dem Tatbestand: J.L. ist als Notar seit Jahren selbstandigerwerbend. Seit 1979 erzielt er zusätz- lich zu dieser Tätigkeit als Teilhaber einer einfachen Gesellschaft Grundstuck- gewinne und Provisionen. Die Ausgleichskasse erachtete die Voraussetzungen für eine Neueinschätzung als gegeben und forderte von J.L. entsprechende persönliche Beiträge. Während die Verfügungen für die Jahre 1979 und 1980 unangefochten in formelle Rechtskraft erwuchsen, beschwerte sich J.L. gegen die Beitragsverfügung für 1981 . Die kantonale Rekurskommission hiess die
Beschwerde gut, im wesentlichen mit der Begründung, nur für das Einkom- men aus Liegenschaftshandel, nicht aber für jenes aus notarieller Tätigkeit sei eine Neueinschätzung vorzunehmen. Die Ausgleichskasse erhob gegen dieses Urteil Verwaltungsgerichsbeschwerde, welche das EVG mit folgenden Erwä- gungen guthiess: . . . (Kognition) . . . (Ordentliches und ausserordentliches Beitragsfestsetzungsverfahren) Der vorinstanzliche Entscheid ist, insoweit damit die Kassenverfügungen vom 6. Februar 1985 betreffend die Beiträge für die Jahre 1982 bis 1985 be- stätigt wurden, unangefochten geblieben. Streitig ist im vorliegenden Verfah- ren einzig die Frage, wie die von J.L. für das Jahr 1981 zu entrichtenden Bei- träge vom Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit festzusetzen sind. Nachdem J.L. 1979 mit dem Grundstückhandel begonnen hatte, setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für die Jahre 1979 und 1980 im ausserordent- lichen Verfahren fest. Für das Jahr 1981 als Vorjahr der nächsten ordentlichen Beitragsperiode (1982/83) berechnete sie die Beiträge in Anwendung von Art. 25 Abs. 3 AHVV aufgrund des Durchschnittseinkommens der Jahre 1979/80. Demgegenüber gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass das aus- serordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren lediglich bezüglich des Einkom- mens aus dem Liegenschaftshandel anzuwenden sei, während die Einkünfte aus der Notariatstätigkeit weiterhin im ordentlichen Verfahren zu erfassen seien. Für die quantitative Veränderung des Einkommens und den Kausalzusam- menhang zwischen dieser und der Veränderung der Einkommensgrundlagen
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als Voraussetzungen für die Anwendung des ausserordentlichen Beitragsfest- setzungsverfahrens ist massgebend, dass sich das Gesamteinkommen im Er- gebnis wesentlich, d.h. nach der Rechtsprechung um mindestens 25 Prozent (BGE 110 V 9 Erw. 3c, ZAK 1984 S. 439 und ZAK 1984 S. 487 Erw. 3b, je mit Hinweisen) erhöht oder vermindert hat. Dabei ist in quantitativer Hinsicht und in bezug auf den Kausalzusammenhang unerheblich, ob und in welchem Masse sich eine von verschiedenen Einkommensquellen verändert hat; ent- scheidend ist vielmehr das Gesamteinkommen (BGE 106V 77 Erw. 3a, ZAK
1981 S. 258). Es wäre widersprüchlich, für die Frage, ob das ausserordentliche
Verfahren Platz greife oder nicht, einerseits auf das Gesamteinkommen abzu- stellen, die diesem Verfahren entsprechende Gegenwartsbemessung der Bei- träge aber anderseits nur auf jenen Einkommensbestandteil anzuwenden, der sich wesentlich verändert hat. Den Voraussetzungen für die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens entspricht vielmehr auch eine einheitliche Bei- tragsfestsetzung aufgrund des Gesamteinkommens ohne Rücksicht darauf, ob sich alle oder nur einzelne Einkommensquellen des Beitragspflichtigen verän- dert haben. Für die gegenteilige Auffassung des kantonalen Gerichts besteht in Gesetz und Verordnung keine Grundlage. Wie das BSV in der Vernehmlas- sung richtig bemerkt, treffen weder Art. 9 Abs. 1 AHVG, der das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umschreibt, noch Art. 9 Abs. 2 bis 4 AHVG (Ermittlung des Einkommens) Unterscheidungen nach Herkunft oder Art des Einkommens. In der AHVV ist ein getrenntes Beitragsfestsetzungsverfahren einzig für den Fall des aus nur gelegentlich ausgeübter nebenberuflicher Er- werbstätigkeit erzielten Einkommens (Art. 22 Abs. 3) vorgesehen. Von dieser -
vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen bildet das Reineinkom- -
men aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein unteilbares Substrat für die Bei- tragsfestsetzung, das einheitlich entweder im ordentlichen oder im ausser- ordentlichen Verfahren erfasst wird. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufteilung der Einkommen hätte überdies in einzelnen Fällen zur Folge, dass ein selbständigerwerbender Beitragspflichtiger, dessen Einkünfte aus mehre- ren Quellen stammen, in den Genuss der sinkenden Beitragsskala gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 21 AHVV gelangte, obwohl sein Gesamteinkommen den hiefür massgebenden Grenzbetrag von gegenwärtig
34 600 Franken (Art. 8 Abs. 1 AHVG i.Verb.m. Art. 5 der Verordnung 86 über
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV, V 86, SR
831 .102) überschreitet. Dadurch entstünde eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung der selbständigerwerbenden Beitragspflichtigen. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich aus den dargelegten Gründen als bun- desrechtswidrig, soweit damit die Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr
1981 angeordnet wurde, was zu dessen Aufhebung führt.
c. . .
4. . . . (Kostenfrage)
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AHV. Kassenzugehörigkeit Urteil des EVG vom 10. September 1986 i.Sa. Verkehrsverein C. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 121 Abs. 2 AHVV. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn der objektive Nachweis eines ((anderen wesentlichen Interesses)> an der Verbandsmitgliedschaft nicht gelingt. Die Mitgliedschaft bei einem Verband der eigenen Berufsgruppe ge- nügt als Nachweis eines derartigen wesentlichen Interesses.
Aus dem Tatbestand: Der Verkehrsverein der Gemeinde C. gehört seit langer Zeit einer Verbandsaus- gleichskasse an. Mit der Begründung, die Verbandsmitgliedschaft sei miss- bräuchlich, weil ein wesentliches anderes Interesse als die Zugehörigkeit zur Verbandsausgleichskasse fehle, forderte die kantonale Ausgleichskasse den Verkehrsverein als Kassenmitglied an. Gegen den Entscheid des BSV, welches die Zugehörigkeit des Verkehrsvereins zum Gründerverband der Verbandsausgleichskasse als rechtmässig erachtete, führte die kantonale Ausgleichskasse erfolglos Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Aus den Erwägungen des EVG: Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit entscheidet gemäss Art. 127 AHVV das Bundesamt. Sein Entscheid kann von der beteiligten Ausgleichs- kasse und von den Betroffenen innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden. Gegen einen Kassenzugehörigkeitsentscheid des BSV kann wegen Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens (Art. 104 Bst. a OG) sowie wegen unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 Bst. b OG) Verwal- tungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Dies ist hingegen nicht möglich für die Unangemessenheit eines Kassenzugehörigkeitsentscheides (Art. 104 Bst. c OG, nicht veröffentlichter Entscheid vom 19.6.1985 iSa. X.). Nach Art. 64 Abs. 1 AHVG werden den Verbandsausgleichskassen alle Ar- beitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründer- verband angehören. Den kantonalen Ausgleichskassen werden dagegen alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Grün- derverband einer Verbandsausgleichskasse angehören (Abs. 2). Gemäss Art.
121 Abs. 1 AHVV ist ein Wechsel der Ausgleichskasse nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahin- fallen. Art. 121 Abs. 2 AHVV, worauf sich die beschwerdeführende Aus- gleichskasse beruft, bestimmt, dass der Erwerb der Mitgliedschaft eines Grün- derverbandes den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu begründen vermag, wenn er ausschliessich zu diesem Zweck erfolgt
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ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird. Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mit- glied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommu- nalen Verwaltung, ohne jedoch rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichs- kasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist (Art. 120 Abs. 2 AHVV). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung bedeutet die in Art. 121 Abs. 2 AHVV erwähnte Voraussetzung, dass der Anschluss an die Verbandsaus- gleichskasse nur dann zu verweigern ist, wenn objektiv kein anderes wesent- liches Interesse am Verbandsbeitritt nachgewiesen werden kann, wie im Falle des Erwerbes einer Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe. Hin- gegen würde eine extensive Auslegung dieser Verordnungsbestimmung die kantonalen Ausgleichskassen gegenüber den Verbandsausgleichskassen be- vorzugen, was Art. 64 AHVG jedoch nicht zulässt. Wenn ein Arbeitgeber Mit- glied des eigenen Berufsverbandes wird, ist das genannte wesentliche Inter- esse nachgewiesen, und Art. 121 Abs. 2 AHVV kann daher nicht mehr zur An- wendung kommen (ZAK 1958 S. 313 mit Verweisern).
Vorliegend hat das BSV in seinem sorgfältig begründeten Entscheid ge- prüft, ob die Voraussetzungen von Art. 121 Abs. 2 AHVV erfüllt waren, als es den Anschluss an die kantonale Ausgleichskasse ablehnte. In einer auf objekti- ven Kriterien beruhenden Begründung hat es festgestellt, dass der betroffene Verkehrsverein mit dem Gastgewebe und der Hotellerie stark verbunden ist und sich dadurch eine ständige und direkte Verbindung zu allen Bereichen dieses Gewerbes ergibt, auch wenn sich seine Tätigkeit nicht ausschliesslich auf die Förderung dieses Gewerbes beschränkt. Weiter hat es darauf hingewie- sen, dass der Verkehrsverein durch die Hotellerie gegründet wurde. Dies zeige nicht nur, dass sich die Hotellerie an der Tätigkeit des Verkehrsvereins betei- lige, sondern es beweise auch ihr offensichtliches Interesse am Vorhandensein einer solchen Informations- und Werbeorganisaton. Das BSV schliesst daraus, dass Art. 121 Abs. 2 AHVV vorliegend nicht anwendbar ist, da sich die Zielset- zungen des Schweizer Hoteliervereins offensichtlich nicht völlig von den Auf- gaben des Verkehrsvereins unterscheiden. Der Verkehrsverein hatte deshalb objektivermassen weit gewichtigere Interessen an der Verbandsmitgliedschaft als nur die Zugehörigkeit zur Verbandsausgleichskasse. Schliesslich stellt das BSV fest, dass sich beim Verkehrsbüro als privatrechtlichem Verein von allge- meinem Interesse und mit eigener Rechtspersönlichkeit, trotz einer gewissen Einordnung in die Gemeinde, keine rechtliche Abhängigkeit von dieser im Sinne von Art. 120 Abs. 2 AHVV ergibt. Angesichts des überzeugenden und gut begründeten Entscheides des BSV kann sich das Gericht dessen Ausführungen anschliessen. Die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ist daher abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. . . . (Kostenfrage)
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AHV. Mutterwaisenrente Urteil des EVG vom 1. September 1986 iSa. L.M.
Art. 25 Abs. 1 AHVG, Art. 48 Abs. 4 AHVV. Die Delegation der Befug- nis zur Regelung der Mutterwaisenrente räumt dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum ein. Gestützt darauf ist er befugt, für diese Rentenart sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Berechnungsweise festzulegen (Erwägung 2b). Dass sich in einzelnen Fällen beim Zusammentreffen der Berech- nungsweise gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV mit dem ordentlichen Ren- tenberechnungssystem Koordinationsprobleme ergeben können, än- dert nichts an der Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung (Erwägung 2c).
Im April 1984 meldete sich der im März 1956 geborene L.M. zum Bezug einer Mutterwaisenrente an. Im Zeitpunkt des Todes seiner Mutter (September 1980) war er noch in Ausbildung gewesen. Die Ausgleichskasse berechnete die Rente gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV aufgrund des durchschnittlichen Jah- reseinkommens und der Beitragsjahre der Mutter auf 210 Franken pro Monat (Skala 21). Anstelle dieser ordentlichen Rente sprach sie L.M. für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. März 1981 die höhere ausserordentliche Mutterwai- senrente von 220 Franken pro Monat zu (Verfügung vom 15. Juni 1984). Hiegegen erhob L.M. Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm für die Monate Oktober 1980 bis März 1981 eine Mutterwaisenrente von monatlich 440 Fran- ken (Höchstrente der Skala 44) zuzuerkennen. Mit Entscheid vom 29. Januar
1985 wies der kantonale Richter die Beschwerde ab.
L.M. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1980 bis 31. März 1981 eine ordentliche Mutterwaisen- rente von monatlich 440 Franken, eventualiter eine Mutterwaisenrente in rich- terlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen. Aus den Erwägungen des EVG:
1 a. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder, deren Vater gestorben ist,
Anspruch auf eine einfache Waisenrente. Satz 2 dieser Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften zu erlassen über die Rentenberechtigung von Kin- dern, deren Mutter gestorben ist. Gemäss Art. 48 Abs. 4 AHVV wird die or- dentliche Mutterwaisenrente aufgrund der Erwerbseinkommen und Beitrags- jahre der Mutter berechnet. b. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 48 Abs. 4 AHVV sei gesetzwid- rig, soweit darin vorgeschrieben wird, dass die ordentliche Mutterwaisenrente aufgrund der Erwerbseinkommen und der Beitragsjahre der Mutter zu berech- nen ist. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 AHVG gebe dem Bundesrat nur die Kompetenz, über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Mutterwaisenrente an sich nähere Bestimmungen zu erlassen, nicht aber auch über deren Berech-
nung. Die in Art. 48 Abs. 4 AHVV aufgestellte Vorschrift, dass für die Renten- berechnung die Erwerbseinkommen und die Beitragsjahre der Mutter massge- bend seien, entbehre deshalb einer gesetzlichen Grundlage. Das durchschnitt- liche Jahreseinkommen zur Berechnung der Mutterwaisenrente bestimme sich mithin nach den ordentlichen gesetzlichen Regeln, nämlich den Art. 33 Abs. 1 und 32 Absl AHVG. 2a. (Prüfung von Verordnungen des Bundesrates; vgl. BGE 110 V 256, . .
ZAK 1984 S. 553 Erw. 4a.) Aus Art. 25 Abs. 1 AHVG geht klar hervor, dass der Gesetzgeber Vater- und Mutterwaisenrenten nicht gleich geregelt haben will. Während sich die An- spruchsberechtigung auf Vaterwaisenrenten und deren Umfang nach den ge- setzlichen Bestimmungen richtet, obliegt die Ausgestaltung der Ordnung der Mutterwaisenrenten dem Bundesrat. Bei der Schaffung des Gesetzes lag der Grund für die Delegation an den Bundesrat primär darin, dass Mutterwaisen- renten nur dann ausgerichtet werden sollten, wenn dem Kind durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen, wobei die diesbe- züglich zu berücksichtigenden Verhältnisse als zu mannigfach erschienen, um generell im Gesetz geregelt zu werden (Art. 25 Abs. 1 AHVG in der bis 31. De- zember 1972 geltenden Fassung; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV vom 24. Mai 1946, BBI 1946 II 411 f.; Sten. Bull. 1946 SR 392, N 566). Demgemass stellte der Bundesrat in Art. 48 Abs. 1 AHVV (in der Fassung vom 31. Oktober 1947) die näheren Vorschriften hierzu auf. Gleichzeitig legte er aber in Abs. 2 auch die Berechnungsart der Mutterwaisenrente fest, wobei er auf den durchschnittlichen Jahresbeitrag der Mutter abstellte. Dies blieb in der Folge dem Grundsatze nach unverändert, insbesondre auch dann, als mit der achten AHV- Revision (in Kraft ab 1. Januar 1973) die bis dahin in Art. 25 Abs. 1 AHVG enthaltene Klausel des wirtschaft- lichen Nachteils wegfiel. Mit der Neufassung von Art. 25 Abs. 1 beliess der Gesetzgeber dem Bundesrat die umfassende Kompetenz zur Regelung der Mutterwaisenrente. Er tat dies in Kenntnis dessen, dass und wie der Bundesrat die Rentenberechnung geregelt hatte, und lehnte diesbezüglich eine Ände- rung ab (Amtl. Bull. 1972 1 NR 375ff., insbesondere Antrag Thalmann S. 376). Somit ist die Art, wie der Bundesrat von der ihm erteilten Befugnis Gebrauch gemacht hat, vom Gesetzgeber gedeckt. Sie kann mithin nicht ge- setzwidrig sein. Angesichts dessen ist es unerheblich, dass Art. 25 Abs. 1 AHVG nach der gesetzlichen Systematik zu den Bestimmungen über den Ren- tenanspruch gehört. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die Berechnungsweise gemäss Art.
48 Abs. 4 AHVV aufgrund von Kollisionen mit dem ordentlichen Rentenbe-
rechnungssystem in einzelnen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen müsste, und nennt hiezu zwei Beispiele. Der Anspruch einer Frau auf eine Kin- derrente gemäss Art. 221 Abs. 1 AHVG sei nach den gleichen Berechnungs- regeln wie die jeweilige Altersrente zu ermitteln (Art. 35111 Abs. 2 AHVG); wür- den nun die beitragslosen Ehejahre bei der Berechnung der Mutterwaisenrente
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nicht berücksichtigt, so sei es durchaus möglich, dass eine allfällige Mutter- waisenrente geringer ausfalle als die zuvor gewährte Kinderrente; das Kind einer altersrentenberechtigten Mutter würde mithin gegenüber der Mutter- waise besser gestellt. Im Rahmen von Art. 33bis AHVG sodann wären bei der Ablösung einer Invalidenrente durch eine Mutterwaisenrente die beitragslosen Ehejahre zu berücksichtigen, da sie Grundlage der vorangehenden Invaliden- rente gebildet hätten (Art. 36 Abs. 2 IVG); die Bevorzugung des Kindes einer Invalidenrentenbezügerin gegenüber einem Kind einer nicht rentenberechtig- ten Mutter lasse sich schwerlich begründen. - Des weitern beanstandet der Beschwerdeführer, dass durch die Berechnungsweise des Art. 48 Abs. 4 AHVV diejenigen Waisen benachteiligt werden, deren Mutter sich voll der Fa- milie gewidmet hatte und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Nach dem in Erwägung 2b Gesagten vermögen diese Einwendungen an der Gesetzmässigkeit von Art. 48 Abs. 4 AHVV nichts zu ändern. Zwar ist es rich- tig, dass beim Zusammentreffen des ordentlichen Rentenanspruchssystems mit der Berechnungsweise des Art. 48 Abs. 4 AHVV Koordinationsprobleme entstehen können. Indes stellen sich im Falle des Beschwerdeführers keine derartigen Fragen, so dass hier darüber nicht zu befinden ist. Es ist hier auch nicht zu prüfen, ob für Fälle, wo die Mutterwaisenrente eine andere, höhere Rente ablöst, eine generelle Koordinationsregelung (z.B. in Form einer Besitz- standsklausel) gerechtfertigt wäre. Allenfalls könnte eine solche bloss eine für Sonderfälle bestimmte Ergänzungsregel zu Art. 48 Abs. 4 AHVV darstellen und würde an der Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung nichts ändern. - Beim Einwand des Beschwerdeführers, das Kind der nicht erwerbstätig ge- wesenen Mutter werde benachteiligt gegenüber dem Kind der erwerbstätig gewesenen Mutter, handelt es sich um einen sozialpolitischen Gesichtspunkt. Wird er vom Verordnungsgeber nicht berücksichtigt, verstösst dies gegen keine Norm des Gesetzes. d. Aus dem Gesagten folgt, dass Verwaltung und Vorinstanz die Mutterwai- senrente zu Recht auf der Grundlage der Erwerbseinkommen und Beitrags- jahre der Mutter berechnet haben. Dem Begehren des Beschwerdeführers um Miteinbezug der beitragslosen Ehejahre seiner Mutter und des Erwerbsein- kommens seines Vaters für die Berechnung der streitigen Rente kann deshalb nicht entsprochen werden.
AHV. Rechtspflege; Recht auf Akteneinsicht Urteil des EVG vom 9. Dezember 1986 i.Sa. P. L. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 4 BV; Art. 26 Abs. 1 Bst. b und 27 Abs. 1 VwVG. Das Recht auf Ak- teneinsicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 BV. Mangels besonderer Vorschriften im Sozialversicherungsrecht
richtet sich die Beurteilung eines Gesuches um Einsicht in die Akten des eigenen Falles nach dem VwVG (Erwägung 2a). Über das Gesuch hat diejenige Behörde zu entscheiden, in deren Ge- wahrsam sich die Akten befinden, unabhängig davon, auf wessen Ver- anlassung sie erstellt wurden (Erwägung 2b).
Anlässlich ihrer Anmeldung für IV- Leistungen war die 1931 geborene Versi- cherte P L. am 2. August 1984 u.a. auch psychiatrisch begutachtet worden. Am 9. April 1985 richtete sie an das Sekretariat der IV- Kommission ein Gesuch um Einsichtnahme in dieses Gutachten, da sie gerichtliche Schritte gegen die Ärzte erwog, welche darin eine psychische Beeinträchtigung festgestellt hatten. Das Kommissionssekretariat stellte ihrem Anwalt auf sein Gesuch vom 22. April
1985 die entsprechenden Akten mit der Auflage zur Verfügung, sie weder der
Versicherten noch Dritten zur Kenntnis zu bringen. Mit Schreiben vom 4. Mai
1985 erneuerte die Versicherte gegenüber dem Kommissionssekretariat ihr Be-
gehren um Akteneinsicht, das jedoch am 13. Juni 1985 abgelehnt wurde. Durch Entscheid vom 17. Dezember 1985 hiess das kantonale Versicherungs- gericht auf Beschwerde der Versicherten deren Anspruch auf Einsicht in die fraglichen Akten der IV- Kommission gut. Gegen diesen Entscheid erhebt die kantonale Ausgleichskasse Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Sie erklärt unter Hinweis auf die zugleich eingereichte Vernehmlassung der 1V-Kommission, nicht über die medizinischen Akten be- finden zu können, da diese im Auftrag einer anderen Versicherungsinstanz er- stellt worden seien. Ausserdem vermöge der Kantonsarzt, der das Gutachten veranlasst und die Verweigerung seiner Herausgabe vorgeschlagen habe, bes- ser zu beurteilen, inwiefern den Interessen der Versicherten mit der Aktenein- sicht gedient sei. Die Versicherte beantragt Abweisung der Verwaltungsge- -
richtsbeschwerde. Das BSV teilt zwar den Standpunkt der Vorinstanz, meint aber, das Gesuch um Akteneinsicht sei an den öffentlichen Gesundheitsdienst bzw. den Pensionskassenarzt zu richten, die das Gutachten in Auftrag gaben. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen ab:
2a. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser ergibt sich aus Art. 4 BV und gilt, sofern keine besonderen bundes- oder kantonalrechtlichen Bestimmungen vorgehen (BGE 110 la 85 Erw. 3b; Grisel, Traitö de droit administratif, Bd. 1 S. 375 und 382). Zur Beurteilung eines Begehrens um Einsichtnahme in die eigenen Fallakten sind mangels näherer Regelung im Sozialversicherungsrecht diejenigen Be- stimmungen des VwVG beizuziehen, in welchen die allgemeinen Grundsätze aus Art. 4 BV Ausdruck finden (BGE 100 la 103 Erw. d; BG 99V 61; 98 Ib 169). Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG gibt der Partei oder ihrem Vertreter Anspruch auf Ensichtnahme in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke. Das Begeh- ren kann gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG abgelehnt werden, wenn wesentliche
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder eine nocht nicht ab- geschlossene amtliche Untersuchung es erfordert. Auf derartige Aktenstücke darf zum Nachteil der Partei indessen nur abgestellt werden, wenn ihr die Be- hörde von deren für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Ge- genbeweismittel zu bezeichnen (Art 28 VwVG). Dass die öffentlichen oder pri- vaten Interessen wesentlich sein müssen, wenn sie zur Begründung der Ver- weigerung der Einsichtahme in die eigenen Fallakten angeführt werden, hat die Rechtsprechung dabei unterstrichen; die Verweigerung der Akteneinsicht im Interesse des Gesuchstellers selber dürfe zudem nur ausnahmsweise erfol- gen (BG E100la102). 2b. Im Blick auf das zuvor Gesagte ist der Anspruch auf Akteneinsicht vorlie- gend zu bejahen. Er geht dem Interesse vor, die Versicherte nicht durch Kenntnis des Gutachtens zu beunruhigen, ebenso wie dem Interesse der Ärzte, keine ge- richtlichen Schritte gewärtigen zu müssen. Entgegen der Auffassung der Aus- gleichskasse ist es schliesslich auch ohne Belang, wer das Gutachten veranlasste, da es sich jedenfalls bei den Akten befindet und davon ausgegangen werden kann, dass es für die Beurteilung des Leistungsanspruchs beigezogen wurde.
EL. Krankheitskostenvergütung Urteil des EVG vom 3. August 1987 iSa. H.W.
Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG; Art. 6 Abs. 3 ELG. Es ist nicht bundesrechts- widrig, wenn die kantonalen EL-Durchführungsstellen die ausgewie- senen und ins Gewicht fallenden Krankheitskosten gesondert berück- sichtigen und vergüten (Erwägung la; Bestätigung der Praxis). Nach der Rechtsprechung ist ausschliesslich das Dispositiv einer Ver- fügung bzw. eines Entscheides, nicht die Begründung, anfechtbar. In Kantonen mit gesonderter Krankheitskostenvergütung ist eine Anord- nung über eine bei dieser Vergütung zu beachtende Voraussetzung, wie betreffend die anwendbare Einkommensgrenze, Bestandteil des Dispositivs der Verfügung (Erwägung 1 b; Bestätigung der Praxis).
Der im Januar 1916 geborene H.W., Bezüger einer Ehepaar-Altersrente, ver- kaufte am 23. März 1985 sein Wohnhaus zum Preis von 160 000 Franken an seinen Sohn P, wobei er für sich und seine Ehefrau ein lebenslängliches un- entgeltliches Wohnrecht einräumen liess. In der Folge zahlte H.W. aus dem Verkaufserlös jedem seiner acht Kinder als Erbvorbezug den Betrag von 15 000 Franken aus. Am 27. Februar 1986 musste H.W. in ein Pflegeheim eintreten, nachdem er Ende September 1985 einen Hirnschlag erlitten hatte. Im Mai 1986 meldete er sich zum Bezug von EL an, deren Ausrichtung die kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 21. Juli 1986 mit der Begründung ablehnte, dass die
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massgebende Einkommensgrenze von 24 000 Franken um 16 113 Franken überschritten werde. Laut Berechnungsblatt fiel dabei wesentlich ins Gewicht, dass die Ausgleichskasse die Erbvorbezüge mit insgesamt 120 000 Franken beim Vermögen und mit einem entsprechenden Zinsertrag beim Einkommen anrechnete. Auf der andern Seite berücksichtigte sie keine Kosten für den Auf- enthalt im Pflegeheim, merkte aber in der Verfügung an, dass abzugsfähige Krankheits- und Hilfsmittelkosten vergütet werden könnten, soweit sie im Ka- lenderjahr den Betrag von 16 313 Franken (16 113 Fr. zuzüglich Selbstbehalt von 200 Fr.) überschreiten würden. H.W. reichte Beschwerde ein mit dem Begehren, dass die Erbvorbezüge bei der EL-Berechnung ausser acht zu lassen seien, da er damals bei guter Gesundheit gewesen sei und habe annehmen dürfen, mit den verbleibenden 45 000 Fran- ken auskommen zu können. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1986 wies das kantonale Obergericht die Be- schwerde ab, wobei es die Anrechenbarkeit des Betrages von 120 000 Franken und des entsprechenden Zinsertrages offen liess, da die Einkommensgrenze im einen wie im andern Fall überschritten werde. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.W. erneut, der Betrag von
120 000 Franken sei bei der EL-Berechnung wegzulassen. Im Gegensatz zum
kantonalen Gericht dürfe dessen Anrechenbarkeit nicht offengelassen werden, weil es für die Vergütung der Heimaufenthaltskosten entscheidend darauf an- komme, ob die Einkommensgrenze gemäss Verfügung um 16113 Franken oder im Sinne des kantonalen Gerichts um bloss etwa 3000 Franken über- schritten werde, habe er doch im Pflegeheim jährliche Kosten von rund 30 000 Franken selber zu tragen. Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das EVG beschliesst mit folgender Begründung Eintreten auf die Beschwerde: la. Der in Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG vorgesehene Krankheitskostenabzug er- folgt im Prinzip bei der Berechnung der monatlichen EL; dieses Vorgehen kann angesichts des Wortlautes der erwähnten Bestimmung als das Normalsystem bezeichnet werden. Das Vorhandensein von abzugsfähigen Krankheitskosten bewirkt eine entsprechende Erhöhung der jährlichen und somit auch der mo- natlichen EL. Denn gemäss Art. 6 Abs. 3 ELG ist die EL in der Regel monatlich auszuzahlen. Verschiedene Kantone, so auch der Kanton Aargau, sehen jedoch vor, den Be- trag der monatlichen EL ohne Berücksichtigung der Krankheitskosten der dau- ernd Hospitalisierten und Chronischkranken zu ermitteln, sondern diese Ko- sten separat zu vergüten (vgl. Anhang II Tabelle 2 der bis Ende 1986 gültig ge- wesenen Wegleitung des BSV über die EL). In diesen Kantonen wird daher eine monatlich zahlbare Basis-EL sowie eine zusätzliche Leistung für die - -
Vergütung dieser Krankheitskosten gewährt. Unter Umständen kommt es überhaupt nur zu einer Vergütung von Krankheitskosten, nämlich dann, wenn ohne Berücksichtigung derselben der Anspruch auf eine monatliche (Ba-
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sis-)EL zufolge Uberschreitens der Einkommensgrenze entfällt. Dieses System der getrennten Vergütung von Krankheitskosten ist mit dem Bundesrecht ver- einbar, das eine monatliche Auszahlung der EL nicht zwingend vorschreibt. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich bloss um einen Auszahlungsmodus handelt, der sich in keiner Weise auf den Totalbetrag der zustehenden EL aus- wirkt. In diesem Sinne hat das EVG wiederholt entschieden, dass es nicht bun- desrechtswidrig ist, wenn die kantonalen EL-Durchführungsstellen die ausge- wiesenen und ins Gewicht fallenden Krankheitskosten gesondert berücksichti- gen und vergüten (EVGE 1969 S. 238 Erw. 1; ZAK 1968 S. 247 Erw. 1), woran festzuhalten ist. b. Die Ausgleichskasse verneinte den Anspruch auf eine monatliche EL mit der Begründung, unter Berücksichtigung des entäusserten Vermögens von
120 000 Franken überschreite das anrechenbare Einkommen (40 113 Fr.) die
massgebende Einkommensgrenze (24 000 Fr.) um 16 113 Franken. Die Vorin- stanz bestätigte die Kassenverfügung im Ergebnis, dies aus der Überlegung heraus, dass die Einkommensgrenze auch ohne Einbezug des fraglichen Ver- mögens überschritten werde. Der Beschwerdeführer wendet sich zwar gegen Verfügung und vorinstanz- lichen Entscheid, indem er die Ausserachtlassung der 120 000 Franken und in diesem Sinne die Beantwortung der von der Vorinstanz offengelassenen Frage verlangt. Er macht indessen nicht geltend, auch ohne die 120 000 Franken habe er Anspruch auf eine monatliche EL. Insofern stellt er gar nicht die Gül- tigkeit von Verfügung und vorinstanzlichem Entscheid in Frage, soweit damit dispositivmässig die Ausrichtung einer monatlichen EL abgelehnt und bestä- tigt wurde. Dem Beschwerdeführer geht es vielmehr um das Ausmass, in wel- chem das anrechenbare Einkommen über der Einkommensgrenze liegt, dies im Hinblick auf die gesonderte Vergütung der Krankheitskosten. Berechnungsgrundlagen für die Beurteilung eines Leistungsanspruchs wie das anrechenbare Einkommen, die Einkommensgrenze und - im Falle deren Uberschreitens — die Differenz zwischen diesen beiden Werten gehören grund- sätzlich zur Begründung und nicht zum Dispositiv einer Verfügung bzw. eines Entscheides. Nach Rechtsprechung und Lehre ist indessen ausschliesslich das Dispositiv anfechtbar, nicht aber die Begründung (BGE 110V 52 Erw. 3c in fine, 109V 60 Nr. 12, 106V 92 Erw. 1, 106 II 118f.; RKUV 1987 Nr. K 727 S. 170 Erw. 1 a; ARV 1983 Nr. 8 S. 33, 1977 Nr. 13 S. 47; Gygi Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 154). Im Hinblick auf die von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fragt sich darum, ob im vorliegenden Fall das Ausmass des Uberschreitens der Einkommens- grenze zum Dispositiv oder zur Begründung gehört. Bei der Beurteilung einer solchen Frage kann nicht ohne weiteres auf die textliche Gestaltung einer Ver- fügung abgestellt werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfü- gungsbegriff in Art. 5 VwVG die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Gegenstand hat: a. die Begründung, Anderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b. die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens
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oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c. die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist der Dispositivcharakter zu bejahen (ARV 1977 Nr. 13 S. 47). Aufgrund der textlichen Gestaltung der Verfügung allein betrachtet, könnte im vorliegenden Fall bloss der Abweisung des Begehrens um Ausrichtung einer monatlichen EL Dispositivcharakter beigemessen werden. Jedoch traf die Ausgleichskasse auch mit Bezug auf die Vergütung von Krankheitskosten eine Anordnung im Einzelfall. Denn sie legte ausdrücklich dar, dass solche Kosten erstattet werden, sofern der abzugsberechtigte Betrag zur Unterschreitung der massgebenden Einkommensgrenze führe, wobei noch ein Selbstbehalt zu be- rücksichtigen sei. Sodann stellte sie in Anbetracht der gemäss Berechnungs- -
blatt um 16113 Franken überschrittenen Einkommensgrenze sowie eines Selbstbehaltes von 200 Franken fest, dass abzugsfähige Krankheitskosten, -
die im Kalenderjahr den Betrag von derzeit 16 313 Franken überschreiten, ver- gütet werden können. Insofern traf sie mit Bezug auf den Beschwerdeführer im Einzelfall eine Anordnung über eine bei der Vergütung von Krankheitskosten zu beachtende Voraussetzung. Ihr kommt in einem Kanton mit dem System der getrennten Krankheitskostenvergütung entscheidende Bedeutung zu für eben die Vergütung solcher Kosten. Aus diesem Grunde beschlägt das Ausmass der Uberschreitung der Einkommensgrenze und damit indirekt die Festlegung der unteren Grenze für die Vergütung von Krankheitskosten nicht die Begründung der Verfügung, sondern ist Bestandteil deren Dispositivs. Die Verwaltungsge- richtsbeschwerde wendet sich demnach gegen das Dispositiv von Verfügung und vorinstanzlichem Entscheid, weshalb darauf einzutreten ist. 2-5.
BVG. Erhaltung des Vorsorgeschutzes; Wahlrecht des Zügers Urteil des EVG vom 3. August 1987 i.Sa. J.F.
Art. 331c Abs. 1 OR; Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 3 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit'. Dem Versicherten, der bisher einer Personalfürsorgeeinrichtung ge- mäss Art. 331c Abs. 1 OR angehört hat, steht im Freizügigkeitsfall das Recht zu, zwischen den gesetzlich möglichen Formen des Vorsorge- schutzes selber zu wählen, wenn die Versicherung weder bei einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird. Das gilt auch für Freizügigkeitsfälle, die vor dem Inkrafttreten der ge- nannten Verordnung am 1. Januar 1987 eingetreten sind. Über den Inhalt und den Anwendungsbereich dieser Verordnung vgl. den Beitrag in ZAK
1987 S. 9ff.
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Der 1923 geborene J.F. war vom 1. Februar 1975 bis 31. Januar 1985 Arbeit- nehmer der Firma P Beim Fürsorgewerk der Firma, der Gemeinschaftsstiftung M. der V.-Lebensversicherungsgesellschaft, war er Begünstigter zweier Poli- cen, nämlich einer Hauptversicherung und einer Zusatzversicherung. Mit Dienstaustrittsmeldungen vom 21 Januar 1985 ersuchte die Firma die Ge- .
meinschaftsstiftung, den Rückkaufswert der beiden Policen auf ein Sonder- konto 2. Säule bei der Kantonalbank zu überweisen. Mit Schreiben vom 6. März 1985 an J.F. weigerte sich die Gemeinschaftsstif- tung, die Überweisung vorzunehmen, weil nach Art. 12 des Reglements die Dienstaustrittsleistung dem Vorsorgewerk des neuen Arbeitgebers zu überwei- sen oder mit dem Anspruch auf Freizügigkeitspolice zu finanzieren sei. Gleich- zeitig offerierte die Gemeinschaftsstiftung sinngemäss den Abschluss einer Personalvorsorge- Freizügigkeits- Police mit einer Einmaleinlage von 174 524 Franken. J.F. lehnte es am 18. März 1985 ab, den Versicherungsantrag zu un- terzeichnen. J.F. erhob beim kantonalen Versicherungsgericht Klage gegen die Gemein- schaftsstiftung mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, sein Guthaben von
174 524 Franken aus dem Fürsorgewerk der Firma P auf ein Sonderkonto 2.
Säule (Freizügigkeitskonto) der Kantonalbank zu überweisen, zuzüglich Zins ab 1. Februar 1985 zum Zinssatz der Kantonalbank für Freizügigkeitskonti; eventuell sei festzustellen, dass die Gemeinschaftsstiftung verpflichtet sei, die Freizügigkeitsleistung auf sein Verlangen einer von ihm zu bezeichnenden be- liebigen Versicherungsgesellschaft zu überweisen. J.F. machte im wesent- lichen geltend, eine Barauszahlung sei gesetzlich ausgeschlossen. Eine Über- tragung der Freizügigkeitsleistung auf eine neue Vorsorgeeinrichtung sei we- gen Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht möglich, und er sei nicht bereit, einer Versicherung mittels Abschluss einer Freizügigkeitspolice beizutreten. Die Kantonalbank sei wegen der Staatsgarantie sicherer und vergüte einen höhe- ren durchschnittlichen Zins im Vergleich zum technischen Zinsfuss samt allfäl- ligen Gewinnrückvergütungen der Versicherungsgesellschaften. Schliesslich stehe dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht unter den verschiedenen gesetzlich vorgesehenen Erfüllungsformen der Freizügigkeitsleistung zu. Das kantonale Versicherungsgericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Gemeinschaftsstiftung, das J.F. aus dem Fürsorgewerk der Firma P. zustehende Guthaben von 174 524 Franken nebst Zins ab 1. Februar 1985 zum Ansatz der Kantonalbank für Freizügigkeitskonti von 43/4 Prozent bis 31. März 1985, von 51/4 Prozent vom 1. April bis 30. Juni 1985, von 47/ 8 Prozent vom 1 Juli bis .
31. Dezember 1985 und von vorläufig 43/4 Prozent ab 1 Januar 1986 auf ein .
Sonderkonto 2. Säule (Freizügigkeitskonto) bei der Kantonalbank zu überwei- sen (Entscheid vom 13. Dezember 1985). Die Gemeinschaftsstiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem An- trag, der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts sei aufzuheben, und es sei J.F. zu verpflichten, einen Antrag zum Abschluss einer Freizügigkeitsver- sicherung bei der V.- Lebensversicherungs-Gesellschaft zu unterzeichnen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgetragen: Art. 331c OR stelle der Vor-
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sorgeeinrichtung drei Möglichkeiten zur Verfügung, um ihren Verpflichtungen gegenüber ausscheidenden Arbeitnehmern nachzukommen. Die von ihr zu wählende Form könne durch den Stiftungsrat oder durch das Reglement fest- gelegt werden. Erlasse sie reglementarische Bestimmungen, so liege eine ver- tragliche Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Destinatär vor. Der halbzwingende Charakter von Art. 331 c Abs. 1 OR bedeute lediglich, dass einerseits keine für den Arbeitnehmer ungünstigere Form der Freizügig- keit gewühlt werden dürfe, dass anderseits aber der Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit offenstehe, für den Arbeitnehmer günstigere Lösungen zu treffen. Dem Arbeitnehmer selber stehe kein Wahlrecht zu. J.F. trägt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Auch das BSV beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab: la. Die Beschwerdeführerin ist keine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 48 BVG. Sie steht als Sammelstiftung der Firma P. als Personal- fürsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 331 ff. OR zur Verfügung. Da sie haupt- sächlich die Altersvorsorge für die Arbeitnehmer der Firma P bezweckt, findet gemäss Art. 89b1sAbs. 6ZGB der Art. 73 BVG betreffend die RechtspflegeAn- wendung, nach desen Abs. 4 die Entscheide der letztinstanzlichen kantonalen Gerichte über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weitergezogen werden können. b. Im vorliegenden Rechtsstreit stellt sich die Frage, ob Art. 331 c Abs. 1 OR dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht hinsichtlich der Form der Erfüllung der Frei- zügigkeitsleistung einräumt. Es handelt sich dabei um einen Streit um Versiche- rungsleistungen, weshalb sich die Uberprüfungsbefugnis des EVG nach Art.
132 OG richtet. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweige-
rung von Versicherungsleistungen ist die Kognition des Gerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessen- heit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.
2. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin eine Freizügigkeitsleistung zu
erbringen hat, auf die J.F. mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma P. und dem gleichzeitigen Austritt aus der Gemeinschaftsstiftung gesetz- lich und reglementarisch ein Anspruch zusteht. Weil kein Sachverhalt gegeben ist, der eine Barauszahlung nach Art. 331 c Abs. 4 OR erfordert und die Freizü- gigkeitsleistung nicht in eine Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers übertragen werden kann, fragt es sich, ob diese Leistung durch Errichtung einer Freizügigkeitspolice bei der V.- Lebensversicherungs-Gesellschaft oder, wie es J.F. verlangt, durch die Übertragung auf ein Freizügigkeitskonto 2. Säule bei der Kantonalbank erbracht werden muss. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob die Form der Freizügigkeitsleistung
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durch das Reglement zum voraus dahingehend fest bestimmt werden kann, dass lediglich die Freizügigkeitspolice als zulässig erklärt wird. Gemäss Art. 331 c Abs. 1 OR in der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung hat die Personalfürsorgeeinrichtung ihre der Forderung des Arbeitnehmers ent- sprechende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalfürsorge- einrichtung eines andern Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder, unter voller Wahrung des Vorsorgeschutzes, gegen eine Bank oder Sparkasse begründet, welche die vom Bundesrat festge- setzten Bedingungen erfüllt. Art. 362 OR verleiht dieser Bestimmung relativ zwingenden Charakter; es darf zuungunsten des Arbeitnehmers nicht von ihr abgewichen werden. Die bis Ende 1984 gültig gewesene Fassung von Art. -
331c Abs. 1 OR hat wie folgt gelautet: Die Personalfürsorgeeinrichtung hat ihre der Forderung des Arbeitnehmers entsprechende Schuldpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie zu dessen Gunsten eine Forderung auf künftige Vor- sorgeleistungen gegen die Personalfürsorgeeinrichtung eines andern Arbeit- gebers, gegen eine der Versicherungsaufsicht unterstellte Unternehmung oder bei Sparguthaben auch gegen eine Kantonalbank begründet. Das Reglement der Hauptversicherung der Beschwerdeführerin enthält in Art.
12 Abs. 3 folgende Bestimmung:
«The Foundation fulfils its obligations by handing out a paid-up policy of free por- tability. Upon request of the person leavirig the counter-value of the claim may be transferred to the employee benefit fund of the new employer.» Eine gleichlautende Bestimmung findet sich in Art. 11 Abs. 3 des Reglements der Zusatz-Versicherung.
3a. Dazu bemerkt die Vorinstanz, dass diese beiden reglementarischen Be- stimmungen wohl dem bis Ende 1984 gültig gewesenen Art. 331 c Abs. 1 OR angepasst gewesen seien, der abgesehen von der Barauszahlung grund- - -
sätzlich nur drei Formen für die Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung vorge- sehen habe. Indessen habe sich die Rechtswirklichkeit über die klare gesetz- liche Vorschrift hinweggesetzt und Sperrkonten auch bei Austritten von Versi- cherten aus echten Versicherungseinrichtungen gebilligt und auch Nichtkan- tonalbanken als Träger solcher Sperrkonten anerkannt. Dies habe wohl auch die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Neufassung von Art. 331 c Abs. 1 OR veranlasst, wonach eine Oberweisung der Freizügigkeitsleistung auf eine Bank oder Sparkasse immer dann auch möglich ist, wenn der Vorsorgeschutz voll gewahrt bleibt und die vom Bundesrat festgesetzten Bedingungen erfüllt wer- den. Unter Wahrung des Vorsorgeschutzes sei nun lediglich die Sicherung des Anwartschaftsdeckungskapitals für spätere Altersleistungen gegen Zweckent- fremdung zu verstehen. Der Art. 331 c Abs. 1 OR in der seit dem 1. Januar 1985 gültigen Fassung erweitere die möglichen gleichwertigen Erfüllungsformen der Freizügigkeitsleistung. Die Frage, wer im Einzelfall die Form der Forde- rungsbegründung bestimme, lasse sich weder anhand der Gesetzesmaterialien noch aufgrund der Doktrin beantworten. Der kantonale Richter postuliert aber
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aufgrund des relativ zwingenden Charakters von Art. 331 c Abs. 1 OR, dass der Destinatär Anspruch auf eine für ihn vorteilhafte Lösung habe, weshalb in den Reglementen die Wahl zwischen den in Frage kommenden Erfüllungsarten an- geboten werden sollte, so dass sich der Destinatär für die ihm zusagende Va- riante entscheiden könne. Schussfolgernd meint das kantonale Versicherungsgericht: Die beiden in Frage stehenden Reglementsbestimmungen der Beschwerdeführerin bewirk- ten eine Schlechterstellung des Arbeitnehmers. Im Interesse der effektiven Wahrung des Schutzgedankens und aus Gründen der Rechtssicherheit hätten sich auch Reglemente von Personalvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 331c Abs. 1 OR nach dieser zwingenden Ordnung des Arbeitsvertragsrechts zu richten, die vom 1 Januar 1985 hinweg anstelle der reglementarischen Be- stimmungen anzuwenden sei. Ein Arbeitnehmer könne sich für die eine oder andere ihm durch Gesetz zur Verfügung stehende Erfüllungsart entscheiden, was in der Berücksichtigung seiner berechtigten, gesetzlich geschützten Inter- essen und auch darin seine Rechtfertigung finde, dass durch diese Lösung nicht in den freien Wettbewerb insbesondere zwischen Versicherungsgesell- schaften und Banken eingegriffen werde. b. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass der neue Art. 331c Abs. 1 OR die möglichen Erfüllungsformen der Freizügigkeitsleistung erweitert. Der Gesetzgeber hat in der neuen Fassung dieser Bestimmung die Freizügigkeits- police und das Freizügigkeitskonto als gleichwertige Formen zur Erbringung der Freizügigkeitsleistung verstanden. Nicht ausdrücklich geregelt ist indessen die Frage, wer im Einzelfall die Form bestimmt. Dies lässt sich nicht etwa an- hand der Entstehungsgeschichte von Art. 331 c Abs. 1 OR beurteilen. Hinge- gen meint das Bundesamt unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 3 BVG, wonach der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder in anderer gleichwertiger Form zu erhalten ist, wenn die Freizügigkeitsleistung weder einer neuen Vor- sorgeeinrichtung überwiesen noch auf der alten belassen werden kann: Der mit dieser Regelung verfolgte Zweck gelte auch für Art. 331c Abs. 1 OR hin- sichtlich der weitergehenden Vorsorge. Nach diesem Zweckgedanken habe die Wahl der geeigneten Form der Vorsorgeschutzerhaltung zu erfolgen. Unter mehreren gesetzlich möglichen Formen sei jene zu wählen, die diesem Zweck im konkreten Fall am besten entspreche. Die Berücksichtigung der Interessen des Versicherten rechtfertige sich schon deshalb, weil er die Freizügigkeitslei- stung massgeblich mitfinanziert habe und es überdies letztlich um die Gestal- tung seiner eigenen Vorsorge gehe. Diese Betrachtungsweise trage dem relativ zwingenden Charakter von Art. 331 c Abs. 1 OR am besten Rechnung. Das Bundesamt vertritt ferner die Auffassung, dass die beiden Reglementsbe- Stimmungen jedenfalls der seit dem Inkrafttreten des BVG geltenden Rechts- lage nicht mehr zu genügen vermöchten. Der reglementarische Ausschluss einer von zwei gesetzlich zur Verfügung stehenden gleichwertigen Formen für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes könne sich zum Nachteil für den einzelnen Versicherten auswirken. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin an-
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nähme, dass ein solcher Ausschluss auf einer vertraglichen Vereinbarung be- ruhe, so wären auch unter dem neuen Recht einer solchen Vereinbarung durch das Gesetz enge Grenzen gesetzt. Im Lichte von Art. 331c Abs. 1 OR könne eine solche Vereinbarung nur so verstanden werden, dass die Parteien im Zeit- punkt des Freizügigkeitsfalls die geeignete Form der Vorsorgeschutzerhaltung unter Berücksichtigung der Interessen des Versicherten bestimmen. 4a. Die Vorinstanz und das Bundesamt leiten somit aus dem relativ zwingen- den Charakter von Art. 331c Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 29 BVG das Recht des Versicherten ab, im Freizügigkeitsfall zwischen den beiden gesetz- lich möglichen Formen des Vorsorgeschutzes die für ihn günstigere Form zu wählen. Es kann aus folgender Uberlegung offenbleiben, wie es sich mit den dargelegten Argumentationen verhält: Am 1 Januar 1987 ist nämlich die Verordnung vom 12. November 1986 über .
die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit in Kraft getreten. In deren Art. 2 Abs. 1 wird ausdrücklich festgehalten, dass der Vorsorgeschutz durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten wird, wenn die Versicherung im Freizügigkeitsfall weder bei einer neuen noch bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt wird. Und Art. 13 Abs. 3 sieht vor: Kann die Freizügigkeitsleistung nicht einer neuen Vorsorgeeinrich- tung überwiesen oder bar ausbezahlt werden, gibt der Versicherte der bisheri- gen Vorsorgeeinrichtung bekannt, in welcher Form der Vorsorgeschutz zu er- halten ist. Hier wird also dem Versicherten ausdrücklich das Recht eingeräumt, die Form des Vorsorgeschutzes selber zu wählen. Das gilt gestützt auf den In- gress zur Verordnung, wo Art. 331c Abs. 1 OR erwähnt wird, auch für Versi- cherte, die einer Personalfürsorgeeinrichtung im Sinne eben dieser obligatio- nenrechtlichen Bestimmung angehören. Art. 13 Abs. 3 Vo darf nun allerdings auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar angewandt werden, weil die Verordnung wie gesagt — erst am 1 Januar 1987 - .
in Kraft getreten ist und der Freizügigkeitsfall des J. F. sich schon im Jahre 1985 ereignet hat. Indessen besteht keine Veranlassung, für die Beurteilung von Freizügigkeitsfällen wie dem vorliegenden, die sich seit dem Inkrafttreten des BVG, aber vor 1987 ereignet haben, eine abweichende Ordnung zu treffen (vgl. BGE 110 V 215f.). Das gilt umso mehr, als ein gegenteiliger Entscheid ohnehin nicht bedeuten würde, dass die Beschwerdeführerin die Überweisung des Freizügigkeitsguthabens auf ein Sonderkonto 2. Säule bei der Kantonal- bank auf die Dauer verweigern könnte, denn nach Art. 4 Bst. b der Freizügig- keitsverordnung kann der Vorsorgenehmer seit dem 1 Januar 1987 die Institu- .
tion oder die Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes jederzeit wechseln. b. Im Ergebnis ist somit der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts, welcher die Beschwerdeführerin verpflichtet, das J . F. zustehende Freizügig- keitsguthaben von 174 524 Franken samt Zins ab 1. Februar 1985 auf ein Sonderkonto 2. Säule bei der Kantonalbank zu überweisen, richtig. In mass- licher Hinsicht ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten worden. 5. .
EN
Von Monat zu Monat Am 15. Januar fand eine Aussprache mit Vcrircierii voll Pro burnus, Pro .Jurentuie und Pro Senectute statt. Für das Jahr 1989 wird eine Untersuchung vorbereitet, die aufzeigen soll, warum Versicherte trotz des Systems der Ergän- zungsleistungen eine ünanzielle Hilfe dci- gemeinnützigen Institutionen ge- stützt auf Artikel 10 und 11 ELG benötigen und wo allenfalls noch Lücken bei den Ergänzungsleistungen bestehen.
Die neue Aufgabenteilung zwischen den IV-Kommissionen und ihren Sekretariaten
Allgemeines Gestützt auf den neuen Artikel 60his Absatz 2 IVG hat der Bundesrat mit Wir- kung ah 1. Juli 1987 den Sekretariaten der 1V-Kommissionen bestimmte neue Aufgaben und Befugnisse übertragen. Diese stehen im Zusammemhang mit dem Ahklürungsverfahren (Art. 69 Abs. 2 und 3 IVV). der Anhörung des Ver- sicherten (Art. 735 Abs. 2 IVV) und der Leistungszusprache (Art. 74 und 74IUdI1 IVV). Die Neuordnung bezweckt einen engeren persönlichen Kontakt zwischen den Versicherten und den Organen der IV sowie die Ausschaltung von administrativen Leerläufen. Die ZAK hat bereits im Februar 1987 (5.
57 ff.) über diese Massnahmen orientiert.
Für ein ahschliesscndes Urteil über die Wirksamkeit der neuen Ordnung rei- chen die Erfahrungen seit dem 1. Juli 1987 noch nicht aus. Aus zahlreichen
Februar 1988 49
Meinungsäusserungen kann indessen geschlossen werden, dass die oben er- wähnten Ziele im allgemeinen erreicht wurden. Vor allem die Kommissions- präsidenten schätzen es, dass sie sich nunmehr vermehrt den kritischen Fällen widmen können. Mit den nachstehenden Ausführungen nimmt das BSV zu Problemen Stel- lung, welche die neue Aufgabenteilung in einzelnen Kantonen aufgeworfen hat. Kein Aufsichtsrecht der Kommission über das Sekretariat hinsichtlich seiner Beschlusskompetenz Während viele Aufgaben des Sekretariates (vgl. Art. 45 IVV) zu den Vorberei- tungs- oder Ausführungsarbeiten für die Kommission und ihren Präsidenten gehören, trifft dies für die neue Beschlusskompetenz nach Artikel 741e1 IVV nicht zu. Der Bundesrat hat den Sekretariaten ab 1. Juli 1987 bewusst eine weitgehende Selbständigkeit für bestimmte Sachgeschäfte eingeräumt. Er be- kräftigte damit die Auffassung, dass die Kader und das spezialisierte Personal der IV-Sekretariate über ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, um gewisse Gesuche sachkundig beurteilen zu können. Es soll hiermit nicht nur ihre fachliche Kompetenz anerkannt, sondern gleichzeitig ein Beitrag zur Beschleunigung des Verfahrens geleistet werden. Diese Selbständigkeit bezieht sich allerdings nur auf Fälle, in denen die An- spruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind. Ermessens- und Zweifels- fälle hat das Sekretariat von sich aus der Gesamtkommission zum Entscheid vorzulegen. Es ist offensichtlich, dass eine solche Aufgabenteilung ein hohes Mass an gesundem Menschenverstand bei den Beteiligten voraussetzt. Mit einigem gutem Willen beider Seiten dürften jedoch die sicherlich ab und zu auftretenden Kompetenzkonflikte zu bewältigen sein. Nicht zulässig ist hingegen, dass die Kommission oder der Präsident die Fall- erledigung durch das Sekretariat in irgend einer Form überwacht. Dies hätte eine Verwischung der Kompetenzaufteilung zur Folge und trüge bereits den Keim für Friktionen in sich. Die Überwachung der Sekretariate erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung im Rahmen der Geschäftsprüfungen, die es periodisch bei den 1V-Kommissionen an Ort und Stelle durchführt. Da die IV-Sekretariate in die kantonalen AHV-Ausgleichskassen integriert sind, müssen ihre Handlungen (oder Unterlassungen) als solche der Ausgleichskas- sen angesehen werden. Diese haften daher allein gegenüber der IV. Es versteht sich von selbst, dass die zwei für die Beurteilung der Gesuche von Versicherten zustündigen Instanzen eng zusammenarbeiten müssen. Eine möglichst klare Aufgabenteilung trägt viel dazu bei. Wichtig ist auch die ge- genseitige Information; sie schafft Vertrauen und stärkt den Kooperations- geist. In den gleichen Zusammenhang gehört, dass der Kommissionspräsident
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seine Mitglieder über Neuerungen, Änderungen und den allgemeinen Gang der Geschäfte auf dem laufenden hält. Auch wenn ihre Aufgaben einge- schränkt sind, ist es erwünscht, dass die Kommissionsmitglieder ihre Kennt- nisse auf dem erforderlichen Niveau halten.
Mitwirkung des Kommissionsarztes bei Sekretariatsbeschlüssen Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt begrifflich das Vorhandensein eines Gesundheitsschadens voraus, der die Erwerbsfähigkeit des Versicherten beeinflusst oder zu beeinflussen droht. Daher wird vielfach die Meinung vertreten, jedes Leistungsbegehren müsse zuerst dem Arzt der 1V-Kommission zur Begutachtung vorgelegt werden. Ein solches Vorgehen hätte jedoch alle Bemühungen um eine Beschleunigung des Beschlussverfah- rens in der IV illusorisch gemacht. Es galt deshalb eine Lösung zu finden, die den Kommissionsarzt dort einschaltet, wo eine ärztliche Beurteilung des Fal- les wirklich angezeigt ist, welche auf diesen administrativen Umweg aber ver- zichtet, wo er einen blossen Leerlauf darstellt. Da sich eine derart differen- zierte Lösung nicht in einen kurzen Satz fassen lässt, hat der Bundesrat in Ar- tikel 741 Absatz 3 IVV das Bundesamt beauftragt, entsprechende Weisungen zu erlassen. Diese Weisungen finden sich nunmehr in Randziffer 3016 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV (KSVI, gültig ab 1Juli 1987). Sie verpflichten das Sekretariat, die Stellungnahme des Kommissionsarztes einzuholen.- - vor der erstmaligen Zusprache Von medizinischen Massnahmen hei Geburtsgebre- chen und von Pflegebeitr-ägen an Minderjährige: vor der erstmaligen Zusprache anderer Leistungen, sofern die Anspruchsbeurteilung von einer medizinischen Frage abhängt; wenn es der Kommissionsarzt für bestimmte Kategorien von Füllen oder in be- stimmten Einzelfüllen verlangt. Bezüglich der unter dem ersten Strich erwähnten Fälle versteht es sich, dass es keineswegs unzulässig ist, ein Dossier ein weiteres Mal dem Arzt zu unterbrei- ten, beispielsweise dann, wenn das Sekretariat die Notwendigkeit der Fortset- zung einer Behandlung oder einer Weitergewährung von Pflegebeiträgen be- zweifelt. Der Kornmissionsarzt kann auch gewisse Dossiers zur Einsicht ver- langen (3. Strich), wenn er es für notwendig hält so zum Beispiel die Akten von Kindern, die wegen eines Geburtsgebrechens der Spitalbehandlung be- dürfen oder bei Fällen erneuerter Hörgeräteversorgung. Dies sollte allerdings nicht zu unverhältnismässigen Nachuntersuchungen führen. Diese Ordnung berücksichtigt die Tatsache, dass es Gesundheitsschäden gibt, welche nach den Akten des Einzelfalles (Arztbericht) auch für einen medizini- schen Laien derart offensichtlich sind, dass von einer «medizinischen Frage» keine Rede sein kann. Auf der anderen Seite gibt es bestimmte Arten von Ge-
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sundheitsschäden, deren Auswirkungen auf den Leistungsanspruch oft frag- würdig sind, aber auch vereinzelte Ärzte, deren Berichte erfahrungsgemäss einer kritischen Würdigung bedürfen. In allen diesen Fällen kann der Korn- missionsarzt zu Recht seinen Einfluss geltend machen. Es wäre aber nicht zu- lässig, wenn er vom Sekretariat verlangen würde, dass ihm jeder Fall vorzule- gen sei. Die Funktion des Kommissionsarztes im Bereich der Sekretariatsbeschlüsse ist eine beratende, nicht eine entscheidende. Gehen die Meinungen von Sekre- tariat und Arzt auseinander, so ist der Fall der Gesamtkommission zu unter- breiten. Verfügt eine Kommission über mehrere Ärzte, so legt sie in einem internen Grundsatzbeschluss fest, wie die oben erwähnten beratenden Funk- tionen auf die einzelnen Kommissionsärzte verteilt werden. Die von den Kommissionsärzten für die erwähnten Tätigkeiten aufgewendete Zeit kann bis auf weiteres gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a (evtl. c) der Verordnung vom 15. Dezember 1980 über die Ent- schädigung der Mitglieder von TV-Kommissionen (SR 831.242.1) entschädigt werden. Vernehmlassungen der 1V-Kommission in Beschwerdefällen Hat die TV-Kommission oder ihr Präsident einen negativen Beschluss gefasst und löst dieser ein Beschwerdeverfahren vor der zuständigen Rekursbehörde aus, so werden die beschlussfassenden Instanzen in der Regel aufgefordert, zu- handen der Rekursbehörde zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stel- lung zu nehmen. Während die Ausfertigung solcher Stellungnahmen früher oft dem Juristen der 1V-Kommission übertragen wurde, legt der neue Artikel
45 Buchstabe h IVV fest, dass es sich hier um eine Sekretariatsaufgabe han-
delt. Der Wortlaut «Ausfertigung von Stellungnahmen» könnte zwar glauben machen, damit sei nur die saubere kanzleimässige Ausfertigung eines vom ju- ristisch gebildeten Komrnissionsmitglied redigierten Textes gemeint. Dem ist aber nicht so, wie auch aus dem französischen Verordnungstext (rüdiger les pravis) hervorgeht. Dem Sekretariat obliegt hier eine ähnliche Aufgabe wie einem Gerichtsschreiber. Es redigiert die Stellungnahme gestützt auf die in der Kommissionssitzung gefallenen Voten (bei Kommissionsbeschlüssen) oder nach den Anweisungen des Präsidenten (bei Präsidialbeschlüssen). In beiden Fällen ist die Unterschrift des Präsidenten erforderlich, sofern sie dieser nicht ausdrücklich dem Sekretariat delegiert. Die aus der Neuordnung resultierende Entlastung des Kommissionsjuristen soll es ermöglichen, dass sich dieser in vermehrtem Masse am Entscheidungs- prozess innerhalb der Kommission beteiligt, sei es dass er im kritischen Fällen an abklärenden Besprechungen (Art. 69 Abs. 3 IVV) oder heim Anhörungs- verfahren (Art. 7 3bil Abs. 2 IVV) mitwirkt.
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Die AHV- Renten ab 1988 Arten und Monatsbeträge der AHV-Renten 1988
lltlfienerttsc hdsligungert Ordentliche
1 A otsiererdentliche
Renten Hilflosen- Renten ent Cc Ii 3d ig ii ng (80%)
Zusotterenren Hirotenlassenen- /usaterenten Honterlassenen-
Einlehe Ehepaar- Zusit /eerten Zotsatenentert Kindernenten Einfache Ehepaar - Kinden-enten Altersrenten Altersrenten Ihr Ehefrau für Ehefrau (40%) Alt,-- ren Altersrenten (1(0051 (150%) 3(8) Fr.
00 - (ii (1 Fr. 750 Fr 1125 Fr. 225 Fr
750 -1500 Fr. 1)25 - 275)) Fr 225 - -1011 Fr.
Wi wen \Vtt sen Vitiwett Wri sen
r Wttwen- I I Witwen- Einfache \'ttllwtiscn- Witwen- (Viticen- Einfache voll renten ab0ndung' hVotosertrertren lern- renteut ah0ndoung 66 tuScrt waisen- (00%) ) 60400%) (4()"„) (601 ,1 ,) lilO) Fr. 144)0) - 3688) Fr 600 - 12)8) Fr 14-4)1(1 - 72(8)0 Fr. 30)) - 6(8) Fr. 450 - 900 F, 3(9) Fr. 458 Fr.
Die ordentlichen Renten werden in Voll- idee Teilrenten aureertc)iteto bei den angegebenen Betragen hantlelt es sich um die Mindest- und Hdchnihetriige der Votllrenten. o Die ungekürzten atusseronuleetliclren Reisten entsprechen dein Mtndesthetroig tier ettueuffenden ordentlichen Vollnenten. Eiitcrrtl go Aotseodtlung: die angefehenen l5rneentsittee lseeoe (sen siels hier auf die Jahnesrettte.
Die IV- Renten ab 1988 Arten und Monatsbeträge der ganzen 1V-Renten 1988'
lliltleienentschädigitngen Aessererdcriil ehe
1 Ordentliche Renten Renten
Invalidenrenten Zusatzeenien Invalidenrenten Zttsttzrznte n esenentschadigurig 150 F,
375 Fr.
600 Fr.
Einfache Eheptar. Einfache Eireptar. Invaliden- lnvtlidce- Irierliden. Invaliden- erarn (1009)) ff509)) 750 F, 1125 F, 750- 1500 Fr. 1125- 22S(
Dvpjwl_ Zusatz- Kintfer- Doppel- Zusatz- Kinder- renten Kinder- renten für renten Kinder- renten für Ehefrau (409)) rorten Ehefrau renten
(9)9)z) (60%) 39)7 F, 3(6) . 600 Fr. 225 Fr. 450 Fr.
225 - 450 Fr. 45(1.900 F,
1 Für halbe IV Renten erreichen die Monatsbeträge die Hälfte, hei Vicrtelsrenren einen Viertel (auf den nücheren velirn Franken aufgerundet), 2 Die ordentlichen Renten werden in Vell. irder Tetlrenten ausgerichtet; lud den angegebenen Beträgen handelt es sicht ton die Mmdcvi- und Höchstbeträge der Vollrenten.
Ungekurzte Renten Die ungekurzten ausserordentlichen Renten entsprechen (fein Minileetherrag der - treffenden ordentlichen Vellrenten.
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO, den EL und der beruflichen Vorsorge Stand 1. Februar 1988
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder
Gesamtgebiet AHV/IV/E0/ALV/EL quelle l und evtl. Bestell- nummer
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vorn 20. Dezember 1946 EDMZ 318. 300 (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ 318300 Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die 1 nsolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs- gesetz/AVIG). vom 25. Juni 1982 (SR 837.0). Bundesbeschluss über den Beitrag des Bundes und der Kantone EDMZ an die Finanzierung der AHV, vom 4. Oktober 1985 (SR 831.100).
1.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 318300 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die EDMZ 318.300 AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR
BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vor- handenen Vorräte erfolgen
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831.131. 12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent-
halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ 318.300 zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972 (SR 831.143.15). Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord- nungen vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941) und 2. Dezem- ber 1985 (SR 831.l9L2). Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u.a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (SR 831.161). Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 27. September 1982 (SR 831.192.1). Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983 (SR 837.02). Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen EDMZ 318. 300 AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schwei- zern im Ausland, vom 28. November 1983 (SR 831.112). Enthal- ten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Verordnung 88 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ 318. 300 wicklung bei der AHV/IV, vom 1. Juli 1987 (SR 831.102). Ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (SR 831.143.31). Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV. vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs- fonds der AHV (BBI 1953 1 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BBI 1960 11 8). Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EI)MZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im
Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni 1957 (SR 831.133. 1). Geschäftsreglement der Eidgenössischen AIV/IV-Kommission, EDMZ vom 23. Februar /965 (nicht veröffentlicht). Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vorn Eidgenössischen Departement des Innern am 1/. Oktober /972 (SR 831.143.41). Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen ELDMZ von Betagten und Hinterlassenen. vom Bundesamt für Sozial- versicherung erlassen am 24. Oktober /974 (BBI 1974 111358). Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ 318.300 versicherung (H VA), erlassen vom Eidgenössischen Departe- ment des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Verordnung über Verwaltungskostenzuschüssc an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 30. November 1982 (SR 831.143.42). Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Betagte. erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am /0. Dezember /982 (SR 831.188). Verordnung über die Organisation der ZAS/SAK, vom 3. Sep- tember /987 (SR 831.143.32).
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung. vom 8. Juni /962 (AS 1964, 161). Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).' Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964. 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom /4. Dezember /962 (AS 1964, 727).
Die Wegicitung über die Stellung dci Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Texitassung.
Zusatzvereinbarung, vorn 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abge- schlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Zweite Zusatzvereinbarung, vorn 2. April 1980 (AS 1982, 98). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz- vereinbarung vorn 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände- rung der Verwaltungsvereinbarung vorn 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung vorn 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Ja- nuar 1982 (AS 1982. 547). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Bundesrepublik Deutschland' Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS 1966,602).-' Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048). 2 Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980, 1662). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Zusatzabkommen zum Abkommen vorn 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949). Liechienvtein' Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS 1966, 1227). Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
1 Siehe Fussnote 1 auf der folgenden Seite. 2 Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenloseii in der AlIV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
9.1
Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit. vom 3. Juni 1967 (AS 1969, 411). Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093). Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer 1i1MZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Österreich ,
Abkommen über Soziale Sicherheit. vom 15. November 1967 (AS 1969. 11) . 2 Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168). 2 Zweites Zusatzabkommen. vom 30. November 1977 (AS 1979, 1594). 2 Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35),2 Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Okto- ber 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974" 1515). 2 Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom
1 . Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949). 2
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDML 318.105 und Staatenlosen in der AH und IV.
Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 2/. Februar 1968 (AS 1969, 253). Enthalten in der Weglcitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AFIV und IV.
Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, 1767). Zusatzabkommen. vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524).
Siehe a ach: -. Uhereinkonimen zwischen der Bundesrepublik Deutschland. dem Fürstentum Liechtenstein, der RcpLih!lk Osterrcich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. lk:eniher 1977, in Kraft seit 1 . No', cm her 1980 (AS 1980. 607). - Durchl'ührungsvereinharung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980. 1625).
-- Zusatzübereinkonmien dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1 Juli 1982 (AS 1984, 21).
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der A 11V u. IV. Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textl'assung.
59
Verwaltungsvereinbarung, vorn 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und jy Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom /3. Oktober 1969 (AS 1970, 953).' Zusatzabkommen, vorn 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).' Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer F.DMZ 318105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 27. /ivfai 1970 (AS 1971, 1037). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915).' Zusatzverwaltungsvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 29. Mai 1970, vorn 16. Januar/9. Februar 1987 (AS 1987, 763).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS 1974, 1680). Verwaltungsvereinbarung, vorn 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184). Enthalten in der Wegicitung über die Stellung der Ausländer EDML 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Frank reich Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 3. Juli /975, mit Son- derprotokoll (AS 1976, 2060). Verwaltungsvereinbarung, vorn 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AH V und IV. Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September /975 (AS 1977. 290).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Tex1fassun.
Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977. 2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318. 105
Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 (AS 1977, 709). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Noveniber 1978 (AS 1979, 721). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Sc/i u eden Abkommen über Soziale Sicherheit. vom 20. Oktober 1978 (AS 1980. 224). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980,239).' Briefwechsel betreffend eine Zusatzvereinbarung zur Verwal- tungsvereinbarung vom 20. Oktober 1978, vom 1. April 1986 (AS 1986. 1390).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.1 05
Norwegen Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS 1980, 1841). Verwaltungsvereinbarung. vom 22. September 1980 (AS 1980, 1859).' Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 22. Ok- tober 1980, vom 28. Juni 1985 (AS 1985, 2227).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105
Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, 1671). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684).
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der ALIV und IV enthält eine Integrierte Textfassung.
61
Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318 . 105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Rhe/nschij/'r Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, EDMZ vom 30. November 1979 (AS 1988, . .
San Marino Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Republik San Marino, vorn 16. De:ember 1981 (AS 1983. 219). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und TV. Dänemark Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 5. Januar 1983 (AS 1983, 1552). Verwaltungsvereinbarung. vom 10. November 1983 (AS 1984, 179).' Zusatzabkommen zum Abkommen vom 5. Januar 1983, vorn 18. September 1985 (AS 1986. 1502). Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vorn 10. No- vember 1983, vom 25. November 1986 (AS 1987,761).' Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Israel Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 23. März 1984 (AS 1985, 1351). Verwaltungsvereinbarung, vorn 18. September 1985 (AS 1985. 1795). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318.105 und Staatenlosen in der AHV und IV. Finnland Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 28. Juni 1985 (AS 1986, 1537). Verwaltungsvereinbarung. vom 28. Juni 1985 (AS 1986, 1556). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer EDMZ 318. 105 und Staatenlosen in der AHV und IV.
Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AIIV und IV enthalt eine integrierte Textlassung.
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1. Versic/ierungspflic/it und Beiträge
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ Rentenalter, gültig ah 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1980, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 3 315.107.122 318.107 123 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 1986. 3 18.107.124
Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeits- EDMZ
losenversicherung. gültig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gül - 1 8.10105 tig ab 1. Januar 1987. Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Januar EDMZ 318. 102.01 1985. Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar FDMZ
1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988. 11 Wegleitung über die Beiträge der Selhstiindigerwerbcnden und EDMZ 318. 102.03 Nichterwerbstätigen, gültig ah 1. Januar 1988. Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ah 1. Januar 1988. FDMZ 318.102.04
Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig EDMZ 318.102.06 ah 1. Januar 1988.
1.5.2 Leistungen
Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik: siehe IV 2.5.3. Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ 318.106.06 tenregister, gültig ab 1. Oktober 1975, mit Liste der Schlüsselzah - 318.106.10 len für Sonderfälle. Stand 1. Januar 1988, Nachtrag 1 gültig ab 318.106.061 318.106.062 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1988. Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ 318.106.07 tenregister, gültig ab 1. November 1977. Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale Ren- EDMZ 318.104.09 tenregister im MLZ/MLA-Verfahren, gültig ah 1. Januar 1981. Weisungen für die Meldungen an das zentrale Rentenregister EDML -318.104.10 mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 1982, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig ab 318.104.102
1 . Januar 1988.
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV .746 neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Okto- 35 ber 1982.
63
Kreisschreiben über die Hilflosenentschiiidigung der AHV und BSV 372 17 IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungs- BSV wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversiche- 37.183 rung (UV), gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSv AHV und IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversiche- 37. 171 rung (MV), gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ tersversicherung, gültig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig 318.303.01 318.303.011 ab 1. Januar 1986. Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1988: BSV - 1/88 vom 23. Juni 1987 (Vorbereitende Massnahmen) 87.587 - 11/88 vom 25. August 1987 (Umrechnung der laufenden 87.754 Renten) 111/88 vorn 30. Oktober 1987 (Berechnung und Festsetzung 87.938 der neuen Renten) Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe 1. Januar 1986, mit EDMZ 8.104.0 Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1987 und Nachtrag 2 gültig ab 3i 3 8.1 04.0187 1. Januar 1988. 318.104.0188
1.5.3 Organisation
1.5.3.1 Kassen:ugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ 318.107.08 Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Ausgabe mit Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988. Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus- 3 g. 07091 gabe mit Stand 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Ja- nuar 1988. Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ 318.106.20 gültig ab 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984. Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichti- EDMZ 318.106.19 gen (WKB), gültig ab 1. August 1984.
1.5.3.2 Schweigepflicht und A kienaufhewahrung
Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ 318.107.06 tig ab 1. Februar 1965.
64
Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.107.10 1988.
1.5.3.3 Versic/ierungsausn'eis und individuelles Konto
Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972, mit Ergän- EDMZ 318.106.12 zungsblatt gültig ab 1. Januar 1988. 318.106.121
Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zen- EDMZ trale Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 33118 06.091 1. Januar 1981, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985. Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Daten- EDMZ 318 106.03 trägern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gül - 318.106.031 tig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985 318.106.032
und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1988. Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ 318.106.21 (1K), gültig ab 1. Januar 1984. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto. EDMZ 318.106.02 gültig ab 1. Januar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ah 1. Januar 1988. 318.106021
Zirkularschreihen an die kantonalen Ausgleichskassen über die Bsv 86.573 Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige des Zivil- schutzes, vom 25. Juni 1986. Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 1. Januar 1987. EDMZ 318.106.11
Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 318.106.05 1. Januar 1988.
1.5.3.4 Organisation, Finan:haushalt und Revision
der A usgleichskassen Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV 57-2637 und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen. vom 28. November 1957. Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der usv 58-2822 AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 59-4633 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959. Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- iisv 25.419 kassen und der TV-Kommissionen, vom /9. Juli 1974. Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ 318.103 kassen, gültig ab 1. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe- 318.103.1 bruar 1983 und Nachtrag 2 gültig ah 1. Februar 1988. 318.103.2
65
Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli 1980. EDMZ 318.107.03
Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. April 1982, mit EDMZ Nachtrag 1 gültig ab 1. April 1982, Nachtrag 2 gültig ah 1. Sep- tember 1984 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1986. 318.107.052 318.107.053
Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV gung von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung, 36.603 vorn 1. Juni 1983. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- usv gung von Aufgaben im Rahmen der beruflichen Vorsorge, vom 38.378 21. November 1984. Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ (SAD) der PTT durch AHV/TV/E0-Organe, gültig ab 1. Januar 3 18.104.30 1986. Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ 318.107.07 ab 1. Februar 1986.
1.5.3.5 Rückgrifjauf /‚af tpflichtige Dritte
Kreisschreibcn über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ 318.108.01 führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 1. Januar 1983.
1.5.4 Freiwillige Versicherung für A uslandschli'ei:er
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- FDMZ denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1983, 2 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig 318.101.3 ab 1. Januar 1986.
1.5.5 .4 usllinder tina' Staatenlose
Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ 318.105 Loseblattausgabe Stand 1. Juni 1987, enthaltend: - Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Aus- ländern an die AHV bezahlten Beiträge. - Verwaltungsweisungen betreffend die Kündigung des schwei- zerisch-tschechoslowakischen Abkommens über Soziale Si- cherheit vom 4. Juni 1959, gültig ab]. De:ember 1986. - Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten (mit Ausnahme des Rhein- schi fferüberei n korn nie n s).
- Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab- kommen mit folgender Ausnahme: Rheinschiffer. - Übersichtsblatt über die geltende Regelung zur AHV und IV für Flüchtlinge und Staatenlose. - Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen.
1.5.6 Förderung der A1ier.shi/J'
Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ 106.04 IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- BSV gramm für Altersheime, Stand 1. Februar 1981. Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ -318.303.02 der privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1986, mit Beilage Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe- 318.303.022 massnahmen und Anhang 2 gültig ab 1. Januar 1987.
1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in EDMZ 318.118 den Jahren 1948-1968. Tabellen 1980 1985 der wegen Überversicherung gekürzten or- - EDMZ 318.117.80-85 dentlichen Kinder- und Waisenrenten. Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ 318.114 tätige, gültig ab 1. Januar 1988. Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ 318.101.1 schweizer, gültig ab 1. Januar 1988. 5,35% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ 318.112.1 Hilfstabelle, gültig ab!. Januar 1988. Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ 318.115 gültig ab 1. Januar 1988. Rententabellen 1988, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ 318.117.881 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül- tig für 1988. Rententabellen 1988, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) EDMZ 318.117.882 gültig ab 1. Januar 1988.
67
2. Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die IV (IVG). vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). EDMZ 318.500 Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Änderungen ent- halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
2.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR EDMZ 318 . 500 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen geltenden Anderun- gen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BBl 1975 111792). Verordnung über die Beiträge der Kantone an die Invalidenver- EDMZ sicherung, vom 2. Dezember 1985 (SR 831.272. 1). Verordnung über Geburtsgebrechen. vom 9. Dezember 1985 (SR EDMZ 318 . 500 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988.
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960. Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (SR 831.232.41). Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not gera- BSV 28.159 tener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung am 23. Juni 1976. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ 318.500 (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 29. November 1976 (SR 831.232.51). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1988. Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 15. Dezember 1980 (SR 831.242. 1).
M
Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Invalide, erlassen vorn Eidgcnössichen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.262.1).
2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Die geltenden Sozialversicherungsabkornrnen beziehen sich auch auf die IV. Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5. 1 Ein gliederungsinassnahmen
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 318.507.07 1. Januar 1968. Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ 318.507.15 men, gültig ab 1. März 1975. Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ 318.507.16 normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig ab 1. Juli 1975. Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ 318.507.14 tig ab 1. November 1978. Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ 318. 507.01 gültig ab 1. März 1982. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher LDML 3 18.507.02 Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983. Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, Ausgleichskassen Bsv 37.354 und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ände- rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vorn 16. Dezember 1983. Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Januar FI)MZ 318.507.11 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1986. 31K507. 111
Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ 318.507.06 rnen,gültigab 1. Juni 1986, mit Nachtrag 1 gültigab 1 . Januar 1988. Zirkularschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen, 1V-Korn- ßsv 86.522 missionen und IV-Regionalstellen über die Zulassung von Son - 86.523 derschulen im Einzelfall, vom 18. Juni 1986. 86.524 86.525
2.5.2 Renten, Hilfiosenentschädigungen und Taggelder
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV 37. 173 IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Kranken- kassen, gültig ab 1. Januar 1984. Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Ja- EDMZ 13 nuar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1986 und Nach- ft trag 2 gültig ab 1. Januar 1988. 318.507.132
Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für 1V-Tag- Bsv 86.088 gelder, vom 6. Februar 1986. Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.507.12 1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988. 318.507.121
2.5.3 Organisation und Verfahren
Anleitung für die Sekretariate der 1V-Kommissionen betreffend EDMZ 318.507.03 Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV. Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Perso- BSV 18.484 nal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend nsv 19.214 die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), vom 1. Juli 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der 1V-Kommissionen, vom 7. August 1970. 1 9.404
Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- usv 19.435 nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 21 202 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV- Regionalstellen. Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- lI)MZ 318.507.04 stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gül - 318.507.041 tig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.042
Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- isv 24.331 trums der SUVA in Bellikon mit der TV, vom 18. September 1973. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab Bsv 24.603 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 30.536
70
Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Rcgionalstcl- BSV 677 len, vom 2. Oktober 1974. -
Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der nsv 26.-307 lnvalidenhilfe. gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 33 289 1. November 1980 und Änderung vorn 3. September 1986. 86.778
Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ 31S50705 gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- führung auf den Stand vorn 1. Januar 1982. Kreisschreiben betreffend Meldung der 1V-Renten an die Steuer- usv behörden. vom 12. Juli 1979, mit Änderung vom 4. August 1986. 86 699
Zirkularschreiben an die 1V-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSV 640 und AHV-Ausglcichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 35.264 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Ausk unftertei- lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982. Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen usv 34.861 Abkliirungsstellc (BEFAS), vom 1. Februar 1982. Kreisschreiben über die Gehrechens- und Leistungsstatistik, gül- BSv tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen (gültig ab 1. Januar 1986) und Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1987. 318.108.031
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ 318.108.02 führung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte, gültig ah 1. Januar 1983. Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend nsv 87,573 Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 23. Juni 1987. Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.507.03 1987.
2.5.4 Förderung der In validenhi//e
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die usv 15.784 Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968. Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EI)MZ 3!8.07.!7 Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975. Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstät- EDMZ 318.507 ~8 teil für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979.
71
Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ 10604 IV, gültig ah 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraurnpro- BSV gramm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979. Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ 318.507.10 Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1987 Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ 318.507.20 Wohnheime und Tagesstätten für Behinderte, gültig ab 1. Januar 31 K507.201 1987, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1987. Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ 318.507.19 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab I. Januar 1988.
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ 318.116 gültig ab 1. Januar 1988.
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung
3.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ 318.680 (ELG), vorn 19. März 1965 (SR 83 1.30). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1988.
3.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ 318. 680 (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1988. Verordnung 88 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV/IV, vorn 1. Juli 1987 (SR 831.302).
3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinde- EDMZ 318.680 rungskosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR
72
831.301.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1988.
3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- BSV 13.878 führungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974 nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf). Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen lnsti- FDMZ 318.683.01 tutionen gemäss Artikel 10 und II ELG, gültig ab 1. Juli 1984. Wegleitung über die EL (WEL), gültig ab 1. Januar 1987, mit EDMZ 318.682 Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1988. 318.682.1
Kreisschreiben an die kantonalen EL-Durchführungsstellen und BSV 87.745 an die Ausgleichskassen über das Meldeverfahren zwischen den EL-Durchführungsstellen und der Zentralen Ausgleichsstelle bei Rentenerhöhungen und hei generellen Überprüfungen, vorn 21. August 1987.
4. Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee
und Zivilschutz
4.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Dicnstlei- EDMZ 318.700 stende in Armee und Zivilschutz (EOG), vom 25. September
1952 (SR 834.1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten
in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1988.
4.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De:em- EDMZ ber 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände- 318.700
rungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1988.
4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
Verordnung über die Erwerhsausfallentsehädigung an Teilneh- EDMZ 318.700 mer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eid- genössischen Departement des Innern am 3/. Juli 1972 (SR
73
834.14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1988. Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über EDMZ 318. 702 den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Mili- täramtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ (BLS 1616.01) die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab 1. Januar
1976 (Stand 1. Januar 1981).
Weisungen für die Meldung der EO-Daten an die Zentrale Aus- EDMZ 318.705 gleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 1985. Weisungen betreffend die Bescheinigung der Kurstage gemäss EDMZ 318. 703 EO bei Leiterkursen von «Jugend und Sport», gültig ab 1. Dezem- her 1986. Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die Be- EDML 318.702 scheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1987. Anleitung für die Instruktion der Dienstleistenden (insbesondere EDMZ 318.704 in den Rekrutenschulen), Ausgabe März 1987. Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1988. EDMZ 318.701
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ 318.116 gültig ab 1. Januar 1988.
5. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
5.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDMZ validenvorsorge (BVG), vom 25. Juni 1982 (SR 83 1.40).
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5.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Inkraftsetzung und Einführung des Bun- EDMZ desgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge, vom 29. Juni 1983 (SR 831 .40 1). Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der EDMZ Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1), vorn 29. Juni 1983 (SR 831.435.1). Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- EDML validenvorsorge (BVV 2), vom 18. April 1984 (SR 831.441. 1). Verordnung über die Gebühren für die Beaufsichtigung von EDMZ Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (VGBV), vom 17. Okto- ber 1984 (SR 831.435.2) Verordnung über die Eidgenössische Beschwerdekommission EDMZ der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Verordnung über die BVG-Beschwerdekommission). vom 12. November 1984 (SR 831.451). Verordnung über die Errichtung der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG (SFV 1), vom 17. Dezember 1984 (SR 8-31.432. 1). Reglement über die Organisation der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 17. Mai 1985 (SR 831.432.2). Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be- EDMZ ruflichen Vorsorge, vom 28. August 1985 (SR 831.434). Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Bei- EDMZ träge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), vom 13. Novem- ber 1985 (SR 831.461.3). Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG EDMZ (SFV 2). vom 7. Mai 1986 (SR 831.432.3). Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln EDMZ der beruflichen Altersvorsorge, vom 7. Mai 1986 (SR 83 1.426.4). Beitrags- und Leistungsreglernent der Stiftung Sicherheitsfonds EDMZ BVG, vom 23. Juni 1986 (SR 831.432.4). Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die EDMZ Freizügigkeit. vom 12. November 1986 (SR 831 .425). Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- EDMZ und Invalidenrenten an die Preisentwicklung vom 16. September 1987 (SR 831.426.3).
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Verordnung über die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der EDMZ beruflichen Vorsorge und über die Auskunftspflicht der AHV/ 1V-Organe (VSABV), vom 7. Dezember 1987 (SR 831.462.2).
5.3 Publikationen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Einmalige Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration: EDMZ Tabellen und Anwendungsbeispiele für die Jahre 1985. 1986/87 /87 und 1988/89. 318.762.88/89
Kantonale letztinstanzliche rechtsprechende Organe für Streitig- EDMZ 318.769.01 keiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und An- spruchsberechtigten, gemäss Artikel 73 BVG (Verzeichnis). Richtlinien des BSV für die Anerkennung und Ermächtigung als EDMZ 318.769.02 Kontrollstelle gemäss Artikel 33 Buchstaben c und d BVV 2. Vom BSV anerkannte Kontrollstellen gemäss Artikel 33 Buch- EDMZ 31876987 stabe c BVV 2 (Namcnsverzeichnis), Stand 1. Juli 1987.
Fachliteratur Grossenbacher Silvia: Familienpolitik und Frauenfragen in der Schweiz.
234 Seiten. Fr. 38.—. Verlag Rüegger, Diessenhofen.
Matter Anne-Marie: L'ecole reparatrice. Esquisse d'une pdagogie sp6cifique pour les enfants handicaps mentaux. Fr. 30.—. Editions des sentiers, avenue de Provence 22, 1007 Lausanne. Schweizer Hotels für behinderte Personen. Neuauflage 1987. Unentgeltlich zu beziehen bei der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Körperbehinderte SAK, Postfach 129, 8032 Zürich. Yersin Danielle: Prevoyance professionnelle et pratiques fiscales. Finanz- und steuerpolitische Mitteilungen, Nr. 52 1987. Koordinations- und Beratungs- stelle der kantonalen Finanzdirektoren für Fragen der Finanz- und Steuerpolitik (Finanzdirektion des Kantons Zug), Zug.
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Du rchfü hru nasfracien Vergütung für Orthopantomogramm bei Abklärungen im Rahmen der Ziffern 208-210 GgV' (Art, 75 Abs. 3 IVV: Merkblatt Nr. 86. 112 9 )
Das Merkblatt «Informationen für Zahnärzte über die IV» enthält unter den Positionen, die der IV für eine Abklärung höchstens in Rechnung gestellt wer- den können (S. 14 Ziff. 6). auch das Orthopantornogramm. Seinerzeit wurde bei Ausarbeitung der Kriterien zur Anerkennung von Kiefer- anomalien als Geburtsgebrechen in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Zahnärztegeselischaft vereinbart, dass iur Annahme eines entsprechenden Geburtsgebrechens einzig die kephalometrisch ausgemessenen AN B- und Kieferhasisehenenwinkel massgebend sein sollen. Die Unterlagen zur 1V-Abklärung sind von denjenigen zur Planung und Beur- teilung eines Falles abzugrenzen. Letztere haben ein viel weiter gestecktes Ziel, nämlich die Situation als Ganzes zu erfassen und ihre Planung zu erlauben. Die IV vergütet diese «diagnostisch/planerischen» Massnahmen, welche das für die 1V-Abklärung notwendige Minimum überschreiten, nur, wenn sie für die Behandlung Kostengutsprache erteilt hat. Das Orthopantomogramm ist für die Beurteilung des Vorliegens eines Ge- burtsgebrechens der Ziffern 208;209/210 GgV nicht von Bedeutung und wird ftüglich laut Artikel 78 Absatz 3 IVV von der IV nicht vergütet, sofern kein entsprechendes Geburtsgebrechen besteht. Dort, wo ein Orthopantomogramm zLir Beurteilung eines Geburtsgebrechens unabdingbar ist, wie z.B. hei den Ziffern 206 oder 207 GgV, kann es selbstver- ständlich bereits im Rahmen der Abklärung übernommen werden.
Aus den 1V-Mitteilungen Ni. 277
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Parlamentarische Vorstösse Motion Grendelmeier vom 18. Dezember 1987 betreffend die Revision der Erwerbsersatzordnung Nationalrätin Grendelmeier hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, die Revision der Erwerbsersatzordnung auf den 1. Januar 1990 nach folgenden Prinzipien in die Wege zu leiten: - Entlassung weiblicher Erwerbstätiger aus der Beitragspflicht; - Beseitigung der Leistungsansprüche von Personen, die überdurchschnittlich gut verdienen.»
Interpellation Nabholz vom 18. Dezember 1987 betreffend die zehnte AHV-Revision Nationalrätin Nabholz hat folgende Interpellation eingereicht: «Seit Jahren ist die zehnte AHV-Revision pendent. Die Reaktionen in der Öffent- lichkeit zeigen, dass die bisher bekanntgewordenen Vorstellungen des Bundesrates nicht zu befriedigen vermögen. Ich frage den Bundesrat deshalb an, ob und wann er gedenkt, einen Vorentwurf zu unterbreiten, der im wesentlichen folgende Ele- mente enthält: Ein geschlechtsneutrales und zivilstandsunabhängiges Rentensystem mit indivi- duellem Rentenanspruch unter Einschluss: - der individuellen Beitragspflicht; des Beitragssplitts während der Ehe; - von Beitragsgutschriften bei Ausübung von Betreuungsfunktionen (Kinder, resp. im mittleren Grade invalide Angehörige); - Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie von Vater- und Mutterwaisen bei Hinterlassenenleistungen. Einführung des flexiblen Rentenvorbezugs für Männer und Frauen ab dem 62. Altersjahr. Einbezug vorbereitender Massnahmen zur Überwindung der sich abzeichnen- den, demografisch bedingten Finanzierungslücke, u.a. durch den Verzicht auf sozialpolitisch nicht oder nicht mehr relevante Leistungen sowie durch eine schrittweise Anpassung der Rentenalter. Eine Übergangsordnung von mindestens 12 Jahren Dauer.» (10 Mitunterzeichner)
Einfache Anfrage Rechsteiner vom 18. Dezember 1987 betreffend die volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Nationalrat Rechsteiner hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Bei der Beantwortung der Interpellation 87.5311 teilte der Bundesrat Ende August
mit, dass das besonders dringliche Problem der Freizügigkeit durch eine Revision des 0 (Art. 331 c) angegangen werde, wobei über die Priorität noch zu beschlies- sen sei. Der Antwort auf die Einfache Anfrage 87.6672 kann in zeitlicher Hinsicht nun entnommen werden, dass eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe des EJPD Abklärungen bis 1989 treffen werde. Sollte dieser Zeitplan eingehalten werden, könnte mit einer Vorlage frühestens gegen Ende der Legislaturperiode gerechnet werden. Ein solches Hinausschieben darf den Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern jedoch nicht zugemutet werden, dies umso weniger, als die im Zusammen- hang mit der Freizügigkeit zu lösenden Probleme überblickbar sind. Ich frage den Bundesrat deshalb: Ist er bereit, der angestrebten OR-Revision eine hohe zeitliche Priorität einzuräumen? Bis wann darf mit einer Vorlage gerechnet werden?»
Mitteilu Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1987 Im Jahre 1987 haben die Kantone 1057,6 Mio Franken an Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 279,9 Mio Franken oder 36,0 Prozent mehr als im Vorjahr. Der Ausgabenzuwachs ist auf die zweite ELG-Revision, die am 1. Januar 1987 in Kraft getreten ist, zurückzuführen. Von den Gesamtausgaben entfielen 842,8 Mio Franken (+ 34,3%) auf die EL zur AHV und 214,8 Mio Franken (+ 43,2%) auf die EL zur IV. Der Bund hat an die Ausgaben einen Gesamtbetrag von 249,3 Mio Franken (23,6%) geleistet. Ausgaben von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen in Mio Franken Jahr Gesamtausgaben Anteil Bund Anteil Kantone
1983 581,4 299,8 281,6 1984 675,8 349,9 325,9 1985 702,1 363,5 338,6 1986 777,8 186,5 591,3 1987 1057,6 249,3 808,3
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 23, Ausgleichskasse Edelmetalle: Die Gründerverbände Verband schweizeri- scher Goldschmiede und Zentralverband schweizerischer Uhrmacher haben sich mit Wirkung ab 1Januar 1988 zusammengeschlossen zum Zentralverband schweizerischer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (ZVSGU)
2 siehe ZAK 1 987 Seite 472 / siehe ZAK 1987 Seite 511
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Gerichtsentscheide AHV. Sozialversicherungsabkommen; einmalige Abfindung und Verwirkung Urteil des EVG vom 25. März 1987 i.Sa. C.F. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 46 Abs. 1 AHVG; Art. 7 Abs. 2 des schweizerisch-spanischen Ab- kommens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969. Muss die Rente in der Form einer einmaligen Abfindung ausgerichtet werden, so verliert der Berechtigte nicht den Anspruch auf jede Leistung, wenn er sein Gesuch nicht innert der Frist von Art. 46 Abs. 1 AHVG einreicht. In dieser Hinsicht ist die Rechtsprechung zur Verwirkung der einma- ligen Witwenabfindung im Sinne von Art. 24 AHVG nicht anwendbar.
Die spanischen Staatsangehörigen R.F., geboren 1926, und C.F., geboren 1928, heirateten 1955 in Spanien. Dieser Verbindung entsprangen keine Kin- der. In den Jahren 1970 bis 1972 arbeitete der Ehemann in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit während 1 Jahr und 11 Monaten Beiträge an die AHV. Am 5. Dezember 1976 starb er. Am 5. April 1984 meldete sich die in Spanien wohnhafte C.F. zum Bezug einer Witwenrente an. Da die ihr zustehende Teilrente (16 Fr. im Monat) weniger als
10 Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente (781 Fr.) betragen
hätte, sprach ihr die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) anstelle von mo- natlichen Rentenleistungen eine einmalige Abfindung von 3154 Franken zu (Verfügung vom 29. Mai 1985). Gegen diese Verfügung beschwerte sich C.F. und verlangte die Ausrichtung von monatlichen Rentenleistungen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 1985 wurde sie vom Instruktionsrichter auf die von der Rekurskommission ins Auge gefasste Reformatio in peius hingewiesen und vergeblich zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Entscheid vom 12. März 1986 wies die Rekurskommission die Be- schwerde in Abänderung der angefochtenen Verfügung ab, wobei sie der Be- schwerdeführerin jegliche Versicherungsleistungen verweigerte. Sinngemäss stellte sie dabei fest, dass die Beschwerdeführerin keine Rente geltend machen könne und der Anspruch auf eine einmalige Abfindung im vorliegenden Fall im Sinne von Art. 46 Abs. 1 AHVG «verjährt» sei.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SAK die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 29. Mai 1985. Das BSV schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen gut:
1. .. . (Beschwerdelegitimation)
2a. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben nach Art. 29 Abs. 1 AHVG die rentenberechtigten Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihre Hinterlassenen. Auf eine solche Rente ha- ben namentlich diejenigen Witwen einen Anspruch, welche im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und während mindestens fünf Jahren verheiratet gewesen sind (Art. 23 Abs. 1 Bst. d AHVG). Der An- spruch auf eine Witwenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Ehe- mannes folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG). b. Spanische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilf- losenentschädigungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und Spanien über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969). Hat jedoch ein spanischer Staatsangehöriger, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entspre- chenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente ge- währt (Art. 7 Abs. 2 des Abkommens in seiner durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982 modifizierten Fassung). 3a. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Versicherten grundsätzlich seit dem Tode ihres Ehemannes eine Witwenrente zustand, die jedoch entspre- chend den erwähnten Abkommensvorschriften durch eine einmalige Abfin- dung zu ersetzen war. Nach Feststellung, dass der Anspruch der Rentenansprecherin auf die ange- fochtene Abfindung am ersten Tag des dem Tode des Ehemannes folgenden Monats (d.h. am 1. Januar 1977) entstanden war, gelangte indessen die Vor- instanz zur Auffassung, das Leistungsgesuch vom 5. April 1984 sei verspätet eingereicht worden. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Art. 46 Abs. 1 AHVG, wonach «der Anspruch auf Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilf- losenentschädigungen mit dem Ablauf von 5 Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt». Im übrigen berief sie sich auf EVGE 1955 S. 110 (ZAK 1955 S. 367), woraus hervorgehe, dass diese Geset- zesbestimmung ebenfalls auf die einmalige Witwenabfindung gemäss Art. 24 AHVG anwendbar sei. b. Dieser Begründung kann nicht beigepflichtet werden. Es besteht nämlich keinerlei Ähnlichkeit zwischen der einmaligen Witwenabfindung und der vor-
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liegend in Frage stehenden Abfindung. Während im ersten Fall die Abfindung an Witwen ausgerichtet wird, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente (vgl. Art. 23 AHVG) nicht erfüllen, kann im zweiten Fall die Ansprecherin gerade eine solche Rente beanspruchen. Die staatsvertrag- liche Regelung, die anstelle der Rentenzahlungen die Möglichkeit einer Kapi- talabfindung vorsieht, stellt lediglich eine Vorschrift administrativer Art dar. Sie bezweckt eine Rationalisierung der Geschäftsabläufe in der AHV, die es in ge- wissen Fällen erlauben soll, einen in keinem Verhältnis zu den Rentenbeträgen stehenden Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die von der Vorinstanz angeru- fene Rechtsprechung kann deshalb im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Vielmehr ist in Betracht zu ziehen, dass der Versicherten im Rahmen der fünf- jährigen Frist nach Art. 46 Abs. 1 AHVG ein Anspruch auf monatliche Renten- leistungen erwachsen wäre, sofern im vorliegenden Fall der Rentenbetrag mehr als zehn Prozent der ordentlichen Vollrente betragen hätte. Die Verhält- nisse wären demnach anders gewesen, als wenn die Rentenansprecherin im Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Bezug einer Witwenrente in der Schweiz ge- wohnt hätte. Würde man hingegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz folgen, führte dies praktisch dazu, dass der Anspruch gewisser ausländischer Staatsangehöriger auf Leistungen der AHV strengeren Anforderungen unter- läge als derjenige von Versicherten, für welche eine Umwandlung der Rente in eine Kapitalabfindung ausser Betracht fällt. Eine Grundlage für eine derartige unterschiedliche Behandlung lässt sich aber weder im AHVG noch im Staats- vertrag finden. Anderseits heisst das nicht, dass die fünfjährige Verjährungsfrist überhaupt keine Rolle spielt, wenn die Rente in Form einer einmaligen Abfindung ausge- richtet wird. Wie die Ausgleichskasse in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht hervorhebt, wird bei Anwendung der für die Abfindung gültigen Festsetzungsregeln Art. 46 Abs. 1 AHVG insofern Rechnung getragen, als der Berechtigte einen Teil seines Anspruches auf den kapitalisierten Wert der nichtbezogenen Renten verliert, wenn er sein Gesuch nach Ablauf der in dieser Gesetzesvorschrift vorgesehenen Frist einreicht (vgl. in diesem Zusammen- hang die vom BSV herausgegebenen Barwerttabellen zur Berechnung von Ab- findungen geschuldeter Renten in ihrer seit 1. Januar 1979 gültigen Fassung). c. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet.
IV. Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 10. August 1987 i.Sa. P. F.
Art. 12 Abs. 1 IVG. Als stabile oder mindestens stabilisierte Skelett- anomalien gelten nur Defekte und Fehlstellungen im knöchernen Be- reich, das heisst solche der Knochen, welche durch Defekte dieser selbst bedingt sind, nicht aber solche, die durch Mängel der Knorpel- partien sowie des Bänder- und Muskelsystems hervorgerufen werden. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Der im Jahre 1964 geborene Versicherte P. F. leidet infolge eines 1981 erlitte- nen Hirninfarktes mit Halbseitenlähmung rechts an einer Equinovarusstellung des rechten Fusses. Da der Versicherte «durch die ungenügende Stabilität und Fehlstellung seines rechten Fusses beim Gehen ganz erheblich behindert» sei, schlug Dr. med. B., Spezialarzt für Chirurgie und Orthopädie, als Stabilisie- rungsmassnahme eine subtalare Arthrodese bei gleichzeitigen Sehnenverlage- rungen vor. Am 12. Februar 1986 ersuchte P. F. die IV um Übernahme der Ko- sten für diese Operation, welche am 14. März 1986 vorgenommen wurde. Mit Verfügung vom 30. April 1986 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch um me- dizinische Massnahmen mit der Begründung ab, die Operation sei unmittelbar auf das Leiden an sich gerichtet und stelle einen Eingriff in labiles pathologi- sches Geschehen dar, weshalb die Voraussetzungen von Art. 12 IVG nicht er- füllt seien. Die hiegegen gerichtete Beschwerde, mit welcher P. F. beantragen liess, die IV sei zur Übernahme der Operationskosten zu verpflichten, hiess die kantonale Rekursbehärde gut. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Ent- scheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 30. April 1986 wieder- herzustellen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
1. Der Versicherte hat laut Art. 12 Abs. 1 IVG Anspruch auf medizinische
Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un- mittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Er- werbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Fol- geerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vor- handen ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abge- schlossen ist, kann sich bei volljährigen Versicherten die Frage stellen, ob - -
eine medizinische Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die IV übernimmt daher in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art.
12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 112V 349, ZAK 1987 S.251; BGE
105V 19, ZAK 1979S. 563 und BGE 105V 149, ZAK 1980S. 271). Als stabile oder mindestens relativ stabilisierte Defektzustände oder Funktions- ausfälle bei Gelenkschäden gelten nach ständiger Rechtsprechung nur solche im knöchernen Bereich, also Anomalien des Skelettes selbst; demzufolge be- trachtet die Praxis nur die der Korrektur oder Beseitigung eines stabilen Ske- lettdefektes und dessen unmittelbaren mechanischen Folgen dienenden Ein- griffe als Eingliederungsmassnahmen im Sinne des Gesetzes. Diese Rechtspre- chung hat das EVG zudem in dem Sinne verdeutlicht, dass als Fehlstellungen im knöchernen Bereich nur solche der Knochen, welche durch Defekte dieser selbst bedingt sind, zu gelten haben, nicht auch solche, die durch Mängel der Knorpelpartien sowie des Bänder- und Muskelsystems hervorgerufen werden (BGE 105V 142 Erw. 3a mit Hinweisen, ZAK 1980 S. 339). Bei Mischformen ist jeweils zu prüfen, ob der Defekt vorwiegend auf die Kno- chenmissbildung oder auf andere Ursachen zurückgeführt werden muss, was sich gewöhnlich anhand der angewandten Operationsmethode zuverlässig beurteilen lässt (ZAK 1977 S. 539 Erw. 1 b mit Hinweisen).
2. Im Lichte dieser Grundsätze stellt die beim Beschwerdegegner vorgenom-
mene Operation keine medizinische Eingliederungsmassnahme der IV dar. Dr. B. hatte nämlich im Bericht vom 28. August 1985 zum vorgesehenen Ein- griff folgendes ausgeführt: (<Rein fachlich-orthopädisch gesehen benötigt Herr F. eine volle subtalare Arthro- dese des rechten Fusses, kombiniert mit einer Verlagerung des Tibialis anterior nach distal und lateral auf den Fussrücken und eine gleichzeitige Verlagerung des Exten- sor hallucis longus auf das Metatarsale III und eine halbe Verlagerung des Extensor II auf 1. Mit dieser Operation kann man die Supinations-lnversionshaltung des Fus- ses voll korrigieren, die Spitzfussstellung weitgehend, jedenfalls genügend, um den Steppergang zum Verschwinden zu bringen.» Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Sehnenverlagerungen eindeutig im Vordergrund standen. Es kann namentlich nicht gesagt werden, die Sßhnen- verlagerungen stellten eine bloss die im Vordergrund stehende Arthrodese be- gleitende und konsolidierende Massnahme dar (BGE 105V 143 Erw. 3b, ZAK
1980 S. 339). Dies wird denn auch von der Vorinstanz anerkannt.
3a. Der kantonale Richter gelangte indessen zum Schluss, für den vorliegen- den Fall dränge sich folgende Betrachtungsweise auf: Das von der Rechtspre- chung für die Beurteilung medizinischer Massnahmen bei Skelettanomalien entwickelte Abgrenzungskriterium der Operationsmethode verlange eine im Eingriffsbereich lokalisierte Schadensursache. Eine taugliche Entscheidungs- grundlage liefere die Unterscheidung jedoch nur unter der Voraussetzung,
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dass die Instabilität des Fusses entweder auf einen Defekt im knöchernen Be- reich oder auf einen Schaden im Bewegungsapparat des Fusses zurückzufüh- ren wäre. Beides treffe vorliegend nicht zu. Ursache für die Fehlstellung sei vielmehr das Hirn bzw. der Schaden, den der ischämische Infarkt aus dem Jahre 1981 in diesem Organ bewirkt habe. Gerade diese Tatsache eines Ein- griffs in den an sich gesunden Knochen- und Sehnenapparat des Fusses zeige, dass im Fuss, bezogen auf den zeitlichen Verlauf des Leidens, wenigstens rela- tiv stabile Verhältnisse vorliegen würden, umsomehr als die Physio- und Ergo- therapien in diesem Bereich zu keinem nennenswerten Erfolg geführt hätten. Mithin sei die strittige Operation als Eingriff in einen durch den ischämischen Hirninfarkt herbeigeführten Endzustand anzusehen.
Demgegenüber führt das BSV aus, es liege eindeutig weder ein Defekt im knö- chernen Bereich des Fusses noch ein eigentlicher Schaden im Bewegungs- apparat vor. Ursache der Fehlstellung bzw. Instabilität des Fusses bilde viel- mehr die als Folge des Infarktes gestörte Innervation der Muskulatur. Die strit- tige Massnahme habe «offensichtlich ganz wesentlich» dazu gedient, das läh- mungsbedingt eingetretene muskuläre Ungleichgewicht wieder bis zu einem gewissen Grade zu beheben. Der Eingriff sei jedoch in einem Organsystem (Bewegungsapparat) erfolgt, in welchem nach ständiger Rechtsprechung keine stabilen Defektzustände vorkommen könnten, weshalb Auswirkungen, die auf der Fehl- oder Nichtfunktion der Muskulatur beruhen, keine Leistun- gen im Sinne von Art. 12 IVG auszulösen vermöchten. Der Umstand, dass der Hirnschaden als Ursache der Muskelfehlfunktion als stabil erachtet werden könne. ändere daran nichts.
b. Der Auffassung des BSV ist beizupflichten. Nicht als medizinische Einglie- derungsmassnahme der IV gilt die operative Korrektur von Fehlfunktionen des Bewegungsapparates, wenn der Fehlstellung eine funktionelle Störung des Bandapparates, der Sehnen oder Muskeln zugrunde liegt (BGE 105V 142f. Erw. 3a in fine, ZAK 1980 S. 339). Dies gilt auch für die als Folge eines Hirn- infarktes gestörte Innervation der Muskulatur. Denn bei der Beurteilung, ob ein Gesundheitsschaden medizinischen Massnahmen der IV grundsätzlich zu- gänglich ist, ist der Gesundheitsschaden als solcher und nicht seine Ursache ausschlaggebend (BGE 103V 14, ZAK 1977 S.229). Würde die Rechtspre- chung Defekte, Fehl- oder Nichtfunktion am Bänder- und Muskelsystem als stabile, mithin medizinischen Massnahmen der IV grundsätzlich zugängliche Zustände anerkennen, so bestünde nicht mehr jene klare und eindeutige Ab- grenzung, welche auch den Erfordernissen der Praktikabilität und Rechts- sicherheit hinreichend Rechnung trägt (BGE 99V 34, ZAK 1973 S. 653; ZAK
1977 S. 540 Erw. 1 c in fine).
Aus dem Gesagten folgt, dass die strittige Operation vom 14 . März 1986, um deren Übernahme als medizinische Eingliederungsmassnahme' ersucht wird, in labiles Geschehen eingriff, weshalb der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat.
Urteil des EVG vom 28. September 1987 i.Sa. A.P.
Art.1 2 Abs. 1 IVG. Eine kontinuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, ist als Behandlung des Leidens an sich zu werten. (Bestätigung der Rechtsprechung)
Die 1965 geborene Versicherte A.P. leidet an einer angeborenen spastischen zerebralen Bewegungsstörung. Zudem weist sie eine rechtskonvexe Skoliose, eine beidseitige Hüftflexionskontraktur sowie neurologische Plattfüsse auf. Am 4. August 1965 wurde sie zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Die Versicherung leistete Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Be- handlung des Geburtsgebrechens, gab Hilfsmittel ab, gewährte Pflegekosten- beiträge und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbil- dung. Am 18. Juli 1985 stellte A.P. das Gesuch um Obernahme der Kosten für die Physiotherapie auch nach der Volljährigkeit. Zu diesem Zeitpunkt besuchte sie eine Diplommittelschule. Die 1V-Kommission zog die vorhandenen Akten bei, welche unter anderem einen Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik X, ein Attest des behandelnden Arztes Dr. med. B. sowie einen Bescheid der Epi- lepsie-Klinik Y enthalten. Gestützt darauf kam sie am 31. Juli 1985 zum Schluss, die physikalische Therapie stelle eine Behandlung des Leidens an sich dar und sei nicht unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet, wes- halb die Kosten nicht der IV belastet werden könnten. Nach Erhalt des entspre- chenden Vorbescheides reichte die Versicherte eine Stellungnahme des Dr. med. B. ein. Die zuständige Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfü- gung vom 19. August 1985 ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 18. November 1986 gut; sie hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Physiotherapiekosten zu ge- währen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der Kassenverfügung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
1. (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 IVG; vgl. hiezu u.a. BGE
. . .
104V 79, ZAK 1978 S. 513.) Die Rechtsprechung hat festgehalten, dass sich stabilisierende Vorkehren stets gegen labiles pathologisches Geschehen richten. Deshalb muss eine konti- nuierliche Therapie, die notwendig ist, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behandlung des Leidens an sich gewertet werden. Keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebrechen ist daher ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, gleichgültig welcher Art die Behandlung sei (BGE 98 V 209, ZAK
1973 S. 87). Ein solcher Zustand ist, solange er im Gleichgewicht bewahrt
uml
werden kann, wohl stationär, aber nicht im Sinne der Rechtsprechung stabil. Die medizinischen Vorkehren, die zur Aufrechterhaltung des stationären Zu- standes erforderlich sind, können daher von der IV nicht übernommen werden (BGE 102V 42f., ZAK 1976 S.401). In diesem Sinne hat das EVG wiederholt entschieden, dass es sich bei den durch Hirnschädigungen verursachten zere- bralen Lähmungen um labiles Krankheitsgeschehen handelt und dass die auf deren Folgeerscheinungen gerichteten Therapien als Behandlung des Leidens an sich nicht der IV belastet werden können (ZAK 1974 S. 363 mit Hin- weisen). 2a. Gemäss dem Bericht der Orthopädischen Universitätsklinik X (vom 16. Mai 1 980) leidet die Beschwerdegegnerin an infantiler Zerebralparese mit Tetraspastizität, wobei die Beine stärker betroffen sind als die oberen Extremi- täten; die Wirbelsäule weise eine C-förmige rechtskonvexe thorakolumbale Skoliose auf und beim Gehen bestehe eine starke Hyperlordose; zudem liege eine beidseitige Hüftflexionskontraktur vor. Die psychologische Abklärung in der Epilepsie-Klinik Y vom 30. Januar 1984 ergab eine deutliche Verminde- rung der nonverbalen Leistungen, welche hauptsächlich auf die motorische Behinderung zurückzuführen sei; zur Beeinflussung dieser Teilschwäche sei eine Ergotherapie angezeigt, wobei einzelne Übungen durch die Physiothera- pie spezifisch unterstützt würden (Bericht vom 10. Februar 1 984) Dr. med. B. erachtete im Zwischenbescheid vom 11. Juli 1983 wegen der schweren Geh- behinderung die Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung bis zur Volljährigkeit als nötig. Am 14. August 1985 führte er aus, die Physiothera- pie gewährleiste die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Muskulatur und damit der Gehfähigkeit, worauf die Beschwerdegegnerin für den Abschluss der Ausbildung und die spätere Eingliederung ins Erwerbsleben angewiesen sei. b. Die erwähnten Arztberichte zeigen, dass die physikalische Therapie haupt- sächlich auf die Erhaltung des Gehvermögens ausgerichtet ist. Nach den dar- gelegten Grundsätzen (Erw. 1) handelt es sich daher um stabilisierende Vor- kehren, welche sich gegen die labilen Folgeerscheinungen der Hirnschädi- gung richten. Dabei zeigt sich die Labilität des Leidens auch darin, dass trotz langjähriger physiotherapeutischer Behandlung keine dauerhafte Besserung erzielt werden konnte. Sind die streitigen Vorkehren aber in erster Linie darauf gerichtet, die derzeitigen Verhältnisse stationär zu halten, so können sie als Be- handlung des Leidens an sich nicht der IV belastet werden. Die Stellungnahme des Dr. med. B. (vom 14. August 1985) vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Die angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse erweist sich nach dem Gesagten als richtig.
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IV. Eingliederung; Wahlrecht des Versicherten Urteil des EVG vom 11. August 1987 i.Sa. O.B.
Art. 26 bis,Art. 27 Abs. 1 und Art. 86 Abs. 2 IVG; Art. 24 IVV. Art. 24 Abs. 3 IVV umschreibt die in Art. 26bs Abs. 1 IVG erwähnten ((Anfor- derungen der Versicherung» näher und schränkt insoweit die dem Departement in Art. 24 Abs. 1 IVV übertragene Befugnis zum Erlass von Zulassungsvorschriften im Sinne von Art. 26 bis Abs. 2 IVG ein. Die beruflichen Mindestanforderungen, welche die vom Bundesamt gestützt auf Art. 24 Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVG ge- schlossenen Verträge enthalten, gehen den Zulassungsvorschriften vor, die das Departement aufgrund von Art. 24 Abs. 1 IVV in Verbin- dung mit Art. 26s Abs. 2 IVG erlassen kann. In Berücksichtigung des Vertrages mit dem Schweizerischen Schuh- macher- und Orthopädie-Schuhmachermeister-Verband vom 15. Juli
1985 über die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung
übernimmt deshalb die IV die Kosten für orthopädische Arbeiten grundsätzlich nur, sofern diese von Lieferanten ausgeführt werden, die das eidgenössische Diplom als Orthopädie-Schuhmachermeister besitzen und in das vom Verband laufend nachgeführte Verzeichnis aufgenommen werden.
Der 1933 geborene Versicherte OB. weist nach einer im Alter von sechs Jah- ren durchgemachten Poliomyelitis bei partieller Lähmung der Dorsalexteriso- ren eine beidseitige Hohlfuss- und Krallenzehenbildung auf, weshalb er auf or- thopädische Mass-Schuhe angewiesen ist. Mit Verfügungen vom 17. Dezem- ber 1974 und vom 3. Februar 1976 übernahm die zuständige Ausgleichskasse aufgrund entsprechender Beschlüsse der 1V-Kommission die Kosten für je ein Paar solcher Schuhe. Am 8. November 1978 ersuchte der Versicherte um Ko- stengutsprache für ein weiteres Paar orthopädischer Mass-Schuhe, welches die Schuhmacherei J. anfertigen werde. Die 1V-Kommission teilte ihm darauf- hin mit, sie könne keine Leistungen für diese Schuhe erbringen, da deren Her- steller nicht im Verzeichnis der eidgenössisch diplomierten Orthopädie- Schuhmacher aufgeführt sei. Der Versicherte reichte am 31. Oktober 1986 eine quittierte Rechnung der Schuhmacherei 0. für ein Paar orthopädische Mass-Schuhe ein und ersuchte die IV, ihm die Kosten von 1080 Franken zu erstatten. Die IV-Kommission be- schloss am 16. Dezember 1986, das Gesuch abzulehnen, da 0. kein eidgenös- sisch diplomierter Orthopädie-Schuhmachermeister sei. Dies eröffnete die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Dezember 1986. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 17. Februar 1987 ab. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt O. B. die Kostengutspra- che für die von 0. angefertigten Mass-Schuhe im Betrag von 1080 Franken
abzüglich des Selbstbehaltes; eventuell sei die Ausgleichskasse zu verpflich- ten, nach Vorlage eines Kostenvoranschlages für Schuhwerk, das 0. herstelle, aufzukommen. Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsge-
richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit be- - -
stimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsge- genstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergan- gen ist (BGE 110V 51 Erw. 3b mit Hinweisen, ZAK 1985 S. 55). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse zu verpflich- ten, «unter Vorbehalt der vorherigen Genehmigung des Kostenvoranschlages» für die von 0. angefertigten orthopädischen Mass-Schuhe aufzukommen, zielt auf künftige Leistungsfälle ab, zu denen die Verwaltung bisher nicht Stellung genommen hat. Da diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung ergangen ist, fehlt es an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
2a. Nach Art. 26 b„ Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den me- dizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliede- rungsmassnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versiche- rung genügen. Abs. 2 derselben Bestimmung räumt dem Bundesrat die Mög- lichkeit ein, nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften über die Zulassung solcher Personen und Stellen zu erlassen. Im weiteren ist der Bundesrat nach Art. 27 Abs. 1 IVG befugt, Verträge mit der Arzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizini- schen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungsmass- nahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel abzuschliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung zu regeln und die Tarife festzulegen. Diese Befugnis delegierte er in Art. 24 Abs. 2 IVV an das BSV. Die Kompetenz zum Erlass von Zulassungsvorschriften im Sinne von Art. 26bs Abs. 2 IVG übertrug er demgegenüber in Art. 24 Abs. 1 IVV an das De- partement. Dessen Zuständigkeit schränkte er indessen insoweit ein, als er in Art. 24 Abs. 3 IVV festhielt, dass für Personen und Stellen, die Eingliederungs- massnahmen durchführen, ohne einem bestimmten Vertrag beizutreten, die vertraglich festgelegten beruflichen Bedingungen als Mindestanforderungen der Versicherung im Sinne von Art. 26b s Abs. 1 IVG gelten.
Mit dem schweizerischen Schuhmacher- und Orthopadie-Schuhmachermei- ster-Verband schloss das BSV aufgrund von Art. 24 Abs. 2 IVV einen Vertrag über die Zusammenarbeit mit den Versicherungsorganen und über die Tarife.
Ziff. 1.2. der «Allgemeinen Bestimmungen» dieses Vertrages hält fest, orthopä-
dische Arbeiten zu Lasten der Versicherung könnten grundsätzlich nur von Lieferanten ausgeführt werden, die das eidgenössische Diplom als Orthopä- die-Schuhmachermeister besitzen und in das vom Verband laufend nachge- führte Verzeichnis aufgenommen wurden. b. Die Verwaltung stützte die Ablehnung des Leistungsbegehrens auf Rz
4.01 .6 der ab 1. Januar 1984 gültigen bundesamtlichen Wegleitung über die
Abgabe von Hilfsmitteln. Danach hat die Herstellung orthopädischer Mass- Schuhe durch eidgenössisch diplomierte Orthopädie-Schuhmachermeister zu erfolgen. Diese Regelung stimmt mit den in den «Allgemeinen Bestimmungen» des Vertrages zwischen dem BSV und dem Schuhmacher- und Orthopädie- Schuhmachermeister-Verband aufgestellten beruflichen Mindestanforderun- gen überein. Da die vertraglich festgelegten Bedingungen nach Art. 24 Abs. 3 IVV ausdrücklich auch für Personen und Stellen gelten, die keinem Vertrag bei- getreten sind, ist gegen die in der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln statuierte Voraussetzung für die Obernahme der Kosten orthopädischer Mass- Schuhe nichts einzuwenden. In Art. 24 Abs. 3 IVV bestimmte der Bundesrat die in Art. 26 bi s Abs. 1 IVG erwähnten «Anforderungen der Versicherung» nä- her. Dazu war er aufgrund von Art. 86 Abs. 2 IVG befugt. Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers geht diese Regelung den Zulassungsvor- schriften, welche das Departement gestützt auf Art. 26 bi s Abs. 2 IVG in Verbin- dung mit Art. 24 Abs. 1 IVV erlassen kann, vor. Verwaltung und Vorinstanz er- kannten deshalb zu Recht, dass Leistungen für orthopädisches Schuhwerk grundsätzlich nur erbracht werden, wenn dieses von eidgenössisch diplomier- ten Orthopädie-Schuhmachermeistern hergestellt wird, die im entsprechenden Verbandsverzeichnis aufgeführt sind.
3. Der vom Beschwerdeführer ausgewählte Schuhmacher besitzt unbestritte-
nermassen kein eidgenössisches Diplom und figuriert auch nicht im Verbands- verzeichnis. Damit erfüllt er die gemäss Art. 24 Abs. 3 IVV massgeblichen be- ruflichen Mindestanforderungen, die das BSV mit dem Schuhmacher- und Or- thopädie-Schuhmachermeister-Verband vereinbarte, nicht. Dem Beschwerde- führer standen demgegenüber in der näheren Umgebung seines Wohnortes eidgenössisch diplomierte Orthopädie-Schuhmachermeister zur Verfügung, weshalb für eine Ausnahmebewilligung kein Anlass vorlag. Die Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Verwaltung lässt sich deshalb—wie die Vor- instanz zu Recht erkannte nicht beanstanden. -
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IV. Eingliederung; Verpflegung und Unterkunft bei Umschulung Urteil des EVG vom 3. August 1987 iSa. B.B.
Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 IVV. Diese Normen sind nach Sinn und Zweck sowie gemäss der gesetzlichen Systematik dahinge- hend auszulegen, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung für auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbil- dungsstätte nur dann besteht, wenn diese durch die konkret in Frage stehende invaliditätsbedingte Umschulungsmassnahme erforderlich ist.
Die 1956 geborene Versicherte B.B. ist seit einem Sturz am 21. August 1982 an beiden Beinen gelähmt und zur Fortbewegung im wesentlichen auf den Rollstuhl angewiesen. Von September 1982 bis Juli 1983 hielt sie sich in der Rehabilitationsabteilung der Orthopädischen Universitätsklinik B. auf. Eine anschliessende Abklärung der beruflichen Resozialisierungsmäglichkeiten in der Eingliederungsstätte Z ergab, dass die Versicherte, welche früher als Buf- fetangestellte und Hilfsarbeiterin beschäftigt war, auf eine Bürotätigkeit umzu- schulen sei (Schlussberichte vom 9. und 18. August 1983). Im Dezember
1983 begann B.B. einen zweimonatigen Vorkurs an einer Handelsschule, wel-
chen sie von April bis Oktober 1984 weiterführte. Ab dem 22. Oktober 1984 liess siesich während sechs Monaten in der Eingliederungsstätte X zur Data- typistin ausbilden. Am 4. Juli 1984 stellte die Versicherte das Gesuch, es seien die Kosten des Wohnheims B., in welchem sie sich seit der Entlassung aus der Rehabilita- tionsabteilung aufhielt, von der IV zu übernehmen. Die 1V-Kommission kam am 11. September 1984 zum Schluss, dass B.B. nicht als Folge der mit Verfü- gung vom 5. Juni 1984 zugesprochenen beruflichen Massnahmen im Wohn- heim der Klinik B. habe untergebracht werden müssen; sie sei vielmehr in der Lage, trotz der zurückgebliebenen Körperschädigungen selbständig zu woh- nen. Der Heimaufenthalt während der Umschulung sei nicht invaliditätsbe- dingt. Mit dieser Begründung lehnte die Ausgleichskasse das Begehren um Übernahme der Kosten für die Unterbringung im Wohnheim B. während der Durchführung der beruflichen Massnahmen am 14. September 1984 verfü- gungsweise ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale AHV-Rekursbehörde mit Entscheid vom 29. April 1986 ab. Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und den im kan- tonalen Verfahren gestellten Antrag auf Übernahme der Unterbringungskosten im Wohnheim B. für die Dauer der Umschulung erneuern. Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das BSV auf Gutheissung der Beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:
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2a. Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG, so übernimmt die Versicherung die Kostender Ausbildung sowie der Verpflegung und Unterkunft in der Ausbildungsstätte (Art. 6 Abs. 1 IVV in der bis 30. Juni
1987 in Kraft gewesenen Fassung). Bei auswärtiger Unterkunft und Verpfle-
gung ausserhalb einer Ausbildungsstätte erklärt Art. 6 Abs. 2 IVV in der bis 30Juni 1987 in Kraft gewesenen Fassung Art. 5 Abs. 5 Sätze 2 und 3 IVV für sinngemäss anwendbar. Nach diesen Bestimmungen übernimmt die IV bei auswärtiger Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte die ausgewiesenen notwendigen Kosten, höchstens jedoch Leistungen ge- mäss Art. 90 Abs. 3 und 4 IVV (Zehrgeld und notwendige Nebenkosten). Vor- behalten bleiben nach dem letzten Satz von Abs. 5 in der bis 30. Juni 1987 gültigen Fassung tarifliche Vereinbarungen zwischen dem BSV und Wohnhei- men im Sinne von Art. 73 Abs. 2 Bst. c IVG (Wohnheime zur dauernden oder vorübergehenden Unterbringung von Invaliden). b. Die dargelegten Bestimmungen sind nach Sinn und Zweck sowie gemäss der gesetzlichen Systematik dahingehend auszulegen, dass eine Leistungs- pflicht der IV für auswärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte nur dann besteht, wenn diese wegen der konkret in Frage stehenden invaliditätsbedingten Umschulungsmassnahme erforderlich ist. Der bis 31. Dezember 1976 gültig gewesene Art. 5 Abs. 3 IVV (AS 1972, 2507) hat diese Leistungsvoraussetzung besser zum Ausdruck gebracht, indem er die diesbezüglich zu übernehmenden Kosten auf die «wegen der Ausbildung not- wendige Unterbringung und Verpflegung» beschränkte. Auch die Rechtspre- chung zu Art. 5 IVV setzt für die Leistungspflicht der IV voraus, dass die aus- wärtige Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Ausbildungsstätte durch eben diese Ausbildung bzw. im Rahmen von Art. 17 IVG und Art. 6 Abs. 2 -
IVV durch die Umschulung bedingt ist, für welche ihrerseits die invaliditäts- -
mässigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein müssen (BGE 105 V 146, ZAK 1980 S. 278; EVGE 1968 S. 120, ZAK 1969 S. 75; Rz 54 i.Verb.m. Rz
29.1 des ab 1. Januar 1983 gültigen Kreisschreibens des BSV über die Einglie-
derungsmassnahmen beruflicher Art). Der gegenteiligen Rechtsauffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann daher nicht beigepflichtet werden. 3a. Vorliegend ist streitig, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Wohnheim B. wegen der zugesprochenen invaliditätsbedingten Umschu- lungsmassnahmen (Handelsschulbesuch und anschliessend Ausbildung zur Datatypistin) erforderlich ist. Verwaltung und Vorinstanz sind der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin unabhängig von der Eingliederung im Wohn- heim B. weile, sei sie doch bereits im Mai 1983, mithin sieben Monate vor Be- ginn der Umschulung im Dezember 1983, dort eingezogen. Aufgrund der In- validität sei eine auswärtige Unterbringung zur Gewährleistung der Umschu- lung keineswegs erforderlich, weshalb die entsprechenden Unterkunftskosten in keinem kausalen Zusammenhang mit den von der IV übernommenen beruf- lichen Massnahmen stünden. Auch unter Berücksichtigung der psychischen
IN
und somatischen Behinderung sei der Aufenthalt im Wohnheim B. für die er- folgreiche Durchführung der Umschulung nicht zwingend notwendig, wenn- gleich gewisse Vorteile wie behinderungsgerechte Einrichtungen und allen- falls vermehrte Kontaktmöglichkeiten für die Beschwerdeführerin eine Erleich- terung bedeuteten. Die Beschwerdeführerin lässt unter Hinweis auf einen im vorinstanzlichen Ver- fahren eingereichten Bericht des klinikeigenen Sozialdienstes vom 15. Novem- ber 1984, welcher sie seit September 1982 betreute, geltend machen, sie sei vor allem wegen ihrer psychischen Verfassung auf eine geschützte Wohnsitua- tion angewiesen. Diesbezüglich hält das BSV dafür, aufgrund der vorhande- nen Akten sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Wohnheim der Klinik als eingliederungsbedingt zu betrachten, da er angesichts des andauernden la- bilen psychischen Zustandes, der eine entsprechende Betreuung und Beob- achtung bedinge, zur Erreichung des beruflichen Ausbildungszieles als not- wendig und geeignet erscheine. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Ausser dem erwähnten Bericht des Sozialdienstes erachtete auch das Rektorat der Handelsschule im Schreiben vom 28. März 1984 eine Betreuung der Be- schwerdeführerin «während der Schulung ... auf jeden Fall» als notwendig. Im beruflichen Schlussbericht der Eingliederungsstätte Z (vom 9. August 1983) ist festgehalten, dass die dem Ereignis vom 21. August 1982 zugrunde- liegende Ursache bei weitem nicht verarbeitet, sondern nur verdrängt sei; die Beschwerdeführerin habe keine Einsicht in ihre Problematik und ihr Verhalten, weshalb sie ihre Lage auch bezüglich der beruflichen Tätigkeit nicht realistisch beurteilen könne. Schliesslich ist auch dem medizinischen Schlussbericht der Eingliederungsstätte (vom 18. August 1983) zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin erhebliche Befunde und psychische Auffälligkeiten auf- weist, welche eine Bewährung in der Ausbildungszeit erfordern. Aus all diesen Auskünften darf geschlossen werden, dass die Unterbringung im Wohnheim B. insoweit durch die Umschulung bedingt ist, als deren Erfolg eine adäquate Wohnsituation voraussetzt, wie sie der Beschwerdeführerin hier tatsächlich geboten wird. Anders verhielte es sich bei einem internen Aufenthalt im Aus- bildungszentrum, welcher jedoch vorliegend weder in bezug auf die Eingliede- rungsstätte X noch hinsichtlich der Handelsschule in Betracht fällt. Bei dieser Sachlage vermag es dem Anspruch der Beschwerdeführerin nicht zu schaden, dass ihr Aufenthalt im Wohnheim unbestrittenerweise auch noch andere Gründe hat. b. Ist somit der Anspruch auf Übernahme der auswärtigen Unterkunft und Verpflegung ausserhalb der Eingliederungsstätte grundsätzlich zu bejahen, bleibt über den Beginn und dessen Höhe zu befinden. Der Beginn ist im Hinblick auf das Datum der Anmeldung vom 4. Juli 1984 (Art. 48 Abs. 2 IVG) und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Be- schwerdeführerin am 5. August 1983 aus der Eingliederungsstätte Z entlassen wurde und sich danach auf die Umschulung vorbereitete, auf den 6. August
1983 festzulegen.
93
Hinsichtlich der Höhe der Vergütung wird angesichts der unstreitig zwischen der Klinik B. und dem BSV bestehenden Tarifvereinbarung Art. 5 Abs. 3 Satz 3 IVV Anwendung finden.
EL. Kosten für ambulante Spitalbehandlung Urteil des EVG vom 9. September 1987 i.Sa. C.B. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG; Art. 9 ELKV. Die Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 ELKV (Kosten für private Heilanstalten) ist in analoger Weise auch auf eine in einem Spital durchgeführte ambulante Behandlung anwendbar.
Der 1918 geborene C.B. bezieht nebst seiner AHV- Rente eine EL von monat- lich 849 Franken. Am 30. Oktober 1985 musste er sich einem chirurgischen Eingriff in einer privaten Klinik an seinem Wohnort unterziehen. Er wurde am gleichen Tag wieder entlassen. C.B. ist im übrigen bei einer Krankenkasse gegen das Krankheitsrisiko versi- chert, wobei es sich jedoch nur um eine Grundversicherung handelt, die sich auf die Kosten der medizinischen Pflege und der Arzneimittel beschrankt. Die Kosten für den erwähnten chirurgischen Eingriff konnten ihm daher nur teil- weise vergütet werden. Der Versicherte stellte deshalb bei der kantonalen Aus- gleichskasse das Gesuch um Übernahme des ungedeckten Betrages im Rah- men der EL. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 5. März 1986 ab mit der Begründung, dass im Rahmen der EL nur die Kosten des Aufenthalts in der allgemeinen Abteilung eines Spitals übernommen werden, soweit sie von der Krankenkasse nicht berücksichtigt werden. Gegen diese Verfügung erhob C.B. beim kantonalen Versicherungsgericht Be- schwerde, die teilweise geschützt wurde. Entgegen der Ansicht der Aus- gleichskasse, dass es sich bei der in Frage stehenden Behandlung um eine sta- tionäre Spitalbehandlung handelte, ging das Versicherungsgericht davon aus, dass die Operation vom 30. Oktober 1985 eine ambulante Behandlung dar- stellt, obschon sie im Spital vorgenommen wurde. Es kam daher zum Schluss, dass die Kosten jener Behandlung im Rahmen der EL ohne Einschränkung ab- ziehbar sind, und hob die angefochtene Verfügung auf, soweit diese die Nicht- Berücksichtigung der Kosten der in Frage stehenden ambulanten Behandlung betraf. Es wies die Sache an die Ausgleichskasse zu neuer Verfügung zurück (Urteil vom 6. August 1986). Die Ausgleichskasse erhebt gegen das erstinstanzliche Urteil Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit dem Antrag, dieses aufzuheben. Zur Stellungnahme
hiezu aufgefordert, verlangt der Versicherte die vollständige Bezahlung der Ko- sten für die ambulante Behandlung. Das BSV befürwortet demgegenüber die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Beschwerde gut und hebt den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 6. August 1986 mit folgender Begründung auf:
Nach Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG in der bis 31. Dezember 1986 gültigen Fas- -
sung sind vom anrechenbaren Einkommen die ausgewiesenen, im laufenden -
Jahr entstandenen Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei, Spital- und Hauspflege sowie für Hilfsmittel abziehbar. Nach dem Wortlaut von Art. 9 ELKV (vgl. Art. 3 Abs. 4bis ELG und 19 ELV) -
ebenfalls in der bis 31. Dezember 1986 gültigen Fassung sind bei Aufenthalt -
in einer Heilanstalt oder in einem Heilbad im Sinne des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung die Kosten der allgemeinen Abteilung unter Abzug eines angemessenen, auch die Vermögensverhältnisse berück- sichtigenden Betrags für den Lebensunterhalt massgebend (Abs. 1). Verfügt die Heilanstalt oder das Heilbad nicht über eine allgemeine Abteilung, so ist der Tarif der allgemeinen Abteilung der nächstgelegenen öffentlichen Heilan- stalt bzw. des Heilbades gleicher Art anwendbar (Abs. 2). Das EVG ist in einem Fall zum Schluss gekommen, dass eine derartige Einschränkung dem Bundes- recht nicht widerspricht (ZAK 1980 S. 637). Diese Bestimmungen sind im wesentlichen im neuen Art. 9 ELKV in Kraft seit 1 Januar 1987 enthalten (vgl. dazu den Kommentar des BSV in ZAK 1986 . -
S. 379). Nach Abs. 4 jenes Artikels sind Kosten für private Heilanstalten nur dann abziehbar, soweit sie den Kosten der nächstgelegenen öffentlichen oder gemeinnützigen Heilanstalt entsprechen, wobei die notfallmässige Unterbrin- gung in einer privaten Heilanstalt vorbehalten bleibt. Nach den Erwägungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzig der Anspruch des Beschwerdegegners, von seinem anrechenbaren Einkommen die Kosten der in der Klinik B. am 30. Oktober 1985 durchgeführten medizini- schen Behandlung abzuziehen, streitig. a. Erfolgt die Behandlung in einem Spital, ohne dass der Patient sich hier auf- hält, d.h. mindestens eine Nacht bleibt, dann handelt es sich um eine ambu- lante Behandlung (BGE 103 V 76; RSKV 1978, Nr. 336, S.183; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. II, S. 319). Vom Gesichtspunkt der Krankenversicherung kommt der Unterscheidung zwi- schen ambulanter und stationärer Behandlung eine gewisse praktische Bedeu- tung zu, namentlich hinsichtlich der Dauer des Anspruchs auf Leistungen (Art.
12 Abs. 3 und 4 KUVG) und hinsichtlich der zu Lasten des Versicherten fallen-
den Franchise (Art. 14bs KUVG). Es werden bei einer in einem Spital durchge- führten ambulanten Behandlung im übrigen grundsätzlich weder Leistungen nach Art. 12 Abs. 2 Ziff.2 KUVG noch eine allfällig übliche Entschädigung ent- sprechend einem Spitalaufenthalt bezahlt (RSKV 1978, Nr. 336, S. 206).
95
Wie eindeutig aus der Überschrift zu Art. 9 ELKV die von «Kosten bei vor- -
übergehendem Aufenthalt in einer Heilanstalt oder einem Heilbad» spricht -
hervorgeht, betrifft jener Artikel allein stationäre Behandlungen. Das gleiche galt für die frühere Fassung jener Bestimmung («Kosten für Aufenthalt in Heil- anstalt oder Heilbad»). Die Verordnung enthält keine Bestimmung über den Abzug der Kosten für eine in einem Spital durchgeführte ambulante Behand- lung, insofern es sich nicht um ein Tagesheim im Sinne von Art. 11 Abs. 2 ELKV handelt. Da ein solches Fehlen einer Regelung sicher kein qualifiziertes Stillschweigen des Gesetzgebers (d.h. hier des Eidg. Departements des In- nern) bedeutet, und andererseits weder das Gesetz noch die Ausführungsbe- stimmungen eine Frage betreffen, die sich bei ihrer Anwendung unbedingt stellt, handelt es sich vorliegend ohne Zweifel um eine echte Lücke, die der Richter nach der allgemeinen Regel von Art. 1 Abs. 2 ZGB auszufüllen hat (BGE 113V 12 und dort zitierte Entscheide, RKUV 1985 Nr. K 620, S. 71). Die Bestimmung von Art. 9 ELKV lässt sich offensichtlich durch die Tatsache rechtfertigen, dass es nicht Sache der durch die öffentliche Hand und nicht durch Beiträge der Versicherten finanzierten EL ist, Kosten für den Aufenthalt in einem privaten (oder halbprivaten) Spital zu finanzieren, wenn es dem Versi- cherten zumutbar ist, sich in der allgemeinen Abteilung eines öffentlichen Spi- tals behandeln zu lassen (ZAK 1980 S.637). Man wird sich bei der in einem Spital durchgeführten ambulanten Behandlung von den gleichen Uberlegun- gen leiten lassen müssen. Andernfalls ergäben sich unhaltbare Benachteili- gungen, je nachdem, ob eine Uberwachung durch spezialisiertes Personal und eine Immobilisierung bzw. Ruhe bis zum nächsten Tag oder während mehreren Tagen nach einer Behandlung, z.B. einer Operation, erforderlich sind oder nicht. Eine analoge Anwendung der Vorschrift von Art. 9 Abs. 4 ELKV, wonach im Rahmen der EL nur diejenigen Kosten abziehbar sind, die den Kosten der nächstgelegenen öffentlichen oder gemeinnützigen Heilanstalt entsprechen -
unter Vorbehalt notfallmässiger Unterbringung in einer privaten Heilanstalt -‚
ist daher gerechtfertigt. Eine solche Lösung entspricht übrigens derjenigen von Art. 11 Abs. 3 ELKV (in Kraft seit 1 Janur 1 987) betreffend die durch «private Träger» (Tagesheime, .
Heime oder Ambulatorien) erbrachten Leistungen. Kosten für solche Leistun- gen sind nur soweit abziehbar, als sie den Kosten «öffentlicher oder gemein- nütziger Träger» entsprechen.
Im vorliegenden Fall hat sich der Versicherte aus freien Stücken in einer Pri- vatklinik behandeln lassen zu einem Kostenansatz, der wesentlich über demje- nigen von Privatspitälern liegt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätte ihm seine Krankenkasse den Betrag zurückvergütet, auf den er Anspruch gehabt hätte, wenn die Behandlung in einem öffentlichen Spital seines Wohnortes durchge- führt worden wäre. Unter diesen Umständen kann er nicht verlangen, dass ihm die ungedeckten Krankheitskosten im Rahmen der EL vergütet werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als begründet.
99
Von Monat zu Monat Am 24. Februar fand eine Sitzung einer Arbeitsgruppe der Kommission /är EL-Durch/älirungsfragen statt. Die Arbeitsgruppe befürwortete den Grund- satz einer regelmässigen Verminderung der Anrechnung des Vermögens, auf das verzichtet worden ist, bei der Berechnung der Ergänzungsleistung. Vom 26. bis 29. Januar wurden in Vaduz die Besprechungen zwischen einer schweizerischen und einer liechien.ricinischcn Delegation betreffend die Revi- sion des geltenden Sozialversicherungsabkommens aus dem Jahre 1965 fortge- setzt. Das revidierte Abkommen soll auf dem Gebiete der AHV/IV weiterhin auf der sogenannten Integrationsmethodc beruhen, was u.a. ermöglichen wird, nicht erwerbstätige schweizerische und liechtensteinische Ehefrauen. de- ren Ehemann in der AHV/TV des andern Staates obligatorisch versichert ist, von der Beitragspflicht zu befreien. Die wichtigsten Rechnungsergebnisse des Jahres 1987 /iir die AHV/JV/EO, lauten wie folgt (in Mio Fr., in Klammern die Vergleichszahlen 1986): AHV Erträge 16513 (15 801) Aufwendungen 15 710 (15 374) Überschuss 803 (427) Kapitalstand am Jahresende 13 484 (12 681) IV Erträge 3 233 (3 095) Aufwendungen 3 316 (3 206) Fehlbetrag - 83 (- 111) Kapitalstand am Jahresende - 770 (- 687) EO Erträge 1 006 (951) Aufwendungen 716 (701) Überschuss 290 (250) Kapitalstand am Jahresende 2 342 (2 052) Am 3. März tagte die Kommission für Beitragsfi'agen unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Abteilungschef im BSV, und behandelte verschiedene Vor- schläge für die Anpassung der Verwaltungsweisungen. Sie betreffen insbeson- dere den 1K-Eintrag hei Abschreibung persönlicher Beiträge. die Veijährung von Schadenersatzforderungen, die Verzugszinsen hei Beiträgen aufgrund von Jahresabrechnungen sowie die Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle. Weiter wurden der Zeitpunkt der beitragsmiissigen Erfassung von Arbeitnehmer-
März 1987 97
aktien und anderen Beteiligungsrechten, die Kontrolle von Leistungen Dritter bei freiwilligen Vorsorgeleistungen und die beitragsmässige Behandlung von Leistungen des Nationalfonds erörtert.
Kantonale Regelungen bei den Ergänzungsleistungen Stand am 1. Januar 1988
Die Kantone können in einzelnen Bereichen Sonderregelungen treffen (Art. 4 ELG). Weiter legen sie den Betrag fest, der den Heimbewohnern für persön- liche Auslagen zusteht, und können die zu berücksichtigenden Heimkosten begrenzen (Art. 2 Abs. 1bs ELG).
Fester Abzug vom Erwerbseinkommen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG) Alle Kantone haben den Abzug auf 1000 Franken (Alleinstehende) und 1500 Franken (Ehepaare) festgelegt.
Mietzinsabzug (Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG) Der Mietzinsabzug beträgt in allen Kantonen 6000 Franken für Alleinste- hende und 7200 Franken für Ehepaare. Mietnebenkosten (Art. 4 Abs. 1 Bst. c ELG) Alle Kantone haben den Nebenkostenabzug eingeführt und die im Bundesge- setz vorgesehene Höhe gewählt. Zusätzliche Erhöhung der Einkommensgrenzen um bis zu einen Drittel (Art. 4 Abs. 1 Bst. d ELG) SH bei Aufenthalt in einem Altersheim: ein Sechstel; bei Aufenthalt in einer anerkannten Pflegeabteilung eines Heimes: ein Drittel. VS bei Aufenthalt in einer Heilanstalt: ein Drittel; bei Aufenthalt in einem Heim, wenn der Zustand des Versicherten erhebliche Pflege beansprucht: ein Drittel. Übrige Kantone: ein Drittel.
Im m
5. Vermögensverzehr bei Altersrentnern im Helmen (Art. 4 Abs. 1 Bst. e ELG),
Begrenzung der Heimkosten und Betrag für persönliche Auslagen (Art. 2 Abs. 1bis ELG) Kart- Vermögens- Vergütung soii Ileimkosten Betrag tür persönliche Aus- ton verzehr (max. pro lag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
ZH ein Zehntel 108 in allen Helmen 150 für bettlägerige Patienten
350 in den übrigen
Fällen BE ein Zehntel 177 bei schwerer Pflegebedürftigkeit 157 bis 125 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit 209
100 000 Fr., 83 bei leichter Pflegebedürftigkeit 261
ein Fünftel 52 für Nicht-Pflegebedürftige 313 ab
100 000 Fr.
LU ein Fünftel 53 in Altersheim 320 in Alters-/Inva- lidenwohnheim
215 in Pflegeheim,
Pflegeabteilung und Heilanstalt UR ein Fünftel 53 in Altersheim 192 für alle
70 in Pflegeheim Heilanstalt
SZ zwei Fünf- 53 in Alters-/Invalidenwohnheim 267 in Alters-/Inva- zehntel lidenwohnheim
160 in Pflegeheim!
Heilanstalt 0W ein Zehntel 49 in Altersheim 266 in Altersheim
160 in Pflegeheim
NW ein Fünftel 97 in allen Heimen 214 für alle GL ein Fünftel 43 in Altersheim 267 in Altersheim
87 in Pflegeheim Heilanstalt 160 in Pflegeheim/
Heilanstalt ZG ein Fünftel 48 in Altersheim 316 in Alters-/Inva- lidenwohnheim
65 in Invalidenwohnheim 275 in Kranken-
anstalt FR ein Zehntel Keine Limiten 200 für alle SO ein Fünftel Festlegung einer Limite 150 für Pflegefälle für das einzelne Heim 250 für übrige
Kan- Vermögens- Vergütung von Ileimkosten Betrag tür persönliche Aus- ton verzehr (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
BS ein Zehntel in Alters-/Pflegeheim mit Subven- 200 für alle tionsvertrag: Taxen nach Vertrag in Alters-/Pflegeheim ohne Subven- tionsvertrag: 59 in Heim, das von der IV Betriebs- beiträge erhält: 59
74 wenn HE für leichte Hilflosigkeit
ausgerichtet wird
94 wenn HE für mittlere Hilflosig-
keit ausgerichtet wird
114 wenn HE für schwere Hilflosig-
keit ausgerichtet wird BL ein Zehntel Keine Limiten 200 für alle SH ein Zehntel 52 in Altersheim 320 in Alters-/
106 in Pflegeabteilung/-heim/Klinik Wohnheim
Wohnheim 213 in den übrigen Heimen AR ein Fünftel 87 in Pflegeheim/Heilanstalt 267 in Altersheim
43 in Altersheim 160 in Pflegeheim/
Heilanstalt Al ein Fünftel 53 in Altersheim 267 in Altersheim/
88 in Pflegeheim/Heilanstalt Heilanstalt
160 in Pflegeheim
SG ein Fünftel 50 in Altersheim 250 in Altersheim
86 in Pflegeheim 150 in Pflegeheim/
92 in Heilanstalt Heilanstalt
GR ein Fünftel 53 in Altersheim 267 in Altersheim
160 in Pflegeheim/
Heilanstalt AG ein Zehntel 60 in Altersheim 214 für alle
90 in Pflegeheim/Heilanstalt
TG ein Zehntel 52 in Altersheim 267 in Altersheim ein Fünftel in Pflegeheim/Heilanstalt 160 in Pflegeheim/ keine Limite Heilanstalt TI ein Zehntel 60 in Altersheim 250 in Altersheim
150 für Pflegefälle
VD ein Zehntel gemäss kantonaler Heim- 200 für alle vereinbarung
100
Kan- Vermögens- Vergütung on Heimkoten Betrag für per sönliche Aus- ton ereeh r (max. pro Tag in Fr.) lagen (in Fr. pro Monat)
VS ein Zehntel individuelle Festlegung 213 für Alters- für jedes Heim rentner
320 für 1V-Rentner
NE ein Fünftel keine Limiten 200 für alle GE ein Zehntel bis 260 je nach Heimkategorie 220 für Alters- rentner
330 für 1V-Rentner
JU ein Zehntel 40 hei nicht anerkannten Heimen 209 in Altersheim
1 nval idenhei m
167 in Pflegeheim/
Heilanstalt
Rücknahme und Wiederverwendung gebrauchter Hilfsmittel Gemäss Artikel 21 Absatz 3 IVG werden die Hilfsmittel den Versicherten zu Eigentum oder leihweise abgegeben. In der Praxis wird der weitaus grösste Teil der von der IV zugesprochenen Hilfsmittel den Verwendern leihweise zur Verfügung gestellt. Nach Artikel 3 HVI ist diese Abgabeform vorgeschrieben bei kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können. Für die Rücknahme, Revision, Einlagerung und Wiederverwendung solcher Hilfsmittel wurden über die gesamte Schweiz ver- teilt spezielle IV-Hilfsmittel-Depots errichtet. Diese sind nach Möglichkeit Ein- gliederungsstätten. Spitälern oder andern Institutionen angegliedert, die von ihrer Tätigkeit her mit solchen Geräten bereits vertraut sind. Für Hilfsmittel, welche einer besonders spezifischen und fachmännischen Wartung bedürfen, wie z.B. hochtechnisierte elektronische Geräte, Treppenlifts, Motorfahrzeuge u.ä. werden entsprechend spezialisierte Betriebe mit der Depotführung betraut. Insgesamt stehen 25 Hilfsmitteldepots zur Verfügung. Das Ziel dieser Einrich- tungen besteht darin, mit einem möglichst einfachen Verfahren die zurückge- nommenen Hilfsmittel wieder ihrer Zweckbestimmung zuzuführen. Neben den 1V-Organen haben auch die EL-Durchführungsstellen sowie die Pro Infir- mis, die Pro Senectute und die Pro Juventute (nachfolgend Fürsorgestellen ge- nannt) Zugriffsrecht auf die IV-Depots. Die IVK-Sekretariate und die Fürsor- gestellen sind dafür verantwortlich, dass alle leihweise abgegebenen Hilfsmit- tel, die nicht mehr benötigt werden oder auf die kein Anspruch mehr besteht, zurückgenommen werden. Ferner sorgen nötigenfalls die IV-Regionalstellen,
101
die mit den Versicherten in Kontakt stehen, in Verbindung mit dem zuständi- gen IVK-Sekretariat für die Rücknahme solcher Hilfsmittel. Andererseits ha- ben sich die IVK-Sekretariate und die Fürsorgestellen vor der Zusprechung eines Hilfsmittels zu erkundigen, ob dieses aus einem Depot geliefert werden könnte. Nur wenn es auf diese Weise nicht beschafft werden kann, darf ein neues Hilfsmittel bewilligt werden. Grundsätzlich muss darauf geachtet werden, dass die zurückgenommenen Hilfsmittel möglichst rasch wieder in den Umlauf kommen. Die Depotstellen kontrollieren die eingehenden Hilfsmittel hinsichtlich ihres Zustandes und der Gebrauchsfähigkeit. Allfällig notwendige Reparaturen werden durchgeführt oder in Auftrag gegeben. Defekte Hilfsmittel, die nicht mehr gebrauchstüchtig sind und für die sich eine Reparatur nicht mehr lohnt, werden ausgeschieden. Es besteht auch die Möglichkeit, Behelfe, die in der IV nur sehr selten wieder- verwendet werden können, an interessierte Stellen zu verkaufen oder zu ver- schenken. So wurden bereits etliche Male Fahrstühle und andere Behelfe, de- ren Weiterverwendung in der Schweiz fragwürdig erschien, an gemeinnützige Institutionen verschenkt, die damit in Drittwelt-Ländern noch grosse Hilfe leisten konnten. - Grössere IV-Depots verfügen über eigene Reparaturstellen und über Fachkräfte, die unter anderem auch zu gewissen Anpassungen (vor allem von Fahrstühlen) befähigt sind. Auf diese Weise kann oft ein Hilfsmittel schnell und unkompliziert im Depot oder in der Wohnung des Ansprechers angepasst und ausprobiert werden. Den grössten Umsatz unter sämtlichen Hilfsmitteln machen die Fahrstühle aus. 1987 wurden insgesamt 310 Fahrstühle neuen Benützern zugeführt, da- von 240 im Rahmen der IV und 70 an Fürsorgestellen. Das BSV regelt mit den Depotstellen die Kostenvergütung für die Depothal- tung (Miete, Löhne) sowie die Rückerstattung der Reparatur- und Transport- kosten. Die Inventarführung, Instandstellung der Hilfsmittel und die Kosten- rechnungen der einzelnen Depots werden periodisch vom BSV überprüft. An- gesichts der Bedeutung, die der Einlagerung und Wiederverwertung von Hilfs- mitteln in der IV zukommt, organisierte das BSV bereits verschiedene Zusam- menkünfte mit den Verantwortlichen der einzelnen Hilfsmitteldepots. Sie dienten der fachlichen Information und der persönlichen Kontaktnahme. Im Interesse der bestmöglichen Ausnützung der Kapazitäten besteht die Ab- sicht, die Depotstellen auch für weitere Versicherungen zu öffnen, die Hilfsmit- tel abgeben. Um die Verwertung der gelagerten Hilfsmittel noch besser ausnüt- zen zu können, überprüft das BSV gegenwärtig, ob für die Zukunft eine zen- trale Melde- und Auskunftsstelle für einsatzbereite Hilfsmittel geschaffen wer- den soll. Vorgängig muss jedoch das Meldewesen neu organisiert werden. Der Wert der Hilfsmittel, die an anspruchsberechtigte 1V-Versicherte aus den Hil fs- mitteldepots abgegeben werden, liegt bei rund einer Million Franken im Jahr.
102
Das BSV und die Rechtspflege in der AHV/IV/EO
Das Bundesamt für Sozialversicherung übt nicht nur die Aufsicht über die Durchführung der AHV, der Invalidenversicherung, der Ergänzungsleistungen und der Erwerbsersatzordnung aus und verfolgt in diesen Bereichen die kanto- nale Rechtsprechung, sondern es greift unter Umständen auch selber in das Verfahren ein, indem es gegen erstinstanzliche Rekursentscheide Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erhebt, um so ein Urteil der obersten Instanz, des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts, zu erwirken. Wesentlich zahlreicher sind aller- dings die Fälle, in denen die am Verfahren direkt beteiligten Parteien ihren Streitfall selber beim EVG anhängig machen. In solchen Fällen lädt das EVG das BSV meist zur Stellungnahme, einer sogenannten Vernehmlassung, ein. Nähere Ausführungen über die Rolle des BSV in der Rechtspflege sowie über den Zweck der Verwaltungsgerichtsbeschwerden des BSV wurden in der ZAK
1984 Seite 426 gemacht. Im folgenden soll wieder einmal in Fortführung der
Daten in ZAK 1984 Seiten 426/428 und 1985 Seiten 143 ff. die zahlenmässige Entwicklung der erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, der Vernehmlassun- gen und der Verwaltungsgerichtsbeschwerden des BSV aufgezeigt werden. Die wichtigste Feststellung, die diese Zahlen erlauben, ist die, dass die Beschwer- defälle nach einer kontinuierlichen Zunahme in den siebziger Jahren seit 1981 Jahr für Jahr (Ausnahme: 1985) wieder zurückgegangen sind. Zu dieser Ent- wicklung hat die IV den Hauptteil beigetragen; die einschlägigen Fälle haben sich seit 1980 fast halbiert. In ähnlichem Ausmasse verringerten sich die Ver- waltungsgerichtsbeschwerden und die Vernehmlassungen des BSV. Als Ursa- che der erfreulichen Entwicklung dürfte das von den 1V-Kommissionen seit
1983 praktizierte Anhörungsverfahren eine bedeutende Rolle spielen.
Voni BSV erhobene Verwaltung.sgerichtsheschwerden Jahr AHV IV LO EL BVG Insgesamt -
1980 37 79 - 2 118 1981 22 80 - 8 110 1982 27 62 - 4 - 93 1983 14 38 - 2 - 54 1984 12 31 - 2 - 45 1985 14 29 - - - 43 1986 13 25 - 1 - 39 1987 5 42 - - 1 48
103
Vernehmlassungen des BSV zu Beschwerden an das EVG Jahr AHV IV EO EL BVG Insgesamt
1980 226 819 3 18 - 1066 1981 193 731 2 23 - 949 1982 226 775 4 32 - 1037 1983 202 636 1 32 - 871 1984 195 466 2 23 - 686 1985 195 471 1 31 - 698 1986 251 520 1 40 9 821 1987 263 467 1 26 16 773 Entwicklung der erstinstanzlichen Rek ursen tscheide im Bereich der IV, der AH V und der EL. 1970-1987 8000
. 7000 A Iv
6000 /
5000
4000 /•./ __• AHV 3000 •__• •; \ 2000 N
000
EL
0
70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87
104
Entscheide der kantonalen Rekursbehörden und der Rekurskommission für im Ausland wohnende Personen (ohne Abschreibungs- und Nichteintretensentscheide)
Jahr AHV IV EO EL ALV' BVG Total Beiträge Renten' Total' Eingliederung Renten' Total
1964 * * 1684 * * 2701 60 - - - 4445 1968 * * 1632 * * 2387 48 964 - - 5031 1972 872 841 1713 1064 1581 2645 27 618 - - 5003 1976 1878 847 2725 1500 2685 4185 22 165 - - 7097 1978 2226 1000 3226 1261 3300 4561 22 484 16 - 8309 1980 1585 903 2510 979 4382 5361 32 392 18 - 8313 1982 1360 705 2079 720 3805 4525 34 304 - - 6942 1983 1423 558 1997 547 3327 3874 21 337 1 - 6230 1984 1112 566 1688 455 2669 3124 33 381 - - 5226 1985 1342 628 1987 403 2860 3263 27 419 - - 5696 1986 1299 594 1917 407 2627 3034 28 397 2 36 5414 1987 1463 577 2061 400 2377 2777 22 394 - 50 5304
1 Hier sind auch die Beschwerden betreffend die seit 1969 gewährte Hilfiosenentschädigung an Altersrentner mitenthalten (im Jahre 1980 wurden deren 189 gezählt, 1984 nur noch 78).
2 Unter den IV-Rentenfüllen
figurieren auch die Entscheide betreffend Hilfiosenentschädigungen und Taggelder. Seit 1979 gewährt auch die AL-IV gewisse Hilfsmittel die in diesem Bereich ergangenen kantonalen Entscheide sind im AHV-Total einge- rechnet (1980 waren es 22, 1984 noch 10, 1987 deren 21). o o-i Betrifft nur ALV-Be tragsstreitigkeiten. i
Du rchfü h ru nqsfraqen Keine Rechtsmittelbelehrung bei Mahnungen mit Gebühr Auf Seite 125 dieses ZAK-Heftes ist ein Urteil des EVG veröffentlicht, worin die Auferlegung von Mahngebühren als beschwerdefähige Verfügung betrach- tet wird. Das Gericht anerkennt in diesem Zusammenhang jedoch durchfüh- rungsmässige Überlegungen, welche die Kassen davon abhalten, solche Ge- bührenbelastungen formell als Verfügungen zu bezeichnen. Wir empfehlen den Ausgleichskassen daher, bei Mahnungen mit Gebühr auch weiterhin auf die formelle Ausgestaltung als Verfügung zu verzichten. Vorbe- halten bleiben besondere Verhältnisse.
Berufliche Vorsorge
Vorbezug und Aufschub der Altersrenten / Anpassung des Umwandlungssatzes1 (Art. 13 Abs. 2 BVG)
Das BVG sieht vor, dass der Anspruch auf Altersleistungen generell mit Alter 65/62 fällig wird. Im Reglement einer Vorsorgeeinrichtung kann nun aber vor- gesehen werden, dass dieser Anspruch mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 BVG). Dies kann somit den Vorhezug oder den Aufschub der Altersleistungen bewirken. In aller Regel wird dabei davon ausgegangen, dass die Beendigung der Erwerbstätigkeit eine vollständige ist. Wie sind nun aber die nachfolgenden Fälle zu behandeln, wenn jemand in re- duziertem Masse weiterhin tätig ist?
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7
iM
1. Im Falle einer vorzeitigen Pensionierung
Arbeitet eine Person im gleichen Betrieb in reduziertem Umfange weiter, so handelt es sich nicht um eine vorzeitige Pensionierung, da der betreffende bei diesem Arbeitgeber die Erwerbstätigkeit ja noch nicht aufgibt. Erreicht er gleichwohl für diese reduzierte Tätigkeit die lohnmässigen Voraussetzungen für die obligatorische Unterstellung (Stand 1.1.1988: 18 000 Fr.), so ist er wei- terhin BVG-versichert und die Altersgutschriften sind entsprechend gutzu- schreiben. Wird der Mindestlohn aber unterschritten, so endet die obligatori- sche Versicherungspflicht und die bisherige Vorsorge ist zu erhalten, sei dies durch Weiterführung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, wenn das Regle- ment es vorsieht, sei dies durch die Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos (vgl. Art. 12 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit). Bei Autnahme dieser reduzierten Eriicrhstätigkeit in einem andern Betrieb ergibt sich folgende Sachlage: Artikel 13 Absatz 2 BVG ist aus der Sicht der Vorsorgeeinrichtung des früheren Arbeitgebers in bezug auf das betreffende Arbeitsverhältnis zu betrachten. Ist daher gemäss Reglement dieser Vorsorge- einrichtung der vorzeitige Altersrücktritt möglich und vom Versicherten auch gewünscht, so ist in diesem Fall die Beendigung der Erwerbstätigkeit als vor- zeitige Pensionierung und nicht als Freizügigkeitsfall zu verstehen. Der Betref- fende hat somit Anspruch auf Altersleistungen von dieser Vorsorgeeinrich- tung und nicht auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 13 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 BVG). Nimmt er im andern Betrieb eine neue Tätigkeit auf und erfüllt er hier die Voraussetzungen für die obligatorische Unterstellung, so ist er auf- grund des neuen Arbeitsverhältnisses bei der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers wiederum obligatorisch versichert. Er erhält im Alter 65/62, d.h. bei Erreichen des gesetzlichen Rücktrittsalters, eine zweite Altersrente, die in den meisten Fällen wegen ihrer geringen Höhe als Kapitalabfindung ausgerich- tet werden dürfte (Art. 37 Abs. 2 BVG). Diese wird berechnet auf der Basis des während dieser neuen Erwerbstätigkeit angesammelten Altersguthabens.
2. Im Falle eines Aufschubs der Pensionierung
Es kann auch vorkommen, dass eine Person über das gesetzliche Pensionie- rungsalter 65/62 hinaus weiterhin beim gleichen Arbeitgeber tätig bleibt. Die betreffende Person untersteht aber ab Alter 65/62 nicht mehr der Versiche- rungspflicht gemäss BVG. Es sind somit keine Altersgutschriften mehr vorzu- nehmen (Art. 16 BVG). Der Umwandlungssatz ist jedoch anzupassen. Richtwerte für die Anpassung des Umwandlungssatzes Bei vorzeit ger Pensionierung oder bei Aufschub des Rentenalters wird die Alters- rente aufgrund des geäufneten Altersguthabens berechnet, wobei der ordent-
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liche Umwandlungssatz von 7,2 nach unten oder nach oben angepasst wird. Die folgenden Richtwerte für die Umwandlungssätze sollen als Beispiel die- nen. Sie wurden ausgehend von denselben Grundlagen errechnet wie der in Artikel 17 Absatz 2 BVV 2 enthaltene Satz von 7,2. Dieser Wert ergab sich in Anwendung der Grundlagen EVK 80 = 3,51/o für Männer (gerundet). Die Wahl dieser Grundlagen beruhte auf verschiedenen Überlegungen. Als erstes sollte der Satz unabhängig von Zivilstand und Geschlecht gültig sein. Zum zweiten legte auch der ansteigende Trend bei der Lebenserwartung eine eher vorsichtige Festsetzung des Urnwandlungssatzes nahe. Männer Frauen Um u'andlungssat: 60 57 6,2 61 58 6,4 62 59 6,6 63 60 6,8 64 61 7,0 65 62 7,2 66 63 7,4 67 64 7.6 68 65 7,9 69 66 8,2 70 67 8,5
Fachliteratur Bessere Rahmenbedingungen für Pensionskassen. Heutiger Stand und Revi- sion des BVG. Spezielle Probleme des BVG. Pensionskassenprobleme. Mit Beitra- gen von Heinz Allenspach, Anton Eggermann, Georges Hollenweger, Ernest Kuhn, Bruno Lang, Katharina Lüthy, Herbert Luthy, Hans Pfitzmann, Walter Ruggli, Ga- ston Schiess, Peter Senn, Daniel Thomann, Jean-Pierre Volkmer, Martin Wechsler. 124 Seiten. Nr. 15 der IST-Schriftenreihe, 1987. Investmentstiftung für Personal- vorsorge IST, Mühlebachstrasse 54, 8032 Zürich. Mühle Urs, Mangold Hans: Handbuch des schweizerischen Sozialversiche- rungsrechts (insbesondere für Sozialarbeiter). Loseblatt-Ausgabe, zirka 130 Sei- ten. 1987. Pluto Verlag, Buchs AG. Pfitzmann Hans J.: Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge in der Schweiz (2. Säule). 32 Seiten, Informationsreihe Nr. 1 (Jan. 1988) der Anlagestiftung «Winterthur>) für Personalvorsorge (AWI), Postfach 809,
8402 Winterthur.
im
Parlamentarische Vorstösse
Motion Fischer-Sursee vom 24. September 1987 betreffend eine Fristverlängerung für Baubeiträge an Altersheime Gleich wie der Nationalrat (ZAK 1988 S. 25) hat am 29. Februar auch der Ständerat die Motion Fischer angenommen. Mit 31 zu 10 Stimmen sprach er sich demnach dafür aus, dass die Frist für die Gewährung von Baubeiträgen der AHV an Alters- heime um mindestens zwei Jahre verlängert werden soll.
Motion der SP-Fraktion vom 16. Dezember 1987 betreffend die Lohnfortzahl ung während eines Mutterschaftsurlaubs Die sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates hat folgende Motion einge- reicht: «Der Bundesrat wird gebeten, den Artikel 324a Absatz 3 des Obligationenrechts betreffend Lohn bei Verhinderung an der Arbeitsleistung zu revidieren, mit dem Ziel, die Lohnfortzahlung während eines Mutterschaftsurlaubs von 16 Wochen zu sichern. Er prüft, ob eine obere Lohngrenze festgelegt werden soll, ab welcher das Erwerbs- einkommen nicht mehr voll gedeckt wird. Er sorgt für die Anpassung weiterer Be- stimmungen des Arbeitsgesetzes und des Obligationenrechts, namentlich um zu verhindern, dass durch Krankheit bedingte Abwesenheiten den Lohnanspruch im Falle der Niederkunft beeinträchtigen. Er prüft, ob und wie sich die Arbeitgeber für die Kosten dieser Lohnfortzahlungspflicht versichern können.»
Motion Jaggi vom 17. Dezember 1987 betreffend einen bezahlten Mutterschaftsurlaub Nationalrätin Jaggi hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, den Artikel 324a Absatz 3 des Obligationenrechts über den Lohn bei Schwangerschaft und Niederkunft so zu ändern, dass ein be- zahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen garantiert ist. Er wird zudem beauftragt, - zu prüfen, ob für den Lohn eine Höchstgrenze festzulegen ist, ab der er nicht mehr voll gedeckt ist; - dafür zu sorgen, dass Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und des Obligationen- rechts geändert werden, um zu verhindern, dass der Anspruch auf Lohn bei Nie- derkunft durch Absenzen wegen Krankheit vermindert wird; - zu prüfen, wie die Arbeitgeber sich für die Kosten aus dieser Verpflichtung versi- chern können.,> (12 Mitunterzeichner)
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Interpellation Nabholz vom 7. Dezember 1987 betreffend eine Mutterschaftsversicherung Nationalrätin Nabholz hat folgende Interpellation eingereicht: «Nach der Ablehnung der Kranken- und Mutterschaftsversicherung frage ich den Bundesrat an, was er zu unternehmen gedenkt, um die Einführung einer Mutter- schaftsversicherung zu realisieren?» (7 Mitunterzeichner)
Behandlung und Abschreibung parlamentarischer Vorstösse Der Nationalrat hat am 18. Dezember 1987 folgende zwei Motionen in Postulats- form angenommen: - Motion Oehler betreffend einen Bericht über das BVG (ZAK 1987 S. 512); - Motion Hari betreffend eine Erhöhung der EL-Vermögensfreigrenze (ZAK 1987 S.512). Gleichentags hat der Nationalrat die folgenden Vorstösse abgeschrieben: - Motion Carobbio betreffend eine neue Finanzierungsbasis für die AHV (ZAK 1985 S. 607); - Interpellation Reimann betreffend die Verordnung 3 zum BVG (ZAK 1986 S. 44); - Postulat Fankhauser betreffend die Verteilungswirkungen der AHV (ZAK 1986 S.155). - Postulat Etique betreffend Erschwernisse für ältere Arbeitslose durch das BVG (ZAK 1986 S. 155)
M itteilunqen
Beiträge der IV und der AHV an Bauten für Invalide und für Betagte im vierten Quartal 1987 Baubeiträge der IV Sonderschulen Keine b. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Basel: Ausbau der geschützten Werkstätte CO 13. 140 000 Franken. Biberstein AG: Umbauten im Erwachsenenheim Schloss Biberstein (vormals Son- derschulheim), das nunmehr 30 Wohnheim- und 36 Arbeitsplätze anbietet.
502 808 Franken.
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Gillarens ER: Neustrukturierung des Heimes der Stiftung «Le Tremplin» zur Schaf- fung einer Eingliederungsstätte für Suchtkranke mit 13 Platzen. 500 000 Franken. Lausanne VD: Umgestaltung der Werkstätten der Stiftung Aufnahmestation «Les Oliviers» im Rahmen der gesamten Neustrukturierung. 250 000 Franken. Petit-Lancy GE: Umgestaltung des Heims der Vereinigung «Foyer-Handicap».
325 000 Franken.
Savigny VD: Um- und Ausbau eines Bauernhauses als Werkstätte für Behinderte durch die Vereinigung «La Branche>) mit 10 Plätzen. 225 000 Franken. Susten VS: Errichtung eines Wohnheimes für 20 Psychischbehinderte auf dem Areal des St. Josefsheimes. 1 450 000 Franken. Tübach SG: Umbau und Erweiterung der Heilstätte Mühlhof für Alkoholgeschä- digte (25 Plätze). 3 000 000 Franken. Wattenwil BE: Bereitstellung der langfristig gemieteten Liegenschaft Mettleneg- gen zur Führung einer sozialberuflichen Rehabilitationsstätte für vorwiegend Psy- chischbehinderte mit vorläufig 8 Plätzen. 165 010 Franken. c. Wohnheime Keine
Baubeiträge der AHV Basel BS: Erweiterungsbau des Alters- und Pflegeheims der Stiftung St. Elisabe- thenheim. 1 285 000 Franken. Bellinzona TI: Neubau des Altersheims der Stadt Bellinzona. 2 980 000 Franken. Blonay VD: Um- und Ausbau der Fondation du Pavillon de Mottex. 1125 000 Franken. Buchs SG: Neubau eines Altersheims der politischen Gemeinde Buchs. 1 050 000 Franken. CarougeGE: Neubau des Betagtenheims«Les Pervenches». 2870000 Franken. Derendingen SO: Errichtung eines Alters- und Pflegeheims durch den Zweckver- band Derendingen-Luterbach. 2 290 000 Franken. Einsiedeln SZ: Erweiterung des Pflegetraktes im Altersheim «Langrüti». 2 721 000 Franken. Grenchen SO: Neubau des Alters- und Pflegeheims <(am Weinberg)). 3 565 000 Franken. Kaltbrunn SG: Neubau des Altersheims Kaltbrunn. 1 400 000 Franken. Kirchberg SG: Neubau des Betagtenheims Kirchberg. 2 850 000 Franken. Minusio TI: Bau eines Altersheims der Gemeinde. 2 350 000 Franken. Muttenz BL: Errichtung des Alters- und Pflegeheims «Käppeli». 3 030 000 Franken. Nesslau SG: Umbau und Erweiterung (Sanierung) des Evangelischen Altersheims «Churfirsten». 1 950 000 Franken. Paradiso Tl: Bau eines Altersheims. 3180000 Franken. Rapperswil SG: Um- und Ausbau des Altersheimes «Bürgerspital». 790 000 Franken. Reichenburg SZ: Errichtung des Alters- und Pflegeheims «Zur Rose». 1 956 000 Franken.
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Riehen BS: Errichtung des Alters- und Pflegeheims «Haus zum Wendelin» der Ökumenischen Stiftung Riehen. 2 800 000 Franken. St. Niklaus VS: Errichtung des Alters- und Pflegeheims St. Niklaus. 1 980 000 Franken. Saas-Grund VS: Errichtung des Alters- und Pflegeheims Saas-Grund. 1 750 000 Franken. Stäfa ZH: Anbau einer Pflegeabteilung im Altersheim «Lanzeln». 1 498 000 Franken. Sursee LU: Umbau und Erweiterung des Alters- und Pflegeheims «St. Martin».
655 000 Franken.
Thal SG: Umbau und Sanierung des Altersheims «Trüeterhof». 670 000 Franken. Viganello TI: Bau des Altersheims Viganello. 3 500 000 Franken. Willisau LU: Umbau, Sanierung und Erweiterung des Pflegeheims «Waldruh».
3 295 000 Franken.
Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung Der Bundesrat hat eine weitere Verordnung zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verabschiedet, die auf den 1 . Januar 1988 in Kraft tritt. Sie regelt die Voraussetzungen, unter denen die Ver- pfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung aus Kollektivlebens- oder Rückversicherungsvertrag zulässig ist. Die Verpfändung dient der Sicherstellung eines Darlehens, das der Vorsorgeeinrichtung von der Versicherungseinrichtung gewährt wird. Die Vorsorgeeinrichtung muss dabei allerdings gewährleisten, dass durch diese Verpfändung die gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Versicherten nicht gefährdet werden. Die Verordnung legt auch fest, dass die Versi- cherten, der Arbeitgeber, die Kontrollstelle und die Aufsichtsbehörde über die Ver- pfändung informiert werden müssen.
Fam ilienzu lagen in der Landwirtschaft Durch Erlass der Verordnung vom 20. Januar 1988 zum Bundesgesetz über die Fa- milienzulagen in der Landwirtschaft hat der Bundesrat mit Wirkung ab 1. April
1988 (Beginn der neuen zweijährigen Veranlagungsperiode für Kleinbauern) die
Ansätze der Kinderzulagen sowie die Einkommensgrenze an die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwicklung der kantonalen Familienzulagen angepasst. Ab 1. April 1988 haben haupt- und nebenberufliche Landwirte Anspruch auf Fami- lienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 26 000 (bisher 25 000) Franken im Jahr nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 3600 (bisher 3500) Franken je zulageberechtigtes Kind. Die Kinderzulagen werden um 10 Franken erhöht. Sie betragen neu für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 95 Franken und im Berggebiet 115 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 105 Franken und im Berggebiet 125 Franken pro Monat. Die Haushaltungszulage von 100 Franken sowie die Beträge bei der flexiblen Ein- kommensgrenze (3000 bzw. 6000 Fr.) bleiben unverändert.
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Familienzulagen im Kanton Zürich
Am 6. September 1987 wurde im Kanton Zürich über das Landwirtschaftsgesetz abgestimmt. Die in bezug auf die Familienzulagen massgebenden Teile des ange- nommenen Gesetzes besagen folgendes: Der Staat fördert und unterstützt die Landwirtschaft im Rahmen dieses Gesetzes und der Vorschriften des Bundes. Die kantonalen Massnahmen bezwecken eine von den natürlichen Produktionsgrundlagen ausgehende rationelle landwirtschaft- liche Produktion sowie die Erhaltung und Festlegung des bäuerlichen Familien- betriebs, der nach Möglichkeit in den gewachsenen Siedlungsstrukturen zu erhal- ten ist. Der Kanton zahlt den Bezügern von Kinderzulagen gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft eine Differenzzulage, soweit die einzelne Kinderzulage den Mindestbetrag der kantonal geregelten Kinderzulagen für Arbeit- nehmer nicht erreicht. Die Durchführung wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse übertragen, die für diese Aufgabe entschädigt wird. Der Ansatz beträgt für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie selbständige Land- wirte im Talgebiet unter der Einkommensgrenze nach FLG 5 Franken für das erste und zweite Kind (Aufstockung auf Ansatz der kantonalen Zulagen für Arbeitneh- mer). Gekürzte Zulagen (flexible Einkommensgrenze) nach FLG werden sinnge- mäss ergänzt. Diese Änderung tritt am 1. April 1988 in Kraft.
Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden Dr. Andrü Suter ist als Vertreter der Steuerbehörden in dieser Kommission ersetzt worden durch Bernhard Zwahlen, Dr. iur., Vorsteher der Steuerverwaltung des Kan- tons Bern.
Personelles
Drei Rücktritte bei den Verbandsausgleichskassen Seit Ende des vergangenen Kalenderjahres sind nacheinander unsere Kollegen Wal- ter Latscha, Leonhard Anderfuhren sowie Erich Weber altershalber in den wohlver- dienten Ruhestand getreten. Seit dem Geburtsjahr der AHV war Walter Latscha mit dem Vollzug unserer Sozial- werke auf das engste verbunden. Nach einigen «Lehrjahren)> bei der Ausgleichs- kasse Wirte übernahm er im Jahre 1958 die Leitung der Ausgleichskasse Metzger, der er 15 Jahre später auch noch die Kasse der Coiffeure in Bürogemeinschaft und Personalunion angliedern konnte. Als ein «Mann der ersten Stunde» hat Walter Lat- scha die gesamte Entwicklung der verschiedenen Versicherungswerke aktiv mit- erlebt. Dank seines fundierten Fachwissens ist es ihm gelungen, die ihm anvertrau- ten Kassen zu einem allseits angesehenen Verwaltungskörper zu prägen. Er darf mit Genugtuung und Stolz für sich in Anspruch nehmen, seinem Nachfolger zwei be- stens ausgerüstete, gut funktionierende Kassen übergeben zu haben.
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LeonhardAnderfuhren leitete seit Mitte der sechziger Jahre mit grossem mensch- lichem Geschick die beiden Ausgleichskassen Gross- und Transithandel. Daneben hat er sich während vieler Jahre und in den verschiedenartigsten Funktionen (u.a. als Quästor der schweizerischen Vereinigung sowie Präsident der regionalen Gruppe Basel) tatkräftig sowie kompetent für unsere Belange und Anliegen einge- setzt. Bleibende Verdienste hat er sich dabei insbesondere im Ausbildungsbereich geschaffen, wo er als einer der ersten in unserem Kreis die grosse Bedeutung der permanenten Weiterbildung erkannte. Seine Seminare für Führungskräfte, die so- genannten «Weggis-Kurse», sind nach wie vor wegweisend und bilden noch heute einen wichtigen Eckpfeiler in unserem Ausbildungskonzept. Dank seiner Aufge- schlossenheit gegenüber allem Neuen ist es ihm in den letzten Jahren seines Wir- kens auch gelungen, die dornenvolle BVG-Realisierung für «seine» Mitglieder im Rahmen des Möglichen effizient und praxisbezogen zu gestalten. Erich Weber übernahm im Jahre 1952 die Leitung der Ausgleichskasse AGRAPI, welche er mit grosser Umsicht aus den einfachen Anfängen in die heutigen, moder- nen Strukturen führte. Mit ihm verliert die AHV-Administration einen weiteren Pio- nier, der sich während Jahrzehnten in den verschiedenartigsten Chargen stets un- ermüdlich und mit der ihm eigenen Gründlichkeit für einen reibungslosen Vollzug unserer Sozialwerke eingesetzt hat. Besondere Verdienste für die Sache der Sozial- versicherung hat er sich zudem als Leiter der Informationsstelle der Ausgleichskas- sen erworben. In den acht Jahren seiner Präsidialzeit hat sich diese zu einer Dienst- stelle von grosser Zuverlässigkeit entwickelt und ist zu einem wichtigen Bindeglied zwischen den Ausgleichskassen und der Bevölkerung geworden. Nicht zuletzt we- gen seiner loyalen Einstellung gegenüber all seinen Kollegen, seiner liebenswürdi- gen, stets humorvollen Umgangsart sowie seiner enormen Fachkompetenz hat ihm die Berner Gruppe unserer Vereinigung gleich zweimal das Präsidium anvertraut. Alle drei Kollegen haben sich in den vielen Jahren ihrer Tätigkeit eine bis in die kleinsten Einzelheiten gehende Sachkenntnis erworben; ihre Meinung hatte nicht nur innerhalb unserer Vereinigung Gewicht und Autorität, sondern sie fand auch ihren Niederschlag in den zahlreichen Kommissionen, in die sie delegiert worden sind. Sie waren alle drei Persönlichkeiten, an die man sich stets wenden konnte und an denen man einen Halt hatte. Sie waren gute Kollegen im beruflichen Bereich, aber auch gute Freunde ausserhalb der geschäftlichen Traktanden. Sie nehmen un- sere Dankbarkeit und unsere gute Erinnerung in ihren wohlverdienten Ruhestand mit. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 11, Ausgleichskasse des Kantons Bern: neue Telefon- und Postchecknummer: (031) 69 70 11, Postcheck 30-27000-1 Seite 11, Zweigstelle für das bernische Staatspersonal: neue Telefon- und Postchecknummer: (031) 694438/694337, Postcheck 30-27002-4 Seite 18, Ausgleichskasse Horlogerie: neue Postfachnummer: Case postale 951 Seite 18, Ausgleichskasse Aargauische Arbeitgeber: neue Postfachadresse: Postfach (ohne Nr.); Telefax-Nr. (neu): (064) 22 93 84
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Gerichtsentscheide
AHV. Beiträge vom Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb Urteil des EVG vom 14. Dezember 1987 i.Sa. K.W.
Art. 19 und 22 Abs. 2 AHVV. Art. 19 AHVV bezieht sich nicht auf das in einem Beitragsjahr erreichte Einkommen, sondern auf das Durch- schnittseinkommen, welches der Versicherte in der Berechnungs- periode nach Art. 22 Abs. 2 AHVV erzielt hat.
K.W. übt eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit als Berater aus. Gestützt auf die massgebenden Steuermeldungen forderte die Ausgleichskasse mit Verfü- gungen vom 8. Januar und 12. Februar 1987 von K.W. für die Jahre 1982 bis
1987 je den Mindestbeitrag. Auf Beschwerde hin hob die kantonale Rekursbe-
hörde die Beitragsverfügung vom 8. Januar 1987 auf, soweit diese das Jahr
1986 betraf, und wies die Beschwerde im übrigen ab. Die Beitragspflicht für
das Jahr 1986 verneinte sie mit der Begründung, dass K.W. in diesem Jahr aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit ein Reineinkommen von weniger als 2000 Franken erzielt habe, weshalb gemäss Art. 19 AHVV nur auf sein Verlangen Beiträge erhoben werden könnten. Eine gegen dieses Urteil gerichtete Verwal- tungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse wurde vom EVG gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
3. Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit, als damit die Beitragsverfügun-
gen der Ausgleichskasse bezüglich der Jahre 1982 bis 1985 sowie 1987 be- stätigt wurden, unangefochten geblieben. Streitig ist im vorliegenden Verfah- ren somit einzig noch die Beitragspflicht des Beschwerdegegners für das Jahr 1986. a. Die kantonale Rekursbehörde gelangte zur Auffassung, dass der Beschwer- degegner für das Jahr 1986 nicht beitragspflichtig sei, weil sein reines Ein- kommen die Grenze von 2000 Franken gemäss Art. 19 AHVV nicht erreicht habe. Demgegenüber macht die Ausgleichskasse geltend, für die Beitrags- pflicht entscheidend sei nicht, ob ein nebenberuflich Selbständigerwerbender im Beitragsjahr ein Einkommen von mindestens 2000 Franken erreicht habe, sondern massgebend sei das in der Berechnungsperiode erzielte Durch- schnittseinkommen.
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b. Im vorliegend anwendbaren ordentlichen Beitragsfestsetzungsverfahren (Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) bilden die Jahre 1983/84 die Berechnungs- periode für die Beitragsperiode 1986/87, während das Durchschnittseinkom- men der Jahre 1985/86 unter gleichbleibenden Voraussetzungen als Bemes- sungsgrundlage für die Jahre 1988/89 dienen wird. In keinem Zusammen- hang mit diesen Beitragsfestsetzungsregeln steht Art. 19 AHVV, wonach vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätig- keit, das 2000 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden. Wie das BSV zutreffend ausfuhrt, stellt diese Bestimmung keine Bemessungsvorschrift dar. Dies ist schon daraus er- sichtlich, dass Art. 19 AHVV seine gesetzliche Grundlage in Art. 8 AHVG hat, welcher die Beitragspflicht für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit regelt und in Abs. 2 dem Bundesrat die Befugnis einräumt, geringfügige Ein- kommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit vom Obligatorium auszunehmen. Demgegenüber beruhen die Vorschriften, welche die Beitragsfestsetzung betreffen (Art. 22f. AHVV) auf Art. 9 AHVG (Begriff und Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit). Art. 19 AHVV kann demzufolge nicht bezwecken, dass die Beiträge aus Ein- künften aus geringfügiger selbständiger Nebenerwerbstätigkeit aufgrund einer Gegenwartsbemessung festzusetzen sind, wie die Vorinstanz offenbar aus seinem Wortlaut schliesst. Art. 19 AHVV bezieht sich vielmehr auf das Ein- -
kommen, welches der Versicherte in der Periode, die für die Beitragsberech- nung massgebend ist, erzielt hat (vgl. ZAK 1979 S. 184 Erw. 3). Er will dem Versicherten für den Fall, dass dieses in der Bemessungsperiode erzielte Er- werbseinkommen 2000 Franken im Jahresdurchschnitt nicht überschreitet, freistellen, ob er davon Beiträge entrichten will. Die gegenteilige Betrach- tungsweise der kantonalen Rekursbehörde ist systemwidrig und hätte zur Folge, dass der Versicherte ein Beitragsfestsetzungsverfahren mit Gegenwarts- bemessung wählen könnte, für welches sich in Gesetz und Verordnung keine Grundlage findet. Die von der Vorinstanz gewählte Lösung ist im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nur in den Fällen einer nebenberuflichen, gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen (Art. 22 Abs. 3 AHVV). Um eine solche, bloss gelegentlich ausgeübte Tätigkeit handelt es sich vorliegend jedoch offensichtlich nicht (vgl. ZAK 1979 S. 184 Erw. 1, 1976 S. 269 Erw. 2a). Aus diesen Gründen erweist sich der vorinstanzliche Ent- scheid als bundesrechtswidrig und ist aufzuheben, soweit damit die Beitrags- pflicht des Beschwerdegegners für das Jahr 1986 verneint wurde.
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AHV. Erlass der Nachzahlung von Beiträgen Urteil des EVG vom 6. November 1987 i.Sa. B. AG
Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG, Art. 40 AHVV. Art. 40 AHVV ist aus- schliesslich auf Lohnbeiträge anwendbar (Erwägung 2b). Die vom Arbeitgeber gewählte rechtliche Organisationsform (Einzel- firma, Personen- oder Kapitalgesellschaft) hat dabei auf die Erlass- möglichkeit keinen Einfluss (Erwägung 2c). Die grosse Härte ist gegeben, wenn der Arbeitgeber durch die Nach- zahlung in seiner wirtschaftlichen Existenz ernsthaft gefährdet wäre. Dies ist frühestens dann der Fall, wenn die Nachzahlung zu einer Ober- schuldung führen würde (Erwägung 3b). Die grosse Härte ist im Zeitpunkt zu prüfen, in welchem der Schuldner bezahlen sollte (Bestätigung der Rechtsprechung, Erwägung 4b).
Zur Frage des Erlasses einer Nachzahlungsforderung äusserte sich das EVG auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der B.AG hin wie folgt: . . . (Kognition) Zu prüfen ist zunächst die Möglichkeit des Erlasses der Nachzahlung für eine juristische Person, welche vom EVG in seiner bisherigen Rechtsprechung stillschweigend angenommen wurde (vgl. BGE 106V 139, ZAK 1981 S. 208; EVGE 1954 S. 269, ZAK 1955 S. 205; ZAK 1956 S. 248). Dem Gesetz und der Verordnung lassen sich hinsichtlich des Erlasses von Beiträgen folgende Re- gelungen entnehmen: Art. 11 Abs. 2 AHVG sieht den Erlass von Beiträgen gleich wie deren Her- -
absetzung gemass Abs. 1 vor bei Selbstandigerwerbenden, Nichterwerbstä- -
tigen und Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. In Art. 31 und
32 AHVV hat der Bundesrat dazu die näheren Bestimmungen erlassen. Für die
erwähnten Kategorien von Versicherten bilden Art. 11 Abs. 1 und 2 AHVG eine abschliessende Ordnung. Danach können rückständige persönliche Beiträge nur auf dem Wege der Herabsetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG ermässigt werden, während ein Erlass nachzuzahlender persönlicher Beiträge gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 1 AHVV (vgl. Erw. 2b hernach) gemäss der mit EVGE 1959 S. 47 (ZAK 1959 S. 139) geän- derten Rechtsprechung ausgeschlossen ist (ebenso Rz 312 der Wegleitung des BSV über die Beitrage der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstati- gen, WSN, gültig ab 1. Januar 1980). Art. 40 Abs. 1 AHVV mit dem Randtitel «Erlass der Nachzahlung» lautet: Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachge- forderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu er- lassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten wurde.
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Nachdem das EVG in EVGE 1952 S. 144 Erw. 3 entschieden hatte, dass Ar- beitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mangels gesetzlicher Grundlage weder herabgesetzt noch erlassen werden könnten und Art. 40 Abs. 1 AHVV demzu- folge auf sie nicht anwendbar sei, wollte der Gesetzgeber mit einer Ergänzung der Delegationsnorm in Art. 14 Abs. 4 AHVG «das Institut des Erlasses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge im AHVG verankern» (Botschaft des Bun- desrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des AHVG vom 5. Mai 1953, B BI 1953 11118; EVG E 1959 S. 51, ZAK 1959 S. 139). Die Beschränkung des Erlasses der Nachzahlung auf paritätische Beiträge kommt allerdings im Wortlaut der Delegationsnorm gemäss Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG nicht zum Ausdruck, wonach der Bundesrat Vorschriften erlässt über «den Erlass der Nachzahlung». Sie lässt sich aber auch aus der Systematik des Gesetzes (unter Abschnitt C. über den «Bezug der Beiträge») nicht ablei- ten. Wie indessen das EVG im bereits zitierten Urteil EVGE 1959 S. 47 (ZAK
1959 S. 139) erkannt hat, bildet Art. 11 AHVG für Selbständigerwerbende,
Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber eine abschliessende Ordnung, gemäss welcher Art. 40 Abs. 1 AHVV auf diese Versicherten keine Anwendung findet. Diese Bestimmung ist somit aus- schliesslich auf Lohnbeiträge anwendbar (vgl. dazu die gleichlautende Rz 197 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge, WBB, gültig ab 1. Ja- nuar 1982). c. Es besteht kein Grund, die Erlassmöglichkeit nach Art. 40 Abs. 1 AHVV auszuschliessen, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person bzw. eine Kol- lektiv- oder Kommanditgesellschaft ist (vgl. zur Frage der Rechtspersönlichkeit BGE 95 II 549 Erw.2; Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 218 §9 N 15 und S. 234 §10 N 14). Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der erwähnten Verordnungsbestimmung, welche den ganzen oder teilweisen Erlass der Nachzahlung vorbehaltlos für alle Nachzahlungspflichti- gen vorsieht. Sodann spricht nach dem in Erw. 2b Gesagten die Entstehungs- geschichte der Delegationsnorm gemäss Art. 14 Abs. 4 Bst. d AHVG dafür, dass sich jeder Arbeitgeber sowohl eine natürliche als auch eine juristische -
Person bzw. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft - auf die Erlassmög- lichkeit gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV berufen kann (siehe in diesem Sinne auch
Rz 202 WB B). In diesem Zusammenhang ist auf das Steuerrecht zu verweisen,
in welchem die juristischen Personen von der Möglichkeit des Erlasses von Steuerbeträgen ebenfalls nicht ausgeschlossen sind (Höhn, Steuerrecht,
5. Aufl., S. 572 §42 Rz 57; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer,
2. Aufl., S. 500ff.).
3a. Die Voraussetzung der grossen Härte für den Erlass der Nachzahlung nach Art. 40 Abs. 1 AHVV darf nicht weniger streng beurteilt werden als jene der Unzumutbarkeit für die Herabsetzung von Beiträgen obligatorisch Versicherter gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG. Unzumutbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ist bei natürlichen Personen gegeben, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung des vollen Beitrages seinen eigenen Notbedarf und jenen seiner Familie nicht
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befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirt- schaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen (BGE 104V 61 Erw. la mit Hinweisen, ZAK 1978 S. 511). Unter Notbedarf ist das Existenzminimum im Sinne des SchKG zu verstehen (ZAK
1984 S. 171 Erw. 5a mit Hinweis). Die grosse Härte als Voraussetzung für den
Erlass von Beiträgen nach Art. 11 Abs. 2 AHVG ist ebenfalls aufgrund des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums zu beurteilen (vgl. dazu BGE 111 V
102 Erw. 3b, ZAK 1986 5. 287; BGE 108V 49, ZAK 1983 S. 205). Schliesslich
hat das EVG in ZAK 1958 S. 98 und 452 entschieden, dass die grosse Härte nach Art. 40 Abs. 1 AHVV anhand der gleichen Kriterien zu beurteilen sei wie die Beitragsherabsetzung wegen Unzumutbarkeit der Zahlung gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG.
b. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid ist die für den Erlass der Nachzahlung vorausgesetzte grosse Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVV bei einer juri- stischen Person gegeben, wenn diese durch die Nachzahlung in ihrer wirt- schaftlichen Existenz ernsthaft gefährdet wäre. Bei einer juristischen Person in Form einer Aktiengesellschaft treffe dies erst dann zu, wenn die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger durch die Aktiven nicht mehr gedeckt seien. Dieser Umschreibung der grossen Härte bei einer juristischen Person bzw. einer in Erw. 2c genannten Personengesellschaft ist grundsätzlich beizupflich- ten. Die grosse Härte kann nicht in einem früheren Stadium als jenem der ein- getretenen oder unmittelbar drohenden Überschuldung bejaht werden. Zwar ist es im Sinne der Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht von der Hand zu weisen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Exi- stenz einer juristischen Person, namentlich einer Aktiengesellschaft, bereits durch Liquiditätsengpässe gefährdet sein kann. Indessen ist zu beachten, dass das Institut des Erlasses der Nachzahlung geschuldeter Beiträge eine Aus- nahme vom Grundprinzip der Beitragsordnung darstellt, welche ohne Rück- -
sichtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit -auf der Erhebung von Lohnprozenten beruht. Daher ist bei der Prüfung des Härtefalles ein strenger Massstab anzulegen und der Erlass der Nachzahlung nur restriktiv zu gewäh- ren. Der Umstand, dass bei einer solchen Praxis eine Aktiengesellschaft nur selten in den Genuss des Nachzahlungserlasses kommen dürfte, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, vermag zu keinem andern Ergebnis zu führen. Insbesondere erweist sich die Rüge der Willkür als unbe- gründet. Wie die Beschwerdegegnerin im übrigen zutreffend darlegt, kann Li- quiditätsschwierigkeiten gezielt und rasch mit der Vereinbarung von Raten- zahlungen begegnet werden (vgl. zum Zahlungsaufschub nach Art. 38b AHVV ZAK 1978 S. 512 Erw. 3, ZAK 1985 S. 275 Erw. 4b und c). Ferner stellt die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptete Tatsache, dass die Be- schwerdeführerin für die nachbelastenden Arbeitnehmerbeiträge und die ent- sprechenden Verzugszinsen - um deren Erlass nachgesucht wurde selber -
aufzukommen habe und nicht mehr auf die ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu- rückgreifen könne, für sich allein noch keinen Grund für die Bejahung der
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grossen Härte dar (EVGE 1963 S. 189 Erw. 6 mit Hinweis, ZAK 1964 S. 30). Schliesslich verbietet es sich auch im Hinblick auf das Gebot der Missbrauchs- bekämpfung, den Erlass der Nachzahlung bereits bei Liquiditätsschwierig- keiten Platz greifen zu lassen. c. Das EVG hat bezüglich des Vorliegens einer grossen Härte nach Art. 40 Abs. 1 AHVV in EVGE 1954 S. 272 (ZAK 1955 S. 205) festgestellt, dass die fi- nanzielle Lage des Fussballklubs C.N. wegen grosser Schulden Ende des Ge- schäftsjahres 1952/53 ungünstig gewesen sei. Es lasse sich jedoch nicht be- haupten, die Bezahlung der nachgeforderten Beiträge wäre eine grosse Härte und würde die Existenz des Klubs in Frage stellen; denn trotz bedeutender Pas- siven habe er seine Tätigkeit fortsetzen können. In ZAK 1956 S. 249 Erw. 3 wurde einer als Verein organisierten Gewerbebibliothek der Erlass mangels grosser Härte verweigert mit der Begründung, dass die Begleichung der Nach- forderung nur vorübergehend eine gewisse Einschränkung bei Neuanschaf- fungen zur Folge habe und die Existenz oder der ordnungsgemässe Betrieb nicht in Frage gestellt sei. Schliesslich wurde in EVGE 1963 S. 189 (ZAK 1964 S. 30), welcher Fall nicht eine juristische Person, sondern eine Kollektivgesell- schaft betraf, das Vorliegen des Härtefalles verneint, weil die Gesellschaft durch die Erfüllung der Nachforderung nicht in ernsthafte wirtschaftliche Be- drängnis geraten würde. 4a. Die Vorinstanz führte aus, dass die Forderungen der Gläubiger der B.AG aufgrund der Akten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzahlung (Juni 1984) durch die Aktiven gedeckt gewesen seien. Nach der durch Forderungsverzicht erfolgten Sanierung hätte die B.AG die Nachzahlung fristgerecht entrichten können, ohne dadurch in ihrer Existenz ernsthaft gefährdet zu werden. Es fehle daher am Erfordernis der grossen Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 1 AHVV. b. Die Vorinstanz hat das Bestehen einer grossen Härte irrtümlicherweise nach den wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachzah- lung (Juni 1984) beurteilt. In seiner Rechtsprechung zu Art. 11 AHVG hat das EVG wiederholt festgehalten, dass der Richter beim Entscheid über die Herab- setzung oder den Erlass der Beiträge in der Regel auf die ökonomischen Ver- hältnisse im Zeitpunkt abstellen kann, in welchem der Beitragspflichtige be- zahlen sollte (BGE 104V 61 f., ZAK 1978 S. 511; ZAK 1981 S. 343 und 545 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Bezahlen muss der Schuldner erst, wenn der Voll- streckung der rechtskräftig verfügten Beitragsschuld die gesetzlich vorgese- hene Erlassmöglichkeit nicht mehr entgegensteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der grossen Härte gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVV ist im vorliegenden Fall jener der Eröffnung der angefochtenen Kassenverfügung vom 7. November 1985, mit welcher das Gesuch um teilwei- sen Erlass abgelehnt wurde. Es steht fest, dass die B.AG gemäss Bilanz per 30. April 1985 nicht überschuldet war. Auch die der Eröffnung der angefoch- tenen Verfügung nächste Bilanz per 30. November 1985 belegt keine Über- schuldung. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Überschuldung nur für Juni 1984 und damit für eine nach dem Gesagten unmassgebliche Zeit
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geltend gemacht. Dagegen räumt die Beschwerdeführerin in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde und in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz ausdrück- lich ein, nach der im Laufe des Jahres 1984 erfolgten Sanierung nicht mehr überschuldet gewesen zu sein. c./d. 5.
AHV. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers; Verjährung Urteil des EVG vom 12. November 1987 i.Sa. F.D. u. Kons.
Art. 52 AHVG. Die Organe einer juristischen Person können als Scha- denersatzpflichtige belangt werden, bevor die juristische Person zu existieren aufgehört hat (Erwägung 3c). Art. 52 AHVG, Art. 82 Abs. 2 AHVV. Beim Fehlen eines Strafurteiles haben die AHV- Behörden vorfrageweise selber zu prüfen, ob sich die Schadenersatzforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Un- terbleibt eine Strafanzeige der Ausgleichskasse, so bestehen erheb- liche Zweifel am Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die Ausgleichs- kasse, welche sich dennoch auf die strafrechtliche Verjährungsfrist beruft, hat Aktenmaterial vorzulegen, welches das strafbare Verhal- ten hinreichend ausweist.
Die kantonale Rekursbehörde trat auf eine Schadenersatzklage der Aus- gleichskasse infolge Verjährung nicht ein. Die Kasse führte erfolglos Verwal- tungsgerichtsbeschwerde ans EVG. Die Begründung der Beschwerdeführerin ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen des EVG.
3c. Die Ausgleichskasse geht anscheinend davon aus, dass die Organe einer juristischen Person erst dann für Schadenersatz belangt werden können, wenn diese zufolge Konkurses aufgehört hat, rechtlich zu existieren. Diese Auffas- sung führt dazu, dass die Ausgleichskasse die Nichtbezahlung der paritäti- schen Beitrage z.B. seitens der juristischen Person während Jahren akzeptiert und zuwartet, bis über die juristische Person der Konkurs eröffnet wird. Dann begnügen sich die Ausgleichskassen häufig damit, die in den letzten Jahren des Bestehens der zahlungsunfähig gewordenen Firma immer höher geworde- nen Beitragsforderungen anzumelden und erst nach Abschluss des Konkurs- verfahrens die Organe der konkursiten Arbeitgeberin zu belangen. Dadurch werden einerseits die Beitragsausstände und damit das Ausmass des Schadens stets umfangreicher; anderseits wächst die Gefahr der Verwirkung der Scha- denersatzansprüche. Demgegenüber hat die Ausgleichskasse die rechtliche Möglichkeit, die Organe bereits dann zu belangen, wenn die juristische Person
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noch existiert (BGE 111 V 173, ZAK 1985 S. 622 Erw. 2 mit Hinweis). Die Subsidiarität der Haftung der Organe einer juristischen Person bedeutet ledig- ich, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an den Arbeitgeber zu halten hat und nicht, dass der Arbeitgeber rechtlich zu existieren aufgehört haben muss, bevor seine Organe belangt werden dürfen. Das Institut der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG könnte illusorisch werden, wenn die Weiterexistenz eines zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers die Belangung seiner Organe aus- schliessen würde. Das wäre umso unannehmbarer, als die Ausgleichskasse nicht die Möglichkeit hat, den Konkurs der juristischen Person herbeizuführen, weil Art. 43 SchKG und Art. 15 Abs. 2 AHVG sie für die Eintreibung der paritä- tischen Beiträge für den Regelfall auf den Weg der Pfändung oder der Pfand- verwertung verweisen (unveröffentlichte Urteile P vom 26. März 1987 und G. vom 13. Februar 1984; Frsard, Responsabilit de l'employeur pour le non- paiement des cotisations d'assurances sociales selon l'art. 52 LAVS, in: Schweiz. Versicherungszeitschrift 55/1987, S. 2). Hier besteht ein wesentlicher Unterschied namentlich zur aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, auf welche in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinge- wiesen wird. Solange die Aktiengesellschaft nicht im Konkurs ist, steht den Gesellschaftsgläubigern grundsätzlich kein Klagerecht aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit zu (Art. 758 OR; BGE 82 II 48; Guhl/Merz/Kummer, Obli- gationenrecht, 7. Aufl., S. 693). Das ist sachgerecht, weil ein gewöhnlicher Gesellschaftsgläubiger die Aktiengesellschaft in Konkurs und zur Auflösung bringen kann und darüber hinaus erst noch über die fünfjährige Verwirkungs- frist von Art. 760 OR zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ge- genüber den Gesellschaftsorganen verfügt, Im AHV-Recht aber, wo die Aus- gleichskasse den Konkurs der juristischen Person und damit die Aufhebung ihrer rechtlichen Existenz nicht bewirken kann und zudem die relativ kurze ein- jährige Verwirkungsfrist von Art. 82 Abs. 1 AHVV zur Geltendmachung ihrer Forderung zu wahren hat, ist es unerlässlich, dass die Organe schon dann be- langt werden dürfen und sollen, wenn der zahlungsunfähige Arbeitgeber rechtlich noch existiert. Nach der Rechtsprechung gilt der Eintritt des Schadens dann als erfolgt, so- bald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tat- sächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 112 V 157, ZAK 1987 S. 204 und BG E 111 V 173, ZAK 1985 S. 622). Eine solche tatsäch- liche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Aus- gleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfän- dung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein ge- mäss Art. 115 Abs.1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungverlustscheines hinweg einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die
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einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (Erw. 2 am Anfang). d. 4a. Die Ausgleichskasse macht ferner geltend, der Schadenersatzforderung liege ein strafbares Verhalten zugrunde, weshalb die längere Verjährungsfrist nach Art. 82 Abs. 2 AHVV zur Anwendung gelange. Für die Verjährung einer Schadenersatzforderung, die aus einer strafbaren Handlung hergeleitet wird, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, gilt diese Frist (Art. 82 Abs. 2 AHVV). Diese Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass es unlogisch wäre, wenn die geschädigte Ausgleichs- kasse ihre Rechte gegenüber dem haftpflichtigen Schädiger verlieren würde, solange dieser mit einer Strafverfolgung rechnen muss, die regelmässig für ihn mit schwerwiegenden Folgen verbunden ist (BG E 11 Vi 75, ZAK 1985 S. 622). In BGE 112 V 163 (ZAK 1987 S.244) hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Ratio legis von Art. 82 Abs. 2 AHVV die gleiche sei wie von Art. 60 Abs. 2 OR, wonach im Zivilrecht für die Schadenersatzklage aus einer straf- baren Handlung, für welche das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, ebenfalls diese längere Frist gilt. Im Zusammenhang mit Art. 60 Abs. 2 OR hat das Bundesgericht erkannt, dass beim Fehlen eines Strafurteils der Zivilrichter vorfrageweise selber zu prüfen hat, ob eine strafbare Handlung gegeben ist (BGE 11211188). Wenn aber den Art. 82 Abs. 2 AHVV und 60 Abs. 2 OR der gleiche gesetzliche Sinn zugrunde liegt, dann müssen auch die AHV-Behör- den beim Fehlen eines Strafurteils bei der Anwendung von Art. 82 Abs. 2 AHVV selber vorfrageweise prüfen, ob die Schadenersatzforderung sich aus einer strafbaren Handlung herleitet. Voraussetzung für eine solche vorfrage- weise Prüfungspflicht ist, dass aufgrund der Akten oder entsprechender Vor- bringen der Verfahrensbeteiligten hinreichende Anhaltspunkte für das Vorlie- gen strafbarer Handlungen bestehen (BGE 110 V 53, ZAK 1985 S.53 Erw. 4a). Dabei genügt es, dass eine objektiv strafbare Handlung vorliegt und dass die auf Schadenersatz belangte Person die strafbare Handlung begangen hat und die subjektiven Straf barkeitsvoraussetzungen erfüllt (BGE 106 II 217ff.). In die gleiche Richtung deutete schon das in EVGE 1957 S. 195ff. (ZAK 1958 S.327) publizierte Urteil, wo im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Satz 3 AHVG betreffend die Verwirkung einer aus einer strafbaren Handlung herge- leiteten Beitragsnachforderung erklärt wird, dass die AHV-Behörden zwar an ein ergangenes Strafurteil gebunden seien; fehle aber ein solches, so könnten sie vorfrageweise selber darüber befinden, ob sich die Nachforderung aus einer strafbaren Handlung ergebe und der Täter dafür strafbar wäre. Bei selbständiger Beurteilung des Straftatbestandes durch die AHV-Behörden darf aber eine strafbare Handlung nur bejaht werden, wenn sie bewiesen ist. Dabei müssen an den Beweis die gleichen Anforderungen gestellt werden wie in einem Strafverfahren. Der im Sozialversicherungsrecht sonst übliche Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Die Kassenlei- ter sind verpflichtet, strafbare Handlungen im Sinne von Art. 87ff. AHVG der
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zuständigen kantonalen Instanz anzuzeigen (Art. 201 AHVV). Unterbleibt eine solche Anzeige, so bestehen erhebliche Zweifel am Vorliegen einer strafbaren Handlung, es sei denn, die Unterlassung der Anzeige qualifiziere sich klar als pflichtwidrig. Auf jeden Fall hat die Kasse, die sich auf die strafrechtliche Ver- jährungsfrist beruft, Aktenmaterial zu produzieren, welches das strafbare Ver- halten hinreichend ausweist (vgl. EVGE 1957 S. 51, ZAK 1957 S. 115 und EVGE 1957 S. 198, ZAK 1958 S. 327). Nach Art. 87 Abs. 3 (i.Verb.m. Abs. 6) AHVG wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetz- buches vorliegt, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu
20 000 Franken bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge
vom Lohn abzieht, sie jedoch dem vorgesehenen Zweck entfremdet. Diese Strafandrohung bezieht sich ausdrücklich nur auf die Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, was von der Ausgleichskasse nicht bestritten wird, und nicht auch auf die Nichtbezahlung von Arbeitgeberbeiträgen. Die Ausgleichskasse vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht nur Arbeitnehmerbeiträge hinterzogen worden seien, sondern dass die betrof- fenen Personen mit Bezug auf die gesamte Beitragsschuld den Straftatbestand des Art. 87 Abs. 2AHVG erfüllt hätten, wonach ebenfalls mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse zu bestrafen ist, wer sich durch unwahre oder un- vollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teil- weise entzieht. Dieser Straftatbestand sei deshalb erfüllt, weil sich bei der Ar- beitgeberkontrolle das Rechnungswesen der Firma D. in einem ausserordent- lich schlechten Zustand befunden und sich die konkursite Firma insbesondere der Pflicht zur Ausfüllung von Lohnbescheinigungen gänzlich entzogen und damit habe erreichen wollen, dass sie keine Beiträge würde entrichten müssen. Nach Art. 18 Abs. 1 StGB, der auch auf die in Art. 87 AHVG genannten De- likte anwendbar ist (Art. 333 Abs. 1 StGB), ist nur strafbar, wer ein Vergehen vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, verübt, es sei denn, das Gesetz be- stimme ausdrücklich etwas anderes. Die fahrlässige Erfüllung der in Art. 87 Abs. 2 und 3 AHVG umschriebenen Straftatbestände ist nicht mit Strafe be- droht. Somit ist nur die vorsätzliche Verübung dieser Delikte strafbar. Die Ak- ten, welche von der Ausgleichskasse, die gegen die Beschwerdegegner keine Strafanzeige erstattet hat, beigebracht werden, erlauben es nicht, den Be- schwerdegegnern eine vorsätzliche Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbei- trägen oder eine vorsätzliche Beitragshinterziehung nachzuweisen. Dazu wäre die Durchführung eines Verfahrens notwendig, in welchem die Stellung der Organe, die Korrespondenz und der Abrechnungsverkehr zwischen der Firma und der Ausgleichskasse in den fraglichen Jahren im einzelnen abzuklären wä- ren. Das kann aber nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsrichters im Rah- men einer vorfrageweisen Prüfung einer strafrechtlich relevanten Verantwort- lichkeit sein. Demzufolge ist Art. 82 Abs. 2 AHVV im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Somit hat es bei der einjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs.
1 AHVV sein Bewenden.
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AHV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 1. Dezember 1987i.Sa. U.B.
Art. 84 Abs. 1 AHVG. Art. 37 und 205 AHVV. Die Auferlegung von Mahngebühren kann beschwerdeweise angefochten werden.
Mit Verfügung vom 25. März 1987 verlangte die Ausgleichskasse die von U.B. zu entrichtenden Lohnbeiträge und erhob zugleich eine Mahngebühr von 15 Franken. Hiegegen reichte U.B. bei der kantonalen Rekursbehörde Be- schwerde ein. Aufgrund einer von U.B. nachträglich vorgelegten Lohnabrech- nung erliess die Ausgleichskasse am 30. April 1987 pendente lite eine neue Verfügung, worauf die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde als gegen- standslos abschrieb. In einer gegen den Abschreibungsbeschluss gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangte U.B. die Aufhebung der Mahnge- bühr. In Gutheissung und unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hielt das EVG fest: 2a. Entgegen der Auffassung des BSV (siehe auch ZAK 1987 S. 386) kann auch gegen die Auferlegung von Mahngebühren Beschwerde geführt werden. Nach Art. 84 Abs. 1 AHVG können die Betroffenen gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskasse Beschwerde führen. Da Art. 84 Abs. 1 AHVG keine Einschränkung nennt, können Gegenstand einer Beschwerde alle Verfügungen sein, die von den Ausgleichskassen in Aus- übung der ihnen übertragenen Befugnisse zur Regelung eines Einzelfalles ge- troffen werden. Der Begriff der beschwerdefähigen Kassenverfügung im Sinne von Art. 84 Abs. 1 AHVG bestimmt sich praxisgemäss in Analogie zu Art. 5 VwVG (BGE 102 V 151, ZAK 1977 S. 146 Erw.3). Als Verfügungen gelten ge- mäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Ände- rung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten zum Gegenstand haben. Die Auferlegung einer Mahngebühr (Art. 37 und Art. 205 AHVV) stellt ohne Zwei- fel eine Verfügung im angeführten Sinne dar, die Gegenstand einer Be- schwerde bilden kann. Es ist nicht ersichtlich, weshalb einem Beitragspflichti- gen das Recht abgesprochen werden sollte, sich gegen eine unrechtmässige Mahngebühr beschwerdeweise zur Wehr setzen zu können. b. Das ergibt sich auslegungsweise auch aus Art. 128 Abs. 1 AHVV. Danach sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forde- rung oder Schuld eines Versicherten befinden, soweit sie nicht bereits auf rechtskräftigen Verfügungen beruhen, in die Form schriftlicher Kassenverfü- gungen zu kleiden. Zwar kann aus Gründen der Praktikabilität nicht verlangt werden, dass die Kassen die gleichzeitig mit der Mahnung auferlegte Gebüh- renbelastung formell bereits als Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ausge- stalten. Das Beschwerderecht kann indes, sofern die Umstände nicht eine selbständige formelle Verfügung verlangen, im Rahmen einer späteren Bei- tragsverfügung gewahrt werden.
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c. Der vom BSV angerufene Art. 206 Abs. 2 AHVV, wonach die Mahngebüh- ren mit der Auferlegung vollstreckbar sind, wäre nach dem Gesagten gesetz- widrig, sofern darunter ein Ausschluss des Beschwerderechts verstanden würde. Diese Bestimmung dürfte indes vielmehr den Sinn haben, dass einer allfälligen Beschwerde in diesem Punkt keine aufschiebende Wirkung zukom- men könne.
IV. Voraussetzungen des Leistungsanspruchs (Abkommen mit Jugoslawien) Urteil des EVG vom 19. November 1987 i.Sa. l.M.
Art. 8 Bst. f des Zusatzabkommens über Sozialversicherung vom 9Juli 1982 zwischen der Schweiz und Jugoslawien (s. auch Art. 8 Bst. a Abs. 1 des Abkommens). Für die Versicherteneigenschaft im Rahmen von Art. 8 Bst. f ist der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz nicht erforderlich.
Der 1956 geborene jugoslawische Staatsangehörige IM. reiste am 1Juni
1985 in die Schweiz ein. Am 11 Juni 1985 erhielt er zum Zwecke der Erwerbs-
.
tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Gipsergeschäft eine bis 15. Dezember 1985 gültige Saison-Aufenthaltsbewilligung. Beim Sturz von einem Baugerüst zog sich IM. am 17. September 1985 links- seitig eine komplizierte Knieverletzung zu, die trotz verschiedener operativer und rehabilitativer Massnahmen, für welche die SUVA aufkam, eine bleibende Behinderung zurückliess, was zur Gewährung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung führte. Die Rehabilitationsklinik X, wo sich IM. bis zum 6. Juni 1986 aufgehalten hatte, schlug aufgrund einer Berufserprobung die Umschulung des «sehr gut motivierten Patienten» im Sinne einer prakti- schen internen Anlehre «z.B. an einem Montageband oder eine anspruchslose Uberwachungsfunktion an einem Bearbeitungszentrum» vor (Schlussbericht vom 18. Juni 1986). Darauf meldete sich IM. am 20. Juni 1986 zum Leistungsbezug bei der IV an. Die 1V-Kommission gelangte jedoch zur Auffassung, dass er, da erstmals am 1 Juni 1985 in die Schweiz eingereist und seit dem Unfall vom 17. September .
1985 arbeitsunfähig, die gemäss dem schweizerisch-jugoslawischen Abkom-
men über Sozialversicherung für den Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men bzw. Rente erforderliche Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht er- fülle. Dementsprechend verfügte die zuständige Ausgleichskasse am 1 August .
1986 die Abweisung des Leistungsbegehrens.
Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, es sei der IV-Regionalstelle der Auftrag zur Abklärung der beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen zu erteilen.
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Die kantonale Rekursbehärde bejahte, dass IM. die versicherungsmässigen Leistungsvoraussetzungen erfülle; sie hob die Kassenverfügung auf und wies die Sache zur Prüfung der materiellen Leistungsvoraussetzungen an die Ver- waltung zurück (Entscheid vom 12. März 1987). Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie vertritt die Auffassung, im Hinblick auf die Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen sei die Invalidität am 7. Juni 1986 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe IM. aber die Voraussetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfüllt. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab: la. Nach Art. 8 Bst. a Abs. 1 des schweizerisch-jugoslawischen Abkommens vom 8. Juni 1962 über Sozialversicherung steht jugoslawischen Staatsange- hörigen ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidi- tät während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben. Art. 8 des Abkommens ist durch das Zusatzab- kommen vom 9. Juli 1982 mit einem Bst.f ergänzt worden, der folgenden Wortlaut hat: «f. Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ohne Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Erwerbstätigkeit in diesem Land infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, und die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles da bleiben, gelten für die Gewährung von Leistungen der Irivalidenversichrung als nach der Schweizerischen Gesetzgebung versichert. Sie haben weiterhin Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zu entrichten, als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz.» b. Im Lichte dieser Vertragsbestimmungen ist zunächst zu prüfen, wann im vorliegenden Fall die Invalidität bzw. der Versicherungsfall eingetreten ist. Das bestimmt sich nach innerstaatlichem, schweizerischem Recht. Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität bzw. der Versicherungsfall als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforder- liche Art und Schwere erreicht hat. Massgebend ist somit der Zeitpunkt, in welchem die Invalidität nach ihrer aktuellen Art und Schwere Eingliederungs- massnahmen erfordert und ermöglicht. Hinsichtlich beruflicher Eingliede- rungsmassnahmen für Volljährige tritt der Versicherungsfall ein, wenn der Ge- sundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbs- tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die in Frage stehende Eingliede- rungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen Krankenpfle- ge- und Rehabilitationsmassnahmen abgeschlossen sind (ZAK 1983 S. 249, vgl. BGE 112 V 278, ZAK 1987 S. 113). Der Unfall, den der Beschwerdegegner am 17. September 1985 erlitten hat, bewirkte während mehrerer Monate vollständige Arbeitsunfähigkeit und erfor- derte eine längere medizinische Behandlung. Nach dem Aufenthalt in der Re-
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habilitationsklinik X vom 7. April bis 6. Juni 1986 war sein Gesundheits- zustand wieder soweit hergestellt und waren die Verhältnisse in beruflicher Hinsicht soweit abgeklärt, dass konkret an eine berufliche Wiedereingliede- rung mit Hilfe der Regionalstelle gedacht werden konnte. Somit ist davon aus- zugehen, dass der Versicherungsfall für berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 15ff. IVG nichtvoranfangsJuni 1986 eingetreten ist.
2. Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist aber nur gege-
ben, wenn der Beschwerdegegner die in Art. 8 Bst. a Abs. 1 oder Bst. f des Ab- kommens aufgestellten Erfordernisse erfüllen würde. Der Beschwerdegegner hat seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 1 Juni 1985 aufgenommen. Er befindet sich seither in der Schweiz, an deren .
Sozialversicherungen er Beiträge leistet. Bei Eintritt der Invalidität anfangs Juni 1986 erfüllte er somit jedenfalls das Erfordernis mindestens einjähriger Beitragszahlung (Art. 8 Bst. a des Abkommens), was übrigens von keiner Seite bestritten und insbesondere auch von der beschwerdeführenden Ausgleichs- kasse heute anerkannt wird. Es stellt sich alsdann die Frage, ob der Beschwerdegegner bei Eintritt der Invalidität im Sinne von Art. 8 Bst. a des Abkommens in der Schweiz Wohnsitz hatte. Der Beschwerdegegner hielt sich vom 1 Juni 1985 hinweg zunächst mit einer .
bis 15. Dezember 1985 befristeten Saison-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf, die dann durch eine weitere, zunächst bis 15. Juni 1986 gültige, nicht näher bekannte Aufenthaltsbewilligung abgelöst wurde, um schliesslich mit Wirkung ab 8. Dezember 1986 in den Besitz der Aufenthaltsbewilligung B zu gelangen. Der Wohnsitz einer Person befindet sich gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB grund- sätzlich an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Diese Absicht kann für die Belange der Sozialversicherung bei Ausländern oder Staatenlosen so lange nicht beachtlich sein, als öffentlich-rechtliche Hin- dernisse die Verwirklichung dieser Absicht langfristig verbieten, was beispiels- weise in der Regel bei ausländischen Arbeitnehmern der Fall ist, die aufgrund einer Saisonbewilligung in der Schweiz erwerbstätig sind (BGE 99V 209, ZAK
1974 S. 294). Indessen kann bei Saisonarbeitern Wohnsitz in der Schweiz an-
genommen werden, wenn sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz aufhalten und im Zeitpunkt des potentiellen Versicherungsfalles die Voraussetzungen für die Umwandlung der Saisonbewilligung in eine ganzjährige Aufenthaltsbewilligung bereits erfüllen oder doch zu erfüllen im Begriffe sind (unveröffentlichtes Urteil J. vom 29. April 1982). Ob der Beschwerdegegner im Lichte dieser Rechtsprechung bei Eintritt der In- validität in der Schweiz bereits Wohnsitz hatte oder ob er einen solchen allen- falls zu einem späteren Zeitpunkt begründete und ob in diesem zweiten Fall die nachträgliche Erfüllung der Wohnsitzklausel als Teilvoraussetzung für den An- spruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen genügt, kann dahingestellt bleiben, weil der Leistungsanspruch aufgrund von Art. 8 Bst. f des Abkom-
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mens (in der Fassung des Zusatzabkommens) bejaht werden muss, wie im fol- genden darzutun sein wird. 3a. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung eines Staatsvertra- ges in erster Linie vom Vertragstext auszugehen. Erscheint dieser klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende oder einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abwei- chende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 112 V 340 Erw. 4 mit Hinweisen, ZAK 1987 S.196). b. Zur Begründung ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Aus- gleichskasse geltend: Der Beschwerdegegner könne wohl als bei Eintritt der Invalidität aufgrund von Art. 8 Bst. f des Abkommens versichert betrachtet werden, doch erfülle er die in Art. 8 Bst. a Abs. 1 geforderte Voraussetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nicht. Sie hält also das Wohnsitzerfordernis auch im Rahmen von Bst. f für massgeblich, welche Auffassung vom BSV anschei- nend geteilt wird. Dieser Standpunkt widerspricht dem Wortlaut von Art. 8 Bst. f des Abkom- mens. Die Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach gerade auf jene jugoslawi- schen Staatsangehörigen zugeschnitten, die «ohne Wohnsitz in der Schweiz» sind. Der Vertragstext enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass Art. 8 Bst. f nur auf solche jugoslawische Staatsangehörige anwendbar wäre, die früher einmal Wohnsitz in der Schweiz gehabt und diesen nachträglich aufgegeben haben. Die in dieser Bestimmung getroffene Ordnung gilt vielmehr für alle jugoslawi- schen Staatsangehörigen ohne Wohnsitz in der Schweiz, und zwar generell «für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung», somit auch für die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen gemäss den Art. 8 und 12ff. IVG. Die Auffassung der Ausgleichskasse ist aber auch aus folgendem Grund nicht stichhaltig: Wäre das Wohnsitzerfordernis nach Bst. a auch im Rahmen von Bst. f des Art. 8 massgeblich, so würde dies bedeuten, dass Bst. f ein dem Bst a untergeordneter Hilfstatbestand wäre. Das trifft nicht zu, denn die Bst. a—e von Art. 8 regeln unterschiedliche, unabhängig voneinander bestehende Sachverhalte, welche mit dem Zusatzabkommen um einen weitern Tatbestand betreffend die Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss Bst. f ergänzt worden sind. Die Meinung der Ausgleichskasse widerspricht schliesslich auch dem Ziel und dem Zweck von Bst. f, wozu der Bundesrat in seiner Botschaft vom 3. Novem- ber 1982 ausgeführt hat (BBI 1982 111 1057): «Bei den Voraussetzungen für den Erwerb von Ansprüchen auf IV- Leistungen wird durch das Zusatzabkommen (Art. 4) eine bisher zu stossenden Härtefällen füh- rende Regelung korrigiert. Nach dem Abkommen von 1962 kann nämlich ein Jugoslawe, der in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und seine Erwerbstätigkeit in
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unserem Land infolge Krankheit oder Unfall unterbrechen muss, weder Eingliede- rungsmassnahmen der IV beanspruchen noch einen Rentenanspruch erwerben, selbst dann nicht, wenn er bis zum Eintritt der Invalidität im Sinne des schweizeri- schen Rechts (im allgemeinen 360 Tage nach dem Unfall bzw. dem Ausbruch der Krankheit) in der Schweiz verbleibt; weil er in der Schweiz nicht Wohnsitz hat und hier auch keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist er nämlich nicht versichert und erfüllt somit die nach dem IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungs- klausel nicht. Das Problem, dass in solchen Fällen trotz manchmal langer Versicherungsdauer in der Schweiz der Leistungsanspruch verloren gehen kann, wurde in den Abkommen mit anderen Staaten bereits einer Lösung zugeführt. Nunmehr wurde auch das Ab- kommen mit Jugoslawien diesbezüglich an die betreffenden Regelungen mit den andern Ländern angepasst. Nach Artikel 4 des Zusatzabkommens gelten jugoslawi- sche Staatsangehörige, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles in der Schweiz verbleiben, als versichert im Sinne des IVG, so dass sie bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen in den Genuss von 1V-Leistungen gelangen können. In der be- treffenden Zeit müssen sie übrigens weiterhin Beiträge an die schweizerische AHV/IV entrichten, womit ihnen die gleiche Verpflichtung wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz auferlegt, aber auch die Möglichkeit gegeben wird, mit diesen Beiträgen nötigenfalls das für den Erwerb des Anspruchs auf 1V-Leistungen erforderliche eine Beitragsjahr noch aufzufüllen.» Diese Ausführungen des Bundesrates machen deutlich, dass im Rahmen von Bst. f zwar auch das Erfordernis der mindestens einjährigen Beitragsdauer gel- ten, anderseits aber auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet werden soll. Nur so lässt sich die mit dem Zusatzabkommen angestrebte Besserstellung der jugo- slawischen Staatsangehörigen erreichen, die oft wegen ihres fremdenpolizei- lichen Status vorläufig oder während ihres gesamten Aufenthalts in der Schweiz hier keinen Wohnsitz begründen können. Dieser Zweck würde verei- telt, wenn man im Sinne der Ausgleichskasse auch im Rahmen von Bst. f bei Eintritt der Invalidität Wohnsitz in der Schweiz verlangen würde.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz mit Recht erkannt hat,
dass der Beschwerdegegner die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität erfüllt. Es wird nun Sache der Verwaltung sein, zu prü- fen, ob auch die materiellen Leistungsvoraussetzungen der Art. 1 5ff. IVG er- füllt sind.
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IV. Anspruch auf ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze Urteil des EVG vom 24. Juni 1987 i.Sa. V.M.
Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG. Ob der Ehemann eine vollständige Beitrags- dauer aufweist, bemisst sich ausschliesslich aufgrund der schweizeri- schen Beitragszeiten.
Die 1939 geborene Versicherte V.M. leidet seit Jahren an Multipler Sklerose und meldete sich im Juli 1984 bei der IV zum Rentenbezug an. Am 6. Septem- ber 1984 setzte die 1V-Kommission den Invaliditätsgrad auf 68 Prozent und den Beginn einer allfälligen Rente auf den 1. Juli 1983 fest. Mit Verfügung vom 24. Oktober 1984 lehnte indessen die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen weder für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Rente erfüllt seien. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies der kantonale Richter mit Entscheid vom 9. April 1985 ab. Er stellte fest, dass ein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente nicht bestehe, weil V.M. nie Beiträge an die schwei- zerische AHV/IV entrichtet habe; dass die Ausrichtung einer ausserordent- lichen Invalidenrente mit Einkommensgrenze nicht in Frage komme, weil das Einkommen des Ehemannes die Einkommensgrenze deutlich überschreite; dass schliesslich auch keine ausserordentliche Invalidenrente ohne Einkom- mensgrenze zugesprochen werden könne, weil der Ehemann gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto in den Jahren 1957 bis und mit 1961 keine Beiträge bezahlt habe und somit nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren auf- weise wie sein Jahrgang. Die Versicherte lässt durch ihren Ehemann P. M. Verwaltungsgerichtsbe- schwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr ab 1. Juli 1983 eine «ganze einfa- che ausserordentliche Invalidenrente zuzusprechen». Sie beruft sich dabei zur Begründung im wesentlichen auf das Sozialversicherungsabkommen mit Nor- wegen, wonach norwegische Versicherungszeiten bei der Berechnung schweizerischer Invalidenrenten zu berücksichtigen seien. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen ab: . . . (Kognition) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin bei einem In- validitätsgrad von 68 Prozent die invaliditätsmässigen Voraussetzungen für eine ganze Invalidenrente erfüllt, wobei eine solche Leistung im Hinblick auf Art. 29 Abs. 1 und 48 Abs. 2 IVG ab Juli 1983 in Betracht kommen kann. Auch sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 IVG inso- fern gegeben, als die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität obligato-
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risch versichert war (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.Verb.m. Art. 1 IVG). Sodann kann der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keine ordentliche, d.h. beitrags- abhängige Invalidenrente zugesprochen werden, da sie sich nicht über eine persönliche (BGE 111 V 106, ZAK 1986 S. 405 Erw. ib) Beitragsleistung während mindestens eines vollen Jahres ausweisen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Ferner steht ihr auch keine bedarfsabhängige ausserordentliche Invali- denrente zu, weil das anrechenbare Einkommen ihres Ehemannes die massge- bende Einkommensgrenze von 20 000 Franken (Basis 1983; Art. 3 Bst. b und c Verordnung 82 vom 24. Juni 1981, AS 1981 1014) bei weitem überschrei- tet, wobei es im Ergebnis unerheblich ist, dass die Vorinstanz bei ihrer Ver- gleichsrechnung entgegen Art. 59 Abs. 1 AHVV (i.Verb.m. Art. 34 Abs. 1 IVV) das laufende und nicht das Vorjahreseinkommen berücksichtigt. Hingegen bleibt streitig und ist hier zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine bedarfs- unabhängige ausserordentliche Invalidenrente zusteht, eine Leistung also, bei der die Einkommensverhältnisse des Ehemannes unerheblich sind. 3a. Nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG (letzterer in der seit 1. Januar 1979 gültigen Fassung) haben die in der Schweiz wohnhaften rentenberechtigten Schweizer Bürgerinnen, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die aus- serordentliche, ohne Rücksicht auf die Einkommensgrenze Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente, «wenn der Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Alters- rente beanspruchen kann». Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen insoweit, als sie nach dem bereits Gesagten keine ordentliche Invalidenrente beanspruchen kann und ihrem 1936 geborenen Ehemann aufgrund des Alters beider Ehegatten keine Ehepaar-Altersrente zusteht. Offen ist dagegen, ob P M. die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufweist. Mit andern Worten fragt sich, ob seine Beitragsdauer vollständig ist. Dies ist gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG der Fall, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während gleich vielen Jahren wie sein Jahrgang Beiträge geleistet hat (Satz 1), wobei der Bundesrat die Anrechnung der vor diesem Zeitabschnitt zurückgelegten Beitragsjahre regelt (Satz 2). Die Ausgleichskasse führt in der streitigen Verfügung vom 24. Oktober
1984 aus, eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze falle nicht in
Betracht, weil der Ehemann der Beschwerdeführerin «in den Jahren 1957 bis
1961 infolge Auslandaufenthaltes keine AHV/lV- Beiträge geleistet» habe. In
diesem Sinne und zusätzlich unter Hinweis auf den Auszug aus dem indivi- duellen Konto äusserte sich die Kasse ebenfalls in der vorinstanzlichen Ver- -
nehmlassung. Ferner geht auch die Vorinstanz in ihrem Entscheid von einer Beitragslücke im Ausmass von fünf Jahren und damit von einer unvollständi- gen Beitragsdauer von P. M. aus. Wie sich der Anmeldung bei der IV entnehmen lässt, war P M. von Mai
1958 bis August 1962 in Norwegen wohnhaft. In dieser Zeit gehörte er der
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freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer nicht an. Das Gegenteil ist je- denfalls weder aus den Akten ersichtlich, noch wird es von seiten der Be- schwerdeführerin behauptet. Somit war P. M. damals nicht versichert, und mangels Beitragspflicht hatte er auch keine Beiträge an die AHV bzw. ab -
1960 an die IV zu entrichten. Ausgleichskasse und Vorinstanz nehmen aller-
-
Dies ist aktenwidrig. Laut dings an, die Beitragslücke bestehe bereits ab 1957. Meldung der kontoführenden Ausgleichskasse X vom 5. Oktober 1984 sind
1957 Beiträge von insgesamt 367 Franken und 1958 von 128 Franken ver-
bucht. Wohl ist mangels entsprechender Angaben im individuellen Konto die genaue Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich. Aus der Beitragshöhe lässt sich indessen nach den Verwaltungsweisungen (Tabellen des BSV zur Ermitt- lung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968, Ausgabe 1971, Erwerbszweig 30 «graphisches Gewerbe») für 1957 eine Beitragsdauer von 12 Monaten und für 1958 von 5 Monaten errechnen. Damit bestätigt sich die Auskunft in der Anmeldung über den Beginn des Auslandaufenthalts (Mai 1958). Unrichtig ist auch die Annahme von Ausgleichskasse und Vorinstanz, die Beitragslücke bestehe bis und mit 1961. Denn für 1962 sind im individuel- len Konto Beiträge von bloss 157 Franken verzeichnet, was nach den erwähn- ten Verwaltungsweisungen einer Beitragsdauer von 5 Monaten entspricht, d.h. ab der im August 1962 erfolgten Rückkehr aus dem Ausland. Aus den An- gaben im Anmeldeformular, welche durch den Auszug aus dem individuellen Konto bestätigt werden, folgt demnach eine Beitragslücke von Juni 1958 bis und mit Juli 1962, mithin von 4 Jahren und 2 Monaten. Im Sinne von Art. 29bs Abs. 1 AHVG, d.h. gerechnet ab 1. Januar 1957 bis zum Beginn einer all- fälligen Rente (1. Juli 1983), umfasst die im individuellen Konto ausgewie- sene Beitragsdauer von P M. damit 22 Jahre und 4 Monate, wogegen die volle Beitragsdauer des Jahrgangs 1936 sich im gleichen Zeitraum auf 26 Jahre und
6 Monate beläuft.
d. Es fragt sich, ob P M. zusätzliche Beitragsjahre angerechnet werden kön- nen. Wie das EVG entschieden hat, ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG eine Anrechnung sowohl nach Art. 52bis AHVV als auch nach Art. 521e1 AHVV möglich (BGE 111 V 104, ZAK 1986 S.404 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 221 Erw. 2 und S. 222 Erw. 2). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass Art. -
52bs AHVV im vorliegenden Fall nicht angewendet werden kann. Denn P M. war in der Zeit der fehlenden Beitragsjahre mangels Versicherteneigenschaft gar nicht beitragspflichtig (vgl. BGE 111 V 104, ZAK 1986 S. 404 Erw. 2a und 2c/bb). Dass die Vorinstanz sodann Art. 52111 AHVV übersieht, ist letztlich ohne Belang. Die im individuellen Konto verzeichneten Beiträge aus den bei- den «Jugendjahren» 1955 und 1956 vermögen die ausgewiesene Beitrags- lücke von —wie erwähnt--4Jahren und 2 Monaten keinesfalls aufzufüllen. So- mit ist im Ergebnis der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der Eintragungen im individuellen Konto nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufweist und dass inso- fern Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG nicht erfüllt ist.
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4. P M. verweist nun aber auf das schweizerisch-norwegische Abkommen
über Soziale Sicherheit vom 21 Februar 1979,welches die Berücksichtigung norwegischer Versicherungszeiten bei der Berechnung schweizerischer Invali- denrenten vorsehe. Dazu beruft er sich auf eine schriftliche Auskunft der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 15. April 1985, wobei allerdings aus den Akten nicht ersichtlich ist, welche Frage der Ausgleichskasse gestellt wor- den war. Mit seinem Einwand macht P. M. sinngemäss geltend, es müssten die während seines Norwegenaufenthalts zurückgelegten Beitragszeiten ange- rechnet werden, was zu einer vollständigen Beitragsdauer und damit zur Beja- hung des Anspruchs auf eine ausserordentliche Rente nach Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG führe. Dem hält das BSV in seiner Vernehmlassung zur Verwal- -
tungsgerichtsbeschwerde entgegen, im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG könnten nur schweizerische Beitragszeiten Berücksichtigung finden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang P. M. in Norwegen Versiche- rungszeiten zurückgelegt hat und ob sie zur Auffüllung der bestehenden Bei- tragslücken ausreichen, wäre an sich noch abzuklären. Davon kann indessen abgesehen werden, falls hinsichtlich der Anrechenbarkeit der Auffassung des BSV zu folgen ist. Somit stellt sich hier die Rechtsfrage, wie Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG zu verstehen ist, und ob im Rahmen dieser Vorschrift auch im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten beachtet werden müssen. Dazu hat sich das EVG bislang nicht äussern müssen. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrundeliegenden Wertungen. Der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, ist dabei ebenfalls wichtig (BGE 111 V 127, ZAK
1985 S. 418 Erw. 3b). Ferner können auch die Gesetzesmaterialien namentlich
dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschiedene, sich widerspre- chende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel dafür sein, den Sinn einer Norm zuerkennen (BGE 112 II 4, 170 Erw. 2b, 108 la 37). Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG ist insoweit klar, dass es für den Anspruch auf eine bedarfsunabhängige ausserordentliche Rente der Ehe- frau auf die Beitragsleistungen des Ehemannes ankommt und dass eine solche Rente bei einer Beitragslücke des Ehemannes entfällt (ZAK 1982 S. 221 Erw. 2 und 3). Hingegen lässt sich dem Wortlaut nichts entnehmen mit Bezug darauf, ob die Vollständigkeit der Beitragsdauer allein aufgrund schweizerischer Bei- tragzeiten oder unter Einschluss auch ausländischer Versicherungszeiten zu beurteilen ist. Somit ist nach Sinn und Zweck von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG zu fragen. Von 1957 bis Ende 1978 hing die ausserordentliche Rente ohne Einkommens- grenzen für Ehefrauen abgesehen von den Voraussetzungen in Art. 42 Abs. 1 -
AHVG einzig davon ab, dass der Ehemann noch keine Ehepaar-Altersrente -
beanspruchen konnte (vgl. den vom 1. Januar 1957 bis 31. Dezember 1968
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gültig gewesenen Art. 431 s Bst. c AHVG [AS 1957 267; EVGE 1959 S. 251, ZAK 1960 S. 351] sowie Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG in der vom 1. Januar
1969 bis 31. Dezember 1978 gültig gewesenen Fassung [AS 1969 116]). Mit
dieser Regelung hatte man vor allem an die Ehefrauen von künftigen Alters- rentnern gedacht, die der Eintrittsgeneration angehörten, an Frauen also, die zwar lückenlos bei der AHV versichert, bei deren Einführung aber schon ver- heiratet waren, keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, als Ehefrauen von Versi- cherten nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG von der Beitragspflicht befreit waren und somit die für die ordentliche Rente notwendige einjährige Mindestbei- tragsdauer nicht erfüllen konnten (vgl. BBI 1976 III 61). Mit der Ausrichtung auf diesen Personenkreis war die enge, d.h. lückenlose Verbindung beider Ehegatten mit der Versicherung praktisch als selbstverständlich vorausgesetzt. Da nach dem Wortlaut der damaligen Regelung die Beitragsdauer des Ehe- mannes nicht massgebend war, konnten solche ausserordentliche Renten spä- ter jedoch zunehmend auch von Ehefrauen beansprucht werden, die selber grosse Versicherungslücken hatten und deren Ehemann ebenfalls grosse Bei- tragslücken aufwies. Dies führte dazu, dass die Ehefrau zunächst eine ausser- ordentliche einfache Rente im Mindestbetrag der ordentlichen Vollrente be- zog, welche bei Eintritt der Rentenberechtigung des Ehemannes durch eine dem Betrage nach erheblich kleinere ordentliche Ehepaarrente in der Form einer Teilrente abgelöst wurde. Das EVG wies verschiedentlich auf diese Situa- tion hin, die von den Betroffenen als ungerecht empfunden wurde (BGE 102 V 158, ZAK 1976 S.463; EVGE 1964S.227, ZAK 1965 S.279). Wie nun das BSV in seiner Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde darlegt, habe sich der Gesetzgeber im Rahmen der neunten AHV- Revision zu einer An- derung von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG veranlasst gesehen mit dem Ziel, die Regelung auf ihre ursprüngliche Zweckbestimmung zurückzuführen und die ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenzen nur noch Ehefrauen zu- kommen zu lassen, «deren Ehemann eine vollständige Versicherungsdauer aufweist und daher Anwartschaft auf eine ordentliche Ehepaar-Vollrente be- sitzt» (Botschaft vom 7. Juli 1976, BBI 1976 111 61 f.; vgl. auch den Aufsatz des BSV in ZAK 1978 S. 424f.). Für die Beurteilung der Vollständigkeit der Bei- tragsdauer nach dem neuen, ab 1. Januar 1979 gültigen Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG könne es darum so das BSV nur auf die schweizerischen Beitragszei- - -
ten ankommen. Würden auch ausländische Versicherungszeiten angerechnet, so könnte sich letztlich wiederum die Situation ergeben, dass eine ausseror- dentliche einfache Rente der Ehefrau höher ausfiele als die spätere ordentliche Ehepaar-Altersrente. Dem ist im Ergebnis beizupflichten. Zwar ergibt sich die Absicht, nur schwei- zerische Beitragszeiten anzuerkennen, nicht ausdrücklich aus der bundesrät- lichen Botschaft zur neunten AHV-Revision. Hingegen folgt dies mittelbar aus den Grundregeln über die Berechnung der Renten nach AHVG und nach den von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen. Wie bereits erwähnt, wollte die Novellierung von Art. 42 Abs. 2 Bst.c AHVG den Anspruch auf die ausserordentliche Rente davon abhängig machen, dass der Ehemann
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eine vollständige Beitragsdauer hat und dass er «daher Anwartschaft auf eine ordentliche Ehepaar-Vollrente besitzt». Dabei kann in diesem Zusammenhang unter Ehepaar-Vollrente allein die volle Ehepaar-Altersrente verstanden wer- den, da Anwartschaften nur bei der AHV, nicht aber bei der IV möglich sind (vgl. Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, S. 254 und 257 Anm. 575a, sowie Bd. II, S. 73f.). Auf eine solche Vollrente besteht Anspruch nur bei vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG). Diese Vor- aussetzung kann ausnahmslos nur mit schweizerischen Beitragszeiten erfüllt werden. Denn sämtliche von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversiche- rungsabkommen kennen im AHV-Bereich das Pro-rata-System, wonach es für die Berechnung der AHV- Renten ausschliesslich auf schweizerische Beitrags- zeiten ankommt (vgl. die Ubersicht des BSV über die Sozialversicherungab- kommen in ZAK 1982 S. 347ff., insbesondere S. 351). In diesem Sinne enthält denn auch das Abkommen mit Norwegen keine Bestimmung, welche für die AHV-Renten allgemein eine von den schweizerischen Rechtsvorschriften ab- weichende Berechnung vorsieht (vgl. BBI 1979 III 1040f. Ziff. 321 und 323). Vielmehr gilt nach dessen Art. 13 Abs. 4 die Grundregel der alleinigen Berück- sichtigung schweizerischer Beitragszeiten für eine ordentliche AHV-Rente selbst dann, wenn sie eine ordentliche schweizerische Invalidenrente ablöst, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 des Abkommens nach der Totalisationsmethode unter Berücksichtigung auch von norwegischen Versicherungszeiten berech- net wurde (wobei allerdings Art. 13 Abs. 5 des Abkommens bei Ablösung der Invalidenrente durch eine Altersrente wegen des unterschiedlichen Rentenal- ters beider Staaten vorübergehend einen betraglichen Besitzstand garantiert, BBI 1979 111 1041 Ziff. 322.2). Wenn es nach dem Gesagten einerseits auf die Anwartschaft des Ehemannes auf eine volle ordentliche Ehepaar-Altersrente ankommt und wenn anderseits der Anspruch darauf von schweizerischen Bei- tragszeiten abhängt, so beurteilt sich die Vollständigkeit der Beitragsdauer nach Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG ausschliesslich anhand der schweizerischen Beitragszeiten. Sinn und Zweck dieser Bestimmung in der seit 1979 geltenden Fassung setzen demnach die Nichtberücksichtigung ausländischer Beitrags- zeiten voraus. Wie das BSV zutreffend ausführt, liesse sich der frühere unbe- friedigende Rechtszustand auf andere Weise gar nicht beseitigen. Die Auffas- sung des BSV erweist sich somit als richtig, ebenso die in diesem Sinne erlas- sene Verwaltungsweisung (Rz 630.1 und 633.1 der Wegleitung über die Ren- ten in der bis Ende 1985 gültig gewesenen Fassung bzw. Rz 811 und 821 der nunmehr geltenden gleichnamigen Wegleitung).
d. Für den hier zu beurteilenden Fall hat die vorstehende Auslegung von Art.
42 Abs. 2 Bst. c AHVG zur Folge, dass sich die auch nach Berücksichtigung
von Art. 521e1 AHVV verbleibende Beitragslücke nicht schliessen lässt. Kann sich P M. damit nicht über die gleiche Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahr- gang ausweisen, so sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer aus- serordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze an seine Ehefrau nicht erfüllt. Kassenverfügung und vorinstanzlicher Entscheid gehen somit in Ordnung.
136
Von Monat zu Monat Am 10. März tagte die [u(I//o//!nlLs,sio// für Renien mal Taggelder der IU' unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Ahteilungschef im BSV. Dabei kamen vor al- lem Taggeldf'ragen. die sich aus der zweiten 1V-Revision ergaben, zur Sprache (u.a. eine allfällige Erhöhung des Zuschlags zum Taggeld für alleinstehende Personen). Ferner wurden Formularfragen behandelt, insbesondere die Ein- führung eines «Fragebogens für Pilegebeiträge an Minderjährige». Die AH V- /nforn ,ationsste/Ie hielt am 16. März in Basel unter dem Vorsitz ih- res Präsidenten, Dr. Ren Winkler, die ordentliche Vereinsversammlung ab. Der Geschäftsumfang hat im Jahre 1987 erneut kräftig zugenommen. Über zwei Dutzend Merkblätter und Formulare mussten in drei Sprachen an den Stand 1988 angepasst und fünf neue MerkhlLitter aufgelegt werden. Gesamt- haft wurden 3 Millionen Merkblätter produziert und verteilt. Im Bereiche der Publikumsinformation wurde die Präsenz der AHV-Informationsstelle in al- len für ihre Zwecke geeigneten Medien weiter ausgebaut. Das bedeutendste Vorhaben für die nahe Zukunft ist die Herausgabe eines Lehrmittels über die Sozialversicherung für die Schulen. An Stelle der austretenden J.-P Coquoz und J.-G. Reichlin wurden J.-P Kreis und R. Germanier in den Vorstand gewählt. Dr. F. Strub ist jetzt neuer Vize- präsident. Die Eidgenössische Kommission für lic' berufliche Vorsorge hat am 29. März ihre Beratungen über die Revision des BVG aufgenommen. Dabei wurde von den heute bekannten Änderungspostulaten Kenntnis genommen und das Ver- fahren für die Vorbereitungsarbeiten festgelegt. Die Kommission hat zwei Subkommissionen gebildet, die ihrerseits für die Behandlung besonderer Pro- bleme Experten beiziehen können. Mit der Freizügigkeitsfrage. einem Pro- blem von besonderer Aktualität im Bereich der beruflichen Vorsorge, befasst sich bereits eine vom Bundesrat eingesetzte Arbeitsgruppe des EJPD, da es sich dabei um eine Revision des Obligationenrechts handelt. Nach Meinung der Kommission ist dies ein dringliches Problem, das noch vor der Revision des BVG behandelt werden muss.
April 1988 137
M utterschaftsleistungen: Wie geht es nach dem Gewitter des 6. Dezembers weiter?
Am 6. Dezember 1987 ist die Revision des Krankenversicherungsgesetzes von Volk und Ständen klar und deutlich abgelehnt worden. Damit kann auch die Mutterschaftsversicherung nicht in der vorgeschlagenen Form verwirklicht werden. Es stellt sich nun die Frage, wie es weitergehen soll. Unbestritten ist, dass ein Teil von alleinstehenden Müttern nach der Geburt des Kindes finanzielle Pro- bleme hat, die sich auf das Kleinkind wie auch auf die Mutter negativ auswir- ken können. Im Vorfeld der Abstimmung war von Gegnern der Mutterschaftsversicherung verschiedentlich der Gedanke einer gezielten Hilfe lanciert worden. So war in der Presse zum Beispiel der folgende Vorschlag zu lesen: «Wo durch die Ge- burt eines Kindes die wirtschaftliche Situation schwierig wird, muss mit ge- zielter Hilfe Beistand geleistet werden. Das könnte durch Ergänzungsleistun- gen geschehen.» Dieser Gedanke ist nicht nur Theorie. In drei Kantonen bestehen bereits Be- darfsleistungen für Mutterschaft, nämlich: in Schaffhausen (seit 1982), in Zug (1983) und St. Gallen (1986). Im Kanton Zürich wird die Einführung eines sol- chen Systems aufgrund parlamentarischer Vorstösse geprüft. In den drei Kantonen zeigen sich in Konzeption und Durchführung dieser neuen Leistungen grössere Unterschiede. Im folgenden seien die drei Systeme kurz vorgestellt.
Kanton Zug Die eingeführte Regelung richtet sich weitgehend nach dem System der Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV; sie arbeitet jedoch für den allgemeinen Le- bensbedarf (= Einkommensgrenze) mit tieferen Werten: 10 000 Franken pro Jahr für eine alleinstehende Frau, 17 000 für ein Ehepaar und 2400 für ein Kind. Zusätzlich wird die Miete einschliesslich Nebenkosten angerechnet, so- weit sie angemessen erscheint. Bei einem Vermögen von mehr als 60 000 Fran- ken fällt die Anspruchsberechtigung weg. Die Leistung wird in der Regel wäh- rend 6 Monaten (Härtefälle: 12 Monate) ausgerichtet. Für die Durchführung ist die Kantonale Volkswirtschaftsdirektion zuständig.
1986 wurden in 42 Fällen (ca. 4 Prozent der Geburten) zirka 213 000 Franken
ausbezahlt. Finanziert werden diese Leistungen durch den Kanton.
138
Kanton St. Gallen Das Gesetz über Mutterschaftsbeiträge ist am 1. Juli 1986 in Kraft getreten. Es lehnt sich weitgehend an das Zuger Modell an. Allerdings entfällt der An- spruch bereits, wenn das Vermögen 30 000 Franken übersteigt. Es sind die Ge- meinden, die die Beitrüge ausrichten und finanzieren. Der Gemeinderat kann die Aufgabe einer öffentlichen oder privaten sozialen Institution übertragen. Statistische Angaben liegen noch nicht vor. Es ist indessen anzunehmen, dass Leistungen eher in städtischen und halbstädtischen Gemeinden beansprucht werden.
Kanton Schaffhausen Die Erwcrbsersatzleistung für Mütter ist im Gesetz über Familien- und Sozial- zulagen geregelt, das am 7. März 1982 vom Volk mit 14825 zu 11 221 Stim- men angenommen wurde. Schaffhausen ist der einzige Kanton, in dem der Stimmbürger über die Einführung der neuen Leistung befinden musste. Im Gegensatz zu Zug und St. Gallen werden höhere Beträge für den Lebens- bedarf anerkannt; auf Abzüge, wie sie das EL-System kennt, wird jedoch ver- zichtet. Der Anspruch dauert längstens zwei Jahre. Er erlischt sofort, wenn die Mutter innerhalb der zwei Jahre eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die die Hälfte eines vollen Arbeitspensums übersteigt. Er erlischt ebenfalls, wenn die Mutter das Kind länger als halbtägig in andere Obhut gibt. Zumutbare Elternleistungen, die bei der Abklärung des Anspruchs auf Stipendien angerechnet werden, gel- ten grundsätzlich als Einkommen. Für die Vermögensanrechnung gelten die Bestimmungen der EL. Verzichtet der nicht mit der Pflege des Kindes beschäf- tigte Elternteil ohne zwingende Gründe auf ein volles Erwerbspensum, so wird das Erwerbseinkommen auf ein volles Pensum aufgerechnet. Durchführungsstelle ist die Familienausgleichskasse. Finanziert werden die Leistungen über den kantonalen Sozialfonds, der, wenn er unter 10 Mio Fran- ken fällt, durch Arbeitgeberbeiträge gespiesen wird. Erst ab 1987 5 Jahre nach Inkrafttreten müssen solche Beiträge erhoben werden. --
1986 wurden 79 Mütter mit rund 650 000 Franken (im Durchschnitt 8175
Franken) unterstützt. Ungefähr 5 Prozent der Mütter beanspruchen diese Un- terstützung.
Wie steht es mit der Koordination? Der kurze Überblick zeigt, wie vielfältig die Lösungen ausfallen. Sollten wei- tere Kantone solche Leistungen einführen, wird sich die Vielfalt der Systeme noch verstärken. Diese Entwicklung erinnert an die Situation vor der Einfüh- rung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im
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Jahre 1964, als es zwischen den Kantonen erhebliche Unterschiede gab. Zur Vermeidung solcher Verschiedenheiten wäre weniger an eine eidgenössische Regelung zu denken, sondern eher an die Aufstellung allgemeiner Grund- sätze, in deren Rahmen die Kantone unter Berücksichtigung ihrer Besonder- heiten gesetzgeberisch tätig sein könnten. Sicher würde sich eine solche Regelung an das System der EL zur AHV und IV anlehnen, wobei einige zusätzliche und abweichende Lösungen zu treffen wären. Hingewiesen sei auf die Leistungen des mit der Mutter zusammen- lebenden Vaters, für die ein gewisses Minimum festgelegt werden müsste, wie dies im Kanton Schaffhausen gilt. Es würde kaum dem Willen des Stimmbür- gers entsprechen, wenn auf diesem Weg ein Elternurlaub für beide Elternteile eingeführt würde. Der (dem) ohne Partner lebenden Mutter (Vater) sowie einem Elternteil bei zusammenlebenden Paaren müsste es freigestellt bleiben, ob und in welchem Ausmass eine Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Bei der Schaffung eines solchen Gesetzes müsste der Koordination mit andern Gesetzen, die Bedarfsleistungen an gleiche Personen infolge einer andern Kau- salität (Invalidität, Verwitwung, Studium usw.) ausrichten, besondere Beach- tung geschenkt werden. Wer bei einem andern Bedarfssystem (EL zur AHV und IV, Stipendien usw.) Leistungen erhielte, dürfte hier nicht noch einmal begünstigt werden, da das Problem der Existenzsicherung bereits gelöst ist. Weiter müsste geprüft werden, ob weitere Systeme (z.B. Alimentenbevor- schussung) in die Überlegungen einzubeziehen wären. Zu lösen wären noch die Fragen der Leistungsdauer (z.B. zwei Jahre), der Karenzfristen für Zuge- zogene wie auch der Finanzierung (Bund, Kantone, Familienausgleichskas- sen, andere Quellen). In der ganzen Diskussion um die Neue Armut bilden die alleinerziehenden El- ternteile eine Kategorie, die in der Sozialen Sicherheit nicht erfasst wird. In einem Teil der Fälle liegt zweifellos echte Not vor. Mit einer bedarfsausgerich- teten Mutterschaftsleistung würde ein wichtiger Grundstein zur Lösung dieses Problems gelegt.
140
Verlängerung der Frist zur Ausrichtung von Baubeiträgen durch die AHV
Im Rahmen des ersten Massnahmenpaketes zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen dem Bund und den Kantonen wurde die seit 1975 von der AHV ge- leistete finanzielle Förderung der Errichtung von Altersheimen aufgehoben (ZAK 1986 S. 380). Zur Regelung des Überganges wurden zwei Fristen ge- setzlich verankert: für die Einreichung der Gesuche der 31. Dezember 1985 und für den Baubeginn der 30. Juni 1988. Unmittelbar vor Ablauf der Einreichungsfrist ging nun aber noch eine bedeu- tende Zahl von Gesuchen ein. Nachdem in den Vorjahren 1982 bis 1984 je- weils etwa 80 bis 90 Gesuche eingereicht worden waren, stieg ihre Zahl 1985 auf 138, wobei deren 96 allein auf die beiden letzten Monate November/De- zember entfielen. In der Folge zeichnete sich ab, dass einzelne dieser Projekte nicht vor Ablauf der Frist vom 30. Juni 1988 in Angriff genommen werden können. Im Jahre 1986 unterbreitete Eingaben von Kantonen sowie von Par- lamentariern zugunsten einer Verlängerung der Frist für die Gewährung von Baubeiträgen beantwortete der Bundesrat in ablehnendem Sinne, und auch der Ständerat lehnte eine entsprechende Motion noch im März 1987 mit knap- pem Entscheid ab (ZAK 1987 S. 192). Einen neuerlichen Vorstoss in Form einer Motion Fischer-Sursee vom 24. September 1987 (ZAK 1987 S. 512) hiess jedoch der Nationalrat entge- -
gen dem Antrag des Bundesrates am 18. Dezember 1987 mit deutlicher Mehrheit gut (ZAK 1988 S. 25), und der Ständerat entschied am 29. Februar
1988 ebenso.
In Ausführung des parlamentarischen Auftrags hat der Bundesrat bereits am 1. März 1988 seine Botschaft mit Entwurf zu einem dringlichen Bundesbe- schluss vorgelegt. Darin beantragte er, die beitragsbegrenzende Frist für den Baubeginn um zwei Jahre, d.h. bis zum 30. Juni 1990, zu erstrecken. Im parlamentarischen Schnellverfahren hiessen die eidgenössischen Räte die Vorlage einstimmig gut, und zwar der Nationalrat am 15. März mit 135 Stim- men und der Ständerat am 16. März mit 25 Stimmen. Auch die Dringlichkeit des Bundesbeschlusses wurde von beiden Räten einstimmig bejaht, so dass dieser am Tag der Schlussabstimmung, d.h. am 18. März, in Kraft getreten ist.
Nachstehend geben wir eine der Botschaft des Bundesrates entnommene Ubersicht sowie eine Grafik betreffend die Beitragsgesuche und im Anschluss daran den Wortlaut des Bundesbeschlusses wieder.
141
Baubeiträge der AHV
Kanton Verfügungen I-litngige Gesuche Davon Neueingänge
1975 1955 am 1. Januar 1956 im Jahr 1955
Zürich 122 39 12 Bern 110 35 8 Luzern 61 29 12 Uri 5 4 Schwyz 19 5 Obwalden 6 2 2 Nidwalden 5 4 2 Glarus 18 2 1 Zug 9 2 -
Freiburg 20 36 12 Solothurn 29 13 11 Basel-Stadt 17 14 3 Basel-Landschaft 27 8 5 Schaffhausen 12 4 2 Appenzell A. Rh. 40 9 2 Appenzell 1. Rh. 7 1 -
St. Gallen 104 35 20 Graubünden 36 10 4 Aargau 49 9 2 Thurgau 29 11 5 Tessin 21 41 5 Waadt 49 30 5 Wallis 22 23 12 Neuenburg 20 15 -
Genf 32 23 2 Jura 3 13 10 Total 872 417 138' Davon allein im Nosember Deiembcr: 96 Gesuche
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Bauheiiriige der AH V Statistik der jährlich eingegangenen Beitragsgesuche 1975 1985 150 140 130 120 110 100 90 80 70 60
50 40 30 20 10 0 1975 1976 1977 1978 1979 '98019811982 997 1984 1985
Bundesbeschluss über die Verlängerung der Frist zur Ausrichtung von Baubeiträgen durch die Eidgenössische Alters- und H interlassenenversicheru ng Vom 18. März 1988
Die Bundes versanunlung der Scli iiei:erischen Eidgenossensc/ia/ gestützt auf Artikel 3440t Absatz 7 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1 März 1988, hesclilie.sst:
Art. 1 In Abweichung von Artikel 155 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung kann die Versicherung Beitrüge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und anderen Einrichtungen für Betagte gewähren, sofern das Vorhaben vor dem 1. Januar 1986 angemeldet worden ist und mit dem Bau späte- stens am 30. Juni 1990 begonnen wird.
Art. 2 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich. Er wird nach Artikel 89' Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft. Er untersteht nach Artikel 89s Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum und gilt bis zuni 30. Juni 1990.
143
Rentenkürzungen bei selbstverschuldeter Invalidität
Übersicht Vorbemerkungen .1 Sinn und Zweck sowie Ausgestaltung der Bestimmung
1.2 Anwendungsbereich
Die einzelnen Voraussetzungen
2.1 Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität
2.2 Verschulden des Versicherten
2.2. 1 Allgemeines
2.2.2 Probleme des internationalen Rechts
2.2.3 Begriff der Grobfahrlässigkeit
2.2.4 Urteilsfähigkeit als Voraussetzung für die Annahme
eines grobfahrlässigen Verhaltens
2.2.5 Selbsttötungsversuch
2.3 Kausalzusammenhang
2.4 Mass der Kürzung und mildernde Umstände
2.4.1 Mass der Kürzung
2.4.2 Mildernde Umstände
2.5 Dauer der Rentenkürzung und Wohlverhalten
2.5.1 Dauer der Rentenkürzung allgemein
2.5.2 Wohlverhalten
2.5.3 Dauer der Rentenkürzung bei Strassenverkehrsunfällen
2.6 Abgrenzung von Artikel 7 zu Artikel 31 Absatz 1 IVG
2.7 Verfahren und Beweislast
Ausblick
1. Vorbemerkungen
Anlässlich von Tagungen und Überprüfungen der Geschäftsführung der IV- Kommissionen ist dieses Thema immer wieder Anlass für Diskussionen. Wir versuchen deshalb im folgenden, die heutige Rechtslage und insbesondere die Rechtsprechung des EVG zusammenzufassen. Vorweg kann bei genauer Betrachtung festgestellt werden, dass der Umfang der Diskussionen in keinem Verhältnis zur finanziellen Bedeutung der Ren- tenkürzungen für die IV steht: Im Mai 1987 bestanden in 2877 Fällen von laufenden Renten Kürzungen, wo- von 1372 Fälle Rentenbezüger mit Wohnsitz im Ausland betrafen. Dem stan-
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den im März 1986 in der Schweiz rund 114 000 und im Ausland zirka 26 000 invalide Rentenbezüger gegenüber. In 888 Fällen betrug die Kürzung weniger als 20 Prozent, in 1140 Fällen 20 29 Prozent, in 762 Fällen 30 39 Prozent, in
52 Fällen 40 Prozent und in 35 Fällen 50 Prozent. Die Minderausgaben der IV
infolge der Rentenkürzungen betragen für 1987 rund 4.5 Millionen Franken. Infolge der föderalistischen Organisation der IV bestehen keine gesamtschwei- zerischen Statistiken über die Kürzungsgründe.
1.1. Sinn und Zweck sowie Ausgestaltung der Bestimmung
Nach Artikel 7 Absatz 1 IVG kann die IV ihre Geldleistungen, also insbeson- dere ihre Renten, dauernd oder vorübergehend kürzen oder verweigern, wenn der Versicherte die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Aus- übung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hielt dazu folgendes fest: «Artikel 7 Absatz 1 IVG hat vor allem den Zweck, zu verhüten, dass die So- zialversicherung über Gebühr mit Schäden belastet wird, welche die Betroffe- nen hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen offensichtlich zumutbare Sorgfalt aufgewendet hätten. Dieses Ziel wird den Versicherten gegenüber da- durch erreicht, dass sie, ihrem Verschulden entsprechend, die gesetzliche Lei- stung einbüssen oder zumindest einen Teil davon verlieren» (ZAK 1967 S. 496). «Wenn die IV Geldleistungen gemäss Art. 7 IVG kürzt oder verwei- gert, übt sie nicht Straffunktionen aus» (ZAK 1969S. 257ff.). In seinem Werk «Schweizerisches Sozialversicherungsrecht» (1979, Bd. 1, S. 334) schreibt Maurer: «Es soll m.a.W. auch in der Sozialversicherung die Idee der Solidarität nicht überanstrengt werden. Zudem bringen solche Rege- lungen Gedanken der Selbstverantwortung des einzelnen Bürgers mehr oder weniger stark zum Ausdruck. Die Frage, ob sie dadurch auch eine vorbeu- gende. erzieherische Wirkung erzielen, lässt sich kaum zuverlässig und für alle Tatbestände einheitlich beantworten». Im übrigen basiert die Ausgestaltung dieses Artikels hauptsächlich auf folgen- den Überlegungen (vgl. Botschaft des Bundesrates in BBI 195811 S. 1163ff.): Eine Invalidenversicherung, die auf dem Volksobligatorium beruht und grundsätzlich jedem Invaliden Leistungen zukommen lassen will, darf Aus- schluss- und Kürzungsbestimmungen, wie sie die obligatorische Unfallversi- cherung (UV) oder die Militärversicherung (MV) haben, nur in sehr einge- schränktern Rahmen vorsehen. Die entsprechende Gesetzesbestimmung soll allgemein gehalten werden, um den ausführenden Organen genügend Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu lassen. Deshalb wurde Artikel 7 IVG
145
als Kann-Vorschrift ausgestaltet und die verschiedenen Sanktionen - von der kurzfristigen Kürzung bis zum Entzug nur allgemein vorgesehen. Es sollen nur krasse und in augenfälliger Weise grobfahrlässige Fälle zu einer Verweigerung oder Kürzung der Leistungen führen (vgl. dazu aber
Ziff. 2.2.3, S. 150 unten).
In seinem Urteil vom 19. August 1985 i.Sa. H.B. (ZAK 1986 S. 528) hat das EVG präzisiert, dass «dadurch, dass Artikel 7 Absatz 1 TVG als Kann-Vor- schrift formuliert ist ( ... ). den 1V-Kommissionen kein Entschlicssungsermes- sen, sondern lediglich die Kompetenz im Sinne einer Berechtigung und Ver- pflichtung eingeräumt (wird), die Kürzung zu verfügen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind». Eine Rente niuss also gekürzt werden, wenn letztere gegeben sind. Weiter hat das EVG präzisiert, dass «die Zusatzrenten schuldloser Angehöri- ger des Versicherten ( ... ) nicht gekürzt» werden (ZAK 1969 S. 257ff.). Auch Hilflosenentschädigungen und Taggelder werden wegen Selbstverschuldens nie gekürzt (Art. 38 IVV). Der Einwand, meist müsse ja doch irgend jemand für den ausfallenden Betrag aufkommen, darf nicht zu einem Verzicht auf eine Rentenkürzung führen. Zu beachten ist nämlich, dass grundsätzliche Unterschiede zwischen Versiche- rungs- und Fürsorgeleistungen bestehen: Insbesondere ist für Fürsorgeleistun- gen Bedürftigkeit Voraussetzung. Dazu gelten für derartige Leistungen die Prinzipien der Subsidiarität (Fürsorgeleistungen werden nur erbracht, wenn sich der Betroffene nicht selber helfen kann und nicht von dritter Seite Hilfe bekommt) und der Individualisierung der Leistungen (diese sind auf konkrete Bedürfnisse zugeschnitten, die Ursachen der Bedürftigkeit sind unwesentlich; vgl. Maurer, a.a.O. S. 50ff.). Von den Gerichten nicht zu prüfen ist die Frage, ob Artikel 7 IVG überhaupt verfassungsmässig ist, obschon Artikel 34 1t Absatz 2 BV vorsieht, dass die Renten den Existenzbedarf angemessen decken sollen. Denn nach Artikel 113 Absatz 3 und 114"" Absatz 3 BV können Bundesgesetze vom Bundesgericht nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden.
1.2. Anwendungsbereich
Wenn von Rentenkürzungen die Rede ist, so denkt man dabei in erster Linie an Alkoholismus, allenfalls noch an Nikotinmissbrauch. Häufig wird verges- sen, dass die fragliche Bestimmung auch auf andere Tatbestände anwendbar ist, also auf andere Suchtkrankheiten (Drogen- und Medikamentenmiss- brauch, Polytoxikomanie, Fettleibigkeit), aber auch auf alle Arten von Unfäl- len. Im Vordergrund stehen hier die Strassenverkehrsunfälle, aber auch Berg-, Betriebs- und Haushaltsunfälle sind daraufhin zu überprüfen, ob die Voraus-
146
setzungen für eine Rentenkürzung erfüllt sind. Nicht vergessen werden darf, dass auch hei Strassenverkehrsunfällen heim Nichttragen von Sicherheitsgur- ten -- entsprechend der Praxis der SUVA Kürzungen vorzunehmen sind. Im übrigen erscheint es allgemein angebracht, in den Fällen, in denen der Un- fallversicherer eine Kürzung vorgenommen hat (entsprechend zu den Koordi- nationsvorschriften hei der Invaliditätsbemessung), in der Regel Kürzungen im gleichen Ausmass vorzunehmen (Rz 288.1 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, WI H). 1V-Renten sind auch zu kürzen oder zu verweigern, wenn der Versicherte die Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Die Ausdrücke «Verbrechen» («erime») und «Verge- hen» (dlit») sind so aufzufassen, wie dies im Strafrecht geschieht. Danach sind Verbrechen die mit Zuchthaus bedrohten. Vergehen die mit Gefängnis als Höchststrafe bedrohten Handlungen (Art. 9 StGB). Zu denken ist hier etwa an den Dich, der anlässlich eines Einbruchs verunfallt, wobei in diesem Fall nicht erforderlich ist, dass dem Versicherten bezüglich des Unfalles Grobfahr- lässigkeit vorgeworfen werden kann. Häufigster Anwendungsfall wird hier aber in der Praxis die heim Fahren in angetrunkenem Zustand verursachte In- validität bilden. Das EVG hatte sich bisher vor allem mit Fällen von Alkoholismus und Niko- tinmissbrauch zu befassen, dazu auch mit Unfällen im Strassenverkehr Lind Rentenkürzungen hei Übergewicht, unseres Wissens aber nie mit Drogen- süchtigen. Bei AIDS-Kranken ist vorläufig noch auf Kürzungen zu verzichten, da dieje- nigen Versicherten, welche heute Anspruch auf 1V-Renten erheben könnten, sich in der Regel bereits vor Jahren infiziert haben, also bevor die Verbrei- tungswege des AIDS-Virus allgemein bekannt waren. Bei Personen aber, die in Kenntnis des Ansteckungsrisikos mit gewissen Personenkreisen sexuell ver- kehren - ohne die allgemein empfohlenen Schutzmassnahmen zu befolgen - und sich dabei infiziert haben, ist zu prüfen, ob die allgemeinen Voraussetzun- gen vorliegen (vgl. auch G. PesIaIo:i - Scger, Hat ein Aidskranker Anspruch auf Leistungen der IV?, in Recht gegen Aids, collection volk + recht, 1987 S. 177ff. v.a. 182). Etwa kritisiert wird auch, dass in der Praxis nicht gekürzt wird bei den soge- nannten «workaholics». Dabei gilt es doch auf einen wesentlichen Aspekt hin- zuweisen: Zwar ist auch der Alkoholkonsum sozialadäquat, d.h. gesellschaft- lich toleriert oder sogar in das Alltagsleben eingebunden, die Bereitschaft zur Akzeptanz alkoholischen Fehlverhaltens also von Alkoholismus - ist aber gering. Demgegenüber gilt Arbeit aber als gesellschaftlich wertvoll, auch wenn sie ein gesundheitsschädigendes Ausmass erreicht. Hier wäre auch der Nach- weis des Kausalzusammenhanges wahrscheinlich sehr schwierig zu erbringen.
IMM
2. Die einzelnen Voraussetzungen
2.1. Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität
Der Versicherte muss in rentenbegründendem Ausmass invalid sein. Jede In- validität setzt einen von einem Arzt festgestellten körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden voraus. Dieser kann durch eine Krankheit, ein Geburts- gebrechen oder einen Unfall verursacht worden sein. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das EVG betreffend Alko- holismus, Medikamentenmissbrauch und Drogensucht festgehalten hat, dass diese an sieh keine Invalidität begründen. Das Gericht hat bestätigt, dass eine solche allenfalls dann vorliegt, wenn die Sucht eine Krankheit oder einen Un- fall bewirkt, in dessen Folge ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Ge- sundheitsschaden eintritt, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Die glei- chen Grundsätze gelten bei Fettleibigkeit (vgl. ZAK 1984 S. 345).
2.2. Verschulden des Versicherten
2.2.1 Allgemeines
Die Kürzung der Leistungen setzt ein schuldhaftes Verhalten voraus. Nach Artikel 7 Absatz 1 IVG ist eine Sanktion zulässig, wenn der Versicherte seine Invalidität absichtlich herbeigeführt oder verschlimmert hat, d.h. wissentlich und willentlich, aber auch dann, wenn er grobfahrlässig gehandelt hat.
2.2.2 Probleme des internationalen Rechts
Laut Artikel 32 Ziffer 1 Buchstabe e des Übereinkommens Nr. 128 der Inter- nationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Leistungen bei Invalidität und Al- ter und an Hinterbliebene vom 29. Juni 1967, für die Schweiz in Kraft seit dem 13. September 1978 (AS 1978 S. 1493), und Artikel 68 Buchstabe f der Euro- päischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) vom 16. April 1964, für un- ser Land in Kraft seit dem 17. September 1978 (AS 1978 S. 1518), können die Sozialversicherungsleistungen, auf welche jemand Anspruch hätte, «ruhen», d.h. verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall «vorsätzlich durch eine grobe Verfehlung» verursacht wurde gemäss Überein- kommen Nr. 128 oder «wenn die betreffende Person den Fall vorsätzlich her- beigeführt hat» nach EOSS. Daraus folgt, dass die Leistungen nach diesen in- ternationalen Übereinkommen nur «ruhen» bei absichtlichem Fehlverhalten des Leistungsansprechers. Somit besteht eine Divergenz zwischen den erwähn- ten Bestimmungen der Übereinkommen und dem Landesrecht der Schweiz. Nach der Rechtsprechung und der vorherrschenden Lehrmeinung geht Staats- vertragsrecht dem internen Landesrecht grundsätzlich vor. Ein Land, das sich
durch eine Vereinbarung verpflichtet, hat deren Bestimmungen zu beachten, ohne Rücksicht auf sein internes Recht. Das EVG hat in ständiger Rechtspre- chung festgehalten, dass dies insbesondere auch hinsichtlich zwischenstaat- licher Sozialversicherungsabkommen gilt. Eine Minderheit der Lehre vertritt die gegenteilige Meinung, dass in gewissen Bereichen das Landesrecht dem in- ternationalen Recht vorgehe. Die «self-executing» genannten Normen von internationalen Übereinkom- men werden in jedem Vertragsstaat direkt angewendet, ohne vorherige Anglei- chung der Bestimmungen des Landesrechts. Dies setzt voraus, dass sie hinrei- chend bestimmt und klar sind, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden. Hingegen sind die «executory» genannten Übereinkommen in den Vertragsstaaten erst nach Angleichung des Landesrechts anwendbar. Weil sie keine unmittelbar verbindlichen Bestimmungen enthalten, binden sie die rechtsanwendenden Organe und die Bürger nur durch ihre Übernahme ins Landesrecht. Obwohl sich die Rcchtsprcchung, wie erwähnt, für den Vorrang des interna- tionalen Rechts vor dem Landesrecht ausgesprochen hat, macht das Bundes- gericht einen Vorbehalt für den Fall, dass der eidgenössische Gesetzgeber sich weigert, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz anzuerkennen und sich in Kenntnis der widersprechenden Landesrechtsnormen für die letzteren entscheidet. In diesem Fall wendet das Bundesgericht die von der Bundesver- sammlung erlassenen Bestimmungen an (ZAK 1986S. 239 ff.). Im übrigen wies das EVG daraufhin, dass der Gesetzgeber nach dem Inkraft- treten der betreffenden internationalen Übereinkommen im neuen Bundesge- setz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 die Kürzung von Geldlei- stungen beibehalten habe, wenn der Versicherte den Unfall «grobfahrlässig» herbeigeführt hat, wie dies schon unter dem vorherigen Recht der Fall war (vgl. Art. 37 Abs. 2 UVG und Art. 98 Abs. 3 KUVG). Unter diesen Umständen hat das EVG angenommen, dass die Bundesver- sammlung mit der Genehmigung des Übereinkommens Nr. 128 IAO und der EOSS nicht beabsichtigt hat, die in Artikel 7 Absatz 1 IVG enthaltene Rege- lung abzuändern, wonach auch bei einem vom Versicherten grobfahrlässig be- gangenen Verschulden die Geldleistungen verweigert, gekürzt oder entzogen werden können. Das Gericht hat im Gegensatz zur Meinung einiger Autoren verneint, dass die eingangs erwähnten Vereinbarungsbestimmungen «self-exe- cuting» seien. Wenn in diesem Punkt eine Divergenz zwischen der Bestim- mung des Landesrechts und den entsprechenden Normen der von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen besteht, so obliege es dem Gesetzgeber, daraus die nötigen Schlüsse zu ziehen dies umso mehr, als es sich im vorliegenden Fall um ein grundlegendes Prinzip des schweizerischen So- zialversicherungsrechts handelt (ZAK 1986 S. 239 ff.).
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2.2.3 Begrif7 der GrohihrIdssigkeit
Nach der Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vor- sichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Zur Unterscheidung von grober und leichter Fahrlässigkeit werden als Entscheidungshilfe auch etwa folgende Formulierungen herbeigezogen: «er hct scho söllc» oder «das kann passieren» für die leichte Fahrlässigkeit bzw. «wie hät er nu chönne» oder «das darf nicht passieren» für die grobe Fahrlässigkeit (vgl. Maurer, SZS 1984 S. 87). Im Strassenverkehr verhält sich grobfahrlässig, wer eine elementare oder mehrere wichtige Verkehrsvorschriften schwerwiegend verletzt (z. B. Fah- ren in angetrunkenem Zustand, gefährliches Überholen). -- «Bei Alkoholmiss- brauch ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Versicherte bei der ihm angesichts seines Bildungsgrades zumutbaren pflichtgemässen Sorgfalt recht- zeitig hätte erkennen können, dass jahrelanger Missbrauch alkoholischer Ge- tränke die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in sich birgt, und wenn er imstande gewesen wäre, entsprechend dieser Einsicht sich des übermäs- sigen Alkoholkonsums zu enthalten» (ZAK 1978 S. 417). Diese Grundsätze gelten ebenfalls im Zusammenhang mit dem Tabakmissbrauch (ZAK 1986 S. 528ff. Erw. 2c mit Hinweisen). Dabei geht das EVG davon aus, dass «in der Medizin ( ... ) denn auch die Üherwindbarkeit des Tabakmissbrauchs bejaht» wird (ZAK 1986 S. 528ff. Erw. 4b). - Maurer (SZS 1984 S. 86ff.) vertritt ge- stützt auf die Gesetzcsmaterialicn (vgl. oben unter Ziff. 1.1) die Meinung, dass das grobfahrlässige Verhalten überdies krass und augenfällig sein müsste. Das EVG hält dem in seinem Urteil vom 19. August 1985 iSa. H.B. folgendes entgegen (ZAK 1986S. 528ff. Erw. 4a): «Werden die von Maurer erwähnten Stellen aus dem Bericht der Experten- kommission vom 30. November 1956 (5. 47) und der hundesrätlichen Bot- schaft vom 24. Oktober 1958 (BBl 1958 11 1164) im Gesamtzusammenhang des Textes gewürdigt, so ergibt sich daraus keineswegs, dass der Gesetzgeber in Artikel 7 Absatz 1 IVG einen qualifizierten Begriff der Grobfahrlässigkeit habe einführen wollen. Abgesehen hievon wäre darauf hinzuweisen, dass die von Maurer angenommene Absicht der gesetzgebenden Organe im Gesetzes- text keinen Niederschlag gefunden hat ( .. . ). Unter diesen Umständen könnte den Materialien selbst dann, wenn sie im Sinne der von Maurer vertretenen Auffassung zu verstehen wären, im Rahmen der Auslegung keine entschei- dende Bedeutung zukommen (BGE 109 Ja 303 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 110V 59 unten f., ZAK 1984S. 186; Grisel, Trait de droit administratif, S. 129). Vielmehr ist dem Begriff der Grobfahrlässigkeit nach Artikel 7 Absatz 1 TVG im Sinne einer einheitlichen Gesetzesauslegung -- jene Bedeutung beizumes- sen, wie sie sonst im Sozialversicherungsrecht massgeblich ist. Auf diesen
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wichtigen Gesichtspunkt einer harmonisierenden Gesetzesauslegung hat Mau- rer in anderem Zusammenhang verschiedentlich hingewiesen (vgl. z.B. Maurer, Schweiz. Sozialversicherungsrecht, Band 1, S. 222 derselbe, Rechtsfortbildung durch die sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Schweiz, in: SZS 1972 S. 196). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Zusammenhang von diesem Prinzip abzuweichen. in diesem Sinne sieht übrigens auch Artikel 25 Absatz 1 des Entwurfes zu einem Allgemeinen Teil der Sozialversicherung einen einheit- lichen Begriff der Grobfahrlässigkeit im Zusammenhang mit der Herbeifüh- rung oder Verschlimmerung eines Gesundheitsschadens vor (Bericht S. 68). Aus diesen Gründen ist an der (obigen) Umschreibung des Begriffs der Grob- fahrlässigkeit auch im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 IVG festzuhalten (...).» Im übrigen sei hier noch darauf hingewiesen, dass auch dort, wo gleichzeitig mildernde Umstände vorliegen, die Grobfahrlässigkeit nicht auf eine einfache Fahrlässigkeit reduziert wird. Denn dabei wird übersehen, dass das Verschul- den verschiedene Funktionen hat: Es wirkt kürzungsbegründend, kürzungs- begrenzend und kürzungsbestimmend (vgl. dazu auch Schultz, Allgemeiner Teil des Strafrechts, 2. Aufl. 1974, S. 71 ff.). Es ist demnach vorerst zu prüfen, ob eine Schuld im kürzungsbegründenden Sinne (vgl. oben die Umschreibung der Grobfahrlässigkeit) vorliegt. Im zweiten Schritt ist dann das Ausmass der Kür- zung festzulegen, wobei auch die Milderungsgründe zu berücksichtigen sind.
2.2.4 Urteilsfähigkeii als Voraussetzungür die Annahme
eines grobahrlässigen Verhaltens Von einem Verschulden des Versicherten kann nur gesprochen werden, «wenn dieser im Zeitpunkt des Handelns d.h. im Falle von Alkoholmissbrauch bei dessen Beginn - für sein Verhalten verantwortlich und zudem fähig war, wis- sentlich und willentlich zu handeln. im Sozialversicherungsrecht muss, wie im Zivil- und Strafrecht, die Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung aller im massgebenden Zeitpunkt bestehenden objektiven und subjektiven Umstände geprüft werden. Nach der Rechtsprechung wird die Urteilsfähigkeit vermutet wer ihr Vorhandensein bestreitet, muss dies beweisen. Es ist gesetzlich nicht festgelegt, wie diese Annahme zu widerlegen ist. Im allgemeinen stützt man sich auf ein medizinisches Gutachten, über dessen Schlussfolgerungen (die Verwaltung oder) der Richter zu entscheiden hat ( ... ). Für die Annahme der Urteilsunfähigkeit genügt indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlich- keit, die jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst» (ZAK 1986 S. 239f. Erw. 4d). Wesentlich ist also, dass zu Beginn des Alkoholmissbrauchs kein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert bestanden hat, der den Versicherten daran hinderte, die Folgen seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht entsprechend zu handeln. Dazu stellt das EVG auch fest, dass auch wenn die beigezogenen Ärzte verschiedentlich von «sekundärem Alkoholismus» spre-
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ehen, dies ein Verschulden des Betroffenen nicht ausschliesst (Urteil des EVG vom 7.10.1986 iSa. M.O.). Insbesondere muss eine vorbestehende Neurose lange nicht immer die Urteilsfähigkeit in bezug auf die Suchtgefahr völlig auf- heben. Dieser Umstand sei indessen zusammen mit weiteren Faktoren bei - -
der Würdigung des Verschuldens zu berücksichtigen, also bei den Milderungs- gründen. Daraus lässt sich auch der Schluss ziehen, dass nicht grundsätzlich -
jede in den medizinischen Akten erscheinende psychische Auffälligkeit als der- artig angesehen werden darf, dass sie die Selbstverantwortung und Schuld- fähigkeit zu Beginn des süchtigen Verhaltens aufhebt. Eine gewisse besondere Persönlichkeitsstruktur, neurotische oder andere psychogene Störungen zu Be- ginn des süchtigen Verhaltens müssen nicht in jedem Fall zur Annahme führen, der Versicherte sei urteilsunfähig gewesen in bezug auf die Gefahren des süchti- gen Verhaltens. Neben einer psychiatrischen Lehrmeinung, es gebe überhaupt nur sekundären Alkoholismus, gibt es durchaus achtenswerte andere Auffas- sungen, die besagen. dass viele Menschen zu Beginn des süchtigen Verhaltens in einem gewissen Masse einer Selbstverantwortung fähig seien. Die Ansicht, je- der Alkoholismus erwachse auf einem schicksalshaften, krankheitswertigen und damit exkulpierenden, die Urteilsfähigkeit ausschliessenden psychischen Vorzustand, wird lange nicht von allen Ärzten und Psychiatern geteilt. Eine psychiatrische Aussage, es liege ein sekundärer Alkoholismus vor, muss im Einzelfall durch Fakten belegt und nachvollziehbar sein. Es ist demzufolge im Einzelfall zu prüfen, ob bei Beginn der Sucht eine krankheitswertige (psychi- sche) Störung vorlag, wobei in diesem Zusammenhang Krankheitswertigkeit nicht in erster Linie die Auswirkungen auf die Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit meint, sondern die Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit. Besteht bei einem Versicherten eine geistige Wesensveränderung, beispielsweise ein Korsakoff-Syndrom (alkoholische Demenz), welche es verunmöglicht, eine Krankheitsgeschichte zu erstellen und abzuklären, ob zu Beginn des süchtigen Verhaltens eine Urteilsunfähigkeit vorlag, so greift die erwähnte Vermutung der Urteilsfähigkeit. Für die Frage einer Rentenkürzung nach Artikel 7 IVG nicht von Bedeutung ist, ob später, nach langjährigem Suchtverhalten, eine krankhafte Persönlichkeitsveränderung (z.B. durch Alkohol) vorliegt, welche eine Urteilsfähigkeit ausschliesst.
2.2.5 Selbsttötungsversuch
Die Invalidität, die durch einen misslungenen Selbsttötungsversuch herbeige- führt wurde, gilt nicht als grobfahrlässig verursacht, wenn die angewandten Mittel nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet sind, den Tod herbei- zuführen, und wenn der Versicherte damit nicht eine Selbstverstümmelung her- beiführen wollte. um Versicherungsleistungen zu erwirken. (Forts. und Schluss im Mai-Heft)
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Durchführungsfragen Mietweise Abgabe von Elektrobetten' (Zift. 14.03 LIV 1 Anliaiig)
GcmLiss der erwähnten Ziffe r sind dauernd Bettlägerige vom Anspruch auf die mietweise Abgabe eines Elektrobeltes ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist nur hei der Abgabe des Bettes anzuwenden. Wird also ein Versicherter, dem ein Elektrobett abgegeben wurde, wegen Verschlechterung seiner Invalidität bettlägerig, so ist ihm das Bett im Sinne der Besitzstandswahrung zur weiteren Benützung zu belassen.
Abgabe von FM-Anlagen an Hörgeschädigte1
Rz 6.02.29* des Nachtrags 1 zur Wegleilung über die Abgabe son 1 IiItsmittcln)
Es hat sich gezeigt, dass der unter Rz 6.02.29* verwendete Titel (Drahtlose Hörtrainer-Anlagen) zu Missverständnissen führen kann. Der für diese Anla- gen zu verwendende Fachausdruck heisst «F//f-An/agen /ör Hoigeschailigte». Die Weisungen der erwiihntcn Randziffer erfahren ausserdem folgende Ande- rung (Neuerungen unterstrichen): «Solche Anlagen können aufgrund von Ziff. 13.01 * HVI als Hilfsmittel zur Schulung, Ausbildung wut :ur Fri?htörilerung an schwer hörgeschädigte Versi- cherte abgegeben werden, wobei folgendes zu beachten ist: Zur Fru/i/oivlerung kann das GerJi an Kleinkinder abgegeben werden ,nenn ein begründeter .4 ntrag eines .4 i(/wpddagogeii rar/legt. » Der Rest des Textes bleibt unverändert.
Abgabe von Schubgeräten anstelle eines Elektrofahrstuhls' (Rz 9.02.9 des Anhangs 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Ililismilteln)
Gemäss einem Urteil des EVG vom 18. November 1987 iSa. 1.B. (s. S. 180) dürfen die in dieser Randziffer erwähnten Schubgeräte nur dann zu Lasten der 1V abgegeben werden, wenn sie auch vom Versicherten selbst (also nicht nur von einer Drittperson) bedient werden können.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 27
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Abgabe eines zweiten orthopädischen Stützkorsetts bzw. Lendenmieders' (Rz 3.01.6) der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
Mit Begründung des Arztes, des Spitals oder des Lieferanten kann ein zweites Stützkorsett oder Lendenmieder auch zusammen mit dem ersten abgegeben werden. Gründe dazu sind, dass der Versicherte das Korsett oder Mieder oft Tag und Nacht tragen und damit die Möglichkeit des Wechselns und Reini- gens haben muss (Hygiene!).
Spezialstühle für Kinder mit Geburtsgebrechen' (Kreisschreiben über die medizinischen Massnahmen/Wegleitung iihcr die Abgabe von Hilfsmitteln)
Solche Spezialstühle (z.B. Maxit-Holzstuhl, Kinderstuhl Alvema u.ä.) werden von einzelnen 1V-Kommissionen bzw. Sekretariaten immer wieder als Hilfs- mittel zugesprochen. Sie sind jedoch in der Hilfsmittelliste nicht subsumierbar und können daher ausschliesslich als Behandlungsgerät (med. Massnahme) ab- gegeben werden, wenn sie zur Durchführung einer Therapie benötigt werden.
Neues IV-Depot' (Anhang 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln)
ZÜRICH Dielsdorf: Novabraille Datentechnik, Nur die von dieser Sandbuckweg 9, Firma selbst gelieferten
8157 Dielsdorf, blindentechnischen
Tel. 01/853 1909 Hilfsmittel
Abgabe von Sturzhelmen' (Ziff. 14 HVI Anhang)
Unter dem Titel «Hilfsmittel für die Selbstsorge» können Epileptikern und Hämophilen Sturzhelme abgegeben werden, allerdings nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung, wie das bei anderen Geräten und Hilfsmitteln auch der Fall ist. Massangefertigte Helme sind vom behandelnden Arzt immer ausführlich zu begründen.
Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige bei Peritonealdialyse' (Rz 344 WIH)
In Anbetracht der Rechtsprechung des EVG wird auf Vorschlag der Dialyse- kommission der Schweizerischen Gesellschaft für Nephrologic die obere Al- tersgrenze, bis zu der bei zu Hause durchgeführter Peritonealdialyse Pflegebei- träge ausgerichtet werden, vorn 12. auf das vollendete 15. Altersjahr heraufgesetzt.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 27
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Berufliche Vorso Die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der beruflichen Vorsorge beteiligt sind, unterliegen hinsichtlich der persön- lichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten uiid der Arbeitgeber der Schweigepflicht. Ausnahmen davon regelt der Bundesrat (Art. 86 BVG). Da- mit wird einerseits wie in der AHV, IV der Grundsatz der Verschwiegenheit statuiert uLind anderseits de m Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, in be- gründeten Fällen von diesem Grundsatz Ausnahmen vorzusehen. Der Bundesrat kann ferner die mit dem Vollzug der AHV/ IV betrauten Or- gane verpflichten, den Vorsorgeeinrichtungen, dem Sicherheitsfonds und den Aufsichtsbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Art. 87 BVG). Zur Regelung der Voraussetzungen für die ausnahmsweise Entbindung von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und zur Konkretisierung der Auskunftspflicht der AHV 1V-Organe hat der Bundesrat am 7. Dezember
1987 eine entsprechende Verordnung (VSABV) erlassen (ZAK 1987 S. 555),
die nachfolgend in den Grundzügen erläutert wird. Aus praktischen Überlegungen und im Hinblick auf den Zusammenhang zwi- schen der Schweigepflicht und der Auskunftspflicht der AHVIV-Organe im Bereich der beruflichen Vorsorge hat der Bundesrat diese beiden Gebiete in einer einzigen Verordnung geregelt. Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Einrichtungen.
Ausnahmen von der Schweigepflicht Artikel 1 VSABV enthält einen Katalog von Personen und Behörden, denen gegenüber die Schweigepflicht für die Durchführung ihrer Aufgaben ohne weiteres entfällt. Anderseits wird mit dieser Bestimmung der Kreis von Perso- nen und Behörden insofern ausgeweitet, als die betroffene Person oder ihr ge- setzlicher Vertreter der Entbindung von der Schweigepflicht zustimmt. Absatz 1 erwähnt absc/1/icsse/u/ diejenigen Fälle, hei denen die Schweigepflicht entfällt. Eine Verletzung dieser Pflicht ohne Vorliegen eines Rechtferligungs-
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grundes wird mit Gefängnis bis sechs Monate oder Busse bis 20 000 Franken bedroht, falls nicht eine schwerere Strafe gemäss Strafgesetzbuch für die be- treffende Tat vorgesehen ist. Ferner ist zu beachten, dass eine privatrechtlich begründete Pflicht zur Geheimhaltung mit dem Erlass der vorliegenden Ver- ordnung nicht aufgehoben wird. Die Begrenzung der Geheimhaltungspflicht auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicherten und ihrer Arbeitgeber entbindet also z.B. die Kontrollstelle oder den Experten der Vor- sorgeeinrichtung nicht von der privatrechtlichen Pflicht zur Verschwiegenheit auch in den anderen Bereichen ihres Auftrages. Ebenso bleiben die Aufsichts- behörden an ihr Amtsgeheimnis im Umfang der diesbezüglichen öffentlich- rechtlichen Vorschriften gebunden, also allenfalls auch bezüglich den Berei- chen ausserhalb der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Versicher- ten und ihrer Arbeitgeber. Die Liste der Personen und Behörden, denen gegenüber die Schweigepflicht entfällt, entspricht im wesentlichen jener der AHV/IV- sowie der UV-Gesetz- gebung. Generell ist festzuhalten, dass die Aufhebung der Geheimhaltung eine Güterabwägung bedingt. Die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Interesse daran schützenswerter ist als das- jenige an der Geheimhaltung. Was ein «schützenswertes» oder «schützenswer- teres» Interesse ist, kann nur im konkreten Einzelfall nach den allgemein aner- kannten Grundsätzen des Verwaltungsrechts entschieden werden. Dabei ist zu beachten, dass sowohl die betroffenen Personen als auch die auf dem Spiel ste- henden Rechtsgüter gegenseitig abzuwägen sind. In diesem Sinn kann von der Erfüllung der Schweigepflicht nur insoweit abgesehen werden, als diejenigen Personen und Behörden, denen dies zugute kommt, die entsprechenden Anga- ben und Unterlagen für die Durchführung ihrer Aufgabe unbedingt brauchen. Dies bedeutet z.B., dass die zuständige Steuerbehörde nur die für die Besteue- rung der Leistung einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung notwendi- gen Angaben erhalten kann. Die Entbindung von der Schweigepflicht gegen- über den richterlichen Behörden bezieht sich auch auf diejenigen Fälle, in de- nen die berufliche Vorsorge nur mittelbar berührt wird, z.B. in einem erb- oder ehegüterrechtlichen Streitfall. Absatz 2 lehnt sich an die diesbezügliche Regelung in der Unfallversicherung an. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist also nicht zur Aufhebung der Schwei- gepflicht befugt, wie dies in der AHV und IV bezüglich des BSV der Fall ist. Die Vorsorgeeinrichtungen können nämlich auch für die Regelung der Ge- heimhaltungspflicht nicht den AHV-Ausgleichskassen gleichgestellt werden. Zudem ist es politisch unerwünscht, die Interventionsmöglichkeiten der Auf- sichtsbehörden bezüglich der internen Angelegenheiten der Vorsorgeeinrich- tungen auszuweiten.
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Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe Artikel 2 Absatz 1 VSABV ermächtigt nicht nur, sondern verpflichtet vielmehr die AHV-Ausgleichskassen, Auskunft zu erteilen. Das diesbezügliche Gegen- stück, nämlich ihre Entbindung von der Geheirnhaltungspflicht gegenüber den registrierten Vorsorgeeinrichtungen, dem Sicherheitsfonds und den BVG- Aufsichtsbehörden besteht in Artikel 209 Absatz 1 Buchstabe c AHVV. Nach Artikel 93 AHVG haben anderseits die Träger der neben der AHV be- stehenden Sozialversicherungszweige dazu gehört auch die berufliche Vor- sorge gemäss BVG - den zuständigen Organen der AHV auf Anfrage hin kostenlos die Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zur Festsetzung von Beiträgen und Leistungen notwendig sind. Das gleiche gilt gemäss Artikel 81 IVG auch für die Organe der IV. Gemäss Absatz 2 obliegt es dem BSV, das Verfahren der Auskunftserteilung zu regeln. Dies betrifft in erster Linie die üblichen Fälle, in denen eine AHV- Ausgleichskasse eine BVG-Aufsichtsbehörde um Auskunft ersucht (z.B. für die Kontrolle des Arbeitgeberanschlusses) oder in denen eine Vorsorgeeinrich- tung (z.B. für die Bemessung ihrer Leistungen hei Verdacht einer Überversi- cherung) sich bei der zuständigen Ausgleichskasse erkundigt. Diese zugunsten des BSV ausgestattete Kompetenznorm ermöglicht ausserdem die Festlegung des Verfahrens für diejenigen Fälle, in denen eine Vorsorgeeinrichtung von der AHV/ IV über Änderungen der Rentenleistungen orientiert zu werden wünscht, damit sie ihrerseits die Leistungen der beruflichen Vorsorge entspre- chend anpassen kann.
Gebühren Artikel 3 VSABV statuiert den Grundsatz der Kostenlosigkeit von Auskünf- ten und steht damit im Einklang mit der entsprechenden Bestimmung in Arti- kel 132 Absatz 1 AI-IVV. Wie auch nach der soeben erwähnten Verordnungs- bestimmung sind jedoch Kosten für besondere Aufwendungen zu ersetzen. Den Aufsichtsbehörden, dem Sicherheitsfonds und der Auffangeinrichtung erteilte Auskünfte sind aber in jedem Fall kostenlos. Letzteres trifft für die Auffangeinrichtung allerdings nur insoweit zu, als diese als Behörde handelt. Was unter «besonderen Aufwendungen» zu verstehen ist, werden die entspre- chenden Weisungen des BSV erforderlichenfalls präzisieren. Es kann sich aber nur um Auskünfte handeln, welche besonders aufwendige Nachforschungen verlangen, die den üblichen Rahmen eindeutig sprengen.
Inkrafttreten Die Verordnung ist am 1. Januar 1988 in Kraft getreten. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Geheimhaltungspflicht auch für Sachverhalte,
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die vor diesem Datum, aber nach Inkrafttreten des BVG (1.1 1985) eingetreten sind, aufgehoben ist. Ebenso kann die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe gemäss Artikel 87 BVG sich auf Vorgänge beziehen, die sich bereits seit dem Inkrafttreten des BVG ereigneten.
Charakteristiken des Freizügigkeitskontos bei einer Bank' (Art. 29 Abs. 4 BVG und Art. 2 Abs. 3 der Freizügigkeitsverordnung)
Verlässt ein Versicherter eine Vorsorgeeinrichtung, weil sein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde oder weil er den Mindestlohn nicht mehr erreicht und daher dem Obligatorium nicht mehr untersteht (Art. 12 der Verordnung), so kann die erworbene Vorsorge im Sinne von Artikel 2 der Freizügigkeitsverordnung durch ein Freizügigkeitskonto aufrechterhalten werden. Es handelt sich dabei um einen Vorsorgevertrag, der mit einer Kan tonalbank oder einer Frei.ügig- keit,sstiftung einer Bank abgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 3 der Verordnung). Offenbar bestehen noch Unsicherheiten bei der Anwendung der erwähnten Bestimmung, welche noch einiger Erläuterungen bedarf, wobei vorab auf die durch die Verordnung bewirkten Änderungen einzugehen ist. Wir beschrän- ken uns auf den eigentlichen Vorsorgevertrag, wogegen die zusätzliche Versi- cherung des Todesfall- und des Invaliditätsrisikos unberücksichtigt bleibt (Art. 2 Abs. 3 Bst. b).
Errichtung des Freizügigkeitskontos Im Gegensatz zu der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (l . Januar 1987) geübten Praxis ist nicht mehr die Vorsorgeeinrichtung in ihrer Eigenschaft als Schuldnerin der Freizügigkeitsleistung die Vertragspartnerin der Bankstiftung oder der Kantonalbank, sondern der sparende Versicherte selbst. Früher stand er hei der Errichtung des Freizügigkeitskontos im Hintergrund; er wurde lediglich als Leistungsempfänger betrachtet. Nun wird er zum direkten Vertragspartner und folglich zum Vorsorgenehmer. Das Verfügungsrecht über das Guthaben des Freizügigkeitskontos wird daher nicht mehr durch das alte Reglement der Vorsorgeeinrichtung, welcher er angeschlossen war, bestimmt. Das Freizügigkeitsreglernent der Bankstiftung oder der Kantonalbank muss Bestimmungen enthalten über Entstehung und Umfang der Leistungen.
Auflösung des Vertrages Der Vorsorgevertrag kann nicht unter beliebigen Bedingungen aufgelöst wer- den. Letztere sind vielmehr in der Verordnung umschrieben. Es handelt sich
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7
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um die in Artikel 4 erwähnten Fälle oder wenn Leistungen fällig werden (Art. 7), d.h. also konkret hei: - Übertragung des Vorsorgekapitals in eine Vorsorgeeinrichtung, Wahl einer andern Form oder Einrichtung für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Pensionierung. Vollinvalidität im Sinne der IV, Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung. Wenn beim Versicherten die eine oder andere dieser Voraussetzungen erfüllt ist, so steht es aufgrund der besonderen Natur des Vorsorgevertrages allein ihm als Vorsorgenehmer zu, diesen aufzulösen. Begünstigtenkreis Der Kreis der Begünstigten ist gegenüber der bisher geübten Praxis erweitert worden. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die berufliche Vorsorge im Stadium der Erhaltung des Vorsorgeschutzes einen individuellen Charakter erhält. Der Begünstigtenkreis erstreckt sich bis zu den «übrigen Erben», wor- unter nicht nur die gesetzlichen Erben, sondern auch die eingesetzten Erben zu verstehen sind. Sind keine Erben vorhanden, so wird in letzter Linie gemäss Artikel 466 ZGB das öffentliche Gemeinwesen (Kantone, Gemeinden) Emp- fänger der Leistungen. Das bedeutet, dass das Vorsorgekapital beim Fehlen von Begünstigten nicht an die frühere Vorsorgeeinrichtung zurückfällt wie nach dem alten System. Man kann sich in diesem Zusammenhang fragen, was mit dem Freizügigkeits- konto zu geschehen habe, wenn aus irgendwelchem Grunde weder der Versi- cherte selber noch ein Erbe den ihm zustehenden Betrag einfordert. Diese Frage berührt das Problem der Verjährung. Nach dem BVG verjähren die Leistungsforderungen nach zehn Jahren, wenn es sich um eine einmalige Lei- stung handelt, wie im vorliegenden Fall. Eine Kantonalbank oder eine Frei- zügigkeitsstiftung der Bank muss mit anderen Worten beim Ausbleiben eines Auszahlungsbegehrens dennoch in der Lage sein, während einer Dauer von zehn Jahren ab Fälligkeit, d.h. also ab dem Tode des Versicherten oder späte- stens wenn dieser das Pensionierungsalter (65/62 Jahre) erreicht hätte, die Freizügigkeitsleistung auszuzahlen.
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Fachliteratur Alber Jens: Vom Armenhaus zum Wohlfahrtsstaat. Analysen zur Entwick- lung der Sozialversicherung in Westeuropa. 2,, durchges. Auflage, 1987. 280 Seiten. Campus Verlag, Frankfurt am Main. Gerhards Gerhard: Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG). Band 1: Art. 1-58 (enthält auch Erläuterungen zum Beitragssystem, zur Beitragspflicht und ihren Ausnahmen, zur Beitragsbemessung und über die an- wendbaren AHV-Vorschriften). 587 Seiten. 1987. Band II: Art. 59-121 (enthält u.a. Erläuterungen über Stellung, Rechtsnatur und Aufgaben der AHV-Ausgleichskas- sen und der ZAS). 538 Seiten. 1987. Verlag Paul Haupt, Bern. Gilliand Pierre et al.: Femmes, vieillesse, solidarite dans l'AVS (exposs). 1987. Association suisse pour les droits de la femme (- Schweiz. Verband für Frau- enrechte), Romanel s/Morges. Haller Peter: Dienste und Einrichtungen für Betagte in der Stadt Bern -
Standortbestimmung und Planung 1987. 52 Seiten. 1987. Fürsorge- und Ge- sundheitsdirektion der Stadt Bern. Mäder Ueli: Aufbruch im Alter. Ansätze. 176 Seiten. Januar 1988. Rotpunkt- verlag, Zürich (Auslieferung: AVA/buch 2000, Postfach 89, 8910 Affoltern a.A.). Straubhaar Thomas: Die Schweiz nach 2000 -«ein Altersheim»? Wirt- schaftspolitische Mitteilungen, Jg. 43, November 1987. 32 Seiten. Wirtschaftsför- derung, Zürich. Wechsler Martin: Die Indexierung der Altersrenten in der beruflichen Vor- sorge. Eine versicherungstechnische, ökonomische und juristische Analyse der In- dexierung der Altersleistungen im BVG. 53 Seiten. 1986. Investmentstiftung für Personalvorsorge IST, Muhlebachstrasse 54, 8032 Zürich. Heft 1/1988 der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge enthält u.a. folgende Beiträge: - Maurer Alfred: Soziale Sicherung und Pflegebedürftigkeit - Bestandes- aufnahme und Reformbestrebungen. S. 1-33. - Rechsteiner Rudolf: Die 2. Säule Stolperstein der modernen Personal- -
politik? Auswirkungen der Personalvorsorge auf die Personalpolitik der Unter- nehmen und die soziale Sicherung der Arbeitnehmer. S. 34-45. Verlag Stämpfli, Bern. Valterio Michel: Commentaire de la loi sur l'assurance-vieillesse et sur- vivants. Tome II: [es prestations (Art. 18_485<0s). 272 Seiten. Fr. 48.—. 1988. (Band 1, umfassend die Art. 1-16 AHVG, wird 1989 erscheinen.) Ralits sociales, case postale 1273, 1001 Lausanne.
Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Jeanneret vom 7. Oktober 1987 betreffend die Informationspolitik über die demographische Entwicklung Nationalrat Jeanneret hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: ((In der Schweiz wird allgemein anerkannt, dass die Bevölkerungsentwicklung eines der grössten Probleme der nächsten Jahrzehnte ist. Vor kurzem hat übrigens ein internationaler Bericht daran erinnert, dass die Schweiz im Jahre 2015 das am stärksten überalterte Land Europas sein wird. Deshalb muss alles unternommen werden, damit die Geburtenrate nicht weiterhin sinkt und damit Behörden und private Institutionen sich weiterhin zugunsten kinderreicher Fami- lien einsetzen. Nun verbreitet aber gegenwärtig die <Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Be- völkerungsfragen>, ein Verein grün-nationalistischer Prägung, demagogische und gefährliche Erklärungen, um die Schweizer davon zu überzeugen, die Geburtenrate müsse noch stärker sinken. Kann der Bundesrat uns sagen, ob er bereit ist, die Informationspolitik konsequent weiterzuführen und sie durch soziale, steuerliche und andere Massnahmen zu er- gänzen, um auf diese Weise so unverantwortlichen Erklärungen entgegenzutreten und die Eheschliessung und die Bildung von Familien mit mehreren Kindern zu för- dern?». Die Antwort des Bundesrates vom 7. Dezember 1987 lautet: ((Der Bundesrat ist sich der Probleme bewusst, die der Rückgang der Fruchtbarkeit und die zunehmende Alterung der Wohnbevölkerung nach sich ziehen. Er hat in den vergangenen Jahren verschiedentlich Stellung genommen zu parlamentari- schen Vorstössen, die eine vermehrte Information über die demographische Ent- wicklung der Schweiz verlangt haben, so zuletzt in seiner Antwort auf die Motion Couchepin (84.576, Bevölkerungspolitik, ZAK 1985 S. 108), die der Nationalrat am 22. März 1985 in Form eines Postulates angenommen hat. Das Bundesamt für Statistik (BFS) informiert Parlament und Öffentlichkeit durch Pressemitteilungen und Publikationen regelmässig über die demographische Ent- wicklung der Schweiz. Dabei macht es auch auf die längerfristigen Auswirkungen der gegenwärtig niedrigen Fruchtbarkeit aufmerksam. In Zusammenarbeit mit dem Perspektivstab der Bundesverwaltung prüft das BFS im Rahmen von Modellrech- nungen den Einfluss der verschiedenen demographischen Vorgänge auf die Alters- struktur der Bevölkerung laufend. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Schweiz die Ein- und Auswanderung deutlich zur Abschwächung des demogra- phischen Alterungsprozesses beiträgt. Die internationalen Organisationen (UNO, BIT, OECD) vernachlässigen bei ihren Modellrechnungen in der Regel die Wande- rungen und weisen deshalb für die Schweiz meist eine zu starke demographische Alterung aus.
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Der Bundesrat ist bestrebt, durch familienbezogene Massnahmen vor allem im so- zialen und auch im steuerlichen Bereich ein kinderfreundliches Klima zu fördern und zu unterstützen. Er hält es aber für undenkbar, bevölkerungspolitische Mass- nahmen vorzusehen, die auf eine direkte Beeinflussung der Geburtenentwicklung abzielen und damit in den engsten persönlichen Entscheidungsbereich des Einzel- nen eingreifen würden. Der Bundesrat beabsichtigt, die bisherige Informationspolitik zur demographischen Entwicklung weiterzuführen und zu verstärken. Den Belangen der Familie soll da- bei vermehrte Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Sektion Familienfragen im Bundesamt für Sozialversicherung hat Mitte Oktober die erste Nummer des Infor- mationsbulletins <Familienfragen veröffentlicht. Regelmässig wird zukünftig über familienpolitisch wichtige Ereignisse auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene informiert. Am 9. Juni 1987 hat der Bundesrat zudem beschlossen, ein Nationales Forschungsprogramm zum Thema <Wandel der Lebensformen und Soziale Sicher- heit> in Auftrag zu geben. Dieses soll den Wandel der Familie und den Zusammen- hang von demographischer Entwicklung und sozialer Sicherheit durchleuchten. Der Bundesrat teilt die Ansichten der <Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft für Bevölkerungsfragen> nicht, die den Rückgang der Fruchtbarkeit als wichtigen Bei- trag zur Senkung der Umweltbelastung begrüsst. Bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Hegg (84.505, Bevölkerungswachstum und Umweltschutz) hat der Bundesrat betont, dass der Zusammenhang von Bevölkerungsentwicklung und Umweltbelastung in den hochentwickelten Industriegesellschaften einer wissen- schaftlich fundierten und differenzierten Betrachtungsweise bedarf.)>
Einfache Anfrage Philipona vom 1. Dezember 1987 betreffend die Renten an Schweizer des ehemaligen Belgisch-Kongo Nationalrat Philipona hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Seit der Unabhängigkeitserklärung von Zaire im Jahre 1960 wurden die belgischen staatlichen Renten an Schweizer in Afrika stark gekürzt und nicht mehr indexiert. Die gegenwärtig ausbezahlten Renten sind lächerlich gering. Eine verwitwete Schwei- zerin erhält zum Beispiel monatlich nur gerade 46 Franken, eine verwitwete Belgierin dagegen bei gleich hohen Beiträgen 1000 Franken; die Schweizerin erhält also
22 mal weniger.
Obwohl der Bund um diese unhaltbare Situation wusste, hat er während 27 Jahren die sozialrechtlichen Ansprüche der Schweizer gegenüber dem belgischen <Office de söcuritö sociale d'outre mer> (OSSOM) nicht wirksam verteidigt. 1974 hat die Schweiz es unterlassen, diese Ansprüche wieder anzumelden. Am 9. März 1987 hat der Bund lediglich das Recht auf Gleichbehandlung dieser Ansprüche anerkannt und eine Verhandlungsdelegation eingesetzt. Indessen ist bis heute das Datum für den Beginn der Verhandlungen noch nicht festgelegt worden. Da die Sache dringend ist, stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen: Muss man nicht unverzüglich von Belgien die 100prozentige Anpassung der Renten verlangen, und zwar mit allen Druckmitteln: wirtschaftlichen, finanziel- len, usw.? Falls der Bundesrat nicht sofort die Anpassung der Renten rückwirkend auf den
1 . Januar 1987 verlangen will oder kann, muss er dann nicht aus der Bundes-
kasse eine Million Franken bereitstellen, damit für 1987 die Differenzbeträge aus- gerichtet werden können? 3. Sollte man nicht im Hinblick darauf, dass die Gleichbehandlung jetzt unbestrit- ten ist, die Verhandlungen einzig auf die seit dem 30. Juni 1960 aufgelaufene Streitsumme von ungefähr 100 Millionen Franken beschränken?» Der Bundesrat hat am 24. Februar 1988 wie folgt geantwortet: «Im Bewusstsein der Ungleichbehandlung, die die schweizerischen Staatsangehö- rigen trifft, die Beiträge an die Sozialversicherungseinrichtungen des ehemaligen Belgisch-Kongo geleistet haben, hat der Bundesrat am 9. März 1987 beschlossen, das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten zu beauftragen, neuerliche Verhandlungen mit der belgischen Regierung über die Frage der Forde- rungen dieser Personen im Bereich der Sozialversicherung zu eröffnen. Nachdem anlässlich der Revision des schweizerisch-belgischen Sozialversicherungsabkom- mens von 1952 eine Aufnahme des belgischen Gesetzes vom 16. Juni 1960 über die Staatsgarantie Belgiens zugunsten von Sozialversicherungsanstalten für die Angestellten des Belgisch-Kongo und Rwanda-Urundi in das neue Sozialversiche- rungsabkommen von 1975 nicht erreicht werden konnte, hat der Bundesrat be- schlossen, diese Angelegenheit künftig auf politischer Ebene zu behandeln. In dieser Hinsicht ist das Departement beauftragt worden, alles zu unternehmen, um von den belgischen Behörden zu erlangen, dass die schweizerischen Staats- angehörigen des ehemaligen Belgisch-Kongo in den Genuss gleichwertiger Renten gelangen, wie sie heutzutage belgischen Staatsangehörigen und Ange- hörigen von Staaten der Europäischen Gemeinschaft, die sich in derselben Lage befinden, gewährt werden. Das Departement wird kein ihm zur Verfügung ste- hendes Mittel ausser acht lassen, um diese Verhandlungen zu einem guten Ende zu führen. In bezug auf das an die Eidgenossenschaft gerichtete Ersuchen, die seit dem 1 Januar 1987 auf die Renten entstandenen Verluste zu kompensieren, erinnert .
der Bundesrat daran, dass er es in seinem Beschluss vom 9. März 1987 bereits abgelehnt hat, einem solchen, von der Vereinigung zur sozialen Verteidigung der Schweizer des Kongo gestellten Ersuchen Folge zu leisten, insbesondere des- halb, weil die Eidgenossenschaft keine Entschädigungen für Schäden entrichtet, die im Ausland von ausländischen Staaten verursachtworden sind. Der Bundesrat hält an diesem Standpunkt fest, der im übrigen seines Erachtens der schweizeri- schen Rechtsordnung entspricht, wonach der Einzelne Existenzrisiken grund- sätzlich selbst zu tragen hat. Der Bundesrat hat sich zum Ziel gesetzt, von der belgischen Regierung anlässlich der nächsten diesbezüglichen Verhandlungen eine absolute Gleichbehandlung zwischen schweizerischen und belgischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Gewährung der Sozialversicherungsrenten zu erlangen.»
Motion Jaggi vom 17. Dezember 1987 betreffend einen bezahlten Mutterschaftsurlaub Der Ständerat befasste sich am 3. März mit dieser Motion (ZAK 1988 S. 109), die einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen verlangt. Die Urheberin des Vorstosses betonte dabei, dass es nach Ablehnung der Mutterschaftsversicherung
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nun darum gehe, eine Lösung zu finden für jene Frauen, die eine Unterstützung tat- sächlich nötig haben, d.h. vorab die erwerbstätigen Frauen. Bundesrätin Kopp äus- serte sich ablehnend, da das Problem allenfalls im Rahmen von Gesamtarbeitsver- trägen geregelt werden sollte. Weil es aber trotzdem auch im Zusammenhang mit der Krankenversicherung geprüft werden müsse, erklärte sie sich namens des Bun- desrates bereit, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Der Rat stimmte der Überweisung in Postulatsform stillschweigend zu.
Interpellation Nabholz vom 18. Dezember 1987 betreffend die zehnte AHV-Revision Der Bundesrat hat die Interpellation Nabholz (ZAK 1988 S. 78) am 14. März im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: ((Das ursprüngliche Programm der zehnten AHV-Revision umfasste neben Ände- rungen in der Alters- und Hinterlassenenversicherung auch eine Teilrevision der IV wie der EL. Die beiden letzteren Revisionen sind am 1 Januar 1988 integral in Kraft .
getreten. Der Bundesrat ist sich aber bewusst gewesen, dass das im Herbst 1986 vorgestellte Programm zur eigentlichen zehnten AHV-Revision nicht überall Zustimmung fand. Jene Reaktionen veranlassten ihn, das Programm nochmals zu uberprufen.Gleich- zeitig liess er demographische Perspektiven unter Berücksichtigung der finanziellen Aspekte der AHV sowie einen Bericht über das flexible Rentenalter ausarbeiten. Im Mittelpunkt der zehnten AHV- Revision soll eine möglichst vollständige Gleich- stellung der Geschlechter stehen. Unbestritten ist, dass diese Gleichstellung mit den in der Interpellation aufgezeigten Revisionsansätzen erreicht werden konnte. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass diese auch sozial nachteilige Auswirkungen zur Folge haben, so insbesondere für betagte und invalide Witwen und Witwer, aber auch bei Ehepaaren in mittleren und schwächeren Einkommenskategorien, bei Ehemännern, deren Ehefrau noch nicht rentenberechtigt ist, sowie bei geschiede- nen Männern. Zwar können durch Korrekturmassnahmen (Betreuungsgutschrifter eventuelle Korrektur der Rentenformel) diese sozialen Nachteile gemildert werden, vollständig beseitigt können sie jedoch nicht werden. Profitieren von diesen Kor- rekturmassnahmen würden aber auch Rentner, die im Splitting-System bevorzugt werden (Ehefrau, deren Mann noch nicht rentenberechtigt ist, Ehepaare mit hohen Einkommen). Im letzten Fall wäre eine Gegenkorrektur möglich: die Plafonierung von zwei einfachen Renten von Ehegatten. Abgesehen davon, dass damit Ehepaare gegenüber Konkubinatspaaren benachteiligt werden, führte diese wie auch die an- dern Korrekturmassnahmen betragsmässig wieder in die Richtung des geltenden Ehepaarkonzepts. Es stellt sich daher die Frage, ob die Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie von Vater- und Mutterwaisenrenten nicht auch auf dem Wege eines Ausbaus des bestehenden Systems erreicht werden könnte. Der Bundesrat ist bereit, die Einführung eines flexiblen Rentenalters zu prüfen unter Berücksichtigung der finanziellen Aspekte und der sozialpolitischen Auswirkungen. Der Bundesrat ist sich des Demographieproblems (Personen leben langer, Verhält- nis der Rentner zu den Beitragspflichtigen wird ungünstiger) bewusst und wird seine Entscheide in Kenntnis dieses Problems fassen. Die Übergangsordnung hängt von den im Rahmen der zehnten AHV-Revision zu beschliessenden Lösungen ab. Die eidgenössischen Räte werden darüber befinden können.))
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Einfache Anfrage Rechsteiner vom 18. Dezember 1987 betreffend die volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Der Bundesrat hat diese Einfache Anfrage (ZAK 1988 S. 78) am 14. März wie folgt beantwortet: «Anfänglich war beabsichtigt, die mit der geltenden Freizügigkeitsregelung ver- bundenen Probleme bei der Revision des BVG abzuklären. Im Rahmen der Diskus- sion über die Regierungsrichtlinien für die Legislaturperiode 1988-1991 hat der Bundesrat beschlossen, die notwendigen Abklärungen zu einer Änderung des Ob- ligationenrechts zeitlich vorzuziehen und unabhängig von der Revision des BVG durchzuführen. Schon alleine daraus ergibt sich, dass der Bundesrat dem Problem der Freizügigkeit erhöhte Priorität einräumt. Die integrale Freizügigkeit kennt nicht nur Befürworter; gewisse Kreise befürchten, den Vorsorgeeinrichtungen könnten erhebliche Kosten entstehen, die überwälzt werden müssten. Überdies darf eine neue Regelung diejenigen Arbeitgeber, die bis anhin höhere Beiträge für Vorsorgeleistungen zugunsten ihrer Arbeitnehmer ent- richtet haben, nicht entmutigen, mehr als die gemäss BVG von ihnen verlangten minimalen Beiträge zu bezahlen. Eine Vorlage muss daher gut ausgewogen sein und auf eine gewisse allgemeine Akzeptanz stossen. Dafür soll insbesondere ein Vernehmiassungsverfahren die Ba- sis schaffen. Die Vorbereitung einer Vorlage braucht Zeit. Je nach Ablauf der Vorar- beiten erachtet es der Bundesrat für möglich, dass noch vor Ende dieser Legislatur- periode den eidgenössischen Räten eine entsprechende Botschaft unterbreitet werden kann.))
Motion der CVP-Fraktion vom 9. März 1988 betreffend die Wohneigentumsförderung Die CVP- Fraktion des Nationalrates hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 34qater Absatz 6 und Artikel der Bundesverfassung Vorschläge für neue und für die Verbesserung bishe- riger Massnahmen zur Wohneigentumsförderung von Privaten vorzulegen, insbe- sondere Vorschläge bei der Revision des Raumplanungsgesetzes zur besseren Nutzung bestehender Bausubstanz sowie zur Erhöhung der Ausnutzungsziffern bis zu deren Freigabe in den Kernzonen. Die Gesetzesänderung soll darauf zielen, die Ausscheidung, Erschliessung und Verfügbarmachung von zweckmässigem Bau- land zu verbessern und dessen haushälterische Nutzung sicherzustellen. Vorschläge für eine bessere Nutzbarmachung der Vorsorgegelder auch im vor- und überobligatorischen Bereich für den Wohneigentumserwerb durch vorzei- tige Revision des BVG und Anpassungen im OR. Dabei soll vor allem eine bes- sere Verpfändbarkeit der Vorsorgeansprüche sowie der gezielte Einsatz der Vor- sorgemittel für Hypothekardarlehen oder Amortisationsleistungen auf bestehen- den Hypotheken unter gleichzeitiger Verbesserung der Freizügigkeitsregelung erreicht werden. Vorschläge für eine Revision des Stockwerkeigentumsrechts. Zielrichtung der Revision soll die Besserstellung des Stockwerkeigentümers, die Erleichterung des Zugangs zu Stockwerkeigentum sowie die Anpassung der gesetzlichen Be- stimmungen an die neue Rechtsprechung sein.
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4. Erhöhung der Bundesdarlehen zur jährlichen Aufnung des Fonds de roulement
gemäss Wohnbau und Eigentumsfärderungsgesetz. Entsprechend der Erhö- -
hung der Bundesbeiträge sind auch die Leistungen von Kantonen und Gemein- den anzuheben.»
Postulat Engler vom 9. März 1988 betreffend die Anlagen der Pensionskassen in Grundeigentum Nationalrat Engler hat folgendes Postulat eingereicht: (<Der Bundesrat wird ersucht, eine Analyse über Bedeutung und Umfang des direk- ten und indirekten Eigentums an Grundstücken und Liegenschaften von institutio- nellen Anlegern (Pensionskassen, Versicherungen usw.) durchführen zu lassen. Hierbei wären u.a. auch die Rückwirkungen der von diesen Anlegern ausgehenden Nachfrage auf die Preisbildung abzuklären. Soweit durch die Nachfrage, wie anzunehmen ist, der Preisentwicklung zusätzliche Auftriebskräfte verliehen würden, wäre durch den Bundesrat zu prüfen, ob und wie diese Aufkäufe limitiert werden könnten (Anlagevorschriften über Maximalquoten für Grundstücke auf Gesetzes- oder Verordnungsebene).» (25 Mitunterzeichner)
Postulat Fankhauser vom 9. März 1988 betreffend eine Änderung der EL-Verordnung Nationalrätin Fankhauser hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Verordnung über die Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV eine Lösung zu erarbeiten, damit dem zu Hause bleibenden Ehegatten das halbe, eventuell nach oben begrenzte eheliche Einkommen erhalten bleibt, wenn der andere Ehegatte in ein Pflegeheim bzw. in eine Heilanstalt für dau- ernd Kranke eintreten muss.» (28 Mitunterzeichner)
Motion Nabholz vom 16. März 1988 betreffend den Vorsorgeverlust bei Scheidung Nationalrätin Nabholz hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, das geltende Abtretungsverbot anwartschaftlicher Pensionskassenleistungen im Scheidungsfall aufzuheben und die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um die während der Ehejahre begründeten anwartschaft- lichen Ansprüche an die Pensionskasse zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Dabei sind die Reglen zur Bestimmung der während der Ehedauer begründeten Freizügigkeitsleistung, bzw. das dieser Leistung entsprechende, während der Ehe angesammelte Kapital sowie der Zeitpunkt und die Form der Ausrichtung zu defi- nieren.» (42 Mitunterzeichner)
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Mitteilu Eine Milliarde Einnahmenüberschuss der AHV/IV/EO im Jahr 1987 Die ZAK hat im Märzheft (S. 97) summarisch die Hauptergebnisse der Jahresrech- nungen 1987 der AHV, IV und EO vorgestellt. Wegen Platzmangels konnten dazu keine weiteren Aufschlüsse vermittelt werden. Die nachfolgenden ergänzenden Daten sind der vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds herausgegebenen Presse- mitteilung entnommen: Der Gesamtüberschuss der drei Sozialwerke erreichte mit 1010 Mio Franken erst- mals die Milliardengrenze, und die gesamten Einnahmen überschritten ebenfalls zum ersten Mal die 20-Mia-Grenze; sie sind um 4,5 Prozent auf 20 752 Mio ange- stiegen. Vom Total der Einnahmen entfallen 74,0 Prozent oder 15358 Mio auf die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber; sie weisen eine erfreuliche Zunahme von 5,1 Prozent auf. Bei den Ausgaben beläuft sich der Anstieg auf 2,4 Prozent; sie erreichten 19742 Mio. In der AHV beanspruchten die Rentenzahlungen 15452 Mio (+ 2,1%) und in der Invalidenversicherung 2020 Mio (+ 1,5%). Das Gesamtvermögen erhöhte sich im Berichtsjahr um 1010 Mio auf 15056 Mio Franken. Die Kapitalanlagen des AHV-Fonds sind ausschliesslich im Inland in Form von Darlehen und Obligationen investiert, sie haben um 874 Mio auf 10262 Mio zugenommen. Die kurzfristigen Geldanlagen, welche grösstenteils für die Renten- zahlungen im Januar 1988 bestimmt sind, beliefen sich am Jahresende auf 2201 Mio. Weitere 2593 Mio befanden sich am Jahresabschluss in den Kontokorrenten und den Abgrenzungskonten. Im Verlaufe des Jahres 1987 hat sich die Durch- schnittsrendite der gesamten Kapitalanlagen des Ausgleichsfonds von 4,93 auf 4,81 Prozent reduziert. Der Zinsertrag der Geld- und Kapitalanlagen erreichte 552 (522) Mio Franken.
Familienzulagen im Kanton Luzern Kinderzuschlag zur Einkommensgrenze für Selbständigerwerbende Mit Beschluss vom 1. März 1988 hat der Regierungsrat den Kinderzuschlag zur Ein- kommensgrenze für hauptberuflich Selbständigerwerbende ausserhalb der Land- wirtschaft mit Wirkung ab 1April 1988 auf 3600 (bisher 3500) Franken erhöht. Der Grundbetrag von 30 000 Franken bleibt unverändert.
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Personelles Neue Leiter von Verbandsausg Ieichskassen Die Leitung verschiedener Verbandsausgleichskassen ist in letzter Zeit wie folgt neu besetzt worden: - Ausgleichskasse Metzger (Nr. 34) und Ausgleichskasse Coiffeure (Nr. 113): Peter Kobel. - Ausgleichskasse Transithandel (Nr. 64) und Ausgleichskasse Grosshandel (Nr. 71): Heinrich Jakober. - Ausgleichskasse Vinico (Nr. 97): Werner Schmid. - AusgleichskasseAGRAPl (Nr. 103): PeterJeremias.
Ausgleichskasse des Kantons Genf Die Leiterin der Ausgleichskasse des Kantons Genf hat infolge Verheiratung ihren Namen geändert. Sie nennt sich nun Danile Siebold-Bujard.
IV-Regionalstellen Schwyz und Zug Die IV-Regionalstelle Schwyz, die am 1. Januar 1988 ihren Betrieb aufgenommen hat (ZAK 1987 S. 558), wird von Theo Saunergeleitet. Der ebenfalls neu eröffneten IV-Regionalstelle Zug steht Beat ltenvor.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 15, Ausgleichskasse Tapezierer-Dekorateure (Nr. 30): Namenswechsel: neue Bezeichnung = Ausgleichskasse IMOREK (gebildet aus den Anfangsbuchstaben der Gründerverbände Innendekorateure, Moebelfachhan- del, Reinigungsanstalten und Kupferschmiedemeister) Seite 20, Ausgleichskasse Maschinen (Nr. 60): Telefax-Nummer: (01) 69 17 84 (ab 3.5.1989:01/3831784) Seite 46, kantonale Verwaltungen für die direkte Bundessteuer, Basel-Landschaft: neue Amtsanschrift: Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung AHV- Meldewesen (übrige Adresse wie bisher)
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Gerichtsentscheide
AHV. Beiträge vom Renteneinkommen bei vorzeitiger Pensionierung
Urteil des EVG vom 12. August 1987 i.Sa. R R. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 10 Abs. 1 AHVG, Art. 28 AHVV. Der einem Versicherten von seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung vor Erreichen der AHV-Altersgrenze in monatlichen Zahlungen gewährte «AHV-Vorschuss» gehört zum Renteneinkommen des Nichterwerbstätigen. Dies unbekümmert des Umstandes, dass der «AHV-Vorschuss» später zu einer Kürzung der Pension führt.
Aus dem Tatbestand: P R. war kantonaler Beamter und liess sich auf Ende Juli 1985 vorzeitig pen- sionieren. Nebst einer monatlichen Pension zahlt ihm die Pensionskasse unter dem Titel «AHV-Vorschuss» bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters jeweils einen zusätzlichen Betrag aus. Dieser «AHV-Vorschuss» wird so finanziert, dass nach Erreichen des AHV-Rentenalters die Pension bis zum Tode des Be- günstigten, höchstens aber während zehn Jahren, gekürzt wird. Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV hin hatte das EVG zu prüfen, ob der fragliche «AHV-Vorschuss» als Renteneinkommen eines Nichterwerbstäti- gen zu betrachten ist oder nicht. Aus den Erwägungen des EVG:
3. Der Streit beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob der von der Pen-
sionskasse des Kantons X unter dem Titel «AHV-Vorschuss» an P R. ausge- richtete monatliche Betrag von Fr. 301.30 als Renteneinkommen zu qualifizie- ren und folglich in das für die Beitragsfestsetzung massgebende Vermögen einzubeziehen sei oder nicht. a. Die Möglichkeit, als Rentner der erwähnten Pensionskasse einen «AHV- Vorschuss» zu erhalten, ist in den Art. 79 bis 82 des kantonalen Pensionskas- sengesetzes vom 18. Juni 1984 geregelt. Dieses enthält insbesondere folgende Bestimmungen: Art. 80 Abs. 2: Der Vorschuss wird vom Rücktritt bis zum Erreichen des AHV-Ren- tenalters (Art. 21 AHVG), jedoch spätestens bis zum Tode des Pensionierten mo- natlich zusammen mit der Alterspension ausgerichtet.
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Art. 81 Abs. 1: Der Vorschuss wird vom Zeitpunkt des AHV-Rentenanspruchs an (Art. 21 AHVG) während zehn Jahren, jedoch spätestens bis zum Tode des Pensio- nierten, durch monatliche Abzüge bei der Alterspension zurückerstattet. Art. 82 Abs. 1: Wird der vorzeitig Pensionierte invalid und erhält er eine 1V-Rente, so wird der AHV-Vorschuss aufgehoben. Art. 82 Abs. 2: Der Vorschuss und die Rückerstattung bemessen sich aufgrund der tatsächlichen Bezugsjahre. Art. 82 Abs. 3: Die Rückerstattung hat vom Zeitpunkt des IV-Rentenanspruchs an innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen. Die kantonale Rekursbehörde betrachtet den streitigen Vorschuss unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Verwaltungsweisungen nicht als endgültig erworben, da er nach Erreichen des AHV-Rentenalters zurückzuer- statten ist. Die Rückzahlungspflicht ist jedoch in dem Sinne eingeschränkt, als im Todesfall die Erben ganz oder teilweise davon entbunden sind. Für den Be- troffenen selber ist jedoch nach Auffassung der Vorinstanz die Rückerstat- tungspflicht in keiner Weise eingeschränkt, da die kantonale Gesetzgebung namentlich keine Erlassmöglichkeit, z.B. aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse des Bezügers, vorsehe. Mit andern Worten befinde sich der Betrof- fene in der gleichen Lage wie ein Kreditnehmer, bei dessen Tod die Bank ver- einbarungsgemäss auf ihr Guthaben verzichtet. Nach der Vorinstanz handelt es sich daher vorliegend nicht um ein Renteneinkommen im Sinne von Art. 28 AHVV. Die zentrale Frage im vorliegenden Streit war bereits Gegenstand des un- veröffentlichten Entscheids iSa. D. vom 24. Dezember 1982.Damals handelte es sich um einen Beamten, welcher vor dem 65. Altersjahr eine Leistung in Form einer «AHV-Vorauszahlung» erhalten hatte, wobei diese später ebenfalls von der Alterspension abgezogen werden musste. Das EVG hat trotz dieser Be- sonderheit entschieden, dass eine solche Leistung in die Beitragsberechnung einzubeziehen ist, weil sie zweifellos zum Unterhalt des Bezügers beiträgt. Diese Rechtsprechung kann nur bestätigt werden. Insbesondere kann die in der kantonalen Gesetzgebung enthaltene Terminologie nicht von entscheiden- der Bedeutung sein. Ausschlaggebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhält- nisse im konkreten Einzelfall. Denn «Vorschüsse» und «Rückzahlungen», auf welche sich die kantonalen Bestimmungen stützen, sind wirtschaftlich be- trachtet Teil des allgemeinen Leistungssystems: Die Art. 79 bis 82 des Pen- sionskassengesetzes reglementieren nur die Bedingungen, unter welchen die Vorsorgeeinrichtung den noch nicht AHV-rentenberechtigten Versicherten monatliche Zahlungen gewährt, indem die spätere Alterspension eine Kürzung erfährt. Der Kürzungsbetrag trägt wahrscheinlich neben anderen Faktoren dem vorzeitigen Todesrisiko Rechnung, da der Vorschuss unabhängig vom Alter des Versicherten im Todesfall weder durch die Erben des Begünstigten noch durch einen Drittversicherer rückzahlbar ist. Anders gesagt hängt vorliegend der Leistungsanspruch von versicherungs- mathematischen Berechnungen ab, die sich auf statistische Angaben stutzen
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und nichts mit einem Bankgeschäft zu tun haben. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich daher um ein Einkommen und nicht um ein Darlehen - wel- -‚
ches die Lebensbedingungen des Versicherten beeinflusst. d. Aufgrund dieser Tatsachen erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de als begründet.
AHV. Anspruch auf ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze Urteil des EVG vom 7. Juli 1987 i.Sa. E.Z.
Art. 42 Abs. 2 Bst. c und d AHVG. Die einer geschiedenen Frau gemäss Bst. d dieser Gesetzesbestimmung ausgerichtete ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze erlischt, wenn sie einen Mann heira- tet, der nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen kann (Bst. c).
Die im Januar 1920 geborene E.Z. war in erster Ehe mit E.G. verheiratet, wel- cher ab 1 . Januar 1981 eine maximale einfache Altersrente von 1100 Franken im Monat sowie eine Zusatzrente für die Ehefrau von 330 Franken bezog. Nach Erreichen des 62. Altersjahres durch E.Z. wurde die einfache Altersrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau) ab 1. Februar 1982 durch eine Ehepaar-Altersrente von 1 860 Franken im Monat abgelöst. Nachdem diese Ehe am 27. September
1983 geschieden worden war, verheiratete sich E.Z. am 13. Januar 1984 mit
dem 1934 geborenen J.Z. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 12Juli 1985 richtete die damals zuständige Ausgleichskasse E.Z. für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 31Januar 1984 nachträglich eine ausserordentliche einfache Altersrente ohne Einkommensgrenze von 620 bzw. 690 Franken im Monat aus. Mit Anmeldung bei der AHV vom 4. Juni 1985 beantragte die Versicherte für die Zeit ihrer Wiederverheiratung die Ausrichtung einer Altersrente, was die in- folge Wohnsitzwechsels nunmehr zuständige Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. August 1985 ablehnte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vor- aussetzungen für die Zusprechung einer ordentlichen Altersrente fehlten man- gels eigener Beiträge während der Mindestdauer eines vollen Jahres. Ein An- spruch auf eine ausserordentliche Altersrente mit Einkommensgrenze bestehe nicht, weil das Einkommen des Ehemannes J.Z. die derzeit massgebliche Ein- kommensgrenze von 16 500 Franken bei weitem überschreite. Sodann seien auch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Altersrente ohne Ein- kommensgrenze nicht erfüllt, weil der Ehemann nicht die gleiche Zahl von Bei- tragsjahren wie sein Jahrgang aufweise und noch keine Ehepaar-Altersrente beanspruchen könne.
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Der kantonale Richter hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 8. November 1985 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und ver- pflichtete die Ausgleichskasse, der Versicherten auch ab 1. Februar 1984 eine einfache ausserordentliche Altersrente zu gewahren. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der angefochtenen Kassen- verfügung. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwal- tungsgerichtsbeschwerde verzichtet, lässt die Versicherte auf deren Abwei- sung schliessen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut: Anspruch auf eine ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze ha- ben gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVG in der Schweiz wohnhafte Schweizer Ehe- frauen, denen keine ordentliche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner ist als die ausserordentliche, wenn der Ehemann die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar-Alters- rente beanspruchen kann (Bst. c), sowie Frauen, die nach Vollendung des 61. Altersjahres geschieden werden und während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, jedoch nach Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c von der Beitragspflicht befreit waren und deshalb nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Bst. d).
Streitig ist, ob der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine ausser- ordentliche einfache Altersrente nach Art. 42 Abs. 2 Bst. d AHVG erlöschen konnte wegen der Wiederverheiratung mit einem Mann, der nicht die gleiche Zahl von Beitragsjahren aufweist wie sein Jahrgang und noch keine Ehepaar- Altersrente beanspruchen kann und der damit die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG nicht erfüllt.
a. E.Z. liess in ihrer an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde geltend ma- chen, der Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente sei ihr gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 12. Juli 1985 ab 1. Oktober 1983 zu Recht zu- gestanden worden. Eine Befristung der Altersrente sei im AHVG nicht vorgese- hen und zum vornherein nichtig. Altersrenten müssten vielmehr unbefristet ge- währt werden und erlöschten ausschliesslich nach den in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 AHVG abschliessend aufgezählten Gründen, nämlich mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente oder mit dem Tod des Berechtigten. Bei einer ausserordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 2 AHVG führe eine Zivilstandsänderung des Berechtigten zu keiner Ren- tenaufhebung. Dazu fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Zwar nenne Art.
23 Abs. 3 AHVG die Wiederverheiratung als Erläschungsgrund für die Wit-
wenrente. DemgegenLber erlösche gemäss Art. 21 Abs. 2 AHVG der Anspruch auf eine einfache Altersrente bloss dann, wenn gleichzeitig eine Ehepaar-Al- tersrente entstehe, nicht aber bei einer Verheiratung ohne Ehepaar-Renten- anspruch.
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b. Ergänzend liess die Versicherte in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren folgendes geltend machen: Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG stelle den Grundsatz auf, dass Frauen, welche das 62. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf eine Altersrente haben sollten. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien ein- schränkend auszulegen. Es sei ohnehin eine «Abnormität», dass eine über 62jährige Frau, welche immer in der Schweiz gelebt habe, keinen Anspruch auf eine AHV-Rente habe. Sodann sei ein Verlust des Anspruchs auf eine ausser- ordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze wegen Verheiratung auch bei der neunten AHV-Revision, welche die Stellung der geschiedenen Frau hin- sichtlich der ausserordentlichen Rente verschlechtert habe, nicht eingeführt worden. Ferner wäre die Aufhebung einer gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. d AHVG zugesprochenen Altersrente im Falle der Wiederverheiratung auch sachlich nicht begründet, weil die Ehefrau, welche dem beitragspflichtigen Ehemann während der Dauer der Ehe beigestanden und ihm damit ermöglicht habe, während der gleichen Zahl von Jahren wie sein Jahrgang Beiträge zu entrich- ten, mit ihrem Aufwand sich ihre eigene Altersrente verdient habe. Dabei habe ihr Ehemann quasi für sie die Beiträge entrichtet. Der Umstand der beschränk- ten Beitragsjahre des neuen Ehemannes könne keinen Einfluss auf diejenigen Altersrenten von geschiedenen Frauen haben, deren erster Ehemann die glei- che Zahl von Beitragsjahren wie sein Jahrgang aufgewiesen habe.
Die Vorinstanz ging in ihrem die Beschwerde gutheissenden Entscheid von der Annahme aus, dass für ausserordentliche Altersrenten ohne Einkommens- grenze nach Art. 42 Abs. 2 AHVG als Erlöschungsgründe einzig das Entstehen des Anspruchs auf eine Ehepaar-Altersrente oder der Tod des Berechtigten ge- mäss Art. 21 Abs. 2 AHVG in Betracht falle. Im Gegensatz zu den ausser- ordentlichen Renten mit Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 1 AHVG sei im Gesetz nicht vorgeschrieben, dass die ausserordentlichen einfachen Altersren- ten nach Art. 42 Abs. 2 AHVG bei einer Änderung der persönlichen Verhält- nisse, wie sie bei E.Z. eintraten, erlöschen würden. Das AHVG kenne grund- sätzlich nur die unbefristeten Altersrenten. Für Ausnahmen bedürfe es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, weshalb ein Rentenerlöschungs- grund nicht auf dem Weg der Gesetzesauslegung konstruiert werden dürfe. Massgebend sei demnach nur, dass der Anspruch auf eine Altersrente einmal entstanden sei; hingegen sei unbeachtlich, dass sich die persönlichen Verhält- nisse von E.Z. nach der Entstehung des Anspruchs durch die Wiederverheira- tung derart geändert hätten, dass der Anspruch heute nicht mehr entstehen könnte. Denn sonst würde die weitere Rentenberechtigung vom zufälligen Umstand abhängen, ob sie einen Mann mit voller Beitragsdauer geheiratet habe.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden: a. Die Frage, ob eine Änderung des Zivilstandes des Rentenbezügers eine Auswirkung auf seinen Rentenanspruch haben kann, ist zunächst aufgrund der Gesetzessystematik zu beantworten. Der dritte Abschnitt des AHVG regelt
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den Anspruch und die Festsetzung von ordentlichen und ausserordentlichen Altersrenten. Dabei sind im Teil A, «Der Rentenanspruch» lediglich die allge- meinen, für die ordentlichen und ausserordentlichen Renten geltenden An- spruchsvoraussetzungen umschrieben. Die Erfüllung dieser allgemeinen Vor- aussetzungen allein begründet aber noch keinen Rentenanspruch. Hiefür müs- sen vielmehr auch die besonderen Voraussetzungen des Teils B. «Die ordent- lichen Renten» oder C. «Die ausserordentlichen Renten» erfüllt sein. Daher er- weist sich die von E . Z. vertretene Auffassung, für ausserordentliche Altersren- ten im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AHVG gebe es keine andern als die in Art. 21 Abs. 2 AHVG erwähnten Erlöschungsgründe, als irrtümlich. Denn eine ge- schiedene (bzw. verheiratete) Frau, die selber nie Beiträge entrichtet hat (und deren Ehemann weder betagt noch invalid ist), hat nur dann einen Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente, wenn sie neben den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG auch die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 Bst. d (bzw. Bst. c) AHVG erfüllt.
b. Im vorliegenden Fall sind die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 21 AHVG gegeben, so dass noch zu prüfen ist, ob auch die besonderen Voraus- setzungen von Art. 42 AHVG erfüllt sind, wobei angesichts der Überschrei- tung der Einkommensgrenze der Anspruch auf eine ausserordentliche Alters- rente gemäss Art. 42 Abs. 1 AHVG zum vornherein zu verneinen ist. Bezüglich des Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze nach Art. 42 Abs. 2 AHVG ist entscheidend, ob Bst. c oder Bst. d anwendbar ist. Im Leistungsbereich der AHV/IV sind Statusänderungen wie diejenige des Zivilstandes grundsätzlich von entscheidender Bedeutung für die Renten- berechtigung. In den meisten Fällen regelt das Gesetz den Leistungsanspruch bei einem gegebenen Status (z.B. Art. 18 AHVG), während die Folgen einer Statusänderung nur in Ausnahmefällen gesetzlich normiert sind (z.B. Art. 22 Abs. 3 AHVG betreffend das Erlöschen des Anspruchs auf eine Ehepaar-Al- tersrente u.a. bei Scheidung der Ehe oder Tod eines Ehegatten). Das EVG hatte in seiner bisherigen Rechtsprechung einige Fälle im Zusammenhang mit Sta- tusänderungen zu beurteilen. So hat es in BG 106V 164 Erw. 3 (ZAK 1981 S. 87) entschieden, dass sich der Leistungsanspruch eines Kindes in der IV (erst) vom Zeitpunkt der Adoption an gleich beurteilt, wie wenn es als Kind seiner Adoptiveltern geboren wäre. In EVGE 1951 S.137 (ZAK 1951 S. 372) führte das EVG aus, dass eine ehemalige Schweizerin, die nach der damaligen Rechtslage ihr Bürgerrecht nach ihrer Heirat mit einem italienischen Staatsan- gehörigen verloren hatte, nach der Heirat ausschliesslich als italienische Staatsangehörige zu behandeln sei, auch wenn der Verlust des Schweizer Bür- gerrechts erst nach der Entstehung des Rentenanspruchs erfolgte. Ferner er- kannte das Gericht in EVGE 1961 S. 143f. (ZAK 1961 S.452), dass eine vor dem 1. Dezember 1948 verwitwete (zur Übergangsgeneration gehörende) Frau, die im Jahre 1949 eine neue Ehe einging, auch hinsichtlich des An- spruchs auf eine Altersrente ihren vorgängigen Personenstand einer Witwe
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verloren und den Zivilstand einer verheirateten Frau erworben habe. Durch ihre neue Heirat habe sie in der Person ihres zweiten Ehemannes einen Versorger erhalten und ihr neuer Status als verheiratete Frau gehe zweifellos demjenigen, den sie früher als Hinterlassene gehabt habe, vor. Entscheidend sei mithin al- lein ihr Personenstand im jetzigen Zeitpunkt, weshalb sie weder als Hinterlas- sene einer vor dem 1 Juli 1883 geborenen Person noch als vor dem 1. Dezem- .
ber 1948 verwitwete Frau im Sinne der damals geltenden Art. 42bi1 und Art.
43111 AHVG gelten könne.
Das Sozialversicherungsrecht kennt bei Zivilstandswechsel keine Besitz- standsgarantie (vgl. ZAK 1983 S. 556 Erw. 2c mit Hinweisen). Heiratet eine Frau, die eine einfache Altersrente bezieht, einen Altersrentner, so werden die zwei einfachen Renten durch eine Ehepaar-Altersrente ersetzt, was in der Re- gel eine betragsmässige Verschlechterung ergibt. Heiratet eine betagte Frau, die eine ausserordentliche Rente mit Einkommensgrenze bezieht, einen noch im Erwerbsleben stehenden Mann, so werden bei der Bedarfsabklärung auf- grund ihres neuen Zivilstandes Einkommen und Vermögen des Mannes mitbe- rücksichtigt, was in der Regel zum Wegfall ihrer ausserordentlichen Rente führt. So wird auch bei einer geschiedenen Frau, die sich wieder verheiratet, hinsichtlich ihres Anspruchs auf eine Altersrente auf den neuen Zivilstand ab- gestellt, weshalb diesfalls nicht mehr die Voraussetzungen nach Bst. d von Art.
42 Abs. 2 AHVG, sondern diejenigen gemäss Bst. c dieser Bestimmung erfüllt
sein müssen. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdegegnerin vor ihrer jetzi- gen Ehe geschieden war, rechtfertigt es nicht, ihren Anspruch auf eine Alters- rente nach gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen, die auf den Zivilstand der Geschiedenen zugeschnitten sind. Wird die Ehe einer betagten Frau, die selber keine Beitrage bezahlt hat, ge- schieden, so beurteilt sich ihr Anspruch auf eine Altersrente nach Art. 42 Abs. 2 Bst. d AHVG, unabhängig davon, ob sie vorher an einer Ehepaarrente partizipierte wie im nicht veröffentlichten Urteil D. vom 13. März 1961 und -
wie dies im vorliegenden Fall auf die Beschwerdegegnerin zutraf oder eine -
ausserordentliche einfache Altersrente gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG be- zog. Im Falle der Wiederverheiratung hat sie entweder (wieder) an einer Ehe- paarrente teil oder es wird ihr eigener Anspruch auf eine ausserordentliche Al- tersrente, wie bereits gesagt, entsprechend ihrem neuen Zivilstand nach Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG beurteilt. Es würde zu Rechtsunsicherheit führen und wäre mit dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der Versicherten nicht zu vereinba- ren, wenn bei der Beurteilung eines Rentenanspruchs nicht auf den aktuellen, sondern auf den früheren Zivilstand abgestellt würde, sofern dieser für den Lei- stungsansprecher günstiger wäre. Da die Beschwerdegegnerin jetzt eine Ehe- frau ist, untersteht sie dem Art. 42 Abs. 2 Bst. c AHVG, dessen Voraussetzun- gen sie erfüllen müsste, um Anspruch auf eine ausserordentliche Altersrente ohne Einkommensgrenze zu haben. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist ihr Anspruch von der Ausgleichskasse zu Recht verneint worden.
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IV. Berufliche Eingliederungsmassnahmen Urteil des EVG vom 27. November 1987 i.Sa. L.F.
Art. 16 Abs 1 IVG. Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 44Ziff. 1 bzw.
Ziff. 6 StGB (in casu Aufenthalt in einer therapeutischen Gemeinschaft
für Drogensüchtige) steht dem Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art während dieser Zeit nicht entgegen (Erwägung 3a). Art. 15 IVG. Die Berufsberatung kann mit einem mehrmonatigen prak- tischen Arbeitsversuch in einer Eingliederungs- oder Ausbildungs- stätte gekoppelt werden. Ein einjähriger Aufenthalt in einem Textil- atelier, der im Rahmen des strafrechtlichen Massnahmenvollzuges und ohne Vermittlung der IV-Regionalstelle absolviert wurde, begrün- det keinen Anspruch auf Leistungen nach Art. 15 IVG (Erwägung 4).
Die im Jahre 1962 geborene Versicherte L.F. wurde am 24. Februar 1984 von einem Strafgericht u.a. wegen Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz zu 18 Monaten Gefängnis veruteilt. Der Vollzug dieser Strafe und zweier für vollstreckbar erklärter Vorstrafen wurde wegen der Drogenabhän- gigkeit gemäss Art. 44 Ziff. 1 und 6 in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu Gunsten der Einweisung in eine Heilanstalt aufgeschoben. Diese Massnahme wurde ab 1. Februar 1984 in der Therapeutischen Gemeinschaft X vollzogen. Am 11. März 1985 trat L.F. in das Textilatelier Z, eine der Therapeu- tischen Gemeinschaft angeschlossene Werkstatt für die Eingliederung Behin- derter, ein. Mit Anmeldung vom 9. September 1985 ersuchte sie die IV um Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Textilatelier. Die 1V-Kommission holte beim Trägerverein der Therapeutischen Gemeinschaft X eine Auskunft vom 25. September 1985 ein und zog einen Bericht des Dr. med. J. vom 26. Dezember 1985 bei. Sie gelangte zum Schluss, dass die Beschäftigung im Textilatelier Z als Vollzugsmassnahme gelte und vorwiegend therapeutischen Zwecken diene. Damit seien die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die IV nicht erfüllt. Mit dieser Begründung wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Obernahme der Kosten des Aufenthalts im Textilatelier Z am 5. März 1986 verfügungsweise ab. Entsprechend dem Vorschlag der 1V-Re- gionalstelle (Bericht vom 17. März 1986) beschloss die IV- Kommission, der Versicherten die invaliditätsbedingten Mehrkosten bei der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung zur kaufmännischen Angestellten an der Schule Y für die Zeit ab 16. April 1986 bis Frühjahr 1988 zu vergüten; am 8. April 1986 erliess die Ausgleichskasse eine entsprechende Verfügung. Die Versicherte liess gegen die Ablehnungsverfügung vom 5. März 1986 Be- schwerde führen. Sie beantragte, die IV sei zu verpflichten, die durch den Auf- enthalt vom 11. März 1985 bis 31. März 1986 im Textilatelier Z entstandenen Kosten als Massnahme beruflicher Art zu übernehmen. Mit Entscheid vom 18. September 1986 hob die kantonale Rekursbehörde in Gutheissung der Be- schwerde die angefochtene Verfügung vom 5. März 1986 auf und verpflich-
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tete die Ausgleichskasse, die Kosten des Aufenthalts im Textilatelier gemäss Tarifvereinbarung mit dem BSV als berufliche Massnahme zu übernehmen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Aufenthalt im Textil- atelier als Arbeitstraining nicht der Drogenentziehung, sondern der Abklärung der beruflichen Möglichkeiten der Versicherten gedient habe. Die eigentliche Therapie sei im Zentrum X erbracht worden. Dass die Versicherte für eine Be- rufsausbildung im textilen Bereich nicht geeignet sei, vermöge am beruflichen Charakter der Massnahme nichts zu ändern. Von Bedeutung sei dieser Umstand insofern, als er es erlaubt habe, die beruflichen Fähigkeiten einzugrenzen und die Berufswünsche in Richtung kaufmännische Ausbildung zu konkretisieren. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren, der vorm- stanzliche Entscheid sei aufzuheben. Die Versicherte lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- antragen. Ferner ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Verbei- ständung. Die Ausgleichskasse schliesst auf Gutheissung der Beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut: Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- sicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausge- hen (Art. 1320G). Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidi- tät bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zu- sätzliche Kosten entstehen, haben gemäss Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Er- satz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt laut Art. 5 Abs. 1 IVV jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonder- schule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Nach der Rechtsprechung müssen sämtliche dieser Formen erstmaliger beruf- licher Ausbildung den Charakter einer gezielten und planmässigen Förderung in beruflicher Hinsicht aufweisen, mit andern Worten, auf den Erwerb oder die Vermittlung spezifisch beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten gerichtet sein (ZAK 1982 S. 493, 1977 S. 190 Erw. 1 b). Vorbereitende Massnahmen sind nur dann der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichzustellen, wenn sie nach getroffener Berufswahl zur Vorbereitung auf die eigentliche Berufsaus- bildung notwendig werden (ZAK 1981 S. 488 Erw. 2, 1977 S. 191). Streitig ist im vorliegenden Fall, ob der Aufenthalt der Beschwerdegegnerin im Textilatelier Z als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG
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qualifiziert werden kann. Dabei ist vorab zu prüfen, ob die Tatsache, dass die ser Aufenthalt in die Zeit des ab 1. Februar 1984 laufenden Massnahmenvoll zuges nach Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB gefallen ist, dem Anspruch auf Massnah men beruflicher Art entgegensteht. In EVGE 1969 S. 108 (ZAK 1969 S. 451) hat das EVG entschieden, das. Anspruch auf den in Art. 16 IVG und Art. 5 lVV umschriebenen Ersatz der inv liditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung auch ein Jugendlicher hat, der aufgrund von Art. 92 StGB in eine Anstalt eingewiesen wurde und dort eine solche Ausbildung erhält. Diese Rechtsprechung wurde im Urteil B. vom 19. September 1969 (ZAK 1970 S. 1 20) bestätigt, wobei das Gericht beifügte, dass die Mehrkosten immer dann zu Lasten der IV gingen, wenn die Ausbildung in einer Anstalt auch im Lichte der Art. 8 Abs. 1 und Art.
16 IVG notwendig erscheint. Dementsprechend sind nach Art. 16 IVG auch
Versicherte anspruchsberechtigt, die wegen Alkoholmissbrauchs oder Dro- gensucht gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 bzw. Ziff. 6 StGB unter Aufschub der Strafe in eine Heilanstalt eingewiesen wurden, da es für die Anspruchsberech- tigung keine Rolle spielt, in welcher Art von Ausbildungsstätte die erstmalige berufliche Ausbildung durchgeführt wird (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 166). Es stellt sich daher in Frage, ob die übrigen gesetzlichen Anspruchserfordernisse gegeben sind. Während die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, dass der Aufenthalt im Textilatelier Z als erstmalige berufliche Ausbildung gemäss Art. 16 IVG zu be- trachten sei, vertritt das BSV die Auffassung, der Aufenthalt in der Therapeuti- schen Gemeinschaft X habe im Rahmen des strafrechtlichen Massnahmenvoll- zuges primär bezweckt, die Beschwerdegegnerin von ihrer Drogenabhängig- keit zu befreien. Die Tatsache, dass zur Therapeutischen Gemeinschaft auch eine Eingliederungsstätte gehöre, die u.a. auch IV-Fälle betreut und deshalb mit dem BSV eine Tarifvereinbarung abgeschlossen hat, sei vorliegend ohne Bedeutung. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass allein schon der Auf- enthalt in dieser Stätte eine erstmalige berufliche Ausbildung oder Abklärung darstelle. Aufgrund der Berichte des Dr. med. J. vom 26. Dezember 1985 und 11. Juli
1986 ist als erstellt zu betrachten, dass die invaliditätsmässigen Voraussetzun-
gen für den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen erfüllt sind. Die Beschäftigung im Textilatelier Z kann jedoch nicht als erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 IVG und der hiezu ergangenen Rechtsprechung gel- ten. Wie der Auskunft des Trägervereins der Therapeutischen Gemeinschaft X vom 25. September 1985 zu entnehmen ist, stand beim Aufenthalt der Be- schwerdegegnerin die Gewöhnung an einen normalen Arbeitstag im Sinne eines Arbeitstrainings mit therapeutischem Charakter im Vordergrund. Zum gleichen Schluss führen auch die Angaben der IV-Regionalstelle im Bericht vom 17. März 1986.Darin wird festgehalten, dass sich die kunstgewerblichen Berufswünsche während des einjährigen Arbeitstrainings im Textilatelier zer-
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schlagen hatten; hingegen hätten alle Beteiligten Fortschritte «in bezug auf Ar- beitshaltung und Engagement feststellen» können. Hinzu kommt, dass die im Textilatelier verrichtete Arbeit den Neigungen und Fähigkeiten der Beschwer- degegnerin offenkundig in keiner Weise entsprach. So hielten die Leiterinnen des Ateliers in einer Notiz vom 29. August 1985 zusammenfassend fest, dass sie die Versicherte «nicht für den Schneider- oder einen anverwandten Beruf emp- fehlen» könnten. In die gleiche Richtung weist auch der Bericht der IV-Regio- nalstelle. Unter diesen Umständen kann im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Textilatelier nicht von einer gezielten und planmässigen Förderung hinsichtlich eines den Fähigkeiten der Versicherten entsprechenden Berufes gesprochen werden. Denn es handelte sich nicht um eine zur Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit geeignete (Art. 8 Abs. 1 IVG) Eingliederungsmassnahme (vgl. BGE
101 V 278, ZAK 1976 S. 320; Meyer-B/aser,a.a.O., S. 170). Ebensowenig kann
der Aufenthalt als Vorbereitung auf die eigentliche Berufsausbildung qualifiziert werden (vgl. Erw. 2 am Ende hievor). Der Beschwerdegegnerin stehen daherfür den Aufenthalt im Textilatelier Z nach Art. 16 IVG keine Beiträge zu. 4a. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 15 IVG an- spruchsberechtigt ist, wie sie in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichts- beschwerde geltend macht. Nach dieser Bestimmung haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tä- tigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die Berufsberatung soll den Versicherten zu jener (beruflichen) Tätigkeit fuh- ren, in der er die seiner Neigung und Begabung gemässe Verwirklichungsmög- lichkeit findet (vgl. ZAK 1967 S. 113 oben). Es kommen verschiedene Mass- nahmen wie Berufswahlgespräche, Durchführung von Neigungs- und Bega- bungstests usw. in Frage (Meyer-Blaser, a.a.O., 5.158). Die Berufsberatung erfolgt primär durch die Regionalstellen der IV (Art. 61, Art. 63 Bst. b IVG, Art. 54ff. IVV), allenfalls durch beigezogene Spezialstellen oder öffentliche Berufs- beratungsinstitutionen (Art. 63 Bst. e IVG). Sie kann mit einem praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder in einer Eingliederungs- oder Ausbildungs- stätte (Art. 72 Abs. 3 IVV) durchgeführt werden (Rz 3 des ab 1. Januar 1983 gültigen Kreisschreibens des BSV über die Eingliederungsmassnahmen beruf- licher Art; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 160). Nach der Verwaltungspraxis hat die Einweisung in eine solche Stätte unter genauer Umschreibung des Abklä- rungsauftrages und Festlegung der Maximaldauer zu erfolgen, wobei die zum voraus bewilligte Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll (Rz 4.1 ff. des Kreisschreibens). b. Der Aufenthalt der Beschwerdegegnerin im Textilatelier Z dauerte vom 11. März 1985 bis 31. März 1986. Er war demnach beinahe beendet, als die IV- Kommission die Regionalstelle, welcher nach Art. 63 Bst. b IVG die Berufs- beratung im Rahmen der IV obliegt, am 18. Februar 1986 mit der Abklärung der <(beruflichen Rehabilitationsmöglichkeiten» beauftragte. Zwar traf die Re- gionalstelle im Falle der Beschwerdegegnerin bereits seit 9. September 1985 Vorabklärungen, doch die Beschäftigung im Textilatelier erfolgte nicht gestützt
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auf ihr Tätigwerden im Hinblick auf eine künftige Berufswahl, sondern wie -
erwähnt in erster Linie aus therapeutischen Gründen im Zusammenhang mit -
dem Vollzug einer vom Strafrichter angeordneten Massnahme. Dass sich wäh- rend des Aufenthalts die Berufswünsche der Beschwerdegegnerin einerseits zerschlugen (textiler Bereich) und andererseits konkretisierten (kaufmänni- sche Ausbildung), kann nicht zur Annahme führen, es habe sich dabei um eine Massnahme im Rahmen der Berufsberatung nach Art. 15 IVG gehandelt. Fer- ner ist zu beachten, dass die Aufenthaltsdauer im Textilatelier Z von rund einem Jahr den bei einer stationären Abklärung üblichen und angemessenen Zeit- raum weit überschreitet. Aus diesen Gründen fällt eine Leistungspflicht der IV gestützt auf Art. 15 IVG ausser Betracht.
5. Dem Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeistandung kann entsprochen werden (Art. 152 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war.
IV. Hilfsmittel Urteil des EVG vom 18. November 1987 i.Sa. l.B.
Art. 21 Abs. 2 IVG; Ziff. 9.02 HVl Anhang. Die IV kann Elektrofahr- stühle nur an Versicherte abgeben, die dieses Hilfsmittel bedienen und sich damit selbständig fortbewegen können. Schubgeräte gehen des- halb nur dann zu Lasten der IV, wenn sie sowohl vom Versicherten selbst als auch dank variabler Verwendungsweise von einer Hilfs- - -
person bedient werden können.
Die im Jahre 1967 geborene Versicherte leidet an angeborenen zerebralen Lähmungen und ist geistig schwer behindert. Die IV erbrachte medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens. Seit Jahren hält sich die Versicherte im Zentrum X, einem Behandlungszentrum und Schulheim für zerebral bewegungsgestörte Kinder, auf. Seit dem 1. September 1985 bezieht sie eine ganze 1V-Rente und eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit. Im Sommer 1985 wurde sie in die Beschäftigungswerkstatt des genannten Zen- trums eingegliedert. Im November 1985 gelangte die Pro Infirmis im Auftrage der Eltern an die IV und ersuchte um Abgabe eines Fahrstuhls und eines Elek- tro-Schubgerates «A», das von einer Drittperson gesteuert wird. Die 1V-Kom- mission gelangte zum Ergebnis, dass der Anspruch auf einen Fahrstuhl ausge- wiesen sei. Hingegen seien die Voraussetzungen für die Abgabe eines batterie- betriebenen Schubgerätes nicht erfüllt. Diesen Beschluss eröffnete die Aus- gleichskasse dem Vater der Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 1986. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. April 1987 ab.
Der Vater der Versicherten, vertreten durch die Pro Infirmis, führt Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die IV sei zur Abgabe des Schubgerätes «A» zu verpflichten. Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Beschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut: Gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG hat der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundes- rat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Die Befugnis zur Aufstellung einer Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Ver- ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) mit anhangs- weise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Ziff. 9.02 HVI Anhang in der vorliegend anwendbaren, ab 1 Januar 1986 .
gültigen Fassung haben Versicherte, die einen gewöhnlichen Fahrstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb fortbewegen können, Anspruch auf die Abgabe von Elektrofahrstühlen. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf ein batteriebetriebenes Schubgerät für einen gewöhnlichen Fahrstuhl hat, welches an die Stelle des in Ziff. 9.02 HVI Anhang vorgesehenen Elektrofahr- stuhls tritt. Zu prüfen ist dabei vorab, ob die Voraussetzungen für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls erfüllt sind. a. Wie Vorinstanz und BSV zutreffend ausführen, können Elektrofahrstühle nur an Versicherte abgegeben werden, welche dieses Hilfsmittel bedienen und sich damit selbst fortbewegen können (vgl. BGE 98 V 99f., ZAK 1972 S. 592; ZAK
1983 S. 448 Erw. 2a). Die Abgabe eines Elektrofahrstuhls an einen Versicher-
ten, der diesen Behelf aus gesundheitlichen oder anderweitigen Gründen, z.B. mangels Geschicklichkeit, nicht bestimmungsgemäss verwenden kann, fällt als ungeeignete Hilfsmittelversorgung (Art. 8 Abs. 1 IVG) ausser Betracht (vgl. BG 101 V 280, ZAK 1976 S. 320 Erw. 2). Es stellt sich die Frage, ob Ziff. 9.02 HVI Anhang gesetzmässig ist. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Rechts- vertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemacht, auch Schwerstbehinderte sollten für ihren Fahrstuhl von den Vorteilen eines Elektroantriebes profitieren können; ob dies durch eine selbständige Führung eines Elektrofahrstuhles oder mit Hilfe des Schubgerätes «A» ermöglicht werde, sei nicht ausschlagge- bend. In erster Linie sollte die Fortbewegung an sich dank einem elektrobetrie- benen Hilfsmittel gewährleistet werden können. Angesichts der dem Verordnungsgeber vom Gesetz eingeräumten weiten Ge- staltungsfreiheit lässt es sich nicht beanstanden, dass im HVI-Anhang die Ab- gabe von Elektrofahrstühlen an Versicherte, welche nicht in der Lage sind, diese selbst zu bedienen, nicht vorgesehen ist; diese Regelung fällt nicht aus
dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen und er- weist sich auch nicht aus andern Gründen als verfassungs- oder gesetzwidrig (BGE 110 V 256, ZAK 1984 S. 550 Erw. 4a). Dass ein Elektrofahrstuhl die Fortbewegung mit Hilfe Dritter erleichtert, ist im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 IVG belanglos, weil die Hilfsmittelabgabe die selbständige Fortbewegung des Versicherten anstrebt und ermöglichen soll. Das Selbständigkeitserfordernis bei der Fortbewegung hat das EVG im übrigen auch bezüglich des Anspruchs auf einen Krankenheber (Ziff. 14.02 HVI-Anhang in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung) als gesetz- und verfassungsmässig bezeichnet (BGE 105 V 257, ZAK 1980 S. 227). Der Umstand, dass auf diese Anspruchsvorausset- zung in der ab 1 Januar 1983 gültigen Neufassung von Ziff. 14.02 HVI An- .
hang verzichtet worden ist (vgl. ZAK 1982 S. 430), vermag ihre Geltung im Rahmen von Ziff. 9.02 HVI Anhang, wo es um eine andere Sachlage geht, nicht als gesetzwidrig erscheinen zu lassen. Gemäss Rz 9.02.9 der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmit- teln in der Fassung des ab 1 Januar 1986 gültigen Nachtrages 1 kann, wenn .
die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrofahrstuhls erfüllt sind, auf Wunsch des Versicherten anstelle eines solchen ein batteriebetrie- benes Schubgerät für einen gewöhnlichen Fahrstuhl abgegeben werden. Bei dieser Verwaltungsweisung handelt es sich um einen Anwendungsfall der von Rechtsprechung und Lehre anerkannten Austauschbefugnis des Versicherten (BGE 111 V 215, ZAK 1986 S. 179 und BG E 111 V 213, ZAK 1986 S. 184 Erw. 2b; ZAK 1986 S. 527 Erw. 3a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrund- satz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 87f.). Im vorliegenden Fall kann die Beschwerdeführerin indessen auch unter dem Gesichtswinkel der Austauschbefugnis kein batteriebetriebenes Schubgerät beanspruchen; denn nach dem Gesagten hat sie keinen Anspruch auf das zu substituierende Hilfs- mittel den Elektrofahrstuhl - -‚ was indessen vorausgesetzt ist, damit die Aus- tauschbefugnis zum Tragen kommt. Die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem andern Ergebnis zu führen. Die Behauptung, Rz 9.02.9 der Wegleitung des BSV sei widersprüchlich, trifft nicht zu. Von der Austauschbefugnis kann nur bei Schubgeräten Gebrauch gemacht werden, welche sowohl vom Versi- cherten selbst als auch - dank variabler Montage und Verwendungsweise -
von der den Fahrstuhl schiebenden Hilfsperson benützt werden können. Nur in solchen Fällen ist das Anspruchserfordernis der selbständigen Fortbewe- gung gewahrt. Dass hiefür entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde ein Bedürfnis besteht, indem z.B. eine Drittperson dank einem solchen Gerät die Möglichkeit hat, den Benützer des Fahrstuhls beim Zurücklegen längerer oder schwierig zu befahrender Wegstrecken zu beglei- ten, hat das BSV in der Vernehmlassung richtig ausgeführt. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin sodann aus der Tatsache, dass die IV offenbar einer anderen Versicherten in vergleichbaren Verhältnissen ein Schubgerät «A» zugesprochen hat. Denn der Umstand, dass
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das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 112 lb 387, 108 la 213 Erw. 4a, 104 Ib
372 Erw. 5,103 la 244 Erw. 3a; RKUV 1987 Nr. K 710 S. 27 Erw. 3b mit weite-
ren Hinweisen). 3a. Laut Art. 21 1i1 Abs. 2 IVG kann die Versicherung an die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden, Bei- träge gewähren. Gestützt hierauf bestimmt Art. 9 Abs. 1 Bst. c HVI, dass der Versicherte u.a. Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbe- dingten Kosten für besondere Dienstleistungen hat, die von Dritten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, um besondere Fähig- keiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Um- welt ermöglichen. Nach der Rechtsprechung ist der Anspruch auf Dienstlei- stungen im Sinne von Art. 21bis Abs. 2 IVG gegeben, wenn der Invalide die Voraussetzungen für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in seiner Person liegen, nicht benützen kann (BGE112V11, ZAK 1986 S.338). Die IV-Kommission hat nicht geprüft, ob der Beschwerdeführerin ein An- spruch auf Vergütung der Kosten von Dienstleistungen Dritter zusteht. Hierzu wäre sie indessen verpflichtet gewesen, da ihre Abklärungspflicht (vgl. Art. 60 Abs. 1 IVG) sich auf sämtliche mit dem vorgetragenen Sachverhalt und der Ak- tenlage im Zusammenhang stehenden Leistungen erstreckt (BGE 103 V 70, ZAK 1977S. 541 Erw. 1 b, BG 101 Vii 2, ZAK 1977 S. 42 Erw. 3a). Die Beschwerdeführerin kann einen Elektrofahrstuhl vor allem wegen ihrer geistigen Behinderung nicht selbst benützen, weshalb nach Massgabe von BG 112 V 11 (ZAK 1986 S.338) als Ersatz die Vergütung der Kosten von Dienstleistungen Dritter grundsätzlich in Betracht fällt. Die Versicherte hält sich in einer Beschäftigungsstätte auf. Sie bezieht eine ganze 1V-Rente und eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit. Der Aufwand für ihre Betreuung, namentlich auch die Hilfe des Personals bei der Fortbewegung, ist durch die Hilflosenentschädigung abgegolten, wenn und insoweit sie sich in der Beschäftigungsstätte und im Wohnheim aufhält. Indes- sen hat die Pro Infirmis bereits im Gesuch vom 25. November 1985 darauf hin- gewiesen, dass das Schubgerät «A» «gewise Aktivitäten der Versicherten im Rahmen der Beschäftigungswerkstatt, der Wohngruppe, aber auch mit den El- tern erlauben und erleichtern>) würde. Es erscheint daher möglich, dass die Be- schwerdeführerin und ihre Eltern auf die Dienste von Drittpersonen angewiesen sind, damit der Kontakt mit der Umwelt gewährleistet ist, weil die Beschwerde- führerin sich nicht selbst mit einem Elektrofahrstuhl von zu Hause ins Wohn- heim begeben kann. Ob den Eltern der Versicherten aus dem allfälligen Beizug von Dritten Kosten entstehen, die als Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 bis Abs. 2 IVG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c HVI von der IV zu vergüten sind, ist nicht ersichtlich. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, welche diesbezüglich nähere Abklärungen zu treffen und hernach neu zu verfügen hat.
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Urteil des EVG vom 14. Dezember 1987 i.Sa. J.N.
Art. 21 bis IVG; Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI. Die Zusprechung von Reparatur- kostenpauschalen an ein vom Versicherten selber angeschafftes Hilfs- mittel ist grundsätzlich zulässig. Der Versicherte kann jedoch die Ver- gütung der effektiven, die Pauschale übertreffenden Reparaturkosten insoweit verlangen, als die Differenz zwischen der Summe aller in Rechnung gestellten Reparaturkosten für ein Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung und der vorgängig bezogenen Pau- schale den massgeblichen Geringfügigkeitsbeitrag übersteigt.
Die 1959 geborene Versicherte J.N. leidet zufolge eines im Jahre 1970 erlitte- nen Verkehrsunfalles u.a. an einer vorwiegend rechtsseitigen spastischen Tetraparese, die ihr das Gehen verunmöglicht. Sie ist in einer geschützten Werkstätte erwerbstätig. Am 6. Oktober 1980 teilte eine Beratungsstelle für Behinderte der IV-Kommission mit, sie habe bei einer Abklärung betreffend Hilflosigkeit festgestellt, «dass J.N. mit einem Elektrofahrstuhl den Arbeitsweg vom Elternhaus in die Eingliederungswerkstätte ( ... ) alleine machen könnte»; da das IV-Hilfsmitteldepot «ein gebrauchtes Vehikel» nicht habe liefern kön- nen, werde Antrag gestellt, «an die Kosten des Elektrofahrstuhls (mit Velonum- mer) den Beitrag von 5500 Franken zu gewähren». Mit Verfügung vom 14. Ja- nuar 1980 sprach die Ausgleichskasse der Versicherten den beantragten Kostenbeitrag für die Anschaffung eines Elektrofahrstuhls mit Ladegerät (An- schaffungspreis 6455 Fr.) zu. In der Folge vergütete die IV anfallende Repara- turkosten in der Höhe von rund 950 Franken. Am 11. September 1985 ersuchte J.N. erneut um Übernahme von Reparatur- kosten. Daraufhin teilte ihr die Ausgleichskasse mit, bei der Gewährung eines Kostenbeitrages an einen Elektrofahrstuhl könne ein einmaliger Reparaturko- stenbeitrag von 20 Prozent der Entschädigung, d.h. vorliegend 1100 Franken (20% von 5500 Fr.), ausgerichtet werden; mit diesem Beitrag seien sämtliche Reparaturkosten abgegolten (Verfügung vom 27. September 1985). Hiegegen führte die Mutter der Versicherten Beschwerde mit dem sinngemäs- sen Antrag, die Ausgleichskasse sei zur vollen Übernahme der Reparaturkosten zu verpflichten, da sie aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sei, diese Ko- sten selber zu übernehmen. Die kantonale Rekursbehörde erwog, beim Anspruch auf Reparaturkosten dürfe es keine Rolle spielen, ob ein Versicherter das Hilfsmittel selber ange- schafft oder von der IV in natura erhalten habe. Die nach der Rechtsprechung erforderliche «Gleichstellung aller Kategorien von Versicherten» lasse sich nur erreichen, wenn analog zur steuerrechtlichen Pauschalierung gegebenen- - -
falls «der Nachweis offen bleib(e), dass im Einzelfall höhere Reparaturkosten entstanden» seien. Die IV habe die zusätzlichen, durch die Pauschale nicht ge- deckten Kosten zu übernehmen, sofern die Voraussetzungen zur Übernahme von Reparaturkosten bei in natura abgegebenen Hilfsmitteln erfüllt seien und wenn sich die Reparatur auf Teile beziehe, die zur einfachen und zweckmässi-
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gen Ausrüstung des Hilfsmittels gehörten. Die kantonale Rekursbehörde hiess deshalb die Beschwerde gut und wies die Sache an die Verwaltung zur Ermitt- lung der effektiven Reparaturkosten und deren verfügungsweisen Übernahme zurück. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Streitig und zu prüfen ist, in welchem Umfang die IV für die Reparatur-
kosten des von der Versicherten selber angeschafften Elektrofahrstuhles aufzu- kommen hat. Nach der ursprünglichen Fassung des IVG wurden Hilfsmittel nur in natura abgegeben, dies in Gestalt einer einfachen und zweckmässigen Ausführung (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG in der Fassung vom 19. Juni 1959; AS 1959, 833). In bezug auf den Gebrauch, die Reparatur und den Unterhalt der Hilfsmittel sah alt Art. 16 Abs. 2 IVV (AS 1961, 33) die Übernahme der Kosten vor, wenn ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung bedarf. Nach der Rechtsprechung war indessen die Gewährung von Reparaturkostenbeiträgen auch dann möglich, wenn der Versicherte den Behelf selber angeschafft hatte, dies zusätzlich zu den Amortisationsbeiträgen, welche in einem solchen Fall aufgrund der Rechtspraxis zugesprochen wurden (vgl. u.a. EVGE 1967 S. 167, ZAK 1967 S.552). Anlässlich der ersten IV- Revision (Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967; AS 1968, 29) wurde mit dem heute geltenden Art. 21 bis IVG eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung von Ersatzleistungen geschaffen. Dessen Abs. 1 bestimmt, dass dem Versicherten, der ein Hilfsmittel, auf das er An- spruch besitzt, auf eigene Kosten anschafft, Amortisationsbeiträge gewährt werden können. Gleichzeitig nahm der Bundesrat durch Beschluss vom 15. Januar 1968 (AS 1968, 43) einen Art. 1 6bis Abs. 2 in die IVV auf, wonach u.a. die Amortisationsbeiträge nach Massgabe der Kosten und der voraussicht- lichen Benützungsdauer unter Einrechnung eines angemessenen Reparatur- kostenanteils festgesetzt wurden (AS 1968, 47). Damit gab es zum ersten Mal zwei verschiedene positivrechtliche Normierun- gen der Reparaturkostenvergütung: jene nach Art. 16 Abs. 2 alt IVV bei Ab- gabe des Hilfsmittels in natura durch die IV und jene des angemessenen Repa- raturkostenanteils bei Zusprechung von Amortisationsbeiträgen nach Art. 1 6bis Abs. 2 alt IVV. Zum Verhältnis der beiden Leistungsnormen hat das EVG im grundlegenden Urteil BG 96V 81 (ZAK 1971 S.335) folgendes ausgeführt: Zwar handelt es sich beim angemessenen Reparaturkostenanteil im Sinne von Art. 16b 1 Abs. 2 alt IVV nicht um eine selbständige Leistung im Sinne von Art.
16 Abs. 2 alt IVV, beziehe sich doch diese letzte Bestimmung ihrem Wortlaut
nach nur auf Hilfsmittel (u.a. Motorfahrzeuge), welche von der IV abgegeben worden seien, und nicht auf die Ersatzleistungen gemäss Art. 1 6bis Abs. 2 alt
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IVV (BGE 96V 82, ZAK 1971 S. 335 Erw. 2c). Doch hat das Gericht festgehal- ten, dass die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, denen die IV ein Mo- torfahrzeug abgibt, und jener Invaliden, die Amortisationsbeiträge erhalten, verlange, dass Art. 16 Abs. 2 Satz 2 alt IVV auf Bezüger von Amortisationsbei- trägen sinngemäss Anwendung finden müsse (BGE 96V 83, ZAK 1971 S. 335 Erw. 3c). c. Mit der auf dem Wege der Subdelegation (Art. 14 IVV) erlassenen Hilfsmit- telverordnung vom 29. November 1976 (in Kraft seit 1 Januar 1977) sind die .
Art. 15 bis 161' alt IVV aufgehoben worden. Der Inhalt von Art. 16 alt IVV (Anlern-, Reparatur- und Betriebskosten bei von der IV in natura abgegebenen Hilfsmitteln) findet sich nun in Art. 7 HVI, währenddem die Nachfolgenorm von Art. 1 61i Abs. 2 alt IVV (Ersatzleistungen bei von der IV subventionierten Hilfsmitteln) der Art. 8 HVI ist. Nach Art. 7 Abs. 2 HVI übernimmt die Versicherung abgesehen von gering- -
fügigen, zu Lasten des Versicherten gehenden Beträgen die Kosten, wenn ein -
von ihr abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung bedarf und sofern nicht ein Dritter er- satzpflichtig ist; bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen, wenn die Kilometerquote gemäss Art. 6 Abs. 1 HVI nicht überschritten wurde. Ferner bestimmt Abs. 3 von Art. 7 HVI, dass die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen, Fahrstüh- len mit elektromotorischem Antrieb und Hörapparaten, von der Versicherung -
Härtefälle vorbehalten — nicht übernommen werden. Art. 8 HVI lautet:
1 Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste
selber an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf, so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung oder Kostenübernahme entstanden wären, gegebenenfalls unter Einschluss eines pauschalen Reparaturkostenanteils. 2 Bei kostspieligen Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Ver- wendung finden können, wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amorti- sationsbeiträge geleistet, welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer festgesetzt werden. Ein pauschaler Repara- turkostenanteil ist darin einzuschliessen. 2a. Die Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln (gültig ab 1. September 1980, im folgenden WAH 80 genannt), die zur Zeit der Zuspre- chung des Betrages von 5500 Franken an den Elektrofahrstuhl in Kraft stand, sah bei Abgabe des Hilfsmittels in natura durch die IV vor, dass Reparaturen von leihweise oder zu Eigentum abgegebenen Hilfsmitteln soweit zu Lasten der IV gehen, als sie trotz sorgfältiger Verwendung und Wartung notwendig werden, kein Dritter ersatzpflichtig ist und es sich nicht um geringfügige Ko- sten handelt (Rz 22 WAH 80). Bei Hilfsmitteln, die von der IV leihweise abge- geben würden, die der Versicherte jedoch selber angeschafft hat (Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI) und deren Anschaffungswert 1000 Franken übersteigt, wurde die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet; für Repa- raturen war eine jährliche Pauschale von 15 Prozent des Amortisationsbeitra-
im
ges auszurichten; für Hilfsmittel, bei denen mit höheren Reparaturkosten zu rechnen ist, konnte die Pauschale bis maximal 20 Prozent des Amortisations- beitrages erhöht werden (Rz 16 WAH 80). Die Kostenlimite für Elektrofahr- stühle (Ziff. 9.02 HVI Anhang) betrug 1980 5500 Franken (Ziff. 1.4 des An- hanges 2 zur WAH 80) und wurde mit Nachtrag 2 zur WAH 80 (gültig ab 1. März 1982) auf 6500 Franken heraufgesetzt (S. 10 des Nachtrages). Die Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln (gültig ab 1 . Januar im folgenden WAH 84 genannt) weicht hinsichtlich der Behandlung 1984, von Reparaturkosten von der WAH 80 nicht wesentlich ab. Der Grenzbetrag, welcher über die Form der gewährten Leistung Einmalentschädigung oder -
Amortisationsbeiträge entscheidet, wurde auf 8000 Franken erhöht (Rz 16 -
und 18 WAH 84). Mit Nachtrag 1 zur WAH 84 (in Kraft seit 1. Januar 1 986) wurden sodann die standardisierten Amortisations- und Reparaturkosten- pauschalen bei Elektorfahrstühlen fallengelassen (vgl. Anhang 3 Ziff. 2 der WAH 84 im Vergleich zum Nachtrag 1, S. 21 f.). Es gilt damit für Elektrofahr- stühle wieder die allgemeine Reparaturkostenregelung gemäss Rz 18 WAH 84 (20% der jährlichen Amortisationspauschale), wobei die Kostenlimite auf
8200 Franken erhöht worden ist (Nachtrag 1 zur WAH 84, S. 19).
Bei Abgabe von Hilfsmitteln in natura steht die Verwaltungspraxis somit auf dem Boden des vollen Ersatzes anfallender Reparaturkosten, dies im Rahmen der erwähnten Schranken (Drittverantwortlichkeit, Sorgfalt) und unter Aus- schluss geringfügiger Kosten, welche zu Lasten des Versicherten gehen (Art. 7 Abs. 2 in fine HVI; Rz 23 WAH 80 und 26 WAH 84). Zur Frage, ob die IV im Falle, da der Versicherte ein Hilfsmittel selber anschafft, die effektivanfallenden Reparaturkosten zu übernehmen hat, soweit sie die Pauschale übersteigen, aussern sich die Weisungen nicht. b. Vorliegend hat die Verwaltung mit der eingangs erwähnten Übernahme der Reparaturkosten in den nachfolgenden Jahren der Wegleitung offensichtlich keine Beachtung geschenkt. Dies ist indessen in dem Sinne unerheblich, als der Sozialversicherungsrichter nicht die Weisungskonformität früherer Lei- stungszusprechungen zu überprüfen, sondern sich einzig dazu auszusprechen hat, ob die Ablehnung der Übernahme der effektiven Reparaturkosten durch die angefochtene Verfügung gesetzes- und verordnungskonform ist. Es geht daher um die Auslegung des Begriffes des pauschalen Reparaturkostenanteils im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI. Dabei ist die erwähnte hiezu ergangene Verwaltungspraxis mit zu berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall ange- passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen zulässt (BGE 112 V 233 Erw. 2a mit Hinweisen). Es ist anderseits insoweit von den Weisungen abzuweichen, als sie mit den anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 113V 21 Erw. bin fine, 112V 233 Erw. 2a und 241 Erw. 2c in fine mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Aufsichtsbehörde auf dem Weg einer Verwaltungsweisung nicht eine zusätzliche Einschränkung des anspruchsbegründenden Tatbestan- des einführen kann (BGE 109V 169, ZAK 1984S. 88 Erw. 3b).
187
3a. Das EVG ist bereits zu jener Zeit, als es noch keine positivrechtlichen Grundlagen für die Zusprechung von Ersatzleistungen gab, von der grundsätz- lichen Gleichstellung der Abgabe- bzw. Leistungsformen ausgegangen (Erw. la). Es hat damals eine volle Leistungspflicht der IV angenommen, soweit es sich nicht um ganz geringfügige Reparaturkosten und im weiteren nicht um Betriebsaufwand handelte (EVGE 1963 S.272ff., ZAK 1964 S. 174). Das Ge- richt hielt es damals in ständiger Praxis für ohne Belang, ob die IV für Repara- turkosten im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 alt IVV aufzukommen habe oder ob das Motorfahrzeug nicht von der IV abgegeben worden sei; massgebend sei einzig, dass ein solches Fahrzeug gewährt werden müsste, wenn der Versi- cherte noch keines besässe (EVGE 1965S. 129, ZAK 1965 S. 557 Erw. 3b). Sodann besteht nach der Rechtsprechung bei Amortisationsbeiträgen an ein Auto Anspruch auf volle Übernahme der invaliditätsbedingten Umbaumehr- kosten (BGE 104V 186, ZAK 1979 S.436; BGE 108V 5, ZAK 1983 S.214), soweit es sich um eine einfache und zweckmässige Ausführung handelt (BGE
106 V 217, ZAK 1981 S. 173 Erw. 4 in fine; vgl. auch ZAK 1980 S. 498). Auch
unter dem Gesichtspunkt der Übernahme von Kosten für invaliditätsbedingte Änderungen geht die Rechtsprechung somit von einer Gleichstellung der Ab- gabeformen aus. b. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 21 bis Abs. 3 IVG, der dem Bundesrat die Befugnis gibt, nähere Vorschriften zu erlassen und die Höhe der Beiträge fest- zusetzen. Diese Delegationsnorm bezieht sich auf die Amortisationsbeiträge (Abs. 1) und auf die Beiträge an die Kosten von Dienstleistungen Dritter (Abs. 2), nicht aber auf die Reparaturkosten. Das wird durch die Materialien bestätigt, indem sich die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversamm- lung zum Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend Anderung des Bundesge- setzes über die IV vom 27. Februar 1967 (BBl 1967 1 653) ausschliesslich zu den Amortisationsbeiträgen ausspricht und unter Hinweis auf die frühere Pra- xis des EVG, der Expertenkommission folgend, vorschlägt, «diese besondere Art der Abgeltung des Anspruchs auf Hilfsmittel im Gesetz ausdrücklich nie- derzulegen» (BBI 1967 1 677). Demgemäss spricht das Gesetz in Art. 21 1' Abs. 1 IVG nur von den Amortisationsbeiträgen, wogegen die Übernahme von Reparaturkosten nicht als «besondere Art der Abgeltung des Anspruchs auf Hilfsmittel» zu betrachten ist; vielmehr handelt es sich bei der Vergütung der Reparaturkosten um eine Leistungsart, die in gleicher Weise bei den in natura abgegebenen wie bei den subventionierten Hilfsmitteln in Betracht fällt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber durch Art. 21 bis Abs. 3 IVG die Befugnis erhalten hätte, auch eine spezielle Regelung für die Repara- turkosten zu treffen, besteht doch hiezu von der Natur der Sache her gar kein Anlass. Das gleiche ergibt sich auch im Lichte von Art. 21 IVG. Wohl steht dem Bun- desrat bzw. dem Departement bei der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste praxis- gemäss ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu (BGE 105 V 27, ZAK
1979 S.220 Erw. 3b und BGE 105V 258, ZAK 1980 S.227 Erw. 2). Das EVG
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hat denn auch in einem unveröffentlichten Urteil vom 5. Oktober 1984 ausge- führt, wenn der Verordnungsgeber von einer Aufnahme in die Liste absehen könne, sei er erst recht befugt, für einzelne in der Liste verzeichnete Hilfsmittel oder Gruppen davon einschränkende Abgabevoraussetzungen aufzustellen sowie Bestimmungen darüber zu erlassen, wer allfällige Folgekosten zu tragen habe, die je nach der Art des Hilfsmittels über die blosse Abgabe hinaus anfal- len (etwa Kosten für Gebrauchstraining, Reparatur und Betrieb). Dies ist in- dessen kein Grund, eine von mehreren gesetzlich vorgesehenen Abgagefor- men hinsichtlich des Anspruches auf Übernahme der Reparaturkosten generell schlechterzustellen. Es ist daher nicht angängig, einen Anspruch auf volle Übernahme der effektiven Reparaturkosten nur im Rahmen von Art. 7 HVI, nicht aber auf der Grundlage von Art. 8 HVI anerkennen zu wollen. Das BSV verweist darauf, der Versicherte habe die Möglichkeit, das Hilfsmittel von der IV in natura zu beziehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass oft eine solche Wahl- freiheit bezüglich der Abgageformen effektiv gar nicht besteht. Erfahrungsge- mäss vermag die Abgabe eines Elektrofahrstuhls aus einem IV-Hilfsmitteldepot in vielen Fällen den Bedürfnissen des Leistungsansprechers nicht zu genügen. Gerade bei schweren körperlichen Behinderungen kann eine invaliditätsbe- dingte Notwendigkeit bestehen, einen angepassten, individuellen Fahrstuhl zu kaufen, weshalb der Versicherte in diesen Fällen auf Ersatzleistungen angewie- sen ist. In BGE 111 V 214, ZAK 1986 S. 184 Erw. 3 hat das EVG zwar in Anbe- tracht der Eindeutigkeit der Delegationsnorm von Art. 21 bis Abs. 3 IVG und der Beschränkung des Hilfsmittelanspruchs auf das Einfache und Zweckmässige (Art. 2 Abs. 4 HVI) die Pauschalisierung der Amortisationsbeiträge bzw. die Zusprechung eines pauschalen Einmalbeitrages nicht beanstandet (in diesem Sinne auch ein nicht veröffentlichtes Urteil vom 5. April 1982). Diese Recht- sprechung kann jedoch nicht auf den Reparaturkostenerstattungsanspruch übertragen werden.
c. Unter Berufung auf ein zu BGE 96V 81 (ZAK 1971 S. 335) ergangenes un- veröffentlichtes Urteil vom 21 Juli 1976 macht das BSV sodann geltend, das .
EVG habe bestätigt, dass Reparaturkosten mit der Zusprechung eines Amorti- sations- und Reparaturkostenbeitrages abgegolten seien. Das Bundesamt übersieht indessen, dass es in jenem Fall um ein Motorfahrzeug ging, bei wel- chem Hilfsmittel kraft Art. 16 b„ Abs. 2 Satz 2 alt IVV kein Anspruch auf Über- nahme sämtlicher Reparaturkosten bestand. Daran hat sich auch unter der Herrschaft von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 HVI in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 HVI nichts geändert. Denn wie das EVG im erwähnten Urteil vom 5. Oktober 1984 ausgeführt hat, besteht im Hinblick auf den Eingliederungszweck von Motor- fahrzeugen gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 2 HVI (in der bis Ende 1982 gültig ge- wesenen Fassung) ein Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten von der Versicherung nur insoweit, als diese auf Fahrten an den Arbeitsort zurückzu- führen sind; da eine Ausscheidung und Zuordnung der einzelnen Reparatur- kosten je nach Verwendungszweck aus praktischen Gründen nicht möglich sei, könne eine sachgerechte, sowohl der privaten Verwendungsmöglichkeit
me
als auch dem Bedürfnis der Versicherung nach einem möglichst geringen Ver- waltungsaufwand Rechnung tragende Lösung nur darin bestehen, dass der Versicherte mit einer Pauschale an den Reparaturkosten beteiligt werde. Diese Rechtsprechung kann indessen nicht auf Hilfsmittel übertragen werden, wel- che -wie die Elektrofahrstühle - ausschliesslich der Eingliederung dienen. Denn bei solchen Hilfsmitteln besteht kein Zwang zur Pauschalisierung, da eine Ausscheidung von eingliederungsbedingten und anderen Verwendungs- arten entfällt. Von dieser Betrachtungsweise ist das EVG im grundlegenden Urteil BGE 109V 18 (ZAK 1983 S. 149) ausgegangen, wo es die Rechtmäs- sigkeit eines Selbstbehaltes auf Reparaturkosten bei Hörmitteln im Rahmen von Art. 7 Abs. 2 und 3 HVI verneint hat. Ausschlaggebend dafür war die Überlegung, dass aufgrund von Art. 21 Abs. 3 IVG eine Kostenbeteiligung des Versicherten dann zulässig sei, wenn ein Hilfsmittel Gegenstände ersetze, die auch ohne Invalidität angeschafft werden müssten; dies gelte auch für Repara- turkosten, in welchem Falle die Kostenbeteiligung für nicht invaliditätsbe- dingte, mithin auch nicht der IV anzulastende Abnützungen des Hilfsmittels erfolge. Solche Verhältnisse träfen bei Hörapparaten nicht zu, weshalb eine Uberwälzung von Unterhalts- und Betriebskosten in Form eines Selbstbehal- tes bei Reparaturkosten verordnungswidrig sei; damit würden in unzulässiger Weise Art. 7 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 3 HVI miteinander vermischt (BGE 109 V 21, ZAK 1983 S. 149 Erw. 4b). Es drängt sich auf, diese zu Art. 7 Abs. 2 HVI ergangene Rechtsprechung auch auf Art. 8 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HVI anzuwenden. Im einen wie im andern Fall ist es unzulässig, den Versicherten mehr als geringfügige Reparaturkosten eines einfachen und zweckmässigen (Art. 21 Abs. 3 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI) Hilfs- mittels tragen zu lassen, das er ausschliesslich für die Eingliederung benötigt. Nicht zu übernehmen hat die IV hingegen Reparaturkosten, welche darauf zu- rückzuführen sind, dass ein Versicherter zum Beispiel eine besonders störan- fällige oder teure Ausführung gewählt hat (vgl. Art. 21 Abs. 3 Satz 2 IVG und Art. 2 Abs. 4 Satz 2 HVI) oder wo das Hilfsmittel amortisiert ist und sich eine Reparatur nicht mehr lohnen würde.
d. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die in Art. 8 Abs. 1 und 2 HVI verwendeten Begriffe des pauschalen Reparaturkostenanteils im Sinne einer -
gesetzeskonformen Auslegung und der Gleichbehandlung der Abgabeformen - dahingehend zu verstehen sind, dass die Zusprechung einer Reparatur- kostenpauschale zwar zulässig ist. Der Versicherte kann jedoch die Vergütung der effektiven, die Pauschale übertreffenden nachgewiesenen Reparatur- kosten, die trotz sorgfältigen Gebrauches entstanden sind und für die kein Dritter ersatzpflichtig ist, insoweit verlangen, als die Differenz zwischen der Summe aller in Rechnung gestellten Reparaturkosten für ein Hilfsmittel in ein- facher und zweckmässiger Ausführung und der vorgängig bezogenen Pau- schale den massgeblichen Geringfügigkeitsbeitrag übersteigt (Art. 7 Abs. 2 HVI analog; Anhang 2 Ziff. 5 zur WAH 84). Dieser Rechtslage trägt der vorm- stanzliche Rückweisungsentscheid zutreffend Rechnung.
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EL. Anrechnung entäusserter Vermögenswerte Urteil des EVG vom 12. August 1987 i.Sa. M.A.
Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG. Art. 17 ELV: Bewertung von entäusserten Lie- genschaften. - Die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenlei- stung bei Entäusserung einer Liegenschaft hat von dem nach Art. 17 ELV ermittelten Liegenschaftswert auszugehen; eine Abweichung von 20 Prozent zwischen der kantonalen und der bundessteuer- rechtlichen Bewertung gilt als wesentlich im Sinne von Art. 17 Abs.
2 ELV (Erwägung 4c).
- Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG in der EL-Berechnung zu berücksich- tigende Liegenschaften sind grundsätzlich zu dem auf den Zeitpunkt der Entäusserung hin nach Art. 17 ELV ermittelten Wert anzurech- nen (Erwägungen 5b und c). - Für die Zeit nach der Entäusserung kann weder eine hypothetische Amortisation des entäusserten Vermögens noch eine allfällige Wertsteigerung berücksichtigt werden (Erwägung 5c).
Die 1899 geborene Altersrentnerin M.A. übereignete im Januar 1973 die von ihr bewohnte Liegenschaft ihrer einzigen Tochter, und zwar unter anderem un- ter Beibehaltung einer lebenslänglichen Nutzniessung. Am 9. August 1977 verkaufte die Tochter die Liegenschaft einem Architekten, und im folgenden Monat zog M.A. in eine Alterswohnung. Am 7. Februar 1985 musste sie ins Krankenheim 1. übersiedeln. Nachdem die Ausgleichskasse den Anspruch auf EL bereits 1979 und 1982 mit unangefochten gebliebenen Verfügungen verneint hatte, wies sie mit Ver- fügung vom 28. März 1985 ein erneutes Begehren zufolge Uberschreitens der Einkommensgrenze ab. Wie schon in den beiden früheren Verfahren berück- sichtigte die Kasse bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens den beim Verkauf der Liegenschaft 1977 erzielten Gewinn von 116 835 Franken. Die gegen die Verfügung vom 28. März 1985 eingereichte Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 12. August 1985 ab. Zur Begründung führte es aus, die 1973 an die Tochter verschenkte und 1977 von dieser verkaufte Liegenschaft müsse in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG bei der EL-Berechnung berücksichtigt werden. Vom anzurechnen- den Wert dürfe dabei weder ein hypothetischer Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel pro Jahr seit der Schenkung noch der von Tochter und Schwie- gersohn bezahlte Mietzins für die Alterswohnung abgezogen werden. Selbst wenn im Sinne der Ausgleichskasse gewisse Abzüge zugelassen wurden, so änderte dies nichts daran, dass das Nettovermögen den Betrag von 70 000 Franken übersteige. Unter diesen Umständen müsse der bei den Krankenheim- kosten zu berücksichtigende Betrag für den Lebensunterhalt so hoch ange- setzt werden, dass eine EL entfalle.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.A. ihr Begehren um Zusprechung einer EL erneuern. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwä- gungen eingegangen. Die Ausgleichskasse beantragt— unter Hinweis auf das Urteil F. vom 19. August
1985 (ZAK 1985 S. 641) zur Festsetzung des Betrages für den Lebensunterhalt
- teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, dass die Sache zur Festsetzung einer EL von monatlich 126 Franken an die Kasse zurückzuweisen sei. In diesem Sinne lässt sich auch das BSV vernehmen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und weist die Sache zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück: . . . (Kognition des Gerichts) Streitig ist zum einen, ob mit Bezug auf die Übereignung der Liegenschaft im Januar 1973 ein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG vorliegt. Be- jahendenfalls fragt sich sodann nach der Bewertung des anrechenbaren Ver- mögens. Ferner ist die Zulässigkeit von Abzügen sowie die Bemessung des Abzugs für den Lebensunterhalt im Rahmen der zu berücksichtigenden Kran- kenheimkosten umstritten. Die im heutigen Verfahren beachtliche Anmel- -
dung für eine EL wurde im März 1985 eingereicht, weshalb eine solche Lei- stung frühestens ab 1. März 1985 in Betracht kommen kann (Art. 21 Abs. 1 ELV). Massgebend für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Be- schwerdeführerin sind damit die 1985 in Kraft gewesenen Rechtsvorschriften. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bür- ger, denen eine Rente der AHV zusteht, Anspruch auf EL, soweit ihr anrechen- bares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgebenden Ein- kommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Für Alleinstehende betrug die Einkommensgrenze im vorliegend erheb- lichen Zeitraum (1985) im Kanton X 11 400 Franken. Das anrechenbare Ein- kommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3ff. ELG berechnet. Als Ein- kommen sind danach unter anderem anzurechnen die Einkünfte aus bewegli- chem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermo- gens, soweit es bei Alleinstehenden 20 000 Franken übersteigt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG in der bis Ende 1986 gültig gewesenen Fassung). Ebenfalls anzu- rechnen sind auch jene Einkünfte und Vermögenswerte, «auf die zur Erwirkung von EL verzichtet worden ist» (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG, ebenfalls in der bis Ende 1986 gültig gewesenen Fassung). Nach der Rechtsprechung ist eine Umgehungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG schon dann gegeben, wenn der Leistungsansprecher zum Verzicht rechtlich nicht verpflichtet war, keine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hat und aus den Umständen geschlossen werden muss, der Gedanke an eine EL habe wenigstens mitgespielt. Diese Umstände müssen derart sein, dass die Gesamtheit der übrigen Beweggründe für den Vermögensverzicht nicht ausreicht, um die sich beim Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäqua- ten Gegenleistung aufdrängende Vermutung der Umgehungsabsicht hinrei-
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chend zurückzudrängen (BGE 96 V 92f.; ZAK 1985 S. 241 f., 1984 S. 97f.,
1977 S. 234 Erw. 2). Dies wird namentlich dann der Fall sein, wenn das Ge-
such um EL schon verhältnismässig kurze Zeit nach der Verzichthandlung ein- gereicht wird (BGE 96V 93; ZAK 1977 S. 235f.). Anderseits stellt eine längere Zeitspanne zwischen dem Vermögensverzicht und der Anmeldung zum Lei- stungsbezug nicht ein gleichermassen schlüssiges Indiz gegen die Vermutung der Umgehungsabsicht dar (ZAK 1977 S. 236). Im übrigen hat die Rechtspre- chung anerkannt, dass der Schluss auf eine Umgehungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG unzulässig ist, wenn dem Ansprecher bloss vorge- worfen werden kann, er habe die Folgen seines Verzichtes aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht (BGE 96V 94, ZAK 1971 S. 290). Weil der Nachweis einer Umgehungsabsicht in der Praxis häufig Schwierig- keiten bereitet, wurde der Text von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG im Rahmen der zwei- ten ELG-Revision geändert und lautet in der ab 1. Januar 1987 gültigen Fas- sung: «Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist)>. Mit die- ser neuen Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, wird eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht, indem sich die schwie- rige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1984; BBl 19851106). Obwohl die erwähnte Neufassung gemäss Änderung vom 4. Oktober 1985 im vorliegen- den Fall keine Anwendung findet, ist sie doch ein Hinweis darauf, dass die alte, hier massgebliche Fassung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG streng zu handhaben ist.
4. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3
Abs. 1 Bst. f ELG auf Vermögenswerte verzichtete, als sie die Liegenschaft mit Schenkungsvertrag vom 15. Januar 1973 ihrer Tochter übereignete. a. DieVorinstanzführtdazu aus, M.A. habeohnetriftigen äusserenAnlassimAl- ter von 74 Jahren den überwiegenden Teil ihres Vermögens verschenkt, was sie unter EL-rechtlichen Gesichtspunkten bei Beachtung der ihr unter den gegebe- nen Umständen gebotenen Sorgfalt nicht hätte tun dürfen. Auch die zeitlichen Verhältnisse sprächen gegen M.A. Ob bereits bei der Schenkung 1973 der Ge- danke an eine EL mitgespielt habe, könne offenbleiben. Denn es sei zu beachten, dass zwischen dem Liegenschaftsverkauf 1977 und dem ersten EL-Gesuch nur zwei Jahregelegen hätten. Spätestens beim Verkauf habedie Übersiedlung in die Alterswohnung festgestanden, was ein besonderer Anlass zur Überprüfung der finanziellen Situation hätte sein müssen. Die Beschwerdegegnerin wendet sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die angenommene Umgehungs- absicht und macht geltend, die Übertragung der Liegenschaft habe für sie prak- tisch nur Vorteile gehabt, indem sie der Sorge um Verwaltung und Unterhalt enthoben worden sei, anderseits aber weiterhin eine lebenslängliche Nutznies- sung an der Liegenschaft behalten habe. Nach dem Verkauf 1977 hätten Toch- ter und Schwiegersohn als Ersatz für die weggefallene Nutzniessung die Miete für die Alterswohnung übernommen. Auch der zeitliche Ablauf spreche gegen eine Umgehungsabsicht. Das erste Gesuch sei erst sechs Jahre nach der Schen-
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kung eingereicht worden; dass die Verweigerung von EL dabei ohne weiteres akzeptiert worden sei, zeige deutlich, dass auch damals noch keinerlei Umge- hungsabsicht bestanden habe. Wäre den vorinstanzlichen Überlegungen zu folgen, so liefe dies faktisch auf ein Schenkungsverbot hinaus. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft auf ihre Tochter übertrug, ohne rechtlich dazu verpflichtet gewe- sen zu sein. Sodann verneint die Vorinstanz ein adäquates Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, und zwar unter Berufung auf die vorinstanzliche Replik, wonach die Schenkung ohne Gegenleistung erfolgt sei. Dazu ist festzuhalten, dass aus dem Schenkungsvertrag auch der Tochter Verpflichtungen erwuch- sen. So übernahm sie die auf der Liegenschaft lastenden Schulden (Ziff. 2 des Vertrags). Ferner behielt sich die Beschwerdeführerin an der Liegenschaft die lebenslängliche Nutzniessung vor (Ziff. 4), was ungeachtet der Ausführun- -
gen der Ausgleichskasse in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung als Ge- -
genleistung der Beschenkten zu bewerten ist (vgl. ZAK 1977 S.235 Erw. 3b). Somit fragt sich nach dem Verhältnis zwischen Leistung der Beschwerdefüh- rerin und Gegenleistung ihrer Tochter. aa. Auszugehen ist einerseits vom Liegenschaftswert zur Zeit der Schenkung (EVGE 1968 S. 296). Anderseits sind die allgemeinen EL-rechtlichen Regeln über die Bewertung von Vermögen anwendbar (vgl. EVG E1968 S. 298 Mitte zu dem vor Inkrafttreten des geltenden Art. 17 ELV sinngemäss angewendeten Art.
61 Abs. 1 AHVV). Laut Schenkungsvertrag vom 15. Januar 1973 belief sich der
damalige amtliche Wert auf 82900 Franken. Dabei handelte es sich um eine kantonale Steuerschatzung, nachdem die Bewertung von Liegenschaften man- gels einer Besteuerung des Vermögens natürlicher Personen bei der direkten Bundessteuer (vor 1983: Wehrsteuer) seit 1959 belanglos ist (vgl. Art. 26bis BdBSt). Auf eine solche kantonale Schatzung kann gemäss Art. 17 Abs. 2 ELV nur abgestellt werden, sofern sie nicht wesentlich von den Grundsätzen der Ge- setzgebung der direkten Bundessteuer abweicht (vgl. in diesem Zusammen- hang auch Art. 23 Abs. 1 und 61 Abs. 1 AHVV). Andernfalls ist das anrechen- bare Vermögen nach den bundessteuerrechtlichen Grundsätzen über die Be- wertung des Vermögensjuristischer Personen zu bewerten (Art. 17 Abs. 1 ELV). Die entsprechenden, auf Liegenschaften bezogenen Vorschriften finden sich dabei in Art. 31 BdBSt, in der Verfügung des Eidgenössischen Finanzdeparte- mentes vom 14. Oktober 1958 (gültig gewesen bis Ende 1986; seither Verord- nung vom 31 Juli 1986) betreffend die Bewertung der Grundstücke nach Art. .
31 BdBSt sowie in den gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der erwähnten Verfügung perio-
disch von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Kreis- schreiben. Diese stellen fest, ob die kantonalen Schätzungen den bundessteuer- rechtlichen Bewertungsgrundsätzen entsprechen, und legen die Koeffizienten fest, nach denen die kantonalen Schätzungen gegebenenfalls anzupassen sind. Für die 17. Wehrsteuer-Periode (Bemessungsjahre 1971 /72, Veranlagungs- jahre 1973/74) sah das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung
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vom 30. April 1973 für die Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke im Kanton X «in der Regel 120% des amtlichen Wertes» vor (ASA 41.571 f.). Da eine Abweichung von 20 Prozent jedenfalls als wesentlich im Sinne von Art. 17 Abs. 2 [LV betrachtet werden muss, ist der kantonale amtliche Wert von 82 900 Franken nach Massgabe der bundessteuerrechtlichen Grundsätze anzupassen, d.h. um 20 Prozent auf 99 400 Franken aufzurechnen. Dieser Be- trag entspricht somit dem Wert der von der Beschwerdeführerin bei der Schen- kung erbrachten Leistung. bb. Bei der Ermittlung der Gegenleistung der Tochter ist zunächst die Über- nahme der Schulden in Höhe von 23 754 Franken zu erwähnen. Hinzu kommt der Wert der Nutzniessung. Die Akten enthalten diesbezüglich keine amtlichen Angaben für die Zeit nach der Übereignung der Liegenschaft. Indessen bedarf dieser Punkt keiner ergänzenden Abklärungen. Denn es ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin laut Schenkungsvertrag (Ziff. 7) weiterhin für den ge- wöhnlichen Unterhalt der Liegenschaft, für Zinsen, Steuern und Abgaben auf- zukommen hatte, wodurch sich der Wert der Nutzniessung (und damit der Ge- genleistung) verminderte (vgl. ZAK 1977 S.235 Erw. 3b in fine). Es kann darum ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der kapitalisierte Wert der Nutzniessung die Differenz zwischen dem hier massgeblichen Liegen- schaftswert und dem Betrag der Schulden auch nicht annähernd auszuglei- chen vermochte. Nichts anderes ergibt sich, wenn man in diesem Punkt auf den in der ersten EL-Anmeldung deklarierten Betrag von 2520 Franken ab- stellte, bei dem es sich anscheinend um das Einkommen aus Nutzniessung vor dem Liegenschaftsverkauf handeln dürfte. Bezogen auf den Zeitpunkt des Schenkungsvertrages (Januar 1 973) liesse sich daraus ein kapitalisierter Wert der Nutzniessung von 22 580 Franken ermitteln (Stauffer/Schaetzle, Barwert- tafeln, 3. Aufl., S. 184 und 253: Tafel 30, Alter 74 weiblich, Koeffizient 896). Insgesamt ergäbe sich damit eine Gegenleistung von rund 47 000 Franken, die verglichen mit dem Wert der Liegenschaft nicht als adäquat bezeichnet werden kann. Im Ergebnis ist demnach in diesem Punkt der Vorinstanz beizupflichten. d. Wenn die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ihre Liegenschaft über- eignete, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein und ohne dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben, so ist nach der dargelegten Recht- sprechung an sich eine Umgehungsabsicht zu vermuten. Es fragt sich, ob son- stige Beweggründe der Beschwerdeführerin vorliegen, welche in ihrer Ge- samtheit diese Vermutung zurückzudrängen vermögen. aa. Für die Beurteilung eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Entausse- rungsgeschäft und Anmeldung für den Leistungsbezug stellt die Vorinstanz zum einen auf den Liegenschaftsverkauf 1977 und zum andern auf das erste Gesuch 1979 ab. Die Beschwerdeführerin wehrt sich hiegegen mit dem Hin- weis, dass sie die Liegenschaft bereits 1973 auf ihre Tochter übertragen habe. Wohl mag die finanzielle Situation sich mit dem Umzug in eine Alterswohnung
1977 in einem andern Licht präsentiert haben als 1973. Im Gegensatz zur Vor-
instanz durfte der Beschwerdeführerin aber 1977 nicht der Versuch zugemutet
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werden, «die Schenkung, soweit sie noch nicht vollzogen war (Ziff. 5 des Schenkungsvertrages), zu widerrufen (Art. 250 Abs. 1 Ziff. 2 OR) oder sie ge- stützt auf Grundlagenirrtum rückgängig zu machen». Zur Begründung einer diesbezüglichen Schadenminderungspflicht beruft sich die Vorinstanz zu Un- recht auf das unveröffentlichte Urteil des EVG in Sachen K. vom 13. Juni 1983, wonach die objektive Uneinbringlichkeit von Leistungen nicht ohne weiteres angenommen werden darf, solange zu deren Erhältlichmachung nicht sämt- liche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind. Damals ging es um die Frage, ob von einer in gerichtlich getrennter Ehe lebenden Altersrent- nerin verlangt werden kann, die vom Ehemann gemäss zivilrichterlicher Anord- nung geschuldeten, aber nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge auf dem Betrei- bungswege durchzusetzen, anstatt sich für EL anzumelden. Das EVG bejahte dies und rechnete die Unterhaltsbeiträge als Einkommen an. Mit diesem Sach- verhalt lässt sich der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichen. Denn es macht einen ganz wesentlichen Unterschied aus, ob bloss die Verfolgung rechtskräf- tig festgesetzter und ohne weiteres durchsetzbarer Ansprüche zur Diskussion steht oder ob dem Leistungsansprecher vorgehalten wird, er hätte seinerzeit gegen ein an sich verbindliches Rechtsgeschäft vorgehen müssen. Im unveröf- fentlichten Urteil R vom 3. September 1986 hat darum das EVG das Ansinnen, der Gesuchsteller hätte eine Schenkung unter Berufung auf Grundlagenirrtum rückgängig machen müssen, als ausserhalb des Zumutbaren liegend betrach- tet. Wie sich im übrigen dem unveröffentlichten Urteil D. vom 10. Dezember
1973 entnehmen lasst, ist die Befugnis eines Versicherten, über sein Vermögen
zu verfügen, aus EL-rechtlicher Sicht ebenso zu respektieren wie die Tatsache als solche, dass er eine bestimmte Verfügung getroffen hat. Eine andere Frage ist bloss, welche Folgen sich aus einer solchen Tatsache für die Berechnung des Anspruchs auf EL ergeben. Nach dem Gesagten kann es somit für die Beurteilung der zeitlichen Verhält- nisse nicht auf den Liegenschaftsverkauf im Jahre 1977 ankommen. Indessen ist aber auch der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgehobene Um- stand, dass zwischen dem Schenkungsvertrag vom Januar 1973 und dem er- sten Gesuch vom Juni 1979 rund 61/2 Jahre vergingen und dass die Be- schwerdeführerin die damals erlassene Verfügung widerspruchslos entgegen- nahm, nicht notwendigerweise ein Indiz gegen die Vermutung der Umge- hungsabsicht. Denn es muss durchaus auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass ein Versicherter nach dem Entäusserungsgeschäft zwar zunächst auf EL verzichtet, sich hingegen eine Anmeldung für den Fall einer späteren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorbehält (vgl. ZAK 1977 S. 236). In diesem Sinne liesse sich der Verzicht auf Anfechtung der Verfü- gung vom 11Juli 1979 auch dahingehend auslegen, der vorbehaltene Be- darfsfall sei damals eben noch nicht eingetreten gewesen, weshalb sich eine gerichtliche Beurteilung des Anspruchs auf EL noch nicht aufgedrängt habe.
bb. Wie schon im kantonalen Verfahren bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, die Ubertragung der Liegenschaft an die Tochter habe ihr nur Vorteile ge-
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bracht, indem sie sich nicht mehr um Verwaltung und Unterhalt des Hauses habe kümmern müssen. Davon hätte sich die Beschwerdeführerin aber auch auf andere Weise entlasten können, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt. Im übrigen kann man sich fragen, ob die Beschwerdeführerin durch die Schen- kung überhaupt wesentlich entlastet wurde, nachdem ihr aufgrund des Vertra- ges (Ziff. 7) nach wie vor Verwaltungs- und Unterhaltsverpflichtungen ver- blieben sind und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht dargetan wird, dass ihr diese von Tochter und Schwiegersohn in Abweichung von den ver- traglichen Vereinbarungen abgenommen worden seien. cc. Ferner gilt es in diesem Zusammenhang auch die finanziellen Verhältnisse zur Zeit des Entäusserungsgeschäfts zu berücksichtigen. Insbesondere muss nach dem damaligen Vermögensstand und nach dem prozentualen Anteil der entäusserten Liegenschaft daran gefragt werden. Diesbezüglich ergibt sich aus der vorinstanzlichen Beschwerde, dass der Beschwerdeführerin nach der Schenkung «noch Sparheftguthaben von über 20 000 Franken zur Verfügung» standen. Bei einem nach Art. 17 Abs. 2 ELV auf rund 100 000 Franken veran- schlagten Wert der Liegenschaft entäusserte sich die Beschwerdeführerin im Januar 1973 ihres Vermögens somit zu über drei Vierteln. Zwar befand sie sich damals anscheinend bei guter Gesundheit. Indessen durfte sie keineswegs da- von ausgehen, dass sich dies auch künftig so verhalten werde und dass sie ih- ren Lebensabend in der Alterswohnung oder gegebenenfalls im Kreise der Fa- milie ihrer Tochter verbringen könne. Wenn die Beschwerdeführerin im Alter von immerhin 74 Jahren die Möglichkeit eines Heimaufenthaltes überhaupt nicht in Betracht zog oder allenfalls annahm, mit dem verbliebenen kleinen Rest ihres Vermögens, dem Zinsertrag darauf und ihrer einfachen Altersrente (welche im übrigen nur wenig über dem Mindestbetrag einer Vollrente liegt) auskommen zu können, so lässt sich schlechthin nicht sagen, sie habe die Fol- g en der Vermögensentäusserung bloss aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht. Auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Verhältnisse vor und nach der Entäusserung lässt sich die Vermutung der Umgehungsabsicht nicht entkräften. Daran ändert der Umstand nichts, dass nach der Abtretung der Liegenschaft bis zum Eintritt des Bedarfsfalles, d.h. bis zur Einweisung ins Krankenheim, noch zwölf Jahre vergingen. e. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Anwendungsfall von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG gegeben und die Liegenschaft in die EL-Berechnung einzu- beziehen ist.
5. Es fragt sich, zu welchem Betrag die Liegenschaft berücksichtigt werden
muss. Dabei geht es zum einen um die Grundsätze, nach denen der Wert als solcher zu bestimmen ist, und zum andern um den Zeitpunkt, an den dabei an- zuknüpfen ist. a. Die Ausgleichskasse ging vom 1977 erzielten Verkaufspreis aus (140000 Fr. gemäss Vertrag vom 9. August 1977), zog die damals noch auf der Liegenschaft lastenden Schulden ab (23 1 65 Fr.) und setzte die Differenz (116 835 Fr.) in die Vermögensrechnung ein.
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Die Vorinstanz liess die Frage der Höhe des Liegenschaftswertes letztlich offen mit der Begründung, bei einem Vermögen von mehr als 70 000 Franken andere sich am Ergebnis ohnehin nichts, weil der Betrag für den Lebensunterhalt so hoch anzusetzen sei, dass ein Anspruch auf EL entfalle. Die Beschwerdeführerin wirft in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Frage auf, ob im Gegensatz zur Ausgleichskasse nicht vom Liegenschaftswert zur Zeit der Schenkung von 1973 ausgegangen werden müsse, und bringt fer- ner vor, dass vom anfänglichen Schenkungsbetrag für jedes Jahr seit der Schenkung eine hypothetische Vermögensverminderung von einem Fünf- zehntel abgezogen werden müsse, weshalb für 1985 nur noch ein Bruchteil der seinerzeitigen Schenkung angerechnet werden dürfe.
b. Das EVG hat bei der Entäusserung von Liegenschaften wiederholt auf den «amtlichen», d.h. den kantonalen Steuerwert abgestellt (vgl. ZAK 1985 S. 242 Erw. ic, 1977 S.236 Erw. 5). Dies lässt sich dann nicht beanstanden, wenn ein Anspruch auf EL schon bei Berücksichtigung dieses Wertes verneint wer- den muss und es demzufolge im praktischen Ergebnis gar nicht darauf an- kommt, den davon allenfalls abweichenden (und regelmässig höheren; vgl. die in Erw. 4c/aa erwähnten periodischen Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung) bundessteuerrechtlichen Wert genau zu ermitteln. Hinge- gen kann aus den zitierten Urteilen nicht gefolgert werden, bei entäusserten Liegenschaften komme es generell nur auf den kantonalen Steuerwert an. Denn dies liesse sich mit Art. 17 ELV nicht vereinbaren. Vielmehr sind hier die in EVGE 1968 S. 296 unter Bezugnahme auf EVGE 1968 S.127 und in sinn- gemässer Anwendung von Art. 61 Abs. 1 AHVV aufgestellten Grundsätze zu bestätigen. Danach besteht hinsichtlich der Bewertung kein Unterschied zwi- schen einem nach wie vor im Besitze eines Versicherten befindlichen und einem entäusserten, aber nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG anrechenbaren Vermö- gen. In beiden Fällen sind die Bewertungsregeln von Art. 17 ELV massgebend. Allerdings muss und auch in diesem Punkt ist die Rechtsprechung in EVGE -
1968 S. 296 zu bestätigen der Fall vorbehalten bleiben, dass die Bewertung
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eines entäusserten Vermögens nach bundessteuerrechtlichen Grundsätzen sich als missbräuchlich erweist oder zu einem stossenden Ergebnis führt (EVGE
1968 S. 298 unten). In diesem Sinne wäre wohl von dem nach Art. 17 [LV er-
mittelten Wert dann abzuweichen, wenn eine entäusserte Liegenschaft schon nach kurzer Zeit vom Empfänger zu einem weit höheren Wert verkauft würde. Anderseits darf dies aber nicht dazu führen, jede nach einer Liegenschaftsabtre- tung eingetretene und bei einem späteren Verkauf festgestellte Wertsteigerung noch dem Entäusserer anzurechnen. Im Falle der Beschwerdeführerin stellte -
die Ausgleichskasse bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögens auf den
1977 beim Verkauf der Liegenschaft erzielten Erlös ab. Abgesehen von der zeit-
lichen Anknüpfung (vgl. dazu weiter unten) lässt sich dies auch unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 17 [LV nicht rechtfertigen. Anderseits kann nicht gesagt werden, es erwiese sich aus EL-rechtlicher Sicht als missbräuchlich oder führte zu einem stossenden Ergebnis, wenn hier die in 41/2 Jahren zwischen Januar
UM
1973 (Schenkung) und August 1977 (Verkauf) eingetretene Wertsteigerung
nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet würde.
c. Das bereits mehrfach erwähnte, in EVGE 1968 S. 296 veröffentlichte Urteil äussert sich nicht ausdrücklich dazu, auf welchen Zeitpunkt bei der Bewertung von entäussertem Vermögen abgestellt werden muss. Hingegen folgt aus der dort eingangs gestellten Frage, dass — in gleicher Weise wie für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. vorne Erw. 4c/aa) der Zeitpunkt der Entäusserung massgebend sein soll. Dies ergibt sich -
auch aus der nicht veröffentlichten Erw. 4e dieses Urteils. Darin hat es das EVG abgelehnt, eine jährliche Verminderung des nach Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG an- zurechnenden Vermögens zuzulassen, weil dies letztlich auf eine Anerkennung der durch die Entäusserung geschaffenen Sachlage hinausliefe. In gleichem Sinne hatte das Gericht zuvor auch im Rahmen von Art. 61 Abs. 5 AHVV ent- schieden und die Zulässigkeit einer Amortisation verneint mit der Begründung, es sei nicht zu vermuten, dass der Versicherte, verfügte er weiterhin über das entäusserte Vermögen, Teile davon für seinen Lebensunterhalt benötigt hätte (ZAK 1955 S. 117). Wenn nach dieser Rechtsprechung, an welcher festzuhal- ten ist, einerseits der Wert des entäusserten Vermögens sich nicht abtragen lässt, so darf anderseits- unter dem bereits erwähnten Vorbehalt des Miss- brauchs oder des stossenden Ergebnisses aber auch keine Aufrechnung er- -
folgen für nach dem Verzicht angefallene Wertsteigerungen. Ganz abgesehen von den praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der hypothetischen wertmässigen Entwicklung eines Vermögens ohne Abtretung liesse sich eine Aufrechnung auch deshalb nicht rechtfertigen, weil die Tatsache eines in einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Vermögensverzichtes an sich respektiert werden muss. Wenn das EVG zu Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG wiederholt ausgeführt hatte, dass entäusserte Vermögenswerte so zu behandeln seien, «als ob über- haupt kein Verzicht geleistet worden wäre» (ZAK 1967 S. 559 Erw. 1; ebenso unveröffentlichte Erw. 1 des in EVGE 1967 S. 261 abgedruckten Urteils; vgl. auch EVGE 1951 S. 19 Erw. 5 und 1948 S. 109 oben zu Art. 61 Abs. 5 AHVV), so muss diese Aussage dahingehend verstanden werden, dass entäussertes Vermögen in gleicher Weise wie nichtentäussertes anzurechnen ist, nämlich -
nebst dem erzielbaren Ertrag (BGE 110V 22, ZAK 1984 S.508 Erw. 4b; ZAK
1985 S. 243 Erw. 2) nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG zu einem
Bruchteil nach Abzug des dortigen Freibetrages (in diesem Sinne: EVGE 1967
5. 262 unten; vgl. auch ZAK 1967 S. 559 Erw. 1 Abs. 1 letzter Satz). Hingegen
kann daraus nicht gefolgert werden, entäussertes Vermögen müsse zu dem Wert berücksichtigt werden, den es in dem nach Art. 23 Abs. 1 ELV massgeb- lichen Zeitpunkt hätte, wenn seinerzeit kein Verzicht stattgefunden hätte. Die Verwaltungsweisungen des BSV (Rz 155 der bis Ende 1986 gültig gewesenen EL-Wegleitung sowie Rz 2064 der seitherigen gleichnamigen Wegleitung) er- weisen sich darum zumindest als missverständlich, wenn ohne zeitliche An- -
knüpfung und ohne Bezugnahme auf Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG - ausgeführt wird, abgetretene Vermögenswerte seien so anzurechnen, «wie wenn kein Ver-
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zicht stattgefunden hätte». Somit ist festzuhalten, dass der für den Zeitpunkt der Entäusserung nach Art. 17 ELV ermittelte Vermögenswert ohne Auf- und Abrechnung auf den nach Art. 23 ELV massgeblichen Stichtag zu übertragen ist. In diesem Sinne war die Verwaltung in den in ZAK 1985 S. 241 und 1977 S. 233 veröffentlichten Fällen vorgegangen, indem sie den Liegenschaftswert bei Entäusserung betraglich unverändert auf den rund drei Jahre späteren Zeit- punkt für die Berechnung eines allfälligen EL-Anspruchs übertrug, was vom EVG nicht beanstandet wurde. Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt aus dem Gesagten, dass der nach Art.
17 Abs. 2 ELV unter Berücksichtigung bundessteuerrechtlicher Gesichtspunkte
für den Zeitpunkt der Schenkung (Januar 1 973) ermittelte Liegenschaftswert (99 400 Fr., vgl. Erw. 4c/aa hievor) auch Ausgangspunkt für die Vermögens- berechnung im Zeitpunkt nach Art. 23 Abs. 1 ELV (hier: 1 Januar 1985) ist. .
Nach Abzug der bei der Schenkung noch vorhanden gewesenen grundpfand- gesicherten Schulden (23 754 Fr.) verbleibt ein Nettovermögen von 75 646 Franken. Aus den vorhin erwähnten Gründen und entgegen dem Begehren der Beschwerdeführerin kann darauf kein hypothetischer Vermögensverzehr von einem Fünfzehntel pro Jahr seit der Schenkung berücksichtigt werden. Eben- sowenig lassen sich die Mietzinszahlungen von Tochter und Schwiegersohn für die Alterswohnung in der Zeit zwischen 1977 und 1985 abziehen, welche nach den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ersatz für die
1977 weggefallene Nutzniessung darstellten; denn diese Zahlungen beschla-
gen nicht den Wert der Liegenschaft zur Zeit der Schenkung (bzw. per 1 Ja- .
nuar 1985). Nebst dem erwähnten Betrag von 75 646 Franken ist beim Ver- mögen sodann das Sparguthaben von unbestrittenermassen 14153 Franken zu berücksichtigen, und zwar beides zusammen nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG (in der bis Ende 1986 gültig gewesenen Fassung).
6. Die Ausgleichskasse berücksichtigte auch einen Ertrag auf dem abgetrete-
nen Vermögenswert, dies im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG zu Recht. Nachdem die Liegenschaft im für die Einkommensermittlung massgeblichen Zeitraum (1984; vgl. Art. 23 Abs. 1 ELV) schon längst verkauft war und sich der vorliegende Fall insofern von dem in ZAK 1985 S.241 (insbes. S.243 Erw.2) beurteilten unterscheidet, rechnete die Ausgleichskasse richtigerweise nicht einen hypothetischen Eigenmietwert an, sondern die bei zinstragender Anlage des abgetretenen Vermögens erzielbaren Einkünfte. Dabei lässt sich der angenommene Zinssatz von 3,5 Prozent nicht beanstanden; er entspricht so- wohl dem, was gemäss Akten für 1984 dem Sparheft der Beschwerdeführerin bei der Hypothekarkasse des Kantons X gutgeschrieben wurde, als auch in etwa den damaligen allgemeinen Bedingungen des Kapitalmarktes (vgl. Stati- stisches Jahrbuch der Schweiz 1986 S. 270; BGE 110V 24, ZAK 1984 S. 508 Erw, 5b). Bei der vorzunehmenden Neuberechnung des EL-Anspruchs hat die Kasse der Zinsermittlung allerdings einen niedrigeren als den ursprünglichen Vermögenswert zugrundezulegen (vgl. Erw. 5 hievor).
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Von Monat zu Monat Am 8. April prisentierte Bundesrat Cotti zusammen mit Chefbeamten des Bundesamtes für Sozialversicherung vor den Vertretern der Massenmedien die Vorschläge des Bundesrates ur ehnteii All V-Revis/on. Näheres hierüber ent- hält der Beitrag auf Seite 202.
Die Komn!is.v/on/ür EL-Durchfuhrungs/ragen tagte am 26. April unter dem Vorsitz von 0. Büchi, Abteilungschef im BSV. Die Kommission behandelte einige Änderungen und Ergänzungen der Verordnung über die Ergänzungslei- stungen zur Al-IV und IV. Neu soll hei einem Vermögensverzicht eine regel- mässige Verminderung des anzurechnenden Vermögensbetrages eingeführt werden. Ferner sollen die Nachzahlung von Ergänzungslcistungen an Fürsor- gebehörden und die Stellung getrennter und geschiedener Ehefrauen mit An- spruch auf Zusatzrente neu geregelt werden. Diese Verordnungsänderungen sind für den 1. Januar 1989 geplant, werden aber vorher noch allen Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet. Im übrigen begutachtete die Kommission den Fragebogen für eine Umfrage bei den kantonalen EL-Stellen über die Auswir- kungen der zweiten EL-Revision.
Am 4. Mai hat der A usrchuss Leistungen der Eidgenössischen Koniniission /iir die berufliche Vorsorge unter dem Vorsitzvon Dr. H. Walser zum ersten Mal getagt. Aufgabe dieses Ausschusses ist es. die Revisionspunkte des BVG vorzuberaten, welche in Zusammenhang mit der Unterstellung, den Leistun- gen und ihrer Finanzierung stehen. Es wurde dabei ein Terminplan für die Be- ratungen festgelegt und als erstes und vordringlichstes Problem dasjenige der Freizügigkeit in Angriff genommen.
Mai 1988 201
Die Vorschläge des Bundesrates für die zehnte AHV- Revision
Der Bundesrat hat am 8. April sein Programm für die zehnte AHV-Revision der Öffentlichkeit vorgestellt. Dieses umfasst im wesentlichen folgende Mass- nahmen: Hassnahmen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau - Getrennte Auszahlung der Ehepaarrenten - Neuzuordnung der gemischten Risiken Alter/Invalidität bei der Ehepaarrente - Geschlechtergleichheit bezüglich Anspruch und Berechnung bei der Ehepaarrente Neue Berechnungsweise für die einfache Rente geschiedener Personen - Neue Berechnungsweise für Hinterlassencnrcntcn - Einführung einer Witwerrente und Neuregelung des Anspruchs auf Witwenrente - Gleichschaltung der Beitragspflicht Erniöglichung des Renten vorbeugs ah Alter 62 So z ialpolitische Massnahmen Hilfiosenentschädigung mittleren Grades für Altersrentner - Erzieh ungsgutschri ften für Betreuungszeiten Änderung der Rentenformel Einsparungen Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV
Die Vorschläge im einzelnen Im folgenden werden einzelne Revisionsvorschläge erläutert.
1. Massnahmen zur Herstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
Die Vorschläge des Bundesrates sehen mit Ausnahme des Rentenalters eine vollständige Gleichstellung zwischen Mann und Frau vor. Die Frau erhält einen eigenen Rentenanspruch. Bei der Rentenberechnung erhalten Beitrags- dauer und durchschnittliches Jahreseinkommen der Frau das gleiche Gewicht wie beim Mann. Dabei soll grundsätzlich an der geltenden Berechnungskon- zeption festgehalten werden, da dies bei kleinen und mittleren Einkommen zu
günstigeren Ergebnissen führt als die gegenseitige Anrechnung der Einkom- men aus Ehezeiten (Splitting-Methode). Die Nachteile der Splitting-Methode würden sich insbesondere bei betagten Witwen und Witwern auswirken und könnten auch mit tiefgreifenden Korrekturmassnahmen nicht vollständig be- hoben werden. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist noch nicht in allen gesell- schaftlichen Bereichen verwirklicht. Eine gewisse Bevorzugung der Frau be- züglich des Rentenalters lässt sich deshalb begründen. Auch der Bericht über das Rcchtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» geht da- von aus, dass ein gleiches Rentenalter für Mann und Frau im Rahmen einer einzigen Revision noch nicht zu verwirklichen ist. Es ist aber unbestritten, dass Artikel 4 Absatz 2 BV ein gleiches Rentenalter für beide Geschlechter voraussetzt. Wo dieses schliesslich zu liegen kommt, ist eine politische und fi- nanzielle Frage. In Anbetracht der obigen Überlegungen und angesichts der Einschränkungen im Bereich der Witwenrente und der Zusatzrente für die Ehefrau beantragt der Bundesrat, in dieser ersten Phase auf eine Anhebung des Rentenalters der Frau zu verzichten. Einführung einer Witwerrente und Neuregelung der An.spruch,svoraussetzungen für die Witwenrente Der Bundesrat ist der Ansieht, dass mit der Einführung der Witwerrente keine neuen geschlechtsbedingten Unterschiede zwischen Mann und Frau geschaf- fen werden sollen. Für Witwen- und Witwerrenten müssen somit die gleichen Anspruchsvoraussetzungen gelten. Da eine Ausgestaltung des Anspruchs auf Witwerrente in der Form des heuti- gen Anspruchs auf Witwenrente schwerlich denkbar ist, würde dies allerdings bedeuten, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf die Witwenrente ver- schärft werden müssten. Das Institut der Witwenrente ist nämlich nach heuti- gem Recht grosszügig ausgestaltet, und es wird häufig nicht verstanden, wes- halb die Witwe ohne oder mit erwachsenen Kindern einen zeitlich praktisch unbegrenzten Rentenanspruch hat. Der Bundesrat schlägt daher vor, Witwen- und Witwerrenten nur auszurich- ten, wenn und solange die Witwe bzw. der Witwer Kinder hat, die wegen des Todes des andern Ehegatten eine Waisenrente beanspruchen können. - Für den mit dem Tod eines Ehegatten verbundenen kurzfristigen finanziellen Mehr- bedarf sowie zur Erleichterung der beruflichen Wiedereingliederung könnte eine einmalige Abfindung ausgerichtet werden, wenn beim Tod keine renten- berechtigten Kinder mehr vorhanden sind, allenfalls auch nach Erlöschen des Anspruchs auf die Waisenrente (und damit der Witwen-/Witwerrente). Die Höhe der Abfindung könnte sich nach der Ehedauer und dem Alter im Zeit- punkt der Verwitwung oder des Erlöschens des Rentenanspruchs richten.
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Es ist offensichtlich, dass ältere Witwen und Witwer, die wegen der Erfüllung ihrer familiären Pflichten während längerer Zeit aus dem Berufsleben ausge- stiegen sind, Schwierigkeiten mit der beruflichen Wiedereingliederung haben können. Unter Umständen ist der berufliche Wiedereinstieg nicht mehr zu- mutbar. In diesen Fällen sollen bis zum Erreichen des Rentenalters Bedarfslei- stungen (Ergänzungsleistungen) ausgerichtet werden. Die Einschränkungen bei den Witwenrenten könnten bei vielen Frauen, die heute nicht mehr im Erwerbsleben stehen, zu Härten führen. Die Neuregelung ist daher mit einer grosszügigen Übergangsbestimmung zu versehen.
Vorhezug der Altersrente Der Vorbezug der Altersrente unter Inkaufnahme einer lebenslänglichen Lei- stungskürzung von 6.8 Prozent pro Vorbezugsjahr ist das Gegenstück zum heute schon bestehenden Rentenaufschub. Durch die Einführung des Renten- vorbezugs erhöht sich die Zahl der Rentenbezüger. Der Bundesrat schlägt vor, den Rentenvorbezug in einer ersten Phase auf Männer und auf eine ein- bis dreijährige Vorbezugsdauer zu beschränken. Pro Vorbezugsjahr entstehen rund 60 000 neue potentielle Rentenbezüger, von denen allerdings nur ein Teil vom Wahlrecht Gebrauch machen wird. Bei einer durchschnittlichen Vorbe- zugsquote von 15 Prozent werden demnach pro Vorbezugsjahr rund 9000 ef- fektive Vorbezugsrcntner entstehen. Da der Vorbezug im freien Wahlrecht der Versicherten liegt, ist die Vorbezugsquote schwer zu schätzen. In den Einführungsjahren ergeben sich Mehrausgaben für die Versicherung, weil es zu den zusätzlich auszurichtenden Leistungen keine entsprechenden Beitragseinnahmen gibt. Auch wenn mit der Rentenkürzung individuell versi- cherungsmathematisch der Ausgleich erfolgt, so wird dieser für die Versiche- rung erst nach 50 bis 60 Jahren erreicht. Die Kosten werden während 15 bis 20 Jahren ansteigen. Dann erst wirkt sich der Kürzungseffekt schuldentilgend aus und der Ausgabenüberschuss wird über einen Zeitraum von weiteren 30 bis 40 Jahren abgebaut. Erst nach rund 60 Jahren wird ein gegenüber dem Ausgangsjahr kostenneutrales Niveau erreicht.
Sozialpolitische Massnahmen IIi1flosenent,schüdigung mittleren Grades für A ltersrentner Versicherte, die im Rentenalter hilflos und pflegebedürftig werden, erhalten nur dann eine Hilfiosenentschädigung der AHV, wenn eine schwere Hilflosig- keit vorliegt. Neu soll - wie in der IV - auch eine Entschädigung bei mittel- schwerer Hilflosigkeit ausgerichtet werden.
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Erziehungsgu t.schrUten für Beireuungszeiien Von verschiedener Seite werden immer wieder Korrekturen an den einkom- mensmässigen Grundlagen der Rentenberechnung gefordert, um Einkom- menseinbussen auszugleichen, die sich wegen der Aufgabe oder der Ein- schränkung der Erwerbstätigkeit zur Kindererziehung oder zur Übernahme von Betreuungsaufgaben zugunsten pflegebedürftiger Verwandter ergeben. Die AHV/IV ist auch eine Familienversicherung. Der Verzicht der Ehefrau auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wird schon nach geltendem Recht durch die Anrechnung beitragsloser Ehejahre, durch die Möglichkeit von Ver- gleichsrechnungen sowie durch das Institut der Ehepaarrente honoriert. Die Stellung des Ehegatten, der den Haushalt besorgt und die Kinder erzieht, wird unter dem neuen Eherecht aufgewertet. Seine Stellung sollte deshalb auch in der AHV/IV verbessert werden. Der Bundesrat schlägt die Gewährung einer festen Gutschrift vor, und zwar in Form eines Zuschlages in Höhe einer halben jährlichen minimalen Jahresrente (1988: 4500 Fr.) für jedes Jahr, in dem Kinder vorhanden sind, die das 16. Al- tersjahr noch nicht vollendet haben. Durch diese Gutschrift erhöht sich das für die Rentenberechnung massgebende Jahreseinkommen entsprechend. Änderung der Rentenforinel Nach der heutigen Rentenformel beträgt die Maximalrente das Doppelte der Minimalrente. Demgegenüber beträgt das Verhältnis der entsprechenden einfache monati Vollrente
1 1 500 .-1 neue
Zweistufige Rentenfor-mel 7/ 7
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::: Rentenformel
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- Ei nkomnen 9000 18000 27000 36000 45000 54000 63000 72000 205
Grenzeinkommen 1:6. Zwischen dem Grenzeinkommen für die Minimalrente und jenem für die Maximalrente steigen die Renten linear an. Der Bundesrat schlägt vor, diese lineare Steigerung zusätzlich zu überhöhen, indem eine ge- brochene Rentenformel mit einem im untern Teil stärker, im oberen Teil schwächer steigenden Ast eingeführt wird. Dies würde zu einer stärkeren An- hebung der Renten im unteren und zu einer schwächeren Erhöhung im oberen Einkomrnensbereich führen. Keine Änderungen sollen dagegen im Bereich der Minimalrente vorgenom- men werden. Dafür besteht kein sozialpolitisch ausgewiesenes Bedürfnis. Die grösste Gruppe bei den Minimalrentnern stellen nämlich die Ehefrauen dar, deren Mann das Rentenalter noch nicht erreicht hat.
4. Einsparungen
Aufhebung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen Die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen werden im Bedarfs- fall jenen Personen ausgerichtet, denen keine auf Beiträgen beruhende ordent- liche Rente zusteht oder deren ordentliche Rente kleiner wäre als die ausser- ordentliche. Es handelt sich dabei um Personen, die Lücken in ihrer Versiche- rungskarriere aufweisen. Zusätzlich zu dieser Bedarfsleistung im AHV/IV-Rentensystem werden mei- stens noch Ergänzungsleistungen (EL) ausgerichtet. Es wird nun von den Be- rechtigten beanstandet, dass sie zwei Anmeldungen einreichen müssen, ihre einkommensmässigen Voraussetzungen unter zwei verschiedenen Kriterien abgeklärt werden und diese Bedarfsleistungen häufig auch von zwei verschie- denen Organen augerichtet werden. Deshalb sollten die ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen abgeschafft und diese Bedarfsfunktion durch die EL abgedeckt werden. Dies setzt allerdings im Gegensatz zu heute voraus, dass die EL auch dann ausgerichtet werden können, wenn ein Betag- ter, Hinterlassener oder invalider keinen Anspruch auf eine Rente oder Hilf- losenentschädigung der AHV/IV besitzt. Die Ansprüche der Versicherten wer- den durch eine solche Regelung nur wenig berührt. Der Vorschlag entspricht der neuen Aufgabenverteilung, die dem Bund die beitragsabhängigen Versicherungsleistungen und den Kantonen die bedarfs- abhängigen Fürsorgeleistungen zuweisen will.
A u/hebung der Zusatzrente für die Ehefrau Heute erhalten altersrentenberechtigte Ehemänner, deren Frau zwischen 55 und 62 Jahre alt ist, eine Zusatzrente zu ihrer einfachen Rente. Der Bundesrat schlägt vor, diese Zusatzrente in der AHV abzuschaffen, weil die geltende Regelung dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht. Dies
unter Einräumung einer Übergangsfrist im Einklang mit dem Ausbau der be- ruflichen Vorsorge. Für Ehepaare, die vor Erreichen des Rentenalters der Frau nur die einfache Altersrente des Ehemannes erhielten und die über keine ausreichenden Leistungen der beruflichen Vorsorge verfügen, könnten sich trotzdem gewisse Härten ergeben. Dementsprechend wären Rückwirkungen auf die Ergänzungsleistungen zu erwarten. In der IV sowie in den Fällen, in denen eine einfache 1V-Rente mit Zusatzrente infolge Erreichens des Rentenalters durch eine einfache Altersrente zu ersetzen ist, dürfte eine Abschaffung der Zusatzrente kaum realisierbar sein. Ander- seits muss aber eine geschlechtsunabhängige Anspruchsregelung gefunden werden.
Die Finanzierung Das Massnahmenpaket hat in der AHV/IV jährliche Mehrkosten von insge- samt 290 Mio Franken zur Folge. Der Rentenvorbezug wird zusätzlich ein jährliches Ubergangsdeflzit von 130 Mio Franken verursachen, welches sich aber langfristig durch die vorgesehenen Rentenkürzungen ausgleicht. Die Kosten der Revision sollen von der Bundeskasse, d.h. ohne zusätzliche Lohn- prozente, getragen werden. Dabei ist auch eine Erhöhung der Tabaksteuer in Betracht zu ziehen. Die Tabakbesteuerung ergab 1987 einen Ertrag von 841 Mio Frankem eine Erhöhung des Satzes um 20 Prozent würde demnach zirka
170 Mio Franken eintragen.
Das weitere Vorgehen Mit den Vorschlägen des Bundesrates verfügt nun die Verwaltung über die nö- tigen Grundlagen zur Ausarbeitung einer Botschaft zuhanden des Parlaments. Am 28. Juni 1988 wird allerdings noch die Eidgenössische AHV/IV-Kommis- sion zu verschiedenen der vorgesehenen Massnahmen Stellung nehmen müssen. Die ZAK wird in den kommenden Monaten noch ausführlicher auf einzelne Revisionspunkte zurückkommen.
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Rentenkürzungen bei selbstverschuldeter Invalidität (Zweiter Teil; s.a. ZAK 1988 S. 144)
2.3. Kausalzusammenhang
Zur Frage des Kausalzusammenhangs hat sich die Rechtsprechung des EVG schon mehrfach geäussert: «Voraussetzung der Verweigerung, der Kürzung oder des Entzugs von Geld- leistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 IVG ist, dass zwischen dem Verhal- ten des Versicherten und dem Eintritt oder der Verschlimmerung der Invalidi- tät ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Um- stände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetre- ten oder nicht als in der gleichen Weise eingetreten gedacht werden kann (.. . Haftungsbegründend im Sinne des adäquaten Kausalzusammenhanges sind demgegenüber nur jene Ursachen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet sind, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Ursache begünstigt erscheint (...)' eine Umschreibung, welche nach ständiger Recht- sprechung auch im Sozialversicherungsrecht gilt» (ZAK 1986 S. 528 ff.). Bei der Adäquanztheorie geht es darum, dass die Verwaltung bzw. der Richter nicht alle Ursachen und Folgen berücksichtigen können. Sie müssen entschei- den, welche Ursache sie als rechtlich erheblich einer bestimmten Folge zurech- nen wollen. Dabei wird gemäss der erwähnten Umschreibung auf die generelle Eignung einer Ursache für bestimmte Folgen abgestellt. Die Adäquanztheorie setzt also die natürliche Kausalität voraus, da sie diese rechtlich begrenzen soll. «Für die Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Me- dizin ist die Verwaltung bzw. der Richter bisweilen auf Angaben ärztlicher Ex- perten angewiesen. Dabei weicht der Richter nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung eines medizinischen Gutachters ab, dessen Aufgabe es gerade ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen ( ... ). Die Beweis- würdigung und damit die Beantwortung der Frage, ob aufgrund der Angaben des Experten der natürliche Kausalzusammenhang mit dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (. . .) ausgewiesen ist, obliegt der Verwaltung bzw. dem Richter. Im weitern ist es eine von der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall vom Richter zu beurtei-
lende Rechtsfrage, ob der eingetretene Erfolg im Sinne der Lehre von der adä- quaten Kausalität dem Verhalten des Versicherten zuzurechnen ist» (ZAK
1986 S. 528 ff.).
Im letzterwähnten Urteil nimmt das EVG auch Stellung zur Kritik von Mau- rer (Fragwürdige Kürzungen der Invalidenrente wegen grober Fahrlässigkeit, in SZS 1984 S. 65 ff.), welcher die Auffassung vertritt, dass in der statistischen Wahrscheinlichkeit eines höheren Erkrankungsrisikos kein genügender Be- weis für die natürliche Kausalität im jeweiligen Einzelfalle liege. «Es ist einzuräumen, dass beim Alkohol- und noch vermehrt heim Tabak- missbrauch die Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhanges zwi- schen dem Fehlverhalten und der invalidisierenden gesundheitlichen Schädi- gung bisweilen Schwierigkeiten bereitet. Die meisten der in Frage kommenden Krankheiten - insbesondere auch Karzinome - können erfahrungsgemäss auch ohne solches Fehlverhalten eintreten; umgekehrt führt oft selbst exzessi- ver Tahakrnisshrauch zu keinen gesundheitsschädigenden Folgen. Fraglich ist also, ob dort, wo erfahrungsgemäss Alkohol- oder Tabakmissbrauch be- stimmte 'Erkrankungen zu bewirken vermag, im Einzelfall zusätzlich der strikte Nachweis geleistet werden muss, dass der Schaden nicht auch ohne das Fehlverhalten schicksalsmässig eingetreten wäre. In diesem Zusammenhang ist auf Steinhrecher/Soln,s, Sucht und Missbrauch, 2. Auflage. S. IV/67, zu ver- weisen, wo ausgeführt wird: <Überblickt man die vorstehend geschilderten Befunde, die bei Sucht und Missbrauch an verschiedenen Organsystemen festgestellt werden können, so ergibt sich vor allem unter dem Gesichtspunkt der statistischen Sicherung die Tatsache, dass eine Reihe schwerster, morphologisch fassbarer Schädigungen bekannt ist, die bei Sucht und Missbrauch auftreten können. Bis auf wenige Ausnahmen sind diese Veränderungen aber nicht streng spezifisch und erlau- ben oft keinen sicheren Rückschluss auf den vorausgegangenen Missbrauch. In den einzelnen Abschnitten wurde ausgeführt, dass auch der Wirkungsme- chanismus des exogen zugeführten Giftes im einzelnen meist noch nicht ge- klärt ist. Wahrscheinlich spielen sehr oft Faktorenkoppelungen eine entschei- dende Rolle. Hierbei sind vor allem Konstitution, Ernährungsfaktoren und zusätzliche Entzündungsfaktoren zu nennen. Die Exposition allein genügt nicht immer, um einen oft lebensbedrohenden und irreversiblen morpholo- gisch fassbaren Schaden zu setzen. Diese Feststellung ändert aber nichts an der Tatsache, dass für die Realisierung der Schäden dem jeweiligen Gift, das als Suchtmittel oder im Rahmen eines Missbrauchs zugeführt wird, eine und oft die entscheidende ursächliche Bedeutung zukommt. Die allgemeine Patho- logie lehrt, dass für das Zustandekommen eines Krankheitsprozesses oder einer krankhaften Organveränderung meist mehrere Bedingungen ursächlich
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von Bedeutung sind, wobei exogene und endogene Faktoren zusammen, aber auch gegeneinander wirken können. Es lässt sich nicht mit Sicherheit voraus- sagen, in welcher Weise Sucht und Missbrauch im einzelnen Fall zu schweren Organveränderungen führen, da die mitgestaltenden individuellen Faktoren oft nicht abzuschätzen sind. Es bleibt aber unzweifelhaft, dass dem Miss- brauch von Genussgiften und der Sucht oft die entscheidende ursächliche Be- deutung als exogener Faktor für schwerste, auch morphologisch fassbare Organveränderungen zukommt, die die Lebenserwartung stark verkürzen.> Die verfügbaren medizinischen Publikationen über die Auswirkungen des Rauchens (vgl. besonders Leu/Schaub, Der Einfluss des Rauchens auf die Mortalität und die Lebenserwartung der Schweizer Wohnbevölkerung, in: Schweizerische Medizinische Wochenschrift 1983 S. 3ff.) enthalten, worauf Maurer hinweist (SZS 1984 S. 93ff.), lediglich korrelative Angaben, die nur mittelbar eine vorsichtige Interpretation der kausalen Sachzusammen- - -
hänge gestatten. Weil somit eine strikte naturwissenschaftliche Beweisfüh- rung, dass ohne den Missbrauch kein Schaden eingetreten wäre, derzeit prak- tisch unmöglich ist, muss hier wie in den andern Bereichen der Sozialversi- -
cherung der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen. Damit wird, entgegen der Auffassung Maurers, das Erfordernis des natür- lichen Kausalzusammenhanges im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 IVG kei- neswegs preisgegeben. Denn ausschlaggebend ist, dass von Gesetzes wegen allein schon die blosse Verschlimmerung (Art. 7 Abs. 1 IVG) der Invalidität zur Kürzung (oder sogar zum gänzlichen Entzug) der Geldleistungen führt, ein Gesichtspunkt, der von Maurer wenn nicht übersehen, so doch vernachläs- sigt wird (vgl. besonders SZS 1984 S. 90 Ziff. IV/l). Selbst in Fällen, in denen die natürliche Kausalität für den Ausbruch einer Krankheit nicht mit genü- gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, wird durch das gesundheits- schädliche Verhalten der Verlauf der Krankheit doch mindestens gefördert oder beschleunigt, so dass wenigstens in diesem Rahmen die natürliche Kau- salität gegeben ist» (ZAK 1986S. 528 ff. Erw. 3b). Im konkreten Fall zog das EVG nach Durchsicht der einschlägigen medizini- schen Publikationen den Schluss, dass der als Tabakmissbrauch zu bezeich- nende jahrzehntelange, massive Konsum von 20 bis 40 Zigaretten täglich das Kehlkopfkarzinom wenn auch eventuell nicht ausschliesslich verursacht, so doch mindestens erheblich gefördert hat. Dabei komme dem Umstand beson- dere Bedeutung zu, dass der Versicherte auch nach der ersten Operation den Tabakgenuss nicht aufgab und damit die Krankheitsentwicklung mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit noch zusätzlich förderte. «Grundsätzlich ist der Kürzungstatbestand nach Artikel 7 Absatz 1 IVG (. . erfüllt, wenn das grobfahrlässige Verhalten mit der Invalidität adäquat zu-
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sammenhängt, gleichgültig, ob jenes Verhalten einzig relevante oder nur Teil- ursache sei» (EVGE 1968 S. 280, ZAK 1969 S. 257). «Zu differenzieren gilt es allerdings in Fällen, in denen zwei voneinander unabhängige evolutive Ge- sundheitsschäden den Versicherungsfall gleichzeitig auslösen: In solchen Fäl- len ist die Kürzungsfrage in der Regel aufgrund der Genese des zuerst einge- tretenen Gesundheitsschadens zu entscheiden» (ZAK 1970 S. 235ff.). Jedoch ist dabei das Verhältnis der die Invalidität bewirkenden Faktoren zueinander abzuklären und der Alkoholmissbrauch als Kausalitätsfaktor bei der Bemes- sung der Kürzung anteilsmässig zu veranschlagen (vgl. ZAK 1969 S. 381 Erw. 4 ZAK 1978 S. 417).
2.4. Mass der Kürzung und mildernde Umstände
2.4.1 Mass der Kür:ung
Betreffend das Ausmass der Kürzung hat die Rechtsprechung eine Reihe von Grundsätzen entwickelt: «Der Kürzungssatz bestimmt sich ausschliesslich nach dem Verschulden des Versicherten» (ZAK 1968 S. 428 Erw. 5a mit Hinweisen). «Die Schwere des Verschuldens beurteilt sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnis- sen, wie sie hei Beginn des süchtigen Verhaltens bestanden haben» (ZAK 1978 S. 417). Eine Verweigerung jeglicher Leistung wird also nur in besonders schweren Fällen ausgesprochen werden dürfen, so z.B. wenn die Invalidität in der Absicht, Versicherungsleistungen zu erhalten, oder bei Begehung eines Verbrechens herbeigeführt wurde und wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine solche Sanktion als nicht besonders hart erscheinen las- sen (Rz 252 WIH, vgl. auch ZAK 1962 S. 438 und 1964 S. 250). «Das Verschulden ist ( . . ) nur im Rahmen jenes Sachverhaltsanteiles zu be- .
rücksichtigen, in dem es sich ausgewirkt hat. Bei der Festlegung dieses auf das grobfahrlässige Verhalten zurückzuführenden Kausal faktors wäre deshalb bei methodisch exaktem Vorgehen zuerst der Invaliditätsgrad als solcher (Ge- samtinvalidität) zu ermitteln. Danach wäre der Kausalitätsanteil auszuschei- den, der auf dem grobfahrlässigen Verhalten beruht. Sodann müsste die Schwere dieses Selbstverschuldens festgestellt werden, die ihrerseits für die Be- stimmung des Kürzungssatzes ausschlaggebend ist. Nach Massgabe des auf Grobfahrlässigkeit beruhenden Kausalanteils einerseits und der Schwere die- ses Verschuldens (Kürzungssatz) anderseits wäre schliesslich die effektive Kürzung der Invalidenrente zu errechnen. Die Anwendung einer solchen arithmetisch exakten Berechnungsmethode ver- möchte indessen noch keineswegs zu gewährleisten, dass das Ergebnis der Kürzung stimmt, weil das Resultat in erster Linie von den Vorgaben, d.h. vom selbstverschuldeten Kausalanteil einerseits und von der für den Kürzungssatz
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massgebenden Schwere des Selbstverschuldens anderseits abhängt. Beide Vor- gaben sind Ermessensfragen teils tatsächlicher, teils rechtlicher Natur, die ihrerseits schwierig festzustellen und notwendigerweise Gegenstand von Schätzungen sind. Da demnach die Unsicherheit der materiellen Berech- nungsgrundlagen die Anwendung einer an sich exakten Berechnungsmethode als fragwürdig erscheinen lässt, bleibt nichts anderes übrig, als die Kürzung aufgrund der beiden Faktoren des selbstverschuldeten Kausalantcils einerseits und der Schwere des Selbstverschuldens anderseits in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen zu schätzen» (ZAK 1965 S. 528 Erw. 5b). Ist die Invalidität die Folge grober Fahrlässigkeit oder wurde sie bei Aus- übung eines leichten Vergehens herbeigeführt, so beträgt der Richtsatz der Herabsetzung 20 bis 30 Prozent (Rz 253 WIH). Ist die Ursache der Invalidität auf ein schweres Vergehen oder auf ein längere Zeit dauerndes schuldhaftes Vergehen zurückzuführen, so beträgt der Richt- satz für Herabsetzung - mildernde Umstände vorbehalten - 50 Prozent (Rz 254 WIH). «Praxisgemäss lässt sich unter der Voraussetzung, dass die Invalidität einzig durch den Alkoholismus verursacht worden ist und der Versicherte den Alko- holismus voll zu verantworten hat, eine Kürzung von höchstens 50 Prozent rechtfertigen. Ist an der Invalidität ein zusätzlicher Gesundheitsschaden betei- ligt, so ist das Verhältnis der die Invalidität bewirkenden Faktoren zueinander abzuklären und der Alkoholmissbrauch als Kausalitätsfaktor bei der Bemes- sung der Kürzung anteilsmässig festzusetzen» (ZAK 1986 S. 528 mit Hin- weisen).
2.4.2 Mildernde Umstände
Bei der Würdigung der Schwere des Verschuldens sind allfällige Milderungs- gründe zu berücksichtigen. Als solche kommen nach der Rechtsprechung in Betracht: Eheliche, familiäre und berufliche Schwierigkeiten (RSKV 1982 Nr. 506S. 211 Erw. 3 Urteil des EVG vorn 7.10.1986 i.Sa. M.O.), eine unglück- liche Kindheit (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 16.6.1970), Alkoholmiss- brauch in der Familie im Sinne einer erblichen Belastung (BGE 104 V 3 Erw. 3b; ZAK 1986 S. 245 Erw. 5, 1969 S. 384 Erw. 4 nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 14. 10. 1968), psychische Auffälligkeiten ohne Krankheitswert wie ver- minderte Intelligenz, neuroseähnliche Entwicklungen oder Gefühlsdepressio- nen (BGE 104 V 3 Erw. 3b; erwähnte Urteile 0., B. und K.) sowie ganz allge- mein ungünstige Umstände d es Einzelfalles (ZAK 1986 S. 245 Erw. 5; vgl. Rz
256 WIH. Urteil des EVG vom 22.12.1986 iSa. ET.). Finanzielle Situation
und berufliche Zukunftsaussichten des Versicherten stellen keine Milderungs- gründe dar, da sich diese auf Ursachen und nicht auf Folgen eines grobfahr- lässigen Verhaltens beziehen müssen (Urteil des EVG vom 6.4.1983 i.Sa. P 5.).
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2.5. Dauer der Rentenkürzung und Wohlverhalten
2.5./ Dauer (1er Reiitenkürung allgemein
Artikel 7 Absatz 1 IVG lehnt sich an die Ausschluss- und Kürzungsbestim- mungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 98 KUVG) und der Mi- litärversicherung an. Diese Vorschriften haben wie oben unter Ziff. 1.1 er- wähnt -- vor allem den Zweck zu verhüten, dass die Sozialversicherung über Gebühr mit Schäden belastet wird, welche die Betroffenen hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen offensichtlich zumutbare Sorgfalt aufgewendet hätten. Dieses Ziel wird den Versicherten gegenüber dadurch erreicht, dass sie, ihrem Verschulden entsprechend, die gesetzliche Leistung einbüssen oder zu- mindest einen Teil davon verlieren. In Rentenfällen wird der gesetzliche Zweck von der Verwaltung nur dann rechtsgleich erfüllt, wenn sie regelmässig sämtliche Geldleistungen kürzt. So wird fast ausnahmslos in der obligatori- schen Unfallversicherung und in der Militärversicherung verfahren (vgl. EVGE 1962 S. 307). Allein die prozentuale Kürzung während der ganzen Rentendauer gewährleistet angesichts des aleatorischen Charakters von Höhe und Dauer der einzelnen Rente den gesetzlichen Zweck. Weil die Renten im Bereiche des IVG bereits aufgehoben werden, falls der Invaliditätsgrad dau- ernd unter 50 Prozent bzw. 40 Prozent sinkt, und weil die revisionsweise gänz- liche Aufhebung einer laufenden Rente hier weit häufiger vorkommt als im Gebiet des KUVG und UVG, drängt sich die beschriebene Kürzungsmethode hei periodischen Leistungen gemäss IVG umso eher auf. Würde man z.B. eine Invalidenrente, deren Dauer nicht bekannt ist, zum voraus nur für bestimmte Zeit kürzen, verzichtet man, entgegen dem gesetzlichen Zweck, darauf, die Sanktion der Höhe des Schadens anzupassen, den die Versicherung wegen des schuldhaften Verhaltens des Anspruchsberechtigten zu tragen hat. Ein derarti- ger Verzicht liefe darauf hinaus, die Kürzung vor allem nach strafrechtlichen Kriterien zu gestalten. Das widerspräche jedoch dem Sinn der Kürzung. Aus- nahmsweise ist zwar die zeitlich begrenzte Kürzung nicht ausgeschlossen. Hat der Versicherte jedoch seine Invalidität durch einen grobfahrlässig verursach- ten Unfall herbeigeführt, so muss die Kürzung in der Regel die Rente uneinge- schränkt erfassen, zumal dann, wenn deren Dauer nicht überblickbar ist.
Die Rentenkürzung hat also grundsätzlich so lange zu dauern, als die Kausali- tät des Verschuldens nachwirkt. Eine befristete Kürzung ist nur ausnahms- weise zulässig, wenn schon bei der Renten festsetzung wahrscheinlich ist, dass das grobfahrlässige Verhalten des Versicherten als Ursache seiner Invalidität nach Ablauf einer annähernd bestimmten Zeit nicht mehr erheblich sein wird, weil andere Faktoren in den Vordergrund treten (ZAK 1967 S. 496ff.).
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2.5.2 j4/oh/verha/t('/j
Nach Artikel 39 Absatz 2 IVV ist während einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistungen abzuse- hen. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (vgl. BGE 104 V 4 Erw. 4, ZAK 1978 S. 417). Sie setzt nicht voraus, dass das Wohlverhalten die bestehende Invalidi- tät noch positiv zu beeinflussen vermag (ZAK 1986 S. 537, 1987 S. 103 ff. Erw. 3b). Eine bereits verfügte Sanktion ist in solchen Fällen aufzuheben. Die Kür- zung ist jedoch wieder vorzunehmen, wenn der Versicherte rückfällig wird oder die Behandlungsvorschriften missachtet. Bei der Aufhebung ist er aus- drücklich darauf aufmerksam zu machen (Rz 258 WIH). Die Weisung, wo- nach die Leistungskürzung wieder einzuführen ist, wenn das Wohlverhalten endet, entspricht dem Sinn von Artikel 39 Absatz 2 IVV. Dabei kann es keine Rolle spielen, oh der Versicherte im konkreten Anwendungsfall von dieser Rechtsfolge Kenntnis hat. Eine Verletzung dieser Verwaltungsweisung durch die Ausgleichskasse ver- mag jedoch nicht zu bewirken, dass dadurch der Eintritt der dem Sinn und Zweck der gesetzmässigen Bestimmung von Artikel 39 Absatz 2 IVV entspre- chenden Rechtsfolge die erneute Rentenkürzung verunmöglicht wird. Die -
Missachtung einer solchen Weisung zieht nicht die Ungültigkeit der fraglichen Verfügung nach sieh (vgl. ZAK 1987 S. 102171'. Erw. 2b). Wohlverhalten kann nur angenommen werden, wenn es durch einen stationä- ren Aufenthalt in einer Heilanstalt gesichert ist oder wenn der Versicherte ein gesundheitswilliges Verhalten zeigt und dieses durch unerlässliche Vorkehren (Kuren, medizinische Kontrollen) bekundet (Rz 258 WIH). Diese müssen aber auf eine Entwöhnung vom Suchtmittel abzielen. Eine allgemein-interni- stische Behandlung einer Leberzirrhose erfüllt diese Voraussetzung nicht. Als Heilanstalt im Sinne dieser Weisung kommt also nur eine psychiatrische oder eine Suchtklinik, eine besondere Heilstätte, nicht aber ein gewöhnliches soma- tisches Spital in Betracht. Gesundheitswilliges Verhalten darf in der Regel angenommen werden, wenn der behandelnde Arzt bescheinigt, dass das Wohlverhalten ohne Unterbruch mindestens ein Jahr angedauert hat und voraussichtlich für die Zukunft gesi- chert ist. In der Folge ist während der Behandlung periodisch ein ärztlicher Zwischenbericht einzuholen (Rz 258 WIH). Dazu stellt das EVG präzisierend fest, «dass die in der Wegleitung erwähnten Beweismittel nicht abschliessend sind. Vielmehr kommen nebst den exemplifikativ angeführten Beweismitteln aus dem medizinischen Bereich, welche von vorrangiger Bedeutung sind, grundsätzlich auch noch andere Beweismittel (z.B. Zeugen) in Betracht» (ZAK 1986 S. 537 Erw. 6a). Kein Wohlverhalten darf angenommen werden, wenn der Versicherte die Abstinenz nicht streng einhält (ZAK 1987 S. 103 ff.).
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Der Sinn von Artikel 39 Absatz 2 IVV geht dahin, den Versicherten zu einem gesundheitsfördernden Verhalten anzuhalten. Die Anwendung dieser Bestim- mung setzt somit voraus, dass sich der Betroffene aus eigenem Willen und nicht erzwungenermassen «wohlverhält». Befindet sich also jemand mit einer suchtbedingten hirnorganischen Demenz («Verblödung») welche dazu ge- führt hat, dass er gar nicht mehr in der Lage ist, Willens-Strebungen zu einer Abstinenz zu entwicklen und durchzuhalten in einer geschlossenen Anstalt, so bleibt die Rentenkürzung weiterhin bestehen. Ein Wohlverhalten liegt un- ter diesen Umständen nicht vor. Kann der Beweis des die Kürzung ausschliessenden Wohlverhaltens nicht er- bracht werden, so wirkt sich dies zu Lasten des Versicherten aus, da dieser aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte vorliegend die Annahme eines die Kürzung ausschliessenden Wohlverhaltens - ableiten wollte (ZAK 1986S. 537 ff. Erw. 6b).
2.5.3 Dauer der Rentenkür:ung hei Strassen verkehrsuntällen
Bei grobfahrlässiger Herbeiführung von Verkehrsunfällen ist die Sanktion nach angemessener Zeit (Richtsatz zwei Jahre) aufzuheben. Vorbehalten blei- ben Fälle besonders schweren Verschuldens und Fälle von Verbrechen und Vergehen (vgl. Rz 258.1 WIH). Bei dieser Weisung handelt es sich um eine analoge Herbeiziehung von Artikel 39 Absatz 2 IVV. Denn in Fällen, wo eine Rente aufgrund eines einmaligen grobfahrlässigen Verhaltens gekürzt wird, ist ein Wohlverhalten im Sinne der erwähnten Verordnungsbestimmung nicht möglich, da sich vom Sinn her (vgl. Titel zu Art. 39 IVV «Genuss gesundheits- schädigender Mittel») diese Bestimmung nicht auf einmaliges Verhalten be- zieht. Aus Rechtsglcichheitsgründen rechtfertigt es sich deshalb, auch in sol- chen Fällen ein Wohlverhalten anzunehmen, analog auch zur Probezeit bei Straftätern, welche zu einer Strafe mit einem bedingten Strafvollzug verurteilt worden sind. Auch von der Dauer her erscheint es gerechtfertigt, sich in sol- chen Fällen an das strafgerichtliche Urteil zu halten.
2.6. Abgrenzung von Artikel 7 zu Artikel 31 Absatz 1 IVG
Das Verhalten vor Eintritt der Invalidität kann nur unter dem Aspekt von Ar- tikel 7 IVG gewürdigt werden. Beim Verhalten nach Eintritt der Invalidität ist zu unterscheiden, ob dieses Verhalten rentenbeeinflussend ist oder nicht. Könnte durch Nikotin- oder Alkoholabstinenz erreicht werden, dass eine die Rente beeinflussende Tätigkeit wieder möglich würde, der Versicherte aber schuldhaft eine zumutbare Abstinenz nicht einhält, so kann der Fall nur unter dem Aspekt von Artikel 31 Absatz 1 IVG geprüft werden. Wenn also auch
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ohne dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem süchtigen Ver- halten und der Ursache der Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf— von einer Nikotinabstinenz nach Eintritt der In- validität eine rentenbeeinflussende Wirkung erwartet werden kann, so kann die Rente entzogen oder verweigert werden (vgl. Urteil des EVG vom 7. 8.1985 iSa. W. E.). Ist von einer Nikotin- oder Alkoholabstinenz keine Verbesserung der Er- werbsfähigkeit zu erwarten, so kann nur eine Kürzung wegen Selbstverschul- dens nach Artikel 7 IVG in Frage kommen. Diesfalls müssen selbstverständ- lich die allgemeinen Voraussetzungen, also insbesondere Kausalzusammen- hang und Verschulden, gegeben sein.
2.7. Verfahren und Beweislast
Vorweg ist festzuhalten, dass das Sozialversicherungsrecht keinen Grundsatz <(in dubio pro assicurato» kennt (ZAK 1983 S. 259). Die Verwaltung als verfü- gende Instanz und - im Beschwerdefall - der Richter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihr überzeugt sind. Im Sozialversi- cherungsrecht hat der Richter seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu fällen, d.h. der Richter folgt jener Sachverhaltsdarstellung, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt. Der die Sozialversicherungsrechtspflege beherrschende Untersuchungsgrund- satz gebietet, dass der Richter, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien, von Amtes wegen für die Beschaffung der notwendigen Beweisunter- lagen sorgt, soweit dies ohne übermässige Schwierigkeiten möglich ist. Zwar kennt auch das Sozialversicherungsrecht eine Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Doch tritt dieser Zustand der Beweislosigkeit erst ein, wenn es sich als unmöglich er- weist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiser- hebung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RKUV 1985/86 S. 19 ff. Erw. 3a mit Hinweisen). Im Rahmen von Artikel 7 IVG bedeutet dies folgendes: Erhält die 1V-Kommission Kenntnis von Tatsachen, die auf eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Herbeiführung oder Verschlimmerung der Invalidität schliessen lassen, so hat sie von Amtes wegen abzuklären, ob die Vorausset- zungen für eine Rentenkürzung oder -verweigerung erfüllt sind. Diese Voraus- setzungen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Dossier
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hervorgehen. Ein Verschulden darf demzufolge dem Versicherten nur zur Last gelegt werden, wenn es aktenmässig belegt ist (vgl. Rz 259 WIH). Im Falle von Alkoholismus und andern Süchtigkeiten sowie von Medikamen- tenmissbrauch sind durch eine besondere mediz inische, nötigenfalls spezial- ärztliche Abklärung die erforderlichen Angaben zu beschaffen, die darüber Aufschluss geben, ob und in welchem Ausmass der rentenbegründende Ge- sundheitsschaden auf schuldhaftes Verhalten zurückgeht. Diese Abklärungen haben darüber Auskunft zu geben, ob zu Beginn des süchtigen Verhaltens der Versicherte urteilsfähig war. Wie weiter oben erwähnt, ist dies zu vermuten, wenn diese Vermutung nicht widerlegt wird. Häuüg hat der Arzt Hemmungen, die für die Versicherung erforderlichen An- gaben zu machen. Es besteht an sich keine Möglichkeit, den Arzt zu zwingen, Auskunft über einen Patienten zu geben. Verweigert jedoch der Arzt die Her- ausgabe der gewünschten Information. obschon der Versicherte hei der An- meldung den Arzt gegenüber der IV von der Schweigepflicht entbunden hat, so kann sich dies auch zu Ungunsten des Betroffenen auswirken, wenn die IV- Kommission aufgrund der Akten entscheiden muss. Wegen der Befreiung Vom Arztgeheimnis darf in diesen Fällen sicher nicht von einem Vertrauens- bruch des Arztes gegenüber seinem Patienten gesprochen werden. Ergibt sich bei Verkehrsunfällen aus den Akten nicht eindeutig, dass grobfahr- lässiges Verhalten als Ursache ausgeschlossen ist, so sind hierüber Erhebun- gen vorzunehmen. In StrafTällen sind die Strafakten beizuziehen oder Ab- schriften der massgebenden Akten zu beschaffen. «Zwar ist das EVG an die Feststellung und Würdigung des bürgerlichen oder militärischen Strafrichters nicht gebunden ( .. . ). Hingegen legt es in seinen Urteilen in der Regel die einschlägigen tatbeständlichen Feststellungen des Strafrichters zugrunde: Eine Ausnahme besteht in Fällen, in denen der vom Strafrichter ermittelte Tatbestand nicht zu überzeugen vermag, was u.a. damit zusammenhängen kann, dass das im Strafrecht geltende Prinzip «in dubio pro reo» im Bereich des Sozialversicherungsrechts nicht anwendbar ist ( ... ). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein ausländisches Strafurteil oder eine gleichwertige Erkenntnis vorliegt» (ZAK 1967 S. 496 ff.). Die Verwaltung trägt nur in dem Sinne die Beweislast, dass, wenn die Kür- zungsvoraussetzungen (u.a. Verschulden und Kausalzusammenhang) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan sind, eine Kürzung nicht zu- lässig ist. Im Falle der Beweislosigkeit von Urteilsunfähigkeit zu Beginn des süchtigen Verhaltens. von Schuldmilderungsgründen und Wohlverhalten wird der Ent- scheid zuungunsten des Versicherten ausfallen müssen, der ja aus diesen - un- bewiesen gebliebenen - Sachverhalten Rechte ableiten wollte.
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Für den Fall einer Kürzung oder eines Verzichts darauf müssen in kurzen Worten die Begründung und die Überlegungen der 1V-Kommission in den Akten festgehalten werden. Indem die Verwaltung bei der Rentenzusprache von einer Kürzung absieht, «wird die Kürzung zumindest mittelbar in die Rechtskraftwirkung der Ren- tenverfügung einbezogen. Auch solches Verwaltungshandeln schafft Ver- trauen des Versicherten in den Rechtsanspruch auf ungeschmälerte Renten- ausrichtung ( ... ). Die spätere Rentenkürzung qualifiziert sich als Teilableh- nung einer Versicherungsleistung ( ... ). Sie darf wegen der beschränkten mate- riellen Rechtskraft der ungekürzten Rentenzusprache nur verfügt werden, wenn die Voraussetzungen der Revision (Anpassung an veränderte Verhält- nisse) oder der Wiedererwägung (Zurückkommen auf eine ursprünglich zwei- fellos unrichtige Verfügung) erfüllt sind ( ... ). Die Revision einer Rente nach Artikel 41 IVG setzt eine Änderung des Invaliditätsgrades seit dem Erlass einer formellen Verfügung, mit welcher Leistungen zugesprochen worden sind, voraus. Wenn sich zum Beispiel ein Versicherter erst nach Erlass der ur- sprünglichen Verfügung schuldhaft verhält, so hindert das zuständige Verwal- tungsorgan nichts daran, dies im Rahmen des Revisionsverfahrens zu berück- sichtigen. Diesfalls muss jedoch eine Änderung oder eine <wahrscheinliche> Änderung des Invaliditätsgrades vorliegen: Diese Sachverhalte sind gegeben, wenn durch grobfahrlässiges Verhalten des Versicherten eine höhere Rente ausgerichtet werden muss ( ... ) oder wenn eine Verbesserung des Gesundheits- zustandes und damit eine Aufhebung der halben bzw. ganzen Rente (ab
1.1.1988 auch der Viertelsrenten) oder die Reduktion einer ganzen auf eine
halbe (oder auf eine Viertels)Rente vereitelt wird. In diesen Fällen muss die tatsächliche oder hypothetische Änderung des Invaliditätsgrades analog zu Artikel 41 IVG anspruchserheblich sein. Wurde eine 1V-Rente mit der ursprünglichen Rentenverfügung ungekürzt zu- gesprochen, lässt sich später eine revisionsweise Kürzung nicht begründen, wenn die für die Kürzung massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung bestanden. Der Revisions- ordnung geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jeder- zeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzu- kommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichti- gung von erheblicher Bedeutung ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisions- voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ur- sprünglichen Verfügung erst vom Richter festgestellt, so kann er die Revi- sionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schüt- zen» (ZAK 1986 S. 539f.).
UM
Die Verfügung, mit der die Rente eines Versicherten, der die Leistungen gut- gläubig empfangen hat, gekürzt wird, entfaltet ihre Wirkung in sinngemässer Anwendung von Artikel 881i1 Absatz 2 Buchstabe b IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. «Dabei spielt es keine Rolle, oh die Änderung der Verfügung dadurch bedingt ist, dass seit Er- lass der ursprünglichen Verfügung eine Änderung eingetreten ist oder ob es sich um die Berichtigung einer zweifellos unrichtigen Verfügung handelt» (ZAK 1983 S. 118ff. Erw. Ib). «Schliesslich bleibt zu beachten, dass ein Kürzungsentscheid die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft und daher im (. Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 132 Buchstabe a OG auch auf seine An- gemessenheit hin zu überprüfen ist» (ZAK 1973 S. 47ff. Erw. lb). Ebenfalls kann das Gericht den Sachverhalt frei überprüfen.
3. Ausblick
Leistungskürzungen bei grobfahrlässigem Verhalten bedeuten unbestritten einen Verstoss gegen die von der Schweiz eingegangenen internationalen Ver- pflichtungen. Lehre wie Rechtsprechung sind sich jedoch einig, dass dieser Verstoss abgesehen von einer Kündigung der betreffenden Übereinkommen - nur durch eine entsprechende Änderung der schweizerischen Gesetzgebung behoben werden kann. Nun hat es aber die Kommission des Nationalrates, welche die zweite 1V-Revision behandelte, abgelehnt, auf einen Antrag einzu- treten, Artikel 7 IVG zu ändern. In die gleiche Richtung zielte die Motion Rechsteiner im Nationalrat vom 8. Oktober 1986. In einer Einfachen Anfrage Gadient im Ständerat vom 18. März 1987 wurde ebenfalls die gleiche Frage aufgeworfen. In den beiden Stellungnahmen zu den erwähnten parlamentarischen Interven- tionen hat der Bundesrat auf die laufenden Arbeiten an einem Allgemeinen Teil des schweizerischen Sozialversicherungsrechts verwiesen und eine iso- lierte Änderung bei der IV abgelehnt. Dieses Thema wird gegenwärtig von einer Kommission des Ständerates bearbeitet, doch hat sie bis heute noch keine Anträge formuliert. Der Zeitplan für die Angleichung unseres Landesrechts im Bereich der IV, der AHV, der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung und der beruflichen Vorsorge an die internationalen Abkommen ist deshalb noch nicht absehbar.
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Kinderzulagen an ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland; Rechtsgleichheit Ein an das BSV gerichtetes Schreiben hatte die Frage zum Inhalt, ob bundes- rechtliche oder staatsvertragliche Bestimmungen bestünden, welche die So- zialpartner daran hinderten, den Anspruch auf Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder auszuschliessen. In der Anfrage wurde die Meinung vertreten, bei den Kinderzulagen handle es sich um einen Lohnbestandteil. Grund für die Anfrage bildete der Fall eines türkischen Arbeitnehmers, welcher 10 Zula- gen für seine in der Türkei lebenden Kinder bezieht. Wir geben im folgenden, da der angesprochene Problemkreis von allgemeinem Interesse ist, die Stellungnahme des BSV wieder.
1. Rechtsnatur der Kinderzulagen
Eingangs sei daran erinnert, dass allein die Familienzulagen für Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmer bundesrechtlich geregelt sind, und zwar im Bundesgesetz über die Farnilienzulagcn in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952 (SR 836.1). Zulagen an Arbeitnehmer ausserhalb der Land- wirtschaft dagegen liegen in der Kompetenz der Kantone; alle Kantone haben denn auch Gesetze über Familienzulagen an nichtlandwirtschaftliche Arbeit- nehmer erlassen. Diese Gesetze sind dem kantonalen öffentlichen Recht zuzu- ordnen und sind demnach für die Sozialpartner bindend. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung sind Beiträge an Farnilienausgleichskassen nicht Lohnbestandteil, sondern eine öffentliche Abgabe; sie können als spezielle Steuern oder besser noch als Beitrag in rechtlichem Sinne charakterisiert wer- den (BGE «Armourins SA» vom 20. März 1947, zitiert von J.F. Aubert in «Trait de droit constitutionnel suisse», Nr. 657, als Beispiel der Übereinstim- mung von kantonalem öffentlichem Recht mit dem Bundesprivatrecht). Auch die Familienzulagen werden in Doktrin und Rechtsprechung als öffent- liche Leistungen sozialer Natur betrachtet (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern i.Sa. A.E. vom 27. August 1969, publiziert in «Kantonale Gesetze über Familienzulagen. Die Rechtsprechung der kantonalen Rekurs- behörden in den Jahren 1968 bis 1970», Bundesamt für Sozialversicherung 1971, S. 36). Gestützt auf einen nicht veröffentlichten Entscheid des Bundes- gerichts i.Sa. S.v.C. vom 12. November 1952 präzisierte die Rekurskommis- sion des Kantons Freiburg, dass es sich bei den Familienzulagen um öffent- lich-rechtliche Geldleistungen handle (oben zitierte Publikation für die Jahre
1958 bis 1961, S. 37).
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Aus diesen Erwägungen folgt. dass bezüglich des Rechtsanspruchs auf Fami- lienzulagen für alle Arbeitnehmer eingeschlossen die ausländischen - vom zitingendeii Charakter bundes- und kantonalrechtlicher Bestimmungen auszu- gehen ist. Für abweichende Regelungen zwischen den Sozialpartnern bleibt kein Raum.
Verfassungsmässige Aspekte (Art. 4 BV Rechtsgleichheit Gleichbehandlung) Das Problem der Gleichbehandlung von schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmern war in den vergangenen Jahrzehnten verschiedentlich Gegen- stand von Diskussionen. Erst kürzlich hatte sich das Bundesamt für Justiz in einem Gutachten zu den verfassungsrechtlichen Aspekten des Anspruchs aus- ländischer Arbeitnehmer auf Kinderzulagen zu äussern.' Es war die Frage aufgeworfen worden, ob die Tatsache, dass an ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz mit Kindern im Ausland dieselben Kinderzulagen ausgerichtet werden wie an Schweizer oder Ausländer mit Kindern in der Schweiz, dem Grundsatz der Gleichbehandlung widerspreche. Dies insbesondere dann, wenn die anspruchsberechtigten Kinder in einem Staat wohnen, in welchem die Lebenshaltungskosten bedeutend niedriger sind als in der Schweiz, oder dieser Staat keine oder bedeutend niedrigere Kinderzulagen kennt. Das Bundesamt für Justiz führt in seinem Gutachten aus, eine Differenzierung in der Höhe der Zulagen je nach Lebenshaltungskosten im Aufenthaltsland der Kinder müsse im Grundsatz als verfassungsrechtlich haltbar bezeichnet werden. Mit Sicherheit könne aber gesagt werden, dass die Anknüpfung an die Nationalität des Berechtigten oder der Kinder nicht mit der Bundesverfas- sung vereinbar wäre. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb an Schweizer unabhängig vom Wohnort der Kinder einheitliche Zulagen ausge- richtet werden sollen, währenddern für Ausländer danach differenziert werde.
Die zwischenstaatlichen Abkommen Diese erstrecken sich üblicherweise auch auf die bundesrechtliche Gesetz- gebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, so auch im Falle der Türkei. Eine Ausnahme bilden die Abkommen mit Israel, Norwegen, Schwe- den und den Vereinigten Staaten. Die kantonalrechtlichen Zulagen dagegen werden von den Verträgen nicht erfasst. Die zwischenstaatlichen Abkommen begründen schweizerischerseits keine neuen Verpflichtungen; sie verwirklichen lediglich das Prinzip der Gleich- behandlung und damit den Zulagenanspruch des landwirtschaftlichen Arbeit-
' Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 1987, Heft 51 j7 11, Nr. 36
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nehmers für seine Kinder, welche sich in seinem Heimatland aufhalten. Der Einbezug der bundesrechtlichen Zulagen in die Abkommen einerseits und die Gleichstellung ausländischer Arbeitnehmer bezüglich ihrer im Ausland leben- den Kinder in den meisten kantonalen Gesetzen andererseits hatten insbeson- dere für Schweizer im Ausland positive Auswirkungen: die Vertragsstaaten ge- standen in der Folge Gegenrecht zu. Das Bundesamt für Justiz kommt in seinem erwähnten Gutachten zum Schluss, eine Abstufung der Zulagen nach den Lebenshaltungskosten im Auf- enthaltsland wäre mit den staatsvertraglich durch die Schweiz eingegangenen Verpflichtungen unvereinbar.
4. Die Regelung im FLG und in den kantonalen Familienzulagengesetzen
Was die Ausrichtung der Kinderzulagen betrifft, stellt das FLG die ausländi- schen Arbeitnehmer den Schweizern gleich. Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland demnach unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch wie jene, welche mit ihrer Familie in der Schweiz leben. Diese Gleichstellung ist, wie oben ausgeführt wurde, auch in verschie- denen zwischenstaatlichen Abkommen enthalten, welche die Schweiz auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit anderen Staaten abgeschlossen hat. Es bleibt immerhin anzumerken, dass es 1em ausländischen Arbeitnehmer ob- liegt, die rechtsbegründenden Tatsachen (z.B. die Existenz der Kinder) zu be- weisen. So hat er grundsätzlich jene Ausweise beizubringen, welche in seinem Heimatstaat Verwendung finden. Fehlen solche Unterlagen oder bestehen an deren Echtheit Zweifel, werden die Zulagen nicht ausgerichtet. Früher bestand ein Anspruch für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland nur in drei Kantonen (Luzern, Wallis und St. Gallen). Anlässlich von Verhandlungen über eine Revision des Sozialversicherungsabkommens mit Italien im Jahre 1961 zeigten sich dann betreffend der italienischen Gastarbei- ter ernsthafte Schwierigkeiten. Von Anfang an hatte sich die Schweizer Dele- gation auf den Standpunkt gestellt, diese Probleme liessen sich nicht im Rah- men von Staatsverträgen lösen, da der Bund aus staatspolitischen Gründen nicht in die Kompetenz der Kantone eingreifen könne. Der Bund erklärte sich jedoch bereit, den Kantonen eine Gleichstellung italienischer Gastarbeiter mit Kindern in Italien nahezulegen. Mit Datum vom 7. Dezember 1961 richtete das BSV ein Kreisschreiben an die Kantone und lud diese ein, die kantonalen Familienzulagengesetze im Sinne einer Gleichstellung italienischer Gastarbei- ter zu ändern und auf jegliche Diskriminierung zu verzichten. In der Folge kam die Mehrheit der Kantone dieser Aufforderung nach. In 14 Kantonen sind ausländische Arbeitnehmer den schweizerischen vollständig gleichgestellt (Al, AR, GL, LU, NW, 0W, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VS und
ZG). Dieser Liste angefügt werden kann auch der Kanton Basel-Stadt, dessen Gleichstellung eine fast vollständige ist einzig für im Ausland lebende Pflege- kinder besteht kein Anspruch. Im Kanton Freiburg kam die Rekursbehörde zum Schluss, die einschränkenden Bestimmungen, verabschiedet durch den Regierungsrat, entbehrten einer gesetzlichen Grundlage (Entscheid vom 10. April 1987). Einige Kantone (BS, BL, LU, SH, SO. VS) kennen gar Bestimmungen, welche sich bezüglich der Gleichstellung sehr grosszügig zeigen, entgegen der inner- halb der europäischen Gemeinschaft üblichen Lösung sehen diese nicht nur die Ausrichtung von Kinderzulagen, sondern darüber hinaus auch Geburts- und Ausbildungszulagen für im Ausland lebende Kinder vor. Die einschränkenden Bestimmungen in den übrigen Kantonen beziehen sich hauptsächlich auf die Arten und Ansätze der Zulagen, auf die Altersgrenze, auf den Kreis der anspruchsberechtigten Kinder sowie auf die Beendigung des Anspruchs (s. dazu ZAK 1/1988 S. 2 und 3). Im Kanton Genf ist der Anspruch für Kinder im Ausland auf Arbeitnehmer aus europäischen Staaten beschränkt. Gemäss Rechtsprechung der kantona- len Rckursbehördc gilt die Türkei dabei als ein solcher (Entscheid vom 24. Ja- nuar 1986). Auch nach den kantonalen Gesetzen obliegt es dem Arbeitnehmer, die rechts- begründenden Tatsachen zu beweisen. Er hat die notwendigen Ausweispa- piere, ausgestellt durch die Zivilstands- und Gemeindebehörden seines Hei- matlandes (Farnilienbüchlein, Geburtsurkunde usw.), beizubringen.
5. Schlussfolgerungen
Für abweichende Bestimmungen zwischen den Sozialpartnern bleibt kein Raum, bei den bundes- und kantonalrechtlichen Regelungen über Fami- lienzulagen handelt es sich um zwingendes Recht. Familienzulagen sind ö//entlic/m-rec/,tliche (Sozial-)Leisiungen und nicht Bestandteil des Lohnes. Die erwähnten Folgerungen im Gutachten des Bundesamtes für Justiz wer- den von uns geteilt. Eine Abstufung der Zulagen nach den Lebenshaltungs- kosten im Aufenthaltsland der Kinder wäre mit den staatsvertraglich durch die Schweiz eingegangenen Verpflichtungen unvereinbar. Gleiches gilt un- serer Meinung nach auch für andere Einschränkungen im Anspruch sowie für dessen gänzlichen Ausschluss. Mit Datum vom 22. Januar 1988 hiess das Bundesgericht die staatsrecht- liche Beschwerde eines Asylbewerbers gut, dem, gestützt auf eine entspre- chende regierungsrätliche Verordnung des Kantons Thurgau, ein Anspruch auf Kinderzulagen abgesprochen worden war.
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Durchführungsfragen Anspruch auf IV- Rente während des Straf- und Massnahmenvollzuges (Kommentar zum Urteil des FV(i voni 18. Dezember 1987 iSa. JR.. vgl. S. 249).
Rentenanspruch Im obenerwähnten Urteil hatdasEVG festgestellt, dass jededurch den Strafrich- ter angeordnete Strafe oder Massnahme nicht mehr einen Revisionsgrund im Sinne von Artikel 41 TVG, sondern einen Sistierungsgrund darstelle. Nach An- sicht des EVG rechtfertigt es sich nicht, bezüglich der Rentenausrichtung eine Unterscheidung vorzunehmen je nachdem, oh die strafbaren Handlungen des Versicherten in Zusammenhang stehen mit einer Geisteskrankheit oder einer andern Ursache der Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Artikel 10 StGB: Entscheidend sei im Lichte der neuen Rechtsprechung, dass die Massnahme durch eine richterliche Behörde angeordnet worden sei und dass der Verurteilte, der von der Öffentlichkeit unterhalten wird, keinen wirtschaftlichen Vorteil aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug ziehen darf (Urteil des EVG vom 2. Fe- bruar 1988 iSa. IN.). Im übrigen äussert es sich nicht zur Frage, oh es Mass- nahmen im Sinne von Artikel 91 Ziffer 1 StGB (vgl. ZAK 1987 S. 304) weiterhin von einer Rentensistierung ausnehmen will, was jedoch angenommen werden darf. Hingegen hat es in einem weiteren Urteil vom 20. Januar 1988 i.Sa. L.B. angefügt, dass auch die gemäss ELG ausgerichteten Ergänzungsleistungen in- folge ihrer engen Bindung an die Rentenzahlungen zu sistieren seien. Dies gelte zumindest dann, wenn der Versicherte keine Unterstützungspflichten habe. Für den Fall, dass der Versicherte für eine oder mehrere Personen aufzukommen habe, lässt es diese Frage dagegen ausdrücklich offen.
Beginn und Ende der Sistierung
In den erwähnten Urteilen hat das EVG erklärt, dass die Verordnungsbestim- mungen über die Revision der Rente (Art. 87f1'. IVV) und über das Wieder- aufleben der Invalidität (Art. 29 IVV) nicht mehr direkt anwendbar seien und deshalb für den Beginn und das Ende der Sistierung analog Artikel 29 Absatz 1 (ah 1. Januar 1988 Art. 29 Abs. 2 erster Satz IVG) bzw. Artikel 30 Absatz 2 IVG massgebend sei.
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Beginn der Sistierung Es fragt sich, ob die Bemerkung des EVG in Erwägung 3 des Urteils vom 18. Dezember 1987, wonach «unter Berücksichtigung der Verhältnisse (...)jedoch der angefochtene Entscheid, welcher gemäss Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a IVV und die frühere Rechtsprechung ( ... ) den 1. März 1985 als massgebendes Datum erachtet, nicht abzuändern ist», im Widerspruch tu den obigen Aus- führungen steht. Grundsätzlich wird also die Rente in analoger Anwendung von Artikel 30 Ab- satz 2 IVG für den Monat, in dem der Rentenanspruch erlischt, voll ausge- richtet. Fraglich ist aber, ob die Rente in jedem Fall rückwirkend auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben werden kann oder ob dies nur bei Meldepflichtver- letzung möglich ist, bzw. oh hei der Aufhebung auch Artikel 88hi Absatz 2 Buchstabe a IVV zu berücksichtigen ist, wonach die Aufhebung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Die vorliegende Fassung von Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe a IVV ist seit 1. Januar 1983 in Kraft. Vorher wurde die Rente auf den ersten Tag des Mo- nats aufgehoben, der der Zustellung der Verfügung folgte. Die Änderung be- zweckte. dem Versicherten mehr Zeit zu lassen, sich an die neue Situation an- zupassen, also vor allem, sich eine neue Stelle zu suchen, was in der Regel eine gewisse Zeit beansprucht. Wenn jedoch der Strafrichter eine Freiheitsentziehung anordnet, so fällt eine eigentliche Anpassungszeit für den Versicherten dahin. Allenfalls muss er noch seine Wohnung künden. Anderseits hat das EVG im vorliegenden Fall die Anwendung VOfl Artikel 88"' Absatz 2 Buchstabe a IVV nicht zum Nach- teil des Betroffenen rückgängig machen, also keine Reformatio in peius vor- nehmen wollen. Eine Begründung wurde im publizierten Entscheid hiefür nicht gegeben nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass das Gericht bei der Praxis- Linderung sonst den Betroffenen hätte darauf aufmerksam machen müssen, dass eine Reformatio in peius drohe und er seine Beschwerde zurückziehen könne. Im schon erwähnten Urteil vom 20. Januar 1988 iSa. L.B. hat das EVG nun noch präzisiert, dass zu Unrecht bezogene Leistungen (Renten und Ergän- zungsleistungen) grundsätzlich gemäss Artikel 47 Absatz 1 AHVG in Verbin- dung mit Artikel 49 IVG und Artikel 27 Absatz 1 ELV zurückzuerstatten sind. Die Rückerstattung nach Artikel 47 Absatz 1 AHVG sei zwar nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Wiedererwägung der in Rechtskraft er- wachsenen Verfügung. mit welcher die Leistungen zugesprochen worden sind, erfüllt sind. Die Ausrichtung von Leistungen während des Straf- und Mass-
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nahmenvollzugs sei jedoch sowohl unter der alten wie auch der neuen Recht- sprechung (Revision oder Sistierung) zweifellos unrichtig. Zu prüfen ist jeweilen allerdings auch die Erlassfrage nach Artikel 47 Absatz 1 zweiter Satz AHVG. Demnach kann bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von der Rückforderung abgesehen werden. «Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand (Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Ander- seits kann sich der Versicherte auf den guten Glauben berufen, wenn seine feh- lerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt» (BGE 112 V 103, ZAK 1987 S. 488). Es ist deshalb jeweilen ohne weiteres möglich, die Rente rückwirkend zu sistie- ren, allerdings ist auch die Erlassfrage zu prüfen.
Ende der Sistierung Für das Ende der Sistierung ist gemäss EVG Artikel 29 Absatz 2 erster Satz IVG (gültig seit 1. Januar 1988) analog anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Rente für den Monat, in dem der Versicherte entlassen wird, wieder voll aus- zurichten ist. Wenn die Sistierung auf den Monatsersten nach Beginn des Freiheitsentzuges erfolgen kann, so erscheint es angemessen, die Rente für den Entlassungs- monat zuzusprechen, ohne dass sich der Versicherte in diesem Zeitpunkt er- neut bei der IV melden muss. Also auch wenn die IV verspätet von der Entlas- sung erfährt allenfalls anlässlich einer Revision oder durch einen Dritten - -‚
so lebt der Anspruch auf die Hauptrente mit der Entlassung wieder auf. Grundsätzlich ist der Versicherte bei der Sistierung darauf aufmerksam zu ma- chen, dass er sich nach der Entlassung bei der IV melden soll.
3. Revision und Änderung des Anspruches
Revisionen sind auch für die Zeit der Freiheitsentziehung vorzusehen, wenn während dieser Zeit Zusatzleistungen ausgerichtet werden. Denn bei einer ren- tenbeeinflussenden Besserung des Gesundheitszustandes ist es nicht gerecht- fertigt, die Zusatzrenten im gleichen Umfang weiter auszurichten. Dementsprechend kommt aber auch eine Heraufsetzung einer Zusatzrente in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten wesentlich ver- schlechtert hat; auch eine erstmalige Zusprechung einer Rente ist nicht ausge- schlossen. Analog zur bisherigen Praxis bei der Entstehung des Rentenanspruchs nach der Entlassung ist für die Entstehung des Anspruchs auf eine (sistierte) Rente und auf Zusatzrenten für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit von den tatsäch-
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lichen oder wahrscheinlichen Gegebenheiten nach der Strafverbüssung oder dem Massnahmenvollzug auszugehen (vgl. ZAK 1977 S. 116). Dasselbe gilt für die Bemessung der Invalidität nach Ablauf der Wartezeit bzw. anlässlich der Durchführung von Revisionen.
4. Verfahren
Zuständig für die Sistierung der Rente ist die 1V-Kommission, welche die Ausgleichskasse mit einer Beschlussesmitteilung davon in Kenntnis zu setzen hat. In Fällen, wo die Rente gemäss der bisherigen Praxis aufgehoben worden ist, kommt eine Wiedererwägung nicht in Frage, da nach ständiger Rechtspre- chung des EVG bei der Beurteilung der Frage, «oh eine Wiedererwägung we- gen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig ist, . . .vom Rechtszustand auszugehen (ist), wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen» (ZAK 1978 S. 552 Erw. 2a). In solchen Fällen können die Renten und damit gegebenenfalls auch die Zu- satzrenten nur neu zugesprochen werden, wenn analog zu einer Neuanmel- -
dung eine Änderung der Verhältnisse, also eine Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug. vorliegt. Fraglich ist, wie in den Fällen vorzugehen ist, wo die Rente mit der Begrün- dung weiter ausgerichtet wurde, dass die durch den Strafrichter angeordnete Freiheitsentziehung, d.h. in der Regel eine Massnahme nach Artikel 43 oder
44 StGB, nur Folge des Gesundheitsschadens ist, dem Versicherten also über-
haupt kein Verschulden vorgeworfen werden konnte. Da sich derartige Verfü- gungen nicht auf eine höchstrichterliche Rechtsprechung abstützen können, ist anzunehmen, dass das EVG hier eine zweifellose Unrichtigkeit bejahen würde. Die in solchen Fällen ausgerichteten Renten sind anlässlich der vorge- sehenen Revisionen gemäss der neuen Praxis zu sistieren. Begründung der Verfügung Der Text der Sistierungsverfügung könnte ungefähr wie folgt lauten: Wie die Abklärungen ergeben haben, befinden Sie sich seit ... im Strafvoll- zug / Massnahmenvollzug / in Untersuchungshaft. Während der Dauer einer durch den Strafrichter angeordneten Freiheitsentziehung ist die Rente nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu sistieren. In analoger Anwendung von Artikel 30 Absatz 2 IVG haben Sie vom Monats- ersten nach dem Beginn der Freiheitsentziehung also ab - . . keinen An- . -
spruch mehr auf die Hauptrente. Allfällige Zusatzrenten für Ehefrau und Kin- der werden aber weiterhin ausgerichtet.
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Berufliche Vorso Bewertung der Aktienanlagen und Vorgehen bei Deckungslücken1 (Art. 65 BVG; Art. 44 und 48 BVV 2)
Die deutliche Tieferbewertung der Aktien an in- und ausländischen Börsen seit Mitte Oktober 1987 stellt verschiedene Vorsorgeeinrichtungen, Kontroll- stellen. Experten und Aufsichtsbehörden vor ungewohnte Tatsachen. Im Vor- dergrund steht dabei die Frage, wie die Aktienanlagen zu bewerten sind und welche Vorkehren zu treffen sind, falls die Entwicklung an den Aktienbörsen bei einzelnen Vorsorgeeinrichtungen zu Deckungslücken geführt hat.
Grundsätzliches Grössere Kursschwankungen an Aktienbörsen hat es immer gegeben und wird es immer geben ständige Wertveränderungen sind ein Wesensmerkmal dieses Marktes. Es ist deshalb anzustreben, dass die Vorsorgeeinrichtungen damit leben können, und es sollte vermieden werden, dass die Pensionskassen bei jeder grösseren Schwankung Korrekturen im Reglement vornehmen müs- sen oder dass aus einer kurzfristigen Optik heraus die Bewertungsregeln ver- ändert werden. Aus diesem Grund ist auch nach den Ereignissen des letzten Oktobers an den Bewertungsregeln in Artikel 48 BVV 2Jviu/ia/1eii. Diese Be- stimmungen entsprechen den anerkannten Grundsätzen (Art. 959 und 960 OR) und stützen sich auf langjährige Erfahrungen ab. Sie leiten sich insbeson- dere aus den Erfordernissen der Bilanzwahrheit und -klarheit ah. Die Vor- kommnisse des letzten Herbstes sind nicht derart aussergewöhnlich, als dass sich eine entsprechende Revision der diesbezüglichen Verordnungsbestim- mungen aufdrängen würde. Die weitaus meisten Vorsorgeeinrichtungen haben offenbar auch keine gros- sen Probleme mit dem allgemeinen Kurseinbruch hei den Aktien. Insbeson- dere dort, wo man sich an die von Verwaltern und Experten vertretene Grund- regel gehalten hat. Aktienanlagen nur soweit zu tätigen, als freie Mittel, die hei Bedarf für den Ausgleich von Werteinbussen bei den Aktiven herangezogen
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 8
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werden können, im Umfang von mindestens etwa einem Drittel dieser Anla- gen vorhanden sind, bestehen kaum Schwierigkeiten. In den Fillen, wo die Entwicklung des Aktienmarktes bei einer Vorsorgeein- richtung zu namhaften Problemen geführt hat, kommt den BVG-Aufsichts- behörden eine besondere Aufgabe zu. Laut Artikel 65 BVG müssen die Vor- sorgeeinrichtungen nämlich jederzeit Sicherheit da/ür bieten, dass sie die über- norninenen Verpflichtungen er/Wien können, was nach Artikel 62 BVG von den Aufsichtsbehörden zu überwachen ist. Es muss somit überprüft werden, ob die gemäss Artikel 48 BVV 2 bewerteten Aktiven ein genügendes Ausmass er- reichen, um die BVG-Altersguthaben bzw. das Deckungs- oder Sparkapital sowie die übrigen Verbindlichkeiten der Vorsorgeeinrichtung zu decken. Diese Verpflichtung gilt nicht im selben Mass für die öffentlich-rechtlichen Vor- sorgeeinrichtungen (vgl. Art. 45 BVV 2).
Deckungslücke und Liquidationsrisiko Kann die Gesamtheit der Verbindlichkeiten durch das vorhandene Anlage- kapital nicht mehr gedeckt werden, resultiert eine Deckungslücke. Laut Arti- kel 44 BVV 2 müssen die Einrichtungen in solchen Fällen für eine Behebung dieser Unterdeckung sorgen. Es besteht zwar die nicht ganz unberechtigte Auffassung, dass sich bei privaten Pensionskassen ein sofortiger Ausgleich einer durch Kursschwankungen auf dem Aktienportefeuille verursachten Deckungslücke eigentlich nicht unbedingt nötig wäre. Erfahrungsgemäss könne damit gerechnet werden, dass die Kursentwicklung mit der Zeit die Deckungslücke «von selbst» wieder behebt. Eine solche Betrachtungsweise ist jedoch nur für solche Kassen unbedenklich, deren Weiterbestand mittelfristig gesichert ist. Anders ist dies dagegen bei Einrichtungen, die gerade in Baisse- Perioden liquidiert werden müssen. In solchen Fällen besteht hei Unterdek- kung die Gefahr, dass reglementarische Leistungen nicht mehr ausgerichtet werden können. Bei allen Kassen, bei denen mittelfristig das Liquidations- risiko nicht mit Sicherheit ausgeschaltet werden kann, also prinzipiell bei allen privatwirtscha/f liehen Einrichtungen, muss deshalb grundsätzlich am Er/order- nis des Bilanzausgleichs festgehalten werden.
Vorgehen bei Deckungslücken Liegt bei einer Vorsorgeeinrichtung tatsächlich eine Unterdeckung vor, so muss sie laut Artikel 44 Absatz 2 die Aufsichtsbehörde informieren. Bei Lei- stungsprimatkassen ist die Vermutung einer Unterdeckung unter Umständen erst durch den Experten abzuklären. Dabei ist zu untersuchen, ob das Defizit auf grundlegende versicherungstechnische Ursachen, z.B. auf eine systema- tisch ungenügende Finanzierung, zurückzuführen ist oder ob allein der Kurs-
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einbruch bei den Aktien zu diesem Resultat geführt hat. Im ersten Fall muss die Vorsorgeeinrichtung zusammen mit dem Experten versuchen, das Gleich- gewicht zwischen Beiträgen und Leistungen wieder herzustellen. Im zweiten Fall gilt der Grundsatz, dass primär versucht werden soll, die ak- tienkursbedingte Deckungslücke durch vorhandene Reserven abzudecken. Dazu dienen in erster Linie spezifisch ausgeschiedene Wertberichtigungsreser- ven. Aber auch andere, nicht bereits gebundene Rückstellungen können dafür herangezogen werden. Des weiteren ist zu untersuchen, ob auf anderen Aktiv- positionen eventuell gewisse Unterbewertungen («stille Reserven») vorliegen, die im Rahmen der Richtlinien von Artikel 48 BVV 2 noch aufgewertet wer- den können. Eine Position, die dabei ebenfalls anzusehen ist, sind in der Ver- gangenheit vorgenommene Abschreibungen, die gerade etwa bei Liegenschaf- ten das erforderliche Mindestmass oft überschreiten. Falls keine Reserven zur Verfügung stehen, besteht eine weitere Möglichkeit darin, dass sich die St?fterfirma bzw. der Arbeitgeber bereit erklärt, bei der Überbrückung des Defizites Hilfestellung zu leisten. Allerdings genügt dazu aufgrund von Artikel 43 Absatz 3 BVV 2 eine blosse Garantieerklärung eines privatrechtlichen Arbeitgebers nicht. Es gibt jedoch verschiedene andere Mög- lichkeiten. Denkbar wäre zum Beispiel ein Zuschuss in der Höhe des Defizites an die Pensionskasse, der als Arbeitgeberbeitragsreserve gutgeschrieben wer- den könnte. In den folgenden Jahren liesse sich dann die Reserve entsprechend dem Abbau des Fehlbetrages zur Beitragsfinanzierung heranziehen. Weitere Varianten sind denkbar; es gilt, eine der Unternehmung und der Einrichtung angepasste Lösung zu finden. Falls diser Weg nicht gangbar ist, kann des weiteren eine Amortisation des Fehlbetrages über eine den Umständen angemessene Frist in Betracht gezogen werden. Die Länge dieser Frist wird vom Gesetz nicht vorgeschrieben; je nach Höhe des Defizites und der besonderen Situation der einzelnen Vorsorgeein- richtung kann sie verschieden hoch sein. Eine wichtige Rolle muss dabei auf jeden Fall das Risiko einer Liquidation der Vorsorgeeinrichtung in den näch- sten Jahren spielen, soweit dies in der gegenwärtigen Lage beurteilt werden kann. Grundsätzlich sollte dabei aber nach Möglichkeit vermieden werden, dass we- sentliche reglementarische Grössen wie Beitrags- und Leistungssätze dauernd geändert werden müssen, da die gegenwärtige Baisse der Aktienbörse doch als vorübergehend anzusehen ist. Denkbar wäre z.B. stattdessen eine prioritäre Heranziehung der in den kommenden Jahren anfallenden freien Mittel (Zins-, Mutations- und technische Gewinne) für diesen Zweck. In Zusammenarbeit mit dem Experten und der Aufsichtsbehörde lassen sich sicher der Situation entsprechende Lösungsmöglichkeiten finden.
230
Fachliteratur Greber Pierre-Yves: La responsabilitä civile des personnes charges de l'ad- ministration et de la gestion d'une Institution de prevoyance. 63 Seiten.
1986. Confrence des administrateurs de caisses de pensions, c/o Prasa, case pos-
tale 143, 2034 Peseux. Moser Heinrich: Paritätische Verwaltung von Pensionskassen. Entste- hung, Problematik, Perspektive. Diss. phil. hist. Basel, 1987. 175 Seiten. Zu be- ziehen bei Gertrud Moser-Erne, Mühleweg 17/4,4133 Pratteln. Heft 2/1988 der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge enthält u.a. folgende Beiträge: - Tschudi Hans Peter: Sozialpolitische Grundlagen. Referat, gehalten an der Fachtagung «Psychische Gesundheit und Krankheit im Alter» der Pro Senectute und der Pro Mente Sana vom 19./20. Mai 1987. S. 57-64. - Gaillard Serge, Oberhänsli Urs: Die Kosten einer Einführung des fle- xiblen Pensionierungsalters unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung des Finanzhaushalts der AHV. S.65-81. Verlag Stämpfli, Bern.
Mitteilungen
Invaliditätsstatistik 1987
Das Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlicht zum zweiten Mal eine Invali- ditätsstatistik. Die Publikation gibt Auskunft über die Invaliditätsursachen, die Ge- brechen (medizinische Diagnosen), die Funktionsausfälle und den Invaliditätsgrad derjenigen Personen, die im März 1987 eine Invalidenrente oder eine Hilflosenent- schädigung der AHV/IV bezogen haben. Die Resultate geben zudem erstmals Auf- schluss über die Veränderungen, die seit der letzten Veröffentlichung vor fünf Jah- ren eingetreten sind. Die Invaliden wurden entsprechend den verschiedenen Leistungen in drei Unter- gruppen eingeteilt: Bezüger von Renten der IV, Bezüger von Hilflosenentschädi-
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gungen der IV und Bezüger von Hilfiosenentschädigungen der AHV. Die Erhebung führte zu folgenden Hauptresultaten:
Leistungsbereich: Anzahl Wohnbeväl- Anteil Invalide kerung im Invalider im März 87 Risikoalter in % Bezüger von Renten der IV 120 045 4 088 100 29,36 Bezüger von Hilfiosenentschädigungen der IV 14 596 4088 100 3,57 Bezüger von H ilflosenentschädigungen der AHV 17312 1036000 16,71
Zahlenmässige Bedeutung der Invalidität, Im März 1987 lebten in der Schweiz rund
120 000 invalide Rentner; d.h. etwa 29 Promille der Wohnbevölkerung zwischen
20 und 62 bzw. 65 waren IV-Rentenbezüger. Betrachtet man die Resultate getrennt
nach Geschlechtern, so zeigt sich, dass dieser Anteil bei den Männern 34 Promille und bei den Frauen 24 Promille beträgt. Rund 4 Promille sowohl der männlichen wie auch der weiblichen Einwohner beziehen eine Hilflosenentschädigung der IV. Bei den Bezugern von Hilflosenentschädigungen der AHV sind hingegen die Un- terschiede zwischen den Geschlechtern wiederum beträchtlich und nehmen zudem mit dem Alter zu. Bei den über 90jährigen Männern beträgt beispielsweise der An- teil an der entsprechenden Wohnbevölkerung 52 Promille und bei den Frauen 122 Promille. Entwicklung der Invalidität. Zwischen den beiden Erhebungen im März 1982 und März 1987 hat die Zahl der invaliden Rentner um insgesamt 10,4 Prozent zugenom- men. Dies entspricht einer mittleren jährlichen Zuwachsrate von 2 Prozent. Berück- sichtigt man, dass die Bevölkerung in den Altersklassen zwischen 18 und 61 bzw. 64 Jahren ebenfalls zugenommen hat, so ergibt sich, dass der Anteil der 1V-Rentner gemessen an der entsprechenden Wohnbevölkerung im Durchschnitt jährlich um rund 0,9 Prozent zugenommen hat. Zu erwähnen ist dabei, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Zusprache von 1V-Renten in der betrachteten Periode nicht ge- ändert wurden. Die wichtigsten Invaliditätsursachen. Bei 72 Prozent der Invaliditätsfälle ist Krank- heit die Ursache der Invalidität. Weitere 18 Prozent der Invalidenrentner leiden an Geburtsgebrechen und 10 Prozent sind Opfer eines Unfalls. Bei den krankheitsbe- dingten lnvaliditäten hat der Anteil der psychischen Erkrankungen zwischen 1982 und 1987 zugenommen und liegt nun mit einem Anteil von 29 Prozent an der Spitze. Bei den Geburtsgebrechen bilden die geistigbehinderten deutlich die wich- tigste Gruppe. Invalidität nach Alter. Mit zunehmendem Alter nimmt die Häufigkeit der Invalidität zu. Die Zunahme ist bei den Männern höher als bei den Frauen: Zwischen 20 und
30 Jahren beziehen 12,5 Promille der männlichen Bevölkerung und 10,5 Promille
der weiblichen Bevölkerung eine Invalidenrente. Vor Erreichen des AHV-Alters stei- gen die entsprechenden Werte auf 152 und 73 Promille. In der Altersklasse von 60 bis 64 Jahren ist somit jeder siebte Mann und im Alter von 60 bis 61 jede vierzehnte Frau invalid. Zusätzliche Informationen. Detailliertere Informationen vermittelt die erwähnte Pu -
blikation «Invaliditätsstatistik 1987»; sie kann unter der Bestellnummer 318.124.87 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preis von 10 Franken bezogen werden. Im weiteren wird die ZAK im kommenden Juni- Heft einige ausgewählte Ergebnisse publizieren.
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Baubeiträge der IV und der AHV an Bauten für Invalide und für Betagte im ersten Quartal 1988 Baubeiträge der IV
Sonderschulen Marbach SG: Sanierung des Heimes Oberfeld, Sonderschule für zirka 30 schul- und praktischbildungsfähige Kinder mit Sprach- und Wahrnehmungsbehinderung sowie Verhaltensstörungen. 2000000 Franken. Olten SO: Anbau von Therapieräumen für die Früherziehung an die Liegenschaft Engelbergstrasse 41 der Stiftung zugunsten geistig Behinderter und Zerebral- gelähmter. 155000 Franken. Riehen BS: Sanierung der Gehörlosen- und Sprachheilschule; erste Etappe.
900000 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Appenzell Al: Erwerb der Liegenschaft «Steig», enthaltend das Wohnheim mit 17 Plätzen und die Werkstätte mit 30 Plätzen. 750 000 Franken. Basel: Werkstättenneubau auf dem Areal des Werkstätten- und Wohnzentrums «Milchsuppe», umfassend 260 Arbeits- und 160 Wohnheimplätze. 10500000 Franken. Erlenbach ZH: Um- und Ausbau des Heimes «Im Bindschädler» für geistig behin- derte Erwachsene, enthaltend 82 Wohn- und Beschäftigungsplätze. 4535000 Franken. Gümligen BE: Sanierung des ehemaligen Asylgebäudes des Gutsbetriebes Mel- chenbühl für die Arbeitsgemeinschaft Melchenbühl der Stiftung Terra Vecchia; erste Etappe. 446000 Franken. Lopagno TI: Umbau eines Hauses und Erweiterung der Werkstätten in der Institu- tion «Don Orion»; zweite Etappe. 800000 Franken. Monthey VS: Umbau der Institution «La Castalie»; zweite Etappe. 390 000 Franken. Muri AG: Neu- und Umbau der Aargauischen Arbeitskolonie Murimoos. 365000 Franken. Schaffhausen: Errichtung einer Therapiewerkstätte mit etwa 10 Beschäftigungs- plätzen im Nebengebäude des Männerheimes«Schönhalde». 120000 Franken. Seegräben ZH: Erwerb des Gutsbetriebes «Wagenburg» fur Behinderte des Vereins Zürcher Eingliederung, enthaltend vorläufig 5 Wohn- und 7 Arbeitsplätze. 500944 Franken. Seiry FR: Erwerb eines Gebäudes zur Schaffung eines Heimes für die gesellschaft- lich-berufliche Wiedereingliederung psychisch Behinderter; 7 Plätze. 420000 Franken. Strengelbach AG: Bauliche Massnahmen im Arbeitszentrum für Behinderte.
109662 Franken.
Tafers FR: Errichtung einer geschützten Werkstätte für Behinderte; 42 Plätze.
1335 000 Franken.
Wettingen AG: Um- und Ausbauarbeiten im Arbeitszentrum Kirchstrasse 18 und im Wohnheim Kirchzelg. 300 000 Franken.
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c. Wohnheime Keine
Baubeiträge der AHV Au SG: Umbau und Erweiterung des Altersheims <(Hof Haslach». 1950000 Franken. Bedano TI: Neubau der «Casa per anziani Medio Vedeggio» mit Dienstleistungs- zentrum für Externe. 2980000 Franken. Billens ER: Um- und Ausbau des «Home mdicalis6 du district de la Gläne» mit Dienstleistungen für Externe. 3450000 Franken. Chiasso TI: Neubau des Altersheims Chiasso. 2875 000 Franken. De16mont JU: Kauf und Umbau der Stiftung «Clair-Logis» in ein Altersheim.
1080 000 Franken.
Dornach SO: Neubau des Alters- und Pflegeheims «Wollmatt». 2145000 Franken. Entlebuch LU: Neubau des Regionalen Alterswohnheims Entlebuch. 3180000 Franken. Estavayer-le-Lac FR: Neubau eines Pflegeheims der Broye-Gemeinden. 2440000 Franken. Erstfeld UR: Neubau des Betagten- und Pflegeheims «mittleres Reusstah>.
3100000 Franken.
Faido TI: Neubau der «Casa Leventinese per anziani Santa Croce». 4710000 Franken. Muri AG: Neubau des Altersheims «St. Martin». 1 890 000 Franken. Oberschrot FR: Neubau des Altersheims «Bachmatte». 1230000 Franken. Rorschach SG: Umbau und Erweiterung des Altersheims Rorschach. 1400000 Franken. Rubigen BE: Erweiterungs-Neubau des Altersheims «Wydenhof». 1120000 Franken. Sachseln 0W: Erwerb der Stiftung Felsenheim, Haus für Betagte und Pflegebe- dürftige. 605501 Franken. Safenwil AG: Neubau des Altersheims des Altersheimesvereins. 1075000 Franken. Saignel6gierJU: Umbau des Heimes St-Vincent. 740000 Franken. Sargans SG: Neubau des Altersheims der Gemeinde Sargans mit Dienstleistungs- zentrum für Externe. 2200000 Franken. Scuol GR: Erweiterungsbau und Umbau des Altersheims Punt Ota. 2950000 Franken. Sementina TI: Neubau eines Altersheims. 3080000 Franken. Siviriez FR: Umbau und Erweiterung des «Foyer de Notre-Dame Auxiliatrice pour personnes äges». 865 000 Franken. Sorens ER: Umbau des «Foyer St-Joseph pour personnes äg6es». 1520000 Franken. Villars-sous-Mont ER: Neubau des «Home pour personnes äges de la Valle de l'lntyamon». 2 440 000 Franken. Villars-sur-Glne FR: Neubau der «Rsidence pour personnes ägöes Villars-sur- Gläne». 3140000 Franken.
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Familienzulagen im Kanton Genf Ausbildungszulagen Durch Reglement vom 17. Februar 1988 mit Inkrafttreten am 1 . April 1988 ist die Vollziehungsverordnung über das Gesetz der Familienzulagen an Arbeitnehmer wie folgt ergänzt worden: Eine Lehre inklusive Probezeit bei PTT und SBB gilt als Ausbildung, selbst wenn nach der Probezeit kein Vertrag abgeschlossen wird. In diesem Fall dient die Bestä- tigung des Lehrbetriebs als Nachweis.
Eidgenössische AHV/IV-Kommission Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Alfred Hubschmid als Vertreter der Arbeitneh- mer in der AHV/IV-Kommission unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. Zu seinem Nachfolger wählte er für den Rest der am 31. Dezember
1988 endenden Amtsperiode Frau Monika Weber, Ständerätin und Generalsekretä-
rin des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes. Gleichzeitig genehmigte der Bundesrat folgenden Mandatstausch: das bisherige Kommissionsmitglied Karl Eugsterwird neu der Gruppe der Vertreter der Arbeitneh- mer zugeteilt, die neugewählte Monika Weberderjenigen der Versicherten.
Bundesvertretung in der Stiftung Pro Senectute Das Eidgenössische Departement des Innern hat das durch den Tod von alt Natio- nalrat Jean Riesen vakant gewordene Mandat eines Bundesvertreters im Direk- tionskomitee der Schweizerischen Stiftung Für das Alter neu besetzt. Es ernannte mit sofortiger Wirkung und für den Rest der laufenden Amtsperiode 1985-1988 als Vertreter des Bundes alt Nationalrätin Heidi Deneys, La Chaux-de-Fonds.
Personelles BSV: Otto Büchi geht in den Ruhestand Nach 45 Jahren im Dienste der Sozialversicherungen verlässt Otto Büchi Ende Mai das BSV und wird seinen wohlverdienten Ruhestand antreten. Dies ist ein Ereignis, das auch in unserer ZAK, die mit ihm einen regelmässigen und geschätzten Mitar- beiter verliert, gebührend gewürdigt werden muss.
0. Büchi verbrachte seine Jugendzeit als gebürtiger Thurgauer im nördlichen
- -
Aargau. 1943 trat er in die Ausgleichskasse für Lohn- und Verdienstersatz des Grosshandels in Basel ein und konnte in der Folge an der allmählichen Umgestal- tung in eine AHV-Ausgleichskasse mitwirken. Zur gleichen Zeit besuchte er neben seiner Arbeit Abendkurse zur Erreichung der Maturität und nahm danach juristische Studien auf. Anfang 1948 wurde er in die Leitung der Ausgleichskasse Spezerei- händler nach Bern berufen. Die Ausgleichskasse war indessen wegen des kleinen Beitragsaufkommens nicht überlebensfähig und wurde im Januar 1950 aufgelöst. 0. Büchi setzte danach seine Tätigkeit für die AHV bei der Ausgleichskasse Bäcker als Stellvertreter des Kassenleiters fort. Die genannten beruflichen Probleme hatten
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ihn veranlasst, sein juristisches Studium aufzugeben. Stattdessen absolvierte er eine Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Korrespondenten und legte 1954 die entsprechende höhere Fachprüfung ab. Anfang 1958 trat 0. Büchi ins BSV ein. Während 19 Jahren wirkte er als rechte Hand von Dr. A. Granacher und Chef des Sekretariates AHV/IV/EO. Danach wurde er zum Direktionsadjunkten des BSV gewählt, wo er seine aussergewöhnliche Lei- stungsfähigkeit unter Beweis stellte. In dieser Position wirkte er als Bindeglied zwi- schen dem BSV einerseits und dem Departement, den Parlamentsdiensten sowie vielen andern Bundesstellen anderseits. 1981 tauschte er seine Stabstätigkeit ge- gen eine funktionale Aufgabe ein und übernahm die Verantwortung als Chef der Abteilung Beiträge und Geldleistungen AHV/IV/EO. Während all diesen Jahren erwies sich 0. Büchi als vorbildlicher Mitarbeiter und als Beamter mit aussergewöhnlichen Fähigkeiten. Aus den von seinen verschiedenen Vorgesetzten geschätzten Qualitäten seien vorab seine Loyalität und seine konse- quente und genaue Ausführung der getroffenen Entscheide hervorgehoben. 0. Bü- chi war mit den von ihm behandelten Geschäften, den hängigen Problemen und ih- ren Ursachen bestens vertraut und wies oft auch den Weg zu zweckmässigen Lö- sungen. Dabei glaubte er keineswegs, sich nur auf sein eigenes Wissen stützen zu müssen. Er schätzte die Arbeit der verschiedenen Fachkommissionen, wo er sich mit den Leuten aus der Praxis und den Verfechtern des Bestehenden oder des Neuen auseinandersetzen konnte. Er hat mehrere davon mit Takt, Präzision und Be- harrlichkeit präsidiert. Als anspruchsvoller Chef gab er selbst sein Bestes und redi- gierte eigenhändig auch schwierigste Texte mit einer Leichtigkeit, um die ihn viele beneideten. Für 0. Büchi ist der Ruhestand sicherlich nicht gleichzusetzen mit Untätigkeit. Er wird sich nun vermehrt seiner Familie, seinen Enkelkindern, den Sozialeinrichtun- gen seiner Wohngemeinde und seinen Hobbys widmen können. Die Redaktion der ZAK wünscht ihm glückliche Tage zuhause in Zollikofen und in seinem Chalet in Kiental. Seine Kollegen und seine Mitarbeiter sagen ihm «danke und auf Wieder- sehen>)!
Bundesamt für Sozialversicherung Der Bundesrat hat lic. iur. Alfons Berger mit Amtsantritt am 1. Juni 1988 zum Chef der Abteilung Beiträge und Geldleistungen AHV/IV/EO/EL gewählt; er löst in die- ser Funktion den in den Ruhestand tretenden Otto Büchi ab. Im weiteren hat die Wahlbehörde Werner Gredig, dipl. math. ETH, mit Amtsantritt am 1 . April 1988 zum Chef der Sektion Mathematik AHV/IV/EO/EL in der Abtei- lung Mathematik und Statistik ernannt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 13, Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (Nr. 18): Telefax-Nummer: (081) 22 92 79
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Gerichtsentscheide
AHV. Festsetzung der Beitrage Urteil des EVG vom 3. Februar 1988 i.Sa. C.A.
Art. 23 Abs. 4 AHVV. Eine Steuermeldung, die auf einer Ermessensein- schätzung der aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkom- men von Ehepaaren beruht, ist für die Beitragsfestsetzung auf dem Einkommen der Ehefrau nicht verbindlich.
Aus dem Tatbestand: Beruhend auf einer Steuermeldung, welcher eine Ermessenseinschätzung der Steuerbehörde zugrunde lag, verfügte die Ausgleichskasse gegenüber Frau C.A. die für die Jahre 1981 bis 1983 geschuldeten persönlichen Beitrage aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Zur Frage, wieweit eine solche Steuermeldung für die Ausgleichskasse hin- sichtlich Festsetzung persönlicher Beitrage von verheirateten Frauen verbind- lich sei, ausserte sich das EVG wie folgt: 3c. Die Steuermeldung beruht auf einer rechtskräftigen Ermessenseinschät- zung der Erwerbseinkommen von Frau C.A. und ihres Ehemannes. Es ent- spricht der Regelung von Art. 13 des Bundesbeschlusses über die direkte Bun- dessteuer (BdBSt) und den meisten kantonalen Steuergesetzgebungen, dass bei Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, das aus selbständiger oder un- selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen der Ehefrau ohne Rücksicht auf den Güterstand dem Einkommen des Ehemannes zugerechnet wird. Der Ehemann vertritt die Ehefrau sowohl in materieller wie in formeller Hinsicht, was zur Folge hat, dass die Ehefrau weder am Veranlagungs- noch am Beschwerde- verfahren beteiligt ist; insbesondere ist allein der Ehemann legitimiert, ein Rechtsmittel gegen die Veranlagung auch des Einkommens der Ehefrau zu er- greifen. Indessen haftet die Ehefrau solidarisch für den auf sie entfallenden An- teil an der Gesamtsteuer (Art. 13 Abs. 2 BdBSt; Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2.Aufl., Zürich 1985, S. 69 N 1ff. zu Art. 13 BdBSt). Gemäss bisheriger Rechtsprechung des EVG ändert die gemeinsame Veranla- gung der Einkommen von Ehepaaren und die damit verbundene gesetzliche Vertretung der Ehefrau durch den Ehemann im Steuerverfahren an der Verbind- lichkeit von Meldungen der Steuerbehörden über die rechtskräftige Einschat- zung des selbständigen Erwerbseinkommens der Ehefrau gemäss Art. 23 Abs. 4
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AHVV nichts. Um ihre Rechte im Steuerveranlagungsverfahren zu wahren, habe die Ehefrau dem Ehemann alle nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stel- len und von ihm Auskunft über den Gang und das Ergebnis des Veranlagungs- verfahrens zu verlangen. Falls sich der Ehemann im Steuerverfahren pflicht- widrig nachlässig verhalte, habe die Ehefrau die damit verbundenen Rechts- nachteile zu tragen (unveröffentlichtes Urteil B. vom 4. November 1981). An dieser Rechtsprechung kann nicht festgehalten werden. Eine analoge An- wendung des Prinzips der Steuersubstitution gemäss Art. 13 BdBSt ist im Bei- tragsrecht nicht vorgesehen. Die Erwerbseinkommen der Ehegatten werden hinsichtlich der Beitragspflicht getrennt behandelt, indem die Sozialversiche- rungsbeiträge auf jedem Einkommen separat erhoben werden und jeder Ehe- gatte für die auf seinem Einkommen erhobenen Beiträge haftet. Die Ehefrau muss daher das Recht und die Pflicht haben, an der Bestimmung ihres bei- tragspflichtigen Einkommens teilzuhaben. Daran fehlt es, wenn das für die Beitragserhebung massgebliche, aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen aufgrund einer Ermessenseinschätzung der Einkommen beider Ehegatten festgelegt wurde. Es widerspricht dem in Art. 4 Abs. 2 BV veranker- ten bundesrechtlichen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau, wenn die selbständigerwerbende Ehefrau persönliche Sozialversicherungsbei- träge zu entrichten hat aufgrund einer Ermessenstaxation durch die Steuer- behörde, in welchem Verfahren sie weder gehört wurde noch zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert war. In diesem Fall kann Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht zur Anwendung gelangen.
AHV. Ermittlung des Sonderbeitrags auf Kapitalgewinn Urteil des EVG vom 1. September 1987 i.Sa. J.C. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 6bis Abs. 2 und Art. 23t,r AHVV. Bei Personen, welche das AHV- Rentenalter noch nicht erreicht haben, ist der bei der Berechnung des Sonderbeitrages mitentscheidende beitragsfreie Jahresbetrag geson- dert für die Zeit vor und für die Zeit nach Erreichen dieser Altersgrenze zu bestimmen.
Aus dem Tatbestand: Die Eheleute A.C. und J.C. erzielten beim Verkauf des von ihnen geführten Re- staurants ie zur Hälfte einen Kapitalgewinn. Vor EVG streitig war die zur Fest- stellung des Sonderbeitrages anzuwendende Berechnungsmethode. Aus den Erwägungen: 3a. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 i.Verb.m. Art. 8 AHVG ist das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG und 17 Bst. d AHVV gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit das
in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen einschliesslich eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kauf- männischer Bücher verpflichteten Unternehmen. Gemäss Art. 23 bi s Abs. 1 AHVV wird auf Kapitalgewinnen und Wertvermeh- rungen nach Art. 17 Bst. d, die einer Jahressteuer nach Artikel 43 BdBSt (Be- schluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer) unterliegen, ein Son- derbeitrag erhoben. Dieser Beitrag ist für jenes Jahr geschuldet, in dem der Ka- pitalgewinn oder die Wertvermehrung erzielt wurde (Art. 231is Abs. 2 AHVV). b. Art. 6bs AHVV bestimmt anderseits folgendes: 1 Freiwillige Vorsorgeleistungen des Arbeitgebers oder einer selbständigen Vor- sorgeeinrichtung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehören nicht zum Er- werbseinkommen, soweit sie für ein Jahr zusammen mit Leistungen nach Art. 6 Abs.
2 Bst. h und i folgende Prozentsätze des letzten Jahreslohnes nicht übersteigen:
Letzter Lohn in Franken für ein Jahr Prozentsatz
bis 120000 65 fürweitere 120000 50 für Teile über 240 000 40
2 Wird die Vorsorgeleistung vor Beginn des AHV- Rentenalters ausgerichtet, so wird der Betrag nach Abs. 1 bis zur Erreichung dieses Alters um den Höchstbetrag der einfachen Altersrente der AHV erhöht. Hat der Leistungsempfänger das 60. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für jedes fehlende Altersjahr der nach den Abs. 1 und 2 ermittelte Betrag um je 5 Pro- zent, jedoch höchstens 75 Prozent gekürzt. ' Hat der Leistungsempfänger weniger als 15 Dienstjahre beim Arbeitgeber gear- beitet, der die Vorsorgeleistung gewährt, wird der nach den Abs. 1-3 ermittelte Be- trag für jedes fehlende Dienstjahr um je einen Fünfzehntel gekürzt. Wird das Arbeitsverhältnis wegen rentenbegründender Invalidität im Sinne von Art. 28 IVG aufgelöst, so wird der nach den Abs. 1 und 2 ermittelte Betrag nicht gekürzt. 6 Kapitalabfindungen werden in Renten umgerechnet. Das Departement stellt dafür Tabellen auf. Der Freibetrag nach Art. 6quale, ist nicht anwendbar. Art. 23,er AHVV (in der bis 31. Dezember 1987 gültigen Fassung) hat folgen- den Wortlaut:
1 Art. 6bs
ist sinngemäss anwendbar auf Kapitalgewinne und Wertvermehrungen, für die ein Versicherter einen Sonderbeitrag nach Art. 23bs zu entrichten hat.
2 Dabei gilt als:
letzter Jahreslohn (Abs. 1) das für die letzten fünf vollen Beitragsjahre mass- gebende durchschnittliche Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstä- tigkeit; Zahl der Dienstjahre (Abs. 4) die Zahl der Jahre, während welcher die Erwerbs- tätigkeit ausgeübt wurde;
239
c. Auflösung des Dienstverhältnisses (Abs. 5) die Aufgabe der selbständigen Er- werbstätigkeit. Dieser Artikel ist nicht anwendbar, wenn der Versicherte im Zeitpunkt, in dem der Kapitalgewinn oder die Wertvermehrung erzielt wird, das 50. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der 1933 geborene Versicherte 52jährig war, als er mit seiner Ehefrau den dem Sonderbeitrag unterliegenden Liquida- tionsgewinn realisierte. Infolgedessen war laut Art. 231er Abs. 1 und 3 AHVV Art. 6bis dieser Verordnung sinngemäss auf die Berechnung des persönlich zu entrichtenden Sonderbeitrages - gemäss der unbestrittenen Aufteilung des Liquidationsgewinnes zwischen seiner Ehefrau und ihm (je 131 200 Fr.) -
anwendbar. Die Vorinstanz hat entschieden, dass J.C. keinen Sonderbeitrag schulde. Zu die- ser Schlussfolgerung ist sie aufgrund nachfolgender Berechnungen gekommen: aa. 65 Prozent des durchschnittlichen Jahreseinkommens der letzten fünf Beitragsjahre (Art. 231e1 Abs. 2 Bst. a i.Verb. m. Art. 6hs Abs. 1 AHVV) ergeben nach den Berechnungen der Ausgleichskasse 16 958 Franken. bb. Hinzu kommt in Anwendung von Art. 6 Abs. 2 AHVV der Höchstbetrag der einfachen Altersrente (16 560 Fr.), was einen Gesamtbetrag von 33518 Franken ergibt. cc. Da der Versicherte das 60. Altersjahr noch nicht vollendet hat und ander- seits während weniger als 15 Jahren sein Restaurant führte, ist der vorge- nannte Betrag gemäss Art. 6bis Abs. 3 und 4 AHVV zu reduzieren. Laut Anhang 7a der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nicht- erwerbstätigen (WSN), gültig ab 1. Januar 1984 (Nachtrag 3), ist vorliegend der Faktor 0,400 anzuwenden; dies ergibt einen beitragsfreien Jahresbetrag von 134O7Franken. dd. Der realisierte Gewinn (1 31 200 Fr.) ist in Renten umzurechnen (Art. 6bis Abs. 6 AHVV). Dazu sind die Umrechnungsfaktoren (vorliegend 15,3) in An- hang 7b WSN (Nachtrag 3) anzuwenden. Dies ergibt einen Jahresbetrag von
8575 Franken.
ee. Weil der in Renten umgewandelte Kapitalgewinn geringer ist als der bei- tragsfreie Jahresbetrag, könne vorliegend kein Sonderbeitrag erhoben werden. Das beschwerdeführende BSV stellt zu Recht die Berechnungen der Vorin- stanz betreffend Berücksichtigung des Höchstbetrages der einfachen Alters- rente gemäss Art. 6bIS Abs. 2 AHVV (s. oben Bst. bb) in Frage. Der Sonderbei- trag wird nämlich, wie auch die Vorinstanz feststellt, nicht direktauf dem Kapi- talgewinn erhoben. Um den beitragspflichtigen Betrag zu ermitteln, sind fol- gende Berechnungen durchzuführen: aa. Ermittlung des beitragsfreien Jahresbetrages; bb. Umwandlung des Kapitalgewinnes in eine Rente, um einen Vergleich mit dem beitragsfreien Jahresbetrag zu ermöglichen,-
240
cc. Kapitalisieren der Differenz zwischen der errechneten Jahresrente und dem beitragsfreien Jahresbetrag, um den für den Sonderbeitrag massgeben- den Betrag zu erhalten. Da es sich bei der errechneten Rente (bb) um eine lebenslängliche handelt und anderseits der Höchstbetrag der einfachen Altersrente nur bis zum 65. Alters- jahr berücksichtigt werden darf (Art. 6 Abs. 2 AHVV), ist es unerlässlich, je eine getrennte Berechnung für die Zeit vor und nach dem Erreichen des AHV- Rentenalters durchzuführen. Nach dem von der Ausgleichskasse verwendeten Formular ergibt sich folgendes (s. auch Beispiel 3.2 im Anhang 3 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Ja- nuar 1987): Ermittlung des beitragsfreien Jahresbetrages vor 62/65 nach 62/65 65% des durchschnittlichen für die letzten fünf Jahre massgebenden Erwerbseinkommens 16 958 Fr. 16 958 Fr. Zuschlag im Umfange des Höchstbetrages der einfachen AHV-Altersrente 16560 Fr. Zwischentotal 33 518 Fr. 16 958 Fr. Beitragsfreier Jahresbetrag nach Kürzung gemäss Art. 6bs Abs. 3 und 4AHVV (Faktor 0,4) 13 407 Fr. 6 783 Fr. Umrechnung des realisierten Gewinnes in Jahresbeträge Realisierter Gewinn: 131 200 Fr.; umgerechnet in Jahresbeträge (Faktor 15,3) 8 575 Fr. 8 575 Fr.
Demnach ist der in eine Rente umgerechnete Kapitalgewinn nur für den Zeit- raum vordem 65. Altersjahr kleiner als der beitragsfreie Jahresbetrag. Dagegen beläuft sich der massgebende Jahresbetrag für die nachfolgende Zeit auf 1792 Franken (8575 Fr. minus 6783 Fr.). Dieser Betrag, kapitalisiert mit dem Faktor für eine aufgeschobene Rente ab 65, dient als Bemessungsgrundlage für den Sonderbeitrag (1792 x 5,6 = Fr. 10 035.20). Zum Satz von 5,182 Prozent (sinkende Beitragsskala) ergibt sich ein Sonderbeitrag von 517 Franken. e. Die Berechnung der Ausgleichskasse war daher korrekt, so dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV als begründet erweist.
AHV. Verwirkung des Anspruchs auf Beitragsrückerstattung Urteil des EVG vom 18. Dezember 1987 iSa. K. L.
Art. 16 AHVG, Art. 25 Abs. 5 AHVV. Die Nachforderung und der An- spruch auf Rückerstattung von Beiträgen gestützt auf Art. 25 Abs. 5 AHVV können nur solange geltend gemacht werden, als dafür noch keine Verwirkung nach Art. 16 AHVG eingetreten ist.
241
K.L. nahm auf den 1 April 1977 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf und be- .
zahlte für das Jahr 1977 Beiträge aufgrund einer (provisorischen) Beitragsver- fügung. Nach Erhalt der Steuermeldung erliess die Ausgleichskasse am 6 . Juli
1984 eine neue Verfügung, die wesentlich tiefer lautete. Eine Rückerstattung
unterblieb indessen, da nach Ansicht der Kasse der Anspruch darauf gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG verjährt war. Gegen eine entsprechende Verfügung wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos vor der kantonalen Rekursbehörde und vor dem EVG. Aus den Erwägungen: 3a. Art. 16 AHVG regelt die «Verjährung» der Beitragsforderungen und des Anspruchs auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge. Entgegen dem Margi- nale «Verjährung» handelt es sich dabei um eine Verwirkungsnorm (vgl. BGE 100V155, ZAK 197SS.191 Erw. 2a; BG E 97 V 147, ZAK 1972 S. 664 Erw. 1; EVGE 1955 S. 196, ZAK 1955 S. 454). Gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG erlischt der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Sind Ar- beitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reinertrag juristischer Personen unterliegen, so er- lischt der Anspruch auf Rückerstattung mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Unter dem Marginale «Rückforderung zuviel bezahlter Beiträge» bestimmt Art.
41 AHVV, dass entrichtete, nicht geschuldete Beiträge von der Ausgleichs-
kasse zurückgefordert werden können; vorbehalten bleibt die «Verjährung» ge- mäss Art. 16 Abs. 3 AHVG. b. Nach der Rechtsprechung ist Art. 16 Abs. 3 AHVG nicht anwendbar auf die Rückerstattung von Beiträgen, die von Nichtversicherten zu Unrecht bezahlt worden sind. Das EVG hat diesbezüglich eine Gesetzeslücke angenomen und sie durch eine analoge Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist aus- gefüllt. Beiträge, die von nicht beitragspflichtigen Personen bezahlt wurden, sind daher innert einer absoluten Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von zehn Jahren zurückzuerstatten (BGE 110V 154, ZAK 1984 S. 496 Erw. 4a; BGE
101 V 182, ZAK 1976 S. 178 Erw. ib; BG E 97 V 144, ZAK 1972 S. 664).
Das EVG hat des weitern erkannt, dass kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen besteht, die aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung bezahlt wor- den sind. In diesem Fall erweisen sich die Rechte des -Versicherten durch die Einräumung des Beschwerderechts als hinreichend gewährleistet. Wird innert der gesetzlichen Frist vom Beschwerderecht kein Gebrauch gemacht, so er- wächst die Verfügung, ob materiell richtig oder unrichtig, in formelle Rechts- kraft und es steht ihrer Vollstreckung nichts im Wege. Vorbehalten bleibt eine Wiedererwägung der Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit, wozu die Verwaltung weder vom Beitragspflichtigen noch vom Richter verhalten wer- den kann. Ist die Kassenverfügung in Rechtskraft erwachsen und lehnt die Ver- waltung ein Zurückkommen auf die Verfügung ab, ist der durch Verfügung
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festgesetzte Beitrag geschuldet. In einem solchen Fall kann vom Bestehen einer Nichtschuld im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AHVG bzw. von Art. 41 AHVV nicht die Redesein (BGE 106V 78, ZAK 1981 S. 379; ZAK 1980 S. 492). c. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf BGE 106V 78 (ZAK 1981 S. 379) geltend, die von ihm zuviel entrichteten Beiträge seien nicht formlos, sondern durch Verfügung festgesetzt worden. Nach der Rechtsprechung be- ziehe sich der Rückerstattungsanspruch und damit auch der Verwirkungsvor- behalt gemäss Art. 16 Abs. 3 AHVG aber nur auf jene Beiträge, die formlos festgesetzt worden seien. Im genannten Entscheid hatte das EVG indessen ausdrücklich die Wiedererwägung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügun- gen vorbehalten. Dieser Vorbehalt gilt auch für den Fall, dass die Verwaltung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVV auf die im ausserordentlichen Verfahren erfolgte Beitragsfestsetzung zurückkommt. Aufgrund dieser Bestimmung besteht ein allfälliger Rückerstattungsanspruch ungeachtet dessen, dass die Beitragsver- fügung in Rechtskraft erwachsen ist. Auch im Rahmen von Art. 25 Abs. 5 AHVV gelten indessen die Verwirkungsfristen, wie sie für die Nachzahlung ge- schuldeter bzw. die Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge (Art. 39 und
41 AHVV) Anwendung finden (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 12. März
1974). Denn an den gesetzlichen Bestimmungen, wonach bei Ablauf der Ver- wirkungsfristen weder geschuldete Beiträge nachgefordert bzw. entrichtet werden dürfen, noch zuviel bezahlte Beiträge zurückerstattet werden können, vermag der Verordnungsgeber mangels besonderer gesetzlicher Ermächtigung nichts zu ändern. Eine Nachforderung oder Rückerstattung von Beiträgen ge- stützt auf Art. 25 Abs. 5 AHVV kann demnach nur so lange erfolgen, als noch keine Verwirkung gemäss Art. 16 AHVG eingetreten ist. Eine echte Gesetzeslücke liegt nach dem Gesagten nicht vor, noch besteht eine vom Richter auszufüllende unechte Gesetzeslücke. Dass der Eintritt der Ver- wirkung in Einzelfällen von der Speditivität der Steuerbehörde bei der Veranla- gung und der Meldung der Steuerfaktoren abhängig sein kann, mag zwar als stossend erscheinen. Die geltende Regelung ist indessen nicht derart unbefrie- digend, dass sie durch ausnahmsweise richterliche Rechtsfindung zu ändern oder zu ergänzen wäre (vgl. BGE 106 V 70, ZAK 1981 S. 202; BGE 105 V 213 Bst. c, 99V 23).
IV. Abgrenzung der Unfallbehandlung von den Eingliederungs- massnahmen Urteil des EVG vom 15. Januar 1988 i.Sa. K.H.
Art. 12 Abs. 1 IVG. Die nach einem Schädel-Hirn-Trauma unmittelbar auf die Akutversorgung folgenden Rehabilitationsmassnahmen, die der Optimierung der verbleibenden Funktionsmöglichkeiten des Ge- hirns und der Kompensation der irreversiblen Schädigungen dienen,
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stehen in engem sachlichem Zusammenhang mit der primären Unfall- behandlung.
Die 1963 geborene Versicherte K.H. erlitt am 29. Mai 1983 anlässlich eines Motorradunfalles eine schwere offene Schädel-/Hirnverletzung, welche eine dekompressive Kraniotomie und eine Schädelkalotten-Replantation erforderte. Als Unfallfolgen blieben eine mittelschwere Hirnfunktionsstörung mit motori- scher Aphasie, eine partielle Epilepsie sowie eine rechtsseitig armbetonte He- miparese zurück. Vom 15. November 1983 bis 7. Dezember 1984 befand sich die Versicherte in einer Rehabilitationsklinik, wo ihr vor allem Physiotherapie, Ergotherapie und logopädischer Unterricht gewährt wurden (Abschlussbe- richt vom 18. Dezember 1984). Die Kosten des Aufenthaltes übernahm die Versicherungsgesellschaft X als kollektive Unfaliversicherin der Firma W., in welcher K.H. angestellt war. Am 3. April 1985 ersuchte die Versicherungs- gesellschaft X um Übernahme der Rehabilitationskosten durch die IV, worauf die Ausgleichskasse der Versicherten am 31. Mai 1985 verfügungsweise mit- teilte, es könne keine Kostengutsprache gewährt werden. Die kantonale Rekursbehörde hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Mai 1986 gut und wies die Ausgleichskasse an, die Kosten des Rehabilitationsaufenthaltes als medizinische Massnahme zu übernehmen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV Aufhebung des kan- tonalen Entscheides und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut: la. Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un- mittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Er- werbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. b. Die Behandlung von Unfallfolgen gehört grundsätzlich ins Gebiet der Un- fallversicherung (Art. 2 Abs. 4 IVV). Hingegen können stabile Defekte, die als Folge von Unfällen entstehen, Anlass zu Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammen- hang mit der primären Unfallbehandlung besteht (BG E 105 V 149 Erw. 2a mit Hinweisen). Der enge sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die medizinische Vor- kehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet. Für die Be- urteilung ist dabei ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend. Eine Massnahme, die schon während der Un- fallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Einglie- derungsmassnahme der IV (BGE 105V 149 Erw. 2a, 102V70 Erw. 1). Der zeitliche Zusammenhang mit der Unfallbehandlung ist als unterbrochen zu betrachten, wenn der Defekt ohne Behandlung während längerer Zeit in der-
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Regel wahrend 360 Tagen stabil war und der Versicherte im Rahmen der -
noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte. Die für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhanges massgebende Zeitspanne beginnt mit dem Eintritt des stabilen Defektzustandes nach Abschluss der primären Unfall- behandlung und endet mit der erstmaligen Indikation der neuen Behandlungs- vorkehr (BGE 102 V70 Erw. 1).
2a. Unter Hinweis auf die eben angeführte Rechtsprechung gelangt die Vor- instanz zur Auffassung, dass der Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der eigentlichen Behandlung der Unfallverletzungen (Rekonstruktion der Schädeldecke) stehe. Eine Heilung sei bei den vorliegenden irreversiblen Schädigungen der Hirnzellen nicht möglich, weshalb die fraglichen Rehabilitationsmassnahmen nur dazu dienten, der Be- schwerdegegnerin Möglichkeiten aufzuzeigen, trotz der Behinderung selb- ständig zurecht zu kommen und die Funktionsausfälle optimal zu kompen- sieren.
Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Es widerspricht der wiedergegebenen Rechtsprechung, den engen sachlichen Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung schon dann zu verneinen, sobald die Re- habilitationsmassnahmen über die medizinische Heilbehandlung im engsten Sinne hier dekompressive Kran iotomie und Schädelkalotten-Replantation - -
hinausgehen. Der «enge sachliche Zusammenhang» ist nicht als ein aus- schliesslich medizinischer, sondern als ein juristischer Begriff zu interpretieren, mit welchem der Rahmen für den «einheitlichen Komplex» der «medizinischen Vorkehren» abgesteckt werden will, der noch dem Gebiet der Unfallversiche- rung zuzurechnen ist. In diesen Massnahmenkomplex gehören im vorliegen- den Fall die schon im Zeitpunkt der Unfallbehandlung im engeren Sinne vor- aussehbar gewesenen Rehabilitationsmassnahmen (Physiotherapie, Ergothe- rapie, logopädischer Unterricht), welche dazu dienen, die noch ganz oder teil- weise verbleibenden Funktionsmöglichkeiten des Gehirns zu optimieren und die irreversiblen Schädigungen bestmöglich zu kompensieren. Die Unfallbe- handlung im Rechtssinne wäre unvollständig, wenn sich an die Unfallchirurgie als Akutversorgung nicht eine ebenso intensive Rehabilitation anschliessen würde. Es ist beim heutigen Stand der Wissenschaft klar, dass jeder Schädel- Hirn-Traumatiker nicht nur auf der Intensivstation versorgt, sondern auch re- habilitativ betreut werden muss, was ebenfalls Sache des Unfallversicherers ist.
Der enge zeitliche Zusammenhang ist offensichtlich gegeben, da die Thera- pien in der Rehabilitationsklinik unmittelbar auf die Spitalbehandlung erfolg- ten.
3. Nach dem Gesagten stellt die Rehabilitation im Nachbehandlungszentrum
keine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG dar. Es kann daher offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Aufnahme der Rehabilitationsbehandlung bezüglich der Gehirnverletzung als solcher bereits ein stabiler Defektzustand gegeben war.
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IV. Anspruch auf Umschulung Urteil des EVG vom 15. Januar 1988 i.Sa. St.H.
Art. 17 Abs. 1 IVG. Die Umschulung auf eine andere Tätigkeit kann auch eine geeignete berufliche Massnahme darstellen, wenn der Ver- sicherte den neuen Beruf nebst anderen Beschäftigungen ausüben will (in casu beabsichtigt der Versicherte, je zu einem Drittel als Diri- gent, Musiklehrer und Büroangestellter zu arbeiten). Massgebend ist, ob die Gesamtheit der Betätigungen zu einer wirksamen Eingliede- rung führt.
Der 1964 geborene Versicherte St.H. ist gelernter Schreiner, musste den Beruf jedoch wegen einer Holzstaubunverträglichkeit aufgeben und erledigt nun- mehr die Büroarbeiten der väterlichen Schreinerei. Der Versicherte leidet an einer Mucoviszidose, beidseitiger Bronchiektase, einem leichten Maldige- stionssyndrom sowie an chronischer Sinusitis, ferner weist er eine leichte Sko- hose auf. Am 17. Juli 1986 meldete sich St.H. bei der IV an und beantragte die Gewäh- rung der Kosten der Ausbildung zum Musikdirektor an der Musikakademie Z. Gestützt auf zwei Atteste des Dr. med. J. vom 26. März und 6. August 1986 sowie einen Bericht der IV-Regionalstelle vom 19. Dezember 1986 lehnte die Ausgleichskasse das Gesuch mit Verfügung vom 9. März 1987 ab, da die an- gestrebte Betätigung als Musiklehrer und Dirigent dem erlernten Beruf eines Schreiners nicht annähernd gleichwertig sei. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 2. Juli 1987 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte die Übernahme der Umschulungskosten beantragen, eventuell sei die Sache zur weiteren Abklä- rung an die Verwaltung zurückzuweisen. Während sich die Ausgleichskasse in ablehnendem Sinne äussert, schliesst das BSV auf teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Sache an die Verwaltung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:
1. Laut Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf
eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwen- dig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesent- lich verbessert werden kann. Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 99V 35 Erw. 2 mit Hin- weisen, ZAK 1974 S. 92; ZAK 1984 S. 91, 1978 S. 516 Erw. 2, 1970S. 550
Erw. 1). Die Präferenzen des einzugliedernden Versicherten betreffend die Art seines arbeitsmässigen Einsatzes sind zu berücksichtigen, auch wenn ihnen grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (ZAK 1973 S. 576 Erw.4). Namentlich kann der Versicherte im Rahmen von Art. 17 lVG nicht eine im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit häherwertige Ausbildung beanspruchen (ZAK 1978 S. 516f. mit Hinweisen). Ob und inwieweit dem Versicherten eine anstelle der Umschulung in Frage kommende anderweitige Eingliederung zumutbar ist, muss ebenfalls primär nach objektiven Gesichts- punkten beurteilt werden, wobei auch hier die subjektiven beruflichen Nei- gungen des Versicherten in angemessener Weise in Anschlag zu bringen sind (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 13. November 1986).
2. Der Beschwerdeführer kann unbestrittenermassen nicht mehr als Schreiner
arbeiten und hat grundsätzlich Anspruch auf berufliche Massnahmen. Wie das BSV zutreffend ausführt, rechtfertigt die Tatsache allein, dass mit der ange- strebten Dirigentenausbildung kein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann, die Ablehnung des Umschulungsgesuches nicht. Massgebend ist viel- mehr, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Betätigung je zu einem Drittel als Büroangestellter im väterlichen Betrieb, Lehrer an der Jugendmusik- schule Y und Dirigent zweier Blechbläservereine in ihrer Gesamtheit eine wirk- same Eingliederung darstellt. Ergibt die Prüfung durch die Ausgleichskasse -
an welche die Sache zurückzuweisen ist -‚ dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die langfristige Bewältigung dieses Pensums erlaubt und dass die neue Erwerbssituation der früheren annähernd entspricht, kann die Umschulung zum Musikdirektor als geeignete berufliche Massnahme über- nommen werden.
IV. Hilfsmittel Urteil des EVG vom 1. Dezember 1987 i.Sa. J.S.
Art. 21 Abs. 2 IVG; Ziff. 14.01 HVI Anhang. Es können nur solche Zu- sätze zu Sanitäreinrichtungen zugesprochen werden, welche eine au- tomatische Komponente aufweisen. Dies trifft z.B. für einen Dusche- hocker nicht zu.
Der 1938 geborene J.S. musste sich einer Unterschenkelamputation unterzie- hen. Die IV gab ihm in der Folge Prothesen, Krückstöcke und Stumpfstrümpfe ab. Hingegen verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Abgabe eines Duschehockers, zweier Urinflaschen und einer Badematte, weil diese Gegen- stände weder in der Hilfsmittelliste figurierten noch begrifflich in einer der in dieser Liste aufgeführten Hilfsmittelkategorien enthalten seien (Kassenverfü- gung vom l7. Februar 1987). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist am 2 . Juli 1987 von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen worden.
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Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Ver- gütung der Kosten für den Duschestuhl und die Urinflaschen, die er ange- schafft habe. Als «Einfüssiger» könne er nicht freihändig stehend sich duschen. Allenfalls solle das EVG den Gesetzgeber verpflichten, die notwendigen Mass- nahmen zu treffen, damit die verlangten Gegenstande von der IV übernommen werden könnten. Die Ausgleichskasse trügt dem Sinne nach auf Abweisung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde an. Auch das BSV stellt den Antrag, die Beschwerde sei ab- zuweisen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG hat jeder invalide oder von einer Invalidität un-
mittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der IV Anspruch auf Eingliederungs- massnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 Bst. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, deren ein Versicherter für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner In- validität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Um- welt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit An- spruch auf solche Hilfsmittel hat. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV dem Eidgenössischen Departement des Innern übertragen, welches die Ver- ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) mit anhangs- weise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Nach Art. 2 Abs. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schu- lung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzel- nen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommen- den Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Katego- rie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 108V 5, ZAK 1983S. 214 Erw. 1 b; BGE 105V 25, ZAK 1979 S. 220 Erw. 1).
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2. Der kantonalen Rekursbehörde ist darin beizupflichten, dass weder der vom
Beschwerdeführer anbegehrte Duschehocker noch Urinflaschen in der Hi l fs- mittelliste aufgeführt sind. Beide Gegenstände lassen sich auch nicht einer in der Liste enthaltenen Hilfsmittelkategorien unterordnen. Insbesondere gilt das auch für die Ziff. 14 betreffend die «Hilfsmittel für die Selbstsorge». Wohl ist hier unter Ziff. 14.01 die Kategorie ((automatische Zusätze zu Sanitäreinrich- tungen» erwähnt, die abgegeben werden können, wenn «ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist». Nach der Umschreibung dieser Zusätze zu Sanitäreinrichtungen können unter diesem Titel aber nur solche Gegenstände zugesprochen werden, die eine automati- sche Komponente aufweisen. Das trifft für den Duschehocker gerade nicht zu. Damit hat es bei der streitigen Kassenverfügung und dem sie bestätigenden vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers ist das EVG aus Gründen der Gewaltentrennung nicht befugt, den Gesetzgeber zu verpflichten, Massnahmen zu ergreifen, damit die IV die Kosten der von ihm angeschafften Gegenstände für die Selbstsorge überneh- men kann.
IV. Rentenanspruch während des Straf- und Massnahmenvollzugs Urteil des EVG vom 18. Dezember 1987 i.Sa. J.R. (Ubersetzung aus dem Französischen)
Art. 28, 29, 30 und 41 lVG, Art. 29bjs und 87ff. lVV. Die Strafverbüssung und jeder andere durch den Strafrichter angeordnete Freiheitsentzug stellt keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 lVG dar. Dies bedeu- tet aber nicht, dass während des Vollzuges einer Strafe oder Mass- nahme die Rente weiter auszurichten ist. Vielmehr ist diese zu sistie- ren. Damit können die Zusatzrenten weiter ausgerichtet werden. Die Verordnungsbestimmungen über die Revision bzw. das Wiederauf- leben der Invalidität (Art. 291s und 87ff. lVV) sind nicht mehr direkt anwendbar. Für den Beginn und das Ende der Sistierung ist analog auf Art. 29 Abs. 1 (ab 1.1.1988 Art. 29 Abs. 2 erster Satz lVG) bzw. auf Art.
30 Abs. 2 IVG abzustellen (Änderung der Rechtsprechung).
Der 1964 geborene ledige Versicherte ohne berufliche Ausbildung leidet seit seiner Jugend an einer schweren psychischen Behinderung. Seit 1Juli 1982 bezieht er eine ganze 1V-Rente (Verfügung der Ausgleichskasse vom 23. No- vember 1984). Im Verlaufe der Monate Oktober und November 1984 beging er verschiedene Straftaten, worunter ein Raub und zahlreiche Diebstähle. Er kam am 21. November 1984 in Untersuchungshaft. In der Folge musste er vor dem Strafrichter erscheinen, welcher mit Urteil vom 22. Mai 1985 unter
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Berücksichtigung des jugendlichen Alters und der verminderten Zurechnungs- fähigkeit die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt verfügte. Nachdem die Ausgleichskasse erfahren hatte, dass sich der Versicherte in Un- tersuchungshaft befand, erliess sie am 29. Januar 1985 eine Verfügung, mit welcher die laufende 1V-Rente auf «Ende Januar 1985» aufgehoben wurde, mit der Begründung, dass der Versicherte inhaftiert sei. Durch seinen Vormund liess J.R. diese Verfügung bei der erstinstanzlichen Re- kursbehörde anfechten, welche mit Entscheid vom 9. Mai 1985 die Be- schwerde teilweise guthiess. Das Gericht hielt fest, dass gemäss der Recht- sprechung die Inhaftierung des Versicherten einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG darstelle, welcher die Aufhebung der bezogenen Rente zur Folge habe. Es vertrat jedoch die Ansicht, dass in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV diese Massnahme frühestens vom 1. Tag des zweiten der Zu- stellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgen dürfe. Folglich hat sie die angefochtene Verfügung aufgehoben «in dem Sinne, dass die Aufhebung der Rente auf den 1. März 1985 erfolgt» (Ziff. 2 des Dispositivs). Weiterhin vertreten durch seinen Vormund, welcher mit Zustimmung der zu- ständigen Vormundschaftsbehörden handelt, legt J.R. gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und verlangt dessen Aufhebung, indem er auf die Weiterausrichtung seiner Invalidenrente über den 1. März 1985 hin- aus schliesst. Er beantragt auch die unentgeltliche Verbeiständung für das Ver- waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. Zusammenfassend macht er geltend, dass die deliktische Tätigkeit, welche zu seiner Inhaftierung und dann zur Einweisung geführt habe, auf seinen psychi- schen Gesundheitsschaden zurückzuführen sei, der selbst Ursache für seine strafrechtliche Unzurechnungsfähigkeit sei, was die Wiederherstellung seines Anspruchs rechtfertige. Die Ausgleichskasse schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde, was auch das BSV beantragt. Das EVG weist die Beschwerde aus folgenden Gründen ab: la. Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Ren- tenbezugers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Jede wesent- liche Änderung der Verhältnisse, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, kann Grund für eine Revision sein. Die Rente kann deshalb nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesund- heitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (bzw. die Auswirkungen in bezug auf die Betätigung im gewohnten Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheits- schadens erheblich verändert haben (BGE 109V 116, ZAK 1983 S.401; BG 107V 221, ZAK 1982 S. 461 Erw. 2; BGE 105V 30 mit Hinweisen, ZAK 1980 S. 62). Eine Revision kann sich auch rechtfertigen, wenn im Anwendungsfall eine andere Bemessungsart der Invalidität anwendbar ist. So hat das EVG wie- derholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende
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Methode der InvaIiditätsbemessung die künftige Rechtsstellung der Versicher- ten nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfä- higkeit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 und 28 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 110V 285 Erw. la, ZAK 1985 S.477; BGE 104V 149 Erw. 2 mit Hinweisen, ZAK 1979 S. 272). b. Gemäss diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung bis heute immer an- genommen, dass eine Inhaftierung von einer gewissen Dauer sei es als Un- -
tersuchungshaft oder zum Zwecke des Strafvollzuges - eine Änderung des rechtlichen Status des Versicherten bewirke, dessen Invalidität nach den Krite- rien der Erwerbsunfähigkeit bemessen worden ist. In beiden Fällen der Inhaf- tierung ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Regel ausgeschlossen: Der Versicherte ist als Nichterwerbstätiger zu betrachten und kann als solcher keine Rente beanspruchen, da er in seinem üblichen Aufgabenbereich, der in der Verbüssung seiner Strafe besteht, nicht behindert ist (BGE 110V 288, ZAK 1985 S.477; BGE 107V 222, ZAK 1983 S.156; BGE 102V 170, ZAK 1977 S. 116; ZAK 1987 S. 304,1986 S. 636,1981 S.91,1980S.586). Das EVG hat die gleichen Regeln auf eine nach Art. 43 StGB angeordnete In- ternierung (ZAK 1980 S. 586) und auf die Durchführung von Strafmassnah- men in einer Arbeitserziehungsanstalt im Sinne von Art. 100bis StGB (ZAK
1981 S. 91) angewandt, nicht aber auf die Unterbringung in einem Erzie-
hungsheim im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 StGB (ZAK 1987 S. 304; für eine de- taillierte Zusammenfassung der Rechtsprechung vgl. ZAK 1987 S. 304 Erw. 2a sowie eine Studie des BSV, betitelt «Der Anspruch auf eine Invalidenrente während des Straf- und Massnahmenvollzugs» in ZAK 1984 S. 417). Anderseits müssen nach der heutigen Rechtsprechung, und soweit die Inter- nierung einen Revisionsgrund darstellt, die Zusatzleistungen wie die Zusatz- rente für die Ehefrau (Art. 34 Abs. 1 IVG) und für die Kinder (Art. 35 Abs. 1 IVG) aufgehoben werden (BGE 110V 286 Erw. 1 in fine, ZAK 1985 S.477; BGE 107V 222, ZAK 1983 S. 156). 2a. Diese Rechtsprechung hält jedoch einer erneuten Überprüfung nicht stand. In Wahrheit stellt die Tatsache, dass ein Rentenbezuger der IV sich im Straf- vollzug befindet, keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 41 IVG dar. Einer- seits ist offensichtlich, dass der Gesundheitszustand des Versicherten durch die Inhaftierung allein keine Änderung erfährt. Anderseits kann nicht von einer wirklichen Änderung des juristischen Status gesprochen werden, da die unter Erw. la erwähnte Rechtsprechung vor allem auf den Ubergang von einer Haushalttätigkeit zu einer Erwerbstätigkeit und umgekehrt abzielt (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band 2, S. 234 Bst. cc; Valterio, Droit et pratique de l'assurance-invalidit& S. 268-269; Fonjallaz, lnvaliditö et rövision des rentes d'invalidit& Etude de la lgislation sociale suisse, Diss. Lau- sanne 1985, S. 77). Weiter hat das EVG selbst häufig betont, dass nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung
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zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll (s. z.B. BGE 104V 149 Erw. 2, ZAK 1979 S. 272). Im übrigen ist der Verurteilte während des Vollzuges einer Gefängnis- oder Zuchthausstrafe zu einer Arbeit verpflichtet, die seinen Fähigkeiten entspricht und die ihn in den Stand setzt, nach Erlangung der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben (Art. 37 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Nach diesem Gesichtspunkt ist die Aussage, wonach ein Gefangener als Nichterwerbstätiger bezeichnet werden muss, dessen üblicher Aufgabenbereich nur im Vollzug der Strafe besteht, kaum vereinbar mit der erzieherischen Wirkung, welche die Massnahme auch erzielen soll (Art. 37 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Dies trifft noch mehr zu im Falle einer nach Art. 1 001i StGB angeordneten Einweisung, welche hauptsächlich, wenn nicht ausschliesslich, ein solches erzieherisches und nicht repressives Ziel ver- folgt (Logoz/Sandoz, Commentaire du code pönal suisse, partie g6nörale, S. 500; Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 4. Aufl., Band 2,S. 181 ff.; Noll, Die Arbeitserziehung, in RPS 1973 S.159ff.; vgl. auch BG 111 IV 10 ad Erw. 2 Bst. c): Das Ziel der Einweisung ist es, den Betroffe- nen zu einer Arbeit zu erziehen, welche auf seine Fähigkeiten Rücksicht nimmt und ihn auch hier— in den Stand setzen soll, in der Freiheit seinen Unterhalt -
zu erwerben (Art. 100 b„ Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Dem Verurteilten kann so erlaubt werden, einer Ausbildung oder einer Arbeit ausserhalb der Anstalt nachzuge- hen (Art. 100 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Im Unterschied zum Vollzug von Gefäng- nis- oder Zuchthausstrafen kann diese Massnahme unter Vorbehalt von Si- -
cherheitsgründen - ohne Frist an die Hand genommen werden (Logoz/San- doz. a.a.O. S.501).
b. Dies bedeutet nun aber nicht, dass die Rente während des Vollzuges einer Strafe oder Massnahme weiter ausgerichtet werden muss. In diesem Punkt gibt es keinen Grund, eine im 1V-Recht tief verankerte Praxis in Frage zu stel- len. Übrigens findet diese Praxis eine Rechtfertigung in der Tatsache, dass ein Gefangener, für den die Öffentlichkeit aufkommt, keinen wirtschaftlichen Vor- teil aus dem Vollzug seiner Strafe ziehen soll (vgl. EVGE 1948 S. 78 Erw. 4). Diesbezüglich darf nicht ausser acht gelassen werden, dass der nichtinvalide Gefangene ebenfalls in der Regel seinen Lohn oder wenn er selbständig- -
erwerbend ist -sein Erwerbseinkommen verliert. Es ist somit vielmehr die juristische Begründung der angefochtenen Verfü- gung, welche hier zur Diskussion steht und die ausserhalb von Art. 41 IVG ge- sucht werden muss. Hiefür kann man sich von den Normen des internationalen Rechts der sozialen Sicherheit leiten lassen, welche die Möglichkeit vorsehen, den Anspruch auf Versicherungsleistungen in gewissen Fällen zu sistieren (und nicht aufzuheben). So kann nach Art. 32 Ziff. 1 Bst. b des Übereinkom- mens Nr. 128 der IAO über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinter- bliebene vom 29. Juni 1967, in Kraft für die Schweiz seit 13. September 1978 (AS 1978 S. 1493), eine Leistung, auf die eine geschützte Person in Anwen- dung eines der Teile II bis IV Anspruch hätte, in einem vorgeschriebenen Aus- mass ruhen, «solange der Unterhalt der betreffenden Person aus öffentlichen
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Mitteln oder von einer Einrichtung oder einem Dienst der sozialen Sicherheit bestritten wird». Ein Teil der Leistungen, die sonst zu zahlen gewesen wären, ist in den vorgeschriebenen Fällen und Grenzen an die unterhaltsberechtigten Angehörigen der betreffenden Person zu zahlen (Art. 32 Ziff. 2 des erwähnten Übereinkommens). Eine ähnliche Regelung findet sich auch in Art. 68 Bst. b der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS) vom 16. April 1964, in Kraft für unser Land seit dem 17. September 1978 (AS 1978 S. 1518). Nun gehört die Internierung in einer Strafanstalt genau zu den Fällen die in diesen beiden Normen vorgesehen sind (Vf/lars, Le Code europen de scurit sociale et le Protocole additionnel, S. 17). Gewiss begnügen sich die fraglichen Normen im wesentlichen damit, die Hauptlinien festzulegen, welche die Gesetzgebungen der unterzeichnenden Staaten zu berücksichtigen haben, und demzufolge richten sie sich nicht in er- ster Linie an die Verwaltungs- oder Rechtsprechungsbehörden, sondern an den Bundesgesetzgeber (betr. die direkte Anwendbarkeit der internationalen Übereinkommen: BGE 112 la 184 Erw. 2a mit Hinweisen; siehe auch betr. Art.
32 Ziff. 1 Bst. e des Übereinkommens Nr. 128 der IAO und von Art. 68 Bst. f
EOSS: BGE 111 V 201, ZAK 1986 S. 239). Diese sind nichtsdestoweniger ge- eignet, bei der Interpretation des Landesrechts eine Rolle zu spielen, denn der Richter kann unter bestimmten Voraussetzungen den vorgeschlagenen Lösun- gen folgen (Berenstein, La Suisse et le dveloppement internationale de la s6- curitö sociale, in SZS 1981 S. 184; vgl. auch BGE 111 la 344 Erw. 3a betr. die Bedeutung eines Beschlusses des Ministerkomitees des Europarates und BGE
103 la 524 betr. das Übereinkommen Nr. 100 der IAO und die europäische So-
zialcharta). Im übrigen ist nicht ohne Bedeutung, daran zu erinnern, dass der Bundesge- setzgeber im einzigen Gesetz, wo er diese Frage ausdrücklich geregelt hat -
nämlich im MVG -‚ sich ebenfalls für die Sistierung des Anspruchs auf Lei- stungen ausgesprochen hat. Art. 43 MVG lautet wie folgt: «Die Auszahlung des Krankengeldes oder der Rente kann eingestellt werden, wenn der Versi- cherte eine Freiheitsstrafe verbüsst oder gerichtlich in eine Verwahrungs- oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wird. Hat er Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Rentenanspruch zustehen würde, so sind ihnen Krankengeld und Rente während der lnternierungszeit ganz oder teilweise auszurichten, so- fern sie ohne diese Leistung in Not geraten würden» (betr. Anwendung dieser Bestimmung siehe: Schatz, Kommentar zur Eidgenössischen Militärversiche- rung, S. 214-215; Fiche juridique suisse Nr. 881, S. 2).
c. Daraus folgt, dass die Inhaftierung (oder jede andere Form eines durch eine Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzuges, inbegriffen der Aufenthalt in einer Arbeitserziehungsanstalt) von nun an einen Sistierungs- und nicht mehr einen Revisionsgrund für den Anspruch auf die durch die IV ausgerichtete Rente darstellt. Da der Anspruch auf eine Rente als solcher bestehen bleibt, ist logischerweise daraus abzuleiten, dass der Strafantritt nicht mehr wie bisher zu einer Einstel-
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lung der Zusatzrenten führt, diese im Gegenteil weiter ausgerichtet werden müssen. Diese Lösung entspricht sicherlich besser dem Ziel des Sozialschutzes des Gesetzes; auf eine gewisse Weise erlaubt sie, das Prinzip zu berücksichti- gen, wonach Personen, für die der Betroffene unterhaltspflichtig ist, nicht alle wirtschaftlichen Folgen zu tragen haben, welche ein Freiheitsentzug zur Folge hat (Art. 32 Ziff. 2 des Übereinkommens Nr. 128 der lAO; Art. 68 Bst. b 2. Satz EOSS; Art. 43 2. Satz MVG), wobei anzunehmen ist, dass dieser Grundsatz eine in diesem Bereich allgemein anerkannte Meinung ausdrückt und mit den gegenwärtigen Rechtsauffassungen übereinstimmt. Aus dem Vorangehenden ergibt sich ebenfalls, dass die Verordnungbestim- mungen betreffend die Revision (Art. 87ff. IVV; Art. 29bIS IVV) bei Strafantritt oder bei der Freilassung des Verurteilten nicht mehr ohne weiteres angewen- det werden können. Diese Lösung hatte im übrigen zu praktischen Schwierig- keiten und zu rechtlich wenig befriedigenden Lösungen geführt (vgl. die Bei- spiele in BGE 110V 284, ZAK 1985 S. 477 und BGE 107V 219, ZAK 1983 S. 156). Da andere Bestimmungen fehlen, um den Beginn und das Ende der Sistierungsmassnahme festzulegen, drängt sich die analoge Anwendung der Bestimmungen von Art. 29 Abs. 1 letzter Satz (Art. 29 Abs. 2 erster Satz ab 1. Januar 1988) und 30 Abs. 2 IVG auf: Die Rente wird noch für den Monat, in dem der Versicherte die Strafe oder Massnahme angetreten hat, gewährt; nach der Straf-(oder Massnahmen-)verbüssung wird sie für den ganzen Monat, in dem die Entlassung erfolgte, ausgerichtet. Die Frage, wie es mit den durch andere Institutionen der Sozialversicherung (obligatorische Unfallversicherungen und Institutionen der beruflichen Vor- sorge) ausgerichteten Invalidenrenten steht, welche eine von der IV abwei- chende Praxis haben (die Rente wird grundsätzlich während der Inhaftierung weitergewährt), ist vorliegend nicht zu prüfen. Hervorzuheben ist einzig, dass sich eine identische Lösung a priori nicht in allen betroffenen Bereichen auf- drangt, denn es sind auch die Besonderheiten jeder Versicherungsbranche zu berücksichtigen, wie beispielsweise ihre Finanzierungsmodalitäten. So darf nicht vergessen werden, dass sich die IV in grossem Masse auf das Solidari- tätsprinzip stützt. Auf alle Fälle wäre es wünschbar, wenn die Frage allenfalls auf dem Wege der Gesetzgebung geregelt würde, beispielsweise bei der Prü- fung eines eventuellen Entwurfs eines Gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (vgl. zu diesem Thema ZAK 1984 S. 524, 1985 S. 537, 1986 S. 74 und 1987 S. 217).
3. Obschon dem so ist und die Vorinstanz den vorliegenden Fall nur unter
dem Gesichtspunkt der Revision geprüft hat, ist die Verwaltungsgerichts- beschwerde unbegründet. In der Tat befand sich der Versicherte ab 21. November 1984 in Untersu- chungshaft, bevor er in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wurde. Sein Rentenanspruch könnte deshalb bereits ab 1. Dezember 1984 aufgehoben werden. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse ist jedoch der angefochtene Entscheid, welcher gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV und nach der früheren
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Rechtsprechung (vgl. vor allem BGE 110V 289 Erw. 4, ZAK 1985 S. 477) den 1. März 1985 als massgebendes Datum erachtet, nicht zum Nachteil des Be- schwerdeführers abzuändern. Höchstens ist das Dispositiv des kantonalen -
Entscheids in dem Sinne zu ändern, dass der Anspruch auf die Rente ab 1. März
1985 nicht aufgehoben, sondern sistiert wird. Nach dem unter Erw. 2d Gesag-
ten wird diese Änderung nicht ohne praktische Bedeutung sein, im Zeitpunkt, in dem nach Vollzug der Massnahme die Rente erneut ausgerichtet werden wird.
4. . . . (Unentgeltliche Verbeiständung)
EL. Anrechnung geschuldeter, aber nicht bezahlter Unterhaltsbeiträge Urteil des EVG vom 31. Dezember 1987 i.Sa. R.C.
Art. 3 Abs. 1 Bst. f und g ELG. Die Ehefrau hat sich nicht die tatsäch- lich geleisteten, sondern die vereinbarten Unterhaltsbeiträge des Ehe- mannes anrechnen zu lassen, solange deren objektive Uneinbringlich- keit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhalts- beiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind (Ubersicht über die Rechtsprechung; Erwägung 2b). Anwendungsfall (Erwägung 3).
Aus den Erwägungen des EVG:
2....
215. Die EL bezwecken die Deckung der laufenden Lebensbedürfnisse (EVGE
1968 S. 132), weshalb der Grundsatz gilt, dass bei der Anspruchsberechnung
nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfü- gen kann (BGE 110V 21, ZAK 1984 S.508 Erw. 3). Dieser Grundsatz findet dort eine Einschränkung, wo der Versicherte einen Rechtsanspruch auf be- stimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Ge- brauch macht. Dies ist namentlich beim Pfrundvertrag (Art. 13 Abs. 1 ELV; BGE 109V 134, ZAK 1984 S. 41) von Bedeutung. Im nicht veröffentlichten Urteil B. vom 2. Juni 1970 hat das EVG zwar festgestellt, Leistungen aus einem Verpfründungsvertrag würden nur insoweit berücksichtigt, als sie wirklich er- bracht werden, hat dabei aber, wie bereits in EVGE 1967 S.256 (ZAK 1968 S. 173), den Verzichtstatbestand von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG vorbehalten. Da- nach kann die fehlende vollständige Ausschöpfung der Rechte aus dem Pfrundvertrag eine Verzichtshandlung darstellen. In diesem Sinne ist grund- sätzlich auch beim Wohnrecht auf die Berechtigung abzustellen, es sei denn, dass das unübertragbare Wohnrecht aufgrund der persönlichen Umstände - -
objektiv nicht ausgeübt werden kann (BGE 99 V 110, ZAK 1974 S. 211) oder
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gegenstandslos ist (ZAK 1975 S. 396). In einem Fall, in welchem die Höhe der nach Art. 3 Abs. 4 Bst. c ELG abzugsfähigen Unterhaltskosten streitig war, hat das Gericht sodann auf die zivilrechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung eines Anspruchs gegenüber Miterben auf teilweise Übernahme von Gebäu- deunterhaltskosten hingewiesen. Es hat festgestellt, es sei nicht Sache der EL, ausgleichend öffentliche Mittel einzuschiessen, solange diese Möglichkeiten nicht ausgeschöpft seien (BGE 105V 73, ZAK 1979 S. 509 Erw. 3). Schliess- lich hat das EVG im nicht publizierten Urteil K. vom 13. Juni 1983 unter Hin- weis auf die gleichartige Situation im Bereich der einkommensabhängigen ausserordentlichen AHV-Renten und der Kinderrenten für Pflegekinder zum vorliegend massgeblichen Art. 3 Abs. 1 Bst. f und g ELG festgehalten, dass die objektive Uneinbringlichkeit von Leistungen wie Unterhaltsbeiträgen nicht ohne weiteres angenommen werden darf, solange zu deren Erhältlichmachung nicht sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind. In kei- nem Widerspruch zu dieser Rechtsprechung steht das Urteil G. vom 8. Oktober
1984. In jenem Fall verneinte das Gericht die Anrechenbarkeit eines von der
Ausgleichskasse gestützt auf die allgemeine Beistandspflicht der Ehefrau er- messensweise und rein hypothetisch auf 10 000 Franken festgelegten Betra- ges, weil keine Verzichtshandlung erstellt war.
3a. Im vorliegenden Fall ist A.C. aufgrund eines gerichtlich genehmigten Ver- gleiches vom 7. Februar 1977 verpflichtet, der Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsbeiträge von 2000 Franken zu bezahlen. Tatsächlich bezahlte er ab April 1982 nur noch einen Betrag von 700 Franken und ab Juli 1983 500 Franken im Monat, obwohl seine Unterhaltsverpflichtung nie richterlich her- abgesetzt worden war. Die Beschwerdeführerin hat in der ganzen massgeb- lichen Zeitspanne nichts zur Durchsetzung ihres Anspruchs gemäss gerichtli- chem Vergleich unternommen. Sie hat darauf verzichtet, ihren Ehemann zu be- treiben. Dazu war sie weder rechtlich verpflichtet, noch hat sie dafür eine Ge- genleistung erhalten. Sie wendet allerdings ein, eine Betreibung wäre aus- sichtslos gewesen, da ihr Ehemann praktisch ständig bis auf das Existenzmini- mum gepfändet gewesen sei. Dafür fehlen aber für den Zeitraum bis zum Erlass der streitigen Kassenverfügung am 23. Mai 1986 die beweismässigen Unter- lagen. Ein solcher Beweis hätte praktisch nur durch das Ergebnis einer durch die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibung erbracht werden können. Nach der Aktenlage ist jedenfalls nicht erstellt, dass der Ehemann nicht in der Lage gewesen wäre, erheblich mehr als monatlich 500 Franken an den Unter- halt der Beschwerdeführerin zu leisten. Im Gegenteil: Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. November 1986 der Vorinstanz mitgeteilt hat, bezahlte A.C. im Oktober 1986 einen Unterhaltsbeitrag von 1000 Franken und im November 1986 einen solchen von 800 Franken. Aufgrund dieser Um- stände und der Tatsache, dass das Gesuch um EL verhältnismässig kurze Zeit nach dem Verzicht auf höhere Unterhaltsbeiträge eingereicht wurde, ist der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 Bst. f in Verbindung mit Bst. g ELG erstellt.
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EL. Vermögensverzicht Urteil des EVG vom 15. Januar 1988 iSa. J.S.
Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG (in der bis Ende 1986 gültig gewesenen Fas- sung). Eine Umgehungsabsicht ist im vorliegenden Fall nicht anzuneh- men wegen der langen Zeitspanne zwischen (teilweisem) Vermögens- verzicht und Anmeldung zum Leistungsbezug sowie wegen des Grun- des für den Vermögensverzicht (Milderung der Härte des bäuerlichen Erbrechts).
Der 1898 geborene Altersrentner J.S. war Eigentümer eines landwirtschaft- lichen Heimwesens in R. 1960 verkaufte er einen Teil des Kulturlandes als Bau- parzelle zum Preis von 330 630 Franken. Mit diesem Erlös finanzierte er haupt- sachlich die in den Jahren 1961 bis 1968 an drei seiner vier Töchter ausgerich- teten Erbvorempfänge von je 90 000 Franken bzw. eines solchen von 40 000 Franken an seine vierte Tochter A.H. Dieser Tochter übereignete er im Januar
1968 das von ihm bewirtschaftete Heimwesen zum Peis von 200 000 Franken
und gegen Einräumung eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohn- und Schleissrechtes. Die Kaufpreisrestanz von 50 000 Franken, welche nach dem Vertrag bis zu seinem Ableben als Schuld unverzinslich und unkündbar stehen blieb, erliess er seiner Tochter am 30. Juli 1985 im Sinne eines Erbvor- empfangs. Am 19. August 1985 liess sich J.S., der sich seit 1. Juli 1985 im Alters- und Pflegeheim S. aufhält, zum Bezug von EL anmelden. Bei der Ermittlung des an- rechenbaren Einkommens berücksichtigte die Ausgleichskasse die ausgerich- teten Erbvorempfänge von insgesamt 360 000 Franken als Vermögen samt einem Vermögensertrag von 4 Prozent davon in Höhe von 14 400 Franken als Einkommen. Mit Verfügung vom 21. Januar 1986 verneinte sie einen An- spruch auf EL, da das anrechenbare Einkommen von 29 848 Franken die mass- gebliche Einkommensgrenze von 11 400 Franken überschreite. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Versicherungsgericht mit Entscheid vom 25. April 1986 ab. J.S. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Auf- hebung von vorinstanzlichem Entscheid und Kassenverfügung sei ihm ab März
1985 eine EL samt Zins in richterlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen;
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ferner beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeistandung. Ausgleichskasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut:
1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bür-
ger, denen eine Rente der AHV zusteht, Anspruch auf EL, soweit ihr anrechen- bares Jahreseinkommen einen bestimmten Grenzbetrag nicht erreicht. Dabei
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entspricht die jährliche EL dem Unterschied zwischen der massgebenden Ein- kommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen (Art. 5 Abs. 1 ELG). Für Alleinstehende betrug die Einkommensgrenze im vorliegend erheb- lichen Zeitraum (1985) im Kanton X 1 400 Franken. Das anrechenbare Ein- kommen wird nach den Bestimmungen der Art. 3ff. ELG berechnet. Als Ein- kommen sind danach unter anderem anzurechnen die Einkünfte aus bewegli- chem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden 20 000 Franken übersteigt (Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG in der bis Ende 1986 gültig gewesenen Fassung). Ebenfalls anzu- rechnen sind auch jene Einkünfte und Vermögenswerte, «auf die zur Erwirkung von EL verzichtet worden ist)> (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG, ebenfalls in der bis Ende 1986 gültig gewesenen Fassung). Nach der Rechtsprechung ist eine Umgehungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG schon dann gegeben, wenn der Leistungsansprecher zum Verzicht rechtlich nicht verpflichtet war, keine adäquate Gegenleistung dafür erhalten hat und aus den Umständen geschlossen werden muss, der Gedanke an eine EL habe wenigstens mitgespielt. Diese Umstände müssen derart sein, dass die Gesamtheit der übrigen Beweggründe für den Vermögensverzicht nicht ausreicht, um die sich beim Fehlen einer Rechtspflicht und einer adäqua- ten Gegenleistung aufdrängende Vermutung der Umgehungsabsicht hinrei- chend zurückzudrängen (BGE 96 V 92f.; ZAK 1985 S. 241 f., 1984 S. 97f.,
1977 S. 234 Erw. 2). Dies wird namentlich dann der Fall sein, wenn das Ge-
such um EL schon verhältnismässig kurze Zeit nach der Verzichtshandlung eingereicht wird (BGE 96 V 93; ZAK 1977 S. 235f.). Anderseits stellt eine län- gere Zeitspanne zwischen dem Vermögensverzicht und der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht ein gleichermassen schlüssiges Indiz gegen die Vermu- tung der Umgehungsabsicht dar (ZAK 1977 S. 236). Im übrigen hat die Rechtsprechung anerkannt, dass der Schluss auf eine Umgehungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG unzulässig ist, wenn dem Ansprecher bloss vorgeworfen werden kann, er habe die Folgen seines Verzichtes aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht (BGE 96 V 94, ZAK 1971 S.290). Weil der Nachweis einer Umgehungsabsicht in der Praxis häufig Schwierig- keiten bereitet, wurde der Text von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG im Rahmen der zweiten ELG-Revision geändert und lautet in der ab 1. Januar 1987 gültigen Fassung: «Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist». Mit dieser neuen Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen be- zweckt, wird eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht, indem sich die schwierige Prüfung der Frage fortan erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1984; BBI 1986 1106). Obwohl die erwähnte Neufassung gemäss Änderung vom 4. Oktober 1985 im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, ist sie doch ein Hinweis darauf, dass die alte, hier massgebliche Fassung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG streng zu handhaben ist (ZAK 1987 S. 377 Erw. 2).
258
2. Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seinen vier Töchtern
Erbvorempfänge von je 90 000 Franken im Gesamtbetrag von 360 000 Fran- ken ausgerichtet. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG (in der bis Ende 1986 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung) auf Vermögenswerte verzichtet hat. Hernach stellt sich allenfalls die Frage, in welchem Umfang die Vorempfänge als Vermögen anrechenbar sind. Der Beschwerdeführer hat die Erbvorempfänge an seine vier Tochter ausge- richtet, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein und ohne dafür eine adäquate Gegenleistung erhalten zu haben. Dies wird denn auch nicht bestrit- ten. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist daher an sich eine Umgehungs- absicht zu vermuten. Es fragt sich, ob sonstige Beweggründe des Beschwer- deführers vorliegen, welche in ihrer Gesamtheit diese Vermutung zurückzu- drängen vermögen.
Mit Ausnahme einer Aussteuer im Wert von 10 000 Franken im Jahre 1953 richtete der Beschwerdeführer die Erbvorempfänge zwischen 1961 und 1968 aus, d.h. in der Zeit zwischen dem Verkauf einer Landparzelle im Jahre 1960 und der Übereignung seines landwirtschaftlichen Heimwesens an seine Toch- ter A.H. im Jahre 1968. Was den Erlass der Kaufpreisrestanz von 50 000 Fran- ken im Juli 1985 betrifft, so lag darin zu diesem Zeitpunkt kein Vermögensver- zicht, da die fragliche Kaufpreisrestanz gemäss Abtretungsvertrag vom 3. Ja- nuar 1968 bis zum Ableben des Beschwerdeführers unverzinslich und un- kündbar stehen blieb. Ein Vermögensverzicht könnte höchstens darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Übereignung seines Heimwesens im Januar 1968 die entsprechende Vertragsklausel abschloss. Die Verzichts- handlungen des Beschwerdeführers gehen somit praktisch ausschliesslich auf die Jahre 1961 bis 1968 zurück. Bis zur Geltendmachung von EL im Jahre
1985 liegt demnach eine Zeitspanne von 17 bis 24 Jahren. Wenn auch eine
längere Zeitspanne zwischen dem Vermögensverzicht und der Anmeldung zum Leistungsbezug nicht ein gleichermassen schlüssiges Indiz gegen die Ver- mutung der Umgehungsabsicht darstellt, so lässt vorliegend der 24 Jahre zu- rückliegende Beginn der Ausrichtung von Vorempfangen erhebliche Zweifel an einer Umgehungsabsicht aufkommen.
Die Vorempfänge von 360 000 Franken bestritt der Beschwerdeführer hauptsächlich aus dem Erlös von 330 630 Franken, welchen er im Jahre 1960 durch den Verkauf von 11 021 m2 Kulturland (rund einem Zwanzigstel der Ge- samtfläche) seines landwirtschaftlichen Heimwesens zum Verkehrswert von
30 Franken pro m2 erzielte. Im Anschluss an diesen Verkauf begann er mit der
Ausrichtung der Vorempfänge, die sich auf die Zeitspanne von 1961 bis 1968, dem Zeitpunkt der Übereignung des landwirtschaftlichen Heimwesens an seine Tochter A.H., erstreckten. Die Ausrichtung der Vorempfänge war dem- nach nur mögilch, indem der Beschwerdeführer einen Teil seines landwirt- schaftlichen Heimwesens zum Verkehrswert veräusserte. Ohne diese Mass-
259
nahme wäre sein landwirtschaftliches Heimwesen in seiner ursprünglichen Grösse an eine seiner Töchter zum Ertragswert übertragen worden. Mit dem Verkauf eines Teils seines Kulturlandes zum Verkehrswert, der ein Viel- faches des Ertragswertes betrug, beabsichtigte der Beschwerdeführer, alle seine vier Töchter am Nachlass gleichermassen zu beteiligen. Dies wohl aus der Überlegung heraus, auf diese Weise die Härten des bäuerlichen Erbrechtes zu mildern. Denn die Anrechnung eines landwirtschaflichen Grundstückes zum Ertragswert (vgl. Art. 617 Abs. 2 ZG B) wird durch das in Art. 619 ZG festgelegte Gewinnanteilsrecht der Miterben nur sehr begrenzt ausgeglichen. Es ist daher einleuchtend, dass der Beschwerdeführer durch den Verkauf eines Teils seines Landes auch die drei Töchter, die bei der Übereignung des land- wirtschaftlichen Heimwesens nicht zum Zuge kommen würden, an seinem Nachlass teilhaben lassen wollte. Nachdem die Ausrichtung der Vorempfänge zeitlich unmittelbar nach dem Verkauf des Landes begannen, ist davon auszu- gehen, dass der Verkauf in der Absicht erfolgte, alle seine vier Töchter ange- messen am Nachlass zu beteiligen. d. Nach dem Gesagten vermögen der lange Zeitablauf seit dem Vermögens- verzicht sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch den Verkauf seines Landes und den darauf folgenden Vorempfängen aus dem Verkaufser- lös offensichtlich die Härten des bäuerlichen Erbrechtes mildern wollte, die Vermutung der Umgehungsabsicht zu entkräften. Dies hat zur Folge, dass bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens im Rahmen der EL die Erbvor- empfänge von 360 000 Franken sowie ein Ertrag von 4 Prozent davon (14 400 Fr.) nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Sache geht daher an die Aus- gleichskasse zurück, damit sie das anrechenbare Einkommen und die dem Be- schwerdeführer allenfalls zustehende EL neu ermittle. Dabei ist darauf hinzu- weisen, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 ELV die Krankenkassenprämien der Grund- versicherung für Krankenpflege abgezogen werden können; von den Prämien für eine Zusatzversicherung ist nur der Teil abziehbar, der für die Deckung der Aufenthaltskosten in der allgemeinen Abteilung einer öffentlichen oder ge- meinnützigen Heilanstalt notwendig ist. Was die vom Beschwerdeführer bean- tragten Verzugszinsen betrifft, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtspre- chung im Bereich der Sozialversicherung - von Ausnahmen abgesehen -
grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet werden, sofern sie nicht gesetz- lich vorgesehen sind (BGE 108V 15, ZAK 1983 S. 160 Erw. 2a; BG 101 V 117, ZAK 1976 S.150 Erw. 3). Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Ver- fahren offenbleiben.
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu (Art. 159 i.Verb.m. Art. 135 OG), weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung als gegenstandslos erweist. Über die Parteientschädigung für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz zu be- finden.
'II
Von Monat zu Monat Der Bundesrat hat am 11 Mai Weisungen an die B VG-A ufsichisbehörden .
über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunfiserteilung an ihre Versicherten erlassen (s. hiezu die Mitteilung auf S. 288). Der Vcrwa/iuni,'srat des A II V-Fonds trat am 16. Mai unter dem Vorsitze von Präsident Prof. E. Meyer zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Er nahm Kenntnis von den Rechnungsergebnissen 1987 der drei Sozialwerke und verabschiedete den Jahresbericht zuhanden des Bundesrates. Ferner bewilligte er eine weitere Tranche von Neuzuteilungen und genehmigte das Budget 1989 und den Finanzplan 1990 1993, der u.a. auf einem durchschnittlichen jähr- liehen Beitragswachstum von 3,5 Prozent basiert. Schliesslich behandelte er die Frage des im AHV-Gesetz verankerten Verbotes des Aktienerwerbs. Der Ausschuss «Durch führung» der Eidgenössischen Komm ission für die he- ruf liebe Vorsorge hielt am 17. Mai in Bern unter dem Vorsitz von Dr. B. Lang seine erste Sitzung ab. Nach einer Durchsicht der in seinem Aufgabenbereich zu behandelnden BVG-Revisionspunkte beschloss der Ausschuss, zwei Ar- beitsgruppen zu bilden. Die eine ist beauftragt, zusammen mit Fachleuten aus der Praxis Wege zu einer einfacheren Durchführung des BVG zu finden, wäh- rend die andere in Zusammenarbeit mit Vertretern der AHV-Ausgleichskas- sen. der Auffangeinrichtung und der BVG-Aufsichtsbehörden sich mit der Kontrolle des Anschlusses der Arbeitgeber und mit Fragen der Verwaltungs- kosten befassen soll. Zur Vorbereitung einer Revision der Verordnung über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die IV (HVI) und der zugehörigen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln (WLHM) tagte am 24. Mai unter dem Vorsitz von A. Lüthy, Abteilungschef. im Bundesamt eine Ad-hoc-Arbeiisgruppe. Diskutiert wurden Eingaben aus Kreisen der Invalidenhilfe sowie Vorschläge, die das BSV auf- grund eigener Erfahrungen einbrachte. Diese Revision soll auf den 1. Januar
1989 in Kraft treten. An der Sitzung orientierte das BSV ausserdem über eine
ebenfalls bevorstehende Revision der Verordnung über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Altersversicherung (HVA) und des entsprechenden Kreis- schreibens (KSHM). welche beachtliche Leistungsverbesserungen im Bereich der Hilfsmittel für Betagte vorsieht.
Juni 1988 261
Invaliditätsstatistik 1987
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat zum zweiten Mal seit 1982 auf den gleichen Grundlagen basierend eine detaillierte Invaliditätsstatistik publi- ziert.' Die Publikation gibt Auskunft über die Invaliditätsursachen, die Ge- brechen (medizinische Diagnosen), die Funktionsausfälle und den Invalidi- tätsgrad derjenigen Personen, die im März 1987 eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der AHV/IV bezogen haben. Da nun ein Vergleich über fünf Jahre möglich ist, geben die Resultate zudem erstmals Aufschluss über die Veränderungen, die seit der letzten Veröffentlichung vor fünf Jahren eingetreten sind. Die invaliden Personen werden entsprechend den von ihnen bezogenen Lei- stungen in drei verschiedenen Gruppierungen ausgewiesen: - Invalide Rentner, d.h. Personen im Alter zwischen 18 und 62 Jahren (Frauen) bzw. 65 Jahren (Männer), die infolge eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls mindestens zu 50 Prozent2 bleibend er- werbsunfähig waren. - Be:üger einer Hilf losenentschädigung der Invalidenversicherung, d.h. behin- derte Personen zwischen 18 und 62 Jahren (Frauen) bzw. 65 Jahren (Män- ner), die für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter oder eine persönliche Überwachung angewiesen sind. Als alltägliche Lebensverrichtung gelten: An- und Auskleiden, Aufstehen, Abliegen, Ab- sitzen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung. Be:üger von Hilf losenentschädigungen der A HV, d.h. schwerbehinderte Per- sonen (Frauen ab 62, Männer ab 65 Jahren), die für sämtliche alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind und überdies der dauernden Pflege oder einer persönlichen Überwachung be- dürfen.
Bezüger von 1V-Renten Im März 1987 lebten in der Schweiz rund 120 000 invalide Rentner, d.h. rund
29 von 1000 Erwerbsfähigen waren IV-Rentenbezüger. Davon waren 71 448
Männer und 48 597 Frauen. Deren Anteil bezogen auf die Zahl der Erwerbs-
Die Publikation «lnvaliditätsstatistik 1987» kann unter Bestellnummer 318.124.87 zum Preis von Fr. 10. bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden. Die erste Publikation (<>Gehrechensstatistik 1982») ist hei der gleichen Stelle ebenfalls noch erhältlich. Die mit der zweiten 1V-Revision ah 1988 eingeführten Viertelsrenten für eine Invalidität von 40 bis 49 Prozent wurden im Zeitpunkt der Erhebung noch nicht ausgerichtet.
262
fähigen beträgt dementsprechend 34 bzw. 24 Promille. Die Vorherrschaft der Männer ist grösstenteils auf deren höhere Erwerbsquote und auf die Unter- schiede hei der Beschäftigungsstruktur zwischen den Geschlechtern zurückzu- führen.
1i/i. 1: A nzahl in ralide Rentner und Wohuhe rii1keriint 1982 1987
Jahre invalide Rentner Wohnbevölkerung in 1000 Einw. ' Je 1000 Einwohner
Männer Frauen Zusammen Männer Frauen Zusammen Männer Frauen Zusammen
März 1982 64 937 43825 108 762 1 967.2 r 912.8 3 eeo 0 3301 22.91 2803 März 1983 66404 44568 110 972 1 999.1 1 934.5 3933.6 33.22 23.04 28.21 März 1984 67901 45303 113 204 2022.2 1 9484 3970.6 3358 23.25 28.51 März 1985 69037 46257 115 294 2047.5 1 964.6 4 012.1 33.72 23,55 28.74 März 1986 70269 47485 117 754 2068.5 1 979.7 4 048.2 33.97 23.99 29.09 März 1987 71 448 48597 120 045 2090.6 1 997.5 4088.1 34.18 24.33 29.36
Altersklassen 18 64 Jahre bei den Mannern und 18-61 Jahre bei den Frauen, standige Wohnbevölkerung am 1. Januar, 1982 1987, Angaben des Bundesamtes für Statistik, Bern
Zwischen den beiden Erhebungen im März 1982 und März 1987 ist die Zahl der invaliden Rentner von 108 762 auf 120 045 (vgl. Tab. 1), das heisst mit einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 2 Prozent, angestie- gen. Demgegenüber hat die dem Risiko Invalidität ausgesetzte Wohnbevölke- rung von 18 bis 61/64 Jahren im Durchschnitt nur um 1.1 Prozent zugenom- men. Die Zunahme der Anzahl Invalider gemessen an der entsprechenden Wohnbevölkerung beträgt also rund 0,9 Prozent. Es ist anzunehmen, dass im wesentlichen zwei Faktoren diese Entwicklung bestimmen: Die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und die Altersstruktur der Wohnbevölkerung. Die Be- deutung der Altersstruktur zur Erklärung dieser Zusammenhänge ergibt sich unter anderem daraus, dass das Verhältnis zwischen dem durch die IV versi- cherten Personenkreis im Verhältnis zur Wohnbevölkerung zwischen 1982 und
1987 von 48,5 auf 49,3 Prozent angestiegen ist. Da rund 77 Prozent der Invali-
denrentner mehr als 40 Jahre alt sind, ist diese strukturelle Alterung nicht ohne Bedeutung für die Erklärung der lnvaliditätszunahme. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anzahl der invaliden Rentner in der beobachteten Zeitspanne weitgehend konstant geblieben ist. Dies in einer Zeit, in der man angesichts des erheblichen strukturellen und technologischen Wandels am Arbeitsmarkt hätte befürchten müssen, dass vor allem Leute mit geringen Anpassungsmöglichkeiten eine Einkommensein- busse erleiden würden, die dann den Anspruch auf eine 1V-Rente nach sich ge- zogen hätte.
263
Krankheit ist die Ursache von 71,8 Prozent der Invaliditätsfälle. Daneben fal- len die Geburtsgebrechen mit 18,4 Prozent und die Unfälle mit 9,8 Prozent we- niger ins Gewicht. Bei den Krankheiten sind es vor allem Erkankungen der Knochen und Bewegungsorgane, welche bei den Männern am stärksten ins Gewicht fallen (27%), während bei den Frauen Psychosen, Neurosen und Per- sönlichkeitsstörungen (33%) dominieren (vgl. Abb. 1). Betrachtet man beide Geschlechter gemeinsam, so fallen weiter die Bedeutung der Erkrankung des Kreislaufsystems (13%) und des Nervensystems (11%) auf.
Der Anteil der krankheitsbedingten Invalidität ist seit 1982 mehr oder weniger stabil geblieben. Vergleicht man allerdings zwischen den verschiedenen Krankheitsursachen, so werden erhebliche Verschiebungen sichtbar (vgl. Abb. 2). Die psychischen Erkrankungen, die am meisten Invaliditätsfälle auslösen, haben seit 1982 um 39,1 Prozent zugenommen. Die zahlenmässig ebenfalls ins Gewicht fallende Gruppe der Erkrankungen des Nervensystems weist eben- falls eine erhebliche Zunahme auf ( + 22,9%). Demgegenüber ist eine deutliche Abnahme bei den Infektionen und parasitären Krankheiten (minus 15,0%) und den Erkrankungen der Atmungsorgane (-10,1%) festzustellen.'
Bei den Geburtsgebrechen sind die Oligophrenie mit 41,3 Prozent und die Er- krankungen des Nervensystems mit 24,4 Prozent der Fälle bei weitem am häu- figsten (vgl. Abb. 3). Der Mongolismus und die psychischen Krankheiten (in- klusive schwere Entwicklungsrückstände) nehmen mit 9,5 und 8,3 Prozent den 3. und 4. Rang ein. Auffallend ist, dass die Bewegungs- und Sinnesbehin- derten mit 3,9 bzw. 2,1 Prozent äusserst schwach vertreten sind. Dies dürfte im wesentlichen Folge ihrer guten beruflichen Eingliederung sein.
Bei der Betrachtung dieser Verschiebungen gilt es zu berücksichtigen, dass in der beobachteten Periode die Qualität der Daten wesentlich verbessert werden konnte: 1982 war die Invalidität der rund 1600 invaliden Personen, die an einer Ehepaarrente der AHV beteiligt waren, nicht bekannt. Für weitere 4255 krankheitsbedingter Invalider ssar die Art der Krankheit nicht angegeben. 1987 kennt man die Ursache der Invalidität für alle Fälle, nicht bekannt ist einzig die Art der Krank- heit für 1644 invalide Rentner. Diese datenmässige Verbesserung hat zur Folge, dass die Verände- rungen hei den verschiedenen Krankheitsarten etwas überhöht sind. Trotz diesem Vorbehalt zur Vergleichbarkeit der Daten wird die tendenzielle Aussage der Ergebnisse nicht in Frage gestellt.
264
411/r. 1: .4,t:uh/ Ii 'a1/Je Ren liter nach Ki'ankheilvtrtippen /111(1 Geh/echt
Andere Krankheiten
Knochen, Bewegungsorgane Harn-, Geschlechtsorgane
Verdauungsorgane Atmungsorgane Kreislaufsystem Sinnesorgane
Nervensystem Psychosen, Psychoneurosen Allergien, Stoffwechsel Tumore
Infektionen, Parasiten
0 2000 4000 6000 8000 10000 12000 14000
Männer 7 Frauen
Abb. 2: A n:ah/ in tu/ide Reiitiier nach Krankheitsgruppei und Ge,sc/i/eehi; VertJeieh /982/1987
Nicht zuordnungstähig Andere Krankheiten
Knochen, Bewegungsorgane Harn-, Geschlechtsorgane
Verdauungsorgane Atmungsorgane
Kreislaufsystem
Sinnesorgane Nervensystem
Psychosen, Psychoneurosen
Allerg., Stoffwechsel, innere Sekr. Tumore
Infektionen, Parasiten
5000 t0000 15000 20 000 25000
13 1982 EI 1987
265
Abb. 3: Anzahl inralide Rentner nach Gehurtsehrechen und Gesch/echt
Andere
Oligophrenie
Mongolismus
Stoffwechsel und endokrine Organe
Sinnesorgane
Psycb Krankheit, Entwicklungsrücksl,
Nervensystem
Gelenke, Muskeln, Sehnen
Skelett
0 500 1000 1500 2000 2500 3000 3500 4000 4500 5000 Männer EI Frauen
Betrachtet man die Invaliditätshäufigkeit nach Kantonen, so zeigen sich er- hebliche Unterschiede (vgl. Abb. 4). Während in der Schweiz im Durchschnitt 18,4 Invalide auf 1000 Einwohner (gesamte Wohnbevölkerung) kommen, er- reicht dieses Verhältnis in den Kantonen unterschiedliche Werte: die höchsten Raten weisen die Kantone Basel-Stadt (28,5%), Tessin (27,9%o) und Jura (27,5%o) auf. Am niedrigsten liegen die Kantone Zürich (14,6%0), Thurgau (14,2%) und Zug (12,4%o). Mangels statistischer Angaben über die Alters- struktur der Wohnbevölkerung in den verschiedenen Kantonen kann diese Häufigkeit nur an der Gesamtbevölkerung und nicht — wie es eigentlich richtig wäre in bezug auf die Altersgruppen der 18- bis 62/65jährigen gemessen wer- -
den. Da die Altersstrukturen in den verschiedenen Kantonen erhebliche Un- terschiede aufweisen, dürften die kantonalen Unterschiede bei der Invalidi- tätsrate zu einem wesentlichen Teil auf diese Ursache zurückzuführen sein. Ins Gewicht fallen zudem die unterschiedlichen Verhältnisse auf den regionalen Arbeitsmärkten: Herrscht eine grosse Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, so ge- lingt es einer invaliden Person eher, mit der ihr verbliebenen Arbeitsfähigkeit eine Stelle zu finden, als wenn hohe allgemeine Arbeitslosigkeit herrscht. Den Zusammenhang zwischen Invalidität. und Alter illustriert Abbildung 5 sehr deutlich: Für beide Geschlechter nimmt die Häufigkeit der Invalidität mit steigendem Alter deutlich zu. Die Anteile an der entsprechenden Bevölkerung
266
Abb. 4: Anzahl invalide Rcnt,wr ic 1000 Einwohner ‚1(1(11 Kantonen
Invalide Rentner je 1000 Einw.
30
25
20
15
10
267
sind für Männer und Frauen bis zum Alter von 50 Jahren fast identisch, ent- wickeln sich aber anschliessend stark auseinander. Kurz vor der Pensionie- rung ist die Differenz am grössten, beträgt sie doch für Männer 152 Promille, während sie bei Frauen nur 73 Promille erreicht.
Bezüger von Hilfiosenentschädigungen der IV Im März 1987 bezogen 14 596 Personen, das heisst 3,7 Promille der Einwoh- ner, eine Hilflosenentschädigung der IV. Davon waren 7487 Männer und 7109 Frauen, was, bezogen auf die entsprechende Wohnbevölkerung, 3,58 bzw. 3,56 Promille ausmacht (vgl. Tab. 2). Im Unterschied zu den übrigen Lei- stungsbereichen ist somit bei den Hilfloscnentschädigungen der Anteil der Frauen und der Männer bezogen auf die Wohnbevölkerung ungefähr gleich hoch. Zwischen 1982 und 1987 nahmen die Bezüger im Jahresdurchschnitt um 5,6 Prozent zu. Diese hohe Zuwachsrate - sie beträgt beinahe das Dreifache derjenigen der Invalidenrentner von 2 Prozent kann nur zu einem kleinen Teil auf die strukturelle Alterung der dem Risiko ausgesetzten Wohnbevöl- kerung. die 1,1 Prozent betrug, zurückgeführt werden. Eine wesentliche Ursa- che hiefür dürften auch die durch die Rechtsprechung gelockerten Anspruchs- voraussetzungen bilden (s. ZAK 1987 S. 61). Die Auswirkungen der Alterung sind hingegen schwieriger festzustellen (vgl. Abb. 6), weil sie durch eine andere Entwicklung überlagert wird: Fast die Hälfte des Bestandes setzt sich aus Bezügern zusammen, deren Invali- dität auf ein Geburtsgebrechen zurückzuführen ist. Deren Bestand nimmt mit zunehmendem Alter stark ab, was im wesentlichen auf die geringere Lebenser- wartung zurückzuführen sein dürfte. Umgekehrt nimmt der Anteil der Perso-
Tah. 2: Anzahl Bezüger von 1V- Hilflo.renentschddigungen und Wo/tobe i'olkeru,,t,e 1982 /987
Jahre Hilflosenentschädigung der IV Wohnbevölkerung in 1000 [mw. Je 1000 Einwohner
Männer Frauen Zusammen Männer Frauen Zusammen Männer Frauen Zusammen
März 1982 5737 5380 11 117 1 9672 1 912.8 3 8800 2.92 2.81 2.87 März 1983 6 150 5692 11 842 1 999,1 1 9345 3933.6 3.08 2.94 3.01 März 1984 6517 6019 12536 2 0222 1 9484 39706 3.22 3.09 3.16 März 1985 6879 6345 13224 2047.5 1 9646 4 012 1 3.36 3.23 330 Marz 1986 7211 6665 13876 2 068.5 1 979.7 40482 349 137 343 März 1987 7487 7109 14596 20906 1 9975 4088.1 358 356 3.57
Altersklassen 18 64 Jahre bei den Mannern und 18 61 Jahre bei den Frauen, standige Wohnbevölkerung am 1. Januar, 1982 -1987, Angaben des Bundesamtes fur Statistik, Bern
Abb. 6: Anzahl Bezüger von 1 V-Hilflosenentschädigungen nach Altersklassen 1/0(1 1/1 l'aluhtaf't/rvarhe,1
Anzahl Bezüger
E3 Krankheiten
1
18,19 20-24 25-29 30-3d 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-54 Fraue,: nur 60 und 61 jaluo Altersklassen
Abb. 7: Anzahl BL':ügcr 10/! / V-Jii/Jlosenentsc/u'idigungen nach funklions- (11/5/UI/Co tlll(I Geschlech t
Nicht zuordnungsfähig
Allgemeinzustand
Mehrfache, geist. und körperl. Art
Mehrfache, körperlicher Art
Mehrfache, geistiger Art
Verhaltensstörungen
Geistesschwache
Gehör
Augen
Extremitäten und Stamm
200 400 600 600 1 000 1 200 1 400 1 600 1 800 2 000
0 Männer Frauen
KM
nen, deren Invalidität auf Krankheit oder Unfälle zurückzuführen ist, mit stei- gendem Alter erheblich zu. Insgesamt bleibt damit der Anteil der Hilflosen- entschädigungsbezüger an der Wohnbevölkerung mit rund 3 Promille bis zum fünfzigsten Altersjahr ungefähr konstant, steigt dann aber nach Erreichen die- ser Grenze stark an. Die Auswertung nach den Funktionsausfallsgruppen (vgl. Abb. 7) zeigt deut- lich die grosse Bedeutung der Mehrfachbehinderungen (mehrfache Funk- tionsausfälle geistiger und körperlicher Art), die 40 Prozent der Fälle ausma- chen. Von Bedeutung sind sodann weiter die Funktionsausfälle «Beeinträchti- gung des Allgemeinzustandes» (15 %), «Geistesschwächc» (14%), «Funktions- ausfälle an oberen und unteren Extremitäten» (12%) und «Sehbehinderung» (ll%).
Bezüger von Hilfiosenentschädigungen der AHV Zwischen 1982 und 1987 betrug die mittlere jährliche Zunahme der Bezüger von Hilflosenentschädigungen der AHV rund 7,5 Prozent. Demgegenüber nahm die entsprechende Wohnbevölkerung (62/65 Jahre und mehr) jährlich nur um 1,3 Prozent und die Gruppe der 80- und Über-80jährigen - bei denen das Risiko, hilflos zu werden, besonders ausgeprägt ist - um 4,3 Prozent zu. Die strukturelle Alterung innerhalb der AHV-Altersgruppe erklärt damit in einem hohen Grad die Zunahme in diesem Leistungsbereich. Im weiteren ha- ben aber auch die erleichterten Voraussetzungen zur Anerkennung der schwe- ren Hilflosigkeit zu einer Zunahme der Bezügerzahl geführt (s. ZAK 1987 S.61).
Tab. 3: Anzahl Be z üger von AHV-HiI/losenenisc/,ädigungen und Wohnbevölkerung /982 1987
Jahre Hilliosenentschädigurig der AHV Wohnbevölkerung in 1000 Einw. Je 1000 Einwohner
Männer Frauen Zusammen Männer Frauen Zusammen Männer Frauen Zusammen
März 1982 3242 8796 12 038 354.8 6166 971.4 9.14 14.27 12.39 März 1983 3443 9292 12735 356.8 626.3 983.1 9.65 14.84 12.95 März 1984 3770 10161 13931 358.2 635,7 9939 10.52 15,98 14.02 März 1985 4021 10812 14833 361.0 645.2 1006.2 1114 16,76 14.74 März 1986 4440 11751 16191 366.8 654.5 1021.3 12.10 17.95 15.85 März 1987 4741 12571 17312 372.9 663,1 1036.0 12.71 18.96 1671
Altersklassen 65 Jahre und mehr bei den Mannern und 62 Jahre und mehr bei den Frauen; ständige Wohnbevölkerung am 1Januar, 1982-1987, Angaben des Bundesamtes für Stati- stik. Bern
270
Im März 1987 gab es 17 312 Bezüger von Hilfiosenentschädigungen der AHV. Davon waren 4741 Männer und 12 571 Frauen (vgl. Tab. 3). Die deutliche Mehrheit der Frauen ergibt sich aus der niedrigeren Lebenserwartung der Männer und der damit verbundenen stärkeren Vertretung der Frauen in den entsprechenden Altersgruppen der Wohnbevölkerung. Schwieriger zu erklä- ren sind die unterschiedlichen Anteile der Hilflosen nach Geschlecht vergli- chen mit den entsprechenden Altersklassen der Wohnbevölkerung: Bei den Frauen ist der Anteil der Hilflosen rund doppelt so hoch wie bei den Män- nern. Dieser Unterschied verschärft sich zudem noch mit dem Alter (vgl. Abb. 8): Im Alter 95 und mehr ist von 12 Männern einer hilflos, während bei den Frauen jede fünfte Bezügerin einer I-lilflosenentschiidigung der AHV ist.
Abb. 8: Anzahl Bezüger Von AHV-Hil,f losenentschädigungen je 1000 Einwohner nach 4 ltersk lassen und Geschlecht
je 1000 Einwohner 200 -
180
160
140
120
13 Männer
100
13 Frauen
80
60
40
20
0 -
62-64 Nur MAnne 65-69 70-74 75-79 80-84
1 1t
8589 90 94 95 und
mehr Altersklassen
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die vorliegende Invalidi- tätsstatistik einen vielfältigen und sehr differenzierten zahlenmässigen Ein- blick in die Probleme der Invalidität in der Schweiz vermittelt. Sie gibt zudem Aufschluss über die mehrjährige Entwicklung der Bezüger von Invalidenren- ten und Hilfiosenentschädigungen. Das BSV hofft, mit der Publikation allen, die sich direkt oder indirekt mit dem Problem der Invalidität in unserer Ge- sellschaft auseinandersetzen, ein nützliches Informations- und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
271
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1987 Die Anfang 1987 in Kraft getretene zweite EL-Revision (s. ZAK 1985 S. 486,
1986 S. 371 und 430) hat das Rechnungsergebnis im Berichtsjahr nachhaltig
beeinflusst: die Ausgaben nahmen um 36 Prozent zu und überstiegen mit 1058 Millionen Franken erstmals die Milliardengrenze. Die Zahl der Fälle ver- mehrte sich dagegen bedeutend weniger stark, nämlich nur um 6,5 Prozent. Das bedeutet, dass die Verbesserungen weitgehend den bisherigen EL-Bezü- gern zugute gekommen sind. Damit hat die Zahl der EL-Bezüger im erwarte- ten Ausmass zugenommen; die Kosten sind indessen stärker angestiegen, als der Bundesrat in seiner Botschaft zur zweiten EL-Revision in Aussicht gestellt hatte.
En 111' ick lung der EL- Gesani tau! wen dun gen, der EL-Fälle und der Durchschnitte pro Fall, 1983 bis 1987 Tabelle 1
Jahr Gesamt- Zunahme Anzahl Veränderung Durchschnitt Zunahme ausgaben in Pro,entcn Fälle' in Prozenten pro Fall in Prozenten in Mio Fr. in Franken'
1983 581,4 6,9 122 444 + 2,3 4748 4,5 1984 675,8 16,2 125 977 + 2,9 5364 13,0 1985 702,1 3,9 128 283 + 1.8 5473 2,0 1986 777,8 10,8 132 331 + 3,2 5877 7,4 1987 1057,6 36,0 140 887 + 6,5 7507 27,7 Ein Fall kann mehr als eine Person umfassen. z.B. Ehepaar, Witwe mit Kindern.
EL-Auszahlungen der Kantone mi Jahre 1987 (1986: s. ZAK 1987 S. 218) In Tausend Franken Tabelle 2 Kanton ELzurAHv EL zur iV EL zur AHv + IV
Zürich 112870 34403 147273 Bern 146427 34699 181 126 Luzern 39 920 9 643 49 564 Uri 2485 549 3034 Schwyz 7 089 1 632 8 721 Obwalden 2 241 437 2 678 Nidwalden 1 879 526 2 404
272
Kanton EL zur ALIV EL zur IV EL zur AUV + IV
Glarus 3 434 885 4 319 Zug 3402 1261 4663 Freiburg 32 859 6 463 39 322 Solothurn 18082 6128 24211 Basel-Stadt 31810 8 770 40 580 Basel-Land 17 159 5 033 22 192 SchaffiJausen 5 625 1 543 7 167 AppenzcllA.Rh 4817 940 5757 Appenzell l.Rh. 1 549 215 1 764 St. Gallen 45 624 9 323 54 947 Graubünden 11 857 2 942 14 799 Aargau 28 392 8 270 36 661 Thurgau 19 137 3 837 23 974 Tessin 57497 15968 72465 Waadt 126233 32332 158566 Wallis 14531 5245 19776 Neuenburg 30378 7440 37817 Genf 66461 14230 80692 Jura II 013 3151 14 163
Total 842 771 214 865 1 057 636
Die Zahl der Fälle An:ahl Fälle hei den Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentnern,
1983 bis /987
Tabelle 3
Jahr Altem- Hinterlassenen- Invaliden- Total rentner rentner rentner
Anzahl Fälle am Jahresende
1983 98366 3144 20934 122444 1984 100 573 3041 22 363 125 977 1985 101 536 3171 23576 128 283 1986 104334 3088 24904 132331 1987 III 594 2778 26515 140 887
273
Prozentuale Anteile der EL beziehenden A H V- und 1V-Rentner Während bei den Hinterlassenenrentnern ein markanter Rückgang zu ver- zeichnen ist, erhöhte sich der Anteil der 1V-Rentner, die auf eine EL angewie- sen sind, weiterhin (s. Tab. 4). Jahr für Jahr vermehrte sich ihre Zahl um fast ein Prozent! Die Grafik zeigt klar die unterschiedlichen Anteile nach Versi- chertenkategorien.
274
(x. LrIä,iterisitge,t auf „ehe,tste/,enc/i'r Seite) Tabelle 4 Jahr Alters- Hinterlassenen- I nvaliden- T otal rentner rentner rentner
1983 12.95 5,62 - 19,47 13,27 1984 13,10 5,50 20,40 13,51 1985 13,08 5.78 21,14 13,61 1986 13,26 5,68 21,94 13,86 1987 14,00 5.18 22,93 14,58
EL-Fälle nach Kantonen Tabelle 5 insgesamt 1980 insgesamt 1987 o-Differenz ','
Zürich 18 433 20 181 9,48 Bern 20 090 21 305 6,05 Luzern 7 500 7 783 3,77 Uri 606 635 4,79 Schwyz 1 313 1 406 7,08 Obwalden 478 511 6,90 Nidwalden 380 394 3,68 Glarus 585 625 6,84 Zug 614 659 7,33 Freiburg 5 597 5 959 6.47 Solothurn 3393 3 556 4,80 Basel-Stadt 5 047 5 665 12,24 Basel-Land 2 228 2 506 12,48 Schaffhausen 1 117 1 176 5,28 Appenzell A.Rh 917 860 6,22 Appenzell l.Rh. 272 263 3,31 St. Gallen 7 897 8 046 1,89 Graubünden 2912 2974 2,13 Aargau 4 095 4 931 20,42 Thurgau 2 783 2 919 4,89 Tessin II 083 II 602 4,68 Waadt 16 194 17316 6.93 Wallis 3343 3 417 2,21 Neuenburg 4 262 4 342 1,88 Genf 9 051 9 689 7,05 Jura 2 141 2 167 1,21 Total 132 331 140 887 6.47
275
Die Bezügerzahlen haben sich je nach Kanton sehr unterschiedlich entwickelt, wie aus Tabelle 5 hervorgeht. EL-Bezüger in Helmen Erstmals ist der Anteil der EL-Bezüger, die in Heimen wohnen, erhoben wor- den (Tab. 6). In den Kantonen Zug und Appenzell leben über die Hälfte der EL-Bezüger in Heimen. Vor allem bei den IV-Rentnern mit EL ist der Anteil der Heimbewohner hoch. Der auffallend hohe Anteil der in Heimen wohnen- den Hintcrlassenenrentner im Kanton Zürich lässt sich aus der Tatsache er- klären, dass in diesem Kanton bedeutend mehr Waisen und Halbwaisen in Heimen leben müssen. Während Rentner, die zu Hause leben, dank Zweiter und/oder Dritter Säule keine EL benötigen, sieht es beim Heimeintritt anders aus. Bei Pflegeheimaufenthalt reichen auch rechte Pensionskassenleistungen nicht aus, die Heimtaxe zu bezahlen. Die EL haben somit gleichsam die Funk- tion einer Heimpflegeversicherung übernommen. Dieser Trend dürfte sich in Zukunft noch verstärken. Zu Beginn des AFlV-Alters werden immer weniger Rentner EL benötigen; erst wenn Pflegekosten zu Hause (SPITEX) oder in einem Heim entstehen, ergibt sich das Bedürfnis nach solchen Leistungen. Anteil der dauernd im 1-leim/Spital lebenden EL-Beziiger in Prozenten (auf eine Kommasielle gerundet) Tabelle 6 Kanton Alters- Hinterlassenen- invaliden- Gesamt rentner rentner rentner 1987
Zürich 35,6 34,0 45,3 37,5 Bern 37,1 1,0 43,9 37,6 Luzern 30,2 0,9 33,9 30,1 Uri 20,1 0,0 29,8 21,3 Schwyz 39,9 0.0 52,0 41,3 Obwalden 33,0 0,0 49,4 34,4 Nidwalden 34.5 0,0 35,4 33,5 Glarus 50,6 0,0 41,8 47,8 Zug 47,3 0,0 62,5 50,1 Freiburg 25.1 1,4 30,7 25,4 Solothurn 32,0 1,1 33,8 31,6 Basel-Stadt 31.3 1,9 20,2 28,5 Basel-Land 40,6 0,0 33,5 38,3 Schaffhausen 42,2 0,0 47,7 42,4 Appenzell A. Rh 52.6 0,0 56.3 52,7 Appenzell J.Rh. 47,9 0,0 51,2 46,8 St. Gallen 37.8 2,9 38,2 37,1
276
Kanton A 1 ter,- Ih nter!assenen- In validen - Gesamt ren t ner rentner rentner 1987
Graubünden 31,0 0,0 40,7 31,9 Aargau 41,2 3,2 40.9 40.2 Thurgau 43,4 9.6 47,3 43.5 Tessin 14,8 0,3 14,1 14,2 Waadt 22.2 2,4 32,7 23.8 Wallis 24,8 0.0 34,7 26,8 Neuenburg 27,2 0,0 27,8 27,2 * * * * Genf Jura 19,7 0.0 23,8 19,8 Total (ohne Genf) 31.1 5,0 36,2 31,5 * Es liegen keine Zahlen vor
Bundes- und Kantonsbeiträge an die EL Die Hauptlast der EL haben seit der Ausgahenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen (bezüglich der EL 1986 in Kraft getreten) die Kantone zu tra- gen, die allerdings auf andern Gebieten entlastet wurden. Der Bund trägt zirka 24 Prozent der Aufwendungen. A ufwendungen t'oii Bund und Kantonen /983 bis /987 in Mio Franken Tabelle 7
Jahr EL zur AHV LL zur IV LL zur ALIV und IV
Bund Kantone Total Bund Kantone Total Bund Kantone Total
1983 247.3 231.8 479.1 52,5 49.8 102.3 299.8 281,6 581.4 1984 286.5 266.2 552,7 63.4 59,7 123,1 349.9 325.9 675,9 biSS 295,8 273» 56 '7 67,7 64.7 132,4 363,5 335,6 702,1 1986 151.3 476,4 627.7 35,2 114.9 150,1 186,5 591,3 777,8 1987 199,5 643,3 842,8 49,9 165.0 214.9 249,3 808,3 1057.6
Beiträge an gemeinnützige Institutionen In Mio Franken Tabelle 8 Jahr Pro J us en tute Pro In Ii rmis Pro Senectute Total
1983 1.9 4.1 6,4 12,4 1984 2,0 5,2 7.5 14,7 1985 1.7 5.3 6,7 13,7 1986 1,6 7.0 9.7 18,3 1987 1,5 6.9 10.0 18.4
t1A
Die Auswirkungen der zweiten EL-Revision auf die Tätigkeit der gemeinnüt- zigen Institutionen in der Einzelfallhilfe lassen sich noch nicht abschätzen. Da praktisch keine Heimbewohner mehr unterstützt werden, dürften die benötig- ten Mittel inskünftig zurückgehen. Anderseits gibt es immer wieder EL-Bezü- ger, die für hohe, manchmal unerwartete Auslagen einmalige Hilfe benötigen.
Berufliche Vorsorge Revision des BVG: Durch die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge zu behandelnde Themenbereiche Gut drei Ja/ne nach Inkra/itreten des BVG hat die Eidgenössische Kommission tär die berufliche Vorsorge uni 29. iVhlrz 1988 ihre Beratungen im Hinblick auf die erste Re vision dieses Geset:es au/genommen. Dabei sichtete sie :unäc/,st die Anderungsvorscliliige, die von Parlamentariern und von Prakiikern an den Bund herangetragen worden sind. Für die weitere Bearbeitung setzte sie zwei Aus- schusse ein. Mit der Revision des BVG soll das ver/ässungs'miissige Ziel der «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» für Be- tagte, Hinterlassene und lin'alide verii'irklicht werden. Gen,iiss Artikel 11 Absatz
2 der (]bergangsbestinn;iungen zur Bundesverfassung muss der entsprechende
Mindestsch,,tz /e iwcli Hübe des Einkommens der Betroj/'nen nach zel,,, bis zii'ai!:ig Jahren erreicht werden; die BVG-Revision soll daher auf Anfang /995 in Kraft treten. Die nun in A iigrij/' genoninienen Revisionsarbeiten gehen nebst den Einrichtun- gen der beruflichen Vorsorge alle Erwerbsthitlgen und ihre Angehörigen an. Die ZA K wird über ihren Fortgang laufünd berichten. Nachfolgend ‚t'ird die Liste der bisher vorliegenden Revisionsvorschliige it'iedergegehen.
1. Freizügigkeit
Revision der Artikel 331 ff. OR zur Verbesserung der Freizügigkeit. Dieses Problem muss vorgängig durch eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizei- departement eingesetzte Arbeitsgruppe behandelt werden. (Postulat Weber vom 4. Juni 1985)
278
Eintrittsgeneration Schrittweise Realisierung des gesetzlichen Mindestschutzes, so dass der For- derung von Artikel II Absatz 2 der Übergangsbestimmung zur Bundesverfas- sung Rechnung getragen wird. (Artikel 1 Absatz 2 BVG) Anpassung der Altersrenten an die Teuerung Massnahmen im Hinblick auf die Erhaltung des vorherigen Lebensstandards. (Artikel Absatz 3 BV)
Finanzierung: Verstärkung der Umlagekomponenten Die Zweite Säule basiert im wesentlichen auf dem Kapitaldeckungsverfahren. Es sind Mittel und Wege zu suchen, um die Finanzierung nach dem Umlage- verfahren zu stärken, einerseits auf der Stufe der Vorsorgeeinrichtung selber, andererseits auf nationaler Ebene. (Postulat Jelmini vom 20. März 1986) Situation der älteren Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Problem der mit dem Alter der Arbeitnehmer zunehmenden Beiträge. Analyse der Staffelung der Ansätze für die Altersgutschriften. (Postulate Darbellay und Jelmini vom 3. Oktober 1984 sowie Postulat Etique vom 19. Dezember 1985)
Teilzeitbeschäftigte Problem des Koordinationsabzuges, der vor allem hei einer Kumulation von Leistungen der Ersten und der Zweiten Säule eine Überversicherung zu ver- meiden bezweckt, der aber auch die Teilzeitbeschäftigten benachteiligt. (Postulate Bührer und lJchtenhagen vom 17. Juni 1987)
Flexibilität des Rücktrittsalters Auswirkung der zehnten AHV-Revision auf das BVG.
8. Gleichbehandlung von Mann und Frau
Verwirklichung parallel zur zehnten AI-IV-Revision. Im weitern erneute Prü- fung des Problems der Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung für die ver- heiratete Frau. (Postulat Camenzind vom 10. Juni 1987)
Ansprüche des geschiedenen Ehepartners Anpassung des BVG an die künftigen Bestimmungen des Scheidungsrechts,- Revision des Scheidungsrechts ist zur Zeit in Vorbereitung. (Vorschlag des Bundesamtes für Justiz. eventuell Motion Nabholz vom 16. März 1988)
279
InvalidenvierteIsrente Anpassung des BVG an das IVG (Viertelsrente für Invalide, die zumindest 40 Prozent invalid sind und Wohnsitz in der Schweiz haben). (Revision TVG, Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1984 Ziff. 219)
Erhöhtes Todes- und Invaliditätsrisiko Problem der Arbeitnehmer mit angeschlagener Gesundheit, die deswegen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Arbeitsstelle haben. Eventuell Mass- nahmen auf nationaler Ebene ins Auge fassen. (Postulat Lanz vom 18. September 1985)
Deckung des Todes- und Invaliditätsrisikos beim Übertritt von einer Vorsorgeeinrichtung zu einer anderen Problem, weil in vielen Fällen, in denen der teilinvalide Versicherte die Stelle wechselt, sich auch der Invaliditätsgrad ändert. (Problem aus der Praxis) Wohneigentumsförderung Massnahmen, um den Versicherten den Erwerb von selbstbenutztem Wohn- eigentum oder die Amortisation darauf lastender Hypothekardarlehen zu er- leichtern nicht nur in der beruflichen Vorsorge gemäss BVG, sondern auch und vor allem in derjenigen nach OR. (Postulat Neukomm vom 6. Oktober 1986, Postulat Aliesch vom 17. Dezem- ber 1986, eventuell Motion Nussbaumer vom 20. März 1986, eventuell Mo- tion der Christlichdemokratischen Fraktion vom 9. März 1988) Koordination mit andern Sozialversicherungen Die Koordination mit den Einrichtungen der Kranken-, Unfall- und Arbeits- losenversicherung. welche Taggelder entrichten, verbessern. Erneute Über- prüfung der Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung (Frage der Priorität). (Problem aus der Praxis) Verbesserter Schutz im Fall der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorge- einrichtung oder eines Arbeitgebers Den durch den Sicherheitsfonds gebotenen Schutz für den Fall der Zahlungs- unfähigkeit des Arbeitgebers ausdehnen. Möglichkeit prüfen, diese Garantie auf die weitergehende Vorsorge auszudehnen. (Diskussion im Rahmen der Eidg. BVG-Kommission anlässlich der Vorberei- tung der Verordnung über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG; SFV 2)
280
Spezieller Status für die Sammel- oder Gemeinschaftsvorsorgeeinrichtungen Problematik der Vorsorgewerke im Rahmen einer Sammelvorsorgeeinrich- tung, insbesondere bezüglich deren Zahlungsunfähigkeit (vgl. Ziff. 15). Schwierigkeiten bei der Auflösung der Vorsorgewerke, bei der paritätischen Verwaltung sowie bei der Kontrolle und Aufsicht usw. analysieren und ent- sprechende Verbesserungen prüfen. (Postulat Allenspach vorn 18. September 1984)
Paritätische Verwaltung Die Bestimmungen des BVG über die paritätische Verwaltung präzisieren, da- mit diese besser funktioniert. (Individueller Vorschlag)
Deckung der Verwaltungskosten der Auffangeinrichtung Die Deckung der Verwaltungskosten regeln, welche der Auffangeinrichtung anfallen, nicht in ihrer Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung, sondern als Be- hörde, die durch Verfügung säumige Arbeitgeber anzuschliessen hat. (Individueller Vorschlag)
Beteiligung der Arbeitgeber am Versicherungsgewinn Die diesbezüglichen rechtlichen Beziehungen zwischen Vorsorgeeinrichtun- gen, Versicherern und Arbeitgebern klären Missbräuche bekämpfen. (Individueller Vorschlag)
Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen Prüfung der Möglichkeiten zur Einschränkung der Vermögensanlagen in Im- mobilien. (Postulat Wick vom 6. Juni 1984, Postulat Bundi vom 3. Oktober 1984, even- tuell Postulat Engler vom 9. März 1988)
Verwendung der nicht geltend gemachten Altersguthaben Problem der Erhaltung der Vorsorge von Versicherten, die Inhaber einer Frei- zügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos sind, aber verschwunden sind oder nichts von ihrem Rechtsanspruch auf ihre Altersguthaben wissen. (Fragen aus der Praxis)
Anschlusskontrolle der Arbeitgeber Das Kontrollverfahren vereinfachen und die Art der Kostendeckung festlegen. (Jahresberichte der Aufsichtsbehörden)
281
Koordination der Rechtswege Die Koordinationsprobleme lösen, die sich aus den verschiedenen Rechts- wegen (Eidg. Versicherungsgericht, Bundesgericht) ergeben. (Tätigkeitsbericht 1986 der eidgenössischen Gerichte) Administrative Vereinfachungen Systematische Prüfung der Vereinfachungen zur Anwendung des BVG. (Postulat Eisenring vorn 25. September 1986, Postulat Oehler vorn 5. Oktober 1987)
Zunahme der Lebenserwartung Prüfung der Auswirkungen auf die Höhe der Renten sowie auf das Vorsorge- ziel. (Individueller Vorschlag)
Die «Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes»' (Art.44 Abs. 1 BVG)
1. Was ist unter dem Begriff «Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes» gemäss Arti-
kel 44 BVG zu verstehen? Artikel 44 Absatz 1 BVG lautet: «Selbständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Beru- fes... versichern lassen.» Die Vorsorge für die Selbständigerwerbenden in der «Einrichtung ihres Beru- fes» stützt sich nicht auf ein Obligatorium, sondern auf die Freiwilligkeit der betreffenden Personen im Sinne von Artikel 4 BVG. Allerdings ist zu beach- ten, dass nur ihr Beitritt in eine solche Vorsorgeeinrichtung freiwillig ist, nicht aber die Folgen eines solchen Beitritts. Tritt ein Selbständigerwerbender näm- lich nach Artikel 44 Absatz 1 BVG in die Vorsorgeeinrichtung seines Berufes ein, so treffen ihn grundsätzlich die Bestimmungen des BVG wie die Arbeit- nehmer, die von einem bestimmten jährlichen Einkommen und einem gewis- sen Alter an automatisch dem Obligatorium der beruflichen Vorsorge unter- stellt sind. Dies lässt sich bereits durch einen Vergleich mit Artikel 4 BVG belegen. Absatz 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt: Selbständigerwerbende, die der obligatorischen Versicherung nicht un- terstellt sind, können sich nach diesem Gesetz freiwillig versichern lassen.»
Aus den Mitteilungen ühcr die berufliche Vorsorge Nr. 8
282
. und Absatz 2: «Die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung gelten sinnge- ...
mäss für die freiwillige Versicherung.» Damit ist bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes klargestellt, dass der An- schluss eines Selbständigerwerhenden an eine Vorsorgeeinrichtung seines Berufes die rechtlichen Folgen des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge ge- mäss BVG nach sich zieht. Die Fage, ob jedermann, also z.B. auch eine beliebige Treuhandgesellschaft, eine «Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes» errichten und diese einem Verband oder einem sonstigen Zusammenschluss von Berufsleuten als Verbands- bzw. Berufsvorsorgeeinrichtung offerieren kann, oder ob unter einer solchen Ein- richtung nur die von einem Verband selber errichtete und verwaltete Einrich- tung verstanden werden kann, hat der Gesetzgeber nicht beantwortet. Auch der Bundesrat führt in seiner Botschaft zum BVG dazu nur aus, dass diese Vorsorgeeinrichtung den betreffenden Selbständigei-werhenden aufgrund ih- rer beruflichen Tätigkeit «nahe stehen» muss. Was darunter genau zu verste- hen ist und wo die diesbezüglichen Grenzen verlaufen, muss in der Praxis ent- schieden werden. Dabei sind neben dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch Kriterien des Vorsorge- und des Fiskalrechts zu beachten. Allerdings müssen für die Einschränkung der erwähnten Vertrags- bzw. Stiftungserrichtungsfrei- heit triftige Gründe angeführt werden können, die ein überwiegendes öffent- liches Interesse an dieser Einschränkung auszudrücken vermögen. Die Verbandsvorsorgeeinrichtung wird in der Praxis übrigens regelmässig in der Form einer Gemeinschaftsstiftung geführt, d.h. einer Stiftung, die sich durch eine gewisse Verbundenheit und Solidarität der angeschlossenen Arbeit- geber und Selbständigerwerbenden charakterisiert, was sich z.B. in der Ein- heitlichkeit der Reglemente und der Vermögensanlage ausdrückt.
2. Ist die «Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes» gemäss Artikel 44 Absatz 1 BVG
ins Register für die berufliche Vorsorge einzutragen? Unter Ziffer 1 ist dargetan, dass die «Vorsorgeeinrichtungen ihres Berufes» das Obligatorium der beruflichen Vorsorge durchführen müssen. Dabei ist festzuhalten, dass nach Artikel 48 Absatz 1 BVG sämtliche Vorsorgeeinrich- tungen, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilneh- men, bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstellt sind, sich in das Register der beruflichen Vorsorge eintragen lassen müssen. Da Artikel 48 Absatz 1 BVG keine Differenzierung bzw. Ausnahme für diejenigen Einrichtungen macht, die ausschliesslich Selbständigerwerbende gemäss Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 44 Absatz 1 BVG versicheren, ist davon auszugehen, dass solche Ein- richtungen sich ebenfalls in das Register für die berufliche Vorsorge bei der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde eintragen lassen müssen.
283
3. Kann eine «Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes» gemäss Artikel 44 Absatz 1
BVG auch im ausserobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sein? Mit den Ausführungen unter Ziffer 1 ist bereits dargetan, dass von den Selh- ständigerwerbenden gestützt auf Artikel 44 Absatz 1 BVG nicht nur die aus- serohligatorische Vorsorge (d.h. die sogenannte Säule 2h) aufgebaut werden kann, sondern dass zwingend auch der obligatorische Teil der beruflichen Vorsorge (Säule 2a) miteingeschlossen werden muss. Ob Selbständigerwer- bende durch eine ausschliesslich im ausserobligatorischen Bereich tätige, also nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrich- tung die steuerlich privilegierte berufliche Vorsorge durchführen können, ist übrigens in erster Linie eine Frage des Stcuerrechts und weniger des Vorsorge- oder des Stiftungsrechts. Dabei hat der Fiskus das gesamte verfassungsmäs- sige Ziel und System der Dreisäulenkonzeption der AH 1-Vorsorge im Auge zu behalten: insbesondere ist die Aufgabe, Stellung und Funktion der gebunde- nen Vorsorge (Säule 3a) für die Selbständigerwerbenden entsprechend zu wür- digen. Ferner ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Zweiten Säule nur die kollektive, nicht aber die individuelle Vorsorge aufgebaut werden soll. Dies wurde auch durch das Bundesgericht in zwei neueren Entscheiden bestä- tigt (BGE vom 10April 1987 i.Sa. T.K. AG und vom 21 . April 1987 i.Sa. Z-Sti ftung).
Hinweise
Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1987 Die seit 1982 (Ausnahme: 1985) rückläufige Tendenz der neuen Beschwerde- fälle beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hat sich 1987 mit einem er- neuten Rückgang fortgesetzt: gegenüber 1986 sank die Gesamtzahl der Ein- gänge um 64 auf 1291 Fälle. Daran beteiligt sind vorab die Arbeitslosenversi- cherung ( 41) und die Invalidenversicherung ( 33) aber auch in der Unfall- -
versicherung (— 10) und der Militärversicherung (— 14) wurden weniger Be-
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schwerden eingereicht. Demgegenüber hat sich die Zahl der neuen Fälle in der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht (+27), wozu namentlich die zahlreichen Verfahren um Schadenersatzforderungen nach Artikel 52 AHVG beigetragen haben. Insgesamt wurden im Jahre 1987 1363 Fälle (22 weniger als im Vorjahr) erledigt. Am 31. Dezember waren noch 862 Beschwerden anhän- gig (gegenüber 934 am 31. Dezember 1986). Die mittlere Prozessdauer betrug - wie im Vorjahr 8 Monate, was als zu lang erscheint. Nachteilig wirkt sich -
dabei aus, dass bei Beschwerdeführern mit Wohnsitz im Ausland die für die Abklärung der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erforder- liche Empfangsbestätigung für den vorinstanzlichen Entscheid wegen teilwei- sen Fehlens staatsvertraglicher Ermächtigungen zum unmittelbaren Verkehr unter Behörden und Gerichten oft nur mit erheblicher Verzögerung beige- bracht werden kann. Die nachfolgende Tabelle sie ist wie die obigen Daten dem Geschäftsbericht
1987 des Bundesrates entnommen gibt einen Überblick über die Entwick-
-
lung der Geschäftslast des EVG und die Verteilung der Fälle auf die einzelnen Sozial versicherungszweige.
Besc/itt'erde/ülle heini EVG, /987 jj/ Vorjahre
Erledigung in den Vorjahren 1987
1983 1984 1985 1986 Übertrag Eingang Total Erledigt Übertrag
von 1986 1987 anhängig auf 1988
AHV 297 275 285 283 230 318 548 330 218 IV 897 643 590 583 367 545 912 574 338 EL 39 44 37 29 31 34 65 44 21 BVG 2 12 16 28 16 12 KV 117 110 115 174 80 118 198 108 90 liv 99 103 90 84 97 104 201 112 89 MV 10 II 9 28 29 21 50 30 20 EO 3 1 2 1 - 1 1 EL 1 - 3 2 1 3 4 4 -
ALV 161 161 206 198 86 132 218 144 74
Total 1621 1350 1336 1385 934 12911 2225 13632 862
Davon eingereicht durch Versicherte: 1095, durch Versicherungsträger bzw. Aufsichtsbehörde: 196. Aufteilung nach Sprachen: deutsch 752= 58Vo: französisch 253 = 19.5/o: italienisch
286 = 22.5o.
2 lievon nach Art. 109 OG (Erledigung im Vorprüfungsverfahren): 84. Wovon eingegangen 1982: 1, 984:3, 985:6. 1986: 116.
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Parlamentarische Vorstösse Interpellation Bundi vom 3. März 1988 betreffend einen Ausbau der Familienzulagen in der Landwirtschaft Nationalrat Bundi hat folgende Interpellation eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, darüber zu informieren, auf welche Weise ein sich aufdrängender Ausbau der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern erfolgen könnte. Im besonderen wird er gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten: Wie und in welchem Ausmasse lässt sich die Kinderzulage für die beiden er- wähnten Kategorien unter Beibehaltung angemessener Einkommensgrenzen er- höhen? Wie stellt sich der Bundesrat zur Einführung einer Haushaltzulage für Kleinbau- ern im gleichen Rahmen wie für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, und wie weit sind seine in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellten Studien ge- diehen? Sieht der Bundesrat andere Möglichkeiten einer Verbesserung der Sozialzulagen für einkommensschwache Kategorien, eventuell im Zusammenhang mit der Frage eines Sozialausgleichs innerhalb der Landwirtschaft?» (25 Mitunterzeichner)
Interpellation Allenspach vom 14. März 1988 betreffend die Auswirkungen der höheren Lebenserwartung auf AHV und BVG Nationalrat Allenspach hat folgende Interpellation eingereicht: «Die neuen Sterblichkeitsstatistiken der schweizerischen Lebensversicherungsge- sellschaften zeigen, dass die Lebenserwartung in den letzten 10 Jahren beachtlich zugenommen hat. Im Durchschnitt der Jahre 1981/1984 ergab sich beispielsweise im Vergleich zu den Statistiken der Jahre 1971/1975 eine Zunahme der Lebens- erwartung bei den 30jährigen um etwa 2 Prozent, bei den 50jährigen um etwa 4 Prozent, bei den 70jährigen um 7 Prozent. Eine solche Zunahme bedeutet entspre- chend höhere Verpflichtungen für die AHV und die Pensionskassen. Die neuen Sterblichkeitsstatistiken erfordern nach Auffassung von Versicherungsexperten bei den Pensionskassen eine Verstärkung des Deckungskapitals von 4 bis 6 Prozent. Daraus ergeben sich folgende Fragen: Trägt der Bundesrat bei der Vorbereitung der zehnten AHV-Revision der gegen- über den siebziger Jahren verlängerten Lebenserwartung Rechnung? Ist diese verlängerte Lebenserwartung auch bei der Revision der Statuten der EVK berücksichtigt worden?
Gedenkt der Bundesrat, Vorkehren zu treffen, damit die Vorsorgeeinrichtungen der Zweiten Säule das Deckungskapital verstärken? Wird der Umrechnungssatz von 7,2 Prozent der BVG-Guthaben demnächst nach unten korrigiert?» (19 Mitunterzeichner)
Postulat Etique vom 16. März 1988 betreffend Erleichterungen für schwervermittelbare Arbeitslose Nationalrat Etique hat folgendes Postulat eingereicht «Wir ersuchen den Bundesrat, zur Förderung der Einarbeitung eine Anderung des AVIG zu prüfen, die einen Ausbau der Leistungen im Rahmen der Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorsieht. Die Anderung soll er- lauben, dass die Arbeitslosenversicherung die Beiträge übernimmt, die der Arbeit- geber auf den Löhnen, die Gegenstand eines Einarbeitungsvertrages (Art. 65 und
66 AVIG) sind, an die obligatorischen Sozialversicherungen (AHVG-IVG-EOG-
AIVG/FZ/BVG/UVG) bezahlen muss. Sie sollen gleich lang übernommen werden wie die Einarbeitungszuschüsse (Art. 66 Abs. 2 AVIG), die zur Zeit für sechs Mo- nate ausgerichtet werden.» (31 Mitunterzeichner)
Interpellation Miville vom 16. März 1988 betreffend eine Anpassung der IV-Taggelder Ständerat Miville hat folgende Interpellation eingereicht: «Der Zuschlag für alleinstehende Personen gemäss IVG Artikel 24bs ist auf den
1 . Januar 1988 von 14 Franken auf 7 Franken herabgesetzt worden, dies mit der
Begründung, die den IV-Taggeldern zugrundeliegende Mindestentschädigung der Erwerbsersatzordnung sei bei der fünften EO-Revision von 17 Franken auf 24 Fran- ken erhöht worden. Dabei wurde übersehen, dass mit der fünften EO- Revision der gesamte Entschädigungsrahmen um rund 10 Prozent angehoben worden ist. Diese generelle Verbesserung hätte in der Invalidenversicherung nicht mit einer Herabset- zung des Zuschlages <kompensiert> werden dürfen. Eine rasche Korrektur um zirka
2 Franken drängt sich auf.
Im weiteren entspricht der Eingliederungszuschlag gemäss Artikel 25 IVG nicht mehr den heutigen Verhältnissen. Er wird während der Eingliederung für Verpfle- gung oder Unterkunft ausgerichtet, entspricht den in der AHV geltenden Ansätzen für Auslagen dieser Art, ist aber seit 1983 nie mehr der Teuerung angepasst worden, so dass der Zuschlag von 18 Franken pro Tag den heutigen Verhältnissen nicht mehr entspricht.
Auf welchen Zeitpunkt gedenkt der Bundesrat den Zuschlag für alleinstehende Personen gemäss Artikel 24bs IVG, den Eingliederungszuschlag für Versicherte, die selbst für Verpflegung oder Un- terkunft aufkommen müssen, gemäss Artikel 25 IVG den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen?» (4 Mitunterzeichner)
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Behandelte Vorstösse Der Nationalrat hat am 18. März folgende zwei Vorstösse in Postulatsform ange- nommen und an den Bundesrat überwiesen: - Motion Nussbaumer betreffend die Förderung von bodensparendem Wohn- eigentum (ZAK 1986 S. 280); - Motion Allenspach betreffend die Freizügigkeitsleistungen der Pensionskassen des Bundes (ZAK 1987 S. 511).
M itteiluncien
Weisungen des Bundesrates über die Auskunftserteilung an die Versicherten in der beruflichen Vorsorge Seit dem Inkrafttreten des BVG haben sich die Aufsichtsbehörden zunehmend auch mit Fragen oder Beschwerden von Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen zu befassen, die von ihren Vorsorgeeinrichtungen keine oder keine befriedigende Aus- kunft erhalten haben. Der Bundesrat hat daher Weisungen an die BVG-Aufsichts- behörden über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftser- teilung an ihre Versicherten erlassen. Eine solche Auskunftspflicht bestand zwar ge- mäss Artikel 89 ZGB bereits für die Personalfürsorgestiftungen. Da nebst diesen auch die Pensionskassen in Form einer Genossenschaft oder einer öffentlich-recht- lichen Einrichtung an der Durchführung des BVG beteiligt sind, gelten die neuen Weisungen für alle drei Formen. Die Weisungen richten sich an sämtliche BVG-Aufsichtsbehörden, die ihrerseits die bei ihnen registrierten Vorsorgeeinrichtungen auf die Auskunftserteilung verpflich- ten sollen. Auf Verlangen des Versicherten müssen die Vorsorgeeinrichtungen schriftlich und allgemeinverständlich sowie kostenlos Auskünfte erteilen, und zwar sowohl über die Vorsorgeeinrichtung selber wie auch über Details der persönlichen Vorsorgesituation des Versicherten. Eine erhöhte Transparenz in der Zweiten Säule trägt dazu bei, das Wissen der Betroffenen über dieses nicht in jeder Hinsicht leicht verständliche Vorsorgesystem zu verbessern. Die Versicherten können die mit der Einführung des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge ihnen übertragene Verant- wortung nur wahrnehmen, wenn sie hinreichende Kenntnis über ihre Vorsorgeein- richtung haben und insbesondere über ihre persönliche Vorsorgesituation im Bilde sind.
Adressenverzeichnis AHV/lV/EO Seite 11, Ausgleichskasse Schwyz: neue Telefonnummer: (043) 24 11 22
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Gerichtsentscheide AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen Urteil des EVG vom 1. Dezember 1987i.Sa. H.S.
Art. 4 AHVG. Die Einkünfte des berufsmässigen Erfinders aus Lizenz- verträgen gehören zum Erwerbseinkommen, und dies unabhängig da- von, ob er an der Auswertung der Erfindung persönlich in irgendeiner Form beteiligt ist. Berufsmässigkeit der Erfindertätigkeit bei engem Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit bejaht.
H.S. führt eine Zahnarztpraxis und beschäftigt sich daneben mit technischen Entwicklungen, welche bei der zahnärztlichen und zahntechnischen Tätigkeit Verwendung finden. Betreffend vier solcher patentierter Erfindungen schloss er mit der Firma X Lizenzverträge ab. Die Ausgleichskasse betrachtete die ver- tragsgemass vereinnahmten Lizenzgebühren als Erwerbseinkommen und ver- langte darauf persönliche Beiträge. H.S. erhob nacheinander erfolglos Be- schwerde an die kantonale Rekursbehorde und Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ans EVG. Aus den Erwägungen des EVG: 2a. (Beitragsmässige Behandlung von Lizenzgebühren; s. ZAK 1985 S. 613 . . .
Erw. 3.) Unter Berufung auf BGE 97 V 28 (ZAK 1971 S. 499) macht der Beschwer- deführer geltend, beitragspflichtiges Erwerbseinkommen seien Lizenzgebüh- ren nur dann, wenn über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus eine per- sönliche Tätigkeit des Erfinders fortbestehe, die ihn mit der Verwertung der Er- findung verbinde. Liege jedoch keine solche Tätigkeit vor, so seien die Lizenz- einnahmen zum vornherein nicht als beitragspflichtige Erwerbseinkommen, sondern als sozialversicherungsrechtlich irrelevante, d.h. nicht abgabepflich- tige Kapitalerträge einzustufen. In diesem Fall sei auch belanglos, ob der Li- zenzgeber berufsmässiger Erfinder sei oder nicht. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Der Beschwerdeführer übersieht, dass nach der Rechtsprechung dem Begriff des berufsmässigen Er- finders im Gegensatz zum Gelegenheitserfinder - - zentrale Bedeutung zu- kommt. Beim berufsmässigen Erfinder braucht, wie gesagt, nicht wie sonst ge-
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prüft zu werden, ob er an der Auswertung der Erfindung persönlich in irgend einer Form beteiligt ist. Die Einkünfte des berufsmässigen Erfinders aus Lizenz- verträgen sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ohne Rücksicht darauf, ob er im lizenznehmenden Betrieb bei der Auswertung der Erfindung massgebenden Einfluss ausübt oder persönlich mitarbeitet. Die Vergütungen, die er für die Zeit erhält, da er an der Auswertung der Erfindung nicht mehr mit- wirkt, gelten als Erwerbseinkommen, weil sie die Realisierung früherer Arbeit darstellen (EVGE 1966 S. 159, ZAK 1967 S. 45). 3a. Der Beschwerdeführer hat seit Jahren an technischen Entwicklungen für den Bereich der Zahnmedizin gearbeitet, wobei es ihm bisher gelungen ist, vier Projekte zur Marktreife zu bringen. Diese Erfindungen stehen eindeutig in en- gem Zusammenhang mit seinem Zahnarztberuf, den er im übrigen freiberuflich ausübt. Dass ihn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten als berufsmässigen Erfinder qualifiziert hat, ist richtig. Es spricht auch nicht gegen das Vorliegen einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit, wenn der Beschwerdeführer die in- dustrielle Herstellung und den Vertrieb seiner Erfindungen den beiden Firmen übertragen hat. Gegen die Berufsmässigkeit seiner Erfindertätigkeit spricht auch nicht etwa der Umstand, dass er bisher erst vier Erfindungen gemacht hat; denn nach der Rechtsprechung ist die Berufsmässigkeit schon bei einer einzi- gen Erfindung zu bejahen (EVGE 1966 S. 207, ZAK 1967 S. 331). Selbst wenn man die Berufsmässigkeit der Erfindertätigkeit des Beschwerde- führers verneinen wollte, wären die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen zur Annahme von Kapitalertrag nicht erfüllt. Diese bestehen darin, dass sich der Erfinder und Lizenzgeber von seinem Erzeugnis gänzlich gelost und auf die Auswertung und Weiterentwicklung keinen Einfluss mehr hat. Im vorliegenden Fall haben sich die Lizenzvertragsparteien in allen vier Er- findungen gegenseitig verpflichtet, «allfällige Verbesserungen auszutau- schen>). Damit hat sich der Beschwerdeführer zumindest in bezug auf die wei- tere Ausgestaltung und Entwicklung seiner Dentalvorrichtungen einen mass- geblichen Einfluss gesichert. Es verhält sich daher gerade nicht so, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit dem Abschluss der Verträge mit der Lizenzausbeutung «nicht mehr das Geringste zu tun» habe und hinsichtlich Auswertung und Weiterentwicklung über «kein relevantes Mitspracherecht» verfüge. Die patentierten Erfindungen sind, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt, das Nebenpro- dukt beruflicher Kenntnisse und Erfahrungen, weshalb die Einkünfte aus den Lizenzverträgen eine nachträgliche Abgeltung der früher ausgeübten Erwerbs- tätigkeit darstellen.
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Urteil des EVG vom 3. Februar 1988 i.Sa. Dr. med. R.E.
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Der Narkosearzt an einem Spital, der abgesehen vom Delkredererisiko kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt und nicht massgeblich über Investitionen oder Personalfragen mitent- scheiden kann, übt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus.
Aus dem Tatbestand: Dr. med. R.E. ist Spezialarzt für Chirurgie und Anästhesie. Er arbeitet als Leiter des Anästhesiedienstes am Bezirksspital X und vertritt den chirurgischen Chef- arzt bei dessen Abwesenheit. Mit verschiedenen Verfügungen erfasste ihn die Ausgleichskasse als Selbstan- digerwerbenden, wogegen sich Dr. med. R . E. vor der kantonalen Rekurskom- mission erfolgreich wehrte. Gegen dieses Urteil erhob die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichtsbeschwer- de, welche das EVG mit folgenden Erwägungen abwies:
3. Streitig und zu beurteilen ist, ob die Honorare von R.E. als Narkosearzt für
die Betreuung der Halbprivat- und Privat-Patienten des Bezirksspitals X als Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu be- trachten sind. Nach den Angaben des Bezirksspitals X vom 3. September 1986 im vorm- stanzlichen Verfahren behandelt R.E. -obwohl keine vertragliche Verpflich- tung besteht praktisch alle Patienten, welche das Spital aufnimmt und die in -
sein Fachgebiet fallen. Er ist verpflichtet, die spitaleigenen Einrichtungen zu benützen und das spitaleigene Personal beizuziehen. Es besteht für ihn hin- sichtlich der Privat- und Halbprivat-Abteilung die gleiche Aufsicht und Wei- sungsgebundenheit wie für seine Tätigkeit in der Allgemein-Abteilung. Bei der Anschaffung von Narkosegeräten und bei der Anstellung von Narkosepersonal hat er lediglich ein Mitentscheidungsrecht zusammen mit den Chefärzten und dem Verwalter. Seine Prämien für die ärztliche Berufshaftpflichtversicherung bezahlt das Spital. Dieses besorgt ferner die Rechnungstellung und das In- kasso der Honorare von R.E. (eingeschlossen allfällig notwendig werdende Betreibungen). Das Honorar für den Narkosearzt ist in der Spitalrechnung in- tegriert. Es wird grundsätzlich auf die Hälfte des Honorars für den operieren- den Arzt festgesetzt. Dies entspricht der allgemeinen Regelung der Spitäler, nach welcher der Narkosearzt das hälftige Honorar des operierenden Arztes er- hält. Uber die Honorare rechnet das Spital X quartalsweise mit R.E. ab. Aus diesem Sachverhalt hat das kantonale Gericht zu Recht auf eine un- selbständige Erwerbstätigkeit von R.E. geschlossen. Mit Ausnahme des Risi- kos für die Uneinbringlichkeit der Honorare sprechen gesamthaft betrachtet sämtliche Kriterien für eine unselbständige Erwerbstätigkeit (vgl. den analogen Fall in ZAK 1983S. 195). R.E. kommt zunächst eine ärztliche Behandlungs- pflicht zu. Zwischen ihm und den behandelten Privat- und Halbprivat-Patien- ten besteht kein privatrechtliches Verhältnis. Des weitern ist er verpflichtet, die
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spitaleigenen Einrichtungen zu benützen und das spitaleigene Personal beizu- ziehen. Es steht ihm auch keine alleinige Entscheidungsbefugnis über Investi- tionen oder die Anstellung von Personal zu. Ferner trügt er keinerlei Risiko für finanzielle Fehldispositionen; er hat kein Kapital zu investieren. Schliesslich kommt das Spital für die Prämien der Berufshaftpflichtversicherung auf und besorgt das Inkasso seiner Honorare. Ausserdem ist bei einem Anästhesisten eine eigentliche private Praxistätigkeit nicht vorstellbar. Seine Tätigkeit ist stets nur in Zusammenarbeit mit einem operierenden Arzt denkbar. Angesichts die- ser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall die Elemente unselbständiger Erwerbstätigkeit, während die vereinzelten Merkmale für selbständige Er- werbstätigkeit namentlich das Risiko eines Einkommensverlustes bei Unein- bringlichkeit von Honoraren deutlich in den Hintergrund treten. -
An diesem Ergebnis vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichts- beschwerde nichts zu ändern. Dass R.E. das Risiko für die Uneinbringlichkeit der Honorare trägt, ist im vorliegenden Fall nur von untergeordneter Bedeu- tung. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellt, ist dieses Risiko ohnehin gering, angesichts der Tatsache, dass das Spital das Inkasso besorgt. Zu keiner andern Betrachtungsweise führt auch der Umstand, dass R.E. nicht nur ein Teil, son- dern das ganze Narkose-Honorar ausbezahlt wird. Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob die Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zutrifft, R.E. fordere von den Patienten das «ihm gutscheinende» Honorar und das Spital habe zur Bemessung des Honorars nichts zu sagen. Immerhin geht aus den Angaben des Spitals X hervor, dass das Honorar für den Narkosearzt in der Spitalrechnung integriert ist und grundsätzlich auf die Hälfte des Honorars für den operierenden Arzt festgesetzt wird. Es hat damit sein Bewenden, dass R . E. für seine Tätigkeit als Narkosearzt im Spital X als Unselbständigerwerben- der zu qualifizieren ist.
Urteil des EVG vom 10. Februar 1988 i.Sa. X AG
Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Mäkler gelten in der Regel als Selbständigerwerbende.
Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin hatte das EVG zu prüfen, wieweit ein Mäkler im Sinne von Art. 412ff. OR AHV-mässig als Selbständigerwerbender einzustufen ist. Aus den Erwägungen: 3b. Der angefochtene Entscheid enthält keine Feststellungen über die Bezie- hungen zwischen der Firma XAG und E.H. sowie über Art und Umfang der zwischen ihnen getätigten Geschäfte. Die Vorinstanz hat insoweit den rechts- erheblichen Sachverhalt unter Missachtung der Offizialmaxime offensichtlich unvollständig festgestellt (Art. 105 Abs. 2 OG), so dass die neuen tatbeständ- lichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu diesen Punkten und die ins Recht gelegten Beweismittel in die Beurteilung miteinzubeziehen
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sind (BGE 107 Ib 169 Erw. ib; BGE 106 Ib 79 Erw. 2a; BGE 105 Ib 383; BGE
102 Ib 127; BGE 98V 224; BG E 97 V 136 Erw. 1 ZAK 1972S. 345; ZAK 1983
S. 532 und 200 Erw. 5b und 31; RSKV 1982 Nr. 496 S. 159 Erw. 3b, Nr. 484 S. 90 Erw. 3). Die X AG macht diesbezüglich geltend, sie vermittle u.a. gewerbsmässig Lie- genschaften; sie nehme Mäkleraufträge und -unteraufträge entgegen und er- teile solche Aufträge oder gebe sie an Dritte weiter. Ferner treffe sie Abklärun- gen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Liegenschaften und vergebe ent- sprechende Aufträge. E.H. habe sie drei solche Aufträge erteilt. Für zwei erfolg- reich erbrachte Vermittlungsnachweise habe sie ihm Maklerprovisionen von
15 000 und 8000 Franken ausbezahlt. Sodann sei ihm ein Beratungshonorar
für Bauabklärungen in der Höhe von 4000 Franken ausgerichtet worden. Zum Beweis reicht die Beschwerdeführerin drei von ihr ausgestellte Checks über die erwähnten Beträge für «Vermittlungsprovision für die Landvermittlung ...
«Mäklerprovision für den Verkauf der Liegenschaft und «diverse Dienstlei- ...»
stungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft Parz . »ein. ...
c. Angesichts dieser insoweit unbestrittenen Sachlage fällt eine Qualifikation des E.H. als Arbeitnehmer der XAG ausser Betracht: Zunächst liegt keinerlei arbeitsorganisatorische Unterordnung vor, da E.H. seine eigenen Unterneh- mungen leitet, sei es als selbständigerwerbender Architekt oder als Verwal- tungsrat der Firma YAG. Er ist als Geschäftspartner der Firma X AG aufgetreten und hat für diese einerseits Beratungen, andererseits die Vermittlung von Grundstücken übernommen. Im Lichte der neueren Rechtsprechung zu den Firmenberatern liegt hinsichtlich des ersten Aufgabenkreises - Abklärungen bei der Vorprojektierung eines Bauvorhabens - eindeutig selbständige Er- werbstätigkeit vor (BGE 110V 78 Erw. 4b, ZAK 1984 S. 558; ZAK 1983 S. 198 und S. 199). Bezüglich der Tätigkeit als Vermittler von Liegenschaften ist E.H. als Mäkler im Sinne von Art. 41 2ff. OR zu betrachten. Anders als der Handelsreisende, der auch zivilrechtlich als Arbeitnehmer gilt (Art. 347ff. OR), ist der Mäkler ein Be- auftragter, was zwar nicht zwingend, aber doch im Sinne eines bedeutsamen Indizes für selbständige Erwerbstätigkeit gemäss Art. 8ff. AHVG spricht (vgl. BGE 110V 79, ZAK 1984 S. 558). Wie jeder Beauftragte ist zwar auch der Mäkler grundsätzlich zur vorschriftsgemässen Ausführung nach den Weisun- gen des Auftraggebers verpflichtet (Art. 412 Abs. 2 i.Verb.m. Art. 397 OR); davon abgesehen eignet dem Mäklervertrag aber das jederzeitige Widerrufs- recht (Art. 412 Abs. 2 i.Verb. m. Art. 404 OR) und was unter dem Gesichts- -
punkt des Unternehmerrisikos sozialversicherungsrechtlich gesehen von Be- deutung ist— ein stark aleatorisches Moment, indem der Mäklerlohn nach Art.
413 Abs. 1 OR grundsätzlich nur verdient ist, wenn der Vertragsabschluss in-
folge Nachweises oder Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist. Für die Aufwendungen gedeckt ist der Mäkler ohne Rücksicht auf das Ergebnis seiner Bemühungen nur, wenn ein solcher Auslagenersatz vereinbart ist (Art.
413 Abs. 3 OR). Aus diesen Gründen drängt sich regelmässig die Einstufung
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des Mäklers als Selbständigerwerbender auf, dies im Gegensatz zum Handels- reisenden, der grundsätzlich Unselbstandigerwerbender ist (BGE 97 V 137 Erw. 2, ZAK 1972 S. 345; ZAK 1980 S. 325, vgl. auch ZAK 1986 S. 575 Erw. 2b). Das EVG hat denn auch nur in einem Ausnahmefall einen Mäkler als Ar- beitnehmer bezeichnet, wo die einem Fabrikdirektor ausgerichtete Mäklerpro- vision als massgebender Lohn erfasst wurde; doch ist der besondere Umstand zu beachten, dass der betreffende Direktor in jenem Fall als Arbeitnehmer zu- sätzlich mit der Suche nach einem Käufer für die Fabrikliegenschaft betraut worden war und somit auch in bezug auf seine Mäklertätigkeit offensichtlich als Arbeitnehmer handelte. Im übrigen wurden Mäklerprovisionen als Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrachtet. Die Qualifikation des Mak- lers als Selbständigerwerbender findet ihre Parallele in der Rechtsprechung zum Agenten, obligationenrechtlich ebenfalls ein Beauftragter (Art. 41 8aff. OR); danach gilt der Agent als Selbständigerwerbender, wenn er ein wirt- schaftliches Risiko im Sinne eines Verlustrisikos trägt und in keinem Unterord- nungsverhältnis steht. Dies ist der Fall, wenn er Unkosten zu tragen hat, die unabhängig von seinem Arbeitserfolg anfallen und er gleichzeitig für mehrere Gesellschaften in eigenem Namen tätig ist, ohne von diesen abhängig zu sein (ZAK 1986 S. 573 Erw. 215, 1982 S. 215). So verhält es sich im wesentlichen auch im vorliegenden Fall: In Anbetracht des bloss beschränkten Umfanges der Tätigkeiten, die E.H. für die X AG ausge- führt hat, kann nicht die Rede davon sein, dass er von dieser wirtschaftlich ab- hängig ist. Spesen werden ihm nicht vergütet. Angesichts der Erfolgsabhän- gigkeit des Mäklerlohnes trägt er für die Aktivitäten, die er für die beschwerde- führende Firma entfaltet, das volle Unternehmerrisiko. Hinsichtlich der hiefür notwendigen Investitionen ist zu beachten, dass E.H. dank seinen übrigen Tä- tigkeiten, namentlich im Rahmen der von ihm vertretenen Firma YAG, anschei- nend über die erforderliche Infrastruktur verfügt, um für die XAG Beratungs- und Vermittlungsaufträge erledigen zu können. Aufgrund dieser Erwägungen ist E.H. bezüglich seiner Tätigkeit für die Firma XAG als Selbständigerwerbender zu qualifizieren; die ihm von dieser Firma ausgerichtete Vergütung von 27 000 Franken wurde somit von Ausgleichs- kasse und Vorinstanz zu Unrecht als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterstellt.
AHV. Beitragsbefreiung bei geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb Urteil des EVG vom 5. November 1987 i.Sa. E.M.
Art. 5 Abs. 5 AHVG. Art. 8bjs AHVV. Voraussetzungen, unter denen ge- ringfügige Entgelte aus Nebenerwerb von der Beitragserhebung aus- genommen werden können. Die entsprechenden Weisungen des BSV
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in der Wegleitung über den Bezug der Beiträge sind gesetzes- und ver- ordnungskonform, mit der Ausnahme, dass bei Versicherten, deren Haupttätigkeit im Führen des eigenen Familienhaushaltes besteht, eine anderweitige Beschäftigung vermutungsweise nicht als Neben- erwerb gelten soll. Bedeutung der Vermutungsregel.
E.M. beschäftigt in ihrem Haushalt während rund drei Stunden in der Woche R.E. für Reinigungsarbeiten. Nachdem auf den dafür ausbezahlten Vergütun- gen vorerst Beiträge abgerechnet wurden, stellten die beiden später ein Ge- such an die Ausgleichskasse, indem sie die Befreiung von der Beitragserhe- bung zufolge Geringfügigkeit der im Nebenerwerb erzielten Entgelte verlang- ten. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mit der Begründung ab, dass Ent- gelte einer Raumpflegerin vermutungsweise keinen Nebenerwerb darstellten. Eine daraufhin erhobene Beschwerde hiess die kantonale Rekursbehorde gut, da aufgrund eines Kontenzusammenrufes und nach Auskunft der Steuerbe- hörde der Schluss zu ziehen sei, R.E. übe keine weitere Erwerbstätigkeit aus. Nachdem R.E. als Haupttätigkeit den eigenen Familienhaushalt führe und die fraglichen Entgelte bloss geringfügig seien, müsse eine Beitragsbefreiung ge- währt werden. Die Ausgleichskasse wandte sich hierauf erfolglos ans EVG. Aus den Erwä- gungen: 4a. Vorliegend ist zu prüfen, welches die Voraussetzungen für eine Beitrags- befreiung wegen Geringfügigkeit des Einkommens aus Nebenerwerb gemäss Art. 81i1 AHVV sind. Dabei ist der Rechtssinn dieser Bestimmung als Norm des objektiven Rechts nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wobei die hiezu ergangene Verwaltungspraxis mit zu berücksichtigen ist, so- fern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt (BGE 112V 232 Erw. 2a in fine mit Hinweisen). b. In der ursprünglichen Fassung sah das AHVG weder für unselbständige noch für selbständige Erwerbstätigkeiten eine Beitragsbefreiung wegen Ge- ringfügigkeit des Einkommens vor (Art. 5 und 8 AHVG in der ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1946; BS 8 449f.). Art. 8 Abs. 2 AHVG ordnete für den Selbständigerwerbenden einen festen Beitrag von 1 Franken im Monat an, wenn das Einkommen weniger als 600 Franken im Jahr betrug (BS 8 450). Ungeachtet dieser formellgesetzlichen Ausgangslage bestimmte Art. 19 AHVV in der Fassung vom 31. Oktober 1947, dass auf Einkommen aus einer neben- beruflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit die Beiträge nur erhoben würden, soweit diese Einkünfte den Betrag von 600 Franken im Jahr überstei- gen, es sei denn, der Versicherte verlange die Beitragserhebung (BS 8511). Die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmung wurde in der Folge ver- schiedentlich in Frage gestellt (vgl. BBI 1950 11193). Aus diesem Grunde so- wie «im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung und zwecks Vermeidung
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einer zu weit gehenden Erfassung kleiner und kleinster Nebenverdienste» wie auch zur Gewährung einer einheitlichen Praxis (BBI 1950 11 193) wurde Art. 8 Abs. 2 AHVG anlässlich der ersten AHV-Revision mit Wirkung ab 1Januar
1951 neu gefasst: Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
weniger als 600 Franken im Jahr, so ist ein fester Beitrag von 1 Franken im Monat zu entrichten; dieser Beitrag wird vom Einkommen aus einer nebenbe- ruflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit von weniger als 600 Fran- ken nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (AS 1951 392). Gleichzeitig wurde Art. 19 AHVV aufgehoben (AS 1951 395). In der hiezu ergangenen Rechtsprechung stellte das EVG fest, das Gesetz be- günstige in Art. 8 Abs. 2 AHVG nur die Unselbständigerwerbenden, indem es deren allfälliges selbständiges Nebeneinkommen nicht mit relativ hohen Bei- trägen belasten wolle; hingegen sei bei Selbständigerwerbenden das gesamte Einkommen (mit oder ohne Nebenerwerb) der Beitragspflicht unterworfen (EVGE 1952 S. 247ff., ZAK 1953 S. 32 Erw. 1 und 2). Anders liege der Fall bei einer Hausfrau; ihrem Wirken komme zwar die Bedeutung eines Berufes zu, doch könne sie die Beitragsbefreiung von geringfügigem Einkommen aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit in Anspruch nehmen (ZAK 1954 S. 112, 1951 S.417). Mit der vierten AHV- Revision wurde eine Regelung angestrebt, bei welcher sich die Beitragsbefreiung nicht auf bestimmte Berufskategorien beziehen sollte, weil damit die Grenze zwischen Einkommen aus selbständiger und un- selbständiger Tätigkeit verschoben und einer solchen Regelung die Gefahr in- newohnen würde, dass beispielsweise Raumpflegerinnen und Heimarbeiterin- nen nicht beitragspflichtig wären und somit—zu ihrem Nachteil keine renten- -
bildenden Beiträge äufnen könnten (Sten. Bull. 1956 SR 292f.). Mit Wirkung ab 1 Januar 1957 trat daher neu Art. 5 Abs. 5 AHVG in Kraft, wonach der Bun- .
desrat anordnen konnte, dass bei Ubereinkunft zwischen Arbeitgeber und Ar- beitnehmer geringfügige Entgelte aus unselbständigem Nebenerwerb, die ein- malig oder gelegentlich ausgerichtet werden, von der Beitragspflicht auszu- nehmen seien (AS 1957 263). Demgemäss wurde neu Art. 8bis AHVV einge- führt, der unselbständige Nebenerwerbseinkommen von weniger als 600 Franken im Kalenderjahr als beitragsbefreit erklärte, falls der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht für dessen Haupterwerbstätigkeit entlöhnte (1957 406). Hinsichtlich des Nebenerwerbs aus selbständiger Tätigkeit wurde nichts geän- dert (AS 1957 263 und 406). Die Erfordernisse der einmaligen oder gelegentlichen Ausübung einer Neben- beschäftigung erwiesen sich als kaum praktikabel (vgl. ZAK 1973 S. 373 Erw. 5; unveröffentlichte Urteile M. vom 1. Dezember 1978 und W. vom 11. Sep- tember 1975) und wurden daher anlässlich der neunten AHV-Revision aus dem Gesetz gestrichen (B BI 1976 III 51 f.). Art. 5 Abs. 5 AHVG erhielt die heute gültige Fassung (AS 1978 1 392), und neu wurde auch wieder ein Art.
19 AHVV bezüglich des geringfügigen Nebenerwerbs aus selbständiger Tätig-
keit eingeführt (AS 1978 1 422). Sodann wurde der Grenzbetrag auf 2000 Franken festgesetzt (AS 1978 1 421 f., 1985 11 913).
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Diese die Erfahrungen der früheren Rechtspraxis jeweils berücksichtigende Entwicklung zu den heute geltenden Rechtsgrundlagen hin macht deutlich, dass abgesehen vom Einverständnis der Beitragspflichtigen die Beitrags- - -
befreiung eine Haupttätigkeit voraussetzt. Diese kann in einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, darüber hinaus aber auch in einer nichterwerblichen Beschäftigung, namentlich in der Besorgung des Familien- haushaltes, bestehen. Die allfälligen Einkünfte aus einem solchen Nebener- werb dürfen den Grenzbetrag nicht überschreiten, wobei sich die Geringfügig- keit auf die jeweils in Frage stehende einzelne Tätigkeit bezieht. Die Beitrags- befreiung hinsichtlich mehrerer, jeweils unter dem Grenzbetrag liegender Ne- benerwerbstätigkeiten ist grundsätzlich möglich; doch dürfen einzelne oder alle der betriebenen Nebenerwerbstätigkeiten hinsichtlich Zeit und Beanspru- chung nicht so intensiv ausgeübt werden, dass kein Raum mehr für eine davon zu unterscheidende Haupttätigkeit bleibt bzw. dass die verschiedenen Neben- erwerbstätigkeiten zusammen die Haupttätigkeit darstellen.
Im Lichte dieser Auslegungsergebnisse sind die Rz 139ff. (seit 1.1.1988: Rz 2086ff.) der Wegleitung über den Bezug der Beiträge (WBB) grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie dürfen aber nicht dahingehend verstanden und ge- handhabt werden, dass bei einer Versicherten, deren Haupttätigkeit im Fuhren des eigenen Familienhaushaltes besteht (Rz 140, heute: Rz 2087), eine ander- weitige Beschäftigung vermutungsweise nicht als Nebenerwerb gilt; der Ver- weis in Rz 140 (heute: Rz 2087) in fine WBB auf Rz 142 (heute: Rz 2089) ist diesbezüglich unzulässig. Denn weil die Besorgung des Familienhaushaltes als Haupttätigkeit anerkannt ist, besteht in diesen Fällen kein Anlass, solche Versi- cherte, die nebenher als Raumpflegerinnen oder Waschfrauen usw. arbeiten, verfahrensmässig schlechter als zum Beispiel einen hauptberuflich Unselbstan- digerwerbenden zu stellen und von ihnen die Widerlegung der in Rz 142, ZAK
1986 S. 537 WBB aufgestellten Vermutung zu verlangen. Diese Vermutung ist
nur bei Versicherten gerechtfertigt, die sich nicht von vornherein über eine von den dort erwähnten Beschäftigungen verschiedene Haupttätigkeit ausweisen können, wie dies beispielsweise auf eine alleinstehende Versicherte zutreffen mag, die in mehreren Privathaushalten als Glätterin arbeitet. Aber auch solchen Versicherten, bei denen eine Haupttätigkeit nicht evident ist, muss der Beweis des Gegenteils offenstehen, wie das BSV zu Recht bemerkt; denn auf dem Wege von Verwaltungsweisungen eingeführte Verfahrens- und Beweisregelungen dürfen nicht den Nachweis rechtserheblicher Tatsachen ausschliessen (unver- öffentlichtes Urteil B. vom 17. September 1984; vgl. auch BGE 111 V 199, ZAK
1986 S. 537 Erw. 6a in fine). Sodann ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen,
dass eine Vermutungsregelung wie die in Rz 142 (heute Rz 2089) WBB vorlie- gende die Verwaltung nicht von den Pflichten enthebt, die ihr nach dem Unter- suchungsgrundsatz zufallen (BGE 110V 52, ZAK 1985 S. 53 Erw. 4a). Die ge- genteilige Auffassung liefe auf eine Beweisführungslast hinaus, welche dem Sozialversicherungsprozess und dem nichtstreitigen Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung fremd ist (BGE 107V 164 oben).
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AHV. Bemessung der Beitrage Selbständigerwerbender Urteil des EVG vom 25. Februar 1988 i.Sa. N.R.
Art. 23 AHVV. Verbindlichkeit der auf einer Ermessenstaxation beru- henden Steuermeldung.
N.R. betätigte sich in den Jahren 1983 und 1984 nebenberuflich als selbstän- diger Musiker. Die Steuerbehörde nahm mit rechtskräftig gewordener Ermes- sensveranlagung ein Nebenerwerbseinkommen von 5000 Franken pro Jahr an. Die entsprechende Steuermeldung diente der Ausgleichskasse zur Festset- zung der persönlichen Beiträge. N.R. wehrte sich vergeblich vor der kantona- len und der eidgenössischen Rechtsmittelinstanz gegen die zwei Beitragsver- fügungen. Das EVG führte unter anderem aus:
3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das
für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der ent- sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Anga- ben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräf- -
tige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätz- lich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf der Richter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranla- gungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitrags- pflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110V 86, ZAK 19855.44Erw.4 und BGE110V370f., ZAK 1985S.120; BG E 106 V 130, ZAK
1981 S.205Erw.1;BGE1O2V3O, ZAK 1976S.265Erw.3a; ZAK 1987S.518).
Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermes- senstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. den Sozial- versicherungsrichter verbindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Po- sitionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1971 S. 212 Erw. 2; nicht veröffentlichte Urteile H. vom 26. Juni 1987, B. vom 12. Juni 1986, B. vom 28. Mai 1985 und P vom 8. Februar 1985).
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4. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid zu Recht auf die am 26. Fe-
bruar 1986 von der Steuerbehörde gemeldete rechtskräftige Ermessensveran- lagung. Es lässt sich mithin nicht beanstanden, wenn der Berechnung der per- sönlichen Beiträge für die nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Musiker in den Jahren 1983/84 ein Einkommen von
5000 Franken pro Jahr zugrunde gelegt wurde. Wie das BSV zutreffend aus-
führt, gilt dies selbst dann, wenn eine nachträgliche Abklärung der Verhält- nisse aufgrund der erst im Beitragsprozess eingereichten Unterlagen ergäbe, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitiger Erhebung des gesetzlichen Rechtsmittels im Steuerjustizverfahren wahrscheinlich korri- giert worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Ver- mutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Si- cherheit korrigiert würde. Dies widerspräche offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an welcher festzuhalten ist (BGE 110V 372, ZAK 1985 S. 120 Erw. 2b mit Hinweis).
AHV. Verjährung von Schadenersatzforderungen Urteil des EVG vom 18. Februar 1988 i.Sa. O.M.
Art. 52 AHVG. Art. 82 Abs. 1 AHVV. Die Zustellung eines provisori- schen Pfändungsverlustscheines im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG begründet in aller Regel noch keine Kenntnis des Schadens, weil die- ser Verlustschein die Ausgleichskasse aus beitragsrechtlicher Sicht verpflichtet, das Verwertungsbegehren zu stellen und dessen Ergebnis abzuwarten. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen nach den Umstän- den vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedi- gung erwartet werden kann (Präzisierung von BGE 113 V 256, ZAK 1988S. 121).
Die Ausgleichskasse erhielt im Betreibungsverfahren gegen eine Firma zu- nächst einen provisorischen und später einen definitiven Pfändungsverlust- schein. Im Schadenersatzverfahren brachte der ins Recht gefasste seinerzeitige Verwaltungsrat der Firma unter anderem vor, die Kasse hätte ihren Anspruch innert einem Jahr seit Erhalt des provisorischen Verlustscheines geltend ma- chen müssen. Wie schon die Vorinstanz verwarf das EVG diesen Einwand. Aus den Erwägungen: 3b. Nach der Rechtsprechung erlangt die Ausgleichskasse in dem Zeitpunkt Kenntnis vom Schaden, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht
wm
mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 112V 1611 ZAK 1987 S. 244; BGE 108V 52, ZAK 1983S. 113 Erw. 5). Bereits in diesem Zeitpunkt beginnt die einjährige Ver- wirkungsfrist zu laufen. Die fünfjährige Verwirkungsfrist hingegen beginnt mit dem Eintritt des Schadens zu laufen. Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsäch- lichen Gründen nicht mehr eingefordert werden können (BGE 112V 157 Erw. 2; BGE 111 V 173, ZAK 1985 S. 622 Erw. 3a). Eine solche tatsächliche Unein- bringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen den Arbeitgeber eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG, welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass der Arbeitgeber seine Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch seiner Scha- denersatzpflicht nach Art. 52 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung eines solchen Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die einjäh- rige Verwirkungsfrist nach Art. 82 Abs. 1 AHVV in Gang setzt (BGE 113 V 256, ZAK 19885. 121).
c. Die erwähnte Rechtsprechung bezieht sich nur auf den definitiven Verlust- schein nach Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG. Ein Schadens- eintritt wegen tatsächlicher Uneinbringlichkeit kann im Pfändungsverfahren nur angenommen werden, wenn sich ergibt, dass kein pfändbares Vermögen vorhanden ist. Demgegenüber kann nicht von einem Schadenseintritt bzw.von Schadenskenntnis der Ausgleichskasse im Sinne von Art. 82 Abs. 1 AHVV ge- sprochen werden, wenn lediglich nach der Schätzung des Betreibungsbeam- ten zu wenig pfändbares Vermögen vorhanden war, das einer Verwertung aber grundsätzlich zugänglich ist, und wenn mithin nicht zum vornherein vollstän- dige Uneinbringlichkeit angenommen werden muss wie z.B. bei offensichtlich fehlender Bonität gepfändeter Forderungen (zum Unterschied des Verlust- scheins nach Art. 115 Abs. 1 und Abs. 2 SchKG vgl. Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 3. Aufl., 1983, § 22 Rz 67-70; Frit- sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. 1, § 23 Rz 84). Der provisorische Pfändungsverlustschein nach Art. 115 Abs. 2 SchKG berechtigt und verpflichtet aus beitragsrechtlicher Sicht die Ausgleichskasse, das Verwertungsbegehren zu stellen und dessen Ergebnis abzuwarten. Die Zustellung eines solchen Pfändungsverlustscheins an die Ausgleichskasse setzt daher in aller Regel die einjährige Verwirkungsfrist ge- mäss Art. 82 Abs. 1 AHVV nicht in Gang. Ausnahmen sind vorzubehalten für Falle, in denen nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil E. vom 29. Dezember 1987). Das Urteil iSa. F.D. (BGE 113V 256, ZAK 1988 S. 121) ist in diesem Sinne zu präzisieren.
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AHV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 25. Mai 1987 i.Sa. D.St.
Art. 85 AHVG; Art. 105 OG. Verweist das Dispositiv eines Rückwei- sungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, so werden diese zu seinem Bestandteil und ebenfalls formell rechtskräftig. Gehören sie zum Streitgegenstand, so können sie angefochten werden (Erwägung
1 c, Verdeutlichung der Rechtsprechung).
Aus den Erwägungen: ic. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekurskommission eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG anfechtbare Endverfügung dar (ZAK 1986 S. 298; vgl. auch EVGE
1967 S. 189 Erw. 1). Wie das BSV in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
Recht festhält, ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar (BGE 110V 52 oben, ZAK 1985 S. 53). Verweist indessen das Dispsoitiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (Grisel, Traitä de droit administratif, 1984, S. 882; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 247 N 36 in fine; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 323; Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich, 1978, S. 242). Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtan- fechtung verbindlich (ZAK 1984 S. 328; Gygi a.a.O., S. 232 oben; Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 1984, S. 340f., je mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Beziehen sich diese Erwägun- gen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen. Soweit diesbezüglich den in ZAK 1986 S. 50 und 57 publizierten Urteilen et- was anderes entnommen werden könnte, ist daran nicht festzuhalten.
IV. Rechtspflege; Beschwerdebefugnis Urteil des EVG vom 21. März 1988 i.Sa.W.K.
Art. 45bs IVG, Art. 88quater Abs. 2 IVV. Krankenkassen sind grundsätz- lich nicht legitimiert, rentenablehnende Verfügungen der IV durch Be- schwerde anzufechten (Erwägung 3).
Mit Verfügung vom 6. Februar 1986 verneinte die kantonale Ausgleichskasse den Anspruch des Versicherten auf eine halbe 1V-Rente bei einem ab Dezem- ber 1983 bestehenden Invaliditätsgrad von 44 Prozent mangels Vorliegens
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eines Härtefalles. Der Versicherte focht die ausschliesslich an ihn gerichtete - -
Verfügung nicht an. In der Folge verlangte die Schweizerische Krankenkasse X, welche ihm bis zu seiner Pensionierung am 6. August 1985 für 720 Tage Kran- kengeld in der versicherten Höhe ausgerichtet hatte, mit Schreiben vom 14. Februar und 21. März 1986 die Zustellung einer Verfügung an sie. Die Ausgleichskasse kam diesem Begehren am 25. März 1986 nach. Die Krankenkasse erhob gegen die Verfügung der Ausgleichskasse am 4. April
1986 Beschwerde. Sie beabsichtigte, im Falle der Zusprechung einer 1V-Rente
einen Teil des Krankengeldes infolge Überversicherung zurückzufordern. Sie verlangte daher die Herausgabe der 1V-Akten und stellte vorsorglich das Be- gehren, es sei dem Versicherten ab 1. Dezember 1983 eine halbe 1V-Rente zu gewähren. Das kantonale Versicherungsgericht trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 1986 nicht ein. Dabei bejahte es zwar die von der Ausgleichskasse bestrittene Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, verneinte aber die Be- schwerdelegitimation der Krankenkasse. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Krankenkasse, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr die Beschwerdelegitimation zu- zuerkennen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen ab:
2. Das EVG hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Be-
schwerde der Krankenkasse gegen die ablehnende Rentenverfügung der Aus- gleichskasse zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 112 V 83 Erw. 1 mit Hin- weisen). Es stellt sich die Frage, ob die Krankenkasse im Sinne der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorinstanzllchen Verfahren be- schwerdebefugt war. Dabei ist die Beschwerdelegitimation der Krankenkasse unter dem Titel von Art. 103 Bst. a OG zu prüfen. Denn sie verfolgt mit der Be- schwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen Durch- führung der Kranken- und Invalidenversicherung, sondern -wie dies nach der Rechtsprechung für die Berechtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Bst. a von Art. 103 OG vorausgesetzt ist wie ein Privater ein angeb- lich bestimmtes, eigenes finanzielles Interesse (vgl. BG 113 Ib32 Erw. 2,110 lb 154 Erw. 1 und 197,108 Ib 170). a. Die Massstäbe, welche Art. 103 Bst. a OG und die Praxis bezüglich der Be- schwerdebefugnis im IetztinstanzIichen Verfahren setzen, sind auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren richtungsweisend. Im Hinblick auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens dürfen nach der Rechtsprechung bei Streitigkeiten des Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die Beschwer- debefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie Art. 103 Bst. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht. Wer gemäss Art. 103 Bst. a OG im letztinstanzlichen Verfahren beschwerdebefugt
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ist, muss deshalb auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren zum Weiterzug berechtigt sein (BGE 112 Ib 173 Erw. 5a, 111 V 350 Erw. 2b, RKUV 1986 S.98; ARV 1983 S. 41 Erw. 2b, je mit Hinweisen). b. Nach Art. 103 Bst. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde an das EVG berechtigt, wer durch die angefochtene Ver- fügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 103 Bst. a OG jedes praktische oder rechtliche Interesse, wel- ches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Auf- hebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungs- adressaten verschaffen würde, oder— anders ausgedrückt im Umstand, einen -
Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu ver- meiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Inter- esse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm ge- schützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass der Be- schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung stärker als jedermann be- troffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 111 V 152 Erw. 2a, 350 Erw. 2b, RKUV 1986 S. 98, und BGE 111 V388Erw.lb). 3a. Die Ausgleichskasse richtete ihre Verfügung vom 6. Februar 1986 an den Versicherten als einzigen Adressaten. Da der Krankenkasse nicht die Stellung eines Adressaten zukommt, ist ihre Befugnis zur Beschwerde bei der Vorin- stanz nicht unter dem Titel «Verfügungsadressat», sondern unter jenem eines «Nichtadressaten bzw. Drittbeschwerdeführers» zu beurteilen (vgl. in diesem Zusammenhang ARV 1983 S. 40 Erw. 2a). b. Das EVG hatte sich schon mehrmals mit der Frage zu befassen, ob ein Drit- ter beschwerdebefugt ist. In BGE 106V 187 (RSKV 1981 S. 20) hat es ent- schieden, dass ein Rückversicherungsverband nicht berechtigt ist, den Ent- scheid eines kantonalen Versicherungsgerichts anzufechten, der eine dem Ver- band angeschlossene Krankenkasse zu Leistungen an einen Versicherten ver- pflichtete. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Möglichkeit, dass die Bela- stung der Krankenkasse eventuell eine Ausgleichspflicht des Verbandes aus- losen könnte, bestehe bloss theoretisch und hänge von verschiedenen, derzeit weitgehend noch unbekannten und nicht voraussehbaren Faktoren ab; aus diesem Grunde liege kein hinreichendes prozessuales Rechtsschutzinteresse vor. Ebenfalls verneint wurde die Beschwerdebefugnis des Gläubigers eines verstorbenen Versicherten, den die Arbeitslosenkasse in der Anspruchsberech- tigung eingestellt hatte; das Interesse des Gläubigers, allfällige Nachzahlungen aus der Arbeitslosenversicherung mit seinem Guthaben gegenüber dem Ver- storbenen verrechnen zu können, wurde als bloss mittelbar bezeichnet (ARV 1980S. 62f.). Sodann hat das EVG unter der Herrschaft des alten, bis Ende
1983 geltenden Rechts zur Arbeitslosenversicherung erkannt, dass der Arbeit-
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geber durch die Einstellung seiner Arbeitnehmer in der Anspruchsberechti- gung zwar mehr als irgendein Dritter berührt sei, aber grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer den An- spruch auf Leistungen seiner Arbeitnehmer betreffenden Verfügung hat. Sein Interesse wurde als nicht unmittelbar und auch zu wenig konkret erachtet. Hinzu kam, dass die erfolgreiche Anfechtung einer Verfügung, welche Lei- stungen an den Arbeitnehmer verweigert, dem Arbeitgeber ohnehin praktisch nicht viel nützen würde. Denn er kann den Arbeitnehmer nicht dazu verhalten, auf den vertraglichen Lohn zu verzichten und statt dessen den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei der Arbeitslosenkasse und gegebenenfalls auch auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen. Ohne oder gegen den Wil- len des versicherten Arbeitnehmers hat die Arbeitslosenversicherung keine Lei- stungen zu erbringen (ARV 1983 S. 42 Erw. 2e). Ferner wurde die Beschwer- delegitimation des Arbeitgebers mangels eines schutzwürdigen Interesses verneint bezüglich einer Verfügung, womit eine Ausgleichskasse die Rücker- stattung von Beiträgen anordnete, welche zu Unrecht von Personen bezahlt wurden, die der AHV als Versicherte ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber un- terstellt worden sind (BGE 110V 149, ZAK 1984 S.496 Erw. 2b und c). Im weiteren wurde einer Durchführungsstelle die Beschwerdelegitimation hin- sichtlich Eingliederungsmassnahmen für Versicherte abgesprochen. Zur Be- gründung führte das EVG aus, die Durchführungsstelle sei zwar durch die Kas- senverfügung berührt, mit welcher die IV die Obernahme der Kosten des im Ergotherapie-Zentrum absolvierten Haushalttrainings ablehnte. Indessen könne ihr ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeerhebung nicht zu- gebilligt werden, da sie in keiner näheren Beziehung zur Versicherten stehe. Ausserdem gestatte Art. 103 Bst. a OG nicht jedem beliebigen Gläubiger, die Rechte des Versicherten in seinem eigenen Namen geltend zu machen (ZAK
1979 S. 123 Erw. 2b). Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangte das EVG auch in
einem Fall, in welchem eine Nichte die Rückerstattung eines Teils der für ihre Tante übernommenen Krankheitskosten zu deren Lebzeiten verlangte. Da die Nichte nach Art. 328 Abs. 1 ZGB nicht verpflichtet war, ihre Tante zu unter- stützen, war sie bezüglich des Anspruchs auf Rückerstattung der von ihr er- brachten Leistungen nur als Gläubigerin zu betrachten. Sie war daher nicht be- rechtigt, im erstinstanzlichen Verfahren die Nichtberücksichtigung von Be- handlungskosten und Medikamenten bei der Prüfung des Anspruchs ihrer Tante auf Ergänzungsleistungen anzufechten. Denn mit Art. 103 Bst. a OG -
sinngemäss anwendbar im erstinstanzlichen Verfahren wollte der Gesetzge- ber sicherlich nicht jeden beliebigen Gläubiger eines Versicherten ermächti- gen, seine Rechte stellvertretend geltend zu machen (BGE 101 V 123 Erw. 1 b). c. Schliesslich ist auf Art. 76 Abs. 1 Bst. h IVV hinzuweisen, wonach die Ver- fügung der Ausgleichskasse der vom Bund anerkannten Krankenkasse in den Fällen von Artikel 88quater IVV zuzustellen ist. Absatz 1 dieser Verordnungs- bestimmung lautet: Hat eine Krankenkasse dem Sekretariat der zuständigen Kommission mitgeteilt, dass sie für einen ihr gemeldeten Versicherten Kostengutsprache oder Zahlung ge-
304
leistet habe, so ist ihr die Verfügung der Ausgleichskasse über die Zusprechung oder Ablehnung medizinischer Massnahmen zuzustellen. Art. 88 Abs. 2 IVV ordnet an: Lehnt die Versicherung medizinische Massnahmen ganz oder teilweise ab und würde deswegen die Krankenkasse leistungspflichtig, so kann diese die entspre- chende Verfügung der Ausgleichskasse selbständig mit den in Artikel 69 IVG vor- gesehenen Rechtsmitteln anfechten. Die Verfügung der Ausgleichskasse über die Zusprechung oder Ablehnung von Invalidenrenten ist nach dieser Regelung der Krankenkasse nicht zuzustel- len, und auch die Anfechtung einer ablehnenden Rentenverfügung durch die Krankenkasse ist nach der erwähnten Ordnung nicht vorgesehen. Hätte der Bundesrat das Beschwerderecht der Krankenkassen ausdehnen wollen, so hätte er hiezu Gelegenheit gehabt, als er am 20. Dezember 1982 die Verord- nung über die Unfallversicherung und gleichzeitig Art. 76 Abs. 1 Bst. e IVV er- liess. Danach ist die Verfügung der Ausgleichskasse u.a. dem zuständigen Un- fallversicherer zuzustellen, sofern er dem Versicherten Leistungen erbringt. Zwar kann eine anerkannte Krankenkasse nach Art. 68 Abs. 1 Bst. c UVG auch ein «zuständiger Unfallversicherer» im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. e IVV sein. Indessen hat der Bundesrat Art. 76 Abs. 1 Bst. h IVV nicht geändert und damit eine Unterscheidung getroffen bezüglich des Beschwerderechts der Kranken- kassen, je nachdem, ob sie als Unfallversicherer oder als Krankenversicherer handeln.
d. Art. 88quater Abs. 2 IVV, gemäss welchem Krankenkassen Verfügungen der Ausgleichskassen bezüglich medizinischer Massnahmen anfechten können, stützte sich zunächst auf Bst. b des nunmehr aufgehobenen Art. 45 bis IVG mit dem Randtitel «Verhältnis zur Krankenversicherung» (in Kraft vom 1Januar
1968 bis 31. Dezember 1978), welche Bestimmung wie folgt gelautet hatte:
Der Bundesrat regelt das Verhältnis zur Krankenversicherung, insbesondere: hinsichtlich der Rückerstattung der Kosten von medizinischen Massnahmen, die von einer vom Bund anerkannten Krankenkasse bezahlt worden sind und nach- träglich von der Invalidenversicherung übernommen werden; hinsichtlich der Anfechtung von Verfügungen der Ausgleichskassen durch die vom Bund anerkannten Krankenkassen in Fällen, in denen diese für Kosten me- dizinischer Massnahmen Gutsprache erteilt oder vorläufig Zahlung geleistet haben. Der Bundesrat, welcher von der an ihn delegierten Kompetenz Gebrauch machte, beschränkte in Art. 88quater Abs. 2 IVV das Beschwerderecht der Kran- kenkassen gegen ablehnende Verfügungen der IV bewusst auf medizinische Massnahmen, obwohl der Ausdruck «insbesondere», welcher am Anfang der Delegationsnorm in Art. 45bis IVG stand, es ihm gestattet hätte, das Beschwer- derecht der Krankenkassen auszudehnen (vgl. ZAK 1968 S. 42ff.). Art. 45 bis IVG mit dem Marginale «Verhältnis zu anderen Sozialversicherungs- zweigen» in der neuen, seit 1. Januar 1979 in Kraft stehenden Fassung lautet:
305
Der Bundesrat ordnet das Verhältnis zu den anderen Sozialversicherungszweigen und erlässt ergänzende Vorschriften zur Verhinderung von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen. Der Wortlaut dieser neuen, weiter gefassten Delegationsnorm hätte den Bun- desrat zweifellos berechtigt, das Beschwerderecht der Krankenkassen extensi- ver zu regeln. Wenn er dennoch davon abgesehen hat, so nicht deshalb, weil er diese Möglichkeit übersehen hätte, wie dies von der Beschwerdeführerin be- hauptet wird. Vielmehr ist von einem qualifizierten Schweigen des Verord- nungsgebers auszugehen, welches eine Lückenfüllung oder analoge Anwen- dung von Art. 88quater Abs. 2 IVV im Sinne ihrer Ausführungen ausschliesst. Namentlich kann auch nicht angenommen werden, der Bundesrat wäre im Hinblick auf die Neufassung von Art. 45bis IVG verpflichtet gewesen, das Be- schwerderecht der Krankenkassen gegen Verfügungen der IV umfassender auszugestalten, als dies in der geltenden Regelung vorgesehen ist. e. Die Krankenkasse X hat ein rein pekuniäres Interesse an der Beschwerde- führung, indem sie davon ausgeht, im Falle einer Rentenzusprechung durch gerichtlichen Entscheid vom Versicherten ihre erbrachten Krankengeldleistun- gen infolge Oberversicherung teilweise zurückfordern zu können. Dieses Inter- esse im Hinblick auf eine mögliche — nicht näher substantiierte Überversiche- -
rung erweist sich nicht als schützenswert, weil es nicht unmittelbar und auch zu wenig konkret im Sinne der dargelegten Rechtsprechung ist. Insbesondere kann die Beschwerdelegitimation auch nicht mit dem Bemühen um Verhinde- rung einer Überversicherung begründet werden. Denn eine Oberversicherung würde ja allenfalls überhaupt erst entstehen, wenn die Beschwerdeerhebung zu einer Rentenzusprechung führt. Das Interesse der Beschwerdeführerin, durch (erfolgreiche) Beschwerdeführung gegebenenfalls eine Überversiche- rung auszulösen und diese dann durch Rückforderung der eigenen erbrachten Versicherungsleistungen wieder zu beseitigen, vermag den praxisgemäss an das erforderliche Rechtsschutzinteresse gestellten strengen Anforderungen nicht zu genügen (vgl. hiezu Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 161 f.). Begründet die bloss theoretische Möglichkeit einer eventuel- len finanziellen Entlastung kein hinreichendes prozessuales Rechtsschutz- interesse (vgl. BGE 106 V 187, RSKV 1981 S. 20), so verneinte die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Krankenkasse X als «Drittbeschwerdeführerin» zu Recht. Sie trat somit richtigerweise auf die Beschwerde nicht ein, was zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.
cI.
FLG. Anspruch auf Zulagen Urteil des EVG vom 28. August 1987 i.Sa. F.S.
Art. 5 Abs. 3 FLG, Art. 4-6 FLV. Der Lidlohn ist bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens nur soweit zu erfassen, als er bei der di- rekten Bundessteuer satzerhöhend berücksichtigt wird, d.h. in dem Betrag, der sich aus der Teilung des Lidlohnes durch die Anzahl Ar- beitsjahre ergibt (Erwägung 3).
Aus den Erwägungen: 2c. Das BSV führt in seiner Vernehmlassung aus, die geltende, volle Berück- sichtigung des Lidlohnes bezüglich der Anspruchsberechtigung auf Kinderzu- lagen nach dem FLG führe in vielen Fällen, so auch im vorliegenden, zu stossen- den Resultaten: Söhne, welche kleinere und mittlere Landwirtschaftsbetriebe vom Vater übernehmen, hätten sowohl vor wie auch nach der Übernahme An- spruch auf Kinderzulagen, da ihr Einkommen die massgebende Grenze gemäss FLG nicht übersteige; einzig während der zweijährigen, der Verrechnung des Lidlohnes folgenden Veranlagungsperiode gingen sie des Anspruchs verlustig. Der über Jahre hinweg aufgelaufene Lidlohn, dem ohne Zweifel der Charakter nachgezahlter Lohnguthaben zukomme, schlage sich nach der geltenden Praxis allein in einem Zeitraum von zwei Jahren nieder und führe zu einem Wegfall von Zulagen in beträchtlicher Grössenordnung (vorliegendenfalls etwa ein Fünftel des gesamten Lidlohns). Dersteuerrechtlich zurAnwendung gelangende Jah- ressatz (Lidlohn geteilt durch Anzahl Jahre) stelle einen gangbaren Weg auch hinsichtlich der Familienzulagen dar. Zu den vom EVG im Urteil S. vom 7. Novem- ber 1983 gehegten Bedenken sei zu bemerken, dass eine allfällige Beeinflussung weniger in bezug auf die (überprüfbare) Dauer als allenfalls auf die Höhe des an- rechenbaren Lohnes während dessen Laufzeit (Verhältnis zum tatsächlichen Bar- und Naturallohn) und der daraus resultierenden steuerlichen Auswirkun- gen möglich sei. Hinsichtlich der Familienzulagen jedoch erscheine die Me- thode, vom Lidlohn lediglich einen Jahressatz zu berücksichtigen, als angemes- sene Lösung. Dadurch würde insbesondere auch derTatsache Rechnung getra- gen, dass der Lidlohn als Entgelt für Arbeitsleistungen zu betrachten sei, welche nicht bloss während einer Bemessungsperiode erbracht wurden, sondern sich meistens überJahreerstreckten. Diegenannte Methodeerlaubedamitgleichsam ein nachträgliches Umlegen des Lidlohns auf dessen gesamte Laufzeit.
3. Der Auffassung des BSV ist beizupflichten. Es ist zwar offensichtlich, dass
die wirtschaftliche Lage und Finanzkraft des Ansprechers im Zeitpunkt der Realisierung des Lidlohnes verbessert wird. Dies wirkt sich insofern erhöhend auf das anrechenbare Reineinkommen aus, als weniger Schuldzinsen in Abzug kommen. Soweit nämlich der Betriebsnachfolger den Ubernahmepreis durch Lidlohn begleichen kann, ist er auf weniger Fremdkapital angewiesen. Die Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steht jedoch in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen einer vollen Lidlohnanrechnung. Es läuft dem
307
gesetzgeberischen Zweck der bäuerlichen Familienzulagen, nämlich der Ver- besserung der Einkommenssituation (BGE 106V 185f. Erw. 3; vgl. auch Neu- komm/Czettler, Das bäuerliche Erbrecht, 5. Aufl., S. 180), zuwider, wenn der Lidlohn bei der Ermittlung des reinen Einkommens für eine zweijährige Veran- lagungsperiode voll zum Tragen kommt, gehen doch dadurch Kleinbauern bei kleineren und mittleren Betrieben in vielen Fällen des Anspruchs auf FLG-Kin- derzulagen für zwei Jahre verlustig. Da sich der vollständige Einbezug des Lidlohnes in die Berechnung des mass- gebenden Einkommens äusserst stossend auswirkt, ist nach einer Lösung zu suchen, die dem besonderen Charakter und der wirtschaftlichen Funktion der Abgeltung von über Jahren erbrachten Arbeitsleistungen durch eine Milde- rung Rechnung trägt. Dabei erscheint die bei der direkten Bundessteuer ange- wandte Methode, für die Ermittlung des Steuersatzes den Lidlohn durch die Anzahl Arbeitsjahre zu teilen, auch für die Bemessung der Einkommensgrenze für die bäuerlichen Familienzulagen als durchaus sachgerechte und praktikable Losung. Bedenken, die wirtschaftliche Lage des Leistungsansprechers könnte auf diese Weise willkürlich und missbräuchlich gesteuert werden, fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Wie das BSV zu Recht ausführt, ist die Dauer der Arbeitsleistungen überprüfbar. Auch bezüglich der Höhe des anrechenbaren Lidlohnes ist eine Kontrollmöglichkeit gegeben, hat doch das Schweizerische Bauernsekretariat in Brugg Lidlohnansätze ermittelt, die vom Bundesgericht grundsätzlich als angemessen betrachtet werden (BGE 109 11 391 f. Erw. 3 mit Hinweis). Im übrigen hat die mögliche Missbrauchsgefahr die Steuerbehörden nicht abgehalten, für die Lidlohnbesteuerung eine angemessene Lösung zu finden. Gleiches muss umso mehr für den Bereich der Familienzulagen nach FLG gelten, sollen Sinn und Zweck dieses Gesetzes nicht vereitelt werden. Nach dem Gesagten ist der Lidlohn bei der Bemessung des anrechenbaren Einkommens nur soweit zu erfassen, als er bei der direkten Bundessteuer satz- erhöhend berücksichtigt wird, d.h. in dem Betrag, der sich aus der Teilung des Lidlohnes durch die Anzahl Arbeitsjahre ergibt.
Urteil des EVG vom 31 August 1987 i.Sa. H.D.
Art. 5 Abs. 2 FLG; Art. 4 Abs. 1, Art. 5 und 6 FLV. Wurde als Abgeltung für den Erbverzicht durch Erbvertrag zugunsten der Kinder eine Leib- rente begründet, so sind die einzelnen Leibrentenleistungen nach den Vorschriften des Beschlusses über die direkte Bundessteuer steuerba- res Einkommen (Art. 21 Abs. 1 Bst. c BdBSt) und nicht einkommens- steuerfreie Eingänge aus Erbschaft im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BdBSt und demzufolge bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens nach Art. 4 Abs. 1 FLV zu berücksichtigen. Die Renten sind nur zu 60 Prozent zu erfassen (Art. 21 bis Abs. 2 BdBSt i.Verb.m. Art. 4 Abs. 1 FLV).
Von Monat zu Monat Der Bundesrat hat am 1. Juni zuhanden der eidgenossischen Räte das --weile Paket zur A i,/gabeiiiiei, rerteilioig :uisehe,i Biuu/ wut Kantonen verabschiedet. Dieses um fusst auch eine Reorganisation der Invalidenversicherung. Näheres auf Seite 372. Das Schweizervolk hat am 12. Juni die 1 'o/ksinitjai,ie zur Herabsetzung /e.v .4 H V- RL'nienalterx (/I/! 62 Jahre für Männer wut 60 Jahre !iir Frauen mit 1 153 550 gegen 624 154 Ja deutlich verworfen. Der Bundesrat hat von diesem Ergebnis mit Befriedi- gung Kenntnis genommen und gleichzeitig angekündigt, dass die Arbeiten für die zehnte AHV-Revision nunmehr beschleunigt weitergeführt werden sollen. Er beabsich- tigt, den eidgenössischen Räten seine Botschaft in der ersten Hälfte des Jahres 1989 zu unterbreiten. Ein Kurzkommentar zur Abstimmung findet sich auf Seite 310. Am 81. !tieiuiungsau,siausc/i zu,ischen Ausgleichskassen iou/ BSV vom 21. Juni depo- nierten die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen und die Vereinigung der Ver- bandsausgleichskassen eine gemeinsam ausgearbeitete durchführungstechnische Ana- lyse der Vorschläge des Bundesrates zur zehnten AHV-Revision. Das BSV nahm das Dokument zuhanden der weiteren Revisionsarbeiten entgegen. Im weiteren wurden Fragen der Bedienung der Ausgleichskassen mit Presseinformationen und des Beitrags- bezugs mit AHV-Marken erörtert. Ferner wurde festgestellt, dass auf 1989 keine EI,V- Anderung erfolgen wird. Die Eh/ge,iössisc/ie .4HVIt -Konunission tagte am 28. Juni unter dein Vorsitz von C. C'revoisier, stellvertretender Direktor des BSV. Bundesrat Cotti, Vorsteher des Eid- genössischen Departements des Innern, erläuterte dabei die Überlegungen des Bundes- rates bei der Wahl der Vorschläge zur zehnten AHV-Revision. Diese Revision sieht eine möglichst vollständige Gleichstellung von Mann und Frau und einige sozialpolitische Verbesserungen sowie den Rentenvorbezug ah Alter 62 für Männer vor. Die Kommissionsmitglieder nahmen hierauf zu den Zielen und Inhalten der vorzube- reitenden Revision Stellung. Im weiteren wurden konkrete Durchführungsbestimmun- gen, welche die Anwendung der vorgeschlagenen Neuerungen betreffen, beraten. Die Kommission traf dabei eine Auswahl aus den ihr unterbreiteten Ausgestaltungsmög- lichkeiten. welche es erlauben, auch hei eilweise unterschiedlichen Auffassungen die Arbeiten weiterzuführen. Der Bundesrat wird nun seine Re v isionsvorschläge im Rah- men einer der nächsten Runden der von-Wattenwyl-Gespräche den Vertretern der Re- gierungsparteien vorstellen. Der Ausschuss Leistungen der Eidgenössischen Konunission für die berufliche Vor- sorge hat am 1. Juli unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser seine zweite Sitzung abgehal- ten. Dabei wurde das Thema Einführung der vollen Freizügigkeit weiterbehandelt. Nach einer eingehenden Darlegung der sich stellenden komplexen Probleme wurden verschiedene 1_ösungsmodelle, die in der Praxis bereits bestehen, diskutiert.
Juli /August 1988 309
Zur Volksabstimmung vom 12. Juni 1988 über das AHV- Rentenalter Die Volksinitiative «zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen» ist vom Schweizervolk mit 1153 550 gegen
624 154 Stimmen, d.h. mit 64,9 Prozent Nein gegen 35,1 Prozent Ja, abgelehnt
worden. Mit Ausnahme des Tessins und des Juras hat kein Kanton die Initia- tive angenommen. Die Stimmbeteiligung erreichte 41 Prozent. Die Initiative, die von linksstehenden Parteien und Organisationen lanciert und unterstützt wurde, hat somit vor dem Souverän keine Gnade gefunden; die ablehnende Empfehlung des Bundesrates setzte sich durch. Beim Vergleich mit den Ergeb- nissen der Abstimmung vom 26. Februar 1978, als die Stimmbürger sich zur gleichen Thematik (Herabsetzung des Rentenalters auf 60 bzw. 58 Jahre) aus- zusprechen hatten, ist allerdings eine beachtliche Zunahme der Stimmen zu- gunsten einer Rentenalter-Herabsetzung festzustellen: 1978 zählte man nur 20 Prozent, 1988 jedoch 35 Prozent Ja-Stimmen. Die Gründe für diese Ergebnisse sind vielfältig. Es ist anzunehmen, dass zahl- reichen Bürgern der ungünstige Einfluss der demographischen Entwicklung auf die Finanzierung der AHV bewusst war. Sie befürchteten auf lange Sicht trotz anderslautenden Finanzierungsplänen der Initianten eine allgemeine Kürzung der Leistungen oder eine massive Erhöhung der Beiträge. Zudem wurde angesichts der immer noch steigenden Lebenserwartung ein früherer Rückzug aus dem Erwerbsleben nicht nur als unerwünscht abgelehnt, sondern von vielen als gesellschaftliche Verbannung befürchtet. Die aus der Abstimmung hervorgegangene starke Minderheit lässt anderseits die Annahme zu, das Schweizervolk würde sich einer Erhöhung des Renten- alters für Männer wie für Frauen widersetzen. Man kann daraus auch den Schluss ziehen, dass die Bürger einen Rücktritt «ä la carte» d.h. einen freiwil- -
ligen vorzeitigen Rücktritt mit Rentenkürzung nicht grundsätzlich aus- schlössen. Der Bundesrat hat von den Ergebnissen der Volksabstimmung mit Befriedi- gung Kenntnis genommen. Er sieht darin ein Einverständnis zur Fortsetzung seiner Arbeiten für die zehnte AHV-Revision. Gemäss den letzten bekanntge- wordenen Entwürfen soll diese eine möglichst weit gehende Gleichstellung von Mann und Frau (beim Rentenalter allerdings noch nicht) und die Einfüh- rung des flexiblen Rentenalters für Männer ab Alter 62 bringen. Es scheint, dass der Bundesrat die Vorstellungen der Urheber der Volksinitiative zumin- dest teilweise und unter Beachtung der demographischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sucht.
310
Die Betriebsrechnungen der AHV, der IV und der EO für das Rechnungsjahr 1987 Die drei Sozialwerke AHV, IV und EO erzielten im Jahre 1987 zusammen einen Überschuss von über einer Milliarde Franken. Der Überschuss der AHV ist mit 803 Mio Franken der zweithöchste in der AHV-Geschichte (1983 war er mit 890 Mio noch etwas höher). Das gute Ergebnis ist einerseits dem Umstand zuzuschreiben, dass im Berichtsjahr keine Rentenerhöhung stattfand, und wi- derspiegelt anderseits die gedeihliche wirtschaftliche Situation. So haben denn die gesamten Einnahmen der AHV/IV/EO bei einer Zunahme um 4,5 Prozent erstmals die 20-Milliarden-Grenze überschritten, wogegen die Ausgaben nur um 2,4 Prozent angestiegen sind. Das Gesamtvermögen erhöhte sich so um
1010 Mio auf 15 056 Mio Franken und der Zinsertrag der Geld- und Kapital-
anlagen erreichte 552 Mio Franken (+5,7%), und dies trotz einer Verschlech- terung der Durchschnittsrendite von 4,93 auf 4,81 Prozent.
Entwicklung der Rechnungsergebnisse im Vergleich zum Vorjahr (in Mio Fr.)
1986 1987 Veränderung in %
AHV Einnahmen 15 801 16 513 + 4,5 Ausgaben 15374 15710 + 2,2 Ertragsüberschuss 427 803 Vermögen Ende Jahr 12681 13484 + 6,3
IV Einnahmen 3 095 3 233 + 4,5 Ausgaben 3 206 3 316 + 3,4 Fehlbetrag 111 83 Verlustvortrag 687 770 + 12,1
EO Einnahmen 951 1 006 + 5,8 Ausgaben 701 716 + 2,1 Ertragsüberschuss 250 290 Vermögen Ende Jahr 2052 2342 + 14,1
Im Rechnungsjahr 1987 gingen insgesamt 15358 Mio Franken an Beiträgen ein. Auf die AHV entfielen 12 888 Mio, auf die IV 1 546 Mio und auf die EO
924 Mio Franken. Aufgeteilt nach Beitragsarten ergibt sich folgendes Bild:
311
Aufteilung der AHV/IV/EO-ßeiträge 1986 1987 Veränderung in %
Persönliche Beiträge1 1 458 1 517 + 4,0 Lohnbeiträge 13 125 13 809 + 5,2 Beiträge auf ALV-Entschädigungen 45 38 15,6 Verkauf von Beitragsmarken 7 6 - 14,3 Herabsetzung und Erlass von Beiträgen 1 - - 1 -
Abschreibung von persönlichen Beiträgen —15 —13 - 13,3 Abschreibung von Lohnbeiträgen —10 - 9 - 10.0 Verzugszinsen 11 12 + 11,5 Vergütungszinsen 1,8- - 1,2 - 34,0 = Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen sowie der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
Grafik 1: Rechnungsergebnisse der AHV, IV und EO 1972—I987
Mio Fr 1000 -
800 -
600 -
400 -
200 -
0-
-200 -
-400 -
-600 -
-800 -
72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87
AHV 01V Z EO
312
Alters- und Hinterlassenenversicherung Einnahmen Die Gesamteinnahmen der AHV beliefen sich auf 16 513 (15 801) Mio Fran- ken; 78 Prozent hievon, nämlich 12 887 Mio Franken, wurden durch die Ver- sicherten und ihre Arbeitgeber aufgebracht. Die öffentliche Hand trägt 20 Prozent der AHV-Gesamtausgaben. Dies ergab für 1987 eine Summe von
3142 Mio Franken. In Abweichung von Artikel 103 AHVG und gemäss Bun-
desbeschluss vom 4. Oktober 1985 beträgt der Anteil des Bundes für 1987 bis
1989 16 Prozent (1986 = 15,51/o) und derjenige der Kantone 4 Prozent (1986
= 4,5%). Diese neue Aufteilung bewirkte beim Anteil des Bundes eine Zu-
Grafik 2: Einnahmen der A HV aus dem Rückgriff auf haftpjlichtige Dritte Mio Fr.
14
12
10
8
6
4
2
79 80 81 82 83 84 85 86 87
gemeinsame Fälle mit SUVA und MV 0 AHV/IV-eigene Fälle
313
nahme von 5,5 Prozent auf 2513 Mio, bei jenem der Kantone eine Abnahme um 9,2 Prozent auf 628 Mio Franken. Mit 12,8 Mio Franken verbesserte sich das Ergebnis der Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte gegenüber dem Vorjahr um 3,7 Mio Fran- ken. Die Zunahme entspricht mit rund 40 Prozent etwa jener bei den 1V-Re- gressen. Ähnliche Schwankungen bei den Einnahmen aus Regress waren schon früher zu beobachten (s. Grafik 2).
Die Betriebsrechnung der A HV 1987 im Vergleich mit dem Vorjahr
Einnahmen- Beträge in Franken bzw. Ausgabenarten 1986 1987 Veränderung in %
Einnahmen
1. Beiträge der Versicherten
und der Arbeitgeber (inkl. Zinsen) 12 266 580 091 12 887 622 922 + 5,1
2. Beiträge der öffentlichen
Hand 3074813 116 3 141 964242 + 2,2 Bund 2 382 980 165 2 513 571 394 + 5,5 Kantone 691 832 951 628 392 848 - 9,2
3. Ertrag der Anlagen 450 516 280 470 676 576 + 4,5
4. Einnahmen aus Regress 9 103 296 12 829 453 + 40,9
a. Zahlungen von haft- pflichtigen Dritten 9 632 297 13 380 059 + 38,9 b. Regresskosten - 529 001 - 550 606 + 3,9
5. Total Einnahmen 15 801 012 783 16 513 093 193 + 4,5
Ausgaben
1. Geldleistungen 15 140 260 308 15451 853 104 + 2,0
Ordentliche Renten 14 822 980 551 15 129 833 206 + 2,1 Ausserordentliche Renten 200 749 757 191 067 337 - 4,8 Überweisung und Rück- vergütung von Beiträgen bei Ausländern und Staatenlosen 21 960 223 34 879 430 + 58,8 Hilflosenentschädigungen 120 040 885 129 368 465 + 7,8 Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 324 517 361 107 + 11,3 Rückerstattungs- forderungen - 25 947 945 - 33 904 802 + 30,7 Abschreibung von Rück- erstattungsforderungen 152 320 248 361 + 63,0
314
2. Kosten für individuelle
Massnahmen 19 379 405 23 219 189 + 19,8 a. Hilfsmittel 19 372 122 23 200 481 + 19,8 b. Reisekosten 26 313 27 218 + 3,4 c. Rückerstattungs- forderungen - 19030 - 8 510 - 55,3
3. Beiträge an Institutionen
und Organisationen 164 812 430 179 551 072 + 8,9 Baubeiträge 82537910 93 319 753 + 13,1 Betriebsbeiträge 5 537 136 480 403 - 91,3 Beiträge an Organisa- tionen 65395684 73284916 + 12,1 Beiträge an Pro Senectute (ELG) 9 733 700 10014000 + 2,9 Beiträge an Pro Juventute (ELG) 1 608 000 2 452 000 + 52,5
4. Durchführungskosten 4 787 217 5 737 132 + 19,8
Sekretariate der 1V-Kommissionen 1 106 880 1 124 340 + 1,6 1V-Kommissionen 47 425 50 344 + 6,2 Spezialstellen 46 694 56 959 + 22,0 Abklärungsmassnahrnen 3 412 388 4 222 075 + 23,7 Parteientschädigungen und Gerichtskosten 173 830 283 414 + 63,0
5. Verwaltungskosten 44 826 226 49 460 709 + 11,0
a. Pauschalfrankatur 19 532 023 20 016 745 + 2,5 b. Durchführungskosten gern. Art. 95 AHVG 20 274 737 24 472 540 -- 20,7 c. Zuschüsse an die kanto- nalen Ausgleichskassen 5019466 4971 424 - 0,9
6. Total Ausgaben 15 374 065 586 15 709 821 206 + 2,2
Ergebnis: Überschuss + 426 947 197 + 803 271 987 + 88 Stand des Kapitalkontos per Ende des Rechnungsjahres 12 680 591 864 13 483 863 851 + 6,3
Ausgaben Im Berichtsjahr stiegen die Gesamtausgaben um 336 Mio auf 15 710 Mio Franken an. Die Zunahme ist grösstenteils durch die Geldleistungen (+ 312 Mio) bedingt, welche mit 15 452 Mio Franken rund 98 Prozent der Gesamt- ausgaben ausmachen. Obschon die Renten für das Jahr 1987 nicht angepasst wurden, erhöhten sich die ordentlichen Renten um 2,1 Prozent auf 15130 Mio Franken. Dieses Wachstum lässt sich unter anderem durch die Zunahme der Rentnerzahl und den Anstieg der für die Rentenberechnung massgebenden Einkommen erklären. Die ausserordentlichen Renten haben im Berichtsjahr
315
die abnehmende Tendenz fortgesetzt. Die Abnahme um 9 Mio auf 191 Mio Franken dürfte wiederum auf den stets kleinerwerdenden Bezügerkreis der Eintrittsgeneration zurückzuführen sein. Die Überweisung und Rückvergütung von Beiträgen bei Ausländern und Staatenlosen fallen von Jahr zu Jahr stärker ins Gewicht. Im Berichtsjahr machten sie bereits 35 (22) Mio Franken aus. Über 90 Prozent dieser Summe (= 32 Mio Fr.) wurden an die Versicherungsträger von Vertragsstaaten über- wiesen, wogegen die restlichen 3 Mio Franken den ehemaligen Versicherten direkt zurückvergütet wurden. Durch die Überweisungen kann die den Be- rechtigten von seiten ihres Herkunftslandes zustehende Rente erhöht werden; dies ist vor allem dort von Bedeutung, wo das Rentenalter tiefer angesetzt ist als in der Schweiz (z.B. in Italien). AHV-Rentner, die für die täglichen Lebensverrichtungen regelmässig in er- heblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, haben nebst der Rente
Grafik 3: Hilfiosenentschädigungen der AHV, Bezüger und Aufwendungen, 1979-1987
Mio Fr Bezüger 140 18000
16000 120 -
14000 100- 12000
80 10000
8000 60
6000 40 4000 20 2000
72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87
E3 Bezüger • Aufwendungen 316
Anrecht auf eine Hilfiosenentschädigung. Ende März 1987 nahmen insgesamt
17 312 Rentner, nämlich 4741 Männer und 12 571 Frauen, diese Entschädi-
gung in Anspruch. Die Aufwendungen dafür beliefen sich auf 129 (120) Mio Franken. Die Entwicklung dieser AHV-Leistungen wird durch Grafik 3 dar- gestellt. Die Rückerstattungsforderungen der Ausgleichskassen für ordentliche und ausserordentliche Renten sowie für Hilfiosenentschädigungen erreichten ei- nen Betrag von 34 (26) Mio Franken. Einerseits entstehen diese Forderungen, wenn leistungsverändernde Mutationen nicht rechtzeitig gemeldet werden, und anderseits, wenn bisher ausgerichtete Renten rückwirkend durch solche einer andern Kategorie abgelöst werden. In der Regel erfolgt eine Verrech- nung mit den neuen Leistungen, so dass nur wenig Rückerstattungsforderun- gen abgeschrieben werden müssem für 1987 waren es 0,25 (0,15) Mio Franken. Den in der Schweiz wohnhaften Altersrentnern werden im Bedarfsfall für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit andern Menschen sowie für die Selbstsorge Hilfsmittel zur Verfügung gestellt. Diese bestehen haupt- sächlich in Form von Fuss- und Beinprothesen, Fahrstühlen, Hörapparaten und orthopädischen Massschuhen. Im Jahre 1987 wurden von den 1V-Kom- missionen 9387 (8829) Hilfsmittel oder Kostenbeiträge hieran verfügt, welche zu Ausgaben von insgesamt 23 (19) Mio Franken führten. Wie in früheren Berichten bereits angekündigt, hat die Aufhebung von Artikel
101 AHVG im Zusammenhang mit der Aufgabenteilung zwischen Bund und
Kantonen zu einer erhöhten Tätigkeit im Bereich der Alters- und Pflegeheim- bauten geführt. Entsprechend stiegen denn auch die Auszahlungen an, näm- lich um 10,7 Mio auf 93 Mio Franken. Wegen der Vielzahl zurzeit noch hängi- ger Gesuche haben inzwischen (ZAK 1988 S. 141) die eidgenössischen Räte die Frist zur Ausrichtung von Baubeiträgen um zwei Jahre verlängert. Aufgrund des neuen Artikels 73 Absatz 3 IVG werden die Beiträge für Inva- lide, die nach Erreichen des AHV-Alters weiterhin in den bisherigen Werk- und Beschäftigungsstätten arbeiten wollen, nicht mehr der AHV-, sondern der 1V-Rechnung belastet. Der in der Rechnung 1987 noch ausgewiesene Betrag von 0,48 Mio Franken bei den diesbezüglichen Betriebsbeiträgen dürfte noch der Übergangsregelung zuzuschreiben sein. Zur Förderung der Altershilfe gewährt die AHV seit 1979 gestützt auf Artikel l0l AHVG Beiträge an gemeinnützige private Institutionen. Gegen 800 Or- ganisationen sind auf diesem Gebiet tätig, und im Berichtsjahr wurden ihnen an die Durchführungskosten 73,3 (65,4) Mio Franken Beiträge ausgerichtet. Die Entwicklung dieser Beiträge wird durch Grafik 4 aufgezeigt.
317
Grafik 4: Beiträge der AHV an Organisationen zur Förderung der Altershi1J', 1979-1987 Mio Fr
80
70
60
50
40
30
20
10
79 80 81 82 83 84 85 86 87
Bei den Durchführungskosten von total 5,7 (4,8) Mio Franken beanspruchen die Abklärungsmassnahmen mit 4,2 (3,4) Mio Franken weitaus den grössten Teil. Vorwiegend handelt es sich bei diesen Kosten um Arzthonorare, welche im Zusammenhang mit Abklärungen für die Zusprechung von Hörapparaten entstanden. Gemäss Artikel 95 AHVG übernimmt der Ausgleichsfonds die Kosten der Verwaltung der Zentralen Ausgleichsstelle (inklusive Fondsverwaltung und Schweizerische Ausgleichskasse) sowie die Posttaxen für die Durchführung der AHV. Insgesamt machten diese Kosten 49,5 (44,8) Mio Franken aus. Auf- grund der vermehrten Rentenanweisungen nach dem Ausland verzeichneten die Posttaxen eine Zunahme um 0,5 Mio auf 20 Mio Franken. Um mehr als 4 Mio auf 24,5 Mio Franken stiegen die Kosten der Zentralen Ausgleichsstelle an. Verursacht wurde diese Zunahme durch die Anschaffung eines neuen EDV-Systems. Der bisherige Computer AMDAHL 470—V/6 wurde ersetzt durch ein leistungsfähigeres Modell der Marke NAS.
318
InvaIidenversicheru ng Einnahmen Die IV hatte im Jahre 1987 Einnahmen von insgesamt 3233 (3095) Mio Fran- ken zu verzeichnen. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber mach- ten 1546 (147 1) Mio Franken aus. Die von der öffentlichen Hand zu leistenden Beiträge an die IV belaufen sich auf die Hälfte der jährlichen Ausgaben. Im Berichtsjahr ergab dies einen Betrag von 1658 Mio Franken. Davon wurden drei Viertel vom Bund und ein Viertel von den Kantonen getragen. Die Ein- nahmen aus Regress erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr um 8,3 Mio auf 29,3 Mio Franken. Die Entwicklung der Regresseinnahmen seit Bestehen die- ser neuen Einnahmequelle geht aus Grafik 5 hervor.
Grafik 5: Einnahmen der IV aus dem Rückgriff auf hafipflichtige Dritte, 1979-1987 Mio Fr
35
30
25
20
15
10
5
79 80 81 82 83 84 85 86 87
EU gemeinsame Fälle mit SUVA und MV • AHV/IV-eigene Fälle
319
Die Betriebsrechnung der IV 1987 im Vergleich mit dem Vorjahr
Einnahmen- Beträge in Franken bzw. Ausgabenarten 1986 1987 Veränderung in %
Einnahmen
1. Beiträge der Versicherten
und der Arbeitgeber (inkl. Zinsen) 1 471 341 923 1 545 728 983 + 5,0
2. Beiträge der öffentlichen
Hand 1 602 986 986 1 657 793 941 + 3,4 a. Bund 1 202 240 241 1 243 345 455 + 3,4 b. Kantone 400 746 745 414 448 486 + 3,4
3. Einnahmen aus Regress 20 961 572 29 285 340 + 39,7
a. Zahlungen von haft- pflichtigen Dritten 21 897 203 30 355 437 + 38,6 b. Regresskosten - 935 631 - 1 070 097
4. Total Einnahmen 3 095 290 481 3 232 808 264 + 4,4
Ausgaben Kapitalzinsen 28 706 793 32 076 452 + 11,7 Geldleistungen 2066 136 091 2 107 514 675 + 2,0 Ordentliche Renten 1 694818 317 1 711 881 738 + 1,0 Ausserordentliche Renten 246 817 427 256 629 135 + 4,0 Taggelder 75 553 973 88 094 522 + 16,6 Hilflosenentschädigungen 61 535 008 64438 413 + 4,7 Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 1 755 059 1 876 337 + 6,9 Rückerstattungs- forderungen - 14 512 938 - 15 596 678 Abschreibung von Rück- erstattungsforderungen 169 245 191 208
3. Kosten für individuelle
Massnahmen 513 904 675 549 873 332 + 7,0 Medizinische Mass- nahmen 172391 840 184018593 + 6,7 Massnahmen beruflicher Art 89 079 919 97 298 510 + 9,2 Beiträge für Sonder- schulung und hilflose Minderjährige 166291191 171882521 + 3,4 Hilfsmittel 49928 740 57 156 336 + 14,5 Reisekosten 36 997 491 40 450 380 + 9,3 Rückerstattungs- forderungen - 785 256 - 937 227 Abschreibung von Rück- erstattungsforderungen 750 4 219
320
4. Beiträge an Institutionen
und Organisationen 505 622 125 524 759 493 + 3,8 Arbeitsämter, Berufsbera- tungs- und Spezialstellen 125 023 161 011 + 28,8 Baubeiträge 92 185 051 73 313 607 - 20,4 Betriebsbeiträge 341 627 111 376 431 450 + 10,2 Beiträge an Dachorga- nisationen und Ausbil- dungsstätten 64 684 940 67 947 425 + 5,0 Beitrag an Pro Infirmis (ELG) 7000000 6906000 - 1,3
5. Durchführungskosten 75 035 474 81 985 295 + 9,3
Sekretariate der 1V-Kommissionen 38 453 513 42 103 664 + 9,5 1V-Kommissionen 2 774 569 2 653 244 - 4,4 TV-Regionalstellen 18 275 869 19 860 603 + 8,7 Spezialstellen 329 383 326 652 - 0,8 Abklärungsmassnahmen 14958 601 16 722 494 + 11,8 Parteientschädigungen und Gerichtskosten 243 539 318 638 + 30,8
6. Verwaltungskosten 16 568 819 19 378 633 + 17,0
Pauschalfrankatur 5 224 417 5 363 330 + 2,7 Durchführungskosten gern. Art. 81 IVG 11344402 14015 303 + 23,6
7. Total Ausgaben 3 205 973 977 3 315 587 880 + 3,4
Ergebnis: Fehlbetrag —110683496 - 82779616 —25,2 Stand des Kapitalkontos per Ende des Rechnungsjahres - 686 746 377 - 769 525 993 + 12,1
Ausgaben Die Kapitalzinsen widerspiegeln die kumulierten Fehlbeträge der IV, die sich bis Ende 1987 auf 770 Mio Franken summiert haben. Der aufgewendete Be- trag von 32 Mio entspricht, gemessen an der mittleren Kapitalschuld, einem Zinssatz von 4,4 Prozent. Nachdem der IV-Beitragssatz derVersicherten ab
1988 um zwei Promille auf 1,2 Lohnprozente erhöht worden ist, darf in den
kommenden Jahren mit einem allmählichen Abbau des Fehlbetrages gerech- net werden. Auch ohne allgemeine Rentenanpassung sind die Rentenzahlungen um durch- schnittlich 1,4 Prozent (Vorjahr + 6,2%) angestiegen. Im Gegensatz zur AHV nahmen aber in der IV die ausserordentlichen Renten stärker zu (+ 4%) als die ordentlichen (+ 1 %); dies dürfte auf die Rentenfälle Jugendlicher zurück- zuführen sein, die noch keine oder nur geringe Beiträge entrichtet haben.
321
Auffallend zugenommen um 13 Mio auf 88 Mio Franken haben die Tag- - -
gelder. Vermutlich ist dies die Folge des auf den 1. Juli 1987 eingeführten «klei- nen Taggeldes» für Versicherte in erstmaliger beruflicher Ausbildung und für minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind (s.a. ZAK 1986 S. 546, 1987 S. 135). Weiter vermehrt hat sich auch die Zahl der Bezüger von Hilflosenentschädi- gungen der IV; sie stieg innert Jahresfrist von 13 876 auf 14 596. Die Aufwen- dungen erhöhten sich dementsprechend um 4,7 Prozent auf 64,4 Mio Fran- ken. Die Entwicklung wird durch die Grafik 6 veranschaulicht. Detaillierte Daten über die Hilfiosenentschädigungen enthält die neue Invaliditätsstatistik 1987, von welcher die ZAK im Juniheft Auszüge publizierte (S. 268). Bei den buchungsmässig unter den Ausgaben aufgeführten Rückerstattungs- forderungen handelt es sich in Wirklichkeit um Einnahmen bzw. Ausgaben- reduktionen. Nur ein verschwindend kleiner Teil von 191 000 Franken d.h. -
Grafik 6: Hilfiosenentschädigungen der IV, Bezüger und Aufwendungen, 1979—]987 Mio Fr Bezüger
70 16000
60 14000
12000 50
10000 40 8000 30 6000
20 4000 4 10 2000
72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87
[ Bezüger • Aufwendungen 322
1,2 Prozent der verfügten Forderungen muss als uneinbringlich abgeschrie- ben werden. Der Grossteil kann mit auszurichtenden Leistungen verrechnet werden. Für medizinische Massnahmen wendete die IV 184 Mio Franken auf. Die Zu- nahme von 12 Mio Franken dürfte vorwiegend auf die teuerungsbedingten Tarifanpassungen im Spitalbereich zurückzuführen sein. Die Massnahmen beruflicher Art beanspruchten 97 (+ 8) Mio Franken. Hier haben vor allem die höheren Anforderungen an die Berufsausbildung eine Kostensteigerung bewirkt. Leicht angestiegen auf 172 (+6) Mio Franken sind im Berichts- - -
jahr die Beiträge für Sonderschulung und hilflose Minderjährige. Ausschlag- gebend dürfte die Zunahme schwerer Fälle sein, insbesondere von Mehrfach- behinderten mit entsprechend erhöhtem Aufwand für Sonderschulung und Betreuung im Internat. Auf den 1. Januar 1986 trat die revidierte Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) in Kraft. Diese brachte eine gewisse Öffnung in Richtung sozialer Eingliederung der Invaliden. Damit verbunden war eine Erweiterung des Hilfsmittelangebotes. Die Zunahme um
7 Mio auf 57,2 Mio Franken bei den Hilfsmittelausgaben dürfte vorwiegend
darauf zurückzuführen sein. Die Baubeiträge haben im Rechnungsjahr 1987 um 20 Prozent abgenommen und machten noch 73,3 Mio Franken aus. Hier ist aufgrund der sinkenden Schülerzahl ein Rückgang im Bereich der Neubauten für Sonderschüler fest- zustellen. Die Betriebsbeiträge erhöhten sich um 35 Mio auf 376,4 Mio Fran- ken. Die über die allgemeine Teuerung hinausgehende Kostensteigerung war bedingt durch die Zunahme der Zahl von Wohnheimen mit Beschäftigungs- möglichkeiten für schwer geistig Behinderte wie auch durch die Beschaffung zusätzlicher Plätze in Wohnheimen und geschützten Werkstätten für psy- chischbehinderte Alkohol- und Drogengeschädigte. Hinzu kommen die Be- triebsbeiträge für invalide Altersrentner, die nunmehr durch die IV subventio- niert werden (siehe Kommentar Betriebsbeiträge AHV). Bei den Durchführungskosten von insgesamt 82 Mio Franken fallen vor allem die Sekretariate der 1V-Kommissionen ins Gewicht. Sie beanspruchten 42 Mio Franken, was einer Zunahme um 3,5 Mio entspricht. Diese dürfte durch die personelle Verstärkung der Sekretariate und die schrittweise Einführung der EDV bedingt sein. Mit 20 Mio Franken Ausgaben hatten auch die 1V-Re- gionalstellen um nahezu 2 Mio Franken höhere Kosten zu verzeichnen. Auch hier musste zusätzliches Personal eingesetzt werden, damit der erhöhten Nachfrage auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung Genüge getan werden konnte. Bei den Abklärungsmassnahmen ergaben sich gegenüber dem Vor- jahr Mehrausgaben von 1,8 Mio Franken, die überwiegend auf die vermehrte Inanspruchnahme der speziellen Abklärungsstellen BEFAS und MEDAS zu- rückzuführen sind.
323
Die Verwaltungskosten stiegen um 2,8 Mio auf 19,4 Mio Franken an. Ursache dieser Zunahme dürfte, wie bei der AHV, die Anschaffung einer neuen Com- puteranlage bei der Zentralen Ausgleichsstelle sein.
Erwerbsersatzord n u ng Die gesamten Einnahmen der EO beliefen sich auf 1006 Mio Franken. Auf die Beiträge der erfassten Personen und Arbeitgeber entfielen 924,5 (+ 45) und auf den Ertrag der Anlagen 81,3 (+ 9,7) Mio Franken. Die Ausgaben der EO bezifferten sich auf 715,8 (+ 14) Mio Franken. Die Geldleistungen machten 714,3 und die Verwaltungskosten 1,5 Mio Franken aus. Im Jahre 1987 entschädigte die EO 13 956 000 Diensttage. Auf rund
432 000 Wehrpflichtige fielen 13 050 000 Tage und auf 363 000 Zivilschutz-
pflichtige 906 000 Tage.
Die Betriebsrechnung der EO 1987 im Vergleich mit dem Vorjahr Einnahmen- Beträge in Franken bzw. Ausgabenarten 1986 1987 Veränderung in %
Einnahmen Beiträge der erfassten Per- sonen und der Arbeitgeber 879 626 818 924 463 379 + 5,1 Ertrag der Anlagen 71612448 81263402 + 13,5
Total Einnahmen 951 239 266 1 005 726 781 + 5,7 Ausgaben
1. Geldleistungen 700 180 205 714 313 901 + 2,0
a. Entschädigungen 700 761 537 714 920 105 + 2,0 b. Rückerstattungs- forderungen - 583 148 - 607 613 c. Abschreibung von Rück- erstattungsforderungen 366 909 d. Parteientschädigungen und Gerichtskosten 1 450 500
2. Verwaltungskosten 1 387 131 1 518 014 + 9,4
Pauschalfrankatur 1151 851 1157 278 + 0,5 Durchführungskosten gern. Art. 29 EOG 235 280 360 736 + 53,3
3. Total Ausgaben 701 567 336 715 831 915 + 2,0
Ergebnis: Überschuss + 249671 930 + 289894866 + 16,1 Ausgleichsfonds EO per Ende des Rechnungsjahres 2 052 554 399 2 342 449 265 + 14,1
324
Geschichte, Aufgaben und Organisation des Bundesamtes für Sozialversicherung lnhaltsverszeichnis Vorwort .................................326 Einleitung ................................326 Vorgeschichte ..............................327 Die Sozialversicherung .........................332
3.1 Die Krankenversicherung ....................334
3.2 Die Unfallversicherung .......................336
3.3 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ............337
3.4 Die Invalidenversicherung .....................339
3.5 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung ....................341
3.6 Die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige 342
3.7 Die berufliche Vorsorge ............... ......342
3.8 Farnilienfragen, insbesondere die Familienzulagen .......344
3.9 Die zwischenstaatlichen Abkommen ...............344
Das Bundesamt seine Geschichte, sein Umfeld ...........346
4.1 Rückblick ..............................346
4.2 Die Partner des BSV .......................347
4.3 Die Entwicklung des Amtes ....................347
4.4 Die Departernentsvorsteher 19131987 .............348
4.5 Die Amtsvorsteher 1913- 1987 ..................351
4.6 Die Mitarbeiter ..........................354
4.7 Die Räumlichkeiten .......................358
4.8 Voranschlag und Staatsrechnung .................360
Ausblick ................................362 Die heutige Organisation .......................
6.1 Die Direktion ..........................
6.2 Der ärztliche Dienst
6.3 Die Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung ......in
6.4 Die Hauptabteilung Alters-, Hinterlassenen- ZAK
und Invalidenvorsorge .......................1988
6.5 Die Sektion für Familienfragen .................Nr. 9
6.6 Die Abteilung Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit .....
6.7 Die Abteilung Mathematik und Statistik ...........
6,8 Die zentralen Dienste ......................
325
Vorwort und Dank Der Zweck der vorliegenden Abhandlung, die durch eine glückliche Fügung im Jahr des 75jährigen Bestehens des Bundesamtes für Sozialversicherung er- scheint, besteht darin, unsere grossen Sozialversicherungen und das dafür zu- ständige Bundesamt besser bekannt zu machen. Dies ganz im Sinne der Weis- heit von Jaurs: «Das Reale verstehen, um nach dem Idealen zu streben». Das Reale, das ist das in schweren und besseren Zeiten bis heute Geschaffene. Das sind die Schwierigkeiten der Durchführung, die Hindernisse und Müh- seligkeiten, das heikle Bemühen um eine Annäherung von Gewohnheiten und Meinungen, die schwierige Anpassung der Mittel an die Ziele. Dem Ideal zu folgen bedeutet zum Beispiel, die Wirksamkeit der staatlichen Massnahmen zu verbessern und die Zusammenarbeit im internen Bereich und mit den externen Partnern zu fördern. Es heisst auch, solidarisch zu sein und sich betroffen zu fühlen von allem, was der Würde und dem Wohlergehen der Menschen dienlich sein kann. Es sei an dieser Stelle allen ehemaligen und heutigen Mitarbeitern des BSV ge- dankt sowie allen, die zur Verwirklichung der vorliegenden Arbeit beigetragen haben, vorab Dr. Jakob Graf, der den Hauptteil redigiert hat. Jakob Graf war als enger Mitarbeiter der letzten Direktoren des Amtes bestens berufen, als Chronist des Amtes, dem er während vieler Jahre gedient hatte, zu wirken. Seine profunden Kenntnisse der zeitgenössischen Geschichte unseres Landes ermöglichten es ihm, die Entwicklung der Sozialeinrichtungen in einen grös- serne Zusammenhang zu stellen, wobei er für die Jungen, die diese Zeiten nicht erlebten, und für die Älteren, die vielleicht vieles vergessen haben, die markanten Ereignisse hervorhebt, welche den damaligen Hintergrund bilde- ten. Unser Dank richtet sich auch an Jean-Fran9ois Charles, Direktions- adjunkt und Urheber dieser Arbeit, deren letzten Teil er verfasst hat. Claude Creroisier, stelli'ertretender Direktor des BSV
1. Einleitung
Am 19. Dezember 1912 haben die eidgenössischen Räte beschlossen, im Rah- men des damaligen Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartementes ein Bundesamt für Sozialversicherung zu errichten. Kurz darauf, am 1. Fe- bruar 1913, hat dieses seine Tätigkeit aufgenommen. Das BSV, wie sich das Amt seit langem nennt, ist somit 75 Jahre alt. Das mag kein allzu jubiläums- trächtiger Zeitraum sein. Wer aber nicht zurückschauen kann, kann auch nicht in die Zukunft blicken. So dürfte es sicher am Platze sein, einen Blick auf
326
eine ereignisreiche Periode unserer Sozialversicherung zu werfen, vor allem aber, in Verbindung damit auf den Aufbau und die Entwicklung des Amtes zu sprechen zu kommen. Beide Aspekte bedingen einander; es sind korrelative Begriffe: ohne Sozialver- sicherung kein Amt, ohne Amt aber auch keine Sozialversicherung in ihrer heutigen Form. Das BSV betreut allerdings nicht alle Versicherungszweige: Die Militärversicherung hatte stets eine eigene Verwaltung, die Arbeitslosen- versicherung ist seit jeher im Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit untergebracht. Auch so war und bleibt dem BSV eine Fülle von Aufgaben übertragen. So bedeutsam die Sozialversicherung auch ist, so sehr sie das innenpolitische Geschehen zu Zeiten bestimmt, wenn nicht gar beherrscht hat, so stand sie doch nie allein im Raum. 1912 ist nicht nur das BSV errichtet worden, im glei- chen Jahre bewegte der erste Balkankrieg gegen die Türkei die Gemüter. 1912 ist auch für seine Zeit eine Katastrophe sondergleichen der Luxusdampfer Titanic im Atlantik untergegangen. In der Schweiz ist damals das Zivilgesetz- buch in Kraft getreten, die Jungfraubahn eröffnet worden, und im Herbst hat der Besuch des deutschen Kaisers Wilhelm des II. hohe Wellen geworfen. Dem eidgenössischen Geschehen drückten 1912 auch überaus zahlreiche Bahnpro- jekte den Stempel auf: so das Vorhaben einer Rawyl-Bahn von Sitten nach Lenk', einer Grimselbahn von Meiringen/Innertkirchen nach Gletsch oder einer Verbindung zwischen Meiringen und Grindelwald über die Grosse Scheidegg. In diesem Kontext hat die Errichtung des Amtes kein grosses Echo ausgelöst, die parlamentarischen Beratungen haben nicht einmal Eingang in das stenographische Bulletin der Bundesversammlung gefunden. Und trotz- dem ist aus kleinen Anfängen ein wichtiges Amt entstanden, das mit Genug- tuung auf sein Wirken zurückblicken darf.
2. Vorgeschichte
Das BSV ist ein Kind der Kranken- und Unfallversicherung. Das Bundes- gesetz, das die beiden Versicherungszweige anfangs 1912 geregelt hat, ist ent- scheidend durch den früheren National- und späteren Bundesrat Ludwig For- rer, den «Löwen von Winterthur», geprägt worden. In seinem Gesetzesent- wurf von 1893 konnte er sich auf den drei Jahre zuvor in der Verfassung veran- kerten Artikel 34 bi, stützen: Durch die Partialrevision seit 1890 war der Bund verpflichtet worden, eine Kranken- und eine Unfallversicherung «einzurich-
Das noch vor wenigen Jahren so hartnäckig verfolgte Projekt einer Rawyl-Autostrasse wäre wohl erheblich kostspieliger ausgefallen.
327
ten». Der Entwurf besticht auch heute noch durch sein klares sozialpolitisches Konzept. Eine ad hoc bestellte Expertenkommission und die eidgenössischen Räte haben der Vorlage eine gute Aufnahme bereitet. Dennoch wurde dage- gen ein Referendum ergriffen und das Gesetz 1900 wuchtig abgelehnt. Als we- nig glücklich hatte sich unter anderem erwiesen, dass das Parlament den Ent-
Der Deutsche Kaiser Wilhelm II. besuchte 1912 die Schweiz. Tischordnung beim Ban- kett im Zürcher Hotel «Baur au Lac»: Bundespräsident Forrer und der Deutsche Kai- ser im Kreise der damaligen politischen, diplomatischen und militärischen Prominenz; anwesend drei Bundesräte. Die holde Weiblichkeit war bei solchen Anlässen noch nicht gefragt.
328
Bundesbeschluss betreffend Eigänzuiig der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 durch einen Zusatz bezüglich des Gesetzgebungsrechtes über Unfall- und Krankenversiche- rung. /e-.- 1Z'«4. floJ
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenouenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundes- rathes vorn 28. November 1889, beschliesst:
1. Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
erhält folgenden Zusatz: Artikel 34W1 Der Bund wird auf dem Wege der Ge- setzgebung die Kranken- und Unfallver- sicherung einrichten, unter Berücksichti- gung der bestehenden Krankenkassen. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obliga- torisch erklären. Dieser Zusatz ist der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten. Der Bnndesrath ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.
Der Verfassungsartikel 34s zur Einführung der Kranken- und Unfallversicherung wird am 4. bzw. 13. Juni 1890 vom National- und vom Ständerat verabschiedet.
wurf mit der Militärversicherung «bereichert» und mit 400 Gesetzesartikeln -
wohl überladen hatte. Dazu waren aber auch sachliche Einwände gekommen. Nationalrat Forrer war durch den negativen Ausgang der Abstimmung sicht- lich enttäuscht und zog sich vorübergehend aus der Politik zurück. 1903 wurde er indessen in den Bundesrat gewählt und nahm zusammen mit den Bundesräten Deucher und Comtesse einen zweiten Entwurf in Angriff. Die -
Militärversicherung war bereits abgetrennt und 1901 zur eigenen Regelung er-
329
hoben worden.' Die bundesrätliche Delegation kam zum Schluss, «es habe, eher als eine einheitliche Krankenversicherung, die Subventionierung der be- stehenden Krankenkassen Aussicht, von den Räten und vom Volke angenom- men zu werden. Die Unfallversicherung soll jedoch (wie es Bundesrat Forrer schon seinerzeit vorgesehen hatte) erneut auf eidgenössischen Boden zu stehen kommen». Die parlamentarischen Beratungen haben sich von 1906 bis 1911 eher müh- - -
sam dahingezogen. Bundesrat Deucher, der, sekundiert durch Bundesrat For- rer, die Vorlage im wesentlichen im Parlament vertreten hat, bezeichnete das «Werk als einen Anfang» und gab der Hoffnung Ausdruck, «die Krankenver- sicherung werde zum Obligatorium als zum einzig Richtigen führen». Ob- schon der Entwurf von den eidgenössischen Räten mit deutlichem Mehr zum Gesetz erhoben worden war, kam er, durch ein erneutes Referendum, ein zweites Mal zur Volksabstimmung. Ludwig Forrer setzte sich im Abstim- mungskampf energisch für das Gesetz ein. Diesmal wurde es, im Februar 1912, mit dem knappen Mehr von 46 000 Stimmen angenommen. Dazu beige- tragen mag besonders auch das Bundesbahnpersonal haben, dem eine bundes- rätliche «Promesse Comtesse» eine bevorzugte Stellung in der Unfallversiche- rung zugesichert hatte. Wenige Monate später schlug der Bundesrat den Räten vor, die sich aus dem Gesetzesvollzug für den Bund ergebenden neuen Aufga- ben nicht einem bestehenden Amt anzuvertrauen, sondern dafür eine eigene Dienststelle, eben das BSV, zu schaffen. Von allem Anfang an war daran ge- dacht worden, diesem auch weitere Obliegenheiten zu übertragen. In diesem Zusammenhang ist denn auch schon von der Einführung der AHN wie auch von den Problemen einer künftigen Pensionskasse des Bundespersonals die Rede gewesen. * * *
In unserem politischen System wird es im allgemeinen nicht geschätzt, ein Ge- setz mit einer Person in Verbindung zu bringen (vereinzelte Ausnahmen bestä- tigen die Regel). Und doch hat Ludwig Forrer in der ersten Zeit unserer So- zialgesetzgebung eine derart herausragende Rolle gespielt, dass er ohne Über- treibung als « Vater der schweizerischen Sozialversicherung» (und damit auch des BSV) bezeichnet werden darf. Er lebt auch sonst in der Erinnerung weiter. Als Bundespräsident hatte er im Jahre 1906 bei der Eröffnung des Simplon-
2 Die Militärversicherung ist dann 1914 in einigen Punkten überholt worden. Dabei war - am Rande auch die Rede davon, sie nicht mehr durch eine eigene Dienststelle vollziehen zu lassen, -
sondern letztere der Schweizerischen Unfallversicherungs-Anstalt in Luzern als besondere Abtei- lung anzugliedern, allenfalls die Militärpatienten gar als Einzelversicherte der Anstalt zuzuwei- sen. Der Gedanke hat «in Luzern» aber keinen Anklang gefunden. Begreiflicherweise, stand die Anstalt doch erst in ihren Anfängen und hatte vorerst ihre eigenen Probleme zu lösen.
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Im Zuge der Beratungen über ein (in der Folge verworfenes) Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung befasst sich der Bundesrat Anfang Februar 1899 mit einem Gutachten über die allfüllige Finanzierung der Krankenversicherung durch ein Tabakmonopol. Zirkulationsbeschluss mit den Unterschriften aller sieben Bundesräte (Präsident Müller. Bundesräte Brenner, Deucher, Hauser, Lachenal, Ruffy, Zemp).
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Tunnels dem italienischen König Viktor Emmanuel III. und im Jahre 1912 beim Kaiserbesuch dem deutschen Herrscher Wilhelm II. gegenüberzutreten. Er hat dies in unnachahmlich demokratischer Weise getan. Den König von Italien hat er statt im protokollarischen Zylinder im legendär gewordenen Schlapphut auf der Triumphfahrt durch Mailand begleitet. Die Milanesi wit- terten darin eine neue Mode und boten in ihren Huthandlungen mit Erfolg den «Capello Presidente Forrer» an. In späteren Jahren hat sich Ludwig Forrer im besondern als «Post- und Eisen- bahnminister» ausgezeichnet. Die Sozialversicherung ist eher in den Hinter- grund getreten. Seine Verdienste um die Kranken- und Unfallversicherung bleiben indessen unvergessen. Geradezu symbolisch mutet es an, dass er nach seinem Rücktritt aus dem Bundesrat noch in die Expertenkommission für den AHV-Verfassungsartikel berufen worden ist.
3. Die Sozialversicherung
Die einzelnen Zweige der Sozialversicherung sind aus unterschiedlichen Grün- den und zu verschiedener Zeit geregelt und (auch im BSV selbst) durch ver- schiedene Stellen vorbereitet worden. So atmen sie gleichsam den jeweiligen Geist ihrer Entstehungszeit; ihre Ausgestaltung lässt das Umfeld und die nä- heren Verumständungen erkennen, die ihnen zu ihrer Errichtung verholfen haben. Daher ist es im Laufe der Jahre zu Doppelspurigkeiten und Uneben- heiten gekommen. Das sind Nachteile, die nur durch eine zweckmässige Koordination aus der Welt geschafft oder zumindest gemildert werden kön- nen. Dieses Problem ist, nicht nur in der Sozialversicherung, in seiner Trag- weite verhältnismässig spät erkannt worden. Nun sind in dieser Hinsicht aber doch beachtliche Fortschritte erzielt worden. So hat die Invalidenversicherung im Prinzip das Rentensystem der AHV über- nommen; oder so stimmen Unfall- und Militärversicherung ihre Leistungen immer stärker auf jene der AHV und IV ab. Und Kranken- und Invalidenver- sicherung grenzen ihren Bereich, nach anfänglich recht unerfreulichen Ausein- andersetzungen, gegenseitig sinnvoll ab. Besondere Anerkennung verdienen die Bestrebungen der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungsrecht, einen einheitlichen allgemeinen Teil für das gesamte Sozialversicherungsrecht zu schaffen. Ihre Bestrebungen gehen aber noch weiter. Immer weniger stehen Sozial- und Privatversicherung für sich allein da. Aus ehedem «feindlichen Brüdern» sind Partner geworden, deren Bereiche sich ergänzen und ineinan- der übergehen: so beispielsweise in der neuen Unfallversicherung mit ihrem er- weiterten Obligatorium, in der beruflichen Vorsorge usw. Dass Koordination auch hier gross geschrieben wird, erstaunt wohl kaum. Umso wertvoller sind
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Diagramm zur Entwicklung der Sozialversicherung (soweit sie vom BSV betreut wird)
Versicherungs- Legende: Verfassung Gesetz in Kraft getreten Gesetz zweige angenommen
4 ohne Abstimmung abgelehnt
4 abgelehnt mit Abstimmung
EO 6. 7.
Familienschutz 25.11. 1890 1900 1910 1920 1930 1940 1950 1960 1970 1980 1990
die Impulse, welche die genannte Gesellschaft auch in dieser Richtung aus- strahlt. Soviel zur Koordination. Ein weiteres Problem berührt die Transparenz. Ist die Sozialversicherung, sind zumindest einzelne ihrer Zweige im Laufe der Zeit nicht immer unüber- sichtlicher geworden? Welcher Laie vermöchte seine AHV-Rente, wie dies ur- sprünglich noch der Fall gewesen ist, selbst zu berechnen? Und wer wäre im- stande, die ihm einmal zugesprochene Rente aufgrund der Kassenverfügung persönlich nachzuprüfen? Was besagen ihm die geheimnisvollen Kennziffern auf der Verfügung? Welcher Behinderte vermag, um sich ein Bild über seinen 1V-Anspruch zu machen, von sich aus in die Vielfalt der Erlasse, Wegleitun- gen, Richtlinien und Weisungen einzudringen? Guter Rat, wie dieser Entwick- lung abzuhelfen ist, ist allerdings teuer. Doch sollte immer wieder versucht werden, schwer verständliche Regeln zu entschlacken und sie dem beteiligten Mitbürger näher zu bringen. Nicht dass die Sozialversicherung heute nicht spielen würde, beileibe nicht, im Gegenteil. Und doch täte ihr etwas mehr «Bürgernähe» zweifellos gut.
3.1 Die Krankenversicherung (KV)
Die Krankenversicherung wurde von den Schöpfern wie erwähnt als An- - -
fang künftiger Entwicklungen verstanden. Es überrascht deshalb nicht, dass immer wieder — erstmals 1921 —versucht worden ist, sie ganz oder teilweise um- zugestalten. Ergebnis dieser Bemühungen waren aber einzig die Kompetenz für eine Mutterschaftsversicherung in der Bundesverfassung (Art. 34qlhqu1) und eine grössere Teilrevision im Jahre 1964. Alle übrigen Verfassungs-, Gesetzes- und Expertenvorschläge glichen dem Stein des Sysiphos, der mühsam in hoff- nungsvolle Höhen gehoben wurde und dann ins Nichts hinunter rollte. Als vorläufig letztes Kapitel der Bestrebungen kann der bundesrätliche Vorschlag von 1981 für eine Teilrevision gelten, den das Parlament auf ein Sofortpro- gramm reduziert und durch eine Mutterschaftsversicherung angereichert hat. Auch dieser Versuch ist Ende 1987 vom Volke deutlich verworfen worden. Zwei weitere Verfassungsinitiativen sind eingereicht und warten der Behand- lung. Dieser negativen Bilanz zum Trotz hat sich die Krankenversicherung im Rah- men der gesetzlichen Möglichkeiten recht erfolgreich entwickelt. Jedenfalls umfasst die Pflegeversicherung heute fast die gesamte Bevölkerung. Das Ge- bot ausreichender Finanzierung und rationeller Abwicklung führte im Kas- senwesen zu einer drastischen Konzentration. Die Zahl der anerkannten Krankenkassen ist im Lauf der Jahre von über 1000 auf weniger als 430 gesun- ken. Drei Viertel der Versicherten sind dabei den zwölf grössten Kassen ange- schlossen. Einen «ewigen» Zankapfel bilden die Bundesbeiträge. Im Zeichen der Finanzknappheit sind sie Ende der siebziger Jahre auf dem damaligen
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Der Schweizerische Bauernverband lässt sich am 9. März 1899 zum (in der Folge ge- scheiterten) Entwurf für ein Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vernehmen. «Vernehmlassungen» sind also keine Erfindung der neuesten Neuzeit.
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Stand eingefroren worden. Die Krankenkassen haben sich mit dieser Be- schränkung nie abgefunden. Bestrebungen, sie zu lockern, wurden durch das Schicksal der neuesten Teilrevision zunichte gemacht. So dreht sich die «end- lose Geschichte» der Krankenversicherung weiter im Kreise. Das BSV ist dadurch keineswegs arbeitslos geworden. Im Vordergrund stan- den lange Zeit die Anerkennung bestehender und neu errichteter Krankenkas- sen. Diese Phase ist heute mehr oder minder abgeschlossen. Die laufende Rechts- und Finanzaufsicht über die Kassen bleibt indessen ein festes Attribut des Amtes. Eine Daueraufgabe ist ihm auch aus dem Kampf gegen die viel zi- tierte Kostenexplosion im Gesundheitswesen erwachsen.
3.2 Die Unfallversicherung (UV)
Wesentlich bescheidener als in der Krankenversicherung waren die Befugnisse des Amtes in der Unfallversicherung. Das Obligatorium war beschränkt und der Vollzug ausschliesslich der Schweizerischen Unfallversicherungs-Anstalt in Luzern (SUVA) übertragen. Diese pochte von Anfang an recht deutlich auf die ihr durch das Gesetz eingeräumte Unabhängigkeit. Dem Bund (bzw. dem Amt) verblieb lediglich eine eng gefasste Oberaufsicht. Diese erstreckte sich im wesentlichen auf Wahlgeschäfte, die Genehmigung von Organisationsregle- menten, Jahresberichten usw. Daneben hatte das BSV erstinstanzlich über Unterstellungsrekurse und Fragen der Unfallverhütung zu befinden. Die bedeutsamsten Neuerungen stammen auch hier aus der Kriegs- und Nachkriegszeit seit 1939. Im Vordergrund standen die vermehrten Bemühun- gen für eine wirksame Unfallverhütung, der verstärkte Kampf gegen die Be- rufskrankheiten und die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Gerä- ten. Das weitaus wichtigste Geschäft fällt in die jüngste Vergangenheit und be- trifft die Gesamtrevision der Unfallversicherung, die auf den 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist. Nach rund 70 Jahren gesetzlicher Gemeinsamkeit wurde die Unfallversicherung von der Krankenversicherung mit der sie ohnehin nichts zu tun hatte getrennt und auf alle Arbeitnehmer ausgedehnt. Für jene Ar- beitnehmer, deren Betriebe nicht von Gesetzes wegen bei der SUVA versichert sind, wird die obligatorische Unfallversicherung von privaten Versicherungs- gesellschaften, Krankenkassen und öffentlichen Unfallversicherungskassen durchgeführt. Eine Ersatzkasse erbringt die gesetzlichen Versicherungsleistun- gen an verunfallte Arbeitnehmer, für deren Versicherung nicht die SUVA zu- ständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind. Ausser dem Obligatorium für alle Arbeitnehmer sind weitere Neuerungen ge- setzlich festgehalten; so wurden bei den versicherten Risiken die zu entschädi- genden Berufskrankheiten durch eine Generalklausel erweitert, welche die Ausrichtung der Versicherungsleistungen für alle Krankheiten ermöglicht, die
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nachgewiesenermassen ausschliesslich oder stark überwiegend durch beruf- liche Tätigkeiten verursacht worden sind. Um Überversicherungen zu vermei- den, richtet die Unfallversicherung ihre Invaliden- und Hinterlassenenrenten komplementär zu einer allfälligen AHV- oder 1V-Rente aus; letztere gehen so- mit grundsätzlich vor. Auch sonst wird auf die Koordination mit entsprechen- den Bestimmungen anderer Sozialversicherungszweige grosser Wert gelegt.
3.3 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Artikel 34quater der Bundesverfassung hat den Bund im Jahr 1925 verpflichtet, eine AHV einzuführen, und ihn ermächtigt, diese zu gegebener Zeit durch eine Invalidenversicherung zu ergänzen. Nach der Verfassungsabstimmung spannte das BSV alle Kräfte für die Vorbereitung eines AHV-Ausführungs- gesetzes ein. Ein erster Anlauf ist 1931 drastisch gescheitert. Die Zeit war für ein so grosses Werk einfach noch nicht reif. Das Debakel hat innenpolitisch grosse Wellen geworfen. Im nachhinein wird man dessen Folgen relativieren müssen. Die in Aussicht genommenen Leistungen wären auch aus damaliger Sicht sehr bescheiden, die für das volle Rendement unerlässliche Übergangs- frist ungewöhnlich lange gewesen. In der Folgezeit behalf sich der Bund mit einer zurückhaltenden Alters- und Hinterlassenenfürsorge und einer Fürsorge für ältere Arbeitslose. Eine Wende brachte die Lohn- und Verdienstersatzordnung der Aktivdienstjahre 1939/45. Ihre Finanzierung durch Lohnprozente und die Errichtung von Ausgleichs- kassen erwiesen sich als überzeugendes Modell für eine künftige AHV. Nach einer politisch geschickten Übergangsordnung zur AHV ist diese binnen kur- zem Tatsache geworden. Gegen das Ausführungsgesetz kam zwar erneut ein Referendum zustande. Im Juli 1947 wurde die Vorlage aber «haushoch» ange- nommen,3 einmal wohl als Dank dafür, dass unsere Heimat auch vom Zwei- ten Weltkrieg verschont worden war, dann aber auch als Geburtstagsgeschenk für den eben 100 Jahre alt gewordenen Bundesstaat. In der Folge konnte das Werk, ein kleines administratives Wunder, bereits auf den 1. Januar 1948 in Kraft gesetzt werden. Hier eine Geschichte der AHV zu schreiben wäre zwar reizvoll, würde den vorliegenden Rahmen aber sprengen. In neun numerierten und verschiedenen unnumerierten Revisionen wurde sie in teils sehr kräftigen Schritten auf - -
80 Prozent der (damals ausschliesslich männlichen) Stimmberechtigten haben die Vorlage mit 80 Prozent der Stimmen gutgeheissen. Wohl hat es schon Abstimmungen mit einer noch höheren Stimmbeteiligung gegeben (so der Urnengang zur Vermögensabgabe 1921), auch solche mit -
einem noch kräftigeren Mehr (so die Abstimmung über die Anerkennung des Rätoromanischen als Landessprache 1938). Die 1947 erzielte Verbindung von hoher Stimmbeteiligung und ein- -
drücklichem Mehr bleibt aber einmalig.
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Bundesbeschluss betseffend die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. (Vom 1. Juni 1925.)
Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenuenensohaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 1919, einer Erg&nsungnbotsobaft den Bundesrates vom 14. Juni 1920 sowie einen Naehtrsgnbericbtes des Bundesrates vom 23. Juli 1924, beschliesst: l. Die Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 erhält folgende Zusätze: Art. Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Alters- und die Hinterlszeenenversicherung einrichten; er ist befugt, auf einen epütern Zeitpunkt auch die Invalidenversicherung einzuführen. Er kann diese Versicherungszweige allgemein oder für einzelne Be- völkerungsklaneen obligatorisch erklären. Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone es können Öffentliche und private Versicherungskassen beigezogen werden. Die beiden ersten Vernieherungenweige sind gleichzeitig einzurühren. Die tinanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone dürfen sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Geeamtbedarfes der Versiche- rung belaufen. Vom 1. Januar 1926 an leistet der Bund einen Beitrug in der Höhe der gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Belastung den Tabaks an die Altern- und Hinterlazeenenvereicherung. Der Anteil des Bundes an den Reineinnahmen aus einer künftigen fiekaliochen Belastung gebrannter Wasser wird für die Altern- und Binter- luoeenenvernicherung verwendet. Art. 411 . Der Bund ist befugt,'den rohen und den verarbeiteten Tabak zu besteuern. Il. Diese Zunutze sind der Abstimmung des Volkes und der Stünde zu unterbreiten. III. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dienen Beschlusses beauftragt.
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Der Verfassungsartikel 34qater zur Einführung der Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung wird am 17./18. Juni 1925 vom National- und Ständerat verabschiedet.
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den heutigen Stand gebracht. 1972 ist an Stelle des alten ein neuer Verfas- sungsartikel 34q11.tter in Kraft getreten. Dieser schuf die Grundlage für eine zeit- gemässe Gestaltung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Es geht um das vielgenannte Drei-Säulen-Konzept. Die Erste Säule (AHV/IV) soll den Existenzbedarf angemessen decken, die Zweite Säule (die berufliche Vorsorge) soll die Fortsetzung der gewohnten Lebensführung in angemessener Weise erlauben, die Dritte Säule berührt darüber hinaus die Selbstvorsorge des einzelnen. Soweit die AHV und die IV ihr Ziel noch nicht erreicht haben, sollen zusätzlich zu ihren Renten Ergänzungsleistungen hinzukommen. Ein ehedem massgebender eidgenössischer Politiker hat die AHV im Stände- rat einmal als «des Volkes liebstes Kind» bezeichnet. Ende der siebziger Jahre wurde ihre Errichtung in einer vom Nationalfonds finanzierten Studie über «Wandel und Konstanz des Bildes Schweiz», in Konkurrenz etwa zur Einfüh- rung des Frauenstimmrechtes oder zur Lösung des Jurakonfliktes, gar zum «Schlüsselereignis des Jahrhunderts» erhoben. Mehr als eine Million Renten- bezüger werden diese Qualifikation zu bestätigen wissen. Aber auch hier kein Licht ohne Schatten: Die zehnte AHV-Revision, die der demographischen Entwicklung Rechnung tragen, die Stellung der Frau dem revidierten Zivil- recht anpassen, in Verbindung damit das Rentenalter' überprüfen und die Fi- nanzierung des Werkes auf weite Sicht sichern soll, wirft eine Reihe heikler Fragen auf.
3.4 Die Invalidenversicherung (IV)
Die AHV hatte sich in kurzer Zeit eingespielt. Daher konnten die Vorarbeiten für eine IV bereits in den fünfziger Jahren an die Hand genommen und mit einem 1960 in Kraft getretenen TV-Gesetz zu Ende geführt werden. Die TV hat in doppelter Hinsicht Neuland betreten und mit ihrer Konzeption über die Landesgrenzen hinaus Aufsehen und Anerkennung gefunden. Ihr Hauptziel war und bleibt die Ein- bzw. Wiedereingliederung des Behinderten. Renten sollen grundsätzlich subsidiär, d.h. nur dann ausgerichtet werden, wenn eine Eingliederung oder Wiedereingliederung nicht mehr in Frage kommt oder nur ungenügend zum Ziele führt. Der Katalog der Eingliederungsmassnahmen ist ungemein vielgestaltig. Er umfasst vorab medizinische, schulische und beruf- liche Massnahmen. Für den Vollzug verfügt die IV das ist das zweite Merk- -
mal --jedoch über keinen eigenen Apparat. Vielmehr arbeitet sie mit Ärzten,
Zum umstrittenen Rentenalter ein Blick zurück auf eine Zeit, in der es wohl ein BSV, aber noch keine AHV, keine obligatorische berufliche Vorsorge und auch keine Eidgenössische Versiche- rungskasse gegeben hat. Aus dem stenographischen Bulletin der nationalrätlichen März-Session 1914: «Auf Ende des Monats zieht sich Oberforstinspektor Jon Coaz, im Alter von 93 Jahren an Körper und Geist ein Jüngling, aus dem Amt, nicht aber aus dem Dienste der Wissenschaft und des Vaterlandes zurück.»
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Ergebnisse der Volksabstimmungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 0
IM JA-Stimmen NEIN-Stimmen
1925 1931 1947 1972 1978
Verfassung Lex Schutthess AHVG Verfassung 9. Revision
Stimmberechtigte: 1019522 1124881 1371760 3628891 3821 750 Stimmbeteiligung: 63,080/. 78,15% 79,67% 52,94% 48,31% Angenommen: 18 Stände ZH,BS,NE 24 Stände alle Stände alle Stände Abgelehnt: SZ,OW,NW,ZG, 22 Stände 0W - -
FR,AI,VD
Spitälern sowie öffentlichen und gemeinnützigen privaten Einrichtungen zu- sammen. Zu letzteren gehören auch die verdienstvollen Vereinigungen der pri- vaten Invalidenhilfe. Die 1V-eigene Organisation, welche die Anmeldungen zu prüfen und die Leistungen zu bemessen hat, ist in hohem Masse in die AHV- Organe eingebunden. Auch sind die Renten jenen der AHV angeglichen. Eine 1V-eigene «Spezialität» bilden die IV-Regionalstellen: Diese befassen sich vor- ab mit Fragen der beruflichen Eingliederung. Nun ist jeder Behinderte sozusagen ein Einzelfall und entzieht sich einer allzu schematischen Behandlung. Das macht die Durchführung der IV zuweilen umständlich. Die Versicherung bemüht sich aber, das Verfahren immer wieder zu vereinfachen. Das ist umso notwendiger, als sie seinerzeit durch die uner- wartet grosse Zahl der an sie herangetragenen Fälle überrascht worden war. Im Laufe der Jahre ist sie wie die AHV wiederholt neuen Erfordernissen - -
angepasst worden. Erwähnt sei zum Beispiel die feinere Abstufung der Invali- dität im Rahmen der zweiten TV-Revision. Heute zeugen zahlreiche Sonder- schulen, Lehr- und Dauerwerkstätten, Wohnheime usw. von ihrem Segen. Die Geldleistungen sind sehr respektabel. An sich liegt das administrative, vorab jedoch das finanzielle Ausmass der IV weit über den ursprünglichen Annah- men. Auch ist sie vor Missbräuchen nicht immer gefeit. Alles in allem aber hat sich die noch junge IV bisher entschieden bewährt.
3.5 Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (EL) Die EL fussen auf Artikel 34quater und Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung (in der Fassung von 1972). Sie sind aber schon 1965 ein- geführt worden. Wie es ihr Name besagt, ergänzen sie eine im Einzelfall unzu- reichende AHV- oder 1V-Rente bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze. Ihre Ausgestaltung ist flexibel: Das Einkommen des Versicherten wird nur teilweise oder gar nicht angerechnet; dasselbe gilt sinngemäss für das Vermö- gen. Zudem können bestimmte Auslagen, so Miet-, Arzt- und Arzneikosten usw. vom rechnerisch verbliebenen Einkommen abgezogen werden. Die EL sind somit Bedarfsrenten; der Ansprecher muss sich wirtschftlich «durch- leuchten» lassen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat er aber einen Rechts- anspruch darauf. Die EL sind daher keine Fürsorgeleistungen und schon gar nicht Armenunterstützungen. Dieses «Gerüchlein» haben sie da und dort nur langsam verloren, heute aber haben sie sich durchgesetzt. Das verdanken sie nicht zuletzt der auf diesem Gebiet besonders bedeutsamen unbürokra- - -
tisch verständnisvollen Mitarbeit der Durchführungsstellen. Auch die EL sind zusammen mit der AHV und der IV immer wieder der Entwicklung angegli- chen worden.
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3.6 Die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpffichtige (EO)
Vorläuferin der EO war die durch Volimachtenrecht statuierte (und durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit betreute) Lohn-, Verdienst- ersatz- und Studienausfallordnung der Aktivdienstjahre 1939/45. Diese hat wesentlich zum sozialen Frieden in kritischer Zeit beigetragen. Der Gegensatz zur Lage während und besonders am Ende der Grenzbesetzung 1914/18 ist of- fenkundig. Am gleichen Tag, an welchem das Volk die AHV gutgeheissen hat, wurde die EO im Rahmen der Wirtschaftsartikel in der Bundesverfassung ver- ankert. Wenig später ging dieser Bereich an das BSV über. Das Ausführungs- gesetz löste im Jahre 1953 seine Vorgängerin aus dem Volimachtenregime ab. Seither ist die EO auf die Zivilschutzpflichtigen und auf die Teilnehmer an eid- genössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport ausgedehnt worden. Die Entschädigungen wurden wiederholt und namhaft heraufgesetzt. Im Parlament ist die EO vor kurzem als «die solideste Institution der eidge- nössischen Sozialversicherung» bezeichnet worden. Der Vollzug bereitet keine Schwiergkeiten. Die EO ist eben ein wirklicher Sonderfall. Ihrer Natur nach «gehört» sie irgendwie zum Militär; sie wird jedoch zivil verwaltet und kommt erst noch ohne finanziellen Beistand der öffentlichen Hand aus. Vielmehr wird sie ausschliesslich durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie durch die Zinsen ihres Ausgleichsfonds finanziert: ein wirkliches Rarissimum.
3.7 Die berufliche Vorsorge (BV)
Im Rahmen des Drei-Säulen-Konzeptes ist die berufliche Vorsorge von gröss- ter Bedeutung. Wie gesagt, soll sie es in Verbindung mit der AHV dem Ver- - -
sicherten ermöglichen, die gewohnte Lebenshaltung in angemessenem Rah- men fortzuführen. Dafür sollen grundsätzlich kein eigener Apparat, sondern die bestehenden und neu zu errichtenden Vorsorgeeinrichtungen sorgen. Das «Pensionskassengesetz» hat lange auf sich warten lassen. Die ersten Vorberei- tungen gehen zwar noch auf die sechziger Jahre zurück, der bundesrätliche Gesetzesentwurf datiert indessen erst von 1975 und das Gesetz selbst von 1982. Warum so spät? Die interne Vorbereitung hatte sich als weit schwieriger erwie- sen als anfänglich angenommen. Wohl ist der bundesrätliche Gesetzesentwurf beim Nationalrat gut aufgenommen worden. Der Ständerat hat ihn hingegen tiefgreifend umgestaltet. Der Entwurf hatte sich ein hohes Ziel gesetzt. Wegen der inzwischen (wieder einmal) verschlechterten wirtschaftlichen Lage machte der Zweitrat daran erhebliche Abstriche. Die heutige Lösung ist ein Kompro- miss und bleibt hinter dem Verfassungsauftrag zurück. Das Gesetz wird je- doch überprüft und soll zu gegebener Zeit auf den dannzumal valablen Stand
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gebracht werden. Vorderhand lässt die berufliche Vorsorge (so zum Beispiel bezüglich der Freizügigkeit bei Stellenwechsel) noch wesentliche Fragen offen; ihre weittragende Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat liegt aber schon heute klar zutage.
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
vom 25. Juni 1982
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 34q1cr der Bundesverfassung und auf Artikel II der Über- gangsbestimmungen der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Dezember I975', beschliesst:
Erster Teil: Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck 1 Dieses Gesetz regelt die berufliche Vorsorge. Der Bundesrat beantragt rechtzeitig eine Gesetzesrevision, so dass die berufli- che Vorsorge zusammen mit der eidgenössischen Versicherung (AHV/IV) den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebens- haltung in angemessener Weise ermöglicht.
Bundesgesetz über die obligatorische berufliche Vorsorge. Artikel 1 Absatz 2 ist eher ungewöhnlich: Der Gesetzgeber scheint von seinem Werk nicht besonders überzeugt ge- wesen zu sein. Die Revisionsarbeiten sind denn auch bereits angelaufen.
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3.8 Familienfragen, insbesondere die Familienzulagen
1944 hat der Bundesrat auf dem Vollmachtenweg Beihilfen an landwirtschaft-
liche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern eingeführt. Mit dem Inkrafttreten der AHV wurde auch dieser Bereich vorn Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an das BSV übertragen. Das Amt hatte sich indessen schon früher mit Familienfragen befasst und den Bericht zum Volksbegehren «für die Familie» vorbereitet. 1945 wurde in der Volksabstimmung der als Gegenvorschlag kon- zipierte Familienschutzartikel 34qUlflqUICS angenommen. Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 (FLG) gewährt den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern und Bergbauern Familienzulagen. Seither wurden diese wiederholt erhöht. 1962 wurde die Anspruchsberechti- gung auf die Kleinbauern im Talgebiet und 1980 auf die nebenberuflichen Kleinbauern ausgedehnt. Das BSV publizierte 1978 einen Bericht über die Lage der Familie in der Schweiz. Eine daraufhin eingesetzte Kommission stellte 1982 in ihrem Schluss- bericht «Familienpolitik in der Schweiz» die für die Familie wichtigsten Fragen umfassend dar. 1986 lehnte das Parlament die Schaffung einer gesamtschweize- rischen Familienzulagenordnung ab.
3.9 Die zwischenstaatlichen Abkommen
Ein besonderer Hinweis gebührt last not least der zwischenstaatlichen Ent- wicklung in der Sozialversicherung. Die ersten Bemühungen gehen weit zu- rück. Eigentliche Bestrebungen zum Abschluss von Sozialversicherungs- abkommen begannen aber erst nach 1945: Die enger werdenden internationa- len Verbindungen, die Verbesserung der Sozialen Sicherheit in den meisten Staaten und die wirtschaftlich bedingte massive Zunahme ausländischer Ar- beitskräfte in der Schweiz führten zu vermehrten zwischenstaatlichen Bezie- hungen auch im Bereich der Sozialversicherung. Unser Land hat sich rechtzei- tig und entschieden in diese Zusammenarbeit eingeschaltet. Heute ist es mit 21 Staaten (darunter 16 Mitgliedstaaten des Europarates) durch ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen verbunden. Daneben cxi-
Ein historisches Dokument: die Besiegelung des ersten Sozialversicherungsabkom- mens mit Grossbritannen, unterzeichnet vom damaligen Premierminister Winston Churchill. Die wörtliche Übersetzung lautet: «Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland, nach Prüfung des vorstehenden Abkommens, bestätigt und ratifiziert dieses hiermit und übernimmt es getreulich, alle darin enthaltenen Ubereinkünfte durchzuführen. Zur Bekräftigung wird dieses Ratifikationsinstrument durch den Premierminister und Ersten Schatzkanzler Ihrer Majestät unterzeichnet. Gezeichnet und gesiegelt im Aussenministerium in London, am 28. Mai 1953 Winston S. Churchill»
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The Qoverninent of the United Kingdom
of Great Britain and Northern Ireland, having
considered the Convention aforesaid, hereby
confirm and ratify the seine and undertake
faithfully to perforTn and carry Out all the
stipulations therein contained.
In witness whereof this Instrument of
Ratification in signed by Her Majesty's Pnime
Minister and First Lord of the Treasury.
Sied and sealed at the Foreign
Office in London the Twentyeighth day of May,
One thousand Nine hundred and Fifty-three.
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stieren zwei multilaterale Abkommen. In diesen Staatsverträgen werden die Stellung der Schweizer Bürger in der Sozialversicherung des Partnerstaates und umgekehrt die Rechte und Pflichten der Angehörigen des betreffenden Staates gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung geregelt. Durch den Abschluss dieser Verträge wird vor allem versucht, die Unterschiede zwischen Einheimischen und Angehörigen des Partnerstaates nach Möglichkeit zu be- seitigen. Im Mittelpunkt der zwischenstaatlichen Verhandlungen steht aber auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Weitere Postulate berühren die ge- genseitige Abgrenzung der Vorschriften über Unterstellung und Beitrags- pflicht sowie die Erhaltung der erworbenen Anwartschaften und Ansprüche beim Verlassen des Landes. Erwähnt sei schliesslich der Export der Leistungen nach der Heimat des Berechtigten und allenfalls auch nach Drittländern.
4. Das BSV - seine Geschichte, sein Umfeld
4.1 Rückblick
Wird der Sachbereich des BSV im Hinblick auf dessen 75jähriges Bestehen - -
in einen zeitlichen Rahmen gestellt, so lassen sich, ohne der Sache Zwang an- zutun, drei Perioden unterscheiden: ein erstes Vierteljahrhundert von 1913 bis und mit 1937, ein zweites von 1938 bis und mit 1962 und ein drittes von 1963 bis und mit 1987. Die erste Periode war von der Kranken- und Unfallversicherung beherrscht. Vorübergehend ist mit der Verfassungsgrundlage auch die AHV zum Zuge - -
gekommen: Mit der Ablehnung des ersten Ausführungsgesetzes hat dieser Be- reich ein vorzeitiges Ende gefunden. Die Altersfürsorge bot in der Folge nur einen bescheidenen Ersatz. Zu Beginn der zweiten Phase stand vorübergehend das an sich selbständige, de facto aber eng mit dem BSV verbundene Kriegsfürsorgeamt im Vordergrund. Dann aber drängte, diesmal mit Erfolg, die AHV ungestüm zur Spitze. Fast automatisch fielen in Verbindung damit die Erwerbsersatzordnung und die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom Bundesamt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit an das BSV. Die zwischenstaatlichen Abkommen haben ih- ren Anfang genommen. 1960 wurde die IV eingeführt und wurden die Wei- chen für eine bedeutsame Revision der Krankenversicherung gestellt. Ginge man fehl, wenn man für diesen Abschnitt von verspäteten Sturm-und-Drang- Jahren des Amtes spräche? Die dritte Periode hat dynamisch begonnen und ging statisch zu Ende. Ein- deutige Pluspunkte sind die Neuordnung der Unfallversicherung, das Drei- Säulen-Konzept, der Ausbau der AHV und IV sowie das Obligatorium der
beruflichen Vorsorge. Damit ist es aber nicht getan. Ein Versuch, die Kran- kenversicherung den Gegegebenheiten anzupassen, wurde Ende 1987 in einer Volksabstimmung abgelehnt. In der AHV sind trotz allen Fortschritten noch wichtige Fragen offen. Die obligatorische berufliche Vorsorge weist noch Schwächen auf. Die Umstände mögen der Sozialversicherung auch schon geneigter gewesen sein als heute. Der nüchterne Sinn des Volkes und seiner Behörden wird sich indessen den neuen Erfordernissen nicht verschliessen und in einer vierten Pe- riode dafür besorgt sein, dass das BSV nach dem Ablauf sein Zentenarium mit Genugtuung über den Stand der Dinge feiern darf.
4.2 Die Partner des BSV
Als Aufsichtsbehörde über die ihm zugewiesenen Sozialversicherungen kommt das Bundesamt mit verschiedenen Kreisen und Stellen in Berührung. Partner des BSV sind nur ausnahmsweise die Versicherten selbst, sondern die Durchführungsstellen, so die Kranken- und die Ausgleichskassen, die IV- Kommissionen, die IV-Regionalstellen, Ärzte, Spitäler, Sonderschulen, dann aber auch die zahlreichen Organisationen, die auf diese oder jene Weise in die Sozialversicherung einbezogen sind. Selbstverständlich erhalten Versicherte, die sich direkt an das Amt wenden, eine gründliche Antwort. Greifen sie höher und richten sie sich gar an den Departementschef (oder einen andern Bundes- rat), so wirkt das Amt in der Regel in dieser oder jener Weise bei der Erledi- gung mit. Diese landesväterliche (oder landesmütterliche) Post nimmt gele- gentlich ein merkliches Ausmass an. Zu erwähnen bleibt der Verkehr mit dem Eidgenössischen Versicherungsgericht: sei es, dass das BSV gegen ein erstin- stanzliches Urteil selbst Beschwerde führt, sei es, dass es sich zu einer Be- schwerde Direktbetroffener vernehmen lässt. Nicht vergessen sei der enge Kontakt zum vorgesetzten Departement und allenfalls zum Parlament. So wird es einem im BSV bestimmt nie langweilig.
4.3 Die Entwicklung des Amtes
Das BSV hat, von der Zahl der Mitarbeiter aus gesehen, klein angefangen und ist lange ein kleines Amt geblieben. Die Vorarbeiten für den AHV-Verfas- sungsartikel und das erste AHV-Ausführungsgesetz und die Umtriebe für die Altersfürsorge des Bundes haben den Bestand langsam ansteigen lassen. 1938 hat Direktor Saxer das Amt mit 20 Mitarbeitern angetreten. Die AHV und die IV, der damit verbundene Ausbau der mathematischen und statistischen Dien- ste usw. haben dann in kurzen Abständen eine eigentliche «Personalexplo- -
sion» zur Folge gehabt. Zur «historischen» Sektion Krankenversicherung ge- sellten sich eine Sektion AHV, eine Sektion Mathematik und Statistik, eine Sektion Unfallversicherung, eine Gruppe Familienschutz und wenig später
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eine Sektion für internationale Beziehungen und Sozialversicherungsabkom- men. Das ungestüme Wachstum ging, besonders in den vierziger und anfangs der fünLiger Jahre, nicht ohne interne Spannungen vor sich. Junge Kräfte glaubten, an fest zementierten organisatorischen und personellen Bastionen rütteln zu müssen und liessen es dabei zuweilen an Kollegialität fehlen. Gück- licherweise haben sich die Turbulenzen mit der Zeit gelegt. Das Amt zählt heute 218 Mitarbeiter. Über die interne Organisation und die Aufgaben der einzelnen Dienststellen berichtet der Abschnitt 6.
4.4 Die Departementsvorsteher 1913 bis 1987
Sehr viel hat das BSV seinen Departementsvorstehern zu verdanken. Hier kann deren Einsatz für die Sozialversicherung im allgemeinen und für die ein- zelnen Versicherungszweige im besonderen nur angetönt werden jeder von ihnen hat der Sache wertvolle Impulse verliehen und vor Parlament und Volk erreicht, was nach den Zeitläufen möglich gewesen ist. Dabei umfasst die So- zialversicherung stets nur einen (kleineren oder grösseren) Teilbereich des ge- samten departemenlalen Wirkens. Das BSV war, wie gesagt, bei seiner Errichtung dem Handels-, Industrie und -
Landwirtschaftsdepartement oder wie es seit 1914 heisst dem Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartement unterstellt worden. Erster Departementschef war Bundesrat EdnnindScliulthess. Er war als Nach- folger des kurz zuvor im Amt verschiedenen Bundesrates Adolf Deucher in die Landesbehörde gewählt worden. Im ersten Amtsjahr hatte er bereits den Be- schluss zur Errichtung des Amtes vor dem Parlament zu vertreten. In der Folge führte er sein Dikasterium 23 Jahre lang mit starker Hand und trat im April 1935 zurück. In seine Amtszeit fallen die Einführung der Kranken- und Unfallversicherung. die Verfassungsgrundlage für die AHV und IV vom Jahre
1925 und die erste Vorlage für die Einführung der AHV, die, obwohl 1931 ge-
scheitert, als «Lex Schulthess» in die Geschichte eingegangen ist. Auf ihn folgte Bundesrat Hermann Obrecht. Ihm ist vor allem die Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu verdanken. Auch dieses für die spä- tere Sozialversicherung so bedeutsame Werk musste, was heute vergessen ge- gangen ist, gegen harten Widerstand durchgesetzt werden. Im Juni 1940 schied Hermann Obrecht gesundheitlich geschwächt aus dem Kollegium aus und ist nach zwei Monaten verstorben. Seine mannhafte Haltung der nationalsoziali- stischen Bedrängnis gegenüber bleibt der älteren Generation unvergessen'.
Aus Edgar Bonjour, Geschichte der schweizerischen Neutralität, Band III Seiten 320/321: .Lapi- dar und unverblümt sprach ein Mitglied der obersten Landesbehörde am Tage nach der Über- rumpelung der Tschechoslowakei aus, was die F-lerzen des Schweizervolkes bewegte. Anlässlich
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Sein Nachfolger war Bundesrat Wallher Stanipfii geworden. Sein Wirken hat die Sozialversicherung besonders reich befruchtet; ein mutiger Schritt war die Übergangsordnung zur AHV, das markanteste Werk die Schaffung der AHV selbst. Ende 1947 ist er nach eindrücklichem Einsatz (nicht zuletzt auch im Dienste der Kriegswirtschaft) zurückgetreten. Von 1948 bis und mit 1954 amtete Bundesrat Rodolphe Rubatiel als Departe- mentschef. Er führte die Lohn- und Verdienstersatzordnung und die Familien- zulagen für die Landwirtschaft aus dem Vollrnachtenregime in das ordentliche Recht über und stand den ersten AHV-Revisionen Pate. Bundesrat Rubattel bleibt dem BSV in Erinnerung als Chef, der bei aller welschen Verbindlichkeit Sachfragen sehr deutlich zu entscheiden verstand. Nach seinem Rücktritt wurde das BSV vom Volkswirtschaftsdepartement ab- getrennt und dem Eidgenössischen Departement des Innern zugeteilt. Mit die- sem Wechsel sollte eine in grösserem Stil geplante Reorganisation der Bundes- verwaltung (und des Bundesrates) teilweise vorweggenommen werden, teil- weise, weil das Volkswirtschaftsdepartement dringend entlastet werden musste und das Innere damals noch als ausbaufähiges Departement gegolten hat. Kreise, welche die Umteilung des Amtes anfänglich als Herabsetzung empfunden hatten, wurden bald eines Besseren belehrt. Das BSV brauchte den Wechsel (der auch von alt Bundesrat Walther Stampfli empfohlen worden war) nie zu bereuen. Damit hatte Bundesrat Philipp Eiter das Zepter über das BSV übernommen. Ihm lagen vor allem die «vergessenen Alten» am Herzen, d.h. die Angehörigen der Übergangsgeneration, welche die Einkommensgren- zen der Übergangsrenten überschritten und daher bis anhin aus der Rente ge- fallen waren. Die dritte AHV-Revision hat hier Remedur geschaffen. Unter Philipp Etter wurde das Hauptstück seiner Ara, die Invalidenversicherung, nach einer kurzen Vorbereitungszeit verwirklicht. Während seiner 25jährigen Amtsdauer hat sich «sein» Departement (nicht nur in bezug auf die Sozialver- sicherung) mächtig entwickelt; Bundesrat Etter ist dabei seinem christlichen Humanismus treu geblieben. Ende 1959 ist er aus dem Bundesrat zurückge- treten.
1960 hat Bundesrat Hans Peter Tvchudi das Departement übernommen und
sich 14 Jahre lang durch seine dynamische Amtsführung ausgezeichnet. 1964 wurde das Krankenversicherungsgesetz zum ersten und bisher einzigen Mal seit Inkrafttreten in entscheidenden Punkten abgeändert. Die AHV wurde
eines Vortrages vor der Basler Neuen Ilelvetischen Gesellschaft sagte Bundesrat Ohrec/it mit An- spielung auf die Reisen des österreichischen Kanzlers Schuschnigg und des tschechoslowakischen Staatspräsidenten hacke zu Hitler: «Das Ausland muss es Aissen. wer uns ehrt und in Ruhe lässt, ist unser Freund. Wer dagegen unsere Unabhängigkeit und unsere politische Unversehrtheit an- greifen sollte, dem wartet der Krieg. Wir Schweizer werden nicht zuerst im Ausland wallfahrten gehen.»
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Departements- und Amtsvorsteher 1913-1987
Bundesrat Jahre Direktor Gründung des BSV - S.M - - 915--- 9i31922 1920
Schutthess 1912-1935 i
930 Giorgo 1922 1938
-
Obrecht 1935 1940 1940
Stampfl 19401947 \ 1945
1950 Saxer 1938 1961
Rubattel 1947 195 *:::.?r:: ........:•:.:.:.:.>:.:.:. ....H . ::..:. ..•.LEtter 1955-1959 * :. ................ .1960 .. ... .
1965 T$Chudi 1959-1973 .. . . ................... ....
Frauenfelder 1962-1975 ................................................ ............ ..... .... 1970 ... ....................................
................................................ .. .................... 1975 . . . .
I.HürIimann 1973-1982 1980 Schuler 1975-1987 Egh 1982-1986 1985
Cottt ab 10 12 1986 Schnyder ab 1987 I:!I Volkswirtschaftsdepartement I'1 Departement des Innern * Amtszeit von Bundesrat Etter: 28.3.1934 - 19.11.1959
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wiederholt ausgebaut. Im Rahmen der sechsten Revision entwickelte der Bun- desrat erstmals die Grundsätze einer neuen Vorsorgekonzeption (Drei-Säulen- Theorie), in Verbindung damit wurden die Ergänzungsleistungen eingeführt. Ende 1972 schuf eine neue Verfassungsbestimmung die Grundlage für die künftige Gestaltung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Ende
1973 schied Hans Peter Tschudi aus dem Bundesrat aus, seinem sozialpoliti-
schen Engagement ist er bis heute treu geblieben. An seine Stelle ist 1974 Bundesrat Hans 1-Jürlimann getreten. Er trat mit fun- dierter Überzeugung für den sozialen Rechtsstaat ein und hat die achte und neunte AHV-Revision sowie -- in einem parlamentarischen Marathonlauf - das «Pcnsionskasscngesctz» tatkräftig vor den eidgenössischen Räten vertre- ten. In seine Amtszeit fällt auch die Neuordnung der Unfallversicherung. Bundesrat Hürlimann ist Ende 1982 vom Amte zurückgetreten er hat sein Amt mit verantwortungsbewusster Menschlichkeit erfüllt.
1983 bis 1986 war Bundesrat Alphons Eg/i Departementsvorsteher. Nicht dass
die Sozialversicherung unter ihm an Bedeutung verloren hätte. Noch mehr als unter Bundesrat Hürlimann hat aber der Umweltschutz an Bedeutung gewon- nen, und so dürften sich die Gewichte departementsintern doch einigermassen verschoben haben. Gesundheitliche Gründe haben ihn nach wenigen Jahren zum Rücktritt bewogen. Seine Tätigkeit war von streng rechtlicher Denkart geprägt. Seit 1987 waltet Bundesrat Flavio Cotti als Departementschef. Er wird sich recht bald mit dem Komplex der zehnten AHV-Revision, aber auch mit den Problemen der Krankenversicherung und der Überprüfung der beruflichen Vorsorge befassen müssen.
4.5 Die Amtsvorsteher 1913 bis 1987
Der Bundesrat hat, sobald der Entscheid für ein neues Bundesamt gefallen war, die Wahl seines ersten Direktors zügig an die Hand genommen. Sein Wunschkandidat wäre der Direktor des Eidgenössischen Versicherungsamtes, Christian Moser, gewesen. Dieser genoss als Professor der Universität Bern und eigentlicher Begründer einer schweizerischen Versicherungswissenschaft grosses Ansehen. Er wollte jedoch seinem Aufgabenkreis treu bleiben und lehnte eine Berufung ab. Darauf schrieb der Bundesrat die Stelle aus und ent- schied sich unter verschiedenen Bewerbern für den Berner Fürsprecher Her- mann Rüfenacht. Dieser sei der Chef eines der gesuchtesten Anwaltsbüros von Bern und ein sehr guter, gewandter und praktisch erfahrener Jurist. «Sobald nicht ein Versicherungstechniker ersten Ranges in Frage kommt, so ziehen wir einen gewandten Juristen vor.» Die praktische Erfahrung habe er sich unter anderem als langjähriger Präsident der Krankenkasse für den Kanton Bern er-
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worben. Und so zog er am 1. Februar 1913 in das vorläufig in der National- bank an der Amtshausgasse domizilierte BSV ein. Hermann Rüfenacht steuerte das BSV als erster Direktor mit Erfolg durch die (für die Krankenkassen und das Amt) schwierigen Kriegsjahre 1914/1918. Er bereitete in dieser Zeit auch die Errichtung des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichtes vor und nahm recht bald das bedeutungsschwere Traktandum einer eidgenössischen AHV und IV in Angriff. Mitte 1922 wurde er zum Schweizerischen Gesandten in Berlin ernannt und trat vom BSV zurück. Der Demissionär hat dem Land nicht nur in diesen beiden Chargen, sondern auch als dessen Vertreter im Internationalen Arbeitsamt und bei der Durchführung besonderer Aufträge grosse Dienste erbracht. In der Erinnerung lebt er in der Staatsrechnung durch den Minister-Rüfenacht-Fonds (für arme Berliner Kin- der) weiter.' An seine Stelle trat im September 1922 Dr. Hans Giorgio. Dieser hatte sich -
bei der Errichtung der SUVA als Leiter des Sekretariates ausgezeichnet und -
später als Chef der Rechtsabteilung und Kommentator der Unfallversiche- rung einen Namen gemacht. Im neuen Amt hatte er sich ungesäumt mit der vor dem Parlament liegenden Verfassungsvorlage für die AHV und IV zu be- fassen. Nach deren Annahme im Dezember 1925 ging Direktor Giorgio mit Feuereifer hinter das Ausführungsgesetz zur AHV. Botschaft und Gesetzes- entwurf fussten auf einer umfassenden Dokumentation. Das im Sommer 1931 verabschiedete Gesetz schien auf guten Wegen, wurde aber, nachdem ein Re- ferendum zustandegekommen war, genau sechs Jahre nach Annahme des Ver- fassungsartikels mit grossem Mehr verworfen. Die Enttäuschung war gross. Von diesem Schlag hat sich Direktor Giorgio nie ganz erholt und ist 1938 als Direktor vorzeitig zurückgetreten. Den Lebensabend verbrachte er, von seiner Schwester fürsorglich betreut, in seiner geliebten Engadiner Heimat. Für den beseelten Einsatz und das Bestreben, den sozialen Gedanken in den innenpoli- tisch leidenschaftlich bewegten dreissiger Jahren aufrechtzuerhalten, verdient er eine dankbare Erinnerung. Angesichts der finanziellen Nöte des Bundes wurde die Frage aufgeworfen, ob die Direktorenstelle überhaupt wieder besetzt oder ob das BSV nicht besser mit einer anderen Dienststelle zusammengelegt werden solle. Der Bundesrat war aber überzeugt, dass sich die Sozialversicherung von ihrer Stagnation wie- der erholen werde und die AHV «einfach kommen müsse». Er lehnte eine Re- organisation ab und berief Nationalrat Arnold Saxer auf Dezember 1938 als
6 Im Amtsbetrieb scheint es schon damals Pausen gegeben zu haben. Direktor Hermann Rüfe- nacht war u.a. mit Bundesrat Heinz Häberlin befreundet. Ihre Büros das BSV war inzwischen -
umgezogen lagen nicht allzu weit auseinander. Und so pflegten sie des öftern ihre Pferde zu sat- -
teln, an die Bundesgasse bringen zu lassen und gegen Mittag gemeinsam (bis in den Bremgarten- wald) auszureiten.
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dritten Direktor des Amtes. Dr. Saxer war Verbandssekretär in St. Gallen und seit jungen Jahren eng mit verschiedenen Sparten der Sozialversicherung ver- bunden gewesen, er hatte in eidgenössischen Expertenkommissionen mitgear- beitet und war, zuletzt als Nationalrat, mit entschiedenen Interventionen in sozialen Fragen hervorgetreten. Festgehalten sei vor allem seine im Februar
1938 mit 29 Mitunterzeichnern eingebrachte Motion zur Wiederaufnahme der
Arbeiten für die Errichtung einer AHV.7 Recht bald war an den neuen Direktor eine zusätzliche Aufgabe herangetre- ten. Die wirtschaftlichen Spannungen waren damals durch weltpolitische Auseinandersetzungen noch akzentuiert worden. Man sah den Krieg förmlich auf sich zukommen. Im Zuge der kriegswirtschaftlichen Vorbereitung wurde auch ein Kriegsfürsorgeami geschaffen, dieses dem BSV angegliedert und des- sen Direktor zum Chef ernannt. Der Aufgabenbereich des neuen Amtes war weit gespannt; es hat seine Obliegenheiten bestens erfüllt. Noch während des Zweiten Weltkrieges trat im Amte die AHV in den Vorder- grund. Ihre Einführung bedeutete den Durchbruch zur modernen Sozialen Si- cherheit unseres Landes. Mitte der fünfziger Jahre trat das BSV an die Rea- lisierung der IV heran; das 1V-Gesetz wurde 1959 verabschiedet und auf 1960 in Kraft gesetzt. Zur gleichen Zeit wurde eine Revision der Krankenversiche- rung in die Wege geleitet. Ein «Lieblingskind» von Direktor Saxer waren schliesslich die Sozialversicherungsabkommen mit dem Ausland. Ende 1961 ist er altershalber vom Amt zurückgetreten, hat darüber hinaus aber noch ver- schiedene Verpflichtungen beibehalten. Er war, was man heute einen Macher nennen würde, einsatzfreudig, zielstrebig und unerschrocken. Man wird ihn als eindrücklichen Vertreter und Verfechter der Sozialversicherung seiner Jahre nicht so rasch vergessen. Von 1962 bis Mitte 1975 stand Max Frauenfelder dem Amte vor. Er war, be- vor er 1941 in den Bundesdienst eintrat, Bezirksamtsschreiber im sanktgalli- schen Oberrheintal gewesen. Im BSV wurde er rasch eine Koryphäe der Kran- kenversicherung und stieg zum Vizedirektor auf. Als Amtsvorsteher war sein erstes Anliegen die bereits in Angriff genommene und 1964 zum guten Ende
Motion Saxer vom 7. Februar 1938: «Der Bundesrat wird eingeladen, die in Art. 34quater der Bundesverfassung vorgeschriebene Alters- und Hinterlassenenversicherung wiederum in Angriff zu nehmen und eine neue Gesetzesvorlage auszuarbeiten. Dabei ist auf die Einwände, welche im Volk gegen das vorgelegte Gesetz vom 17. Juli 1931 erhoben wurden, tunlichst Rücksicht zu nehmen. Es ist vor allem zu prüfen, ob nicht an Stelle einer allgemeinen obligatorischen Volks- versicherung eine obligatorische Krankenversicherung, welche eventuell durch eine freiwillige Volksversicherung zu ergänzen wäre, einzuführen sei.» (Im November 1938 ist die Motion abge- schrieben worden, «da der Urheber aus dem Rate ausgeschieden ist».) Parlamentarisch ist Arnold Saxer besonders in Fragen der Areitslosenversicherung hervorgetre- ten. Nur allzu gerne hätte er sich diese ebenfalls dem BSV «einverleibt», liess sich aber doch davon überzeugen, dass sie beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ebenfalls gut aufgehoben ist.
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geführte Revision «seiner» Krankenversicherung. Nicht weniger aber nahmen ihn die Anlaufjahre der IV und die Neukonzeption der Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge in Anspruch. Der Ausbau der AHV, die Anpas- sung der Verfassungsgrundlage von 1925 und die Vorarbeiten für das BVG beherrschten jahrelang das Geschehen. Direktor Max Frauenfelder war ein Jurist von Format. Menschlich verstand er es immer wieder, zwischen gegen- sätzlichen Auffassungen zu vermitteln und in anscheinend aussichtslosen La- gen den praktikablen Ausgleich zu finden. Die Nachfolge hat Mitte 1975, als fünfter Direktor, Adeirich Schuler angetre- ten und das Amt bis Januar 1987 versehen. Adeirich Schuler war ein Bergler aus dem inzwischen berühmt gewordenen Hochland von Rothenthurm. In Zürich wurde er Zentralsekretär und Präsident einer grossen Gewerkschaft, dann Redaktor einer Tageszeitung. Als langjähriger christlichsozialer Natio- nalrat brachte er in das BSV eine reiche politische Erfahrung mit, nicht zuletzt in Fragen der Sozialversicherung. Im Amte galt es die rasch ausgebaute AHV zu konsolidieren, der kompliziert gewordenen IV Sorge zu tragen und vor -
allem die dornenvolle Aufgabe der Einführung des BVG zu meistern. Hier -
sind Interessengegensätze zutage getreten, die anfänglich wohl unterschätzt worden waren und die eine umfassende Regelung erschwert haben. Unter sei- ner Ägide wurde auch einmal mehr versucht, die Probleme der Krankenversi- cherung in den Griff zu bekommen. Direktor Schuler war kein Mann der grossen Worte. Umso mehr hat er es verstanden, sich beharrlich für eine Sache einzusetzen und sich durch Rückschläge nicht entmutigen zu lassen. Als sechster Direktor amtete seit Februar 1987 Sebastian Schnyder. Als wis- senschaftlicher Berater der Bundesräte Hürlimann und Egli und als Vizedirek- tor und Chef der Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung im Amte war er mit dem Sachbereich des BSV hinlänglich vertraut. Zum allgemeinen Bedauern hat ihn eine schwere Krankheit auf den 30. Juni 1988 zum Rücktritt veranlasst. Die Nachfolge ist noch offen.
4.6 Die Mitarbeiter
Die Personalstruktur des Amtes ist ein Produkt seiner vielfältigen Aufgaben. So zählt es (alphabetisch geordnet) unter anderem Ärzte, einen Apotheker, einen Bibliothekar, Betriebswirtschafter, EDV-Spezialisten, Juristen verschie- dener Richtung, Mathematiker, Nationalökonomen, Revisoren, Sekretäre und Sekretärinnen, Statistiker, Übersetzer, «Verwaltungstechniker» usw. Sind, ein nahezu «staatspolitisches» Problem, die «Romands» dabei hinrei- chend vertreten? Und die italienisch- oder gar rätoromanisch Sprechenden? Nun ist das allerdings keine BSV-spezifische, sondern eine Frage der gesamten Bundesverwaltung. Dass Amtsdirektor Hans (Gian) Giorgio ein waschechter
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jAN 1914
1
1111 iij nachI.
t'c iiii' ¼''tt ink. fiii\'iii1rerJictjcrtiva -
- •-2 -.
p LC
Eine Stellenbewerbung für einen nachgeordneten Posten aus dem Jahre 1914 in Form kalligraphischer Herrlichkeiten.
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Verfechter der «quarta lingua» gewesen ist, weiss man von unverdächtigen Zeugen der damaligen Jahre. Und Vertreter der Italianitä? Wer vergässe (<un- seren» Diplomaten und in der Amtsgeschichte bisher einzigen Minister, den Stellvertretenden Direktor Cristoforo Motta, den temperamentvollen Tessi- ner Sektionschef Bruno Martignoni und den intimen Kenner und Förderer der Familienzulagen, den aus Poschiavo stammenden Giovanni Vasella? Bei den eigentlichen Romands gelte der Blick mit einer Ausnahme der Gegen- -
wart. Die Ausnahme betrifft den (im aktiven Ruhestand lebenden) «Glücks- fall» Danielle Bridel. Aus dem heutigen obersten Kader seien genannt: der Stellvertretende Direktor Claude Crevoisier, der Direktionsadjunkt Jean- Fran9ois Charles, die Abteilungschefs der Krankenversicherung und der be- ruflichen Vorsorge Claude Voegeli und Maurice Aubert, der Arzt Alfred Vau- cher und der «Mann für Familienfragen» Germain Bouverat. Auch unter den Sektionschefs und Adjunkten sind die «welschen» nicht schlecht vertreten. So ist die Präsenz der Romands derzeit eher komfortabel. Das ist nicht immer so gewesen. Umso mehr gilt es, dem Problem auch fürderhin Sorge zu tragen und die Vertretung der sprachlichen Minderheiten auch in Zukunft auf dem heuti- gen Stand zu halten oder gar zu verbessern. Noch ein Wort zur holden Weib- lichkeit. Im heutigen Gesamtbestand figurieren 67 Damen. In den «oberen Rängen» sind diese eher bescheiden vertreten. Immerhin gibt es neben zwei «Chefinnen» rund 25 Sachbearbeiterinnen. Eine stärkere Vertretung der hol- den Weiblichkeit scheitert weniger an der nur vermeintlichen männlichen Selbstherrlichkeit als an mangelndem Angebot. Und wenn der Brautschleier winkt, so mag damit, so sehr sich die Zeiten auch geändert haben, über kurz oder lang auch der Abschied vom Amte verbunden sein. Nicht unerwähnt bleibe der sinnvolle Einsatz von behinderten Mitarbeitern, und zwar auch auf verantwortungsvoller Stufe. Hier bemüht sich das Amt, seiner besonderen so- zialen Verpflichtung gerecht zu werden. Reichskanzler Otto von Bismark soll einmal gesagt haben: «Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten lässt sich regieren, bei schlechten Beamten nüt- zen auch die besten Gesetze nichts». Umso grösser dürfte das Gelingen sein, wenn es gute Beamte mit guten Gesetzen zu tun haben. Inwieweit die These des eisernen Kanzlers auf die Sozialversicherung und das BSV zutrifft, dar- über schweige des Sängers Höflichkeit. Ein Urteil über sich selbst wäre ver- messen. Und dennoch: «Unser» Personal darf bestimmt nicht ohne Genug- tuung auf das jahraus jahrein Geleistete zurückblicken. Es hat zuweilen mit eher komplizierten Partnern zu tun. Die Regelungsdichte, in welche sich die Sozialversicherung auf die Dauer zu verstricken droht, macht die Arbeit nicht einfacher. Hinter einer im nachhinein verworfenen Verfassungs- oder Geset- zesvorlage mögen zuweilen Jahre an intensiver Vorarbeit stecken. Und dann fegen am Sonntagabend die Nachrichten in Radio oder Fernsehen abrupt alle
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Illusionen vom Tische. Jetzt gilt es, die Enttäuschung wegzustecken und das Vorhaben nach einer schöpferischen Pause frohgemut wieder aufzuneh- -
men. Natürlich gibt es daneben auch viel positives Geschehen, das die Herzen der Beteiligten höher schlagen lässt. So, wenn eine lange erdauerte Gesetzes- revision eines Tages Wirklichkeit wird oder irgend ein Positivum plötzlich Schlagzeilen macht. Jedenfalls spielt sich das Beamtenleben zwischen Höhen -
und Tiefen anders ab, als es sich der kleine Moritz aufgrund von dümm- -
lichen Beamtenwitzen vorstellt. Schlechte Witze straft der Mitarbeiter mit Verachtung, gute stammen nicht selten aus seiner eigenen Küche. Eine Amtsmaschinerie läuft nur rund, wenn alle, darunter auch das kleinste Glied, mitspielen. Solange der Beamte an seinem Platz sein Bestes gibt, braucht er Kritik nicht zu scheuen. Nicht Namen sind massgebend, sondern der Einsatz des einzelnen. Das gilt, ob er nun Sitzungen leite, Gesetzesent- würfe redigiere, Berichte oder Rekurseingaben verfasse, sich mit parlamenta- rischen Vorstössen abgebe, ob er in Kommissionen mitarbeite, den Kontakt mit der Aussenwelt pflege', über das Personelle wache, über der 1V-Liste der Geburtsgebrechen brüte, ob er die Geheimnisse der Arzneimittelliste um ein weiteres Geheimnis vermehre, ein Bauvorhaben bearbeite, Tariffragen be- handle, eine Krankenkasse revidiere, ob er die BSV-Konten der Staatsrech- nung pflege, ob er für Büromaschinen verantwortlich sei, ob sie Briefe tippe, ob er in der Registratur Ordnung halte, als Kurier Dossiers verschiebe, ob er die Ausgangspost besorge usw. usf. Ein paar Namen seien gleichwohl erlaubt. Wie sähe unsere Sozialversicherung bei allem Respekt vor den Amtsdirektoren wohl aus ohne den mathemati- schen Altmeister Ernst Kaiser und seinen Nachfolger Peter Kunz, wie wäre das AHV-Gesetz zustandegekommen ohne den tatkräftigen Einsatz des Juri- sten Peter Binswanger, wie sehr haben die Stellvertretenden Direktoren der letzten Jahrzehnte Cristoforo Motta, Albert Granacher, Hans Naef und Claude Crevoisier dem Amtsgeschehen, als Gehilfen des Direktors, ihren Stempel aufgedrückt und wie sehr beschwingt doch ein Ausflug in alte Staats- kalender die Erinnerungen der alten BSV-Garde. Da tauchen bereits 1914 Na- men auf, die den bemoosten Pensionisten unserer Zeit noch geläufig sind. Die ersten waren «Kanzleisekretär» Hans Hühnerwadel und «Revisor» Tullio Za- netti. 1916 folgte «Kanzlist» Raoul Piaget, 1919 die «Kanzlei- und Abteilungs-
8 Die Sozialversicherung lässt sich nicht nur vom Bürotisch aus dirigieren, dazu gehört in ange- -
messenem Rahmen auch der Kontakt «vor Ort». Vor Ort kann auch landschaftlich schön, aber -
unzugänglich sein. Um die ärztliche Versorgung in Gegenden «mit geringer Wegsamkeit» zu för- dern, kennt die Krankenversicherung Gebirgszuschläge und Wartegelder. Frühere Chefbeamte sollen, wie die Fama zu berichten weiss, mit Schweisstuch und Feldstecher Täler, steile Abhänge und Hügel durchstreift und auf ihre schwierige Zugänglichkeit abgeklopft, das Fazit aus ihrer anstrengenden Inspektion darnach im kaum je fehlenden nahen Gasthaus gezogen haben.
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sekretäre» Hermann Maetzler und Eduard Niederer, 1923 der «Revisor» Fr- dric Schrade, 1930 der schrullige Jurist Fritz Staub, 1931 der subtile Kenner der französischen Sprache Bernard Jordan, 1932 der peinlich exakte Mathe- matiker Eugen Wolf, 1939 Direktor Arnold Saxer und, mitten im Zweiten Weltkrieg, der Jurist (und spätere Direktor) Max Frauenfelder, der Volkswirt- schafter Hugo Güpfert, der spätere Staatsrechtler und Universitätsrektor Hans Nef, die (damals noch) recht angriffige Feministin Hortensia Zaengerle und der liebenswürdig diskrete und doch entschiedene nachmalige Personal- chef Hugo Lehner. Soweit diese Kollegen noch unter uns weilen, gelte ihnen unser herzlicher Gruss.
4.7 Die Räumlichkeiten
In den zwei ersten Jahren ist das BSV bei der Schweizerischen Nationalbank an der Amtshausgasse zu Gast gewesen. 1915 bis 1924 fand die kleine Schar an der Effingerstrasse 1 (im Hause des «Bund» Verlag und Druckerei) Auf- nahme, von dann bis 1933 an der Bundesgasse 8. Dort hat sich das Amt beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit «eingemietet». 1934 bezog es sein seitheriges «Stammhaus» Effingerstrasse 33•9 Mit der Zeit ist ihm auch dieses Kleid zu eng geworden. Heute belegt es an der Effingerstrasse 31, 33, 35, 39, 43 und 55 insgesamt 211 Büros. Es handelt sich, mit einer Ausnahme, um typische Wohnhäuser. Vereinzelt teilt sich das Amt mit privaten Mietern in ein Haus. Zudem musste es kürzlich in seinen «angestammten Landen» einer (durchaus sympathischen) Sektion des Bundesamtes für Forstwesen und Landschaftsschutz Platz machen. Dabei ging es für das BSV nicht ohne - -
Einschränkungen ab; diese scheinen für einige Unruhe gesorgt zu haben. Für Bürozwecke sind alle Wohnhäuser auf die Dauer wenig befriedigend. Zwar haben sich die privaten Eigentümer bemüht, ihre Gebäude den Erfor- dernissen des Amtes anzupassen. Ein rationeller Arbeitsablauf macht aber im- mer noch Mühe. Mit Wehmut sei der früheren Pläne für ein bundeseigenes BSV-Haus gedacht. Diese sind wohl der Arglist der Zeit, anders gesetzten Prioritäten und der leeren Bundeskasse zum Opfer gefallen. Leider scheint der Bund sein BSV auch unter den neuesten Bauvorhaben erneut hintangesetzt zu haben. Lässt die äussere Arbeitswelt, gleichsam die Aussenarchitektur des Amtes, im- mer noch Wünsche offen, so hat sich die innere, anders gesagt die Innenaus- stattung, im Laufe der Jahre drastisch verändert. Stellenbewerbungen in Form kalligraphischer Herrlichkeiten gibt es nicht mehr. Die klappernde MADAS- Rechenmaschine und das Stehpult des Mathematikers Eugen Wolf haben, so
Effinger = altes Berner Geschlecht
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I1I ;7 ass e 43
ci
n cc:
Das heutige «Zuhause» des BSV an der Effingerstrasse 31-35, 39,43 und 55.
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sympathisch sie auch gewesen sind, ausgedient. An ihrer Stelle hat die Infor- matik auch im BSV Einzug gehalten, mit Terminals, die das Amt mit der Zen- tralen Ausgleichsstelle und mit dem Rechenzentrum der Bundesverwaltung verbinden, mit Textsystemen, Personalcomputern, Laser-Druckkopierern und dergleichen. Berechnungen, die früher Überstunden und Nachtschichten nötig machten, liegen heute in ßlitzesschnelle vor. Die Informatik bietet Hil- fen, ohne die es sich heute nicht mehr rationell arbeiten lässt. Ohne sie hätte der Personalstopp die Erfüllung neuer Aufgaben noch empfindlicher er- schwert, als es ohnehin der Fall war. Mit der Informatik vertraut müssen Mit- arbeiter auch sein, wenn sie es mit modernen Kranken- oder Ausgleichskassen zu tun haben. Hinter der fortschrittlichen Verwaltungstechnik steht aber im- mer noch (und hoffentlich fürderhin) der Mensch, der Beamte, der sein Wissen und Können zur Verfügung stellt und dafür auch anerkannt sein will.
4.8 Voranschlag und Staatsrechnung
Die «Bedeutung» eines Amtes kann sich auch im Voranschlag und in der Staatsrechnung des Bundes niederschlagen. Sie kann es, muss es aber nicht. Nachstehend soll keineswegs eine «Rangliste» aufgestellt und sollen, mit einer einzigen Ausnahme, auch keine Vergleiche gezogen werden. Auch für sich al- lein betrachtet, steht das BSV eindrücklich da. Dabei geben Voranschlag und Staatsrechnung die Verhältnisse nur unvollständig wieder. Militär- und Ar- beitslosenversicherung werden nicht durch das BSV betreut. Krankenversi- cherung, AHV, IV, Ergänzungsleistungen und Familienzulagen in der Land- wirtschaft finden nur insoweit einen Niederschlag, als der Bund daran Bei- träge leistet. Unfallversicherung und EO erhalten keine Bundesleistungen und fehlen daher im Voranschlag und in der Staatsrechnung. Das gilt auch für die Beihilfen aller Art und für die Familienzulagen der Kantone und der Berufs- verbände. Die berufliche Vorsorge mit ihrem übergrossen finanziellen Einsatz findet darin ebenfalls keinen Platz. Das BSV stehe, wie gesagt, eindrücklich da. Das war nicht immer so. In die Staatsrechnung hat das Amt erstmals 1913 Eingang gefunden. Von der Perso- nalausgabe von 28 000 Franken war schon die Rede. Die Reisekosten von
1000 und der Gesamtaufwand von 43 000 Franken muten geradezu idyllisch
an. 1913 mag zwar kein typisches Jahr gewesen sein, und der Franken war da- mals noch mehr wert als heute. Idyllisch aber sind die Verhältnisse mit heute verglichen sicher gewesen. Die Ausgaben sind dann langsam, aber laufend angestiegen. 1917 bis 1919 fi- guriert das neu errichtete Eidgenössische Versicherungsgericht vorübergehend ebenfalls in der BSV-Rechnung. Nach 25 Jahren ist das Amt mit Gesamt- kosten von 20 Mio, nach 50 Jahren mit 264 Mio Franken ausgewiesen; dabei machte der Bundesbeitrag an die AHV allein 106 Mio Franken aus. Nach 75
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Gesamteinnahmen und -ausgaben der Sozialversicherung in der Schweiz für 1985
Ausgaben In Millionen Franken
Versicherungszweige Sozial- Vor- iibrige Rück- Insgesamt Beiträge der leistungen waltungs- Ausgaben stellungen Öff. Hand kosten In % der ____ Ausgaben Eidg. AHV 1) 14416.8 47.1 - 14 483.9 20.0 Ergänzungsleistungen zur AHV 569.7 - - - 569.7 100.0 Eidg. IV 1) 2944.4 16.8 - - 2961.2 50.4 Ergänzungsleistungen zur IV 132.4 - - - 132.4 100.0 Kantonale AHV und IV 10.1 0.7 - 10.8 0.0 Berufliche Vorsorge 2) 4) 5201.0 • 5 201.0 -
Anerkannte Krankenkassen 3) 7150.3 577.8 422.9 264.9 8415.9 16.7 Unfallversicherung (SUVA) 1578.8 161.6 115.5 442.9 2298.8 Militärversicherung (MV) 202.9 12.3 - - 215.2 100.0 Erwerbaarsatzordnung (EO) 709.6 1.4 . - 711.0 -
Arbeitslosenversicherung (AN) 620.5 40.0 40.1 - 700.6 Famiienzulagen landw. Arbeitnehmer 91.9 1.9 - - 93.8 90.4 Kantonale Familienausgleichskessen 547.7 14.3 . - 562.0 __
Total 34176.1 873.9 578.5 707.8 36336.3 18.6
Einnahmen in Millionen Franken
Versicherungszweige Beiträge Subventionen Zinsen Ubrige I Aufteilung der Finanz- Versicherte Ein- gesamt quellen in Prozenten und Arbeit- Ins- davon nahmen Versicherte Zinsen gebar gesamt Bund und liche Hand und Arbeitgeber übrige Einnahmen idg.AHV it) 11396.2 2892.8 2169.6 455.0 14746.0 77.3 19.6 3.1 EL - 569.7 295.8 - - 569.7 - 100.0 -
IV 5) 1385.1 1493.0 1119.8 -24.7 2853.4 48.5 52.3 -0.8 EL zur IV - 132.4 67.7 - - 132.4 - 100.0 Kant.AHV/tV 0.8 0.0 - 6.6 - 7.4 10.8 0.0 89.2 6V 2) 12550.0 - - 6124.0 - 18674.0 67.2 - 89.2 Krankenkassen 3) 7354.7 1357.0 901.8 167.4 46.4 8925.5 82.4 15.2 89.2 UV 5) 1872.3 - - 451.3 - 2 323.6 80.6 - 89.2 MV - 215.2 215.2 - - 215.2 - 100.0 -
EO 816.6 - - 65.9 - 882.5 92.5 - 7.5 ALV 694.3 - - 45.8 5.9 746.0 93.1 - 7.5 FLG 92 84.6 56.4 - - 93.8 9.8 90.2 -
Xant.FAK 587.0 - - 21.1 - 608.1 96.5 - 3.6
Total 36668.2 6744.7 4626.3 7312.4 52.3 50 777.6 72.2 13.3 14.5
inkl. Pauschalbeiträge an gemeinnützige Institutionen für Ergänzungsleistungen (AHV 9,5 Mb. IV 5,1 Mio.) provisorische Schätzung Beiträge der Versicherten inkl. Kostenbeteiligung, Krankenscheingebühren und Eintrittsgelder ohne Leistungen bei vorzeitigem Austritt inkl. Regress
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Jahren ist der Aufwand gemäss Voranschlag für 1987 auf nicht weniger als -
4,96 Milliarden Franken geklettert. Die markantesten Einzelposten betreffen die Leistungen des Bundes an die AHV (2,49 Mia), an die IV (1,22 Mia) und an die anerkannten Krankenkassen (0,93 Mia). Die Personalbezüge belaufen sich auf 18,2 Mio Franken. Wer wüsste wohl auf Anhieb, dass das BSV mit seinem Aufwand die Kosten für das gesamte Militär überholt hat. Es über- rascht denn auch kaum, dass das Amt im Jahre 1987 (nach Voranschlag) rund 20,5 Prozent der gesamten Bundesaufwendungen und gegen zwei Drittel des auf das Eidgenössische Departement des Innern entfallenden Aufwandes «konsumiert» hat. Doch muss, das sei nochmals betont, dieses Zahlengebirge zurückhaltend in- terpretiert werden. Bedeutsamer ist, was sich Herr und Frau Schweizer ihre gesamte soziale Sicherheit kosten lassen. Es waren im Jahre 1987 rund 54 Mil- liarden Franken, die sich auf die verschiedenen Versicherungszweige ein- schliesslich der Zweiten Säule verteilen. Unser Land darf sich auf dem Wege zum sozialen Rechtsstaat sicher sehen lassen.
5. Ausblick
75 Jahre alt oder dreimal 25 Jahre jung? Inwieweit ist das Amt alt geworden,
inwieweit ist es jung geblieben? Was hat es im Zeitraum seines Wirkens doch alles erlebt: Zwei Weltkriege, dazwischen eine Wirtschaftskrise von einmali- gem Ausmass, eine heute geradezu unvorstellbare geistig-politische Bedro- hung aus dem nördlichen Ausland und einen staatlichen Finanznotstand son- dergleichen. Nach 1945 eine bisher unvorstellbare Hochkonjunktur, darnach, mit ökonomischen Wechselschüben, in wachsendem Masse Zukunftsängste. Vermag die Welt die Geister, die sie mit der überbordenden technologischen Entwicklung gerufen hat, noch zu bannen oder geht sie, wie Pessimisten ora- keln, daran zugrunde. Wohl kaum. Die Soziale Sicherheit baut auf einen kei- neswegs schrankenlosen, der politischen Vernunft verpflichteten Optimismus. Und sie weiss auch, dass sie ihrerseits auf die Dauer nur bei einer gesunden Wirtschaft gesund bleiben kann. Wir haben das bisherige Geschehen in grossen Zügen nachgezeichnet. Die So- zialversicherung ist, wie andere Bereiche, weder von Rückschlägen noch von den Tücken der Referendumsdcmokratie verschont geblieben. Alles in allem hat sie aber, besonders seit dem Zweiten Weltkrieg, einen sehr respektablen Stand erreicht. Verschiedene Probleme sind aber noch offen geblieben und harren der Lösung. Auch sollten an sich bewährte Werke jeweils den sich wan- delnden Gegebenheiten angepasst werden. Die Zeiten der grossen Würfe scheinen zumindest heute und in naher Zukunft vorbei zu sein. An ihre
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Stelle müssen sich pragmatisch auf die Erfahrung stützende kleine Schritte tre- ten. Aber auch so braucht die Soziale Sicherheit gelegentlich einen Marsch- halt. Eine schöpferische Pause kann sehr gut tun. Schöpferisch heisst, neue Kräfte und neue Ideen zu sammeln und die bisherigen Erkenntnisse solcher- massen auf den neuesten Stand zu bringen. Das BSV ist heute auf dem besten Wege dazu. Es gilt, unfruchtbarem Skeptizismus zu trotzen und den sozialen Gedanken hochzuhalten. Dann werden künftige Fortschritte selbst gegen an- fängliche Widerstände nicht ausbleiben, insbesondere auf dem Gebiete der Krankenversicherung, der AHV und der beruflichen Vorsorge nicht. Und so veraltet, um auf unsere Frage zu antworten, auch ein BSV nicht. Die Kindheit hat das Amt längst hinter sich; der permanente Auftrag des sozialen Rechts- staates sichert ihm indessen die bleibende Jugend. Alles in allem hat das Amt seit seiner Errichtung ganz Wesentliches geleistet. Den Vergleich mit anderen staatlichen Sparten braucht es in keiner Weise zu scheuen. Versuche, sich durch solche Vergleiche in ein günstigeres Licht zu set- zen, könnten indessen als anmassend, ja als boshaft empfunden werden. Da- her haben sie hier keinen Platz. Der soziale Gedanke verwirklicht sich aber nicht von selbst, das ihm verpflichtete Amt braucht dazu seine Mitarbeiter. Deren Pflichtenkreis greift im BSV ungewöhnlich weit. Dabei sind die Vorbe- reitung neuer Verfassungsbestimmungen und neuer Gesetze, der Entwurf von Verfassungs- und Gesetzesrevisionen, von bundesrätlichen Verordnungen und von departementalen Erlassen usw. Sternstunden der Verwaltung. Wer im BSV tätig sein durfte oder darin tätig ist, wird das zu bezeugen wissen. Die üb- rige Arbeit ist keineswegs weniger wert, gilt es doch, ein Gesetz zu vollziehen und den Vollzug zu überwachen. Der Beamte, allzu oft in der Tretmühle des Alltags befangen, darf das Ziel, welchem er dient, nicht aus dem Auge verlie- ren. So verstanden, ist die Arbeit im BSV eine schöne Aufgabe. Mag auch nicht alles Erstrebte gelungen, einiges selbst deutlich misslungen sein und mag es bis zum Gelingen zudem oft sehr lange gedauert haben, die Schlussbilanz der 75 Jahre ist und bleibt in ihrer Dynamik erfreulich positiv. Möge dieser Bericht dazu beitragen, jenes Verständnis zu fördern, welches das Amt für seine Arbeit braucht. Dann soll es im Jahre 2012 im BSV-eigenen -
Haus für seine Mitarbeiter heissen dürfen: Wir sind stolz darauf, was unsere Vorgänger in den verflossenen 100 Jahren geleistet und was auch wir im Dien- ste unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger getan haben. Das sei eine Ver- pflichtung für die nähere und fernere Zukunft. Für heute aber, liebes BSV, frohgemuten Dank für das Geleistete und Glück und Erfolg auf dem Weg ins Jahr 2000.
Schluss folgt in ZAK 1988/9
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