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HEFT 7/8 JULI/AUGUST 1956

ZEITzu SCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Zum 60. Geburtstag von Direktor Dr. A. Saxer ....253 Zum 70. Geburtstag von a. Bundesrat E. Nobs. . . 256 Von Monat zu Monat ...........256 Die vierte Revision des AHVG ........257 Zur Statistik der AHV-Beiträge ........276 Ein Jahr Familienzulagen in den Kantonen Obwalden und St. Gallen .............284 Die Jahresrechnungen 1955 der Ausgleichskassen 285 Zum Rentenanspruch außerehelicher Kinder .....290 Die Invaliditätsbemessung .........293 Aus der Tätigkeit des EVG im Jahre 1955 .....301 Geschäftsreglement der Eidg. Al-IV-Kommission ....304 Durchführungsfragen der EO ........307 Kleine Mitteilungen ...........308 Rudolf Schönenberger t ..........312 Dr. Enrico Trentini ... ...........312 Gerichtsentscheide: Erwerbsersatz für Wehrpflichtige .. 313 Alters- und Hinterlassenenversicherung 318

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

£50.

DR. A. SAXER DIREKTOR DES BUNDESAMTES FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Am 14. Juli 1956 feierte Direktor Dr. Arnold Saxer seinen 60. Geburtstag. Dr. Saxer ist aus der Arbeitnehmerbewegung hervorgegangen. Während beinahe zwei Jahrzehnten widmete er sich als Sekretär und Präsident mehrerer Arbeitnehmerverbände den Problemen der Sozialpolitik. Er war stets ein Förderer des sozialen Friedens und der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Bis zu seiner Uebersiedlung nach Bern war Dr. Saxer u. a. Präsident der maßgebenden Verbände der Arbeitnehmer der Maschinen-Stickerei. In dieser Eigenschaft hatte er sich mit den schwierigen Problemen zu be- fassen, die die tiefgreifende Krise der ostschweizerischen Stickerei- Industrie mit sich brachte. Dr. Saxer setzte sich mit ganzer Kraft für die

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Lösung dieser Fragen ein, wobei ihm daran gelegen war, nicht nur das Bestehende den neuen Verhältnissen anzupassen, sondern auch neue Arbeits- und Absatzmöglichkeiten zu schaffen. Zahlreiche seiner wissen- schaftlichen Arbeiten beschäftigen sich mit den Problemen der ost- schweizerischen Stickerei-Industrie. Durch seine Tätigkeit erwarb sich Dr. Saxer das Vertrauen weiter Kreise, was darin zum Ausdruck kam, daß er schon im Jahre 1921 in den Gemeinderat der Stadt St. Gallen, 1924 in den Großen Rat des Kantons St. Gallen und 1933 in den Nationalrat gewählt wurde. Diesem gehörte er bis zum Jahre 1938 an. Im gleichen Jahre wurde Dr. Saxer durch den damaligen Vorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, Bundesrat Obrecht, auf den Posten des Direktors des Bundesamtes für Sozialversicherung berufen. Ueberdies wurde ihm auch die Leitung des Eidgenössischen Kriegsfürsorgeamtes übertragen. Während seiner Tätigkeit als Direktor des Bundesamtes für Sozial- versicherung sah sich Dr. Saxer vor eine Reihe großer Aufgaben gestellt, von denen hier nur die wichtigsten erwähnt seien. Noch während des Krieges wurden die Vorarbeiten für einen Familienschutz-Artikel der Bundesverfassung, den heutigen Artikel 34quinquies, an die Hand ge- nommen. Im Jahre 1946 wurde die Uebergangsordnung zur AHV einge- führt. Zur gleichen Zeit setzte sich Direktor Saxer als Präsident der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit allen Kräften für die Verwirkli- chung dieses Sozialwerkes ein. Seit dessen Einführung bemühte er sich nicht nur als Direktor des Amtes, sondern auch als Präsident der Eid- genössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Kommission be- sonders um das reibungslose Funktionieren und die weitere Entwicklung dieses Versicherungszweiges. Das hinderte ihn aber nicht, sich auch der andern Versicherungszweige, deren Betreuung dem Bundesamt für Sozialversicherung obliegt, eingehend anzunehmen. Auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung erfolgte unter seiner Leitung ein we- sentlicher Leistungsausbau mit Bezug auf die Berufskrankheiten sowie die Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhütung von Unfällen und Berufs- krankheiten. Sodann wurde die obligatorische Unfallversicherung für die (nicht der staatlichen Unfallversicherung unterstellten) Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und in der Seeschiffahrt geschaffen. Der Erwerbs- ersatzordnung für Wehrpflichtige, deren Vorarbeiten Dr. Saxer als Prä- sident der Expertenkommission leitete, und die Familienzulagenordnung für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Bergbauern wurden aus

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dem Volimachtenrecht in die ordentliche Gesetzgebung übergeführt. Mit der Kranken- und Mutterschaftsversicherung befaßte sich Direktor Saxer insbesondere als Präsident der Eidgenössischen Expertenkommis- sion für die Revision der Krankenversicherung und die Einführung der Mutterschaftsversicherung. In der letzten Zeit beschäftigte ihn neben der vierten Revision der AHV insbesondere das Problem der Invalidenver- sicherung, mit dem er sich nicht nur als Präsident der Eidgenössischen Expertenkommission für die Einführung der Invalidenversicherung, son- dern auch als Präsident einer der vier Subkommissionen einläßlich aus- einandersetzte. Auch auf dem Gebiete der internationalen Koordination der Sozial- versicherung hat sich Direktor Saxer bleibende Verdienste erworben. Unter seiner Führung wurden über 10 Sozialversicherungsabkommen unseres Landes mit europäischen Staaten abgeschlossen, durch die es gelang, die Stellung der Auslandschweizer in der ausländischen Sozial- versicherungs-Gesetzgebung wesentlich zu verbessern. Sodann beteiligte er sich maßgebend an den der sozialen Sicherheit gewidmeten Beratun- gen der Internationalen Arbeitsorganisation in Genf. Heute kann Direktor Saxer auf ein voll gerütteltes Maß alt erfolg- reicher Arbeit zurückblicken. Er ist an der Entwicklung der schweizeri- schen Sozialversicherung in den letzten anderthalb Dezennien entschei- dend beteiligt. Als Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung und als Chef des Eidgenössischen Kriegsfürsorgeamtes hat er die sich stel- lenden schwierigen Fragen stets mit fester Hand gemeistert. Das Bundes- amt für Sozialversicherung hat sich während seiner Tätigkeit zu einem der bedeutendsten Verwaltungszweige entwickelt. Alle Mitarbeiter des Bundesamtes für Sozialversicherung, die in Dr. Saxer einen verständnisvollen und wohlwollenden Vorgesetzten be- sitzen, gratulieren ihm herzlich zum 60. Geburtstag und wünschen ihm eine weitere erfolgreiche Tätigkeit im Dienste der schweizerischen Sozial- versicherung. Bundesamt für Sozialversicherung Der Vizedirektor: Frauenfelder

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Zum 70. Geburtstag von a. Bundesrat E. Nobs Am 14. Juli 1956 feierte a. Bundesrat E. Nobs seinen 70. Geburtstag. Der Jubilar hat sich um die AHV mehrfache Verdienste erworben. Als Vorsteher des Eidg. Finanz- und Zolidepartementes hat er an den Vor- bereitungen des Gesetzes maßgebend mitgewirkt, wobei ihn insbeson- dere die Finanzierung dieses großen Sozialwerkes beschäftigte. Aber auch bei der Aufklärung des Volkes vor der Abstimmung hat er als temperamentvoller Redner die Gesetzesvorlage begeisternd vertreten. Nach seinem Rücktritt als Bundesrat stellte er seine große Erfahrung ganz der AHV zur Verfügung und übernahm das Präsidium des Verwal- tungsrates des Ausgleichsfonds. Unablässig und mit der ihm eigenen Ueberzeugungskraft vertritt er in diesem Amte die Interessen des Aus- gleichsfonds und damit der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Möge es dem Jubilar vergönnt sein, noch recht viele Jahre auf diesem verantwortungsvollen Posten für die AHV zu wirken

Zentrale Ausgleichsstelle Der Chef: J. Studer

VON Am 8. Juni 1956 trat die Vereinigung der Verbandsaus- MONAT glciehsl\'nssen zu einer Generalversammlung zusammen. zu Bei diesem Anlaß wurde die Neuwahl für den zurück- getretenen langjährigen Präsidenten, Dr. E. Küry, Basel, MONAT getroffen. Dr. Küry, Leiter der Ausgleichskasse der Braue- reien, hat neben seiner umfangreichen anderweitigen Tätigkeit der Sache der Verbandsausgleichskassen und darüber hinaus der AHV wert- volle Dienste geleistet, und die Bundesstellen sprechen ihm für die an- genehme Zusammenarbeit ihren Dank aus. Zum neuen Präsidenten der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen wurde Fürsprecher H. Studer, Leiter der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe in Zürich gewählt. *

Am 21./22. Juni 1956 trat die Konferenz der kantonalen Ausgleichs- kassen zusammen, wobei auch das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten war. Der Vorsitzende, W. Stuber, Solothurn, gedachte zunächst in ehrenden Worten des verstorbenen Kassenleiters des Kantons Tessin, Herrn Giacomo Anzani. Als Haupttraktandum wurde in Hinsieht auf die

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nächste Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG eine Reihe von Revisionspostulaten zusammengestellt. * Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 1956 einer vom Departement des Innern vorgelegten Botschaft an die eidgenössischen Räte über die vierte Revision der AHV zugestimmt. Die Hauptpunkte der Revisionsanträge beziehen sich auf die Erhöhung der ordentlichen Ren- ten, die Vorverlegung des Beginns der Ausrichtung der Altersrenten sowie auf die Ausdehnung der sinkenden Beitragsskala für die Selb- ständigerwerbenden. Wir verweisen auf den nachfolgenden Artikel dieser Nummer. *

Die Eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der In- ralidenversicherung ist vom 26. bis 29. Juni 1956 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer, zu einer zweiten Session zusammen- getreten, Sie behandelte die ihr von vier Subkommissionen erstatteten Berichte über die Renten und Taggelder, die medizinischen und beruf- lichen Maßnahmen für die Ein- oder Wiedereingliederung Behinderter ins Erwerbsleben sowie über die Finanzierung der Versicherung. * Am 12. und 13. Juli 1956 trat die Kommission für Rentenf ragen unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialversiche- rung zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. Sie ließ sich über die Botschaft des Bundesrates zur vierten AHV-Revision orientieren und nahm hierauf Stellung zu den Fragen über die Lebensbescheinigung und ähnliche Maßnahmen, der Kontrolle der Postcheckbordereaux, der Auszahlung von Uebergangsrenten und von Renten für Ausländer auf Bank- und Postchekkonto und der Neuregelung des Anspruches auf Mutterwaisen- renten.

Die vierte Revision des AHVG Mit Botschaft vom 25. Juni 1956 unterbreitete der Bundesrat den Eid- genössischen Räten den «Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung». Die Vorlage soll vom Prioritätsrat in der September- Session und vom zweiten Rat in der Dezembersession behandelt werden. In der Dezembersession soll, wenn immer möglich, auch die Differenzen- bereinigung stattfinden, damit das Gesetz nach Ablauf der Referendums- 257

frist, sofern das Referendum nicht ergriffen wird, auf 1. Januar 1957 in Kraft treten kann. Die vierte Revision des AHVG ist von weit größerer finanzieller Tragweite als alle bisherigen Revisionen zusammen, welche insgesamt

113 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt an zusätzlicher Belastung

mit sich gebracht haben. Die vierte Revision wird ebenfalls die Au- gleichskassen in starkem Maße belasten. Wie schon bei der zweiten Revision wird es sich auch diesmal darum handeln, sämtliche Verfügun- gen betreffend die ordentlichen Renten sowie die Mehrzahl der Beitrags- verfügungen für die Selbständigerwerbenden abzuändern. Ueberdies wird die Neuregelung des Beginns und des Endes der Beitragspflicht, die ja nicht vor Ablauf der Referendumsfrist angewendet werden darf, den Ausgleichskassen vorerst zusätzliche Umtriebe verursachen. L Das Revisionsprogramm

1. Revisionswünsche

Die in parlamentarischen Vorstößen, in Eingaben der Kantone, der Spitzenverbände der Wirtschaft und einer Reihe von Organisationen und Institutionen geäußerten Revisionswünsche lassen sich unter folgenden Hauptpunkten zusammenfassen: Allgemeine Erhöhung der ordentlichen Renten, vorab der Renten- minima, welche als Folge der dritten Revision durchwegs unter den entsprechenden Ansätzen der Uebergangsrenten liegen. Spezifische Verbesserungen der Teilrenten, insbesondere Verkürzung der zur Begründung der Vollrenten notwendigen 20jährigen Beitrags- dauer des Jahrganges. - Spezifische Verbesserungen der Witwen- und Waisenrenten, vor allem Aufhebung des doppelten Kürzungsmodus der Witwenrenten (Bei- tragsdauer und Verwitwungsalter). Vorverlegung des Beginns der Altersrenten, und zwar Herabsetzung des Rentenalters der Frauen sowie allgemeiner monatsweiser statt semesterweiser Rentenbeginn. Herabsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden, u. a. Aus- dehnung des Geltungsbereichs der sinkenden Beitragsskala. Die finanzielle Tragweite dieser Hauptpunkte läßt sich nicht ohne weiteres angeben, kann man doch bei jedem mehr oder weniger weit gehen. Es sei lediglich darauf hingewiesen, daß eine allgemeine Renten- erhöhung um 20 Prozent, was etwa der seit 1953 eingetretenen Erhöhung des Beitragsindexes entspricht, bereits 180 Millionen Franken im Jahres- 258

durchschnitt benötigen würde. Setzt man darüber hinaus noch 50 Millio- nen für vertretbare spezifische Verbesserungen bei den Teilrenten und Hinterlassenenrenten ein, so wären bereits 230 Millionen aufzubringen. Dabei sind jedoch jene 80 Millionen Franken nicht eingerechnet, welche die Vorverlegung des Rentenalters der Frauen auf 60 Jahre erheischen würde. So hätte man 300 Millionen Franken an durchschnittlichem Jahresbedarf bereits Überschritten,ohne den monatsweisen Rentenbeginn sowie allfällige Erleichterungen der Beitragspflicht der Selbständig- erwerbenden in Rechnung gesetzt zu haben. Die finanzielle Ausgangslage Entscheidend für die Beurteilung der finanziellen Lage der Versicherung ist die aus den künftigen Jahresbudgets berechnete technische Bilanz vor der Revision. Im Jahresdurchschnitt stehen 1 111 Millionen Franken Ein- nahmen 1 002 Millionen Ausgaben gegenüber, so daß der Einnahmen- Überschuß sich auf 109 Millionen Franken beläuft. Diese Zahl wird für das Ausmaß der Revisionsvorlage richtungsweisend sein. Die Ursache des Einnahmenüberschusses ist vorwiegend auf die mar- kante Zunahme des Beitragsindexes der AHV zurückzuführen und ergibt sich aus dem der eidgenössischen AHV eigenen Zusammenspiel des Bei- trags- und des Rentensystems. Bei Zunahme des Beitragsindexes nehmen nämlich die Beitragseinnahmen im gleichen Ausmaß wie der Index zu, wogegen die auf den durchschnittlichen Jahresbeiträgen beruhenden künftigen Renten verhältnismäßig weniger stark zunehmen. Je höher der Beitragsindex desto größer der Einnahmenüberschuß. Es ist deshalb sehr wichtig, in der Festsetzung des Beitragsindexes Maß zu halten. Mit dem errechneten neuen jährlichen Einnahmenüberschuß von rund

110 Millionen Franken könnte man nur etwa ein Drittel aller aufgeführ-

ten Begehren finanzieren. Es stellte sich daher die Frage, ob nicht we- nigstens ein Revi.sionsprogramm im Ausmaße von rund 150 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt in Aussicht genommen werden sollte. Dies würde einen durchschnittlichen Ausgabenüberschuß von rund 40 Millionen Franken pro Jahr verursachen, was etwa 3 Prozent der ein- gegangenen Verpflichtungen ungedeckt ließe. Bei einer solchen Unter- deckung wird jedoch eine technische Bilanz praktisch noch als aus- geglichen angesehen. Die Wahl des Rcvisionsprogramrns a) Sozialpolitische Gesichtspunkte Die Wahl der im Rahmen eines 150-Millionen-Programms zu berücksich- ligenden Revisionspostulate ist vor allem nach sozialpolitischen Gesichts- 259

punkten zu treffen. Nach der Intensität der Forderungen stehen unter den parlamentarischen und außerparlamentarischen Vorstößen nachein- ander im Vordergrund: Die Erhöhung der Minimalrente, die Vorverlegung des Rentenalters der Frauen sowie der monatsweise Beginn der Altersrente. Wenn diese Forderungen Gegenstand der dringlichsten Revisionswünsche sind, kann auch angenommen werden, daß sie einem tieferen sozialen Bedürfnis entsprechen, weshalb sie bei der 4. Revision berücksichtigt werden sollen. Der Ruf nach allgemeiner Rentenerhöhung verstärkt sich parallel mit den zunehmenden Lohnverbesserungen. Dieser Ruf stammt nun aber nicht von den jüngern Jahrgängen, welche erst nach zwei Jahrzehnten oder später in den Genuß der Altersrente treten, sondern von den ältern Jahrgängen, welche bereits im Rentengenuß stehen oder in wenigen Jahren die rentenberechtigende Altersgrenze erreichen. Verständlicher- weise wollen vor allem diese Personen Anteil haben an der durch die gegenwärtige Hochkonjunktur verursachten Zunahme des Volkseinkom- mens. Da es im Rahmen einer Sozialversicherung richtig ist, die zeitlich nahe liegenden Rentenfälle vor den in weiter Zukunft entstehenden zu berücksichtigen, soll das Schwergewicht der Revision auf das System der Teilrenten verlegt werden. Dabei ist nicht gesagt, daß den Teilrentnern der unteren Einkommensstufen der Vorrang gegeben werden muß. Im Gegenteil können die Teilrenten der mittleren und oberen Einkommens- stufen im Vordergrund stehen. Diese Ueberlegung stützt sich auf zwei Feststellungen: - Bei den bisherigen Revisionen lag das finanzielle Schwergewicht ent- weder bei den Uebergangsrenten (1. und 3. Revision) oder dann bei den Minima der ordentlichen Renten und den Teilrenten der untern Einkommensstufen (2. Revision). Die Personen mit Einkommen von 5 000 Franken und mehr bringen über der jährlichen Beitragssummen auf. Das Schwergewicht der Verbesserung der Teilrenten darf also gerechterweise auf diese Ein- kommensstufen verlegt werden; dies umsomehr, als bei den heutigen Verhältnissen praktisch alle Arbeiter und Angestellten sowie die Groß- zahl der Selbständigerwerbenden in Handel, Gewerbe und freien Be- rufen über Einkommen von mehr als 5 000 Franken im Jahr verfügen. Gerade diese Kategorien haben am Zustandekommen des Ueber- schusses von über 100 Millionen Franken im Jahr den größten Anteil. Mit diesen Ueberlegungen ist aber auch erwiesen, daß eine noch- malige Berücksichtigung der Uebergangsrentner-Generation anläßlich

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der vierten Revision kaum mehr zur Diskussion stehen dürfte. Wird das Schwergewicht der Rentenverbesserung auf die andern zeitlich nahe liegenden Altersrenten, jene der Teilrentner-Generation verlegt, so ver- stärkt man die grundlegende Solidarität zugunsten der älteren Genera- tionen. Es gibt aber noch eine andere Kategorie von zeitlich nahe liegen- den Rentenfällen, nämlich die alljährlich entstehenden über 15 000 Wit- wen- und Waisenrenten. Deshalb ist in Aussicht genommen, den wirt- schaftlichen Folgen des unvoraussehbaren Todesfallrisikos mit spezifi- schen Verbesserungen der Hinterlassenenrenten entgegenzutreten.

b) Finanzpolitische Gesichtspunkte Ein Revisionsprogramm mit einem Jahresdurchschnitt von etwa 150 Millionen Franken kann durch zeitlich sehr unterschiedliche Staffelun- gen der Mehrausgaben verwirklicht werden. Würde man ausschließlich die im Jahre 1968 einsetzenden Vollrenten verbessern, so würde das Schwergewicht der Mehrausgaben auf die Jahrtausendwende und später verlegt. Eine solche Revision erscheint heute verfrüht, da der Ausgleichs- fonds in diesem Falle noch während 1-2 Jahrzehnten alljährlich um rund 300-400 Millionen Franken zunehmen und bald den Stand von

10 Milliarden Franken überschreiten würde. Es muß deshalb darnach

getrachtet werden, daß sich die Revision bereits im ersten Jahre merk- lich fühlbar macht. Auch von diesem Standpunkt aus gelangt man zum Schluß, es sei das finanzielle Schwergewicht der vierten Revision auf das System der Teil- renten zu verlegen. Die übrigen, vom sozialpolitischen Standpunkt aus als vordringlich erachteten Revisionspunkte würden sich ebenfalls be- reits im ersten Jahre auswirken und zur baldigen Stabilisierung des Ausgleichsfonds beitragen. Es ist also die Forderung nach vermehrter Berücksichtigung des Umlageverfahrens, d. h. die Verlangsamung des Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds, welche vom finanziellen Stand- punkt aus die gleiche Richtung für das Revisionsprogramm weist wie die sozialpolitischen Ueberlegungen.

II, Die Erhöhung der ordentlichen Renten

1. Die maßgebende Zahl der vollen Beitragsjahre

Bekanntlich werden drei Elemente benötigt, um den jährlichen Renten- betrag eindeutig zu bestimmen. Es sind das die Rentenart, die Beitrags- dauer des Jahrganges (Skala-Nummer) sowie der durchschnittliche 261

Jahresbeitrag. Da das erstgenannte Element qualitativer Natur ist, ge- nügen somit zwei Zahlengrößen, um die Renten zu ermitteln. An dieser Regelung soll anläßlich der beantragten Gesetzesrevision grundsätzlich nichts geändert werden, hingegen wäre die Gelegenheit wahrzunehmen, um insbesondere die Abhängigkeit der Renten vom Bestimmungselement der Beitragsdauer wesentlich zu vereinfachen. Gemäß der beantragten Neuregelung sollen Versicherte mit mindestens 20 vollen Beitragsjahren für sich selbst und allenfalls für ihre Witwen und Waisen immer Voll- renten brgründen. Teilrenten werden mit 1-19 vollen Beitragsjahren gewährt. Wie wird nun die Zahl der vollen Beitragsjahre ermittelt? Grundsätzlich soll die Zahl der effektiven Beitragsjahre maßgebend sein, welche in der Zeitspanne vom 1. Januar nach dem 20. Geburtstag bis zum 31. Dezember nach dem 64. Geburstag (Männer) bzw. dem 62. Geburtstag (Frauen) liegt. Die unterschiedliche Regelung für Männer und Frauen rührt von der im folgenden zu erörternden Vorverlegung des Renten- alters der Frauen her und die angegebenen Daten stehen im Zusammen- hang mit der Neuregelung bezüglich Beginn und Ende der Beitrags- pflicht. Diese grundsätzliche Regelung, welche auf der Zahl der effektiv ge- leisteten Jahresbeiträge beruht, wird nun in zweifacher Hinsicht durch- brochen, und zwar im Sinne einer Begünstigung der Versicherten mit vollständiger Beitragsdauer, d. h. für jene, deren Beitragsdauer sich im wesentlichen mit jener ihres Jahrganges deckt. Diese Begünstigungs- klauseln kommen zum Ausdruck: - indem für die Berechnung der Altersrenten der nach geltender Rege- lung vorgesehenen Teilrentner-Jahrgänge die Beitragsdauer doppelt angerechnet wird. Es betrifft dies die vor dem 1. Januar 1903 ge- borenen Männer und die vor dem 1. Januar 1905 geborenen Frauen; - indem für die Berechnung der Witwen- und Waisenrenten die gleiche Zahl von Beitragsjahren angerechnet wird, wie wenn der Verstorbene selber das 65. Altersjahr erreicht hätte, wobei die Begünstigung der Teilrentner-Jahrgänge mitberücksichtigt wird. Die etwas abstrakte Beschreibung der beantragten Neuregelung hätte nun folgende praktische Auswirkungen: - Die Ermittlung der maßgebenden Beitragszeit ergibt eine ganze Zahl von 1 bis 44 Jahren (für Frauen 1-42 Jahre). Mit 1-19 Jahren werden Teilrenten mit entsprechenden Skalennummern gewährt, mit 20-44 Jahren Vollrenten der Skala 20. - Bei vollständiger Beitragsdauer bis zum Eintritt des Versicherungs-

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falles wird die maßgebende Beitragsdauer durch das Geburtsdatum des Versicherten eindeutig bestimmt, und zwar sowohl für die Alters- renten als auch für die Hinterlassenenrenten. Es lassen sich somit einfache Jahrgangstabellen aufstellen, aus denen die maßgebende Beitragsdauer und die Skala-Nummer direkt abgelesen werden kön- nen. Dabei kommt insbesondere die Wirkung der doppelten Anrech- nung der Beitragszeit für die Jahrgänge 1883 bis 1902 bzw. 1904 deutlich zum Ausdruck. So wird bei den Männern bereits der Jahr- gang 1893 zum ersten Vollrentnerjahrgang und bei den Frauen der Jahrgang 1895. Nach geltender Regelung wäre dies erst für die nach dem 1. Juli 1902 geborenen Versicherten der Fall. - Bei unvollständiger Beitragsdauer muß die Zahl der vollen Beitrags- jahre in jedem Einzelfall direkt ermittelt werden; sie ist identisch mit der Zahl der effektiv geleisteten vollen Jahresbeiträge. Bei der Skalaermittlung ist diese Zahl allein maßgebend, wodurch der gegen- wärtig geltende doppelte Skalaindex und somit auch der Begriff der gekürzten Renten wegfällt. Auch bei unvollständiger Beitragsdauer kommt nur eine der 20 Rentenskalen in Frage und nicht mehr eine der 990 Kürzungsskalen. Selbst bei unvollständiger Beitragsdauer wird die Vollrente der Skala 20 gewährt, falls der Versicherte z. B. von den maximal möglichen 44 Jahren nur deren 20 mit Beiträgen belegt hat. Allerdings werden die Waisenrenten im Gegensatz zur geltenden Regelung fortan nicht nur in Form von Vollrenten, sondern in Spezial- fällen auch in Form von Teilrenten zur Auszahlung gelangen. Bei vollständiger Beitragsdau er würde dies in der Regel infolge der Skala- bestimmung gemäß dem Jahrgang des verstorbenen Vaters -vom Jahre

1958 hinweg nicht mehr eintreten. Waisenrenten in Form von Teilrenten

müßten insbesondere beim Tod eines ausländischen Fremdarbeiters in- folge fehlender Beitragsjahre ausgerichtet werden.

2. Die Abstufung der ordentlichen Renten

a) Die Abstufung der Vollrenten nach dem durchschnittlichen Jahresbeitrag. Nach der geltenden Regelung beträgt der feste Rententeil 300 Franken; dazu kommen drei Progressionsstufen: Durchschnittliche Jahresbeiträge bis 15() Franken (entsprechendes Erwerbseinkommen 3 750 Franken): Multiplikation der Beiträge bzw. Beitragsteile mit 6. 263

- Durchschnittliche Jahresbeiträge von 150-300 Franken (Erwerbs- einkommen 3 750 bis 7 500 Franken): Die 150 Franken übersteigen- den Beitragsteile werden noch mit 2 multipliziert. Durchschnittliche Jahresbeiträge von 300-500 Franken (Erwerbs- einkommen 7 500 bis 12 500 Franken): Die 300 Franken übersteigen- den Beitragsteile werden noch mit dem Faktor 1 angerechnet. Der Anwendungsbereich dieser Rechnungsregeln wird durch die Min - destrente von 720 Franken sowie durch die Maximalrente von 1 700 Franken mi Jahr begrenzt. Es fehlt nun nicht an Vorstößen, die darauf abzielen, die beschrie- bene Rentenformel von Grund auf zu verändern und insbesondere die Faktoren der drei Progressionsstufen neu festzusetzen. Eine angemes- sene Revision der Rentenformel wäre an sich nicht ungerechtfertigt; doch sollte man sich für diesmal mit den strikte notwendigen Aende- rungen begnügen. Gemäß geltendem Recht würden die ersten vollen Altersrenten im Jahre 1968, also erst in :12 Jahren, ausbezahlt. Das Pro- blem der Aenderung der Vollrentenformel ist deshalb nicht vordringlich, auch deshalb nicht, weil die dringlichere Verbesserung der Teilrenten auf direktem Wege erreicht werden kann. Dazu kommen Ueberlegungen finanzieller Art. So würde eine generelle Rentenerhöhung um 10 Prozent

90 Millionen Franken im Jahr absorbieren und die übrigen Revisions-

punkte größtenteils illusorisch machen. Ein Problem ist jedoch auch bei den Vollrenten vordringlich, nämlich die Erhöhung der Minirnairenten. Hier liegt sogar der Ausgangspunkt der vierten Revision, indem die ordentlichen Minimalrenten mindestens die Höhe der einheitlichen Uebergangsrenten erreichen müssen. Das Mini- mum der einfachen Altersrente muß somit von 720 auf mindestens 840 Franken im Jahr gehoben werden. Es erscheint jedoch gerechtfertigt, das Minimum der einfachen Altersrente auf 900 Franken im Jahr anzu- setzen. Ein Versicherter, der während vielen Jahren Beiträge im Ausmaß von 12 bis 90 Franken bezahlt hat, soll eine etwas höhere Rente erhalten, als der beitragsfreie Uebergangsrentner. Des weitern sollte auch der feste Rentenanteil von 500 auf 350 Fran- heu erhöht werden. Dadurch wird ermöglicht, daß sämtliche Rentner einer Erhöhung teilhaftig werden, auch jene, deren durchschnittlicher Jahresbeitrag beim kritischen Punkt von 100 Franken liegt (entspricht dem Grundbetrag der Teilrenten). So wird auch erreicht, daß das neue Rentenminimum nur bis zu einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von rund 90 Franken Gültigkeit hat statt bis 100, wie es ohne Erhöhung des festen Rententeils der Fall wäre. 264

Damit das Verhältnis der Minimalrente zur Maximalrente (1700 : 720 = 2,36) auch bei dieser Revisio n nicht zu stark verändert wird, soll schließlich der Geltungsbereich der letzten Rentenprogression (Anrech- nung mit Faktor 1) vom durchschnittlichen Jahresbeitrag von 500 Fran- ken (Einkommen 12 500 Franken) bis zu einem solchen von 600 Franken (Einkommen 15 000 Franken) ausgedehnt werden. Auf diese Weise ge- langt man bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 15 000 Franken auf ein Rentenmaximum von .1 850 Franken im Jahr, so daß das neue Verhältnis Minimalrente zu Maximalrente (1850 : 900 2,06) nicht allzu stark vom bisherigen abweicht. Die Ausdehnung des Bereichs der rentenbildenden Beiträge von durchschnittlich 500 auf 600 Franken ent- spricht übrigens der seit 1953 (Fixierung des Rentenminimums auf

1 700 Franken) eingetretenen indexmäßigen Entwicklung.

b) Die Abstufung der Vollrenten nach der Rentenart

aa) Die Altersrenten Von dem in AHVG Art. 35 festgelegten Verhältnis der Ehepaar-Alters- %). rente zur einfachen Altersrente soll nicht abgegangen werden (160 Indirekt werden sich auch bei den vollen Ehepaa r-Alters renten die bei der einfachen Altersrente vorgenommenen Verbesserungen auswirk en. So beliefe sich das neue Minimum auf 1 440 Franken und das neue Maxi- mum auf 2 960 Franken im Jahr.

bb) Die Witwenrenten Der Ruf nach Verbesserung der Hinterlassenenrenten macht sich immer wieder bemerkbar. Bei den Witwenrenten beantragt man deshalb eine zweifache spezifische Verbesserung. Die eine wurde bereits unter Ziffer 11/1 hievor erörtert (jahrgangsmäßige Skalabestimniung der Witwenrenten), die andere bezieht sich auf die in AHVG Art. 36, vor- gesehene Abstufung der Witwenrenten nach dem Verwitwungsalter. Nachdem auf 1. Januar 1954 die 50-Prozent-Stufe aufgehoben wurde, verbleiben gegenwärtig noch vier verschiedene Stufen, nämlich 60, 70, 80 und 90 Prozent. Da aber gerade die jung verheiratete Frau mit Kindern in der Regel nur die 60prozentige Witwenrente erhält, erscheint es ange- zeigt, nur noch den 80prozentigen Ansatz beizubehalten und so gleich- zeitig eine wesentliche Vereinfachung herbeizuführen. Danach beträgt das neue Minimum 720 statt 580 Franken, wie bisher, und das neue Maximum 1 480 Franken im Jahr.

Natürlich muß vermieden werden, daß die bereits laufenden 90pro- zentigen Witwenrenten eine Verschlechterung erfahren, weshalb eine Besitzesstandklausel vorgesehen ist. Es kann sich übrigens nur um ver- einzelte Fälle handeln. Spätestens im Jahre 1960 würden solche Witwen- renten in 100prozentige Altersrenten umgewandelt.

cc) Die Waisenrenten Es ist ferner vorgesehen, die in AHVG Art. 37 festgelegten Prozentsätze für die einfachen Waisenrenten von 30 auf 40 Prozent und für die Voll- waisenrenten von 45 auf 60 Prozent zu erhöhen. Im Einzelfall dürfte diese merkliche Erhöhung der Ansätze um einen Drittel eine erfreuliche Hilfe bedeuten. Diese markante Verbesserung rechtfertigt es auch, die Waisenrenten gegebenenfalls als Teilrenten auszurichten.

dd) Die Witwenabfindungen Diese als einzige nicht in Form von Renten gewährte Leistungsart der Versicherung ist gemäß AHVG Art. 24 bestimmt entweder für kinderlose Frauen, die vor dem 40. Altersjahr verwitwen oder dann für kinderlose Frauen, die zwar nach dem 40. Altersjahr verwitwen, aber noch nicht fünf Jahre verheiratet gewesen sind. Die jährliche Zahl der Witwen- abfindungen schwankt zwischen 200 bis 300 Fällen, welche etwa je zur Hälfte auf die beiden soeben betrachteten Frauenkategorien entfallen. Gemäß geltender Regelung (AHVG Art. 36, Abs. 2), ist die Witwenabfin- dung gleich dem doppelten Jahresbetreffnis einer entsprechcnden ein- fachen Altersrente. Um denjenigen Witwen, für welche die Bedingung der fünfjährigen Ehedauer eine Härte bedeutet, entgegenzukommen, ist eine generelle Erhöhung der Witwenabfindung vorgesehen, wobei den nach dem 40. Altersjahr verwitweten Frauen das vierfache Jahresbetreffnis der Wit- wenrente zugesprochen würde. Diese Kategorie von Frauen wäre so etwas besser gestellt als die jünger verwitweten, für welche das drei- fache Jahresbetreffnis in Aussicht genommen ist. Um den vermehrt zu befürchtenden Mißbräuchen vorzubeugen, soll jedoch bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr nur noch das zweifache Jahresbetreffnis ge- währt werden. c) Die Abstufung der Telirenten nach der maßgebenden Zahl der vollen Beitragsjahre. Die Ausführungen unter lit. a hievor haben gezeigt, daß das neue Mini- mum der einfachen Altersrente mindestens 840 Franken (jetziger Ansatz 266

der einheitlichen Uebergangsrenten) erreichen muß, was nur noch

60 Franken weniger sind als der Grundbetrag der Teilrenten. Darin liegt

auch der technische Grund, weshalb das Rentenminimum der einfachen Altersrente auf 900 Franken festgesetzt werden sollte. So ließe sich nämlich eine wesentliche Vereinfachung vornehmen und der Grund- betrag der Teilrenten mit der neuen Minimalrente identifizieren, und zwar in gleicher Weise bei allen Rentenarten. Dies dürfte umso eher ge- schehen, als eine Erhöhung des Grundbetrages der Teilrenten nicht not- wendig ist, wurde er doch - gleichsam als Kernstück der zweiten Re- vision= zu Beginn des Jahres 1954 um 20 Prozent erhöht. Die Uebereinstimmung von Grundbetrag und Rentenminimum einer- seits sowie die beantragte Neuregelung der Rentenskalen-Ermittlung anderseits, würden nun gestatten, in der Vereinfachung des Systems einen weitern Schritt zu tun und das generationsbedingte Teilrenten- system gleichzeitig als System der gekürzten Renten zu verwenden.

III. Der Beginn des Anspruchs auf Altersrenten

1. Vorverlegung des Rentenalters der Frauen

Die Vorverlegung des Rentenalters der Frauen ist ein Postulat, das bis auf die Einführung der AHV zurückgeht, aus finanziellen Erwägungen jedoch immer wieder zurückgestellt wurde. Es besteht jedoch zweifellos ein soziales Bedürfnis nach der Vorverlegung des Rentenalters der Frau, das sich insbesondere bei Frauen zeigt, die körperlich arbeiten müssen, aber auch ganz allgemein in der statistisch nachgewiesenen starken Krankheitsanfälligkeit älterer Frauen zutage tritt. Bei der alleinstehenden Frau sprechen auch versicherungstechnische Gründe für eine Vorverlegung. Dem vierprozentigen Beitrag der allein- stehenden Frau steht als Gegenwert lediglich ihre einfache Altersrente gegenüber, wogegen der verheiratete Mann mit dem gleichen Beitrags- ansatz darüber hinaus noch einen Ehepaar-Zuschuß und vor allem Hin- terlassenenrenten begründet, was durch die längere mittlere Lebens- dauer der Frau nicht aufgewogen wird. Dies ist auch der Grund dafür, daß viele Pensionskassen und verschiedene ausländische Sozialversiche- rungen den Frauen ein früheres Rücktrittsalter zubilligen als den Männern. Immerhin darf mit der Vorverlegung des Rentenalters nicht zu weit gegangen werden. Die vor allem von den Frauenverbänden mit Nach- druck verlangte Zurückverlegung auf das 60. Altersjahr kann aus finan- 267

ziehen Gründen die zusätzliche Belastung würde jährlich ca. 80 Mil- lionen Franken betragen nicht in Frage kommen. Auch die Tatsache, daß es der medizinischen Wissenschaft gelungen ist, das erwerbsfähige Alter mehr und mehr zu verlängern, spricht für eine gewisse Zurück- haltung. Nicht zu überhören sind schließlich auch die Stimmen, welche davor warnen, mit der Vorverlegung des rentenberechtigenden Alters hei den Frauen allzuweit zu gehen, weil dies sonst, insbesondere bei einem Konjunkturrückgang, bei den im Arbeitsprozeü stehenden Frauen un- erwünschte Rückwirkungen haben könnte. Den geschilderten Umständen ist Rechnung getragen, wenn die Alters- renten den Frauen mit der Erfüllung des 63. Altersjahres gewährt wer- den. Zusammen mit dem allgemeinen monatsweisen Rentenbeginn wird durch diese Regelung der Rentenbeginn bis zu 2 Jahren und 5 Monaten vorverlegt. Es wird dann Aufgabe einer Invalidenversicherung sein, für jene Frauen, welche infolge invaliditätsbedingter Erwerbsunfähigkeit schon früher auf eine Rente angewiesen sind, eine Invalidenrente zu ge- währen. Die Vorverlegung des Rentenalters der Frauen ist vor allem für die alleinstehenden Frauen notwendig. Es wäre jedoch in der Praxis nicht einfach, zwischen alleinstehenden und übrigen Frauen zu unterscheiden, weshalb es angebracht sein dürfte, das Rentenalter für alle Frauen, un- geachtet ihres Zivilstandes. vorzuverlegen. Dies hat zur Folge, daß auch die verheiratete Frau, deren Ehegatte noch keine Ehepaar-Altersrente erhält, mit der Erfüllung des 63. Altersjahres rentenberechtigt wird, wenn bei ihr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Damit würde sich der Bestand der Alters-Rentner um anfänglich 18 000 und später sogar 25 000 Frauen erhöhen, was einem Zuwachs von 4 bis 5 Prozent entspricht.

2. Der in onats"eise Rcgn? der Altersrenten

a) Der Grundsatz Heute beginnt die Auszahlung der Altersrenten jeweils am 1. Januar oder 1. Juli nach Erfüllung des 65. Altersjahres. Diese Regelung wird vor allem deshalb beanstandet, weil in vielen Fällen der Anspruch auf Altersrenten erst einige Monate nach dem vollendeten 65. Altersjahr be- ginnt. Während der Versicherte erwartet, daß die Rente mit Erreichung des 65. Altersjahres fällig wird, gelangt sie in Grenzfällen erst 6 Monate später zur Auszahlung. Diese Grenzfälle, die man seinerzeit aus finanziellen Ueberlegungen in Kauf genommen hat, können vermieden werden, wenn die Bezugs-

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nrenten, berechtigung, entsprechend der Regelung bei den Hinterlassene auf den ersten Tag des der Vollendung des 65. oder bei den - Frauen des 63. Altersj ahres folgen den Monat es festges etzt wird. Nachdem die r ersche inen, ist Mehrkosten unter den heutigen Umständen als tragba on in Aussic ht zu diese Verbesserung bei der bevorstehenden Revisi nehmen. im Der Rentenbeginn wird im günstigsten Fall um 5 Monate und e vorver legt. Die sozialp olitisch e Trag- Durchschnitt um 2 bis 3 Monat Erwei- weite der Neuerung ist nicht groß; immerhin bedeutet sie eine der Altersr entner um weiter e 5000 bis 7000 Ein- terung des Bestandes aber ist der psycho logisch e Effekt bei den Versic her- heiten. Vor allem ten, die bald rentenberechtigt werden, nicht zu unterschätzen.

h) Die Rückwirkungen auf das Ende der Beitragspflicht

mit dem Die Beitragspflicht endet seit der zweiten Revision des AHVG derhal bjahre s, in welch em der Versic herte das letzten Tag des Kalen et hat. Das Ende der Beitrag spflich t fällt somit mit

65. Altersjahr vollend

Fort- dem Beginn der Rentenberechtigung zusammen. Will man diesen hinsicht- schritt nicht wieder preisgeben, so bedingen die Aenderungen Vorsch riften lich des Rentenbeginns eine entsprechende Anpassung der über die Dauer der Beitragspflicht. - Es erscheint zunächst als das Naheliegendste, den Beginn des Renten der Beitrag spflich t zusam menfa llen zu anspruches und die Beendigung es, lassen. Die Beitragspflicht würde danach am letzten Tag des Monat sein 65. oder bei Frauen --das 63. Alters - in welchem der Versicherte Diese Lösun g brächt e jedoch den Durch - jahr erfüllt hat, erlöschen. be. führungsorganen, insbesondere den Arbeitgebern, zusätzliche Umtrie das Ende der Beitrag spflich t auf den 31. Dezem ber Es wäre daher besser, oder 63. des Kalenderjahres vorzuverlegen, das der Vollendung des 65. m die Renten berech tigung beginn t, vorang eht. Altersjahres, in welche Beginn Dies hat zur Folge, daß die Beitragspflicht 1 bis 12 Monate vor tigung aufhör t. Es mag dies als ein sehr weitge hendes der Rentenberech men ersche inen; doch sind die finanzi ellen Auswi rkunge n Entgegenkom - der Beitragsausfall beträgt ca. 2-3 Millionen Franken - nur gering dadurc h erhebl iche admin istrativ e Verein fachun gen er- und es können reicht werden.

269

c) Rückwirkungen auf den Erginn der A vitra pflicht

Während die Beitragsnfiicht geinää AMVG 3 für Erwerbstätige .

frühestens nach dem 31. Dezember des Jahres beginnt, in welchem sie das 15. Altersjahr zurückgelegt haben, werden nichterwerbstätige Ver- sicherte, sowie Lehrlinge und mitarbeitende Familienglieder ohne Bar- lohn am ersten Tag des Kalenderhalbjahres beitragspflichtig, das dem

20. Geburtstag folgt. Diese Vorschrift muß der Neureg

elung über die Beendigung der Beitragspflicht angepaßt werden. Wir sehen vor, die Beitragspflicht in den erwähnten Fällen am 1. Januar des Kalenderjahres beginnen zu lassen, das dem 20. Geburtstag des Versicherten folgt. Eine Vorverlegung um ein Jahr, die an und für sich auch denkbar wäre, möchten wir deshalb nicht in Erwägung ziehen, weil dann auch Minder- jährige ohne Bareinkommen beitragspflichtig würden. Mit dieser Lösung wird zudem erreicht, daß die Versicherten des gleichen Jahrganges während der gleichen Zeitdauer der Beitragspflicht unterliegen.

IV. tier Anspruch auf Mut terwaisenrenten

Unter den weiteren Revisionswünschen auf dem Gebiete der Renten ver- dienen namentlich jene Bestrebungen Beachtung, die im Zuge der all- gemeinen Besserstellung der Waisen auch das Rentenstatut der Mutter- waisen verbessern möchten. Diese Begehren sind gerechtfertigt, doch dürfte die uneingeschränkte Gewährung von Renten an alle Mutter- waisen, also die Gleichstellung der Mutter- mit der Vaterweise, von vorneherein außer Betracht fallen. Eine solche Lösung würde nicht nur erhebliche finanzielle Mehraufwendungen erfordern, sondern sie würde vor allem an der Tatsache vorbeisehen, daß der Tod der Mutter im Normalfall nicht gleich einschneidende wirtschaftliche Folgen hat wie der Verlust des Vaters. Die gesetzliche Ermächtigung in AHVG Art. 25, Abs. 1, sollte daher beibehalten und die Mutterwaisenrente weiterhin nur für Kinder vorgesehen werden, denen durch den Tod der Mutter erheb- liche wirtschaftliche Nachteile erwachsen. Dagegen wäre die einschlä - gige Vollzugsbestimmung im Anschluß an die Gesetzesrevision abzu- ändern und darin der Anspruch der Mutterwaisen weitherziger als heute zu umschreiben. Dabei stehen zwei Lösungen im Vordergrund: Die eine würde die Mutterwaisenrente auch für die Fälle vorsehen, in denen der Tod der Mutter zwar keine Hilfsbedürftigkeit des Kindes verursacht, aber doch

270

der Familie eine namhafte Einkommenseinbuße oder erhebliche zusätz- liche Kosten bringt; die andere würde die Ausrichtung von Renten an Mutterwaisen immer dann vorsehen, wenn ein wirtschaftlicher Nachteil im allgemeinen vorausgesetzt werden darf, wenn also beispielsweise eine Mutter noch schulpflichtige Kinder hinterläßt und der Vater sich nicht wieder verheiratet.

V. Die Ausrichtung VOfl Uebergangsrenten an Schweizer im Ausland

Um in den Genuß einer Uebergangsrente zu gelangen, muß ein Ausland- schweizer in die Heimat zurückkehren. Diese Regelung hat sich für alte und notleidende Schweizer im Ausland häufig hart ausgewirkt. Künftig sollen daher auch die der Uebergangs generation angehörenden bedürf- tigen Schweizer im Ausland zum Bezuge von Uebergangsrenten zuge- lassen werden. Die Beschrän kung auf die sog. Ueberga ngsgene ration ist unerläßlich, um die freiwillige Versicherung nicht in ihrem Bestande zu gefährden. Dabei sollen jedoch die Uebergangsrenten den Schweiz ern im Ausland nur gewährt werden, wenn das maßgebende Einkommen die den jeweiligen wirtschaftlichen und monetären Verhältnissen in den Wohn- sitzstaaten unserer Landsleute anzupassenden Einkommensgrenzen nicht erreicht.

Vl. Revisionspunkte auf dem Gebiet der Beiträge

1. Der allgemeine Beitragsansatz

Seit den Vorarbeiten der Expertenkommission für die Einführung der AHV hat sich die finanzielle Grundlage der Versicherung im Vergleich zum allgemeinen Volkseinkommen wesentlich verschmälert. Wohl be- tragen die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber zusammen nach wie vor 4 Prozent des Erwerbseinkommens, die Beiträge der öffentlichen Hand stellen jedoch heute im Vergleich zu dieser Basis nur noch knapp 1,7 Prozent aller Erwerbseinkommen dar, also bedeutend weniger als die ursprünglich erstrebte Paritätsquote von 4 Prozent. Somit beruht die AHV heute, einschließlich der Beiträge der öffentlichen Hand, auf einer finanziellen Basis von etwa 5,7 Prozenten des Erwerbseinkommens, was sieh auch im Vergleich mit den Beitragsansätzen mancher ausländischer Sozialversicherung bescheiden ausnimmt. Eine allgemeine Reduktion des 271

Beitragsansatzes von 4 Prozent dürfte deshalb kaum zur Diskussion ste- hen. Die Verminderung des innern Rentenwertes wäre die unabwendbare Folge davon. Zudem würde auch die Verwirklichung der berechtigten Revisionswünsche verhindert, was sozialpolitisch nicht verantwortet werden könnte.

.. Dcc Ben raqsunsotz für die Selbständigerwerbenden

Im Zusammenhang mit der Frage einer allgemeinen Beitragsreduktion wurde auch geprüft, ob eine Herabsetzung des Beitragsansatzes nur für die Selbständigerwerbenden, wie dies in verschiedenen parlamentarischen Vorstößen und Eingaben von Verbänden postuliert wurde, in Erwägung gezogen werden könnte. Grundsätzliche Ueberlegungen führen jedoch zu einer Ablehnung dieser Revisionsbegehren, insbesondere auch der Anregung, wonach vor der Bemessung des AHV-Beitrages der Selb- ständigerwerbenden von dem nach den geltenten Vorschriften maßge- benden reinen Erwerbseinkommen zunächst ein Abzug von 25 Prozent zu gewähren sei. Eine solche Neuregelung würde geradezu an der Struk- tur der Versicherung rühren und einen völlig neuen Aufbau bedingen, indem die Selbständigerwerbenden zu einer eigenen Risikogemeinschaft mit gesondertem Versicherungssystem zusammengefaßt werden müßten. Die nach der geltenden Regelung gewährleistete Gleichstellung der er- werbstätigen Versicherten, die grundsätzlich den gleichen Teil ihres Arbeitseinkommens als Beitrag entrichten und eine entsprechende Rente beziehen, müßte aufgegeben werden. Wenn den Selbständigerwerbenden vor der Beitragsbemessung ein Abzug von 25 Prozent des reinen Einkommens gewährt würde, hätten nämlich gleiche Arbeitseinkommen grundsätzlich nicht mehr gleiche Beiträge und Renten zur Folge. Von dieser auf dem vierprozentigen Beitragsansatz für alle erwerbstätigen Versicherten beruhenden Soli- darität dürfte die Gruppe der Selbständigerwerbenden mehr Nutzen ziehen als die Gruppe der Unselbständigerwerbenden; vor allem wirkt sich die geltende Regelung zu Gunsten der Selbständigerwerbenden mit kleinen Einkommen aus. Denn bei einem nach den beiden Erwerbs- kategorien gesonderten Versicherungssystem wäre es bereits bei einem Beitragsansatz von 4 Prozent, geschweige denn bei einem solchen von

3 Prozent, fraglich, ob die Selbständigerwerbenden allein mit den ent-

sprechenden Beiträgen der öffentlichen Hand im Durchschnitt Renten in der im AHVG vorgesehenen Höhe finanzieren könnten.

272

3. Die sinkende Beitragsskala

Im Zusammenhang mit der Frage der Beitragsreduktion erscheint es jedoch gerechtfertigt, den Selbständigerwerbenden in dem Sinne ent- gegenzukommen, daß der Geltungsbereich der sinkenden Beitragsskala der eingetretenen wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt und entspre- chend ausgedehnt wird. Die sinkende Skala für die Beiträge der Selbständigerwerbenden wurde anläßlich der ersten Gesetzesrevision von 3600 Franken auf 4800 Franken erweitert. Eine Anpassung an den Beitragsindex, der seither stark gestiegen ist, drängt sich daher auf. Da dieser heute ungefähr 128 beträgt, läßt sich eine Erweiterung der obern Grenze der sinkenden Skala um 25 Prozent rechtfertigen. Die sinkende Skala würde darnach bei einem reinen Einkommen von 6000 Franken beginnen. Aus diesem reduzierten Beitragsansatz dürften ungefähr 60 Prozent aller Selbständigerwerbenden, d. h. über 200 000 Versicherte, Nutzen ziehen und im Durchschnitt nur noch 2,8 Prozent Beiträge an die AHV entrichten. Nicht zu übersehen ist dabei, daß der reduzierte Beitrags- ansatz für die Festsetzung der Renten auf die vollen 4 Prozent aufge- wertet wird.

VII. Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Revision

1. Das finanzielle Ausmaß der Revisionsanträge

Ein umfassendes Bild der finanziellen Auswirkung der vierten Revision ergibt sich bei der Betrachtung der aus der zeitlichen Entwicklung sich ergebenden Durchschnittswerte. Die nachstehende Tabelle vermittelt einige detaillierte Angaben über die Zusammensetzung der Mehrbela- stung nach den Revisionskomponenten. Dabei kommt deutlich zur Gel- tung, daß das Schwergewicht mit 144 Millionen Franken im Jahresdurch- schnitt bei den Mehrausgaben liegt, wogegen nur 8 Millionen auf die Mindereinnahmen entfallen. Unter den Mehrausgaben haben die drei Hauptrubriken der Rentenverbesserungen mit insgesamt 102 Millionen Franken das größte Gewicht.

273

Durchschnittliche Mehrbelastung und ihre Komponenten

Beträge in Millionen Franken

Minder- Gesamte Revisionspunkte ein- Mehrhe- Ausgaben nahmen lastung

Allgemeine Rentenerhöhun g - Erhöhung des Minimums 18 18 Erhöhung des festen Betrages 28 28 Progressionserweiterung 8 8 54 54 Spezifische Teilrentenerhöhung 29 - 29 Verbesserung der Rinterlassenenrent en Witwenrenten Vereinheitlichung auf 80 5 ... 5 Jahrgangsmäßige Skalahestimmung ...... Waisenrenten ............5 19 Vorverlegung des Beginns der Altersrenten Rentenalter der Frauen 26 2 28 Monatsweiser Beginn 12 3 15 tTebergangsrenten an 38 5 45 Auslandschweizer ........4 - 4 Sinkende Beitragsskala - 3 3 Zusammen .......... 144 8 152

2. Das finanzielle Gleichgewicht nach der Revision

Im Laufe der ersten zehn Jahre würde die Belastung der Versicherung im Durchschnitt etwa um 33 Millionen Franken jährlich zunehmen, gegenüber 27 Millionen Franken vor der Revision. Die Belastungs- zunahme wird durch die Revision intensiviert, was für die Entwicklung des Ausgleichsfonds von Bedeutung ist. Bereits im Jahre 1969 würden die jährlichen Ausgaben die Milliardengrenze erreichen. Ferner müßten schon ab 1964 die Fondszinsen zur Deckung der Jahresausgaben heran- gezogen werden, statt erst im Jahre 1975, wie dies ohne Revision der Fall wäre. Nach der Revision stehen sich im Gesamtdurchschnitt 1 103 Millionen Jahreseinnahmen und ii 146 Millionen Jahresausgaben gegen- über, so daß sich ein jährlicher Ausgabenüberschuß von 43 Millionen Franken ergibt. Dieses Defizit läßt rechnungsmäßig 3,8 Prozent der ein-

274

gegangenen Verpflichtungen ungedeckt. Die technische Bilanz kann, wie bereits unter Ziffer 1/2 erwähnt, auch nach erfolgter Revision praktisch als ausgeglichen angesehen werden.

3. Der Ausgleichsfonds nach der Revision

Die Stabilisierung des Ausgleichsfonds auf 6 Milliarden Franken, so wie sie in der Botschaft des Bundesrates zur zweiten Revision vom 5. Mai

1953 erwähnt wurde, könnte durch die vierte Revision verwirklicht wer-

den. Die jährlichen Anlage-Quoten sollten rasch unter 300 und bald unter 200 MillionenFranken sinken; 10 Jahre nach der Revision dürfte der jährliche Anlagebedarf nicht mehr ins Gewicht fallen. Es könnte sich sogar eine Lage herausbilden, hei der dem Ausgleichsfonds laufend Gelder entnommen werden müßten, um das Gleichgewicht des jährlichen Finanzhaushaltes der Versicherung wahren zu können. Eine solche Ent- wicklung hätte natürlich ihre Grenzen. Der Stand des Ausgleichsfonds liefert auch die beste Maßzahl, um das Finanzierungsverfahren zu kennzeichnen. Würde man nämlich wie beim individuellen anwartschaftlichen Deckungskapitalverfahren -

die vierprozentigen Beiträge eines Versicherten zusammen mit den auf ihn entfallenden Mitteln der öffentlichen Hand kapitalisieren, so ergäbe sich mit den neuen Rechnungsgrundlagen ein Fonds von nahezu 50 Mil- liarden Franken, also achtmal mehr als die vorgesehenen 6 Milliarden. Gestützt auf diese Maßzahlen kann man sagen, die Finanzierung der AHV erfolge zu nach dem Umlageverfahren und nur zu auf dem Wege des anwartschaftlichen Dekungskapital verfahre ns. Noch weiter in der Anwendung des Umlageverfahrens zu gehen, wäre kaum ratsam. In absehbarer Zeit müßte nämlich eine Erhöhung der Beitragsansätze der Versicherten oder der öffentlichen Hand vorgenommen werden.

VIII. Das Inkrafttreten der Revisionsvorlage

Verschiedentlich ist verlangt worden, daß die Revisionsvorlage rück- wirkend auf den 1. Januar 1956 oder wenigstens im Laufe des Jahres

1956 in Kraft zu treten habe. Von einer solchen Rückwirkung sollte ab-

gesehen werden. Einmal kann ganz allgemein gesagt werden, daß eine rückwirkende Inkraftsetzung eines Bundesgesetzes nur ausnahmsweise und bei zwingenden Gründen zu erwägen ist. Es liegt aber bei der vierten AHV-Revision keine unbedingte Notwendigkeit vor, die Rückwirkung der sehr weittragenden Vorlage vorzusehen. Jedenfalls vermag die schon seit Jahren bestehende Tatsache, daß die Uebergangsrenten etwas höher 275

sind als die minimalen ordentlichen Renten eine solche Maßnahme nicht zu rechtfertigen. Man muß sich im Gegenteil vor Augen halten, daß die ohnehin durch die Revisionsvorlage bedingten zusätzlichen Arbeiten, welche der Verwaltung neben der laufenden Arbeit anfallen werden, zu einer ganz außerordentlichen Belastung führen werden, wie dies ein- leitend ausgeführt worden ist. Jede Rückwirkung kompliziert diese Arbeiten, und zwar wachsen die Schwierigkeiten in steigendem Maße, je weiter die Rückwirkung zurück- reicht. Dabei würden die Rentennachzahlungen, die wegen der Rückwir- kung nötig werden, nicht nur durch die sehr häufigen, inzwischen ein- getretenen Mutationen, sondern auch durch die nachträgliche Festsetz- zung des monatsweisen Rentenbeginnes erschwert.. Schon allein eine begrenzte Rückwirkung, wie sie in Kauf genommen werden müßte, falls die dreimonatige Referendumsfrist erst anfangs

1957 abliefe, könnte Durchführungsschwierigkeiten verursachen. Der

Bundesrat kommt deshalb zum Schluß, daß die Revisionsvorlage frühe- stens auf 1. Januar 1957 in Kraft gesetzt werden sollte.

Zur Statistik der AHV-Beiträge

1. Vorbemerkungen

Die Beitrags- und Rentenstatistiken, deren hauptsächlichste Ergebnisse jeweils in den jährlichen AHV-Berichten wiedergegeben und erörtert werden, liefern nicht nur Unterlagen für die technischen Berechnungen sondern gestatten auch, die ganze Entwicklung der AHV zu verfolgen. Wie aus den genannten Veröffentlichungen hervorgeht, beziehen sich die Rentenstatistiken stets auf das betreffende Berichtsjahr, während hinsichtlich der Beiträge aus durchführungstechnischen Gründen jedes- mal erst die für das Vorjahr ermittelten Daten vorliegen. So sind dem neuesten, das Jahr 1954 umfassenden AHV-Bericht statistische Angaben über die für 1953 maßgebenden Beiträge zu entnehmen. Obschon die Beitragsstatistik 1953 in ähnlicher Weise dargestellt und kommentiert worden ist wie die Statistik von 1952 im vorletzten Bericht, gaben diesmal einige Zahlen, insbesondere diejenigen in bezug auf die Schichtung der Beitragspflichtigen nach Höhe der Beiträge, An- laß zu irrtümlichen Interpretationen, wie sie auch in einem Teil der Presse zum Ausdruck gelangt sind. Es erscheint daher angezeigt, im Rahmen dieser Zeitschrift auf die einschlägigen Stellen im AHV-Bericht 1954 zurückzukommen und na- mentlich den Aussagewert der unrichtig beurteilten Größen etwas gründ- 276

k nachstehender licher zu erklären. Dieses Ziel zu erreichen, ist der Zwec len, von denen sich lediglich die Ausführungen, ergänzt durch vier Tabel erste im AHV-Bericht vorfindet.

2. Beitragspflichtige Personen und Beitragssunimen

gemäß AHVG Gegenstand der Statistik bilden die im Beobachtungsjahr und Auslä nder zusam- beitragspflichtig gewesenen Personen (Schweizer sinken der Skala ent- mengenommen) und deren Beiträge, wobei die nach nt aufge werte ten Betrag richteten Beiträge stets mit dem auf vier Proze n Umfa nges des Mater ials in Rechnung gestellt werden. Wegen des große und Beitra gssum men größte n- erfolgt die Ermittlung der vollen Bestände Ausm aß und Brauc hbark eit teils auf Grund einer Stichprobe, über deren tik der Beiträge im die Vorbemerkungen zum Kapitel über die Statis AHV-Bericht näheren Aufschluß erteile n. statistischen Ge- Einer ersten Gliederung der in Betracht fallenden -Beric htes gewid met, aus wetcher samtheiten ist Texttabelle 9 des AHV chtige n und Beitra gssum men auf die ver- die Verteilung der Beitragspfli rgeht. Sowo hl beim Gesam tbestand als schiedenen Beitragsarten hervo stände n ersche int die Zahl der Beitra gspflichti- auch bei gewissen Teilbe zu hoch gegrif fen. Dies erklär t sich jedoc h ohne gen unverkennbar als ndeszahlen mit weiteres daraus, daß die hier in Frage stehenden Besta te zur erwähnten Mehrfachzählungen behaftet sind, worauf in der Fußno rksam gemacht Tabelle wie auch im erläuternden Text speziell aufme von Mehrfachzäh- wird. Ebenso werden die Gründe für das Auftreten daß der Beitrags- lungen genannt, die unter anderem darin bestehen, eichsk asse angehörte pflichtige im Beobachtungsjahr mehr als einer Ausgl ändig erwer bender zu ent- oder z. B. Beiträge als Arbeitnehmer und Selbst emäß in erster Linie die richten hatte. Mehrfachzählungen sind naturg tgebe r, die Arbei tnehmer Arbeitnehmer mit beitragspflichtigem Arbei die 1953 noch beitra gs- mit unbekannter Versichertennummer sowie nen unterw orfen. pflichtig gewesenen über 65jährigen Perso Geschlecht, Alter Bei den Gliederungen nach weiteren Merkmalen wie gen durch Verei nigung aller usw. lassen sich nun die Mehrfachzählun mer weitg ehend aussc halten , wenn IBK mit derselben Versichertennum er mit unbek annte r Versi cherte n- auf die Einbeziehung der Arbeitnehm Beitra gszah ler verzic htet wird. nummer und der über 65 Jahre alten hertenbestandes Die Aufteilung des in diesem Sinne bereinigten Versic me nach Gesch lecht ist aus Tabelle 1 und der entsprechenden Beitragssum Berich t wiede rgege benen Textta belle 10 ersichtlich, die mit der im AHV- identisch ist. 277

Beitragspflichtige und Beitragssuminen nach Geschlecht Tabelle 1

Beitragspflichtige Beitragssummen Personen in Tausend in Millionen Franken Geschlecht

1951 1952 1953 1951 1952 1953

Männer 1 480 1 531 1 525 386,5 404,6 412,3 Frauen 875 899 906 98,9 102,9 106,1

Total 2 355 2 430 2 431 485,4 507,5 518,4

Eine Person mit mehr als einem IBK nur einmal gezählt.

Es sei nun ausdrücklich betont, daß auch den in der Folge betrach- teten Gliederungen einzig die in Tabelle i verzeichneten Personen- bestände und entsprechenden Beitragssummen zugrunde liegen. Wird somit der von Mehrfachzählungen befreite Gesamtbestand und die zugehörige Summe der Beiträge nach Alter bzw. Altersgruppen aus- gezählt, so bietet sich das durch Tabelle 2 vermittelte Bild. Vergleichs- halber sind wie bei Tabelle 1 auch die für die beiden vorangegangenen

Beitragspflichtige und Beitragssurnmen nach Alter Tabelle 2

Beitragspflichtige Beitragssummen Alters- Personen in Tausend in Millionen Franken gruppen

in Jahren 1951 1952 1953 1951 1952 1953

15-19 263 275 265 21,8 25,8 25,3 20-24 331 344 334 48,9 52,5 52,8 25-29 287 303 1 298 54,4 57,7 59,5 30-34 232 265 260 53,0 58,0 60,4 35-39 249 241 234 61,1 58,8 58,5 40-44 257 260 254 65,5 66,8 66,5 45-49 236 240 244 61,5 64,7 65,0 50-54 199 207 218 51,0 55,3 56,4 55-59 168 168 178 1 40,8 41,1 43,0 60-64 133 127 146 27,4 26,8 31,0

Total 2 355 2 430 2 431 485,4 507,5 518,4

278

Jahre geltenden Zahlen beigefügt. Um Wiederholungen tunlichst zu ver- meiden, sei in bezug auf die anhand der Tabelle 2 zu machenden Fest- stellungen auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 35 des AHV- Berichtes verwiesen.

3. Mittlere Jahresbeiträge und Schiehtungeii nach Beitragshöhe

a) Besonderem Interesse dürfte auch Tabelle 3 begegnen. Sie gibt Aus- kunft über die Höhe der Beiträge, die von den Männern und Frauen in den verschiedenen Altersstufen für das Jahr 1953 im Mittel aufgebracht worden sind.

Mittlere ‚iahlesl)eiträge nach Alter und Geschlecht

Beträge in Franken Tabelle 3

Altersgruppen Ins- M2nUr Frauen gesamt in Jahren

15-19 100 91 95 20 24 189 125 158 25---29 240 123 290 30--34 285 120 233 35--39 307 121 249 40---4-1 323 1 133 202 45--49 322 129 207 50---54 325 125 258 55 --59 305 113 242 00 04 272 90 213

1.5-- 04 270 117 213

Wie bereits im AHV-Bericht ausgeführt, haben die für die einzelnen Altersgruppen errechneten mittleren Jahresbeiträge im allgemeinen von Jahr zu Jahr allmählich zugenommen. Diese Tendenz zeigt insbesondere auch der Gesamtdurchschnitt für beide Geschlechter, der sich seit dem Vorjahr von 209 auf 213 Franken erhöht hat. Für die Männer allein be- trägt der mittlere Jahresbeitrag 270 und für die Frauen 117 Franken, während er sieh im Vorjahr noch auf 264 bzw. 114 Franken stellte. Wenn demnach die Männer durchschnittlich 2,3mal so hohe Beiträge wie die weiblichen Versicherten, entrichten, so will dies umgekehrt nicht bedeu- ten, daß die Frauen auf der ganzen Linie ein entsprechend geringeres

279

Erwerbseinkommen erzielen. Da es aber verhältnismäßig viele Frauen gibt, die nur gelegentlich erwerbstätig sind und daher oft nicht mehr als einen Bruchteil eines ganzen Jahreslohnes verdienen, ist mit zahlreichen kleinen und kleinsten Beiträgen zu rechnen. Dieser Umstand trägt offen- sichtlich dazu bei, den Durchschnittsbeitrag herabzudrücken. Welche Rolle die nicht ganzjährigen Beiträge insbesondere bei der Schichtung nach Beitragshöhe spielen, erhellt aus nachfolgenden Betrachtungen. Die Kenntnis der Schichtung der Beitragspflichtigen und Beitrags- summen nach dem Ausmaß der entrichteten Beiträge dient vor allem versicherungstechnischen Belangen. Dabei bietet sich gleichzeitig ein in- teressanter Einblick in die soziale Struktur der erfaßten Bestände. Wie sich die fragliche Schichtung nach bestimmten Beitragsintervallen für

1953 gestaltet, wird durch Tabelle 4 mittels Relativzahlen veranschau-

licht.

Beitiag,pflichtige und Beitragssunimen nach Beitragshohe und Geschlecht Tabelle 4

Relative Schichtung der Relative Schichtung der Jahresbeiträge Beitragspflichtigen in 0/ Beitragssummen in 0/ in Franken Männer Frauen Ins- Ins- gesamt Manner Frauen gesamt 0— 99 207 502 317 35 185 66 100-199 192 330 243 107 405 168 200--299 260 120 208 241 246 242 300-399 175 32 122 222 92 195 400-499 75 10 51 121 37 104

500 u. mehr 91 6 59 274 35 225

Total 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000 1 000

Zunächst seien nochmals einige der bereits im AHV-Bericht beleuch- teten Feststellungen erwähnt, wie sie anhand der vorliegenden Tabelle gemacht werden können. Danach haben fast 32 Prozent der Beitrags- pflichtigen im Laufe des Beobachtungsjahres Beiträge von weniger als

100 Franken entrichtet, welchen mit Rücksicht auf den Ansatz von 4 Pro-

zent individuelle Erwerbseinkommen von unter 2500 Franken entspre- chen. Anderseits sind die Angehörigen dieser Beitrags- bzw. Einkom- rnensstufe mit nicht mehr als 6 bis 7 Prozent an der Gesamtsumme der,

280

Beiträge beteiligt. Des weiteren entfallen beispielsweise auf das Beitrags- intervall von 200 bis 299 Franken rund 21 Prozent der in Betracht ge- zogenen Versicherten, deren Eeitragsrunime nahezu ein Viertel des Ge- samttotals erreicht. Aus der Zusammenfassung der beiden Stufen mit den höchsten Beiträgen folgt schließlich, daß bloß 11 Prozent der Bei- tragspflichtigen im IBK Eintragungen von 400 Franken und mehr auf- weisen bzw. im Jahre 1953 über ein Erwerbseinkommen von 10 000 Fran- ken und mehr verfügten. Dafür bringt dieser Teilbestand von Beitrags- zahlern, der zur Hauptsache aus männlichen Erwerbstätigen besteht, nicht weniger als ein Drittel der ganzen Beitragssumme auf. Beim Vergleichen der für die einzelnen Geschlechter maßgebenden Größen zeigt sich, daß, wie nicht anders zu erwarten, auf den niedrige- ren Beitragsstufen die Frauen relativ stärker vertreten sind als die Män- ner. So gehören zum Beispiel von 100 Frauen deren 50, d. li. gerade die Hälfte, dagegen von 100 Männern nur 21 dem Intervall mit Beiträgen von weniger als 100 Franken an. Dabei beträgt der entsprechende Anteil am zugehörigen Beitragstotal für die weiblichen Versicherten etwas über

18 Prozent und für die männlichen zwischen 3 und 4 Prozent.

b) Daß nun diese Ergebnisse entweder eine irrtümliche Auslegung er- fahren haben oder ihre Richtigkeit bezweifelt worden ist, dürfte in erster Linie auf die Verkennung ihrer wahren Bedeutung zurückzuführen sein. Unhaltbar sind insbesondere die vorgenommenen Versuche, von den mit- geteilten Zahlen auf ein für weite Kreise der Erwerbstätigen sehr niedri- ges Einkommensniveau zu schließen und gestützt darauf die Einkom- mensverteilung bei der schweizerischen Bevölkerung pessimistisch dar- zustellen. Solche Fehlschlüsse sind ohne Zweifel vermeidbar, wenn man sich über die den betrachteten Größen zugrunde liegenden Begriffe im klaren ist. Vorerst sei festgestellt, daß man es hier mit einer Statistik der Bei- träge und keineswegs mit einer Einkommensstatistik zu tun hat, aus der sich etwa eine Schichtung der Erwerbstätigen nach der Höhe von vollen Jahresverdiensten ergibt. Die Tabelle 4 erlaubt indessen gewisse Größen- beziehungen zwischen Beitragshöhe und Einkommen herzuleiten, wobei unter Einkommen aber nur dasjenige im Sinne des Gesetzes über die AHV zu verstehen ist. Indem sich die Statistik an rein gesetzliche Be- griffe hält, erfaßt sie die Beiträge von jedem Einkommen aus unselb- ständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit sowie die Beiträge der Nichterwerbstätigen. Dies bedingt, daß jede Person als ein Beitrags- pflichtiger zählt, gleichgültig, oh sie während des ganzen oder auch nur 281

eines Teils des Beobachtungsjahres beitragspflichtig war, worauf übri- gens im AHV-Bericht hingewiesen wird. Es sollte demnach einleuchten, daß sich nicht alle Beiträge auf ganze Jahreseinkommen beziehen kön- nen, sondern daß vielmehr mit zahlreichen Beiträgen zu rechnen ist, die von einem unterjährig erzielten Erwerbseinkommen erhoben wurden. Dieser Umstand ist namentlich zurückzuführen auf Todesfälle, Ein- und Ausreise, das Erreichen oder Ueberschreiten des beitragspflichtigen Alters im Laufe des Jahres und die Aufgabe der Erwerbstätigkeit von sich verheiratenden Frauen. Ein großes Gewicht kommt dabei dem be- trächtlichen Kontingent von kurzfristig bzw. saisonmäßig beschäftigten fremden Arbeitskräften zu. In derselben Richtung wirkt sich nicht zu- letzt auch die ansehnliche Zahl von Ehefrauen aus, die nur gelegentlich erwerbstätig sind, während sie in der übrigen Zeit bekanntlich der Bei- tragspflicht nicht unterliegen. Je mehr Personen aber nur während eines Bruchteils des Jahres beitragspflichtig sind, desto mehr kleinere Beiträge sind zu verbuchen und um so stärker müssen sich die Beitragspflichtigen auf die unteren Beitragsstufen konzentrieren. Schließlich wäre etwa noch daran zu er- innern, daß sich offenbar auch das Heer der jüngsten, erst am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehenden Erwerbstätigen vorwiegend auf die Schichten mit niedrigeren Beiträgen verteilt. Es betrifft dies unter anderem Studenten und Lehrlinge, für die als Nichterwerbstätige ledig- lich der Minimalbeitrag in Betracht kommt. Aber auch für die entlöhn- ten Lehrlinge halten sich die Beiträge entsprechend dem üblichen Aus- maß des Barlohns, bzw. mit Rücksicht auf den relativ niedrig bewerteten Naturallohn, in bescheidenen Grenzen. Damit dürfte zur Genüge dargetan sein, daß sich die den AHV-Bei- trägen zugrunde liegenden Einkommen im allgemeinen nicht mit ganzen Jahresverdiensten identifizieren lassen und daher aus der Schichtung nach Beitragshöhe auch nicht ohne weiteres auf die Einkommensverhält- nisse bei der schweizerischen Bevölkerung geschlossen werden kann. Umgekehrt ist die hinsichtlich der Höhe der Beiträge bzw. des Einkom- mens anscheinend ungünstige Gliederung des Versichertenbestandes, wie gesehen, vor allem auf den für die Erhebung der Beiträge und somit auch für die Statistik maßgebenden Einkommensbegriff zurückzuführen.

Entgegen einer fälschlicherweise vertretenen Auffassung spielt die Existenz mehrerer IBK für ein und dieselbe Person in diesem Zusammen- hang keine Rolle, weil ja, wie bereits erwähnt, die Konten für jeden Beitragspflichtigen zusammengezogen worden sind.

282

c) Mit vorstehenden Ausführungen wird jedoch nicht behauptet, daß aus der Höhe der Beiträge überhaupt keine Rücksch lüsse auf Jahres- einkommen im gewöhnlichen Sinne gezogen werden könnten. Beiläufig bemerkt geht es hier stets nur um das Erwerbs einkomm en, während das Kapitaleinkommen naturgem äß außer Betracht fällt. Es ist denn in der Tat möglich, auf Grund der Schichtung nach Beitragshöhe bis zu einem gewissen Grade Durchschnittsansätze für Jahreseinkommen zu ermitteln, wenn mit der nötigen Vorsicht gerechnet wird. Wie dabei etwa vorzu- gehen wäre, sei nachstehend mit dem Rechnungsbeispiel für den Gesamt- bestand der Frauen gezeigt. In Tabelle 1 ist die von Mehrfachzählungen befreite Zahl der beitrags- pflichtigen Frauen für das Jahr 1953 mit 906 000 angegeben. Von diesen wird ein bestimmter Teil das ganze Jahr erwerbstätig gewesen sein und Beiträge von einem vollen Jahresverdienst entrichtet haben. Für die übrigen hat die Erwerbstätigkeit im Beobachtungsjahr weniger lang gedauert, so daß ihre Beiträge entsprechend kleiner ausgefallen sind. Wie sich die Frauen in Wirklichkeit auf die beiden Kategorien von Bei- tragspflichtigen verteilen, geht aus der Statistik nicht hervor. Da es sieh hier aber lediglich um eine Modellrechnung handeln kann, gestatten wir uns die willkürliche Annahme, die eine Hälfte der Frauen sei ganzjährig und die andere Hälfte durchschnittlich während 3 Monaten erwerbstätig gewesen. Für den ganzen Bestand ergibt sich gestützt hierauf eine durch- schnittliche Erwerbs- bzw. Beitragsdauer von 71 Monaten. Dem in Tabelle 3 für die Gesamtheit der Frauen verzeichneten mitt- leren Jhresheitrag von 117 Franken entspricht ein theoretisches Er- werbseinkommen von 2 925 Franken, das nach Voraussetzung durch- schnittlich in 7 Monaten erzielt worden ist. Wird nun hieraus auf den Jahresansatz geschlossen, so ergibt sich für das jährliche Erwerbs- einkommen der Frauen der wesentlich höhere Durchschnittsbetrag von

4 680 Franken. Inwiefern das so ermittelte Durchschnittseinkommen der

Wirklichkeit entspricht, muß unter den gegebenen Umständen dahin- gestellt bleiben. Wenn schon heim Operieren mit dem Gesamtdurch- schnitt zu mehr oder weniger willkürlichen Hypothesen Zuflucht ge- nommen werden muß, um so schwieriger gestaltet sieh die Rechnung für die mittleren Jahresbeiträge der nach einzelnen Altersgruppen oder an- dern Gesichtspunkten gebildeten Teilbestände von Beitragspflichtigen. Analoge Umrechnungen ließen sich selbstverständlich auch für die Männer vornehmen, sofern die hierzu benötigten Rechnungselemente bekannt sind. Hingegen dürften die aus den Beiträgen abzuleitenden theoretischen Einkommen den vollen Jahreshetreffnissen im allgemeinen 283

wesentlich näher kommen, da verhältnismäßig mehr Männer als Frauen eine ganzjährige Erwerbstätigkeit ausüben. Um ein möglichst zutreffendes Bild von den Einkommensverhält- nissen in unserem Lande zu gewinnen, wird man übrigens eher Steuer- statistiken oder eigentliche Einkommens- bzw. Lohnstatistiken zu Rate ziehen und nicht den mühsamen Umweg über die Statistik der AHV- Beiträge einschlagen. Zusammenfassend kann mithin festgestellt werden, daß zwischen der Schichtung nach Beitragshöhe und der Einkommensverteilung bei den Beitragspflichtigen eine gewisse Größenbeziehung besteht. Dabei ist aber unbedingt zu beachten, daß die statistisch ausgewerteten Beiträge von Einkommen erhoben werden, auf die der gewöhnliche Begriff des Jahreseinkommens nicht zutrifft. Gestützt auf diese Erkenntnis sollten Verwechslungen und Fehlschlüsse zu vermeiden sein.

Ein Jahr Familienzulagen in den Kantonen Obwalden und St. Gallen In ihrem ersten Geschäftsjahr 1955 hat die Familieuausgleichskasse des Kantons Obwalden rund 46 ,100 Franken an Arbeitgeberbeiträgen erho- ben. Der Kasse waren Ende 1955 insgesamt 1130 Arbeitgeber mit 281 bezugsberechtigten Arbeitnehmern angeschlossen. 935 Arbeitgeber rech- neten sowohl für die AHV als auch für die Familienzulagen mit der Aus- gleichskasse des Kantons Obwalden ab. Neben der kantonalen Kasse sind im Kanton Obwalden 12 anerkannte private Familienausgleichskassen tätig, wovon 6 gesamtschweizerische Kassen. Die Familienausgleichskasse des Kantons 81. Gallen, die ihre Tätig- keit ebenfalls am 1. ‚Januar 1955 aufgenommen hatte, hat im Jahre 1955 rund 226 200 Franken an Kinderzulagen ausgerichtet und 649 500 Fran- ken an Arbeitgeberbeiträgen erhoben. Der Kasse waren für 1955 nur

4 997 Arbeitgeberangeschlossen. 4 435 dieser Arbeitgeber gehörten auch

der kantonalen AHV-Ausgleichskasse an. Der weitaus größere Teil der Arbeitgeber ist privaten Familienausgleichskassen von Verbänden und freien Vereinigungen von ArbeitgeTcrn angeschlossen. Das Gesetz über die Kinderzulagen stellt es den öffentlichen Aus- gleichskassen frei, auch den Arbeitgebern und den Selbständigerwerhen- den, die ihnen angeschlossen und im Kanton wohnhaft sind, die gleichen

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ale Kasse Kinderzulagen auszurichten wie den Arbeitnehmern. Die kanton ch gemac ht, daß sie nicht hat von dieser Möglichkeit in dem Sinne Gebrau den Arbeit gebern, sämtlichen Selbständigerwerbenden, sondern nur n ausrich tet. Im Jahre 1955 hat die ihr angeschlossen sind, Kinderzulage n an 1 506 Bezüg er ausbez ahlt. die Kasse insgesamt 3 226 Kinderzulage

455 Zulagen

Davon entfallen 2 771 Zulagen auf 1 302 Arbeitnehmer und auf 204 Arbeitgeber. leichs- In ihrem Geschäftsbericht stellt die kantonale Familienausg für das erste Gesch äftsjah r noch über Er- kasse fest, daß ihre Rechnung Abwan derung eines großen Teils der bis- warten gut abschließt. Wegen be- und Detail- herigen Mitglieder zur Fami]ienausgleichskasse des Gewer aber das Rechn ungsbi ld für 1956 erheblich listenverhandes werde sich verändern.

Die Jahresrechmuigen 1955 der Ausgleichskassen zu den Jahres- Wie die Beitrags- und Rentenstatistik, die Beiblätter auch die Jahres- berichten, die Zahl der eröffneten IBK usw., lassen folgeru ngen über rechnungen der Ausgleichskassen verschiedene Schluß igten Arbeit zu. Die das Ausmaß der von den Ausgleichskassen bewält b einige aus den Jahres rech- nachstehenden Ausführungen sollen deshal geben. Es sei jedoch darauf nungen 1955 gewonnene Resultate wieder mit jenen der hingewiesen, daß sich die Zahlenangaben nicht direkt da zufolg e der vom Ausgle ichsfonds Fondsrechnung vergleichen lassen, en sieh bei den einzelnen Positio nen zwi- getroffenen Gesamtriickbuchung der Jahres rechnu ngen der Ausgle ichs- schen Fondsrechnung und Total kassen Abweichungen ergebe n.

1. AUV

1. Beiträge

ihren Abrech- Die Ausgleichskassen haben im Rechnungsjahr 1955 von eiträge er- nungspflichtigen insgesamt 601,6 Millionen Franken AHV-B ; er dürfte je- hoben. Seit. Bestehen der AHV ist dies der höchste Betrag überschritten doch voraussichtlich bereits im laufenden Jahr nochmals werden.

Von der Gesamtsumme entfallen 195,9 Millionen Franken (32,6 %) auf die 25 kantonalenAusgleichskassen, 364,0 Millionen Franken (60,5%) auf die 77 Verbandsausgleichskassen und die restlichen 41,7 Million en Franken (6,9 %) auf die beiden Ausgleichskassen des Bundes. Wie auch auf andern Gebieten, zeigt sich erneut hinsichtlich der abgere chneten AHV-Beiträge, daß der Größenunterschied innerhalb der Grupp e der kantonalen Ausgleichskassen wesentlich kleiner ist, als bei den Verban ds- ausgleichskassen. Während wir bei den kantonalen Ausgleichskas sen eine Streubreite zwischen 0,51 und 47,00 Millionen Franken oder 1:92 vor- finden, liegt diese bei den Verbandsausgleichskassen zwischen 0,47 und 54,04 Millionen Franken, was einem Verhältnis von 1:115 entspri cht. Anderseits geht aus nachstehender Aufstellung hervor, daß im abgelau- fenen Rechnungsjahr 37 oder 48,1 % der Verbandsausgleichskassen we- niger als 2 Millionen Franken AHV-Beiträge abgerechnet haben, wogege n dies nur für 7 oder 28,0 % der kantonalen Ausgleichskassen zutrifft . Ausgleichshassen nach Britragssummen

Erhobene Zahl der Ausgleichskassen AHV-Beiträge in Millionen kantonale Ausgleichs- Verbands- Ausgleichs kassen Ausgleichs- Insgesamt kassen des Bundes kassen

Bia 1 4 16 3 25 28 2--- 3 3 7 10 3--5 5 5---10 5 8 13 7 10 mehr als 20 2

Total 25 -i 104 -----H-----7--7----------

Mit einer einzigen Ausnahme haben särnfliche kantonalen Ausgle ichs- kassen Herabsetzungen in der Gesamthöhe von rund 247 000 Franke n zu verzeichnen. Von den Verbandsausgleichskassen gewährten dagege n nur

29 solche Herabsetzungen, die sich auf rund 55 000 Franken belaufe

n. Aehnlich liegen die Verhältnisse beim Erlaß von A.HV-Beiträgen. Wäh- rend 10 kantonale Ausgleichskassen insgesamt 8 000 Franken an geschul- deten Beiträgen erlassen haben, trifft dies nur für 2 Verbandsausg leichs- kassen mit einem Betrag von 800 Franken zu. Ein weit größere r Betrag 286

geht jedoch dem Ausgleichsfonds zufolge Uneinbringlichkeit geschuldeter Beiträge verloren. Die von den Ausgleichskassen im abgelaufenen Rech- nungsjahr abgeschriebenen Beiträge erzeigen nämlich ein Gesamttotal von 1 202 000 Franken. An diesem Betrag sind einerseits alle kantonalen Ausgleichskassen mit 878 000 Franken beteiligt und anderseits 32 Ver- bandsausgleichskassen mit insgesamt 137 000 Franken. Die verbleiben- den 187 000 Franken betreffen die Schweizerische Ausgleichskasse. Ge- messen an diesen, sich annähernd immer im gleichen Rahmen haltenden Abschreibungen, sind die in der Mehrzahl der Fälle mittels Verrechnung wieder eingebrachten Nachzahlungen von abgeschriebenen Beiträgen be- scheiden, betragen sie doch für das Berichtsjahr nur rund 85 000 Franken.

2. Leistungti

Die kantonalen Ausgleichskassen haben im Laufe des Rechnungsjahres

1955 129,0 Millionen Franken an ordentlichen Renten ausgerichtet. Dazu

kommen weitere 145,3 Millionen Franken für Uebergangsrenten, so daß sich für die kantonalen Ausgleichskassen eine Rentenauszahlung von ins- gesamt 274,3 Millionen Franken ergibt. Bei den Verbandsausgleiehs- kassen belaufen sich die ordentlichen Rentenauszahlungen auf 79,1 Mil- lionen Franken, zusätzlich 1,8 Millionen Franken für Uebergangsrenten, indem heute noch 17 Verbandsausgleichskassen solche ausrichten. Ferner weisen die beiden Ausgleichskassen des Bundes an ordentlichen Renten- auszahlungen 19,6 Millionen Franken aus. Alle Ausgleichskassen haben somit im abgelaufenen Rechnungsjahr 227,7 Millionen Franken für or- dentliche und 147.1 Millionen Franken für Uebergangsrenten oder ins- gesamt 374,8 Millionen Franken für Rentenzahlungen verausgabt. Die Auszahlungen an ordentlichen Renten variierten bei den kanto- nalen Ausgleichskassen zwischen 0,4 und 22.6 Millionen Franken, jene für Uebergangsrenten zwischen 0,5 und 22,7 Millionen Franken. Demgegen- über richteten die Verhendsaitagleichakassen an ordentlichen Renten zwischen 0.09 und 10,8 Millionen Franken aus. Bei den kantonalen Aus- gleichskassen übersteigen mit einer einzigen Ausnahme die Renten- auszahlungen die abgerechneten AHV-Beiträge, während hei sämtlichen \Terbancisaiisgicichskassen, wie such bei den beiden Kassen des Bundes, die vereinnahmten AI-TV-Beiträge höher sind, sis die erbrachten Renten- leistungen. Von den kantonalen Ausgleichskassen sind für zu Unrecht ausgerich- tete Renten 757 000 Franken wieder zurückgefordert worden. Die ent- sprechenden Betreffnisse belaufen sich bei den Verbandsausgleichs- kassen auf 44 000 Franken und hei den Kassen des Bundes auf 5 000

27

Franken. in der gleichen Zeitspanne haben die kantonalen Ausgleichs- kassen an geltendgemachten Rentenrückerstattungen 184 000 Franken erlassen und 17 000 Franken abgeschrieben, während die Verbands- und die beiden bundeseigenen Ausgleichskassen nur Erlasse von rund 4 000 Franken aufzuweisen haben. Wie bei den abgeschriebenen Beiträgen sind auch die Nachzahlungen für abgeschriebene Rentenrückerstattungsfor- derungen relativ gering, indem sie insgesamt nur 2 000 Franken aus- machen. Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staaten- lose gemäß Sozialversicherungsabkommen wurde mit 928 000 Franken sozusagen ausschließlich von der Schweizerischen Ausgleichskasse voll- zogen, da zusätzlich nur 9 kantonale und 8 Verhandsausgleichskassen

9 000 Franken entrichtet haben. Eine stärkere Aufteilung findet sieh da-

gegen bei jenen Beitragsrückvergütungen, die gemäß AHVG Art. 18, Abs. 3, vorzunehmen sind, indem am Gesamtbetrag von 195 000 Franken

14 kantonale Ausgleichskassen mit 43 000 Franken, 27 Verbandsaus-

gleichskasscn mit 82 000 Franken und die Schweizerische Ausgleichskasse mit 70 000 Franken beteiligt sind.

Erwerhserottzordnung

Von den im Rechnungsjahr 1955 ausgerichteten Erwerbsausfallentschä- digungen in der Höhe von 48,0 Millionen Franken entfallen 16,4 Millionen Franken auf die kantonalen Ausgleichskassen, 27,6 Millionen Franken auf die Verbandsausgleichskassen und 4,0 Millionen Franken auf die Ausgleichskassen des Bundes. Werden diese Betreffnisse in Beziehung gesetzt zur Zahl der in derselben Zeitperiode der Zentralen Ausgleichs- stelle übermittelten Abschnitte der Meldekarten, so ergibt sich im Durch- schnitt pro Meldekarte eine Auszahlung von 88,93 Franken bei den kan- tonalen Kassen, 106,10 Franken bei den Verbandsausgleiehskassen, 127,59 Franken bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse und von 61,99 Franken bei der Schweizerischen Ausgleichskasse. Für zu Unrecht ausgerichtete Erwerbsaiisfallentschädigungen wurden

28 000 Franken zurückgefordert, während gleichzeitig 2 000 Franken zu-

folge Erlaß oder Abschreibung verlustig gingen.

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

Die, mit Ausnahme der Ausgleichskasse Genf, von den kantonalen Aus- gleichskassen erhobenen Beiträge, erzeigen ein Total von 2,3 Millionen

Franken. Anderseits wurden von denselben Ausgleichskassen an landwirt- schaftliche Arbeitnehmer 5,4 Millionen Franken und an Bergbauern 5,8 Millionen Franken Familienzulagen ausgerichtet. Die Rückerstattungs- forderungen für zu Unrecht bezogene Familienzulagen betragen 25 000 Franken. Gleichzeitig wurden an solchen 4 000 Franken erlassen oder abgeschrieben.

IV. Verva lt ungkol enreehnting

Erstmals seit 1948 haben sämtliche kantonalen Ausgleichskassen bei einem Gesamtaufwand von 15,6 Millionen Franken und Gesamteinnahmen von 16,5 Millionen Franken ihre Verwaltungskostenrechnung mit einem Ueberschuß abgeschlossen, der sich auf insgesamt 0,9 Millionen Franken beläuft. Ihre Einnahmen setzen sich zusammen aus 8,6 Millionen Franken (52,1 ) Vcrwaltungskostenbeiträge, 6,0 Millionen Franken (36,4 ) Verwaltungskosten-Zuschüsse, 0,8 Millionen Franken (4,9 %) Verwal- tungskosten-Vergütungen für die Durchführung der Erwerbsersatzord- nung und der Familienzulagenordnung des Bundes, 0,7 Millionen Franken (4,2 4) Vergütungen für die Durchführung übertragener Aufgaben und 0,4 Millionen Franken (2,4 ) Mahngebühren, Bußen, Zinsen und Ver- schiedenem. Im Gesamtdurchschnitt haben die kantonalen Ausgleichskassen 4,395, an Verwaltungskostenheiträgen erhoben, wobei keine Ausgleichskasse einen unter 4 ' liegenden Durchschnitt aufweist. Von den Verbandsausgleiehskassen schlossen drei ihre Rechnung mit einem Verwaltungskosten-Defizit von insgesamt 9 000 Franken ab, wäh- rend die übrigen 74 Kassen einen Verwaltungskosten-Ueberschuß von 2,0 Millionen Franken ausweisen. Die Gesamtausgaben belaufen sich für alle Verbandsausgleichskassen auf total 9,2 Millionen Franken, die Ge- samteinnahmen auf 11,2 Millionen Franken. Letztere ergeben sich aus 9,6 Millionen Franken (85,7 ) Verwaltungskostenheiträge, 0,3 Millio- nen Franken (2,7 ) Verwaltungskosten-Vergütungen für die Durch- führung der Erwerbsersatzorclnung, 0,6 Millionen Franken (5,4 ) Ver- gütungen für die Durchführung übertragener Aufgaben und 0,7 Millionen Franken (6,2 ) erzielt aus Mahngebühren, Bußen, Zinsen und Ver- schiedenem. Ohne Berücksichtigung der im Rechnungsjahr 1955 gewährten RUck- zahlungen von Verwaltungskostenbeiträgen, haben die Verbandsaus- gleiehskassen im Gesamtdurchschnitt 2,62 Verwaltungskostenbeiträge

2S9

erhoben. Werden dagegen die Rückerstattungen in Rechnung gestellt, so reduziert sich dieser Gesamtdurchschnitt auf 2,4 %. Werden zu den Aufwendungen der kantonalen und Verbandsaus- gleichskassen jene der beiden Kassen des Bundes hinzugezählt, so ergibt sich für sämtliche 104 Ausgleichskassen eine Gesamtausgabe von 259 Millionen Franken. Dieser Betrag schließt in sich die Kosten für die Durchführung der AHV, der Erwerbscrsatzordnung und des Bundes- gesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern, sowie jene für die von den Kantonen und Gründerver- bänden den Ausgleichskassen übertragenen Aufgaben.

Zum Rentenanspruch au ferehe1icher Kinder Die Frage des Anspruchs außerehelicher Kinder auf einfache Waisen- rente heim Tode des Vaters gemäß der Vorschrift von AHVG Art. 27, Abs. 2, hat bisher besonders in den Fällen Anlaß zu richterlicher Beur- teilung gegeben, in denen der Erzeuger des außerehelichen Kindes vor der zivilrichterlichen oder außergerichtlichen Regelung seiner Unter- haltspflicht gestorben ist. In der Tat hat es sich gezeigt, daß, obwohl in ZGB Art. 308 eine eher knappe Frist zur Klageerhebung in Vaterschafts- sachen angesetzt ist, die Fälle gar nicht so selten sind, in denen der als außerehelicher Vater Bezichtigte vor Feststellung oder Anerkennung sei- ner Vaterschaft und seiner Unterhaltspflichten z. B. infolge von Unfall oder Selbstmord gestorben ist. Das Eidg. Versicherungsgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung daran festgehalten, daß nach dem Wortlaut von AHVG Art. 27, Abs. 2, für die Zusprechung von einfachen Waisenrenten an außereheliche Kinder auch in solchen Fällen die zivil- richterliche Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und der Ver- sorgerpflicht des Verstorbenen erforderlich sei oder aber der Nachweis erbracht werden müsse, daß der außereheliche Vater sich noch zu seinen Lebzeiten zur Zahlung angemessener Unterhaltsbeiträge verpflichtet habe, wobei allerdings deren Höhe nicht unbedingt schon festgesetzt wor- den sein müsse. Demnach genügte es zur Begründung eines Renten- anspruches für das außereheliche Kind nicht allein schon, wenn Anhalts- punkte dafür bestanden, daß der Verstorbene mutmaßlicher Vater des Kindes war und wahrscheinlich zu Unterhaltsleistungen an das Kind ver- pflichtet worden wäre. Vielmehr mußte ein Rentenanspruch des außer- ehelichen Kindes zum vorneherein verneint werden, wenn die Vaterschaft

29()

und die Unterhaltspflicht nicht zu Lebzeiten des außerehelichen Vaters zivilrechtlich festgestellt worden war oder dieser vor dem Tode seine Leistungspflicht nicht außergerichtlich anerkannt hatte. Wohl hat das Eidg. Versicherungsgericht den Tatbestand vorbehalten, wo nach der Lage der Dinge ein maßgeblicher Versorgerschaden derart offenkundig ist, daß die Nichtgewährung einer Rente das Rechtsempfinden verletzen würde. Es zeigte sich indessen für das Gericht keine Gelegenheit für eine nähere Umschreibung dieses besonderen Härtefalles. Die strikte Auslegung von AHVG Art. 27, Abs. 2, durch das Eidg. Ver- sicherungsgericht hatte auch zur Folge, daß der zu Lebzeiten des außer- ehelichen Vaters bestehende Mangel zivilgerichtlich festgestellter oder vom Verstorbenen außergerichtlich anerkannter Vaterschaft und Unter- haltspflicht nicht mehr nachträglich mittels einer Vaterschaftsklage gemäß ZGB Art. 307 ff. gegen die Erben geheilt werden konnte. Das Ge- richt gab in einem Falle, in welchem die Eltern des vermögenslos ver- storbenen außerehelichen Vaters eine solche Klage anerkannt hatten, ins- besondere auch dem Bedenken Ausdruck, daß es nicht schwer falle, die Erben eines Verstorbenen, die ja nur im Umfang des Nachlaßvermögens zu allfälligen Unterhaltsleistungen verhalten werden dürften (ZGB Art. 322), ohne Beweisverfahren zu einer für sie risikolosen Anerkennung der Vaterschaft zu überreden, wogegen bei einem Prozeßverfahren, das sich gegen den Vater persönlich richte, dieser sich wegen der unvergleich- lich größeren Konsequenzen ohne vorgängige und genaue Abklärung der Verhältnisse kaum zu einem entsprechenden Zugeständnis bereit finden werde (vgl. ZAK, 1952, S. 197). Anderseits hat sich auch der Weg der nachträglichen zivilrichterlichen Feststellung der außerehelichen Vater- schaft eines Verstorbenen nicht als gangbar erwiesen. Das Bundesgericht ist auf ein solches Feststellungsbegehren der außerehelichen Vaterschaft, das gegen die Erben eines vermögenslos gestorbenen mutmaßlichen Va- ters eines außerehelichen Kindes im Hinblick auf die Erlangung einer einfachen Waisenrente für das Kind geltend gemacht wurde, nicht ein- getreten, indem es ausführte, die Feststellung der Vaterschaft bilde nur Gegenstand einer Vorfrage, weil die Vaterschaftsklage gemäß ZGB Art. 307 ff. entweder auf eine Vermögensleistung oder auf eine Zuspre- chung des Kindes mit Standesfolge gehe. Der Wunsch dagegen, sich bei den AHV-Behörden als Waise des Verstorbenen zum Bezug einer Waisen- rente ausweisen zu können, vermöge die Klage nicht zu rechtfertigen, da diese Ansprüche auf staatliche Versicherungsleistungen des Verstorbe- nen, gegen welche das Feststellungsbegehren erhoben wurde, nicht be- rührten (BGE 7911 259; ZAK 1954, S. 24 ff.). 291

Auf die prekäre Rechtslage einzelner außerehelicher Kinder und auf die unbefriedigenden Auswirkungen, die sie hinsichtlich des Renten- anspruchs dieser Kinder in der AHV zur Folge hat, ist wiederholt hinge- wiesen worden (ZAK 1952, S. 291 ff.; Oswald, Aktuelle Rechtsfragen aus dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung, ZSR 1955, S. 76 a f.; Ducommun, Problmes juridiques actuels de l'assurancc-vieillesse et survivants, ZSR 1955, S. 279 a ff.). In einem kürzlich ergangenen Ent- scheid, der auf S.318 ff. auszugsweise widergegeben ist, hat nun das Eid- Versicherungsgericht den Fragenkomplex neu geprüft und seine Praxis geändert. Es ist zum Schluß gekommen, daß die gesetzliche Regelung des AHVG Art. 27, Abs. 2, nicht abschließend sein könne und einer Ergän- zung bedürfe für die Fälle, in denen der Tod des mutmaßlichen außer- ehelichen Vaters dem Gerichtsurteil oder dem außergerichtlichen Ver- gleich zuvorkommt und nach der Praxis des Bundesgerichtes der Zivil- weg verschlossen bleibt. Bei einer solchen Sachlage obliege es den rechts- anwendenden Organen derAHV, im Einzelfalle die Aussichten abzuwägen, die eine Vaterschaftsklage gegen den verstorbenen mutmaßlichen Vater gehabt hätte, wenn er am Leben geblieben wäre, und je nach dem Er- gebnis dieser Prüfung den Entscheid über die Rentenberechtigung des außerehelichen Kindes zu treffen. Dabei seien namentlich die Bestim- mungen über die Vaterschaftsvermutung des ZGB Art. 314 und deren Auslegung zu berücksichtigen. Indessen seien die Anforderungen an den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Ver- storbene, falls er noch leben würde, durch Gerichtsurteil oder außer- gerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verhalten worden wäre, stets so zu stellen, daß sie den Mißbrauch ausschalten. Diese Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts, von welcher künftig bei der Beurteilung aller neu entstehenden Fälle auszugehen ist, hat eine Lücke in den Anspruchsbedingungen für außereheliche Kinder geschlossen, die bisher wiederholt zu Härten geführt hat. Der Versiche- rungsschutz der AHV kommt nun grundsätzlich auch den außerehelichen Kindern zu, deren Vater vor seinem Ableben sich nicht mehr zu seiner Vaterschaft geäußert hat oder der bösgläubig - seine Vaterschaft bestritten hat. Die AHV-Behörden werden allerdings inskünftig in sol- chen Fällen auf Grund aller konkreten Umstände darüber zu entscheiden haben, ob der mutmaßliche Vater, falls er noch lebte, alimentations- pflichtig geworden wäre. Die Durchführung und der Ausgang einer gegen seine Erben eingeleiteten Vaterschaftsklage wird bei der Beurteilung dieser Frage weiterhin nicht entscheidend sein, sie können indessen je nach den Umständen des Einzelfalles ein gewichtiges Indiz bilden. Aehn-

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liehe Entscheide über an sich zivilrechtliche Fragen haben die AHV- Behörden übrigens auch bisher schon vorfrageweise zur Abklärung einer Rentenberechtigung gelegentlich treffen müssen, so z. B. wenn über die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Uebergangsrente zu befinden oder zu prüfen war, ob bei faktischer Verschollenheit die Voraussetzungen für eine richterliche Verschollenerklärung gegeben waren. Die Abklärung der sich um die Vaterschaftsvermutung gemäß ZGB Art. 314 stellenden Fragen des wahrscheinlichen Sachverhalts wird sie indessen zuweilen vor heik- lere Probleme stellen. Es dürfte daher im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis liegen, wenn Zweifelsfälle \veiterlliLl der gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden.

Die iiivaliditätsbemessung

In der ZAK 1956, S. 7-45, wurde der Invaliditätsbegriff, wie er im Rah- men der Vorbereitungen für die Eidgenössische Invalidenversicherung zur Beratung steht, näher umschrieben. Danach kommt es nicht darauf an, ob der Invalide tatsächlich Gelegenheit hat, eine Erwerbstätigkeit auszuüben; allein entscheidend ist, ob der Versicherte angesichts seiner körperlichen und geistigen Kräfte imstande wäre, eine ihm offenstehende Erwerbsmöglichkeit auszunützen. Bei Beurteilung des für den Renten- anspruch maßgebenden Erwerbsunfähigkeitsgrades eines Invaliden ist demnach von einer Verdienstmöglie/ikeit auszugehen und nicht auf die konkrete Lage des Aröetswoikte.s u1rnnt eilen.

1. Grundsätzliches

Die JV will den Versicherten gegen den Verlust der Erwerbsfdhigkeit, nicht gegen den Verlust des Erwerber an sich schützen. Ein Renten- anspruch kann somit nur soweit bestehen, als die Erwerbsfähigkeit ein- geschränkt ist. Nicht maßgebend ist dagegen die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, wenn sie nicht auch eine Beschränkung der Er- werbsfähigkeit bewirkt. Der Grad der Erwerbsfähigkeit kann daher nicht an irgendwelchen körperlichen Merkmalen abgelesen werden. Infolge- dessen ist die Vcrwrnt]uug sogenannter Glwdertobellen in der JV aus- geschlossen.

293

Stellt man aber bei der Invaliditätsbemessung auf die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ab, so kann der Grad der Invalidität nicht ohne weiteres nach der im Einzelfall tatsächlich eingetretenen Erwerbseinbuße bestimmt werden. Ebensowenig dürfen bei der Invaliditätsbemessung andere, nicht durch die Erwerbsfähigkeit der Versicherten bedingte Ein- nahmenquellen, wie Vermögensertrag, Unterstützungsleistungen oder Ansprüche aus andern Versicherungen in Betracht gezogen werden.

Fragestellung Es gilt nun abzuklären, wie unter diesen Voraussetzungen und unter Be- rücksichtigung eines zumutbaren Arbeits- oder Berufswechsels der Grad der Erwerbsunfähigkeit praktisch zu bestimmen ist. Setzt z. B. die JV die Invaliditätsgrenze auf 60 % fest, so lautet die entscheidende Frage: «Besitzt der Versicherte noch mindestens 40 der Erwerbsfähigkeit, die er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses gehabt hätte?» Zur Beantwortung dieser Frage wird man, um zu einer einigermaßen zuverlässigen Schätzung zu gelangen, den Verdienst des Versicherten vor (oder ohne) und nach der Invalidierung (bzw. nach durchgeführten Ein- gliederungsmaßnahmen) miteinander in Beziehung setzen müssen. Die Abklärung der Voraussetzungen ist tatbeständlicher Natur. In vielen Fällen, z. B. bei voll Arbeitsunfähigen und bei Verletzten mit sehr ge- ringen Körperschäden, dürfte es offensichtlich sein, daß die genannte Invaliditätsgrenze erreicht oder nicht erreicht ist. Für die Zweifelsfälle dagegen wird man das Bemessungsverfahren regeln müssen. Der Grad der Erwerbsfähigkeit äußert sich in der Regel im erwerblichen Einkom- men. Dabei zeigt sich, daß das, was als Verdienst vor und nach (bzw. ohne) Invalidierung gelten soll, keineswegs eindeutig feststeht. Es ist daher notwendig, zunächst einen Blick zu werfen auf die als Vergleichs- grundlagen in Betracht fallenden Erwerbseinkommen.

Der Verdienst vor bzw. ohne Invalidierung

1. Die nächstliegende Lösung bestände darin, einfach auf den Verdienst

abzustellen, den der Versicherte während einer der Invalidierung voran- gehenden Zeitspanne selbst tatsächlich erzielt hat. Die Wahl dieser Ver- gleichsgrundlage würde voraussetzen, daß der Invalide vor Invalidierung einen seiner normalen Erwerbsfähigkeit entsprechenden Verdienst erzielt hat. Diese Vermutung trifft vielleicht bei der überwiegenden Mehrzahl der erwachsenen Arbeitnehmer zu, sofern sie eine ihrer Vorbildung und ihren persönlichen Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung ausgeübt

haben. Sie trifft aber nicht mehr so sicher zu bei den Selbständigerwer- benden; völlig fehl geht sie bei Lehrlingen und Studenten, deren beruf- liche Ausbildung noch nicht abgeschlossen ist, sowie bei Versicherten, deren Fähigkeit durch Krankheit oder unfreiwillige Arbeitslosigkeit unterbrochen war oder die während der fraglichen Zeitspanne eine oder mehrere Stellungen bekleidet haben, in deren Entschädigung berufliche Vorbildung und Fähigkeiten des Versicherten nicht oder nur ungenügend zum Ausdruck gekommen sind. Ueberdies ist zu berücksichtigen, daß gerade bei Krankheitsinvalidität, d. h. der in der künftigen JV wohl häu- figsten Invaliditätsform, dem Eintritt des Versicherungsfalles in der Regel eine Periode allmählicher oder rascher Abnahme der Erwerbs- fähigkeit und damit des Verdienstes vorangeht. Der Vergleich zwischen dem individuellen, tatsächlichen, vor Invali- dierung erzielten Verdienst und dem nach Invalidierung erzielten, ge- schätzten oder vermuteten Verdienst (vgl. nachstehend IV) müßte zu absurden Ergebnissen führen. In manchen Fällen wäre das Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit überhaupt zu verneinen, weil ein früherer Verdienst infolge besonderer Umstände fehlte oder jedenfalls nicht dem Normalfall entsprach. Dies führt dazu, das Kriterium des individuellen, persönlichen Verdienstes aufzugeben und dasselbe durch einen irgendwie geschätzten, angenommenen Verdienst zu ersetzen.

2. Damit gelangt man zu einer hypothetischen Vergleichsbasis, d. h.

zu einer Verdienstmöglichkeit, wie sie ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses hätte bestehen können. Vergleichsgrundlage ist somit ein Durchschnitts- oder Normalverdienst. Der Versicherte fällt dabei in jene Vergleichskategorie, der er im Vollbesitz seiner Erwerbsmöglichkeiten angehört haben würde. Die entsprechende Kategorie wird nicht allein durch den Beruf und die beruflichen Fähigkeiten bestimmt, sondern auch durch die Stellung des Versicherten im betreffenden Beruf und der für die betreffende Stellung üblichen Vorbildung. Von Bedeutung ist in die- sem Zusammenhang ferner die Gegend, in welcher der Betroffene seine Erwerbstätigkeit normalerweise ausgeführt hätte. Es wird zweifellos nicht leicht sein, hierbei in jedem Fall den ange- messenen hypothetischen Verdienst festzulegen. Ausschlaggebend für die Invaliditätsbemessung sollte jedenfalls nicht der Beruf sein, den der Ver- sicherte zufällig zuletzt, vielleicht infolge besonderer Umstände, ausge- führt hat, sondern der Beruf, der im Ueberblick über das gesamte Er- werbsleben des Versicherten jenem versicherungsrechtlich das Gepräge gegeben hat. Bei Invalidierung in jungen Jahren fehlt natürlich ein sol- ches Gepräge. Ergibt sich jedoch, daß der Versicherte eigentlich einen

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andern (als den unmittelbar vor Invalidierung ausgeübten) Beruf hatte und spricht die Wahrscheinlichkeit dafür, daß er nach Wegfall besonderer Umstände oder nach Wiederkehr normaler Wirtschaftsverhältnisse zu seinem eigentlichen Beruf zurückgekehrt wäre, so hat er für die Fixie- rung eines hypothetischen Verdienstes vor Invalidierung Anspruch auf Berücksichtigung des angestammten Berufes. Ferner stellt sich die heikle Frage überdurchschnittlicher Fähigkeiten, sowie der durch die Invalidität wirklich oder vermeintlich vereitelten beruflichen Aufstiegs- und Entwicklungsmöglichkeiten. Man wird in einer Volksversicherung kaum so weit gehen dürfen und bei der Invaliditäts- bemesssung auch alle Zukunftsaussichten berücksichtigen. Vielmehr wird man auf die branche-, stellungs- und orts-üblichen Verdienstverhältnisse abstellen müssen.

3. Um trotzdem den Verhältnissen des Einzelfalles möglichst Rech-

nung zu tragen, dürfte sich für die Praxis der Invaliditätsbemessung eine Verbindung der unter Ziffer 1 und 2 dargelegten Verdienstvergleichs- möglichkeiten eignen. Ausgehend vom individuellen, vor Eintritt des schädigenden Ereignisses tatsächlich erzielten Verdienst hätten die Be- messungsorgane nur dann einen hypothetischen Verdienst als Vergleichs- basis zu ermitteln, wenn der festgestellte individuelle Verdienst offen- sichtlich nicht dem Verdienst entspricht, den der Versicherte bei norma- ler Verwertung seiner Erwerbsfähigkeit wäre er nicht invalid gewor- den - hätte erzielen können. Nach dieser Regel pflegt beispielsweise das Eidgenössische Versicherungsgericht in Unfallversicherungssachen vor- zugehen (vgl. nachstehend V/1). Es greift somit lediglich dann korrigie- rend auf den vom Versicherten persönlich erzielten tatsächlichen Ver- dienst ein, wenn es sich darum handelt, Zufälligkeiten zu begegnen.

IV. Der mit der verbleibenden Erwerbsfähigkeit noch zu erzielende Verdienst

1. Auch beim zweiten Vergleichsmoment, dem vom Invaliden mit der ihm

verbleibenden Erwerbsfähigkeit noch zu erzielenden Verdienst, fällt zu- nächst der individuelle Verdienst in Betracht, den der Versicherte im Zeitpunkt der Bemessung des Invaliditätsgrades tatsächlich erzielt. Dies hieße jedoch, da vom Entscheid über den Grad der Erwerbsunfähigkeit die Rente, also Geldleistung abhängt, solche Leistungen an eine recht unstabile Voraussetzung knüpfen. In manchen Fällen wird sich der In- valide Eingliederungsmaßnahmen unterzogen haben, bevor er die Rente erhielt und oft dürfte, auch wenn die formellen Voraussetzungen für den

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Rentenanspruch erfüllt sind, die verbleibende Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitpunkt der Bemessung entweder noch einer Steigerung fähig sein oder aber noch mehr absinken. Diese Ueberlegungen führen dazu, auch hier einen hypothetischen Verdienst zu ermitteln.

2. Es handelt sich somit darum, die künftige Verwertbarkeit der er-

halten gebliebenen Erwerbsfähigkeit festzustellen und damit das Wert- urteil der als Leistungsempfänger aus der Arbeitskraft des Invaliden in Frage kommenden Personenkreise vorwegzunehmen. Dabei spielt die in der ZAK 1956 a.a.O. behandelte Frage eines zumutbaren Wechsels des Berufes, der sozialen Stellung und des Arbeitsortes eine erhebliche Rolle. Erst wenn in diesem Punkte Klarheit besteht und allfällige Umschu- lungsmaßnahmen abgeschlossen sind, wird man abschätzen können, wel- chen Verdienst der Invalide bei Verwertung der ihm verbliebenen Kräfte und Fähigkeiten im alten oder neuen Beruf, in der bisherigen oder einer andern Stellung, in der bisherigen oder einer neuen Umgebung, noch zu erzielen in der Lage ist. Dies wird auf Grund der tatsächlichen Verhält- nisse des Einzelfalles, aber bezogen auf eine längere Dauer sowie unter Berücksichtigung der zu erwartenden funktionellen Angewöhnung und - bei Arbeitnehmern -- unter Verwendung der üblichen Lohnansätze zu bestimmen sein.

V. Die Praxis der Invaliditäts-Bernessung

1. Die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Ist der Invalide imstande, seinen eigenen Beruf auszuüben, so bemißt sich der Grad seiner Erwerbsunfähigkeit nach dem Unterschied des even- tuell im Sinne der obigen Ausfühurngen korrigierten - erwerblichen Wertes seiner Leistungsfähigkeit vor und nach der Invalidierung. Wird dem Invaliden dagegen ein Wechsel seiner Erwerbstätigkeit zugemutet und stellt die JV die entsprechenden Eingliederungsmaßnahmen zur Ver- fügung, so lassen sich, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in einem grundlegenden Entscheid ausgeführt hat, folgende Fälle unter- scheiden: Entweder ist der neue Beruf dem aufgegebenen ungefähr gleichwertig; dann entspricht die Erwerbsunfähigkeit nur noch dem Grade der Beeinträchtigung in diesem neuen Beruf. Oder der neue Beruf ist weniger einträglich, der Invalide darin aber voll arbeitsfähig; die Erwerbsunfähigkeit bemißt sich somit lediglich nach der Differenz zwischen dem erwerblichen Wert, d. h. zwischen 297

der (durchschnittlichen) Entlöhnung des aufgegebenen und der des neuen Berufes. c) Oder endlich: es ist nicht nur der neue Beruf weniger einträglich, son- dern auch der Invalide darin nur teilweise arbeitsfähig; dann ergibt sich die Erwerbsunfähigkeit aus zwei Operationen: einmal aus der Differenz zwischen dem Durchschnittseinkommen beider Berufe (in der vom Invaliden vorher eingenommenen Stellung) und außerdem aus der Beeinträchtigung im neuen Beruf. Beträgt zum Beispiel im Falle c) der durchschnittliche Tagesverdienst

15 Franken im alten Beruf (vor Invalidierung) und 10 Franken im neuen

Beruf (auf den der Invalide umgeschult wurde), kann aber der Invalide auch im neuen Beruf nur die Hälfte des normalen Verdienstes erzielen, dann macht der Invaliditätsgrad nicht 50 /‚ sondern 662/. % aus. Bei einem für den Rentenanspruch maßgebenden Invaliditätsgrad von bei- spielsweise 60 ' wäre somit der Invalide im vorliegenden Beispiel renten- berechtigt.

2. Das praktische Vorgehen in der JV

Sofern in der JV, wie in der ZAK 1955, S. 390, ausgeführt wurde, über den Grad der Erwerbsunfähigkeit eine aus Aerzten, Fachleuten für Fra- gen der Eingliederung, der Berufsbildung und des Arbeitsmarktes, aus Fürsorgern sowie aus Juristen zusammengesetzte Kommission befindet, dürfte sich die Invaliditätsbemessung in der JV praktisch etwa wie folgt abspielen: Zunächst hat der Arzt die noch verbliebene Arbeitsfähigkeit festzu- stellen. Gestützt darauf hat der Berufsberater festzustellen, welche Tätigkeiten für den Versicherten noch in Frage kommen, wobei er zu- sammen mit dem Wiedereingliederungsfachmann die Möglichkeiten der Berufsumschulung zu prüfen hat. Es wird dann Sache der Kommission sein, über die Zumutbarkeit der objektiv noch in Frage kommenden Tätigkeiten und auch über die Zumutbarkeit allfälliger Wiedereinglie- derungsmaßnahmen zu befinden. Ist die Tätigkeit oder der Kreis der Tätigkeiten, die noch in Betracht fallen, abgeklärt, so wird der Fachmann für Fragen des Arbeitsmarktes die bezüglichen Arbeitsgelegenheiten ab- zuschätzen und nach objektiven Gesichtspunkten festzustellen haben, was durch diese Tätigkeit an einem für den Versicherten zumutbaren Ort üblicherweise verdient wird. Endlich wird die Kommission abzu- schätzen haben, welchen Teil des üblichen Verdienstes aus der in Frage

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stehenden Tätigkeit an dem in Frage stehenden Ort der Versicherte an- gesichts seiner persönlichen Verhältnisse (Grad der Arbeitsfähigkeit, Kenntnisse und Erfahrungen, Alter, Geschlecht usw.) sollte erzielen kön- nen. Damit ist dann die eine Vergleichsgrundlage, die dem ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses voraussichtlich erzielten Verdienst gegen- überzustellen ist, ermittelt. Die Schätzung der Erwerbsunfähigkeit beruht somit in erster Linie auf der medizinisch feststellbaren Schädigung. Dem Arzt obliegt also die Aufgabe, den Tatbestand bezüglich der Invalidität gemäß seinen Fach- kenntnissen abzuklären. Hiezu gehört ohne Zweifel auch die Auseinander- setzung mit der Frage, inwieweit der Invalide durch die medizinisch fest- stellbare Schädigung im Gebrauch seiner körperlichen und geistigen Kräfte behindert wird. Dagegen muß es der Gesamtkommission über- lassen bleiben, die rechtliche Subsumption vorzunehmen, ihr allein steht es zu, auf Grund von Anträgen ihrer Fachleute für Eingliederung und für Fragen der Berufsbildung sowie des Arbeitsmarktes, eventuell unter Beizug von Experten, zu entscheiden, inwiefern sich die festgestellten Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt bzw. im wirtschaftlichen Konkur- renzkampf auswirken werden.

Vl. Iiwaliditätsbemessuiig in Sonderfällen

1. Wie sich bereits auf Grund der in ZAK 1956, Seite 9 und 10 angeführ-

ten Gesetzesbestimmungen zeigte, gehen eine Reihe ausländischer Inva- lidenversicherungen bei der Invaliditätsbemessung grundsätzlich in der oben (Ziffern III und IV) umschriebenen Weise vor. Der Vergleich von zwei Verdienstgrößen findet jedoch dort seine Schranken, wo, wie dies in der Eidgenössischen JV der Fall sein dürfte, nicht nur Arbeitnehmer und auch nicht nur Erwerbstätige, sondern - einer umfassenden Volks- versicherung entsprechend ebenfalls Nicht erwerbstätige Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung erheben können. Unter diesen im Sinne der AHV nichterwerbstätigen Versicherten dürften namentlich die Hausfrauen sowie ein großer Teil der Geburtsinvaliden die zahlenmäßig größte Kategorie darstellen.

2. Die Erwerbsunfähigkeit ist als das Unvermögen zur wirtschaft-

lichen Verwertung der Arbeitskraft bezeichnet worden. Es liegt auf der Hand, daß die Bestimmung des Grades dieses Unvermögens bei Ver- sicherten, die auch ohne invalidierung auf dem Arbeitsmarkt bzw. im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf nicht in Erscheinung getreten wären, besondere Probleme aufwirft. Ferner stellt sich hier die Frage, ob den vor

299

Invalidierung nichterwerbstätig gewesenen Versicherten bei der Bestim- mung des Invaliditätsgrades die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu- gemutet werden könne. Für die Hausfrauen, die neben der Besorgung des Haushaltes nicht auch noch vorwiegend oder regelmäßig erwerbstätig sind, sollte diese Frage verneint werden. Man wird also einer invaliden Hausfrau die Invalidenrente nicht etwa deswegen verweigern dürfen, weil man ihr in einer Fabrik eine geeignete Arbeit zuweisen könnte. Theoretisch bedeutet dies, daß man bei der Invaliditätsbemessung für Hausfrauen nicht vom Kriterium der Erwerbsunfähigkeit ausgehen kann, sondern allein darauf abstellen muß, in welchem Grade es einer invaliden Hausfrau praktisch noch möglich ist, den üblichen Pflichten in ihrem Haushalt nachzukommen. Dabei sind gewisse Nuancierungen wohl un- vermeidlich, je nachdem, in welchem konkreten Milieu (Ortsgebrauch, Beruf und soziale Stellung des Mannes) die betreffende Hausfrau ihre spezifische Hausfrauentätigkeit vor Invalidierung ausgeübt hat.

3. Andere Nicht erwerbstätige dagegen, zum Beispiel Rentner und

Privatiers, werden bei der Invaliditätsbemessung gleich zu behandeln sein wie Erwerbstätige, deren Verdienst vor Invalidierung aus besonderen Gründen dem berufs-, branchen- oder in ihrer Stellung üblichen Niveau nicht entsprochen hat, d. h. man wird auf jeden Fall den Verdienst vor Invalidierung auf hypothetischer Basis ermitteln müssen (erstes Ver- gleichsmoment). Ferner werden sich diese Nichterwerbstätigen bei der Invaliditätsbemessung die «Anrechnung» eines in den meisten Fällen wohl hypothetischen Verdienstes auf der Grundlage eines für sie nach ihrer Vorbildung oder einer früheren Berufsarbeit zumutbaren Erwerbs- tätigkeit gefallen lassen müssen (zweites Vergleichsmoment).

VII. Aufgaben der AHV-Ausgleichskassen Die AHV-Ausgleichskassen werden sich im Rahmen der geplanten Eid- genössischen JV nicht direkt mit der Invaliditätsbemessung befassen müssen. Im Bestreben, für die Durchführung der JV soweit möglich die bestehenden Organisationen einzuschalten, erscheint es jedoch nicht aus- geschlossen, daß die Ausgleichskassen oder ein Teil derselben im Auftrag der vorgesehenen kantonalen JV-Kommissionen die für die Invaliditäts- bemessung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen haben. Ferner wer- den, zur Feststellung des individuellen, von den Versicherten vor und eventuell nach Invalidierung erzielten Verdienstes, die Ausgleichskassen auf Grund der individuellen Beitragskonten die erforderlichen Meldungen erstatten müssen.

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Es erscheint daher angezeigt, wenn sie sich rechtzeitig vom Vorfahren für die Bemessung des Invaliditätsgrades Rechenschaft geben. Abschlie- ßend sei jedoch, um allfällige Mißverständnisse zu vermeiden, betont, daß die vorstehenden Ausführungen über die Korrektur der individuellen tat- sächlichen Einkommen durch hypothetische Durchschnittszahlen und durch die «Anrechnung» von Erwerbsmöglichkeiten nur gelten für die Invaliditätsbemessung, daß dagegen die Rentenberechnung und Renten- bemessung in jedem einzelnen Fall auf Grund der Beiträge gemäß den individuellen Beitragskonten zu erfolgen hat.

Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherlings-Gerichtes im Jahre 1955 Wie dem Bericht des Eidgenössischen Versicherungs-Gerichtes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1955 ent- nommen werden kann, ist die Zunahme der Eingänge auf dem Gebiete der Alters- und Ilinterlassenenversicherung zur Hauptsache auf eine er- höhte Zahl von Prozessen zurückzuführen, welche die Bemessung und Herabsetzung von Beiträgen Selbständigerwerbender zum Gegenstand haben. Demgegenüber blieb die Zahl der Rentenprozesse im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Auf dem Gebiete der Uebergangsrenten läßt das Bundesgesetz vom 22. Dezember 1955 betreffend die Aenderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung künftig eine Verminderung der Geschäftslast erwarten. In einer Reihe von Verfahren war die Frage näher abzuklären, unter welchen Umständen jene Auslandschweizer, die die ordentliche Frist zur Abgabe einer Beitrittserklärung unbenützt haben verstreichen lassen, nachträglich in die freiwillige AHV aufgenommen werden könnten. Auch im Berichtsjahr hatte sich das Gericht mit der Grenzziehung zwi- schen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu befassen, wobei es (namentlich mit Bezug auf Provisions- und Handelsreisende und Agenten) den gesamten Fragenkomplex einer neuen Prüfung unterwarf und deren Ergebnisse zusammenfaßte. Zahlreiche Verfahren berührten den Anwendungsbereich der revidierten Beitragsberechnungsnormen der Selbständigerwerbenden (AHVV Art. 24 und 25). Weiter waren die Vor- aussetzungen der Verrechnung rentenbildender Beiträge mit laufenden 301

Renten und die Wirkung der Verjährung von Beiträgen zu umschreiben. Im Gebiete der Renten war zu entscheiden, ob die Vergünstigung der Weiterdauer der Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus bei beruf- licher Ausbildung auch für außereheliche Kinder ohne Standesfolge gelte. Wiederholt waren Bestimmungen der zwischenstaatlichen Abkommen mit Italien, der Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien auszulegen. In der Erwerbsersatzordnung wurden durch die Rechtsprechung Vor- aussetzungen und Bemessung der Unterstützungszulagen näher um- schrieben. Bei den Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern war u. a. die Frage zu entscheiden, ob Familienzulagen von Anfang an der fürsorgenden Behörde auszurichten seien, wenn vom Familienhaupt keine zweckentsprechende Verwendung zu erwarten ist. Die vom Eidg. Versicherungsgericht behandelten Fälle betreffend AHV, Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen ergehen in der Sta- tistik folgendes Bild.

Zahl der Streitsachen Tabelle 1 Pendenzen Erledigungen Natur der 4,f V on ein nach Sprachen Mittlere Streitsachen 1954 ringe- lnis 1956 -. Ins- F'rozel- ii her. gesa fit Ü ber- geSamt franzo- ntnlie- flau er go g 1 8 h tragen tragen sinnt nisch Monate

Alters- und Hinterlasse- 74 388 462 81 381 240 82 59 2'/ nenversiche- rung Erwerbs- ersatzordnung 2 15 17 3 14 4 6 4 3 Familien- zulagen für landwirt- schaftliche 4 24 28 8 20 12 6 2 3 Arbeitnehmer u. Bergbauern - --

Total 80 427 507 92 415 256 94 65 *

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A rt der Erledigung tlir St reitsachrst

Tabelle 2

Natur Nilht- Ab- Gut- Ab- Berufunskläger g ein- s( - hei - wei - Total der Streitsache treten Innig Iung ehling

Alters- und Versicherter 12 108 36 151 307 Hinterlassenen- Bundesamt für versicherung Sozialversiche- 3 37 10 50 rung Ausgleichskasse 3 14 7 24 Total 12 114 87 168 381

Erwerbsersatz- Wehrpflichtiger 1 4 3 8 ordnung Bundesamt für Sozialversiche- 3 rung Ausgleichskasse 1 2 3 Total 1 5 8 14

Familienzulagen Arbeitnehmer für landwirt- oder Bergbauei, 8 1 6 15 schaftliche Arbeit- Bundesamt für nehmer und Sozialversiche- 3 1 4 Bergbauern rung Ausgleichskasse - 1 1

Total 8 4 8 20

303

Geschäftsreglement für die

eidgenössische Alters, und Hinterlassenenversicherungs- kommission (Vorn 10. April 1956)

Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversiche- rungs-Kommission, gestützt auf Art. 177, Abs. 2, der Voll- zugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hin- terlassenenversieherung

besc hlie fit

Art. 1 Aufgaben Der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversiche- rungs-Kommission (im folgenden Kommission genannt) ob- liegen die ihr im Bundesgesetz über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (im folgenden Bundesgesetz genannt) und der dazu gehörenden Vollzugs- verordnung vom 31. Oktober 1947 (im folgenden Verordnung genannt) übertragenen sowie die ihr vom Bundesrat zuge- wiesenen weiteren Aufgaben. Art. 2 Elnberlllklug 1 Die Kommission versammelt, sich nach Bedarf, jedoch mindestens ein Mal im Jahr, auf Anordnung ihres Präsidenten oder auf schriftliches Begehren von wenigstens 10 Mitglie- dern. 2 Die Mitglieder werden spätestens 10 Tage vor den Sit- zungen schriftlich eingeladen. Die Verhandlungsgegenstände sind bei der Einladung bekannt zu geben. Nicht bekannt ge- gebene Gegenstände können nicht zur Behandlung kommen.

Art. 3 Die Kommission ist verhandlungs- und heschiuflfähig, fanung wenn wenigstens die absolute Mehrheit der Mitglieder an- wesend ist.

Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Die Kommissionsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stim- men der anwesenden Mitglieder gefaßt. Der Präsident stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit. In Fällen, die der Präsident als besonders dringlich er- achtet, sind Beschlußfassungen auf schriftlichem Wege zu- lässig. Solche Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.

Art. 4 Ueber die Verhandlungen der Kommission wird ein sum- marisches Protokoll geführt, das den Mitgliedern zugestellt wird.

Art. h Die Chefs der Sektionen Alters- und Hinterlassenen- MIt\vJriwIg versicherung sowie Mathematik und Statistik des Bundes- tung sach- amtes für Sozialversicherung nehmen an allen Sitzungen von Amtes wegen mit beratender Stimme feil. 2 Der Präsident kann weitere Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung und anderer Bundesstellen sowie auch außerhalb der Bundesverwaltung stehende Sachverständige zu den Sitzungen einladen.

Art. 6 Die Kommission wählt auf Vorschlag des Präsidenten \2Ift

die Mitglieder der aus ihrer Mitte zu bestellenden Ausschüsse (Ausschuß für die technische Bilanz und Ausschuß für die Erwerhsersatzordnung) sowie des Schiedsgerichts; sie kann weitere Ausschüsse einsetzen. 2 Die Art. 2-5 und 9 finden für die Sitzungen der Aus- schüsse sinngemäße Anwendung. 2 Die Ausschüsse haben der Kommission über ihre Tätig- keit Bericht zu erstatten. Die zuständigen Sektionschefs des Bundcsarntes für So- zialversicherung wohnen den Sitzungen der Ausschüsse von Amtes wegen bei.

Art. 7 BeridiL- 'istattuiig Das Bundesamt für Sozialversicherung berichtet im Rah- men des von ihm gemäß Art. 212bis der Verordnung zu er- stattenden Jahresberichtes über die Tätigkeit der Kom- mission.

Art. 's V,rbhflt Für das gemäß Art. 54, Abs. 3, des Bundesgesetzes und VoschijftI Art. 105, Abs. 4, der Verordnung aus der Mitte der Kommis- sion zu bestellende Schiedsgericht bleibt ein besonderes Reglement vorbehalten. Art. 9 Die Kommissionsmitglieder werden für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der Verordnung des Bundesrates vom 25. Ja- iiitgtiecler nuar 1952 über die Taggelder und Reiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern und Experten entschädigt

Art. 10 Iiikiafltti Dieses Geschäftsreglement tritt am 10. April 1956 in Kraft; es ersetzt dasjenige vom 17. Oktober 1947/12. März 1952.

Bern, den 10. April 1956

Eir/qenö,s,sischr A 1tcr.- und Hint crinsscnenvcrsichcrungs-Kommission Der Präsident: xcr

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Durchführungsfragen der E 0 Maßgebender Loliii für ehemalige Angehörige der schweizerischen Koreamission Für Dienstleistungen bei den schweizerischen Koreamissionen beziehen die Angehörigen unserer Armee keinen Sold, so daß sie gemäß EOG Art. 1, Abs. 1, für diese Dienstleistungen keinen Anspruch auf Erwerbs- ausfallentschädigungen haben. Vielmehr erhalten sie ein festes, nach dem militärischen Grad abgestuftes Monatsgehalt und üben dementspre- chend während ihrer Dienstleistung in Korea eine Erwerbstätigkeit im Sinne von EOG Art. 1, Abs. 1, aus. Auf diesen Gehaltsbezügen werden denn auch die AHV-Beiträge entrichtet. Rückt ein Wehrpflichtiger nach seiner Rückkehr aus Korea in den Militärdienst ein, ohne in der zwischen Rückkehr und Einrücken liegenden Zeit eine andere Stelle angetreten, d. h. ohne unmittelbar vor dem Einrücken eine Erwerbstätigkeit ausge- übt zu haben, so ist die ihm zustehende Entschädigung gemäß EOV Art. 1, Abs. 2, auf Grund des maßgebenden vordienstlichen, d. h. des in Korea erzielten Erwerbseinkommens zu berechnen. Dabei ist, weil die Angehörigen der Koreamissionen im Monat entlöhnt werden, der im letz- ten Kalendermonat vor dem Einrücken in Korea tatsächlich erzielte Lohn der Berechnung der Entschädigung zu Grunde zu legen (EOV Art. 9, Abs. 1, lit. b). Voraussetzung für die Berechnung der Entschädi- gung nach EOV Art. 9, Abs. 1, lit. b, ist dabei selbstverständlich, daß die Angehörigen der Koreamissionen in den letzten 6 Monaten vor dem Ein- rücken wenigstens während 4 Wochen in Korea erwerbstätig waren (EOV Art. 1, Abs. 1, lit. a). Liegt die Tätigkeit in Korea mehr als 6 Mo- nate zurück, so sind allenfalls die Voraussetzungen von EOV Art. 1, Abs. 1, lit. b, erfüllt, in einem solchen Fall wäre die Entschädigung nach Maßgabe von EOV Art. 10 zu berechnen (EOV Art. 1, Abs. 2). Ueber die Höhe des Lohnes kann die Eidgenössische Finanzkontrolle Aufschluß erteilen, welche somit die Lohnbestätigung auszustellen hat.

Auszahlung der Entschädigung an dcii Arbeitgeber oder Arbeitnehmer Gemäß EOG Art. 19, Abs. 2, 1. Satzteil, wird die Erwerbsausfallentschä- digung dem Wehrpflichtigen ausgerichtet. Als Ausnahme zu diesem Grundsatz bestimmt EOG Art. 19, Abs. 2, lit. c, daß die gemäß Art. 9 be- rechnete Entschädigung für einen unselbständigerwerbenden Wehr- pflichtigen dessen Arbeitgeber zukommt, soweit dieser dem Wehrpflich- igen jur die Zeit des Militärdienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet.

um

Das in der vorliegenden Nummer der Zeitschrift wiedergegebene Ur- teil vom 15. Mai 1956 des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes i. Sa. N. S. befaßt sich mit der Frage, wem die Entschädigung dem Arbeit- nehmer oder dem Arbeitgeber auszurichten ist, wenn der Militärdienst des Arbeitnehmers in die Ferienzeit fällt. Der vom Versicherungsgericht beurteilte Fall weist nun aber nicht nur die tatbeständliche Besonderheit auf, daß der Militärdienst in die Ferienzeit fiel, sondern daß der Arbeit- nehmer hiefür den normalen Lohn als Ferienlohn bezogen hatte und der Ferienantritt gleichzeitig das tatsächliche Ende des D2enstvert2.ages be- deutete, der wehrpflichtige Arbeitnehmer nach Ferienende bzw. nach Beendigung des Militärdienstes die Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber also nicht mehr aufnahm. Das Versicherungsgericht entschied, daß in diesem Sonderfall EOG Art. 19, Abs. 2, lit. c, nicht angewendet werden könne und die Entschädigung daher dem Arbeitnehmer zukomme. Das Gericht nahm in seinem Urteil nicht allgemein zur Frage Stellung, ob die Entschädigung immer dem Arbeitnehmer auszurichten sei, wenn dessen Militärdienst in die Ferienzeit fällt, so daß die Ausgleichskassen die Entschädigung nur bei Vorliegen des im veröffentlichten Entscheid be- urteilten besonderen Sachverhaltes dem Arbeitnehmer auszurichten ha- ben. Dagegen ist die Entschädigung hei Erfüllung der in EOG Art. 19, Abs. 2, lit. c, genannten Voraussetzungen nach wie vor dem Arbeitgeber auszuzahlen, wenn der Militärdienst zwar in die (entlöhnte) Ferienzeit des Arbeitnehmers fällt, das Dienstvertragsverhältnis nach dem Ferien- ende bzw. nach Beendigung des Militärdienstes aber weiter dauert.

KLEINE MITTEILUNGEN

Motionen, In der Sonimersession der Eidgenössischen Räte sind die Postulate, Motionen B ö r 1 n (vom 20. Dezember 1955), G u i -

Interpellationen na n (1 (vom 16. März 1956) und Meyer Z ü ri ch -

(vom 20. Mävz 1956) am 8. Juni 1956 vorn Nationalrat a 1 s P o s t u 1 a t e angenommen worden; am gleichen Tage wurde auch die Interpellation Schmid Philipp (vom 20. März 1956) beantwortet. Feiner- nahm der Nationalrat am 26. Juni 1956 das P o 5 t u 1 a t B o d n m an n (vom 20. März 1956) an. Der Wortlaut dieser parlamentarischen Vorstöße, die im Rahmen der vierten AHV-Revision nach Möglichkeit berücksichtigt werden sollen, findet sich in ZAK 1956, Seiten 30 und 151/152. Der Text der dort angeführten Motionen lautet nun in de r Je riii sen J'oslu In (ei, ivi e folgt

Postulat Börlin Die Freigabe und in vielen Fällen auch Erhöhung der Uebergangsrenten schaffen dadurch neue große Härten, daß nicht gleichzeitig die ordentlichen Renten prämien- pflichtiger Bezüger entsprechend erhöht worden sind. Der Bundesrat wird deshalb in Ergänzung des bereits überwiesenen Kommissionspostulats und seiner eigenen Zusicherungen ersucht, zu prüfen, ob nicht die Anpas- sung der ordentlichen Renten so rasch vorzubereiten und den Räten vorzulegen sei, daß sie noch im Laufe des Jahres 1956 beschlossen werden und rückwirkend auf den 1. Januar 1956 in Kraft treten kann.

Postulat Guinand Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht im Rahmen der vierten Revision des Bundesgesetzes über die AHV, das Maximum des für die Berechnung der Renten in Frage stehenden Einkommens von 12 500 Fr. auf 15 000 Fr. zu erhöhen sei, um damit einer berechtig- tun Forderung des Mittelstandes Rechnung zu tragen.

Postulat Meyer-Zürich Gemäß Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

wird vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit ein Beitrag von 4 Prozent erhoben, sofern das Ein- kommen mehr als Fr. 4 800.-- beträgt. Für Einkommen, das weniger als Fr. 4 800.—, aber mindestens Fr. 600.— beträgt, vermindert sich der Beitragsansatz nach einer in der Vollzugsverordnung (Art. 21) aufgestellten sinken- den Skala bis auf 2 Prozent. Die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, daß der Bei- trag von 4 Prozent in vielen Fällen nicht nur zu über- setzten Belastungen führt, sondern dem heutigen Renten- system entsprechend keinen genügenden Gegenwert er- hält. Ferner entspricht die Beschränkung der sinkenden Beiträge auf Einkommen bis zu Fr. 4 800. als Folge der seit der ersten Revision eingetretenen Geldentwertung den sozialen Verhältnissen nicht mehr. Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu prüfen, ob nicht im Zusammenhang mit der bevorstehenden 4. Revision das Bundesgesetz über die AHV so abzuändern sei, daß a) der Beitrag der Selbständigerwerhenden von 4 auf

3 Prozent gesenkt wird;

h) der sinkende Beitragsansatz unter 3 Prozent bereits hei Fr. 7 200. -- Erwerbseinkommen beginnt.

Aenderungen im Ausgleichskasse 21 Bellinzona Adressenverzeichnis (Tessin) N u o v o Palazzo Amministrativo

Familienausgleichs- i. Caisse de compeilsatiost pour allocations familiales de kassen l'industrie horlogüre, La Chaux-de-Fonds: schweizerischer lamilienzulaen: Berufsverbände (Stand 1. März 1956) -- Kinderzulage von Fr. 25.-- je Kind im Monat; Altersgrenze 18 Jahre; 20 Jahre für in Ausbildung begriffene und erwerbsunfähige Kinder.

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Haushaltungszulage von Fr. 50.— Geburtszulage von Fr. 100. Arheitgeherheitrag: 2,1 der Lohnsumme.

2. Faniilieiiausgleichskasse Keramik und Glas, Postfach

Zürich 35: Kind e r z ulage für Arbeiter von Fr. 15.-- für jedes Kind im Monat bzw. 60 Rappen je Arbeits- tag; für Angestellte Fr. 15. im Monat. Alters- grenze 18 bzw. 20 Jahre. Arbeitgeherbeitrag: 2,8 1. , der Lohn- summe (die Angaben beziehen sich auf Ziege- leien). :i. Fainilieiiausgleichskasse der graphischen und papier- verarbeitenden Industrie der Schweiz, Thunstr. 55, Bern: Familienzulagen: Kinderzulagen von Fr. 15.--- für jedes Kind im Monat; Altersgrenze 18 Jahre; - Familienteuerungszulage im Monat: für verheiratete Arbeitnehmer: Fr. 35.— für verheiratete Arbeitnehmerinnen: Fr. 20.— für ledige Arbeitnehmer: Fr. 25.-- für ledige Arbeitnehmerinnen: Fr. 20.— für verwitwete und geschiedene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit eigenem Haushalt Fr. 35.- - für verwitwete und geschiedene Arbeitnehmer ohne eigenen Haushalt: Fr. 20.--. Arheitgeherbeiträge: Kopfbeitrag von Fr. 43.— im Monat für bezugsberechtigte männliche Arbeitnehmer und von Fr. 23.50 für hezugsberechigte weibliche Arbeitnehmer. Ausgleichskasse für Familienzulagen des Schweiz. Installations-, Spengler- tintl Beclachung'sgewerbes, Postfach Zürich 23: Familienzulagen: Kinderzulage von 5 Rappen je Arbeitsstunde; Altersgrenze 18 bzw. 20 Jahre. Haushaltungszulage von 2 Rappen je Arbeits- stunde. Arheitgeherheitrag: 7 Rappen je Arbeits- stunde (Dachdeckergewerb(-, ), 8 Rappen je Arbeits- stunde (Spenglerei, san. Inst. und Elektro-Inst.- Gewerbe). Ausgleichskasse für Kinderzulagen des Vereins Schweiz. Zentrallieizung-si iid ustrieller, Postfach 205, Zürich 24: Familienzulagen: Kinderzulage von Fr. 10.— für jedes Kind im Monat bzw. 5 Rp. je Arbeitsstunde; Altersgrenze

18 bzw. 20 Jahre.

Haushaltungszulage von Fr. 4. im Monat bzw.

2 Rp. je Arbeitsstunde.

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A rb eitgeb erb ei trag: 5 Rp. je Arbeitsstunde für Arbeiter. Familienausgleichskasse des Verbandes Schweizeri- scher Darlehenskassen, Oberer Graben 6, St. Gallen: Kinderzulagen von Fr.10.— jeKind im Monat; Altersgrenze 18 Jahre. Arbeitgeberbeitrag: 2% der Lohnsumme. Familienausgleichskasse der Schweiz. Elektrizitäts- werke, Postfach 159, Zürich 30: Kinderzulage von Fr. 10. ‚ 15. und 20.— je Kind im Monat. Arbeit gehe 1- 1) ei t r a g 1,7 '7, der Lohnsumme hei einer Kinderzulage von Fr. 10.-- 2,55 '7, der Lohnsumme hei einer Kinderzulage von Fr. 15.-- 3,4 % der Lohnsumme hei einer Kinderzulage von Fr. 20.--. Familienausgleichskasse für (las Schweiz. Schmiede- und Wagnergewerbe, Minervastraße 55, Zürich 32: Kinderzulagen von Fr.15.-- je Kind im Monat; Arbeitgeberbeitrag: Fr. 8.- pro Arbeiter und Fr. 2.- pro Lehrling im Monat. Familienausgleichskasse des Verbandes Schweiz. Schlossermeister- und Konstruktions -%Verkstätten, Postfach Zürich 27: Familienzulagen: Kinderzulagen von 5 Rappen je Arbeitsstunde für jedes Kind; Altersgrenze 18 Jahre. Haushaltungszulage von 2 Rappen je Arbeits- stunde. Arbeitgeberbeitrag: 7 Rappen je Arbeits- stunde. Familienausgleichskasse der Schokolade-, Konfiserie- und Kondensmilchindustrien, Bahnhofplatz 5, Bern: Kinderzul age von Fr. 15.— für jedes Kind im Monat; Altersgrenze 18 bzw. 20 Jahre. Arbeitgeberbeitrag: 1,351/, der Lohnsumme. Familienausgleichskasse des Verbandes Schweiz. Buchbindermeister, Postfach Zürich 23: Familienzulagen: -- Kinderzulage von Fr. 15.- - für jedes Kind im Monat; Altersgrenze 18 bzw. 20 Jahre. - Haushaltungszulage von Fr. 10.— im Monat. Arbeitgeberbeitrag: Fr. 12.-- im Monat für jede voll beschäftigte männliche und Fr. 6.-- für jede voll beschäftigte weibliche Arbeitskraft. Familienausgleichskasse des Verbandes Schweiz. Waren- und Kaufhäuser, Postfach, Zürich 22: Kinderzulage von Fr. 20.-- für jedes Kind im Monat; Altersgrenze 18 bzw. 20 Jahre. Arbeitgeberbeitrag: 1'7 der Lohnsumme.

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Familienausgleichskasse des Schweizer Hotelier- Vereins, Rue de la Gare 18, Montreux: Kinderzulage von Fr. 15.— je Kind im Monat; Altersgrenze 18 bzw. 20 Jahre. Arbeitgeberbeitrag: 0,70/o der Lohnsumme. Familienausgleichskasse des Verbandes Schweizeri- scher Schappespinnereien, Bäumleingasse 22, Basel: - Kinderzulage von Fr. 18.-- je Kind im Monat; Altersgrenze 16 bzw. 21 Jahre. - Geburtszulage von Fr. 50.—. Arbeitgeberbeitrag: Fr. 180.— im Jahr für jeden beschäftigten Arbeitnehmer und Fr. 18.— im Jahr für jede beschäftigte Arbeitnehmerin. Familienausgleichskasse des Schweiz. Engros-Möbel- fabrikantenverbandes, Uraniastraße 22, Zürich 1: Kinderzulage von Fr. 10.— für jedes Kind im Monat; Altersgrenze 15 bzw. 18 Jahre. Arbeitgeberbeitrag: 2% der Lohnsumme.

Rudolf Schönenberger Am 12. Juni 1956 ist in Zürich Herr Rudolf Schönenberger, Leiter der Ausgleichskasse «Versicherung» einem Herzschlag erlegen. Damit ist ein wei- terer «Veteran» der Ausgleichskassen dahingegangen, führte Rudolf Schönen- berger die Kasse doch schon seit Einführung der Lohnersatzordnung. Der Ver- storbene war hauptberuflich in einer Versicherungsgesellschaft tätig; er diente seiner geliebten zürcherischen Heimat in der kantonalen Politik und in man- cher Vereinigung. Seine berufliche Stellung, sein Kontakt mit den politischen Fragen des Alltags und seine Volksverbundenheit waren die besten Voraus- setzungen für einen pflichtgetreuen Sachwalter der Interessen seiner Aus- gleichskasse. Weiter stand Rudolf Schönenberger der Revisionsstelle der Ver- handsausgleichskassen als gewissenhafter Präsident vor. Schließlich stellte er seine Kräfte auch als Mitglied des Aufsichtsrates der Ausgleichskasse Zürich der Sache zur Verfügung. Ein gutes Andenken von seiten aller, die Rudolf Schönenberger kannten, und insbesondere seitens der AHV-Organe des Bundes und der Ausgleichskassen ist dem Verstorbenen gewiß.

Dr. Enrico Trentini -

In Zürich verschied am 15. Juni 1956 unerwartet Herr Dr. Enrico Fermo Trentini, Leiter der Ausgleichskasse «Mineralia». Er hat deren Obliegenheiten mit Umsicht und treuer Pflichterfüllung geführt, und darüber hinaus sich einer vielgestaltigen anderweitigen beruflichen Tätigkeit gewidmet. Wer es, sei es von seiten des Bundes oder einer andern Ausgleichskasse, mit dem Ver- storbenen zu tun hatte, durfte immer wieder auf das freundliche Entgegen- kommen und die verbindliche Mitarbeit des Verstorbenen zählen. Bundesstellen und Ausgleichskassen versichern die Angehörigen eines guten Gedenkens.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige

Entschädigungsberechtigung

Ein Wehrpflichtiger, der vor dem Einrücken über 1 Jahr arbeitslos war, hat keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung. EOV Art. 1, Abs. 1.

Der Wehrpflichtige A. C. war nach Beendigung seiner Lehre in der Zeit vom 1. April 1946 bis 27. Juni 1946, vom 27. April 1948 bis 20. November 1948 sowie im Oktober 1950 während 39 Stunden erwerbstätig. Während der übrigen Zeit und bis zum Einrücken war er nicht erwerbstätig. Für seine Dienstleistung vom 12. bis 14. Januar und vom 15. April bis 2. Mai 1953 richtete ihm die Aus- gleichskasse die Minimalentschädigung für Alleinstehende von Fr. 1.50 im Tag aus. Auf Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung forderte die Aus- gleichskasse die gesamte Entschädigung zurück. Die Rekurskommission, bei welcher sich A. C. gegen die Rückerstattungsverfügung beschwerte, hob diese auf und sprach dem Wehrpflichtigen die Minimalentschädigung für Allein- stehende von Fr. 1.50 im Tag zu. Der Entscheid wurde damit begründet, daß sich ein Wehrpflichtiger, der vor dem Einrücken über 1 Jahr arbeitslos ge- wesen ist, in der gleichen Lage befände wie ein Lehrling oder ein Student, der sein Examen kurz vor dem Einrücken bestanden hat. Die in der Vollzugs- verordnung bestehende Lücke müsse daher vom Richter ausgefüllt werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung des Bundesamtes für Sozial- versicherung aus folgenden Gründen gutgeheißen: Nach EOG Art. 1, Abs. 1, sind in der Regel nur Wehrpflichtige entschädi- gungsberechtigt, die vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder sich in einer Berufsiehre oder im Studium befanden. Gemäß EOG Art. 1, Abs. 2, ist es Sache des Bundesrates, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen und zu be- stimmen, unter welchen Voraussetzungen Wehrpflichtige, die vor dem Ein- rücken arbeitslos waren oder wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätig- keit aufnehmen konnten, entschädigungsberechtigt sind. Der Bundesrat hat von seiner Kompetenz in EOV Art. 1, Abs. 1, Gebrauch gemacht. Danach sind Wehrpflichtige, die unmittelbar vor dem Einrücken keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, entschädigungsberechtigt, falls sie in den letzten 6 Monaten vor dem Einrücken während mindestens 4 Wo- chen erwerbstätig waren oder für die Zeit vom 1. Januar des dem Einrücken vorangegangenen Jahres bis zum Einrücken als Arbeitnehmer zusammen mit ihrem Arbeitgeber oder als Selbständigerwerbende Beiträge gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der Höhe von mindestens einem Franken im Monatsdurchschnitt zu entrichten hatten oder

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nachweisen, daß sie eine Erwerbstätigkeit hätten aufnehmen können, wenn sie nicht eingerückt wären, oder ihre Berufslehre oder ihr Studium unmittelbar vor oder während des Militärdienstes abgeschlossen haben. Obwohl allgemein anerkannt werden muß, daß diese Bestimmungen Aus- nahmen vom gesetzlichen Grundsatz, wonach die Erwerbsersatzordnung ledig- lich Ersatz des Erwerbsausfalls infolge Militärdienstes bieten will, darstellen, möchte die Rekurskommission die Entschädigungsberechtigung auch auf sol- che Wehrpflichtige ausdehnen, die nach einer über ein Jahr dauernden Arbeits- losigkeit einrücken. Das Versicherungsgericht kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Gemäß einem allgemein anerkannten Grundsatz darf der Richter Ausnahmen von grundsätzlichen Gesetzesbestimmungen nicht extensiv auslegen. Diese Regel ist insbesondere im vorliegenden Fall zu beachten. Die von der ersten Instanz vorgenommene Erweiterung der Entschädigungsberech- tigung würde nämlich der in Frage kommenden Erwerbsausfallentschädigung den Charakter einer Leistung für ausgefallenen Verdienst infolge Militär- dienstes entziehen. Dies ist offensichtlich nicht der Zweck der in EOV Art. 1, Abs. 1, vorgesehenen Ausnahmen. Demzufolge ist die Rückerstattungsverfü- gung der Ausgleichskasse wieder herzustellen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. C., vom 9. Mai 1956, E 15/55.)

Auszahlung der Entschädigung

Die Erwerbsausfallentsehädigung kommt dem Arbeitnehmer zu, wenn 1er Militärdienst in die Ferienzeit fällt, für welche der Arbeitnehmer den normalen Lohn (als Ferienlohn) bezieht und der Ferienantritt gleichzeitig das tatsächliche Ende des Dienstvertrages bedeutet. EOG Art. 19, Abs. 2, lit. c.

Die Firma S. & Cie. AG., kündigte ihrer Angestellten N. S., die seit dem 25. Oktober 1954 hei ihr tätig war, auf den 30. April 1955. Da die Angestellte noch 12 Tage Ferien zugut hatte, wurden ihr diese für die Zeit vom 19. bis 30. April eingeräumt, so daß sie praktisch am 19. April 1955 ihre Stelle verließ, unter Bezug des Gehaltes bis Ende des Monats. Am selben 19. April rückte N. S. zu einem FHD-Einführungskurs ein, der bis zum 7. Mai dauerte, worauf sie eine neue Stelle antrat. Für die Zeit dieses Militärdienstes gewährte die Ausgleichskasse den Erwerbsersatz in Höhe von Fr. 3.50 im Tag, und zwar zahlte sie entsprechend der bisherigen Uebung (N. S. hatte kurz vorher einen Kaderkurs mitgemacht und während der betreffenden Zeit vom Arbeitgeber den ungekürzten Gehalt bezogen) den ganzen Betrag der Firma S. & Cie. AG. aus. Die Firma ließ ihrer früheren Angestellten den Erwerbsersatz für die Tage vom 1. bis 7. Mai zugehen, behielt hingegen gestützt auf EOG Art. 19, Abs. 2, lit. c, den übrigen, die Tage vom 19. bis 30. April betreffenden Teil für sich. Die Ausgleichskasse teilte der Wehrpflichtigen auf Einsprache hin mit, die Firma S. habe ihr das Salär bis zum 30. April ausgerichtet, so daß ihr bis zu diesem Datum kein Lohnausfall entstanden und daher der Arbeitgeber be- rechtigt gewesen sei, ihr den Erwerbsersatz nur für die Zeit vom 1. bis 7. Mai zukommen zu lassen. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde der Wehr- pflichtigen, in welcher sie die Zusprechung des Erwerbsersatzes auch für die

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Zeit vom 19. bis 30. April verlangte, gut. Gegen den Rekursentscheid legten die Ausgleichskasse und die Firma S. & Cie. AG. Berufung an das Eidg. Ver- sicherungsgericht ein, mit dem Antrag, der erstinstanzliche Entscheid sei auf- zuheben und die Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 19. bis 30. April der Arbeitgeberin der Wehrpflichtigen zuzusprechen. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufungen ab und erklärte die Firma S. & Cie. AG. pflichtig, den ihr von der Ausgleichskasse ausbezahlten Erwerbsersatz nachträglich auch für die Zeit vom 19. bis 30. April 1955 ihrer früheren Angestellten N. S. zukommen zu lassen. Aus der Begründung:

1. «Die Erwerbsausfallentschädigung wird dem Unselbständigerwerben-

den von der Ausgleichskasse nicht direkt, sondern durch Vermittlung des Arbeitgebers ausgezahlt (Art. 19, Abs. 3, BOG). Soweit ein Arbeitgeber dem Wehrpflichtigen für die Zeit des Militärdienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet, kommt die Entschädigung dem Arbeitgeber zu (Art. 19, Abs. 2, lit. c). Der Arbeitgeber ist nämlich nicht verpflichtet, seinem Arbeitnehmer während des Militärdienstes den Lohn in irgendwelchem Umfange weiterzuzahlen; Art. 335 OR, der dem Arbeitnehmer einen bezüglichen Anspruch gibt, findet auf Per- sonen, die nach der EO entschädigt werden, keine Anwendung (Art. 32 EOG). Art. 19, Abs. 2, lit. e, verfolgt so in Fällen von freiwilliger Weiterzahlung des Lohnes den doppelten Zweck, zu verhüten, daß der Arbeitnehmer zum Lohn hin den Erwerbsersatz bezieht, und ferner, dem Arbeitgeber für die Lohn- Zahlung eine Vergütung in der Höhe des Erwerbsersatzes zu gewähren. Der vorliegende Fall weist nun nicht nur die tatbeständliche Besonderheit auf, daß der Militärdienst in die Ferienzeit fiel, für welche der Arbeitnehmer den nor- malen Lohn (als Ferienlohn) bezogen hatte, sondern daß der Ferienantritt gleichzeitig das tatsächliche Ende des Dienstvertrages bedeutete. Diese tatbeständliche Eigenart und die aufgeworfene Streitfrage, in wel- chem Sinne Art. 19, Abs. 2, lit. c, EOG zu verstehen sei, ob es für die Anwen- dung dieser Bestimmung genüge, daß der Wehrpflichtige während seiner Militärdienstzeit Lohn bezog oder ob der Lohn seinem Zweck nach für die Zeit des Militärdienstes bestimmt gewesen sein müsse, lassen es angezeigt erschei- nen, einige grundsätzliche Bemerkungen anzubringen: Von der Erwerbsersatzordnung aus gesehen interessieren nur Ferien als vertraglich eingeräumte zusammenhängende Freizeit, während welcher der vereinbarte Lohn entrichtet wird. Ferienzeit ohne Entlöhnung stellt nach EOG keine Probleme, wenn während solcher Zeit Militärdienst geleistet wird; ebenso kann von der Betrachtung ausgeschieden werden das Arbeitsverhältnis, in dem sowohl Ferienlohn als auch Entlöhnung während des Militärdienstes zugesichert sind; der Lohn w ä h r e n d des Militärdienstes erscheint dann eben als Lohn f ü r die Zeit des Dienstes. In jenem Falle aber, wo der Lohn während der Ferien entrichtet wird, nicht aber während des Militärdienstes, ist davon auszugehen, daß die Ferien als vertragliche Naturalleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gelter; sie stellen eine weitere Leistung des Arbeitgebers neben dem Lohn dar (vgl. in diesem Sinne Oser-Schönenberger, N 6/7 zu OR Art. 341, und Guhl, OR 4. Aufl., S. 304 / 5 ). Diese Naturalleistung ist nur dann vertragsgemäß erbracht, wenn die Ferien in eine militärdienstfreie Zeit fallen; denn es ist klar, daß vor der öffentlich-rechtlichen Militärpflicht die dienstvertraglichen Verhält- nisse zurückweichen müssen; so wie durch den Militärdienst die Lohnzahlun-

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gen sistiert werden (andere Vereinbarung vorbehalten), so wird es auch die Feriengewährung (wobei natürlich auch hier andere Abmachungen möglich sind). Sind also während eines fortdauernden Dienstverhältnisses die vertrag- lichen Ferien angetreten und kollidieren sie mit Militärdienstleistung, dann ist in dem Maße, wie der Militärdienst die Ferien beeinträchtigt, der vertragliche Ferienanspruch nicht erfüllt; der Arbeitgeber hat in diesem Umfange die Naturalleistung später nachzuholen. Auf der Lohnseite ist der Lohn während des Militärdiensteinbruches in die Ferien nicht geschuldet; war er schon be- zahlt, könnte er zurückgefordert oder auf die später nachzugewährende Ferien- zeit angerechnet werden. Daraus folgt, daß in einem solchen Falle die Voraussetzungen, Art. 19, Abs. 2, lit. c, anzuwenden, niemals erfüllt sind. Wie es zu halten wäre, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren würden, daß der letztere seine vertraglichen Ferien für den Militärdienst ver- wende, braucht nicht abschließend erwogen zu werden. Immerhin wäre denk- bar, daß in einer solchen Vereinbarung der Verzicht des Arbeitnehmers auf die Naturalleistung Ferien zu erblicken wäre und der weitergewährte Lohn dadurch seinen Charakter als Ferienlohn verlöre und zu Lohn würde, der für die Zeit des Militärdienstes ausgerichtet wird. Wenn nun aber, wie es im vorliegenden Falle geschah, die (bezahlten) Ferien zwar noch während des Anstellungsverhältnisses, aber unmittelbar auf dessen Ende hin bezogen werden (so daß die Stelle faktisch mit Ferienantritt verlassen wird) und der Arbeitnehmer während solcher Ferien in den Militär- dienst geht, dann besteht die Besonderheit, daß eine Nachforderung der Na- turalleistung, die eben der Militärdienst aufhob, nicht mehr möglich ist; das gesamte Dienstverhältnis ist ja inzwischen zu Ende gegangen. Deshalb muß angenommen werden, daß die Ferien durch den Militärdienst sozusagen hin- ausgeschoben wurden und der gewährte Lohn auf alle Fälle Ferienlohn bleibt als Entgelt für die durch den Militärdienst verhinderten Ferien. An sich würde zwar auch dieser Dienst den Vertragslohn sistieren; er muß aber wegen des Vertragsendes trotzdem gewährt werden, weil er als Ferienlohn, der später nicht mehr nachgeholt werden kann, geschuldet ist. Für die Erwerbsersatzordnung heißt dies, daß kein für die Zeit des Militärdienstes ausgerichteter Lohn vorliegt.

2. Aus den bisherigen allgemeinen Erwägungen ergibt sich für die Aus-

legung der fraglichen Bestimmung des Art. 19, Abs. 2, lit. c EOG, daß unter dem «für die Zeit des Militärdienstes» ausgerichteten Lohn der zweckbestimmte Lohn zu verstehen ist, derjenige also, der gewährt werden will für die Zeit der Militärdienstleistung. Aus den Akten ist im vorliegenden Fall zu ersehen, daß die Arbeitgeberin bei früheren Militärdienstleistungen ihrer Angestellten im Verlaufe der Ver- tragsdauer den vollen Lohn auch für die Zeit des Militärdienstes ausrichtete. Man wird daher anzunehmen haben, daß neben dem Ferienlohn auch die Ent- löhnung während des Militärdienstes (wenigstens durch konkludentes Verhal- ten) vereinbart war. Nach dieser vertraglichen Voraussetzung hätte daher die Arbeitnehmerin beim faktischen Verlassen der Stelle eigentlich zwei An- sprüche geltend machen können: Einmal den Lohnanspruch für die Zeit des

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Militärdienstes, der nun noch auf das Ende der Vertragszeit fiel und, weil durch eben den gleichen Militärdienst der Bezug der vertraglichen Ferien in natura verunmöglicht wurde, eine Abgeltung dieses Naturallohnanspruches durch das entsprechende Lohnbetreffnis, wie es üblich ist, daß ein Ferien- anspruch, der nicht mehr während der Vertragsdauer erfüllt wird, durch Lohnnachzahlung abgegolten wird. Wenn nun aber beim faktischen Verlassen der Stelle unhestrittenermaßen vereinbart wurde, daß der Lohn für die Tage vom 19. bis 30. April 1954, wo die Vertragszeit zu Ende ging, als Ferienlohn gelten sollte, dann bedeutete dies den Verzicht der Arbeitnehmerin auf den Lohn für die Zeit des Militärdienstes. Nach dem früher Gesagten folgt aus dieser tatbeständlichen Besonderheit, daß für die hier maßgebende Zeit des Militärdienstes kein Lohn ausgerichtet wurde im Sinne des erforderlichen zweckhaften Lohnes. Der Arbeitnehmerin kann daher die Erwerbsausfallentschädigung nicht abgesprochen werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. N. S., vom 15. Mai 1956, E 2/56.)

Anspruch auf Kinderzulage

Das Pflegekind, für dessen Pflege und Unterhalt der Wehrpflichtige nicht in vollem Umfange aufkommt, gibt keinen Anspruch auf Kinderzulage. EOG Art. 6, Abs. 2, lit. d.

Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch eines Wehrpflichtigen um Ausrichtung einer Kinderzulage für sein im Jahre 1948 geborenes Pflegekind mit der Be- gründung ab, daß das Kind beim Wehrpflichtigen nicht unentgeltlich in Pflege sei, weil ihm von der Gemeinde S. ein monatlicher Beitrag von Fr. 30.— an die Unterhaltskosten vergütet werde. Die Beschwerde des Wehrpflichtigen wurde von der kantonalen Rekursinstanz aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach EOG Art. 6, Abs. 2, lit. d, besteht der Anspruch auf Kinderzulagen für «Pflegekinder des Wehrpflichtigen, die dieser unentgeltlich zur dauernden Pflege und Auferziehung zu sich genommen hat». Beide Voraussetzungen, nämlich die Unentgeltlichkeit der Aufnahme und die dauernde Betreuung, müssen kumulativ vorliegen. Fehlt eine davon, so besteht für den Wehrpflich- tigen kein Anspruch auf Kinderzulage. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß dem Wehrpflichtigen für das von ihm zur dauernden Pflege und Auferziehung aufgenommene Pflegekind von der Gemeinde S. ein monatlicher Beitrag von Fr. 30.— an die Unter- haltskosten vergütet wird. Damit entfällt aber eine der beiden gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung der Kinderzulage, nämlich die Unent- geltlichkeit des Pflegeverhältnisses, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Kinderzulage erheben kann. Wenn der Wehrpflichtige in seiner Beschwerde geltend macht, daß der Anspruch schon dann gegeben sei, wenn er in überwiegendem Maße für das Pflegekind aufkomme, so trifft dies nach EOG Art. 6, Abs. 2, lit. c, für Stief- kinder und außereheliche Kinder eines Wehrpflichtigen - nicht aber für Pflegekinder - zu. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. W. W., vom 20. Dezember 1955, BSV 1/56).

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Alters- und Hinterlassenenversicherting

RENTEN Rentenanspruch Einem außerehelichen Kind kommt die einfache Waisenrente auch dann zu, wenn der verstorbene mutmaßliche Erzeuger seine Vater- schaft zwar nicht anerkannt hat, aber doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet worden wäre. AHVG Art. 27, Abs. 2. V. B. ist außereheliches Kind der H. B., welche den E. S. als Vater des Kindes bezeichnete. Vor dem Waisenamt B. bestätigte E. S. unterschriftlich, daß er in der kritischen Zeit der H. B. beigewohnt habe, behauptete aber, die Schwän- gerung sei schon vorher durch einen Dritten erfolgt. Nach einem Bericht des Pfarramtes L. hatte E. S. zunächst jeden Umgang in Abrede gestellt, dann aber schließlich von einem dreimaligen Geschlechtsverkehr mit H. B. ge- sprochen. Der Beistand von V. B. leichte Vaterschaftsklage ein, zog diese aber, nachdem E. S. vor seiner bezirksgerichtlichen Einvernahme einem Motorrad- unfall erlag und die Erben die Erbschaft ausgeschlagen hatten, unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichtes zurück. Ausgleichskasse und kantonale Rekurskomrnission lehnten die Ausrich- tung einer einfachen Waisenrente an V. B. ab mit der Begründung, daß E. S. die Vaterschaft nicht anerkannt habe und daher die Voraussetzungen von AHVG Art. 27, Abs. 2, nicht erfüllt seien. Das Eidg. Versicherungsgericht be- jahte dagegen den Rentenanspruch auf Grund folgender Erwägungen: Nach AHVG Art. 27, Abs. 2, haben außereheliche Kinder, die weder mit Standesfolge anerkannt worden sind noch mit Standesfolge vom Richter zu- gesprochen wurden, beim Tode ihres Erzeugers nur dann Anrecht auf eine einfache Waisenrente, wenn der außereheliche Vater «durch Gerichtsurteil oder außergerichtlichen Vergleich zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist». Ist der Erzeuger eines außerehelichen Kindes vorher gestor- ben, so hat die bisherige Rechtsprechung gestützt auf den Wortlaut von AHVG Art. 27, Abs. 2, erklärt, eine Rente sei nur dann zu gewähren, wenn dennoch ein den Vater persönlich verpflichtendes Zivilurteil oder eine vom Vater noch zu Lebzeiten freiwillig übernommene Unterhaltspflicht vorliege. Es genüge nicht, wenn gewisse Anhaltspunkte dafür sprächen, ein Verstorbener sei der Erzeuger eines außerehelichen Kindes gewesen und wäre in einem gegen ihn gerichteten Vaterschaftsprozeß vermutlich unterlegen. Freilich hat die Rechtsprechung den Fall vorbehalten, wo nach der Lage der Dinge ein maßgebender Versorgerschaden derart offenkundig ist, daß die Nichtgewäh- rung einer Rente das Rechtsempfinden verletzen würde. In diesem Sinne wurde im Fall R. dem Kind eine einfache Waisenrente zugebilligt, obschon der Verstorbene sich zu seiner Vaterschaft nicht vorbehaltlos bekannt hatte. Während sich aber im Falle R. der präsumtive Vater doch noch bedingt bereit erklärt hatte, die Vaterschaft des erwarteten Kindes anzuerkennen, lehnte hier E. S. trotz zugestandenem mehrfachem Geschlechtsverkehr mit der Kinds- mutter während der kritischen Zeit die Anerkennung der Vaterschaft ab. Der vorliegende Fall gibt nun Anlaß, den Fragenkomplex neu zu prüfen.

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Es stellt sich in erster Linie die Frage, oh die gesetzliche Regelung des AHVG Art. 27, Abs. 2, abschließend sei und keine Ergänzung zulasse. Offen- bar setzt sie die Möglichkeit voraus, den Vater, sei es durch Gerichtsurteil, sei es durch außergerichtlichen Vergleich, zu Unterhaltsbeiträgen zu 'er- pflichten. Kommt indessen der Tod des Vaters trotz der knappen Frist zur Klagerhebung in Vaterschaftssachen (ZGB Art. 308) dem Gerichtsurteil oder aber dem außergerichtlichen Vergleich uvor, so führt eine Anwendung von AHVG Art. 27, Abs. 2, die sich streng an den Wortlaut hält, zu stoßenden, die ohnehin prekäre Rechtslage dieser Kinder weiter verschärfenden Ergeb- nissen. Freilich könnte an sich die auf Geldleistung gerichtete Vaterschafts- klage gegen die Erben des verstorbenen Erzeugers zu richterlicher Feststel- lung der Vaterschaft führen. Damit wäre aber das von der Praxis bisher aus AHVG Art. 27, Abs. 2, hergeleitete Erfordernis, (laß eine Rente nur dann zu gewähren sei, wenn ein den Vater persönlich verpflichtendes Zivilurteil oder eine vom Vater noch zu Lebzeiten freiwillig übernommene Unterhaltspflicht vorliege, nicht erfüllt. Und ferner ist zu beachten, (laß das Bundesgericht in Fällen, in denen kein Erbgut vorhanden ist, auf das Begehren um Feststellung der Vaterschaft nicht eintritt, mit der Begründung, die Vaterschaftsklage gehe entweder auf Vermögensleistung oder auf Zusprechung des Kindes mit Standesfolge, wobei die Feststellung der Vaterschaft nur Gegenstand einer Vorfrage bilde. Wie das Bundesgericht weiter ausdrücklich vermerkte, ver- mag der Wunsch, sich als Waise zum Bezug der AHV-Rente gemäß AHVG Art. 27, Abs. 2, berechtigt ausweisen zu können, die zivile Feststellungsklage nicht zu rechtfertigen (BGE 79 II, S. 259 f.). Entfällt damit die zivilrichter- liche Feststellung der Vaterschaft, so wäre dem Kind jede Möglichkeit ge- nommen, sich über die nach AHVG Art. 27, Abs. 2, erforderlichen Grundlagen seines Rentenanspruchs auszuweisen, wollte man den Wortlaut dieser Be- stimmung als abschließend betrachten. Deshalb versuchte die bisherige Praxis, durch eine Härteklausel wenigstens allzu unbillige und schutzwürdige Inter- essen verletzende Konsequenzen auszuschließen. Die heutige Ueberprüfung des Fragenkomplexes führt nun aber zum Schluß, daß die gesetzliche Regelung nicht abschließend sein kann und einer Ergänzung bedarf für Fälle, in denen der Tod des mutmaßlichen außerehe- lichen Vaters dem Gerichtsurteil oder dem außergerichtlichen Vergleich zu- vorkommt. Lebt der Vater nicht mehr und ist nach der Praxis des Bundes- gerichts der Zivilweg verschlossen, so liegt eben eine Sachlage vor, die der Text des AHVG Art. 27, Abs. 2, nicht berücksichtigt und für die die Organe der Rechtsanwendung eine der ratio legis entsprechende Lösung zu treffen haben. Der vom Gesetz angestrebte Versorgungszweck legt es nahe, im Einzel- falle die Aussichten abzuwägen, die eine Vaterschaftsklage gegen den ver- storhcnen präsurntiven Vater gehabt hätte, wäre er am Leben geblieben. Bei dieser Abwägung muß, wie in jedem andern Gebiet der Sozialversicherungs- rechtspflege, in dem das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt, die über- wiegende Wahrscheinlichkeit den Ausschlag gehen. Demzufolge erscheint ca als der Zielsetzung des Gesetzes gemäß, dem außerehelichen Kinde die ein- fache Waisenrente zuzusprechen, wenn die bestimmte, überwiegende Wahr- scheinlichkeit dafür vorliegt, daß der Kindsvater, falls er noch leben würde, durch Gerichtsurteil (oder außergerichtlichen Vergleich) zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verhalten worden wäre. Wann in diesem Sinne die Wahr-

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scheinhichkeit der Alimentationsverpflichtung im Einzelfalle anzunehmen sei, läßt sich als quaestio facti nicht generell umschreiben. Jedenfalls werden die Anforderungen stets so zu stellen sein, daß sie den Mißbrauch ausschalten. Die AHV-Instanzen werden also abzuklären haben, ob die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß der Vater, falls er noch lebte, alimen- tationspflichtig geworden wäre. Dabei hat es nicht die Meinung, daß es eines dem Vaterschaftsprozeß analogen Verfahrens bedürfte: Die AHV-Organe haben nicht zivilrichterliche Funktionen auszuüben. Es darf hiebei jedoch nicht generell gefordert werden, daß der Vater noch zu Lebzeiten seine Lei- stungspflicht ausdrücklich anerkannt habe: sonst würde der Rentenanspruch, da der Zeitpunkt einer solchen Verpflichtungsanerkennung durchaus zufällig sein kann, allzusehr von subjektiven Gegebenheiten abhängen. Die Organe der AHV werden namentlich die Bestimmung des ZGB Art. 314, Abs. 1, und dessen Auslegung zu beachten haben. Im vorliegenden Fall ist durch die Schwangerschaftsanzeige, das Ein- vernahmeprotokoll des Waisenamtes B. und den Bericht des Pfarramtes L. nachgewiesen, daß E. S. während der kritischen Zeit der Kindsmutter mehr- fach beigewohnt hat. Ist somit die tatsächlich erfolgte Beiwohnung während der kritischen Zeit erstellt, so ist damit gleichzeitig die Vermutung der Vater- schaft begründet (ZGB Art. 314, Abs. 1). Nun hat allerdings E. S. vor dem Waisenamt behauptet, die fragliche Schwangerschaft rühre nicht aus dem Verkehr mit ihm her. Zieht man aber in Betracht, daß E. S. die Tatsache des mehrfachen Geschlechtsverkehrs zuerst geleugnet und sich nur sukzessive zum wahren Sachverhalt bekannt hat, so ist seine Behauptung, er sei von der Kindsmutter zum Verkehr animiert worden und diese sei damals schon schwanger gewesen, als leere Ausflucht zu werten. Dies umso eher, als er außerstande war, für sein Vorbringen irgendwelche konkrete Tatsachen glaubhaft oder auch nur namhaft zu machen. Aus den Akten sind zudem keinerlei Momente ersichtlich, die erhebliche Zweifel an der Vaterschaft des E. S. rechtfertigten, umsoweniger als es sich bei der Kindsmutter nach den Erkundigungen des Bundesamtes für Sozialversicherung um eine rechtschaf- fene Person handelt. Wird schließlich noch berücksichtigt, daß die zivile Rechtsprechung sehr strenge Beweisanforderungen stellt, um im Sinne von ZGB Art. 314, Abs. 2, die Vermutung der Vaterschaft zu widerlegen, so er- scheint der Schluß des Bundesamtes für Sozialversicherung, daß E. S. so gut wie sicher außergerichtlich oder gerichtlich zur Zahlung von Unterhalts- beiträgen an das außereheliche Kind verpflichtet worden wäre, als nahelie- gend. Bei dieser Sachlage kann jedenfalls davon ausgegangen werden, E. S. wäre, hätte er weiter gelebt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im an- hängig gemachten Vaterschaftsprozeß unterlegen, d. h. zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Berufungsklägerin verpflichtet worden. Damit sind aber die oben umschriebenen Voraussetzungen für den Zuspruch einer einfachen Waisenrente an V. B. erfüllt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. V. B., vom 28. März 1956, H 303 /55.)

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BUNDESAMT FtYR SOZIALVERSICHERUNG

Aus dem «Handbuch der Schweizerischen Volkswirtschaft 1955» sind folgende Separatabzüge in deutscher Sprache erschienen:

Schweizerische Sozialversicherung

181 Seiten Fr. 3.

Schweizerische Sozialfürsorge

106 Seiten Fr. 2.4()

Schweizerische Sozialpolitik und Sozialversicherung

27 Seiten Fr. 90

Die schweizerische obligatorische Unfallversicherung

37 Seiten Fr. 1.20

Alters- und llinterlasseiienfürsorge

10 Seiten Fr. .60

Diese Broschüren können beim Bundesamt für Sozialver- sicherung Effingerstraße 33, Bern, bezogen werden.

Ii F. FT 9 S II lI 11 M III 6 1956

ZEITzu SCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ...........321 Aus dem Jahresbericht 1955 der Ausgleichskassrn .322

Zum Leistungsansp ruch der Flüchtlinge ....... .26 l.Jehcr die Aufrechnung des persönlichen AHV-fleili ags 332 Statistik der Uehergangsre nten im Jahre 1955 .......

Durchführungsfragen der AHV :139 Durchfü hrungsfr agen der E() .........34 ()

Kleine Mitteilungen .......... 341

Gerichtsentscheide: Eiwei'bsersatz für Wehrpflichtige 343 Altis- und Hinterlassenenversicheiung 346

3775 1

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

VON Das Bundesamt für Sozialversicherung hat eine Kojnn?i.s- MONAT sion für Beitragsfragen gebildet. Diese wird sich zur Hauptsache mit den Fragen befassen, die sich im Zusam- zu menhang mit der vicrtcnAHV-Revision auf diesem Gebiete MONAT stellen. Zuerst aber hat sie einige offene Fragen in bezug auf den maßgebenden Lohn abzuklären. Die Kommission trat erstmals am 21. August unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher zusammen und nahm, in Anwesenheit eines Vertreters der Eidgenössischen Steuer- verwaltung Stellung zu einer Aenderung des Kreissehreihens Nr. 43. Abschließend wurden drei Subkommissionen gebildet, die das Einkom- men der Aerzte und Erfinder, die Stellung der Sportelhezüger und das Verhältnis zum prämienpflichtigen Lohn der obligatorischen Unfall- versicherung näher prüfen sollen.

Am Au.slandschweizcrtay 1956, welcher vom 24. bis 26. August in Locarno stattgefunden hat, nahm die Versammlung mit großer Genug- tuung davon Kenntnis, daß im Rahmen der vierten AHV-Revision die Ausrichtung von Uebergangsrenten an die Angehörigen der Uebergangs- generation der Auslandschweizer vorgesehen ist. Damit wird vielen be- dürftigen Schweizern, vor allem in den vom Kriege heimgesuchten Ländern, eine willkommene Hilfe geboten werden können. In einer Re- solution sprach die Versammlung der Auslandschweizer dem Bundesrat ihren Dank aus.

Vom 27. bis 29. August 1956 tagte in Lugano die nutionolriitliche Kommission für die vierte Revision der AHV unter dem Vorsitz von Nationalrat Bratschi und im Beisein von Bundesrat Etter, Direktor Dr. Saxer und einigen Chefbeamten des Bundesamtes für Sozialversiche- rung. Die Kommission beschloß einstimmig Eintreten auf die Vorlage. Hin- sichtlich der Gestaltung der Renten nahm sie mehrheitlich eine von der Vorlage des Bundesrates etwas abweichende Lösung in Aussicht. Die definitive Beschlußfassung wurde jedoch zurückgestellt; die Kommission wird sich anläßlich einer späteren Sitzung definitiv entscheiden.

SEPTEMBER 1956 321

Aus den Jah resberichten 1955 der Ausgleichskassen Am 1. Mai 1956 lagen 81 Jahresberichte vor. Der kleine Rückschritt g egenüber dem Vorjahr (86 Berichte) wurde indessen bis zum 18. Mai mehr als aufgeholt. An diesem Stichtag fehlten nur noch die Berichte von zwei Ausgleichskassen, während es letztes Jahr deren zwölf gewesen waren. Diese beiden Nachzügler konnten nicht mehr in die Auswertung durch das Bundesamt für Sozialversicherung einbezogen werden.

Die m ericllc Berichterstattung ist eher besser ausgefallen als bis nhin, doch gibt es immer noch einzelne Ausgleichskassen, welche die Dedeutung der Jahresberichte offenbar unterschätzen und auf die in den Richtlinien gestellten Fragen sehr knapp oder gar kaum eintreten, ge- schweige denn sich über ihre sonstigen Wahrnehmungen von allgemei- nem Interesse aussprechen. Dagegen läßt die Ausarbeitung der Beiblätter hinsichtlich der Voll- ständigkeit und der Richtigkeit öfters zu wünschen übrig. Verschiedene Ausgleichskassen tun inskünftig gut daran, die Angaben vor Ablieferung des Berichtes nochmals zu überprüfen. Wäre dies bisher schon gesche- hen, so hätte das Bundesamt für Sozialversicherung nicht immer wieder Additionsfehler, offensichtliche Verschriebe usw. richtigstellen müssen. Es braucht kaum beigefügt zu werden, wie die entsprechenden Rück- fragen und Korrekturen die Auswertung der Angaben hemmen und ver- zögern.

Die Jahresberichte der kantonalen Ausgleichskassen, welche ihre Zweigstellen gemäß AHVV Art. 161, Abs. 3, zu kontrollieren haben, be- stätigen übereinstimmend die Zweckdienlichkeit solcher Besuche. Das Vergehen ist dabei von Kanton zu Kanton verschieden und jeweils den besonderen Verhältnissen und Bedürfnissen angepaßt. Diese Vielgestal- tigkeit ist noch ausgeprägter bei den Arbeitgeberkontrollen durch andere Maßnahmen gemäß AHVV Art. 162, Abs. 1. Daß die kantonalen und die Verbandsausgleichskassen nicht durchwegs die gleichen Wege beschrei- ten können, bedarf im Hinblick auf die strukturellen Abweichungen der beiden Kassengruppen keiner näheren Erläuterung. Aber auch innerhalb diesen werden von Fall zu Fall jene Möglichkeiten ausgeschöpft, die durch die Umstände gegeben sind und die beste Gewähr für die Errei- chung des gesteckten Zieles bieten, Immerhin lassen sich die wesent-

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lichen Kontrolivorkehren, die oft kumulativ angewandt werden, wie folgt umschreiben: - Sorgfältige Auswertung des gesamten ordentlichen Abrechnungs- materials, insbesondere auch dessen Vergleich mit den Lohnangaben auf den Meldekarten und in den Unterlagen für die übertragenen Aufgaben; Einverlangen von Lohn- und Kassenbüchern, mit besonderer Berück- sichtigung der SUVA-Lohnbücher; Einholen von Erklärungen über die Nichtbeschäftigung von Arbeit- nehmern; Rückfragen bei Amtsstellen der Gemeinden (Kanzlei, Einwohnerkon- trolle, Steueramt, AHV-Zweigstelle) oder ausdrückliche Vereinbarun- gen mit der kantonalen Steuerverwaltung über die gegenseitige An- erkennung von Lohnaufwendungen; - Kontrollbesuche durch einen Kassenfunktionär. Mehrheitlich geht aus den Berichten hervor, daß die Kontrollen durch andere Maßnahmen einem wirklichen Bedürfnis entsprechen und nicht zuletzt für kleine Betriebe mit nur wenigen Arbeitnehmern geradezu notwendig sind. Von besonderem Interesse ist ferner die wiederholte Feststellung, daß die Arbeitgeber den persönlichen Kontrollbesuch durch einen Kassenfunktionär fast ausnahmslos begrüßen. Wenn also zahl- reiche Ausgleichskassen mit ihren verschiedenartigen Vorkehren befrie- digende bis sehr gute Erfahrungen gemacht haben, fehlt es anderseits nicht an solchen, welche in allen Fällen der eigentlichen Kontrolle an Ort und Steile weiterhin den Vorzug geben. Tatsächlich läßt nahezu ein Viertel der Ausgleichskassen sämtliche Arbeitgeber durch die Revisions- stelle kontrollieren. *

Den Auskünften über den Eingang der Steuermeldungen in zeitlicher Hinsicht kann entnommen werden, daß rund 80 C/ der erst im Jahre

1955 für die 7. Wehrsteuerperiode erstatteten Meldungen im ersten Se-

mester eintrafen. Das zweite Semester ließ sich indessen weniger gut an, hatten doch am Ende des Berichtsjahres - abgesehen von den rest- lichen Ausständen für die sechste Periode - 40 Ausgleichskassen nahe- zu 3 000 Meldungen für die 7. Wehrsteuerperiode immer noch nicht er- halten. Daß unter solchen Umständen die Klagen über die verspätete Bekanntgabe der grundlegenden Berechnungsfaktoren und die daraus resultierenden Nachteile für den Beitragseinzug nicht verstummen, liegt auf der Hand. Dabei wird allerdings nicht außer Acht gelassen, daß 323

die Verzögerungen oft auf hängige Steuerrekurse zurückzuführen sind. In allen anderen Fällen sollten so wird wenigstens die Meinung ver- treten - die Meldungen bereits vor Beginn der AHV-Veranlagungs- periode in den Besitz der Ausgleichskassen gelangen. Neben der Kritik wird indessen verschiedentlich auch die Anerkennung für die beförder- liche oder gegenüber früher vielfach doch raschere Zustellung der Mel- dungen nicht versagt und das gute Einvernehmen mit den Steuer- behörden ausdrücklich hervorgehoben. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, daß nach den Verlautbarungen der meisten Ausgleichs- kassen die zusätzlichen Meldungen (Z), sowie vor allem die Zwischen- veranlagungs- (ZWI) und die Nachsteuermeldun gen verhältnismäßig selten sind und zudem nicht überall die gleiche Bedeutung erlangen. So- weit die Berichte schlüssige Angaben enthalten, waren von den erstatte- ten Meldungen nur rund 45 % bzw. 40 % bzw. 20 % verwendbar. * Die Einschätzung der Mitglieder von Erbengemeinschaften bereitete einzelnen Ausgleichskassen bisher keine besonderen Schwierigkeiten. Andere wiederum bezeichnen das ganze Problem als dornenvoll. Ver- schiedentlich vermögen sich die Ausgleichskassen auch mit der neuen Regelung gemäß Kreisschreiben Nr. 56 b keineswegs zu befreunden, während andere diese als zweckmäßig begrüßen. Die sich offensichtlich widersprechenden Auffassungen gestatten somit einstweilen noch kein abschließendes Urteil. *

Zu den Erfahrungen mit den neuen Formularen «Ren tenverfügung» bemerkte eine Ausgleichskasse: «Die Zusammenlegung von Urkunde und Beiblatt ist eine Schöpfung, der man nichts Besseres gegenüber- stellen könnte». Dieses Lob findet sich in allen Variationen in fast sämt- lichen Berichten. Nicht nur wird die Zeit- und Kostenersparnis bei der Ausfertigung der Formulare begrüßt sie soll nach übereinstimmenden Auskünften ungefähr ein Drittel betragen -‚ sondern auch hervorge- hoben, daß die Verfügungen für den Empfänger übersichtlicher und des- halb besser verständlich seien. Besonderen Anklang hat die Verwendung eines einzigen Formulars für die Witwenfamilien gefunden. Wenn sich die Neuerungen somit bestens bewährt zu haben scheinen, fehlt es ander- seits nicht an weitergehenden Anregungen. Diese beziehen sich zwar mehrheitlich auf redaktionelle Belange. Gleichzeitig wird aber auch davor gewarnt, das jetzige praktische Formular durch mögliche Ergänzungen wieder zu verschlechtern. *

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Nach den Ausführungen der beteiligten kantonalen und Verbands- ausgleichskassen vollzog sich die jährliche Ueberprüfung der Ueber- gangsrenten im üblichen Rahmen. Verschiedentlich wird indessen er- klärt, daß sich der Arbeits- und Papieraufwand kaum mehr lohnte und daß die Revision mit unerfreulichen Umtrieben verbunden war. Es wird daher auch der Genugtuung über die inzwischen wirksam gewordene Gesetzesänderung Ausdruck gegeben. *

Aus den Berichten geht mehrheitlich hervor, daß von der Möglich- keit der Rentenzahlung auf ein Bankkonto sehr wenig Gebrauch ge- macht wird. Einige Ausgleichskassen haben denn auch keine solchen Auszahlungen zu melden. Als Grund dafür werden einerseits die mit dem Verfahren verbundenen Formalitäten, anderseits aber der Umstand ge- nannt, daß die Renten eben für die persönlichen Bedürfnisse des täg- lichen Lebens benötigt werden. Mit wenigen Ausnahmen scheint übrigens die heutige Regelung zu keinen besonderen Schwierigkeiten geführt zu haben. Immerhin wird von einzelnen Ausgleichskassen auch auf Unzu- länglichkeiten und Probleme hingewiesen, welche dem Verfahren an- haften. Endlich wird noch der Erwartung Ausdruck gegeben, daß die Uebergangsrenten künftig ebenfalls auf Bankkonten ausbezahlt werden dürfen. *

Die Ausführungen über die mit den Staatsverträgen zusammen- hängenden Fragen und Erfahrungen sind oft etwas knapp gehalten und beschränken sich vielfach auf reine Zahlenangaben. Immerhin geht dar- aus hervor, daß die Anwendung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen vielen Ausgleichskassen keine Schwierigkeiten bereitete. Zu Bemerkun- gen Anlaß geben jedoch u. a. besonders die zunehmenden nachträglichen Anfragen deutscher Versicherter über die genaue Beitragsdauer, da die Ermittlung der genauen Beitragszeiten nicht immer einfach ist, und das Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer. Schließ- lich wird verschiedentlich die Herausgabe einer synoptischen Darstel- lung der wichtigen Bestimmungen der einzelnen Staatsverträge und von entsprechenden Merkblättern als wünschenswert bezeichnet. *

Die Jahresberichte enthalten oft noch eine Fülle weiterer Gedanken, die für die Beurteilung der Praxis wertvoll sind und denen alles Interesse zu schenken ist. Es würde indessen zu weit führen, wollte man hier auf 325

Einzelheiten eintreten. Immerhin sei erwähnt, daß in Ausnahmefällen bereits über die Auswirkungen der dritten Gesetzesrevision berichtet wurde und daß zahlreiche Ausgleichskassen die Gelegenheit wahrnah- men, ihre meist wohlbegründeten Vorschläge für die vierte AHV-Re- vision zu unterbreiten. Dabei kommt allerdings vereinzelt auch das Miß- behagen darüber zum Ausdruck, daß «die Gesetzesmaschinerie der AHV sich überschlage». Umso wichtiger aber sei es, sich bei der nun in An- griff genommenen Vorlage auf wirklich wesentliche Punkte zu be- schränken und Fragen zurückzustellen, die nicht offenkundig dringlich sind. Dies gilt sicher auch für die Vollzugsverordnung, und in dieser nicht zuletzt für Postulate durchführungstechnischer Natur.

Zum Leistungsanspruch der Flüchtlinge Das internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 ist für die Schweiz am 21. April 1955 in Kraft getreten. Bekanntlich konnte die Schweiz u. a. mit Bezug auf die AHV dem vom Abkommen aufgestellten Grundsatz der Gleichbehandlung der Flücht- linge mit den Staatsangehörigen des Gastlandes nicht ohne gewisse Vor- behalte zustimmen. Sie ist indessen den Flüchtlingen im Rahmen der Konzessionen, die von der Schweiz beim Abschluß von zwischenstaat- lichen Sozialversicherungsabkommen über die AHV zugunsten der An- gehörigen der Vertragspartner gemacht werden, weitgehend entgegen- gekommen (vgl. ZAK, 1954, S. 334 ff.). Währenddem bei der Frage über die Versicherungspflicht der Flüchtlinge kein Anlaß zu einer besonderen Regelung bestand und daher die entsprechenden Vorschriften des AHV- Gesetzes und der AHV-Vollzugsverordnung nach wie vor auch für Flücht- linge uneingeschränkt gelten, sind die besonderen Voraussetzungen, un- ter denen die Flüchtlinge in den Genuß von AHV-Leistungen gelangen, im Bundesbeschluß vom 14. Dezember 1954 über die Genehmigung des Abkommens enthalten. Für den Leistungsanspruch der Flüchtlinge in der AHV gelten somit die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des AHV-Gesetzes nur soweit, als sie nicht durch diesen besonderen Vor- behalt ersetzt werden. In der bisherigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zum Flüchtlingsabkommen haben nun verschiedene Fragen über den Lei- stungsanspruch der Flüchtlinge Anlaß zu Erörterungen gegeben, die sich zum Teil allerdings auf die rückwirkende Anwendung des Abkommens

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beziehen und denen daher nur vorübergehend Bedeutung zukommen wird. Sie sollen im folgenden aufgezeigt werden. *

Wiederholt sind zunächst die AHV-Behörden angefragt worden, ob nicht Angehörigen von Staaten, mit welchen kein Sozialversicherungs- abkommen besteht, ausnahmsweise ein Rentenanspruch auf Grund der Bestimmungen des Flüchtlingsabkommens zuerkannt werden könne. Bei den Rentenansprechern handelte es sich in der Regel um Versicherte, die schon seit Jahrzehnten in der Schweiz ansässig sind und nicht mehr in ihre Heimat zurückzukehren gedenken, jedoch im Besitze eines gül- tigen Passes ihres Heimatstaates sind. Der Bescheid auf solche Anfragen mußte abschlägig lauten. Denn nach dem Flüchtlingsabkommen stehen die vertraglichen Vergünstigun- gen nur den Personen zu, die sich über ihre Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens ausweisen können. Nach der in Art. 1 des Abkom- mens enthaltenen eingehenden Umschreibung des Begriffes «Flüchtling» genügt es beispielsweise nicht allein schon, wenn eine Person erklärt, sie billige die politischen Verhältnisse in ihrer Heimat nicht und möchte dahin nicht mehr zurückkehren, um in den Genuß der Vorteile zu ge- langen, die das Flüchtlingsabkommen hinsichtlich der Rentenberechti- gung in der AHV bietet. Ob einem Versicherten die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt werden kann, ist von weitergehenden Voraussetzungen abhängig. So müßte mindestens - um beim genannten Beispiel zu blei- ben - dargetan sein, daß der Versicherte aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Ueberzeugung den Schutz seines Heimatlandes nicht mehr beanspruchen kann oder will. Anderseits wird z. B. aus der Umschreibung des Personenkreises, auf welchen das Flücht- lingsabkommen Anwendung findet, auch ohne weiteres ersichtlich, daß ein Staatenloser nicht notwendigerweise als Flüchtling zu betrachten ist. Nun ist es aber nicht Sache der AHV-Behörden, zu bestimmen, ob eine Person als Flüchtling anzuerkennen ist; hierüber entscheiden die Polizeibehörden, die über die primären Fragen der Asylgewährung und der Aufenthaltsbedingungen im Rahmen des Flüchtlingsabkommens zu befinden haben. Die Polizeiabteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepar- tements stellt jedem anerkannten Flüchtling auf dessen Verlangen eine besondere Bestätigung über seine Flüchtlingseigenschaft als Ausweis gegenüber den AHV-Behörden aus. Diese treffen ihren Entscheid über Leistungsansprüche auf Grund des Flüchtlingsabkommens grundsätz- lich nur dann, wenn der Rentenansprecher sich mit einer solchen Bestä- 327

tigung als Flüchtling ausgewiesen hat. Beruft sich daher ein ausländi- scher oder staatenloser Versicherter ohne solche Bescheinigung auf das Flüchtlingsabkommen, so wird er von den AHV-Behörden stets zur vor- gängigen Abklärung seiner Flüchtlingseigenschaft an die zuständigen Polizeibehörden zu verweisen sein. * Selbstverständlich können einem Versicherten Leistungen der AHV auf Grund des Flüchtlingsabkommens nur dann gewährt werden, wenn er sich bei der Geltendmachung seines Anspruches über seine Flücht- lingseigenschaft ausweist. So wird sich beispielsweise ein ehemals an- erkannter Flüchtling, der die Flüchtlingseigenschaft inzwischen wieder verloren hat, nicht darauf berufen können, daß er seinerzeit noch als Flüchtling alle Voraussetzungen Ces Abkommens für den Leistungs- anspruch erfüllt habe. Vielmehr werden seine Rechte gegenüber der AHV durch seinen neu erworbenen Status bestimmt. Anderseits dauert aber auch eine auf Grund des Flüchtlingsabkom- mens erworbene Rentenberechtigung nur solange an, als der Rentner an- erkannter Flüchtling bleibt. Gar nicht selten sind nämlich die Fälle, in denen ein Versicherter, der seine Rente auf Grund der Bestimmungen des Flüchtlingsabkommens bezieht, die Flüchtlingseigenschaft verliert, sei es, daß er selbst darauf verzichtet, indem er sich auf seine ehemalige Staatsangehörigkeit beruft oder Bürger eines anderen Staates wird, oder sei es, daß ihm die Flüchtlingseigenschaft aus einem anderen, im Abkommen genannten Grunde nicht mehr weiterhin zukommt. Bei einem solchen Wegfall der Flüchtlingseigenschaft des Rentners richtet sich dessen Rentenberechtigung, ähnlich wie es die allgemeine Regelung über den Rentenanspruch bei Wechsel der Nationalität vorsieht (vgl. Weg- leitung über die Renten, Nr. 7), vom nächstfolgenden Monat an nach der nunmehr zutreffenden Staatsangehörigkeit. Kann sich daher ein ehemaliger Flüchtling auf seine Zugehörigkeit zu einem Staate berufen, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungs- abkommen abgeschlossen hat, so bleibt sein Rentenanspruch - zumin- dest solange er in der Schweiz wohnt unverändert aufrechterhalten. Die Rente wird ihm weiterhin auf Grund der einschlägigen staatsver- traglichen Bestimmungen ausgerichtet. Sie kann ihm nun aber auch allenfalls bei einer Wohnsitzverlegung in sein Heimatland oder in einen Drittstaat dorthin ausgerichtet werden. So wird beispielsweise einem ehemaligen Oesterreicher, der sich in der Schweiz als Flüchtling aufhielt und als solcher rentenberechtigt wurde, nun aber wieder in den Voll- besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit gelangt ist, die Rente

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weiterhin nach den Bestimmungen des schweizerisch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens ausbezahlt, und zwar auch dann, wenn er die Schweiz verläßt und sich in seine Heimat oder in ein anderes Land begibt. Wird ein Versicherter andererseits nach Wegfall seiner Flüchtlings- eigenschaft Angehöriger eines Staates, mit welchem kein Sozialversiche- rungsabkommen besteht, oder Staatenloser, so wird seine Rentenberech- tigung von nun an durch die allgemeinen Vorschriften für Ausländer und Staatenlose des AHVG Art. 18, Abs. 2, und Art. 40 bestimmt. Wenn also heute ein Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft verliert und Ange- höriger eines Nichtvertragsstaates oder Staatenloser wird, so geht er -

weil die zehnjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sein wird - der Rente verlustig. *

Da das Flüchtlingsabkommen für die Schweiz am 21. April 1955 in Kraft getreten ist, können Leistungen der AHV auf Grund seiner Be- stimmungen frühestens ab 1. Mai 1955 an Flüchtlinge gewährt werden. Die AHV-Leistungen stehen aber seither nicht nur den Flüchtlingen zu, bei denen der Versicherungsfall ab diesem Zeitpunkt erfolgt ist, sondern es werden auch die Versicherungsfälle berücksichtigt, die vor Inkraft- treten des Abkommens eingetreten sind. Diese Wirkung ist allerdings nicht ausdrücklich im Vorbehalt zum Abkommen vorgesehen worden. Sie ergibt sich aber aus seiner Zielsetzung, wonach die für Ausländer im all- gemeinen maßgebenden Vorschriften der Sozialversicherungsabkommen auch den Flüchtlingen zugute kommen sollen (vgl. auch ZAK, 1956, S.354). Es entstand nun ein Rechtsstreit darüber, in welchem Zeitpunkt die besondere Bedingung der 10jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz erfüllt sein müsse. Ein am 9. Oktober 1889 geborener Flüchtling, der seit dem 24. April 1945 in der Schweiz weilt und der sich daher bis zu dem am 1. Januar 1955 eingetretenen Versicherungsfall erst während

9 Jahren und 8 Monaten in der Schweiz aufgehalten hatte, ersuchte um

Zusprechung einer Rente, indem er geltend machte, er habe bis zum 1. Mai 1955 die 10jährige Aufenthaltsdauer erfüllt. In der Tat sieht der Vorbehalt zum Flüchtlingsabkommen nicht aus- drücklich vor, daß die von ihm aufgestellten Bezugsvoraussetzungen für eine Rente bei Eintritt des Versicherungsfalles erfüllt sein müssen, wie es in einer Reihe von Staatsverträgen der Schweiz mit anderen Ländern der Fall ist. Allein aus diesem Umstand kann nun, wie das Eidg. Ver- sicherungsgericht entschieden hat (vgl. ZAK, 1956, S. 208 ff.), nicht ge- schlossen werden, daß dieses Erfordernis gegebenenfalls auch noch nach

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dem Versicherungsfall erfüllt werden könne und daß der Rentenanspruch an diesem späteren Zeitpunkt noch entstehe. Wie das Gericht ausführte, würde eine solche Schlußnahme nicht nur den für Ausländer im allge- meinen geltenden Vorschriften zuwiderlaufen, welche nach dem Vorbe- halt zum Flüchtlingsabkommen ausdrücklich auch für die Flüchtlinge gelten, sondern auch der allgemeinen Regelung des AHV-Gesetzes. Ueber- dies hat der Bundesrat in der Botschaft zum Flüchtlingsabkommen un- mißverständlich erklärt, daß diese allgemeine Vorbedingung auch für die Rentenausrichtung an Flüchtlinge gilt. Demzufolge steht auch den Flüchtlingen ein Rentenanspruch nur dann zu, wenn die Voraussetzung der 10jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz bei Eintritt des Ver- sicherungsfalles gegeben ist. *

Die im Flüchtlingsabkommen vorgesehene Berücksichtigung der Ver- sicherungsfälle, die schon vor seiner Geltung entstanden sind, wird durch eine andere Vorschrift des allgemeinen AHV-Rechtes eingeschränkt. Nach Art. 6 der bundesrätlichen Verordnung vom 14. März 1952 über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV be- zahlten Beiträge können nämlich aus rückvergüteten Beiträgen keiner- lei Rechte mehr gegenüber der Versicherung abgeleitet werden und ist auch die Wiedereinzahlung der Beiträge, um sich solche Rechte nach- träglich doch noch zu erwerben, ausgeschlossen. Ein Flüchtling, dem im Jahre 1952 die Beiträge rückvergütet worden sind, meldete sich nun nach Inkrafttreten des Flüchtlingsabkommens zum Rentenbezug an, indem er geltend machte, daß er auf die Rückfor- derung verzichtet hätte, wenn er seinerzeit gewußt hätte, daß es zur späteren Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen zugunsten der Flüchtlinge kommen werde. Das Eidg. Versicherungsgericht hat letzt- instanzlich dieses Begehren abgewiesen (vgl. ZAK, 1956, S. 206 ff.). Es stellte fest, daß dem Flüchtling, dem seinerzeit die geleisteten Beiträge auf eigenes Begehren ordnungsgemäß zurückvergütet worden seien, kein Rentenanspruch mehr auf Grund des Flüchtlingsabkommens zugestan- den werden könne. Das Gericht führte u. a. aus, daß mit der Einreichung eines ausdrücklichen Rückvergütungsbegehrens durch den Flüchtling, das seinem eigenen Ermessen anheimgestellt gewesen sei, und mit der Rückvergütung der Beiträge im vorgeschriebenen Verfahren der Tat- bestand von Art. 6 der Rückvergütungsverordnung perfekt geworden sei. Diese Rechtslage habe auch durch den späteren Beitritt der Schweiz zum Flüchtlingsabkommen keine maßgebende Aenderung erfahren, zu- 330

mal auch eine entsprechende Ausnahmebestimmung nicht in den Vorbe- halt zum Flüchtlingsabkommen aufgenommen worden sei.

Etwas entgegenkommender hat das Eidg. Versicherungsgericht die Vorschriften über die Beitragsrückvergütung des Vorbehaltes zum Flüchtlingsabkommen ausgelegt. Nach dem Vorbehalt sind Flüchtlingen, die im Versicherungsfall keine Rente beanspruchen können und in der Schweiz wohnen, zusätzlich zu den persönlich erbrachten Beiträgen auch die allfälligen Arbeitgeberbeiträge zurückzuvergüten. Eine Bestimmung, wonach diese Vorschrift auch bei früher eingetretenen Versicherungs- fällen anwendbar sei, besteht nicht. In der Verwaltungspraxis wurde die Rückvergütung gemäß dem Vorbehalt jedoch von Anfang an auch über- all da zugelassen, wo dem Flüchtling nicht bereits vor dem Inkrafttreten des Flüchtlingsabkommens gestützt auf die Rückvergütungsverordnung die persönlichen Beiträge zurückvergütet worden sind. Hatte dagegen eine solche Rückvergütung bereits stattgefunden, so erschien es infolge ihres endgültigen Abgeltungscharakters als fraglich, ob nun auf Grund des Flüchtlingsabkommens auch noch die Arbeitgeberbeiträge nachver- langt werden konnten. Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese Frage bejaht (vgl. ZAK, 1956, S. 354). Nach Auffassung des Gerichts bezieht sich das Gesuch um Rückvergütung der Arbeitgeberbeiträge in solchen Fällen auf einen neuen Gegenstand, der erst mit der Genehmigung des Flüchtlingsabkommens aktuell geworden ist. Er ist daher nach diesen neuen Vorschriften zu beurteilen, und zwar unbeschadet des Umstandes, daß ein früheres Gesuch um Rückvergütung der persönlichen Beiträge nach der damals noch anwendbaren Rückvergütungsverordnung seine rechtskräftige Erledigung gefunden hat. Demnach können Flüchtlinge, denen seinerzeit beim Eintritt des Versicherungsfalles die persönlichen Beiträge antragsgemäß zurückvergütet worden sind, auf Grund des Flüchtlingsabkommens heule noch die Rückvergütung der Arbeitgeber- beiträge nachverlangen. Dagegen ist - wie das Eidg. Versicherungsgericht in einem anderen Falle festgestell t hat - die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, der Rück- vergütungsverordnung, wonach die Beiträge, die nach dem der Voll- endung des 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahr entrichtet wur- den, nicht zurückvergütet werden können, durch den Vorbehalt des Flüchtlingsabkommens für die Flüchtlinge nicht aufgehoben worden. Diese Beiträge waren nach den früheren gesetzlichen Vorschriften bis Ende 1953 von allen über 65jährigen, erwerbstätigen Personen ohne Rücksicht auf die Rentenberechtigung und ohne Einfluß auf diese als 331

reine Solidaritätsbeiträge zu entrichten. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte können sie daher weder zu einer allfälligen Erhöhung der Rente führen, noch zugunsten eines Ausländers, mit dessen Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen besteht, an die Sozialversicherung sei- nes Landes überwiesen oder an einen Versicherten selbst zurückvergütet werden, gleich welche Leistungsansprüche gegenüber der AHV dem Ver- sicherten, der sie bezahlt hat, im übrigen zustehen.

Über die Aufrechnung des persönlichen AHV-Beitrags Wie bekannt ist, bestimmt sich die Aufrechnung des persönlichen AHV- Beitrags zwecks Festsetzung des maßgebenden Erwerbseinkommens nach AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. d. Nach dieser Bestimmung sind die «auf Grund von Art. 8 zu entrichtenden Beiträge» ausdrücklich von den vom Roheinkommen abziehbaren sozialen Aufwendungen für das Personal ausgenommen.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte in seinen ersten dies- bezüglichen Weisungen an die Ausgleichskassen mit Rücksicht auf die vorerwähnte Regelung festgesetzt, daß die für die in den entsprechenden Berechnungsjahren geschuldeten persönlichen Beiträge dem von der Steuerbehörde gemeldeten reinen Einkommen zuzuzählen sind (vgl. Kreisschreibcn 23 a und 56, Kapitel E). Diese Aufrechnung sollte dem Betrag des AHV-Beitrags entsprechen, den der Versicherte in seiner Steuererklärung abzuziehen berechtigt war; dies weil gemäß Steuer- recht, insbesondere jedoch bei der Wehrsteuer, der AHV-Beitrag zum Abzug zugelassen ist. Die Ausgleichskasse mußte daher davon absehen, die Aufrechnung in den Fällen vorzunehmen, bei welchen die Steuer- meldung den Vermerk <AHV-Beitrag nicht abgezogen» oder eine Biok- kierung in dem für die Aufrechnung des AHV-Beitrags vorgesehenen Felde trug. *

Im nunmehr aufgehobenen Kreisschreiben 56 a wurde der Sinn dieser Regelung näher umschrieben, indem Nr. 94-98 bestimmte, daß grundsätzlich dem von der Steuerbehörde gemeldeten Jahreseinkommen die für die entsprechenden Berechnungsjahre geschuldeten persönlichen Beiträge hinzuzuzählen seien. Es fand keine Aufrechnung statt, wenn

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einer der vorerwähnten Vermerke auf dem Meldeformular der Steuer- behörde figurierte. Ebenso wurde nicht aufgerechnet, wenn der Ver- sicherte nachwies, daß er den geschuldeten Beitrag bei der Steuerver- anlagung vom Roheinkommen nicht in Abzug gebracht hatte. Ferner war nur der bezahlte Beitrag dem Einkommen zuzurechnen, wenn der Ver- sicherte nachwies, daß er den geschuldeten Beitrag nicht voll bezahlt hatte. Endlich sah das genannte Kreisschreiben noch zwei Fälle vor, bei welchen keine Aufrechnung stattfinden sollte: Wenn das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen auf Grund einer steuerlichen Ermessenstaxation ermittelt worden war und auf einem mit «E» gekennzeichneten Meldeformular figurierte, falls die Ausgleichskasse das Einkommen der Berechnungsjahre selbst ermittelt hat. *

Die Regelung des heute geltenden Kreisschreiben 56 b, Nr. 227-233, entspricht im Wesentlichen derjenigen, die im Kreisschreiben 56 a vor- gesehen war. Das Kreisschreiben 56 b enthält jedoch eine wichtige Neuerung in dem Sinne, daß der Ausgleichskasse die Möglichkeit ein- geräumt wird, zwischen zwei Methoden zu wählen; die Ausgleichskasse kann entweder wie bis anhin den geschuldeten Beitrag aufrechnen oder aber sie kann den vom Versicherten bezahlten Betrag aufrechnen. Diese neue Ordnung bestimmt, daß das einmal von der Ausgleichs- kasse gewählte System beibehalten werden soll, damit nicht gewisse Bei- träge zweimal zur Aufrechnung gelangen und andererseits nicht unter- lassen wird, gewisse Beiträge aufzurechnen. Falls die Ausgleichskasse trotzdem von einem Aufrechnungssystem zum andern wechseln sollte, muß sie darauf achten, daß die aufzurechnende Beitragssumme sich gleich bleibt. Von dieser Neuerung abgesehen, übernimmt in dieser Frage das Kreisschreiben 56 b, wie bereits erwähnt, die alte Ordnung, indem es die dort genannten Fälle wieder aufführt (steuerliche Ermessenstaxation und Einschätzung des Einkommens durch die Ausgleichskasse), bei denen keine Aufrechnung vorgenommen wird (vgl. auch ZAK 1955, S. 158). Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, daß immer nur die reinen AI-IV-Beiträge aufzurechnen sind, nicht dagegen die Verwaltungs- kostenzuschläge (vgl. ZAK 1950, S. 448). Unter «geschuldeten Beiträgen» sind alle diejenigen Beiträge zu ver- stehen, die durch Beitragsverfügung während der Berechnungsperiode 333

festgesetzt worden sind. Aus diesem Grunde ist denn Nr. 228 des Kreis- schreibens 56 b im Vergleich zu Nr. 94 des Kreissehreibens 56 a durch den Vermerk «einschließlich der nachgeforderten Beiträge» vervoll- ständigt worden. Die Aufrechnung kann in der Tat nicht auf die laufen- den Beiträge der Berechnungsperiode beschränkt werden in den Fällen, wo während dieser Periode Beiträge, die sich auf frühere Jahre beziehen, noch durch Verfügung einer Ausgleichskasse festgesetzt werden, z. B. indem diese gestützt auf AHVV Art. 25, Abs. 1, lit. c, und in Anwendung von AHVV Art. 39 Nachzahlung von rückständigen Beiträgen verlangt. Es würde sonst zu einer ungleichen Behandlung der Versicherten kom- men, nämlich zwischen Versicherten, die ihre Beiträge für dieses Jahr gestützt auf eine einzige Verfügung, mittels derer die Beiträge auf ein- mal gefordert werden, bezahlt haben, und Versicherten, für die zufolge besonderer Umstände die Beiträge dieses oder jenes Jahres durch zwei oder mehrere aufeinanderfolgende Verfügungen festgesetzt worden sind. Das Problem stellt sich in gleicher Weise, wenn am Prinzip festgehalten wird, daß nur die bezahlten und nicht unbedingt auch die geschuldeten Beiträge aufgerechnet werden. Vgl. Kreisschreiben 56 b, Nr. 231.

Eine Ausgleichskasse hat um Bewilligung nachgesucht, auf dem Kontokorrent des Mitgliedes in der für die persönlichen Beiträge vor- gesehenen Rubrik nicht die für jedes der beiden Berechnungsjahre ge- schuldeten oder bezahlten Beiträge aufrechnen zu können, sondern die während der Geschäftsjahre (vom 1. Februar bis 31. Januar des folgen- den Jahres) gebuchten (persönlichen) Beiträge, die den Berechnungs- jahren entsprechen. Diese Methode ist im Kreisschreiben 56 b nicht vor- gesehen; sie führt aber zum gleichen Ziel, wie die beiden andern Metho- den. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher dieses Vorgehen auf Zusehen hin bewilligt unter der Voraussetzung, daß die Ausgleichs- kasse nicht beliebig zwischen dieser Methode und den im Kreissehreiben vorgesehenen wechselt.

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Statistik der Übergangsrenten im Jahre 1955 Folgenden Tabellen sind die wichtigsten Angaben über die 1955 ausge- richteten Uebergangsrenten (einmalige Witwenabfindungen sind keine zu verzeichnen) zu entnehmen. Ausführliche Darstellungen sind dem Bericht über die AHV im Jahre 1955 vorbehalten.

esalTt4e11v('izerisel1e Aufteilung nach Rentenarten und Ifentenansätzen Tabelle 1 fh'zü ger (Ei II') Auszahlungen in Franken

Rentenarten Gekflrzte Zu- (L'k(irzte Zu- flenten sarurnen Itenten sarniuen

Einfache Altersrenten 140 092 9 592 149 684 93 169 237 4 131. 220 97300457 Ehepaar- Altersrenten 26 829 4 072 30 901 27 340 070 2 772 369 30 112 439 Witwenrenten 27 087 2 178 29 265 14 719 047 754 861 15 473 908 Einfache Waisenrenten 14 186 297 14 483 2 717 088 40 044 2 757 132 Vollwaisenrenten 743 48 791 203 556 7 994 211 550

Total 1955 208 937 16 187 225 124 138 148 998 7706481145 855 486 Total 1954 223 702 16 799 240 501 148 149 712 8 694 08 156 843 824

(lesaintschtveizerisehe Aufteilung nach Rentenarten und Ortsklassen Tabelle 2 Beztiger (Fälle) Auszahlungen in Franken Rot tenarten .. Stad- Halb- Land - Stud- Halb- Land- tisch • lich tisch 'H 1 ich tis(

Einfa ehe Alt rsrenten 58 023 30 732 60 929 43 329 033 ~19 448 650 34 522 774 Ehep. dar- Alt crsrenten 10 608 6 400 13 893 11 723 646 6 142 246 12 246 547 Witw ani'cntcn 12010 5659 11596 7183979 2889525 5400404 Einfa che Wa isenrenten 4 448 2 878 7 157 997 252 545 858 1 214 022 Voll aisenrenten 233 169 389 74 903 45 007' 91 640

Total 1955 85 322 45 838 93 964 63 308 813 29 071 286 53 475 387 Total 1954 1 89 756 49 236 101 509 67 132 802 31 413 327 58 297 695

335

Kantonale Gliederung aller Rentenarten nach Ortsklassen Tabelle 3 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Halb- Zu- Halb- Zu - Kantone Stäcl- Länd- Städ- Länd- sam- stad- sam- tisch lich tisch lich tisch men tisch men

Zürich 21561 4403 6207 32171 16339380 2 821 108 3 489 505 22649993 Bern 10595 8542 16492 35629 7736 865 5 421 174 9 365 321 22523360 Luzern 4139 1037 5099 10276 3 014 480 627 698 2770843 6413021 Uri 10 339 975 1324 3553 208518 506935 719006 Schwyz 10 1239 2451 3700 5558 781 375 1 365 754 2152687 Obwalden 3 312 868 1183 1940 193 175 505 346 700461 Nidwalden 3 354 509 866 720 204 813 259 594 465127 Glarus 10 948 908 1856 5088 616 040 534 080 1155208 Zug 488 459 763 1710 345196 276640 414308 1036144 Freiburg 1420 717 5671 7808 1002556 440 159 3 194 599 4637314 Solothurn 1810 2638 2462 6910 1 318 462 1 712 795 1 406 639 4437896 Basel-Stadt 7853 56 40 7949 5 930 389 23250 11656 5965295 Basel-Land 1535 1586 1630 4751 1138253 1011691 963 174 3113118 Schaffhausen 1483 325 896 2704 1 072 816 198 052 510 924 1781792 Appenzell A.Rh. 858 782 1891 3531 657 462 521 907 1 125 629 2304998 Appenzell I.Rh. 7 291 554 852 2291 182 270 302 728 487289 St. Gallen 3509 4815 8479 16803 2 648 234 3062198 4877276 10587708 Graubünden 1671 1091 5040 7802 1178168 703 906 2 913 017 4795091 Aargau 1931 4943 6281 13155 1 403 774 3154971 3 608 919 8167664 Thurgau 29 2888 3864 6781 9358 1818755 2 220 519 4048632 Tessin 2700 1216 7031 10947 1 956 649 760 058 4177497 6894204 Waadt 10339 3874 6411 20624 7441392 2 453 845 3 696 677 13591 914 Wallis 1194 896 7050 9140 824 646 499 327 3666477 5190450 Neuenburg 3643 1886 1476 7005 2754295 1247258 875 601 4877160 Genf 8521 201 916 9638 6517288 130 303 512 363 7159954

Schweiz 1955 85322 45838 93964 225 124 63 308 813 29071286 53475387 145855486 Schweiz 1954 89756 49236 101 509 240 501 67 132802 31413 327 58 297 695 156843824

336

Kantonale Gliederung der Altersrenten

Tabelle 4

Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Einfache Ehepaar- Zu- Einfache Ehepaar- Zu- Alters- Alters- sarn- Alters- Alters- san- renten- renten men renten renten Inen

Zürich 22136 4422 26558 15469304 4640766 20110070 Bern 23 485 5204 28 689 14 869 327 4 923 907 19 793 234 Luzern 6 685 1 118 7 803 4 352 588 1 072 960 5 425 548 Uri 769 154 923 445491 135913 581404 Schwyz 2 329 472 2 801 1 388 961 439 685 1 828 646

Obwalden 729 176 905 433 811 163 441 597 252 Nidwalden 512 83 595 305 322 71 202 376 524 Glarus 1 337 243 1 580 814 204 230 421 1 044 625 Zug 1 122 181 1 303 713 724 167 589 881 313 Freiburg 4879 1058 5937 2973626 990378 3964004

Solothurn 4576 1043 5619 2912549 1004852 3917401 Basel-Stadt 5496 948 6 444 4 142 526 1 065 452 5 207 978 Basel-Land 3 196 674 3 870 2 071 154 658 835 2 729 989 Schaffhausen 1 769 366 2 135 1 180 740 372 268 1 553 008 Appenzell A.Rh. 2 456 631 3 087 1 526 890 607 139 2 134 029

Appenzell 1.Rh. 575 89 664 339 104 75 527 414 631 St. Gallen 11 357 2 499 13 856 7 085 342 2 359 603 94,14945 Graubünden 4749 1178 5927 2963851 1111250 4075101 Aargau 8830 1812 10642 5445638 1707463 7153101 Thurgau 4 523 1 036 5 559 2 673 238 927 595 3 600 833

Tessin 7 259 1 440 8 699 4 548 054 1 335 738 5 883 792 Waadt 13 872 2 892 16 764 9 013 186 2 803 960 11 817 146 Wallis 5 150 1 094 6 244 3 140 319 1 026 302 4 166 621 Neuenburg 4 877 1 021 5 898 3 300 567 1 067 935 4 368 502 Genf 7 016 1 067 8 083 5 190 941 1 152 258 6 343 199

Schweiz 1955 149 684 30 901 180 585 97 300 457 30 112 439 127 412 896 Schweiz 1954 156 062 34 742 190 804 102 070 18334 143 783 136 213 966

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Kantonale Gliederung der Hinterlassenenrenten

Tabelle 5 Bezüger Auszahlungen in Franken

Wit Ein- Ein- Kantone fach Zu- Wit- fache Voll - Zu- Wai- wen- wai- sarn- Wai- sarn- ten renten men t eil men renten Voll renten renten

Zürich 3890 1653 70 5613 2115855 343964 20104 2 539 923 Bern 4395 2411 134 6940 2 253 054 441 326 35146 2 730 126 Luzern 1536 884 52 2472 809 983 163 255 14235 987 473 Uri 213 175 13 401 103 724 31427 2451 137 602 Schwyz 535 342 22 899 259 603 58851 5581 324 041 Obwalden 169 106 3 218 83912 18451 840 103 209 Nidwalden 141 123 7 271 65302 21499 1802 88633 Glarus 209 76 1 286 96152 14101 330 110 583 Zug 231 166 10 407 120 315 31430 3086 154 831 Freiburg 1026 788 57 1871 517 432 140 807 15071 673 310 Solothurn 809 451 31 1291 428 324 83603 0568 520 495 Basel-Stadt 1106 384 15 1505 668 068 84720 4529 751 317 Basel-Land 637 230 14 881 334 734 45518 2817 383 129 Schaffhausen 342 226 1 569 184 962 43752 10 228 784 Appenzell A.Rh. 299 139 6 444 144 433 24963 1573 170 969 Appenzell I.Rh. 125 58 5 188 61363 10202 1093 72658 St. Gallen 1863 1031 53 2947 935 693 193 088 13182 1 142 763 Graubünden 1099 757 19 1875 572 852 142 393 4745 719 990 Aargau 1694 784 35 2613 861 468 143 489 9606 1014 563 Thurgau 789 413 20 1222 369 108 73724 4961 441 799 Tessin 1708 522 18 2248 903 094 101 193 6125 1 010 412 Waadt 2821 963 76 3860 1 554 939 189 556 20273 1714768 Wallis 1513 1242 81 2896 789 522 214 066 19441 1 023 829 Neuenburg 790 297 20 1107 411 247 71378 6033 508 650 Genf 1265 262 28 1555 748 769 58110 9216 816755

Schweiz 1955 29265 14483 791 44539 15 473 908 2 757 132 211 550 18 442 590 Schweiz 1954 32158 16 100 939 49697 17 176 441 3192402 260 935 20 629 858

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Durchfiihrungsfragen der AHV Die Aufbewahrung und Vernichtung von Akten

Nach den bestehenden Vorschriften und Weisungen haben die Ausgleichs- kassen alle Unterlagen aufzubewahren. Eine besondere Regelung besteht in der AHV nur für die Buchhaltungsakten (Randziffer 111 der Buch- führungsweisungen) und für bestimmte Rentenakten (Nr. 605 und 673 der Rentenwegleitung). Die Erwerbsersatzordnung kennt eine Bestim- mung über die Aktenaufbewahrungspflicht der Arbeitgeber (EOV Art. 25 und Randziffer 261 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung). Im übrigen hat das Bundesamt für Sozialversicherung von seiner in AHVV Art. 156 eingeräumten Befugnis, die Aktenaufbewahrung sowie die Ablieferung oder Verwaltung aller Akten im Detail zu ordnen, noch keinen Gebrauch gemacht. Nun haben sich, wie eine Reihe von Ausgleichskassen immer wieder melden, die Akten da und dort dermaßen angehäuft, daß die an Umfang stets wachsenden Registraturen und Archive Platz zu versperren begin- nen, immer mehr Mobiliar benötigen und einen zusätzlichen Zeitaufwand für die geordnete Registrierung erfordern. Infolgedessen werden nähere Weisungen über dieses Gebiet als zweckmäßig bezeichnet. Solche Wei- sungen werden zudem verlangt, weil es sich vorab in größeren Ausgleichs- kassen als notwendig erweisen kann, daß die Akten zur Vereinfachung der späteren Ausscheidung des veralteten Schriftgutes von Anfang an planmäßig zeitlich unterteilt und nach Aufbewahrungsfristen abgelegt werden. Der Hauptzweck der Aktenaufbewahrung besteht in der Sicherung der Beweismittel für die Feststellung der Forderungen und Schulden der Versicherten, Beitragspflichtigen und Ausgleichskassen und für die Feststellung der Rechte und Pflichten der an der Durchführung der AHV beteiligten Stellen. Viele Akten, darunter auch solche, die als Beweis- mittel wertlos sind, dienen den Ausgleichskassen als Auskunftsmittel und erleichtern die Durchführung der AHV. Schließlich kann die Aufbewah- rung der Akten mit Dauerwert (z. B. betr. der Errichtung und Organi- sation der Ausgleichskassen, Aufsichtsorgane, usw.) auch historischen Zwecken dienen. Weisungen über die Aktenaufbewahrung müssen auf jeden Fall den Hauptzweck, d. h. die Sicherung der Beweismittel, berücksichtigen. Die Akten müssen solange aufbewahrt werden, als sie für diesen Haupt- zweck erforderlich sind. Die übrigen Zwecke können abgesehen viel-

339

leicht von gewissen Richtlinien und Empfehlungen kaum in allgemein verbindliche Weisungen einbezogen werden, weil die Verhältnisse und Bedürfnisse in den einzelnen Ausgleichskassen zu verschieden sind. Das Bundesamt für Sozialversicherung hält entsprechende Richt- linien auf Grund der Tatsachen als geboten. Es hat die nötigen Vor- arbeiten an die Hand genommen und läßt sich dabei von den oben ge- schilderten Ueberlegungen leiten.

Durchführungsfragen der EO Abgabe alter Meldekarten durch die Truppenrechnungsführer

Es kommt immer wieder vor, daß entgegen den Weisungen der schwei- zerischen Armee (51.3/V-d) vom 7. Dezember 1955 betreffend die Melde- karte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß Erwerbsersatzordnung (Ausgabe 1956) noch Meldekarten der bis zum 31. Dezember 1955 gel- tenden Ausgabe an die Wehrpflichtigen abgegeben werden. Dieser Zu- stand kann eine reibungslose Durchführung der EO und die pünktliche Auszahlung der Erwerbsausfallentschädigungen zum Nachteile der Wehrpflichtigen erschweren. Um die Verwendung alter Meldekarten für die im Jahre 1956 noch bevorstehenden Dienstleistungen möglichst zu verhindern, hat das Organ des Schweizerischen Fourierverbandes und des Verbandes Schweizerischer Fouriergehilfen «Der Fourier» auf Ver- anlassung des Bundesamtes für Sozialversicherung eine entsprechende Mitteilung an die militärischen Rechnungsführer veröffentlicht. Im weitern haben die zuständigen militärischen Dienststellen an die Rech- nungsführer sämtlicher Einheiten und Stäbe, welche im Jahre 1956 noch einzurücken haben, entsprechende Weisungen ergehen lassen. Die Ausgleichskassen werden in diesem Zusammenhang gebeten, dem Bundesamt die militärischen Einheiten und Stäbe bekannt zu geben, in denen ab 15. September 1956 dennoch Meldekarten der alten Ausgabe an die Wehrpflichtigen abgegeben werden. Ist letzteres der Fall, so ist wie bisher --- vom betreffenden Rechnungsführer nicht die Ausstellung einer neuen Meldekarte an Stelle der alten zu verlangen; vielmehr ist die Entschädigung auf Grund der eingereichten alten Meldekarte festzusetzen und auszuzahlen. Ein anderes Vorgehen würde die Gefahr doppelter Aus- zahlung der Entschädigung erhöhen.

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KLEINE MITTEILUNGEN

und Hinterlassenenver- Ausgleichsfonds der Der Ausgleichsfonds der Alters- mt Alters- und sicherung hat im zweiten Vierteljahr 1956 insgesa

1956 be-

Hinterlassenen- 108,6 Millionen Franken angelegt. Am 30. Juni en Fran- versicherung trug der Buchwert aller Anlagen 3 744,1 Million en ken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzeln Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossen- e schaft 963,0 (963,1 Stand Ende März 1956), Kanton i- 560,0 (560,0), Gemeinden 432,2 (421,3), Pfandhriefinst tute 802,4 (769,7), Kantonalbanken 561,8 (507,9), öffent- 11,5 lich-rechtliche Körperschaften und Institutionen (10,3), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 387,8 en (380,3) und Banken 0,4 (0,4). Die restlichen 25 Million Franke n bestehe n aus Reskrip tionen. Re- Die durchschnittliche Rendite der Anlagen, ohne skriptionen, beläuft sich am 30. Juni 1956 auf 2,96 % gegen 2,95 C/ Ende erstes Vierteljahr 1956. hat am Rekurskommission Das Eidgenössische Departement des Innern Rekurs- der Schweizerischen 6. August 1956 die Ergänzungswahlen in die se für Ausgleichskasse kommission der Schweizerischen Ausgleichskas den Rest der Ende 1956 ablaufe nden Amtsda uer vorge- nten nommen, die infolge des Hinschiedes des Präside not- dieser Kommission, Herrn Oberrichter R. Loder, wendig geworden waren. Gewählt wurden mit Amts- Ri antritt am 1. September 1956 die Herren E m i 1 e -

Kommis- c h a r d, Kantonsrichter, Lausanne (bisher r dt sionsmitglied), als neuer Präsident, D r. 0. B o ß h a Präsident der überrekurskommission und der AHV- Rekurskommission des Kantons Zürich (bisher Ersatz- r n i, mann), als neues Kommissionsmitglied und Dr. B. E m- Präsident der kantonalen Steuer- und AHV-Rekursko mission, Luzern, als neuer Ersatzmann. - Tabellen zur Die «Tabellen zur Ermittlung der Gesamtentschädigun Erwerb sersatz ordnun g» sind nunme hr er- Ermittlung der gen gemäß Gesamt- schienen und können zum Preise von Fr. 1.50 bei der e be- entschädigungen Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentral der gemäß EO zogen werden. Sie enthalten die Gesamtbeträge Ein Erwerbsausfallentschädigungen für 2 bis 40 Tage. Griffregister erleichtert deren Benützung.

Personelles Der Vorstand der Ausgleichskasse «Versicherung» n- (Nr. 81) hat an Stelle des verstorbenen Herrn Schöne zum neuen Kassen leiter Herrn K a r 1 N e u en - berger Kas- s c h w a n d e r, den derzeitigen Stellvertreter des senleiters der «VATI», gewählt. Der Kassenvorstand der Ausgleichskasse MINERALIA (Nr. 96) hat beschlossen, die Kassenleitung der lang- jährigen Mitarbeiterin Frau G e r t i u d M a r t i -

Kleiner zu übertragen.

341

Am 15. August 1956 ist Dr. Albert S a 1 a t h 0 als Adjunkt II des Chefs der Sektionen AHV und Erwerbs- ersatz für Wehrpflichtige in das Bundesamt für Sozial- versicherung eingetreten.

Aenderungen im Ausgleichskasse Nr. 16 Telefon-Nr. Adressenverzeichnis (Appenzell I.Rh.) (071) 8 73 73 Ausgleichskasse Nr. 21 Telefon-Nr. (Tessin) (092) 4 11 11 Ausgleichskasse Nr. 88 Telefon-Nr. (Schulesta) (031) 85362 Ausgleichskasse Nr, 107 Telefon-Nr. (Geschäftsinhaber Bern) (031) 2 4729

Berichtigung In der Tabelle auf S. 303 der letzten Nummer ist ein Druckfehler enthalten. Im Kopf der 4. Kolonne muß richtigerweise A b w e i s u n g (und nicht «Abwei- chung») stehen.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Erwerbsersatz für Wehrpflichtige

Anspruch auf Ilaushaltungsentschädigung Die invalide Schwester eines Wehrpflichtigen kann einem Pflegekind nicht gleichgestellt werden und gibt daher keinen Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. Es besteht keine Gesetzeslücke. EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, in Verbindung mit Art. 6, Abs. 2, lit. d. Der ledige Wehrpflichtige lebt mit seiner verwitweten Mutter und seiner in- validen 29jährigen Schwester, für die er in vollem Umfange aufkommt, in gemeinsamem Haushalt. Für seine Dienstleistung erhob er Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung. Die Rekurekommission, bei welcher er gegen die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse Beschwerde einlegte, entschied, daß der Gesetzgeber jenen ledigen Wehrpflichtigen, welcho mit Angehörigen in gemeinsamem Haushalt leben und für die sie Unterstützungszulagen er- halten, die Haushaltungsentschädigung nicht habe vorenthalten wollen. Sie vertrat die Ansicht, es bestehe eine Lücke im Gesetz, die durch die Gleich- stellung der mündigen invaliden Schwester des Beschwerdeführers mit einem Pflegekind auszufüllen sei. Auf die Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherung hob das EVG den Entscheid der Rekurskommission mit folgender Begründung auf: Nach EOG Art. 4, Abs. 1, lit. b, haben Anspruch auf Haushaltungsent- schädigung die ledigen, verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen, die mit Kindern im Sinne von Art. 6, Abs. 2, zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Gemäß EOG Art. 6, Abs. 2, lit. d, besteht Anspruch auf Kinderzulagen für die Pflegekinder des Wehrpflichtigen, die dieser unentgeltlich zur dauern- den Pflege und Erziehung zu sich genommen hat. Im vorliegenden Fall hat die kantonale Rekurskommission gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes bezüglich der ersterwähnten Bestimmung anerkannt, daß der Wehrpflichtige wegen seiner beruflichen Stellung nicht gehalten sei, einen eigenen Haushalt zu führen und ihm folglich unter diesem Gesichtspunkt keine Haushaltungsentschädigung zugesprochen werden könne. Indessen hat sie ihm einen Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung zuerkannt, indem sie seine invalide Schwester einem Pflegekind im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. d, gleichstellte. Zu Unrecht hat die Vorinstanz hier eine Gesetzeslücke erblickt und sich hei deren Ausfüllung auf ein Urteil des Versicherungsgerichtes berufen (Urteil i. Sa. Mathieu, vom 18. März 1954), in welchem die Voraussetzungen von EOG Art. 6, Abs. 2, lit. d, tatsächlich erfüllt waren. Die mündige Schwester eines Wehrpflichtigen kann - selbst wenn sie invalid und erwerbsunfähig ist und der Wehrpflichtige für sie ganz aufkommt - nicht einem Pflegekind gleichgestellt werden. Die Auslegung der Vorinstanz steht in offensichtlichem Widerspruch zum klaren Gesetzestext.

343

Darüber hinaus hat der Berufungsbeklagte nicht behauptet, einen eigenen Haushalt führen zu müssen oder mit Kindern im Sinne von EOG Art. 6, Abs. 2, zusammenzuleben. Vielmehr hat er lediglich vorgebracht, daß er in Haus- gemeinschaft mit seiner Mutter und seiner kranken Schwester lebe. Bei dieser Sachlage sind die vom Gesetzgeber für den Anspruch auf Haus- haltungsentschädigung aufgestellten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R. S., vom 18. April 1956, E 1/56.)

Neubemessung der Entschädigung eines selbständigerwerbenden Wehrpflichtigen

Eine Neubemessung der ErwerbsausfalleHtschädigung kann nicht vorgenommen werden, wenn die rechtskräftige AHV-Beitrags- verfügung, die als Grundlage der Bemessung diente, licht durch eine andere Beitragsverfügung ersetzt worden ist. EOG Art. 10, Abs. 3, 2. Satz. Ist der Wehrpflichtige mit der Höhe der Er%verbsausfallentschädi- gung nicht einverstanden, so hat die Ausgleichskasse darüber eine schriftliche Verfügung zu erlassen. EOG Art. 18, Abs. 2. Eine rechtskräftige Kassenverfügung, ob sachlich richtig oder nicht, ist für den Richter verbindlich; er muß sie wie einen Tat- bestand hinnehmen. Es steht im Ermessen der Verwaltung, ob sie eine rechtskräftige, ihres Erachtens aber offensichtlich unrichtige Verfügung wider- rufen will.

Die Ausgleichskasse unterstellte den Berufungskläger W. J.-S. auf Grund seiner Angaben im AHV-Fragebogen rückwirkend auf den 1. Juli 1954 als selbständigerwerhenden Viehhändler der AHV. Die Kasse eröffnete ihm mit Beitragsverfügung vom 12. August 1955, daß er auf dem von ihm selbst de- klarierten reinen Erwerbseinkommen von Fr. 2 200.— pro Jahr AHV-Beiträge zu entrichten habe. Die Ehefrau des Berufungsklägers, welche als Inhaberin des Wirtepatents einen dem Ehemann gehörenden Gasthof führt, wurde der Kasse, gestützt auf ihre Angaben im AHV-Fragebogen ebenfalls als Selb- ständigerwerbende rückwirkend auf den 1. Juli 1954 angeschlossen und hat ihre eigenen Beiträge gemäß Verfügung vom 12. August 1955 auf einem reinen Erwerbseinkommen von Fr. 4 800.— zu entrichten. Die Eheleute W. J.-S. haben gegen die separaten AHV-Beitragsverfügungen, mit denen sie als Selbständig- erwerbende unterstellt wurden, keine Beschwerde erhoben. Der Berufungskläger leistete im Herbst 1955 insgesamt 13 Tage Militär- dienst. Am 5. Oktober wurde ihm von der Kasse, entsprechend seinem vor- dienstlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Viehhändler von Fr. 2 200.— im Jahr, eine Erwerhsausfallentschädigung von Fr. 9.25 pro Diensttag (Haushaltungsentschädigung, Kinder- und Betriebszulage) ausge- richtet. W. J. verweigerte die Annahme der Zahlung der Kasse und beantragte mit Schreiben vom 8. Oktober 1955, den tatsächlich von ihm geführten Gast- wirtschaftsbetrieb und den Viehhandelsbetrieb als einen einheitlichen Betrieb

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zu erfassen, ihn persönlich für das aus beiden Betrieben erzielte Einkommen AHV-beitragspflichtig zu erklären und ihm dementsprechend auch eine höhere Entschädigung zuzubilligen. Die Kasse klärte W. J. über die Rechtslage auf und teilte ihm mit, seinem Begehren nicht nachkommen zu können. Gleichzeitig wies sie ihm die Ent- schädigung nochmals an. Der Berufungskläger verweigerte die Annahme der Entschädigung zum zweitenmal, worauf die Kasse sein Schreiben vom 8. Ok- tober 1955 als Beschwerde der Rekurskommission zur Beurteilung übergab. Die Rekurskommission wies die Beschwerde mit der Begründung ah, daß das für die Bemessung der Entschädigung maßgebende Einkommen des Wehr- pflichtigen Fr. 2 200.— betrage, so daß ihm keine höhere Entschädigung aus- gerichtet werden könne. Gegen diesen Entscheid legte W. J. Berufung ein, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht aus folgenden Gründen ah- wies: In formeller Hinsicht hat die Ausgleichskasse versäumt, eine schrift- liche Kassenverfügung über die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung zu erlassen, wie es gemäß Art. 8, Abs. 2 EOG für streitige Fälle vorgeschrieben ist. Indessen erübrigt es sich aus prozeßökonomischen Gründen, von der Kasse Nachholung des Versäumten zu verlangen, weil der Tatbestand abgeklärt und die Sache spruchreif ist (vgl. EVGE 1954, S. 241, Erwägung 1). Materiell ist streitig, wieviel die dem Berufungskläger auszurichtende Erwerbsausfallentschädigung zu betragen habe. Weil W. J. Selbständigerwer- hender ist, beurteilt sich diese Frage nach Art. 10, Abs. 3 EOG. Hält man sich im vorliegenden Fall an die letzte dem Einrücken vorausgegangene AHV- Beitragsverfügung diejenige vom 12. August 1955 - so beträgt das laut Art. 10, Abs. 1 EOG maßgebende Jahreseinkommen aus selbstilndiger Erwerbs- tätigkeit Fr. 2 200.-- und hat der Berufungskläger an Erwerbsausfallentschä- digung nicht mehr als Fr. 9.25 im Tag zu beanspruchen (Art. 16, Abs. 2 EOG). Mit seinem am 8. Oktober 1955 erhobenen Einwand, die Beitragsverfü- gungen vom 12. August seien falsch, kommt der Berufungskläger zu spät. Jene zwei Verfügungen sind mit einer formrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen. Nachdem innert der 30tägigen Beschwerdefrist (Art. 84 AHVG) keine der beiden Verfügungen angefochten worden war, sind beide spätestens Mitte September 1955 in Rechtskraft erwachsen und damit, oh sachlich richtig oder nicht, für den R i c h t e r verbindlich geworden. Der Richter muß jede rechtskräftige Beitragsverfügung einer Ausgleichskasse wie einen Tatbestand hinnehmen; er hat, jedenfalls außerhalb eines allfälligen Revisionsverfahrens auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel, nicht zu prüfen, oh eine solche Verfügung gesetzmäßig sei. Oh aber die V e 1 w a lt u n g eine ihres Erach- tens offensichtlich unrichtige, in Rechtskraft erwachsene Deitragsverfügung widerrufen wolle, steht in ihrem eigenen Ermessen. Es würde das gesetzliche Rechtsmittelsystem illusorisch machen und wäre mit der Rechtssicherheit unvereinbar, wenn die kantonalen Rekurshehör den oder das Eidgenössische Versicherungsgericht gegen rechtskräftige Beitragsverfügungen gerichtete «Beschwerden» beurteilen dürften (Art. 84, 86 und 97 AHVG; EVGE 1950 S.73 ff. und 1952, S.68; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Gysin vom 8. November 1950, Hafner vom 30. Mai 1951 und Meuli vom 29. Dezember 1952; BGE 74 1 166). Ist aber der Richter an eine rechts- kräftige Beitragsverfügung gebunden, falls er im Streit um AHV-Beitr3ge

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angerufen wird, so muß er es erst recht immer dann sein, wenn er über die Bemessung einer Erwerbsausfallentschädigung zu entscheiden hat und die AHV-Beitragsverfügung gar nicht Streitgegenstand ist. Infolgedessen hat die Vorinstanz Art. 10, Abs. 3, Satz 1 EOG richtig angewendet, wenn sie die den Beschwerdeführer betreffende Beitragsverfügung vom 12. August 1955 der Be- rechnung der ihm gebührenden Erwerbsausfallentschädigung zugrunde ge- legt hat. Uebrigens ist es nicht über jeden Zweifel erhaben, daß die beiden Ver- fügungen vom 12. August eine Berichtigung erheischen. Nach der Praxis ds Eidgenössischen Versicherungsgerichts beurteilt sich (bei 'Wirte-Ehepaaren) die Frage, ob man AHV-rechtlich den Ehemann oder die Ehefrau als In- haber eines Restaurants zu behandeln hat, nicht ausschließlich danach, auf wessen Namen das Wirtschaftspatent lautet, sondern es kommt auf die Ge- samtheit der tatsächlichen Umstände an. (Vgl. einerseits die Urteile in Sachen Christen und Good vom 23. Februar 1953, in welche der Ehemann, obwohl nicht Patentinhaber, als Betriebsinhaber erachtet worden ist, und anderseits das Urteil vom 23. Dezember 1954 in Sachen Winz, wo nicht die Ehefrau und Grundeigentümerin, sondern der Mann und Patentinhaber der überdies in einer Fabrik arbeitete als Selbständigerwerbender erklärt worden ist.)

3. Will die AHV-Verwaltung wirklich, und zwar mit Wirkung ab Juli 1954,

den Berufungskläger W. J. als Wirt (und E. J. als dessen Arbeitnehmerin) erfassen, so steht das gegenwärtige Urteil einer solchen Verfügung selbstver- ständlich nicht im Wege. Doch wird eine Erhöhung der (streitigen) Erwerbs- ausfallentschädigung nur dann zulässig sein, wenn die Beitragsverfügung noch innert der in Art. 10, Abs. 3 EOG vorausgesetzten «12 Monate seit dem Ein- rücken» ergehen wird. An diese Frist ist die Ausgleichskasse gebunden. Eine erst später ergehende berichtigende Beitragsverfügung gäbe (da hier keine ähnlichen Umstände vorliegen wie in dem in EVGE 1955, S. 139 ff. beurteilten Sonderfall) der Kasse kein Recht, dem Berufungskläger eine mehr als Fr. 9.25 im Tag betragende Erwerbsausfallentschädigung auszuzahlen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W. J.-S., vom 29. Mai 1956, E 4 / 56.)

Alters- und Hinterlassenenversicherung Nichterwerbstätige

A. BEITRÄGE Unterhaltsbeiträge, welche die nichterwerbstätige geschiedene Frau gemäß ZGB Art. 152 und 153 vom Manne erhält, gelten als Renteneinkommen. AHVV Art. 28. Für die Ermittlung des Renteneinkommens Nichterwerbstätiger sind die Bewertungsregeln des Wehrsteuerrechts nicht maßgebend. AHVV Art. 29. Eine doppelte Verabgabung der Unterhaltsbeiträge liegt trotz der Beitragspflicht beider geschiedener Partner nicht vor, weil infolge der Ehescheidung keine wirtschaftliche Einheit mehr besteht. Laut Scheidungsurteil bezieht Frau P. seit 1. Februar 1952 vom geschiedenen Mann für sich Fr. 3 600.— und für ihre beiden Kinder je Fr. 2 400.— jährliche

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Alimente, und gemäß Steuererklärung 1955 besitzt sie Fr. 40 000.— Vermögen. Die Ausgleichskasse eröffnete der Versicherten, sie habe ab Februar 1952 bis Dezember 1955 AHV-Beiträge von Fr. 132.— zu zahlen. Frau P. beschwerte sich und beantragte, ihre Beiträge 1952 bis 1955 auf jährlich Fr. 12.— fest- zusetzen. Sie habe kein Renteneinkommen, sondern gehöre zu den Nicht- erwerbstätigen, «die von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden» (Art. 10, Abs. 2 AHVG), und schulde nur den Mindestbeitrag. Die Rekurskommission bemaß die streitigen Beiträge auf Fr. 48.— im Jahr mit der Begründung Nach der Praxis der Rekurskommission bildeten die Alimente, welche die Beschwerdeführerin vom geschiedenen Manne für sich bezieht, Rentenein- kommen und seien im Sinne des Art. 28 AHVV mit 30 zu kapitalisieren. Frau P. werde nicht vom geschiedenen Mann unterhalten, sondern unterhalte sich selbst aus den Unterhaltsbeiträgen, die ihr der Scheidungsrichter in Form einer Rente zugesprochen habe. Mit Berufung beantragt Frau P., ihr ab 1952 nur den Mindestbeitrag auf- zuerlegen. Behandle man die Alimente als Renteneinkommen, so entstände eine - unzulässige- «doppelte Verabgabung», weil schon der Alimenten- schuldner von seinem gesamten Einkommen AHV-Beiträge entrichte. Daß die Unterhaltsbeiträge kein Renteneinkommen seien, ergebe sich ferner daraus, daß gemäß Wehrsteuerrecht familienrechtliche Alimentenzahlungen kein steuerbares Einkommen darstellen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: Die von den Nichterwerbstätigen zu bezahlenden AHV-Beiträge be- tragen, «je nach den sozialen Verhältnissen», mindestens 12 Franken und höchstens 600 Franken im Jahr (AHVG Art. 10, Abs. 1, erster Satz). Abge- sehen von den in AHVG Art. 10, Abs. 3, erwähnten Kategorien von Lehrlingen und Studenten schulden den Mindestbeitrag die Nichterwerbstätigen, welche «aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder dauernd unterstützt werden» (AHVG Art. 10, Abs. 2) oder weniger als Fr. 50000.— Vermögen haben (AHVV Art. 28). Für alle übrigen Nichterwerbstätigen be- rechnen sich die Beiträge nach ihrem Vermögen und ihrem allfälligen Renten- einkommen, und es wird der dreißigfache Betrag ihrer jährlichen Rentenein- künfte ihnen als Vermögenswert angerechnet (AHVG Art. 10, Abs. 1, zweiter Satz, und AHVV Art. 28). Als nichterwerbstätige Frau, die seit 1. Februar 1952 geschiedenen Standes ist, hat die Berufungsklägerin ab Februar 1952 Beiträge im Sinne des AHVG Art. 10 zu entrichten. Laut den Akten verfügt sie über Fr. 40 000.— Vermögen und bezieht sie (seit Februar 1952) vom geschiedenen Manne per- sönliche Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 3600.—, die ihr auf Grund der Art. 152 und 153 ZGB gerichtlich zugesprochen sind. Frau P. macht jedoch geltend, diese Alimente stellten kein Renteneinkommen (AHVV Art. 28), son- dern von einem Dritten bezogenen Unterhalt dar (AHVG Art. 10, Abs. 2), und es ist zu prüfen, ob ihre Betrachtungsweise rechtlich begründet sei. a) Der in AHVV Art. 28 verwendete Begriff des Renteneinkommens nicht- erwerbstätiger Personen muß im weitesten Sinne verstanden werden. Hat jemand, der kein Erwerbseinkommen erzielt, auch kein Vermögen, aber regel- mäßig wiederkehrende Einkünfte von bestimmter Höhe, so bemißt sich seine

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wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einzig nach diesen. Und verfügt jemand sowohl über derartige Einkünfte als auch über Vermögen (und allfälligen Vermögensertrag), so tragen die erstgenannten zu seiner im ganzen bestehen- den ökonomischen Leistungsfähigkeit bei. Werden somit die «sozialen Ver- hältnisse» eines Nichterwerbstätigen durch solches (weder Arbeitseinkommen noch Vermögensertrag darstellendes) wiederkehrendes Einkommen bestimmt oder doch mitbestimmt, so müssen sie gemäß AHVV Art. 28 «kapitalisiert» und ihrem Bezüger als Vermögen angerechnet werden (EVGE 1951, S. 126 ff., und 1952, S. 183 ff.). Dabei besteht aller Grund, auch die Unterhaltsbeiträge einzubeziehen, die einer geschiedenen Frau in Form einer Bedürftigkeitsrente gerichtlich zugesprochen sind (ZGB Art. 152 und 153), jedenfalls solange und soweit sie der Alimentenschuldner tatsächlich leistet. In dieser Hinsicht genügt es, auf die einläßlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver- weisen. b) Frau P. irrt, wenn sie sich auf AHVV Art. 29 und auf den Alimente als steuerfreies Einkommen bezeichnenden WStB Art. 21, Abs. 3, beruft. Bei der Beitragsbemessung für Nichterwerbstätige richtet sich nur die Be- wertung vorhandenen Vermögens, nicht auch diejenige vorhandenen Renten- einkommens nach den Normen des Wehrsteuerrechtes. Dies erhellt aus Wort- laut und Sinn von AHVV Art. 29, welcher wie die Ausgleichskasse zutref- fend darlegt - ausdrücklich für die Ermittlung des Vermögens, nicht aber für die Ermittlung von Renteneinkommen die wehrsteuerrechtlichen Bewertungs- regeln als maßgebend erklärt (vgl. EVGE 1951, S. 128). Und wenn die Beru- fungsklägerin geltend macht, ihr geschiedener Mann entrichte ja bereits von seinem gesamten Einkommen AHV-Beiträge, so hält auch dieser Einwand nicht stand. Entrichtet die Versicherte von den Fr. 3600.— Alimenten AHV- Beiträge, so bedeutet das keine «doppelte Verabgabung» auf einem gemein- samen wirtschaftlichen Substrat. Vielmehr leistet, weil eben die Ehe rechtlich nicht mehr besteht, der geschiedene Mann von s e i n e n (durch Arbeit oder als Nichterwerbstätiger erzielten) Einkünften, und die Berufungsklägerin von i h r e m persönlichen Renteneinkommen Beiträge, ähnlich wie auch für aus dem Einkommen des Dienstherrn bezahlten Lohn einer Hausangestellten noch AHV-Beiträge zu entrichten sind. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A. P., vom 7. Juni 1956, H 44/56.)

B. RENTEN

1. Rentenanspruch

Eine Witwe, die sich wieder verheiratet, verliert den Anspruch auf Witwenrente, auch wenn die zweite Ehe -aus eigenem Verschulden - nachträglich ungültig erklärt wird. AHVG Art. 23, Abs. 3. Die 1946 verwitwete M. H. bezog seit 1948 eine Uebergangs-Witwenrente. Anfangs 1955 heiratete sie E. L., weshalb ihr Anspruch auf die Witwenrente erlosch. Mit Urteil vom 26. Mai 1955 erklärte das Bezirksgericht B. die zweite Ehe gestützt auf ZGB Art. 124, Abs. 2, für ungültig und stellte dabei fest, daß M. H. wegen Bösgläubigkeit ihren durch den Abschluß dieser Ehe erworbenen Personenstand nicht beibehalten könne. M. H. ersuchte die Ausgleichskasse um Wiederausrichtung der Witwenrente, indem sie geltend machte, sie sei in-

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folge der Ungültigerklärung der zweiten Ehe in die rechtliche Stellung zurück- versetzt worden, die vor deren Abschluß bestanden habe. Die Ausgleichskasse lehnte das Rentenbegehren ab und eine gegen diese Verfügung ergriffene Be- schwerde wurde von der kantonalen Rekurskommission abgewiesen. Auf Be- rufung bestätigte das Eidg. Versicherungsgericht den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz, indem es ausführte: Streitig ist, ob eine Witwe, die sich wieder verheiratet und deren zweite Ehe aus eigenem Verschulden ungültig erklärt wird, erneut Anspruch auf die bereits vor Abschluß der ungültig erklärten Ehe bezogene Witwenrente habe. Zu dieser Frage hatte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bisher noch nicht auszusprechen. Im Urteil i. Sa. C. vom 29. Februar 1952 (ZAK, 1952, S. 194 f.) hat es einzig entschieden, daß die Frau, deren Ehe ungültig erklärt wurde, der geschiedenen Frau gleichzustellen sei hinsichtlich des An- spruchs auf Witwenrente, wenn der Ehemann der ungültigen Ehe sterbe (AHVG Art. 23, Abs. 2). Kasse und Bundesamt haben aus diesem Prinzip gefolgert, daß die Ehefrau nach ungültiger Ehe AHV-rechtlich überhaupt die Stellung der geschiedenen Frau habe. Ein früherer Anspruch der Frau auf eine Witwenrente sei mit der Eingebung einer später durch eine Ungültigerklärung aufgelösten Ehe als endgültig erloschen zu betrachten und könne auch nach der Auflösung der Ehe nicht wieder aufleben. Die Vorinstanz teilt diese Auf- fassung für den Fall, daß die Ehefrau, deren Ehe ungültig erklärt worden ist, gegen den Ehemann in Anwendung von ZGB Art. 134, Abs. 2, und Art. 151 bis 153, vermögensrechtliche Ansprüche wie bei der Scheidung realisierbar zu stellen hat. Im übrigen will die Rekurskommission den Fall vorbehalten, daß die Frau die ungültige Ehe infolge eines Irrtums abgeschlossen hat und hei Ungültigerklärung vermögensrechtlich nicht abgefunden werden kann. Ehenichtigkeit und -anfechtbarkeit (ZGB Art. 120 und 123 ff.) werden im schweizerischen Recht bezüglich der Ungültigkeitsfolgen gleich behandelt. Für beide Tatbestände gilt ZGB Art. 132, wonach die Ehe eine gültige ist, bis der Richter sie durch sein Gestaltungsurteil ungültig erklärt. Bis zum Urteil hat also die Ehe, «selbst wenn sie an einem Nichtigkeitsgrund leidet, die Wirkun- gen einer gültigen Ehe» (ZGB Art. 132, Abs. 2). Der richterliche Entscheid stellt nicht eine seit Anfang der Ehe bestehende Nichtigkeit (oder Ungültig- keit infolge eines Anfechtungsgrundes) fest. Die Ehe wird vielmehr ex nunc ungültig erklärt. Insofern ist die rechtliche Situation analog derjenigen der Ehescheidung. Hinsichtlich der Stellung der Frau können sich allerdings Unter- schiede ergehen. So behält die geschiedene Ehefrau ihren Personenstand bei, während dies im Falle der Ungültigkeit nur der Fall ist, wenn sich die Ehefrau bei der Trauung in gutem Glauben befunden hat. Behält aber die gutgläubige Frau den durch den Abschluß der ungültig erklärten Ehe erworbenen Personenstand bei, so ist die Gleichstellung zur geschiedenen Frau AHV-rechtlich grundsätzlich gegeben. Die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung müssen daher aller Regel nach mit Bezug auf die zweite Ehe erfüllt sein (AHVG Art. 23, Abs. 2): Ableben des Ehemannes der ungültig erklärten Ehe, Mindestdauer ihrer Verehelichung und vom Richter auferlegte Unterhaltungspflicht des Mannes. Die Frau, die sich bei Trauung in gutem Glauben befunden hat, wird daher gemäß ZGB Art. 134, Abs. 2, Unter- haltsansprüche stellen müssen, wobei ihr die AHV-Rente nach der Rechtspre-

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chung auch dann zusteht, wenn die vom Richter zugesprochenen Alimente von vorneherein uneinbringlich waren. Ob aber die gutgläubige Frau, «die bei der Ungültigerklärung keine vermögensrechtlichen Ansprüche machen kann», im Sinne der vorinstanzlichen Motive wieder eine frühere Witwenrente beanspru- chen könne, erscheint als zweifelhaft, zumal jedenfalls als Grundsatz gelten muß, daß eine Wiederverheiratung, bei der eine frühere Witwenrente gemäß AHVG Art. 23, Abs. 3, erlischt, auch dann gegeben ist, wenn die Ehe später ungültig erklärt wird. Die Frage kann aber offen bleiben, da sich die Beru- fungsklägerin nicht auf guten Glauben berufen kann. Zwar wird die «Bös- gläubigkeit» bestritten, doch geht es nicht an, im AHV-Rechtsmittelverfahren rechtskräftig gewordene Bestandteile des Urteils des Zivilrichters anzufechten. Nach dem maßgebenden zivilrichterlichen Urteil muß trotz der nicht näher bezeichneten Geisteskrankheit der Berufungsklägerin angenommen werden, daß sie in der entscheidenden Zeit beim Abschluß der Ehe urteilsfähig war. Nun verliert zwar nach ZGB Art. 134, Abs. 1, die bösgläubige Ehefrau den mit dem Abschluß der ungültigen Ehe erworbenen Personenstand, was im Urteil des Bezirksgerichtes B. ausdrücklich vermerkt ist. Der Umstand, daß die Ehefrau bei der Trauung nicht gutgläubig war, kann aber nicht dazu füh- ren, daß ihr der frühere Witwenrentenanspruch gerade deswegen wieder er- wächst, weil sie den durch den Abschluß der ungültig erklärten Ehe erworbe- nen Personenstand nicht beibehalten darf. Denn sonst würde gegen das Rechts- gefühl und die ratio legis verstoßen. Entscheidend fällt in Betracht, daß -

obschon die Frau den Personenstand verliert - die Ehe doch Rückwirkungen auf den Zivilstand der Frau hat: sie wird nicht wieder, was sie vorher war, z. B. «ledig» oder «verwitwet». Denn auch die Bösgläubigkeit im Sinne des ZGB Art. 134, Abs. 1, bedeutet nicht etwa, daß (als Ausnahme von der Regel) die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit auf den Zeitpunkt der Trauung zurück- bezogen, also die Ehe mit Wirkung ex tune ungültig erklärt würde, sondern sie hat nur den Verlust des Bürgerrechts des Ehemannes zur Folge. Damit be- stätigt sich der oben umschriebene Grundsatz, wonach die Witwenrente bei einer Wiederverheiratung erlischt, auch wenn die neue Ehe später ungültig erklärt wird. Aus diesen Gründen kann das Berufungsbegehren nicht gut- geheißen werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. H., vom 21. April 1956, H 9/56.)

II. Rentenauszahlung

Die Altersrente eines in Frankreich in einem Altersheim versorgten Schweizers soll nicht an die Fürsorgebehörde seines Heimatkantons, sondern an die Verwaltung des Altersheimes ausgerichtet werden. AHVV Art. 76, Abs. 1; französisch-schweizerisches Abkommen über die Fürsorge für Unbemittelte vom 9. September 1931. Der Schweizerbürger J. P. war Pensionär des staatlichen Altersheimes in Reignier, Hochsavoyen (Maison dpartementale de retraite de Reignier). In- folgedessen waren auf ihn die Bestimmungen des französisch-schweizerischen Abkommens über die Fürsorge für Unbemittelte vom 9. September 1931 an- wendbar. Der Staat Bern, bzw. die Direktion des Fürsorgewesens des Kantons Bern, kam für die Kosten seiner Hospitalisierung auf. Als freiwillig Ver-

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sicherter erhielt P. vom 1. Juli 1953 an einen Anspruch auf eine einfache Alters- rente der AHV im Betrag von Fr. 53.50 monatlich, bzw. Fr. 60.— ab 1. Januar

1954. Bis zum 31. März 1955 hatte die Ausgleichskasse diese Rente der kan-

tonalen Fürsorgedirektion Bern überwiesen, zuerst in voller Höhe und ab 1. Juli 1954 unter Abzug eines Betrages von 10 Franken pro Monat, den sie dem Rentenberechtigten als Taschengeld zur Verfügung hielt. Am 8. März

1955 jedoch verfügte die Kasse, daß die Rente vom 1. April 1955 an für die

Dauer der Hospitalisierung von P. der Leitung des Altersheimes zu überweisen und von dieser an die Unterhaltskosten anzurechnen sei. Diese Verfügung wurde vom Kanton Bern durch Beschwerde angefochten, mit dem Antrag, die Rente sei der Fürsorgedirektion einzuhändigen. Nach Abweisung der Be- schwerde erhob der Kanton Berufung. Das Eidgenössische Versicherungs- gericht hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen: Nach den Bestimmungen des französisch-schweizerischen Abkommens über die Fürsorge für Unbemittelte vom 9. September 1931 gewährt grund- sätzlich jeder der beiden Staaten den in seinem Gebiet befindlichen Angehöri- gen des andern Staates die nötige Fürsorge in gleichem Maße wie den eigenen Staatsangehörigen. Sache des Aufenthaltslandes ist es, Art und Umfang der Fürsorge nach seinen eigenen Gesetzen und Maßstäben festzusetzen. Erst nachträglich werden die Kosten dieser Fürsorge dem Heimatstaat belastet, der sie ohne weiteres zu vergüten hat. In Frankreich wird somit der armengenössige Schweizer dem armen- genössigen Franzosen völlig gleichgestellt. Die Bedingungen, die Art und Weise der ihm zukommenden Fürsorge werden ausschließlich durch die fran- zösische Gesetzgebung umschrieben. Diese bestimmt nun aber, daß alle Ein- nahmen der dauernd in einem Asyl oder Spital untergebrachten armengenössi- gen Personen in den Händen des Kassiers (trsorier-receveur) der Anstalt vereinigt werden, um - nach Abzug von 10 % dieser Einnahmen, die als Taschengeld des Berechtigten gelten - die Kosten seiner Verpflegung teil- weise zu decken. Die authentische Interpretation des genannten Fürsorgeabkommens ob- liegt nun allerdings nicht dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, doch ist dieses zweifellos befugt, die Tragweite des Fürsorgeabkommens im Rahmen der AHV zu beurteilen. Die Vertragspartner haben vorbehaltlos den Grund- satz der Gleichstellung des schweizerischen zum französischen Armengenössi- gen in Frankreich aufgestellt. Nach französischem Armenrecht erhält der hospitalisierte Armengenössige gewissermaßen einen - dem schweizerischen Recht unbekannten - gesetzlichen Vertreter in der Person des Kassiers (trsorier-receveur) der Anstalt, und alle Pensionen oder Renten sind ihm einzuhändigen. Ein Grund zur Annahme, die AHV-Rente sei von dieser Vor- schrift ausgenommen, besteht nicht. Zur Begründung seiner Forderung, die Rente sei der kantonalen Fürsorge- direktion zu übergeben, verweist der Staat Bern auf ein Urteil des EVG vom 16März 1950 in Sachen K. Das Gericht hatte damals in Auslegung von AHVV Art. 76, Abs. 1, erklärt, daß ein Rentenbezüger der AHV, der zu Lasten der öffentlichen Fürsorge in einer Anstalt untergebracht ist, effektiv nicht in der Lage sei, die Rente für seinen Unterhalt zu verwenden, und daß dieser Umstand allein schon genüge, um die Ueberweisung der Rente an die Fürsorgebehörde zu rechtfertigen. Dies läßt sich indessen für die Schweizer, die in Frankreich

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durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden, nicht buchstäblich an- wenden. Die zweckmäßige Verwendung der Rente gewährleisten heißt nicht, wie der Staat Bern anzunehmen scheint, einer Fürsorgebehörde, die auf Grund des französisch-schweizerischen Fürsorgeabkommens die Unterhaltskosten nachträglich vergüten muß, den Ersatz ihrer Auslagen gewährleisten. Der Staat Bern ist nicht die einzige Behörde, die gegenüber dem Fürsorgeberech- tigten eine Fürsorgepflicht hat, sondern man kann nur die Auffassung ver- treten, daß auf Grund des Fürsorgeabkommens in erster Linie die französische Fürsorgebehörde gegenüber dem Fürsorgeberechtigten unterstützungspflich- tig ist und «ihn dauernd fürsorgerisch betreut». Damit käme man allein schon auf Grund von AHVV Art. 76, Abs. 1, zum Schlusse, daß die Zahlung der Rente in die Hände der französischen Fürsorgebehörde, die sich des laufenden Unterhalts des Unterstützungsberechtigten annimmt, besser dem Wortlaut und Geist dieses Artikels entspricht, als wenn man die AHV-Rente der schwei- zerischen Behörde überweist, die bloß nachträglich für die Unterstützungs- kosten Ersatz leisten muß. Die Ueberweisung der AHV-Rente an den Kassier der Anstalt liegt zudem im Interesse des Unterstützungsberechtigten, denn der Kassier über- läßt diesem von Amtes wegen als Taschengeld 10 % der erhaltenen Beträge. Hingegen hätte die Bezahlung der AI-IV-Rente an die schweizerische Fürsorgebehörde wahrscheinlich zur Folge, daß der Versicherte dieses Teils des Taschengeldes verlustig ginge. Er wäre also schlechter gestellt als die Armengenössigen französischer Nationalität. Dem Interesse des Versicherten ist der Vorrang einzuräumen gegen- über den vom Staat Bern geltend gemachten Schwierigkeiten der Kontrolle darüber, ob die französische Behörde von den zu vergütenden Unterstützungs- kosten den Betrag der AHV-Rente in Abzug gebracht habe. Eine solche Kon- trolle erscheint übrigens nicht als unmöglich. In keinem Fall wird die berni- sche Behörde benachteiligt. Anstatt die AHV-Rente zu beziehen (und die vollen Unterstützungskosten vergüten zu müssen), ist sie nur gehalten, die nach Abzug der AHV-Rente verbleibenden Kosten zu vergüten. Der einzige zahlen- mäßige Unterschied kann sich beim Taschengeld ergeben; doch bestreitet der Staat Bern zu Recht den Anspruch auf ein solches grundsätzlich nicht. Zusammenfassend läßt sich somit sagen, daß mit der Ueberweisung der AHV-Rente an den Kassier der Anstalt nicht nur dem französisch-schweizeri- schen Abkommen vom 9. September 1931 über die Fürsorge für Unbemittelte entsprochen wird, sondern auch der wörtlichen und sinngemäßen Auslegung von AHVV Art. 76, Abs. 1. Nur diese Zahlungsart, die von der Ausgleichskasse im Einzelfall verfügt wird, ermöglicht eine rechtsgleiche Behandlung zwischen französischen und schweizerischen Armengenössigen und gewährleistet die legitimen Interessen des Versicherten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. P., vom 6. März 1956, H 316/55.)

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III. Beitragsrückvergütung

Flüchtlinge, denen die Arbeitnehmerbeiträge vor Inkrafttreten des Flüchtlingsabkommens zurückvergütet wurden, können die Rück- vergütung der Arbeitgeberbeiträge nachverlangen. Vorbehalt zu Art. 24, Ziff. 1, lit. b, des Flüchtlingsabkommens.

Die für Staatenlose geltende strenge Regelung, wie sie in AHVG Art. 18, Abs. 2, getroffen ist, wurde zunächst ab 25. März 1952 durch die sog. Rückvergütungs- verordnung und dann ab 21. April 1955 durch das Flüchtlingsabkommen ge- lockert. Das Abkommen - bzw. der Bundesbeschluß, der es genehmigt beschlägt vorab den Rentenanspruch selber. Die Rückvergütungsverordnung regelt den Anspruch auf Rückerstattung entrichteter persönlicher Beiträge für den Fall, daß kein Rentenanspruch besteht. Sie gewährt aber den Unselb- ständigerwerbenden die Rückerstattung nur der Arbeitnehmerbeiträge und nicht auch der Arbeitgeberbeiträge. Der Bundesbeschluß gewährt hingegen zu- sätzlich die Rückerstattung der Arbeitgeberbeiträge. Daß die erwähnte Neu- regelung des Renten- und des Rückerstattungsanspruches im Bundesbeschluß rückwirkend anwendbar sei, wird allerdings in keiner Bestimmung ausdrück- lich gesagt. Die rückwirkende Anwendung des Bundesbeschlusses entspricht jedoch offenbar dem Willen der ratifizierenden Behörde, und es ist wohl nur ein Zu- fall, daß im Text Rückwirkung nicht ausdrücklich statuiert wurde. Sie hat ja auch volle Berechtigung. Dies schon deshalb, weil bei den zwischen der Schweiz und andern Staaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen die Festsetzung rückwirkender Kraft üblich ist. Zudem hat der in Frage ste- hende Bundesbeschluß zum Ziel, die für die Ausländer im allgemeinen maß- gebenden Vorschriften auch den Flüchtlingen zugute kommen zu lassen, so daß letztere auch in bezug auf Rückwirkung nicht schlechter gestellt sein sollten als die übrigen Ausländer. Dazu kommt, daß nach Art. 9 der Rückvergütungs- verordnung Arbeitnehmerbeiträge auch dann zurückgefordert werden können, wenn der Rückvergütungsfall vor dem Inkrafttreten der Verordnung einge- treten war. Da also Rückwirkung schon bisher hinsichtlich der Arbeitnehmer- beiträge galt, wäre es unverständlich, wenn sie nicht auch hinsichtlich der Arbeitgeberbeiträge gegeben wäre. Die Rückwirkung der Bestimmungen über den Rückerstattungsanspruch kann auch nicht etwa deshalb verweigert werden, weil die Praxis des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts es ablehnt, auf Arbeitnehmerbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Flüchtlingsabkommens rückerstattet wurden, zu- rückzukommen. Damit ist nämlich bloß gesagt, daß die im Abkommen an- erkannte Rentenberechtigung der Flüchtlinge nicht dazu führen dürfe, zum Zweck der nachträglichen Herstellung des Rentenanspruches eine vor Inkraft- treten des Abkommens erfolgte und damals zu Recht bestehende Beitrags- rückzahlung zu widerrufen. Vielmehr sollte es dabei bleiben, daß, gemäß RV Art. 6, aus rückvergüteten Beiträgen gegenüber der AHV keinerlei Rechte mehr abgeleitet werden können. Daß dieser Wortlaut von RV Art. 6 nicht gegen den Anspruch auf Rückvergütung von Arbeitgeber-Beiträgen ins Feld geführt werden kann, ist klar. Denn dieser Anspruch stützt sich in keiner

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Weise auf die rückvergüteten Arbeitnehmerbeiträge und bezieht sich ja auch nicht auf sie. Wird sonach die Rückzahlbarkeit von Arbeitgeberbeiträgen im Sinne des Bundesbeschlusses durch Art. 6 der Rückvergütungsverordnung nicht berührt (Art. 5 mit seinem Verbot der Rückzahlung von Arbeitgeberbeiträgen ist ohne- hin überholt), so könnte als Hindernis einzig noch Verjährung in Frage kom- men. Die in Art. 7 der Rückvergütungsverordnung aufgestellte Verjährungs- frist von fünf Jahren ist aber im vorliegenden Fall klar noch nicht abgelaufen, umso weniger, als sie frühestens beim Inkrafttreten des Bundesbeschlusses, d. h. am 21. April 1955 zu laufen begann. Der Berufungsbeklagte hat daher ein Recht auf Rückempfang der Arbeitgeberbeiträge. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. I. N., vom 18. April 1956, H 336/55.)

IV. Rückerstattung und Erlaß

Der Rentenberechtigte muß für die Bösgläubigkeit seines vertrag- lichen Vertreters einstehen, sofern er nicht nachweist, daß er außer- stande war, das rechtswidrige Verhalten zu verhindern oder dessen Auswirkung rückgängig zu machen. AHVG Art. 47, AHVV Art. 79.

Die in Südamerika wohnhafte Frau G. L. beauftragte anfangs 1952 ihren An- walt in der Schweiz, die nötigen Schritte zu unternehmen, um die Auszahlung der halben Ehepaar-Altersrente zu erwirken, die ihr, als in Scheidung begrif- fener Frau, zustehe, und ermächtigte ihn, diese Rente entgegenzunehmen und dafür zu quittieren. Die Ausgleichskasse stellte dem Anwalt die Rentenver- fügung mit dem Hinweis zu, sie werde die Rente ihm ausbezahlen, bat ihn jedoch gleichzeitig, ihr unverzüglich Kenntnis zu geben, sobald die Ehe von Frau L. geschieden sei. Der Anwalt verpflichtete sich hiezu ausdrücklich. Mit Brief vom 23. April 1954 ersuchte die Ausgleichskasse den Anwalt, ihr ordnungs- halber zu bestätigen, daß das Scheidungsurteil noch ausstehe, worauf sie am 26. April 1954 die Antwort erhielt, das Scheidungsurteil sei am 5. Juli 1953 in Rechtskraft erwachsen. Die Ausgleichskasse erließ darauf am 15. Mai 1954 eine Rückerstattungsverfügung für die seit dem August 1953 zu Unrecht be- zogenen Renten im Betrag von Fr. 539.25. Der Anwalt suchte um Erlaß der Rückerstattung nach mit der Begründung, seine Klientin sei zweifellos gut- gläubig, denn sie habe- wie er selbst geglaubt, das Scheidungsurteil werde der Ausgleichskasse von Amtes wegen zugestellt und es sei alsdann Sache die- ser Ausgleichskasse, die Rentenzahlungen einzustellen. Die Ausgleichskasse wies das Erlaßgesuch mangels guten Glaubens ab. Frau G. L. erhob durch ihren Anwalt gegen diesen Entscheid Beschwerde. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde gut. Frau G. L. sei im Gegensatz zu ihrem Anwalt gutgläubig im Sinne des Gesetzes und die Rückerstattung der ihr zu Unrecht ausbezahlten Renten müsse ihr daher erlassen werden. Die vom Bundesamt für Sozialver- sicherung gegen diesen Entscheid eingereichte Berufung wurde vom Eidgenös- sischen Versicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheißen: Es ist unbestritten, daß der Anwalt namens und auf Rechnung der Ver- sicherten seit August 1953 die halbe Ehepaar-Altersrente zu Unrecht bezogen hat. Ferner nimmt das Gericht mit der Rekurskommission an, Frau G. L. habe

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Tat- nach dci' Scheidung die halbe Ehepaar-Altersrente gutgläubig bezogen. hskasse sächlich ging die Vollmacht des Anwaltes so weit, daß die Ausgleic unkte nur noch mit dem Anwalt korrespondierte, und es liegen keine Anhaltsp oder vor, die Zweifel am guten Glauben von Frau G. L. rechtfertigen würden heimlich es Einverst ändnis mit ihrem Anwalt schließen ließen. Mit auf ein von Recht nahm die Rekurskommission ferner an, der vertragliche Vertreter AHVV Frau G. L. sei nicht gutgläubig im Sinne des Gesetzes (AHVG Art. 47, Art. 79 und ZGB Art. 3) und der maßgebenden Rechtsprechung. en Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon früher entschied chränkt auf dem Gebiet der AHV und der hat, kann ZGB Art. 3 nicht uneinges nen Beziehungen zwischen dem Einzelnen und der Verwaltung im allgemei Die Annahm e, daß Nachläss igkeit die Vermutu ng des angewendet werden. wer- guten Glaubens aufhebe, darf vielmehr nur mit Zurückhaltung getroffen Tat- den. Auf Grund dieser Ueberlegungen und unter Berücksichtigung der Schluß, sache, daß der Beauftragte Anwalt ist, kommt jedoch das Gericht zum dieser könne nicht gutgläubig gewesen sein, als er die für seine Auftrag- gs- geberin bestimmte Ehepaar-Altersrente weiterhezog, nachdem das Scheidun g urteil in Kraft erwachsen war. Er mußte wissen, daß die durch die Scheidun des Zivilstan des den Rentenan spruch seiner Klientin be- bewirkte Aenderung hskasse einflußte, zumal er seinerzeit aufgefordert worden war, der Ausgleic vom Scheidun gsurteil Kenntnis zu geben und er sich selbst hiezu auch sofort ne Er- verpflichtet hatte. Seine im Kassen- und Berufungsverfahren abgegebe von klärung, er habe geglaubt, die Scheidung werde der Ausgleichskasse t, und es sei nicht zulässig, ein bloßes Mißverst ändnis Amtes wegen mitgeteil en. Der der Bösgläubigkeit gleichzusetzen, vermag daher nicht zu überzeug über die Streitfrag e hängt somit einzig davon ah, ob die Bösgläub ig- Entscheid werden keit des Beauftragten der Auftraggeberin, Frau G. L. zur Last gelegt kann. zes Mit der Rekursinstanz muß das Bestehen eines allgemeinen Grundsat ht der anerkannt werden, wonach sowohl im öffentlichen als auch im Privatrec haftet. Vertretene Dritten gegenüber für die Bösgläubigkeit des Vertreters vom Immerhin besteht nach der herrschenden Rechtslehre und nach dem Grund- Bundesgericht in Sachen A. und N. c/H. (BGE 77 II 38) entwickelten sätzen eine Ausnahme in dem Sinne, daß der Dritte keinen Schutz genießt, wenn er weiß oder doch bei Aufwendung pflichtgemäßer Aufmerksamkeit indem hätte wissen müssen, daß dci' Vertreter seine Vollmacht mißbraucht, er beispielsweise ihm erteilte Weisungen mißachtet. die Anderseits wird bei der Eidg. Wehrsteuer ausdrücklich bestimmt, daß begangen en Widcrha ndlungen gegen die von einem vertraglichen Vertreter zur Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses dem vertretenen Steuerpflichtigen dieser nicht nachweis t, daß er nicht imstande ge- Last gelegt werden, sofern ig wesen wäre, die Handlung zu verhindern oder deren Auswirkung rückgäng Art. 130; Kommen tar Perret/Giosheinz ad WStB Art. 130. zu machen WStB Die Rekursinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, in AI-IV-Sachen sei von diesen allgemeinen Grundsätzen abzuweichen. AHVG Art. 47 und zen der AHVV Art.79 seien für sich allein zu betrachten und nach den Grundsät Art. 79 Billigkeit auszulegen. Man müsse daher nach dem Wortlaut von AHVV erwähnte n Bestimm ungen annehme n, daß es auf und dem Zweck der beiden den guten Glauben der Rentenberechtigten selbst ankomme. 355

Zweifellos enthalten das AHVG und die AHVV keine dem WStB Art. 130 ähnliche Bestimmung. Anderseits besteht aber im AHV-Recht kein Verbot der Stellvertretung, sondern der Versicherte hat das Recht, einen vertraglichen Vertreter zu bestimmen. Das ist auch der Grund, weshalb das Bundesamt für Sozialversicherung diese Frage in seiner Rentenwegleitung (3. Auflage, Nr. 499 bis 501) behandelt und bestimmt, welche Sicherheitsmaßnahmen die Ausgleichskassen für allfällige Rückerstattungen von zu Unrecht bezogenen Renten bei vertraglicher Stellvertretung zu treffen haben. Hinsichtlich der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten verwendet Art. 47 AHVG eine allgemeine Fassung, welche die vertragliche Vertretung nicht ausschließt. Wenn in AHVV Art. 78 und 79 von «Personen» die Rede ist, so muß dies im weitesten Sinne ausgelegt und darunter sowohl der Versi- cherte selbst als auch sein vertraglicher Vertreter verstanden werden. Es ist daher gar nicht nötig, daß Art. 79 AHVV den vertraglichen Vertreter aus- drücklich erwähnt. Angesichts des völlig verschiedenen Rechtsverhältnisses zwischen einem Versicherten und seinem gesetzlichen Vertreter sowie dessen ganz besonderer Stellung ist es anderseits ohne weiteres verständlich, daß der erwähnte Artikel die Erlaßmöglichkeit vom guten Glauben des gesetzlichen Vertreters abhängig machte. Es ist daher falsch, wenn - wie das der Anwalt von Frau L. in seiner Berufungsantwort tut aus der Tatsache, daß Art. 79 AHVV nicht vom vertraglichen Vertreter spricht, abgeleitet wird, der Gesetz- geber habe eine in sich lückenlose Regelung geschaffen, die keine Auslegung ertrage. Im Gegenteil: Weder der Wortlaut noch der Zweck von AHVG Art. 47 und AHVV Art. 79 sprechen gegen die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, wonach der Vertretene für den guten Glauben des vertraglichen Vertreters ein- zustehen hat. Wollte man - wie die Rekursinstanz vorschlägt - aus Billig- keitsgründen von diesem Grundsatz abweichen, so würde dies zu wenig be- friedigenden Ergebnissen und zu vielen Mißbräuchen führen. Von den seltenen Fällen abgesehen, in denen es möglich wäre, die grobe Nachlässigkeit oder die böse Absicht des Vertretenen nachzuweisen, müßte nämlich die Ausgleichs- kasse jeweils auf die Rückforderung der dank dem bösen Glauben des Ver- treters zu Unrecht bezogenen Renten verzichten. Das Gericht kommt daher zum Schluß, daß im vorliegenden Fall die im Zivil- und Steuerrecht geltenden Grundsätze analog anzuwenden sind: der böse Glaube des vertraglichen Vertreters fällt auf den Versicherten, es sei denn, dieser erbringe den Beweis, daß er nicht im Stande gewesen wäre, die rechtswidrige Handlung zu verhindern oder deren Auswirkungen rückgängig zu machen. Im vorliegenden Fall wird nun aber dieser Beweis nicht erbracht. Frau G. L. kann daher der Erlaß der Rückerstattung der zu Unrecht bezoge- nen Renten nicht gewährt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. L., vom 27. Juni 1956, II 18/56.)

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ZEITzu SCHRIFT FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

I NHALT

Von Monat zu Monat ...........357 Die parlamentarischen Beratungen der 4. Revision der AHV 357 Die Lohn- und Verdienstersatzordnung in der Nachkriegszeit 362 Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1955. . 374 Erste Erfahrungen mit der Abschlußrevis ion .....3 79 Das Erwerbseinkommen des Erfinders ........381 Zur Verrechnung von Renten mit Forderungen der Ausgleichskassen ...........383 Entscheidpiaxis des Bundesarntes für Sozialversicherung auf dem Gebiete der Kassenzugehörigkeit ........388 Durchführungsfragen der AHV ........391 Neue Literatur ..... ..... ..392 Kleine Mitteilungen ............392 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenveisicherung 394

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Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

VON Zwischen der Schweiz und Holland fanden vom 10. bis MONAT 14. September 1956 in Den Haag Verhandlungen über den zu Abschluß eines Sozialversicherungsabkommens statt. Die schweizerische Delegation wurde von Dr. A. Saxer, Di- MONAT rektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und die niederländische Delegation von A. C. M. van de Ven, Direktor der Abtei- lung für Sozialversicherung im Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit, geleitet. Die Verhandlungen führten zur Ausarbei- tung eines Entwurfes zu einem Abkommen und zu einem zugehörigen Schlußprotokoll, worin gewisse Bestimmungen des Abkommens ausge- legt werden. Das Abkommen bezieht sich auf die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten. Die Verhandlungen sollen im Frühjahr 1957 in Bern fortgesetzt und abgeschlossen werden. Gleichzeitig sollen die Durch- führungsbestimmungen vereinbart werden.

Am 12. September 1956 trat die nationairätliche Kommission für die vierte Revision der AHV zu einer zweiten Sitzung zusammen und berei- nigte ihre Anträge an das Ratsplenum.

Vom 26. bis 28. September 1956 kam dann im Nationalrat das Bundes- gesetz betreffend die Abänderung des AHVG zur Behandlung. Eintreten war unbestritten. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage des Bundesrates mit einigen Aenderungen einstimmig angenommen (Vgl. den nachstehenden Artikel.)

Die parlamentarischen Beratungen der vierten Revision der .AHV Zur Vorberatung der Revisionsvorlage auf Grund der bundesrätlichen Botschaft vom 25. Juni 1956 (vgl. ZAK 1956, S. 257 ff.) tagte die Kom- mission des Nationalrates, dem die Priorität zufiel, ein erstes Mal vom

27. bis 29. August 1956 in Lugano; sodann hielt sie am 12. September

1956 in Bern eine zweite Sitzung ab zur Bereinigung ihrer Anträge. Die

Kommission beschloß einstimmig Eintreten auf die Vorlage. Die rege ge- führten Verhandlungen ergaben außer redaktionellen Anpassungen auch einige substantielle Aenderungen gegenüber dem Entwurf des Bundes-

OKTOBER 1956

rates. Im besonderen war es die Frage der Berechnung der Vollrente, die zu einer umfassenden Aussprache führte. Im folgenden werden die von der Vorlage des Bundesrates abweichenden Beschlüsse der Kommission aufgeführt, verbunden mit einem Hinweis auf die Diskussionen über die Gestaltung der Vollrenten. Um eine erhebliche administrative Vereinfachung zu erreichen, hatte der Bundesrat vorgeschlagen, dos Ende der Beitragspflicht auf den 31. De- zember des Jahres festzusetzen, das dem monatsweisen Rentenbeginn vorausgeht. Demgegenüber gab die Kommission vor allem aus finanziel- len Erwägungen einer Lösung den Vorzug, wonach die Beitragspflicht bis zum Beginn des Anspruches auf eine Altersrente andauert, d. h. bis zum letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das

63. Altersjahr vollendet haben. Damit läßt sich ein Beitragsausfall von

rund 3 Millionen Franken vermeiden. Diese Summe wiegt gerade den Beitragsausfall auf, der durch die nachgenannte Abänderung bei der sinkenden Beitragsskala entsteht. Nach bundesrätlichem Vorschlag wäre die sinkende Beitragsskala für Selbständigerwerbende undArbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeit- geber (einschließlich freiwillig versicherte Auslandschweizer) auf Ver- sicherte mit jährlichen Erwerbseinkommen unter 6000 Franken anwend- bar geworden. In der Meinung, daß diese Begrenzung der Lage der Handwerker und Geschäftsleute mit bescheidenen Einkommen in den Städten nicht genügend Rechnung trage, beschloß die Kommission, die Grenze auf 7200 Franken zu erhöhen. Anstelle von 60 Prozent gemäß Botschaft werden nun 70 Prozent dieser Beitragspflichtigen in den Ge- nuß der sinkenden Skala gelangen. Nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung hat die Frau vor Ent- stehung des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente nur Anrecht auf eine eigene einfache Altersrente, wenn sie Beiträge entrichtet hat oder das Einkommen des Ehepaares die effektive Einkommensgrenze von

6000 Franken gemäß dem revidierten Art. 42 nicht erreicht. Die Kom-

mission ließ sich von der Ueberlegung leiten, daß es sich nach Vorver- legung des Rentenalters der Frauen auf 63 Jahre nun nicht mehr ver- antworten ließe, diesen Anspruch bei Frauen ohne eigene Beitrags- leistungen weiterhin der Bedarfsklausel zu unterstellen. Sie beschloß deshalb, Art. 43hi durch eine lit. c so zu ergänzen, daß alle Ehefrauen, die das Rentenalter erreichen, bevor der Gatte einen Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente hat, nun jedenfalls eine einfache Uebergangs-Alters- rente erhalten.

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Im übrigen hielt die Kommission hinsichtlich der Vorverlegung dez ie;llr)zulters für Frauen mit großem Mehr am 63. Altersja hr gemäß Vorlage fest. Der Vorschla g auf weitere Vorversc hiebung auf den Beginn des 62. Altersjah res, was jährliche Mehrkos ten von 17 Millione n Franken im Jahresdurchschnitt zur Folge hätte, wurde indessen als Minderheits- antrag aufrechterhalten. Die Frage der Gestollung der Volirentenformel (Art. 34) bildete im Schoße der Kommission Gegenstand besonders eingehender Beratungen. Am Ende der ersten Sitzung faßte die Kommission einen provisorischen Beschluß, der für die einfache Altersrente ein Maximum von 1900 Fran- ken vorsah und für die zwischen 150 und 300 Franken liegenden Bei- tragsteile (d. h. zu Gunsten der Einkommen zwischen 3 750 und 7 500 Franken) den Multiplikator von 2 auf 2 erhöhen wollte. Diese Rege- lung hätte im Jahresdurchschnitt Mehraufwendungen von 34 Millionen Franken gegenüber der Botschaft bedingt. Die Kommission glaubte anderseits eine Einsparung von 13 Millionen Franken erzielen zu können, und zwar durch Herabsetzung des festen Rententeils um 10 Franken (340 statt 350 Franken) und durch Einführung des vierteljährlichen an Stelle des monatlichen Rentenbeginns laut bundesrätliehem Vorschlag. Auf Grund eines vorn Departement des Innern erstatteten ergänzenden Berichtes sprach sich indessen die Kommission anläßlich ihrer zweiten Sitzung mehrheitlich für Festhalten am Vorschlag des Bundesrates aus. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen hielt sie es für nicht angezeigt, das Defizit von 43 Millionen Franken, welches die bundesrätliehe Vor- lage in der technischen Bilanz aufweist, noch um weitere 20 bis 25 Mil- lionen anwachsen zu lassen. Eine Minderheit der Kommission hat hin- gegen am Faktor 2U2 für die Progressionsstufe 150 bis 300 Franken entsprechend den Einkommen von 3 750 bis 7 500 Franken festgehalten, ohne jedoch das vorgeschlagene Rentenmaximum abzuändern.

In der Herbst -Session wurde die Revisionsvorlage vor dem Nutwoalrot vom 26. bis 28. September 1956 beraten. Im Anschluß an die Berichterstattung durch die beiden Kommissions Referen- -

ten Bratschi und Guinand beteilig ten sich 14 Redner an der Ein- Wobei verschiedene über die Kommis sionsbes chlüsse hin- ausgehende Revisionshegehren angeme ldet und auch schon Fragen einer später notwendig erscheinenden weiteren Revision der AHV ange- schnitten wurden. In einem kurzen Votum wandte sich Bundesrat Etter namens des Gesamtbundesrates entschieden gegen all diese weitergehen- 359

den Begehren, die nach grober Schätzung zusätzliche Mehrausgaben von

130 Millionen Franken jährlich bewirken müßten. Persönlich anerkannte

er zwar die Berechtigung einer Verbesserung der Vollrentenskala der Versicherten der mittleren Einkommensstufen; nur fehlten heute noch die Mittel dazu. Es sei auch nicht realistisch gedacht, jetzt eine Er- höhung der Beiträge der öffentlichen Hand zu verlangen. Vorerst gelte es die große Aufgabe der Neuordnung der Bundesfinanzen zu lösen; zudem seien die Invalidenversicherung sowie die Mutterschaftsversiche- rung finanziell noch nicht gesichert. Den jüngern Versicherten sei übri- gens am besten gedient, wenn der Ausbau der AHV vorsichtig und schrittweise erfolge. Hierauf beschloß der Nationalrat ohne Gegenstimme Eintreten auf die Vorlage und begann mit der artikelweisen Beratung. Dabei ist der Rat, wenn auch zum Teil erst nach lebhaften Diskussionen, allen An- trägen der Kommissionsmehrheit, denen wie früher erwähnt auch der Bundesrat zugestimmt hatte, gefolgt und hat sämtliche Ergänzungs- anträge mit einer einzigen Ausnahme abgelehnt. Diese Ausnahme betraf den Beginn der Beitragspflicht für erwerbs- tätige Jugendliche in Art. 3, Abs. 2, lit. a. Gemäß einem Antrag Studer- Escholzmatt, der zufolge gewisser Bedenken des Sprechers des Bundes- rates vorerst zwar zurückgezogen, aber von Gitermann übernommen wurde, entschied sich der Rat für die Befreiung erwerbstätiger Kinder von der Beitragspflicht bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben. Das Problem der Beitragserhebung auf geringfügigen Entgelten (dem sog. «Gestrüpp») beschlug ein Antrag Schmid Philipp zu Art. 9, der diese Entgelte zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit rechnen wollte. Nachdem der Antrag zum Zwecke redaktioneller Ver- besserungen vorerst zurückgezogen und später in etwas abgeänderter Fassung als Rückkommensantrag gestellt worden war, wurde er dennoch vom Bundesratstisch aus als ein nicht gangbarer Weg bezeichnet und schließlich vom Nationalrat abgelehnt. Wie indessen Bundesrat Etter in seiner Stellungnahme bemerkte, wird sein Departement und das Bundes- amt für Sozialversicherung die Angelegenheit weiter prüfen und sich bemühen, unter Vermeidung neuer Komplikationen eine Lösung zu finden. Bei der Behandlung des an sich unbestrittenen Art. 18, Abs. 2, ver- wies Primborgne auf die ungünstigen Auswirkungen, welche die Vor- verlegung des Rentenalters der Frauen für gewisse Ausländerinnen und Staatenlose vorübergehend haben werde, indem nun diese Frauen man-

360

gels 10-jähriger Beitragsdauer des bisher in Aussicht stehenden Renten- anspruches verlustig gehen werden. Bundesrat Etter sicherte zu, die wenig zahlreichen Fälle nach Möglichkeit durch Gewährung zusätzli- cher Altersbeihilfen zu berücksichtigen. Zu Art. 21, Abs. 1, lag der Minderheitsantrag der Kommission vor, den selbständigen Anspruch der Frauen auf eine einfache Altersrente schon nach dem zurückgelegten 62. Altersjahr einzuräumen, während die Anträge Bodenmann und Dellberg sogar auf die Vorverlegung auf das 60. Altersjahr abzielten. Mit großem Mehr entschied sich aber das Ratsplenum für Festhalten am zurückgelegten 63. Altersjahr gemäß Antrag des Bundesrates. Zugleich hieß es auch die vorgeschlagene Er- gänzung von Art. 43h1-, durch eine neue lit. c gut. Von Schuler Zürich und Bodenmann waren zu Art. 22, Abs. 1, die -

Abänderungsanträge gestellt worden, die Ehepaar-Altersrente den 65- jährig gewordenen Ehemännern schon zu gewähren, sofern die Ehefrau das 58. bzw. das 55. Altersjahr zurückgelegt habe. Hiezu machte der Kommissionsreferent interessante Angaben über die Altersunterschiede von Ehegatten: Bei 80 beträgt die Differenz nicht mehr als 5 Jahre: hei 12 der 65-jährig gewordenen Männern stehen die Ehefrauen im Alter von 55 - 59 Jahren. Bei der Vorverlegung der Altersgrenze für Ehefrauen auf das 58. Altersjahr würden im Jahresdurchschnitt ca.

9 10 Millionen Franken Mehrausgaben entstehen, durch eine solche

bis zum 55. Altersjahr gar 17 Millionen Franken. Der Rat lehnte denn auch in der Hauptabstimmung den weniger weitgehenden Antrag Schuler mit großer Mehrheit ab. Ein Antrag Weibel zu Art. 25, Abs. 1, bezweckte die AHV-rechtliche Gleichstellung der Mutterwaisen mit den Vaterwaisen. Dieser Antrag wurde jedoch zurückgezogen, nachdem der Departementschef die Zu- sicherung abgeben konnte, der Bundesrat werde den bisherigen Art. 48 der Vollzugsverordnung im Sinne einer erheblichen Besserstellung der Mutterwaisen abändern. Wie schon in den Sitzungen der Kommission gab auch vor dem Na- tionalrat die Neugestoltung der Renten formal des Art. 34 Anlaß zu einer ausgedehnten Debatte. Die Abstimmung über den zweiten Absatz des genannten Artikels führte zu Stimmengleichheit, worauf der Rats- präsident durch Stichentscheid dem Antrag des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit den Vorzug gab. Damit fiel auch der Eventual- antrag Guinand zu Abs. 3 dahin, welcher den Höchstbetrag der ein- fachen Altersrente von 1 850 auf 1 900 Franken erhöhen wollte; ferner wurde ein gleichlautender Antrag Favre-Bulle zurückgezogen. 361

Schließlich hatte der Rat noch Stellung zu nehmen zu einem modi- fizierten Antrag Bodenmann betr. Art. 43, Abs. 1. Dieser sah vor, die Ueherqangsrenten den neuen Minima der ordentlichen Renten anzu- passen. Angesichts der letzten Gesetzesrevision auf 1. Januar 1956, welche ausschließlich den Uebergangsrenten gegolten hatte, lehnte aber der Rat den Antrag Bodenmann mit großer Mehrheit ah. In der Gesamtabstimmung fand die bereinigte Vorlage mit 137 ohne Gegenstimme die Genehmigung des Rates.

Das Geschäft geht nun an den Ständerat, welcher in der Winter- Session darüber beraten wird. Auch allfällige Differenzen sollten in dieser Session bereinigt werden, damit das neue Bundesgesetz über die Abänderung der AHV nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist - was wohl zu erwarten ist Ende März 1957 rückwirkend auf den 1. Januar 1957 in Kraft treten kann.

Nach Behandlung der Revisionsvorlage beschloß der Nationalrat ge- mäß Antrag seiner Kommission, die Standesinitiative des Kantons Basel- Londschaft vom 1. März 1956, welche die Anpassung der ordentlichen Mindestrenten an die neuen Uebergangsrenten rückwirkend ab 1. Januar

1956 verlangte, als gegenstandslos abzuschreiben; ferner konnten eine

Reihe von Petitionen betr. die AHV als erledigt abgeschrieben werden, nachdem ein Teil der darin enthaltenen Anregungen bei der Behandlung der Revisionsvorlage ganz oder teilweise berücksichtigt worden war.

Die Lohn- und Yerdienstersatzo rd nun g in der Nachkriegszeit Im Jahre 1950 erschien als Teil des Berichtes des Eidg. Volkswirtschafts- departementes «Die Schweizerische Kriegswirtschaft 1939-1948» der Beitrag über «Die Lohn- und Verdienstersatzordnung während des Krie- ges». Dieser Teilbericht ist allen Ausgleichskassen abgegeben worden. Außerdem wurden in dieser Zeitschrift (ZAK 1950, 325 ff. 379 ff. 429 ff.) einige Abschnitte daraus wiedergegeben. In diesem Bericht wurde die Vorgeschichte der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung so- wie ihre Entwicklung und Durchführung in den Jahren 1940 bis 1947 eingehend dargestellt.

362

Am Schlusse dieses Berichtes war unter dem Titel «Weiterführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung» ausgeführt worden: «In der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 wurde gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Vor- lage über die Revision der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung an- genommen. Damit erhielt der Bund die Befugnis, ein Bundesgesetz über den Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes zu erlassen (vgl. BV Art. 34ter, Abs. 1, lit. d). Es wäre an sich wünschbar gewesen, wenn dieses Gesetz gleichzeitig mit dem auf den 1. Januar 1948 in Kraft tretenden Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung hätte erlassen werden können, da die gesetzliche Regelung über den Wehrmannsschutz sich eng an die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung anlehnen muß. Doch konnte aus Zeitmangel das Gesetz über den Wehrmannschutz auf den genannten Zeitpunkt nicht in Kraft gesetzt werden. Nach dem Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung war es aber auch nicht möglich, die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung unverändert weiterzuführen, da es finanziell we- der tragbar noch notwendig gewesen wäre, neben den Beiträgen für die Alters- und Hinterlassenenversicherung noch die vollen Beiträge nach Maßgabe der genannten drei Ordnungen zu erheben. Daher mußte für die Sicherstellung des Wehrmannsschutzes für die Zeit nach dem 31. Dezem- ber 1947 bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes eine Uebergangs- lösung getroffen werden. Zu diesem Zwecke erging am 1. Oktober 1947 der dem Referendum unterstellte Bundesbeschluß über die teilweise Ver- wendung der Mittel des Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Ver- dienstausfallentschädigungen. Darnach werden die Mittel für die Aus- richtung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallentschädigungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 bis zum Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über den Wehrmannsschutz dem durch Bundesbeschluß vom 24. März 1947 geschaffenen Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen entnommen. Dementsprechend wer- den für die Zeit vom 1. Januar 1948 an bis zum Inkrafttreten eines Bun- desgesetzes über den Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes keine Beiträge nach Lohn-, Verdienstersatz- und Studien- ausfallordnung mehr erhoben (Bundesratsbeschluß vom 23. Dezember 1947). Ferner wurde bestimmt, daß die Wehrmannsausgleichskassen nach Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben aufzulösen seien und daß die nach Maßgabe der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung noch verbleibenden Aufgaben, insbesondere die Ausrichtung von Ent- schädigungen, auf die nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hin- 363

terlassenenversicherung errichteten Ausgleichskassen übergingen. Die Altersversicherungs-Kassen haben seither die ihnen nach den genannten drei Ordnungen obliegenden Aufgaben übernommen, die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen ist im Gange und das Bundesgesetz über den Ersatz des Erwerbsausfalles infolge Militärdienstes befindet sich in Vorbereitung.» Im nachstehenden wird über die Auflösung der Wehrmanns-Aus- gleichskassen und die Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung durch die Altersversicherungs-Ausgleichskassen berichtet. Die Berichtsperiode umfaßt grundsätzlich die Jahre 1948 bis 1952, d. h. die Zeit vom Inkrafttreten der AHV am 1. Januar 1948 bis zum Dahinfallen der drei in Frage stehenden Ordnungen am 31. Dezember

1952. Sie erfaßt aber hinsichtlich der Rechtsprechung außerdem die Jahre
1953 und 1954, weil gemäß Art. 34, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom

25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- pflichtige (Erwerbsersatzordnung) die Beurteilung der noch nicht er- ledigten Beschwerdefälle gemäß Lohn-, Verdienstersatz- und Studien- ausfallordnung bis zum 31. Dezember 1954 den kantonalen Schiedskom- missionen und den eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung oblag. Ebenso erstreckte sich die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen bis ins Jahr 1953 hinein. Außerdem wurden wenn zuletzt auch nur noch in geringem Ausmaße - bis Ende des Jahres 1955 für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 geschuldete Beiträge entrichtet.

L Die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen

Für die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen galten der Bundes- ratsbeschluß vom 23. Dezember 1947 zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung über die Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichs- kassen (BS 5, 841) und die Verfügung Nr. 61 vom 24. Dezember 1.947 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zur Lohn-, Verdienst- ersatz- und Studienausfallordnung betreffend die Einstellung der Bei- tragspflicht, Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen und Ueber- tragung ihrer Aufgaben auf die Altersversicherungs-Ausgleichskassen (BS 5, 844). Dazu erließ das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit das Kreisschreiben Nr. 129 vom 29. Dezember 1947. Während diese Erlasse noch vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vor- bereitet worden waren, ging die Aufsicht über deren Vollzug am 1. März

1948 auf das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) über. In diesen

364

Erlassen sind die Voraussetzungen für die Auflösung, die Durchführung der Liquidation sowie die Verwendung allfälliger Vermögen der Aus- gleichskassen geregelt. Ueber die Anwendung dieser Bestimmungen wird im folgenden berichtet.

1. Die Voraussetzungen für die Auflösung

Erledigung aller Geschäfte aus der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung

Zu diesen Geschäften gehörten besonders die Auszahlung der Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen für Militärdienste, die vor dem Jahre 1948 geleistet worden waren. Die Wehrmanns-Ausgleichs- kassen zogen außerdem die Lohn- und Verdienstersatzbeiträge und die Beiträge gemäß Studienausfallordnung ein, die vor dem 1. Januar 1948 verfallen, aber in diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt waren. Sodann erledigten sie die Geschäfte, die bei den rechtsprechenden Instanzen noch hängig waren oder anhängig gemacht wurden, oder die sich aus der Durchführung der Arbeitgeberkontrollen und den Kassarevisionen erga- ben. Durchführung der Arbeitgeber-Schlußkontrollen

Der Art. 3 der Verfügung Nr.61 verlangte von den Wehrmanns-Ausgleichs- kassen im besondern die Durchführung einer Schlußkontrolle gemäß Art.

28 der Buchführungsweisungen vom 13. August 1941 bei den kontroll-

pflichtigen Arbeitgebern. Solche Schlußkontrollen wurden namentlich bei Arbeitgebern ausgeführt, die vorher noch nie kontrolliert worden waren, die die Abrechnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt oder sonstwie zu erheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hatten. Diese Schlußkontrollen konnten auch mit der ersten Arbeitgeberkontrolle ge- mäß AHVG zusammengelegt werden. Von einer Schlußkontrolle wurde in der Regel Umgang genommen bei Arbeitgebern, die in den Jahren 1945-1947 kontrolliert worden waren. Das BSV hatte die Befugnis, wei- tere Gruppen von Arbeitgebern von der Schlußkontrolle zu befreien, na- mentlich Firmen mit kleinem Personalbestand, die immer ordnungsge- mäß abgerechnet hatten. Das BSV konnte den meisten Gesuchen, die von den Ausgleichskassen ziemlich zahlreich gestellt worden waren, ganz oder teilweise entsprechen. Von den Verbandsausgleichskassen wurden

9 789, von den Ausgleichskassen der Kantone 7 210, insgesamt somit

16 999 Arbeitgeber-Schlußkontrollen durchgeführt, gegenüber rund

639 500 Arbeitgeberkontrollen in den Jahren 1940-1947.

c) Durchführung der Kassenrevisionen

Der Art. 4 der Verfügung Nr. 61 schrieb die Vornahme einer Hau ptrevi- sion bei den Ausgleichskassen nach Abschluß der Jahresrechnung 1947 vor. Diese Hauptrevision erstreckte sich auf die Zeit von der vorausge- gangenen Zwischenrevision bis zum Abschluß der Jahresrechnung 1947. Sie richtete sich nach den ordentlichen Bestimmungen der Buchführungs- weisungen. Nach dieser Hauptrevision wurden die erwähnten Arbeitge- berkontrollen vorgenommen. Erst nach Durchführung dieser Arbeitge- berkontrollen erfolgte die Schlußrevision, welche die Zeit nach dem Ab- schluß der Jahresrechnung 1947 bis zum Zeitpunkt der Schlußrevision erfaßte. Hauptrevision und Schlußrevision wurden zusammengelegt, wenn eine Ausgleichskasse keine Arbeitgeberkontrollen mehr durchzu- führen hatte. Die Haupt- und Schlußrevisionen erfolgten durch die or- dentlichen Revisionsorgane der Ausgleichskassen. Außerdem war der Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds in Art. 4, Abs. 3, der Verfügung Nr. 61 vom 24. Dez. 1947 die Vornahme von Revisionen vorbehalten worden. Von dieser ihr eingeräumten Befugnis machte sie in der Weise Gebrauch, daß sie ihrerseits, nachdem die or- dentlichen Revisionsstellen ihre Aufgaben erfüllt hatten, eine Revision bei den zu liquidierenden Ausgleichskassen vornahm. Sie prüfte anhand der Buchhaltung, der Abrechnungsbelege sowie der Arbeitgeberkontroll- und der Kassenrevisionsberichte die Durchführung der Aufgaben, die den Wehrmanns-Ausgleichskassen obgelegen hatten. Bei allen Ausgleichs- kassen wurde insbesondere geprüft, ob sie mit der Verwaltung der zen- tralen Ausgleichsfonds über die ausbezahlten Wehrmannsentschädigun- gen und die eingezogenen Beiträge gemäß Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung endgültig abgerechnet hatten. Auch wurde abge- klärt, ob die Kassen keine Mittel der Verwaltungskostenrechnung zu kassenfremden Zwecken verwendet hatten und ob der Antrag der aufzu- lösenden Kasse über die Verwendung ihres Vermögens nicht gegen die geltenden Vorschriften verstieß. Außerdem wurde festgestellt, ob gegen die in Betracht fallenden Ausgleichskassen oder ihre Träger ein Last- schriftverfahren hängig war oder angehoben werden mußte und ob die noch härigigen Beschwerden erledigt worden waren.

2. Die Auflösungsverfügungen des BSV

Nach Erledigung aller noch hängigen Geschäfte und nach Durchführung der Arbeitgeberkontrollen sowie der- Haupt- und Schlußrevisionen hatten

366

die Ausgleichskassen dem BSV die Schlußrechnung, einen Schlußbericht sowie den Bericht der Revisionsstelle und ein Inventar über das Kassen- vermögen mit einem Antrag über dessen Verwendung einzureichen. Auch die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds erstattete wie erwähnt - für jede Wehrmanns-Ausgleichskasse einen Bericht über die von ihr vorgenommene Revision. Diese Berichte und die Schlußrec hnungen wur- den von der Eidg. Finanzverwaltung und dem BSV geprüft. Wenn alle Voraussetzungen für die Auflösung der Wehrman ns-Ausgle ichskasse n erfüllt waren, wurde durch das BSV im Einverneh men mit der Eidge- nössischen Finanzverwaltung die Auflösung verfügt unter Erteilung der Entlastung an den oder die Träger der betreffenden Kasse. In der Auf- lösungsverfügung wurde ziffernmäßig genau bestimmt, was mit den Kassen-Vermögen zu geschehen habe bzw. auf wen dieses zu übertragen sei. Wo noch rückstiindige Geschäfte zu erledigen waren, wurden an die Auflösung entsprechende Vorbehalte geknüpft und die Erteilung der Dc- eharge aufgeschoben. Die Liquidation der Wehrmanns-Ausgleichskassen erstreckte sich über die Jahre 1948--1953 und verteilte sich folgender- maßen: Aufgelöste Kassen Tabelle 1

Zahl der Zahl der Jahr aufgelösten Kassen Jahr aufgelösten Kassen

1948 8 1951 17 1949 35 1952 8 1950 27 1953 5

3. Verwendung des Vennögens der Wehrmanns-

Die Beiträge gemäß Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung verwendeten die abrechnungspflichtigen Arbeitgeber und Selbständig- erwerbenden zur Deckung der Lohn-, Verdienst- und Studienausfallent- schädigungen. Ueberschüsse der Beiträge über die Entschädigungen hatten sie den Ausgleichskassen abzuliefern. Diese führten ihre Ueber- schüsse den zentralen Ausgleichsfonds zu. Aus den erwähnten Beiträgen konnten die Ausgleichskassen somit kein eigenes Vermögen bilden. Dagegen hatten die Wehrmanns-Ausgleichskassen die Möglichkeit zur Vermögensbildung bei der Deckung der Kosten der Kassenverwaltung. 367

Anfänglich wurde den Ausgleichskassen das Personal, die Bürolokali- täten, die -Maschinen und -Materialien weitgehend von den Trägern, also den Kantonen und Verbänden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Träger der Verbandsausgleichskassen hatten außerdem von Anfang an die Möglichkeit, zur Deckung ihrer Verwaltungskosten von ihren Ver- bandsmitgliedern besondere Verwaltungskostenbeiträge zu erheben. Man- che Kantone trugen die Verwaltungskosten ihrer Ausgleichskasse. Durch die beiden Bundesratsbeschlüsse vom 11. September 1941 über die Ab- änderung der Lohn- und der Verdienstersatzordnung wurde die Möglich- keit des Bezuges von Verwaltungskostenbeiträgen durch die Ausgleichs- kassen selber, und zwar durch diejenigen der Kantone und der Verbände, eingeführt. Die meisten Ausgleichskassen - darunter alle kantonalen Kassen - machten hievon Gebrauch und gingen demgemäß von diesem Zeitpunkt hinweg dazu über, die Verwaltungskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten und ihre Träger davon zu befreien. Mit dem Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen konnten in den Verwaltungskostenrechnun- gen Ueberschüsse entstehen, da die Verwaltungskosten von Jahr zu Jahr variierten und die Höhe der Verwaltungskostenbeiträge nicht genau den finanziellen Bedürfnissen angepaßt werden konnte. Dazu kam, daß die Ausgleichskassen bereits vom Jahre 1941 hinweg auf Grund der Ver- fügung Nr. 22 vom 30. September 1941 Verwaltungskostenzuschüsse auc den zentralen Ausgleichsfonds erhielten. Im Zeitpunkt der Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen bestanden daher bei zahlreichen Kassen neben den Kasseneinrichtungen ansehnliche Verwaltungskostenreserven, die zum Teil in besonderen Fonds angelegt waren. Da diese Ueberschüsse zum größten Teil entweder von den Verwaltungskostenbeiträgen her- rührten, welche die Wehrmanns-Ausgleichskassen von ihren angeschlos- senen Mitgliedern erhoben hatten und diese Beiträge öffentlichrechtlicher Natur gewesen waren, oder weil sie aus den erwähnten Verwaltungs- kostenzu schüssen der zentralen Ausgleichskassen stammten, durften die Wehrmanns-Ausgleichskassen und ihre Träger bei der Liquidation nicht frei, sondern nur nach den Bestimmungen der erwähnten Erlasse über ihr Vermögen verfügen. Das Kassenvermögen bestand einerseits aus Sachvermögen (Büro- maschinen, -Einrichtungen und -Materialien sowie Liegenschaften), an- derseits aus Finanzverrnö gen (Fonds, Wertpapiere, Forderungen). Zum Finanzvermögen gehörten auch die Solidaritätsfonds, die von den Aus- gleichskassen gemäß Art. 10 der Verdienstersatzordnung und Art. 28 der Ausführungsverordnung dazu durch Erhebung eines Zuschlages zu den Verdienstersatzbeiträgen hatten geäufnet werden können. Dadurch sollte

368

ermöglicht werden, Betriebe, die nicht in der Lage waren, die ordentlichen Beiträge zu entrichten, ganz oder teilweise von der Beitragspflicht zu befreien. Von der Möglichkeit zur Bildung solcher Fonds hat nur eine kleine Zahl von Ausgleichskassen der Kantone und Verbände Gebrauch gemacht (Tabellen 2 und 3).

a) Verwendung des Sachvermögens

In Uebereinstimmung mit Art. 5 des Bundesratsbeschlusses vom 23. De- zember 1947 übertrugen alle Wehrmanns-Ausgleiehskassen, also sowohl diejenigen der Kantone als auch diejenigen der Verbände, das Sachver- mögen auf die entsprechenden AIJV-Ausgleichsk(tssen. Diese Uebertra- gung ermöglichte den AHV-Ausgleichskassen, ihre Tätigkeit vom 1. Ja- nuar 1948 hinweg ohne weiteres aufzunehmen. Sie konnte lediglich bei den wenigen Wehrmanns-Ausgleichskassen der Kantone und der Ver- bände nicht vorgenommen werden, die über kein eigenes Sachvermögen verfügten, weil das von ihnen benützte nicht ihnen, sondern dem Träger gehörte, sowie bei zwei Wehrmanns-Ausgleichskassen der Verbände, die an der Gründung keiner AHV-Ausgleichskasse beteiligt waren, so daß das Sachvermögen an die betreffenden Verbände fiel. Der Wert des über- tragenen Sachvermögens ließ sich nicht mehr feststellen, weil es in den weitaus meisten Fällen ganz oder doch zum größten Teil abgeschrieben war. h) Verwendung des Finanzverm ögens

Ueber die Verwendung des Finanzvermögens der Wehrmanns-Ausgleichs- kassen der Kantone hatte der Bund keine Bestimmungen erlassen. Insbe- sondere war dessen Uebertragung auf die entsprechenden AHV-Aus- gleichskassen nicht vorgeschrieben worden, weil die Verwendung des Finanzvermögens der kantonalen Aiisglcichskassen als eine Frage der kantonalen Finanzhoheit angesehen wurde und daher der Verfügungs- gewalt der Bundesbehörden entzogen war. Trotzdem übertrug eine er- hebliche Anzahl von kantonalenWehrmanns-Ausgleichskassen ihr Finanz- vermögen ganz oder zum Teil auf die entsprechende AHV-Kasse (Tab. 2). Soweit eine Uebertragung auf die AHV-Kasse nicht erfolgte, wurden die Mittel des Finanzvermögens vielfach trotzdem als Reserve für mit der Durchführung der AHV zusammenhängende Zwecke angelegt, wobei das Verfügungsrecht aber nicht den AHV-Ausgleichskassen selber, sondern meistens den beteiligten Kantonsregierungen vorbehalten wurde. So wur- den die Finanzvermögen vielfach auch auf diesem Wege für die Anschaf- fung von neuen Büromaschinen und von neuem Mobiliar, in einzelnen

Fällen auch im Hinblick auf die Beschaffung neuer Büroräumlichkeiten für die AHV-Ausgleichskassen zurückgestellt. Verschiedentlich erhielten auch die Fürsorgefonds für die Kassenbeamten Zuwendungen. Vereinzelt wurden besondere Haftungsfonds gebildet für die Fälle, in welchen die Kantone als Träger für Schäden aus der Führung der AHV-Ausgleiehs- kassen haftbar gemacht werden können (AHVG Art. 70). In einigen we- nigen Fällen wurde das Finanzvermögen auch für die berufliche Ausbil- dung von Angehörigen der Landwirtschaft und des Gewerbes bereit- gestellt (Tab. 3). Hinsichtlich des Finanzvermögens der Wehrmanns-Ausgleichskassen der Verbände bestimmte Art. 5 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1947, daß dieses in der Regel auf die entsprechende Altersversicherungs- Ausgleichskasse zu übertragen sei. Nach Art. 5 der erwähnten Verfügung Nr. 61 war diese Uebertragung jedenfalls dann vorzunehmen, wenn die Gründer einer Altersversicherungs-Verbandsausgleichskasse rechtlich oder tatsächlich mit den Trägern einer Wehrmanns-Verbandsausgleichs- kasse identisch waren, wobei das BSV die Uebertragung auch in andern, ähnlich gelagerten Fällen vorschreiben konnte. In allen andern Fällen wurde das Finanzvermögen der Wehrmanns-Verbandsausgleichskassen auf die einzelnen Trägerverbände nach Maßgabe der Zahl der Verbands- mitglieder verteilt, die am 31. Dezember 1947 den betreffenden Wehr- manns-Ausgleichskassen angeschlossen waren. Unter Zustimmung aller Trägerverbände der betreffenden Wehrmanns-Verhandsausgleiehskasse konnte ein anderer Verteilungsschlüssel angewendet werden. Die Anteile derjenigen Trägerverbände, die Gründerverbände einer Altersversiche- rungs-Verbandsausgleichskasse waren, wurden auf die Verwaltungs- kostenrechnung der Altersversicherungs-Verbandsausgleichskasse über- tragen. Von der Möglichkeit, das Finanzvermögen an die Träger zu über- tragen, konnte bei den Verhandsausgleichskassen nur wenig Gebrauch gemacht werden, da die Zahl derjenigen Verbände, die selber eine Wehr- manns-Ausgleichskasse geführt hatten, aber auf die Führung einer AHV- Ausgleichskasse verzichteten oder sieh auch nicht bei andern AHV-Aus- gleiehskassen als Gründerverbände beteiligten, sehr klein war. Darum sind auch die auf die Träger übergegangenen Beträge verhältnismäßig niedrig (Tabelle 3). Ueber die Höhe des Finanzvermögens der Wehrmanns-Ausgleichs- kassen der Kantone und der Verbände sowie über dessen Verwendung geben die beiden folgenden Tabellen Aufschluß.

70

Auf die AHV-Ausgleichskassen übertragenes Finanzvermögen Beträge in tausend Franken Tabelle 2

Ueberschüsse Solidaritäts- Ausgleichskassen der Verwaltungs- Fonds Zusammen kostenrechnung

Kantonale Ausgleichskassen 3 616 2 31 618 Verbands- Ausgleichskassen 1 356 82 1 438

Total 4 972 84 5 056

Daraus ergibt sich, daß die AHV-Ausgleichskassen von den aufge- lösten Wehrmanns-Ausgleichskassen einen Betrag von über 5 Millionen Franken an Finanzvermögen erhalten haben. Davon entfallen 3,6 Millio- nen auf die kantonalen Kassen, die wie ausgeführt- zur Uebertragung des Finanzvermögens gar nicht verpflichtet waren. Bemerkenswert ist, daß die Ueberschüsse der Verwaltungskostenrechnungen der Verbands- ausgleichskassen erheblich kleiner waren als bei den kantonalen Aus- gleichskassen, obschon es auch in der Lohn- und Verdienstersatzordnung ungefähr 3mal mehr Verbandsausgleichskassen als kantonale Ausgleichs- kassen gab. Dies erklärt sich dadurch, daß die Verbandsausgleichskassen die Verwaltungskostenbeiträge viel leichter den Aufwendungen anpassen konnten.

Auf die Träger der Welirnianns-Ausgleichskassen und Dritte übertragenes Finanzvermögen

Beträge in tausend Franken Tabelle 3

Rcchnungs- Solidaritäts- Zusammen Ausgleichskassen überschüsse Fonds

Kantonale Ausgleichskassen 1 06() 165 1 225 Verbands- Ausgleichskassen 198 40 238

Total 1 258 205 1 463

371

Ausgleichskassen ohne Finanzvermögen

Vier Wehrmanns-Verbandsausgleichskassen hatten kein Finanzvermögen, weil sie die Verwaltungskostenrechnungen auf den Zeitpunkt der Liqui- dation vollständig ausgleichen konnten. Zwei Ausgleichskassen, die über kein Finanzvermögen verfügten, hatten überhaupt keine Verwaltungs- kostenbeiträge erhoben, dafür aber die effektiv aufgelaufenen Kosten auf die angeschlossenen Firmen verteilt. Dieses Verfahren war möglich, weil beiden Kassen verhältnismäßig wenig Firmen angeschlossen waren. Bei zwei andern Ausgleichskassen waren die Verwaltungskosten fort- laufend von den Trägern gedeckt worden, ohne daß die Kassen selber genötigt waren, besondere Verwaltungskostenbeiträge zu erheben.

Ausgleichskassen mit Fehlbeträgen in der Verwaltungskosten- rechnung

Fehlbeträge in den Verwaltungskostenrechnungen der Wehrmanns-Aus- gleichskassen mußten gemäß Art. 5, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1947 von den Trägern der Ausgleichskassen, d. h. den Kantonen und Verbänden, gedeckt werden, bevor die Kassen aufgelöst werden konnten. Die Wehrmanns-Ausgleichskassen hatten die Möglich- keit, hiefür besondere Verwaltungskostenbeiträge von den angeschlosse- nen Firmen zu erheben. Von dieser Befugnis hat aber keine Ausgleichs- kasse Gebrauch gemacht. Soweit die Verwaltungskostenrechnungen von Wehrmanns-Ausgleichskassen Fehlbeträge aufwiesen, wurden diese aus- schließlich durch die Träger gedeckt. Die Bundesbehörden hatten Be- gehren, Verwaltungskostendefizite aus den Fonds der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung zu decken, von jeher abgelehnt.

Durch die Träger gedeckte Fehlbeträge der Verwaltungskostenrechnungen

Beträge in tausend Franken Tabelle 4 Ausgleichskassen Höhe der Fehlbeträge

Kantonale Ausgleichskassen 5 369 Verbands- Ausgleichskassen 543

Total 5 912

372

Bei den kantonalen Ausgleichskassen mußten also bedeutend größere Fehlbeträge als bei den Verbandsausgleichskassen von den Trägern ge- deckt werden, was durch die großen Unterschiede im strukturellen Auf- bau der beiden Kassengruppen zu erklären ist. Bemerkenswert ist auch, daß gemäß Tabelle 2 eine Anzahl von kantonalen Ausgleichskassen ins- gesamt 3,6 Millionen Franken auf die AIV-Ausgleichskassen übertragen konnten, während gemäß Tabelle 4 eine Anzahl anderer kantonaler Aus- gleichskassen ihren Träger, d. h. die Kantone mit einem Defizit von ins- gesamt 5,3 Millionen belasteten. Der wesentliche Grund dürfte neben dcc Verschiedenheit der Struktur der kantonalen Kassen unter sich darin bestehen, daß die Verwaltungskostenbeiträge auch innerhalb der kanto- nalen Kassen ganz verschieden hoch waren, da diese Höhe vom Bund weder nach oben noch nach unten begrenzt war. (Fortsetzung folgt)

Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1955 Nachstehende Tabellen vermitteln die wichtigsten Ergebnisse der Statistik über die im Jahre 1955 ausgerichteten ordentlichen Renten. Weitere An- gaben sind dem Bericht über die AHV im Jahre 1955 zu entnehmen.

Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und durchschnittlichem Jahresbeitrag Tabelle 1 Durchschnittlicher Jahresbeitrag von. Franken . Zu- Rentenarten sammen 1-70') 71-150 151-00 301-500 501 d m eh r 2) Bezüger (Falle)

Einfache Altersrenten 49049 31621 24321 8891 5659 119 541) Ehepaar-Altersrenten 6 670 12433 21509 12027 7276 59915 Witwenrenten 2 672 5970 14244 9292 4908 37086 Einfache Waisenrenten 1528 4826 12057 6331 2802 27544 Vollwaisenrenten 228 281 453 173 109 1244

Total 60147 55131 72584 36714 20754 245 330 Auszahlungen in Franken

Einfache Altersrenten 33290673 25715 256 21 811 501 8320092 5416 363 94 554 085) Ehepaar-Altersrenten 7 058 862 16 228 782 31382 779 18 373 454 11368 809 84 412 686 Witwenrenten 1446988 3 808 339 9764329 6581511 3 572 135 25 173 302 Einfache Waisenrenten 307 193 1308581 4402612 2621765 1235495 9 875 646 Vollwaisenrenten 65381 110 190 227 197 101 500 72231 576 499

Total 42169297 171 148 167 588 418 35 998 322 21 665 033 214592 218

Minimalrenten. Maximalrenten (infolge Rundungsregel AHVV, Art. 53, praktisch be- reits ab Jahresbeitrag von 481 Franken). Darunter 67 167 Frauen bzw. einschließlich an Frauen ausgerichtete Rentensumme von 50 986 763 Franken.

374

(esarntschweizerisch(- Aufteilung nach Rentenarten und Beitragsdauer Tabelle 2

Rentenskala gemäß Beitragsdauer des Rentenarten Jahrganges Gekürzte Zusammen Renten

1-6 1 7

Bezüger (Fälle)

Einfache Altersrenten 94 944 16 030 8 567 119 541 Ehepaar-Altersrenten 51 286 8 457 172 59 915 Witwenrenten 31 666 5 130 290 37 086 Einfache Waisenrenten) 27 544 Vollwaisenrenten) 1 244

Total 1955 177896 29617 9029 245330 Total 1954 150 776 30 390 5 876 212 673

Auszahlungen in Franken

Einfache Altersrenten 77 868 646 10 914 306 5 771 133 94 554 085 Ehepaar-Altersrenten 73 924 389 10 301 531 186 766 84 412 686 Witwenrenten 22 579 690 2 433 827 159 785 25 173 302 Einfache Waisenrenten) . . 9875646 Vollwaisenrenten) 576 499

Total 1955 174 372 725 23 649 664 6 117 684 214 592 218 Total 1954 145 442 736 23 389 575 3 883 928 181 869 360

) Für die Waisenrenten gilt Art. 29, Abs. 2, lit. a, AHVG, wonach Vollrenten ausgerichtet werden, sofern während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet wurden.

375

Kantonale Gliederung aller Rentenarten

Tabelle 3 Beztiger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Alters- Hinter- Hinter- asse Zu- Alters- Zu- renten sammen renten sammen

Zürich 30 266 10 015 40 281 31 010 768 5 825 597 36 836 365 Bern 30 609 10 909 41 518 30 641 469 5 912 169 36 553 638 Luzern 7 279 3 664 10 943 6 887 803 1 789 010 8 676 813 Uri 783 438 1 221 727 480 214 675 942 155 Schwyz 2 438 1 136 3 574 2 319 182 555 666 2 874 848 Obwalden 714 335 1 049 644 187 149 385 793 572 Nidwalden 548 325 873 505 221 133 438 638 659 Glarus 1 527 489 2016 1 529 609 257 658 1 787 267 Zug 1 300 568 1 868 1 273 608 293 791 1 567 399 Freiburg 5 045 2 348 7 393 4 793 970 1 094 673 5 888 643 Solothurn 5 663 2 397 8 060 5 987 776 1 298 162 7 285 938 Basel-Stadt 7 073 2 666 9 739 7 275 428 1 623 867 8 899 295 Basel-Land 3 909 1 450 5 359 4 163 190 822 471 4 985 661 Schaffhausen 2 378 767 3 145 2 398 137 440 238 2 838 375 Appenzell A.Rh 2 785 639 3 424 2 756 370 342 717 3 099 087 Appenzell I.Rh. 633 149 782 546 540 72 983 619 523 St. Gallen 13 001 4 314 17 315 13 000 709 2 302 358 15 303 067 Graubünden 5210 1953 7163 4831372 911486 5742858 Aargau 10 234 4 329 14 563 10 421 240 2 334 157 12 755 397 Thurgau 6046 1966 8012 6090461 1076070 7166531 Tessin 7 079 2 507 9 586 6 725 614 1 305 058 8 030 672 Waadt 14 980 5 077 20 057 14 870 995 2 856 865 17 727 860 Wallis 5 283 2 823 8 106 4 712 760 1 266 803 5 979 563 Neuenburg 5 435 1 881 7 316 5 634 043 1 089 013 6 723 056 Genf 9 238 2 729 11 967 9 218 839 1 657 137 10 875 976

Total 1955 179 456 65 874 245 330 178 966 771 35 625 447 214 592 218 Total 1954 154 722 57 951 212 673 151 316 777 30 552 583 181 869 360

) Ohne einmalige Witwenabfindungen.

876

Aufteilung der Altersrenten nach Kantonen

Tabelle 1

Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Einfache Ehepaar- Einfache Ehepaar- Alters- Alters- Alters- Alters- renten renten renten renten

Zürich 20 204 10 062 16 410 677 14 600 091 Bern 20 074 10 535 15 835 332 14 806 137 Luzern 5 255 2024 4 088 434 2 799 369 Uri 571 212 435 756 291 724 Schwyz 1 739 699 1 342 876 976 306

Obwalden 529 185 402 511 241 676 Nidwalden 397 151 299 653 205 568 Glarus 1015 512 800105 729504 Zug 937 363 748920 524688 Freiburg 3 504 1 541 2 701 198 2 092 772

Solothurn 3 454 2209 2 805 608 3 182 168 Basel-Stadt 4 743 2 330 3 889 257 3 386 171 Basel-Land 2 353 1 556 1 922 747 2 240 443 Schaffhausen 1 620 758 1 297 306 1 100 831 Appenzell A. Rh. 1 843 942 1 414 394 1 341 976

Appenzell I. Rh. 487 146 353 926 192 614 St. Gallen 8 668 4 333 6 840 959 6 159 750 Graubünden 3 603 1 607 2 715 521 2 115 851 Aargau 6603 3631 5242130 5179110 Thurgau 3980 2066 3 166 590 2923871

Tessin 4 827 2 252 3 692 929 3 032 685 Waadt 9 720 5 260 7 611 150 7 259 845 Wallis 3 767 1 516 2 768 945 1 943 815 Neuenburg 3 415 2020 2 743 033 2 891 010 Genf 6233 3005 5024128 4194711

Total 1955 119 541 59915 94 554 085 84412 686 Total 1954 103 072 51 650 80 332 400 70 984 377

377

Aufteilung der llhiiterlassenenrenten nach Kantonen Tabelle 5 Beztiger Auszahlungen in Franken Ein- Ein- Ein. Kanhne Wit- inali ge fache Wit Voll- i wen- m alige Einfache Voll- wen- Wai- waisen- Witwen- Waisen- waisen- renten renten - WCfl- renten abf s abfin- renten renten dun gen renten (lungen

Zürich 6 267 41 3590 158 4 359 797 90336 1386 648 79152 Bern 6107 42 4590 212 4 158 377 91 724 1 660 014 93778 Luzern 1714 9 1876 74 1135047 18866 621 451 32512 Uri 190 1 235 13 123374 1740 85345 5956 Schwyz 504 4 596 36 335 432 8262 202 326 17988 Obwalden 130 - 197 8 81314 - 63980 4091 Nidwalden 121 - 202 2 73615 - 58879 944 Glarus 288 3 195 6 191 838 6640 62407 3413 Zug 284 2 216 8 189531 4444 99889 4371 Freiburg 1014 6 1275 59 651 713 11128 416 460 26500 Solothurn 1312 10 1029 56 892 304 20900 378 646 27212 Basel-Stadt 1850 13 783 33 1 290 141 29216 316 669 17057 Basel-Land 855 1 567 28 593 971 2220 215 290 13210 Schaffhausen 468 1 286 13 324 104 2360 110 241 5893 Appenzell A.Rh. 354 2 277 8 244 937 3890 94332 3448 Appenzell I.Rh. 78 - 61 10 51654 - 18498 2831 St. Gallen 2205 13 2030 79 1 522 179 27684 743 719 36460 Graubünden 907 1 997 49 574 457 2135 319 001 18028 Aargau 2303 9 1908 118 1 567 201 19366 708 614 58342 Thurgau 1106 7 818 42 757 670 14924 300 784 17616 Tessin 1480 14 993 34 957899 26202 331 247 15912 Waadt 3213 23 1798 66 2171719 47809 647009 32137 Wallis 1172 10 1604 47 740 415 18863 505 864 20524 Neuenburg 1224 5 618 39 833 645 10950 238 680 16688 Genf 1940 17 743 46 1 344 968 35346 289653 22516

Total 1955 37 06 234 27544 1244 25 173 302 495 106 9 875 646 576 499 Total 1954 32320 173 24524 1107 21399462 342 667 8 648 057 505 064

278

Erste Erfahrungen m it der AhschhuIrevision Die Revision der Ausgleichskassen zerfällt in eine Haupt- und (inc Ab- schlußrevision.Diese Ordnung trat mit der Abschlußrevision für das Jahr

1955 in Kraft. Bis dahin waren sich die beiden jährlich durchzuführenden

Revisionen gleichwertig gewesen. Die Beweggründe für die Neuregelung sind auf Seite 57 58 des laufenden Jahrganges der Zeitschrift nöher dar- getan. Es wäre verfrüht, sich schon heute endgültig über die Ergebnisse der erfolgten Umstellung auszusprechen. Dennoch erscheint es am Platze, einige Bemerkungen hiczu zu machen.

Mit ein Zweck (Ice neuen Zweiteilung ( wenn auch nicht dci' Hau pt- zweck) war, die bisherige zweite Revision im Interesse der Revisions- zweck) stellen selbst, der Ausgleichskassen und der für sie verantwortlicher Kantone und Gründerverbände, sowie auch des Bundesamtes für Sozial- versicherung und der Zentralen Ausgleichsstelle, d. h. mit anderen Wor-- ten im Interesse aller beteiligten Stellen zu entlasten. Als Folge davon glaubte die Aufsichtsbehörde ii. a. eine friiheitigere Durch führung der Revisionen und eine raschere Berichterstattung erwarten zu dürfen. Und wie ist nun das entsprechende Ergebnis? Leider nicht durchwegs befrie- digend. Nach den einschlägigen Weisungen hat die Ahschlnßrevision sofort noch Rech nun qsalrschluil zu erfolgen, und der Bericht dar- über ist innert Monats frist. nach Abschluß der Prüfungen zu er- statten. Dennoch sind 1956 die Berichte anfänglich sogar schleppender eingegangen als im Vorjahr, und die Neuordnung vermochte sich erst im Mai erstmals richtig auszuwirken. Aber auch Ende Mai waren erst 43 Prozent der Berichte abgeliefert, obwohl zwei Monate zuvor bereits 86 Prozent der Jahresrechnungen der Zentralen Ausgleichstelle eingesandt worden waren. Daraus geht hervor, daß die durchschnittliche Zeitspanne zwischen Rechnungsablage und Berichterstattung erheblich mehr als zwei Monate betrug. Im Juni stieg dieser Durchschnitt sogar bis zu dreieinhalb Monaten an. Das ist, wenn dci' Zweck der Ahsehlußrevision erfüllt werden soll, bestimmt zu lang. Wenig erfreulich ist schließlich, daß trotz Neu- regelung am 30. Juni als Endtermin immer noch 40 Berichte oder 28 Pro- zent ausstanden, zumeist ohne hinlängliche Begründung.

Anderseits ist nicht zu übersehen, daß die heutige Regelung in ihrei definitiven Form den Revisionsstellen verhältnismäßig spät bekannt- 37!)

gegeben worden ist. Soweit die letztem ihre z lieh(')i Dspo.silioncn für das erste Halbjahr bereits getroffen hatten, konnten sie begreiflicher- weise nicht einfach über diese Anordnungen hinwegsehen. Verschiedene Revisoren glaubten es auch nicht verantworten zu dürfen, materiell rechtliche Prüfungen, die anläßlich der ersten Revision für 1. 955 zurück- gestellt worden waren, bis zur Hauptrevision 1956 zu verschieben. Andere Revisoren hielten es wohl für zweckmäßiger, Abreehnungs- und Zahlungsausstände, die auf den Meldekarten ausgewiesenen Löhne usw. bereits bei der Abschlußrevision zu prüfen, offenbar in der Meinung, die nötigen Unterlagen lügen ja vor, und es wäre unrichtig, mit den Prü- fungen noch weiter zuzuwarten. Das war ein Trugschluß. Diese Voraus- setzung trifft im allgemeinen nur zu, wo die Abschlußrevision verhältnis- mäßig spät oder zu spät einsetzt. Findet sie jedoch rechtzeitig, das heißt sofort nach der Rechnungsablage statt, so stehen die Abrechnungsunter- lagen teilweise noch aus oder sind kassenintern nicht kontrolliert. In- folgedessen werden materiell-rechtliche Geschäfte weit besser anläßlich der Hauptrevision geprüft und in ihren Zusammenhängen gewürdigt. Soviel zu gewissen «Anlaufschwierigkeiten». Jede neue Lösung bringt solche mit sieh. Es ist daher zu erwarten, daß die Abschlußrevision für das Jahr 1956 in bezug auf dieAhqren»ung und auf die Fristen die in sie gesetzten Hoffnungen in höherem Maße erfüllen wird.

Im übrigen gaben die Revisionsberichte zu verhältnisrnßig wenigen Bemerkungen oder Rückfragen Anlaß. Wo solche erforderlich waren, be- zogen sie sich vorwiegend auf formelle und nur ausnahmsweise auf ma- terielle Unrichtigkeiten. Somit haben die Ausgleichskassen die große Zahl von Gesehäflsvorfällen im, allgemeinen richtig verbucht.

Auf Grund der Erfahrungen seien abschließend noch einige wenige Hinweise für die Hauptrevision 1956 gegeben. Die materiellen Prüfungen haben sich nicht nur auf das laufende Geschäftsjahr zu erstrecken, son- dern haben vielmehr an die letzte Hauptrevision (somit für diesmal an die erste Revision für 1955) anzuknüpfen. Die Prüfungen der Abrech- nung»- und Zahlungsausstände sollen von der auf 31. Januar erstellten Saldoliste ausgehen und sich bis zum Revisionstag erstrecken. Die Nach- tragsjournale gemäß Randziffer 71 der Buchführungsweisungen sind stiehprobenweise zu kontrollieren. Führt eine Arbeitgeberkontrolle zu einer Nachforderung oder Rückerstattung, so ist - was häufig über-

380

sehen wird - nicht nur die rechnungsmäßige Erledigung, sondern auch die gegebenenfalls daraus sich ergebende IBK-Korrektur zu verfolgen. In bezug auf die IBK-Führung an sich bezieht sich die Hauptrevision auf die im Vorjahr geleisteten und im laufenden Jahr eingetragenen Beiträge.

Das Erwerbsei nkommen des Erfi nders

Im schweizerischen Recht wird der Begriff der Erfindung nicht definiert. Nach der Rechtsprechung gilt als Erfinder, wer durch eine neue schöp- ferische Idee einen wesentlichen technischen Fortschritt bewirkt'. Bis zum Inkrafttreten des revidierten Bundesgesetzes betreffend die Erfin- dungspatente am 1. Januar 1956 galt die umstrittene Praxis des Bundes- gerichtes, wonach Erfindungen nur patentiert wurden, wenn der erzielte technische Fortschritt einen bestimmten erheblichen Umfang aufwies. Deshalb konnten kleinere Erfindungen nicht geschützt werden. Obwohl hei der Beratung des revidierten Patentgesetzes das Begehren gestellt wurde, die kleineren Erfindungen seien durch die Aufnahme einer De- finition im Gesetz auch zu schützen, wurde diese unterlassen. Das zeigt die Schwierigkeiten einer brauchbaren Umschreibung. Auch in der AHV ist der Erfinder durch die Mannigfaltigkeit der Erscheinungsformen seiner Tätigkeit und durch die Verschiedenheit der Entgelte, die ihm znteilwerden, als beitragspflichtiger Versicherter nicht leicht einzu- ordnen. Zudem hängen in der Regel Art und Umfang des Entgeltes ge- rade davon ab, oh es ihm gelingt, das aus seiner schöpferischen Tätigkeit unmittelbar entstehende Urheberrecht zu schützen; denn erst die Er- teilung des Patentes gewhhrt dem Erfinder den absoluten Schutz seines Urheberrechtes. Aber auch der Erfinder, dessen Idee von geringerer Bedeutung ist, und der deshalb keinen gesetzlichen Schutz im Sinne des Patentgesetzes genießt, ist Beitragssubjekt, wenn er Einkommen aus seinen Erfindungen erzielt. Ferner ist beitragspflichtig, wer durch die Ausnützung seiner Geschicklichkeit als Fachmann, durch kluge Ideen- verbindungen neue Verfahren usw., Einkommen erzielt. In allen Fällen muß jeweils geprüft werden, oh das Erfinderein- kommen Kapitalertrag oder Einkommen aus selbständiger oder unselb- ständiger Erwerbstätigkeit ist. Daher hat das Eidg. Versicherungs- gericht erklärt, die Klassierung des Einkommens könne nicht generell und schematisch, sondern müsse von Fall zu Fall vorgenommen werden.

vgl. BGE 48, II, 294.

Aus diesem Grunde wurde bisher im Kreisschreiben Nr. 20 a das Ein- kommen aus Erfindertätigkeit nicht erwähnt, während sich das Kreis- schreiben Nr. 56 b nur mit der Unterscheidung zwischen Kapitalertrag und Erwerbseinkommen befaßt. Kriterium für die Klassierung des Ein- kommens bildet die Feststellung, oh und wieweit der Erfinder sich von seiner Erfindung und deren Ausbeutung gelöst hat. Das Eidg. Versiche- rungsgericht hat in einigen Urteilen Unterscheidungsmerkmale ge- bracht, die eine kantonale Rekurskommission in den Erwägungen eines Entscheides übersichtlich dargestellt hat. Danach sind folgende Sach- verhalte zu unterscheiden Der Erfinder gibt jeden Einfluß auf die Verwertung und Weiter- entwicklung seiner Erfindung preis. Der Ertrag der Erfindung hängt nicht oder nicht mehr von seinem Wirken ab, sondern einzig von Dritten (Lizenznehmer. Dienstherr usw.). Unter diesen Umständen ist das Erfindereinkommen Kapitalertrag. Der Erfinder betreibt die Verwertung und Weiterentwicklung der Erfindung selbst oder nimmt in Zusammenarbeit mit anderen tätigen Anteil daran. Bei diesen Gegebenheiten ist das Erfindereinkommen (auch die Lizenzeinnahmen) Erwerbseinkommen. Der berufsmäßig e Erfinder erzielt nur Erwerbseinkommen, unabhän- gig von der Form, in welcher ihm dieses Einkommen zufließt, denn Grad und Ausmaß der Erfindertiitigkeit zusammen mit der kommer- ziellen Auswertung (auch durch Lizenzerteilung) erfordern die volle Arbeitskraft dieses Erfinders und machen ihn zu einem selbständigen Erwerbstätigen, wenn er diesen Beruf auf eigene Rechnung und eigenes Risiko ausübt. Der Unselbständigerwerbende, der Erfindungen macht, die gemäß OR Art. 343, Abs. zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehören, .,

und hierfür neben seinem Salär Sondervergütungen erhält, ist für dieses Einkommen auch als Unselbständigerwerbender beitrags- pflichtig. Der Unselbständigerwerbende, der Erfindungen macht, die nicht zu seinen dienstlichen Obliegenheiten gehören, die der Arbeitgeber aber auf Grund des Dienstvertrages für sich beansprucht, ist für die be- sonderen angemessenen Vergütungen, die ihm gemäß OR Art. 343, Abs. 2, zustehen, als Unsclbständigerwerhender beitragspflichtig. Der Unselhständigerv.'crbende, der in- oder außerhalb seiner dienst- liehen Tätigkeit Erfindungen macht, auf die der Arbeitgeber keinen

vgl. die Urteilspublikation auf Seite 394.

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vertraglichen Anspruch gemäß OR Art. 343 besitzt, kann diese Er- findungen beliebig verwerten und dabei gemäß Ziffer 1 oder 2 vor- gehen. Dementsprechend wird sein Erfindereinkommen Kapital- ertrag oder Erwerbseinkommen darstellen. Die Variante 6 bildet in der Praxis oft besondere Schwierigkeiten; die Er- fassung des Erfindereinkommens als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bildet daher noch Gegenstand von Untersuchungen im Schoße der Kommission für Beitragsfragen.

Zur Verrechnung -von Renten mit Forderungen der Ausgkich skaseii Gesetzliche Grundlagen Unter der Marginale «Rechtliche Natur des Rentenanspruches» hat der Gesetzgeber in AHVG Art. 20 weitreichende Schutzvorschriften zur un- geschmälerten Erhaltung der Rentenansprüche im Interesse der Renten- berechtigten aufgestellt, zugleich aber in Anlehnung an das Zivilrecht das Institut der Verrechnung eingeführt, indem er im dritten Absatz des erwähnten Artikels bestimmte: «Geschuldete Beiträge, zurückzuer- stattende Renten und rechtskräftige Ordnungsbußen können jedoch mit fälligen Renten verrechnet werden». Im Vordergrund stand für den Gesetzgeber offensichtlich die Ver- rechnungsmöglichkeit mit geschuldeten Beiträgen, was auch in AHVG Art. 15, Abs. 1, zum Ausdruck kommt. Mit Rücksicht darauf ist bei der Neufassung der Vorschriften über die Beitragsverjährung anläßlich der zweiten, auf 1. Januar 1954 in Kraft getretenen Revision des AHVG in den rev. Art. 16, Abs. 2, die Bestimmung beigefügt worden: «Bei Ent- stehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäß Artikel 20, Abs. 3, noch verrechnet werden». In Ausführung bezw. Ergänzung des Gesetzes enthält auch die AHVV vereinzelte Vorschriften über die Verrechnung von Renten und Forde- rungen der Ausgleichskassen, so in Art. 71, Abs. 2, Art. 142, Abs. 1, und Art. 206, Abs. 2.

Entwicklung der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung des EVG in den Jahren 1948 1952 -

Die ersten Jahre nach Einführung der AHV boten Gelegenheit zur Ab- klärung grundsätzlicher Fragen hinsichtlich der Verrechnung, die im

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Gesetz selber nicht näher geregelt worden waren, durch die Rechtspre- chung sowie zur Entwicklung der Verwaltungspraxis auf diesem Gebiet. Das Ergebnis fand seinen Niederschlag in der 2. Auflage der Wegleitung über die Renten des BSV vorn Dezember 1952, deren Bestimmungen betr. die Verrechnung später praktisch fast unverändert in die 3. Auflage vom Dezember 1954 übernommen werden konnten. Einen umfassenden Ueberblick über den damaligen Stand der Materie bietet der Aufsatz «Die Verrechnung der Leistungen und Forderungen der Ausgleichskassen», erschienen in der ZAR 1953, S. 56 ff. und S. 91 ff. Soweit zum bessern Verständnis der weitern Entwicklung der Recht- sprechung dienlich (vgl. Ziff. 3 hernach), seien die wesentlichen Punkte jener Abhandlung kurz gestreift: Einleitend wird als Hauptprinzip der Verrechnung die Identität von Schuldner und Gläubiger betont. Auf Seiten der AHV seien die Gläubiger- und Schuldnereigensehaft immer vereinigt und die Verrechnung we- nigstens unter diesem Gesichtspunkt auch bei einer Mehrzahl betei- ligter Ausgleichskassen immer möglich; denn letztlich stehe der Betrof- fene nur einem einzigen Gläubiger und Schuldner, nämlich der AHV gegenüber. Auf Seiten des Versicherten sei die Identität von Gläubiger und Schuldner beim Rentenberechtigten immer erfüllt, ebenso im allge- meinen bei dessen Erben. Ferner wurde diese Identität auch bei gewissen gesetzlichen Vertretern des Rentenberechtigten als erfüllt betrachtet. In einem Urteil i. Sa. E. Sch. vom 28. März 1950 (ZAK 1950, S. 210) hatte nämlich das EVG unter Hinweis auf die der Witwe als gesetzliche Ver- treterin obliegenden Pflichten entschieden, daß sie zur Rückzahlung der von ihrem Kind zu Unrecht bezogenen Renten verhalten werden könne und ausdrücklich auf die Möglichkeit verwiesen, diese Schulden mit der Rente der Witwe zu verrechnen. In bewußter Abweichung vom Grundsatz der Identität hat sodann das EVG im Urteil i. Sa. V. W. vom 20. Dezem- ocr 1950 (ZAR 1951, S. 77) die Verrechnung von Beiträgen eines Ver- storbenen mit der Hinterlassenenrente seiner Witwe zugelassen mit der Begründung, bei dem engen rechtlichen und versicherungsmäßigen Zu- sammenhang zwischen Prämie und Rente erscheine eine erweiterte Ver- rechnungsbefugnis angemessen. Was die verrechenbaren Leistungen anbelangt, wurden als Schulden der AHV neben den Renten auch die einmalige Witwenabfindung er- wähnt, anderseits als verrechenbare Forderungen der AHV Beiträge aller Art, Ordnungsbußen, Mahngebühren sowie zurückzuerstattende Renten aufgezählt; ferner ist unter Hinweis auf die gesetzlich normierte Ver- rechenbarkeit von Leistungen gemäß Erwerbsersatz- end gemäß Fa-

3R4

milienzulagenordnung mit Forderungen der AHV die Ansicht vertreten worden, es müßten folgerichtig auch die AHV-Renten zur Verrechnung mit Forderungen der beiden genannten Sozialinstitutionen zugelassen werden.

3. Die neuere Rechtsprechung des EVG

In den verflossenen drei Jahren hat das EVG die frühere Verrechnungs- Praxis bestätigt und weiterentwickelt; in einzelnen Punkten ist es aber auch auf die ursprüngliche Rechtsprechung zurückgekommen. Was die Identität von Gläubiger und Schuldner auf Seiten der AHV anbelangt, blieb dieser Grundsatz unangefochten. Trotz ihrer formellen Selbständigkeit haben die Ausgleichskassen faktisch eher die Stellung von Beauftragten des Ausgleichsfonds. Sie bilden mit ihm zusammen eine finanzielle Einheit (vgl. AHVG Art. 107), weshalb die Verrechnung von Beiträgen und Renten verschiedener Ausgleichskassen, die denselben Versicherten betreffen, jederzeit möglich sein muß (vgl. Verhandlungen des Schweiz.Juristenvereins 1955, Heft 1, S.211 a, Aktuelle Rechtsfragen auf dem Gebiete der AHV, Referat von J. D. Ducommun, derzeitiger Gerichtsschreiber des EVG). Weil in konkreten Fällen nicht bestritten, fand das Gericht anscheinend bis jetzt keine Gelegenheit, sich zu dieser These direkt zu äußern. Den Grundsatz der Identität auf Seiten des Versicherten hat das Ge- richt noch schärfer herausgearbeitet und die Verrechenbarkeit einer Forderung der Ausgleichskasse mit einer Rente allgemein davon abhän- gig gemacht, daß Gläubiger- und Schuldnereigenschaft in ein und der- selben Person vereinigt sind (mit der einzigen Ausnahme für geschuldete rentenbildende Beiträge). So hat das Gericht offenbar unter Aufgabe der im oben zitierten Entscheid i. Sa. E. Sch. vom 28. März 1950 vertre- tenen Meinung in einem neuesten Urteil i. Sa. L. H. vom 1. März 1956 (vgl. ZAK 1956, S. 210) die Verrechnung einer Rentenriickerstattungs- schuld der Witwe mit einer ihr auszahlbaren Waisenrente als unzulässig erklärt. Die Zustellung der Rente an den gesetzlichen Vertreter berühre nicht den AHV-rechtlichen Grundsatz, daß der Anspruch auf eine Waisen- rente ein eigenes Recht des verwaisten Kindes darstelle; sei demnach die Rückerstattungsschuldnerin nicht auch Rentengläubigerin, so fehle es am Erfordernis der Identität der Person. In konsequenter Anwendung dieser Regel hat das EVG anderseits in dem nicht publizierten Urteil i. Sa. J. Sch. vom 18. Juni 1956 die Verrechnung der an die Armenbehörde der Ge- meinde W. auszahlbaren Rente eines rückerstattungspflichtigen Armen-

385

genössigen bejaht und angesichts dessen Bösgläubigkeit auch die volle Anrechnung an die Rückzahlungsschuld bestätigt. Die Gemeinde müsse sich mit dem vorübergehenden Wegfall der Rente abfinden, da die Wie- dergutmachung des Schadens vorgehe und sie natürlich nicht anstelle des Versicherten eine Rente beanspruchen könne, die dieser selber verwirkt habe. Die bisherige Rechtsprechung über die Verrechnung trotz fehlender Identität zwischen Beitragsschuldner und Rentengläubiger zufolge engem suchlicheni (versicherungsrechtlichem bzw. -technischem) Zusammen- hang hat das Gericht im Urteil iSa. D. S. v. 9. Juli 1956 (s. S. 398) folge- richtig auch mit Bezug auf die Waisenrente eines außerehelichen Kindes ohne Standesfolge bestätigt. Gleich wie die Verrechnung trotz Erbaus- schlagung zulässig sei, wenn die Erfüllung einer Beitragsschuld des ver- storbenen Vaters für die Bildung von Waisenrenten für seine ehelichen Kinder bestimmend (oder mitbestimmend) sei, so müsse das Nämliche gelten, wenn ein Vater, der (im Sinne von AHVG Art. 27, Abs. 2) zu Unterhaltsbeiträgen für ein außereheliches Kind verpflichtet war, ge- storben und der Ausgleichskasse persönliche, für die Ermittlung der Rente maßgebende Beiträge schuldig geblieben sei. Mit Bezug auf das Objekt der Verrechnung, d. h. die verrechenbaren Schulden und Forderungen der AHV hat das grundlegende Urteil des EVG i. Sa. B. P. vom 14. November 1953 (vgl. ZAK 1954, S. 193) die bis- herige Verwaltungspraxis in vollem Umfange bestätigt. Einmal hält das Gericht ausdrücklich fest, daß gleich der Witwenrente auch die einmalige Abfindung der Witwe trotz Ausschiagung der Erbschaft zur Verrechnung herangezogen werden dürfe; zwar sei die Abfindung nicht eine eigent- liche Rente, stelle aber doch eine auf Grund der Beiträge des Ehemannes geschuldete Versicherungsleistung dar. Zum andern erklärt das EVG im zitierten Entscheid außer den persönlichen Beiträgen auch die sich dar- auf beziehenden Verwaltungskosten, Mahngebühren und selbst die Be- treibungskosten als zur Verrechnung zugelassen; es erweitert damit den Katalog der verrechenbaren Forderungen in AHVG Art. 20, Abs. 3. Freilich ist die von der Verwaltung bejahte Frage, ob AHV-Renten mit Forderungen gemäß Erwerbsersatz- oder Familienzulagenordnung kom- pensiert werden dürfen, in der Rechtsprechung bis heute noch nicht ent- schieden worden. Zu einer grundlegenden Frage des Vollzuges, inwieweit nämlich die wirtschaftlich ungünstige Lage des Schuldners die Verrechnung renten- bildender Beiträge zu beeinflussen vermöge, hat das EVG im Entscheid

1. Sa. L. N. vom 3. Februar 1955 (ZAK 1955, S. 408) Stellung bezogen. Es

38e'

ging davon aus, daß die Vorschrift von rev. AHVG Art. 16, Abs. 2, Satz 5, keine Rücksicht auf ein Existenzminimum nehme, welches es bei der Durchführung der Verrechnung zu wahren gälte. Soweit der genannte Rechtssatz unbezahlt gebliebene Beiträge als rentenbildend anerkenne, bewirke er eine - nur bei weitherziger Auslegung von AHVG Art. 30, Abs. 2, zu begründende Begünstigung des Rentenberechtigten. Als Korrelat sei dann aber bei der Entstehung des Rentenanspruches sofort mit der Verrechnung zu beginnen. Hingegen könnten die Ausgleichs- kassen gemäß Wegleitung über die Renten durch bloß teilweise Verrech- nung die wirtschaftliche Lage des Rentenberechtigten bestmöglich be- rücksichtigen und -- sofern notwendig -- mit ihrem Verrechnungsplan sogar die in rev. AHVG Art. 16, Abs. 2, Satz 1, normierte dreijährige Frist überschreiten. Im übrigen wirke eine auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen vollzogene Verrechnung rechtsgestaltend (konstitutiv). Der Richter sei daher trotz Anfechtung des Verrechnungsplanes durch die rentenberechtigte Person einzig befugt, die künftig zu verrechnenden Beitragsraten nach seinem Ermessen zu kürzen; dagegen könne er in einem solchen Falle die Rückzahlung rechtskräftig festgesetzter Bei- träge, die von der Ausgleichskasse schon verrechnet worden seien, im allgemeinen nicht anordnen. An der letztgenannten Auffassung hat allerdings das Gericht in einem neuesten Entscheid, nämlich im schon zitierten Urteil i. Sa. D. S. vom 9. Juli 1956 nicht festgehalten. Soweit eine Verrechnung zu Unrecht vorgenommen wurde, sei keine wirksame Verrechnung zustande gekom- men. Im konkreten Fall hat das Gericht die vollständige Verrechnung der einfachen Waisenrente des Kindes mit Rücksicht auf die gegebenen Ver- hältnisse unter sozialen Gesichtspunkten als untragbar erachtet und demzufolge die Ausrichtung eines bestimmten Teiles der von der Aus- gleichskasse zuvor als verrechnet erklärten Rente angeordnet. Damit ist das EVG auf die von ihm allgemein beobachtete Linie zurückgekehrt, trotz Anwendung strenger Maßstäbe für die Verrechnung von Beiträgen und Renten in der AHV beim Vollzug der Verrechnung den sozialen Cha- rakter des Versicherungswerkes gebührend zu berücksichtigen und un- nötige Härten zu vermeiden.

387

Entscheidpraxis des Bundesamtes für Sozialversicherung auf dem Gebiete der Kassenzugehörigkeit In der ZAK 1953, Seite 137 ff., wurde über die Tätigkeit des BSV als entscheidende Instanz bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit berichtet. Die nachfolgenden Ausführungen ergänzen diesen Bericht mit einem Ueberblick über Wissenswertes, das sich inzwischen in diesem Tätigkeitsgebiet des BSV ereignet hat.

Statistisches Das BSV hatte in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis 30. Juni 1956 nur in

40 Fällen einen formellen Entscheid gemäß AHVV Art. 127 zu treffen.

Der Jahresdurchschnitt der Streitfälle ist gegenüber der früheren Be- richtsperiode von rund 16 auf rund 11 Fälle zurückgegangen. Somit ist eine merkliche Abnahme zu verzeichnen. Bringt man diese Zahl zu den rund 630 000 den Ausgleichskassen angeschlossenen Abrechnungspflich- tigen in Beziehung, so entfällt auf 57 200 Abrechnungspflichtige jährlich ein Streitfall. Daraus ergibt sich, daß sich die Verhältnisse auf dem Gebiete der Kassenzugehörigkeit, was die Anwendung der geltenden Vor- schriften anbelangt, weitgehend konsolidiert haben. Auch darf der Schluß gezogen werden, daß die geltenden Vorschriften den Wirkungsbereich der kantonalen Ausgleichskassen und der Verbandsausgleichskassen, wie er ihnen durch das Gesetz zugewiesen wurde, im allgemeinen in befriedi- gender Weise abgesteckt haben. Von den insgesamt 40 Fällen leiteten in 13 Fällen Verbandsausgleichs- kassen und in 9 Fällen kantonale Ausgleichskassen das Verfahren ein. In je 2 Fällen standen sich kantonale Ausgleichskassen bzw. Verbandsaus- gleichskassen gegenüber. Vierzehnmal wurde das BSV von Abrechnungs- pflichtigen angerufen. Ferner haben kantonale Rekursbehörden in fünf Beschwerdefällen vorfrageweise die Kassenzugehörigkeitsfrage dem BSV zum Entscheid unterbreitet. In einem Fall hat das Eidg. Versicherungs- gericht dem BSV zum Entscheid der Kassenzugehörigkeit die Akten über- wiesen. Die Ausübung des Wahlrechtes gemäß AHVV Art. 117, Abs. 1, auf den 1. Januar 1956 führte, im Gegensatz zum Jahre 1951, zu keinen Beschwerden. Der Entscheid des BSV über die Kassenzugehörigkeit wurde in einem Fall an das Departement weitergezogen, welches den vor- instanzlichen Entscheid bestätigte.

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Grundsätzliche Entscheide Fiktive Zugehörigkeit zu einem Gründerverband (AHVV Art. 121, Abs. 2) Gemäß AHVV Art. 121, Abs. 2, vermag der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes den Anschluß an die betreffende Ausgleichs- kasse nicht zu begründen, wenn er ausschließlich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitglied- schaft nachgewiesen wird. Diese Bestimmung bedeutet eine Einschrän- kung des allgemeinen Grundsatzes von AHVG Art. 64, Abs. 1, über die Kassenzugehörigkeit. Aehnlich wie nach ZGB Art. 2, Abs. 2, kann auch hier nur der offenbare Rechtsmißbrauch Schutz finden. Die naturgemäß bloß von kantonalen Ausgleichskassen ins Feld geführte Vorschrift konnte in der Berichtsperiode in einem Fall mit Erfolg angerufen werden, wo eindeutig nachgewiesen werden konnte, daß der Beitritt zum Verband nur erfolgte, um den Anschluß an die Verbandsausgleichskasse zu er- möglichen.

Vorzeitiger Uebcrt ritt zu einer Verbandsausgleichkassc bei Wohnsitzwechsel (AHVV Art. 117, Abs. 2, und 121, Abs. 5; KS 36 a, E, 1, 1) Ein Betriebsinhaber verlegte im Januar 1953 seinen Wohnsitz bzw. den rechtlichen Sitz des Unternehmens in einen andern Kanton, nachdem er im Dezember 1952 dem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse beigetreten war. Die kantonale Kasse des neuen Wohnortes vertrat die Auffassung, der Wechsel zur Verbandsausgleichskasse könne erst auf An- fang 1954 und nicht schon auf 1. Januar 1953 erfolgen. Auf Beschwerde des Abrechnungspflichtigen hin entschied das BSV, daß der Uebertritt zur Verbandsausgleichskasse auf den gewünschten Zeitpunkt an sich nach den Vorschriften im Kreisschreiben 36 a nur erfolgen könnte, wenn der Erwerb der Verbandsmitgliedschaft bis zum 30. September des dem Kassenwechsel vorangehenden Kalenderjahres der kantonalen Aus- gleichskasse gemeldet worden wäre. Diese Regelung wurde getroffen, damit nicht durch unzeitige und überstürzte Kassenwechsel die ordnungs- gemäße Durchführung der AHV beeinträchtigt wird. Sie geht von der Voraussetzung aus, daß bis zum Kassenwechsel die bisherige kantonale Ausgleichskasse zuständig bleibt. Dagegen sind Sonderfälle, in denen in- folge Wohnsitzwechsels bzw. infolge Verlegung des Geschäftsdomizils ein Kassenwechsel ohnehin stattfinden muß, nicht berücksichtigt. Im kon- kreten Fall hätte die Anwendung der erwähnten Weisung statt der be-

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absichtigten Vereinfachung eine Komplizierung ergeben. Denn die Zuge- hörigkeit zur betreffenden kantonalen Ausgleichskasse für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1953 hätte einen zusätzlichen Kassenwechsel zur Folge gehabt. Dies war mit der getroffenen Regelung keinesfalls beabsichigt, weshalb der vorzeitige Kassenwechsel zur Verbandsaus- gleichskasse auf den 1. Januar 1953 gestattet wurde.

Nachweis der Vcrbandsugehörigkeit Sofern ein Gründerverband die Mitgliedschaft eines Abrechnungspflich- tigen zum Verband bestätigt und der Abrechnungspflichtige diese nicht bestreitet, muß die Verbandsmitgliedschaft als bestehend ange- nommen werden. Anders verhält es sich in Fällen, wo die Behauptung des Abrechnungspflichtigen, er sei nicht oder nicht mehr Verbandsmitglied, und die Behauptung des betreffenden Gründerverbandes, er sei Mitglied, einander gegenüberstehen. Das BSV stellte sich auf den Standpunkt, daß nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (ZGB Art. 8). Der Gründerverband hat daher mit einer Beitrittserklä- rung, Belegen über bezahlte Mitgliederbeiträge oder anderen Unterlagen die Verbandsmitgliedschaft nachzuweisen. Unterläßt er dies, so muß an- genommen werden, daß die Verbandsmitgliedschaft nicht besteht.

Ausübung des Wahirechis (AHVV Art. 120, Abs. 1; KS 36 a, E, 1, 3) Nach AHVV Art. 1 20, Abs. 1, können Landwirte, die Mitglied eines Grün- derverbandes werden, wählen, oh sie bei der kantonalen Ausgleichskasse verbleiben oder der betreffenden Verbandsausgleichskasse beitreten wol- len. IJeher die Ausübung des Wahlrechts schreibt das Kreisschreiben 36 a (E, i, 3, lit. h) vor, wer vom Wahlrecht Gebrauch machen und auf den

1. Janu a r die Ausgleichskasse wechseln wolle, habe der Ausgleichskasse,

der er angeschlossen ist, schriftlich bekanntzugeben, in welche Ausgleichs- kasse er überzutreten wünsche. Bezüglich dieser Vorschrift hatte das BSV folgenden Fall zu entscheiden: Mehrere Landwirte gehörten bisher einer kantonalen Ausgleichskasse an. Nach dem Erwerb der Mitglied- schaft zu einem Gründerverband stand ihnen für die Zugehörigkeit zur künftigen Ausgleichskasse das Wahlrecht zu. Gegenüber der Auffassung der Verbandsausgleichskasse, die glaubte, der Uebertritt zur Verbands- ausgleichskasse erfolge hinsichtlich des Gewerbebetriebes ohne Zutun des Abrechnungspflichtigen, mußte festgestellt werden, daß nach dem

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Wortlaut der erwähnten Weisung der gewünschte Kassenwechsel bis zum 30. September der kantonalen Ausgleichskasse schriftlich zur Kenntnis zu bringen ist. Ohne eine solche Mitteilung bleibt der Anschluß bei der kantonalen Ausgleichskasse bestehen. Ein geordneter Kassen- wechsel läßt keine andere Lösung zu. Jedes andere Verfahren hätte organisatorische Schwierigkeiten im Gefolge.

Dtirchführungsfragen der AHV Beiträge von Bezügen aus der Beteiligung au ausländischen Handelsgesellschaften

Die zuständige Steuerverwaltung meldete das Einkommen eines in der Schweiz domizilierten Versicherten, der an einer offenen Handelsgesell- schaft in Oesterreich beteiligt ist und von dieser regelmäßig Entschädi- gungen überwiesen erhält, mit der Bemerkung, daß es sich offenbar um eine der schweizerischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ähnli- chen Gesellschaftsform handle, weshalb unselbständige Verhältnisse an- zunehmen seien. Diese Auffassung war jedoch nicht zutreffend. Nach den Bestimmungen des österreichischen Handelsgesetzbuches gilt eine Gesell- schaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, dann als offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist und die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubi- gern als Gesamtschuldner haften. Bei der offenen Handelsgesellschaft handelt es sich danach offensicht- lich um eine auf einen Erwerbszweck gerichtete Personengesellschaft, die in rechtlicher Hinsieht im Wesentlichen mit der obligationenrechtliehen Gesellschaftsform der Kollektivgesellschaft übereinstimmt. Gestützt darauf hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Aus- gleichskasse angewiesen, die dem Versicherten ausbezahlten Entschädi- g ungen, nach Abzug eines Zinses von 4,5 auf dessen in der österreichi-

schen Gesellschaft investierten Kapital, als Einkommen aus seihstiindi- ger Erwerbstätigkeit zu erfassen. In solchen Fällen dürfte es für die Ausgleichskassen von Vorteil sein, wenn sie sich jeweilen über die rechtlichen Verhältnisse eingehend orien- tieren.

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Neue Literatur Unter dem Titel «Schweizerische Staatsverträge über Sozialversicherung» ist kürzlich als 22. Band der Schriftenreihe «Zürcher Studien zum internatio- nalen Recht» (Polygraphischer Verlag AG., Zürich) eine Dissertation von Dr. Peter F. 1 s e 1 n erschienen, die eine zusammenfassende Darstellung aller bis zum 28. Februar 1955 für die Schweiz in Kraft getretenen staatsver- traglichen Bestimmungen über Sozialversicherung bringt. In die Betrachtung einbezogen sind 23 Verträge (Konventionen der Internationalen Arbeitskon- ferenz sowie multilaterale und bilaterale Abkommen) über die Zweige Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung, Versicherung gegen Betriebs- unfälle und Berufskrankheiten, Krankenversicherung sowie Arbeitslosen- versicherung. Einleitend untersucht der Autor kurz die Gründe, die zum Abschluß von Staatsverträgen auf dem Gebiete der Sozialversicherung führen. Ein der Systematik des internationalen Sozialversicherungsrechts gewidmeter Ab- schnitt leitet hierauf über zu einer einläßlichen Darstellung des für die Schweiz geltenden Vertragsrecht» und dessen Verhältnis zum schweizerischen inner- staatlichen Sozialversicherungsrecht. Weitere Kapitel befassen sich mit der formellen Seite der Verträge, ihrer Auslegung und Durchsetzung, sowie mit Fragen des persönlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs. Der Verfasser hat ein umfangreiches Material zusammengetragen und verarbeitet; seine Abhandlung vermittelt einen umfassenden Ueberblick über das schon recht ausgedehnte Gebiet staatsvertraglichen Sozialversiche- rungsrechts der Schweiz. Die Fülle des Stoffes erlaubte jedoch, wie der Ver- fasser im Vorwort selber bemerkt, zumeist kein näheres Eingehen auf be- sondere, im Verlaufe der Betrachtungen auftauchende Probleme. Gelegentlich sind dem Autor bei der Darstellung oder Auslegung inner- staatlicher oder staatsvertraglicher Vorschriften kleinere Irrtümer unterlaufen und zu verschiedenen weiteren Ausführungen Iselins wären Vorbehalte anzu- bringen. Indessen wollen diese kritischen Bemerkungen der Tatsache nicht Abbruch tun, daß die Abhandlung, hinter der ein großer Arbeitsaufwand steckt, dem interessierten Leser wertvolle Anregungen bietet und, nicht zu- letzt dank des reichen Literaturnachweises, dem Bearbeiter spezieller Pro- bleme des internationalen Sozialversicherungsrechts nützliche Dienste leisten kann.

KLEINE MITTEILUNGEN

Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver- der Alters- und sicherung hat im dritten Quartal insgesamt 116,2 Mil- Hinterlassenen- lionen Franken angelegt. Am 30. September 1956 betrug versicherung der Buchwert aller Anlagen 3 858,5 Millionen Franken. Die festen Anlagen verteilen sich auf die einzelnen Kate- gorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 963,0 (963,0 Stand Ende Juni 1956), Kantone 566,0

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(560,0), Gemeinden 444,3 (432,2), Pfandbriefinstitute 841,0 (802,4), Kantonalbanken 600,2 (561,8), öffentlich- rechtliche Körperschaften und Institutionen 11,5 (11,5), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 407,2 (387,8) und Banken 0,3 (0,4). Die übrigen 25 Millionen Franken bestehen aus Reskriptionen. Die durchschnittliche Rendite der Anlagen, ohne Re- skriptionen, beläuft sich am 30. September 1956 auf 2,96 ‚½ (2,96 Ende Juni 1956).

Erhöhung der Die Familienausgleichskasse des Kantons Neuenburg Geburtszulagen der richtete bisher eine Geburtszulage von 125 Franken bei Familienausgleichs- der Geburt eines ehelichen Kindes aus. Der Regierungs- kasse des Kantons rat des Kantons Neuenburg hat diesen Ansatz mit Wir- Neuenburg kung ab 1. Juli 1956 auf 175 Franken erhöht. Die Ge- burtszulage gelangt bei der Geburt jedes Kindes, für das Anspruch auf die Kinderzulage besteht, zur Ausrichtung.

Erhöhung der Der Große Rat des Kantons Freiburg hat am 13. Juli Familienzulagen 1956 ein Gesetz angenommen, durch welches mit Wir- im Kanton Freiburg kung ab 1. Januar 1957 der Mindestbetrag der Zulage pro Kind auf 15 Franken im Monat für Familien mit einem oder zwei Kindern und auf 20 Franken im Monat für Familien mit drei und mehr Kindern festgesetzt wird. Ab 1. Januar 1958 beträgt die Mindestzulage 20 Franken vom ersten Kind an.

Aenderungen im Ausgleichskasse 111 Genve, Adressenverzeichnis (MEROBA) 10, r u e de B ca um o nt Case postale Rive 26, Genve 3

Berichtigung Im Verzeichnis der Familienausgleichskassen schweiz. Berufsverbände (ZAK 1956, S. 309-312) sind folgende Angaben zu berichtigen: Die Familienausgleichskasse des Verbandes schweiz. Waren- und Kaufhäuser (Nr. 12) richtet seit dem 1. Juli 1955 eine Zulage von Fr. 25.— für jedes Kind im Monat aus, mit Ausnahme des Kantons Tessin, wo die Zulage auf Fr. 10.— festgesetzt ist. Im Kanton Tessin beträgt der Arbeitgeberbeitrag 0,4 der Lohnsumme.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und llinterlassenenversieheru ng A. BEITRÄGE

Erwerbseinkommen

Erfindereinkommen als Kapitalertrag oder Erwerbseinkommen. AHVV Art. 6, Abs. 1. Prämien zur Förderung von Angestelltenerfindungen gehören 7.Um maßgebenden Lohn. AHVV Art. 7, lit. e. Hat der Erfinder als Angestellter keinen Einfluß auf die von seinem Arbeitgeber betriebene Verwertung der Erfindung, so ist sein Einkommen aus dieser Erfindung Kapitalertrag. AHVV Art. 6, Abs. 1.

Anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, daß eine Firma dem als unselbständigerwerbenden Konstrukteur tätigen S. auf Grund eines Lizenz- vertrages für eine Erfindung an Maschinen Entschädigungen ausrichtet, über die bisher nicht mit der AHV abgerechnet worden war. Die Ausgleichskasse forderte die entsprechenden Beiträge nach, wogegen die Firma rechtzeitig Beschwerde erhob mit der Begründung, die nicht verah- gabten Lizenzvergütungen stellten keinen Lohn, sondern Kapitalertrag dar, weil diese Erfindung durch S. in den Zwanziger Jahren aus freien Stücken und in der Freizeit entwickelt wurde. S. stand damals (seit 1920) als Mechaniker im Dienst. Die Neukonstruktion wurde als wertvolle Neuerung patentiert. S. wurde dank dieser Erfindung Konstrukteur der Firma. Die in mehreren schriftlichenVereinbarungen festgesetzten Lizenzgebühren berechnen sich nach der Anzahl der produzierten Maschinen, die mit der von S. erfundenen Kon- struktion ausgerüstet sind. Außer den erwähnten Vereinbarungen gibt eine zusätzliche S. die Möglichkeit, bei künftigen Neukonstruktionen auch solche ins Auge zu fassen, welche sein Patent durch ein anderes System ersetzen, ohne daß dadurch S. ein Einnahmenausf all entsteht. Dieser Fall ist indessen nicht akut geworden, sondern alle ausbezahlten Lizenzvergütungen beziehen sich auf die in den früheren Vereinbarungen erwähnte, durch S. eingebrachte Erfindung. S. erklärte, er sei mit der Beschwerdeführerin der Ansicht, daß die Lizenzvergütungen Kapitalertrag darstellten. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde mit folgender Erwägung gut:

1. Die Frage, ob die einem Versicherten aus der Uebertragung oder Aus-

wertung von Erfindungen zufließenden Einkünfte im Sinne der AHV beitrags- pflichtiges Erwerbseinkommen oder beitragsfreies Kapitalertragseinkommen darstellen, läßt sieh nach Ansicht des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVGE 1952, S. 105; 1953, S. 42; 1954, S. 179; ZAK 1953, S. 109; 1953, S. 113; 1954, S. 430; vgl. dazu Studer, Beziehungen zwischen AHV-Recht und Steuer- recht, Zbl. 1955, S. 467) nicht generell und schematisch beantworten; sie muß

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vielmehr Von Fall zu Fall geprüft weiden. Auszugehen hat (luse Betrachtung jeweils von den konkreten rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen solcher Lizenzeinnahmen zur Person des Beziigers dessen erwerblicher Betätigung und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. In den bisher vom EVG beurteilten Tatbeständen wurde darauf abgestellt, oh und inwieweit sich der Erfinder von seiner Erfindung und deren Ausbeutung gelöst hat. Es lassen sich folgende Fälle unterscheiden: a) Wird durch die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an den Lizenznehmer jeder Einfluß auf die Verwertung und Weiterentwicklung der Erfindung preisgegeben, und hängt somit der Ertrag der Erfindung nicht mehr vom weiteren Wirken des Erfinders, sondern einzig von dem des Lizenz- nehmers ah, so bilden die Lizenzeinnahmen Kapitalertrag. Zwar bleibt der Erfinder am Erfolg seiner Erfindung interessiert (ähnlich wie der Aktionär am Geschäftsgang seiner Gesellschaft) wenigstens sofern er sieh gewisse Ver- gütungen nach Zahl und Wert verkauften oder hergestellten Gegenstände hat zusichern lassen. Diese Vergütungen stehen aber in keiner Beziehung zur weiteren Erfindertätigkeit, sie sind ausschließlich Entgelt für die Ueberlassung des im Patent verkörperten Vermögenswertes (EVG i. Sa. W. St. vom 18.4. 1951, ZAK 1951, S. 262 f). h) Anders liegen die Verhältnisse, wenn sieh der Erfinder die Verwertung seiner Patente selbst oder in Zusammenarbeit mit andern vorbehalten hat. Hier hört die Tätigkeit des Erfinders mit erfolgter Patentierung nicht auf, sondern findet ihre Fortsetzung in der Einfühlung und Bekanntmachung der Erfin- dung auf dem Markte, in der Ueberwachung des Herstellungsprozesses und des Vertriebs, in der technischen Weiterentwicklung usw. Der Erfinder beein- flußt hier durch seine persönliche Mitarbeit oder durch sein gesellschaftliches Mitbestimmungsrecht im lizenznehmenden Betrieb die ihm aus seinen Erfin- dungen zufließenden Einnahmen. Unter solchen Umständen rechtfertigt es sich nach Ansicht des EVG, die Lizenzerträgnisse dem Erwerbseinkommen zuzu- rechnen, weil die Erfindertätigkeit in engster Verbindung mit der übrigen Erwerbstätigkeit - sei es in selbständiger oder in unselbständiger Stellung -

steht (EVG i. Sa. E. P., vom 9. 6. 1952, EVGE 1952, S. 103; ZAK 1953, S. 109 ff.;

1. Sa. E. F. vom 17.1.1953, EVGE 1953, S.39; ZAK 1953, S.113ff.).

Handelt es sich um berufsmäßige Erfinder, die ihre Fähigkeit, Neukon- struktionen und Verfahren zu erfinden und weiterzuentwickeln, erwerbsmäßig ausnützen, so bilden weder das Mitbestimmungsrecht noch die persönliche Mitarbeit des Erfinders in der Produktionsfirma die entscheidenden Kriterien für die Klassifizierung der dem Erfinder zustehenden Entschädigungen (EVG- Entscheid i. Sa. J. D., vom 18. Sept. 1954; EVGE 1954, S.180; ZAK 1954, S.430). Hier herrscht der Gesichtspunkt vor, daß Grad und Ausmaß der Erfindertätig- keit im Zusammenhang mit der kommerziellen Auswertung derselben durch Lizenzerteilungen den vollen Arbeitseinsatz eines Menschen erfordern und demzufolge eine gewerbsmäßige Ausweitung der Erfindertätigkeit darstellen. Das rechtfertigt es, die Einkünfte aus den Lizenzverträgen als Eiwerhsein- kommen gemäß AHVG Art. 9 zu erfassen (EVG i. Sa. J. D., vom 18. 9. 1954, a.a.O.). Wiederum anders liegen die Verhältnisse, wenn es sich um von einem Angestellten bei Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gemachte Erfindun- gen handelt. Solche Erfindungen fallen unmittelbar in das Eigentum des

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Dienstherrn, «wenn die Erfindertätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstpflichtigen gehört, oder wenn der Dienstherr sich, abgesehen von dieser Voraussetzung, einen solchen Anspruch im Dienstvertrag ausbedungen hat (OR Art. 343; Abs. 1; Oser./Schönenberger, N. 18 zu OR 343). Im letzteren Falle steht dem dienstpflichtigen Erfinder für Erfindungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung zwar ein gesetzlicher Anspruch auf eine besondere angemessene Vergütung zu (OR Art. 343, Abs. 2); nicht aber im ersteren Falle, wo ohne anderslautenden vertraglichen Vorbehalt mit dem ordentlichen Salär auch sämtliche Erfinderleistungen abgegolten werden. Daß die für sog. Angestelltenerfindungen ausbezahlten Sondervergütungen AHV-pflichtigen Lohn darstellen, scheint bisher nie bestritten worden zu sein. e) Erfindungen von Dienstpflichtigen, die entweder außerhalb der dienst- lichen Tätigkeit und nicht in Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten gemacht wurden, oder auf die sich der Dienstherr keinen vertraglichen Anspruch aus- bedungen hat, für die mit andern Worten keine der für eine Angestellten- erfindung im Sinne von OR Art. 343 erforderlichen Voraussetzungen gegeben ist, gehören vorbehaltlos dem Erfinder. Dieser kann darüber nach Belieben verfügen. Es steht ihm frei, die Erfindung nach den unter lit. a und b erwähn- ten Möglichkeiten in Geld umzusetzen. Sein Vorgehen bei der Auswertung seiner Erfindung entscheidet über die AHV-rechtliche Behandlung des daraus erzielten Erlöses.

2. Für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalles gelten folgende

Ueberlegungen: Im Zeitpunkt, als S. die Erfindung in seiner Freizeit gemacht hat, war er nach Gesetz und Dienstvertrag weder zur Erfindertätigkeit noch zur Ueber- lassung allfälliger Erfindungen an die Beschwerdeführerin verpflichtet. Er konnte daher seine Erfindungen, die für ihn einen beträchtlichen Vermögens- wert darstellten, an irgendeinen Interessenten veräußern. Er war rechtlich nicht verpflichtet, die Lizenz seiner Arbeitgeberin, der Beschwerdeführerin, einzuräumen. Der abgeschlossene Lizenzvertrag befaßt sich mit «der von S. einge- brachten und von uns (d. h. der Beschwerdeführerin) durch Patent geschützten Erfindung». Diese Formulierung könnte zur Vermutung Anlaß gehen, es sei ein Gesellschaftsverhältnis vereinbart worden. Dafür geben aber die übrigen Akten keine Anhaltspunkte. S. ist weder Aktionär noch sonst irgendwie an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligt. Es liegt vielmehr eine sog. Exklusivlizenz vor, die der Beschwerdeführerin als Lizenznehmerin die Be- fugnis gibt, einzige Benützerin der patentrechtlich geschützten Erfindung des S. zu sein (Guyer, die rechtliche Stellung des Lizenznehmers im Patentrecht, Zürich 1949, S. 22). Die als Entgelt für die Einräumung des ausschließlichen Benutzungsrechtes vorgesehene Lizenzgebühr richtet sich nach der Anzahl der produzierten Maschinen, die mit der patentierten Einrichtung versehen sind, abgestuft nach teueren und billigeren Modellen und Typen. S. steht nicht nur als Lizenzgeber in Verbindung mit der Beschwerde- führerin, sondern er wird von ihr auch als Maschinenkonstrukteur beschäftigt. Wie aus den genannten Vereinbarungen hervorgeht - ein schriftlicher An- stellungsvertrag soll nie abgeschlossen worden sein - gehört heute die Er- findertätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten von S.; sämtliche Erfinder- rechte kann demzufolge die Beschwerdeführerin beanspruchen (OR Art. 343).

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Wenn S. gemäß der zweiten Vereinbarung trotzdem für die auf Grund von mi Anstellungsverhältnis geschaffenen Neukonstruktionen produzierten Maschi- nen die gleichen Prämien zugesichert wurden, wie für die mit der in Lizenz gegebenen Erfindung ausgerüsteten Maschinen, so geschah dies, um zu ver- hindern, daß sein Interesse an Neukonstruktionen nicht etwa durch die IJeber- legung, weitere Erfindungen könnten möglicherweise eine Entwertung seiner früheren Erfindung und damit den Verlust seiner Lizenzeinnahmen zur Folge haben, gelähmt werde. Diese Prämien für allfällige Angestelltenerfindungen werden von der Beschwerdeführerin richtigerweise als maßgebender Lohn betrachtet. d) Die Ausgleichskasse behauptet nicht, S. übe im Betrieb der Beschwerde- führerin eine Tätigkeit aus, die auf eine Förderung und Steigerung des Er- trages der von ihm eingebrachten Erfindung gerichtet sei. Auch die übrigen Akten lassen diesen Schluß nicht zu. Nach dem Ergebnis der persönlichen Befragung durch die Rekurskommission liegt der Aufgabenbereich von S. aus- schließlich auf dem Gebiete der Neu- und Spezialkonstruktionen. Produktion und Vertrieb der mit seiner Erfindung ausgerüsteten Maschinen fallen dem- gegenüber nicht in sein Arbeitsgebiet. Als gewöhnlicher Angestellter ohne kapitalmäßige Mitbeteiligung, Mitspracherecht, oder leitende Befugnisse steht ihm kein entscheidender Einfluß auf die Verwertung seiner Erfindung zu. Deren Ertrag hängt nicht von ihm, sondern von den geschäftsleitenden Or- ganen der Beschwerdeführerin ab. S. hat sich durch die Lizenzerteilung von seiner Erfindung gelöst und dadurch sein Recht an ihr im Sinne eines Ver- mögenswertes nutzbringend vergeben. Was ihm heute noch aus dieser Erfin- dung zufließt, stellt somit ausschließlich Kapitalertrag dar. Wohl hat die Erfindung ihm gleichzeitig eine bessere Stellung und damit ein höheres Er- werbseinkommen verschafft. Diese indirekte Auswirkung auf die jetzige Er- werbsstellung hängt damit zusammen, daß die Erfindung seine technischen Fähigkeiten und seine konstruktive Begabung an den Tag gebracht hat. Die S. ausbezahlten Lizenzgebühren haben aber mit seiner heutigen Tätigkeit nichts zu tun. Sie müßten ihm auch dann ausgerichtet werden, wenn er aus irgend- welchen Gründen seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin vorzeitig auf- geben würde. Die Bestimmung in Ziffer 2 der zweiten Vereinbarung, wonach S. und seine Erben die Lizenzgebühren auch noch während der Dauer von drei Jahren über die durch Krankheit, Invalidität oder Tod bedingte Aufgabe der vollamtlichen Tätigkeit für die Beschwerdeführerin hinaus beanspruchen kön- nen, geht weit über das hinaus, was Unselbständigerwerhenden und ihren An- gehörigen üblicherweise auf Grund eines Anstellungsverhältnisses an Sozial- leistungen und Besoldungsnachgenuß zusteht. Das zeigt mit aller Deutlichkeit, daß die fraglichen Entschädigungen nicht als Entgelt für eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, sondern als Gegenleistung für die Abtretung eines immateriellen Güterrechtes aufgefaßt werden können. In Gutheißung der Be- schwerde ist somit die Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse aufzu- heben. (Rekurskommission des Kantons Zürich, i. Sa. E. AG., vom 22. März 1956, BSV 332/56.)

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B. RENTEN Verrechnung mit Beiträgen Ausstehende rentenbildende Beiträge des verstorbenen Vaters sind mit der Rente seines außerehelichen Kindes auf angemessene Weise zu verrechnen. AHVG Art. 20, Abs. 3. U. R. hatte laut gerichtlichem Vergleich für das 1945 geborene, außereheliche Kind H. S. monatlich Fr. 45.— Unterhaltsbeiträge zu entrichten. Am 21. No- vember 1955 starb er. Gegenüber der Ausgleichskasse hinterließ er eine Schuld von Fr. 507.05 (persönliche Beiträge einschließlich Verwaltungskosten Fr. 324.35; Arbeitgeber/Arbeitnehmerbeiträge Fr. 159.75; Betreibungskosten Fr. 22.95). Die Ausgleichskasse sprach dem Kind H. S. eine monatliche ein- fache Waisenrente von Fr. 39.80 zu und verfügte, daß bis November 1956 der volle monatliche Rentenbetrag und ab Dezember 1956 noch Fr 29.45 monatlich bis zur gänzlichen Abtragung der Schuld von Fr. 507.05 verrechnet werde. Die Mutter des Kindes, D. S., beschwerte sich und ersuchte um «Erlaß» des Be- trages von Fr. 507.05, damit sie sofort in den Genuß der Waisenrente komme. In ihrer Vernehmlassung berichtigte die Ausgleichskasse, es seien nur die Fr. 324.35 betragenden persönlichen Beiträge (nebst Verwaltungskosten) ver- rechenbar. Die Vorinstanz entschied, die Waisenrente sei «ohne Verrechnung mit Beitragsschulden des U. R. auszurichten», da ein enger versicherungsmäßiger Zusammenhang zwischen Beitragsschuld und Rentenanspruch fehle und in casu zudem eine Verrechnung unbillig wäre. Das Bundesamt für Sozialver- sicherung legte Berufung ein und beantragte, daß die Waisenrente mit einer Gegenforderung von Fr. 338.35 (Fr. 324.25 persönliche Beiträge einschließlich Verwaltungskostenheitrag ± Fr. 14.— Betreibungskosten) zu verrechnen sei. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung im Sinne folgender Er- wägungen gut: Laut AHVG Art. 20, Abs. 3, sind geschuldete Beiträge mit fälligen Renten verrechenbar, und nach AHVG Art. 16, Abs. 2, können «bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Beitragsforderungen in jedem Fall gemäß Art. 20, Abs. 3, noch verrechnet werden». Wie das Eidgenössische Versiche- rungsgericht wiederholt erkannt hat, sind die Ausgleichskassen zur Verrech- nung nicht nur befugt, wenn Beitragsschuldner und Rentengläubiger in der gleichen Person vereinigt sind, sondern auch allgemein immer dann, wenn Beitragsschuld und Rentenanspruch in seinem engen sachlichen (versiche- rungsrechtlichen bzw. -technischen) Zusammenhang stehen. Ist die Erfüllung einer - wenn gleich z. B. wegen Ausschlagung nicht auf die Erben über- gegangenen - Beitragsschuld eines Vaters für die Bildung von Waisenrenten für seine ehelichen Kinder bestimmend (oder mitbestimmend), so ist jene Schuld mit den Renten verrechenhar, und ebenso sind es die mit ihr zusammen- hängenden Verwaltungskostenbeiträge und Betreibungskosten (EVGE 1951, S. 42, ZAK 1951, S. 77 f.; EVGE 1953, S. 287-289, ZAK 1954, S. 193 ff.; EVGE 1955, S. 31 ff., ZAK 1955, S. 408 ff., und EVGE 1956, S. 60 ff., ZAK 1956, S.210 f.). Das Nämliche muß gelten, wenn ein Vater, der (im Sinne des AHVG Art. 27, Abs. 2) zu Unterhaltsbeiträgen für ein außereheliches Kind verpflich- tet war, gestorben und der Ausgleichskasse persönliche, für die Ermittlung der Rente maßgebende Beiträge schuldig geblieben ist. Auch für diesen Fall

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macht AHVG Art. 16, Abs. 2, den Kassen die sofortige ratenweise Verrechnung zur Pflicht, und diese ist nicht unbillig, sondern liegt in der Regel im Interesse des rentenberechtigten Kindes. Unterbliebe die Verrechnung, so könnten ren- tenbildende Beiträge dauernd unerhältlich bleiben und die Ausgleichskasse ge- nötigt sein, laufende Waisenrenten nachträglich (mit Rückwirkung) zu kürzen was just durch ein sofort einsetzendes Verrechnungsverfahren vermieden werden soll (EVGE 1955, S. 34 f., ZAK 1955, S. 409 f.). Ist somit im vorliegenden Fall ratenweise Verrechnung ab Dezember 1955 im Prinzip gesetzmäßig, so hat der Richter nur noch zu prüfen, oh die Aus- gleichskasse a n g e m e s s e n e monatliche Verrechnungsquoten festgesetzt habe (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. No- vember 1951 in Sachen G., AHV-Praxis Nr. 353). Denn der von D. S. der Vorinstanz gestellte Antrag, ihr die Beitragsschuld zu «erlassen., schließt das -- weniger weit gehende Begehren um niedrigere Bemessung der Ver- rechnungsquote in sich. Im kantonalen Verfahren hat die Ausgleichskasse vorgebracht, weil U. R. ah September 1954 keine Unterhaltsbeiträge mehr geleistet habe, erscheine eine einjährige Nichtauszahlung der Waisenrente tragbar. Diese Auffassung ist unter sozialen Gesichtspunkten unhaltbar. Niemals rechtfertigt es die Tatsache, daß die Mutter wegen Arbeitsunfähigkeit des Vaters seit September

1954 für das Kind keine Alimente mehr erhalten hat, ihr von Dezember 1955

bis November 1956 jegliche Rentenzahlung vorzuenthalten. Vielmehr sprechen die vorliegenden Akten dafür, daß H. S. dringend auf seine Waisenrente an- gewiesen ist, hat doch die für, ihn sorgende Mutter im Jahre 1955 nur rund Fr. 290.-- Monatslohn bezogen. Deswegen und mit Rücksicht darauf, daß die mit dem Rentenanspruch verrechenbare Kassenforderung nicht Fr. 507.---- (wie ursprünglich von der Kasse angenommen) sondern höchstens rund Fr. 340.--- beträgt, hält das Eidgenössische Versicherungsgericht eine Rentenkürzung von monatlich Fr. 20.— für hoch genug. Dank diesem -- ah Dezember 1955 vor- genommenen Abzug wird die rückständige Schuld in weniger als anderthalb Jahren gänzlich getilgt sein. Hieraus folgt, daß die Ausgleichskasse monatlich Fr. 19.80 oder von Dezember 1955 bis Juni 1956 Fr. 138.60 z u v i e 1 zur Verrechnung gebracht hat. In diesem Teilbetrag ist keine wirksame Verrechnung zustande gekom- men. Soweit eine Verrechnung zu Unrecht vorgenommen wird, kann sie keine schuldtilgende Wirkung entfalten (OR Art. 125). An der gegenteiligen Be- merkung in EVGE 1955, S. 36, (ZAK 1955, S. 410) vermag das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht festzuhalten. Die Ausgleichskasse hat an D. S. Fr. 138.60, als gekürzte Rente für, Dezember 1955 bis Juni 1956, auszurichten (AHVG Art. 46 und AHVV Art. 77). Der Nachlaß des U. R. wird konkui-samtlich liquidiert, und die Ausgleichs- kasse hat ihre Forderung heim Konkursamt angemeldet. Sollte ihr das Kon- kursamt einen Liquidationsbetrag zuweisen und sich dadurch die mit der Waisenrente veriechenbare Summe vermindern, so müßte die Kasse in Form einer Verfügung der Berufungsbeklagten eröffnen, wieviel die endgültige restli- che Verrechnungssumme betrage. Uebeihaupt wäre jede im Sinne des AHVV Art. 42, Abs. 2, geplante Anrechnung in eine weiterzichhare Verfügung zu kleiden und der Mutter des Rentenberechtigten mitzuteilen (AHVV Art. 128). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. 11 5., vom 9. Juli 1956, H 101/56.)

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INHALT

Von Monat zu Monat ...........401 Die Lohn- und Verdienstersatzorclnung in der Nachkriegszeit (Schluß) ........402 Die neue allgemeine Altersversicherung in Holland 415 Die «Vignerons-tächerons» und die AHV .....419 A. Isier-Fonds .............423 Kassenzugehörigkeit und Konkurs .......425 Auskunftspflicht gegenüber den Revisionsstellen. 428 Beitragsbefreiung in der AHV bei der Zugehörigkeit zur deutschen Rentenversicherung .......431 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 . 434 Neue kantonale Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer ...........436 Kleine Mitteilungen ...........438 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 439

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

VON Am 28. September 1956 tagte in Bern unter dem Vorsitz MONAT von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung zu die Kommission für Durchführungsfragen der Erwerbs- ersatzordnung. Sie besprach die Gestaltung der Neuauf- M O NAT lage der beiden Formulare «Meldekarte».

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Wie in der September-Nummer mitgeteilt wurde, setzte die Kommis- sion für Beitragsf ragen drei Subkommissionen ein. Diese traten am 18. September sowie am 4. und 9. Oktober 1956 zusammen. Ueber die Frage des Einkommens der in öffentlicher Stellung tätigen Aerzte und Gutachter wurde völlige Uebereinstimmung erzielt. Ein Haupttraktan- dum bildeten ferner die zwischen AHV und obligatorischer Unfallver- sicherung bestehenden Unterschiede in der Definition des für die Bei- tragsbemessung maßgebenden Lohnes. Auch hier ergaben die Kommis- sionsberatungen befriedigende Ergebnisse.

Das europäische Abkommen über die soziale Sicherheit der Arbeit- nehmer im internationalen Verkehrswesen wurde am 29. Oktober 1956 für die Schweiz im Internationalen Arbeitsamt in Genf durch Direktor Dr. Saxer im Auftrage des Bundesrates unterzeichnet. Es bedarf zu sei- ner Gültigkeit noch der Ratifikation. Das Abkommen bezweckt, dem Fahrpersonal von Straßen-, Eisen- bahn-, Luftfahrt- und Binnenschiffahrts-Transportunternehmungen, das während einer Dienstreise auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten erkrankt oder einen Unfall erleidet, wirksamen Versicherungsschutz zu gewährleisten. *

Am 5. und 6. November 1956 tagte unter dem Vorsitz von Ständerat Lampert (Ardon) und im Beisein von Bundesrat Etter sowie Direktor Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung die ständerätliche Kom- »ission für die vierte Revision der AHV. Die Kommission beschloß ein- stimmig Eintreten auf die Vorlage und stimmte in der Folge den Be- schlüssen des Nationalrates mit zwei geringfügigen Aenderungen auf dem Beitragsgebiet zu.

NOVEMBER 1956 401

Die Lohn- und Verdienstersatzordnung in der Nachkriegszeit Fortsetzung und Schluß 1

II. Die Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studien- ausfallordnung durch die Altersversicherungs-Ausgleichskassen

Die Uebertragung der Aufgaben der Wehrrnanns-Ausgleichs- kassen auf die Altersversicherungs-Ausgieiehskassen

Gemäß Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 23. Dezember 1947 wurden die gemäß Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 zu erfüllenden Aufgaben den nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung errichte- ten Ausgleichskassen übertragen. Dabei wurde der genaue Zeitpunkt, in welchem diese Uebertragung durch die einzelnen Kassen zu erfolgen hatte, nicht bestimmt. Frühestens konnte die Uebertragung am 1. Ja- nuar 1948, d. h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der AHV, erfolgen, und spätestens hatte sie auf den Zeitpunkt der Auflösung der entsprechenden Wehrmanns-Ausgleichskasse zu geschehen. Grundsätzlich galten für die Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung durch die Altersversicherungs-Ausgleichskassen die gleichen Bestimmun- gen wie für die Jahre 1940 bis 1947, wie auch der tatsächliche Vollzug im großen und ganzen unverändert erfolgte. Im nachstehenden werden die gegenüber dem frühern Rechtszustand eingetretenen Aenderungen dargestellt.

Uebergang der Aufsicht über den Vollzug vorn Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an das BSV

Mit dem Uebergang der Aufgaben gemäß der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung an die AHV-Ausgleichskassen war es geboten, die Aufsicht über den Vollzug vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit an das BSV zu übertragen. Dies erfolgte durch die Verfügung Nr. 62 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 20. Fe- bruar 1948 auf den 1. März 1948.

1 vgl. ZAR 1956, S. 362 ff.

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Anpassung von Ausführungsbestimmungen zur Lohn- und Verdienst ersatzordnung an die AHV Bot die Uebertragung der Auf gaben der Lohn- und Verdienstersatzord- nung von den Wehrmanns-Ausgleichskassen auf die AHV-Ausgleichs- kassen an und für sich keine Schwierigkeiten, so mußten doch gewisse Anpassungen in den Vorschriften vorgenommen werden, was durch die Verfügung Nr. 63 vom 26. April 1948 des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartementes geschah. Diese Aenderungen, die den Ausgleichs- kassen mit Kreisschreiben Nr. 132 vom 5. Mai 1948 bekanntgegeben wur- den, betrafen im besondern die Vorschriften über die Berechnung des maßgebenden Lohnes, die Höhe der Naturallohnansätze, die Globallöhne für das Gastwirtschaftsgewerbe, die Trinkgelder im Coiffeur- und Trans- portgewerbe, die Spesen der Handelsreisenden, Vertreter und Agenten, die Abgrenzung des Begriffs der Betriebsleiter und der mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft und im Gastgewerbe. Sie bedeu- teten für die Ausgleichskassen und die Arbeitgeber eine Erleichterung, weil diese die Grundsätze der AHV nun auch für die Lohn- und Verdienst- ausfallentschädigungen anwenden konnten. Insbesondere wurde damit erreicht, daß der für die Beitragspflicht gemäß AHVG maßgebende Lohn auch maßgebender Lohn für die Bemessung der Lohnausfallentschädi- gungen wurde.

flera s'obc eines Merkblattes für die Truppenrechnungs- führer In der Nachkriegszeit rückten in der Armee jüngere Rechnungsführer nach, die keinen Aktivdienst mehr geleistet hatten und daher hinsichtlich der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung nicht mehr über die nötigen Kenntnisse verfügten, um die ihnen auf diesem Gebiete ob- liegenden Aufgaben ohne weiteres richtig durchführen und die Wehr- männer beraten zu können. Dazu kam, daß infolge der Einführung der AHV im Jahre 1948 eine Reihe neuer Ausgleichskassen gegründet wur- den, deren Personal auf dem Gebiete der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung keine Erfahrungen und das namentlich Mühe hatte, sich in den zahlreichen Vorschriften zurechtzufinden, die zum Teil überholt waren. Um diesen Mangel zu beheben, wurde vom BSV im Juli 1948 ein Merk- blatt für die Truppenrechnungsführer herausgegeben, worin alle für den Wehrpflichtigen notwendigen Vorschriften zusammengefaßt und die mit dem Uebergang vorgenommenen Aenderungen berücksichtigt waren (ZAR 1948, S. 274 ff.'). 403

5. Beiträge

Nach Einführung der AHV wäre es nicht möglich gewesen, neben den Beiträgen für die AHV auch noch Beiträge gemäß Lohn-, Verdienst- ersatz- und Studienausfallordnung in bisheriger Höhe weiter zu erheben. Zur Finanzierung der Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädi- gungen in Friedenszeiten waren auch bedeutend weniger Geldmittel als im Aktivdienst notwendig. Dazu kam eine gewisse Beitragsmüdigkeit, die sich nach Beendigung des Aktivdienstes bemerkbar gemacht hatte. Daher wurde durch den Beschluß der Bundesversammlung vom 24. März 1947 über die Errichtung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zen- tralen Ausgleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung für die Auszahlung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen ein Betrag von 280 Millionen Franken ausgeschieden, während rund 884 Millionen Franken zu andern Zwecken sozialer Natur bestimmt wurden. Durch einen weiteren Beschluß der Bundesversammlung vom 1. Oktober 1947 wurde angeordnet, daß die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfall- entschädigungen vom 1. Januar 1948 hinweg bis zum Inkrafttreten des in Aussicht genommenen Bundesgesetzes über den Ersatz des Erwerbsaus- falles infolge Militärdienstes dem soeben erwähnten Fonds für die Aus- richtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen entnommen wurden. Nachdem so die Finanzierung der Lohn-, Verdienst- und Studienaus- fallentschädigungen gesichert war, wurde die Einstellung der Beitrags- pflicht gemäß Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung durch Art. 1, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1947 mit Wirkung ab 1. Januar 1948 verfügt. Vom gleichen Zeitpunkt hinweg fielen auch die bisherigen Leistungen des Bundes und der Kantone an die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung dahin, die bis Ende des Jahres 1947 die Hälfte an die ausbezahlten Lohnausfallentschädigun- gen, die Hälfte an die Verdienstausfallentschädigungen, Gruppe Gewerbe, und an die Verdienstausfallentschädigungen, Gruppe Landwirtschaft, bezahlt hatten. Desgleichen durften die Wehrmanns-Ausgleichskassen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1947 auch keine besondern Verwaltungs- kostenbeiträge mehr erheben. Dagegen war es ihnen gestattet, den Ver- waltungskostenbeitrag gemäß AHV in der Weise festzusetzen, daß er auch für die Kosten der Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung ausreichte. Die Einstellung der Beitragspflicht war neben der Auflösung der Wehrmanns-Ausgleichskassen und der Uebertragung des Lohn- und Verdienstersatzes auf die AHV-Ausgleichs-

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kassen die bedeutendste Aenderung, die auf den 1. Januar 1948 verfügt wurde. Dagegen zogen die Ausgleichskassen die für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 geschuldeten Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausf all- beiträge gemäß Art. 4 des erwähnten Bundesratsbeschlusses noch ein, wodurch dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausf all- entschädigungen noch ein bedeutender Betrag zuging, wie sich aus der nachstehenden Zusammenstellung ergibt. Im Gegensatz zu den Zusam- menstellungen zum Bericht «Die Lohn- und Verdienstersatzordnung wäh- rend des Krieges» konnten die Beiträge nicht mehr nach den drei Ord- nungen getrennt wiedergegeben werden, weil im Interesse der Verein- fachung der Buchhaltung der AHV-Ausgleichskassen die Beiträge nach allen drei Ordnungen nur noch über ein Konto verbucht wurden. Die Zahlen der in den Jahren 1953--1955 entrichteten Beiträge finden sich in den Berichten über die Durchführung der Erwerbsersatzordnung der ent- sprechenden Jahre.

Beiträge 1948-1952

Beträge in tausend Franken Tabelle 5

Jahre Beiträge

1948 55 772 1949 558 1950 12 1951 61 1952 40

Total 56 443

Daß im Jahre 1948 ein Betrag von über 55 Millionen Franken einging, rührte hauptsächlich davon her, daß gemäß Art. 4 des Bundesrats- beschlusses vom 23. Dezember 1947 Beiträge, die nach Abschluß der Jahresrechnung 1947 eingingen, dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen gutgeschrieben wurden. Dies betraf vor allem die Beitragszahlungen für den Monat Dezember 1947, wobei der Monat Dezember immer besonders hohe Beiträge eingebracht hatte, weil in diesem Monat die verschiedenen Leistungen der Arbeitgeber an die Arbeitnehmer für ein ganzes Jahr zur Auszahlung gelangen wie Gratifikationen, Tantimen usw.

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6. Entschädigungen

In den Kriegsjahren waren die Entschädigungsansätze der Lohn- und Verdienstersatzordnung viermal erhöht worden, letztmals durch einen Beschluß des Bundesrates vom 10. Oktober 1944. Für die ganze Ueber- gangsperiode 1948 bis 1952 wurden die Entschädigungsansätze dieses Beschlusses unverändert belassen. Ueber die Höhe der ausbezahlten Lohn-, Verdienst- und Studienaus- fallentschädigungen gibt die nachstehende Tabelle Aufschluß. Im Gegen- satz zur Zusammenstellung im Bericht «Die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung während des Krieges» konnte gleich wie bei den Beiträgen - -

nicht mehr nach den Entschädigungsarten (Lohn-, Verdienst- und Stu- dienausfallentschädigungen) unterschieden werden, weil im Interesse der Vereinfachung der Buchhaltung der AHV-Ausgleichskassen die Entschä- digungen nicht mehr nach den drei Ordnungen ausgeschieden wurden. Auch unterblieben die Ausscheidungen nach den Wohnsitz-Kantonen der Wehrmänner, weil mit dem Wegfall der Beiträge der Kantone an die Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen vom 1. Januar 11948 hinweg die Grundlagen dazu fehlten.

Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen nach Monaten in den Jahren 1948-1952

Beträge in tausend Franken Tabelle 6

Monate 1948 1949 1950 Zu- 1951 1952 sammen

Januar 903 2041 2 104 1 732 -841 8 1 621 Februar 558 1 045 883 777 888 4 151 März 643 1 346 1 356 1 899 1 365 6 609 April 2 163 3 626 3 085 3 479 4 699 17 052 Mai 2 901 3 620 2 924 3 701 6 ,159 19 605 Juni 2 991 3 456 3 503 3 138 8 252 21 340 Juli 2 747 2 195 2 594 2087 6 061 15 684 August 2077 2152 2223 1683 3830 11965 September 2 649 2 133 2 865 2038 3 874 13 559 Oktober 4 351 4 404 5 233 4201 6 474 24 663 November 4 940 5 431 5 511 5 739 8 011 29 632 Dezember 4 068 4 702 3 990 3 695 4 667 21 122

Total 30 991 36 151 36 271 34 169 56 421 194 003

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Auf den 1. Januar 1948 fielen die Einschränkungen in den Militär- dienstleistungen dahin, welche die Entschädigungen in den beiden Vor- jahren 1946/47 auf ein Minimum hatten absinken lassen. Das Jahr 1948 bedeutete für die Lohn- und Verdienstersatzordnung das erste Friedens- jahr mit normalen Dienstleistungen. Das Jahr 1952 zeigte ein starkes Anwachsen der Entschädigungen gegenüber den Vorjahren, weil mit dem Inkrafttreten der neuen Truppenordnung vom 3. Oktober 1951 zahlreiche Ergänzungs-, Einführungs- und Umschulungskurse zusätzlich durchge- führt wurden. Dabei waren namentlich auch die Angehörigen der Land- wehr aufgeboten worden, die auf Grund ihrer Familien- und Einkommens- verhältnisse in der Regel auf höhere Entschädigungen Anspruch haben als die jüngeren Wehrpflichtigen.

Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentsehiidigungen in den Jahren 1940-1952

Beträge in tausend Franken Tabelle 7

Jahre Entschädigungen

1940-1947 1 267 570 1948-1952 194 003

Total 1 461 573

Insgesamt sind also in den Jahren 1940 bis 1952 an Lohn-, Verdienst- und Studienausfallentschädigungen beinahe 1,5 Milliarden Franken aus- gerichtet worden.

7. Kontrolle der bescheinigten Soldlage

Von den in den Jahren 1940 bis 1952 verwendeten dreiteiligen Melde- karten hatten die Ausgleichskassen den Abschnitt C der Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds bzw. der Zentralen Ausgleichsstelle abzuliefern. Wie schon während des Krieges wurden diese Abschnitte, die jährlich in mehreren hunderttausend Stück eingingen, auch in den Jahren 1948 bis

1952 auf die einzelnen Stäbe und Einheiten zurücksortiert und dann an-

hand der Truppenbuchhaltung stichprobenweise daraufhin überprüft, ob die richtige Zahl der geleisteten Soldtage bescheinigt worden war. Als hauptsächliche Fehler erwiesen sich vor allem die Bescheinigung von un- besoldeten Urlaubstagen, die Doppelbescheinigung von Diensttagen beim

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Uebertritt in eine andere Einheit oder bei Evakuierung in ein Spital oder nach der Entlassung, die nicht soldberechtigt waren. Sofern die unrich- tige Bescheinigung zu große Bezüge an Entschädigungen zur Folge hatte, wurde die Rückerstattung des zu Unrecht bezogenen Betrages veranlaßt.

Kontrolle der Meldekarten 1948-1952 Tabelle 8

Zu viel bezo- 1 Zurückzu- Abgelieferte Unrichtige Be- Jahre gene Tagesent- erstattende Meldekarten scheinigungen schädigungen Beträge in Fr.

1948 * 537 2082 6360.- 1949 * 414 * 11856.90 1950 511000 315 2485 9554.50 1951 425700 391 3397 10725.10 1952 655 060 644 6 299 25 735.40

8. Verwaltungskostenzuschüsse der Zentralen Ausgleichsstelle

an die Ausgleichskassen

Sowohl den Wehrmanns-Ausgleichskassen wie den AHV-Ausgleichs- kassen wurden für die nach Maßgäbe der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung in den Uebergangsjahren erledigten Geschäfte Verwaltungskostenzuschüsse zu Lasten des Fonds zur Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen auf Grund von Art. 4, 2. Satz, des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1947 vergütet. Die Verwal- tungskostenzuschüsse an die Wehrmanns-Ausgleichskassen für die Ge- schäfte, die sie auf Grund des Bundesratsbeschlusses und der Verfügung Nr. 61 noch auszuführen hatten, wurden nach den Grundsätzen der Ver- fügung Nr. 22 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 30. September 1941 berechnet. Für die Verwaltungskostenzuschüsse an die AHV-Ausgleichskassen waren die Verfügungen Nr. 64-67 maß- gebend, die im Verlaufe der Jahre 1949-1952 vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erlassen wurden. Nach der Verfügung Nr. 22 wurde zwischen festen und veränderlichen Verwaltungskostenzuschüssen unterschieden. Die festen Beiträge bestan- den in einer Entschädigung von Fr. 1.— für die Aufnahme einer Firma in das Mitgliederregister, Fr. 1.— für jede Taxation eines der Verdienst- ersatzordnung unterstellten Betriebes, Fr. 5.— für jede Mitgliederkon- trolle an Ort und Stelle und Fr. 1.— bzw. Fr. 2.— für die Mitglieder-

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kontrollen, die auf andere Weise durchgeführt wurden. Die veränder- lichen Beiträge waren nach der durchschnittlichen jährlichen Beitrags- summe pro Kassenmitglied in 11 Klassen von ½ O/ bis 10 '/. abgestuft. Der niedrigste Beitrag von ½ V.wurde bei einer jahresdurchschnitt- lichen Beitragssumme von Fr. 6 000.—, der höchste Beitrag von 10 '/. bei einer solchen von Fr. 120.— ausbezahlt. Erstmals mit dem Jahre 1948 (Verfügung Nr. 64 vom 18. März 1949) wurden die festen Beiträge fallen gelassen. Die Zuschüsse wurden nach den ausbezahlten Entschädigungen bemessen und betrugen 2 % der aus- bezahlten Entschädigungen bei den kantonalen Kassen und 1, 11/2 und 2 % bei den Verbandsausgleichskassen je nach der Höhe der jahresdurch- schnittlichen Beitragssumme gemäß AHV. Den Ausgleichskassen der Kantone wurde außerdem ein Beitrag an die Kosten der Liquidations- arbeiten von 15 % des AHV-Verwaltungskostenzuschusses gewährt. Im Jahre 1949 (Verfügung Nr. 65 vom 20. März 1950) betrugen die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen 4 % und an die Ausgleichskassen der Verbände 2 % der ausbezahlten Ent- schädigungen. Die Vergütung an die Verbandsausgleichskassen erhöhte sich für diejenigen Kassen auf 4 %‚ deren Verwaltungskostenrechnung trotz des Zuschusses von 2 % mit einem Verlust abgeschlossen hätte. Für die Jahre 1950 und 1951 wurde durch die Verfügung Nr. 66 vom 19. Januar 1951 ein neuer Verteilungsschlüssel eingeführt. Statt auf die Höhe der ausbezahlten Entschädigungen wurde auf die Zahl der Ab- schnitte C der Meldekarten abgestellt, die von den Ausgleichskassen der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf abgeliefert wurden. Dabei wurde aber nicht ein einheitlicher Ansatz für jeden Abschnitt gewährt. Dieser Zu- schuß war vielmehr auf 25 Rp., 50 Rp., Fr. 1.—, Fr. 2.— und Fr. 3.— ab- gestuft je nach der durchschnittlichen AHV-Beitragssumme der ange- schlossenen Kassenmitglieder. Der höchste Zuschuß von Fr. 3.— wurde bei einer durchschnittlichen Beitragssumme bis Fr. 750.—, der Zuschuß von 25 Rp. den Ausgleichskassen mit einer durchschnittlichen Beitrags- summe von über Fr. 30 000.— gewährt. Der Mindestzuschuß betrug für jede Kasse Fr. 500.—. Die den kantonalen Ausgleichskassen und den Verbandsausgleichskassen zukommenden Vergütungen wurden somit auf Grund der gleichen Schlüsselelemente berechnet. Für das Jahr 1952 wurde die Regelung der beiden Vorjahre über- nommen, jedoch mußte hiefür eine neue Verfügung Nr. 67 vom 26. Januar

1952 erlassen werden, da die Verfügung Nr. 66 auf die Jahre 1950 und
1951 befristet war.

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Verwaltungskostenzusehüsse an die Wehrmanns- und Altersversicherungs- Ausgleichskassen

Beträge in tausend Franken Tabelle 9

Jahre Betrag

[948 232 1949 1 037 1950 605 1951 1 786 1952 964

Total 4 624

9. Der Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstaus-

fallen tschädigun gen

Von den Ausgleichsfonds, die auf Grund der Erlasse über die Lohn- und Verdienstersatzordnung geäufnet worden waren, wurden wie erwähnt - gemäß dem Bundesbeschluß vom 24. März 1947 insgesamt 280 Millio- nen zur Ausrichtung von Lohn-, Verdienst- und Studienausfaflentschädi- gungen bis zum Inkrafttreten des in Aussicht genommenen Bundes- gesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige bereitgestellt. Dieser Betrag erhöhte sich Ende des Jahres 1947 auf 285,85 Millionen, weil in diesem Jahre mehr Lohn- und Verdienstersatz- beiträge eingingen, als Entschädigungen ausgerichtet wurden. Zu Beginn der Uebergangsperiode 1948-1952 standen somit 285,85 Millionen zur Verfügung. Aus diesen Mitteln sind die Lohn-, Verdienst- und Studien- ausfallentschädigungen der Jahre 1948-1952 im Gesamtbetrag von 194 Millionen gedeckt worden. Anderseits gingen die für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 geschuldeten, aber an diesem Zeitpunkt noch nicht be- zahlten Lohn- und Verdienstersatzbeiträge und die Beiträge gemäß Studienausfallordnung im Gesamtbetrag von 56,443 Millionen Franken ein. Auch die Zinsen der Fonds wurde gemäß Art. 2 des Bundes- beschlusses vom 24. März 1947 mit 3 jährlich verzinst wurden zum Fonds hinzugeschlagen.

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Stand des Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienst- ausfailentschädigungen

Beträge in Millionen Franken Tabelle 10

Jahre Fonds auf Jahresende

1948 320,76') 1949 293,32 1950 264,78 1951 236,35 1952 185,272)

Anfangs 1948: 285,85. Vor Uebertragung von 234,5 Millionen gemäß EOG Art. 27, Abs. 1.

10. Die Rechtspflege

a) Aufhebung der Schiedskommissionen der Verbandsausgleichskassen

Nach der Lohnersatzordnung war neben der Errichtung je einer Schiedskommission für jede kantonale Ausgleichskasse auch für jede -

Verbandsausgleichskasse und für jede besondere Ausgleichskasse eine eigene Schiedskommission zur Behandlung von Beschwerden eingesetzt worden. In der AHV wurde die Organisation der Beschwerdeinstanzen in der Weise vereinfacht, daß nicht mehr für jede Ausgleichskasse, sondern für das Gebiet jedes Kantons eine Rekursbehörde eingesetzt wurde, wie das im übrigen bereits von Anfang an für die Verdienstersatzordnung geschehen war. Um zwischen Lohnersatz und AHV Uebereinstimmung herbeizuführen und den Aufbau der Rechtspflege-Organisation zu verein- fachen, wurde durch Art. 8, Abs. 1, des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1947 die Aufhebung der Schiedskommissionen der Ver- bandsausgleichskassen und der besondern Ausgleichskassen, mit Aus- nahme derjenigen für die Auslandschweizer, verfügt. Die Schiedskom- missionen der Verbandsausgleichskassen hatten ihre Tätigkeit vom Jahre

1948 an auf die Behandlung von solchen Beschwerden zu beschränken,

die sich gegen Kassenverfügungen vor dem 1. Januar 1948 richteten. Nach Erledigung dieser Beschwerden stellten sie ihre Tätigkeit ein. Mit dem Kreisschreiben vom 28. Oktober 1948 erklärte das Eidgenössische

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Volkswirtschaftsdepartement alle Schiedskommission von Verbandsaus- gleichskassen als aufgelöst. Die Aufhebung der Schiedskommissionen der Verbandsausgleichs- kassen verlangte auch eine Aenderung in der Zuständigkeit der kanto- nalen Schiedskommissionen. Zur Behandlung von Beschwerden wurden durch Art. 8, Abs. 2, des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1947 die kantonalen Schiedskommissionen am Wohnsitz der Beschwerdeführer als zuständig bezeichnet. An diesem Grundsatz wurde jedoch die Ein- schränkung vorgenommen, daß für Beschwerden, die sich gegen Ver- fügungen einer kantonalen Ausgleichskasse richteten, in allen Fällen die Schiedskommission dieses Kantons zuständig war. Dieser Vorbehalt war notwendig wegen der Wehrpflichtigen, deren Wohn- und Arbeitsort nicht im gleichen Kanton lagen und deren Arbeitgeber bei einer kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen war. Auf diese Weise konnte verhindert werden, daß die kantonalen Ausgleichskassen, die vielfach einen Teil der kantonalen Verwaltungen bilden, der Jurisdiktion eines andern Kantons unterworfen wurden, was der bundesstaatlichen Struktur unseres Lan- des widersprochen hätte. Die Kantone hatten im weitern die Möglichkeit, die kantonale Rekurs- kommission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung auch als Schiedskommission für die Lohn- und Verdienstersatzordnung zu be- zeichnen, ohne daß im Bundesratsbeschluß hierüber besondere Bestim- mungen aufgestellt worden wären. Dagegen war im Kreisschreiben Nr. 129 des BIGA auf diese Befugnis aufmerksam gemacht worden. Bei- nahe alle Kantone haben davon Gebrauch gemacht und auf diese Weise zur Vereinfachung der Rechtspflege-Organisation ebenfalls beigetragen.

b) Die Tätigkeit der Eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung

Die beiden Eidgenössischen Aufsichtskommissionen behielten nach In- krafttreten der AHV ihre Funktionen unverändert bei. Ihre Geschäfts- last nahm aber von diesem Zeitpunkt hinweg ab, da die Zahl der Be- schwerden infolge der Aufhebung der Beitragspflicht stark zurückging. Als Bundesrichter Dr. J. Strebel auf Ende 1948 als Präsident der Auf- sichtskommission für die Lohnersatzordnung zurücktrat, wurden seine Funktionen auf Prof. Dr. Hans Huber in Bern übertragen, der schon vom Jahre 1940 an die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung als Präsident leitete. In den beiden Kommissionen traten im Verlauf der Jahre durch Rücktritte oder Todesfälle weitere Vakanzen ein, die jedoch nicht mehr ausgefüllt wurden. Auf Ende 1954 waren von den ursprUng-

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lieh 21 Mitgliedern der Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung noch deren 11, von der Aufsichtskommission für die Verdienstersatz- ordnung von ursprünglich 14 Mitgliedern noch deren 10 im Amt. Die beiden Aufsichtskommissionen mußten ihre Tätigkeit über das Jahr 1952 hinaus erstrecken, da gemäß EOG Art. 34, Abs. 2, die Beurteilung der noch nicht erledigten Beschwerden gemäß Lohn- und Verdienstersatz- ordnung, die Militärdienste vor dem 1. Januar 1953 betrafen, bis Ende Dezember 1954 noch den kantonalen Schiedskommissionen und den Eid- genössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung oblag.

Von den beiden Aufsichtskommissionen in den ‚Jahren 1948-1954 erledigte Beschwerden Tabelle 11

Jahre Zahl der Beschwerden

1948 135 1949 90 1950 40 1951 26 1952 20 1953 14 1954 2

Total 327

In der Zahl der Beschwerden der Jahre 1948 und 1949 sind auch die- jenigen gemäß Beihilfenordnung eingeschlossen. Mit Wirkung vom 1. Ja- nuar 1950 ging die Rechtspflege auf diesem Gebiete gestützt auf den Bundesbeschluß vom 22. Juli 1949 über die Ausrichtung von Familien- zulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern an das Eidg. Versicherungsgericht über.

III. Der Uebergang vom Volimachtenrecht zum ordentlichen Recht

1. Die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung waren Bundes-

ratsbeschlüsse, die gestützt auf Art. 3 des Bundesbeschlusses vom 30. Au- gust 1939 über Maßnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrecht- erhaltung der Neutralität ergangen waren, d. h. sie stellten Vollmachten-

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beschlüsse dar. Gemäß dem Bundesbeschluß vom 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der außerordentlichen Vollmachten des Bundesrates tra- ten Bundesratsbeschlüsse, die auf Grund der durch den vorerwähnten Bundesbeschluß vom 30. August 1939 erteilten außerordentlichen Voll- machten ergangen sind, auf Ende des Jahres 1952 außer Kraft, soweit sie nicht vorher durch Bundesbeschlüsse bestätigt waren, die gemäß Art. 89, Abs. 2, oder Art. 89bi5 der Bundesverfassung erlassen werden. Solche Beschlüsse sind auf dem Gebiete der Lohn-, Verdienstersatz- und Studien- ausfallordnung nicht ergangen, so daß die drei Ordnungen mit allen dazugehörigen Ausführungserlassen am 31. Dezember 1952 außer Kraft getreten sind. Jedoch bleiben deren Bestimmungen gemäß Art. 34, Abs. 2, der Erwerbsersatzordnung auf die während ihrer Geltungsdauer einge- tretenen Tatsachen weiterhin anwendbar. Die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung dürfen für unser Land als die wohl größte soziale Errungenschaft des 2. Weltkrieges bezeichnet werden. Sie erfreuten sich denn auch etwa unter den Be- zeichnungen Lohnausgleich oder Wehrmannschutz großer Popularität bei den Wehrpflichtigen und ihren Familien. Ihre unmittelbare Wirkung für die Kriegs- und Nachkriegszeit bestand in der Sicherung des wirt- schaftlichen Schutzes der Wehrpflichtigen und ihrer Familien. Damit trugen sie weitgehend zur Verhinderung von sozialen Spannungen bei. Ihre erste Fernwirkung zeigte sich darin, daß dank der mit ihnen ge- machten Erfahrungen der Wunsch nach Einführung der AHV immer weitere Kreise des Volkes erfaßte, erschien es doch besonders als ge- geben, den Grundsatz der Erhebung der Beiträge an der Quelle aus der Lohnersatzordnung für die Finanzierung der Arbeitnehmer- und Arbeit- geberbeiträge in der AHV zu übernehmen.

2. Die zweite Fernwirkung der drei dahingefallenen Ordnungen hatte

zur Folge, daß ganz allgemein die Auffassung bestand, eine ähnliche Ordnung zugunsten der Wehrpflichtigen und ihrer Familien sei auch für den Militärdienst im Frieden zu schaffen. Dies geschah durch die ein- gangs erwähnte Aufnahme einer Bestimmung in Art. 34ter der Bundes- verfassung, wonach der Bund befugt erklärt wurde, ein Bundesgesetz über den Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes zu erlassen. Das Ausführungsgesetz dazu erging am 25. September 1952 als Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- pflichtige. Es trat am 1. Januar 1953, d. h. am Tage nach dem Dahin- fallen der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung in Kraft, so daß im wirtschaftlichen Schutz der Wehrpflichtigen und ihrer Familien keine zeitliche Lücke eintrat.

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Die neue allgemeine Altersversicherung in Holland Das Gesetz über die allgemeine Altersversicherung (allgemene Ouder- domswet), das vom fast einstimmigen holländischen Parlament bereits angenommen wurde, wird aller Voraussicht nach am 1. Januar 1957 in Kraft treten. Damit werden die langjährigen Bemühungen zur Einfüh- rung einer allgemeinen, alle Einwohner erfassenden Altersversicherung ihre Verwirklichung finden. Wir vermitteln im folgenden eine knappe Darstellung des neuen hol- ländischen Sozialwerkes, die umsomehr interessieren dürfte, als wie -

in der Rubrik von Monat zu Monat berichtet wurde (ZAK 1956, S. 357) - kürzlich zwischen der Schweiz und Holland Verhandlungen über den Abschluß eines Sozialversicherungsabkommens aufgenommen wurden.

Grundzüge der allgemeinen Altersversicherung

Der Kreis der Versicherten

Die Versicherung ist eine allgemeine Volksversicherung, die alle in Hol- land domizilierten Personen im Alter von 15 bis 65 Jahren erfaßt. Ebenfalls versichert sind Personen, die ihren Wohnsitz zwar außer- halb Hollands haben, aber auf Grund ihrer Erwerbstätigkeit in Holland einkommenssteuerpflichtig sind. Ausnahmen: Durch Verordnung können von der Versicherung ausge- nommen werden: die Ausländer; Um Doppelversicherungen zu vermeiden: Personen, die einer gleichartigen ausländischen Versicherung angehören; Personen, die sich nur vorübergehend in Holland aufhalten; die Familienangehörigen der unter h) und c) genannten Personen.

Die Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterstehen alle Personen vom 15. bis 65. Altersjahr, die irgendwelche Einkünfte beziehen. Nichtbeitragspflichtig (aber gleichwohl versichert) sind selbständig- erwerbende, ledige und verheiratete Personen, deren Einkünfte im Jahr hfl. 1 500 (sfr. 1 725) bzw. hf 1. 2 100 (sfr. 2 415) nicht übersteigen. Diese Befreiung gilt nicht, wenn der Versicherte vermögenssteuerpflichtig ist. Damit bei einem Einkommen, das die festgesetzten Grenzen nur um ein

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Geringes übersteigt, nicht sofort die hohe Prämie bezahlt zu werden braucht, wird für die nächsten hfl. 1 000 Jahreseinkommen eine gleitende Teilbeitragsskala vorgesehen. Nichtbeitragspflichtig ist ferner die Ehefrau, auch wenn sie erwerbs- tätig ist. Endlich werden die Beiträge nur bis zu einem maximalen Jahres- einkommen von hfl. 6 000 (sfr. 6 900) erhoben. Die Beiträge gehen ausschließlich zu Lasten der Versicherten. Die Beiträge werden jeweils für einen Zeitraum von 5 Jahren fest- gelegt. Für die Einführung wird mit einem Beitragssatz von 61/2 bis 7 % gerechnet. Maßgebend für die Beitragserhebung ist das Nettoeinkommen in ähn- lichem Umfang wie es für die Einkommenssteuer berechnet wird. Die Veranlagung sowie der Einzug der Beiträge erfolgen durch die Steuerbehörde. Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige zahlen die Beiträge direkt an die Steuerbehörde; für die Arbeitnehmer werden die Beiträge vom Lohn einbehalten und vom Arbeitgeber an die Steuer- behörde abgeführt.

Die Leistungen

Diese bestehen ausschließlich in: ordentlichen Renten, einfachen und Ehepaar-Altersrenten; Uebergangsrenten, einfachen und Ehepaar-Altersrenten. Beim Tode des Ehemannes wird die Ehepaar-Altersrente noch wäh- rend 5 Monaten weiterbezahlt; sonst bestehen im Rahmen der allgemei- nen Altersversicherung keine Leistungen zu Gunsten der Hinterlassenen.

Die Voraussetzungen für den Rentenanspruch

a) Ordentliche Renten Der Rentenanspruch entsteht für Männer und Frauen mit Vollendung des 65. Altersjahres. Die Ehepaar-Altersrente wird ohne Rücksicht auf das Alter der Ehefrau immer dann ausgerichtet, wenn der Ehemann 65 Jahre alt ist. Die Ehefrau ist versichert, hat aber keinen selbständigen Anspruch auf Altersrente, außer i) wenn der Ehemann das 65. Altersjahr erreicht hat, nicht ver-

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sichert war und auch keinen Rentenanspruch gemäß Uebergangs- ordnung hat; wenn die beiden Ehegatten bei Eheschluß über 65jährig waren; wenn die Ehefrau für den Unterhalt der Familie aufgekommen ist und der Ehemann das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat. Der Anspruch auf die ordentlichen Altersrenten ist im übrigen weder von der Beitragsdauer noch von der Wohnsitzdauer oder dem Wohnsitz in Holland oder der Nationalität abhängig. b) Uebergangsrenten Das Gesetz sieht eine Sonderregelung (Uebergangsordnung) vor für: Personen, die bei Inkrafttreten der allgemeinen AV schon 15 Jahre aber noch nicht 65 Jahre alt waren; Personen, die bei Inkrafttreten der allgemeinen AV schon 65 Jahre alt waren. Für diese Personen gelten folgende Vorzugsbestimmungen: Haben Personen gemäß i) während den 6 unmittelbar auf die Voll- endung des 59. Altersjahres folgenden Jahren ihren Wohnsitz in Holland oder in den holländischen Kolonien gehabt, so wird von ihnen angenom- men, daß sie vom 15. Altersjahr an bis zum Inkrafttreten des Ge- setzes versichert waren und die entsprechenden Beiträge bezahlt haben. Haben Personen gemäß ii) nach Vollendung des 59. Altersjahres wäh- rend 6 Jahren ihren Wohnsitz in Holland oder in den holländischen Ko- lonien gehabt, so haben sie Anspruch auf die Altersrenten. Praktisch bedeutet dies, daß Personen, die diese besonderen Bedin- gungen erfüllen, - d. h. die in den Fällen von i) nur während einer be- stimmten Teilzahl von Jahren und in den Fällen von ii) überhaupt keine Beiträge bezahlt haben immer Anspruch auf die volle (ungekürzte) Altersrente haben. Um Anspruch auf die Altersrenten gemäß Uebergangsordnung zu haben, muß der Ansprecher Holländer sein seinen Wohnsitz im Mutterland haben. Im Gesetz ist vorgesehen, daß durch Verordnung die Renten gemäß Uebergangsordnung unter besonderen Voraussetzungen auch Nichthol- ländern und auch außerhalb des Mutterlandes gewährt werden können. Der Anspruch auf die Renten gemäß Uebergangsordnung ist von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten unabhängig.

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Die Höhe der Leistungen

Die volle einfache Altersrente beträgt hfl. 804 (sfr. 924.60) ; die volle Ehepaar-Altersrente hfl. 1 338 (sfr. 1538.70). Getrennt lebende Ehegatten, die beide das 65. Altersjahr erreicht haben, erhalten je die Hälfte der Ehepaar-Altersrente, d. h. hfl. 669 (sfr. 769.35). Waren beide Ehegatten bei Eheschluß über 65 Jahre alt und renten- berechtigt, so behält jeder Ehegatte die erworbene einfache Altersrente. Die angeführten, im Gesetz vorgesehenen Beträge werden voraus- sichtlich für die Renten des Einführungsjahres 1957 gelten. Dabei ist zu beachten, daß nach dem Gesetz über die allgemeine Altersversicherung die Leistungen automatisch dem Lohnindex angepaßt werden, und zwar immer dann, wenn sich dieser in 6 aufeinanderfolgenden Monaten um mindestens 3 % verändert. K3rzung der Renten. Der Betrag der vollen Rente wird um 2 % ge- kürzt: für jedes Kalenderjahr, während welchem der Berechtigte nicht ver- sichert war sowie für jeden Jahresbeitrag, den der Berechtigte schuldhaft nicht bezahlt hat. Für Ehepaare beträgt die entsprechende Kürzung 1 'i, wobei sowohl fehlende Beitragsjahre des Ehemannes wie auch der Ehefrau (für letztere nur für die Zeit vor der Ehe) angerechnet werden. Die Höhe der Renten ist somit nur von der Dauer, nicht aber von der Höhe der Beitragsleistung abhängig.

Die Finanzierung

Die allgemeine Altersversicherung wird durch die Beiträge der Versicher- ten finanziert. Der Staat kommt nur für die Beiträge jener Versicherten auf, die von der Beitragspflicht befreit sind. Es wird damit gerechnet, daß der Staat jährlich etwa 30 Mio. hfl. aufzubringen haben wird. Die Finanzierung beruht auf reiner Umlage, immerhin soll der Bei- tragssatz auch noch die Bildung eines begrenzten, als unerläßlich er- achteten Reservefonds gestatten. Die für das Jahr 1957 auszurichtenden Renten werden auf 722 Mio. hfl. geschätzt; bis 1982 (d. h. nach 25 Jahren) soll sich dieser Betrag schätzungsweise auf 1 182 Mio. hfl. erhöhen.

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Die Organisation

Träger der allgemeinen Altersversicherung ist die Soziale Versicherungs- bank (Sociale Verzekeringsbank). Diese wird bei der Durchführung ihrer Aufgaben von 22 Arbeitsräten (Raden van Arbeid) unterstützt. Die So- ziale Versicherungsbank untersteht der Oberaufsicht des Sozialen Ver- sicherungsrates (Sociale Verzekeringsraad). Dieser Rat ist seinerseits gegenüber dem Minister für soziale Angelegenheiten und Volksgesund- heit verantwortlich. Die Soziale Versicherungsbank wird durch ein dreiköpfiges, von der Krone ernanntes Direktorium geleitet, wobei ein Direktoriumsmitglied als Präsident bezeichnet wird. Die Arbeitsräte bestehen aus einem von der Krone ernannten Präsidenten sowie aus je drei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern, die auf Vorschlag der wichtigsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen vom Sozialminister ernannt werden. Der Soziale Versicherungsrat besteht aus einem Präsidenten und einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Zur Zeit sind es deren 30. Je ein Drittel der Vertreter sind Regierungs-, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Der Präsident wird von der Krone ernannt.

Die Rechtspflege

Die Entscheide der Versicherungsorgane können in erster Instanz beim Raad van Beroep (Berufungsrat) und in zweiter Instanz beim Central Raad van Bereoep angefochten werden.

De igneroiis-tacheroris" und die AHY Die Frage, wie die Winzer, welche die großen Rebgüter bebauen, die vor allem den guten Ruf der Weinberge der Waadt und des Wallis begründen, AHV-rechtlich zu behandeln sind, hat sich seit Inkrafttreten der eidge- nössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gestellt. Dieses Pro- blem, das in erster Linie für den französisch sprechenden Teil der Schweiz und insbesondere für die Kantone Waadt und Wallis von Interesse ist, war vor allem deshalb nicht leicht zu lösen, weil der Winzer in der Waadt nicht die gleiche Stellung hat wie derjenige im Wallis. Daher werden im folgenden die beiden Fälle getrennt behandelt.

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Der «Metral» des Kantons Wallis

Im Wallis wird der Rebberg häufig nicht vom Eigentümer selbst bebaut. Dies will jedoch nicht heißen, daß der Eigentümer nicht verpflichtet wäre, von dem aus seinen Rebbergen erzielten Einkommen AHV-Beiträge als Selbständigerwerbender zu entrichten. Abgesehen vom Fall, wo der Rebberg vom Eigentümer verpachtet worden ist, wird dieser als Seib- ständigerwerbender betrachtet, selbst wenn die eigentliche Arbeit von einem Dritten geleistet wird (vgl. hiezu die auszugsweise in der ZAK publizierten Entscheide des Eidg. Versicherungsgerichtes: ZAK 1948, S.451; 1949, S.81; 1951, S.420). Der Dritte, dem die eigentliche Arbeit im Weinberg anvertraut ist, wird im Wallis als «Metra]» bezeichnet. Der «Metral» arbeitet dabei unter verschiedenartigen Bedingungen. - Der «Metral» kann im Stundenlohn angestellt sein. Der Unterschied gegenüber den andern Rebbergarbeitern besteht hier lediglich in einem etwas erhöhten Stundenlohn. Es handelt sich somit nur um einen besser bezahlten Arbeiter. - Der «Metral» wird nach der bearbeiteten Bodenfläche bezahlt. Diese Art der Entlöhnung ist die am häufigsten zwischen Rebbergeigen- tümer und «Metral» vereinbarte. Der in dieser Weise entlöhnte «Metral» genießt eine gewisse Selbständigkeit. Er selbst kauft die not- wendigen Hilfsmittel (Sulfate, Rebpfähle usw.) und stellt die erfor- derlichen Arbeiter ein. Jedoch selbst der derart bezahlte «Metral» bleibt im allgemeinen Arbeiter, der kein eigenes Gut besitzt (oder bestenfalls ein Stück Rebland, das er auf eigene Rechnung bebaut, ohne jedoch daraus mehr als für die Deckung des eigenen Bedarfs zu ernten). Falls der pro Bodenfläche entlöhnte «Metral» Geld benötigt, so muß er vom Eigentümer oder von den Eigentümern Vorschuß ver- langen. Somit hat der Eigentümer über die Anstellung der Hilfskräfte eine Kontrolle, und es ist im allgemeinen der Eigentümer und nicht der «Metral», der den Wein weiterverkauft. Es hat sich nun die Frage gestellt, auf welche Weise die Zahlung und Abrechnung der vom Eigentümer an den «Metral» und dessen Hilfs- kräfte ausbezahlten Löhne in bezug auf die AI-IV geregelt werden muß. Im Kanton Wallis wird das ordentliche Verfahren angewendet. Mit andern Worten ist es der Eigentümer des Weinbergs, welcher der Ausgleichs- kasse unter Verwendung der gewöhnlichen Abrechnungsformulare (im allgemeinen die Rückseite der Einzahlungsscheine) alle drei Monate Aus- kunft über seinen «Metral» und den von ihm bezogenen Lohn gibt sowie

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Angaben bezüglich der vom «Metral» beschäftigten Arbeiter macht. Diese Praxis ist im übrigen gemäß nicht publiziertem Urteil des Eidg. Versiche- rungsgerichtes vom 20. Mai 1952 i. Sa. M. de M. und Konsorten anerkannt worden. Um den Weinbergeigentümern entgegenzukommen, hat die Ausgleichs- kasse ein Formular mit der Bezeichnung «Abrechnung für Arbeiten in den Rebbergen» herausgegeben. In bestimmten Fällen hat der Eigen- tümer des Rebberges keinen Wohnsitz im Kanton oder ist nicht in der Lage, der Ausgleichskasse direkte Auskunft zu geben. In diesem Fall er- sucht der Eigentümer die Kasse, sich unmittelbar an den «Metral» zu wenden. Wenn aber die Ausgleichskasse die verlangten Angaben nicht erhält, wendet sie sich wieder an den Eigentümer.

Der «Vigneron-tcheroii» im Kanton Waadt Im Kanton Waadt hat es ebenfalls eine Anzahl Rebbergeigentümer, die ihre Weinberge nicht persönlich bewirtschaften, sondern durch den so- genannten «Vigneron-t.cheron» bebauen lassen. Der«Vigneron-tcheron» ist dem Eigentümer der Reben durch den «contrat de vignolage» ver- pflichtet. Dieser Vertragstyp ist ein altes Rechtsinstitut der waadtländi- sehen Weingegend, wobei einzelne solcher Verträge hundert Jahre alt sind und sozusagen unverändert von einer Winzergeneration zur andern übernommen worden sind. Der «Vigneron-tcheron» hat im Gegensatz zum «Metral» im Wallis bezüglich seiner Stellung zum Weinbergeigen- tümer in rechtlicher, jedenfalls in tatsächlicher Hinsicht eine unbestritte- nermaßen viel unabhängigere Position. Aus diesem Grunde war denn auch das Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit den interessierten Kreisen anläßlich des Inkrafttreten des ABV-Gesetzes da- mit einverstanden, daß als selbständigerwerbender Versicherter derje- nige «Vigneron-tcheron» zu betrachten ist, der mit oder ohne Mithilfe Dritter bei den in Terrassen angelegten Weinbergen mehr als 25 «fosso- riers» (1 fossorier = 4,5 a) oder bei dem mit der Maschine bearbeitbaren Rebland mehr als 35 «fossoriers» bewirtschaftet (die genannten Zahlen sollen derjenigen Rebbergfläche entsprechen, die der «Vigneron-tcheron» noch ohne Mithilfe von Drittpersonen bebauen kann). Damit der «Vi- gneron-tcheron» einem Selbständigerwerbenden gleichgestellt werden konnte, mußte seine Beteiligung an der Weinernte überdies mindestens

20 % betragen. Im allgemeinen arbeitet er für mehrere Gutsbesitzer und

ist in bezug auf Art und Durchführung der notwendigen Arbeiten keinen besonderen Verhaltungsmaßregeln unterworfen.

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Diese Praxis ist jedoch vom Eidg. Versicherungsgericht nicht gut- geheißen worden. Im bisher nicht publizierten Entscheid i. Sa. Hoirie G. et C. E. vom 7. November 1955 hat das Gericht unter dem Gesichtspunkt der Zusprechung der Familienzulagen des Bundes an landwirtschaftliche Arbeitnehmer entschieden, daß der «Vigneron-tächeron» trotz seiner sehr erheblichen Beteiligung an der Weinernte und der bedeutenden Größe der bewirtschafteten Bodenfläche in einem Unterordnungsverhältnis zum Eigentümer des Rebbergs gestanden habe und daher Arbeitnehmer sei. In diesem Urteil sind die vorerwähnten von der Ausgleichskasse befolg- ten Kriterien vom Gericht ausdrücklich abgelehnt worden. Zufolge dieser Rechtsprechung sind nun die waadtländischen «Vig- nerons-tcherons» entgegen der bisherigen bis Ende 1955 geltenden Praxis grundsätzlich gleich wie der «Metral» im Wallis als Arbeitnehmer zu betrachten. Indessen hat das eidgenössische Departement des Innern, damit der in tatsächlicher Hinsicht vorhandenen Selbständigkeit des Großteils der «Vignerons-tcherons» Rechnung getragen und die neue Rechtsprechung ohne Schwierigkeiten zur Anwendung gelangen kann, einem Ansuchen der interessierten Kreise insofern stattgegeben, als die besondere gemäß AHVV Art. 36 vorgesehene Regelung bezüglich der aus- bezahlten Löhne und Entrichtung der Beiträge auf die waadtländischen «Vignerons-tcherons» anwendbar ist. Infolgedessen wird der «Vigneron- tcheron» in der Waadt inskünftig als unselbständigerwerbende Mittels- person betrachtet, während der «Metral» im Wallis nach dem ordentli- chen Verfahren abrechnet. Entsprechend den vom Bundesamt für Sozial- versicherung im Kreisschreiben Nr. 27 vom 29. April 1948 erlassenen Weisungen hat der «Vigneron-tcheron» nicht nur über die an seine Hilfskräfte ausbezahlten Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen, sondern auch für seine eigenen Lohnbezüge. Der einzige Unterschied ist, daß der «Vigneron-tcheron» für die Hilfskräfte alle drei Monate ab- rechnet, während er für sich selbst die Abrechnung nur einmal im Jahr vorzunehmen braucht. Der «Vigneron-t.cheron» ist berechtigt, vom Ar- beitgeber den von ihm selbst zum voraus an die Ausgleichskasse ent- richteten Arbeitgeberbeitrag zurückzuverlangen. Die Rückvergütung um- faßt die Gesamtheit der vom Weinbergeigentümer ausbezahlten Löhne, seien sie unmittelbar oder durch Vermittlung des «Vigneron-tcheron» ausbezahlt worden.

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A. Isler-Fonds Durch großmütiges Vermächtnis hat ein Aaargauer, der im Jahre 1937 verstorbene Herr Aloys Isler sei., gewesener Fabrikant in Wildegg, den größten Teil seines Vermögens dem eidgenössischen Fonds für Alters- und Hinterlassenenversicherung zukommen lassen. Bis zum Jahre 1948 verwendete die schweizerische Stiftung für das Alter die ihr überlas- senen Zinsen dieses Legates für Hilfeleistungen an bedürftige Greise. Bei Einführung der AHV wurde das Legat im Betrage von 1,7 Millio- nen Franken seiner Bestimmung gemäß in den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung eingelegt. Es war jedoch offen- sichtlich, daß das Vermächtnis A. Isler angesichts der Größe des ge- samten Ausgleichsfonds die Höhe der Rentenleistungen praktisch nicht zu beeinflussen vermochte und so keiner der Begünstigten aus den Gel- dern des Legats einen direkten Nutzen ziehen konnte. Um dem Willen des Vermächtnisgebers besser zu entsprechen, hat daher der Bundesrat beschlossen, das Legat aus dem Ausgleichsfonds der AHV wieder aus- zuscheiden. Der neue Spezialfonds steht zur Verfügung des Bundesamtes für Sozialversicherung und soll der Ausrichtung besonderer Leistungen zugunsten bedürftiger Greise und Hinterlassenen dienen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat ein vom Bundesrat am 9. März 1956 genehmigtes Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnis A. Isler, sei.» erlassen und ergänzende Weisungen über die Verwendung der dem Fonds entnommenen Mittel und das einzuschlagende Verfahren herausgegeben. Die Weisungen sind im Kreisschreiben vorn 19. Januar

1956 enthalten, das allen Ausgleichskassen sowie den für die zusätzliche

Alters- und Hinterlassenenfürsorge zuständigen kantonalen Stellen über- mittelt worden ist. Die schweizerische Stiftung für das Alter (Pro Senectute) und die schweizerische Stiftung für die Jugend (Pro Juventute) sind die beiden gemeinnützigen Werke, denen die Ausrichtung der Leistungen aus dem A. Isler-Fonds in erster Linie anvertraut worden ist. Das Bundesamt kann aber auch andere Stellen damit beauftragen. Freilich kann man sich fragen, warum die neuen Hilfsquellen nicht einfach jenen beigefügt wor- den sind, über die die Kantone und die beiden genannten Stiftungen schon für ihre zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948/30. September 1955 verfügen. Man verzichtete jedoch absichtlich darauf, diesen Weg einzuschlagen; denn man wollte mit den Mitteln des A. Isler-Fonds gerade jenen helfen, die trotz zusätzlicher Beihilfen nicht aus bedrängter Lage herauskommen,

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sowie den wenigen, die vom Bezug zusätzlicher Beihilfen ausgeschlossen sind. Es werden darum in der Regel keine wiederkehrenden oder regel mäßigen Zuschüsse gewährt, sondern einmalige Hilfeleistungen, um eine außerordentliche Notlage beheben oder doch wesentlich mildern zu kön- nen. Die Bedachten sollen in die Lage gesetzt werden, möglichst bald wieder auf eigenen Füßen stehen zu können. Die einmalige Hilfeleistung soll vor dem oft als demütigend empfundenen Schritt zur öffentlichen Fürsorge bewahren. *

Die nachfolgenden Beispiele mögen zeigen, in welchen Fällen der A. Isler-Fonds helfen kann: Ein Familienvater ist nach langer Krankheit gestorben. Dank den AHV-Renten und anderen bescheidenen Einkommen vermögen die Witwe und seine Kinder zwar den laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten; hin- gegen genügen diese Einkünfte ihnen nicht, um noch die während der Krankheit des Verstorbenen aufgelaufenen Schulden (Arztrechnungen, Miete, unbezahlte Lebensmittel) abzutragen. Hier würde nun eine ein- malige Hilfeleistung die Lage meistern und Witwe und Kinder vor der öffentlichen Unterstützung bewahren. Für diese Hilfe steht ihnen der A. Isler-Fonds zur Verfügung, wobei die Leistung durch die Pro Juven- tute gewährt werden kann. Sollte ein Unglück später die gleiche Familie treffen, stände nichts im Wege, daß eine nochmalige Leistung aus dem A. Isler-Fonds zuge- sprochen werden könnte. Ein greises Ehepaar lebt bescheiden von der AHV-Rente, einem kleinen Verdienst und von seinen Ersparnissen. Da haben Altersgebre- chen für den einen oder andern Gatten eine kostspielige ärztliche Be- handlung zur Folge, oder es erweist sich deswegen die Anschaffung eines sehr teuren Apparates als notwendig. Der kleine Haushalt sieht sich so nur zu bald einem großen Loch in seinem bescheidenen Budget gegen- übergestellt. Auch hier kann eine finanzielle Hilfe aus dem A. Isler- Fonds, ausgerichtet durch Vermittlung der Pro Senectute, dem Paar den Lebenswillen wiederbringen und ihm die Möglichkeit verschaffen, sich selber durchzubringen. Die beiden Stiftungen für das Alter und für die Jugend können mit Unterstützungen aus dem A. Isler-Fonds auch zur Finanzierung von Haushilfediensten zugunsten bedürftiger Greise und Witwen mit Klein- kindern beitragen. Diese Einrichtung, durch welche betagten und hilf- losen Personen eine bezahlte Haushalthilfe zur Verfügung gestellt wird,

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ist schon in verschiedenen Zentren unseres Landes eingeführt worden. Sie hat sich bewährt und sollte weitere Verbreitung finden. Die Beiträge aus dem A. Isier-Fonds werden sicherlich die künftige Entwicklung die- ser besonders nützlichen Einrichtung fördern. * Da die zur Verfügung stehenden Mittel beschränkt sind, können Lei- stungen aus dem A. Isler-Fonds allerdings nur in außerordentlichen Not- fällen gewährt werden. Ferner hat diese Hilfe nicht den Sinn, dauernd Armengenössige zu unterstützen. Anderseits können auch Ausländer oder Staatenlose, die seit langem in der Schweiz ansässig sind, mit Zu- wendungen bedacht werden. * Gesuche um Hilfeleistung aus dem A. Isier-Fonds sind direkt zu richten - für Greise: an das Zentralsekretariat der Stiftung für das Alter, Seefeldstr. 2, Zürich 2; für Witwen und Waisen: an das Zentralsekretariat der Stiftung für die Jugend, Seefeldstr. 8, Zürich 8.

Kassenzugehörigkeit und Konkurs Dieses Problem wurde schon einmal in der ZAK1948,S.403,aufgeworfen, jedoch damals nur unter dem Gesichtspunkt des Beitragsbezuges betrach- tet. Es stellte sich die Frage, wer die dem Arbeitgeber in der AHV ob- liegenden Verpflichtungen zu übernehmen hat, oder anders ausgedrückt, wer gegenüber der AHV als Arbeitgeber zu betrachten ist, wenn das Ge- werbe oder der Handel eines Konkursiten fortgesetzt wird. Nach den Vorschriften des SchKG gehören die auf den Löhnen, welche die Kon- kursmasse ausbezahlt, geschuldeten Beiträge, zu den Masseschulden. Sie fallen nicht in die Konkursmasse, sondern sind aus den Aktiven der Konkursmasse vorab zu decken (SchKG Art. 262, Abs. 1). Die Kon- kursmasse tritt somit für die im konkursiten Betrieb tätigen Arbeit- nehmer an die Stelle des Arbeitgebers. Die Ausgleichskasse hat daher die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bei der zuständigen Konkurs- verwaltung zu erheben. Diese Betrachtungsweise ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in seinem Entscheid i. Sa. L. E.-G., vom 5. Novem- ber 1955 (ZAK 1956, S. 212) bestätigt worden.

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Es kann nun vorkommen, daß der Konkursit Mitglied eines Gründer- verbandes ist, dessen Statuten im Falle des Konkurses den Verlust der Verbandsmitgliedschaft vorsehen. Wie steht es in diesem Fall mit der Zugehörigkeit zur Verbandsausgleichskasse, wenn der Abrechnungs- pflichtige nicht mehr dem Gründerverband angehört? Muß die Verbands- ausgleichskasse den Abrechnungspflichtigen der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse zum Uebertritt auf den nächsten Jahresbeginn melden? Wie wäre in diesem Fall der Beitragseinzug unter den beiden Ausgleichs- kassen aufzuteilen? Muß die kantonale Ausgleichskasse wirklich nur in der Zeit der finanziellen Bedrängnis zur Verfügung stehen, um dann für einen Wechsel zur Verbandsausgleichskasse wieder Hand zu bieten, wenn der Konkursit unter Umständen zu neuem Vermögen kommt? Gemäß AHVG Art. 64 müßte die Konkursverwaltung, die keiner Aus- gleichskasse angehört, der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen werden. Es handelt sich jedoch hier um einen Spezialfall, den die sehr allgemein gehaltene Gesetzesbestimmung nicht im Auge haben kann. Wollte man nach ihr vorgehen, so würde es zu einer Aufspaltung der Kassenzugehörigkeit kommen. Die Verbandsausgleichskasse wäre für den Einzug der persönlichen Beiträge und der Personalbeiträge für die Zeit vor Konkursausbruch verantwortlich; und die kantonale Ausgleichskasse hätte sich mit den Personalbeiträgen auf Löhnen zu befassen, die nach der Konkurseröffnung zur Auszahlung gelangen. Eine solche Aufteilung wäre nicht rationell und psychologisch betrachtet auch nicht wünschbar. Dies umsomehr, als in den meisten Fällen festgestellt werden konnte, daß der Konkursit wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich - Arbeit- geber bleibt und daß er wie zuvor der Ausgleichskasse die Beitrags- abrechnungen auf Löhnen einreicht. Die Verbandszugehörigkeit des Abrechnungspflichtigen muß somit weiterhin maßgebend bleiben. Dabei ist aber noch zu untersuchen, wie es sich mit AHVV Art. 121, Abs. 4, verhält. Fällt wegen Verlustes der Mit- gliedschaft eines Gründerverbandes die Zuständigkeit einer Verbands- ausgleichskasse dahin, so ist die betreffende Verbandsausgleichskasse nach dieser Vorschrift verpflichtet, dies der Ausgleichskasse des Wohn- sitzkantons des früheren Verbandsmitgliedes zu melden. Auch diese Be- stimmung scheint der befürworteten besonderen Regelung der Kassen- zugehörigkeit konkursiter Unternehmen entgegenzustehen. Es ist jedoch zu beachten, daß nicht ein sofortiger Kassenwechsel vorgeschrieben ist. Abs. 5 der erwähnten Vorschrift läßt den Kassenwechsel von einer Ver- bandsausgleichskasse zu einer anderen Ausgleichskasse nur auf Jahres- ende zu. Auch daraus darf geschlossen werden, daß der in AHVG Art. 64

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festgelegte Grundsatz nicht absolute Geltung haben kann, sondern in ver- nünftigen Grenzen und im Rahmen des Zweckgedankens des Gesetzes anzuwenden ist. Unter diesem Gesichtspunkt muß auch der vorliegende Fall betrachtet werden. AHVV Art. 121, Abs. 5, kann nicht wörtlich angewandt werden. Bekanntlich werden Konkurse im allgemeinen trotz der in SchKG Art. 270, Abs. 1, gesetzten Frist, nicht immer in einigen Monaten erledigt. Wenn man auf eine endgültige und befriedigende Regelung Wert legt, so kann die Frage der Kassenzugehörigkeit konkursiter Unternehmen nicht mit dem Kassenwechsel am Jahresende gelöst werden. Es darf daher eine Gesetzesiöcke angenommen werden, die unter Berücksichtigung des Zweckgedankens des Gesetzes zu schließen ist. Wie dargelegt, zielt die gesetzliche Regelung daraufhin, daß bei einem Kassenwechsel möglichst wenig Schwierigkeiten entstehen und daß die Durchführung der AHV nicht behindert wird. Die Aufgabe der kantonalen Ausgleichskassen würde stark erschwert, wollte man von ihnen verlangen, daß sie alle konkursiten Unternehmen, welche die Mitgliedschaft zu einem Gründer- verband nach Eröffnung des Konkurses verlieren, bei sich anschließen. Zudem liefe es auf eine stark bürokratische Regelung hinaus, wenn man die Beitragsabrechnung und -zahlung für die Zeit vor und nach dem Konkurs aufspaltete. Dir honkursite Unternehmen muß daher bis zum Abschluß des Kon- kuinrr der bisherigen Ausgleichskasse angeschlossen bleiben. Das bedeu- tet, daß die Verhandsausgleichskassen solche Abrechnungspflichtige bis zur Beendigung des Konkurses zu behalten haben, auch wenn die Zuge- hörigkeit zum Gründerverband wegfällt. Wird der Konkurs widerrufen und schließt sich der Konkursit nicht wieder dem Gründerverband an, dem er früher angehörte, so hat der Uebertritt zur kantonalen Kasse wie in einem gewöhnlichen Fall innert der vorgeschriebenen Frist zu er- folgen.

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Auskunftspflicht der Arbeitgeber gegenüber den Revisionsstellen Nach AHVV Art. 209 haben die Arbeitgeber den Revisions-. bzw. Kontroll- stellen Einsicht in ihre Bücher und Belege zu gewähren und alle Auf- schlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Revisions- und Kontrollpflich- ten erforderlich sind. Diese Vorschrift ist für die Arbeitgeberkontrolle von besonderer Be- deutung. Die Revisionsstelle, welche Arbeitgeberkontrollen vornimmt, kann ihre Kontrollaufgabe nur dann richtig erfüllen, wenn ihr der Arbeit- geber die erforderlichen Unterlagen vorlegt und die notwendigen Aus- künfte erteilt. Die Kontrolle hat sich gemäß AHVV Art. 163 auf alle Unterlagen zu erstrecken, welche zur Vornahme der Prüfung, ob der Arbeitgeber die ihm obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen richtig erfüllt hat, erforderlich sind. Aus den Kontrollberichten ist ersichtlich, daß den Revisionsstellen ihre Aufgabe nicht immer leicht gemacht wird. Wenn auch die große Mehrheit der Arbeitgeber für ihre sozialen Auf- gaben das nötige Verständnis aufbringt, kommt es doch hin und wieder vor, daß Arbeitgeber die ihnen obliegenden Pflichten nur nachlässig er- füllen oder sich ihnen in Ausnahmefällen sogar zu entziehen versuchen. Es dürfte daher im Sinne eines Erfahrungsaustausches nützlich sein, einige Schwierigkeiten, auf welche die Revisionsstellen in der Praxis ge- stoßen sind, zu schildern und darzulegen, wie diesen begegnet werden kann. *

Sehr oft stellt der Revisor bei Beginn der Revision fest, daß die vor- handenen und für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen nicht oder nur teilweise verfügbar sind. Nach AHVV Art. 162, Abs. 3, ist die Kontrolle dem Arbeitgeber in der Regel rechtzeitig anzukündigen. Dabei ist es wichtig, daß der Arbeitgeber in der Anmeldung eindeutig auf die Aus- kunftspflicht aufmerksam gemacht wird. Es muß von ihm verlangt wer- den, daß er alle notwendigen Prüfungsunterlagen bereitlegt bzw. noch vorgängig der Kontrolle herbeischafft, falls sie sich auswärts bei einem Treuhand- oder Buchhaltungsbureau oder einer andern Stelle befinden. Ausgleichskassen, welche diese Vorsichtsmaßnahme nicht treffen, laufen erfahrungsgemäß Gefahr, daß sie den Revisor ein zweites Mal in den Be- trieb senden müssen. Nur wenn die Anmeldung richtig erfolgt ist, kann vom Arbeitgeber verlangt werden, daß er die für die Kontrolle notwen- digen Unterlagen bereithält. Können Akten aus bestimmten Gründen

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nicht sofort beigebracht werden, so ist der Arbeitgeber zur rechtzeitigen Mitteilung zu veranlassen, damit die Revisionsstelle die Kontrolle ver- schieben oder unter Umständen bei den entsprechenden Stellen vor- sprechen und die Unterlagen einsehen kann. Fehlen trotz dieser Vorbereitungsmaßnahmen Unterlagen, so ist der Revisor vor den Entscheid gestellt, ob er gleichwohl die Kontrolle durch- führen soll. Im allgemeinen dürfte es sich empfehlen, bei Fehlen von not- wendigen Akten, oder wenn diese nicht nachgetragen sind, die Kontrolle gar nicht erst zu beginnen und die Prüfungen auf einen Zeitpunkt zu ver- schieben, wo die Unterlagen vollständig vorliegen. Vorher darf die Kon- trolle nur vorgenommen werden, wenn eine spätere Ergänzung derselben, sei es durch einen nachfolgenden Kontrollbesuch, sei es durch Zustellung der fehlenden Unterlagen an die Revisionsstelle oder an die Ausgleichs- kasse, oder eine zuverlässige Kontrolle mit den vorhandenen Akten ge- währleistet ist. In solchen Fällen muß sich aber der Revisor über die besondere Lage im Bericht aussprechen und insbesondere angeben, ob und inwieweit eine Nachkontrolle unter Beizug der nicht vorgelegenen Akten notwendig ist. Wird, wie gelegentlich in Berichten festgestellt werden kann, nur bemerkt, daß wegen Fehlens von Unterlagen hinsicht- lich der Vollständigkeit der Kontrolle ein Vorbehalt angebracht werden müsse, so ist der Ausgleichskasse damit wenig gedient. Die Kasse sollte wissen, welche Vorkehren der Revisor auf Grund seines Einblickes in die tatsächlichen Verhältnisse für notwendig erachtet. *

Mitunter weigert sich ein Arbeitgeber, offensichtlich vorhandene Ak- ten vorzulegen. So versagten verschiedentlich Aerzte, Anwälte, Notare, Banken usw. die Editionspflicht mit dem Hinweis auf ihr Berufsgeheim- nis. Hin und wieder beruht der Widerstand des Arbeitgebers auf der Furcht vor Entdeckung von Steuer- und Beitragshinterziehungen. In diesen Fällen wird der Revisor zuerst versuchen, auf gütliche Weise unter Hinweis auf die Auskunftspflicht und die Straffolgen bei vorsätzlicher Verletzung von AHVG Art. 88, Abs. 2, den Betriebsinhaber zur Aufgabe seines Widerstandes zu veranlassen. Wichtig ist auch, daß der Revisor den Arbeitgeber auf die Schweigepflicht der AHV-Revisoren und der Ausgleichskassen gemäß AHVG Art. 50 aufmerksam macht, damit dieser weiß, daß er auf volle Diskretion rechnen kann. Beharrt der Arbeitgeber auf seiner Weigerung, so wird der Revisor in der Regel das weitere Vor- gehen der Ausgleichskasse überlassen müssen, die eine Ermessenstaxa- tion vornehmen oder eine Strafklage wegen Verletzung von AHVG Art. 88, Abs. 2, einreichen kann. In schweren Fällen, wo Gefahr besteht,

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daß die Akten weggeschafft werden, kann unter Umständen bei den zu- ständigen Strafverfolgungsbehörden die sofortige Beschlagnahme ver- langt werden. Es ist auch vorgekommen, daß Arbeitgeber eine Revisionsstelle wegen Befangenheit ablehnten oder ihr die Einsichtnahme in vertrauliche Un- terlagen verweigerten. Verschiedene Treuhand- oder Buchhaltungsfirmen verwahrten sich gegen eine Arbeitgeberkontrolle durch eine Revisions- stelle, die in ihrem Geschäftsbereich als Konkurrenzunternehmen tätig ist. Die Revisionsstelle hat in solchen Fällen gemäß AHVV Art. 167, Abs. 2, in Ausstand zu treten und der Ausgleichskasse das Mandat zu- rückzugeben. Die Ausgleichskasse hat eine andere Revisionsstelle, gegen die keine Ausstandsgründe geltend gemacht werden, mit der Kontrolle zu beauftragen. * Nach OR Art. 962 hat ein zur Führung von Geschäftsbüchern ver- pflichteter Betrieb seine Bücher zehn Jahre seit dem Tage der letzten Eintragung aufzubewahren. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so kann er nach StrGB Art. 325 mit Haft oder Buße bestraft werden. Es ist daher notwendig, daß der Revisor bei Arbeitgebern, welche die gesetzliche Buchführungspflicht vernachlässigen, seine Feststellungen im Bericht er- wähnt, damit die Ausgleichskasse gestützt darauf die zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen kann. Die der SUVA unterstellten Betriebe sind nach Art. 30 der Verord- nung II zum Gesetz über die Kranken- und Unfallversicherung verpflich- tet, ihre Lohnbelege drei Jahre aufzubewahren. Verschiedentlich wurden gerade im Hinblick auf diese Bestimmung Lohnbelege nach drei Jahren vernichtet. Die SUVA hat inzwischen ihre Revisoren angewiesen, die Arbeitgeber darauf aufmerksam zu machen, daß diese Unterlagen auch nach Ablauf der drei Jahre von andern Stellen, wie eben z. B. von der AHV, benötigt werden und deshalb weiter aufbewahrt werden müssen. Ueberdies sind Bestrebungen im Gange, die obenerwähnte Frist auf 5 Jahre auszudehnen (vgl. ZAK 1956, Seite 243 f.). Sind in einem Betrieb überhaupt keine Lohnaufzeichnungen vorhan- den, so wird der Revisor in erster Linie auf die Wahrnehmungen über die Betriebsverhältnisse und die mündlichen Auskünfte des Arbeitgebers angewiesen sein. Letztere müssen je nach der Vertrauenswürdigkeit der Aussagen und den vorhandenen Möglichkeiten nachgeprüft werden. Nach den bisherigen Feststellungen behelfen sich die Revisionsstellen z. B. mit Erkundigungen bei den Lokalbehörden und in Ausnahmefällen auch mit einer Befragung interessierter Arbeitnehmer.

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Beitragsbefreiung in der AHV bei Zugehörigkeit zur deutschen Rentenversicherung Kürzlich wurde die Frage aufgeworfen, wie sich die vom Eidg. Versiche- rungsgericht mit Urteil vorn 4. Mai 1950 in Sachen E. G. (ZAK 1950, S. 315) begründete Praxis zu AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, betreffend Be- freiung von der Alters- und Hinterlassenenversicherung wegen unzumut- barer Doppelbelastung zu der Regelung verhalte, die im Schlußprotokoll zum Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland unter Ziffer 11 Auf- nahme gefunden hat. Diese Fragestellung ist durchaus begründet und in Anbetracht der zahlreichen in der Schweiz tätigen deutschen Arbeits- kräfte zweifellos von allgemeinem Interesse, weshalb sie nachstehend kurz erörtert sei. Durch Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum schweizerisch-deutschen Abkommen wird ein bestimmter Anwendungsfall des schweizerischen innerstaatlichen Rechts verbindlich festgelegt. Und zwar wird festge- stellt, daß eine dem Versicherten nicht zumutbare Doppelbelastung im Sinne von AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, immer dann vorliege, wenn der Versicherte Beiträge sowohl zur deutschen Rentenversicherung als auch an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichten müßte, d. h. wenn er gleichzeitig sowohl nach schweizerischem wie nach deutschem Recht obligatorisch versichert wäre. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Versicherte in der Schweiz wohnt und in Deutschland un- selbständig erwerbstätig ist; denn gestützt auf das Wohnsitz-Prinzip (AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a) würde er in der Schweiz obligatorisch er- faßt, während er auf Grund seiner Tätigkeit in Deutschland nach dorti- gem Recht ebenfalls pflichtversichert ist. Beigefügt sei, daß dieser durch das Abkommen vereinbarte Anwendungsfall einer schweizerischen Ge- setzesbestimmung nur für die Angehörigen der beiden Vertragsstaaten Geltung hat, was in Ziffer 2 des Schlußprotokolls zum Abkommen, ob- schon es sich bereits aus der Natur des bilateralen Vertrags ergibt, noch besonders zum Ausdruck gebracht wird. Anderseits hat das Eidg. Versicherungsgericht mit seinem oben er- wähnten Urteil in Auslegung der gleichen gesetzlichen Bestimmung (AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b) schon vor dem Bestehen des schweizerisch- deutschen Sozialversicherungsabkommens ganz allgemein festgestellt, daß Befreiung von der AHV wegen unzumutbarer Doppelbelastung so- wohl bei obligatorischer wie bei freiwilliger Zugehörigkeit zu einer aus-

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ländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung zulässig sei. Dieser allein auf schweizerisches innerstaatliches Recht begründeten Praxis kommt, unabhängig von der bereits erörterten staatsvertraglichen Bestimmung, im schweizerisch-deutschen Verhältnis ebenfalls, ja sogar überwiegende Bedeutung zu. Während nämlich die in Ziffer 11 des Schlußprotokolls zum schwei- zerisch-deutschen Sozialversicherungsabkommen enthaltene Bestimmung nur beschränkte Anwendung findet, zur Hauptsache auf in der Schweiz wohnende und in Deutschland unselbständig Erwerbstätige (Grenzgän- ger nach Deutschland), können jene zahlreichen aus Deutschland kom- menden Arbeitskräfte, die im Zuge der gegenwärtigen Wirtschaftskon- junktur in der Schweiz Beschäftigung gefunden haben und ihr früheres deutsches Versicherungsverhältnis von hier aus auf freiwilliger Basis fortsetzen, im Prinzip die Befreiung von der AHV gemäß der vom EVG begründeten Praxis verlangen. Das gilt sowohl für Grenzgänger nach der Schweiz wie für Leute, die kürzere oder längere Zeit in der Schweiz Aufenthalt nehmen. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an; denn nach deutschem Recht können auch Ausländer eine früher in Deutschland bestandene Pflichtversicherung im Ausland freiwillig fort- setzen. Im heutigen Zeitpunkt ist das Interesse der in der Schweiz be- schäftigten Arbeitskräfte an der freiwilligen Weiterversicherung in Deutschland vor allem deshalb ziemlich groß, weil in der deutschen Rentenversicherung auch das Risiko der Invalidität bzw. der vorzeitigen Berufsunfähigkeit miteinbezogen ist und die «Anwartschaft» auf Lei- stungen für diesen Versicherungsfall durch laufende Beitragszahlung aufrechterhalten werden muß (wogegen die Anwartschaft auf Leistun- gen der deutschen Versicherung im Alters- oder Todesfall auf Grund des Abkommens bekanntlich während der Zeit der Zugehörigkeit zur schwei- zerischen AHV nicht untergehen kann). Voraussetzung für die Befreiung von der AHV ist allerdings die Un- zumutbarkeit der Doppelbelastung. Für die Einzelheiten hierüber darf auf Kreisschreiben Nr. 41 vom 15. März 1949, S. 12/13, verwiesen werden. Hier sei, zur besseren Beurteilung von Befreiungsgesuchen, lediglich noch folgendes erwähnt: Zur Erhaltung der Anwartschaft auf Leistungen der deutschen Rentenversicherung müssen die freiwillig Versicherten minde- stens 26 Wochen- bzw. 6 Monatsbeiträge im Kalenderjahr entrichten. Diese Beiträge belaufen sich zur Zeit auf rund 11 % des Bruttoeinkom- mens; umgerechnet auf das ganze Jahr erbringt demnach der freiwillig Versicherte eine Beitragsleistung von ungefähr 51/2 % seines Jahresein- kommens. Im Einzelfall können sich indessen beträchtliche Abweichun-

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gen von diesem Prozentsatz ergeben, weil bei der Umrechnung des in der Schweiz erzielten Einkommens in D-Mark mit Rücksicht auf die hiesigen höheren Lebenskosten oft vom offiziellen Wechselkurs abweichende gün- stigere Umrechnungsfaktoren angewendet werden. Dieser Möglichkeit muß bei der Prüfung der Gesuche Rechnung getragen werden, d. h. es sind jeweils Belege über die Höhe der tatsächlich entrichteten Beiträge einzuverlangen; wurden noch keine freiwilligen Beiträge entrichtet, so ist der Entscheid über die Befreiung bis zum Vorliegen dieser Unter- lagen auszustellen, da eine Doppelbelastung für solange noch gar nicht vorliegt.

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Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 Bezugsberechtigte und Zahl der Familienzulagen nach kantonalen Ausgleichskassen Stichtag: 31. März 1955 Tabelle 1

1 Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Bergbauern

Kantonale Ausgleichs- Haus- Kinder- Kinder- kassen Bezuger haltungs- Bezuger zulagen zulagen zulagen

Zürich 751 746 1 157 1 111 346 Bern 2 536 2 490 4 456 1 3 232 9 520 Luzern 1 220 1 197 2 357 1 048 3 857 Uri 9 8 17 596 2037 Schwyz 280 279 554 861 2 884

Obwalden 30 30 54 476 1 707 Nidwalden 42 40 117 308 1 260 Glarus 76 76 144 219 599 Zug 91 89 174 69 322 Freiburg 1 006 960 1949 716 2 278

Solothurn 162 156 316 58 207 Basel-Stadt 24 22 36 - -

Basel-Land 96 95 181 25 87 Schaffhausen 28 27 43 -

Appenzell A. Rh. 56 56 134 233 802

Appenzell 1. Rh. 90 87 167 453 1 450 St. Gallen 384 379 776 1 299 4 628 Graubünden 851 807 2 219 2 558 7 183 Aargau 302 291 511 7 16 Thurgau 348 333 567 42 154

Tessin 203 202 364 847 2007 Waadt 1 345 1 279 1 892 546 1 410 Wallis 2 974 2 667 4 386 3 277 9 133 Neuenburg 278 274 369 332 961 Genf') - - -

Total 13 182 12 590 22 940 17 313 52 848

') Im Kanton Genf findet das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung.

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Familienzulagen im Jahre 1955 nach kantonalen Ausgleichskassen

Beträge in Franken Tabelle 2

Landwirt- Kantonale Ausgleichs- Bergbauern Insgesamt Arbeit- kassen nehmer

Zürich 376 002 40 689 416 691 Bein 1 467 704 1 060 187 2 527 891 Luzern 535 240 412 506 947 746 Uri 7125 222137 229262 Schwyz 101 337 339 777 441 114

Obvalden 25 934 192 424 218 358 Nidwalden 24 144 136 575 160 719 Glarus 20 407 63 656 84 063 Zug 49 564 36 979 86 543 Freiburg 591 387 248 026 839 413

Solothurn 93 271 23 558 116 829 Basel-Stadt 13 024 - 13 024 Basel-Land 51 618 9 153 60 771 Schaffhausen 15 095 - 15 095 Appenzell A.Rh. 32 881 93 497 126 378

Appenzell I.Rh. 11954 155 160 167 114 St. Gallen 229 655 485 913 715 568 Graubünden 244 305 818 575 1 062 880 Aargau 173 192 1 863 1.75055 Thurgau 169 613 16 506 186 119

Tessin 66 861 215 251 282 112 Waadt 555 511 147 656 703 167 Wallis 409 642 948 744 1 358 386 Neuenburg 128 628 106 086 234 714

Total 5 394 094 5 774 918 11 169 012)

) Im Kanton Genf findet das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 keine Anwendung. ) Inbegriffen Rückerstattungen von 21 673 Franken.

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Neue kantonale Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer ZUG Der Kantonsrat hat am 19. Juli 1956 ein Gesetz über die Kinderzulagen angenommen, das am 1. Juli 1956 in Kraft getreten ist. Dem Gesetz sind alle Arbeitgeber unterstellt, die auf dem Gebiete des Kantons Zug einen Betrieb, einen Geschäftssitz oder eine Zweigstelle unterhalten und Arbeit- nehmer beschäftigen. Die unterstellten Arbeitgeber haben einer vom Kanton anerkannten privaten oder der kantonalen Familienausgleichs- kasse beizutreten. Nicht unter das Gesetz fallen u. a. die landwirtschaft- lichen Arbeitgeber und sämtliche Arbeitgeber in bezug auf ihre mit- arbeitenden Familienglieder sowie ihr weibliches Hausdienstpersonal. Des weitern kann der Regierungsrat auf Gesuch hin auch Arbeitgeber von der Unterstellung ausnehmen, wenn sie mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen, von sich aus Kinderzulagen in der gesetzlichen Mindest- höhe ausrichten und dafür mindestens ein Prozent der Bruttolohnsumme aufwenden. Eine private Familienausgleichskasse wird vom Kanton anerkannt, wenn sie von einem oder mehreren Berufsverbänden getragen wird, die mindestens 500 Arbeitnehmer oder mindestens 200 Arbeitnehmer mit anspruchsberechtigten Kindern umfassen, und wenn sie die im Gesetz vorgesehenen Mindestleistungen ausrichtet. Alle Arbeitgeber, die nicht einer privaten Kasse angehören, haben der kantonalen Familienaus- gleichskasse beizutreten, die vom Kanton als selbständige, öffentlich- rechtliche Anstalt mit Sitz in Zug errichtet wird. Die Geschäftsführung obliegt der kantonalen AHV-Ausgleichskasse. Anspruch auf Kinderzulagen haben alle Arbeitnehmer mit zwei und mehr Kindern, deren Arbeitgeber dem Gesetz unterstellt ist. Für Arbeit- nehmer mit zwei Kindern besteht Anspruch für ein Kind, für Arbeit- nehmer mit drei und mehr Kindern besteht Anspruch für jedes Kind. Die Kinderzulage beträgt mindestens 10 Franken je Kind im Monat. Der Anspruch auf die Kinderzulagen sowie die Beitragspflicht be- ginnen spätestens mit Ablauf des sechsten Monats seit Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 1957). BASEL-STADT Der Große Rat des Kantons Basel-Stadt hat am 14. Juni 1956 ein Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer angenommen, das nach unbenütz- Lem Ablauf der Referendumsfrist auf den 1.Jan.1957 in Kraft treten wd

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Die Kinderzulagen sind sicherzustellen: entweder durch einen Gesamtarbeitsvertrag, oder durch eine Familienausgleichskasse. In beiden Fällen bedarf der Vertrag oder die Kasse der Anerkennung durch den Regierungsrat. Verbände und bei Gesamtarbeitsverträgen auch Firmen, die eine solche Anerkennung ihres Gesamtarbeitsvertrages oder ihrer Familienausgleichskasse wünschen, haben an das Departement des Innern bis zum 1. November 1956 ein entsprechendes Begehren unter Vorlage des Vertrages oder der Kassenstatuten zu richten. In beiden Fällen wird die Anerkennung nur ausgesprochen, wenn den in der Schweiz wohnhaften Kindern in den dem Gesetz unterstellten Betrieben Zulagen von mindestens 15 Franken im Monat je Kind bis zum voll- endeten 18. Altersjahr, bei in Ausbildung begriffenen Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, ausgerichtet werden. Die Anerkennung von Gesamtarbeitsverträgen und von Familienausgleichskassen ist noch an die weitern Voraussetzungen geknüpft:

Gesamtarbeitsverträge: Es muß Gewähr dafür geboten sein, daß die Vertragsparteien die Einhaltung der Vertragsbestimmungen kontrollieren. Ungünstige soziale Rückwirkungen der Kinderzulagen auf die Arbeitnehmer mit Kindern dürfen nicht eintreten. Gesamtarbeitsvertragsähnliche Vereinbarungen können nur aner- kannt werden, wenn sie zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver- bänden abgeschlossen sind.

Familie nausgleichskassei: Familienausgleichskassen können entweder durch einen oder mehrere Verbände für ihre Mitglieder oder durch Gesamtarbeitsverträge errichtet werden. Die Kassen müssen mindestens 500 Arbeitnehmer umfassen. Die Kassen müssen Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bieten. Arbeitgeber, die keinem anerkannten Gesamtarbeitsvertrag unter- stehen oder keiner anerkannten Familienausgleichskasse angehören, wer- den der Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt angeschlossen, die von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse geführt wird. Die Kinderzulagen und die Verwaltungskosten sind in vollem Um- fange von den Arbeitgebern zu tragen. Dem Gesetz unterstehen alle Arbeitgeber als natürliche und juristische Personen, die im Kanton Basel- Stadt einen Wohn- oder Geschäftssitz, eine Zweigniederlassung oder eine

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Betriebsstätte unterhalten und hier Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht unter das Gesetz fallen u. a. die landwirtschaftlichen Arbeitgeber und die privaten Haushaltungen für ihr weibliches Personal. Des weitern gilt der mitarbeitende Ehegatte des Betriebsinhabers nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes. Bezugsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber dem Ge- setz unterstehen und die für ein oder mehrere Kinder ganz oder teilweise zu sorgen haben. Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch für seine in der Schweiz lebenden Kinder. Als Kinder gelten noch nicht 18 Jahre alte ehe- liche und außereheliche Kinder, Stiefkinder sowie Pflegekinder, für wel- che die Pflegeltern ausschließlich oder vorwiegend aufkommen. Für in Ausbildung begriffene oder mindestens zu 80 % erwerbsunfähige Kinder beträgt die Altersgrenze 20 Jahre. Die Kinderzulagen betragen minde- stens 15 Franken pro Monat für jedes Kind. Die Bezugsberechtigung und die Beitragspflicht beginnen am 1. Ja- nuar 1957.

KLEINE MITTEILUNGEN

Postulat Bodenmann Nationalrat Bodenmann hat am 4. Oktober 1956 folgen- vom 4. Oktober 1956 des Postulat eingereicht: Die vierte AHV-Revision brachte den Bezügern der Uebergangsrente keinerlei Verbesserung. Versuche, auch die Uehergangsrenten zu erhöhen, wurden zurückgewie- sen mit den Hinweisen auf die technische Bilanz der AHV. Auch bei der dritten AHV-Revision gingen die damaligen Beztiger der Uebergangsrente in den städti- schen Verhältnissen vollständig leer aus. Die Gesamt- verbesserung der Uebergangsrente in den städtischen Verhältnissen beträgt 7 Franken für Alleinstehende und

14 Franken für Ehepaare pro Monat, seit dem Inkraft-

treten des AHV-Gesetzes. In diesen neun Jahren sind die Kosten der Lebenshaltung, auch für die alten Leute, um mehr als den genannten Betrag gestiegen. Infolge- dessen befinden sich Zehntausende über 73 Jahre alte Personen in bedürftigen, teilweise in trostlosen materiel- len Verhältnissen. Um dieser Lage entgegenzuwirken und den alten Leuten helfend beizustehen, wird der Bundesrat eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, des Inhaltes: Den bedürftigen Bezügern der AHV-Ueber- gangsrente wird aus allgemeinen Staatsmitteln eine Teuerungszulage ausgerichtet. Aenderungen im Ausgleichskasse 55 Weinfelden Adressenverzeichnis (Thurg. Gewerbe) Rathausstraße 37 Ausgleichskasse 56 Bern (Tabak) Bundesplatz 4

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

A. BEITRÄGE

Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Krankengelder, die auf Grund betriebsinterner Vereinbarung vom Arbeitgeber ungeachtet der Krankenversicherung bezahlt werden, gelten als maßgebender Lohn. ARVV Art. 7, lit. m Die N-Werke gewährten ihrer Arbeiterschaft gestützt auf eine Vereinbarung im Krankheitsfall je Arbeitstag ein Krankengeld. Anspruch auf das Kranken- geld besteht, wenn zu Beginn der Krankheit das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate andauerte. Sämtliche Arbeiter und Arbeiterinnen sind laut Ver- einbarung verpflichtet, sich bei einer vom Bunde anerkannten Krankenkasse für die Krankenpflegekosten und ein angemessenes Taggeld zu versichern. Mit Verfügung eröffnete die Ausgleichskasse der Firma, sie erachte die aus- bezahlten Krankengelder als zum maßgebenden Lohn gehörend. Die Firma schulde daher im Sinne von AHVG Art. 5, 13 und 14, von dieser Summe den gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag. Die Rekurskommission, an welche die Firma im Beschwerdeweg gelangte, hob hinsichtlich der Jahre

1950 bis und mit 1953 die Nachzahlungspflicht auf, bestätigte sie dagegen

hinsichtlich des Jahres 1954. Sie berief sich hiebei u. a. auf die am 1. Januar

1954 in Kraft getretene Bestimmung des AHVV Art. 7, lit. m (in der Fassung

des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1953), wonach zu dem für die Berechnung der Beiträge maßgebenden Lohn insbesondere auch «Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit» ge- hören. Mit der vorliegenden Berufung beantragt die Firma, es sei zu er- kennen, daß sie auch für die im Jahre 1954 bezahlten Krankengelder weder beitrags- noch abrechnungspflichtig sei. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: Nach dem geltenden AHV-Recht sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber ver- pflichtet, vom «maßgebenden Lohn» AHV-Beiträge zu entrichten. Gemäß AHVG Art. 5, Abs. 2, umfaßt dieser Lohn auch Teuerungs- und andere Zulagen, einschließlich Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnlicher Bezüge. Auch die Leistungen der Arbeitgeber für Lohnausfall infolge Unfalls oder Krankheit gehören dazu (rev. AHVV Art. 7, lit. m), wogegen Versicherungs- und Fürsorgeleistungen beitragsfrei sind, soweit ihnen nicht die Funktion einer mittelbaren Lohnzahlung zukommt (AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b). Ein- lagen der Arbeitgeber in Pensionskassen oder in andere Personalfürsorge- einrichtungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen halten; Leistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer zur Bezahlung von Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten; Prämienzahlungen von Arbeitgebern für Gruppen- und Einzel- lebensversicherungen ihrer Arbeitnehmer, sowie über den Lohn hinausgehende Einzahlungen in ein Sparkassenheft des Arbeitnehmers, sofern dieser darüber nur bei Krankheit, Unfall, vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Alters oder Arbeitsunfähigkeit ver-

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fügen kann, sind ebenfalls beitragsfrei (AHVV Art. 8, lit. a); ebenso Lei- stungen der Arbeitgeber an Prämien für die Kranken-, Unfall- und Arbeits- losenversicherung der Arbeitnehmer, sowie Beiträge an Familien- und Ferien- ausgleichskassen (AHVV Art. 8, lit. b). Daß die zur Diskussion stehenden Taggelder Leistungen an das Personal für «Lohnausfall infolge von Krankheit» sind und demgemäß gestützt auf rev. AHVV Art. 7, lit. m, grundsätzlich zum maßgebenden Lohn gehören, liegt auf der Hand. Wie bereits in ZAK 1953/458 einläßlich dargetan wurde, ge- hört zum maßgebenden Lohn keineswegs nur der Lohn im strengen Sinne des Wortes. Vielmehr umfaßt er auch die zahlreichen übrigen Leistungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitern beispielsweise während den Ferien und vor allem bei Krankheit bei fortbestehendem Dienstverhältnis gewährt. Die AHV- Beitragspflicht für die im Streite liegenden Krankengelder ab 1. Januar 1954 könnte lediglich dann verneint werden, wenn nachgewiesen würde, daß einer der in AHVV Art. 6, Abs. 2, oder in Art. 8, erwähnten Tatbestände vorliege, für welche der Gesetzgeber ausdrücklich eine Sonderregelung getroffen hat. Dieser Nachweis ist aber in keiner Weise erbracht. Insbesondere ist klar, daß es sich bei den erwähnten Krankengeldern nicht etwa um «Leistungen zur Bezahlung von Arzt-, Arznei-, Spital- und Kurkosten» gemäß AHVV Art. 8, lit. a, handeln kann, wurden doch die bezüglichen Beträge ohne Rück- sicht darauf gewährt, ob überhaupt Arzt- und Spitalkosten entstanden. Ueber- dies ist ja das Personal der Berufungsklägerin gemäß der einschlägigen beid- seitigen Vereinbarung ausdrücklich verpflichtet, sich selber bei einer vom Bunde anerkannten Krankenkasse für die Krankenpflege zu versichern, so daß für die Bezahlung der Krankenpflege- und Kurkosten schon auf diesem Wege vorgesorgt ist. Die Krankengelder lassen sich aber auch nicht etwa unter die Fürsorgeleistungen ohne Lohncharakter des Art. 6, Abs. 2, lit. b, subsumieren. Denn hierunter müssen Leistungen verstanden werden, die je- mandem - unabhängig von j edweden mit einem Dienstver- hältnis zusammenhängenden rechtlichen und vertrag- 1ichenBedingungen einzig im Hinblick auf die bestehende Unter- stützungsbedürftigkeit und Unterstützungswürdigkeit gewährt werden, was auf die Krankengeldleistungea der Berufungsklägerin nicht zutrifft, da die N-Werke die bezüglichen Beträge auf Grund einer mit dem Personal ge- troffenen Vereinbarung im Hinblick auf das bestehende Dienstverhältnis in vorausbestimmter Höhe auszahlen muß, ungeachtet dessen, welches die so- ziale Lage des erkrankten Arbeitnehmers ist und ob gegebenenfalls im Hin- blick auf die konkreten Verhältnisse die Voraussetzungen öffentlicher oder privater Fürsorge gegeben wären. Bei dieser Sachlage kann dem Begehren der Berufungsklägerin um Auf- hebung des kantonalen Rekursentscheides nicht Folge gegeben werden. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, daß die N-Werke mittelst der vertraglichen Vereinbarung die ihr an sich obliegende Pflicht zur Leistung von Prämienzuschüssen, die beitragsfrei gewesen wären, zur Ablösung brach- ten. Denn nichts berechtigt nach den geltenden Normen diese Beitragsfreiheit von Prämienzuschüssen auf nach Maßgabe von AHVV Art. 7, lit. m, bezahlte Krankengelder auszudehnen. Endlich läßt sich auch - entgegen der Auf- fassung der Berufungsklägerin nicht sagen, daß die Unterstellung dieser Lohnausfall-Leistungen unter die Beitragspflicht für das Personal einen

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Nachteil bedeute, hängen doch die künftigen AHV-Leistungen grundsätzlich von der effektiven Höhe der entrichteten AHV-Beiträge ab. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. N-Werke, vom 29. Aug. 1956, H 87/56.)

Aushilfskräfte, die in ihrer Freizeit für eine Handelsgesellschaft tätig werden, sind auch ohne festes Dienstverhältnis Unselbständig- erwerbende. AHVG Art. 5, Abs. 2.

Die Kollektivgesellschaft M. S. betreibt ein Ingenieurbüro für Hoch-, Tiefbau und Vermessung und ist als Arbeitgeberin gegenüber der AHV abrechnungs- und beitragspflichtig. Dem Unkostenkonto für «fremde Arbeit» war zu entneh- men, daß hinsichtlich der Zeit vom 1. Januar 1949 bis August 1954 verschie- dene Löhne nicht abgerechnet worden seien. Die Ausgleichskasse erließ eine entsprechende Nachzahlungsverfügung. Die Firma gelangte hierauf im Be- schwerdeweg an die Rekurskommission. Diese schützte die Verfügung der Kasse hinsichtlich der erwähnten Posten grundsätzlich und bezeichnete im einzelnen die nachzahlungspflichtigen Lohnsummen. Mit Berufung beantragte die Firma, sie sei mit Bezug auf die erwähnten Lohnposten weder abrech- nungs- noch beitragspflichtig. Zur Begründung macht sie geltend, es handle sich hei den in Frage stehenden Personen um Leute, welche die ihnen über- tragene Arbeit weder in arbeitsorganisatorischer Unterordnung noch in wirt- schaftlicher Abhängigkeit von der Firma ausführten. Das ihnen bezahlte Entgelt stelle mithin keinen maßgebenden Lohn im Sinne von AHVG Art. 5 dar. Die erwähnten Personen hätten die ihnen erteilten Aufträge durchaus selbständig sowie auf eigenes Risiko und eigene Gefahr ausgeführt und seien daher pflichtig, nach Maßgabe von AHVG Art. 8 ff. den AHV-Beitrag per- sönlich zu entrichten. Daß es sich hei ihnen nicht um Lohnempfänger nach AHVG Art. 5 gehandelt habe, gehe auch daraus hervor, daß sie für die Aus- führung des ihnen erteilten Auftrags jeweils Rechnung stellten und sich das notwendige Arbeitsmaterial selber beschafften. Den mitinteressierten Versicherten wurde vom Eidg. Versicherungsgericht Gelegenheit gegeben, sich zur Streitsache zu äußern, wovon inneit d e r ge- setzten Frist nur einer Gebrauch machte. Dieser führte aus, er habe, da er auf Nebenerwerb angewiesen gewesen sei, im Verlaufe einiger Jahre für die Firma einige kleinere Aufträge übernommen. Die ihm im Jahre 1953 (im Kostenbetrag von Fr. 356.—) übertragene Arbeit habe er indessen wegen Erkrankung nicht ganz ausführen können, sondern sie zum größern Teil (nämlich im Kostenbetrag von Fr. 230.—) an einen Kollegen weitergeben müssen. Die im Entscheid der Vorinstanz genannte Summe von Fr. 452.— reduziere sich daher um Fr. 230.—. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ah: Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelte es sich bei den erwähnten Versicherten nicht um Leute, die zur Kollektivgesellschaft M. S. in einem festen Dienstverhältnis standen, sondern um Personen, die bloß gelegentlich in der Freizeit für die Berufungsklägerin tätig, waren; und es sprechen über- wiegend Momente dafür, daß die Betätigung nicht nach Art eines freien Unternehmers, sondern in maßgebender Abhängigkeit von der Firma aus- geübt wurde. Nach den Akten zu schließen, versahen jene Versicherten über- haupt durchwegs Funktionen, die zum eigentlichen Aufgabenkreis der An-

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gestellten der Firma gehörten und bloß deswegen an Hilfskräfte vergeben werden mußten, weil die Firma zeitweise an Personalmangel litt. Auch war - entgegen der Annahme der Berufungsklägerin mit der Ausübung der Tätigkeit keinerlei wirtschaftliches Risiko verbunden, wie denn auch fest- steht, daß die Beteiligten keinerlei eigene Betriebsmittel von Belang einzu- setzen hatten. Bei dieser Sachlage gelangt das Eidg. Versicherungsgericht mit der Vor- instanz dazu, die Abrechnungs- und Beitragspflicht der Berufungsklägerin hinsichtlich der im Streite liegenden Lohnbezüge zu bejahen. Was den Ein- wand des mitbetroffenen Versicherten, der sich zur Sache äußerte, betrifft, er habe einen Teil der ihm im Jahre 1953 übertragenen Arbeit krankheits- halber an einen Kollegen weitergeben müssen und diesem dafür Fr. 230.— ausbezahlt, so wird es Sache der Ausgleichskasse sein, die Richtigkeit dieser Behauptung zu überprüfen und gegebenenfalls dafür zu sorgen, daß diesem Umstand bei der Verbuchung in die individuellen Beitragskonten und bei der regreßwcisen Erhebung des Arbeitnehmerbeitrags Rechnung getragen wird. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. 5., vom 17. Juli 1956, H 30/56.)

B. RENTEN

Waisen ren ten

Der Anspruch auf Waisenrente einer über 18-jährigen Mittelschülerin erlischt mit dem effektiven Austritt aus der Schule und nicht erst mit dem Entschluß, die Weiterbildung nicht wieder aufzunehmen. AHVG Art. 25, Abs. 2; Art. 26, Abs. 2.

Die am 18. Juli 1937 geborene Vaterwaise M. G. bezog seit dem 1. November

1951 eine einfache Waisenrente. Auf schriftliche Anfrage der Ausgleichskasse

teilte ihre Mutter im Juni 1955 mit, M. G. befinde sich im Institut I. und werde eine entsprechende Bestätigung einsenden. Als (1ie Bestätigung nicht einging, stellte die Ausgleichskasse Ende August die Weiterauszahlung der Rente ein. Am 27. September 1955 schrieb M. G. der Ausgleichskasse, sie sei seit Mitte September wieder zu Hause und werde ab 3. Oktober 1955 er- werbstätig sein. Durch Rückfrage beim Institut erfuhr die Ausgleichskasse, daß M. G. dieses am 12. Juli 1955 verlassen habe. Hierauf verfügte die Aus- gleichskasse die Rückerstattung der für den Monat August ausbezahlten Rente. Mit Beschwerde machte die Mutter der M. G. geltend, diese sei sich erst anläßlich einer Besprechung mit der Leiterin des Institutes anfangs Sep- tember 1955, d. h. wenige Tage vor Beginn des Herbsttrimesters schlüssig geworden, das Studium aufzugeben. Die Rente dürfe ihr daher für die Mo- nate August und September nicht vorenthalten werden. Die kantonale Re- kursbehörde hieß die Beschwerde gut. Die gegen diesen Entscheid ergriffene Berufung der Ausgleichskasse wurde vom Eidg. Versicherungsgericht auf Grund folgender Erwägungen geschützt: Nach AHVG Art. 25, Abs. 2, Satz 1, erlischt der Anspruch auf eine ein- fache Waisenrente grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Altersjahres. Für

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Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 20. Alters- jahr (Abs. 2, Satz 2). Es genügt also nicht, daß eine Waise nach Vollendung des 18. Altersjahres noch ganz oder teilweise auf den Unterhalt durch die Mutter oder durch Dritte angewiesen ist. Vielmehr muß nachgewiesen werden, daß die Waise sich wirklich noch im Stadium der Ausbildung befindet, wobei der Begriff der Ausbildung nach der Judikatur weit gefaßt wird und alle Arten der Ausbildung für den künftigen Beruf - unter Umständen auch der Besuch einer hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule darunter subsumiert werden. Eine soziale Notwendigkeit, den über 18Jährigen eine Waisenrente auszurichten, wenn sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, besteht nach der ratio des Gesetzes nicht. Abgeschlossen aber ist eine Ausbildung dann, wenn eine Verrichtung aufgegeben wird, die zur beruflichen oder sonstigen Aus- bildung gehört. Kehrt eine über 18 Jahre alte Waise nach den Ferien in die Schule zurück, so erscheint für die Zwischenzeit das Requisit des noch in Ausbildung-Begriffen-Seins ohne weiteres als erfüllt. Wird aber die Ausbil- dung abgeschlossen, so muß aus Gründen der Rechtssicherheit auf den Zeit- punkt des effektiven Verlassens des Ausbildungsortes abgestellt wer- den, ohne Rücksicht darauf, wann genau der bezügliche Entschluß gefaßt wurde. Eine andere Regelung wäre praktisch nicht durchführbar und würde zu Mißbräuchen führen. AHV-Verwaltung und AHV-Richter müssen sich beim Entscheid über das Fortbestehen des Rentenanspruchs auf ein klares, unzwei- deutiges Kriterium verlassen können, was beim Abstellen auf einen rein innern Vorgang nicht möglich wäre. Im vorliegenden Falle steht fest, daß M. G. ihre Ausbildung im Institut T. effektiv am 12. Juli 1955, d. Ii. kurz vor Vollendung ihres 18. Altersjahres be- endigte. Es mag sein, daß sie in jenem Zeitpunkt sich noch nicht im Klaren darüber war, ob sie nach den Ferien ins Institut zurückkehren und sich als Lehrerin ausbilden lassen wolle. Der Entschluß, nicht mehr ins Pensionat zurückzukehren, scheint tatsächlich erst im Laufe des September erfolgt zu sein. Nach dem oben Gesagten kann aber diesem Umstand keine rechtliche Bedeutung beigemessen werden. Auch liegt nichts dafür vor, daß M.G. zwischen dem 12. Juli 1955 (Verlassen des Instituts) und dem 3. Oktober 1955 (Antritt einer Stelle) eine Tätigkeit ausgeübt habe, die im engern oder weitern Sinne als berufliche oder hauswirtschaftliche Schulung anerkannt werden könnte. Jedenfalls wird von den Beteiligten in dieser Hinsicht nicht das geringste geltend gemacht. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. C-., vom 6. Sept. 1956, H 119/56.)

Durch die aus erzieherischen Gründen erfolgte Unterbringung eines Pflegekindes in einer anderen Familie und in einem Kinderheim wird das Pflegeverhältnis nicht unterbrochen und der Anspruch auf Pflegekinderrente nicht zum Erlöschen gebracht. AHVG Art 28, Abs. 3, AHVV Art. 49.

Der Umstand allein, daß zwischen Stiefvater und Stiefkind gewisse familien- rechtliche Bindungen bestehen, würde die Zusprechung von einer Waisen- rente beim Tode des Stiefvaters noch nicht erlauben. Es muß außerdem ein tatsächliches Pflegekindverhältnis vorliegen, und es müssen die Voraus-

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setzungen der Dauerhaftigkeit und der Unentgeltlichkeit erfüllt sein. Daß ein solches - dauerndes und unentgeltliches - Verhältnis zwischen dem Stief- vater G. W. und dem Knaben N. S. von der Aufnahme des Kindes in den ehe- lichen Haushalt im Februar 1949 bis im April 1954 bestand, unterliegt keinem Zweifel. Im April 1954 wurde das Kind nun aber wegen erzieherischen Schwie- rigkeiten in einer anderen Familie D. untergebracht und nach dem am 8. De- zember 1954 erfolgten Tode des Stiefvaters in ein Kinderheim verbracht. Streitig ist somit einzig, ob das Pflegekindverhältnis mit dieser Unterbringung in der Familie D. unterbrochen wurde und - wenn nicht ob die spätere Einweisung in ein Kinderheim für die Pflegekinderrente ein Erlöschungsgrund darstellt. Wie die Vorinstanz, so gelangt auch das Eidg. Versicherungsgericht zur Auffassung, daß die Unterbringung des Knaben in die fremde Familie das bisherige Pflegekindverhältnis nicht unterbrochen hat. Bei Pflegekindern kön- nen, ebenso wie bei eigenen Kindern, Erziehungsschwierigkeiten eintreten, die eine auswärtige Versorgung bedingen. Daß die Unterbringung des N. S. bei der Familie D. als eine solche erzieherische Maßnahme gedacht war, darf als glaubhaft angenommen werden; eine solche Unterbringung begründet aber nicht ohne weiteres ein neues Pflegekindverhältnis, welches (las bisherige ab- lösen würde. Auch war das zweite Verhältnis offenbar nicht ein unentgelt- liches; die vereinbarte grundsätzliche Haftung des Stiefvaters für die Pflege- kosten ist umsoweniger außer Acht zu lassen, als bei dem erst zehnjährigen und, wie es scheint, schwierigen Knaben mit der Leistung solcher Unterhalts- beiträge gerechnet werden mußte, wie denn auch das Davonlaufen und die Heimkehr des Kindes (nach kaum mehr als acht Monaten) gezeigt hat. Bestand demnach das Pflegekindverhältnis noch beim Tode des Stief- vaters, so ist auch die Pflegekinderrente zu gewähren. Dabei kann die spätere Einweisung in das Kinderheim nicht als Erlöschungsgrund angesehen werden, handelt es sich doch wiederum nur um eine Erziehungsmaßnahme, die weder das durch den Tod des Pflegevaters erloschene Pflegekindverhältnis noch die rechtliche Beziehung des Kindes zu seiner leiblichen Mutter beeinflußt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. N. S., vom 11. Sept. 1956, II 55/56.)

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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

Aus dem «Handbuch der Schweizerischen Volkswirtschaft 1955» sind folgende Separatabzüge in deutscher Sprache erschienen:

Schweizerische Sozialversicherung

181 Seiten Fr. 3.—

Schweizerische Sozialfürsorge

106 Seiten Fr. 2.40

Schweizerische Sozialpolitik und Sozialversicherung

27 Seiten Fr. —.90

Die Schweizerische obligatorische Unfallversicherung

37 Seiten Fr. 1.20

Alters- und Hinterlassenenfürsorge

10 Seiten Fr. —.60

Diese Broschüren können beim Bundesamt für Sozialver- sicherung, Effingerstraße 33, Bern, bezogen werden.

HEFT 12 DEZEMBER 1956

ZEITSCHRIFT um FÜR DIE AUSGLEICHSKASSEN

INHALT

Von Monat zu Monat ...........445 Rückblick auf das Jahr 1956 .........446 Die paiJamentarischen Beratungen der vierten Revision der AHV ............. 448 Bemerkungen zur Jahresrechnung 1956 ......450 Doppelzahlungen von Renten .........454 Die AHV-rechtliche Stellung der Aerzte, Zahnärzte und 457 Tierärzte in Sonderfällen Mitspracherecht der Arbeitnehmerverbände im Vorstand von 459 Veihandsausgleichskassen Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 462 Rückerstattung von Verwaltungskostenheiträgen. . . 464 Bericht über die Eiweibsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1955 .............465 Durchfühiungsfragen .......... 471 Kleine Mitteilungen ...........473 Gerichtsentscheide: Alters- und Hinterlassenenveisicheiung 474 Inhaltsverzeichnis des 16. Jahrgangs .......481

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Abonnements-Erneuerung für 1957

Werter Abonnent,

Ihr Abonnement auf unsere «Zeitschrift für die Ausgleichs- kassen» ist mit dem Heft Nr. 12 für das Jahr 1956 abge- schlossen. Um einen Unterbruch in der Zustellung der Zeit- schrift zu vermeiden, bitten wir Sie höflich, den Jahresbeitrag für das Jahr 1957 von Fr. 13.— mit beiliegendem Einzahlungs- schein innert Monatsfrist auf das Postcheckkonto 111 520 «Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale Bern» einzuzahlen. Sie er- sparen sich dadurch die Portokosten für den Einzug des Be- trages.

Diese Aufforderung betrifft jene Empfänger nicht, deren Abon- nement durch einen Verband oder eine Amtsstelle bezahlt wird,

Die Administration

Redaktion: Bundesamt für Sozialversicherung, Bern Administration: Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13.— Einzelnummer Fr. 1.30, Doppelnummer Fr. 2.60 Erscheint monatlich

VON Die Kommission für Rentenfragen befaßte sich unter dem MONAT Vorsitz von Dr. A. Granacher an ihrer dritten Sitzung vom zu 14./15. November 1956 mit einer Reihe von Problemen, die MONAT sich aus der Durchführung der vierten AHV-Revision auf dem Rentengebiet ergeben. Sodann führte die Kommission ihre Aussprache über die Neuordnung der Mutterwaisenrenten sowie über die Lebensbescheinigung und ähnliche Maßnahmen fort und nahm nochmals Stellung zur Kontrolle der Postcheckbordereaux. *

Die Kommission für Beitragsfragen trat unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher am 19./20. November 1956 zu ihrer zweiten Sitzung zu- sammen. Sie prüfte die durch die vierte Revision der AI-IV bedingten An- passungen und Aenderungen verschiedener Kreisschreiben bezüglich Beginn und Ende der Beitragspflicht. Außerdem nahm die Kommission Stellung zur künftigen Behandlung der Fragen der Beitragspflicht von Ehefrauen, die dank der vierten AHV-Revision bei Erreichen der Alters- grenze ohne Rücksicht auf ihr Vermögen und Einkommen Anspruch auf eine Uebergangs-Altersrente erhalten sollen. Im weitern behandelte sie die infolge Erweiterung der sinkenden Beitragsskala auf 7 200 Franken für den Erlaß von Beitragsverfügungen pro 1957 in nächster Zeit von den Ausgleichskassen zu treffenden Vorkehrungen. *

Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden trat unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher am 22./23. November zu ihrer 22. Sitzung zusammen. Zur Behandlung stan- den das Kreisschreiben Nr. 40 c an die Ausgleichskassen betr. die Vor- bereitung der Meldeformulare, ferner die Wegleitung 9 an die Steuer- behörden über das Verfahren der Einkommensmeldung von Selbständig- erwerbenden. Im weiteren befaßte sich die Kommission mit den Aende- rungen bzw. Ergänzungen des Kreisschreibens Nr. 56 b auf Grund der vierten Revision des AHVG. *

Die Eidgenössische Expertenkommission für die Einführung der In- validenversicherung ist am 29./30. November 1956 unter dem Vorsitz von Direktor Dr. A. Saxer zu ihrer letzten Sitzung zusammengetreten. Die Kommission bereinigte den Entwurf des Expertenberichts. In der Schluß- abstimmung genehmigte sie den Bericht mit allen Stimmen bei zwei Ent- haltungen. Der Expertenbericht wird nunmehr dem Bundesrat unter-

DEZEMBER 1956 445

breitet, der das weitere Vorgehen bestimmen wird. Der Bericht wird anfangs 1957 veröffentlicht werden.

Am 7. Dezember 1956 hielt die Vereinigung der Verbandsausgleichs- kassen eine Arbeitstagung ab, und am 14./15. Dezember 1956 trat die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen zu einer Kassenleitersitzung zusammen. Beide Tagungen bezweckten eine Orientierung über die vierte AHV-Revision, wobei die Vertreter des Bundesamtes für Sozialversiche- rung Gelegenheit hatten, verschiedene Fragen zu beantworten.

Am 6. Dezember 1956 kam im Ständerat die vierte AHV-Revision zur Behandlung. Der Rat folgte im allgemeinen den Anträgen seiner Kom- mission, beschloß indessen noch eine Vereinfachung auf dem Renten- gebiet. Mit den drei Differenzen, welche sich aus den abweichenden Beschlüssen des Ständerates zu jenen des Nationalrates ergaben, befaßte sich die nationalrätliche Kommission am 11. Dezember 1956. Sie beschloß Festhalten an der Befreiung der jugendlichen Erwerbstätigen von der Beitragspflicht bis nach dem zurückgelegten 17. Altersjahr; dagegen folgte sie in den beiden übrigen Punkten den Beschlüssen des Ständerates. Entsprechend den Anträgen seiner Kommission hat der Nationalrat am 12. Dezember 1956 Beschluß gefaßt, so daß nur eine letzte Differenz be- stehen blieb; diese hat schließlich der Ständerat am 19. Dezember 1956 durch Zustimmung zum Beschluß des Nationalrates beseitigt.

Rückblick auf das Jahr 1956 Es fällt nicht immer leicht, aus der Fülle der Ereignisse in der Sozial- versicherung gerade das herauszugreifen, was einem Jahr seinen Akzent gegeben hat. Wenn schon in früheren Chroniken zum Jahreswechsel auf die Vielfalt der neuen Probleme hingewiesen werden mußte, so läßt sich dies auch für das Jahr 1956 nicht vermeiden. Soll an die weitschichtigen Arbeiten zur Einführung einer eidgenössi- schen Invalidenversicherung erinnert werden, welche innert erstaunlich kurzer Zeit im Schoße einer eigens dafür bestellten Expertenkommission zu abschließenden Resultaten geführt haben? Die Ausgleichskassen sind davon allerdings noch nicht betroffen; sie werden sich aber, wenn dieses Werk verwirklicht wird, in Bälde damit zu befassen haben und auf ver- schiedenen Gebieten gänzlich neue Aufgaben übernehmen müssen.

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Für die Durchführungsorgane sind wohl eher die neuen Aufgaben in der AHV von Bedeutung gewesen, denn das Jahr 1956 war für sie durch zwei Revisionen gekennzeichnet. Zu Beginn des Jahres ist es das Ueber- gangsrentensystem der AHV gewesen, welches einschneidende Aeiide- rungen - und zugleich Vereinfachungen erfahren hat. Dabei mußten vor allem die kantonalen Ausgleichskassen beweisen und haben auch bewiesen, daß sie ihrer Aufgabe - nämlich innert kürzester Frist rund

150 000 Rentenrevisionen vorzunehmen und daneben rund 70 000 neue

Rentenfälle zu bearbeiten - durchaus gewachsen sind. Es ist nicht selbstverständlich, daß Vorbereitung und Durchführung einer so bedeu- tenden Aktion, welche zudem rückwirkend erfolgte, reibungslos innert weniger Monaten bewältigt werden. Und gegen Ende desselben Jahres wirft bereits die vierte AHV-Revision ihre Schatten voraus. Wiederum gilt es, innert kürzester Zeit ca. 270 000 Renten neu zu berechnen sowie ca. 200 000 Beitragsfestsetzungen zu treffen und dabei einige grundle- gende Neuerungen, vor allem im Rentensystem der AHV, zu beachten, wobei wiederum eine rückwirkende Inkraftsetzung damit verbunden ist. Hier sind nun auch die Verbandsausgleichskassen eingeschaltet. Es be- steht kein Zweifel, daß diese Aufgabe in den ersten Monaten des Jahres

1957 bewältigt sein wird. Daß es dabei eines ganz gewaltigen Aufwandes

an Verwaltungsarbeit bedarf, steht außer Frage. Daneben schreitet die Entwicklung auf dem Gebiete der Familien- zulagen weiter. Mehr und mehr Kantone haben den Gedanken des Fami- lienschutzes in dieser oder jener Form gesetzlich verankert. Aehnliche Evolutionen sind übrigens auch bei den sogenannten übertragenen Auf- gaben festzustellen, welche die AHV-Ausgleichskassen für ihre Kantone oder Verbände durchführten. Endlich steht auf internationalem Gebiet die Sozialversicherung nicht still; die Schweiz hatte auch hier ihre Mis- sion zu erfüllen. Alles in allem: eine stürmische Entwicklung, deren Ende noch nicht abzusehen ist! Und parallel mit dem Ausbau des Sozialversicherungs- rechts mehren sich die technischen Möglichkeiten zur besseren und zweckmäßigeren Durchführung der materiellen Bestimmungen. An die geistige Beweglichkeit und die fachlichen Qualitäten der Funktionäre in der Sozialversicherung werden immer größere Anforderungen gestellt. Wenn zu Beginn der Lohn- und Verdienstersatzordnung das Ausgleichs- system in seiner das ganze Volk umfassenden Form eine fast revolutio- näre Neuerung dargestellt hat, so hat jetzt eine Weiterentwicklung be- gonnen, welche der «Pionierzeit» in nichts nachsteht und für die durch- 447

führenden Stellen ständig neue Probleme aufwirft. Diese Einsicht sollte da und dort noch wachsen. Diese rückblickenden Betrachtungen gehen über das Jahr 1956 hinaus. Aber ist nicht gerade das zur Neige gehende Jahr das beste Beispiel da- für, wie viel im Fluß steht? Auch Ereignisse der jüngsten Zeit auf einer ganz andern Ebene haben gezeigt, daß von einem Tag auf den andern in einzelnen Sektoren der sozialen Sicherheit eine neue Situation eintreten könnte, der gegenüber die Durchführungsorgane gewappnet sein müssen. Mit der Erkenntnis, daß noch viel zu tun bleiben wird und die Anfor- derungen noch steigen werden, schließen wir diese Betrachtungen, nicht ohne allen Lesern der Zeitschrift für die Ausgleichskassen und insbe- sondere allen Funktionären auf den Ausgleichskassen und ihren Zweig- stellen alles Gute und viel Glück im Neuen Jahr zu wünschen! Die Redaktion und ihre Mitarbeiter.

Die parlamentarischen Beratungen der vierten Revision der AHV In der ZAR 1956, S. 357 ff., sind die Beratungen der nationalrätlichen Kommission sowie des Nationalrates über die vierte AHV-Revision wie- dergegeben worden. Nachfolgend wird auf die weiteren parlamentarischen Verhandlungen hingewiesen. *

Die Kommission des Ständerates behandelte die Revisionsvorlage an ihrer Sitzung vom 5. November 1956 in Schwyz. Eintreten auf die Vorlage war unbestritten. In der Detailberatung stimmte die Kommission dem Gesetzesentwurf, wie er aus den Beratungen des Nationalrates hervor- gegangen war, mit zwei Ausnahmen auf dem Beitragsgebiet zu. Die erste Ausnahme betraf AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. a. Entgegen dem Beschluß des Nationalrates, die Befreiung der erwerbstätigen Kinder von der Beitragspflicht um zwei Jahre hinaufzusetzen, sprach sich die Kom- mission mehrheitlich für Festhalten an der bisherigen Regelung aus, d. h. die Befreiung bis Ende des Kalenderjahres zu belassen, in welche die erwerbstätigen Kinder das 15. Altersjahr zurückgelegt haben. Die weitere Differenz beschlug das schon im Nationalrat erörterte Problem des sogenannten «Gestrüpps», der Beitragserhebung auf gering- fügigen Entgelten. Auf Grund der seither vorgenommenen weitern Prü- fungen unterbreitete nun der Bundesrat der Kommission (als Gegen- stück zur Vorschrift von AHVG Art. 8, Abs. 2, über die Beitragserhebung

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auf geringfügigen nebenberuflichen Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit) eine ähnliche Bestimmung für nebenberufliche Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Der zu diesem Zweck vorge- schlagenen Ergänzung von AHVG Art. 5 durch einen Abs. 5 stimmte die Kommission zu. *

Im Ständerat gelangte die Revision der AHV gleich in der ersten Woche der Winter-Session am 6. Dezember 1956 zur Beratung. Auch in der Ständekammer war Eintreten auf die Vorlage unbestritten. Bei der Einzelberatung ist der Ständerat im allgemeinen den Anträgen seiner Kommission gefolgt. Ein Antrag de Coulon, entsprechend dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates das Ende der Beitragspflicht in Art. 3, Abs. 1, auf den 31. Dezember des Jahres, in welchem Männer das

64. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, festzusetzen, unterlag

mit 12 gegen 24 Stimmen gegenüber dem Antrag der Kommission auf Beibehaltung der Beitragspflicht bis zum monatsweisen Rentenbeginn. Ferner sprach sich der Rat mit 18 Stimmen gegen eine Revision von Art. 3, Abs. 2, lit. a, aus, wobei ein Antrag Moeckli auf Zustimmung zum Beschluß des Nationalrates (Verschiebung der Befreiung erwerbstätiger Kinder von der Beitragspflicht um zwei Jahre) 16 Stimmen auf sich vereinigte. Dem Kommissionsantrag zu Art. 5, Abs. 5 (Beitragsbefreiung von geringfügigen Entgelten) wurde ein grundsätzlich anders gefaßter An- trag Speiser, der solche Entgelte als (Neben-) Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit behandelt wissen wollte, entgegengestellt; ferner lag ein Ergänzungsantrag Bourgknecht betreffend die Ausnahme von Stipendien und ähnlichen Leistungen von der Beitragserhebung vor. Nachdem der bundesrätliche Sprecher gestützt auf einen Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung gegen den Antrag Speiser Stellung bezogen hatte, entschied sich der Ständerat mit 22 gegen 8 Stimmen für die Fassung der Kommission; sodann wurde der Antrag Bourgknecht oppositionslos gutgeheißen. Nach dem Wortlaut des neuen Art. 5, Abs. 5, wird der Bundesrat ermächtigt, durch Nebenerwerb erzielte geringfügige Entgelte, ferner Stipendien und ähnliche Leistungen unter gewissen Vor- aussetzungen vom Einbezug in den maßgebenden Lohn auszunehmen. Ein letztes Problem bildete die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages. Nachdem die Beitragspflicht in Art. 3, Abs. 1, bis zum monatsweisen Rentenbeginn ausgedehnt worden war, hätte die Berech- nung des durchschnittlichen Jahresbeitrages analog der bisherigen Re- gelung ins Gewicht fallende administrative Erschwerungen bei den Aus- 449

gleichskassen mit sich gebracht. Ein Abänderungsantrag Wipfli und von Moos sah deshalb eine vereinfachte Lösung in der Weise vor, daß bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages nur noch die Beiträge bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Beginn des Rentenanspruchs vorangeht, berücksichtigt werden. Bundesrat Etter erklärte sich mit dieser Vereinfachung einverstanden, und das Ratsplenum stimmte dem Abänderungsantrag zu Art. 30,Abs. 2, stillschweigend zu. Die noch verbleibenden Artikel stießen auf keine Gegnerschaft, wo- rauf der Ständerat in der Gesamtabstimmung die bereinigte Vorlage mit

33 ohne Gegenstimme guthieß. Damit waren gegenüber den Beschlüssen

des Nationalrates drei Differenzen geschaffen (Beginn der Beitragszah- lung für erwerbstätige Jugendliche, Aufnahme einer Regelung über die Beitragsbefreiung von geringfügigen Entgelten, Nichtanrechnung der letzten Beiträge vor dem Rentenfall), so daß das Geschäft nochmals an den Nationalrat gehen muß. *

Im Anschluß an die Gesetzesberatung beschloß - wie schon der Nationalrat - auch der Ständerat, auf Antrag seiner Kommission ohne weitere Diskussion die Standcsinitiative des Kantons Basel-Landschaft vom 1. März 1956 sowie die eingereichten Petitionen betreffend die AHV als erledigt abzuschreiben.

Bem erkrni gen zur Jahre srechnii ii g 1956

Der diesjährige Abschluß der Jahresrechnung fällt in eine Zeit, in der die Ausgleichskassen mit den Durchführungsarbeiten der 4. AHV-Revision ohnehin stark in Anspruch genommen sein werden. Es erscheint deshalb zweckmäßig, die Kassenleiter sowie die mit dem Erstellen der Jahres- rechnung 1956 betrauten Kassenfunktionäre bereits heute auf einige Be- sonderheiten aufmerksam zu machen, auf die bei diesen Abschlußarbeiten zu achten ist. Maßgebend sind die Feststellungen, die anläßlich der Ueber- prüfung der Jahresrechnungen 1955 gemacht wurden. *

Gemäß Randziffer 75 der Buchführungsweisungen ist in der Jahres- rechnung für die Konten des Landesausgleichs das Total der Jahres- umsätze aufzuführen. Obschon hiefür lediglich die zwölf Monatsausweise zu rekapitulieren sind, haben im Vorjahr insgesamt zwölf Ausgleichs-

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kassen infolge von Additionsfehlern, Weglassen von Konten oder aus andern Gründen der Zentralen Ausgleichsstelle unrichtige Jahresrech- nungen eingereicht. Die Uebereinstimmung ist aber auch dann nicht ge- geben, wenn eine Ausgleichskasse in den Monatsausweisen die Umsätze des Landesausgleichs «brutto», in der Jahresrechnung dagegen «netto» aufführt. Es ist deshalb darauf zu achten, daß Storno- und Gegen- buchungen in der Jahresrechnung in gleicher Weise ausgewiesen werden wie in den zwölf vorangegangenen Monatsausweisen.

Entsprechend Randziffer 47 der Buchführungsweisungen haben die Ausgleichskassen über die Mobilien und Bureaumaschinen laufend ein Inventar zu führen. Es steht ihnen indessen frei, hiefür eine Kartothek mit individuellen Inventarkarten anzulegen oder Inventarlisten zu füh- ren, auf denen Neuanschaffungen mit den erforderlichen Angaben chro- nologisch nachgetragen und allfällige Verkäufe oder anderweitige Ab- gänge entsprechend vermerkt werden. Auf den Anlagen sind, in Berück- sichtigung ihrer stetigen Wertminderung, jährlich Abschreibungen vor- zunehmen. Für Ausgleichskassen, die aus dem Ausgleichsfonds der AHV einen Verwaltungskostenzuschuß erhalten, wurden diese Abschreibungen in Randziffer 42 der Buchführungsweisungen für Mobilien auf 10 und für Bureaumaschinen auf 15 % des Anschaffungswertes festgelegt. Für die erwähnten Ausgleichskassen ergibt sich damit eine vollständige Ab- schreibung ihrer Mobilien innert 10 und ihrer Bureaumaschinen innert

7 Jahren seit deren Anschaffung, wobei auf dieses letzte Jahr nur noch

ein Restbetrag von 10 des Anschaffungswertes entfällt. Da gegebenen- falls vor dem Inkrafttreten der Buchführungsweisungen andere als die heute geltenden Abschreibungssätze angewandt worden sind, werden diese Ausgleichskassen neben Bureaumaschinen auch immer mehr Mo- bilien aufweisen, die bereits vollumfänglich zulasten der Verwaltungs- kostenrechnung abgeschrieben sind. Trifft dies zu, so kann für die Fest- legung der jährlich vorzunehmenden Abschreibung nicht mehr vom Totalbetrag des Anschaffungswertes der Mobilien bzw. Bureaumaschinen gemäß Inventarverzeichnis ausgegangen werden. Von diesem Totalbetrag sind vielmehr jene Anschaffungswerte in Abzug zu bringen, die im Laufe der Vorjahre bereits restlos abgeschrieben wurden.

Rückstellungen im Sinne von Randziffer 43 der Buchführungsweisun- gen sind ausschließlich für Verwaltungskostenausgaben vorzunehmen, die wohl das abgelaufene Rechnungsjahr betreffen, von den Ausgleichs- kassen aber erst in einem nachfolgenden Rechnungsjahr zu erbringen 451

sind und die zudem in ihrer Höhe noch nicht genau feststehen. Hat die Ausgleichskasse zu gegebener Zeit die entsprechende Zahlung zu leisten, so ist die hiefür geschaffene Rückstellung aufzulösen, wobei ein allfälli- ger Restbetrag demjenigen Konto gutzuschreiben ist, zu dessen Lasten die Rückstellung seinerzeit geschaffen wurde. Ist beispielsweise beim Jahresabschluß für die noch genau zu ermittelnden Zweigstellenvergü- tungen eine Rückstellung von 20 000 Franken vorgenommen worden und beläuft sich die tatsächliche Auszahlung im Monat Juni nur auf 18 000 Franken, so dürfen die verbleibenden 2 000 Franken nicht auf dem Konto «Rückstellungen» belassen, sondern müssen im Anschluß an die Auszah- lung dem Konto «Zweigstellenvergütungen» gutgeschrieben werden. Steht am Ende des Rechnungsjahres die effektive Höhe der Zweigstellen- vergütung wiederum nicht fest, so ist erneut eine Rückstellung in der Höhe des mutmaßlichen Betrages vorzunehmen. * Im weitern sei auf zwei Bestimmungen hinsichtlich der Verbuchung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs für andere Sozialwerke hinge- wiesen. In Randziffer 104 der Buchführungsweisungen wird verlangt, daß auf dem Monatsausweis und in der Jahresrechnung die im betreffenden Monat bzw. Jahr abgerechneten Beiträge und ausgerichteten Leistungen pro memoria aufzuführen sind. In der irrtümlichen Annahme, diese Angaben würden zur Kontrolle des auf dem Verbindungskonto «Uebertragene Auf- gaben» ausgewiesenen Saldos herangezogen, haben einzelne Ausgleichs- kassen zu den erwähnten Beiträgen bzw. Leistungen auch den Verkehr zwischen Ausgleichskasse und dem betreffenden Sozialwerk hinzugerech- net. Die außerhalb der eigentlichen Betriebsrechnung aufzuführenden Umsätze dienen indessen lediglich der Feststellung, in welchem Ausmaß die AHV-Ausgleichskassen einem andern Sozialwerk ihre administrative Organisation zum Bezug der Beiträge bzw. zur Ausrichtung der Leistun- gen zur Verfügung stellt. Diese Umsatzzahlen sind zudem ein Element, um die Angemessenheit der Entschädigung zu überprüfen, die den Aus- gleichskassen für diese übertragenen Arbeiten auszurichten ist. Sie haben somit lediglich das Total der abgerechneten Beiträge und der ausbezahl- ten Leistungen wiederzugeben, nicht aber auch den Abrechnungsverkehr zwischen Ausgleichskasse und dem andern Sozialwerk. So sind beispiels- weise unter den «Leistungen» ausschließlich die vom Arbeitgeber und die von der Ausgleichskasse direkt ausgerichteten Leistungen aufzuführen. Ist eine Ausgleichskasse mit der Durchführung mehrerer anderer Sozialwerke betraut, so steht es ihr gemäß Randziffer 77 der Buchfüh-

452

rungsweisungen frei, auf den Monatsausweisen und in der Jahresrech- nung die Saldi der Verbindungskonten gesamthaft aufzuführen. Weist indessen eines dieser Unterkonten einen Soll-Saldo auf, so darf dieser nicht mit den Haben-Saldi der andern Unterkonten in dem Sinne ver- rechnet werden, daß auf dem Monatsausweis bzw. in der Jahresrechnung nur der Nettobetrag ausgewiesen wird. Bestehen gegebenenfalls solche Soll-Saldi, so ist ihr Total getrennt vom Total der Haben-Saldi aufzu- führen. Wenn das Total der Haben-Saldi jenes der Soll-Saldi übersteigt, sind die Ausgleichskassen nach Randziffer 107 der Buchführungsweisun- gen verpflichtet, bei den betreffenden Sozialwerken für einen unverzüg- lichen Ausgleich dieser Saldi besorgt zu sein.

Unterschiedlich werden auch die rückerstatteten Verwaltungskosten- beiträge verbucht. Solche Rückerstattungen erfolgen entweder bereits vor Abschluß der Jahresrechnung oder im Nachhinein nach Vorliegen des Verwaltungskostenergebnisses des abgelaufenen Rechnungsjahres. Im ersten Fall sind die an die Abrechnungspflichtigen zurückfließenden Ver- waltungskostenbeiträge dem Konto «Verwalturigskostenbeiträge der Ab- rechnungspflichtigen» zu belasten und nicht als Verwaltungskosten- ausgaben zu verbuchen. Damit wird vermieden, daß diese Rückerstattun- gen, die keine eigentlichen Verwaltungskostenausgaben darstellen, zu einer unbegründeten Aufblähung der Verwaltungskostenrechnung führen. In der Regel erfolgen indessen solche Rückzahlungen erst nach Abschluß der Jahresrechnung. Es handelt sich in diesem zweiten Fall um eine teil- weise Verwendung des erzielten Rechnungsüberschusses. Infolgedessen liegt ausschließlich eine Beanspruchung des Kassenvermögens vor, sei es des Saldovortrages oder der hiefür gebildeten Reserve. Die Verwaltungs- kostenrechnung wird dagegen von diesen Rückerstattungen nicht be- einflußt. * Verschiedene Ausgleichskassen schenken den Randziffern 86-88 der Buchführungsweisungen immer noch zu wenig Beachtung, so daß sie aufgefordert werden müssen, eine bestehende Beanspruchung des AHV-Fonds innert Monatsfrist auszugleichen. Besitzt eine Ausgleichs- kasse realisierbare eigene Anlagen, ist ein solcher Ausgleich ohne wei- teres möglich. Schwierigkeiten ergeben sich dagegen, wenn das Kassen- vermögen vorwiegend in schwer realisierbaren Titeln angelegt ist. Um solche Unzukömmlichkeiten zu vermeiden, ist es angezeigt, einen an- gemessenen Teil der kasseneigenen Mittel stets in flüssiger oder rasch realisierbarer Form zu halten. 453

Doppelzahlungen von Renten Ende 1955 hat die Zentrale Ausgleichsstelle erstmals die ihr gemäß

Randziffer 536 der Rentenwegleitung periodisch obliegende Prüfung zur

Feststellung von Rentendoppelauszahlungen vorgenommen. Sie hat das gesamte, die ordentlichen und Uebergangsrenten umfassende Register mit dem Stand per Ende 1954 nach Rentnerkarten mit gleicher Versicher- tennummer durchsucht. Diese Doppelnummern wurden kassenweise auf Tabulierlisten festgehalten, welche den Ausgleichskassen zur Abklärung zugestellt worden sind. Es wurden dabei im überprüften Zeitraum von sieben Jahren 35 Doppelauszahlungen festgestellt. Im Herbst 1956 hat die Zentrale Ausgleichsstelle diese Ueberprüfung des Rentnerregisters per Ende 1955 wiederholt und bei dieser nur ein Jahr umfassenden Kontrolle nur noch fünf Doppelauszahlungen ermittelt. Die Ausgleichskassen waren an diesen Doppelauszahlungen wie folgt beteiligt: Ausgleichskassen mit Doppelzahlungen gemäß Ausgleichskassen Prüfung auf Ende des Jahres 1954 1955

Kantonale Ausgleichskassen. . . . 13 3 Verbandsausgleichskassen . . . . 18 1 Ausgleichskassen des Bundes . 1 1

Total 32 5

Fälle von Doppel- zahlungen gemäß Ausgleichskassen Prüfung auf Ende des Jahres 1954 1955

2 kantonale Ausgleichskassen . . . 5 -

1 kantonale und 1 Ausgleichskasse

des Bundes ...........2 1

1 kantonale und 1 Verbands-

ausgleichskasse .........26 3

2 Verbandsausgleichskassen . . . 1 1

Die gleiche kantonaleAusgleichskasse 1 -

Total 35 5

454

Nach den beteiligten Rentenarten geordnet, ergeben sich folgende Kombinationen:

Fälle von Doppel- zahlungen gemäß Rentenarten Prüfung auf Ende des Jahres 1954 1955 Volle Ehepaar-Dbergangsrente neben einfacher Ordentlicher Altersrente • . 14 2 Einfache Dhergangsvonte neben ein- facher ordentlicher Altersrente 10 Zwei einfache ordentliche Altersrenten 2 2 Verschiedene Kombinationen von Renten ............9 1

Tof eI 35 5

Bei der Würdigung dieser Zahlen darf nicht übersehen werden, daß es sich bei der Prüfung per Ende 1954 um die erste Kontrolle seit der Einführung der AHV handelte und demgemäß ihr Ergebnis nicht ohne weiteres mit demjenigen der ordentlichen jährlichen Prüfung per Ende

1955 vergleichbar ist. Die Zahl der anläßlich dieser zweiten Kontrolle

ermittelten fünf neuen Fälle von Doppelauszahlungen darf im Vergleich zur Gesamtzahl aller Rentenfälle nicht als beunruhigend bezeichnet wer- den. Erfreulicherweise ist kein Fall mehr zu Tage getreten, in dem die gleiche Ausgleichskasse dem gleichen Bezüger zwei Renten ausrichtete. Dagegen ergab sich, daß wie bei der ersten Kontrolle - in zwei Fällen einfache ordentliche Altersrenten von zwei verschiedenen Ausgleichs- kassen an den gleichen Bezüger ausgerichtet wurden, was darauf schlie- ßen läßt, daß die Bestimmungen über die Kassenzugehörigkeit der Rent- ner nicht immer genau beachtet werden. Obwohl die Rentenanwärter im Anmeldeformular ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Anmeldung zum Bezug einer Rente nur bei einer Ausgleichskasse ein- gereicht werden darf, besteht doch stets die Möglichkeit, daß trotzdem aus irgendwelchen Gründen mehrere Anmeldungen bei verschiedenen Ausgleichskassen abgegeben werden. Die genaue Abklärung der Kassen- zuständigkeit vor der Rentenzusprechung besonders in Fällen, in denen die eigene Zuständigkeit nicht ohne weiteres als sicher angenom- men werden kann trägt daher wesentlich zur Vermeidung von Doppel- auszahlungen durch verschiedene Ausgleichskassen bei.

455

Verhältnismäßig stark vertreten sind ferner auch die Fälle, in denen der Ehemann eine Uebergangs-Ehepaaraltersrente bezog, obwohl seine Frau bereits im Genusse einer ordentlichen einfachen Altersrente stand, die allerdings von einer anderen Ausgleichskasse ausgerichtet wurde. Solche Doppelauszahlungen lassen sieh vermeiden, wenn die Ausgleichs- kasse, welche die Ehepaar-Altersrente ausbezahlt, den Zeitpunkt, in wel- chem die Ehefrau das 65. Altersjahr zurückgelegt haben wird, vormerkt und dann die Rentenberechtigung der Ehegatten besonders auch im Hin- blick auf einen allfälligen selbständigen Rentenanspruch der Ehefrau neu überprüft. Eine Abklärung der den Ehegatten ab diesem Zeitpunkt zu- stehenden Rentenansprüche wird gegebenenfalls durch Rückfrage bei der Zentralen Ausgleichsstelle über allfällige Beitragsleistungen der Ehefrau erreicht werden können. Die Zahl der bei der ersten Prüfung festgestellten Doppelbezüge von über 65jährigen Witwen, die vor Erreichung der Altersgrenze eine Ueber- gangswitwenrente bezogen haben, läßt erkennen, wie wichtig die ein- gehende Ueberprüfung der Rentenberechtigung in solchen Fällen ist. Diese Witwen haben nach Erreichung der Altersgrenze neben einer or- dentlichen einfachen Altersrente noch eine einfache Uebergangs-Alters- rente bezogen. Der Gefahr unrechtmäßiger Doppelbezüge kann im voraus gesteuert werden, wenn im Zeitpunkt der Umwandlung der bisher von der Witwe bezogenen Uebergangs-Witwenrente in eine einfache Altersrente von der Ausgleichskasse geprüft wird, ob die Witwe allenfalls Beiträge geleistet hat und damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Rente erfüllt. Abschließend darf festgestellt werden, daß die von der Zentralen Ausgleichsstelle aufgedeckte Anzahl von Doppelbezügen verhältnismäßig sehr klein ist. Das erfreuliche Ergebnis zeugt für gewissenhafte Arbeit der Ausgleichskassen und der auszahlenden Postboten. Es bestätigt, daß Ausgleichskasse und Post zusammen in der Lage sind, die Rentenaus- zahlung laufend wirksam zu überwachen.

456

Die AHV-rechtliche Stellung der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Sonderfällen Das Kreisschreiben Nr. 20 a über den maßgebenden Lohn hat über die Stellung der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte in der AHV weitgehend Klarheit geschaffen. Es kann gesagt werden, daß die in den Randziffern

119 bis 123 enthaltene Regelung sich in der Praxis im allgemeinen be-

währt hat. Dennoch gibt es einige wenige Grenzfälle, in denen über die Wertung der Entgelte Zweifel bestehen können. Da beabsichtigt ist, das Kreisschreiben Nr. 20 a anfangs nächsten Jahres in einer ergänzten Fas- sung herauszugeben, so wird es möglich sein, die nachfolgend aufge- führten Punkte auch zu berücksichtigen. Aerzte, die frei praktizieren und sich daneben verpflichtet haben, Patienten einer Krankenanstalt zu betreuen, sind in dieser Hinsicht un- selbständigerwerbend, und die Entgelte, die sie von der Krankenanstalt erhalten, gehören zum maßgebenden Lohn. Anderseits behandeln Chefärzte von Spitälern, also Arbeitnehmer der Krankenanstalt, oft auch private Patienten wie ein freierwerbender Arzt. Sie sind frei, Patienten anzunehmen, die Höhe des Honorars zu bestim- men und tragen auch das Risiko der Begleichung des Honorars; gleich- gültig ist dabei, ob sie dem Patienten selbst Rechnung stellen, oder ob die Krankenanstalt dies für sie besorgt. Das Einkommen, das den Chef- ärzten aus dieser Tätigkeit zufließt, gehört zu dem aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das Gleiche ist zu sagen in bezug auf die sogenannten mdecins adjoints, d. h. Fachärzte, die neben ihrer freien Praxis für ihr Spezialgebiet von einem Spital verpflichtet sind und hier ebenfalls private Patienten behandeln können. Neben Chefärzten und mdecins adjoints betreuen etwa auch Ober- ärzte und in seltenen Fällen Assistenten private Patienten. Diese gele- gentliche Tätigkeit kann im allgemeinen nicht als in selbständiger Stel- lung verrichtete Arbeit betrachtet werden. * Personen, die kraft staatlicher Ernennung eine Funktion der öffent- lichen Verwaltung ausüben, sind in dieser Hinsicht, auch wenn sie in ihrem Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, in unselb- ständiger Stellung tätig, wie das Eidg. Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt hat. Das gilt auch für Aerzte; in Randziffer

119 des Kreisschreibens Nr. 20 a sind denn auch die wesentlichen Fälle

dieser Art aufgeführt: Stadt- und Schulärzte, Schulzahnärzte, Bezirks- ärzte und Bezirkstierärzte, Grenztierärzte. In der Praxis wurde dieses Ziel

457

nun etwa dadurch zu erreichen versucht, daß alle Leistungen der öffent- lichen Hand an Aerzte als maßgebender Lohn bezeichnet wurden. Das ist nicht richtig. Maßgebend ist nicht, w e r das Entgelt gewährt, sondern ob es für die Ausübung einer öffentlichen Funktion des Arztes ausgerich- tet wird: das entscheidende Kriterium ist die staatliche Ernennung. So kann sehr wohl auch das Gemeinwesen, gleich wie dies ein Privater tut, einem frei praktizierenden Arzt einen Auftrag erteilen; das dafür ge- währte Entgelt ist nicht anders zu werten als dasjenige, das der Private dem Arzt für seine Bemühungen ausrichtet. Man denke etwa an den Fall, in dem eine Gemeinde einen Arzt beauftragt, an Stelle des mit Arbeit überlasteten Schularztes Kinder zu impfen.

Schwierigkeiten bieten in der Praxis nicht selten die Verhältnisse, wie sie sich etwa in der Schulzahnpflege ergeben. Daß die Entgelte an den er- nannten Schulzahnarzt, der die Schulkinder lediglich zu u n t e r s u -

c h e n und Mängel festzustellen hat, zum maßgebenden Lohn gehören, dürfte feststehen. Wie aber verhält es sich mit den Leistungen, die dem Zahnarzt gewährt werden, der die ihm zugewiesenen Schulkinder b e -

h a n d e 1 t ? Die Kosten können je nach den finanziellen Verhältnissen der Eltern, von der Gemeinde oder von den Eltern getragen werden, der behandelnde Zahnarzt kann von den Eltern direkt oder von der Gemeinde bezahlt werden, wobei in diesem Fall die Gemeinde die Behandlungskosten von den Eltern fordert. Jedenfalls wird man auch hier nicht darauf ab- stellen können, w e r den behandelnden Zahnarzt bezahlt, die Gemeinde oder die Eltern, wie dies etwa in der Praxis getan wurde (wobei in diesem Fall Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, in jenem maßgeben- der Lohn angenommen wurde). Das würde zum abwegigen Ergebnis führen, daß derselbe Zahnarzt für die gleiche Tätigkeit das eine Mal als Arbeitnehmer, das andere Mal als Selbständigerwerbender zu betrachten wäre. Vielmehr wird man annehmen müssen, daß die für die Behandlung ausgerichteten Leistungen im allgemeinen zum Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit gehören.

In Randziffer123 des Kreisschreibens Nr. 20 a werden hinsichtlich der Entgelte für Gutachten von Aerzten, die in einem Dienstverhältnis ste- hen, zwei Tatbestände auseinandergehalten: Ist der Arzt verpflichtet, ein Gutachten zu erstatten und trägt er das Risiko für die Bezahlung des Entgeltes nicht, so liegt maßgebender Lohn vor; ist er dazu nicht ver- pflichtet und trägt er das Risiko, so handelt es sich um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

458

Die Praxis kennt aber noch einen weiteren Tatbestand: Der Arzt ist zwar verpflichtet, das Gutachten zu erstatten, er trägt aber selbst das Risiko für den Eingang des Honorars. Aus diesem Grund (Risikotragung) ist auch in diesem Fall Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit anzunehmen. Nicht selten kommt es vor, daß der mit dem Gutachten betraute Arzt den Auftrag an Hilfskräfte weitergibt, denen er dann auch nach Belieben einen Teil seines Entgeltes überläßt. An der AHV-rechtlichen Stellung des ist auch in diesem Fall Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Mitspracherecht der Arbeitnehmerverbände im Vorstand von Verbandsausgleichskassen Auf den 1. Januar 1956 hatten die Arbeitnehmerverbände wiederum Ge- legenheit, das ihnen gemäß AHVG Art. 58, Abs. 2, zustehende Mitsprache- recht für weitere fünf Jahre geltend zu machen oder erstmals zu ver- langen. 28 Arbeitnehmerverbände machten in einer oder mehreren Aus- gleichskassen hievon Gebrauch. Von den fünf Verbänden, die das Mit- spracherecht bei vier Ausgleichskassen neu verlangten, waren deren vier bereits im Vorstand von Ausgleichskassen vertreten, während ein Verband erstmals das Mitspracherecht zugesprochen erhielt. Ein bisher in mehreren Kassenvorständen vertretener Arbeitnehmerverband hat in drei Ausgleichskassen auf dieses Recht verzichtet. Die Beteiligung eines Arbeitnehmerverbandes ist dahingefallen, weil sich dieser auflöste. Alle beteiligten Gründerverbände haben auf die Erbringung des Nachweises der Voraussetzungen im Sinne von AHVG Art. 58, Abs. 2, verzichtet. Diese Verschiebungen haben insgesamt die Zahl der das Mitsprache- recht besitzenden Arbeitnehmerverbände nicht verändert. Sie bleibt mit

28 gleich wie in den Jahren 1951 bis 1955. Auch die Zahl der Verbands-

ausgleichskassen mit bzw. ohne Mitspracherecht hat sich praktisch nicht verändert, wie nachstehende Aufstellung zeigt.

Verhandsausgleichskassen 1956-1960 1951-1955

mit Mitspracherecht 50 50 ohne Mitspracherecht ........28 27

Total .......78 77

459

Daß hin und wieder auch Fragen des Mitspracherechts zu Ausein- andersetzungen führen können, zeigt der folgende Fall, welcher von dem aus der Mitte der Eidg. AHV-Kommission bestellten Schiedsgericht kürz- lich entschieden worden ist. Der Arbeitnehmerverband A und der Arbeitnehmerverband B konn- ten sich über das Vertretungsrecht im Kassenvorstand einer Ausgleichs- kasse nicht einigen. Das Schiedsgericht hat aus folgenden Erwägungen von den zwei im Kassenvorstand dieser Ausgleichskasse den Arbeit- nehmerorganisationen eingeräumten Sitzen den beiden Verbänden je einen Sitz zugesprochen.

Die beteiligten Verbände besitzen in der Ausgleichskasse zusammen anerkanntermaßen das Mitspracherecht gemäß AHVG Art. 58, Abs. 2. Zu entscheiden war aber die Frage, ob die Vertretung der Arbeit- nehmerorganisationen im Kassenvorstand einzig durch einen der Verbände zu erfolgen habe, oder ob auch dem andern ein Sitz im Kassenvorstand einzuräumen sei.

Der Verband B erklärte, daß er gegen die jetzige Zweiervertretung des Verbandes A keine Einwendungen erhebe, wenn ihm durch eine Vermehrung der Arbeitnehmervertreter der Einsitz in den Kassen- vorstand der Ausgleichskasse ermöglicht werde. Diese Lösung mußte zum vornherein ausscheiden, weil das Schiedsgericht gemäß AHVV Art. 105, Abs. 4 und Art. 1, lit. b. seines Reglementes nur über Streitig- keiten unter Arbeitnehmerverbänden bei der Bestellung ihrer Ver- treter für den Kassenvorstand zu entscheiden hat und nicht befugt ist, eine Erhöhung der Mitgliederzahl anzuordnen. Die Zusammensetzung des Kassenvorstandes einer Verbandsausgleichskasse ist gemäß AHVG Art. 57, Abs. 2, lit. b, im Kassenreglement festzulegen, das gemäß Abs. 1 dcr gleichen Vorschrift von den Gründerverbänden aufgestellt und vom Bundesrat bezw. vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt wird (AHVG Art. 56, Abs. 3, und AHVV Art. 100). Dabei sind die Gründerverbände bei der Festsetzung der Zahl der Vorstandsmitglieder autonom. Sie haben lediglich die Vorschrift zu beachten (AHVG Art. 58, Abs. 2 und AHVV Art. 105, Abs. 2), daß den Arbeitnehmerverbänden, welchen das Recht auf Vertretung im Kassenvorstand zusteht, mindestens ein Drittel der Sitze (zusammen mindestens zwei Sitze) einzuräumen ist. Dieses gesetzliche Erfordernis ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Gründerverband kann nicht zu mehr verhalten werden.

460

Die Einsitznahme des Verbandes B in den Kassenvorstand der Aus- gleichskasse ließ sich somit nur verwirklichen, indem der Verband A auf einen Sitz verzichtete. Dieser machte jedoch geltend, die Zahl der dem Verband B angehörenden Versicherten der Ausgleichskasse sei so gering, daß ihm eine Preisgabe seiner Zweiervertretung nicht zu- gemutet werden könne. Der Umstand, daß einer Arbeitnehmerorga- nisation nur eine Minderheit der versicherten Arbeitnehmer einer Aus- gleichskasse angehören, ist aber für sich allein kein Grund, diese vom Vertretungsrecht auszuschließen (vgl. Entscheid des Schieds- gerichtes vom 18. Juni 1951 i. Sa. Mitspracherecht im Kassenvorstand einer andern A usgleichskasse*). Weil es zu unverhältnismäßig großen Umtrieben geführt hätte, haben die Parteien darauf verzichtet, die Feststellung der genauen Zahl der Mitglieder zu verlangen, welche von jedem der beiden Verbände der Ausgleichskasse als Versicherte angeschlossen sind. Der Verband A gibt an, daß 3537 seiner Mitglieder im betreffenden Berufszweig arbeiten, wovon für deren 1900 Beiträge an die betreffende Aus- gleichskasse entrichtet würden. Der Verband B hat nach seinen Fest- stellungen 361 Mitglieder, die sich im entsprechenden Berufszweig be- tätigen, weiß jedoch nicht beizufügen, wieviele davon Versicherte der Ausgleichskasse sind. Aus diesen Zahlen ergibt sich, daß die Mitglieder des einen Verbandes stark überwiegen. Anderseits ist der Anteil des andern Verbandes an der Zahl der in den entsprechenden Betrieben tätigen Arbeitnehmer nicht derart unbedeutend, daß ihm das Recht auf einen Vertreter im Kassenvorstand von vornherein abgesprochen werden könnte. Für einen ständigen Vertreter liegt zwar die zahlenmäßige Stärke des Verbandes B an der unteren Grenze. Das Schiedsgericht hat sich daher gefragt, ob diesem nicht das Recht auf die Wahl eines Ersatz- mannes eingeräumt werden könnte. Da jedoch das Kassenreglement keine Ersatzmänner vorsieht, kam diese Lösung nicht in Frage. An- derseits war zu berücksichtigen, daß dem Verband A das Mitsprache- recht, das zur Hauptsache im Einblick in die Kassenführung besteht, praktisch nur unbedeutend geschmälert wird, wenn seine Vertretung eine Reduktion erfährt. Unter diesen Umständen durfte ihm be- sonders auch mit Rücksicht darauf, daß auch er nur eine Minderheit der rund 35 000 der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitnehmer vertritt- zugemutet werden, einen Sitz im Kassenvorstand dem Ver- * Vgl. ZAK 1951, S. 447/48. 461

band B abzutreten. Offen gelassen werden konnte die Frage, wie die Vertretung zu regeln wäre, wenn sich in einem späteren Zeitpunkt weitere Verbände für das Mitspracherecht melden sollten. Das Schieds- gericht hätte alsdann infolge Aenderung der Sachlage neu zu ent- scheiden, sofern unter den Arbeitnehmerverbänden wiederum keine Einigung zustande käme.

5. Gemäß Art. 15, Abs. 1, des Reglementes für das Schiedsgericht tragen

die Parteien die Verfahrenskosten. Ueber deren Verlegung auf die Parteien entscheidet das Schiedsgericht. Nach einem allgemeinen Grundsatz des Prozeßrechtes sind die Verfahrenskosten der unter- liegenden Partei aufzuerlegen, sofern nicht besondere Umstände eine andere Verlegung als angezeigt erscheinen lassen. Die in diesem Ver- fahren für die Ausrichtung der Taggelder und der Reiseentschädi- gungen des Schiedsgerichtes entstandenen Kosten waren daher durch den Verband A zu vergüten.

Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose

Wie üblich veröffentlichen wir nachstehend die Statistik der im Jahre 1955 gemäß AHVG Art. 18, Abs. 3, an Ausländer und Staatenlose zurückver- güteten AHV-Beiträge. Obwohl die Gesamtzahl der Rückvergütungen gegenüber dem Vorjahr praktisch unverändert geblieben ist, führt der durch die durchschnittlich längere Beitragsdauer bedingte erneute An- stieg des durchschnittlichen Rückerstattungsbetrages zu einem höheren Gesamtbetrag der Rückzahlungen. Dieser hält sich jedoch nach wie vor in sehr bescheidenem Rahmen. Trotz der beinahe gleichen Zahl von Rückvergütungsfällen wie im Vorjahr, sind einige nicht unwesentliche Verschiebungen eingetreten. So sind die Rückvergütungen infolge Aus- wanderung von 176 auf 236 angestiegen, während die Rückzahlungen im Versicherungsfall, wahrscheinlich wegen des neu in Kraft getretenen Flüchtlingsabkommens, von 119 auf 58 zurückgegangen sind. Ferner ist trotz der Zunahme der Gesamtzahl der Rückvergütungen infolge Aus- wanderung diese Art Rückzahlung für Angehörige von Ostblockstaaten wesentlich zurückgegangen, während sie besonders für USA-Angehörige sehr stark zugenommen hat. Auch nach Israel sind mehr Rückvergü- tungsberechtigte ausgewandert als in den vergangenen Jahren.

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Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose vom 1. Januar bis 31. Dezember 1955

Zahl der Rückvergütungs- verfügungen Heimatstaatcn Beträge in bei Aus- im Ver- Franken Ins- van- siehe- 0esamt derung rungsfall

Aegypten ...... 2 2 762.50 Argentinien . 1 1 84.- Australien ........6 6 2458.50 Bulgarien ...... . - 1 1 1216.50 Canada .........2 - 2 4917.- Chile ..........1 -- 1 473.- China .........1 -- 1 82.- Cuba ......... - 1 1 210.- Finnland .......10 - 10 1693.- Griechenland ......4 4 8 7246.50 Indien .........2 - 2 528.- Iran ..........2 -- 2 1 195.- Irland .........3 3 386.50 Israel ....... .17. - 17 4663.- Jugoslawien ......11 1 12 3116.50 Mexiko ........2 - 2 2769.- Neuseeland 1 1 1 245.50 Niederlande ......38 6 44 40 960.50 Norwegen .......12 12 4 734.50 Polen ....... 17 10 27 18870.- Portugal ...... .1 2 3 1 322.50 Rumänien ........2 2 4 5749.- Spanien ........24 6 30 16 385.50 Sowjet-Union . .1 . 5 6 2 112.- Südafrikanische Union 1 --- 1 430.50 Syrien .........1 1 2 2543.- Tschechoslowakei 6 . 6 12 5 491 .50 Türkei ........1 - 1 386.50 Ungarn ....... ..10 . 4 14 7074.- Uruguay ........1 - 1 510.- U.S.A..........38 - 38 41 226.50 Saar .........5 - 5 1 037.50 Staatenlose 14 6 22 12 613.50

Total 1955 . . . . 236 .58 294 193 493.50* Total 1954 . . . . 176 119 295 185 184.50 Total 1953 . . . . 242 85 327 140686.

*Durchschnittlich pro Fall: Fr. 658,14 (1954: Fr. 627.75; 1953: Fr. 430.23)

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Rückerstattung von Verwaltiingskosteiib eiträgen AHVG Art. 16, Abs. 3, und AHVV Art. 41 regeln die Rückerstattung zu Unrecht bezahlter AHV-Beiträge. Über die Rückerstattung nicht geschul- deter Verwaltungskostenbeiträge fehlt eine Vorschrift. Darf daraus ge- schlossen werden, daß kein Anspruch auf Rückerstattung zuviel be- zahlter Verwaltungskostenbeiträge besteht? Diese Meinung ließe sich nur vertreten, wenn der Gesetzgeber durch absichtliches Schweigen die Rückerstattung hätte ausschließen wollen. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr muß dem Gesetz entnommen werden, daß Verwaltungskosten- beiträge das Schicksal der AHV-Beiträge teilen. Die Verwaltungskostenbeiträge werden grundsätzlich auf den von den Abrechnungspflichtigen geschuldeten AHV-Beiträgen berechnet, sind also von diesen Beiträgen abhängig und können somit nicht ohne sie erhoben werden, wie anderseits die Erhebung der AHV-Beiträge in der Regel auch die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen nach sich zieht. Beide sind miteinander verbunden. Wenn die AHV-Beiträge zurück- zuerstatten sind, hat daher auch eine Rückerstattung der Verwaltungs- kostenbeiträge zu erfolgen. Ocffentlich-rechtliche Abgaben, wozu auch die Verwaltungskostenbeiträge gehören, dürfen nur erhoben werden, wenn und soweit sie auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen. Dementspre- chend sind nicht geschuldete Verwaltungskostenbeiträge zurückzuer- statten. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Verwaltungsrech- tes, daß der Bürger, welcher dem Staat mehr geleistet hat, als er schul- dete, zur öffentlich-rechtlichen Rückforderung berechtigt ist. Die Ab- erkennung des Rückerstattungsanspruchs hinsichtlich der Verwaltungs- kostenbeitröge käme einer Verletzung des Grundsatzes der gesetzmäßigen Verwaltung gleich. Ein weiterer Grund verpflichtet die Ausgleichskassen zur Rücker- stattung zuviel bezahlter Verwaltungskostenbeiträge. Gemäß Art. 1 der Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über Ver- waltungskosten in der AHV (Höchstansätze der Verwaltungskostenbei- träge) vom 19. Januar 1955 dürfen die Verwaitungskostenbeiträge, die ein Arbeitgeber, Selbständigerwerbender oder Nichterwerbstätiger zu entrichten hat, fünf Prozent der Beiträge nicht übersteigen. Wenn nun AHV-Beiträge, nicht aber die entsprechenden Verwaltungskostenbei- träge zurückerstattet werden, so kann dies zur Folge haben, daß im Gesamten gesehen der Höchs t ansatz von fünf Prozent überschritten wird, was nicht zulässig ist.

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Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1955 Das Berichtsjahr trägt den Stempel eines Normaljahres. Aenderungen der Gesetzgebung sind keine eingetreten; auch die Durchführung der Erwerbsersatzordnung stellte im dritten Jahr ihres Bestehens keine Probleme besonderer Tragweite, so daß Einzelfragen vermehrte Auf- merksamkeit gewidmet werden konnte. Erstmals ist im Berichtsjahr auf dem Gebiet der Erwerbsersatz- ordnung eine größere statistische Auswertung durchgeführt worden. Einmal sollen damit die Gründe aufgezeigt werden, weshalb gegenüber den Vorausberechnungen die Summe der jährlich auszurichtenden Er- werbsausfallentschädigungen höher ausgefallen ist. Sodann sind im Hinblick auf die künftige Finanzierung der EO bestimmte Untersuchun- gen notwendig. Darüber hinaus ist es sozialpolitisch wertvoll, über die Erwerbsersatzordnung statistische Unterlagen zu erhalten.

A. DIE GESETZGEBUNG

1. Die Gesetzgebung des Bundes

Die EO steht rechtlich und organisatorisch in engem Zusammenhang mit der AHV; Gesetzesänderungen auf dem Gebiete der AHV haben oft Aus- wirkungen auf die EO. Darum wird auch auf den Bericht des BSV über die AHV im Jahre 1955 verwiesen. Bundesgesetze Keine Aenderungen. Erlasse des Bu;desrates Keine Aenderungen.

3. Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verfügung des Eidgenössischen Departements des Innern über die Dek- kung der Verwaltungskosten der Erwerbsersatzordnung (Vergütung an die AHV-Ausgleichskassen für 1956 bis 1958), vom 22. November 1955 (AS 1955, S. 1049).

II. Die Gesetzgebung der Kantone Die Bestimmungen der Kantone auf dem Gebiete der EO sind teils in Einführungserlassen zur AHV, teils in selbständigen Erlassen enthalten. 455

Im Berichtsjahr sind keine kantonalen Erlasse ergangen, welche aus- schließlich das Gebiet der EO berühren.

B. DIE ORGANE DER EO

1. Die Durchführungsorgane

1. Truppenrechnungsführer

Die Arbeit der Truppenrechnungsführer, nämlich die Bescheinigung der geleisteten Soldtage, wird fortlaufend überwacht. Zu diesem Zweck wer- den die Abschnitte A der Meldekarten, auf welchen der Truppenrech- nungsführer die Zahl der geleisteten Soldtage zu bescheinigen hat, der ZAS abgeliefert. Diese sortiert die Belege auf die Einheiten und Stäbe zurück und überprüft anhand der Truppenbuchhaltung, ob für den ein- zelnen Wehrpflichtigen die richtige Zahl von Soldtagen bescheinigt wor- den ist. Nach den Feststellungen der ZAS haben die Rechnungsführer allge- mein gute Arbeit geleistet. Die ZAS hat 575 durch Truppenrechnungs- führer unrichtig ausgestellte Meldekarten ermittelt (Kontrollumfang vgl. Abschnitt B, Kapitel 8, Ziff. 4), welche die Ausrichtung von Erwerbs- ausfallentschädigungen zur Folge hatten, auf die kein Anspruch bestand. In den meisten Fällen sind unbesoldete Tage bei Urlaub, bei Evakuierung in ein Spital, beim Einrücken und nach der Entlassung sowie bei Ueber- tritt von einer andern Einheit oder Versetzung in eine andere Einheit in der Truppenbuchhaltung zu Unrecht als Soldtage ausgewiesen und daher auch auf den Meldekarten zu Unrecht als besoldete Diensttage beschei- nigt worden. Von einzelnen Fourieren sind entgegen den militärischen Weisungen in 35 Fällen Meldekarten für eine und dieselbe Dienstleistung zweifach ausgestellt worden. Die Instruktionskurse des BSV wurden in allen Quartiermeister-, Fourier- und Fouriergehilfenschulen fortgesetzt, um die Truppenrech- nungsführer über ihre Aufgabe auf dem Gebiete der EO zu orientieren. Diese Maßnahme hat sieh bereits vorteilhaft ausgewirkt. Im Zusammenhang mit einer Neugestaltung der Formulare «Melde- karte» und «Ergänzungsblatt» wurden die Weisungen an die Truppen- rechnungsführer überarbeitet und traten in der neuen Ausgabe auf den 1. Januar 1956 in Kraft. Ueber die Erfahrungen wird später zu berichten sein.

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Arbeitgeber Die Arbeitgeber haben auf der Meldekarte den vordienstlichen Lohn ihrer Arbeitnehmer zu bescheinigen. Diese Lohnbestätigungen sind allgemein zuverlässig. Immerhin mußten verschiedentlich Meldekarten von den Ausgleichskassen an die Arbeitgeber zurückgesandt werden, weil die Wehrpflichtigen es entweder überhaupt unterlassen hatten, die Beschei- nigung des Arbeitgebers einzuholen oder dieser den Lohn nicht oder nur unvollkommen bestätigt hatte.

Ausgleichskassen

Die Ausgleichskassen haben der ZAS insgesamt 476 667 (505 285) Melde- karten abgeliefert. Der Rückgang beträgt rund 5,5 Prozent. Aus Text- tabelle 1 geht die unterschiedliche Belastung der Ausgleichskassen durch die Verarbeitung der Meldekarten hervor. Die Ausgleichskasse mit der kleinsten Zahl von Meldekarten hatte nur 196 (225), diejenige mit der größten Zahl dagegen 48 363 (49 510) zu verzeichnen. Die Tabelle zeigt auch deutlich die relative Häufung der Ausgleichskassen mit geringem Kartenanfall: 66 Ausgleichskassen mit weniger als 3 000 Karten pro Jahr stellen 63,4 Prozent aller Kassen dar, haben aber nur 86 235 Karten ver- arbeitet, was 118,1 Prozent aller Meldekarten entspricht (Zahlen pro 1955).

Verarbeitete Meldeharten Texttabelle 1

1953 1954 1955 Meldekarten je Ausgleichs- Melde- Melde- Aus- Aus- Aus- Melde- kasse karten karten gleichs- gleichs- gleichs- karten ins- ins- ins- Rassen kassen kassen gesamt gesamt gesamt

0— 999 29 17950 29 19369 33 22109 1000- 2 999 36 6537,1 34 61 406 33 64 126 3000— 4999 11 41206 11 40097 11 44449 5000— 6999 11 65635 11 66334 9 54011 7000— 9999 9 75582 8 65456 9 77460 10 000-14 999 3 36874 6 70116 4 43763 15000u.mehr 5 170758 5 182507 5 170749

Total 104 473 379 104 505 285 104 476 667

467

In der Zählung der Meldekarten inbegriffen sind 1946 Ersatzkarten, die von den Ausgleichskassen anstelle verlorengegangener Meldekarten ausgefertigt werden mußten, und 6 591 Korrekturkarten, mit welchen

5 142 Nachzahlungen von Erwerbsaufallentschädigungen und 1 449

Rückzahlungen zuviel ausgerichteter Entschädigungen gemeldet worden sind. Wenn der Aufbau eines unerwünschten Kontrollapparates vermieden werden soll, müssen die Ausgleichskassen dem Problem der Doppelzah- lungen Aufmerksamkeit schenken. Die Prüfungen der ZAS (Kontroll- umfang vgl. Abschnitt B, Kapitel 1, Ziffer 4) haben in 105 Fällen doppelt ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigungen im Gesamtbetrag von

9419 Franken für 2760 Soldtage ergeben. In 35 Fällen sind die zum Doppel-

bezug führenden Meldekartendoppel von Truppenrechnungsführern aus- gestellt worden. In 70 Fällen dagegen wurden von Ausgleichskassen auf Grund des Dienstbüchleins Ersatzkarten erstellt; der Wehrpflichtige reichte aber der gleichen oder einer andern Ausgleichskasse auch die Originalmeldekarte ein. Wehrpflichtige mit Unterstützungspflicht, alleinstehende Wehrpflich- tige, die wegen ihrer beruflichen bzw. amtlichen Stellung einen eigenen Haushalt führen müssen, sowie solche, die für außereheliche oder Stief- kinder zwar nicht allein, aber doch überwiegend aufkommen, haben neben der ordentlichen Meldekarte ein Ergänzungsblatt auszufüllen. Die Ausgleichkassen haben insgesamt 13 210 (13 893) Ergänzungsblätter zur Meldekarte verarbeitet. Der Rückgang stimmt mit dem Rückgang der Zahl der Meldekarten ungefähr überein.

4. Zentrale Ausgleichsstelle

Die von den Ausgleichskassen abgelieferten Meldekarten bilden, zusam- men mit den Truppenbuchhaltungen, das Ausgangsmaterial für die Kon- troll- und statistischen Arbeiten der ZAS (vgl. auch Ziff. 1). Da die Truppenbuchhaltungen vorerst von den militärischen Stellen revidiert werden, kann die Ueberprüfung bei der ZAS erst in einem gewissen zeitlichen Abstand erfolgen. Wie bisher sind im Sinne einer ordentlichen Kontrolle die Meldekarten auf die Richtigkeit der von den Truppenrechnungsführern bescheinigten Soldtage hin geprüft worden. Im Berichtsjahr erstreckte sich diese Kontrolle auf in den Jahren 1953 und 1954 durchgeführte Schulen und Kurse und erfaßte 4 386 Stäbe und Einheiten mit einem Bestand von gegen 360 000 Wehrpflichtigen. Von den rund 477 000 abgelieferten Meldekarten wurden 273 000 oder 57 Prozent anhand der Truppenbuch-

468

haltungen überprüft. Im Rahmen dieser stichprobeweisen Prüfungen sind 575 Meldekarten mit unrichtigen Angaben über die Anzahl der geleisteten Soldtage festgestellt worden (vgl. Abschn. C, Kapitel IV). Wie im letzten Bericht (S. 5 f.) ausgeführt, hat die ZAS bereits im Jahre 1954 mit der außerordentlichen statistischen Auswertung der Meldekarten des Jahres 1954 begonnen. Diese Arbeit wurde im Berichts- jahr weitergeführt und abgeschlossen. Das Ergebnis kann den Tabellen im Anhang entnommen werden. Im Zusammenhang mit der soeben erwähnten statistischen Auswer- tung wurden für 1954 auch die auf den einzelnen Meldekarten angege- benen Entschädigungsansätze und -beträge überprüft. Die ermittelten Fehler sind den betroffenen Ausgleichskassen zur Kenntnis gebracht worden. Diese Kontrolle wurde in beschränktem Umfang auch für die Dienstleistungen des Jahres 1955 fortgesetzt; dabei war eine deutliche Verminderung der Mängel festzustellen. Gleichwohl muß danach ge- trachtet werden, die Fehlerquellen noch mehr einzugrenzen. Für die außerordentliche Auswertung mußten bei der ZAS zusätzli- che Arbeitskräfte eingesetzt werden, sodaß sich die jahresdurchschnitt- liche Gesamtzahl der an der Durchführung der Erwerbsersatzordnung beteiligten Funktionäre der ZAS auf 15 (9) erhöhte.

fl. Die Aufsichtsorgane

1. Bundesarnt für Sozialversicherung

Das BSV erließ ein Kreisschreiben über besondere Entschädigungen an Teilnehmer der eidgenössischen Leiterkurse für Vorunterricht und ein Kreisschreiben über Neuausgabe von Formularen und Tabellen. Ferner verarbeitete das BSV die von den Ausgleichskassen erstatte- ten Jahresberichte. Es prüfte zehn Kassenverfügungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Erwerbsausfallentschädi- gungen sowie drei Meldungen über Abschreibung uneinbringlicher Rück- erstattungsforderungen (vgl. Abschn. C, Kapitel IV). Die von den Re- visionsstellen anläßlich der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrol- len auf dem Gebiete der EO gemachten Feststellungen wurden laufend verarbeitet; gegebenenfalls wurden die Ausgleichskassen angewiesen, die nötigen Maßnahmen zu treffen. Ueber die vom BSV für militärische Rechnungsführer abgehaltenen Instruktionskurse ist schon unter Abschn. B, Kapitel 1, Ziffer 1 berichtet worden. Es wurden 119 (133) Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen geprüft; 3 (12) Entscheide zog das BSV an das EVG weiter. Zu den

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von dritter Seite eingereichten 9 (10) Berufungen war ein Mitbericht zu erstatten. Das BSV setzte eine konsultative Kommission für Durchführungs- fragen der EO ein, die sich aus Vertretern der Ausgleichskassen der Kantone und Verbände sowie der beteiligten Bundesstellen zusammen- setzt. Die neue Kommission trat viermal zusammen. Gegenstand der Beratungen bildeten unter anderem: Die Abänderung der Meldekarte, die Neugestaltung des Ergänzungsblattes zur Meldekarte, die Abän- derung der Weisungen betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage sowie die Herausgabe einer Tabellensammlung der Gesamt- entschädigungen (Tage >< Ansatz). In der Sektion Erwerbsersatz für Wehrpflichtige waren im abge- laufenen Jahr - abgesehen vom Kanzleipersonal - 3 (3) Arbeitskräfte beschäftigt. Eid genössische A HV- Kommission Der Ausschuß für die EO hat im Berichtsjahr keine Sitzung abgehalten. Revisionsstellen Die Berichte der Revisionsstellen über die durchgeführten Kassenrevi- sionen und Arbeitgeberkontrollen vermitteln gesamthaft ein günstiges Bild und lassen erkennen, daß Ausgleichskassen wie Arbeitgeber be- strebt sind, der Durchführung der EO alle Sorgfalt angedeihen zu lassen. Einzelne Revisionsstellen sollten der Ueberprüfung der Anwendung des materiellen Rechts vermehrte Aufmerksamkeit schenken. Auch läßt der Umfang der vorgenommenen Revisionen und Kontrollen hie und da zu wünschen übrig.

III. Die rechtsprechenden Organe Kantonale Rckursbehörden Die kantonalen Rekursbehörden haben im abgelaufenen Jahr 119 (133) Entscheide gefällt. Der Rückgang deutet darauf hin, daß die Recht- sprechung bereits zur Abklärung verschiedener Auslegungsfragen ge- führt hat. Eidgenössisches Versicherungsgericht Das EVG hat auf dem Gebiete der EO 14 (33) Urteile gefällt. Dieser starke Rückgang rührt daher, daß die Streite um Haushaltungsentschä- digungen an nichtverheiratete Wehrpflichtige seltener geworden sind (vgl. Abschnitt C, Kapitel II, Ziffer 1). (Fortsetzung folgt)

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Durchführungsfragen Ueber die Verbindlichkeit der nachträglichen Meldungen über steuerliche Zwischenveranlagungen

Meldungen der' Steuerbehörden über Zwischenveranlagungen sind, soweit sie sich auf zurückliegende Jahre beziehen, für die Ausgleichskassen un- verbindlich. Auf die Konsequenz dieser Regelung wird in Randziffer 210 des Kreisschreibens Nr. 56b hingewiesen. Eine Ausgleichskasse erblickte in dieser Regelung einen Widerspruch zu AHVV Art. 24, Abs. 2, wonach die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind. Diese Ansicht erweist sich indessen als unrichtig. Die Bestimmung von AHVV Art. 24, Abs. 2, bezieht sich nämlich ausschließlich auf die Fälle der Einkommensermittlung nach AHVV Art. 22, Abs. 1. Hier handelt es sich um die Festsetzung der Bei- träge nach dem ordentlichen Verfahren, nach welchem für die Beitrags- bemessung das Einkommen der jeweils der Beitragsperiode vorausge- henden Wehrsteuerherechnungsperiode maßgebend ist. Für die Aus- gleichskassen sind diese Meldungen verbindlich, soweit die Beiträge der ordentlichen Eeitmagsperiode festzusetzen sind. Dagegen ist für die in AHVV Art. 23, lit. b, genannten Ausnahmefälle, wo die bisherige Beitragsbemessung wegen wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlagen korrigiert werden muß und eine Zwischenver- anlagung erfolgt, die Verbindlichkeit solcher Meldungen in AHVV Art. 25, Abs. 2, besonders geregelt. AHVV Art. 24, Abs. 2, fällt damit außer Be- tracht. Nach AHVV Art. 25, Abs. 2, ist indessen die Zwischenveranlagung für die Einkommensermittlung maßgebend und verbindlich vom 1. Januar des der Anzeige folgenden Kalenderjahres an bis zum Beginn der näch- sten ordentlichen Beitragsperiode. Danach kann aber logischerweise die Steuermeldung für die zurückliegenden Beitragsjahre nicht mehr ver- bindlich sein. Die Meldung kann aber trotzdem als wertvolle Unterlage gemäß Randziffer 210 des Kreisschreibens Nr. 56b zur Bestimmung des Einkommens verwendet werden.

Wählbarkeit als Vorstandsmitglied einer Verbandsausgleicliskasse

Gemäß AHVG Art. 58, Abs. 2, dürfen zu Vorstandsmitgliedern der Ver- bandsausgleichskassen nur Schweizerbürger gewählt werden, welche der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte odere Arbeitgeber auge-

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schlossen sind. Es stellte sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer, der die Stelle wechselt und dessen neuer Arbeitgeber einer andern Ausgleichs- kasse angeschlossen ist, weiterhin Versicherter der früher zuständigen Ausgleichskasse bleibt, wenn dort für ihn (von einem früheren Arbeit- geber her) ein individuelles Beitragskonto besteht. Dazu ist zu sagen, daß das individuelle Beitragskonto allein kein Ver- sichertenverhältnis zu einer Ausgleichskasse herstellt. Als Versicherter einer Ausgleichskasse gilt nur, wer dieser Ausgleichskasse als Beitrags- pflichtiger oder als Rentner angehört. Wie auf S. 178 der Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1946 an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die AHV ausgeführt wird, soll mit der er- wähnten Gesetzesbestimmung verhindert werden, daß in den Kassenvor- stand Personen gewählt werden, «die persönlich mit der entsprechenden Kasse in keinerlei Beziehung stehen». Wer an eine Ausgleichskasse weder selbst noch durch Vermittlung seines Arbeitgebers Beiträge bezahlt und von ihr auch keine Rente bezieht, steht mit dieser Ausgleichskasse außer Verbindung. Er kann daher nicht dem Kassenvorstand der betreffenden Ausgleichskasse angehören, weil ihm mangels der Versicherteneigen- schaft die gesetzliche Wahlfähigkeit fehlt.

Ungarische Flüchtlinge

Gemäß Weisung der Polizeiabteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepar- tementes steht allen ungarischen Flüchtlingen in der Schweiz die Flücht- lingseigenschaft im Sinne des Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 zu. Dies bedeutet, daß für die ungarischen Flüchtlinge bezüglich der Versicherungspflicht un- eingeschränkt die Vorschriften des AHV-Gesetzes und der AHV-Vollzugs- verordnung anwendbar sind. Die Flüchtlinge sind somit vom ersten Tag ihrer Erwerbstätigkeit an und ungeachtet der Zeitdauer der Beschäfti- gung beitragspflichtig. Infolgedessen haben Arbeitgeber über die an sol- che Flüchtlinge ausgerichteten Löhne nach ordentlichem Verfahren mit ihrer Ausgleichskasse abzurechnen. Ferner haben die Ausgleichskassen den Flüchtlingen auf dem üblichen Wege Versicherungsausweise auszu- stellen.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Aenderungen im Ausgleichskasse 81 Zürich 2, Adressenverzeichnis (Versicherung) T ö d i s t r a ß e 21 Tel. ( 051 ) 23 75 50 Postfach 219 Zürich 22

Berichtigung Am Schlusse des Artikels über den A. Isler-Fonds (ZAK 1956, Nr. 11, S. 425) ist die erste der angeführten Adres- sen unrichtig wiedergegeben. Es muß heißen: Zentral- sekretariat für das Alter: S e es t r aß e 2, Zürich 2.

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GERICHTS-ENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversidierung A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Mitarbeitende, am Gewinn beteiligte, aber im Handelsregister nicht eingetragene und nach außen nicht auftretende Teilhaber einer Familien-Kommanditgesellschaft sind dem employe intress gleichzustellen. AHVV Art. 7, lit. d. Der Beitragspflicht unterliegt ohne Rücksicht auf die Verbuchun- gen der gesamte von der Steuerbehörde veranlagte Reingewinn AHVV Art. 24, Abs. 2. Arbeitsbeschaffungsreserven können nicht vom Roheinkommen abgezogen werden. AHVG Art. 9, Abs. 2. Wird einem nicht mitarbeitenden Familienglied (nicht Teilhaber der Personengesellschaft) ein Gewinnanteil (= Kapitalertrag) ge- währt, so wird dadurch die Vermutung, daß auch der Gewinnanteil der mitarbeitenden Familienglieder Erwerbseinkommen ist, nicht ohne weiteres umgestoßen, AHVV Art. 7, lit. d. Beteiligt sich ein Ejnselbständigerwerbender durch Kapitaleinlagen (Kommandite, offenes Darlehen etc.) an der Unternehmung, am Betrieb oder Geschäft, so ist der vereinbarte Zinsansatz maß- gebend. AHVV Art. 7, lit. d.

Komplementärin der Kommanditgesellschaft L. & Co., Berufungsklägerin, ist Frau Wwe. M., einziger Kommanditär ist der im Betrieb mitarbeitende Sohn H. Von den andern Mitgliedern der Familie arbeiten ebenfalls im Betrieb mit und sind am Gewinn beteiligt: F. und T., W. ist lediglich am Gewinn beteiligt, ar- beitet aber nicht mit. Anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, daß die Steuerbehörden für die Jahre 1951 und 1952 einige Posten nicht an- erkannt hatten, so namentlich durch den Betrieb bezahlte Steuern der Fami- lienglieder, Rückstellungen, Arbeitsbeschaffungsreserven und Abschreibungen; sie waren unter Aufrechnung dieser Posten zu einem Reingewinn der Beru- fungsklägerin von ... Franken für die Jahre 1951 und 1952 gelangt. Ebenfalls nicht anerkannt wurden Reisespesen von je 5 000 Franken für H. und F. Ander- seits ergab sich, daß H. irrtümlicherweise als Selbständigerwerbender betrach- tet worden war. Die Ausgleichskasse ermittelte die Anteile des Kommanditärs und der mitarbeitenden Familienangehörigen an dem von den Steuerbehörden festgestellten Reingewinn, zählte für den Kommanditär das Gehalt und für diesen sowie für F. die als Reisespesen nicht anerkannten Beiträge hinzu, zog

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ab, was der Kommanditär an Beiträgen als Selbständigerwerbender entrichtet hatte und erließ eine entsprechende Nachzahlungsverfügung in der Höhe von Fr. 3 512.05 (Verwaltungskostenbeiträge sowie ein Beitrag für eine Arbeiterin eingeschlossen). Die Firma reichte Beschwerde ein. Bei den nachträglich bei- tragspflichtig erklärten Beträgen handle es sich in der Hauptsache um nicht bezogene und nicht einmal verbuchte Anteile an lediglich von den Steuer- behörden aufgerechneten Gewinnen, so daß hinsichtlich dieser Beträge keine Beitragspflicht bestehe. Auch sei jegliche Beitragspflicht auf Arbeitsbeschaf- fungsreserven zu verneinen. Eventuell seien die Gewinnanteile bis zu 10 Prozent als Kapitalertrag zu betrachten, nachdem ein nichtmitarbeitendes Familien- glied Anspruch auf einen 10prozentigen Gewinnanteil habe. Subeventuell sei auf dem gesamten investierten Kapital ein Zinsabzug von 41/ Prozent zu ge- währen. Gemäß Antrag der Ausgleichskasse entsprach die Vorinstanz dem Subeventualbegehren und reduzierte die Nachbelastung von Fr. 2 642.65. Im übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von 50 Franken auferlegt. In ihrer Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt die Firma ihre vor erster Instanz gestellten Begehren und beanstandet die Auferlegung einer Gerichtsgebühr. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung unter Aufhebung des Kostenentscheides mit folgenden Erwägungen ab:

1. Der Kommanditär H. sowie die beiden Geschwister T. und F. sind

Arbeitnehmer der Firma L. & Cie. Zwar kann bezüglich der als Gesellschafter nach außen nicht erscheinenden Familienglieder mit Rücksicht auf ihre finanzielle Beteiligung von einer stillen Gesellschaft gesprochen werden. Ein solches Verhältnis ist aber nach der Rechtsprechung dem des »employ intress» gleichzustellen (EVGE 1954, S. 182 f.; ZAK 1954, S.428 f.). Folglich ist der Gewinnanteil sämtlicher mitarbeitender Familienglieder gemäß AHVV Art. 7, lit. d, als Lohn zu betrachten und in dieser Eigenschaft der Beitrags- pflicht zu unterstellen, soweit er den Zins der Kommandite bzw. der Kapital- einlage übersteigt.

2. Die Berufungsklägerin wendet sich dagegen, daß die von den Steuer-

behörden dem Reingewinn zugezählten Rückstellungen und Abschreibungen via Gewinnbeteiligung als Lohn erfaßt werden. Es handle sich hier um nicht- gebuchte Werte, denen «kein bilanzmäßig verbuchter Rechtsanspruch» ent- spreche. Es trifft zu, daß die so errechneten Gewinnanteile weder ausbezahlt noch - jedenfalls nicht vor der Steuerveranlagung- den einzelnen Arbeitnehmern gutgeschrieben wurden. Aus den eingereichten Bilanzen sowie aus den Ge- winn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1951 bis 1953 ist auch ersichtlich, daß dieser Gewinn in den stillen Reserven belassen wurde. Dieser Umstand ist indessen nicht maßgebend. Zwar hat das Eidg. Versicherungsgericht wieder- holt entschieden, daß noch nicht realisierte Lohnansprüche im Zeitpunkt ihrer Buchung beitragspflichtig seien (EVGE 1954, S. 182 f.; ZAK 1954, S. 428 f., Urteil vom 26. April 1955 i. Sa. R. AG., ZAK 1955/288). Hinsichtlich der Selb- ständigerwerbenden hat es aber auch erklärt (Urteil vom 28. Juni 1951 i. Sa. L., ZAK 1951, S. 368), im Rahmen des AHVV Art. 17, lit. d, sei der steuer- amtlichen Erfassung eines vom Steuerpflichtigen bisher nicht verbuchten Ein- kommenselementes der Charakter einer Bereinigung des Geschäftsabschlusses

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zuzuerkennen und der Steuerentscheid sei einer amtlich berichtigten Buchung gleichzustellen. Ob der Steuerpflichtige in der Folge in seinen Büchern die entsprechende Aenderung vornimmt oder nicht, ist AHV-rechtlich nicht aus- schlaggebend. Unter diesem Gesichtspunkt bestehen zwischen der Gewinnbeteiligung Unselbständigerwerbender und dem Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit weitgehende Analogien. Man darf somit füglich die Anteile an einem von den Steuerbehörden festgesetzten Reingewinn den verbuchten Gewinn- anteilen und soweit sie Lohncharakter im Sinne des AHVV Art. 7, lit. d, und der Praxis haben den «verbuchten Lohnansprüchen» gleichstellen. In der Berufung wird weiter beantragt, die in der Bilanz als Arbeits- beschaffungsreserven aufgeführten Beträge hätten beitragsfrei zu bleiben oder seien doch wenigstens mit einer Rückerstattungsklausel zu versehen. Nach dem Bundesgesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der pri- vaten Wirtschaft vom 3. Oktober 1951 ist die Wehrsteuer von Arbeitsbeschaf- fungsreserven weiterhin zu entrichten (die Steuerbehörden haben sie denn auch im vorliegenden Falle dem Gewinn zugezählt). Der Bund verpflichtet sich in- dessen, die bezahlte Wehrsteuer später unter gewissen Voraussetzungen zu- rückzuerstatten. Die Arbeitsbeschaffungsreserven werden dem Gewinn - d. h. Erwerbs- einkommen - entnommen und fallen unter keinen der in AHVG Art. 9, Abs. 2, vorgesehenen Abzüge. Selbst bei einer Steuerfreiheit dieser Reserven bedürfte es für die Beitragspflicht in der AHV einer speziellen Vorschrift (EVGE 1954, S. 192 f.; ZAR 1954, S.388 f.). Ein solche besteht nicht. Würde die durch Sondergesetz angeordnete Steuerrückvergütung auf die AHV ausgedehnt, so käme dies in gewissem Sinne einer Zweckentfremdung von AHV-Geldern gleich, ist doch die Rückvergütung ihrem Zwecke nach ein staatlicher Bei- trag zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen in Krisenzeiten. Es kann daher, jedenfalls beim heutigen Stand der Gesetzgebung, keine Rede davon sein, daß die Arbeitsbeschaffungsreserven von AHV-Beiträgen befreit oder die auf sie entfallenden Beiträge später zurückerstattet werden. Unter Hinweis auf das Urteil vom 5. Mai 1953 i. Sa. W. (EVGE 1953, S. 118 f.; ZAR 1953, S. 291 f.) stellt die Beruf ungsklägerin den Eventualantrag, die dem Kommanditär und den übrigen mitarbeitenden Familiengliedern zu- fließenden Gewinnanteile seien nur insoweit der Beitragspflicht zu unter- werfen, als sie 10 % des Gewinnes der Gesellschaft übersteigen. W. habe näm- lich in den Jahren 1951 und 1952 je 10 % des Gewinnes erhalten, obwohl er im Betriebe nicht mitarbeite. Daraus sei ersichtlich, daß diese Gewinnbeteiligung von der Arbeit unabhängig und daher nicht Erwerbs-, sondern Kapitalein- kommen sei. Nach konstanter Praxis wird im Falle des mitarbeitenden Kommanditärs vermutet, zwischen Einkommen und Betätigung des Bezügers bestünden Be- ziehungen und der bei fehlender Mitarbeit als Kapitalertrag zu betrach- tende - Gewinnanteil gehöre demnach zum Erwerbseinkommen (EVGE 1950, S. 203 f.; ZAK 1950, S.447 f.). Das gleiche muß gelten für Arbeitnehmer, die am Gewinn beteiligt sind (EVGE 1951, S. 99 f.; ZAR 1951, S. 361 f.). Wann jene Vermutung als widerlegt und damit der Gewinnanteil ganz oder teilweise als Kapitalertrag zu betrachten ist, ist eine Frage, die nur auf Grund der Ver- hältnisse des einzelnen Falles beantwortet werden kann.

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Es ist zuzugeben, daß der vorliegende Fall einige Besonderheiten auf- weist, die für die Betrachtungsweise der Berufungsklägerin sprechen. Nach Abwägung der Indizien, die für und gegen Annahme eines Kapitalertrages angeführt werden können, gelangt jedoch das Gericht zur Auffassung, daß die Vermutung zugunsten des Erwerbseinkommens nicht umgestoßen ist. Einmal besteht im Vergleich zum oben zitierten Fall W. (ZAK 1953, S. 291 f.) der nicht unwesentliche Unterschied, daß drei der vier Miterben bei der Firma tätig sind und das Schwergewicht somit eindeutig bei der Mitarbeit liegt. So- dann können für die Gewährung eines Anteiles von 10 Prozent an W. eine Reihe von besondern, nur ihn betreffenden Gründen - auch persönlicher Art vorhanden sein. Aus der Gewährung eines solchen Anteils ohne jegliche Mitarbeit (es kommt ja nicht selten vor, daß sogar einem Dritten mehr ge- geben werden muß, als man sich als Mitarbeit zuschreiben kann) darf daher nicht geschlossen werden, die Anteile der mitarbeitenden Familienglieder seien in dieser Höhe ebenfalls Kapitalertrag. Auch ist der Anteil der Miterben nicht pro rata ihrer Kapitalbeteiligung bemessen, sondern berechnet sich nach den Angaben der Firma selber direkt am Totalgewinn (besonders klar tritt das bei T. zutage, die mit ca. 21/2fachem Darlehen gleich viel erhält wie F.). Es darf wohl gesagt werden, daß W. seinen 10 %igen Anteil vermut- lich gar nicht bekäme, würde nicht die Mitarbeit der anderen Erben einen wertvollen Ertrag erzeugen. In diesem Sinne überwiegt die Mitarbeit und nicht die Kapitalbeteiligung.

5. Sind also die Gewinnanteile der mitarbeitenden Familienglieder ganz

als Erwerbseinkommen zu betrachten, so muß doch für jeden Beteiligten der Zins des investierten Kapitals abgezogen werden. Die Ausgleichskasse hat denn auch diesem Subventualbegehren zugestimmt und sich im erstinstanz- lichen Verfahren dahin ausgesprochen, es sei von den - durch Aeufnung der nicht bezogenen und nicht gebuchten Gewinnanteile gebildeten stillen Be- --

teiligungen ein Zinsabzug von 41/ Prozent zu gewähren. Trotz Gutheißung ihres Subeventualantrages durch die Vorinstanz - im Sinne der Vorschläge der Kasse - greift die Berufungsklägerin die Frage nochmals auf. Ihren nicht sehr klaren Ausführungen läßt sich entnehmen, sie verlange einfach einen 41/2 prozentigen Zinsabzug nicht nur von den stillen und daher weder gebuchten noch verzinsten Reserven, sondern auch von der Kom- mandite und den offenen, d. h. gebuchten, Darlehen. Nachdem Kommandite und offenes Darlehen zugegebenermaßen zu 4 Prozent verzinst werden und ein entsprechender Zinsabzug von der Kasse offenbar vorgenommen wurde, be- schränkt sich somit das Begehren auf Erhöhung des Abzuges um ein halbes Prozent. Die Berufungsklägerin irrt aber, wenn sie aus AHVV Art. 18, Abs. 2, ab- leiten zu können glaubt, es bestehe ein gesetzlicher Anspruch auf einen hö- heren als den effektiven Zinsansatz. Anwendbar ist eben nicht AHVV Art. 18, Abs. 2, sondern Art. 7, lit. d, und maßgebend ist demzufolge auch nicht der Zinsabzug von 4/ Prozent, sondern der im einzelnen Falle tatsächlich gel- tende. Wenn Ausgleichskasse und Vorinstanz auf den nicht gebuchten und nicht verzinsten «Kapitalbeteiligungen» 41/2 Prozent Zinsabzug gewährt haben, obwohl der Vertragszins auf der Kommandite und den offenen Darlehen nur

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4 Prozent betrug, so handelte es sich dabei um ein rein ermessensweises Ent-

gegenkommen im Rahmen von AHVV Art. 7, lit. d, aus dem die Beschwerde- führerin keine weitergehenden Ansprüche abzuleiten vermag. Die durch die Vorinstanz ausgesprochene Belastung der Beschwerde- führerin mit einer Gerichtsgebühr von 50 Fr. muß aufgehoben werden, da AHVG Art. 85, Abs. 2, eine solche nur in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung zuläßt. Ein solcher Fall liegt aber keineswegs vor. (EVG i. Sa. L. & Cie., vom 28. September 1956, H 39/56.)

B. RENTEN Waisenrenten Das Kind, das einen ehelichen Vater hat, kann beim Tode seines mutmaßlichen außerehelichen Erzeugers keine Waisenrente bean- spruchen. AHVG Art. 25, Abs. 1; Art. 26, Abs. 1; Art. 27, Abs. 2.

H. St. wurde am 10. Mai 1942 geboren und im Geburtsregister als Kind der Eheleute St.-K. eingetragen. Im August dieses Jahres wurde die Ehe St.-K. geschieden. Die Ehelichkeit des Kindes H. St. wurde nicht angefochten. Der Scheidungsrichter begnügte sich mit der Feststellung, daß die Mutter J. St.-K. selbst für das Kind aufkommen werde. Außerdem gab der als mutmaßlicher Vater des Kindes erachtete J. De P. zuhanden des Richters die Erklärung ab, der Mutter an den Unterhalt des Kindes monatlich Fr. 100.— zu zahlen. Am 27. November 1952 starb J. De P. Die vom Vormund des Kindes am 5. Dezember 1955 unter Hinweis auf AHVG Art. 27, Abs. 2, eingereichte Rentenanmeldung wies die Ausgleichs- kasse ab. Die gegen die ablehnende Kassenverfügung eingereichte Beschwerde wurde dagegen von der kantonalen Rekurskommission gutgeheißen. In seiner Berufung beantragte das Bundesamt die Bestätigung der ablehnenden Kassen- verfügung. Das Eidg. Versicherungsgericht entsprach diesem Antrag, indem es ausführte: Wird ein Kind während der Ehe oder innerhalb einer Frist von 300 Tagen nach Auflösung der Ehe geboren, so gilt es gemäß ZGB Art. 252 als «eheliches» Kind. Doch kann der Ehemann binnen 3 Monaten, nachdem er von der Geburt Kenntnis erhielt, die Ehelichkeit beim Richter anfechten (ZGB Art. 253). Hat er die Ehelichkeit des Kindes ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt oder ist die Frist zur Anfechtung unbenutzt verstrichen, so kann eine Anfechtung nur noch erfolgen, wenn dargetan wird, daß der Klageberechtigte arglistig zur Anerkennung oder Unterlassung der Anfechtung bewogen wurde (ZGB Art. 257). Ein Kind, das während der Ehe geboren und dessen Ehelichkeit nicht angefochten wurde, muß demnach auch dann als «ehelich» erachtet werden, wenn es in Wirklichkeit nicht vom Ehemann abstammt und nur «juristisch» mit ihm blutsverwandt ist, und zwar gilt dies auch für das Gebiet der AHV (vgl. EVGE 1953, S. 226; ZAK 1954, S. 74 ff., und EVGE 1954, S. 107; ZAK 1954, S. 273 f.), mit der Folge, daß einem Kinde, das einen «ehe- lichen» Vater hat, bei Verwaisung grundsätzlich nur ein Anspruch nach AHVG Art. 25 und Art. 26, und nicht etwa nach AHVG Art. 27 zusteht.

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Im vorliegenden Falle ist nun unbestritten, daß H. St. nach Maßgabe von ZGB Art. 252 als «eheliches» Kind des E. St. und der J. M., geschiedene St., geborene K. anzusehen ist, da es während der Ehe der beiden Elternteile ge- boren wurde und innert der gesetzlichen Frist keine Anfechtung der Ehelich- keit erfolgte. Da beide Elternteile noch leben, ist die Gewährung einer Waisen- rente bei dieser Sachlage ausgeschlossen. Vollkommen ungewiß ist übrigens, ob dem E. St., wenn er seinerzeit geklagt hätte, der strenge, in ZGB Art. 254 verlangte Beweis gelungen wäre, daß er u n m ö g 1 i c h der Vater des Kindes sein könne. Ein Kind kann aber natürlich nicht gleichzeitig als «ehelich» u n d «außerehelich» gelten. Der von der Vorinstanz unter Berufung auf AHVG Art. 27 gefällte Entscheid muß bei diesem Sachverhalt, weil zu Im- recht erfolgt, aufgehoben werden. Der Umstand, daß der «eheliche» Vater anläßlich der Scheidung zu keinerlei Unterhaltsleistungen verhalten wurde und daß sich der mutmaßliche «natürliche» Vater, wie es den Anschein hat, freiwillig bereit erklärte, monatlich einen bestimmten Alimentationsbeitrag an das Kind zu zahlen, berechtigt nach den geltenden Normen nicht, die Vor- aussetzungen des AHVG Art. 27 als erfüllt zu erachten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. St., vom 27. Sept. 1956, H 128/56.)

C. VERFAHREN Der Begriff der Beschwerde ist eidgenössischen Rechts, und es ist Sache des Eidg. Versicherungsgerichtes über gleichmäßige Hand- habung in den Kantonen zu wachen. AHVG Art. 84, Abs. 2. Nur wenn die Nachfrist zur Verbesserung einer Beschwerde vom Gericht unter Androhung der Rechtsfolgen angesetzt wurde, kann ein Nichteintretensentscheid gefällt werden.

Die Ausgleichskasse verpflichtete die Firma W. AG. zur Nachzahlung von Beiträgen. Diese beschwerte sich dagegen, wobei sie eine schriftliche Begrün- dung innert zehn Tagen in Aussieht stellte und mitteilte, daß sie alsdann um Gelegenheit zur mündlichen Begründung des Rekurses ersuchen werde. Die schriftliche Begründung der Beschwerde wurde erst nach 42 Tagen einge- reicht. Die kantonale Rekurskommission trat «mangels rechtzeitiger Substan- zierung und Begründung» auf die Beschwerde nicht ein. In den Erwägungen ihres Entscheides führte sie aus: Inhaltlich entspreche die zwar rechtzeitig ein- gegangene Beschwerde keineswegs den Anforderungen des Art. 2 des anwend- baren Großratsbeschlusses. Sie enthalte weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, so daß daraus nicht einmal ersichtlich sei, welche Positionen angefochten werden wollen. Die Begründung sei auch nicht innert der in Aus- sicht gestellten Frist eingegangen, weshalb der Präsident keine Veranlassung gehabt habe, eine Frist zur Verbesserung der Beschwerdefrist anzusetzen. Eine Fristansetzung zur Verbesserung der Beschwerde könne nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ohnehin nur dann in Frage kommen, wenn die Beschwerde einigermaßen den Anforderungen von Art. 2 entspreche. Dies treffe keineswegs zu. Die Firma reichte rechtzeitig Berufung ein, mit dem Antrag, es sei dieser Entscheid aufzuheben und die kantonale Rekurskommis- sion anzuweisen, die Beschwerde materiell zu behandeln. Das Eidg. Versiche- rungsgericht hieß die Berufung mit folgenden Erwägungen gut:

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Der von der kantonalen Instanz angerufene Art. 2 des Großratsbeschlusses betreffend das Verfahren der kantonalen Rekursbehörde über die AHV lautet: «In der Beschwerdefrist ist das Tatsächliche des Streites kurz zu schildern und ein Antrag zu stellen. Die Beweismittel sind beizulegen, oder soweit dies möglich ist, zu bezeichnen. Nötigenfalls setzt der Präsident Frist zur Ver- besserung der Beschwerdefrist an.» Richtig ist vorerst, daß sich die Frage der Nachfrist erst stellt, wenn grundsätzlich Beschwerde erhoben wurde. Der Begriff der Beschwerde ist ein solcher des eidgenössischen Rechts, und es ist Aufgabe des Eidg. Versiche- rungsgerichts, über eine gleichmäßige Handhabung in den Kantonen zu wa- chen. Dabei läßt sich das Eidg. Versicherungsgericht vom Gedanken leiten, der im Urteil i. S. P. H. vom 2. Juni 1951 (ZAR 1951, S. 379) folgendermaßen ausgedrückt ist: «Soll der Bürger einen AHV-Prozeß persönlich führen kön- nen, so darf es mit den prozessualen Formerfordernissen nicht allzu streng genommen werden.» Dem eidgenössischen Beschwerdebegriff ist daher immer dann Genüge getan, wenn eine schriftliche Erklärung einfach den klaren Willen ausdrückt, die beanstandete Verfügung nicht anzunehmen. Deshalb wurde denn auch im (nicht publizierten) Urteil i. S. R. vom 1. Dezember 1953 gefolgert, «daß eine Beschwerde keineswegs als ungültig zu betrachten ist bloß deswegen, weil innerhalb der Beschwerdefrist nicht alle Formerfordernisse erfüllt worden sind, insbesondere eine Begründung... fehlt»; bei den kantonalen Vorschriften, welche die Formalien der Beschwerde regeln, handle es sich um bloße Ord- nungsvorschriften, weshalb für die Nachholung versäumter Formen ohne wei- teres eine Nachfrist einzuräumen sei. An dieser Praxis ist festzuhalten. Sie entspricht übrigens den Erforder- nissen, die Art. 4 der Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichts in AHV-Sachen an die Berufung stellt und die auch für die Beschwerde von Bedeutung sind, darf doch diese letzte kaum qualifizier- teren Formalien unterworfen werden als die Berufung selbst. Im vorliegenden Falle kann nach diesen Grundsätzen nicht zweifelhaft sein, daß das Schriftstück der Berufungsklägerin eine Beschwerde im Sinne des Bundesrechts ist. Sie genüge in formeller Hinsicht aber nicht den Anfor- derungen des Art. 2 des Großratsbeschlusses. Wenn dieser sagt, «nötigenfalls» setze der Präsident Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift an, so ist damit die Pflicht zur Ansetzung der Nachfrist immer dann statuiert, wenn die Beschwerdeschrift den übrigen kantonalen Erfordernissen nicht entspricht. Und die Nachfrist «zur Verbesserung der Beschwerdeschrift» bedeutet Frist zur Nachholung des bisher Versäumten. Erst die von Amtes wegen angesetzte Nachfrist mit der Androhung der Rechtsfolgen schafft die Voraussetzung für ein Nichteintreten, sofern der Fristansetzung nicht nachgelebt wurde. Die bloß beiläufige Parteierklärung, man werde die Begründung nachholen, vermag bei Nichtinnehaltung diese Rechtswirkung nicht auszulösen, ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall die Begründung im Zeitpunkte der Beurtei- lung längst vorlag. Daß sie nicht innerhalb der von der Partei in Aussicht gestellten Frist eingegangen war, konnte mangels amtlicher Befristung keine Verwirkungsfolge haben. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W. AG., vom 28. September 1956, H 161/56.)

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INHALTSVERZEICHNIS DES 16. JAHRGANGS

A. Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Aufsätze

Von Monat zu Monat . . . 1, 41, 85, 125, 213, 256, 321, 357, 401, 445 Die dritte Revision der AHV ............2 Streichung der schlechtesten Beitragsjahre ........5 AHV und Zirkus ..............16 Ueber die Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden .....20 Die Durchführung der dritten Gesetzesrevision .......43 Die TJnabtretbarkeit von Rentenansprüchen ........47 Die AHV-Verwaltung im Lichte der Zahlen ........49 Bemerkungen zu den Renten im Jahre 1954 ........5 4 Die Revision der Ausgleichskassen ..........57 Ausländische Musiker und Artisten ..........58 Das Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg .....62 Abgeschriebene Beiträge und fehlende Beitragsjahre .....66 Nochmals: Dritte AHV-Revision ...........85 Die AHV-Ausgleichskassen im Dienste anderer Sozialwerke 89 Die Altersrente der geschiedenen Frau .........92 Rückerstattung und Erlaß zu Unrecht bezogener Ucbergangsrentcn 94 Neues vom maßgebenden Lohn ...........127 Erläuterungen zum neuen Kreisschreiben Nr. 56b über die Beiträge der Selbständigerwerbenden ............129 Richtlinien für die Jahresberichte 1956 der Ausgleichskassen 141 Entwicklungen in der ausländischen Sozialversicherung .....144 Die Jahresberichte der Ausgleichskassen ........149 Der AHV-Ausgleichsfonds im Jahre 1955 ........169 Einige Aspekte der Rentenstatistik nach Gemeinden .....177 Die Unfallversicherung in der Landwirtschaft .......180 Die Sozialreform in Westdeutschland .........184 Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge .......187 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1955: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 213 Die Stipendien in der AHV ............219 Die kant. Beschwerdeinstanzen in der Sozialversicherung des Bundes 227 Auf Umwegen über die AHV zum Zahnarzt ........23 2 Die Pauschalfrankatur in den letzten fünf Jahren ......23 5 Statistik der Strafurteile in AHV-Sachen 1951-1955 .....238 Giacomo Anzani t ..............247 Zum 60. Geburtstag von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung .............253 Zum 70. Geburtstag von a. Bundesrat E. Nobs .......25 6 Die vierte Revision des AHVG ...........257 Zur Statistik der AHV-Beiträge ...........2 76 Die Jahresrechnungen 1955 der Ausgleichskassen ......285 Zum Rentenanspruch außerehelicher Kinder .......290

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301 Aus der Tätigkeit des Eidg. Versicherungs-Gerichtes im Jahre 1955 .

Geschäftsregle ment für die eidg. AHV-K ommiss ion ......304 . 312 Rudolf Schönenberger t ............ . .... .... .... .31 2 Dr. Enrico Trentini Ausgleich skassen 322 Aus den Jahresberichten 1955 der . .

26 Zum Leistungsanspruch der Flüchtlinge .........3 332 Ueber die Aufrechnung des persönlichen AHV-Beitrages 35 Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1955 .......3 357, 448 Die parlamentarischen Beratungen der vierten Revision der AHV ichen Renten im Jahre 1955 .......37 4 Statistik der ordentl Erste Erfahrungen mit der Abschlußrevision .......379 1 Das Erwerbseinkommen des Erfinders .........38 383 Zur Verrechnung von Renten mit Forderungen der Ausgleichskassen Entscheidpraxis des Bundesamtes für Sozialversicherung auf dem Gebiete der Kassenzugehörigkeit .........388 Neue Literatur ...............392 5 Die neue allgemeine Altersversicherung in Holland ......41 Die «Vignerons-tächerons» und die AHV ........419 A. IsIer-Fonds ..............423, 473 Kassenzugehörigkeit und Konkurs ..........425 428 Auskunftpflicht der Arbeitgeber gegenüber den Revisionsstellen .

Beitragsbefreiung in der AHV bei Zugehörig keit zur deutschen Rentenversicherung ............431 6 Rückblick auf das Jahr 1956 ............44 Jahres rechnu ng 1956 .........4 50 Bemerkungen zur Doppelzahlungen von Renten ...........454 Die AHV-rechtliche Stellung der Aerzte, Zahnärzte und Tierärzte in Sonderfällen ..............457 - Mitspracherecht der Arbeitnehmerverbände im Vorstand von Verbands ausgleichskassen .............459 462 Rückvergütung von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose Verwaltun gskostenh eiträgen ..... .46 4 Rückerstattung von

II. Durchführungsfragen Beiträge 104 Neue Bewertung des Naturallohnes durch die Eidg. Militärversicherung Italienisc he Arbeiter mit Wohnsitz in der Schweiz, die jedes Jahr wäh- rend einiger Zeit in Frankreich auf Rechnung ihres Arbeitgebers 8 in der Schweiz arbeiten ............19 dungen .... .... ..2 42 Unverbindliche Steuermel Beiträge von Bezügen aus der Beteiligung an ausländischen Handels- gesellschaften ..............391 Ueber die Verbindlichkeit der nachträglichen Meldungen für steuerliche 1 Zwischenveranlagungen ............47 .... .... .... .47 2 Ungarische Flüchtlinge R enten Die Rentenverfügung der geschiedenen Frau, deren Altersrente auf den Betrag der früheren Witwenrente erhöht wurde ......104

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Zuständige Ausgleichskasse für die Rentenzahlung an Witwenfamilien. 105 Vermeidung von Renten-Doppelbezügen .........105 Wegfall der Einkommensgrenzen für Vollwaisen ......195 Erlaß der Rückerstattung von Renten .........196 Feststellung des richtigen Geburtsdatums ........197 Italienische Arbeiter mit Wohnsitz in der Schweiz, die jedes Jahr wäh- rend einiger Zeit in Frankreich auf Rechnung ihres Arbeitgebers in der Schweiz arbeiten ............198 Klarstellung zu den Uebergangsrenten .........199 Nichtigkeit einer mit Verfahrensmängeln behafteten Kassenverfügung 242 Organisation Aufbewahrung der SUVA-Lohnlisten für die Arbeitgeberkontrollen 243 Die Aufbewahrung und Vernichtung von Akten .......339 Wählbarkeit als Vorstandsmitglied einer Verbandsausgleichskasse 471 . .

Kleine Mitteilungen Postulat Bratschi, vom 5. Dezember 1955 ........29 Postulat des Nationalrates, vom 12. Dezember 1955 ......29 Motion Börlin vom 20. Dezember 1955 .......30, 308, 309 Kleine Anfrage Munz vom 22. Dezember 1955 .......30 Eidgenössische AHV-Kommission 1956-1959 ......31, 69 Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV 1956-1959 33 Errichtung einer neuen Ausgleichskasse .........35 Personelles ..............35,246, 341 Ausgleichsfonds der AI-IV .........68, 200, 341, 392 Motion Guinand vom 16. März 1956 ........151, 308, 309 Motion Meyer-Zürich vom 20. März 1956 ......151, 308, 309 Postulat Bodenmann vom 20. März 1956 .........151 Interpellation Schmid Philipp vom 20. März 1956 ......151 Neue AHV-Uebergangsrentner ...........152 Aenderungen im Adressenverzeichnis . . 153, 309, 342, 393, 438, 473 Der Ausgleichsfonds der AI-IV im Jahre 1955 .......244 Ausschüsse der Eidg. AHV-Kommission 1956-1959 ......245 Rekurskommission der Schweizerischen Ausgleichskasse 341 Postulat Bodenmann vom 4. Oktober 1956 ........438

Gerichtsentscheide

1. Beiträge

AHVG AHVV Seite Art. 1, Abs. 2, lit. c 111 Art. 2, Abs. 1, lit. b 111 Art. 2, Abs. 3 113 Art. 3, Abs. 2, lit. b 201 Art.4 75 Art. 5, Abs. 2 36, 38, 39, 75, 79, 81, 156, 158, 204, 441 Art. 6, Abs. 1 81, 163, 394

483

Art. 6, Abs.2 36 Art. 6, Abs. 2, lit. b 204 Art. 7, lit. c 394 Art. 7, lit.d 474 Art. 7, lit. m 204, 439 Art. 9, Abs.2 474 Art. 14, Abs. 2 250 Art. 17 111, 116 Art. 22, Abs. 1 120, 161 Art. 22, Abs. 2 119 Art. 23, lit. b 120, 161 Art. 24, Abs. 2 474 Art. 28 346 Art. 29 346 Art. 14, Abs. 1 248 Art. 38, Abs. 1 211, 248 Art. 39 158 Art. 40 248 Art. 41 158 Art. 16, Abs. 1 248

2. Renten

Art. 18, Abs. 3 206 Art. 20, Abs. 3 210, 398 Art. 23, Abs. 3 348 Art. 25, Abs. 1 478 Art. 25, Abs. 2 251, 442 Art. 26, Abs. 1 478 Art. 26, Abs. 2 251, 442 Art. 27, Abs. 2 318, 478 Art. 28, Abs. 3 443 Art. 49 443 Art. 31, Abs. 1 122 Art. 33, Abs. 3 122 Art. 76, Abs. 1 350 Art. 47 354 Art. 79 354

3. Organisation

Art. 51, Abs. 1 202 Art. 51, Abs. 3 248

4. Verfahren

Art. 80 202 Art. 84, Abs. 2 202, 478 Art. 85, Abs. 2 211 Art. 86, Abs. 2 211

484

5. Strafsachen

Art. 87 202 Art. 208 202

6. Zwischenstaatliche Abkommen

Abkommen Schlußprotokoll Flüchtlinge Art.24, Ziff. 1, lit. h 208, 353 Italien Art. 5, Abs. 1, lit. b 165 Ziffer 3 165 Oesterreich Art. 6, Abs. 3 und 4 167

B. Erwerbsersatz für Wehrpflichtige

1. Aufsätze

Neue Weisungen betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäß Erwerbsersatzordnung ........99 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1955; Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige .....216 Zur Gratisabgabe von Formularen ..........230 Die Lohn- und Verdienstersatzordnung in der Nachkriegszeit 362, 402 . .

Bericht über die Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige im Jahre 1955 465

Durchführungsfragen Maßgebender Lohn für ehemalige Angehörige der schweizerischen Koreamissionen ...............07 Auszahlung der Entschädigung an den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer 307 .

Abgabe alter Meldekarten durch die Truppenrechnungsführer 340 . . .

Kleine Mitteilungen Tabellen zur Ermittlung des Gesamtbetrages der Entschädigungen («Tage mal Ansatz») ...........106, 341

Gerichtsentscheide EOG EOV Seite Art. 1, Abs. 1 313 Art. 4, Abs. 1, lit. h 343 Art. 6, Abs. 2, lit. d 317, 343 Art. 10, Abs. 3 344 Art. 18, Abs. 2 344 Art. 19, Abs. 2, lit. c 314

485

C. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern

1. Aufsätze

Die Gesetze der Kantone Nidwalden und Appenzell I. Rh. über die Familienzulagen .............23 Aus dem Geschäftsbericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1955: Familienzulagen ..........217 Kantonale Gesetze über die Familienzulagen .......233 Ein Jahr Familienzulagen in den Kantonen Obwalden und St. Gallen 284 Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern gemäß Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 (Statistik 1955) . . 434 Neue kantonale Gesetze über Familienzulagen für Arbeitnehmer (Basel-Stadt, Zug) .............436

Kleine 11ittei1ungen Postulat Quartenoud vom 15. Dezember 1955 .......29 Motion Vincent vom 20. Dezember 1955 .........30 Geburtszulage der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern 68 .

Motion Piot vom 7. März 1956 ..........150, 200 Motion Despiand vorn 8. März 1956 ..........150 Postulat Gnägi vom 12. März 1956 ..........150 Farnilienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände 309, 393 Erhöhung der Geburtszulagen der Familienausgleichskasse des Kantons Neuenburg .............393 Erhöhung der Familienzulagen im Kanton Freiburg ......393

Gerichtsentscheide 70, 71, 72, 73, 107, 154, 155

D. Invalidenversicherung Der Begriff der Invalidität ............ 7 Orthographisches zur JV ............ 35 Kantonale Invalidenversicherung und -fürsorge ....... 95 Wiedereingliederung ins Erwerbsleben ......... 171 Die Invaliditätsbemessung ............ 293

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Probleme der schweizerischen Sozialversicherung

Referat von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, anläßlich der 49. Schweiz. Armenpflegerkonferenz (29. Mai 1956 in Romanshorn)

Sonderdruck aus dem «Armenpfleger» 1956, Heft 11 und 12

Preis: Fr. —.90

Zu beziehen beim Bundesamt für Sozialversicherung, Bern, Effingerstraße 33