BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG
ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen
Jahrgang 1986
Abkürzungen
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung (aufgehoben Ende 1983) AIVV Verordnung über die AIV (aufgehoben Ende 1983) AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze AVIG Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung AVIV Verordnung über die Arbeitslosenversicherung BBI Bundesblatt BdBSt Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer direkten Bundessteuer BEFAS Berufliche Abklärungsstelle(n) in der IV BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit B RB Bundesratsbeschluss BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BW 1 Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen BVV 2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVV 3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen DVI Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft FlüB Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV GgV Verordnung über Geburtsgebrechen HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV IK Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KS Kreisschreiben KVG Bundesgesetz über die Krankenversicherung MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht RKUV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in der Kranken- und Unvallversicherung RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung (seit 1984: RKUV) RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge Rz Randziffer SAK Schweizerische Ausgleichskasse SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SZS Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung UVV Verordnung über die Unvallversicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer VVRK Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer (neu: BdBSt) ZAS Zentrale Augleichsstelle ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZG B Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht
Zweite IV- Revision vom Ständerat verabschiedet Nach rund einjähriger Vorberatung durch seine Kommission hat der Stände- rat am 19. Dezember 1985 die zweite Revision der Invalidenversicherung be- handelt und zuhanden des Nationalrates verabschiedet. In der Debatte war die Notwendigkeit einer feineren Rentenabstufung unbe- stritten. Diskussionen löste dagegen deren Ausgestaltung aus. Es standen drei Modelle zur Wahl: —Antrag Bundesrat: Viertelsrente ab 35prozentiger Invalidität, halbe Rente ab 50 Prozent, Dreiviertelsrente ab 65 Prozent und ganze Rente ab 80 Pro- zent (keine Härtefallrenten mehr). —Antrag Kommissionsmehrheit: halbe Rente ab 50 Prozent Invalidität, Drei- viertelsrente ab 60 Prozent, ganze Rente ab 70 Prozent sowie halbe Rente im Härtefall bei 331 /3 bis 50 Prozent Invalidität. —Antrag Kommissionsminderheit: zusätzlich zur Variante der Mehrheit Vier- telsrente bei Invalidität zwischen 40 und 50 Prozent, allenfalls mit Härtefall- rente ab 331 /3 Prozent. In einer Eventualabstimmung wurde der Antrag des Bundesrates mit 20 zu 16 Stimmen dem Antrag der Kommissionsminderheit vorgezogen; in der Haupt- abstimmung obsiegte indessen die Kommissionsmehrheit gegenüber dem bundesrätlichen Antrag mit 23 zu 9 Stimmen. Mit 27 zu 4 Stimmen beschloss der Rat sodann, an der Härtefallklausel festzuhalten; Härtefallrenten sollen aber inskünftig nur noch an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerich- tet werden. Im Zusammenhang mit den Leistungsverbesserungen kamen auch Kosten- und Finanzierungsfragen zur Sprache. Der Bundesrat hatte beantragt, dass ihm die Kompetenz erteilt werde, die Beiträge der Versicherten um höchstens einen Fünftel (d.h. von 1,0 auf 1,2 Lohnprozente) zu erhöhen. Ein Antrag aus der Ratsmitte, die Erhöhungskompetenz auf ein Lohnpromille zu beschrän- ken, wurde mit 17 zu 14 Stimmen abgewiesen. Bei der Anpassung des AHVG beantragte eine Kommissionsminderheit, dass auch AHV-Rentnern mit einer Hilflosigkeit mittleren Grades ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zuerkannt werde. Eine solche Erweiterung, die Mehrkosten von rund 80 Mio Franken verursacht hätte, wurde mit 23 zu 10 Stimmen abgelehnt. — In der Gesamtabstimmung hiess der Ständerat die Ge- setzesrevision mit 14 Stimmen oppositionslos gut. Das Geschäft geht nun an den Nationalrat. Wenn die Schlussabstimmungen in beiden Rätcn spätestens in der Sommersession stattfinden, dürfte die Revision auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten können. Wir geben nachfolgend die synoptische Übersicht wieder, welche auf der lin- ken Seite jeweils den Entwurf des Bundesrates und rechts die davon abwei- chenden Beschlüsse des Ständerates enthält.
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, (IVG) (2. 1V-Revision)
Entwurf des Bundesrates vom 21. November 1984
Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) wird wie folgt geän- dert:
Umwandlung von Randtiteln Die bisherigen Randtitel werden in Sachüberschriften umgewandelt, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird.
Art. 1 Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 3 Abs. 3 (neu) Der Bundesrat kann die Beiträge nach Absatz 1 um höchstens einen Fünftel erhöhen, wenn dies für den Rechnungsausgleich der Versicherung erforderlich ist.
Art. 4 Sachüberschrift Invalidität
Art. 5 Sachüberschrift Sonderfälle
Art. 12 Sachüberschrift Anspruch im allgemeinen
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 2 Anspruch bei Geburtsgebrechen (Betrifft nur den französischen Text)
Beschluss des Ständerates vom 19. Dezember 1985 (Zustimmung zum Entwurf, wo nichts anderes bemerkt ist)
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Entwurf des Bundesrates
Art. 22 Abs. I ' Der Versicherte hat während der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliede- rung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder in seiner gewohnten Tätig- keit zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie minderjährigen Versicherten, die noch nicht er- werbstätig gewesen sind, wird ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invalidi- tätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden.
Art. 24 Abs. 1, 2°1' (neu) und 3 ' Für Taggelder gelten die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchst- grenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäss Bun- desgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EOG). 21:3 Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie minderjährige Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren, erhalten höchstens den Mindest- betrag der Entschädigungen gemäss Artikel 9 Absätze 1 und 2 EOG sowie al- lenfalls die Zuschläge nach den Artikeln 24b13 und 25. Dcr Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Tag- gelder und lässt durch das zuständige Bundesamt verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Er regelt die Kürzung von Taggeldern für Versicherte in erstmaliger beruflicher Ausbildung sowie für minderjährige Ver- sicherte, die noch nicht erwerbstätig waren, nach dem Grundsatz des entgange- nen Verdienstes.
Art. 24bi' Abs. 1 Aufgehoben
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Beschluss des Ständerates
Art. 25 Beiträge an Sozialversicherungen Von den Taggeldern einschliesslich Zuschlägen müssen Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die mit ihr verbundenen Versicherungszweige und gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung bezahlt werden. Diese Bei- träge sind je zur Hälfte vom Versicherten und von der Invalidenversicherung zu tragen.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Er kann bestimmte
Personengruppen sowie Taggelder für kurze Anspruchsdauern vom Beitrag aus- nehmen.
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Entwurf des Bundesrates
Art. 26 Sachüberschrift Wahl unter Ärzten, Zahnärzten und Apothekern
Art. 26bis Sachüberschrift Wahl unter medizinischen Hilfspersonen, Anstalten und Abgabestel- len für Hilfsmittel
Art. 28 Abs. I und Ibis (nett)
1 Ist ein Versicherter zu mindestens 35 Prozent invalid, so hat er vorbehältlich
Absatz Ibis Anspruch auf eine Rente. Die Rente wird wie folgt nach dem Grad der Invalidität abgestuft:
Invaliditätsgrad Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente
mindestens 35 Prozent ein Viertel mindestens 50 Prozent ein Zweite' mindestens 65 Prozent drei Viertel mindestens 80 Prozent ganze Rente
Ibis Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen,
werden nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnli- chen Aufenthalt in der Schweiz haben.
Art. 29 Beginn des Anspruchs
' Der Rentenanspruch nach Artikel 23 entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte: a. mindestens zu 35 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens zu 35 Prozent arbeitsunfähig war.
Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht, jedoch frühestens von jenem Monat an, der auf die Vollendung des I& Altersjahres folgt. Der Anspruch entsteht nicht, solange der Versicherte ein Taggeld beanspruchen kann.
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Beschluss des Ständerates
Art. 28 Abs. 1. 10. lind
Ist ein Versicherter zu mindestens 50 Prozent invalid, so hat er vorbehältlich der Absätze la und 1bis Anspruch auf eine Rente....
Ins alitlitZit..grad RentenanNpruch in Itruchieilen rinn ganzen Rente
mindestens 50 Prozent ein Zweitel mindestens 60 Prozent drei Viertel mindestens 70 Prozent ganze Rente
ta In Härtefällen, die vom Bundesrat zu umschreiben sind, besteht bereits bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 331/2 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
... in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Ange- hörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
Art. 29
a. mindestens zu 50, im Härtefall zu 331/2 Prozent bleibend ... b. ... min- destens zu 50, im Härtefall zu 33V3 Prozent arbeitsunfähig war.
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... Versicherte ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
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Entwurf des Bundesrates
Art. 33 Abs. 1 und 2 ' Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente haben invalide Ehemänner, deren Ehefrau ebenfalls nach Artikel 28 invalid ist oder das 62. Altersjahr zurückge- legt hat. ' Die Ehepaar-Invalidenrente wird als ganze, als Dreiviertels-, als halbe oder als Viertelsrente ausgerichtet. Sie richtet sich nach der Invalidität des Ehegatten mit dem höheren Invaliditätsgrad. Hat die Ehefrau das 62. Altersjahr zurückge— legt, so besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
Art. 38bii Abs. 3 ' Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung von Teilren- ten sowie von Viertels-, halben und Dreiviertelsrenten.
Art. 41 und 42 Sachüberschriften Aufgehoben
Art. 47 Abs. I ' Die Taggelder werden monatlich ausbezahlt. Der Bundesrat bestimmt die Aus- nahmen.
Art. 53 Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 54 Abs. 1 Bst. d und f sowie Abs. 3 (neu) ' Den Ausgleichskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung obliegen: d; der Erlass von Verfügungen über Zusprechung, Ablehnung, Kürzung und Revision der Renten und Hilflosenentschädigungen sowie über Ansprüche gemäss Artikel I I; f. Aufgehoben ' Der Bundesrat kann anordnen, dass bestimmte Leistungen ohne Erlass einer Verfügung erbracht werden. Er regelt das Verfahren. Wird dem Leistungsbegeh- ren eines Versicherten jedoch nicht oder nur teilweise entsprochen. so hat die Ausgleichskasse stets eine Verfügung zu erlassen:
Beschluss des Ständerates
Art. 33 Abs. 1 und 2
1 (Betrifft nur den französischen Text)
3 ... ..., als Dreiviertels- oder als halbe
Rente ausgerichtet....
3 ... ...sowie von halben und Dreiviertelsrenten.
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Entwurf des Bundesrates
Art. 56 Abs. 1 letzter Satz ' In der Kommission müssen beide Geschlechter vertreten sein.
Art. 60b;$ Sachüberschrift und Abs. 2 Präsidial- und Sekretariatsbeschlüsse Der Bundesrat kann die Befugnisse des Präsidenten nach Absatz 1 dem Sekre- tariat übertragen, wenn die Voraussetzungen für das Erbringen einer Leistung offensichtlich erfüllt sind. Er kann es ermächtigen, Abklärungsmassnahmen an- zuordnen und die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen zu überwa- chen.
Art. 65 Eidgenössische AHV/1V-Kommission Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung ist im Rahmen von Artikel 73 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung auch für Grundsatzfragen der Invalidenversi- cherung zuständig. Sie umfasst auch Vertreter der Behinderten und Ger Invali- denhilfe.
Art. 71 Sachüberschrift Aufgehoben
Art. 72 Aufgehoben
Art. 73 Abs. 1 ' Die Versicherung gewährt Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Er- neuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten Anstalten und Werk- stätten, die in wesentlichem Umfang Eingliederungsmassnahmen durchführen. Ausgeschlossen sind Anstalten und Werkstätten, die der stationären Durchfüh- rung von medizinischen Massnahmen dienen.
Art. 74 Einleitungssatz Die Versicherung gewährt den Dachorganisationen der privaten Invalidenhilfe und den Ausbildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Eingliederung, ausgenommen die entsprechenden Universitätsinstitute, Beiträge, insbesondere an die Kosten der Durchführung folgender Aufgaben: ...
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Beschluss des Ständerates
Art. 74 Einleitungssatz Streichen (— Beibehalten des geltenden Textes)
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Entwurf des Bundesrates
Art. 77 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 80 Überwachung des finanziellen Gleichgewichts Die Bestimmungen des Bundesgesetzes Ober die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung betreffend die Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes sind sinngemäss anwendbar.
Art. 83 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 85 Sachüberschrift. Abs. 2 und 3 Übergangsbestimmung = und Aufgehoben
il
Änderung anderer Bundesgesetze
I. Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) wird wie folgt geändert:
Art. 22 Abs. 1 ' Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente haben Ehemänner, so- fern sie das 65. Altersjahr zurückgelegt haben und die Ehefrau entweder das 62. Altersjahr zurückgelegt hat oder nach Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung invalid ist.
Art. 43b11 Abs. 1 und 2 «geltender Text)
'Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die in schwerem Grade hilflos sind und keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach dein Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 besit- zen. Frauen müssen das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.
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Beschluss des Ständerates
Art. 43b;' Abs. 2 und 2
' Anspruch auf eine Hilflosenentschä- nen Anspruch auf eine Hilflosenent- digung haben Bezüger von Altersren- schädigung nach dem Bundesgesetz ten mit Wohnsitz und gewöhnlichem über die Unfallversicherung besitzen. Aufenthalt in der Schweiz, die in Männer müssen das 65. und Frauen schwerem Grad hilflos sind und kei- das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.
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Entwurf des Bundesrates
Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats. in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren Grades ununterbrochen mindestens 360 Tage gedauert hat. Er erlischt mit dem Wegfall der in Absatz 1 ge- nannten Voraussetzungen.
Art. 72 Abs. 1 ' Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Er sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetz- lichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Er erlässt die notwendigen Verordnungen und kann das zustän- dige Bundesamt beauftragen, den mit der Durchführung der Versi- cherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Weisun- gen zu erteilen. Ferner kann er das Bundesamt ermächtigen, ver- bindliche Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen aufzustellen.
Art. 93 Auskunfts- Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der pflicht Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der anderen Sozialversicherungszweige geben den zuständigen Orga- nen der Alters- und Hinterlassenenversicherung auf Anfrage ko- stenlos die Auskünfte und Unterlagen, die zur Festsetzung, Ände- rung oder Rückforderung von Leistungen der Alters- und Hinter- lassenenversicherung, zur Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, für die Festsetzung und den Bezug der Beiträge oder für den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte notwendig sind.
2. Das Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird wie folgt ge- ändert:
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Beschluss des Ständerates
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... ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er endet mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 wegfallen.
An. 2 Abs. 1 9ulier tq uater Versicherte, die ununterbrochen während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der Invalidenversicherung beziehen, haben ebenfalls Anspruch auf Er- gänzungsleistungen nach den Absätzen I—Per . In Abweichung von Artikel 3 Ab- satz 2 wird das Erwerbseinkommen voll angerechnet.
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Entwurf des Bundesrates
Art. 3 Abs. 6 6Der Bundesrat regelt die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und der anrechenbaren Einkommen von Familiengliedern, die Bewertung des anre- chenbaren Einkommens und Vermögens, die Anrechnung von Einkommen aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei Teilinvaliden und bei Witwen ohne min- derjährige Kinder, das zeitlich massgebende Einkommen, Beginn und Ende des Anspruchs, die Nachzahlung und Rückforderung von Leistungen und andere Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, soweit dieses Gesetz hiefür nicht die Kantone zuständig erklärt.
3. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. I ' Der Versicherte hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV mindestens zu 65 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu
50 Prozent invalid ist.
Art. 26 Abs. I ' Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (Art. 29 IVG).
III
oberga ngs best immungen der Änderung vom ... (2. 1V-Revision)
' Die neue Fassung von Artikel 28 Absatz I gilt von ihrem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten. Im Einzelfall darf die neue Rente jedoch nicht niedriger sein als die bisherige, solange der Invaliditätsgrad sich nicht nach un- ten verändert. Renten für Versicherte, die weniger als 35 Prozent invalid sind, sowie Renten an Personen im Ausland, die weniger als 50 Prozent invalid sind, fallen trste ns nach drei Jahren seit Inkrafttreten der Gesetzesänderung da- hin. Der Bundesrat regelt das Vorgehen. = Der Bundesrat kann das Inkrafttreten der Aufhebung von Beiträgen an Uni- versitätsinstitute nach Artikel 74 um längstens fünf Jahre aufschieben.
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Beschluss des Ständerates
Art. 14 Abs. 1
... mindestens zu 70 Prozent, auf ...
Übergangsbestimmungen •••
' Die neue Fassung von Artikel 2S gilt mit folgenden Einschränkungen von ih- rem Inkrafttreten an auch für laufende Invalidenrenten. Den Renten, die auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 66'3'3 Prozent, aber weniger als 70 Prozent beruhen, wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Invaliditätsgrad von 70 Prozent zugeordnet.
Der Bundesrat regelt den Übergang zum neuen Recht für Versicherte im Aus- land.
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Entwurf des Bundesrates = Beschluss des Ständerates
Aufhebung früherer Übergangsbestimmungen
Abschnitt I I I/2/a, c und d Absatz I der Übergangsbestimmungen im Bundesge- setz vom 24. Juni 1977 Ober die 9. AHV-Revision werden aufgehoben.
IV
Referendum und Inkrafttreten
' Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand I. Januar 1986
1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer
Im Verlaufe des Jahres 1985 sind die Familienzulagenregelungen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Der Kanton Solothurn nahm eine Teilrevision seines Gesetzes vor, welches nun neben einheitlichen Zulagen einen Anspruch auf die Geburtszulage bereits ab dem ersten Kind vorsieht; das Kumulationsverbot mit Kinder- und Waisenrenten der AHV/IV ist da- hingefallen. Die Kantone Appenzell I.Rh., Freiburg, Genf, Tessin, Waadt, Zug und Zü- rich änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnung vor allem im Hin- blick auf die Höhe der Ansätze und der Arbeitgeberbeiträge an die kantonale Familienausgleichskasse. Im Kanton Tessin werden die Ansätze aufgrund der Teuerungsklausel im Ge- setz alljährlich festgelegt.
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a. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer (Stand 1. Januar 1986) Beträge in Franken Tabelle 1 Kanton Kinder- Ausbildungs- Altersgrenze Geburts- Arbeitgeber- zulage zulage11 zulage beiträge der kantonalen Ansatz je Kind und Monat allgemeine besondere' FAK in % der Lohnsumme
Aargau 90 — 16 20/25 1,5 Appenzell A.Rh. 100 — 16 18/25 — 1,8 Appenzell I.Rh. 100/1102 — 16 18/25 2,1 Basel-Land 100 120 16 25/25 2,0 Basel-Stadt 100 120 16 25/25 — 1,5 Bern 100 — 16 20/25 — 2,0 Freiburg 110/1252 165/1802 15 20/25 600 2,75 Genf 90/1103 210 15 20/25 6757 1,5 Glarus 100 — 16 18/25 — 1,9 Graubünden 100 16 20/256 — 1,85 Jura 80/1004 100 16 25/25 — 2,5 Luzern 80 100 16 18/25 400 2,010 Neuenburg 100 130 18 20/25 1,8 Nidwalden 100 1102 16 18/25 — 1,95 Obwalden 100 16 25/25 — 2,0 St. Gallen 80/1152 16 18/25 — 1, 610 Schaffhausen 80 120 16 18/25 5008 1 ,310 Schwyz 110 — 16 20/25' 600 2,0 Solothurn 120 — 16 18/2512 500 1,9 Tessin 140 — 16 20/20 — 3,0 Thurgau 90 — 16 18/256 — 2,0 Uri 100 — 16 20/256 300 2,2 Waadt 1005 140 16 20/256 600 1,9 Wallis 130/1822 182/2342 16 20/25 650 _9 Zug 115/1702 — 16 20/25 — 1, 610 Zürich 100 — 16 20/20 — 1,2 1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. 2 Der erste Ansatz gilt Für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. 3 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. 4 Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. 5 Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 140 Franken. 6 Für Kinder, die eine IV-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt. Im Kanton Waadt wird bei Ausrichtung einer halben 1V-Rente eine halbe Kinderzulage gewährt.
7 Wird auch im Falle einer
Adoption ausgerichtet. 8 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 36 000 Franken nicht übersteigt.
9 Keine kantonale Familienausgleichskasse.
1 ° Inklusive Beitrag an Familienzulagenordnung für Selbständigerwerbende.
" Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage ken- nen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. 12 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid
sind.
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b. Kantonalrechtliche Familienzulagen für ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland ( Stand 1. Januar 1986) Ausländische Arbeitnehmer, welche mit ihren Kindern (Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder) in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt; siehe Tabelle 1. Beträge in Franken Tabelle 2 Kanton Kinder- Ausbil- Altersgrenze Ge- Zulageberechtigte Kinder zulage dungszulage7 burts- zulage Ansatz allge- beson- je Kind und Monat meine derer
Aargau 90 — 16 16/16 - eheliche und Adoptivkinder Appenzell A.Rh. 100 - 16 18/25 - alle Appenzell I. Rh. 100/1102 - 16 18/25 — alle Basel-Lands 100 120 16 20/20 — alle ausser Pflegekindern Basel-Stadt 100 120 16 25/25 - alle ausser Pflegekindern Bern 100 - 16 18/25 - eheliche und Adoptivkinder Freiburg 110/1252 - 15 15/15 600 alle Genf 54/663 — 15 15/15 - alle ausser Pflegekindern Glarus 100 - 16 18/25 - alle Graubünden 100 - 16 16/16 - alle Jura 80/1004 - 15 15/15 — eheliche und Adoptivkinder Luzern 80 100 16 18/25 400 alle Neuenburg 100 — 15 15/15 - alle Nidwalden 100/1102 - 16 18/25 - alle Obwalden 100 - 16 25/25 - alle St. Gallen 80/1152 - 16 18/25 — alle Schaffhausen 80 120 16 18/25 5006 alle Schwyz 110 — 16 20/25 - alle Solothurn 120 - 16 18/253 500 alle Tessin 140 — 16 20/20 - alle Thurgau 90 - 16 18/25 - alle Uri 100 - 16 20/25 300 alle Waadt 100 — 16 16/16 — eheliche und Adoptivkinder Wallis 130/1822 182/2342 16 20/25 650 alle Zug 115/1702 _ 16 20/25 — alle Zürich 100 _ 16 16/16 — alle 1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. 3 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. 4 Der erste Ansatz gilt für Familien mit ein oder zwei Kindern, der zweite für solche mit drei und mehr Kindern. 5 Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt. 6 Sofern das AHV-pflichtige Einkommen die Grenze von 36 000 Franken nicht übersteigt. 7 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulagen ken- nen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze ausgerichtet. 8 Die Altersgrenze beträgt 25 Jahre für diejenigen Kinder, die von Geburt oder Kindheit an vollinvalid sind.
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2. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Selbständige
nichtlandwirtschaftlicher Berufe (Stand 1. Januar 1986) Beträge in Franken Tabelle 3 Kanton Kinderzulage Ausbildungs- Geburtszulage Einkommensgrenze zulage3 Ansatz je Kind und Monat Grundbetrag Kinderzuschlag
Appenzell A.Rh. 100 — Appenzell I.Rh. 100/110 2 - 26 0001 Luzern 80 100 400 23 500 3000 Schaffhausen 80 120 500 34 000 — Schwyz 110 600 42 000 3000 St. Gallen 80/1152 — — 50 000 Uri 100 — 300 34 000 3000 Zug 115/1702 — — 34 000 2500
Bei einem Einkommen unter 26 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 26 000 und 38 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 38 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt. 2 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. 3 Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage kennen, werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen der beson- deren Altersgrenze (s. Tabelle la) ausgerichtet.
3. Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben bundesrechtlich (gemäss FLG) An- spruch auf eine monatliche Haushaltungszulage von 100 Franken, auf Kin- derzulagen von 80 Franken für die ersten beiden Kinder und von 90 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet, von 100 Franken für die ersten beiden Kin- der und von 110 Franken ab dem dritten Kind im Berggebiet. Kleinbauern haben bundesrechtlich Anspruch auf Kinderzulagen in gleicher Höhe, sofern ihr reines Einkommen die Einkommensgrenze (EKG) von
23 500 Franken zuzüglich 3000 Franken je zulageberechtigtes Kind nicht
übersteigt. Die Tabelle 4 gibt Aufschluss über jene Kantone, welche zusätzlich zum FLG noch kantonale Zulagenregelungen erlassen haben. Die unter den einzelnen Kantonen zu findenden Beträge verstehen sich somit zusätzlich zu den bundes- rechtlichen Ansätzen nach FLG.
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Kantonalrechtliche Familienzulagen in der Landwirtschaft (Stand 1. Januar 1986) Monatliche Beträge in Franken Tabelle 4 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Kinderzulage' Ausbildungszulage' Geburts- Haushaltungs- zulage zulage Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet Bund 80/90 100/110 100
Bern 20/20 20/20 40 Freiburg 105/120 105/120 160/175 160/175 600 — Genf2 90/1102 210 675 Jura — — — 15 Neuenburg 20/10 50/40 30/20 600 Schaffhausen 500 St. Gallen —/25 —/5 Waadt — — 600 Wallis3
Selbständige Landwirte Kinderzulage' Ausbildungszulage' Ge- Haus- burts- haltungs- Talgebiet Berggebiet Talgebiet Berggebiet zulage zulage unter über unter über unter über unter über EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG EKG FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG FLG Bund 80/90 — 100/110 —
Bern 20/20 — 20/20 Genf2 90/1102 90/1102 — 210 210 675 Jura 9/9 — 154 Neuenburg 20/10 100 100 50/40 130 30/20 130 Schaffhausen — 500 Solothurn — 80/90 — 100/110 — 500 St. Gallen —/25 80/1155 —/5 80/1155 — Tessin 5/5 Waadt 25/25 25/25 25/25 25/25 25/256 25/256 25/256 25/256 200 10/207 Wallis 65/117 65/117 65/117 65/117 117/169 117/169 117/169 117/169 650
' Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite für das dritte und jedes weitere Kind. Die Ausbildungszulage ersetzt die Kinderzulage; in Kantonen, welche keine Ausbildungszulage ken- nen, sowie nach FLG werden die Kinderzulagen bis zum Ende der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Erreichen des 25. Altersjahres ausgerichtet. 2 Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft findet keine Anwendung. Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite für Kinder über 10 Jahren. Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Zulage in der Höhe der Differenz zwi- schen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer.
4 Nur an Landwirte im Berggebiet.
Sofern das steuerbare Einkommen 50 000 Franken nicht übersteigt. 6 Für in landwirtschaftlicher Ausbildung stehende Kinder wird eine zusätzliche Zulage von 25 Franken gewährt.
7 Der erste Ansatz gilt für Alleinstehende, der zweite für Verheiratete.
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Die Auffüllung von Beitragslücken mit Beitragszeiten aus Jugendjahren Ein Versicherter, der -- aus welchen Gründen auch immer — fehlende Beitrags- jahre aufweist, muss mit einer Kürzung seiner Vollrente rechnen. Um daraus entstehende Härten in gewissen Fällen zu mildern, hat der Bundesrat vorgese- hen, dass Lücken in der Beitragskarriere eines Versicherten durch Beitragszei- ten aus Jugendjahren geschlossen werden können. Die entsprechende Rege- lung stützt sich auf Artikel 52ter AHVV, der seit dem 1. Januar 1979 in Kraft steht. Da offenbar über die Anrechnung von Jugendjahren da und dort noch Unsicherheiten bestehen, scheint es angezeigt und nützlich, die einschlägigen Grundsätze in Erinnerung zu rufen.
Grundsätze Mit Beitragszeiten, die ein Versicherter in seinen Jugendjahren zurückge- legt hat, können Beitragslücken, die der gleiche Versicherte in späteren Jahren aufweist, aufgefüllt werden. — Als Jugendjahre gelten die Kalenderjahre vom 1. Januar nach Vollendung des 15. Altersjahres (1948 — 1956) bzw. des 17. Altersjahres (ab 1957) bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das 20. Altersjahr vollendet wird. — Der Grund, der zur Beitragslücke geführt hat, ist unerheblich. Es können also Beitragslücken gefüllt werden sowohl für Perioden, während welcher eine versicherte Person ihre Beitragspflicht aus irgendeinem Grund nicht erfüllt hat und für die eine Nachzahlung der Beiträge wegen Verjährung nicht mehr möglich ist, als auch für Perioden, während welcher mangels Versicherteneigenschaft gar keine Beitragspflicht bestand. Mit Beitragszeiten aus Jugendjahren können (anders als bei der Anrech- nung von Zusatzjahren gemäss Art. 52 bis AHVV) nicht nur Beitragslücken vor 1973, sondern auch solche ab 1973 gefüllt werden. — Beitragszeiten aus Jugendjahren können bei allen Rentenarten, also u.a. auch bei Mutterwaisenrenten, angerechnet werden. — Die anrechenbaren Beitragszeiten werden nach den allgemeinen Regeln er- mittelt (s.a. ZAK 1985 S. 36). Somit gilt als Beitragsdauer die Zeit, wäh- rend welcher der Jugendliche versichert war und für die er den Mindestbei- trag entrichtet hat (Anwendung der Tabellen im Anhang I zur Wegleitung über die Renten). Dabei ist immer das Jahr massgebend, für welches die Beiträge ursprünglich bezahlt wurden. So ist beispielsweise für ein Jugend-
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jahr vor 1969 mit einem Beitrag von 12 Franken bzw. einem Einkommen von 300 Franken auch dann ein volles Jahr anzurechnen, wenn es in ein Kalenderjahr verpflanzt wird, für welches gemäss Anhang I zur Weglei- tung über die Renten ein höheres Mindesteinkommen erforderlich wäre. Die Anrechnung von Beitragszeiten aus Jugendjahren geht jener von Zu- satzjahren gemäss Artikel 52 bis AHVV und von Monaten im Jahr der Ent- stehung des Rentenanspruchs vor. Beitragslose Ehejahre von versicherten Ehefrauen eines Versicherten und beitragslose Witwenjahre von versicherten Witwen, die gemäss Artikel
29 bis Absatz 2 AHVG und Artikel 36 Absatz 2 IVG bzw. Artikel 55 Absatz
2 AHVV und Artikel 32 IVV als Beitragsjahre gezählt werden und somit
nicht als Beitragslücke gelten, dürfen nicht mit Beitragszeiten aus Jugend- jahren aufgefüllt werden (davon ausgenommen sind Mutterwaisenrenten, bei denen die beitragslosen Ehejahre der Mutter nicht als Beitragsdauer an- gerechnet werden dürfen und somit als auffüllbare Beitragslücken gelten). Anderseits dürfen beitragslose Ehe- und Witwenjahre aus Jugendjahren nie zur Füllung späterer Beitragslücken herangezogen werden. Sofern nach einem Sozialversicherungsabkommen für die Wahl der Ren- tenskala ausländische Versicherungszeiten angerechnet werden können (s. ZAK 1984 S. 159), sind zutreffendenfalls auch ausländische Beitragszeiten aus Jugendjahren anzurechnen, soweit sie sich nicht mit schweizerischen Beitragszeiten überschneiden und soweit sie innerhalb der weiter oben er- wähnten zeitlichen Abgrenzung der Jugendjahre liegen. — Die Anrechnung von Beitragszeiten aus Jugendjahren erfolgt nach dem Spiegelbild-Verfahren, d.h. mit den letzten Beitragszeiten aus Jugendjah- ren werden die frühesten Beitragslücken gefüllt, nach folgendem Schema: 1.Jugendjahr mit Beitragszeiten
2. Jugendjahr mit Beitragszeiten
3. Jugendjahr mit Beitragszeiten
31.12. nach Vollendung
1. Jahr mit Beitragslücken 4 des 20. Altersjahres
2. Jahr mit Beitragslücken 4
3. Jahr mit Beitragslücken
Für Kalenderjahre mit unterjährigen Beitragslücken ist indessen nur die Anzahl der fehlenden Beitragsmonate aus Jugendjahren zu übernehmen. Die für die Ermittlung der anwendbaren Rentenskala angerechneten Bei- tragszeiten aus Jugendjahren sind mit den entsprechenden Beiträgen und Einkommen bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mitzuberücksichtigen. Bei nur teilweiser Anrechnung
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eines Jugendjahres ist der Beitrag bzw. das Einkommen im gleichen Ver- hältnis (pro rata temporis) zu berücksichtigen. Auch die ersatzweise ange- rechneten ausländischen Versicherungszeiten aus Jugendjahren sind, an- ders als die übrigen ausländischen Beitragszeiten, bei der Berechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mitzuzählen; indes- sen entfällt eine Anrechnung entsprechender Beiträge und Einkommen. Liegt für das erste Kalenderjahr nach Vollendung des 20. Altersjahres keine IK-Eintragung vor, so ist es gleichwohl bestimmend für die Feststel- lung des anwendbaren Aufwertungsfaktors, wenn es mit Beitragszeiten aus Jugendjahren aufgefüllt wird (Ausnahme: Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember des Jahres, in welchem er das 20. Altersjahr vollendet hat, während weniger als eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat, so ist Rand- ziffer 488 der Wegleitung über die Renten anwendbar).
Beispiele Vorbemerkung: Zum besseren Überblick werden bei den Angaben über die IK-Eintragungen nur die Beitragsmonate, das Beitragsjahr und die Beiträge bzw. Einkommen angegeben. Ferner sind für die Zeit nach der Vollendung des 20. Altersjahres nur diejenigen Jahre aufgeführt, in denen Beitragslücken bestehen. Beispiel 1 a. Annahmen Geburtsdatum 10.11.1943; Rentenanspruch ab 1.3.1985; unselbständige Erwerbstätigkeit; ununterbrochener Wohnsitz in der Schweiz. b. Ursprüngliche Situation
IK-Eintragungen Beitragsmonate Jahr Fr. anrechenbar fehlend
61 7 (7)
62 9 = Jugendjahre (9)
63 92 (12) 64 5 ' 5 7 4% Total XX (71 —) 0 12 1.12 75 810 10 2 (77 —) 0 12
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c. Lückenfüllung Aus 1963 7 Monate in 1964
5 Monate in 1971
Aus 1962 7 Monate in 1971
2 Monate in 1975
Aus 1961 7 Monate in 1977
d. Bemerkungen Obwohl im IK für 1975 12 Beitragsmonate eingetragen wurden, können man- gels Erfüllung der Mindestbeitragspflicht — siehe Anhang I zur Wegleitung über die Renten — nur 10 Beitragsmonate angerechnet werden.
Beispiel 2 a. Annahmen Geburtsdatum 3.6.1949; Rentenanspruch ab 1.8.1985; Unselbständigerwerbender im Baugewerbe, anfänglich Saisonnier, ab 5.3.1973 Wohnsitz in der Schweiz.
b. Ursprüngliche Situation
1K-Eintragungen Beitragsmonate Jahr Fr. anrechenbar fehlend
67 410 (9) 68 420 (9) 4% Total 830 = Jugendjahre 3.10 69 11 000 (8) 3.11 70 11 500 9 3 4.11 71 11 000 8 4 3.11 72 12 000 9 3 3.11 73 12 800 10 2
c. Lückenfüllung Aus 1969 3 Monate in 1970
4 Monate in 1971
1 Monat in 1972
Aus 1968 2 Monate in 1972
2 Monate in 1973
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d. Bemerkungen Für die Jahre 1967 und 1968 ist mangels Wohnsitz in der Schweiz die Beitrags- dauer anhand der Tabelle zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer (Erwerbszweig 37 Baugwerbe) zu ermitteln. Für die Jahre 1969 bis 1972 ist die im IK eingetragene Beitragsdauer mass- gebend. Für 1973 sind trotz anderslautender IK-Eintragung dank dem schweizeri- schen Wohnsitz 10 Monate (März bis Dezember) anzurechnen. Da aus dem Jugendjahr 1968 mit 420 Franken Beiträgen aus 9 Monaten nur noch 4 Monate zur Lückenfüllung heranzuziehen sind, ist das entsprechende anrechenbare Einkommen wie folgt zu ermitteln:
420 Fr. x4
(= 187 Fr. Beiträge) x 25 = 4675 Fr. 9
Beispiel 3 a. Annahmen Geburtsdatum 4.8.1951; Rentenanspruch ab 1.6.1985; unselbständigerwer- bende Frau; Wohnsitz in der Schweiz bis zur Ausreise am 17.5.1971; Verheira- tung am 8.3.1972; ab Verheiratung nicht mehr erwerbstätig; Rückkehr in die Schweiz (mit Ehemann) am 7.5.1973; Ehemann erst seit Einreise in die Schweiz versichert und beitragspflichtig.
b. Ursprüngliche Situation
IK-Eintragungen Beitragsmonate Jahr Fr. anrechenbar fehlend
5.12 69 2500 (12)
1.12 70 3000 = Jugendjahre (12)
1.05 71 1800 (5) (72 —) 0 12 (73 —) 8 4
c. Lückenfüllung Aus 1971 5 Monate in 1972 Aus 1970 5 Monate in 1972 Aus 1970 4 Monate in 1973
d. Bemerkungen Trotz anderslautender IK-Eintragung kann das Jugendjahr 1969 als volles
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Beitragsjahr angerechnet werden (ganzjährig versichert, Mindestbeitrag ent- richtet). Ab Mai 1973 können die beitragslosen Ehezeiten als Beitragszeiten angerech- net werden (Ehefrau eines obligatorisch Versicherten), so dass es von da an keine Beitragslücken mehr aufzufüllen gibt. Für die Bestimmung des Aufwertungsfaktors gilt als Jahr mit dem ersten massgebenden IK-Eintrag das (mit Beitragszeiten aus Jugendjahren aufge- füllte) Jahr 1972. Da aus dem Jugendjahr 1970 mit 3000 Franken Einkommen aus 12 Monaten nur 11 Monate zur Lückenfüllung benötigt werden, ist das entsprechende an- rechenbare Einkommen nach folgender Formel zu ermitteln:
3000 Fr. x 11
— 2750 Fr. 12 Beispiel 4 a. Annahmen Geburtsdatum 7.5.1932; Rentenanspruch ab 1.10.1985; Schweizer; Wohnsitz in der Schweiz mit Unterbrüchen vom 16.8.1954 bis 4.3.1959 und vom
7.6.1977 bis 14.9.1979; im Ausland weder obligatorisch noch freiwillig ver-
sichert. b. Ursprüngliche Situation
1K-Eintragungen Beitragsmonate Jahr Fr. anrechenbar fehlend
49 16 (12) 50 118 (12) = Jugendjahre 51 143 (12) 52 156 (12) 54 137 8 4 (55 —) 0 12 (56 —) 0 12 (57 —) 0 12 (58 —) 0 12 59 428 10 2 4% Total XX 77 34 357 6 6 (78 —) 0 12 9.12 79 16 843 4 8
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c. Lückenfüllung Aus 1952 4 Monate in 1954
8 Monate in 1955
Aus 1951 4 Monate in 1955
8 Monate in 1956
Aus 1950 4 Monate in 1956
8 Monate in 1957
Aus 1949 4 Monate in 1957
8 Monate in 1958
d. Bemerkungen Da alle Jugendjahre in Beitragslücken vor 1973 verpflanzt werden konnten, hätte anstelle des Spiegelbild-Verfahrens auch eine globale Anrechnung der Jugendjahre Platz greifen können (das gleiche würde gelten, wenn alle Jugend- jahre ausschliesslich in Lücken ab 1973 zu verpflanzen gewesen wären). Es er- gibt sich somit, dass das Spiegelbild-Verfahren nur zwingend anzuwenden ist, wenn — die Anzahl verpflanzbarer Beitragsmonate aus Jugendjahren grösser ist als jene der fehlenden Beitragsmonate, oder — die Beitragszeiten aus Jugendjahren in Beitragslücken vor und ab 1973 zu verpflanzen sind (für die Skalenwahl sind die Beitragszeiten vor und ab
1973 gesondert zu ermitteln).
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Arten und Monatsbeträge der AHV-Renten 1986
Die AHV-und 1V-Rentenab 1986 Ordentliche Rentenl Hilflosenentschädigung Ausserordentliche (80%) Renten 2
576 Fr.
Altersrenten Zusatz1renten Hinterlassenenrenten Altersfronten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten
(einschliesslich Frauen)
I I Einfache Ehepaar- Zusatzrenten Kinderrenten Einfa che Ehepaar- Zusatzr enten Kinderrenten Altersrenten Altersrenten fUr Ehefrau (40%) Altersrenten Altersrenten fUr Ehefrau 288 Fr. (100%) (150%) (30%) 288-576 Fr. 720 Fr. 1080 Fr. 216 Fr. 720-1440 Fr. 1080-2160 Fr. 216-432 Fr.
[ Witwen Waisen Witwen Walsen
I
I I I 1 I I I I Witwen- Witwen- Einfache Voll- Witwen- Witwen- Einfache Voll- renten abfindung 3 Waisen- weisen- renten abfindung3 Waisen- weisen- (IM) (160-400%) renten renten 576 Fr. 13824-34560 Fr. renten renten 576-1152 Fr, 13824-69120 Fr. (40%) (60%) 288 Fr. 432 Fr. 288-576 Fr. 432-864 Fr.
1 Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten, 2 Die ungekUrsten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. 3 Einmalige Auszahlung; die angegebenen Prozentsätze beziehen sich hier auf die Jahresrente.
Arten und Monatsbeträge der ganzen IV-Renten 1986'
Ordentliche Renten2 Hilflosenentschädigungen Ausserordentliche 3 Belten
Hilflosenentschädigung Invalidenrenten Zueatzrenten leicht 144 Fr. Invalidenrenten Zusatzrenten mittel : 360 Fr. schwer : 576 Fr.
Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar- Invalidenrenten Invalidenrenten Invalidenrenten Invalidenrenten (100%) (150%) 720 Fr. 1080 Fr. 720-1440 Fr. 1080-2160 Fr.
Zusatzrenten Kinderrenten Doppel- Zusatzrenten Kinderrenten Doppel- für Ehefrau (40%) Kinderrenten für Ehefrau 288 Fr. Kinderrenten (30%) 288-576 Fr. (60%) 216 Fr. 432 Fr. 216-432 Fr. 432-864 Fr.
1 FUr halbe IV-Renten erreichen die Monatsbeträge die Hälfte (auf den nächsten vollen Franken aufgerundet) 2 Die ordentlichen Renten werden in Voll- oder Teilrenten ausgerichtet; hei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die Mindest- und Höchstbeträge der Vollrenten. 3 Ungekürzte Renten. Die ungekürzten ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der wutreffenden ordentlichen Vollrenten.
GJ
Die Familienzulagen in der Schweiz
40 Jahre nach Annahme des Familien-
schutzartikels in der Bundesverfassung Die ZAK beginnt nachstehend mit dem Abdruck eines Exposes, welches Dr. G. Bouverat, Chef der Sektion Familienfragen im BSV, für eine Tagung der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen vom 12./13. September 1985 in Saignelegier verfasst hat. Da dieser umfassende Überblick über das Fami- lienzulagewesen in der Schweiz auf drei ZAK-Ausgaben verteilt werden muss, wird ihm ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt.
ZAK 1986/1 I. Bundesrechtliche Ordnungen
1. Ordnung für die Landwirtschaft
2. Zulagen für das Bundespersonal
3. Bestrebungen zur Errichtung einer bundesrechtlichen Regelung
der Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft
ZAK 1986/2 II. Kantonale Regelungen
1. Regelungen für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft
a. Geltungsbereich b. Leistungen aa. Arten und Ansätze bb. Kinder, für die ein Anspruch besteht cc. Anspruchskonkurrenz bei Kindern nichtverheirateter, getrennter oder geschiedener Eltern dd. Ausländische Arbeitnehmer ee. Verhältnis zu anderen Sozialversicherungszweigen c. Organisation d. Finanzierung
ZAK 1986/3
2. Regelungen für Selbständige ausserhalb der Landwirtschaft
a. Bezüger b. Familienzulagen c. Durchführung d. Finanzierung
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3. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
und selbständige Landwirte a. Verhältnis der kantonalen Gesetzgebung zum FLG b. Arten und Ansätze der Zulagen c. Finanzierung d. Sonderregelung des Kantons Genf
4. Familienzulagen für kantonale Beamte
III. Staatsverträge 1.Allgemeine bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit
2. Besondere bilaterale Abkommen über Familienzulagen
* * *
In der Volksabstimmung vom 25. November 1945 nahmen Volk und Stände mit einer überwältigenden Mehrheit den Familienschutzartikel 34quinquies BV an. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung, die auf den 5. April 1946 in Kraft trat, ist der Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Familienaus- gleichskassen befugt. Bisher hat der Bund nur beschränkt Gebrauch von die- ser Kompetenz gemacht, indem er 1947 einen Bundesbeschluss und 1952 das Gesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erliess. Das Bundes- personal erhält Familienzulagen aufgrund des Beamtenrechts. Daneben wur- den drei Versuche unternommen, eine bundesrechtliche Ordnung der Fami- lienzulagen für Personen ausserhalb der Landwirtschaft einzurichten, letzt- mals 1984. Dabei wurde den Kantonen, Verbänden und Parteien ein Fragen- katalog unterbreitet. Diese Vernehmlassung gab Gelegenheit, erstmals auch statistische Daten über die Familienzulagenordnungen zu erheben (vgl. ZAK 1985 S. 599). Infolge Fehlens einer allgemeinen Bundeslösung erliessen die Kantone Fami- lienzulagengesetze. Diese Gesetze umfassen in allen Kantonen die Arbeitneh- mer und in einigen auch Selbständige. Mit den folgenden Ausführungen werden die Entstehung der Gesetzgebung bis zum heutigen Stand sowie die Hauptmerkmale der verschiedenen Regelun- gen aufgezeigt und einige Hinweise auf mögliche künftige Entwicklungen gegeben.
1. Bundesrechtliche Ordnungen
1. Ordnung für die Landwirtschaft
Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern sind seit Annahme des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947, der sich auf Ar-
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tikel 34quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung stützt, Bestandteil der or- dentlichen Gesetzgebung. Dieser Beschluss ist die erste Ausführungsbestim- mung zum erwähnten Verfassungsartikel. Die Beihilfeordnung, die seit 1944 stets durch befristete Erlasse geregelt war, wurde durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG), das auf den 1. Januar 1953 in Kraft trat, dauernd gesetzlich geordnet. Das Bundesgesetz sieht Haushaltungszulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer vor; sie betragen seit 1. April 1974 unverändert 100 Franken im Mo- nat (1953 30 Franken). Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer sowie die Kleinbauern erhalten Kinderzulagen für Kinder bis zum vollendeten 16. Al- tersjahr (25. Altersjahr für Kinder in Ausbildung), die im Talgebiet monatlich
80 Franken für die ersten beiden Kinder und 90 Franken ab dem dritten Kind
betragen. Im Berggebiet liegen die Ansätze um 20 Franken höher. 1953 betru- gen die Zulagen einheitlich 9 Franken pro Kind und Monat und wurden nur Kleinbauern im Berggebiet ausgerichtet. Die Ausdehnung auf Kleinbauern im Talgebiet erfolgte am 1. Juli 1962 wie auch die Differenzierung der Beträge zwischen Tal- und Berggebiet, die für die Familienzulagen sonst nirgends be- kannt ist. Die Staffelung nach der Anzahl der Kinder wurde auf den 1. April
1980 eingeführt.
Während langer Zeit erhielten ausländische Arbeitnehmer für ihre im Ausland lebenden Kinder keine Zulagen. Mit Bundesratsbeschluss vom 21. September 1962, welcher Anfang 1963 in Kraft trat, wurde der Anspruch auch diesen Kindern zuerkannt. Bis zum 1. April 1980 hatten nur hauptberufliche Klein- bauern Anspruch auf Zulagen. Seither stehen auch die nebenberuflichen Kleinbauern im Genuss von Zulagen. Seit dem 1. Januar 1976 haben die hauptberuflich tätigen Berufsfischer Anspruch auf die gleichen Kinderzulagen (Art. 37 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 14. Dezember 1973). Der Ansprudh der Kleinbauern auf Zulagen unterstand immer einer Einkom- mensgrenze (3500 Franken plus 350 Franken je Kind 1953). Heute beträgt der Grundbetrag 23 500 und der Kinderzuschlag 3000 Franken. Auf den 1. April
1986 wird eine alte Forderung der bäuerlichen Kreise erfüllt werden, nämlich
die Einführung der gleitenden Einkommensgrenze. Die Zulagen werden um einen Drittel gekürzt, wenn das massgebende Einkommen die Grenze um höchstens 3000 Franken übersteigt. Die Kürzung wird zwei Drittel betragen, wenn die Grenze um mehr als 3000, höchstens aber 6000 Franken überschrit- ten wird. Im FLG ist die Forderung nach gleichen Rechten für Mann und Frau seit dem 1. April 1984 erfüllt. Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten an- spruchsberechtigt, so steht der Anspruch jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam.
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1953 belief sich der Totalbetrag der an rund 13 000 landwirtschaftliche Arbeit-
nehmer ausbezahlten Zulagen auf 5,5 Mio Franken; 1984 wurden 13,4 Mio an
5400 Arbeitnehmer ausbezahlt. An 18 000 Bergbauern wurden im Jahre 1953
Kinderzulagen im Betrag von 5,7 Mio Franken ausgerichtet. 1984 kamen
25 300 Kleinbauern im Tal- und Berggebiet in den Genuss von total 69,6 Mio
Franken Zulagen. Diese Zulagen werden vor allem durch die öffentliche Hand finanziert (Bund 2/3, Kantone 1 /3), nur die landwirtschaftlichen Arbeit- geber zahlen einen Beitrag von 2 Prozent der Lohnsumme (1953 1 Prozent). Welches ist die voraussichtliche Entwicklung der Zulagenordnung in der Landwirtschaft für die nächsten Jahre? Im Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen wird das System grundsätzlich in Frage gestellt. Im zweiten Paket von Vor- schlägen dazu (Bericht der Studienkommission vom Januar 1984, S. 171) wird vorgeschlagen, die bundesrechtlichen Familienzulagen in der Landwirtschaft zu kantonalisieren. Es wird geltend gemacht, das Nebeneinander von nicht- landwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Familienzulagen führe in der gleichen Region zu Unterschieden und zu administrativen Problemen nament- lich bei Landwirten im Nebenberuf oder bei vorübergehender Tätigkeit in der Landwirtschaft. Die Gegner einer Kantonalisierung wenden ein, die bundes- rechtlichen Familienzulagen seien Bestandteil der bäuerlichen Einkommens- politik, welche eine Bundesaufgabe sei. Ein Vernehmlassungsverfahren über dieses zweite Paket wurde durchgeführt. Seit den Revisionen des FLG von 1980 und 1984 hat der Bundesrat die Kom- petenz, die Beträge der Kinderzulagen und die Einkommensgrenze der wirt- schaftlichen Entwicklung anzupassen. Eine nächste Anpassung wird auf den 1. April 1986, den Beginn des neuen Landwirtschaftsjahres, vorgenommen. Einem parlamentarischen Vorstoss (Postulat Schnyder vom 12. Dezember 1981) entsprechend wird im weitern zu prüfen sein, ob zur Minderung der Ein- kommensunterschiede Bauernfamilien, die eine bestimmte Einkommenshöhe nicht erreichen, unabhängig von zulageberechtigten Kindern eine Haushal- tungszulage ausgerichtet werden kann. Das erscheint allerdings nur möglich, wenn der Bund nicht zusätzlich belastet wird oder wenn ein Mehraufwand durch Einsparungen kompensiert werden kann, wie dies im 6. Landwirt- schaftsbericht von 1985 (S. 304) ausgeführt wird. Den Landwirten werden Einkommenszuschüsse gewährt, um die Einkom- mensunterschiede auszugleichen, insbesondere als Kostenbeiträge an Viehhal- ter und als Bewirtschaftungsbeiträge. Beim massgebenden Einkommen nach FLG werden die meisten Einkommenszuschüsse, die vor allem den Bergbau- ern zugute kommen, nicht miteinberechnet. In seinem Urteil vom 12. Septem- ber 1980 i.S. Z. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass die Kostenbeiträge für Viehhalter nicht zum anrechenbaren Einkommen ge-
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hören (BGE 106 V 183). Gegenwärtig wird untersucht, ob gegebenenfalls die gesetzlichen Bestimmungen geändert werden müssen, um Auswirkungen zu vermeiden, die als Benachteiligung der Betriebe im Talgebiet betrachtet wer- den könnten.
2. Zulagen für das Bundespersonal
Obwohl sie sich nicht direkt auf den Familienschutzartikel stützen, seien hier die Zulagen für das Personal der Bundeszentralverwaltung und der Regiebe- triebe SBB und PTT erwähnt. Schon seit 1916 richtet der Bund Zulagen an seine Bediensteten aus, die sich heute auf das Beamtengesetz vom 30. Juni
1927 stützen. Sie bestehen aus Heirats-, Geburts- und Kinderzulagen. Ihr Be-
trag ist unabhängig von der Lohnklasse. Die Heiratszulage beträgt 1725 Franken und wird nur einmal ausgerichtet. Die Geburtszulage beträgt 460 Franken für jedes Kind. Der Anspruch ent- steht mit der Lebendgeburt oder der Fehlgeburt nach dem sechsten Monat der Schwangerschaft. Die Zulage wird der Mutter auch bei der Geburt eines Kin- des ausserhalb der Ehe ausgerichtet. Die Kinderzulage beträgt Fr. 115.15 pro Monat für Kinder unter 12 Jahren und Fr. 133.85 für Kinder im Alter von 12 bis 18 Jahren. Für Kinder, die nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen oder die wegen Behinderung be- schränkt erwerbsfähig sind, beträgt die Altersgrenze 20 Jahre. Für Kinder in Ausbildung und für erwerbsunfähige Kinder dauert der Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Bezugsberechtigt ist, wer für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Die verhei- ratete Beamtin hat nur dann Anspruch, wenn der Vater des Kindes wegen be- sonderer Verhältnisse nicht für dessen Unterhalt aufkommt. Für Kinder nicht verheirateter sowie getrennt lebender oder geschiedener El- tern wendet die Bundesverwaltung das Unterhalts- und nicht das Obhutsprin- zip an (s. Abschnitt II/ 1 /b/cc). Das Eidgenössische Personalamt bereitet gegenwärtig in Zusammenarbeit mit den Interessierten eine Revision der entsprechenden Bestimmungen vor. Es geht besonders darum, die Regelung mit dem Verfassungsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Übereinstimmung zu bringen und sie mit den kantonalen Familienzulagengesetzen zu koordinieren (Alters- grenze 16 statt 18 Jahre; Obhuts- statt Unterhaltsprinzip). Jährlich wird ein Betrag in der Grössenordnung von 140 Mio Franken für Fa- milienzulagen an das Bundespersonal, einschliesslich SBB und PTT aufge- wendet.
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3. Bestrebungen zur Errichtung einer bundesrechtlichen Rege-
lung der Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft a. Die Bestrebungen, ein Bundesgesetz über Familienzulagen zu schaffen, ge- hen bis in das Jahr 1946 zurück. Ein Postulat Escher lud den Bundesrat ein, die Vorbereitung der Ausführungsgesetze zu Artikel 34quinquies der Bundes- verfassung sofort an die Hand zu nehmen. Zu jenem Zeitpunkt hatten erst fünf Kantone Gesetze über Familienzulagen erlassen. Vom BSV wurde in der Folge eine Konferenz einberufen, welche Fragen einer kommenden Bundesge- setzgebung über die Familienausgleichskassen abklären sollte. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Konferenz wurde eine Expertenkommission eingesetzt mit dem Auftrag, einen Entwurf zu einem Bundesgesetz auszuarbeiten. Dieser wurde jedoch nicht weiterverfolgt, da zu jener Zeit die Sozialpolitik beinahe vollständig durch die Schaffung der AHV, die kurz vor dem Inkrafttreten stand, dominiert wurde. b. Es dauerte in der Folge mehrere Jahre, bis die Frage einer bundesrecht- lichen Regelung der Familienzulagen erneut an Aktualität gewann. Im Zeit- raum 1952 bis 1957 luden mehrere parlamentarische Vorstösse und zwei Stan- desinitiativen der Kantone Freiburg und Wallis den Bundesrat ein, einen Ent- wurf zu einem Bundesgesetz vorzulegen. Verlangt wurden unter anderem auch Zulagen an Selbständigerwerbende sowie ein interkantonaler Ausgleich oder aber ein wirksamer Ausgleich zwischen den Familienausgleichskassen der Kantone und der Verbände. Im Jahr 1957 bestellte der Bundesrat als Folge dieser Vorstösse eine eidgenös- sische Expertenkommission, welche den ganzen Fragenkomplex erneut prüfte, Grundsätze für ein Bundesgesetz aufstellte und diese in die Vernehmlassung schickte. Die Stellungnahmen der Kantone, der Spitzenverbände und der in- teressierten Organisationen fielen höchst unterschiedlich aus. Desungeachtet wurde ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet und den interessierten Kreisen er- neut unterbreitet. Diese Vernehmlassung zeigte, dass sich der Widerstand ge- gen eine bundesrechtliche Regelung eher versteift hatte. Deshalb beschloss der Bundesrat am 7. Juli 1961, von einer Vorlage an die eidgenössischen Räte vor- läufig abzusehen. c. 1967 wurde die Frage eines Bundesgesetzes im Parlament erneut aufgegrif- fen. Die Motionen Tenchio und Diethelm forderten eine Vereinheitlichung der kantonalen Gesetze über Familienzulagen und überdies einen Ausgleich zwi- schen den Familienausgleichskassen der Kantone und der Verbände. Das Eidgenössische Departement des Innern unterbreitete den gesamten Fra- genkomplex am 11. November 1968 den interessierten Kreisen erneut zur Stel- lungnahme; die Mehrheit der Kantone, sämtliche Arbeitgeberverbände und
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zwei Arbeitnehmerverbände lehnten ein Bundesgesetz ab, währenddem neun Kantone und die Mehrheit der Arbeitnehmerverbände ein solches befürworte- ten. Die Auffassungen in allen grundsätzlichen Fragen der Ausgestaltung ei- nes Bundesgesetzes wichen derart stark voneinander ab, dass die Vorarbeiten für ein Gesetz eingestellt wurden. d. In ihrer Motion vom 26. September 1977 forderte die christlichdemokrati- sche Fraktion des Nationalrates unter anderem die Ausfüllung von Lücken der kantonalen Familienzulagenordnungen. Solche Lücken bestehen vor allem auf dem Gebiet des Geltungsbereichs; in den meisten Kantonen haben Selbständigerwerbende, in allen Kantonen Nichterwerbstätige keinen Anspruch auf Zulagen. Ein Einbezug auch dieser Personenkreise wäre — wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme festhielt — nur auf dem Wege einer umfassenden bundesrecht- lichen Ordnung der Familienzulagen möglich. Der die Familienzulagen be- treffende Punkt der Motion wurde vom Nationalrat in der unverbindlicheren Form eines Postulats überwiesen. Mit einer parlamentarischen Initiative verlangte die damalige Nationalrätin Nanchen im Jahre 1977 neben einer obligatorischen Mutterschaftsversiche- rung u.a. auch die Einrichtung einer eidgenössischen Familienzulagenord- nung für Arbeitnehmer, welche insbesondere auch einen interkantonalen Aus- gleich vorsehen sollte. In seiner Motion vom Jahr 1980 forderte Nationalrat Zbinden eine Ausdeh- nung der Bezugsberechtigung des — bestehenden — FLG auf Selbständigerwer- bende und Nichterwerbstätige. Auch diese Motion wurde in ein Postulat um- gewandelt. In seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat insbesondere auch auf die ablehnende Haltung der Betroffenen selber hingewiesen. Umfragen in Kantonen, welche die Einführung von Familienzulagen an Selbständigerwer- bende planten, hatten ergeben, dass dieser Personenkreis mehrheitlich nicht bereit ist, die zur Finanzierung der Zulagen nötigen Beiträge zu leisten. Die jüngsten beiden parlamentarischen Vorstösse in Richtung eines Bundes- gesetzes datieren aus den Jahren 1980 und 1981. Sowohl die Motion Duvoisin wie auch die Motion Roy forderten einen gesamtschweizerisch festgelegten Be- zügerkreis, welcher sämtliche Arbeitnehmer, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen umfassen sollte. Beide Motionen wurden als Postulate überwiesen. Der im Herbst 1982 von der Arbeitsgruppe Familienbericht zuhanden des Vorstehers des Eidgenössischen Departements des Innern vorgelegte Bericht «Familienpolitik in der Schweiz» geht in seinen Empfehlungen davon aus, dass eine bundesrechtliche Ordnung der Familienzulagen wünschenswert sei. Der Gedanke der Solidarität solle möglichst weitgehend verwirklicht werden. Vor
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der Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage beziehungsweise der Einsetzung einer Expertenkommission sollte nach Ansicht der Arbeitsgruppe ein Vernehmlas- sungsverfahren durchgeführt werden. Der Kanton Luzern reichte 1983 eine Standesinitiative ein, welche den Bundes- rat ersucht, ein Rahmengesetz für eine gesamtschweizerische Familienzu- lagenordnung auszuarbeiten, die jedem Kind einen Anspruch auf eine Zulage einräumt. Im Auftrag der Kommission des Nationalrats für die Beratung der parlamentarischen Initiative betreffend Familienpolitik sowie der Standes- initiative des Kantons Luzern führte das Eidgenössische Departement des In- nern ein breit angelegtes Vernehmlassungsverfahren bei Kantonen, Parteien, Spitzenverbänden der Wirtschaft und anderen Organisationen durch. e. In ihrer Sitzung vom 25. April 1985 beschloss die Kommission des National- rates, der parlamentarischen Initiative sowie der Standesinitiative keine Folge zu geben. Ausschlaggebend für den negativen Entscheid der Kommission waren die Re- sultate des Vernehmlassungsverfahrens, das sie hatte durchführen lassen. Es hat sich gezeigt, dass eine umfassende Lösung gemäss Modell der AHV, in Form eines Rahmengesetzes oder durch Ausdehnung des Familienzulagenge- setzes in der Landwirtschaft von einer starken Mehrheit der Vernehmlasser abgelehnt wird. Die Kommission stimmte einer Kommissionsmotion zu, die den Bundesrat beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, wonach der Anwendungsbereich des FLG ausgedehnt wird auf Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirt- schaft und auf Nichterwerbstätige, die eine bestehende Einkommensgrenze nicht übersteigen. Sie stimmte ebenfalls einem Postulat zu, das den Bundesrat einlädt, seine Be- mühungen für eine Koordination des Kinderzulagewesens unter den Kanto- nen zu verstärken. Die Vorschläge der Kommission sind vom Nationalrat noch nicht behandelt worden.
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Durchführun sfra en Die Befugnis, für einen Versicherten IV-Leistungen geltend zu machen, genügt in der Regel nicht für die Befreiung Dritter von der Schweigepflicht' (Art. 66 IVV; Rz 24, 25, 26.2 und 26.3 des KS über das Verfahren in der IV/KSVI)
Bekanntlich können Behörden, Familienangehörige und andere den Versi- cherten ohne seine Ermächtigung zum Bezug von IV-Leistungen anmelden, wenn sie ihn regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 IVV; Rz 24 und 25 KSVI). Die Ermächtigung von Ärzten, Spitälern usw., den IV-Organen Auskünfte über ihn zu erteilen, bleibt jedoch grundsätzlich dem Versicherten vorbehalten (Rz 26.2 KSVI). Nur wenn er urteilsunfähig ist, geht dieses Recht auf seinen gesetzlichen Vertreter, bei dessen Fehlen auf den an- meldungsbefugten Dritten über (Art. 66 Abs. 2 IVV; Rz 26.3 KSVI), Behör- den ausgenommen. Die offiziellen Anmeldeformulare für IV-Leistungen sind so gestaltet, dass durch ihre Unterzeichnung auch die Befreiung der Ärzte, Spitäler usw. von der Schweigepflicht bewirkt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass dem Unterzeichnenden diese Befugnis zusteht. Trägt eine Anmeldung nicht die Unterschrift des Versicherten selbst, so ist deshalb aus Gründen des Persön- lichkeitsschutzes besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Unterzeichnende auch berechtigt ist, Drittpersonen von der Schweigepflicht zu entbinden. Wie sich gezeigt hat, kann dies besonders leicht übersehen werden, wenn ein Familien- angehöriger mit gleichem Namen wie der Versicherte unterzeichnet. Erst viel später stellt dieser dann fest, dass ohne seine Ermächtigung persönliche Aus- künfte über ihn erteilt wurden. Der Befolgung obengenannter Weisungen ist daher besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Wahrung des Besitzstandes, wenn eine UV-Rente durch ein IV-Taggeld ersetzt wird' (Rz 42.4 des KS über die Taggelder in der IV)
Hatte ein Versicherter bis zur Durchführung einer von der IV übernommenen Eingliederungsmassnahme Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung
Aus den IV-Mitteilungen Nr. 261
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(UV), so muss der Gesamtbetrag des IV-Taggeldes mindestens dem bisher be- zogenen UV-Taggeld entsprechen (Art. 25bjs IVG). Kann nun ein Versicher- ter, der bis zur Eingliederung eine UV-Rente erhielt, diese weiterhin beziehen? Nein, denn eine Kumulation von IV-Taggeld und UV-Rente ist gemäss Arti- kel 30 UVV (letzter Satz) nicht zulässig: «Sie (die UV-Rente) entfällt während der Zeit, in der Anspruch auf ein Taggeld der IV besteht.» Somit wird eine Rente der UV, für welche vor der IV-Eingliederungsmassnahme ein Anspruch bestand, mit Beginn der Eingliederung aufgehoben. Die von der UV vor dem Entscheid über eine berufliche Eingliederung der IV ausgerichtete Rente hat Ausnahmecharakter. Sie ersetzt in gewisser Weise das Taggeld der UV. Es handelt sich um eine nur vorübergehend oder provisorisch gewährte Rente. Eine Kumulation von Leistungen der beiden Versicherungen (IV und UV) ist im Interesse der Gleichbehandlung der Versicherten zu vermeiden, denn die Bezüger von UV-Renten würden ansonst gegenüber den anderen Versicherten bessergestellt. Immerhin muss — angesichts des besonderen Charakters dieser Rente (s. Art. 30 UVV) — der Gesamtbetrag des IV-Taggeldes auch hier min- destens dem Betrag der vorübergehend gewährten UV-Rente entsprechen (Art. 25bis IVG).
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Fachliteratur Peter Binswanger: Geschichte der AHV. Schriftenreihe Pro Senectute, Band 3,
306 Seiten, 1985. 39 Franken. Pro Senectute Verlag, Lavaterstrasse 60, Postfach,
8027 Zürich.
Keiner wäre heute besser als Peter Binswanger berufen, die ersten vierzig Jahre der AHV aufzuzeichnen, war er es doch, der das AHV-Gesetz in den Anfängen ent- scheidend geprägt hat. Noch heute funktioniert die AHV im wesentlichen nach der von ihm entworfenen bewährten Struktur. Nach vieljähriger Tätigkeit an der Spitze einer grossen Versicherungsgesellschaft analysiert der Autor in klarer, anschau- licher Weise die Entwicklung der AHV und bringt auch einige Betrachtungen zu ih- rer Zukunft an. Die «Geschichte der AHV» vermittelt dem an Zeitgeschichte und So- zialpolitik Interessierten ein abgerundetes Bild über Vorgeschichte, Entstehung und Ausbau unserer grössten Sozialeinrichtung. Das Werk refiekiert in anschaulicher Weise die Spannungen in den Auseinandersetzungen um die Altersversicherung. Während zu Beginn der siebziger Jahre der grosse Schritt von der Basisversiche- rung zur existenzsichernden Versicherung, der eine massive Heraufsetzung der Bei- träge zur Folge hatte, dank Wirtschaftswachstum und Fortschrittsglaube ohne nen- nenswerte Opposition verwirklicht werden konnte, herrscht seit einigen Jahren eine gewisse Ernüchterung. Anstelle des Ausbaus trat die Konsolidierung und da- mit das Bestreben, das Erreichte zu bewahren und die Zukunft der AHV zu sichern. Dem politischen Meinungsstreit zwischen progressiven und retardierenden Kräften wird jedoch in der Gesamtschau und in der Chronologie der Ereignisse viel von sei- ner einstigen Brisanz genommen. Dazu tragen auch der sachliche Stil und die nüchterne Gegenüberstellung der Argumente des Für und Wider bei. Der Verfasser gibt aber an verschiedenen Stellen zu erkennen, dass er gewissen Entwicklungen bei der Ausgestaltung der AHV distanziert gegenübergestanden hat. Dieses in un- aufdringlicher Weise eingeflossene persönliche Element wird bei der Lektüre als Bereicherung empfunden. Heft 5/1985 der Fachzeitschrift «Ergotherapie» enthält folgende Beiträge zur Sozialversicherung: — Grundlegendes zur Invalidenversicherung (F. Wyss; S. 3-9), Die berufliche Eingliederung in der IV (W. Reist, S. 11/12), — BEFAS (P. Räz; S. 12-15), Richtlinien bezüglich der obligatorischen Unfallversicherung und der SUVA (Dr. Sonderegger; S. 17-20), — Militärversicherung (P. Jaggi; S. 22-27). Verband Schweizerischer Ergotherapeuten, Hönggerstrasse 140, 8037 Zürich.
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Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Eggli-Winterthur vom 17. September 1985 betreffend die IV-Regionalstellen Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Eggli (ZAK 1985 S. 562) am 9. Dezember
1985 wie folgt beantwortet:
«Das am 23. September 1974 vom Nationalrat angenommene und dem Bundesrat überwiesene Postulat Chopard schlägt vor, IV-Regionalstellen, deren Tätigkeits- gebiet sich auf einen Kanton beschränkt, im Interesse einer verfahrensmässigen Vereinfachung den Sekretariaten der kantonalen IV-Kommissionen anzugliedern. Der Bundesrat erklärte sich damals bereit, Kantonen, die eine Regelung im Sinne des Postulanten wünschen, die entsprechende Ermächtigung zu erteilen. Da die Sekretariate der IV-Kommissionen von den kantonalen AHV-Ausgleichskassen geführt werden, richtet sich das Dienstverhältnis des Personals nach kantonalen Vorschriften. Bei Angliederung einer IV-Regionalstelle muss deshalb Gelegenheit geboten werden, auch deren Personal den gleichen — somit kantonalen — Dienst- vorschriften zu unterstellen. Solange sich keine Kantone um eine solche Regelung bewarben, sah sich der Bundesrat jedoch nicht veranlasst, Artikel 54 der Verord- nung über die IV, der das Dienstverhältnis des Personals der IV- Regionalstellen re- gelt, entsprechend anzupassen. Da nun aber mehrere Kantone eine Regelung im Sinne des Postulates Chopard anstreben, drängte sich eine Revision des vorge- nannten Artikels auf. Sollten allenfalls später im Rahmen einer Reorganisation der IV die IV-Regional- stellen und IV-Sekretariate verschmolzen und in Vollzugsstellen des Bundes umge- wandelt werden, hätte dies ohnehin Auswirkungen auf das Dienstverhältnis des Personals der Sekretariate der kantonalen IV-Kommissionen, deren Personalbe- stand mehr als dreimal so gross ist wie derjenige sämtlicher IV-Regionalstellen. Der Bundesrat hatte um so weniger Grund, seine Haltung bezüglich Angliederung von IV-Regionalstellen an Sekretariate der kantonalen IV-Kommissionen zu ändern, als eine nähere Verbindung dieser zwei Dienste auch in der Vernehmlassungsvorlage zum zweiten Paket der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen an- gestrebt wird.»
Einfache Anfrage Eggli-Winterthur vom 17. September 1985 betreffend eine Invalidenstatistik Der Bundesrat hat diese Anfrage (ZAK 1985 S. 562) am 9. Dezember 1985 wie folgt beantwortet: «Bereits seit längerer Zeit befasst sich eine Arbeitsgruppe mit dem Ausbau der Stati- stik der IV-Regionalstellen, wobei das im Rahmen der IV-Regionalstelle Zürich- Glarus-Schaffhausen entwickelte Konzept als Grundlage dient. Diese Arbeits-
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gruppe wird ihre Vorschläge demnächst dem Bundesamt für Sozialversicherung unterbreiten. Alsdann wird zu entscheiden sein, in welchem Ausmass und mit wel- chen Mitteln künftig gesamtschweizerisch die Daten der IV-Regionalstellen erfasst und ausgewertet werden. Neben finanziellen Erwägungen müssen selbstverständ- lich auch die Belange des Datenschutzes beachtet werden.»
Interpellation Reimann vom 4. Dezember 1985 betreffend die Verordnung 3 zum BVG Nationalrat Reimann hat folgende Interpellation eingereicht: «Der Bundesrat hat Mitte November die Verordnung 3 zum Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge betreffend die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen verabschiedet. Gleichzeitig hat er beschlossen, auf den Erlass einer Verordnung 4 über die steuerrechtliche Behandlung der beruflichen Vorsorge zu verzichten. Mit der BVV 3 ermöglicht er Selbständigerwerbenden bis zu 20 750 Franken pro Jahr steuerfrei zu sparen, wobei dieser Betrag laufend der Lohnentwicklung angepasst wird. Unselbständigerwerbende können zusätzlich zum vollen Abzug in der beruflichen Vorsorge noch bis zu 4150 Franken in der so- genannten Dritten Säule sparen. Der Verzicht auf die Verordnung 4 führt dazu, dass Beiträge an die berufliche Vorsorge unbekümmert ihrer Höhe und der letztlichen Zweckbestimmung von den Steuern abgesetzt werden können. Über die Auswirkungen dieser Steuerbegünstigungen macht der Bundesrat nur wenige Angaben. Er schätzt die Ausfälle für die Kantone und die Gemeinden auf etwa 1 Milliarde Franken, für den Bund auf 280 Millionen pro Jahr. Kann der Bundesrat darüber Auskunft geben, — auf welchen Schätzungen diese Angaben beruhen? — wie sich die Ausfälle auf die Zweite und Dritte Säule aufteilen? — ob der massive Werbefeldzug der Banken und Versicherungen, der nunmehr ein- gesetzt hat, mitberücksichtigt wurde? Ist der Bundesrat sodann nicht auch der Meinung, dass viele Kantone und Gemein- den diese Steuerausfälle nicht verkraften können, sondern durch Steuererhöhun- gen wettmachen werden? — Werden solche Erhöhungen dann nicht vor allem die Bezüger unterer und mittle- rer Einkommen treffen und — stehen die Beschlüsse des Bundesrates folglich nicht im Widerspruch zu den Anstrengungen für mehr Steuergerechtigkeit?» (29 Mitunterzeichner)
Einfache Anfrage Longet vom 11. Dezember 1985 betreffend Rentenzahlungen der IV ins Ausland Nationalrat Longet hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Es scheint, dass gewisse Länder einen Teil der IV-Renten, die auf dem amtlichen Weg heimgekehrten Ausländern überwiesen werden, zurückbehalten und dem Ver- sicherten den Betrag ausbezahlen, welcher der entsprechenden einheimischen Rente entspricht. — Stützt sich diese Praxis auf gesetzliche Erlasse oder auf Weisun- gen? In welchen Ländern, die an ein Abkommen mit der Schweiz gebunden sind, wird diese Praxis angewendet? Wie können die Versicherten von den betreffenden Sozialdiensten glaubwürdig unterrichtet werden? Weder die IV-Kommissionen noch das BSV scheinen in dieser Hinsicht irgendwelche Informationen zu erteilen.»
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Mitteiiun en
Revision der Verordnung über Geburtsgebrechen
Der Bundesrat hat am 9. Dezember die revidierte Verordnung über Geburtsgebre- chen (GgV) gutgeheissen und auf den 1. Januar 1986 in Kraft gesetzt. Mit der Re- vision sind die Gebrechen genauer definiert und in ihrer Terminologie der heutigen medizinischen Praxis angepasst worden, wodurch die Arbeit der Ärzte und der IV- Kommissionen erleichtert wird. Die Voraussetzungen für die Übernahme von Miss- bildungen des Gesichts sowie von angeborenen Anomalien des Auges wurden er- weitert. Hingegen sind die Kriterien für die Übernahme der am häufigsten vorkom- menden Fussmissbildungen verschärft worden. Die Revision dürfte weder für die IV noch für die Krankenversicherung grössere fi- nanzielle Auswirkungen haben, da die wenigen neu aufgenommenen Gebrechen äusserst selten vorkommen. Die ZAK wird die Verordnungsänderungen in der März-Ausgabe ausführlich darstellen.
Familienzulagen im Kanton Appenzell I.Rh. Erhöhung der Kinderzulagen Durch Beschluss vom 19. November 1985 erhöhte der Grosse Rat die Kinderzula- gen für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende mit Wirkung ab 1. Januar 1986 — auf 100 (bisher 90) Franken pro Monat für das erste und zweite Kind, — auf 110 (bisher 100) Franken pro Monat für jedes weitere Kind.
Anspruch auf Teilzulage Mit dem gleichen Beschluss wurde die Verordnung über die Kinderzulagen durch eine Regelung des Anspruchs auf Teilzulagen ergänzt. Für einen Arbeitnehmer, der während eines ganzen Monats beim selben Arbeit- geber beschäftigt ist und mindestens 120 Arbeitsstunden geleistet hat, besteht An- spruch auf eine volle Zulage. Beträgt die monatliche Arbeitszeit weniger als 120 Stunden, mindestens aber 40 Stunden, so wird eine im Verhältnis der Teilarbeitszeit zur Normalarbeitszeit herabgesetzte Zulage vergütet. Für im Taglohn beschäftigte Arbeitnehmer beträgt diese je Arbeitstag 1/25 einer Monatszulage und für Arbeit- nehmer im Stundenlohn je Arbeitsstunde 1 /s einer Tageszulage. Diese Änderung trat am 19. November 1985 in Kraft.
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Familienzulagen im Kanton Tessin Durch Beschluss des Staatsrates vom 11. Dezember 1985 wurde der Arbeitgeber- beitrag für Arbeitgeber, die der kantonalen Familienausgleichskasse angeschlossen sind, von 3,2 auf 3,0 Prozent herabgesetzt. Dieser Beschluss ist am 1. Januar 1986 in Kraft getreten.
Familienzulagen im Kanton Uri Kinderzulagen Durch Beschluss vom 25. September 1985 erhöhte der Landrat die Kinderzulage auf 100 (bisher 85) Franken pro Kind und Monat.
Geburtszulagen Mit gleichem Beschluss wurde die Geburtszulage auf 300 (bisher 200) Franken pro Kind heraufgesetzt. Diese Änderungen sind am 1. Januar 1986 in Kraft getreten.
Familienzulagen im Kanton Waadt Durch Regierungsratsbeschluss vom 29. November 1985 wurden die monatlichen Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen an Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1986 wie folgt festgesetzt: — 100 (bisher 90) Franken für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr, — 140 (bisher 135) Franken für a) Kinder in Ausbildung bis zum Höchstalter von 25 Jahren, b) erwerbsunfähige Kinder bis zum Höchstalter von 20 Jahren. Die Geburtszulage beträgt wie bisher 600 Franken.
Tagung zu Fragen des Arbeitslosenversicherungsrechts Das Schweizerische Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen veranstaltet in Verbindung mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 13. Mai 1986 in Luzern eine Tagung zu Fragen des Arbeitslosenversicherungs- rechts. Zweck der Tagung ist es, ausgewählte Themenkreise der Auslegung und Anwendung des Arbeitslosenversicherungsrechts in Referaten und Diskussionen zu behandeln. Als Referenten und Diskussionsleiter wirken: Dr. Karl Spühler, Präsident der Rekurskommission für die Arbeitslosenversiche- rung des Kantons Zürich: Beziehungen und Nahtstellen zwischen Arbeitsver- tragsrecht und Arbeitslosenversicherungsrecht. Dr. Ivan Thomas Locher, Präsident des Versicherungsgerichts des Kantons Bern: Schadenminderungspflicht. Fürsprecher Roland Jost, Chef der Abteilung Arbeitslosenversicherung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Anwendungsfragen bei Lei- stungen an Kursteilnehmer.
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— Fürsprecher Marcel Bischof, Chef des Rechtsdienstes der Abteilung Arbeits- losenversicherung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit: Anre- chenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeitsentschädigung. Anmeldungen nimmt das Schweizerische Institut für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Bodanstrasse 4, 9000 St. Gallen (Telefon 071/ 23 36 83) entgegen, wo auch das Kursprogramm bezogen werden kann.
Reorganisation der Sektion Ergänzungsleistungen und Altersfragen im BSV
Die Sektion Ergänzungsleistungen und Altersfragen ist mit der Pensionierung von Dr. Armand Bise (ZAK 1985 S. 391) aufgelöst worden. Die Aufgaben der bisheri- gen Sektion werden nun wie folgt wahrgenommen: — Die Egänzungsleistungen, die periodischen und einmaligen Geldleistungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b ELG wie auch die Fonds für Be- tagte und Invalide gehören zum Aufgabenbereich der Sektion Renten in der Ab- teilung Beiträge und Geldleistungen AHV/IV/EO und werden wie bisher von Francois Huber, wissenschaftlicher Adjunkt, betreut. Die Sach- und Dienstleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c ELG und die Gesuche für Zuwendungen aus dem sogenannten Spielbankenfonds werden in der Sektion Förderung der Alters- und Invalidenhilfe der Abteilung Sachleistungen und Subventionen AHV/IV von Roland lnaebnit behandelt.
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Die Vereinigte Bundesversammlung hat am 11. Dezember 1985 den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Eidgenössischen Versicherungsgerichts für die zwei- jährige Amtsperiode 1986/87 gewählt. Kurt Sovilla erhielt — bei einem absoluten Mehr von 104 — als Präsident 199 Stimmen, Raymond Spira als Vizepräsident 189 Stimmen.
Präzisierung zu ZAK 1985/12
In der Meldung betreffend den Erlass der Verordnung über die steuerliche Abzugs- berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) ist auf Seite 610 oben ein Teil des Textes weggefallen. Es sollte heissen: «Trifft dies zu, so kann sie bis Ende 1985 maximal einen Betrag von jährlich 3974 Franken, ab 1986 von 4147 Franken vom Einkommen abziehen. Die Vorsorge pro
1985 kann bis Ende Februar 1986 vereinbart, die entsprechende Einzahlung bis
Ende März 1986 geleistet werden.»
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Gerichtsentscheide
AHV/IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 30. August 1985 i.Sa. H.Z.
Art. 84 Abs. 1 AHVG, Art. 128 Abs. 1 AHVV; Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 25 VwVG; Art. 159 Abs. 3 OG: Voraussetzungen der Feststellungs- verfügung. Erlässt die Ausgleichskasse eine Feststellungsverfügung, obwohl eine rechtsgestaltende Verfügung möglich ist, so liegt ein un- zulässiger Verwaltungsakt vor, und die Kasse kann trotz Obsiegens verpflichtet werden, der unterliegenden Partei eine Parteientschädi- gung zu bezahlen (Erw. 4).
H.Z. befasst sich seit März 1984 mit der Ausführung handwerklicher Arbeiten (Montagen, Malerarbeiten u.ä.) für verschiedene Kunden. Am 13. März 1984 meldete er sich bei einer kantonalen Ausgleichskasse als Selbständigerwer- bender an. Am 16. August 1984 schrieb ihm die Ausgleichskasse, dass er als Unselbständigerwerbender zu betrachten sei. Diese Mitteilung bezeichnete sie als Verfügung, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig sei. Die vom Beitragspflichtigen erhobene Beschwerde hiess die kantonale Re- kursbehörde mit Entscheid vom 17. Dezember 1984 gut, hob den angefochte- nen Verwaltungsakt auf und wies die Ausgleichskasse an, H.Z. als Selbstän- digerwerbenden der Abrechnungspflicht zu unterstellen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse, die Sache sei unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie an, dass die Rekurskommission auf die Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Feststellungsverfügung über das Beitragsstatut nicht erfüllt gewesen seien. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gut:
1. Der Verwaltungsakt vom 16. August 1984 spricht sich nur über das Bei-
tragsstatut des H.Z. aus. Es ist deshalb vorab zu prüfen, ob die Ausgleichskasse berechtigt war, eine Feststellungsverfügung zu erlassen. Nach Lehre und Rechtsprechung kann eine Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b und Art. 25 VwVG dann erlassen werden, wenn ein rechtliches und aktuelles schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststel-
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lung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nachge- wiesen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entge- genstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechts- gestaltende Verfügung gewahrt werden kann (Imboden/Rhinow, Verwal- tungsrechtsprechung, 5. Aufl., Nr. 36 S. 220ff., insbesondere S. 223 Bst. d; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 144; BGE 108 Ib 546 Erw. 3, 107 Ib 327, 99 Ib 276; ZAK 1980 S. 628, 1978 S. 458). Zur Zulässigkeit von Feststellungsverfügungen über das Beitragsstatut von Versicherten hat das EVG festgehalten, dass das Beitragsstatut für sich allein zum Gegenstand einer Kassenverfügung gemacht werden kann, sofern ein zwingendes Interesse an seiner vorgängigen Abklärung besteht. Diesen Fall erachtete das Gericht als gegeben bei komplizierten Verhältnissen, wo der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand oft nur dann zumutbar ist, wenn bereits feststeht, dass eine unselbständige Erwerbs- tätigkeit ausgeübt wird und die als Arbeitgeber angesprochene Person wirklich abrechnungs- und beitragspflichtig ist. Als ausnahmsweise zulässig wurde ein vorgängiger Entscheid über das Beitragsstatut von Versicherten betrachtet bei einer grossen Zahl von Versicherten und wenn die Rechtsfrage nach dem Bei- tragsstatut wegen besonderer Verhältnisse neuartig ist (ZAK 1978 S. 458 Erw. 1).
2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fehlt im vorliegenden Fall ein
schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung des Beitragsstatuts von H.Z. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der zuständigen Ausgleichs- kasse einerseits sowie des Beschwerdegegners und seiner Auftraggeber ande- rerseits können ohne weiteres durch rechtsgestaltende Verfügungen festge- halten werden, welche beschwerdeweise beim kantonalen Richter angefoch- ten werden könnten. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdegegner — wie sich aus den von ihm im kantonalen Verfahren ins Recht gelegten Rechnungen ergibt — für mehrere Auftraggeber tätig ist, kann nicht gesagt werden, die Verhältnisse seien derart kompliziert, dass der mit der Abrechnung über paritätische Beiträge verbundene Arbeitsaufwand nur dann zumutbar wäre, wenn bereits feststände, dass der Beschwerdegegner als Un- selbständigerwerbender zu gelten hat. Überdies sind die Verhältnisse im vorlie- genden Fall leicht überschaubar, ist doch bloss das Beitragsstatut eines einzi- gen Versicherten streitig und keineswegs so gelagert, dass sich die Rechtsfrage nach dem Beitragsstatut in einer neuartigen Weise stellt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Praxis entwickelten Vorausset- zungen für die Zulässigkeit einer verwaltungsmässigen Feststellungsverfü- gung über das Beitragsstatut des H.Z. nicht erfüllt waren.
3. Nach der Rechtsprechung hat der Richter Anordnungen ohne Verfügungs-
charakter nicht zu überprüfen. Wird ihm dennoch ein solcher Verwaltungsakt unterbreitet, so hat er das Rechtsmittel von der Hand zu weisen (BGE 102 V 152, ZAK 1977 S. 146 Erw. 4; EVGE 1968 S. 224, ZAK 1968 S. 640).
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Somit hätte die kantonale Rekursbehörde auf die Beschwerde des H.Z. gegen den Verwaltungsakt der Ausgleichskasse vom 16. August 1984 nicht eintreten dürfen. Der kantonale Entscheid ist demzufolge aufzuheben mit der Feststel- lung, dass damit die Frage nach dem Beitragsstatut des Beschwerdegegners nicht präjudiziert ist.
4. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG wird die unterliegende Partei in der Regel ver-
pflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendi- gen Kosten zu ersetzen. Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten ei- ner Partei aus oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Pro- zessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung zu Art. 156 Abs. 3 OG, welcher bezüglich der Aufer- legung der Verfahrenskosten eine Art. 159 Abs. 3 OG entsprechende Regelung enthält, können einer obsiegenden Partei, die der andern Partei durch ihr rechtswidriges Verhalten Anlass zur Prozessführung gab, Gerichtskosten auf- erlegt werden (BG E 105 V 89 Erw. 4, RSKV 1979 S. 222). Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine obsiegende Partei in Anwendung von Art. 159 Abs. 3 OG zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die unterliegende Par- tei verpflichtet werden. Im vorliegenden Fall sah sich der Beschwerdegegner wegen des unzulässigen Verwaltungsaktes der Ausgleichskasse zur Prozessführung veranlasst. Die Aus- gleichskasse hat es demnach zu vertreten, dass dem Beschwerdegegner durch den Beizug eines Rechtsvertreters Kosten entstanden sind. Es rechtfertigt sich somit, sie zur Bezahlung zu verpflichten. Dies erscheint umso mehr angezeigt, als die beschwerdeführende Ausgleichskasse lediglich in dem Sinne obsiegt, dass der vorinstanzliche Entscheid wohl aufzuheben sei, dies indessen mit der Feststellung, dass ihr Verwaltungsakt vom 16. August 1984 unzulässig war.
Urteil des EVG vom 9. August 1985 i.Sa. T.K.
Art. 85 AHVG; Art. 105 OG. Einfluss eines Rückweisungsentscheides auf den Streitgegenstand des der neuen Verfügung folgenden Be- schwerdeverfahrens. Wurde die erste Verfügung nur in einem Teil- aspekt angefochten (im vorliegenden Fall eine Beitragsverfügung hin- sichtlich der Höhe des Einkommens), so kann — nach Rückweisung zu neuer Verfügung in diesem Punkt — in einem neuerlichen Beschwerde- verfahren auch nur dieser Teilaspekt Streitgegenstand sein (vorlie- gend wird das neue Vorbringen, in der fraglichen Beitragsperiode gar nicht mehr selbständigerwerbend gewesen zu sein, als unzulässig be- trachtet). Art. 23 und 24 AHVV. Unverbindlichkeit von Steuermeldungen, die ein Gesamteinkommen beider Ehegatten oder auch Einkommen aus un- ständiger Erwerbstätigkeit enthalten. Die Ausgleichskasse hat in sol-
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chen Fällen das Erwerbseinkommen selber zu ermitteln. Dabei ist es nicht unzulässig, die Angaben in der Steuermeldung als Ausgangsbasis für diese eigene Ermittlung zu verwenden.
Mit Verfügung vom 31. März 1982 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge von T.K. für die Jahre 1982/83 fest, wobei sie provisorisch als beitragspflichtiges Einkommen dasjenige der vorangegange- nen Beitragsperiode zugrundelegte (34 100 Fr.). T.K. erhob Beschwerde und machte geltend, sie sei am Gesamteinkommen beider Ehegatten nur zu 71,78 Prozent beteiligt; sodann sei ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstä- tigkeit abzuziehen, auf welchem die Beiträge bereits erhoben worden seien; ihr beitragspflichtiges Einkommen betrage demnach bloss 20 606 Franken. Mit Entscheid vom 4. November 1982 hiess die kantonale AHV-Rekursbehörde die Beschwerde teilweise gut, hob die Verfügung vom 31. März 1982 auf und wies die Akten zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Aus- gleichskasse zurück. Die Rekursbehörde führte aus, dass die kantonale Wehr- steuerverwaltung mittlerweile für die Berechnungsperiode 1979/80, welche für die Beitragsjahre 1982/83 massgebend sei, ein ermessensweise festgeleg- tes durchschnittliches Einkommen beider Ehegatten von 45 000 Franken ge- meldet habe. Davon ausgehend, dass die Versicherte daran nach ihren eigenen Angaben zu 71,78 Prozent beteiligt sei, ergebe sich nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge für 1979/80 und nach Abzug des bereits an der Quelle erfassten Lohnes ein beitragspflichtiges Einkommen von 30 615 Franken. Al- lerdings beruhten die Angaben der Steuerverwaltung auf einer noch nicht rechtskräftigen Steuerveranlagung. Da die Sache zur Neufestsetzung der Bei- träge ohnehin an die Ausgleichskasse zurückgewiesen werden müsse, habe diese zunächst abzuklären, ob die fragliche Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei. Sollte dies zutreffen, wären die Beiträge im Sinne des bereits Gesagten festzusetzen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. Nachdem die Abklärungen ergeben hatten, dass die Steuerveranlagung, welche dem gemeldeten Durchschnittseinkommen von 45 000 Franken zu- grundelag, rechtskräftig geworden war, setzte die Ausgleichskasse mit zwei Verfügungen vom 4. Februar 1983 die Beiträge für 1982/83 auf einem bei- tragspflichtigen Einkommen von 30 600 Franken neu fest. Gegen diese Verfügung erhob T.K. Beschwerde mit dem Begehren, sie sei auf den 1. Januar 1982 aus der Beitragspflicht zu entlassen. Zur Begründung führte sie aus, dass ihr Geschäft auf diesen Zeitpunkt hin in einen reinen Spiel- betrieb umgewandelt worden sei. Alleiniger Inhaber dieses Betriebes sei ihr Ehemann, mit dem sie in Gütertrennung lebe. Sie selber betreibe nur noch die Toto- und Lottoablage, wofür die Beiträge paritätisch erhoben würden. Im Schriftenwechsel ergab sich, dass die Polizei die Geldspielautomaten am 27. April 1983 ausser Betrieb gesetzt und konfisziert hatte. Mit Entscheid vom 20. März 1984 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde teilweise gut und beschränkte die Beitragspflicht auf die Zeit bis Ende April 1983. Sie verwarf die gegen die Beitragspflicht als solche neu vorgebrachten Einwen-
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dungen und führte aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Versi- cherte auch nach dem 1. Januar 1982 einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, habe sie doch selber im ersten Verfahren ihren Anteil am Gesamteinkommen mit 71,78 Prozent beziffert. Angesichts der Konfiskation der Spielautomaten müsse aber die Beitragspflicht auf die Zeit bis Ende April
1983 beschränkt werden.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt T.K. erneut, dass sie auf den 1. Januar 1 982 aus der Beitragspflicht zu entlassen sei. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2a. Die Beschwerdeführerin hat die seinerzeitige Kassenverfügung vom 31. März 1 982 nur in einem Teilaspekt angefochten, nämlich bloss insoweit, als sie mit dem darin provisorisch auf 34 100 Franken festgelegten beitrags- pflichtigen Einkommen nicht einverstanden war. Effektiv angefochtener Verfü- gungsgegenstand und mithin Streitgegenstand (vgl. dazu BGE 110 V 51, ZAK
1985 S. 53 Erw. 3c) des ersten Beschwerdeverfahrens bei der Vorinstanz bil-
dete aufgrund des Beschwerdebegehrens allein die Höhe des beitragspflichti- gen Einkommens und insofern die Höhe der für 1982/83 geschuldeten per- sönlichen Beiträge. Nicht zum Streitgegenstand dieses Verfahrens gehörte die Frage der Beitragspflicht als solcher aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin warf diesen Punkt nicht auf, sondern ging selber von selbständiger Erwerbstätigkeit nach dem 1. Januar 1982 aus, indem sie einer- seits ihren Anteil am Gesamteinkommen mit 71,78 Prozent bezifferte und an- derseits nur einen Bruchteil davon als aus unselbständiger Erwerbstätigkeit stammend angab. Dem damaligen Beschwerdebegehren entsprechend, über- prüfte die Rekursbehörde die Verfügung vom 31. März 1982 nur in quantitati- ver Hinsicht. Dabei legte sie — entsprechend den Ausführungen der Aus- gleichskasse im seinerzeitigen Schriftenwechsel — in ihrem Entscheid vom 4. November 1982 dar, welches beitragspflichtige Einkommen der Beitrags- festsetzung in einer neuen Verfügung zugrundezulegen ist, falls sich bei der noch vorzunehmenden Abklärung ergeben sollte, dass das von der kantonalen Wehrsteuerverwaltung im Juni 1982 gemeldete Gesamteinkommen auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung beruht. Die Vorinstanz wies darum im Dis- positiv ihres Entscheides die Akten «zum weiteren Vorgehen im Sinne der Er- wägungen» an die Ausgleichskasse zurück. Gegenstand der Rückweisung war somit allein das Massliche der Beitragspflicht, worüber die Ausgleichskasse im Sinne der Erwägungen des Rückweisungsentscheids am 4. Februar 1983 neu verfügte. Nachdem im ersten Beschwerdeverfahren (gegen die Verfügung vom 31. März 1 982) nur das Quantitativ Streitgegenstand war und die Vorinstanz diesbezüglich Rückweisung angeordnet hatte, konnte im zweiten Beschwer- deverfahren (gegen die Verfügung vom 4. Februar 1983) auch bloss noch die- ser Punkt Streitgegenstand sein, nicht aber die grundsätzliche Frage der Bei- tragspflicht als solcher. Darüber hatte die Vorinstanz endgültig schon im unan- gefochten in Rechtskraft erwachsenen Rückweisungsentscheid vom 4. No-
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vember 1982 befunden, indem sie aufgrund der damaligen Beschwerdevor- bringen auch für die Zeit ab 1. Januar 1982 eine selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin annehmen musste. Demnach erweisen sich die im zweiten Beschwerdeverfahren erhobenen, die Beitragspflicht als solche betref- fenden Einwendungen als unzulässig und können nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin hätte sie richtigerweise schon in ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 1982 geltend machen müssen. Liesse man die neuen Darlegungen im zweiten Beschwerdeverfahren zu, hätte dies zur Folge, dass allein dank des Umstandes, dass die Vorinstanz im ersten Beschwerdeverfahren nicht selber abschliessend entschied, sondern zurück- wies, ein in einem früheren Verfahren bereits rechtskräftig erledigter Punkt durch Anfechtung der neuen Verfügung in einem zweiten Beschwerdeverfah- ren einer richterlichen Überprüfung zugänglich würde. Dies liefe auf eine Revi- sio in iure hinaus, was selbst gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. h AHVG und der ent- sprechenden kantonalen Verfahrensbestimmung nicht zulässig wäre.
b. Zum gleichen Ergebnis führt auch eine andere Überlegung. Aufgrund der in Erwägung 1 hievor umschriebenen eingeschränkten Überprüfungsbefugnis ist die Möglichkeit, vor dem EVG neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel einzureichen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur neue Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben sollen und — kumulativ— deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BG E 107 I b 169 Erw. 1 b; ZAK 1983 S. 533 Erw. 1 a, je mit weiteren Hinweisen). Zwar ist der Verwaltungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Verwaltung und Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben; doch entbin- det dies den Versicherten nicht davon, selber die Beanstandungen vorzutra- gen, die er anzubringen hat (Rügeprinzip), und seinerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Mitwirkungspflicht). Unzulässig und mit der weit- gehenden Bindung des EVG an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unvereinbar ist es darum, neue tatsächliche Be- hauptungen und neue Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzu- bringen, obwohl sie schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und - in Beachtung der dem Versicherten obliegen- den Mitwirkungspflicht — hätten geltend gemacht werden müssen. Solche (verspäteten) Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Beschwerdeinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG erscheinen zu lassen. Auf den vorliegenden Fall bezogen, sind aus diesen Grundsätzen folgende Schlüsse zu ziehen: Hätte die Beschwerdeführerin den ersten Entscheid der Vorinstanz vom 4. November 1982 nicht unangefochten in Rechtskraft er- wachsen lassen, sondern an das EVG weitergezogen und dabei neu vorge- bracht, ab 1. Januar 1982 gar nicht mehr selbständigerwerbend zu sein, so wäre dieser Einwand im Hinblick auf Art. 105 Abs. 2 OG nicht zu hören gewe-
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sen, da er schon im kantonalen Beschwerdeverfahren hätte erhoben werden können und müssen. Nun hat die Beschwerdeführerin aber den Entscheid vom 4. November 1982 nicht angefochten, sondern die angebliche Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ab 1. Januar 1982 erst im Anschluss an die Verfügung vom 4. Februar 1983 behauptet und dies im Wege des zweiten Be- schwerdeverfahrens dem EVG vorgetragen. Dies ist jedoch kein Anlass dazu, die Frage der Bindung des EVG an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung anders zu beurteilen, als wenn die Beschwerdeführerin ihr neues Vorbringen schon in einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 4. November 1982 geltend gemacht hätte. Im einen wie im andern Fall muss ein unzulässiges Novum angenommen werden. Die Behauptung, die selbstän- dige Erwerbstätigkeit aufgegeben zu haben, ist somit auch aus diesem Grunde nicht zu hören. 3a. Die Vorinstanz wirft im angefochtenen Entscheid vom 20. März 1984 die Frage auf, ob die Ausgleichskasse die Beiträge im Anschluss an den Rückwei- sungsentscheid mit Verfügungen vom 4. Februar 1983 richtig berechnet hat. Sie bejaht dies unter Hinweis auf die im ersten Entscheid vom 4. November
1982 angestellten Überlegungen.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in der Verwaltungsgerichts- beschwerde geltend, die Ausgleichskasse hätte bei der Bemessung des Er- werbseinkommens nicht auf die Angaben der Steuerverwaltung abstellen dür- fen, da ihr als Ehefrau kein Beschwerderecht gegen Steuerveranlagungen zu- komme. b. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (vor 1983: Wehrsteuer) und das im Betrieb investierte Eigenka- pital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichs- kassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit ent- spreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebun- den sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenver- fügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewie- sene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich be- langlos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Die absolute Ver- bindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw.
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Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage, ob überhaupt Erwerbs- einkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselb- ständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist, nicht. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermel- dung aufgrund des AHV- Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbe- hörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 110 V 85, ZAK 1985 S. 44 Erw. 4; BGE 110 V 370, ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a; BGE 102 V 30, ZAK
1976 S. 265 Erw. 3b).
Sofern die Steuermeldung verbindlich ist, hat die Ausgleichskasse die gemel- deten Einkommenszahlen als solche zu übernehmen und hernach die AHV- rechtlichen Auf- und Abrechnungen durchzuführen; d.h. sie hat die auf die Berechnungsjahre entfallenden persönlichen Beiträge dem gemeldeten Ein- kommen hinzuzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. d 2. Satz AHVG) und gegebe- nenfalls den Zins für das im Betrieb investierte Kapital abzuziehen (Art. 9 Abs.
2 Bst. e AHVG, Art. 18 Abs. 2 AHVV).
c. Aus den Akten geht hervor, dass die Steuerverwaltung das Gesamteinkom- men der Eheleute K. ermessensweise auf 45 000 Franken im Durchschnitt der Jahre 1979/80 einschätzte. Die dieser Zahl zugrundeliegende Steuerveranla- gung ist, wie die spätere Abklärung der Ausgleichskasse ergab, unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da der Ehemann hinsichtlich der Steuerpflicht seine Ehefrau als Steuersubjekt substituiert (Art. 13 BdBSt), genügt im allgemeinen eine derartige pauschale Ermessenstaxation für die steuerrechtlichen Belange, nicht aber für die sozialversicherungsrechtlichen. Denn sofern die Ehefrau selbständigerwerbend ist, unterliegt sie selber der Beitragspflicht. Um die von ihr geschuldeten Beiträge festsetzen zu können, bedarf es demzufolge einer Ausscheidung des auf sie entfallenden Erwerbseinkommens. Eine solche hat die Steuerverwaltung im vorliegenden Fall nicht vorgenommen; die von ihr ge- meldete Einkommenszahl als solche konnte daher für die Ausgleichskasse nicht verbindlich sein (vgl. ZAK 1973 S. 76; Rz 145c und 172b der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstäti- gen, gültig ab 1. Januar 1980). Hinzu kommt, dass das gemeldete Einkommen auch solches der Beschwerdeführerin aus unselbständiger Erwerbstätigkeit enthielt, weshalb der Steuermeldung die Verbindlichkeit auch aus diesem Grunde abging (BGE 98 V 244, ZAK 1973 S. 572). Unter diesen Umständen war die Ausgleichskasse gehalten, das Einkommen aufgrund aller ihr zur Ver- fügung stehenden Unterlagen selber einzuschätzen (Art. 24 und 26 Abs. 1 AHVV; ZAK 1949 S. 364; Rz 172 ff. der erwähnten Wegleitung). Wenngleich nach dem Gesagten die von der Steuerverwaltung gemeldete Zahl die Aus- gleichskasse nicht zu binden vermochte, so lässt es sich anderseits nicht bean- standen, dass die Ausgleichskasse sie zum Ausgangspunkt ihrer eigenen Ein- kommensermittlung nahm. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführe- rin im ersten Beschwerdeverfahren bemass sie den Anteil ihres Einkommens auf 71,78 Prozent, rechnete die persönlichen Beiträge für die Jahre 1979/80 hinzu und zog anderseits das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig-
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keit ab. Dieses Vorgehen der Ausgleichskasse erweist sich als bundesrechtsge- mäss. Insoweit die Vorinstanz die Höhe des von der Ausgleichskasse mit
30 600 Franken berechneten beitragspflichtigen Einkommens bestätigte, ist
diese Feststellung für das EVG gemäss Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich. Was die Beschwerdeführerin gegen die Festlegung der Beiträge vorbringt, ist somit un- behelflich. 4a. Mit ihren Verfügungen vom 4. Februar 1983 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1983, d.h. für zwei volle Jahre fest. Als neuen, die Dauer der Beitragspflicht betreffenden Umstand berücksichtigt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 20. März 1984, dass die Polizei am 27. April 1983 die Geldspielautomaten konfis- ziert hatte und dass damit der Beschwerdeführerin die Grundlage für ihre selb- ständige Erwerbstätigkeit verloren gegangen war. Die Vorinstanz beschränkte daher die Beitragspflicht auf die Zeit bis Ende April 1983 und hiess die Be- schwerde demzufolge teilweise gut. Dass die Vorinstanz diesem neuen Punkt Rechnung trug, steht mit dem in Erwägung 2a hievor Gesagten nicht in Wider- spruch. Denn die Konfiskation erfolgte erst nach dem Rückweisungsentscheid vom 4. November 1982 und auch erst nach Erlass der neuen Verfügung vom 4. Februar 1983. An sich hätte die Vorinstanz sich mit der Feststellung begnü- gen können, die Verfügungen vom 4. Februar 1983 seien angesichts des bis zum Zeitpunkt ihres Erlasses eingetretenen Sachverhalts richtig, und es der Ausgleichskasse überlassen können, gesondert über die Beendigung der Bei- tragspflicht zu befinden (BG E 109 V 179, ZAK 1984 S. 457; BGE 107 V 5, ZAK
1982 S. 80; BGE 105 V 141 und 154, ZAK 1980 S. 337 und 341; BGE 104 V
61, ZAK 1978 S. 511 und BGE 104 V 143, ZAK 1979 S. 275). Da die Aufgabe des Spielbetriebs zufolge Konfiskation der Geldspielautomaten aber klar fest- stand (vgl. den Einsprachebeschluss des Stadtrates vom 22. Juni 1983), war es aus prozessökonomischen Gründen richtig, diese nach dem Verfügungser- lass eingetretene Tatsache mitzuberücksichtigen. Dies umso mehr, als die Aus- gleichskasse selber im vorinstanzlichen Schriftenwechsel entsprechend Antrag gestellt hatte. b. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Geldspielautomaten seien schon am 5. Januar 1983 versiegelt worden. Aus dem erwähnten Stadtratsbeschluss geht indessen hervor, dass der Spielbetrieb an einem Gerät weitergegangen war, nachdem die Siegel entfernt worden waren. Die Annahme der Vorinstanz, der Spielbetrieb habe bis zum 27. April 1983 angedauert, kann daher nicht als mangelhafte Feststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG betrachtet werden. Mit Recht hat die Vorinstanz somit den Zeitpunkt der Beendigung der Bei- tragspflicht auf den 30. April 1983 festgesetzt.
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Urteil des EVG vom 5. September 1985 i.Sa. C.C.
Art. 85, 86 und 97 AHVG i.V.m. Art. 69 und 81 IVG; Art. 38 OG; Art. 39 VwVG. Sachlich bezieht sich die materielle Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Streitgegenstand. Ist der Rentenanspruch als solcher streitig, so wird der Streitgegenstand durch ihn gebildet, nicht hinge- gen durch Teilfaktoren für seine Festsetzung, wie Rentenberechnung und Invaliditätsgrad. Hinsichtlich dieser Elemente ist daher die Ein- rede der abgeurteilten Sache (res iudicata) ausgeschlossen, solange über den Rentenanspruch als solchen nicht formell rechtskräftig ent- schieden ist (Erwägung 1c, Bestätigung der Rechtsprechung).
C.C. war Inhaber eines Gebäudereinigungsunternehmens. Am 29. September
1975 erlitt er eine Schnittverletzung am rechten Handgelenk, welche eine Be-
einträchtigung der Funktionsfähigkeit der Hand zur Folge hatte. Mit Verfü- gung vom 14. Oktober 1980 sprach ihm die Ausgleichskasse eine ganze einfa- che IV-Rente für die Zeit vom 1. September bis 31. Oktober 1976 und eine halbe Rente für die Zeit ab anfangs November 1976 zu; der Rentenberechnung legte die Ausgleichskasse ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
21 000 Franken (bzw. 21 420 Fr. ab 1. Januar 1977 und 22 440 Fr. ab 1. Ja-
nuar 1980) aus 24 Jahren zugrunde. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Versicherungsgericht in dem Sinne teilweise gut, dass es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit sie für die Zeit seit 1. November 1976 prüfe, ab wann eine Invalidität von mindestens zwei Dritteln vorliege und dem Versicherten demzufolge eine ganze Rente zustehe; dagegen bestätigte das Gericht die der Rentenberech- nung zugrunde liegenden Faktoren der Beitragsdauer und des durchschnitt- lichen Jahreseinkommens (Entscheid vom 24. Juni 1981). C.C. focht diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, wobei er beantragte, es sei die IV-Rente unter Berücksichtigung eines in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 30. Juni 1975 erzielten Einkommens von 131 122 Franken (statt 20 000 Fr.) neu zu berechnen. In seinem Urteil vom 23. August 1982 er- wog das EVG einerseits, es bestehe kein Anlass, die vom Versicherten nicht be- anstandeten Fragen der Rentenhöhe und des Rentenbeginns in die Beurtei- lung miteinzubeziehen, weshalb lediglich die umstrittene Rentenberechnung zu überprüfen sei. Diesbezüglich gelangte das Gericht anderseits zum Schluss, die Ausgleichskasse habe vermittelst einzuholender Steuermeldungen näher abzuklären, inwieweit vom Versicherten seit 1974 persönliche Sozialversiche- rungsbeiträge nachzufordern seien; alsdann habe die Ausgleichskasse das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu ermitteln und die IV- Rente betragsmässig neu festzusetzen. Dementsprechend ordnete das Gericht in Dispositiv-Ziff. I eine Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse an, wobei es den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts vom 24. Juni
1981 nur insoweit aufhob, als damit die Rentenberechnung bestätigt worden
war.
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In der Folge holte die IV-Kommission Auskünfte über die erzielten Erwerbsein- kommen des Versicherten ein, im weitern ein Gutachten des Prof. Dr. N., Chef- arzt des Departementes Chirurgie am Kantonsspital B. Am 15. August 1983 fasste die IV-Kommission — laut Feststellungsblatt im «Revisionsverfahren» und aufgrund der «Neuüberprüfung des Rentenanspru- ches gemäss EVG-Urteil vom 23. August 1982» — den Beschluss, es liege ein Invaliditätsgrad von 50 Prozent vor; «gestützt auf das spezialärztliche Gutach- ten wäre dem Versicherten unbedingt eine Erwerbstätigkeit im Rahmen von 50 Prozent zuzumuten»; die Nichtausnützung der verbliebenen hälftigen Er- werbsfähigkeit sei «nicht invaliditätsbedingt». Mit dieser Begründung teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten am 19. September 1983 unter dem Betreff- nis «Renten-Revision» verfügungsweise mit, es könne «die bisher bezogene Rente ... weiterhin ausgerichtet werden». Die Verfügung enthielt sodann den Vermerk, dass «die Neuberechnung der Rente gemäss Urteil EVG vom 23. Au- gust 1982» vorbehalten bleibe. In der hiegegen eingereichten Beschwerde liess C.C. beantragen, es sei die Verwaltung aufzufordern, «nunmehr umgehend abzuklären, ab wann beim Be- schwerdeführer eine Invalidität von mehr als zwei Drittel vorlag und ab wann ihm demzufolge eine volle Rente zusteht»; gleichzeitig sei die Verwaltung «auf- zufordern, ebenfalls rasch das für die Rentenberechnung massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen zu ermitteln und die dem Beschwerdeführer zu- stehende IV-Rente umgehend neu festzusetzen». Eventualiter wurde bean- tragt, es sei bei Dr. R., Spezialarzt FM H für orthopädische Chirurgie, eine Stel- lungnahme zum Gutachten des Prof. Dr. N. einzuholen. In seinem Entscheid vom 7. März 1984 nahm das kantonale Versicherungsge- richt an, bei der angefochtenen Verfügung vom 19. September 1983 handle es sich um eine Rentenrevisionsverfügung, welche weder die Berechnungs- grundlagen noch die Frage zum Gegenstand habe, ab wann dem Versicherten eine ganze IV-Rente zu gewähren sei; auch seien die Voraussetzungen für eine Ausdehnung des Verfahrens auf diese beiden Punkte nicht erfüllt. In materiell- rechtlicher Hinsicht gelangte das Gericht zur Auffassung, dass die Vorausset- zungen für eine revisionsweise Herabsetzung der ganzen auf eine halbe IV- Rente gegeben seien. Dementsprechend wies das Versicherungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 7. März 1984). C.C. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit folgendem Rechtsbe- gehren: «1. Es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und es seien die Vorinstanzen auf- zufordern, nunmehr umgehend abzuklären, ab wann beim Beschwerdeführer eine Invalidität von mindestens zwei Drittel vorlag, sowie anzuweisen, dem Be- schwerdeführer ab dem ermittelten Zeitpunkt eine volle IV-Rente auszurichten. 2. Rein eventualiter wird beantragt, es sei bei Herrn Dr. med. R., Spezialarzt FM H für orthopädische Chirurgie, eine Stellungnahme zum Gutachten Prof. N. vom 20. Juni 1983 einzuholen, dies unter Berücksichtigung des Gutachtens des Erstgenannten vom 12. Dezember 1979.»
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Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1 a. Was die Berechnung der vorliegend streitigen IV-Rente anbelangt, weist
der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ausgleichskasse in Ausführung des Urteils des EVG vom 23. August 1982 am 1. März 1984 neue Verfügungen er- liess, welche auf höheren durchschnittlichen Jahreseinkommen beruhen. Diese Verfügungen sind vom Beschwerdeführer anscheinend nicht angefoch- ten worden. Vielmehr erklärt er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Frage der Rentenberechnung sei mit den Verfügungen vom 1. März 1984 «de- finitiv bereinigt» worden. Da somit einerseits die neue Berechnung nicht bean- standet wird und weil anderseits nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der in den Rentenverfügungen vom 1. März 1984 angenom- menen Berechnungsgrundlagen bestehen, sind diese vorliegend nicht weiter zu überprüfen.
b. Hinsichtlich der invaliditätsmässigen Gesichtspunkte beanstandet der Be- schwerdeführer, dass die Vorinstanz auf seine Anträge und Ausführungen im Zusammenhang mit der zeitlichen Festlegung eines Invaliditätsgrades von mindestens zwei Dritteln nicht eingetreten sei. In der Tat kann der vorinstanz- lichen Auffassung, beim angefochtenen Verwaltungsakt vom 19. September
1983 handle es sich um eine Rentenrevisionsverfügung, nicht beigepflichtet
werden. Zwar hat der Sachbearbeiter der IV-Kommission bei der Protokollie- rung des Beschlusses vom 15. August 1983 die Spalte «Revisionsverfahren» angekreuzt, was wohl die Ausgleichskasse dazu verleitete, bei der Eröffnung des Kommissionsbeschlusses das für Rentenrevisionen vorgesehene Verfü- gungsformular zu verwenden. Diese administrativen Fehlleistungen vermögen aber am materiellen Gehalt der Verfügung vom 19. September 1983 nichts zu ändern: Damit beendete die Verwaltung das auf die invaliditätsmässigen Ge- sichtspunkte bezogene (ergänzende) Abklärungsverfahren, zu welchem sie das kantonale Versicherungsgericht mit dem Entscheid vom 24. Juni 1981 an- gehalten und das sie nach Eingang des letztinstanzlichen, verfahrensabschlies- senden Urteiles vom 23. August 1982 mit der Aufforderung an den Versicher- ten vom 12. Januar 1983, er möge sich zu einer Untersuchung bei Prof. Dr. N. einfinden, eingeleitet hatte. So versteht sich auch die Bemerkung auf dem Feststellungsblatt, wonach der Beschluss vom 15. August 1983 im Rahmen der «Neuüberprüfung des Rentenanspruches gemäss EVG-Urteil vom 23. Au- gust 1982» gefasst werde; auch verwies die IV-Kommission auf das Datum der ursprünglichen Anmeldung vom 23. September 1976. Mit dieser Beschluss- fassung hat die IV-Kommission zum Ausdruck gebracht, dass in der ganzen Zeit seit dem Beginn der halben IV-Rente am 1. November 1976 nie Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestanden habe. Folglich ist die Kritik in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde am vorinstanzlichen Entscheid insoweit begründet, als das kantonale Gericht es unterlassen hat, den Rentenanspruch in der Zeit nach dem 1. November 1976 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. September 1983 zu prüfen.
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c. Der Beschwerdeführer macht nun aber geltend, das EVG habe sich in sei- nem Urteil vom 23. August 1982 zur Frage der Rentenhöhe (ganze/halbe IV- Rente) und des Rentenbeginns nicht ausgesprochen; für die letzte Instanz habe «also Klarheit darüber (bestanden), dass die Parteien über den Rentenan- satz nicht mehr stritten, sondern dass lediglich noch von der ersten Instanz» (der Verwaltung) «abzuklären war, ab wann dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zustehe». Eine andere Auffassung sei schlechterdings nicht halt- bar, habe doch das kantonale Versicherungsgericht in seinem Entscheid vom 24. Juni 1981 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 Prozent festgestellt und lediglich noch den Zeitpunkt als abklärungsbedürftig bezeichnet, in welchem ein Invali- ditätsgrad von mindestens zwei Dritteln eingetreten sei. Das kantonale Gericht habe deshalb mit seinem Entscheid vom 24. Juni 1981 «erkannt, dass die Inva- lidität des Beschwerdeführers dauernd mit 75 Prozent anzunehmen» sei. Auf- gabe der Verwaltung sei es nur noch gewesen, «den Zeitpunkt zu ermitteln, ab welchem dem Beschwerdeführer die ganze Rente auszubezahlen war». Mit der Verfügung vom 19. September 1983 habe die Verwaltung zwar wohl eine Ver- fügung gemäss Anweisung des Versicherungsgerichts vom 24. Juni 1981 er- lassen, aber eine vollständig falsche, weil übersehen worden sei, «dass am 24. Juni 1981 rechtskräftig befunden worden war, dass dem Beschwerdeführer eine ganze Rente wegen dauernder praktischer Arbeitsunfähigkeit von 75 Pro- zent zustehe». Mit diesen Vorbringen erhebt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Invalidi- tätsgrades als Voraussetzung für den Anspruch auf eine ganze IV-Rente sinn- gemäss die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata). Dieser Auffassung, wonach eine materielle Rechtskraft des vom EVG bestätigten vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides vom 24. Juni 1981 einer neuerlichen Überprüfung der Invaliditätsfrage entgegenstehe, kann nicht beigepflichtet werden. Denn sachlich bezieht sich die materielle Rechtskraftwirkung auf den beurteilten Streitgegenstand (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 323 mit Hinweis). Streitgegenstand des früheren Verfahrens, in dem der vorinstanz- liche Entscheid vom 24. Juni 1981 erging und das mit dem letztinstanzlichen Urteil vom 23. August 1982 abgeschlossen wurde, bildete — entsprechend den angefochtenen Verfügungen vom 14. Oktober 1980 (BGE 110 V 51, ZAK 1985 S. 53 Erw. 3c) — der Rentenanspruch als solcher; Invaliditätsgrad und Renten- berechnung dagegen sind nicht Streitgegenstand, sondern bilden nur Teilfak- toren im Rahmen der Festsetzung der streitigen Rente (BGE 110 V 52, ZAK
1985 S. 53 Erw. 3d i.f.). Solange aber, wie vorliegend, über den Streitgegen-
stand — die IV-Rente — nicht formell rechtskräftig entschieden ist, verbietet sich die Annahme, einzelne Elemente der streitigen Rentenzusprechung seien be- reits formell und materiell rechtskräftig erledigt. Vorliegend ist denn auch das EVG in seinem Urteil vom 23. August 1982 nicht etwa — zufolge Nichtbean- standung der invaliditätsmässigen Gesichtspunkte in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde — von einer Teilrechtskraft des vorinstanzlichen Entscheides vom 24. Juni 1981 ausgegangen; vielmehr stellte das Gericht in Erw. 1 des Ur- teils vom 23. August 1982 lediglich fest, es bestehe «kein Anlass», die invalidi-
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tätsmässigen Gesichtspunkte (Rentenhöhe und -beginn) in die Beurteilung miteinzubeziehen. Diese Formulierung zeigt, dass das EVG im Rahmen der weiten Kognition nach Art. 132 OG die invaliditätsmässigen Gesichtspunkte in seine Beurteilung miteinbezogen hätte, wenn dies nach der damaligen Akten- lage gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BGE 110 V 52, ZAK 1985 S. 53 Erw. 4a i.f.). d. Nach dem Gesagten kommt dem vorinstanzlichen Entscheid vom 24. Juni
1981 auch insoweit keine materielle Rechtskraft zu, als er die Rückweisung der
Sache an die Verwaltung zur Festlegung des Eintritts eines Invaliditätsgrades von mindestens zwei Dritteln anordnete. Daran ändert nichts, dass das kanto- nale Gericht damals anscheinend der Meinung war, die Existenz eines Invalidi- tätsgrades von mindestens zwei Dritteln sei ausgewiesen und es gelte nur noch, den Zeitpunkt des Eintritts eines'solchen Invaliditätsgrades abzuklären. Folglich ist vorliegend zu prüfen, wie es sich mit dem Invaliditätsgrad in der Zeit seit dem Beginn der zugesprochenen halben IV-Rente am 1. November
1976 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. September 1983
verhält. 2. ... Für den Anspruch auf eine Rente der IV ist indessen nicht die Berufsunfä- higkeit ausschlaggebend, sondern die Erwerbsunfähigkeit, verstanden als das Unvermögen, auf dem gesamten für den Versicherten in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (BGE 109 V 29 oben mit Hinweis, ZAK 1983 S. 497). Diesbezüglich ist Prof. Dr. N. in seinem Bericht vom 20. Juni 1983 zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die nicht dominante Hand voll und die verletzte dominante Hand teilweise als Hilfshand verwenden kann; andere gesundheitliche Einschränkungen bestehen nicht. Angesichts dieses fachärztlich bestätigten Leistungsvermögens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eindeutig noch mehr als einen Drittel jenes Einkommens zu erzielen vermöchte, das er als voll leistungsfähiger selbständiger Gebäuderei- niger verdienen könnte (Art. 28 Abs. 2 IVG; Schätzungsvergleich, vgl. BGE
104 V 136, ZAK 1979 S. 224 Erw. 2b). Die in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde beantragte Einholung eines ergänzenden Gutachtens bei Dr. R. ver- möchte an diesem Ergebnis aller Wahrscheinlichkeit nach nichts zu ändern, weshalb davon abzusehen ist.
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Urteil des EVG vom 30. September 1985 i.Sa. M.D.
Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG i.V.m. Art. 69 IVG; Art. 29 VwVG. Legt der Richter seinem Entscheid hauptsächlich telefonische Aussagen Drit- ter zugrunde, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben, so ist dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver- letzt. Dieser umfasst auch das Recht, sich zu neuen, erheblich schei- nenden Beweisergebnissen zu äussern. Die im vorliegenden Fall er- teilte telefonische Auskunft eines Arztes stellt für sich allein kein schlüssiges Beweismittel dar.
Aus den Erwägungen des EVG:
2. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid hauptsächlich die (telefonischen)
Aussagen von Dr. med. G. zugrunde, ohne der Beschwerdeführerin Gelegen- heit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Damit hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, welcher auch das Recht umfasst, sich zu neuen, er- heblich scheinenden Beweisergebnissen zu äussern (vgl. BGE 101 la 311 Erw. 1b). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleibt der Anspruch auf rechtliches Gehör indessen gewahrt, falls sich der Betroffene vor einer mit vol- ler Kognition ausgestatteten Behörde äussern kann (BGE 107 V 249 Erw. 3,
103 V 133 Erw. 1 mit Hinweisen, 99 V 61). Der vorliegende Streit betrifft Versi-
cherungsleistungen, weshalb das EVG nach Art. 132 OG eine umfassende Überprüfungsbefugnis hat. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Ver- fahren Gelegenheit hatte, zu den Äusserungen von Dr. G. Stellung zu nehmen, gilt dieser Mangel als geheilt.
3. Die bloss telefonisch eingeholte Auskunft hat dem kantonalen Gericht einer-
seits keine Möglichkeit verschafft, Dr. med. G. den für zuverlässige Aussagen unerlässlichen Einblick in die Akten, namentlich in die vorliegenden Gutachten und auch in den Bericht von Dr. med. B. vom 18. November 1982, zu gewäh- ren. Anderseits erklärte Dr. G. gemäss Telefonnotiz, auf seinen Befund könne nicht entscheidend abgestellt werden. Er habe nur einen Befund festgehalten, ohne eine Beurteilung der Gesamtsituation vornehmen zu können. Damit weist er darauf hin, dass es seine Aufgabe als Röntgenologe war, auf mögliche Veränderungen der Wirbelsäule hinzuweisen. Hingegen war es Aufgabe der begutachtenden Klinik, allfällige Befunde zu bewerten. Weil in ihrem Gutach- ten vom 11. Juli 1980 die «fast 5 mm langen spondylotischen Zacken» nicht beschrieben wurden, wäre es angezeigt gewesen, ihr den Bericht von Dr. G. zusammen mit demjenigen von Dr. B. zu einer ergänzenden Stellungnahme zu- kommen zu lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die telefonische Auskunft von Dr. med. G. für sich allein kein schlüssiges Beweismittel darstellt. .
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IV. Sozialversicherungsabkommen Urteil des EVG vom 17. Juni 1985 i. Sa. R.Sch.
Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit; Art. 8 Bst. a des schweizerisch-italienischen Ab- kommens über Soziale Sicherheit; Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG. «In der Schweiz invalid geboren»: Mit einem Geburtsgebrechen behaftetete, in der Schweiz geborene minderjährige Angehörige von Vertragsstaa- ten oder minderjährige Flüchtlinge und Staatenlose haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (medizinische Massnahmen, Sonder- schulung, berufliche Massnahmen, Hilfsmittel, Pflegebeiträge), wenn sie im Zeitpunkt, in dem solche Vorkehren erstmals objektiv notwen- dig werden (sei es schon bei der Geburt oder später während der Min- derjährigkeit) die besonderen Voraussetzungen gemäss anwendbarem Staatsvertrag bzw. Bundesbeschluss über die Rechtstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen der AHV/IV (zivilrechtlicher Wohnsitz bzw. Aufenthalt in der Schweiz) erfüllen.
Am 6. Mai 1983 meldete W.Sch., deutscher Staatsangehöriger, seinen am 5. Februar 1975 in der Schweiz geborenen Sohn R. wegen eines linksseitig seit Geburt auf 10 bis 20 Prozent herabgesetzten Visus bei der IV zum Leistungs- bezug an. Die IV-Kommission holte u.a. einen Bericht der Ärztin Dr. B. vom 24. Juni 1983 ein, dem Atteste der Universitäts-Augenklinik X vom 19. November
1979 und des Dr. med. F. vom 17. Juli 1978 beilagen. Aus den eingeholten Be-
richten und einer Zuschrift des Vaters des Versicherten an die IV-Kommission vom 2. August 1983 geht hervor, dass R.Sch. mit seinen Eltern im November
1975 nach Deutschland ausgereist und am 20. Juli 1978 in die Schweiz zu-
rückgekehrt war, wo er seither wieder wohnhaft ist; die erstmalige Behandlung des Augenleidens war in Deutschland erfolgt. Mit Verfügung vom 10. August 1983 lehnte die zuständige Ausgleichskasse aufgrund eines Beschlusses der IV-Kommission vom 6. Juli 1983 das Lei- stungsbegehren ab, weil die erforderlichen staatsvertraglichen Voraussetzun- gen nicht erfüllt seien. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde ab (Entscheid vom 24. November 1983). R.Sch., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, lässt Verwaltungsgerichts- beschwerde führen und sinngemäss beantragen, es sei die IV, unter Aufhe- bung des vorinstanzlichen Entscheides, zu verpflichten, für das Geburtsgebre- chen medizinische Massnahmen zu erbringen und Hilfsmittel abzugeben. Die Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das EVG holte beim BSV bezüglich der Protokolle über die Staatsvertragsver- handlungen eine ergänzende Stellungnahme ein, welche den Parteien unter- breitet wurde. Auf die Rechtsschriften wird in den Erwägungen eingegangen.
63
Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:
1. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraus-
setzungen für die Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen der schwei- zerischen IV erfüllt. Diese Frage prüft das EVG in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei und ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 132 OR). a. Art. 18 Abs. 2 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. September
1975 zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicher- heit sieht — nebst den Voraussetzungen des hier unbestrittenerweise nicht zu- treffenden Satzes 1 — einen Anspruch deutscher Kinder auf Eingliederungs- massnahmen vor, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und hier entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben (Satz 2). Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass diese Bestim- mung den Anspruch von zwei alternativen Voraussetzungen abhängig macht. Insoweit die Verwaltungsweisungen des BSV zum schweizerisch-deutschen Abkommen über Soziale Sicherheit in Rz 35 verlangen, dass das minderjährige Kind deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz hier invalid ge- boren und sich hier — kumulativ — seit der Geburt ununterbrochen aufgehalten haben müsse, widersprechen sie der staatsvertraglichen Regelung. Wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung zu Recht einräumt, kann deshalb der Anspruch des Beschwerdeführers nicht unter Hinweis auf Rz 35 der Verwal- tungsweisungen verneint werden, an welche der Richter ohnehin nicht ge- bunden ist. Da der Beschwerdeführer sich einerseits seit der Geburt nicht ununterbrochen in der Schweiz aufhielt und anderseits bei Verfügungserlass Wohnsitz in der Schweiz hatte, hängt der streitige Anspruch davon ab, ob er «in der Schweiz invalid geboren» wurde (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 i.f. des Staatsvertrages). b. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung eines Staatsvertra- ges in erster Linie vom Vertragstext auszugehen. Erscheint dieser klar und ist seine Bedeutung, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie aus Gegenstand und Zweck des Übereinkommens ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende ausdehnende oder einschränkende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abwei- chende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 109 V 188, ZAK 1984 S. 82 Erw. 3a und BGE 105 V 16 unten mit Hinweisen, ZAK 1980 S.
125 Erw. 2b). In diesem Rahmen sind die in einem Sozialversicherungsabkom-
men verwendeten Begriffe, welche für den Anspruch auf Leistungen eines schweizerischen Versicherungsträgers massgebend sind, nach schweizerischer Rechtsauffassung, d.h. nach innerstaatlichem Recht, auszulegen (EVGE 1969 S. 223, ZAK 1970 S. 226 Erw. 2; ZAK 1972 S. 671). c. Im Lichte dieser Auslegungsgrundsätze ist vorliegend zu prüfen, welche Bedeutung der Wendung «in der Schweiz invalid geboren» gemäss Art. 18
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Abs. 2 Satz 2 des schweizerisch-deutschen Staatsvertrages zukommt. Den nämlichen Terminus «(in der Schweiz) invalid geboren» kennt auch das Ab- kommen zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 in Art. 8 Bst. a in fine. Eine übereinstimmende Formulierung findet sich schliesslich auch im schweizerischen Landesrecht (Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG). Das EVG hat sich bisher zum invaliditätsmässigen Gesichtspunkt dieser Begriffe nicht ausdrücklich ausgesprochen. In einem unveröffentlichten Urteil vom 1. Oktober 1969 hat das Gericht (zu Art. 8 Bst. a des schweizerisch- italienischen Abkommens) lediglich festgehalten, dass die zeitlichen und ört- lichen Elemente der Wendung «in der Schweiz invalid geboren» schon vom Wortlaut her dermassen klar bestimmt seien, dass sie keiner weiteren Ausle- gung bedürften, was in einem weiteren nicht publizierten Urteil vom 9. Dezem- ber 1982 (in bezug auf Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG) bestätigt wurde. Die Entstehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 4 IVG in der Fassung vom 19. Juni
1959 (AS 1959 829), welcher dem seit 1. Januar 1968 geltenden Art. 9 Abs. 3
IVG entspricht (AS 1968 31), gibt zur vorliegenden Frage keinen hinreichen- den Aufschluss. Insbesondere erscheint es aufgrund der Materialien unklar, was der Gesetzgeber mit der nachträglichen Beifügung des Wortes «invalid» — die bundesrätliche Botschaft vom 24. Oktober 1958 sprach lediglich von «in der Schweiz geboren» (BBI 1958 II 1294) — bezwecken wollte (Amtl. Bull.
1958 N R 108 f.; Amtl. Bull. 1959 SR 137). Wie sich aus der vom BSV zusätz-
lich einverlangten Stellungnahme ergibt, sind sodann auch die bundesamt- lichen Protokolle über die Vertragsverhandlungen betreffend die Sozialversi- cherungsabkommen mit der Bundesrepublik und Italien diesbezüglich nicht aussagekräftig. Laut der Stellungnahme des BSV habe das seinerzeitige Ange- bot der Schweiz, die Regelung von Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG in die Staatsver- träge zu übernehmen, zu keinen Diskussionen Anlass gegeben; soweit fest- stellbar, sei diese Regelung auch nicht Gegenstand von Erläuterungswün- schen der Vertragspartner gewesen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, die Vertragsstaaten hätten mit dem Ausdruck «invalid geboren» all jene Kinder von den Leistungen der schweizeri- schen IV profitieren lassen wollen, die mit einen angeborenen Leiden in der Schweiz zur Welt kommen, ist somit nicht belegt und eine besondere Auffas- sung der vertragsschliessenden Parteien hinsichtlich des Begriffes «invalid ge- boren» nicht feststellbar. Deshalb ist dieser Wendung nach dem in Erw. 1 b hie- vor Gesagten grundsätzlich jene Bedeutung beizumessen, wie sie sich aus dem innerstaatlichen Recht ergibt. d. Als invalid im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG gilt, wer durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall voraussichtlich bleibend oder während längerer Zeit dauernd erwerbsunfähig ist. Nicht erwerbstätige Minderjährige mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten als invalid, wenn der Gesundheits- schaden wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
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dung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG, vgl. auch Art. 10 Abs. 1 IVG). Bei den medizinischen Eingliederungsmassnahmen gilt nach der Rechtspre- chung die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kontrolle objektiv erstmals notwendig macht, was dann zutrifft, wenn die Behandlungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation besteht (BGE 105 V 60, ZAK 1979 S. 499 Erw. 2a mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch zur Bestimmung des Invaliditätseintritts bei minderjährigen Versicherten, die an einem Geburtsgebrechen leiden (BGE 98 V 270, ZAK 1973 S. 611). Die neuere Rechtsprechung stellt somit den Invaliditätseintritt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes fest, wobei zufällige externe Faktoren, wie insbe- sondere die subjektive Kenntnis des Leistungsansprechers (oder das bei Auf- bringung der nötigen Sorgfalt zumutbare Erkennenmüssen) um die invalidi- tätsbegründenden Tatsachen, unerheblich sind (BGE 108 V 62, ZAK 1983 S.147 Erw. 2b mit Hinweis; BGE 103 V 131, ZAK 1978 S. 100; anders noch BGE 100 V 169, ZAK 1975 S. 197 Erw. 1 in fine und BGE 99 V 209 oben, ZAK 1974 S. 292). Unter Weiterführung dieser Grundsätze im Bereich von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens (und der gleichlautenden in Erw. 1c hievor erwähnten Bestimmungen) ist als «in der Schweiz invalid geboren» zu betrachten, wer hier mit einem durch medizinische Massnahmen zu behan- delnden oder anderswie eingliederungsbedürftigen Geburtsgebrechen zur Welt kommt. Dabei ist es unerheblich, ob die Behandlungs- oder sonstige Ein- gliederungsbedürftigkeit bei der Geburt besteht oder danach eintritt, sofern in diesem späteren Zeitpunkt des Versicherungsfalles die übrigen versicherungs- mässigen Voraussetzungen (z.B. Wohnsitz; Art. 6 Abs. 1 i. Verb. m. Art. 1 IVG und Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG) erfüllt sind.
2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Sinne dieser Grundsätze in
der Schweiz invalid geboren worden ist. a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der am 5. Februar
1975 in Basel geborene Beschwerdeführer leide erwiesenermassen an einem
Geburtsgebrechen und sei deshalb in der Schweiz invalid geboren. Diese Schlussfolgerung ist als solche nach dem in Erw. 1c und d hievor Gesagten unzutreffend. Als der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren wurde und hier bis zur Ausreise mit seinen Eltern nach Deutschland (November 1975) wohnhaft blieb, war er zwar mit einem Geburtsgebrechen (Art. 2 Ziff. 423 GgV, gemäss Bericht von Dr. B. vom 24. Juni 1983) behaftet; das heisst aber noch nicht, dass er nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen bereits in jenem Zeitraum Eingliederungsmassnahmen benötigte. Anderseits kann, ent- gegen der Auffassung von Ausgleichskasse und BSV, nach der Aktenlage nicht ohne weiteres bejaht werden, dass das Augenleiden erst in Deutschland eine Behandlung erfordert habe, weswegen die Invalidität erst nach der Wohn- sitzaufgabe in der Schweiz (November 1975) eingetreten sei.
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b. Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einem Geburtsge- brechen. Die medizinischen Unterlagen enthalten keine Anhaltspunkte für ein nachträglich erworbenes Leiden. Wie aus der Zuschrift des Vaters vom 2. Au- gust 1983 an die IV-Kommission hervorgeht, stellten die Eltern während des Aufenthaltes in Deutschland das Augenleiden ihres Sohnes fest. Diese Aus- sage deckt sich mit den Angaben im Bericht der Universitäts-Augenklinik X vom 19. November 1979, wonach der Strabismus convergens seit dem 1. Le- bensjahr beobachtet wurde. Diese subjektive Kenntnis um die invaliditätsbe- gründenden Tatsachen und der Umstand, dass die Eltern ihren Sohn anschei- nend erst im Mai 1977 zu Dr. F. in Behandlung schickten, sind — als zufällige externe Faktoren — nach dem in Erw. 1d hievor Gesagten für die zeitliche Fest- legung des Invaliditätseintrittes nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist viel- mehr, ab wann das Geburtsgebrechen objektiv behandlungs- oder zumindest kontrollbedürftig war. Die Annahme der Verwaltung, dies sei vorliegend erst im Alter von ein oder zwei Jahren der Fall gewesen, ist durch die medizinischen Unterlagen nicht hinreichend belegt. Ebenso denkbar ist, dass ophthalmologi- sche Geburtsgebrechen der vorliegenden Art bereits in der Zeit nach der Ge- burt objektiv eine Behandlung oder zumindest ärztliche Kontrolle erfordern. Diese Frage hat die Verwaltung der Universitäts-Augenklinik X, wo der Be- schwerdeführer seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz behandelt wird, zu unterbreiten.
3. Ergibt die Aktenergänzung, dass das Augenleiden objektiv bereits eine ärzt-
liche Behandlung oder zumindest Kontrolle bei der Geburt oder in jenem Zeit- raum erfordert hätte, als der Wohnsitz noch in der Schweiz lag (bis November 1975), wäre auch die Versicherteneigenschaft bei Invaliditätseintritt erfüllt (Art. 6 i.Verb.m. Art. 1 IVG und Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG).
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Urteil des EVG vom 28. Mai 1985 i.Sa. E.W. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG. Eine durch den Vater zugunsten seiner Tochter begründete Leibrente ist als Verwandtenun- terstützung im Sinne von Art. 328ff. ZGB anzusehen, wenn sie zur Deckung des Existenzbedarfs benötigt wird.
Die 1941 geborene, ledige E.W. bezieht ab 1. Januar 1968 eine ganze Invali- denrente sowie eine EL, die gemäss Verfügung vom 12. Februar 1982 monat- lich 511 Franken betrug. Anlässlich einer periodischen Überprüfung erfuhr die EL-Durchführungsstelle, dass der Vater der Versicherten — der zugleich ihr Vor- mund ist — zugunsten seiner Tochter zwei Versicherungsverträge für die Be- gründung von Leibrenten abgeschlossen hatte, die zusammen 2018 Franken
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im Jahr ausmachen. Am 3. Dezember 1982 wurde der Ausgleichskasse mitge- teilt, dass der Vater, nachdem er von der Anrechnung jener Leibrenten bei der EL-Berechnung für seine Tochter erfahren hatte, diese im November aufhob und sie in Leibrenten für seine Frau und sich selbst umwandelte. Die EL-Durchführungsstelle rechnete die beiden Leibrenten weiterhin voll als Einkommen an. Der Vater reichte in seiner Eigenschaft a►s Vormund der Versi- cherten gegen diese Verfügung Beschwerde ein. Durch Urteil vom 21. Dezem- ber 1983 wies das kantonale Gericht die Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Vater das Gesetz zu umgehen versucht habe (Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG), indem er zwei neue Versicherungspolicen abschloss, um die beiden Leibren- ten, welche bisher seiner Tochter ausgerichtet wurden, in Renten für seine Frau und sich selbst umzuwandeln. Es sei daher gerechtfertigt, die in Frage stehenden Leibrenten bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens für die Festsetzung der EL von E.W. mitzuberücksichtigen. Die Versicherte reichte durch ihren Vater Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge- gen das erstinstanzliche Urteil ein mit dem Antrag auf Aufhebung. Die Begrün- dung wird in den folgenden Erwägungen soweit nötig zitiert. Die beschwerde- beklagte Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das BSV enthält sich einer Stellungnahme. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
1 a. Das anrechenbare Einkommen der Versicherten setzt sich aus einer Rente
der IV im Betrage von 7440 Franken und aus anderem Einkommen von total
2236 Franken zusammen. Dieser letztgenannte Betrag umfasst einerseits eine
durch R.W. für seine 1925 geborene Ehefrau P.W. bei der Gesellschaft X ver- einbarte Altersrente von jährlich 1036 Franken, die zu Lebzeiten der Versicher- ten ab Dezember 1982 vierteljährlich ausgerichtet wird. Im Todesfall ist die einbezahlte Prämie abzüglich der bereits ausgerichteten Renten zurückzuer- statten. Anderseits ist im erwähnten Betrag eine monatliche Rente von 100 Franken eingeschlossen, die der Vater der Versicherten für seine Tochter am 22. November 1982 abgeschlossen hat. Der eine dieser beiden abgeschlossenen Versicherungsverträge ersetzt eine für E.W. abgeschlossene Police vom 10. Januar 1980, wonach eine Rente von jährlich 818.80 Franken auszurichten war. Der andere Versicherungsvertrag tritt an Stelle einer Police vom 3. Januar 1979, welche — im Unterschied zu je- nem Vertrag, der diese Police ersetzt — die Ausrichtung der monatlichen Rente von 100 Franken an E.W. und nicht an den Versicherungsnehmer R.W. vorsah. b. Der Vater der Beschwerdeführerin macht, wie er dies bereits im kantonalen Prozessverfahren tat, geltend, dass die IV-Rente sowie die EL, welche seine Tochter bezieht, zur Deckung ihrer Lebensunterhaltskosten nicht ausreichten und dass sie daher der Unterstützung bedürfe. Laut Angaben in der Beschwerde des erstinstanzlichen Verfahrens, welche von der beschwerdebeklagten Ausgleichskasse nicht bestritten wird, betrugen die Lebenshaltungskosten für E.W. im Jahre 1983 1517 Franken monatlich. Darin
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eingeschlossen sind ein Mietzins von 442 Franken im Monat, ein zusätzlicher Betrag für die Kosten der nötigen Diabetes-Diät und der nicht durch die Kran- kenversicherung gedeckten Krankenkosten. Es lässt sich aus dem Aktendossier der Schluss ziehen, dass der erwähnte Betrag der Wirklichkeit entspricht und sich daher eine nähere Prüfung jedes einzelnen Betrages des vom Vater vorge- legten Budgets der Versicherten erübrigt. Es ist hinsichtlich dieser Frage daran zu erinnern, dass der Begriff des zu deckenden Existenzbedarfs gemäss Art. 34quater Abs. 2 3. Satz BV und gemäss Art. 11 Abs. 1 1. Satz der Übergangsbe- stimmungen zur BV wesentlich weiter als derjenige des Existenzminimums im Sinne des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geht (vgl. «Überlegungen zur wirksamen Ausgestaltung der sozialen Sicherheit» in ZAK 1983 S. 267ff.). Die Versicherte bezieht zur Deckung ihres Lebensunterhaltes von der IV eine Rente von 7440 Franken im Jahr und gestützt auf die streitige Verfügung eine EL von jährlich 3974 Franken, bei deren Bemessung die jährlichen Prämien an die Krankenversicherung mitberücksichtigt wurden. Im übrigen besitzt die Ver- sicherte kein Vermögen. Ihr Sparheft weist bloss einen Saldo von 7.25 Franken auf (Stand 2. September 1980). Es lässt sich daher nicht bestreiten, dass die Versicherte ohne eine weitere fi- nanzielle Hilfe, die die Leistungen der Sozialversicherung ergänzt, nicht in der Lage ist, ihren Lebensbedarf zu decken, ohne einen Abstrich an ihrem Lebens- standard zu machen, namentlich durch Aufgabe der eigenen Wohnung.
2. Der Vater von E.W. macht im übrigen geltend, dass die jährliche Rente von
1200 Franken, welche ihm nun ausgerichtet wird, für seine Tochter verwendet
wird und dass sie daher eine Unterstützung im Sinne von Art. 328 ZGB dar- stelle, die bei der EL-Berechnung gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG nicht zum anrechenbaren Einkommen zu zählen ist. Was die bei der Versicherungsgesell- schaft X abgeschlossene jährliche Rente von 1036 Franken betrifft, so wird diese an die Ehefrau von R.W., die nicht die Mutter seines Kindes ist, bezahlt und gehört daher zu ihren eigenen Einkünften, da die Ehegatten bei ihrer Hochzeit den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben. a. Nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Bst. c ELG sind als Einkommen anzu- rechnen: Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, ein- schliesslich der Renten der AHV sowie der IV. Andererseits gehören nicht zum anrechenbaren Einkommen insbesondere die Verwandtenunterstützungen im Sinne von Art. 328ff. ZGB (Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG) sowie öffentliche oder private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Bst. c). Nach der Rechtsprechung haben nur diejenigen Leistungen ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne der erwähnten Bestimmung von Bst. c, die wegen Bedürftigkeit und freiwillig ausgerichtet werden und die periodisch, d.h. vor jeder Ausrichtung, der Hilfsbedürftigkeit des Bezügers angepasst werden (EVGE 1968 S. 228 Erw. 3c; nicht veröffentlichtes Urteil des EVG vom 4. Juli
1983 i.Sa. G.). Diese Voraussetzungen sind offensichtlich vorliegend bei den
in Frage stehenden Versicherungspolicen nicht gegeben, da die durch die zwei Versicherungsgesellschaften gewährten Leibrenten — mit Ausnahme der Ge-
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winnbeteiligung — zum voraus festgesetzt sind und nicht den effektiven Be- dürfnissen angepasst werden. b. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZG B sind Verwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister gegenseitig verpflichtet, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Angesichts der in Erw. 1 b er- wähnten Umstände ist R.W. beizupflichten, dass die seiner Tochter gewährten Unterhaltsbeiträge Unterstützungen im Sinne der erwähnten gesetzlichen Be- stimmungen darstellen. Tatsächlich ist das Ziel dasselbe, ob die jährliche Rente von 1200 Franken durch die Versicherungsgesellschaft «Y» der Versicherten direkt ausgerichtet wird, wie dies bei der früheren Police der Fall war, oder ob sie dem Vater der Beschwerdeführerin ausbezahlt wird, welcher sie zur Finanzierung ihres Le- bensbedarfs verwendet. Es spielt dabei keine Rolle, dass es sich um eine durch eine private Versicherungsgesellschaft ausgerichtete Leibrente handelt. R.W. hat die einmalige Prämie von 29073 Franken im Hinblick auf jenes Ziel aus sei- nen eigenen Mitteln bezahlt. Er hätte die Unterhaltsbeiträge auch in einer an- dern Form erbringen können. Gleich verhält es sich mit der zweiten Leibrenten-Versicherung, welche R.W. bei der Gesellschaft «X» abgeschlossen hat. Nach der früheren Police ver- pflichtete sich die Versicherungsgesellschaft, E.W. eine lebenslängliche «Al- tersrente» von 818.80 Franken im Jahr — gestützt auf eine einmalige Prämie von 20000 Franken des R.W. — auszurichten. Jene Versicherung hatte daher genau das gleiche Ziel wie der bei der Gesellschaft «Y» abgeschlossene Ver- trag. Es handelte sich daher — schon wegen der Geringfügigkeit jener Rente — zweifellos auch um Unterhaltsbeiträge des Vaters seiner Tochter gegenüber im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZG B. Was die neue, für die Ehefrau von R.W. abge- schlossene Police betrifft, so hat sich die ausgerichtete Rente bei gleicher Prä- mie auf 1036 Franken im Jahr erhöht, da P.W. älter als ihre Stieftochter ist und sie daher eine geringere Lebenserwartung hat. Es ist möglich, aber keineswegs sicher, dass die Bezügerin jener Rente den ganzen erhaltenen Betrag oder ei- nen Teil desselben für die Versicherte verwendet. Wenn es sich aber so verhält, kann es sich nur um eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten handeln, wo- bei in diesem Fall keine vollstreckbare Verpflichtung für die Bezahlung von Le- bensunterhaltsbeiträgen vorliegt. Folglich ist der möglicherweise von P.W. an ihre Stieftochter ausgerichtete Betrag für die Berechnung ihrer EL ebenfalls ausser Betracht zu lassen.
3. Es ergibt sich daher, dass die Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 Bst. f ELG im
vorliegenden Fall — im Gegensatz zur Auffassung der Ausgleichskasse und zum vorinstanzlichen Urteil—keine Anwendung finden kann. Gemäss jener Bestim- mung sind insbesondere auch die Einkünfte und Vermögenswerte, auf die ein Anspruchsberechtigter zur Erwirkung von EL verzichtet hat, zum anrechenba- ren Einkommen zu zählen. Abspruchsberechtigt im Sinne jener Bestimmung ist im vorliegenden Fall E.W., nicht ihr Vater. Die Versicherte hat weder etwas ent- äussert noch ist sie oder war sie Partei bei den Rentenversicherungsverträgen,
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die R.W. für seine Tochter oder seine Frau abgeschlossen hat. Es handelt sich um Versicherungen zugunsten Dritter, die der Versicherungsnehmer — hier der Vater der Beschwerdeführerin — ohne Zustimmung der zukünftig versicherten Person, sogar ohne deren Wissen abschliessen kann. Da es sich nicht um Ver- sicherungen im Hinblick auf das Leben eines anderen handelt, ist deren Gültig- keit nicht von dessen schriftlicher Zustimmung abhängig (vgl. Art. 74 Abs. 1 des BG über den Versicherungsvertrag (VVG) a contrario; Viret, Droit des as- surances priv6es, S. 155; König, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, S.
401 ff.) und auch nicht von der Vormundschaftsbehörde, wenn der Versi-
cherte, wie in diesem Fall, unter Vormundschaft steht (vgl. Art. 421 Ziff. 11 ZG B).
4. Das angefochtene Urteil sowie die streitige Verfügung sind aufzuheben
und die Akten an die beschwerdebeklagte Ausgleichskasse zur Neufestsetzung des EL-Betrages im Sinne der vorstehenden Erwägungen zurückzusenden.
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Von Monat zu Monat • Der Bundesrat hat am 15. Januar durch den Erlass einer Verordnung die Ansätze der Familienzulagen in der Landwirtschaft an die wirtschaftliche Ent- wicklung angepasst. Näheres in der Rubrik «Mitteilungen». • Im weiteren hat der Bundesrat am 15. Januar das Reglement über die Or- ganisation der Stiftung Sicherheitsfonds BVG genehmigt (s.a. ZAK 1985 S. 39, 158). • Am 15. Januar fand in Bern unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, Stellver- tretender Direktor im BSV , und im Beisein verschiedener Kassenleiter ein Tref- fen mit den Leitern der AHVIIV-Regressdienste statt. Der bei diesem Anlass ge- pflegte ungezwungene Meinungsaustausch erwies sich als sehr nützlich. Damit die Regressdienste zufriedenstellend funktionieren können, ist es unerlässlich, dass deren Leiter ihre Erfahrungen austauschen, Grundsatzfragen diskutieren und mit dem BSV ins Gespräch kommen. Eine Intensivierung solcher direkten Kontakte wurde einhellig begrüsst. • Die Kommission des Nationalrates für die Behandlung der Vorlage über die zweite Revision der Invalidenversicherung tagte am 20. Januar unter dem Vorsitz von Nationalrat Zehnder (SP/AG) und in Anwesenheit von Bundes- präsident Egli. Sie führte eine ausführliche Eintretensdebatte durch und be- schloss einstimmig, auf die Vorlage einzutreten. Der Hauptpunkt des Revi- sionsvorhabens — die Einführung einer feineren Abstufung der IV-Renten nach dem Invaliditätsgrad — blieb in der Kommission unbestritten. Zur Frage der Zahl der Abstufungen und der Grenzpunkte kamen hingegen unterschiedliche Meinungen zum Ausdruck. Der Kommission liegen zu diesem Punkt zahlrei- che Abänderungsanträge vor. Die Kommission wird ihre Beratungen am 20. Februar 1986 fortführen und abschliessen. Sie erwartet, dass der Nationalrat das Geschäft in der Frühjahrs- session behandelt, so dass ein Inkrafttreten des revidierten Gesetzes auf den 1. Januar 1987 möglich sein sollte. • Am 28. Januar trat die Kommission für EL-Durchführungsfragen unter dem Vorsitz von 0. Büchi vom Bundesamt für Sozialversicherung zusammen. Sie behandelte Vorschläge für die Änderung der Verordnung über die Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV (ELV) sowie der Verordnung über den Abzug
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von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV).
• Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern am 29. Ja- nuar beauftragt, bei den Kantonsregierungen, politischen Parteien, Spitzen- verbänden der Wirtschaft und weiteren Interessierten ein Vernehmlassungs- verfahren hinsichtlich eines Bundesgesetzes über einen Allgemeinen Teil zum Sozialversicherungsrecht durchzuführen. Damit folgt er einem Auftrag der Kommission des Ständerates, die sich mit einer entsprechenden parlamentari- schen Initiative Josi Meier befasst (s. ZAK 1985 S. 537). Das Vernehmlassungs- verfahren dauert bis zum 30. Juni 1986.
• Die Kommission des Ständerates zur Vorberatung der Volksinitiative der POCH «zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und
60 Jahre für Frauen» (ZAK 1983 S. 144) tagte am 31. Januar unter dem Vor-
sitz von Ständerat Hophan (CVP/OW) und im Beisein von Bundespräsident Egli. Nach einer ausführlichen Diskussion, in der das flexible Rentenalter und die Angleichung des Rentenalters für Männer und Frauen Schwerpunkte bil- deten, beschloss die Kommission mit 7 zu 0 Stimmen (bei 2 Enthaltungen), die Ablehnung der Volksinitiative zu beantragen. Abgelehnt, mit 7 zu 2 Stimmen, wurde ebenfalls ein Motionsvorschlag aus der Mitte der Kommission, mit dem der Bundesrat ersucht werden sollte, den eidgenössischen Räten inner- halb von zwei Jahren eine Vorlage zur Einführung des flexiblen Rentenalters — unter bestimmten genau definierten Bedingungen — vorzulegen.
Zur Verfahrensdauer in der IV
1. Das Problem
Wer sich für Leistungen der IV anmeldet, leidet meist schon geraume Zeit unter gesundheitlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten und rechnet des- halb mit einer sofortigen Leistungszusprechung. Den Gesuchen um Sach- leistungen, namentlich Hilfsmitteln, kann in der Regel rasch entsprochen werden. Im Falle von Geldleistungen muss der Versicherte hingegen darauf ge- fasst sein, ungeachtet der vermeintlich eindeutigen Situation statt der erwarte-
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ten Rente die Einladung zu erhalten, sich mehr oder minder intensiven medizi- nischen bzw. beruflichen Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen zu un- terziehen. Hat er alles Verlangte korrekt erledigt, jedoch trotzdem keinen Be- scheid über seinen Anspruch erhalten, so mutmasst er unmutig, an eine IV- Kommission geraten zu sein, die seinem Anliegen offenbar nicht die gebüh- rende Aufmerksamkeit widmet. Reklamationen sind die Folge. Das Problem langer Erledigungsfristen in der IV ist nicht neu, wie die Einfüh- rung der Präsidialbeschlüsse anlässlich der ersten IV-Revision auf den 1. Ja- nuar 1968 zeigt. Trotz mannigfacher Vorkehren hat es seine Aktualität leider nicht eingebüsst und bildete immer wieder Anlass zu verschiedenen Vorstös- sen oder in jüngster Zeit zu Diskussionen in den parlamentarischen Geschäfts- prüfungskommissionen. Zu deren Handen überprüfte das BSV bei den IV- Kommissionen den Stand der Pendenzen am 31. Januar 1985. Dabei wurden rund 1560 nichterledigte Anmeldungen aus den Jahren 1983 und früher ermit- telt, die beiden Kommissionen des Bundes nicht gerechnet. Anlässlich einer ergänzenden Umfrage bei 11 über dem Durchschnitt liegenden IV-Kommis- sionen konnte ein Abbau dieser Pendenzen auf den 31. August 1985 um rund
80 Prozent festgestellt werden.
Die bei diesen Umfragen gewonnenen Erkenntnisse sind in der nachfolgenden Betrachtung einiger Aspekte von Verfahrensverzögerungen in der IV berück- sichtigt. Das BSV wird eine entsprechende Umfrage im Jahr 1986 wieder- holen.
2. Ursachen
a. Materielle Anspruchsvoraussetzungen Dem Versicherten kann in seiner bedrängten Situation begreiflicherweise kaum gegenwärtig sein, was Grundsätze wie «Eingliederung vor Rente», wirt- schaftlicher Invaliditätsbegriff oder Verbot ärztlicher und sonstiger Unter- suchungen durch Mitglieder der IV-Kommission für die Dauer seines Verfah- rens bedeuten. Tatsächlich erfordert ihre Beachtung aber viel Aufwand und Zeit. Der Versicherte muss vorerst Abklärungen abwarten, ob seine Lage durch medizinische oder berufliche Massnahmen zu verbessern ist. Bei der Abklärung der medizinischen Seite ist die IV auf die Mitarbeit aussenstehen- der Ärzte, Spitalabteilungen usw. angewiesen, die ihrerseits chronisch überla- stet sind. Nicht selten verzögert sich die medizinische Abklärung auch, weil der Versicherte es ablehnt, sich ihr zu unterziehen, oder z.B. seinen Wohnsitz ohne Adressenangabe wechselt. Gleiches gilt für berufliche Abklärungen. Ist die Eingliederungsfrage geklärt, müssen die Auswirkungen des allfälligen Gesundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit oder die angestammte Tätig-
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keit ermittelt werden (der Gesundheitsschaden als solcher eröffnet ja noch kei- nen Rentenanspruch). Der Versicherte muss nun gegebenenfalls wirtschaft- liche Unterlagen beibringen, was sich verzögert, wenn er es nicht kann oder will. Auch hier ist die IV im übrigen auf die Mitwirkung Aussenstehender wie Arbeitgeber, Steuerverwaltung usw. angewiesen. Unter Umständen müssen die IV-Organe noch die Koordination mit anderen Sozialversicherungen her- stellen, was vor allem dann Zeit kostet, wenn der Versicherte deren Verfügun- gen angefochten hat. Endlich darf nicht vergessen werden, dass selbst bei Vor- liegen aller übrigen Voraussetzungen ein Rentenanspruch normalerweise erst entstehen kann, wenn der Versicherte während 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Art. 29 Abs. 1 IVG, Variante II). Alle Abklärungen müssen die IV-Kommissionen und übrigen zuständigen Or- gane mit grösster Sorgfalt vornehmen, tragen sie doch auch gegenüber der Versicherung selbst eine grosse finanzielle Verantwortung. Die Beträge der Renten und Hilflosenentschädigungen sind seit der achten AHV-Revision stark gestiegen (1962 beliefen sich die gesamten Geldleistungen der IV auf 121 Mio Franken, 1984 dagegen auf 1888 Mio Franken, etwa zwei Drittel der Ge- samtausgaben der IV). Fehler bei der Invaliditätsbemessung, Rentenfestset- zung oder bei anderer Gelegenheit können schnell zu namhaften Rückerstat- tungsforderungen gegenüber dem Versicherten führen. Es ist verständlich, dass sich die Durchführungsorgane deshalb nicht nur in den obligatorischen Fällen mit Anfragen an das BSV wenden, was ebenfalls Zeit in Anspruch nimmt. b. Organistion und Verfahren Gewisse Reibungsverluste wird man beim Zusammenspiel von IV-Kommis- sion, IVK-Sekretariat, IV-Regionalstelle, allfälliger Spezialstelle der IV und Ausgleichskasse ebensowenig ausschliessen können wie auf dem Wege vom Beschluss der IV-Kommission, ihres Präsidenten oder Sekretariates (bei Hilfs- mitteln der Altersversicherung) zur beschwerdefähigen Verfügung. Es ist aber festzuhalten, dass sich Organisation und Verfahren bisher grundsätzlich be- währt haben. c. Zunahme der Geschäftslast Sie ist eine wichtige, wenn nicht die ausschlaggebende Ursache für lange Erle- digungsfristen. Rechnete die Eidgenössische Expertenkommission für die Ein- führung der IV im Jahre 1956 noch mit ungefähr 15 000 Neueingängen pro Jahr, so waren es schon am Ende des Entstehungsjahres der IV (1960) 91 500.
1984 behandelten die IV-Kommissionen 170 000 Geschäfte. Dabei ist zu be-
rücksichtigen, dass neben den Neuanmeldungen zahlreiche laufende Ge-
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schäfte zu bearbeiten sind, wie die periodische Überprüfung der Anspruchsbe- rechtigung bei Dauerleistungen, von der Mitwirkung bei den bisherigen An- passungen der Renten in der AHV/IV an die Lohn- und Preisentwicklung (Verordnungen 82, 84 und 86) ganz zu schweigen. Eine Belastung bildet auch die starke Zunahme des Ausländerbestandes im Inland (495 000 Ausländer Ende 1961 gegenüber 925 000 Ende 1984 oder sogar 1 065 000 im Jahre 1974). Gleiches gilt für die veränderte Situation am Arbeitsmarkt (Ende 1984 rund
35 000 gemeldete Ganzarbeitslose).
Die Mitarbeiter der IV-Organe und Ausgleichskassen müssen sich darüber hinaus dem ständigen Wandel in der Rechtsanwendung anpassen, der durch die Rechtsprechung, durch Verordnungsänderungen oder auch durch neue Gesetze bei anderen Sozialversicherungen (UVG, AVIG, BVG) usw. ausge- löst wird und in den Verwaltungsweisungen des BSV seinen Niederschlag fin- det. Die Zahl der Mitarbeiter ist im übrigen nicht entsprechend der zunehmen- den Geschäftslast gewachsen. d. Rechtsschutz Der gut ausgebaute und praktisch kostenlose Rechtsschutz in der IV ist natür- lich nicht als Ursache für Verzögerungen in der Fallerledigung anzuführen, soll jedoch aus einem anderen Grunde hier nicht unerwähnt bleiben. Gemeint sind die Fälle, in denen die Verfügung durchaus im üblichen zeitlichen Rah- men erging, der Versicherte sich jedoch nicht mit der Ablehnung oder nur teil- weisen Zusprache der begehrten Rente abfindet und den Fall unter Ausnut- zung aller Rechtsmittel rechtshängig macht. Die Beschwerde bewirkt aber nicht, dass eine abgelehnte Leistung vorerst doch ausgerichtet wird. Folge der Rechtshängigkeit ist umgekehrt oft, dass auch die ursprünglich zugesprochene halbe IV-Rente vorerst nicht ausgerichtet werden kann. Der Versicherte, dem diese Zusammenhänge verborgen bleiben, wendet sich dann manchmal wäh- rend der Verfahrensdauer mit Aufsichtsbeschwerden und ähnlichen Eingaben an das BSV oder sonstige Stellen in der Meinung, seine Sache werde seit Jahr und Tag durch die IV verschleppt. Tatsächlich haben solche Fälle aber mit dem hier behandelten Thema nichts zu tun.
3. Abhilfe
a. Bisherige Massnahmen Ein erster wichtiger Schritt war die bereits erwähnte Einführung der Befugnis der Kommissionspräsidenten, bei eindeutig gegebenen oder nicht gegebenen Anspruchsvoraussetzungen ohne Konsultation der Gesamtkommission zu be- schliessen (Art. 60bis Abs. 1 IVG). Auf den Bericht einer Arbeitsgruppe für die
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Überprüfung der Organisation der IV gehen u.a. die Errichtung von medizini- schen Abklärungsstellen (MEDAS, Art. 72bis IVV) oder der vermehrte Beizug von Spezialärzten und Spitälern durch die Kommissionsärzte zurück. Er gab letztlich auch den Anstoss für die Änderung von Artikel 47 Absatz 1 IVV auf den 1. Januar 1984, derzufolge die IV-Kommission bei mündlichen Beratun- gen bereits mit drei Mitgliedern beschlussfähig ist. Die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) gibt den IVK- Sekretariaten die Befugnis, selbständig über den Anspruch auf Hilfsmittel zu beschliessen (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HVA). Als weitere administrative Verein- fachung ist seit dem 1. Januar 1983 für die Zusprache oder Ablehnung von Hilfsmitteln und Ersatzleistungen, die nicht mit anderen Eingliederungsmass- nahmen verbunden sind, stets die Ausgleichskasse zuständig, die das Sekreta- riat der entsprechenden IV-Kommission führt (Art. 40 Abs. 1 Bst. d IVV). Bei Sachleistungen kann auf den Erlass einer neuen Verfügung verzichtet werden, wenn sich nach Aufhebung einer früheren Verfügung durch eine rechtspre- chende Behörde der neue Leistungsanspruch vollumfänglich aus dem Urteil ergibt. Durch «Mitteilung an den Versicherten» des IVK-Sekretriates statt ei- ner beschwerdefähigen Verfügung der Ausgleichskasse können Abklärungs- massnahmen angeordnet oder gewisse Hilfsmittel zugesprochen werden. Ein vom BSV und den Durchführungsorganen erstellter Katalog häufig verwen- deter Texte vereinfacht und beschleunigt den Erlass von Verfügungen. Die Aufzählung will nur einen Überblick über Vorkehren zur Verfahrens- beschleunigung zugunsten des Versicherten geben. Bei ausserordentlichen Verzögerungen in der Fallerledigung sind die IV-Organe zudem verpflichtet, den Versicherten zu benachrichtigen. b. In Aussicht genommene Verbesserungen Geht man davon aus, dass die Voraussetzungen eines Anspruches auch in Zu- kunft sorgfältig zu prüfen sind, so wird man selbst von einer radikalen Umge- staltung der IV-Organisation keine Wunderdinge erwarten können. Die erfor- derlichen Arbeiten müssen gemacht werden und benötigen ihre Zeit. Soweit bei der bestehenden Ordnung durch Verkürzung der Verfahrensabläufe Be- schleunigungen erwartet werden, sind im Entwurf zur zweiten IV-Revision Vorschläge gemacht worden. Sie zielen u.a. darauf ab, dem IVK-Sekretariat für bestimmte Fälle die Befugnis einzuräumen, selbständig Leistungen zuzu- sprechen. Ferner sollen künftig bestimmte Leistungen ohne Erlass einer Ver- fügung erbracht werden können, doch ist nach wie vor eine Verfügung erfor- derlich, wenn dem Leistungsbegehren des Versicherten nicht oder nicht voll- ständig entsprochen wird. Vorgesehen ist auch, dass die IVK-Sekretariate künftig Abklärungen vermehrt selbst durchführen, statt sie Dritten zu über- tragen.
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4. Schlussfolgerungen
Wie die regelmässigen Geschäftsprüfungen und auch die kürzliche Umfrage bei den IV-Kommissionen sowie Erfahrungen mit Einzelfällen bestätigt ha- ben, sind die IV-Organe durchwegs besten Willens. Die Gründe allfälliger Fallverzögerungen sind in der Regel nicht bei ihnen, sondern ausserhalb ihres Einflussbereiches zu suchen. Die Anstrengungen ihrer Mitarbeiter sollten des- halb nicht in Frage gestellt, sondern anerkannt werden.
Die Revision der Verordnung über Geburts- gebrechen der IV auf den 1. Januar 1986 Gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG) bezeichnet der Bundesrat die Geburtsgebrechen, auf deren medizi- nische Behandlung minderjährige Versicherte Anspruch haben. Er ist dieser Anordnung nachgekommen, indem er am 5. Januar 1961 in einer Verordnung eine Liste der leistungsbegründenden Geburtsgebrechen (nachfolgend Gg) aufgestellt hat. Diese Liste wurde bereits zweimal — mit Daten vom 10. August
1965 und 20. Oktober 1971 — umfassend revidiert. Nach 1971 sind sodann im
Einzelverfahren einige eindeutige Gg neu in die Liste aufgenommen worden. Warum eine neuerliche GgV-Revision? Was bringt sie? Neue Erkenntnisse der Medizin und Erfahrungen in vielen Einzelfällen mach- ten dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deutlich, dass sich eine Überprüfung der gesamten Geburtsgebrechen-Verordnung (GgV) im Sinne einer Totalrevision aufdrängte. Ziel war, die Terminologie der Gebrechen dem aktuellen Wissensstand anzupassen, gewisse Gebrechen neu in die Liste aufzunehmen und andere Gebrechen aus der Liste zu streichen, die nach dem heutigen Stand des Wissens nicht angeboren sind. Der ärztliche Dienst des BSV hat im Rahmen eigens einberufener Arbeits- gruppen von Fachärzten, die von den interessierten Spezialistengesellschaften und von der Verbindung der Schweizer Ärzte benannt wurden, die GgV über- arbeitet. Vorschläge, die sich daraus ergaben, hat das BSV der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV vor-
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gelegt. Diese berät das BSV in grundsätzlichen Fragen der medizinischen Ein- gliederung Invalider. Die aktuelle Zusammensetzung der Kommission mag hier von Interesse sein: von den 20 Mitgliedern sind 14 Ärzte (zwei orthopädi- sche Chirurgen, ein Kinderpsychiater, zwei Kinderärzte, ein Augenarzt, ein Internist, ein Kinderchirurg, ein Arzt als Vertreter des Zentralkomitees der FMH, drei Ärzte von IV-Kommissionen, je ein Arzt des BIGA und des Reha- bilitationszentrums Bellikon der SUVA). Nichtärztliche Mitglieder sind der- zeit zwei Präsidenten von IV-Kommissionen, zwei Sekretariatsleiter von IV- Kommissionen, eine Juristin einer IV-Kommission, ein Leiter einer kantona- len Ausgleichskasse. Die intensiven Beratungen und die Beschlüsse der Kommission haben nun im revidierten Text der GgV (Liste der Gg) ihren Ausdruck gefunden. Im Bedeutungsgehalt hat sich der allgemeine Teil der GgV nicht verändert. Im Unterschied zu anderen Eingliederungsmassnahmen der IV (medizinische nach Art. 12 und berufliche nach Art. 15 — 18 IVG) übernimmt die IV bei den anerkannten Gg alle zur Behandlung notwendigen medizinischen Massnah- men ohne Rücksicht darauf, ob der Versicherte später eingliederungsfähig ist. Damit stellen Artikel 13 IVG und die zugehörige, mit Gesetzeskraft ausgestat- tete GgV «ein Stück Krankenversicherung» innerhalb der IV dar. Die revidierte GgV kann keine wissenschaftlich bis ins letzte korrekte Arbeit sein, sondern sie will sowohl den praktizierenden und klinisch tätigen Ärzten als auch der Verwaltung dienen. Unverändert bleiben die Voraussetzungen, die ein Gg erfüllen muss, wenn die IV dafür unter Artikel 13 IVG Leistungen er- bringen soll: es muss in der GgV aufgeführt, bei vollendeter Geburt erkennbar oder zumindest als «Anlage» vorhanden sein, die sich später im Sinne einer «zwingenden Präformation» ohne wesentliche äussere Faktoren manifestiert. Die blosse «Veranlagung» zu einem Leiden, die zu ihrer klinischen Ausprägung beachtlicher lebensgeschichtlicher Einflüsse (Schädigungen) bedarf, gilt nicht als Gg. Das Gg muss ferner behandelbar und behandlungsbedürftig sein; ärzt- liche Kontrollen eines anerkannten Gg, das noch nicht behandlungsbedürftig ist, gehören zur Behandlung. Abklärung und Behandlung eines Gg müssen not- wendig, wissenschaftlich anerkannt, einfach und zweckmässig, d.h. auch wirt- schaftlich sein. Wenn ein Gebrechen «von geringfügiger Bedeutung» ist, kön- nen Leistungen ausgeschlossen werden (Art. 13 Abs. 2 2. Satz IVG). Die finanziellen Auswirkungen der Revision der GgV sind schwierig einzu- schätzen. Eine geringe Mehrbelastung der IV ist vorauszusehen. Das BSV und sein ärztlicher Dienst hoffen, dass die revidierte Liste den Versi- cherten, den Ärzten, der Verwaltung (und allenfalls den Sozialversicherungs- gerichten) noch besser dienen kann als die bisherige und dass eine zügige Erle- digung von Begehren erleichtert wird. Wie überall im Bereiche der Sozialversi- cherung, kann der Arzt durch prompte Beantwortung von Anfragen der IV
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und wenn nötig durch telefonische Kontakte mit dem IV-Sekretariat zu einem flüssigen Ablauf beitragen. Publikationen Der verbindliche Wortlaut der Geburtsgebrechen-Verordnung kann als Sepa- ratdruck aus der Amtlichen Sammlung der eidgenössischen Gesetze bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern (Tel. 031/61 39 51) bezogen werden (s. dritte Umschlagseite dieses Heftes). Im weiteren befasst sich das demnächst in überarbeiteter Fassung erschei- nende «Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen» neben anderem eingehend mit Einzelheiten der GgV und berücksichtigt auch die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes und tägliche Erfahrungen des BSV als Aufsichtsbehörde. Es ist vor allem für die Organe der Verwaltung bestimmt und soll deren Arbeit erleichtern. Aber auch Ärzte, besonders Pädiater, Kinderpsychiater, Augenärzte, Allgemeinpraktiker und andere, die minderjährige Patienten behandeln, werden in bezug auf die GgV manche Information finden. Das Kreisschreiben kann im März ebenfalls bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale angefordert werden (Bestellummer 318.507.06). Es sei auch wieder einmal auf das Dokumentenmäppchen «Was muss der Arzt von der Invalidenversicherung wissen» hingewiesen, das vom BSV in Zusam- menarbeit mit der Verbindung der Schweizer Ärzte aufgestellt wurde. Es ent- hält unter anderem einen Separatdruck der GgV. Zurzeit ist es vergriffen; ein Neudruck wird in der ersten Jahreshälfte allen Ärzten zugestellt, die jeweils die Spezialitätenliste (SL) erhalten. Andere Interessenten können die Mappe bei der EDMZ gratis anfordern (Bestellnummer 318.519.02). Synoptische Gegenüberstellung Der Ärztliche Dienst des BSV hat zuhanden der Schweizerischen Ärztezeitung eine Synopse der alten und der neuen Geburtsgebrechen-Verordnung erstellt. Daraus und aus den soweit nötig angefügten Erläuterungen geht hervor, wo und warum wichtige Änderungen und Ergänzungen vorgenommen wurden. Entgegen der Ankündigung im Januarheft (5. 45) verzichtet die ZAK aus Wirtschaftlichkeitsgründen darauf, detailliert über die GgV-Revision zu in- formieren. Stattdessen hat sich die Redaktion der Schweizerischen Ärztezei- tung in freundlicher Weise bereiterklärt, dem BSV eine grössere Anzahl Sepa- ratdrucke der erwähnten Synopse zur Verfügung zu stellen. Das BSV wird die IV-Kommissionen voraussichtlich noch vor Ende Februar mit den Separat- drucken beliefern. Weitere Interessenten können solche unentgeltlich beim BSV anfordern (unter der Bezeichnung «Separatdruck Ärztezeitung Revision GgV»).
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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV, EO und den EL Stand 1. Februar 1986
1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder
Bezugs- Gesamtgebiet AHV/IV/ EO/ALV/EL quelle' und evtl. Bestell- nummer
1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse
Bundesgesetz über die AHV (AHVG), vom 20. Dezember 1946 EDMZ 318.300 (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986. Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ 318.300 Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986. Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungs- gesetz/AVIG), vom 25. Juni 1982 (SR 837.0).
1.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 1947 (SR EDMZ 318.300 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986. Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986.
BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vor- handenen Vorräte erfolgen
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Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschwei- EDMZ 318.300 zer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte Fassung enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986. Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV- EDMZ Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530). Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom EDMZ 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verord- nung vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941). Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u.a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (AS 1975, 1642), abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447). Verordnung über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 27. September 1982 (SR 831.192.1). Verordnung 86 über Anpassungen an die Lohn- und Preisent- EDMZ 318.300 wicklung bei der AHV/IV, vom 17. Juni 1985 (SR 831.102). Ent- halten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986. Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung EDMZ und die Insolvenzentschädigung (AVIV), vom 31. August 1983 (SR 837.02).
1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1949, 66). Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Ok- EDMZ tober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1951, 994). Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom EDMZ 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichs- fonds der AHV (BB1 1953 I 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BB1 1960 II 8). Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über EDMZ die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579). Geschäftsreglement der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, EDMZ vom 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht).
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Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460). Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vom Bundesamt für Sozial- versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BB1 1974 II 1358). Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- EDMZ 318.300 versicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen Departe- ment des Innern am 28. August 1978 (SR 831.135.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1986. Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 30. November 1982 (SR 831.143.42). Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Betagte, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.188).
1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Tschechoslowakei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, EDMZ 318.105 1709). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959, 1720). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Rheinschiffer Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ 318.105 schiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS EDMZ 318.105 1964, 161)'.
Siehe Fussnote auf der folgenden Seite.
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Zusatzabkommen, vom 9. Juli 1982 (AS 1983, 1605).2 Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS EDMZ 318.105 1964, 727). Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185 und 1206). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abge- schlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Zweite Zusatzvereinbarung, vom 2. April 1980 (AS 1982, 98). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz- vereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände- rung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463). Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zweiten Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 sowie die Revision der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 30. Ja- nuar 1982 (AS 1982, 547). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Bundesrepublik Deutschland' Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS EDMZ 318.105 1966, 602).2 Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048).2 Durchführungsvereinbarung, vom 25. August 1978 (AS 1980, 1662). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vom EDMZ 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949).
Siehe Fussnote 1 auf der folgenden Seite. 2 Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
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Liechtenstein' Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS EDMZ 318.105 1966, 1227). Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS 1969, EDMZ 411). 318.105
Zusatzabkommen, vom 26. März 1976 (AS 1977, 2093). Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS 1979, 651). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Österreich 1 Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 EDMZ (AS 1969, 11).2 318.105
Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168).2 Zweites Zusatzabkommen, vom 30. November 1977 (AS 1979, 1594).2 Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).2 Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Okto- ber 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515).2 Zweite Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968, vom 1. Februar 1979 (AS 1979, 1949).2 Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 (AS EDMZ 1969, 253). 318.105
Siehe auch: — Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit, vom 9. Dezember 1977, in Kraft seit I. November 1980 (AS 1980, 1607). — Durchführungsvereinbarung dazu, vom 28. März 1979 (AS 1980, 1625). — Zusatzübereinkommen dazu, vom 8. Oktober 1982, in Kraft seit 1. Juli 1982 (AS 1984, 21). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV u. IV.
2 Siehe Fussnote 2 auf nebenstehender Seite.
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Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, EDMZ 318.105 1767). Zusatzabkommen, vom 25. Mai 1979 (AS 1981, 524). Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 (AS EDMZ 318.105 1970, 953).1 Zusatzabkommen, vom 11. Juni 1982 (AS 1983, 1368).' Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS 1971, EDMZ 318.105 1037). Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom I. Juni 1973 (AS 1974, EDMZ 318.105 1680). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Oktober 1980 (AS 1981, 184). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, mit Son- EDMZ 318.105 derprotokoll (AS 1976, 2060). Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
I Die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV enthält eine integrierte Textfassung.
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Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 EDMZ 318.105 (AS 1977, 290). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, 2208), mit Ergänzung vom 12. Juli/21. August 1979 (AS 1980, 215). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975 EDMZ 318.105 (AS 1977, 709). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. November 1978 (AS 1979, 721). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Schweden Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 20. Oktober 1978 (AS EDMZ 318.105 1980, 224). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Oktober 1978 (AS 1980, 239). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Norwegen Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1979 (AS EDMZ 318.105 1980, 1841). Verwaltungsvereinbarung, vom 22. September 1980 (AS 1980, 1859). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Vereinigte Staaten von Amerika Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 18. Juli 1979 (AS 1980, EDMZ 318.105 1671). Verwaltungsvereinbarung, vom 20. Dezember 1979 (AS 1980, 1684). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
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San Marino Briefwechsel über die Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz EDMZ 318.105 und der Republik San Marino, vom 16. Dezember 1981 (AS 1983, 219). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Dänemark Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 5. Januar 1983 (AS EDMZ 318.105 1983, 1552). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. November 1983 (AS 1984, 179). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.
Israel Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 23. März 1984 (AS EDMZ 1985, 1351). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. September 1985 (AS 1985, 1795).
1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
1.5.1. Versicherungspflicht und Beiträge
Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ 318.107.12 Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 318.107.121 1. Januar 1980, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 3 318.107.122 318.107.123 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 318.107.124 1986. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ 318.102.03 Nichterwerbstätigen, gültig ab I. Januar 1980, mit Nachtrag 1 318.102.031 gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1983, 318.102.032 318.102.033 Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1984, Nachtrag 4 gültig ab 1. Ja- 318.102.034 nuar 1985 und Nachtrag 5 gültig ab 1. Januar 1986. 318.102.035
Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.102.04 1982, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1983, Nachtrag 2 gültig 318.102.041 ab 1. Januar 1984, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1985 und 318.102.042 318.102.043 Nachtrag 4 gültig ab 1. Januar 1986. 318.102.044
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Wegleitung über den massgebenden Lohn, Interimsausgabe gül- EDMZ 318.102.02 tig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985 318.102.021 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1986. 318.102.022
Kreisschreiben über die Beiträge für die obligatorische Arbeits- EDMZ 318.102.05 losenversicherung, gültig ab I. Januar 1984. Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.102.01 1985. Kreisschreiben über die Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig EDMZ 318.102.06 ab 1. Januar 1986.
1.5.2 Leistungen
Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik: siehe IV 2.5.3. Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale Ren- EDMZ 318.106.6 tenregister, gültig ab I. Oktober 1975, mit Liste der Schlüsselzah- 318.106.10 len für Sonderfälle, Stand 1. Januar 1984, und Nachtrag gültig 318.106.061 ab 1. Januar 1984. Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ 318.106.07 tenregister, gültig ab 1. November 1977. Weisungen für die Meldung von Änderungen an das zentrale EDMZ 318.104.09 Rentenregister im MLZ/MLA-Verfahren, gültig ab 1. Januar 1981. Weisungen für die Meldungen an das zentrale Rentenregister EDMZ 318.104.10 mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 1982, mit 318.104.101 Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Zulassung BSV 35.746 neuer Auszahlungsverfahren für AHV/IV-Renten, vom 8. Okto- ber 1982. Kreisschreiben über die Hilflosenentschädigung der AHV und BSV 37.217 IV bei unfallbedingter Hilflosigkeit, gültig ab I. Januar 1984. Kreisschreiben über das Meldesystem und das Verrechnungs- BSV 37.183 wesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversiche- rung (UV), gültig ab 1. Januar 1984. Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV 37.171 AHV und IV mit Leistungsrückforderungen der Militärversiche- rung (MV), gültig ab I. Januar 1984.
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Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ 318.303.01 tersversicherung, gültig ab 1. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig 318.303.011 ab 1. Januar 1986. Kreisschreiben über die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1986: BSV —1/86 vom 14. Juni 1985 (Vorbereitende Massnahmen) 39.015 — 11/86 vom 15. August 1985 (Umrechnung der laufenden 39.164 Renten) —111/86 vom 28. Oktober 1985 (Berechnung und Festsetzung 39.440 der neuen Renten) Wegleitung über die Renten (RWL), Ausgabe 1. Januar 1986. EDMZ 318.104.01
1.5.3 Organisation
1.5.3.1 Kassenzugehörigkeit und Kontrolle der Arbeitgeber
Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ 318.107.08 Arbeitgeber, gültig ab I. Januar 1967. Bereinigte Ausgabe mit Stand 1. Januar 1985. Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ 318.107.09 Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Aus- gabe mit Stand 1. Januar 1985. Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen, EDMZ 318.106.20 gültig ab 1. Juli 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. August 1984. 318.106.201
Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichti- EDMZ 318.106.19 gen (WKB), gültig ab 1. August 1984.
1.5.3.2 Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung
Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gül- EDMZ 318.107.06 tig ab I. Februar 1965. Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab I. Juli EDMZ 318.107.10 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. November 1980. 318.107.101
Rundschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend Mel- BSV 31.900 dung der IV-Renten an die Steuerbehörden, vom 12. Juli 1979.
1.5.3.3 Versicherungsausweis und individuelles Konto
Zirkularschreiben an die kantonalen Augleichskassen über die BSV 16.405 Zuteilung der Versichertennummer an Angehörige der Zivil- 22.452 schutzorganisationen, vom 20. August 1968, mit Nachtrag vom 28. Juni 1972.
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Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. EDMZ 318.106.12 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung BSV 27.382 der elfstelligen Versichertennummer und besondere IK-Formu- lare, vom 16. Dezember 1975. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Verwendung BSV 29.580 der Versichertennummer der AHV in der Arbeitslosenversiche- rung, vom 11. August 1977. Die Schlüsselzahlen der Staaten, Stand 31. Juli 1978. EDMZ 318.106.11 Weisungen für die Meldung der IK-Eintragungen an die Zen- EDMZ 318.106.08 trale Ausgleichsstelle mit OCR-Listen, gültig ab I. Januar 1980, 318.106.081 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985. Weisungen für die Meldung der IK-Eintragungen an die Zen- EDMZ 318.106.09 trale Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 318.106.091 1. Januar 1981, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985. Richtlinien für die IK-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 318.106.05 1. Januar 1981. Weisungen für den Datenaustausch mit magnetisierten Daten- EDMZ 318.106.03 trägern auf dem Gebiet des zentralen Versichertenregisters, gül- 318.106.031 tig ab I. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985. Kreisschreiben über die Sicherstellung der individuellen Konten EDMZ 318.106.21 (IK), gültig ab 1. Januar 1984. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, EDMZ 318.106.02 gültig ab I. Januar 1985.
1.5.3.4 Organisation, Finanzhaushalt und Revision
der Ausgleichskassen Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV 57-2637 und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV 58-2822 AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 59-4633 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959. Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSV 25.419 kassen und der IV-Kommissionen, vom 19. Juli 1974. Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Anwendung BSV 25.437 neuzeitlicher Datenverarbeitungsmethoden, vom 24. Juli 1974.
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Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDMZ 318.103 kassen, gültig ab I. Februar 1979, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Fe- 318103.1 . bruar 1983. Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.107.03 1980. Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. April 1982, mit EDMZ Nachtrag 1 gültig ab 1. April 1982, Nachtrag 2 gültig ab 1. Sep- 318.107.05 318.107.051 tember 1984 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1986. 318.107.052 318.107.053 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Übertra- BSV 36.603 gung von Aufgaben für die obligatorische Unfallversicherung, vom I. Juli 1983. Weisungen für die Benützung des Sammelauftragsdienstes EDMZ 318.104.30 (SAD) der PTT durch AHV/IV/EO-Organe, gültig ab I. Januar 1986. Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ 318.107.07 ab 1. Februar 1986.
1.5.3.5 Rückgriff auf haftpflichtige Dritte
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ 318.108.01 führung des Rückgriffs in der AHV auf haftpflichtige Dritte, gültig ab I. Januar 1983.
1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer
Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invali- EDMZ 318.101 denversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Januar 1983, 318.101.2 mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 gültig 318.101.3 ab 1. Januar 1986.
1.5.5 Ausländer und Staatenlose
Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BSV 39.205 und Staatenlosen, gültig ab I. September 1985. Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von den BSV 39.194 Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, gültig ab I. Septem- ber 1985. Verwaltungsweisungen zum Abkommen mit Israel, gültig ab BSV 39.381 1. Oktober 1985.
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Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ 318.105 Loseblattausgabe Stand 1. Januar 1985, enthaltend: — Übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten sowie betreffend die Rhein- schiffer — Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu allen Ab- kommen mit folgenden Ausnahmen: Rheinschiffer Israel
1.5.6 Förderung der Altershilfe
Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ 318.106.04 IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- BSV gramm für Altersheime, Stand 1. Februar 1981. Kreisschreiben über die Beiträge der AHV an Organisationen EDMZ 318.303.02 der privaten Altershilfe, gültig ab I. Januar 1986, mit Beilage 318.303.021 Verzeichnis der kantonalen Koordinationsstellen für Altershilfe- massnahmen.
1.6 Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in EDMZ 318.118 den Jahren 1948 —1968. Tabellen 1980 — 1985 der wegen Überversicherung gekürzten or- EDMZ 318.117.80-85 dentlichen Kinder- und Waisenrenten. 5,30% Beiträge vom massgebenden Lohn. Unverbindliche EDMZ 318.112.1 Hilfstabelle, gültig ab 1. Januar 1984. Tabelle für die Umrechnung von Nettolöhnen in Bruttolöhne, EDMZ 318.115 gültig ab 1. Januar 1984. Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ 318.114 tätige, gültig ab I. Januar 1986. Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ 318.101.1 schweizer, gültig ab 1. Januar 1986. Rententabellen 1986, Band 1 (Ermittlung der Rentenskala und EDMZ 318.117.861 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens), gül- tig für 1986. Rententabellen 1986, Band 2 (Festsetzung des Rentenbetrages) EDMZ 318.117.862 gültig ab 1. Januar 1986.
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2. Invalidenversicherung
2.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). EDMZ 318.500 Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1986.
2.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR EDMZ 318.500 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1986. Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971 (SR EDMZ 318.500 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1986. Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BB1 1975 II 1792). Änderung der IVV, vom 12. September 1984 (AS 1984, 1186). EDMZ
2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer
eidgenössischer Behörden Reglement der IV-Kommission für Versicherte im Ausland, er- EDMZ lassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960. Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (AS 1972, 2533). Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not gera- BSV 28.159 tener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung am 23. Juni 1976. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ 318.500 (HVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1986. Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 15. Dezember 1980 (AS 1981, 23).
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Verordnung über diätetische Nährmittel in der IV (DVI), erlas- EDMZ 318.500 sen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 7. Septem- ber 1972 (SR 831.232.11). Enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1986. Verordnung über die Einrichtungsbeiträge an Institutionen für EDMZ Invalide, erlassen vom Eidgenössichen Departement des Innern am 10. Dezember 1982 (SR 831.262.1).
2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Die geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich auch auf die IV mit Ausnahme des Abkommens mit der Tsche- choslowakei. Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.
2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
2.5.1 Eingliederungsmassnahmen
Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 318.507.07 1. Januar 1968. Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ 318.507.15 men, gültig ab I. März 1975. Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ 318.507.16 normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig ab 1. Juli 1975. Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, gül- EDMZ 318.507.14 tig ab 1. November 1978. Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDMZ 318.507.06 men der IV, gültig ab 1. Januar 1979, mit Anhang 1 (Stand 1. Ja- 318.507.061 nuar 1982) sowie Nachtrag 1 vom Juli 1979, Nachtrag 2 gültig 318.507.062 318.507.063 ab 1. März 1981, Nachtrag 3 gültig ab 1. September 1981, Nach- 318.507.064 trag 4 gültig ab 1. Mai 1982, Nachtrag 5 gültig ab 1. Januar 1983 318.507.065 318.507.066 und Nachtrag 6 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.067 Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ 318.507_01 gültig ab 1. März 1982. Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ 318.507.02 Art der IV, gültig ab 1. Januar 1983. Zirkularschreiben an die IV-Kommissionen, Ausgleichskassen BSV 37.354 und IV-Regionalstellen über die Auswirkungen der IVV-Ände-
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rungen auf dem Gebiet der Sonderschulung, vom 16. Dezember 1983. Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab I. Ja- EDMZ 318.507.11 nuar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.111
2.5.2 Renten, Hilflosenentschädigungen und Taggelder
Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.507.12 1982, mit neuem Anhang gültig ab 1. Januar 1986, Nachtrag 1 318.507.121 gültig ab 1. Januar 1984, Nachtrag 2 gültig ab I. Januar 1985 318.507.122 318.507.123 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.124
Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV 37.173 IV mit Leistungsrückforderungen von anerkannten Kranken- kassen, gültig ab I. Januar 1984. Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Ja- EDMZ 318.507.13 nuar 1985, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.31
Weisungen für die Bearbeitung der Bescheinigungen für IV-Tag- BSV 86.088 gelder, vom 6. Februar 1986.
2.5.3 Organisation und Verfahren
Anleitung für die Sekretariate der IV-Kommissionen betreffend EDMZ 318.507.03 Verwaltungshilfe für ausländische Invalidenversicherungen, vom 24. Februar 1965, enthalten im Anhang zum Kreisschreiben über das Verfahren in der IV. Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Perso- BSV 18.484 nal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV 19.214 die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), vom 1. Juli 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV 19.404 nungsablage der IV-Kommissionen, vom 7. August 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV 19.435 nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. September 21.202 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte der IV- Regionalstellen. Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ 318.507.04 stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972, mit Nachtrag 1 gül- 318.507.041 tig ab 1. Januar 1983 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1984. 318.507.042
97
Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- BSV 24.331 trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. September 1973. Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab BSV 24.603 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 30.536
Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regionalstel- BSV 25.677 len, vom 2. Oktober 1974. Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV 26.307 Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975, mit Nachtrag 1 gültig ab 33.289 1. November 1980. Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der IV, EDMZ 318.507.05 gültig ab 1. Januar 1979; Anhänge 1 und 2 ersetzt durch Nach- führung auf den Stand vom 1. Januar 1982. Zirkularschreiben an die IV-Kommissionen, IV-Regionalstellen BSV 33.639/640 und AHV-Ausgleichskassen über die Vereinbarung mit der Pri- 35.264 vatversicherung betreffend Akteneinsicht und Auskunftertei- lung, vom 16. Januar 1981, mit Ergänzung vom 1. Juni 1982. Kreisschreiben betreffend die Abklärungen in einer beruflichen BSV 34.861 Abklärungsstelle (BEFAS), vom I. Januar 1982. Zirkularschreiben an die AHV-Ausgleichskassen betreffend BSV 35.600 Fahrvergünstigungen für Behinderte, vom 3. September 1982. Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.507.03 1983, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1984 und Nachtrag 2 318.507.031 gültig ab 1. Januar 1986. 318.507.032
Kreisschreiben über die Gebrechens- und Leistungsstatistik, gül- BSV 318.108.03 tig ab 1. Januar 1983, mit Verzeichnis der zugehörigen Codes. 318.108.04
Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- EDMZ 318.108.02 führung des Rückgriffs in der IV auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 1. Januar 1983.
2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe
Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die BSV 15.784 Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968. Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ 318.507.17 Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen Ein- gliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.
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Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungsstät- EDMZ 318.507.18 ten für Invalide, gültig ab I. Januar 1976, mit Nachtrag 1 gültig 318.507.181 ab 1. Januar 1979. Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ 318.507.20 Wohnheime für Invalide, gültig ab I. Januar 1979, mit Nachtrag 318.507.201
1 gültig ab 1. Januar 1981 und Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 318.507.202
1986. Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ 318.106.04 IV, gültig ab 1. Januar 1980, ergänzt durch das Richtraumpro- BSV gramm für Invalidenbauten, Stand 1. August 1979. Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der privaten EDMZ 318.507.10 Invalidenhilfe, gültig ab I. Januar 1984, mit neuem Anhang 2 318.507.101 Ziffer I gültig ab 1. Januar 1985. Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ 318.507.19 Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 318.507.191 I. Januar 1984, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1985 und 318.507.192
Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1987.
2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ 318.116 gültig ab I. Januar 1984.
3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, H i nter -
I assenen - und Invalidenversicherung
3.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ 318.680 (ELG), vom 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1985.
3.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ 318.680 (ELV), vom 15. Januar 1971 (SR 831.301). Bereinigte Fassung
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mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1985. Verordnung 86 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV/IV, vom 17. Juni 1985 (AS 1985, 926).
3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittel- EDMZ 318.680 kosten bei den EL (ELKV), vom 20. Januar 1971 (SR 831.301.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- halten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1985.
3.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend BSV 13.338 Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom 10. Mai 1966. Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- BSV 13.878 führungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974 nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf). Wegleitung über die EL, gültig ab I. Januar 1979, mit Nachtrag EDMZ 318.682
1 gültig ab 1. Januar 1980, Nachtrag 2 gültig ab 1. Januar 1982 318.682.1
und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1983. 318.682.2 318.682.3 Kreisschreiben über die Leistungen an die gemeinnützigen Insti- EDMZ 318.683.01 tutionen gemäss Artikel 10 und 11 ELG, gültig ab I. Juli 1984.
4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und
Zivilschutzpflichtige
4.1 Bundesgesetz
Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zi- EDMZ 318.700 vilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952 (SR 834.1). 318.700.1 Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1984. Dazu Änderungen gemäss Stand vom 1. Januar 1986.
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4.2 Erlasse des Bundesrates
Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. Dezem- EDMZ 318.700 ber 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände- 318.700.1 rungen enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar
1984. Dazu Änderungen gemäss Stand vom 1. Januar 1986.
Verordnung 84 über die Anpassung der Erwerbsersatzordnung EDMZ 318.700 an die Lohnentwicklung, vom 6. Juli 1983 (SR 834.12). Enthal- ten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1984.
4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente
Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilneh- EDMZ 318.700 mer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eid- genössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (SR 834.14). Enthalten in «Textausgabe EOG usw.», Stand 1. Januar 1984. Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartementes über EDMZ 318.702 den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 (Mili- täramtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.
4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung
Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 EDMZ 318.701 gültig ab 1. Januar 1982, Nachtrag 2 und Anhang II gültig ab 1. 318.701.1 Januar 1984, Nachtrag 3 gültig ab 1. April 1985 und Nachtrag 4 318.701.2 318.701.3 gültig ab 1. Januar 1986. 318.701.4. 318.701.5. Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ 318.702 Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar Regl. 51.3/Vd 1976, mit neuem Anhang «Verzeichnis der Beförderungsdienste» gültig ab 1. Januar 1981. Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betreffend EDMZ (BZS 1616.01) die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab I. Januar
1976 (Stand 1. Januar 1981).
Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kanto- EDMZ 318.703 nalen Leiterkursen von «Jugend und Sport» betreffend die Be- scheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Juni 1981. Weisungen an die kantonalen Ämter für Jugend und Sport betref- EDMZ 318.703.01 fend die Bescheinigung der Kurstage gemäss Erwerbsersatzord-
101
nung für in der Schweiz wohnhafte Personen, die an Leiterkur- sen von Jugend und Sport der liechtensteinischen J + S-Stelle teilnehmen und Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung haben, gültig ab 8. Apri11982. Anleitung für die Instruktion der Wehrpflichtigen (insbesondere EDMZ 318.704 in den Rekrutenschulen), Ausgabe November 1983. Weisungen für die Meldung der EO-Daten an die Zentrale Aus- EDMZ 318.705 gleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern, gültig ab 1. April 1985.
4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes
für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und der IV-Taggelder, EDMZ gültig ab I. Januar 1984. 318.116
102
Die Familienzulagen in der Schweiz
40 Jahre nach Annahme des Familien-
schutzartikels in der Bundesverfassung Zweiter Teil (s. ZAK 1986 S. 32)
II. Kantonale Regelungen Solange der Bund sich darauf beschränkt, die Familienzulagen für die Land- wirtschaft zu regeln, können die Kantone Vorschriften über die Familienzula- gen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer und für Selbständige nicht- landwirtschaftlicher Berufe erlassen. Sämtliche Kantone haben in den Jahren
1943 bis 1965 die Familienzulagen für nichtlandwirtschaftliche Arbeitnehmer
gesetzlich geregelt. Acht Kantone haben auch Gesetze über die Familienzula- gen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe erlassen.
1. Regelungen für Arbeitnehmer ausserhalb
der Landwirtschaft Als der Familienschutzartikel in der Bundesverfassung aufgenommen wurde, hatten 5 Kantone (VD, GE, FR, NE und LU) Gesetze über die Familienzula- gen an Arbeitnehmer angenommen. Am 27. Februar 1959, als der Bericht der
1957 vom Bundesrat eingesetzten Expertenkommission verabschiedet wurde,
waren es 17 Kantone; zu den 5 obenerwähnten kamen noch die folgenden: VS, TI, SG, OW, NW, Al, BS, ZG, UR, SZ, ZH, GR. Zwischen 1959 und 1965 folgten die Kantone SO, TG, GL, BE, BL, SH, AG und AR. Am 9. Novem- ber 1978 erliess die Konstituante des Kantons Jura ein Kinderzulagengesetz für Arbeitnehmer, das im wesentlichen mit demjenigen des Kantons Bern übereinstimmt.
a. Geltungsbereich Die Unterstellung unter die kantonalen Gesetze ist recht einheitlich geregelt und umfasst in der Regel alle Arbeitgeber, die im Kantonsgebiet Arbeitneh- mer beschäftigen und einen Betrieb, einen Geschäftssitz oder eine Zweigstelle besitzen. Die Unterstellung des Arbeitgebers bezieht sich in der Regel auf alle in seinem Dienste stehenden Arbeitnehmer, also auch auf solche, die in ande- ren Kantonen beschäftigt sind oder wohnen.
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Die Unterstellung des Arbeitgebers unter das Gesetz hat für ihn zur Folge, dass er sich einer FAK anschliessen und dieser Beiträge entrichten muss. So ist die Unterstellung lückenlos und es gibt keine Kompetenzkonflikte. Solche Konflikte sind nur dann möglich, wenn ein Kanton (GE, LU, VS und VD) auch ausserkantonale Arbeitgeber dem Gesetz in bezug auf im Kanton be- schäftigte und hier wohnhafte Arbeitnehmer unterstellt. Diese Unterstellung läuft der allgemeinen Regel zuwider, und wenn Konflikte auftauchen, werden sie oft durch interkantonale Vereinbarungen gelöst. Die kantonalen Gesetze sehen viele Ausnahmen von der Unterstellung vor. In den meisten Fällen ziehen diese Nichtunterstellungen aber. keinen Verlust der Zulagenberechtigung nach sich, weil diese nur dann eintritt, wenn die Arbeit- geber bereits Familienzulagen ausrichten, die den gesetzlichen mindestens gleichwertig sein müssen. Die Nichtunterstellung schwächt jedoch die Solida- rität und damit die finanzielle Situation der Kassen. Einige Fälle der Nicht- unterstellung verdienen es, näher angesehen zu werden. Während langer Zeit waren die Arbeitgeber des weiblichen Hausdienstperso- nals generell von der Unterstellung befreit, «weil das Hausdienstpersonal in der Regel unverheiratet ist und daher nicht in die Lage kommt, Familienzula- gen zu beanspruchen» (Bericht der Eidgenössischen Expertenkommission für die Prüfung der Frage einer bundesrechtlichen Ordnung der Familienzulagen vom 27. Februar 1959, S. 19). Heute hat sich die Situation umgekehrt, denn in
19 Kantonen werden die Zulagen auch dem weiblichen Hausdienstpersonal
ausgerichtet. Es wurde festgestellt, dass die Betroffenen viele geschiedene oder getrennt lebende Frauen mit Kindern umfassen, für die die Zulagen einen not- wendigen finanziellen Zuschuss bedeuten. Dazu widerspricht die Nichtunter- stellung dem Verfassungsgrundsatz der Rechtsgleichheit nach Artikel 4 Ab- sätze 1 und 2 BV. Bereits 1977 entschied die Rekurskommission des Kantons Zürich, dass die zürcherische Regelung, wonach das weibliche Hausdienstper- sonal keinen Anspruch auf Kinderzulagen hat, gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit und damit gegen Artikel 4 der Bundesverfassung verstösst (s. Kantonale Gesetze über Familienzulagen, Die Rechtsprechung der kanto- nalen Rekursbehörden in den Jahren 1971 bis 1979, BSV, März 1981, S. 16ff.).
Die Befreiung der Gesamtarbeitsverträgen unterstehenden Arbeitgeber in eini- gen Kantonen (AR, AG, BL, BS, JU und ZH) oder grösserer Betriebe (BE, JU, NW, UR und ZG) stellt hinsichtlich der Auswirkungen auf den Lasten- ausgleich das grössere Problem dar. Früher existierte diese Nichtunterstellung auch in den Kantonen Tessin und Schaffhausen; die betreffenden Bestimmun- gen wurden mit Gesetz vom 24. September 1959 bzw. 29. November 1981 auf- gehoben.
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Die Umfrage von 1984 ergab, dass 7600 Arbeitgeber (ohne Basel-Stadt) mit
150 000 Arbeitnehmern (ohne Basel-Stadt und Zürich) nicht unterstellt sind.
Im Rahmen der Vernehmlassung über eine bundesrechtliche Lösung der Fa- milienzulagen wurde die Frage der Nichtunterstellung von an Gesamtarbeits- verträge gebundenen Arbeitgebern lange diskutiert. In ihrer grossen Mehrheit waren die Stellungnahmen dazu negativ, und das selbst von Kantonen, die eine solche Ausnahme heute kennen. Es wurde vor allem geltend gemacht, dass eine solche Nichtunterstellung dem Solidaritätsgedanken zuwiderlaufe.
b. Leistungen aa. Arten und Ansätze Die Entwicklung der Leistungen zu verfolgen, ist unter mehr als einem Ge- sichtspunkt interessant. Das allererste Gesetz, dasjenige des Kantons Waadt vom 26. Mai 1943, sah eine Kinderzulage von mindestens 10 Franken für jedes Kind in Familien mit mindestens 2 Kindern vor. Das erste Kind war also vom Zulagenanspruch ausgeschlossen; bevölkerungspolitische Erwägungen hatten bei der Annahme dieses Gesetzes mitgespielt. Das Gesetz des Kantons Genf vom 12. Februar 1944 sah eine Zulage von 15 Franken für jedes Kind vor. Im Kanton Freiburg war die Zulage anfangs auf 8 Franken je Kind und Monat und im Kanton Neuenburg auf 15 Franken festgesetzt. Der Kanton Luzern, der 1959 als erster deutschschweizerischer Kanton ein entsprechendes Gesetz erliess, setzte die Zulage auf 10 Franken für das dritte und jedes weitere Kind fest. Als die Eidgenössische Expertenkommission 1959 ihren Bericht über die Frage einer bundesrechtlichen Lösung der Familienzulagen veröffentlichte, zeigte sich für die 17 Kantone, in denen entsprechende Gesetze bestanden, fol- gende Situation: Der Betrag der Kinderzulagen bewegte sich zwischen 10 und
35 Franken; in 7 Kantonen wurde die Zulage für jedes Kind ausgerichtet; in
den übrigen Kantonen wurde die Zulage erst vom zweiten (gewisse Kantone verlangten zusätzlich noch, dass die Familie mindestens drei Kinder umfasste) oder vom dritten Kind an gewährt. Eine Staffelung des Betrages nach dem Al- ter des Kindes war im Kanton Genf vorgesehen und eine nach der Zahl der Kinder im Kanton St. Gallen. Im Laufe der Jahre haben die Kantone, die eine Bestimmung über die Mindestzahl von Kindern kannten, die betreffenden Normen aufgehoben, so dass heute die Zulagen überall vom ersten Kind an ausgerichtet werden. Genf hat die Staffelung nach dem Alter der Kinder bei- behalten, und heute kennen 7 Kantone wieder eine Staffelung nach der Zahl der Kinder. Im Laufe der Zeit wurden auch andere Zulagenarten eingeführt. Genf führte als erster Kanton 1945 eine Geburtszulage von 15 Franken ein. Heute kennen 9
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Kantone die Geburtszulage. Um die berufliche Ausbildung zu fördern, führte Genf 1958 eine Ausbildungszulage ein in Form eines Zuschlages zur ordent- lichen Kinderzulage. In der Folge wurde diese Art von Zulage in 9 anderen Kantonen eingeführt. Der Kanton Genf führte 1979 eine Adoptionszulage ein (heute 675 Franken), die in dem Monat ausgerichtet wird, in dem ein Kind in Hinblick auf eine Adoption von seiner künftigen Familie in Pflege genommen wird. Die Arten und Ansätze der Zulagen am 1. Januar 1986 gehen aus der Tabelle 1 in ZAK 1986 Seite 19 hervor. Die Ansätze in den kantonalen Gesetzen sind Mindestbeträge. Die Ausgleichs- kassen und die Arbeitgeber können andere und höhere Zulagen ausrichten. Die Umfrage von 1984 ergab auch Angaben über zusätzliche Zulagen.
Kantonale Kassen Nur die Kassen der Kantone Neuenburg und Waadt richten zusätzliche Zula- gen aus. Die Kasse des Kantons Neuenburg gewährt eine Geburtszulage von 600 Fran- ken sowie eine Adoptionszulage im gleichen Betrag. Die Kasse des Kantons Waadt erbringt folgende zusätzlichen Leistungen: — eine Kinderzulage von 10 Franken (gesetzliche Zulage 100 Franken), — eine Ausbildungszulage von 10 Franken (gesetzliche Zulage 140 Franken), — eine Geburtszulage von 100 Franken (gesetzliche Zulage 600 Franken).
Private, berufliche oder zwischenberufliche Kassen, Gesamtarbeitsverträge Einige Kassen richten zusätzliche Zulagen aus: Ihre Zahl ist relativ gering, was mit der raschen Entwicklung der gesetzlichen Familienzulagen zu erklären ist. Einige gesamtschweizerisch oder in einem grossen Teil des Landes tätige Kas- sen legen in ihren Reglementen für alle betroffenen Kantone gültige Beträge fest; dort wo die gesetzlichen Minimalansätze darunter liegen, wird die Diffe- renz ausbezahlt. Haushaltungszulagen werden von den Kassen in der Uhrenindustrie und im grafischen Gewerbe ausgerichtet. In der Uhrenindustrie beträgt die Haushal- tungszulage 60 Franken pro Monat; sie wird an Männer, die mit ihren Ehe- frauen zusammenleben, an geschiedene oder getrennt lebende Frauen mit Kindern und an verwitwete Personen mit Kindern ausbezahlt. In der grafischen und papierverarbeitenden Industrie beträgt die Haushal- tungszulage (Familienteuerungszulage genannt) monatlich 35, 25 oder 20 Franken.
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Die monatliche Familienteuerungszulage von 35 Franken können beanspru- chen: — verheiratete Arbeitnehmer; — verwitwete und geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit eigenem Haushalt; geschiedene Arbeitnehmer ohne eigenen Haushalt, die aber an den Unter- halt ihrer Frau Alimente zu zahlen haben; — verheiratete Frauen, denen infolge Arbeitslosigkeit, Krankheit, ungenü- genden Verdienstes, Internierung des Mannes die Sorge für den Unterhalt der Familie vorwiegend obliegt; ledige und getrennt lebende Arbeitnehmerinnen, die einen eigenen Haus- halt führen und mit ihren leiblichen Kindern, für die sie aufkommen, zu- sammenleben. Die monatliche Familienteuerungszulage von 25 Franken können beanspru- chen: — ledige Arbeitnehmer und alle Arbeitnehmer, die nicht die Zulage von 35 Franken beziehen können; — gelernte Arbeitnehmerinnen gemäss den Gesamtarbeitsverträgen. Die monatliche Familienteuerungszulage von 20 Franken können bean- spruchen: — Arbeitnehmerinnen, die weder die Zulage von 35 noch jene von 25 Franken beziehen können. Die Geburtszulage ist weiter verbreitet. 18 Kassen, darunter einige gesamt- schweizerische, sehen diese Zulagen in ihrem Reglement vor. Zahlreich sind auch die Kassen im Kanton Neuenburg, die wie die kantonale Kasse ebenfalls eine Geburtszulage ausrichten. Diese Zulage bewegt sich im allgemeinen zwi- schen 100 und 600 Franken. In der Uhrenindustrie beträgt sie beispielsweise
500 Franken. Die Ausgleichskasse der Schweizerischen Metall-Union richtet
eine Geburtszulage von 100 Franken aus. Die Ausbildungszulage kennen nur wenige Kassen. In der Uhrenindustrie be- trägt sie 120 Franken. Selten sind die Kassen, die ergänzende Kinderzulagen ausrichten. Es handelt sich vor allem um private Kassen im Kanton Waadt, die, wie die kantonale Kasse, das gesetzliche Minimum ergänzen. Im Kanton Jura bezahlen einige Kassen bereits für das erste und zweite Kind die erhöhte Zulage (90 Franken), obwohl der gesetzliche Mindestansatz für diese Kinder 80 Franken beträgt. Die Erhebung hatte sich nicht auf die Gesamtarbeitsverträge erstreckt. Die meisten dieser Verträge verweisen hinsichtlich der Familienzulagen auf die kantonalen Gesetze. Hier kann auf die «Vereinbarung und Verabredung in
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der Maschinenindustrie zwischen dem Arbeitgeberverband und den Gewerk- schaften» hingewiesen werden, die auf den 19. Juli 1983 in Kraft getreten ist und für die Jahre 1983 bis 1988 gilt. Die Vereinbarung sieht eine monatliche Kinderzulage von 90 Franken vor. Sie ist in den Kantonen anwendbar, in de- nen keine weitergehende gesetzliche Regelung besteht. Mit anderen Worten: eine Ergänzung von 10 Franken wird in denjenigen Kantonen ausgerichtet, wo das gesetzliche Minimum 80 Franken beträgt. Die einheitliche Dienst- und Besoldungsordnung für das Bankpersonal vom 1. Januar 1984 sieht Zulagen für alle Kinder vor. Die ordentliche Altersgrenze beträgt 18 Jahre, für Kinder in Ausbildung wurde sie auf 25 Jahre erhöht. Der Ansatz liegt bei 90 Franken je Kind und Monat. Der Gesamtarbeitsvertrag für die Basler chemische Industrie für die Jahre 1984 bis 1986 enthält Bestimmungen über die Familienzulagen. Er sieht Haushal- tungs- und Kinderzulagen vor. Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken pro Monat und wird nur Arbeitnehmern ausbezahlt, die Kinderzulagen erhal- ten. Die Kinderzulage beträgt 130 Franken je Kind und Monat. Darüberhin- aus verweist der Vertrag auf das Gesetz des Kantons Basel-Stadt über Kinder- zulagen.
bb. Kinder, für die ein Anspruch besteht Der Kreis der Kinder, für die ein Anspruch besteht, hat seit 1945 kaum Ände- rungen erfahren, wenn man von der Anpassung an die Terminologie des neuen Kindesrechts, das 1978 in Kraft getreten ist und welches die ausserhalb der Ehe geborenen Kinder den ehelichen Kindern gleichstellte, absieht. An- spruch geben die Kinder verheirateter und nichtverheirateter Eltern, die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Für diese letzte Kategorie wurde oftmals verlangt, dass sie unentgeltlich und dauernd zur Pflege und Erziehung aufge- nommen worden sind. Infolge des Obhutsprinzips (Ausrichtung der Zulagen an diejenige Person, unter deren Obhut das Kind steht, im Fall einer An- spruchskonkurrenz), das nach und nach in den kantonalen Gesetzen einge- führt wurde, kennen die Gesetze bis auf einige Ausnahmen das Kriterium der unentgeltlichen und dauernden Pflege nicht mehr. Bei der Altersgrenze fand eine ausgeprägte Entwicklung statt. 1961 beispiels- weise betrug die Altersgrenze in 10 Kantonen 15 oder 16 Jahre, in ebenfalls 10 Kantonen 18 Jahre. Mit der Zeit wurde das geändert, um die Altersgrenze dem Ende der Schulpflicht anzupassen. Heute kennt nur der Kanton Neuen- burg eine Altersgrenze von 18 Jahren. Für Kinder in Ausbildung betrug die Altersgrenze früher 20 Jahre. Heute liegt sie in 24 Kantonen bei 25 Jahren, gleich wie diejenige der AHV für die Ausrichtung von Waisen- und Kinder- renten (s. Tabelle 1, ZAK 1986 S. 19).
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cc. Anspruchskonkurrenz bei Kindern nichtverheirateter, getrennter oder geschiedener Eltern Die Anspruchskonkurrenz war lange Zeit unterschiedlich geregelt. Es gab zwei Kategorien von Kantonen. Die einen hielten sich ans Obhutsprinzip, wo- nach der Anspruch jener Person zusteht, der die Obhut des Kindes anvertraut ist oder die die elterliche Gewalt innehat. Die andere kannte das Unterhalts- prinzip, nach welchem der Anspruch jener Person zusteht, die in überwiegen- dem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Das Obhutsprinzip bietet am ehesten Gewähr für die bestimmungsgemässe Verwendung der Zulagen und ist in der Anwendung am einfachsten, so dass es in allen Kantonen bis auf Thurgau, wo eine Revision im Gange ist, eingeführt wurde.
dd. Ausländische Arbeitnehmer Die Stellung der ausländischen Arbeitnehmer, vor allem derer, die ihre Fami- lie in ihrem Herkunftsland zurückgelassen haben, wurde in den letzten Jahr- zehnten sehr diskutiert. Anfangs anerkannten nur drei kantonale Gesetze, nämlich diejenigen von Lu- zern, Wallis und St. Gallen, einen Anspruch auf Zulagen für ausländische Ar- beitnehmer mit Kindern im Ausland. 1961, bei den Vertragsverhandlungen mit Italien für ein neues Abkommen über die soziale Sicherheit gab es Schwie- rigkeiten betreffend die Ausrichtung von kantonalrechtlichen Zulagen für ita- lienische Arbeitnehmer. Von Anfang an hatte die schweizerische Delegation betont, dass diese Frage in der Übereinkunft nicht gelöst werden könne, da der Bund, vor allem aus politischen Gründen, nicht in die Kompetenz der Kantone eingreifen wollte. Hingegen erklärte sie sich bereit, den Kantonen eine Änderung ihrer Gesetze und die Ausrichtung der Zulagen an italienische Arbeitnehmer, die ihre Kinder im Ausland zurückgelassen hatten, zu emp- fehlen. Am 7. Dezember 1961 richtete das BSV ein Rundschreiben an die Kantone und lud sie ein, ihre gesetzlichen Bestimmungen zu revidieren, die italienischen Arbeitnehmer gleich wie die Schweizer zu behandeln und von jeder Diskrimi- nierung abzusehen. In der Folge haben die Kantone ihre Gesetze geändert. Heute haben 15 Kan- tone die ausländischen Arbeitnehmer den schweizerischen völlig gleichgestellt. Das sind AI, AR, GL, LU, NW, OW, SG, SZ, SH, SO, TG, TI, UR, VS und ZG (s. Tabelle 2, ZAK 1986 S. 20). Dieser Aufzählung könnte man noch den Kanton Basel-Stadt anfügen, wo die Gleichstellung fast vollständig ist, da dort nur die Pflegekinder im Ausland keinen Anspruch auf Zulagen geben. Gewisse Kantone (BS, BL, FR, LU, SH, SO, VS) haben sehr grosszügige Re- gelungen im Sinne einer Angleichung getroffen, die, im Gegensatz zu den Lö-
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sungen in der Europäischen Gemeinschaft, nicht nur die Ausrichtung von Kinderzulagen, sondern auch noch von Geburts- und Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland vorsehen (s. Tabelle 2). In den übrigen Kantonen ordnen abweichende Bestimmungen die Ausrich- tung von Zulagen; sie beziehen sich auf die Staatsangehörigkeit, Arten und Ansätze der Zulagen, auf das Alter, den Kreis der zulageberechtigten Kinder und auf die Beendigung der Bezugsberechtigung (s. Tabelle 2).
ee. Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen Für den Weiterbestand des Zulagenanspruchs bei Tod, Krankheit, Unfall, Mi- litärdienst und Arbeitslosigkeit kann auf den entsprechenden Artikel in ZAK
1985 Seite 500 verwiesen werden.
Interessant ist die Beziehung zwischen Kinderzulage und Waisen- oder Kinder- rente der AHV. Wie im FLG waren die Gesetzgeber der Kantone GR, SO und SG der Ansicht, dass eine Kumulation von Kinderzulagen und Kinder- und Waisenrenten der AHV auszuschliessen sei, weil diese beiden Leistungen das gleiche Ziel haben, nämlich einen Beitrag an die Unterhalts- und Erziehungs- kosten der Kinder zu leisten. Diesen Beispielen wurde nicht gefolgt, sondern GR, SG und SO haben die entsprechenden Bestimmungen aufgehoben. Auch das FLG kennt seit dem 1. April 1984 dieses Kumulationsverbot nicht mehr. Dieses Umdenken hat folgende Gründe: Einerseits fand man es stossend, die Zulagen in einer ohnehin schwierigen Situation zu verweigern. Andererseits können, wenn die Zahlung der Waisen- oder Kinderrente erst verspätet ein- setzt, grössere Rückforderungen von Zulagen entstehen.
c. Organisation Von Anfang an beruhte der Familienlastenausgleich auf einem System von Ausgleichskassen, die sich aus privaten beruflichen, zwischenberuflichen und Betriebskassen sowie aus öffentlichen (kantonalen) Kassen zusammensetzen. Den letztgenannten müssen sich die Arbeitgeber anschliessen, die nicht Mit- glied einer privaten Kasse sind. Die dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber müssen der Ausgleichskasse, der sie angehören, Beiträge entrichten. Der Be- griff der Betriebskasse ist missverständlich, denn er lässt auf eine vom Arbeit- geber unabhängige Kasse schliessen, was aber nicht der Fall ist. Dort wo die Betriebskassen anerkannt sind, zahlt der Arbeitgeber die Zulagen aus eigenen Mitteln, ohne dass ein Ausgleich zwischen verschiedenen Betrieben stattfin- det. Die Betriebskasse ist deshalb mit dem Arbeitgeber identisch. Die Aner- kennung der Betriebskasse kommt einer Befreiung des Arbeitgebers von der Unterstellung unter das Gesetz gleich. Deshalb werden diese Kassen in der Statistik nicht aufgeführt.
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Hinsichtlich der Organisation sind die Familienzulagen der am meisten zer- splitterte Zweig der sozialen Sicherheit. Aufschlussreich ist die Statistik. Es wurden 1984 887' anerkannte Familienausgleichskassen gezählt, die Betriebs- kassen nicht mitgerechnet. Diese grosse Zahl wird dadurch verständlich, dass es Ausgleichskassen gibt, die in verschiedenen Kantonen tätig sind (z.B. ge- samtschweizerische Kassen). Die kantonale Kassenanerkennung bezieht sich nur auf die im Kanton tätige Sektion, welche somit aus kantonaler Sicht als eigentliche Kasse zu betrachten ist. Interessant ist die Rolle, welche die kantonalen öffentlichen und die privaten Kassen spielen. Bei einer Beitragssumme von 1,4 Milliarden Franken, die ge- mäss der Umfrage von 1984 von allen Kassen erhoben wurde, ist rund ein Drittel, nämlich zirka 509 Millionen, auf die kantonalen Kassen entfallen. Diesen Einnahmen entsprechen ausgerichtete Zulagen im Betrag von 449 Mil- lionen. Der Ausgleich besteht auf breiter Basis bei den kantonalen Kassen, die
168 000 Arbeitgeber umfassen. 13 kantonale Kassen haben Angaben über die
Zahl der Arbeitnehmer der ihnen angeschlossenen Arbeitgeber gemacht; es handelt sich um 250 000 Arbeitnehmer. Weitere statistische Details über die FAK enthält der Beitrag in ZAK 1985 Seite 599.
d. Finanzierung Die Ausgleichskassen beruhen auf dem Umlageverfahren, bei dem die jähr- lichen Ausgaben durch die jährlichen Einnahmen gedeckt werden. Gemäss al- len kantonalen Gesetzen werden die Familienzulagen durch Arbeitgeberbei- träge gedeckt, die meistens in Prozenten der Lohnsumme gemäss AHV berech- net werden. Nur 31 Kassen erhoben im Zeitpunkt der Umfrage Kopfbeiträge. Diese Zahl hat seither noch abgenommen, da die Ausgleichskasse für das gra- fische Gewerbe (AGRAPI) seit dem 1. Januar 1985 ebenfalls Lohnprozente erhebt. Die Beitragssätze variieren stark von einer Kasse zur andern und bewegen sich zwischen 0,2 und 5 Prozent, wie die Umfrage gezeigt hat. Das Mittel liegt bei etwas über 1,6 Prozent. Bei den kantonalen Kassen beträgt der tiefste Ansatz 1,2 und der höchste 3 Prozent (s. Tabelle 1, ZAK 1986 S. 19). Nach den kanto- nalen Gesetzen findet ein Ausgleich nur innerhalb der einzelnen Kasse statt. Es gibt keinen Ausgleich zwischen den Kassen (zentrale Ausgleichskasse), um die Lasten derjenigen zu mildern, die für eine grössere Zahl von Kindern Zula- gen ausrichten und deshalb höhere Beiträge erheben müssen. Eine Ausnahme bilden die Gesetze der Kantone Freiburg, Genf und St. Gallen, die einen Aus-
I Am I. Oktober 1956 hatten 11 Kantone Gesetze über Familienzulagen erlassen; damals zählte man schon 401 anerkannte Kassen, die Betriebskassen nicht mitgerechnet.
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gleich zwischen den Kassen eingeführt haben. Luzern hatte seinerzeit ein Aus- gleichssystem vorgesehen, das aber in der Folge aufgegeben worden war, weil der Ausgleichsfonds die ihm zugedachte Aufgabe nicht hatte erfüllen können. Ein gesamtschweizerischer Ausgleich war immer eine Forderung der Befür- worter einer bundesrechtlichen Regelung der Familienzulagen gewesen. Die kantonalen Erfahrungen auf diesem Gebiet sind aufschlussreich. Das Gesetz des Kantons Freiburg sieht vor, dass zwischen den anerkannten Kassen ein gebührender Ausgleich geschaffen wird, um die Lasten aus der Ausrichtung der Familienzulagen auszugleichen. Diese Aufgabe wurde einer privatrechtlichen und alle freiburgischen Kassen umfassenden Einrichtung übertragen. Die gesamtschweizerischen Kassen beteiligen sich also nicht. Die- jenigen Kassen, die Überschüsse aufweisen, sind gehalten, einen Teil davon den defizitären Kassen zu überlassen, damit diese ihre Rechnung ausgleichen können. Die Überschüsse und Defizite werden aufgrund des Höchstsatzes der kantonalen Kasse berechnet. Es handelt sich nicht um einen wirklichen Aus- gleich, sondern um eine Übernahme der Defizite. Genf hat mit Gesetz vom 17. Januar 1980 einen Teilausgleich eingeführt, da- mit die Kosten der Zulagen nicht für einzelne Kassen allzu belastend werden. Wenn die ausbezahlten Zulagen einer Kasse während zweier aufeinanderfol- gender Jahre einen Ansatz von über 2 Prozent nötig machen, kann die Kasse ein Gesuch um teilweisen Lastenausgleich stellen. Der Ausgleich vollzieht sich durch Zahlung eines Betrages aller Kassen, der aufgrund der Zahl der ihnen angeschlossenen Arbeitnehmer berechnet wird. Die Fürsorgedirektion ist mit dem Vollzug beauftragt. In St. Gallen wurde auf den 1. Januar 1983 ein Ausgleich unter den FAK ein- geführt. Die Kassen haben eine jährliche Abgabe zum Ausgleich der Lasten zu entrichten. Der Regierungsrat setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest; sie darf 0,15 Prozent der nach den Vorschriften der AHV beitragspflichtigen Lohnsumme nicht übersteigen. Kassen mit Mehrbelastung erhalten einen jährlichen Ausgleichsbeitrag; als Mehrbelastung gelten die Aufwendungen der Kasse für die gesetzlichen Mindestzulagen, soweit sie 1,8 Prozent der nach den Vorschriften der AHV beitragspflichtigen Lohnsumme übersteigen. Aus- gleichsbeiträge werden Kassen ausgerichtet, deren Vermögen nicht über dem jährlichen Kinderzulagenbedarf liegt. Der Ausgleichsbeitrag darf nicht höher als die Mehrbelastung sein. Deckt der Ertrag aus der Ausgleichsabgabe die Mehrbelastungen nicht, so wird er unter die beitragsberechtigten Kassen im Verhältnis ihrer Mehrbelastung aufgeteilt. Das Departement des Innern er- hebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge aus.
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Du rchfii h en AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden, die bei den Steuern den Abzug gemäss BVV 3 geltend machen'
Aufgrund der vom Bundesrat am 13. November 1985 erlassenen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsor- geformen (BVV 3) können Selbständigerwerbende diese Beiträge steuerlich in gewissem Umfang von ihrem Einkommen abziehen (Art. 7 Abs. 1 BVV 3). Um Missverständnissen vorzubeugen, sei bereits heute festgehalten, dass die- ser Abzug nicht auch für die AHV-Beiträge gilt. Artikel 9 Absatz 2 AHVG, welcher das der Beitragserhebung unterliegende Einkommen umschreibt, sieht nämlich keinen derartigen Abzug vor. Über die praktischen Einzelheiten des Steuermeldeverfahrens (Aufrechnung durch die Steuerbehörden oder die Ausgleichskassen) wird das BSV rechtzeitig vor Beginn der nächsten Veranla- gungsperiode der direkten Bundessteuer orientieren.
Verzicht auf Leistungen der AHV und IV'
Auf Leistungen der AHV und IV kann grundsätzlich nicht verzichtet werden. Ein allfälliger Verzicht ist nur ausnahmsweise zulässig, sofern ein schutzwür- diges Interesse des Versicherten dargetan ist und keine Interessen anderer Be- teiligter beeinträchtigt werden. Ein gültiger Verzicht kann nur in der Form einer feststellenden Verfügung der zuständigen Ausgleichskasse erfolgen. Vor dem Erlass einer entsprechenden Verfügung sind in allen Fällen die vollstän- digen Akten dem BSV zu unterbreiten.
Zeitplan für die zweite EL-Revision2
Am 13. Januar 1986 ist die Referendumsfrist für die zweite EL-Revision unbe- nützt abgelaufen. Der Bundesrat wird voraussichtlich demnächst die Inkraft- setzung dieser Revision auf den 1. Januar 1987 beschliessen.
Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 139
2 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 74
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Gegenwärtig werden die erforderlichen Änderungen von ELV und ELKV vorbereitet. Die entsprechenden Vorschläge werden Ende Februar den kanto- nalen Departementen, die für die Ergänzungsleistungen zuständig sind, zur Stellungnahme unterbreitet. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat die Verord- nungsänderungen vor den Sommerferien beschliessen wird. Die zweite EL-Revision erfordert eine Neuherausgabe der EL-Wegleitung. Die diesbezüglichen Texte werden Ende Juni von der Kommission für EL- Durchführungsfragen beraten werden. Es ist geplant, die neue EL-Wegleitung spätestens Anfang November den EL-Durchführungsstellen zur Verfügung zu stellen. — Die in der Gesetzesrevision beschlossenen höheren Limiten für die Beiträge an Pro Infirmis und Pro Senectute gelten bereits für das Jahr 1986.
Fachliteratur Bernath Karin: Die berufliche Eingliederung behinderter Menschen. Theo- retische Grundlagen — Schweizerische Verhältnisse. Diss. Phil. I, Zürich, 1985. 184 Seiten. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, 6003 Luzern, Obergrundstrasse 61. Ewinkel, Hermes u.a.: Geschlecht: BEHINDERT, bes. Merkmal: FRAU. Ein Buch behinderter Frauen über ihre Lebenssituation. 140 Seiten. Oktober 1985. Arbeitsgemeinschaft sozialpolitischer Arbeitskreis (AG SPAK), Bundesgeschäfts- stelle, Kistlerstrasse 1, 8000 München 90. Gaillard Franpois, Michel-Rey Claire: Döficience intellectuelle et emploi professionnel: recherches. 56 Seiten. 1985. Verlag der Schweizerischen Zentral- stelle für Heilpädagogik, Luzern. Kaufmann Peter: Zeichensysteme in der Hörgeschädigtenpädagogik. Eine Übersicht. 64 Seiten. 1985. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpäd- agogik, Luzern. Leisen/Trabert: Selbsterfahrung. Ein Weg für Nichtbehinderte zum besse- ren Verstehen der Behinderung. 78 Seiten. AG SPAK, München (Adresse oben). Rütter Jutta: Die Entstehung und Entwicklung selbstorganisierter ambu- lanter Hilfsdienste für Behinderte. Eine Reaktion auf die unzureichende politi- sche und infrastrukturelle Absicherung des Risikos «Pflegebedürftigkeit». Material- mappe XX/86, 126, Seiten. AG SPAK, München (Adresse oben). Sturny Gabriel: Scolarisation des ölöves ayant des difficultäs d'apprentis- sage. 148 Seiten. 1985. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädago- gik, Luzern.
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Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Carobbio vom 18. Dezember 1985 betreffend die Steuerabzüge für die Dritte Säule Nationalrat Carobbio hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Der Bundesrat hat in der Fragestunde vom 16. Dezember 1985 meine Fragen zu den Steuerabzügen, welche die Verordnung BVV 3 für die Dritte Säule vorsieht, nicht beantwortet. Die in der Verfassung festgehaltene Pflicht, solche Abzüge vor- zusehen, wird nämlich von niemandem in Frage gestellt; zur Diskussion stehen viel- mehr die vorgesehenen Beträge und Modalitäten. Die Verordnung bestimmt, dass Selbständigerwerbende 20 Prozent des Erwerbs- einkommens, bis zu 20 736 Franken, und Arbeitnehmer bis zu 4147 Franken vom Einkommen abziehen können. Diese Beträge sind beträchtlich höher als diejenigen, die der Vorentwurf vorsah, der in die Vernehmlassung gegeben wurde. Übrigens sind schon zu den Beträgen dieses Vorentwurfs von verschiedenen Seiten zahlreiche Vorbehalte angebracht worden. Die vorgesehenen hohen Beträge machen die Verordnung zu einem Mittel steuer- licher Begünstigung, und zwar vor allem der hohen Einkommen. Dies gilt umso mehr, als die für die Dritte Säule bestimmten Beträge, für welche die erwähnten Steuererleichterungen gewährt werden, als Bankgarantien zum Erwerb von Immo- bilien oder für Hypotheken verwendet werden können. Gerade auf diese Möglich- keit weisen übrigens die Banken in ihrer Werbekampagne zugunsten des Sparens im Rahmen der Dritten Säule mit besonderem Nachdruck hin. Darum bitte ich den Bundesrat um Auskunft auf folgende Fragen:
1. Wie rechtfertigt er — unabhängig von seiner in der Verfassung festgehaltenen
Pflicht, Steuererleichterungen vorzusehen — derart hohe Beträge namentlich für die hohen Einkommen?
2. Wie hoch werden die Verluste an Steuergeldern sein, die Bund und Kantonen er-
wachsen?
3. Wie kann verhindert werden, dass bei der Verwendung der Gelder der Dritten
Säule als Bankgarantien Steuern umgangen werden?»
In der Wintersession behandelte Vorstösse Der Nationalrat hat am 20. Dezember 1985 u.a. zwei Vorstösse aus dem Gebiet der Alters- und Invalidenvorsorge angenommen und zur Erledigung an den Bundesrat überwiesen, nämlich: — das Postulat Dirren vom 6. Juni 1985 betreffend Hilfsmittel für Zuckerkranke (ZAK 1985 S. 384) — und das Postulat Lenz vom 18. September 1985 betreffend den Sicherheitsfonds in der beruflichen Vorsorge (ZAK 1985 S. 563).
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M itteilun
Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1985
Im Jahre 1985 haben die Kantone 702,1 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet; das sind 26,3 Mio Franken oder 3,9 Prozent mehr als im Vorjahr. Von den Gesamtaufwendungen entfielen 569,7 Mio Franken (+3,1%) auf die AHV und 132,4 Mio Franken (+7,5%) auf die IV. Der Bund hat an die Aufwendungen der Kantone einen Gesamtbetrag von 363,5 Mio Franken (+3,9%) geleistet. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Ergänzungsleistungen in den letzten fünf Jahren.
Jahr Gesamtaufwendungen Anteil Bund Anteil Kantone
1981 425,4 220,6 204,8 1982 543,7 278,8 264,9 1983 581,4 299,8 281,6 1984 675,8 349,9 325,9 1985 702,1 363,5 338,6
Familienzulagen in der Landwirtschaft
Durch Erlass einer Verordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft hat der Bundesrat mit Wirkung ab 1. April 1986 (Beginn der neuen, zweijährigen Veranlagungsperiode für Kleinbauern) die Ansätze der Kinderzulagen sowie die Einkommensgrenze an die wirtschaftliche Entwicklung und die Entwick- lung der kantonalen Familienzulagen angepasst. Seit dem 1. April 1984 haben haupt- und nebenberufliche Landwirte Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 23 500 Franken im Jahr nicht über- steigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich um 3000 Franken je zulageberechtig- tes Kind. Neu wird der Grundbetrag der Einkommensgrenze 25 000 Franken betra- gen, der Kinderzuschlag wird sich auf 3500 Franken belaufen. Seit dem 1. April 1984 betragen die Kinderzulagen für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 80 Franken und im Berggebiet 100 Franken, für das dritte und jedes wei- tere Kind im Talgebiet 90 Franken und im Berggebiet 110 Franken pro Monat. Neu werden um 5 Franken höhere Zulagen ausgerichtet.
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Familienzulagen im Kanton Solothurn
In der Volksabstimmung vom 1. Dezember 1985 wurde eine Teilrevision des Kin- derzulagengesetzes angenommen. Die Neuerungen, welche auf den 1. Januar
1986 in Kraft traten, sind die folgenden:
A. Kinderzulagen an Arbeitnehmer
1.Ansatz der Zulagen Bis anhin sah das Gesetz gestaffelte Ansätze (95 Fr. für die ersten beiden Kinder, 120 Fr. ab dem dritten Kind) vor; neu gilt ein einheitlicher Ansatz von 120 Franken pro Kind und Monat.
2. Anspruch auf Geburtszulagen
Neu wird die Geburtszulage auch für das erste und das zweite Kind ausgerichtet; bisher hatte ein Anspruch erst ab dem dritten Kind bestanden.
3. Verhältnis zur Gesetzgebung über die AHV und die IV
Nach altem Recht waren Kinder, für welche eine Kinder- oder Waisenrente im Sinne der Gesetzgebung über die AHV und die IV gewährt wird, nicht zulageberechtigt. Dieses Kumulationsverbot ist dahingefallen. Die Altersgrenze für Kinder, welche von Geburt oder Kindheit an invalid sind, erfuhr eine Heraufsetzung von 18 auf 25 Jahre.
4. Anspruch bei Unfall und Arbeitslosigkeit
Die Bestimmungen bezüglich des Anspruchs auf Kinderzulagen wurden an die seit dem 1. Januar 1984 geltenden Regelungen des UVG und des AVIG angepasst; eine Kumulation von Leistungen wird somit inskünftig vermieden.
5. Arbeitgeberbeitrag
Der Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse wurde vom Re- gierungsrat mit Wirkung ab 1. Januar 1986 von 2,0 auf 1,9 Prozent herabgesetzt.
B. Kinderzulagen an Landwirte
1. Unterstellung
Neu sind dem kantonalen Kinderzulagengesetz alle Landwirte unterstellt, welche keine Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Land- wirtschaft (FLG) beziehen.
2. Ansatz der Zulagen
Die dem Gesetz unterstellten Landwirte haben Anspruch auf Kinderzulagen ent- sprechend den Bestimmungen des FLG. Landwirte, welche aufgrund der auf den 1. April 1986 in Kraft tretenden neuen bundesrechtlichen Regelung («flexible Einkommensgrenze») Anspruch auf ge- kürzte Kinderzulagen haben, erhalten die Differenz zur vollen Zulage nach kantona- lem Recht.
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3. Anspruch auf Geburtszulagen
Auch für Landwirte besteht ein Anspruch auf Geburtszulagen neu bereits ab dem ersten Kind.
4. Beitragspflicht
Sämtliche Landwirte, die keine Leistungen nach dem FLG beziehen, unterstehen dem kantonalen Gesetz und sind somit beitragspflichtig; der Beitragssatz an die kantonale Familienausgleichskasse entspricht dem Arbeitgeberbeitrag derselben für Arbeitnehmer ausserhalb der Landwirtschaft (1,9%).
Personelles Wechsel in der Leitung des ärztlichen Dienstes im BSV Auf den 1. Februar 1986 hat Dr. med. Jean-Pierre Bugnion den wohlverdienten Ruhestand angetreten. Nach Ausbildung zum Chirurgen hatte Dr. Bugnion in Mor- ges eine Allgemeinpraxis geführt und an den Spitälern Morges und Aubonne ope- riert. Am 1. Februar 1978 trat er in den ärztlichen Dienst des BSV (AeD) ein und wurde auf Anfang 1981 als Nachfolger von Dr. med. Peter Lerch zum Chef dieses Dienstes gewählt. Durch seinen umgänglichen Charakter, seinen Glauben an den Dialog und eine partizipative Führung gelang es ihm in kurzer Zeit, den AeD zu einem leistungsfähigen Team zusammenzuschmieden. Dr. Bugnion erkannte die wichtige Rolle, welche ein ärztlicher Dienst in der Welt der Sozialversicherungen und des Gesundheitswesens zu spielen hat. Daher wid- mete er den Bereichen der Kranken- und Unfallversicherung, des Familienschutzes und den weiteren vom BSV betreuten Gebieten besondere Beachtung. In den fünf Jahren seiner leitenden Funktion konnte er wohl als Hauptgeschäft die Totalrevision der Geburtsgebrechensverordnung zu einem guten Ende bringen. Dank seinen Bemühungen und der Mitarbeit der Abteilung Sachleistungen/Sub- ventionen konnten neue medizinische Abklärungsstellen (MEDAS) in Luzern, Lau- sanne und Bellinzona ihre Tätigkeit aufnehmen. Dr. Bugnion arbeitete in mehreren Arbeitsgruppen mit, z.B. in jener für Tarifverhandlungen. Bei Spannungen zwi- schen Ärzten und Sozialversicherungen konnte er durch ausgewogene Vorschläge oft eine Einigung herbeiführen. Als Vertreter des Bundes arbeitete er im National- fonds für wissenschaftliche Forschung mit. Eine persönliche Genugtuung bedeu- tete ihm die positive Entscheidung der Fachkommission für Fragen der medizini- schen Eingliederung in der IV zugunsten einer Übernahme der Hippotherapie für das Geburtsgebrechen Ziffer 390 (zerebrale Kinderlähmung). Dr. Bugnion kann mit Befriedigung auf die Jahre im BSV zurückblicken. In seiner freundlichen und herzlichen Art hatte er wesentlichen Anteil an der guten, kollegia- len Atmosphäre im AeD. Für die Zukunft wünscht er, dass der ärztliche Dienst die ihm zukommende Bedeutung bewahren und verstärken kann. Dr. Bugnion wird auch im Ruhestand als Vertrauensarzt einer grossen Kranken- kasse anspruchsvolle Aufgaben ausüben. Er kann mit der Gewissheit aus dem Amte scheiden, dass er den von seinem Vorgänger dem AeD verliehenen Elan aufrecht- erhalten konnte. Unser aller Dank gebührt ihm für die grosse Arbeit, die er im Dien- ste des BSV leistete. Zum Nachfolger von Dr. Bugnion als Chef des ärztlichen Dienstes hat der Bundes- rat Dr. med. Pedro Walter Koch gewählt. Dr. Koch ist 1945 als Sohn von Schweizer
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Eltern in Chile geboren und dort aufgewachsen. Er besuchte die Deutsche Schule und studierte Medizin an er Universidad de Chile, wo er auch das Staatsexamen ab- legte und 1971 doktorierte. Die ärztliche Weiterbildung erwarb sich Dr. Koch in der Schweiz von 1971 bis 1981 in verschiedenen Fachgebieten (allg. Chirurgie, Ortho- pädie, Urologie, Anästhesie, Pädiatrie, Kinderchirurgie, zuletzt als Oberarzt, Einsatz als Transportdienstarzt). Das Eidgenössische Arztdiplom erwarb er 1977. Seit dem 1. April 1981 ist Dr. Koch wissenschaftlicher Adjunkt im ärztlichen Dienst des BSV. Hauptsächliche Arbeitsgebiete waren bisher ärztliche Fragen im Bereich der Krankenversicherung und der Unfallversicherung, Arbeiten für die Eidgenössi- sche Kommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung und Teil- nahme an den Sitzungen der Arzneimittelkommission, Mitarbeit bei diversen Ver- ordnungen zum KUVG und zur Unfallversicherung. Im Bereich der IV kamen ihm seine pädiatrischen und kinderchirurgischen Kenntnisse sehr zustatten, insbeson- dere in Fragen der medizinischen Eingliederungsmassnahmen, diätetischer Nähr- mittel, bei der Revision der Geburtsgebrechensverordnung und anderer Weisungen des BSV. Sehr aufgeschlossen für gesundheitspolitische Fragen, vertrat Dr. Koch das BSV in der Arbeitsgruppe 3 «Prävention und Prophylaxe» der Nationalen Spar- konferenz im Gesundheitswesen und an Tarifverhandlungen mit der Verbindung der Schweizer Ärzte FM H. Für den ärztlichen Dienst: Dr. E. Schneeberger
Seminar «Altersvorsorge — Kapitalschwemme oder Kapitalmangel?» Die Leitung des Nationalen Forschungsprogramms 9 «Wirtschaftsentwicklung» führt am Donnerstag, 20. März 1986, am Sitz des Nationalfonds in Bern, Wildhain- weg 20, ein Seminar durch zum Thema «Altersvorsorge — Kapitalschwemme oder Kapitalmangel?» Dabei werden die Resultate eines Forschungsprojektes über die Auswirkungen der kollektiven Altersvorsorge auf die volkswirtschaftlichen Erspar- nisse vorgestellt. Nach Erläuterungen durch den Projektleiter, Dr. U. Oberhänsli (Universität Zürich), halten Vertreter der Wissenschaft (P. Zweifel, Universität Zü- rich), der Politik (Ständerat M. Kündig) und aus der Praxis (W. Strebel, Prevista Zü- rich) Korreferate. Eine Podiumsdiskussion unter Leitung von Prof. H. Würgler (ETHZ) schliesst die Veranstaltung ab. Auskünfte und Anmeldung bei der Programmleitung NFP 9, Sozialökonomisches Seminar der Universität Zürich, Rämistrasse 71,8006 Zürich.
Berichtigung zu ZAK 1986/1 In den Artikel über die Auffüllung von Beitragslücken mit Beitragszeiten aus Jugendjahren hat sich ein Druckfehler eingeschlichen. Beim Beispiel auf Seite 27 sollte es unter c. Lückenfüllung auf der zweiten Zeile heissen: Aus 1970 7 Monate in 1972 (nicht 5 Monate).
119
Gerichtsentscheide
AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens
Urteil des EVG vom 15. Oktober 1985 i.Sa. F. AG
Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Inseratenakquisiteur als U nselb- ständigervverbender. Seine Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitser- folg kann nicht als Risiko eines Selbständigerwerbenden gewertet werden; ein solches läge nur dann vor, wenn er beträchtliche Investi- tionen oder Angestelltenlöhne zu tragen hätte.
A.W. war vom 1. November 1982 bis 31. Dezember 1983 als Agent in der Inse- ratenakquisition für die Firma F. AG tätig. Mit Verfügungen vom 10. Februar
1984 forderte die Ausgleichskasse auf den in diesem Zeitraum an A.W. ausbe-
zahlten Provisionen die AHV/IV/EO/ALV- Beiträge nach. Beschwerdeweise bestritt die F. AG ihre Beitragspflicht, weil A.W. als Selbständigerwerbender für sie tätig gewesen sei. Gegen den abweisenden Entscheid der kantonalen Re- kursbehörde führt die F. AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG. Aus den Erwägungen:
1. ... (Kognition)
2a. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Er- werbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in un- selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge- leistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän- dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts- natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind viel- mehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qua- lifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
120
betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft- lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Er- werbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BG E 110 V 78, ZAK 1984 S. 558 Erw. 4a mit Hinweisen). b. Bezüglich der Handelsagenten hat das EVG wiederholt festgehalten, dass es nicht darauf ankomme, ob ein Handelsreisendenvertrag oder ein Agentur- vertrag im obligationenrechtlichen Sinne vorliege. Vertreter seien im allgemei- nen frei, wie sie ihre Zeit einteilen und ihre Arbeit gestalten wollen; sie hätten jedoch selten wirtschaftliche Risiken wie ein Unternehmer zu tragen. Ihr Risiko erschöpfe sich in der Abhängigkeit von ihrem persönlichen Arbeitserfolg und sei nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn be- trächtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne getragen werden müssten (ZAK 1980 S. 118). In dem in ZAK 1982 S. 215 publizierten Fall war der Versi- cherungsagent an keine bestimmte Firma der Versicherungsbranche gebun- den. Er beriet seine Kundschaft weisungsunabhängig, gestaltete seine Tätig- keit frei und war keiner Gesellschaft gegenüber zur Erzielung von Abschlüssen oder zur ausschliesslichen Berücksichtigung verpflichtet. Ferner verfügte er über eigene Räumlichkeiten mit Telefonanschluss. Er unterhielt ein ausge- dehntes Netz von Vermittlern und war im Handelsregister eingetragen. Dazu bemerkte das EVG, dass alle diese Umstände je für sich allein betrachtet das Vorliegen selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zu beweisen vermöchten, weil solche Gegebenheiten auch bei zweifellos unselbständig Erwerbstätigen vor- kommen könnten. Namentlich erlange die Benützung eigener Räumlichkeiten nur im Zusammenhang mit anderen Tatsachen, so insbesondere mit dem Un- ternehmerrisiko, eine gewisse Bedeutung. Und der Handelsregistereintrag deute bloss auf zivilrechtliche Unabhängigkeit hin, die beitragsrechtlich ledig- lich als Anhaltspunkt zu bewerten sei.
3. In ihrem Schreiben vom 6. Oktober 1982 bestätigt die Beschwerdeführerin
dem A.W., dass sie ihn als sogenannten freien Mitarbeiter zu einem Provisions- satz von 16 Prozent auf dem Kundennettoendbetrag als Inseratenakquisiteur beschäftigen werde, wobei sie die Provisionen an die Werbeagenturen be- zahle. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die in diesem Schreiben verwendete Bezeichnung «freier Mitarbeiter» als unzutreffend bezeichnet, ob- schon sie in der vorinstanzlichen Beschwerde ausdrücklich wiederholt worden ist; effektiv handle es sich bei A.W. um einen Agenten. Daraus vermag die Be- schwerdeführerin indessen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil Agenten beitragsrechtlich in der Regel zu den Unselbständigerwerbenden zu zählen sind. So wurde gerade in dem in ZAK 1980 S. 118 veröffentlichten Urteil der
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Inhaber einer Werbeagentur, welcher von einer Drittfirma die Rechte zur Inse- ratenakquisition für die von einem Verlag herausgegebene Zeitschrift gegen eine Entschädigung von 45 000 Franken erworben hatte und für seine Tätig- keit vom Verlag auf Provisionsbasis entschädigt wurde, beitragsrechtlich als Unselbständigerwerbender qualifiziert. A.W. wurde ebenfalls auf Provisionsbasis entschädigt, wobei ihm die F. AG monatliche Akontozahlungen leistete; die definitive Abrechnung erfolgte am Jahresende. Laut Betriebsrechnung per 31. Oktober 1983 waren die Provisio- nen der F. AG jedenfalls bis zum genannten Zeitpunkt praktisch das einzige Einkommen des A.W., abgesehen von einer Einnahme von 1530 Franken für Werbeberatung. Es kommt dazu, dass die von der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 1983 erstellte Abrechnung über die A.W. erfolgten Zahlungen als «Jahres-Lohnabrechnung» überschrieben wurde, A.W. darin unter einer «Personalnummer» aufgeführt ist und der weitaus grösste Teil der ihm ausbe- zahlten Entschädigungen als «Grundlohn» bezeichnet wird. Diese Tatsachen vermag die Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die aufge- führten Bezeichnungen seien auf ein menschliches Versagen oder auf eine Un- vollkommenheit des Computerprogramms zurückzuführen, nicht zu ent- kräften. Die Vorinstanz hat ferner festgestellt, dass A.W. für seine Tätigkeit wohl ein Büro und ein Atelier gemietet, für seine Tätigkeit aber kein namhaftes Kapital eingesetzt oder wesentliche Investitionen vorgenommen habe. Das wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grundsätzlich nicht bestritten. Dennoch lässt die Beschwerdeführerin auf ein «geradezu schicksalhaftes Unternehmerrisiko» schliessen, weil ohne genügende Geschäftsabschlüsse die Existenz von A.W. gefährdet wäre. Diese Abhängigkeit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg ist aber nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind, was im vorliegenden Fall eben gerade nicht zutrifft (vgl. ZAK
1980 S. 11 9). Namentlich ist zu beachten, dass A.W. für die Erlangung der
Rechte der Inseratenakquisition keine Entschädigung zu leisten, sondern dass er im Gegenteil vor der Übernahme der Akquisition von der Beschwerdeführe- rin eine Pauschalentschädigung von 2000 Franken erhalten hatte. Angestel- lenlöhne hatte A.W. nicht zu entrichten. Gesamthaft sprechen diese Umstände überwiegend für unselbständige Er- werbstätigkeit. Die Tatsache, dass A.W. die Unkosten selber zu tragen hat und bei seiner Tätigkeit für die F. AG nicht im wesentlichen Umfang deren Weisun- gen unterworfen ist, vermag diese Beurteilung nicht zu entkräften. Auch der Handelsregistereintrag ist kein Beweis für selbständige Erwerbstätigkeit; auch ihm kommt eine gewisse Bedeutung für die beitragsrechtliche Qualifikation le- diglich im Zusammenhang mit andern Tatsachen zu, so namentlich mit dem Unternehmerrisiko, das jedoch bei A.W. verneint werden muss. Und schliess- lich vermag auch die Tatsache, dass A.W. offenbar bereits mit der kantonalen Ausgleichskasse abgerechnet hat, seine beitragsrechtliche Stellung nicht zu präjudizieren.
122
AHV. Beitragsbezug und Eintrag im IK
Urteil des EVG vom 4. Oktober 1985 i.Sa. W.S.
Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 3Oter AHVG; Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV. Aus dem Gesetz folgt der Grundsatz, dass beitragspflichtiges Einkommen Unselbständigerwerbender im individuellen Konto un- ter demjenigen Jahr einzutragen ist, in welchem der Versicherte die entsprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Erwerbsjahrprinzip). Bei Lohnnachzahlungen lässt sich der Eintrag im individuellen Konto unter dem Auszahlungsjahr nur dann nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung für den Versicherten nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt. (Er- wägungen 3 und 4) Voraussetzungen und Wirkung einer Änderung der Verwaltungspra- xis. Keine Berufung auf das Vertrauen in den Weiterbestand einer langjährigen (gesetzwidrigen) Verwaltungspraxis. (Erwägung 5b)
Der am 25. Februar 1918 geborene W.S. liess sich auf den 1. Mai 1981 vorzei- tig pensionieren. Am 21. April 1982 zahlte ihm sein ehemaliger Arbeitgeber rückwirkend für 1981 eine Gratifikation von 21 000 Franken aus, wofür er die AHV/IV/E0/ALV-Beiträge entrichtete. Die Verbandsausgleichskasse, welcher die Firma angeschlossen ist, verbuchte das fragliche Einkommen im individuel- len Konto von W.S. unter dem Jahr 1982. Die kantonale Ausgleichskasse hielt demgegenüber dafür, dass das Gratifikationseinkommen dem letzten Erwerbs- jahr (1981) zuzurechnen sei und dass der Versicherte ab 1. Januar 1982 als Nichterwerbstätiger Beiträge zu entrichten habe. Sie erfasste ihn deshalb für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 28. Februar 1983 als Nichterwerbstätigen und setzte den Jahresbeitrag aufgrund seines Vermögens und Renteneinkommens mit Verfügung vom 11. Januar 1983 fest. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Rekursbehörde mit Entscheid vom 10. August 1983 ab, worauf W.S. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans EVG gelangte. Darin vertritt er die Meinung, seine Beitragspflicht für das Jahr 1982 sei mit den paritätischen Bei- trägen auf der Gratifikation erfüllt worden. Er stütze sich dabei auf eine seinem Arbeitgeber bekannte langjährige Verwaltungspraxis, nach der die Gratifikatio- nen im individuellen Konto jeweils unter dem Jahr der Realisierung eingetra- gen worden seien. Auf den 1. Januar 1982 sei zwar überraschend eine Wei- sung des BSV in Kraft getreten, wonach Lohnnachzahlungen grundsätzlich unter dem Jahr einzutragen seien, für welches die Nachzahlung bestimmt sei, doch sei diese Weisung rechtswidrig und ihre Einführung ohne Vorankündi- gung verstosse gegen Treu und Glauben; denn bei rechtzeitiger Orientierung hätte er andere.,Dispositionen getroffen. Das EVG weist die Verwaltungsge- richtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:
123
1. .. (Kognition)
2. Der Beschwerdeführer liess sich auf den 1. Mai 1981 vorzeitig in den Ruhe-
stand versetzen. Danach ging er unbestrittenermassen keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 21. April 1982 zahlte ihm die frühere Arbeitgeberin nachträg- lich noch einen Betrag von 21 000 Franken aus, welcher—was nicht in Abrede gestellt wird — als Gratifikation beitragspflichtig war und von dem die Firma an ihre Ausgleichskasse paritätische Beiträge von 2163 Franken entrichtete. Streitig ist, ob dieses beitragspflichtige Einkommen im individuellen Konto un- ter dem Jahr 1982 zu verbuchen ist, was bedeuten würde, dass der Beschwer- deführer seine Beitragspflicht für 1982 aufgrund dieses Einkommens als Erwerbstätiger erfüllt hätte, oder ob das fragliche Einkommen dem letzten Er- werbsjahr (1981) gutzuschreiben ist mit der Folge, dass der Beschwerdeführer für 1982 als Nichterwerbstätiger zu erfassen ist. 3a. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, «solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben», wobei die Beiträge in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit fest- gesetzt werden (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vorbehältlich Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c AHVG sind auch die nichterwerbstätigen Versicherten beitragspflichtig, und zwar vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 62. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Als Nichterwerbstätige, die laut Art. 10 Abs. 1 AHVG einen Beitrag nach Massgabe ihrer sozialen Verhältnisse zu be- zahlen haben, gelten einmal die Versicherten, welche keine Erwerbstätigkeit ausüben. Sodann gehören dazu auch jene Erwerbstätigen, deren Beiträge auf dem Erwerbseinkommen im Kalenderjahr sich auf weniger als 250 Franken (seit 1982 gültiger Grenzbetrag) belaufen (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG, vgl. auch Verordnung 84 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV vom 29. Juni 1983), sowie die nicht dauernd voll Erwerbstäti- gen, deren Beiträge auf dem Erwerbseinkommen im Kalenderjahr den für sie nach ihren sozialen Verhältnissen geltenden höheren Grenzbetrag nicht errei- chen (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG, Art. 2814 AHVV). Bei den unselbständig Erwerbstätigen werden die Beiträge auf dem massge- benden Lohn erhoben (Art. 5 Abs. 1 AHVG), wozu jedes Entgelt für in unselb- ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit ge- hört (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Diese Beiträge sind bei jeder Lohnzahlung abzuzie- hen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch (in der Regel monatlich, allenfalls vierteljährlich) der Ausgleichskasse zu über- weisen (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 1 Bst. a AHVV). Nach Art. 30ter und
63 Abs. 1 Bst. f AHVG haben die Ausgleichskassen für jeden beitragspflichti-
gen Versicherten individuelle Konten zu führen, in welche die für die Berech- nung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben aufgenommen werden. Die Eintragungen sind in der Regel einmal jährlich vorzunehmen (Art. 139 AHVV) und haben unter anderem das Beitragsjahr und das Jahreseinkommen zu umfassen (Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV).
124
b. Vom Wortlaut her gesehen, ist aus der dargestellten Ordnung nicht ersicht- lich, was unter dem «Beitragsjahr» in Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV zu verstehen ist bzw. unter welchem Kalenderjahr ein Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit einzutragen ist. An sich sind drei Möglichkeiten denkbar:
1. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem der Versicherte die beitragspflichtige
Erwerbstätigkeit ausübt;
2. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem der beitragspflichtige Lohn ausbezahlt
wird;
3. Eintrag im Kalenderjahr, in welchem auf diesem Lohn die Beiträge entrichtet
werden. Nach dem Text der Verordnungsnorm könnte jeder dieser Zeitpunkte in Be- tracht kommen. Im unveröffentlichten Urteil V. vom 19. Juni 1964 zum damali- gen Art. 140 Abs. 1 Bst. c AHVV (in der von 1957 bis Ende 1968 gültigen Fas- sung: «Die Eintragung umfasst . .. das Jahr, für welches Beiträge geleistet worden sind») hatte das EVG den Zeitpunkt der Lohnrealisierung als massge- bend betrachtet und denjenigen der Ausübung der Erwerbstätigkeit verwor- fen; dabei wies das Gericht darauf hin, dass Art. 140 Abs. 1 Bst. c AHVV Be- deutung nur innerhalb der Art. 16 Abs. 1 und 14 Abs. 1 AHVG zukomme, aus welchen sich ergebe, dass für die Entstehung der Beitragsschuld grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung abzustellen sei. Von diesem Urteil abgese- hen, hatte sich das EVG nie, insbesondere auch nicht nach dem grundlegen- den Urteil vom 28. Februar 1969 zum Verhältnis zwischen Beitragspflicht und Beitragsbezug (EVGE 1969 S. 89, ZAK 1969 S. 497) mit der Frage zu befas- sen, unter welchem Jahr Beiträge bzw. — seit 1969 — Einkommen einzutragen sind. Unter diesen Umständen fragt sich, welche Lösung sich nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsordnung aufdrängt. 4a. In den fünfziger und sechziger Jahren ging das EVG wiederholt davon aus, dass für die Entstehung der Beitragsschuld grundsätzlich der Zeitpunkt massgebend sei, in welchem das Erwerbseinkommen realisiert worden ist (EVGE 1966 S. 205, ZAK 1967 S. 331; EVGE 1961 S. 25, ZAK 1961 S. 311; EVGE 1960 S. 43, ZAK 1960 S. 349; EVGE 1960 S. 307, ZAK 1961 S. 121 Erw. 2; EVGE 1957 S. 36, ZAK 1957 S. 206 Erw. 2 und EVGE 1957 S. 199, ZAK 1958 S. 327 Erw. 4). Hiezu hat das Gericht im bereits erwähnten Urteil vom 28. Februar 1969 präzisierend festgestellt, dass dieser Grundsatz lediglich den Beitragsbezug betrifft, d.h. die Frage, in welchem Zeitpunkt die Beiträge vom massgebenden Lohn zu entrichten sind, nicht dagegen die davon zu un- terscheidende Beitragspflicht als solche (EVGE 1969 S. 91 f., ZAK 1969 S. 497). Dies hat das Gericht in der Folge mehrmals bestätigt (BGE 110 V 227, ZAK 1985 S. 42 Erw. 3a; nicht veröffentlichtes Urteil Sch. vom 29. Oktober 1974) b. Nach der Rechtsprechung beruht die Beitragspflicht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen (Versi- cherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit bzw. Nichterwerbstätigkeit) einge- treten sind (ZAK 1984 S. 388 Erw. 3a; vgl. auch BGE 110 V 255, ZAK 1984
125
S. 550 Erw. 3b; BGE 109 V 5, ZAK 1983 S. 240 Erw. 3b). Ob ein Versicherter dabei dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen oder eines Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob er im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfas- sung bezieht, eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht. Bei den Unselbständig- erwerbenden knüpft die gesetzliche Beitragspflicht in sachlicher Hinsicht an die «geleistete Arbeit» an, und in zeitlicher Hinsicht an den Zeitraum, in wel- chem ein dem Beitragsstatut als Erwerbstätiger unterliegender Versicherter diese Arbeit leistet (EVGE 1969 S. 91 oben, ZAK 1969 S. 497; vgl. auch BGE
110 V 228, ZAK 1985 S. 42). Massgebend für die Beitragspflicht Erwerbstäti-
ger sind somit die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausübung der Erwerbstätigkeit. Ebenso kommt es auf diesen Sachverhalt an, wenn schon die rechtlichen Voraussetzungen der Beitragspflicht als solche streitig sind. So hat das EVG die Beitragspflicht von über 65jährigen, vor 1979 weiterhin erwerbs- tätigen Versicherten, die den Lohn dafür erst 1979 erhalten hatten, wiederholt verneint, und zwar mit der Begründung, dass die Beitragspflicht erwerbstätiger Altersrentner zur Zeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit vor 1979 noch nicht wieder eingeführt war (BGE 110 V 228, ZAK 1985 S. 42; unveröffentlichtes Urteil E. vom 5. November 1980). Anderseits hat das Gericht die Beitrags- pflicht bejaht bei einer während der Dauer der Unterstellung unter die AHV ausgeübten Erwerbstätigkeit, für welche der Lohn erst nach Wegfall der Bei- tragspflicht (zufolge Aufgabe von Erwerbstätigkeit und Wohnsitz in der Schweiz bzw. zufolge Erreichens des damals die Beitragspflicht begrenzenden Alters) ausbezahlt worden war (EVGE 1969 S. 89, ZAK 1969 S. 497; erwähn- tes Urteil Sch.).
c. Kommt es nach dem Gesagten für die Beitragspflicht auf die Verhältnisse zur Zeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit an, so entspricht es Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsordnung, dass bei den Unselbständigerwer- benden das beitragspflichtige Einkommen in demselben Zeitraum, d.h. im glei- chen Kalenderjahr, im individuellen Konto verbucht werden muss, in welchem der Versicherte die entsprechende «Arbeit geleistet» hat (Erwerbsjahrprinzip), dient doch das individuelle Konto dem Zweck der Verurkundung, dass ein Ver- sicherter in einem bestimmten Zeitraum seine Beitragspflicht in einer bestimm- ten beitragsrechtlichen Eigenschaft erfüllt hat. Als Beitragsjahr gemäss Art.
140 Abs. 1 Bst. d AHVV hat demnach das Kalenderjahr zu gelten, in welchem
der Unselbständigerwerbende die dem Erwerbseinkommen zugrundeliegende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nicht massgeblich für die Bestimmung des ein- zutragenden Beitragsjahres ist hingegen der Zeitpunkt der Lohnrealisierung (d.h. der Entstehung der Beitragsschuld, vgl. Erw. 4a hievor) oder gar derje- nige der Beitragsentrichtung, Zeitpunkte also, welche allein den Beitragsbezug betreffen und die aus arbeitsvertraglichen (z.B. spätere Fälligkeit von Provisio- nen nach Art. 323 Abs. 2 und 339 Abs. 2 OR), tatsächlichen (vorübergehende Insolvenz des Arbeitgebers) oder aus Gründen einer Umgehung der gesetzli- chen Beitragspflicht ausserhalb des Erwerbsjahres liegen können (vgl. EVGE
1969 S. 91, ZAK 1969 S. 497; erwähntes Urteil Sch.).
126
d. Aufgrund einer langjährigen Verwaltungspraxis war es den Ausgleichskas- sen bis Ende 1978 gestattet, das beitragspflichtige Einkommen in bestimmten Fällen unter dem Jahr der Beitragszahlung im individuellen Konto zu verbu- chen (Rz 146 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto in der damals gültigen Fassung, vgl. auch ZAK 1957 S. 276). Im übri- gen aber galt seit Jahren — und gilt noch heute — der allgemeine Grundsatz, dass der Eintrag unter dem Jahr zu erfolgen hat, für das der Beitrag (auch der nachbezahlte) geschuldet ist, d.h. in welchem bei Unselbständigerwerbenden der Lohn ausbezahlt wird (Rz 144 der erwähnten Wegleitung sowie Rz 241 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge). Hinsichtlich der Lohnnachzah- lungen (für in Vorjahren geleistete Arbeit) erliess das BSV auf 1. Januar 1982 besondere Weisungen. Danach ist solches Einkommen grundsätzlich unter dem Jahr zu verbuchen, für welches die Nachzahlung bestimmt ist; mithin gilt hier also das Erwerbsjahrprinzip (Rz 145 der Wegleitung über Versicherungs- ausweis und individuelles Konto in der seit 1. Januar 1982 gültigen Fassung). Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch ausnahmsweise auch in diesem Falle die Eintragung unter dem Jahr der Lohnrealisierung zulässig (Rz 146 der erwähnten Wegleitung). Es fragt sich, ob und inwieweit diese Verwaltungs- praxis, die ganz allgemein — und bei Lohnnachzahlungen ausnahmsweise — vom Lohnrealisierungsprinzip ausgeht, sich mit dem aus der gesetzlichen Bei- tragsordnung abgeleiteten Grundsatz (Erw. 4c hievor) vereinbaren lässt. Die Bezugsordnung für die paritätischen Beiträge schliesst an den Regelfall an, dass der Arbeitnehmer den Lohn laufend erhält und dass der Arbeitgeber die Beiträge laufend der Ausgleichskasse überweist (Art. 14 Abs. 1 AHVG, Art. 34 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AHVV). Mit andern Worten fallen Erwerbs-, Lohnrea- lisierungs- und Beitragsbezugsjahr zusammen. Auf diesen Regelfall bezogen, ist es im praktischen Ergebnis nicht unrichtig und verstösst es an sich nicht gegen die gesetzliche Beitragsordnung, wenn die Verwaltungspraxis bei der Bestimmung des einzutragenden Beitragsjahres das Lohnrealisierungsprinzip anwendet, dies ausgehend von der Vermutung, dass Lohnzahlung und Er- werbstätigkeit ins gleiche Kalenderjahr fallen. Auch wenn Erwerbsjahr und Lohnrealisierungsjahr aus den bereits erwähnten Gründen voneinander ab- weichen, muss ein Eintrag der Nachzahlung im Lohnrealisierungsjahr nicht notwendigerweise einen Verstoss gegen die gesetzliche Beitragsordnung beinhalten. Denn wenn ein Versicherter ohnehin, d.h. unabhängig von der Lohnnachzahlung, sowohl im Erwerbs- als auch im Realisierungsjahr dem Beitragsstatut eines Erwerbstätigen untersteht und auf dem Einkommen Bei- träge entrichtet, spielt es für die in späteren Jahren vorzunehmende Berech- nung der ordentlichen Rente letztlich keine Rolle, ob die Nachzahlung im Rea- lisierungsjahr oder — an sich richtigerweise — im Erwerbsjahr verbucht wird. Der Eintrag im Realisierungsjahr berührt weder das Beitragsstatut, noch kann sich eine Beitragslücke ergeben, noch beeinflusst er das massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen im Rentenfall, werden doch die eingetragenen Einkommen nicht jahresweise, sondern gesamthaft aufgewertet (Art. 30 Abs. 4 AHVG, Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Bei fortdauernder Unterstellung unter
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das Beitragsstatut eines Erwerbstätigen in den fraglichen Jahren kann sich der Eintrag einer Lohnnachzahlung im Realisierungsjahr somit AHV-rechtlich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken. Anders verhält es sich indes- sen, wenn die Anwendung des Realisierungsprinzips dazu führte, dass im Jahr der tatsächlichen Arbeitsleistung überhaupt kein Einkommen aufgeführt wäre, mithin also eine Beitragslücke entstünde. In diesem Falle liesse sich das Rea- lisierungsprinzip nicht mit der gesetzlichen Beitragsordnung vereinbaren. Glei- ches gilt, wenn bereits im Jahr der Nachzahlung der Anspruch auf eine Rente entsteht und damit das nach dem Realisierungsprinzip eingetragene Einkom- men nicht mehr rentenbildend wäre (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Sodann darf eine Lohnnachzahlung nicht im Realisierungsjahr verbucht werden, wenn ein Versicherter in diesem Jahr gar nicht mehr erwerbstätig ist. Die Anwendung des Realisierungsprinzips liefe hier dem Grundsatz zuwider, wonach Unselb- ständigerwerbende in dieser Eigenschaft solange beitragspflichtig sind, als sie gegen Entgelt Arbeit leisten (Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 AHVG), wogegen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige zum Tragen kommt (Art. 10 Abs. 1 AHVG). Mit andern Worten käme die Ver- buchung einer Lohnzahlung in einem Jahr ohne tatsächliche Arbeitsleistung einer Umgehung der vom Gesetz für Nichterwerbstätige aufgestellten Bei- tragspflicht gleich. Zusammenfassend folgt somit aus dem Gesetz der Grundsatz, dass das bei- tragspflichtige Einkommen von Unselbständigerwerbenden im individuellen Konto demjenigen Jahr gutzuschreiben ist, in welchem der Versicherte die ent- sprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der Eintrag von Lohnnachzahlun- gen im Realisierungsjahr lässt sich nur dann nicht beanstanden, wenn er sich bei der späteren Rentenberechnung nicht nachteilig auswirken kann oder wenn er nicht zu einer Umgehung der Beitragspflicht für Nichterwerbstätige führt. 5a. Der Beschwerdeführer ging bis zu seiner vorzeitigen Pensionierung am 1. Mai 1981 einer Erwerbstätigkeit nach. Die ihm noch zustehende Gratifika- tion liess er sich von der Firma erst im April 1982 auszahlen. Weil es sich dabei um Entgelt für im Vorjahr geleistete Arbeit handelt, ist dieses Einkommen nach dem Erwerbsjahrprinzip unter dem Jahr 1981 im individuellen Konto einzutra- gen. Eine Verbuchung im folgenden Jahr kann nicht in Betracht kommen, weil der Beschwerdeführer dannzumal nicht mehr erwerbstätig war und demzu- folge von Gesetzes wegen dem Beitragsstatut eines Nichterwerbstätigen un- terstand. Mit Recht erfasste ihn daher die Ausgleichskasse vom 1. Januar 1982 hinweg als Nichterwerbstätigen, und zwar — gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG — bis Ende Februar 1983. Dass die Ausgleichskasse den in dieser Eigenschaft ge- schuldeten Jahresbeitrag nicht richtig festgesetzt habe, wird nicht geltend ge- macht. Die Kassenverfügung vom 11. Januar 1983 erweist sich demnach als richtig. b. Der Beschwerdeführer bringt vor, das BSV habe mit den neuen Weisungen ab 1982 eine langjährige gesetzeskonforme Verwaltungspraxis zum Nachteil
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der vorzeitig in den Ruhestand tretenden Versicherten geändert. Dies hätte im Hinblick auf das Vertrauen in den Bestand der bisherigen Praxis nicht ohne entsprechende Vorankündigung geschehen dürfen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach den Darlegungen in Erw. 4 hievor folgt der Grundsatz, dass Einkommen Unselbständigerwerbender unter dem Erwerbsjahr zu verbuchen ist, schon aus dem Gesetz. Die bis Ende 1981 bei Lohnnachzahlungen geübte Eintragungspraxis hielt demnach vor dem Gesetz nicht stand. Bei dieser Sachlage war es dem BSV nicht verwehrt, auf dem Wei- sungswege neue Richtlinien aufzustellen. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn die Verwaltung sie als unrichtig erkannt hat oder wenn sie deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zu- folge zunehmender Missbräuche für zweckmässig hält (BGE 101 Ib 370 Erw. 6; 91 1218 oben; vgl. auch BGE 108 la 124 Erw. 1; 102 Ib 46f.; EVGE 1969 S. 92, ZAK 1969 S. 497). Dabei ist die neue Praxis im Grundsatz sofort und überall anzuwenden (BGE 108 la 124 Erw. 1; 108 V 3 Erw. 2a; 102 Ib 47 oben; EVGE 1969 S. 92, ZAK 1969 S. 497; EVGE 1958 S. 101f., ZAK 1958 S. 368). Einer vorgängigen Bekanntmachung der Praxisänderung bedarf es nur, wenn sie Fragen der Zulässigkeit einer Klage oder eines Rechtsmittels betrifft oder den Verlust eines Rechts bewirkt (BGE 106 la 92 Erw. 2; 104 la 3 Erw. 4; 101 la 371 f). Letzteres trifft hier nicht zu. Im Gegensatz zu den in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde erwähnten Fällen (BGE 101 V 75, 99 V 148) geht es hier nicht um die Aufhebung bisher gewährter Leistungen oder um einen ander- weitigen Rechtsverlust, da es aufgrund der gesetzlichen Beitragsordnung schon vor 1982 nicht zulässig war, sich der Beitragspflicht als Nichterwerbs- tätiger durch Verlegung von Lohnnachzahlung und Beitragsentrichtung in ein Jahr ohne Erwerbstätigkeit zu entziehen. Sodann verweist der Beschwerdeführer auf das bei der Ausgleichskasse bezo- gene AHV-Merkblatt für Nichterwerbstätige, welches ihn in der Zulässigkeit der mit der Firma getroffenen Regelung bestärkt habe. Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, das Merkblatt sei ihm von der Ausgleichskasse als Antwort auf eine bestimmte, ihn betreffende Frage abge- geben worden (vgl. BGE 109 V 55 Erw. 3b), ist festzuhalten, dass er aus der im Merkblatt enthaltenen Umschreibung des Begriffs der Nichterwerbstätigen (Ziff. 4 und 5) nichts für sich herleiten kann, wird doch an anderer Stelle deut- lich erwähnt, Versicherte hätten ihre Beitragspflicht als Nichterwerbstätige in jenen Jahren zu erfüllen, «in denen sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben», was insbesondere für «vorzeitig Pensionierte» gelte (Ziff. 3). Die Berufung auf das Vertrauen in den Weiterbestand einer langjährigen Ver- waltungspraxis geht damit fehl (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 103 la
459 Erw. 6b).
c. Im übrigen bestätigt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass der Rege- lung der Pensionierungsmodalitäten mit der Firma nicht eine konkrete Aus- kunft der Ausgleichskasse zugrundelag. Die Eintragungspraxis der Kasse sei ihm vielmehr von der Firma anlässlich der Verhandlungen über die vorzeitige
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Pensionierung mitgeteilt worden. Anders als im Urteil C.M. vom 4. April 1985 (ZAK 1985 S. 393 Erw. 4c) kann hier aber nicht gesagt werden, die Firma habe ihn im Auftrag und unter der Verantwortung der Ausgleichskasse über deren Eintragungspraxis orientiert. Aus den Grundsätzen zum Schutz des berechtig- ten Vertrauens in behördliche Auskünfte (BGE 110 V 155, ZAK 1984 S. 496 Erw. 4b) lässt sich daher nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.
6. ... (Verfahrenskosten)
AHV/ IV. Rechtspflege; Parteientschädigung Urteil des EVG vom 21. Oktober 1985 i.Sa. A.F.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG, Art. 69 IVG, Art. 105 Abs. 2 OG. Der Versi- cherte bzw. sein Rechtsvertreter haben dem kantonalen Gericht un- aufgefordert die für die Festsetzung einer angemessenen Parteient- schädigung erforderlichen Angaben zu machen. Unterlässt dies der Versicherte bzw. sein Rechtsvertreter und sind die ausnahmsweisen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von neuen Tatsachen oder Beweismitteln im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG nicht erfüllt, so geht das EVG bei der Willkürprüfung bezüglich der Höhe der Parteientschä- digung von der Aktenlage aus, wie sie sich dem kantonalen Gericht darbot (Erwägungen 1d, 2c).
Mit Verfügung vom 14. September 1984 hob die Ausgleichskasse die von A.F. seit November 1980 bezogene halbe IV-Rente revisionsweise auf. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die Rekurskommission in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu er- gänzenden Abklärungen an die Ausgleichskasse zurückwies. In Dispositiv-Zif- fer 3 wurde dem durch Fürsprech T. vertretenen Versicherten eine Parteient- schädigung von 300 Franken zugesprochen. A.F. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheides, «eine effektiv angemessene ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen». Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab:
1 a.
c. Abgesehen vom Grundsatz des Anspruchs auf Entschädigung gemäss Art.
85 Abs. 2 Bst. f AHVG, enthält das Bundesrecht im AHV/IV- Bereich keine Be-
stimmungen über die Bemessung der Entschädigung, insbesondere keinen Ta- rif. Die Regelung dieser Fragen ist dem kantonalen Recht belassen, mit welchem sich das EVG grundsätzlich nicht zu befassen hat. Die Höhe einer in einem
130
kantonalen AHV/IV-rechtlichen Beschwerdeverfahren zugesprochenen Parteientschädigung prüft das EVG jedoch nach ständiger Rechtsprechung daraufhin, ob die Anwendung des hiefür massgeblichen kantonalen Rechts zu einer Verletzung von Bundesrecht (Art. 104 Bst. a OG) geführt hat, wobei in diesem Bereich als Beschwerdegrund praktisch nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (BGE 110 V 58 und 136, ZAK 1984 S. 186 und 267 Erw. 6; BGE 110 V 362, ZAK 1985 S. 173 Erw. 1b in fine). d. Da es sich somit beim angefochtenen Entscheid nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.V.m. Art.
104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, vor dem Bundesge- richt neue Tatsachenbehauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel ein- zureichen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur neue tatsächliche Vorbringen oder Beweismittel zulässig, welche die Vorin- stanz von Amtes wegen hätte berücksichtigen oder einholen sollen, und — ku- mulativ — deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvor- schriften darstellt (BGE 107 Ib 169 Erw. 1b mit Hinweisen; ZAK 1983 S. 532 Erw. 1 a). 2a. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Art und Weise der Entschä- digungsbemessung. Diesbezüglich hat die Rekurskommission folgendes er- wogen: «Dem Beschwerdeführer ist mit Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren eine ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen (Art. 18 Reglement der Kanto- nalen Rekurskommission für die AHV. Die Rekurskommission erachtet einen Be- trag von 300 Fr. für angemessen.» Da von Bundesrechts wegen kein Anspruch auf vollen Ersatz der effektiv ent- standenen Parteikosten besteht (vgl. Erw. 1c hievor) und weil Art. 18 Abs. 1 des kantonalen Reglementes keine weitergehenden Bestimmungen über die Bemessung als Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG enthält, hatte die Rekurskommis- sion in Ermangelung von Rechtsvorschriften die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. b. Ermessensmissbrauch im Sinne einer bundesrechtsfehlerhaften Ermessens- ausübung (Art. 104 Bst. a OG) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsun- gleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 110 V 365, ZAK 1985 S. 173 Erw. 3b in fine mit Hinweisen). Eine Entscheidung gilt u.a. dann als willkürlich, wenn sie sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder wenn sie in
131
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 110 V 364, ZAK 1985 S. 173 Erw. 3b am Anfang mit Hinweis). c. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zum Arbeitsaufwand und den Auslagen folgendes ausgeführt: «Der unterzeichnete Rechtsanwalt war ebenfalls für den Beschwerdeführer in einem Verfahren in Sachen Militärversicherung tätig. Die nachfolgende Aufstellung der Bemühungen bezieht sich lediglich auf das Verfahren in Sachen IV. Diese wer- den wie folgt beziffert: — 13. 4.1984 Besprechung mit Klient 60 Minuten — 3. 9.1984 Schreiben an IV-Kommission 30 Minuten — 2.10.1984 Studium Akten 120 Minuten — 4.10.1984 Beschwerde an Rekurskommission 180 Minuten — 3. 1.1985 Vernehmlassung an Rekurskommission 30 Minuten Diverse Korrespondenzen und Telefongespräche mit Klient 60 Minuten — Zeitaufwand total 480 Minuten
Bei einem Stundensansatz von 100 Fr. ergibt dies den Betrag von 800 Fr. Hinzu kommen Unkosten im Betrag von 50 Fr.» Die im kantonalen Verfahren angefochtene Kassenverfügung ist am 14. Sep- tember 1984 ergangen. Bei dieser Sachlage ist es im Hinblick darauf, dass von Bundesrechts wegen für das dem Verfügungserlass vorangehende Administra- tivverfahren kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht (BGE 111 V 49, ZAK 1985 S. 482 Erw. 4a mit Hinweisen), fraglich, ob der geltend gemachte Arbeitsaufwand voll ausgewiesen ist. Diese Frage kann indessen offenbleiben. Denn wegen der grundsätzlichen Bindung an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Erw. 1d hievor) können die erwähnten tatsächlichen Vor- bringen in diesem Prozess nicht berücksichtigt werden, weil es der Beschwer- deführer unterlassen hat, seinen Arbeitsaufwand gegenüber der Rekurskom- mission zu substantiieren, auch nicht, nachdem die Rekurskommission mit Schreiben vom 21. Dezember 1984 mitgeteilt hatte, der Schriftenwechsel sei abgeschlossen und sie werde die Beschwerde an der «nächsten Sitzung beur- teilen». Das Einreichen einer Kostennote kann von der Rekurskommission auch unter dem Gesichtswinkel des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 69 IVG i.V.m. Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG) nicht verlangt werden. Vielmehr lag es am Be- schwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter, der Rekurskommission die Anga- ben zu machen, welche für die Festsetzung einer angemessenen Parteient- schädigung erforderlich sind. So ging der Beschwerdeführer denn auch im letztinstanzlichen Verfahren vor, indem sein Rechtsvertreter der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde eine Kostennote beilegte. Die für die Rekurskommission aus den Akten ersichtlichen Bemühungen des Rechtsvertreters ergeben sich nach dem Gesagten einzig aus der Beschwerde vom 4. Oktober 1984 und aus einer nach abgeschlossenem Schriftenwechsel unaufgefordert eingereichten kurzen Eingabe vom 3. Januar 1985. Wenn die Rekurskommission hiefür mangels näherer Angaben 300 Franken zusprach, so
132
liegt ihr Entscheid zwar an der unteren Grenze des Ermessensspielraumes; eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung liegt aber nicht vor, weil es der Rechts- vertreter unterlassen hat, gegenüber der Rekurskommission einen Arbeitsauf- wand nachzuweisen, für den eine Honorierung mit 300 Franken schlechthin unhaltbargewesen wäre.
3. Da es in diesem Prozess nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht, hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 i.V.m. Art. 135 OG).
Urteil des EVG vom 7. November 1985 i.Sa. M.R.
Art. 85 Abs. 2 Bst. f. AHVG; Art. 104 Bst. a und b OG, Art. 105 Abs. 2 OG. Festsetzung einer Parteientschädigung. Keine willkürliche Bemes- sung liegt vor, wenn der Beschwerdeführer es in Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht unterliess, die dafür nötigen Anga- ben zu machen (Honorarnote, Arbeitsaufwand, Auslagen), und diese in zweiter Instanz nicht mehr zu berücksichtigen sind (Erwägung 2c). Mit 500 Franken ist die Parteientschädigung für eine Rechtsschrift von knapp 3 Seiten Substanz ohne rechtliche Erörterungen wohl an der unteren Grenze, jedoch nicht willkürlich festgelegt (Erwägung 2d).
Mit Urteil vom 11. Juli 1985 verpflichtete die kantonale Rekursbehörde die Ausgleichskasse, der in einem Rentenfall obsiegenden Beschwerdeführerin M.R. für das Verfahren vor erster Instanz eine Parteientschädigung von 500 Franken zu bezahlen. Die Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei der kantonale Parteikostenentscheid aufzuheben und es sei ihr eine hö- here als 500 Franken betragende Parteientschädigung zuzuerkennen. Zur Be- gründung verweist sie auf das Urteil S. vom 8. Mai 1985, worin das EVG die Zusprechung einer Parteientschädigung von 500 Franken in einem Fall, der ei- nen Arbeitsaufwand von 91 / 2 Stunden und eine 11seitige Beschwerdeschrift erforderte, als willkürlich aufgehoben habe. Auch im vorliegenden Fall sei die Zusprechung einer Parteientschädigung von 500 Franken willkürlich, weil der Anwalt im Sozialversicherungsprozess aus verschiedenen Gründen eine er- höhte Verantwortung trage. Weiter wird ein zuhanden des Schweizerischen Anwaltstages 1985 erarbeitetes betriebswirtschaftliches Gutachten ins Recht gelegt, das Auslagen des Anwalts sowie Kosten ohne Eigenlohn im Mittelwert von 76 Franken je Stunde ausweist. Nach dem Anwaltstarif im Kanton B. sei ein maximales Stundenhonorar von 200 Franken zulässig, erhöht bis 100 Franken bei Spezialkenntnissen und weiterhin erhöht bei der Benötigung von Fremdsprachenkenntnissen; alle diese Voraussetzungen seien hier gegeben. In
133
tatsächlicher Hinsicht wird ein Aufwand von 10 Stunden für die Bearbeitung des Falles, einschliesslich Instruktion, Aktenstudium, Literaturstudium und Studium des abweisenden Entscheides geltend gemacht. Ausgleichskasse und BSV verzichten auf eine Vernehmlassung. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen kostenpflichtig ab:
1. ... (Kognition des EVG; s. entsprechende Erwägungen im vorstehend wie-
dergegebenen Urteil A.F.) 2a. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Art und Weise der Entschä- digungsbemessung. Diesbezüglich fehlt dem angefochtenen Entscheid eine Begründung. Indessen rügt die Beschwerdeführerin zu Recht nicht einen Ver- stoss gegen die Begründungspflicht, hat doch der Richter seinen Entscheid über die Entschädigung an einen Anwalt nur dann zu begründen, wenn er sich nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 1985, in: Pra 1985 Nr. 144 S. 423). Die Beschwerdeführerin macht sodann ebenfalls zu Recht nicht geltend, die Zusprechung von 500 Franken bedeute eine willkürliche Anwendung kanto- nalrechtlicher Bestimmungen, ist doch namentlich der Anwaltstarif des Kan- tons B., auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Bezug genommen wird, vor dem Versicherungsgericht des Kantons S. nicht anwendbar. Die Be- schwerdeführerin rügt denn auch sinngemäss einzig, es liege eine willkürliche Ermessensausübung vor. b. . (Begriff des Ermessensmissbrauchs; s. Urteil A.F., S. 130) c. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Willkürrüge mit verschiedenen neuen tatsächlichen Vorbringen und Beweismitteln, die sie erst im verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht hat. Diese Nova können nach dem in Erw. 1d hievor Gesagten nicht berücksichtigt werden. Denn die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter hat es in Verletzung der pro- zessualen Mitwirkungspflicht unterlassen, dem Versicherungsgericht die für die Festsetzung einer angemessenen Parteientschädigung erforderlichen An- gaben zu machen. Weder reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein, noch wies er den Arbeitsaufwand und die Auslagen sonstwie aus, welche Ge- sichtspunkte für die Bemessung der Entschädigung im Sozialversicherungs- recht vorab massgeblich sind (BG E 111 V 49, ZAK 1985 S. 482 Erw. 4a). Darin liegt ein massgeblicher Unterschied zu der von der Beschwerdeführerin er- wähnten Sache 5.; denn in jenem Fall wandte sich der Rechtsvertreter im An- schluss an das Urteil des EVG an die kantonale Rekurskommission und legte unter Beilage einer Honorarnote im einzelnen den Arbeitsaufwand und die Auslagen dar. Aus diesem Grunde konnte das EVG im Urteil vom 8. Mai 1985 die entsprechenden, noch präzisierten Vorbringen berücksichtigen. d. Ob die Rüge einer willkürlichen Entschädigungsbemessung begründet ist, beurteilt sich nach dem Gesagten aufgrund der Sachlage, wie sie sich dem
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kantonalen Versicherungsgericht darbot. Die für die Vorinstanz aus den Akten ersichtlichen Bemühungen des Rechtsvertreters beschränken sich nun einzig auf die am 22. Februar 1984 eingereichte Beschwerde. Diese Rechtschrift be- steht, abzüglich Rubrum und Rechtsbegehren, aus knapp drei Seiten, die sich auf eine summarische Darstellung des Geschehensablaufes (Gesundheitszu- stand, Arbeitsfähigkeit, Eingliederungsbemühungen) beschränken. Rechtliche Erörterungen finden sich darin nicht; solche waren auch nicht erforderlich. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall ebenfalls von der Interessenwah- rung in der Sache S., wo komplexere Verhältnisse vorlagen. Die im Falle S. län- gere, substantiiertere Beschwerdeführung ist deshalb durchaus Ausdruck ei- nes unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades. Wird weiter berücksichtigt, dass der Rechtsvertreter die Beschwerdeführerin schon während des Administrativ- verfahrens betreute (wofür kein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, vgl. BG E 111 V 49, ZAK 1985 S. 482 Erw. 4a mit Hinweisen) und dass er folg- lich mit der Sache bereits vertraut war, so erscheint die Zusprechung einer Ent- schädigung von 500 Franken für die Bemühungen im Gerichtsverfahren zwar immer noch als tief. Der Entscheid der Vorinstanz liegt an der unteren Grenze des Ermessensspielraumes. Doch liegt eine rechtsfehlerhafte, willkürliche Er- messensausübung nicht vor, weil es der Rechtsvertreter unterlassen hat, ge- genüber der Rekurskommission einen Arbeitsaufwand nachzuweisen oder doch glaubhaft zu machen, für den eine Honorierung mit 500 Franken schlechthin unhaltbar gewesen wäre.
3. Da es in diesem Prozess nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht, hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu übernehmen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 i.V.m. Art. 135 OG).
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Urteil des EVG vom 18. November 1985 i.Sa. N.S.
Art. 3 Abs. 6 ELG und Art. 1 Abs. 1 ELV. Lebt ein gerichtlich getrenntes Ehepaar weiterhin zusammen, so ist die EL nach den für zusammen- lebende Ehegatten geltenden Regeln zu berechnen.
Der 1914 geborene N.S. lebt trotz der am 19. April 1968 gerichtlich ausge- sprochenen Ehetrennung zusammen mit seiner Ehefrau M. (geboren 1916) in einer gemeinsamen Vierzimmerwohnung. Im März 1984 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer EL an. Mit Verfü- gung vom 23. Mai 1984 verneinte die Ausgleichskasse einen EL-Anspruch, da das anrechenbare Einkommen die massgebende Einkommensgrenze für Ehe- paare (17 100 Fr.) überschreite. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbe- hörde wie auch vom EVG abgewiesen. Aus den Erwägungen des EVG:
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1. Das ELG enthält keine Bestimmungen über die Berechnung der EL im Falle
der Ehetrennung. Art. 3 Abs. 6 ELG ermächtigt jedoch den Bundesrat, u.a. über die Zusammenrechnung der Einkommensgrenzen und die anrechenbaren Einkommen von Familiengliedern nähere Vorschriften zu erlassen. Gestützt hierauf bestimmt Art. 1 Abs. 1 ELV, dass bei Trennung der Ehe von Ehegatten, die beide rentenberechtigt sind, jedem von ihnen ein selbständiger EL-An- spruch zusteht, wobei die massgebenden Einkommen gesondert berechnet werden und je die für Alleinstehende geltende Einkommensgrenze angewandt wird. Gemäss Art. 1 Abs 4 ELV gelten Ehegatten als getrennt lebend, wenn a) die Ehe gerichtlich getrennt ist oder b) eine Scheidungs- oder Trennungsklage anhängig ist oder c) eine tatsächliche Trennung mindestens 1 Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder d) glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dau- ern wird. Mit den EL soll bedürftigen AHV- Rentnern sowie Bezügern von Renten und Hilflosenentschädigungen der IV ein bestimmtes Mindesteinkommen garan- tiert werden. Dieser Zweckbestimmung entsprechend liegt dem Gesetzes- und Verordnungsrecht im wesentlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zugrunde, welcher auch im Rahmen von Art. 1 ELV Rechnung zu tragen ist. Für die getrennte Berechnung der EL ist deshalb nicht die Tatsache des Ge- trenntlebens als solche, sondern die sich hieraus ergebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse massgebend. Ohne eine solche Änderung lässt sich eine gesonderte Berechnung der EL trotz faktischer Trennung der Ehegat- ten nicht rechtfertigen (BG E 103 V 25, ZAK 1977 S. 390).
2. Aus den Akten und seinen eigenen Vorbringen in der Verwaltungsgerichts-
beschwerde geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im massgebenden Zeitpunkt der Kassenverfügung (hier: 23. Mai 1984) zwar for- mell richterlich getrennt waren, tatsächlich jedoch nach wie vor in derselben Wohnung lebten. Unter diesen Umständen haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht auf die tatsächlichen und nicht auf die rechtlichen Verhältnisse abge- stellt. Danach haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der gerichtlich ausgesprochenen Trennung nicht geändert, da beide Ehegatten weiterhin im gleichen Haushalt leben. Dass ein grosser Teil der beiden Altersrenten der Ehe- frau direkt ausbezahlt wird, vermag zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen. Da nach dem Gesagten (Erw. 1 hievor) wirtschaftliche Gesichtspunkte ausschlaggebend sind, ist die EL nach den für zusammenlebende Ehegatten geltenden Regeln zu berechnen. ...
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Von Monat zu Monat • Aufgrund der Tatsache, dass die Kontrolle der Arbeitgeber bezüglich ih- rem Anschluss an eine registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Praxis zu einigen Problemen und Unsicherheiten geführt hat, wurde am 19. Februar unter der Leitung von C. Crevoisier, Stellvertretender Direktor des BSV, eine Besprechung zwischen den mit der Anschlusskontrolle beauftrag- ten AHV-Ausgleichskassen, den kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden, der Auffangeinrichtung BVG und dem BSV durchgeführt. Das BSV wird dem- nächst gestützt auf die bisherigen Erfahrungen und Erkenntnisse eine entspre- chende Weisung erlassen.
• Die Kommission des Nationalrates für die Behandlung der Vorlage über die zweite Revision der Invalidenversicherung tagte am 20. Februar unter dem Vor- sitz von Nationalrat Zehnder (SP, AG) und in Anwesenheit von Bundespräsi- dent Egli. Entgegen ihrer ursprünglichen Absicht konnte die Kommission die Beratungen noch nicht abschliessen, da namentlich über den Kernpunkt der Vorlage — die verfeinerte Rentenabstufung — noch nicht entschieden wurde. Die Kommission verlangt von der Verwaltung einen Zusatzbericht über die Auswirkungen der Schaffung neuer Rentenberechtigter auf die Ergänzungs- leistungen. Im übrigen stimmte sie den meisten Vorschlägen zu, lehnte es aber wie der Ständerat ab, im Rahmen der IV-Revision die Hilflosenentschädigung für Altersrentner auf Personen auszudehnen, die nur in mittlerem Grade hilf- los sind. Die Kommission wird ihre Arbeiten am 22. April fortführen und ab- schliessen.
• Am 26. Februar hat der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds unter dem Vorsitz seines Präsidenten E. Meyer von den Jahresergebnissen 1985 der AHV, IV und EO Kenntnis genommen. Die wichtigsten Daten können der Mitteilung auf Seite 156 entnommen werden.
März 1986 137
Blick hinter die Kulissen der Renten- anpassung auf den 1. Januar 1986 Die ZAK hat bereits früher unter dem Titel «Preisindex und AHV/IV-Ren- ten» (ZAK 1984 S. 377) darzulegen versucht, weshalb der Bundesrat die ihm gemäss Artikel 33ter AHVG obliegenden Rentenanpassungsbeschlüsse jeweils schon vor den Sommerferien des Vorjahres fassen muss. Angesichts der Preisentwicklung der vergangenen Monate wird wiederum die Frage in den Raum gestellt, ob die bundesrätlichen Beschlüsse nicht später ge- fasst werden könnten, um damit die Zeitspanne der Vorausschätzungen zu verkleinern und sich so dem tatsächlichen Indexstand von Ende Jahr noch mehr nähern zu können. Vielfach wird in diesem Zusammenhang auch ge- fragt, was denn eigentlich in den rund sechs Monaten zwischen dem Entscheid des Bundesrates und dem Inkrafttreten der Rentenerhöhung geschehe. Benö- tigen die mit der Durchführung befassten Stellen tatsächlich dieses halbe Jahr, um eine zur vermeintlichen Routine gewordene Massnahme durchzuspielen? Die ZAK möchte daher für einmal im Detail aufzeigen, welche Arbeiten im einzelnen durch wen und in welchem Zeitraum zu erledigen sind. Das nachfol- gende «Drehbuch» für die Rentenanpassung auf den 1. Januar 1986 erlaubt einen Blick hinter die Kulissen und zeigt, welche Filigranarbeit von den Durchführungsorganen zu bewältigen ist, damit die Rentner in den ersten Ta- gen des neuen Jahres die längst angekündigte höhere Rente auch tatsächlich ausbezahlt erhalten. Dass die Anpassung von rund 1,3 Mio Renten ohne nen- nenswerte Pannen abläuft, wird stillschweigend vorausgesetzt. Auch diese Selbstverständlichkeit ist zur Routine geworden . . .
Zeitlicher Ablauf einer allgemeinen Rentenerhöhung1 Bis 17 April: BSV Vorbereitung der Unterlagen für eine allfällige Rentenerhöhung zuhanden des Ausschusses für mathematische und finanzielle Fragen der Eidgenössi- schen AHV/IV-Kommission
Verwendete Abkürzungen: AHV/IV-Kommission Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AK AHV-Ausgleichskassen ARE Arbeitsgruppe für die Durchführung der nächsten Rentenerhöhung BSV Bundesamt für Sozialversicherung EL Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ZAS Zentrale Ausgleichsstelle
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24. April: Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen der AHVIIV- Kommission Sitzung zwecks Evaluation der Komponenten für die Rentenanpassung und Formulierung eines Antrages an das Plenum der Kommission Bis Ende April: BSV Vorbereitung eines Testspiels mit ca. 250 Renten: Auswahl der Fälle in der Weise, dass alle Rentenarten, Rentenskalen und Sonderfälle in möglichst vielen Kombinationen vorhanden sind 14. Mai: AHV/IV-Kommission Beschlussfassung über einen Antrag an den Bundesrat für eine Rentenerhö- hung Ab Mitte Mai: ZAS Vorbereitungen für Analyse und Programmierung im Zusammenhang mit der Rentenerhöhung Bis 24. Mai: BSV Ausarbeitung von Entwürfen zu den Verordnungen über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV sowie bei den EL 17. Juni: Bundesrat Entscheid über die Erhöhung der Renten und der EL (Verordnung 86) Bis Ende Juni: ZAS/BSV/ARE Formular «Rentenerhöhung»: Bestimmung von Inhalt und Gestaltung; Probeabzüge; Gut zum Druck Kreisschreiben an die AK betreffend vorbereitende Massnahmen (Orientie- rung über Umrechnungsverfahren und mögliche Arten der Datenübermitt- lung zwischen ZAS und AK) Bis 10. Juli: ZAS Übernahme des Testspiels auf EDV-Speicher Bis 12. Juli: AK Meldung an die ZAS über das gewählte Umrechnungsverfahren (Über- nahme der Umrechnungsergebnisse der ZAS oder Umrechnung durch AK selber bzw. Servicestelle) und die gewünschte Form des Datenaustausches (Papier und/oder Magnetband, Diskette, Kassette), Bestellung des Test- spiels Ab Mitte Juli: ZAS Detailanalyse der Umrechnungsprogramme und der Programme für die Plausibilitätsprüfungen der nach der Rentenerhöhung neu entstehenden Renten
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Bis 19. Juli: BSV Letzte Bereinigungen am Testspiel Bis 23. Juli: BSV/ARE Gestaltung des Umrechnungsblattes (für manuelle Rentenumrechnung) 23. Juli: ZAS Definitive Bestellung der Formulare «Rentenerhöhung» 24. Juli: BSV Kreisschreiben an die AK betreffend das Umrechnungsblatt Bis 29. Juli: BSV Fertigstellung der Manuskripte für die neuen Rententabellen, Band 1 und 2, sowie der infolge der Rentenerhöhung anzupassenden Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige Bis 31. Juli: BSV Drucklegung der Merkblätter über die Änderungen im Leistungs- und Bei- tragsbereich sowie der ab 1. Januar 1986 gültigen Merkblätter über die Lei- stungen, Rentenberechnung, Beiträge usw. Ab August: ZAS Programmierung der maschinellen Rentenumrechnung und der Plausibili- tätsprüfungen für die nach der Rentenerhöhung neu entstehenden Renten Bis 6. August: AK Bestellung der Umrechnungsblätter Bis 19. August: BSV Erstellen der Formeln für die Berechnung der offiziellen Werte der Renten- tabellen (Voll- und Teilrenten) sowie der ordentlichen und ausserordent- lichen Kinder- und Waisenrenten (unter Berücksichtigung der Kürzung we- gen Überversicherung und Mindestgarantien in Geburts-, Kindheits- und Frühinvaliditätsfällen) 30. August: ZAS Lieferung der Liste der gespeicherten Testfälle an das BSV 31. August: BSV Drucklegung der neuen Berechnungsblätter für ordentliche und ausseror- dentliche Renten Bis 2. September: BSV/ZAS/ARE Kreisschreiben an die AK über das Umrechnungsverfahren (Bekanntgabe der Umrechnungsregeln, Regelung betr. Überprüfung der Erhöhungsmit- teilungen der ZAS an die AK, betr. Rückmeldung der Korrekturen und Er- gänzungen durch die AK an die ZAS, betr. Rentenbuchhaltung usw.)
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Kreisschreiben an die EL-Durchführungsstellen betreffend Meldeverfahren über die Rentenerhöhung 2. September: BSV Versand der provisorischen Rententabellen Bis 27. September: BSV Manuelle Umrechnung der Testfälle Ab 1. Oktober: BSV und Informationsstelle Versand der Merkblätter über die Änderungen im Leistungs- und Beitrags- bereich Bis 17. Oktober: ZAS Maschinelle Umrechnung des Testspiels und Zustellung der Ergebnisse an das BSV Bis 29. Oktober: BSV/ZAS Vergleich der Ergebnisse der manuellen und der maschinellen Umrechnung des Testspiels; Abklärung und Bereinigung der Differenzen Bis 31. Oktober: BSV/ARE Kreisschreiben an die AK mit den Berechnungsregeln für die nach der Ren- tenerhöhung mutierenden und neu entstehenden Renten 31. Oktober: BSV Versand der definitiven Rententabellen (Band 1 und 2) und der neuen Bei- tragstabellen Bis 4. November: AK Meldung der Rentenmutationen des Monats Oktober an die ZAS Bis 11. November: EL-Durchführungsstellen Meldung der EL-Bezüger, für welche die Rentenumrechnungsergebnisse benötigt werden, an die ZAS Bis 15. November: ZAS/AK Bereinigung der Differenzen im zentralen Rentenregister und Abbau des Wartefiles 15. November: BSV/ZAS Freigabe der eigentlichen Umrechnungsaktion Mitte November: ZAS Lieferung des Testspiels mit den Umrechnungsergebnissen an die AK Bis 18. November: Militärversicherung Meldung ihrer Rentner, die zugleich Bezüger von AHV/IV-Renten sind, an die ZAS
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Bis 19. November: ZAS Verarbeitung der von den AK gemeldeten Oktober-Mutationen
20. bis 30. November: ZAS
Hauptlieferung der Umrechnungsergebnisse an die nicht selbst umrechnen- den AK (Registerstand 31. Oktober) 25. November: ZAS Meldung an die Militärversicherung der erhöhten Rentenbeträge von Bezü- gern von Renten der Militärversicherung Bis 30. November: ZAS Meldung an die EL-Durchführungsstellen der erhöhten Rentenbeträge von EL-Bezügern Ab I. Dezember: AK Übernahme der Umrechnungsergebnisse der ZAS in die eigenen Datenbe- stände mit gleichzeitigem Abgleich der Registerbestände; Bereinigung von Sonderfällen; manuelle Umrechnung der nicht maschinell umrechenbaren sowie der im Dezember zugesprochenen Renten; Aufbereitung der Zah- lungsunterlagen für den Monat Januar Ab 1. Dezember: EL-Stellen Umrechnung der EL unter Berücksichtigung der neuen Rentenbeträge, Einkommensgrenzen und Abzüge Ab 1. Dezember: Informationsstelle Versand der ab 1. Januar 1986 gültigen Berechnungsblätter für ordentliche und ausserordentliche Renten Bis 5. Dezember: AK Meldung der Rentenmutationen des Monats November an die ZAS Bis 11. Dezember: ZAS Verarbeitung der von den AK gemeldeten November-Mutationen
12. bis 16. Dezember: ZAS
Erste Nachlieferung der Umrechnungsergebnisse an die nicht selbst um- rechnenden AK (Zuwachs November) Anfang Januar: AK Auszahlung der erhöhten Renten durch Vermittlung der Post oder einer Bank Bis 10. Januar: AK Meldung der Rentenmutationen des Monats Dezember an die ZAS Bis 14. Januar: ZAS Verarbeitung der von den AK gemeldeten Dezember-Mutationen
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Ab 15. Januar: ZAS Zweite Nachlieferung der Umrechnungsergebnisse an die nicht selbst um- rechnenden AK (Zuwachs Dezember) Einzige Lieferung der Umrechnungsergebnisse an die selbst umrechnenden AK (Registerstand 31. Dezember) Bis 31. Januar: AK Rückmeldungen der nicht selbst umrechnenden AK: Änderungen und Er- gänzungen in bezug auf die Haupt- und die erste Nachlieferung Bis 14. Februar: AK Rückmeldungen der nicht selbst umrechnenden AK: Änderungen und Er- gänzungen in bezug auf die zweite Nachlieferung Bis 28. Februar: AK Rückmeldungen der selbst umrechnenden AK: Änderungen und Ergänzun- gen in bezug auf den gesamten Rentenbestand Bis 31. März: ZAS Verarbeitung der Rückmeldungen der AK und Bereinigung des zentralen Rentenregisters
Nachwort Beim aufmerksamen Betrachten der verschiedenen aufeinanderfolgenden und miteinander verketteten Phasen der Anpassungsaktion kann sich die Frage aufdrängen, ob es nicht möglich wäre, den ganzen «Operationsplan» zusam- menzudrängen, um dem Bundesrat zu erlauben, den Anpassungsentscheid ge- stützt auf neuere Daten später zu treffen. So verständlich dieser Wunsch auch scheint: er wird kaum zu verwirklichen sein. Zusammen mit den Rentenanpassungen müssen nämlich meist auch wei- tere Gesetzes- und Verordnungsänderungen vollzogen oder Anpassungen an eine neue Rechtsprechung vorgenommen werden. Die Änderungen betreffen somit nicht nur Frankenbeträge, sondern oft auch Rechtsverhältnisse, die viele beteiligte Stellen berühren und welche eine Umgestaltung der Computer- programme erfordern. Die Erfahrung lehrt, dass hiefür ein beträchtlicher Zeitaufwand zu investieren ist. Es darf auch nicht ausser acht gelassen werden, dass die AHV/IV-Renten die Grundlage bilden für die Berechnung anderer Leistungen wie der Militärversicherungsrenten und vor allem der Ergänzungs- leistungen mit ihren über 120 000 Bezügern. Aus vorab psychologischen Gründen müssen all diese Anpassungen auf den Jahresanfang hin erfolgen. Man wagt sich nicht auszumalen, welche Flut von Reklamationen auf die Ausgleichskassen zukommen würde, wenn die Zahlungen nicht zum gewohn- ten Zeitpunkt bei den Rentnern einträfen.
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Allzusehr wird heute erwartet, der Computer sei imstande, alle Probleme zu bewältigen. Trotz seinen beeindruckenden Leistungen — für die Umrechnung der 1,3 Mio Renten braucht er nur etwa zwanzig Stunden — kann der Compu- ter nicht alle Fälle erledigen; gewisse schwierige Dossiers müssen durch ver- sierte Spezialisten «von Hand» bearbeitet werden. Auch diese Fälle müssen am 1. Januar bereit sein. Analyse und Programmierung müssen besonders sorgfältig ausgeführt werden, um einen fehlerfreien Ablauf der Umrechnung zu gewährleisten. Die zahlreichen Tests zur Ausmerzung von Ungenauig- keiten erfordern viel Zeit; die Einplanung genügender Zeitreserven ist daher unerlässlich. Trotzdem bleibt auch eine mit den modernsten Mitteln der Infor- matik versehene Verwaltung nicht gefeit vor menschlichen Fehlern bei der Programmierung, vor Pannen der elektronischen Anlagen, vor Verspätungen seitens der Lieferanten, vor Fehlleitungen und manch andern Erschwernissen. Im weiteren fordert auch unser dezentralisiertes System, auf das wir stolz sind, seinen Tribut. Eine gute Koordination zwischen allen Beteiligten ist daher Vorbedingung für das Gelingen des ganzen Programmes. Damit wir jegliche unliebsamen Überraschungen abwenden können, müssen wir über genügend Zeitreserven verfügen, wodurch sowohl die Vorbereitungs- wie auch die Durchführungsphase etwas verlängert werden. Dies ist der Preis für die Erhal- tung des guten Rufs der AHV/IV.
Die Familienzulagen in der Schweiz
40 Jahre nach Annahme des Familien-
schutzartikels in der Bundesverfassung Dritter Teil (s. ZAK 1986 S. 32 und 103)
2. Regelungen für Selbständige ausserhalb
der Landwirtschaft Zwischen 1955 und 1984 führten acht Kantone Familienzulagen für Selbstän- dige ausserhalb der Landwirtschaft ein, nämlich AI, AR, LU, SG, SH, SZ, UR und ZG. In anderen Kantonen (z.B. GE, NE, FR, GR, AG) wurden die Bestrebungen zur Einführung solcher Zulagen nach entsprechenden Umfra- gen wieder eingestellt. Das Scheitern dieser Versuche ist darauf zurückzufüh-
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ren, dass die Selbständigerwerbenden sich der Einführung von Zulagen, zu de- ren Finanzierung sie hätten beitragen sollen, widersetzten. a. Bezüger Anspruch auf Kinderzulagen haben die Selbständigen im Hauptberuf mit Wohn- und Geschäftssitz im Kanton. Einzig in Luzern und in St. Gallen sind die Selbständigen nur dann bezugsberechtigt, wenn sie seit mindestens einem Jahr im Kanton Geschäfts- und Wohnsitz haben. In allen Kantonen, mit Ausnahme von Appenzell A.Rh., ist der Anspruch auf Kinderzulagen an die Voraussetzung geknüpft, dass das reine oder steuerbare Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt (s. Tabelle 3, ZAK 1986 S. 21). b. Familienzulagen Die Selbständigen haben in der Regel Anspruch auf Zulagen, wie sie den Ar- beitnehmern zustehen. Auch der Kreis der zulageberechtigten Kinder stimmt mit jenem der Ordnung für Arbeitnehmer überein (s. Tabelle 3, ZAK 1986 S. 21). c. Durchführung Die Selbständigen haben sich in der Regel der kantonalen FAK anzuschlies- sen, die die Zulagen festsetzt und auszahlt und die Beiträge erhebt. In Luzern wurde unter dem Namen «Luzerner FAK für Selbständigerwerbende» eine besondere FAK errichtet, deren Geschäftsführung der kantonalen AHV-Aus- gleichskasse obliegt. In St. Gallen haben die FAK für Arbeitnehmer die Zula- gen festzusetzen und die Beiträge zu erheben. Diese rechnen mit der FAK für Selbständige ab, die vom Amt für Krankenversicherung und der FAK des De- partements des Innern geführt wird. d. Finanzierung Finanziert werden die Zulagen in den Kantonen Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., Schwyz, Uri und Zug durch Beiträge der Selbständigen von ihrem Er- werbseinkommen im Sinne der AHV (1,5 bis 2%), in Luzern und St. Gallen durch einen jährlichen Beitrag der Bezüger, der monatlich den halben Betrag der Zulage für das erste Kind nicht übersteigen darf; im Kanton Schaffhausen entspricht der Beitrag einer halben Kinderzulage pro Monat. Mit Ausnahme der Kantone Appenzell A.Rh. und Zug sind die Beiträge nur während der Dauer der Anspruchsberechtigung zu bezahlen. In Luzern, Schaffhausen, St. Gallen und Zug wird von der anerkannten FAK ein Beitrag der von ihren Mitgliedern im Kanton ausbezahlten Lohnsummen erhoben, der in Luzern und Zug, 0,06% und in St. Gallen 0,08% beträgt.
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3. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
und selbständige Landwirte
a. Verhältnis der kantonalen Gesetzgebung zum FLG Einige Kantone hatten bereits Vorschriften über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte erlassen, bevor das FLG eingeführt wurde. Diese kantonalen Regelungen mussten in der bun- desrechtlichen Ordnung berücksichtigt werden. Die Kantone wurden daher ermächtigt, für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und selbständigen Landwirte höhere und andere Familienzulagen vorzusehen, als sie bundesrecht- lich festgelegt sind, und für deren Finanzierung besondere Beiträge zu erhe- ben. Von dieser Befugnis haben die Kantone Bern, Freiburg, Jura, Neuen- burg, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Tessin, Waadt und Wallis Ge- brauch gemacht. Der Kanton Genf hatte die Familienzulagen bereits vor Erlass des FLG in umfassender Weise geregelt. Mit Rücksicht hierauf wurde im FLG der Bun- desrat ermächtigt, auf Antrag der Kantonsregierung das FLG als nicht an- wendbar zu erklären, sofern die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Kleinbauern aufgrund der kantonalen Vorschriften im Genuss von Familien- zulagen in der Mindesthöhe des Bundesrechts stehen. Da diese Voraussetzun- gen für den Kanton Genf zutrafen, hat der Bundesrat das FLG auf diesen Kanton als nicht anwendbar erklärt; es gilt eine Sonderregelung. Die Tatsa- che, dass ein Bundesgesetz in einem Kanton nicht anwendbar ist, ist einmalig in unserer Rechtsordnung.
b. Arten und Ansätze der Zulagen Im Prinzip entsprechen die Arten der Zulagen denjenigen gemäss der bundes- rechtlichen Regelung für die Landwirtschaft und gemäss den kantonalen Ord- nungen für die Arbeitnehmer. Die ergänzenden kantonalen Zulagen bestehen daher in Kinder-, Haushaltungs-, Ausbildungs- und Geburtszulagen. Die Be- träge sind aus der Tabelle 4 (ZAK 1986 S. 22) ersichtlich.
c. Finanzierung Die Finanzierung erfolgt in den Kantonen Neuenburg, Waadt und Wallis durch Beiträge der Landwirte und des Kantons; in den Kantonen Waadt und Wallis haben die juristischen Personen, die im Kanton landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaften, Solidaritätsbeiträge zu entrichten. In den Kan- tonen Bern und Jura haben die landwirtschaftlichen Arbeitgeber zur teilwei- sen Finanzierung der Familienzulagen einen Beitrag von 0,5 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Bar- und Naturallöhne zu entrich-
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ten, soweit diese der Beitragspflicht gemäss Bundesrecht unterliegen. Die durch diesen Beitrag nicht gedeckten Aufwendungen tragen der Kanton zu vier Fünftel und die Gemeinde zu einem Fünftel. Im Kanton St. Gallen haben die Bezüger von Zulagen einen monatlichen Beitrag im Ausmass einer halben Zulage zu leisten. Überdies hat jeder Landwirt auf seinem Erwerbseinkom- men im Sinne des AHVG einen Beitrag zu entrichten, dessen Ansatz vom Re- gierungsrat festgesetzt wird. Die durch diese Beiträge nicht gedeckten Auf- wendungen gehen zulasten des Kantons und der Gemeinden. Im Kanton Solothurn haben die dem Gesetz unterstellten selbständigen Landwirte einen Beitrag von 1,9 Prozent ihres Einkommens im Sinne des AHVG zu entrichten.
d. Sonderregelung des Kantons Genf Aufgrund des Gesetzes des Kantons Genf vom 2. Juli 1955 werden den selb- ständigerwerbenden Landwirten im Haupt- und Nebenberuf, die im Kanton Genf niedergelassen sind, Familienzulagen ausgerichtet. Die Arten und An- sätze der Familienzulagen entsprechen jenen für die Arbeitnehmer. Die Aus- richtung der Familienzulagen obliegt den anerkannten FAK für Landwirte. Die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen werden durch Beiträge der selbständigerwerbenden Landwirte und der juristischen Perso- nen, durch Zuwendungen eines besonderen Fonds und durch allfällige Bei- träge des Kantons gedeckt.
4. Familienzulagen für kantonale Beamte
Die Familienzulagen für Beamte sind ganz verschieden geregelt. In einigen Kantonen ist die kantonale Verwaltung dem kantonalen Gesetz über die Fa- milienzulagen an Arbeitnehmer unterstellt, in anderen ist sie von der Unter- stellung unter das Gesetz befreit. In den Kantonen, in denen die Staatsverwal- tung dem Gesetz unterstellt ist, entsprechen die Zulagen im Prinzip denjeni- gen, die den übrigen Arbeitnehmern ausgerichtet werden, aber verschiedene Kantone ergänzen diese noch durch Haushaltungszulagen. In den Kantonen, welche die Verwaltung von der Unterstellung ausnehmen, gelten Spezialrege- lungen, die immer die Ausrichtung von Kinderzulagen und z.T. auch von an- deren Zulagen, wie Geburts-, Ausbildungs- und Haushaltungszulagen, vor- sehen.
22 Kantone kennen die Haushaltungszulage, die 600 bis 3240 Franken pro Jahr
beträgt. Diese Zulage wird im allgemeinen verheirateten Beamten sowie al- leinstehenden Eltern, die mit ihren Kindern zusammenleben, ausgerichtet.
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III. Staatsverträge
1. Allgemeine bilaterale Abkommen über Soziale Sicherheit
Mit Ausnahme derjenigen mit Israel, Norwegen, Schweden, der Tschechoslo- wakei und den Vereinigten Staaten beziehen sich die verschiedenen von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen über Soziale Sicherheit auch auf die bundesrechtlichen Familienzulagen in der Landwirtschaft. Die kantonalen Fa- milienzulageordnungen sind ausgeschlossen, hingegen enthalten ein Schluss- protokoll und eine Verwaltungsvereinbarung Bestimmungen über Verwal- tungshilfe betreffend diese Ordnungen. Die Abkommen begründen keine neuen Verpflichtungen für die Schweiz, sie bestätigen nur den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Ausrichtung von Zu- lagen für Kinder, die der landwirtschaftliche Arbeitnehmer in seinem Her- kunftsland zurückgelassen hat. Einige Abkommen enthalten Bestimmungen zur Vermeidung einer Zulagenkumulation, wenn beide erwerbstätigen Eltern Anspruch auf Zulagen haben oder wenn in einem Vertragsstaat ein Zulagenan- spruch schon aufgrund des Wohnsitzes des Kindes besteht. Die Bestimmungen über die Kumulation sind verschieden. So bestimmt beispielsweise das Abkom- men mit Frankreich, dass der Anspruch in Frankreich ruht, solange die Zula- gen wegen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz geschuldet sind. Die Abkom- men mit Italien und Jugoslawien kennen das Vorrecht des Vaters. Wenn ein Kind sowohl aufgrund der schweizerischen wie auch der italienischen oder ju- goslawischen Gesetzgebung Anspruch auf Zulagen gibt, werden nur die Zula- gen gemäss der Gesetzgebung am Arbeitsort des Vaters geschuldet. Die Aufnahme von Bestimmungen betreffend die bundesrechtliche Regelung sowie die Anerkennung eines Rechts auf Zulagen für die Kinder im Ausland durch die kantonalen Gesetze haben günstige Auswirkungen auf die Schwei- zer im Ausland gehabt. So konnten die Vertragsstaaten Gegenrecht gewähren. Das Schlussprotokoll vom 25. Februar 1964 zum Abkommen mit der Bundes- republik Deutschland (Ziff. 12 a) sieht vor, dass die schweizerische Verbin- dungsstelle (BSV) den deutschen Arbeitsämtern Amtshilfe in bezug auf Fami- lienzulagen, die nicht nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften gewährt werden, leistet. Die Verwaltungsvereinbarung vom 1. Oktober 1968 mit Österreich enthält eine ähnliche Bestimmung (Art. 13 Abs. 2).
2. Besondere bilaterale Abkommen über Familienzulagen
Solche Abkommen bestellen mit Frankreich und dem Fürstentum Liech- tenstein.
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a. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Stellung ge- wisser schweizerischer Benützer französischer Grundstücke unter den Gesetz- gebungen über Familienzulagen (waadtländische Weidgänger) vom 24. Sep- tember 1958 Gemäss den in Frankreich geltenden Vorschriften über die landwirtschaft- lichen Familienzulagen sind Personen, die landwirtschaftliche Arbeitskräfte beschäftigen, zu entsprechenden Beitragsleistungen verpflichtet. Die schweize- rischen Pächter französischer Weiden wurden dieser Beitragspflicht ebenfalls unterstellt, obwohl die von ihnen beschäftigten Hirten wegen des Umstandes, dass ihre Familien in der Schweiz wohnen, keine Zulagen ausgerichtet erhal- ten. Die Beiträge, die aufgrund des Katasterertragswerts der Grundstücke be- rechnet werden, stellen eine Reallast dar und es besteht im Sinne der französi- schen Gesetzgebung kein Zusammenhang zwischen den Beiträgen einerseits und dem allfälligen Anspruch auf Familienzulagen anderseits. Nachdem bei der Erhebung dieser Beiträge Schwierigkeiten entstanden waren, musste eine Vereinbarung über den Anspruch auf Zulagen und die Erhebung von Beiträ- gen abgeschlossen werden. Die Arbeitnehmer der im Kanton Waadt gelegenen landwirtschaftlichen Be- triebe, zu denen Grundstücke in den französischen Departementen Haut- Rhin, Doubs, Jura, Ain und Haute-Savoie sowie im Territorium von Belfort gehören, bleiben während der Dauer ihrer Beschäftigung in diesen Departe- menten ungeachtet ihrer Berufsausübung auf französischem Staatsgebiet im Genusse der Familienzulagen, der Haushaltungszulagen und der Geburtenzu- lagen, worauf sie im Kanton Waadt aufgrund des bundes- und kantonalen Rechts Anspruch haben. Diese Leistungen gehen zu Lasten der französischen Ausgleichskasse für land- wirtschaftliche Familienzulagen am Arbeitsort, die deren Gegenwert der waadtländischen Kasse zurückvergütet. Während der Dauer der Beschäftigung in Frankreich werden in der Schweiz keine Beiträge durch die Familienausgleichskassen erhoben. Die waadtländischen Behörden haben sich verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Betriebsleiter die gesetzlichen Beiträge innerhalb der vorgeschriebe- nen Fristen bezahlen. Bei Nichtbezahlung der Beiträge würde die Ausgleichs- kasse des Kantons Waadt für den säumigen Schuldner einstehen. b. Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Stellung der unselbständig erwerbenden Grenzgänger an der französisch-genferischen Grenze unter den Gesetzgebungen über Familienzulagen vom 16. April 1959 Dieses Abkommen regelt die Stellung der unselbständig erwerbenden Grenz- gänger und betrifft schweizerischerseits nur die Genfer Gesetzgebung über Fa- milienzulagen.
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Die in Frankreich wohnenden unselbständig erwerbenden französischen Grenzgänger kommen in den Genuss der Kinderzulagen gemäss der Genfer Gesetzgebung über die Familienzulagen für Arbeitnehmer. Sie haben keinen Anspruch auf Geburtszulagen. Für die Ausbildungszulage gilt heute folgen- des 1: Wenn das Kind seine Ausbildung in der Schweiz absolviert, gibt es An- spruch auf die Ausbildungszulage; wenn es seine Ausbildung in Frankreich erhält, hat der Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr des Kindes Anspruch auf die Kinderzulage. Die schweizerischen und französischen unselbständig erwerbenden Grenzgän- ger, die im Kanton Genf wohnen, unterstehen der französischen Gesetzgebung über Familienzulagen. Sie erhalten die «allocations familiales fran9aises propre- ment dites», d.h. die Kinderzulagen. Die Vereinbarung sah auch den Anspruch auf die Zulage für den allein verdienenden Ehegatten vor, aber diese wurde seit- her aufgehoben. Bei Anspruchskonkurrenz gilt das Vorrecht des Vaters. c. Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Familienzulagen vom 26. Februar 1969 Das Abkommen erstreckt sich in der Schweiz auf das FLG sowie auf die Kin- derzulagengesetze der Kantone St. Gallen und Graubünden, und in Liechten- stein auf die Gesetzgebung über die Familienzulagen. Es hat die Gleichstellung zum Ziel, die folgendermassen erreicht wird: Liechtensteinische Staatsangehörige, die sich in der Schweiz als landwirtschaft- liche Arbeitnehmer betätigen, sind den schweizerischen landwirtschaftlichen Arbeitnehmern gleichgestellt. Liechtensteinische Staatsangehörige, die in den Kantonen St. Gallen und Graubünden wohnen oder erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Familienzulagen, wie sie die in diesen Kantonen wohnhaften Schweizerbürger beanspruchen können. Die restriktiven Bestimmungen für ausländische Arbeitnehmer, deren Kinder im Ausland leben, sind daher auf liechtensteinische Staatsangehörige nicht anwendbar. Heute betrifft es nur noch das Gesetz des Kantons Graubünden, das für Kinder im Ausland eine Altersgrenze von 16 Jahren vorsieht. — Staatsangehörige der Vertragsparteien, die in den Kantonen St. Gallen oder Graubünden wohnhaft und in Liechtenstein erwerbstätig sind, haben Anspruch auf Familienzulagen, wie sie den in Liech- tenstein wohnhaften-liechtensteinischen Staatsangehörigen zustehen. In Liechtenstein wohnhafte Bürger der Kantone St. Gallen und Graubünden sind den liechtensteinischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Bei Anspruchskonkurrenz sind nur die Familienzulagen nach der Gesetzge- bung am Erwerbsort des Vaters geschuldet.
Nach Art. 4 Ziff. 1 des Abkommens haben französische Grenzgänger keinen Anspruch auf die «Ergänzungszulage für die berufliche Ausbildung».
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Der Sicherheitsfonds und die Auffang- einrichtung BVG Der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung sind zwei wichtige Pfeiler des Systems der beruflichen Vorsorge. Es ist daher unerlässlich, über Stellung und Funktion dieser Institute Bescheid zu wissen.
1. Der Sicherheitsfonds BVG
Artikel 54 BVG beauftragt die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit der Errichtung einer Stiftung Sicherheitsfonds. Da zwischen beiden Spitzenverbänden diesbezüglich keine Einigung erzielt werden konnte, hat der Bundesrat mit Verordnung vom 17. Dezember 1984 eine öffentlich- rechtliche Stiftung mit Sitz in Bern errichtet. Der Stiftungsrat umfasst 9 Mitglieder; er wird präsidiert von Professor Hans Schmid, St. Gallen, und es gehören ihm je drei Arbeitgeber- und Arbeitneh- mervertreter sowie je ein Vertreter der Kantone und des Bundes an. Das Se- kretariat des Stiftungsrates wird vom Rechtsdienst der Eidgenössischen Fi- nanzverwaltung geführt. Als Kontrollstelle des Sicherheitsfonds BVG bestimmte der Stiftungsrat die Schweizerische Treuhandgesellschaft in Zürich; deren Funktion darf nicht mit der Aufsicht verwechselt werden, welche namens der Eidgenossenschaft durch das BSV ausgeübt wird. Mit Vertrag vom 16. Dezember 1985 beauftragte der Stiftungsrat für die Verwaltung und Vertretung des Sicherheitsfonds eine ein- fache Gesellschaft, die den Namen «Vereinigung zur Durchführung des Si- cherheitsfonds BVG» trägt. Allein diese Gesellschaft ist gegenüber dem Stif- tungsrat für die richtige Durchführung des Sicherheitsfonds verantwortlich. Die Vereinigung ihrerseits hat mit einem sogenannten Gestionsvertrag gewisse Durchführungsaufgaben der Kantonalbank von Bern und der Allgemeinen Treuhand AG übertragen. Der Sicherheitsfonds BVG hat folgende Aufgaben: — Er richtet Vorsorgeeinrichtungen Zuschüsse aus, die eine ungünstige Al- tersstruktur aufweisen; — Er stellt ferner die gesetzlichen Mindestleistungen sicher, wenn eine Vor- sorgeeinrichtung zahlungsunfähig geworden ist. Die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung wird in einer besonderen Verordnung umschrie- ben;
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— Er übernimmt schliesslich diejenigen Kosten, die der Auffangeinrichtung von Gesetzes wegen erwachsen können und die sie nicht auf den Arbeit- geber oder auf Dritte abwälzen kann. Diese Aufzählung der Aufgaben des Sicherheitsfonds ist abschliessend. Zwei dem Sicherheitsfonds übertragene Aufgaben hat dieser bereits seit dem Inkrafttreten des BVG wahrzunehmen, nämlich die Sicherstellung der gesetz- lichen Mindestleistungen und die Kostenübernahme von der Auffangeinrich- tung; bis Ende 1985 war indessen noch kein entsprechendes Gesuch zu behan- deln. Die dritte Aufgabe (Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur) muss der Sicherheitsfonds erst erfüllen, wenn dieser Zustand nach der gesetzlichen Defi- nition überhaupt eintreten kann. Dies ist frühestens nach Ablauf der ersten beiden Jahre seit Inkrafttreten des BVG, also ab 1. Januar 1987, der Fall. In den ersten beiden Jahren sind nämlich die Altersgutschriften (Art. 95 BVG) ermässigt, d.h. sie können die gesetzliche Limite von 14 Prozent der Summe der koordinierten Löhne gar nicht überschreiten.
2. Die Auffangeinrichtung BVG
Ende 1983 haben die Spitzenverbände der Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gegründet. Bei dieser Stiftung handelt es sich um eine Vorsorgeeinrichtung im Sinne des BVG, deren Funktionen im Gesetz umschrieben sind. Der Bundesrat hat der Auffangeinrichtung folgende Aufgaben übertragen: Sie muss Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeein- richtung nicht nachkommen, zwangsweise anschliessen, damit deren Ar- beitnehmer in den Genuss der obligatorischen Vorsorge kommen. AHV- Ausgleichskassen und kantonale Aufsichtsbehörden wirken bei der Kon- trolle der Anschlusspflichtigen mit. Sie muss Arbeitgeber auf deren Begehren aufnehmen, welche die obligato- rische Vorsorge für ihr Personal bei der Auffangeinrichtung durchführen wollen. Sie muss Einzelpersonen als freiwillig Versicherte aufnehmen. Dies können Selbständigerwerbende sein, ferner Arbeitnehmer ohne AHV-pflichtigen Arbeitgeber (darunter fallen vor allem auch freiwillig in der AHV versi- cherte erwerbstätige Auslandschweizer); dies können auch Arbeitnehmer im Dienste mehrerer Arbeitgeber sein sowie Personen, die nach dem Aus- scheiden aus der obligatorischen Versicherung die Versicherung freiwillig weiterzuführen wünschen.
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— Die Auffangeinrichtung muss ferner die Leistungen in Versicherungsfällen ausrichten, die eintreten, bevor sich ein Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrich- tung angeschlossen hat. Dadurch sind die BVG-Mindestleistungen auch Arbeitnehmern solcher Arbeitgeber garantiert. Auch diese Arbeitgeber werden zwangsweise der Auffangeinrichtung angeschlossen. Sie müssen die rückständigen Beiträge für alle obligatorisch zu versichernden Arbeitneh- mer sowie in Fällen von Tod oder Invalidität zusätzlich Schadenersatz zah- len. Die der Auffangeinrichtung nicht gedeckten Kosten werden vom Si- cherheitsfonds übernommen. Dem Charakter einer Sozialpartnerstiftung und dem Gesetz entsprechend ist der Stiftungsrat paritätisch aus Vertretern der Arbeitnehmer- und der Arbeit- geberorganisationen zusammengesetzt. Er wird alternierend von der einen oder anderen Seite präsidiert. Seit Anfang 1986 wird der Stiftungsrat von Ar- beitnehmervertreter Fritz Leuthy präsidiert. Durchgeführt werden die Aufgaben durch die Geschäftsstelle in Zürich und 6 Zweigstellen in Basel, Bern, Lausanne, Lugano, Winterthur und Zürich. Während die Geschäftsstelle für Grundsatz- und Koordinationsfragen zustän- dig ist, liegt der Verkehr mit den angeschlossenen Arbeitgebern und Versicher- ten ausschliesslich bei den Zweigstellen. Für die Durchführung der obligatorischen wie der freiwilligen Versicherung hat die Auffangeinrichtung vom Bundesrat genehmigte Versicherungsregle- mente erlassen. Diese sehen dem BVG angepasste Vorsorgepläne vor. In der obligatorischen Versicherung und in der freiwilligen Versicherung für Selbstän- digerwerbende besteht die Möglichkeit, über die Mindestleistungen hinaus Lohnteile bis zum UVG-Maximum einzubeziehen und ein Todesfallkapital für den Fall zu versichern, dass keine Witwenrente fällig wird. Zur Deckung der Ri- siken Todesfall und Invalidität wurde ein Versicherungspool gebildet, an dem nahezu alle schweizerischen Lebensversicherungsgesellschaften beteiligt sind. Die 6 regionalen Zweigstellen stehen seit dem 1. Juni 1984 offen, hatten An- schlüsse aber hauptsächlich erst im ersten Halbjahr 1985 zu verzeichnen. An- fang 1986 waren etwa 850 Personen durch die Auffangeinrichtung versichert, davon 810 obligatorisch im Rahmen von 360 durch Arbeitgeber beantragten Anschlüssen sowie 40 freiwillig. Diese Zahlen liegen unter den Erwartungen. Es ist aber anzunehmen, dass eine grössere Zahl von Arbeitgebern ihre Vor- sorgepflicht noch nicht erfüllt. Darunter dürften sich vorab viele Privathaus- halte sowie Kleinstbetriebe befinden, denen ihre rechtliche Stellung im System der obligatorischen beruflichen Vorsorge noch nicht klar geworden ist. Das BVG hat noch nicht, wie etwa die AHV, im öffentlichen Bewusstsein Eingang gefunden. Wichtig ist, dass dank den besonderen gesetzlichen Bestimmungen die Rechte der Versicherten gewährleistet sind.
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Durchführtn en ... Wann gilt ein Lehrer mit Teilpensum in der EO als Erwerbstätiger' (Art. I Abs. 1 EDV; Rz 32 der Wegleitung zur EO, Drucksache 318.701)
Laut Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung werden jene Dienstleistenden als Erwerbstätige entschädigt, die in den letzten 12 Mo- naten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wochen erwerbstätig waren. Ausgehend von dieser grundlegenden Voraussetzung wurde in Randziffer 32 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung festgelegt, dass sie auch als erfüllt zu betrachten ist, wenn ein Dienstleistender in der massgebenden Zeitspanne bei tageweisem Einsatz mindestens 20 Tage und bei stundenweisem Einsatz mindestens 160 Stunden gearbeitet hat. Hat ein Lehrer in den letzten 12 Monaten vor dem Einrücken während minde- stens 4 aufeinanderfolgenden Wochen eine Lehrstelle voll versehen und damit das für Lehrer seiner Stufe geltende ordentliche Unterrichtspensum erfüllt, so ist er nach der eingangs angeführten Verordnungsbestimmung eindeutig als Erwerbstätiger zu entschädigen. Folglich ist er aber auch als Erwerbstätiger zu betrachten, wenn er bei tage- oder stundenweisem Einsatz die einem vollen Pensum von 4 Wochen entsprechende Unterrichtsstundenzahl erreicht. Nur auf diese Weise wird eine rechtsgleiche Behandlung der beiden Kategorien von temporär arbeitenden Lehrern gewährleistet und auch dem Zeitaufwand für die Vorbereitung des Unterrichts angemessen Rechnung getragen.
Fachliteratur Berenstein Alexandre: L'assurance-vieillesse suisse. Son ölaboration et son övolution. 85 Seiten. 1986. Fr. 22.—. Editions Realites sociales, case postale 797,1001 Lausanne.
1 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 140
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Dix ans de politique sociale en Suisse (1975-1985). 40+165 Seiten. 1986. Fr. 29.—. Beiträge von Pierre-Yves Greber, Jeanpierre Fragniere, Roger Girod, Anto- nin Wagner, Beat Kappeler, Michel Bassand, Pierre Gilliand, Hermann-Michel Hag- mann, Patrick de Laubier. Editions Realites sociales, Lausanne. Droits sociaux et politique sociale en Suisse et en Europe. 155 Seiten. 1986. Fr. 27.—. Beiträge von Pierre-Yves Greber, Bernard Matthey, Michel Barde, Pierre Gilliand, Jean-Noöl Rey, Guy Perrin; Einführung und Schlusswort von Charles Ricq. Editions Realites sociales, Lausanne. Wagner Antonin: Wohlfahrtsstaat Schweiz. Eine problemorientierte Einfüh- rung in die Sozialpolitik. 248 Seiten. 1985. Verlag Paul Haupt, Bern.
Parlamentarische Vorstösse Postulat Fankhauser vom 18. Dezember 1985 betreffend die Verteilungswirkungen der AHV Nationalrätin Fankhauser hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, aufgrund des ihm zugänglichen Datenmaterials einen Bericht auszuarbeiten, welcher Aufschluss gibt über den Fragenkomplex Solidari- tät/Umverteilung im Bereich der AHV, so zum Beispiel über die Beziehungen zwi- schen Lebenserwartung und Rentenhöhe.» (24 Mitunterzeichner)
Postulat Etique vom 19. Dezember 1985 betreffend Erschwernisse für ältere Arbeitslose durch das BVG Nationalrat Etique hat folgendes Postulat eingereicht: «Es ist bekannt, dass die Einführung der beruflichen Vorsorge (BVG) es älteren Ar- beitslosen (55jährig und älter) noch erschwert, eine Stelle zu finden. Zu den alters- bedingten Schwierigkeiten kommt das zusätzliche Hindernis der bedeutenden Vor- sorgelasten hinzu, die ältere Arbeitnehmer für den Betrieb, der sie einstellt, zur Folge haben. Um die Arbeitgeber zu ermutigen, arbeitslose Arbeitnehmer von 55 Jahren und mehr einzustellen, könnte man eine Koordination zwischen beruflicher Vorsorge und Arbeitslosenversicherung vorsehen. Es wäre dabei festzulegen, dass die Ar- beitslosenkassen einen noch zu bestimmenden Teil des Arbeitgeberbeitrages an die berufliche Vorsorge übernehmen, und zwar für eine Dauer, die in Verbindung mit den übrigen aufgrund des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gewährten Leistun- gen und unter Berücksichtigung der Einsparungen, die bei den Arbeitslosenent- schädigungen erzielt werden könnten, festzulegen wäre. — Der Bundesrat wird des- halb ersucht, eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu prüfen, die es erlauben würde, dieses Ziel zu erreichen.» (36 Mitunterzeichner)
155
Mitteilun en
Die Rechnungsergebnisse der AHV, IV und EO im Jahre 1985 Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds hat folgende provisorischen Ergeb- nisse der Jahresrechnungen 1985 der AHV, IV und EO bekanntgegeben: Die AHV schloss im Jahre 1985 bei 14 746 (+487 gegenüber Vorjahr) Mio Fran- ken Einnahmen und 14 464 (+287) Mio Ausgaben mit einem Einnahmenüber- schuss von 282 (+200) Mio Franken ab. Von den Einnahmen der AHV entfallen 77,3 Prozent auf die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, 19,6 Prozent auf die Bundes- und Kantonsbeiträge und 3,1 Prozent auf die Zinserträge. Die Renten beanspruchten 14 254 (+282) Mio oder 98,5 Prozent der gesamten AHV-Ausga- ben. Die Invalidenversicherung weist für das Jahr 1985 bei 2878 (+114) Mio Ein- nahmen und 2986 (+114) Mio Ausgaben einen Fehlbetrag von 108 (+/-0) Mio Franken auf. In der IV beliefen sich die Rentenzahlungen auf 1935 (+47) Mio oder 64,8 Prozent und die Kosten für medizinische Massnahmen, berufliche Eingliede- rung und Subventionen auf 31,4 Prozent der Ausgaben. Der Überschuss der Er- werbsersatzordnung beläuft sich auf 171 (-18) Mio Franken. Die gesamten Einnahmen der AHV, IV und EO ergaben im Jahre 1985 ein Total von
18 506 (+3,6%); die Gesamtausgaben 18 161 Mio (+2,6%); der Einnahmenüber-
schuss bezifferte sich auf 345 (+182) Mio Franken. Die Jahresrechnungen der einzelnen Sozialwerke weisen folgende Ergebnisse auf (in Mio Fr.):
1985 1984 Veränderung
AHV Einnahmen 14 746 14 259 + 3,4 % Ausgaben 14 464 14 177 + 2,0 % Einnahmenüberschuss 282 82 Vermögen Ende Jahr 12 254 11 972 IV Einnahmen 2 878 2 764 + 4,1 % Ausgaben 2 986 2 872 + 4,0 % Fehlbetrag 108 108 Verlustvortrag Ende Jahr 576 468 EO Einnahmen 882 846 + 4,2 % Ausgaben 711 657 + 8,2 % Einnahmenüberschuss 171 189 Vermögen Ende Jahr 1 802 1 631
Das Gesamtvermögen der drei Sozialwerke ist im Jahre 1985 um 345 Mio auf
13 480 Mio Franken angestiegen. Davon waren am Jahresende 9049 Mio in mittel-
und langfristigen Kapitalanlagen investiert, 2159 Mio standen als kurzfristige Geld-
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anlagen für die bevorstehenden Rentenzahlungen zur Verfügung und 2135 Mio befanden sich in den Kontokorrenten und Abgrenzungskonten. Im Berichtsjahr hat sich die Durchschnittsrendite der gesamten Kapitalanlagen von 5,07 auf 5,00 Pro- zent abgeschwächt. Am 31. Dezember 1985 verteilten sich die in Form von festver- zinslichen Darlehen und Obligationen investierten Kapitalanlagen auf die folgen- den Kategorien:
Mio Fr. Anteil
Eidgenossenschaft 675 7,5 % Kantone 1286 14,2 % Gemeinden ab 5000 Einwohner 1072 11,8 % Pfandbriefinstitute 1943 21,5% Kantonalbanken 1914 21,1 % Öffentlich-rechtliche Körperschaften 246 2,7 % Gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 719 8,0 % Übrige Banken 1194 13,2 %
Total 9049 100,0 %
Kinderzulagen an Kleinbauern im Kanton Bern Auf den 1. April 1986 werden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) bezüglich des Anspruchs auf abge- stufte Kinderzulagen bei Überschreiten der Einkommensgrenze in Kraft treten (s. ZAK 1985 S. 215). Durch Dekret des Grossen Rates vom 18. September 1985 wurde die gleiche Rege- lung auch für die kantonalen Kinderzulagen an Landwirte übernommen; Kleinbau- ern, welche nach der Bundesgesetzgebung Anspruch auf gekürzte Kinderzulagen haben, erhalten demnach auch gekürzte kantonale Zulagen, und zwar: — zwei Drittel der Zulagen, wenn das massgebende Einkommen die Grenze gemäss FLG (ab 1. April 1986 25 000 Fr. plus 3500 Fr. pro zulageberechtigtes Kind) um höchstens 3000 Franken übersteigt; einen Drittel der Zulagen, wenn das massgebende Einkommen die Grenze um mehr als 3000 Fr., höchstens aber um 6000 Fr. übersteigt. Die gekürzten Zulagen werden auf den nächsten Franken aufgerundet (die vollen Zulagen betragen im Berg- und Talgebiet 20 Fr. pro Kind und Monat). Diese Bestimmungen treten ebenfalls auf den 1. April 1986 in Kraft.
Ein weiterer kasseneigener Regressdienst Seit dem 1. Februar 1986 verfügt die kantonale Ausgleichskasse des Wallis eben- falls über einen eigenen Regressdienst. Dieser bearbeitet jene Regressfälle, die ihm von der kantonalen Ausgleichskasse oder vom Sekretariat der kantonalen IV-Kom- mission gemeldet werden.
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Personelles IV-Regionalstelle Neuenburg: Samuel Rossel t Am 11. Januar 1986 ist der Leiter der IV-Regionalstelle Neuenburg, Samuel Rossel, bei einem Unfall ums Leben gekommen. Herr Rossel leitete die Regionalstelle seit ihrer Gründung im Jahre 1969. Bis dahin war er für die IV-Regionalstelle Bern in deren Bieler Agentur tätig. Er hatte seine administrative Erfahrung in der bernischen Kantonalverwaltung sowie gründliche Kenntnisse der IV als Mitarbeiter der kan- tonalen Ausgleichskasse und beim Sekretariat der IV-Kommission gesammelt. Samuel Rossel hat sich stark für seine Aufgabe eingesetzt, dies besonders in den letzten Jahren, seitdem die Placierung Invalider wegen der schlechteren Wirt- schaftslage schwieriger geworden ist. Wir werden den Verstorbenen in ehrender Er- innerung behalten.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 40, Versicherungsgericht des Kantons Bern: neues Domizil: Speichergasse 12 (übrige Daten unverändert).
Berichtigung zur Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) Die in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (AS 1985 1778) publizierte Verordnung BVV 3 enthält in Artikel 1 Absatz 2 einen Fehler.
Statt: 2 . . ., einschliesslich allfälliger Unfall-Zusatzversicherungen auf den Todes- oder Invaliditätsfall, die
muss es heissen:
2 Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Renten-
versicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich all- fälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität, die . .
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Gerichtsentscheide AHV. Ermittlung der Beiträge Selbständigerwerbender Urteil des EVG vom 5. Dezember 1985 i.Sa. F.
Art. 9 Abs. 2 AHVG; Art. 23 und 27 AHVV. Die Steuerbehörden haben das Einkommen und das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach steu- errechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis den Aus- gleichskassen zu melden; Sache der Ausgleichskassen ist es, diese An- gaben nach Massgabe der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung und den Eigenkapitalzinsabzug vorzunehmen. Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG. Die Aufrechnung hat zum Zweck, den steu- erlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzulässigen Abzug der persön- lichen Beiträge der Selbständigerwerbenden rückgängig zu machen. Die Ausgleichskassen haben die in den Berechnungsjahren betraglich festgesetzten, d.h. verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, wobei es ihnen freisteht, auch bloss die in diesen Jah- ren effektiv schon bezahlten Beiträge aufzurechnen. Die Umrechnung des gemeldeten Einkommens von 90,6 auf 100 Prozent ist mit Sinn und Zweck der Aufrechnung nicht vereinbar.
F. ist seit dem 1. Januar 1978 als Selbständigerwerbender tätig und in dieser Eigenschaft der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen. Im Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 13. April 1978 schätzte er sein mutmassliches Jahreseinkommen auf 45 000 Franken und das im Betrieb investierte Eigen- kapital auf 12 500 Franken. Gestützt darauf erhob die Ausgleichskasse zu- nächst provisorisch ermittelte persönliche Sozialversicherungsbeiträge, wel- che sich für 1979 auf 4250 Franken und für 1980 auf 4268 Franken beliefen (je einschliesslich Verwaltungskosten) und vom Versicherten im jeweiligen Jahr quartalsweise entrichtet wurden. Am 25. September 1982 meldete das kantonale Steueramt Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von
114 901 (1979) bzw. von 228 429 Franken (1980) sowie ein am 1. Januar
1981 im Betrieb investiertes Eigenkapital von 91 000 Franken. In der Folge er-
mittelte die Ausgleichskasse die Beiträge für 1979/80 definitiv und setzte auch diejenigen für 1981 (Vorjahr der ersten ordentlichen Beitragsperiode) und 1982/83 (erste ordentliche Beitragsperiode) fest. Dabei rechnete sie den ge- meldeten Einkommen die diesen entsprechenden persönlichen Beiträge auf; anderseits zog sie den Eigenkapitalzins nach Massgabe des im jeweiligen Bei-
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tragsjahr gültigen Zinssatzes ab. Für 1979 ergab sich damit ein (gerundetes) beitragspflichtiges Einkommen von 120 200 Franken (114 901 Fr., zuzüglich aufgerechnete Beiträge von 11 299 Fr., abzüglich 5915 Fr. Eigenkapitalzins), für 1980 von 247 000 Franken (228 429 Fr., zuzüglich aufgerechnete Beiträge von 23 218 Fr., abzüglich 4550 Fr. Eigenkapitalzins). Für das Vorjahr 1981 be- lief sich das beitragspflichtige Einkommen auf 184 300 Franken (Durchschnitt der um die aufgerechneten Beiträge erhöhten Einkommen 1979/80, abzüglich
4550 Fr. Eigenkapitalzins) und für 1982/83 auf 183 900 Franken (Berech-
nungsgrundlage wie für 1981, jedoch abzüglich 5005 Fr. Eigenkapitalzins). Mit zwei Verfügungen vom 18. Januar 1983 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für 1979 auf 11 299 Franken, für 1980 auf 23 218 Franken und für
1981 auf 17 324 Franken fest (jeweils zuzüglich Verwaltungskosten). Mit ei-
ner weiteren Verfügung vom 16. März 1983 erhob sie die Beiträge für 1982/83 (jährlich 17 287 Fr. zuzüglich Verwaltungskosten). Der Versicherte reichte gegen die Verfügungen vom 18. Januar 1983 und vom 16. März 1983 Beschwerden ein und brachte im wesentlichen vor, dass zu den von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen nur die 1979 und 1980 ef- fektiv bezahlten, d.h. die provisorisch ermittelten Beiträge (4249 bzw. 4268 Fr.) hinzugerechnet werden dürften, da er in seinen Steuererklärungen bloss Beiträge in dieser Höhe deklariert habe. Würden im Sinne der Ausgleichskasse die den gemeldeten Einkommen entsprechenden Beiträge aufgerechnet, ergä- ben sich Jahreseinkommen, die er in dieser Höhe überhaupt nicht erzielt habe. Die Berücksichtigung der 1979/80 effektiv bezahlten Beiträge führe — ausge- hend von den gemeldeten Einkommen und nach Abzug des Eigenkapitalzinses —zu folgenden beitragspflichtigen Einkommen:
113 235 (1979), 228 147 (1980),171 373 (1981) und 170 918 Franken (1982/
83). Auf dieser Grundlage seien die Beiträge neu festzusetzen. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerden ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt F., es seien die Beiträge für
1979 bis 1983 auf den in der vorinstanzlichen Beschwerde angegebenen bei-
tragspflichtigen Einkommen zu erheben. Dazu macht er im wesentlichen gel- tend, dass das beitragspflichtige Einkommen gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV nicht von der Ausgleichskasse, sondern von der Steuerbehörde zu ermitteln sei. Dem- zufolge sei es auch deren Aufgabe, den bei der Steuer, nicht aber bei der AHV zulässigen Sozialversicherungsabzug rückgängig zu machen, d.h. die Aufrech- nung vorzunehmen. Dabei dürften aber bloss jene Beiträge hinzugezählt wer- den, die in der Steuererklärung als Abzug deklariert worden seien. Andernfalls werde gegen Art. 9 Abs. 2 AHVG verstossen. Die Praxis, wonach die auf den gemeldeten Einkommen geschuldeten Beiträge aufgerechnet wer- den müssten, sei rechtswidrig. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen gut:
1. Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG nur zu prüfen,
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Über-
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schreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.V.m. Art.
104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach des EVG in Abgabestreitig- keiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des Sachverhalts geht.
2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AHVG (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2
EOG und Art. 23a EOV) wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit ein Beitrag von 9,4 Prozent erhoben. Dieses beitragspflichtige Erwerbsein- kommen wird nach Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom rohen Einkom- men abgezogen werden: «a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten; b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründeten Abschrei- bungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe; c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste; d. die Zuwendungen, die Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwek- ke der Wohlfahrt ihres Personals machen, sofern sie für diese Zwecke derart si- chergestellt sind, dass jede spätere zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausge- nommen hievon sind die Beiträge gemäss Art. 8 sowie gemäss dem Bundesge- setz über die Invalidenversicherung und dem Bundesgesetz über die Erwerbs- ausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige; e. ein vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung festzusetzender Zins des im Betrieb arbeitenden eigenen Kapitals.» Ferner sind gegebenenfalls jene Leistungen gemäss Art. 6 Abs. 2 AHVV abzu- ziehen, welche nicht unter den AHV-rechtlichen Begriff des Erwerbseinkom- mens fallen (vgl. Art. 9 Abs. 2 in fine AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVV). Die Abzüge in Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis c sowie Bst. d Satz 1 AHVG stimmen weit- gehend mit denjenigen der direkten Bundessteuer (vor 1983: Wehrsteuer) überein (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a, b, c und f BdBSt). Anders als bei der direkten Bundessteuer dürfen jedoch die persönlichen Beiträge der Selbständigerwer- benden bei der AHV nicht abgezogen werden (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. d Satz 2 AHVG mit Art. 22 Abs. 1 Bst. g BdBSt). Das Gesetz trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch beim Erwerbseinkommen der Unselbständigerwerben- den kein Abzug gestattet ist, da die paritätischen Beiträge dort vom Bruttolohn (massgebender Lohn, Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG) erhoben werden (vgl. ZAK
1950 S.12). Eine weitere Abweichung zur direkten Bundessteuer besteht in der
Gewährung eines Zinsabzugs für das vom Selbständigerwerbenden im Betrieb investierte, nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer bewertete Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG, Art. 18 Abs. 2 AHVV). Damit wird si- chergestellt, dass die AHV vom Einkommen der Selbständigerwerbenden nur die Arbeitseinkünfte und nicht auch das aus allfälligem Kapitaleinsatz fliessende
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Einkommen erfasst (Botschaft vom 24. Mai 1946, BBI 1946 II 393; Bratschi, Der Einkommensbegriff in der AHV, Diss. Bern 1952, S. 156f.). Verglichen mit den bei der direkten Bundessteuer zulässigen Abzügen, stellen die Nichtab- zugsfähigkeit der Beiträge der Selbständigerwerbenden und der Eigenkapital- abzug somit AHV-rechtliche Besonderheiten dar.
3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das beitragspflichtige Einkom-
men der Selbständigerwerbenden sei nicht von den Ausgleichskassen, sondern von den Steuerbehörden zu ermitteln. Demzufolge sei es auch Aufgabe der Steuerbehörden, den bei der direkten Bundessteuer zulässigen Beitragsabzug rückgängig zu machen und insofern die AHV-rechtliche Beitragsaufrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. d Satz 2 AHVG vorzunehmen. Der Beschwerde- führer wirft damit die Frage der Aufgabenteilung zwischen Ausgleichskassen und Steuerbehörden bei Einkommensermittlung und Beitragsfestsetzung auf. a. Nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a AHVG obliegt die Beitragsfestsetzung den Aus- gleichskassen, welche in Art. 49 AHVG ausdrücklich als Durchführungsor- gane der AHV genannt sind. Grundlage für die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden ist das «reine Einkommen», mit welchem Begriff die AHVV in Art. 22 (vgl. auch Art. 24 ff. AHVV) das in Art. 8 Abs. 1 AHVG er- wähnte «Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit» umschreibt. Dieses reine Einkommen ergibt sich, indem das Roheinkommen nach Art. 9 Abs. 2 AHVG einerseits um die bundessteuer- und AHV-rechtlich zulässigen und an- derseits um die nur AHV-rechtlich anerkannten Abzüge vermindert wird. Aus- gehend vom Roheinkommen, sind somit sowohl steuerrechtliche als auch AHV-rechtliche Operationen vorzunehmen. Bei der Schaffung der AHV bestand von allem Anfang an die Absicht, auf ei- nen aufwendigen AHV-eigenen Verwaltungsapparat zur Einkommensermitt- lung zu verzichten. Für diese Aufgabe sollte vielmehr auf die vorhandenen Steuerbehörden zurückgegriffen werden (Expertenbericht vom 16. März 1945 S. 37; BBI 1946 II 394, 523; Binswanger, Kommentar zum AHVG, S. 73ff.; EVGE 1951 S. 113, ZAK 1951 S. 265 Erw. 1a), und zwar ohne sie damit zu Durchführungsorganen der AHV werden zu lassen (vgl. BBI 1946 II 447 f.). Der Gesetzgeber erteilte darum dem Bundesrat in Art. 9 Abs. 4 AHVG die Be- fugnis, kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit zu beauftragen. Hievon machte der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 23 AHVV Gebrauch, der in Abs. 1 bestimmt: «Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb arbeitende Eigenkapital aufgrund der ent- sprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der Vorschriften über die direkte Bundessteuer.» Diese Angaben haben die Steuerbehörden den Ausgleichskassen laufend zu übermitteln (Art. 27 Abs. 2 AHVV). Somit ist von den Steuerbehörden in je- dem Fall das Einkommen anzugeben. Ist — wie dies meistens zutrifft — im Be- trieb des Versicherten auch Eigenkapital investiert, so haben sie zudem dieses
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Eigenkapital aufzuführen. Allein schon aus dem Umstand, dass die Steuerbe- hörden regelmässig zwei Faktoren zu melden haben, erhellt, dass es nicht ihre Aufgabe sein kann, ein Endergebnis im Sinne des beitragspflichtigen (reinen) Einkommens zu melden. Denn dies würde voraussetzen, dass die Steuerbehör- den — von der Frage der Beitragsaufrechnung und von der beitragsrechtlichen Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers einmal abgesehen (vgl. zu letzterem Punkt Erw. 3c hernach) — zumindest eine spezifisch AHV- rechtliche Operation vorzunehmen hätten, indem sie das aus Eigenkapitalein- satz fliessende Einkommen zu ermitteln und in der Form eines Zinses vom ge- samten (gemischten) Einkommen aus Arbeit und Kapital abzuziehen hätten. Dies liesse sich mit der ihnen zugedachten Funktion von blossen Hilfsorganen der AHV (Binswanger, a.a.O., S. 76) aber nicht vereinbaren.
b. Allerdings ist einzuräumen, dass der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 AHVV im vorliegenden Zusammenhang betrachtet zweideutig ist. Während aus Art. 27 Abs. 2 AHVV nur die Verpflichtung der Steuerbehörden hervorgeht, die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben zu «übermitteln», d.h. zu melden, müssen sie gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV «ermitteln», und zwar — laut erstem Satzteil — «das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbs- einkommen». Diese Formulierung könnte im Sinne des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen, die Steuerbehörden hätten das massgebende Er- werbseinkommen zu ermitteln und demzufolge auch den Einkommensteil aus Kapitaleinsatz auszuscheiden, worauf dann die Ausgleichskassen bloss noch die dem Ansatz von 9,4 Prozent bzw. der degressiven Skala entsprechenden Beiträge auszurechnen hätten. Eine solche Auslegung verbietet sich jedoch im Hinblick auf den zweiten Satzteil von Art. 23 Abs. 1 AHVV, wonach die Steu- erbehörden — nebst dem Einkommen gemäss erstem Satzteil — auch das im Be- trieb arbeitende Eigenkapital zu ermitteln und gemäss Art. 27 Abs. 2 AHVV den Ausgleichskassen zu melden haben. Dieser zweite Satzteil erwiese sich als sinnlos und überflüssig, wenn der Auffassung des Beschwerdeführers zu fol- gen wäre. Art. 23 Abs. 1 AHVV kann darum nur in dem Sinne verstanden wer- den, dass die Steuerbehörden das gesamte (gemischte) Einkommen der Selb- ständigerwerbenden (Einkommen aus Arbeit und aus Kapitaleinsatz) und das Eigenkapital anhand der Steuerakten und damit aufgrund einer steuerrecht- lichen Operation zu ermitteln und hernach zu melden haben, wogegen es Sa- che der Ausgleichskassen ist, die AHV-spezifische Ausscheidung des Kapital- einkommens durchzuführen (Binswanger, a.a.O., 5.78) Angesichts der auf die steuerrechtliche Bewertung beschränkten Hilfsfunktion der Steuerbehör- den muss es darum den Ausgleichskassen vorbehalten sein, die AHV-recht- lichen Abweichungen gegenüber der direkten Bundessteuer zu berücksichti- gen und insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beiträge der Selbständigerwerbenden bei der AHV im Gegensatz zur direkten Bundes- steuer nicht abgezogen werden dürfen. c. Gegen die Auffassung des Beschwerdeführers, das beitragspflichtige Ein- kommen sei von den Steuerbehörden zu ermitteln, spricht auch eine weitere
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Überlegung. Art. 23 Abs. 4 AHVV erklärt die von den Steuerbehörden gemäss Abs. 1 zu ermittelnden Angaben für die Ausgleichskassen als verbindlich. Nach der Rechtsprechung darf der Richter davon nur abweichen, wenn die ih- nen zugrundeliegenden Steuertaxationen klar ausgewiesene Irrtümer enthal- ten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialver- sicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Diese Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden beschränkt sich indessen auf die Bemessung des massge- benden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals. Nicht verbindlich sind die Angaben der Steuerbehörden dagegen hinsichtlich der beitragsrecht- lichen Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers; sie be- schlagen daher nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gege- benenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vor- liegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV- Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkom- men beitragspflichtig ist. Ebenso besteht keine Bindung bezüglich der Beurtei- lung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. Aller- dings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation des Erwerbsein- kommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Rich- tigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz gilt umso mehr, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbs- tätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Augleichskassen auch selb- ständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapi- taleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist (BGE 110 V 370, ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a mit Hinweisen). Auch aus diesen Ausführungen folgt, dass die Angaben der Steuerbehörden blosse Zwischenergebnisse darstellen können. Sie sind für die Berechnung der Beiträge insofern «massgebend», als — bei Bejahung der Beitragspflicht eines Einkommensbezügers für ein bestimmtes Einkommen und vorbehältlich der richterlichen Korrektur klar ausgewiesener Irrtümer, die ohne weiters richtig- gestellt werden können — gemeldetes Einkommen und Eigenkapital quantitativ nicht anders bewertet werden darf als durch die Steuerbehörden (Binswanger, a.a.O., S. 76 f.; unveröffentlichtes Urteil K. vom 9. August 1985). In diesem Sinne sind sie eine rechnerische Grundlage für die Ermittlung des beitrags- pflichtigen Einkommens, welche von der Ausgleichskasse selbständig nach AHV-rechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmen ist (Oswald, Aktuelle Rechts- fragen aus dem Gebiete der AHV, ZSR 74/1955 S. 54a bei Anm. 137). Dazu ge- hört nebst der Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers auch —wie schon erwähnt—die Aufrechnung der Beiträge der Selbständigerwerben- den und der Abzug des Eigenkapitalzinses.
4. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es dürften dem von der Steuer-
behörde gemeldeten Einkommen bloss jene Beiträge ausselbständiger Erwerbs-
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tätigkeit hinzugerechnet werden, die in der Steuererklärung als Abzug deklariert worden seien. Die Aufrechnung höherer Beiträge, wie dies im vorliegenden Fall geschehen sei, führe zu einem Einkommen, das in dieser Höhe nicht erzielt wor- den sei, und verstosse gegen Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG. Die vom EVG bestätigte Verwaltungspraxis, wonach die dem gemeldeten Einkommen entsprechenden Beiträge aufzurechnen seien, lasse sich mit dem Gesetz nicht vereinbaren.
a. Auszugehen ist davon, dass die persönlichen Beiträge der Selbständiger- werbenden gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. g BdBSt vom Roheinkommen abgezo- gen werden können, wogegen Art. 9 Abs. 2 Bst. d Satz 2 AHVG die gegentei- lige Regelung enthält. Die von den Steuerbehörden gemäss Art. 23 und 27 AHVV zu erstattenden Meldungen tragen dieser AHV-rechtlichen Besonder- heit nicht Rechnung, da sie das um die Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis d AHVG verminderte Einkommen enthalten (Binswanger, a.a.O., S. 75), d.h. das Einkommen nach Abzug der in der Steuererklärung deklarierten persön- lichen Beiträge (vgl. EVGE 1959 S.37, ZAK 1960 S.41; ZAK 1955 S. 166 Erw. 2; vgl. auch ZAK 1950 S. 12). Die Verwaltungspraxis setzt denn auch als Regel voraus, dass die Steuerbehörden das Nach-Abzugs-Einkommen melden (Rz 21 der Wegleitung für die Steuerbehörden über das Meldeverfahren mit den AHV-Ausgleichskassen, in Anhang 3 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], gültig ab 1. Januar 1980), und zwar auch dann, wenn sie das Einkommen ermes- sensweise eingeschätzt haben (Rz 206 WSN; unveröffentlichtes Urteil i.Sa. F. vom 16. November 1979; anders noch EVGE 1959 S. 37f., ZAK 1960 S. 41; ZAK 1957 S. 259, 1955 S. 166 Erw. 2). Die Ausgleichskassen müssen darum im Hinblick auf Art. 9 Abs. 2 Bst. d Satz 2 AHVG eine entsprechende Korrektur vornehmen, nämlich in der Weise, dass der steuerrechtlich zulässige Beitrags- abzug durch Aufrechnung eben dieses Beitrags rückgängig gemacht, d.h. das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen um diese Beiträge erhöht wird (EVGE 1959 S. 37, ZAK 1960 S. 41; ZAK 1957 S. 259, 1955 S. 166 Erw. 2; vgl. auch ZAK 1950 S. 12). Zweck der Aufrechnung ist es somit, eine steuer- rechtlich zulässige Operation rückgängig zu machen. Folglich darf nichts hin- zugeschlagen werden, wenn die Beiträge im gemeldeten Einkommen bereits enthalten sind, sei es dass die Steuerbehörde auf ihrer Meldung einen entspre- chenden Vermerk anbringt (Rz 207 WSN, RZ 21 a der Wegleitung für die Steu- erbehörden; ZAK 1955 S. 166 Erw. 2), sei es dass der Selbständigerwerbende nachweist, dass er die Beiträge in der Steuererklärung nicht deklariert hatte (Rz
208 WSN). Ebenso entfällt eine Aufrechnung, wenn die Ausgleichskasse das
Einkommen gemäss Art. 24 und 25 AHVV selber ermittelt; denn hier hat sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten direkt das gesamte beitragspflichtige Einkommen festzustellen (vgl. Art. 26 Abs. 1 AHVV), weshalb kein Beitragsabzug rück- gängig gemacht werden muss (unveröffentlichtes Urteil A. und R. vom 30. März 1983; Rz 211 WSN). Im übrigen darf die Aufrechnung bloss die ei- gentlichen Beiträge nach Art. 8 AHVG betreffen und nicht auch die Verwal- tungskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 AHVG, die als prozentualer Zuschlag zu
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den Beiträgen hinzukommen (Bratschi, a.a.O., S. 156 mit Hinweis auf ZAK
1950 S. 482; vgl. auch Rz 205 WSN).
b. Das EVG hat in mehreren (unveröffentlichten) Urteilen aus den Anfangs- jahren der AHV ausgeführt, dass die in der Steuererklärung deklarierten und in der Steuerveranlagung abgezogenen persönlichen Beiträge aufzurechnen sind. Da steuerlich diejenigen Beiträge abgezogen werden können, welche der Steuerpflichtige in der Berechnungsperiode bezahlen musste (vgl. Känzig, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl. 1982, S. 673 N. 189 zu Art. 22 Abs. 1 Bst. g BdBSt), war mit Oswald (a.a.O., S. 54a) zu folgern, dass die in der Berechnunsperiode entrichteten persönlichen Beiträge aufzurechnen sind (so ZAK 1955 S. 166 Erw. 2). Wenn das EVG im Urteil vom 3. Februar 1959 (EVGE 1959 S. 36, ZAK 1960 S. 41) von den auf die Bemessungsjahre «entfal- lenden» Beiträgen sprach, so konnte dies nicht anders als im eben erwähnten Sinne verstanden werden. c. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung ging das BSV zunächst ebenfalls von der Aufrechen barkeit der in den Berechnungsjahren «geleisteten» Beiträge aus (vgl. ZAK 1950 S. 12). Allerdings stellte sich dabei offenbar die Frage, was aufzurechnen ist, wenn in der Berechnungsperiode verfügte Beiträge bei deren Ablauf noch ganz oder teilweise unbezahlt waren. Die Verwaltungsweisungen legten darum fest, dass «die in den entsprechenden Berechnungsjahren ge- schuldeten persönlichen Beiträge» aufzurechnen waren, wobei unter diesen Beiträgen nur die schon verfügten verstanden werden konnten, sollte doch die Aufrechnung «dem Betrag des AHV- Beitrags entsprechen, den der Versicherte in seiner Steuererklärung abzuziehen berechtigt war» (vgl. den Rückblick des BSV über die damalige Praxis in ZAK 1956 S. 332). Die ab 1956 gültigen Verwaltungsweisungen brachten insofern eine Neue- rung, als sie es den Ausgleichskassen freistellten, anstelle der geschuldeten die in der Berechnungsperiode effektiv bezahlten Beiträge aufzurechnen. Unter den «geschuldeten» sollten dabei auch künftighin die schon durch Verfügung während der Berechnungsperiode festgesetzten Beiträge verstanden werden, jedoch (neu) mit Einschluss auch der in dieser Periode mit Verfügung nachge- forderten Beiträge (vgl. ZAK 1956 S. 333 f. sowie auch daselbst S. 139). Diese beiden Aufrechnungsmethoden fanden später Eingang in die WSN (vgl. Rz
206 in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung und Rz 209), allerdings
ohne nähere Umschreibung des Begriffs der geschuldeten Beiträge. d. Mehrere Beitragsstreitigkeiten warfen Ende der siebziger Jahre die Frage auf, wie aufzurechnen ist, wenn vom Versicherten im Anschluss an die Auf- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zunächst bloss provisorisch ermit- telte Beiträge entrichtet werden und von der Ausgleichskasse nach Eingang der ersten Steuermeldung die Beiträge nunmehr definitiv festzusetzen sind. Im unveröffentlichten Urteil J. vom 25. Juli 1979, in welchem sich die Auf- rechnungsproblematik eher beiläufig stellte, führte das EVG aus, dass die dem von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommen entsprechenden Beiträge auf- zurechnen sind. Ohne sich mit dem Begriff der aufzurechnenden geschuldeten
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Beiträge näher auseinanderzusetzen, verstand das Gericht darunter nicht die aufgrund des provisorisch ermittelten Einkommens bereits verfügten Beiträge, sondern die auf dem definitiv gemeldeten Einkommen geschuldeten. Die glei- che Betrachtungsweise lag auch dem unveröffentlichten Urteil P. vom 17. März
1980 zugrunde, welches auf das Urteil J. verwies und ausdrücklich festhielt,
dass mit den geschuldeten nicht die auf dem provisorisch ermittelten Einkom- men verfügten Beiträge gemeint seien. Das BSV nahm das Urteil P. zum Anlass, die Aufrechnungsproblematik in sei- nen Verwaltungsweisungen für jene Fälle neu zu regeln, in denen Beiträge, die im ausserordentlichen Verfahren auf dem Gegenwartseinkommen erhoben werden, nach Eingang der Steuermeldung definitiv festzusetzen sind. In der Annahme, dass die Steuermeldung das Einkommen nach Abzug der gesetzli- chen Beiträge von (seit 1979) 9,4 Prozent enthalte, ordnete das BSV im Nachtrag 2 (gültig ab 1. Januar 1983) zur WSN an, die Aufrechnung sei in der Weise durchzuführen, dass das gemeldete Einkommen nach Massgabe des Beitragssatzes (9,4%) von 90,6 auf 100 Prozent umgerechnet werde (vgl. Rz
206.3 des erwähnten Nachtrags); für Einkommen innerhalb der sinkenden
Beitragsskala (Art. 8 Abs. 1 letzter Satz AHVG, Art. 21 AHVV) sahen die neuen Weisungen die Aufrechnung der den gemeldeten Einkommen entsprechenden Beiträge in Franken vor (vgl. Rz 206.2. des erwähnten Nachtrags). Nebst die- ser Neuregelung der Aufrechnung der geschuldeten Beiträge beliess das BSV den Ausgleichskassen die Möglichkeit, weiterhin auch bloss die bezahlten Beiträge aufzurechnen (Rz 209 WSN). Hingegen unterblieb eine Anpassung der Wegleitung für die Steuerbehörden über das Meldeverfahren (Anhang 3 zur WSN), deren Rz 21 nach wie vor als Regel voraussetzt, dass die Steuermel- dungen das Einkommen nach Abzug der in der Berechnungsperiode geleiste- ten persönlichen Beiträge der Selbständigerwerbenden enthalten.
e. Diese neuere Rechtsprechung und die darauf gestützte Änderung der Ver- waltungsweisungen lässt sich mit Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG nicht vereinbaren. Der Zweck der Aufrechnung besteht darin, die unterschiedliche Behandlung der persönlichen Beiträge in Bundessteuer- und AHV-Recht dadurch auszu- gleichen, dass das von der Steuerbehörde gemeldete Nach-Abzugs-Einkom- men um den steuerlich anerkannten Beitragsabzug erhöht, d.h. eine steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht wird. Aufgerechnet werden darf darum nur, was vorher abgezogen werden konnte. Besteht Anlass zum steuer- lichen Abzug nur, wenn die Beiträge bereits durch Verfügung festgesetzt (oder allenfalls ohne formelle Verfügung in Rechnung gestellt) worden sind, so dür- fen auch bloss diese Beiträge (jedoch ohne Verwaltungskosten, vgl. Erw. 4a in fine hievor) aufgerechnet werden. Wenn ein Versicherter z.B. nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 25 Abs. 1 AHVV) zunächst proviso- risch ermittelte Beiträge entrichten muss, können bei der definitiven Festset- zung des beitragspflichtigen Einkommens nach Eingang der Steuermeldung nur diese provisorischen Beiträge Gegenstand der Aufrechnung sein; denn al- lein im Umfang der schon verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge
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stand dem Versicherten ein steuerlicher Abzug zu, der das Einkommen laut Steuermeldung verminderte und den es — weil AHV-rechtlich unzulässig — rückgängig zu machen gilt. Um in diesem Sinne die Aufrechnung vornehmen zu können, benötigt die Ausgleichskasse von der Steuerbehörde grundsätzlich keine besonderen An- gaben über die Höhe des in der Steuererklärung deklarierten Abzugs. Zwar wäre es im Hinblick auf eine korrekte Durchführung der Aufrechnung zweifel- los zweckdienlich, wenn die Ausgleichskasse in jedem Falle wüsste, ob und in welchem Umfang persönliche Beiträge in der Steuererklärung abgezogen wur- den; dabei könnte die Steuerbehörde allerdings bloss die Gesamtsumme des Abzugs einschliesslich der nichtaufrechenbaren Verwaltungskosten melden. Indessen kann die Ausgleichskass an sich schon den bei ihr liegenden (bzw. im Falle eines zwischenzeitlichen Kassenwechsels den bei der früheren Kasse vorhandenen, vgl. ZAK 1950 S. 12) Unterlagen entnehmen, in welchem Um- fang in der fraglichen Berechnungsperiode über provisorisch ermittelte Bei- träge verfügt bzw. Rechnung gestellt wurde und ob diese Beiträge bei Ablauf der Berechnungsperiode schon bezahlt oder noch ganz bzw. teilweise offen waren. Wenn es die Verwaltungsweisungen den Kassen freistellen, entweder die bezahlten oder die geschuldeten Beiträge aufzurechnen, so können auch unter den letzteren nur die in der Berechnungsperiode bereits betraglich fest- gesetzten Beiträge verstanden werden (so richtig ZAK 1956 S. 333f.), wobei zu den «bezahlten» die tatsächlich schon entrichteten Beiträge gehören, wäh- rend die «geschuldeten» sich auf den Gesamtbetrag der verfügten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge beziehen, d.h. sowohl den noch offenen als auch den allenfalls schon bezahlten Anteil umfassen. Insofern die neuere Rechtsprechung (vgl. Erw. 4d hievor) bei der Aufrechnung unter den «geschuldeten» die auf dem definitiv ermittelten Einkommen zu ent- richtenden Beiträge versteht, kann daran nicht festgehalten werden. Ebenso- wenig stehen die auf 1983 in Kraft gesetzten Verwaltungsweisungen, soweit sie die Aufrechnung in der Form einer Umrechnung des gemeldeten Einkom- mens auf 100 Prozent bzw. — innerhalb der sinkenden Skala — die Aufrechnung der dem gemeldeten Einkommen entsprechenden Beiträge in Franken vorse- hen, mit Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG in Einklang. Denn dies muss immer dann zu einem dem Sinn und Zweck der Aufrechnung zuwiderlaufenden Ergebnis füh- ren, wenn das definitive Einkommen gemäss Steuermeldung und das von der Ausgleichskasse angenommene provisorische nicht nur bezüglich des Aus- bzw. Einschlusses der Sozialversicherungsbeiträge voneinander abweichen. In derartigen Fällen, die recht zahlreich sein dürften, wird nämlich beim erwähn- ten Vorgehen — wie auch der vorliegende Fall zeigt — nicht bloss die steuerlich zulässige Operation rückgängig gemacht. f. Wie der Beschwerdeführer mit Recht darlegt, ergeben sich zu hohe Einkom- men, wenn das definitive Einkommen laut Steuermeldung über dem proviso- risch angenommenen liegt und die aufzurechnenden Beiträge nach Massgabe des gesetzlichen Beitragssatzes auf dem definitiven Einkommen ermittelt wer-
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den. Denn es werden in diesem Falle nicht die (bereits festgesetzten) Beiträge hinzugezählt, welche zu einem steuerlichen Abzug berechtigten, sondern viel- mehr höhere Beiträge, die in der Steuererklärung zu deklarieren der Versicherte keinen Anlass haben konnte, weil sie im Berechnungsjahr betraglich noch gar nicht feststanden. Nach den Akten des vorliegenden Falles ging die Ausgleichskasse bei der pro- visorischen Ermittlung der Beiträge für 1979 und 1980 von einem geschätzten Jahreseinkommen von 45 000 Franken und einem Eigenkapital von 12 500 Franken aus und setzte die Beiträge einschliesslich Verwaltungskosten auf
4250 Franken (1979) und 4268 Franken (1980) fest. Der Beschwerdeführer
entrichtete diese Beiträge quartalsweise und deklarierte sie hernach in seinen Steuererklärungen. Das in den fraglichen Jahren tatsächlich erzielte Einkom- men lag jedoch wesentlich über der Schätzung. Gemäss Steuermeldung vom 25. September 1982 belief es sich nach Abzug der deklarierten Beiträge ein- schliesslich Verwaltungskosten auf 114 901 (1979) und 228 429 Franken (1980). Von diesen Zahlen (und vom definitiv gemeldeten Eigenkapital von
91 000 Fr.) ausgehend, ermittelte die Ausgleichskasse persönliche Beiträge
von — ohne Verwaltungskosten — 11 299 (1979) und 23 218 Franken (1980) und rechnete diese dem gemeldeten Einkommen auf, was zu Vor-Abzugs-Ein- kommen von 126 200 (1979) und 251 647 Franken (1980) führte. Sie hat demnach andere, wesentlich höhere Beiträge aufgerechnet, als der Beschwer- deführer in seiner Steuererklärung abzuziehen befugt war und auch tatsächlich abgezogen hatte. Dies wirkt sich erheblich auf die Höhe der Beiträge aus, wel- che der Beschwerdeführer für 1979 und 1980 definitiv zu bezahlen hat. Ebenso beeinflusst das (nach der Berechnung der Ausgleichskasse zu hoch ausfallende) Vor-Abzugs-Einkommen der Jahre 1979/80 auch die Beiträge der folgenden Zeit, da für 1981 (Vorjahr) und 1982/83 (erste ordentliche Bei- tragsperiode) das Durchschnittseinkommen 1979/80 einschliesslich der in diesen Jahren aufgerechneten (zu hohen) Beiträge massgebend ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 25 Abs. 3 AHVV). Mit Recht wendet sich der Beschwerde- führer darum auch gegen das Argument der Vorinstanz, dass «der Ausgleich für aufgerechnete, noch nicht bezahlte Beiträge . . . in einer späteren Beitrags- periode (erfolgt), womit eine Mehrbelastung des Beschwerdeführers vermie- den wird». Ein Ausgleich im Sinne einer Kompensation einer anfänglich zu ho- hen durch eine später niedrigere Aufrechnung und umgekehrt ist nur möglich, wenn die Ausgleichskasse von vornherein (und richtigerweise) nur die bereits verfügten Beiträge berücksichtigt: rechnet sie — ungeachtet von Zeitpunkt und Höhe der Abschlagszahlungen — von Anfang an die in den Berechnungsjahren gesamthaft verfügten (bezahlten und allenfalls noch offenen) Beiträge auf, so führt diese Methode — über mehrere Jahre hinweg gesehen — zu einem Aus- gleich und zum gleichen Ergebnis, wie wenn jeweils bloss die in den Berech- nungsjahren effektiv bezahlten Beiträge hinzugezählt würden. Nur in diesem Sinne ist die Bemerkung über den Ausgleich im unveröffentlichten Urteil K. vom 28. September 1979 zu verstehen, in welchem Falle die Ausgleichskasse übrigens richtig vorgegangen war, indem sie — wie der dem erwähnten Urteil
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zugrundeliegende Entscheid der kantonalen Rekursbehörde vom 5. Dezember
1978 dokumentiert — die in den Berechnungsjahren provisorisch festgesetzten
Beiträge aufgerechnet hatte. g. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG erforderliche Aufrechnung der persönlichen Beiträge zum Zwecke hat, eine steuerrechtlich zulässige Operation rückgängig zu machen. Steuerlich ab- ziehbar sind die in den Berechnungsjahren verfügten bzw. in Rechnung ge- stellten Beiträge (zuzüglich Verwaltungskosten) und nicht die erst auf einem später genau ermittelten Einkommen zu bezahlenden. Konnte sich das Ein- kommen gemäss Steuermeldung nur um die steuerlich abzugsfähigen Beiträge vermindern, so dürfen nur diese (allerdings ohne Verwaltungskosten) aufge- rechnet werden. Von der Regel ausgehend, dass der Versicherte in der Steuer- erklärung einen Abzug deklarierte, hat die Ausgleichskasse die bereits verfüg- ten bzw. in Rechnung gestellten Beiträge aufzurechnen, und zwar entweder gesamthaft die im jeweiligen Berechnungsjahr verfügten oder bloss die effektiv bezahlten. Vermerkt die Steuerbehörde in ihrer Meldung, dass in der Steuer- erklärung keine Beiträge abgezogen wurden, oder erbringt der Versicherte den Nachweis dafür, hat eine Aufrechnung zu unterbleiben.
5. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Ausgleichskasse die Aufrechnung
im vorliegenden Fall nicht in einer Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG entsprechenden Weise vorgenommen hat. Die Sache ist darum an sie zurückzuweisen, damit sie vom Einkommen laut Steuermeldung ausgehend die in den Jahren 1979 und
1980 verfügten und bezahlten Beiträge aufrechne und nach Abzug des Eigenka-
pitalzinses das beitragspflichtige Einkommen für die genannten Jahre ermittle und die Beiträge neu festsetze. Weil die Höhe der aufzurechnenden Beiträge auch das beitragspflichtige Einkommen der folgenden drei Jahre beeinflusst, sind auch die Beiträge für 1981 bis und mit 1983 neu zu berechnen. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers sind dabei nicht die in den Steuererklärun- gen geltend gemachten Abzüge von 4250 (1979) und 4268 Franken (1980) auf- zurechnen, sondern nur die reinen Beiträge ohne Verwaltungskosten.
6. ... (Verfahrenskosten)
Urteil des EVG vom 5. Dezember 1985 i.Sa. A.N.
Art. 9 Abs. 2 Bst. d und e AHVG. Rechnet die Ausgleichskasse richti- gerweise die in den Berechnungsjahren verfügten bzw. in Rechnung gestellten (und damit betragsmässig feststehenden) Beiträge oder al- lenfalls die in diesen Jahren schon bezahlten Beiträge auf, so spielt die Reihenfolge von Aufrechnung und Zinsabzug für das im Betrieb arbei- tende Eigenkapital keine Rolle.
Bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge von A.N. im ausserordentlichen Verfahren nahm die Ausgleichskasse die Aufrechnung so vor, dass sie das ge-
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meldete Einkommen von A.N. von 90,6 auf 100 Prozent umrechnete. In der Folge entstand unter anderem ein Streit darüber, ob diese Rechenoperation vor oder nach dem Zinsabzug für das im Betrieb investierte Eigenkapital auszufüh- ren ist. Unter Bezugnahme auf seine Erwägungen im obenstehenden Ent- scheid gleichen Datums i.Sa. F. fügte das EVG hinzu: 5e. Wird im Sinne dieser Ausführungen vorgegangen, so hat die Ausgleichs- kasse Beiträge aufzurechnen, die bereits frankenmässig feststehen und dem Betrag nach nicht von der Höhe des gemeldeten Einkommens abhängen. Rechnet die Kasse demzufolge auf der einen Seite betraglich bekannte (be- zahlte oder verfügte bzw. in Rechnung gestellte) Beiträge auf und zieht sie auf der andern Seite den — von der Höhe des investierten Eigenkapitals abhängi- gen und frankenmässig ebenfalls feststehenden — Zins ab, so spielt es letztlich keine Rolle, ob zuerst aufgerechnet und danach abgezogen wird oder umge- kehrt. Das Ergebnis bleibt sich beide Male gleich. Anders verhält es sich dage- gen, wenn die Beitragsaufrechnung auf dem Wege einer Umrechnung des ge- meldeten Einkommens von 90,6 auf 100 Prozent vorgenommen wird. Dieses Vorgehen macht nicht den steuerlich zulässigen Abzug rückgängig, sondern führt immer dann zur Aufrechnung anderer Beiträge, als der Versicherte in der Steuererklärung zu deklarieren befugt war, wenn das defintive Einkommen ge- mäss Steuermeldung und das von der Ausgleichskasse angenommene provi- sorische nicht nur bezüglich des Aus- bzw. Einschlusses der Sozialversiche- rungsbeiträge voneinander abweichen. Dabei fällt das Ergebnis nicht «richti- ger» aus und entspricht dem Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 2 Bst. d AHVG auch dann nicht, wenn die Ausgleichskasse im Falle der Investition von Eigen- kapital vom gemeldeten Einkommen zunächst den Zins abzieht und erst in ei- ner zweiten Phase aufrechnet. Dies hat die Vorinstanz übersehen, indem sie die Ursache für die zu hohe Beitragsaufrechnung in der Reihenfolge der Operatio- nen und nicht in der Art der Aufrechnung erblickte.
AHV. Renten Urteil des EVG vom 25. Januar 1985 i.Sa. G.G. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 30 und 31 AHVG. Die Berechnung der einfachen Altersrente einer geschiedenen Frau, die vor dem 1. Januar 1984 heiratete und deren Ehe weniger als ein volles Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ge- schieden wird, erfolgt ausschliesslich nach Variante I der durch die Rechtsprechung eingeführten Vergleichsrechnung.
Die am 30. Juni 1920 geborene Versicherte, welche 1941 heiratete und am 16. April 1981 geschieden wurde, war bis zum 30. Juni 1982 erwerbstätig. Die Ausgleichskasse sprach ihr ab 1. Juli 1982 eine ordentliche einfache Alters-
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rente von 632 Franken zu, basierend auf einem massgebenden durchschnitt- lichen Jahreseinkommen von 8184 Franken aus 34 Jahren sowie der Skala 44. Die Versicherte beschwerte sich gegen die entsprechende Kassenverfügung. Einerseits verlangte sie, der Berechnung ihrer Altersrente sei der nach erfolgter Scheidung ein ganzes Jahr umfassende Zeitraum vom 1. Juli 1981 bis 30. Juni
1982 zugrundezulegen. Anderseits sei die Hälfte der von ihrem früheren Ehe-
mann in den Jahren 1952 bis 1974 entrichteten Beiträge mitzuberücksichti- gen, weil sie damals, ohne Lohn zu beziehen, in dessen Betrieb mitgearbeitet habe. Mit Entscheid vom 30. Juni 1983 lehnte der kantonale Richter zwar die Forderung nach Anrechnung von Beiträgen des geschiedenen, Mannes ab, hiess jedoch im übrigen die Beschwerde gut und wies die Akten an die Aus- gleichskasse zurück, damit diese unter Anwendung der durch die Recht- sprechung vorgezeichneten Vergleichsrechnung bei der Festsetzung der einfa- chen Altersrente geschiedener Frauen neu verfüge. Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es seien der kantonale Entscheid in bezug auf die angeordnete Vergleichsrechnung aufzu- heben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Das EVG heisst die vom BSV erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut (Auszug aus den Erwägungen): 1
2. Um bei der Berechnung einfacher Altersrenten verheirateter oder geschie-
dener Frauen gewisse Unzulänglichkeiten infolge einer wörtlichen Auslegung von Art. 29bis Abs. 2, 30 Abs. 2 und 31 AHVG zu vermeiden, hat das EVG in einem Grundsatzentscheid vom 9. Juli 1975 i.Sa. G.F. (BGE 101 V 184, ZAK
1975 S. 525) eine neue, auf dem Prinzip einer Vergleichsrechnung basierende
Berechnungsmethode eingeführt: Einerseits wird die Summe der Erwerbsein- kommen durch die Anzahl Jahre der gesamten Versicherungszeit geteilt (Va- riante I); andererseits werden nur die vor und gegebenenfalls nach der Heirat erzielten Einkommen durch die entsprechende Anzahl Beitragsjahre geteilt (Variante II). Massgebend ist das für die Versicherte günstigere Resultat. Diese Rechtsprechung ist wiederholt bestätigt worden; das Gericht hat jedoch dem Gesetzgeber nahegelegt, anlässlich einer nächsten Gesetzesrevision sich dieser Frage anzunehmen (BGE 106 V 203, ZAK 1981 S. 521). b. In einem Urteil vom 24. Mai 1977 betreffend eine Versicherte, deren Heirat vor dem 1. Januar 1948, das heisst vor Inkrafttreten der AHV, erfolgte, hat sich das EVG in dem Sinne geäussert, dass in solchen Fällen die Anwendung der Variante II — und somit auch die oben dargelegte Vergleichsrechnung — nicht möglich sei (ZAK 1978 S. 183 Erw. 2c). Das BSV hat seinerseits in der Wegleitung über die Renten (RWL), gültig ab 1. Januar 1980, den Ausgleichskassen die Weisung erteilt, dass «bei Ehe- frauen, die sich vor dem Jahre 1948 verheiratet haben, die Rentenberechnung nach Rz 443.1» — das heisst gemäss Variante I — «zu erfolgen hat, es sei denn, die Frau wäre seit 1948 während mindestens eines Kalenderjahres geschieden gewesen» (Rz 443.5 RWL).
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In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde legt das BSV (wenn auch in schein- bar widersprüchlicher Weise) dar, dass im genannten Urteil vom 24. Mai 1977 «das EVG auf solche Fälle ausdrücklich allein die Variante I der Vergleichsrech- nung anwendbar erklärt hat», dass aber die Rz 443.5 RWL, welche unter ge- wissen Voraussetzungen die in Frage stehende Vergleichsrechnung zulässt, dennoch «mit dem Sinn der Rechtsprechung im Einklang» stehe. In der Tat gilt es, zwischen zwei Sachverhalten klar zu unterscheiden: In der im Jahre 1977 beurteilten Sache ging es darum, den Betrag der einfachen Alters- rente für eine schon vor 1948 und auch bei Beginn des Rentenanspruchs noch verheiratete Frau festzusetzen. Die Variante II der Vergleichsrechnung konnte daher in diesem Falle nicht in Betracht kommen, war doch das vor der Heirat erzielte Erwerbseinkommen, da die AHV in jenem Zeitpunkt noch nicht einge- führt war, nicht der Beitragspflicht unterstellt. Anders verhält es sich, wenn eine Frau, die vor 1948 heiratete, bei Beginn des Anspruchs auf die einfache Altersrente geschieden war. In einem solchen Falle, und sofern die Versicherte nach der Ehescheidung ein beitragspflichtiges Einkommen erzielte, steht der Vornahme einer Vergleichsrechnung grundsätz- lich nichts im Wege. Es stellt sich nun einzig die Frage, ob es, entsprechend der vom BSV in Rz
443.5 RWL getroffenen Regelung, gerechtfertigt ist, die Möglichkeit der An-
wendung der Variante I I auf jene Fälle zu beschränken, in denen die Versicherte während mindestens eines vollen Kalenderjahres (das heisst während einer mindestens zwölf Monate, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, umfassenden Periode) geschieden war. Dies wird allerdings vom erstinstanzlichen Richter — welcher sich übrigens der von der Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens geäusserten Meinung anschliesst — unter Hinweis auf
Rz 443.3 RWL bestritten, die in der seit 1. November 1981 gültigen Fassung
wie folgt lautet: «Die zweite Berechnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Heirat der Versi- cherten im Verlaufe des 21. Altersjahres oder früher erfolgte und sie die Mindest- beitragsdauer vor dem Kalenderjahr der Eheschliessung erfüllt hat. Bei der Berech- nung sind die Rz 410, 424 und 430 sinngemäss anwendbar.» Zur nähern Begründung beruft sich der kantonale Richter auf Rz 410 RWL, auf welche in der eben erwähnten Randziffer verwiesen wird und die wie folgt lautet: «Hat der Versicherte vom 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor Entstehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres Beiträge geleistet, so setzt sich die anrechenbare Einkommenssumme aus al- len Erwerbseinkommen zusammen, für die der Versicherte vom 1. Januar nach Voll- endung des 17., allenfalls des 15. Altersjahres bis und mit dem Monat vor der Ent- stehung des Rentenanspruchs Beiträge geleistet hat (s. Rz 424 und 430).» Hieraus sollte nach Ansicht des kantonalen Richters bezüglich des Falles einer Versicherten, die bei Beginn des Anspruchs auf die Altersrente nicht während mindestens eines vollen Kalenderjahres geschieden war, eine analoge Schluss-
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folgerung gezogen werden. Danach wären «in Fällen, wo die Scheidung im Jahre vor Beginn des Rentenanspruchs in Rechtskraft erwachsen ist», auch die Monate im entsprechenden Jahr zu berücksichtigen, «was die Anwendung der zweiten Variante der Vergleichsrechnung auf der Basis eines vollen Beitrags- jahres erlauben würde». c. Das beschwerdeführende BSV ersucht seinerseits das EVG, die in Rz 4415 RWL in fine getroffene Regelung zu bestätigen, und es beruft sich dabei auf das Urteil i.Sa. S.K. vom 18. November 1982 (ZAK 1984 S. 225), in welchem das Gericht die in Rz 429 RWL vorgeschriebene Berechnungsweise für die einfache Alters- oder Invalidenrente von Ehefrauen, Witwen und geschiede- nen Frauen gutgeheissen hat. Sind gemäss dieser Verwaltungsweisung «ledig- lich die in den Jahren vor, nach bzw. vor und nach der Ehe erzielten Einkom- men zu berücksichtigen, so werden die übrigen Beitragsjahre bei der für die Er- mittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens massgebenden Beitrags- dauer nicht angerechnet. Die Kalenderjahre, in denen die Eheschliessung und/ oder die Scheidung erfolgte, sind ebenfalls nicht anzurechnen.» Gemäss den Erwägungen des EVG im betreffenden Urteil weist diese Lösung mehrere Vorteile auf: Sie wahrt das Prinzip der Gleichbehandlung der betroffe- nen Versicherten und vereinfacht in solchen Fällen die Rentenberechnung merklich. Insbesondere steht sie auch im Einklang mit Art. 51 Abs. 3 AHVV, wonach bei der Berechnung einer Alters- oder Hinterlassenenrente, die nicht unmittelbar auf eine Invalidenrente folgt, die Kalenderjahre, in denen eine In- validenrente bezogen wurde, und das entsprechende Erwerbseinkommen bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht angerechnet werden, falls dies für die Berechtigten vorteilhafter ist. Wie das EVG in jenem Urteil festgehalten hat, kann sich der Umstand, dass die Beitragsmonate im Jahre der Scheidung nicht berücksichtigt werden, in ge- wissen Fällen für die Versicherte nachteilig auswirken, in andern Fällen trifft dies jedoch auf die vom erstinstanzlichen Richter befürwortete Lösung zu. Was nun hinsichtlich Rz 429 RWL gesagt worden ist, gilt auch für die hier zu beurteilende Verwaltungsweisung (Rz 443.5 RWL), welche lediglich einen Sonderfall der erstgenannten darstellt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird daher gutgeheissen und der kantonale Entscheid aufgehoben. Die ange- fochtene Kassenverfügung vom 10. Juni 1982 ist gesetzeskonform und muss daher wiederhergestellt werden.
AHV. Rücksterstattung unrechtmässig bezogener Renten Urteil des EVG vom 22. Januar 1985 i.Sa. G.L.
Art. 47 Abs. 2 AHVG. Die relative einjährige Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die Voraussetzungen der Rück-
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erstattung gegeben sind. Der Verwaltung müssen alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Erwägung 3 und 4). Die Rückforderung ist als einheitliche Gesamtforderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Renten feststehen (Erwägung 5).
Mit Verfügung vom 18. September 1978 sprach die Schweizerische Aus- gleichskasse der italienischen Staatsangehörigen G.C. eine am 1. Januar 1976 beginnende Witwenrente von monatlich 360 Franken zu. Am 1. Januar 1977 erhöhte sich der Rentenanspruch auf 378 Franken. Die für die Zeit bis 31. Oktober 1978 auszuzahlende Rentensumme bezifferte die Kasse auf 12 636 Franken. Am 12. Dezember 1979 teilte die Versicherte der Ausgleichskasse mit, sie habe am 21. April 1977 in zweiter Ehe G.L. geheiratet und wohne in der Schweiz. Gleichzeitig liess sie die Ausgleichskasse wissen, dass sie die in der Verfügung erwähnten Renten für die abgelaufene Zeit im Gesamtbetrag von 12 636 Franken noch nicht erhalten habe. Am 12. Februar
1982 forderte die Ausgleichskasse G.L. verfügungsweise auf, die in der Zeit
vom 1. Mai 1977 bis 31. Januar 1980 zu Unrecht ausbezahlten Renten im Ge- samtbetrag von 12 474 Franken zurückzuerstatten. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte Beschwerde erheben mit dem An- trag, die Rückforderungsverfügung sei aufzuheben; eventuell sei von der Rück- erstattung abzusehen; subeventuell sei die Rückforderung zu ermässigen. Der Hauptantrag wurde im wesentlichen mit der Verjährungseinrede begründet. Mit Entscheid vom 2. Juli 1982 trat der zuständige kantonale Richter auf die Beschwerde insoweit nicht ein, als mit dieser der vollständige oder teilweise Erlass der Rückforderung beantragt worden war. Im übrigen vertrat die Vorin- stanz insbesondere die Ansicht, die für den Rückforderungsanspruch gültige einjährige Verjährungsfrist von Art. 47 Abs. 2 AHVG habe erst in dem Zeit- punkt zu laufen begonnen, als die Zweigstelle des Istituto Nazionale della Pre- videnza Sociale (INPS) am 27. Januar 1982 der Schweizerischen Ausgleichs- kasse mitgeteilt habe, dass der Betrag von 6 529 700 Lire (Gegenwert von
12 258 Fr.) am 12. Juli 1980 der Versicherten angewiesen worden sei.
Mit der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.L. erneut die Aufhebung der Kassenverfügung beantragen; allenfalls sei der Rückforderungsbetrag auf 6426 Franken herabzusetzen. Die einjährige Verjährungsfrist habe in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als die Aus- gleichskasse aufgrund der Mitteilung der Versicherten vom 12. Dezember 1979 festgestellt habe, dass seit Mai 1977 kein Rentenanspruch mehr bestand. Richtigerweise hätte die Ausgleichskasse damals unverzüglich eine Rückfor- derungsverfügung erlassen müssen, statt zunächst nach dem Schicksal der be- reits im Oktober 1978 der Generaldirektion des IN PS zuhanden der Versicher-
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ten überwiesenen rückständigen Renten zu forschen. Vom Oktober 1978 bis Januar 1980 seien die Renten der Versicherten bzw. ihren Verwandten in Ita- lien ohne Vermittlung des IN PS direkt durch die Post ausbezahlt worden. Für diese Renten sei der Rückforderungsanspruch am 12. Februar 1982 mit Si- cherheit verjährt gewesen, weshalb höchstens die Renten vom Mai 1977 bis September 1978 im Gesamtbetrag von 6426 Franken zurückgefordert werden könnten. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das BSV vertritt die Auffassung, dass der Rückforderungsanspruch jedenfalls bezüglich der vom Mai 1977 bis September 1978 ausbezahlten Ren- ten im Betrag von 6426 Franken zu bejahen sei, während der Rückforderung der Renten für die Monate Oktober 1978 bis Januar 1980 allenfalls die Verjäh- rungseinrede entgegengehalten werden könne. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten ab. Aus den Erwägungen:
3. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht Renten bezo-
gen hat. Sie lässt aber geltend machen, dass sie nicht rückerstattungspflichtig sei, weil der Rückforderungsanspruch gemäss Art. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG ver- jährt sei. Nach dieser Bestimmung verjährt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhal- ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. In Anlehnung an die Praxis zu Art. 82 Abs. 1 AHVV betreffend die Verjährung von Schadenersatzforderungen im Sinne von Art. 52 AHVG hat das EVG ent- schieden, dass die relative einjährige Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt zu lau- fen beginnt, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 110 V 304, ZAK 1985 S. 527). Um die Voraus- setzungen für eine Rückerstattung beurteilen zu können, müssen der Verwal- tung alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sein, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen er- gibt (vgl. dazu BGE 108 V 50, ZAK 1983 S. 113). Für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs genügt es nicht, dass der Kasse bloss Umstände bekannt werden, die möglicherweise zu einem solchen Anspruch führen kön- nen, oder dass dieser Anspruch bloss dem Grundsatz nach, nicht aber in mass- licher Hinsicht feststeht; das gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforderung zu richten hat. Die absolute Verjährungsfrist nach Art. 47 Abs. 2 AHVG von fünf Jahren be- ginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, an welchem die Leistung effektiv erbracht worden ist, und nicht etwa mit dem Datum, an welchem sie hätte erbracht wer- den sollen (BGE 108 V 4, ZAK 1982 S. 492). 4a. Da vor Erlass der Rentenverfügung vom 18. September 1978 keine Ren- tenauszahlungen erfolgt sind, war jedenfalls die absolute fünfjährige Verjäh-
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rungsfrist noch nicht abgelaufen, als die Ausgleichskasse am 12. Februar 1982 verfügungsweise die Rückerstattung der Renten verlangte. b. Damit bleibt zu prüfen, ob die Kasse die Rückforderung innerhalb der ein- jährigen relativen Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Es fragt sich also, in welchem Zeitpunkt die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführerin zu Un- recht Renten ausgerichtet worden sind und wie hoch die unrechtmässigen Rentenzahlungen waren. In Anwendung von Art. 9 der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember
1963 betreffend die Durchführung des schweizerisch-italienischen Abkom-
mens über Soziale Sicherheit überwies die Ausgleichskasse die von Januar
1976 bis September 1978 aufgelaufenen Rentenbetreffnisse in der Höhe von
insgesamt 12 258 Franken (entsprechend 6 529 700 Lire) zuhanden der Be- schwerdeführerin der Generaldirektion des IN PS in Rom. Durch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 1979, dem das «Certificato di ma- trimonio» ihres heimatlichen Zivilstandsamtes beigelegt war, erhielt die Aus- gleichskasse zum ersten Mal davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin sich im April 1977 wieder verehelicht und die ihr zugesprochenen Renten — für die Zeit vom Januar 1976 bis Oktober 1978 — noch nicht erhalten hatte. Eine telefonische Rückfrage der Ausgleichskasse bei der Generaldiretion des IN PS am 31. März 1980 ergab, dass diese den genannten Betrag bereits am 1. Au- gust 1979 der INPS-Agentur in C. überwiesen hatte. Die Kasse schrieb nun am 1. April 1980 dieser Agentur, dass der Rentenanspruch am 30. April 1977 ge- endet habe und sie, die Kasse, die für die Zeit vom 1. Oktober 1978 bis 31. De- zember 1979 zu Unrecht ausbezahlten Renten zurückfordern müsse. Sie ersu- che deshalb die Agentur, den ganzen Betrag von 6 529 700 Lire der Generaldi- rektion des INPS zurückzuerstatten und ihr, der Kasse, von der erfolgten Rück- überweisung Kenntnis zu geben. Eine Kopie dieses Schreibens sandte die Aus- gleichskasse der Beschwerdeführerin. Erst mit Brief vom 27. Januar 1982 mel- dete die IN PS-Agentur der Ausgleichskasse, dass der Betrag von 6 529 700 Lire bereits am 12. Juli 1980 der Beschwerdeführerin angewiesen worden sei. Am 12. Februar 1982 erliess die Ausgleichskasse die Verfügung, mit der sie die Renten im Betrag von 12 474 Franken von der Beschwerdeführerin zurück- forderte. Wohl war der Ausgleichskasse bereits aufgrund des Schreibens der Beschwer- deführerin vom 12. Dezember 1979 klar, dass ein Rentenanspruch seit Mai
1977 nicht mehr gegeben war. Aber erst durch das Schreiben der INPS-Agen-
tur C. vom 27. Januar 1982 erfuhr die Ausgleichskasse, dass der Betrag von
6 529 700 Lire (am 12. Juli 1980) der Beschwerdeführerin schon ausbezahlt
worden war. Erst in diesem Zeitpunkt wusste die Kasse, dass die Beschwerde- führerin den gesamten Rentenbetrag für die Zeit vom Mai 1977 bis Januar
1980 effektiv erhalten hatte. Somit wusste sie auch erst in diesem Zeitpunkt,
dass sie die Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin persönlich in der vollen Höhe der zu Unrecht ausbezahlten Renten geltend zu machen hatte.
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Vorher bestand für die Ausgleichskasse kein Anlass, mit einer Rückforderungs- verfügung an die Beschwerdeführerin zu gelangen, zumal sie dieser am 1. April
1980 Kenntnis gegeben hatte, dass sie seit Mai 1977 keinen Rentenanspruch
mehr habe, und gleichzeitig die INPS-Agentur C. um Rücküberweisung der Rentensumme an die Generaldirektion gebeten hatte. Da die Ausgleichskasse somit erst im Januar 1982 hinreichende Kenntnis von allen Gegebenheiten hatte, die sie im Sinne der Rechtsprechung dazu berechtigten, gegenüber der Beschwerdeführerin — und nicht gegenüber dem INPS — die Rückforderung geltend zu machen, begann die einjährige Verjährungsfrist im Januar 1982 zu laufen. Bei Erlass der Kassenverfügung vom 12. Februar 1982 war der Rückfor- derungsanspruch somit noch nicht verjährt.
5. Eventualiter wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, der
Rückforderungsbetrag sei auf 6426 Franken festzusetzen. Die Gesamtsumme von 12 474 Franken der zu Unrecht ausbezahlten Renten setzt sich wie folgt zusammen: an INPS erfolgte Nachzahlung Renten Mai 1977 bis September 1978 = 6426 Franken monatlich direkt ausbezahlte Renten Oktober 1978 bis Januar 1980 = 6048 Franken
12474 Franken
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird folgendes geltend gemacht: Die Ausgleichskasse habe bereits im Dezember 1979 gewusst, dass die Beschwer- deführerin sicher für den Betrag der monatlich direkt ausbezahlten Renten rückerstattungspflichtig wäre. Bei Erlass der Rückforderungsverfügung im Fe- bruar 1982 sei somit die Verjährungsfrist betreffend die Rückforderung der Renten von Oktober 1978 bis Januar 1980 schon lange abgelaufen gewesen. Indessen ist die Rückforderung als einheitliche Gesamtforderung zu betrach- ten, ohne Rücksicht darauf, dass die Renten für die Monate Mai 1977 bis Sep- tember 1978 der Generaldirektion des INPS überwiesen und diejenigen für die Zeit vom Oktober 1978 bis Januar 1980 direkt der Beschwerdeführerin oder ihren Verwandten ausbezahlt worden waren. Die Kasse durfte demnach mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung zuwarten, bis der Umfang des Ge- samtbetrages der unrechtmässig bezogenen Renten feststand. Das war aber erst im Januar 1982 der Fall, als die I N PS-Agentur C. der Ausgleichskasse mit- teilte, dass die Summe von 6 529 700 Lire der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sei. Demzufolge war auch der Anspruch auf Rückzahlung der Renten Oktober 1978 bis Januar 1980 bei Erlass der Rückforderungsverfügung nicht verjährt. Somit erweist sich auch der Eventualantrag als unbegründet.
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IV. Hilfsmittel Urteil des EVG vom 20. August 1985 i.Sa. R.B.
Art. 21 Abs. 1 IVG; Ziff. 13.05* und Ziff. 13.06* HVI-Anhang. Erfüllt ein Versicherter die Abgabevoraussetzungen für einen Treppenfahrstuhl (Treppenraupe) und lässt er statt dessen eine Rampe errichten, so kann die IV daran grundsätzlich einen Beitrag in der Höhe der Kosten eines Treppenfahrstuhles gewähren. Voraussetzung ist jedoch, dass der Ver- sicherte die Rampe auf weitere Sicht tatsächlich zur Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte benützt.
Der im Jahre 1967 geborene, bei seinen Eltern in A wohnhafte Versicherte R.B. besuchte das Gymnasium in Z, als er sich am 24. April 1982 bei einem Sportunfall eine schwere Kompressions- und Luxationsfraktur BWK 5/6 mit kompletter Pa- raplegie unterhalb Th 6 zuzog. Er ist seither auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesen, den ihm die IV in zwei Exemplaren abgab. Auf Anmeldung vom 26. Mai 1982 hin übernahm die IV ferner nach erfolgter Abklärung durch den Be- rufsberater die invaliditätsbedingten Reisekosten für die Fahrten zum Schulbe- such von A nach Z, ebenso die Kosten für vorbereitende Sprachlektionen vom 1. Juli 1982 bis zum Wiedereintritt in das Gymnasium im Oktober 1982. Am 7. September 1982 teilte der Vater des Versicherten der IV-Regionalstelle mit, bei seiner Liegenschaft bestehe zwischen dem Hauseingang und dem Zu- gangsweg eine Treppe von vier Stufen, welche mit dem Rollstuhl nicht ohne fremde Hilfe zu überwinden sei; mittels einer Rampe durch den Garten könnte die Höhendifferenz von 74 cm bei einer Steigung von maximal 3,6 Prozent be- wältigt werden. Dem Gesuch um Kostenübernahme lagen ein Situationsplan und eine Offerte der Firma R. vom 1. September 1982 bei, welche die gesam- ten Kosten für die Erstellung des «Rollstuhlweges» auf 11 313 Franken veran- schlagte. Ferner ersuchte der Vater des Versicherten am 27. September 1982 die Verwaltung, zu prüfen, inwieweit die IV Beiträge an die Kosten eines ge- planten Umbaues im Bad/WC-Bereich leisten könne; in einer Offerte vom 23. September 1982 hatte die Firma F. die zu erwartenden Kosten auf insge- samt 22 500 Franken geschätzt. Die IV-Kommission unterbreitete die von der Regionalstelle im Bericht vom 6. Oktober 1982 befürworteten Leistungsgesu- che im Zusammenhang mit den beiden Bauvorhaben dem BSV zur Stellung- nahme. Dieses antwortete am 26. November 1982, eine Finanzierung der Rampe gemäss Ziff. 13.05* HVI -Anhang falle vorliegend ausser Betracht, da der Versicherte kein existenzsicherndes Erwerbseinkommen habe; was die Än- derungen in der Wohnung betreffe, könnten an diese nur insoweit Beiträge ausgerichtet werden, als es sich um Vorkehren gemäss Ziff. 14.04* HVI -An- hang handle. In diesem Sinne sprach die Ausgleichskasse an die Änderungen in der Wohnung und an den Closomat einen Beitrag von 3186 Franken zu (Verfügung vom 12. Januar 1983), wogegen sie das Leistungsgesuch bezüg- lich der Rampe mit Verfügung vom 9. Februar 1983 ablehnte.
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Während die verfügte Zusprechung eines Beitrages von 3186 Franken an die baulichen Änderungen im Wohnbereich unangefochten blieb, liess der Versi- cherte gegen die Ablehnung der Kostenübernahme betreffend die geplante Rampe Beschwerde erheben, welche die kantonale Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 25. Februar 1984 abwies. R.B., gesetzlich vertreten durch seinen Vater, lässt Verwaltungsgerichtsbe- schwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm, unter Aufhebung der angefochte- nen Verfügung, «ein angemessener Beitrag an die Kosten der von ihm ange- schafften Rampe zuzusprechen». Während die Ausgleichskasse, unter Hinweis auf eine ablehnende Stellung- nahme der IV-Kommission, auf Abweisung der Beschwerde schliesst, bean- tragt das BSV deren Gutheissung in dem Sinne, dass dem Versicherten ein Ko- stenbeitrag von 6000 Franken zugesprochen werde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1 a. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 14 IVV und nach Massgabe der
Art. 2 ff. HVI gewährte Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung «Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühle, Rampen und das Ver- breitern der Eingangstüre, sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenz- sichernden Tätigkeit ermöglicht wird». Demgegenüber ist die Hilfsmittelliste, soweit vorliegend von Bedeutung, auf- grund der Verordnungsänderung vom 21. September 1982 (in Kraft seit 1. Ja- nuar 1983) folgendermassen ausgestaltet worden: «13.05* Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, . . . , Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre, sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer exi- stenzsichernden Tätigkeit ermöglicht wird. 13.06* Treppenfahrstühle, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte ermöglicht wird.» Kraft dieser Verordnungsänderung ist es seit dem 1. Januar 1983 möglich, Bei- träge an Treppenfahrstühle auch solchen Versicherten zu gewähren, die keine existenzsichernde Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (BG E 105 V 63, ZAK
1979 S. 506; vgl. auch BG E 110 V 269, ZAK 1985 S. 225 Erw. 1c) ausüben,
wie dies etwa bei Schülern oder Lehrlingen regelmässig zutrifft. Dagegen ist der Anspruch auf Gewährung von Beiträgen an eine Rampe nach wie vor vom Erfordernis einer existenzsichernden (Erwerbs)tätigkeit abhängig. b. Wäre in intertemporalrechtlicher Hinsicht, wie die IV-Kommission meint, auf die vorliegende Sache Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung anwendbar, würde der streitige Beitragsanspruch sowohl unter dem Titel der Rampe wie unter dem Titel des Treppenfahrstuhles von vornherein dahinfallen; denn als Gymnasiast ist der Beschwerdeführer auf kei-
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nen dieser Behelfe angewiesen, um ausser Haus einer existenzsichernden Tä- tigkeit nachgehen zu können. Anders verhält es sich, was den Treppenfahr- stuhl anbelangt, unter der seit anfangs 1983 geltenden Ziff. 13.06* HVI-An- hang. Es ist deshalb vorerst zu prüfen, welches Recht vorliegend zeitlich zur Anwendung gelangt. Das BSV verweist auf den Nachtrag 3 (gültig ab 1. Januar 1983) zu seiner Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, «in welchem die Anwendung des neuen Rechts geregelt» werde; der Nachtrag enthalte «die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung», wonach die revidierten bzw. neu eingeführten Ziffern 13.05* und 13.06* HVI -Anhang «auf alle Leistungsbegehren anwend- bar» seien, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnungsregelung am 1. Januar
1983 noch nicht rechtskräftig erledigt seien, was im vorliegenden Fall — die an-
gefochtene Verfügung datiert vom 9. Februar 1983 — zutreffe. Der bundesamt- lichen Auffassung kann indes in dieser Form nicht beigepflichtet werden. Wenn das EDI die Änderungen der HVI vom 21. September 1982 auf den 1. Januar
1983 in Kraft setzte (Abschnitt II der Verordnungsänderung), so hat es damit
bezüglich der zeitlichen Geltung der revidierten Bestimmungen eine Rechts- rege/auf der Stufe einer Departementsverordnung aufgestellt, die nicht einfach durch eine bundesamtliche Weisung abgeändert werden kann (BGE 107 V 154, ZAK 1982 S. 261 Erw. 2b mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; vgl. auch BGE 109 V 4 Erw. 3a, 126 Erw. 4a, ZAK 1983 S. 240 und 501). Auszugehen ist vielmehr vom Grundsatz, dass in zeitlicher Hinsicht jene Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen- den Sachverhalts Geltung haben (BGE 110 V 254, ZAK 1984 S. 550 Erw. 3a mit Hinweis). Im vorliegenden Fall haben die für den streitigen Beitragsan- spruch massgeblichen tatsächlichen Verhältnisse bereits 1982 bestanden, als der Beschwerdeführer ab Oktober 1982 den Schulbesuch wieder aufnahm. Entscheidend ist indessen, dass diese Verhältnisse sich unter der Herrschaft der bis Ende 1982 geltenden Verordnungsregelung nicht abschliessend verwirk- licht haben, vielmehr auch nach dem 1. Januar 1983 fortbestanden und als solche von der Verwaltung erstmals zu beurteilen waren. Daran ändert der Ein- wand der IV-Kommission, die Rampe sei bereits im Herbst 1982 eingebaut worden, was im übrigen aufgrund der Zuschrift des Vaters des Beschwerde- führers vom 26. Januar 1983 zweifelhaft ist, nichts. Denn nicht der Einbau der Rampe ist für die Beurteilung des Beitragsanspruches wesentlich, sondern der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Gehunfähigkeit und im Hinblick auf die Überwindung des Weges zum Schulbesuch die streitige Ein- gliederungsmassnahme benötigt (Art. 4 Abs. 2 IVG; BGE 108 V 63 oben, ZAK
1983 S. 147 Erw. 2b). Der in diesem Sinne invalidisierende Zustand hielt auch
nach dem 1. Januar 1983 an, weshalb der bisher nie formell rechtskräftig beur- teilte Beitragsanspruch nach Massgabe der seit anfangs 1983 geltenden Ver- ordnung zu prüfen ist. 2a. Einerseits könnte der Beschwerdeführer zur Überwindung des Schulweges gestützt auf Ziff. 13.06* HVI-Anhang Beiträge an einen Treppenfahrstuhl be-
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anspruchen, auf dessen Anschaffung indessen bisher verzichtet wurde. — An- derseits hat er nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang kein Anrecht auf Beiträge an die Rampe, weil er diese nicht für die Bewältigung des Arbeitsweges zur Aus- übung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit braucht. Zu prüfende Rechtsfrage ist somit, ob dem Beschwerdeführer an die von sei- nem Vater geplante (zwischenzeitlich eventuell eingebaute) Rampe Leistun- gen auf der Grundlage einer Beitragsgewährung für den Treppenfahrstuhl zu- stehen, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Hinweis auf BGE
107 V 89 (ZAK 1982 S. 90) sinngemäss geltend gemacht wird.
b. Die IV- Kommission ist der Auffassung, dass eine solche Lösung nur in Frage komme, wenn es sich um grundsätzlich gleichartige Hilfsmittel handle, wie dies etwa für die verschiedenen Ausführungen von Fahrstühlen zutreffe (vgl. Ziffern 9.01, 9.02, 10.03" HVI-Anhang); wo es aber, wie vorliegend, um «völlig verschiedene Hilfsmittel» gehe, könne nicht mehr von einer «anderen Ausführung» im Sinne von Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI, deren zu- sätzliche Kosten der Versicherte zu tragen hat, gesprochen werden. Die kantonale Rekursbehörde erwog, dass die Funktion eines Treppenfahr- stuhles weit umfassender sei als diejenige einer festen Rampe; insbesondere könne der Treppenfahrstuhl auch anderweitig, z.B. an einer Lehranstalt oder in einer Firma eingesetzt werden, was gerade bei jugendlichen Versicherten von Bedeutung sei, wisse man doch in solchen Fällen nicht, ob und wo die Ausbil- dung fortgesetzt bzw. später der Beruf ausgeübt werde. Auch sei eine Rampe in Gestalt eines, wie vorliegend, 25 m langen, fest gepflasterten Gartensträss- chens etwas anderes als ein transportabler, ortsunabhängig verwendbarer Treppenfahrstuhl. Schliesslich dürfe mit der rechtlichen «Konstruktion der gleichen oder doch ähnlichen Funktion» im Sinne von BGE 107 V 89 (ZAK
1982 S. 90) die Einschränkung in Ziff. 13.05* HVI-Anhang (existenzsichernde
Tätigkeit als Voraussetzung für den Beitrag an eine Rampe) nicht einfach auf- gehoben werden. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass Rampe und Treppenfahrstuhl dem glei- chen Zweck dienten. Auch der Treppenfahrstuhl sei nur mit grösstem Aufwand transportabel, weshalb er ebenfalls faktisch ortsgebunden sei; nötigenfalls müsste für die Ausbildungsstätte (oder den späteren Arbeitsort) ein zweiter Treppenfahrstuhl angeschafft werden. Im weiteren sei vorliegend davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer noch während längerer Zeit, mindestens bis zum Abschluss seiner beruflichen Ausbildung, im rollstuhlgängigen Elternhaus wohnen werde, weshalb kein unverhältnismässiger Aufwand vorliege. Auch sei an die Praxis im Bereich der Ziffern 14.02 und 14.03 HVI -Anhang zu erinnern, wonach an ein Elektrobett ein Beitrag in Höhe der Kosten eines Kran- kenhebers gewährt werde, obwohl nur eine der Funktionen des Elektrobettes auch diejenige eines Krankenhebers erfülle. Der nämliche Gedanke liege der Verwaltungspraxis hinsichtlich des Verhältnisses des Treppenlifts (Ziff. 13.05* HVI-Anhang) zum Treppenfahrstuhl (Ziff. 13.06* HVI-Anhang) zugrunde. Das BSV schliesst sich diesbezüglich der Auffassung des Beschwerdeführers
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an und verweist auf seine Vernehmlassung in der Sache eines Versicherten, der Beiträge an einen Treppenlift auf der Grundlage der Kosten eines Treppenfahr- stuhles beansprucht. Das BSV äusserte sich in jener Sache dahingehend, es habe seit anfangs 1984 bereits in mehreren Fällen einen Kostenbeitrag in der Höhe der Kosten eines Treppenfahrstuhles (auch Treppenraupe genannt) be- willigt, wenn der Versicherte es vorgezogen habe, einen Treppenlift einzubauen; nach Meinung des BSV sei nämlich in diesen Fällen die Voraussetzung erfüllt, dass das vom Versicherten effektiv angeschaffte, ihm Rechtens nicht zuste- hende Hilfsmittel dem gleichen Zweck diene wie jenes Hilfsmittel, das er an sich beanspruchen könnte. Sowohl Treppenfahrstuhl als auch Treppenlift würden für ein und denselben Zweck eingesetzt, nämlich zur Überwindung von Trep- penstufen bei der Zurücklegung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Aus- bildungsstätte. Das BSV sei deshalb gestützt auf Art. 8 HVI dazu übergegangen, in solchen Fällen die Beitragsleistung an den Treppenlift in der Höhe der durch- schnittlichen Kosten eines Treppenfahrstuhles auf 6000 Franken anzusetzen, um eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Im vorlie- genden Fall lägen ähnliche Verhältnisse vor, nur dass hier anstelle eines Trep- penliftes eine Rampe erstellt worden sei; auch der Treppenfahrstuhl weise zu- wenig Mobilität auf, um an verschiedenen Orten eingesetzt zu werden, weshalb er faktisch wie die Rampe ortsgebunden sei. Aus diesen Gründen sei dem Be- schwerdeführer ein Beitrag von 6000 Franken zuzusprechen.
c. In den Urteilen i.Sa. G. vom 24. Juli 1979 (ZAK 1979 S. 564) und F. vom 29. November 1979 hat das EVG festgehalten, dass einem Versicherten, der auf eigene Kosten einen strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstuhl (Ziff. 10.03* HVI-Anhang) gekauft hatte, aber lediglich Anspruch auf einen für den Stras- senverkehr nicht zugelassenen Elektrofahrstuhl (Ziff. 9.02 HVI-Anhang) habe, Amortisationsbeiträge auf der Basis des Anschaffungspreises eines derartigen Hilfsmittels zu gewähren seien. Diesen Rechtsgedanken, welcher in der Lehre als Austauschbefugnis des Versicherten bezeichnet worden ist (vgl. Meyer- Blaser, Zum Verhältn isnnässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 87ff.), hat das EVG in dem von den Verfahrensbeteiligten mehr- fach erwähnten Urteil A.E. vom 27. März 1981 (BGE 107 V 89 ZAK 1982 S. 90) folgendermassen umschrieben: Umfasst das selber angeschaffte Hilfs- mittel auch die Funktion eines dem Versicherten an sich zustehenden Hilfsmit- tels, so steht einer Gewährung von Amortisationsbeiträgen nichts entgegen; diese sind alsdann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat. Diesen Grundsatz hat das Gericht in zwei unveröffentlichten Urteilen vom 5. April 1982 und vom 21. April 1982 bestätigt, und zwar im Verhältnis des Treppenfahrstuhles bzw. -lifts nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang (in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung) zum normalen Personenlift, welcher nicht auf der Hilfsmittelliste fi- guriert (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92f.). d. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten; doch ist sie in fol- gendem Sinne zu präzisieren: Massgeblich für die Bejahung der Austauschbe-
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fugnis im Sinne von BG E 107 V 89 (ZAK 1982 S. 90) ist, dass das vom Versi- cherten angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der un- mittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des dem Versicherten Rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt. — Unter diesem Gesichtspunkt ist die Gewährung von Leistungen an eine Rampe auf der Grundlage der Beitrags- zahlung an einen Treppenfahrstuhl nicht schlechtweg ausgeschlossen. Doch muss nach dem Gesagten die Gewähr bestehen, dass der Versicherte die Rampe auf weitere Sicht tatsächlich zur Überwindung des Schulweges be- nutzt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Ver- hältnisse des Beschwerdeführers sind im Hinblick auf sein Alter, den Ausbil- dungsstand und den Wohnort bei seinen Eltern labil und können kurzfristig ändern. Die IV kann deshalb nicht zur Zahlung von Beiträgen an die Rampe verpflichtet werden, die einerseits definitiv und auf Dauer angelegt ist und an- derseits der Überwindung des Arbeitsweges nur und einzig dann dient, wenn der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnhaft bleibt—was zweifelhaft ist—, wogegen der Treppenfahrstuhl die Überwindung des Schulweges auch bei geänderten Verhältnissen sichert, indem er andernorts eingesetzt werden kann. Es ist damit vorliegend nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzu- nehmen, dass die Rampe auf weitere Sicht die Funktion eines Treppenfahr- stuhles übernimmt. Damit ist das oben umschriebene Erfordernis für eine Bei- hilfe an die Rampe auf der Grundlage einer Beitragsleistung an den Treppen- fahrstuhl nicht erfüllt.
Urteil des EVG vom 20. August 1985 i.Sa.
Art. 21 Abs. 1 IVG; Ziff. 13.05* und 13.06* HVI-Anhang. Einem Versi- cherten, der die Voraussetzungen für die Abgabe eines Treppenfahr- stuhls (Treppenraupe) erfüllt, stattdessen aber einen Treppenlift an- schafft, kann daran ein Beitrag in der Höhe der Kosten eines Treppen- fahrstuhls gewährt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versi- cherte den Treppenlift auf weitere Sicht tatsächlich zur Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte im Sinne von Ziff. 13.06* HVI-Anhang benutzt.
Die 1975 geborene, bei ihren Eltern wohnhafte M.Z. leidet seit Geburt u.a. an schweren zerebralen Lähmungen. Die IV erbrachte deswegen seit 1975 die zur Therapie des Geburtsgebrechens erforderlichen medizinischen Massnahmen, gab Hilfsmittel (orthopädischer Kindertransportwagen, später Kinderrollstuhl) sowie Behandlungsgeräte ab, sprach im Hinblick auf die schwere Hilflosigkeit Pflegebeiträge zu und unterstützte ferner finanziell die Sonderschulung, in de- ren Rahmen M.Z. eine heilpädagogische Schule besucht. Am 14. Juli 1983 teilte ihr Vater der IV-Kommission mit, er beabsichtige, im Haus seiner Schwiegereltern einen Treppenlift einzubauen, dessen Kosten sich
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auf rund 30000 Franken belaufen würden; zur Begründung führte er u.a. an, er könne es nicht länger verantworten, dass seine Frau die gehunfähige Tochter «täglich im Hause und zum Schulbus tragen» müsse; die Kommission werde des- halb um Prüfung ersucht, inwieweit die IV einen Beitrag an die Baukosten leisten könne. Dieses Begehren lehntedie Ausgleichskassegestützt auf einen Beschluss der IV- Kommission vom 29. September 1983 ab, weil nach Ziff. 13.05* HVI -An- hang Beiträge an Treppenlifts nur zugesprochen werden könnten, sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Tä- tigkeit ermöglicht werde; dies treffe jedoch bei der minderjährigen nichterwerbs- tätigen Versicherten nicht zu (Verfügung vom 27. Oktober 1983). Die kantonale Rekursbehörde wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. Dezember 1983 ab. M.Z., gesetzlich vertreten durch ihren Vater, führt Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit dem Antrag, es sei die IV, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, zu verpflichten, «einen Kostenbeitrag an den Einbau eines Trep- penliftes im Sinne von Ziff. 13.05* HVI-Anhang zuzusprechen»; eventualiter wird beantragt, es sei die IV, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei- des, zu verpflichten, «einen Kostenbeitrag an den Einbau eines Treppenliftes in Höhe der Anschaffungskosten eines Treppenfahrstuhles zuzusprechen». Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung in dem Sinne, dass der Versicherten an die Anschaffung des Treppenliftes ein Kostenbeitrag von
6000 Franken zuzusprechen sei.
Auf die Rechtsschriften wird in den Erwägungen eingegangen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:
1 a. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 14 IVV und nach Massgabe der
Art. 2ff. HVI gewährte Ziff. 13.05* HVI-Anhang in der bis Ende 1982 gültig gewesenen Fassung «Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, Treppenfahrstühle, Rampen und das Ver- breitern der Eingangstüre, sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenz- sichernden Tätigkeit ermöglicht wird». Demgegenüber ist die Hilfsmittelliste, soweit vorliegend von Bedeutung, auf- grund der Verordnungsänderung vom 21. September 1982 (in Kraft seit 1. Ja- nuar 1983) folgendermassen ausgestaltet worden: «13.05* Beiträge an Hebebühnen, Treppenlifts, . . , Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre, sofern damit die Überwindung des Arbeitsweges zur Ausübung einer exi- stenzsichernden Tätigkeit ermöglicht wird. 13.06* Treppenfahrstühle, sofern damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte ermöglicht wird.» Kraft dieser Verordnungsänderung ist es seit dem 1. Januar 1983 möglich, Bei- träge an Treppenfahrstühleauch Versicherten zu gewähren, die keine existenz-
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sichernde Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung (BGE 105 V 63, ZAK 1979 S. 506, vgl. auch BG E 110 V 269, ZAK 1985 S. 225 Erw. 1c) ausüben, wie dies etwa bei Schülern oder Lehrlingen regelmässig zutrifft. Dagegen ist der An- spruch auf Gewährung von Beiträgen an einen Treppenlift nach wie vor vom Erfordernis einer existenzsichernden (Erwerbs)tätigkeit abhängig. b. Soweit die Beschwerdeführerin, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, rügt, die Verordnungsbestimmungen der Ziffern 13.05* und 13.06* HVI -An- hang seien gesetzwidrig, kann ihr angesichts der dem Bundesrat bzw. dem EDI (Art. 14 IVV) zustehenden weitgehenden Freiheit in der Ausgestaltung der Hilfsmittelliste (vgl. BGE 105 V 258, ZAK 1980 S. 227 Erw. 2) nicht beige- pflichtet werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, wenn das Departement die Gewährung von Beiträgen an Hebebühnen, Trep- penlifts, Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre vom Erfordernis einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit abhängig macht, darauf jedoch in bezug auf Treppenfahrstühle mit der erwähnten Verordnungsänderung verzichtet hat, um damit die Eingliederung jugendlicher, in Ausbildung befindlicher Versi- cherter zu erleichtern (vgl. ZAK 1982 S. 429f.). 2a. Das kantonale Gericht erwog, einer Beitragsgewährung stehe entgegen, dass die Beschwerdeführerin den eingebauten Treppenlift nicht primär zur Überwindung des Schulweges brauche, sondern in erster Linie für eine bes- sere Mobilität innerhalb des Hauses. Das EVG hat jedoch, wie das BSV richtig bemerkt, in einem Urteil vom 3. Februar 1982 festgehalten, es liege in der Na- tur der Sache, dass ein Treppenlift (neben seiner Eignung zur Überwindung des Arbeitsweges) praktisch stets auch der Beweglichkeit des Invaliden inner- halb der Wohnung zugute komme und dennoch in die Hilfsmittelliste aufge- nommen worden sei; nach geltendem Recht könne deshalb der Anspruch auf einen Kostenbeitrag nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, der Trep- penlift diene vorwiegend der besseren Beweglichkeit im Hause; entscheidend sei vielmehr, ob ein Skalator in Anbetracht der jeweiligen konkreten baulichen Verhältnisse (nebst seiner hausinternen Verwendungsweise) auch tatsächlich der Überwindung des Arbeitsweges dient (ZAK 1982 S. 230 oben). An diesen Erwägungen ist festzuhalten. Vorliegend steht aufgrund der Akten (vgl. be- sonders das Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 14. Juli 1983) fest, dass der Treppenlift zum Besuch der heilpädagogischen Schule Verwen- dung findet, indem die Beschwerdeführerin aus der elterlichen Wohnung zum Schulbus gebracht werden muss. Nach dem Gesagten könnte die Beschwerdeführerin zur Überwindung des Schulweges gestützt auf Ziff. 13.06* HVI-Anhang Beiträge an einen Treppen- fahrstuhl beanspruchen, auf dessen Anschaffung indessen verzichtet wurde. Anderseits hat sie nach Ziff. 13.06* HVI-Anhang kein Anrecht auf Beiträge an den Treppenlift, weil sie diesen nicht für die Bewältigung des Arbeitsweges zur Ausübung einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit braucht. Zu prüfende Rechtsfrage ist somit, ob der Beschwerdeführerin an den von ih- rem Vater eingebauten Treppenlift Leistungen auf der Grundlage einer Bei-
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tragsgewährung für den Treppenfahrstuhl zustehen, wie in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde eventualiter unter Berufung auf das Urteil i.Sa. A.E. vom 27. März 1981 (BGE 107 V 89, ZAK 1982 S.90) beantragt wird. Das BSV schliesst sich diesem Antrag unter Hinweis auf seine seit anfangs 1984 geübte Verwaltungspraxis an. Danach bewillige es die Zusprechung eines Kostenbei- trages in der Höhe der Kosten eines Treppenfahrstuhles, wenn der Versicherte es vorgezogen habe, einen Treppenlift einzubauen; denn in diesen Fällen sei die von der Rechtsprechung (BGE 107 V 89, ZAK 1982 S. 90) verlangte Vor- aussetzung erfüllt, dass das vom Versicherten effektiv angeschaffte, ihm Rechtens zustehende Hilfsmittel dem gleichen Zweck diene wie jenes Hilfsmit- tel, das er an sich beanspruchen könnte. Sowohl Treppenfahrstuhl als auch Treppenlift würden für ein und denselben Zweck eingesetzt, nämlich zur Über- windung von Treppenstufen bei der Zurücklegung des Weges zur Arbeits-, Schulungs- oder Ausbildungsstätte. Das BSV sei deshalb gestützt auf Art. 8 HVI dazu übergegangen, in solchen Fällen die Beitragsleistung an den Trep- penlift in der Höhe der durchschnittlichen Kosten eines Treppenfahrstuhles auf
6000 Franken anzusetzen, um eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten
zu gewährleisten. b. In den Urteilen i.Sa. G. vom 24. Juli 1979 (ZAK 1979 S. 564) und F. vom 29. November 1979 hat das EVG festgehalten, dass der Versicherte, der auf ei- gene Kosten einen strassenverkehrstauglichen Elektrofahrstuhl (Ziff. 10.03* HVI-Anhang) gekauft hatte, Anspruch auf einen für den Strassenverkehr nicht zugelassenen Elektrofahrstuhl (Ziff. 9.02 HVI-Anhang) hat, weshalb Amorti- sationsbeiträge auf der Basis des Anschaffungspreises eines derartigen Hilfs- mittels zu gewähren sind. Diesen Rechtsgedanken, welcher in der Lehre als Austauschbefugnis des Versicherten bezeichnet worden ist (Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 87ff.), hat das EVG in dem von den Verfahrensbeteiligten mehrfach erwähn- ten Urteil A.E. vom 27. März 1981 (BGE 107 V 89, ZAK 1982 S. 90) folgen- dermassen umschrieben: Umfasst das selber angeschaffte Hilfsmittel auch die Funktion eines dem Versicherten an sich zustehenden Hilfsmittels, so steht ei- ner Gewährung von Amortisationsbeiträgen nichts entgegen; diese sind als- dann auf der Basis der Anschaffungskosten des Hilfsmittels zu berechnen, auf das der Versicherte an sich Anspruch hat (BGE 107 V 93, ZAK 1982 S. 90 Erw. 2). Diesen Grundsatz hat das Gericht in zwei unveröffentlichten Urteilen vom 5. April 1982 und 21. April 1982 bestätigt, und zwar im Verhältnis des Treppenfahrstuhles bzw. -lifts nach Ziff. 13.05* HVI-Anhang (in der bis Ende
1982 gültig gewesenen Fassung) zum normalen Personenlift, welcher nicht
auf der Hilfsmittelliste figuriert (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 92f.). c. An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten; doch ist sie in fol- gendem Sinne zu präzisieren: Massgeblich für die Bejahung der Austauschbe- fugnis im Sinne von BGE 107 V 89 (ZAK 1982 S. 90) ist, dass das vom Versi- cherten angeschaffte Hilfsmittel nicht nur unter den Voraussetzungen der un- mittelbaren Gegenwart, sondern auch unter den Voraussetzungen, mit denen
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auf weitere Sicht gerechnet werden muss, die Funktion des dem Versicherten Rechtens zustehenden Hilfsmittels erfüllt. — Unter diesem Gesichtspunkt ist die Gewährung von Leistungen an einen Treppenlift auf der Grundlage der Bei- tragszahlung an einen Treppenfahrstuhl grundsätzlich möglich. Doch muss nach dem Gesagten die Gewähr bestehen, dass der Versicherte den Treppenlift auf weitere Sicht tatsächlich zur Überwindung des Weges zur Arbeits-, Schul- ungs- oder Ausbildungsstätte im Sinne von Ziff. 13.06* HVI-Anhang benutzt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Denn in Anbetracht des Alters der Beschwerdeführerin (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erst 81/2 Jahre), ihrer Betreuungsbedürftigkeit, der Wohnverhältnisse und der Schulsituation darf davon ausgegangen werden, dass der eingebaute Trep- penlift während längerer Zeit zur Überwindung des Weges zur Sonderschule und später zu einer anderen Ausbildungsstätte eingesetzt wird. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der eingebaute Treppenlift auf weitere Sicht die Funktion eines Treppenfahrstuhles übernimmt. Folglich ist das oben umschriebene Erfordernis für eine Beihilfe an den Treppenlift auf der Grundlage einer Beitragsleistung an den Treppenfahrstuhl erfüllt.
3. Was die Höhe des Beiträges anbelangt, sieht das BSV für solche Fälle pra-
xisgemäss eine Leistung von 6000 Franken vor, was nach seinen Abklärungen dem durchschnittlichen Anschaffungspreis eines Treppenfahrstuhles ent- spricht. Diese Verwaltungspraxis hält sich im Rahmen von Art. 8 HVI und ist deshalb nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin steht deshalb ein Bei- trag in der Höhe von 6000 Franken zu.
Rechtspflege Urteil des EVG vom 30. April 1985 i.Sa. E.S.1
Art. 132 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und Art. 113 i.V.m. Art. 95 OG; Art. 110 Abs. 1 OG. Untersuchungsgrundsatz und Beweis (Erwägung 2). Schriftenwechsel (Erwägung 3b). Einholung eines Gutachtens durch ein kantonales Gericht (Erwägungen 5a und b). Beweisverwertungs- verbot und ärztliche Geheimhaltungspflicht (Erwägungen 5d und 6f.)
Aus den Erwägungen: 2a. Der Sozialversicherungsrichter hat — unter Vorbehalt der Mitwirkungs- pflichten der Parteien — den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art.
132 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 und Art. 113 i.V.m. Art. 95 OG; BG E 107 V 163 Erw.
3a) und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zu- verlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf der Richter bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
1 Übernommen aus R K UV 1985 S. 235
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Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizi- nische These abstellt. — Bei Gerichtsgutachten weicht der Richter nach der Praxis, soweit es um die Diagnose einer Krankheit geht, nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es gerade ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stel- len, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 107 V
174 Erw. 3 mit Hinweis). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten zu andern Schlussfolgerungen gelangt (BGE 101 IV 130). Ab- weichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug er- scheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abwei- chende Schlussfolgerungen zieht. Dabei ist freilich zu beachten, dass der Gerichtsexperte im Gegensatz zum Parteigutachter oder in anderer Eigenschaft sich äussernden Fachmann inso- fern eine Sonderstellung einnimmt, als er kraft seines gerichtlichen Auftrages, der ihn zugleich der Strafandrohung gemäss Art. 207 StGB unterstellt, eine qualifizierte Funktion im Dienste der Rechtsprechung ausübt. Ausserdem hat das Gericht in der Regel nur bei ihm die Gewissheit, dass ihm alle massgeb- lichen Vorakten in der authentischen Version zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf durch ausländische Ärzte erstattete abweichende Parteigut- achten hat deshalb das EVG festgehalten, dass ohne zwingende Gründe nicht von jenen ärztlichen Stellungnahmen abzugehen ist, welche unter Wertung al- ler Unterlagen und in Kenntnis der schweizerischen Sozialversicherungsge- setzgebung erfolgen. Was speziell Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein, dass ein Zeugnis von einer Partei eingeholt und in das Verfah- ren eingebracht wird, nicht Zweifel an seinem Beweiswert. b. Auch anerkannte Krankenkassen haben den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (BGE 107 V 163 Erw. 3a). Aus diesem Grunde kann und darf eine Krankenkasse im Interesse einer objektiven Schadenserledi- gung nötigenfalls im Verwaltungsverfahren nicht davon absehen, ärztliche Gutachten einzuholen. Werden solche Expertisen der Kassen durch anerkannte Spezialärzte aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so- wie nach Einsicht in die Akten erstattet und gelangen diese Ärzte bei den Erör- terungen der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen, so darf auch der Richter in seiner Beweiswürdigung solchen Gutachten volle Beweiskraft zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (analog zur Praxis auf dem Gebiete der obligatorischen Unfallversiche- rung; vgl. BGE 104 V 211 Erw. c). c. Die Verwaltung als verfügende Instanz und — im Beschwerdefall — der Rich- ter dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem
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Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1978 S. 134). Im Sozialversicherungsrecht hat der Richter seinen Ent- scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Mög- lichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die er von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BG E 108 V 160, 107 V 108 Erw. 2b in fine, 105 V 229 Erw. 3a; ZAK 1984 S. 450 Erw. 3b, 1983 S. 260 Erw. b). d. Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu- gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be- trachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver- zichten (antizipierte Beweiswürdigung; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspfle- ge, 2. Aufl., S. 274; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., S. 134; vgl. auch BGE 104 V 210 Erw. a). In einem solchen Vorgehen liegt kein Ver- stoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 4 BV ( BG E 106 la 162 Erw. 2b). e. Die den Sozialversicherungsprozess beherrschende Offizialmaxime schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei- ten wollte (BGE 107 V 164 3a, 103 V 66 und 175 mit Hinweisen). 3a. b. ... Nach Art. 110 Abs. 1 OG bilden Beschwerde und Vernehmlassung den ersten Schriftenwechsel. Ein zweiter Schriftenwechsel findet gemäss Art. 110 Abs. 4 OG nur ausnahmsweise statt. Dazu ist nach den Grundsätzen des rechtli- chen Gehörs dann Gelegenheit zu geben, wenn in der vorausgehenden Rechts- schrift neue Tatsachen, Beweismittel oder Rechtsgründe vorgetragen worden sind (BGE 104 Ib 61 Erw. 3b und 94 1663). Der zweite Schriftenwechsel darf aber grundsätzlich nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die in der Be- schwerde hätten vorgebracht werden können und müssen, sondern er soll auf die Stellungnahme zu den neuen Vorbringen in der Vernehmlassung ausgerich- tet sein. Ein zweiter Schriftenwechsel muss von der Prozessleitung angeordnet werden (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 194). Im Untersuchungsgrundsatz ist kein Anspruch darauf inbegriffen, zu jeder Zeit mit neuen Rechtsgründen und Einwendungen an den entscheidenden Richter zu gelangen. Unaufgefordert eingereichte Eingaben müssen deshalb unbeach- tet bleiben und sind grundsätzlich aus dem Recht zu weisen (BGE 99 Ib 89 und
95 1587; Gygi, a.a.O. S. 194).
Damit ist auch gesagt, dass Behauptungen und Bestreitungen oder Rechts- erörterungen, die in prozessual unzulässiger Weise vorgebracht wurden, in der Urteilsbegründung grundsätzlich nicht aufzugreifen und zu behandeln sind.
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Darin liegt kein Verstoss gegen das Prinzip des rechtlichen Gehörs. Auch ge- reicht diese Rechtspraxis dem Beschwerdeführer insofern nicht zum Nachteil, als der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 114 Abs. 1 OG) und es ihm freisteht, verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend oder bedeutsam sind, trotz der Verspätung zu berücksichtigen. . . . 4. 5a. Was die Einwendungen des Beschwerdeführers zur vorinstanzlichen Be- stellung von Prof. F. zum gerichtlichen Gutachter angeht, ist vorweg festzuhal- ten, dass die Bestellung eines Sachverständigen im kantonalen Verfahren vom kantonalen Recht beherrscht wird und dass das EVG lediglich überprüfen kann, ob und inwiefern die Anwendung kantonalen Rechts eine Verletzung von Bundesrecht darstellt. Dabei fällt praktisch vor allem eine Prüfung der Ver- letzung verfassungsmässiger Rechte und Grundsätze in Betracht (BG E 103 I b
146 Erw. 2a, 102 V 125 Erw. 1b, 101 V 221 Erw. 1).
b. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie hätte Prof. F. nicht mit einem Gutachten beauftragen dürfen, nachdem dieser im vorangegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt habe. Tatsächlich kann man sich fragen, ob ein Sachverständiger seine im Verwaltungsverfahren erstattete Expertise — ohne dass neue Tatsachen hinzugekommen wären — in einer nachfolgenden Instanz auf ihre Richtigkeit hin begutachten dürfte, denn der zur Überprüfung der eigenen Schlüsse bestellte Experte wird im Regelfall voreingenommen sein. Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich hier jedoch nicht. Die Mit- wirkung in der Verwaltungsinstanz schliesst ein Tätigwerden des gleichen Gutachters im nachfolgenden Justizverfahren nicht in jedem Falle aus. Mass- gebend ist die im Rechtsmittelverfahren zugewiesene Aufgabe. So ist grund- sätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass ein Gutachter seine Feststellungen im späteren Verfahren ergänzt oder im Lichte neuer Tatsachen oder erhobener Einwendungen prüft, soweit dabei das bereits erstattete Gutachten zum Aus- gangspunkt der weiteren Untersuchungen und Ausführungen gemacht wird. Gerade darum ging es im vorliegenden Fall. Die Aufgabe von Prof. F. im Rah- men des Ergänzungsgutachtens vom 27. August 1976 bestand gemäss vorin- stanzlichem Auftrag vom 8. Juli 1976 darin, die Einwendungen des Beschwer- deführers zum Gutachten vom 2. Mai 1975 und die neuen medizinischen Ak- ten zu prüfen und darzulegen, was sich damit an den seinerzeitigen gutacht- lichen Schlüssen ändere. Es ist aus diesen Gründen nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Prof. F. mit der Erstattung eines Ergänzungsgutachtens betraut hatte. Das verfassungsmässig garantierte Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 4 BV) im Rahmen des Beweisverfahrens ist damit nicht verletzt. Auch kann von Willkür nicht die Rede sein. c. d. Der Beschwerdeführer rügt ferner, Prof. F. habe bei verschiedenen Ärzten medizinische Auskünfte über ihn eingeholt und erhalten, ohne dass diese Ärzte vorgängig von der beruflichen Geheimhaltungspflicht entbunden worden wä- ren. Prof. F. habe diese Beweismittel somit in rechtswidriger Weise erlangt,
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weshalb sein Gutachten vom 27. August 1976 als nichtig betrachtet und aus den Akten entfernt werden müsse. In der Tat gilt auch für die Verwaltungsjustizorgane ein Verbot der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel (BGE 99 V 15, 96 1440; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, S. 555 Nr. 89 Ziff. V; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 277). Ob hier tatsächlich Verletzungen der beruflichen Geheimhaltungspflicht und rechtswidrig erlangte Beweismittel ge- geben sind, kann indessen offenbleiben. Denn selbst wenn dem so wäre, hätte auf die Auskünfte der fraglichen Ärzte im Prozess abgestellt werden dürfen. Eine unzulässige Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise liegt praxisgemäss nur vor, wenn Beweismittel berücksichtigt werden, die rechtmässig nicht beschafft werden können, bzw. wenn die Beschaffung gegen Vorschriften verstiesse, die bestimmt und geeignet sind, das betreffende Beweismittel auszuschliessen (BGE 96 1440 Erw. b und 99 V 15). Die Auskünfte bei den fraglichen Ärzten hätten ohne weiteres auch auf dem Wege eines regulären Verfahrens eingeholt werden können. Dass hiefür die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erforderlich gewesen wäre, ist ohne Belang, da vom Beschwerdeführer im Rah- men seiner Mitwirkungspflichten im Prozesse eine solche Befreiungserklärung hätte verlangt werden können (vgl. hiezu BGE 99 V 15). . 6f. ... Prof. M. ist das Recht eingeräumt worden, Ärzte anderer Fachrichtung beizuziehen. Da Prof. M. die Verantwortung für das ganze Gutachten trägt, war es nicht erforderlich, diese Konsiliarärzte in gleicher Weise zu verpflichten wie den Gutachter. Ein Rechtsuchender hat keinen Anspruch darauf, die vom Gerichtsexperten beizuziehenden Konsiliarärzte mitbestimmen zu können. Dem rechtlichen Gehör ist Genüge getan, wenn sich die Parteien im Rahmen der Stellungnahme zum erstatteten Gutachten zur Person der Konsiliarärzte äussern, insbesondere allfällige Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe gel- tend machen können. Solche Einwendungen hat der Beschwerdeführer gegen Dr. Z. nicht vorgebracht. Auch kann nicht die Rede davon sein, dass Prof. M. dem Radiologen Dr. Z. in un- rechtmässiger Weise Einsicht in medizinische Unterlagen des Beschwerdefüh- rers gegeben hat. Wenn das Gericht dem Experten die Befugnis einräumte, nach Bedarf Konsiliarärzte beizuziehen, so beinhaltete dasselbstverständlich auch das Recht, diesen die für die Beurteilung erforderlichen Informationen zu geben. Wem der Richter die ihm pflichtgemäss zur Verfügung gestellten medizinischen Dokumente zur sachverständigen Beurteilung vorlegen will, und ob er konsilia- risch beizuziehende Ärzte selber bestimmt oder dies dem Gutachter überlässt, liegt ferner im richterlichen Ermessen. Der Beschwerdeführer kann dieses Recht nicht durch Berufung auf Geheimhaltungspflichten einschränken. ... 7b. . .. Nicht beigepflichtet werden kann ferner der Auffassung, das Gutach- ten der Medizinischen Universitätsklinik vom 2. Mai müsse als reine Privat- expertise eingestuft werden. Denn die Kasse handelte im Rahmen der gesetzli- chen Untersuchungsmaxime und gilt erst nach Einleitung des Beschwerdever- fahrens als Partei (vgl. hiezu BGE 104 V 211 Erw. c und Erw. 3b hievor). .
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Von Monat zu Monat • Der Nationalrat hat sich am 10. März mit der parlamentarischen Initiative Nanchen sowie mit der Standesinitiative des Kantons Luzern für eine einheitliche Bundeslösung der Familienzulagen befasst (s.a. ZAK 1986 S. 38/39). Nach einge- hender Diskussion lehnte der Rat — dem Antrag seiner vorberatenden Kommis- sion folgend — die parlamentarische Initiative ab. Der Standesinitiative wurde un- ter Namensaufruf mit 99 zu 70 Stimmen keine Folge gegeben. Mit 70 gegen 40 Stimmen angenommen wurde hingegen das Kommissionspostulat für eine bessere Koordination der kantonalen Kinderzulagen (s. ZAK 1985 S. 561). • Der Ständerat behandelte am 12. März die von den Progressiven Organisatio- nen der Schweiz (POCH) eingereichte Volksinitiative (ZAK 1983 S. 144), welche die Senkung des Rentenalters auf 62 Jahre für die Männer und auf 60 Jahre für die Frauen verlangt. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vorn 17. Juni 1985, so lehnte auch der Ständerat die Initiative deutlich ab. Für die Ablehnung wurden einerseits finanzielle Gründe geltend gemacht, anderseits aber auch der Wider- spruch zur höheren Lebenserwartung hervorgehoben sowie der Umstand, dass mit einer tieferen starren Altersgrenze der flexible Altersrücktritt verbaut würde. Im Sinne eines Gegenentwurfs beantragte Miville (SP, BS) die Festlegung der Alters- grenze für Männer und Frauen bei 62 Jahren; der Rat lehnte diesen Vorschlag mit
28 zu 4 Stimmen ab. Zur POCH-Initiative beschloss der Rat mit 29 zu 3 Stimmen,
Volk und Ständen Ablehnung zu empfehlen. Die Vorlage ist noch vorn National- rat zu behandeln. • Die AHV-Informationsstelle hielt am 14. März ihre erste Vereinsversammlung nach erfolgter Umstrukturierung ab. Näheres hierüber im Bericht auf Seite 217. • Unter dem Vorsitz der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen trafen sich am 18. März die Ausgleichskassengruppen zum regelmässig stattfindenden Mei- nungsaustausch mit dem BSV in Luzern. Es wurden grundsätzliche Fragen zu den Meldeverfahren zwischen der AHV und den Steuerorganen sowie den Kranken- kassen und Unfallversicherern erörtert und die Meinungen ausgetauscht über ver- schiedene Belange der BSV-Weisungen, des Beitragsbezugs und Geldtransfers durch die Ausgleichskassen. Schliesslich orientierte das BSV über die weitere Ge- staltung der Erfassungskontrolle BVG und den aktuellen Stand der laufenden Ge- setzesrevisionen. • Am 25. März tagte die Kommission für Beitragsfragen. Sie beriet abschliessend den Entwurf zu einer neuen Wegleitung über den massgebenden Lohn.
April 1986 193
Sachleistungsstatistik 1984 der IV und AHV Die Durchführungsorgane der IV — die IV-Kommissionen und ihre Sekreta- riate, die Ausgleichskassen und die Zentrale Ausgleichsstelle — verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Dateien mit Informationen, die sich zugleich als Grundlage für statistische Auswertungen eignen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die individuellen Eingliede- rungsmassnahmen und basieren auf den entsprechenden Rechnungen. Im be- schränkten Rahmen des vorliegenden Beitrags können nur die globalen Er- gebnisse wiedergegeben werden; die aufgeführten Einzelresultate dienen dazu, den Inhalt der Statistik zu veranschaulichen.
Überblick über die statistischen Informationen Die elektronische Verarbeitung der im Jahre 1984 bezahlten Rechnungen für individuelle Sachleistungen einschliesslich der Abklärungsmassnahmen ergab einen Gesamtbetrag von rund 500 Mio Franken. Sie setzen sich zusammen aus den Gruppen «Kosten für individuelle Massnahmen» der IV und der AHV sowie für «Abklärungsmassnahmen» (s. Grafik 1). Der Grund für die nicht gänzliche Übereinstimmung zwischen der IV-Rechnung und der IV-Da- tenbank liegt darin, dass die ZAS gewisse Rechnungen direkt, d.h. ausserhalb der Datenbank, vergütet (dies trifft beispielsweise auf die Transportgutscheine der SBB zu). Vom Total von 504 Mio Franken entfallen 10 Mio auf Kollektivrechnungen, die nicht aufgegliedert wurden und die folglich statistisch nicht ausgewertet werden konnten. Gegenstand der folgenden Ausführungen sind somit die ver- bleibenden 494 Mio Franken, mit denen die Leistungen an insgesamt 220 000 Versicherte finanziert wurden; die Durchschnittskosten je behandelten Versi- cherten belaufen sich somit für 1984 auf 2245 Franken. Diese ersten Globalzahlen sind für sich allein betrachtet nicht sehr aussage- kräftig; sie gewinnen jedoch, wenn sie nach Rechnungstellerkategorien aufge- teilt werden.
Kosten je Versicherten und nach Rechnungstellerkategorie Die Durchschnittskosten pro Versicherten variieren stark nach der Art des Rechnungstellers: am höchsten sind sie bei den Institutionen für berufliche Ausbildung (12023 Fr.) und den Sonderschulen (6528 Fr.); dies erklärt sich durch die Dauer des Aufenthalts der Versicherten in diesen Institutionen. Bei den Ärzten ist einerseits die höchste Zahl der behandelten Versicherten, an- derseits aber der niedrigste Kostendurchschnitt pro Fall zu verzeichnen; dies
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Grafik 1
KOSTEN FUER SACHLEISTUNGEN - 1984
Statistische Auswertunp der IV-Datenbank: Betriebsrechnung
- - Kosten für individuelle Massnahmen der IV 480 Mio 625'000 bezahlte Rechnungen 1984 im Betrage von - Kosten für individuelle Massnahmen der AHV 15 Mio
504 Mio Fr. für
- Abklärungsmassnahmen der IV 12 Mio 222'000 behandelte Personen mit durchschnittlichen Kosten von 1 - Abklärungsmassnahmen der AHV 2 Mio 2'270 Fr. pro Person TOTAL 509 Mio
7- 12 Mio Fr. 482 Mio Fr. 10 Mio Fr. 1
Rechnungen ohne AHV-Nummer Postcheckzahlungen zugunsten von 36.316 Rechnungstellern der Versicherten (Auswertung unmöglich) Zahlungen durch (Durchschnittskosten pro Rechnungsteller 13.269 Fr.) Postanweisung - Sonderschulen 6 Mio - Logopäden 2 Mio
- Uebrige (ohne Tarif) 9 Mio - Berufl.Ausbildungsstätten 1 Mio
- Pflege hilfloser - Uebrige (ohne Tarif) 1 Mio Minderjähriger 3 Mio
- Spitäler 110 Mio - Hörgeräteakustiker 13 Mio
- Sonderschulen 101 Mio - Pflege hilfloser Mindcrphriger 12 Mio - Berufliche Ausbildungsstätten 87 Rio - Orthopädieschuhmacher 6 Mio - Aerzte 31 Mio - Apotheken 5 Mio - Uebrige (ohne Tarif) 30 Mio - Physiotherapeuten 5 Mio - Mehrere Kategorien 26 Mio
- Zahnärzte 17 Mio - Psychotherapeuten 4 Mio
- Logopäden 16 Mio - Optiker 2 Mio
- Orthopädietechniker 15 Mio - Laboratorien 2 Mio
rührt daher, dass die Arztleistungen zum grössten Teil aus Abklärungs-Unter- suchungen und dem Beantworten des Fragebogens bestehen.
Tabelle 1: Sachleistungen nach Kategorie des Rechnungstellers/ Durchschnitt pro Versicherten
Kategorien der Rechnungsteller Kosten der Betroffene Durchschnittliche erbrachten Versicherte Kosten je Leistungen, Fr. Versicherten, Fr.
Spitäler 109 804 734 54 148 2 028 Ärzte 31 824 507 132 105 241 Zahnärzte 17 125 124 15 185 1 128 Orthopädietechniker 14 763 313 13 666 1 080 Orthopädieschuhmacher 5 761 971 4 366 1 320 Sonderschulen 101 499 094 15 549 6 528 Berufliche Ausbildungsstätten 87 153 661 7 249 12 023 Physiotherapeuten 4 515 295 3 881 1 163 Logopäden 16 139 315 11 410 1 414 Psychotherapeuten 4 143 915 2 865 1 446 Pflege hilfloser Minderjähriger 15 731 848 4 992 3 151 Apotheken 4 875 551 10 100 483 Laboratorien 1 551 846 1 388 1 118 Optiker 2 132 333 5 026 424 Hörgeräteakustiker 12 787 245 15 597 820 Diverse (ohne Tarif) 38 169 737 37 149 1 027 Mehrere Kategorien 26 109 789 9 712 2 688 Alle Kategorien 494 089 278 344 388 1 435
Der Tabelle 1 ist weiter zu entnehmen: — Die Kategorie «Diverse» umfasst die Lieferanten, die nicht durch den übli- chen Tarifvertrag an die IV gebunden sind. Dies trifft zu auf die Transport- kosten (33 Mio Fr. im Jahr 1984), welche den Versicherten oft direkt vergü- tet werden. — Unter der Rubrik «Mehrere Kategorien» figurieren Lieferanten, welche der IV aufgrund mehrerer Tarife Rechnung stellen; es handelt sich vorab um Son- derschulen, berufliche Eingliederungsstätten oder öffentliche Einrichtungen für die Schulung, für pädagogisch-therapeutische Massnahmen und andere. Kosten pro Rechnungsteller und nach Kategorie der Rechnungsteller Die Verteilung nach Kategorien der Rechnungsteller ergibt einen Gesamtauf- wand von 482 Mio Franken; das sind 12 Mio Franken weniger als bei den
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andern statistischen Erfassungen. Die Ursache dieser Differenz liegt in der Zahlungsweise; aus technischen Gründen konnten die mit Postanweisung be- zahlten Rechnungen nicht berücksichtigt werden (vgl. Grafik 1).
Tabelle 2: Sachleistungskosten nach Kategorie der Rechnungsteller/ Kosten pro Rechnungsteller
Kategorien der Rechnungsteller Kosten der Zahl der Durchschnitts- erbrachten Rechnung- kosten pro Rech- Leistungen, Fr. steller' nungsteller, Fr.
Spitäler 109 804 734 378 290 489 Ärzte 31 497 257 10 366 3 039 Zahnärzte 17 115 255 931 18 384 Orthopädietechniker 14 740 571 130 113 389 Orthopädieschuhmacher 5 753 765 253 22 742 Sonderschulen 101 499 094 502 202 189 Berufliche Ausbildungsstätten 87 153 661 229 380 584 Physiotherapeuten 4 505 649 782 5 762 Logopäden 16 139 315 1 157 13 949 Psychotherapeuten 4 143 915 197 21 035 Pflege hilfloser Minderjähriger 12 343 259 4 079 3 026 Apotheken 4 875 484 781 6 243 Laboratorien 1 551 846 87 17 837 Optiker 2 104 919 652 3 228 Hörgeräteakustiker 12 787 245 102 125 365 Diverse (ohne Tarif) 29 734 723 15 429 1 927 Mehrere Kategorien 26 103 075 254 102 768 Alle Kategorien 481 853 767 36 309 13 269 1 Beim derzeitigen Stand der Erfassungsmöglichkeiten wird ein Rechnungsteller mehrfach gezählt, wenn die ZAS ihm Sachleistungen unter mehreren Postcheck- oder Bankkonten vergütet.
Vor der Analyse dieser Zahlen ist darauf hinzuweisen, dass die Kategorie «Di- verse (ohne Tarif)» 42 Prozent der Rechnungsteller ausmacht. Allerdings fal- len hier die Durchschnittskosten niedriger aus als bei allen andern und die Summe der erbrachten Leistungen (29,7 Mio Fr. = 6% des Totals) ist von ge- ringerer Bedeutung. Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei vorwiegend um Versicherte, die der IV für gewisse Leistungen selbst Rechnung stellen, z.B. für die Rückvergütung von Transportkosten. Die Durchschnittskosten der anderen Kategorien von Rechnungstellern diffe- rieren beträchtlich: — Drei Rechnungsteller-Kategorien weisen Durchschnittskosten von über
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200 000 Franken auf: die beruflichen Eingliederungsstätten (380 584 Fr.),
die Spitäler (290 489 Fr.) und die Sonderschulen (202 189 Fr.). — Fünf Kategorien erreichen Durchschnitte von weniger als 10 000 Fr.: die Apotheken (6243 Fr.), die Physiotherapeuten (5762 Fr.), die Optiker (3228 Fr.), die Ärzte (3039 Fr.) und die Betreuer hilfloser Minderjähriger (3026 Fr.). Versucht man die Bedeutung dieser Zahlen etwas näher zu ergründen, so zeigt sich, dass die aufgezeigten Unterschiede das grosse Spektrum und die Vielfalt der verschiedenen Leistungen widerspiegeln. Folgende Faktoren sind primär bestimmend für die durchschnittlichen Kosten pro Rechnungsteller: — Art und Dauer der Leistung: Für die Kosten sind dabei vor allem die Fak- toren Personalaufwand (unter Berücksichtigung der Ausbildungsqualifika- tion) und Infrakstruktur von Bedeutung. — Marktverhältnisse/Angebotsstruktur: Während einzelne Rechnungsteller ausschliesslich für die IV arbeiten, gibt es andere, für die die IV nur einen nebensächlichen Stellenwert hat. Interessant sind die Zahlen über die Kosten pro Rechnungsteller daher nicht wegen der Möglichkeit eines Vergleichs der Durchschnittswerte zwischen den einzelnen Rechnungstellerkategorien, ist doch beispielsweise ein Vergleich zwischen den Kosten einer einmaligen kurzen medizinischen Abklärung und einer ein Jahr dauernden Sonderschulung inkl. Wohn- und Verpflegungs- kosten kaum sinnvoll. Von Bedeutung sind die Zahlen vielmehr darum, weil sie kombiniert mit anderen Angaben einen Hinweis darauf vermitteln, welche Bedeutung die IV für einzelne Leistungsanbieter, Berufsgattungen und Wirt- schaftssektoren hat. Daran zeigt sich auch, dass die IV entscheidend verant- wortlich ist für das Entstehen von Angebotsstrukturen und marktwirtschaft- lichen bzw. sozialstaatlichen Leistungen, die heute oft als selbstverständlich betrachtet werden.
Verteilung der Kosten pro Versicherten Aus der Verteilung der Kosten je Versicherten ergeben sich verschiedene wich- tige Hinweise. Grafik 2 enthält, als Beispiel, die Kosten je Versicherten für alle Sachleistungen: auf der Horizontalen sind die 220 000 behandelten Versicher- ten — in aufsteigender Reihenfolge nach Höhe der verursachten Kosten — in Stufen von 10 Prozent dargestellt. Es zeigt sich, dass die 10 Prozent der Versi- cherten, welche der IV die niedrigsten Durchschnittskosten verursachen, nur 0,1 Prozent des Gesamtaufwandes beanspruchten. Auf der Gegenseite wurden für die teuersten 10 Prozent der Versicherten 67,3 Prozent des Totals aufgewen- det. Teilt man die behandelten Versicherten in zwei gleich grosse Gruppen,
198
so stellt man fest, dass die erste, unter dem Median (392 Fr.) liegende Gruppe lediglich Kosten von etwa 15 Mio Franken ( = 3%), die zweite dagegen solche von 489 Mio Franken (97%) verursacht hat.
Sachleistungen der IV und der AH V 1984: Verteilung der Kosten je Versicherten Grafik 2
67,3%
( Zentralwert) 60% 60%
SO% 50%
40%
30%
20%
10%
10% 10% 10% 10% 10% 10%
44.-
* Theoretische Kosten je Versicherten bei den Grenzwerten von 10%, 20% usw. bis 90%.
Kosten der Sachleistungen nach dem Alter der Versicherten Mit Ausnahme der letzten Altersklasse (65 und mehr) sind die Gruppen ho- mogen und ermöglichen interessante Aufschlüsse über Häufigkeit und Kosten der gewährten Massnahmen in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten.
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Tabelle 3: Kosten der Sachleistungen nach Altersklassen der behandelten Versicherten
Altersklassen der Versicherten Kosten der Zahl der Durchschnittliche gewährten behandelten Kosten je Leistungen, Fr. Versicherten' Versicherten, Fr.
0 — 5 63 945 459 29 432 2173 5 —9 81 239 125 32 432 2505 10 — 14 113 552 799 35 714 3180 15 — 19 119 698 548 22 613 5293 20 — 24 23 582 589 7 061 3340 25 — 29 8 304 857 4 747 1749 30 — 34 7 758 261 5 309 1461 35 — 39 8 122 281 6 733 1206 40 — 44 8 431 707 8 073 1044 45 — 49 8 770 457 9 964 880 50 — 54 10 066 501 13 415 750 55 — 59 10 877 606 17 247 631 60 — 64 10 923 578 17 547 623
65 und älter 18 843 418 26 209 719
1 Wegen der Art der statistischen Erhebung ist eine Anzahl Versicherter in zwei verschiedenen Altersklassen mitgezählt worden; das Total dieser Kolonne stimmt daher nicht mit der weiter vorne genannten Zahl der behandelten Versicherten überein.
Die Sachleistungen an Minderjährige (0— 19) sind vor allem von der Kosten- seite her bedeutsam: 378,4 Mio Franken oder 76,6 Prozent aller Kosten entfie- len auf die 120 191 ( = 50,8%) behandelten Minderjährigen. Die Durch- schnittskosten für minderjährige Versicherte belaufen sich denn auch auf 3148 Franken, während sie bei Erwachsenen nur 995 Franken betragen. Die Be- trachtung der Durchschnittskosten nach Altersklassen zeigt, dass die Aufwen- dungen bei Versicherten zwischen 15 und 19 mit 5293 Franken am höchsten sind. Die Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die vor allem in die- sem Alter anfallen, lassen den Durchschnitt so stark ansteigen; diese Erklä- rung wird durch die Tatsache bekräftigt, dass die Durchschnittskosten bei der beruflichen Ausbildung am höchsten sind (Tab. 1). Hiezu kommt, dass auch die Sonderschul- und die medizinischen Massnahmen in diesem Alter noch ins Gewicht fallen. Die Durchschnittskosten bei den Erwachsenen sinken mit zunehmendem Al- ter. Dies hängt mit der sich verringernden Zahl der beruflichen Eingliederun- gen und Umschulungen einerseits und der zunehmenden Abgabe von — weni- ger kostspieligen — Hilfsmitteln anderseits zusammen.
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Grafik 3
Leistungen in Mio Franken Mio Fr. 120 — 100 80 — 60 — 40 — 20 —
0 fiel RA gle me Iffl MA 099 NM
<5 10- 4 20-24 30 - 34 40 - 44 50 - 54 60 - 64 Alter 5-9 15-19 25 - 29 35 - 39 45 - 49 55 - 59 >64
Anzahl behandelte Versicherte Versicherte 40000 —
30000 —
20000 —
10000 -
0 <5 10- 4 20-24 30 - 34 40 - 44 50 - 54 60 - 64 Alter 5-9 15-19 25 - 29 35 - 39 45 - 49 55 - 59 >64
Durchschnittliche Kosten pro Versicherten Fr. 6000 — 5000 — 4000 3000 2000 1000 — •
0 I I 1 I I l I Elli.
<5 10-14 20-24 30 - 34 40 - 44 50 - 54 60 - 64 Alter 5-9 15-19 25 - 29 35 - 39 45 - 49 55 - 59 >64
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Schlussfolgerungen Die Haupterkenntnis aus der Statistik über die Sachleistungskosten der IV und AHV besteht darin, dass die minderjährigen Versicherten die Hauptemp- fänger von Sachleistungen, d.h. von medizinischen, schulischen und beruf- lichen Massnahmen sind. Diese Feststellung stimmt mit den Absichten des Gesetzgebers und den Bedürfnissen der Behinderten überein. Die Zuspre- chung einer Rente fällt erst in Betracht, wenn alle Möglichkeiten der Einglie- derung geprüft worden sind. Wenn die vorstehend präsentierten Zahlen be- treffend die individuellen Sachleistungen die besondere Bedeutung der für die schulische und berufliche Ausbildung der Behinderten erbrachten Anstren- gungen verdeutlichen, so muss auch darauf hingewiesen werden, dass die IV im Jahre 1984 zudem im Rahmen der Förderung der Invalidenhilfe 288 Mio Franken an die Betriebskosten und 57 Mio Franken an den Bau einschlägiger Institutionen ausgerichtet hat. Diese Zuschüsse, welche gewissermassen den «Selbstkostenpreis» der gewährten Leistungen senken, müssen den individuel- len Aufwendungen hinzugerechnet werden, wenn man den Gesamtaufwand der IV zugunsten der Ausbildung Behinderter richtig beurteilen will. Die För- derung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung der behinderten Men- schen — insbesondere der jungen — wird so zur fassbaren Realität.
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Die psychiatrische Beurteilung von IV-Rentenanwärtern Die Neuformulierung der Randziffern 6 bis 16 der Wegleitung über Invalidi- tät und Hilflosigkeit betreffend die «geistigen Gesundheitsschäden» ist von den Organen der Invalidenversicherung im allgemeinen gut aufgenommen worden. Einiges konnte damit geklärt werden. Bei der Beurteilung von «IV- Rentenanwärtern» mit seelischen Auffälligkeiten stellen sich der Verwaltung aber weiterhin oft heikle Fragen. Deshalb soll im folgenden eine eingehendere Darstellung versucht werden'. Wie soll und kann die IV psychiatrische Dia- gnosen werten, wann und unter welchen Umständen können seelische Beson- derheiten für die IV den Stellenwert eines geistigen Gesundheitsschadens von Krankheitswert im Sinne des Bundesgesetzes über die IV haben und wann nicht? Es soll auch die Aufgabe der Ärzte in diesen Abläufen skizziert und einiges über Chronifizierung und Invalidisierung ausgeführt werden. Die Ärzte der IV-Kommissionen mögen sich zweifach angesprochen fühlen: ein- mal als beamtete Ärzte, zum andern als Ärzte, die fast alle im Hauptberuf eine Praxis führen.
Wertung psychiatrischer Befunde und Diagnosen als geistige Gesundheitsschäden mit oder ohne Krankheitswert Nach konstanter Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) sind Lebensalter, mangelnde Schulbildung, ungenügende Berufsausbildung, «einfache» Persönlichkeitsstruktur und soziokulturelle Besonderheiten invali- ditätsfremde Elemente; sie haben nichts zu tun mit einer möglichen Kausal- kette Gesundheitsschaden/Erwerbsunfähigkeit. Psychiatrische Aspekte werden auch in der IV zusehends wichtiger. In unserer Zivilisation nehmen offenbar psychische Störungen zu, besonders die psycho- genen (milieureaktiven) Störungen etwa in Gestalt von Depressionen, psycho- somatischen Auffälligkeiten und hypochondrischen Fehlentwicklungen. Mögliche Gründe für die Zunahme sind steigende Beziehungslosigkeit unter den Menschen, Vereinsamung des Einzelnen in der Masse, Materialismus und Konkurrenzkampf, Zerfall der Familie, Ehekonflikte und Liebesenttäuschun-
Es handelt sich hier um die leicht modifizierte Wiedergabe eines Exposes, das Dr. E. Schnee- berger, Adjunkt im Ärztlichen Dienst des BSV, am Allgemeinen Fortbildungskurs der Medizini- schen Fakultät der Universität Zürich im Herbst 1985 gehalten hat.
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gen, allgemeine Missachtung von Gemütswerten. Die seelische Belastbarkeit auch junger Menschen, z.B. von Rekruten, nimmt ab. Ist unsere Welt im Be- griff, «heil-los» zu werden? Ein anderer Grund für die auch in der Statistik nachweisbare relative Zu- nahme psychischer Störungen als Hauptdiagnosen bei Berentung durch die IV ist eine ganzheitlichere Erfassung des Menschen: psychische Störungen wer- den heute offener unter einer psychiatrischen Diagnose deklariert, während sie früher oft unter unklaren körperlichen Verlegenheitsdiagnosen figurierten. Die Psychiatrie gilt nicht als die exakteste aller Wissenschaften: dies liegt in der Natur ihres «Gegenstandes», der Psyche. Es erstaunt deshalb nicht, dass bei psychischen Besonderheiten die ärztliche Entscheidung besonders schwie- rig ist, ob einem Versicherten eine Arbeitsleistung oder eine Eingliederungs- massnahme zumutbar sei. Ein Grund ist die ungeheure Komplexität psychi- scher Sachverhalte: psychisches Verhalten neigt dazu, sich einer Quantifizie- rung und Katalogisierung zu entziehen. Es besteht auch eine weite Grauzone psychischer Normvarianten und es kommen wissenschaftsideologische Unter- schiede unter Ärzten (und besonders Psychiatern) und unterschiedliche Le- bensphilosophien vor. Psychiater, IV-Kommissionen und Sozialversiche- rungsgerichte haben eine gewisse Ermessensspanne. Die IV muss aber darauf bestehen, dass psychiatrische Stellungnahmen überzeugend sind oder dass der Psychiater in gewissen Fällen seine Unsicherheit offen darlegt. Vom Arzt (Hausarzt, Spezialarzt, Spitalarzt, Arzt einer medizinischen Abklä- rungsstelle MEDAS) erwartet die IV, dass er den Gesundheitszustand des Versicherten einlässlich schildert und angibt, welche körperlichen und geistigen Funktionen in welcher Weise einge- schränkt sind; — abschätzt, in welchem Umfang und in bezug auf welche konkreten Tätig- keiten der Versicherte arbeitsfähig ist. Wenn möglich, soll der Arzt dabei weitere Hinweise geben, sich über Einschränkungen, Umstellungen und Erleichterungen äussern, wie etwa Wechsel von Stehen/Sitzen/Gehen, Möglichkeit oder Unmöglichkeit von Heben und Tragen welcher Lasten, Arbeit im Freien oder nur in geschlossenen Räumen, ob bestimmte lufthy- gienische Bedingungen zu stellen seien, ob die Arbeit ganztägig mit redu- zierter Leistung, halbtägig mit voller Leistung, oder z.B. 2 x 3 Stunden täg- lich zumutbar sei und anderes mehr. Selbstverständlich ist der Arzt nicht Berufsberater und er kann nicht alle 5000 Berufe kennen, die es in der Schweiz geben soll. Weitergehende Aussagen, was ein Behinderter noch ar- beiten und damit verdienen kann, hat der Berufsberater (Regionalstelle der IV) zu machen, der in Einzelfragen immer mit dem behandelnden Arzt Rücksprache nehmen kann;
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— sich äussert, welche Eingliederungsmassnahmen (z.B. medizinische Be- handlung, berufliche Massnahme, Hilfsmittel) vom Gesundheitszustand her für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aussichtsreich und zudem zumutbar sind. Das EVG sagt in konstanter Rechtsprechung, zumutbar in bezug auf Arbeits- leistung und Eingliederungsmassnahmen sei grundsätzlich, was der Arzt für zumutbar halte. Unzumutbar ist eine Tätigkeit, die den Gesundheitszustand gefährden oder Gesundheitsschäden verschlimmern kann oder gar eine Ge- fahr für Leib und Leben bedeutet. Der Arzt soll sich nicht äussern zur Erwerbsfähigkeit, zum Invaliditätsgrad, zum Rentenanspruch oder darüber, ob eine halbe oder eine ganze Rente aus- zurichten sei. Die dafür nötigen Elemente erwerblicher Art sind ihm gar nicht bekannt (berufliche Umstände des Versicherten, Arbeitsmarkt, Eingliede- rungsmöglichkeiten, hypothetisches Validen- und Invalideneinkommen, dem- nach die Erwerbseinbusse oder der Invaliditätsgrad). Wenn einem Arzt von einer IV-Kommission Fragen nach Erwerbsfähigkeit oder Invaliditätsgrad ge- stellt werden, ist die Fragestellung falsch. Anders verhält es sich hingegen mit den Aufgaben des Arztes der 1V-Kommis- sion: dieser hat erweiterte Aufgaben, gehört zur Verwaltung und hat sich auch über die Erwerbsfähigkeit auszusprechen. Die Verwaltung (allenfalls eine Rekursbehörde, also Gerichte und Rekurs- kommissionen) hat zu entscheiden, in welchem Ausmasse ein Teilinvalider seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann bzw. könnte. Der behandelnde oder begutachtende Arzt steuert dazu die für den Entscheid nötigen medizinischen Fakten (Fachwissen) bei. Jeder Versicherte hat eine Schadenminderungspflicht in dem Sinne, dass er die erwerblichen Auswirkungen eines Gesundheitsschadens möglichst gering zu halten oder zu vermindern hat. Ein urteilsfähiger Raucher, der zwei Herz- infarkte erlitten hat, schwere arterielle Durchblutungsstörungen der Beine aufweist und trotz ärztlicher Aufklärung in starkem Masse weiter raucht, ver- stösst gegen diese Schadenminderungspflicht. Ausfluss dieser allgemeinen Schadenminderungspflicht ist die Pflicht zur Selbsteingliederung (Stellen- suche, andere Aufgabenverteilung im Betrieb eines Selbständigerwerbenden, Anpassung eines Haushaltes an eine Behinderung) soweit sie nach dem Ge- sundheitszustand und ärztlicher Meinung sowie den persönlichen Verhältnis- sen vom Versicherten zumutbarerweise verlangt werden kann. Die IV kann einem Rentenansprecher nach ärztlicher Meinung aussichtsrei- che und zumutbare medizinische Eingliederungsmassnahmen zur Auflage ma- chen (gewisse Operationen, medikamentöse Behandlung) und bei Nichtbefol- gen allenfalls die Rente verweigern oder entziehen (Art. 31 Abs. 1 IVG).
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Das Urteil des EVG ist im Einzelfall für die IV und für das Bundesamt für So- zialversicherung (BSV) bindend. Darüber hinaus kann es auch präjudizielle Bedeutung erhalten für die Praxis der Verwaltung. Das Sozialversicherungs- recht kennt keinen Grundsatz «im Zweifel zugunsten des Versicherten» etwa analog zum «im Zweifel zugunsten des Angeklagten» im Strafrecht. Die Vor- aussetzungen für einen Anspruch gegenüber der IV müssen «mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit» ausgewiesen sein (EVG).
Geistiger Gesundheitsschaden Auch hier gilt die Kurzformel: Invalidität = dauernde Erwerbsunfähigkeit durch einen Gesundheitsschaden im Sinne des IVG. Geistige Gesundheits- schäden haben nicht zwangsläufig eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Er- werbsfähigkeit zur Folge. Nach der EVG-Praxis haben psychische Störungen (geistige Gesundheitsschäden) dann Krankheitswert im Sinne des Gesetzes, wenn sie sich auf die Erwerbsfähigkeit dauernd oder auf lange Zeit nachteilig auswirken. Anders formuliert: ein geistiger Gesundheitsschaden hat nur dann Krankheitswert, wenn die seelische Störung nach psychiatrischer Feststellung so schwer ist, dass sozial-praktisch die Verwertung der vom Körperlichen her (weitgehend) vorhandenen Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt dem Versi- cherten nur in vermindertem Masse oder gar nicht mehr zuzumuten oder er für die Gesellschaft (Arbeitsumwelt) unzumutbar oder untragbar ist. Abgrenzungskriterien von «krankheitswertig» zu «nicht krankheitswertig» sind also die Zumutbarkeit einer Arbeitsleistung und von Eingliederungs- massnahmen, ob der Versicherte seiner Arbeitsumwelt zumutbar sei, und die lange Dauer der Störung. Feine Details der Diagnose sind für die IV nicht so wichtig; bekanntlich gibt es auch in der Psychiatrie diagnostische Modeströ- mungen. In der IV kommt es nicht auf die Ursache eines Gesundheitsschadens an, sondern auf dessen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit. Ob und wie sich ein ärztlich festgestellter geistiger Gesundheitsschaden auf die Erwerbs- fähigkeit auswirke, ob er also von Krankheitswert sei, ist eine juristische Ent- scheidung, die von der Verwaltung (oder allenfalls von Rekursbehörden) getrof- fen werden muss. Der Arzt kann die Elemente der Erwerbsfähigkeit nicht ken- nen und er sollte auch bei psychischen Störungen prinzipiell den seelischen Zustand beschreiben, die Arbeitsfähigkeit einschätzen und aussichtsreiche und zumutbare Eingliederungsmassnahmen nennen. Seine Darlegungen sol- len überzeugend und objektiv sein und nicht bloss die Angaben des Versicher- ten zitieren. Im folgenden soll versucht werden, bei den wichtigeren psychischen Störungen darzulegen, ob und unter welchen Umständen die Arbeits- und Erwerbsfähig- keit in Mitleidenschaft gezogen werden kann.
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Geisteskrankheiten (Psychosen) wie z.B. Schizophrenie oder Zyklothymie wirken sich nicht in jedem Falle und nicht immer dauernd auf die Arbeitsfähigkeit ungünstig aus. Die Behandlung ist oft aussichtsreich und zumutbar. Die soziale und erwerbliche Prognose ist besser geworden. Es gibt Spontanheilungen und längere symptomarme Inter- valle. Nachuntersuchungen von Bleuler an Schizophrenen, die in den vierziger Jahren im Burghölzli behandelt worden waren, ergaben, dass die Verläufe (schon in der Zeit vor dem Aufkommen der sog. neuroleptischen Medika- mente) besser waren, als früher angenommen wurde. Bei psychotischen Episo- den wird oft das Kriterium der langen Dauer (360 Tage) nicht erfüllt. Für die IV sind Geisteskrankheiten nur dann geistige Gesundheitsschäden von Krankheitswert im Sinne des IVG, wenn (in Würdigung der ärztlichen An- gaben und der erwerblichen Informationen) die Erwerbsfähigkeit langzeitig ungünstig beeinflusst wird. Jeder Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen. Der behan- delnde Arzt sollte frühzeitig mit dem Arbeitgeber und der Regionalstelle Kon- takt aufnehmen. Eine frühzeitige Rehabilitation am gewohnten Arbeitsplatz hat grosse Vorteile.
Oligophrenie (Schwachsinn) kann die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen. Die IV nimmt an, ein Intelligenzquotient eindeutig unter 75 (HAWIE-Test) lasse vermuten, die in- tellektuelle Minderbegabung wirke sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ungünstig aus. Allerhand Fragwürdiges um den Intelligenzquotienten ist der IV bekannt: der Wert 75 ist nicht mehr als eine vorläufige Grobtriage. Neben der Intelligenzbegabung sind nämlich sehr wichtig der Charakter, das Arbeits- verhalten, das soziale Umfeld und das Verständnis in der Arbeitsumwelt. Wie in jedem Fall, prüft die Verwaltung, welche Arbeitsleistung aufgrund der ärzt- lichen Angaben zumutbar sei, ob es solche Stellen bei ausgeglichener Arbeits- marktlage gebe und was man dabei verdienen könnte. Daraus ergeben sich Einkommensvergleich und Invaliditätsgrad. Bei Oligophrenen erbringt die IV meist schon in der Jugendzeit verschiedene Leistungen, wie Sonderschulung, pädagogisch-therapeutische und berufliche Massnahmen.
Sucht Die IV mischt sich nicht in definitorische Kontroversen ein. Sucht ist nicht ohne weiteres gleichzusetzen einem geistigen Gesundheitsschaden von Krank- heitswert oder einer Invalidität. Sie entsteht eher selten auf dem Boden einer schweren Geistesstörung, viel öfter bei Lebensschwierigkeiten und stellt eine ungeeignete Problemlösungsstrategie dar. Sucht (Alkohol, Drogen, Medika- mente, Nikotin) kann nach konstanter Rechtsprechung des EVG nur ein gei-
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stiger Gesundheitsschaden von Krankheitswert sein, wenn sie Folge eines krankheitswertigen geistigen oder körperlichen Gesundheitsschadens ist (Bei- spiel: ein kontaktloser Schizophrener betreibt Alkoholabusus, um Kontakt und mitmenschliche Wärme zu finden) und/ oder wenn sie zu einem geistigen Gesundheitsschaden geführt hat, der längere Zeit andauert, wie etwa einer hirn- organischen Schädigung (psychoorganisches Syndrom), einer suchtbedingten Wesensveränderung im Sinne einer «Entkernung und Aushöhlung» der Persön- lichkeit, einem suchtbedingtem hirnlokalen Psychosyndrom oder einem psy- chischen Hospitalismus durch notwendige institutionelle Behandlung. Die süchtige Wesensänderung klingt bei Abstinzenz nach 6-12 Monaten ab; es bleibt eine verminderte psychische Belastbarkeit zurück. Wenn ein Psychia- ter z.B. 3 Jahre nach Beginn der Abstinenz der Meinung ist, es bestehe noch eine ausgeprägte Konzentrationsstörung und verminderte Belastbarkeit, die sich auf Schulungs-, Berufswahl-, Ausbildungs- und Arbeitsfähigkeit ungün- stig auswirke, so muss er dies überzeugend belegen. In der Regel ist frühe Berentung kontraproduktiv; die IV kann berufliche Massnahmen und Subventionen an Institutionen der Suchtkrankenhilfe ge- währen (z.B. an selbständige oder einer psychiatrischen Klinik angegliederte geschützte Werkstätten, Wohnheime). In Betracht zu ziehen sind auch allfällige suchtbedingte körperliche Gesund- heitsschäden, wie Hepatitis, andere Infektionskrankheiten (neuerdings AIDS), Polyneuritis bei Alkoholabusus und andere mehr.
Konstitutionelle Charakterstörungen Gleichbedeutende Begriffe sind «Persönlichkeitsstörungen», «Psychopathie» und «Charakterneurose». Es handelt sich um vorwiegend anlagebedingte Auffälligkeiten im Bereibh von Gefühl, Trieben, Antrieb, Temperament und Kontaktsphäre. Der Ausdruck «Psychopathie» ist abgegriffen oder gar zum Schimpfwort geworden. Meist und wohl zu Recht wird er durch «Charakter- neurose» ersetzt, welche Bezeichnung lebensgeschichtlichen Einflüssen auch Raum belässt. Solche Persönlichkeitsstörungen sind in der Regel keine geisti- gen Gesundheitsschäden von Krankeitswert und führen nach allgemeiner Le- benserfahrung nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, wenn es sich um blosse Besonderheiten des Charakters (Normvarianten) handelt, die dem Träger bei zumutbarer Willensanstrengung die Verwertung seiner Ar- beitskraft auf dem freien Arbeitsmarkt erlauben (gewisse Unbeständigkeit, Reizbarkeit, Empfindlichkeit, Trägheit, Willensschwäche). Auch hier ist die Schadenminderungspflicht angesprochen. Solche Persönlichkeitsstörungen können dann geistige Gesundheitsschäden von Krankheitswert sein, wenn Wille und Selbststeuerungsfunktion erheblich
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betroffen sind, so dass dem Versicherten die Verwertung seiner Arbeitsfähig- keit auf dem Arbeitsmarkt nicht zumutbar oder er für die Arbeitsumwelt nicht zumutbar erscheint. Auch hier hat die Verwaltung abzuklären (Arztberichte, Regionalstelle, Arbeitgeber), ob ein Versicherter nicht arbeitet, weil es ihm nicht zumutbar ist oder weil er nicht will («Musse» ist ein invaliditätsfremdes Element). Eine gewisse soziale und berufliche «Fluktuation» geht noch unter den Begriff der Normvarianz. Hier ergeben sich nicht selten schwierige Ermes- sensentscheide und Grauzonen, und die Abgrenzung «krankheitswertig»/ «nicht krankheitswertig» berührt auch das Problem des freien Willens, so zu sein und zu handeln, wie man es tut. Vor ähnliche Fragen sieht sich die ge- richtliche Psychiatrie gestellt in den Problemkreisen «Zurechnungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit, Wille, Selbststeuerung».
Sexuelle Deviationen («Abweichungen») Früher nannte man sie «Perversionen». Ob sie zu Delikten führen oder nicht: sie sind nur dann geistige Gesundheitsschäden von Krankheitswert, wenn sie Symptom oder Folge eines geistigen Gesundheitsschadens von Krankheits- wert sind (z.B. einer schweren neurotischen Fehlentwicklung). Auch hier gilt: ohne Gesundheitsschaden gibt es keine Invalidität.
Delinquenz und Invalidität Das EVG hat in den letzten Jahren seine Praxis dazu ausgebaut. Meist wird bei einem Freiheitsentzug der Kausalzusammenhang zwischen dem Gesund- heitszustand und der Verwertung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen; der Ge- fangene ist «erwerbsverhindert», nicht erwerbsunfähig. Die Gesellschaft hat ihm quasi einen neuen unfreiwilligen Aufgabenbereich zugewiesen (Strafvoll- zug) ohne wesentliche Entlöhnung. Für Einzelheiten zum Problemkreis Straf- und Massnahmenvollzug/Invalidität sei auf ZAK 1984 Seite 417 verwiesen.
Überforderung durch äussere Umstände Psychische Störungen, die durch äussere Umstände verursacht sind, wie Über- forderung durch mehrere Berufe (z.B. Hausfrau, Mutter, vollzeitige Fabrikar- beit), welche aber bei Veränderung der Verhältnisse verschwinden, sind nach der Rechtsprechung keine geistigen Gesundheitsschäden im Rechtssinne.
Fortsetzung im Mai-Heft
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Fachliteratur Ferien für Behinderte 1986. Ferienbroschüre, herausgegeben von Mobility In- ternational Schweiz. Enthält Ferientips und geeignete Unterkünfte im In- und Aus- land, Hilfsmittel zur Ferienplanung sowie Angaben über Transportmöglichkeiten, organisierte Ferien und Einsatzmöglichkeiten für freiwillige Helfer. Arbeitsgruppe Ferien für Behinderte, Feldeggstrasse 71, 8032 Zürich.
Fonjallaz Jean: Invalidita et ravision des rentes d'invaliditö. Etude de la 16- gislation sociale Suisse. Diss. iur. Lausanne, 1985. 168 Seiten. Fr. 21.50. Editions Payot, Lausanne.
Gaillard Serge, Oberhänsli Urs: Die Kosten einer Einführung des flexiblen Rentenalters unter Berücksichtigung der zukünftigen Entwicklung des Fi- nanzhaushalts der AHV. Diskussionspapier zum Forschungsprojekt Nr. 9 «Me- chanismen und Entwicklung der schweizerischen Wirtschaft und deren soziale Auswirkungen» des Schweizerischen Nationalfonds. 36 Seiten. März 1986. Institut für Empirische Wirtschaftsforschung der Universität Zürich, Zollikerstrasse 137,
8008 Zürich.
Käser Hanspeter: Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Ertragseinkommen in der AHV. In «Der Schweizer Treuhänder», 3/86, S. 103-106. Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer, Limmatquai 120, 8001 Zürich.
Madörin Ernst jun.: Wohnformen im Alter. Diss. rer. pol. Bern, 1984. 281 Sei- ten. Verlag Paul Haupt, Bern. 1985.
Medizinische und soziale Probleme der Behinderten. Bericht über die 31. Ta- gung des Regionalkomitees Europa der Weltgesundheitsorganisation. Begriffe, Definitionen, Fachwörterverzeichnis. 48 Seiten. Fr. 4.—. Medizinischer Verlag Hans Huber, Länggassstrasse 76, 3012 Bern 9.
Rechsteiner Rudolf, Stauffer Hans-Ulrich: Pensionskasse: Das Beste dar- aus machen! Vorschläge für ein versichertenfreundliches Reglement. 50 Seiten. Fr. 12.—. 1985. Unionsverlag, Zürich.
Tätigsein imsozialen Bereich—mit und ohne Bezahlung. Leitfaden zur Unter- scheidung verschiedener Kategorien von Mitwirkenden im informellen und formel- len Hilfssystem. 33 Seiten. 1986. Fr. 14.—. Pro Senectute Kanton Zürich, Postfach,
8032 Zürich.
Überwindung der Sozialstaatskrise. Ordnungspolitische Ansätze. Herausgege- ben von Philipp Herder-Dorneich, Helmut Klages und Hans-Günther Schlotter.
317 Seiten. 1984. Nomos-Verlagsgesellschaft, Baden-Baden.
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Parlamentarische Vorstösse Interpellation Segmüller vom 4. Oktober 1985 betreffend die Aufwertung der Familienpolitik Der Bundesrat hat die Interpellation Segmüller (ZAK 1985 S. 608) am 26. Februar im schriftlichen Verfahren beantwortet. Nachfolgend eine gekürzte Fassung der Antwort: «1. Der Grundstein zur Europäischen Familienministerkonferenz wurde im Jahre 1959 in Wien anlässlich einer durch die <Union internationale des organismes fanni- liaux> organisierten internationalen Familienkonferenz gelegt. Die daran teilneh- menden sechs Familienminister der damaligen EWG sowie der österreichische Staatssekretär des Innern erkannten die Notwendigkeit regelmässiger Aussprachen mit dem Ziel, insbesondere eine mögliche Harmonisierung der verschiedenen die Familie betreffenden Gesetzgebungen zu studieren sowie Bestrebungen zu för- dern, welche auf eine bessere Berücksichtigung der Anliegen von Familien auf ma- terieller und moralischer Ebene hinzielen. In der Folge dehnte sich der Kreis der an der Konferenz teilnehmenden Minister weiter aus; so ergingen im Jahre 1960 Einla- dungen zur Teilnahme an Grossbritannien und an die Schweiz, welche 1961 dann auch erstmals vertreten war. Anlässlich der 1967 in Genf durchgeführten Konfe- renz, welche der damalige Vorsteher des Departements des Innern, Bundesrat Tschudi, präsidierte, wurde eine Ausdehnung des Teilnehmerkreises auf alle Staa- ten des Europarates beschlossen. Heute nimmt auch Finnland an den Konferenzen teil, der Heilige Stuhl und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Beobachter. Die letzte Konferenz fand in La Valetta statt und stand unter dem Thema «Die Aus- wirkungen der wirtschaftlichen Krise, insbesondere der Arbeitslosigkeit, auf die Fa- milie». Dabei wurden Problemkreise angeschnitten, welche in den verschiedenen Ländern, so auch in der Schweiz, bisher in der Diskussion eher zu kurz gekommen waren, so z.B. die psycho-sozialen Folgen der Krise auf die Familie als Ganzes und auf deren Mitglieder. Ein weiterer Schwerpunkt galt der geänderten Haltung hin- sichtlich verschiedenster Wertvorstellungen als Folge der Krise (Arbeit, Freizeit, Bil- dung, Ehe, Kinderzahl, traditionelle Rollenverteilung Mutter/Vater, Beziehungen Eltern/Kinder). Diese Themen zeigen auf, wie sehr sich die Familie als Basis der Gesellschaft, nicht zuletzt im Hinblick auf den seit dem Zweiten Weltkrieg eingetretenen Wandel in den Lebensformen, in ganz Europa denselben Problemen gegenübergestellt sieht. Ganz offensichtlich beschäftigen diese Problemkomplexe auch in der Schweiz nicht nur breite Kreise der Bevölkerung, sondern sie sind ebenso Anlass zu politi- schen Auseinandersetzungen und Reformen (Eherecht, Grundsatz der Geschlech- tergleichheit in der BV). Der vom EDI zuhanden der 9. Familienministerkonferenz in Genf erarbeitete Bericht über die Familienzulagenordnungen der EG-Staaten,
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Grossbritanniens, Österreichs und der Schweiz wurde publiziert und fand in unse- rem Land ein starkes Echo; er beeinflusste die Entwicklung der Familienzulagen- ordnungen in den Kantonen nicht unwesentlich. Familienpolitik muss bei politisch bedingten Prioritäten einfliessen, kann jedoch ih- res komplexen Charakters wegen nur in einem umfassenden gesellschaftspoliti- schen Rahmen zum Tragen gebracht werden. Die zum jeweiligen Konferenzthema vorzulegende nationale Antwort gibt die willkommene Gelegenheit zu einer meist nicht auf ein Departement beschränkten Bestandesaufnahme; der im Nachgang zur Konferenz erscheinende Bericht schliesslich erlaubt eine Standortbestimmung im gesamteuropäischen Rahmen, welche sich in den verschiedensten Bereichen als äusserst nützlich erwiesen hat; dies nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für gemeinnützige Organisationen und für all jene, welchen für einen bestimmten Be- reich der Familienpolitik Verantwortung obliegt. Bezüglich der Bedeutung, welche den Arbeiten der Konferenz zukommt, ist vorerst die Tatsache von Interesse, dass es sich nicht um eine internationale Organisation im eigentlichen Sinne handelt; die Konferenz ist auch nicht dem Europarat zuzuord- nen, obschon sie in organisatorischer Hinsicht durch das Generalsekretariat dessel- ben betreut wird. Die Zusammenkünfte auf Ministerebene haben informellen Cha- rakter. Es werden keine Beschlüsse gefasst, die Diskussionen münden vielmehr in gemeinsame Schlussfolgerungen; die Gesamtheit oder aber auch nur einige Mini- ster sprechen sich für die Wünschbarkeit verschiedenster Massnahmen aus, sie ver- abschieden informelle Empfehlungen an die Adresse von Regierungen oder von gouvernementalen und nichtgouvernementalen internationalen Organisationen. Diese <Anträge> der Konferenz haben den Charakter eines moralischen Appells, nie jedoch denjenigen einer offiziellen Vorschrift. In diesem Zusammenhang gilt es nicht zu vergessen, dass die Konferenz über keinerlei rechtliche oder materielle Mit- tel zur Durchsetzung ihrer Vorstellungen verfügt.
2. Auf den 1. Juli 1984 wurde der Sektion Familienfragen im BSV neu die Funk-
tion einer Koordinationsstelle für Familienfragen übertragen. Dies war ein erster Schritt in Richtung einer qualitativen Ausweitung der Bearbeitung von familien- politischen Fragen auf Bundesebene. Eine personelle Verstärkung wurde 1984 mit der Zuteilung einer halben Stelle vorgenommen. Der Bundesrat räumt der Familien- politik eine erstrangige Bedeutung ein. Bezüglich einer personellen Verstärkung wie auch einer organisatorischen Aufwertung sind ihm aber enge Grenzen gesetzt. Der Sparauftrag des Parlamentes und der Personalstopp setzten Rahmenbedingun- gen, die dem Bundesrat auch bei prioritären Aufgabenstellungen nicht immer ein sofortiges Handeln ermöglichen. Der Bundesrat wird im Rahmen der zukünftigen Stellenbewirtschaftungsmassnahmen der Verstärkung der Sektion Familienfragen die notwendige Aufmerksamkeit schenken und das Problem ihrer Klassifikation er- neut prüfen. Zunächst sind indessen die Erfahrungen auszuwerten, die mit der Koordinationsstelle seit ihrem Bestehen gemacht wurden, bevor weitergehende Schritte ins Auge gefasst werden können.
3. Bezüglich der Jubiläumsfeierlichkeiten «700 Jahre Eidgenossenschaft» liegt ein von der Kommission CH 91 erarbeitetes Konzept vor, welches in der Folge konkre- tisiert werden muss. Bereits in diesem Konzept wird die Familie verschiedene Male angesprochen. Das für den Bereich der Familienpolitik zuständige BSV wird be- züglich des weiteren Vorgehens (Konzept) mit den interessierten Dachverbänden in Kontakt treten. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit einen Antrag an das Paria-
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ment betreffend die Beteiligung des Bundes an den vorgesehenen Anlässen ausar- beiten. 4. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Interpellantin, dass die geplanten Feier- lichkeiten einen geeigneten Anlass darstellen würden, die europäische Familienmi- nisterkonferenz des Jahres 1991 in der Schweiz zu organisieren. Er ist bereit, an- lässlich der in diesem Jahr stattfindenden Kontaktbeamtenkonferenz die notwen- digen Schritte in die Wege zu leiten.»
Einfache Anfrage Longet vom 11. Dezember 1985 betreffend Rentenzahlungen der IV ins Ausland Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Longet (ZAK 1986 S. 44) am 26. Februar wie folgt beantwortet: «Schweizerische Invalidenrenten werden auch den im Ausland lebenden An- spruchsberechtigten grundsätzlich direkt durch Vermittlung der Post oder einer Bank ausbezahlt. Davon ausgenommen sind lediglich Fälle, in denen ein ausländi- scher Versicherungsträger einen Vorschuss geleistet hat und dann gestützt auf das entsprechende Sozialversicherungsabkommen die schweizerische Invalidenversi- cherung um Überweisung von Rentennachzahlungen an ihn ersucht. Solche Ver- rechnungen kommen praktisch nur mit Österreich und Italien vor, doch sind sie auch in den Abkommen mit fünf weiteren Staaten (Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Niederlande, Norwegen und Schweden) vorgesehen. Die getroffenen Regelungen sind sinnvoll, weil die Vorschussleistung des auslän- dischen Versicherungsträgers ein soziales Bedürfnis abdeckt. Schweizerischerseits werden die Anspruchsberechtigten mit der Rentenverfügung über jede derartige Verrechnung genau orientiert. Zuständig ist die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf.»
Interpellation Piller vom 19. Dezember 1985 betreffend die Familienpolitik in der Schweiz Ständerat Piller hat folgende Interpellation eingereicht: «Im Bericht <Familienpolitik in der Schweiz>, der von einer vom Bundesrat einge- setzten Arbeitsgruppe erstellt wurde, ist eine ausgezeichnete Lagebeurteilung un- serer Familienpolitik vorgenommen worden. Die vielfältigen Schwierigkeiten und Probleme, denen sich unsere Familien gegenüber sehen, wurden aufgelistet und analysiert, aber auch jeweils konkrete Massnahmen und Lösungen vorgeschlagen. Die wichtigsten Massnahmen erfordern eine Rechtsetzung auf Verfassungs- und Gesetzesstufe. Mit der Veröffentlichung des Berichtes im Jahre 1982 wurden Hoffnungen ge- weckt, die nun nicht enttäuscht werden sollten. Konkrete Schritte müssen eingelei- tet werden, um in den verschiedenen Bereichen wie Wohnen, Besteuerung, Kran- kenkasse, Familienzulagen, Mutterschaftsschutz endlich spürbare Verbesserungen zu erzielen. Eine personell gut dotierte und mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattete Stelle innerhalb der Bundesverwaltung sollte deshalb die notwendi- gen Arbeiten zügig an die Hand nehmen. Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen: 1. Ist der Bundesrat mit der Lagebeurteilung unserer Familienpolitik, wie sie im Be- richt von 1982 dargestellt ist, einverstanden?
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2. Wie sieht der Bundesrat den Terminplan zur Realisierung der wichtigsten Ver-
besserungsvorschläge, wie sie im Bericht vorgenommen wurden?
3. Welche Schritte wird der Bundesrat einleiten, um die zuständige Verwaltungs-
stelle personell und kompetenzmässig so zu verstärken, dass diese ihre Aufgabe im Sinne des Berichtes erfüllen kann?» Bundesrat Egli führte in seiner Antwort hiezu am 5. März vor dem Rat im wesent- lichen folgendes aus: Zu Punkt 1: Der Bundesrat ist mit der grundsätzlichen Lagebeurteilung im Bericht «Familien- politik» einverstanden und er teilt insbesondere die Auffassung, dass die Familie von höchster Bedeutung für die Gemeinschaft ist und in allen Bereichen berück- sichtigt und gefördert werden muss. Zu Punkt 2: Zahlreiche Empfehlungen des Familienberichts richten sich nicht an den Bund, sondern an die Kantone, die Gemeinden, private Vereinigungen, Arbeitgeber usw. Soweit der Bund angesprochen ist, kann zu den einzelnen Bereichen folgendes festgestellt werden: Wohnen: Seit der Herbstsession 1984 steht definitiv fest, dass die Wohnbauförde- rung eine Aufgabe des Bundes bleibt. Somit ist eine wichtige Forderung des Be- richts erfüllt. Im Herbst letzten Jahres wurden neue Rahmenkredite im Gesamtbe- trag von fast 3 Milliarden Franken, wovon 515 Millionen für nicht rückzahlbare Bei- träge, vom Parlament bewilligt. Familienzulagen: Es wurden immer wieder Versuche unternommen, eine bundes- rechtliche Ordnung der Familienzulagen auch ausserhalb der Landwirtschaft zu schaffen, zuletzt durch die parlamentarische Initiative Familienpolitik und eine Standesinitiative des Kantons Luzern. Ein im Auftrag der nationalrätlichen Kommis- sion durchgeführtes Vernehmlassungsverfahren ergab, dass das Bedürfnis nach ei- ner bundesrechtlichen Ordnung mehrheitlich verneint wird. (Das Ratsplenum hat sich inzwischen in ablehnendem Sinne zu diesem Geschäft geäussert; s. S. 193) Kranken- und Mutterschaftsversicherung: In seinem Entwurf für die Teilrevision der Krankenversicherung schlug der Bundesrat verschiedene Massnahmen vor, die die Stellung der Kinder verbessern und die Krankenkassenkosten für die Familie verringern. Neben einer generellen Ermässigung der Mitgliederbeiträge der Kinder übernimmt der Bund die Beiträge der Krankenpflegeversicherung für das dritte und die folgenden Kinder einer Familie. Bei der Mutterschaftsversicherung sind wesentliche Verbesserungen, insbesondere betreffend die Stellung der schwangeren Frau, vorgesehen. Der Nationalrat hat als Erstrat den vorgeschlagenen Neuerungen zugestimmt. Die Kommission des Stän- derates hat ihre Beratungen noch nicht abgeschlossen. Besteuerung der Familie: In der Botschaft zur Steuerharmonisierung nimmt die Er- örterung der Ehegattenbesteuerung und damit verbunden die Abzug- und Tarif- gestaltung bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen breiten Raum ein. Die vorberatende Kommission des Ständerates hat zugunsten der Ehepaare und der Familien noch Verbesserungen eingebracht. Zu Punkt 3: Auf den 1. Juli 1984 wurde der Sektion Familienfragen im BSV neu die Funktion einer Koordinationsstelle für Familienfragen übertragen. Dies war ein erster Schritt
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in Richtung einer qualitativen Ausweitung der Bearbeitung von familienpolitischen Fragen auf Bundesebene. Eine personelle Verstärkung wurde 1984 mit der Zutei- lung einer halben Stelle vorgenommen. Der Bundesrat räumt der Familienpolitik eine erstrangige Bedeutung ein. Bezüglich einer personellen Verstärkung wie auch einer organisatorischen Aufwertung sind ihm aber durch den geltenden Personal- stopp und die Finanzlage gewisse Grenzen gesetzt. Selbstverständlich wird der Bundesrat sehen, dass er auch hier noch etwas tun kann, sofern die Verhältnisse ihm dies erlauben.
Interpellation Allenspach/Kündig vom 3. März 1986 betreffend die Behandlung der beruflichen Vorsorge in der direkten Bundes4euer Nationalrat Allenspach und Ständerat Kündig haben in ihren Räten je die folgende Interpellation eingereicht: «Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass
1. das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Behandlung der
beruflichen Vorsorge durch die direkte Bundessteuer zu Unrecht eine Reihe von Bestimmungen des Entwurfes zu einer BVV 4 wieder aufgreift, von deren Erlass die Landesregierung Abstand genommen hat; 2. sich insbesondere die Vorschriften dieses Kreisschreibens bezüglich Wohlfahrts- leistungen, der Gleichwertigkeit der Vorsorge innerhalb eines Unternehmens so- wie der restriktiven Begünstigtenordnung unsozial auswirken oder nicht durch- führbar sind und dem Willen des Gesetzgebers zur Ausgestaltung der Zweiten Säule widersprechen;
3. das Kreisschreiben über die steuerliche Behandlung der gebundenen Selbstvor-
sorge, die auf Verordnungsebene (BVV 3) gut gelöst ist, den praktischen Vor- sorgebedürfnissen der Selbständigerwerbenden vor allem bei stark schwanken- dem Geschäftsgang ungenügend Rechnung trägt; 4. die beiden Kreisschreiben aus diesen Gründen mit den direkt Betroffenen überar- beitet werden müssen?»
Dringliche Einfache Anfrage Künzi vom 4. März 1986 betreffend die Verordnung über Wohneigentumsförderung Nationalrat Künzi hat folgende Dringliche Anfrage eingereicht: «Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge (BVG) wurde vom Bundesrat auf den 1.Januar 1985 in Kraft gesetzt, ohne dass sämtliche für den Vollzug erforderlichen Verordnungen vorlagen. So fehlt auch heute noch die spezielle Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge. Damit fehlen auch für die Interessenten, welche Wohn- oder Hauseigentum mit Mitteln aus dem BVG erstellen oder erwerben möchten, die erforderlichen Rechts- grundlagen. In weiten Kreisen der Bevölkerung ist der Wille zum Erwerb von Eigen- tum vorhanden und es werden beträchtliche Erwartungen auf die im BVG vorgese- henen Hilfen gesetzt. Zurzeit herrscht eine Ungewissheit über die Eigentumsförde- rung nach BVG, weshalb ich den Bundesrat um Auskunft ersuche, wann diese Ver- ordnung in Kraft gesetzt werden kann.»
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Die Antwort des Bundesrates vom 17. März 1986 lautet: «Der Entwurf für eine Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit den Mit- teln der beruflichen Altersvorsorge musste angesichts der relativ engen Gesetzes- grundlage und der Komplexität des damit verbundenen Problemkreises durch die Experten und durch die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge eingehend beraten werden. Der Bundesrat wird diese Verordnung voraussichtlich im Frühjahr 1986 verabschieden. Es ist dabei zu prüfen, ob sie rückwirkend auf den 1. Januar 1985 in Kraft zu setzen ist, da der gesetzliche Anspruch bereits auf diesen Zeitpunkt hin geltend gemacht werden kann.»
Motion Miville vom 5. März 1986 betreffend die Einführung des flexiblen Rentenalters Ständerat Miville hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten innerhalb von zwei Jah- ren eine Vorlage zur Einführung des flexiblen Rentenalters in der AHV zu unter- breiten. Diese müsste für Männer mindestens drei und für Frauen mindestens zwei Vorbe- zugsjahre ermöglichen, ohne die gegenwärtigen Rentenalter 65 für Männer und 62 für Frauen zu erhöhen. Sie müsste im weiteren allfällige Leistungskürzungen bei Vorbezug so ansetzen, dass dieser auch für Bezüger niedriger Einkommen in Frage kommt, und sie hätte auch eine Lösung für <leistungsgeschwächte> Versicherte an- zubieten.» (4 Mitunterzeichner)
Einfache Anfrage Bührer vom 10. März 1986 betreffend die AHV für Ehefrauen von Schweizern im Ausland Ständerätin Bührer hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Die eidgenössischen Räte haben, gestützt auf eine bundesrätliche Botschaft vom 14. März 1983, eine Übergangsbestimmung (vom 7.10.1983) zum AHV-Gesetz beschlossen, die es nicht versicherten Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland ermöglichte, nachträglich den Beitritt zur freiwilligen AHV zu erklären. Die Übergangsfrist für diesen nachträglichen Beitritt ist per Ende Sep- tember 1985 abgelaufen. Ich ersuche den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Wieviele Frauen haben von der in der Übergangsbestimmung gegebenen Mög-
lichkeit zum nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV Gebrauch gemacht?
2. Entspricht die Zahl dieser Beitragswilligen den ursprünglichen Erwartungen?
3. Wieviele von diesen nachträglich der AHV beigetretenen Frauen hatten vor die-
sem Beitritt bzw. vor den Urteilen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Oktober 1978, 6. August 1980 und 15. Januar 1981, die die Übergangs- bestimmung auslösten, bereits als Witwen oder als Invalide Renten bezogen?
4. Ist im Sinne der Übergangsbestimmung die Annahme richtig, dass Renten, die
vor den obenerwähnten Urteilen in gutem Glauben bezahlt und entgegenge- nommen wurden, zumindest dann nicht zurückzuerstatten sind, wenn die be- troffenen Versicherten den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV erklärten, da sie ja durch den nachträglichen Beitritt als durchgehend versichert gelten?»
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Mitteilun en Vereinsversammlung der AHV-Informationsstelle Die AHV-Informationsstelle fördert die Informationstätigkeit über die durch die AHV-Ausgleichskassen betreuten Sozialwerke des Bundes. Ihre Träger sind die AHV-Ausgleichskassen. Sie wird in ihren Aktivitäten durch das Bundesamt für So- zialversicherung unterstützt. Schon seit vielen Jahren ist sie Herausgeberin der be- kannten Merkblätter, die von der breiten Öffentlichkeit sehr geschätzt werden. Als Folge der im letzten Jahr vollzogenen Umstrukturierung, bei der sie neue Statuten niederlegte, alle Organe neu bestellte und ihre Verwaltungs- und Arbeitsorganisa- tion an die Art ihrer Geschäfte und deren Umfang und Bedeutung anpasste, nahm sie als zusätzliche Aufgabe den Aufbau und die daran anschliessende Sicherstel- lung der permanenten und direkteren Publikumsinformation in ihr Leistungsange- bot auf. Über Presse, Radio und Fernsehen, an Ausstellungen und in Schaufenster- aktionen sowie im Bereiche der Schulung plant sie in den nächsten Jahren die regel- mässige und bedarfsgerechte, breite Information über die Sozialwerke des Bundes aufzubauen. — An ihrer Vereinsversammlung vom 14. März 1986 legte nun ihr neuer Präsident, Dr. Ren6 Winkler, Basel, nach der Restrukturierung die erste, übrigens er- folgreiche Jahresrechnung vor. Sie wurde zusammen mit dem Geschäftsbericht und dem Budget für das laufende Jahr durch die Delegierten abgenommen, die damit dem neuen Vorstand ihr Vertrauen bekundeten. Mit Befriedigung kann festgestellt werden, dass der Übergang von der alten in die neue Organisation ohne Störungen, mit der notwendigen Transparenz und mit guten Aussichten auf eine erfolgreiche, nunmehr bedeutend ausgeweitete Geschäftstätigkeit vollzogen wurde.
Personelles SAK: Rücktritt von Edoardo Torri Ende dieses Monats April wird Edoardo Torri, Chef der Abteilung AHV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse, in den Ruhestand treten. Jene die ihn kennen, werden kaum glauben, dass er bereits das Rentenalter erreicht hat. In der Tat, seine Vi - talität und seine Lebensfreude erinnern eher an einen Fünfizgjährigen in voller Kraft. Und trotzdem . .. Nachdem Herr Torri am 1. Juni 1961 seine Laufbahn als Jurist bei der schweizerischen Ausgleichskasse begann, durchlief er allmählich, dank seinen gründlichen Kenntnissen der internationalen Abkommen sowie auch seiner Ge- wandtheit, seiner ausserordentlichen Sprachbegabung und vielen weiteren Qualitä- ten, die Etappen die ihn zu Übernahme der Leitung der Abteilung AHV führten. Herr Torri wird uns als angenehme Persönlichkeit, immer gut gelaunt und hilfsbereit, in Er- innerung bleiben. Es war ein Vergnügen, mit ihm einige Stunden zu verbringen, sei es im Dienst oder bei sportlichen Aktivitäten. Wir wünschen ihm alles Gute und hoffen, dass er seine ausgezeichnete Gesundheit noch viele Jahre behalten möge.—Als Nach- folgeran der Spitze der Abteilung AHV wurde Michel Valterio, Advokat und Notar, ge- wählt. Er war bisher Chef der Sektion Auslandschweizer bei der S.A.K. Henri Garin
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Gerichtsentscheide
AHV. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 12. August 1985 i.Sa. M.AG
Art. 5 Abs. 4 AHVG, Art. 8 Bst. c AHVV. Anlässlich von Betriebsjubi- läen an Arbeitnehmer gewährte Zuwendungen sind beitragsfrei, so- lange sie das «übliche Mass» nicht übersteigen. Bei der Bestimmung des «üblichen Masses» sind neben der Höhe des Lohnes auch die An- zahl Dienstjahre der begünstigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Die M.AG feierte im Jahre 1981 ihr 25jähriges Betriebsjubiläum. Zu diesem Anlass gewährte sie ihren Arbeitnehmern Zuwendungen, welche sich der Höhe nach zwischen 100 und 100 000 Franken bewegten. Eine Arbeitgeber- kontrolle ergab, dass für diese «Jubiläumsgaben» keine Sozialversicherungs- beiträge erbracht worden waren. Die Ausgleichskasse anerkannte die Zuwen- dung bis zur Höhe eines Monatslohnes des einzelnen Arbeitnehmers als bei- tragsfreie Jubiläumsgabe, erklärte dagegen die weitergehenden Bezüge für beitragspflichtig. Die Kasse verlangte daher von der M.AG auf dem Gesamt- betrag der Jubiläumszuwendungen von 211 281 Franken die bundes- und kantonalrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge. Die hiegegen erhobene Beschwerde der Firma hiess das kantonale Versiche- rungsgericht in dem Sinne gut, dass es die Jubiläumsgaben als vollumfänglich beitragsfrei erklärte. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien «die Jubiläumsgaben nach Abzug von zwei Monatslöhnen als beitragspflichtig zu erklären». Zur Begrün- dung macht sie in Anlehnung an die damalige Regelung für Dienstaltersge- schenke in der Wegleitung über den massgebenden Lohn geltend, soweit die Jubiläumsgaben im Einzelfall höher seien als das Doppelte des jeweiligen Mo- natslohnes, überstiegen sie das «übliche Mass». Aus den Erwägungen des EVG:
1. . .. (Kognition)
2a. Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben.
218
Als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt jedes Entgelt für in un- selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitneh- mers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgül- tig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwen- dung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist (BGE 107 V 199, ZAK 1982 S. 217; BGE 106 V 135, ZAK 1981 S. 207). Art. 5 Abs. 4 AHVG bestimmt, dass der Bundesrat Sozialleistungen sowie an- lässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom massgebenden Lohn ausnehmen kann. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 8 AHVV Gebrauch gemacht. Nach dessen Bst. c gehören u.a. die «Jubiläumsgaben» (bzw. die «besonderen Zuwendun- gen bei Firmenjubiläen» gemäss der ab 1.Januar 1984 geltenden Formulie- rung) nicht zum massgebenden Lohn.
b. Das BSV hat mit Rz 89ff. der Wegleitung über den massgebenden Lohn (gültig ab 1. Januar 1977) Verwaltungsweisungen erlassen und darin die vom massgebenden Lohn ausgenommenen Leistungen des Arbeitgebers anlässlich besonderer Ereignisse näher umschrieben. Laut Rz 91 der Wegleitung gelten als Jubiläumsgaben nur Leistungen, «die den Arbeitnehmern zur Feier des langjährigen Bestehens des Unternehmens — frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens 25 Jahren — ausgerichtet werden, das übliche Mass nicht übersteigen und grundsätzlich allen Arbeit- nehmern gewährt werden». Das EVG hat in seiner Rechtsprechung mehrfach betont, dass es sich bei Art. 8 Bst. c AHVV um eine Ausnahmevorschrift handelt (vgl. BGE 107 V 201 mit Hinweisen, ZAK 1982 S. 217; ZAK 1980 S. 530) und dass die dort genannten besonderen Zuwendungen — wie Jubiläumsgaben, Hochzeits- und Dienstal- tersgeschenke — eindeutig Ausnahmecharakter haben und als solche nur aner- kannt werden können, wenn sie ihrer Höhe nach Zuwendungen in üblichem Ausmass darstellen (EVGE 1964 S. 217f., ZAK 1965 S. 433; ZAK 1968 S. 118 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 101 V 6 Erw. 3c, ZAK 1975 S. 371). Wiederholt hat das Gericht festgehalten, dass Jubiläumsgaben sowie Hochzeits- und Dienstaltersgeschenke insoweit nicht als beitragsfreie Zuwendungen betrach- tet werden können, als sie den üblichen Wert von solchen Gaben übersteigen und daher ihren Grund nicht in erster Linie in den besonderen Ereignissen, sondern vorwiegend im Arbeitsverhältnis haben (EVGE 1965 S. 9f., ZAK 1965 S. 232; EVGE 1964 S. 217f., ZAK 1965 S. 433; vgl. auch BGE 101 V 4f., ZAK
1975 S. 371). Die in der zitierten Wegleitung enthaltene Begrenzung von Ju-
biläumsgaben auf das «übliche Mass» steht daher mit der Rechtsprechung in Einklang und ist folglich nicht zu beanstanden.
219
3. Streitig ist, ob bzw. in welchem Umfang die von der Beschwerdegegnerin
anlässlich ihres Betriebsjubiläums ausgerichteten Zahlungen an ihre Arbeit- nehmer Zuwendungen in üblichem Ausmass darstellen und demnach als bei- tragsfreie Jubiläumsgaben zu qualifizieren sind. a. In ihrer Nachzahlungsverfügung vom 8. Februar 1983 erachtete die Aus- gleichskasse — ausgehend von der Praxis bei Vermächtnissen des Arbeitgebers zugunsten der Belegschaft (BG E 101 V 6, ZAK 1975 S. 371; vgl. auch EVGE
1964 S. 218 Erw. 2, ZAK 1965 S. 433) — Zuwendungen in der Höhe eines Mo-
natslohnes des jeweiligen Arbeitnehmers noch als übliche Jubiläumsgabe. In der erstinstanzlichen Vernehmlassung sowie in der vorliegenden Verwaltungs- gerichtsbeschwerde hat die Kasse Beträge im Umfang von zwei Monatslöhnen als übliches Mass anerkannt. Sie stützt sich dabei auf die das Dienstalters- geschenk betreffende Rz 91a Abs. 2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (in der bis 31. Dezember 1983 geltenden Fassung), welche — wie die frü- here Rechtsprechung (vgl. ZAK 1968 S. 118) — diese Vergütungen in der Re- gel insoweit als beitragsfrei betrachtete, als sie das Doppelte eines Monatsloh- nes nicht überstiegen. Demgegenüber wendet sich die Vorinstanz — und sinn- gemäss die Beschwerdegegnerin — gegen eine schematische Bestimmung des üblichen Masses und erachtet die fraglichen Zuwendungen in vollem Umfang als beitragsfrei. b. Im unveröffentlichten Urteil i.Sa. St. & Cie AG vom 17. Juni 1983 hat das EVG entschieden, dass «Jubiläumsgaben nicht nur in Abhängigkeit von der Höhe des Lohnes, sondern auch unter Mitberücksichtigung der von den Ar- beitnehmern im jubilierenden Betrieb zurückgelegten Dienstjahre festgesetzt» zu werden pflegen und dass dies «bei der Auslegung des Begriffes der gemäss Art. 8 Bst. c AHVV vom massgebenden Lohn ausgenommenen Jubiläumsgabe mitberücksichtigt werden» muss. Damit wird dem Gedanken Rechnung getra- gen, dass ein Arbeitnehmer, der während einer grösseren Anzahl von Jahren einer Firma die Treue gehalten hat, in der Regel auch mehr zu deren Gedeihen und Weiterbestand beigetragen hat als einer, welcher der Firma erst seit kurzem angehört. Eine solche, verbreiteter Übung entsprechende Gepflogenheit muss bei der Auslegung des Begriffs der Jubiläumsgabe neben der Lohnhöhe eben- falls berücksichtigt werden. 3c. ...
220
AHV. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 7. August 1985 i.Sa. F.B. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 4 AHVV. Prämien- zahlungen an die private Unfallversicherung des Geschäftsinhabers können nicht vom rohen Einkommen aus selbständigem Erwerb abge- zogen werden. Hievon abweichende Steuermeldungen sind für die Ausgleichskasse nicht verbindlich.
Aus dem Tatbestand: Durch Verfügung setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von F.B. für die Jahre 1984/85 fest. Dem von der Steuerbehörde gemeldeten durchschnittlichen Erwerbseinkommen rechnete sie dabei die von F.B. in der Berechnungsperiode bezahlten persönlichen AHV- Beiträge sowie die eben- falls bezahlten Prämien für eine private Unfallversicherung auf. Gegen diese Aufrechnung wehrte sich F.B. vor der kantonalen Rekursbehörde, welche die Beschwerde guthiess. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wandte sich die Ausgleichskasse an das EVG und forderte die Wiederherstellung ihrer Verfügung. Aus den Erwägun- gen:
1. ... (Kognition)
2. Streitig ist die Bemessung des für die Beiträge der Jahre 1984/85 massge-
benden selbständigen Erwerbseinkommens des Versicherten. Dabei ist frag- lich, ob die Prämien für seine persönliche Unfallversicherung von diesem Ein- kommen abziehbar sind oder nicht.
3. Art. 9 AHVG schreibt in Abs. 1 vor, dass zum Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen gehört, das nicht Entgelt für in un- selbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Abs. 2 sieht verschiedene Ab- züge vom rohen Einkommen vor, so namentlich gewisse Zuwendungen, die der Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode für Zwecke der Wohlfahrt seines Personals vornimmt bzw. solche für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Ausgenommen sind persönliche Beiträge des selbständigerwerben- den Versicherten (Bst. d). Es ergibt sich aus dieser Bestimmung eindeutig, dass darunter ausschliesslich gewisse Zuwendungen des Geschäftsinhabers zum Schutze oder zur Vorsorge seines Personals zu verstehen sind. Wie die Beschwerdeführerin richtig fest- hält, erlauben weder dieser Wortlaut noch irgend eine andere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung eine Ausdehnung der Abzugsmöglichkeit auf Prä- mien privater Versicherungen des Geschäftsinhabers. Vorliegend kommt daher weder Art. 18 Abs. 1 AHVV in Frage, wonach für die Ausscheidung und das Ausmass der gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a—d AHVG vom
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rohen Einkommen zulässigen Abzüge bis auf weiteres die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend sind, noch ist der Bundesbeschluss über die Erhebung besagter Steuer von Bedeutung, wonach die Prämien für die Unfall- versicherung des Steuerpflichtigen und für die von ihm unterhaltenen Perso- nen gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. h vom rohen Einkommen abziehbar sind. Letz- tere Bestimmung ist nämlich nur in dem Masse anwendbar, als es Art. 18 Abs. 1 AHVV vorsieht. Dieser wiederum kann nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Art. 9 Abs. 2 AHVG) auf die direkte Bundessteuer verweisen. Weil Art. 22 Abs. 1 Bst. h BdBSt offensichtlich den durch Art. 9 Abs. 2 AHVG ge- setzten Rahmen sprengt, ist diese bundessteuerliche Bestimmung folglich für die AHV- Belange nicht anwendbar. Ebensowenig ist eine Steuermeldung hin- sichtlich einer rein AHV-rechtlichen Frage für die Ausgleichskasse verbindlich. Mit anderen Worten kommt auch Art. 23 Abs. 4 AHVV, wonach die Aus- gleichskassen an die Angaben der kantonalen Steuerbehörden gebunden sind, nicht zum Tragen, weil die Anwendung dieser Bestimmung die Verletzung ei- nes übergeordneten Rechtssatzes (Art. 9 Abs. 2 AHVG) bedeuten würde. Letztlich sei erwähnt, dass die von F.B. gewünschte und von der Vorinstanz gutgeheissene Lösung eine rechtsungleiche Behandlung zwischen Selbstän- dig- und Unselbständigerwerbenden bedeuten würde, indem letztere AHV- Beiträge auf dem Bruttoeinkommen entrichten, welches die Beiträge und Prä- mien an Sozial- und Privatversicherungen enthält. Damit ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, womit die Verfügung der Aus- gleichskasse wieder hergestellt wird.
4. ... (Kostenfrage)
AHV. Haftung des Arbeitgebers für Beitragsverluste Urteil des EVG vom 4. November 1985 i.Sa. H.K.
Art. 52 AHVG. Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe im Schaden- ersatzverfahren müssen für den Zeitraum gegeben sein, in welchem die entgangenen Beiträge zu entrichten waren.
H.K. war Verwaltungsratspräsident der Firma R.-K.AG. Am 9. Oktober 1981 wurde über die AG der Konkurs eröffnet. In diesem Verfahren meldete die Aus- gleichskasse eine Forderung von Fr. 178 370.55 an. Das Konkursamt teilte der Ausgleichskasse am 26. Mai 1982 mit, dass mit einer Dividende von 0 Prozent zu rechnen sei. Am 23. September 1982 wurde H.K. vom kantonalen Strafgericht gestützt auf Art. 87 Abs. 3 AHVG der fortgesetzten Widerhandlung gegen das AHVG für schuldig befunden. Mit Verfügung vom 19. Mai 1983 machte die Ausgleichskasse gegenüber H.K. eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 178 640.25 geltend. Gegen diese Verfügung erhob H.K. Einspruch.
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Die von der Ausgleichskasse hierauf erhobene Schadenersatzklage wurde im vollen Umfang gutgeheissen und H.K. zur Bezahlung des Betrages von Fr.
178 640.25 verpflichtet.
H.K. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Aufhe- bung des Entscheides der Rekurskommission, soweit er damit zur Bezahlung der Schadenersatzforderung verpflichtet wurde. Aus den Erwägungen des EVG:
1. / 2. ... (Kognition)
3. ... (Geltungsbereich von Art. 52 AHVG und Zusammenfassung der Recht-
sprechung; Verweis namentlich auf BG E 108 V 186, ZAK 1983 S. 104.) 4. 5a. Im vorliegenden Fall ergab sich erstmals im Jahre 1973 ein Betriebsverlust von rund 12 000 Franken; damals war die Firma noch nicht überschuldet. Ein weiterer Verlust von rund 157 000 Franken resultierte im Jahre 1974. Für 1975 wurde ein Verlust von etwa 529 000 Franken ausgewiesen; 1976 betrug der Verlust etwa 283 000 Franken. Für 1977 ergab sich ein Gewinn von rund
13 000 Franken. Im Jahre 1978 erlitt die Firma wieder einen Verlust von
59 000 Franken. Nach einem im Jahre 1979 erzielten neuen Gewinn von
35 000 Franken betrug der Verlust im Jahre 1980 rund 322 000 Franken. Der
Beschwerdeführer begründet die seit 1973 aufgetretenen finanziellen Schwie- rigkeiten mit äussern wirtschaftlichen Einflüssen, namentlich mit der im Jahre
1973 eingetretenen Rezession in der Baubranche. Zudem sei das Geschäft mit
dem Iran, in welches die R.-K.AG im Jahre 1976 durch Abschluss eines Li- zenzvertrages eingestiegen sei, mit dem Machtwechsel völlig zusammenge- brochen. Was die Ursachen für die Schwierigkeiten der R.-K.AG anbelangt, die im Jahre
1981 zu deren Konkurs führten, ist mit der Rekurskommission auf den Bericht
des Konkursamtes an die erste Gläubigerversammlung hinzuweisen. In diesem Bericht wird zwar ebenfalls auf die Rezession in der Baubranche Bezug ge- nommen mit dem Hinweis, im Jahre 1975 habe die Aktiengesellschaft einen Umsatzeinbruch von 7,3 Mio auf 4,9 Mio Franken verzeichnet. Das Konkurs- amt kommt jedoch zum Schluss, dass die Überschuldung primär auf schwer- wiegende Fehler im Management zurückzuführen sei. Die Geschäftsleitung habe es unterlassen, die Firma rechtzeitig zu reorganisieren und zu sanieren. Bereits 1975 hätte sie alle Veranlassung gehabt, die notwendigen Massnah- men zur Eindämmung der Unkosten vorzunehmen, zumal sie insbesondere von seiten der Banken wiederholt auf die bedrohliche Situation aufmerksam ge- macht worden sei. Entscheidende Fehler seien insbesondere auch im kauf- männischen Bereich gemacht worden. Der Verwaltungsapparat sei überdi- mensioniert und trotzdem nicht effektiv gewesen. Die Buchhaltung sei unra- tionell und dazu noch nachlässig geführt worden. Inventare seien nicht oder sehr verspätet erstellt worden. Der Geschäftsleitung müsse ausserdem vorge- worfen werden, dass sie seit Jahren keine oder bloss untaugliche oder unreali- stische Budgets erstellt habe. Völlig unverständlich für eine Firma von der
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Grösse der R.-K.AG erscheine auch die Tatsache, dass keine Produktekalkula- tion vorgenommen worden sei. Diese auch von der Rekurskommission übernommenen Vorwürfe werden in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten. Es wird lediglich geltend gemacht, es seien Sanierungsmassnahmen getroffen worden, indem die Firma den Personalbestand auf 65 reduziert, ihre stillen Reserven aufgelöst und der Beschwerdeführer sich intensiv um den Verkauf der Firma bemüht habe. Diese Massnahmen waren aber offensichtlich ungenügend und führten nicht zu ei- ner nachhaltigen Konsolidierung. Es muss daher angenommen werden, dass jahrelange schwerwiegende Versäumnisse der Geschäftsleitung und nicht bloss äussere, von ihr nicht beeinflussbare Faktoren zur Zahlungsunfähigkeit wesentlich beigetragen haben. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich vom Sachverhalt, der dem BGE 108 V 183 (ZAK 1983 S. 104) zu- grunde gelegen hat. b. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe — wie B. im soeben zi- tierten BGE — aus seinem Privatvermögen beträchtliche Mittel für die Rettung der Firma zur Verfügung gestellt, indem er in den Jahren 1975 und 1976 auf Forderungen gegenüber der Aktiengesellschaft von 692 000 Franken verzich- tet habe. Das ist insofern unerheblich, als der geltend gemachte Forderungsverzicht mehrere Jahre vor der Periode liegt, während welcher die geforderten Sozial- versicherungsbeiträge nicht bezahlt worden sind. Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe müssen jedoch für jene Zeit vorliegen, als rechtswidrig keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Ein Verhalten der geltend gemachten Art, das Jahre zurückliegt, ist nicht geeignet, eine absicht- liche Verletzung von Rechtsvorschriften zu entschuldigen. c. In seiner Kritik am angefochtenen Entscheid lässt der Beschwerdeführer ferner vortragen, es könne — entgegen der vorinstanzlichen Meinung — nicht von einer kontinuierlichen Abwärtsbewegung der Gesellschaft gesprochen werden. Sodann habe die Vorinstanz zu Unrecht den strafrechtlichen Schuld- spruch gegenüber dem Beschwerdeführer als ein starkes Indiz dafür gewertet, dass auch für eine zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Haftung keine Ex- kulpationsgründe bestehen, und darin zu Unrecht einen Unterschied zum Sachverhalt gemäss BGE 108 V 183 erblickt. Wie es sich mit diesen Vorbringen verhält, kann, weil für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergäbe sich nichts zugunsten des Beschwerdeführers, wenn er nichtwegen Widerhandlung gegen Bestimmungen des AHVG verur- teilt worden wäre.
6. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Periode März bis Sep-
tember 1981, in welcher die Beiträge nicht bezahlt worden sind, unter den ge- gebenen Umständen damit rechnen durfte, dass die Firma wahrscheinlich ge- rettet und die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befrie- digt werden könnten. Entscheidend ist daher nicht, ob der Beschwerdeführer in dieser Zeit tatsächlich daran glaubte, die Aktiengesellschaft retten und die
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Sozialversicherungsbeiträge in absehbarer Zeit bezahlen zu können. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine solche Haltung damals für einen vernünftigen Dritten objektiv vertretbar war. a. Per 20. August 1981 musste eine Unternehmensberatungsfirma einen kurz- fristigen Finanzplan erstellen. Nach diesem Finanzplan hatte die R.-K. AG einen Finanzbedarf von über 1,6 Mio Franken, um in den folgenden Monaten ihren Verbindlichkeiten nachkommen zu können. Nach den Feststellungen im Urteil des Strafgerichts hatte die Aktiengesell- schaft von Ende 1979 hinweg keine Möglichkeit mehr, Forderungen der Per- sonalvorsorgestiftung von rund 1 Mio Franken sicherzustellen. Wäre diese Forderung auf dem Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht worden, so hätte dies zum Konkurs der Firma geführt. Die betreffenden Mittel der Pen- sionskassen habe der Beschwerdeführer in die Aktiengesellschaft eingesetzt. Zwar ist der Sozialversicherungsrichter weder hinsichtlich der Angabe der ver- letzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafrichters gebunden. Er weicht aber von dessen Feststellungen nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbe- stand und seine rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die im Strafrecht, nicht aber im Sozialversicherungs- recht erheblich sind (BG E 97 V 213, ZAK 1972 S. 723; ZAK 1985 S. 622). — Im vorliegenden Fall besteht keine Veranlassung, von den tatbeständlichen Fest- stellungen des Strafrichters abzuweichen. Gestützt darauf rechtfertigt sich die Annahme, dass die finanzielle Lage der Aktiengesellschaft schon seit langem äusserst prekär war, als sie vom März 1981 hinweg die Sozialversicherungs- beiträge nicht mehr der Ausgleichskasse entrichtete. Die Hoffnung des Be- schwerdeführers auf weitere Kreditgewährungen durch die Banken zur Ab- wendung des Konkurses war spätestens in jenem Zeitpunkt sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer durfte schon deshalb vernünftiger- weise nicht damit rechnen, dass er die Forderungen der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können. b. Auch aus dem Bericht des Konkursamtes an die erste Gläubigerversamm- lung ergibt sich, dass allfällige Hoffnungen des Beschwerdeführers, die Ak- tiengesellschaft retten und die Sozialversicherungsbeiträge innert nützlicher Frist bezahlen zu können, der sachlichen Grundlage entbehrten. Nach diesem Bericht musste die Unternehmensberatungsfirma im Juni 1981 beigezogen werden, um unter anderem die mit einem Rückstand von mehreren Monaten stark vernachlässigte Buchhaltung der AG zu organisieren. Ohne zuverlässige Buchhaltung fehlen jedoch einem Betrieb wie der R.-K. AG mit einem Jahres- aufwand von über 6 Mio Franken im Jahre 1980, der existenziell auf beträcht- liche Kredite angewiesen ist, die Voraussetzungen, um in guten Treuen anneh- men zu dürfen, die Firma werde ihre Verpflichtungen gegenüber der Sozialver- sicherung innert nützlicher Zeit erfüllen können. c. Wenn aber spätestens im Frühjahr 1981 vernünftigerweise nicht mehr daran zu denken war, dass die Firma innerhalb nützlicher Frist die Forderung
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der Ausgleichskasse würde befriedigen können, so hätte die Geschäftsleitung nicht die heute streitige Forderungssumme anderweitig verwenden dürfen, statt sie der Ausgleichskasse abzuliefern; dies selbst dann nicht, wenn es der Geschäftsleitung darum ging, mit diesem Geld Ausgaben zu tätigen, welche sie für die Rettung der Firma als lebensnotwendig erachtete.
7. Aus diesen Darlegungen ergibt sich gesamthaft, dass sich der vorliegende
Fall — entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers — in tatbeständlicher Hinsicht von BG E 108 V 183 (ZAK 1983 S. 104) wesentlich unterscheidet. Es sind keine Umstände gegeben, welche das pflichtwidrige Verhalten des Be- schwerdeführers gegenüber der Ausgleichskasse zu entschuldigen oder zu rechtfertigen vermöchten. Die Rekurskommission hat daher seine Haftung mit Recht bejaht. Die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzforderung ist nicht bestritten.
AHV. Renten Urteil des EVG vom 26. Juni 1985 i.Sa. W.K.
Art. 33b1s Abs. 1 AHVG. Bei der Festsetzung einer neu zu berechnen- den einfachen Altersrente eines Versicherten, der bis zur Scheidung eine auf den Berechnungsgrundlagen der vorgängigen Ehepaar-In- validenrente beruhende Ehepaar-Altersrente bezog, sind nur die bis zum Jahr vor der Entstehung der seinerzeitigen Invalidenrente erziel- ten Erwerbseinkommen heranzuziehen. Denn die einmal gewählte Berechnungsweise darf auch in diesem Fall nicht nachträglich wie- der abgeändert werden.
Der im Dezember 1914 geborene Versicherte bezog ab 1. März 1976 eine Ehe- paar-Invalidenrente. Die Ausgleichskasse legte der Rentenberechnung unter Berücksichtigung seiner Einkommen und der Einkünfte der Ehefrau ein durch- schnittliches Jahreseinkommen von 53 400 Franken zugrunde, was bei 28 Beitragsjahren (1948 bis 1975) gemäss Skala 25 der Rententabelle des BSV eine Rente von 1500 Franken ergab. Auf den 1. Januar 1980 wurde die Ehe- paar-Invalidenrente zufolge Erreichens der Altersgrenze auch durch den Ver- sicherten von einer Ehepaar-Altersrente abgelöst, welche auf den nämlichen Berechnungsfaktoren beruhte. Nachdem der Versicherte im August 1984 von seiner Ehefrau geschieden worden war, sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 30. August 1984 eine einfache Altersrente ab 1. September
1984 zu. Der Rentenberechnung legte die Verwaltung die Einkommen des
Versicherten aus einer Beitragsdauer von 32 Jahren (1948 bis 1979) zu- grunde, was nach Aufwertung mit dem Faktor 2,2 ein Durchschnittseinkom- men von 35 604 Franken und nach Skala 44 der bundesamtlichen Renten- tabelle eine einfache Altersrente in der Höhe von 1145 Franken ergab. Der kan-
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tonale Richter wies mit Entscheid vom 20. Februar 1985 die Beschwerde des Versicherten ab, womit er sinngemäss die Zusprechung einer höheren einfa- chen Altersrente beantragte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert W.K. das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Während die Ausgleichskasse die Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde beantragt, schliesst das BSV auf deren Gutheis- sung. Es führt aus, dass nach der Rechtsprechung für die Rentenberechnung nur auf die Einkommen abgestellt werden dürfe, welche der Versicherte bis zum Jahr vor der Entstehung seines Anspruchs auf die Invalidenrente erzielt habe. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
1 a. Anspruch auf eine einfache Altersrente haben, sofern kein Anspruch auf
eine Ehepaar-Altersrente besteht, Männer, welche das 65. Altersjahr zurückge- legt haben (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG). Der Anspruch auf eine einfache Al- tersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erlöschen des An- spruchs auf eine Ehepaar-Altersrente folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). An- spruch auf eine-ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Personen, die während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten gelangen zur Ausrichtung in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitrags- dauer (Art. 29 Abs. 2 Bst. a AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn der Versicherte vom 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres bis zur Entstehung des Rentenanspruchs während gleich viel Jahren wie sein Jahr- gang Beiträge geleistet hat (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens des Versicherten berechnet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahres- einkommen wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen der Versicherte Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. Es werden aber nur die Beiträge, die der Versicherte seit dem 1. Ja- nuar nach Vollendung des 20. Altersjahres bis zum 31. Dezember vor der Ent- stehung des Rentenanspruchs entrichtet hat, und die entsprechenden Bei- tragsjahre angerechnet (Art. 30 Abs. 2 AHVG). Die Summe der Erwerbsein- kommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter aufgewertet (Art. 30 Abs. 4 AHVG), wobei das BSV jährlich die Faktoren für die Aufwer- tung der Summe der Erwerbseinkommen festlegt (Art. 51 bis Abs. 1 AHVV). Massgebend für die Berechnung der einfachen Altersrente ist grundsätzlich das gemäss Art. 30 ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen (Art. 31 Abs. 1 AHVG). Laut Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung der Altersrente, die an die Stelle einer Invalidenrente tritt, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhaf- ter ist. Nach der Rechtsprechung darf die einmal gewählte Rentenberech- nungsweise nicht nachträglich wieder abgeändert werden (BGE 107 V 133,
227
ZAK 1982 S. 253 Erw. 2 mit Hinweisen). Dies muss auch gelten, wenn eine Ehepaar-Altersrente, welche auf der gleichen Grundlage wie eine zuvor bezo- gene Ehepaar-Invalidenrente berechnet wurde, wegen der Scheidung der Ehe von einer einfachen Altersrente abgelöst wird. b. Streitig ist, ob die dem Beschwerdeführer ab 1. September 1984 zuste- hende einfache Altersrente von der Ausgleichskasse richtig berechnet wurde. Für die Festsetzung der ab 1. März 1976 laufenden Ehepaar-Invalidenrente hat die Ausgleichskasse auf die Summe der Erwerbseinkommen des Beschwerde- führers und seiner Ehefrau aus 28 Beitragsjahren (1948 bis 1975) abgestellt. Für die Berechnung der diese Rente ablösenden Ehepaar-Altersrente ging die Ausgleichskasse richtigerweise von den nämlichen Grundlagen aus. Um die einfache Altersrente zu berechnen, hat die Ausgleichskasse die bei- tragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers bis 1979 beigezogen, die ermittelte Einkommenssumme durch 32 (Anzahl Beitragsjahre) geteilt und mit dem 1984 geltenden Faktor 2,2 (Art. 30 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 51 bis AHVV und Rententabelle 1984 Band 1 S. 22) aufgewertet. Dieses Vorgehen ist inso- weit richtig, als nur die beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt wurden. Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass der 1984 gültige Aufwertungsfaktor 2,2 zur Anwendung gelangte. Denn nach der Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass bei einer Neufestsetzung der Rente zufolge Änderung der Rentenart die in diesem Zeitpunkt gültigen Berech- nungsregeln anzuwenden sind, wozu auch der massgebliche Aufwertungsfak- tor zählt (BGE 108 V 206, ZAK 1984 S. 85 Erw. 2a; BGE 103 V 60, ZAK 1978 S. 408; ZAK 1979 S. 219). Hingegen ist es, wie das BSV zutreffend bemerkt, gemäss der in Erw. la in fine zitierten Rechtsprechung unzulässig, die für die erstmalige Rentenberechnung geltenden Berechnungsgrundlagen dahingehend zu ändern, dass das mass- gebliche durchschnittliche Jahreseinkommen aufgrund von 32 Beitragsjahren (1948 bis 1979) statt aufgrund von 28 Beitragsjahren ermittelt wird. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat die dem Beschwerdeführer zustehende einfache Altersrente neu zu berechnen, wobei nur die bis Ende 1975 erzielten beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zu be- rücksichtigen sind. Da der Beschwerdeführer eine vollständige Beitragsdauer aufweist, hat er Anspruch auf eine Vollrente (Art. 29 Abs. 2 Bst. a und Art. 29bis Abs. 1 AHVG), die im Rahmen der Skala 44 der Rententabellen 1984 festzulegen ist.
2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das durchschnittliche
Jahreseinkommen, auf welchem die Rentenberechnung beruht, sei den gestie- genen Lebenshaltungskosten nicht angepasst. Dieser Einwand ist unbehelf- lich. Der im Verlauf der Beitragszeit eingetretenen Änderung der wirtschaft- lichen Verhältnisse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Summe der Er- werbseinkommen mit den jährlich neu festzustellenden Faktoren aufgewertet wird (Art. 30 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 51 bis AHVV). Eine weitere Anpassung an die Geldentwertung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.
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IV. Hilfsmittel Urteil des EVG vom 21. Oktober 1985 i.Sa. C.F. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI. Die Abgabe einer Pe- rücke durch die IV kann nicht auf Fälle beschränkt werden, in denen die äussere Erscheinung des Versicherten durch den fehlenden Haar- schmuck erheblich beeinträchtigt wird (insofern ist der erste Satz von
Rz 5.06.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln zu restrik-
tiv und damit nicht gesetzeskonform). Anderseits ist jedoch eine Pe- rücke nicht ein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel, um einem kahlköpfigen Sportjournalisten bei kaltem Wetter die Ausübung sei- ner Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
Der 1930 geborene C.F., Sportjournalist in X, leidet seit 1971 an starker Neur- algie und Kopfweh oberhalb des rechten Auges. Am 14. Oktober 1983 reichte er ein Gesuch um Abgabe einer Perücke durch die IV als Hilfsmittel ein, mit der Angabe, deren Tragen lasse die Schmerzen praktisch verschwinden. • Mit Verfügung vom 16. Februar 1984 wies die Ausgleichskasse das Begehren gestützt auf einen Beschluss der IV-Kommission ab, weil nur Versicherte mit teilweiser Glatzenbildung Anspruch auf Vergütung einer Perücke erheben könnten. Der Versicherte reichte Beschwerde ein, indem er erneut die Kostenübernahme für die zu dieser Zeit auf 5000 Franken geschätzte Perücke durch die IV ver- langte, da sie periodisch ersetzt werden müsse. Mit Entscheid vom 13. Juli 1984 wies die kantonale Rekursbehörde die Be- schwerde ab und bestätigte die strittige Verfügung. Die erstinstanzlichen Rich- ter stützten sich auf Rz 5.06.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmit- teln, wonach eine Perücke nur zulasten der IV abgegeben werden kann, wenn die äussere Erscheinung des Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck erheblich beeinträchtigt wird oder wenn dieser eine schwere Gesundheitsstö- rung erlitten hat und der Haarverlust bei ihm zu namhaften psychischen Pro- blemen führen würde. Sie hielten dafür, dass zwar eine Perücke sich für den Versicherten günstiger auswirken und vielleicht zweckmässiger sein könne als eine andere Kopfbedeckung, dass aber die vorgesehenen einschränkenden Be- dingungen zur Abgabe dieses Hilfsmittels keineswegs erfüllt seien. C.F. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er übernimmt die im erstinstanz- lichen Verfahren vorgebrachten Argumente und betont, bei der Ausübung sei- nes Berufes als Sportjournalist sei er auf das Tragen einer Perücke angewiesen. In diesem Metier gebe es Situationen, wo er auch bei Kälte keine andere Kopf- bedeckung tragen könne. Er schliesst auf Übernahme der durch das fragliche H ilfsmittel entstehenden Kosten durch die IV. Die zuständige Ausgleichskasse spricht sich für Abweisung der Beschwerde aus, ebenso das BSV in seiner Vernehmlassung, indem es feststellt, dass im
229
vorliegenden Fall keine Invalidität im Sinn von Art. 4 Abs. 1 IVG bestehe und dass der Beschwerdeführer im übrigen keine der in Ziff. 5.06.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln genannten Bedingungen erfülle. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1 a. Laut Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundes-
rat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Aus- übung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich be- darf. Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kost- spieliger Geräte bedarf, hat nach der erwähnten Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG). Art. 14 IVV, vom Bundesrat in Ausführung der vorgenannten Bestimmungen erlassen, überträgt die Aufstellung der Liste der Hilfsmittel, welche von der IV übernom- men werden, dem Eidgenössischen Departement des Innern. In Ausübung dieser Subdelegation hat das Departement die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV vom 29. November 1976 (HVI) erlassen, deren Anhang die Liste der abzugebenden Hilfsmittel enthält. Gemäss Ziff. 5.06 der vorerwähnten Liste gibt die IV Perücken als Hilfsmittel ab. Bis Ende 1982 war diese Ziffer mit einem Stern versehen, was bedeutete, dass ein Anspruch auf Abgabe solcher Gegenstände bloss im Rahmen von Art.
21 Abs. 1 IVG (s. Art. 2 Abs. 2 HVI) möglich war. Nach damaliger Rechtspre-
chung rechtfertigte sich die Abgabe einer Perücke durch die IV nur, wenn der Haarschmuck eine unerlässliche Voraussetzung für die Ausübung der Er- werbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich darstellte oder wenn die durch den fehlenden Haarschmuck nachteilig wirkende äussere Erscheinung des Versicherten in psychischer Hinsicht eine derartige Belastung bedeutete, dass die Erwerbsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wurde (ZAK 1984 S. 337 Erw. 1 a). Diese Grundsätze sind in Ziff. 5.06.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig gewesen bis 31. Dezember 1982, übernom- men worden. Die Revision der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln vom 21. September 1982, in Kraft getreten am 1.Januar 1983, hat die Rechte des Versicherten in dieser Beziehung erweitert; seither werden Perücken von der IV auch im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG abgegeben (s. Art. 2 Abs. 1 HVI). b. Im vorliegenden Fall haben die zuständige Ausgleichskasse und die erstin- stanzlichen Richter die Abgabe einer Perücke an C.F. abgelehnt, indem sie sich auf die seit 1983 gültigen Weisungen des BSV stützten. Nach dem ersten Satz von Ziff. 5.06.1 des Anhangs 3 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmit- teln (September 1980, im gleichen Wortlaut in die seit 1984 geltende Ausgabe übernommen) werden Perücken tatsächlich lediglich auf Kosten der IV abge- geben, wenn die äussere Erscheinung eines Versicherten durch den fehlenden Haarschmuck erheblich beeinträchtigt wird. Seit dem 1.Januar 1983 können nun aber, wie dargelegt wurde, die mit der Kahlköpfigkeit zusammenhängen- den Gesundheitsstörungen sowohl im Sinn von Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbin-
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dung mit Art. 4 Abs. 1 IVG (Rückgang der Erwerbsfähigkeit) als auch nach Art. 21 Abs. 2 IVG (ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit) invalidisierend sein. Diese gesetzlichen Bestimmungen lassen nicht zu, dass die Abgabe einer Perücke auf Fälle beschränkt wird, in denen das Fehlen der Haartracht die äus- sere Erscheinung des Versicherten erheblich beeinträchtigt. Die konstante Rechtsprechung bezüglich Perücken ist somit insoweit zu bestätigen, als sie die Abgabe dieses Hilfsmittels zu therapeutischen Zwecken und unabhängig von psychischen Gesundheitsbelastungen nicht ausschliesst und wenn sie ge- stützt auf Art. 21 Abs. 1 IVG erfolgt. Daraus ergibt sich, dass der erste Satz von
Ziff. 5.06.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1983,
im Gegensatz zur Ansicht des BSV und des kantonalen Richters, in bezug auf Art. 21 IVG und Art. 2 HVI zu restriktiv und daher nicht gesetzeskonform ist. Die Ablehnung der Kostenvergütung für die von C.F. getragene Perücke durch die IV kann daher nicht mit einer zu wenig schwerwiegenden Beeinträchti- gung der äusseren Erscheinung des Versicherten begründet werden. 2a. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmit- telbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Diese Massnah- men umfassen unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln, die der Versicherte für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit braucht (Ar. 8 Abs. 3 Bst. d und 21 Abs. 1 IVG). Die IV übernimmt allerdings nach Massgabe von Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 2 Abs. 4 HVI nur Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Aus- führung. Laut einschlägiger Rechtsprechung hat der Versicherte grundsätzlich bloss Anspruch auf die für die Erreichung des vorgesehenen Eingliederungs- zieles notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die in seinem Fall bestmög- lichen Vorkehren. Tatsächlich will das Gesetz die Eingliederung nur insofern sicherstellen, als diese im besondern Fall nötig und ausreichend ist (BGE 110 V 102, ZAK 1984 S. 279; BGE 103 V 16 Erw. 1; ZAK 1977 S. 323, ZAK 1983 S. 214ff.; ZAK 1985 S. 168). b. Im vorliegenden Fall bekräftigt der Versicherte, dass er bei kaltem Wetter zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit unbedingt eine Perücke tragen muss. In ei- nem Fragebogen vom 24. November 1983 hatte der behandelnde Arzt erklärt, bei seinem Patienten bestehe ein stark fortschreitender Haarausfall und er leide an Neuralgie über der rechten Augenpartie. Er fügte bei, dass der Versicherte die unbedeckten Zonen mit einer Perücke wirkungsvoll gegen die rechtsseiti- gen Stirnschmerzen schütze. Dagegen verneinte er, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten mit Hilfsmitteln verbessert werden könnte. In Beantwortung der vom kantonalen Richter aufgeworfenen Fragen wegen allfälliger durch die Kahlköpfigkeit bedingter psychischer Störungen hat der genannte Arzt am 28. Juni 1984 erklärt, dass diese Erscheinung bei einem 54jährigen Mann nicht aussergewöhlich sei, dass der Versicherte im Zusam- menhang mit Anzeichen von chronischer Stirn-Sinusitis an gelegentlichen neuralgischen Schmerzen leide und dass ihn, wie der Versicherte selber an-
231
gebe, das Tragen einer Perücke vor diesen Unannehmlichkeiten schütze. Dr. M. hat sich indessen darauf beschränkt, zu diesem letzten Punkt zu präzi- sieren, dass eine Perücke wahrscheinlich bezüglich Komfort und Aussehen an- gemessener wäre als ein Hut oder eine Mütze. Angesichts dieses Sachverhalts kann der Versicherte weder die Abgabe einer Perücke als Hilfsmittel noch die Kostenübernahme für die in der vergangenen Zeit benützten Perücken verlangen. Wie aus den Akten hervorgeht — und ohne dass zusätzliche Abklärungen nötig wären — würde ein Hut oder eine Mütze im vorliegenden Fall zweifellos denselben Zweck erfüllen wie eine Perücke. Ein solcher Behelf stellt daher kein einfaches und zweckmässiges Hilfsmittel dar, das der Versicherte zur Erhaltung seiner Erwerbsfähigkeit als Sportjournalist benötigen würde. Übrigens besteht kein Anlass zur Annahme, der Versicherte müsse seinen Beruf mitunter an Orten ausüben, wo er, weil eine Kopfbedek- kung nicht angängig ist, gezwungen wäre, sich wegen Fehlens einer Perücke in gesundheitsgefährdender Weise der Kälte auszusetzen. Aus diesen Gründen muss dem Versicherten die Abgabe einer Perücke als Hilfsmittel durch die IV verweigert werden (s. Art. 114 Abs. 1 in fine i.V.m. Art.
132 OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbe-
gründet.
IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 11. März 1985 i.Sa. V.B.
Art. 5 Abs. 1 und Art. 28 IVG; Art. 27 und 27bis IVV. Die Verwaltungs- weisungen über die prozentualen Anteile der Aufgaben einer im Haushalt tätigen nichtbehinderten Person an ihrer gesamten Tätig- keit (Rz 147.9, 147.10 und 147.18 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit) sind gesetzeskonform, beruhen sie doch auf sachge- mässer Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität anderseits. Eine Behinderung in den Aufgabenbereichen «Haushaltführung» und «beliebige Tätigkeiten» kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Versicherte nur mühsam und verlangsamt sprechen kann, ihr sämt- liche telefonischen, terminlichen und administrativen Belange abge- nommen werden müssen, da sie kaum kommunizieren und nicht mehr schreiben kann und die Dinge durcheinander bringt.
Die 1924 geborene Versicherte hat im November 1981 einen Schlaganfall er- litten. Am 1. Februar 1983 meldete sie sich zum Bezug einer IV-Rente an. Nach dem von der letzten Arbeitgeberin am 11. Februar 1983 ausgefüllten Frage- bogen war sie als Hilfsarbeiterin dort halbtagsweise tätig gewesen; letztmals
232
sei sie am 16. November 1981 zur Arbeit erschienen; vom 1. Januar bis 10. Au- gust 1980, vom 17. November bis 31. Dezember 1981 und vom 1.Januar bis 31. Dezember 1982 sei sie krank gewesen; pro Monat habe sie zwischen zirka
300 und 800 Franken verdient.
Laut dem Abklärungsbericht der Pro Infirmis Bern vom 26. April 1983 kann die Versicherte kaum mehr kommunizieren und nicht mehr schreiben. Ausserdem wird von massiven Erschwernissen bei kleinen Einkäufen und bei leichten Haushaltarbeiten gesprochen und darauf verwiesen, die Versicherte sei in er- heblichem Ausmass auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen. Mit Verfügung vom 10. August 1983 sprach die Ausgleichskasse der Versi- cherten rückwirkend ab 1. November 1982 eine halbe einfache IV-Rente zu. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat mit Entscheid vom 3. Mai 1984 die Be- schwerde der Versicherten gutgeheissen, indem es dieser rückwirkend ab 1. November 1982 statt der von der Ausgleichskasse verfügten halben eine ganze Rente zusprach. Das Gericht gelangte zu diesem Ergebnis, indem es die Gesamtinvalidität, die von der Verwaltung mit 63 Prozent angenommen wor- den war, mit 67 Prozent ermittelte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt die Ausgleichskasse, dass — in- dem die Teilbereiche der Haushaltarbeiten anders gewichtet werden, als es die Vorinstanz getan hat — das vorinstanzliche Urteil aufgehoben und damit die Verwaltungsverfügung wieder hergestellt werde. Während die Vorinstanz auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichts- beschwerde verzichtet, beantragt die Versicherte sinngemäss deren Abwei- sung. Das BSV stellt Antrag auf Gutheissung. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab: 1 2a. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden.
b. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Er- werbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG — so na- mentlich bei im Haushalt tätigen Versicherten —wird für die Bemessung der In- validität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 IVV; spezifische Methode; BGE 104 V 136 Erw. 2a, ZAK 1979 S. 224). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit
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im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehepartners sowie die Erziehung der Kinder (Art.27 Abs. 2 IVV). Gemäss Art. 27bis IVV (in der bis 31. Dezember 1982 gültig gewesenen Fas- sung) ist die Invalidität bei Hausfrauen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, ausschliesslich nach den Grundsätzen der Invaliditätsbemessung bei Erwerbs- tätigen zu ermitteln, wenn sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ganztägig, erwerbstätig waren. In den übrigen Fällen ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der üblichen Tätigkeit im Haushalt festzustellen und die Invalidität ent- sprechend der Behinderung in diesen Bereichen nach den dafür geltenden Grundsätzen zu bemessen (gemischte Methode). Demmach ist einerseits die Invalidität im Bereich der Haushaltführung nach dem Betätigungsvergleich (Art. 27 IVV) und anderseits die Invalidität im erwerblichen Bereich nach dem Einkommensvergleich (Art. 28 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvali- dität nach Massgabe der zeitlichen Beanspruchung in den genannten beiden Bereichen zu berechnen. Der Anteil der Erwerbstätigkeit am gesamten Aufga- benbereich ergibt sich aus dem Vergleich der im betreffenden Beruf üblichen Arbeitszeit und der von der Versicherten ohne Invalidität geleisteten Arbeits- zeit, der Anteil der Hausarbeit aus deren Differenz (BGE 104 V 136 Erw. 2a, ZAK 1979 S. 224; ZAK 1980 S. 599). c. Das BSV hat betreffend die Anwendung der spezifischen Methode der In- validitätsbemessung in der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit (nachfolgend: Wegleitung) einlässliche Verwaltungsweisungen erlassen (Rz
147.1 ff.). Den Weisungen ist in bezug auf die sich vorliegend stellende
Rechtsfrage folgendes zu entnehmen (in der bis 1. Januar 1985 gültigen, seit- her im wesentlichen nicht veränderten Fassung):
147.9 In der Regel ist davon auszugehen, dass die Aufgaben einer gesunden
Hausfrau folgende prozentualen Anteile an ihrer gesamten Tätigkeit ausma- chen: Aufgaben Haushalt mit Kindern Haushalt ohne (bis zum Ende der Kinder und ohne Schulpflicht) oder andere betreu- andern betreuungs- ungsbedürftige bedürftigen Familien- Familien- angehörigen angehörige
1. Haushaltführung (Planung, Organisation,
Arbeitseinteilung, Kontrolle) 5 5
2. Einkauf und weitere Besorgungen 10 10
3. Ernährung (Zubereiten der Mahlzeiten,
Reinigungsarbeiten in der Küche) 40 40
4. Wohnungspflege 10 10
5. Wäsche, Kleiderpflege, Neuherstellung und
Neugestaltung (Nähen, Stricken, Häkeln) 10 10
6. Betreuung von Kindern oder andern
Familienangehörigen 20
234
Aufgaben Haushalt mit Kindern Haushalt ohne (bis zum Ende der Kinder und ohne Schulpflicht) oder andere betreu- andern betreuungs- ungsbedürftige bedürftigen Familien- Familien- angehörigen angehörige
7. Verschiedenes (Krankenpflege, Pflanzen-
und Gartenpflege, Haustierhaltung) 5 5
8. Beliebige Tätigkeiten, (z.B. Hilfe in der Fami-
lie, gemeinnützige Tätigkeit, Weiterbildung, künstlerisches Schaffen, überdurchschnitt- liche Tätigkeit im Aufgabenbereich, Neuher- stellung und Neugestaltung [Ziffer 5] ) 20
147.10 Diese Aufgabenaufteilung und die Bewertung der einzelnen Aufgaben
stützen sich auf eine Untersuchung ab, die von der Stiftung für die Erfor- schung der Frauenarbeit veranlasst wurde. Die Durchschnittswerte in Rz
147.9 sind generell anzuwenden, auch wenn im konkreten Fall gewisse
Unterschiede bestehen. Eine andere Gewichtung darf nur bei ganz erheb- lichen Abweichungen vom Schema in Rz 147.9 vorgenommen werden. Gegebenenfalls sind die Akten mit einem Antrag dem BSV zu unterbreiten.
147.18 Hinsichtlich der Aufgaben 1 und 8 des Schemas gemäss Rz 147.9 ist bei
Hausfrauen, die sich noch im Haushalt befinden und die Haushaltaufga- ben teilweise erfüllen können, in der Regel vermutungsweise davon auszu- gehen, dass in diesen Bereichen keine invaliditätsbedingte Behinderung besteht. Eine solche darf nur insoweit angenommen werden, als sie ein- deutig nachgewiesen wird. d. Der Richter ist an die Weisungen, welche die administrativen Aufsichtsbe- hörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen, nicht gebunden. In- des besteht für ihn kein Anlass, diese Weisungen bei der Beurteilung des Ein- zelfalles zu übergehen, soweit sie gesetzmässig sind bzw. (in Ermangelung ge- setzlicher Vorschriften) mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts in Einklang stehen (BG E 99 V 39, ZAK 1974 S. 40). Das trifft auf die genannten Weisungen des BSV zu, beruhen sie doch auf sachgemässer Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität ander- seits (BG E 109 V 34 Erw. 3c; ZAK 1984 S. 138 Erw. 5). 3a. Vorliegend ist die Invalidität unbestrittenermassen nach der gemischten Methode gemäss Art. 27" IVV zu bemessen. Dabei steht - ebenfalls unstreitig - fest, dass die Versicherte zu 46 Prozent als Erwerbstätige und zu 54 Prozent als Hausfrau einzustufen und dass für den Bereich der Erwerbstätigkeit eine vollständige Invalidität anzunehmen ist. Umstritten ist einzig der Grad der In- validität im Aufgabenbereich der Hausfrau. b. Der Arzt erachtet die Versicherte gemäss seinem Bericht vom 9. März 1983 seit dem Schlaganfall vom November 1981 als zu 100 Prozent arbeitsunfähig;
235
er hält dabei eine leichte Facialisparese und eine sensomotorische Aphasie fest. Im ergänzenden Bericht vom 17. Mai 1983 verneint er einerseits, dass in Hän- den und Armen ein wesentlicher Kraftverlust bestehe und dass die Feinmotorik gestört sei, bejaht aber anderseits eine wesentliche Einschränkung der Arbeits- fähigkeit im Haushaltbereich. c. Im «Abklärungsbericht für Hausfrauen» vom 26. April 1983 nimmt die Pro Infirmis zu den Betätigungsmöglichkeiten im Bereich der einzelnen in der er- wähnten Wegleitung unter Rz 147.9 festgehaltenen Aufgaben Stellung, wie folgt: Arbeitsfähigkeit im Haushalt
5.1.1 Sämtliche telefonischen, terminlichen und administrativen Belange muss ihr
der Ehemann abnehmen, da sie kaum kommunizieren, nicht mehr schreiben kann, ebenfalls die Dinge durcheinanderbringt. 5.1.2 Kleine Einkäufe versucht sie nach Möglichkeit selber zu tätigen, obwohl sie Mühe hat, bestimmte Gegenstände vom Ladenpersonal zu erhalten, da sie sich nicht verständlich machen kann. Die grösseren Einkäufe werden regel- mässig einmal pro Woche mit dem Ehemann zusammen besorgt. 5.1.3 Sie versucht, nach Möglichkeit die Mahlzeiten selber herzustellen. Bei grös- seren Rüstarbeiten braucht sie Hilfe (Hand). Ebenfalls hilft ihr der Ehemann beim Abwaschen und bei der Reinigung. Die Hauptmahlzeit wird mittags eingenommen, jedoch befindet sich der Ehemann normalerweise mittags auswärts, dann isst die Versicherte nichts. Einmach- und Backarbeiten hat sie gänzlich aufgegeben.
5.1.4 Frau B. versucht, nach Möglichkeit selbständig die Reinigungsarbeiten vor-
zunehmen; so saugt sie selber, wobei der Ehemann jeweils den Staubsauger versorgen muss. Sämtliche Tragarbeiten werden ihr abgenommen. Sie hat wieder begonnen, die Fenster selber zu reinigen, jedoch ist ihr das Besteigen von Stegen wegen der Sturzgefahr untersagt. (Erst viel später wagt der Ehe- mann der Versicherten zu äussern, dass sie während 2 bis 3 Stunden pro Monat eine Hilfe bei der Haushalt-Reinigung bezahlen.) 5.1.5 Bei der Wäsche erhält Frau B. die Hilfe durch eine Nachbarin sowie den Ehe- mann. Wegen den Schwindelgefühlen und der Unfähigkeit, schwerere Sa- chen zu tragen, unterlässt sie den Transport sowie das Hängen der Wäsche. Die Maschine bedient sie nach Möglichkeit selber. Handarbeiten, wie Nähen und Stricken, sind ihr wegen der Einschränkung in der Feinmotorik nicht mehr möglich.
5.1.7 Die Pflanzung bebaut der Ehemann heute selber, die Versicherte kann und
darf ihm nicht mehr helfen. 5.1.8 Nach früher aktivem Einsatz in Erwerb und Haushalt hat sich die Versicherte mit ihren Einschränkungen kaum mehr zurechtgefunden. Von ihrer Bela- stungsfähigkeit her erträgt sie nur noch geringe Beanspruchung und ist oft allein. Zusammenfassung Frau B. kann seit dem Schlaganfall vom November 1981 keiner Erwerbs- tätigkeit mehr nachgehen (halbtags) und ist bei der Ausführung der Haus-
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arbeiten wegen des Sprachverständnis-Verlustes sowie der herabgesetzten Belastungsfähigkeit im hohen Ausmass auf Hilfe angewiesen. Bei den all- täglichen Lebensverrichtungen besteht heute noch keine erhebliche Hilf- losigkeit. d. Die IV-Kommission hat die aufgrund der dargelegten Beeinträchtigungen im Hausfrauenbereich bestehende Invalidität wie folgt festgelegt:
1. Haushaltführung 2%
2. Einkauf 3%
3. Ernährung 12%
4. Wohnungspflege 3%
5. Wäsche 6%
7. Verschiedenes 5%
8. Beliebige Tätigkeiten 0%
Total 31 %
Dabei hat der Sachbearbeiter bei Aufgabe Ziff. 8 («beliebige Tätigkeiten») die Bemerkung angebracht: «es gibt auch Hobbys für Invalide». Aufgrund dieser Festlegung ist die IV-Kommission in Anwendung der ge- mischten Methode zu folgendem Ergebnis gelangt:
Invalidität Gewichtete Aufgabenbereich Anteil im Bereich Invalidität
Erwerbstätig 46 % 100 % 46 % Hausfrau 54 % 31 % 17 % Total 100 % 63 %
Aufgrund der so ermittelten Invalidität von 63 Prozent ist die Ausgleichskasse zur Verfügung der halben Rente gelangt. e. Die Vorinstanz ist der IV-Kommission in der Festlegung der Invalidität in den Aufgaben Ziff. 1 bis 7 des Hausfrauenbereichs gefolgt. Was die Aufgabe
Ziff. 8 (beliebige Tätigkeiten) anbetrifft, hat sie festgehalten:
«In Fällen wie dem vorliegenden fällt der im Regelfall mit 20 Prozent einge- setzte Bereich <beliebige Tätigkeiten> wegen der zusätzlichen Erwerbstätigkeit weg, so dass die übrigen Arbeiten im Haushaltbereich entsprechend höher und in Aufrechnung von 80 auf 100 Prozent einzusetzen sind.» Durch diese Aufrechnung gelangt sie im Hausfrauenbereich zu einer Invalidität von 38,75 Prozent (statt den durch die Ausgleichskasse angenommenen 31%), was bei Gewichtung der Invalidität auf die beiden Bereiche der Erwerbstätigkeit und des Haushalts zu einer Gesamtinvalidität von 67 Prozent und damit zu einer ganzen Rente führt. f. In Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse vertritt das BSV die Auffas- sung, dass von der in Rz 147.9 der Wegleitung aufgestellten Einteilung der Haushaltaufgaben, die einer gesamtschweizerisch möglichst rechtsgleichen
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Behandlung dienen soll, nur bei einer ganz erheblichen Diskrepanz in den tat- sächlichen Verhältnissen abgewichen werden soll (Rz 147.10 der Weglei- tung). Da vorliegend ein solcher Ausnahmefall nicht gegeben sei, müsse in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der Berechnung der Verwaltung ge- folgt und deshalb die Verfügung der Ausgleichskasse wiederhergestellt wer- den.
4. Aufgrund der gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Lage ergibt sich
folgendes: a. Der vorliegende Fall zeigt gegenüber andern Fällen, in denen die gemischte Methode zur Anwendung kommt, keine ins Auge springenden besonders auf- fälligen Merkmale. Es kann der Vorinstanz deshalb nicht gefolgt werden, die vorliegend einen Sonderfall annahm, der ein Abweichen von der Regel recht- fertigen soll. Im Hinblick einerseits auf die rechtsgleiche Behandlung der Versi- cherten und anderseits auf die verwaltungsmässige Praktikabilität ist vielmehr die Gewichtung der Aufgaben gemäss dem in der Wegleitung festgelegten Schema vorzunehmen. b. Die durch die Verwaltung vorgenommene Einschätzung der Invalidität im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich (Ziff. 3 Bst. d vorstehend) ist hinsicht- lich der Aufgaben Ziff. 1 bis 7, wo sie auch unbestritten ist, nicht zu beanstan- den. Zur nähern Prüfung Anlass gibt die Aufgabe Ziff. 8 (beliebige Tätig- keiten), wofür die Verwaltung keine Einschränkung angenommen und der Sachbearbeiter die Bemerkung angebracht hat: «es gibt auch Hobbys für In- valide». Gemäss Rz 147.18 Wegleitung ist «in der Regel vermutungsweise davon aus- zugehen», dass hinsichtlich der Aufgabe Ziff. 8 «bei Hausfrauen, die sich noch im Haushalt befinden und die Haushaltaufgaben teilweise erfüllen können», keine invaliditätsbedingte Behinderung besteht. Da die Beeinträchtigung in den Aufgaben Ziff. 1 bis 7 durchschnittlich etwa 40% der für diese Aufgaben eingesetzten Werte ausmacht, stellt sich denn auch die Verwaltung auf den Standpunkt, die Versicherte könnte im Rahmen ihrer Verpflichtung, sich den Umständen anzupassen (ZAK 1984 S. 139 unten), sich so einrichten, dass sie in den 20 Prozent ihrer Hausfrauentätigkeit, die ihr für beliebige Tätigkeiten zur Verfügung stehen, sich nicht als beeinträchtigt zu fühlen braucht. Indes ist davon auszugehen, dass die Versicherte nach der Feststellung des Arztes unter einer Gesichtslähmung leidet und «nur mühsam und verlangsamt sprechen» kann. Gemäss dem Abklärungsbericht muss ihr «sämtliche telefoni- schen, terminlichen und administrativen Belange der Ehemann abnehmen, da sie kaum kommunizieren, nicht mehr schreiben kann, ebenfalls die Dinge durcheinanderbringt»; sie findet sich «mit ihren Einschränkungen kaum mehr zurecht», erträgt «nur noch geringe Beanspruchung und ist oft allein». Auf- grund dieser Tatsachen erscheint eine invaliditätsbedingte Behinderung auch hinsichtlich der Aufgabe der «beliebigen Tätigkeiten» als eindeutig nachge- wiesen (Rz 147.18 Wegleitung). Dabei rechtfertigt es sich, diese Behinderung — gemäss der durchschnittlichen Beeinträchtigung in den übrigen hauswirt-
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schaftlichen Aufgaben — mit 40 Prozent des für die Aufgabe Ziff. 8 festgesetz- ten Wertes festzusetzen. c. Demzufolge ergeben sich für den hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich folgende Werte:
Invalidität Gewichtete Aufgaben Gewichtung im Bereich Invalidität
1. Haushaltführung 5% 40 % 2%
2. Einkauf 10% 30 % 3%
3. Ernährung 40 % 30 % 12%
4. Wohnungspflege 10% 30 % 3%
5. Wäsche 10% 60 % 6%
7. Verschiedenes 5% 100% 5%
8. Beliebige Tätigkeiten 20 % 40 % 8%
Total 100% 39%
In Anwendung der gemischten Methode gelangt man zu folgender Gesamt- invalidität:
Invalidität Gewichtete Aufgabenbereich Anteil im Bereich Invalidität
Erwerbstätig 46 % 100 % 46 % Hausfrau 54 % 39 % 21 % Total 100 % 67 %
Demnach ergibt sich—wenn auch auf anderem Wege—ein Invaliditätsgrad, der mit der vorinstanzlichen Feststellung übereinstimmt. — Aufgrund dieses Resul- tates steht der Versicherten eine ganze einfache IV-Rente zu.
IV. Rentenkürzung wegen Selbstverschuldens Urteil des EVG vom 23. Oktober 1985 i.Sa. A.C. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 32 Ziff. 1 Bst. e des Übereinkommens Nr. 128 OIT, Art. 68 Bst. f der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit. Die beiden internationalen Rechtsnormen, nach denen Sozialversiche- rungsleistungen nur bei vorsätzlicher Herbeiführung der Invalidität verweigert, gekürzt oder entzogen werden können, sind in der Schweiz nicht unmittelbar anwendbar. Sie stehen daher der Kürzung einer IV-Rente wegen grober Fahrlässigkeit nicht entgegen.
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Der 1938 geborene Versicherte, Metzger und ehemaliger Schlachthausverwal- ter, stellte ab 1. Januar 1980 jede Erwerbstätigkeit ein. Er machte verschiedene Leiden geltend, insbesondere eine Augenkrankheit und nervöse Störungen, und beantragte am 22. März 1982 eine IV-Rente. Beim Versuch, den Versi- cherten einzugliedern, befragte die zuständige IV-Kommission mehrere Ärzte, welche diesen behandelt hatten, und holte ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 3. März 1983 erstattet wurde. Nach diesem Gutachten leidet der Versi- cherte an einer klassischen Korsakoffschen Demenz mit Beeinträchtigung der Merkfähigkeit, einer Urteils- und Entscheidungsschwäche sowie alkoholisch bedingter Polyneuritis und muss als vollständig invalid betrachtet werden. Aufgrund des Kommissionsbeschlusses vom 16. Juni 1983 sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 2. September 1983 ab 1. Mai 1981 eine ganze, wegen Selbstverschuldens (Alkoholmissbrauch) um 50 Prozent ge- kürzte Rente zu «bis zu seiner Bevormundung oder Verbeiständung». Am 25. August 1983 errichtete die zuständige Behörde die Beistandschaft auf eigenes Begehren des Versicherten, was die Ausgleichskasse veranlasste, die Rentenkürzung vom 1. August 1983 an aufzuheben. Vertreten durch einen Anwalt führte der Versicherte Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der von der Kasse verfügten Ren- tenkürzung. Gestützt auf ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 18. März 1983 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde mit Ent- scheid vom 20. Januar 1984 gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 1981 bis 31. Juli 1983 eine ungekürzte ganze Rente zu. Das kantonale Gericht zog — zusammengefasst — in Erwägung, dass der Versicherte den Alko- holabusus wegen einer Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Gesundheit begangen habe und somit dafür nicht verantwortlich gemacht werden könne. Im weiteren entschied es, dass — weil er nicht vorsätzlich ge- handelt habe — die vorgenommene Kürzung den direkt anwendbaren Bestim- mungen von internationalen multilateralen Übereinkommen, welchen die Schweiz beigetreten ist, widerspreche. Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die angefochtene Verfügung wie- derherzustellen. Der Versicherte wiederholt die vor der kantonalen Rekursbehörde vorgebrach- ten Argumente und stellt Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde unter Kostenfolge. Das BSV beantragt die Gutheissung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde, verzichtet aber auf eine Stellungnahme zum Aus- mass der Kürzung, das es als «etwas hoch» einschätzt. Anderseits verneint es die Anwendbarkeit des internationalen Rechts in dieser Sache. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Überle- gungen teilweise gut und weist die Akten zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurück.
1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Versicherte ab 1. Mai 1981
Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat. Einzige strittige Frage ist, ob — und ge-
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gebenenfalls in welchem Ausmass — diese Rente im Zeitraum vom 1. Mai 1981 bis 1. August 1983 wegen Selbstverschuldens des Versicherten zu kürzen sei. Da es sich um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistun- gen handelt, ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht darauf beschränkt, ob Bundesrecht verletzt worden sei — einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens —, sondern sie erstreckt sich auch auf die Frage der Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist somit an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht gebunden und es kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausge- hen (Art. 132 OG). 2a. Laut Art. 32 Ziff. 1 Bst. e des Übereinkommens Nr. 128 der Internationa- len Arbeitsorganisation (01T) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene vom 29. Juni 1967, für die Schweiz in Kraft seit dem 13. Sep- tember 1978 (AS 1978 S. 1493), und Art. 68 Bst. f. der Europäischen Ord- nung der Sozialen Sicherheit (CESS) vom 16. April 1964, für unser Land in Kraft seit dem 17. September 1978 (AS 1978 S. 1518), können die Sozialver- sicherungsleistungen, auf welche jemand Anspruch hätte, «ruhen», d.h. ver- weigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall «vorsätz- lich durch eine grobe Verfehlung» verursacht wurde gemäss Übereinkommen Nr. 128 oder «wenn die betreffende Person den Fall vorsätzlich herbeigeführt hat» nach CESS. Daraus folgt, dass die Leistungen nur «ruhen» bei absichtlichem Fehlverhalten des Leistungsansprechers. Demgegenüber ist es nach Art. 7 Abs. 1 IVG mög- lich, Geldleistungen der IV vorübergehend oder dauernd zu verweigern, zu kürzen oder zu entziehen, wenn der Versicherte seine Invalidität absichtlich herbeigeführt oder verschlimmert hat, d.h. wissentlich und willentlich (Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. I S. 326), aber auch dann, wenn er grobfahrlässig gehandelt hat. Somit besteht eine Divergenz zwischen den erwähnten Bestimmungen der Übereinkommen und dem Landesrecht der Schweiz. In einem solchen Fall prüft das EVG von Amtes wegen, ob und in- wieweit die im Einzelfall anwendbar erscheinenden internationalen und natio- nalen Rechtsbestimmungen übereinstimmen und welche bei einem Abwei- chen den Vorrang haben. In gleicher Weise geht es vor, wenn sich zwei landes- rechtliche Normen widersprechen. b. Nach der Rechtsprechung und der vorherrschenden Lehrmeinung geht Staatsvertragsrecht dem internen Landesrecht grundsätzlich vor. Ein Land, das sich durch eine Vereinbarung verpflichtet, hat deren Bestimmungen zu beach- ten ohne Rücksicht auf sein internes Recht (BGE 109 Ib 173 Erw. 7b; s. auch VPB 49 [1985] Nr. 36 II, S. 254; vgl. in der neuesten Literatur: Jacot-Guillar- mod, Fondements juridiques internationaux de la primautä du droit internatio- nal dans ('ordre juridique suisse, ZBJV 1984, S.227 ff., und vom gleichen Au- tor, La prinnautä du droit international face ä quelques principes directeurs de ('Etat fädäral suisse, ZSR 1985 I 383ff.). Das EVG hat in ständiger Rechtspre- chung festgehalten, dass dies insbesondere auch hinsichtlich zwischenstaat-
241
licher Sozialversicherungsabkommen gilt (BGE 110 V 76 Erw. 2b und dort er- wähnte Urteile, ZAK 1984 S. 558). Eine Minderheit der Lehre vertritt die ge- genteilige Meinung, dass in gewissen Bereichen das Landesrecht dem interna- tionalen Recht vorgehe (Siegenthaler, Völkerrecht und Landesrecht nach schweizerischer Rechtsordnung. Das Problem des Staatsvertragsrechts im Landesrecht, ZBJV 1984 S. 201 ff.). Die «self executing» genannten Normen von internationalen Übereinkommen werden in jedem Vertragsstaat direkt angewendet, ohne vorherige Anglei- chung der Bestimmungen des Landesrechts. Dies setzt voraus, dass sie hinrei- chend bestimmt und klar sind, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden (BGE 106 Ib 187). Hingegen sind die «executory» genannten Überein- kommen in den Vertragsstaaten erst nach Angleichung der Bestimmungen des Landesrechts anwendbar. Weil sie keine unmittelbar verbindlichen Bestim- mungen enthalten, binden sie die rechtsanwendenden Organe und die Bürger nur durch ihre Übernahme ins Landesrecht (Grisel, Traitö de droit administratif, S. 91; lmboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I S. 80). Obwohl sich die Rechtsprechung, wie erwähnt, für den Vorrang des interna- tionalen Rechts vor dem Landesrecht ausgesprochen hat, macht das Bundes- gericht einen Vorbehalt für den Fall, dass der eidgenössische Gesetzgeber sich weigert, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz anzuerkennen und sich in Kenntnis der widersprechenden Landesrechtsnormen für die letzteren entscheidet. In diesem Fall wendet das Bundesgericht die von der Bundesver- sammlung erlassenen Bestimmungen an (BGE 99 Ib 44ff.). Kritisiert von meh- reren Autoren (s. besonders die beiden oben erwähnten Artikel von Jacot- Guillarmod sowie Wildhaber, Bemerkungen zum Fall Schubert betreffend das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht, Schweizerisches Jahrbuch für In- ternationales Recht 1974, S. 195ff., und Hans Huber, ZBJV 1974 5.493), wird diese Rechsprechung hingegen von Grisel gutgeheissen, der bemerkt, dass sie nicht unberechtigt erscheine, da im Falle, in dem das Parlament wis- sentlich und willentlich die Pflichten seines Landes gegenüber anderen Staa- ten nicht anerkenne, das nationale dem internationalen Recht vorgehe und das Bundesgericht daran gebunden sei (a.a.O. S. 92).
c. Mehrere Autoren haben sich dafür ausgesprochen, dass die hier anwend- baren Abkommensbestimmungen «self executing» seien ( Villars, Le Code eu- ropöen de söcuritö sociale et le Protocole additionnel, S. 16; Berenstein, La Suisse et le döveloppement international de la säcurite sociale, SZS 1981 S. 186; Greber, Droit suisse de la securitö sociale, S. 228), während sich an- dere darauf beschränken, das Problem der Kürzung von Sozialversicherungs- leistungen angesichts der Unterschiede von Landesrecht und internationalem Recht als «heikel» zu bezeichnen (Ghelew/Clerc, L'assurance-accidents, SJK Nr. 346 S. 10-11). Diese Frage wurde auch aufgeworfen im «Bericht und Ge- setzesentwurf zu einem allgemeinen Teil des schweizerischen Sozialversiche- rungsrechts» (Bern 1984), herausgegeben von der Schweizerischen Gesell-
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schaft für Versicherungsrecht. Dessen Verfasser vertritt die Meinung, es sei Sa- che der Rechtsprechung zu entscheiden, ob in diesem Punkt ein Widerspruch zwischen dem Landesrecht und den von der Schweiz ratifizierten internationa- len Übereinkommen bestehe (a.a.O., S. 45).
3. Die kantonale Rekursbehörde hat sich im vorliegenden Fall auf Berenstein
gestützt und entschieden, dass die Art. 32 Abs. 1 Bst. e des Übereinkommens Nr. 128 OIT und Art. 68 Bst. f CESS direkt anwendbar seien, so dass eine Kür- zung der dem Versicherten zugesprochenen Rente nur dann möglich wäre, wenn dieser seine Invalidität durch ein grobes und vorsätzliches Verschulden herbeigeführt hätte, was ihres Erachtens hier nicht der Fall sei. In seiner ergänzenden Vernehmlassung bestreitet das BSV den «Self-execut- ing»-Charakter der betreffenden Vereinbarungsbestimmungen. Es macht gel- tend, die zwei erwähnten Übereinkommen seien nur normative Instrumente, welche für die Signatarstaaten lediglich die Verpflichtung mit sich brächten, ihre Gesetzgebung auf einem bestimmten Niveau zu halten oder die ihnen empfehlen, sie auf dieses Niveau zu heben. Es ist nicht möglich, aus den Vorarbeiten der Bundesversammlung zur Geneh- migung des Übereinkommens Nr. 128 OIT und der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit im hier diskutierten Punkt einen klaren Willen des schwei- zerischen Gesetzgebers abzuleiten, wonach bezüglich der Kürzung oder Ver- weigerung gewisser Sozialversicherungsleistungen bei Selbstverschulden des Versicherten dem Landesrecht der Vorrang zu geben sei. Dieses Problem wurde weder vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 17. November 1976 zu den erwähnten Übereinkommen (BBI 1976 III 1317ff.) noch anlässlich der Beratungen in den eidgenössischen Räten erörtert (Amtl. Bull. NR 1977 S. 895ff. und Amtl. Bull. SR 1977 S. 2-3). Hingegen hat der Nationalrat ge- stützt auf den Bericht seiner Kommission festgehalten, dass diese internationa- len Übereinkommen für die Schweiz keine neuen finanziellen oder administra- tiven Belastungen mit sich brächten, insbesondere keine Verpflichtung, ihre Sozialversicherungsgesetzgebung anzugleichen oder abzuändern, und dass aus ihnen keine individuellen Rechte abgeleitet werden könnten (Amtl. Bull. NR, a.a.O.). Es sei ausserdem erwähnt, dass der Gesetzgeber nach dem Inkrafttreten der betreffenden internationalen Übereinkommen im neuen Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 die Kürzung der Geldleistungen beibehalten hat, wenn der Versicherte den Unfall «grobfahrlässig» herbeige- führt hat, wie dies schon unter dem vorher geltenden Recht der Fall war (vgl. Art. 37 Abs. 2 UVG und Art. 98 Abs. 3 KUVG). Was Art. 7 Abs. 1 IVG betrifft, um den es hier geht, ist im Rahmen der laufenden zweiten IV-Revision keine Änderung vorgesehen (BBI 1985 I 17ff.). Unter diesen Umständen muss angenommen werden, dass die Bundesver- sammlung mit der Genehmigung des Übereinkommens Nr. 128 OIT und des CESS nicht beabsichtigt hat, die in Art. 7 Abs. 1 IVG enthaltene Regelung ab- zuändern, wonach auch bei einem vom Versicherten grobfahrlässig begange-
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nen Verschulden die Geldleistungen verweigert, gekürzt oder entzogen wer- den können. Daher muss im Gegensatz zur Meinung einiger Autoren (Erw. 2c oben) und der Vorinstanz verneint werden, dass die eingangs erwähnten Ver- einbarungsbestimmungen «self executing» sind. Wenn in diesem Punkt eine Divergenz zwischen der Bestimmung des Landesrechts und den entsprechen- den Normen der von der Schweiz ratifizierten internationalen Übereinkommen besteht, so obliegt es dem Gesetzgeber, daraus die nötigen Schlüsse zu ziehen; dies umso mehr, als es sich im vorliegenden Fall um ein grundlegendes Prinzip des schweizerischen Sozialversicherungsrechts handelt. Somit bildet allein Art. 7 Abs. 1 IVG die Grundlage für den Entscheid, ob die strittige Kürzung der dem Versicherten von der Beschwerdeführerin zugespro- chenen Rente gesetzmässig war.
4a. Wie erwähnt können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicherte die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat (Art. 7 Abs. 1 IVG). Dieser Artikel und andere analoge Gesetzesbestimmungen (vgl. Art. 98 Abs. 3 KUVG, in Kraft gewesen bis 31. Dezember 1983, Art. 37 Abs. 2 UVG, in Kraft seit 1. Januar 1984, Art. 7 Abs. 1 MVG, Art 18 Abs. 1 AHVG) haben vor allem den Zweck, zu verhindern, dass die Sozialversicherungen zu oft für Schäden ein- stehen müssen, welche die Ansprecher bei genügender Sorgfalt hätten vermei- den können. Es wäre mit dem Solidaritätsgedanken des Sozialversicherungs- rechtes nicht vereinbar, einem Versicherten, der auf diese Weise selbstver- schuldet invalid wurde, die vollen Leistungen zu gewähren. Diese Gesetzesbe- stimmungen haben jedoch keinen Strafcharakter (BGE 99 V 32, ZAK 1974 S. 140; BGE 97 V 230 Erw. 1 b, ZAK 1973 S. 47; s. auch ZAK 1984 S. 316).
b. Nach der Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der glei- chen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE
109 V 151 Erw. 1; BGE 106 V 24 Erw. 1 b; BGE 105 V 123 Erw. 2b, ZAK 1980
S. 329; BGE 105 V 214 Erw. 1; ZAK 1983 S. 110). Bei Alkoholmissbrauch ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn der Versicherte bei der ihm angesichts seines Bildungsgrades zumutbaren pflichtgemässen Sorgfalt rechtzeitig hätte erkennen können, dass jahrelanger Missbrauch alkoholischer Getränke die Ge- fahr einer schweren Gesundheitsschädigung in sich birgt, und wenn er im- stande gewesen wäre, entsprechend dieser Einsicht sich des übermässigen Alkoholkonsums zu enthalten (BGE 104 V 1 Erw. 2a und dort zitierte Urteile, ZAK 1978 S.417; ZAK 1983 S.110 Erw. 1a). Die Rentenkürzung wegen Selbstverschuldens hat grundsätzlich solange zu dauern, als die natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem Fehlverhalten und der Invalidität nachwirkt, was durch die Verwaltung und allenfalls vom Richter zu beurteilen ist (BGE
107 V 176; BG E 104 V 1 Erw. 2c, ZAK 1978 S. 417).
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c. Die grobfahrlässige Herbeiführung oder Verschlimmerung der Invalidität zieht grundsätzlich nicht den gänzlichen Entzug der Geldleistungen, sondern bloss deren angemessene Kürzung nach sich (BGE 104 V 1 Erw. 2b, ZAK 1978 S. 417; BGE 97 V 229 Erw. 1 b, ZAK 1973 S. 47; vgl. auch BGE 106 V 23 Erw.
1 a mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des EVG lässt sich unter
der Voraussetzung, dass die Invalidität einzig durch den Alkoholismus verur- sacht worden ist und der Versicherte den Alkoholismus voll zu verantworten hat, eine Kürzung von höchstens 50 Prozent rechtfertigen (BGE 104 V 1 Erw. 2b, ZAK 1978 S. 417; BGE 97 V 230 Erw. 1c, ZAK 1973 S. 47; zur Kritik an dieser Rechtsprechung vgl. Maurer, Fragwürdige Kürzungen der Invalidenren- ten wegen grober Fahrlässigkeit, in SZS 1984 S. 87). Diese Rechtsprechung hält auch fest, dass in jenem Falle, wo an der Invalidität ein zusätzlicher Ge- sundheitsschaden beteiligt ist, das Verhältnis der die Invalidität bewirkenden Faktoren zueinander abzuklären und der Alkoholmissbrauch als Kausalitäts- faktor bei der Bemessung der Kürzung anteilsmässig festzusetzen ist. d. Anderseits kann von einem Verschulden des Versicherten nur gesprochen werden, wenn dieser im Zeitpunkt des Handelns— das heisst im Falle von Alko- holmissbrauch bei dessen Beginn — für sein Verhalten verantwortlich war und zudem fähig war, wissentlich und willentlich zu handeln. Im Sozialversiche- rungsrecht muss, wie im Zivil- und Strafrecht, die Urteilsfähigkeit unter Be- rücksichtigung aller im massgebenden Zeitpunkt bestehenden objektiven und subjektiven Umstände geprüft werden. Nach der Rechtsprechung wird die Ur- teilsfähigkeit vermutet; wer ihr Vorhandensein bestreitet, muss dies beweisen. Es ist gesetzlich nicht festgelegt, wie diese Annahme zu widerlegen ist. Im all- gemeinen stützt man sich auf ein medizinisches Gutachten, über dessen Schlussfolgerungen der Richter zu entscheiden hat (BGE 108 V 126 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 111 V 61 Erw. 3a). Für die Annahme der Urteils- unfähigkeit genügt indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst.
5. In seinem Bericht vom 5. Mai 1982 stellte der behandelnde Arzt die Dia-
gnose, der Versicherte leide insbesondere an chronischem Alkoholismus und äthylischer Polyneuritis. In Beantwortung des Fragebogens der IV-Kommis- sion ergänzte dieser Arzt, dass die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten direkt und allein von dessen Äthylisrnus herrühre und dass ihm keine anderen Gründe bekannt seien, weshalb dieser trinke. Der psychiatrische Gutachter seinerseits bestätigte die Diagnose des chroni- schen Alkoholismus und betonte, dass der Versicherte zugebe, seit seiner Ju- gend im Übermass zu trinken, «wie seine Kameraden», und dass die im Jahre
1980 durchgemachte Entziehungskur nicht von Erfolg gekrönt gewesen sei.
Auf die Frage, ob der Alkoholismus des Versicherten vollständig oder teilweise durch einen geistigen Gesundheitsschaden von Krankheitswert verursacht sei, antwortete der Gutachter, dass «chronischer Alkoholismus eine Sucht ist, die sich nur bei Personen mit einer bestimmten psychopathologischen Struktur entwickelt, die sowohl durch erbliche Faktoren als auch durch lebensge-
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schichtliche Einflüsse, insbesondere aus der Kindheit, bestimmt wird». Nach seiner Meinung könnte in der Entwicklung des Versicherten eine wichtige Rolle gespielt haben, dass er im Alter von acht Jahren seinen Vater verloren hatte, in einem Milieu von Frauen aufgewachsen war, dass er keine stabile Be- ziehung zu einer Frau gefunden habe, was seine zwei Scheidungen bewiesen, und dass er noch heute von seiner Mutter behütet werde. In der Schlussfolge- rung ergänzte er, es sei zur Zeit unmöglich, ein genaues Bild von der neuroti- schen oder psychotischen Struktur des Begutachteten zu erstellen, weil dessen organische Demenz so stark fortgeschritten sei, dass heute nur noch ein Zerr- bild seiner Persönlichkeit bestehe. Die kantonale Rekursbehörde hat daraus abgeleitet, dass der Alkoholabusus durch eine vorbestehende psychische Anomalie bedingt sei, welche als Krank- heit zu werten sei und dem Versicherten nicht als vorsätzliches und grobes Ver- schulden angelastet werden könne. Das EVG kann dieser Ansicht jedoch nicht beipflichten. Sicherlich sind die Auskünfte des Psychiaters nützlich, um die Gründe für das Verhalten des Versicherten zu erklären. Hingegen erlauben sie keineswegs die Feststellung mit der von der Rechtsprechung geforderten Wahrscheinlichkeit dass der Versicherte zu Beginn des Alkoholabusus und auch in der Folgezeit nicht urteilsfähig gewesen wäre. Umstände wie z.B. un- günstige Umweltverhältnisse, unglückliche Kindheit und familiäre Fehlschläge sind vielmehr als mildernde Faktoren anzusehen, welche bei der Bestimmung des Kürzungssatzes zu berücksichtigen sind (BG E 104 V 1 Erw. 3b, ZAK 1978 S.417). Deshalb kann aus den Folgerungen des Psychiaters, welche überdies in die Bedingungsform gekleidet sind, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Versicherte zu Beginn seines Alkoholmissbrauchs mit Sicherheit in seiner Ur- teilsfähigkeit in einem Ausmass eingeschränkt war, dass er nicht mehr ermes- sen konnte, welche Gefahr er einging, und auch nicht den erforderlichen Wil- len aufbringen konnte, um sich einer Entziehungskur oder anderen geeigneten Massnahmen zu unterziehen. Folglich ist es angezeigt, die Akten an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese die Abklärung im erwähnten Sinne ergänze. Erst nach Vervollständigung der Akten kann über Schuld oder Nicht-Schuld des Versicherten entschieden werden. Bei Nicht-Schuld darf keine Rentenkürzung vorgenoMmen werden. Im gegenteiligen Fall gilt es, den Grad der Verantwortlichkeit des Versicherten zu bestimmen, das heisst, ob seine einzig durch den Alkoholismus bedingte In- validität durch ein leichtes oder schweres Selbstverschulden verursacht wor- den ist. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob eine Rentenkürzung vorzunehmen ist, unter Berücksichtigung allfälliger mildernder Umstände.
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EL/ Koordination mit der Krankenversicherung Urteil des EVG vom 4. Dezember 1985 i.Sa. F.D. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 14 ELV, Art. 9 und 10 ELKV. Die Krankenkasse darf in einer Be- darfsrechnung die EL nicht als Einkommen anrechnen. Leistungen ei- ner Spitalzusatzversicherung sind in das für die EL massgebende anre- chenbare Einkommen einzubeziehen. Grundsätze für die Koordination zwischen Krankenversicherung und EL.
Die 1954 geborene, ledige F.D. ist der Krankenkasse X angeschlossen und für Krankenpflege sowie für ein Taggeld von 80 Franken bei Spitalaufenthalt ver- sichert. Die Versicherte ist seit Oktober 1981 in der Klinik X hospitalisiert. Sie bezieht eine IV-Rente und EL. Mit Verfügung vom 28. Februar 1984 legte die Krankenkasse die Leistungen der Spitalkostenversicherung fest. Gemäss Art. 82 Abs. 2 der Kassenstatuten ermittelte sie für 1984 ein monatliches massgebendes Einkommen von 865 Franken. Dem Bruttoeinkommen von 1075 Franken — IV-Rente 920 Franken und EL 155 Franken — standen Abzüge — Fr. 18.20 Krankenkassenprämien, Fr. 28.20 für Steuern, Fr. 161.25 für persönliche Auslagen — von aufgerundet
210 Franken gegenüber. Sie legte den Anteil der Spitalzusatzversicherung an
die mit 30 Franken pro Tag von der Klinik in Rechnung gestellten Kosten für Verpflegung und Unterkunft, die nicht durch die Grundversicherung gedeckt sind, auf Fr. 1.60 pro Tag fest. Der Vater der Versicherten beschwerte sich gegen diese Verfügung. Das kanto- nale Gericht hob die Verfügung auf und wies die Sache an die Krankenkasse zurück, damit sie weitere Abklärungen vornehme und eine neue Verfügung im Sinne der Erwägungen des Gerichtes erlasse. Vor allem sollten weitere Abzüge vorgenommen werden. Die Krankenkasse erhebt gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsge- richtsbeschwerde und verlangt dessen Aufhebung sowie die Wiederherstel- lung der Kassenverfügung. Der Vater der Versicherten und das BSV beantra- gen Abweisung der Beschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:
1. Eine angefochtene Kassenverfügung kann durch das EVG auch auf andere,
von der Vorinstanz nicht in Betracht gezogene Aspekte hin überprüft werden, wenn es sich herausstellt, dass sie noch aus weiteren Gründen — oder aus an- deren Gründen — gesetzwidrig ist ( BG E 110 V 20 Erw. 1).
3. Um das Einkommen gemäss Art. 82 Abs. 2 der Kassenstatuten festzulegen,
hat die Krankenkasse nebst der IV-Rente von monatlich 920 Franken auch die EL von monatlich 155 Franken einbezogen. Sie hatte jedoch nicht das Recht, dies zu tun. Denn sonst müssten die EL, die von der öffentlichen Hand getra- gen werden, für Ausgaben aufkommen, die in erster Linie durch die Spitaltag-
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geldversicherung zu decken sind. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG sind als Ein- kommen Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien anzurechnen. Dazu gehö- ren auch Leistungen der Krankenkassen für die Deckung der Unterhaltskosten bei Spitalaufenthalten. Sie gelten als Arbeitsersatzeinkommen und sind ge- mäss der obgenannten Bestimmung privilegiert anzurechnen (ZAK 1971 S. 44; ebenfalls Art. 14 ELV). Wenn der Versicherte, für den die Krankenkasse Art. 82 Abs. 2 ihrer Statuten anwenden will, nicht nur eine Rente einer eidgenössischen Versicherung, son- dern auch EL empfängt, ist eine Koordination zwischen der Krankenversiche- rung und den EL erforderlich. Es ist jedoch nicht Aufgabe dieses Gerichtes, die Einzelheiten zu regeln. Im vorliegenden Fall sind zum Einkommen gemäss Art. 3 ELG auch Spitaltag- gelder zu zählen, die die Krankenkasse im Rahmen der Spitalzusatzversiche- rung auszurichten hat. Anschliessend sind die Kosten festzulegen, die nicht durch die Krankenpflegeversicherung gedeckt sind und die infolge Krankheit entstanden sind und die der Versicherte selber zu bezahlen hat. Weiter ist ge- mäss Art. 9 und 10 ELKV (Fassung vom 1. Februar 1984) der angemessene Betrag für den Lebensunterhalt festzulegen, der weder durch EL noch durch eine Spitaltaggeldversicherung gedeckt ist.
Berichtigung
Im Regest zum Urteil des EVG vom 25.Januar 1985 i.Sa. G.G., publiziert in ZAK
1986 Seite 171, ist ein Fehler enthalten. Es muss heissen:
Art. 30 und 31 AHVG. Die Berechnung der einfachen Altersrente einer ge- schiedenen Frau, die vor dem 1.Januar 1 948 heiratete . . . (nicht: 1984).
248
Von Monat zu Monat
• Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge beriet anlässlich ihrer vierten Sitzung vom 10. April einen Entwurf der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit. Diese Verordnung soll eine bisherige provisorische Verordnung ersetzen, welche bis Ende 1986 befri- stet ist. Die neue Verordnung regelt insbesondere die Errichtung, den Inhalt und die Rechtswirkungen der Freizügigkeitspolicen und anderer Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes. Sie berücksichtigt einerseits die gestützt auf das Obligationenrecht bereits bestehenden Formen und anderseits die Anfor- derungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss BVG. Die Kom- mission hat den Entwurf der Verordnung, die auf den 1. Januar 1987 in Kraft treten soll, gutgeheissen.
• Die Fachkommission für Renten und Taggelder der IV hielt am 15. April unter dem stellvertretenden Vorsitz von Franz Wyss vom Bundesamt für So- zialversicherung eine Sitzung ab. Sie behandelte den Entwurf für eine Ände- rung der IVV im Rahmen der zweiten IV-Revision. Es ging dabei insbeson- dere um die Bemessung der IV-Taggelder bei Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die Umschreibung der den Sekretariaten der IV- Kommissionen zugedachten erweiterten Befugnisse sowie um die Beitrags- erhebung auf IV-Taggeldern. Ferner fand eine Aussprache über die ersten Er- fahrungen mit dem seit 1. Januar 1986 verwendeten Formular «Bescheinigung für IV-Taggelder» statt.
• Unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversi- cherung tagte am 16. April erstmals der neu formierte Ausschuss für freiwillige Versicherung und Staatsverträge der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Nach einer Orientierung über den aktuellen Stand der Tätigkeit auf dem Ge- biet der Staatsverträge äusserten sich die Mitglieder des Ausschusses zur Frage, nach welchen Kriterien die Schweiz künftig Verhandlungen mit ausser- europäischen Staaten im Hinblick auf den Abschluss weiterer Sozialversiche- rungsabkommen zustimmen soll. Anschliessend gab A. Berger von der Sek- tion Renten des BSV einen Überblick über die Stellung der Ausländer in der AHV/IV aufgrund der innerstaatlichen Gesetzgebung sowie deren Auswir-
Mai 1986 249
kung auf die Staatsvertragspolitik, worauf eine Aussprache über diesen Fra- genkreis folgte.
• Der Bundesrat hat am 16. April die zweite ELG-Revision auf den 1. Ja- nuar 1987 in Kraft gesetzt (s. S. 281).
• Unter dem Vorsitz von Nationalrat Zehnder (SP, AG) und im Beisein von Bundespräsident Egli hielt die Kommission des Nationalrates für die Behand- lung der Vorlage über die zweite Revision der Invalidenversicherung am 22. April ihre dritte Sitzung ab. Bei der Rentenabstufung stimmte die Kommission einem Dreistufenmodell zu, das Viertelsrenten ab einem Invaliditätsgrad von 40 Pro- zent, halbe Renten ab 50 Prozent und ganze Renten ab 662/3 Prozent vorsieht. Eine Viertelsrente soll keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen auslösen, in Härtefällen aber durch eine halbe Rente ersetzt werden können. Neben die- ser gewichtigen Differenz weichen die Beschlüsse der Kommission in einigen weiteren Punkten von denjenigen des Ständerates ab (Kompetenzen der Regi- onalstellen, Beiträge der öffentlichen Hand an die IV). Angesichts der Unter- finanzierung der IV und im Hinblick auf die Kosten der Revision soll dem Bundesrat antragsgemäss die Kompetenz eingeräumt werden, die Beiträge an die IV um höchstens einen Fünftel (von 1,0 auf 1,2 Lohnprozente) anzuheben. Aussagen über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage sind in der gegen- wärtigen Situation kaum möglich. Immerhin soll — nach den Vorstellungen der Kommission — der Bundesrat ermächtigt werden, unbestrittene Teile der Revision vorzeitig in Kraft zu setzen.
• In seiner Sitzung vom 30. April hat der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung (Art. 15 UVG) auf 81 600 Franken im Jahr und 224 Franken im Tag hinaufgesetzt, dies mit Gültigkeit ab 1. Januar 1987. Diese Höchstgrenze gilt auch für die Arbeitslosenversi- cherung.
• Am 7. Mai hat der Bundesrat die Verordnungen über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG sowie über die Wohneigentumsförderung erlassen (s. S. 281).
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Ein Blick in die Zukunft: Die Bevölkerungs- szenarien des Bundesamtes für Statistik An der Jahresversammlung 1985 der Konferenz der Geschäftsleiter von Personalversi- cherungen orientierte Jean-Emile Neury, Abteilungschef im Bundesamt für Statistik, über die demographischen Perspektiven der Schweiz bis zum Jahr 2025. Nachfolgend wird eine ausführliche Zusammenfassung wiedergegeben, welche der Autor in Zusam- menarbeit mit Dr. Hans Steffen, Leiter der Sektion Bevölkerungsbewegung, in verdan- kenswerter Weise für die ZAK bereitgestellt hat.
1. Einleitung
Die Idee, die künftige Entwicklung des Bevölkerungsbestandes eines Landes vorauszusagen, ist nicht neu. Die Frage stellte sich bereits Vauban im 17. Jahr- hundert. Die erste wissenschaftliche «Prognose» von 1806 wird Duvillard (ge- boren in Genf, erster Direktor der französischen Statistik) zugeschrieben. Er versuchte herauszufinden, wie gross die Bevölkerung Frankreichs im Jahre
1940 sein würde, unter der Annahme, dass die Pocken als Todesursache ver-
schwinden. Im 19. Jahrhundert schliesslich, unter dem Einfluss des Liberalismus und der Vorstellung von der natürlichen Ordnung (man könnte auch sagen des «na- türlichen» Fatalismus), kam man von derartigen Gedanken eher wieder ab. Mit Ausnahme einiger kurzlebiger Versuche begann die Praxis der «Progno- sen» erst in der Zwischenkriegszeit unseres Jahrhunderts. Die ersten wirk- lichen Berechnungen wurden um 1925 erstellt — damals begann man von «Per- spektiven» und «Projektionen» zu sprechen —, als die Demographen sich der Bedeutung des Altersaufbaus einer Bevölkerung bewusst wurden [1: 125 — 126]'. Nach dem Zweiten Weltkrieg wuchs ferner die Erkenntnis, dass die Bevölke- rungsprojektionen auch bei der Planung im wirtschaftlichen und sozialen Be- reich von Nutzen sein könnten. Dieser Nutzen besteht in zweierlei Hinsicht: erstens spielt die Bevölkerung eine wichtige Rolle bei der Ermittlung des An- gebotes an Arbeitskräften als bedeutender Faktor der Produktion von Gütern und Dienstleistungen, und zweitens hängt die Zahl der Konsumenten (im weitesten Sinne), deren Bedürfnisse die Produktion abzudecken hat, vom Be- völkerungsbestand ab. Die Bevölkerungsprojektionen sind deshalb unerläss- lich, und zwar sowohl zur Ermittlung der Produktionskapazität, als auch der zukünftigen Bedürfnisse eines Landes [2]. I Die Zahlen in [ ] verweisen auf das Literaturverzeichnis am Schluss dieses Beitrages. Die erste Zahl gibt das Werk an, allfällige Zahlen nach dem Doppelpunkt verweisen auf die entsprechen- de(n) Seitenzahl(en).
251
Die Berechnung von demographischen Projektionen wird in der Schweiz be- reits seit längerer Zeit angewandt. Aus den Veröffentlichungen des Bundesam- tes für Statistik geht hervor, dass die ersten Projektionen bereits vor dem Zweiten Weltkrieg, 1934 und 1939, publiziert wurden. In der Nachkriegszeit erschienen Bevölkerungsprojektionen regelmässig (in «Die Volkswirtschaft» in den Jahren 1954, 1959, 1965 und 1967, darauf in einer amtseigenen Publika- tion [3] im Jahre 1977). Die neuesten Projektionen [4]2, die wir hier kurz zu- sammenfassen, wurden in Zusammenarbeit mit dem Perspektivstab der Bun- desverwaltung erstellt3.
2. Begriffsbestimmung
Die Begriffe «Prognosen», «Perspektiven» und «Projektionen» der Bevölke- rungsentwicklung werden in der Öffentlichkeit häufig verwechselt. Deshalb wollen wir hier versuchen, Klarheit zu schaffen. Unter Bevölkerungsprojektion versteht man eine Zusammenstellung von be- rechneten Ergebnissen, die die künftige Entwicklung einer Bevölkerung unter bestimmten Voraussetzungen, die nicht unbedingt wahrscheinlich sein müs- sen, beschreibt. Stützt man seine Berechnungen hingegen auf mehr oder weni- ger wahrscheinliche Annahmen, so spricht man eher von demographischen Perspektiven. Sofern diese Annahmen als sehr wahrscheinlich gelten, handelt es sich um Bevölkerungsprognosen [5: 102 —103]. Das Bundesamt für Statistik seinerseits verwendet für die hier vorgelegten Er- gebnisse den Begriff Bevölkerungsszenarien, da diese Formulierung neutraler ist und sämtliche der oben umschriebenen Arbeiten umfasst.
3. Berechnungsmethoden
Die allgemeine Methode für die Berechnung der Bevölkerungsszenarien ist eigentlich sehr einfach. Das Vorgehen sieht wie folgt aus: a. Wahl von Annahmen für die kommenden Jahre betreffend Fruchtbarkeit, Sterblichkeit, Wanderungen usw.; b. Berechnung der Auswirkungen dieser Annahmen auf die Bevölkerung, ins- besondere auf ihre Altersstruktur, vom gewählten Ausgangspunkt an.
2 Erhältlich beim Bundesamt für Statistik in Form von Heften (Tel. 031/61 86 49; Hauptszenario + 3 Varianten, 87 S., Fr. 35.—; Preis pro Szenario: Fr. 10.—). 3 Der Perspektivstab der Bundesverwaltung steht unter der Leitung des Bundeskanzlers und ver- einigt Vertreter der interessierten Bundesämter, der PTT und der SBB. Das Gremium hat den Auftrag, in erster Linie für die Planung der Bundesverwaltung die notwendigen Grundlagen be- reitzustellen.
252
Die vorliegenden Ergebnisse umfassen drei Szenarien, ein sogenanntes «Haupt- szenario», ein «unteres» und ein «oberes» Szenario. Die Bezeichnungen der Sze- narien orientieren sich an den ihnen zugrunde liegenden Annahmen. Ausgangspunkt der Szenarien ist der 31. Dezember 1983, die Dauer ist bis am 31. Dezember 2025. Die Ergebnisse beschreiben die voraussichtliche Entwick- lung der ständigen Wohnbevölkerung (d.h. ohne Saisonarbeiter), ohne Unter- scheidung zwischen Schweizern und Ausländern, obwohl das Bundesamt für Statistik über diese Angaben verfügt.
4. Die Annahmen
Da aus heutiger Sicht in den Bereichen Fruchtbarkeit, Sterblichkeit, Wande- rungsverhalten, Ausländerpolitik usw. verschiedene Entwicklungen denkbar sind, wurden mehrere Szenarien errechnet, denen unterschiedliche Annahme- bündel zugrunde liegen. Das Hauptszenario geht von einer leichten Erhöhung der heutigen Geburten- häufigkeit von durchschnittlich 1,5 auf 1,7 Kinder pro Frau aus. Unter dieser Annahme kommt die Geburtenzahl während der nächsten 40 Jahre auf etwas über 70 000 pro Jahr zu liegen. Das «untere» Szenario basiert auf einem Rück- gang der Fruchtbarkeit auf 1,4 Kinder pro Frau, wodurch die Geburten auf
55 000 pro Jahr sinken werden. Im «oberen» Szenario wird ein Anstieg der
Fruchtbarkeit auf 2 Kinder pro Frau angenommen. Hier werden die Gebur- ten bis 2025 auf das Niveau von 90 000 pro Jahr ansteigen. Im Bereich der Sterblichkeit geht das Hauptszenario von einem Anstieg der Le- benserwartung bei der Geburt von 72,5 (1978/83) auf 75,5 Jahre für die Männer aus, während für die Frauen noch eine leichte Erhöhung des entsprechenden Wertes von 79,1 (1978/83) auf 80,1 Jahre angenommen wurde. Angesichts der ständigen Fortschritte der Medizin ist ein noch stärkerer Anstieg der Lebenser- wartung durchaus vorstellbar. Deshalb sind die Annahmen der Nebenszena- rien in diesem Bereich noch optimistischer (Annahme einer Lebenserwartung von 76,4 Jahren für die Männer und von 82,2 Jahren für die Frauen). Obwohl die hier vorgestellten Ergebnisse nur die Gesamtbevölkerung berück- sichtigen, möchten wir darauf hinweisen, dass betreffend die Ausländer alle Szenarien davon ausgehen, dass die heutige Politik, die auf den Grundsätzen der Stabilisierung und der Integration beruht, unverändert fortgesetzt wird. Der Stabilisierung wurde in den Modellrechnungen dadurch Rechnung getra- gen, dass Einwanderung von Ausländern nur soweit angenommen wurde, als sich ihr Bestand bzw. ihr Anteil an der ständigen Wohnbevölkerung nicht er- höht. Bei der Integration ging man einerseits davon aus, dass die zweite Aus- ländergeneration im Vergleich zu ihren Eltern sinkende Rückwanderungsquo-
253
Abbildung 1: Entwicklung der ständigen Wohnbevölkerung 1970 — 2025, nach 3 Szenarien
120
OOOOOOOOO 7,44 Mio. OO OOOO 110 6,84 Mio. ...................... 6,66 Mio. 100 6,19 Mio. 1983: 100 = 6,43 Mio.
90 'oberes' Szenario
80 Houptszena rio
'unteres' Szenario
70 g g
1 1970 1980 1990 2000 2010 2025
Abbildung 2: Entwicklung der Zahl der Kinder und Jugendlichen Altersgruppe 0 — 19 ) 1970 — 2025, nach 3 Szenarien
120 1,92 Mio. 110 1,76 Mio. .. 100- •• • .......
.....---=".. 90 1,44 Mio. 'oberes' Szenario 80- Houptszenorio ,,,• ........ 'unteres' Szenario ........... " 1,21 Mio. 70 1970 1980 1990 2000 2010 2025
254
ten aufweisen wird. Anderseits ist zu erwarten, dass die in der Schweiz gebore- nen und aufgewachsenen Ausländer sich vermehrt um den Erwerb des Schwei- zer Bürgerrechts bemühen werden.
5. Ergebnisse
5.1 Allgemeiner Überblick
Zu Beginn der Projektion (31. Dezember 1983) umfasste die ständige Wohn- bevölkerung der Schweiz 6 427 800 Personen. Gemäss dem Hauptszenario wird der höchste Bevölkerungsstand Ende 2021 erreicht (6 850 700 Personen), danach wird die Bevölkerungszahl wieder leicht abnehmen (6 840 900 Ende 2025; siehe auch Tabelle 1 und Abbildung 1). Nach dem «oberen» Szenario wird die Gesamtbevölkerung kontinuierlich an- steigen und Anfang 2026 einen Stand von 7 439 500 Personen erreichen. Gemäss dem «unteren» Szenario schliesslich ist bis im Jahre 2010 ein Bevölke- rungswachstum (6 768 300 Personen), dann ein Rückgang auf 6 657 200 Per- sonen Ende 2025 zu erwarten.
5.2 Entwicklung nach Altersgruppen
In den kommenden 40 Jahren wird der Altersaufbau der Bevölkerung der Schweiz tiefgreifende Änderungen erfahren (siehe insbesondere Tabelle 1 und Abbildung 5). Die Hauptmerkmale dieser Veränderungen sind: — Rückgang der Zahl der Kinder und Jugendlichen (Altersgruppe 0 —19); — stagnierender Bestand der erwerbsfähigen Bevölkerung (Altersgruppe 20 — 64); — starker Anstieg der Bevölkerung im Rentenalter (Altersgruppe 65 +). a. Rückgang der Zahl der Kinder und Jugendlichen (Altersgruppe 0 —19) Nach dem Hauptszenario wird die Zahl der Kinder und Jugendlichen von
1983 bis 2025 von 1,67 Mio auf 1,44 Mio ( — 230 000) abnehmen. Im «unte-
ren» Szenario stellt sich ein noch stärkerer Rückgang auf 1,21 Mio ein ( — 460 000). Im «oberen» Szenario, das von einem relativ starken Wiederan- stieg der Geburten ausgeht, wird die Zahl der 0- bis 19jährigen im Jahre 2025 mit 1,76 Mio angegeben (siehe Abbildung 2). b. Stagnierender Bestand der erwerbsfähigen Bevölkerung (Altersgruppe 20 — 64) Besondere Aufmerksamkeit verdient die Gruppe der 20- bis 64jährigen, da diese die wirtschaftliche Sicherheit der Minderjährigen und der Rentner ge- währleistet. Ende 1983 umfasste die Gruppe der Erwerbsfähigen 3,86 Mio
255
Abbildung 3: Entwicklung der Zahl der Erwerbsfähigen 1970 — 2025, nach 3 Szenarien
120
110- ..... ..... .. ...... 4'18 Mio 983: 100 = 3,86 Mio. 3,97 Mio. " 100-
3,56 Mio. 90- 'oberes' Szenorio BO- Houptszenorio 'unteres' Szenario 70 197 0 1980 1990 2000 2010 2025
Abbildung 4: Entwicklung der Bevölkerung im Rentenalter (Altersgruppe 65 + )
1970 — 2025, nach 3 Szenarien
170 1,50 Mio.
160- 1,43 Mio. 150- 140- 130- 120- 110- 100-
90 'oberes/unteres'
0,7 Mio. 80- Hauptszenario 70 1 1 1970 1980 1990 2000 1 2010 2025
256
Personen. Nach dem Hauptszenario wird ihre Zahl bis ins Jahr 2000 um
270 000 auf 4,13 Mio zunehmen, aber nachher fast im gleichen Ausmass sin-
ken und sich gegen 2025 bei 4 Mio Personen einpendeln. Zu beachten ist auch die deutliche Alterung innerhalb dieser Altersgruppe. 1983 war die Zahl der 20- bis 39jährigen noch bedeutend höher als jene der 40- bis 64jährigen. Um
2025 werden jedoch den 1,7 Mio jüngeren 2,3 Mio ältere Erwerbsfähige gegen-
überstehen. Die unterschiedlichen Geburtenzahlen der beiden Nebenszenarien wirken sich bei der erwerbsfähigen Bevölkerung erst mit zwanzig Jahren Verzögerung, etwa ab der Jahrtausendwende, aus. Gemäss dem «unteren» Szenario wird es 2025 nur noch 3,95 Mio Personen der Altersgruppe der 20- bis 64jährigen geben (gleich wie beim Hauptszenario). Das «obere» Szenario zeigt eine Stabilisierung der Zahl der Erwerbsfähigen nach dem Jahr 2000 auf dem Stand von 4,18 Mio Personen (siehe auch Abbil- dung 3).
c. Starker Anstieg der Bevölkerung im Rentenalter (Altersgruppe 65 + ) Die starke Zunahme der Bevölkerung von über 64 Jahren geht aus allen drei Szenarien deutlich hervor. Ausgehend von knapp 900 000 Personen 1983 wer- den die Rentner bereits in etwa 10 Jahren die Millionengrenze überschreiten und im Jahr 2025 einen Bestand von 1,43 bis 1,50 Mio erreichen. Infolge der zur Zeit um rund 6 Jahre höheren Lebenserwartung der Frauen werden nach dem Hauptszenario im Jahre 2025 den 128 000 80jährigen und älteren Män- nern (1970: 39 000) 223 000 gleichaltrige Frauen gegenüberstehen (1970:
71 000; siehe auch Abbildung 4).
6. Schlussbemerkung
Obwohl jede Bevölkerungsprojektion mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist, weisen doch alle errechneten Szenarien auf eine deutliche Fortsetzung des Alterungsprozesses hin. Die Auswirkungen der sich verändernden Alterszusammensetzung auf die Fa- milien- und Haushaltsstruktur sowie auf das Angebot an Arbeitskräften wer- den in anschliessenden Studien untersucht. Der Rückgang bzw. das Wachstum verschiedener Altersgruppen wird die Ge- sellschaftsstruktur wie auch die Nachfrage nach Konsumgütern und Dienst- leistungen (z.B. im Gesundheitswesen, Erziehungswesen, in der Altersvor- sorge) beeinflussen. Dies wird eine sorgfältige Vorausplanung und zum Teil die Anpassung bestehender Strukturen in Politik, Wirtschaft und im öffent- lichen Sektor erfordern.
257
K),Alterspyramide der ständigen Wohnbevölkerung
0 Abbildung 5
03
2025 1983 Aller/Age Alter/Age
95 Mönn¢r/Hornmes 1 Frauen/Femmes
90
85
80
75
70
65
60
55
50
45
40
35
30
25
20
15
10
5
Oke 0/00 %0 1 1 1 I 900 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 1 2 3 4 5 6 8 9 10 0 9 8 7 6 5 4 3 2 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
Schwener/Sulsses Schreexer/Suisses O Auslonder/Etrangers Gegenwärtige Situation O Auskinder/Eirong¢rs Hauptszenario Situation actuelle Scänario principal
2025 2025
Alte r/Age Alt er /Age
95 Monner /Hornrnes I Frouen/remrnes
1.4onner/Hommes I 90
85
80 en
75 »fflW1“.. MIAN"1"111 70
65 65
60 60
55
50 50
45
40 11111.110#1.111MeelOsMen eri 40
35 15
30 30
25 5
20 0
1
10
5
01.0 0 97001 CY00 2 0 7 3 5 6 7 8 9 10 10 9 8 7 6 5 4 3 2 0 2 3 4 5 6 7 6 9 10%° 10 9 8 7 6 5 4 3 1 1
Schwener/Su.sses Schweizer/Suests O Auslonder/E6ongers "Unteres Szenario" 1=1 Ausländer/ElrongerS "Oberes Szenario" C71 "Scenario superieur" CD "Scenario inf6rieur"
Literaturverzeichnis / Bibliographie [1]Sauvy A., Brown E., Lefebre A.: Elements de demographie, Paris, Presses universi- taires, 1976. [2]Nations Unies: Principes generaux concernant les programmes nationaux de projec- tions demographiques consideres conune un instrument de la planification du deve- loppement, Etudes demographiques, no 38, New York, Nations Unies, 1965. [3]Eidgenössisches Statistisches Amt: Bevölkerungsprojektionen für die Schweiz 1976 - 2006, Beiträge zur schweizerischen Statistik, Heft 43, Bern, Eidgenössisches Statistisches Amt, 1977. [4] Bundesamt für Statistik: Szenarien zur Entwicklung der Bevölkerung in der Schweiz
1984 - 2025, «Info ä la carte», Bern, Bundesamt für Statistik, 1985.
[5]Union internationale pour l'etude scientifique de la population: Dictionnaire demo- graphique multilingue, Volume francais, Liege, Ordina Editions, 1981.
Tabelle 1: Entwicklung der ständigen Wohnbevölkerung 1970 - 2025, nach 3 Szenarien
Hauptszenario unteres Szenario oberes Szenario Jahr Total 0-19 20-64 65+ Total 0-19 20-64 65+ Total 0-19 20-64 65+ Absolut in Mio 1970(*) 6,19 1,92 3,56 0,71 6,19 1,92 3,56 0,71 6,19 1,92 3,56 0,71 1983 (*) 6,43 1,67 3,86 0,90 6,43 1,67 3,86 0,90 6,43 1,67 3,86 0,90 2000 6,72 1,53 4,13 1,06 6,73 1,48 4,17 1,08 6,86 1,61 4,17 1,08 2025 6,84 1,44 3,97 1,43 6,66 1,21 3,95 1,50 7,44 1,76 4,18 1,50 Relativ in Prozenten 1970 (*) 100 31,0 57,5 11,5 100 31,0 57,5 11,5 100 31,0 57,5 11,5 1983 (*) 100 26,0 60,0 14,0 100 26,0 60,0 14,0 100 26,0 60,0 14,0 2000 100 22,8 61,4 15,8 100 22,0 62,0 16,0 100 23,5 60,8 15,7 2025 100 21,1 58,0 20,9 100 18,2 59,3 22,5 100 23,7 56,2 20,1 (*) Resultate aus der Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes
260
Tabelle 2: Entwicklung der ständigen Wohnbevölkerung 1970 - 2025, nach 3 Szenarien; allgemeiner Überblick
Hauptszenario unteres Szenario oberes Szenario Absolute Zahlen, 31. Dezember 1970 1983 2000 2025 2000 2025 2000 2025
Bevölkerung, in Mio Total 6,193 6,428 6,724 6,841 6,734 6,657 6,863 7,439 Männer 3,025 3,130 3,293 3,362 3,301 3,271 3,367 3,676 Frauen 3,168 3,298 3,431 3,479 3,433 3,386 3,496 3,763
Altersgruppen, in Mio 0-19 1,920 1,672 1,530 1,442 1,482 1,210 1,611 1,760 20 - 39 1,843 1,974 1,864 1,699 1,892 1,630 1,892 1,846 40 - 64 1,719 1,886 2,265 2,271 2,281 2,319 2,281 2,334 65 - 79 0,601 0,704 0,806 1,078 0,814 1,116 0,814 1,117 80+ 0,110 0,192 0,259 0,351 0,265 0,382 0,265 0,382
Bevölkerungsbewegung, in Tausend Geburten 99,2 73,7 74,0 70,4 63,0 54,9 85,5 90,4 Sterbefälle 57,1 60,8 69,2 88,4 66,8 87,1 66,9 87,7 Geburten- überschuss +42,1 +12,9 + 4,8 -18,0 - 3,8 -32,2 +18,6 + 2,7 Wanderungssaldo - 1,8 + 5,2 + 9,5 + 14,1 + 12,9 + 15,9 + 12,0 + 13,3 Veränderung +40,3 +18,1 +14,3 - 3,9 + 9,1 -16,3 +30,6 +16,0 Hauptszenario unteres Szenario oberes Szenario Veränderung absolut 1970-1983 1983-2000 2000-25 1983-2000 2000-25 1983-2000 2000-25
Bevölkerung Total +235 000 +296 000 +117 000 +306 000 - 77 000 +435 000 +576 000 Männer +105 000 +163 000 + 69 000 +171 000 - 30 000 +237 000 +309 000 Frauen +130 000 +133 000 + 48 000 +135 000 - 47 000 +198 000 +267 000
Altersgruppen 0-19 -248 000 -142 000 - 88 000 -190 000 -272 000 - 61 000 +149 000 20-39 +131 000 -110 000 -165 000 - 82 000 -262 000 - 82 000 - 46 000 40 -64 +167 000 +379 000 + 6 000 +395 000 + 38 000 +395 000 + 53 000 65-79 +103 000 +102 000 +272 000 +110 000 +302 000 +110 000 +303 000 80+ + 82 000 + 67 000 + 92 000 + 73 000 +117 000 + 73 000 +117 000
Bevölkerungsbewegung Geburten - 25 500 + 300 - 3 600 - 10 700 - 8 100 + 11 800 + 4 900 Sterbefälle + 3 700 + 8 400 + 19 200 + 6 000 + 20 300 + 6 100 + 20 800 Geburten- überschuss - 29 200 8 100 - 22 800 - 16 700 - 28 400 + 5 700 - 15 900 Wanderungs- saldo + 7 000 + 4 300 + 4 600 + 7 700 + 3 000 + 6 800 + 1 300 Veränderung - 22 200 - 3 800 - 18 200 - 9 000 - 25 400 + 12 500 - 14 600
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Tabelle 2 (Fortsetzung)
Hauptszenario unteres Szenario oberes Szenario Relativ in Prozenten 1970 1983 2000 2025 2000 2025 2000 2025 Bevölkerung Männer 48,8 48,7 49,0 49,1 49,0 49,1 49,1 49,4 Frauen 51,2 51,3 51,0 50,9 51,0 50,9 50,9 50,6
Altersgruppen 0-19 31,0 26,0 22,8 21,1 22,0 18,2 23,4 23,7 20 - 39 29,8 30,7 27,7 24,8 28,1 24,5 27,6 24,8 40 - 64 27,7 29,3 33,7 33,2 33,9 34,8 33,2 31,4 65 - 79 9,7 11,0 12,0 15,8 12,1 16,8 11,9 15,0 80 + 1,8 3,0 3,8 5,1 3,9 5,7 3,9 5,1 Total 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0 100,0
Index: 1983 = 100 1970 1983 2000 2025 2000 2025 2000 2025 Bevölkerung Total 96,3 100 104,6 106,4 104,8 103,6 106,8 115,7 Männer 96,6 100 105,2 107,4 105,5 104,5 107,6 117,4 Frauen 96,1 100 104,0 105,5 104,1 102,7 106,0 114,1
Altersgruppen 0-19 114,8 100 91,5 86,2 88,6 72,4 96,4 105,3 20 - 39 93,4 100 94,4 86,0 95,8 82,6 95,8 93,5 40 - 64 91,1 100 120,1 120,4 120,9 123,0 120,9 123,8 65 - 79 85,4 100 114,5 153,1 115,6 158,4 115,6 158,7 80+ 57,3 100 134,9 182,8 138,0 199,0 138,0 199,0
Geburten 134,7 100 100,4 95,5 85,5 74,5 116,0 122,7 Sterbefälle 94,0 100 113,8 145,4 109,9 143,3 110,0 144,2
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Die psychiatrische Beurteilung von IV-Rentenanwärtern (Fortsetzung und Schluss; erster Teil in ZAK 1986 S. 203)
Psychogene (milieureaktive) Störungen Gleichbedeutende Begriffe sind: erlebnisbedingte, lebensgeschichtlich be- dingte Störungen, Fehlverarbeitungen, Fehlentwicklungen. Diese Diagnosen- gruppe bietet in der Beurteilung Schwierigkeiten einmal den Ärzten, insbeson- dere den Psychiatern, in bezug auf Darstellung des Gesundheitszustandes, Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, aussichtsreiche Eingliederungsmass- nahmen und auf die soziale Arbeitsprognose. Sie bietet Schwierigkeiten aber auch der Verwaltung und den Rekurskommissionen in bezug auf die Wertung der psychiatrischen Diagnosen als geistige Gesundheitsschäden von Krank- heitswert oder ohne Krankheitswert. Etwas vereinfachend kann man den Ausdruck «psychogene Störung» als Ober- begriff ansehen, der zwei Unterbegriffe enthält: die «einfachen» psychischen Fehlentwicklungen und die «neurotischen» Fehlentwicklungen oder «Neurosen». Bei den einfachen psychischen Fehlentwicklungen besteht eine bewusste Moti- vations- und Konfliktlage. Als Beispiele seien erwähnt depressive, hypochon- drische, hysterische, regressive Fehlentwicklungen, dann auch zwangshafte, larviert-depressive, psychosomatische, wahnhafte, querulatorische Fehlent- wicklungen, Verwahrlosung oder Kombinationen der erwähnten Symptome. Bei den neurotischen Fehlentwicklungen (Neurosen) führt eine gestörte Erleb- nis- und Konfliktverarbeitung durch Verdrängung zu unbewussten Komple- xen und zu Krankheitszeichen. Beispiele — ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder auf absolute wissenschaftliche Korrektheit — sind Angstneurosen, Pho- bien, Zwangsneurosen, hypochondrische Neurosen, chronische neurotische Depressionen (depressive Neurosen), hysterische Neurosen (Konversionsneu- rosen), Sexualneurosen, Charakterneurosen (Beziehung zu Psychopathien), Borderline-Störungen, narzisstische Neurosen, Unfallneurosen, Schreckneu- rosen, Behandlungsneurosen (iatrogene Neurosen), Begehrungs-, Renten-, Versicherungs-, Entschädigungsneurosen und tendenziöse Unfall- und Krankheitsreaktionen. Auch hier mischt sich die IV nicht in definitorische Kontroversen ein. Über den Neurosebegriff besteht noch nicht Übereinstim- mung. Allgemein lässt sich zu psychogenen Störungen festhalten, dass sie nicht zwangsläufig geistige Gesundheitsschäden von Krankheitswert im Sinne des IVG sind. Sie sind sehr häufig; man kann «zivilisiertes Verhalten» als Form
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neurotischer Anpassung («neurotoid») ansehen, die erst ein Zusammenleben ermöglicht. Lange nicht alle psychogenen Störungen fallen auf, nur wenige wirken sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ungünstig aus. Indessen ist die Auffassung, einfache psychische Fehlentwicklungen seien definitionsge- mäss harmlos und ohne Einfluss auf Sozialleben und Erwerbsfähigkeit, in die- ser Form nicht haltbar. Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben oder eben nicht. Deshalb ist auch hier jeder Einzelfall sorgfältig zu prüfen mit ausführlichen Arztberichten oder Gutachten und Abklärung der erwerblichen Umstände, dann erst ist ein Entscheid über Krankheitswert und Rentenanspruch möglich. Bei der Abklärung ist eine ganzheitliche seelisch-körperliche Betrachtungs- weise angezeigt. Die Komplexität der psychogenen Störungen legt es öfters nahe, in der Diagnostik und in der Erforschung der Ursachen nicht allzuweit zu gehen. Nicht selten ist eine Abgrenzung von einfachen zu neurotischen Fehlentwicklungen, von psychogenen Störungen zu «Psychopathien», von psychogenen Störungen zu Psychosen schwierig oder unmöglich. Das EVG besteht allerdings darauf, dass der Psychiater auch bei psychogenen Störun- gen eine «saubere und überzeugende» Diagnose stelle — was dem Gericht z.B. als Abgrenzungshilfe zu sogenannten soziokulturellen Besonderheiten bedeu- tungsvoll erscheint. Tabelle 1 zeigt auf, wie die Verwaltung im Einzelfall zur Entscheidung zu kommen sucht, ob eine psychogene Störung Krankheitswert habe. Hier hat also der Psychiater eine Zusatzfrage (nach dem Vorliegen einer — unlösbaren? — Fixierung oder psychischen Überlagerung) zu beantworten. Eine angenom- mene Unlösbarkeit einer Fixierung muss der Psychiater überzeugend begrün- den. Eine teilweise Fixierung oder Chronifizierung ist unter Umständen lös- bar. Unter «Fixierung» oder «psychischer Überlagerung», die bei psychogenen Stö- rungen häufig sind, verstehen wir die Tatsache, dass Symptome (Anzeichen) ei- ner wirklichen körperlichen Krankheit oder von Unfallfolgen durch psychi- sche Vorgänge (Konflikte, Ansprüche, Anliegen) verstärkt oder aufrechter- halten werden. Der Übergang von Psyche zu Körper kann auf verschiedene Weise erfolgen: etwa im Rahmen eines hysterischen Charakters, einer larvier- ten Depression oder eben im Rahmen einer einfachen oder neurotischen psy- chischen Fehlentwicklung. Dabei finden sich fliessende Übergänge zwischen bewusster und unbewusster Motivations- und Konfliktlage und auch zu Ag- gravation. Psychische Fixierung oder Überlagerung führt oft zu Krankheitsgewinn: körper- liche Krankheit gilt als «sozial anständiger» und «deklassiert» weniger. Sie kann ein schlechtes Gewissen bei Selbstbestrafungstendenzen beheben. Die psychosomatische Symptomatik hat auch eine gewisse Abwehr- und Schutz-
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funktion (Prothesenfunktion), wenn Gefahr droht, dass das Ich depressiv oder psychotisch dekompensiert, z.B. bei Schmerzsyndromen. Es kann zu einem von der Umwelt entschuldigten Ausweichen vor (über)fordernden Pflichten und Anforderungen beruflicher, familiärer, sozialer, militärischer und anderer Art kommen. Die Umwelt akzeptiert oft das Ausweichen vom Realitäts- zum Lustprinzip. Es fliessen Rücksichtnahme, Mitleid, Zuwendung, Liebe zu und das gekränkte Selbstwertgefühl hebt sich. Nicht zuletzt erfolgt ein materieller Gewinn ( Rente) , den es aufrechtzuerhalten gilt. Bei einer Berentung ist erfah- rungsgemäss der «point of no return» bei etwa zwei Jahren anzusetzen: die Motivation zur Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nimmt danach rasch ab. Durch unvorsichtige Aussagen des Arztes oder eine entsprechende Diagnose kann die Fixierung weiter verstärkt werden (iatrogene Krankheits- auslösung bzw. -verstärkung). Tabelle 1
Wann sind psychogene Störungen als geistige Gesundheitsschäden von Krankheitswert anzusehen? Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte können psychogene Störun- gen (einfache und neurotische Fehlentwicklungen) als geistige Gesund- heitsschäden von Krankheitswert, also von ungünstigem Einfluss auf die Er- werbsfähigkeit, betrachten, wenn — nach fachärztlicher Feststellung dem Versicherten die Verwertung der Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeits- markt nur in vermindertem Masse oder überhaupt nicht zumutbar ist, diese Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit langdauernd sind, — eine unlösbare Fixierungausgewiesen ist, — eine medizinische Massnahme die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ver- mutlich nicht zu bessern vermag, die therapeutischen Möglichkeiten also erschöpft sind, — nicht erwartet werden kann, die Verweigerung einer Rente könne den Versicherten von seiner psychogenen Störung befreien und ihn veran- lassen, seine Arbeitsfähigkeit wieder zu verwerten, — der Versicherte für die Gesellschaft/Arbeitsumwelt unzumutbar oder un- tragbar ist, — das Ergebnis der erwerblichen Abklärungen damit übereinstimmt.
Weitere Hinweise auf einen geistigen Gesundheitsschaden von Krankheitswert ▪ können sein: eine starke depressive Komponente, die einer vom Versicherten kooperativ mitgetragenen Behandlung wenig zugänglich ist und bei der nicht anzunehmen ist, sie werde bloss aus unbewussten oder bewussten Begehrens- tendenzen heraus aufrechterhalten, die Notwendigkeit der Spitalbehandlung
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einer Depression und die Tatsache, dass eindrückliche seelische Auffällig- keiten vorliegen, die nicht durch die Aussicht auf eine Rente verursacht sind. Alle diese und andere Kriterien sind Mosaiksteine, die sich nicht immer pas- send ineinanderfügen. Gelegentlich bleibt das Mosaik Stückwerk. Es besteht ein beträchtlicher Ermessensbereich für Arzt, Verwaltung und Gerichte. Die Verwaltung hat die Teilaspekte kritisch und im Blick auf das Ganze zu wür- digen. Unter welchen Umständen psychogene Störungen nicht Krankheitswert im Sinne des IVG haben, zeigt Tabelle 2. Tabelle 2
Verwaltung/Gerichte können psychogene Störungen (einfache und neuroti- sche Fehlentwicklungen) nicht als geistige Gesundheitsschäden von Krank- heitswert (also ohne Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit) betrachten, wenn — die Störung gut behandelbar und von kurzer Dauer ist (reaktive Depres- sion = depressive Reaktion; wenn sie länger dauert: als depressive Fehl- entwicklung prüfen), — nach (fach)ärztlicher Meinung eine langdauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht erwiesen oder nicht vorauszusehen ist, — eine unlösbare Fixierung nicht anzunehmen ist, — die therapeutischen Möglichkeiten noch nicht erschöpftsind, — der Versicherte fürdie (Arbeits)Umwelt tragbarund zumutbar erscheint, — auch nach (fach)ärztlicher Meinung erwartet werden kann, dass die Ver- weigerung jeglicher Leistung den Versicherten von seiner psychogenen Störung befreien und ihn veranlassen werde, seine Erwerbsfähigkeit wie- der zu erlangen, weil der in Aussicht stehende Krankheitsgewinn (Rente) wegfällt.
In Tabelle 1 und 2 wird auf eine weitere Zusatzfrage hingewiesen, die bei sol- chen psychogenen Störungen dem Psychiater von der Verwaltung gestellt wer- den kann: ob eine Rentenverweigerung oder «Vorenthaltung» den Versicher- ten veranlassen könne, seine Arbeitsfähigkeit wieder zu verwerten. Nach der EVG- und Verwaltungspraxis kann eine Rentenverweigerung in gewissen Fäl- len von psychogenen Störungen die Nabelschnur zwischen dem Versicherten und der Versicherung durchtrennen, so dass er unter Aufbietung des ihm zu- mutbaren guten Willens seine Arbeitsfähigkeit wieder (teilweise) wirtschaftlich verwerten kann. Solche psychogenen Störungen gelten nicht als geistige Ge- sundheitsschäden von Krankheitswert. Der Richter will allfälligen «schlechten Willen» (die verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten) nicht mit einer Rente honorieren. Auch eine neurotische Fixierung kann unter Umständen durch Rentenverweigerung gelöst oder aufgeweicht werden. Das Argument, bei
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Neurosen bestehe eine unbewusste Konflikthaftigkeit und sie seien deshalb äusseren Einflüssen wie einer Rentenverweigerung nicht zugänglich, ist nicht überzeugend. Einmal ist bei solchen psychogenen Störungen oft eine bewusste oder halbbewusste Motivationslage vorhanden, so dass man gar nicht eindeu- tig sagen kann, ob eine einfache oder eine neurotische Fehlentwicklung vor- liege. Zum andern weiss man, dass unter Kriegsverhältnissen oder unter star- kem Stress ohne gezielte Psychotherapie Neurosen oder einfache Fehlentwick- lungen verschwinden können. Erfolgserlebnisse und Steigerung des Selbst- wertgefühls nach (dosierter) Wiederaufnahme der Arbeit können auch ohne analytische Therapie die Arbeitsfähigkeit verbessern. Eine Rentenverweigerung wird in der Regel nur in Betracht gezogen, wenn sich ein Psychiater in überzeugender Weise äussert und für diesen Fall eine günstige Prognose stellt. Aber auch eine ungünstige Prognose eines Psychiaters schliesst im Einzelfall nicht aus, dass der Versicherte nach Ablehnung seines Gesuchs von seinem psychischen Widerstand gegen die Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit ablasse: denn es kann bei solchen Fehlhaltungen geradezu bezeichnend sein, dass z.B. eine psychiatrische Therapie nutzlos ist, solange der Versicherungsfall nicht abgeschlossen ist oder ein Beschwerdeverfahren noch andauert — weil noch Krankheitsgewinn (z.B. Rente) in Aussicht steht. Es darf nur angenommen werden, eine Rentenverweigerung werde ihren Zweck nicht erfüllen, wenn dies im konkreten Fall durch eine eindeutige, geltender Lehrmeinung entspre- chende Beurteilung eines Psychiaters bestätigt wird. Die vorübergehende Aus- richtung einer Rente motiviert den Versicherten weniger, die verbliebene Ar- beitsfähigkeit zu verwerten, als Vorenthaltung a priori. EVG und Verwaltung behaupten nicht, eine Rentenverweigerung könne in jedem Fall einer psychoge- nen Störung die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit verbessern — wenn ein Psychia- ter aber überzeugend in einem Einzelfall diese Meinung vertritt, so hat die Verwaltung diese Auffassung des Fachmannes zu übernehmen, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Wenn eine Rente verweigert wurde, damit der Versicherte von seiner psycho- genen Störung befreit werde und wieder eine Arbeit annehme, so kann er nicht einfach untätig abwarten und die zumutbare Anstrengung während einer ge- wissen Zeit unterlassen in der Hoffnung, die Rente werde ihm dann zufallen. Die Verweigerung einer Rente ist solange aufrechtzuerhalten, als vom Versi- cherten eine solche Anstrengung erwartet werden kann. Eine Rente darf erst zugesprochen werden, wenn der Versicherte nun durch seinen Gesundheitszu- stand daran gehindert wird, die Arbeitfsfähigkeit zu verwerten. Dies kann nur der Fall sein, wenn aufgrund objektiver medizinischer Symptome quasi ein neues Krankheitsbild diagnostiziert wird; blosser Zeitablauf oder rein subjek-
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tive Äusserungen des Versicherten genügen nicht, eine Chronifizierung und da- mit einen geistigen Gesundheitsschaden von Krankheitswert zu belegen. Als Beispiel diene ein Fall, in dem jahrelang Begehrenstendenzen, Aggravation, leichte episodische depressive Stimmungsauslenkungen bestanden, eine Rentenverweigerung auch nach Ansicht des Psychiaters sinnvoll und aussichtsreich war, sich nach drei Jah- ren aber ein anderes psychisches Bild darbot mit starker und anhaltender Depression und wahnhaften Zügen fast psychotischen Zuschnitts. Der Gesundheitszustand hatte sich nun offenbar derart zum Schlechten verändert, dass dem Versicherten nicht mehr zugemutet werden konnte, soviel guten Willen aufzubringen, dass er seine vom Körper- lichen her weitgehend vorhandene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich hätte verwerten kön- nen. Er erhielt nun eine Rente. Verläufe nach einer Rentenverweigerung Einige Versicherte arbeiten wieder, vor allem, wenn ihnen ihr Arzt begreiflich machen kann, dass er ihnen eine Leistung zutraut und wenn sie den Umgang mit ihren Beschwerden erlernt haben. Bei anderen Versicherten muss mit der Zeit doch ein geistiger Gesundheitsschaden von Krankheitswert angenommen werden, und es wird eine Rente zugesprochen. In seltenen Fällen bleibt zwar der geistige Zustand auch aus psychiatrischer Sicht unverändert, irgendeinmal kann aber der Fall eintreten, dass die Verwal- tung doch eine Rente zuspricht, gerade wenn die psychische Symptomatik et- was anders dargestellt wurde. Es zeigt sich hier wieder die Ermessensproble- matik, die psychischen und ganz besonders psychogenen Störungen anhaftet. Gegen unangemessen erscheinende Urteile von Rekursbehörden können der Versicherte, die Ausgleichskasse und das BSV beim EVG Verwaltungsge- richtsbeschwerde erheben. Zum Thema «Rentenverweigerung» gibt es wenig Nachuntersuchungen, jeden- falls was die Schweiz betrifft. Förster, Tübingen, publizierte Nachuntersu- chungen an neurotischen Rentenbewerbern, und zwar solchen, die eine Rente erhalten hatten, wie auch anderen, denen sie verweigert worden war. Er fand, dass es bei psychogenen Störungen weiterhin an prognostischen Kriterien mangelt, die für den Einzelfall eine definitive Aussage in bezug auf den medi- zinischen, sozialen und erweblichen Verlauf erlauben. Die Versagung einer Rente führe jedenfalls nicht regelmässig zur Wiederaufnahme einer beruf- lichen Tätigkeit (Medizin in Recht und Ethik, Band 14, Huber-Verlag, 1984).
Was geschieht nach (gerechtfertigter) Berentung wegen psychogener Störungen? Die tägliche Erfahrung und die Literatur sprechen dafür, dass eine (frühe) Be- rentung die Wiedereingliederung nicht fördert, sondern oft zu einem raschen Verlust von Motivationsresten führt, die noch vorhandene Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen. Der materielle Nutzen einer Rente wiegt oft die dadurch be- dingte psychische Belastung nicht auf: nicht selten wird der Krankheitsgewinn
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«aufgezehrt» durch einen sekundären Krankheitsverlust. Manchmal tritt eine schwere Regression ein; man richtet sich schlecht und recht im Rentnerstatus ein. Subjektive Beschwerden halten oft an. Berentete Männer sind öfters labil und sozial isoliert und leiden an Selbstunwertgefühlen. Die Lebensqualität nimmt nicht immer zu. «Rentenneurosen» Im Umfeld der psychogenen Störungen bieten die sogenannten «Rentenneuro- sen» ganz besondere Schwierigkeiten. Vergleichbare, ebenso historische, eben- so ungenaue und eigentlich inhaltsleere Begriffe sind «Versicherungsneurose, Begehrungsneurose, Entschädigungsneurose, unechte Unfallneurose». Heute gebräuchlicher ist die Bezeichnung «tendenziöse Unfall- oder Krankheitsreak- tion». Mit der Einführung der sozialen Unfallversicherung und des Renten- systems im Deutschen Reich 1884 zeigte sich bald ein epidemisches Auftreten von «Rentenneurosen». Der Schweizer Gesetzgeber zog daraus eine Lehre und schuf den Begriff der «Abfindung» in Artikel 82 KUVG, heute Artikel 23 UVG. Zur psychischen Verarbeitung von Unfallfolgen ist allgemein zu bemerken, dass sie von verschiedenen Elementen abhängt: Lebensalter, Art der Behinderung, Dauer der Hospitalisation (die an sich Abhängigkeit und Unselbständigkeit fördern kann), Bestehen einer sichtbaren Entstellung, davon, wie die unver- meidliche Identitätskrise durchgestanden und das «Anders-geworden-Sein» akezptiert werden kann, Prognose, vorbestehende psychische Struktur, Ver- halten von Ärzten, Familie, Arbeitsumwelt und Gesellschaft allgemein, vor allem von der Existenz der Sozialversicherung. Die pathogene Wirkung der So- zialversicherung ist unbestritten. In der Bundesrepublik spricht man etwas sar- kastisch von der «sozialen Hängematte». Es muss zu denken geben, dass nach Erfahrungen in der Bundesrepublik und in der Schweiz bei versicherten Wir- belsäulenverletzten und an Diskushernie Operierten die Arbeitsunfähigkeit viel länger dauert und postoperative und posttraumatische Schmerzen an der Wirbelsäule viel häufiger sind als in einem nicht versicherten vergleichbaren Kollektiv. Wenn die psychische Verarbeitung (oft geringfügiger) Unfallfolgen misslingt, kann es zu psychogenen Störungen kommen im Sinne tendenziöser Unfallreak- tionen (Rentenneurosen usw.). Hinweise darauf können sein: eine Symptoma- tik oft mit regressiven, depressiven, hypochondrischen und hysterischen Zü- gen; oft fliessende Übergänge zu blossen Verdeutlichungstendenzen verbal wenig begabter Menschen oder zu Aggravation mit mehr oder weniger be- wussten Begehrenstendenzen; unfallfremde, vorbestehende psychische Fakto- ren scheinen zu überwiegen gegenüber dem Unfallereignis; der Unfall scheint die Beschwerden weniger verursacht als vielmehr «ausgeklinkt» zu haben im
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Sinne einer Manifestierung einer vorbestehenden Disposition; der Unfall ist der Anlass, die subjektive Unfallverarbeitung aber ist das bestimmende Element; die Unfallfolgen werden psychisch mehr oder weniger fixiert und überlagert mit bald unbewusster, bald voll bewusster, bald halbbewusster, meist recht bewusst- seinsnaher Tendenz. Die üblichen Kriterien eines geistigen Gesundheitsscha- dens (Tabelle 1) sind meist nicht erfüllt. Die psychischen Auffälligkeiten sind oft nach eher unbedeutenden Unfallereignissen aufgetreten. Es wird eine man- gelnde Kooperation deutlich für medizinische und andere Eingliederungs- massnahmen, es fehlt eine Motivation zur Ausübung einer zumutbaren ande- ren Berufstätigkeit; soziale und familiäre Faktoren und Konstellationen ste- hen oft im Vordergrund. Häufig fehlt auch das geringste Ansprechen auf phy- sische und psychische Behandlung und es bestehen Hinweise auf eingeengtes Entschädigungsdenken, wobei ausserhalb des Rentenaspekts keine psychi- schen Auffälligkeiten bestehen. Auch hier hat die Verwaltung die Fakten im Blick auf das Ganze zu gewich- ten, indem sie aufgrund von Arztberichten, Gutachten und erwerblichen In- formationen feststellt, ob das psychische Bild sich im Einzelfall auf die Er- werbsfähigkeit langzeitig ungünstig auswirke oder nicht, demnach ein geisti- ger Gesundheitsschaden von Krankheitswert anzunehmen sei oder nicht. Oft muss ( zunächst) ein geistiger Gesundheitsschaden ohne Krankheitswert an- genommen werden — also besteht kein Rentenanspruch. Nicht selten erfolgt nach längerem Verlauf ein Übergang in ein schwereres psychisches Bild, das nun An- spruch auf eine Rente gibt. Die Aussage trifft nicht zu, eine tendenziöse Unfallreaktion (Rentenneurose) könne niemals Krankheitswert haben. Die IV hat ungeachtet der Ursache dies wie in jedem andern Fall abzuklären. Ähnliches gilt für die tendenziösen Krankheitsreaktionen, also psychische Auf- fälligkeiten (psychogene Störungen) bei langdauernden körperlichen Krank- heiten. Es können z.B. bei einem chronisch Nierenkranken, der seit Jahren dialysiert wird, depressiv-hypochondrische Symptome auftreten. Deren Krankheitswert ist von der Verwaltung zu prüfen. Vorbeugen wäre auch hier besser als heilen. Als Strategien zur Verhinderung tendenziöser Unfall- und Krankheitsreaktionen sind denkbar: frühes Erspüren solcher Tendenzen beim Versicherten bereits in der Phase medizinischer Reha- bilitation von Krankheit oder Unfall; Behandlungsteam — Liaisonpsychiater bereits im Spital; rechtzeitige Psychotherapie, Familienberatung; Selbsthilfe- gruppen z.B. von Nierenpatienten und vielen anderen mehr; Anregen und An- nehmen des Versicherten, Instruktion von Familie und Arbeitsumwelt, frühe Kontakte des Arztes mit Arbeitgeber und Regionalstelle; Vermeiden iatroge- ner Verstärkung einer drohenden psychischen Fehlentwicklung.
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Für die Verwaltung und die Rekursbehörden ist die Beurteilung sogenannter «sozio-kultureller Besonderheiten» etwa bei Menschen aus Südeuropa schwie- rig. Sie zeigen oft Anklänge an hypochondrisch-depressiv-regressive Sympto- matik; es fällt eine deutliche Somatisierungstendenz auf und eine geringe Fä- higkeit, die psychische Verursachung körperlicher Beschwerden wahrzuneh- men; es zeigt sich eine Flucht oder ein Ausweichen in die Körpersprache als Form einer Problemlösungstechnik. Oft fällt eine Diskrepanz zwischen objek- tiven Befunden und subjektiven Klagen auf. Das körperliche Integritäts- bewusstsein ist leicht störbar; es kann auch eine Verdeutlichungstendenz bei mangelnder verbaler Ausdrucksfähigkeit bestehen. Nach der Heimkehr ver- schwinden die Besonderheiten oft rasch. Eine psychagogisch-stützende (ärzt- liche) Führung mit suggestiven Elementen kann günstig wirken. Für solche Menschen sind Körperkraft und Unversehrtheit das einzige Kapital («Was bringen sie mit: zwei Hände, Heimweh und jede Menge Hoffnung auf Wohl- stand und Glück»). Solche soziokulturellen Besonderheiten zeigen sich offenbar bei einem von uns etwas verschiedenen ethno-psychologischen Kollektiv, das aber in seiner eige- nen Normvarianz bleibt. Das EVG und die Verwaltung sind der Auffassung, dass solche soziokulturellen Besonderheiten nicht geistige Gesundheitsschäden von Krankheitswert seien. Sie können aber als Disposition die Entstehung tendenziöser Unfall- und Krank- heitsreaktionen (Rentenneurosen) und psychogener Störungen überhaupt för- dern und erleichtern. In solchen Fällen kann die ärztliche Erstbehandlung bei einem Unfall entscheidend sein. Wenn die Verwaltung den Eindruck hat, es liege mehr vor als eine blosse soziokulturelle Besonderheit, so klärt sie in übli- cher Weise ab. Der nachfolgend erwähnten psychiatrischen Beurteilung konn- ten sich Verwaltung und Gerichte nicht anschliessen: Ein Psychiater nimmt bei einem südländischen Mann, der nach einem banalen Unfall nicht arbeitet und eine halbe IV-Rente erhält, an, es liege eine «therapierefraktäre mali- gne Akkulturationsstörung» (d.h. eine nicht behandelbare bösartige Anpassungsstö- rung) vor; auf Fragen nach Zumutbarkeit von Arbeitsleistung, Lösbarkeit einer even- tuellen Fixierung und von Wiedereingliederungsmassnahmen geht er nicht näher ein. Der Versicherte sei seit sieben Jahren voll arbeitsunfähig und werde es bleiben. Der Arzt stellt keine nähere Diagnose, macht an sich sehr interessante Ausführungen über soziokulturelle Besonderheiten im allgemeinen. Das EVG als letzte Instanz verneint einen Anspruch auf eine ganze IV-Rente, da kein geistiger Gesundheitsschaden von entsprechendem Krankheitswert ausgewiesen sei. Es fehle eine klare psychiatrische Diagnose. Die üblichen ärztlichen Beweismittel seien nicht vorhanden, um eine Krank- heitswertigkeit anzunehmen, die eine Erwerbsunfähigkeit von zwei Dritteln übersteige. Zusätzlich vorliegende soziokulturelle Besonderheiten hätten keinen Krankheitswert. Reine Aggravation, Simulation und blosse Begehrenstendenzen bei sonst un- auffälligem psychischem Befund sind keine geistigen Gesundheitsschäden von Krankheitswert. Nach allgemeiner Erfahrung ist echte Simulation selten. Bei
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tendenziösen Unfall- und Krankheitsreaktionen (Rentenneurosen) liegen oft auch Züge von Aggravation vor. Davon zu unterscheiden sind Verdeutli- chungstendenzen bei sprachlich wenig ausdrucksfähigen und intellektuell we- niger differenzierten Menschen. Psychogene Störungen, insbesondere tendenziöse Unfallreaktionen (Renten- neurosen) können durch das Verhalten des Arztes (iatrogen) entstehen oder verstärkt oder unterhalten werden, was zu Chronifizierung und Invalidisierung führen kann. Es braucht dazu eine gewisse psychische Disposition des Versi- cherten, manchmal auch soziokulturelle Besonderheiten, die an sich keinen Krankheitswert haben. Wichtig ist die ärztliche Erstbehandlung etwa nach einem Unfall. Sozialmedizinisch und volkswirtschaftlich dürfte hier ein nicht unbedeutendes Problem vorliegen, sei es nun im Bereich des Absentismus oder der Berentung. Tabelle 3
Vermeidung ungünstiger iatrogener Einflüsse: — Abklärung und Behandlung sollen überzeugend, klar strukturiert, kurz bzw. zeitlich und quantitativ begrenzt, massvoll und nicht überschiessend sein (Vorsicht bei hochtechnisierter apparativer Abklärung, bei operativer und medikamentöser Therapie), — keine von Unsicherheit geprägte, langdauernde, von zahlreichen Überwei- sungen und Überraschungen gekennzeichnete Abklärung und Behand- lung, — keine grosszügigen, beeindruckenden, aber angsterregenden Diagnosen, die den Genesungswillen schwächen («Muskelriss, Schleudertrauma ...»), — nach vernünftiger Abklärung dem Patienten ein einleuchtendes und ver- ständliches, wenn auch nicht streng wissenschaftliches Modell zum Ver- ständnis seiner Beschwerden anbieten, — der Arzt sollte sich Zeit nehmen für psychologische und psychotherapeuti- sche, psychohygienische Führung und die subjektiven Klagen mit dem Pa- tienten ausdiskutieren, — wichtig sind Frühaktivierung, Selbsthilfe und Eigenverantwortung des Versicherten, — Zuversicht des Arztes, liebevolle und warmherzige Führung, — Verzicht auf passive Methoden und allzulange Schonung und Fixation in der Rolle des hilflosen und abhängigen Patienten, — vermeiden, skeptisch-pessimistische Erwartungen und voreilige Hoffnun- gen betreffend Versicherungsleistungen, Rente u.a. zu wecken, — dem Versicherten klarmachen, dass nach Ausheilung der Unfallfolgen Be- ruf und Familie an ihn dieselben Anforderungen stellen müssen wie vor- her.
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Es sind vor allem «psychosomatische» Patienten, die den Arzt beunruhigen, verunsichern oder ärgern, viel mehr als der eindeutig «organisch» kranke oder verletzte Mensch. Dies kann dazu führen, dass der Arzt auf die anhaltende Klagsamkeit hin resigniert, die subjektive Beurteilung des Patienten über seine Arbeitsfähigkeit übernimmt und so zu grosszügig und zu gefällig eine lange Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Ein «im Zweifel für den Patienten», noch ver- mehrt um einen «Unsicherheitszuschlag», kann eine allzulange Arbeitsunfä- higkeit bewirken. Kurz befristete Arbeitsunfähigkeit mit möglichst rascher (teilweiser) Wiederaufnahme der Arbeit bei steigender Belastung vermag oft den Arbeitsplatz zu erhalten (frühe Kontaktnahme mit Arbeitgeber und Re- gionalstelle); sie ist auch geeignet, psychogene Störungen und tendenziöse Un- fallreaktionen zu vermeiden oder hintanzuhalten. Wengle (Schweiz. Rundschau Medizin-PRAXIS 74, Nr. 38, 1985/S. 1020) hat darauf hingewiesen, dass der Arzt (in erster Linie der Allgemeinpraktiker) ent- scheidenden Einfluss auf einen Invalidisierungsprozess bei Unfallfolgen oder bei einer chronischen Krankheit ausübt. Therapeutische Massnahmen, die bei einer akuten Erkrankung angemessen sind, können im chronischen Verlauf die Invalidisierung fördern. Die Therapieziele müssen entsprechend dem Krank- heitsverlauf rechtzeitig angepasst werden: das «Akutbehandlungsmodell» mit exakter Suche nach den Ursachen, dem Ziel einer vollständigen Heilung und dem Überwiegen von Passivtherapien muss rechtzeitig übergehen ins «Chro- nischbehandlungsmodell», bei dem die Ursachensuche in den Hintergrund rückt und die Verbesserung des Umgangs, den der Patient mit seinem Leiden und seiner Behinderung pflegt, zum Hauptziel wird; vorrangig werden die Entwicklung von Eigenverantwortung und Selbsthilfepotential, so dass es dem Versicherten gelingt, die Behinderung anzunehmen und sozial und beruf- lich den Umgang mit seinem Leiden zu optimieren. «Die Prävention muss im Kopf des Arztes stattfinden.» Aspekte von Chronifizierung und Invalidisierung spielen vor allem in der «Psychorheumatologie» eine Rolle. Diese befasst sich mit Krankheitszustän- den im Bereich von Rücken und Extremitäten, die Ausdruck seelischer Stö- rungen und/oder Ausdruck sozialer Konflikte sein können. Hier spielen Fixie- rung und psychische Überlagerung und die Entwicklung tendenziöser Krank- heitsreaktionen oft eine Rolle. Die Zahl der Versicherten, die wegen Rücken- beschwerden Renten verlangen, steigt an. Die Zunahme hat viele Gründe; ein nicht unwichtiger ist iatrogen (unphysiologische Schonung, Überbehandlung, unangemessener apparativer Aufwand in Abklärung und Behandlung können dazu führen, dass sich Rückenbeschwerden zu Rückenleiden auswachsen). In der Beurteilung gewisser psychogener Störungen ergeben sich zwischen der UV (SUVA) und der IV gelegentlich Unterschiede. In Fällen, wo nach einem Unfallereignis psychische Störungen auftreten, verlangt die UV eine natür-
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liche Kausalität, zusätzlich aber auch eine adäquate (rechtserhebliche) Kausa- lität: unfallfremde, vorbestehende psychische Faktoren müssen unbedeutend sein; es müssen objektiv schwere Unfallfolgen vorliegen; der Unfall muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, also bei einer Vielzahl ähnlich betroffener Individuen, gleiche psychische Störungen bewirken können. Wenn eine natür- liche und eine adäquate Kausalität wahrscheinlich sind, gibt die UV eine Ab- findung bzw. Rente; dies ist der Fall bei traumatischen Neurosen oder (ech- ten) Unfallneurosen, Schreckneurosen und Behandlungsneurosen. Von Behandlungsneurosen sprechen UV und EVG, wenn eine seelische Fehl- verarbeitung eines Unfalls auf «fehlerhafte, unzweckmässige, insbesondere unnötig häufige oder zu intensive ärztliche Behandlung zurückzuführen» ist. Die UV gibt aber weder eine Abfindung noch eine Rente, wenn sie keine ad- äquate Kausalität findet, ihres Erachtens eine vorbestehende psychische Insta- bilität oder besondere Persönlichkeitsstruktur durch den Unfall bloss «ausge- klinkt» oder demaskiert wurde, der Anteil unfallfremder Faktoren also über- wiegt. Dies ist für die UV erfüllt bei «Rentenneurosen, Begehrungsneurosen, unechten Unfallneurosen, tendenziösen Unfallreaktionen». Auf eine Ableh- nung kommt die UV nicht zurück. Diese UV- und EVG-Praxis ist in letzter Zeit etwas unter Beschuss geraten: kantonale Gerichte haben gelegentlich ab- weichende Auffassungen und definieren etwa die «adäquate Kausalität» weni- ger streng. Die Abfindung der UV (Art. 82 KUVG, Art. 23 UVG) scheint in neuerer Zeit ihre therapeutische Wirkung etwas eingebüsst zu haben. Voraussetzungen sind eine günstige Prognose (die im Einzelfall nicht geprüft wird) und eine ad- äquate Kausalität. Im Unterschied zur UV kennt die IV keine Abfindung. Sie hat bei allen nach ei- nem Unfall aufgetretenen psychischen, vor allem den psychogenen Störungen zu prüfen, ob ein geistiger Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliege oder nicht. Die Ursache — ob Trauma, vorbestehende Besonderheit oder Dis- position, die allenfalls durch den Unfall bloss «ausgeklinkt» wurde — ist für die IV ohne Bedeutung. Sie muss unter Umständen auch in Fällen, wo die UV .wegen mangelnder Adäquanz ablehnt, eine Rente ausrichten, wenn Krank- heitswertigkeit erreicht wurde. Sie ist auch für vorbestehende Besonderheiten oder für psychische Fehlreaktionen auf Unfälle leistungspflichtig, wenn diese Krankheitswert erreichen (Tabelle 1). Das EVG stellt fest, die IV müsse — un- abhängig von der UV — nach ihren eigenen Kriterien entscheiden, ob ein gei- stiger Gesundheitsschaden von Krankheitswert vorliege. Zusammenfassung Psychiatrische Aspekte werden auch in der Invalidenversicherung immer wichtiger. Die IV erwartet vom Arzt Auskünfte über Gesundheitszustand, Ar-
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beitsfähigkeit und aussichtsreiche Eingliederungsmassnahmen. In Würdigung zusätzlicher Informationen aus dem erwerblichen Bereich (Arbeitgeber, IV- Regionalstelle) trifft die Verwaltung die juristische Entscheidung, ob ein krankheitswertiger geistiger Gesundheitsschaden vorliegt, der die Erwerbs- fähigkeit auf längere Zeit hinaus vermindert und Anspruch auf Rente geben kann. Es wird dargelegt, ob und unter welchen Umständen bei den häufigeren psy- chischen Störungen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit betroffen sein können. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für Arzt, Verwaltung und Rekursbe- hörden bei den psychogenen Störungen. Oft sind dann Zusatzfragen an den Arzt nötig (Vorliegen einer Fixierung, Prognose einer allfälligen Rentenver- weigerung). Nicht weniger Sorgen bereiten die Problemkreise «tendenziöse Unfall- oder Krankheitsreaktionen (Rentenneurose), soziokulturelle Beson- derheiten, Aggravation und Simulation, Psychorheumatologie, iatrogene Ver- stärkung psychogener Störungen, Prävention von Chronifizierung und Invali- disierung». Zuletzt wird auf Unterschiede zwischen der obligatorischen Un- fallversicherung (UV) und der IV in der Beurteilung gewisser psychogener Störungen hingewiesen.
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Durchfiihruir919 fra en Aufrechnung der persönlichen Beiträge; Änderung der Rechtsprechung' (Rz 206 des Nachtrags 2 zur WSN, Drucksache 318.102.032)
In ZAK 1986 Seite 159 ist ein EVG-Urteil vom 5. Dezember 1985 veröffent- licht worden, das sich ausführlich mit der Aufrechnung der persönlichen Bei- träge bei Selbständigerwerbenden befasst. Das Gericht kam zum Schluss, dass die im Nachtrag 2 zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerben- den und Nichterwerbstätigen ( = WSN), gültig ab 1.1.1983, vorgesehene Um- rechnung des gemeldeten Einkommens von 90,6 auf 100 Prozent mit dem Zweck der Aufrechnung — den steuerlich erlaubten, AHV-rechtlich aber unzu- lässigen Abzug der persönlichen Beiträge rückgängig zu machen — nicht ver- einbar sei. Dazu müssten die Ausgleichskassen entweder die in den Berech- nungsjahren effektiv bereits bezahlten oder die in diesen Jahren betraglich fest- gesetzten (d.h. verfügten bzw. ohne formelle Verfügung in Rechnung gestell- ten) Beiträge aufrechnen. Von verschiedener Seite auf diesen Entscheid ange- sprochen, halten wir fest, dass die darin entwickelten Aufrechnungsmethoden für die Ausgleichskassen verbindlich sind. Keine Änderung ergibt sich für jene Ausgleichskassen, die bereits bisher die in den Rechnungsjahren bezahlten Beiträge aufrechneten (Rz 209 WSN). Das BSV wird die WSN nach Konsul- tation der Kommission für Beitragsfragen bei nächster Gelegenheit der neuen Rechtsprechung anpassen.
Beitragsabrechnung für Postautohalter und deren Wagenführer' (Rz 112.1 WBB, Drucksache 318.102.04)
Nach der heutigen Regelung, die auf ein Kreisschreiben unseres Amtes vom 18. Juli 1974 zurückgeht, ist die Beitragsabrechnung eine andere, je nachdem ob ein Postautohalter zusätzlich ein Unternehmen führt, das der obligatori- schen Unfallversicherung unterstellt ist oder nicht. Im ersten Fall hat die PTT Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für den Postautohalter und die Wa- genführer mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse abzurechnen. Im zweiten Fall erhält der Postautohalter von der PTT sämtliche Arbeitgeberbeiträge ver-
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gütet und hat dann die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge für ihn und seine Arbeitnehmer mit derjenigen kantonalen oder Verbandsausgleichs- kasse abzurechnen, der er für sein Unternehmen angehört. Dieses je nach Sachlage unterschiedliche Abrechnungsverfahren brachte der PTT einen unverhältnismässigen Aufwand und behinderte den Einsatz eines automatisierten Systems. Auf Wunsch der Reisepostkonferenz hat das BSV daher im vergangenen Jahr zusammen mit der Eidgenössischen Ausgleichs- kasse nach einer einfacheren Lösung gesucht. Im Einvernehmen mit den Be- teiligten tritt diese nun auf den 1. Juni 1986 in Kraft und sieht wie folgt aus: Nichts geändert wird am Beitragsstatus der Postautohalter (gleichzeitig Post- halter), die nach wie vor als Unselbständigerwerbende gelten. Keine Ände- rung erfährt auch das Abrechnungsverfahren für Postautohalter, welche aus- schliesslich für die PTT arbeiten (also weder daneben ein Unternehmen füh- ren, noch Personal beschäftigen); deren Löhne sind von der PTT wie bis anhin mit der Eidgenössischen Ausgleichskasse abzurechnen. Dagegen wird neu für sämtliche Postautohalter, die Angestellte als Wagenfüh- rer beschäftigen, das Verfahren von Art. 36 AHVV angewandt (s. die auf den 1. Januar 1986 geänderte Rz 112.1 der Wegleitung über den Bezug der Bei- träge = WBB). Dabei wird die unselbständige Mittelsperson (Postautohalter) selber einer Ausgleichskasse angeschlossen. Deren Arbeitgeber (PTT) vergütet ihr den Arbeitgeberbeitrag von den Löhnen, die er für sie und ihre Hilfskräfte bezahlt. Die unselbständige Mittelsperson (Postautohalter) hat mit der Aus- gleichskasse, der sie angeschlossen ist, die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmer- beiträge von ihrem und ihrer Hilfskräfte Lohn zu bezahlen und darüber abzu- rechnen (s. Rz 113 ff. WBB). Die Eidgenössische Ausgleichskasse wird rechtzeitig die erforderlichen Muta- tionsmeldungen für die Registrierung der Beitragspflichtigen erstellen.
Verzicht auf die Erhebung der Beiträge von geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb' (Rz 139 ff. WBB, Drucksache 318.102.04)
Durch Reklamationen sehen wir uns veranlasst, den Ausgleichskassen die ein- schlägigen Verwaltungsweisungen in Erinnerung zu rufen. Wir verweisen ins- besondere auf Rz 153 WBB (in der seit 1.1.1984 geltenden Fassung), wonach jeder Arbeitgeber, der auf die Erhebung der Beiträge verzichten will, vorher das Einverständnis der Ausgleichskasse einzuholen und ihr den Orientierungs- text gemäss Rz 149.1 WBB vorzulegen hat, sofern nicht ein Formular der Aus- gleichskasse verwendet wird.
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Im übrigen ist es selbstverständlich, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Verzicht auf die Beitragserhebung nicht aufzwingen darf. Ebenso falsch wäre es, generell anzunehmen, jedes Entgelt bis 2000 Franken im Jahr stamme aus einem Nebenerwerb. Die Rz 140 ff. WBB sind hier genau zu beachten. Die Ausgleichskassen werden gebeten, die Arbeitgeber über die Voraussetzun- gen des Beitragsverzichts in einer ihren Verhältnissen angepassten Form zu orientieren und periodisch Kontrollen gemäss Rz 155 WBB durchzuführen. Wo die letzte Orientierung schon längere Zeit zurückliegt, sollte sie demnächst wiederholt werden.
Hinweise
Die AHV/IV an der Mustermesse Seit 1980 kann sich der Mustermessebesucher an einem Stand der nordwest- schweizerischen Ausgleichskassen über AHV- und IV-Fragen informieren (vgl. ZAK 1981 S. 326). An der diesjährigen Schweizer Mustermesse in Basel, welche vom 8. bis 17. März stattfand, wurden am Informationsstand AHV/IV insgesamt etwas über 1300 Auskünfte erteilt. Der Zuspruch war — vermutlich als Folge des schlechten Standorts — etwas schwächer als auch schon. Mehr als drei Viertel der Besucher waren unter 62/65jährig. Guten Zuspruch fand der Test, der am Stand auflag und mit dessen Hilfe man sein persönliches AHV- Wissen überprüfen konnte. Am zweiten Messesamstag fand eine Pressekonferenz statt zum Thema «Was will der Schweizer von seiner AHV wissen?». Bestritten wurde sie zur Haupt- sache von Kurt Widmer, Ausgleichskasse des Kantons Aargau, und Dr. Rene Winkler, Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes. Das Echo war erfreulich. Wenn sich die Standortfrage befriedigend lösen lässt, soll der Informations- stand auch an der nächstjährigen Schweizer Mustermesse (14. bis 23. März 1987) dem Publikum zur Verfügung stehen.
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Fachliteratur Ausländer — zusätzlich benachteiligt? Heft 2/1986 des Fachblatts für Rehabili- tation «Pro Infirmis» behandelt die Probleme behinderter Ausländer in der Schweiz. Mit Beiträgen von Andrea Lanfranchi, Annelies Brühlmann-Debrunner, Peter Ohnemus, Ellen Thiele, Oscar Tosato, Helen Böhler, Alfons Berger u.a. Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich. Etienne Eric: Inventaire des institutions de Suisse romande spöcialisäes dans l'approche de la toxicomanie. 82 Seiten, April 1986, Fr. 5.—. Herausgege- ben durch den Hospice Gönöral, Institution genevoise d'action sociale, Service d'information sociale et juridique, case postale 430, 1211 Genöve 3. Meyer-Blaser Ulrich: Die Bedeutung der Sonderschulzulassung für den Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge, Heft 2/ 1986, S. 65-83. Verlag Stämpfli, Bern. Schweizer Hotelführer für Behinderte. Fünfte, überarbeitete Ausgabe, 1986. Schweizerischer Invalidenverband, Amtshausgasse 11, 4600 Olten.
Parlamentarische Vorstösse Postulat Carobbio vom 12. März 1986 betreffend ALV-Entschädigungen an teilarbeitslose AHV-Rentner Nationalrat Carobbio hat folgendes Postulat eingereicht: «Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat AHV-Bezügern, die noch erwerbs- tätig sind und teilarbeitslos werden, den Anspruch auf die Leistungen der Arbeits- losenversicherung abgesprochen. Angesichts der negativen Auswirkungen dieses Entscheids wird der Bundesrat ersucht, — zu prüfen, ob es nicht möglich wäre, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, die den Grundsatz verankert, dass AHV-Bezüger bei Teilarbeitslosigkeit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben,
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— oder allenfalls abzuklären, ob eine Bestimmung in die Arbeitslosenversiche- rungsverordnung aufgenommen werden könnte, die das Gesetz in diesem Sinn interpretiert.» (15 Mitunterzeichner)
Postulat Ziegler vom 17. März 1986 betreffend Ersatzeinkommen aus Sozialversicherungen Nationalrat Ziegler hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, Änderungen der einschlägigen Bestimmungen des AHV-Gesetzes über die Beiträge in dem Sinne vorzuschlagen, dass künftig die Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung und der Militärversicherung generell der AHV-Beitragspflicht unterstellt sind.»
Interpellation Eppenberger-Nesslau vom 19. März 1986 betreffend die berufliche Wiedereingliederung verheirateter Frauen Nationalrätin Eppenberger hat folgende Interpellation eingereicht: «Ich frage den Bundesrat an:
1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass das Obligatorium des Bundesgesetzes
über die berufliche Vorsorge (BVG) für Frauen, die nach einem längeren Unter- bruch wieder in das Berufsleben einsteigen möchten, sich für deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt diskriminierend auswirken kann? 2. Ist der Bundesrat bereit, zur Förderung der beruflichen Wiedereingliederung ver- heirateter Frauen aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 BVG auf dem Verordnungs- wege eine Sonderregelung zu schaffen?» (28 Mitunterzeichner)
Postulat Jelmini vom 20. März 1986 betreffend die Finanzierung der Zweiten Säule Ständerat Jelmini hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, die Möglichkeiten der Einführung eines teilweisen Umlageverfahrens bei der Finanzierung der Zweiten Säule abzuklären.» (11 Mitunterzeichner)
Motion Nussbaumer vom 20. März 1986 betreffend die Förderung von bodensparendem Wohneigentum Nationalrat Nussbaumer hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, Vorschläge vorzulegen:
1. Für ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Mieter und Mietgemeinschaften zum
Eigengebrauch. Dabei soll die naturgemäss schwächere Stellung der kaufwilli- gen Mieter durch geeignete Massnahmen, wie eine angemessene Bedenkzeit und einen Schutz gegen missbräuchlichen Spekulationshandel, gestärkt wer- den. Für einkommensschwächere Bevölkerungskreise sollen prioritär auch die Mittel gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) eingesetzt werden, welches damit dem Ruf nach Privilegierung bodensparender Förde- rungsmassnahmen nachleben könnte.
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2. Für eine Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen zur Zweiten und Dritten Säule,
mit dem Ziel, die so angesparten Gelder auch wirksam für eine individuelle Vor- sorge durch Wohneigentum verwenden zu können.
3. Für eine Änderung der Rechtsgrundlagen, um den Wohnungsmarkt von den
Pensionskassengeldern zu entlasten. Denkbar sind insbesondere freizügigere Vorschriften in anderen Anlagebereichen und eine wirksamere Begrenzung des Wohnimmobilien-Portfolios.» (22 Mitunterzeichner)
Mitteilun en
Inkrafttreten der zweiten EL-Revision Der Bundesrat hat die zweite Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungslei- stungen zur AHV/IV auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt. Die notwendigen Vor- bereitungsarbeiten — Verordnungsänderungen, kantonale Gesetzgebung, admini- strative Vorkehren usw. — sind in vollem Gange. Die Gesetzesrevision wird vorab für Heimbewohner, für Versicherte mit hohem Mietzins und mit Pflegekosten zuhause erhebliche Verbesserungen bewirken. Gleichzeitig werden auch einige Einschrän- kungen (stärkerer Vermögensverzehr für Altersrentner, höhere Anrechnung von Pensionskassenleistungen usw.) eingeführt. Die Hauptpunkte der Revision und der Wortlaut der Gesetzesänderungen sind in ZAK 1985 Seite 486 publiziert worden. Damit in Härtefällen schon im laufenden Jahr besser geholfen werden kann, stehen aufgrund der zweiten EL-Revision Pro Infirmis und Pro Senectute bereits ab 1986 höhere finanzielle Mittel für die Einzelfallhilfe zur Verfügung.
Verordnung über den Sicherheitsfonds BVG Der Bundesrat hat am 7. Mai 1986 die Verordnung über die Verwaltung des Sicher- heitsfonds BVG verabschiedet. Diese Verordnung bildet eine wesentliche Grund- lage für die Tätigkeit des Sicherheitsfonds, eines Fonds, der durch die registrierten Vorsorgeeinrichtungen finanziert wird (s. ZAK 1986 S. 151). Der Fonds gewährt den registrierten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Falle ungünstiger Al- tersstrukturen Zuschüsse, stellt bei deren Zahlungsunfähigkeit die gesetzlichen Lei- stungen sicher und ersetzt der Auffangeinrichtung diejenigen Kosten, welche die- ser bei Vorsorgefällen erwachsen, in denen der Arbeitgeber sich keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat.
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Verordnung über die Wohneigentumsförderung Der Bundesrat hat am 7. Mai im weiteren eine Verordnung über die Wohneigen- tumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge auf den kommenden 1.Juni in Kraft gesetzt. Diese Verordnung regelt den Einsatz der Kapitalabfindung und der Verpfändung der Altersleistungen für den Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf bzw. zur Amortisation darauf lastender Hypothekardarlehen. Der Gel- tungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich allerdings nur auf den obligatori- schen Teil der beruflichen Vorsorge.
Beiträge der IV und der AHV an Institutionen für Behinderte und Betagte, Oktober 1985 bis März 1986 Baubeiträge der IV
a. Sonderschulen Chur GR: Errichtung eines Betriebsgebäudes für den heilpädagogischen Dienst.
400 000 Franken.
Lausanne VD: Erweiterung der Gebäude der Heimschule «La Cassagne». 895 000 Franken. Lenzburg AG: Neubau der heilpädagogischen Sonderschule mit 42-60 Plätzen.
1 280 000 Franken.
Leuk VS: Errichtung des Kinderheims «St. Antonius», zweite Etappe. 1 538 000 Franken. Sorengo TI: Verschiedene Umbauarbeiten im «Ospizio Bambini». 350 000 Fran- ken. Wetzikon ZH: Aus- und Umbau der Sonderschule. 651 262 Franken.
b. Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Arlesheim BL: Neubau der Beschäftigungsstätte «Haus Birke» am Bronnhügelweg
2 für 20 erwachsene Behinderte. 369 000 Franken.
Bachs ZH: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung eines Wohnheimes mit Beschäftigungsstätte für 22 Behinderte. 1 700 000 Franken. Basel: Erwerb und Umbau der Liegenschaft Friedensgasse 72 zwecks Errichtung eines Wohnheimes mit Beschäftigungsstätte für Behinderte. 650 000 Franken. Bitsch VS: Errichtung einer geschützten Werkstätte sowie eines Wohnheims für 65 bzw. 50-60 Behinderte. 1 800 000 Franken. Konolfingen BE: Erwerb und Umbau der Liegenschaft Äbnit zwecks Errichtung einer Wohn- und Arbeitsgemeinschaft für geistig behinderte Jugendliche und Er- wachsene. 600 000 Franken. Lausanne VD: Bereitstellung einer geschützten Werkstätte in der Institution «La Cassagne» für 6-8 behinderte Erwachsene. 150 000 Franken.
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Münchenstein BL: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Emil-Frei-Strasse
41 für ein Wohnheim mit geschützter Werkstätte für Psychischbehinderte, erste
Etappe: Erwerb 200 000 Franken. Muri BE: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung einer Wohn- und Beschäftigungsstätte für 10 Behinderte. 650 000 Franken. Olten SO: Um- und Ausbau der geschützten Werkstätte VEBO. 2 000 000 Fran- ken. Reinach BL: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft zur Unterbringung der Eingliederungsstätte Kirschgarten für 135 Behinderte. 3 600 000 Franken. Rumedingen BE: Bereitstellung einer Wohn- und Werkgemeinschaft für 28 geistig behinderte Jugendliche und Erwachsene. 687 000 Franken. Sargans SG: Neubau der geschützten Werkstätte für 60 Behinderte. 1 900 000 Franken. Seewen SZ: Neubau der geschützten Werkstätte und Errichtung eines Wohnheims für 106 bzw. 39 Behinderte. 7 680 000 Franken. Sursee LU: Erwerb und Bereitstellung einer Werkstätte für 55 Psychischbehin- derte. 1 836 000 Franken.
c. Wohnheime Bärau BE: Errichtung eines Wohnheims für 48 Behinderte. 2 660 000 Franken. Neu St. Johann SG: Bereitstellung eines Wohnheims für erwachsene Behinderte.
895 000 Franken.
Sargans SG: Erwerb von 2 Eigentumswohnungen für 6 Behinderte «Im Kauen».
201 850 Franken.
Zug: Bereitstellung eines Übergangsheims für 13 psychisch Behinderte. 575 000 Franken.
e. Tagesstätte Lausanne VD: Bereitstellung des «Centre culturel des sourds» an der Avenue de Provence 16. 320 000 Franken.
Baubeiträge der AHV Bremgarten BE: Neubau des Altersheims Bremgarten-Bern. 1 620 000 Franken. Castelrotto TI: Umbau/Erweiterungsbau des «Ricovero Malcantonese di Castel- rotto». 3 300 000 Franken. Freiburg: Neubau des Home mädicalis6 «La Providence», 2 300 000 Franken. Gais AR: Umbau des Alterspflegeheims Gais. 640 000 Franken. Genf: Neubau eines Heims der Association Notre-Dame-de-Compassion.
1 750 000 Franken.
Genf: Umbau des Foyer Saint-Paul. 500 000 Franken. Horw LU: Um- und Erweiterungsbau des Alters- und Pflegeheims Kirchfeld.
610 000 Franken.
Laufenburg AG: Neubau eines Alters- und Pflegeheims. 2 530 000 Franken. Laupen BE: Neubau des Alters- und Krankenheims Laupen. 1 695 000 Franken.
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Oberkirch LU: Neubau des Altersheims Oberkirch. 1 310 000 Franken. Olten SO: Umbau und Sanierung des Alters- und Pflegeheims Ruttigen.
1 050 000 Franken.
Rämismühle ZH: Neubau der Heimstätte Rämismühle. 1 730 000 Franken. Rehetobel AR: Erweiterungsbau des Altersheims «Krone». 730 000 Franken. Reinach BL: Um- und Erweiterungsbau des Alters- und Pflegeheims «Aumatt».
1 940 000 Franken.
Saanen BE: Um- und Erweiterungsbau des Altersheims «Pfyffenegg». 830 000 Franken. Worben BE: Umbau von Küche und Restaurant des Alters- und Pflegeheims Wor- ben. 700 000 Franken. Zermatt VS: Neubau des Altersheims Zermatt. 2250 000 Franken. Zollikon ZH: Neubau des Altersheims Rebwies. 4170 000 Franken.
Familienzulagen im Kanton Waadt Kinderzulagen an selbständige Landwirte (Mitglieder der «F6d6ration rurale vaudoise de mutualit6 et d'assurances sociales», FRV) Mit Datum vom 5. Dezember 1985 hat die Delegiertenversammlung der «Födera- tion rurale vaudoise de mutualite et d'assurances sociales» (FRV) die Kinderzulagen an selbständige Landwirte mit Wirkung ab 1.Januar 1986 neu festgesetzt; diese betragen nun 30 Franken pro Kind und Monat. Diese Zulagen werden unabhängig vom Einkommen der Eltern ausgerichtet, und zwar von der Geburt an bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das Kind das
20. Altersjahr erreicht.
Bis anhin betrug die Zulage 25 Franken (50 Franken für in landwirtschaftlicher Ausbildung stehende Jugendliche). Sie wurde ausgerichtet bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das Kind das 16. Altersjahr (bei Studium oder Lehre das 25. Altersjahr) vollendet hatte. Die Haushaltungs- und die Geburtszulage erfuhren keine Änderung.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 14, Eidgenössische Ausgleichskasse:
26.1 Kassenstelle der allgemeinen Bundesverwaltung: Tel. (031) 61 64 25 und
61 64 27; Renten: Tel. (031) 61 64 06 und 61 64 14
26.2 Kassenstelle PTT: Renten: Bundesgasse 32, Tel. (031) 61 64 06 und
61 64 14
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Gerichtsentscheide
AHV. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 5. November 1985 i.Sa. E.M.
Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4 AHVG; Art. 25 Abs. 4 AHVV. Die Anwen- dung von Art. 25 Abs. 4 AHVV kann für den Selbständigerwerbenden zu einer höheren Beitragsbelastung führen, als dies bei einer Erhebung des Satzes von 7,8 Prozent auf der Summe der Einkommen in den Be- rechnungsjahren der Fall wäre. Darin liegt keine Gesetzwidrigkeit; denn der Beitragssatz von Art. 8 Abs. 1 AHVG bezieht sich auf jene Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, welche nach Mass- gabe von Art. 9 AHVG und der auf dieser formellrechtlichen Grund- lage (Abs. 4) erlassenen Verordnungsbestimmungen ermittelt worden sind.
E.M. hat auf den 1. Januar 1978 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenom- men. Nach Eintreffen der Steuermeldungen zeigte sich, dass das im Jahre
1978 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (85 654 Fr.) von
den in den Jahren 1979 (152 894 Fr.) und 1980 (273 751 Fr.) erzielten Er- werbseinkünften im Sinne von Art. 25 Abs. 4 AHVV erheblich abwich, wes- halb die Ausgleichskasse die Beiträge der Jahre 1978 bis 1980 je auf den Ge- genwartseinkommen bemass und für jene des Jahres 1981 als dem Vorjahr der übernächsten ordentlichen Beitragsperiode (1982/83) auf das Durchschnitts- einkommen der Berechnungsjahre 1979/80 abstellte wie im übrigen auch für jene der Jahre 1982/83. Vorinstanz und EVG wiesen die gegen die entspre- chenden Beitragsverfügungen erhobenen Rechtsmittel ab. Aus den Erwägungen des EVG: c. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, Art. 25 Abs. 4 AHVV dürfe in seinem Falle deswegen nicht angewendet werden, weil ihm dadurch eine AHV-Beitragsbelastung entstehe, welche über das in Art. 8 Abs. 1 AHVG fest- gesetzte Mass von 7,8 Prozent hinausgehe. Dem kann aus den nachfolgenden Gründen nicht beigepflichtet werden. Unter der bis Ende 1978 gültigen Regelung, als Art. 25 Abs. 4 AHVV noch nicht bestand, bildete bei einer Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
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zu Beginn einer ordentlichen Beitragsperiode (oder bei einem der andern Gründe für die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens) das im ersten Jahr erzielte Erwerbseinkommen stets die alleinige Berechnungsgrundlage für die ersten vier Beitragsjahre. Wenn das im ersten Jahr erreichte Erwerbsein- kommen im Verhältnis zu dem der folgenden Jahre unverhältnismässig hoch oder tief war, so führte dies zu unbefriedigenden Ergebnissen; um auch in die- sem Sonderfall eine angemessene Beitragsfestsetzung zu ermöglichen, wurde Art. 25 Abs. 4 AHVV eingeführt (vgl. ZAK 1978 S. 119). Durch Art. 25 Abs. 4 AHVV ist in der Tat sichergestellt, dass ein allfälliges unrepräsentatives Ein- kommen eines einzigen Jahres nicht für volle vier Jahre als ausschliessliche Bemessungsgrundlage herangezogen wird; dagegen ist es auch unter der Herrschaft von Art. 25 Abs. 4 AHVV nicht ausgeschlossen, dass ein besonders hohes oder tiefes Jahreseinkommen sich während insgesamt vier Jahren auf die Beitragshöhe auswirkt, indem — wie vorliegend — das 1980 erzielte hohe Einkommen für das Beitragsjahr 1980 voll und für die Jahre 1981 bis 1983 im Durchschnitt mit den 1979 erzielten tieferen Einkünften berücksichtigt wird. Daraus mag bisweilen eine beträchtliche Beitragsdifferenz entstehen, je nach- dem, wie sich das Einkommen des Selbständigerwerbenden auf die verschie- denen Jahre verteilt. Das Gesamtergebnis der Beiträge kann erheblich — nach oben oder nach unten--von der Summe abweichen, die der Versicherte zahlen müsste, wenn die Beiträge von den gesamten Erwerbseinkommen der betref- fenden Jahre aufgrund des in Art. 8 Abs. 1 AHVG festgelegten Beitragssatzes berechnet würden. Diese Folge stellt sich in Fällen wie dem vorliegenden zwangsläufig durch den Übergang vom ausserordentlichen zum ordentlichen Beitragsbemessungsverfahren ein. Deswegen und weil durchführungstechni- sche Gründe dagegen sprechen, durch weitere Ausnahmebestimmungen noch weitergehende Verfeinerungen herbeizuführen, und da die getroffene Rege- lung nicht wirklich unbillige Ergebnisse zur Folge hat, kann darin keine Verlet- zung des Gebotes der rechtsgleichen Behandlung erblickt werden (BGE 107 V
206 Erw. b, ZAK 1982 S. 119; BGE 106 V 76 Erw. 2 in fine; ZAK 1976 S. 270
Erw. 1 in fine). Auch ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 AHVG liegt nicht vor. Denn der in dieser Bestimmung vorgesehene Beitragssatz bezieht sich auf das nach Massgabe von Art. 9 AHVG und der gestützt auf diese formellgesetzliche Grundlage (Abs. 4) erlassenen Verordnungsbestimmungen ermittelte Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Urteil des EVG vom 4. Februar 1986 i.Sa. U.H.
Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 4 AHVG: Art. 25 Abs. 3 AHVV. Die Anwendung von Art. 25 Abs. 3 AHVV kann zu einer höheren Beitragsbelastung füh- ren, als wenn der Beitragssatz von 7,8 Prozent auf dem je im betreffen- den Beitragsjahr erzielten Einkommen erhoben würde. Trotzdem ist Art. 25 Abs. 3 AHVV gesetzmässig.
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Unter Verweis auf das vorangehende Urteil i.Sa. E.M. vom 5. November 1985, in welchem das EVG die höhere Beitragsbelastung im Verfahren von Art. 25 Abs. 4 AHVV für gesetzmässig erklärt hatte, bekräftigte es seine Rechtspre- chung in diesem Urteil auch für das Verfahren von Art. 25 Abs. 3 AHVV.
AHV. Verrechnung von Renten mit geschuldeten Beiträgen Urteil des EVG vom 25. April 1985 i.Sa. J.N.
Art. 106 Abs. 1 OG. Postlagernd adressierte Briefsendungen gelten in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt werden; geschieht dies nicht innert der Aufbewahrungsfrist von ei- nem Monat, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zuge- stellt (Erw. 2). Art. 20 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 AHVG. Allgemeine Verrechnungsgrund- sätze (Bestätigung der Rechtsprechung). Wenn die Verwaltung im Rahmen des Verrechnungsverfahrens von Amtes wegen die finanziel- len Verhältnisse des Beitragspflichtigen abgeklärt und es sich heraus- gestellt hat, dass die Bezahlung des Mindestbeitrages eine grosse Härte bedeutet, hat sie das in Art. 11 Abs. 2 AHVG umschriebene Ver- fahren des Erlasses von Beiträgen einzuleiten (Erw. 3b). Ergibt sich bei der Neuabklärung nach Rückweisung der Sache an die Verwaltung, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers in keinem Zeitpunkt das betreibungsrechtliche Existenzminimum überstiegen, ist jede Verrechnung ausgeschlossen und die Kasse hat die während des Beschwerdeverfahrens bereits verrechneten Beträge zurückzuer- statten; stellt sich heraus, dass die Kasse monatlich einen geringeren Betrag als den verfügten hätte verrechnen dürfen, dass aber bei kor- rekter Verrechung des niedrigeren Betrages die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Neuabklärung bereits getilgt wäre, hat es bei der fak- tisch durchgeführten Verrechnung sein Bewenden (Erw. 4b).
Der 1916 geborene J.N. ist seit 1. Januar 1976 der Ausgleichskasse als Nicht- erwerbstätiger angeschlossen. Am 23. Juli 1981 setzte diese die Sozialversi- cherungsbeiträge für die Jahre 1976 bis 1980 und für die Monate Januar bis März 1981 in der Gesamthöhe von 750 Franken (Mindestbeiträge) fest. Be- schwerden gegen die entsprechenden Verfügungen blieben erfolglos (Urteil des EVG vom 3.Januar 1983). Anfangs August 1983 wurde J.N. für die aus- stehenden Beiträge samt den entstandenen Kosten erfolglos betrieben. Seit 1. April 1981 bezieht J.N. eine ordentliche Ehepaar-Altersrente von mo- natlich 972 Franken. Mit Verfügung vom 18. August 1983 gab ihm die Kasse bekannt, dass sie den aus den erwähnten Beiträgen von 750 Franken, den Mahngebühren und den Betreibungsspesen sich ergebenden Gesamtbetrag
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von 948 Franken in den Monaten September, Oktober und November 1983 mit der Ehepaar-Altersrente in drei Teilbeträgen verrechnen werde. In der Folge zog sie in den genannten drei Monaten je 316 Franken von der Ehepaar- Altersrente ab. Mit Entscheid vom 2. Juli 1984 wies der kantonale Richter eine gegen die Ver- fügung vom 18. August 1983 erhobene Beschwerde ab. Auf Wunsch des Ver- sicherten versandte die Vorinstanz ihren Entscheid nicht an seine Wohnadres- se, sondern eingeschrieben «postlagernd». Die Sendung wurde bis 28. April
1984 nicht in Empfang genommen, worauf sie die Post mit dem Vermerk «nicht
abgeholt» an die Vorinstanz zurückstellte. Diese unternahm am 29. August
1984 einen zweiten Zustellungsversuch, wobei sie aber die Sendung nicht
mehr eingeschrieben aufgab. J.N. führt mit Eingabe vom 22. September 1984 Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, wobei er angibt, den vorinstanzlichen Entscheid am 6. September
1984 entgegengenommen zu haben. Er stellt sinngemäss den Antrag, die Ver-
fügung vom 18. August 1983 sei aufzuheben. Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und weist die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der folgenden Erwägungen verfahre: 1. 2a. Gemäss Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde dem EVG innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanz- lichen Entscheides einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art.
33 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 OG). Bei der Berechnung der Fristen wird der Tag, an
dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (Art. 32 Abs. 1 OG). Nach Art.
32 Abs. 3 OG ist die 30tägige Frist nur gewahrt, wenn die Verwaltungsgerichts-
beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim EVG eingegangen oder zu dessen Handen der schweizerischen Post übergeben worden ist. b. Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt (Art. 169 Abs. 1 Bst. d und e Ver- ordnung [1] zum Postverkehrsgesetz, SR 783.01), so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (BGE 104 la 466, 100 III 3, 97 III 10; ZAK
1974 S. 596; ARV 1980 Nr. 46 S. 113).
Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Sie sind rechtlich unbeacht- lich (ZAK 1978 S. 97). c. Postlagernd adressierte Briefsendungen — ob eingeschrieben oder nicht — lagern bei der Bestimmungspoststelle während eines Monats (Art. 166 Abs. 2
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Bst. a Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz). Wenn sie während dieser Aufbewahrungsfrist nicht ausgehändigt werden können, werden sie ohne Ver- zug an den Aufgabeort zurückgesandt (Art. 169 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 Bst. b Verordnung [1] zum Postverkehrsgesetz). Was den Zeitpunkt der Zustellung anbetrifft, ist bei den postlagernden Sen- dungen sinngemäss vorzugehen wie bei den eingeschriebenen Sendungen, die in die Wohnung, das Geschäft oder an einen anderen Aufenthaltsort bzw. an einen Postfachhalter adressiert sind. Die postlagernde Sendung gilt in je- nem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; ge- schieht dies nicht innert der Aufbewahrungsfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Dass die Aufbewahrungsfrist für post- lagernde Sendungen, bedingt durch die besonderen Anforderungen dieser Art von Zustellung, einen ganzen Monat beträgt, während die Abholfrist für ein- geschriebene Sendungen, die nicht postlagernd zugestellt werden, auf sieben Tage begrenzt ist, vermag an der grundsätzlichen Rechtslage nichts zu ändern. d. Nach dem Gesagten ist vorliegend der zweite Versand des vorinstanzlichen Entscheides vom 29. August 1984 unbeachtlich Es ist vielmehr darauf abzu- stellen, dass die Vorinstanz die Sendung am 25. Juli 1984 postlagernd aufge- geben hat und dass die Sendung noch am gleichen Tage bei der Bestim- mungspoststelle eingegangen ist. Die Aufbewahrungsfrist von einem Monat lief demzufolge am 25. August 1984 ab. Dass dieser Tag auf einen Samstag fiel, ist ohne Bedeutung, weil die Gleichstellung der Samstage mit den staat- lich anerkannten Feiertagen nur das Ende, nicht auch den Beginn der gesetz- lichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen beeinflusst (BGE 108 III 51 Erw. 2,
94 III 87 Erw. 1). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach als am 25. August
1984, dem letzten Tag der Aufbewahrungsfrist, zugestellt zu betrachten. Dem- zufolge ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. September 1984 in Wahrung der durch Art. 106 OG bestimmten Frist von 30 Tagen eingereicht worden. Es ist deshalb auf sie einzutreten. 3a. . . . (Kognition, vgl. BGE 104 V 6 Erw. 1) b. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können die AHV- Beiträge mit fälligen AHV- Renten verrechnet werden. Dabei ist davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter hat und die Ausgleichskassen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sind, ge- schuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen (EVGE 1961 S. 29, ZAK 1961 S. 127; ZAK 1971 S. 508; unveröffentlichtes Urteil i.Sa. 0. vom 30. Juli 1982). In die Verrechnungsforderung können praxisgemäss auch die Betreibungsspesen und die übrigen Verwaltungskosten miteinbezogen wer- den (EVGE 1956 S. 190f., ZAK 1956 S.398; EVGE 1953 S.288, ZAK 1954 S. 193; ZAK 1971 S. 508; unveröffentlichte Urteile i.Sa. F. vom 12. März 1984 und 0. vom 30.Juli 1982). Die Verrechnung der geschuldeten Beiträge (ob diese rentenbildend sind oder nicht) mit der Rente darf aber nur insoweit erfol- gen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungs-
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rechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt (BGE 107 V 75, ZAK 1983 S. 70 Erw. 2; BGE 106 V 137, ZAK 1981 S. 339). Wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. In diesem Falle hat die Ausgleichskasse grundsätzlich die geschuldeten Beiträge und Verwaltungskosten als unein- bringlich abzuschreiben (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Hinsichtlich der Mindestbei- träge ist jedoch das durch Art. 11 Abs. 2 AHVG umschriebene Verfahren des Erlasses von Beiträgen (BG E 108 V 49, ZAK 1983 S. 205) durchzuführen. Übersteigen hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen das Existenzmini- mum, darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht tangiert wird. Wenn die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht mög- lich ist, sind entsprechende Teilbeträge monatlich in Verrechnung zu bringen. 4a. b. In der Vernehmlassung an die Vorinstanz hat die Ausgleichskasse geltend gemacht, dass durch die Verrechnung des ausstehenden Betrages von 948 Franken mit Anteilen von 316 Franken von den drei Monatsrenten (von je 972 Fr.) keine grosse Härte entstanden sei. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwer- deführer habe die Verletzung des Existenzminimums nicht geltend gemacht und sei durch die Verrechnungsbeträge nicht übermässig belastet. Diesen Feststellungen steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auf «Zahlungsunfähigkeit», «spärlichen Verdienst», «Ergänzungsleistung» sowie «ausstehenden Wohnungszins» hingewiesen hat und dass die Ausgleichskasse einen Verlustschein des Beschwerdeführers von
890 Franken auflegt. Es liegt deshalb auf der Hand, dass die Vorinstanz — wie
zuvor die Verwaltung — bei der Annahme, die Voraussetzungen für die Verrech- nung seien gegeben, von einem offensichtlich unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung sind deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers an die Verwaltung zurückzuweisen. Falls die Ausgleichskasse aufgrund ihrer weiteren Abklärung zum Schluss ge- langt, dass die Einkünfte des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum überstiegen, wird jede Verrechnung ausge- schlossen sein, und die Kasse wird die verrechneten 948 Franken zurückzuerstat- ten haben. Im übrigen hat sie vorzugehen, wie das in Erw. 3b festgehalten ist. Übersteigen die Einkünfte des Beschwerdeführers das Existenzminimum, dann darf verrechnet werden. Ergibt sich, dass die Kasse monatlich einen geringeren Betrag als den verfügten hätte verrechnen dürfen, dass aber bei korrekter Ver- rechnung des niedrigeren Betrages die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Neu- abklärung bereits getilgt wäre, dann hat es bei der faktisch durchgeführten Verrechnung sein Bewenden: Obwohl dem Beschwerdeführer durch die voll- zogene Verrechnung das Existenzminimum nicht gewährleistet war, befindet er sich im Zeitpunkt der Neuüberprüfung nicht in einer anderen Situation, als wenn korrekt verrechnet worden wäre.
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IV. Versicherungsmässige Voraussetzungen des Leistungsanspruchs Urteil des EVG vom 13. Juni 1985 i.Sa. E.H. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 6 und 9 IVG; Versicherungsklausel. Einem in der Schweiz wohn- haften Minderjährigen, der das Schweizer Bürgerrecht nach dem Ein- tritt der Invalidität erworben hat und vor seiner Einbürgerung weder die Erfordernisse von Art. 6 Abs. 2 noch jene von Art. 9 Abs. 3 IVG er- füllte, steht gegebenenfalls ein Anspruch auf Eingliederungsmassnah- men der IV zu.
Der heute in Lausanne wohnhafte E.H. wurde am 9. Oktober 1967 in Mexiko geboren, als sich sein Vater für eine Schweizer Firma dort beruflich aufhielt. Sein Vater ist spanischer, französischer und mexikanischer Nationalität, seine Mutter portugiesischer. Kurz nach der Geburt litt E.H. an epileptischen Krämp- fen, und als seine Eltern im Mai 1969 in die Schweiz einreisten, ersuchte der Vater die IV um Übernahme medizinischer Massnahmen. Die Ausgleichskasse lehnte diese mit Verfügung vorn 19. Dezember 1969 ab, weil die Vorausset- zungen von Art. 9 Abs. 3 nicht erfüllt waren. Mit Entscheid vom 3. April 1970 bestätigte die kantonale Rekursbehörde diese Verfügung. Am 3. Dezember 1974 erhielt E.H. gleichzeitig mit seinen Eltern das schweize- rische Bürgerrecht. Ab diesem Zeitpunkt sprach ihm die IV verschiedene Lei- stungen zu, insbesondere Sonderschulmassnahmen. Am 2. September 1982 reichte die Eingliederungsstätte X für ihn ein Gesuch um Gewährung medizini- scher Massnahmen ein (Behandlung der Epilepsie und entsprechende Medi- kamente). Mit Verfügung vom 9. März 1983 lehnte die Ausgleichskasse dieses erneut ab, weil der Gesuchsteller «als Ausländer und Träger eines Geburtsge- brechens in die Schweiz gekommen» sei, so dass er — in bezug auf medizini- sche Massnahmen — bei Eintritt der Invalidität nicht versichert war. Mit Ent- scheid vom 18. Juli 1983 lehnte die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab, welche der Vater erhoben hatte. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichts- beschwerde. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung derselben. Demge- genüber schlägt das BSV deren Gutheissung vor mit Rückweisung des Falles an die Ausgleichskasse zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:
1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsge-
richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig
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verbindlich — in Form einer Verfügung — Stellung genommen hat. Insoweit be- stimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungs- gegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung er- gangen ist (BGE 110 V 51, ZAK 1985 S. 53 Erw. 3b und die dort zitierten Ur- teile). Daraus ergibt sich, dass das EVG nur die Frage der medizinischen Mass- nahmen prüfen kann, die dem Versicherten mit Verfügung vom 9. März 1983 verweigert worden sind. Soweit sich der Beschwerdeführer noch auf andere IV-Leistungen beruft, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2a. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern un- mittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Er- werbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Nichterwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn ihr Gesundheits- schaden als wahrscheinliche Folge für die Zukunft eine Erwerbsunfähigkeit bringen wird (Art. 5 Abs. 2 IVG). Gemäss Rechtsprechung werden daher me- dizinische Massnahmen bei Jugendlichen vor allem im Hinblick auf die beruf- liche Ausbildung gewährt. Sie können trotz des zuerst noch labilen Charakters des Leidens von der IV übernommen werden, wenn ohne diese Massnahmen nur eine unvollständige Heilung eintreten oder ein stabilisierter Defektzustand zurückbleiben würde, der die berufliche Ausbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beides beeinträchtigen würde (BGE 105 V 20, ZAK 1979 S. 563). Indes- sen setzt die Übernahme medizinischer Massnahmen auch in diesem Fall vor- aus, dass diese nicht ohnehin ins Gebiet der Krankenversicherung gehören, d.h. dass es beispielsweise nicht um während unbeschränkter Zeit anwendbare Massnahmen zur Behandlung des Leidens an sich gehen kann, welche folglich nicht vorwiegend der Eingliederung dienen (BGE 100 V 107, ZAK 1974 S. 600 Erw. 2; ZAK 1981 S. 547 Erw. 3b). b. In seiner Vernehmlassung hält das BSV dafür, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers «lasse eine künftige Erwerbsfähigkeit nicht vermuten», so dass ihm aufgrund von Art. 12 IVG allfällige medizinische Massnahmen nicht gewährt werden können. Gemäss den Akten, vor allem nach einem Bericht von Prof. B. vom 31. August 1982, scheint diese Einschätzung begründet. Wie dem auch sei, es lässt sich nicht leugnen, dass die beanspruchten Massnahmen die Behandlung des Leidens an sich betreffen und dass sie keinesfalls zu einer Heilung oder einem stabilisierten Zustand führen können. Nach dem Wortlaut des erwähnten Berichts leidet der Beschwerdeführer tatsächlich an mittel- schwerem geistigem Rückstand nach organischer Erkankung (Anoxie bei Ge- burt), Hypsarhythmie und sekundärer Psychotisierung; die erforderliche medi- zinische Behandlung besteht in der Kontrolle der Entwicklung der Epilepsie, wie auch in psychiatrischen Kontrollen, die «wähend mehrerer Jahre» nötig sein werden. Damit geht es um eine fast dauernde Behandlung des Leidens an sich, die nicht in erster Linie auf die Eingliederung abzielt. Der Beschwerde-
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führer kann also keine medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG bean- spruchen, und das unabhängig davon, ob er im Zeitpunkt des Eintritts der In- validität versichert war oder nicht. Demzufolge können solche Massnahmen nur nach Art. 13 1VG in Betracht fallen. 3a. Gemäss Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnah- men (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Gestützt auf diese Dele- gationsbestimmung und nach Massgabe von Art. 3 IVV hat der Bundesrat die Verordnung über die Geburtsgebrechen vom 20. Oktober 1971 erlassen. Laut deren Art. 1 Abs. 1 gelten als Geburtsgebrechen im Sinn von Art. 13 des Ge- setzes die Gebrechen, welche bei vollendeter Geburt des Kindes bestehen und in der in Art. 2 enthaltenen Liste aufgeführt sind oder die ausserdem vom Eid- genössischen Departement des Innern gemäss Art. 3 Abs. 2 GgV als solche bezeichnet werden. Der Zeitpunkt, in welchem ein Geburtsgebrechen als sol- ches erkannt wird, ist unerheblich. Die Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Nach den Ziff. 387 bis 389 der vorgenannten Verord- nung werden gewisse Formen der Epilepsie als Geburtsgebrechen anerkannt. b. Die angefochtene Verfügung wie auch der angefochtene Entscheid stützen sich auf die Annahme, dass die jetzt vom Beschwerdeführer geltend gemach- ten Störungen mit dem kurz nach seiner Geburt festgestellten Leiden zusam- menhängen. Ferner weist dieses Leiden die Charakteristiken eines Geburtsge- brechens im Sinn der hievor erwähnten Bestimmungen auf. Die vorliegenden Akten erlauben jedoch keine definitive Antwort auf diese Fragen. Hiezu bringt der Beschwerdeführer vor, er sei bereits 1972 geheilt gewesen und «die ander- weitigen Gesundheitsschäden seien nicht durch ein Geburtsgebrechen be- dingt». Wenn dies zuträfe, so wäre die im Streite liegende Behandlung jeden- falls nicht Sache der IV: sie könnte von ihrer Natur her weder unter Art. 13 IVG noch unter Art. 12 IVG übernommen werden. Das BSV ist der Auffassung (ohne sich jedoch zur Existenz eines Geburtsgebrechens zu äussern), die Epi- lepsie sei in diesem Fall nach 1972 «in einer latenten Phase» verblieben. Aus medizinischer Sicht würde sich deshalb eine ergänzende Abklärung als not- wendig erweisen. Vorgängig wäre aber zu prüfen, ob sich—wie die Verwaltung und die kantonalen Richter es als möglich erachten — die Ablehnung durch die Kasse schon deshalb rechtfertigen würde, weil der Beschwerdeführer, nach dem Wortlaut der Verfügung vom 9. März 1983, «als Ausländer in die Schweiz gekommen ist». Damit wirft diese Ablehnung die Frage nach dem Erfordernis der Versicherungsklausel auf, welcher der Anspruch auf Leistungen der IV grundsätzlich untergeordnet ist. c. Gemäss Art. 6 Abs. 1 IVG haben alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen unter Vorbehalt von Art. 39 Anspruch auf Leistungen der IV. Ausländer und Staatenlose sind, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen
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Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität wäh- rend mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben (Abs. 2). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen — zu denen die medizinischen Vorkehren gehören — für minderjährige Ausländer und Staatenlose ist in Art. 9 Abs. 3 IVG wie folgt geregelt: «Minderjährige Ausländer und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn sie selbst die Vor- aussetzungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a) bei Eintritt der Invalidität Vater oder Mutter versichert sind und als Ausländer oder Staatenlose während mindestens 10 vollen Jahren Beiträge geleistet oder ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz gehabt haben und b) sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der Invalidität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.» d. Nach der Rechtsprechung gilt die Invalidität im Zusammenhang mit medi- zinischen Massnahmen in demjenigen Zeitpunkt als eingetreten, in dem das festgestellte Gebrechen eine medizinische Behandlung oder ständige Kon- trolle objektiv erstmals notwendig macht; das ist dann der Fall, wenn die Be- handlungs- oder Kontrollbedürftigkeit beginnt und keine Gegenindikation be- steht (BGE 105 V 60, ZAK 1979 S. 499 Erw. 2a und dort erwähnte Urteile). Im vorliegenden Fall zeigt der Bericht von Prof. B., dass der Beschwerdeführer im Oktober 1968 in Mexiko wegen epileptischer Anfälle behandelt worden war und dass er vom Juni bis Juli 1969, kurz nach seiner Einreise in die Schweiz, eingehend untersucht wurde. Sein Vater hat dann für ihn um medizinische Massnahmen ersucht, die mit Verfügung vom 19. Dezember 1969 richtiger- weise abgelehnt wurden. Es ist unleugbar, dass der Beschwerdeführer die da- mals auf ihn anwendbar gewesenen Bedingungen von Art. 9 Abs. 3 Bst. b IVG nicht erfüllte, wie die kantonale Rekursbehörde in ihrem Entscheid vom 3. Ap- ril 1970 festgestellt hat. Die Einbürgerung des Beschwerdeführers im Jahr 1974 ändert nichts an der Tatsache, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der In- validität erfüllt sein müssen, wie es das EVG bezüglich der Schweizerinnen, welche diese Nationalität durch Heirat erworben haben, dargelegt hat (BGE
108 V 64, ZAK 1983 S. 147 Erw. 4b; ZAK 1979 S. 117). Diebezüglich beruft
sich der Beschwerdeführer vergeblich auf die Rechtsprechung, wonach ein von einem Schweizer adoptiertes Ausländerkind vom Moment der Adoption weg Eingliederungsmassnahmen beanspruchen kann, auch wenn das versi- cherte Ereignis vor dieser Adoption eingetreten ist. Tatsächlich erwirbt ein ad- optiertes Kind gemäss Art. 267 Abs 1 ZG B den rechtlichen Status eines Kindes seiner Adoptiveltern, so dass es IV-rechtlich wie deren leibliches Kind zu be- trachten ist; dagegen besteht im Fall der Einbürgerung keine gesetzliche Norm,
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die ein Abweichen von den in diesem Gebiet geltenden Grundsätzen erlaubt (s. BG E 106 V 164, ZAK 1981 S. 87 Erw. 3; ZAK 1983 S. 147 Erw. 4b). Beurteilt man nun hier die tatsächliche und rechtliche Lage, wie sie von der Verwaltung und dem erstinstanzlichen Gericht erhoben wurde, so ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einbürgerung die Bedingungen von Art. 9 Abs. 3 IVG ebensowenig erfüllte wie er heute den Erfordernissen von Art. 6 Abs. 1 IVG nicht gerecht wird, wenigstens soweit es um medizini- sche Massnahmen geht. 4a. Ungeachtet des oben Gesagten schlägt das BSV in seiner Vernehmlas- sung vor, die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur ergänzen- den Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen, um zu prüfen, ob das ange- führte Leiden ein Geburtsgebrechen sei. Zutreffendenfalls hält es dafür, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf medizinische Massnahmen aner- kannt werden müsste. Es stützt sich auf Art. 9 Abs. 21. Satz IVG. b. Art. 9 Abs. 2 (früher Abs. 3) IVG bildet eine Ausnahme von der Regel, wo- nach der Leistungsanspruch der Versicherungsklausel unterliegt (für weitere Ausnahmen s. Ineichen, Der Rechtsanspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach schweizerischem Invalidenversicherungsrecht, Diss. Freiburg 1966, S. 42ff.). In seiner Botschaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die IV und eines Bundesgesetzes betreffend die Ände- rung des AHV-Gesetzes vom 24. Oktober 1958 hat der Bundesrat die Einfüh- rung dieser Norm damit begründet, dass für Kinder von Auslandschweizern, die nicht der freiwilligen Versicherung beitreten können, eine besondere Rege- lung angebracht sei (BBI 1958 II 1171). An die Darlegung dieser Gründe wurde in EVGE 1962 S. 108 (ZAK 1962 S. 508) erinnert. Bei der Einführung der IV stellte sich im Stadium der Beratungen durch die Experten tatsächlich die Frage, ob die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung für Jugendliche auszuschliessen sei (Bericht der Subkommission II an das Plenum der Exper- tenkommission vom 30. April 1956). Zu einer solchen Einschränkung ist es dann nicht gekommen, und Art. 2 AHVG setzt übrigens für den Beitritt kein Mindestalter fest (s. auch Rz 12 der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Versi- cherung für Auslandschweizer). Die vorstehenden Begründungen sind dem- nach unzutreffend: das Bestehen einer besonderen Regelung für Kinder von Schweizern im Ausland wurde dadurch gerechtfertigt, dass es folgerichtig ist, Versicherten Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, die gegebenenfalls später eine ordentliche oder ausserordentliche Rente geltend machen können (Priorität der Eingliederung vor Rente; Bericht der Subkommission IV an das Plenum der Kommission vom 23. Mai 1956). c. Im Verhältnis zum Hauptprinzip jeder Versicherung, wonach der Leistungs- ansprecher in dem Zeitpunkt versichert sein muss, in dem das befürchtete Er- eignis eintritt, hat Art. 9 Abs. 2 IVG den Charakter eines Sondergesetzes, das einen ausserordentlichen Sachverhalt regelt, nämlich den Fall der minderjähri- gen und im Ausland lebenden Schweizer. Der Anwendungsbereich dieser Norm lässt sich daher wohl kaum durch Interpretation auf darin nicht aus-
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drücklich vorgesehene andere Möglichkeiten übertragen. Das heisst, dass Art. 9 Abs. 2 IVG kaum eine extensive Auslegung zulässt und deshalb keine Grundlage bildet, um den vorliegenden Streit in der vom BSV vorgesehenen Weise zu lösen. Wenn dem so ist, so lässt sich anderseits aus Art. 6 Abs. 1 IVG und 9 Abs. 3 IVG ableiten, dass der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nicht einem in der Schweiz wohnenden Minderjährigen zuerkannt werden kann, der die schweizerische Staatsbürgerschaft nach Eintritt der Invalidität erworben hat und der die versicherungsmässigen Voraussetzungen vor der Einbürgerung nicht erfüllte. Dann müsste man aber mit Bezug auf Art. 9 Abs. 2 IVG feststel- len, dass das im Ausland wohnende Kind schweizerischer Eltern aus der Sicht der Eingliederung besser behandelt würde als das in der Schweiz wohnende Kind schweizerischer Eltern. Das wäre vom Gesichtspunkt der Rechtsgleich- heit her unhaltbar. Eine derartige Auslegung würde ferner zu unlogischen Si- tuationen führen. So würde es im vorliegenden Fall genügen, wenn sich die El- tern des Beschwerdeführers im Ausland ein Domizil verschafften, was die IV verpflichten würde, letzterem Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, wenn er zu deren Durchführung in die Schweiz käme. Richtigerweise ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 IVG alle minderjährigen Schweizer erfassen wollte, d.h. einerseits die Versicherten nach Art. 1 IVG — der die Versicherteneigenschaft sowohl den obligatorisch wie auch den laut Art. 1 und 2 AHVG freiwillig Ver- sicherten zuerkennt — und anderseits diejenigen, welche im Ausland wohnen und eben die versicherungsmässige Voraussetzung nicht erfüllen. Er hat je- doch lediglich die minderjährigen gebürtigen Schweizer im Auge gehabt und mit Sicherheit nicht an die ausserordentliche Situation gedacht, die sich bei Er- werb der schweizerischen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ergeben könnte und für die das IVG keine Antwort gibt. Man muss somit feststellen, dass das Gesetz eine echte Lücke aufweist, die es nach Massgabe der in Art. 1 Abs. 2 und 3 ZG B angeführten Grundsätze zu füllen gilt. Nun besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber, hätte er im Zusammenhang mit dem hier zur Diskussion stehenden Problem die Möglichkeit der Einbürgerung vorausgese- hen, aus denselben Gründen, die zur Annahme von Art. 9 Abs. 2 IVG führten, ebenfalls bereit gewesen wäre, von der Versicherungsklausel für Minderjäh- rige, die in der Schweiz wohnen und sich rechtlich in der umschriebenen Si- tuation befinden, Abstand zu nehmen. Es trifft zwar zu, dass das Ziel, vorgängig einer allfälligen Rentenzusprechung Eingliederungsmassnahmen zu gewähren, bezüglich der minderjährigen Aus- länder und Staatenlosen angesichts der in Art. 9 Abs. 3 IVG enthaltenen Be- dingungen nicht erfüllt wird. In diesem Fall wollte der Gesetzgeber aber allfäl- ligen Missbräuchen vorbeugen, die darin bestehen, dass gebürtige Ausländer ihr invalides Kind in die Schweiz kommen lassen, nur damit es in den Genuss von IV-Leistungen gelangen kann (Ineichen, a.a.O. S. 44, N. 12; de Capitani, Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen der IV, Diss. Zürich 1966, S. 95).
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d. Gestützt auf diese Erwägungen ist anzuerkennen, dass der minderjährige eingebürgerte Schweizer, der in der Schweiz wohnt, unabhängig von den in Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 IVG verlangten Erfordernissen Eingliederungs- massnahmen beanspruchen kann; ein solcher Anspruch besteht — soweit alle andern Bedingungen erfüllt sind — vom Moment des Erwerbs der Staatsange- hörigkeit weg (s. BG E 106 V 164, ZAK 1981 S. 90), also ordentlicherweise ab Datum der Einbürgerungsurkunde.
5. Die Sache ist deshalb an die zuständige IV-Kommission zurückzuweisen,
damit diese ergänzend abkläre, ob beim Versicherten ein Geburtsgebrechen vorliegt oder nicht. Hernach wird sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen erneut zu beschliessen haben.
IV. Hilfsmittel
Urteil des EVG vom 17. Januar 1986 i.Sa. D.A.
Art. 21 Abs. 2 IVG; Ziff. 11.07 HVI-Anhang. Ein Versicherter erfüllt die in Ziff. 11.07 HVI-Anhang genannten Voraussetzungen für die Abgabe einer Lupenbrille, wenn er wegen hochgradiger Sehschwäche auf diese Hilfsmittel angewiesen ist, um längere Texte in normaler Schriftgrösse visuell erfassen und geistig verarbeiten zu können.
Der 1967 geborene D.A. leidet an kongenitalem Nystagmus und beidseitiger Amblyopie (Schwachsichtigkeit). Im April 1984 ersuchte er die IV um Abgabe einer Lupenbrille. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1984 lehnte die Ausgleichs- kasse dieses Begehren ab. Zur Begründung hielt sie fest, dass Lupenbrillen von der IV gestützt auf Ziff. 11.07 des HVI-Anhanges einzig dann abgegeben wür- den, wenn ein hochgradig sehschwacher Versicherter nur mit diesem Behelf lesen könne. D.A. sei indessen in der Lage, ohne Lupenbrille zu lesen. Die vom Vater des Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher er die Abgabe einer Lupenbrille auf Kosten der IV beantragte, hiess die kanto- nale Rekursbehörde mit Entscheid vom 30. Mai 1985 in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Vornahme ergän- zender Abklärungen an die Verwaltung zurückwies. In der Begründung führte die Rekursbehörde im wesentlichen aus, dass es sich bei der Lupenbrille um ein Lesegerät im Sinne von Ziff. 11.06* HVI-Anhang handle, auf dessen Ab- gabe der Versicherte Anspruch habe, wenn er dieses Hilfsmittel zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit, zur Schulung oder Ausbildung benötige. Die Verwaltung habe abzuklären, ob im vorliegenden Fall eine dieser Voraus- setzungen erfüllt sei. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begeh- ren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
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Der Versicherte und das BSV beantragen, der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung seien aufzuheben, und es sei festzustellen, dass ein An- spruch auf die Abgabe einer Lupenbrille durch die IV bestehe. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Beim Rückweisungsentscheid der Vorinstanz handelt es sich um eine selb-
ständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Endverfügung (EVGE 1967 S. 189 Erw. 1). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. Soweit der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung Anträge stellt, die über die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinausge- hen, handelt es sich nicht um formelle Rechtsbegehren. Denn das verwal- tungsgerichtliche Beschwerdeverfahren kennt das Institut der Anschluss- beschwerde, mit welcher selbständige Anträge gestellt werden könnten, nicht. Das EVG kann indessen im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 Bst. c OG). Es bleibt dem Beschwerdegegner daher unbenommen, in der Vernehmlassung Gründe vorzubringen, die das Gericht möglicherweise dazu führen, die Verfügung zu seinen Gunsten abzuändern (BG E 106 V 248 Erw. 1; ZAK 1984 S. 276).
2. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bun-
desrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Ange- wöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontak- tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenösische Departement des Innern übertragen, welches die Ver- ordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) mit anhangs- weise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rah- men der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Er- werbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfs- mitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2 in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung).
Ziff. 11 des HVI-Anhangs sieht in der ausschlaggebenden, im Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung gültigen Fassung unter dem Titel «Hilfsmittel für
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Blinde und hochgradig Sehschwache», soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, die Übernahme folgender Hilfsmittel durch die IV vor: «11.06* Lesegeräte, sofern Blinde und hochgradig Sehschwache ein solches dau- ernd zur Ausübung einer existenzsichernden Tätigkeit, zur Schulung oder zur Aus- bildung benötigen. 11.07 Lupenbrillen, sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können.» 3a. Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch des Beschwerdegegners auf die Abgabe einer Lupenbrille gestützt auf Ziff. 11.07 des HVI-Anhangs. Sie vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich beim beantragten Hilfsmittel um ein Lese- gerät im Sinne von Ziff. 11.06* des HVI-Anhangs handle. Demgegenüber macht die Ausgleichskasse geltend, der Anspruch auf Abgabe einer Lupen- brille lasse sich einzig auf Ziff. 11.07 HVI-Anhang stützen. Da der Beschwerdegegner aber imstande sei, auch ohne diesen Behelf zu le- sen, seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. b. Der beschwerdeführenden Ausgleichskasse ist darin beizupflichten, dass der Anspruch einzig gemäss Ziff. 11.07 HVI-Anhang zu prüfen ist, da die Lu- penbrille nicht ein Lesegerät im Sinne von Ziff. 11.06* des HVI-Anhangs dar- stellt, worunter nach der Verwaltungspraxis technische Apparaturen (Macro- lector, Magnivision) fallen (vgl. Rz 11.06.4* der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1.Januar 1984). Nicht gefolgt werden kann hinge- gen der Ausgleichskasse, wenn sie geltend macht, dass laut Ziff. 11.07 HVI- Anhang nur derjenige Versicherte Anspruch auf die Abgabe einer Lupenbrille durch die IV habe, welcher ohne dieses Hilfsmittel überhaupt nicht lesen könne. Wie das BSV zutreffend bemerkt, erfüllt ein Versicherter die in Ziff.
11.07 HVI-Anhang genannten Voraussetzungen für die Abgabe einer Lupen-
brille, wenn er wegen hochgradiger Sehschwäche auf dieses Hilfsmittel ange- wiesen ist, um längere Texte in normaler Schriftgrösse visuell erfassen und gei- stig verarbeiten zu können. c. Der Beschwerdegegner leidet an hochgradiger Sehschwäche. Laut dem Bericht des Augenarztes Dr. H. vom 26. April 1983 beträgt der Fernvisus un- korrigiert 0,05 beidseits (korrigiert 0,1) während der Nahvisus korrigiert zwi- schen 0,2 und 0,3 liegt. Dem Attest des Dr. H. vom 14. August 1984 sowie dem Schreiben des Blindenleuchtturms Zürich an die IV-Regionalstelle vom 21. Juni 1984 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner nur mit Hilfe der Lupenbrille in der Lage ist, längere Texte in normaler Schriftgrösse zu lesen. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe einer Lupenbrille durch die IV sind folglich erfüllt.
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AHV/IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 23. Oktober 1985 i.Sa. M.E.
Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG; Art. 7ff., 12, 52 Abs. 1, 58 und 62 Abs. 4 VwVG. Für das kantonale Beschwerdeverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. In Analogie zum VwVG gelten diese Grundsätze aber nicht un- eingeschränkt. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht ist namentlich das Rügeprinzip zu beachten, wonach die Beschwerdeinstanz grundsätz- lich nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht.
Mit zwei Verfügungen vom 21. Juni 1984 erhob die Ausgleichskasse von M.E. für die Jahre 1982 und 1983 persönliche Sozialversicherungsbeiträge auf einem Einkommen von 760 500 Franken. Diese Verfügungen basierten auf der Meldung der kantonalen Behörde für die direkte Bundessteuer. Gegen beide Verfügungen beschwerte sich der Versicherte. Er wies darauf hin, dass er gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer Einsprache erho- ben habe mit der Begründung, «dass ein Grundstückgewinn auf Kindesvermö- gen, für welchen diese Kinder bei der kantonalen Steuer rechtskräftig veranlagt worden sind, nicht mit dem Erwerbseinkommen des Vaters zusammengerech- net werden kann»; ferner sei bestritten worden, «dass der den Kindern beim fraglichen Liegenschaftenverkauf angefallene Gewinn überhaupt der Einkom- mensbesteuerung unterworfen werden könnte». Der Versicherte stellte den Antrag, die Beiträge seien nicht anhand der Steuermeldung, «sondern gemäss den Angaben des Einsprechers in seiner Steuererklärung (Einkommen 1979
304 634 Fr., Einkommen 1980 279 644 Fr.)» festzusetzen.
Auf die im Steuerveranlagungsverfahren erhobene Einsprache hin erliess die Wehrsteuerverwaltung am 13. September 1984 eine neue Steuermeldung, welche der Ausgleichskasse als Grundlage für den Erlass zweier rektifizierter Beitragsverfügungen vom 16. Oktober 1984 für die Jahre 1982 und 1983 dienten. In diesen beiden Verfügungen wurde das massgebende Jahresein- kommen nunmehr auf 21 500 Franken beziffert. Gestützt auf diese neuen Ver- fügungen wurde die Beschwerde von der Rekurskommission am 19. Oktober
1984 als gegenstandslos erklärt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft. Anderseits erhob der Versicherte am 31. Oktober 1984 gegen die Beitragsver- fügungen vom 16. Oktober 1984 ebenfalls Beschwerde mit dem Antrag, die von ihm in den Jahren 1979 und 1980 erzielten Liegenschaftserträge seien bei der Berechnung des massgebenden Einkommens wegzulassen. Die betreffen- den Liegenschaften gehörten zum Privatvermögen und seien in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen seiner Firma nicht enthalten. Die Rekurskommission vertrat die Auffassung, die Liegenschaften gehörten zum Geschäftsvermögen, weshalb die Beschwerde abgewiesen werden müsse. Ferner führte sie in ihrem Entscheid vom 7. Februar 1985 aus:
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«Die mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Beiträge waren bereits in den ur- sprünglichen Verfügungen enthalten. Der Rekurrent hat in seiner damaligen Be- schwerde nicht geltend gemacht, die Liegenschaftserträge stellten nicht beitrags- pflichtiges Einkommen dar. Bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte der Be- schwerdeführer die jetzigen Beschwerdegründe bereits anlässlich seiner ersten Be- schwerde vorbringen können. Die vorliegende Beschwerde erweist sich deshalb auch als verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.» Schliesslich entschied die Rekurskommission: «Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.» Der Versicherte lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein vorinstanzlich gestelltes Begehren erneuern. Aus den Erwägungen:
2. Die Rekurskommission hat den Fall primär materiell entschieden und ent-
sprechend begründet in dem Sinne, dass die Liegenschaften dem Geschäfts- vermögen zuzurechnen und daher die daraus fliessenden Einkünfte als Er- werbseinkommen zu qualifizieren seien. Sekundär hat sie erklärt, dass der Be- schwerdeführer seine Rüge betreffend die Liegenschaftserträge bereits in der Beschwerde vom 23. Juli 1984 gegen die ursprünglichen Verfügungen vom 21. Juni 1984 hätte vorbringen können. Die Beschwerde vom 31. Oktober
1984 sei daher verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten sei.
Die Augleichskasse bemerkt in der Antwort auf die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zu Recht, dass dieses Vorgehen prozessual unkorrekt ist. Richtiger- weise muss primär die Eintretensfrage entschieden werden. Wird das Eintreten verneint, so ist in der materiellen Frage kein Entscheid zu fällen, was allerdings praxisgemäss einen blossen Hinweis zur materiellen Rechtslage unter den Er- wägungen nicht ausschliesst.
3. Bezüglich des Eintretens im kantonalen Beschwerdeverfahren stellt sich die
Frage, ob der Beschwerdeführer die angebliche Einbeziehung von Erträgnis- sen aus eigenen privaten Liegenschaften schon in seiner Beschwerde vom 23. Juli 1984 gegen die ersten Kassenverfügungen vom 21. Juni 1984 gerügt hat oder ob die Vorinstanz diesen Punkt aufgrund der Akten damals von Amtes wegen hätte prüfen müssen. Wäre dies zu verneinen, so würde sich die weitere Frage stellen, ob der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 31. Oktober
1984 gegen die abgeänderten Kassenverfügungen vom 16. Oktober 1984
diese Rüge noch erheben durfte. Für das kantonale Beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 85 Abs. 2 Bst. c AHVG) und das Prinzip der Rechtsanwendung von Am- tes wegen, einschliesslich der Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid zu- gunsten oder zuungunsten der beschwerdeführenden Partei abzuändern. Da die gleichen Grundsätze auch im VwVG enthalten sind, kann auf die entspre- chende Judikatur verwiesen werden, obwohl das VwVG in kantonalen Be- schwerdeverfahren nicht anwendbar ist. In BGE 110 V 52 Erw. 4 (ZAK 1985 S. 53) hat das EVG zu diesen Grundsätzen folgendes erklärt: Im Beschwerde- verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im
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Ausland wohnenden Personen, welches dem VwVG untersteht, sind auch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des zweiten Abschnittes (Art. 7f. VwVG) zu beachten (Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 92 und 163). Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we- gen fest. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Es gelten somit der Untersuchungs- grundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Saladin S. 113f.). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass Verwaltung und Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (BGE 104 V 211 Erw. b, 97 V 77, 96 V 95, EVGE
1967 S. 114, ZAK 1979 S. 78 Erw. 2b, RSKV 1982 Nr. 492 S. 143 und Nr. 496
S. 158; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 206). Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet den Richter, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutref- fenden erachtet, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er überzeugt ist (Gygi S. 212). Die beiden erwähnten Grundsätze gelten allerdings nicht uneingeschränkt. Sie finden ihr Korrelat in den verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG) und namentlich in der in Art. 52 Abs. 1 VwVG aufgestellten Begründungspflicht (BGE 104 V 211 Erw. b, 97 V 173, ZAK 1972 S. 498; Gygi, S. 208ff.; Saladin S. 119; Pfeiffer, Der Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime im Verwaltungsverfahren, S. 123ff.). Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen hat, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Bean- standungen untersucht (Gygi, S. 214ff.; Jost, Zum Rechtsschutz im Wirt- schaftsverwaltungsrecht, in: ZSR 101/1982 II S. 513). Diese Prinzipien gren- zen den Bereich der verwaltungsgerichtlichen Prüfung von der Befugnis zur aufsichtsmässigen Herstellung des gesetzmässigen Zustandes ab, welche in der Rechtsprechungskompetenz nicht inbegriffen ist (Gygi, S. 44 und S. 213). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beschwerdeinstanz zusätzliche Abklärungen nur vornimmt oder veranlasst und von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur prüft, wenn hierzu aufgrund der Partei- vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei- chender Anlass besteht. 4a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausgeführt, es sei von Be- deutung, dass der Beschwerdeführer nicht bloss den Einbezug des Kindesein- kommens gerügt, sondern die Festlegung der Beiträge «gemäss den Angaben des Einsprechers in seiner Steuererklärung» verlangt habe. Er habe damit «je- denfalls die Berücksichtigung des Liegenschaftsertrages bei der Festlegung der AHV-Beiträge keinesfalls selbst präjudiziert». Damit will der Beschwerde- führer offenbar geltend machen, er habe bereits in der — ersten — Beschwerde gegen die ursprünglichen Beitragsverfügungen auch den Einbezug der Erträge aus den privaten Liegenschaften gerügt.
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Eine Rüge im Sinne der Geltendmachung eines Beschwerdegrundes liegt nur dann vor, wenn sich aus dem Wortlaut oder doch wenigstens aus dem Sinn der Beschwerdeschrift mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, was konkret bean- standet wird. Der vom Beschwerdeführer zitierte Antrag in seiner Beschwerde vom 23. Juli 1984 lautet: «Es sei die Beitragsverfügung über die persönlichen AHV/IV/E0- Beiträge für die Beitragsperiode vom 1.1.1983 bis 31.12.1983 nicht aufgrund der Bundessteuer- meldung für die 21. Periode, sondern gemäss den Angaben des Einsprechers in sei- ner Steuererklärung (Einkommen 1979 304 634 Fr., Einkommen 1980 279 644 Fr.) zu verlangen.» In der Beschwerdebegründung wiederholte der Versicherte u.a. die Anträge seiner Einsprache vom 27. Juni 1984 gegen die Veranlagung zur direkten Bun- dessteuer wie folgt: «— Es sei bei der Besteuerung auf die Angaben des Einsprechers in seiner Steuerer- klärung (Einkommen 1979 304 634 Fr., Einkommen 1980 279 644 Fr.) abzu- stellen und auf eine Besteuerung von Liegenschaftsgewinnen der Kinder im Einkommen des Einsprechers zu verzichten. — Eventuell — für den Fall Ihres Festhaltens am Bestand einer Steuerpflicht von Liegenschaftsgewinnen bei der direkten Bundesteuer—seien die drei Kinder des Einsprechers auf dem Wege einer beschwerdefähigen Verfügung gesondert zu veranlagen.» Dazu brachte der Versicherte im wesentlichen vor: «Im Rahmen der als Kopie beiliegenden und einen integrierenden Bestandteil dieser Beschwerde bildenden Einsprache gegen die Veranlagung zur direkten Bundes- steuer für die 21. Periode wurde grundsätzlich geltend gemacht, dass ein Grund- stückgewinn auf Kindesvermögen, für welchen diese Kinder bei der kantonalen Steuer rechtskräftig veranlagt worden sind, nicht mit dem Erwerbseinkommen des Vaters zusammengerechnet werden kann. Ferner wurde auch bestritten, dass der den Kindern beim fraglichen Liegenschaftenverkauf angefallene Gewinn überhaupt der Einkommensbesteuerung unterworfen werden könnte.» Diesen Ausführungen kann offensichtlich weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auch den Einbezug angeblicher eigener privater Liegenschaftserträge rügen wollte. Mit besonderer Deutlichkeit geht aus der der Beschwerde vom 23. Juli 1984 bei- gelegten und als deren integrierender Bestandteil erklärten Steuereinsprache hervor, dass es dem Beschwerdeführer damals bloss um den Ausschluss von Kindeseinkommen ging. b. Der Beschwerdeführer scheint in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fer- ner geltend machen zu wollen, dass die Vorinstanz die Frage der Ausscheidung des privaten Liegenschaftsertrages nach dem Grundsatz der «Gesetzmässigkeit jeglichen Verwaltungsaktes» von Amtes wegen hätte prüfen müssen. Nach BG E 110 V 52 (ZAK 1985 S. 53) wäre sie aber mangels einer -- ausdrücklich oder sinngemäss vorgebrachten — Rüge dazu nur verpflichtet gewesen, «wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergeben- der Anhaltspunkte hinreichend Anlass» bestanden hätte.
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Welche Anhaltspunkte bestanden, welche die Rekurskommission zur Prüfung des fraglichen Problems hätten veranlassen sollen, wird in der Verwaltungsge- richtsbeschwerde nicht gesagt, und es sind auch keine solchen aus den heute vorliegenden Akten ersichtlich. Die Steuererklärung, auf welche in der Be- schwerdeschrift vom 23. Juli 1984 gegen die Kassenverfügungen vom 21. Juni 1984 Bezug genommen wurde, hat der Beschwerdeführer damals laut Beilagenverzeichnis nicht eingereicht; es bestand für die Vorinstanz im damali- gen Zeitpunkt auch kein Grund, jene Steuererklärung von Amtes wegen einzu- holen. Dabei kann offenbleiben, ob die Steuererklärung die Vorinstanz über- haupt hätte veranlassen müssen, der Frage der Ausscheidung allfälliger priva- ter Liegenschaftserträge von Amtes wegen noch nachzugehen. 5a. Somit bleibt zu prüfen, ob die Rüge des ungerechtfertigten Einbezugs eigener privater Liegenschaftserträge des Beschwerdeführers in das beitrags- pflichtige Erwerbseinkommen in der späteren Beschwerde vom 31. Oktober
1984 gegen die bezüglich des Kindeseinkommens im vollen Umfang berich-
tigten Kassenverfügungen vom 16. Oktober 1984 noch vorgebracht werden durfte. Dabei ist von der folgenden besonderen prozessualen Situation des vorliegenden Falles auszugehen: Die Ausgleichskasse hat die angefochtenen Verfügungen vom 21. Juni 1984 im Verlauf des kantonalen Beschwerdeverfahrens durch die neuen Verfügun- gen vom 16. Oktober 1984 ersetzt, in denen die Rüge betreffend den Einbezug von Kindeseinkommen unbestrittenermassen vollumfänglich berücksichtigt wurde. Darauf schrieb die Vorinstanz das hängige Verfahren mit Verfügung vom 19. Oktober 1984 als gegenstandslos ab. Diese Abschreibungsverfügung hat der Versicherte nicht angefochten. Indessen erhob er gegen die neuen Ver- fügungen am 31. Oktober 1984 wiederum Beschwerde mit der neuen Rüge, in dem nunmehr um das Kindeseinkommen reduzierten Einkommen sei auch noch Einkommen aus eigenen privaten Liegenschaften enthalten, das nicht als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erfasst werden dürfe. b. Die Möglichkeit, eine Verwaltungsverfügung unter gewissen Vorausset- zungen im erstinstanzlichen Rekursverfahren in Wiedererwägung zu ziehen, ist in Art. 58 VwVG vorgesehen. Nach dieser Bestimmung kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Ver- fügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 Satz 1). Diese Bestimmung findet zwar nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 VwVG auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen grund- sätzlich keine Anwendung. Jedoch ist es nach der Rechtsprechung des EVG nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone aufgrund ausdrücklicher pro- zessualer Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren vorsehen (BG E 103 V 109 Erw. 2, ZAK 1978 S. 98). Im nicht veröffentlichten Urteil vom 21. Dezember 1982 i.Sa.G. hat das EVG
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präzisierend festgehalten, dass die Kantone bei Anwendung eines solchen Ver- fahrens nicht nur nach Abs. 1 von Art. 58 VwVG, sondern auch in sinngemäs- ser Anwendung der Abs. 2 und 3 vorzugehen haben (vgl. auch das unveröf- fentlichte Urteil vom 9. Juli 1984 i.Sa. B.). c. Wenn somit die Rekurskommission auf Antrag oder von Amtes wegen ver- pflichtet gewesen wäre, die Beschwerde vom 23. Juli 1984 gegen die — ersten — Verfügungen vom 21.Juni 1984 auch unter dem heute allein streitigen Ge- sichtspunkt zu prüfen, ob der Beitragsberechnung auch Einkommen aus priva- ten Liegenschaften zugrunde gelegt worden sei, so hätte sie jene erste Be- schwerde nicht als gegenstandslos abschreiben dürfen, sondern hätte in die- sem Punkt noch materiell entscheiden müssen. Und wäre der Beschwerdefüh- rer damals der Auffassung gewesen, sie habe dies versäumt, so hätte er gegen die vorinstanzliche Abschreibungsverfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen können. Der Beschwerdeführer hat indessen diese Abschreibungsver- fügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen, dafür aber gegen die im Verfahrensverlauf neu erlassenen Kassenverfügungen vom 16. Oktober
1984 bei der Vorinstanz erneut sich beschwert. Es kann sich fragen, ob diese
Art des Vorgehens zulässig war bzw. ob die Beschwerde vom 31. Oktober
1984 gegen die lite pendente erlassenen Verfügungen allenfalls sinngemäss
als Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die richterliche Abschreibungsver- fügung zu interpretieren wäre. Das kann indessen aus den folgenden Überle- gungen offen gelassen werden. Wäre die Beschwerde vom 31. Oktober 1984 sinngemäss als Verwaltungsge- richtsbeschwerde gegen die Abschreibungsverfügung zu verstehen, so könnte nur geprüft werden, ob die Rekurskommission den der Abschreibungsverfü- gung zugrunde liegenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvoll- ständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festge- stellt hat (vgl. Art. 104 Bst. b i.V.m. Art. 105 Abs. 2 OG). Indessen besteht kein Anhaltspunkt, welcher auf offensichtlich mangelhafte Sachverhaltsdarstellung schliessen liesse, wenn die Rekurskommission davon ausging, dass die Aus- gleichskasse am 16. Oktober 1984 neue Beitragsverfügungen erlassen hatte, welche dem in der Beschwerde vom 23. Juli 1984 ausdrücklich gestellten Rechtsbegehren im vollen Umfange Rechnung tragen. Somit könnte die dar- auf sich stützende Abschreibungsverfügung nicht als rechtswidrig bezeichnet werden.
6. Bei dieser Betrachtungsweise ist einerseits der angefochtene Entscheid
vom 7. Februar 1985 insoweit zu schützen, als mit ihm auf die Beschwerde vom 31. Oktober 1984 nicht eingetreten wurde. Weil anderseits die Rekurs- kommission die Beschwerde, auf die sie nicht eintreten durfte, auch nicht ma- teriell hätte entscheiden dürfen, ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, soweit er die Beschwerde abweist.
305
Urteil des EVG vom 24. Januar 1986 i.Sa. J.S. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 69 IVG; Art. 111 i.V.m. Art. 132 OG. Voraussetzungen für die auf- schiebende Wirkung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Durch Verfügung vom 26. Januar 1984 hob die Ausgleichskasse die ganze IV- Rente des Versicherten J.S. auf und ersetzte sie mit Verfügung vom 10. Fe- bruar 1984 durch eine halbe IV-Rente ab 1. März 1984. Mit Entscheid vom 24. April 1985 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde des Versicher- ten gegen die erste Verfügung ab, sprach ihm mit Wirkung vom 1. März 1984 jeglichen Rentenanspruch ab und verpflichtete ihn, die seither bezogenen Rentenbeträge zurückzuerstatten. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt J.S., der erstinstanzliche Entscheid und die beiden Kassenverfügun- gen seien aufzuheben und es sei ihm ab 1. März 1984 eine ganze IV-Rente zu- zusprechen. Die Ausgleichskasse fragt sich in ihrer Vernehmlassung, ob der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei, damit sie die mit Verfügung vom 10. Februar 1984 zugesprochene halbe IV-Rente nicht bis zur Streitentscheidung weiter ausrichten muss. Das EVG nimmt zur Frage der aufschiebenden Wirkung wie folgt Stellung: Nach Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 132 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de ex lege nur aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung gerich- tet ist, die zu einer Geldleistung verpflichtet. Hierunter ist nach ständiger Rechtsprechung eine Verfügung zu verstehen, die dem Adressaten die Ver- pflichtung auferlegt, eine bestimte Geldsumme zu bezahlen (BG E 111 V 56 Erw. 3; 110 V 42 Erw. 3a, ZAK 1984 S. 390; Grisel, Trait6 de droit administratif, S. 923/924). Dieser Umschreibung entspricht im Dispositiv des angefochte- nen Entscheides nur Ziff. 3, die J.S. zur Rückerstattung der seit dem 1. März
1984 bezogenen Rentenbetreffnisse verpflichtet.
Demgegenüber hat nach Art. 111 Abs. 2 OG die gegen eine sonstige Verfü- gung gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der urteilenden Abteilung sie von Amtes wegen oder auf Antrag verfügt; vorbehalten bleiben abweichende bundesrechtliche Bestim- mungen. Im vorliegenden Fall möchte die Ausgleichskasse offensichtlich vermeiden, die mit Verfügung vom 10. Februar 1984 zugesprochene halbe IV-Rente weiter ausrichten zu müssen, nachdem Ziff. 2 im Dispositiv des angefochtenen Ent- scheides nebst zugehörigen Erwägungen dem Versicherten jeglichen Renten- anspruch ab 1. März 1984 aberkennt. Auf diesen Teil des Entscheides findet je- doch Art. 111 Abs. 2 OG Anwendung, was bedeutet, dass die Verwaltungsge- richtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung besitzt, da diese bisher weder beantragt noch verfügt wurde. Insofern ist auch das Anliegen der Ausgleichs-
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kasse gegenstandslos. Ob der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen ist, braucht nicht von Amtes wegen geprüft zu werden, so- lange die Parteien die Möglichkeit haben, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Urteil des EVG vom 5. Dezember 1985 i.Sa. J.B.
Art. 150 Abs. 4 und Art. 107 Abs. 1 OG; Art. 21 Abs. 2 VwVG. Art. 107 Abs. 1 OG ist nicht nur für Beschwerden, sondern sinngemäss auch für andere an Fristen gebundene Eingaben und für Kostenvorschüsse an- wendbar (Erwägung 2). Unter dem Begriff der «unzuständigen Behörde» gemäss Art. 107 Abs. 1 OG (und Art. 21 Abs. 2 VwVG) ist jede Behörde des Bundes, der Kantone und Gemeinden zu verstehen, unabhängig davon, ob die an- geschriebene Instanz in einer konkreten Beziehung zum Streitfall steht oder nicht (Erwägung 2).
Aus den Erwägungen des EVG:
1 a. Nach Art. 150 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG kann die Partei, die
das EVG anruft, zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ange- halten werden, wenn der Gegenstand der Streitigkeit oder die Art und Weise der Prozessführung es rechtfertigt. Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicher- stellung gesetzten Frist wird gemäss Art. 150 Abs. 4 OG auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. b. Nach der Rechtsprechung ist die Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses in analoger Anwendung von Art. 32 Abs. 3 OG eingehalten, wenn das Be- treffnis spätestens am letzten Tag der Frist bei der schweizerischen Post einbe- zahlt oder dieser ein entsprechender Überweisungsauftrag übergeben wird (BGE 110 V 220 Erw. 2, ZAK 1984 S. 329; BGE 104 II 63 Erw. 2, 96 1472 Erw. 1).
2. Der Beschwerdeführer hat den verlangten Kostenvorschuss am letzten Tag
der Frist, also rechtzeitig, bei der Post einbezahlt; doch hatte er ihn versehent- lich an das Obergericht des Kantons L. adressiert, von wo er erst nach Ablauf der Frist an das EVG weitergeleitet wurde. Damit stellt sich die Frage, ob die Zahlungsfrist auch dann als gewahrt gilt, wenn der Kostenvorschuss fristge- recht an eine unzuständige Behörde einbezahlt wird. Nach Art. 107 Abs. 1 OG gilt die Frist zur Einreichung einer Verwaltungsge- richtsbeschwerde auch dann als gewahrt, wenn der Beschwerdeführer fristge- recht an eine unzuständige Behörde gelangt. Diese Bestimmung ist für andere an Fristen gebundene Eingaben und für die Leistung von Kostenvorschüssen sinngemäss anwendbar. Denn es besteht kein Anlass, die sich diesbezüglich ir- rende Partei schlechter zu stellen als bei der Einreichung einer Verwaltungs-
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gerichtsbeschwerde. Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind mithin bei Kostenvorschüssen gemäss Art. 150 Abs. 1 OG die zu Art. 107 Abs. 1 OG entwickelten Grundsätze anwendbar. Allerdings fragt es sich, ob dies für jegliche «unzuständige Behörde» oder nur für diejenige gilt, die im Einzelfall in einer gewissen Beziehung zum konkreten Streitfall steht. Letzteres ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht verlangt (Art. 107 Abs. 1 OG; zu andern bundesgerichtlichen Rechtsmit- teln siehe etwa BGE 103 la 54, 91 II 142). Es muss sich aber um eine Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde handeln (Grisel, Traitö de Droit administra- tif, Bd. 2 S. 894 Bst. b; vgl. BGE 101 Ib 102 Erw. 2, 97 1857 Erw. 3). Vorbehal- ten bleiben rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen. Ein solcher Fall liegt indes beim Beschwerdeführer mit der versehentlichen Adressierung an das Obergericht des Kantons L. nicht vor. Der Beschwerdeführer hat demnach den Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet, so dass unter diesem Gesichtspunkt auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
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Von Monat zu Monat • Die Kommission des Nationalrates zur Vorberatung der Volksinitiative zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters tagte am 13. Mai. Näheres geht aus der Pressemitteilung auf Seite 329 hervor. • Die Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge beschloss an ih- rer fünften Sitzung vom 21. Mai, auf ein von der Schweizerischen Bankierver- einigung ausgearbeitetes Konzept für die Verwendung der Mittel der gebun- denen Selbstvorsorge für die Wohneigentumsförderung einzutreten. Sie be- auftragte eine Arbeitsgruppe mit der Bereitstellung eines Berichts zu diesem Problemkreis. Im weiteren kam die Kommission überein, sich bezüglich des kürzlich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung erlassenen Kreisschrei- bens über die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge mit einem Brief an den Bundesrat zu wenden. • Die Kommission für organisationstechnische Fragen hielt am 28. Mai unter dem Vorsitz von Thomas Gächter, Sektionschef im Bundesamt für Sozialversi- cherung, ihre 14. Sitzung ab. Im Vordergrund der Beratungen stand der Aufbau eines Datennetzes zwischen der Zentralen Ausgleichstelle (ZAS) und den Aus- gleichskassen mit dem Ziel, den Kassen in einer ersten Phase die Abfrage der Zen- tralregister der ZAS zu ermöglichen und in einer zweiten Phase die direkte Da- tenübermittlung einzuführen, um den heutigen Datenaustausch mit magneti- sierten Datenträgern abzulösen. Im weiteren nahm die Kommission Stellung zur vorgesehenen Kostenvergütung an die Ausgleichskassen für den Eintrag der Ar- beitslosenentschädigungen auf den IK sowie zum Entwurf von Nachträgen zu den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen und zur Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto. • Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen A HV und Steuerbehörden tagte am 30. Mai unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, dem stellvertretenden Direktor des BSV. Haupttraktandum war die Frage der Ab- zugsberechtigung für Beiträge der Selbständigerwerbenden an die Zweite und Dritte Säule bei der Bemessung des für die AHV/IV/EO massgebenden Er- werbseinkommens. Die Kommission wählte eine Lösung, die sich aus prakti- schen Gründen der steuerrechtlichen Regelung anpasst und die Selbständig- erwerbenden im Vergleich zu den Arbeitnehmern nicht benachteiligt. Für den Bereich der Zweiten Säule erfordert dies eine Änderung der AHV-Verord- nung, die noch der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission zur Begutachtung unterbreitet werden muss.
Juni1986 309
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1985 Die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen sind im Jahr 1985 mit einer Zunahme von rund 4 Prozent erneut stärker angestiegen als die Geldleistun- gen der AHV ( + 2,0%) und der Invalidenversicherung (+2,5%). Diese Ent- wicklung belegt die wachsende sozialpolitische Bedeutung der Ergänzungslei- stungen. Es besteht Einigkeit darüber, dass in erster Linie die finanzielle Situa- tion jener Rentner zu verbessern ist, die nur über bescheidene Einkünfte verfügen. Aus der Entwicklung der Zahl der EL-Bezüger, wie sie aus der nebenstehen- den Grafik hervorgeht, ist deutlich zu erkennen, dass in den ersten Jahren nach Einführung dieser Sozialleistungen bis zum Inkrafttreten der achten AHV-Revision (1973) ein hoher Bedarf zu decken war. Von da an bis zum Ende der siebziger Jahre stagnierte die Entwicklung, denn die EL wurden zu jener Zeit noch als Übergangslösung betrachtet, welche nicht mehr auszu- bauen sei. Entsprechend der veränderten politischen Philosophie hat nun aber der Stellenwert der EL in den letzten Jahren wieder zugenommen, was sich auch in den Bezügerzahlen niederschlug.
Die Rechnungsergebnisse Tabelle 1 zeigt, dass in den letzten fünf Jahren sowohl die Gesamtaufwendun- gen, die Anzahl Fälle wie auch die Durchschnittskosten pro Fall zugenommen haben. Der stärkere Zuwachs 1982 und 1984 lässt sich durch die in diesen Jah- ren erfolgten Rentenerhöhungen erklären, da jeweils die Einkommensgrenzen für den Bezug von EL ebenfalls erhöht wurden.
Entwicklung der EL-Gesamtaufwendungen, der EL-Fälle und der Durchschnitte pro Fall, 1981 bis 1985 Tabelle 1 Jahr Gesamt- Zunahme Anzahl Veränderung Durchschnitt Zunahme ausgaben in Prozenten Fälle' in Prozenten pro Fall in Prozenten in Mio Fr. in Franken'
1981 425,4 2,6 116 400 + 1,2 3655 1,4 1982 543,7 27,8 119 659 + 2,8 4544 24,3 1983 581,4 6,9 122 444 + 2,3 4748 4,5 1984 675,8 16,2 125 977 + 2,9 5364 13,0 1985 702,1 3,9 128 283 + 1,8 5473 2,0 Ein Fall kann mehr als eine Person umfassen, z.B. Ehepaar, Witwe mit Kindern.
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Zahl der EL-Bezüger 1966 bis 1985 aufgeteilt nach Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentnern 150'000- I• Altersrentner 140'000- _ Hinterlassenenrentner
130'000 - • 1V-Rentner
120'000-
110'000- ___ 100'000 - — _ 90'000- ___
80'000«
70'000-
60'000-
50'000-
40'000-
30'000-
20'000- — ____ — 10'000- M1 in 1966 1968 1970 1972 1974 1976 1978
100'000- _ —
90'000-
80'000-
70'000- 60'000 -
50'000-
40'000-
30'000 - — — 20'000 - — ---, — ,--- 10'000 - IMI IM IM Ni ad II. 1980 1981 1982 1983 1984 1985
Ausgerichtete Leistungen In Tausend Franken Tabelle 2 Kanton EL zur AHV EL zur IV EL zur AHV + IV Betrag Abweichung Betrag Abweichung Betrag Abweichung zum Vorjahr zum Vorjahr zum Vorjahr Zürich 70 916 + 0,9 20 561 + 9,8 91 477 + 2,7 Bern 94 913 + 4,1 21 022 + 3,3 115 935 + 3,9 Luzern 29 538 + 3,4 6 733 + 3,9 36 272 + 3,5 Uri 2 175 + 5,5 377 - 4,7 2 552 + 3,8 Schwyz 5 059 + 6,8 1 008 1,3 6 067 + 5,3 Obwalden 1 667 + 8,0 335 + 3,6 2 002 + 7,3 Nidwalden 1 336 + 10,3 403 + 2,1 1 739 + 8,3 Glarus 2 234 + 8,2 665 + 2,6 2 900 + 6,8 Zug 2 391 - 0,9 638 + 3,4 3 029 + 0,1 Freiburg 20 495 + 1,8 4 295 + 0,7 24 790 + 1,6 Solothurn 11 744 + 1,4 3 727 + 9,5 15 470 + 3,2 Basel-Stadt 18 372 + 3,2 5 086 + 18,9 23 458 + 6,2 Basel-Land 9 070 + 6,6 2 831 + 4,1 11 900 + 6,0 Schaffhausen 4 534 + 0,9 1 074 + 9,8 5 608 + 2,5 Appenzell A.Rh 3 979 4,1 680 + 4,0 4 660 3,0 Appenzell I. Rh. 1 162 1,2 167 - 2,2 1 328 - 1,3 St. Gallen 34 563 + 1,8 6 564 + 4,7 41 127 + 2,3 Graubünden 9 351 + 1,7 2 097 + 9,5 11 449 + 3,0 Aargau 17 876 + 10,3 4 824 +15,0 22 700 + 11,3 Thurgau 13 551 + 2,1 2 283 + 5,7 15 833 + 2,6 Tessin 43 990 -1- 1,3 11 367 + 0,7 55 357 + 1,2 Waadt 85 974 + 0,7 16 504 + 8,8 102 477 + 1,9 Wallis 11 852 + 4,6 3 945 + 18,0 15 797 + 7,6 Neuenburg 21 609 + 11,9 3 821 + 10,4 25 430 + 11,7 Genf 43 057 + 4,9 9 095 + 16,9 52 152 + 6,8 Jura 8 336 + 8,4 2 300 + 9,1 10 636 + 8,6
Total 569 744 + 3,1 132 401 + 7,5 702 145 + 3,9
Die Zahl der Fälle Während bei den Altersrentnern der Anteil der EL-Bezüger ganz leicht zu- rückging, erhöhte sich der Anteil der IV-Rentner, die auf EL angewiesen sind, auf 21,1 Prozent. Dies erklärt auch, weshalb der Gesamtaufwand der EL bei den Invaliden um 7,5 Prozent zunahm, während der Zuwachs bei den Alters- rentnern nur 3,1 Prozent betrug. Die steigende Tendenz bei den IV-Rentnern ist seit fünf Jahren ungebrochen.
312
Anzahl Fälle und Anteil der EL-Bezüger bei den Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrentnern, 1981 bis 1985 Tabelle 3 Jahr Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total rentner rentner rentner Anzahl Fälle am Jahresende
1981 94 240 3210 18 950 116 400 1982 96 686 3175 19 798 119 659 1983 98 366 3144 20 934 122 444 1984 100 573 3041 22 363 125 977 1985 101 536 3173 23 576 128 283 Prozentuale Anteile der EL beziehenden AHV- und IV-Rentner
1981 12,66 5,76 18,17 12,87 1982 12,87 5,67 18,80 13,11 1983 12,95 5,62 19,47 13,27 1984 13,10 5,50 20,40 13,51 1985 13,08 5,78 21,14 13,61
Anzahl EL-Fälle nach Kantonen 1985 (In Klammern Veränderung zum Vorjahr) Tabelle 4 Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total rentner rentner rentner
Zürich 13 951 (-254) 310 (-22) 3 556 ( + 162) 17 817 (-114) Bern 15 827 (+414) 443 (+12) 3 394 (+160) 19 664 (+586) Luzern 5 815 (— 72) 242 (+ 11) 1 268 (+ 81) 7 325 (+ 20) Uri 501 (+ 8) 15 (— 2) 99 (+ 7) 615 (+ 13) Schwyz 1 052 (+ 4) 31 (— 4) 217 (+ 6) 1 300 (+ 6) Obwalden 377 (+ 25) 9 (— 2) 86 (+ 3) 472 (+ 26) Nidwalden 271 (+ 6) 19 (+ 3) 87 (+ 15) 377 (+ 24) Glarus 432 (+ 49) 8 (— 4) 122 (+ 7) 562 (+ 52) Zug 474 (+ 18) 7 (— 2) 122 (+ 5) 603 (+ 21) Freiburg 4 424 (+275) 150 (+23) 880 (+ 35) 5 454 (+333) Solothurn 2 403 (+ 41) 70 (— 5) 642 (+ 27) 3 115 (+ 63) Basel-Stadt 3 736 (-118) 60 (+ 4) 1 134 (+ 91) 4 930 (— 23) Basel-Land 1 450 (+ 100) 49 (+ 18) 524 (+ 37) 2 023 (+ 155) Schaffhausen 843 (+ 11) 35 197 (+ 13) 1 075 (+ 24) Appenzell A.Rh 750 (— 13) 12 (— 5) 140 — 902 (— 18)
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Tabelle 4 (Forts.) Alters- Hinterlassenen- Invaliden- Total rentner rentner rentner Appenzell I.Rh. 225 (- 4) 8 (+ 1) 44 (+ 1) 277 (- 2) St. Gallen 6 062 (- 57) 148 (+ 15) 1 187 (+ 9) 7 397 (- 33) Graubünden 2 258 (+ 81) 93 (+ 5) 468 (+ 34) 2 819 (+120) Aargau 2 959 (+ 89) 112 (+17) 1 011 (+ 73) 4 082 (+179) Thurgau 2 265 (+ 29) 53 (+ 2) 431 (+ 17) 2 749 (+ 48) Tessin 8 842 (- 65) 418 (+14) 1 692 (- 32) 10 952 (- 83) Waadt 12 352 (+ 81) 317 (+ 3) 2 728 (+157) 15 397 (+241) Wallis 2 431 (- 28) 87 (+ 8) 801 (+ 50) 3 319 (+ 30) Neuenburg 3 020 (- 63) 288 (+41) 902 (+108) 4 210 (+ 86) Genf 7 202 (+338) 122 (-14) 1 502 (+129) 8 826 (+453) Jura 1 614 (+ 68) 65 (+ 13) 342 (+ 18) 2 021 (+ 99)
Total 101 536 3171 23 576 128 283 Zuwachs gegen- über Vorjahr +963 (+1,0%) +130 (+4,3%) +1213 (+5,4%) +2306(+1,8%)
Bundes- und Kantonsbeiträge an die Ergänzungsleistungen Die EL werden vom Bund und von den Kantonen finanziert; die Kantone können auch die Gemeinden zu Beitragsleistungen heranziehen. Finanzstarke Kantone (ZH, ZG, BS, GE) erhalten 30 Prozent, mittelstarke zwischen 30 und
70 Prozent und finanzschwache Kantone (UR, OW, FR, AI, VS, NE, JU) 70
Prozent Bundesbeiträge an die Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen. Die Finanzkraft der Kantone wird nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen bemessen. Sie wird alle zwei Jahre neu berechnet.
Aufwendungen von Bund und Kantonen 1981 bis 1985 in Mio Franken Tabelle 5 Jahr EL zur AHV EL zur IV EL zur AHV und IV Bund Kantone Total Bund Kantone Total Bund Kantone Total 1981 182,2 169,1 351,3 38,5 35,7 74,2 220,6 204,8 425,4 1982 231,5 219,5 451,0 47,4 45,3 92,7 278,8 264,9 543,7 1983 247,3 231,8 479,1 52,5 49,8 102,3 299,8 281,6 581,4 1984 286,5 266,2 552,7 63,4 59,7 123,1 349,9 325,9 675,9 1985 295,8 273,9 569,7 67,7 64,7 132,4 363,5 338,6 702,1
Der Bund hat 1985 13,6 Mio Franken und die Kantone 12,7 Mio Franken mehr für die EL aufgewendet. Der Bundesbeitrag entsprach - wie im Vorjahr - 51, 8 Prozent der gesamten EL-Aufwendungen.
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Beiträge an gemeinnützige Institutionen Die AHV- bzw. IV-Beiträge gemäss Artikel 10 ELG an die gemeinnützigen Institutionen erreichten insgesamt 13,7 Mio Franken. Tabelle 6 zeigt die Auf- teilung der Beiträge in den letzten fünf Jahren an die einzelnen Institutionen.
In Mio Franken Tabelle 6 Jahr Pro Juventute Pro Infirmis Pro Senectute Total
1981 1,7 4,1 5,0 10,8 1982 1,4 4,3 6,5 12,1 1983 1,9 4,1 6,4 12,4 1984 2.0 5,2 7,5 14,7 1985 1,7 5,3 6,7 13,7
Mit diesen zusätzlichen Bundesmitteln kann vor allem im Einzelfall ziel- und bedarfsgerecht geholfen werden. Massgebend für die Hilfe sind die in enger Zusammenarbeit mit dem BSV erstellten Leitsätze der drei gemeinnützigen Institutionen. Danach wird Hilfe ausschliesslich in Fällen geleistet, in denen Versicherte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen leben und beispiels- weise durch eine abgelehnte Versicherungsleistung (z.B. Hilfsmittel, medizini- sche Massnahme usw.) besonders betroffen sind.
Ausblick auf die nahe Zukunft Ab 1986 tritt im Bereich der Ergänzungsleistungen das erste Paket der Aufga- benneuverteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft. Die finanzstarken Kantone werden 90 Prozent (bisher 70 Prozent), die mittelstarken 65 bis 90 Prozent (bisher 30 bis 70 Prozent) und die finanzschwachen 65 Prozent (bisher
30 Prozent) der Aufwendungen für die Ergänzungsleistungen zu tragen haben.
Die Ausgaben für die Ergänzungsleistungen werden in nächster Zeit deutlich zunehmen und in zwei bis drei Jahren die Milliardengrenze erreichen. Es be- steht der klare politische Wille, vor allem auf diesem Weg die Lücken der So- zialversicherung zu füllen. Die Erhöhung der Einkommensgrenzen und der Mietzinsabzüge auf Anfang
1986 wird rund 50 Mio Franken Mehrausgaben bewirken. Die kürzlich vom
Bundesrat auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzte zweite EL-Revision wird zusätzliche Ausgaben von etwa 180 Mio Franken mit sich bringen. So werden die Kantone ab nächstem Jahr zirka 730 Mio Franken und der Bund 220 Mio Franken für die Sicherung des Existenzbedarfs der AHV- und IV-Rentner aufwenden müssen.
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Die Rechtsstellung der Ausländer in der IV Invaliditätsmässige Anspruchsvoraussetzungen — Versicherungsmässige Anspruchsvoraussetzungen Damit eine Leistung der IV (Rente, Hilflosenentschädigung, Eingliederungs- massnahme) zugesprochen und ausgerichtet werden kann, sind die spezifi- schen invaliditätsbedingten Anspruchsvoraussetzungen für diese Leistungsart zu erfüllen (z.B. für die Rente Art. 29 Abs. 1 IVG). Bei den invaliditätsmässi- gen Voraussetzungen gibt es keine Unterschiede nach der Nationalität. Die Erfüllung dieser invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt aber allein nicht für eine Leistungszusprechung, kumulativ sind auch die versicherungs- mässigen Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen. So kann z.B. trotz ausgewie- sener rentenbegründender Invalidität keine ordentliche Rente zugesprochen werden, wenn der Ansprecher bei Eintritt der Invalidität nicht versichert war (Art. 6 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) oder in diesem Zeitpunkt die erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt hat (Art. 36, Art. 6 Abs. 2 IVG). Diese versicherungsmässigen Voraussetzungen sind selbstverständlich von Schweizern und Ausländern zu erfüllen. Während aber bei Schweizern die Er- füllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen relativ einfach ist — ein immer in der Schweiz wohnhaft gewesener Schweizer erfüllt z.B. die versiche- rungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen immer —, so ist bei Ausländern die Rechtslage differenzierter, und zwar aus zwei Gründen: — nicht alle Ausländer haben die gleichen Anspruchsvoraussetzungen, — nicht alle Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten, haben hier auch Wohnsitz (Beispiel: Saisonniers), und die Fluktuation zwischen In- und Ausland ist bei Ausländern im Schnitt grösser als bei Schweizern.
Ein paar Zahlen Im zentralen Versichertenregister der AHV, in dem alle Personen erfasst sind, die Beiträge an die AHV entrichten bzw. früher einmal solche bezahlt haben oder die in den Genuss von AHV-Leistungen gekommen sind oder kommen, sind neben 7 Millionen Schweizern auch 6 Millionen Ausländer aus mehr als
170 Staaten verzeichnet. Das zeigt die Bedeutung der beiden Sozialwerke für
die Ausländer. Deren hohe Zahl erklärt sich durch die starke Fluktuation. Im- merhin aber waren 1985 in der Schweiz nach Auskunft des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit rund 950 000 Ausländer registriert.
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Wenn auch sehr viele dieser Ausländer nie in den Genuss von Leistungen der IV kommen', sei es, dass sie nicht invalid werden oder die Schweiz verlassen und die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf IV- Leistungen nicht erfüllen, so belegen diese Zahlen dennoch die Bedeutsamkeit dieser Kategorie von Leistungsansprechern. Vertragsausländer, Nichtvertragsausländer, anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose Von Gesetzes wegen sind in der IV versicherte Ausländer und Staatenlose an- spruchsberechtigt, wenn sie: — in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz haben und — bei Eintritt der Invalidität entweder — 10 Jahre Beiträge geleistet haben oder — ununterbrochen während 15 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 6 Abs. 2 IVG). Minderjährige Ausländer und Staatenlose sind leistungsberechtigt, wenn sie selbst diese Voraussetzungen erfüllen oder wenn ihre Eltern die Voraussetzun- gen erfüllen und die Kinder in der Schweiz invalid geboren sind oder sich seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 9 Abs. 3 IVG). Diese gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen wurden durch den Abschluss von Staatsverträgen gemildert, und der soziale Schutz dieser Ausländer in der IV ist weitgehend demjenigen der Schweizer angepasst. Lediglich bei den Be- darfsleistungen (ausserordentliche IV-Renten) besteht eine Wartezeit von 5 Jahren, die jedoch ersessen werden kann. Gegenwärtig zählt die Schweiz auf dem Gebiete der IV 20 bilaterale Sozialver- sicherungsabkommen, und zwar mit den folgenden Staaten: Belgien, Bundes- republik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritan- nien, Israel, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Spanien, Türkei, USA. Ein Abkommen mit Finnland wird demnächst folgen. Dieses Vertragsnetz erfasst 95 Prozent der Ausländer, die Beiträge an die AHV/IV entrichteten oder in der Schweiz Wohnsitz haben bzw. hatten. Ausländer, die ihren IV-Anspruch aus einem Sozialversicherungsabkommen ableiten können, werden «Vertragsausländer» genannt. Für die «Nichtver- tragsausländer» sind die restriktiveren gesetzlichen Bestimmungen massge- bend. Die Nichtvertragsausländer machen zwar nur 5 Prozent des Versicher- tenbestandes aus, sie stammen jedoch aus über 140 Staaten.
Rund 35 000 Ausländer bezogen 1984 eine 1V-Rente (ohne Zusatz- und Kinderrenten); mehr als die Hälfte dieser Rentenbezüger lebten im Ausland.
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Für anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose massgebend ist der Bundesbe- schluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV (enthalten in der AHV-Gesetzesbroschüre). Ihre Rechtsstellung ist ähnlich derjenigen der Vertragsausländer, sie wird im nachfolgenden nicht wiedergegeben. Bei Ausländern, die nach den schweizerischen Rechtsvor- schriften nicht als Flüchtlinge oder Staatenlose anerkannt sind, richtet sich die Rechtsstellung ausschliesslich nach ihrer jeweiligen Staatsangehörigkeit.
Die einzelnen Leistungsarten Es kann hier keine umfassende Gesamtdarstellung gegeben werden. Die in den Staatsverträgen getroffenen Lösungen sind nämlich zum Teil unterschied- lich, so dass eine lückenlose Aufzählung sämtlicher Varianten den hier zur Verfügung stehenden Raum bei weitem sprengen würde. Wir beschränken uns darauf, die Grundzüge zu vermitteln und darauf hinzuweisen, welchen Ge- sichtspunkten besonders Beachtung geschenkt werden muss. Die Ausführun- gen zeigen die Rechtsstellung von Ausländern auf, die in der Schweiz wohnen. Eine Darstellung des sozialversicherungsrechtlichen Schicksals von Auslän- dern, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, würde den vorliegenden Rahmen ebenfalls sprengen. Erwähnenswert sind jedoch kurz- und mittelfri- stige Auslandsaufenthalte von in der Schweiz wohnhaften Ausländern, da diese Aufenthalte einen bestehenden Anspruch in Frage stellen bzw. die Ent- stehung eines Anspruchs verhindern können. Es ist wichtig zu wissen, dass die IV-Anspruchsvoraussetzungen sich nicht (oder nur indirekt) nach den fremdenpolizeilichen Ausweisen A, B oder C (Saisonniers-, Jahresaufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) richten. Massgebend sind vielmehr die folgenden Kriterien: — der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz gemäss Artikel 23 ff. ZGB, oder — der gewöhnliche («regelmässige») Aufenthalt in der Schweiz (in einigen Abkommen mit «sich aufhalten», in andern mit «wohnen» bezeichnet), oder — beides zusammen.
Eingliederungsmassnahmen der IV Die gesetzlichen Voraussetzungen für Nichtvertragsausländer sind bereits be- schrieben worden. Sowohl für die Anspruchseröffnung als auch für den Bezug dieser Leistungen ist der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz unerlässlich. Bei den Vertragsausländern ist Anspruchsvoraussetzung, dass der Ansprecher bei Eintritt des Versicherungsfalles, d.h. dann, wenn eine bestimmte Mass- nahme objektiv erstmals in Betracht fällt, in der AHV/IV versichert ist. Zu- dem hat er vor diesem Zeitpunkt je nach Staatsvertrag eine einjährige Min-
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destbeitrags- oder Mindestaufenthaltsdauer zu erfüllen. Einige Staatsverträge — aber nicht alle — verzichten bei Erwerbstätigen auf eine Mindestbeitrags- dauer. Als Bezugsvoraussetzung wird je nach Staatsvertrag zivilrechtlicher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt verlangt. Bei nichterwerbstätigen Personen ist für den Bezug von Eingliederungsmassnahmen der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz in jedem Fall unerlässlich. Bei den Kindern gibt es neben den erwähnten noch alternative Anspruchsvor- aussetzungen, da neugeborene Kinder sowie solche im ersten Lebensjahr die einjährige Mindestaufenthaltsdauer nicht erfüllen können. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (medizinische Massnahmen, Sonderschulung, berufliche Massnahmen, Hilfsmittel, Pflegebeiträge) steht minderjährigen, in der Schweiz geborenen Kindern mit Nationalität eines Vertragsstaates ausserdem zu, wenn sie im Zeitpunkt, in welchem Eingliede- rungsmassnahmen gleich welcher Art objektiv erstmals in Betracht kommen, — in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz haben (bzw. — je nach Staatsver- trag — sich gewöhnlich aufhalten) und — sich seit der Geburt ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben oder — mit einem Geburtsgebrechen behaftet in der Schweiz geboren wurden. Kinder mit der Nationalität eines Vertragsstaates, die in ihrem Heimatstaat invalid, d.h. mit einem Geburtsgebrechen behaftet, geboren werden, sind in einigen — aber nicht in allen — Sozialversicherungsabkommen den in der Schweiz invalid geborenen Kindern gleichgestellt, sofern sich die Mutter un- mittelbar vor der Geburt nicht länger als insgesamt zwei Monate in ihrem Hei- matstaat aufgehalten hat. Ordentliche (= auf Beiträgen beruhende) Renten der IV Es gelten für die «Vertragsausländer» die gleichen Anspruchsvoraussetzungen wie für Schweizer, d.h.: — sie müssen in rentenbegründendem Ausmass invalid sein und bei Eintritt der Invalidität — in der AHV/IV versichert sein (kraft Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz) und — 1 Jahr Beiträge an die AHV/IV entrichtet haben. Die Mindestbeitragsdauer muss vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückge- legt worden sein. Wer bereits invalid in die Schweiz einreist und daher bei Ein- tritt der Invalidität in der AHV/IV nicht versichert war, kann keine ordent- liche IV-Rente für diesen Versicherungsfall beanspruchen. Nichtvertragsausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die in rentenbegründen- dem Ausmass invalid sind, können dann eine ordentliche Rente beanspru- chen, wenn sie bei Eintritt der Invalidität
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— in der AHV/IV versichert sind und — 10 Jahre Beiträge oder 1 Jahr Beiträge und 15 Jahre ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz aufweisen. Ausserordentliche Renten der IV Vertragsausländer, die keinen Anspruch auf die beitragsabhängige ordentliche Rente haben oder deren ordentliche Rente nur klein ist, haben bei Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf die beitragsunabhängige ausser- ordentliche Rente. Diese setzt eine Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz von
5 Jahren voraus und ist von Einkommensgrenzen abhängig. Sie kann auch von
Personen beansprucht werden, die bei Eintritt der Invalidität in der Schweiz nicht versichert waren oder die bereits invalid in die Schweiz einreisten. In der Schweiz wohnhafte Vertragsausländer, welche vor dem 1. Dezember des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres invalid geworden sind, können bei mindestens 662/3prozentiger Invalidität eine ausserordent- liche Invalidenrente ohne Einkommensgrenzen im erhöhten Mindestbetrag von gegenwärtig 960 Franken beanspruchen. Die Invalidität muss nicht in der Schweiz eingetreten sein, hingegen gilt auch hier eine 5jährige Karenzfrist. Nichtvertragsausländer haben keinen Anpruch auf ausserordentliche IV-Ren- ten, es sei denn, sie hätten als Kind die Anspruchsvoraussetzungen auf Ein- gliederungsmassnahmen erfüllt (Art. 39 Abs. 3, Art. 9 Abs. 3 IVG). Hilflosenentschädigungen der IV Diese setzen bei Vertragsausländern neben der Hilflosigkeit voraus, dass der Ansprecher bei Eintritt der Hilflosigkeit in der AHV/IV versichert war. Nicht- vertragsausländer haben ausserdem die schon mehrmals erwähnten Vorausset- zungen des Artikels 6 Absatz 2 IVG zu erfüllen. Ergänzungsleistungen (EL) In der Schweiz wohnhafte Vertrags- und Nichtvertragsausländer, die eine or- dentliche oder ausserordentliche Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV beziehen, haben im Bedarfsfall wie Schweizer Bürger Anspruch auf EL, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Ergän- zungsleistung verlangt wird, ununterbrochen 15 Jahre in der Schweiz aufge- halten haben; für die in der Schweiz wohnhaften Flüchtlinge und Staatenlosen erfolgt die Gleichstellung mit den Schweizer Bürgern schon nach fünfjährigem ununterbrochenem Aufenthalt in der Schweiz. Leistungen von Pro Infirmis Ausländer, welche die invaliditätsmässigen, nicht jedoch die versicherungs- mässigen Voraussetzungen für eine IV-Leistung erfüllen, können sich im Be-
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darfsfalle an die Pro Infirmis wenden, die von der IV jährlich finanzielle Mittel für die Einzelfallhilfe (FLI-Kredit) erhält. Um Geldleistungen erhalten zu können, müssen sich diese Ausländer mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten haben. Bei Sach- und Dienstleistungen entfällt diese Wartefrist. Für nähere Auskünfte stehen die Beratungsstellen dieser Organisation zur Verfügung.
Bestimmungen, die besonders zu beachten sind Für die Erfüllung der Versicherungsklausel ist zu beachten, dass Ausländer, die — ohne in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz zu haben — hier er- werbstätig waren, dann erkranken oder verunfallen und deshalb ihre Be- schäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz aufgeben müssen, weiterhin als versichert gelten, wenn sie bis zum Eintritt der Invalidität in der Schweiz verbleiben. Dabei unterliegen sie nach den meisten Sozialversicherungsab- kommen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige, so dass sie in der Regel auch die Möglichkeit haben, die einjährige Mindestbeitragsdauer zu erfül- len. Verlassen sie die Schweiz nach Eintritt der Krankheit oder des Unfalls, die zur Invalidität führen, jedoch vor Eintritt des Versicherungsfalls, so verlieren sie damit normalerweise den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV. Lediglich die Sozialversicherungsabkommen mit Bel- gien, Frankreich und Spanien erlauben das Verlassen der Schweiz während der 360-Tage-Frist. (Diese Bestimmung ist insbesondere für Saisonniers sehr wichtig.) — Während der 5jährigen Wartefrist für den Bezug einer ausserordentlichen IV-Rente ist die rechtmässige tatsächliche Anwesenheit des Rentenanspre- chers in der Schweiz erforderlich. Der Aufenthalt in der Schweiz gilt bei vorübergehender Landesabwesenheit bis zu 3 Monaten nicht als unterbro- chen. Dauert die Landesabwesenheit jedoch länger, so beginnt bei Rück- kehr in die Schweiz die 5jährige Wartefrist in der Regel wieder von neuem zu laufen. — Bei einer Mutter mit der Nationalität eines Vertragsstaates, die in der Schweiz Wohnsitz hat, ihr Kind aber im Heimatstaat gebärt, kann die IV nicht bei allen Staatsverträgen die Leistungen übernehmen, wenn ihr Kind mit einem Geburtsgebrechen behaftet geboren wird. Bei Geburt in einem Drittstaat ist die Leistungsübernahme nie möglich.
Rechtspflege Alle Verfügungen der eine Leistung zusprechenden oder abweisenden Aus- gleichskasse müssen wie bei den Schweizern mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein. Ist ein Versicherter mit der Verfügung nicht einverstanden, so
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kann er sie innert 30 Tagen mit Beschwerde anfechten. Das Beschwerdever- fahren ist mit Ausnahme von Fällen mutwilliger oder leichtsinniger Beschwer- deführung kostenlos und wickelt sich vor einer von der Verwaltung unabhän- gigen Rekursbehörde des Kantons ab. Die kantonalen Urteile können vom Versicherten mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet endgültig (Art. 69 IVG, Art. 84 — 86 AHVG). In der Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens gibt es für Schweizer und Ausländer keine Unterschiede. Die meisten Staatsverträge gestatten dem aus- ländischen Beschwerdeführer sogar, seine Beschwerde in seiner Heimatspra- che einzureichen (auch im kantonalen Verfahren).
Information über die Leistungsansprüche von Ausländern Die versicherungsmässigen Voraussetzungen von Ausländern, Staatenlosen und Flüchtlingen sind in folgenden Erlassen geregelt: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG (Nichtvertragsauslän- der): Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 3, Art. 39 Abs. 3. Sozialversicherungsabkommen mit Belgien, der Bundesrepublik Deutsch- land, Dänemark, Finnland (noch nicht in Kraft), Frankreich, Griechen- land, Grossbritannien, Israel, Italien, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxem- burg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schwe- den, Spanien, Türkei, USA sowie in den Verwaltungsweisungen des BSV zu diesem Abkommen. Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV (in der AHV-Gesetzesbroschüre enthalten) sowie in den Verwaltungsweisungen des BSV. Wer sich rasch über die versicherungsmässigen Ansprüche von Ausländern, Flüchtlingen und Staatenlosen in der IV orientieren möchte, dem seien die ein- schlägigen Merkblätter empfohlen, die von der AHV-Informationsstelle her- ausgegeben werden und bei allen AHV-Ausgleichskassen (Adressen siehe letzte Seite der amtlichen Telefonbücher) erhältlich sind. Es bestehen die folgenden Merkblätter: — AHV- und IV-Merkblätter für Staatsangehörige sämtlicher Vertragsstaa- ten, bei denen die IV im Abkommen geregelt ist (Aufzählung vorstehend), — AHV- und IV-Merkblatt für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat (Nichtver- tragsausländer), — AHV- und IV-Merkblatt für Flüchtlinge und Staatenlose.
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Zusammenfassung Beim Anspruch auf Leistungen der schweizerischen IV (Eingliederungsmass- nahmen, Renten, Hilflosenentschädigungen) ist zu unterscheiden zwischen den invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Art. 29 Abs. 1 IVG für die IV-Rente) und den versicherungsmässigen Anspruchsvoraussetzungen (Versicherungsklausel, Mindestbeitrags- und Mindestaufenthaltsdauern, zivil- rechtlicher Wohnsitz und/oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz). Während bei den invaliditätsmässigen Voraussetzungen das Gesetz keinen Unterschied zwischen Schweizern und Ausländern macht, kann es bei den ver- sicherungsmässigen Voraussetzungen Unterschiede zwischen Schweizern und Ausländern einerseits sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Aus- ländern anderseits geben. Zu unterscheiden sind nämlich Ausländer, die ihre Ansprüche aufgrund des Gesetzes ableiten, sowie Ausländer, mit deren Hei- matstaat ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, welches ihnen eine günstigere Rechtsstellung einräumt. Eine günstige Rechtsstellung in der IV haben ebenfalls die anerkannten Flüchtlinge und Staatenlosen gestützt auf den Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV/IV. Da ein Leistungsanspruch nur besteht, wenn auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, müssen diese immer auch genau abgeklärt wer- den.
Die nächste Ausgabe der ZAK erscheint als Doppelnummer 7 / 8 am 7. August 1986
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Durchführun BEFAS-Abklärungen' (KS betreffend die Abklärungen in einer beruflichen Abklärungsstelle vom 1. Februar 1982, Dok. 34.861; Statut der beruflichen Abklärungsstellen in der IV vom 10. September 1980, Dok. 33.293)
Die Durchsicht von BEFAS-Berichten hat ergeben, dass nicht selten Versi- cherte zur beruflichen Abklärung in eine BEFAS aufgeboten werden, wo eine solche nicht angezeigt ist. Wir rufen deshalb im folgenden die dafür geltenden Richtlinien in Erinnerung, denen unbedingt Beachtung zu schenken ist. Die BEFAS dienen zur Abklärung der praktischen Verwendung der vorhan- denen Arbeitsfähigkeit eines Versicherten in besonderen Fällen. Diese Abklä- rungen werden vor allem durchgeführt bei Versicherten, die — sich als arbeitsunfähig erklären und eine Rente beanspruchen, bei denen je- doch eine Eingliederung in der freien Wirtschaft durchführbar erscheint, weil sie nicht in erheblichem Masse gesundheitlich beeinträchtigt sind, — in einem von der IV-Regionalstelle noch nicht klar bestimmbaren Um- fange ihre medizinisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit in einem gewissen Arbeitsbereich (z.B. in einem der früheren Tätigkeit verwandten Gebiet) verwerten können. Für alle andern beruflichen Abklärungen, insbesondere im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung mit anschliessender Vermittlung in die freie Wirtschaft und für die Vorbereitung auf eine Arbeit in einer geschützten Werkstätte, stehen der IV nach wie vor die Eingliederungsstätten und eine grosse Zahl geschützter Werkstätten zur Verfügung. Es ist zu beachten, dass ein Aufenthalt in einer BEFAS (und auch jeder andere berufliche Abklärungsaufenthalt) nur anzuordnen ist, wenn — die medizinische Situation für die Beurteilung beruflicher Fragen durch den Haus- oder Spezialarzt, eine Klinik oder ausnahmsweise eine MEDAS ausreichend abgeklärt ist, — die Eingliederungs- bzw. Arbeitsfähigkeit eines Versicherten nicht auf- grund einer ambulanten Abklärung durch die IV-Regionalstelle oder eine Spezialstelle mit genügender Sicherheit bestimmt werden kann.
' Aus den IV-Mitteilungen Nr. 263
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Die berufliche Vorabklärung soll nach Rücksprache mit dem bisherigen Ar- beitgeber insbesondere auch Aufschluss über die Art der bisherigen Tätig- keit(en), die konkrete Gestaltung des Arbeitsplatzes und über das Arbeitsver- halten sowie über allfällige innerbetriebliche Umteilungsmöglichkeiten auf Schonplätze geben. Bei Unklarheiten muss die BEFAS die Möglichkeit für Rückfragen haben, weshalb ihr im Auftrag die Referenzperson anzugeben ist, welche die beruf- liche Vorabklärung gemacht hat. Die Prüfung der Berichte hat gezeigt, dass in vielen dieser Fälle die medizini- sche — insbesondere die psychische — Situation nicht genügend abgeklärt war. Eine eingehende psychiatrische Begutachtung hätte wohl häufig ergeben, dass der Betreffende entweder praktisch vollständig arbeitsunfähig oder dann weit- gehend arbeitsfähig ist. Dies gilt insbesondere auch bei vermuteter Simulation oder Aggravation. Aufgrund der Resultate hätte dann — wenn nötig — die Re- gionalstelle direkt über die Frage der beruflichen Eingliederung befinden kön- nen. Eine Abklärung in der BEFAS wäre höchstens noch vereinzelt erforder- lich gewesen. Ferner gehören Versicherte, die praktisch einzig wegen Alkoholabusus ar- beitsunfähig sind, in der Regel nicht in eine BEFAS. Zum mindesten sollte vorgängig eine Entziehungskur stattgefunden haben. Ist diese erfolgreich ver- laufen, so werden dem Versicherten nachher wohl relativ viele berufliche Möglichkeiten offenstehen (ohne oder mit Hilfe der Regionalstelle); bei Miss- lingen besteht in der Regel vermutlich keine Eingliederungschance mehr. Schliesslich sind auch Personen, bei denen aller Wahrscheinlichkeit nach nur noch eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte in Frage kommt, für eine solche Abklärung ungeeignet. Die BEFAS legen grossen Wert darauf, dass ih- nen keine solchen Fälle zugewiesen werden, da diese oft erheblich behinderten Versicherten die Arbeitsatmosphäre häufig massiv stören.
Koordination der EL mit der Krankenversicherung' In einem kürzlich ergangenen Urteil (s. ZAK April 1986 S. 247) hat das Eidge- nössische Versicherungsgericht festgestellt, dass die Leistungspflicht der Krankenversicherung jener der EL vorgeht. Ab sofort ist deshalb in Fällen, in denen die Krankenkasse ihre Leistungen infolge Anrechnung von EL gekürzt bzw. nicht ausgerichtet hat, die Sache zunächst an die Krankenkasse zurück- zuweisen, damit sie ihre Leistungen aufgrund der neuen EVG-Rechtspre- chung festlegt. Erst nachher ist die allfällige Vergütung von Krankheits- bzw. Pflegekosten vorzunehmen.
Aus den EL-Mitteilungen Nr. 75
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Verwandtenunterstützung in Rentenform' Einkommen aus einer Rentenversicherung, die Verwandte in auf- und abstei- gender Linie oder Geschwister zugunsten eines EL-Bezügers abgeschlossen haben, wird nicht oder nur teilweise angerechnet, wenn dieses Renteneinkom- men für die Finanzierung des Lebensunterhaltes erforderlich ist und AHV/IV- Leistungen und EL sowie die übrigen Einkünfte den Lebensunterhalt (z.B. Mietzins, Heimkosten, behinderungs- oder altersbedingte Kosten) nicht dek- ken können (vgl. auch EVG-Urteil vom 28. Mai 1985, ZAK 1986 S. 67).
Hinweise
«Verschmelzung» der Zweiten mit der Ersten Säule? In der Presse und in der öffentlichen Diskussion werden gelegentlich gewisse Aspekte der beruflichen Vorsorge gemäss BVG — besonders solche betreffend die Finanzierung — als negativ und volkswirtschaftlich nachteilig dargestellt, wogegen die AHV als sicherer und leistungsfähiger beurteilt wird. Einem kriti- schen Bürger, der gestützt auf solche Überlegungen eine Verschmelzung der beruflichen Vorsorge mit der AHV vorschlug, hat Bundespräsident Egli in sei- nem Antwortschreiben folgende beachtenswerten Argumente zu bedenken ge- geben: «Grundsätzlich sind die Kosten einer Altersversicherung unabhängig vom Fi- nanzierungssystem, das heisst das Verhältnis von Beiträgen zu Renten wird nicht vom Umlage- oder Kapitaldeckungsverfahren beeinflusst. Jedes System hat Stärken und Schwächen. Ein System, das nur Vorteile auf- weist, gibt es nicht. Gerade die unterschiedliche Ausgestaltung in der Ersten und Zweiten Säule ist als zusätzliche Risikoverteilung zu verstehen, indem die Abhängigkeiten von Beständen einerseits und wirtschaftlichen Faktoren an- dererseits aufgeteilt sind. Der Aufbau der AHV während der vergangenen 35 Jahre mag dazu beigetra- gen haben, einen weiteren Ausbau dieses Zweiges als vorteilhaft erscheinen zu lassen. Der AHV steht aber die grosse Bewährungsprobe erst noch bevor: Als Folge der zukünftigen Bestandesveränderungen ergeben sich ab der Jahrtau-
Aus den EL-Mitteilungen Nr. 75
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sendwende Kostenausweitungen von 30 bis 50 Prozent. Das bedeutet, dass der heutige Beitragssatz von 8,4 Lohnprozenten ohne eine Leistungsausweitung auf 11 bis 13 Lohnprozente ansteigen wird. Eine heutige Ausweitung um ein Lohnprozent wird sich dannzumal mit durchschnittlich 1,4 Lohnprozenten niederschlagen. Ein entsprechender Einfluss des Bevölkerungsaufbaus besteht im BVG nicht. Auch darf erwähnt werden, dass Pensionskassen eine weit grössere Vergan- genheitsperiode kennen und in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts sehr schwierige Zeiten gemeistert haben. Das BVG steht zur Zeit in der Anfangs- phase. Unzulänglichkeiten sind dabei nicht ganz zu vermeiden; es gibt sie in je- der Startphase und hat sie auch in den Anfängen der AHV gegeben. Sie sind aus unserer Sicht Anlass zu Korrekturen und nicht Grund, eine Konzeption aufzugeben. Die Altersvorsorge beruht auf dem in der Bundesverfassung verankerten Drei-Säulen-Modell. Die drei Säulen unterscheiden sich in der Trägerschaft, der Organisation, der Zielsetzung, den Finanzierungsmechanismen und der Ausgestaltung der Leistungen; sie sind aber durchaus gleichwertig. Das schweizerische Konzept ist international zu einem Leitmodell geworden, in- dem andere Länder — gerade auch solche, in denen die Erste und Zweite Säule eine Einheit bilden — bestrebt sind, den Grundgedanken der Drei-Säulen-Kon- zeption nachzuleben. Die Altersvorsorge ist ein langfristiges Vorhaben. Des- halb können nicht allein momentane Verhältnisse als Beurteilungskriterien dienen; zukünftige Entwicklungen sind zu bedenken und miteinzubeziehen.»
Fachliteratur ABVS-Seminar. Referate über aktuelle BVG-Themen und die Führung der Pensionskassen (mit Stichwortverzeichnis). Aus dem Inhalt: BVG-Terminplan für
1986 und später; Reglementsprüfung durch die Aufsichtsbehörde; Führung der
Alterskonten nach BVG; zum Geld- und Kapitalmarkt; Erfahrungen aus der Prüfung der Jahresrechnungen 1984. Ca. 60 Seiten. Fr. 9.—. Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (AVBS), Gerechtigkeitsgasse 12, 3011 Bern. Was tun im Notfall? Notfallplätze für Behinderte im Kanton Zürich. Hin- weise für Behinderte und ihre Angehörigen über die Unterbringungsmöglichkeiten in Notsituationen. Herausgegeben von der Behindertenkonferenz Kanton Zürich, Seestrasse 37, 8002 Zürich (Telefon 01/202 25 25).
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Parlamentarische Vorstösse Motion der Kommission des Nationalrates vom 25. April 1985 betreffend das Familienzulagengesetz in der Landwirtschaft Der Nationalrat hat diese Motion (ZAK 1985 S. 561) anlässlich der Beratung der Initiativen zur Familienpolitik (s.a. ZAK 1986 S. 38/39) am 10. März mit 90 zu 38 Stimmen abgelehnt. (In der Kurzmeldung in ZAK 1986 S. 193 war dieses Verhand- lungsergebnis versehentlich nicht aufgeführt worden.)
Einfache Anfrage Blunschy vom 12. März 1986 betreffend AHV-Renten an Schweizer im ehemaligen Belgisch-Kongo Nationalrätin Blunschy hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Auslandschweizer, die im ehemaligen Belgisch-Kongo lebten, bezahlten dem bel- gischen Staat obligatorische AHV-Beiträge von 14 Prozent des Erwerbseinkom- mens. Als am 30. Juni 1960 Zaire unabhängig wurde, garantierte Belgien zwar den Versicherten grundsätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Versicherungs- ansprüche, allerdings mit einschneidenden Ausnahmen. Die Indexierung der Ren- ten wurde nur den belgischen Staatsangehörigen zugesichert sowie den Angehöri- gen jener Staaten, die mit Belgien Abkommen abschlossen, die Gegenrecht ein- räumten (conventions de r6ciprocit6). Leider besteht kein solches Abkommen zwi- schen der Schweiz und Belgien. Ehemalige Kongo-Schweizer erhalten daher äus- serst geringe Renten, die nur ungefähr einen Zehntel dessen betragen, was Belgier oder Angehörige anderer Staaten erhalten, die gleich hohe Beiträge einbezahlt ha- ben. Der belgische Staat bezieht seit mehr als 25 Jahren die Zinsen der von den Auslandschweizern im ehemaligen Belgisch-Kongo einbezahlten Beiträge. Ich frage den Bundesrat an:
1. Warum hat die Schweiz kein entsprechendes Abkommen mit Belgien abge-
schlossen?
2. Was gedenkt der Bundesrat zu tun, um diesen ehemaligen Auslandschweizern zu
ihrem Recht zu verhelfen?»
Interpellation Villiger vom 20. März 1986 betreffend die Schattenwirtschaft Nationalrat Villiger hat folgende Interpellation eingereicht: «Eine Studie des Schweizerischen Nationalfonds schätzt den Anteil der sogenann- ten Schattenwirtschaft in der Schweiz auf 3 bis 6 Prozent des Sozialprodukts. Das ist im internationalen Vergleich relativ bescheiden. Anderseits ist seit den 60er Jah- ren ein ständiges Wachstum festzustellen. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass die Schattenwirtschaft auch bei uns zum ernsthaften Problem werden könnte.
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Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Hält der Bundesrat das Ausmass und Wachstum der Schattenwirtschaft in ihren
verschiedenen Formen für besorgniserregend? 2. Welches sind die Folgen der Schattenwirtschaft für die Volkswirtschaft als Gan- zes?
3. Wie gross schätzt er den durch die Schattenwirtschaft verursachten Ausfall an
Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen? 4. Hält er verschärfte Strafbestimmungen für ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der Schattenwirtschaft?
5. Wo sieht er die Ursachen des Wachstums der Schattenwirtschaft?
6. Sieht er gangbare Möglichkeiten für eine eigentliche Ursachentherapie?»
(36 Mitunterzeichner)
Mitteilun en POCH-Initiative zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters
Das Sekretariat der Bundesversammlung hat folgende Pressemitteilung über die Sit- zung der vorberatenden Kommission des Nationalrates vom 13. Mai herausgegeben: Die Kommission des Nationalrates zur Vorberatung der Volksinitiative der POCH zur «Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen» (ZAK 1983 S. 144) tagte am 13. Mai unter dem Vorsitz von Nationalrat Seiler (CVP/ZH) und im Beisein von Bundespräsident Egli in Bern. Nach Anhörung eines Vertreters der Initianten und einer eingehenden Diskussion, in der die Themen der Einführung des flexiblen Rentenalters und der Angleichung des Rentenalters für Männer und Frauen Schwerpunkte bildeten, beschloss die Kommission mit 16 zu 4 Stimmen, die Ablehnung der Volksinitiative zu beantragen. Der Kommissionsbeschluss steht im Einklang mit dem Beschluss des Ständerates vom 12. März 1986 (ZAK 1986 S. 193). Abgelehnt — mit 15 zu 6 Stimmen — wurde ein Vorschlag aus der Mitte der Kommis- sion, der Initiative einen Gegenvorschlag mit dem Inhalt gegenüberzustellen, durch die Gesetzgebung das Rentenalter in der AHV und in der beruflichen Vorsorge für Männer und Frauen auf höchstens 62 Jahre festzulegen. — Der Antrag auf Unter- stützung der Initiative wurde mit 15 zu 6 Stimmen abgelehnt. — Ebenfalls mit 15 zu
6 Stimmen wurde ein Motionsvorschlag abgelehnt, mit dem der Bundesrat ersucht
werden sollte, den eidgenössischen Räten innerhalb von zwei Jahren eine Vorlage zur Einführung des flexiblen Rentenalters— unter bestimmten genau definierten Be- dingungen — vorzulegen. Diese drei Vorstösse werden als Minderheitsanträge ein- gereicht werden. Einstimmig beschloss die Kommission, dem Rat die Überweisung des folgenden Postulates zu beantragen: Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten innert Jahresfrist einen Bericht zum flexiblen Rentenalter bei der AHV vorzulegen. Darin sollen verschie-
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dene Modelle für die Verwirklichung dieses vorrangigen sozialpolitischen Postula- tes dargestellt und die Möglichkeiten der Koordination mit den Einrichtungen der beruflichen Altersvorsorge (Pensionskasse) aufgezeigt werden. Im Sinne eines ersten Schrittes in Richtung Angleichung des gesetzlichen Renten- alters von Mann und Frau sind insbesondere die rechtlichen und finanziellen Kon- sequenzen darzustellen, die sich bei der Ermöglichung eines vorzeitigen Altersrück- trittes für Männer ab dem 62. Altersjahr ergäben.
Studientagung über die berufliche Vorsorge Das Centre du droit de l'entreprise (droit industriel, droit d'auteur, droit commercial; CEDIDAC) der Universität Lausanne veranstaltet am 9. Oktober 1986 in der Rechtsfakultät in Lausanne-Dorigny eine Studientagung zum Thema «Prövoyance professionnelle et fiscalite». Für weitere Auskünfte wende man sich an: CEDIDAC, Formation continue, Univer- site de Lausanne, BFSH 1,1015 Lausanne, Telefon (021) 20 03 73.
Personelles Zum Rücktritt von Josef Barmettler Am 31. März 1986 ist J. Barmettler als Leiter der Ausgleichskassen Papierindustrie (wo er seit 1. Januar 1948 tätig war), Schuhindustrie, Engros-Möbel und Bauma- terial zurückgetreten. — Seit 1942 war unser Freund Sepp in der Sozialversicherung tätig, zuerst in der Arbeitslosenversicherungskasse und der Wehrmannsausgleichs- kasse der Papierindustrie in Bern. Im Jahre 1953 zügelte er mit seinen Kassen nach Zürich und er war in unserer Vereinigung schon früh als Fachmann im Formular- Gestalten erkannt worden und stets geschätzt. Er hat in seiner langjährigen Tätig- keit auch in unserer Vereinigung in verschiedenen Kommissionen sein fundiertes Wissen eingesetzt, wofür wir ihm sehr dankbar sind. Mit Sepp Barmettler trat einer der letzten «AHV-Kämpfer» von seinem verantwor- tungsvollen Amt und Lebenswerk zurück. Unsere besten Wünsche für weiterhin gute Gesundheit wie auch frohe Mussestunden in Ennetbürgen begleiten ihn in den dritten Lebensabschnitt. Vereinigung der Verbandsausgleichskassen
Ausgleichskasse des Kantons Zug Der Leiter der Ausgleichskasse Zug, Burkart Baumgartner, hat das AHV-Rentenal- ter erreicht; er verlässt die Kasse Ende Juni. Zum neuen Kassenleiter ist der bisherige Stellvertreter des Ausscheidenden, Josef Schneider, ernannt worden.
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) Josef Anthenien, lic. oec., ist zum Chef der Sektion Auslandschweizer in der Abtei- lung AHV gewählt worden. Er tritt die Nachfolge von Michel Valterio an, welcher seinerseits anstelle des in den Ruhestand getretenen Edoardo Torri die Leitung der Abteilung AHV übernommen hat (s. ZAK 1986 S. 217).
Adressenverzeichnis AHV/IV/E0 Seite 30, Ausgleichskasse 110, Patrons vaudois: neue Tel.-Nr.: (021) 49 19 11 Seite 31, IV-Kommission des Kantons Bern: neues Domizil: Monbijoustrasse 120, Tel. (031) 45 6511, Postadresse: Postfach 2710, 3001 Bern
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Gerichtsentscheide
AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens Urteil des EVG vom 21. März 1986 i.Sa. R.M.
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Überwiegen im Einzelfall bezüglich Unternehmer- risiko, Arbeitsorganisation und Weisungsgebundenheit die Merkmale unselbständiger Erwerbstätigkeit, so bildet das daraus fliessende Ein- kommen massgebenden Lohn (vorliegend bezogen auf Inseratenak- quisition).
Aus dem Tatbestand: Verfügungsweise forderte die Ausgleichskasse von M.C., Mitinhaber eines Verlages, auf den an R.M. für Inseratenakquisition ausbezahlten Entgelten Lohnbeiträge nach, wogegen sich M.C. erfolgreich beschwerte. Diesen Ent- scheid focht R.M. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor dem EVG an. Aus den Erwägungen:
1. . .. (Kognition des Gerichts und Aktivlegitimierung von R.M.)
2a. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Er- werbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in un- selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge- leistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstän- dige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechts- natur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind viel- mehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse ver- mögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Quali- fikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt.
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Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft- lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Er- werbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 110 V 78 Erw. 4a mit Hinweisen, ZAK 1984 S. 558). Die Anwendung dieser Grundsätze auf Fälle von Handelsvertretern führt in der Regel zur Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (BGE 97 V 137, ZAK 1972 S. 345 Erw. 2; ZAK 1980 S. 118; Urteil Forster vom 15. Oktober 1985), es sei denn, dass die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall für die An- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht (ZAK 1982 S. 215).
b. Vorliegend ist streitig, ob der Beschwerdeführer R.M. hinsichtlich der vom Mitinteressierten M.C. bezogenen Entgelte in selbständiger oder unselbständi- ger Stellung erwerbstätig war. Entgegen der Auffassung des Mitinteressierten M.C. handelt es sich hiebei, soweit es um Schlussfolgerungen aus dem vorin- stanzlich festgestellten Sachverhalt geht, um eine rechtliche Qualifikation, die als Frage des Bundesrechts vom EVG — auch im Rahmen der engen Kognition nach Art. 105 Abs. 2 OG — frei überprüft werden kann (Urteil I.-T. AG vom 3. Oktober 1984). c. In bezug auf das Kriterium des Unternehmerrisikos erwog die Vorinstanz, es sei fraglich, ob beim Büro, das R.M. sich in seiner Wohnung für die berufliche Tätigkeit eingerichtet habe, bereits von eigentlichen Geschäftsräumlichkeiten die Rede sein könne; jedenfalls habe der Betrieb eines solchen Büros keinen grossen Aufwand erfordert und grössere Investitionen (z.B. für EDV-Anlagen) seien nicht getätigt worden. Auch habe R.M. keinen Mitarbeiterstab unterhal- ten, so dass auch in dieser Hinsicht kein erhebliches Risiko vorliege, dies unge- achtet der von R.M. selbst übernommenen, wohl bescheidenen Unkosten. An- derseits sei nicht zu verkennen, dass auch bei einem Einmannbetrieb ohne we- sentliche Investitionen ein Unternehmerrisiko gegeben sein könne, indem die Risiken hinsichtlich Fortbestand des Geschäfts, Erhaltung der Auftragslage usw. selbst getragen würden. Bezüglich der Arbeitsorganisation weist das Ge- richt darauf hin, der Umstand, dass R.M. in der Organisation vorwiegend frei gewesen sei, spreche ebensowenig als solcher für Selbständigkeit wie die Tat- sache, dass er eigenmächtig und auf eigene Rechnung Rabatte gewährt habe. Immerhin lasse die von M.C. tolerierte Freiheit in der Arbeitsorganisation und der Rechenschaftsablage die Stellung von R.M. doch weitgehend als unab- hängig und selbständig erscheinen. In bezug auf die Weisungsgebundenheit seien die Akten und Vorbringen widersprüchlich. Nach allem lasse sich auf- grund der von der Rechtsprechung als massgeblich erklärten Kriterien im vor- liegenden Fall die Abgrenzung nicht schlüssig treffen, weshalb weitere Merk- male als Hilfsargumente beizuziehen seien. In diesem Sinne falle ins Gewicht, dass es zu keinem Abschluss eines Arbeitsvertrages gekommen und eine Lö-
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sung gefunden worden sei, welche den Bedürfnissen beider Parteien Rech- nung getragen und insbesondere die von R.M. gewünschte Unabhängigkeit und Selbständigkeit gewährleistet habe. Daher rechtfertige sich die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. d. Die vorinstanzliche Auffassung widerspricht im Ergebnis den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über die Abgrenzung der selbstän- digen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit. Nach dieser Rechtsprechung (Erw. 2a) hat die Beurteilung unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen, und der Entscheid hat sich danach zu richten, welche Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BG E 110 V 78 Erw. 4a mit Hinwei- sen, ZAK 1984 S. 558). Vorliegend überwiegen ganz eindeutig die Umstände, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Wie das BSV zutreffend bemerkt, steht unbestrittenerweise fest, dass R.M. während knapp vier Jahren auf Rechnung und im Namen der von M.C. verlegten Wochenzeitung Inserate einzuholen hatte, und zwar jedenfalls zum Teil bei Kunden, welche ihm die Verlagsleitung vorschrieb. Dafür wurde er vereinbarungsgemäss monatlich entschädigt. Anhaltspunkte für die Annahme eines erheblichen Unternehmer- risikos wie massgeblicher Kapitaleinsatz, Investitionen, Unkostentragung für Personal- und Mietkosten fehlen völlig. Namentlich beschäftigte R.M. — im Gegensatz zu dem in ZAK 1982 S. 215 publizierten Fall, wo der Agent ein aus- gedehntes Netz von Vermittlern unterhielt — keine Untervertreter. Die Auffas- sung der Vorinstanz, auch bei einem Einmannbetrieb könne ohne wesentliche Investitionen ein Unternehmerrisiko gegeben sein, indem die Risiken hinsicht- lich Fortbestand des Geschäftes und Erhaltung der Auftragslage selber getra- gen würden, trifft nicht zu. Denn nach der Rechtsprechung ist die Abhängig- keit der eigenen Existenz vom persönlichen Arbeitserfolg nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen zu tätigen oder Angestelltenlöhne zu bezahlen sind (ZAK 1982 S. 217, 1980 S. 119). Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend eindeutig nicht erfüllt. Es besteht auch kein Anlass, der Frage der Arbeitsorganisation und der Wei- sungsabhängigkeit hier vorrangige Bedeutung beizumessen. Das Fehlen eines (schriftlichen) Arbeitsvertrages führt ebenfalls nicht dazu, dass die für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. 3.
4. .. . (Kostenfrage)
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AHV. Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten Urteil des EVG vom 11. Oktober 1985 i.Sa. W.D. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG, Art. 28 AHVV. Die vom Bundesrat erlasse- nen Bestimmungen, mit welchen er die sozialen Verhältnisse Nichter- werbstätiger durch deren Vermögen und Renteneinkommen um- schreibt, sowie der zur Umwandlung von Renteneinkommen in Ver- mögen gewählte Kapitalisierungsfaktor sind gesetzmässig)
Aus dem Tatbestand: Verfügungsweise setzte die Ausgleichskasse die vom nichterwerbstätigen Ver- sicherten W.D. für die Jahre 1979 bis 1983 geschuldeten persönlichen Bei- träge fest. Ihrer Berechnung legte sie dabei Vermögen und Renteneinkommen des Versicherten zugrunde, wobei letzteres mit dem Faktor 30 kapitalisiert und dem Vermögen zugerechnet wurde. Die gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde des W.D. wies die kanto- nale Rekusbehörde ab, worauf der Versicherte an das EVG gelangte. Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren so-
zialen Verhältnissen pro Jahr einen Beitrag von 210 bis 8400 Franken. Art. 10 Abs. 3 AHVG gibt dem Bundesrat die Befugnis, nähere Vorschriften über die Bemessung der Beträge zu erlassen, was er in den Art. 28 bis 30 AHVV getan hat. Der Bundesrat umschreibt dort die sozialen Verhältnisse, indem er vor- sieht, dass die Beiträge nach Massgabe des Vermögens und des mit 30 multi- plizierten Renteneinkommens festzusetzen seien (Art. 28 AHVV; BGE 105 V 243, ZAK 1980 S. 264 Erw. 2). Das EVG hat diese Bestimmung bisher immer als verfassungs- und gesetzmässig betrachtet (z.B. BGE 105 V 243 und dort zit. Rechtsprechung, ZAK 1980 S. 264; ZAK 1984 S. 484). 2a. Der Beschwerdeführer stellt den Kapitalisierungsfaktor 30 in Frage, wel- cher nach Art. 28 AHVV zur Umwandlung von Renten in Kapital dient und welcher einem Zinssatz von 31/ 3 Prozent entspricht. Er verweist in diesem Zu- sammenhang auf die seit Inkrafttreten der AHVV eingetretene Steigerung der Zinssätze, welche künftig einen Kapitalisierungsfaktor von 20 rechtfertigen würde (was einem Zinssatz von 5% entspräche). Vorliegend würde daraus, nach den Berechnungen des Beschwerdeführers, ein für die Beitragsberech- nung massgebender Betrag von 1 760 839 Franken (für die Beitragsjahre 1979 bis 1981) bzw. von 1 897 847 Franken (für die Beitragsjahre 1982/83) resul- tieren.
1 Dieses Urteil wurde noch nach altem Recht (Kapitalisierungsfaktor 30) erlassen, dürfte aber auch für die heutigen Verhältnisse Geltung haben.
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b. Das EVG hatte bereits Gelegenheit, die Gesetzmässigkeit des Kapitalisie- rungsfaktors 30 zu überprüfen; dabei stellte es fest, dass kein Anlass bestehe, von der Regelung gemäss Art. 28 AHVV abzuweichen (ZAK 1979 S. 558 Erw. 2b, unveröffentlichtes Urteil vom 30. März 1976 i.Sa. C.). Es hat sich dabei auf die gleichen Überlegungen berufen, welche 1970 das Bundesgericht trotz steigender Zinssätze dazu führten, bei der Rentenkapitalisierung im Gebiete der Schadenersatzpflicht einen Zinssatz von 31 / 2 Prozent zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hatte bei dieser Gelegenheit festgehalten, dass das eine In- validenrente ersetzende Kapital wie diese nach Massgabe eines langfristig als stabil beurteilten Zustandes ein für allemal festgesetzt wird. Es ist daher nicht die momentane Lage auf dem Geldmarkt, sondern ihre mutmassliche Entwick- lung auf längere Sicht massgebend. Die Festsetzung eines niedrigen Kapita- lisierungssatzes zielt zumindest teilweise auch auf einen Ausgleich der Geld- entwertung (BGE 96 II 446; vgl. auch die BGE 108 II 441, 102 II 95, 101 II 353, in welchen das Bundesgericht später direkt oder indirekt den Kapitalisie- rungssatz von 31 /2 Prozent bestätigte; weiter Zen-Ruffinen, La perte de sou- tien, Diss., Neuchätel 1979, S. 125, sowie Engel, Traite des obligations en droit suisse, S. 348).
c. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Überlegungen sind unter Be- rücksichtigung der seit 1970 eingetretenen Geldmarktentwicklung indes nicht völlig von der Hand zu weisen. Dies ist allein schon im Umstand zu sehen, dass der Bundesrat mit Novelle vom 17. Juni 1985 (AS 1985 S. 913) den fraglichen Kapitalisierungsfaktor mit Wirkung auf den 1.1.1986 auf 20 reduziert hat. Nach den Ausführungen des BSV soll diese Anpassung eine gerechtere Beitragsbe- rechnung der Nichterwerbstätigen erlauben. Ebenso wurde die Anpassung da- mit begründet, dass «die scharfe Erfassung» der Renteneinkommen sich «zu- dem schlecht mit den heutigen Bestrebungen zur Förderung der beruflichen Vorsorge» vertrage (ZAK 1985 S. 436). Diese Umstände dürfen jedoch nicht dazu führen, dass das EVG in Abwei- chung seiner Rechtsprechung sowie der vorliegend bis Ende 1985 geltenden Vorschriften schon heute den Kapitalisierungsfaktor 20 anwendet. Tatsächlich lässt Art. 10 Abs. 3 AHVG dem Bundesrat einen sehr weiten Ermessensspiel- raum, indem diese Gesetzesbestimmung keinerlei Vorschriften darüber enthält, wie der Bundesrat die Beitragsbemessung Nichterwerbstätiger zu regeln hat. Das EVG kann in solchen Fällen nur prüfen, ob die fraglichen Bestimmungen sachlich geeignet sind, den vom Gesetz vorgegebenen Zweck zu erreichen. Ob dieser damit auch in der geeignetsten Weise erreicht wird, muss dabei offen bleiben (BGE 110 V 328f). Selbst wenn heute eine Ermässigung des Kapitali- sierungsfaktors wünschenswert erscheint, kann das Gericht nicht in die gel- tende Ordnung eingreifen, ohne den dem Bundesrat vorbehaltenen Ermes- sensspielraum zu beschneiden. d. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher unbegründet.
3. .. . (Kostenfrage)
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IV. Hilfsmittel
Urteil des EVG vom 3. Februar 1986 i.Sa. V.S.
Art. 21 IVG; Ziff. 14.01 und 14.04 HVI-Anhang. Die durch einen Woh- nungswechsel bedingte Entfernung von Hilfsmitteln im Sinne von
Ziff. 14.01 HVI-Anhang und das Rückgängigmachen von gemäss Ziff.
14.04 HVI-Anhang gewährten baulichen Massnahmen können unter
keine der im HVI-Anhang aufgezählten Kategorien subsumiert wer- den. Der Ausschluss solcher Wiederherstellungskosten von der Liste ge- mäss HVI-Anhang ist gesetzes- und verfassungskonform.
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 21. September 1976 gewährte die zuständige Ausgleichskasse dem 1939 geborenen V.S. verschiedene Hilfs- mittel (u.a. ein Sanett-Gerät) sowie invaliditätsbedingte bauliche Massnah- men in seiner Mietwohnung. Nachdem ihm die Wohnung gekündigt und der ursprüngliche Zustand auf Verlangen des Vermieters wiederhergestellt worden war, beantragte der Versicherte, die IV habe auch die Wiederherstellungs- kosten zu übernehmen. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch mangels rechtlicher Grundlage mit Verfügung vom 28. Februar 1984 ab. Die kantonale Rekursbehörde wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. September 1984 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte sein Begehren um Kostenübernahme für die Wiederherstellungsarbeiten erneuern. Ausgleichs- kasse und BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab: 1 Gemäss Ziff. 14.01 HVI -Anhang besteht Anspruch auf automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern ein Versicherter ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist. Mit der Abgabe solcher Hilfsmittel kann der gesetzliche Zweck der Selbstsorge im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG erreicht werden. Sodann können nach Ziff. 14.04 HVI-Anhang Beiträge an in- validitätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung gewährt werden, so u.a. für das Anbringen von Haltestangen, Entfernen von Türschwellen und Versetzen von Türstöcken. Mit diesen klar umschriebenen baulichen Anpas- sungsmassnahmen in der Wohnung soll die Ermöglichung oder Erleichterung der invaliditätsbedingt eingeschränkten Fähigkeit zur Fortbewegung gefördert werden (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVG). Dabei kann weder aus dem Wortlaut der er- wähnten Bestimmungen noch aus dem mit der Abgabe von Hilfsmitteln und der Gewährung baulicher Massnahmen verfolgten gesetzlichen Zweck ge- schlossen werden, dass die IV auch für die Demontage eines Hilfsmittels und die Wiederherstellung des früheren baulichen Zustandes einer Wohnung auf-
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kommen müsste. Denn mit der Entfernung eines Hilfsmittels und der Aufhe- bung bestimmter invaliditätsbedingter baulicher Anpassungsmassnahmen wird einzig der ursprüngliche Zustand einer Mietwohnung wiederhergestellt, indessen kein mit der IV-Gesetzgebung angestrebtes Ziel im Sinne von Art. 21 IVG erreicht. Trotz des bestehenden Sachzusammenhangs handelt es sich ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der Installation von Hilfs- mitteln und invaliditätsbedingten baulichen Anpassungsarbeiten in einer Wohnung einerseits und der späteren Entfernung von Hilfsmitteln und der Wiederherstellung des früheren baulichen Zustandes anderseits nicht um eine Gesamtleistung. Es liegt insofern keine Tatbestandseinheit vor, als sich die Frage der Vergütung der Wiederherstellungskosten unter anderen tatbeständ- lichen und rechtlichen Voraussetzungen stellt als jene der ursprünglichen Lei- stungszusprechung. Während die Abgabe von Hilfsmitteln sowie die bauli- chen Veränderungen in einer Wohnung im Hinblick auf die Invalidität des Ver- sicherten gewährt werden, erfolgt die spätere Entfernung von Hilfsmitteln und das Rückgängigmachen baulicher Veränderungen im Hinblick auf einen durch berufliche, familiäre oder persönliche Gründe motivierten Wohungswechsel und damit einen Umstand, der nicht unmittelbar und direkt durch die Invalidi- tät bedingt ist. Nach dem Gesagten lässt sich die geltend gemachte Über- nahme der Wiederherstellungskosten unter keine der im HVI-Anhang aufge- zählten Kategorien von Sachleistungsansprüchen subsumieren. 2. c. Nach Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG hat der Versicherte nur «im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste» Anspruch auf Hilfsmittel. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass nicht sämtliche Hilfsmittel, die zu Eingliederungs- zwecken in Frage kommen, in die Hilfsmittelliste aufgenommen werden müs- sen, sondern dass der Bundesrat bzw. an seiner Stelle das Departement eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken kann. Dabei steht dem Bundesrat bzw. dem Departement ein weiter Spielraum der Gestaltungs- freiheit zu, sagt das Gesetz doch nicht ausdrücklich, nach welchen Gesichts- punkten die Auswahl vorzunehmen ist (BG E 105 V 27f., ZAK 1979 S. 222). Nach dem Gesagten war der Verordnungsgeber aufgrund des ihm eingeräum- ten Auswahlermessens (vgl. /mboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungs- rechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, Nr. 66 S. 405) innerhalb der durch Art. 21 IVG umschriebenen Zielvorstellungen und der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen grundsätzlich frei, welche Leistungen er in die von ihm zu erlassende Liste aufnehmen und welche er im Sinne eines qualifizierten Schweigens da- von ausschliessen wollte. Das EVG hat im Rahmen seiner Willkürprüfung kei- nen Anlass, in jenen weiten Ermessensspielraum einzugreifen. In diesem Sinne erweist sich die Nichtaufnahme der Wiederherstellungskosten in die Liste ge- mäss HVI -Anhang nicht als willkürlich, wurde doch damit weder eine an sich unbegründete Unterscheidung noch sonstwie eine unhaltbare, nicht auf ernst- haften sachlichen Gründen beruhende Lösung getroffen, weil einerseits, wie bereits erwähnt, die blosse Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
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an sich keine Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 IVG darstellt und weil anderseits gegen die Übernahme von Wiederherstellungskosten auch Gründe der Praktikabilität sprechen, müsste doch bei jedem Wohnungswech- sel geprüft werden, ob dieser durch legitime Interessen des Versicherten ge- rechtfertigt ist oder aber ohne triftigen Grund erfolgte. Derartige Abklärungen wären in der praktischen Durchführung problematisch. d. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Verweigerung der Leistun- gen für die Entfernung von Hilfsmitteln und die Aufhebung invaliditätsbeding- ter baulicher Massnahmen hätte für viele Versicherte insofern prohibitiven Charakter, als sie sich überlegen müssten, ob sie die fraglichen Leistungen der IV überhaupt in Anspruch nehmen sollen, wenn sie für deren Entfernung sel- ber aufzukommen hätten. In vielen Fällen werde sich allein aus finanziellen Er- wägungen der Verzicht auf einen aus beruflichen oder familiären Gründen an- gezeigten Wohnungswechsel aufdrängen, weshalb die Nichtübernahme der Wiederherstellungskosten eine Verletzung der verfassungsmässig garantierten Niederlassungsfreiheit und der persönlichen Freiheit darstellen könne. Bei dieser Argumentation wird verkannt, dass die IV, wie bereits erwähnt, auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung ist, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will, worauf die Aus- gleichskasse zutreffend hinweist. Von einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann im vorliegenden Zusammenhang entgegen der in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde aufgestellten Behauptung keine Rede sein. Der mit dem HVI-Anhang erfolgte Ausschluss der Wiederherstellungskosten von der Leistungspflicht der IV erweist sich nach dem Gesagten als gesetzes- und ver- fassungskonform. Der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtene Kas- senverfügung bestehen somit zu Recht.
Urteil des EVG vom 17. Februar 1986 i.Sa. A.K.
Art 21 Abs. 1 und Art. 21 bis Abs. 2 IVG. Wie das Hilfsmittel selber, darf auch die Dienstleistung Dritter lediglich den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers ersetzen, um den Invali- den zu befähigen, den Arbeitsweg zurückzulegen oder selber seine beruflichen Funktionen zu verrichten. (Präzisierung der Rechtspre- chung) Der Anspruch auf Dientleistungen Dritter ist jedenfalls dann gege- ben, wenn der Invalide die Voraussetzungen für die Abgabe eines be- stimmten Hilfsmittels erfüllen würde, dieses aber wegen der Gege- benheiten, die in seiner Person liegen, nicht benützen kann. Die For- mulierung gemäss EVGE 1968 S. 272 (ZAK 1969 S. 194) bzw. ZAK
1970 S. 402, wonach der Anspruch besteht, wenn der Invalide wegen
der Art seines Gebrechens das bestimmte Hilfsmittel nicht gebrau- chen kann, ist somit hinfällig.
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Der hochgradig sehschwache Versicherte A.K. liess sich nach Absolvierung der Blindenschule mit Unterstützung der IV zum Masseur ausbilden, welchen Beruf er seit 1980 selbständig ausübt. Nachdem ihm die IV seit 1978 verschie- dene Hilfsmittel und eine Hilflosenentschädigung zugesprochen hatte, er- suchte er im August 1983 um Übernahme der Kosten einer administrativen Hilfskraft in der Höhe von monatlich Fr. 297.60. Dieses Begehren begründete er damit, dass er verschiedene von ihm näher umschriebene administrative Aufgaben nicht selbständig erfüllen könne und dafür während etwa zwei Wo- chenstunden eine Hilfskraft benötige. Die zuständige Ausgleichskasse verneinte den geltend gemachten Anspruch mit Verfügung vom 15. November 1983. Der Versicherte liess diesen Verwaltungsakt beschwerdeweise an die kanto- nale Rekursbehörde weiterziehen. Diese hob die Kassenverfügung auf und wies die Sache zur näheren Abklärung an die Verwaltung zurück. Die Begrün- dung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Aufgrund der Akten könne nicht beurteilt werden, ob der Versicherte allenfalls einen grundsätzlichen Anspruch auf blindenspezifische Lese- und Schreibgeräte bzw. auf Anpassung seines Arbeitsplatzes habe, um die anfallenden Büroarbeiten selber erledigen zu kön- nen. Wäre dies zu bejahen, so müsste geprüft werden, ob es auf dem Sektor der blindenspezifischen Hilfsmittel überhaupt entsprechende Geräte und Einrich- tungen gäbe, welche die gesetzlichen Voraussetzungen der Einfachheit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit erfüllen und dem Versicherten er- lauben würden, die vielseitigen administrativen Arbeiten selbständig zu besor- gen. Sofern dies bejaht werden könnte, stelle sich schliesslich die Frage, ob sich dieses Hilfsmittel durch die Dienstleistung einer Drittperson ersetzen lasse. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Wieder- herstellung der Kassenverfügung. Zur Begründung wird mit dem Hinweis auf BG E 96 V 84 (ZAK 1970 S. 622) im wesentlichen vorgebracht: Für die Erledi- gung von Arbeiten, die in den Aufgabenbereich des Invaliden gehören, von ihm aber wegen der Invalidität nicht selber besorgt werden könnten, dürfe keine Entschädigung ausgerichtet werden. Das bedeute, «dass Hilfsmittel am Arbeitsplatz jedenfalls dann nicht durch Dienstleistungen im Sinne von Art.
21 bis Abs. 2 IVG ersetzt werden können, wenn der menschliche Arbeitsauf-
wand gesamthaft nicht vergrössert wird». Von Dienstleistungen im gesetzli- chen Sinne könne nur gesprochen werden, «wenn anstelle des Hilfsmittels in- folge Invalidität notwendigerweise die Arbeitskraft eines Dritten zusätzlich in Anspruch genommen werden muss». Deshalb sei nicht zu prüfen, ob der Versi- cherte zur Ausübung seiner Erwerbstätigkeit eines Hilfsmittels bedürfe. «Die Problematik liegt vielmehr darin, dass es auch einem nichtinvaliden Masseur freisteht, die anfallenden administrativen Arbeiten selber auszuführen, oder aber mit deren Ausführung eine H ilfskraft zu beauftragen.» Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung gut:
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1 a. Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen der im Anhang zur
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) aufgestellten Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung u.a. der Er- werbstätigkeit bedarf. Sodann sieht Art. 21 bis Abs. 2 IVG vor, dass die IV an die Kosten von Dienstleistungen Dritter, die anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden, Beiträge leisten kann. Der Anspruch auf Vergütung von Dienstleistun- gen ist nach Art. 9 Abs. 1 HVI auf solche Dienstleistungen beschränkt, die not- wendig sind, damit der Versicherte den Arbeitsweg zurücklegen oder den Be- ruf ausüben kann. Zu Art. 21 bis Abs. 2 IVG, der am 1. Januar 1968 in das IVG eingefügt wurde, wird in der bundesrätlichen Botschaft zur betreffenden Gesetzesnovelle (BBI
1967 1677) festgehalten:
«Bei gewissen Hilfsmitteln, beispielsweise bei Motorfahrzeugen, erfordert die Be- dienung bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten. Erfüllt ein Invalider diese Voraus- setzungen nicht, so ist er anstelle eines Hilfsmittels auf Dienstleistungen Dritter an- gewiesen. Die Tatsache, dass als Kompensation für ausfallende und beeinträchtigte Körperfunktionen in der IV die Abgabe von Geräten, nicht aber auch die Über- nahme von Kosten für Dienstleistungen vorgesehen ist, benachteiligt jene Versi- cherten, welche das betreffende Gerät nicht selbst einsetzen können.» Aus diesen Ausführungen hat das EVG den Schluss gezogen, dass die IV Dienstleistungen von Drittpersonen nur entschädigen kann, wenn der Invalide die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines bestimmten Hilfs- mittels an sich erfüllen würde, «aber wegen der Art seines Gebrechens ausser- stande ist, dieses Hilfsmittel selber zu bedienen». Durch Beiträge an Dienstlei- stungen werde jeglicher Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel abgegolten, dessen Bedienung «bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten erfordere, die dem Invaliden wegen ausfallender und beeinträchtigter Körperfunktionen» aber verunmöglicht ist (EVGE 1968 S. 272, ZAK 1969 S. 194). In ZAK 1970 S. 402 hat das EVG wiederholt, der Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen setze voraus, dass ein Anspruch auf ein bestimmtes Hilfsmittel an sich gege- ben, der Versicherte aber «wegen der Art seines Gebrechens» ausserstande ist, dieses Hilfsmittel zu gebrauchen. Die Formulierung, dass der Invalide ausser- stande sein muss, das Hilfsmittel «wegen der Art seines Gebrechens» zu ge- brauchen bzw. einzusetzen, hätte indessen zur Folge, dass kaum je einem Inva- liden ein Dienstleistungsanspruch zustände, denn wenn der Invalide gerade wegen seines Gebrechens ein bestimmtes Hilfsmittel benötigt, so ist es wider- sprüchlich, den Anspruch auf Vergütung von Dienstleistungen davon abhän- gig zu machen, dass der Invalide wegen des gleichen Gebrechens dieses Hilfs- mittel nicht bedienen kann. Die bundesrätliche Botschaft spricht denn auch ausdrücklich von Hilfsmitteln, deren Bedienung betimmte Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert und dass der Invalide, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, auf Dienstleistungen Dritter angewiesen ist. Ferner lässt sich der Bot- schaft entnehmen, dass jene Versicherten nicht benachteiligt werden sollen, die — eben mangels der erwähnten Kenntnisse und Fertigkeiten — dieses Hilfs- mittel nicht selber einsetzen können. «Im Hinblick darauf, dass solche Dienst-
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leistungen für den Versicherten eine wesentliche finanzielle Belastung bedeu- ten können», wurde in der Botschaft die Aufnahme einer Gesetzesbestimmung vorgeschlagen, «wonach die IV Beiträge gewährt an die Kosten von Dienstlei- stungen Dritter, die anstelle eines Hilfsmittels benötigt werden» (BBI 1967 I 678). Daraus geht in genereller Weise hervor, dass die IV Dienstleistungen Dritter jedenfalls dann zu entschädigen hat, wenn der Invalide die Vorausset- zungen für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels zwar erfüllen würde, die- ses aber wegen Gegebenheiten, die in seiner Person liegen, nicht benützen kann. Diese Gegebenheiten können, müssen aber nicht notwendigerweise mit seinem Gebrechen zusammenhängen. In diesem Sinne ist die in EVGE 1968 S. 272 (ZAK 1969 S. 194) dargelegte Rechtsprechung zu präzisieren. b. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verste- hen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BG E 101 V 269, ZAK 1976 S. 318). Weil Beiträge an Dienstleistungen Dritter im Sinne von Art. 21 bis Abs. 2 IVG le- diglich einen Ersatz für ein Hilfsmittel darstellen, auf das der Invalide grund- sätzlich Anspruch hat, das er aber aus Umständen, die in seiner Person liegen, nicht selber einzusetzen vermag, kommt auch der ersatzweisen Dienstleistung Dritter bloss Hilfscharakter zu. Diese Dienstleistungen sollen demnach ledig- lich anstelle des betreffenden Hilfsmittels den erwähnten «Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers» ersetzen, dürfen aber ihrem Wesen nach nicht über den blossen Hilfscharakter des Hilfsmittels hinausge- hen, an dessen Stelle sie gewährt werden. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn in BG E 96 V 84 (ZAK 1970 S. 622) der Verwaltungspraxis zugestimmt worden ist, wonach nicht als Dienstleistungen gemäss Art. 21 bis IVG anerkannt werden «die Arbeitsleistungen Dritter, die in Ausübung einer Erwerbstätigkeit ... anstelle des Invaliden erbracht werden».
2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob die IV
im Sinne von Art. 9 HVI die Kosten der vom Beschwerdegegner beschäftigten Bürohilfskraft zu übernehmen hat. Hierzu ist festzustellen, dass sich deren Tä- tigkeit nicht darin erschöpft, dem Beschwerdegegner im Sinne eines ihm we- gen seiner Sehbehinderung allenfalls zustehenden Hilfsmittels — bzw. einer entsprechenden Dienstleistung gemäss Art. 9 Abs. 1 HVI — die Bewältigung des administrativen Teils seines Betriebes zu ermöglichen; vielmehr hat diese Bürohilfskraft den administrativen Bereich des Betriebes anstelle des Be- schwerdegegners — wenn auch unter seiner Anleitung und Aufsicht — selber zu erledigen. Diese Tätigkeit liegt trotz der relativ kurzen zeitlichen Beanspru- chung von jeweils etwa 2 Wochenstunden ihrem Wesen nach ausserhalb des Rahmens einer Dienstleistung Dritter gemäss Art. 9 Abs. 1 HVI.
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IV. Revision der Rente Urteil des EVG vom 2. Juli 1985 i.Sa. V.M. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 41 IVG; Art. 88a Abs. 1 und 88b1s Abs. 2 Bst. a IVV. Die Ausgleichs- kasse ist nicht nur bei pflichtwidriger Auskunftsverweigerung be- rechtigt, die Leistung einzustellen, sondern auch, wenn ihr im Revi- sionsverfahren die unter Androhung dieser Folgen und Ansetzung ei- ner Frist angeforderten Unterlagen nicht zugehen (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 107 V 24, Erwägung 1). Voraussetzung ist nicht, dass bereits sämtliche für den Erlass einer Verfügung nötigen Dokumente angefordert wurden, sondern es ge- nügen Unterlagen, die vorbehältlich der späteren Einholung ergän- zender Auskünfte eine grundsätzliche Beurteilung des Anspruchs er- lauben (Erwägung 2). Die nach Eingang der fehlenden Unterlagen erlassene Verfügung entfaltet ihre Wirkung frühestens ab dem ersten Tag des zweiten der Zustellung der aufschiebend bedingten Verfügung folgenden Mo- nats an (Präzisierung der Rechtsprechung, Erwägung 3).
Der 1947 geborene italienische Staatsangehörige V.M. bezog seit 1. Mai 1972 eine ganze und ab 1. Mai 1979 eine halbe IV-Rente. Anlässlich eines Revi- sionsverfahrens forderte die Ausgleichskasse bei der italienischen Sozialversi- cherung IN PS medizinische Unterlagen an. Als diese nicht eintrafen, mahnte sie das IN PS am 1. Feburar 1983 mit Kopie an den Versicherten und dem Hin- weis, dass die Rentenzahlung eingestellt würde, wenn die Unterlagen nicht bis zum 31. Mai 1983 eingetroffen sein sollten. Da die Mahnung erfolglos blieb, hob die Ausgleichskasse durch Verfügung vom 20. Juni — zugestellt am 24. Juni — 1983 die Rentenzahlung ab 1. Juli 1983 mit dem Hinweis auf, dass sie den Fall wieder aufgreifen und eine neue Verfügung erlassen werde, sobald sie im Besitz der nötigen Unterlagen sei. Mit Hilfe des Patronato INAL erhob der Versicherte bei der zuständigen Re- kurskommission hiergegen Beschwerde mit dem Begehren, die Verfügung der Ausgleichskasse sei aufzuheben, da er nicht für die Verzögerung seitens des INPS verantwortlich zu machen sei. Am 15. Juli 1983 trafen die ausstehenden Unterlagen bei der Ausgleichskasse ein, gefolgt von Unterlagen wirtschaft- lichen Inhalts, welche die Ausgleichskasse später beim Patronato INAL einver- langt hatte. Die Ausgleichskasse hielt in der Vernehmlassung, gestützt auf die Feststellungen des Kommissionsarztes, an der Aufhebung der Rente fest. Durch Entscheid vom 27. Januar 1984 schützte die Rekurskommission die Be- schwerde und hob die angefochtene Verfügung auf, wobei es nur um die Frage ging, ob die Ausgleichskasse die Rentenzahlung wegen der Verzöge- rung beim IN PS einstellen durfte. Die Vorinstanz sah dabei die Rechtspre- chung in BGE 107 V 24 (ZAK 1982 S. 258), die eine solche Einstellung gestat-
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tet, zwar grundsätzlich für anwendbar an, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass fehlende Unterlagen dafür ursächlich sind, dass die Ausgleichskasse nicht verfügen kann. Das sei aber hier nicht der Fall, da die Ausgleichskasse nach Eingang der medizinischen noch wirtschaftliche Unterlagen einholen musste, die Sache also noch gar nicht entscheidungsreif gewesen sei. Ursache dafür, dass die Ausgleichskasse nicht verfügen konnte, seien nicht nur fehlende me- dizinische Unterlagen gewesen, so dass die Voraussetzungen für die einstwei- lige Rentenaufhebung nicht erfüllt gewesen seien. Im übrigen ist der Beschwerde nach Meinung der Vorinstanz in jedem Fall stattzugeben, da die aufhebende Verfügung Art. 88a Abs. 1 IVV (mindestens dreimonatige Dauer der Besserung) bzw. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV (Aufhe- bung frühestens ab ersten Tag des zweiten der Zustellung folgenden Monats) verletzte. Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begeh- ren, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Verfügung vom 20. Juni
1983 wieder herzustellen. Sie macht geltend, dass unabhängig von den erfor-
derlichen wirtschaftlichen jedenfalls auch die medizinischen Unterlagen un- entbehrlich waren, weshalb die Voraussetzungen für die Rentenaufhebung ge- geben gewesen seien. Hinsichtlich deren Zeitpunkt bestreitet die Ausgleichs- kasse, dass die von der Vorinstanz erwähnten Bestimmungen anwendbar sind, wenn die Rente aufgehoben wird, weil angeforderte Unterlagen nicht recht- zeitig eintreffen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Streitig ist nur, ob die Ausgleichskasse die Rente aufheben durfte, weil die
vom INPS erbetenen Unterlagen nicht eingingen. Nach ständiger Rechtspre- chung ist die Ausgleichskasse nicht nur bei Fällen von pflichtwidriger Verwei- gerung der Auskunfterteilung berechtigt, die Zahlung einer Leistung einzustel- len, sondern auch dann, wenn ihr in einem Revisionsverfahren Unterlagen nicht zugehen, die sie unter Fristansetzung und mit dem Hinweis angefordert hatte, dass für diesen Fall die Leistung eingestellt würde. Dieser allgemeine Grundsatz gilt nach den Feststellungen des EVG bei Revisionsverfahren nicht nur auf staatsvertraglicher Ebene, sondern auch bei Streitigkeiten mit Versi- cherten schweizerischer Nationalität, wenn die Ausgleichskasse wegen Verzu- ges des Versicherten selbst oder eines — privat oder öffentlich engagierten — Dritten nicht rechtzeitig verfügen kann (BG E 107 V 24, ZAK 1982 S. 260). Seiner Rechtsnatur nach ist ein solcher Verwaltungsakt keine Zwischen-, son- dern eine aufschiebend bedingte Endverfügung. Inhalt der Bedingung ist das Eintreffen der angeforderten Belege und die Pflicht der Ausgleichskasse, neu zu verfügen, sofern die neuen Unterlagen zu einer abweichenden Beurteilung des Falles Anlass geben (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 107 und dort zitierte Rechtsprechung).
2. Vorliegend hält die Ausgleichskasse diese Praxis für anwendbar, weil das
IN PS ihr die angeforderten medizinischen Unterlagen trotz Androhung der
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Folgen nicht zustellte. Die Vorinstanz sieht die Voraussetzungen dagegen nicht als erfüllt an, da die medizinischen Unterlagen zwar in der Tat nicht vorla- gen, die für die Verfügung gleichermassen nötigen wirtschaftlichen Auskünfte aber aus Unaufmerksamkeit der Ausgleichskasse nicht rechtzeitig eingeholt worden waren und daher ebenfalls fehlten. Entscheidend sei, dass die Aus- gleichskasse nicht allein wegen fehlender medizinischer, sondern auch wirt- schaftlicher Unterlagen nicht verfügen konnte. Zwar ist richtig, dass der Fall anhand der medizinischen Unterlagen allein nicht zu entscheiden gewesen wäre und die Ausgleichskasse sich erst nach deren Eingang uni wirtschaftliche Auskünfte bemühte. Indessen dürfen hieraus nicht die Schlussfolgerungen der Vorinstanz gezogen werden. Zweck der Praxis nach BGE 107 V 24 (ZAK 1982 S. 258) ist es, zu verhindern, dass die Aus- gleichskasse nur wegen fehlender Unterlagen keine Verfügung erlassen kann. Keineswegs soll damit jedoch der Ausgleichskasse vorgeschrieben werden, wie sie im einzelnen vorzugehen habe, namentlich etwa, die Einstellung einer Leistung nur androhen zu dürfen, wenn sie zugleich bereits sämtliche für die Verfügung massgebenden Unterlagen einverlangt. Den IV-Organen ist in der Gestaltung des Abklärungsverfahrens die grösstmögliche Freiheit zu belassen. Das bedeutet nicht, dass sie schon beim Einverlangen weniger wichtiger Un- terlagen die Leistungseinstellung androhen und dann vornehmen dürfen. Um- gekehrt kann von ihnen aber auch nicht verlangt werden, schon am Anfang des Verfahrens sämtliche möglicherweise für ihren Entscheid nötigen Unterla- gen zu benennen. Erst wenn ihr bestimmte grundsätzliche Elemente zugäng- lich geworden sind, kann die Verwaltung sich ein Bild davon machen, ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen Auskünfte sie benötigt. Der Ausgleichskasse ist vorliegend kein Vorwurf daraus zu machen, dass sie vorerst von den medizinischen Unterlagen ausging, um dann gegebenenfalls weitere, namentlich wirtschaftliche Unterlagen einzuverlangen. Als die medizi- nischen Unterlagen nicht eintrafen, konnte die Verwaltung ihre Abklärungen in diesem Sinne nicht fortsetzen und stellte die Rente daher gemäss vorgenannter Praxis zu Recht ein. Insofern ist der Entscheid der Vorinstanz nicht begründet.
3. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, dass die Verfügung der Aus-
gleichskasse nicht mit Art. 88a Abs. 1 IVV (mindestens dreimonatige Dauer der Besserung) bzw. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV (Aufhebung frühestens ab ersten Tag des zweiten der Zustellung folgenden Monats) in Einklang stehe. Die Aus- gleichskasse hält diese Bestimmungen hingegen im Zusammenhang mit der Praxis nach BG E 107 V 24 (ZAK 1982 S. 258) nicht für anwendbar. Hinsichtlich Art. 88a Abs. 1 IVV teilt das EVG den Standpunkt der Ausgleichs- kasse. Nach dieser Vorschrift ist die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit eines Versicherten bei Herabsetzung oder Auf- hebung seiner Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem an- genommen werden kann, dass diese Änderung voraussichtlich längere Zeit dauern wird; gemäss Satz 2 der Bestimmung ist sie «in jedem Fall zu berück- sichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange-
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dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird». Es ist nicht ersicht- lich, wie diese Vorschrift Anwendung finden kann, wenn über eine allfällige Verbesserung mangels entsprechender Unterlagen in den Akten nichts gesagt werden kann. Hinsichtlich Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV teilt das EVG hingegen die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht. Nach dieser Vorschrift sind Renten oder Hilflo- senentschädigungen frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an herabzusetzen oder aufzuheben. Diese ab 1. Januar 1983 geltende Bestimmung stellt abweichend von der früheren Re- gelung sicher, dass die Leistung erst nach einem zusätzlichen Monat herabge- setzt oder aufgehoben wird. Damit soll dem Versicherten Gelegenheit gegeben werden, die sich aufdrängenden Vorkehren zu treffen. Diese Rücksichtnahme ist auch am Platz, wenn die Leistung aufgrund der Praxis gemäss BGE 107 V
24 (ZAK 1982 S. 258) aufgehoben wird. Zwar handelt es sich hier, wie Aus-
gleichskasse und BSV vorbringen, nur um eine Suspendierung und nicht um eine definitive Aufhebung des Anspruchs. Letztere kann jedoch eintreten, so- bald die angeforderten Unterlagen eintreffen und eine entsprechende neue Verfügung auslösen. In diesem Fall unterscheidet sich aber die Situation des Versicherten nicht grundlegend von derjenigen bei einer gewöhnlichen Ren- tenrevison. Aus diesem Grunde konnte die am 24. Juni 1983 zugestellte Verfü- gung ihre Wirkung frühestens ab 1. August 1983 entfalten. Im Blick auf die vorausgegangenen Erwägungen und die seit 1. Januar 1983 geltende Fassung von Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV ist die Praxis nach BGE 107 V
24 (ZAK 1982 S. 258) zu präzisieren. Danach entfaltet eine Verfügung, die
nach Eingang zuvor fehlender Unterlagen eine bis dahin nur aufschiebend be- dingt verfügte Aufhebung der Leistung bestätigt, ihre Wirkung frühestens vom ersten Tage des zweiten der Zustellung der aufschiebend bedingten Verfügung folgenden Monats an.
Urteil des EVG vom 5. März 1985 i.Sa. R.P. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 88a Abs. 2 IVV. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Ver- schlechterung der Erwerbsfähigkeit drei volle Monate angedauert hat, bevor der Anspruch auf eine Leistungserhöhung entsteht. Beginnt die Wartezeit am ersten Tag eines Kalendermonats, so kann die Lei- stung demzufolge erst vom ersten Tag des vierten nachfolgenden Mo- nats an heraufgesetzt werden. Art. 29 Abs. 1 2. Satz IVG hat diesfalls keine praktische Bedeutung. Es ist ungenau, die Zeitspanne von drei Monaten als «Wartefrist» zu bezeichnen. Es handelt sich dabei um eine Wartezeit, wie bei Art. 29 Abs. 1 IVG.
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Aus den Erwägungen des EVG:
1. Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den
Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG). Nach der Rechtspre- chung ist die Rente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheits- zustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus- wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 109 V 116, ZAK 1983 S. 401; BGE 107 V 221, ZAK
1983 S. 156 Erw. 2; BG E 105 V 30 und dort zitierte Urteile, ZAK 1980 S. 62).
2. Streitig ist einzig der Zeitpunkt des Anspruchbeginns für die ganze Rente,
welche dem Versicherten mit Verfügung vom 9. November 1982 zugesprochen wurde. a. Gemäss Art. 88a Abs. 2 1. Satz IVV ist bei einer Verschlechterung der Er- werbsfähigkeit oder Verschlimmerung der Hilflosigkeit die anspruchsbeein- flussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unter- brechung drei Monate angedauert hat. Art. 88b1s Abs. 1 Bst. a IVV sieht ander- seits vor, dass—wenn der Versicherte die Revision verlangt—die Erhöhung der Rente bzw. Hilflosenentschädigung frühestens von dem Monat an erfolgt, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Das EVG hat die Gesetzmässigkeit dieser Verordnungsbestimmungen bestätigt (BGE 109 V 127, ZAK 1983 S. 501; BG E 105 V 264, ZAK 1980 S. 506). Ausserdem hat es festgestellt, dass die Bestimmung von Art. 88a Abs. 2 IVV jener von Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV vorgeht, so dass auch im Falle, wo der Versicherte die Revision verlangt, die Rente oder die Hilflosenentschädigung nur dann vom Anmeldemonat an er- höht werden kann, wenn in diesem Monat die dreimonatige Wartezeit nach Art. 88a Abs. 2 abgelaufen ist (BGE 105 V 264, ZAK 1980 S. 506). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall eine Rentenerhöhung nur dann vom Monat der Einreichung des Revisionsgesuchs (Dezember 1981) an erfolgen konnte, wenn in diesem Zeitpunkt drei Monate abgelaufen gewe- sen wären. Soweit der Beschwerdeführer das Gegenteil behauptet, irrt er sich über die Tragweite der erwähnten Verordnungsbestimmungen. b. Aufgrund des Arztberichtes vom 11. Februar 1982, welcher einen von «Traumatismen» gefolgten Sturz des Versicherten vom 3. Februar 1982 bestä- tigt, hat die IV-Kommission festgestellt, dass der Anspruch auf eine ganze Rente am 1. Mai 1982 begann. Die kantonale Rekursbehörde ihrerseits legte den Anspruchsbeginn auf den 1. April 1982 fest, nachdem sie festgestellt hatte, dass sich die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten nach dem 1. Januar
1982 (Datum der Geschäftsaufgabe) verschlechtert hatte.
In Übereinstimmung mit der kantonalen Rekursbehörde ist anzunehmen, dass in erster Linie die gesundheitlich bedingte Einstellung der Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer Grund für die Rentenrevision war und nicht das Ereignis vom 3. Februar 1982. Die IV-Kommission hat dies übrigens im kanto- nalen Verfahren ausdrücklich anerkannt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwer- deführer seinerseits geltend macht, seine Invalidität betrage «seit langer Zeit»
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80 Prozent und dass «lange vor dem 1. Januar 1982 die Erwerbsunfähigkeit
bestanden hat». Doch selbst wenn es zutreffen sollte, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit Juni 1981, dem Zeitpunkt der zweiten Revisionsverfügung, zunehmend verschlechtert hat, so war der Beschwerdeführer dennoch fähig, seine Geschäftstätigkeit bis Ende 1981 auszuüben. Nach der Aktenlage ist die Annahme berechtigt, dass vor der Geschäftsaufgabe keine Erwerbsunfähigkeit bestand, welche den Anspruch auf eine ganze Rente gerechtfertigt hätte. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Invalidität ein juristischer Begriff ist, welcher in erster Linie durch wirtschaftliche Kriterien bestimmt wird und sich nicht notwendigerweise mit dem vom Arzt geschätzten Grad der Ein- busse an funktionellem Leistungsvermögen deckt. Vielmehr sind deren wirt- schaftliche Folgen massgebend (BGE 109 V 23, ZAK 1983 S. 394; BGE 106 V 88, ZAK 1980 S. 594; BGE 105 V 207/208). Somit steht fest, dass der Invaliditätsgrad ab 1. Januar 1982 — wie von der IV- Kommission in ihrem Beschluss vom 20. Oktober 1982 angenommen — 80 Prozent betrug. c. In seiner Vernehmlassung geht auch das BSV davon aus, dass der Versi- cherte seit dem 1. Januar 1982 «vollständig» erwerbsunfähig sei. Es nimmt an, dass in diesem Fall die Wartezeit von drei Monaten «Ende März 1982» zu Ende gegangen und folglich der Anspruch auf eine ganze Rente am 1. März 1982 entstanden sei. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Wie die eidgenössische Auf- sichtsbehörde ausführt, wird zwar auch im Rahmen von Art. 88a Abs. 2 IVV die ganze Rente für den ganzen Monat ausgerichtet, in dem der Anspruch ent- standen ist (Art. 29 Abs. 1 2. Satz IVG; BGE 105 V 266, ZAK 1980 S. 506; s. auch Rz 204 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Ja- nuar 1983). Hingegen setzt der eindeutige Wortlaut von Art. 88a Abs. 2 IVV voraus, dass die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit drei volle Monate ge- dauert haben muss, bevor sie den Anspruch auf die entsprechende Erhöhung der Leistungen begründet. Im vorliegenden Fall war diese Bedingung erst am 1. April 1982 erfüllt gewesen und nicht schon Ende März 1982, weil sich die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten vom 1. Januar 1982 an verändert hatte. In dieser Beziehung interpretiert das BSV den erwähnten BGE 105 V 262 Erw. 4 (ZAK 1980 S. 506), den es in seiner Argumentation heranzieht, ungenau. Die Umstände im vorliegenden Fall unterscheiden sich nämlich von jenen dieses Urteils; dort fiel der Beginn der Wartezeit auf den 30. November 1977 und de- ren Ablauf auf Ende Februar 1978. In jener Situation hatte die Anwendug von Art. 29 Abs. 1 2. Satz IVG die Ausrichtung einer ganzen Rente für den vollen Monat Februar 1978 bewirkt. Diese Bestimmung hat aber keine praktische Be- deutung, wenn — wie hier — der Ablauf der Wartezeit auf den ersten Tag eines Kalendermonats fällt. d. Aus dem Gesagten folgt, dass die kantonale Rekursbehörde den Beginn des Anspruchs auf die ganze Rente zu Recht auf den 1. April 1982 festgesetzt hat.
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Rechtspflege Urteil des EVG vom 27. Februar 1986 i.Sa. F.P. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 32 Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 4 OG. Durch Erteilung ei- nes Überweisungsauftrages am letzten Tag einer Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses gilt diese als gewahrt, sofern der Auftrag fehlerfrei ist (Erwägung 1). — Verspätete Leistung des Kostenvor- schusses durch Fehler der Hilfsperson; Voraussetzungen für die Wie- derherstellung gegen die Folgen der Versäumung (Erwägung 2).
F.P. hatte für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG bis zum 5. De- zember 1985 einen Kostenvorschuss zu leisten, wofür er am 2. Dezember einen Postcheck beim Postamt in L. einreichte. Dieses sandte ihn als unrichtig aus- gefüllt an F.P. zurück, der ihn korrigierte und dem Amt am 9. Dezember wieder zugehen liess. Vom EVG auf die Frage der Fristversäumung angesprochen, er- suchte er um Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung mit der Be- gründung, der Fehler sei ohne sein Wissen bei seinem Sekretariat passiert. Zwar habe er dafür einzustehen, doch bedeute das hier eine unbillige Härte. Aus folgenden Erwägungen wies das EVG das Gesuch um Wiederherstellung ab und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein:
1. ... Die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gilt gemäss Recht-
sprechung in Analogie zu Art. 32 Abs. 3 OG als gewahrt, wenn an ihrem letzten Tag die Überweisung erfolgt oder ein Überweisungsauftrag bei der schweizeri- schen Post erteilt wird (BGE 110 V 220 Erw. 2, ZAK 1984 S. 329). Der Überwei- sungsauftrag muss aber so erteilt werden, dass er ausführbar ist (BGE 104 11 63 Erw. 2). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da der ordnungsge- mäss ausgefertigte Postcheck erst am 9. Dezember beim Postcheckamt eintraf, also mehrere Tage nach Fristablauf, was auch nicht bestritten wird.
2. Nach Art. 35 Abs. 1 OG kann die Wiederherstellung gegen die Folgen der
Versäumung einer Frist nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechts- handlung nachholt (BGE 110 I b 94). Fehler ihres Vertreters oder Erfüllungsge- hilfen hat sich die Partei wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nö- tig ist (BGE 107 la 169; Grisel, Traitö de droit administratif, S. 897, Ziff. 3). Vorliegend bestehen angesichts der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 35 Abs. 1 OG Zweifel, ob auf das Wiederherstellungsgesuch einzutreten ist. Ungeachtet dessen ist aber das Gesuch ohnehin unbegründet, da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten für den Fehler seines Sekretariates einzustehen hat und seine Einlassung unbeachtlich ist, er werde dadurch zu hart betroffen.
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Von Monat zu Monat • Die eidgenössischen Räte haben mit Beschluss vom 11. Juni der Geschäfts- führung des Bundesrates, des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts im Jahre 1985 die Genehmigung erteilt. Auszüge aus dem Jahresbericht des EVG vermittelt der Beitrag auf Seite 368 dieses Heftes.
• Der Nationalrat hat an drei Sitzungstagen seiner Sommersession, am 11.,
12. und 18. Juni, die Revision der Invalidenversicherung behandelt. Da die Ver-
handlungsergebnisse (s. S. 350 der vorliegenden ZAK) von den Beschlüssen des Ständerates abweichen, ist ein Differenzbereinigungsverfahren erforder- lich. Die vorberatende Kommission des Ständerates hat ihre Beratungen hier- über am 3. Juli bereits aufgenommen; über die Ergebnisse orientiert die Mit- teilung auf Seite 395.
• Gestützt auf die zweite ELG-Revision hat der Bundesrat am 16. Juni die Verordnung über die Ergänzungsleistungen ( ELV) geändert. Mit gleichem Da- tum hat das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den EL ( ELKV) an die Ge- setzesrevision angepasst. Der Wortlaut der Verordnungsänderungen wird zu- sammen mit einigen Erläuterungen auf Seite 371 dieses Heftes wiedergegeben.
• Mit Bundesbeschluss vom 18. Juni hat die Bundesversammlung das Ab- kommen über Soziale Sicherheit mit Finnland sowie ein Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit mit Dänemark (ZAK 1985 S. 335, 485, 589) gutgeheissen.
• Am 2. Juli hat der Bundesrat den Bericht des Verwaltungsrats des AHV- Ausgleichsfonds mit den Rechnungen 1985 der A HV, IV und EO genehmigt (eine Übersicht über die Ergebnisse gibt der Beitrag auf Seite 355). An der glei- chen Sitzung hat der Bundesrat auch den Jahresbericht des BSV über die AHV/IV/EO 1985 gutgeheissen.
Juli/August 1986 349
Die zweite IV-Revision vor dem Nationalrat
Der Nationalrat befasste sich an drei Sitzungstagen seiner Sommersession — am 11., 12. und 18. Juni — mit der zweiten Revision der Invalidenversicherung. Diese Vorlage, deren Zielrichtung unbestritten ist, war in der letzten Winter- session vom Ständerat behandelt worden (ZAK 1986 S.1 ff.). Trotz Einigkeit im Grundsatz einer feineren Rentenabstufung waren die Meinungen im Parla- ment und bei den interessierten Kreisen bezüglich ihrer Ausgestaltung sehr vielfältig. Schon die ständerätliche Kommission hatte daher Alternativ- modelle zum Vorschlag des Bundesrates vorgelegt. Der Ständerat stimmte so- dann einem Modell zu, das beträchtlich von jenem des Bundesrates abwich. Schliesslich hat die vorberatende Kommission des Nationalrates eine Reihe weiterer Modelle geprüft. Nebst der neuen Rentenabstufung als Kernstück der Vorlage beinhaltet die IV-Revision drei wesentliche Änderungen: — die Ausrichtung von Taggeldern an jugendliche Behinderte in Ausbildung, — eine Verbesserung der Finanzierungsgrundlagen der IV sowie — Massnahmen zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens.
Eintretensdebatte Der Präsident der vorberatenden Kommission, Zehnder, stellt einleitend fest, die Beschlüsse des Ständerates hätten in weiten Kreisen Enttäuschung ausge- löst, da sie nur geringfügige Verbesserungen brächten. Die drei von der Kom- mission zur Diskussion gestellten Varianten nehmen daher — nebst anderen Verbesserungen — die vom Ständerat gestrichene Viertelsrente wieder auf. Da Eintreten allgemein unbestritten ist, nehmen einzelne Fraktionssprecher bereits hier Stellung zur Modellwahl. Andere äussern sich kritisch zur finan- ziellen Tragbarkeit und zur isolierten Behandlung (d.h. losgelöst von der AHV- und EL-Revision) der Vorlage. Bundespräsident Egli erklärt, weder der Beschluss des Ständerates noch der Vorschlag der Kommissionsmehrheit des Nationalrates vermöchten den Bun- desrat ganz zu befriedigen. Es sei aber eine Lösung anzustreben, die sowohl fi- nanziell tragbar als auch ohne allzu grosse praktische Probleme durchführbar sei.
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Detailberatung Rentenabstufung Die Kommissionssprecher betonen, dass die unterschiedlichen Standpunkte vorab in den finanziellen Auswirkungen der einzelnen Modelle gründen. Die Mehrheit der Kommission hält am Dreistufenmodell mit Verzicht auf die Dreiviertelrente fest. Ihr Vorschlag beinhaltet: — eine Viertelsrente (im Härtefall eine halbe Rente) bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 40 Prozent, — eine halbe Rente bei mindestens 50prozentiger Invalidität (wie bisher), — eine ganze Rente bei einer Invalidität von mindestens 662/3 Prozent (wie bisher). Ein erster Minderheitsantrag der Kommission bezweckt die Gewährung einer Dreiviertelrente bei mindestens 65 Prozent und der ganzen Rente bei minde- stens 75 Prozent Arbeitsunfähigkeit unter Weglassung der Härteklausel. Ein zweiter Minderheitsantrag nimmt die Ständeratsvariante auf und ergänzt diese durch eine Viertelsrente zwischen 40 und 49 Prozent, wobei ebenfalls auf die Härtefallrente verzichtet wird.
Es stehen somit folgende Modelle zur Diskussion:
Stufen 331/2 66 % 100 (HF= Mehrkosten Härtefan) I 40 50 60 170 80 90 Mio Fr.
1 tii
35 ...... . . . . . .. 14 , :: 1/2 " — ..... 3/4 1 /1 Entwurf des Bundesrates 4 55
r -- — -- 3/4 1 43 Beschluss des Ständerates 3+HF 1 1/2 /1 L
r 74 -- Antrag NRK-Mehrheit 3+HF 1 /1 133 L 1/2 _
14 :l.:..:. , 3/.
Antrag NRK-Minderheit I 4 1 /1 80 '"
Antrag NRK-Minderheit II 4 1 /1 173
1-- --. Zum Vergleich: • 2+HF 1 1/2 1 /1 Geltende Regelung —
351
In der Debatte finden die Modelle der Minderheit II sowie der Kommissions- mehrheit die stärkste Unterstützung. Es werden noch zwei weitere Varianten vorgeschlagen: das Modell der Mehrheit, jedoch ohne Härteklausel, und das Modell der Minderheit I, aber mit Härteklausel. Bundespräsident Egli erinnert daran, dass zu den Mehrkosten des neuen Renten- modells das jährliche Defizit der IV sowie der Vorschuss des AHV-Fonds an die IV von einer halben Milliarde Franken hinzuzurechnen seien. Alle fünf Renten- modelle haben Vor- und Nachteile. Hinzu kommt, dass Härtefälle schwer zu definieren sind und einen Fremdkörper in unserer Sozialversicherung darstel- len. Der Bundesrat bleibt daher bei seinem ursprünglichen Vorschlag. In einer ersten Eventualabstimmung betreffend die Härteklausel (Art. 28 Abs. la IVG) setzt sich die Mehrheit I mit Härteklausel gegen die Minderheit I ohne Härteklausel mit 69 zu 60 Stimmen durch. In der Hauptabstimmung ob- siegt die unveränderte Mehrheitsvariante (mit Härteklausel) gegenüber dem gleichen Modell ohne Härteklausel mit 80 zu 66 Stimmen. Die Bereinigung der Vierstufenmodelle (Art. 28 Abs 1 IVG) ergibt folgende Resultate: — 81 zu 69 Stimmen für die bereinigte Minderheit I gegen die bereinigte Min- derheit II, — 131 zu 17 Stimmen für die Minderheit I gegen den Vorschlag des Bundesrates. Bei der Bereinigung der Dreistufenmodelle wird jenes der Kommissionsmehr- heit mit 107 gegen 38 Stimmen demjenigen des Ständerates vorgezogen. In der definitiven Abstimmung erhebt der Rat den Mehrheitsvorschlag (mit Här- teklausel ab einer Invalidität von 40%) mit 89 Stimmen zum Beschluss. Auf das bereinigte Modell der Minderheit I entfallen 73 Stimmen.
Wohnsitz und Aufenthalt Gemäss dem neuen Wortlaut von Artikel 28 Absatz I bis IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz aus- gerichtet. Der Ständerat hat zudem den Satz angefügt, wonach diese Voraus- setzung auch von Angehörigen zu erfüllen ist, für die eine Leistung bean- sprucht wird (ZAK 1986 S. 7). Einem Antrag, das Erfordernis des «gewöhnlichen Aufenthalts» sowie den Zusatz betreffend die Angehörigen zu streichen, stimmt der Rat mit 69 zu 33 Stimmen zu.
Bemessung der Invalidität Die Kommissionsminderheit postuliert eine Ergänzung von Artikel 28 Absatz
2 IVG in folgendem Sinne:
352
«Bei Versicherten, die das 55. Altersjahr erreicht haben, ist auf die jeweilige Arbeitsmarktlage abzustellen.» Aus der Ratsmitte wird beantragt, den Begriff der «jeweiligen» anstelle der «ausgeglichenen» Arbeitsmarktlage generell, d.h. ohne Altersgrenze, ins Ge- setz einzuführen. Die Kommissionssprecher machen demgegenüber geltend, die IV könne nicht Aufgaben der Arbeitslosenversicherung übernehmen. Bundespräsident Egli befürchtet zudem unüberwindbare administrative Schwierigkeiten, wollte man für die über 200 000 Renten ständig auf die jeweilige Arbeitsmarktlage abstellen. Die Anträge werden mit 61 zu 35 bzw. mit 59 zu 42 Stimmen abgelehnt. Verzugszins? Ein Ratsmitglied beantragt zu Artikel 47 IVG, dass für verspätet ausbezahlte Taggelder und Renten ein Verzugszins zu zahlen sei. Bundespräsident Egli spricht dem Anliegen eine gewisse Berechtigung nicht ab, vor allem dann, wenn die Auszahlung schuldhaft verschleppt worden ist. Das Problem müsste aber grundsätzlich angegangen werden. Der Rat verwirft den Antrag mit 57 zu 31 Stimmen. Änderung des AHV-Gesetzes Die Teilrevision des IVG erfordert auch einige Anpassungen des AHVG (ZAK 1985 S. 17, 1986 S. 12). Namens der Kommissionsminderheit wird bezüglich Artikel 43b15 AHVG ver- langt, dass auch Altersrentner mit einer Hilflosigkeit mittleren Grades An- spruch auf eine Entschädigung erhalten sollen. Diese würde 50 Prozent des Mindestbetrages der einfachen Altersrente entsprechen. Bundespräsident Egli stellt eine Lösung des aufgeworfenen Problems im Rah- men der zehnten AHV-Revision in Aussicht. Der Antrag wird mit 44 zu 66 Stimmen abgelehnt. Anspruch auf Ergänzungsleistungen Die vorberatende Kommission hat das ELG dahingehend ergänzt, dass Bezü- ger von Viertelsrenten der IV keinen EL-Anspruch haben. Aus dem Plenum wird Streichung beantragt. Kommissionspräsident Zehnder erklärt, die bestrittene Ergänzung sei Voraus- setzung dafür gewesen, dass die Kommission der Viertelsrente zustimmte. Die Lage wird für Viertelsrentner dadurch gemildert, dass sie nun im Härtefall Anspruch auf eine halbe Rente haben. Aus der Ratsmitte wird zudem auf die finanziellen Konsequenzen hingewie- sen: wollte man den zu erwartenden 20 000 bis 30 000 Viertelsrentnern Ergän-
353
zungsleistungen zugestehen, so hätte das weitere Mehrkosten von 30 bis 40 Mio Franken zur Folge. Der Rat verwirft den Streichungsantrag «mit offensichtlicher Mehrheit». Finanzierung der IV Der Bundesrat schlägt zur Deckung der Mehrausgaben und zur Wiederher- stellung des finanziellen Gleichgewichts der IV folgende neue Bestimmung in Artikel 3 Absatz 3 IVG vor: «Der Bundesrat kann die Beiträge nach Absatz 1 um höchstens einen Fünftel erhöhen, wenn dies für den Rechnungsausgleich der Versicherung erforderlich ist.» Dies bedeutet eine Beitragserhöhung von 1,0 auf höchstens 1,2 Lohnprozente. Der Ständerat und die Mehrheit der Nationalratskommission haben dem bei- gepflichtet. Die Minderheit der Kommission beantragt, für die Dauer von sieben Jahren einen Betrag von jährlich 150 Mio Franken dem Ausgleichsfonds der EO zu entnehmen und der IV-Rechnung gutzuschreiben. Als Eventualantrag schlägt sie vor, die Ermächtigung zur Erhöhung auf einen Zehntel zu beschränken. In der Diskussion werden ernsthafte Bedenken gegen die vorgeschlagene Um- verteilung bzw. Vermengung der IV- und EO-Mittel geäussert. Angesichts der bereits bestehenden Unterdeckung der IV würden die 150 Millionen ohnehin nicht ausreichen. Das EO-Vermögen sei als Reserve für den Ernstfall zu be- wahren. Bundespräsident Egli warnt ebenso davor, den EO-Fonds anzugreifen und dessen Mittel ihrem Zweck zu entfremden. Der Rat verwirft den Hauptantrag (Entnahme aus dem EO-Fonds) mit 90 zu
38 Stimmen und den Eventualantrag (Erhöhung nur um 0,1%) mit 86 zu 39
Stimmen. Der Antrag des Bundesrates ist damit angenommen. Gesamtabstimmung In der Gesamtabstimmung vom 18. Juni heisst der Nationalrat die Revision der IV mit 91 zu 1 Stimmen gut. Die Vorlage geht nun zur Differenzbereini- gung nochmals an den Ständerat.
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Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Rechnungsjahr 1985 Die drei Sozialwerke AHV, IV und EO schlossen im Rechnungsjahr 1985 mit einem Gesamtüberschuss von 345,6 (163,2) Mio Franken ab. Den Einnahmen von 18 506,6 Mio Franken' standen Ausgaben von 18 161,0 Mio Franken ge- genüber. Zum positiven Ergebnis trugen die AHV mit 282 (81,7) Mio Franken und die EO mit 171,4 (189) Mio Franken bei. Dagegen verzeichnete die IV er- neut einen Fehlbetrag, nämlich 107,8 (107,5) Mio Franken. Am Ende des Rechnungsjahres erreichte der AHV/IV-Fonds die Summe von 11 677,6 Mio Franken. Gemessen an der entsprechenden AHV-Jahresausgabe ergibt dies ei- nen Deckungsgrad von 81 Prozent. Der EO-Fonds belief sich auf 1802,9 Mio Franken und beträgt somit das 2,5fache einer Jahresausgabe. Die Beiträge nahmen um 3,8 Prozent zu und beliefen sich auf Total 13 585,3 (13 095,3) Mio Franken. Auf die persönlichen Beiträge entfielen 1366,3 Mio Franken ( + 4,6%) und auf die Lohnbeiträge 12 169,4 Mio Franken ( + 3,7%). Die auf Januar 1984 eingeführten Beiträge auf ALV-Entschädigungen nah- men um 22 Prozent auf 43,9 Mio Franken ab. Der Verkauf von Beitragsmar- ken brachte 5,7 (5) Mio Franken ein, und durch Herabsetzung bzw. Erlass von Beiträgen ergaben sich Mindereinnahmen von 0,9 (0,7) Mio Franken. Im Berichtsjahr mussten 14,1 Mio Franken ( + 15,5%) persönliche und 8,4 Mio Franken ( — 14,6%) Lohnbeiträge abgeschrieben werden. An Verzugszin- sen wurden insgesamt 9,8 (10,0) Mio Franken eingenommen, und die Vergü- tungszinsen machten 0,7 (0,3) Mio Franken aus. Bei einer durchschnittlichen Rendite von 5 (5,07) Prozent brachten die Kapi- talzinsen 521 Mio Franken ein.
Es ist zu berücksichtigen, dass beim Jahresabschluss 1985 bei den Einnahmen eine buchungstech- nische Korrektur vorgenommen wurde. Mit dem Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung gehen immer mehr AHV-Ausgleichskassen dazu über, die Beiträge vorzufakturieren. Dies be- wirkt, dass im Abschluss Erträge enthalten sind, die das Folgejahr betreffen. Per Ende 1985 wurde erstmals eine entsprechende Abgrenzung vorgenommen, indem abgerechnete AHV/IV/ EO-Beiträge von 235 Mio Franken auf das Jahr 1986 übertragen wurden. Das Ergebnis der Jah- resrechnung 1985 fiel dadurch entsprechend tiefer aus.
355
Aufteilung der Global-Beiträge AHV/IV/EO 1983 —1985 Beträge in Franken 1983 1984 1985
1. a. Persönliche Beiträge 1 234 289 100 1 306 837 980 1 366 260 902
b. Lohnbeiträge 11 300 869 831 11 727 406 847 12 169 435 765 c. Beiträge auf ALV- Entschädigungen 56 000 000 43 904 945
2. Verkauf von
Beitragsmarken 4 897 011 5 055 761 5 706 365
3. Herabsetzung und
Erlass von Beiträgen 675 952 728 089 918 873
4. a. Abschreibung von
persönlichen Beiträgen 10 521 668 12 234 925 14 133 554 b. Abschreibung von Lohnbeiträgen 8 139 345 9 886 335 8 444 428
5. a. Verzugszinsen 9 112 686 10 035 170 9 814 431
b. Vergütungszinsen 274 352 349 331 673 681
6. Nettototal 12 529 557 311 13 082 137 078 13 570 951 872
A HV- Ausgaben und Entwicklung des Ausgleichsfonds Mia Fr. Grafik 1 15
14
13
12 AHV-Ausgaben
11
10
9
8
7 HV-Ausgleichsfonds
5
4
2
1
70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 356
Alters- und Hinterlassenenversicherung Einnahmen Die gesamten Einnahmen der AHV erreichten bei einer Zunahme von 3,4 Pro- zent 14 746 Mio Franken. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber bezifferten sich auf 11 388,3 Mio Franken ( + 3,7%). Im Berichtsjahr deckte die öffentliche Hand wiederum 20 Prozent der AHV-Ausgaben. Der Bundes- anteil von 15 Prozent machte 2169,6 Mio Franken (+2%) aus, und der letzt- mals geschuldete 5-Prozent-Anteil der Kantone ergab 723,2 Mio Franken (ab dem Rechnungsjahr 1986 wird der Kantonsanteil an die AHV schrittweise ab- gebaut). Der Ertrag der Anlagen nahm um 3,7 Prozent auf 454,9 Mio Fran- ken zu. Die Einnahmen aus Regress sind nach dem starken Rückgang vom Vorjahr mit rund 10 Mio Franken wieder annähernd auf den Stand von 1983 gestiegen.
Ausgaben
Geldleistungen: 14 254,0 ( 13 972,3) Mio Franken
Die AHV verzeichnete Ausgaben von insgesamt 14 464 (14 177) Mio Fran- ken. Bei den ordentlichen Renten war eine leichte Zunahme von 2 Prozent auf
13 943,2 Mio Franken festzustellen. Da keine Rentenerhöhung stattfand,
dürfte diese auf die immer noch steigende Zahl von Betagten zurückzuführen sein. Dagegen nahmen die ausserordentlichen Renten um 5 Prozent auf 203,4 Mio Franken ab. Hier wird der Bezügerkreis immer kleiner. Die Überweisung und Rückvergütung von Beiträgen bei Ausländern und Staatenlosen zeigt von Jahr zu Jahr ein kontinuierliches Ansteigen. Auch im Berichtsjahr nahmen diese Ausgaben um 31,7 Prozent auf 21,5 Mio Franken zu. Dabei entfielen auf die persönlichen Rückvergütungen an Ausländer 1,8 Mio Franken und auf die Überweisungen an ausländische Sozialversicherungen 19,7 Mio Franken. Die nachstehende Tabelle zeigt, an welche Vertragsstaaten diese Beiträge überwie- sen wurden.
Beitragsüberweisungen an: 1985 1984
Türkei 7 135 156 7 139 276 Griechenland 181 Tschechoslowakei 1 060 Italien 12 580 004 8 632 299 Total 19 715 341 15 772 635
357
Auffallend ist die starke Zunahme bei Italien. Sie dürfte darauf zurückzufüh- ren sein, dass die Gastarbeiter der fünfziger und sechziger Jahre, welche in ih- rer Heimat zurückgekehrt sind, vermehrt das Rentenalter erreichen (nach ita- lienischem Recht beträgt dieses für Frauen 55 und für Männer 60 Jahre).
Aufirendungen . für A H V-Renten 1970— 1985 Gralik
15 - Mia Fr. 13.9 14.
......, -......
12. 12.3
10. 10.6 10 9 7 9. 9 ---. .8 — —^", -- 8 8.5 ---' ..--- 7.2 6.4 --, 5 - —
3.0 -Lf., -12 -
70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85
Aulivendungen der A 11V für Hilfsmittel an Altersrentner Gralik 3
15 - Mio Fr
10
5
1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985
358
Betriebsrechnung der A HV 1985 Beträge in Franken
Einnahmen
1. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (inkl. Zinsen) 11 388 271 307
2. Beiträge des Bundes und der Kantone 2 892 788 644
3. Ertrag der Anlagen 454 944 584
4. Einnahmen aus Regress 9 976 027
5. Total Einnahmen 14 745 980 562
Ausgaben
1. Geldleistungen 14 253 984 680
a. Ordentliche Renten 13 943 218 363 b. Ausserordentliche Renten 203 416 195 c. Hilflosenentschädigungen 107 995 742 d. Beitragsüberweisung und Rückvergütung an Ausländer 21 516 275 e. Fürsorgeleistungen an Ausländer 348 803 f. Rückerstattungsforderungen 22 510 698
2. Kosten für individuelle Massnahmen 17 111 263
a. Hilfsmittel 17 089 934 b. Reisekosten 24 962 c. Rückerstattungsforderungen 3 633
3. Beiträge an Institutionen und Organisationen 141 413 628
a. Baubeiträge 71 189 621 b. Betriebsbeiträge 6 170 748 c. Beiträge an Organisationen 55 692 069 d. Beiträge an Pro Senectute und Pro Juventute (ELG) 8 361 190
4. Durchführungskosten 4 256 276
a. Sekretariate der IV-Kommissionen 946 165 b. IV-Kommissionen 45 248 c. Spezialstellen 52 342 d. Abklärungsmassnahmen 3 074 143 e. Parteientschädigungen und Gerichtskosten 138 378
5. Verwaltungskosten 47 177 384
a. Pauschalfrankatur 21 373 931 b. Durchführungskosten gemäss Art. 95 AHVG 20 342 753 c. Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen 5 460 700
6. Total Ausgaben 14 463 943 231
Ergebnis: Überschuss + 282 037 331 Stand des Kapitalkontos per Ende des Rechnungsjahres 12 253 644 667
In der Schweiz wohnhafte Altersrentner, die in schwerem Grade hilflos sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Im Berichtsjahr sind diese
359
Entschädigungen um 8 Prozent auf 108 Mio Franken angestiegen. Die Für- sorgeleistungen — sie werden den bedürftigen Schweizern im Ausland gewährt, die der freiwilligen Versicherung beigetreten sind — haben um 20 Prozent abge- nommen und machen noch 349 000 Franken aus.
Kosten für individuelle Massnahmen: 17,1 ( 15 ,3 ) Mio Franken
Beinahe den ganzen Betrag dieser Rubrik beanspruchten die Hilfsmittel. Der Leistungsbereich der Hilfsmittel an die Altersrentner umfasst insbesondere Fuss- und Beinprotesen, Massschuhe sowie Sprechhilfegeräte. Die Zunahme —
12 Prozent gegenüber dem Vorjahr — dürfte daher rühren, dass die Betagten
vermehrt von diesem Hilfsmittelangebot Gebrauch machen (s.a. Grafik 3).
Beiträge an Institutionen und Organisationen: 141,4 ( 139) Mio Franken
Bis anhin wurden diese Mittel hauptsächlich für Baubeiträge sowie für Bei- träge zur Förderung der Altershilfe eingesetzt. Im Zusammenhang mit der neuen Aufgabenteilung Bund/Kantone fallen die Subventionen an die Alters- heime ab 1. Januar 1986 dahin. In den Genuss gelangen nur noch vor diesem Datum eingereichte Projekte und zudem müssen die eigentlichen Bauarbeiten vor dem 30. Juni 1988 in Angriff genommen werden. Es ist damit zu rechnen, dass die noch zuzusichernden Baubeiträge in den nächsten Jahren massiv zu- nehmen werden, denn der Stand der Anlagekosten der angemeldeten Vorha- ben beträgt rund 2,6 Milliarden Franken, was eine AHV-Beitragsleistung von zirka 550 Mio Franken ausmachen dürfte. Die zulasten der AHV ausgerichteten Betriebsbeiträge haben zum Ziel, Inva- lide, die ins Rentenalter gelangen, in den bisherigen Werkstätten weiter zu be- schäftigen. Von dieser Möglichkeit wird zunehmend Gebrauch gemacht, nah- men doch diese Beiträge um 36 Prozent auf 6,2 Mio Franken zu. Die Beiträge an Organisationen stiegen um 12 Prozent auf 55,7 Mio Franken an. Hier ist eine verstärkte Aktivität bei den Organisationen zur Förderung der Altershilfe festzustellen. Leicht pflegebedürftigen Betagten wird dadurch ermöglicht, in ihren angestammten Wohnungen zu verbleiben. An die Pro Ju- ventute und Pro Senectute gingen Beiträge von insgesamt 8,4 (9,5) Mio Fran- ken (weitere Angaben in ZAK 1986 S. 315).
Durchführungskosten: 4,26 (3,37) Mio Franken
Von diesen Kosten entfallen 72 Prozent oder 3,1 Mio Franken ( + 35%) auf die Abklärungsmassnahmen. Diese stehen in direktem Zusammenhang mit den Hilfsmitteln, da für jede Zusprache eine Abklärung notwendig ist.
360
Verwaltungskosten: 47,2 (46,9) Mio Franken
Gegenüber dem Vorjahr haben sich die Verwaltungskosten nur geringfügig verändert. Die Kosten der Pauschalfrankatur lagen mit 21,4 Mio Franken um
500 000 Franken tiefer. Hier dürfte sich vor allem auswirken, dass aus Sicher-
heitsgründen die bargeldlose Rentenanweisung (Postcheck- und Bankkonti) von den Betagten immer mehr verlangt wird. Gemäss Artikel 95 AHVG vergütet der Ausgleichsfonds dem Bund die Ko- sten der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) und der Schweizerischen Aus- gleichskasse (SAK) sowie die Kosten für die Verwaltung des Ausgleichsfonds. Diese Ausgaben beliefen sich insgesamt auf 20,5 (19,5) Mio Franken. Davon entfielen auf die ZAS und SAK zusammen 16,8 Mio Franken. Die Vergütung an das EDA (Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten) für die Mit- wirkung der Auslandvertretungen bei der Durchführung der freiwilligen Ver- sicherung für Auslandschweizer machte 3,3 Mio Franken aus.
Invalidenversicherung Einnahmen Im Berichtsjahr verzeichnete die IV bei einer Zunahme von 4 Prozent Einnah- men von insgesamt 2878,2 Mio Franken. Parallel zu den AHV-Beiträgen nah- men auch die IV-Beiträge um 3,7 Prozent zu und erreichten 1366,1 Mio Fran- ken. Gemäss Artikel 78 IVG belaufen sich die Beiträge der öffentlichen Hand auf die Hälfte einer jährlichen Ausgabe. Davon trägt der Bund 3/4, was für ihn im Berichtsjahr 1119,8 Mio Franken ausmachte. Der Anteil der Kantone bezif- ferte sich auf 373,2 Mio Franken, so dass die öffentliche Hand an die IV ge- samthaft 1493 (1436) Mio Franken leistete. Zufriedenstellend entwickelten sich die Erträge aus dem Regress. Abzüglich der Regresskosten wurden 19 (11,6) Mio Franken vereinnahmt. Ausgaben Die Gesamtausgaben der IV beliefen sich auf 2986,0 Mio Franken gegenüber 2871,8 Mio Franken im Vorjahr. Da sich die IV seit 1973 stets — nur unterbro- chen von einem kleinen Überschuss im Jahr 1981 — in den roten Zahlen be- wegt, nehmen die Schuldzinsen von Jahr zu Jahr zu. Mit 24,8 Mio Franken lagen sie um 21 Prozent höher als 1984.
361
Betriebsrechnung der IV 1985 Beträge in Franken
Einnahmen
1. Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (inkl. Zinsen) 1 366 080 789
2. Beiträge des Bundes und der Kantone 1 493 015 209
3. Einnahmen aus Regress 19 048 287
4. Total Einnahmen 2 878 144 285
Ausgaben
1. Kapitalzinsen 24 79] 771
2. Geldleistungen 1 934 979 868
a. Ordentliche Renten 1 596 069 970 b. Ausserordentliche Renten 225 349 319 c. Taggelder 68 007 265 d. Hilflosenentschädigungen 55 878 697 e. Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland 1 810 693 f. Rückerstattungsforderungen — 12 136 076
3. Kosten für individuelle Massnahmen 504 639 113
a. Medizinische Massnahmen 173 905 890 b. Massnahmen beruflicher Art 79 747 274 c. Beiträge für Sonderschulung und hilflose Minderjährige 167 932 052 d. Hilfsmittel 48 141 023 e. Reisekosten 35 686 544 f. Rückerstattungsforderungen 773 670
4. Beiträge an Institutionen und Organisationen 434 639 552
a. Arbeitsämter, Berufsberatungs- und Spezialstellen 117 815 b. Baubeiträge 67 964 705 c. Betriebsbeiträge 303 685 957 d. Beiträge an Dachorganisationen und Ausbildungsstätten 57 615 075 e. Beitrag an Pro Infirmis (ELG) 5 256 000
5. Durchführungskosten 70 178 817
a. Sekretariate der IV-Kommissionen 36 765 961 b. IV-Kommissionen 2 702 156 c. IV-Regionalstellen 16 442 926 d. Spezialstellen 422 102 e. Abklärungsmassnahmen 13 631 869 f. Parteientschädigungen und Gerichtskosten 213 803
6. Verwaltungskosten 16 801 301
a. Pauschalfrankatur 5 726 806 b. Durchführungskosten gemäss Art. 81 IVG 11 074 495
7. Total Ausgaben 2 986 030 422
Ergebnis: Fehlbetrag — 107 886 137 Stand des Kapitalkontos per Ende des Rechnungsjahres — 576 062 880
362
Geldleistungen: 1935 ( 1888) Mio Franken
Auch bei der IV waren im Berichtsjahr keine den Finanzhaushalt wesentlich beeinflussenden Änderungen zu verkraften. Die ordentlichen Renten beliefen sich bei einer Zunahme von 2,5 Prozent auf 1596,1 Mio Franken. Die ausser- ordentlichen Renten machten 225,3 (214,9) Mio Franken aus. Eine Neurege- lung gilt seit 1985 bezüglich der Wartezeit bei Taggeldern. Gemäss Artikel 18 Absatz 2 IVV konnte bis anhin das Taggeld für die Wartezeit frühestens von der Anordnung der Eingliederungsmassnahmen an gewährt werden. Neu be- ginnt der Anspruch im Zeitpunkt, in welchem die IV-Kommission aufgrund ihrer Abklärungen feststellt, dass Eingliederungsmassnahmen angezeigt sind. Im Berichtsjahr wurden Taggelder von insgesamt 68 Mio Franken ausgerich- tet oder 18 Prozent mehr als im Vorjahr. Es wäre denkbar, dass nebst andern Gründen die Zunahme durch die Neuregelung der Wartezeit beeinflusst wurde. Die Hilflosenentschädigungen machten 55,9 (53,2) Mio Franken aus. Praktisch der gleiche Betrag wie im Vorjahr, nämlich 1,8 Mio Franken, wurde für Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland ausgegeben. Einen überaus grossen Anstieg verzeichneten die Rückerstattungsforderungen. Unter Be- rücksichtigung der Abschreibungen beliefen sich diese auf 12,1 Mio Franken, was einer Zunahme von 46 Prozent entspricht.
Aufwendungen für IV-Renten 1970 —1985 Grafik 4
2000 — Mio Fr.
1821 1784 . •••••e,
1573 1541
1500 1 374 1375 1277 1293 122 .••••••••••9
109 1003 1000 819
713
500 377 414 333
70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85
363
Kosten für individuelle Massnahmen: 504,6 (430,5) Mio Franken
Nur geringfügig zugenommen, nämlich um 1 Prozent auf 173,9 Mio Franken, haben die Kosten für medizinische Massnahmen. Dies ist vor allem auf den Geburtenrückgang zurückzuführen. Die Massnahmen beruflicher Art bezif- ferten sich auf 79,7 (76,7) Mio Franken. Hier dürften sich nebst einer geringen Teuerung hauptsächlich die höheren Anforderungen in der Berufsausbildung ausgewirkt haben. Die Beiträge für Sonderschulung und hilflose Minderjäh- rige stiegen um 15,4 Mio Franken auf 167,9 Mio Franken an. Die Zunahme um 10 Prozent könnte daher rühren, dass auf den 1. Januar 1984 die Schul- geldbeiträge von 15 auf 25 Franken heraufgesetzt wurden und diese Anpas- sung sich nun erst im Berichtsjahr niedergeschlagen hat. Die Hilfsmittelkosten beliefen sich auf 48,1 Mio Franken; die leichte Zunahme von 2,5 Prozent dürfte teuerungsbedingt sein. Gemäss Artikel 51 IVG werden die für die Ab- klärung des Leistungsanspruchs und die Durchführung von Eingliederungs- massnahmen entstandenen Reisekosten im Inland dem Versicherten vergütet. Diese Kosten bezifferten sich 1985 auf 35,7 Mio Franken ( + 5,6%).
Beiträge an Institutionen und Organisationen: 434,6 (401,0) Mio Franken
Seit einigen Jahren konnten die Bemühungen zur Eingliederung von Psychisch- behinderten mit Einschluss der Drogen- und Alkoholgeschädigten wesentlich verstärkt werden, weshalb mehr Mittel für die Bereitstellung geeigneter Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten eingesetzt werden müssen. Die ausbezahlten Bau- beiträge beliefen sich insgesamt auf 68 (56,6) Mio Franken und die Betriebs- beiträge auf 304 (288) Mio Franken. Die Beiträge an Dachorganisationen und Ausbildungsstätten erhöhten sich um 6 Mio Franken auf 57,6 Mio Franken, wobei dies auf eine erhöhte Aktivität bei den Organisationen im Bereich der körperlichen und geistigen Ertüchtigung sowie der Freizeitbeschäftigung zu- rückzuführen ist.
Durchführungskosten: 70,2 (65,5) Mio Franken
Die Sekretariate der IV-Kommissionen beanspruchten im Berichtsjahr 36,8 (34,8) Mio Franken. Der Personalbestand nahm um 9 Personen zu, vorab be- dingt durch das zeitaufwendige Anhörungsverfahren. Die Ausgaben der IV- Kommissionen reduzierten sich geringfügig auf 2,7 Mio Franken, während- dem die Kosten der IV-Regionalstellen von 15,6 auf 16,4 Mio Franken zunah- men. Für Abklärungsmassnahmen wurden 13,6 (11,7) Mio Franken aufge- wendet.
364
Durchführungs- und Verwaliung.s.kosten der IV Grafik 5
90 , Mio Fr.
80 . ZAS/SAK/EDA
70 . Pauschalfrankatur
Abklärungsmassnahmen 60
50 .« IV-Regionalstellen
und Spezialstellen 40 . IVK-Sekretariate
30 - und IV-Kommissionen
20
10 ■Schätzung (die Abklärungsmass-
nahmen wurden bis 1977 unter den medizinischen Massnahmen ausgewiesen)
1970 1975 1980 1985
(Bezogen auf die Gesamtausgaben der IV machten die Durchführungs- und Verwaltungskosten im Jahre 1970 3,4%, 1975 und 1980 2,8% und 1985 2,9% aus.)
Verwaltungskosten: 16,8 ( 16,4) Mio Franken
Die Kosten der Pauschalfrankatur sind um 1,7 Prozent auf 5,73 Mio Franken zurückgegangen. Auf 11,2 Mio Franken beliefen sich die Aufwendungen ge- mäss Artikel 81 IVG, wovon 10,2 Mio Franken auf die ZAS und die ihr ange- schlossene Schweizerische Ausgleichskasse (ohne IV-Sekretariate), 0,6 Mio Franken auf die Vergütung an das EDA für die Mitwirkung der Auslandsver- tretungen und 0,4 Mio Franken auf Formulare und Kommissionssitzungen entfallen.
365
Erwerbsersatzord n u ng Einnahmen Insgesamt beliefen sich die Einnahmen auf 882,5 Mio Franken (+4,4%), wo- bei die Beiträge der erfassten Personen und der Arbeitgeber 816,6 (787,2) Mio Franken und der Ertrag der Anlagen 65,9 (58,5) Mio Franken einbrachten. Ausgaben Die EO-Geldleistungen beliefen sich auf 710 Mio Franken. Dies entspricht einer Zunahme von 8,3 Prozent. Im Berichtsjahr wurden insgesamt 13 091 683 Diensttage gezählt. Das sind rund 56 900 Tage weniger als im Vorjahr. Dar- auf darf aber nicht allein abgestellt werden. Ebenso massgeblich sind die Per- sonenkategorien, für welche die Entschädigungen ausgerichtet werden. So er- hält ein Alleinstehender 35 Prozent, ein Verheirateter aber 65 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens. Auch sind die Kinderzula- gen in Betracht zu ziehen. Es ist durchaus möglich, dass höhere Ansätze trotz geringerer Zahl von Diensttagen zu einer frankenmässigen Zunahme führten. An Verwaltungskosten wurden 1,4 Mio Franken aufgewendet, wovon 1,2 Mio Franken auf die Benützung der Pauschalfrankatur und 0,2 Mio Franken auf Kostenanteile der ZAS und der Schweizerischen Ausgleichskasse entfal- len.
Betriebsrechnung der EO 1985 Beträge in Franken Einnahmen 1. Beiträge der erfassten Personen und der Arbeitgeber (inkl. Zinsen) 816 599 776
2. Ertrag der Anlagen 65 861 875
3. Total Einnahmen 882 461 651
Ausgaben
1. Geldleistungen 709 636 112
a. Entschädigungen 709 966 310 b. Rückerstattungsforderungen 333 699 c. Parteientschädigungen und Gerichtskosten 3 501
2. Verwaltungskosten 1 405 690
a. Pauschalfrankatur 1 240 496 b. Durchführungskosten gemäss Art. 29 EOG 165 194
3. Total Ausgaben 711 041 802
Ergebnis: Überschuss + 171 419 849 Ausgleichsfonds: Stand per Ende des Rechnungsjahres 1 802 882 469
366
Einnahmen und Ausgaben der EO und Entrichtung des EO-Ausgleichsfonds (i ra lil.
1800 —Mio Fr.
1700
1600
1500
1400
1300
1200
1100
1000
900
800
700
600
500
400
300
Ausgleichsfonds 200
100
70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85
367
Das Eidgenössische Versicherungsgericht im Jahre 1985 Der seit 1981 beobachtete Rückgang der Beschwerdefälle beim EVG hat sich leider im Jahre 1985 nicht fortgesetzt. Die Zahl der Eingänge stieg vielmehr von 1251 auf 1433 an'. An der Zunahme waren die Beschwerden aus den Be- reichen Invalidenversicherung (+ 57), Arbeitslosenversicherung (+ 54), Kran- kenversicherung ( + 44) und AHV ( + 29) beteiligt. Ein Rückgang ( — 17) war dagegen in der Unfallversicherung zu verzeichnen. Nach Sprachen gezählt, haben hauptsächlich die italienischen Fälle (+ 110) zugenommen. Trotz höherem Beschwerdeeingang konnten im Berichtsjahr 14 Fälle weniger als im Vorjahr erledigt werden. Am Jahresende waren noch 964 Fälle hängig (Vorjahr 867).
I Eine ähnliche Entwicklung ist auch bei den erstinstanzlichen Rekursbehörden festzustellen: nach einem deutlichen Rückgang der Entscheide seit 1981 (ZAK 1985 S. 143), ist ihre Zahl 1985 wie- der von 5226 im Vorjahr auf 5696 angestiegen.
Beschwerdefälle beim EVG, 1985 und Vorjahre Tabelle 1 Erledigung in den Vorjahren 1985 Übertrag Eingang Total Erledigt Übertrag
1981 1982 1983 1984 von 1984 1985 anhängig auf 1986
AHV 251 256 297 275 213 294 507 285 222 IV 849 1050 897 643 343 620 963 590 373 EL 25 39 39 44 20 37 57 37 20 BVG — — 2 2 — 2 KV 98 97 117 110 104 156 260 115 145 UV 74 81 99 103 77 80 157 90 67 MV 14 8 10 11 10 21 31 9 22 EO 4 1 3 1 1 2 1 1 FL 2 2 1 3 1 4 3 1 ALV 108 160 161 161 96 221 317 206 111 Total 1425 1694 1621 1350 867 14331 2300 13362 9643
' Davon eingereicht durch Versicherte: 1225, durch Versicherungsträger bzw. Aufsichtsbehörde: 208. Aufteilung nach Sprachen: deutsch 778 = 54%; französisch 303 = 21%; italienisch 352 = 25%.
2 Hievon nach Art. 109 OG: 68.
3 Wovon eingegangen 1982: 2; 1983: 3; 1984: 100.
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Entwicklung der Geschäftslast des EVG 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985
1 1 1 1 1 1 i I li
1700 _ - 1700 1600 - 1600 1500 _ - 1500 1400 - 1400 1300 - 1300 1200 - 1200 1100 - 1100 1000 - - 1000 900 - 900 800 - - 800 700 700 600 - - 600 500 - - 500 400 - - 400
300 - 300 200 - - 200
100 - - 100
0 1 i 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 I
0
1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1976 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985
Bezüglich der Invalidenversicherung muss vor allem die Feststellung enttäu- schen, dass das neu geschaffene Anhörungsverfahren im Falle einer ablehnen- den Verfügung bisher nicht die erhoffte dauernde Wirkung im Sinne einer Verminderung von Beschwerden zur Folge hat. Oder wäre es möglich, dass die Durchführungsstellen diesem Verfahren nicht die notwendige Bedeutung und Aufmerksamkeit zumessen? Bei einer Durchsicht von Jahresberichten der Ausgleichskassen bzw. IV-Kommissionen fällt zumindest auf, dass nur wenige sich über Erfahrungen und Ergebnisse mit dem Anhörungsverfahren äussern. Das EVG hält zur Zunahme der Geschäftslast in seinem Bericht über das Jahr
1985 fest, dass diese anhalten und sich voraussichtlich noch verstärken werde.
Es erinnert vorab an das BVG, wo in absehbarer Zeit zahlreiche neue, schwie- rige Rechtsfragen zu beurteilen seien. Weiter führt das Gericht aus: «Zu einem erheblichen Anstieg der Zahl der Beschwerdefälle dürfte auch die Revision der Invalidenversicherung mit der vorgesehenen feineren Rentenabstufung füh- ren. Die zu erwartende Geschäftslast wird auf die Dauer nur zu bewältigen sein, wenn das Gericht durch prozessuale und organisatorische Massnahmen, wie sie die bundesrätliche Vorlage zur Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vorsieht, entlastet wird. Die einzige Al- ternative dazu bestünde in einem weiteren personellen Ausbau des Gerichts;
369
dieser würde jedoch einen zusätzlichen Aufwand für die Koordination der Rechtsprechung mit sich bringen und wäre mit Nachteilen für die Rechtsein- heit und die Rechtssicherheit verbunden.» Bezüglich der Belastung eines Gerichts vermögen auch Angaben über die Art der Geschäftserledigung und über die durchschnittliche Prozessdauer interes- sante Aufschlüsse zu geben. In Tabelle 2 sind die diesbezüglichen Hauptergeb- nisse der Jahre 1975 sowie 1980 bis 1985 zusammengefasst. Von Interesse ist vor allem der Anteil der Gutheissungen und der Abweisungen. Der Anteil der Gutheissungen ist — bei einer recht grossen Schwankungsbreite zwischen 25 und 35 Prozent — ziemlich hoch; ein Indiz dafür, dass kaum mutwillig prozes- siert wird? Es ist denn auch kein Zusammenhang ersichtlich zwischen der (hö- heren) Zahl der Beschwerden und dem Anteil der Abweisungen. Hingegen scheint zwischen der längeren Prozessdauer und der höheren Fallzahl eine ge- wisse Abhängigkeit zu bestehen. Wieweit die vorgesehene Einführung der elektronischen Datenverarbeitung in der gerichtsinternen Dokumentation zu einer Beschleunigung der Fallerledigung beitragen wird, bleibt abzuwarten.
Vom EVG behandelte Beschwerdefälle 1975 — 1985 , Erledigungsarten, Prozessdauer Tabelle 2 Jahr Gesamtzahl Erledigungsarten Mittlere der behau- Prozess- delten Fälle Nichteintreten, Gutheissung Abweisung dauer in Abschreibung bzw. Rückweisung Monaten Fälle Anteil % Fälle Anteil % Fälle Anteil %
1975 764 62 8 222 29 480 63 6 1980 1364 117 9 341 25 906 66 8 1981 1425 92 6 502 35 831 59 10 1982 1694 98 6 501 30 1095 64 10 1983 1621 160 10 431 27 1030 63 9,5 1984 1350 134 10 396 29 820 61 9 1985 1336 140 10 361 27 835 63 8,5
370
Verordnungsänderungen aufgrund der zweiten ELG-Revision Mit Beschluss vom 4. Oktober 1985 haben die eidgenössischen Räte die Revi- sion des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, durch welche vorab die Rentner mit Heim-, Krankheits- und Pflegekosten bessergestellt werden sollen, gutgeheissen (s. ZAK 1985 S. 486). Das Inkraft- treten der Änderungen ist vom Bundesrat am 16. April dieses Jahres auf den 1. Januar 1987 festgelegt worden. Im Hinblick auf die praktische Durchführung der Änderungen bzw. Neuerun- gen waren auch einige Bestimmungen der Verordnung über die EL (ELV) so- wie der Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten (ELKV) anzupassen. Wir geben im folgenden den Wortlaut der beiden Ver- ordnungsänderungen mit einigen daran anschliessenden Erläuterungen wie- der.
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV) Änderung vom 16. Juni 1986
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) wird wie folgt geändert:
Art. la Bewohner von Heimen oder Heilanstalten 1 Leben Alleinstehende dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilan- stalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Ta- gestaxe, Betrag für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss ELG) und den gemäss ELG anrechenbaren Einkommensteilen. Sie darf jedoch die erhöhte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach den Artikeln 2 Absatz Ibis und 4 Absatz 1 Buchstabe d ELG nicht übersteigen. 2 Leben beide Ehegatten dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heil- anstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxen, Beträge für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss ELG) und den gemäss ELG anrechenbaren Einkommensteilen. Sie darf jedoch die erhöhte doppelte Einkom- mensgrenze für Alleinstehende nach den Artikeln 2 Absatz Ibis und 4 Absatz 1 Buch- stabe d ELG nicht übersteigen.
371
3Lebt nur ein Ehegatte in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergän- zungsleistung der Differenz zwischen der Einkommensgrenze für Alleinstehende ge- mäss Artikel 2 Absatz 1 ELG, den Abzügen gemäss ELG sowie den Ausgaben für den Heimbewohner (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen) einerseits und den gemäss ELG anrechenbaren Einkommensteilen andererseits. Sie darf jedoch die erhöhte dop- pelte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach den Artikeln 2 Absatz Ibis und 4 Ab- satz 1 Buchstabe d ELG nicht übersteigen. In diesen Fällen ist bei Altersrentnern der Ver- mögensverzehr ausschliesslich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b ELG zu berechnen. Die Begrenzung nach Artikel 2 Absatz lter ELG bleibt in allen Fällen vorbehalten. 5 Sind in der Tagestaxe des Heims oder der Heilanstalt auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV oder Unfallversicherung sowie der Pflegebeitrag nach Artikel 20 Absatz 1 IVG zum Ein- kommen gerechnet.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen
1 Die Einkommensgrenzen und die anrechenbaren Einkommen von Kindern, die einen
Anspruch auf eine Kinderrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, werden den Eltern zugerechnet oder, falls die Eltern getrennte Ansprüche haben, dem Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet; andernfalls dem Eltern- teil, der überwiegend für das Kind aufkommt.
Art. 8 Kinder, die ausser Rechnung bleiben
1 Minderjährige Kinder, die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben noch An-
' spruch auf eine Kinderrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, fallen mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Berechnung der Er- gänzungsleistung ausser Betracht.
2 Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf eine Kinder-
rente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen und deren an- rechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen gemäss Artikel 2 Absatz 3 ELG bei der Berechnung der Ergänzungs- leistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der Er- gänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind Einkommen und Einkommensgrenzen der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.
Art. lla Erwerbseinkommen Das jährliche Erwerbseinkommen wird ermittelt, indem vom Bruttoerwerbseinkom- men die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen obliga- torischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 2 Krankenkassenprämien und Abzüge für Kranke und Behinderte 2 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) bestimmt, welche Arzt-, Zahnarzt-, Arznei-, Pflege- und Hilfsmittelkosten und welche behinderungsbedingten Mehrkosten abgezogen werden können.
372
Art. 25 Abs. 3 3 Eine Neuberechnung der Ergänzungsleistung wegen Vermögensverzehr ist nur einmal jährlich möglich.
Art. 43 Abs. 3 3 Zur Deckung der ausgewiesenen Durchführungskosten dürfen bis zu zehn Prozent der Beiträge verwendet werden; ab 2 Millionen Franken beträgt der Höchstansatz fünf Prozent. Als Durchführungskosten gelten Löhne und Sozialaufwendungen, Raum-, Se- kretariats- und Transportkosten. Das Bundesamt kann die anrechenbaren Kosten fest- legen und einen höheren Kostenanteil bewilligen, wenn der entsprechende Nachweis er- bracht wird.
Art. 44 Abs. 1 1 Vom Beitrag an die Stiftung Pro Senectute nach Artikel 10 Absatz 1 ELG werden fünf Sechstel den kantonalen Organen zugewiesen. Den Rest verwendet das Direktions- komitee im Einvernehmen mit dem Bundesamt.
Art. 47 Abs. 1 Einzelleistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet. Der Gesuchsteller hat dem Organ der gemeinnützigen Institution die für die Prüfung der Verhältnisse nötigen Aus- künfte zu erteilen. Die gemeinnützigen Institutionen prüfen die Richtigkeit der Anga- ben und teilen dem Gesuchsteller den Entscheid schriftlich mit.
Art. 49 Abs. 2 2 Die gemeinnützigen Institutionen haben dafür zu sorgen, dass bei ihren Organen in den Kantonen die Verwendung der Mittel periodisch geprüft wird. Die Kontrollberich- te gehen an die zentralen Organe der gemeinnützigen Institutionen und an das Bundes- amt.
Art. 56 Abs. 1 Das Departement bestellt drei Vertreter in das Direktionskomitee der Stiftung Pro Se- nectute, zwei Vertreter in den Zentralvorstand der Vereinigung Pro Infirmis und einen Vertreter in den Stiftungsrat der Pro Juventute. Die Vertreter des Departements haben die gleichen Rechte wie die übrigen Mitglieder dieser Organe.
Art. 57 Abs. 2 2 Die gemeinnützigen Institutionen reichen ihre Leitsätze dem Bundesamt zur Geneh- migung ein.
II Die Änderung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
373
Erläuterungen zu den Änderungen der ELV Zu Artikel la (Bewohner von Heimen oder Heilanstalten) Die selektive Erhöhung der Einkommensgrenze erfordert eine Neuregelung der EL-Berechnung bei Heimbewohnern. In Absatz 1 geht es um den alleinste- henden Heimbewohner, in Absatz 2 um das Ehepaar, bei dem beide Partner im Heim wohnen, und in Absatz 3 um das Ehepaar, bei dem ein Partner im Heim und der andere Partner noch zuhause in der Wohnung lebt. Für betagte Heimbewohner ist nach neuem Recht die Anrechnung eines ver- stärkten Vermögensverzehrs (1 /5) möglich. Auf diese erhöhte Anrechnung soll jedoch verzichtet werden, wenn ein Ehepartner noch zuhause lebt. Die höchstmöglichen EL (einschliesslich allfällige Vergütung von Krankheits- kosten) betragen demzufolge:
bei Erhöhung der Einkommensgrenze um 1/3 um 2/3
Alleinstehender im Heim 16 000 20 000 Ehepaar (ein Ehepartner oder beide im Heim) 32 000 34 560* * Oberste Limite je Fall gemäss Art. 2 Abs. Per ELG.
Schon bisher wurde bei Ehepaaren, bei denen ein oder beide Ehepartner dau- ernd in einem Heim oder einer Heilanstalt untergebracht sind, gemäss dem heute geltenden Artikel la ELV der EL-Berechnung die doppelte Einkom- mensgrenze für Alleinstehende zugrunde gelegt. In der Regel gewähren näm- lich Heime bei der Tagestaxe für verheiratete Heimbewohner keine Ermäs- sigung. In gemischten Fällen (Heim/Wohnung) soll verhindert werden, dass infolge hoher Heimkosten eines Ehepartners die verfügbare Quote für den zuhause verbliebenen Ehepartner zu gering ausfällt. Damit wird eine unge- rechtfertigte Benachteiligung von Ehepaaren gegenüber Alleinstehenden ver- mieden. Die Regelung hat sich gut bewährt und wird beibehalten. In Absatz 5 wird klargestellt, dass die Hilflosenentschädigungen der Sozial- versicherung dem Einkommen zuzurechnen sind, wenn die Heimtaxe auch die entsprechenden Pflegeleistungen umfasst. Wo ein Heim den Betrag der Hilf- losenentschädigung getrennt in Rechnung stellt, fallen sowohl diese Kosten wie die Hilflosenentschädigung ausser Rechnung. Zu Artikel 7 und 8 (Kinderrenten) In der AHV und IV ist bei Kindern der Begriff Zusatzrente durch Kinderrente ersetzt worden. Die gleiche Änderung muss auch in der ELV vorgenommen werden.
374
Zu Artikel 11 a (Erwerbseinkommen) Ein EVG-Urteil hat vor einiger Zeit die Verwaltungsweisung gutgeheissen, nach der die durch die Berufsausübung anfallenden ausgewiesenen Gewin- nungskosten direkt vom Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen sind. Eine analoge Regelung drängte sich für die einkommensabhängigen Sozialversi- cherungsbeiträge, die beim Arbeitnehmer direkt vom Lohn in Abzug gebracht werden, auf. Erst vom so bereinigten Erwerbseinkommen werden dann die für die Berechnung der EL massgebenden zwei Drittel ermittelt.
Zu Artikel 19 Absatz 2 (Abzüge für Kranke und Behinderte) Wie schon bisher die verschiedenen Kosten für Arzt, Zahnarzt usw. werden auch die behinderungsbedingten Mehrkosten in der ELKV (Verordnung auf Departementsstufe) näher umschrieben. Das EDI erhält die dazu notwendige Kompetenz.
Zu Artikel 25 Absatz 3 (Änderung der EL) Es soll verhindert werden, dass eine EL mehrmals im Jahr neu berechnet wer- den muss, wenn sich das Vermögen des Berechtigten vermindert.
Zu Artikel 43 Absatz 3 (Beiträge der AHV/IV an die gemeinnützigen Institutionen) Hier wird der Höchstansatz für die Vergütung der Durchführungskosten von
8 auf 5 Prozent herabgesetzt und bereits ab 2 Mio Franken angewendet. Wei-
ter werden die Durchführungskosten näher bezeichnet und dem BSV die Be- fugnis eingeräumt, nötigenfalls höhere Kosten anzuerkennen.
Zu Artikel 44 Absatz 1 (Interne Verteilung der Beiträge) Im Hinblick auf den höheren Beitrag an Pro Senectute musste der Verteilungs- schlüssel zwischen den kantonalen Organen und dem Direktionskomitee an- ders umschrieben werden.
Zu Artikel 47 Absatz 1 (Bescheinigung durch Behörden) Die Erfahrung zeigt, dass solche formellen Bescheinigungen wenig aussage- kräftig sind und daher abgeschafft werden können. Es hat sich eingespielt, dass die gemeinnützigen Institutionen mit den EL-Organen zusammenarbeiten, de- nen nach Artikel 53 ELV in solchen Fällen eine Auskunftspflicht obliegt.
Zu Artikel 49 Absatz 2 (Kontrollen durch Revisionsstellen) Es ist wichtig, dass auch das BSV Kenntnis von den Kontrollberichten erhält, nachdem ab 1986 höhere Bundesmittel ausgerichtet werden.
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Zu Artikel 56 Absatz 1 (Vertretungen des Bundes in den gemeinnützigen Institutionen) Die Bundesvertreter werden nicht mehr vom Bundesrat, sondern vom Depar- tement des Innern ernannt. Der Einsitz eines Bundesvertreters in der Stif- tungskommission der Pro Juventute ist nicht notwendig.
Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittel- kosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) Änderung vom 16. Juni 1986
Das Eidgenössische Departement des Innern verordnet:
Die Verordnung vom 20. Januar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmit- telkosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergän- zungsleistungen (ELKV)
Ingress Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV), verordnet:
Art. 1 Abs. 1 I Ausgewiesene Krankheits- und Hilfsmittelkosten sind nur für das Kalenderjahr ab- ziehbar, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Re- gelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes und für die behinderungsbedingten Mehrkosten.
Art. 2 Einreichungsfrist Die Kosten nach Artikel 1 Absatz 1 sind abziehbar, wenn: a) der Abzug innert zwölf Monaten nach Rechnungsstellung geltend gemacht wird; b) die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem der Antragsteller einen Anspruch auf eine Rente der AHV oder IV hatte und c) die Karenzfrist nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes erfüllt war.
Art. 3 Vergütung nach dem Tod des Versicherten Ist ein in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehender Versicherter ge- storben, so können die von ihm verursachten Krankheitskosten, Kosten für Hilfsmittel
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sowie behinderungsbedingten Mehrkosten abgezogen werden, wenn seine Rechtsnach- folger dies innert zwölf Monaten nach seinem Tod verlangen.
Art.5a (neu) Ausnahmen vom Selbstbehalt Der Selbstbehalt nach Artikel 3 Absatz 4bis ELG ist nicht anwendbar bei: a. Mietkosten von Elektrobetten; b. Restkosten für Hilfsmittel, die teilweise durch die AHV oder IV finanziert werden; c. Diätkosten; d. Heim- und Heilanstaltsbewohnern, wenn die Ergänzungsleistung nach Artikel 1 a ELV berechnet wird.
Art. 9 Sachüberschrift, Abs. 1 und 4 Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einer Heil- anstalt oder einem Heilbad Bei vorübergehendem Aufenthalt in einer öffentlichen oder gemeinnützigen Heilan- stalt oder einem Heilbad im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung sind die Kosten der allgemeinen Abteilung unter Abzug eines angemessenen Betrages für den Lebensunterhalt massgebend. Begibt sich der Versicherte aus anderen als medi- zinischen Gründen in eine Heilanstalt ausserhalb seines Wohnsitz- oder Aufenthalts- kantons, so können höchstens die Kosten vergütet werden, die im Wohnsitz- oder Auf- enthaltskanton entstanden wären. 4 Kosten für private Heilanstalten sind abziehbar, soweit sie den Kosten der nächstgele- genen öffentlichen oder gemeinnützigen Heilanstalt entsprechen. Vorbehalten bleibt die notfallmässige Unterbringung in einer privaten Heilanstalt.
Art. 10 Aufgehoben.
Art. 11 Kosten für ambulante Pflege ' Kosten für ambulante Pflege, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen Trägern erbracht wird, sind abziehbar. 2 Pflegekosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, können ebenfalls abgezogen werden. 3 Kosten für Leistungen privater Träger sind in dem Umfang abziehbar, als sie den Ko- sten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.
4 Eine Entschädigung von Familienangehörigen wird nur berücksichtigt, wenn diese
durch die Pflege eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erlitten haben. Fa- milienangehörigen, die in der EL-Berechnung eingeschlossen sind, wird für die Haus- pflege keine Entschädigung angerechnet.
Neuer Abschnitt: 3. Behinderungsbedingte Mehrkosten Art. 17 ' Als behinderungsbedingte Mehrkosten gelten, wenn sie nicht bereits durch eine Lei- stung der AHV oder IV oder eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung ge- deckt werden, ausgewiesene Kosten für:
377
a. die notwendige Hilfe einer Drittperson im Haushalt, wenn diese nicht im gleichen Haushalt lebt; b. Transporte zum nächstgelegenen medizinischen Behandlungsort. Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen seiner Behinderung auf die Be- nützung eines andern Transportmittels angewiesen, so werden diese Kosten berück- sichtigt; c. die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung, soweit die Kosten die Abzüge und den Selbstbehalt nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ELG übersteigen.
2 Heimbewohnern können nur Kosten nach Buchstabe b vergütet werden.
Änderung der Hilfsmittelliste im Anhang Die Liste der Hilfsmittel, Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte im Anhang dieser Ver- ordnung wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.01 Aufgehoben
Ziff. 1.02 Definitive Hand- und Armprothesen mit Zubehör
Ziff. 25 Wegfall des *
II Kosten nach den Artikeln 9 und 17 sind abzugsfähig, wenn sie seit dem 1. Januar 1987 entstanden sind.
2 Diese Änderung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
Erläuterungen zu den Änderungen der ELKV Zu Artikel 1 Absatz 1 (zeitlich massgebende Kosten) Die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes und die behinderungs- bedingten Mehrkosten werden in die bestehende Lösung einbezogen. Die Re- gelung für einen dauernden Heimaufenthalt findet sich in der ELV. Zu Artikel 2 (Nachzahlung) Die Einreichungsfrist für die Geltendmachung von behinderungsbedingten Mehrkosten ist die gleiche wie für die Krankheitskosten. Neu wird verdeut- licht, dass nur Kosten geltend gemacht werden können, die in einem Zeitab- schnitt entstanden sind, während dem der Versicherte eine Rente der AHV oder IV bezog. Zu Artikel 3 (Vergütung nach dem Tod des Versicherten) Die Geltendmachung von behinderungsbedingten Mehrkosten wird gleich ge- regelt wie für die Krankheitskosten.
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Zu Artikel 5a (Ausnahmen vom Selbstbehalt) Die Ausnahmen dienen vor allem der administrativen Vereinfachung. Bei Diätkosten wäre zudem ein Selbstbehalt sachlich nicht gerechtfertigt, da hier nur die Mehrkosten gegenüber der üblichen Verpflegung berücksichtigt wer- den (Art. 8 ELKV). Zu Artikel 9 (Kosten bei vorübergehendem Aufenthalt in einer Heilanstalt oder einem Heilbad) Die bisherige Lösung wird weitgehend übernommen. Neu werden die Kosten — mit medizinisch bedingten Ausnahmen — auf die Behandlung in einer Heil- anstalt des Kantons beschränkt, in dem der Versicherte Wohnsitz oder Auf- enthalt hat. Diese Regelung gilt auch in der Krankenversicherung. Es soll ver- hindert werden, dass ein Kanton einen kostspieligen Aufenthalt (hohe Tages- taxen bei ausserkantonalen Patienten) in einem andern Kanton bezahlen muss, währenddem er über leere Spitalbetten verfügt. Auch sollen die EL-Be- züger nicht besser gestellt werden als Mitglieder einer Krankenkasse. Der Einbezug des Aufenthaltskantons ist für Heimbewohner wichtig, die nicht im Kanton des Heimes Wohnsitz haben und vernünftigerweise im nächstgelegenen Spital behandelt werden. Zu Artikel 11 (Kosten für ambulante Pflege) In der Botschaft zur zweiten EL-Revision ist klar gesagt worden, dass die Hilfe an pflegebedürftige Rentner, die zuhause in ihrer Wohnung leben, be- sonders gefördert werden soll, da auch in Zukunft Heimplätze fehlen werden. Zudem sind die Kosten in einem Heim in der Regel höher als zuhause. In Absatz 1 wird bewusst auf die Aufzählung einzelner Dienstleistungsorgani- sationen verzichtet, da ihre Bezeichnung von Kanton zu Kanton variiert und ihre Tätigkeit sehr unterschiedlich sein kann. Hingegen bringt dieser Absatz zum Ausdruck, dass es hier um die eigentliche Pflege und nicht etwa um Haus- arbeiten (Kochen, Putzen usw.) geht. Die Haushalthilfe für Invalide und be- hinderte Betagte wird in Artikel 17 geregelt. Zu Artikel 17 (behinderungsbedingte Mehrkosten) Der Umfang der behinderungsbedingten Mehrkosten trägt den in der Ver- nehmlassung vorgetragenen Bedenken seitens der Kantone Rechnung. Diese Kosten können auch von behinderten Altersrentnern bis zum gesetzlichen Höchstbetrag von 3600 Franken im Jahr geltend gemacht werden.
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