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Nr. 1/2 Januar/Februar 1952 Zeitschrift U für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenetis ersicherung de, Bu,idesa:ntes für Sozials ersicherutig. Bern, Tel. 61 2858 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Material zentrale. Bern Abonnement: Jahresabonneinent Fr. 13.—. Einzel-Nr. Fr. 1,30, Doppel-\ r. Fr. 2.130. Erscheint rainatlicit

1 nhaltsanoabe: Der finanzielle Stand der A!l\ )S. 1). Die Verwaltungskostenrechnungen der Aus- gleichskasseu UM —19.30 ( S. 13). '5 der Lohn- uni! \ erdienstersatzord nung zur 011

Erwerbsersatzordnung (Fortsetzung) (S. 23). Interessantes über die Arbeitgeberkontrollen (S. 322). Die Fol- gen unrichtiger Kassenverfügungei: (5. 31). Durchführungsfragen der AIIV (5.39). Kleine Mitteilungen (S. 40). Ueriehtsentscheide AIIV (S. 4!).

Der finanzielle Stand der AHV (gemäß der auf den 31. Dezember 1950 erstellten ersten technischen Bilanz)

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat gemäß AHVG Art. 92 und AHVV Art. 212 auf den 31. Dezember 1950 die erste technische Bilanz der AHV erstellt und deren Ergebnisse in einem Bericht niedergelegt. Dieser Bericht, von dem die Eidgenössische AHV-Kommission an ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1951 Kenntnis genommen hat, wird als An- hang zu dem vom Bundesamt für Sozialversicherung gemäß AHVV Art. 212bi5 zu verfassenden Bericht über das Geschäftsjahr 1950 der AHV veröffentlicht, und zwar voraussichtlich im Laufe des Monats Februar 1952. Das wichtigste Kapitel ist jenes über die finanziellen Er- gebnisse der AHV, das im folgenden mit geringfügigen Kürzungen wie- dergegeben wird.

1. Der jährliche Finanzhaushalt

a) Die jährliche Gesamtbelastung ergibt sich aus der am Schluß die- ser Ausführungen angeführten Tabelle 1. Sie wird demnach von rund 230 Millionen Franken im Jahre 1951 auf ungefähr 1 Milliarde Franken ge- gen die Jahrtausendwende anwachsen, um im Beharrungszustand (BZ) diesen Betrag noch um beinahe 80 Millionen zu übersteigen. Im Laufe der nächsten 20 Jahre nimmt die Belastung jährlich um etwa 25 Millionen Franken zu. Es ist nicht erstaunlich, daß die Belastung im Beharrungs- zustand etwa das 41 2-fache der heutigen Belastung ausmacht, da sich sowohl die Zahl der Bezüger als auch die mittleren Rentenansätze noch mehr als verdoppeln werden. Verglichen mit dem Jahre 1948 wird die obere Grenze der Jahresausgaben sogar beinahe das 9-fache betragen.

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Die Aufspaltung der jährlichen Belastung in die verschiedenen Kom- ponenten zeigt das von früher bekannte Bild. Die Uebergangsrenten sind nur noch während 15-20 Jahren von finanzieller Bedeutung; im Jahre

1951 kommt die Auswirkung der Erhöhung der Einkommensgrenzen vom

1. Januar 1951 deutlich zum Ausdruck, indem die Jahresausgabe ohne diese Erhöhung sich nur auf etwa 118 statt auf 149 Millionen Franken belaufen würde. Trotz dieser Mehrausgabe bei den Bedarfsrenten dürfte die Belastung an laufenden und künftigen ordentlichen Renten diejenige aus Uebergangsrenten schon im Jahre 1954 übersteigen, um etwa 12 Jahre später den zehnfachen Betrag zu erreichen. Die übrigen Kompo- nenten der Belastungskurve sind sekundärer Natur. Für die freiwillige Versicherung dürften kaum mehr viele Neuanmeldungen zu erwarten sein, so daß der Anfangbestand von rund 24 000 Versicherten als ge- schlossene Gesamtheit betrachtet werden kann. Da sich insbesondere die ältern Jahrgänge bei der freiwilligen Versicherung gemeldet haben (Durchschnittsalter 52 Jahre), ergibt sich hier bereits zu Beginn der Versicherung eine verhältnismäßig starke Belastung, welche um das Jahr 1965 ein Maximum von rund 12 Millionen Franken erreichen kann. Der Rückerstattung der Beiträge an Ausländer wird erst in 2 bis 3 Jahr- zehnten eine praktische Bedeutung zukommen, da die gegenwärtig vom verhältnismäßig jungen Bestand der ausländischen Arbeitskräfte mit kurzfristigem Aufenthalt entrichteten Beiträge in der Regel erst bei Eintritt des Versicherungsfalles zurückerstattet werden. Als letzte Be- lastungskomponente sind noch die Verwaltungskostenzuschüsse zu er- wähnen, welche gemäß Verfügung des eidgenössischen Voikswirtschafts- departementes vom 19. 1. 51 im jährlichen Ausmaß von 5,5 Millionen Franken den kantonalen Ausgleichskassen zu gewähren sind. Die anhand der neuen Rechnungsgrundlagen ermittelte Belastungs- kurve weicht von derjenigen der ursprünglichen Berechnungen (vgl. «Das finanzielle Gleichgewicht der AI-IV») nicht wesentlich ab. Der Verlauf der beiden Kurven ist beinahe parallel, wobei die neuberechnete um 60 bis 70 Millionen Franken höher liegt. In den ersten Jahren erklärt sich der Unterschied zunächst durch die Auswirkung der höhern Einikom- mensgrenzen bei den Uebergangsrenten. Sodann macht sich die dank den zwischenstaatlichen Vereinbarungen herbeigeführte Gleichstellung der ansäßigen, ausländischen Wohnbevölkerung mit den Schweizerbürgern fühlbar; vor allem wirkt sich hier in den ersten Jahren neben dem Fal- lenlassen der Dritteikürzung die Aufhebung der 10jährigen Karenzfrist aus. In den spätern Jahren und namentlich im Beharrungszustand kommt die Wahl anderer Rechnungsgrundlagen zum Ausdruck. Die dar- aus resultierende Zunahme der Bezügerbestände erklärt sich durch die 2

Verminderung der Sterblichkeit und durch die Annahme einer höhern Geburtenzahl. Die so verursachte Mehrausgabe wird allerdings teilweise kompensiert, indem die mittleren Renten kleiner ausfallen als bei den ur- sprünglichen Berechnungen, da gemäß den beobachteten Einkommens- schichtungen die Zahl der Bezüger der kleineren Renten verhältnismäßig größer ist als früher angenommen wurde. b) Die Komponenten der Jahreseinnahmen sind ans der am Schluß wiedergegebenen Tabelle 2 ersichtlich. Bei den getroffenen Annahmen wird die effektive jährliche Beitragseinnahme nie unter 450 Millionen Franken sinken; davon entfallen durchschnittlich etwa 75 Millionen Franken auf die Selbständigerwerbenden und etwa 2 Millionen auf die Nichterwerbstätigen. Ohne Anwendung der sinkenden Skala hätten die Selbständigerwerbenden etwa 85 statt 75 Millionen Franken zu entrich- ten. Um sich über die Auswirkung der getroffenen Annahmen ein klares Bild machen zu können, zeigen wir in der folgenden Tabelle, wie sich die effektiven Beitragssummen in verschiedenen Kalenderjahren aus dem anfänglichen Beitragsniveau von 430 Millionen Franken ableiten lassen:

Beträge in Millionen Franken

Beitragskomponente 1951 1955 1960 BZ

Ausgangsbasis 1948 430,0 430,0 430,0 430,0 Vom zusätzlichen Bestand der Beitragspflichtigen entrich- tete Beiträge 9,4 ± 17,7 -- 28,2 ± 93,7

439.4 447,7 458,2 523,7 Beiträge der freiwillig Versi- cherten + 2,7 H- 2,2 1,6 Beiträge der Ausländer mit kurzfristigem Aufenthalt -f- 18,0 4- 10,0 ± 4,0 4,0 Durch den erhöhten Beschäfti- gungsgrad der Wohnbevölke- rung verursachte Beitrags- einnahmen 37,8 + 21,0 -

497,9 480,9 463,8 527,7 Beitragsausfall durch Dispens der vor 1. 7. 83 Geborenen - 10,2 - 4,8 Beitragsausfall durch sinkende Skala für Selbständigerwcr- bende - 7,7 - 8,9 - 10,1 10,1

Effektiver Beitragseingang 480,0 467,2 453,7 517,6

Wir möchten hervorheben, daß die rein konjunkturbedingten Ein- nahmenkomponenten praktisch nur während der kommenden fünf Jahre eine gewisse Rolle spielen. Im Beharrungszustand (BZ) erklärt sich die Erhöhung der Beitragszugänge fast ausschließlich durch die Zunahme der Bestände der Beitragspflichtigen. Die aus diesem Grunde verzeichne- te Zunahme um mehr als 90 Millionen Franken, d. h. um etwa 20 der Ausgangsbasis setzt eine Erhöhung der Produktivität im gleichen Aus- maß voraus. Diese Annahme ist jedoch wirtschaftlich gesehen nicht ab- wegig; der Konsumbedarf der Bevölkerung dürfte nämlich im gleichen Umfang anwachsen, da die gesamte Wohnbevölkerung ebenfalls um etwa

20 zunehmen wird. Neben den Beitragseingängen kommt den Zuwen-

dungen der öffentlichen Hand das größte finanzielle Gewicht zu. Be- kanntlich betragen sie gemäß Art. 103, AHVG, bis 1967 jährlich 160 Millionen Franken, von 1968-1977: 280 Millionen und von 1978 an sind

350 Millionen Franken zu Lasten von Bund und Kantonen vorgesehen.

Da die Einnahmen aus Beiträgen und Zuwendungen der öffentlichen Hand bis zum Jahre 1971 zusammen allein schon höher sein würden als die vorausberechneten Jahresausgaben, bildet sich im wesentlichen in den ersten beiden Jahrzehnten aus den Einnahmenüberschüssen der Aus- gleichsfonds, auf dessen Bedeutung wir noch unter Ziffer 3 hiernach zurückkommen werden. Die Entwicklung der sich daraus ergebenden Fondszinsen kann ebenfalls der Tabelle 2 entnommen werden; ihr Jahresertrag bleibt in der Regel kleiner als derjenige der beiden an- d,2rn Einnahmenposten. Die Zinsen eines bestimmten Kalenderjahres stammen zum größten Teil aus dem am Ende des Vorjahres angesammel- ten Ausgleichsfonds. Die im Laufe des Jahres erzielten Einnahmenüber- schüsse wurden jedoch ebenfalls als zinstragend betrachtet; zu diesem Zwecke berücksichtigte man den in den ersten Jahren befolgten Anlage- rhythmus. c) Die Finanzierung der Belastung im Beharrungszustand können wir ebenfalls aus Tabelle 2 ersehen. Es würde sich dann folgende Dek- kung der Jahresausgabe von 1,08 Milliarden Franken ergeben: 48'c da- von (518 Millionen) könnten durch die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber, 32/r durch die 350 Millionen der öffentlichen Hand und die restlichen 20 müßten durch die Fondszinsen (211 Millionen) finanziert werden. Selbst im Beharrungszustand würde demzufolge dem Art. 34quater, Abs. 5, der Bundesverfassung Genüge geleistet sein, wonach die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone sich zusammen auf nicht mehr als die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherung be- laufen dürfen.

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2. Die technische Bilanz

Durch den versicherungstechnischen Zusammenzug aller künftigen Jahresbudgets wird die technische Bilanz erstellt. Nur das Ergebnis die- ses Zusammenzuges gibt genau Aufschluß darüber, wie es sich mit dem finanziellen Gleichgewicht der Versicherung verhält. In der Tabelle 3 sind die Ergebnisse der technischen Bilanz durch zwei Zahlenreihen dar- gestellt worden, einerseits durch Barwerte und anderseits durch «ewige Renten». Der letztgenannte Begriff ist leichter verständlich zu machen, da er als technischer Durchschnittswert der Jahreseinnahmen bzw. der Jahresausgaben interpretiert werden kann. Wir werden im folgenden ausschließlich den Begriff der «ewigen Rente» verwenden. Hier sei nur noch erwähnt, daß das Bilanztotal - in Barwerten ausgedrückt - sich auf mehr als 29 Milliarden Franken beläuft; dieser Betrag müßte als Kapital bereitgestellt werden, um daraus eine «ewige Rente» von rund

790 Millionen Franken im Jahr als Zinsertrag zu erzielen.

a) Die Aktiven sind unter drei verschiedenen Posten ausgewiesen: Die künftigen Beitragseingänge, die Zuwendungen der öffentlichen Hand sowie der Ausgleichsfonds auf Ende 1950. Die Beiträge ergeben einen technischen Durchschnittswert von 485 Millionen Franken im Jahr, wogegen die öffentliche Hand im Durchschnitt jährlich 270 Millionen Franken an die Versicherung zu leisten hat. Im Projekt der eidgenössi- schen Expertenkommission konnten die Zuwendungen der öffentlichen Hand noch mit dem gleichen Betrag wie die Beiträge der Versicherten Lnd Arbeitgeber eingesetzt werden. Die seither eingetretene Erhöhung der Nominallöhne hat es mit sich -gebracht, daß der Nominalwert der Beiträge stark angestiegen ist, wogegen die im Gesetz in fixen Franken- beträgen verankerten Zuwendungen der öffentlichen Hand sich nicht verändert haben. Demzufolge ist der Anteil der öffentlichen Hand gemessen an den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber - von den ursprünglich im Projekt der eidgenössischen Expertenkommission vorge- sehenen 100 auf 56 zurückgegangen. Wie sich der oben aufgeführte Wert von 270 Millionen Franken gemäß den in Art. 103, AHVG, vorge- sehenen drei Finanzierungsstufen der öffentlichen Hand gliedert, ist aus folgender Zusammenstellung ersichtlich: Wert auf 31. Dezember 1950 Mio Fr. Grundbetrag von 160 Millionen Franken 160 Erhöhung ab 1968 um 120 Millionen Franken 76 Erhöhung ab 1978 um 70 Millionen Franken 34 270

Zum bessern Verständnis dieser Zahlen möchten wir darauf hinwei- sen, daß z. B. die im Jahre 1968 eintretende jährliche Erhöhung von 120 Millionen Franken für die Versicherung den gleichen Wert hat, wie wenn die öffentliche Hand bereits von 1951 an den diskontierten Wert von 76 Millionen Franken bezahlen würde. Der oben zuletzt erwähnte Posten der Aktiven, nämlich der Ausgleichsfonds auf Ende 1950, stellt nur knapp 5% des Aktiventotals dar. Seine Bedeutung wird in künftigen technischen Bilanzen jedoch zunehmen, um in derjenigen eines ausge- glichenen Beharrungszustandes etwa 20% der dann bestehenden Ver- pflichtungen finanzieren zu können. Die Passiven, d. h. alle künftigen Verpflichtungen der Versiche- rung, können am Stichtag der technischen Bilanz im Durchschnitt auf

753 Millionen Franken bewertet werden; hievon entfallen 692 Millionen,

also rund 92% auf die ordentlichen Renten der obligatorischen Versi- cherung. Die finanzielle Bedeutung der künftig auszurichtenden ordent- lichen Renten ist 15 mal größer als jene der noch fälligen Uebergangs- renten, welche am 31. Dezember 1950 mit einem technischen Durch- schnitt von 46 Millionen Franken in Rechnung gestellt werden. An der letzterwähnten Zahl ist die am 1. Januar 1951 eingetretene Erhöhung der Einkommensgrenzen mit rund 9 Millionen beteiligt. Von den 738 Millio- nen Franken zu Lasten der obligatorischen Versicherung entfallen 665 Millionen, d. h. 90% auf die Altersrenten und nur 73 Millionen, also 10% auf die Hinterlassenenrenten. In bezug auf die übrigen Passivposten ist noch zu erwähnen, daß bei den Beitragsrückerstattungen ebenfalls die bereits im Ausgleichsfonds vorhandenen Beiträge (ca. 50 Millionen) der ersten drei Jahre mitberücksichtigt würden sind. Der große Unterschied zwischen den Barwerten der Rückzahlungen und der Beitragseingänge selber ist auf den späten Rückzahlungstermin (Versicherungsfall) zu- rückzuführen, wodurch ein Zinsgewinn von beinahe 3 Millionen Franken jährlich entsteht. Demgegenüber verursacht die freiwillige Versiche- rung einen Verlust im Ausmaß von beinahe 5 Millionen Franken im Jahr; der Grund hiefür ist im überalterten Bestand dieser Versicherten zu suchen, welche im Durchschnitt nur noch während etwa 13 Jahren Beiträge zu entrichten haben. Als Ueberschuß der Aktiven ergibt sich, in ewiger Rente ausge- drückt, ein Betrag von rund 40 Millionen Franken im Jahr, was nur etwa 57o des Bilanztotals ausmacht. Sofern also die Versicherung sich genau entsprechend den angenommenen Rechnungsgrundlagen entwickeln wür- de, wäre ein echter Ueberschuß von 40 Millionen Franken im Jahr zu verzeichnen. Selbstverständlich wird die Wirklichkeit mehr oder weniger von den getroffenen Annahmen abweichen und der Ueberschuß ent-

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sprechend größer oder kleiner ausfallen. Es ist sehr schwierig, im voraus zu sagen, nach welcher Richtung Abweichungen eintreten werden. Der Ueberschuß schließt nur geringfügige Sicherheitsmargen in sich, ohne welche die Ergebnisse kaum wesentlich verbessert würden. Diesbezüglich wissen wir, daß während 1-2 Jahrzehnten voraussichtlich eine größere Zahl Sterbefälle zu verzeichnen sein wird als die gemäß der Tafel AHV II ermittelte, so daß die Zahl der neuen Altersrentner zu Beginn etwas klei- ner sein wird als die vorausberechnete. Dieser Gewinn dürfte jedoch teil- weise durch die etwas größere Zahl der Hinterlassenenrentner kompen- siert werden und sich vielleicht durch einen in späteren Jahren eintreten- den noch stärkern Sterblichkeitsrückgang in einen Verlust verwandeln. Die übrigen Sicherheitsmargen sind von Beginn an von untergeordneter Bedeutung und werden deshalb hier nicht erwähnt. Eine wesentliche Verbesserung der technischen Bilanz würde hingegen eintreten, falls die nominellen Löhne in nächster Zeit infolge der Teuerung weiter erhöht werden müßten. Dann gelangen wir aber zu einem andern Beitragsniveau als die hier betrachteten 430 Millionen Franken. Es mag noch interessant sein zu vernehmen, daß bei den ursprünglichen Berechnungen zum «Fi- nanziellen Gleichgewicht der AHV» bei einem Beitragsniveau von 430 Millionen Franken sich ein Ueberschuß von etwa 9'i ergeben hätte. Da- bei konnte weder die Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Ueber- gangsrenten noch der Abschluß von Staatsverträgen im heutigen Aus- maß in Rechnung gestellt werden, was damals den Aktivenüberschuß von 9<» auf 6 reduziert hätte. Trotzdem die Neuberechnungen auf bes- ser fundierten Rechnungsgrundlagen beruhen, bleiben die Ergebnisse in der früher festgestellten Linie. im übrigen sei noch bemerkt, daß nur durch das «Rechnen auf ewig», dessen Sinn noch nicht überall richtig er- faßt zu werden scheint, die Vollrenten, welche den jetzigen und künf- tigen Generationen zustehen, das gebührende finanzielle Gewicht erhal- ten. Würde man sich z.B. darauf beschränken, nur die Jahresausgaben der kommenden 30 Jahre in Rechnung zu stellen, so ergäbe sich in der technischen Bilanz eine durchschnittliche Jahresausgabe von 540 Mil- lionen Franken statt eine solche von rund 750 Millionen, was zu schwer- wiegenden Fehlschlüssen in bezug auf die notwendige finanzielle Dek- kung führen könnte.

3. Der Ausgleichsfonds

Wir haben schon anläßlich der Besprechung des jährlichen Finanz- haushalts unter Ziffer 1 darauf hingewiesen, daß die anfänglich erzielten Betriebsüberschüsse dem Ausgleichsfonds der AHV zugeführt werden. Da über dessen Funktion vielerorts noch Unklarheit herrscht, scheint es angezeigt, hierüber noch Aufschluß zu geben.

Die versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds. Die Ent- wicklung des Ausgleichsfonds geht aus den beiden letzten Spalten der Tabelle 2 hervor. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der vor- ausberechneten Entwicklung des Ausg'leichsfonds und dem Ergebnis der technischen Bilanz. Da letztere einen Aktivenüberschuß ausweist, ergibt sich daraus zwangsläufig, daß der Fonds dauernd anwächst, vorausge- setzt, daß die wirtschaftliche Entwicklung unseren Annahmen entspreche und keine dauernden Rückschläge erfahre. Auch ein bescheidener echter Ueberschuß der Versicherung, im Ausmaß des mitgeteilten Aktivenüber- schusses, führt nämlich dazu, daß nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel gebraucht werden; diese Ueberschüsse sammeln sich zinstragend im Ausgleichsfonds an. Auf der andern Seite ergibt die Betrachtung des Jahresbudgets im Beharrungszustand, daß eine versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds bestimmt werden kann; wir betrachten für diesen Zeitpunkt folgende Zusammenstellung: Millionen Franken Beiträge der Versicherten 517,6 Zuwendungen der öffentlichen Hand 350,0 Total 867,6 Durch obige Quellen nicht gedeckte Ausgaben 210,9 Total der Ausgaben 1078,5

Demnach genügt ein Fonds von etwa 7,7 Milliarden Franken, um zu

2 14 die fehlenden 210,9 Millionen Franken durch Zinsen zu decken. Die-

ser Stand wäre aber bereits im Jahre 1972 erreicht. Falls keine Maßnah- men ergriffen würden, ergäbe sich im Jahre 1990 bereits ein Fonds von etwa 10,5 Milliarden Franken, cl. h. 2,8 Milliarden mehr als versiche- rungstechnisch notwendig sind. Die versicherungstechnische Grenze den Ausgleichsfonds ist eine unstabile Größe. Eine Schwankung von 27 Millionen Franken im Budget des Beharrungszustandes genügt, um die versicherungstechnische Grenze um eine Milliarde Franken nach oben oder nach unten zu verschieben. Um das unbegrenzte Wachstum des Aus- gleichsfonds zu verhindern, ist es unumgänglich, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, welche ihn auf die technisch notwendige Grenze beschrän- ken. Gemäß Art. 92, Abs. 2, AHVG, obliegt es der AHV-Kornmission, dem Bundesrat solche Maßnahmen zu beantragen. Sie sind sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite der Versicherung denk- bar. Der Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds ist aus der vorletzten Spalte der Tabelle 2 ersichtlich. Selbst wenn keine Maßnahmen zur

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Stabilisierung des Fonds ergriffen werden müßten, würde sich der Zuwachsrhythmus verlangsamen. Betrug der Einnahmenüberschuß im Jahre 1950 noch 467 Millionen Franken, so dürfte er bereits im Verlaufe des Jahres 1954 auf 400 Millionen Franken zurückgehen, um in etwa 15 Jahren nur noch die Hälfte der anfänglichen Ueberschüsse zu erreichen. Sofern jedoch rechtzeitig durch geeignete Gesetzesänderungen für eine Stabilisierung gesorgt würde, dürfte sich der Zuwachsrhythmus in noch stärkerem Ausmaß verlangsamen, so daß der Ausgleichsfonds dann ge- gen seine versicherungstechnische Grenze tendieren würde.

4. Das Finanzierungsverfahren

Seit den grundlegenden Vorarbeiten der Expertenkommission zur Ein- führung der AHV wurde immer wieder darauf hingewiesen, daß es sich beim gewählten Finanzierungsmechanismus um ein gemischtes Finanzie- rungsverfahren handelt, welches jedoch näher beim reinen Umlagever- fahren als beim reinen Deckungskapitalverfahren liegt. Diese Feststel- lung gilt auch noch gemäß den neuen finanziellen Ergebnissen; es geht dies ans folgender Ueberlegung hervor. Im Beharrungszustand wird der jährliche Gesamtbedarf von 1 078 Millionen Franken zu 801/c im Sinne des Umlageverfahrens durch die laufenden Beiträge der Versicherten und der öffentlichen Hand gedeckt, wogegen die notwendigen Zinsen nur knapp 20% der Belastung finanzieren. Es ist lehrreich, diesen fSachverhalt mit den Vorgängen in einer Mo- dell-Pensionskasse zu vergleichen, so wie sie sich aus den Untersuchun- gen des Eidgenössischen Statistischen Amtes (Schweizerische Pensions- kassenstatistik 1941/42) ergeben. Bei einer solchen Pensionskasse, wel- che gemäß dem reinen Decicungslcapitalverfahrcn funktioniert, werden im Beharrungszustand nur 39% der Jahresausgaben durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wogegen 61% durch Fondszinsen aufge- bracht werden müssen. Die Zinsen spielen demnach beim Deckungskapi- talverfahren eine etwa 3 mal größere Rolle als beim gemischten Finan- zierungsverfahren der AH-V. Der AHV-Fonds müßte bei Anwendung des Deckungakapitalverfahrens auf die vierprozentigen Beiträge beinahe ei- nen Stand von 25 Milliarden erreichen. Auf Grund der Ergebnisse der neuen Berechnungen stehen wir trotz höherem Ausgleichsfonds immer noch gleich nahe beim Umlageverfahren wie gemäß den ursprünglichen Rechnungsgrundlagen, bei welchen im Beharrungszustand ebenfalls 20% der Ausgaben durch Zinsen hätten aufgebracht werden müssen. Schon diese Ueberlegung zeigt, daß es sich bei den verhältnismäßig hohen Zah- len, welche unter Ziffer 3 für den Ausgleichsfonds erwähnt wurden, im 9

Vergleich zu früheren Berechnungen weitgehend um eine nominelle Er- höhung handelt, welche auf das nominelle Ansteigen der Löhne zurück- zuführen ist.

Jährliche Belastung (Beitragsniveau: 430 Mio Flanken)

Beträge in Millionen Franken Tabelle 1

()rdeutl ehe Broten der

1 hergarigsrenten obligatorischen Versicherung

Frei- Ruck- Ka- - aInt- willige erstat- lesder- r tun g heiastrrng') II inter- Hinter- jahr Ins- Alters- dir- der lasse- Alters- lasse- gesamt renten Seil- Insgesamt rung-) 8 ertrage renten renten renten

1948 126,8 121,9 102,7 19,2 - - -

1949 147,2 124,5 104,7 19,8 16,5 14,0 2,5 *

1950 170,3 121,3 102,9 18,4 41,6 34,5 7,1 * -

1951 231,5 149,0 130,6 18,4 71,6 58,5 13,1 5,4 -

1952 256,2 145,4 128,6 16,8 99,0 81,1 17,9 6,2 -

1953 281,3 141,3 125,9 15,4 127,4 104,8 22,6 7,1 -

1954 306,6 136,7 122,7 14,0 156,4 129,2 27,2 7,9 1955 331,6 131,6 118,9 12,7 185,7 153,9 31,8 8,8 1960 450,7 96,2 88,9 7,3 337,8 287,0 508 11,2 -

1965 580,7 62,7 59,2 3,5 500,3 434,9 65,4 12,2 -

1970 723,3 38,3 36,9 1,4 667,5 591,8 75,7 11,4 0,5 1980 930,7 12,9 12,8 0,1 892,2 812,7 79,5 7,1 13,0 1990 965,2 2,9 2,9 - 949,0 866,5 82.5 3,8 4,0 BZ 1078.5 - - 1069,0 980,1 88,9 - 4.0

') Inkl. Verwaltnngskostenzusrhüsse lür die ohUg. Versicherung: 1948: 4.9 Mio Fr. z 1919: 6,1 Mio Fr.; 1950: 5,8 Mio Fr.; ab 1951: 5,5 Min Fr. ) Ordentliche Renten inkl. Verwaltungskosten.

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Jährlicher Finanzhaushalt (Beitragsniveau : 430 Mio Franken, Zinsfuß 2 3 / 4 010 )

Beträge in Millionen Franken Tabelle 2

Einnahmen Ausgleichsfonds Kalender- Ausgaben ) - jahr Beiträge',) Ö ffentliche Fondszinsen 'jota Jährlicher Stand F,nde Hand Eingang Jahr

1948 126,8 417,8 160,0 4,7 582,5 455,7 455,7 1949 147,2 436,3 160,0 15,8 612,1 464,9 920,6 1950 170,3 458,4 160,0 19,0 637,4 467,1 1387,7 1951 231,5 480,0 160,0 41,0 681,0 449,5 1837,2 1952 256,2 476,9 160,0 53,0 689,9 433,7 2270,9 1953 281,3 473,7 160,0 64,3 698,0 416,7 2687,6 1954 306,6 470,4 160,0 75,3 705,7 399,1 3086,7 1955 331,6 467,2 160,0 85,7 712,9 381,3 3468,0

1960 450,7 453,7 160,0 131,1 744,8 294,1 5111,6

1965 580,7 464,7 160,0 164,8 789,5 208,8 6330,7

1970 723,3 473,5 280,0 193,9 947,4 224,1 7417,0

1980 930,7 487,5 350,0 236,1 1073,6 142,9 8954.9

1990 965,2 502,1 350,0 277,4 1129,5 164,3 10491,2

BZ 1 078,5 517,6 350,0 (210,9)t) (1078,5)") (7669,1)3)

Siehe Aufteilung in Tabelle 1 Inkl. Beiträge der freiwillig Versicherten so\s ie der Ausliinder mit kurzfristigem Aufenthalt. Zahlen in ( ) = versicherungstechnische Grenzen.

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Technische Bilanz Offene Kasse, Stichtag 31. 12. 1950 (Beitragsniveau: 430 Mio Franken, Zinsfuß 2/4° ) Beträge in Millionen Franken Tabelle 3

«Ewige Bilanzposten Barwerte Rente» 1)

A. Aktiven Ausgleichsfonds 31.12.1950 1387,7 37,6 Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber 2) 17890,3 485,4 Zuwendungen der öffentlichen Hand 2) 9961,0 270,2 Total der Aktiven 29239,0 793,2 B. Passiven Obligatorische Versicherung: tJbergangsrenten 1694,1 46,0 Ordentliche Renten 25509,8 692,1 Insgesamt 27203,9 738,1 Beitragsrückerstattungen 4) 114,6 3,1 Verwaltungskostenzuschüsse für obligatorische Versicherung 205,5 5,5 Freiwillige Versicherung: Ordentliche Renten + Verwal- tungskosten 233,2 6,3 Total der Passiven 27757,2 753,0 C. uberschuß der Aktiven 1481,8 40,2 29239,0 793,2

) D. h. entsprechende technische Durchschnittswerte pro Jahr. 2) Inkl. Beiträge der freiwillig Versicherten (Barwert: 29,1 Mio Fr.) sowie der Aus- länder mit kurzfristigem Aufenthalt. ') Bis 1967: 160 Mio Fr.; 1968-1977: 280 Mio Fr.: ab 1978: 350 Mio Fr.

0 Betrifft Ausländer mit kurzfristigem Aufenthalt.

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Die Verwaltungskostenrechnungen der Ausgleichskassen 1948-1950 Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Verwaltungskosten- rechnungen der kantonalen und Verbands-Ausgleichskassen der Ge- schäftsjahre 1948-1950 einer kritischen Würdigung unterzogen. Im fol- genden geben wir einen Ueberblick über die wichtigsten Ergebnisse.

1. Die Struktur der beiden Kassengruppen

Die Verwaltungskostenresultate der beiden Kassengruppen sind zum Teil sehr verschieden. Um falschen Schlußfolgerungen vorzubeugen, ist es notwendig, eingangs ihre unterschiedliche Struktur aufzuzeigen.

1. Die besonderen Aufgaben der kantonalen Ausgleichskassen

Wichtig sind vor allem die besonderen Aufgaben, die das Gesetz aus- drücklich den kantonalen Ausgleichskassen überbindet. Wir nennen un- ter anderem die Kontrolle der lückenlosen Erfassung aller Abrechnungs- pflichtigen im Kanton, den Beitragsbezug von rund 90 000 Nichterwerbs- tätigen, sehr zahlreichen Hausdienstarbeitgebern und den Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, sowie die Abrechnung mit Bei- tragsmarken. Allein im Jahre 1950 wurden von den kantonalen Aus- gleichskassen 41 612 gewöhnliche Markenhefte, 1168 Hefte von landwirt- schaftlichen Arbeitnehmern und deren 327 von Studenten entgegenge- nommen. Auf der Rentenseite fallen die 237 000 Uebergangsrenten, die fast ausschließlich durch die kantonalen Ausgleichskassen ausgerichtet werden und administrativ viele Umtriebe bedingen, heute noch stark ins Gewicht. (Ueberdies zahlten die kantonalen Ausgleichskassen bisher auch 2/3 der ordentlichen Renten aus, obwohl sie insgesamt weniger Versicher- te zählen als die Verbands-Ausgleichskassen). Endlich werden die kanto- nalen Ausgleichskassen durch die Auskunftspflicht und die Publikatio- nen über den Rentenanspruch erheblich belastet. Um den besonderen Aufgaben gerecht werden zu können, schreibt das Gesetz den kantonalen Ausgleichskassen vor, in der Regel in jeder Gemeinde eine Zweigstelle zu unterhalten. 1950 bestanden 2834 solcher Zweigstellen gegenüber 32 Zweigstellen der Verbands-Ausgleichskassen. Abschließend sei festgehalten, daß die kantonalen Ausgleichskassen durch übertragene Aufgaben stärker belastet sind als die Verbands-Aus- gleichskassen. Die entsprechenden Aufwendungen und Vergütungen sind in den Verwaltungskostenrechnungen mitenthalten und erhöhen deren Umsatz. 13

2. Der Mitgliederbestand der beiden Kassengruppen

Die Ordnung der Kassenzugehörigkeit in der AHV ist bekannt. Den heute bestehenden 77 Verbandsausgleichskassen gehören 116 000 Ab- rechnungspflichtige aus 159 Gründerverbänden an. In den ersten drei AHV-Jahren wurden für diese Mitglieder und ihre Arbeitnehmer 2145000 individuelle Beitragskonten (IBK) eröffnet. 1950 betrugen die Prämien

268 Millionen Franken.

Die kantonalen Ausgleichskassen wiesen im gleichen Zeitraum für rund 4 mal mehr, nämlich für 484 000 Abrechnungspflichtige 1 658 000 IBK und 1950 Beiträge in der Höhe von 154 Millionen Franken aus. Es stehen also hinter den meisten Verbands-Ausgleichskassen - die Ausnahmen seien allerdings nicht übersehen wirtschaftlich stärkere Kräfte als hinter den kantonalen Ausgleichskassen. So trifft es auf ein Mitglied bei den Verbands-Ausgleichskassen 18,6, bei den kantonalen Ausgleichskassen hingegen 3,4 IBK. Drücken wir die wirtschaftlichen Verhältnisse durch die durchschnittliche Beitragssumme pro Abrech- nungspflichtigen aus, so betrug dieser Durchschnitt 1950 bei den Ver- bands-Ausgleichskassen Fr. 2309.— und bei den kantonalen Ausgleichs- kassen Fr. 318.—. Bei den einzelnen Verbands-Ausgleichskassen schwank- te er von Fr. 377.— bis Fr. 85 872.—. In 15 Fällen lag er unter Fr. 1000.-, in 37 Fällen zwischen Fr. 1000.— und Fr. 10 000.—, in 14 zwischen Fr. 10 000.— und Fr. 20 000.— und bei 11 Kassen darüber. Die einzelnen kantonalen Ausgleichskassen wiesen Durchschnittswerte von Fr. 125.— bis Fr. 714.— aus. Dabei haben sie in den kantonalen und Gemeindever- waltungen auch ausgesprochen gute Mitglieder, die in Extremfällen bis zu 3 und 4 Millionen Franken an Prämien und über 100 000 Franken an Verwaltungskostenbeiträgen abliefern und verhältnismäßig wenig Arbeit verursachen. Umso stärker sinkt der Durchschnitt, wenn man diese und die übrigen größten Abrechnungspflichtigen außer Rechnung läßt. In Basel-Stadt zum Beispiel bezahlt ein Zehntelspromille der Mitglieder 38,5 Prozent, ein Prozent 61,7 Prozent aller AHV-Beiträge. Für die restlichen

99 Prozent fällt die durchschnittliche Beitragssumme auf rund oder

245 Franken. Wenn auch weniger ausgeprägt, liegen die Verhältnisse in

Genf, Zürich usw. ähnlich. Dabei sind die kleineren oft die ungewandte- ren und deshalb «schwierigeren» Mitglieder. Sodann weisen die kantona- len Ausgleichskassen im allgemeinen mehr Mutationen an Abrechnungs- pflichtigen auf als die Verbands-Ausgleichskassen (vgl. ZAK 1951, Seite 383). Gewisse gewerbliche und zwischenberufliche Kassen bestätigen als Ausnahme nur die Regel.

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Wie diese Ausführungen zeigen, ist inbezug auf die Verwaltungsko- sten die Ausgangslage für beide Kassengruppen stark verschieden. Dem- zufolge lassen sich die Ergebnisse nur sehr bedingt miteinander verglei- chen.

II. Ve rwaltungskostenausgaben

a) Gesamtzahlen Tabelle 1

In Millionen Franken In Prozenten der Ausgaben Kassengruppen 1948

1948 1949 1980 1948 1949 1 1950

Kantonale Kassen 14,5 13,3 13,7 100,0 91,7 94,5 Verbands-Kassen 7,6 8,2 8,3 100,0 107,9 109,2

Total 1 22,1 21,5 22,0 100,0 97,3 99,5

Die kantonalen Ausgleichskassen haben ihre Ausgaben von 1948 auf

1949 namhaft gesenkt. 1950 ist der Aufwand wieder gestiegen. Parallel

hiezu hat - wohl infolge verschärfter Erfassungskontrolle auch der Mitgliederbestand zugenommen. Der Aufwand pro Abrechnungspflichti- gen, der 1948 noch Fr. 32.20 betrug, fiel deshalb unter den Ansatz von

1949 auf Fr. 28.35 oder pro bisher eröffnetes IBK auf Fr. 8.30.

Die Verbandsausgleichskassen sind «teurer» geworden. Das mag sich unter anderem daraus erklären, daß einige Ausgleichskassen, die in der Lohn- und Verdienstersatzordnung noch nicht oder in viel kleinerem Umfange bestanden und sich 1948 noch behelfsmäßig eingerichtet hatten, Personalbestand und Einrichtungen mit der Zeit ausbauen mußten. Im weiteren wirkt sich der Rentendienst bei allen Ausgleichskasse-n ohne Uebergangsrenten erst 1949 und 1950 im Aufwand aus. Der Jahresbericht einer großen Verbands-Ausgleichskasse weist denn auch deutlich auf die zunehmende administrative Belastung durch die ordentlichen Renten hin (vgl. ZAK 1951, Seite 385). Die Durchschnittskosten betrugen 1950 pro Mitglied Fr. 71.80 oder pro bisher eröffnetes IBK Fr. 3.88.

b) Prozentuale Zusammensetzung der Ausgaben der kantonalen Ausgleichskassen

In den drei Geschäftsjahren 1948-1950 verteilen sich die Gesamtaus- gaben der kantonalen Ausgleichskassen auf Personalkosten, Zweigstel- lenvergütungen und übrige Ausgaben durchschnittlich wie folgt:

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In Prozenten der Gesamtausgaben Tabelle 2

Ausgleichs- Personal- 1 Zweigstellen- 1 übrige kassen kosten vergütungen Ausgaben 1948 50 194850 194850 1

Zürich 28,0 60,0 12,0 Bern 34,0 47,9 18,1 Luzern 48,4 37,1 14,5 Uri 45,8 27,9 26,3 Schwyz 53,5 24,7 21,8

Obwalden 38,8 36,7 24,5 Nidwalden 40,6 26,9 32,5 Glarus 49,3 24,2 26,5 Zug 43,9 30,2 25,9 Freiburg 62,2 16,4 21,4

Solothurn 51,1 33,8 15,1 Basel-Stadt 85,2 -- 14,8 Basel-Land 73,2 10,3 16,5 Schaffhausen 72,8 3,2 24,0 Appenzell A.Rh. 62,5 7,6 29,9

Appenzell I.Rh. 56,2 43,8 St. Gallen 78,0 1,8 20,2 Graubünden 48,2 33.4 18,4 Aargau 51,0 23,3 25,7 Thurgau 37,5 40,8 21,7

Tessin 62,4 14,3 23,3 Waadt 48,8 32,2 19,0 Wallis 60,6 18,4 21,0 Neuenburg 65,0 17,3 17,7 Genf 80,5 19,5

Diese Prozentzahlen geben die Verhältnisse instruktiv wieder. Der starke Anteil der Zweigstellenkosten ist offenkundig. Die Vergütungen an die Gemeinden sind, in absoluten Zahlen, von 1949 auf 1950 noch um Fr. 256 000.- gestiegen und betrugen 1950 insgesamt Fr. 4 381000.-. Immerhin variieren sie von Kanton zu Kanton. Sie hängen vor allem vom Bestand der Zweigstellen an sich und von den neuen übertragenen Auf- gaben ab. Die Ausgleichskassen Basel-Stadt, Appenzell-I.-Rh. und Genf haben keine Zweigstellen. St. Gallen gewährte 1950 erstmals Zweigstel- lenvergütungen; der Durchschnittswert ist entsprechend klein. In Zü- rich und Bern sind die hohen Prozentsätze durch die großen Stadtzweig- stellen Zürich, Bern, Winterthur und Biel bedingt. Basel-Landschaft, Schaffhausen und Appenzell-A.-Rh. übertragen den Zweigstellen nur die Mindestaufgaben. Die Personalkosten betreffen nur den Hauptsitz. Sie sind verschieden hoch, je nachdem ihm die Zweigstellen Arbeit abnehmen. Daß auch die

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Anstellungs- und Besoldungsverhältnisse uneinheitlich sind, braucht kaum besonders gesagt zu werden. Divergenzen ergeben sich auch dar- aus, daß die einen Ausgleichskassen eine interne Kontrollstelle unterhal- ten, andere die Zweigstellen und Arbeitgeber durch externe Revisions- stellen revidieren und kontrollieren lassen. Die übrigen Aufwendungen betreffen vor allem Miete, Büromaterial, Formulare und Kosten der externen Revisionsstellen. Wichtig sind auch die Abschreibungen auf Büroeinrichtungen und -Maschinen. Einzelne Kassen konnten von der Wehrmannsausgleichskasse geeignete Mobi- lien und Maschinen übernehmen. Anderen Kassen stellte der Kanton das während der Lohn- und Verdienstersatzordnung geäufnete Finanzvermö- gen für die erforderlichen Anschaffungen zur Verfügung. Wieder andere Kassen müssen die unumgänglichsten und oft recht bescheidenen Mo- bilien und Maschinen ausschließlich aus der laufenden Betriebsrechnung «herauswirtschaften». Diese Mannigfaltigkeit erschwert es auch hier, den finanziellen Stand der einzelnen kantonalen Ausgleichskassen unter- einander zu vergleichen.

III. VervaItungskostenennahmen

1. Gesamtzahlen

Tabelle 3

In Millionen Franken In Prozenten derEinnahmen Kassengruppen 1948 1948 1949 1950 1948 1949 1950

Kantonale Kassen 13,1 13,0 13.8 100,0 99,2 105,3 Verbands-Kassen 8,0 8,4 9,0 100,0 105.0 112,5

Total 21,1 21,4 22,8 100,0 101,4 108.1

Die gesamten Verwaltungskosteneinnahmen sind von 1948 bis 1950 nur um 8 Prozent gestiegen, während die AHV-Prämien stärker ange- wachsen sind und die Verwaltungskostenzuschüsse und -vergütungen, sowie die übrigen Einnahmen ebenfalls zugenommen haben. Man kann daraus auf eine Senkung der durchschnittlich erhobenen Verwaltungs- kostenbeiträge schließen. Das mag eine Ursache sein. Eine andere liegt darin, daß die AHV-Ausgleichskassen 1948 noch ansehnliche Beiträge gemäß Lohn- und Verdienstersatzordnung \ereinnahmt und auf diesen ebenfalls Verwaltungskostenzuschläge erhoben haben. Das trifft vor allem für die kantonalen Ausgleichskassen zu. Letztere haben unter dem erwähnten Titel 1948 noch Fr. 966 000.— bezogen. Soweit diese Gelder

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nicht in Reserve gelegt oder dem Kanton abgeliefert wurden, kamen sie der AHV-Betriebsrechnung zugute. Deshalb sind wie aus Tabelle 4 -

noch deutlicher hervorgeht die Verwaltungskostenbeiträge von 1948 -

auf 1949 um Fr. 200 000.-- 3 Prozent gefallen, obschon die AHV- Prämien um 10 Prozent gestiegen sind.

2. Detailzahlen

a) Kantonale Ausgleichskassen Tabelle 4 In Millionen Franken In Prozenten der Total- Einnahmenarten einnahmen 1948 1 1919 1950 1940 1949 1950

Verwaltungs- kostenbeiträge der Abrechnungs- pflichtigen 6.5 6,3 7.0 49.6 48,5 50,7 Zuschüsse und Ver- gütungen aus den Fonds 6.1 6,2 6,3 46,6 47,7 45.7 übrige Einnahmen 0.5 0,5 0,5 3,8 3,8 3,6 Total 13,1 13,0 13,8 100,0 100.0 100,0

Die Ausgleichskassen decken ihren Aufwand primär aus den Verwal- tungskostenbeiträgen, die prozentual zu den AHV-Prämien hinzugeschla- gen werden. Diese Zuschläge sind auf 5 Prozent begrenzt. Für Arbeitge- ber, welche die IBK selbst führen oder die mit Beitragsbescheinigungen abrechnen, können die kantonalen Ausgleichskassen den Ansatz bis auf

3 Prozent herabsetzen. Der von allen kantonalen Kassen im Durchschnitt

erhobene Verwaltungskostenzuschlag betrug 1950 rund 4,5 Prozent der AHV-Beiträge. Vereinzelt überstieg er gar den eigentlichen Höchstansatz und erreichte in einer Kasse 5,41 Prozent. Das ergibt sich aus der beson- deren Regelung, wonach Verwaltungskostenbeiträge von weniger als 20 Rappen im Monat auf diesen Betrag aufgerundet werden dürfen. Im er- wähnten Extremfall hatten nun die zahlreichen Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen mit einem Jahresbeitrag unter Fr. 48.— einen Verwaltungskostenzuschlag von Fr. 2.40 zu leisten und somit über 5 Pro- zent zu entrichten. Anderseits verzichten andere Kassen bei Jahresbeiträ- gen von Fr. 12.— überhaupt auf jeden Verwaltungskostenzuschlag. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat seinerzeit dieser Be- günstigung ausdrücklich zugestimmt. Diese Verwaltungskostenbeiträge

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decken die Gesamtkosten jedoch nur zur Hälfte. Sie reichen vor allem nicht aus, um die einleitend umschriebenen besonderen Aufgaben der kantonalen Ausgleichskassen zu finanzieren und die vielen besonders schlechten Risiken unter den Abrechnungspflichtigen auszugleichen. Umso wichtiger sind die Verwaltungskostenzuschüsse und -vergütun- gen. Diese stammen aus dem Ausgleichsfonds der AHV, dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen und dem Fonds für die Ausrichtung von Beihilfen an Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende in der Landwirtschaft (Familienzulagen für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern). Als Nachzügler wur- den bis Ende 1950 über 7000 Mitgliederkontrollen gemäß Lohn- und Ver- dienstersatzordnung vorgenommen, für welche die Zentrale Ausgleichs- stelle gemäß Verfügung Nr. 22 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsde- partementes vom 30. September 1941 die entsprechenden Vergütungen ausgerichtet hat. Diese Kontrollen sind seither stark zurückgegangen. Dazu kommen weitere Leistungen gemäß erwähnter Verfügung. Die übrigen Einnahmen setzen sich hauptsächlich aus Mahngebühren, Ordnungsbußen und Entschädigungen für übertragene Aufgaben zusam- men. Hiezu kommen Erträgnisse aus Formularverkauf, Dienstleistungen für Dritte usw. In letztere Kategorie fallen beispielsweise die Arbeiten, die eine kantonale Kasse auf ihrer Adressiermaschine für eine zwischen- berufliche Verbandsausgleichskasse verrichtet.

b) Verbondsansqleichs1assen Tabelle 5

In Prozenten In 91 iii ionen Franken der Totale i nnah iii Cfl Einnahmearten 19-18 1949 1950 19-18 1949 1950

Verwaltungskostenbei- träge der Abrechnungs- pflichtigen 7.1 7.3 7,6 88.8 86,9 84.5 Zuschüsse und Vergütun- gen aus den Fonds 0,3 0.1 0,3 3,7 1,2 3,3 IJebrige Einnahmen 0,6 1,0 1.1 7,5 11.9 12,2

Total 8.0 8,4 9.0 100.0 100,0 100.0

Die Verwaltungskotenbeiträge der Mitglieder machten 1950 im Durchschnitt aller Verbandsausgleichskassen 1,8 Prozent der AHV-Bei- träge aus. Dieser Durchschnitt ist erstaunlich tief. Er erklärt sich in ho- hem Maße aus den besonderen Verhältnissen einer einzigen Ausgleichs-

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kasse. Diese steht mit der Prämiensumme weitaus an der Spitze und mit 0,4 Prozent Verwaltungskostenzuschlag weitaus an letzter Stelle aller Ausgleichskassen. (Es darf dabei nicht übersehen werden, daß die Arbeitgeber hier den Hauptteil der administrativen Arbeiten leisten). Ohne die erwähnte Ausgleichskasse beträgt der Durchschnitt 3,2 Prozent. Verschiedene Kassen hatten anfänglich zu knapp gerechnet und mußten den Verwaltungskostenansatz nachträglich erhöhen. Wieder andere wa- ren in der Lage, ihn zu ermäßigen. Insgesamt aber vermochten die Re- duktionen die Erhöhungen nicht auszugleichen, denn die Verwaltungsko- stenbeiträge haben bis 1950 stärker zugenommen als die Prämien.

1948 und 1949 erhielten nur solche Verbandsausgleichskassen Ver-

waltungskostenzuschüsse, die von ihren Mitgliedern wie die kantonalen Ausgleichskassen die Höchstansätze erhoben. Im Jahre 1948 wurden diesen Kassen Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV und Zu- schüsse für die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgerichtet. 1949 beschränkten sich diese Zuwendungen auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Für das Jahr 1950 haben erstmals sämtli- che Verbandsausgleichskassen Vergütungen für die Ausrichtung der Erwerbsausfallentschädigungen erhalten. Aus diesen Gründen sind die Vergütungen von 1948 und 1949 stark gefallen und haben 1950 wiederum erheblich zugenommen. Die übrigen Einnahmen sind relativ stark gestiegen. Inwieweit dies auf höhere Mahngebühren, Veranlagungskosten oder Ordnungsbußen oder auf die Vergütungen für übertragene Aufgaben zurückzuführen ist, kann mangels Unterlagen nicht beurteilt werden.

IV. Verwaltungskostenergebnisse

In Millionen Franken • Gesamtübersicht Tabelle 6 Kantonale Ausgleichskassen Verbandsausgleichskassen Erfolgsrechnung 1948 1 1949 1 1950 1948 1 1949 1 1950

Einnahmen 13,1 13,0 13,8 8,0 8,4 9,0 Ausgaben 14,5 13,3 13,7 7,6 8,2 8,3 Überschuß 0,1 0.4 0,2 0,7 Fehlbetrag 1,4 0,3 - - - -

Rechnen wir die beiden Kassengruppen zusammen, so ist das Gesamt- defizit von 1948 im Betrage von rund 1 Million Franken im Jahre 1949 auf rund 0,1 Million Franken gesunken. 1950 ergibt sich erstmals ein Ueberschuß von rund 0,8 Millon Franken.

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2. Ueberschuß und Fehlbetrag in den einzelnen Geschäftsjahren

a) Kantonale Ausgleichskassen Tabelle 7

Anzahl Ausgleichskassen mit überschüsse Fehlbeträge Geschäfts- in in ausgeglicle- 1 Millionen Millionen jahre Cberschuß ner Fehlbetrag Franken Franken Rechnung

1948 4 2 19 0,3 1,7 1949 10 15 0,6 1,0 1950 14 11 0,6 0.5

Werden die Verwaltungskostenergebnisse der einzelnen Geschäfts- jahre zusammengefaßt, so hatten auf 31. Januar 1949 6 kantonale Ausgleichskassen auf 31. Januar 1950 10 kantonale Ausgleichskassen auf 31. Januar 1951 11 kantonale Ausgleichskassen den Finanzhaushalt ausgeglichen oder schon neues Verwaltungsvermö- gen geschaffen. Die letztgenannten 11 Ausgleichskassen wiesen auf 31. Januar 1951 einen Verwaltungskostenüberschuß von Fr. 507 000.— und einen Reser- vebestand von Fr. 1 597 000.— auf. Für die übrigen 14 Ausgleichskassen verbleibt ein ungedecktes Verwaltungskostendefizit von Fr. 2 323 000.—, wobei diese Ausgleichskassen gesamthaft über Reserven von Fr. 317 000.- verfügen. Die Reserven stammen größtenteils aus dem Finanzvermögen der Wehrmannsausgleichskassen. Die Kantone waren in deren Verwen- dung frei. Soweit sie es den Ausgleichskassen zur Verfügung stellten, ha- ben sie es in der Regel für bestimmte Zwecke getan. (Bau von Ver- waltungsgebäuden, Personalfürsorge, außerordentliche Anschaffungen usw.). b) Verbandsausgleichs kassen Tabelle 8

Anzahl Ausgleichskassen mit Geschäfts- - Ueberschüsse Fehlbeträge auSgegli- in Millionen in Millionen jahre Franken Franken Ueberschuß ebener Fehlbetrag Rechnung

1948 52 4 24 0,6 0,2 1949 54 2 24 0,4 0,2 1950 65 3 11 0,7 0,1

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Werden die Verwaltungskostenergebnisse der drei abgelaufenen Ge- schäftsjahre zusammengefaßt, so weisen per 31. Januar 1951

73 Ausgleichskassen einen Verwaltungskostenüberschuß von

Fr. 1 540 000.—, zuzüglich Reserven von Fr. 1 112 000.— auf.

6 Ausgleichskassen ein Verwaltungskostendefizit von Fr. 148 000.—

auf, wobei diese Ausgleichskassen über Reserven im Gesamtbetrag von Fr. 186 000.— verfügen. Das finanzielle Bild ist noch klarer, wenn wir zu den Reserven den Saldovortrag aller Verbandsausgleichskassen auf 1. Februar 1951 hinzu- zählen. Dann ergibt sich ein Kassenvermögen von 2,7 Millionen Franken. Es ist zur Hälfte von den Wehrmannsausgleichskassen übernommen, zur Hälfte neu gebildet worden. Die Frage, inwieweit die Bildung neuer Ver- waltungsvermögen begrenzt werden sollte, wird zu gegebener Zeit ge- prüft werden.

3. Die Verwaltungskosten im Verhältnis zu den Beiträgen an die Sozial-

werke des Bundes und zum Umsatz derselben Werden die Verwaltungskosten der kantonalen und Verbandsaus- gleichskassen den Beiträgen an die Sozialwerke des Bundes (AHV, Er- werbsersatzordnung, landwirtschaftliche Familienzulagen) gegenüber- gestellt, so ergeben sich folgende Verhältniszahlen: Tabelle 9

G 1 scafts- Kantonale Verbands- jahre Ausgleichs- Ausgleichs- Total Kassen Kassen

1948 9,7 2,9 5,4 1949 9,3 3,2 5,3 1950 8,8 3,1 5,2

Benötigen die kantonalen Ausgleichskassen heute zur Deckung ihrer Verwaltungskosten rund 9 Prozent der vereinnahmten Beiträge der bun- deseigenen Sozialwerke, während die Verbandsausgleichskassen mit rund 3 Prozent auskommen, so geht dies vor allem auf die unterschied- liche Struktur der beiden Kassengruppen zurück. Da heute die Renten zum größten Teil durch die kantonalen Ausgleichskassen ausbezahlt wer- den, ohne daß sie hiefür direkt Verwaltungskosteneinnahmen erhalten, ist es zweckmäßig, die Verwaltungskostenausgaben auch dem Umsatz der Sozialwerke des Bundes (Beitragsbezug und Auszahlungen) gegen- überzustellen.

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TreI1e 1

Gecaf- Kantonale Veands- ja u e Ausgleichs- Ausgleichs- Ttal Kassen Kassen 0 010 0 /0

1948 4,9 2,7 3,8 1949 4,5 2,8 3,7 1950 4,2 2,7 3,5

Diese Ansätze sind, verglichen mit den Aufwendungen anderer Sozial- werke, bescheiden. Dennoch wird es auch künftig das Bestreben aller beteiligten Kreise sein, sie im Rahmen des Möglichen noch weiter zu senken.

Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung *) II. Die Botschaft des Bundesrates (Fortsetzung) Die im vierten Teil des Gesetzesentwurfes enthaltenen Bestimmungen über die Geltendmachung, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen entsprechen weitgehend der in der Lohn- und Verdienstersatzordnung geltenden Regelung. Hervorzuheben ist zunächst, daß die Arbeitgeber weiterhin berufen sein sollen, beim Vollzug des Wehrmannsschutzes eine bedeutsame Rolle zu spielen. Ihnen soll in der Regel die Auszahlung der Entschädigungen an ihre Arbeitnehmer obliegen. Diese Regelung drängt sich deshalb auf, weil viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern während deren Militärdienst den Lohn ganz oder teilweise gewähren und, soweit dies der Fall ist, Gelegenheit haben müssen, die den Arbeitnehmern zu- stehenden Entschädigungen mit ihren eigenen Auszahlungen zu verrech- nen. In diesem Sinn sieht denn auch Art. 19, Abs. 1, lit. c, des Gesetzes- entwurfes vor, daß die einem Arbeitnehmer zustehende Entschädigung dem Arbeitgeber zukommt, soweit er dem Arbeitnehmer für die Zeit des Militärdienstes Lohn- oder Gehaltszahlungen ausrichtet. Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer während des Militärdienstes einen Betrag aus- richtet, der jenen der Erwerbsausfallentschädigung erreicht oder über- steigt, kann somit die dem Arbeitnehmer zustehende Entschädigung für sich beanspruchen. War ein Arbeitnehmer vordienstlich als Unselbstän- *) Vgl. ZAK 1951, S. 429 und 469.

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digerwerbender und Selbständigerwerbender tätig, so darf jedoch der Arbeitgeber nur jenen Teil der Entschädigung für sich behalten, der dem von ihm ausbezahlten Lohn entspricht; der aus der Berücksichtigung des Nebenerwerbes aus selbständiger Erwerbstätigkeit resultierende Mehr- betrag muß auf jeden Fall dem Arbeitnehmer zukommen. Diese Regelung bedingt, daß dem Arbeitgeber, der dem Wehrmann für die Zeit des Mi- litärdienstes Gehalt oder Lohn ausrichtet, auch die Möglichkeit einge- räumt wird, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, falls der Wehrmann dies nicht selbst tut (Art. 17, Abs. 1, lit.-b). Endlich sollen Arbeitgeber auch mit der Festsetzung der Entschädi- gungen betraut werden können, sofern sie Gewähr für die richtige Er- füllung dieser Aufgabe bieten (Art. 18, Abs. 1). Dies wird vor allem in großen Betrieben der Fall sein, die schon im Rahmen der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung die Entschädigungen festgesetzt haben, was sich bewährt hat. Den Angehörigen des Wehrrnannes soll wie in der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung das Recht eingeräumt werden, den Entschädigungs- anspruch geltend zu machen, falls der Wehrmann ihnen gegenüber seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt und den An- spruch nicht selbst geltend macht (Art. 17, Abs. 1, lit. a). Ferner sollen die Angehörigen, denen gegenüber der Wehrmann seinen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht nachkommt, die Auszahlung der Ent- schädigung an sich verlangen können (Art. 19, Abs. 1, lit. b). Auch dies- bezüglich besteht in der Lohn- und Verdienstersatzordnung eine ähnli- che Bestimmung. Unter Angehörigen sind die Ehegatten sowie alle Per- sonen zu verstehen, für die der Wehrmann Anspruch auf eine Kinderzu- lage oder eine Unterstützungszulage beanspruchen kann. Gesuchen dieser Art ist von der Ausgleichskasse nur soweit zu entsprechen, als der Ge- suchsteller durch die Nichterfüllung der Unterhalts- oder Unterstüt- zungspflicht benachteiligt wird. Im übrigen sollen sowohl die Ausgleichskassen wie die Arbeitgeber wie bisher berechtigt sein, die Entschädigungen den Angehörigen des Wehrmannes auszurichten, es sei denn, daß der Wehrmann ausdrücklich etwas anderes bestimmt (Art. 19, Abs. 1, lit. a). Die Entschädigungen sind in der Regel einmal monatlich, bei kürzeren Dienstdauern nach Beendigung des Militärdienstes, auszurichten. Den Fällen, in denen die Angehörigen des Wehrmannes die Entschädigungen in kürzeren Intervallen bedürfen, soll durch Ausnahmebestimmung in der Verordnung Rechnung getragen werden (Art. 19, Abs. 1). Voraussetzung für die Auszahlung ist in jedem Fall die vorschriftsgemäße Geltendma- chung des Anspruches und der Nachweis des geleisteten Militärdienstes.

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In der vorstehend erwähnten Ausnahmebestimmung muß dies in dem Sinne berücksichtigt werden, daß die militärischen Rechnungsführer den geleisteten Militärdienst auf die Auszahlungstermine hin zu bestätigen haben. Hinsichtlich der Organisation der Erwerbsersatzordnung ging die Expertenkommission davon aus, daß es nicht nur wünschbar, sondern notwendig sei, den Vollzug der Erwerbsersatzordnung den sei- nerzeit für die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung ge- schaffenen und heute die AHV, sowie die Lohn- und Verdienstersatzord- nung durchführenden Ausgleichskassen zu übertragen. Diese Lösung, der in allen Vernehmlassungen zugestimmt wurde, drängt sich tatsäch- lich auf, sind doch die Ausgleichskassen mit allen Fragen des Wehr- mannssehutzes vertraut und für die Durchführung der Erwerbsersatz- ordnung eingerichtet, so daß der reibungslose Vollzug der neuen gesetz- lichen Ordnung vom ersten Tag an gewährleistet ist. Eine Personalver- mehrung der Ausgleichskassen wird zufolge der in Aussicht genom- menen administrativen Vereinfachungen aller Voraussicht nach nicht notwendig sein. Außer den Ausgleichskassen sollen auch die andern Or- gane der AHV, so insbesondere die zentrale Ausgleichsstelle und die Re- visions- und Kontrollstellen wie bisher an der Durchführung des Wehr- mannsschutzes mitwirken. Das von der Expertenkommission gesetzte Ziel, die organisatorischen Bestimmungen der AHV soweit immer möglich unverändert auf die Er- werbsersatzordnung anzuwenden, kann, wie eingehende Prüfungen durch eine vom Bundesamt für Sozialversicherung eingesetzte Spezialkommis- sion ergeben haben, weitgehend erreicht werden. Es sind nur ganz weni- ge Sonderbestimmungen notwendig (Art. 17-19 und 22 des Gesetzesent- wurfes). Im übrigen können die organisatorischen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die AHV als sinngemäß anwendbar erklärt werden (Art. 211, Abs. 2, des Gesetzesentwurfes). Gemäß den allgemein begrüßten Vorschlägen der Expertenkommis- sion soll die Rechtspflege auf dem Gebiete der Erwerbsersatzordnung der für die AHV geschaffe- nen Justizorganisation übertragen werden, also in erster Instanz den kantonalen Rekursinstanzen für die AHV und in zweiter und letzter In- stanz dem Eidgenössischen Versicherungsgericht. Im Hinblick auf die enge materiell-rechtliche und organisatorische Verbindung der Erwerbs-

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ersatzordnung mit der AHV würde jede andere Lösung auf größte Schwierigkeiten stoßen. Zu begrüßen ist insbesondere, daß die in Aus- sicht genommene Regelung auch der Tendenz, die oberste Verwaltungs- gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Sozialversicherung immer mehr beim Eidgenössischen Versicherungsgericht zu konzentrieren, Rechnung trägt. Längere Ausführungen widmet der Bundesrat dem Problem der

Finanzierung der Erwerbser5atzordn eng. Zunächst werden die finanziellen Auswirkungen dargestellt. Diese wer- den bei Verwirklichung des Gesetzesentwurfes für das Jahr 1953 auf rund 34 Millionen Franken geschätzt. Diese Zahl ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der vermutlichen Diensttage mit den entspre- chenden durchschnittlichen Entschädigungsansätzen. Die Gesamtbela- stung sowie deren Verteilung nach Entschädigungsarten ist aus folgen- der Zusammenstellung ersichtlich:

Beträge in Millionen Franken

Wirtschaftliche Gruppen Entschädigungsarten Selbständigerwerbendo Unseli ständig- Zusammen erwerbonde Gewerbe Land- wirtschaft

Alleinstehenden- entschädigung 11,44 0,22 0,08 11,74 Haushaltungs- entschädigung 13,28 1,75 0,81 15,84 Kinderzulagen 2,97 0,43 0,27 3,67 Betriebszulagen . 0,57 0,36 0,93 Unterstützungszulagen 0,75 0,03 0,02 0,80 Vergütung für Verwaltungskosten 0,86 0,09 0,05 1,00

Total 29,30 3,09 1,59 33,98

Da die Zahl der Soldtage durch die Geburtenzahl, durch das Ausmaß der militärischen Aufgebote und andere Umstände ziemlich stark beein- flußt wird, ist die künftige Entwicklung der Jahresausgaben nicht leicht abzuschätzen. Voraussichtlich dürften sich die Ausgaben zunächst etwas vermindern, und zwar bis um 5 Prozent im Jahre 1959; bis 1965 dürften sie sich um etwa 15 Prozent erhöhen. Bei gleichbleibenden Einkommens- verhältnissen und ungefähr gleichbleibenden Aufgeboten wird die Jah- resbelastung im Laufe der kommenden Jahre voraussichtlich zwischen

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32 und 39 Millionen Franken schwanken und sich nach 1965 für mehrere

Jahre auf rund 40 Millionen Franken stabilisieren. Wie sollen diese Ausgaben gedeckt werden? Dies ist wohl die schwie- rigste Frage, die sich bei der gesetzlichen Neuordnung des Wehrmanns- schutzes stellt, da die seinerzeit durch die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung erschlossenen Finanzquellen der AHV dienstbar gemacht wur- den und der aus einem Teil der Ueberschüsse der Lohn- und Verdienster- satzordnung gebildete Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Ver- dienstausfallentschädigungen Ende 1952 auf einen Stand von ca. 190 Millionen Franken gesunken sein wird und somit nur einen verhältnis- mäßig geringen Beitrag zur Lösung der Finanzierungsfrage leisten kann. Der Bundesrat ist der Auffassung, daß es angesichts der Finanzlage des Bundes auch nicht angehe, Beiträge des Bundes zu beanspruchen. Wenn aber der Bund keine Beiträge an die Erwerbsersatzordnung leiste, könn- ten auch die Kantone nicht wohl zur Finanzierung dieses Werkes beige- zogen werden. Dagegen wäre nach der Ansicht des Bundesrates eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand im Falle eines Aktivdien- stes unerläßlich. Auf Grund dieser Ausgangslage hat die Expertenkommission mehrere Finanzierungsmethoden geprüft. All diesen Vorschlägen ist gemeinsam der Antrag, die Rückstellung für den Lohn- und Verdienstersatz durch die 200 Millionen Franken zu erhöhen, die gegenwärtig dem Bund für die Erleichterung seiner Beitragspflicht an die AHV zur Verfügung stehen. Gemäß dem Bundesbeschluß vom 24. März 1947 über die Errich- tung von besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichs- fonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind aus den Einnahmen- überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung 400 Millionen zur Erleichterung der Beitragsleistung der öffentlichen Hand an die AHV ausgeschieden worden; die Zinsen dieses Fonds dienen gemäß AHVG Art. 106 zu 50 Prozent der Erleichterung der Beitragspflicht des Bundes und zu 50 Prozent zur Herabsetzung der lantonalen Beiträge an die AHV. Der Bund hat seinen Zinsanteil bisher nicht benötigt, da die ihm gemäß Art. 34quater der Bundesverfassung für die AHV erschlossenen Finanzquellen (fiskalische Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser) bisher wesentlich mehr abwarfen (1948: 122, 22 Millionen, 1949: 117,08 Millionen, 1950: 126,67 Millionen Franken), als der Bund jährlich an die AHV zu entrichten hat (106 Millionen Franken). Dies dürfte sich während der bis 1967 dauernden ersten Finanzierungsetappe der AHV kaum ändern. Angesichts dieser Sachlage beantragt die Experten- kommission in Uebereinstimmung mit der Motion Gysler vom 17. März 1950, es seien jene 200 Millionen Franken, deren Zinsen der Erleichte-

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rung der Beitragsleistung des Bundes dienen, auf den Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen zurückzu- übertragen. Dieser Fonds würde damit auf den 1. Januar 1953, dem vor- aussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, auf einen Stand von ca. 420 Millionen Franken gebracht, wobei die aufge- laufenen Zinsen im Betrage von 34 Millionen Franken mit eingerechnet worden sind. Die Verzinsung zu 3 Prozent ergäbe eine jährliche Einnah- me von rund 12 Millionen Franken, während ohne Rückübertragung der Zinsertrag sich auf ca. 6 Millionen Franken belaufen würde. Die Rück- übertragung der 200 Millionen Franken sei daher geeignet, die Finanzie- rung des Wehrmannsschutzes in Friedenszeiten wesentlich zu erleichtern.

In fast allen Vernehmlassungen wurde diesem Antrag zugestimmt. Verschiedentlich wird die Rückübertragung insbesondere deshalb be- grüßt, weil damit die seinerzeitige Verteilung der Ueberschüsse des Fonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung korrigiert werde, was von erheblichem psychologischem Wert sein dürfte. Der Bundesrat hat dem- entsprechend in den Gesetzesentwurf die nötigen Bestimmungen betref- fend die Uebertragung der dem Bund zur Erleichterung seiner Beitrags- pflicht an die AHV zur Verfügung gestellten Mittel aufgenommen (Art. 27, Abs. 1, und Art. 30). Durch diese Uebertragung wird die Rückstel- lung für den Lohn- und Verdienstersatz (nun «Rückstellung für die Er- werbsersatzordnung» genannt) am 1. Januar 1953, dem Datum des In- krafttretens der neuen Erwerbsersatzordnung, einen Stand von rund 420 Millionen Franken aufweisen. Da vorgesehen ist, daß der Bund diese Rückstellung durch jährliche Einlagen von 3 Prozent des Bestandes am Jahresanfang zu äufnen, d. h. zu verzinsen hat, stehen somit für die Er- werbsersatzordnung anfänglich 12 Millionen Franken pro Jahr zur Ver- fügung. Zur Deckung der Differenz zwischen diesen rund 12 Millionen Fran- ken und den jährlichen Aufwendungen von ca. 34 Millionen Franken hat die Expertenkommission verschiedene Möglichkeiten erwogen. Auf Grund der Vernehmlassungen zum Expertenbericht und nach reiflicher Ueber- legung gelangte der Bundesrat zum Schluß, daß die Erwerbsersatzord- nung vorerst aus der um 234 Millionen Franken erhöhten Rückstellung finanziert werden sollte, und zwar so lange, bis diese Rückstellung auf den Betrag von 100 Millionen Franken gesunken sein wird, also voraus- sichtlich bis zum Jahre 1964. Von diesem Zeitpunkt an wären Beiträge zu erheben, deren Höhe nach dem Grundsatz des Umlageverfahrens pe- riodisch so festzusetzen wäre, daß daraus die tatsächlichen Aufwendun- gen gedeckt werden können.

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Der Bundesrat glaubt, daß es richtig sei, im Gesetz bereits festzule- gen, nach welchen Grundsätzen der Wehrmannsschutz zu finanzieren ist, wenn die Rückstellung auf den Stand von 100 Millionen Franken zurück- gegangen sein wird. Damit wird von Anfang an der Aktivbürgerschaft klar zu verstehen gegeben, daß und welche neue Lasten von einem be- stimmten Zeitpunkt an übernommen werden müssen. Sollte sich dannzu- mal eine andere Finanzierungsmöglichkeit ergeben, so würde einer Aen- derung der entsprechenden Gesetzesbestimmung sicherlich keine Opposi- tion gemacht. Wenn Beiträge erhoben werden, muß dafür Sorge getragen werden, daß daraus nicht wieder neue Ueberschüsse entstehen. Auf der andern Seite ist aber auch darnach zu trachten, daß die Rückstellung nicht unter den Betrag von 100 Millionen Franken sinkt. Da die jährlichen Aufwen- dungen starken Schwankungen ausgesetzt sein können -- sie hängen einerseits von den Beständen und anderseits von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der in einem Jahr dienstleistenden Wehr- männer ab können auch die Beiträge nicht von Anfang an in bestimm- ter Höhe festgesetzt werden. Aus diesem Grunde wird die Anwendung des Umlageverfahrens vorgesehen, das darin besteht, daß die Beiträge periodisch dermaßen festgesetzt werden, daß sie zusammen mit dem

3 prozentigen Ertrag der Rückstellung die in der entsprechenden Periode

entstehenden Kosten decken. Dabei werden die Perioden, den Schwankun- gen entsprechend bald länger, bald kürzer gewählt werden müssen. Das Umlageverfahren setzt die Möglichkeit schneller und eventuell häufiger Beschlußfassungen voraus. Dementsprechend sieht der Bundesrat vor, die Höhe der Beiträge periodisch von der Bundesversammlung festset- zen zu lassen (Art. 28, Abs. 4). Gegen diese Regelung kann nicht der Vorwurf einer Mißachtung der Volksrechte oder gar der Abwertung der Referendumsdemokratie erhoben werden, da die Kompetenz der Bundes- versammlung lediglich darin besteht, in einer von einem dem Referen- dum unterstellten Bundesgesetz ganz genau bestimmten Weise, die dem Ermessen keinerlei Spielraum läßt, zu handeln, und da sich der Stimm- bürger bei seiner Stellungnahme zum Bundesgesetz sowie zu allfälligen Gesetzesänderungen genau über die Auswirkungen der gesetzlichen Be- stimmungen auf die Höhe der Beiträge Rechenschaft geben kann. Zur Deckung von Ausgaben in einer Größenordnung von ca. 40 Mil- lionen Franken, wie sie sich gemäß Gesetzesentwurf ab 1965 ergeben werden, werden unter der Voraussetzung ungefähr gleichbleibender jähr- licher Aufgebote zu Friedensmilitärdienst und in Berücksichtigung des Ertrages aus der Rückstellung von 100 Millionen Franken Beiträge in der Größenordnung von 75----10 Prozent der AHV-Beiträge, d. h. von 29

0,3-0,4 Prozent des Erwerbseinkommens notwendig sein, falls man für die AHV-Beiträge je nach wirtschaftlicher Konjunktur einen jährlichen Ertrag von 375-500 Millionen Franken annimmt. Es müssen somit vom Jahre 1965 hinweg für die AHV und die Erwerbsersatzordnung zusam- men von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je 2,15-2,2-prozentige, von Selbständigerwerbenden 4,3-4,4-prozentige Beiträge vom Erwerbsein- kommen erhoben werden. Daß es zweckmäßig ist, die Beiträge in Form von Zuschlägen zu den Beiträgen an die AHV zu erheben, bedarf kaum näherer Begründung. Die in Art. 28 des Gesetzesentwurfes vorgesehene Regelung ermöglicht es, die Beiträge von Anfang an ohne jede materielle oder administrative Schwierigkeit zu erheben.

III. Die Beschlüsse der ständeratlkhen Kommission Die ständerätliche Kommission für die Vorberatung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner tagte am 8/9. November in Schaffhausen und am 6. De- zember 1951 in Bern. Nach eingehenden Diskussionen wurde die Vorlage mit einigen geringfügigen Aenderungen einstimmig angenommen. Der Ständerat wird den Gesetzesentwurf voraussichtlich anläßlich der am 28. Januar 1952 beginnenden außerordentlichen Session in Beratung ziehen. In der Kommission wurde zunächst die Frage aufgeworfen, oh es richtig sei, die Ausdrücke «Erwerbsausfallentschädigungen» und <Er- werbsersatzordnung» zu verwenden. Die Zweckmäßigkeit dieser Aus- drücke wurde zunächst in Zweifel gezogen, weil auch die Stinlenten in die Entschädigungsberechtigung einbezogen werden sollen. Diese erlei- den, sofern sie nicht erwerbstätig sind und nicht zu den sogenannten «Werkstudenten» gehören, tatsächlich keinen direkten Erwerbsausfall. Indessen sollen sie ja gerade deshalb in den Kreis der Entschädigungsbe- rechtigten einbezogen werden, damit ihnen ein Teil des indirekten Er- werbsausfalles vergütet werden kann, d. h. des Erwerbsausfalles, den sie erleiden, weil sie infolge der Militärdienstleistung später ins Erwerbsle- ben eintreten können. Man kann daher sehe wohl auch die Entschädi- gungen an nichterwerbstätige Studenten als «Erwerbsausfallentschä- digungen> bezeichnen. Ferner wurde darauf hingewiesen, daß auch Wehrmänner, die vor dem Einrücken arbeitslos waren oder wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, entschädi- gungsberechtigt sein sollen. Dies war schon bisher der Fall, ohne daß sich jemand daran gestoßen hätte, daß die solchen Wehrmännern zu- kommenden Entschädigungen als Lohn- oder- Verdienstausfallentschä-

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digungen bezeichnet worden sind. Daß für jene Wehrmänner, die wegen des Militärdienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, ein Er- werbsausfall entsteht, ist klar. Aber auch für verdienstlich Arbeitslose wird der Militärdienst oft einen Erwerbsausfall zur Folge haben, da er das Suchen und den Antritt einer neuen Stelle vielfach erschwert, wenn nicht verhindert. Die Wünschbarkeit einer Aenderung der Ausdrücke «Erwerbsausfallentschädigungen» und «Erwerbsersatzordnung> könnte endlich auch damit begründet werden, daß alle Erwerbstätigen Anspruch auf eine Entschädigung haben sollen, ohne Rücksicht darauf, ob sie tat- sächlich einen Erwerbsausf all haben oder nicht. Demgegenüber sei auf die Ausführungen der bundesrätlichen Botschaft verwiesen, wonach von der Vermutung auszugehen ist, daß die Leistung von Militärdienst für jeden Erwerbstätigen einen Erwerbsausfall zur Folge hat. Diese Vermutung trifft übrigens auch für jene Wehrmänner zu, die während des Militär- dienstes den Lohn ganz oder teilweise weiterbeziehen, da die Großzahl der Arbeitgeber den Lohn an ihre im Militärdienst stehenden Arbeitneh- mer eben nur deshalb weiterbezahlen können, weil ihnen die Erwerbsaus- fallentschädigung zukommt. Auf Grund dieser Ueberlegungen beschloß die Kommission, an den Ausdrücken «Erwerhsausfallentschädigungen» und « Erwerbsersatzordnung» festzuhalten. Des weitern wurde in der Kommission ein Antrag gestellt, in Art. 1, Abs. 1, des Gesetzesentwurfes den Ausdruck «in Ausbildung begriffene Wehrmänner» zu verdeutlichen und ausdrücklich festzustellen, daß auch dienstleistende Frauen unter den im Gesetz angeführten Bedingungen entschädigungsberechtigt sind. In Gutheißung dieses Antrages schlägt die Kommission dem Ständerat vor, den Art. 1, Abs. 1, wie folgt zu fassen: Dienst- und Hilfsdienstpflichtige mit Einschluß der Angehörigen des Frauenhilfsdienstes, die in der Schweizerischen Armee Dienst leisten (im folgenden Wehrudinner genannt), hoben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung, sofern sie vor dem Eh?- rücken erwerbstätig waren oder sich in einer Berufslehre oder im Studium befande)i. Längeren Diskussionen riefen die Einkommensklassen in Art. 10 des Gesetzesentwurfes. Es wurde insbesondere geprüft, ob nicht kleinere Klassen gebildet werden sollten, um die Differenzen zwischen den ein- zelnen Klassen zu vermindern. Auf diese Weise würden kleinere Einkom- mensschwankungen sich in geringerem Maße auf die Höhe der Entschä- digungen auswirken. Die Kommission gab sich jedoch Rechenschaft darüber, daß es fragwürdig ist, bei der Bemessung der Entschädigungen nach möglichst großer Genauigkeit zu trachten angesichts der Tatsache,

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daß die Einkommen der Selbständigerwerbenden nur pauschal ermittelt werden können und auch bei genauer Ermittlung nur ein Indiz für den ungefähren tatsächlichen Erwerbsausfall darstellen würden. Ferner war zu berücksichtigen, daß die Zahl der von Selbständigerwerbenden in Friedenszeiten insgesamt zu leistenden Diensttage verhältnismäßig klein ist, da die Wehrmänner, die lange Dienst zu leisten haben, in der Regel noch unselbständigerwerbend sind. Umso eher kann eine gewisse Pau- schalisierung der Entschädigungen in Kauf genommen werden. Die Kom- mission stimmte schließlich der vorgesehenen Klasseneinteilung mehr- heitlich zu. Endlich beantragt die Kommission, Art. 31, Abs. 1, des Gesetzesent- wurfes, wonach in Art. 335 des Schweizerischen Obligationenrechts die Worte «schweizerischer obligatorischer Militärdienst» gestrichen werden, aufzuheben und an dessen Stelle einen neuen Art. 31bis folgenden Wort- lautes einzufügen: Einschr5n- Auf Personen, welche nach Maßgabe dieses Gesetzes ent- kung des Geltungs- schädigungsberechtigt sind, findet für die Zeit ihrer Miii- bereiches von OR tärdienstleistung Art. 335 des Schweizerischen Obligationen- Art. 335 rechtes keine Anwendung. Damit soll den verhältnismäßig seltenen Fällen, in denen gemäß Er- werbsersatzordnung kein Entschädigungsanspruch besteht (Inspektions- tage und Nachschießkurse) Rechnung getragen werden.

Interessantes über die Arbeitgeberkontrollen Ende 1951 ging die erste vierjährige Periode zu Ende, innert welcher die ersten Arbeitgeberkontrollen der AHV durchzuführen waren. Bis dahin sind beim Bundesamt für Sozialversicherung 37 714 Arbeitge- berkontrollberichte eingegangen; davon entfallen 9626 auf die kanto- nalen Ausgleichskassen, 28 066 auf die Verbandsausgleiehskassen und 22 auf die eidgenössische Ausgleichskasse. Zahlreiche Berichte enthalten interessante Feststellungen über den maßgebenden Lohn, die Abrech- nungsweise der Arbeitgeber, das Verhalten der Arbeitgeber gegenüber den Ausgleichskassen usw. Die Berichte ergaben ferner ein buntes Bild vom Vorgehen der Revisionsstellen bei den Arbeitgeberkontrollen. Das Bundesamt hat anhand der eingehenden Berichte die Tätigkeit der Re- visionsstellen verfolgt und überwacht. Auf verschiedenen Gebieten konn- te es wertvolle Erfahrungen sammeln, die durch zahlreiche Rückfragen bei den Ausgleichskassen noch erweitert wurden. *

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In der abgelaufenen Kontrollperiode führten insgesamt 80 Revisions- stellen Arbeitgeberkontrollen durch; davon waren 41 interne und 39 ex- terne Revisionsstellen. Auf die externen Revisionsstellen fallen 13 163 und auf die internen 24 523 Kontrollberichte. Die internen Kontrollstellen der Verbandsausgleichskassen lieferten ca. 15 700 und die internen Kon- trollstellen der kantonalen Ausgleichskassen rund 8820 Arbeitgeberkon- trollberichte ab. *

Im Kreisschreiben vom 16. Oktober 1948 wurden den Revisionsstel- len einige Richtlinien für die Berichterstattung über Arbeitgeberkon- trollen erteilt. Die meisten Revisionsstellen haben diese Mindestanforde- rungen erfüllt; andere sind erfreulicherweise in ihrer Berichterstattung noch weitergegangen. Die Berichte sind in verschiedenen Formen abge- faßt. Einige Revisionsstellen verwenden besondere Berichtsformulare; andere halten das Ergebnis der Kontrollen in frei abgefaßten Berichten fest. Wieder andere benützen für die stets wiederkehrenden Angaben ein Formular und ergänzen dieses durch individuelle Ausführungen über die Prüfungsbehandlungen und das Kontrollergebnis.

Nach AHVV Art. 162, Abs. 2, sind die Kontrollen grundsätzlich an Ort und Stelle vorzunehmen. Landwirte, Hausdienstarbeitgeber und son- stige Arbeitgeber mit wenigen Arbeitskräften können jedoch laufend auf Grund der eingehenden Abrechnungen und Beitragskarten kontrol- liert werden, sofern für eine richtige Abrechnung Gewähr geboten ist. Im Kreisschreiben Nr. 10 ist ferner davon die Rede, daß Arbeitgeber mit Beitragsbescheinigungen an Ort und Stelle zu kontrollieren sind. Im übrigen wurde die Bezeichnung der an Ort und Stelle zu kontrollierenden Arbeitgeber im Rahmen der Vorschriften dem Ermessen der Kassenlei- ter anheimgestellt, die seinerzeit diese Freiheit wünschten, um den be- sondern Verhältnissen ihrer Kasse Rechnung tragen zu können. Das Er- gebnis ist nicht gerade ermutigend für weitere solche Versuche. Der Mangel an Richtlinien führte auf dem Gebiete der Arbeitgeberkontrollen zu Verhältnissen, denen die erforderliche Einheitlichkeit in der Anwen- dung der Vorschriften weitgehend fehlt. Bei den kantonalen Ausgleichs- kassen schwankt der Prozentsatz der für eine Kontrolle an Ort und Stelle vorgesehenen Arbeitgeber von 0,6' bis 23'/ der gesamten Arbeitgeber, die den einzelnen Kassen angeschlossen sind. Bei den Verbandsaus- gleichskassen beträgt das Minimum 0,4Y und das Maximum 1001'r. Eben- so unterschiedlich sind die Kriterien, nach welchen die Ausgleichskassen die Abgrenzung der zu kontrollierenden Arbeitgeber vornehmen. Einige

Ausgleichskassen kontrollieren in der Regel nur Arbeitgeber, die mit Beitragsbescheinigungen abrechnen. Andere gehen weiter und stellen dabei ab auf die Zahl der Arbeitskräfte, die Lohnsumme, die Beitrags- summe, die Organisation der Buchhaltung usw. Die maßgebende Zahl Arbeitskräfte schwankt zwischen 3 bis 60, die Beitragssumme zwischen Fr. 400.— bis Fr. 2000.—. 34 Ausgleichskassen kontrollieren alle Arbeit- geber, die ihnen angeschlossen sind. Diese unterschiedlichen Verhältnis- se zeigen, daß der Erlaß von Weisungen, die eine gewisse Einheitlichkeit in die Bezeichnung der zu kontrollierenden Arbeitgeber bringen, nicht mehr zu umgehen sein wird.

Die Mehrzahl der Kontrollen führte zu mehr oder weniger großen Beitragsnachforderungen. Doch ist vorsätzlicher Beitragshinterzug sei- ten. Die Unstimmigkeiten sind meistens auf Anfangsschwierigkeiten, aul Unkenntnis oder Nachlässigkeit des Arbeitgebers zurückzuführen. Als Beanstandungen kehren insbesondere stets wieder: nicht verabgabte Gratifikationen und Bargeschenke, Tantiemen, Feriengelder und Ent- schädigungen aller Art, die nicht typischen Lohneharakter haben, unzu- lässige Spesenabzüge, nicht in die Abrechnung einbezogene Löhne von Aushilfen und mitarbeitenden Familiengliedern, zu Unrecht als maßge- benden Lohn betrachtete Entschädigungen der Suva, irrtümlicher Einbe- zug der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen in die Beitragspflicht.

Da einige Ausgleichskassen Arbeitgeber. die Beitragskarten führen, an Ort und Stelle nicht kontrollieren, überrascht die Feststellung, daß die Kontrollen bei solchen Arbeitgebern nicht weniger Mängel aufdek- ken, als in andern Fällen. Im Gegenteil, verschiedentlich haben sich die Kontrollen bei diesen Arbeitgebern als besonders notwendig erwiesen. Beispielsweise ergeben 10 Berichte einer einzigen Sendung eine nacher- faßte Beitragssumme von Fr. 1200.--. Auf die einzelnen Arbeitnehmer verteilt, beträgt die durchschnittliche Beitragssumme Fr. 25.—. Solche Beträge können im Rentenfall eine Erhöhung der Rente bewirken. Das Beispiel zeigt die Bedeutung, welche den Arbeitgeberkontrollen auch im Hinblick auf die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer zukommt.

Die Folgen unrichtiger Kassenverfügungen Gemäß AHVV Art. 128 sind alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder Beitragspflichtigen befinden, in die Form schriftlicher Kassenver- 34

fügungen zu kleiden, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassen- verfügungen beruhen. Mit dieser Vorschrift wollen einerseits klare Rechtsverhältnisse zwischen Beitragspflichtigen bzw. Versicherten und Ausgleichskasse und anderseits die Grundlagen geschaffen werden, auf denen die Kasse gegen den Verpflichteten oder der Berechtigte gegen- über der Kasse vorgehen kann. Um diese Ziele zu erreichen, ist es not- wendig, in jedem Fall die materiell und formell richtige Verfügung zu erlassen und diese Verfügung so klar abzufassen, daß über ihre Bedeu- tung kein Zweifel bestehen kann. Wichtig ist ferner, daß die Kasse an einer einmal getroffenen Verfügung wenn immer möglich festhält. Auf Grund verschiedener Beschwerdefälle der letzten Zeit hat das BSV fest- stellen müssen, daß verschiedene Ausgleichskassen in dieser Beziehung nicht immer richtig vorgehen. Im folgenden wird daher ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 13. November 1951 i.Sa. K. wiederge- geben, welches zeigt, zu welchen Verwicklungen ein Fall sich ausweiten kann, wenn die Ausgleichskasse nicht von vorneherein die materiell und formell richtige Verfügung trifft. K. und seine Frau schlossen am 25. Dezember 1947 mit den Gesell- schaftern B. einen Vertrag, wonach sie sich zur Führung eines Hotels auf die Dauer von 5 Jahren verpflichteten. Es wurde vereinbart, daß die Ehe- leute für die Führung des Hotels, des Caf&-Restaurants und für die Ue- berwachung aller zum Betrieb gehörenden Immobilien ein monatliches Gehalt von Fr. 1000 beziehen. Außer diesem Fixum hatten die Ehegatten freie Kost und Unterkunft und waren mit 5'T am jährlichen Reingewinn beteiligt: Der Vertrag sah für eine wirksame Kontrolle durch die Ge- sellschafter B. verschiedene Maßnahmen vor und ermächtigte die Ehe- gatten K, unter gewissen Voraussetzungen die Aufnahme in die Gesell- schaft zu verlangen oder den Betrieb auf eigene Rechnung zu überneh- men. K. mußte sich ins Handelsregister eintragen lassen. Diese Verein- barung galt bis Oktober 1948. Zu dieser Zeit gaben die Eheleute K. die Betriebsführung auf, und der Handelsregistereintrag wurde am 3. No- vember 1948 gelöscht. Die Ausgleichskasse forderte K. am 17. März 1949 auf, die Beitragskarten der Angestellten für die Periode vom 1. Januar bis 30. November 1948 einzusenden, indem sie geltend machte, auf Grund des Handelsregistereintrages sei er gemäß AHVV Art. 20 abrechnungs- pflichtig. K. erklärte am 23. März 1949, er habe für die Angestellten keine Beiträge zu bezahlen, weil er selbst von einer Gesellschaft, der er nicht angehöre, als Direktor mit einem Fixum angestellt worden sei. Die Ausgleichskasse setzte mit Verfügung vom 29. März den Gesell- schaftern B. eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung der geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge und zur Einsendung der Bei-

tragskarten. Die Gesellschafter wandten sich mündlich an die Kasse und überzeugten sie, daß sie nichts zu bezahlen hätten, und daß K. abrech- nungs- und zahlungspflichtig sei. Die Ausgleichskasse betrachtete K. als Selbständigerwerbenden, schätzte sein Erwerbseinkommen von Amtes wegen ein und verpflichtete ihn mit eingeschriebenem Brief vom 2. Juni

1949 zur Bezahlung eines Betrages von Total Fr. 523.35 (Mahngebühren,

AHV- und Familienausgleichskassenbeiträge). K. antwortete nicht. Die Ausgleichskasse beschritt daher auf Grund ihrer Verfügung vom 2. Juni 1949 den Betreibungsweg. K. erhob Rechts- vorschlag. Am 14. Juli erließ die Kasse gegenüber K. eine neue Verfü- gung, indem sie den Betrag auf Fr. 544.90 erhöhte. Sie ließ ihm gestützt auf die neue Verfügung einen Zahlungsbefehl zustellen, gegen den K. wiederum Rechtsvorschlag erhob. Das Begehren der Ausgleichskasse um Rechtsöffnung wurde von den beiden kantonalen Instanzen abgewiesen. Die Kasse wiederholte das ganze Verfahren, erließ eine Mahnung mit einer Bußenandrohung, dann wieder eine Mahnung und endlich am 20. Dezember 1949 eine neue Veranlagungsverfügung, gleichlautend wie die- jenige vom 14. Juli 1949. Diesen Maßnahmen folgte erneut ein Zahlungs- befehl, ein Rechtsvorschlag und eine provisorische Rechtsöffnung. Der um die definitive Rechtsöffnung ersuchte Richter erklärte, die Kassen- verfügung unterscheide nicht genau zwischen den Beiträgen für die AHV und jenen für die Familienausgleichskasse (Entscheid vom 27. Februar 1950). K. klagte alsdann auf Aberkennung der Forderung. Die Kasse be- stritt die Zuständigkeit des Zivilgerichts und die Parteien kamen überein, den Streit der kantonalen Rekursbehörde für die AHV zu unterbreiten. Diese entschied am 7. Dezember 1950, daß die Kasse in ihrer Verfügung die Beiträge für die AHV und für die Familienausgleichskasse nicht auseinandergehalten habe und wies die Sache zwecks Aufteilung der Bei- träge zurück. Die Kasse erhob Berufung mit dem Antrag, es sei über die Beitrags- pflicht des K. zu entscheiden und diesem die Anwaltskosten zu überbin- den. Etwas später wechselte sie ihre Ansicht und verlangte mit dem Hin- weis auf BGE iSa. Schlachtvieh-Versicherungskasse vom 10. Juli 1949 vom Eidgenössischen Versicherungsgericht, e möge sie zur Fortsetzung der Betreibung ermächtigen. K. verlangte die Bestätigung des vorm- stanzlichen Entscheides und machte nochmals geltend, daß er als Arbeit- geber keine Beiträge schulde. In seiner Vernehmlassung beantragte das Bundesamt Abweisung der Berufung und Feststellung, daß K. Arbeitneh- mer und die Gesellschaft B. Betriebsinhaber und Arbeitgeber seien.

KI

Das Eidg. Versicherungsgericht zog in Erwägung: Der dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unterbreitete Streit- fall besteht aus einer Reihe von Verfügungen über den gleichen Gegen- stand und aus Verfahren vor verschiedenen Behörden. Um den Streit endgültig aus der Welt zu schaffen, ist es notwendig, den Ausgangspunkt des Streites zu bestimmen und hernach darüber zu befinden, welche Be- hörde zu dessen Beurteilung zuständig ist.

1. Aus den Akten geht eindeutig hervor, daß K. von Anfang an die

Arbeitgebereigenschaft bestritten hat. Die Kasse dagegen versuchte nach einer anfänglichen Zurückhaltung mit verschiedenen Mitteln K. zu zwin- gen, ihr die Abrechnungen zu liefern und die Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerbeiträge für das Hotelpersonal zu bezahlen. Das Bundesamt ver- langt in seiner Vernehmlassung, K. sei als Arbeitnehmer zu erklären und die Kassenverfügungen seien aufzuheben, während die Gesellschafter B. der Auffassung sind, sie seien am Streite nicht beteiligt. Zur Diskussion steht somit die Frage, ob K. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer war. Alle Verwicklungen rühren davon her, daß die Frage nicht von An- fang klar gestellt und entschieden wurde, und daß die Kasse sie mit einem ungeeigneten Verfahren zu lösen versuchte. Nachdem nämlich die Kasse festgestellt hatte, daß K. mit Schreiben vom 23. März 1949 seine Abrechnungspflicht bestritt, bemühte sie sich, die Auskünfte von dcii Gesellschaftern B. zu bekommen und beschritt dann gegenüber K. den Betreibungsweg und das Mahnverfahren gemäß AHVV Art. 37. Weder die Betreibung noch das Mahnverfahren konnte jedoch zum Ziele führen. Denn das in AHVV Art. 37 vorgesehene Mahn- und Veran- lagungsverfahren ist nicht dafür geeignet, die Frage der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft zu beantworten. Es setzt im Gegenteil voraus, daß die Arbeitgebereigenschaft bereits feststeht. Das geht aus dem Wortlaut der Bestimmung des Artikels 37 selbst hervor: «Beitrags- pflichtige, welche innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen, oder die nötigen Angaben für die Abrechnung nicht machen, . » Diese Vorschrift ist nur anwendbar, wenn die Frage der Bei- tragspflicht grundsätzlich entschieden ist. Die Betreibung hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn eine ordnungsge- mäße und rechtskräftige Verfügung vorliegt. Diese Eigenschaft fehlte den Kassenverfügungen. Die Ausgleichskasse verlangte von K. am 30. Dezember 1948 und am 17. März 1949 eine Beitragsberechnung. Am 29. März 1949 ließ K. die Kasse wissen, daß er nicht Arbeitgeber, sondern Direktor mit einem Fixum war, und daß er die Arbeitnehmerbeiträge nicht einkassiert habe. Die Kasse hätte damals die Sache der kantonalen Rekursbehörde überweisen oder, wenn neue Tatsachen ihr eine Aende- 37

rung der Verfügung nahelegten, dem X. eine ordnungsgemäße mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung zustellen sollen. Durch die Beschreitung des Mahn-, Veranlagungs- und Betreibungsverfahrens hat sie die Einwände des K. nicht beseitigt. 9

Die Frage muß auf Grund des Vertrags zwischen K. und den Ge- sellschaftern B. sowie auf Grund der damaligen tatsächlichen Verhältnis- se entschieden werden. Zunächst ist auf die von der Kasse erwähnte Abmachung einzugehen, die am 19. Januar 1949, also 10 Wochen nach Beendigung der Tätigkeit des K. im Hotel und zwecks Annullierung al- ler frühern Vereinbarungen getroffen wurde. Diese neue Vereinbarung könnte ab 1. Januar 1949 eine Aenderung der Ansprüche der Vertrags- kontrahenten nach sich ziehen, was jedoch im vorliegenden Streit nicht von Bedeutung ist; sie bringt keine Aenderung der tatsächlichen Ver- hältnisse, wie sie in der Zeit vom Januar bis November 1949 bestanden haben, mit sich. Die Kasse macht zwar überdies geltend, K. habe sich seinerzeit im Handelsregister als Betriebsinhaber des Hotels eintragen lassen. Sie glaubte sich auf Grund von AHVV Art. 20 und gestützt auf die in der Zeitschrift für die Ausgleichskassen geäußerte Auffassung des Bundes- amtes an den Handelsregistereintrag gebunden (1948 S. 358). Nun stellen aber weder das Gesetz noch AHVV Art. 20 auf den Han- delsregistereintrag ab. Die vom Bundesamt vertretene Auffassung hat nicht die ihr von der Kasse zugeschrieben Tragweite; sie ist nicht rechtsverbindlich und das Bundesamt wehrt sich dagegen, daß es den Ausgleichskassen habe empfehlen wollen, entgegen den tatsächlichen Verhältnissen auf den Handelsregistereintrag abzustellen. Der Richter muß sich daher für die Frage, ob die Kasse gestützt auf den Handelsregistereintrag von K. die Beiträge fordern kann, die norma- lerweise durch die Gesellschafter B. zu bezahlen sind, an die allgemeinen Vorschriften der AHV und an allgemeine Rechtsgrundsätze halten. Ein fundamentaler Grundsatz in der AHV ist nun, daß die Beiträge von demjenigen zu erheben sind, der nach seiner wirtschaftlichen Stellung, unabhängig von einer rechtlichen Betrachtungsweise, deren Schuldner ist. Im vorliegenden Fall war der Handelsregistereintrag ungenau. Man- gels einer gesetzlichen Regelung in der AHV kann er nicht bestimmend sein. Als K. im März 1949 um Auskünfte ersucht wurde, gab er eine ge- nügend klare Antwort, um die Ausgleichskasse in den Stand zu setzen, sich an die wirklichen Schuldner zu wenden; es ist belanglos, daß die Kasse dieser Auffassung zu Unrecht weniger Glauben schenkte als jener der Gesellschafter B. Die Kasse ist daher selbst schuld, wenn daraus ein 38

kostspieliger Streit entstanden ist. Sowenig wie im Falle St. vom 22. Juni

1951 ZAK 1951, S. 363, in welchem ein Görant gegenüber seinem Per-

sonal seine eigentliche Stellung nicht bekannt gegeben hat, kann K. ge- mäß AHVG Art. 8 und 12 als Arbeitgeber betrachtet werden.

5. Die Sache kann erledigt werden, ohne daß es notwendig ist, auf

die von der Kasse angerufene Rechtsprechung des BG einzugehen, noch die Frage der Buchungen der Beiträge für die AHV und für die Familien- ausgleichskasse zu beantworten. Bezüglich dieses letztern Punktes ist in- dessen festzustellen, daß die Versicherten einen Anspruch darauf haben, von, den Ausgleichskassen klare Verfügungen zu erhalten, damit sie die Richtigkeit der beiden Veranlagungen genau prüfen können.

Durchführungsfragen der AHV Bezug der Beiträge von gutgeschriebenen Lohneinkommen Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (AHVG Art. 14, Abs. 1). Eine solche, die Beitragsschuld begründende Lohnzah- lung liegt ohne Zweifel vor, wenn die Entlöhnung in bar erfolgt. Indessen stellt sich die Frage, ob auch die Gutschrift des Lohnes in den Geschäfts- büchern des Arbeitgebers genüge, um die Pflicht zur Beitragsentrichtung zu begründen. Die Gutschrift stellt nur eine besondere Form der Entlöhnung dar, wobei statt der üblichen Barauszahlung dem Arbeitnehmer ein entspre- chendes Guthaben bei der Arbeitgeberfirma begründet wird. Die Lohn- gutschrift ist somit der direkten Auszahlung des Lohnes gleichzusetzen. Es spielt deshalb keine Rolle, wie der Arbeitnehmer den gutgeschriebe- nen Lohn verwendet, ob er ihn als verzinsliches Darlehen in der Firma beläßt, oder ob er später gar auf sein Guthaben verzichtet. Bei derartigen Maßnahmen handelt es sich bloß um nachträgliche Verfügungen über den erhaltenen Lohn. Diese sind ohne Einfluß auf die Beiträge, welche vom ursprünglich gutgeschriebenen Lohn geschuldet werden. Daher hat der Bezug der Beiträge grundsätzlich auch von gutgeschriebenen Lohn- einkommen zu erfolgen.

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Kleine Mitteilungen Sitzung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs- kommission Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommis- sion tagte am 14. Dezember 1951 unter dem Vorsitz von Direktor Dr. A. Saxer in Bern. Hauptgegenstand der Beratungen bildete die Entgegen- nahme der ersten technischen Bilanz der AHV, die auf den 31. Dezember

1950 erstellt wurde. Diese berücksichtigt nicht nur die Rechnungsergeb-

nisse der ersten drei Jahre und den gegenwärtigen Stand des Ausgleichs- fonds von rund 1,7 Milliarden Franken, sondern auch die während Jahr- zehnten ansteigenden und schließlich eine Milliarde pro Jahr übersteigen- den Jahresausgaben in Würdigung der voraussichtlichen demographi- schen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die technische Bilanz allein er- laubt daher, den tatsächlichen finanziellen Stand der AHV zu beurteilen. Die Kommission nahm davon Kenntnis, daß die Bilanz einen Aktiven- Ueberschuß von rund 5 Prozent der künftigen Verpflichtungen erzeigt, was pro Jahr einen durchschnittlichen Ueberschuß von 40 Millionen Franken bedeutet. Sie nahm ferner Kenntnis von den verschiedenen in den Eidgenössischen Räten und in der Oeffentlichkeit gestellten Begeh- ren, die einerseits auf Verbesserungen der AHV-Leistungen und Reduk- tion der AHV-Beiträge, anderseits auf die Verwendung von Mitteln der AHV für eine Invalidenversicherung und für andere Zwecke tendieren. Da die Verwirklichung all dieser Begehren die AHV jährlich mit minde- stens 150-200 Millionen Franken belasten würde, der Ueberschuß aber lediglich 40 Millionen Franken pro Jahr beträgt, mußte sich die Kommis- sion davon Rechenschaft geben, daß auf jeden Fall nur ein verhältnis- mäßig kleiner Teil der Begehren erfüllt werden kann. Die Kommission pflegte eine erste Aussprache über die allfällig aus der technischen Bi- lanz zu ziehenden Schlüsse; sie wird die Aussprache an einer nächsten Sitzung fortsetzen. Die Kommission bereinigte ferner ihre Anträge an den Bundesrat hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates des Aus- gleichsfonds der AHV für die Amtsdauer 1952/1955 sowie über die Ver- waltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen. Die letztern sollen für die beiden nächsten Jahre wiederum je 5,5 Millionen Franken betragen und nach dem bereits seit 1950 geltenden Schlüssel verteilt werden. Des weitern sprach sich die Kommission grundsätzlich dafür aus, daß die bei den kantonalen Ausgleichskassen in den Einführungsjahren aufgelaufe- nen Verwaltungskostendefizite grundsätzlich aus dem Ausgleichsfonds der AHV zu decken sind, sobald die notwendigen Unterlagen vorliegen.

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Endlich nahm die Kommission Stellung zur Frage der Anwendbarkeit des Bundesratsbeschlusses vom 13. Februar 1945 über die Sicherung der Steueransprüche bei Versicherungen auf die AHV-Renten. Sie gelangte dabei einstimmig zum Schluß, daß dieser Bundesratsbeschluß auf die AHV keine Anwendung finden könne.

Bestellung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungs- kommission für die Amtsdauer 1952-1955 Der Bundesrat hat die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenver- sicherungskommission für die Amtsdauer vom 1. Januar 1952 bis 31. De- zember 1955 neu bestellt. Er hat vom Rücktritt der Herren Dr. Paul Alt- wegg, Ständerat, Frauenfeld; Pierre Brand, Lausanne; Felix Lotz, Basel; Dr. Max Obrecht, Regierungsrat, Solothurn, und Dr. Jakob Strebel, Bun- desrichter, Lausanne, unter Verdankung der geleisteten Dienste Kennt- nis genommen. Neu wurden gewählt die Herren Hermann Amrhein, Re- gierungsrat, Engelberg; Dr. 0. Hengartner, Stadtrat, St. Gallen; Dr. Alfred Piguet, Direktor, Lausanne; Hans Reutlinger, Regierungsrat, Frauenfeld; Dr. Kurt Schoch, :Ständerat, Schleithe!im (Schaffhausen); Dr. Anton Sprecher, Sekretär des Landesverbandes Freier Schweizer Ar- beiter, Genf; Dr, H. P. Zschokke, Präsident der Auslandschweizer'kom- mission der NHG, Basel. Die übrigen Mitglieder wurden in ihrem Amte bestätigt. Zum Präsidenten der Kommission, die 40 Mitglieder zählt, wurde wiedergewählt: Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV Der Bundesrat hat den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV für die Amtsdauer 1952-4955 bestellt. Er nahm vom Rücktritt des Prä- sidenten, Herrn E. Weber, der den Verwaltungsrat mit Auszeichnung lei- tete, sowie der Herren a. Regierungsrat J. Ackermann als Mitglied und Direktor Dr. Ott als Ersatzmann des Verwaltungsrates unter Verdan- kung der geleisteten Dienste Kenntnis und wählte an deren Stelle Herrn a. Bundesrat E. Nobs zum Präsidenten und Direktor G. Droz, Neuchätel zum Ersatzmann des Verwaltungsrates. Herr a. Regierungsrat J. Acker- mann wird durch einen noch zu bestimmenden Vertreter der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz ersetzt. Der vom Bundesrat für die zweite Amtsperiode 1952-1955 gewählte Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung versammelte sich zusammen mit den zurücktretenden Mitglie-

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dern am 115. Januar 1952 in Bern zur Geschäftsübernahme und zur Be- ratung der laufenden Geschäfte. Der bisherige Präsident, Herr E. Weber, gab einleitend einen Rück- blick auf die Entwicklung und den Stand des Ausgleichsfonds und dessen Stellung auf dem Kapitalmarkt. Im Verlaufe der ersten Amtsperiode wurden 1744 Millionen Franken in feste Anlagen überführt, die insge- samt eine durchschnittliche Rendite von 3 ergeben und somit einer an- gemessenen Verzinsung der Anlagen im Sinne des AHV-Gesetzes ent- sprechen. Im Namen des Bundesrates dankte der neugewählte Präsident, Herr a. Bundesrat E. Nobs, den bisherigen Mitgliedern des Verwaltungsrates für ihre Tätigkeit während der ersten Amtsperiode, wobei er insbeson- dere die großen Verdienste seines zurücktretenden Amtsvorgängers, Herrn Weber, würdigte. Der Vizepräsident des Verwaltungsrates, Herr Nationalrat Bratschi, hob insbesondere hervoi, daß an den Sitzungen des Verwaltungsrates und des leitenden Ausschusses sowohl bei der Fest- legung der Anlagepolitik wie auch bei den einzelnen Anlagebeschlüssen die reichen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen von Herrn Präsi- dent Weber, langjähriger Präsident des Direktoriums der Schweizeri- schen Nationalbank, voll zur Geltung kamen und von großem Nutzen waren. So gelang es im Verlaufe der ersten Amtsperiode dem Ausgleichs- fonds auf dem Geld- und Kapitalmarkt eine angemessene Stellung zu schaffen und dabei den Bedürfnissen der AHV wie auch den Interessen der ganzen Volkswirtschaft Rechnung zu tragen. Im Namen der AHV- Kommission und der Bundesverwaltung verdankte Herr Direktor Dr. Saxer die bleibenden Verdienste von Herrn Präsident Weber und den weitern zurücktretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates am Sozial- werk der AHV. Saarland Da das Saarland nicht zu Frankreich gehört, findet das schweizerisch- französische Sozialversicherungsabkommen auf die Saarländer keine An- wendung. Im übrigen sind die Versicherungsausweise für Saarländer mit der Bezeichnung Saar zu versehen.

Die Verwendung der Versichertennummer für militärische Kontrollzwecke Die Militärbehörden befassen sich gegenwärtig mit neuen Vorschrif- ten über das Kontrollwesen. Dabei wird geprüft, ob die bisherige Stamm- kontrollnummer des Wehrpflichtigen durch die Versichertennummer der

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AHV ersetzt werden kann. Diese Entwicklung stellt deren Zuverlässig- keit ein gutes Zeugnis aus. Ein Anfang wird für den im Jahre 1952 stel- lungspflichtigen Jahrgang gemacht. Die Aushebungsblätter sollen die Versichertennummer enthalten. Soweit die Stellungspflichtigen schon einen Versicherungsausweis besitzen, übernehmen die Militärbehörden dessen Nummer. In den andern Fällen schlüsseln sie die Nummer selbst. Allfällige Doppelnummern werden durch die zentrale Ausgleichsstelle ergänzt. Die Ausgleichskassen werden im heutigen Stadium von dieser Aktion nicht berührt. Wo sie die Militärbehörden jedoch um Auskunft bitten, werden sie um ihre guten Dienste ersucht.

Versicherungswirtsehattliches Seminar der Handeishochsehule St. Gallen Mt einer Abhandlung von Prof. Dr. Cli. Gasser und Dr. W. Meyer über das Sparen der Haushalte, der Unternehmungen und des Staates, die den ersten Teil einer Studie über den schweizerischen Kapitalmarkt darstellt, hat das versicherungswirtschaftliche Seminar an der Handels- hochschule St. Gallen seine Schriftenreihe eröffnet. Unter dem Kapitel «Das gesetzlich gebundene institutionelle Sparen» wird der Sparprozeß bei der Lohn- und Verdienstersatzordnung und bei der AHV untersucht, womit die Broschüre auch das Interesse der Ausgleichskassen erwecken wird. Personnelles Der Vorstand der Ausgleichskasse Gärtner hat Herrn Robert Bau- mann zum neuen Kassenleiter gewählt. Der Leiter der Ausgleichskasse Patrons Vaudois, Herr Pascal Rouge, ist zurückgetreten. An seiner Stelle hat der Kassenvorstand Herrn Jean Daniel Desmeules, den bisherigen Stellvertreter, zum Kassenleiter ge- wählt. Zum neuen Stellvertreter des Kassenleiters wählte er Herrn Paul Rossei. Aenderung im Kassenverzeichnis Ausgleichskasse 95 (Exfour) Basel 2, Postfach 7

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. Versicherte Personen Die Ausnahmebestimmung von AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. c, ist auf aus- ländische Künstler und Artisten von Gaststätten nur anwendbar, wenn diese glaubhaft machen, daß sie im Laufe eines Kalenderjahres nur verhältnismäs- sig kurzfristig in der Schweiz tätig sind.

Streitig ist die Frage, ob die ausländischen Artisten mangels längerm Aufenthalt in der Schweiz zum vorneherein als nichtversichert anzusehen seien. Art. 1, Abs. 2, lit. c, AHVG normiert, daß Personen, die sich in der Schweiz nur während einer «verhältnismäßig kurzen Zeit» erwerblich be- tätigen, der Versicherungspflicht nicht unterstehen. Diese Bestimmung fußt auf der Ueberlegung, daß Personen, die sich nur für kurze Zeit in die Schweiz begeben, versicherungstechnisch schwer zu erfassen sind, und daß oft auch das finanzielle Ergebnis in kein vernünftiges Verhältnis zu den Verwaltungs- umtrieben gebracht werden könnte. Anderseits aber mußte Vorsorge dafür getroffen werden, daß die Befreiung von der obligatorischen schweizerischen Versicherung nicht zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung ausländischer Elemente von Seite der schweizerischen Arbeitgeberschaft, bzw. zu einer un- angemessenen Konkurrenzierung einheimischer Arbeitskräfte führen könnte. Diesbezüglich sind aber die Verhältnisse in den verschiedenen Berufen keines- wegs einheitliche. Es ist daher verständlich, daß der Bundesrat in Art. 2 der Vollziehungsverordnung zum AHVG den Begriff der «verhältnismäßig kurzen Zeit» nicht starr und einheitlich festlegte, sondern eine unterschiedliche Lö- sung traf, je nachdem es sich um einen ausländischen oder inländischen Ar- beitgeber handelt und je nachdem die Betätigung die Ausführung eines genau umrissenen Einzelauftrags oder aber die Erfüllung mehrerer im Jahre sich wiederholender Verpflichtungen zum Gegenstand hat. Ob bzw. inwieweit die Verordnung im einzelnen sich im Rahmen des Gesetzes hält, ist in casu nicht zu überprüfen, auch nicht, in welcher Weise die erwähnte Bestimmung, weil nicht alle Kategorien erfassend, ergänzt werden müßte. Es genügt im vorlie- genden Falle die Feststellung, daß ein hinlänglicher Nachweis, daß der Auf- enthalt der in Frage stehenden Artisten die im Gesetz tolerierte «verhältnis- mäßig kurze Zeit» nicht überschritt, nicht geleistet ist. Die zu den Akten ge- gebenen Engagementsverträge lauten zwar überwiegend nur auf 2 Wochen, doch läßt nichts darauf schließen, daß die dort namhaft gemachten Personen nach Absolvierung ihres zweiwöchigen Engagements die Schweiz bereits wie- der verlassen haben. Solange aber in Fällen von der Art des vorliegenden die verhältnismäßig kurzfristige Betätigung nicht mit Bezug auf ein volles Ka- lenderjahr glaubhaft gemacht wird, kann die Ausnahmebestimmung des Art. 1, Abs. 2, lit. c, AHVG schon grundsätzlich nicht zur Anwendung kom- men. - Das Recht auf Geltendmachung einer nachträglichen Rückforderung nach Art. 41 AHVV sowie allfällige zwischenstaatliche Vereinbarungen blei- ben vorbehalten. Bezüglich der Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung des Art. 1, Abs. 2, lit. c. AHVG und einzelner Bestimmungen des Art. 2, Abs. 1,

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AHVV vgl. überdies die Urteile in Sachen Dancing M.R., vom 4. August 1949, und in Sachen de L., vom 9. Januar 1950; ZAK 1950, S. 116). (Eidg. Versicherungsgericht iSa. A.R., vom 13. November 1951, H 463/50.)

B. Beiträge

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Steuertaxationen von Servierpersonal können, solange sie nicht durch exakte Betriebsabrechnungen belegt sind, nicht als Beweis dafür gelten, daß die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen den gemäß Art. 3 der Verfügung des EVD vom 3. Januar 1951 festgesetzten Pauschalansatz nicht erreichen. Gemäß der in Art. 3 in der Verfügung des Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdeparternentes betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes für bestimmte Berufe in der AHV vom 3. Januar 1948 getroffenen Ordnung, die für das Hotel- und Gastwirtschaftsgewerbe verbindlich ist, war das Trink- geldeinkommen des in Frage stehenden Servierpersonals nach Maßgabe der konkreten Betriebsverhältnisse pauschal festzusetzen, wobei zu beachten ist, daß in der Regel in ländlichen Gegenden 8%, in halbstädtischen 9/e und in städtischen Verhältnissen 10C/ des Umsatzes als maßgebendes Einkommen angesehen wird. Wenn nun im vorliegenden Fall die Ausgleichskasse, mit Rücksicht auf besondere Verumständungen, die Zugrundelegung eines Pau- schalansatzes von 9 (statt von 1O'7r) gestattete, so bedeutete das schon an sich ein gewisses Entgegenkommen, und die Zulassung eines noch niedrigeren Ansatzes wäre nur dann erlaubt, wenn nachgewiesen würde, daß die tatsäch- lichen Trinkgeldeinnahmen effektiv den Ansatz von 91,1, nicht erreichen. Die- ser Nachweis wurde aber nicht erbracht. Der Umstand, daß einige Servier- töchter zuhanden der Steuerbehörde einen niedrigeren Betrag deklarierten, kann als Beweis nicht anerkannt weiden, solange diese Angaben nicht durch exakte Betriebsabrechnungen erhärtet werden. Die Tatsache überdies, daß von den im Berufungsverfahren beigeladenen Serviertöchtern sechs sich zur Sache überhaupt nicht äußerten und die siebente nur eine ganz unverfängli- che Erklärung abgab, dürfte darauf hinweisen, daß die seitens der Ausgleichs- kasse getroffene Regelung doch nicht so unangebracht war, wie es der Be- rufungsbeklagte anfänglich glauben machen wollte. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. 0W., vom 15. November 1951, H 86/51.)

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Leistungen ans Schleißverpfliehtung (Renten oder rentenähnliche Zahlun- gen) sind in der Regel keine Gewinnungskosten im Sinne von AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. ii.

Es ist die Frage zu prüfen, ob die dem Versicherten obliegende Sehleiß- verpflichtung, deren Bestand und Bewertung auf Fr. 1000 jährlich unbestrit- ten sind, gemäß AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. a, von dem aus selbständiger Er- werbstätigkeit erzielten rohen Einkommen abgezogen werden könne. Im vorliegenden Fall haben die Eltern dem Berufungsbeklagten die Lie- genschaft offenbar zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Vorzugspreis

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verkauft. Es ist deshalb anzunehmen, daß die Schleißverpflichtung einen Teil der vom Käufer für den Erwerb der Liegenschaft versprochenen Gegenlei- stung darstellt. Bilden aber die Leistungen einen Teil der Aufwendungen zur Schaffung einer Einkommensquelle, die auf unbestimmte Zeit hinaus die Er- zielung eines Einkommens ermöglichen sollen, und fehlt der Nachweis einer AHV-rechtlich nicht sonst berücksichtigten Zinsfunktion der einzelnen Lei- stungen worauf später noch näher einzutreten ist -‚ so können sie nicht unter die in Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG genannten Gewinnungskosten subsu- miert werden (EVGE 1950. S. 54; ZAR 1950, S. 271; ZAR 1951, S.36). Selbst dann, wenn die gesamte Pfrund- bzw. Rentenleistung nicht im vollen Umfan- ge, sondern bloß zur Hauptsache als zusätzliches Entgelt für den übertrage- nen Landwirtschaftsbetrieb zu betrachten wäre, würde sich der Rest unter den vorliegenden Umständen als farnilienrechtliche Unterstützung qualifizie- ren und seinerseits nicht zu den nach Art. 9, Abs. 2, AHVG, abzugsberechtig- ten Aufwendungen zählen. Zu den von der Vorinstanz gegenüber dieser Lösung vorgebrachten Ar- gumenten sei im folgenden kurz Stellung genommen. Was den Hinweis auf die Wehrsteuerpraxis anbetrifft, so ist festzu- stellen, daß nach Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB vorn Roheinkommen abgezogen werden die Renten und dauernden Lasten, die auf besondern gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen beruhen». Insbesondere beim Abzug von Renten handelt es sich um einen solchen spezieller Natur, weil es auf den Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit nicht ankommt. Wie in BGE 76 1,

211 ff. und 220 ff. ausgeführt wird, durchbricht der in Art. 22, Abs. 1, lit. d,

WStB angeordnete Gesamtabzug der ausgerichteten Rente die allgemeine Vorschrift des Art. 23 WStB, wonach Aufwendungen für die Schuldentilgung nicht vom Roheinkommen abgezogen Weiden dürfen. Hieraus folgt e con- trario, daß bei Fehlen der Spezialnorm die einzelnen Rentenraten, soweit sie nicht Zinsfunktion erfüllen, nach allgemeiner Regel als Aufwendungen für Schuldentilgung vom Abzug ausgeschlossen wären. Einer Uebertragung der auf Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB gegründeten Lösung auf das Rechtsgebiet der AHV steht nun wie das Gericht bereits in EVGE 1950, S. 56, betont hat entgegen, daß das AHVG keine entsprechende Spezialnorm enthält, sowenig als es die in Art. 25 WStB vorgesehenen besonderen Abzüge kennt. Auch hat der Bundesrat von der ihm in Art. 9, Abs. 2, a.E.. AHVG eingeräumten Mög- lichkeit, weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit zuzulassen, in bezug auf die in Frage stehenden Rentenleistungen keinen Gebrauch gemacht. Der Umstand, daß das Gesetz in Art. 9, Abs. 2, lit. c und d, Abzüge spezieller Natur nennt, erlaubt naturgemäß nicht, auf die Zulassung auch weiterer, nicht ausdrücklich genannter spezieller Abzüge zu schließen. Entscheidend ist, daß es sich bei den einzelnen Rentenleistungen wie die Vorinstanz selber einräumt wirtschaftlich um Aufwendurigen für den Erwerb der Einkommensquelle handelt und nicht, ob derartigen Ge- schäften die rechtliche Qualifikation eines Kaufs auf Abzahlung zukommt. Der aleatorische Charakter der Verpflichtung wirkt sich allenfalls auf die Höhe der für die Ueberlassung des Betriebs versprochenen Gesamtleistung aus, berührt aber deren wirtschaftliche Zweckbestimmung (Anlagekosten) nicht. Die Vorinstanz macht weiter geltend, die Rentenleistung umfasse wirtschaftlich zwei Bestandteile, nämlich die Verzinsung für das hingegebene

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Kapital und eine Teilrückzahlung des Kapitals, wobei der Abzug für Zinslei- stungen jedenfalls nicht verweigert werden dürfe. Da Passivzinsen für Fremdkapital zu den Gewinnungskosten gehören, hat die letztinstanzliche Rechtsprechung die allfällige in der Rente enthaltene Zinsquote prinzipiell als abziehbar anerkannt, wobei aber vorausgesetzt wurde, daß die Ausschei- dung vertraglich oder bilanzmäßig klar nachgewiesen werde. Bei der Frage des Zinsabzugs ist nicht außer acht zu lassen, daß die Sondernorm des Art. 22, Abs. 1, lit. d, WStB, die dem Rentenschuldner aus- schließlich den Abzug beim Einkommen bewilligt, darauf zurückzuführen ist, daß nach dem System der Wehrsteuer die Abgabe auf dem Einkommen und die Ergänzungssteuer auf dem Vermögen ein Ganzes bilden; während eines längeren Zeitraums erscheint deshalb die Beschränkung des Abzugs auf das Einkommen für den Rentenschuldner steuerrechtlich nicht wesentlich gün- stiger als eine Lösung, bei der Abzüge beim Einkommen (Zinsquote) und beim Vermögen (Abzug der der jeweiligen Rentenverpflichtung entsprechenden Kapitalschuld) vorgenommen werden (vgl. BGE 76 1 218). Kann aber nach der Wehrsteuerpraxis die Rentenlast bei der Ermittlung des Vermögens nicht als Passivum behandelt werden, so wird bei dem für den Zinsabzug nach Art. 9, Abs. 2, lit. e, AHVG maßgebenden und gemäß Art. 18, Abs. 2, AHVV nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung bewerteten Eigenka- pital regelmäßig die der verbleibenden Rentenverpflichtung entsprechende Kapitalschuld nicht in Abzug gebracht und somit das hingegebene reine Ge- schäftsvermögen nach der Abtretung als Eigenkapital des Rentenschuldners behandelt. Wollte man nun einen Zins der kapitalisierten Rentenschuld unter dem Titel Geschäftsunkosten abziehen, so würde dies voraussetzen, daß diese Schuld als Passivum vorn Eigenkapital abgerechnet würde. Wird aber das hin- gegebene reine Geschäftsvermögen dem Rentenschuldner als Eigenkapital angerechnet, so ist er beitragsrechtlich in der selben Lage, wie wenn die der jeweiligen Rentenverpflichtung entsprechende Kapitalschuld als zu 4,5() ver- zinsliches Fremdkapital betrachtet würde, es sei denn, der Wehrsteuerwert des übernommenen Betriebsvermögens wäre wesentlich geringer als jene Ka- pitalschuld. Die Frage, ob im letztern Fall ein Zinsabzug für den vorn Ver- sicherten nachzuweisenden Mehrbetrag zu gewähren sei, stellt sich hier nicht; denn nichts läßt darauf schließen, daß die Verzinsung der verbleibenden Ka- pitalschuld nicht schon durch den zum Abzug zugelassenen Eigenka- pitalzins berücksichtigt werde. Die Lösung der Vorinstanz hätte demgegen- über in den meisten Fällen zur Folge, daß das grundsätzlich beitragspflichtige Betriebseinkommen jährlich im Ausmaße der für den Erwerb des Betriebs in Rentenform erbrachten Gegenleistung geschmälert und überdies noch um den 4,51/ igen Zins des noch gar nicht getilgten Betriebskapitalanteils vermin- dert würde. c) Die Vorinstanz leitet ein weiteres Argument aus dem Satz her, daß «erfahrungsgemäß die Renten in der Regel den Erwerbspreis für in der Bi- lanz nicht zum Ausdruck kommende Werte, wie stille Reserven und Goodwill» darstellen. Es genügt festzustellen, daß dies jedenfalls auf landwirtschaftliche Verhältnisse, wie sie hier vorliegen, nicht zutrifft. Was die Abschreibungen anbelangt, so ist der während der Bemessungsperiode eingetretenen Wertver- minderung des der Einkommenserzielung dienenden Vermögens gemäß Art. 9, Abs. 2, lit. b, AHVG Rechnung zu tragen, gleichgültig, ob die Anlagekosten in Rentenform oder sonstwie bestritten werden. Erschwert die besondere Zah-

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lungsform den Nachweis des Anschaffungswertes, so kann die Abschreibung nach dem Buchwert bemessen werden (vgl. Blumenstein, System, 2. Aufl., S. 169). In landwirtschaftlichen Verhältnissen ist aber die Abschreibung ohnehin in den zur Anwendung gelangenden Netto-Rohertragsansätzen be- rücksichtigt, wie das Bundesamt zutreffend geltend macht. Im übrigen käme nach der Lösung der Vorinstanz, welche die Abschreibung durch Abzug der Rentenraten gemäß Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVG verwirklicht wissen möchte, eine kumulative Anwendung von lit. b wohl kaum in Frage. Dies führte aber zu Schwierigkeiten und Ungleichheiten namentlich dort, wo die Rente nur einen Bruchteil der hauptsächlich in anderer Form gedeckten Anlagekosten ausmacht; denn die Abschreibung wäre dann von der zufälligen Vereinbarung über die Höhe des in Rentenform zu tilgenden Teils des Geschäftsvermögens abhängig. Aber selbst wenn man lit. b zusätzlich anwenden wollte, ergäbe sich das weitere Problem, inwieweit die Hinzurechnung der Rente zum ab- zugsberechtigten Betriebsaufwand die Entwertung des Betriebsvermögens kompensiere. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. F.H., vom 16. November 1951, H 339/51.)

Das im Betrieb arbeitende Eigenkapital ist nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung zu bewerten. AHVV Art. 18, Abs. 2. Der Goodwill zählt steuerrechtlich nicht zum Vermögen; er ist daher auch kein Bestandteil des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e. Der Berufsbeklagte übernahm im Jahre 1946 von einem andern Zahnarzt eine Praxis und verpflichtete sich dabei, für die Praxispatienten eine Vergü- tung (sog. Goodwill) von Fr. 48 000.—. in jährlichen Raten von Fr. 6000.— zu leisten. Dieser Betrag war bis 1. Januar 1949 auf Fr. 34 000.— abgeschrieben. Während die Ausgleichskasse auf Grund der Steuermeldung den Goodwill nicht als Betriebskapital betrachtete, rechnete ihn die kantonale Rekursbe- hörde zu dem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital hinzu. Die Berufung der Ausgleichskasse wurde vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit fol- gender Begründung gutgeheißen:

1. In dem von der Vorinstanz zitierten Urteil (BGE 73 1 252 ff.) hat das

Bundesgericht einerseits anerkannt, daß entgeltlich erworbener Goodwill als Vermögenswert und Aktivposten der kaufmännischen Bilanz gelten könne und daß er einer Entwertung unterliege, die bei der Einkommensbesteuerung durch Abschreibungen zu berücksichtigen sei. Anderseits hat das Bundesge- richt festgestellt, daß die Besteuerung des Goodwill beim Vermögen der schweizerischen Steuerpraxis widerspräche. Durch Arbeit erworbener Ge- schäftswert werde nicht als steuerbares Vermögen angerechnet und komme als selbständiges Vermögensobjekt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn seine Erfassung im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschrieben werde, was tat- sächlich beim Wehropferbeschluß II nicht der Fall sei. Unterliege aber selbstgeschaffener Geschäftswert nicht der Besteuerung, so würde durch eine Besteuerung des gegen Entgelt erworbenen Geschäftswertes eine Rechts- ungleichheit bewirkt. Daher müsse auch der letztere als selbständiger Be- standteil steuerbaren Vermögens ausgeschlossen werden. - Gestützt auf dieses Präjudiz hat die Steuerbehörde gegenüber dem heutigen Berufungsbe- klagten den Abzug des Goodwill am Vermögen zugelassen.

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Der Berufungsbeklagte ist nun der Auffassung, erstens, daß der AHV- Beitrag unabhängig von der steuerlichen Behandlung des Goodwill festzu- setzen sei, und zweitens, daß der Goodwill, als geldwerte Anlage, dem Ver- mögen zugerechnet werden müsse, somit die Fr. 34 000 nicht vom Kapital- konto abgezogen werden dürfen. In der erstern Hinsicht vermag sich der Berufungsbeklagte lediglich auf eine rein äußerlich als verschieden erschei- nende Regelung betreffend die Abzüge nach Art. 9, lit. a—d, AHVG gegen- über denen nach lit. e daselbst zu berufen, insofern, als nach Art. 18, Abs. 1, AHVV (alt) für lit. a—d die Bestimmungen der eidgenössischen Wehrsteuer- gesetzgebung maßgebend erklärt sind, während Abs. 2, welcher lit. e be- schlägt, keine Bezugnahme auf die Wehrsteuergesetzgebung enthält. Nun war aber schon in Art. 29 AHVV, wenn auch im Zusammenhang mit der Beitragsfestsetzung für die Nichterwerbstätigen, vorgeschrieben, daß das Vermögen durch die Wehrsteuerbehörden ermittelt wird und die Verfahrens- grundsätze von Art. 22 sinngemäß Anwendung finden, ferner, daß für die Bewertung des Vermögens und den Stichtag die Bestimmungen der Wehr- steuergesetzgebung maßgebend sind. Es ist klar, daß für die Ermittlung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals, nach Art. 18, Abs. 2, AHVV keine an- dere Grundlage gewollt sein konnte als eben die in Art. 29 für die Vermögens- ermittlung vorgesehene. Jeder Zweifel hieran wird nun übrigens beseitigt durch die revidierte Fassung von Art. 18, Abs. 2, wo es heißt:«... im Betrieb investierten, nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung zu bewer- tenden . . . Eigenkapitals.» Der Standpunkt des Berufungsbeklagten, daß das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nicht identisch sei mit dem Betriebsver- mögen im Sinne des WStB verliert damit jegliche Bedeutung.

2. Die von der Wehrsteuerbehörde gemeldete Bewertung des im Betrieb

arbeitenden Eigenkapitals ist nach Art. 22 AHVV, analog angewendet, für die Ausgleichskasse verbindlich. Eine Ueberprüfung steht einzig den Rechts- mittelinstanzen zu. Aber auch für diese erscheint es als ein selbstverständli- ches Gebot, von der Praxis der in Wehrsteuersachen zuständigen Spruchbe- hörden nicht ohne zwingenden Grund abzuweichen. Wie oben erwähnt, geht die Praxis inbetreff des Goodwill dahin, daß dieser, auch wenn er als Aktivum im Kapitalkonto figuriert, nicht zu besteuern ist. Ein besonderer Grund, im Gebiete der AHV den Goodwill als Vermögen anzurechnen, scheint nicht zu bestehen. Die Feststellung, daß seine Erfassung im Gesetz nicht vorgeschrie- ben ist, hat hier unverändert Gültigkeit, ebenso das Motiv, eine ungleiche Behandlung zwischen selbstgeschaffenem und entgeltlich erworbenem Good- will zu vermeiden. Eine Ungleichheit würde übrigens auch eintreten in der Behandlung von buchführenden Unternehmern gegenüber den nicht buch- führungspflichtigen und nicht buchführenden Freierwerbenden. Vor allen Dingen wäre es stoßend, wenn sich ein Beitragspflichtiger in der AHV ein höheres Eigenkapital für den Zinsabzug anrechnen lassen könnte, als er ver- steuert hat. Wohl wird dank dem Goodwill regelmäßig ein höheres Einkom- men erzielt, als wenn er nicht vorhanden wäre, weshalb insofern der Abzug eines entsprechenden Kapitalzinses am Einkommen als begründet erscheinen könnte. Anderseits erfolgen aber von Zeit zu Zeit wegen Wertabnahme des Goodwill Abschreibungen, welche einkommensvermindernden Abschreibungen praktisch die Funktion eines Zinsabzuges erfüllen und mindestens denselben Ausgleich herbeiführen, den der Zinsabzug zum Zwecke hat, wobei unwesent- lich ist, ob die Abschreibungen gerade in der zutreffenden Berechnungsperiode

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oder erst später vorgenommen werden. Die Argumentation des Berufungsbe- klagten, am Einkommen der Berechnungsperiode 1947/48 habe ein derartiger Abzug nicht stattgefunden, ist sonach gegenstandlos, zumal da feststehender- maßen in die nachfolgende Berechnungsperiode eine Abschreibung von Fr.

8000 fiel (nachdem die ersten Fr. 6000 offenbar bei der Praxisübernahme als

Anzahlung auf den Fr. 48 000 betragenden Goodwill geleistet oder sonstwie getilgt worden waren). Bei dem verbleibenden Goodwill von Fr. 34 000 han- delt es sich ja übrigens nicht nur um ein Aktivum, sondern zugleich um eine Schuld in derselben Höhe, was eine Anrechnung als Vermögen um so weniger zuläßt. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.D., vom 16. November 1951, H 396/51.)

Die Einkommensgrundlagen haben sich nur geändert, wenn eine Einkom- mensquelle gänzlich und auf die Dauer versiegt. AHVV Art. 23, lit. b.

E.B. betreibt einen Gasthof, in welchem er während der Monate November bis März jeweilen keine alkoholische Getränke ausschenken durfte. Mit Rück- sicht auf einen Straßenbau wurde ihm im Dezember 1941 vorübergehend die ganzjährige Führung einer Alkoholwirtschaft bewilligt. Ab Januar 1950 wur- de das Patent für Alkoholausschank wieder auf die Saisonmonate April bis Oktober beschränkt. Als die Ausgleichskasse der Beitragsberechnung 1950 und 1951 das durchschnittliche reine Erwerbseinkommen 1947/48 im Betrage von Fr. 5345 zugrunde legte, erhob E.B. Beschwerde, indem er geltend mach- te, im Jahre 1950 sei sein Einkommen erheblich hinter Fr. 5300 zurückgeblie- ben, habe doch der Umsatz nur Fr. 14 480 betragen. Seit 1950 verdiene er we- gen der Patentbeschränkung nur noch während 7 Monaten im Jahr. Da es sich nicht rentiere, vom November bis März alkoholfrei zu wirten, schließe er den Betrieb im Winter. Das sonstige bescheidene Erwerbseinkommen erziele er aus unselbständiger Tätigkeit. Die kantonale Rekursbehörde wies die Be- schwerde ab, das EVG die Berufung aus folgenden Erwägungen: Der rev. Art. 23, lit. b, AHVV umschreibt die einzelnen, nach Ablauf der Berechnungsperiode eingetretenen Tatbestände, bei deren Vorliegen auf ver- änderte Einkommensgrundlagen zu schließen ist: Aufnahme einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit, Berufs- oder Geschäftswechsel, Wegfall oder «Hinzu- tritt» einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens. Es ist zu entscheiden, ob im vorliegen- den Falle vom Wegfall einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle (disparition durable d'une source importante de revenu; estinguersi di una durevole ed importante forte di reddito) gesprochen werden kann. (Daß der Kläger einen Berufs- oder Geschäftswechsel vollzogen habe, wird mit Recht von keiner Seite behauptet.) Die Frage muß verneint werden. Wie alt Art. 24 (Marginale: «Ausnahmen in Sonderfällen») eine Sondernorm gegenüber der in alt Art. 22 enthaltenen allgemeinen Vorschrift ist, enthält auch rev. Art. 23 eine Ausnahmebestimmung gegenüber rev. Art. 22. Es geht nicht an, diese Son- dernorm extensiv zu interpretieren, denn dadurch würde die Grenze zwischen der ordentlichen Beitragsbemessung (auf Grund der Wehrsteuerfaktoren) und der außerordentlichen (Neueinschätzung durch die Ausgleichskasse) verwischt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt. Für den Kläger ist seine maßgebende Einkommensquelle, der Betrieb des Gasthauses, nicht weggefallen, sondern seit 1950 bis heute weiter geflossen. Die Tatsache, daß

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der Kläger seit 1950 nur noch während der touristischen Saison (April bis Oktober) alkoholische Getränke ausschenken darf, hat die Einkommensquel- le als solche nicht zum Versiegen gebracht, sondern höchstens ihre Ergiebig- keit vermindert. Das aber vermag die Anwendung des Art. 23, lit. b, nicht zu rechtfertigen. Nur wenn eine Einkommensquelle gänzlich und auf die Dauer versiegt, darf auf Aenderung der Einkommensgrundlagen geschlossen werden. Ist daher rev. Art. 22 AHVV anwendbar, so wird sich der geringere Ge- schäftsertrag der Jahre 1949/50 in einem entsprechend niedrigern Beitrag 1952/53 auswirken, wie die Vorinstanz zutreffend bemerkt. Ob der Kläger zur Winterszeit einer anderweitigen (selbständigen oder unselbständigen) Be- tätigung nachgeht, ist für die Beurteilung des gegenwärtigen Streites uner- heblich. Eine allfällige Nachforderung bleibt ja von Gesetzes wegen vorbehal- ten (Art. 14 AHVG und Art. 39 AHVV). (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.B., vom 13. September 1951, H 216 / 51.)

Die Einkommensgrundlagen haben sich wesentlich geändert, wenn der Einkommensrückgang infolge Wegfalles einer Einkommensquelle mindestens 25% beträgt. AHVV Art. 23 b.

Mit Verfügung vom 20. Juli 1950 bemaß die Ausgleichskasse den Beitrag 1950/51 auf Fr. 172 im Jahr, entsprechend folgender Rechnung: Fr. Landwirtschaftliches Einkommen laut Wehrsteuer- 7915 Nebenerwerb als Postfuhrhalter J taxation V. Periode 2000 Durchschnittliches Erwerbseinkommen 1947/48 9915 AHV-Beitrag 1948 60 Zusammen 9975 Abzug: 4½ / von Fr. 124 000 Betriebsvermögen 5580 Maßgebendes Einkommen 4395 Beitrag 172

K.M. machte geltend, seit Oktober 1950 sei in D. die Post motorisiert und daher seine Postfuhrhalterei aufgehoben. Da die Fr. 2000 Einkommen als Postfuhrhalter weggefallen seien, dürfe man den Beitrag 1950/51 nicht auf Fr. 172 belassen. Der revidierte Art. 23, lit. b, AHVV umschreibt die nach Ablauf der Be- rechnungsperiode eingetretenen Tatbestände, welche eine wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen (unemodificationpro- fonde des bases du revenu, una profonda modifirazione delle basi del reddito) bewirken können, und zwar mit folgenden Worten: Aufnahme einer selbstän- digen Erwerbstätigkeit, Berufs- oder Geschäftswechsel, Wegfall oder «Hinzu- tritt» einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle, Neuverteilung des Be- triebs- oder Geschäftseinkommens. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob sich die Einkommensgrundlagen des Klägers im Oktober 1950 wesentlich verän- dert haben. Die Frage muß verneint werden. Art. 23, lit. b, ist eine Ausnahme- bestimmung und verträgt daher keine extensive Interpretation (vgl. das Ui- teil vom 13. September 1951 in Sachen EB., ZAK 1952, S. 50). Abgesehen von dem Fall, daß eine Verschiebung im Verhältnis zwischen Einkommen aus selbständiger und solchem aus unselbständiger Tätigkeit eingetreten ist

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(«Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit») oder der Beitragspflich- tige jede Erwerbstätigkeit aufgegeben hat (Wegfall der vorhandenen einzigen Einkommensquelle), berücksichtigt lit. b offenbar weniger die veränderte Betätigungsweise an sich als die mit einer solchen verbundene wesentliche Einkommenssenkung (oder -erhöhung): eine von den Steuerfaktoren ab- weichende - Sondertaxation durch die Ausgleichskasse soll nur veranstaltet werden, wenn sich Art und Weise der Erwerbstätigkeit dermaßen gewandelt haben, daß die E i n k II n f t e der Beitragspflichtigen w e s e n t 1 i c h gerin- ger (oder höher) geworden sind. Den Begriff der wesentlichen Einkommens- senkung hat das Eidg. Versicherungsgericht hei Anwendung des Art. 59, Abs. 3, AHVV (Voraussetzungen für die Revision von Uebergangsrenten) da- hin ausgelegt, daß ein Einkommensschwund nur dann als wesentlich anzu- erkennen sei, wenn er mindestens 25% betrage (Urteil vom 23. November

1950 in Sachen L.W., ZAR 1951, S. 42). Freilich hat das Einkommen im Be-

reich der Art. 22 ff. AHVV eine andere versicherungsrechtliche Funktion als im System der Uebergangsrenten. Allein dieser Umstand verbietet nicht, an die Erheblichkeit einer Einkommensabnahme hier wie dort den gleichen Maßstab anzulegen. Das läßt sich umso eher verantworten, als ja bei wirt- schaftlicher Bedrängnis eines Beitragsschuldners die Möglichkeit besteht, den Beitrag auf das zumutbare Maß herabzusetzen (Art. 11 AHVG). Auch vom Standpunkt der Verwaltungsökonomie rechtfertigt es sich, die Grenze bei 25% zu ziehen. Denn administrativ besehen ist die Stabilität der Beitragsverfü- gungen während einer ordentlichen zweijährigen Beitragsperiode wohl ebenso erstrebenswert wie die Beständigkeit der Uebergangsrenten-Verfügungen während des jeweiligen Rentenjahres (Vgl. das Urteil in Sachen L.W., vom 23. November 1950, ZAR 1951, S. 42). Ist aber, bei Versiegen einer Einkommensquelle (von zweien oder meh- rem), die Wesentlichkeit der Grundlagenänderung am konkreten Verdienst- ausfall zu messen (vgl. auch den Wortlaut «Wegfall einer b e t r ä c h t 1 i ehen Einkommensquelle»), so haben sich im vorliegenden Fall die Einkommens- grundlagen nicht wesentlich gewandelt. Mit Fr. 2000 im Jahr beträgt der vom Kläger erlittene Verdienstausfall lediglich 20%. Der 41 %ige Abzug für das im Betrieb angelegte Vermögen muß außer Rechnung bleiben, jedenfalls dann, wenn das Vermögen - wie in casu unverändert geblieben ist. Unter sol- chen Umständen hat der Vermögenswert nichts zu tun mit der Frage, ob das Einkommen wesentlich abgenommen habe. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. K.M., vom 20. September 1951, H 239/51.)

Die Anwendung von AHVV Art. 23, lit. b, setzt einschneidende Aenderun- gen in der grundlegenden Struktur des Geschäftsunternehmens voraus. Die Einstellung einer Hilfskraft aus Alters- und Gesundheitsrücksichten ist da- her kein Grund für eine Neueinschätzung. Die Ausgleichskasse legte der Beitragsfestsetzung 1951 das durchschnitt- liche leine Erwerbseinkommen 1947/48 von 2410 Franken zugrunde. Die Ver- sicherte verlangte vor der kantonalen Rekursbehörde, es sei lediglich auf ein Jahreseinkommen von 800 Franken abzustellen. Sie machte geltend, der Da- mensalon gehe schlecht, und seit 1949 habe sie aus Alters- und Gesundheits- rücksichten zwecks Aufrechterhaltung des Betriebes eine Hilfskraft (monatli- cher Barlohn von 200 Franken, nebst Logis und freier Kost) anstellen müs- sen, sodaß sich das Netto-Einkommen ganz beträchtlich vermindert habe. Die

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Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut, indem sie die Voraussetzung von AHVV Art. 23, lit. b, «Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkom- mens» als erfüllt betrachtete. Auf Berufung der Ausgleichskasse hin hob das Eidg. Versicherungsgericht den Entscheid auf aus folgenden Erwägungen: Nach den geltenden Bestimmungen des AHV-Rechts ist das reine Ein- kommen eines Selbständigerwerbenden in der Regel auf Grund der letzten Wehrsteuerveranlagung zu ermitteln. Nur ausnahmsweise, d. h. bei nachträg- licher wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlagen darf unter Ab- stellen auf das Einkommen des Beitragsjahres eine Sonderveranlagung er- folgen. Gemäß Art. 23, lit. b, rev. AHVV, gelten als solche Ausnahmefälle vor allem der Wechsel des Berufs oder Geschäfts, der Wegfall oder Hinzutritt einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle, sowie die Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens, wobei gegebenenfalls (vgl. diesbe- züglich die Ausführungen im Urteil K.M., vom 20. September 1951, ZAK 1952, S. 51 zusätzlich verlangt werden muß, daß die durch die neuen Verhältnisse bedingte Einkommensveränderung mindestens 25e/ des früheren Erwerbsein- kommens ausmacht. Im übrigen ist, wie das Eidg. Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung (vgl. z.B. EVGE 1951, S. 187, sowie das Urteil iSa. E.B., vom 13. September 1951, ZAK 1952, S. 50) entschied, daran festzu- halten, daß eine bloße Schrumpfung des Geschäftsumsatzes und Einkommens - auch wenn der Rückgang noch so beträchtlich sein sollte als «wesent- liche Aenderung der Einkommensgrundlage» nicht anerkannt werden kann, sondern daß die Anwendung des Art. 23, lit. b, rev. AHVV, einschneidende Veränderungen in der grundlegenden Struktur des Geschäftsunternehmens als solchem zur Voraussetzung hat. In casu behauptet nun die Beschwerdeführerin nicht etwa, sie habe einen Berufs- oder Geschäftswechsel vorgenommen oder sie habe in ihr Unterneh- men - mit der Wirkung einer Neuverteilung des Geschäftsgewinnes - einen neuen Partner aufgenommen. Was sie geltend macht, ist lediglich die Ein- stellung einer dauernden Hilfskraft, wodurch aber weder das Besitzesver- hältnis am Unternehmen noch die Erwerbsquelle an sich eine relevante Aen- derung erfuhren. Daß infolge der Einstellung der Hilfskraft das Nettoein- kommen der Beschwerdeführerin eine beträchtliche Reduktion ei-fahren habe, mag zutreffen. Dies vermag aber - ebensowenig wie eine sonstige Verschie- bung im Lohnkonto -- eine von der seinerzeitigen Wehrsteuertaxation ab- weichende Sonderveranlagung nicht zu rechtfertigen, wogegen natürlich der allfällige, seit 1949 effektiv eingetretene Einkomrnensrückgang in der näch- sten Beitragsperiode (d.h. ah 1952) voll zu berücksichtigen sein wird. Für das Jahr 1951 muß es jedoch hei der Beitragsverfügung vom 13. März 1951 sein Bewenden haben. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. A.Z., vom 4. Dezember 1951, H 391/51.)

Die Sondertaxation durch die Ausgleichskasse gemäß AHVV Art. 23, lit. b, ist nur dann zulässig, wenn die Einkommensänderung auf eine der in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Ursachen zurückzuführen und die dadurch bewirkte Einkommensverminderung oder -erhöhung gegenüber dem Durchschnitt der Berechnungsperiode wesentlich ist. Zum Begriff des Geschäftswechsels. Der Berufungskläger bewirtschaftete bis Ende März 1949 in W.-U. ein landwirtschaftliches Pachtgut in der Größe von rund 11 ha. Auf diesem Pacht-

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gut erzielte er nach den Wehrsteuerveranlagungen in den Jahren 1945/46 und 1947/48 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 5835 bzw. Fr. 4497. Auf den 1. April 1949 übernahm er in F.-U. einen kleineren Pachtbetrieb im Umfang von nur 5 ha, wodurch sich sein jährliches Einkommen auf Fr. 3160 verringerte. Die auf Grund des in den Berechnungsjahren 1945/46 erzielten Einkommens festgesetzten Beiträge 1948 und 1949 wurden gemäß AHVV Art. 216 neu bemessen; die Beiträge 1950 und 1951 wiederum vom durch- schnittlichen Einkommen 1947/48 des alten Pachtgutes. Da die kantonale Rekursbehörde das Begehren um Festsetzung der Beiträge 1950 und 1951 auf Grund des auf dem neuen Pachtgut erzielten Einkommens abwies, legt H. Pf. Berufung ein, die das Eidgenössische Versicherungsgericht, soweit sie das Beitragsjahr 1951 betraf, aus folgenden Erwägungen guthieß:

1. Was den Beitrag für das Jahr 1951 anbetrifft, so sind die Vorausset-

zungen für das Abgehen von einer vorgängigen Steuertaxation in Ausnahme- fällen gegenüber AHVV Art. 24, Abs. 2, alte Fassung, etwas erweitert worden. Gemäß rev. Art. 23, lit. b, AHVV, werden die nach Ablauf der Berechnungspe- riode eingetretenen Tatbestände aufgeführt, welche eine die Sondereinschät- zung rechtfertigende wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen (modification profonde des bases du revenu) bewirken können. Als solche werden genannt: - Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Berufs- oder Geschäftswechsel - Wegfall oder Hinzutritt einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle - Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens. Im Hinblick auf Art. 22 AHVV handelt es sich bei Art. 23, lit. b, AHVV um eine Ausnahmenorm, die keine extensive Interpretation verträgt. Ver- langt wird ausdrücklich eine wesentliche, auf eine der aufgezählten Ursachen zurückzuführende Aenderung der Einkommensgrundlagen, m. a. W. eine grundlegende Aenderung in der Art und Weise des Erwerbs, weshalb bloße Fluktuationen in der Einkommenshöhe nicht genügen. Ein bloßer Rückgang des Erwerbs, beispielsweise zufolge Konjunkturschwankungen, Eröffnung von Konkurrenzbetrieben, Mißernten. Nachlassen der beruflichen Tüchtigkeit, Kostenvermehrungen etc., vermögen zu keiner Sondereinschätzung durch die Ausgleichskassen zu führen, auch wenn der Einkommensschwund ein be- trächtlicher sein sollte. So hat das Gericht den Einkommensrückgang infolge krankheitsbedingter Einstellung einer Hilfskraft nicht als ausreichend er- achtet (Urteil i.Sa. A.Z., vom 4. Dezember 1951, ZAK 1952, S. 52) und hin- sichtlich des Wegfalls einer beträchtlichen Einkommensquelle wurde verlangt, daß sie gänzlich und auf die Dauer versiege (Urteil i.Sa. E.B., vom 13. Septem- ber 1951, ZAK 1952, S. 50). Es darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß sich das geringere Einkommen später,wenn das Beitragsjahr die Funk- tionen eines Berechnungsjahres übernimmt, im Sinne eines entsprechend nie- drigeren Beitrags auswirken wird. Durch eine andere Lösung würde die Grenze zwischen der ordentlichen Beitragsbemessung (auf Grund der Steuer- faktoren nach Art. 22 AHVV) und der außerordentlichen (Sonderveranla- gung durch die Ausgleichskasse gemäß Art. 23 lit. b, AHVV) verwischt und die Rechtssicherheit beeinträchtigt; eine solche wäre weiter mit einer Auf- blähung der AHV-Verwaltung verbunden, die sich kaum rechtfertigen ließe, weil die Steuerbehörden auf dem Gebiete der Einkommensveranlagung über

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mehr Erfahrung verfügen und besondere Gewähr für eine sachgemäße Ein- schätzung bieten (EVGE 1949, S. 66). Selbst dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles einer der genann- ten Tatbestände vorliegt und daher eine an sich erhebliche Aenderung der Einkommensgrundlagen anzunehmen ist, darf nicht bei jeder dadurch be- wirkten geringfügigen Einkommenssenkung (oder -erhöhung) zu einer Son- dereinschätzung geschritten werden. Abgesehen vom Wechsel des Beitrags- systems namentlich beim Uebertritt von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit) soll durch Art. 23, lit. b, AHVV doch offenkundig die mit der wesentlichen Aenderung der Einkommensgrundlagen zusammenhängende wesentliche Einkommensverminderung (oder -erhöhung) berücksichtigt wer- den. Eine von den Steuerfaktoren abweichende Sondertaxation soll mithin nur vorgenommen werden, wenn sich die Einkommensgrundlagen dermaßen gewandelt haben, daß sie die Einkünfte des Beitragspflichtigen wesentlich zu verändern vermochten. Als wesentlich in diesem Sinne erachtet das Gericht in Anlehnung an die Praxis zu Art. 59, Abs. 3 AHVV eine Einkommenssenkung von wenigstens 25% (vgl. Urteil i.Sa. K.M. vom 20. September 1951, ZAK 1952 S. 51). Eine solche Grenze läßt sich im Interesse sowohl der Stabilität der Beitragsverfügung während einer ordentlichen zweijährigen Beitragsperiode als auch der Verwaltungsökonomie und überdies um so eher verantworten, als hei wirtschaftlicher Bedrängnis eines Beitragsschuldners die Möglichkeit besteht, den Beitrag auf das zumutbare Maß herabzusetzen (Art. 11, Abs. 1 AHVG).

2. Im vorliegenden Fall scheiden von den in Art. 23. lit. h, AHVV aufge-

zählten Ursachen einer wesentlichen Veränderung der Einkommensgrundla- gen die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, der Wegfall einer Einkommensquelle und die Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftsein- kommens aus. Hinsichtlich des Berufs- oder Geschäftswechsels fällt auch der Berufswechsel außer Betracht, denn der Versicherte ist nach wie vor als selbständigerwerbender landwirtschaftlicher Pächter tätig. Er kann sich daher nur noch fragen, ob ein Geschäftswechsel im Sinne der genannten Bestim- mung vorliege. Der Ausdruck Geschäft ist kein Begriff rechtlicher, sondern wirtschaft- licher Natur und wird wohl zutreffend auch im Sinne von Geschäftsbetrieb verwendet, als äußere Erscheinungsform einer geschäftlichen Tätigkeit, d.h. in diesem Zusammenhang einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen (EVGE 1951 S. 183, ZAK 1952 S. 420). In solch umfassender Weise ist diesel' Ausdruck zu deuten und nicht etwa in der Beschränkung auf die gemäß Art. 934, Abs. 1, OR in das Handelsregister eintragungspflichtigen Geschäfte, da ja in Abs. 2 auch von nichteintragungspflichtigen Geschäften die Rede ist. Dieser Schluß folgt ganz allgemein aus dem Wesen der AHV, dem Versicherten bzw. seinen Hinterlassenen einen teilweisen Ersatz für das zufolge Alters edel' Todes in Wegfall geratene Arbeitseinkommen zu bieten. Geschäftswechsel ist daher ganz allgemein im Sinne eines Wechsels des Geschäfts- oder Gewerbebetriebes zu verstehen. Schon der Umstand, daß «von Berufs- oder Geschäftswechsel» gesprochen wird, läßt eine Beschränkung auf den Wechsel von einem Ge- schäftsbetrieb der einen Erwerbsart auf den einer andern Erwerbsart nicht zu. Ein Geschäftswechsel ist mithin nicht nur' dann gegeben, wenn etwa ein

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Metzger ein Metzgereigeschäft verkauft und hernach eine Gastwirtschaft oder einen Landwirtschaftsbetrieb übernimmt und auf diese Weise einen eigentli- chen Berufswechsel tätigt, sondern auch dann, wenn innerhalb des nämlichen Erwerbszweiges ein Wechsel des Geschäftsbetriebs stattfindet; so z. B. wenn ein Metzger sein in der Innerstadt gelegenes Geschäft aufgibt und ein neues Geschäft in einem Außenquartier eröffnet oder wenn der Pächter eines Land- wirtschaftsbetriebs das Pachtverhältnis auflöst und einen neuen eigenen Be- trieb eröffnet. Das gleiche gilt für den vorliegenden Fall, wo die Aufgabe des Pachtbetriebs in W.-U. im Umfange von 11 ha und die Uebernahme des Pachtgutes in F.-U. in der Größe von nur 5 ha nach Ablauf der Berechnungs- periode 1947/48 eine Aendei'ung der Einkonimensgrundlage wegen Ge- schäftswechsels im Sinne von Art. 23, lit. b, AHVV darstellt. Die Sondereinschätzung durch die Ausgleichskasse setzt nach dem Ge- sagten weiter voraus, daß durch den Betriebswechsel eine wesentliche Ver- änderung der Einkommenshöhe verursacht wurde, wobei es dem den Art. 23, lit. b, AHVV anrufenden Versicherten obliegt, nicht nur den Wechsel des Ge- schäftsbetriebs, sondern auch den damit zusammenhängenden erheblichen Einkommensschwund im Ausmaß von wenigstens 25/( nachzuweisen. Im vorliegenden Fall ist eine diese Grenze überschreitende Einkommensvermin- derung durch die Steuerakten nachgewiesen, weshalb der Beitrag für das Jahr 1951 auf Grund der neuen Einkommensverhältnisse zu berechnen ist. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.Pf., vom 13. Dezember 1951, H 395/51.)

C. Uebergangsienten L Witwenabfindung Für die Ermittlung der einmaligen Abrundung einer vor dein Inkrafttre- ten des AHVG verwitweten Frau bleiben die alten Einkommensgrenzen maßgebend.

Frau E.C. ist im Jahre 1939 nach zehnjähriger kinderloser Ehe im Alter von 34 Jahren verwitwet. Am 6. Dezember 1950 stellte sie ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenabfindung. Die Ausgleichskasse ermittelte ein an- rechenbares Einkommen von Fr. 2584 und wies das Begehren ab, weil die im Jahre 1948 anwendbar gewesene Einkommensgrenze (Fr. 2000) überschritten sei. Frau E.C. beschwerte sich und verlangte Anwendung der erhöhten Ein- kommensgrenze gemäß rev. Art. 42 AHVG. Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut; an der Wohltat der fortschrittlichen Gesetzesrevi- sion solle auch die Beschwerdeführerin teilhaben. Mit Berufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen gutgeheißen: Ersucht eine Frau, deren Ehemann vor Inkrafttreten des AHVG ver- storben ist, um Ausrichtung einer Witwenabfindung, so beurteilt sich die Frage, ob dem Begehren zu entsprechen sei, grundsätzlich nach dem im Jahre

1 9 4 7 erzielten Einkommen. Ist nämlich die Gesuchstellerin bei Inkrafttreten

des Gesetzes im Sinne des Art. 42 AHVG nicht bedürftig gewesen, so ist ihr auch kein Anspruch auf Abfindung erwachsen. Eine erst n a c h Inkrafttreten des Gesetzes eingetretene Bedürftigkeit begründet keinen Abfindungsan-

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spruch, denn eine solche kann nicht als unmittelbare Folge der Verwitwung anerkannt werden. Im vorliegenden Fall räumt die Beklagte ein, eine Bedürftigkeit im Sinne des alten, von 1948 bis 1950 gültig gewesenen Art. 42 AHVG habe bei ihr nie bestanden. Sie hat aber errechnet, daß nach dem seit Januar 1951 in Kraft stehenden revidierten Art. 42 bei Einkommens- und Vermögensverhält- nissen wie den ihrigen die Bedürfnisfrage zu bejahen wäre. Diese Gesetzes- revision möchte die Beklagte sich dienstbar machen, und die Vorinstanz hat ihrem Begehren entsprochen in der Annahme, die Beurteilung der Bedürfnis- frage habe sich nach der jeweiligen Gesetzgebung zu richten. Solcher Betrachtungsweise kann jedoch nicht gefolgt werden. Sie ist unvereinbar mit dem klaren Wortlaut des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1950 betreffend Abänderung des AHVG. Laut dessen Art. 2 sind die revidierten Bestim- mungen des AHVG - worunter Art. 42, Abs. 1 - am 1. Januar 1951 in Kraft getreten und ist keiner derselben r ü c k w i r k e n d e Kraft verliehen worden. Hat ein Gesetz den Tag seines Inkrafttretens selber festgesetzt, so sind die zur Gesetzesanwendung berufenen administrativen und richterlichen Behörden ausnahmslos und vorbehaltlos daran gebunden. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so müssen Tatsachen, die unter der Herr- schaft des frühern Gesetzes eingetreten sind, unter allen Umständen auf Grund des a 1 t e n Rechtes beurteilt werden. Die Vorinstanz war daher nicht befugt, ihr Urteil über die Frage, ob die Beklagte b e i 1 n k r a f t t r e t e n d e s A H V G bedürftig gewesen sei, auf die erst seit 1951 anwendbaren ge- setzlichen Kriterien (rev. Art. 42) zu stützen. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. E.C., vom 22. November 1951, H 349/51.)

II. Anrechenbares Einkommen Bei der Ermittlung der Uebergangsrente ist auch älteren Landwirten das tatsächliche landwirtschaftliche Einkommen und nicht ein fiktives Pachtein- kommen anzurechnen.

Die Rekursbehörde erachtete es im vorliegenden Falle als angezeigt, die Einkünfte des A.D., dci' Eigentümer eines landwirtschaftlichen Heimwesens ist, in fiktiver Weise so zu berechnen, wie wenn dci' Betreffende sein Gut in Pacht gegeben hätte. Uebrigens scheint die Rekurskommission bei Rentenan- wärtern von mehr als 70 Jahren dieses Verfahren ganz allgemein anzuwenden. Eine solche Praxis ist nicht zulässig und findet weder im Gesetz noch in der Vollzugsverordnung eine Stütze. Ueberdies kann sie zu großen Ungleichheiten in der Behandlung der verschiedenen Gruppen der über 70-jährigen Versicher- ten führen. Es sei nur an die Unselbständigerwerbenden erinnert, die über das genannte Alter hinaus arbeiten. Die erstinstanzliche Rechtsprechung, die ausschließlich auf das Moment des Alters abstellt, trägt weder den rechtli- chen noch in zahlreichen Fällen -den tatsächlichen Verhältnissen der Betroffenen Rechnung. Es trifft zwar ZU, daß unter ganz ausnahmsweisen Verhältnissen selbst bei Fehlen eines Pachtvertrags angenommen werden kann, die Leitung des Betriebes liege nicht mehr in Händen des Eigentümers, sondern sei umstände- halber auf seine Kinder oder auf andere Verwandte übergegangen. Erforder- lich ist dann aber, daß der Uebei'gang der Befugnisse des Betriebsleiters auf

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andere Personen klar in Erscheinung tritt, beispielsweise infolge Erkrankung des Eigentümers. Jeder Einzelfall muß für sich gesondert abgeklärt und darf nicht auf der alleinigen Grundlage von Annahmen, die nicht nachgeprüft wur- den, behandelt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. A.D., vom 16. November 1951, H 383/51.)

Unter die Gebäudeunterhaltskosten im Sinne von Art. 5, lit. c, AHVV fallen vor allem Auslagen für Reparaturen, für Wasserzins, für Immobilien- versicherung und Wasserschadenversicherung. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. J.I., vom 9. März 1951, H 334/50.)

D. Strafsachen Nichtablieferung von Arbeitnehmerbeiträgen: Strafmilderung wegen zu nachsichtigen Verhaltens der Ausgleichskasse.

Die Prokuristen der Kommanditgesellschaft S. in B. nahmen zwar re- gelmäßig den gesetzlichen Abzug von 2% vom Lohn der Arbeiter ihrer Firma vor, lieferten aber das abgezogene Geld trotz wiederholten und teilweise ein- geschriebenen Mahnungen der zuständigen Verbandsausgleichskasse nicht ab. Die Kassenorgane versuchten daher durch Ausstellung von Wechseln und, soweit diese nicht eingelöst wurden, auf dem Wege der Zwangsvollstreckung die Beiträge der säumigen Firma einzutreiben. Auf diese Weise wurden die Arbeitnehmerbeiträge vom 1. Januar 1948 bis 30. Juni 1949 - wenn auch mit erheblichen Verspätungen eingebracht. Für die Zeit vom 1. Juli 1949 bis 31. Juli 1950 wurden jedoch keine Ar- beitnehmerbeiträge abgeliefert. Vielmehr entfremdeten die Angeklagten die in dieser Periode den Arbeitern abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge bewußt dem vorgeschriebenen Zweck, indem sie das Geld, statt es sofort abzuliefern, für die Geschäftsbedürfnisse ihrer Firma verbrauchten, Sie haben sich somit durch dieses Verhalten einer Widerhandlung gegen AHVG Art. 87, Abs. 3, schuldig gemacht. Demgegenüber wurde seitens der Angeklagten eingewendet, die von den Gehältern der Arbeitnehmer abgezogenen Geldbeiträge seien in Wirklich- keit gar nie vorhanden gewesen. Man habe lediglich die Nettolohnsummen ausgerechnet und selbst hiefür die nötigen Mittel meist nur mit Mühe aufge- bracht. Die rein rechnerisch in Abzug gebrachten Beiträge hätten somit, da sie gar nie vorhanden waren, auch nicht der AHV entfremdet werden können. Wie das Gericht jedoch feststellte, dürfte es in der Praxis wohl in der Vielzahl der Fälle üblich sein, daß bloß die Nettogehälter errechnet und die so ermittelten Beträge an die Arbeitnehmer ausbezahlt werden. Die Arbeitsneh- merbeiträge werden in diesen Fällen somit nicht speziell aus den Aktiven aus- gesondert. Würde bei dieser Sachlage der Arbeitgeber überhaupt über keine weiteren Geldmittel als die zur Zahlung der Nettogehälter erforderlichen ver- fügen, so wäre es ihm wohl auch nicht möglich , die rein rechnerisch zurück- behaltenen Beiträge an die Kasse abzuliefern. Er könnte somit, da es ihm am entsprechenden Vorsatz fehlen würde, nicht bestraft werden. Bei den Ange- klagten trifft dies jedoch nicht zu. Es steht fest, daß ihre Firma stets andere Gläubiger befriedigt hat.

4. Die von den Angeklagten begangenen deliktischen Handlungen dürfen

im Hinblick auf die vom Gesetz angedrohte Strafe grundsätzlich nicht zu leicht bewertet werden. Zudem grenzt ihr Vergehen an die gemeinrechtliche Veruntreuung. Strafmildernd fällt dagegen ins Gewicht, daß die Angeklagten wegen des allzu nachsichtigen Verhaltens der Ausgleichskasse sich der ern- sten Folgen der Nichtablieferung der Arbeitnehmerbeiträge nicht besonders bewußt waren. Zwar sind die Angeklagten von der Ausgleichskasse wieder- holt zur Zahlung gemahnt worden. Während relativ langer Zeit begnügte sich die Ausgleichskasse jedoch damit, daß ihr die Angeklagten für die verfalle- nen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge Wechsel ausstellten und daß sie schließlich die gegen sie angehobenen Betreibungen früherer Rückstände bezahlten. Auch als die Angeklagten während eines ganzen Jahres nichts bezahlt hatten, ließ sie es bei bloßen Mahnungen zur Zahlung bewenden. Un- ter den gegebenen Umständen wäre es aber angebracht gewesen, daß die Verbandsausgleichskasse den Angeklagten die Erstattung einer Strafanzeige wegen Nichtablieferung der Arbeitnehmerbeiträge angedroht hätte. Dies hätte sich umso eher gerechtfertigt, als sie gegen die Angeklagten wegen Verlet- zung der Abrechnungspflicht bereits einmal eine Ordnungsbuße verfällen mußte; gegen das schwerwiegendere Verhalten der Angeklagten (Nichtab- lieferung und Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen) leitete sie je- doch bis zum Konkurs keine ernsthaften Schritte ein. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall von einer Gefängnisstrafe abzusehen und die Angeklagten zu einer ihren prekären fi- nanziellen Verhältnissen angemessenen Geldbuße von je Fr. 50.— zu verur- teilen. (Strafgericht Basel-Stadt: i.Sa. E.H. und F.S., am 21. September 1951)

Die vorliegende Nummer wurde aus technischen Gründen als Doppelnummer herausgegeben. Nr. 3 erscheint Ende März.

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Nr. 3 März 1952

P! Zeitschrift I' für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und l- linterlassenrns- rrsiclrerurrg des ltundesarrrtes hic Sozialversirlieruitig. Bern. 'Fel. 6121158 Spedition: Eisig. Druck sachen- und Ma terialziritra le, 11cm Abonnement: Jahresabonnement Fr. :3.—> Einzel-Nr. Fr. 1.30. Doppel-\r. Fr. 2.60. Erscheint iiuinutlii'li

'1:1er neuen Bes sinn uh's AHV(; (S. 61). Die definiti v e Ordnung der Fand heu- 1 nhaltsan (rrabe : \'orzulagen für die landwirtschaft (S. 64). Von der Lohn- und \erdienstersatzord- en- nung zur Erwerhsersatzordnung (S. 72). Der Beitragsiezug vor: Studenten (S. 71). Die Verwaltungskost zuschüsse und -vergütungen an die Ausgleichskassen für die Jahre 1952 und 1953 (S. 81). Die Stimme eines AH\ Arbeitgebers (S. 83). V erzeichnis der gültigen numerierten Kreissrhreitien des ltS\ betreffend die )S. 84). Durchführungsfragen der Alls' (S. 86). Kleine Mitteilungen )S. 87). Gerichtsentscheide Wehr- :nannssrliutz )S. 90) z Al-IV )S. 95).

Vor einer neuen Revision des AHVG Schon vor Inkrafttreten des AHVG sind die ersten Revisionswünsche laut geworden. Kaum war die erste Revision Wirklichkeit geworden, wur- den schon wieder neue Revisionsbegehren angemeldet. Und heute, kaum ein Jahr nach Ablauf der für die erste Revision gesetzte Referendums- frist, ist bereits überall die Rede von der zweiten Revision des AHVG. Nach der Bekanntgabe des aus der technischen Bilanz sich ergebenden Aktivenüberschusses der AHV war anderes ja kaum zu erwarten. An der Sitzung des Nationalrates vom lt. Februar 1952 erklärte Herr Bundesrat Rubattel, daß der Bundesrat mit einer weitern Teilrevision des AHVG grundsätzlich einverstanden sei. Im Hinblick darauf wurden denn auch die Postulate Siegrist und Bratschi sowie die in ein Postulat umge- wandelte Motion Gysler vom Bundesrat zur Prüfung entgegengenom- men. An einer Pressekonferenz vom 21. Februar 1952, anläßlich welcher der Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV im Jahre 1950 und die erste technische Bilanz veröffentlicht wurde, äußerte sich der Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. A. Saxer, wie folgt zur Frage der Verwendung des Aktivenüberschusses der AHV: «Der Bundesrat ist der Auffassung, daß der Ueberschuß der AHV verwendet und nicht kapitalisiert werden soll. Wenn er dieser Auffas- sung ist, so aus zwei Gründen. Es handelt sich beim Ueberschuß der tech- nischen Bilanz um einen sog. «echten Ueberschuß». Der bestehende Ue- berschuß ist m. a. W. nicht nötig zur Erhaltung des finanziellen Gleich- gewichtes der AHV. Die AHV soll aber nur soweit technische Reserven

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ansammeln, als dies zur Erfüllung der künftigen Verpflichtungen der AHV und zur dauernden Stabilhaltung der Prämie von 4 Prozent nötig ist. Darüber hinausgehende Ueberschüsse sollten abgeschöpft werden. Dies ist auch aus einem zweiten Grund wünschbar. Die AHV sammelt im Laufe der Zeit einen ansehnlichen Fonds an. Dieser Fonds ist eine finanzielle Notwendigkeit im Interesse der Sicherung der Leistungen der AHV in aller Zukunft. Der Fonds soll jedoch nur die Größe erreichen, die zur Erfüllung dieser Aufgabe notwendig ist. Er muß m. a. W. auf der «technischen Grenze» gehalten werden. Eine Kapitalisierung des echten Ueberschusses hätte aber zur Folge, daß der Fonds dauernd über das praktische Bedürfnis hinaus anwachsen würde. Das soll vermieden werden, um die Fondsbildung in vernünftigen Grenzen zu halten. Damit wird auch der Kritik an der Höhe des Ausgleichsfonds, die gelegentlich laut geworden ist, im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen. Aus diesen beiden Gründen ist das Eidgenössische Volkswirtschaftsdeparte- ment grundsätzlich für die Verwendung des bestehenden Ueberschusses im Sinne der Realisierung einzelner Postulate zur Verbesserung der AHV. An solchen Postulaten fehlt es bekanntlich nicht. Dabei handelt es sich vielfach um Anregungen, deren Verwirklichung sozial durchaus wünschbar wäre. Es steht jedoch schon heute fest, daß nur ein kleiner Teil der Begehren erfüllt werden kann. Jedermann wird sicher damit einverstanden sein, daß wir hinsichtlich einer neuen finanziellen Bela- stung der AHV im Rahmen des Möglichen bleiben und die gute finanziel- le Grundlage des großen Versicherungswerkes erhalten. Wenn wir nun in diesem Sinne uns für die Verwendung des Ueber- schusses aussprechen, so ist dabei zu betonen, daß dies nur möglich ist durch eine Gesetzesrevision. Der Bundesrat hat sich, wie Ihnen bekannt ist, dahin ausgesprochen, daß zu häufige Gesetzesrevisionen vermieden werden sollen. In der Tat ist zu sagen, daß die Stabilität eines so bedeut- samen Versicherungswerkes wie die AHV von großer Bedeutung ist. Zu häufige Gesetzesänderungen müßten Unsicherheit in das ganze Werk hineintragen. Nun ist Ihnen bekannt, daß das AHVG, das erst am 1. Januar 1948 in Kraft trat, schon einmal revidiert wurde. Die erste Revision trägt das Datum des 21. Dezember 1950 und ist am 1. Januar 1951 in Kraft getre- ten. Es ist somit nur ein gutes Jahr verstrichen seit der ersten Revision und die 105 Ausgleichskassen mit ihren rund 3000 Zweigstellen haben sich administrativ kaum auf die Aenderungen, die die erste Revision mit sich brachte, eingestellt. Es darf in diesem Zusammenhang auch noch- mals daran erinnert werden, daß die Revision von 1951 soziale Verbes- serungen für die Uebergangsrentnergeneration im Betrage von rund 30

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Millionen Franken in den ersten Jahren und damit eine entsprechende zusätzliche Belastung der AHV mit sich brachte. Wenn wir nun den Ueberschuß der technischen Bilanz zugunsten der AHV verwenden wollen, so wird damit berets die zweite Revision des AHVG eingeleitet. War die erste Revision, die sich nur auf die bessere Berücksichtigung der Uebergangsgeneration erstreckte, verhältnismäßig einfach, so wird die bevorstehende Abänderung des AHVG besonders konsequenzenreich sein, da ja die Verbesserung des Rentensystems selbst (also des Kernpunktes des ganzen Gesetzes) in Diskussion steht. Solche Aenderungen müssen unbedingt sorgfältig überlegt werden. Wir möchten Ihnen deshalb kurz sagen, wie wir uns das weitere Vorgehen in dieser wichtigen Frage vorstellen. Mitte März wird die AHV-Kornrnission die Revisionspostulate diskutieren und wie wir hoffen, zu bestimmten Anträ- gen kommen. Nachher wird es Sache des Bundesrates sein, zu diesen An- trägen Stellung zu nehmen und dem Bundesamt für Sozialversicherung einen Auftrag zur Ausarbeitung einer Vorlage zu erteilen. Diese Aufgabe werden wir selbstverständlich so rasch als möglich an die Hand nehmen. Es wird dann aber notwendig sein, einen ersten Entwurf der AHV- Kommission zur Stellungnahme zu unterbreiten. Stimmt die AHV-Kom- mission der vorgeschlagenen Revisionsvorlage zu, so halten wir es für unbedingt notwendig, diesen Entwurf sowohl den Kantonen als auch den Spitzenverbänden der Wirtschaft zur Vernehmlassung zuzustellen. Nach Eingang der Vernehmlassungen werden die definitive Vorlage und die Botschaft zuhanden des Bundesrates zu erstellen sein. Nachher werden die eidgenössischen Räte die Vorlage zu beraten haben. Schließlich kommt die dreimonatige Re! erendumsfrist und nachher kann das Gesetz in Kraft treten. Wenn wir diesen «Stationenweg» betrachten, so kommen wir zum Schluß, daß eine neue Vorlage erheblich Zeit in Anspruch neh- men wird. Ergänzend wies der Chef der Sektion AHV des Bundesamtes für So- zialversicherung, Dr. P. Binswanger, darauf hin, daß heute noch nicht alle Aufgaben, die sich auf Grund der ersten Revision des AHVG erga- ben, gelöst seien. Die zweite Revision werde tiefgreifender sein und daher die AHV-Organe noch in viel stärkerem Maße beanspruchen; dies in einer Zeit, in der auch die neue Erwerbsersatzordnung und das neue Ge- setz über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern von den gleichen Organen eingeführt werden muß. Auch nur eine geringfügige Erhöhung der Rentenansätze würde die Neuberech- nung von über 300 000 Renten notwendig machen und das Fallenlassen der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Altersjahr hätte zur Folge, daß

314 000 Arbeitgeber entsprechend instruiert und auf die Einhaltung der

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neuen Vorschriften kontrolliert werden müßten. Diesen administrativen Belangen komme natürlich keine entscheidende Bedeutung zu; es sei aber notwendig, sich ihrer bewußt zu sein, damit den AHV-Organen genügend Zeit eingeräumt werde, um die Revision nicht nur materiell, sondern auch administrativ richtig vorbereiten zu können. Unter dieser Voraussetzung werde die AHV-Organisation auch dieser Bewährungsprobe gewachsen sein. Am 12. März wird nun die Eidgenössische AHV-Kommission zu be- schließen haben, welche Maßnahmen sie dem Bundesrat gestützt auf die technische Bilanz der AHV gemäß AHVG Art. 92, Abs. 2, beantragen will. Wir werden in der nächsten Nummer der Zeitschrift die Beschlüsse der Kommission bekanntgeben.

Die definitive Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft

Vorbemerkung

Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten mit Botschaft vom 15. Februar 1952 den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Familienzu- lagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern unterbreitet, durch das der Bundesbeschluß vom 22. Juni 1949 über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgs- bauern, dessen Geltungsdauer am Ende dieses Jahres abläuft, ersetzt werden soll. Der Gesetzesentwurf sieht zwei wesentliche Neuerungen vor. Einmal wird für die Bezugsberechtigung der Bergbauern eine Einkom- mensgrenze eingeführt. Sodann wird die Finanzierung der Familienzula- gen neu geregelt. Im übrigen übernimmt der Entwurf im wesentlichen die bisherige Regelung. Wir gehen in der Annahme kaum fehl, daß die bundesrätliche Vorla- ge über die Familienzulagen für die Landwirtschaft sowie ihre Behand- lung in den eidgenössischen Räten unsere Leser, insbesondere die Funk- tionäre der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen, interessieren wird, weshalb wir den Gesetzesentwurf nachstehend zum Abdruck bringen. In den folgenden Nummern werden wir die Ausführungen der bundes- rätlichen Botschaft über die beiden wesentlichen Neuerungen in ge- kürzter Form wiedergeben und laufend über den Gang der parlamenta- rischen Verhandlungen berichten.

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Der Gesetzesentwurf vom 15. Februar 1952

1. Die Familienzulagen

1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 1 Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Bezugs- berechtigte Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftli- Personen ehen Betriebe gegen Entgelt landwirtschaftliche, forstwirt- schaftliche oder hauswirtschaftliche Arbeiten in unselbstän diger Stellung verrichten. 2 Die Familienglieder des Betriebsleiters, die im Betriebe mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen mit Ausnahme der Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie der Ehefrau dieser Bluts- verwandten. Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen. Der Bundesrat erläßt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirt- schaftlichen Arbeitnehmers. Art. 2 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitneh- Arten der Zulagen. mer bestehen in einer Haushaltungszulage und in Kinderzu- Ansätze lagen. 2 Die Haushaltungszulage beträgt Fr. 30.— im Monat oder Fr. 1.20 je Werktag. Die Kinderzulage beträgt Fr. 8.50 im Monat oder 34 Rappen je Werktag für jedes Kind im Sinne von Art. 9. Die Familienzulagen dürfen für einen landwirtschaftli- chen Arbeitnehmer insgesamt Fr. 81.— im Monat oder Fr.

3.24 je Werktag nicht übersteigen.

Art. 3 1 Anspruch auf Haushaltungszulage haben: Haushal- tungszulage a) Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren ehelichen, Adoptiv- oder Stiefkindern einen gemeinsamen Haushalt führen; 65

Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeit- geber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen Kosten der Arbeit- nehmer aufzukommen hat; Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben. 2 Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeit- nehmer bezugsberechtigt, so darf nur eine Haushaltungszu- lage ausgerichtet werden. Bei vorübergehender Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemein- schaft bleibt die Bezugsberechtigung bestehen. Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres. Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem der Haus- halt aufgelöst wird.

Art. 4 Bezahlung Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, des orts- üblichen wenn der Arbeitgeber einen Lohn zahlt, der mindestens den Lohnes ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer entspricht.

2. Familienzulagen für Bergbauern

Art. 5 Bezugs- 1 Anspruch auf Familienzulagen für Bergbauern haben berechtigte die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte im Personen Berggebiet, deren reines Einkommen 3500 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 350 Franken für jedes Kind im Sinne von Art. 9. 2 Als hauptberuflich tätig gilt ein Bergbauer, der im Ver- laufe des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebensunterhalt seiner Familie be- streitet.

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Der Bundesrat erläßt nähere Vorschriften über die Be- wertung und Ermittlung des Einkommens; er kann kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens beauftragen und diese verpflichten, das Einkommen der Bergbauern den kantonalen Ausgleichskassen zu melden.

Art. 6 1 Für die Abgrenzung des Berggebietes ist die Standard- Abgrenzung des Berg- grenze des eidgenössischen landwirtschaftlichen Produktions- gebietes katasters richtunggebend. 2 Betriebe, die teilweise im Flachland, teilweise im Berg- gebiet liegen, sind in das Berggebiet einzureihen, wenn ihr wirtschaftliches Schwergewicht im Berggebiet gelegen ist. Die Einreihung getrennter Betriebe erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit der Abteilung für Landwirtschaft. Verfügungen des Bundesamtes über die Einreihung ge- trennter Betriebe können von den Betroffenen innert 30 Ta- gen seit der Zustellung an die Rekurskommission für die Ab- grenzung der Berggebiete weitergezogen werden, die end- gültig entscheidet. Art. 7 Die Familienzulage für Bergbauern besteht in einer Kin- Art der Zu- lage; Ansatz derzulage von Fr. 8.50 im Monat für jedes Kind im Sinne von Art. 9. Art. 8 Die Familienzulagen für Bergbauern können mit den Bei- Ver- trägen, die diese gemäß dem Bundesgesetz über die Alters- reclini1lig und Hinterlassenenversicherung sowie gemäß Art. 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9 Als Kinder, für die ein Anspruch auf Kinderzulagen be- Kinder- steht, gelten zulage

eheliche Kinder; außereheliche Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder;

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Pflegekinder des Bezugsberechtigten, die dieser unentgelt- lich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genom- men hat; Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in überwiegendem Maß aufzukommen hat. 2 Die Zulagen werden für Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr ausgerichtet, gleichgültig, ob sie mit Bezugsbe - rechtigten in Hausgemeinschaft leben oder nicht. Die Alters- grenze beträgt 20 Jahre, wenn das Kind in einer Berufslehre steht, einem Studium obliegt oder infolge von Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausge- richtet werden. Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem das Kind geboren wird. Er er- lischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Bezug dahinfallen. Art. 10 Verbot des 1 Niemand darf gleichzeitig die Familienzulagen als land- Doppe'- bezuges wirtschaftlicher Arbeitnehmer und als Bergbauer beziehen.

2 Bergbauern, die zeitweise im Nebenberuf eine andere

Erwerbstätigkeit ausüben, haben auch während dieser Zeit Anspruch auf Familienzulagen. Sind sie zeitweise als land- wirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den beiden Arten von Familienzulagen wählen.

Art. 11 Rückerstat- 1 Wer Familienzulagen bezogen hat, auf die ihm ein An- tung zu Un- spruch überhaupt nicht oder nur in geringerem Maße zu- recht bezo- gener Fami- stand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstat- lienzulagen ten. 2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über die Rückerstattung un- rechtmäßig bezogener Renten sind sinngemäß anwendbar.

Art. 12 Nachforde- 1 Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen rung nicht oder eine niedrigere Zulage erhalten hat, als er zu beziehen bezogener Familien- berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag nachfor- zulagen dem.

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2 Die Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen ist auf die letzten 12 Monate vor der Geltendmachung des An- spruches beschränkt.

II. Die Organisation Art. 13 Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzula- Aufgaben der Aus- gen sowie die Erhebung des Arbeitgeberbeitrages gemäß gleichs- tikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen im Sinne kassen des Artikels 61 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin terlassenenversicherung (im folgenden «Ausgleichskassen» genannt). Art. 14 1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch ein beson- Geltendrna- chung des deres Formular geltend zu machen, das der Ausgleichskasse Anspruchs; einzureichen ist. Ausrichtung der Fami- 2 In der Regel sind die Familienzulagen den Arbeitneh- lienzulagen mern monatlich und den Bergbauern vierteljährlich auszu- richten. Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, daß die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden.

Art. 15 1 Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der land- Zahlungs- und Abrech- wirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten nungs- Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu führen und verkehr darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen. 2 Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung sinngemäß anwendbar.

Art. 16 Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrol- Kassenrevi- sion und Ar- len gemäß Art. 68 des Bundesgesetzes über die Alters- und beitgeber- Hinterlassenenversicherung haben sich auch auf die Durch- kontrolle führung dieses Gesetzes zu erstrecken.

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Art. 17 Auskunfts- Personen, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, Pflicht sind gehalten, den Kassenorganen und den Aufsichtsbehörden über die für die Ausrichtung der Familienzulagen maßge- benden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Die gleiche Pflicht obliegt den Arbeitgebern bezugsberechtigter Personen. Diese haben überdies den Arbeitnehmern die erfor- derlichen Bescheinigungen auszustellen.

III. Die Finanzierung

Art. 18

Faiiiilienzu- 1 Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Bei- lagen fürtrag von 1 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb aus- landwirt- Scfl gerichteten Bar- und Naturallöhne zu entrichten, soweit diese Arbeit- der Beitragspflicht gemäß dem Bundesgesetz über die Alters- nehmer und Hinterlassenenversicherung unterliegen. Die Verwaltungskostenbeiträge gemäß Art. 69 des Bun- 2

desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäß Absatz

1 zu erheben.

Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge finden die Bestim- mungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung Anwendung. Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluß der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familienzu- lagen entstehen, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitrags- leistung heranziehen.

Art. 19 Familienzu- Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzu- lagen für lagen an Bergbauern mit Einschluß der Verwaltungskosten, Bergbauern . dle den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der Familien- zulagen entstehen, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Bundes und der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitrags- leistung heranziehen.

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Art. 20 Zur Bildung einer Rückstellung für die Familienzulagen Rückstel- an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wird lung für die Familienzu- ein Drittel des Fonds gemäß Artikel 1, Abs. 1, lit. c, des Bun- lagen an desbeschlusses vom 24. März 1947 über die Errichtung von landwirt - schaftliche besondern Fonds aus den Einnahmen der zentralen Aus- Arbeitneh- gleichsfonds der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausge- 111er und Bergbauern schieden. 2 Die Rückstellung wird durch jährliche Einlagen von des Bestandes am Jahresanfang geäufnet. 2 Die jährliche Einlage ist zur Herabsetzung der kantona- len Beiträge gemäß Art. 21 zu verwenden.

Art. 21 1 Die Beiträge der einzelnen Kantone werden nach Maß- Beiträge gabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berech- der Kantone net; sie sind in Berücksichtigung der finanziellen Leistungs- fähigkeit des Kantons sowie der Anzahl der im Kanton gele- genen Landwirtschaftsbetriebe herabzusetzen. 2 Der Bundesrat ordnet nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten.

IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen Art. 22 Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Ver- Rechts- pflege fügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen in- riert 30 Tagen seit der Zustellung bei den kantonalen Rekurs- behörden im Sinne des Artikels 85 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Beschwerde er- heben.

2 Gegen die Entscheide der kantonalen Rekursbehörde

können die Betroffenen sowie der Bundesrat innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Eidgenössischen Ver- sicherungsgericht Berufung einlegen. 2 Auf das Verfahren finden die für die Rechtspflege in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Be- stimmungen sinngemäß Anwendung. 71

Art. 23 Strafbestim- Die Art. 87 bis 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und mungen Hinterlassenenversicherung finden Anwendung auf Perso- nen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Wei- se die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

V. Vollzugs- und Schlußbestimmungen Art. 24 Nichtanwen- Hat ein Kanton allgemein die Verpflichtung zur Ausrich- dung dieses tung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitneh- Bundes- gese tzes mer eingeführt, so kann der Bundesrat auf Antrag der Kan- tonsregierung dieses Bundesgesetz auf die im betreffenden Kanton wohnenden landwirtschaftlichen Arbeitgeber und Ar- beitnehmer als nicht anwendbar erklären.

Anwendbar- Art. 25 keit des Bun- desgesetzes Soweit dieses Bundesgesetz den Vollzug nicht abschlies- über die Al- ters- und send regelt, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes Hinterlas- über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäß senenver- sicherung Anwendung. Art. 26 Inkraft- 1 Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft. treten und 2 Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erläßt die Ausführungsbestimmungen.

Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung _) (Fortsetzung)

IV. Die Verhandlungen im Ständerat Der Ständerat behandelte den Entwurf eines Bundesgesetzes über Er- werbsausfallentschädigungen an Wehrmänner am 31. Januar 1952. Nach eingehenden Ausführungen des Kommissionsreferenten, Ständerat Flü- kiger (St. Gallen) stellte Ständerat Speiser (Aargau) den Antrag, die Vorlage zur Ueberprüfung der Bestimmungen über die Finanzierung an den Bundesrat zurückzuweisen. Der Antrag wurde damit begründet, daß

5) Vgl. ZAK 1951, S. 429 und 469; ZAK 1952, S. 23.

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die sich auf Grund der technischen Bilanz ergebende finanzielle Lage der AHV es gestatte, jährlich Mittel in der Größenordnung von rund 25 Mil- lionen Franken an den Wehrmannsschutz zu leiten, was eine endgültige Finanzierung der Erwerbsersatzordnung ermögliche. Nach kurzer Dis- kussion, an der sich Bundesrat Rubattel und Ständerat Picot (Genf) gegen den Rückweisungsantrag wandten, wurde mit 29:2 Stimmen be- schlossen, auf die Vorlage einzutreten. In der Einzelberatung wurden die ersten 3 Artikel diskussionslos ge- nehmigt, wobei der Rat dem Antrag seiner Kommission auf redaktionelle Abänderung des Art. 1 (vgl. ZAK 1952, S. 31) stillschweigend zustimmte. Zu Art. 4 stellte Ständerat Vieh (Graubünden) den Antrag, auch jenen alleinstehenden Wehrmännern eine Haushaltungsentschädigung zu ge- währen, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Zu dieser Kategorie gehörten u. a. die katholischen Feldprediger, denen die Haushaltungsentsehädi- gung nicht vorenthalten werden sollte. Nach längerer Diskussion, bei der von verschiedenen Sprechern namentlich auf die Schwierigkeiten hin- sichtlich des Begriffes «Haushalt» und bei der Abgrenzung zwischen Wehrmännern, die aus beruflichen oder amtlichen Gründen zur Haushalt- führung verpflichtet sind, und den Wehrmännern, die aus freiem Willen einen eigenen Haushalt führen, hingewiesen wurde, unterlag der Antrag mit 10 gegen 16 Stimmen. Im folgenden wurden die Art. 5 und 6 in der Fassung des Bundesrates stillschweigend gutgeheißen. Bei Art. 7 stimm- te der Ständerat einem Antrag seiner Kommission zu, wonach auch für unterstützte Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern Anspruch auf Unter- stützungszulagen erhoben werden können. Sodann fanden die Art. 8---26 der bundesrätlichen Vorlage Zustimmung. Zu Art. 27 stellte Ständerat Klöti (Zürich) einen Streichungsantrag mit der Begründung, daß der AHV keine Mittel zu Gunsten der Er- werbsersatzordnung entzogen werden dürften. Demgegenüber wurde von Bundesrat Rubattel darauf hingewiesen, daß es sich bei den zurückzu- übertragenden 200 Millionen Franken nicht um AHV-Gelder, sondern um Mittel des Bundes handle, die diesem seinerzeit zur Erleichterung seines Beitrages an die AHV zur Verfügung gestellt worden seien, die er aber heute nicht benötigt. Die Abstimmung ergab 3 Stimmen für und 28 Stimmen gegen den Antrag Klöti. Mit längern Ausführungen beantragte sodann Ständerat Klaus (So- lothurn), den Art. 28 in der Weise abzuändern, daß vom Inkrafttreten der Erwerbsersatzordnung an Beiträge zu erheben sind und nicht erst, wie die Vorlage vorsieht, nachdem der bestehende Fonds auf den Betrag von

100 Millionen Franken gesunken sein wird. Die Beiträge könnten niedri-

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ger gehalten werden, wenn sie von Anfang an erhoben würden, weil dann der Fonds noch unangetastet zur Verfügung stehe und höhere Zinsen abwerfe. Nach gewalteter Diskussion wurde auch dieser Antrag abge- lehnt, und zwar mit 24 gegen 4 Stimmen. Bei Art. 31 wurde dem Antrag der ständerätlichen Kommission (vgl. ZAK 1952, S. 32) zugestimmt. Die übrigen Artikel passierten diskussions- los. In der Gesamtabstimmung wurde der Gesetzesentwurf mit 28 gegen 0 Stimmen genehmigt. Die Vorlage ist inzwischen an den Nationalrat ge- gangen.

Der Beitragsbezug von Studenten *) Durch das Kreisschreiben Nr. 26 a wurde auf Jahresbeginn der Bei- tragsbezug von Studenten teilweise neu geregelt. Materiell sind die Aen- derungen keineswegs revolutionierend, und auch in Bezug auf den An- wendungsbereich hat die Revision keine große Tragweite: betroffen werden in erster Linie ca. 17000 Studenten, verschiedene Lehranstalten und dann die acht kantonalen Kassen mit Hochschulen und Techniken; die übrigen kantonalen Kassen dürften nicht allzuviel mit dem Beitrags- inkasso von Studenten zu tun haben. Vollends bei den Verbandskassen werden sich in der Regel Durchführungsfragen nur hinsichtlich der IBK- Eintragungen stellen, und das noch in verhältnismäßig wenigen Fällen, wie aus einer Rundfrage hervorgegangen ist. Dennoch kann jede Aus- gleichskasse oder Zweigstelle, wenn vielleicht auch nur selten, gezwun- gen sein, sich mit diesem Gebiet zu befassen; dasselbe gilt übrigens, wenn auch in noch vermindertem Maße, für Arbeitgeber mit delegierter IBK- Führung.

1. Der äußere Anstoß zur Revision des Kreisschreibens Nr. 26 kam im Herbst 1950 anläßlich einer Kommissionssitzung im Zusammenhang mit der Revision der AHVV. Kurz darauf wandte sich das Bundesamt für So- zialversicherung an die acht kantonalen Kassen mit Hochschulen, an die höheren Lehranstalten und an den Verband Schweizerischer Studenten- schaften. Als Mitte März 1951 die letzten Antworten eingingen, ergab ihre Auswertung die Notwendigkeit weiterer Abklärungen. In der Folge fanden sechs getrennte Besprechungen mit verschiedenen Ausgleichskas- sen statt. Die Ergebnisse mußten verarbeitet werden, und nachdem die nötigen Unterlagen erstellt waren, konnte eine Sitzung anfangs Juni

*) Vgl. auch ZAK 1948, S. 164 ff., welcher Artikel jedoch - soweit er mit den neuen Weisungen im Widerspruch steht -als überholt zu betrachten ist. 74

einberufen werden, an welcher die Hochschulkassen beteiligt waren. Zur Diskussion stand die Zweckmäßigkeit einer Neuregelung in grundsätz- licher Hinsicht, und es wurden bereits gewisse Richtlinien aufgestellt. Die Kassenvertreter nahmen deswegen mit ihren Lehranstalten Fühlung, und bis Ende Juli trafen ihre Antworten ein. Gleichzeitig veranstaltete das Bundesamt für Sozialversicherung bei sämtlichen Verbandskassen eine Rundfrage, welche Mitte August mit dem Eingang der letzten Ant- worten abgeschlossen war. Ende September 1951 erging ein Kreisschreiben an die kantonalen Kassen, worin die kommende Neuregelung angekündigt und der Ueber- gang von der alten zur neuen Ordnung abgegrenzt wurde. Ferner wurden die Hochschulkassen ersucht, gewisse zusätzliche Abklärungen vorzu- nehmen. Zur Regelung der Durchführungsfragen waren im November nochmals eine Sitzung mit den Hochschulkassen sowie vier Besprechun- gen mit einzelnen Hochschulen und dem Verband Schweizerischer Stu- dentenschaften nötig. In der Folge mußte das neue Kreissehreiben ausge- arbeitet und übersetzt werden; desgleichen mußten die neuen Marken- hefte bereinigt und in Druck gegeben werden, und endlich blieb noch ein Merkblatt für die Studenten auszufertigen. Auf Jahresende waren auch diese Aufgaben abgeschlossen. Wenn auf die Vorarbeiten zur Revision eines - in größerem Zusam- menhang gesehen nicht allzu bedeutungsvollen - Kreisschreibens derart eingehend eingetreten wurde, so lag der Grund darin, einmal darzutun, wieviel Arbeit und Zeitaufwand damit verbunden sind. Es mag auch für den Außenstehenden von Interesse sein zu vernehmen, daß nicht alles am grünen Tisch entsteht, sondern daß in Zusammenarbeit mit den haupt- sächlichst betroffenen Kreisen und auf Grund von Studien an Ort und Stelle die Fragenkomplexe abgeklärt werden. Auch spielt eine wesentli- che Rolle im Zeitplan, wann die Antworten auf eine Rundfrage oder sonstige Untersuchung eintreffen. II. Nun die Gründe, die zu einer teilweisen Neuregelung des Beitragsbe- zuges von Studenten geführt haben. Im Juni 1948 sind in der Presse vereinzelte Angriffe gegen die «Werkstudenten-Semestermarken-Entwertungs-Stelle» lanciert worden. Kritisiert wurde die Praxis, von sämtlichen Werkstudenten aus organisa- torischen Gründen Beiträge mittels Semestermarken einzukassieren und diese dann wieder zurückzuerstatten. Tatsächlich mag es für die Werk- studenten ein billiger Trost gewesen sein, daß «diese Doppelspurigkeit im Hinblick auf die übrigen Vorteile der Abrechnung mit Beitragsmar-

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ken zumindest in der ersten Zeit in Kauf genommen werden soll», wie in einem Kreisschreiben ausgeführt war, allerdings mit der Ergänzung, die kantonalen Kassen hätten dahin zu wirken, daß die Werkstudenten wenn immer möglich vom Beitragsbezug durch die Lehranstalten ausgenom- men werden; das solle sich bei allen Lehranstalten mit der Zeit durch- setzen lassen. Es bleibt zu hoffen, daß diese erste Zeit bereits der Ge- schichte angehört, denn damit wurden künstlich Rückerstattungsfälle geschaffen, und Rückerstattungsfälle geben verhältnismäßig viel Arbeit, nicht nur den Ausgleichskassen, sondern auch den betroffenen Studen- ten. Es drängte sich somit bereits eine Schlußfolgerung auf: Reduktion der Rückerstattungsfälle. Das neue Kreisschreiben Nr. 26 a will dies da- mit erreichen, daß nun erst in einem späten Zeitpunkt des Jahres (Ok- tober bis Dezember) geprüft werden soll, ob nicht ein Student bis zu die- sem Zeitpunkt erwerbstätig war und somit keine Beitragsmarken kaufen muß. Ganz lassen sich die Rückerstattungsfälle leider nicht vermeiden. Außerdem ist mit der bloß einmaligen Kontrolle über den Beitragsbe- zug von Studenten ein weiterer, sehr bedeutungsvoller Vorteil verbun- den: Ausgleichskasse, Lehranstalt, Arbeitgeber (Arbeitsbescheinigung!) und Student werden statt wie bisher zweimal jährlich nur noch einmal von der AHV «behelligt», und zwar ohne daß eine ins Gewicht fallende Mehrarbeit entsteht. Also eine administrative Vereinfachung, wobei je- der Student, der im Wintersemester studiert, rückwirkend auf Jahres- beginn bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres erfaßt wird. Freilich kann eingewendet werden, daß dann ein Student, der nur im Sommerse- mester studiert, nicht mehr erfaßt wird. Das stimmt; doch ist es sicher nicht abwegig, solchen Studenten zuzumuten, selbst das Nötige zur Er- füllung ihrer Beitragspflicht zu tun; denn dies liegt in ihrem eigenen Interesse. Man steht hier eben vor der Wahl, entweder ein ausgeklügeltes Kontroll- und Erfassungssystem aufzubauen, mit administrativen Um- trieben, Kosten und Verärgerung bei den Beteiligten, kurz mit dem, was gern als Bürokratie bezeichnet wird, oder die Sache verwaltungsmäßig zu vereinfachen, auf eine praktisch doch kaum erreichbare - 100-prozen- tige Erfassungskontrolle zu verzichten, und dafür die Studenten über die AHV aufzuklären. Uebrigens stellt sich das Problem des Studenten, der nur das Sommersemester belegt, gar nicht in der oft geglaubten Schärfe (z. B. wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im zweiten Halbjahr), oder aber die Schwierigkeiten liegen auf einer ganz andern Ebene (näm- lich in der Erfassung eines zeitweise Nichterwerbstätigen, der nicht mehr als Student gilt). Dazu kommt der zweite und zugleich Hauptgrund für das neue Kreis- schreiben Nr. 26 a. Er betrifft die Umstellung des Beitragsinkassos auf

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das Kalenderjahr. Bisher erfolgte der Beitragsbezug von Studenten pro Semester, also nach dem Studienjahr; anderseits war der Markenbetrag nach Kalenderjahren dem IBK gutzuschreiben. Die Periode für das Bei- tragsinkasso und diejenige für die IBK-Gutschrift stimmten nicht voll- ständig überein. Vorläufig hatte das noch keine weiteren Konsequenzen; sobald aber die sog. Befreiung vom Markenbezug (wegen Erwerbstätig- keit) hineinspielte, ergaben sich Unzukömmlichkeiten, welche in der Re- gelung selbst begründet lagen. Kommt dann, wie dies geschehen ist, noch eine recht unterschiedliche Praxis der Ausgleichskassen dazu, so konnten sich aus den Ungereimtheiten sogar Ungerechtigkeiten ergeben, denn das Ueberschneiden von Studien- und Kalenderjahr führte zu Beitragslücken. Ein Jahr war nicht durch Beiträge belegt oder doch nur zur Hälfte, was bekanntlich zu Rentenkürzungen führt. Kurzum, es herrschte eine ge- wisse Mannigfaltigkeit der Systeme, die noch dadurch variiert wurde, daß infolge Kassenwechsels das eine System das andere abgelöst hat. Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte einmal einen solchen Fall zu entwirren, und es mag der vom Zusammenprall zweier Systeme be- troffenen Studentin, sollte sie diese Zeilen lesen, immerhin zum Trost ge- reichen, daß ihre Leiden nicht vergeblich waren! Eine weitere Aenderung betrifft das Markenheft. Sie war teilweise be- dingt durch das vorher Gesagte, nicht zuletzt aber auch durch eine ge- wisse Unübersichtlichkeit der Vermerke in den Markenheften, was eben- falls zu unrichtigen IBK-Eintragungen geführt hat. Die Neufassung des alten Kreieschreibens war endlich auch nötig durch die Revision des Art. 27 der Vollzugsverordnung. Die bisherige Auffassung, wer während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Mona- ten keine Beiträge aus Erwerbstätigkeit zu bezahlen hat, sei nichter- werbstätig, ist überholt. Somit stellt sich heute der Beitragsbezug von Studenten mittels sechs-fränkigen Beitragsmarken lediglich als eine be- zugstechnische Lösung der Abrechnungsfrage dar, und zwar dann, wenn es sich um nichterwerbstätige Studenten handelt. Bei der Neuregelung ging es darum, eine Lösung zu finden, die einen möglichst praktischen Bezug der Beiträge von Studenten gewährleistet. Dabei wurde den Ausgleichskassen größte Freiheit gelassen im Zusam- menwirken mit den Lehranstalten. Es ist zu begrüßen, wenn diese Mit- arbeit zur Entlastung der Ausgleichskassen und zum Dienst an den Stu- denten in einem weiten Rahmen geschieht. Im übrigen stellt sich das Problem der Mitwirkung der Lehranstalten in grundsätzlicher Hinsicht genau gleich wie die Mitwirkung anderer kantonaler oder kommunaler Behörden (z. B. Strafanstalten, Spitäler usw.). Anderseits kam man nicht darum herum, den Raum für Sonderregelungen einzelner Ausgleichskas-

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sen bzw. Lehranstalten einzuschränken, soweit ihr Vorgehen Auswirkun- gen auf die Tätigkeit anderer Ausgleichskassen und Lehranstalten haben konnte.

Nachfolgend einige Bemerkungen zur praktischen Anwendung des Markenheftes. Das neue Markenheft hat auf der Vorderseite eine Umstellung er- fahren, indem Versichertennummer und Personalien an den Kopf genom- men worden sind. Dieser Wunsch stammte aus Kassenkreisen; damit soll eine Klassierung der Markenhefte erleichtert werden. Es sei hervorgeho- ben, daß bei der Abgabe des Markenheftes nach wie vor nur Name, Ge- burtsdatum und Adresse einzutragen sind; die Versichertennummer wird in der Regel erst anläßlich der Abgabe des Markenheftes geschlüsselt. Der Text auf der Rückseite wurde nur unwesentlich geändert. Daß ver- lorene Markenhefte nicht ersetzt werden, steht bereits auf den gewöhn- lichen Markenheften sowie auf denjenigen für die Beihilfenordnung. Geändert wurden auch die beiden Innenseiten des neuen Markenhef- tes. Genügen die acht Doppelfelder (bisher waren es einige Felder mehr) bis zum Studienabschluß nicht, so ist ein zweites Markenheft abzugehcri. Die Rückgabe beider Markenhefte sollte zusammen erfolgen, also in der Regel erst nach Studienabschluß. Wird dennoch das erste Markenheft anläßlich der Aushändigung des zweiten entgegengenommen, und wer- den die Markenwerte in ein IBK eingetragen, so ist in diesem Fall die Versichertennummer ausnahmsweise in das zweite Markenheft aufzuneh- men. Ueber jedem Doppelfeld sind die Monate angegeben; dies um deutlich die Umstellung auf das Kalenderjahr zum Ausdruok zu bringen. Wichtig ist der freie Raum zwischen den Monatsangaben. Hier ist unter allen Umständen das Jahr einzutragen, für welches die Marken geschul- det sind (und demzufolge dem IBK gutgeschrieben werden) bzw. für welches vom Markenbezug ganz oder teilweise befreit wurde. Es emp- fiehlt sich jedoch nicht, diese Jahreszahl von einem gegebenen Zeitpunkt an bereits für die Zukunft vorzutragen, da wegen eines Studienunter- bruchs sonst das Markenheft vorzeitig durch ein zweites ersetzt werden muß. Im übrigen ist genau darauf zu achten, daß die Marken jeweils un- ter die betreffende Jahreszahl eingeklebt werden, bzw. daß die an Stelle der Marken tretenden Vermerke unter das betreffende Jahr kommen. Die bisherigen Beitragsmarken werden beibehalten, doch wird ge- prüft, ob eine andere Druckfarbe vorteilhafter wäre. Wegen der allfälli- gen Rückerstattung einer Marke zu sechs Franken kommen zwölf-fränki- ge Markenwerte nicht in Frage. Neu ist - vorbehältlich der Entwertung

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nach erfolgter IBK-Gutschrift sowie der Annullierung wegen Beitrags- rückerstattung der Verzicht auf eine Entwertung der Marken durch Stempel, Schrägstrich usw., denn dies ist nicht nötig. Die Gefahr des Miß- brauchs ist gering, und das Beitragsjahr muß in der dafür vorgesehenen Rubrik eingetragen werden; wer aber die Marken abgegeben hat, ob Ausgleichskasse, Lehranstalt oder Post, ist belanglos. Zudem schädigt sich der Student, welcher eine (nicht entwertete) Marke kunstvoll ab- zureißen versteht, um diese in ein anderes ]\iarkenfeld wieder einzukle- ben, selbst. Da es sich aber gezeigt hat, daß man an gewissen Orten aus «Sicherheitsgründen» die Entwertung nicht aufgeben will, kann dies fakultativ geschehen. -- --- Nebenbei bemerkt, lassen sich diese Ueberle- gungen nicht auf die gewöhnlichen Beitragsmarken übertragen; dort ist die Entwertung nötig, und zwar vor allem wegen des Entwertungsda- tums (für die IBK-Gutschrift) und der Unterschrift des Arbeitgebers. Werden keine R»itragsmarken eingeklebt, so sind die Vermerke neuer- dings in den Markenfeldern selbst zu machen (der überflüssige Eindruck «6 Franken» wurde weggelassen), und ein besonderer Raum ist dafür nicht mehr vorgesehen. In der Regel sollte der Vermerk «befreit» genü- gen; ausnahmsweise mag es zweckmäßig sein, noch einen Zusatz (aber immer in den betreffenden Markenfeldern) anzubringen, wie z. B. «Aus- länder ohne schweiz. Wohnsitz» oder «Beitragspflicht ab 1. 7. 52» usw. In jedem Fall ist mit dem Befreiungsvermerk der Name der Ausgleichs- kasse oder Lehranstalt zu verbinden. Dagegen soll das genaue Datum nicht beigefügt werden, da hierfür die leere Rubrik über den beiden Doppelfeldern vorgesehen ist. Es dürfte sich für die interessierten Ausgleichskassen empfehlen, ihren Lehranstalten entsprechende Stem- pel zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Rückerstattung von Markenwerten wird die betreffende Beitragsmarke annulliert. Die Ausgleichskassen geben auch hierfür am besten ihren Lehranstalten rote Stempel ab, sofern sie nicht selbst diese Rückerstattungsfälle behandeln. Der Name der rückerstattenden Stelle ist zu vermerken; dagegen ist das Datum überflüssig. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine bloß teilweise Annulierung eines Marken- wertes (z. B. 4.50 Fr.) nicht in Frage kommen kann. Da die alten Markenhefte, soweit sie bis zum 31. Dezember 1951 abge- geben worden sind, aus praktischen Gründen weiterhin verwendet wer- den, ist in diesen Fällen von nun an sinngemäß vorzugehen. Dabei ist zu beachten, daß in jedem Markenfeld das Jahr, für weiches ein Beitrag ge- schuldet und demzufolge eine Marke eingeklebt wird, anzuführen ist. Des- gleichen ist in jedem Markenfeld die Jahreszahl anzugeben, wenn ein Befreiungsvermerk gemacht wird. Im übrigen gilt hinsichtlich der (nur

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noch fakultativen) Entwertung von Marken das oben Gesagte. Um nicht Tausende von alten Markenheften ersetzen zu müssen, wurde zu diesem Notbehelf geschritten. Natürlich kann auch an Stelle des alten Marken- heftes ein neues abgegeben werden; vorgeschrieben ist dies jedoch nicht. Hinsichtlich des Vorgehens bei der Abgabe eines neuen Markenheftes sei auf das bereits früher Gesagte verwiesen.

IV.

Zum neu herausgegebenen .4HV-Merkblatt für Studenten sei lediglich bemerkt, daß diese kurze Aufklärungsschrift separat nachbezogen wer- den kann und insbesondere an jene Studenten verteilt werden sollte, wel- che heute bereits ein (altes) Markenheft besitzen. Darüber hinaus ma.- es empfehlenswert sein, Merkblätter in den Lehranstalten, Ausgleichs- kassen oder Zweigstellen an geeignetem Ort aufzulegen. Schon heute haben einige kantonale Kassen gemeinsam mit ihren Lehranstalten eigene Merkblätter für Studenten herausgegeben. Dies kann selbstverständlich auch in Zukunft so gehalten werden; nur sollten solche Merkblätter auch die Funktion zwischen Beitrag und Rente klar- machen und auf das höchstpersönliche Interesse des Studenten an seiner Beitragsleistung sowie an der späteren Ablieferung seines Markenheftes zur IBK-Gutschrift hinweisen. Es muß nämlich auf Grund statistischer Angaben der Ausgleichskassen - nicht jede Statistik ist Selbstzweck! -

vermutet werden, daß lange nicht alle in den letzten Jahren exmatriku- lierten Studenten ihre vollen Markenhefte abgegeben haben, was zu Ren- tenkürzungen führen wird. Des weitern wäre zu begrüßen, wenn die interessierten Ausgleichskas- sen und Lehranstalten mit anderen Mitteln der Studentenschaft den Ge- danken der AHV näher bringen würden. Es brauchen nicht unbedingt Vortragsserien zu sein, mit welchen Aufklärungen betrieben wird, son- dern oft sind einfachere Mittel, wie Anzeigen am gern gelesenen «schwar- zen Brett», Anschläge auf der Quästur usw. viel durchschlagskräftiger. Wichtig, ja geradezu ausschlaggebend, sind aber in jedem Fall und dies geht weit über den Rahmen des Merkblattes hinaus! das gute Zusammenspiel zwischen einer Ausgleichskasse oder einer Zweigstelle mit ihren Lehranstalten, eine zweckmäßige Koordination der Mittel und eine verständnisvolle, unbürokratische Durchführung aller Maßnahmen.

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Die Verwaltungskostenzuschüsse und -vergütungen an die Ausgleichskassen für die Jahre 1952 und 1953 In der April-Nummer 1951 (Seite 148 ff.) sind die zwei Verfügungen des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes vom 19. Januar 1951 betref- fend die Verwaltungskostenzuschüsse und -vergütungen an die Aus- gleichskassen für die Jahre 1950 und 1951 besprochen worden. Am 26. Januar 1952 hat das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement zwei neue Ver- fügungen erlassen. Die eine betrifft die Zuschüsse aus dem AHV-Aus- gleichsfonds an die Ausgleichskassen für die Durchführung der AHV. Sie gilt sowohl für 1952 als auch für 1953. Bei der andern Verfügung handelt es sich um die Verfügung Nr. 67 des Eidg. Volkswirtschaftsde- partementes zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung. Sie regelt die Vergütungen an die Ausgleichskassen für die Durchführung des Wehrmannsschutzes, die dem entsprechenden Spezialfonds entnom- men werden, und gilt nur für 1952. Die neuen Erlasse weichen im allgemeinen nicht von den früheren ab. Hiefür sind folgende Gründe maßgebend:

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung

Nur den kantonalen Ausgleichskassen werden AHV-Zuschüsse aus- gerichtet. Die Verbandsausgleichskassen erhielten schon seit 1949 keine AHV-Zuschüsse mehr, da sie in der überwiegenden Mehrzahl ihre Ver- waltungskostenrechnungen - nach Erhalt der Vergütungen für die Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung mit einem Ueberschuß abschließen konnten. Die Eidgenössische AHV-Kommission, die im Dezember 1951 zusam- mentrat, mußte sich davon Rechenschaft geben, daß sich die Verwal- tungskostenrechnungen der kantonalen Ausgleichskassen noch nicht so weit stabilisiert hatten, daß ein langfristiger Verteilungsschlüssel aufge- stellt werden konnte. Da sich anderseits der Verteilungsschlüssel für 1950/51 im allgemeinen bewährt hatte, bestand keine Veranlassung, vom bisherigen Verteilungsschlüssel abzugehen. Für 1950 weisen die Verwaltungskostenrechnungen der kantonalen Ausgleichskassen, im ganzen gesehen, einen leichten Einnahmenüberschuß auf. Wegen der durch die Gesetzesrevision bedingten Mehrarbeit sowie der Verteuerung der Lebenshaltungskosten dürften jedoch die Ergebnis- se für 1951 unter denjenigen des Vorjahres liegen. Immerhin bestehen noch gewisse Einsparungsmöglichkeiten. Das Eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement hat daher auf Antrag der AHV-Kommission den Ge- samtbetrag der AHV-Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen wie 1950/51 auf jährlich 5,5 Millionen Franken festgesetzt.

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II. Wehrrnaniisschiitz und Familienzulagen in der Landwirtschaft

Das Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- männer tritt voraussichtlich auf 1. Januar 1953 in Kraft. Die Verfügung Nr. 67 des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes regelt daher nur die Vergütungen für 1952. Alle Ausgleichskassen, sowohl kantonale als auch Verbandsaus- gleichskassen, haben Anspruch auf Vergütungen für die Durchführung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung. In der Tat liegt hier eine übertragene Aufgabe vor, deren Kosten in gleicher Weise zu decken sind, wie diejenigen für die Führung von Familienausgleichskas- sen, von Krankengeldversicherungen, von Ferienkassen usw. Durch Art. 22 des Entwurfs wird dieses Prinzip im neuen Gesetz über den Wehrmannsschutz verankert. Danach ist die Höhe der Vergütungen durch den Bundesrat unter angemessener Berücksichtigung der Struktur und des Arbeitsaufwandes der Ausgleichskassen zu bestimmen. Es gilt somit, den tatsächlichen Aufwendungen der einzelnen Ausgleichskassen Rechnung zu tragen, gleichzeitig aber im Rahmen des Möglichen die finanziell schwachen Ausgleichskassen zu begünstigen. Ein Verteilungs- schlüssel, der diesen Anforderungen entspricht, war schon für die Jahre 1950/51 gefunden worden. Es handelt sich um die Verfügung Nr. 66 des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes, die im eingangs erwähnten ZAK- Artikel skizziert worden ist. Die Verfügung Nr. 67 hat die getroffene Regelung übernommen, nachdem sich diese bewährt hatte. Auf Grund der Elemente von 1950 dürften die kantonalen Ausgleichskassen für 1952 rund Fr. 611000.— und die Verbandsausgleicliskassen etwa Fr. 353 000- erhalten. Gesamthaft werden die Vergütungen, bedingt durch vermehrte Militärdienstleistungen, um rund Fr. 70 000.— höher sein als 1951. Sie machen jedoch immer noch weniger als der von der Expertenkommission als angemessen bezeichnete Satz von 34 der ausbezahlten Entschädi- gungen aus. Schließlich ist noch zu erwähnen, daß die kantonalen Ausgleichskas- sen für die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Ar- beitnehmer und Gebirgsbauern seit 1948 eine Vergütung von 2 der aus- bezahlten Zulagen erhalten. Hiefür eine besondere Verfügung zu erlas- sen war jedoch nicht notwendig, da das Bundesamt für Sozialversiche- rung ohnehin ermächtigt ist, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Die Gesamtvergütung für 1952 wird etwa Fr. 203 000.— betragen.

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Die Stimme eines Arbeitgebers Wie verschiedene Ausgleichskassen in ihren Jahresberichten 1950 meldeten, haben weite Kreise die Bedeutung des Versicherungsausweises nunmehr erkannt. (ZAK 1951, Seite 387; Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die AHV im Jahre 1950, Seite 62). Es scheint nun der Mehrzahl der Versicherten bewußt geworden zu sein, daß der erwähnte Ausweis ein wichtiges Dokument darstellt. Dennoch sind die Verhältnisse noch nicht überall zufriedenstellend. So schrieb eine Bau- unternehmung im Gebirge kürzlich ihrer Ausgleichskasse: «Leider vermissen wir bei verschiedenen Leuten die Versicherten- nummer. Dies rührt vorwiegend daher, daß Arbeiter anläßlich ihrer Anstellung in unseren Betrieb die AHV-Karte nicht auf sich trugen. Wir haben aber jeweils alle Leute dringend ersucht, uns den Aus- weis unverzüglich auf dem Büro abzugeben. Trotz der großen Be- mühungen, die wir jeden Tag hatten, ist es uns leider doch nicht ge- lungen, von sämtlichen Arbeitskräften die Ausweise herbeizubringen. Viele von diesen sind sehr oft schon nach ein paar Tagen wieder von unserem Betrieb fortgelaufen und der Versicherungsausweis war uns noch nicht vorgewiesen worden, daß wir die Nummer auf die Perso- nalkarte notieren, oder nötigenfalls Ihnen zur Registrierung hätten zusenden können. Selbstverständlich behielten wir von solchen Leuten immer ein Depot in Bargeld zurück, um ja zu bewirken, daß sie uns nachher ihre Ausweise zustellen. Aber auch diese Maßnahme hatte nur in den ganz seltensten Fällen Erfolg. Es ist auf einer solchen Baustelle, wie wir sie hier haben, wirklich unmöglich, die Leute so zu erziehen, daß sie sich an die Vorschriften der AHV halten. Der größte Teil schenkt dieser Angelegenheit über- haupt keine Beachtung. Es ist ihnen gleich, ob die Beiträge gutge- schrieben werden oder nicht. Der riesige Arbeiterwechsel, den wir im Laufe des Jahres 1951 hat- ten, beweist zur Genüge, was für Zugvögel auf solchen Baustellen anzutreffen sind. Sie wandern von einer Baustelle zur andern. Eines schönen Tages erreicht man sie überhaupt nicht mehr und den Ver- sicherungsausweis kann man nicht mehr ergattern. Auch geben auf solchen Baustellen etliche Leute wieder ganz falsche Geburtsdaten an. Oder ihre Versichertennummer haben sie irgendwo notiert, die aber in keiner Weise mit ihren Personalien übereinstimmt. Sie wollen sich so sehr oft von der Polizei nicht erwischen lassen, die sie in vielen Fällen in irgend einer Sache sucht.

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Unter solchen Umständen ist es daher unmöglich, eine einwandfreie Beitragsbescheinigung zu erstellen, so daß jedem Arbeiter seine Bei- träge in Ordnung gutgeschrieben werden können. Der Fehler liegt aber in diesem Moment wirklich beim Arbeitnehmer, wenn er sich zu einer Angelegenheit dementsprechend einstellt. Er hat da schließlich den Schaden selbst zu tragen. Wir haben trotz dieser Tatsachen, die Beitragsbescheinigung pro 1951 nach unserem besten Können ausgefertigt.» Aehnliche Feststellungen enthält der Bericht über die Arbeitgeber- kontrolle in einer städtischen Baufirma: «Es fällt auf, wie wenig Versichertennummern in den Bescheinigun- gen pro 1949/50 fehlen. Diese Vollständigkeit kam nur zustande, weil den Arbeitern ein kleiner Abzug von Fr. 2.— bis 10.— gemacht wird, bis der Versicherungsausweis vorgelegt wird. Dieser Abzug ist der Bedeutung eines Depots gleichzusetzen. Dennoch werden von den betreffenden Arbeitern die Ausweise immer noch zurückgehalten und das Depot wird nicht selten stehen gelassen. Es wird erklärt, daß demzufolge die Lücken in der Vollständigkeit der Bescheinigung pro

1951 zahlreicher sein werden als in den Vorjahren.»

Wir brauchen kaum zu wiederholen, daß solche Nachlässigkeiten in erster Linie den Arbeitnehmern selbst schaden, gehen ihnen doch die Beiträge, die sie selbst und welche die Arbeitgeber für sie bezahlen, man- gels Versichertennummer für die individuelle Gutschrift verloren. Das kann im Rentenfall seine Folgen haben. Hier muß noch vermehrte Auf- klärung Platz greifen. Es bleibt zu hoffen, daß sich die in erster Linie interessierten Arbeitnehmerorganisationen noch vermehrt für die ad- ministrativen Erfordernisse der AHV einsetzen werden. (Zur Frage des in beiden Beispielen erwähnten Lohnrückbehaltes verweisen wir auf ZAK 1950, Seite 440. Solche Depots sind nicht Sache der AHV, sondern nach dem Zivilrecht zu beurteilen.)

Verzeichnis der gültigen numerierten Kreisschreiben des BSV betreffend die AHV (Stand: 1. März 1952) A. Nach Nummern geordnet: KS Nr. Betreffend:

10 Beitragszahlung, Abrechnung, Geldverkehr und Buchführung

(vorn 25. 11. 1947)

16 Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge (vom 29. 12. 1947)

20 Der maßgebende Lohn in der AHV (vorn 23. 1. 1948)

Nachtrag (vom 12.-12. 1950)

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21 Die Uebergangsrenten in der AHV (gültig ist nur noch Abschnitt

II/A und B über Rückerstattung und Erlaß) (vom 19. 2 1948)

22 Geldausweis und Monatsausweis (vom 30. 3. 1948)

24a Beitragspflicht und Kassenzugehörigkeit der Mitglieder religiöser Gemeinschaften (vom 28. 12. 1950)

25 Der Versicherungsausweis und das individuelle Beitragskonto

(vom 14. 4. 1948) Nachtrag (vom 21. 6. 1948) Nachtrag (vom 14. 7. 1949) Nachtrag (vorn 9. 8. 1950) 26a Beitragspflicht der Studenten (vom 28. 12. 1951)

27 Die Ermittlung des maßgebenden Lohnes und die Abrechnung und

Zahlung der Beiträge der in der Heimarbeit tätigen Personen mit Ausnahme der Stickereiindustrie) (vom 29. 4. 1948)

28 Die Rechtsmittelbelehrung und das Vorgehen der Kassen nach an-

hängig gemachter Beschwerde (vorn 7. 5. 1948)

29 Ergänzungen des Kreisschreibens Nr. 20 (vom 14. 5. 1948)

30 Die Abrechnung und Zahlung mittels Beitragsmarken (v. 24. 5. 1948)

31a Herabsetzung und Erlaß der Beiträge in den Jahren 1950 und 1951 (vom 23. 9. 1950) 33a Das Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahren (vorn 11. 6. 1951)

35 Die Abschreibung uneinbringlicher Beiträge und zurückzuerstatten-

der Renten (vorn 4. 10. 1948) 36a Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarteri (vom 31. 7. 1950) 37a Die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen (5. 10. 1951)

38 Die Führung der individuellen Beitragskonten (15. 11. 1948)

Nachtrag (vom 1. 3. 1950)

39 Die Bereinigung der Versicherungsausweise und des Zentialregisters

(vom 11. 12. 1948) Nachtrag (vom 11. 8.1950) Nachtrag (vom 10. 11. 1950)

40 Die Vorbereitung der Meldeformulare an die Wehrsteuerbehörden zur

Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens auf Grund der Wehr- steuerveranlagung V. Periode (vom 15. 1. 1949) Nachtrag (vorn 19. 2. 1951)

41 Die Anwendung des Art. 1 des AHVG (vom 15. 3. 1949)

Nachtrag (vom 11. 5. 1949)

42 Versicherungsausweis und IBK nach dem Rentenfall (v. 17. 3. 1949)

Nachtrag (vom 9. 8. 1949)

43 Die Rückerstattung von AHV-Beiträgen, die von der Eidg. Steuer-

verwaltung nicht als Salär anerkannt werden (vom 6. 5. 1949)

44 Die Erstellung von Duplikaten verloren gegangener Versicherungs-

ausweise (vom 20. 12. 1949)

45 Die Lebensbescheinigung (vom 14. 1. 1950)

46 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Sozial-

versicherung (vom 12. 4. 1950) Nachtrag (vom 8. 5. 1950)

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47 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die AHV

vom 9. Juli 1949 (vom 18. 10. 1950)

48 Die Abänderung verschiedener Bestimmungen des AHVG und der

AHVV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und die Ueber- gangsrenten (vom 5. 1. 1951)

49 Geldverkehr und Monatsausweis (vom 10. 1. 1951)

50 Die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen im Rentenfall und

die Mitwirkung der Zivilstandsämter (vom 7. 2. 1951)

51 Die Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG (vom 30. 4. 1951)

52 Die Rentenberechtigung der Pflegekinder (vom 26. 6. 1951)

53 Die Aufwertung von Beiträgen (vom 27. 6. 1951

54 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich über Sozial-

versicherung vom 15. Juli 1950 (vom 25. 8. 1951)

55 Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik

Deutschland vom 24. Oktober 1950 (vom 18. 10. 1951)

56 Die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden

(, vom 20. 12. 1951)

B. Chronologisch geordnet: 1947: KS Nr. 10, 16 1948: KS Nr. 20, 21, 22, 25, 27, 28, 29, 30, 35, 38, 39 1949: KS Nr. 40, 41, 42, 43, 44 1950: KS Nr. 45, 46, 36a, 47, 24a 1951: KS Nr. 48, 49, 50, 51, 33a, 52, 53, 54, 37a, 55, 56, 26a

C. Nach Sachgruppen geordnet: Versiehertingspflieht: Nr. 41 Beiträge: Nr. 20, 24a, 26a, 27, 29, 30, 31a, 33a, 35, 37a, 40, 43,

48 (Abschn. B), 51 (Abschn. A), 56

Renten: Ni'. 21, 35, 45, 48 (Abschn. C), 50, 51 (Abschn. B), 52, 53 Organisation : Nr. 10, 16, 22, 24a, 25, 30, 35, 36a, 38, 39, 42, 44, 49,

51 (Abschn. C)

Rechtspflege: Nr. 28 Staatsverträge: Nr. 46, 47, 54, 55

Durchführungsfragen der AHV Mutationen im Register der Abrechnungspflichtigen

Durch Kreissehreiben Nr. 36a sind alle m it dem Register der Abrech- nungspflichtigen zusammenhängenden Fragen abschließend geregelt wor- den. Die entsprechenden Ausführungen in ZAK 1948, Seite 482, über Mu- tationen im Register der Abrechnungspflichtigen gelten daher nicht mehr. Damit ist auch die Vorschrift, wonach Mutationsmeldungen von den Verbandsausgleichskassen den kantonalen Ausgleichskassen auf En-

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de jedes Quartals zu melden sind, weggefallen. Gemäß Kreisschreiben Nr. 36a, Abschnitt E, 1, Ziffer 2, lit. b, sind die Abrechnungsregisterkar- ten in Fällen von Kassenwechsel unverzüglich nach erfolgter Unterstel- lung den kantonalen Au:sgleichskasson zuzustellen. Dasselbe gilt in ana- loger Weise in Fällen von Bctriehseröffnungen.

Beim Sitz der Ausgleichskassen sind keine Arbeitgeberkontrollen vorzunehmen In letzter Zeit sind verschiedentlich Arbeitgeberkontrollen beim Sitz von Verbandsausgleichskassen durchgeführt worden. Die Abrechnung der AHV-Beiträge für das Kassenpersonal ist jedoch im Rahmen der Verwaltungskostenrechnung der Ausgleichskassen zu überprüfen. Ihre Kontrolle darf daher nicht von den Kassenrevisionen getrennt werden, sondern ist in diese einzubeziehen. Infolgedessen erübrigen sieh Arbeit- geberkontrollen bei den Ausgleichskassen.

Kleine Mitteilungen Motionen und Postulate Anläßlich der am 6. Dezember 1951 erfolgten Begründung seiner Motion vom 19. Juni 1951 (ZAK 1951, S. 357) gab Nationalrat Nicole bekannt, daß er den zweiten Satz seiner Motion folgendermaßen abgeän- dert habe: «Die Renten sind auf einen Betrag zu erhöhen, der den alten Leuten gestattet, ohne private oder öffentliche Hilfe zu leben, und zwar im ganzen Gebiet der Schweiz. .» Der Nationalrat hat in seiner .

Sitzung vom 1. Februar 1952 die Motion Nicole verworfen. Gleichfalls verworfen wurde die Motion ]Wvnz vom 6. Juni 1951 (ZAR 1951, S. 316), während die Motion Gysler vom 3. Oktober 1951 (ZAR 1951, S. 454) in der Form eines Postulates angenommen wurde. Auch das Postulat Siegrist vorn 27. September 1950 (ZAR 1951, S. 316) und das Postulat Bratschi vom 17. Dezember 1951 (nachstehend im Wortlaut wiedergegeben) wurden in derselben Sitzung angenommen.

Postulat Bratschi vom 17. Dezember 1951 Die erste versicherungstechnische Bilanz der AHV schließt unter Be- rücksichtigung des vorhandenen Fonds (Ende 1951 ungefähr 1,8 Mil- liarden Franken) und der entsprechenden Zinseinnahmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Einnahmenübersehuß von 40 Millionen Franken ah. 87

Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Be- richt zu erstatten, ob dieser Ueberschuß nicht in erster Linie für die Ver- besserung der Uebergangsrenten und der Teilrenten, sowie für die Aus- richtung von Renten an die Witwen und Waisen, die nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften noch keinen Rentenanspruch besitzen, zu ver- wenden sei.

Kleine Anfrage Sollberger vom 19. Dezember 1951

Hält der Bundesrat nicht dafür, daß die Praxis des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, nach welcher Anleihen nur an Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern gewährt werden, dem Grundsatze der Gleichheit der Bürger und der Gemeinschaften vor dem Gesetz widerspricht? Ist er bereit, den mit der Verwaltung der Fonds betrauten Behörden zu empfehlen, solche Anleihen zu günstigen Zinssätzen auch Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu gewähren?

Kommission für die Rentenwegleitung

Die im Dezember 1948 herausgegebene Wegleitung über die Renten muß zufolge der Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen und mit Rücksicht auf die gemachten Erfahrungen in einzelnen Punkten abgeän- dert und ergänzt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat da- her eine Konsultativkommission eingesetzt, der acht Kassenleiter, sowie Vertreter der Zentralen Ausgleichsstelle und der Schweiz. Ausgleichs- kasse angehören. Diese Kommission hielt am 21. und 22. Februar 1952 ihre erste Sit- zung ab. Zur Behandlung gelangten drei Fragen, nämlich - die Zuständigkeit der Ausgleichskassen zur Festsetzung und Aus- zahlung ordentlicher Renten und das Vorgehen bei Kassenwechsel; der Begriff und die Ermittlung der Beitragsdauer des Versicherten (des vollen Beitragsjahres) unter besonderer Berücksichtigung der neuen Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen auf dem Gebiete der Beiträge; die Auszahlung der Renten an einen vom Berechtigten bezeichneten Vertreter einschließlich der Auszahlung auf Bank- und Postcheck- konto.

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Personelles

Der bisherige Leiter der Ausgleichskasse Eisenwaren, Herr Hermann Schiller, ist auf 31. Dezember 1951 zurückgetreten, hat aber sein Amt interimistisch weiterhin ausgeübt. Am 3. März dieses Jahres übernahm nun sein Nachfolger, Herr Rudolf Breidenbach, die Leitung dieser Aus- gleichskasse. Herr Dr. Max Fehr, der frühere Leiter der Ausgleichskasse Vinico, hat als interimistischer Geschäftsführer die Leitung der Ausgleichskasse ALBICOLÄC übernommen anstelle des erkrankten Herrn Picino.

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GERICHTSENTSCHEIDE

%Vehrmannsschutz Die Zuerkennung einer zusätzlichen Entschädigung setzt regelmäßige Unterstützungsleistungen des Wehrmannes vor (1cm Militärdienst voraus. Der Wehrmann, der eine Schuld seines Vaters übernimmt, leistet da- mit nicht ohne weiteres eine Unterstützung, sondern nur dann, wenn der Vater unterstützungsbedürftig ist und ohne Hilfe des Sohnes für den Unter- halt seiner Angehörigen nicht aufzukommen vermag.

Der Wehrmann verlangte für die Rekrutenschule eine zusätzliche Ent- schädigung für seine in Frankreich wohnenden Angehörigen. Die Ausgleichs- kasse sprach ihm eine Alleinstehendenentschädigung von Fr. 2.— im Tag zu, verweigerte dagegen die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung. Sie stellte fest, daß der Wehrmann Fr. 374.--- im Monat verdient hatte und daß ihm nach Abzug der Pensionskosten und eines Taschengeldes ein verfügbarer Betrag von Fr. 200.— verblieben war, ohne daß er aber eine Unterstützung an seine Familie bezahlte. Der Rekurrent bestätigte die Richtigkeit dieser Tatsache, gab aber an, daß er sich vor dem Militärdienst noch in der Re- rufslehre befunden habe und daß er aus dem Einkommen als Lehrling seine Eltern nicht habe unterstützen können. Mit Rücksicht auf die seinem Vater obliegenden Familienlasten und seine finanziell bedrängte Lage würde er diesen aber nach Beendigung der Lehrzeit mit Fr. 80.— unterstützt haben, wenn er nicht hätte einrücken müssen. Die Ausgleichskasse verweigerte die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschädigung. Der Arbeitgeber bestätigte, daß der Wehrmann nicht in der Lage gewe- sen sei, vor dem Militärdienst seinen Angehörigen eine Unterstützung zu- kommen zu lassen, weil er sich noch in der Lehre befunden habe. Während der Lehrzeit habe der Rekurrent Kost und Unterkunft bei einer auswärtigen Familie gehabt. Der Verdienst habe aber nicht ausgereicht, den Pensionspreis regelmäßig zu bezahlen. Ei' habe dem Wehrmann dafür den erforderlichen Betrag vorgeschossen, wogegen sich dieser verpflichtet habe, den Vorschuß zurückzuerstatten. Aus diesem Grund habe der Wehrmann seinen Eltern nach der Lehrzeit, die am 11. Mai zu Ende gegangen sei, während er erst am 10. Juli 1950 habe einrücken müssen, auch keine Zahlungen machen können. Die Schiedskommission wies den Rekurs mit der gleichen Begründung ab, mit welcher die Ausgleichskasse den Anspruch des Wehrmannes abgelehnt hatte. In seinem Rekurs an die AKL macht der Wehrmann geltend, daß die Fir- ma anstelle seiner Eltern die Pensionskosten vorschußweise bezahlt, daß er die Verpflichtung zur Rückzahlung der Schuld an den Arbeitgeber übernom- men und damit seinen Eltern erspart habe, eine große Summe für seine Pen- sionskosten auszulegen. Nach seinem Dafürhalten komme das einer Unter- stützungsleistung gleich. Die AKL wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Zu entschei- den sei im vorliegenden Fall, ob vom Wehrmann eine Unterstützung geleistet worden ist oder nicht. Er ist gegenüber seinen Blutsverwandten in auf- und

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absteigender Linie unterstützungspflichtig, wenn diese ohne seine Hilfe in Not geraten. Der Wehrmann sieht eine Unterstützung an seinen Vater darin, daß er gegenüber seinem Arbeitgeber die Verpflichtung zur Rückzahlung der vor- geschossenen Pensionskosten übernommen hat, obwohl es eine Schuld des Vaters war, Durch diese Verpflichtung habe er dem Vater ermöglicht, eine bestimmte Summe zu ersparen, was einer Unterstützungsleistung im Sinne der Verfügung Nr. 51 gleichkomme. Diese Auffassung ist aber nicht zutref- fend. Als Unterstützung im Sinne dieser Verfügung kann nur eine effektiv geleistete Unterstützung verstanden werden. Wenn jemandem erspart wird, eine Geldsumme zur Deckung von Kosten auszugeben, so heißt das nicht, daß diese Personen damit unterstützt werden, Der Wehrmann, der eine zu- sätzliche Entschädigung für eine bestimmte Person verlangt, muß beweisen, daß er diese vor dem Militärdienst regelmäßig unterstützt hat und daß diese nicht in der Lage ist, für ihren Unterhalt selber aufzukommen. Vor ihrem Entscheid über die Zuerkennung einer zusätzlichen Entschädigung muß sich die Ausgleichskasse hierüber versichern und feststellen, wie groß die Unter- stützungsleistung des Gesuchstellers ist und ob die unterstützten Personen für ihren Unterhalt nicht selber aufzukommen vermögen. Die Personen, für welche eine zusätzliche Entschädigung beansprucht wird, muß tatsächlich unterstützt worden sein, wie die AKL in ständiger Praxis (ZAK 1941, S. 262) entschieden hat. Der Vater des Wehrmannes ist 45-jährig und steht in Frankreich in Stel- lung. Der Beweis wurde nicht erbracht, daß er ohne Unterstützung des Sohnes seinen Unterhalts- und Unterstützungspflichten nicht nachzukommen ver- mag. Da der Wehrmann andererseits auch nicht nachweisen konnte, daß er den Vater im Sinne der Verfügung Nr. 51 unterstützt hat, sind die Voraus- setzungen für die Zuerkennung einer zusätzlichen Entschädigung nicht er- füllt. Nr. 1708 i. Sa. J.B., vom 29. März 1951.)

Eine Adoption liegt nur vor, wenn sie in der in Art. 264 ZGB vorge- schriebenen Form vorgenommen wird. Die gesetzliche Unterstützungspflicht von leiblichen hindern geht der sittlichen Unterstützungspflicht eines Pflegekindes vor. Als Pflegekinder können nur solche Kinder anerkannt werden, die von den Pflegeeltern erzogen und auf ihre Kosten unterhalten werden.

Der Wehrmann verdient als Radio-Elektriker einer Firma in Genf mo- natlich Fr. 300.—. Er lebt in der Familie von Frau 5., die von ihrem Mann getrennt ist. Sie führt mit ihren beiden ehelichen Kindern, einem Sohn und einer Tochter, gemeinsame Haushaltung. Der erste verdient als Lehrling Fr. 110.-- im Monat, die Tochter Fr. 260.--. Von ihrem Mann erhält Frau S. Fr. 200.-- im Monat, wovon Fr. 100.— für den Sohn. Außerdem gehen der Wehrmann und die Tochter ihren ganzen Verdienst in die gemeinsame Haus- haltung. Der Wehrmann verlangte die Ausrichtung einer zusätzlichen Entschä- digung für einen im September 1950 geleisteten Militärdienst. Als unter- stützte Personen gab er erstmals Frau S. und deren Sohn, seine Adoptivmut- ter und den Adoptivbruder an. Die Ausgleichskasse verweigerte die Ausrich-

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tung einer zusätzlichen Entschädigung mit der Begründung, daß die Einkom- men der unterstützten Personen die vom Gesetz vorgesehenen Einkommens- grenzen übersteigen. Der Wehrmann erhob bei der Schiedskommission Be- schwerde, wobei er anführte, daß seine Adoptivmutter allein als unterstützte Person zu betrachten sei. In ihrer Antwort auf die Beschwerde bestand die Kasse auf ihrem Standpunkt und machte geltend, daß die gesetzliche Unter- stützungspflicht der Kinder der sittlichen Unterstützungspflicht des Wehr- mannes vorgehe. Die Schiedskommission anerkannte die Beschwerde des Wehrmannes mit der Begründung, daß der Wehrmann eine sittliche Unterstützungspflicht gegenüber seiner Adoptivmutter erfülle. Er könne in gleicher Weise wie ihre leiblichen Kinder Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung erheben, vor- ausgesetzt, daß das Einkommen der Frau S. die gesetzliche Einkommens- grenze von Fr. 220.— im Monat nicht überschreite. Frau S. werde vom Wehr- mann und ihren beiden Kindern unterstützt. Die Alimente von Frau S. betrage in Wirklichkeit Fr. 120.--- im Monat, der ungedeckte Betrag von Fr. 100.— könne als Grundlage für die Bemessung der zusätzlichen Entschädigung für den Wehrmann angenommen werden. Unter Berücksichtigung der Abzüge für den eigenen Bedarf können als Unterstützungsleistungen für die Tochter Fr. 134.--, für den Sohn Fr. 99.— und für den Wehrmann Fr. 155.— ange- nommen werden. Die zusätzliche Entschädigung des Wehrmannes betrage so- 100 155 mit = Fr. 39.95 im Monat oder Fr. 1.35 im Tag. 388 Die Ausgleichskasse erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Schieds- kommission und verlangte die Abweisung des Gesuches um zusätzliche Ent- schädigung. Sie stellte fest, daß der Wehrmann keine verwandtschaftliche Beziehungen mit der Person hatte, für welche er eine zusätzliche Entschädi- gung verlangt. Frau S. könne nicht die Adoptivmutter des Wehrmannes sein, da sie bereits zwei eheliche Kinder habe. Außerdem sei der Wehrmann im Alter von 19 Jahren, wo er bereits seinen Lebensunterhalt selber verdienen konnte, zur Familie S. gekommen. Er kann daher auch nicht als Pflegekind angesehen werden. Aber selbst wenn eine sittliche Unterstützungspflicht an- erkannt wäre, so käme diese erst nach der gesetzlichen Pflicht der beiden Kinder. Die Aufsichtskommission für die Lohnersatzordnung hat die Beschwerde der Ausgleichskasse gutgeheißen und den Entscheid der Schiedskommission mit folgender Begründung aufgehoben: Die Schiedskommission hat eine gesetzliche Unterstützungspflicht des Wehrmannes gegenüber seiner Adoptivmutter angenommen. Gemäß Art. 264 ZGB ist die Adoption aber nur Personen gestattet, die im Alter von wenig- stens 40 Jahren stehen und keine eigenen Kinder haben. Die Eheleute S. hat- ten bereits ein eheliches Kind, als der Wehrmann von ihnen aufgenommen wurde. Das Erfordernis von Art. 264 ZGB ist somit nicht erfüllt. Demzufolge besteht auch keine gesetzliche Unterstützungspflicht des Wehrmannes ge- genüber Frau S. Eine sittliche Unterstützungspflicht könnte nur anerkannt werden, wenn der Wehrmann als Pflegesohn angesehen werden kann. Der Begriff des Pflegekindes setzt voraus, daß dieses mit den Pflegeeltern zusammen lebt, daß es von diesen nicht bloß erzogen, sondern auf ihre Kosten auch unterhal- ten wird. Im vorliegenden Fall ist festgestellt, daß der Wehrmann einen Teil

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seines Gehaltes an Frau S. bezahlt. Er kann daher nicht als Pflegekind gel- ten. Er kann auch nicht als Angehöriger angesehen werden. Wie die AKL i. Sa. E., vom 4. Juni 1943 (ZAR 1943, Seite 500) ausführte, kann der Wehr- mann, der in einer Familie lebt, mit der er keine verwandtschaftliche Be- ziehungen hat, für diese keine zusätzliche Entschädigungen beanspruchen, auch wenn er ihr regelmäßig sein Gehalt zur Verfügung stellt. Seine Zahlun- gen stellen in erster Linie eine Entschädigung für die Nahrung und Unter- kunft dar und können mangels verwandtschaftlicher Bande nicht als Unter- stützungsleistungen angesehen werden. Die Frage, ob der Wehrmann als Pflegekind angesehen werden könne oder nicht, kann offen gelassen werden. Selbst wenn er als Pflegekind anzusehen wäre, hätte er gegenüber Frau S. bloß eine sittliche Unterstützungspflicht. Dagegen haben deren leibliche Kinder eine gesetzliche Unterstützungspflicht. Wie die Aufsichtskommissionen wiederholt festgestellt haben (ZAR 1943, 371, 1942, 324), geht die gesetzliche Unterstützungspflicht der sittlichen vor, was praktisch bedeutet, daß bei der Festsetzung der Einkommensgrenzen der unterstützten Personen, die Un- terstützungsleistungen der Mitunterstützenden angerechnet werden müssen. Die Schiedskommission hat daher zu Unrecht die gesetzliche Unterstützungs- pflicht des Sohnes und der Tochter auf den gleichen Boden gestellt, wie die- jenige des Wehrmannes. Aus diesem Grunde hat sie unterlassen, in das Ein- kommen der unterstützten Person die 1Jnterstützungsleistungen der beiden Kinder mit Fr. 99.— und Fr. 134.— einzubeziehen. Abschließend wird festge- stellt, daß der Wehrmann im günstigsten Fall als Pflegekind anerkannt, der Sohn als Unterstützender betrachtet und die Einkommensgrenze von Frau S. von Fr. 220.— im Monat mit dem Einkommen überschritten wird, über das diese verfügt (Fr. 120.— Alimente, Fr. 99.— Unterstützungsleistungen des Sohnes und Fr. 134.— Unterstützungsleistungen der Tochter = insgesamt Fr. 353.—). Die Beschwerde der Ausgleichskasse wird daher anerkannt. Nr. 1712 AKL iSa. J.P.K. in Genf, vom 15. August 1951.)

Der Wehrmann ist gemäß Vfg. Nr. 41 für eine irrtümlich bezogene zusätzliche Entschädigung rückerstattungspflichtig, wenn er der Ausgleichs- kasse verheimlicht, (laß die unterstützte Person im Genuß einer Rente steht. Der Umstand, daß die Ausgleichskasse auf andere Weise von dieser Tatsache Kenntnis erhalten hatte, ohne sie aber bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen, vermag den guten Glauben des Wehrman- nes nicht herzustellen. Der Wehrmann reichte im Jahre 1950 der Ausgleichskasse ein Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Lohnausfallentschädigung für seine Mut- ter ein. Darin gab er an, daß diese eine jährliche Pension im Betrage von Fr. 2800.— beziehe. Bei der Behandlung des Gesuches stellte die Ausgleichs- kasse fest, daß der Wehrmann im Jahre 1948 schon eine zusätzliche Entschä- digung verlangt hatte. Damals hatte e1 ausdrücklich erklärt, daß seine Mut- ter kein eigenes Einkommen besitze, obwohl sie schon in diesem Zeitpunkt eine Pension von Fr. 324.20 im Monat bezog. Da die Einkommensgrenze überschritten war, hätte der Wehrmann keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung gehabt. Auf Grund der unvollständigen Angaben des Wehr- mannes wurde ihm für den Militärdienst vom Jahre 1948 eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 4.20 im Tag oder insgesamt Fr. 495.60 ausgerichtet.

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Gestützt auf diesen Sachverhalt wies die Ausgleichskasse das im Jahre

1950 eingereichte Gesuch ab und verlangte vom Wehrmann die Rückerstat-

tung der für das Jahr 1948 zu Unrecht bezogenen Entschädigung. Der Wehr- mann machte geltend, er befinde sich in einer schwierigen finanziellen Lage und habe die Entschädigung gutgläubig bezogen, da er nicht gewußt hätte, daß die Pension der Mutter angerechnet werde. Er ersuchte um Erlaß der Rückerstattung. Die Kasse und die Vorinstanz wiesen das Erlaßgesuch ab, weil der gute Glaube nicht vorhanden war. Die AKL lehnte die Beschwerde ebenfalls ab, wobei sie folgendes aus- führte: In seinem Gesuch vom Jahre 1948 hatte der Beschwerdeführer erklärt, daß seine Mutter kein eigenes Einkommen besitze. Dagegen gab die zustän- dige Gemeindezweigstelle im gleichen Gesuch an, daß die Mutter im Genuß einer monatlichen Rente stehe. Ebenso wurde in einem besondern Erhebungs- bogen der selben Zweigstelle unter zwei Malen ausdrücklich die gleiche Tat- sache festgestellt. Wäre die zusätzliche Entschädigung allein wegen der unvollständigen Angaben des Wehrmannes zugesprochen und ausgerichtet worden, ohne daß die Kasse von anderer Seite unterrichtet worden wäre, so könnte nicht der geringste Zweifel darüber bestehen, daß der gute Glaube verneint werden müßte. Es steht fest, daß der Gesuchsteller gegen besseres Wissen das Ein- kommen der Mutter verschwiegen hat. In gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen haben die Aufsichtskommissionen schon des öftern erkannt, daß der gute Glaube verneint werden müsse (ZAK 1942, S. 225, und 1943, 411, 235, 271). Fraglich kann nur sein, ob der Umstand, daß die Kasse von dritter Seite über die Unrichtigkeit der Angaben des Wehrmannes eindeutig und vor der Auszahlung der Entschädigung unterrichtet worden war, den guten Glauben des Wehrmannes wieder herzustellen vermag. Die Kassenorgane hätten bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit die Angaben über das Einkom- rnen der Mutter bemerken müssen. Unter diesen Verhältnissen kann man sich fragen, ob die Kasse nicht auch dann die zusätzliche Entschädigung zu- gesprochen und ausbezahlt hätte, wenn das eigene Einkommen der Mutter vom Wehrmann angegeben worden wäre. Diese keineswegs auszuschließende Möglichkeit ändert aber nichts an der Tatsache, daß der Wehrmann vorsätz- lich eine falsche Angabe gemacht hat und daß der Fehler der Kasse sein Ver- halten nicht rechtfertigt. So hat die AKL auch schon erklärt, daß einem Wehrmann, der auf Grund unrichtiger Angaben widerrechtlich Entschädigun- gen bezogen hat, die Rückerstattung auch dann nicht erlassen werden könne, wenn ihm die Kasse infolge eines Rechtsirrtums die Entschädigung zu Un- recht ausbezahlt hatte. Entscheidend sei, daß der Wehrmann versucht hat, durch unrichtige Angaben eine ihm nicht zukommende Entschädigung zu er- langen (ZAK 1942, 224), Dabei ist der Fehler der Kasse nicht etwa ohne rechtliche Bedeutung. Für den Fall nämlich, daß der zurückzuerstattende Betrag uneinbringlich sein sollte, müßte geprüft werden, ob der Trägerver- band haftbar gemacht werden muß, Für die Aufsichtskommission war allein entscheidend, daß der Beschwerdeführer beim Bezug der zusätzlichen Ent- schädigung nicht gutgläubig war. Die Frage der großen Härte braucht daher nicht mehr überprüft zu werden. (Nr. 1714 iSa, R.U., vom 17. Mai 1951.)

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Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. Versicherte Personen Der Ausschluß aus dem Kreis der Versicherten ist nur auf die Zeit be- schränkt, während welcher die in AIIVG Art. 1, Abs. 2, lit. a—c, genannten Voraussetzungen vorhanden sind. Fällt beispielsweise zufolge Pensionierung die wesentliche Vorausset- zung der Befreiung, die Doppelbelastung, weg, so ist der ehemals von der AHV Befreite gemäß AHVG Art. 1 Abs. 1, ohne weiteres wieder der AHV ‚

angeschlossen.

Der 1896 geborene und in Basel wohnhafte französische Staatsangehöri- ge E.G. war bis 30. August 1950 als Angestellter der französischen Staats- bahnen im Elsäßerbahnhof in Basel tätig. Am 10. Oktober 1948 stellte er das Gesuch um Ausnahme von der obligatorischen Versicherung, weil er bereits einer ausländischen staatlichen AHV angehöre und die gleichzeitige Bezah- lung von Beiträgen an beide Versicherungsinstitute für ihn angesichts seiner Familienlasten (3 Kinder und unterstützungsbedürftige Mutter) eine unzu- mutbare Doppelbelastung bedeute. Diesem Begehren entsprach die Ausgleichs- kasse mit Verfügung vom 9. November 1948. Am 5. September 1951 ersuchte G. die Ausgleichskasse um Aufnahme in die AHV als Nichterwerbstätiger. Zur Begründung führte er aus, er sei am 1. September 1950 nach zweijähriger Krankheit aus dem Bahndienst ausge- schieden und beziehe seither eine jährliche Pension von Fr. 3042. Da er seit der Pensionierung keine Prämien an die ausländische Versicherung mehr ent- richten müsse, sei der frühere Ausschließungsgrund der unzumutbaren Dop- pelbelastung dahingefallen. Mit Verfügung vom 24. September 1951 wies die Ausgleichskasse das Gesuch ab. Sie vertrat die Auffassung, daß die in Art. 1, Abs. 2, AHVG in Verbindung mit Art. 3 AHVV eingeräumte Befugnis mit der einmaligen Ausübung untergegangen sei und auch bei veränderten Verhältnis- sen nicht wieder aufleben könne. Auf dem Wege der Beschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht erneuert G. sein Gesuch.

1. Der angefochtenen Kassenverfügung liegt die Auffassung zugrunde,

daß die einmal rechtskräftig gewordene Feststellung, eine Person sei gestützt auf Art. 1, Abs. 2, lit. b, AHVG nicht der AHV unterstellt, endgültigen Cha- rakter besitze und auch bei späterer Aenderung der maßgebenden Verhält- nisse nicht umgestoßen werden könne. Bei der Ueberprüfung dieses Stand- punktes ist auszugehen von Sinn und Zweck des Art 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 AHVG und Art. 3 AHVG. In Art. 1 AHVG ist der Grundsatz des allgemeinen Volksobligatoriums niedergelegt; in Abs. 1 wird bestimmt, wer obligatorisch versichert ist und in Abs. 2, wer nicht versichert ist. Weiter wird in Art. 2 AHVG statuiert, wer sich freiwillig versichern kann. Der nach Ait. 1, Abs. 1, AHVG der AHV unterstellte Versicherte kann nicht austreten und die nach Absatz 2 nichtver- sicherte Person kann der AHV nicht beitreten. In Abs. 2, lit. a—c, werden -

abschließend - objektive Voraussetzungen aufgestellt, deren Erfüllung den Ausschluß vorn Kreis der obligatorisch Versicherten bewirkt. Zwar stellt Art. 3 AHVV es dem von der Doppelbelastung gemäß Art. 1, Abs. 2, lit. b. AHVG Betroffenen anheim, ein «Befreiungsgesuch» einzureichen, womit die

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Zugehörigkeit zur AHV in einem gewissen Maße vom freien Willen abhängt (vgl. Urteil i.Sa. G.V., vom 4. September 1950, ZAK 1950, S. 446), doch ist fraglich, ob sich diese Regelung mit Art. 1 AHVG überhaupt verträgt; denn jedenfalls vermag eine Ausführungsbestimmung den zwingenden Charakter der grundlegenden gesetzlichen Norm nicht in Frage zu stellen, indem dieser etwa bloß dispositive Bedeutung beizumessen wäre. Dies tut aber die Kasse, wenn sie unter Außerachtlassung des der gesetzlichen Regelung entsprechen- den Grundsatzes des Volksobligatoriums dem einmal gutgeheißenen Gesuch um Feststellung des Nichtversichertseins die Wirkung eines endgültigen verbindlichen Verzichts auf die Zugehörigkeit zur schweizerischen ARV für alle Zeiten beimißt. Schon aus dem Wortlaut von Abs. 2, lit. a und c, folgt, daß der Ausschluß vom Kreis der Versicherten nur beschränkt ist auf die Zeit, während welcher die genannten Voraussetzungen vorhanden sind. Dies gilt auch für lit. b. Steht eine Person nicht mehr im Genusse diplomatischer Vor- rechte oder ist die Doppelbelastung gänzlich weggefallen, oder sind die Vor- aussetzungen von Abs. 1 nicht mehr bloß «für eine verhältnismäßig kurze Zeit» erfüllt, so greift das Obligatorium wieder Platz. Ein bei dieser Sachlage auf dem seinerzeitigen Ausschluß beharrender Kassenbescheid ist gesetz- widrig.

2. Selbstverständlich darf die Kasse die Wiederunterstellung nicht leicht-

hin verfügen, was der Fall wäre, wenn der zum Ausschluß führende Sach- verhalt sich nicht wesentlich verändert hat (vgl. das bereits zitierte Urteil i.Sa. G.V. vom 4. September 1950). Im vorliegenden Fall handelt es sich je- doch um eine grundlegende Veränderung. Zwar ist der Beschwerdeführer nach wie vor Mitglied der ausländischen staatlichen Versicherung, aber nicht mehr als Beitragszahler sondern als Rentenbezüger. Zufolge der Pensionie- rung ist eine wesentliche Voraussetzung der Befreiung, nämlich die Doppel- belastung, gänzlich weggefallen. Vom Moment dieses Wegfalles an wird aber nach Wortlaut und ratio von Art. 1, AHVG das Obligatorium wieder wirksam. Von dieser sich aus dem Gesetz klar ergebenden Auslegung darf die Kasse nicht abgehen, bloß weil sie Mißbräuche befürchtet. Uebrigens schließt ihre Lösung solche gar nicht aus; beispielsweise wäre ein weiterer Ausschluß in keiner Weise gerechtfertigt, wenn bei einem jungen Nichtunterstellten kurz nach der Befreiung ausgezeichnete ökonomische Verhältnisse eintreten, un- ter Wegfall der Doppelbelastung. Um Mißbräuchen zu begegnen sind andere, den Grundkonzeptionen des Gesetzes und richtiger Auslegung der einschlägi- gen Norm entsprechende Wege zu finden. Einmal dürfen, wie gesagt, Nicht- unterstellungen nicht leichthin verfügt werden, sondern man hat es mit dem Erfordernis der Unzumutbarkeit streng zu nehmen. Die Verhältnisse sind gründlich abzuklären, wobei übrigens das von der Kasse verwendete For- mular, welches übrigens nicht einmal nach Vermögen, Nebenverdienst, Frau- eneinkommen usw. fragt, nur ungenügenden Aufschluß vermittelt. Endlich haben die Kassen die ihnen offen stehende Möglichkeit, periodischer Ueber- prüfung solcher Fälle zu nützen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.G.,vom 27. Dezember 1951, II 429/51.)

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B. Beiträge

1. Erwerbseinkommen

Der Betrieb eines Apartmenthauses unterscheidet sich wesentlich von bloßer Vermögensverwaltung. Das Einkommen ist kein Kapitalertrag, son- dern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und daher der Beitrags- pflicht unterworfen. AHVG Art. 4.

Der Berufungskläger ist unstreitig Inhaber von Apartmenthäusern, deren Ertrag in seine Kasse fließt. Zu beurteilen ist nun, ob es sich bei der Nutzung der betreffenden Häuser um eine eigentliche Erwerbstätigkeit oder um bloße Vermögensverwaltung handelt, weil jenachdem der Berufungskläger auf dem daherigen Einkommen beitragspflichtig ist oder nicht. Die Vermietung von Renditenhäusern, bzw. von Wohnungen in denselben gilt noch als Vermö- gensverwaltung, sofern diese Art von Nutzung keinen betrieblichen Charak- ter aufweist und sich auf die Erträgnisse des Vermögensobjektes selber be- schränkt. Im vorliegenden Fall findet aber nicht einfach Vermietung statt; vielmehr werden auch Arbeitsleistungen zum Wohle der Mieter damit ver- bunden im Sinne einer intensivern Nutzung des Vermögensobjektes und in einem Umfange, daß daraus ein eigentlicher Betrieb wird, der eine größere Zahl von Angestellten erfordert mit Angestelltenzimmern und Angestellten- küche. In einem der Häuser wird überdies für die Mieter ein Restaurant und eine Wäscherei unterhalten. Wohl besorgt der Berufungskläger den Betrieb nicht selbst, sondern überläßt ihn für jedes der Häuser einer selbständigen Leiterin, welche die Vermietung der Apartments vornimmt, das Bedienungs- personal einstellt und beaufsichtigt, und welcher der Unterhalt des gesamten Objektes einschließlich der Mobilien, ferner der Verkehr mit den Behörden obliegt. Allein die Geschäftsführung durch die Leiterinnen geschieht nach den Instruktionen des Berufungsklägers und auf seine Rechnung. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Kostgeberei-Patent auf den Namen der betreffenden Geschäftsführerin ausgestellt wird. Der Betrieb ist sodann mit einem gewissen Risiko verbunden, indem der wirtschaftliche Träger desselben mit seiner ganzen vermögensrechtlichen Persönlichkeit haftet und nicht nur mit dem angelegten Kapital, wie es bei der bloßen Vermögensverwaltung re- gelmäßig der Fall ist. Vgl. hiezu EVGE 1948, S. 82, sowie 1949, S. 159, und dortige Zitate, ZAK 1948, S. 451, 1950, S. 118). Der Betrieb eines Apartment- hauses unterscheidet sich also wesentlich von bloßer Vermögensverwaltung. Wie die Ausgleichskasse zutreffend ausgeführt hat, schließt er eine auf Er- werb gerichtete Tätigkeit in sich und erhält er durch die Entfaltung dieser Tätigkeit den Charakter einer wirtschaftlichen Unternehmung. Die Erfassung des Berufungsklägers als Inhaber einer erveblichen Unternehmung mit persönlicher Beitragspflicht auf dem daherigen Einkommen besteht somit zu Recht. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.W., vom 17. Januar 1952, H 343/51.)

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II. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Als «Sozialleistungen» und «Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer» sind nach Maßgabe von AIIVG Art. 5, Abs. 4, Ufl(1 AHVV Art. 8 nur solche Zuwendungen anzuerkennen, die aus den Mitteln des Arbeit- gebers und nicht de facto aus solchen des Personals erfolgen.

Die Firma C.A.-G. gründete im Jahre 1923 in Form einer Stiftung eine Pensionskasse. Diese schloß mit einem Versicherungsunternehmen eine Grup- penversicherung ah, wobei das versicherte Salär auf maximal Fr. 15 000 und die zu leistende Rente auf maximal Fr. 6000 begrenzt wurde. Die Prämie von 11-121% übernahm die Firma voll zu ihren Lasten. Mit der wachsenden Teu- erung ersuchten die höheren Beamten der Gesellschaft um zweckdienlichen Ausbau der Pensionskasse, insbesondere um Erhöhung der maximal versi- cherbaren Summe. Die Firma kam diesen Wünschen entgegen, indem sie im Jahre 1948 zu Gunsten von 12 Funktionären hei einer andern Versicherungs- gesellschaft Einzellebensversicherungen abschloß, wobei sie wegen fortge- schrittenen Alters einzelner Begünstigter größere Einmal-Einlagen leisten mußte. Die gesamten Prämienleistungen für diese Einzel-Lebensversicherun- gen stellten sich 1948 auf Fr. 53 011.40 und 1949 auf Fr. 39 838.10. Am 8. Januar 1951 eröffnete die Ausgleichskasse der Firma, die genann- ten Prämienleistungen müßten als Bestandteil des maßgebenden Lohnes der in Betracht kommenden 12 Angestellten erachtet werden und unterlägen mit- hin der AHV-Beitragspflicht. Die Firma C. A.-G. berief sich in der Beschwer- de bzw. Berufung auf Art. 8 AHVV und machte gleichzeitig geltend, es sei richtig, daß die in Frage stehenden Angestellten mit ihrem eigenen Gehalt die für sie abgeschlossenen zusätzlichen Versicherungen finanzierten, indem sie sich mit einer entsprechenden Reduktion ihrer Saläre einverstanden er- klärt hätten. Es sei aber zu bedenken, daß die Firma schon lange die Mög- lichkeit gehabt hätte, statt mehrmaliger starker Erhöhung der Saläre die Versicherungsbedingungen zu verbessern. Es erscheine unbillig, nun die Ver- sicherten dafür zu bestrafen, daß die Anpassung der Personalversicherung an die Teuerung erst seit 1948 und nicht schon im Zusammenhang mit früher'n Lohnerhöhungen erfolgte. Gemäß Art. 5, Abs. 2, AHVG, gelten als «maßgebender Lohn» nicht nur das ordentliche Arbeitsentgelt (Lohn oder Salär), sondern auch Lohnzulagen wie Provisionen und Gratifikationen. Oh auf die Provisionen und Gratifikatio- nen ein verbrieftes Recht besteht, oder ob sie der Arbeitgeber mehr oder we- niger freiwillig entrichtet, ist für die Frage der Beitragspflicht ohne Belang. Ausschlaggebend ist, daß sie für die in Frage kommende Zeit effektiv zuge- sprochen werden. In casu hat nun die Berufungsklägerin in keinem Stadium des Verfahrens in Abrede gestellt, daß die zur Diskussion stehenden Privatversicherungs- Prämienleistungen von Fr. 53 011.40 bzw. von Fr. 39 838.10 aus den Salär- oder Gratifikationsansprüchen der durch die Versicherungspolice begünstig- ten Angestellten geleistet wurden und daß daher die bezüglichen Zahlungen die Firma selbst weder direkt noch indirekt belasteten. Da es sich mithin nicht um eine Einlage des Arbeitgebers handelt, entfällt zum vornherein die Basis für die anbegehrte Beitragsbefreiung, Dem Umstand, daß die Beru-

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fungsklägerin gegenüber der Versicherungsgesellschaft Direktschuldnerin ist, kommt in diesem Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zu. Als «So- zialleistungen» und «Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitneh- mer» können nach Maßgabe von Art. 5, Abs. 44, AHVG und Art. 8, AHVV nur solche Zuwendungen anerkannt werden, die aus den Mitteln des Arbeit- gebers, und nicht aus solchen des Personals erfolgen. Es mag sein, daß in den beiden heute im Streite liegenden Beitragsjah- ren 1948 und 1949 bedeutend geringere Prämienbeträge hätten entrichtet wer- den müssen, wenn die Firma schon früher zu einem Ausbau ihrer Sozialver- sicherung geschritten wäre. Deshalb aber die Ausnahmebestimmung des Art. 8 AHVV in unzulässiger Weise auf Fälle von der Art des vorliegenden anzuwenden, geht nicht an. Es würde übrigens auch nicht der Billigkeit ent- sprechen. In den meisten Betrieben ist es üblich, daß die Angestelltenschaft einen Teil der erforderlichen Prämien für eine vom Arbeitgeber getätigte Renten- und Kapitalversicherung selber übernimmt und sich das bezügliche Betreffnis vom Lohn abziehen läßt. So wenig dort (man denke an die Per- sonalversicherung beim Bund und bei den Kantonen) die von den Beamten und Angestellten bezahlten Prämien auf Beitragsfreiheit gegenüber der AHV Anspruch haben, so wenig wäre dies in casu angezeigt. Nur soweit die Beru- fungsklägerin ihre Fürsorgeleistungen effektiv aus den eigenen Beständen bestreitet- nach den Akten scheint dies für die abgeschlossenen Rentenver- sicherungen (Prämienbetrag pro 1948 und 1949 Fr. 76 995.15 bzw. Fr. 74 917) sowie für weitere Zuwendungen von Fr. 130 000 und Fr. 100 000 zuzutreffen - kann sie die Beitragsbefreiung nach Art. 8 AHVV verlangen. Der oben erwähnte Prämienbetrag für die Einzel-Lebensversicherungen muß dagegen, als mittelbarer Lohn, zum Arbeitsverdienst der durch jene Zusatzversicherung begünstigten Funktionäre gerechnet werden und unterliegt als solcher solan- ge der Beitragspflicht gemäß Art. 5 und 13 AHVG, als das Betreffnis d e f a c t o vorn Personal geleistet wird. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. C. A.-G., vom 26. Januar 1952, II 253/51.)

III. Einkommen aus selbständigem Erwerb Ein Weinbergbesitzer, der die Rebberge durch einen Metral besorgen läßt, hat auf dem aus dem Weinberg erzielten reinen Einkommen AHV-Bei- träge zu bezahlen.

A.M. betreibt eine Brennerei. Außerdem ist er Eigentümer von Rebber- gen. Auf Beschwerde hin befreite ihn die kantonale Rekurskommission von der Beitragszahlung auf dem Einkommen aus den Weinbergen für die Zeit ab 1. Januar 1951 mit der Begründung, M. bebaue und verwalte die Weinber- ge offensichtlich nicht selbst, sodaß di Voraussetzung für die Beitragspflicht gemäß revidierten Art. 20, Abs. 1, AHVV, in Kraft seit 1. Januar 1951, nicht erfüllt sei. Dagegen legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hieß diese gut, indem es un- ter Hinweis auf seine grundsätzlichen Erwägungen im Urteil iSa. E.F., vom 18. Juli (ZAK 1951, S. 422, EVGE 1951, S. 184) ausführte: A.M. arbeitet nicht selbst in seinen Weinbergen. Vielmehr werden diese in seinem Namen und auf seine Rechnung durch «Metral» im Akkord geführt.

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Die Metral stellen Arbeiter ein, entschädigen sie und bestimmen den Gang der Arbeiten. A.M. dagegen ‚bezahlt die Rechnungen der Lieferanten und kas- siert den Erlös der Ernte ein. Er trägt somit das Risiko und den Nutzen des Betriebes. Es ist unbestritten, daß die Metral nur Angestellte von M. sind, die rechtlich wie tatsächlich seine Weisungen befolgen müssen. Selbst wenn er ih- nen volle Freiheit läßt, übt er doch praktisch eine gewisse Kontrolle aus, weil er die Rechnungen begleicht, die Einzahlungen entgegennimmt und überhaupt jederzeit die Möglichkeit besitzt, in den Geschäftsgang einzugreifen. Von die- ser Möglichkeit würde er auch sicher Gebrauch machen, sobald er feststellen müßte, daß die Metral ihre Arbeit nicht richtig verrichtet hätten. Mit Rück- sicht auf seinen Beruf als Brenner und mit Rücksicht auf die Nähe der Weinberge, könnte er anderseits auch nicht behaupten, er wäre nicht in der Lage, solche Vorkehren zu treffen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. AM., vom 24. Januar 1952, H 522/51.)

Nicht der Buchwert, sondern der für eine Liegenschaft ermittelte Wehrsteuerwert ist maßgebend für die Berechnung des Zinsabzuges gemäß AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e. AIIVV Art. 18, Abs. 2, wonach das im Betrieb arbeitende Eigenkapital nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzgebung zu bewerten ist, ist ge- setzmäßig. E.D. ist Inhaber einer Konditorei nebst Kaffeewirtschaft. Er ist Eigen- tümer der Liegenschaft, die er laut Kaufvertrag vom 27. Dezember 1946 zum Preis von Fr. 190 000 erworben hatte. Die Katasterschatzung des Hauses (kantonaler Steuerwert) beträgt Fr. 119 000, sein Wehrsteuerwert V. Periode Fr. 130 900 ( 110% der Katasterschatzung). Das Haus, das mit Ausnah- me einer Wohnung - dem Konditoreibetrieb dient, stand Ende Dezember

1948 mit Fr.196 300 zu Buche. (Die Differenz zwischen Buchwert und Kauf-

preis rührt daher, daß D. vor Erwerb des Objektes - dessen Mieter er gewe- sen war rund Fr. 7000 für einen Umbau aufgewendet hatte.) Da die Ausgleichskasse für die Berechnung des Eigenkapitalzinses den Wehrsteuerwert berücksichtigte und den Jahresbeitrag auf Fr . 1176 festsetz- te, beschwerte sich D. Er beantragte, es sei mit dem Buchwert seines Ge- schäftshauses zu rechnen, sodaß sich ein Jahresbeitrag von Fr. 1056 ergebe. Die kantonale Rekursbehörde hieß die Beschwerde gut. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein.

1. Die Vorinstanz bemerkt, der Zinsabzug für Betriebsvermögen (Art. 9,

Abs. 2, lit. e, AHVG) habe sich nach der Summe zu richten, die ein Versi- cherter, wäre er nicht Inhaber eines Geschäftes, zinstragend anlegen könnte. Begrifflich mag diese Betrachtungsweise zutreffen, allein sie besagt nichts darüber, wie jene Summe im Einzelfall zu ermitteln sei. Gewiß rechtfertigt sich grundsätzlich die Veranlagung eines Vermögensgegenstandes nach sei- nem Anschaffungswert, vermindert um die seit der Anschaffung eingetretene Entwertung. Aber selbst wenn diese Rechnung für die Zwecke der AHV praktisch durchführbar wäre, dürfte dabei - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - nicht schlechthin von den für die Herstellung oder den Erwerb der Sache aufgewendeten Kosten ausgegangen werden. Gerade der Buchwert (Bilanzwert) ist häufig nach den für die Sache gemachten Aufwendungen be- rechnet und stellt dann einen subjektiven Wert dar. Höher als der Steuerwert

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ist er namentlich dann, wenn die Herstellung oder der Erwerb einer Sache für den Versicherten besonders teuer zu stehen gekommen ist. So kann der Eigentümer einer Liegenschaft für deren Erwerb einen Liebhaberpreis be- zahlt haben, oder in dem für das Haus ausgelegten Kaufpreis kann eine Ent- schädigung für Goodwill enthalten sein (vgl. das Urteil vom 16. November

1951 iSa. D., ZAK 1952, S. 48), oder es haben andere subjektive Erwägungen

eine buchmäßige Höherbewertung veranlaßt. Aus diesem Grunde kann es nicht im Willen des AHVG liegen, daß generell auf den Buchwert des Be- triebsvermögens abgestellt wird, wie die Vorinstanz es den kantonalen Steu- erbehörden und den Ausgleichskassen vorschreiben möchte. Vielmehr soll es auf den einer Sache innewohnenden wirklichen, an einem o b j e k t i v e n Maßstab meßbaren Wert ankommen. Als objektiver Wertmesser für das Betriebskapital von Selbständigerwer- benden eignet sich praktisch nur die Wehrsteuertaxation. Denn die Veranstal- tung einer selbständigen, von der Steuerveranlagung unabhängigen Neuem- schätzung des Geschäftsvermögens für die Bedürfnisse der AHV würde häufig Umtriebe (Buchexpertisen usw.) erheischen, die zum Streitwert in keinem vernünftigen Verhältnis ständen. Anläßlich der Veranlagung für die Wehr- steuer ermittelt die kantonale Wehrsteuerverwaltung alle zwei Jahre, unter billiger Berücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragsweites», den einer gewerblichen oder industriellen Liegenschaft zukommenden W e h r -

steuer wert (Art. 31 WStB). Ausgangspunkt für das Schätzungsverfah- ren ist der kantonale Steuerwert. Entweder wird der kantonale Steuerwert unverändert der Wehrsteuerveranlagung zugrunde gelegt, oder es wird ein vom eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement bestimmter Zuschlag oder Abzug gemacht. Doch muß sich der Steuerpflichtige nicht eine schematische Einschätzung gefallen lassen, sondern er kann Einzelbewertung seines Grund- stücks verlangen. Alsdann hat die kantonale Wehrsteuerverwaltung nach einem genauem, individuellen Verfahren zu schätzen und (bei gewerblichen Bauten) namentlich Alter, Lage, Bodenwert, Zustand, Zweckmäßigkeit usw. des Gebäudes zu würdigen. Die Einzelheiten regelt die Verfügung des eidge- nössischen Finanz- und Zolldepartements vom 21. November 1944 betreffend die Bewertung der Grundstücke für das neue Wehropfer. Diese ist laut Verfügung vom 6. November 1946 für die Wehrsteuerveranlagung sinnge- mäß anwendbar.

Bietet demnach die Wehrsteuerveranlagung die nötige Gewähr für eine objektive Bewertung von Geschäftsgebäuden, so ist es gegeben, daß bei Be- rechnung des AHV-Beitrags auf das Ergebnis jener Taxation abgestellt wird. Der für eine Liegenschaft ermittelte Wehrsteuerwert hat als deren wirklicher Wert zu gelten. Dem Versicherten aber steht es frei, im AHV-Beitragspro- zeß zu beweisen, daß der im Veranlagungsverfahren ermittelte Wehrsteuer- wert den in Art. 31 WStB und in der Verfügung des eidgenössischen Finanz- departements enthaltenen Bewertungsnormen widerspricht.

2. Die Vorinstanz bemerkt, der Bundesrat habe den Grundsatz der Ge-

waltentrennung verletzt, indem er in rev. Art. 18, Abs. 2, AHVV, die Bewer- tung des Geschäftsvermögens nach den Bestimmungen der Wehrsteuerge- setzgebung angeordnet habe, und überdies sei jene Vorschrift materiell ge- setzwidrig.

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Der revidierte Abs. 2 verträgt sich durchaus mit dem staatsrechtlichen Gebot der Gewaltentrennung. Art. 9, Abs. 4, AHVG ermächtigt den Bundesrat ausdrücklich, kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beauftragen. Ermittlung des reinen Er- werbseinkommens bedeutet aber nach Art. 9, Abs. 2, daß vorerst das rohe Erwerbseinkommen festgestellt wird und dann daran die in lit. a—e um- schriebenen Abzüge vorgenommen werden. Nachdem der Bundesrat von der Ermächtigung laut Art. 9, Abs. 4, Gebrauch gemacht hat, war er ohne wei- teres befugt, den kantonalen Wehrsteuerverwaltungen auch gerade die Art und Weise der Vermögensbewertung zu überlassen. Der revidierte Abs. 2 ist aber auch materiell gesetzmäßig. Er verankert in der Vollzugsverordnung expressis verbis einen Grundsatz, welchen das Eidg. Versicherungsgericht schon unter der Herrschaft des alten Abs. 2 ent- wickelt hatte daß beim Betriebsvermögen grundsätzlich mit dem Wehr- steuerwert zu rechnen ist (vgl. das Urteil i.Sa. S., vom 3. Mai 1949, ZAK 1949, S. 316). Wenn das Eidg. Versicherungsgericht in den Urteilen vom 13. Januar 1950 i.Sa. H. und vom 15. Mai 1950 i .Sa. G. (EVGE 1950, S. 103 ff.) den Nachweis eines den Wehrsteuerwert überschreitenden Verkehrswertes für rechtserheblich gehalten hat, so muß heute präzisiert werden, daß bei der Beitragsbemessung eine Höher- oder Minderbewertung eines Vermögens- objektes nur dann vorgenommen werden darf, wenn sich sein Wehrsteuerwert nach Maßgabe der wehrsteuerrechtlichen Bewertungsnormen (Art. 30 ff. WStB) als ungenau herausstellt (vgl. Erwägung 1 in fine). Freilich wird im Rahmen dieser Bewertungsmethode bei gewerblichen und industriellen Liegenschaften der Verkehrswert mit dem Ertragswert kombiniert (Art. 31 WStB), d.h. es wird nicht mit dem jeweiligen reinen Verkehrswert (Marktwert) des Gebäudes gerechnet. Dennoch läßt sich die wehrsteuerrechtliche Bewertungsweise mit Rücksicht auf Art. 9, Abs. 4, AHVG verantworten. Ueberdies benachteiligt sie die Versicherten im allge- meinen kaum. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. ED., vom 31. Januar 1952, II 440/51.)

C. Beitragsrückvergütung Ein erwerbstätiger Franzose bleibt nach vollendetem 65. Altersjahr auch dann beitragspflichtig, wenn ihm die zuvor geleisteten Beiträge zurücker- stattet worden sind.

Der am 11. September 1883 geborene französische Staatsangehörige G.N. arbeitet in der Schweiz, wo er mit seiner Ehefrau seit Mai 1947 wohnhaft ist. Er hat seit dem 1. Januar 1948 AHV-Beiträge geleistet. Im Jahre 1951 lehnte die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Rente ab, weil N. die Bedingungen des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 9. Juli 1949 nicht er- füllte, und vergütete die für das Jahr 1948 entrichteten Beiträge zurück. Die Ausgleichskasse teilte N. ferner mit, daß die seit dem 1. Januar 1949 bezahl- ten Beiträge nicht zurückerstattet werden könnten. Auf eine Beschwerde des N. entschied die Vorinstanz, daß der Beschwerdeführer ab 1. Januar 1949 keine Beiträge mehr schulde und daß die Ausgleichskasse ihm die Beiträge der Jahre 1949 und 1950 zurückzuerstatten habe. Das Bundesamt für Sozial-

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versicherung legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Eidg. Versiche- rungsgericht hieß die Berufung auf Grund f o lgender Erwägungen gut: Das französisch-schweizerische Abkommen enthält - abgesehen vom Recht auf Rückerstattung der Beiträge, von welchem noch nachstehend die Rede sein wird - keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Stellung der über 65 jährigen Personen, die noch eine Erwerbstätigkeit ausüben. Zu Un- recht hat die Rekurskommission angenommen, es liege ein «Schweigen des Vertragstextes» vor, eine Lücke, die zu schließen sei. Nach Art. 1, Abs. 1, des Abkommens ist im Gegenteil auf Wortlaut und System des AHV-Gesetzes abzustellen. Danach besteht die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach voll- endetem 65. Altersjahr weiter, solange eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (AHVG Art. 3, Abs. 1); dagegen werden die nach dem 65. Altersjahr ent- richteten Beiträge nicht mehr für die Bestimmung der Rente in Betracht ge- zogen(AHVG Art. 30, Abs. 2). Da das Abkommen keine Ausnahmen von die- sen Grundsätzen zugunsten der französischen Staatsangehörigen enthält und anderseits der Berufungsbeklagte keiner Personengruppe angehört, die von der Beitragsleistung befreit ist, bleibt er solange zur Beitragszahlung ver- pflichtet, als seine Erwerbstätigkeit andauert. Der Entscheid der Ausgleichs- kasse erweist sich deshalb in diesem Punkt als vollauf begründet. Im übrigen sieht das französisch-schweizerische Abkommen in Art. 5, lit. d, vor, daß «französische Staatsangehörige und deren Hinterlassene, denen bei Eintritt des Versicherungsfalles kein Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Versicherung zusteht, Anspruch auf Rückerstattung der vom Versicherten selbst und von dessen Arbeitgeber bezahlten Beiträge haben.» Die Ausgleichskasse hat diese Bestimmung richtig angewendet: einerseits hat sie die bis zum 31. Dezember 1948, d. h. die bis zum Eintritt des versicher- ten Ereignisses bezahlten Beiträge zurückerstattet; anderseits hat sie die Rückzahlung der auf Grund von Art. 3, Abs. 1, des AHVG nach Eintritt des versicherten Ereignisses geschuldeten Beiträge verweigert. Die Rückerstat- tung der bis zum 65. Altersjahr bezahlten Beiträge, wie sie Art. 5, lit. d, des Abkommens vorsieht, soll wenigstens teilweise die Leistungen ersetzen, in deren Genuß ein Versicherter, der die Bedingungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllt, gelangen würde. Es handelt sich also um eine Ausnahme- und Vorzugsbestimmung, die den Grundsatz der Beitrags- pflicht in keiner Weise berührt. Man darf daher den Geltungsbereich dieser Vorschrift nicht erweitern. Da sie nach ihrem Wortlaut nur «bei Eintritt des Versicherungsfalles» anwendbar ist, kann sie sich auch nur auf die Beiträge beziehen, die bis zu diesem Zeitpunkt geleistet wurden. Der Berufungsbeklag- te kann deshalb die seit 1949 entrichteten Beiträge nicht zurückfordern. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. G.N., vom 22. Dezember 1951, H 388/51.)

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Nr.4 April 1952 Zeitschrift U für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung. Bern, 'id. 61 28 58 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzeutrale. Bern Abonement: Jahresal,onuewent Fr. 13.---. Einzel-Nr. Fr. 1.30, Doppel-Nr. Fr. 2.60. Erscheint monatlich n

1 nha1tsanabe Die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der All (5. 103). Funktion und Auf- gaben der externen Revisionsstellen in der AHV (5. 110). Der Stand der zwischen- staatlichen Abkommen auf dem Gebiet der AIIV (S. 115). Die definitive Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft (S. 116). Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung (S. 132). Durchführungsfragen der AlIV (S. 134). Kleine Mitteilungen (S. 135). Gerichtsentscheide AHV (S. 140).

Die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der AHV Nach der Veröffentlichung der technischen Bilanz der AHV, die be- kanntlich einen jährlichen Aktivenüberschuß von rund 40 Millionen Franken erzeigt, wurde anfänglich in der Oeffentlichkeit fast ausschließ- lich die Frage erörtert, wie diese Ueberschüsse zu verwenden seien. Die Frage, ob sie überhaupt verwendet oder bis auf weiteres nicht ein- fach stehen gelassen werden sollten, schien sich gar nicht zu stellen. In letzter Zeit wird nun aber auch über diese Frage diskutiert. In der Presse erschienen vereinzelte Artikel, in denen die Frage aufgeworfen wurde, ob man nicht besser daran täte, mit der Beschlußfassung über die Verwendung der Aktivenüberschüsse noch zuzuwarten. Wie aus der Pressemitteilung über die Sitzung der Eidg. AHV-Kommission vom 12. März 1952 (vgl. S. 135) ersichtlich, fand hierüber auch in diesem Gre- mium eine eingehende Diskussion statt, wobei eine Minderheit den Standpunkt vertrat, daß mit der Beschlußfassung über die Verwen- dung des Ueberschusses abgewartet werden sollte, bis eingehendere Erfahrungen vorliegen. Gegen die sofortige Verwendung der 40 Millionen Franken wird in erster Linie das Argument angeführt, daß sich die bisherigen Erfah- rungen mit der AHV auf einen verhältnismäßig sehr kurzen Zeitraum gründen, auf einen Zeitraum zudem, der im Zeichen ausgesprochener Hochkonjunktur stand. Daher sei äußerste Vorsicht bei der Beurteilung der künftigen Entwicklung am Platze. Des weitern erweckt die Möglich- keit häufiger, sich kurz aufeinanderfolgender Revisionen des AHVG manchenorts Bedenken. Verschiedentlich wird auch die Frage aufge- worfen, ob der Ueberschuß nicht der künftigen Invalidenversicherung reserviert werden sollte. Endlich wird von verschiedenen Seiten auch

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an die großen zusätzlichen Mittel erinnert, welche die öffentliche Hand in der zweiten und in der dritten Finanzierungsetappe der AHV aufzu- bringen haben wird; auch im Hinblick darauf sei Zurückhaltung be- züglich Verbesserungen an der AHV geboten. Auf der andern Seite wird der baldigen Verbesserung der AHV durch Verwendung der Einnahmenüberschüsse vor allem deshalb das Wort geredet, weil diese Ueberschüsse einzig und allein der Geldentwertung zuzuschreiben seien. Der Realwert der Renten hätte sich entsprechend vermindert, sodaß es unbedingt notwendig sei, den ursprünglichen Real- wert der Renten wieder herzustellen. Für die baldige Verwendung des Aktivenüberschusses spricht ferner nach der Ansicht vieler die Tat- sache, daß in der AHV noch verschiedene Regelungen bestehen, bei denen die Wünschbarkeit von Verbesserungen außer Diskussion stehe. Endlich wird immer wieder darauf hingewiesen, daß die notwendigen Maßnahmen getroffen werden müssen, um den Ausgleichsfonds der AHV nicht allzusehr ansteigen zu lassen.

Nachdem die Eidg. AHV-Kommission mehrheitlich beschlossen hat, der Verwendung des Aktivenüberschusses für Verbesserungen an der AHV zuzustimmen, richtet sich das Interesse nun vor allem wieder auf die Frage, welche Verbesserungen in Aussicht zu nehmen sind. Bereits haben sich mehrere Organisationen mit Eingaben an die Bundesbehörden über diese Frage vernehmen lassen. Der Schweizerische Gewerkschafts- bund postuliert, den zur Verfügung stehenden Aktivenüberschuß restlos für Verbesserungen der AHV-Leistungen zu verwenden, wobei er in erster Linie die Erhöhung der Uebergangsrenten und der Teilrenten im Auge hat. Ferner postuliert er die Beseitigung des vielfach kritisierten Zu- standes, daß heute des öftern eine Teilrente, für die Beiträge geleistet wurden, kleiner ausfällt als eine Uebergangsrente in genau gleichen sozialen Verhältnissen. Endlich wird die Prüfung der Frage angeregt, ob nicht die Einkommensgrenzen für Witwen und Waisen, deren Ehe- mann bzw. Vater vor Inkrafttreten der AHV verstorben ist, aufgehoben werden sollte. Eine entsprechende Besserstellung der Witwen und Wai- sen wird ebenfalls von der Vereinigung der Schweizerischen Angestell- tenverbände vorgeschlagen. Die Erhöhung der Uebergangsrenten und der Teilrenten sowie die Beseitigung der Differenzen zwischen Ueber- gangsrenten und Teilrenten wird auch in der Eingabe des Christlich- nationalen Gewerkschaftsbundes der Schweiz postuliert. Für den Fall, daß der Aktivenüberschuß überhaupt für Verbesse- rungen der AHV verwendet wird, beantragen auch der Vorort des

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Schweizerischen Handels- und Industrievereins und der Zentralverband Schweizerischer Arbeitgeberorganisationen eine Revision der Renten, wobei primär jedoch nicht die Höhe, sondern der Aufbau des Renten- systems zu verändern sei. Dabei würde es sich im wesentlichen darum handeln, die für die Rentenberechnung maßgeblichen Anteile der durch- schnittlichen Jahresbeiträge entsprechend der Erhöhung der Nominal- löhne aufzuwerten, sodaß auch die den Betrag von 300 Franken über- steigenden Jahresbeiträge noch in einem gewissen Verhältnis und bis zu bestimmten Grenzen rentenbildend würden. So könnten beispielsweise durchschnittliche Jahresbeiträge bis zum Betrag von Fr. 1150 mit 6, Jahresbeiträge von 1150 bis 300 Franken mit 2 und die 300 Franken übersteigenden Jahresbeiträge noch mit lt multipliziert werden. Eine Zwischenlösung wird von der Vereinigung Schweizerischer Angestellten- verbände vorgeschlagen, welche die Auffassung vertritt, daß einerseits die Teilrenten und in bescheidenem Maße auch die Uebergangsrenten erhöht, gleichzeitig aber auch in gewissem Maße die durchschnittlichen Jahresbeiträge über 300 Franken angerechnet werden sollten. In ähn- lichem Sinne äußert sich auch die Demokratische Partei des Kantons Zürich. Der Schweizerische Gewerbeverband erwartet, daß vor irgendeiner Neuerung der Renten das Beitragsproblem der über 65-jährigen Ver- sicherten gelöst wird, und zwar durch Fallenlassen der Beitragspflicht für die über 65-jährigen Erwerbstätigen. In der gleichen Richtung gehen auch Vorschläge der Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände und der Demokratischen Partei des Kantons Zürich, wonach jedoch nur jene über 65-jährigen Erwerbstätigen von der Beitragspflicht befreit werden sollen, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht über- schreitet. Eine weniger bedeutsame, aber bestimmt das Interesse der kantona- len Ausgleichskassen erweckende Anregung findet sich noch in der Ein- gabe der Demokratischen Partei des Kantons Zürich. Sie geht dahin, zu prüfen, ob nicht von der jährlichen auf eine dreijährige Periode, in- nerhalb welcher die Uebergangsrenten zu revidieren sind, übergegangen werden könnte, da nunmehr, nachdem die Ucbergangsrentner bereits in das 70. Lebensjahr treten, der Wechsel im Einkommen nicht mehr so bedeutend sein wird wie in den ersten Jahren des Bestehens der Ueber- gangsrenten.

An Postulaten und Anregungen fehlt es also nicht. Der Katalog könnte noch wesentlich verlängert werden. Für die endgültig zu tref- fende Auswahl wird neben vielen andern noch ein Moment mitspielen,

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das in der Oeffentlichkeit bisher vielleicht zu wenig beachtet wurde: der Einfluß auf den Stand des Ausgleichsfonds der AHV. Die Verwirklichung keiner der verschiedenen Revisionswünsche wird eine jährlich gleichmäßige Erhöhung der Ausgaben mit sich bringen. Vielmehr wird das finanzielle Schwergewicht bei einigen der Vorschläge in der Anfangsperiode der Versicherung liegen und bei andern vorwie- gend im Beharrungszustand (BZ). Um konkrete Anhaltspunkte zu be- sitzen, soll anhand von zwei theoretischen Beispielen gezeigt werden, in welcher Weise der gleiche Aktivenüberschuß von 40 Millionen Franken im Jahresdurchschnitt zeitlich verschieden verwendet werden kann. Im ersten Beispiel wird angenommen, daß sämtliche Verbesserungen auf irgendeine Weise sich ausschließlich auf die Uebergangsrenten be- ziehen. Ab 1954 ergäbe sich dann folgendes Bild der finanziellen Ent- wicklung, wobei der Ueberschuß vollständig absorbiert würde: Beträge in Millionen Franken Tabelle 1

Zuwachsrhythmus des Stand des Ausgleichsfonds Ausgleichsfonds Zusätzl. Jahr Belastung ohne zusätzl. mit zusätzl. ohne zusätzl. mit zusätzl. Belastung Belastung Belastung Belastung

1954 159,1 3086,7 2923.2 399,1 235,6 1960 111,9 5111,6 4 039,7 294,1 153,5 1970 44,6 7417,0 5153,2 224,1 118,9 1980 15,0 8954,9 5669,6 142,9 39.9 1990 3,4 10491,2 6078,5 164.3 42,8 BZ - (7669,1) 7669,1

Im zweiten Beispiel wird vorausgesetzt, daß die Verbesserungen aus- schließlich den Bezü gern der Vollrenten zukommen. Die entsprechende finanzielle Entwicklung würde dann gemäß nachstehender Tabelle ver- laufen. Beträge in Millionen Franken Tabelle 2 Zuwachsrhythmus des Stand des Ausgleichsfonds Ausgleichsfonds Zusätzl Jahr ___________ ___________ ___________ Belastung ohne zusätzl. mit zusätzl. ohne zusätzl. mit zusätzl. Belastung Belastung Belastung Belastung

1954 0.8 3086,7 3085,9 399,1 398,3 1960 1,2 5111,6 5103.8 294,1 292,7 1970 13,3 7417,0 7373,1 224,1 209,6 1980 51,8 8954,9 8492,7 142,9 78,7 1990 70,5 10491,2 9166,8 164,3 48,4 BZ 88,0 (7669,1) 10870,6 - - -

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In beiden Beispielen wird also der Ueberschuß vollständig absor- bert, im ersten Fall durch beträchtliche zusätzliche Aufwendungen aus- schließlich in der Anfangsperiode der Versicherung und im zweiten Fall durch jährlich weniger hohe zusätzliche Belastungen, die aber eine Dauer- wirkung haben und deren Gewicht erst um die Jahrtausendwende ei- nigermaßen voll zur Geltung kommt. Diese verschiedenartige zeitliche Verteilung hat nun, obwohl sie den gleichen Ueberschuß von 40 Millio- nen Franken im Jahr absorbiert, bedeutende Unterschiede in der Ent- wicklung des Ausgleichsfonds zur Folge. Bei ausschließlicher BegünstL- gung der Uebergangsrentner verlangsamt sich der Anlagerhythmus in beträchtlichem Umfang bereits vom Jahre 1954 an, wogegen bei aus- schließlicher Berücksichtigung der Vollrentner dies erst bedeutend spä- ter eintritt. Bei der ersten Verwendungsmethode wird die versicherungs- technische Grenze des Ausgleichsfonds nicht tangiert, wogegen sie sich bei der zweiten Methode von 7,7 Milliarden Franken auf 10,9 Milliarden Franken erhöht. In beiden Fällen würde aber der Fonds dann - sofern sich die Rechnungsannahmen verwirklichen - tatsächlich gegen die versicherungstechnische Grenze tendieren, was bekanntlich beim Stehen - lassen des Lleberschusses nicht der Fall sein kann. Bei der Finanzierung der Versicherung wurde von jeher, soweit als möglich, auf das Umlageverfahren abgestellt. Die Revision der Versi- cherung sollte die Deckungskapitalkomponente nicht verstärken. Es ist im Gegenteil wünschbar, wenigstens so nahe beim Umlageverfahren zu bleiben wie bis anhin. Dafür sprechen vor allem wirtschaftliche Gründe. Bei der Beurteilung der Auswirkungen der Revisionswünsche kann des- halb nicht nur die zusätzliche Durchschnittsbelastung für die technische Bilanz maßgebend sein, es ist vielmehr notwendig, auch den Einfluß der in Aussicht genommenen Gesetzesänderungen auf die Entwicklung des Ausgleichsfonds zu erörtern. Wenn man die Deckungskapitalkomponente nicht verstärken will, wird man vor allem jene Revisionspunkte berück- sichtigen müssen, bei denen die zeitliche Verteilung der zusätzlichen Be- lastung näher bei derjenigen der oben angeführten ersten theoretischen Methode liegt als bei der zweiten. Dann kann der Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds schon zu Beginn verlangsamt und die versicherungs- technische Grenze des Fonds auf einer vertretbaren Höhe belassen werden.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Verwen- dung des Aktivenüberschusses der AHV zahlreiche Probleme aufwirft, die gründlich abgeklärt werden müssen. Im Hinblick auf die zweite Re-

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Vision des AHVG müssen jedoch nicht nur diese Probleme gelöst wer- den. Vielmehr wird auch abzuklären sein, welche andere, finanziell nicht wesentlich ins Gewicht fallende, in der Praxis aber doch wichtige Be- stimmungen des AHVG bei dieser Gelegenheit revidiert werden sollten. In den Jahresberichten der Ausgleichskassen sind verschiedene solche Revisionswünsche angemeldet worden. Auch im Bericht des Bundes- amtes für Sozialversicherung über die AHV im Jahre 1950 werden einige Regelungen als revisionsbedürftig bezeichnet. Es ist daher noch viel Ar- beit zu leisten, bevor die Revisionsvorlage fertiggestellt werden kann.

Funktion und Aufgaben der externen Revisionsstellen in der AHV Die bisherigen Erfahrungen im Revisionswesen haben gezeigt, daß einzelne Revisionsstellen aufgedeckte Mängel zwar den Kassenorganen in irgend einer Form (z. B. dem Kassenleiter mündlich) zur Kenntnis bringen, im Revisionsbericht jedoch nicht erwähnen (vgl. Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1950, Seite 34). Zudem wur- den dadurch oft nicht alle Mitglieder des Kassenvorstandes hinrei- chend über die Geschäftsführung der Ausgleichskasse orientiert, was in der Folge zu Auseinandersetzungen zwischen Kassenleiter und Kassen- vorstand, sowie zwischen einzelnen Kassenvorstandsmitgliedern führte. Diese Praxis und ihre Auswirkungen zeigen, daß die Revisionsstellen noch hie und da die Funktionen verkennen, die ihnen im Rahmen der AHV zugedacht sind. Es erscheint daher angebracht, hierüber einige grundsätzliche Erwägungen anzustellen.

1. Die Revisionsstellen im Organisationsaufbau der AHV

Gemäß AHVG Art. 72 obliegt die Aufsicht über die Durchführung der AHV dem Bundesrat, der diese Befugnis dem Eidg. Volkswirtschafts- departement bzw. dem Bundesamt für Sozialversicherung übertragen hat (AHVV Art. 176). Um trotz der dezentralisierten Durchführung der AHV die Aufsicht des Bundes wirksam zu gestalten, müssen die Durchführungsorgane, d. h. in diesem Zusammenhang die Ausgleichs- kassen, eingehend revidiert werden. Die entsprechende Kontrolle ge- schieht durch private Revisionsstellen oder entsprechende kantonale Kontrollstellen, die von der Kassenführung unabhängig sind (AHVG Art. 68 und AHVV Art. 167).

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a) Kontrolle und Aufsicht Eine wirksame Aufsicht durch das Bundesamt für Sozialversicherung über die Durchführung der AHV ist somit ohne die Tätigkeit der Re- visionsstellen undenkbar. Diese nehmen im Rahmen der AHV eine Mit- telstellung ein zwischen Durchführungs- und Aufsichtsorganen. Die Le- gitimation für ihre Tätigkeit in der AHV empfangen sie aus öffentlichem Recht (AHVG Art. 68 und AHVV Art. 166). Auch der Umfang der Revision sowie die Art der Berichterstattung bestimmt sich nach öffent- lichem Recht des Bundes (AHVV Art. 160 und 169). Außerdem haben die Revisoren die gleiche strafrechtliche Verantwortlichkeit wie Behörde- mitglieder und Beamte (AHVG Art. 66). Die Beauftragung unabhängi- ger privater Revisionssteilen mit der Kontrolle der Geschäfts- und Buch- führung öffentlich-rechtlicher Anstalten ist eine auf eidgenössischem Boden zur Zeit nur dem AHVG eigentümliche Lösung. Sie ist zwar durch die entsprechende Regelung im Bundesgesetz über die Banken und Spar- kassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz) angeregt (Art. 20), geht aber nach ihrem Objekt wesentlich über die dort getroffene Lösung hin- aus, indem es sich bei den Ausgleichskassen durchwegs um Institutionen des öffentlichen Rechts handelt. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist aber den Revisionsstellen gegenüber weder vorgesetzte Vollzugsbehörde noch Beschwerdeinstanz in bezug auf deren Revisionstätigkeit. Die Eidgenossenschaft sollte ja gerade durch die Einsetzung nicht in die Bundesverwaltung eingeglie- derter Revisionsstellen von der Verantwortung, die mit der Revision der Ausgleichskassen verbunden ist, befreit werden. Dies durfte jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der Aufsichtsmöglichkeiten der Bundes- behörden führen. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber das Bundes- amt für Sozialversicherung ermächtigt, den Revisionsstellen allgemein oder im Einzelfall im Rahmen des AHVG und der AHVV Weisungen über das Revisionsverfaliren und die Abfassung des Revisionsberichtes zu erteilen (AHVV Art. 160, Abs. 2). Gegenüber Revisionsstellen, welche trotz Mahnung den behördlichen Weisungen nicht Folge leisten, ist der Widerruf der Zulassung als Revisionsstelle vorgesehen (AHVV Art. 166, Abs. 3). b) Kontrolle und Durchführung Gegenüber den zu revidierenden Ausgleichskassen stehen die Revi- sionsstellen in einem obligationenrechtliehen Auftragsverhältnis (AHVV Art. 168, Abs. 1). Soweit es sich um kantonale Kontrollstellen handelt, sind gegebenenfalls die einschlägigen Vorschriften des kantonalen Rechts

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maßgebend. Das obligationenrechtliche Verhältnis zwischen privaten Re- visionsstellen und Ausgleichskassen wirkt sich insbesondere bei der Haftpflicht aus, indem die privaten Revisionsstellen einer Direkthaftung aus öffentlichem Recht, wie sie nach AHVG Art. 70 den Gründerver- bänden und Kantonen auferlegt ist, nicht unterstehen. Ferner zeigt sich das Privatrechtliche des Revisionsauftrages auch in der Regelung der Kostenfrage. Nach AHVV Art. 170, Abs. 2, gelten die Kosten für die Kassenrevisionen als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen. Von der Ermächtigung, für die Vergütungen an die externen Revisionsstellen einen Tarif aufzustellen, hat das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement bis- her keinen Gebrauch gemacht, so daß die Rechnungstellung für die Revision der Ausgleichskassen nach den im privaten Revisionswesen üblichen Ansätzen erfolgt. Als Beauftragte der Ausgleichskassen nehmen die Revisionsstellen in gewissem Sinne teil an der Durchführung der AHVV. Ob man nun die Revision mehr als Funktion der Aufsicht oder eher als Selbstkon- trolle der Durchführung betrachtet, ist daher eine Frage des jeweiligen Standpunktes und damit wenigstens zum Teil auch die Ursache der ein- leitend genannten Unzukömmlichkeiten. Auch wenn man eher zur zwei- ten Auffassung neigt, wird man aber in konsequenter Weiterführung des Gedankens vom Auftragsverhältnis zugeben müssen, daß eine umfas- sende Orientierung des Auftraggebers, d. h. des gesamten Kassenvor- standes, über alle bei der Revision gemachten Feststellungen uner- läßlich ist.

2. Die Bedeutung der Revisionsberichte als Mittel der Aufsicht

und Durchführung Die besondere Funktion der Revisionsstellen in der AHV findet ihren Ausdruck in den Vorschriften über Zustellung und Abfassung der Re- visionsberichte. a) Zustellung des Revisionsberichtes Wie im Obligationenrecht und nach dem Bankengesetz ist der Re- visionsbericht in der AHV den zuständigen Organen des revidierten Unternehmens bzw. der revidierten Ausgleichskasse, d. h. dem Kassen - vorstand als dem Auftraggeber, zuzustellen (AHVV Art. 169, Abs. 4). Darüber hinaus ist der Bericht über die Revision einer Verbandsaus- gleichskasse auch den zuständigen Gründerverbänden zu übermitteln (AHVV Art. 169, Abs. 4). In entsprechender Weise werden, wenn dies auch nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, die Berichte über die Re- vision kantonaler Ausgleichskassen in der Regel dem Regierungsrat,

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d. h. dem Kanton, zugestellt. Die Zustellung an Gründerverbände und Kantone erfolgt im Hinblick auf die Haftung dieser Instanzen für Schä- den, die ihre Ausgleichskasse allenfalls dem AHV-Ausgleichsfonds zu- gefügt hat (AHVG Art. 70). Im Gegensatz ru der Regelung im Obliga- tionenrecht und im Bankengesetz ist ferner in der AHV der Revisions- bericht in jedem Fall auch der Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Sozialversicherung, zuzustellen. Dieser Unterschied hat seinen sachli- chen Grund in der umfassenderen Zweckbestimmung des Revisionsbe - richts in der AHV. Durch die nach Obligationenrecht verlangten Revisionen sollen die zuständigen Organe der revidierten Unternehmung in die Lage versetzt werden, die Vermögens- und Gesamtlage des Unternehmens und die Sicherheit der in der Gesellschaft investierten Gelder beurteilen. In ähn- licher Weise besteht der Zweck des Revisionsverfahrens und Revisions- berichtes nach Bankengesetz vor allem darin, die maßgebenden Instan- zen der betreffenden Bank, und nur ausnahmsweise auch die Banken- kommission, über die Struktur sowie die wirkliche Vermögens-, Liquidi- täts- und Rentabilitätslage des revidierten Instituts aufzuklären. Auf derselben Ebene dient der Revisionsbericht in der AHV dazu, alle Mit- glieder des Kassenvorstandes bzw. der Aufsichtskommission bei kanto- nalen Ausgleichskassen über die Kassenführung zu orientieren und sie nötigenfalls von Unstimmigkeiten in Kenntnis zu setzen. Gemäß AHVV Art. 104 hat bei Verbandsausgleichskassen der Kassenvorstand die Ge- schäftsführung zu überwachen. Er ist das oberste Kassenorgan. Im allgemeinen haben jedoch die meisten Mitglieder des Kassenvorstandes zu wenig Einblick in die laufende Geschäftsabwicklung. Sie sind daher in der Ausübung ihrer Funktionen auf die Revisionsberichte angewiesen. Entsprechendes gilt von den Aufsichtskommissionen bei kantonalen Aus- gleichskassen. Ueber diese Funktion hinaus bilden aber die Revisionsberichte in der AHV eine der wichtigsten Grundlagen für die Ausübung der Auf- sicht über die Ausgleichskassen durch die Bundesbehörden, weil diese nur ausnahmsweise selber Revisionen vornehmen.

b) Abfassung des Revisionsberichtes Die Abfassung des Revisionsberichtes ist durch den Zweck der Re- vision bedingt. Es handelt sich somit darum, die Revisionsberichte so abzufassen, daß Kassenvorstände bzw. Aufsichtskommissionen sowie die Bundesbehörden ihre Aufgaben erfüllen können und die Gründerver- bände bzw. Kantone über die Führung der Ausgleichskassen hinreichend

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orientiert werden. Nun ist die Ueberwachung und Beaufsichtigung der Kassenführung jedoch oft nur auf Grund von Einzelheiten und Einzel- fällen möglich. Vermittelt ein Bericht lediglich das Schlußergebnis der Re- vision, so sind die Instanzen, für die der Bericht bestimmt ist, daher nicht in der Lage, sich ein eigenes Urteil über die Geschäftsführung der Aus- gleichskasse bzw. über die einheitliche Durchführung der AHV zu bilden. Aus diesem Grunde verlangt das Bundesamt für Sozialversicherung ent- sprechend den allgemeinen in der Schweiz üblichen Revisionsgrundsätzen, daß jeder Revisionsbericht sich im einzelnen über die geprüften Ge- biete, die hiefür herangezogenen Unterlagen, die Art und Weise der Prüfung und die gemachten Feststellungen aussprechen sowie die re- vidierten Fälle näher bezeichnen muß. Von besonderer Bedeutung ist die Berichterstattung über festge- stellte Mängel. Nach AHVV Art. 169, Abs. 2, haben die Revisionsbe- richte über die festgestellten Mängel oder Unregelmäßigkeiten erschöp- fend Aufschluß zu geben. Grobe Widerhandlungen gegen diese Vor- schrift sind strafbar. (AHVG Art. 87/5). Trotz dieser eindeutigen Vor- schrift kommt es hin und wieder vor, daß festgestellte, aber noch wäh- rend der Revision behobene Mängel im Bericht nicht aufgeführt werden. Ein solches Bereinigungsprocedere vor Abfassung des Revisionsberich- tes mag vielleicht, je nach der Natur des Revisionsauftrages, in der Privatwirtschaft zulässig sein. In der AHV einen festgestellten Mangel zu verschweigen, nur weil der Mangel während der Revision behoben wurde, widerspricht jedoch der erwähnten Vorschrift und käme zugleich einer Irreführung der Ueberwachungs- und Aufsichtsorgane gleich. Denn wie soll sich z. B. der Kassenvorstand über die Arbeit seines Kassen- leiters ein Bild machen können, wenn festgestellte, aber nachher beho- bene Mängel im Bericht nicht erwähnt werden? Die Erfahrung hat aber gezeigt, daß unliebsame Ueberraschungen dieser Art meistens auf das Verschweigen festgestellter, nachträglich korrigierter Unstimmigkeiten zurückzuführen sind. Revisoren, die so vorgehen, erweisen ihrem Auf- traggeber auf die Dauer einen schlechten Dienst. Damit ist nun keineswegs gesagt, daß der Revisor beim Kassenleiter oder andern Kassenfunktionären nicht ergänzende Aufschlüsse oder zweckdienliche Erklärungen über festgestellte Unstimmigkeiten einholen darf. Der AHV-Revisor wird sich jedoch stets bewußt sein müssen, daß er nicht in erster Linie als Berater der revidierten Ausgleichskasse tätig ist, sondern als Kontrollorgan mithelfen soll, den Ueberwachungs- organen sowie der Aufsichtsbehörde die Erfüllung ihrer Aufgabe zu ermöglichen.

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Der Stand der zwischenstaatlichen Abkommen auf dem Gebiete der AHV Die Schweiz hat bisher mit Italien (am 4. April 1949), mit Frank- reich (am 9. Juli 1949), mit Oesterreich (am 15. Juli 1950) und mit der Bundesrepublik Deutschland (am 24. Oktober 1950) Gegenseitig- keitsabkommen auf dem Gebiete der Sozialversicherung abgeschlossen. Diese Abkommen stehen heute alle in Kraft. Am 17. Oktober 1951 ist in Rom wie bereits gemeldet (vgl. ZAK 1951, Nov., S. 455) mit Italien ein neues Abkommen unterzeichnet worden, das mit seinem Inkrafttreten jenes vom 4. April 1949 ersetzen wird. Die Ratifikation des neuen Abkommens ist indessen schweizeri- scherseits von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen seitens Italiens abhängig gemacht worden, so insbesondere vom Inkrafttreten des italie- nischen Gesetzesentwurfes vom 8. August 1951, der eine erhebliche Ver- besserung der Leistungen der italienischen Sozialversicherung vorsieht und die Gleichwertigkeit der italienischen Sozialversicherung mit der schweizerischen Sozialversicherung herstellen wird. Ueber das Datum des Inkrafttretens kann daher heute noch nichts ausgesagt werden. Mit Frankreich sind anfangs März dieses Jahres Verhandlungen ge- führt worden zwecks Prüfung der Möglichkeit des Abschlusses eines umfassenden Gegenseitigkeitsabkommens. Vor allem sollten die Unfall- versicherung, die Krankenversicherung und die Familienzulagen in das neue Abkommen einbezogen werden, während hinsichtlich der AHV nur wenige unwesentliche Aenderungen vorgesehen waren. Die Verhandlun- gen haben die Schwierigkeiten aufgezeigt, die beim heutigen Stand der schweizerischen Gesetzgebung einer zwischenstaatlichen Regelung über die Krankenversicherung und die Familienzulagen entgegenstehen. Die vielgestaltigen und heiklen Probleme werden beiderseits einer neuen Prüfung unterzogen, worauf in einem späteren Zeitpunkt die Verhand- lungen fortgesetzt werden sollen. Bis auf weiteres gilt somit das Ab- kommen vom 9. Juli 1949 unverändert weiter. Für das laufende Jahr sind Verhandlungen mit Belgien (im Mai), mit England (im Juni) sowie mit der Bundesrepublik Deutschland und dem Lande Berlin (West) vereinbart worden. Letztere haben die Ausdehnung des deutsch schweizerischen Sozialversicherungsab'kommens auf das -

Land Berlin (West) zum Ziele. Beabsichtigt sind überdies Verhandlungen mit Luxemburg, Schweden und Dänemark. Das internationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Rhein- schiffer ist am 26. März 1952 von der Schweiz ratifiziert worden. Es wird indessen erst nach seiner Ratifikation durch sämtliche beteiligte Staaten in Kraft treten. 115

Die definitive Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft (Fortsetzung)

Aus der bundesrätlichen Botschaft

1. Die Festlegung einer Einkommensgrenze für die Bezugs-

berechtigung der Bergbauern

1. Die Notwendigkeit der Festlegung einer Einkommensgrenze

Nach der gegenwärtigen Regelung haben Anspruch auf Familienzu- lagen Bergbauern, deren Betrieb eine Ertragenheit von höchstens 12 Großvieheinheiten aufweist. Bei der Berechnung der Betriebsgröße ist auch ein Nebenerwerb aus nicht landwirtschaftlicher Tätigkeit zu be- rücksichtigen (Artikel 5, Absatz 1, Bundesbeschluß 1949). Die Bezugs- berechtigung wurde nur wegen der beschränkten zur Verfügung stehen- den Mittel auf die Kleinbauern des Berggebietes begrenzt. Im übrigen wollte der Gesetzgeber die Familienzulagen ohne jede Rücksicht auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Bergbauern zur Ausrich- tung gelangen lassen. Die Vorteile dieser Ordnung sind offensichtlich. Die Betriebsgröße läßt sich im allgemeinen leicht feststellen. Der Berg- bauer ist nicht gezwungen, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und von Amtes wegen untersuchen zu lassen, wenn er Anspruch auf Zu- lagen erhebt. Die Nachteile dieser Regelung liegen vor allem darin, daß in Einzelfällen Bergbauern mit Vermögen in den Genuß der Zulagen gelangen können, während Bergbauern mit Schuldenlasten nicht be- zugsberechtigt sind, sofern ihr Betrieb mehr als 12 Großvieheinheiten aufweist. Aus diesen Gründen wurde in der nationalrätlichen Kommis- sion für die Be ratung des Entwurfes zum Bundesbeschluß vom 22. Juni

1949 der Antrag gestellt, nur jenen Bergbauern Familienzulagen auszu-

richten, deren steuerbares Vermögen 25 000 Franken und deren steuer- bares Einkommen 4000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Mit Rück- sicht darauf, daß es sich um eine Uebergangslösung handelte, wurde dieser Antrag damals mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt. Es darf nicht übersehen werden, daß auch Einkommensgrenzen der Kritik rufen werden, da deren Festlegung dem Einzelfall vielfach nicht gerecht zu werden vermag und die Gefahr von Härten in sich birgt; zu- dem sind in Einzelfällen umständliche Erhebungen über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Gesuchsteller notwendig, die von den Betroffenen oft als lästig empfunden werden. Trotz diesen Nachteilen muß in der definitiven Ordnung eine Einkommensgrenze festgelegt wer- den, weil es nicht angängig wäre, Familienzulagen, die aus allgemeinen

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Mitteln aufgebracht werden (vgl. Ziffer III), Personen auszurichten, die darauf in keiner Weise angewiesen sind. Aus diesen Gründen hat sich auch die Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirt- schaft in ihrer Sitzung vom 18. April 1951 einhellig für die Festlegung einer Einkommensgrenze ausgesprochen. Ebenso stimmen fast sämtliche Kantone dieser Neuerung zu. Auch der Schweizerische Bauernverband ist der Auffassung, daß die bisherige Abgrenzung nach der Betriebs- größe verlassen und ein anderer Maßstab angewendet werden muß, um die Inanspruchnahme der Familienzulagen durch die verhältnismäßig wenigen gut situierten Bergbauern zu verhindern. Er befürchtet aber, daß die Institution der Familienzulagen durch die Einführung einer Einkommensgrenze den Charakter eines allgemeinen Sozialwerkes wenig- stens äußerlich etwas verliere und zu stark zu einer Fürsorgeinstitution für Minderbemittelte werde. Diesen Bedenken ist bei der Festsetzung der Höhe der Einkommensgrenze Rechnung zu tragen.

2. Die Gestaltung der Einkommensgrenze

Bei der Festlegung der Einkommensgrenze ist zu berücksichtigen, daß es sich bei den Familienzulagen um ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanzierte Sozialleistungen handelt, und daß die Selbständig- erwerbenden anderer Berufsgruppen nicht im Genusse von Familienzu- lagen stehen. Doch darf die Grenze auch nicht zu tief angesetzt werden, um zu vermeiden, daß die Familienzulagen den Charakter von Fürsorge- leistungen erhalten und der bisherige Bezügerkreis zu sehr eingeschränkt wird. Diesen Erfordernissen trägt die in Artikel 5, Absatz 1, des Ent- wurfes vorgesehene Regelung Rechnung. Danach haben Anspruch auf Familienzulagen Bergbauern, deren reines Einkommen 3 500 Franken im Jahre nicht übersteigt, wobei sich die Grenze für jedes Kind unter

15 Jahren um 350 Franken erhöht.

Im Vorentwurf war vorgesehen, zum reinen Einkommen einen an- gemessenen Prozentsatz des Vermögens hinzuzuschlagen, um zu ver- hindern, daß Bergbauern, die über namhaftes Vermögen verfügen, das keinen oder nur einen geringen Ertrag abwirft, die Familienzulagen be- ziehen können. Mehrere Kantone sowie der Schweizerische Bauernver- band haben sich gegen die zusätzliche Anrechnung des Vermögens aus- gesprochen, die den Ausgleichskassen nur unnötige Umtriebe bringen würde. Sie sei weder notwendig noch gerechtfertigt, weil der Vermö- gensertrag bereits im reinen Einkommen berücksichtigt sei und dem Bergbauern nicht zugemutet werden könne, den Unterhalt seiner Familie zum Teil aus der Vermögenssubstanz zu bestreiten. Da diese Einwände

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nicht unbegründet sind, haben wir die erwähnte Bestimmung fallen gelassen. Die in Artikel 5, Absatz 1, vorgesehene Ordnung, wonach die Ein- kommensgrenze bei steigender Kinderzahl erhöht wird, um die Familien- lasten zu berücksichtigen, ist vom Steuerrecht übernommen, das den Familienlasten durch Sozialabzüge vom reinen Einkommen Rechnung trägt. Dieser Ordnung haftet der Nachteil an, daß bei Ueberschreiten der Einkommensgrenze der Anspruch auf Zulagen für alle Kinder entfällt. Dieser etwas abrupte Wegfall der Kinderzulagen kann aber wegen des bescheidenen Ansatzes der Zulagen in Kauf genommen werden. Er wird sich in der Praxis auch deshalb kaum hart auswirken, weil die über- wiegende Zahl der Bergbauern weniger als 5 Kinder unter 15 Jahren haben und das Einkommen der Bergbauern mit zahlreichen Kindern in der Regel unter der Grenze des Entwurfes liegt. Erhebungen in mehre- ren Gemeinden verschiedener Kantone haben ergeben, daß der Bezüger- kreis im ausgesprochenen Berggebiet erweitert, im Randgebiet jedoch etwas eingeschränkt wird, wodurch der schroffe Uebergang vom Berg- zum Talgebiet etwas gemildert wird. Auf Grund dieser Erhebungen darf damit gerechnet werden, daß nach Einführung der Einkommensgrenze rund 80 Prozent der hauptberuflichen Bergbauern mit Kindern unter 15 Jahren, deren Zahl auf ca. 21 000 geschätzt werden kann, im Genusse der Kinderzulagen stehen werden; je nach den Kantonen dürfte diese Quote zwischen 65 und 95 Prozent variieren. Nur eine verhältnismäßig kleine Zahl der bisherigen Bezüger werden ausscheiden, die aber weit- gehend durch bisherige Nichtbezüger ersetzt werden, deren Einkommens- verhältnisse durch die Veranlagung nach Großvieheinheiten nicht richtig bewertet wurden. Die Gesamtzahl der bezugsberechtigten Bergbauern, die sich im Jahre 1950 auf 17 303 belief, wird daher keine nennenswerte Aenderung erfahren. Auch unter der Herrschaft der neuen Ordnung darf mit rund 17 000 bezugsberechtigten Personen gerechnet werden. Um einen abrupten Wegfall der Kinderzulagen zu vermeiden, schlagen die Kantone Schwyz, Obwalden, Nidwalden, St. Gallen und Waadt vor, den Anspruch auf die Kinderzulagen bei steigendem Einkommen pro- gressiv entfallen zu lassen. Beispielsweise könnte bei einem Einkommen bis zu 4000 Franken Anspruch für alle Kinder bestehen, und bei einem Einkommen von weiteren je 1000 Franken könnte der Anspruch für je ein weiteres Kind entfallen. Ein solches System der Degression der Kin- derzulagen nimmt aber auf die Familienlasten nicht Rücksicht. Es würde auch sehr schwer halten, dieses System in befriedigender Weise zu ge- stalten. Um zu verhindern, daß der Anspruch für ein Kind nicht schon

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bei einem bescheidenen Einkommen entfällt, müßte die Einkommens- grenze verhältnismäßig hoch angesetzt werden (4000 Franken). Dadurch würde aber der Bezügerkreis in einem Umfange erweitert, der kaum ver- antwortet werden könnte. Sodann müßte auch der Betrag, um den der Anspruch für ein weiteres Kind entfällt, hoch angesetzt werden, um zu vermeiden, daß nicht zu viele Kinder in Wegfall kommen und das Sy- stem nicht zu kompliziert wird. Würde man beispielsweise einen Betrag von 350 oder 500 Franken festsetzen, so würde sich das System der Degression der Kinderzulagen bedeutend ungünstiger auswirken als die Lösung des Artikels 5. Würde man aber einen Ansatz von 1000 Franken vorsehen, so könnten selbst Bergbauern mit einem Einkommen von 6000 oder 7000 Franken die Zulage noch für ein oder zwei Kinder beziehen, was nicht verstanden würde. Endlich hätten alle Bergbauern mit einem mittleren Einkommen für ein Kind keinen Anspruch auf die Zulage, was ebenfalls nicht befriedigen kann. Die Kantone Luzern und Wallis glauben, daß eine Verbindung des Systems der Progression der Einkommensgrenze mit dem System der Degression der Kinderzulagen mehr befriedigen würde. Eine nähere Prü- fung dieses Vorschlages führt aber zum Ergebnis, daß eine Verbindung beider Systeme nicht in Betracht kommen kann, da sie sieh gegenseitig in der Wirkung weitgehend aufheben. Zudem wäre eine solche Lösung zu kompliziert. Zürich äußert Bedenken gegen eine feste Einkommensgrenze und regt an, die Schaffung einer gleitenden Skala zu prüfen. Doch kann auch dieses System mit Rücksicht auf den bescheidenen Ansatz der Kinderzulagen nicht in Frage kommen. Die übrigen Kantone, sowie der Schweizerische Bauernverband mit Einschluß der Schweizerischen Ar- beitsgemeinschaft der Bergbauern stimmen der in Artikel 5, Absatz 1, vorgesehenen Lösung zu. Auch die Eidgenössische Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft hat dieser Lösung den Vorzug gegeben.

3. Die Bewertung und Ermittlung des Einkommens

Für die Anspruchsberechtigung der Bergbauern muß das reine Ein- kommen maßgebend sein, da nur dieses über die wirtschaftliche Lei- stungsfähigkeit des Bergbauern einwandfrei Aufschluß gibt. Das reine Einkommen umfaßt das Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Vermögen und andern Einkommensquellen, vermindert um die Abzüge (Schuld- zinse, Renten und dauernde Lasten, Kosten für Unterhalt und Verwal- tung des Vermögens). Die Expertenkommission hat die Frage, ob für die Umschreibung des reinen Einkommens die Vorschriften der Alters und Hinterlassenenver-

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sicherung oder jene des Wehrsteuerbeschlusses (WStB) herangezogen werden können, eingehend geprüft. Sie ist zum Ergebnis gelangt, daß auf das Einkommen, welches nach der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung beitragspflichtig ist, nicht abgestellt werden kann, weil in der Alters- und Hinterlassenenversicherung der Vermögensertrag der Bei- tragspflicht nicht unterliegt. Würde vom Einkommensbegriff der Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgegangen, so könnten auch Berg- bauern, die über namhaftes Vermögen verfügen, die Familienzulagen be- ziehen, was nicht verstanden würde. Die Expertenkommission hat sich daher einstimmig dafür ausgesprochen, den Einkommensbegriff des Wehrsteuerbeschlusses für die Zwecke der Familienzulagen zu über- nehmen. Für diese Lösung spricht auch der Umstand, daß die Grund- sätze der Uebergangsrentenordnung über die Bewertung des Einkom- mens und Vermögens sich eng an die Wehrsteuergesetzgebung anlehnen. Die wenigen Abweichungen sind im wesentlichen durch die Besonder- heiten des Rentensystems bedingt. Des weitern stimmt auch der Be- griff des Erwerbseinkommens der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung weitgehend mit jenem des Wehrsteuerrechts überein. Wir nehmen daher in Aussicht, für die Bewertung des Einkommens in die Vollzugs- verordnung die Bestimmungen des Wehrsteuerbeschlusses zu überneh- men oder darin als maßgebend zu erklären. Hingegen möchten wir davon absehen, das reine Einkommen im Gesetz selbst zu umschreiben, da die- ser Begriff als bekannt vorausgesetzt werden darf (Artikel 5, Absatz 3). Wie die Bewertung des Einkommens soll auch dessen Ermittlung in der Vollzugsverordnung geregelt werden. Wir beabsichtigen, entspre- chend den Vorschriften des Wehrsteuerbeschlusses sowie des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eine zweijährige Veranlagungs- und Berechnungsperiode sowie die Möglichkeit der Zwi- schenveranlagung vorzusehen. Eine periodische Ueberprüfung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der bezugsberechtigten Personen läßt sich nicht umgehen, weil das Einkommen Schwankungen unterworfen ist und auch der Hauptberuf infolge Aufnahme oder Aufgabe einer nichtland- wirtschaftlichen Tätigkeit wechseln kann. Die Erfahrung hat zudem ge- zeigt, daß der Bergbauer wesentliche Veränderungen seiner wirtschaft- lichen Verhältnisse nicht von sich aus der Kasse meldet, und diese nicht ohne weiteres von solchen Aenderungen Kenntnis erhält. In der Vollzugsverordnung ist auch die Frage zu regeln, ob das reine Einkommen der Bergbauern durch die Ausgleichskassen zu ermitteln ist oder ob das Meldeverfahren der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, wonach die kantonalen Steuerbehörden das Erwerbseinkommen der

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Selbständigerwerbenden festzustellen und den Ausgleichskassen zu mel- den haben, für die Zwecke der Familienzulagen übernommen werden soll. Art. 5, Abs. 3, sieht die Möglichkeit vor, die kantonalen Steuerbehör- den zu verpflichten, das Einkommen der Bergbauern den kantonalen Aus- gleichskassen zu melden. Dieses Verfahren wird allerdings nur in jenen Kantonen zur Anwendung gelangen können, wo die kantonale Steuerver- anlagung nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Wehr- steuerveranlagung und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bergbauern stabil sind. In den übrigen Kantonen werden die Ausgleichskassen das reine Einkommen der Bergbauern selbst ermitteln müssen.

II. Die Finanzierung

1. Allgemeines

Nach der gegenwärtigen Ordnung gehen die Aufwendungen für die Ausrichtung der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu Lasten des Fonds für die Beihilfenordnung, der gemäß Bundesbe- schluß vom 24. März 1947 aus den Einnahmenüberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung gebildet wurde. Zur teilweisen Deckung der Aufwendungen wird von sämtlichen landwirtschaftlichen Arbeitgebern ein Beitrag von 1 Prozent der im Betrieb ausbezahlten Lohnsumme er- hoben; dieser Beitrag fließt in den erwähnten Fonds. Der Bund ver- gütet dem Fonds die Hälfte seiner Ausgaben. Jeder Kanton hat dem Bund die Hälfte der Auslagen zurückzuerstatten, die diesem für die Ausrichtung von Familienzulagen an die im Kanton wohnenden land- wirtschaftlichen Arbeitnehmer entstehen (Bundesbeschluß 1949, Arti- kel 16f.). Im Jahre 1950 wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern an Familienzulagen rund 5,4 Millionen Franken ausgerichtet. Der Arbeit- geberbeitrag von 1 Prozent der Lohnsumme belief sich auf rund 2 Mil- lionen Franken. Seit dem Inkrafttreten der Beihilfenordnung (1. Juli 1944) bis zum 31. Dezember 1950 wurden insgesamt 26,1 Millionen Franken an Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus- bezahlt (Anhangtabelle 1). Die Familienzulagen für Bergbauern gehen ausschließlich zu Lasten des Fonds für die Beihilfenordnung. Beiträge werden keine erhoben. Im Jahre 1950 wurden den Bergbauern an Familienzulagen rund 4,8 Millio- nen Franken ausbezahlt. Der Gesamtbetrag der seit dem 1. Juli 1944 bis Ende 1950 ausgerichteten Familienzulagen betragen rund 27,8 Millionen Franken (Anhangtabelle 2).

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Ueber die Gesamtaufwendungen sowohl für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer als auch für die Bergbauern und ihre Finanzierung orien- tiert Anhangtabelle 3. Die Mittel des Fonds für die Beihilfenordnung waren im Laufe des Jahres 1951 erschöpft. Ausgabenüberschüsse des Fonds, die bis Ende

1952 entstehen, sind durch den Fonds für den Familienschutz zu decken

(Bundesbeschluß 1949, Artikel 19). Die Heranziehung dieses Fonds war nur als vorübergehende Lösung gedacht, weshalb der Bundesbeschluß vom 22. Juni 1949 bis zum 31. Dezember 1952 befristet wurde. Für die dauernde Ordnung der Familienzulagen müssen andere Quellen erschlos- sen werden. Bereits in unserer Botschaft vom 31. Januar 1949 zur gelten- den Familienzulagenordnung haben wir festgestellt, daß die Landwirt- schaft zur Zeit nicht zu höhern Beitragsleistungen herangezogen werden kann. Die Verhältnisse haben sich inzwischen nicht geändert. Auch die Expertenkommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft war einhellig der Auffassung, daß die Erhebung zusätzlicher Beiträge auf zu große Widerstände stoßen würde. Ebenso haben sich die Kantone in ihren Vernehmlassungen in diesem Sinne ausgesprochen. Die Einführung solcher Beiträge käme nur in Frage, wenn auch die Kleinbauern des Flachlandes in die Bezugsberechtigung einbezogen würden. Dadurch würde aber eine zusätzliche Belastung von ca. 8 Millionen Franken ent- stehen, die nur zu einem kleinen Teil durch zusätzliche Beiträge gedeckt werden könnte. Da die Erhebung zusätzlicher Beiträge zur Zeit außer Betracht fällt, kommen für die Finanzierung neben den bestehenden Beiträgen der Ar- beitgeber in erster Linie Beiträge der öffentlichen Hand in Frage. Nach Auffassung der Expertenkommission sind die Arbeitgeberbeiträge aus- schließlich zur Finanzierung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu verwenden, was eine getrennte Finanzierung der Fa- milienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sowie jener für Berg- bauern notwendig macht.

2. Finanzierung der Familienzulagen für landwirtschaftliche

Arbeitnehmer Im Jahre 1950 haben insgesamt 13 206 landwirtschaftliche Arbeitneh- mer rund 5,4 Millionen Franken an Familierzulagen bezogen. Die Zahl der Bezugsberechtigten dürfte im Laufe der Jahre noch etwas ansteigen, weshalb mit einer Bezügerzahl von 13 500 und einer Jahresausgabe von ca. 6 Millionen Franken gerechnet werden kann (Anhangtabelle 4). Wir schlagen Ihnen vor, die Familienzulagen mit Einschluß der Ver-

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waltungskosten der Ausgleichskassen vorab durch die Arbeitgeberbei- träge zu decken und den ungedeckten Betrag je zur Hälfte dem Bund und den Kantonen zu überbindcn (Artikel 18). Die Beiträge der land- wirtschaftlichen Arbeitgeber von 1 Prozent der ausbezahlten Lohnsumme werden bereits seit Einführung der Beihilfenordnung (1. Juli 1944) er- hoben, so daß es angezeigt ist, sie auch in der definitiven Ordnung bei- zubehalten. Die Deckung einer Jahresausgabe gemäß unseren Vorschlägen ergibt das folgende Bild: Beträge in Millionen Franken Texttabelle 1 Familienzulagen für landwirtschaftliche Ausgaben 1950 Budget 1953 Arbeitnehmer

Jahresbelastung ..........5,41 6,00 Verwaltungskosten 2 Prozent 011 . . 0.12 Gesamtbelastung .........552 6,12 Arbeitgeberbeiträge . 2,00 2,00 Ungedeckter Betrag 3,52 4,12

Deckung: a) Bund (i2) . 1,76 2,06 b) Kantone ('/2) . . 1,76 2,06

Je nach dem Stand der Ausgaben decken die Arbeitgeberbeiträge 33-36 Prozent der Gesamtbelastung; der Rest, d. Ii. 64-67 Prozent, geht je zur Hälfte zu Lasten des Rundes und der Kantone. Dabei ist zu beachten, daß die Beiträge der Kantone durch die Beanspruchung eines Teiles des Fonds für den Familienschutz herabgesetzt werden (vgl.

Ziff. 4).

3. Finanzierung der Familienzulagen für Bergbauern

Im Jahre 1950 bezogen 17 303 Bergbauern für 46 229 Kinder Zulagen im Betrage von rund 4,8 Millionen Franken. Dabei ist zu beachten, daß nach der gegenwärtigen Regelung bei Betrieben mit 6 bis 9 Großvieh.. einheiten der Anspruch für ein Kind und bei Betrieben mit 9 bis 12 Großvieheinheiten der Anspruch für zwei Kinder entfällt, was einen Ausfall von ca. 9000 Kinderzulagen zur Folge hat. Nach Einführung der Einkommensgrenze dürfte mit 54 000 Kinderzulagen und ca. 16 800 bezugsberechtigten Personen gerechnet werden, was zu einer jährlichen Belastung von rund 5,5 Millionen Franken führt. Die Aufwendungen für die Familienzulagen an Bergbauern mit Ein- schluß der Verwaltungskosten müssen ausschließlich durch die öffent-

123

liehe Hand getragen werden, wobei auf Bund und Kantone je die Hälfte der Aufwendungen entfallen sollen (Artikel 19). Gleich wie bei der Finanzierung der Familienzulagen für Arbeitnehmer wird auch bei der Finanzierung der Familienzulagen für Bergbauern der Anteil der Kantone durch die Beanspruchung eines Teiles des Fonds für den Familienschutz herabgesetzt (vgl. Ziff. 4). Die Deckung einer Jahresausgabe gemäß unseren Vorschlägen ergibt das folgende Bild: Beträge in Millionen Franken Texttabelle 2

Familienzulagen für Bergbauern Ausgaben 1950 Budget 1953

Jahresbelastung ........ 4,82 5,50 Verwaltungskosten 2 Prozent . 0,09 0,11 Gesamtbelastung ........ 4,91 5,61

Deckung: a) Bund (12) . . . 2,45 2,81 b) Kantone (1/2) . 2,46 21 80

Verschiedene Kantone wünschen, daß die Aufwendungen für die Familienzulagen an Bergbauern zu zwei Dritteln vom Bund und zu einem Drittel von den Kantonen getragen werden, da ihre prekäre Finanzlage es nicht erlaube, die sich ergebende Mehrbelastung zu übernehmen. Des weitern beantragt der Schweizerische Bauernverband, daß die in Frage stehenden Aufwendungen im vollen Umfange vom Bund bestritten wer- den sollen als sozialpolitischer Ausgleich für die wirtschaftspolitisch nicht vorhandene Parität des Arbeitseinkommens der Bergbauern gegen- über dem Arbeitseinkommen anderer Erwerbsgruppen und auch als be- sonderer Beitrag an die Erziehungskosten der bergbäuerlichen Jugend. Der Bund kann aus finanziellen Erwägungen in seiner Beitragsleistung nicht weiter gehen. Eine völlige Uebernahme der Familienzulagen durch den Bund, wie dies der Schweizerische Bauernverband vorschlägt, kommt auch aus grundsätzlichen, staatspolitischen Ueberlegungen nicht in Betracht. Es ist aus psychologischen Gründen und im Interesse einer sorgfältigen Durchführung des Gesetzes in den Kantonen wünschbar, daß diese im Rahmen des Möglichen die Lasten sozialer Hilfswerke mittragen helfen. Uebrigens werden die Kantone ihrerseits, je mehr eidgenössische, soziale Werke wirksam sind, in ihren eigenen sozialen Aufwendungen in- direkt entlastet.

124

4. Die teilweise Verwendung des Fonds für den Familienschutz zur

Erleichterung der Beitragsleistung der Kantone In einem Vorentwurf war vorgesehen, die gesamten Zinsen des Fonds für den Familienschutz, der ohne die Zinsen einen Bestand von 90 Mil- lionen Franken aufweist, für die Finanzierung der Familienzulagen her- anzuziehen und für die Herabsetzung der Beiträge der finanzschwachen Kantone zu verwenden. Gegen diese Lösung wurden in der Experten- kommission für die Familienzulagen in der Landwirtschaft Bedenken geäußert und insbesondere geltend gemacht, daß die Mittel dieses Fonds nicht nur für eine Berufsgruppe verwendet werden dürften. Doch hat die Expertenkommission einstimmig die Beanspruchung eines Drittels des Fonds für den erwähnten Zweck befürwortet. Diesem Wunsche trägt Artikel 20 Rechnung, wonach ein Drittel des Fonds für den Familien- schutz zur Bildung einer Reserve für die Familienzulagen an landwirt- schaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern ausgeschieden wird und für die Herabsetzung der kantonalen Beiträge zu verwenden ist (Artikel 21). Die Spitzenverbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer stimmen die- ser Lösung zu, lehnen aber eine weitergehende Heranziehung des Fonds mit Rücksicht auf seine allgemeine Zweckbestimmung entschieden ab. Einzelne Kantone beantragen hingegen, einen größeren Betrag aus dem Familienschutzfonds zur Verfügung zu stellen. Der Fonds für den Familienschutz wird am 1. Januar 1953, dem Zeit- punkt des Inkrafttretens des Gesetzes, einen Bestand von rund 96 Mil- lionen Franken aufweisen. Auf diesen Zeitpunkt ist ein Drittel davon, d. h. 32 Millionen Franken, zur Bildung der in Artikel 20, Absatz 1, vor- gesehenen Reserve auszuscheiden. Da Absatz 2 des gleichen Artikels eine Einlage von 3 Prozent vorsieht, stehen zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge 960 000 Franken im Jahr zur Verfügung. Es dürfte kaum zweckmäßig sein, diesen Betrag zunächst nach Maßgabe der Aufwendun- gen für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer einerseits Lind für die Familienzulagen an Bergbauern anderseits in zwei Teile auf- zuspalten und diese für die Finanzierung der beiden Arten der Zulagen gesondert zu verwenden. Eine solche Aufspaltung würde nämlich für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Kantone die Aufstellung zweier getrennter Verteilungsschlüssel notwendig machen, was zu unnötigen Komplikationen führen würde. Das Prinzip der getrennten Finanzierung wird deshalb in bezug auf die kantonalen Beiträge fallen gelassen und die zur Verfügung stehende jährliche Einlage von 960 000 Franken ge- samthaft zur Erleichterung der kantonalen Beitragspflicht in Rechnung gesetzt, wie dies aus nachstehender Zusammenstellung hervorgeht:

125

Beträge in Millionen Franken Texttabelle 3

Finanzierungsquellen Ausgaben 1950 Budget 1953

Arbeitgeberbeiträge 2,00 2,00 Beiträge des Bundes 4,21 4,87 Beiträge der Kantone: gemäß Verteilungsschlüssel 3,26 1 3, 90 4 , 22 4,86 Entlastung durch Fondszinsen 0,96 J '. 0,96 f Total 10,431) 11,732)

Wovon für landwirtschaftl. Arbeitnehmer 5,52 und für Bergbauern 4,91. Wovon für landwirtschaftl. Arbeitnehmer 6,12 und für Bergbauern 5,61.

Gemäß der bis Ende 1952 gültigen Ordnung haben Bund und Kantone zusammen lediglich die Hälfte der Ausgaben (ohne Verwaltungskosten) für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer zu über- nehmen, was für 1950 einem Aufwand von 2,7 Millionen Franken ent- sprach, wovon 1,35 Millionen zu Lasten des Bundes und 1,35 Millionen zu Lasten der Kantone gingen. Die Gesamtausgabe für das Jahr 1950 im Ausmaß von 10,43 Millionen Franken wurde somit wie folgt finan- ziert: 2,70 durch Bund und Kantone, 2,00 Millionen durch Arbeitgeber- beiträge und 5,73 Millionen aus dem Fonds. Da an Fondsmitteln jährlich nur noch 0,96 statt 5,73 Millionen Franken zur Verfügung stehen, hat nach unseren Vorschlägen die öffentliche Hand den entsprechenden Aus- fall zu decken. Geht man von den Zahlen für das Jahr 1950 aus, so be- trägt dieser Mehraufwand 4,77 Millionen Franken. Davon haben der Bund, in Zahlen für das Jahr 1950 ausgedrückt, 2,86 Millionen (4,21 minus 1,35) und die Kantone 1,91 Millionen Franken (3,26 minus 1,35) zu tragen. Der Bund übernimmt somit fast 1 Million Franken mehr an zusätzlicher Belastung als die Kantone.

5. Der Verteilungsschliissel für die Berechnung der Kantonsbeiträge

Gemäß Artikel 21 der Gesetzesvorlage sind die Beiträge der einzelnen Kantone nach Maßgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen zu berechnen, wobei der in Ziffer 4 erwähnte Betrag von 960 000 Franken z ur Herabsetzung der kantonalen Beiträge zu verwenden ist. Diese Her- absetzung hat unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähig- keit des Kantons sowie der im Kanton gelegenen Landwirtschaftsbetriebe zu erfolgen. Die Ordnung der Einzelheiten erfolgt durch den Bundesrat nach Anhörung der Kantone (Artikel 21, Absatz 2).

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Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer, 1944 1950 beträge in Franken Tabelle 1 Kantone 1944') 1 1915 1946 1947 1948 1949 1950ü 1 Total

Zürich .........18482 141 069 203 515 281 404 260 868 311 376 320 790 1 537 504 Bern ......... .164495 . 552149 883774 1243254 1239949 1474468 1488544 7046633 Luzern .........54323 235 596 335 617 495 460 491 918 564313 561 983 2 739 210 Uri ..........1820 6800 8 987 5 876 9 009 7 752 8 726 48 970 Schwyz .........6183 44 348 66 723 103 232 64 480 96 046 92 239 473 251 Obwalden 1 165 13 644 20 357 28 093 23 783 23 635 27 321 137 998 Nidwalden ........2711 9372 15167 23389 29111 27823 27574 135147 Glarus ..........640 5 319 7 196 17 854 12 552 18 414 17 291 79 266 Zug . ....... .4 791 30 986 42 508 48 695 50 994 57 153 52 858 287 985 Freiburg ....... .46 . 310 233 002 352 204 475 225 570 600 639 936 652 763 2 970 040 Solothurn . 8 260 30 500 56 590 72-169 75 952 88 855 95 183 427 809 Basel-Stadt 1 302 4 320 6 899 17683 17 177 22 242 14 406 84 029 Basel-Land .......1 916 7349 11 789 32537 31 014 35 088 44 172 163 865 Schaffhausen 894 2403 19680 17 227 17 263 18 016 11 466 86949 Appenzell ARh 2633 9003 15 793 16 717 29711 33-125 33745 141 027 Appenzell IRh . . . 2 919 5 354 7 020 6 119 4 263 6 475 7 031 39 181 St. Gallen ...... .11. 718 77 655 133 722 221 746 206 005 263 739 242 823 1157 ,108 Graubünden 22932 96918 146 125 205 240 190 076 222 841 217 665 1 101 797 Aargau ....... .9 520 62833 78 295 133 187 121 700 147 501 142 090 698 126 Thurgau .......1 18262 71 866 119 796 147 879 144 881 168 149 168 371 839 204 Tessin . 4 006 30587 57 617 61 689 61 876 61 040 62 153 338 968 Waadt ........58659 231 959 316 690 592 845 418 385 65992,1 580 552 2889 014 Wallis .......... - 157 926 236 623 315 153 384 561 367 712 404 347 1 866 322 Neuenburg ........3 695 81 612 132385 160 691 151 599 159 617 137 752 827 351 Genf') ........ ..- -- - - - -

Schweiz ........447636 2142570 3305072 4 723 664 4610727 5475540 5411845 26 117 054

') Ab 1. Juli 1944. Einschließlich Abschreibung von Rückerstattungsforderungen. Der Kanton Genf ist dem Bundesbeschluß nicht unterstellt.

Familienzulagen an Bergbauern, 1944, 1950 Beträge in Franken Tabelle 2

Kantone 1944) 1945 1949 1947 ISIS 1949 1950) Total

Zürich ...........5503 16 937 20754 17 909 2180,6 32 351 26 943 145 203 Bern ...... 12 4 515 696 635 716 185 793 422 805 236 852 119 812 522 4 770 934 Tuzern ..........55116 216 966 236 224 231 237 2,52477 272 880 266 508 1 531 408 Uri ..........40 761 174 228 184 516 195 819 207 687 212 500 199 827 1 215 338 Schwyz ........52 224 198 582 247 603 320 914 239 792 310 149 279 295 1 648 559 Obwalden ........10891 87 161 116 955 122 278 136 192 149 520 134 386 757 383 Nidwalden ........7741 51 804 875-18 62337 101 111 94 515 88 910 493 969 Glarus ..........2781 . 23243 32506 41524 40161 45089 44428 229732 Zug ............6 000 37 213 43 030 41582 41 372 48 789 38782 262 768 Freiburg .........35876 254 400 229 821 284 702 252 292 278 110 167 173 1 502 374 Solothurn .......2949 18 268 19 281 9 040 9 268 12 411 13 275 84 492 Basel-Stadt - - - -- --

Basel-Land .........430 2 343 2 686 3 563 2 501 3 400 3 961 1888-1 Schaffhausen - -- - - --

Appenzell ARh..... .8284 . 82958 89 052 91 008 119 579 89 638 82726 573 245 Appenzell IRh......62 225 131 795 133 769 128 841 106 265 13-1311 158 641 855 847 St. Gallen .......27182 293 657 310 111 394 617 382 714 399 523 408 284 2 216 088 Graubünden 56 935 440 733 451 906 485 152 666 348 543 525 568 118 3 212 717 Aargau ........ - - 1 752 2 493 3 001 1 521 8 767 Thurgau ...........21 2 972 7 014 6 291 6 172 8 587 9 956 41 016 Tessin ........ .. 18 834 1323-19 151 858 178 743 223 148 232,7)52 243 343 1 180 827 Waadt ..........16047 78199 88093 99722 8338-4 108980 99539 573964 Wallis .........81913 1 059 509 941 674 928 851 1 018 202 1 058 251 1 106 505 6 194 905 Neuenburg ......4975 32 390 57 581 47 394 71 548 63 420 61 931 339 239 Genf) .......... - - -

Schweiz .......631203 4 002 342 4 168 167 4 489 701 -1795751 4 953 921 4 816 574 27 857 659 1) Ab 1. Juli 1941.. -

) Einschließlich Abschreibung von Rückerstattungsforderungen. Der Kanton Genf ist dem Bundesbeschluß nicht unterstellt.

Gesamt-Ubersicht betreffend die Finanzierung der Familienzulagen 1) 1944-195O

Beträge in Millionen Franken Tabelle 3

Finanzquellen

Familienzulagen an Öffentliche Hand Insgesamt Arbeitgeber Fonds ) Bund Kantone Zusammen

Landwirtschaftliche Arbeitnehmer 10,58 6,54 6,53 13,07 2,47 26,12 Bergbauern ........... . . . 27,86 27,86

Total 1058 6,54 6,53 13,07 30,33 53,98

Ohne Verwaltungskosten. Bis zum 31. Dezember 1947: Zentrale Ausgleichsfonds für die Lohn- und Verdienstersatzordnung: ah 1. Ja- nuar 1948: Fonds von 18 Millionen Franken gemäf? Art. 1, Abs. 1, lit. f, Bundesbeschluß vom 24. März 1947.

Statistische Ergebnisse für das Jahr 1950 Tabelle 4

Zahl der Bezüger und der Zulagen (Stichtag 1.3. 50) Auszahlungen in Franken

Kantone Landwirtschaftliche Arbeitnehmer Gebirgshauern Landw. Cebir b111 - Arbeit- Insgesamt Haushalt.- Kinder- .. Kind iiehmer Bezuger zulagen T4ezuger zulagen zulagen

Zürich ..........714 714 1 102 111 266 320 790 26 943 347 733 Bern ......... . 3 763 3561 5603 3494 8200 1488544 812522 2301066 Luzern .........933 903 1901 815 2 689 561 983 266 508 828 491 Uri ..........13 12 36 549 1915 8 726 19 827 208 553 Schwyz .........180 180 430 970 2880 92239 279295 371534 Obwalden .........29 29 50 437 1 241 27 321 134 386 161 707 Nidwalden 41 39 96 248 865 27 574 88 910 116 484 Glarus ..........56 56 103 214 487 17 291 44 428 61 719 Zug ............93 91 178 100 297 52858 38782 91640 Freiburg ....... . 310 1 215 2360 570 1537 652 763 167 173 819 936 Solothurn .........124 110 209 30 77 95 183 13 275 108 458 Basel-Stadt ..1 27 25 34 14406 - 14406 Basel-Land 64 64 101 16 38 44 172 3 961 48 133 Schaffhausen 21 20 34 11 466 -- 11 466 Appenzell ARh. . . 57 . 57 111 343 838 33 745 82 726 116 471 Appenzell IRh 32 32 73 418 1 197 7 031 158 641 165 672 St. Gallen ........391 389 711 1 384 3982 242 823 408 284 651 107 Graubünden ........685 670 1 626 2132 5 668 217 665 568 118 785 783 Aargau ..........204 196 383 9 19 142 090 1 521 143 611 Thurgau .........289 393 720 28 86 168371 9956 178327 Tessin ..........155 155 167 981 2 385 62 153 243 343 305 496 Waadt .........1 583 1 550 2 351 477 1 092 580 552 99 539 680 091 Wallis ...........2 137 2003 3 156 3 709 9 899 404 347 1 106 505 1 510 852 Neuenburg 305 299 403 268 571 137 752 61 931 199 683 Genf Total 13206 12763 21938 17303 46229 5411845 4816574 10 228 419 1) Im Kanton Genf findet der Bundesbeschluß vom 22. Juni 1949 keine Anwendung.

Die Beschlüsse der nationairätlichen Kommission Die nationairätliche Kommission für die Beratung des Entwurfes eines Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern tagte am 25. Februar 1952 in Locarno. Sie stimmte der Vorlage mit einigen geringfügigen Abänderungen ein- stimmig zu. Einer längern Diskussion rief die Frage der Erhöhung der Kinder- zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und für Bergbauern. In der bundesrätlichen Vorlage wurde der bisherige Ansatz der Kinder- zulage von 8 Franken 50 unverändert beibehalten. Verschiedene Kan- tone sowie der Schweizerische Bauernverband hatten vorgeschlagen, die Kinderzulage auf 10 Franken zu erhöhen. Doch konnte diesem Begehren nicht nur aus Erwägungen finanzieller Natur, sondern auch mit Rück- sicht auf die Kleinbauern des Flachlandes sowie auf die Kleingewerbe- treibenden, die nicht im Genusse von Familienzulagen stehen, nicht ent- sprochen werden. Nach eingehender Diskussion beschloß die Kommission, die Kinderzulagen auf 9 Franken zu erhöhen. Sie stimmte auch einem Antrage, die Tagesansätze für die Haushalte ngs- und die Kinderzulage in Artikel 2, Absatz 2 und 3, zu streichen, zu. Des weitern wurde die Höchstgrenze für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeit- nehmer fallen gelassen (Artikel 2, Absatz 4). Der in Artikel 5 der Vorlage vorgesehenen Regelung der Einkom- mensgrenze für die Bezugsberechtigung der Bergbauern stimmte die Kommission zu; sie lehnte einen Antrag, die Einkommensgrenze um 500 Franken für die beiden ersten Kinder und um 300 Franken für jedes weitere Kind zu erhöhen, mehrheitlich ab. Eingehend erörtert wurde die Frage der Finanzierung der Familien- zulagen für Bergbauern. Verschiedene Kantone hatten verlangt, daß die Aufwendungen für die Familienzulagen an Bergbauern zu zwei Dritteln vom Bund und einem Drittel von den Kantonen getragen werden. Ein dahingehender Antrag wurde von der Kommission mehrheitlich ab- gelehnt.

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Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung *) (Fortsetzung) V. Die Beschlüsse der nationairätlichen Kommission Die nationairätliche Kommission für die Vorberatung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Erwerhsausfallentschädigungen an Wehrmänner tagte unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Nationalrat Dr. W. Spühler (Zürich) und im Beisein von Bundesrat Rubattel, Dir. Dr. Saxer sowie der Sektionschefs Dr. Binswanger und Dr. Kaiser vom Bun- desamt für Sozialversicherung am 28. und 29. Februar 1952 in St. Moritz und am 19. März in Bern. Sie stimmte dem Gesetzesentwurf mit einigen Aenderungen einstimmig zu. Bei weitem nicht der wesentlichste, vielleicht aber der am meisten in die Augen springende Abänderungsantrag der Kommission geht da- hin, den Ausdruck «Wehrmann» allgemein durch den Ausdruck «Wehr- pflichtige» zu ersetzen. Diesem Antrag liegt die Auffassung zugrunde, daß sich der Ausdruck «Wehrmann» zu ausschließlich auf die dienst- leistenden Männer beziehe, während das Gesetz doch auch auf die dienst- leistenden Frauen Anwendung finden soll. Die Kommission beschloß fer- ner eine weitere terminologische Aenderung, indem der Ausdruck «Allein- stehendenentschädigung» durch den Ausdruck «Entschädigung für Al- leinstehende» ersetzt werden soll. Zu Artikel 4 wurde im Schoße der Kommission der vom Ständerat bereits abgelehnte Antrag wieder aufgegriffen, wonach auch jenen allein- stehenden Wehrpflichtigen eine Haushaltungsentschädigung zuerkannt werden sollte, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung ge- halten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Dieser Antrag ist von der Kommission mehrheitlich abgelehnt worden; er wird jedoch als Minderheitsantrag vor dem Plenum des Nationalrates gestellt werden. Der materiell wichtigste Abänderungsantrag der Kommission besteht in der Erhöhung der Mindestentschädigung für Alleinstehende von Fr.

1.25 auf Fr. 1.50 (Artikel 9, Absatz 2, Artikel 10, Absatz 1, und Artikel

12). Damit soll der Mindestansatz den heute geltenden Ansätzen für städtische Verhältnisse angepaßt werden. Diese Erhöhung wird eine zu- sätzliche Belastung von ca. 900 000 Franken im Jahr zur Folge haben. Zu Artikel 10, Absatz 1, und Artikel 16, Absatz 2, beantragt die Kommission, für die Selbständigerwerbenden anstelle der vom Bundes- rat vorgesehenen 5 Klassen 9 Klassen zu bilden, damit die Unterschiede

*) Vgl. ZAR 1951, S. 429 und S. 469; ZAR 1952, S. 23 und S. 72.

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zwischen den einzelnen Klassen nicht zu groß werden. Die vorgeschla- gene Klasseneinteilung, die entsprechenden Ansätze für die Haushal- tungsentschädigungen und die Entschädigungen für Alleinstehende (Ar- tikel 10, Absatz 1) sowie die entsprechenden Höchstansätze (Artikel 16, Absatz 2) sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich: Beträge in Franken J ahreserwerhse inkoni ii ien Haushaltungs- Entschädigung Höchstbetrag entschädigung für Allein- der Entscliädi- von aber im Tag stehende im Tag gung im Tag inindestons weniger als

1800 4. - 1.50 5.50 1800 2800 1.90 7.25 2800 3800 2.30 9.- 3800 4800 7.- 2.70 10.75 4800 5800 8.— 3.10 12.50 5800 6800 9. 3.50 14.25 6800 7800 10.— 16.- 7800 8800 11. 17.75 8800 12.— 3.50 19.50

Im Zusammenhang mit Artikel 27 wurde eingehend die Frage dis- kutiert, ob es nicht möglich sei, außer den 200 Millionen Franken, die dem Bund zur Erleichterung seiner Beitragspflicht an die AHV zur Ver- fügung gestellt wurden, auch die den Kantonen zum gleichen Zweck zur Verfügung gestellten 200 Millionen Franken in die Rückstellung für die Erwerbsersatzordnung überzuführen, was eine längere beitragsfreie Periode ermöglichen würde. Der Zinsanteil dieser 200 Millionen ist gemäß AHVG Artikel 106, Absatz 2, zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge in Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß AHVG Artikel 105, Absatz 1, lit. c, zu verwenden. Dank ihm konnten bisher die Beiträge jener Kantone, deren Steuerkraft pro Einwohner 90 Prozent des Landesmittels nicht erreicht, herabgesetzt werden, wofür in den Jahren 1948 bis 1950 je 5,37 Millionen Franken sowie ein zusätzlicher Betrag als Differenzausgleich von 4,68 Millionen Franken, im Jahr 1951 5,86 Millionen Franken aufgewendet wurden. Die Kommission stellte sich auf den Standpunkt, daß es nicht angehe, die zur Erleichterung der kan- tonalen Beiträge an die AHV ausgeschiedenen 200 Millionen Franken ihrer bisherigen Zweckbestimmung zu entziehen, es sei denn, daß andere Mittel zur Verfügung stünden, um die Beiträge der finanziell weniger leistungsfähigen Kantonen an die AHV herabzusetzen. Da keine andern 133

Mittel zur Verfügung stehen, wurde der Antrag abgelehnt. Es wird aber im Plenum des Nationalrates ein Minderheitsantrag gestellt werden, wo- nach die ganze Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen ist mit dem Antrag, zu prüfen, welche weitern seinerzeitigen Ueberweisungen aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung rückgängig gemacht werden können. Endlich beantragt die Kommission, den Artikel 28, Absatz 4, durch einen Satz zu ergänzen, wonach sich die Höhe der Beiträge der Arbeit- nehmer und Arbeitgeber einerseits und der Beiträge der Selbständiger- werbenden anderseits nach den durchschnittlichen Gesamtaufwendungen für die Arbeitnehmer beziehungsweise für die Selbständigerwerbenden zu richten habe. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, daß die ab ca. 1965 zu erhebenden Beiträge für die Arbeitnehmer und Arbeit- geber einerseits und für die Selbständigerwerbenden anderseits in ver- schiedener Höhe festzusetzen sind, falls die Gesamtaufwendungen für die Selbständigerwerbenden durch prozentual niedrigere Beiträge gedeckt werden können wie die Gesamtaufwendungen für die Arbeitnehmer.

Durchf ührungsf ragen der AHV Verfügungen betreffend Befreiung von der obligatorischen Versicherung Verschiedene Vorkommnisse haben gezeigt, daß einzelne Personen, die von der obligatorischen Versicherung ausgenommen worden sind, trotzdem von einem Nebenerwerb persönliche Beiträge entrichten. Dies widerspricht den gesetzlichen Vorschriften und der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes. Zur Zeit wird geprüft, wie die Bezahlung von persönlichen Beiträgen durch nichtversicherte Personen auf wirksame Weise verhindert werden kann. Eine Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, daß die genauen Perso- nal i en der befreiten Personen (Name, Vorname, Nationalität, Geburts- datum) und der Zeitpunkt, von dem hinweg die Befreiung gilt, in der Verfügung festgehalten werden. Den Ausgleichskassen wird empfohlen, dies für die Zukunft zu beachten.

Der Beitritt schweizerischer Stagiaires im Ausland zur freiwilligen Versicherung Auf Grund von Anfragen sah sich das Bundesamt für Sozialversiche- rung veranlaßt, die Frage der Versicherung der schweizerischen Stagiai- res einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen. Dabei gelangte es zum

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Schluß, daß diese Stagiaires während ihres Auslandaufenthaltes nicht mehr obligatorisch versichert sind. Sie können aber während der Zeit ihres Auslandaufenthaltes der freiwilligen Versicherung beitreten.

Kleine Mitteilungen Verordnung über die Rückvergütung von AHV-Beitriigen an Ausländer und Staatenlose Der Bundesrat hat am 14. März 1952 eine Verordnung erlassen über die Rückvergütung der von Ausländern und Staatenlosen an die AHV bezahlten Beiträge. Der Erlaß enthält die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 18, Absatz 3, des AHV-Gesetzes und sieht vor, daß nicht renten- berechtigten Staatenlosen und Ausländern, mit deren Heimatstaat ein Sozialversicherungsabkommen nicht besteht und in absehbarer Zeit nicht abgeschlossen werden kann, die AHV-Beiträge beim endgültigen Aus- scheiden aus der Versicherung und bei Eintritt des Versicherungsfalls (65. Altersjahr, Tod) in bestimmtem Umfang zurückvergütet werden können. Die Ausgleichskassen wurden mit Kreisschreiben über die neuen Bestimmungen orientiert.

Die 10. Sitzung der Eidgenössischen Alters- und IIinterlassenenversicherungskornmission Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommis- sion tagte am 12. März 1952 unter dem Vorsitz von Direktor Dr. A. Saxer, um zur Frage der Verwendung des sich aus der ersten technischen Bilanz ergebenden Aktivenüberschusses der AHV von 40 Millionen Franken Stellung zu nehmen. Nach eingehender Diskussion stimmte sie mehr- heitlich der Verwendung dieses Ueberschusses für Verbesserungen an der AHV zu. Eine Minderheit hätte es vorgezogen, die Frage der Verwen- dung des Ueberschusses zurückzustellen, bis eindeutigere Erfahrungen vorliegen. Die Kommission prüfte sodann die verschiedenen Verbesserungs- wünsche, wobei sie sich erneut davon Rechenschaft geben mußte, daß mit dem zur Verfügung stehenden Aktivenüberschuß auf jeden Fall nur ein verhältnismäßig kleiner Teil aller Begehren erfüllt werden kann. Sie beauftragte das Bundesamt für Sozialversicherung, detaillierte Vor- schläge für die Verbesserung einiger Regelungen des AHV-Gesetzes aus- zuarbeiten. Sobald die Vorschläge vorliegen, wird die Kommission erneut zusammentreten, um ihre Anträge an den Bundesrat über die Verwen- dung des Aktivenüberschusses festzulegen.

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Die Mitglieder der Eidg. AHV-Koinmission Auf S. 41 des laufenden Jahrgangs der ZAK wurde die Neube- stellung der Eidg. AHV-Kommission gemeldet. Nachstehend folgt das Verzeichnis dieser Kommission in ihrer heutigen Zusammensetzung. Präsident

1. Saxer Arnold, Dr., Direktor des Bundesamtes für

Sozialversicherung, Bern Kommissionsmitglieder I. Vertreter der Arbeitgeber Barbey Edmond, banquier, Genive Barde Renaud, Fdration romande des syndicats patronaux, Geneve Borel Andr, Dr., vice-directeur de l'Union suisse des paysans, Brugg Derron Leonhard, Dr., Sekretär des Zentralverbandes Schweiz. Arbeitgeberorganisationen, Zürich Gysler Paul, Dr., Nationalrat, Präsident des Verwaltungsrates der Schweiz. Bundesbahnen, Zürich Herold Hans, Dr., Sekretär des Vorortes des Schweizerischen Handels- und Industrievereins, Zürich

II. Vertreter der Arbeitnehmer Bern asconi Giacomo, Schweizerischei Gewerkschaftsbund, Bern Giroud Emile, Union syndicale suisse, Berne Haas Jakob, a. Zentralsekretär des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, Seebach-Zürich Scherrer Josef, Christlichsozialer Arbeiterbund der Schweiz, St. Gallen Schmid-Ruedin Philipp, Nationalrat, Vereinigung Schweizerischer Angestelltenverbände, Zürich Sprecher Anton, Dr., Sekretär des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeiter, GenT) Zeli Edoardo, Föderativverband des Personals öffentlicher Ver- waltungen und Betriebe, Bellinzona *) neue Mitglieder 136

III. Vertreter der Versicherungseinrichtungen Haldy Marc, Dr., Secrtaire gnral de «La Suisse», Lausanne Marchand Emile, Prof. Dr., Generaldirektor der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Zürich Piguet Alfred, Dr., directeur, Lausanne*) Renold Karl, Dr., Nationalrat, Direktor des aargauischen Ver- sicherungsamtes, Aarau

IV. Vertreter der Kantone und des Schweizerischen Städteverbandcs 19, Amrhein Hermann, Regierungsrat, Engelberg) Brandt Camille, Conseiilcr d'Etat, Neuchätel Galli Brenno, Dott., Consigliere di Stato, Bellinzona Gard Marcel, Conseiller d'Etat, Sion Hengartner 0., Dr., Stadtrat, St. Gallen)

V. Vertreter der Versicherten Beck Carl, Nationalrat, Sursee Biber W., Dr. med., Verbindung der Schweizer Aerzte, Zürich Genoud Lucien, Fdration genevoise des syndicats chrdtiens et corporatifs, Genve Keller Albert, a. Nationalrat, Rente (App. A. Rh.) Meier Christian, Nationalrat, Arbeitersekretär, Nctstal Salzmann Willy, Union Helvetia, Lausanne

VI. Vertreterinnen der Frauenverbände Darbre Yvonne, Mmc, Ligue suisse des femmes catholiques, Lausanne Nägeli Elisabeth, Frl. Dr., Bund Schweizerischer Frauenvereine, Winterthur Schwarz-Gagg Margerista, Frau Dr., Bund Schweizerischer Frauen- vereine, Bern

VII. Vertreter des Bundes Bratschi Robert, Nationalrat, Bern De Courten Paul, Dr., Conseiller national, Monthey

*) neue Mitglieder

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Lardelli Albert, Dr., Ständerat, Chur Picot Albert, Dr., Conseilier d'Etat, Genve Reutlinger Hans, Regierungsrat, Frauenfeld) Saxer Walter, Prof. Dr., Eidg. Technische Hochschule, Zürich Schoch Kurt, Dr., Ständerat, Schleitheim) Zschokke H. P., Dr., Direktor, Präsident der Auslandschweizer- kommission der NHG, Basel*)

Die Mitglieder der Ausschüsse und des Schiedsgerichts der Eidg. AHV-Kommission

In ihrer Sitzung vom 12. März 11952 hat die AHV-Kommission ihre Ausschüsse und ihr Schiedsgericht für die Amtsdauer vom 1. Januar

1952 bis 31. Dezember 1955 gemäß nachfolgender Liste neu bestellt.

Ausschuß für die technische Bilanz Präsident: Saxer Walter, Prof. Dr., Zürich Mitglieder: Haldy Marc, Dr., Lausanne Herold Hans, Dr., Zürich Marchand Emile, Prof. Dr., Zürich Zeli Eduardo, Bellinzona

Ausschuß für Verwaltungskostenfragen Präsident: Renold Karl, Dr., Nationalrat, Aarau Mitglieder: Amrhein Hermann. Regierungsrat, E ngelberg*) Barde Renaud, Genve Borel Andr, Dr., Brugg Derron Leonhard, Dr., Zürich Gaili Brenno, Dr., Consigliere di Stato, Bellinzona Gard Marcel, Conseilder d'Etat, Sion Giroud Emile, Bern Cysler Paul, Dr., Nationalrat, Zürich Hengartner 0. Dr., Stadtrat, St. Gallen*) Keller Albert, Reute/AR Reutlinger Hans, Regierungsrat, Frauenfeld)

K) neue Mitglieder 138

3. Schiedsgericht

Obmann: Schoch Kurt, Dr., Ständerat, Schleitheim) Mitglieder: Bernasconi Giacorno, Bern Brandt Camille, Conseiller d'Etat, Neuchtel Derron Leonhard, Dr., Zürich Lardelli Albert, Dr., Ständerat, Chur Ersatzmänner: Barde Renaud, Genve Beck Carl, Nationalrat, Sursee) Picot Albert, Dr., Con:se:iller d'Etat, Genve Schmid-Ruedin Philipp, Nationalrat, Zürich

Kommission für die Rentenwegleitung

Am 17. und 18. März 1952 fand unter dem Vorsitz von Dr. Peter Binswanger die zweite Sitzung der Kommission für die Rentenwegleitung statt. Zur Behandlung gelangten die Fragen der Verrechnung, der nach- träglichen Korrektur einer Rentenverfügung, der Rentenliste und Re- kapitulation und der Vermeidung von Doppelzahlungen.

Merkblatt über die freiwillige Versicherung

Zur Orientierung von Mitbürgern, welche die Schweiz verlassen, wird demnächst ein Merkblatt über die freiwillige Versicherung herausgege- ben werden. Um die Auflage bestimmen zu können, ist der Bedarf für die Jahre 1952 und 1953 abzuschätzen. Die Ausgleichskassen werden deshalb gebeten, die gewünschte Anzahl Merkblätter der Sektion AHV, Sekretariat, bis 15. Mai 1952 bekanntzugeben.

Aenderung im Kassenverzeichnis

Ausgleichskasse 70 (Migros) Lirnrn.atplatz 4, Zürich

) neue Mitglieder

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Ilinterlassenenversicherung A. Beiträge

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Vom Sitzungsgeld sind die effektiven Spesen abzuziehen, wenn der Ver- sicherte glaubhaft macht, daß seine Spesen niedriger sind als die VOfl der Verwaltung aufgestellten Richtzahlen. Die Ausgleichskasse wies das Begehren des Th. F., 70-80 des vom Staate bezogenen Taggeldes sei als beitragspflichtiges Einkommen zu er- fassen, ah. Auf Beschwerde hin entsprach die kantonale Rekursbehörde dem Begehren aus folgenden Erwägungen: Ueber die Frage, was Spesenersatz und in welchem Umfange er anzu- rechnen sei, hat das Bundesamt für Sozialversicherung im Kreisschreiben Nr. 20 vorn 23. Januar 1948, Seite 8 (Ziffer 8), Richtlinien erlassen. Darnach gelten als Spesenersatz außer den Fahrspesen in der Regel Beträge bis zu Fr. 30.— für ganztägige und bis zu Fr. 20.— für halbtägige Sitzungen. Um den lokalen Verhältnissen Rechnung tragen zu können, wurde es den Ausgleichskassen überlassen, diese Ansätze zu erhöhen oder zu ermäßigen. Auf Grund dieser Ermächtigung regelte die Kasse die Frage des Spesenabzuges wie folgt: Als Spesenersatz gelten außer den Fahrkosten für ganztägige Sitzungen Fr. 20.— und für halbtägige Sitzungen Fr. 10.---; mit Wirkung ab 1. März

1951 (Erhöhung der Sitzungsgelder) Fr. 25.--- bzw. Fr. 15.—. Die Ausgleichs-

kasse hält an dieser Regelung fest, weil die Berechnung des Spesenabzuges in Prozenten des Sitzungsgeldes vermehrte administrative Umtriebe verur- sachen würde, und weil es gegen die Rechtsgleichheit verstoßen würde, wenn für Th. F. und seine Kategorie von Kommissionsmitgliedern mit verhältnismäßig vielen Sitzungen eine Sonderregelung getroffen werden müßte. Dieser Auffassung ist zwar eine gewisse Berechtigung nicht ab- zusprechen, aber die von Bundesamt und Kasse festgesetzten Richtlinien über die Spesenansätze besitzen keine Gesetzeskraft. Dem Versicherten muß der Nachweis offen stehen, daß diese Spesenansätze auf ihre Verhältnisse nicht zutreffen, insbesondere, daß sie zu hoch angesetzt sind. Wer haushäl- terisch mit seinen Taggeldern umgeht und dies glaubhaft dartut, hat einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Festsetzung seiner Spesen und muß sich nicht mit einer schematischen Festsetzung der Höhe des Spesenersatzes abfinden. Administrative Bedenken müssen weichen. Von einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit kann nicht gesprochen werden, weil es jedem Versicherten frei steht, den Nachweis der effektiven Spesen zu er- bringen. Im vorliegenden Fall anerkennt die Ausgleichskasse grundsätzlich das Be- gehren des Beschwerdeführers: «Die Einwände des Rekurrenten gegen diese Regelung beziehen sich auf seine persönlichen Verhältnisse. Er hat einen großen Teil seiner Sitzungen in S. und wohnt in dessen Nähe. Es mag durch- aus zutreffend sein, daß ei unter diesen Umständen weniger Spesen hat als

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ein Behördemitglied, das von einem entfernten Kantonsteil an die Sitzungen geht. Th. F. berechnet seine Spesen auf ca. 20---30 des Taggeldes. Ange- sichts der Verhältnisse des Beschwerdeführers dürfte dieser Ansatz annähernd der Wirklichkeit entsprechen, sodaß auf den restlichen 70 die Beiträge zu erheben sind. (Versicherungsgericht des Kantons Solothurn i. Sa. Th. F., vom 31. Okto- ber 1951, BSV 3391 51.)

11. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Wertpapiere gehören nicht schon deswegen zu (leni im Betrieb arbeitenden Eigenkapital, weil sie mit ihrem Ertrag in der Gesehäftsbi Ianz ausg(o%'ieseii 5111(1 und die Kreditfähigkeit des Geschäftsinhabers erhöhen. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. e. Die Ausgleichskasse setzte den Beitrag der S. St., die eine Damenschnei- derei führt, für die Jahre 1950 und 1951 auf Fr. 1540 fest, ausgehend von einem Erwerbseinkommen von Fr. 41 273 und von einem im Betrieb arbeiten- den Eigenkapital von rund Fr. 61000. Die Beitragspflichtige verlangte vol' dci' kantonalen Rekursbehörde die Festsetzung des Beitrages auf Fr. 1360 mit der Begründung, in der Bilanz sei ein Eigenkapital von Fr. 281 000 und dessen Ertrag ausgewiesen. Die Rekurshehörde entsprach dem Begehren, in- dem sie ausführte, die Wertschriften resultierten aus dem jährlichen Rein- gewinn der Firma; die Erträgnisse würden dem Betriebsergebnis zugerech- net. Die Wertschriften dienten dem Geschäftsbetrieb insofern, als sie zur Ei'- höhung der Kreditfähigkeit wesentlich beitrügen. Auf Beschwerde der Aus- gleichskasse hin hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den vorinstanz- lichen Entscheid auf aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall mag wohl das Vermögen im Geschäft erworben wer- den sein. Aber es ist, so wie es angelegt wurde, größtenteils nicht dazu be- stimmt, dem Geschäftszweck zu dienen. Anhaltspunkte dafür, daß die in Wertpapieren angelegten Kapitalien notwendige oder auch nur branchen- übliche Betriebsmittel bzw. Reserven darstellen, sind nicht vorhanden. Bei dci' Gewährung von Darlehen an Kunden kann es sich nur um eine zufällige derartige Verwendung handeln, da ja Darlehensgewährung nichts mit dem Geschäftszweck zu tun hat. Sonstige Vermögenstransaktionen sodann stehen ebenfalls nicht in Beziehung zum Geschäftszweck; sie sind als rein privater Natur zu betrachten, mögen auch die Erträgnisse unter dem Geschäftsein- kommen verbucht sein. Gewiß tragen die in Wertschriftenform vorhande- nen Vermögensbestandteile ihrerseits dazu bei, die Kreditfähigkeit der Ge- schäftsinhaberin zu erhöhen. Doch kann dieser Umstand allein für die hier in Frage stehende Unterscheidung nicht ausschlaggebend sein, da das eben Gesagte auf jeden Vermögenswert zutrifft, und daher bei allen Geschäfts- inhabern das gesamte Vermögen zum Geschäftskapital gerechnet werden müßte, womit aber der Zinsabzug nach Art. 9, lit. e, AHVG in einem zweck- widrigen Umfang zur Anwendung käme. (Eidgenössisches Versicherungsgericht i. Sa. S. St.. vom 11. Februar 1952, H 465/51.)

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Scheidet ein Kollektivgesellschafter unter Auszahlung seines Kapitalan- teils aus der Kollektivgesellschaft aus, so ist er nur bis zum Zeitpunkt des Austritts und nicht bis zur Löschung des entsprechenden Handelsregister- eintrags beitragspflichtig.

Die Beschwerdeführerin war Teilhaberin der mit ihrer Mutter und ihrem Bruder gebildeten Kollektivgesellschaft in H. Als solche war sie von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende beitragspflichtig erklärt worden. Ende 1950 schied die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die am 15. Januar

1951 erfolgte Heirat aus der Kollektivgesellschaft aus und zog von H. weg.

Auf den gleichen Zeitpunkt wurde ihr auch ihr Kapitalanteil ausbezahlt. Seit ihrem Ausscheiden aus der Kollektivgesellschaft übt die Beschwerdeführerin keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Ihr Ausscheiden aus der Gesellschaft wurde am 25. Juni 1951 im Handelsregister eingetragen und am 29. Juni 1951 im Schweiz. Handelsamtsblatt veröffentlicht. Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte die Beschwerdeführerin um Befreiung von der Beitragspflicht mit Wirkung ab Ende Dezember 1950. Die Ausgleichskasse teilte ihr jedoch mit Verfügung vom 23. Juli 1951 mit, sie sei gezwungen, auf die Veröffentlichung im Schweiz. Handelsamtsblatt abzustellen und die Erfassung bis Ende Juni

1951 vorzunehmen. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin recht-

zeitig Beschwerde erhoben mit dem Begehren, es sei auf den tatsächlichen Austritt aus der Gesellschaft, nicht auf die Veröffentlichung im Handelsamts- blatt abzustellen. Der Streit dreht sich vorliegend um die Frage, auf welchen Zeitpunkt sich die Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin für die AHV-Beitragspflicht auszuwirken vermag. Bei der Beantwortung dieser Frage ist davon auszugehen, daß die Beitragspflicht als Erwerbstätiger an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Erzielung von Erwerbsein- kommen anknüpft. Sie muß daher logischerweise auch mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit und dem Wegfall des Erwerbseinkommens aufhören. Nun hat aber die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit schon mit dem Aus- scheiden aus der Gesellschaft (31. 12. 50) und nicht erst mit dem Eintrag ihres Ausscheidens ins Handelsregister aufgegeben. Denn die Wirkungen des Ausscheidens aus der Gesellschaft treten unter d e n Pa r teien sofort mit der Vereinbarung der Ausscheidung ein (vgl. Oser/Schönenberger, Komm. N. 8 zu Art. 576 OR). Mit der Festsetzung und Erfüllung des Abfindungs- anspruches, d. h. der Auszahlung des Kapitalanteils erfolgt das endgültige Ausscheiden aus der Gesellschaft in dinglicher und obligationenrechtlicher Hinsicht (Oser/Schönenberger, N. 48 zu Art. 547 OR), so daß dem aus- scheidenden Gesellschafter ab diesem Zeitpunkt kein Anteil am Gesellschafts- einkommen mehr zusteht. Auch die Geschäftsführungs- und Vertretungsbe- fugnis des Ausscheidenden hören sofort auf (Oser/Schönenberger, N. 4 zu Art. 576 OR). Die Annahme, daß die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätig- keit schon am 31. Dezember 1950 aufgegeben hat, steht daher nicht bloß im Einklang mit der zivilrechtlichen Gestaltung der Verhältnisse, auf die nach einem von der Steuerrechtslehre und Praxis entwickelten Grundsatze abge- stellt werden muß, sofern nicht eine Gesetzesumgehung vorliegt (wofür es vorliegend an Anhaltspunkten fehlt); sie entspricht auch dem wirtschaftlichen Tatbestand, an die die Beitragserhebung anknüpft, indem der Beschwerde- führerin seit dem 1. Januar 1951 kein Anteil am Gesellschaftseinkommen

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mehr zukam, sowie den im rev. Art. 20, Abs. 3, AHVV als maßgebend erklärten Kriterien. Denn darnach sind die Teilhaber von Kollektivgesell- schaften für ihren Anteil am Einkommen der Gesellschaft nur beitrags- pflichtig, €1. h. gelten nur dann als erwerbstätig, wenn sie im Geschäfts- betrieb mitarbeiten oder an der Geschäftsführung aktiv beteiligt oder ver- tretungsbefugt sind. Keine dieser Voraussetzungen traf aber auf die Be- schwerdeführerin, die am 15. Januar 1951 geheiratet und von H. weg- gezogen ist, nach ihrem auf Ende 1950 erfolgten Ausscheiden und nach Auszahlung ihres Kapitalanteils noch zu. Insbesondere war sie nach ihrem Ausscheiden nicht mehr vertretungsbefugt. Daran vermag auch der Um- stand nichts zu ändern, daß ihr Ausscheiden erst Ende Juni 1951 ins Handelsregister eingetragen wurde. Denn diesem Eintrag kommt im Gegensatz zu demjenigen der Gründung einer Aktiengesellschaft im Ver- hältnis unter den Parteien keine konstitutive Wirkung zu, so daß die Ver- hältnisse hier gerade im entscheidenden Punkte anders gelagert sind als in den vom Eidg. Versicherungsgericht unterm 3. Mai 1950 und 23. November

1950 beurteilten Fällen T. B. (vgl. ZAK 1950, S. 268) und Sch., wo zudem

nicht eine A.fgabe der Erwerbstätigkeit, sondern lediglich ein Wechsel von der selbständigen zur unselbständigen Tätigkeit in Frage stand und die Er- zielung von Erwerbseinkommen nicht streitig war. Wohl treten die Wir- kungen des Ausscheidens nach außen, gutgläubigen Dritten gegenüber erst mit dem Eintrag ins Handelsregister ein (Oser/Schönenberger, N. 8 zu Art.

576 OR) mit der Folge, daß der Ausscheidende bis zu diesem Eintrag gut-

gläubigen Dritten gegenüber für Gesellschaftsschulden haftet und weiterhin zur Vertretung der Gesellschaft befugt gilt. Trotzdem ist aber der Aus- scheidende nicht mehr vertretungsbefugt. Er besitzt keine Vertretungsbefug- nis mehr, sondern gutgläubigen Dritten gegenüber nur noch Vertretungs- macht. Auf diese durch den Verkehrsschutz gebotene Ordnung kann es aber, soweit die Beitragspflicht in Frage steht, nicht ankommen. Denn diese knüpft nicht an die Haftung für Gesellschaftsschulden und die gegenüber gutgläubigen Dritten bestehende Vertretungsmacht, sondern, wie bereits er- wähnt, an die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die Erzielung von Er- werbseinkommen an, die mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft weg- gefallen sind. Die Beschwerdeführerin ist daher für das Jahr 1951 nicht mehr beitragspflichtig. Sie ist denn auch mit Wirkung ab 1. Januar 1951 aus der Steuerpflicht entlassen worden. Rekurskommission des Kantons Luzern i. Sa. L. B., vom 21. September 1951, BSV 3038/51.)

III. Herabsetzung von Beiträgen

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Herab- setzung gemäß AHVG Art. 11, Abs. 1, auch einem Nachlaßscliuldner gewährt werden. M. K. war bis im Herbst 1950 als selbständiger Bäcker tätig. Im Okto- ber 1950 mußte er seinen Betrieb einstellen und einen Naclilaßvertrag ab- schließen. Im Nachlaßverfahren reichte die Ausgleichskasse am 4. Oktober

1950 ihre Forderung für Beiträge von Fr. 383.50 ein. }-Iiegegen wendete sich

der Sachwalter von M. K. am 3. November 1950 an die Ausgleichskasse mit

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einem Herabsetzungsgesuch. Er begründete es damit, daß dein Pflichtigen die Bezahlung der vollen Beiträge pro 1950/51 nicht zugemutet werden kön- ne. Diesem Gesuch entsprach die Ausgleichskasse am 20. Juni 1951 dahin, daß sie den Beitrag pro 1950 von Fr. 452.— auf Fr. 360.— ermäßigte. Auf Wei- sung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 20. Juli 1951 annullierte indessen die Ausgleichskasse ihre Verfügung und forderte für die Zeit vom Januar bis Oktober 1950 den Differenzbetrag von Fr. 80.50 nach. Am 8. Au- gust 1951 erhob M. K. hiegegen Beschwerde. Er macht geltend, um den Konkurs zu vermeiden, hätten ihm seine Verwandten den Abschluß eines Nachlaßvertrages mit den Gläubigern ermöglicht. Folglich sei er in einer Notlage gewesen. Die Verwandten hätten ihre Geldmittel nicht zur Ver- fügung gestellt, um die Ausgleichskasse zu befriedigen. Der Streit geht darum, ob die Herabsetzungsverfügung der Ausgleichs- kasse vom 20. Juni 1951 zu Recht besteht, wonach der Beitrag für 1950 von Fr. 452.— auf Fr. 360.— reduziert wurde, oder ob die Verfügung der Ausgleichskasse vom 6. August 1951 gilt, wonach jener Beitrag auf Fr. 452.— zu belassen ist. Je nach Beurteilung dieser Kontroverse hat M. K. den ge- forderten Differenzbetrag von Fr. 80.50 nachzuzahlen oder nicht. Daß zufolge der gewährten Nachlaßstundung als erwiesen gelten muß, daß sich M. K. in einer finanziellen Notlage befindet, welche die geforderte Leistung als nicht zumutbar im Sinne von Art. 11, Abs. 1, AHVG und der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes erscheinen läßt, wird weder von der Ausgleichskasse noch vom Bundesamt für Sozialversicherung in Abrede gestellt. Der Widerruf der Herabsetzungspflicht, resp. die Nachforderung der Ausgleichskasse, beruht einzig auf der Stellungnahme des Bundesamtes für Sozialversicherung im Schreiben vom 20. Juli 1951, wo auf das in der ZAK 1951, S. 369, publizierte Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes vom 28. Juni

1951 verwiesen wird. In diesem Urteil wird argumentiert, daß beim Konkurs

des Pflichtigen die Herabsetzung des AHV-Beitrages deshalb zu verweigern sei, weil die wirtschaftliche Existenz des Versicherten ohnehin zerstört sei und der Pflichtige kein Interesse mehr habe an einer Beitragsherabset- zung, von welcher ausschließlich seine Gläubiger profitieren würden. In- dessen äußert das Bundesamt für Sozialversicherung selbst Zweifel, ob es gerechtfertigt erscheint, die Herabsetzung auch dann zu verweigern, wenn der Beitragspflichtige nicht Konkursit ist, sondern mit seinen Gläubigern einen Nachlailvertrag abschließen konnte. Das Verwaltungsgericht seinerseits ist der Auffassung, daß das zit. Urteil auf den letzteren Fall nicht anzuwenden ist. Das Eidg. Versicherungsgericht geht davon aus, daß der sozialpolitische und volkswirtschaftliche Zweck des Rechtsinstitutes der Herabsetzung beim Konkursiten wegfalle, da seine wirtschaftliche Existenz ohnehin zerstört sei, und daß der Gemeinschuldner überhaupt kein persönliches Interesse mehr daran habe, weil die Reduktion ausschließlich den Konkursgläubigern zugute komme. In formeller Hinsicht wies zudem das Eidg. Versicherungsgericht darauf hin, daß die Konkursver- waltung selbst eine Herabsetzung nach Art. 11 AHVG ausdrücklich abge- lehnt habe. Bei einem Nachlaßschuldner ist nun offensichtlich die Rechtslage nicht dieselbe und insbesondere sein rechtliches Interesse an der Herabsetzung der AHV-Beiträge nicht grundsätzlich zu bestreiten. Gerade zur Vermeidung

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der Zerstörung der wirtschaftlichen Existenz versucht jeweils der bedrängte Schuldner einen Nachlaßvertrag mit seinen Gläubigern zu erwirken Dieses Vorhaben darf aber nicht noch durch Verweigerung der Beitragsherab- setzung bei der AHV erschwert werden. Gegenteils muß ihm das Recht auf Heranziehung aller Einnahmequellen, auf die er einen rechtlichen Anspruch hat, gewahrt bleiben, damit er wenn immer möglich den Konkurs und damit den endgültigen Zusammenbruch seiner wirtschaftlichen Existenz vermeiden kann. Auch wenn im vorliegenden Fall der Betrag der Herabsetzung im Ver- gleich zu den Verpflichtungen des Nachlaßschuldners eine an sich gering- fügige Summe ausmacht, so verhilft sie M. K. eben doch, seinen Nachlaß- verpflichtungen nachzukommen. Da im übrigen die Unzumutbarkeit des ge- forderten vollen Beitrages gemäß Art. 11 AHVG und der geltenden Praxis gegeben ist, muß die Beschwerde gutgeheißen werden. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. M. K., vom 22. Oktober 1951, BSV 3294/51.)

IV. Rückforderung von Beiträgen

Ist eine Verfügung in Rechtskraft erwachsen und lehnt es die Kasse ab, auf sie zurückzukommen, so ist der durch die Verfügung festgesetzte AHV- Beitrag nach Gesetz geschuldet. AHVG Art. 16, Abs. 2, und AHVV Art. 41 sind daher nicht anwendbar.

Am 20. Dezember 1948 eröffnete die Kasse dem Versicherten v. F., daß er im Hinblick auf das per 1. Januar 1947 auf über Fr. 750 000 veranschlagte Vermögen für die Jahre 1948 und 1949 gemäß AHVV Art. 28 einen Beitrag von je Fr. 600 zu bezahlen habe. Gegen diese Verfügung wurde innert nütz- licher Frist kein Rechtsmittel eingelegt und der Versicherte entrichtete die beiden Beträge vorbehaltlos. Als dann die Kasse am 15. März 1950 bezüglich der Jahre 1950 und 1951 eine analoge Beitragsverfügung wie am 20. Dezember

1948 erließ, machte der Versicherte vor der kantonalen Rekursbehörde gel-

tend, er lebe mit seiner Frau in Gütertrennung und habe am Frauenvermögen weder Nutzen noch Verwaltung. Bei der Beitragsberechnung sei nur auf sein persönliches Vermögen abzustellen, das Vermögen der Ehefrau und der Kin- der daher nicht zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht entsprach dem Begehren und setzte den Beitrag 1950 und 1951 auf je Fr. 420 im Jahr herab. Auf Grund dieses Entscheides stellte v. F. an die Kasse das Gesuch, es seien ihm gemäß AHVV Art. 16, Abs. 2, die in den Beitragsjahren 1948 und 1949 zuviel bezahlten Beiträge zurückzuerstatten. Während die Kasse das Gesuch abwies, hieß es die kantonale Rekursbehörde gestützt auf AHVV Art. 41 gut. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob auf Berufung hin den vor- instanzlichen Entscheid auf mit folgender Begründung: Der Berufungsbeklagte stützt sein Rückerstattungsbegehren auf Art. 16, Abs. 2, AHVG, wonach ein Beitragspflichtiger, der davon Kenntnis erhält, daß er zu hohe Beitragsleistungen entrichtete, innert einem Jahr das zuviel Bezahlte zurückfordern kann. Er macht geltend, er habe erst durch das Urteil der Vorinstanz vom 2. April 1951 die Gewißheit erhalten, daß die Ausgleichs- kasse der Ermittlung seines AHV-Beitrages ein zu hohes Vermögen zugrunde gelegt habe, und sei daher, nachdem er das Rückerstattungsgesuch innert

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Jahresfrist gestellt habe, zur Rückforderung der bezahlten Nichtschuld be- rechtigt. Die Rekursbehörde schützte den Standpunkt des Beitragspflichtigen, indem sie ergänzend auf Art. 41 AHVV verwies, wo es heißt, daß wer nicht- geschuldete Beiträge entrichtet hat, diese unter Vorbehalt der Verjährung nach Art. 16 AHVG von der Kasse zurückfordern darf. Die Kasse und das Bundesamt für Sozialversicherung berufen sich demgegenüber darauf, daß der Berufungsbeklagte seinerzeit die am 20. Dezember 1948 ergangene Beitrags- verfügung innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht anfocht. Da mit- hin jener Bescheid rechtskräftig geworden sei, gehe es nicht an, nachträglich wieder auf die Sache zurückzukommen. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides der Kasse müsse sich die Anwendung des Art. 16, Abs. 2, AHVG auf diejenigen Fälle beschränken, wo der bezahlte Beitrag aus irgend- welchem Grunde mit der rechtskräftig festgesetzten Beitragsforderung nicht übereinstimme oder wo der rechtskräftig festgesetzte Beitrag irrtümlich für eine Zeit bezahlt wurde, in welcher der Versicherte nicht mehr der Kategorie der Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen angehörte. Bei der weiten Fassung der beiden zur Diskussion stehenden Bestimmun- gen könnte man, wären sie durch keine andere Norm eingeschränkt, die Auffassung vertreten, sie seien anzuwenden, wo immer ein Beitragspflichti- ger innert nützlicher Frist die Rückerstattung bezahlter, aber nach richtiger Gesetzesauslegung nicht geschuldeter Beiträge verlangt. Dies kann indessen lediglich für diejenigen Fälle Geltung beanspruchen, wo wie etwa im Verhältnis der Arbeitnehmer zu den Arbeitgebern - die Beiträge nicht durch Verfügung, sondern formlos festgesetzt weiden. Da es hier relativ leicht vorkommt, daß der Arbeitgeber der Kasse irrtümlich zu hohe Beträge über- mittelt, war es durchaus angezeigt, das Recht der Beteiligten auf Rück- zahlung einer versehentlich geleisteten Nichtschuld gesetzlich festzulegen. Wo dagegen, wie beim persönlichen AHV-Beitrag der Selbständigerweibenden sowie bei demjenigen der Nichterwerbstätigen, die Prämie durch eine regel- rechte Kassenverfügung festgesetzt wird, erweisen sich die Rechte des Ver- sicherten durch die Einräumung des Beschwerderechts als hinreichend ge- währleistet. Denn ist der Beitragspflichtige mit der in der Verfügung ge- nannten Beitragssumme nicht einverstanden, so hat er die Möglichkeit, innert der Beschwerdefrist an die kantonale Rekursbehörde zu gelangen und hei'- nach, wenn ihn der Entscheid der Rekursbehörde ebenfalls nicht befriedigt, Berufung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht einzulegen. Wird innert der gesetzlichen Frist weder vom Beschwerde- noch vom Berufungsrecht Gebrauch gemacht, so erwächst die Verfügung, ob sie materiell richtig war oder nicht, in formelle Rechtskraft, und es steht in diesem Falle ihrer Voll- streckung nichts im Wege, es wäre denn, daß die Verwaltung wozu sie berechtigt, aber nicht verpflichtet ist von sich aus auf die frühere Schluß- nahme zurückkommt. Wollte man im Sinne des Entscheides der Vorinstanz der Kasse und den rechtsprechenden Organen der AHV die Pflicht über- binden, im Falle eines seinerzeit vom Pflichtigen nicht weitergezogenen Be- scheides nach Eingang eines Rückerstattungsbegehrens von neuem die Ge- setzmäßigkeit der fi'ühern Forderung zu überprüfen, so würde dies das gel- tende ordentliche Rechtsmittelsystem illusorisch machen und damit gegen den Sinn und Geist der Art. 84 und 97 AHVG und überhaupt gegen Rechts- prinzipien verstoßen, wie sie mit Bezug auf den Erlaß und die Anfecht- barkeit von Verwaltungsverfügungen allgemein anerkannt sind. Sobald eine

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Kassenvelfügung in Rechtskraft erwachsen ist und die Verwaltung ein frei- williges Zurückkommen auf die Sache ablehnt, ist der durch die Verfügung festgesetzte AHV-Beitrag nach Gesetz geschuldet und es kann daher in einem solchen Falle vom Bestehen einer Nichtschuld im Sinne von Art. 16, Abs. 2, AHVG bzw. von Art. 41 AHVV überhaupt nicht gesprochen werden. Nachdem der Versicherte, was unbestritten ist, die Kassenverfügung vorn 20. Dezember 1948 seinerzeit nicht weiterzog und die AHV-Verwaltung ein freiwilliges Zurückkommen auf jenen Bescheid ablehnt, muß es bei der da- maligen Beitragsfestsetzung sein Bewenden haben, ohne daß vom Richter zu untersuchen ist, ob die Beitragsfestsetzung materiell richtig oder un- richtig war. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W.v.F., vom 16. Februar, 1952, H 481,j51.

B. Renten

1. Rentenanspruch

Die Witwe eitles Griechen, die die französische Staatsangehörigkeit be- sitzt, kann - wenigstens sofern die Voraussetzungen von Art. 5, lit. c, des französisch-schweizerischen Abkommens erfüllt sind unter den gleichen -

Bedingungen wie die schweizerische Hinterlassene eines Ausländers (AHVV, Art. 44) eine ordentliche AHV-Rente beanspruchen.

Die im Jahre 1885 geborene Französin G. G. hat einen griechischen Staats- angehörigen geheiratet, der vom 1. Januar 1948 bis zu seinem am 6. Juni 1950 eingetretenen Tode AHV-Beiträge bezahlt hat. Frau G., die sich von 1918 bis 1925 und dann seit 1. April 1935 ununterbrochen in der Schweiz aufge- halten und durch ihre Heirat die französische Staatsangehörigkeit nicht ver- loren hat, ersuchte um Zusprechung einer Rente, Die Ausgleichskasse lehnte die Ausrichtung einer AHV-Leistung ab; dagegen sprach ihr die kantonale Rekurskommission eine ordentliche einfache Altersrente zu, weil die Voraus- setzungen von Art. 5, lit, b, des französisch-schweizerischen Abkommens er- füllt seien. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte gegen diesen Entscheid Berufung ein mit dem Antrag, es sei Frau G., die selbst keine Beiträge ge- leistet habe und Witwe eines griechischen Staatsangehörigen sei, für wel- chen Art. 18, Abs. 2, AHVG gelte. der Anspruch auf eine Rente abzuerken- nen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen: Gemäß Art. 44 AHVV haben schweizerische Hinterlassene eines aus- ländischen Versicherten (oder eines Staatenlosen) unter den gleichen Vor- aussetzungen wie die Hinterlassenen eines Schweizerbürgers Anspruch auf eine ordentliche Rente, währenddem ausländische Hinterlassene eines aus- ländischen Versicherten, unter Vorbehalt zwischenstaatlicher Vereinbarungen, nur unter den viel einschränkenderen Voraussetzungen von Art. 18, Abs. 2, AHVG eine solche Rente beanspruchen können. Somit gewährt Art. 44 AHVV den schweizerischen Hinterlassenen ausländischer Versicherter eine Vorzugsbehandlung gegenüber den ausländischen Hinter- lassenen ausländischer Versicherter. Diesel' Artikel, welcher die in Art. 18, Abs. 2, enthaltene Regel zugunsten gewisser Schweizerbürger aufhebt, reiht

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sich logischerweise unter die Vorschriften ein, welche in der schweizerischen AHV die Rechte der Ausländer im Vergleich zu denen der Schweizerbürger einschränken. Nun bestimmt aber Art. 1, Abs. 1, des französisch-schweizerischen Ab- kommens, daß «unter den in diesem Abkommen .......vorgesehenen Vor- behalten und Bedingungen die schweizerischen und französischen Staats- angehörigen den in Art. 2 aufgezählten französischen oder schweizerischen Gesetzgebungen unterstehen und deren Vorteile unter den gleichen Vor- aussetzungen in gleicher Weise wie die Angehörigen eines jeden der beiden Länder genießen.» Absatz 2 des Artikels fügt bei, daß «unter den gleichen Vorbehalten und Bedingungen die in der Gesetzgebung des einen Staates enthaltenen Bestimmungen, welche die Rechte der Ausländer einschrän- ken... ..... den Angehörigen des anderen Staates nicht entgegengehalten werden können.» Und Art. 5, Abs. 1, bestätigt diese Klausel mit den folgenden Worten: «Vorbehältlich der nachstehend umschriebenen Einschränkungen genießen französische Staatsangehörige, . ...... unter denselben Voraussetzungen wie die Schweizerbürger die Vorteile sämtlicher Bestimmungen der ......eid- genössischen Gesetzgebung: a) ....b) . .. ‚ c) d) . . . ‚ » .. .

Diese Bestimmungen des zwischenstaatlichen Rechts gehen der schwei- zerischen Gesetzgebung vor und stellen die französischen und schweizerischen Staatsangehörigen unter den im Abkommen enthaltenen «Vorbehalten und Bedingungen» gleich. Wenn Frau G. Schweizerbürgerin wäre, hätte sie gemäß Art. 44 AHVV Anspruch auf eine ordentliche Rente, obwohl sie Hinterlassene eines Versicherten griechischer Nationalität ist. Nun stehen aber Frau G. als Fran- zösin auf Grund des in Art. 1 und 5 des französisch-schweizerischen Abkom- niens ausgesprochenen Grundsatzes die gleichen Rechte zu wie einer Schwei- zerbürgerin, sofern nicht besondere Bestimmungen des Abkommens dies aus- schließen. Sie hat daher vorliegend Anspruch auf die den Schweizerbürgern vorbehaltene Begünstigung des Art. 44 AHVV, es sei denn, eine im Ab- kommen umschriebene Einschränkung stelle sich dem entgegen. Es geht da- her keineswegs um die Abklärung der Frage, ob Art. 44 AHVV «analog» auf die französischen Staatsangehörigen angewendet werden kann, wie das Bundesamt für Sozialversicherung annimmt, sondern es ist umgekehrt ab- zuklären, ob eine besondere Bestimmung des französisch-schweizerischen Ab- kommens besteht, die den Grundsatz, daß den Angehörigen der beiden ver- tragsschließenden Länder die gleichen Rechte zustehen, einschränkt und die französischen Hinterlassenen ausländischer Versicherter in eine weniger gün- stige Lage versetzt als die unter Art. 44 AHVV fallenden schweizerischen unterlassenen. Eine solche Vorschrift besteht nun aber nicht: das Abkom- men spricht in der Tat nicht von der Kategorie der französischen Hinter- lassenen ausländischer Versicherter und enthält nichts, was den Schluß er- lauben würde, daß die Franzosen weniger günstig als die unter Art. 44 AHVV fallenden schweizerischen Hinterlassenen behandelt werden sollten. Man könnte sich höchstens fragen, ob die Voraussetzung von Art. 5, lit. c, nach welcher der verstorbene französische Versicherte die in lit. b des gleichen Artikels genannten Erfordernisse erfüllt haben muß, nicht auch analog für den ausländischen Versicherten gilt, dessen französische Hinterlassene eine

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Rente beanspruchen, obwohl eine solche Ausdehnung von Ausnahmevorschrif- ten nicht den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen entsprechen würde. Diese Frage kann indessen offen bleiben, da sich aus den Akten ergibt, daß die Eheleute G. sich während mehr als 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Daraus ergibt sich, daß Frau G. der Anspruch auf eine ordentliche Rente zugebilligt werden muß, weil das französisch-schweizerische Abkommen den französischen Hinterlassenen eines ausländischen Versicherten die gleichen Rechte einräumt, wie sie die schweizerische Gesetzgebung den schweizerischen Hinterlassenen eines ausländischen Versicherten gewährt, dies mindestens dann, wenn der ausländische Versicherte wie im vorliegenden Fall - nach mehr als 10 jährigem Aufenthalt in der Schweiz gestorben ist und während dieser Zeit ein ganzes Jahr lang Beiträge bezahlt hat. )Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. G.. vom 21. Dezember 1951, H 382/51.)

II. Rentenauszahlung Die Ausgleichskasse kann die Ueberweisung der Rente auf Postcheckkonto (Girozahlung) verweigern.

Frau L. M. bezog seit Januar 1949 eine ordentliche Witwenrente, die auf ihren Wunsch ihrem Postcheckkonto gutgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 2. März 1951 eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten, künftig werde sie die monatlichen Raten mittels Postanweisung durch den Geldbrief- träger zugestellt erhalten, weil bei Postchecküberweisungen die Kasse nicht sofort Kenntnis vom Ableben des Bezügers erhalte und daher die Gefahr wei- terer Auszahlungen bestehe. Frau M. beschwerte sich und beantragte, die Rente sei weiterhin auf ihr Postcheckkonto zu überweisen. Die kantonale Rekurskommission sah in der Gutschrift auf ein Postcheckkonto einen ge- setzmäßigen Zahlungsmodus und hieß die Beschwerde gut. Die Ausgleichs- kasse legte gegen den kantonalen Entscheid Berufung ein, die vom Eidg. Ver- sicherungsgericht aus folgenden Gründen gutgeheißen wurde: Art. 71 AHVV läßt zwar seinem Wortlaut nach die Rentenzahlung durch Gutschrift auf ein Postcheckkonto zu. Doch schreibt die Bestimmung nicht vor, die Verwaltung m ii s s e das Gutschriftverfahren wählen, wenn ein Ver- sicherter dies verlange. Der Entschluß der Ausgleichskasse im vorliegenden Fall, fortan mittels Postanweisung auszuzahlen, ist daher nicht gesetzwidrig. Namentlich liegt darin keine Ueberschreitung des der Kasse zustehenden Ermessens. Denn die Ueberlegungen, welche Ausgleichskasse und Bundesamt zur Rechtfertigung dieser Maßnahme anstellen, lassen die Auszahlung mittels Postanweisung als durchaus zweckmäßig erscheinen. Während ein Posteheck- konto, dessen Inhaber gestorben ist, ohne weiteres von den Erben fortge- führt werden kann Art. 84 der Postordnung und Ziff. 585 der dazugehören- den Ausführungsbestimmungen), ist der Geldbriefträger gehalten, an ver- storbene Personen adressierte Rentenbeträge nicht auszuhändigen (Art. 98, Abs. 7, der Postordnung). Die Gefahr, daß eine Rente nach dem Tode des Be- rechtigten in vorschriftswidriger Weise weiterhin ausgerichtet wird, ist daher beim Verfahren der Postanweisung erheblich geringer. Demgegenüber hat der Einwand der Beklagten, daß sie öfters ortsabwesend sei, praktisch kaum

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Gewicht. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung bemerkt, steht es ihr frei, fällige Rentenbeträge nötigenfalls - auf jeweiligen Abruf durch die -

Ausgleichskasse zurückbehalten zu lassen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L. M., vom 16. Februar 1952, H 475/51.)

C. Strafsachen Unbedingte Gefängnisstrafe bei bewußt unrechtmäßigem Rentenbezug durch eine wiederverheiratete Witwe. Abgrenzung der Rentenerwirkung ge- mäß Art. 87 AHVG vom Betrug gemäß Art. 148 StGB

Durch den Tod ihres Mannes aus erster Ehe wurde die Angeklagte am 7. Dezember 1947 Witwe. Am 6. Januar 1948 bewarb sie sich bei der Kanto- nalen Ausgleichskasse AHV um eine Witwenrente, die ihr mit Verfügung der genannten Amtsstelle vom 14. Januar 1948 in Form einer monatlichen Rente von Fr. 50.— zugesprochen wurde. Der der Angeklagten zugestellte schrift- liche Rentenentscheid enthält den Vermerk, daß Veränderungen der persön- lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Rentenbezügers so beispiels- weise auch die Wiederverheiratung einer Witwe) unverzüglich der Kant. Aus- gleichskasse mitzuteilen sei, andernfalls der Pflichtige Gefahr laufe, sich strafbar zu machen. Auf diese Pflicht zur Orientierung der Ausgleichskasse wurde die Angeklagte außerdem noch mündlich durch den zuständigen Be- amten anläßlich ihrer Gesuchstellung hingewiesen. Ab Januar 1948 wurde L. M. die zugesprochene Witwenrente allmonatlich per Post zugeschickt. Am 9. Juli 1948 verheiratete sie sich indessen neuerdings. Von der Eheschließung gab sie der Kantonalen Ausgleichskasse keine Kenntnis, ließ sich weiterhin die monatlichen Renten auszahlen und verschwieg auch die Tatsache der Be- endigung ihres Witwenstandes als sie anläßlich ihrer Vorladung vor die Ausgleichskasse am 8. Mai 1950 von einem Beamten ausdrücklich über all- fällige Aenderungen ihres Personenstandes befragt wurde. Für die Monate August 1948 bis April 1950 wurden der Angeklagten durch die Ausgleichs- kasse, die keine Kenntnis von deren Wiederverheiratung hatte, noch ein Ren- tenbetrag von insgesamt Fr. 1050.— ausbezahlt. Die Kasse forderte diese Summe als zu Unrecht bezogen von L. M. wieder zurück und leitete schließ- lich gegen sie Betreibung ein, die mit einem Verlustschein über einen un- gedeckt gebliebenen Betrag von Fr. 1070.— endete. Die Angeklagte will das erhaltene Geld in ihrem Haushalte verbraucht haben. Da die Angeklagte gemäß Art. 23, Abs. 3, AHVG seit August 1948 keinen Anspruch auf Witwenrente mehr besaß, da sie es unterließ, die Ausgleichs- kasse über die Aenderung ihres Personenstandes zu orientieren und sich über die Unrechtmäßigkeit ihres Rentenbezuges vollauf im klaren war, ist der Tatbestand des widerrechtlichen Rentenbezuges nach Art. 87 AHVG als er- füllt anzusehen. Diese Strafnorm ist indessen, wie aus dem Gesetzestext her- vorgeht, nur dann subsidiär zur Anwendung zu bringen, wenn nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Delikt des Strafgesetzbuches vorliegt. In casu kann nun als konkurrierender gemeinrechtlicher Tatbestand einzig derjenige des Betruges gemäß Art. 148 StGB in Frage kommen. Sowohl die unrecht- mäßige Bereicherungsabsicht der Täterin wie auch die Schädigung der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung sind gegeben. Indessen ist das Vorlie-

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gen eines Betruges hier deshalb zu verneinen, weil in den der Angeklagten zur Last zu legenden Verschweigen der Tatsache ihrer Wiederverheiratung keine arglistige Irreführung des zuständigen Beamten der Ausgleichskasse erblickt werden kann. Es folgt daraus, daß L. M., die den Betrag von Fr. 1050.— in 21 Raten zu Unrecht bezogen hat, der fortgesetzten wi -

derrechtlichen Erwirkung der Eidg. Witwenrente gemäß Art. 87, Abs. 1 und 6, des BG über die Alters- und Hinterlassenenversicherung schuldig zu sprechen ist. Zu Lasten der Angeklagten fällt bei der Z u m e s s ii n g d e r S t r a f e der ausgesprochen schlechte Leumund, die lange Dauer ihres Delinquierens

21 Monate) und die recht hohe Deliktsumme in Betracht. Anderseits wird

das Verschulden der Täterin durch den Umstand gemildert, daß sie mit ihrem als Hilfsarbeiter tätigen Ehemann in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, und es ihr nur zu leicht gefallen ist, den ihr nicht zukommenden Rentenbetrag durch einfaches Verschweigen ihrer Wiederverheiratung zu er- wirken. Das Strafgericht hat demgemäß die Angeklagte zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 3 Wochen verurteilt. (Strafgericht Basel-Stadt i. Sa. L. M. vom 13. Juni 1951.) Auf Appellation der Angeklagten hin hat das Appellationsgericht Basel- Stadt mit Urteil vorn 28. Dezember 1951 die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Strafgerichts bestätigt, die unbedingte Gefängnisstrafe dagegen auf 2 Monate erhöht.

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Der Bericht Über die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicheruii im Jahre 1950 mit den Berichten Über (ije technische Bilanz auf 31. Dezember 19()

ist in deutscher und französischer Sprache gedruckt erschienen

1 11 ALT 1. Teil: Vorwort - Stand der Gesetzgebung und der

zwischenstaatlichen Vereinbarungen Die Or- gane der Alteis- und 1-linterlassenenversicherung Der Vollzug der AHV - Rechnungsergebnisse Die finanzielle Lage - Die zusätzliche Alters- und ii interlassenenfursorge

II. Feil: Einleitung Allgemeiner Bericht Spezial- bericht: Berechnungstechnik - Bericht des Aus- schusses für die technische Bilanz - Zahlen- tabellen und graphische Darstellungen

Der Bericht kann bei der Eidgeiiössisclien Drucksachen- und Materialzentrale. Bern, bezogen werden

Preis: Uesaintherichit, 1. und fl. Teil. Fr, 4.—

Der 11. Teil: Der finanzielle Stand der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ans 31. Dezember 1950, ist auch als Separatdruck beziehbar. Preis Fr. 2.60

Zeitschrift Nr.5 Mai 1952

' für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- u n d Hin terlassenenversicherun g des Bundesamtes für Sozialversicherung, Bern. in. 612858 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale. Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 131.—. Einzel-Nr. Fr. 1.30, Doppel-Nr. Fr. 2.60. Erscheint monatlich

zu Monat )S. 133). Die Rechnung des Ausgleithsfonds der AHV für das InIia1tsari'abe : Jahr Monat Von

1951 )S. 156). Die Lohn-, Verdienst- und Studienausfailordnung im Jahre 1931

(S. 157). Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung (S. 139). Die Rück vergilt on AII\- lteitriigen an Ausländer und Staatenlose )S. 162)... Beit ragsfreies Ecu erhsei sko ns,nen der Nicht- erwerbstätigen" 2(5. 166). \ersrltst undene und \ersrltol leite (5. 170). Aus dem Geschäftsbericht des Bundes- rates über das Jahr 1951 (5. 171). Durchführungsfragen der AIIV (5. 178). Kleine Mitteilungen (5. 181). Ge- richtsentscheide AHV (5. liii) -

Von Monat zu Monat Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlas- senenversicherung trat am 2. April 1952 unter dem Vorsitz seines Prä- sidenten, Herrn a. Bundesrat E. Nobs, in Bern zu einer Sitzung zusam- men. Nach einer Orientierung des Vorsitzenden über die Lage auf dem Geld- und Kapitalmarkt nahm der Verwaltungsrat Kenntnis vom Bericht über die durch den leitenden Ausschuß getiitigten Anlagen und faßte weitere Anlagebeschlüsse. Er hat ferner dem Bericht über seine Ge- schäftsführung im abgelaufenen Jahr zugestimmt und unterbreitet die- sen sowie den Ausweis über die Anlagen zusammen mit der von der Zen- tralen Ausgleichsstelle vorgelegten Betriebsrechnung und der von ihr erstellten Bilanz dem Bundesrat zur Genehmigung. Im ersten Vierteljahr 1952 wurden 95 Millionen Franken angelegt und zwar: 80 Millionen Franken bei der Eidgenossenschaft, 10 Millionen bei Pfandbriefinstitutionen, sowie 5 Millionen bei Gemeinden und Kantonal- banken.

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 18. April 1952 den vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV für das Jahr 1951 erstat- teten Bericht über seine Geschäftsführung sowie die Rechnung des Aus- gleichsfonds genehmigt. Die Betriebsrechnung und die Bilanz werden im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. Die wichtigsten Resultate werden auf S. 156 dieser Nummer wiedergege- ben. Heber die Bedeutung der in der Betriebsrechnung und Bilanz ent- haltenen Zahlen sowie über die daraus für die AHV zu ziehenden Fol-

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gerungen wird sich der Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über die eidgenössische AI-IV im Jahre 1951 aussprechen.

Am 4. und 5. April 1952 fand in Zürich eine europäische Studienta- gung über die Familienzulagen statt. Die Tagung wurde durch die Inter- nationale Vereinigung der Familienorganisationen veranstaltet, die von Dr. M. Veillard, Präsident des Jugendgerichtes in Lausanne, präsidiert wird. Die Vereinigung umfaßt gegenwärtig 137 nationale Organisatio- nen, die 25 Ländern und 5 Kontinenten angehören. An der Studientagung waren 10 Staaten mit über 100 Delegierten sowie mehrere Leiter von kantonalen und Verbandsausgleichskassen ver- treten. Sie stand unter dem Ehrenvorsitz von Direktor Dr. Saxer, der in seiner Eröffnungsansprache einen umfassenden Ueberblick über den gegenwärtigen Stand des Familienschutzes in der schweizerischen So- zialversicherung gab. Er erörterte auch die kantonalen Regelungen über die Familienausgleichskassen und stellte abschließend fest, daß eine gesamtschweizerische Lösung der Familienzulagen kommen muß und auch kommen wird, wenn der Boden in den Kantonen und in den Berufs- verbänden hinreichend vorbereitet ist. Die Studientagung war dem Thema gewidmet: die Familienzulagen als Mittel des Ausgleichs der Familienlasten. Dabei wurden unter der Leitung von Desmottes, Paris, Xavier Ryckmanns, Brüssel, Ängelo Corsi, Rom, und Ministerialrat Goldschmidt, Bonn, folgende Fragen einer ein- gehenden Diskussion unterzogen: Umschreibung des Kreises der Be- zugsberechtigten, Wahl der Arten der Familienzulagen und das Verhält- nis der Familienzulagen zur Konjunktur.

Ein Gesetz über die Invalidenfürsorge, datiert vom 26. Januar 1952, ist im Kanton Genf auf den 1. Januar 1952 in Kraft getreten. Wie der Berichterstatter im Großen Rat ausführte, handelt es sich dabei um einen Versuch, dessen Ergebnis ein wohlbegründetes Urteil über das komplexe Problem der Invalidenfürsorge erlauben soll. Das Gesetz ist denn auch bis zum 31. Dezember 1953 befristet. Die Invalidenfürsorge ergänzt die kantonale Alters- und Hinterlasse- nenfürsorge, in deren Rahmen sie gestellt worden ist. Sie setzt gleich dieser grundsätzlich die Beteiligung von Kanton und Gemeinde voraus. Bezugsberechtigt sind Invalide vom 20. bis 65. Altersjahr, deren Arbeits- unfähigkeit mindestens 801› beträgt. Die Bezugsvoraussetzungen sind ungefähr die gleichen wie für die Altersfürsorge: Schweizerbürgerrecht, 15-jähriger Wohnsitz im Kanton, Vermögens- und Einkommensgrenzen.

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Die Einkommensgrenzen wurden auf Fr. 3000.— für Einzelpersonen, Fr. 4200.— für hilf s- oder pflegebedürftige Einzelpersonen und auf Fr. 4800.— für Ehepaare angesetzt und steigen um Fr. 900.— für jedes unterhaltene Kind. Die jährlichen Leistungen belaufen sich auf höchstens Fr. 2400.— für Einzelpersonen, auf Fr. 3120..— für hilfs- oder pflegebedürftige Ein- zelpersonen und auf Fr. 3840.— für Ehepaare; für jedes unterhaltene Kind wird ein Zuschlag von Fr. 600.— gewährt. Diese Beträge werden gekürzt, soweit die Einkommensgrenzen überschritten sind und soweit Renten oder andere öffentliche Zuwendungen oder für die durch Unfall oder Krankheit entstandene Invalidität besondere Leistungen erbracht werden. Das Gesetz fördert im übrigen die Umschulung der Invaliden, sofern die Arbeitsfähigkeit dadurch gesteigert werden kann. Diese Umschulung erstreckt sich auch auf die Invaliden, die von den Fürsorgeleistungen ausgeschlossen sind, weil sie entweder minderjährig sind oder weil ihre Arbeitsunfähigkeit weniger als 80% beträgt. Einer speziellen Kommission obliegt die Stellenvermittlung für die umgeschulten Invaliden. Die kantonalen und Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, Invalide nach Möglichkeit aufzunehmen. Mit der Durchfüh- rung der Invalidenfürsorge ist die administrative Kommission für die Altersfürsorge betraut.

Die Spezialkommission für die Durchführung der Erwerbsersatzord- nung tagte am 8./9. April unter dem Vorsitz von Dr. P. Binswanger vom Bundesamt für Sozialversicherung in Genf, um die wichtigsten materiel- len Fragen, die in der Vollzugsverordnung zur Erwerbsersatzordnung zu regeln sein werden, zu besprechen. Haupttraktanden bildeten die Ausführungsvorschriften über die Unterstützungszulagen und über die Berechnung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes, wobei es gelang, wesentlich einfachere Lösungen zu finden als in der heute gelten- den Ordnung. In einer weitern, in der zweiten Hälfte Mai stattfindenden Sitzung werden die durchführungstechnischen Fragen zur Sprache kom- men. Gestützt auf die Ergebnisse der Kommissionsberatungen wird das Bundesamt für Sozialversicherung einen Entwurf der Vollzugsverord- nung ausarbeiten. Dieser Entwurf soll den Kantonen, den Spitzenverbän- den der Wirtschaft und den Ausgleichskassen zur Vernehmlassung zu- gestellt werden.

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Die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über den Versicherungsausweis und das IBK mußten in den Jahren 1947 ff. nach Maßgabe der Dringlichkeit erlassen werden. Das hatte erstens eine weitgehende Zersplitterung dieser Weisungen zur Folge; sie sind nun in nicht weniger als 7 Kreisschreiben und Nachträgen sowie in der Ren- tenwegleitung enthalten, was die Uebersicht sehr erschwert. Noch un- angenehmer ist aber, daß nicht alle Weisungen miteinander völlig har- monieren, da sie zu verschiedenen Zeiten und von verschiedenen Ge- sichtspunkten ausgearbeitet werden mußten. Eine Kodifikation und Vereinheitlichung ist deshalb dringend geworden. Gleichzeitig drängen sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen verschiedene Verbesserungen und Vereinfachungen auf. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nun eine aus Vertretern von 12 Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle zusammen- gesetzte Kommission gebildet, die alle mit dem Versicherungsausweis und dem IBK zusammenhängenden Fragen zu prüfen hat. Diese Kommission trat am 21. und 22. April 1952 zum ersten Mal zusammen und behandelte zunächst alle offenen Fragen betreffend den Versicherungsausweis und die Versichertennummer. Die Frage, ob künftig eventuell auf die Ein- tragung der kontoführenden Kasse auf der Rückseite des Versicherungs- ausweises verzichtet werden könnte, wurde mit allen gegen eine Stimme verneint. Die Kommission behandelte sodann die Frage, welche Beiträge auf dem IBK eingetragen werden müssen und kam zum Schluß, daß grundsätzlich nicht nur die geleisteten, sondern auch die erst geschulde- ten Beiträge auf das IBK gehören, wobei jedoch eine Vereinfachung hin- sichtlich der durch den Eintrag der geschuldeten Beiträge verhältnis- mäßig häufigen Korrekturen angestrebt werden muß.

Die Rechnung des Ausgleichsfonds der Eidgenössischen Alters. und Hinterlassenenversicherung für das Jahr 1951 Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber belaufen sich im Rechnungsjahr auf 501,0 und die Beiträge der öffentlichen Hand auf 160,0 Millionen Franken (wovon 106,7 zulasten des Bundes und 53,3 Mil- lionen zulasten der Kantone). Die Zinserträgnisse sind mit 46,0 Millionen ausgewiesen, so daß sich eine Gesamteinnahme von 707,0 Millionen er- gibt. Auf der Ausgabenseite sind 214,9 Millionen an Renten-Auszahlun- gen und Beitra.gsrüc'kerstattungen zu verzeichnen sowie 5,7 Millionen für Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen. Die Wertberichti- gungen (Abschreibungen minus Aufwertungen) sowie die Stempelabga- ben und Spesen belaufen sich zusammen auf 7,9 Millionen Franken. Es 156

ergibt sich somit ein Ausgabentotal von 228,5 Millionen. Der Einnahmen- Überschuß beträgt 478,5 Millionen. Im Vergleich Zu20 Vorjahr ist der Zuwachs der Rentenzahlungen um 50,4 Millionen und der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber um

42.5 Millionen Franken hervorzuheben. Die durchschnittliche Rendite

sämtlicher Anlagen des Ausgleichsfonds ist von 3,04 auf 3,00' gesunken. Der Einnahmenüberschuß der Betriebsrechnung hat sich nicht wesent- lich verändert. Dieser Ueberschuß wird wie in den drei ersten Jahren dem Ausgleichsfonds zugewiesen. Die Zahlen der Betriebsrechnung kön- nen nicht für sich allein betrachtet werden. Ueber die wirkliche finan- zielle Lage der AHV gibt die im Anhang zum Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung für das Jahr 1050 veröffentlichte technische Bi- lanz Auskunft, gemäß welcher ein durchschnittlicher echter Jahresüber- schuß von rund 40 Millionen Franken vorhanden ist. Der Bericht des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds gibt Auf- schluß über die Anlage der Mittel des Ausgleichsfonds. Der auf Ende des Rechnungsjahres vorhandene Anlagebestand von rund 1738,0 Millionen Franken verteilt sich auf folgende Anlagekategorien (in Millionen Fran- ken): Eidgenossenschaft 563,1; Kantone 303,1; Gemeinden 186,7; Pfand- briefinstitute 415,8; Kantonalbanken 225,9; Oeffentlich-rechtliche Kör- perschaften und gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen 43,4.

Die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung im Jahre 1951 I. Aufwendungen

1. E n tschädigungen an Wehrmänner

Im Jahre 1951 wurden Fr. 34 168 758.45 an Lohn-, Verdienstersatz und Studienausfallentschädigungen ausgerichtet, also rund 2,1 Millionen Franken weniger als im Vorjahr. In diesem Zusammenhang dürfte in- teressieren, welche Entschädigungssummen bisher ausgerichtet worden sind, worüber die folgende Zusammenstellung Auskunft gibt: In Millionen Franken 1940 1941 1942 1943 1944 1945 1946 1947 1948 1949 170,3 174,1 155,0 241,8 320,0 170,1 16,0 20,2 31,0 36,2

1950 1951 Total

36,3 34,2 1405,2 Bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Lohn-, Verdienstersatz- und Stuclienausfallordnung (31. Dezember 1952) werden somit insgesamt an

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die 1 Milliarden Franken an die Wehrmänner ausgerichtet worden sein, welche Zahl ausdrücklich die große Bedeutung des großen Solidaritäts- werkes beleuchtet. Abschreibungen Auf das Rechnungsjahr 1951 entfallen folgende Abschreibungen: Erlassene und uneinbringliche Beiträge Fr. 21 464.87 Erlassene und uneinbringliche zu Unrecht bezogene Entschädigungen Fr. 1805.70 Total Fr. 23 270.57

Vollzugskosten Verwaltungskostenvergütungen an die Ausgleichskassen Fr. 1 785 783.- Kosten des Bundesamtes für Sozialversicherung Fr. 47 473.95 Total Fr. 1 833 256.95

In der Summe von 1 785 783 sind die Verwaltungskostenvergütungen an die Ausgleichskassen für die Jahre 1950 und 1951 enthalten. Auf das Jahr 1951 entfielen Fr. 892 527. Die Kosten des Bundesamtes für Sozial- versicherung für die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung, die gemäß Art. 14h1s der Lohnersatzordnung und Art. 22b1S der Ver- dienstersatzordnung vom zentralen Ausgleichsfonds zu tragen sind, be- stehen in den Salären für zwei Sachbearbeiter und 1 Kanzleikräften sowie in den Aufwendungen für Drucksachen.

II. Einnahmen Die im Jahre 1951 vereinnahmten Beiträge beliefen sich noch auf Fr. 60 545.42. Es handelt sich hier um geschuldete Beiträge auf Lohn- und Gehaltszahlungen, die vor dem 1. Januar 1948 zur Auszahlung ge- langten, um noch ausstehend gewesene Beiträge gemäß Verdienstersatz- ordnung sowie um geschuldete Gerichtsgebühren aus Rekursfällen. An Kapitalzinsen gingen Fr. 7 525 203.25 ein. Ferner wurden noch abgeschriebene Forderungen im Betrag von Fr. 6 623.35 nachbezahlt.

III. Stand der Rückstellungen Zu Beginn des Rechnungsjahres 1951 wies die Rückstellung für Lohn- und Verdienstersatz noch Fr. 264 784.64 aus. Die Aufwendungen betru- gen, wie aus Ziff. 1 vorstehend ersichtlich, Fr. 36 025 285.97, die Ein-

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nahmen, wie aus Ziff. II hervorgeht, Fr. 7,592 372.02. Es ergibt sich so- mit für das Rechnungsjahr 1951 ein Ausgabenüberschuß von Fr.

28 432 913.95. Am Ende des Rechnungsjahres 1951 betrug die Rückstel-

lung somit noch Fr. 236 351 903.69. Tjeber die Entwicklung der Rück- stellung seit ihrer Errichtung orientiert die nachfolgende Uebersicht In Tausend Franken 1947 1948 1949 1950 1951 Vermehrungen +66561 + 9 985 + 8 506 + 7 592 Verminderungen -- —31655 --37 418 —37 044 —36025 Stand auf 31. Dezember 285 850 320 756 293 323 264 785 236 352

Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung (Fortsetzung) *) Vl. Die Verhandlungen im Nationalrat Der Nationalrat behandelte den Entwurf zur Erwerbsersatzordnung am 24. und 25. März 1952. Die Kommissionsreferenten Dr. W. Spiihier (Zürich) und A. Guinand (Genf) legten eingehend den Aufbau und die Ausgestaltung des Gesetzesentwurfes dar und erläuterten besonders die von den Beschlüssen des Ständerates abweichenden Anträge der national- rätlichen Kommission. Da weder ein Antrag auf Nichteintreten noch ein solcher auf Rückweisung des ganzen Entwurfes vorlag, wurde Eintreten stillschweigend beschlossen. In der Detailberatung stimmte der Nationalrat dem Antrag seiner Kommission zu, die Militärdienst leistenden Personen im Hinblick darauf, daß unter diesem Begriff nicht nur Männer, sondern auch Frauen zu ver- stehen sind, nicht als Wehrmänner, sondern als Wehrpflichtige zu be- zeichnen, sodaß der Titel des Gesetzes nach diesem Beschluß lautet: Bun- desgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung). Selbstverständlich sind die entsprechenden Aenderungen im ganzen Gesetze vorzunehmen. Im Zusammenhang mit der Beratung des Art. 1, der in der Fassung der nationairätlichen Kommission genehmigt wurde, lehnte der Rat das Postulat Oldani ab, wonach auch die nichtbesoldeten Waffen- und Aus- rüstungsinspektionstage hätten entschädigt werden sollen. *) Vgl. ZAK 1951, S. 429 und 469; ZAK 1952. S. 23, 72 und 132

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Bei der Beratung von Art. J wurde der mit dem Antrag Vieli im Ständerat übereinstimmende Antrag einer Minderheit der nationalrätli- ehen Kommission mit 68 zu 53 Stimmen angenommen. Darnach sollen also gemäß Art. 4, Abs. 1, lit. b, Anspruch auf Haushaltungsentschädi- gungen haben die ledigen verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen, die mit Kindern im Sinne von Art. 6, Abs. 2, zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Zu Art. 5 und 9 erklärte sich das Ratsplenum auch mit dem Antrag der Kommission einverstanden, wonach die Alleinstehendenentschadigun- gen nicht mehr als solche, sondern als «Entschädigungen für Alleinste- hende» bezeichnet werden sollen. Bei Art. 7 lag ein Antrag Widmer (Aargau) vor, die Bestimmung des Abs. 2 sei zu streichen, wonach der Anspruch auf Unterstützungszulagen nur Wehrpflichtigen zusteht, die mindestens 6 Tage ununterbrochen Dienst leisten; doch wurde dieser Antrag fallen gelassen. Zum Art. 9 beantragte Nationalrat Arnold (Basel-Stadt), der Min destansatz für die Haushaltungsentschädigung sei von Fr. 4.— auf Fr. 6.— und die Minimalansätze der Entschädigungen für Alleinstehende sei von Fr. 1.25 auf Fr. 3.— und die entsprechenden Maximalansätze von Fr. 3.50 auf Fr. 5.— zu erhöhen. Die Entschädigung für die Rekruten sollte von Fr. 1.50 auf Fr. 2.— erhöht werden. Dieser Antrag wurde mit

75 zu 6 Stimmen verworfen. Der Rat genehmigte sodann die Ansätze ge-

mäß Vorschlag seiner Kommission, sodaß die Entschädigungen für Alleinstehende mindestens Fr. 1.50 und höchstens Fr. 3.50 betragen sol- len, wobei den Rekruten eine feste Entschädigung von Fr. 1.50 im Tag zuerkannt wurde. Der gleiche Ansatz soll nach Art. 12 auch für die in Ausbildung begriffenen Wehrpflichtigen gelten. Nationalrat Widmer beantragte, in Art. 10, Abs. 1, die gleichen An- sätze vorzusehen wie im Art. 9. Dieser Antrag hätte die Vereinheitlichung der beiden Entschädigungssysteme und damit deren totale Integration bedeutet. Der Antragsteller begründete seinen Vorschlag besonders da- mit, daß durch dessen Annahme die Arbeit der Verwaltung erheblich vereinfacht würde. Demgegenüber wurde von anderer Seite vorgebracht, daß die verschiedenen Gruppen der Selbständigerwerbenden, d. h. der Schweizerische Bauernverband, der Schweizerische Gewerbeverband und die Verbände der Angehörigen der liberalen Berufe eine Einteilung der Selbständigerwerbenden in Entschädigungsklassen verlangt hätten. Dem soeben umschriebenen Antrag Widmer stand der Antrag der nationairät- liehen Kommission mit der Bildung von neuen Einkommensklassen ge-

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genilber. Mit 81 zu 23 Stimmen fand der Kommissionsvorschlag die Billigung des Ratsplenums, selbstverständlich mit entsprechender Aen- derung in Art. 16, sodaß damit die unter Ziffer V erwähnten Klassenein- teilungen in den Art. 10 und 16 beschlossen worden sind. Zu Art. 14 betr. die Höhe der Unterstützungszulagen beantragte Na- tionalrat Widmer, den Ansatz für die erste vom Wehrpflichtigen unter- stützte Person von Fr. 3.— auf Fr. 6.— zu erhöhen, weil die vorgeschla- gene Regelung eine ganz erhebliche Schlechterstellung gegenüber dem geltenden Recht zur Folge hätte. Da die Auswirkungen des Antrages vom Antragsteller aber noch nicht als genau überblickbar bezeichnet wurden, wandelte er diesen Antrag um in einen solchen auf Rückweisung des Art. 14 an die Kommission, damit die ganze Frage nochmals geprüft werden könne. Dieser Rückweisungsantrag wurde vom Rat mit 57 zu 56 Stimmen verworfen. Der von Nationalrat Dellberg wieder aufgenommene Antrag Widmer auf Erhöhung der Zulage von Fr. 3.-- auf Fr. 6.-- wur- de mit 62 zu 41 Stimmen verworfen. Während hierauf die Bestimmungen über die Geltendmachung des Anspruches, die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen so- wie diejenigen organisatorischer Natur diskussionslos die Zustimmung des Rates fanden, wurde der Finanzierung der Vorlage eine eingehende Aussprache gewidmet. Schließlich konzentrierte sich die Diskussion auf die Frage, ob gemäß einem Minderheits- und Eventualantrag König entweder Art. 27 an den Bundesrat zur Prüfung der Frage zurückzuweisen sei, welche weitere seinerzeitige Ueberweisungen (aus dem Milliardenfonds) rückgängig ge- macht werden könnten oder ob die Rückerstattung von 200 Millionen auf

400 Millionen zu erhöhen sei. Mehrere Redner wandten sich ganz ent-

schieden gegen jede weitere Rückübertragung von Mitteln an die Er- werhsersatzordnung. Der Rückwcisungsantrag zu Art. 27 wurde mit 109 gegen 9 Stimmen und der Eventualantrag mit 115 gegen 9 Stimmen ab- gelehnt, womit Art. 27 in der Fassung des Bundesrates und des Stände- rates genehmigt war. Bei Art. 2, Abs. 4, fand der Kommissionsantrag Zustimmung, wo- nach sich die Höhe der Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer- seits und der Beiträge der Selbständigerwerbenden andererseits nach den durchschnittlichen Gesamtaufwendungen für die Arbeitnehmer bzw. für die Selbständigerwerbenden zu richten hat. Art. 31, Abs. 1, bestimmt in der bundesrätlichen Fassung, daß in OB Art. 335 die Worte «schweizerischen obligatorischen Militärdienst» gestrichen werden. Der 'tänderat beschloß Streichung dieser Bestim-

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mung und Aufnahme eines Art. 31, wonach auf Personen, welche nach Maßgabe der Erwerbsersatzordnung entschädigungsberechtigt sind, für die Zeit ihrer Militärdienstleistung OR Art. 335 keine Anwendung findet. Demgegenüber stellte Nationalrat Schütz (Zürich) zu Art. 31t den Antrag, daß die Ansprüche nach OR Art. 335 sich um den Betrag der Entschädigungen reduzieren sollen, welche nach Maßgabe der Erwerbs- ersatzordnung ausgerichtet werden. Da die beiden Kommissionsreferen- ten dem Antrag zustimmten und sich aus der Mitte des Rates kein Wi- derspruch erhob, war der Antrag Schütz gutgeheißen. Damit ist die Erwerbsersatzordnung von beiden Räten der Bundes- versammlung durchberaten worden. Da deren Beschlüsse nicht durch- wegs übereinstimmen, findet nunmehr das sogenannte Differenzenberei- nigungsverfahren statt. Es ist vorgesehen, die Differenzenhereinigung in der Juni-Session der ibeiden Räte durchzuführen und abzuschließen. So- mit sollte die Erwerbsersatzordnung Ende des Monats Juni oder späte- stens anfangs des Monats Juli 1952 im Bundesblatt publiziert werden können. Mit dieser Publikation beginnt die 90tägige Frist des fakultati- ven Referendums zu laufen.

Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose Die AHV stellt bekanntlich den Ausländer oder Staatenlosen nicht auf gleichen Fuß wie den Schweizer. Der Schweizer, der einen Jahresbei- trag entrichtet hat, kann gleichgültig wo er wohnt- eine AHV-Rente beanspruchen; der Ausländer und Staatenlose muß dagegen, um eine Rente beziehen zu können, in der Schweiz wohnen und vor dem Versiche- rungsfall während 10 Jahren Beiträge bezahlt haben. Zwar gilt dieses Sonderstatut für Nichtschweizer nur unter dem ausdrücklichen Vorbe- halt abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen, und die Schweiz hat in Staatsverträgen den Angehörigen mehrerer Staaten unter günsti- geren Bedingungen die AHV-Rente oder auch an deren Stelle die Beitrags- rückvergütung zugesichert. Doch liegt es auf der Hand, daß zahlreiche Ausländer und vor allem die Staatenlosen nie in den Genuß ähnlicher Vergünstigungen kommen werden. Dieser Umstand wurde denn auch schon bald nach dem Inkrafttreten des AHV-Gesetzes beanstandet. Ein 60-jähriger Australier in der Schweiz bezeichnete es als unbillig, daß er während 5 oder mehr Jahren Beiträge bezahlen müsse, ohne Anspruch auf eine Rente zu erhalten. Flüchtlingsorganisationen machten auf die ungünstige Lage der meist staatenlosen Flüchtlinge aufmerksam. Man wies darauf hin, daß andere

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Staaten die Ausländer wie die eigenen Staatsbürger behandeln, ihnen die während kurzer Zeit geleisteten Beiträge zurückzahlen oder beim Wegzug die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung einräumen. Die Bundesbehörden konnten sich diesen Klagen nicht verschließen. Zwar kann es ja auch vorkommen, daß ein Schweizer Beiträge leistet, ohne Anspruch auf eine Rente zu erhalten; ein lediger Mann, der vor dem 65. Altersjahr stirbt, hat keine Vorteile aus der Versicherung und seine Erben können die Beiträge nicht zurückverlangen. Eine solche Beitragszahlung ohne Gegenleistung liegt jedoch im Versicherungsrisiko begründet. Ein lediger Ausländer oder Staatenloser kann dagegen auch dann von der Versicherungsleistung ausgeschlossen sein, wenn er das

65. Altersjahr erlebt, wenn also das versicherte Risiko eingetreten ist.

Diese besondere Härte galt es zu mildern. Und zwar stand von vorne- herein fest, daß die Ausländer und Staatenlosen aus arbeitsmarktpoliti- sehen Gründen nicht von der Beitragspflicht befreit werden konnten, sondern daß ihnen höchstens unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge zurückbezahlt, d. h. für die entgangene Rente eine gewisse Ab- findung gewährt werden konnte.

In diesem Sinne richtete am 10. Juni 1949 der Bundesrat erstmals eine Botschaft an die Eidg. Räte und schlug darin die Abänderung und Ergänzung des bisherigen Art. 18 des AHV-Gesetzes vor. Auf diesen Vorschlag trat das Parlament aus Gründen, die mit der Beitragsrück- vergütung in keiner Beziehung standen, nicht ein. Schon ein Jahr später wurde dann die Frage der Beitragsrückvergütung im Zusammenhang mit der auf die Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Uebergangs- renten gerichteten Gesetzesrevision erneut aufgerollt. In der bundesrät- liehen Botschaft vom 9. Juni 1950 wurde darauf hingewiesen, daß sich eine Bestimmung über die Rückerstattung der Beiträge an nichtrenten- berechtigte Ausländer und Staatenlose zur Ausmerzung unzumutbarer Härten aufdränge. Ins Gesetz sollte allerdings nur das allgemeine Prinzip aufgenommen werden, während die eigentlichen Voraussetzungen der Rückvergütung in einer bundesrätlichen Verordnung festgelegt werden sollten. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzestext wurde von den Räten angenommen. Im Nationalrat wurde einzig der Text dahin er- gänzt, daß die Rückvergütung nur «ausnahmsweise» erfolgen soll, um wie der Berichterstatter ausführte «der Gefahr einer zu largen und mißbräuchlichen Handhabung der gestzlichen Ermächtigung zu begeg- nen». Zum Erlaß der Ausführungsbestimmungen blieb der Bundesrat ermächtigt.

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Die Umschreibung der Voraussetzungen für die Beitragsrückvergü- tung bot erhebliche Schwierigkeiten. Einerseits mußte dem Willen des Parlaments auf möglichst zurückhaltende und ausnahmsweise Beitrags- rückvergütung Rechnung getragen werden. Anderseits ließ die Organi- sation der AI-TV-Behörden eine Rückvergütung von Fall zu Fall wie sie einzelnen Parlamentariern vorgeschwebt haben mag kaum zu; bei der dezentralen Organisation hätte eine rein kasuistische Beitragsrück- vergütung notwendigerweise zu großen Ungleichheiten geführt. Dem Bundesrat wurde daher vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement eine generelle Lösung vorgeschlagen, die allerdings so restriktiv als möglich ausgestaltet war. Ob diese generelle Regelung dem Gesetzestext gerecht wird, hat dann noch das Eidg. Justizdepartement geprüft. Es ist zum Schluß gekommen, daß Art. 18, Abs. 3 eine Auslegung zulasse, «wonach der Bundesrat die Ausnahmen in genereller Weise umschreiben und da- durch die Möglichkeit schaffen kann, daß innerhalb einer solchen grund- sätzlichen Umgrenzung eine größere Gruppe der Beitragsleistenden und nicht nur ganz vereinzelte Personen der Rückerstattung ihrer Prämien teilhaftig werden».

Die Verordnung des Bundesrates enthält nun den allgemeinen Grundsatz, daß bestimmten Ausländern und den Staatenlosen die nicht rentenbegründenden, persönlichen Beiträge beim endgültigen Aussche- den aus der Versicherung oder bei Eintritt des Versicherungsfalls (65. Altersjahr, Tod) zurückvergütet werden. Dieser Grundsatz wird in dreh facher Hinsicht eingeschränkt: Einmal bleiben nicht nur wie das Ge- setz vorsieht die Angehörigen von Vertragsstaaten, sondern auch jene Ausländer, mit deren Heimatstaat erst in absehbarer Zeit voraussichtlich ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen werden kann, von der Rückvergütung ausgeschlossen. Ferner müssen die Beiträge während mindestens eines Jahres geleistet worden sein; der Beitrag für 10 Mona- te, der einem Schweizer keine ordentliche Rente verschaffen würde, soll auch einem Mexikaner nicht zurückbezahlt werden. Schließlich kann die Rückvergütung immer dann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn sie sich dem Umfange nach oder mit Rücksicht auf das Verhalten des Ausländers oder Staat:enlosen nicht rechtfertigen ließe.

Die bundesrätliche Verordnung ist am 14. März erlassen worden. Den Ausgleichskassen obliegt es nun, die gesetzlichen Bestimmungen über die Beitragsrückvergütung anzuwenden. Die nötigen Instruktionen sind ihnen im Kreisschreiben Nr. 57 vom Bundesamt für Sozalversicherung

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erteilt worden. Es ist leicht vorauszusehen, daß die Kassen zwar wohl in zahlreichen Fällen - wir denken etwa an die Fälle von nach Uebersee auswandernden Flüchtlingen auf keine besonderen Schwierigkeiten stoßen werden, daß sie aber vereinzelt recht heikle und ungewohnte Fragen zu entscheiden haben werden. Art. 2 der bundesrätlichen Verordnung sieht beispielsweise vor, daß die Rückvergütung gewährt werden kann, wenn der Ausländer oder Staatenlose aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung aus- scheidet. Daß ein Pole, der mit seiner ganzen Familie nach Australien zieht, die Schweiz aller Voraussicht nach endgültig verläßt, steht außer Zweifel. Wie aber, wenn derselbe Pole vorläufig nur nach Frankreich oder nach Belgien zieht? Hier wird die Kasse auf Grund der gesamten persönlichen Verhältnisse zu entscheiden haben, ob die Auswanderung definitiv ist oder ob eine Rückkehr in die Schweiz noch im Bereich der Möglichkeiten liegt. Nicht leicht wird z. B. auch der Entscheid darüber sein, ob ein Aus- sehlußgrund im Sinne von Art. 4 der Verordnung vorliegt oder nicht. In recht vielen Fällen wird es zwar auch hier von vorneherein klar sein, daß der Ausländer oder Staatenlose der Rückvergütung nicht unwürdig ist, sodaß die Ausgleichskasse auf Erhebungen in dieser Richtung weit- gehend verzichten kann. In einzelnen Fällen wird sie dagegen vom Rück- fordernden alle geeigneten Unterlagen verlangen müssen, um abzuklä- ren, ob er sämtlichen Pflichten gegenüber Bund, Kanton und Gemeinde nachgekommen ist. Es besteht nun ein offenkundiges Interesse daran, daß alle diese Sonderfälle einheitlich behandelt werden. Es darf nicht vorkommen, daß eine Ausgleichskasse die Beiträge einer in die Heimat zurückkehrenden Saarländerin zurückvergütet, eine andere aber im gleichen Falle die Rückvergütung verweigert. Um für eine einheitliche Praxis sorgen zu können, hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Kassen ersucht, ihm vorläufig alle Zweifelsfälle zum Vorbescheid zu unterbreiten und die Doppel der Rückvergütungsverfügungen zuzustellen.

Wie groß die Zahl der Rückvergütungsfälle sein wird, läßt sich nur schwer abschätzen. Eine im Sommer 1951 durchgeführte Erhebung hat ergeben, daß sich damals etwas mehr als 250 Ausländer und Staatenlose um die Rückzahlung der Beiträge interessiert hatten. Die Rückvergü- tungsfälle dürften sich indes recht ungleich auf die Ausgleichskassen verteilen: neben der Schweizerischen Ausgleichskasse werden wahr- scheinlich vor allem die kantonalen Kassen der Städtekantone und die 165

Kassen der Industrieverbände, weniger dagegen die Kassen der Land- kantone und des Gewerbes Rückvergütungsgesuche zu behandeln haben. Finanziell werden die Rückvergütungen das Gesamtbudget der AHV nur ganz unwesentlich belasten.

«Beitragsfreies Erwerbseinkommen der Nichterwerbstätigen»? (Gedanken zu einem Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts)

Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung umschreibt nicht, wer als Erwerbstätiger oder Nichterwerbstätiger zu gelten hat. Dagegen enthielt die Vollzugsverordnung vom 31. Oktober

1947 in Art. 27 eine Begriffsumschreibung. Danach galt als nichterwerbs

tätig, wer während mindestens 6 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten keine Beiträge gemäß Art. 4 bis 9 zu bezahlen hatte. Das Versicherungsgericht hat dann bekanntlich in seinem Urteil vom 5. September 1950 i.Sa. Imhof (ZAK 1950, S. 490) diesen Grundsatz umgestoßen. Als nichterwerbstätig sollten Versicherte gelten, «deren wirtschaftliche Existenz überwiegend auf ökonomischen Werten basiert, die ihnen aus Vermögen oder Rentenberechtigung zufließen». Im Ent- scheid wird weiter ausgeführt, «normalerweise» werde bei Vorliegen von Erwerbseinkommen die Beitragspflicht nach Art. 4 ff. «prävalieren». Hiervon sei aber dann abzuweichen, wenn feststehe, daß der Versicherte auf Grund des Erwerbseinkommens erheblich geringere Beiträge zahlen würde als nach Maßgabe des Vermögens und Renteneinkommens. Der Bundesrat hat aus diesem grundsätzlichen Entscheid die Konse- quenzen gezogen und bei der Revision der Vollzugsverordnung vom 20. April 1951 den Artikel 27 aufgehoben. Auf eine neue Regelung in der Vollzugsverordnung hat er vorläufig verzichtet, weil er die Auswirkun- gen der neuen Praxis abwarten wollte. Das Bundesamt für Sozialversicherung sah sich nun vor die heikle Aufgabe gestellt, der neuen Praxis des Versicherungsgerichts Rechnung tragende, technisch möglichst einfache Durchführungsvorschriften zu erlassen. Nach der neuen Gerichtspraxis kann es vorkommen, daß ein Versicherter als Nichterwerbstätiger zu betrachten ist, obwohl er im gleichen Kalenderjahr Erwerbseinkommen erzielt hat, wenn auch in geringem Umfang. Wie sind in einem solchen Falle die Beiträge festzu- setzen? Die technisch einfachste Lösung wäre, die Beiträge, die ein Versicher- ter als Nichterwerbstätiger zu zahlen hat und die Beiträge, die vom er- zielten Einkommen zu entrichten sind, nebeneinander zu erheben und gutzuschreiben; d. h. die Beiträge zu kumulieren. Dieses Vorgehen, das in

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vielen Fällen zu einer höheren Rente führen würde, ist vom Versiche- rungsgericht in konstanter Praxis mit guten Gründen als mit dem Ge- setz nicht vereinbar abgelehnt worden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat darum in seinem Kreis- schreiben Nr. 37a folgende Lösung vorgesehen: Die Beiträge vom Er- werbseinkommen sind auf alle Fälle zu erheben. Ergibt sich am Ende des Kalenderjahres, daß der Versicherte als Nichterwerbstätiger zu gel- ten hat, so sind die von ihm als Nichterwerbstätiger geschuldeten Bei- träge zu reduzieren, und zwar genau um den Betrag, den der Versicherte, eventuell zusammen mit seinen Arbeitgebern, vom Erwerbseinkommen geleistet hatte. Mit dieser Lösung wird eine ungerechtfertigte Auswir- kung auf die Höhe der Rente vermieden. Zudem ist die Durchführung verhältnismäßig einfach. Eine zusätzliche Arbeit erwächst nur der Kas- se, die den Versicherten ohnehin als Nichterwerbstätigen zu erfassen hat. Die Lösung trägt auch der Ueberlegung Rechnung, daß der Ver- sicherte in einem solchen Fall nicht vollständig als nichterwerbstätig und erst recht nicht als voll erwerbstätig betrachtet werden kann. Das Versicherungsgericht vertritt nun in zwei neueren Urteilen vom 12. November 1951 und vom 8. Februar 1952 die Auffassung, wer als Nichterwerbstätiger zu betrachten sei, schulde überhaupt keine Beiträge vorn Erwerbseinkommen. Seien trotzdem Beiträge von einem gelegent- lichen Erwerbseinkommen geleistet worden, so könnten diese auf Gesuch hin zurückgefordert werden. Besonders der jüngste Entscheid vom 8. Februar 1952 in Sachen Hänni (s. S. 191 dieser Nummer) ist in dieser Beziehung aufschlußreich. Im genannten Fall hat die Vorinstanz mit Recht darauf hingewiesen, daß nach der Rechtsprechung des Versi- cherungsgerichtes «beitragsfreies Erwerbseinkommen» geschaffen wür- de. Dagegen kenne das Gesetz kein «beitragsfreies Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit». Das Versicherungsgericht hält diesen Einwand nicht für stichhaltig und verweist auf verschiedene gesetzliche Ausnahmen. Durch den vom Eidg. Versicherungsgericht aufgestellten Grundsatz, wonach die als nichterwerbstätig zu qualifizierenden Versi- cherten keine Beiträge vom tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen schulden, werde lediglich die Liste der Arten «beitragsfreien Erwerbs- einkommens» um eine Position bereichert. Betrachten wir nun einmal die gesetzlichen Ausnahmen etwas näher. Zunächst verweist das Eidg. Versicherungsgericht auf die gemäß AHVG Art. 1, Abs. 2, nichtversicherten Personen, die ebenfalls keine Beiträge vom Erwerbseinkommen zu entrichten haben. Auf diese Fälle wird man sich zur Stützung der These des Eidg. Versicherungsgerichts wohl

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kaum berufen können, da für Personen, die einem Gesetz nicht unter- stellt sind, auch keine Ausnahmeregelungen dieses Gesetzes Anwen- dung finden können. Das Gericht zitiert im weitern die Personen, die beim Inkrafttreten des AHVG das 65. Altersjahr bereits zurückgelegt haben. Diese Personen sind aber nicht nur von der Entrichtung der Bei- träge vom Erwerbseinkommen, sondern von der Beitragspflicht über- haupt befreit, weshalb auch hier nicht von einem Präjudiz für die Aus- nahme gewisser Versicherter von der Beitragsleistung vom Erwerbsein- kommen die Rede sein kann. Das Gericht beruft sich sodann auf die ohne Barlohn mitarbeitenden Ehefrauen und die unter 20 oder über 65jährigen Familienglieder. Mit der Befreiung dieser Personen von der Beitrags- pflicht brachte der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß er ihre Mitarbeit nicht als Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrachte, weshalb ihr Na- turaleinkommen denn auch kein Erwerbseinkommen darstellen kann. Die Gewährung freier Kost und Logis durch den Ehemann bzw. das Fa- milienoberhaupt wurde vom Gesetzgeber als Unterhalts- oder Unterstüt- zungsleistung und nicht als Entgelt für die Mitarbeit qualifiziert. Des- halb schafft das Gesetz auch in dieser Beziehung kein «beitragsfreies Erwerbseinkommen». Nicht anders ist es hinsichtlich des Naturalein- kommens der Lehrlinge; der Gesetzgeber hat das Naturaleinkommen der Lehrlinge nicht im Sinne einer Ausnahme vom Grundsatz der Erfas- sung des gesamten Erwerbseinkommens vom Einbezug in den maßgeben- den Lohn ausgenommen, sondern weil er die Gewährung von freier Un- terkunft und Verpflegung durch den Meister nicht als Entgelt für ge- leistete Arbeit betrachtete. Was endlich die gemäß AHVG Art. 5, Abs. 4, und AHVV Art. 8 vom maßgebenden Lohn ausgeschlossenen Soziallei- stungen anbelangt, dürfte schon der Ausdruck «Sozialleistungen» mit aller Deutlichkeit besagen, daß es sich hier nicht um Erwerbseinkommen handelt. Ob sie, wie das Eidg. Versicherungsgericht ausführt, «wohl begrifflich dem Erwerbseinkommen zugehören», mag dahingestellt blei- ben. Tatsache ist jedenfalls, daß der Gesetzgeber sie ausdrücklich als nicht zum Erwerbseinkommen gehörend bezeichnete. Damit dürfte dargetan sein, daß das AHVG kein «beitragsfreies Er- werbseinkommen» aus unselbständiger Tätigkeit kennt und das Eidg. Versicherungsgericht daher auch keine Liste der Arten «beitragsfreien Erwerbseinkommens» bereichern konnte. «Beitragsfreies Erwerbsein- kommen» aus unselbständiger Tätigkeit ist vielmehr erst durch die ein- gangs erwähnte Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts geschaffen wor- den. Die Frage, ob diese Praxis, wie das Eidg. Versicherungsgericht sagt, mit dem System des Gesetzes tatsächlich nicht in Widerspruch steht, soll 168

an dieser Stelle außer Diskussion bleiben. Eines jedenfalls steht fest: Die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts hat eine Entwicklung einge- leitet, deren Ende nicht abzusehen ist und welche den Durchführungs- organen schwerste Sorge verursacht. Die Tatsache allein, daß sich in letzter Zeit verschiedene Arbeitgeber an ihre Ausgleichskassen wandten mit der Anfrage, ob von diesem oder jenem Arbeitnehmer überhaupt noch Beiträge erhoben werden müßten, spricht Bände. Wie soll ein ge- regelter Beitragsbezug durch 314 000 Arbeitgeber noch möglich sein, wenn keine Gewißheit mehr besteht, von welchen Arbeitnehmern die Beiträge erhoben werden müssen? Wie sollen die Arbeitgeber noch auf die richtige Erfüllung ihrer Funktionen kontrolliert werden können, wenn sich jeder Arbeitgeber darauf berufen kann, in diesem oder jenem Fall eben «beitragsfreie Löhne» ausbezahlt zu haben? Noch sind wir nicht so weit. Das Eidg. Versicherungsgericht sagt ja - in richtiger Erkenntnis, daß bei dieser Praxis im allerbesten Fall erst Ende eines Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob ein Versicherter als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger zu gelten hat - auch nur, daß die vom Erwerbseinkommen «ungeschuldet» geleisteten Beiträ- ge zurückgefordert werden könnten, und zwar im Umfange des effektiv Geleisteten, durch diejenigen, die sie entrichtet haben. Aber auch diese Lösung vermag die Sorgen der Vollzugsorgane nur ganz unwesentlich zu zerstreuen, ganz abgesehen davon, daß sie in allen Fällen, in denen der «zu Unrecht» bezahlte Beitrag durch eine rechtskräftige Verfügung festgesetzt wurde, nicht spielt, weil das Eidg. Versicherungsgericht selbst entschieden hat, daß die durch eine rechtskräftige Verfügung festgesetz- ten Beiträge nicht mehr zurückgefordert werden können (s. ZAK 1952, S. 145). Ganz abgesehen auch davon, daß die Rückerstattung, wie das Gericht betont, nur auf Gesuch hin erfolgen kann, was nicht zu befriedi- gen vermag, da viele Leute, die nach der Auffassung des Eidg. Versiche- rungsgerichts Beiträge vom Erwerbseinkommen «zu Unrecht» bezahlt haben, dies gar nicht wissen; man denke insbesondere an die Arbeitge- ber. Eine Rückerstattung von Amtes wegen ist aber ausgeschloszen, weil sie einen alljährlichen Kontenziisammenruf für alle Versicherten voraus- setzen würde. Sehen wir, wie gesagt, von all diesen «Schönheitsfehlern» ab, so blei- ben noch immer administrative Umtriebe zu bewältigen, deren Bedeutung nicht unterschätzt werden sollte. Gerade in den in Frage stehenden Fällen ist es sehr wahrscheinlich, daß der Versicherte bei mehreren Ar- beitgebern, die verschiedenen Kassen angehörten, gearbeitet hat. Der Fall Hänni liefert ein Beispiel dafür. Es müßten also neben dem Ver-

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sicherten meist mehrere Arbeitgeber Rückerstattungsgesuche stellen, und dies zum Teil für ganz unbedeutende Beiträge. Es müßte jedes Ge- such geprüft und durch eine schriftliche Verfügung entschieden werden. Daß sich dabei auch eine ganze Reihe heikler Fragen hinsichtlich der Korrekturen in den IBK stellen würde, sei nur nebenbei erwähnt. Aber auch wenn wir von all diesen Schwierigkeiten absehen, dürfte folgende Frage die Kassen stark beschäftigen: Wie werden die Arbeitgeber rea- gieren, wenn sie des öftern Beiträge, die sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen völlig korrekt bezahlt haben, weil «zu Unrecht» bezahlt, zurückfordern müssen. Und was werden jene denken, die nachträglich einmal erfahren, daß der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber abgezo- genen Beiträge zurückerhalten hat, während sie selbst von ihrem Rück- forderungsanspruch keine Kenntnis hatte und dieser inzwischen verjährt ist? Bis zur Abklärung der gestellten Fragen, der aufgezeigten Konse- quenzen und der noch nicht übersehbaren Auswirkungen der neuen Pra- xis des Eidg. Versicherungsgerichts sieht das Bundesamt keine andere Möglichkeit, als vorläufig an seiner im Kreisschreiben Nr. 37a festgeleg- ten Regelung festzuhalten. Im übrigen wird geprüft werden müssen, ob sich nicht anläßlich der kommenden zweiten Revision des AHVG eine neue gesetzliche Abgrenzung zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbs- tätigen als unumgänglich erweist.

Verschwundene und Verschollene Der Tod eines Versicherten läßt den Anspruch auf Hinterlassenen- renten entstehen. Dies ist klar. Indessen wann kann von Tod gespro- chen werden? Die Frage ist nicht so zwecklos, nicht so bar jeden prak- tischen Interesses, wie es auf den ersten Blick scheinen mag. In der gros- sen Mehrzahl der Fälle ist die Sachlage zwar offenkundig: die Leiche ist da, oder aber ein Unglücksfall hat sich vor Augenzeugen abgespielt. Wie aber, wenn einer seine Wohnung verläßt, seinen Arbeits- oder seinen Aufenthaltsort, ohne wieder dorthin zurückzukehren, und wenn in der Folge alle Nachforschungen vergeblich sind, keine Spur sich findet? Das Zivilrecht kennt für solche Fälle die Verschollenerklärung. Wenn eine Person verschwunden ist, so kann der Zivilrichter sie auf Verlangen jener, die aus dem Tode Rechte herleiten, für verschollen erklären, sofern sie in hoher Todesgefahr verschwunden oder seit langem nachrichtenlos abwesend ist. Die tatsächliche Frist, innert welcher die Verschollener- klärung erlangt werden kann, beträgt dabei vom Verschwinden in hoher Todesgefahr an gerechnet mindestens zwei Jahre, von der letzten Nach-

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richt an mindestens sechs Jahre. Die Wirkungen der Verschollenerklä- rung werden jedoch auf den Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht zurückbezogen. Diese Wirkungen sind grundsätzlich die glei- chen wie beim Tod, nur daß die «Witwe» sich hier nicht wiederverheira- ten kann, bevor die Ehe nicht durch ein der Scheidung ähnliches Verfah- ren aufgelöst worden ist. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat, was den Rentenan- spruch betrifft, die Verschollenheit von Anfang an dem Tod gleichge- stellt. Die Frau eines verschollen erklärten Mannes kann eine Witwen- rente oder -abfindung verlangen, die Kinder Waisenrenten (vgl. «Weglei- tung über die Renten» vom Dezember 1948, Nrn. 14, 42, 57 und 69). Inso- weit hält sich die Versicherung an die Zivilstandsurkunden, mit welchen «der Beweis für die Geburt oder den Tod einer Person» geführt wird (ZGB Art. 33, Abs. 1). Die Verordnung über den Zivilstandsdienst be- stimmt in Art. 74 denn auch: «ist eine Person gestorben, muß der Tod einer verschwundenen Person als sicher angenommen werden oder ist eine Person für verschollen erklärt worden, so erfolgt die Eintragung im Todesregister». Unter der Uebergangsordnung, in den Jahren 1946 und 1947, waren Praxis und Rechtsprechung weiter gegangen (vgl. «Wegleitung» vom Januar 1947, Nrn. 7, 18 und 35). Wie sich zeigte, hatten viele Frauen unterlassen, das langwierige Verschollenheitsverfahren anzustreben, weil die aus dem Tode ihres Gatten herzuleitenden privatrechtlichen An- sprüche von geringer Bedeutung waren. Es konnte vernünftigerweise diesen Frauen nicht zugemutet werden, daß sie, um Anspruch auf eine Leistung erheben zu können, nun, unter Umständen nach vielen Jahren, zuerst dieses Verfahren in die Wege leiteten. So wurde für den Zuspruch von Renten die bloß faktische Verschollcnheit dem Tode gleichgestellt, sofern die Voraussetzungen für die richterliche Verschollenerklärung ganz offensichtlich gegeben waren, d. li. Verschwinden in hoher Todes- gefahr oder lange nachrichtenlose Abwesenheit und Ablauf der zwei- bzw. sechsjährigen Frist. Diese Praxis ist in die Alters- und Hinterlassenenversicherung über- nommen und durch die Rechtsprechung bestätigt worden (vgl. Weglei- tung über die Renten, Nr. 15; Entscheid des EVG vom 20. November 1950 in Sachen H.L., veröffentlicht in ZAK 1950, S. 40). Aber sie ist unter Vorbehalt der Rechtsprechung, die noch nicht Gelegenheit hatte, sich auch zu dieser Frage zu äußern ausdrücklich auf jene Uebergangsren- tenfälle beschränkt, in welchen das Verschwinden oder die letzte Nach- richt auf die Zeit vor Inkrafttreten des AHV-Gesetzes zurückgehen. In

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den anderen Fällen wird meistens die zwei- bzw. die sechsjährige Frist noch gar nicht abgelaufen sein; man wird hier ohne weiteres von der Frau verlangen dürfen, daß sie zunächst das Verschollenheitsverfahren einleite. Um selbst in den erstgenannten Uebergangsrentenfällen der förmli- chen Verschollenheitserklärung - die allein erlaubt, sich auf einen zivil- standlich beurkundeten Sachverhalt zu stüLzen etwas mehr «Zug- kraft» zu verleihen, beginnt der Anspruch auf Renten in den Fällen bloß faktischer Verschollenheit erst mit dem Ablauf der zwei- bzw. sechsjähri- gen Frist (vgl. Rentenwegleitung, Nrn. 22, 43, 59 und 70), während um- gekehrt bei richterlicher Verschollenerklärung der Anspruch unter Vor- behalt der Verjährung rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Verschwin- dens oder der letzten Nachricht seinen Anfang nimmt.

Die Annahme, damit sei die Frage des Todes für den Bereich der Hinterlassenenrenten gelöst, liegt nahe. Sie ist es sicherlich ... mit einigen Ausnahmen einfachen Verschwindens, die eine Sozialversiche- rung doch wohl kaum übergehen kann. Zwei Fälle dieser Art haben sich bis dahin eingestellt: Ein Mann in den fünfziger Jahren, Angestellter eines Elektrizitäts- werkes, begibt sich nach Beendigung seiner Arbeit jede Nacht auf den Heimweg. Dabei muß er auf eine längere Strecke der gewundenen Ufer- böschung eines breiten Flusses folgen. Eines Nachts, bei schlechtem Wetter, verläßt er im vergangenen Frühling wie gewohnt seinen Arbeits- platz, trifft aber zuhause nicht ein. Was ist geschehen? Niemand sah, wohin er verschwand, keine Leiche wurde gefunden, weder im Fluß, noch im See, in den dieser wenig später mündet. Der Wasserstand war jedoch außerordentlich hoch; der infolge von Regenfällen und Schneeschmelze angeschwollene Fluß führte Schlamm und Geschiebe aller Art mit sich, was Stauungen und Strudel in der Mündung zur Folge hatte. Der Tod ist sicherlich nicht genügend erwiesen, um in das Zivilstands- register eingetragen zu werden. Tatsächlich kann er jedoch kaum in Zweifel stehen. Was sollte die Alters- und Hinterlassenenversicherung tun? In Uebereinstimmung mit der Schweizerischen Unfallversicherungs- anstalt, die sich ebenfalls mit diesem Fall zu beschäftigen hatte, ent- schied das Bundesamt für Sozialversicherung, der Tod sei als gegeben zu erachten. Es ermächtigte daher die zuständige Ausgleichskasse, die Hinterlassenenrenten auszurichten, ohne die Verschollenerklärung abzu- warten.

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Wenige Monate nach Erledigung dieses Falles stellte sich ein anderer ein. Ein Mann verbrachte mit seiner Frau und seinen vier Kindern ein fünftes wurde bald darauf geboren die Sommerferien auf einer hochgelegenen Alp in einem Ferienhäuschen. Eines Morgens begibt er sich allein auf einen Morgenspaziergang, mit der Absicht, gegen neun Uhr zum Frühstück im Familienkreis zurückzukehren. Seine Angehörigen erwarten ihn vergebens; schließlich benachrichtigen sie die Polizei. Während Tagen werden Suchaktionen durchgeführt, wobei auch eine in der Gegend einquartierte Rekruteneinheit eingesetzt wird. Eine sorgfälti- ge Untersuchung, die Wochen dauert, führt zu keinem Ergebnis. Die Wit- we aber ist allein mit ihren nunmehr fünf Kindern. Das Bundesamt, dem der Fall unterbreitet wurde, prüfte die Umstän- de, unter denen der Versicherte verschwand. Die Umgebung ist nicht be- sonders gefährlich, wird aber immerhin von einem Wildbach gesäumt, der zahlreiche Wasserlöcher mit Wirbeln aufweist; bei ausgedehnteren Spaziergängen gelangt man bald in unwirtliche Gebiete. Die Landes- grenze ist weit genug entfernt, um jeden Gedanken an eine getarnte Flucht ins Ausland auszuschließen, eine Flucht übrigens, für welche sich weder im Privat- noch im Berufsleben des Verschwundenen der geringste Anlaß fände. Alle Zeugnisse stimmen überein: so unerklärlich es sein mag, der Tod erscheint gewiß. Auch hier wurden, ohne den Ablauf der Fristen für die Erlangung der richterlichen Verschollenerklärung abzu- warten, die Hinterlassenenrenten gewährt, mit einigen Vorbehalten für 'en Fall daß, wider jedes Erwarten, neue Tatsachen entdeckt werden sollten.

Diese beiden Fälle zeigen, daß vom sozialen Standpunkt aus die Gleichstellung der Verschollenerklärung, ja selbst der bloß faktischen Verschollenheit, mit dem Tod nicht unbedingt alle Fälle zu lösen vermag. Soll deswegen die bisherige Praxis verlassen werden? Gewiß nicht! Es ist nicht so selten, daß Verschollene wieder auftauchen. Eheleute, die selbst während zehn oder zwanzig Jahren verschwunden waren, sind nicht unbedingt tot. Verschiedene schon haben ihr Dasein bekundet, als sie bei der Einreichung einer Rentenanmeldung ihre Zivilstandsausweise vorlegen mußten; andere, als sie sich der freiwilligen Alters- und Hinter- lassenenversicherung anschlossen. Die bis dahin gemachten Erfahrungen haben gelegentlich ganz außergewöhnliche Umstände an den Tag ge- bracht. Uebrigens ist das «Verschwinden» nicht immer ein Zeichen aben- teuerlichen Geistes oder der Flucht vor Verpflichtungen. Bei einigen

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spielten die Nachkriegsereignisse mit. Andere wiederum, wie jener Eisen- bahnbeamte, von dem vor einigen Monaten die Tagespresse berichtete, verlieren während einer Reise vollständig das Erinnerungsvermögen und beginnen mit leeren Taschen eine Abenteuerfahrt, ohne selbst zu wissen, wer sie sind, bis zum Augenblick, wo vielleicht ihr Gedächtnis sich wie- der einstellt. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung kann im Grundsatz die bloß faktische Verschollenheit dem Tod nicht gleichstellen. Sie muß sich auf Sachverhalte stützen können, deren Richtigkeit als feststehend gel- ten darf. Und so lche- an sich durchaus relative - Sicherheit wird im allgemeinen nur durch das Verfahren zur Verschollenerklärung gebo- ten. Für den Anspruch auf Hinterlassenenrenten muß es daher bei der Verwaltungspraxis bleiben, daß nur der zivilstandlich beurkundete Tod und die ebenfalls im Todesregister eingetragene Verschollenerklärung anerkannt werden. Immerhin können die Ausgleichskassen unter Vor- kehrung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen auch die bloß faktische Ver- schollenheit in jenen Uebergangsrentenfällen, wo das Verschwinden in hoher Todesgefahr oder die lange nachrichtenlose Abwesenheit in die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zurückreichen, anerkennen. Die Auf- sichtsbehörde behält sich im übrigen das Recht vor, in Einzelfällen Ab- weichungen von der Regel zuzulassen, wenn die besonderen Umstände ausnahmsweise erlauben, das Verschwinden als sozusagen unumstößli- ehen Beweis für den Tod zu betrachten.

Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1951 Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Gesetzgebung. Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1950 betreffend

die Abänderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung ist nach dem am 28. März 1951 er- folgten Ablauf der Referendumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 1951 in Kraft getreten. Soweit sich am Ende des Berichtsjahres feststellen ließ, sind die mit der Abänderung verfolgten hauptsächlichsten Ziele -

die Erweiterung des Kreises der Uebergangsrentner und die Entlastung der wirtschaftlich schwächeren Selbständigerwerbenden - voll erreicht worden. Die Abänderung des AHV-Ge'setzes, die Revision der Wehrsteuerge- setzgebung, der Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen, die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sowie die 174

bisher gesammelten Erfahrungen machten auch eine Abänderung der Vollzugsverordnung vom 31. Oktober 1947 notwendig. Diese erfolgte durch Bundesratsbeschluß vom 20. April 1951 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1951 und betraf in sgesamt 55 Artikel. Einige untergeordnete Aenderungen rein formeller Art wurden au der Vollzugsverordnung fer- ner durch den Bundesratsbeschluß vom 13. Oktober 1951 betreffend die Aufhebung von Zuständigkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlaß allgemein verpflichtender Vorschriften vorgenommen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement erließ am 19. Ja- nuar 1951 eine Verfügung betreffend die Zuschüsse aus dem Ausgleichs- fonds der A}IV an die Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskas- sen für die Jahre 1950 und 1951. Ferner genehmigte es 4 abgeänderte Reglemente von Verbandsausgleichskassen sowie das neue Reglement einer kantonalen Ausgleichskasse.

2. Zwischenstaatliche Vereinbarungen. Das am 17. Juni 1950 mit

Oesterreich abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung ist am 30. März 1951 von der Bundesversammlung genehmigt worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 16. August 1951. Da- mit trat das Abkommen am 1. September 1951 rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dazu mit den zuständigen österreichischen Stellen am 10. Mai 1951 eine Ver- waltungsvereinbarung abgeschlossen. Das am 24. Oktober 1950 mit der Bundesrepublik Deutschland abge- schlossene Abkommen über Sozialversicherung ist am 11. April 1951 von der Bundesversammlung genehmigt worden. Es trat nach dem am 14. August 1951 erfolgten Notenaustausch rückwirkend auf den 1. Juli 1951 in Kraft. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dazu mit den zu- ständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland am 21. September

1951 eine Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet. Damit stehen alle mit

unseren Nachbarstaaten auf dem Gebiete der Sozialversicherung abge- schlossenen Vereinbarungen in Kraft. Im Berichtsjahr ist am 17. Oktober 1951 mit Italien ein neues Abkom- men über die Sozialversicherung unterzeichnet worden, das jenes vom 4. April 1949 ersetzen soll. Das neue Abkommen wird der Bundesver- sammlung voraussichtlich im Laufe des Jahres 1952 zur Genehmigung unterbreitet werden. Endlich ist am 11. April 1951 von der Bundesversammlung das inter- nationale Abkommen über die soziale Sicherheit der Rheinschiffer ge- nehmigt worden. Das Abkommen wird indessen erst nach dessen Ratifi- kation durch sämtliche beteiligten Staaten in Kraft treten.

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Organisation. Gestützt auf die ihm vom Bundesrat erteilte Ermäch- tigung hat das Bundesamt für Sozialversicherung 3 Verbandsausgleichs- ,assen, die sich in Liquidation befanden, rechtsgültig aufgehoben. We- tere Aenderungen im Bestand der Ausg1eihskassen sind nicht eingetre- ten. Den Gründerverbänden von 9 Verbandsausgleichskassen sowie 3 Kan- tonen hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement definitiv be- willigt, ihren Ausgleichskassen die Führung verbandsrigener bzw. kanto- naler Sozia!lwerke (Familienausgleichskassen, Krankenkassen usw.) zu übertragen, so daß Ende 1951 insgesamt 18 Verbandsausgleichskassen und 17 kantonale Ausgleichskassen mit der Durchführung anderer So- zialwerke betraut waren. Von 5 Gesuchen um Zulassung als AHV-Revisionsstellc konnte 4 ent- sprochen werden. Ein Gesuch wurde zurückgezogen. Aufsicht. Das Bundesamt hat im Berichtsjahr 15 Kreissehreiben an die Ausgleichskassen erlassen. Die meisten dieser Kreisschreiben waren durch die Revision des AHV-Gesetzes und der Vollzugsverordnung be- dingt. Daneben ergingen noch 22 Mitteilungen an die Ausgleichskassen, Weisungen für die Revisionsstellen, eine Wegleitung für die Steuerbehör- den und eine Bekanntmachung für die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Zivilstandswesen. Dem Bundesamt oblag im Berichtsjahr die Erstellung der ersten tech- nischen Bilanz der AHV auf den 31. Dezember 1950. Hiefür mußten die notwendigen bevölkerungs- und wirtschaftsstatistischen sowie finanz- technischen Grundlagen beschafft und teilweise geschaffen werden. Die technische Bilanz wird zu Beginn des Jahres 1952 veröffentlicht. Im Berichtsjahr wurden 3692 Entscheide der kantonalen Rekursbehör- den, 275 Kassen- und 664 Zweigstellenrevisionsberichte, 15 085 Arbeit- geberkontrollberichte, rund 8500 Kassenverfügungen über die Beitrags- herabsetzung, rund 5700 Fülle von Beitragsabschreibungen und 274 Kas- senverfügungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezoge- ner Renten geprüft und die den Prüfungsergebnissen entsprechenden Schritte unternommen. Ferner hat das Bundesamt 3 ergänzende Kassen- revisionen im Sinne von Artikel 68, Absatz 1, letzter Satz, des AHV-Ge- setzes durchgeführt. Die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommis sion trat im Berichtsjahr 1 Mal zusammen. Ferner fanden 4 Sitzungen von Ausschüssen der Kommission statt. Rechtspflege. Die kantonalen Rekursbehörden haben zirka 3700 Be- schwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 110 176

Entscheide hat das Bundesamt mit Berufung an das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht weitergezogen, während es zu weitern 393 Entscheiden entweder Mitbericht erstattete (384) oder Anschlußberufung (9) erklär- te. Von 146 durch kantonale Strafrichter in Alters- und Hinterlassenen- versicherungssachen gefällten Urteilen nahm das Bundesamt Kenntnis.

6. Zusätzliche Alters- und Hinterlasscnenfiirsorge. Im Berichtsjahr

gelangten erstmals die anläßlich der am 5. Oktober 1950 erfolgte Verlän- gerung des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 betreffend die zu- sätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge beschlossenen Aenderun- gen zur Anwendung. Die Erhöhung der Bundesbeiträge an die Kantone von 5 auf 6 Millionen Franken erlaubte es, die zusätzliche Altersfürsorge noch wirksamer zu gestalten. Anderseits hatte die Erweiterung des Be- zügerkreises auf jene Ausländer und Staatenlosen, die keine Beiträge an die AHV bezahlt haben, eine fühlbare Mehrbelastung zur Folge. Im Hinblick darauf und in Berücksichtigung der gestiegenen Lebenshal- tungskosten hat der Bundesrat im Berichtsjahr die Beiträge an die Kan- tone und die schweizerischen Stiftungen für das Alter und für die Jugend gestützt auf Artikel 2, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober

1948 von 8,75 auf 10 Millionen Franken erhöht.

Wehrmannsschutz Allgemeines. An Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfalleet- schädigungen wurden im Jahre 1951 rund 34,5 Millionen Franken aus- gerichtet. Auflösung der Wehrrnannsausgleichskassen. Die Auflösung der nach Maßgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichteten Wehr- mannsausgleichskassen wurde fortgesetzt. Es wurden weitere 17 Kassen liquidiert. Damit sind von den insgesamt 100 Wehrmannsausgleichskas- sen deren 87 aufgelöst. Die noch verbleibenden 13 Kassen werden in der ersten Hälfte 1952 liquidiert werden können. Rechtspflege. Die Eidgenössischen Aufsichtskommssionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung haben als letztinstanzliche Spezial- verwaltungsgerichte im Berichtsjahr 26 Entscheide gefällt. Zu diesen hat drs Bundesamt die Urteilsanträge ausgearbeitet. Vorbereitung eines Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschä- digungen an Wehrmänner. Der im Januar 1951 jerschienene Bericht der Expertenkommission für die Vorbereitung eines Bundesgesetzes über den Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes wurde den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft und andern interes- sierten Stellen zur Vernehmlassung zugestellt. Er bildete, zusammen mit

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den Vernehmlassungen, die Grundlage für die Ausarbeitung eines Ge- setzesentwurfes. Dieser wurde den Eidgenössischen Räten mit einer Bot- schaft am 23. Oktober 11951 unterbreitet. Die für dieses Geschäft bestellte Kommission des Ständerates hat den Gesetzesentwurf durchberaten; die ursprünglich für die Dezembersession in Aussicht genommene Beratung im Ständerat ist auf die außerordentliche Januarsession 1952 verschoben worden. Familienschutz Bundesbeschluß über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern. Im Berichtsjahr (ohne Dezember) wurden den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern rund

5 Millionen Franken (1950: 4,96 Millionen Franken) und den Gebirgs-

bauern rund 4,18 Millionen Franken (1950: 4,17 Millionen Franken) Fa- milienzulagen ausgerichtet. Die Beiträge der Arbeitgeber von 1 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausbezahlten Lohnsumme, die zur teilweisen Deckung der Familienzulagen für Arbeitnehmer erhoben wer- den, belaufen sich im Berichtjahr auf rund 1,94 Millionen Franken ge- genüber 1,97 Millionen Franken im Jahre 1950. Die kantonalen Rekurskommissionen für die AHV, die auch für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Familienzulagen zuständig sind, haben 119 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschieden. 26 Entscheide wurden an das Eidgenössische Versicherungs- gericht weiter gezogen, wovon 5 durch das Bundesamt für Sozialversiche- rung. Zu 21 Berufungen hat dieses dem Eidgenössischen Versicherungs- gericht Mitbericht erstattet. Vorbereitung eines Bundesgesetzes über die Faniilienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern. Die Vorarbeiten für die definitive Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft wur- den im Berichtsjahr abgeschlossen. Der Gesetzesentwurf ist den Kan- tonen und Spitzenverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Ok- tober zur Stellungnahme zugestellt worden. Auf Grund der Antworten wurde der Entwurf bereinigt.

Durchführungsfragen der AHV BEITRÄGE Die Berechnung des persönlichen Beitrages bei wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlagen im Sinne von AHVV Art. 23, lit. b. Die Anwendung von AHVV Art. 23, lit. b, verlangt eine Neueinschät- zung auf den Zeitpunkt, in welchem die wesentliche Aenderung der Ein-

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kommensverhältnisse eingetreten ist (vgl. Kreisschreiben des Bundesam- tes vom 16. Juli 1951, S. 7). Ist die wesentliche Aenderung der Einkom- mensgrundlagen im Beitragsjahr eingetreten, so muß zunächst anhand der Steuermeldung der Beitrag für die Zeit vor Eintritt dieser Verände- rung festgesetzt werden, und danach ist der Beitrag für den Rest des Jahres nach Eintritt der Veränderung auf Grund des neuen Einkommens zu berechnen. Beispiel: Ein Landwirt bewirtschaftet seit dem 1. März 1952 einen neuen Land- wirtschaftsbetrieb. Der Beitrag pro 1952 wird in folgender Weise fest- gesetzt: Fr. Jährliches reines Erwerbseinkommen aus dem früheren Betrieb gemäß Steuermeldung (VI. Periode) .......2400 Jahresbeitrag gemäß Art. 21 AHVV .......60 Für 2 Monate .............10 Jährliches reines Erwerbseinkommen aus dem neuen Betrieb gemäß Einschätzung durch die Ausgleichskasse 7800 Jahresbeitrag ..............312 Für 10 Monate ............260 Der gesamte Beitrag pro 1952 beläuft sich somit auf Fr. 270.--- (260.— + 10.—). Es wäre nicht richtig, den Beitrag vom Jahreseinkommen zu berech- nen, indem man 7 des alten Einkommens mit des neuen addiert. Denn bei dieser Methode (Ergebnis: Fr. 276.— Jahresbeitrag) würde die Neu- einschätzung im Sinne von Art. 23, lit. b, AHVV nur teilweise verwirk- licht, weil auch zur Berechnung des Beitrages für die Zeit nach der Ein- kommensveränderung das alte Einkommen in Rechnung gestellt würde, zum mindesten im Umfange von '/.;.

Die Entrichtung von Beiträgen aus dem Einkommen aus Zimmervermietung mit Kostgeberei

In der vorliegenden Nummer der ZAK ist auf Seite 184 wieder ein Urteil des Eidg. Versicherungsgerichtes zur Frage der Erfassung des Einkommens von Ehefrauen und Witwen aus Zimmervermietung und Abgabe von Mahlzeiten an Verwandte publiziert. Das Urteil läßt nicht den Schluß zu, daß nun in keinem Fall, wo Versicherte nahen Verwand- ten das Zimmer instand halten und weitere Leistungen, wie das Herrich- ten des Frühstücks erbringen, AHV-Beiträge erhoben werden dürfen.

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Das Gericht differenziert nach der wirtschaftlichen Notwendigkeit des Erwerbes und anerkennt die Erwerbstätigkeit, wenn, wie das Gericht ausführt, «die Mutter, um nicht der Verwandtschaft oder der Allgemein- heit zur Last zu fallen, effektiv genötigt wäre, sich ihren Lebensunter- halt selber zu verdienen». In dem erwähnten Fall handelt es sich aber um eine Versicherte, die der Erzielung eines Erwerbseinkommens nicht bedarf. RENTEN Todesdatum und Hinterlassenenrenten-Anspruch Der Anspruch auf Hinterlassenenrenten entsteht am ersten Tag des dem Tod des Versicherten des Ehemannes bzw. Vaters folgenden Monats (AHVG Art. 23, Abs. 3, sowie Art. 25, Abs. 2). Wesentlich für die Rentenfestsetzung ist somit die Kenntnis des genauen Todesdatums des Versicherten. Gewöhnlich steht dieses zweifelsfrei fest und findet sich im Zivilstandsregister eingetragen. Ausnahmen kommen indessen vor. So wurde z. B. am 4. Februar dieses Jahres ein Versicherter von einer La- wine verschüttet. Seine Leiche konnte erst am 2. März gefunden werden. Der zivilstandsamtliche Eintrag lautet dementsprechend: am 2. März

1952 tot aufgefunden. Es dürfte nun aber kein Zweifel darüber bestehen,

daß der Verunglückte wenn nicht augenblicklich so doch innert sehr kur- zer Zeit unter den Schneemassen gestorben ist, mit aller Bestimmtheit jedenfalls im Monat Februar. Unabhängig von der Frage, ob eine Präzi- sierung des Registereintrags, z. B. auf Grund ärztlicher Feststellungen, zu erlangen wäre woran die Hinterlassenen aus erbrechtlichen Grün- den ein Interesse haben könnten hielt das Bundesamt für Sozialversi- cherung unter den obwaltenden Umständen dafür, mangels genauerer Angaben im Todesregister dürfe für den Bereich der AHV davon ausge- gangen werden, der Tod sei im Monat Februar eingetreten und die Ren- tenberechtigung der Hinterlassenen habe demnach mit dem 1. März ihren Anfang genommen. Aehnlich wäre wohl auch der Fall zu beurteilen, in dem eine ver- schwundene Person nach längerer Zeit aus einem Fluß oder See gezogen und im Todesregister unter dem Datum der Auffindung eingetragen würde: wenn hier einem gerichtsärztlichen Befund zu entnehmen wäre, wie lange die Leiche im Wasser gelegen habe, so dürfte wohl auf diese Angaben abgestellt werden. Ueberflüssiger Kontenzusammenruf? Wiederholt wurde von Seiten der Ausgleichskassen bemängelt, daß auch dann ein Kontenzusammenruf erfolgen müsse, wenn aus dem Ver-

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sicherungsausweis und der Arbeitgeberliste auf der Rentenanmeldung übereinstimmend hervorgehe, daß bei keiner anderen Ausgleichskasse ein IBK bestehen dürfte oder wenn die rentenfestsetzende Ausgleichs- kasse auf Grund des bei ihr liegenden IBK feststellen könne, daß die an sie geleisteten Beiträge zur Ausrichtung der Maximalrente genügten. Einige Kassen verzichteten sogar auf den Kontenzusammenruf, weil er ihnen unter diesen Umständen überflüssig erschien. Da die Diskussion über diese Frage offenbar auch nach der in Nr. 4 des Jahrgangs 1951 dieser Zeitschrift auf Seite 157 erfolgten Klarstellung nicht verstummte, sollen im folgenden die Gründe kurz erwähnt werden, die bei der jetzigen Regelung den Kontenzusammenruf unter allen Umständen erfordern. Wenn in solchen Fällen kein Kontenzusammenruf erfolgt, so bleiben einmal die bei den übrigen Ausgleichskassen geführten IBK im IBK-Re- gister und belasten dieses noch während Jahrzehnten unnötigerweise. Fern--r würde die Gefahr der Doppelbezüge von Renten erheblich erhöht, weil die verschiedenen Ausgleichskassen, die für den Rentenanwärter ein IBK führen, nicht mehr durch den Kontenzusammenruf davon Kenntnis erhielten, daß eine andere Ausgleichskasse eine Rente festsetzen und wahrscheinlich auch auszahlen wird. Der Rentenbezüger könnte somit bei einer dieser Ausgleichskassen eine Rentenanmeldung einreichen und von ihr eine zweite Rente zugesprochen erhalten, ohne daß die zentrale Aus- gleichsstelle dies sofort bemerken müßte. Sodann könnte der durch- schnittliche Jahresbeitrag im Beiblatt zur Rentenverfügung nicht voll- ständig angegeben werden und damit würde eine wichtige Unterlage für die technische Bilanz verfälscht. Endlich hätte eine Erhöhung der Maxi- ?nalreute sowie des hiefür erforderlichen durchschnittlichen Jahresbei- trages zur Folge, daß nachträglich doch noch in vielen Fällen ein Kon- tenzusammenruf durchgeführt werden müßte. Ob es bei einer allfälligen Neuregelung des ganzen Fragenkomplexes des Kontenzusammenrufcs möglich sein wird, ein Verfahren zu finden, bei dem in den erwähnten Fällen auf den Kontenzusammenruf verzichtet werden könnte, ohne daß dabei die obigen Nachteile auftreten, wird noch zu prüfen sein.

Kleine Mitteilungen Postulat Munz Nationalrat Munz hat am 19. März 1952 das folgende Postulat ein- gereicht: Seit der Festlegung der Alters- und Hinterlassenen-Renten im Gesetz (bis zum 6. Juni 1951, dem Zeitpunkt der Einreichung der Motion Munz,

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deren Text mit dem vorliegenden übereinstimmte) sind die Lebenskosten um rund 10Y' gestiegen. Der stürmisch wachsende Ausgleichsfonds dürf- te bei unveränderten Versicherungsleistungen eine unerwünschte und weit über das seinerzeit budgetierte Maß hinausgehende Höhe erreichen. In ihrer Kaufkraft absinkende Alters- und Hinterlassenen-Renten ste- hen zudem in einem stoßenden Gegensatz zum größer gewordenen Volks- einkommen. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht ein Gesetzesent- wurf vorzulegen sei, mit dem der eingetretenen Geldentwertung und der vorhandenen Geldfülle durch eine Erhöhung der Alters- und Hinterlas- senen-Renten auf dem Wege von Teuerungszulagen Rechnung getragen wird. Gleichzeitig wäre zu prüfen, ob nicht angesichts der wachsenden Not vieler alter Sparer die Rentenberechtigung der vor dem 1. Juli 1883 Geborenen nochmals erweitert und gleichzeitig die Anomalie im Gesetz beseitigt werden sollte, daß die Teil- und Vollrenten teilweise niedriger angesetzt sind als die heute schon zur Auszahlung kommenden Ueber- gangsrenten.

Die Kosten der AHV-Pauschalfrankatur im Jahre 1951

In ZAK 1951, Seiten 352 —354, wurde über die Kosten der AHV- Pauschalfrankatur 1949 und 1950 berichtet. Ueber die entsprechenden Kosten im Jahre 1951 geben folgende Zahlen Auskunft (in Klammer Zahlen des Vorjahres): Taxen und Gebühren für: Fr. Fr. Einzahlungen ......236221.50 ( 222 222.45) Auszahlungen AI-IV .....523438.80 ( 435 847.65) Auszahlungen LVEO 52 432.35 . ( 56 588.70) Vollzugsbescheinigungen AHV 71 202.20 ( 59 400.10) Vollzugsbescheinigungen LVEO 5594.20 ( 6 097.90) Lebenszeugnisse ......15826.80 ( 7202.40)

Total Zahlungsverkehr . . . . 904 715.85 ( 787.359.20) Korrespondenzverkehr 794 421.— ( 774 107.65) Gesamt-Total ......1699 136.85 (1561466.85)

Die Sonderpauschalen für Sendungen, die ausschließlich übertragene Aufgaben betreffen, betrugen im vergangenen Jahr Fr. 30 009.95 (26 746.80).

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Die Ausgaben für den Korrespondenzverkehr verteilen sich auf

5 749 000 Sendungen (5602000), d. h. im Jahre 1951 hat jede der

104 Ausgleichskassen im Durchschnitt pro Tag 7 Sendungen mehr aus-

gefertigt als im Vorjahr.

Verallgemeinerung der Familienzulagen im Kanton Tessin Der Regierungsrat des Kantons Tessin hat mit Botschaft vom 22. Januar 1952 dem Großen Rat den Entwurf zu einem Gesetz über die Aus- richtung von Familienzulagen an Arbeitnehmer unterbreitet. Der Ent- wurf lehnt sich an die bestehenden kantonalen Gesetze über die Fami- lienausgleichskassen an. Dem Gesetze unterstehen alle Arbeitgeber, die im Kantonsgebiet einen Betrieb, einen Geschäftssitz oder eine Zweigstelle besitzen. Die unterstell- ten Arbeitgeber sind verpflichtet, einer anerkannten Familienausgleichs- kasse beizutreten und dieser Beiträge zu entrichten. Jeder Arbeitnehmer eines unterstellten Arbeitgebers hat Anspruch auf Familienzulagen, so- fern seine Familie in der Schweiz wohnt. Ausgenommen von der Unter- stellung sind u. a. Arbeitgeber, die auf Grund eines Gesamtarbeitsvertra- ges verpflichtet sind, ihren Arbeitnehmern Familienzulagen auszurich- ten; ferner die Arbeitgeber in der Landwirtschaft und die Hausdienstar- beitgeber. Die Familienzulage besteht in einer Kinderzulage von mindestens 10 Franken im Monat für jedes Kind unter 18 Jahren. Der Regierungsrat kann diesen Ansatz auf 15 Franken erhöhen. Bereits bestehende Kassen, die eine höhere Zulage entrichten, dürfen den Ansatz nicht herabsetzen. Der Entwurf sieht die Errichtung von privaten Verbandsausgleichs- kassen, Betriebskassen sowie einer kantonalen Kasse vor. Der kantona- len Kasse haben Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer privaten Kasse angehören oder die nicht selbst eine Betriebskasse gegründet haben. Be- triebskassen werden anerkannt, wenn der Betrieb mindestens 100 Ar- beitskräfte beschäftigt. Die Verbandsausgleichskassen der AHV können für die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber, die im Kanton Tessin wohn- haft sind oder eine Filiale besitzen, als Zweigstellen der kantonalen Kasse fungieren. Die Familienzulagen werden durch Beiträge der Arbeitgeber finan- ziert. Der Beitrag, den die Mitglieder der kantonalen Kasse zu entrichten haben, dürfen 2,5 der Lohnsumme nicht übersteigen. Für die Berech- nung des maßgebenden Lohnes sind die Vorschriften der AI-IV maßge- bend.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Beitragspflicht

Eine Mutter, die ihrem unverheirateten Sohn (las Zimmer instand hält und gewisse weitere Leistungen, wie das herrichten des Frühstücks, erbringt, ist nicht erwerbstätig. Wwe. Sch. vermietet ihrem erwachsenen Sohn gegen Entgelt ein Zimmer und verabreicht ihm das Frühstück. Kasse und Rekursbehörde entschieden, es liege keine Erwerbstätigkeit vor. Die Mutter, die auf eine Erwerbstätigkeit durch Zimmervermieten keineswegs angewiesen sei, lebe mit ihrem unverhei- rateten Sohn, der gut verdiene, zusammen, und teile mit ihm die Kosten des Unterhalts. Das Eidg. Versicherungsgericht wies das Begehren der Wwe. Sch., sie sei als erwerbstätige Person zu betrachten, ebenfalls ab aus folgenden Er- wägungen: Es ist nicht bestritten, daß nach dem geltenden Gesetz die nichterwerbs. tätigen Ehefrauen und Witwen von jeglicher Beitragspflicht gegenüber der AHV befreit sind und (vgl. diesbezüglich u. a. ZAR 1950, S. 274, und 1951, S.167; EVGE 1950, S.28 und 195 ff.) auch nicht etwa freiwillig Beiträge leisten können. Nur dann, wenn Ehefrauen und Witwen in selbständiger oderun- selbständiger Stellung eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind sie nach Maß- gabe von Art. 4, 5 und 8 AHVG zur Entrichtung von AHV-Beiträgen be- rechtigt und verpflichtet. Eine Frau, die ihren ehelichen Haushalt führt, ist natürlich nicht erwerbs- tätig, da sie ja ihre Tätigkeit nicht nach Alt eines Unternehmers und nicht gestützt auf einen Anstellungsvertrag leistet, sondern als Ausfluß der durch die Ehe begründeten ehelichen Gemeinschaft und Beistandspflicht. Nur wenn die Ehefrau außerhalb des Rahmens ihrer Familienpflichten sich wirtschaft- lich und gegen Entgelt betätigt, können ihre Einkünfte als maßgebendes Er- werbseinkommen anerkannt werden. Demgemäß wurde beispielsweise in EVGE 1950, S. 198, ausgeführt, daß eine Mutter, die im Bereich des Haushalts ihres Ehemannes ihren zwei er- wachsenen Söhnen gegen ein bescheidenes Entgelt Kost und Unterkunft ver- abreicht, nicht zur Kategorie der Erwerbstätigen zu zählen sei, und in ähnli- cher Weise entschied das Gericht am 2. Februar 1951 in Sachen Z. (ZAK 1951, S. 167), daß auch dann der Rahmen der hausfraulichen Tätigkeit nicht ge- sprengt werde, wenn eine Ehefrau im Einverständnis des Ehemannes die ihr zur Verfügung stehende Zeit damit verwende, sich neben den unmittelbaren Hausgeschäften durch Besorgung von zwei an Drittpersonen vermietete Zim- mer ein kleines Taschengeld und einen bescheidenen Notrappen zu sichern. Auch in einem Falle von der Art des vorliegenden, wo eine Hausfrau nach dem Tode ihres Gatten ihrem erwachsenen Sohne gegen Entgelt in ihrer Wohnung ein Zimmer zur Verfügung stellt und das Frühstück zubereitet, läßt sich kein anderer Standpunkt einnehmen, denn auch hier handelt es sich um die normalen Obliegenheiten einer Hausfrau und Mutter. Es entspricht allgemeiner Uebung, daß ein unverheirateter Sohn, auch wenn er einen eige- nen Beruf ausübt, solange als möglich mit seinen Eltern zusammenlebt und

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in angemessener Weise an die bezüglichen Kosten beiträgt. Daß ihm hiebei die Mutter das Zimmer instand hält und gewisse weitere Leistungen (wie Her- richten des Frühstücks) erbringt, ist beim nahen Verwandtschaftsverhältnis eine Selbstverständlichkeit, und es könnte von einer Erwerbstätigkeit im Sin- ne des AHVG in einem solchen Falle, in Uebereinstimmung mit dem Entschei- de der Vorinstanz, nur ganz ausnahmsweise gesprochen werden, dann nämlich, wenn angenommen weiden müßte, daß die Muttel', um nicht dci' Verwandt- schaft oder der Allgemeinheit zur Last zu fallen, effektiv genötigt wäre, sich ihren Lebensunterhalt selber zu verdienen. Solche Verhältnisse liegen indessen in casu die heute 63 Jahre alte Witwe verfügt über ein Vermögen voll über 130 000 Fr. und hat, soweit aus den Akten erhellt, keinerlei Unterstüt- zungspflichten zu erfüllen offensichtlich nicht vor, wobei überdies darauf hinzuweisen ist, daß der vom Sohn für das Zimmer und das Frühstück gelei- stete Betrag (Fr. 86 im Monat) praktisch wohl nur gerade die der Mutter erwachsenden Selbstkosten deckt und daher auch aus diesem Grunde nicht als Erwerbseinkommen bewertet werden kann, Eidg. Versicherungsgericht iSa. M.Sch., vom 27. Dezember 1951, H 487/51.)

II. Erwerbseinkommen

Leistungen einer Verbands-Krankeiikasse, die einen Ersatz für den zu- folge Erwerbsunfähigkeit ausfallenden Lohn sind, zählen gemäß AHVV Art. 6, Abs. 2, lit. b, nicht zum Erverbseinkommen und sind daher der Beitragspflicht nicht unterworfen. Der am 3. September 1884 geborene Versicherte war vom 18. Mai bis 31. Dezember 1948 als Unselbständigerwerhencier bei einem Gärtnermeister tätig. Dieser versicherte ihn auf Grund von Ziffer 20 des allgemeinverbindli- ehen Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe gegen Unfall hei der Ki ankenversicherung des Verbandes schweizerischer Gärtnermeister. Als S. vom 31. August bis 9. Oktober 1948 die Arbeit zufolge Unfalls aussetzen mußte, erhielt er durch Vermittlung seines Arbeitgebers von der vorgenann- ten Versicherungskasse den ihm entgehenden Lohn im vollen Betrage von Fr. 620 ersetzt, ohne daß hiervon AHV-Eeiträge erhoben wurden. Als die Ausgleichskasse im März 1951 die Rente ohne Berücksichtigun g - eines AHV-Beitrages auf Fr. 620 festsetzte, beschwerte sich S. Die Rekursbe- ho..dc wies die Ausgleichskasse an, den Betrag von Fr. 620 zum Erwerbsein- kommen zu zählen und die Rente des Versicherten nach Einforderung des darauf geschuldeten AI-IV-Beitrages neu festzusetzen. Auf Berufung hin hob das Eidg. Versicherungsgericht den Entscheid auf mit folgender Begründung: Es stellt sich hier die Frage, ob die einem unselbständig Erwerbenden für die Zeit seiner Unfallkrankheit als Ersatz für das ausfallende Arbeitsentgelt ausbezahlten Versicherungsleistungen zum beitragspflichtigen Erwerbsein- kommen gehören oder nicht. Da allenfalls nur Einkommen aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit (maßgebender Lohn) vorliegen würde, ist auszugehen von Art. 5, Abs. 2, AFIVG, der als solches bezeichnet <,-jedes Entgelt für in un- selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Ar- beit', umfassend Teuerungs- und andere Lohnzahlungen, Provisionen, Gra- tifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezügee.

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Zu den in Art. 7 AHVV -- nicht abschließend aufgezählten Bestand- teilen des maßgebenden Lohnes gehören nach lit. m «Leistungen der Arbeit- geber für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit, soweit sie vor Ab- lauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, bzw. der vertraglichen Kündigungs- frist, sofern diese kürzer ist, gewährt werden>. Der Anwendbarkeit dieser Bestimmung steht aber in casu entgegen, daß es sich bei den fraglichen Fr. 620 nicht um Leistungen des Arbeitgebers handelt, sondern um solche der Verbandskrankenversicherung, hei welcher allerdings der Empfänger durch seinen Arbeitgeber gestützt auf Ziffer 20 des allgemein verbindli- chen Gesamtarbeitsvertrags für das Gärtnergewerbe versichert worden war. Zwar nimmt die Vorinstanz an, der Arbeitgeber wäre auf Grund von Art. 335 OR ohnehin verpflichtet gewesen, dein Angestellten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit den vollen Lohn - d. h. Fr. 620.— zu bezah- len, weshalb der Abschluß eines Versicherungsvertrags am Charakter der Lohnzahlung nichts zu ändern vermöge. Allein damit gesagt werden könnte, der Versicherte habe Anspruch auf gemäß Art. 335 OR geschuldete und als Lohn zu betrachtende Leistungen, müßte sein Anstellungsverhältnis beim Gärtnermeister zum mindesten faktisch von längerer Dauer gewesen sein. Diese Hauptvoraussetzung ist hier jedenfalls nicht erfüllt, indem S. die Arbeit schon nach 3! Monaten aussetzte. Da die Aufzählung der Lohnbestandteile in Art. 7 AHVV wie bereits erwähnt - nicht abschließend ist, könnte man sich fragen, ob nicht im Hin- blick darauf, daß Bezüge für Lohnausfall infolge Krankheit oder Unfall, so- fern sie vom Arbeitgeber selbst bezahlt werden, nach lit. rn grundsätzlich nicht beitragsfrei sind, nicht auch Leistungen aus Kranken- und Unfallver- sicherung dem maßgebenden Lohn zuzuzählen seien, zumal deren Erfassung wie gerade der vorliegende Fall zeigt - wegen der Relation Beiträge/ Renten im Interesse des Versicherten liegen könnte. Dem steht indessen Art. 6, Abs. 2, lit. b AHVV, entgegen, wonach nicht zum Erwerbseinkommen ge- hören, «Versicherungs- und Fürsorgeleistungen, soweit sie nicht als mittelbare Lohnzahlungen zu betrachten sind». Damit werden offenbar sämtliche Versicherungs- und Fürsorgeleistungen vom Erwerbseinkommen ausgeschlossen, so namentlich auch Leistungen aus Kranken- und Unfallversicherung. Im Bestreben Mißbräuche auszuschalten, wird lediglich eine Ausnahme statuiert für Versicherungs- und Fürsorgelei- stungen, die als mittelbare Lohnzahlungen zu betrachten sind. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann jedoch von einer mittelbaren Lohnzahlung nach der ratio dieser Bestimmung nur dann gesprochen werden, wenn die Leistung ein Aequivalent für verrichtete Arbeit darstellt, etwa wenn durch sie eine tatsächliche Lohnzahlung zwecks Umgehung der Beitragspflicht ge- tarnt werden soll. Im vorliegenden Fall hat jedoch der Berufungsbeklagte wäh- rend dieser Zeit, für welche ihm die Fr. 620 ausbezahlt wurden, nicht gearbei- tet, und jene Auszahlung hatte somit gerade den Zweck, ihm gleichwohl einen Ersatz für den zufolge Erwerbsunfähigkeit ausfallenden Lohn zu bieten. Zu Unrecht stützt sich die Vorinstanz auf einen Entscheid des Berner Verwal- tungsgerichts vom 9. Januar 1950, dem ein völlig verschiedener Sachverhalt zugrunde lag. Jener Entscheid befaßt sich nicht mit lit. b, sondern mit lit. c von Art. 6 AHVV, da eine vorn Arbeitgeber direkt ausgerichtete Schlechtwet- terentschädigung im Streite lag (vgl. ZAK 1950, S. 160).

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Demgegenüber handelt es sich im vorliegenden Fall um eine typische, unter Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV fallende Versicherungsleistung mit Fürsorgecharak- ter. Für die hier getroffene Regelung können soziale Erwägungen sprechen. Man denke beispielsweise an die einem Versicherten erwachsenden krank- heits- und unfallbedingten zusätzlichen Auslagen, die eine Heranziehung sol- chen Ersatzeinkommens als Beitragsobjekt als besonders belastend erscheinen lassen mögen, zumal auch, wenn die Fürsorgeleistungen erheblich unter dem ausfallenden Lohne stehen. Zu erwähnen wären ferner die mit einer allfälli- gen Einforderung des Arbeitgeberbeitrags gegenüber Versicherungs- und Für- sorgeinstitutionen verbundenen erheblichen Schwierigkeiten. Wenn auch der Gesetzgeber dem Bundesrat keinen speziellen Auftrag erteilt hat, auf dem Verordnungswege das Erwerbseinkommen näher zu bestimmen, und es daher der Rechtsprechung überlassen wollte, im Einzelfalle auf Grund des Gesetzes zu entscheiden, ob Einkünfte zum beitragspflichtigen Erwerb gehören (Urteil in Sachen C. vom 12. Mai 1950, ZAR 1950, S. 316), so hat er ihn doch in Art. 5, Abs. 4 AHVG ausdrücklich ermächtigt, «Sozialleistungen» vom Einbezug in den hier einzig zur Diskussion stehenden maßgebenden Lohn auszunehmen. Da wie aus dem Gesagten hervorgeht für und gegen den Einbezug Grün- de namhaft gemacht werden können, hat der Bundesrat bereits in der Bot- schaft (S, 27) versichert, daß er von der Ermächtigung zurückhaltend Ge- brauch machen werde. So sind u. a. Prämien des Arbeitgebers für Kranken- und Unfallversicherung der Arbeitnehmer (Art. 8, lit. h, AHVV) und Fami- lienzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Familienaus- gleichskassen ausbezahlt werden (Art. 7, lit. b, a.E.,vgl. Urteil in Sachen E. G. vom 7. März 1952 (ZAR 1952 S.189). beitragsfrei. Zwar sind in Art. 7 und 8 AHVV. in welchen gemäß dem speziellen Auftrag einzelne Sozialleistungen als nicht zum maßgebenden Lohn gehörend aufgeführt weiden, die Leistungen aus Kranken- oder Unfallversicherung nicht genannt, allein deren nochmali- ge Erwähnung erwies sich eben wegen der in Art. 6, Abs. 2, lit. b, AHVV sta- tuierten generellen Ausnahme als überflüssig. Jedenfalls muß aber der Nicht- einbezug in den maßgebenden Lohn schon angesichts der dem Bundesrat in Art. 5, Abs. 4, AHVG erteilten Ermächtigung als gesetzeskonform ei-achtet werden. Dies hat in casu zur Folge, daß die Versicherungsleistungen in Höhe von Fr. 620 nicht zum beitragspflichtigen Lohn gehören. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. ES., vom 17. März 1952, H 451 51.)

III. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Insassen von Anstalten gelten als Nichterwerbstätige, wenn sie außer- stande sind, selbst für ihren vollen Unterhalt aufzukommen. Entspricht je- doch ihre Arbeit wertmäßig mindestens den Aufwendungen für den Unter- halt, so ‚sind sie als Arbeitnehmer der Anstalt zu betrachten. Die Arbeiterkolonie D. betreut Männer, denen aus mannigfaltigen Grün- den der normale Arbeitsmarkt verschlossen ist. 1 der Statuten spricht von Arbeitslosen, die noch arbeitsfähig sind; von Männern, die wegen Trunksucht, Müssigang oder sonstiger Verwahrlosung behördlich eingewiesen werden; von Männern, die aus einer Strafanstalt entlassen worden sind. Bei all diesen Unglücklichen soll, wie § 2 besagt, durch regelmäßige Arbeit im landwirt- schaftlichen Gutshetrieh und in den angegliederten Werkstätten die Arbeits-

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freude und dci' Sinn für ein geordnetes Leben geweckt und gefördert wer- dem'. Und während in der Regel für die Insassen ein Verpflegungsgeld gefor- dert wird, kann dann auf ein solches verzichtet werden, wenn ein Schützling «im Betriebe brauchbar und nützlich ist» § 17 des durch die Statuten vorge- sehenen Reglements). Ja besonders tüchtigen Männern wird eine «Barzuwen- dung» gutgeschrieben, die täglich 10 bis 50 Rappen oder mit Zustimmung des Vereinspräsidenten auch mehr beträgt 28 des Reglements). Es ist nun zu entscheiden, ob der bevormundete A.M. Nichterwerbstäti- ger oder als Arbeitnehmer im Dienst der Kolonie D. stehe und daher er- werbstätig sei. Diese Frage kann für Insassen gemeinnütziger Anstalten nicht generell beantwortet werden. So individuell die Gründe für die Einwei- sung (oder den persönlichen Eintritt) in eine Anstalt sind, so unterschiedlich kann die körperliche oder geistige Verfassung der einzelnen Zöglinge sein. Die Ansicht der Klägerin, ihre sämtlichen Kolonisten seien als «Versorgte» im Sinne der AHV Nichter\verbstätige, ist daher unhaltbar. Art. 5, Abs. 2, AHVG, zählt zum maßgebenden Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit, und es widerspräche den wirtschaftlichen Gege- benheiten, die Eigenschaft eines Erwerbstätigen einem Anstaltsinsassen auch dann abzusprechen, wenn er offensichtlich betriebsnützliche Arbeit lei- stet und so aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt verdient, Auf die ausdrückliche Vereinbarung eines Dienstvertragcs kommt es nicht an )vgl. übrigens Art. 320, Abs. 2, OR). Maßgebend ist einzig, ob jemand in unselb- ständiger Stellung marktwirtschaftlich wertvolle Arbeit für einen andern lei- ste )ZAK 1950, S. 117, EVGE 1950, S. 35 f.). Bezeichnend ist der Bericht der Ausgleichskasse B. über das Arbeiterheini T., einen Verein, der arbeitslosen Männern und entlassenen Strafgefangenen vorübergehend ein Heim nebst landwirtschaftlicher Beschäftigung bieten will. Im Berichte heißt es, die Ko- lonisten, für welche niemand ein Kostgeld zahle, schlössen mit dem Heim einen Dienstvertrag: Arbeit gegen freie Station sowie rund 90 Rappen Tag- lohn. Kolonisten aber, die besondere berufliche Fähigkeiten aufwiesen, könn- ten besser entlöhnt werden. Bei Anstaltsinsassen muß demnach von Fall zu Fall entschieden werden. Nur jene Personen, welche außerstande sind, selbst fth' ihren vollen Unterhalt aufzukommen, und daher gänzlich oder teilweise auf öffentliche oder private Fürsorge angewiesen sind (vgl. Art. 10, Abs. 2, AHVG), sollen als Nichterwerbstätige behandelt weiden. A.M. ist gelernter Schneider. Die Kolonie D. verwendet ihn ausschließ- lich in ihrer Schneiderwerkstatt. Für ihn wird nicht nur kein Kostgeld be- zahlt, sondern er bezieht für seine Tätigkeit eine Barentschädigung von monatlich Fr. 50. nebst Verpflegung und Unterkunft. Dieses Entgelt ist im Rahmen der statutarischen Bestimmungen ein außerordentlich hohes, und es zeigt, daß die von M. geleistete Arbeit wertmäßig mindestens dem entspricht, was für seinen Unterhalt aufgewendet werden muß. Hätte der Amtsvormund sein Mündel, zu gleichen Bedingungen, bei einem Schneidermeister unterge- bracht, so wilde niemand bezweifeln, daß M. als Arbeiter sein Brot verdiene. Solange aber im Betrieb der Kolonie D. wirtschaftlich das Gleiche zutrifft, steht M. als Unselbständigerweibender im Dienste der Kolonie und hat diese die gesetzlichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen (Art. 5, 12, 13 und 51 AHVG). Von einer «steueri'echtlichen» Erfassung der einem Anstaltsinsassen zukom- menden Natural- und Geldleistungen kann in diesem Zusammenhang keine

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Rede sein, Die AHV-Beiträge sind nicht Steuern, sondern gesetzlich vorge- schriebene Versicherungsprämien, die einen dereinstigen Rentenanspruch be- gründen i ZAR 1949, S. 504: EVGE 1949, S. 176 f). (Eidg. Versicherungsgericht iSa. Arbeiter-Kolonie D.. vom 31. März 1952, II 1 52.)

Familien- und Kinderzulagen sind vom maßgebenden Lohn nur dann ausgeschlossen, wenn sie auf Grund eines kantonalen Gesetzes von der kan- tonalen oder von einer kantonal anerkannten privaten Familienausgleichs- hasse nach dem Prinzip des materiellen Ausgleichs der Familienseliutzleistun- gen aufgebracht werden. A1-1V181 Art. 7, lit. h. Dci' Kanton Luzern erließ am 16. Mai 1945 ein «Gesetz über die Fami- lienausgleicliskassen für die Unselbständigei'wei'bendene. Auf Grund dieses Gesetzes hat die Firma G. für die Ausrichtung von Familienzulagen eine Be- triebskasse gegründet, welche vom Luzerner Regierungsrat als private Fa- milienausgleichskasse anerkannt worden ist. Vor die Frage gestellt, ob und in- wieweit die von der Firma G. ihren Arbeitnehmern in Anwendung des Lu- zerner Gesetzes ausbezahlten Zulagen von dem tu•r die Bemessung der AHV- Beiträge maßgebenden Lohn auszuschließen seien, hat das Eidg. Versiche- rungsgericht folgendes ausgeführt: Nach Art. 5, Abs. 2, AHVG. gilt als maßgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit gelei- stete Arbeit, unter Einschluß der Teuerungs- und anderer Lohnzulagen, Pro- visionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschä- digungen und ähnlicher Bezüge. In Art. 5, Abs. 4, AHVG, wird der Bundesrat ermächtigt, Sozialleistungen vom Einbezug in den maßgebenden Lohn aus- zunehmen. Das Gesetz läßt somit die auf Grund einer unselbständgen Er- werbstätigkeit ausgerichteten Sozialleistungen grundsätzlich als Bestandteile des maßgebenden Lohnes gelten, es sei denn, der Bundesrat sehe eine Aus- nehme vor. Im gleichen Sinne zählt der Bundesrat in Art. 7, lit. b, der Voll- zugsverordnung zum maßgebenden Lohn Familien- und Kinderzulagen, gleichgültig, ob die Auszahlung durch einen Arbeitgeber, durch einen Fonds, eine Stiftung oder eine zu diesem Zwecke errichtete Ausgleichskasse erfolgt' ; ei' sieht aber anschließend eine Ausnahme vor für Familien- und Kinderzulagen, die in Anwendung eines kantonalen Gesetzes durch Familien- ausgleiehskassen ausbezahlt werden». Es wurde bereits in EVGE 1949, S. 48 (ZAK 1949, S. 127) dargetan, daß sich die Beitragsbefreiung auf Familien- und Kinderzulagen beschränkt, die unter Einhaltung des Prinzips des materiellen Ausgleichs aufgebracht wer- den und aus diesem Grunde den besonderen Charakter von Sozialleistungen besitzen. Denn wo dies zutrifft, handelt es sich nicht um Zahlungen des Ar- beitgebers an seinen Arbeitnehmer: Leistungen an diesen, die den Arbeitgeber nicht direkt belasten und auf öffentlichem Recht beruhen, stellen keinen Lohn dar (vgl. BG Praxis 1947, S. 228). Dem Ausgleichsprinzip wird jedenfalls nachgelebt, wenn die Befreiung auf Zulagen jener Kassen beschränkt ist, welche wie etwa die kantonale Familienausgleichskasse nach dem Luzerner Gesetz -- nach dem Grundsatz der Solidarität aufgebaut und von den Arbeitgebern strikte getrennt lind autonom sind )EVGE 1949. S. 48, ZAR 1949, S. 128). Die neuerliche Ucher-

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prüfung dieser Frage führt zum Schluß, daß das Ausgleichsprinzip aber auch dann nicht tangiert wird, wenn in eine Ausgleichsorganisation Kassen eingebaut werden, die vom Arbeitgeber nicht unabhängig sind. Weder recht- liche noch tatsächliche Autonomie sind für den Begriff «Ausgleichskasse» wesentlich. Im vorliegenden Fall steht fest, daß die streitigen Zulagen in Anwen- dung eines kantonalen Gesetzes durch ein Organ ausgerichtet werden, dem durch das kantonale Recht die Eigenschaft einer privaten Familienausgleichs- kasse zuerkannt worden ist. Der Entscheid hängt min nach obigen Erwägun- gen davon ab, ob bei der Finanzierung der in Frage stehenden Zulagen das erwähnte Prinzip des materiellen Ausgleichs hinreichend gewahrt wird oder nicht. Auszugehen ist vom § 8 des kantonalen Gesetzes. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung hat der Arbeitgeber, der zugleich Träger einer privaten Familienausgleichskasse ist, mindestens 1%, höchstens 2 der Gesamtlohn- summe für den Familienschutz aufzuwenden. Nach Abs. 2 ist weiter von den privaten Familienausgleichskassen bzw. von den Arbeitgebern dem kantona- len Ausgleichsfonds die allfällige Differenz zu entrichten zwischen dem Ge- samtbetrag der ausbezahlten Kinderzulagen und 1 der Gesamtlohnsumme der Mitglieder der Familienausgleichskasse. Es ist somit kein einheitlicher, für alle Arbeitgeber genau gleich hoher Beitragsansatz festgesetzt, und es gelten auch keine unveränderlichen Zu- lagenansätze, verbunden mit der Verpflichtung, jede noch so geringe Diffe- renz zwischen Beiträgen und Leistungen dem kantonalen Ausgleichsfonds abzuliefern. Anderseits wird aber der obligatorische Arbeitgeberbeitrag ver- bindlich auf mindestens 1", und höchstens 2c% der Gesamtlohnsumme bemes- sen; überdies ist die anerkannte Kasse obligatorisch an den kantonalen Aus- gleichsfonds angeschlossen, und die kantonalen Aufsichtsorgane sind wo- rauf noch zurückzukommen sein wird - in der Lage, die Geschäftsführung der Ausgleichskasse jederzeit zu überprüfen und einzuschreiten. Obschon das Ausgleichsprinzip nicht strikte gewahrt ist, so ist doch die Situation völlig verschieden von derjenigen der privaten Familienausgleichskasse gemäß Waadtländer, Gesetz, welches diesen Kassen nur die Mindesthöhe der auszu- richtenden Zulagen, jedoch nichts über die Höhe der dafür aufzuwendenden Beiträge im Verhältnis zur Gesamtlohnsumme vorschreibt und daher auch keinen betriebsexternen Ausgleich allfälliger Ueberschüsse bzw. Fehlbeträge vorsieht. Während dort die Familienzulagen ausschließlich auf das Konto des einzelnen Arbeitgebers gehen und damit ein materielles Interesse an mög- lichst niedriger Belastung bestehen bleibt, vermag im vorliegenden Fall der soziale Charakter der Leistungen durch personalpolitische Maßnahmen kaum in Frage gestellt zu werden. Damit ist freilich die eingangs gestellte Frage nach der Befreiung der streitigen Zulagen noch nicht entschieden, Das Gericht verhehlt sich nicht, daß das Luzerner Gesetz es den privaten Farnilienausgleichskassen an sich nicht verbietet, die ihnen obliegenden Leistungen an die Arbeitnehmer soweit über das gesetzliche Minimum zu erhöhen, als es nötig ist, um einen allfälligen Tjeber'schuß aus dem l/( igen Mindestbeitrag kassenintern gänzlich aufzu- brauchen, statt ihn in den kantonalen Ausgleichsfonds einzuwerfen. Dies hätte die dem Ausgleichsprinzip weiter widersprechende Konsequenz, daß sich.

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die Finanzierung der privaten Ausgleichskasse betriebsintern auf den Ar- beitgeber konzentrieren würde. Gegen den auf diese Weise ermöglichten Ent- zug eines Teil des Arbeitsentgelts von der AHV-Beitragspflicht bestehen nun aber gewichtige Korrektive. Einmal sind die Familienausgleichskassen ver- pflichtet, jede Neufestsetzung der Zulagenansätze, ja überhaupt jede Aen- derung ihrer Zulagenordnung der kantonalen Aufsichtskommission unver- züglich zu melden und der Regierungsrat hat es jederzeit in der Hand, im Falle von Mißbrauch die Anerkennung der privaten Kasse rückgängig zu machen. Insbesondere sind die Organe des kantonalen Ausgleichsfonds be- rechtigt, bei den privaten Kassen die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Kontrollen durchzuführen (§ 17 des Reglements vom 12. Fe- bruar 1948). Allerdings handelt es sich hier um einen Grenzfall. Es darf aber in Abwägung aller Umstände doch angenommen werden, die kantonale Zu- lagenordnung biete eine ausreichende Garantie dafür, daß die vorgeschriebe- nen Leistungen im Sinn und Geiste des Ausgleichsprinzips erbracht werden. AUS diesen Erwägungen ist das Begehren der Firma G., es seien die von ihr nach kantonalem Gesetz ausbezahlten Beträge gemäß AHVV Art. 7, lit. b, beitragsfrei zu erklären, grundsätzlich zu schützen. Endlich fragt es sich, inwieweit die von der privaten Familienausgleichs- kasse der Firma G. gewährten Leistungen vom maßgebenden Lohn auszu- schließen seien. Da das Gesetz nur Kinderzulagen vorschreibt, können auch nur solche gemäß Art. 7, lit. b, AHVV von der Beitragspflicht befreit wer- den. Da ferner nur Minimalansätze vorgeschrieben sind und es den Kassen nicht verwehrt ist, die Kinderzulagen über das Minimum zu erhöhen, ist wei- ter zu prüfen, welche Ansätze als «in Anwendung des kantonalen Gesetzes ausbezahlt» gelten können. Ohne abschließende Stellungnahme sei erwähnt, daß von den verschiedenen möglichen Lösungen jene besonderes Augenmerk beansprucht, welche die gewährten Kinderzulagen nur soweit vom beitrags- pflichtigen Lohn ausnimmt, als sie der für die kantonale Ausgleichskasse gel- tenden Zulagenordnung entsprechen. Dadurch würde sich einerseits der Ver- such, einen Teil des Arbeitsentgelts in Form erhöhter Zulagen der Beitrags- pflicht zu entziehen, von vornherein als untauglich erweisen und anderseits auch der Rechtsgleichheit entsprochen. Da aber im vorliegenden Verfahren weder die zum Worte gekommenen Verwaltungsstellen noch die Rekursbe- ho"rden sich in maßlicher Hinsicht geäußert haben, ist es zunächst Sache der Ausgleichskasse, die vom maßgebenden Lohn abziehbaren Zulagenansätze zu bestimmen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. E.G. Söhne A.G., vom 7. März 1952, H 309/51.)

IV. Nichterwerbstätige

Für die Zuteilung einer Person zur Kategorie der erwerbstätigen oder nichterwerbstätigen Versicherten ist die vergleichende Beitragsberechnung gemäß AHVG Art. 4 ff. bzw. Art. 10 und AHVV Art. 28 nicht allein entschei- dend. Eine weitere Bedingung ist das Bestehen einigermaßen stabiler sozialer Verhältnisse. Der Wechsel der Versichertenkategorie darf daher nicht schon

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auf (rund vorübergehender Verlagerung des wirtschaftlichen Schwergewiciis erfolgen.:)

Der 1886 geborene A.H. wurde auf den 1. Januar 1945 als SBB-Beamter wegen Schwerhörigkeit vorzeitig pensioniert. Seine Pension belief sich in den Jahren 1948 bis 1950 auf durchschnittlich Fr. 5800, während sein Reinvermo- gen am 1. Januar 1949 Fr. 64 000 und am 1. Januar 1951 Fr. 93 000 betrug. Im Mai 1951 ersuchte H. die Ausgleichskasse um Erfassung als Nichterwerbs- tätiger, rückwirkend ab 1. Januar 1948. Mit Verfügung vom 2. Juni 1951 wies die Kasse sein Gesuch ab, weil für ihn von verschiedenen Arbeitgebern in den Jahren 1948 bis 1951 Beiträge von seinem Erwerbseinkommen aus gelegent- licher unselbständiger Erwerbstätigkeit einbezahlt worden seien 1948 Fr. 57,

1949 Fr. 48, 1950 Fr. 59, 1951 bis Juni ca. Fr. 60). Die Kasse führte aus, wer

als Erwerbstätiger Beiträge wenigstens in einem gewissen Umfange leiste, könne nicht als Nichterwerbstätiger gelten. Auf Beschwerde hin erkannte die kantonale Rekurshehörde, es sei die Beitragsfestsetzung pro i'ata temporis vorzunehmen; für die Zeit seiner Erwerbstätigkeit habe der Versicherte Bei- träge gemäß Art. 4 ff. AHVG zu bezahlen und für die übrige Zeit sei er nach Maßgabe von Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV als Nichterwerbstätiger zu erfassen. Sie führte aus, das Gesetz kenne entgegen EVGE 1950, S. 110 ff. (ZAK 1950, S. 490) keine beitragsfreien Einkommen aus unselbständigem Erwerb. Auch könne die Klassierung als Erwerbstätiger oder als Nichter- werbstätiger an sich nicht von der Höhe der Beiträge abhängig gemacht wer- den. Endlich müsse «ein Wechsel von einer Kategorie in die andere» gewahrt bleiben und könne auch innerhalb eines Beitragsjahres eintreten: ein Ver- sicherter brauche nicht während eines ganzen Beitragsjahres der einen oder der andern Kategorie anzugehören. Sofern die« sozialen Verhältnisse» darauf hindeuteten, daß ein Versicherter in erster Linie zur Kategorie der Nichter- werbstätigen gehöre, stehe nichts entgegen, die Beiträge pro rata temporis der Erwerbstätigkeit nach dem Erwerbseinkommen zu bemessen und für die übrige Zeit nach Art. 10 AHVG bzw. Art. 28 AHVV. Dagegen legte die Kasse Berufung ein, indem sie geltend machte, die Lösung der Vorinstanz sei prak- tisch undurchführbar. Jede Person, für die jährlich mindestens 12 Franken Beiträge aus Erwerbstätigkeit entrichtet werden, sei ausschließlich als Er- werbstätige zu behandeln, Zur Frage der Abgrenzung zwischen den nach Art. 4 bis 9 AHVG (als Erwerbstätige) und den nach Art. 10, Abs. 1, AHVG als Nichterwerbstätige zu veranlagenden Versicherten hat sich das Eidg. Versicherungsgericht im grundlegenden Urteil iSa. I. vom 5. September 1950 EVGE 1950, S. 110 ff; ZAK 1950, S. 490) ausgesprochen. Es hat dabei eingehend dargelegt, daß nach der Systematik des Gesetzes ein Versicherter für den gleichen Zeitraum die Beiträge alternativ als Erwerbstätiger oder als Nichterwerbstätiger ent- richtet und kumulative Beitragsleistung unzulässig ist. Ferner hat es fest- gestellt, daß hei Vorliegen von Erwerbseinkommen normalerweise der Bei- tragspflicht nach Art. 4 ff. AHVG das Primat zufällt und beigefügt: «Hieven ist nun bei einigermaßen stabilen Verhältnissen jedenfalls überall dort abzu-

*) Vgl. hierzu den Artikel «Beitragsfreies Erwerbseinkommen der Nicht- erwerbstätigen» 7 (S. 166 der vorliegenden Nummer).

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weichen, wo feststeht, daß ein Versicherter auf Grund seines Erwerbsein- kommens erheblich geringere Beiträge bezahlen würde als nach Maßgabe seines Vermögens bzw. Renteneinkommens und daher offenkundig ist, daß das wirtschaftliche Hauptgewicht deutlich auf dieser Seite liegt». Danach werden zur Beitragsleistung als Nichterwerbstätige diejenigen Versicherten herangezogen, deren «soziale Verhältnisse». oder anders ausgedrückt, deren wirtschaftliche Existenz sich offenkundig überwiegend auf ökonomische Wer- te gründet, die ihnen aus anderer Quelle als aus Erwerbstätigkeit zufließen, nämlich aus Kapitaleigentum bzw. Rentenberechtigung. Der von der Vorinstanz gegen diese Lösung erhobene Einwand, daß «das Gesetz kein beitragsfreies Einkommen aus unselbständigem Erwerb kenne«, ist nicht stichhaltig. Beitragsfrei sind nicht nur der Erwerb der gemäß Art. 1, Abs. 2, AHVG nichtversicherten Unselbständigerwerbenden und der noch er- werbstätigen Personen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes die Altersgrenze des Art. 3, Abs. 2, lit. e, AHVG bereits erreicht hatten, sondern auch das Naturaleinkommen der Ehefrauen, die im Betriebe des Ehemannes ohne Bar- lohn arbeiten (Art. 3, Abs. 2, lit. b, AHVG) sowie dasjenige der Lehrlinge und der mitarbeitenden Familienglieder unter 20 bzw. über 65 Jahren (Art. 3, Abs. 2, lit. d,und Art. 5, Abs. 3, AHVG). Außerdem sind von den gemäß Art. 5, Abs. 4, AHVG und Art. 8 AHVV vom maßgebenden Lohn ausgeschlossenen Sozialleistungen, die wohl begrifflich dem Erwerbseinkommen zugehören, keine Beiträge zu erheben. Die Lösung des Präjudizes 1., nach welcher von gelegentlichem Erwerbseinkommen eines feststehendermaßen hauptsächlich vom Vermögensertrag oder Renteneinkommen lebenden Versicherten keine Beiträge erhoben werden, bereichert lediglich die Liste der Arten beitrags- freien Erwerbseinkommens um eine Position; sie steht mit dem System des Gesetzes nicht in Widerspruch und fühlt auch -. im Gegensatz etwa zur Re- gelung des Art. 40 AHVV nicht zu beitragsfreien Jahren. Wie bereits in EVGE 1950, S. 114, festgestellt wurde, muß naturgemäß die Möglichkeit eines Wechsels von der einen Versichertenkategorie in die andere gewahrt bleiben. Doch sind für die Beantwortung der Frage, oh und allenfalls wann ein solcher Wechsel stattzufinden habe, Kriterien nötig, nach welchen die Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen, ohne Differenzie- rung je nach der Form der erwerblichen Betätigung, überhaupt unterschie- den werden können. Selbst wenn die vorinstanzliche Lösung dci' Erfassung pro rata temporis der Betätigung oder Nichtbetätigung theoretisch für die Abgrenzung zwischen den als Unselbständigeiwerhende und den als Nichtei'- verbstätige zu veranlagenden Versicherten in Frage käme, so würde sie trotzdem zu nichts führen, da sie jedenfalls für die Grenzziehung zwischen Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden unbrauchbar ist, indem hei letzteren nicht mit einzelnen Arbeits- und Mussetagen gerechnet werden kann. Die voi'instanzliche Regelung bietet daher keinerlei Anlaß, von den Grundsätzen des Urteils I. abzugehen. Dies umsoweniger, als die Vorinstanz selber die Lösung dci' Frage voraussetzt, die jenes Urteil stellt, nämlich, oh die «sozialen Verhältnisse darauf hindeuten, daß ein Versicherter in erster Linie zur Kategorie der Nichterwerbstätigen gehört». Gerade um dies festzu- stellen, ist eine ausreichende zeitliche Basis nötig, die unter Umständen so- gar mehr als ein einzelnes Jahr umfassen muß. Es wurde bereits in EVGE 1950, S. 120, angedeutet, daß neben augenfälliger Prävalenz des Vermögens

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bzw. Renteneinkommens gegenüber dem Erwerbseinkommen auch das Be- stehen «einigermaßen stabiler Verhältnisse» Bedingung sei. Denn Umstände, wie die des Kaufmanns, der wegen schlechten Geschäftsjahres vornehmlich von seinem Vermögen leben muß, und ähnliche Ausnahmesituationen, dürfen keineswegs zu einem Wechsel der Versichertenkategorie führen. Entgegen der, Auffassung der Vorinstanz darf somit die Einreihung niemals auf Grund vorübergehender Verhältnisse und damit verbundener Verlagerung des ökono- mischen Schwergewichts erfolgen. Es ist ebenfalls unzutreffend, wenn gesagt wird, nach der Rechtsprechung i.Sa. 1. sei «die Höhe der Beiträge an sich» für die Klassierung eines Versicherten entscheidend. Hingegen bildet die ver- gleichende Beitragsberechnung gemäß Art. 4 ff. AHVG bzw. gemäß Art. 10 AHVG (Art. 28 AHVV) im Rahmen des Gesagten meist ein wichtiges Indiz für die Lösung der zu entscheidenden Frage, auf welcher Seite das wirt- schaftliche Hauptgewicht deutlich liegt. Was anderseits die von der Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 2. Juni 1951 in Widerspruch zur letztinstanzlichen Praxis getroffene Differenzie- rung anbetrifft, nach welcher als Nichterwerbstätige nur jene Personen zu betrachten seien, die jährlich vom Erwerbseinkommen Beiträge von weniger als Fr. 12 einzahlten, so hat sich das Gericht bereits in EVGE 1950, S. 117, zu einer starren Regelung ähnlicher Art eindeutig in negativem Sinne geäus- sert. Es genügt auf jene auch hier geltenden Erwägungen zu verweisen. Die ökonomische Situation des Versicherten stützt sich seit 1948 offen- kundig nicht auf das jährlich ca. Fr. 1000 bis 1500 betragende Einkommen aus gelegentlicher Erwerbstätigkeit, sondern auf die Rente von jährlich Fr.

5800 und auf die Fr. 64 000 bzw. Fr. 93 000 Vermögen. Die Beiträge nach Art.

10 AHVG und Art. 28 AHVV sind denn auch mit jährlich Fr. 108 wesentlich

höher als die für den Versicherten nach Maßgabe von Art. 5 und 12 AHVG vom Arbeitseinkommen bezahlten Beiträge von durchschnittlich Fr. 55 pro Jahr. Demzufolge ist H. ausschließlich zu den nach Maßgabe des Art. 10 AHVG und Art. 28 AHVV beitragspflichtigen Versicherten zu zählen. Was die vorn Blindesamt aufgeworfene Frage der Rückerstattung bzw. Anrechnung der ungeschuldet geleisteten Beiträge vom Erwerbseinkommen anbetrifft, so wurde bereits im Urteil i .Sa. C. vom 12. November 1951 gesagt, daß iingeschuldeterweise bezahlte Beiträge zurückgefordert werden können, und zwar im Umfange des effektiv Geleisteten, durch diejenigen, die sie ent- richtet haben. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. AH., vorn 8. Februar 1952, H 424/51.)

B. Renten

1. Rentenanspruch

Ist die Ehe ungültig erklärt worden, so kann die Ehefrau beim Tode des ehemaligen Ehemannes eine Witwenrente nur beanspruchen, wenn die für die geschiedene Frau geltenden Voraussetzungen (AHVG Art. 23, Abs. 2) erfüllt sind. Das Bezirksgericht P. hat am 17. Februar 1948 die am 18. April 1946 zwi- schen P.M. und Frau S.C. eingegangene Ehe ungültig erklärt, weil der Ehe- mann zur Zeit der Eheschließung geisteskrank war. Das Gericht hat ferner eine Vereinbarung der Parteien genehmigt, worin sich der frühere Ehemann P.M. verpflichtete an Frau S.C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr.

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60.— zu bezahlen. Nach seinem am 24. Juli 1949 erfolgten Tode meldete sich Frau S.C. zum Bezuge einer ordentlichen Witwenrente an. Ausgleichskasse, kantonale Rekurskommission und Eidg. Versicherungsgericht lehnten die Aus- richtung einer solchen Rente ab, letzteres aus folgenden Erwägungen: Streitig ist die Frage, ob die Berufungsklägerin wie sie behauptet Anspruch auf eine Witwenrente hat. Der Gesetzgeber hat dem Schaden, wel- chen verheiratete und geschiedene Frauen infolge des Ablebens ihres Ehe- mannes oder früheren Ehegatten erleiden können, Rechnung getragen, indem ei' ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Hinterlassenenrente zuge- billigt hat. So umschreibt Art. 23 des AHVG die Fälle, in denen die verheira- tete Frau Anspruch auf eine Witwenrente hat und in denen die geschiedene Frau einer Witwe gleichzustellen ist und in den Genuß einer Witwenrente ge- langen soll. Dagegen befaßt sich keine gesetzliche Vorschrift mit der Stellung der Frau. deren Ehe ungültig erklärt worden ist. Eine solche Frau kann beim Tode ihres früheren Ehemannes gewiß nicht als Witwe im eigentlichen Sinne rentenberechtigt sein, da eine Verwitwung nur dann besteht, wenn die Ehe zur Zeit des Todes des Ehegatten noch bestand (ZGB Art. 462). Soll man nun aber mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen annehmen, daß der Gesetzgeber eine solche Frau von jeglichem Anspruch auf Hinterlassenenren- ten ausschließen wollte, obschon er in bestimmten Fällen die geschiedene Frau der Witwe gleichgestellt und ihr einen Anspruch auf Witwenrente zu- erkannt hat? Nichts deutet darauf hin, daß ein solcher Ausschluß absichtlich vorgenommen worden wäre und daß der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, die geschiedene Frau besser zu stellen als die Frau. deren Ehe ungültig erklärt wurde; dies umsoweniger, als die Stellung der Frau, deren Ehe ungültig er- klärt wurde, in zahlreichen Punkten der Stellung der geschiedenen Frau ent- si'icht (vgl. ZGB Art. 133 und 134). Alles weist im Gegenteil darauf hin, daß dieser Sonderfall der Aufmerksamkeit des Gesetzgebers entgangen ist und es sich rechtfertigt, die Frau, deren Ehe ungültig erklärt wurde, wie dies die Rekurskommission getan hat - der geschiedenen Frau gleichzustellen. Nach Art. 23, Abs. 2, des AHVG hängt dci' Anspruch der geschiedenen Frau auf Witwenrente nicht allein vom Tode des früheren Ehemannes, son- dern noch von zwei weiteren Voraussetzungen ab: einerseits muß die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert haben und anderseits muß der Ehemann zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an seine Frau verpflichtet gewesen sein. Wenn es richtig ist, die Frau, deren Ehe ungültig erklärt wurde, in der AHV der geschiedenen Frau gleichzustellen, so ist es klar, daß sie gleicherweise die beiden in Art. 23, Abs. 2, des AHVG enthaltenen Voraussetzungen erfüllen muß, um eine Witwenrente beanspruchen zu können. (Es folgt daraus, daß in den Fällen der Anfechtbarkeit der Ehe die Frau nie eine Hinter'lassenen- rente beanspruchen kann, weil die Ehe niemals 10 Jahre gedauert haben kann -- Art. 127 des ZGB schreibt nämlich vor, daß die Anfechtungsklage mit Ab- lauf von 5 Jahren seit der Eheschließung verjährt.) Vorliegend ist die im April 1946 eingegangene Ehe wegen eines Nichtig- keitsgi'undes im Februar 1948 ungültig erklärt worden. Die in Art, 23, Abs. 2, des AHVG vorgesehene Voraussetzung der minimalen Ehedauer ist nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente abgewiesen werden muß. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. S.C., vom 29. Februar 1951, H 444/51.)

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Eine Witwe mit Kindern hat grundsätzlich Anspruch auf Witwenrente und kann daher - auch wenn ihr Mann weniger als ein Jahr Beiträge gelei- stet hat - nicht eine Abfindung beanspruchen. Der Ehemann M. starb am 12. August 1948, nachdem er während 7 Monaten AHV-Beiträge geleistet hatte. Im Laufe des Jahres 1951 meldete sich die Witwe, die 3 Kinder besitzt, zum Bezuge einer Witwenabfindung an. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch ah. Dagegen stellte die kantonale Rekurs- kommission auf Beschwerde hin fest, daß auch Witwen, deren Ehemänner noch vor der Beitragszahlung während eines vollen Jahres gestorben sind, Anspruch auf die einmalige Abfindung haben, und sprach eine ordentliche Abfindung von Fr. 1576 zu. Das Bundesamt für Sozialversicherung focht die- sen Entscheid mit Berufung an, die vom Eidg. Versicherungsgericht mit fol- gender Begründung gutgeheißen wurde: In den Art. 18 bis 28 AHVG sind die Voraussetzungen aufgestellt, unter welchen im allgemeinen eine Rente beansprucht werden kann, je nachdem es sich um eine Einzelperson, ein Ehepaar, eine Witwe oder eine Waise handelt. Für alle diese Rentenberechtigten wird sodann in den Art. 29 bis 41 das Be- zugsrecht auf eine ordentliche Rente und in Alt. 42/43 das Bezugsrecht auf eine Uebergangsrente geregelt, wobei Anspruch auf ordentliche Rente ein- geräumt wird, wenn während eines vollen Jahres Beiträge geleistet wurden (Art. 29), und auf Uebergangsrente, wenn kein volles Jahr lang Beiträge ge- leistet wurden. Wünscht nun jemand eine Rente, sei es eine ordentliche, sei es eine Uebergangsrente, so müssen, entsprechend der erwähnten Systematik des Gesetzes, in erster Linie die in Art. 18 bis 28 aufgestellten Voraussetzun- gen für die Rentenberechtigung im allgemeinen erfüllt sein, im Falle einer Witwe also die in Art. 23 aufgeführten Erfordernisse für den Zeitpunkt der Verwitwung: entweder Besitz von Kindern oder, bei Kinderlosigkeit, ein Al- ter über 40 Jahren und eine Ehedauer von mindestens 5 Jahren. Analoges gilt naturgemäß für den Anspruch auf das Surrogat einer Witwenrente: die Witwenabfindung, die in Art. 24 den Witwen zugesichert ist, welche die Vor- aussetzungen für den Anspruch auf eine Witwenrente nicht erfüllen. Unter den oVoraussetzungen» sind klar die in Art. 23 aufgezählten zu verstehen. Handelt es sich um eine Witwenabfindung als Ersatz für eine ordentliche Rente, so müssen überdies während eines vollen Jahres Beiträge geleistet worden sein. Handelt es sich um eine Witwenabfindung als Ersatz für eine Uebergangsrente, so bedarf es des eben erwähnten Erfordernisses nicht. Im vorliegenden Fall wird die Witwenabfindung als Ersatz für eine ordentliche Rente beansprucht. Es fehlen jedoch die Erfordernisse sowohl von Art. 29 als auch von Art. 24; nicht nur sind keine vollen Jahresbeiträge gelei- stet worden (und konnten nach Gesetz nicht geleistet weiden), sondern die Witwe ist auch nicht kinderlos, sondern sie besitzt 3 Kinder. Infolgedessen kann ihr die Witwenabfindung nicht zugesprochen werden. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. MM., vom 25. März 1952, H 477/51.)

Ist der angebliche Vater eines außerehelichen Kindes vor dessen Geburt gestorben, ohne zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet zu sein, so kann dem Kind die einfache Waisenrente nicht gewährt werden, Art. 27, Abs. 2, AIIVG. H.W. kam am 25. Oktober 1949 zur Welt. Als außerehelicher Vater wurde P.I. bezichtigt, der sich in der Nacht vom 25. auf den 26. April 1949 das Le-

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ben nahm. Am 20, Oktober 1950 reichte der Beistand des Kindes gegen die Eltern des Pl. Klage ein, mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, daß Pl., der in der kritischen Zeit mit der Mutter des Kindes wiederholt ge- schlechtlich verkehrt habe, der Vater der H.W. sei und daß seine Rechts- nachfolger verpflichtet seien, dem Kind Unterhaltsbeiträge in gerichtlich zu bestimmendem Ausmaß zu zahlen. Die Eltern I. anerkannten die Klage und verpflichteten sich, aus dem Nachlaß ihres Sohnes dem Kind H.W. insgesamt Fr. 50 auszufolgen, mit dem Hinweis, daß dieser Betrag dem ungefähren Nachlaßvermögen entspreche. Der Amtsvormund verlangte hierauf für das Kind eine einfache Waisenrente. Ausgleichskasse, Rekurskommission und Eidg. Versicherungsgericht lehnten das Begehren ah, letzteres mit folgender Begründung:

Außereheliche Kinder, die weder mit Standesfolge anerkannt worden sind, noch mit Standesfolge vom Richter zugesprochen wurden, können nach dem Wortlaut des Art. 27, Abs. 2, AHVG beim Tode ihres außerehelichen Va- ters nur dann eine Vater-Waisenrente beanspruchen, wenn ihr Vater «durch Gerichtsurteil c dci' außergerichtlichen Vergleich zur Bezahlung von Unter- haltsbeiträgen verpflichtet ist». Danach genügt also nicht, daß Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Verstorbener mutmaßlich dci' außereheliche Vater eines Kindes war und, wenn es zu einem Vatei'schaftsprozeß gekommen wäre, vielleicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet worden wäre Vielmehr müssen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rentenanspruchs sowohl die außer- eheliche Vaterschaft als auch die Versoi'gerpflicht des der Vaterschaft Eezichtigten durch Entscheid des zuständigen zivilen Richters in einem gegen den Vater selber durchgeführten Prozeß rechtskräftig feststehen, oder aber es muß dci' Nachweis erbracht werden, daß der außereheliche Vater sich noch zu seinen Lebzeiten zur Zahlung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen verpflichtete. Mit Recht sieht das AHVG davon ab, den AHV-Behördcn Funktionen zuzuweisen, die einzig und allein den„ Vaterschaftsi'ichter zukom- men. Der Entscheid darüber, ob jemand nach den Normen des Zivilgesetz- buches, bzw. nach den von Kanton zu Kanton verschiedenen Beweisregeln als Vater eines außerehelich geborenen Kindes zu erachten sei, oh gegebenenfalls auf Standesfolge zu erkennen sei, und oh und inwieweit der Vater des Kindes Alimentationsbeiträge schulde, obliegt einzig dem Zivilrichtei', und der Ver- waltungsrichter hat sich damit zu begnügen, den bestehenden zivili'echtlichou Tatbestand seiner eigenen Schlußnahme zugrunde zu legen. Es geht auch nicht an, einen nach dem Tode des mutmaßlichen Vaters gemäß Art. 322 ZGB gegen dessen Erben geführten Prozeß einem Rechtsverfahren gleichzustelle:i in welchem der Vater selber Partei war. Wie gerade dci' vorliegende Fall zeigt, ist es nicht schwer, die Erben eines Verstorbenen, die ja nur im Umfang des Nachlaßvermögens zu allfälligen Unterhaltsleistungen verhalten werdeu dürfen, ohne Beweisverfahren zu einer für sie risikolosen Anerkennung der Vaterschaft zu überreden, wogegen bei einem Piozeßverfalu'en, das sich ge- gen den Vater persönlich richtet, dieser wegen der unvergleichlich größer,--1 Konsequenzen ohne vorgängige und genaue Abklärung der Verhältnisse sich kaum zu einem entsprechenden Zugeständnis bereit finden wird. Beim Fehlen eines den außerehelichen Vater persönlich verpflichtenden zivilrechtlichen Ui'- teils, bzw. einer vom Vater noch zu seinen Lebzeiten übernommenen Unter- haltspflicht darf daher nach dem Sinn des Gesetzes einem unter Berufung

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auf Art. 27, Abs. 2, AHVG gestellten Rentengesuch nicht entsprochen werden. Eine Ausnahme ist höchstens für den Fall vorzubehalten, wo ohne daß es zu Lebzeiten des Vaters zu einer gerichtlichen Verurteilung oder zu einer förmlichen Uebereinkunft gekommen wäre nach der Lage der Dinge das Vorliegen eines maßgebenden Versorgerschadens derart offenkundig ist, daß die Nichtgewährung einer Rente das Rechtsempfinden verletzen würde. Um solche Verhältnisse handelt es sich aber in casu nicht. Die Verwei- gerung einer Vater-Waisenrente in Fällen von der Art des vorliegenden ist auch sonst keineswegs so stoßend, wie es der Beistand des Kindes anzuneh- inen scheint. Ist nach Maßgabe von Art. 260, 303 oder 323 ZGB die Möglich- keit vorhanden, dem außerehelich geborenen Kinde t r 0 t z d e m v 0 r z e i t i- gen Tode seines außerehelichen Erzeugers die Stellung eines dem Stande des Vaters folgenden Kindes zu verschaffen, so steht (vgl. Art. 27, Abs. 1, AHVG) der Geltendmachung eines o r d e n t 1 c h e n Rentenan- spruchs nichts im Wege. Treffen aber jene Tatbestände (Ehelicherklärung durch den Richter, Anerkennung durch Verfügung von Todes wegen bzw. durch öffentliche Beurkundung, oder Zusprechung durch den Richter mit Standesfolge) nicht zu und sind auch die Voraussetzungen von Art. 27, Abs. 2, nicht erfüllt, so sichert das Gesetz (vgl. Art. 27, Abs. 3) dem Kinde als Ausgleich für die ausbleibende Vater-Waisenrente heim Verlust der außerehelichen Mutter ohne weiteres die v o lle Waisenrente zu, im Gegensatz zum Regelfall, wo dem Kinde beim Tode seiner Mutter überhaupt keine Rente, und die v o 11 e Waisenrente nur nach dem Tode b e i d e r Elternteile geschuldet wird. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.W., vom 6. Februar 1952, H 329 1 51.)

II. Uebergangsrente Ist abgetretenes Vermögen auf Grund von AHVV Art. 61, Abs. 5, nicht anrechenbar, so bleibt zu prüfen, ob nicht ausdrücklich oder stillschweigend vereinbarte Gegenleistungen als Einkommen zu berücksichtigen sind. Es fragt sich, ob im vorliegenden Fall die Vermögensentäußerung wirk- lich zwecks Erlangung einer Altersrente getätigt wurde, Entscheidend sind zwei Umstände: Die Abtretung fand schon im Frühjahr 1950 statt, d. h. zu einer Zeit, da die Einkommensgrenze noch so niedrig war, daß der Beru- fungskläger auch bei dem reduzierten Vermögensstand keinen Anspruch auf Rente besessen hätte. Zugleich stand damals noch keineswegs fest, ob und inwieweit die Einkommensgrenze erhöht werde. Mit der Vorinstanz ist des- halb anzunehmen, daß die Aussicht auf eine Altersrente keine Rolle gespielt hat. Die abgetretenen Vermögenswerte dürfen daher nicht zur Anrechnung gebracht werden. Bei der neuen Berechnung wird aber die Ausgleichskasse die Gegenwerte, welche sich der Berufungskläger für die Abtretung seines landwirtschaftlichen Heimwesens zusichern ließ, in Anschlag zubringen ha- hcn, vor allem das Wohnrecht. Von Unterhaltsleistungen von Seite des Sohnes ist zwar im Kaufvertrag nicht die Rede. Soweit die Eltern nicht noch arbeits- fähig sind, spricht aber im allgemeinen die Vermutung dafür, daß sie bei den Kindern, denen sie den Hof überlassen haben, auch freien Unterhalt genies- sen. Es rechtfertigt sich hier überhaupt der grundsätzliche Hinweis, daß in I"ällen, wo das abgetretene Vermögen nicht zur Anrechnung gelangt, die Ausgleichskassen ein besonderes Augenmerk richten auf das Naturalein--

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kommen des Abtretenden und solches als Kompensation berücksichtigen. Sie haben es so in der Hand, allfälligen Mißbräuchen gegenüber ein Korrektiv anzuwenden. Eidg. Versicherungsgericht iSa. S.W., vom 7. März 1952, H 490/51.)

C. Verfahren Die Ausgleichskasse kann gegen den Entscheid einer kantonalen Rekurs- behörde gemäß AHVG Art. 86, Abs. 1, auch dann Berufung einlegen, wenn die Rekursbehörde ihre Verfügung geschützt hat. Mit ihrer Eingabe an das Eidg. Versicherungsgericht wendet sich die Ausgleichskasse gegen einen kantonalen Entscheid, der auf Bestätigung ihrer Verfügung lautet. Sie begründet ihr Vorgehen damit, jene Verfügung sei un- richtig und beantragt, der persönliche Beitrag des Versicherten sei zu erhöhen. E3 muß geprüft werden, oh auf ein solches Rechtsbegehren eingetreten wer- den kann. Die Frage ist zu bejahen. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in einem Urteil vom 20. Dezember 1948 (ZAK 1949, S. 86 ff.; EVGE 1948, S. 128 ff.) erkannt hat, ist das Bundesamt für Sozialversicherung zur Berufung selbst dann legitimiert, wenn ein kantonaler Rekursentscheid die vom Beschwerde- führer angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse geschützt hat. Jenem Präjudiz liegt der Gedanke zugrunde, als Organ der administrativen Aufsicht müsse das Bundesamt die Befugnis haben, jeden kantonalen Entscheid, den es als unrichtig betrachte, an die obere Justizbehörde weiterzuziehen, gleichgiil- tig welchen Standpunkt die Ausgleichskasse im kantonalen Verfahren ver- treten habe. Es soll aber auch das Berufungsrecht der Ausgleichskassen un- eingeschränkt sein, jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall das Bundesamt die von der Kasse gestellten Sachanträge unwidersprochen läßt. Denn die Anträge der Ausgleichskassen dienen, wie ihre Verfügungen, dem Vollzug des Gesetzes, und die gegenwärtige Berufung ist deshalb eingereicht worden, weil die Kasse den kantonalen Entscheid für gesetzwidrig hält. So- lange also ein kantonaler Entscheid nicht (mangels Berufung) in materielle Rechtskraft erwachsen ist, soll die Ausgleichskasse ihn beim Eidg. Versiche- rungsgericht anfechten können. Das Recht zur Berufung soll ihr auch dann zustehen, wenn sie nach neuer Prüfung die im Beschwerdeverfahren bekunde- te Ansicht verläßt und findet, dci' kantonale Richter hätte anders entschei- den sollen als es geschehen ist. In solchen Fällen wirkt eben die Berwfung als Seitenstück zu jenem Zurückkommen auf eine Verfügung', zu welchem die Ausgleichskassen (im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen) be- rechtigt, ja verpflichtet sind, wenn eine Verfügung sich als offensichtlich ge- setzwidrig erweist (EVGE 1951, S. 35 ff., ZAK 1951, S. 174). Aus diesen Er- wägungen ist auf die vorliegende Berufung einzutreten. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. F.St., vom 26. Februar 1952, H 445/51.)

D. Strafsachen Bedingte Gefängnisstrafe wegen Nichtahlieferung von ArbePnehmerhci- trägen. Der Angeschuldigte betrieb vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1949 eine Biscuitfabrikation, wo ei' vom 1. September 1948 bis 31. Dezember 1949

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einen Angestellten beschäftigte. Trotz verschiedener Mahnungen der Aus- gleichskasse erstellte der Angeschuldigte keine Abrechnung und bezahlte keine Beiträge. Das rechtliche Inkasso auf Grund einer Veranlagungsverfü- gung führte zu einem Verlustschein. Die Höhe der geschuldeten Arbeitneh- merbeiträge konnte in der Folge nach den Angaben des Angestellten genau festgestellt werden. Sie betrugen Fr. 137.62. Der Angeschuldigte ist gestän- dig, die Arbeitnehmerbeiträge seinem Angestellten vorn Lohn abgezogen zu haben. Er hat sie jedoch nicht abgeliefert, da er zahlungsunfähig gewesen sei. Dieser Begründung kann entnommen werden, daß er diese Beiträge für sich verbraucht hat. Er hat sie somit dem vorgesehenen Zweck -der Ablie- ferung an die Ausgleichskasse entfremdet. Dadurch hat er sich der Wider- -

handlung gegen Vorschriften über die AHV schuldig gemacht und ist gemäß AHVG Art. 87, Abs. 3, strafbar. Die Verfehlung des Angeschuldigten ist nicht leicht zu nehmen, da er durch sein Verhalten die Alters- und Hinter- lassenenversicherung geschädigt hat. Eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen wird daher als angemessen erachtet. Dem Angeschuldigten kann der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen. Als Bedingung zum aufgeschobenen Strafvollzug ist dem Angeschuldig- ten die Auflage zu machen, daß er die hinterzogenen Arbeitnehmerbeiträge von Fr. 137.62 innert fünf Monaten zu bezahlen hat, (Amtsgericht Solothurn - Lebern i.Sa. T.G., vom 14. November 1951.)

Der Angeschuldigte betreibt auf eigene Rechnung ein Atelier für Ache- vage. Er beschäftigt seinen Vater als Arbeiter und eine Heimarbeiterin. Er ist geständig, vom 1. Juli bis 30. September 1951 trotz wiederholter Aufforde- rung der Ausgleichskasse die Abrechnungsformulare nicht eingereicht und die seinen Arbeitnehmern vorn Lohn abgezogenen AHV-Beiträge nicht abge- liefert zu haben. Ferner gibt er zu, die abgezogenen Arbeitnehmerbeiträge in seinem Betrieb zum eigenen Nutzen verwendet zu haben, wozu er wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten genötigt gewesen sei. Dadurch, daß der Angeschuldigte seinen Arbeitnehmern Beiträge vom Lohn abzog, sie indessen dem vorgesehenen Zweck -der Ablieferung an die Ausgleichskasse entfremdete - und die Abrechnungen nicht erstellte, hat er sich der Widerhandlung gegen Vorschriften des AHVG schuldig und gemäß AHVG Art. 87 und Art. 88 strafbar gemacht. Da die geschuldeten Arbeitneh- merbeiträge nachträglich abgeliefert wurden, erscheint in Anbetracht des Verschuldens, der persönlichen Verhältnisse und des Umstandes, daß die bei- den Widerhandlungen in Realkonkurrenz begangen worden sind, eine Ge -

fängnisstrafe v o n 10 Tagen, deren Vollzug während einer Probe- zeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben ist, angemessen. Es erscheint aber auch am Platze, den Angeschuldigten ebenfalls zu einer B u ß e zu verurteilen, wobei eine solche von F 1'. 2 0.— den Umständen Rechnung trägt. (Richteramt Biel iSa. M.S., vorn 26. Februar 1952.)

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Zeitschrift Nr.6 Juni 1952

iW für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und llinterlassencnverniclierung des Bundesamtes für Sozials irsirlieruing, Bern Ii-!. 01 211 511 Spedition: F,idg. 1)ruck nach cli- und Ma Lena (zentrale, Bern Abonnement: Jaliresahannement Fr. 12. --‚ Einzel-Nr. Fr. 1.30, Doppel-\ r. In. 2.60. krscloint monatlich

°i Monat zu Monat (5. 201). Neue Weisungen in Sicht (S. 702). Ilen1enauszaIi- Inhaltsangabe lang an Vertreter (S. 206). Kalendarisrhe \Ierkoürdigkeiten (5. 211). 'Beihilfen an alte Arheitnehmen (S.216). \ on der Lohn. und Verdienstersatzoniluung zur Erwenlisersatzordnung (S.219). Durol:fiil:rungsfragen derAFtV (5.220). I)orelifülirungsfragen ‚lerl,VE() (5.222). KleineMitteilangen(S. 222). Gerichtsentscheide: AIIV (5. 227).

Von Monat zu Monat Am 28/29. April 1952 fand in Zug die Plenarkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen statt. Anstelle des zurückgetretenen Herrn L. Buffat, Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Waadt, dessen Verdienste gebüh- rend gewürdigt wurden, ist Herr W. Stuber, Leiter der kantonalen Aus- gleichskasse Solothurn, zum Präsidenten des Ausschusses der kantonalen Ausgleichskassen gewählt worden. Wenige Tage später, nämlich am 2./3. Mai 1952, hielt sodann die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen ihre jährliche Generalversammlung in Basel ab. Beide Tagungen hinter- ließen den Eindruck, daß die Ausgleichskassen weiterhin bestrebt sind, ihr Möglichstes zu tun, um die AHV nach wie vor reibungslos und ratio- nell durchzuführen und auch den kommenden neuen Aufgaben voll ge- wachsen zu sein.

Vom 5.-10. Mai 1952 fanden in Brüssel Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer belgischen Delegation statt zwecks Ab- schlusses eines Abkommens über die Sozialversicherung. Die schweizeri- scherseits von Dir. Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozial- versicherung, und belgischerseits von L. Wattilon, Generaldirektor im Ministre du travail et de la Prvoyance Sociale, geleiteten Verhandlun- gen führten zur Ausarbeitung eines Vertragsentwurfes, der nach Abklä- rung gewisser Einzelheiten sobald als möglich unterzeichnet werden soll.

Am 20. und 21. Mai tagte in Bern die Spezialkommission für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung, um die an ihrer letzten Sit- zung zurückgestellten materiellen Fragen zu bereinigen und die in die

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Vollzugsverordnung zur Erwerbsersatzordnung aufzunehmenden admini- strativen Bestimmungen vorzuberaten. Die Beratung führte zu Lösungen hinsichtlich der Geltendmachung des Anspruches, welche sich gegenüber der bisherigen Regelung durch wesentliche Vereinfachungen auszeichnen. Wir werden in einer der nächsten Nummern darauf zurückkommen. Im weitern ergab sich, daß die meisten administrativen Vorschriften der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die AHV als sinngemäß an- wendbar erklärt werden können, sodaß die Vollzugsverordnung zur Er- werbsersatzordnung in verhältnismäßig bescheidenen Ausmaßen gehalten werden kann.

Am 27. und 28. Mai 1952 fand unter dem Vorsitz von Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung in Bern die zweite Sitzung der für die Ueberprüfung aller Fragen betr. den Versicherungsausweis, die IBK-Führung und die Buchführung eingesetzten Kommission statt. In Beratung standen vor allem Fragen bezüglich der IBK-Auszüge, des Ab- lieferungstermins für IBK-Listen und der Korrektur unrichtiger IBK- Eintragungen. Ferner sprach sich die Kommission über die Einführung der AHV-Nummer in der Militärverwaltung aus. In einer letzten Sitzung anfangs Juli 1952 wird die Kommission die Grundsätze über Versiche- rungsausweis und individuelles Beitragskonto sowie die damit zusammen- hängenden Fragen bereinigen, um später zu verschiedenen Problemen der Buchführung Stellung zu nehmen.

Neue Weisungen in Sicht Das Bundesamt für Sozialversicherung bereitet gegenwärtig eine neue Rentenwegleitung, Buchführungsweisungen sowie neue Weisungen über die Versicherungsausweise und die IBK vor, die auf den 1. Januar 1953 in Kraft treten sollen. Ferner ist es bestrebt, auf den gleichen Zeitpunkt die bisherigen Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn in einer Weg- leitung zusammenzufassen unter Berücksichtigung der Praxis und der Rechtsprechung. Die Anwendung all dieser neuen Weisungen fällt nun in ein Jahr, in welchem die Ausgleichskassen die Erwerbsersatzordnung und die abgeänderte Familienzulageordnung für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Bergbauern einführen und gegebenenfalls auch den Vollzug der revidierten Bestimmungen des AHVG und der Vollzugsverordnung vor- bereiten müssen. Man wird sich daher vielleicht hier und dort fragen, ob es nun wirklich notwendig ist, daß die Ausgleichskassen in diesem bereits schwer befrachteten Jahr auch noch mit neuen Weisungen auf zahlrei- chen Gebieten «beglückt» werden. Der Chef der Sektion AHV des Bun-

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desamtes für Sozialversicherung hat zu dieser Frage anläßlich der Ple- narkonferenz der kantonalen Ausgleichskassen und anläßlich der Gene- ralversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen Stellung genommen. Seine Ausführungen lassen sich wie folgt resümieren: Die Herausgabe neuer Weisungen auf den genannten Gebieten ist dringlich; sie hätte schon vor Jahresfrist erfolgen sollen und wäre auch erfolgt, wenn man damals nicht alle Hände voll zu tun gehabt hätte mit der Durchführung der ersten Revision des AHVG und der AHVV. Wer- den die neuen Weisungen nicht auf Beginn des nächsten Jahres erlassen, so stehen wir aller Voraussicht nach schon wieder mitten in den Vorbe- reitungen für die zweite Revision, und die alten, zum Teil überholten Wei- sungen bleiben weiterhin für zwei bis drei Jahre in Kraft. Und nachher? Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedenfalls, daß auf dem Gebiete der AHV nichts aufgeschoben werden soll, wenn man nicht Gefahr laufen will, daß das Beabsichtigte sine die verschoben wird. Des weitern ist es unerläßlich, nach jeder Gesetzes- und Verordnungsrevision alle Durch- führungserlasse k jour zu bringen, damit der für eine bestimmte Zeit geltende Rechtszustand in jeder Hinsicht genau festgehalten wird. Nur so ist es möglich, die Entwicklung genau zu verfolgen und Einzelfälle rück- wirkend zu entscheiden. Die genaue Ueberprüfung aller Weisungen auf dem Gebiete der Renten, der Buchführung, der Versicherungsausweise und der IBK ist überdies auch von großem Wert für die in Aussieht ste- hende Revision, da nur in genauer Kenntnis aller Mängel und Lücken die richtigen gesetzlichen Neuregelungen getroffen werden können. Was die neue Rentenwegleitung im besonderen anbelangt, ist deren Herausgabe deswegen dringlich, weil die geltende Wegleitung weder den anläßlich der ersten Revision getroffenen Aenderungen noch der Ent- wicklung der Rechtsprechung Rechnung trägt. Des weitern hat sieh in der Praxis die absolute Notwendigkeit der Neuregelung bestimmter Fra- gen gezeigt. Die geltenden Weisungen über den Versicherungsausweis und die IBK sind heute in über 10 verschiedenen Erlassen zerstreut, was ein «sieh Zurechtfinden» außerordentlich erschwert, wenn nicht verunmöglicht. Dazu muß in aller Objektivität zugegeben werden, daß nicht alle Weisun- gen miteinander völlig harmonieren, was verständlich ist, mußten sie doch seinerzeit je nach Dringlichkeit staffelweise herausgegeben werden, wobei immer wieder verschiedene Gesichtspunkte maßgebend waren. Da- zu kommt ferner, daß einzelne Weisungen teils mit guten, teils mit weni- ger guten Gründen von vielen Kassen nicht befolgt werden. Zum Teil war ihre Anwendung seitens vieler Kassen objektiv kaum möglich (zum Bei- spiel der Abschluß der IBK-Buchung auf Ende Mai). Zum Teil hätte die

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genaue Befolgung verschiedene Kassen gezwungen, organisatorische Um- stellungen vorzunehmen oder von Maßnahmen, welche die Kasse als be- sonders rationell betrachtet, abzusehen. Es handelt sich heute nicht darum, Vorwürfe zu machen, weil, wie gesagt., die Schuld teilweise auch an den Weisungen selbst liegt, und weil vielfach mit guten Gründen und in anerkennenswertem Bestreben zu Vereinfachungen abweichende Re- gelungen getroffen worden sind. Es handelt sich vielmehr darum, nunmehr Weisungen auf diesem Gebiet auszuarbeiten, die von allen Kassen eingehalten werden können. Dann wird es auch möglich sein, alle Kassen zu zwingen, die Weisungen einzuhalten. Dies ist und dar- über müssen sich alle Ausgleichskassen klar sein - unbedingt notwendig, wenn nicht die gewählte Form der dezentralisierten Durchführung der AHV in Frage gestellt werden soll. Die IBK müssen unter allen Umstän- den von jeder Ausgleichskasse so geführt werden, daß jede andere Aus- gleichskasse ohne weiteres daraus die für die Rentenfestsetzung notwen- digen Angaben entnehmen kann. Es geht nicht an, daß eine Kasse bei jedem Kontenzusammenruf einen Kommentar geben muß, damit die rentenfestsetzende Kasse das entsprechende Konto richtig interpretiert, wie dies zum Teil bereits gemacht worden ist. Dies würde auf die Dauer die richtige Festsetzung der Renten verunmöglichen, ganz abgesehen von dem damit verbundenen untragbaren «Papierkrieg». Schon heute sind wir soweit, daß in Einzelfällen das IBK nicht mehr genau gelesen werden kann. So hat eine Ausgleichskasse kürzlich in einem Rentenfall das IBK einer anderen Ausgleichskasse mit Fr. 600.— in Rechnung gesetzt. Nach- träglich stellte sich rein zufällig heraus, daß die Eintragung 6.00 nur einen Betrag von Fr. 6.— zu bedeuten hatte. Die Rente war infolgedessen unrichtig festgesetzt und mußte, unter Erlaß einer Rückerstattungsver- fügung, entsprechend korrigiert werden. Es ist auch konstatiert worden, daß einzelne Kassen ihre «Praxis» von Jahr zu Jahr ändern. Wie soll da in 20 oder 30 Jahren eine Rente richtig festgesetzt werden können, wenn ein bestimmter Eintrag jedes Jahr etwas anderes bedeutet? Noch ist nichts Unverbesserliches passiert. Durch zahlreiche Rückfra- gen usw. war es noch jedes Mal möglich wenn auch manchmal unter großem Aufwand ---- die Rente richtig festzusetzen. Es ist aber höchste Zeit, daß nun die nötige Vereinheitlichung herbeigeführt wird, da sich sonst die Verhältnisse von Jahr zu Jahr komplizieren würden. Eine be- sondere Kommission ist gegenwärtig an der Arbeit, Weisungen auszuar- beiten, die den bisherigen Erfahrungen Rechnung tragen und die von al- len Ausgleichskassen eingehalten werden können. Das BSV bittet schon heute um Verständnis für die Maßnahmen, die es zur Durchsetzung die- ser Weisungen treffen muß. Es bittet auch jede Ausgleichskasse, daran

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zu denken, daß sie nur einen Teil des gesamten AHV-Apparates darstellt, daß neben ihr 104 Ausgleichskassen bestehen, die darauf angewiesen sind, von ihr ohne weiteres verständliche Unterlagen zu erhalten, und daß kasseneigene Bedürfnisse und Besonderheiten auf diesem Gebiet zurück- treten müssen vor den Interessen der Gesamtheit. Für manche Aus- gleichskasse wird es nicht ohne organisatorische Umstellungen oder gar ohne Wechsel bestimmter Maschinen abgehen. Das alles ist jedoch ein kleiner Preis für die Beibehaltung der dezentralisierten Organisation, für die wir ja alle mit Ueberzeugung einstehen. Hinsichtlich der Buchführung der Ausgleichskassen ist die Lage nicht .sehr verschieden, wenn auch weniger gravierend. Jede Ausgleichskasse führt heute Buch, wie es ihr am besten paßt und wie sie es am richtigsten findet. Dabei sind zum Teil recht gute und rationelle Lösungen getroffen worden. Auch hier ist jedoch eine gewisse Einheitlichkeit unerläßlich, weil die Buchhaltung jeder Ausgleichskasse ja nur einen Teil einer Ge- samtbuchhaltung darstellt. Diese richtig zu gestalten ist aber ein Ding der Unmöglichkeit, wenn jede Teilbuchhaltung nach andern Gesichts- punkten ausgestaltet ist. Wenn die Selbständigerwerbenden von einer Kasse vorbelastet, von der andern nachbelastet werden, wenn die Forde- rungen hier im Zeitpunkt ihrer Entstehung, dort im Zeitpunkt ihrer Be- gleichung gebucht werden, wenn die nach Abschluß des Geschäftsjahres eingehenden Beiträge bald der alten, bald der neuen Rechnung gutge- schrieben werden dann ist es ausgeschlossen, sich gesamt-schweizerisch ein richtiges Bild über die Schuld- und Forderungsverhältnisse der AHV zu machen. Hier ebenfalls muß deshalb eine gewisse Vereinheitlichung Platz greifen, ganz abgesehen davon, daß die an einigen Orten befolgten Buchungsgrundsätze mit dem Prinzip einer einwandfreien Buchführung nur noch schwer zu vereinbaren sind. Auch auf diesem Gebiet bittet das BSV um Verständnis für die kommenden Maßnahmen, die von einer Kom- mission sorgfältig vorbereitet werden. Den Ausgleichskassen bleibt ja auf vielen andern Gebieten, namentlich im Abrechnungswesen, noch genügend Spielraum für die an sich sehr erwünschte Selbständigkeit und Anpas- sung an besondere Verhältnisse. Wo jedoch die Einheitlichkeit unum- gänglich, je geradezu Voraussetzung für die dezentrale Durchführung der AHV ist, müssen persönliche Wünsche, Anpassungen an besondere Ver- hältnisse und kassenintern richtige Rationalisierungstendenzen zurück- treten. Wir kommen deshalb nicht darum herum, daß die Ausgleichskassen zu Beginn des nächsten Jahres zusätzlich mit neuen Weisungen belastet werden müssen. Daraus ist die Folgerung zu ziehen, daß dieses Jahr so- viel als möglich voraus gearbeitet werden muß, daß nichts auf das näch-

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ste Jahr verschoben werden darf, was dieses Jahr getan werden kann, und daß rechtzeitig die notwendigen organisatorischen und personellen Dispositionen getroffen werden müssen. Wenn zudem die Ausgleichskas- sen mit gleichem Einsatz und mit gleichem Geschick arbeiten, wie sie dies bisher getan haben, dann werden auch die Aufgaben des nächsten Jahres zur Zufriedenheit aller gelöst werden.

Rentenauszahlung an Vertreter Die Durchführung der AHV hat in den ersten Jahren des Bestehens dieser Sozialeinrichtung eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die weder in Gesetz noch Vollzugsverordnung eine eindeutige Antwort finden. Wenn es sich dabei in der Regel auch nicht um Probleme von großer Tragweite handelt, so berühren einige davon doch die Interessen der Versicherten wie der Durchführungsorgane so nahe, daß sie über kurz oder lang, unter Beendigung des bisherigen Stadiums des «Erfahrungensammeins», einer einheitlichen Lösung zugeführt werden müssen. Zu diesen gehört die Frage, ob und in welchem Umfange Leistungen der AHV, statt an den Berechtigten persönlich, an Drittempfänger als Stellvertreter ausbezahlt werden dürfen. Sie wird zur Zeit von einer aus Leitern verschiedener Ausgleichskassen zusammengesetzten Kommission eingehend geprüft. Im Nachstehenden sei versucht, einen Ueberblick über den Gegenstand, der wohl schon jede Ausgleichskasse mehr oder weniger oft beschäftigte, zu geben.

Das AHVG sagt nirgends ausdrücklich, wer Empfänger der Rente sein kann. Dennoch dürfte kein Zweifel darüber bestehen, daß die Ver- sicherungsleistungen grundsätzlich an den Berechtigten persönlich bzw. an seinen gesetzlichen Vertreter auszuzahlen sind. Darauf läßt sich nicht nur indirekt aus verschiedenen Bestimmungen schließen, sondern dies entspricht auch fraglos einem der Grundgedanken des Gesetzes. Hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den sich von selbst verstehen- den Grundsatz noch ausdrücklich zu formulieren, so hat er anderseits den Rahmen der Ausnahmen mindestens nach einer Richtung - vorge- zeichnet, wenn er in Art. 45 den Bundesrat ermächtigt, «nach Anhörung der Kantone Maßnahmen zu treffen, damit die Rente, soweit notwendig, zum Unterhalt des Berechtigten und der Person, für die er zu sorgen hat, verwendet wird». Auf diese Bestimmung stützt sich Art. 76 der Voll- zugsverordnung, der des nähern umschreibt, unter welchen Vorausset- zungen die Rente statt an den Berechtigten selber an einen Vertreter ausgerichtet werden kann oder ausgerichtet werden muß.

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Den Auszahlungen an Vertreter gemäß AHVV Art. 76 ist gemeinsam, daß sie ohne Rücksicht auf den Willen des Berechtigten durch die AHV- Behörden angeordnet werden, entweder weil der Berechtigte mangels Handlungsfähigkeit einen solchen rechtsverbindlich nicht äußern kann, oder weil der besondere Tatbestand der unzweckgemäßen Rentenverwen - dung gegeben ist, an welchen die gesetzliche Folge der Drittauszahlung der Versicherungsleistung geknüpft wird. Sind damit die Fälle, in denen die Rente unabhängig vom Willen des Berechtigten an einen Drittempfänger ausgerichtet werden kann, in be- stimmter Weise und zweifellos abschließend geregelt, so stellt sich an- derseits die Frage, ob die Rente auch auf ausdrückliches Verlangen des Berechtigten, also mit dessen Willen, an einen Vertreter ausbezahlt wer- den kann. Das Bundesamt für Sozialversicherung vertrat bisher gestützt auf die Erfahrungen mit der Uebergangsordnung und in Fortführung der dort entwickelten Praxis die Auffassung, von der Regel der persönlichen Ren- tenzahlung sei nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen abzuweichen, d. h. bei Begehren um Auszahlung der Rente an Vertreter sei genau zu prüfen, ob einer der Tatbestände von AHVV Art. 76 vorliege (vgl. «Weg- leitung über die Renten» vom Dezember 1948, Ziffer 319 ff). Hieran än- dert die Tatsache nichts, daß auf Zusehen hin gelegentlich Ausnahmen zugelassen wurden; sie sollten dazu dienen, Erfahrungen zu sammeln. Nun läßt sich aber auch die Ansicht vertreten und in dieser Rich - tung äußerte sich vor einiger Zeit das Eidg. Versicherungsgericht - das Gesetz stehe ganz allgemein, so wie es heute lautet, einer Rentenzahlung an Dritte auf Begehren des Berechtigten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn weder die Gefahr unzweckgemäßer Rentenverwendung drohe (AHVG Art. 45) noch Umgehung des Abtretungsverbots anzunehmen sei (AHVG Art. 20, Abs. 1). Nicht jeder Anweisung auf Auszahlung an Drittempfänger liege ein Handeln in fraudeni legis zugrunde, indem es oft, z. B. bei Krankheit, Auslandsaufenthalt usw., nötig werde, einen Ver- treter zur Entgegennahme von Zahlungen zu ermächtigen. Nach dieser Auffassung hätte somit Auszahlung der Renten an Drittempfänger in den Fällen von AHVV Art. 76 stets, darüber hinaus aber auch auf Ver- langen des Berechtigten immer dann zu erfolgen, wenn weder die zweck- gemäße Rentenverwendung gefährdet noch Umgehung des Abtretungs- verbots zu befürchten ist. Welche Auffassung soll angesichts der steigenden Zahl von Begehren Versicherter um Drittauszahlung der AHV-Lcistungen in Zukunft, wo in zunehmendem Maße ordentliche Renten in Frage stehen, für die Durch- führungsorgane wegleitend sein? Welche Vorteile stünden bei einer weit

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gehenden Zulassung von Rentenzahlungen an Vertreter auf Begehren des Berechtigten in Aussicht, und welche Nachteile müßten in Kauf genom- men werden?

Die Vorteile liegen unstreitig fast ausschließlich auf Seiten des Ren- tenbezügers. Dieser wünscht die Auszahlung statt an seine persönliche Postadresse an einen von ihm bestimmten Empfänger. Die Gründe hiefür können mannigfach sein. Es wurden schon geltend gemacht: vorüber- gehende, kürzere oder längere Abwesenheit vom Domizil zu Ferien-, Ge- schäfts- oder Kurzwecken; arbeitsbedingte Abwesenheit von zuhause während der Postzustellungszeit; Uebergabe der Vermögensverwaltung an eine Vertrauensperson; Erfüllung der Unterstützungspflicht gegen- über Verwandten; Prämienzahlung für den Erwerb einer Ruhestands- rente; Bequemlichkeitsgründe (Auszahlung auf Bankkonto bzw. Spar- heft, usw.). Während in einigen dieser Fälle die Drittauszahlung einer Notwendigkeit entsprechen dürfte, handelt es sich bei andern vielleicht um eine Umgehung des Abtretungsverbots, bei den meisten jedenfalls vorwiegend um einen «Dienst am Kunden»: dem alleinstehenden Ange- stellten oder Arbeiter wird die Abholung der Rente nach Arbeitsschluß auf dem Postamt erspart, dem Schuldner die Weiterleitung der in Emp- fang genommenen Summe an den Gläubiger, dem besser situierten Be- rechtigten die monatliche Entgegennahme und persönliche Quittierung der für den laufenden Lebensunterhalt nicht benötigten und daher für das Sparheft bestimmten Rente. Nachteile bestehen, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen, in erster Linie für die Ausgleichskassen deren Arbeits.. und Kostenauf- wand erweitert und deren Verlustrisiken gleichzeitig erhöht werden -

können aber auch den Versicherten selber belasten. Im folgenden werden sowohl die bisher in Erscheinung getretenen wie die vorauszusehenden Nachteile aufgezählt, wobei sich von selbst versteht, daß nicht allen das gleiche Gewicht zukommt. Zu bemerken ist auch, daß bei Auszahlung der Renten durch den Arbeitgeber verschiedene Gefahren naturgemäß an Bedeutung verlieren, namentlich dort, wo der Arbeitgeber gleichzeitig eigene Renten- oder Fürsorgeleistungen ausrichtet und an der Verhinde- rung ungerechtfertigter Auszahlungen ein eigenes Interesse hat. Der wichtigste Nachteil liegt im Wegfall der laufenden Kontrolle durch die monatliche Postzustellung der Rente direkt an den Berechtig- ten oder dessen Vertreter im Sinne von AHVV Art. 76. Der Wert dieser laufenden Kontrolle ist, trotz des durch die Postordnung erweiterten Empfängerkreises und der in Praxis gelegentlich vorkommenden Fehler

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von Postbeamten, nicht zu unterschätzen; vor allem Adreßänderungen die bei Uebcrgangsrenten die Rentenhöhe oder den Anspruch über- haupt beeinflussen können - in einem gewissen Umfang aber auch die zivilstandlichen Aenderungen kommen, wo sie von den Berechtigten nicht pflichtgemäß gemeldet wurden, auf diesem Wege den Ausgleichskassen rechtzeitig zur Kenntnis. Entfällt diese laufende Kontrolle, so bleibt nur noch die jährliche Lebensbescheinigung, deren Einholung ebenfalls er- schwert wird, da sie nicht mit einer Rentenzahlung verbunden werden kann. Wird die Rente nicht monatlich dem Berechtigten persönlich ausbe- zahlt, so leidet zweifellos dessen Wissen um die ihm obliegende Melde- pflicht bei Aenderung der Verhältnisse; auch der gegebenenfalls die Ren- te auszahlende Arbeitgeber, der nach AHVV Art, 74, Abs. 1, die ihm zur Kenntnis gelangenden Mutationen beim Berechtigten der Kasse zu mel- den hat, wird naturgemäß hiezu weniger Gelegenheit erhalten. Ferner wird auch die Aufdeckung von Rentendoppelbezügen, die immer wieder vorkommen, weiter erschwert. Die Folge jeder Abschwächung der Kontrollmaßnahmen ist sodann unausweichlich eine Zunahme der ungerechtfertigten Rentenzahlungen, also die Vermehrung der Rückerstattungsfälle mit all ihren arbeitsrei- chen Umtrieben (z. B. Geltendmachung gegenüber Ehegatten, Erben, Be- hörden, im Konkurs) und der Gefahr des Verlustes (Uneinbringlichkeit, Verfall durch Fristversäumung bei Anmeldung zu öffentlichen Inventaren usw.) abgesehen vom Erlaß. Die Zunahme der Rückerstattungsfälle hat automatisch auch eine Erhöhung der Zahl der Rekurse zur Folge. Einen Sonderfall an Komplikationen würde der der Kasse nicht be- kanntgegebene Wegzug eines Berechtigten ins Ausland darstellen. Wäh- rend bei Uebergangsrenten der Wohnsitz in der Schweiz Bedingung für die Ausrichtung ist, wird bei ordentlichen Renten die Anwendung von AHVV Art. 123 umgangen und es droht u. U. die Verletzung von Clea- ringbestimmungen. Selbst die jährliche Lebensbescheinigung bietet hier, da sie nicht speziell nach dem Wohnsitz frägt, nur eine relative Sicher- heit. Zu erwähnen ist an dieser Stelle ferner die künftige Auszahlung von Renten an Angehörige von Nichtvertragsstaaten, deren Anspruch be- kanntlich nur solange besteht, als sie Wohnsitz in der Schweiz haben (AHVG Art. 18, Abs. 2); die Auszahlung an einen Vertreter verunmög- licht praktisch die Kontrolle dieser Bedingung. Ganz allgemein bringt Drittauszahlung ohne Zweifel beträchtliche Mehrarbeit für die Ausgleichskassen mit sich, was sich auf die Höhe der Verwaltungskosten auswirken muß. Häufiger Wechsel des Adressaten, Aufteilung der Rente auf mehrere Empfänger, Begrenzung der Drittaus-

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zahlung in zeitlicher Hinsicht oder auf einen bestimmten Gesamtbetrag und zahlreiche andere Begehren sind vorauszusehen. Die Kassen könnten für dabei unterlaufene Fehler von den Berechtigten unter Umständen haftbar gemacht oder doppelt in Anspruch genommen werden. Nachteile erwuchsen aber unter Umständen auch den Versicherten selber. Je leichter Anweisungen zur Zahlung der Rente an Dritte stattge- geben wird, desto schwächer wird der in Art. 20 angestrebte Schutz des Rentenberechtigten. Den Ausgleichskassen könnte jedenfalls kaum zu- gemutet werden, bei solchen Zahlungsanweisungen die ja in der Regel die zwischen den Beteiligten bestehenden Beziehungen nicht nennen -

zu untersuchen, ob im Einzelfall nicht Umgehung des Abtretungsverbotes vorliege. Erfahrungsgemäß wird aber der wirtschaftlich Schwächere dem Druck auf Ueberlassung der Rente oft nicht standhalten. Es sei darauf hingewiesen, daß immer wieder Gläubiger, darunter auch Amtsstellen, versuchen, Zahlung der Rente an sich zu erwirken. Insbesondere Armen- behörden kennen in dieser Hinsicht wenig Bedenken, und häufig sind die Fälle, da Kassen solchen mehr oder weniger «freiwillig» abgegebenen Zahlungsanweisungen entsprechen, ohne in der Lage zu sein, die Ver- wendung der Mittel zu kontrollieren; das in AHVV Art. 76 statuierte Recht, Aufschluß über die Verwendung der Renten zu verlangen und darüber zu wachen, daß sie nicht zur Deckung alter Forderungen heran- gezogen werden, ist auf die Fälle der Drittauszahlung gegen den Willen des Berechtigten beschränkt. Wie festgestellt werden konnte, haben denn auch schon oft Armenbehörden auf die geschilderte Weise nachträgliche, wenigstens teilweise Deckung früherer Auslagen für Leute, die wegen Spital- oder Anstaltsaufenthalt die Armenpflege in Anspruch nehmen mußten, erlangt. Diese Auswirkungen, die Schule machen können (in westschweizerischen Städten mehren sich die Fälle, da Hauseigentümer ihre Mieter zur «Abtretung» der AHV-Rente veranlassen), dürfen nicht leicht genommen werden, soll der Ruf der AHV auf die Dauer nicht lei- den; das geflügelte Wort vom «unbedingten Rechtsanspruch auf die Ren- te» darf nicht entwertet werden.

Unter den dargelegten Umständen kann man in guten Treuen ver- schiedener Meinung darüber sein, ob inskünftig in vermehrtem Maße den Begehren auf Auszahlung der Renten an Vertreter stattgegeben werden kann. Bei einer Lockerung der bisherigen, äußerst zurückhaltenden Praxis überwiegen unzweifelhaft die Nachteile; die Bedenken technischer und vor allem finanzieller Natur werden durch den Vorteil der bewegli- cheren, den heutigen Gebräuchen im Wirtschaftsleben stärker angepaß-

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teil Auszahlungspraxis kaum aufgehoben. Man kann sich daher fragen, oh es nicht verantwortbar wäre, grundsätzlich von jedem erwachsenen, nicht entmündigten Rentenberechtigten zu verlangen, daß er, bzw. die gemäß Postverkehrsgesetz an seiner Stelle zur Entgegennahme befugte Person, die Leistungen der Sozialversicherung persönlich in Empfang nehme und sich der Mühe, dafür zu quittieren, unterziehe. Es stünde dem Berechtigten hierauf unter Vorbehalt von AHVG Art. 45 bzw. AHVV Art. 76, Abs. 1, frei, unter eigener Verantwortung mit der Rente zu tun, was ihm beliebt. Wenn ihn dies einen Schritt zur Bank, zur Post oder zum Gläubiger kostet, so erschiene das zumutbar. Mehr, als daß ihm die Rente kostenfrei ins Haus gebracht werde, kann er im Grunde nicht verlangen. Es dürfte von ihm auch die Einsicht erwartet werden, daß eine allgemei- ne obligatorische Sozialversicherung, die schon heute monatlich über

250 000 Renten ohne Berechnung von Spesen oder Gebühren an die Be-

züger auszahlt, nicht mit privaten Versicherungsinstituten verglichen werden kann, die ihrerseits übrigens mit Abweichungen von der persön- lichen Auszahlung zurückhaltend sind. Die Tatsache, daß das Postverkehrsgesetz resp. die Postordnung ge- wisse Möglichkeiten bietet, Drittauszahlung auch ohne Mitwirkung der AHV-Behörden zu erreichen (es ist namentlich an die Vollmacht zur Entgegennahme der Sendungen zu denken), spräche nicht gegen die vor- stehend entwickelte Konzeption. Einmal wären solche Drittauszahlungen, weil sie nicht dem AHV-Recht entspringen, auch nicht durch die AHV zu vertreten, und sodann dürfte darin die erwünschte Milderung sonst vielleicht etwas starrer Rentenauszahlungspraxis erblickt werden. Im übrigen brauchten einzelne Ausnahmen nicht ausgeschlossen zu bleiben. Gründlich zu prüfen wäre jedoch zuvor, ob nicht in den meisten dieser Sonderfälle den zur Begründung vorgebrachten Argumenten in anderer Weise als durch Drittauszahlung Rechnung getragen werden könnte. Gedacht ist vor allem an eine Abweichung vom Zahlungsintervall gemäß AHVG Art. 44, Abs. 1. Die monatlich vorschüssige Zahlung bildet danach wohl die Regel, schließt indessen nicht aus, daß man die Rente einmal, beispielsweise bei Auslandaufenthalt, ein halbes Jahr oder länger bei der Kasse auflaufen und auf Abruf nachschüssig auszahlen läßt.

Verschiedene Ausgleichskassen sind, sicher mit guten Gründen, der dargelegten strengen Auffassung, wobei sie in zutreffender Weiterfüh- rung des Gedankens auch die Auszahlung auf Posteheckkonto ablehnen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat kürzlich einen solchen die Girozah- lung verweigernden Entscheid einer Kasse geschützt (vgl. ZAK 1952, S. 149).

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Zahlreich sind jedoch die Ausgleichskassen, die trotz der geäußerten Bedenken eine largere Regelung befürworten und bereit wären, den Wünschen ihrer Kassenmitglieder in einem gewissen Umfang entgegen- zukommen; sie haben das Argument für sich, daß ein beweglicheres Aus- zahlungsverfahren dem Ruf der AHV zuträglich wäre. Ihre Auffassung läßt sich etwa dahin zusammenfassen: Der Rentenberechtigte kann, ab- gesehen von den Einschränkungen gemäß AHVG Art. 45, frei über seine Rente verfügen, also auch einen beliebigen Empfänger dafür bezeichnen; im Verbot der Abtretung, und damit auch der Umgehungsgeschäfte, ist nicht so sehr eine Verpflichtung der Ausgleichskassen zur Prüfung der Verhältnisse ex officio zu erblicken, als ein Rechtsbehelf für den Ver- sicherten, den er zu seinem Schutze anrufen kann. Anderseits wären die Kassen mangels einer entsprechenden Gesetzesvorschrift nicht verpflich- tet, dem von einem Versicherten erteilten Auftrag auf Auszahlung der Rente an einen Drittempfänger nachzukommen. Sie müßten vielmehr da- nach trachten, im Interesse niedriger Verwaltungskosten sowie zur Ver- meidung drohender Verluste (ungerechtfertigte Rentenzahlungen) solche Auszahlungen an Vertreter in einem engen Rahmen zu halten und außer- dem gewisse Sicherungsvorkehren zu treffen. Auch ein solches System ließe sich durchaus vertreten. Der Entscheid im Einzelfall, ob Drittauszahlung oder nicht, wäre von der Ausgleichs- kasse zu treffen, die anderseits auch für die Folgen einzustehen hätte. Die Verantwortlichkeit der Kasse würde gemildert, sofern sie bestimmte Sicherungsmaßnahmen getroffen hätte. Als solche kämen in Frage: Unterzeichnung eines Revers seitens des Drittempfängers, daß er sich zur Rückerstattung allfällig zu Unrecht ausbezahlter Renten verpflichte. Dieses Verfahren wäre vor allem bei Zahlung der Rente auf Bankkonto sowie an solvente Einzelpersonen am Platz. Bei Dritt- auszahlung durch einen Arbeitgeber wäre denkbar, daß dieser für die eventuelle Rückerstattung einstehen würde. Im ganzen gesehen hätte die Einforderung eines Revers die - erwünschte Nebenwirkung, daß Drittauszahlungen nicht leichthin verlangt werden. Einholung von Lebensbescheinigungen vor jeder Auszahlung an den Vertreter. Dem vorauszusehenden Einwand, daß der Rentenberech- tigte nicht gerne an seinen Tod erinnert werde, läßt sich entgegen- halten, daß ihm diese Formalität, die beim privaten Versicherungsge- werbe gebräuchlich ist, wohl zugemutet werden darf, wenn er eine Sonderbehandlung hinsichtlich des Auszahlungsmodus wünscht. Statt monatlicher Rentenzahlung könnte in solchen Fällen, als Ausnahme von der Regel des Art. 44, Abs. 1, AHVG auch die Anweisung in größeren Intervallen vorgesehen werden.

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Einen Sonderfall stellen die in diesem Zusammenhang ebenfalls kurz zu betrachtenden Zahlungen auf das Postcheckkonto des Berechtigten dar, die schon unter der bisherigen Praxis zugelassen waren. Es kann hier nicht eigentlich von Auszahlung an Vertreter gesprochen werden, da der Inhaber der Postcheckrechnung immer, wenn auch nicht unbe- dingt allein, verfügungsberechtigt ist. Gewisse Risiken, die für die Drittauszahlung charakteristisch sind, waren indessen bisher auch mit der Auszahlung auf Postcheckrechnung verbunden. Diese Gefah- ren so gut wie möglich zu beseitigen und damit die praktische Zah- lungsweise der Girierung möglichst gleichwertig neben die gewöhn- liche Postanweisung zu stellen, ist das Ziel von gegenwärtig laufen- den Unterhandlungen mit der Postverwaltung, und zwar unabhängig von den Schlüssen, zu denen die eingangs erwähnte Kommission hin- sichtlich der Frage der eigentlichen Drittauszahlungen kommt. Sicherungsmaßnahmen wären aber, wie schon angedeutet, nicht nur für die Ausgleichskassen nötig; eines gewissen Schutzes bedürfte ange- sichts der Reichweite der obligatorischen Versicherung, welche nicht nur geschäftskundige Personen erfaßt, auch der Rentenberechtigte selber. Zweierlei Vorkehren erschienen hier angezeigt: Die Kasse hätte sich zu vergewissern, daß wenigstens in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem Zahlungsauftrag ein Handeln in fraudem legis zugrunde liegt; Bei Annahme des Zahlungsauftrags zum Vollzug wäre der Rentenbe- rechtigte ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß ihm das Recht des jederzeitigen Widerrufs seiner Anordnung ungeschmälert zustehe. Selbst unter der Voraussetzung der vorstehend erörterten Siehe- rungsvorkehren wären gewisse Einschränkungen allgemeiner Art bei Zulassung der Drittauszahlung auf Wunsch des Berechtigten allerdings nicht zu umgehen: In sachlicher Beziehung müßte die Möglichkeit zur Bezeichnung eines Drittempfängers im wesentlichen auf die ordentlichen Renten begrenzt bleiben. Nur in diesem Bereich des «unbedingten Rentenanspruchs» kön- nen Anweisungen des Berechtigten bei Vorliegen der oben erwähnten Sicherungsmaßnahmen mehr oder weniger unbedenklich ausgeführt wer- den. Bei den Uebergangsrenten dagegen, die sich schon ihrer Natur nach, als Bedarfsrenten, der beliebigen Verfügung mehr oder weniger entzie- hen, hängt der Anspruch selber so eng mit den persönlichen und wohn- örtlichen Voraussetzungen zusammen, daß höchstens die Auszahlung an die unterstützende Armenbehörde in Betracht fallen kann.

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In persönlicher Hinsicht erschiene die Begrenzung der Drittauszah- lung auf Renten von Schweizerbürgern erforderlich. Abgesehen vom heu- te noch nicht akuten Fall der Renten für Angehörige von Nichtvertrags- staaten, wo nur die Auszahlung an die persönliche Adresse des Berech- tigten in der Schweiz mißbräuchlichen Bezug verhindern kann, ist auch mit Bezug auf die Renten in der Schweiz domizilierter Angehöriger von Ver- tragsstaaten die Drittauszahlung in der Regel auszuschließen; bei einem allfälligen Wegzug in die Heimat oder in ein Drittland werden besondere Vorschriften betreffend die Zahlung über die Verbindungsstellen des Heimatstaates sowie den allfälligen Einbezug in den Clearing anwendbar, deren Umgehung bei Zulassung der Auszahlung an Vertreter nicht ver- hindert werden könnte.

Der Verlauf der Beratungen der bereits erwähnten Kommission läßt erwarten, daß künftig die Weisungen über die Rentenauszahlung wohl eher gelockert werden; die Tendenz geht dahin, den Ausgleichskassen bei erhöhter Verantwortlichkeit vermehrte Freiheit einzuräumen, wenn- gleich anderseits auch Befürchtungen laut wurden, außer den dargeleg- ten könnten sich noch andere Unzukömmlichkeiten einstellen, zum Bei- spiel gewisse Konkurrenzerscheinungen unter den Ausgleichskassen. Die vorstehenden Ausführungen lassen jedenfalls erkennen, daß es auch bei weitgehender Zulassung der Rentenzahlung an Drittempfänger empfeh- lenswert bleiben wird, auf diesem Gebiet grundsätzlich Zurückhaltung zu üben.

Kalendarische Merkwürdigkeiten Es kommt gelegentlich vor, daß ein Versicherter in seiner Rentenan- meldung ein anderes als das im Zivilstandsregister eingetragene Geburts- datum angibt, ja daß sich selbst Ausweispapiere widersprechen. Einmal ist es der Versicherte, der sich irrt; in vielen Gegenden ist es beispiels- weise noch üblich, sich den Tag der Taufe zu merken, was Abweichungen von einem bis zwei Tagen bewirkt. Manchmal enthalten auch die Aus- weispapiere einen bei der Ausfertigung unterlaufenen, meist leicht er- kennbaren Fehler: einen Verschrieb mit Bezug auf den Monat oder das Jahr. Mehrmals haben sich nun aber auffällig gleichartige Abweichungen von genau 12 Tagen gezeigt. Woher kommen diese? Ein Beispiel bei dem alle Angaben einem konkreten Fall entnommen sind möge darüber Aufschluß geben. Wladimir Z., ein im Alter von 14 Jahren mit seinen Eltern aus Ruß- land zurückgekehrter Schweizerbürger, erhielt Ende 1947 den Versiche-

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rungsausweis Nr. 999.86.286. Er hat seit 1948 regelmäßig seine AHV-Bei- träge entrichtet. Ende Mai 1951 wird der für den Beitragsbezug zustän- digen Ausgleichskasse von der Zentralen Ausgleichsstelle die Liste der ab 1. Juli 1951 rentenberechtigten Personen zugestellt. Auch Z. findet sich richtig auf dieser Liste, aber er meldet sich nicht zum Rentenbezug an. Erst gegen Ende 1951 reicht Z. seine Anmeldung ein, wobei er als Ge- burtsdatum den 6. Juli 1886 angibt. Auf die Zweifel der Ausgleichskasse hin bestätigt der Berechtigte die Richtigkeit des genannten Datums. Das hierauf befragte Zivilstandsamt bestätigt seinerseits, daß Z. nach den Registern am 24. Juni 1886 in St. Petersburg zur Welt kam. Damit ist Z. nicht einverstanden: er möchte die AHV nicht zu Schaden kommen las- sen und versichert, erst ab 1. Januar 1952 Anspruch auf die Rente zu haben. Zur Erklärung fügt er bei, daß er nach dem julianischen Kalender, wie er damals in Rußland galt, wohl am 24. Juni 1886 geboren sei, daß dieses Datum jedoch dem 6. Juli 1886 des gregorianischen Kalenders ent- spreche, der in der Schweiz für die Zeitrechnung maßgebend sei; of- fensichtlich habe der Zivilstandsbeamte anläßlich des Registereintrages vergessen, diese zeitliche Uebereinstimmung herzustellen. In der Folge wurde der Zivilstandsregistereintrag berichtigt; Z. war mit seinen Anga- ben im Recht. Und die Moral von der Geschichte? Es gäbe deren eigentlich, um nur die Ehrlichkeit des Versicherten zu erwähnen, mehr als eine. Hier geht es indessen nur um die «kalendarischen Merkwürdigkeiten». Seit der Zeit der römischen Kaiser rechneten die christlichen Völker nach dem sog. julianischen Kalender. Im Laufe der Jahrhunderte ergab sich jedoch eine leichte Verschiebung gegenüber dem sog. festen Sonnenjahr. Um die Ue- bereinstimmung mit dem astronomischen Jahr wieder herzustellen und so dem Osterfest seine volle Bedeutung zu wahren, veranlaßte Papst Gre- gor XIII eine Kalenderreform. Dabei ordnete er insbesondere an, der auf den 4. Oktober 1582 folgende Tag sei der 15. Oktober. Betrug die Ver- schiebung zwischen julianisehem und gregorianischem Kalender ursprüng- lich 10 Tage, so hat sie sich inzwischen anno 1700, 1800 und 1900 um je einen Tag vergrößert. Nun ist aber der julianische Kalender vor allem in den Ländern griechisch-orthodoxen Bekenntnisses noch lange Zeit ange- wendet worden. So ist beispielsweise in Rußland der gregorianische Kalen- der erst nach der Revolution übernommen worden; auch in Griechenland wurde er erst zu Beginn dieses Jahrhunderts eingeführt. Wenn daher ein Versicherter in Rußland - oder in Griechenland geboren ist, so kön- nen unter Umständen gleichzeitig zwei Geburtsdaten vorliegen, die 12 Tage bei den vor 1900 geborenen und 13 Tage bei den seit der Jahrhun-

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dertwende zur Welt gekommenen Personen voneinander abweichen. Das spätere der beiden Daten ist jenes des für uns maßgebenden gregoriani- chen Kalenders. Es ist allerdings unschwer zu erkennen, daß das dargelegte «Problem» praktisch keine große Rolle spielt. Zunächst deswegen, weil die Angaben des Versicherten, die Daten der Ausweispapiere zum mindesten soweit diese von schweizerischen Behörden ausgestellt sind und die Eintra- gungen in den Zivilstandsregistern gewöhnlich übereinstimmen. Vor al- lem aber, weil im Falle von Abweichungen die Zivilstandsregister für die mit der Durchführung der AHV betrauten Organe allein maßgebend sind. Wo es ausnahmsweise den Anschein hat, der Zivilstandsbeamte habe an- läßlich des Eintrages der Geburt unterlassen, die Uebereinstimmung der Kalender herzustellen, obliegt es den Zivilstandsbehörden, nach dem für sie maßgebenden Verfahren die Berichtigung des Irrtums vorzunehmen.

«Beihilfen an alte Arbeitnehmer» und «Beihilfen an Alte» -

die französischen Gegenstücke zu unseren Uebergangsrenten Anspruch auf Uebergangsrenten haben nach Art. 42 des AHVG nur in der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger. Dieser Grundsatz wurde bis- her auch durch die mit unseren Nachbarstaaten abgeschlossenen Staats- verträge nur in einem Falle durchbrochen: im Vertrag mit Frankreich. Tatsächlich waren dem Bundesamt für Sozialversicherung und der schweizerischen Gesandtschaft in Paris zahlreiche Klagen seitens unse- rer älteren Landsleute in Frankreich zugekommen, die sich darüber be- schwerten, daß sie nicht in den Genuß der «Beihilfen an alte Arbeitneh- mer» und der «Beihilfen an Alte» gelangen könnten, welche angesichts ihrer bedrängten finanziellen Lage besonders wertvoll seien. Nur das Zugeständnis im schweizerisch-französischen Sozialversicherungsabkom- men vom 9. Juli 1949, daß auch französischen Staatsbürgern unter ge- wissen Voraussetzungen unsere Uebergangsrenten ausgerichtet werden, konnte unseren Landsleuten den Genuß der beiden erwähnten Beihilfen sichern. Wie sehen nun diese Beihilfen aus? Frankreich kennt eine Sozialversicherung schon längere ieit als wir. Nach dem Kriege erwiesen sich deren Leistungen jedoch aus verschiede- nen Gründen als unzureichend. Geldentwertung und höhere Lebenserwar- tung spielten dabei eine Rolle. Es zeigte sich, daß für bestimmte Kate- gorien von Personen ein Ausweg gesucht werden mußte, namentlich für jene Alten, die nicht in den Genuß der ordentlichen Renten der sozialen Sicherheit gelangen konnten, weil sie nach deren strengen Regeln und

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langen Karenzfristen überhaupt nie eine Pensionsberechtigung erreicht hätten. Die Lösung erfolgte nach der Unterscheidung in Lohnempfänger und andere Personen, welche das ganze französische Sozialversicherungs- system beherrscht: für Lohnempfänger wurde die «Beihilfe an alte Ar- beitnehmer» (allocation aux vieux travailleurs salaris) und für andere bedürftige Alte die «Beihilfe an Alte» (allocation temporaire aux vieux) geschaffen. Die Beihilfe an alte Arbeitnehmer soll vor allem solchen Lohnempfän- gern zugute kommen, die zu wenig lange bei der ordentlichen Sozial- versicherung waren, um einen Pensionsanspruch zu besitzen. Voraus- setzungen für ihren Erhalt sind. - französische Staatsangehörigkeit. (Durch den erwähnten Staats- vertrag sind auch unsere Landsleute, die während mindestens 15 Jahren in Frankreich gewohnt haben, in den Genuß der Beihilfe gekommen); Wohnsitz in Frankreich oder im Gebiet der Union francaise; Alter über 65 Jahre, bei Arbeitsunfähigkeit über 60 Jahre; unselbständige Erwerbstätigkeit während mindestens zehn Jahren seit dem 50. Altersjahre auf dem Gebiet des französischen Mut- terlandes (einschließlich Guadeloupe, Martinique, Guyana und Runion), wobei dies die letzte Erwerbstätigkeit gewesen sein muß. Die unselbständige Erwerbstätigkeit mußte sich erstrecken: auf 10 Jahre für Arbeitnehmer, die 1951 das 65. Altersjahr erreichen auf 11 Jahre für Arbeitnehmer, die 1952 das 65. Altersjahr erreichen auf 12 Jahre für Arbeitnehmer, die 1953 das 65. Altersjahr erreichen, usw. Die Beihilfe kann auch ausgerichtet werden, wenn der Ansprecher

25 Jahre unselbständig erwerbstätig war.

Für die Zeit vor 1945 fallen bei der Berechnung nur die Jahre in Betracht, für welche die Anstellung durch eine Bestätigung des Arbeitgebers nachgewiesen wird oder wenigstens in einem Jahre die vorgeschriebenen Beiträge an die obligatorische Versicherung entrichtet wurden. In der Zeit nach 1945 werden nur die Zeiten berechnet, während welchen die ordentlichen Beiträge der obliga- torischen Altersversicherung bezahlt wurden. 217

eine weitere Bedingung ist die Bedürftigkeit: das Gesamteinkom- men darf bei Einzelstehenden ffr. 188 000 und bei Verheirateten ffr. 232 000 jährlich nicht überschreiten; liegt es über diesen Grenzen, so wird die Beihilfe entsprechend reduziert. Die Leistungen bestehen in einer Grundbeihilfe von 59 800 ffr. in städtischen Verhältnissen und ffr. 56 400 in Gemeinden mit weniger als

5000 Einwohnern. Dazu kommt eine Zulage für die Ehefrau bzw. den

Ehemann von ffr. 5000.-, sofern der Ehepartner keine ordentliche Rente bezieht; erreicht der Ehepartner das Alter von 65 (im Falle der Arbeits- unfähigkeit 60) Jahren, so beträgt diese Zulage ffr. 29 900. Für Fami- lien mit über drei Kindern kommt dazu eine weitere Zulage von einem Zehntel der Grundbeihilfe. - Personen, die seit mehr als zwei Jahren in Paris arbeiteten, erhalten eine Sonderzulage von ffr. 3400. Die Witwe eines Bezügers der Beihilfe an alte Arbeitnehmer, welche über 65 Jahre alt ist, hat Anrecht auf die halbe Grundbeihilfe und gege- benenfalls die Kinderzulage. Auch diese Witwe muß französischer Na- tionalität sein; seit dem Abschluß des Staatsvertrages erhalten auch Schweizerinnen die Witwenleistungen. Die Beihilfe an Alte hilft jenen bedürftigen Alten, die nicht oder nicht lange genug Lohnempfänger waren, um sich einen Anspruch auf eine ordentliche Rente zu sichern, also besonders die Selbständigerwerbenden aus Handwerk, Gewerbe und freien Berufen. Die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Beihilfe sind: französische Staatsangehörigkeit (dank dem Staatsvertrag auch die schweizerische, wenn der Ansprecher schon 15 Jahre in Frank- reich wohnt) -Wohnsitz im französischen Mutterland; Alter von 65 (im Falle der Arbeitsunfähigkeit 60) Jahren; -Bedürftigkeit; der Ansprecher muß zur Kategorie der «wirtschaft- lich Schwachen» (economiquement faibies) gehören, d. h. sein Ein- kommen darf ffr. 75 800 wenn er alleinstehend, ffr. 109 800 wenn er verheiratet ist, nicht übersteigen, das Vermögen bei Alleinste- henden nicht ffr. 500 000, bei Verheirateten nicht ffr. 750 000. Die Leistungen betragen ffr. 28 200 im Jahr. Die Beihilfe an Alte kann nicht gleichzeitig mit der Beihilfe an alte Arbeitnehmer oder mit einer ord e ntlichen Altersrente bezogen werden. Wie wir sehen, ist die Funktion beider Beihilfen ähnlich derjenigen unserer Uebergangsrenten; es sollen Härtefälle gemildert werden. Alten Leuten, die aus gesetzlichen Gründen nicht zu normalen Sozialversiche-

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rungsleistungen kommen können, wird in der Bedürftigkeit beigestanden, ohne daß auf frühere Beitragszahlungen abgestellt würde. Aus den an- geführten Zahlen geht ohne weiteres hervor, daß die behandelten Al- tersbeihilfen sehr beträchtliche Leistungen darstellen, wobei zudem die größere Kaufkraft des französischen Frankens in Frankreich selber und die anderen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind. Für unsere Schweizerkolonie in Frankreich sind die Beihilfen von großer Bedeutung. Das Durchschnittsalter des in Frankreich lebenden Schweizers beträgt 45 Jahre; die Kolonie ist etwas überaltert, zumal während des Krieges keine Auswanderungen nach Frankreich mehr er . folgten. Tatsächlich werden daher auf lange Zeit mehr Schweizer in den Genuß der geschilderten Beihilfen gelangen, als Franzosen in denjenigen von Uebergangsrenten. Angesichts der großen Erleichterung, die es für unsere zahlreichen betagten Landsleute in Frankreich bedeutet, dieser Beihilfen teilhaft zu werden, darf somit die Gewährung von Uebergangs- renten an französische Staatsangehörige ohne weiteres in Kauf genom- men werden. (Sämtliche Zahlenangaben gelten für den Stand März 1952)

Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung (Fortsetzung) *) VII. Die Stellungnahme der ständerätlichen Kommission zu den Beschlüssen des Nationalrates Die ständerätliche Kommission für die Vorberatung des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrmänner nahm unter dem Vorsitz von Ständerat E. Flükiger (St. Gallen) am 28. April 1952 zu den Beschlüssen des Nationalrates (vgl. ZAK 1952, S. 159) Stellung. Sie pflichtete dem Nationalrat in den mei- sten Punkten zu, wird jedoch dem Ständerat in zwei Fragen eine vom Nationalrat abweichende Beschlußfassung beantragen. Hinsichtlich des Art. 4, Abs. 1, lit. b, des Entwurfes der Erwerbser- satzordnung konnte sich die Kommission der Fassung des Nationalrates, wonach auch Personen, die wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen, Anspruch auf Haushaltungsentschädigungen haben sollen, nicht anschließen. Sie be- schloß, dem Ständerat zu beantragen, den Anspruch auf Haushaltungs- entschädigungen nur auf die als Feldprediger dienstleistenden ledigen *) Vgl. ZAR 1951, S. 429 und 469; ZAR 1952, S. 23, 72, 132 und 159

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Wehrpflichtigen auszudehnen. Sollte dieser Antrag in beiden Räten durchgehen, so werden die Durchführungsorgane, welche sich bei der Auslegung der nationairätlichen Fassung vor beträchtliche Abgrenzungs- schwierigkeiten gestellt gesehen hätten, bestimmt erleichtert aufatmen. Im weitern beschloß die Kommission, dem Ständerat Festhalten an dem von ihm beschlossenen Wortlaut des Art. 31bis zu beantragen. Die Annahme des Antrages durch beide Räte hätte zur Folge, daß ORArt. 335 künftig nur Anwendung finden würde auf Wehrpflichtige, die nicht nach Maßgabe der Erwerbsersatzordnung entschädigungsberechtigt sind. Der Nationalrat wollte grundsätzlich OR Art. 335 auf alle Wehrpflichtigen Anwendung finden lassen, wobei sich lediglich die aus dieser Bestimmung ergebenden Ansprüche der Wehrpflichtigen um die Erwerbsausfallent- schädigung reduziert hätte.

Durchführungsfragen der AHV BEITRÄGE

Können auf Grund provisorischer Verlustscheine Beiträge als uneinbringlich abgeschrieben werden?

War nach Schätzung des Betreibungsbeamten nicht genügend pfänd- bares Vermögen vorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubi- ger als provisorischer Verlustschein und äußert als solcher die in den Art. 271, Ziff. 5, und Art. 285 SchKG bezeichneten Rechtswirkungen. (Art. 1115, Abs. 2, SchKG). Im Gegensatz zum definitiven steht beim provisorischen Verlustschein nicht fest, ob überhaupt und in welcher Höhe die Forderung des Gläu- bigers ungedeckt bleibt. Wohl kann (wenn beispielsweise ein Drittan- spruch geltend gemacht und kein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird) ein vollständiger Verlust eintreten. Oft wird jedoch mit einer min- destens teilweisen Deckung der Forderung gerechnet werden können. Deshalb ist in der Regel das Verwertungsbegehren zu stellen. Davonab- zusehen ist im allgemeinen nur dann, wenn das voraussichtlich zu erwar- tende Verwertungsergebnis in keinem vernünftigen Verhältnis zu den aufzuwendenden Kosten steht. Der provisorische Verlustschein rechtfertigt es deshalb im allgemei- nen nicht, Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben.

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RENTEN Uebergangsrenten und Wohnsitz Nach AHVG Art. 42, Abs. 1, können nur die «in der Schweiz wohn- haften Schweizerbürger» eine Uebergangsrente beanspruchen. Was der Gesetzgeber mit dem Ausdruck «in der Schweiz wohnhaft» sagen wollte, war anfänglich umstritten. In seinem Urteil vom 10. August 1949 i. Sa. E.G. (ZAK 1949, S. 462 ff.) hat das Eidg. Versicherungsgericht festge- stellt, daß «in der Schweiz wohnhaft» grundsätzlich gleichbedeutend sei mit «in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz haben». Dabei ging aller- dings das Gericht vom Wohnsitzbegriff gemäß ZGB Art. 23, also vom Wohnsitz als Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens, aus und ließ ausdrücklich die Frage offen, «wie in Fällen zu entscheiden ist, in denen der zivilrechtliche Wohnsitz den Aufenthalt in der Schweiz nicht einschließt». Ein solcher Fall gelangte nun kürzlich zur gerichtlichen Beurteilung. Eine minderjährige Halbwaise, die bei ihrer Mutter in Basel wohnte und eine Uebergangsrente bezog, begab sich zur Weiterbildung nach Straßburg; das Kind hielt sich somit im Ausland auf, behielt aber gemäß ZGB Art. 25 den Wohnsitz in Basel, am Wohnort seiner Mutter, bei. War ihm die Uebergangsrente weiterzugewähren? Mit Urteil vom 10. Dezember 1951, das auf S.231pub1iziert ist, hat das Eidg. Versiche- rungsgericht entschieden, daß auch hier auf das zivilrechtliche Domizil abzustellen sei, daß also die Waise weiterhin als «in der Schweiz wohn- haft» zu gelten habe und die Uebergangsrente beziehen könne. Demnach können in Zukunft schweizerische Waisen, die sich im Ausland aufhalten, deren Mutter, Vater oder Vormund aber in der Schweiz wohnt, unter den üblichen Voraussetzungen die Uebergangsrente beanspruchen. All- fälliges Arbeitseinkommen der Waise ist was administrativ nicht im- mer einfach sein dürfte - zu ermitteln und mit dem entsprechenden Betrag in Schweizerfranken anzurechnen; die Rente ist nach den Orts- verhältnissen am zivilrechtlichen Wohnsitz festzusetzen und dem gesetz- lichen Vertreter auszuzahlen. Man kann sich fragen, ob auf Grund des erwähnten Urteils nun auch erwachsenen Personen, die sich längere Zeit im Ausland aufhalten, aber nach zivilrechtlicher Norm (ZGB Art. 24, 25 oder 26) ihren schweizeri- schen Wohnsitz beibehalten, die Uebergangsrente zusteht. Im Interesse der Gleichbehandlung aller Auslandschweizer und mit Rücksicht auf die erheblichen administrativen Schwierigkeiten, die die Abklärung der wirt- schaftlichen Verhältnisse und die Auszahlung der Uebergangsrenten bei längerem Auslandaufenthalt bieten kann, dürfte hier weiterhin eine ge- wisse Zurückhaltung geboten sein. So wäre es wohl nach wie vor gerecht-

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fertigt, einer bevormundeten Witwe, die sich endgültig ins Ausland be- gibt, aber unter der Obhut des schweizerischen Vormundes bleibt, oder einem alten Mann, der von seinen Angehörigen in einem ausländischen Heim untergebracht wird, vorbehältlich der Rechtsprechung die Ueber- gangsrente zu verweigern. Im übrigen sei auf die Ausführungen in der ZAK 1949, S. 435 ff. verwiesen.

Durchführungsfragen der Lohn- und Verdienstersatzordnung Arreststrafen außerhalb des Militärdienstes Gemäß Ziffer 125 des Verwaltungsreglementes der Armee vom Jahre

1950 erhalten Wehrmänner, die außerhalb des Militärdienstes Arreststra-

fen abzubüßen haben, keinen Sold. Sie selber sowie ihre Angehörigen können daher für die Zeit außerdienstlicher Arreststrafen auch keine Lohn-, Verdienst- oder Studienausfallentschädigungen beziehen. Ander- seits schreibt aber das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (Art. 189, Abs. 3) ausdrücklich vor, daß die Angehörigen solcher Wehrmänner zu unterstützen sind. Bisher geschah dies auf dem Wege über die Militär- notunterstützung, die indessen durch eine Abänderung des Bundesgeset- zes über die Militärnotunterstützung formell aufgehoben wurde. Das eidg. Militärdepartement hat darum am 21. März 1952 verfügt, daß die Ange- hörigen von Wehrmännern, die außerhalb des Militärdienstes Arrest- strafen abzusitzen haben, durch die Zentralstelle für Soldatenfürsorge, Monbijoustr. 6 in Bern, unterstützt werden können. Die gleiche Dienst- stelle unterstützt auch Angehörige der Armee, die durch den Militär- dienst sonst in Not geraten. Wenn Unterstützungsgesuche dieser Art bei den Ausgleichskassen eingehen, sind die Ansprecher auf diese Stelle auf- merksam zu machen.

Kleine Mitteilungen Motion Guinand Nationalrat Guinand hat am 17. März 1952 die nachstehende Motion eingereicht: Die Beiträge der Versicherten mit selbständiger Erwerbstätigkeit werden in der Alters- und Hinterlassenenversicherung vorläufig bis zum Zustandekommen einer andern Regelung mit 4 Prozent vom Er- werbseinkommen auf Grund der Wehrsteuerveranlagung berechnet. Da diese Berechnungsart für die genannte Kategorie von Versicherten eine zu große Belastung darstellt, ist eine Erleichterung notwendig.

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Es wäre technisch schwierig, um diese zu erreichen, den Satz von 4 Prozent für eine einzige Klasse von Versicherten herabzusetzen. Hinge- gen wäre es möglich, vorher schon einen Abzug von 25 Prozent auf dem als Grundlage angenommenen Einkommen, d. h. auf dem Einkommen ge- mäß Wehrsteuerveranlagung zu machen. Das würde gestatten, gegenüber den Selbständigerwerbenden die absolut notwendige Geste zu tun, ohne daß dadurch der Grundsatz der gleichen Beitragssätze durchbrochen würde. Der Bundesrat wird eingeladen, in diesem Sinne eine Abänderung des ersten Absatzes von Artikel 18 der Vollzugsverordnung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung vorzulegen.

Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV Der Bundesrat hat als Mitglied des Verwaltungsrates des Ausgleichs- fonds der AHV an Stelle des zurückgetretenen alt Staatsrat Ackermann, Freiburg, gewählt: Regierungsrat Emil Emmenegger, Vorsteher des Fi- nanzdepartements des Kantons Luzern, in Schüpfheim. In den leitenden Ausschuß des Verwaltungsrates werden gewählt: als Mitglied Edmond Barbey, Bankier in Genf, und als Ersatzmann Regierungsrat Emil Em- menegger. Der Verwaltungsrat setzt sich nun wie folgt zusammen: Präsident: >) Nobs E., a. Bundesrat, Bern. Vizepräsident: ) Bratschi R., Nationalrat, Präsident des Schweize- rischen Gewerkschaftsbundes, Bern. Mitglieder: Aebi E., Vizedirektor des Schweizerischen Bauernverbandes, Brugg. ) Barbey E., banquier, maison Lombard, Odier & Cie, ä Genive. ) Dubois A., ingnieur, directeur gnral de Ja mai- soll Ad. Saurer S. A., präsident de l'Union centra- Je des associations patronales suisses, ä ..4rbon. ») Emmenegger E., Regierungsrat, Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Luzern, $chüpfheim. ) Fischbacher J., Direktor der Zürcher Kantonal- bank, Eüschlikon/ZH. Dr. Cysler P., Nationalrat, Präsident des Verwal- tungsrates der Schweiz. Bundesbahnen, Zürich. Dr. h. c. Küng H.) Direktor der Genossenschaftli- chen Zentralbank, Bottmingen/BL. 5) Mitglieder des leitenden Ausschusses. *5) Ersatzmänner des leitenden Ausschusses.

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*) Dr. Marchand E., professeur, directeur gnral de la Soeibtb suisse d'Assurances gnrales sur la vie humaine, ü Zürich. Rossi A., direttore della Banca delio Stato dcl Cantone Ticino, Bellinzona. Dr. h. c. Rossy P., vice-prsident de Ja direction gnraIe de Ja Banque nationale suisse, ä Berne. Schmid-R uedin Ph., Nationalrat, Generalsekretär des Schweiz. Kaufmännischen Vereins, Zürich. Dr. h. c. Streuli H., Regierungsrat, Finanzdirektor des Kantons Zürich, Richterswil/ZH. Dr. h. c. Wenlc G., Ständerat, Vorsteher des Dc- partementes des Innern des Kantons Basel-Stadt, Basel. Ersatzmänner Egger J., Direktor des Verbandes Schweizerischer Darlehenskassen, St. Gallen. Dr. Droz G., directeur de «La Neuch.teloise», Compagnie d'assurances sur la vie, b Neuchätel. Amtsvertretung Dr. Saxer A., Direktor des Bundesamtes für So- zialversicherung, Präsident der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission, Bern. Dr. IW M., Direktor der Eidg. Finanzverwaltung, Bern. Studer J., Chef der zentralen Ausgleichsstelle, Genf.

Erhöhung der Kinderzulagen im Kanton Luzern

Die Familienausgleichskasse des Kantons Luzern richtete bisher eine Kinderzulage von 10 Franken für das zweite und 15 Franken im Monat für das dritte und die folgenden Kinder aus. Mit Beschluß vom 8. Mai

11952 hat der Regierungsrat des Kantons Luzern die Kinderzulage, die

von der kantonalen Familienausgleichskasse auszurichten ist, auf monat- lich 15 Franken für das zweite und jedes weitere Kind der Drei- und Mehrkinderfamilien festgesetzt. Dieser Beschluß tritt auf den 1. Juli

1952 in Kraft.

Verallgemeinerung der Familienzulagen im Kanton Zug

Der Regierungsrat des Kantons Zug hat mit Bericht vom 111. März

1952 dem Kantonsrat den Entwurf zu einem Gesetz über die Familien-

ausgleichskassen unterbreitet. In bezug auf den Geltungsbereich und die

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Organisation stimmt der Entwurf weitgehend mit den bestehenden kan- tonalen Gesetzen über die Familienausgleichskassen überein, in bezug auf den Anspruch auf Familienzulagen geht jedoch der Entwurf neue Wege. Dem Gesetze unterstehen alle Arbeitgeber, die auf dem Gebiete des Kantons Zug Arbeitnehmer beschäftigen. Ausgenommen von der Unter- stellung sind der Bund und dessen Anstalten, der Kanton, die landwirt- schaftlichen Arbeitgeber und die Gemeinden, soweit sie die vorgesehenen Mindestzulagen gewähren. Die unterstellten Arbeitgeber sind verpflich- tet, der kantonalen oder einer vom Kanton anerkannten privaten Fami- lienausgleichskasse beizutreten. Anspruch auf Familienzulagen haben die Arbeitnehmer der unter- stellten Arbeitgeber, sofern sie für zwei Kinder zu sorgen haben. Im Ge- gensatz zu den bestehenden kantonalen Ordnungen sieht der Entwurf für die Bezugsberechtigung außerdem noch Einkommens- und Vermö- gensgrenzen vor. Die Einkommensgrenze ist auf 9000 Franken und die Vermögensgrenze auf 20 000 Franken festgesetzt; die Einkommensgren- ze erhöht sich für das dritte und jedes weitere bezugsberechtigte Kind um 500 Franken. Der Regierungsrat hält Einkommens- und Vermögens- grenze im Hinblick auf die Zielsetzung der Vorlage als notwendig. Diese bezwecke, den kinderreichen Arbeitnehmern finanzielle Zuschüsse zur Ergänzung des Leistungslohnes zu gewähren. Bei einer bestimmten Höhe des Einkommens sei aber eine solche Ergänzung des Leistungslohnes zu gewähren. Bei einer bestimmten Höhe des Einkommens sei aber eine solche Ergänzung des Leistungslohnes nicht notwendig. Die Familienzulage besteht in einer Kinderzulage von 110 Franken im Monat für jedes Kind unter 18 Jahren. Der Regierungsrat kann diesen Ansatz erhöhen, falls es die finanzielle Lage der Kasse erlaubt. Der Entwurf sieht die Errichtung von privaten Verbandsausgleichs- kassen, Betriebskassen sowie einer kantonalen Kasse vor. Der kantona- len Kasse haben Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer privaten Kasse angehören oder die nicht selbst eine Betriebskasse gegründet haben. Be- triebskassen werden anerkannt, wenn im Betrieb mindestens 200 Perso- nen beschäftigt werden. Die Familienzulagen werden durch Beiträge der Arbeitgeber finan- ziert. Im Entwurf ist dieser Beitrag auf lJ/ der gesamten ausbezahlten Löhne festgesetzt. Der Kantonsrat kann diese Beiträge auf 1,5v er- höhen, wenn die finanzielle Lage der Kasse es erfordert. Nach dem Vor- bilde der Gesetzgebung des Kantons Luzern sieht der Entwurf die Errich- tung eines kantonalen Ausgleichsfonds vor. 225

Neuere Literatur zur Sozialversicherung und AHV

Bratschi, Dr. Theodor: Der Einkommensbegriff in der AHV. Abhand- lungen zum schweizerischen Recht, 292. Heft. 161 S. Bern 1952. Verlag Stämpfli & Cie. Ehrat, Dr. Norbert: Rechtsanspruch und Rechtsschutz in Sozialver- sicherung und Sozialfürsorge. Zürcher Diss. 62 S. Zürich 1951. Juris-Ver- lag. Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Amtliche Sammlung 1952 1. 97 S. Bern 1952. Verlag Hans Huber. Gegenwartsfragen sozialer Versicherung. Vorträge und Aussprachen auf der sozialversicherungswissenschaftlichen Tagung der Hochschule für Arbeit, Politik und Wirtschaft in Wilhelmshaven-Rüstersiel (5.-8. Juli 1950). Herausgegeben von Prof. Dr. Walter Bogs. 264 S. Heidelberg

1951. Verlagsgesellschaft «Recht und Wirtschaft».

Hindermann, Dr. Walter E.: Grundlagen und Verbesserungsmöglich- keiten der AHV. 39 S. Zürich 1951. Verlag Organisator AG. Renner) Dr. George: Der Einfluß des AHV-Fonds auf den schweizeri- schen Kapitalmarkt und das volkswirtschaftliche Fondsproblem im all- gemeinen. Berner rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Abhandlun- gen, Nr. 61. 118 S. Bern 1951. Verlag Paul Haupt.

Aenderungen iin Kassenverzeichnis

Ausgleichskasse 2 (Bern) Bern, Nydeggasse 13 Tel. (031) 3 98 12 Ausgleichskasse 5 (Schwyz) Tel. (043) 3 16 77.

Berichtigung

Der Artikel «Die Lohn- und Verdienstersatz- und Studienausfallord- nung im Jahre 1951» (ZAK 1952, Nr. 5) enthält auf S. 158, 2. Zeile von unten, einen Druckfehler, der hiermit richtig gestellt werden soll. Die Rückstellungen betrugen Fr. 264 784 817.64.

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GERICHTSENTSCHEIDE

A. Beiträge

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Periodisch ausbezahlte Dienstalterszulagen fallen nicht unter die Aus- nahmen von AHVV Art. 8, lit. c, sondern sind ein Bestandteil des maßgeben- den Lohnes. AHVG Art. 5, Abs. 2.

Die Rekursbehörde des Kantons Genf sah sich vor die Frage gestellt, ob die Dienstalterszulagen, welche die Stadtgemeinde Genf gemäß Beamtenord- nung an ihre Funktionäre vorn 20. Dienstjahr an ausbezahlt, zum maßgeben- den Lohn gehören oder nicht (die erste Zulage beträgt Fr. 50 im Jahr; sie erhöht sich alle 2 Jahre bis zum 30. Dienstjahr um Fr. 25). Sie nahm dazu wie folgt Stellung: Gemäß AHVG Art. 5, Abs. 4, kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anläßlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vorn Einbezug in den maßgebenden Lohn ausnehmen. Gestützt auf diese Bestimmung zählt AHVV Art. 8, eine Reihe von Vergütun- gen auf, die nicht zum maßgebenden Lohn zählen. In lit. c werden insbeson- dere genannt: Verlobungs- und Hochzeitsgeschenke, Kindhettunterstützungen, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgaben, Zuwendungen beim Tode Angehöriger von Arbeitnehmern, Zuwendungen an Hinterlassene von Arbeitnehmern, Um- zugsentschädigungen. Dieser Aufzählung ist zu entnehmen, daß besondere Leistungen des Ar- beitgebers nur dann vom maßgebenden Lohn ausgeschlossen sind, wenn sie einmalig anläßlich eines bestimmten besonderen Ereignisses ausbezahlt wer- den. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber aus freien Stücken einem Arbeitnehmer, welcher viele Jahre in seinen Diensten steht, ein einmaliges Geschenk in bar oder natura gibt. Einer solchen Leistung kön- nen nun die von der Stadtgemeinde Genf ausbezahlten Dienstalterszulagen nicht gleichgestellt werden. Diese Zulagen werden den Gemeindefunktionären gemäß gesetzlichen Vorschriften geschuldet, wenn sie eine gewisse Anzahl von Dienstjahren erreichen. Der Funktionär, der die Bedingungen erfüllt, hat Anspruch darauf wie auf seinen Lohn. Außerdem haben diese Zulagen perio- dischen Charakter. Man darf sie daher nicht als Dienstaltersgeschenk im Sinne von AHVV Art. 8, lit. c, betrachten. Sie bilden einen Bestandteil des maßgebenden Lohnes im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2. (Rekurskommission des Kantons Genf iSa. Stadtgemeinde Genf, vorn 10. März 1952, BSV 480/52.)

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II. Erlaß von Beiträgen

Personen, die zwar unter Vormundschaft gehören, aber noch nicht ent- mündigt sind, können einen selbständigen Wohnsitz haben. Die Unterbringung in einer Anstalt begründet gemäß ZGB Art. 26 in der Regel keine Wohnsitzänderung. Kommt jedoch die Heimatbehörde für den Anstaltsinsaßen auf, so wird durch die an die Stelle der «Absicht» des Insaßen tretende behördliche Anordnung ein neuer Wohnsitz begründet. Die Versicherte R.I., geb. 1921, von G., meldete sich im April 1944, mit ihren Eltern von V. kommend, in B. an, wo sie wiederum bei ihren Eltern wohnte. Nachdem im Mai 1949 die Mutter gestorben war, zogen im Oktober

1949 Vater und Tochter von B. weg, der Vater nach N., wo er eine Stelle als

Landarbeiter annahm, und die Tochter nach Z. zu einer Familie für Mithilfe im Haushalt ohne Barlohn. Schon nach kurzer Zeit mußte R.I. wegen ihrer körperlichen und geistigen Gebrechen die Stelle verlassen. Sie wurde Ende Januar 1950 von ihrem verheirateten Bruder in B., dem sie zugeführt wurde, aufgenommen. Man wollte sie jedoch nur vorübergehend behalten, d. h. nur bis sich ein geeignetes Plätzchen für sie zeigen würde. Vom Oktober 1950 an konnte sie, wiederum bloß auf Zusehen hin, bei einem andern Bruder in K. unterkommen, wohin auch der Vater übergesiedelt war. Am 9. März 1951 wurde R.I. von ihrem Vater in eine Anstalt im Kanton Bern verbracht. Für die Kosten der Anstaltsversorgung kommt der Heimatkanton Bern auf. Mit Verfügung vom 19. März 1951 setzte die Ausgleichskasse des Kan- tons Aargau den AHV-Beitrag der R.I. als nichterwerbstätiger Person für die Jahre 1950 und 1951 auf Fr. 12 im Jahr fest und stellte diese Beitragsverfü- gung dem Gemeinderat von B. zu, im Hinblick darauf, daß B. als letzter ei- gentlicher Wohnsitz der Versicherten in Frage kam und daß nach § 10 des aargauischen Einführungsgesetzes zum AHVG die Beiträge nach Art. 11, Abs. 2, AHVG je zur Hälfte vom Wohnsitzkanton und von der Wohnsitzge- meinde zu übernehmen sind. Der Gemeinderat B. erhob Beschwerde. Als diese von der kantonalen Re- kursbehörde abgewiesen wurde, legte er Berufung ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Beitragsverfügung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen teilweise geschützt:

1. Aus der Vorschrift von Art. 25, Abs. 1, ZGB, daß der Sitz der Vormund-

schaftsbehörde als Wohnsitz der bevormundeten Person gilt, folgt nicht mit Notwendigkeit, daß eine Person, die unter Vormundschaft gehört, aber noch nicht entmündigt ist, keinen selbständigen Wohnsitz begründen könne, m. a. W. daß nur handlungsfähige Personen selbständigen Wohnsitz haben können. Nach anerkannter Gesetzesinterpretation genügt auch ein reduzierter Grad von Urteilsfähigkeit, um im Sinne von Art. 23, Abs. 1, ZGB, die Absicht dauernden Verbleibens an einem Ort entstehen zu lassen. Diese Absicht braucht nur ein tatsächliches Wollen (im Unterschied zu rechtsgeschäftlichem Wollen) zu sein; vgl. Kommentar Egger, Note 23 zu Art. 23. In solchem Rah- men verfügte R.I. sicherlich über die Fähigkeit zur Willensbildung. Ihr tat- sächliches Wollen ging dahin, mit ihren Eltern zusammen zu wohnen. Indem sie mit ihren Eltern von V. nach B. zog, um wiederum in deren Haushalt zu leben, konnte sie somit hier selbständigen Wohnsitz begründen, ungeachtet dessen, daß sie an angeborenem Schwachsinn leiden mochte. Der Wille, mit

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den Eltern zusammenzuwohnen, konnte dann allerdings nach der Auflösung des elterlichen Haushaltes nicht weiterhin verwirklicht bleiben. Andrerseits ist aber ein bestimmter Wille zu dauerndem Aufenthalt in den später bezoge- nen Wohnorten nicht nachweisbar. Die Stelle in Z. war ein Versuch des Zu- sammenlebens mit fremden Leuten, der alsbald mißglückte. Und in den Fa- milien der beiden Brüder konnte R.I. von vornherein nicht mit einem dauern- den Verbleib rechnen. Trotz jeweiliger Deposition bzw. Abhebung der Schrif- ten wurde also weder in Z. noch in B., noch in K. Wohnsitz begründet. Infolge- dessen hatte nach Art. 24, Abs. 1, ZGB, fortgesetzt der frühere Wohnsitz B., der unzweifelhaft mit der Absicht dauernden Verbleibens bezogen worden war und der tatsächlich das Zentrum der Lebensinteressen der R.I. gebildet hatte, maßgebend zu sein.

2. Der Eintritt in die Anstalt konnte zwar wegen der ausdrücklichen Vor-

schrift von Art. 26 ZGB, wonach die Unterbringung in einer Anstalt nicht wohnsitzbegründend sein kann, keine rechtliche Wohnsitzveränderung be- wirken, wenigstens nicht für sich allein. Es kam nun aber dazu, daß der Hei- matkanton Bern die Kosten der Anstaltsversorgung übernahm. Dadurch, daß sich der Heimatkanton, bzw. die Fürsorgedirektion, der R.I. annahm, entstand eine Situation, die nach der Praxis des Bundesgerichts einer neuen Wohnsitz- begründung gleichkam. Bereits in BGE 65 II, Nr. 17, war inbezug auf einen Bürger, der aus armenpolizeilichen Gründen aus einem andern Kanton aus- gewiesen worden war und dann von den heimatlichen Behörden «dauernd in Obhut» genommen wurde, ausgesprochön worden: ....Es hieße den Anwen- dungsbereich von Art. 24, Abs. 1, ZGB überspannen, wollte man bei der Sach- lage G. weiterhin als Wohnsitz und Ort des Entmündungsverfahrens gelten lassen . . .Seit der Ausweisung aus G. bietet nun dem mittellosen, geistig ab- normen und arbeitsscheuen, der Fürsorge und Unterstützung bedürftigen Ge- suchsgegner nur die Heimatstadt Z. eine bleibende Stätte. Als letzter Zu- fluchtsort spielt so der Heimatort eine Rolle für die Bestimmung des Wohn- sitzes. Die Heimatbehörden, die für den Unterhalt dieses Bürgers aufkommen und für ihn auch in anderer Hinsicht sorgen, haben seine Wohnung zu be- stimmen. Die behördliche Anordnung ersetzt solchenfalls die «Absicht» des Schutzbefohlenen, der sich den Weisungen und Maßnahmen der Behörden zu fügen hat » In BGE 69 II, Nr. 1, sodann wurde, ebenfalls in einer Entmün- ...

digungssache, wo zwar nicht eine Ausweisung stattgefunden hatte, aber der Betreffende in außerkantonalen Wohnorten als versorgungsbedürftig befun- den und deshalb in eine Irrenanstalt seines Heimatkantons aufgenommen wurde, ausgeführt: «Es ist rechtlich unerheblich, ob jemand nur deshalb seine Beziehungen zum frühern Wohnsitz nicht mehr aufnehmen kann, weil er alt, mittellos und geisteskrank ist und daher der ständigen Fürsorge der Heimat- gemeinde bedarf, oder ob er zudem, wie es in BGE 65 II, Nr. 17, der Fall war, noch armenpolizeilich vom frühern Wohnsitz ausgewiesen ist. Maßgebend ist lediglich die Tatsache, daß die örtlichen Beziehungen mit dem frühern Wohn- ort wegen Verarmung nicht mehr aufgenommen werden können, sodaß der Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB wegfällt .

In Befolgung dieser bundesgerichtlichen Praxis, der sich das Eidg. Ver- sicherungsgericht übrigens bereits in einem Urteil vom 13. Mai 1950 i. Sa. Armendirektion des Kantons Bern (ZAR 1950, S. 408; EVGE 1950, S. 127 ff.) angeschlossen hatte, ergeben sich für den vorliegenden Fall nachstehende Schlüsse: R. 1. ist von ihren bernischen Heimatbehörden in Obhut genom-

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men worden. Auch rechtfertigt es sich, diese Inobhutnahme als eine dau- ernde zu betrachten. Es mag sein, daß R.I, in absehbarer Zeit, d. h. wenn die ärztliche Behandlung in der Anstalt Erfolg hat, daselbst wieder entlas- sen werden wird; allein sie wird wegen ihres angeborenen Schwachsinns auch dann noch der ständigen Fürsorge seitens des Heimatkantons bedürfen. Im übrigen ist das Erfordernis «dauernden» Verbleibens nicht gleichbedeutend mit «immerwährendem» Verbleiben, sondern «dauernd» versteht sich einfach im Gegensatz zu «vorübergehend» (vgl. Egger. Note 24 zu Art. 23 ZGB). Tat- sächlich kommt für R.I. jedenfalls bis auf weiteres nichts anderes in Frage als Abhängigkeit von den Heimatbehörden. Bei diesen liegt nunmehr ihr Le- benszentrum. An welchem Ort im Kanton Bern (Heimatgemeinde oder An- staltsgemeinde) die neue Zuständigkeit Platz zu greifen hat, ist eine intern bernische Angelegenheit. Aus dem Gesagten folgt, daß seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der R.I. in die Anstalt, d.h. ab Anfang März 1951, ihr Wohnsitz nicht mehr B., sondern ein im Kanton Bern gelegener, von den bernischen Behörden zu bestimmender Ort ist. Damit entscheidet sich auch die Frage nach der Dauer der subsidiären Beitragspflicht der Gemeinde B., indem eine solche Beitragspflicht für die Zeit bis Ende Februar 1951 zu bejahen, für die Folgezeit dagegen zu verneinen ist. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. R.I., vom 28. April 1952, H 527/51.)

B. Renten

1. Anspruch auf Waisenrente

Ein Pflegekind im Sinne von AHVV Art. 49, Abs. 1, hat auch dann An- spruch auf eine Waisenrente, wenn der Pflegevater vor dem 1. Januar 1951 gestorben ist und die Pflegemutter das Kind inzwischen adoptiert hat. Die Eheleute S. nahmen im Januar 1946 einen 4 Wochen alten Knaben zu sich in Pflege, mit der Absicht, ihn sobald es die gesetzlichen Bestimmungen erlaubten, zu adoptieren. Am 14. Juni 1948 verunfallte der Ehemann tödlich. Noch im gleichen Jahr adoptierte Frau S. den Knaben und sorgt seither für ihn wie für ein eigenes Kind. Mit Verfügung vom 23. Juli 1951 lehnte die Aus- gleichskasse es ab, dem Knaben eine Waisenrente zu gewähren, weil im Zeit- punkt des Todes von Vater S. ein bloßes Pflegekindverhältnis noch auf keine Hinteilassenenrente Anrecht gegeben habe. Eine Beschwerde gegen diese Kassenverfügung wurde von der kantonalen Rekursbeho..de abgewiesen. Da- gegen hieß das Eidg. Versicherungsgericht eine Berufung mit folgender Be- gründung gut: Als der Pflegevater des Berufungsklägers starb, enthielt das AHV-Recht noch keine Bestimmung, wonach ein Pflegekind beim Verlust seines Versor- gers eine Waisenrente verlangen konnte. Der einschlägige Art. 28 AHVG sah gegenteils nur für «an Kindes Statt angenommene Kinder» einen Hinter- bliebenenrentenanspruch vor. Mit Bezug auf die Pflegekinder wurde dem Bun- desrat in Abs. 3 von Art. 28 lediglich die E 1 m ä c h t i g u n g erteilt, sie un- ter bestimmten Voraussetzungen den Adoptivkindern gleichzustellen. Der Bundesrat aber machte von dieser Ermächtigung weder im Jahre 1948 noch in den beiden nachfolgenden Jahren Gebrauch Erst mit Novelle vom 20. April

1951 wurde den Pflegekindern in Art. 49, Abs. 1, rev. AHVV das grundsätz-

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liehe Anrecht auf eine Waisenrente beim Tode der Pflegeeltern gewährt, unter der Voraussetzung, daß diese das Pflegekind zu dauernder unentgeltlicher Pflege und Erziehung aufnahmen. Bei der Prüfung cr Frage, ob es angängig sei, eine Waisenrente einem Kinde zuzusprechen, dessen Pflegevater schon vor der neuen Rechtsordnung starb, ist von der Uebergangshestimmung in Ziff. III der Novelle auszugehen, wo es heißt, daß die Verordnung am 1. Januar 1951 in Kraft trete. Danach kann kein Zweifel darüber bestehen, daß Waisenrenten an Pflegekinder r ü bestens ah 1. Januar 1 95 1 ausgerichtet werden dürfen. Dagegen wird nirgends gesagt, daß solche Renten nur Pflegekindern zukommen, die ihren Versorger erst nach Inkrafttreten der Novelle verloren. Es ver- hält sich in dieser Hinsicht durchaus ähnlich wie bei der Schaffung des AHV-Gesetzes vom 20. Dezember 1946. Wie damals vom Inkrafttreten des Gesetzes an (d.h. ab 1. Januar 1948) Witwen und Waisen g r u n d s ä t z 1 c h rentenberechtigt wurden, gleichgültig, ob ihr Ehehann oder Vater vor oder nach dem 1. Januar 1948 starb, sofern nur die übrigen im Gesetz niedergeleg- ten Voraussetzungen erfüllt waren, so können Pflegekinder, die am 1. Januar 1951, d. h. hei Inkrafttreten der Novelle vom 20. April 1951 sich über einen Versorgerschaden nach Art. 49, Abs. 1, ausweisen können, auf eine Waisen- rente Anspruch erheben, wenn und soweit die ti h r i g e n in Gesetz und Ver- ordnung niedergelegten Bedingungen zutreffen. In casu ist nun unbestritten, daß die Eheleute S. den Knaben im Jahre

1946 unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung zu sich nahmen und

daß dem Berufungskläger, zufolge des Todes seines Pflegevaters am 14. Juni 1948, ein bleibender Versorgerschaden erwuchs. Die in Art. 49, Abs. 1, rev. AHVV aufgestellte Hauptvoraussetzung (dauernde unentgeltliche Betreu- ung) ist demnach erfüllt. Anderseits liegt der in Art. 2 der nämlichen Be- stimmung geregelte Ausnahmefall (Bezug einer Waisenrente nach Art. 25 bis

28 AHVG, bzw. relevante Aenderung in der Person des Versorgers) nicht vor,

sodaß auch in dieser Hinsicht der Zuerkennung einer Waisenrente nichts im Wege steht. Der im Sommer 1948 erfolgten Adoption durch die Ehefrau des verstorbenen Pflegevaters kommt für den vorliegenden Rechtsstreit keiner- lei Bedeutung ZU, da Pflegemutter und Adoptivmutter ein und dieselbe Person sind und mithin nicht von einer R ti c k k e h r des Pflegekindes zu andern Versorgern im Sinne von Art. 49, Abs. 2, Satz 2, rev. AHVV gesprochen werden kann. Was sodann die weitere Frage betrifft, ob eine ordentliche oder aber bloß eine Uebergangs-Waisenrente geschuldet wird, so steht fest, daß der Pflege- vater des Berufungsklägers starb, bevor er ein volles Jahr lang AHV-Beiträge entrichten konnte. Damit entfällt gemäß Art. 29 AHVG das Anrecht auf eine

0 1 d e n t 1 i c h e Rente. Ob und inwieweit ab 1. Januar 1951 die Auszahlun g

- einer U e b e r g a n g s r e n t e in Betracht kommt, wird die Ausgleichskasse auf Grund von Art. 42 und 43, rev. AHVG zu entscheiden haben. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. J.S., vom 31. März 1952, H 46351.(

II. Uebergangsrenten

Eine 1-lalbwaise, die .ieIi Ztr Ausbildungszwecken für ein Jahr ins Ausland begibt, behält den schweizerischen Wohnsitz und verliert daher (teil Anspruch auf lJebergangsrente nicht.

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R.S. bezog ab 1. Januar 1948 eine einfache Uebergangs-Waisenrente, die seiner Mutter ausbezahlt wurde. Am 15. April 1951 übersiedelte er für ca. ein Jahr nach Straßburg, um in einem dortigen Institut als Volontär die franzö- sische Sprache zu erlernen. Die Ausgleichskasse stellte die Rentenzahlung ab 1. Mai 1951 für die Dauer des Auslandaufenthaltes ein Die Mutter des Kin- des erhob Beschwerde, die von der kantonalen Rekurskommission mit der Begründung gutgehcßen wurde, daß die minderjährige Halbwaise ihren zivil- rechtlichen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten habe. Mit Berufung bean- tragte das Bundesamt für Sozialversicherung die Aufhebung des kantonalen Rekursentscheides; in Fällen, wo der tatsächliche Aufenthalt mit dem gesetz- lichen Wohnsitz während längerer Zeit nicht identisch sei, würde die Weiter- entrichtung einer Uebergangsrente gegen den Willen des Gesetzes verstoßen und große administrative Schwierigkeiten bieten. Das Eidg. Versicherungs- gericht wies die Berufung aus folgenden Gründen ab: Gemäß Art. 42, rev. AHVG haben Anspruch auf eine Uebergangsr«nte nur «in der Schweiz wohnhafte» Schweizerbüi'ger, d. h. Schweizerbürger, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland haben. Schweizer mit Wohnsitz im Ausland sind vom Bezug einer Uebergangsrente ausgeschlossen» auch wenn sie vorübergehend in der Schweiz leben» und umgekehrt behalten Schweizer mit Domizil im Inland ihr Anrecht auf eine Uebergangsrente hei, so- lange sie den in der Schweiz begründeten zivilrechtlichen Wohnsitz nicht aus- diücklich oder durch konkludente Handlung aufgeben. Im übrigen gilt gemäß Art. 25 ZGB der Wohnsitz des Ehemannes als Wohnsitz der Ehefrau der Wohn- sitz von Vater und Mutter als Wohnsitz der unter ihrer Gewalt stehenden Kinder, und dci' Sitz der Vormundschaftsbehörde als Wohnsitz einer bevor- mundeten Person. Außerdem bestimmt Art. 26 ZGB, daß selbst bei Voll- jährigen - der Studienaufenthalt in einer Lehranstalt und die Versorgung in einer Erziehungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen neuen Wohnsitz begründen. In casu ist nun unbestritten, daß R.S. als Halbwaise unter der elterlichen Gewalt seiner in Basel domizilierten Mutter steht und daher mit ihr den zi viirechtlichen Wohnsitz teilt. Seine zwecks Besuches eines französischen In- stituts erfolgte vorübergehende Uebersiedelung nach Straßburg vermöchte, selbst wenn ei' eigenen Rechts wäre, gemäß Art, 26 ZGB keine Aendei'ung im legalen Domizil zu bewirken. Demzufolge kann von einem Verlust der An- spruchsberechtigung auf die Uebergangsrente nicht die Rede sein. Die Auf- fassung der Ausgleichskasse und des Bundesamtes für Sozialversicherung, die einen Anspruch auf Weiterbezug der Uebergangsrente nur für jene Fälle anerkennen wollen, wo das zivilrechtliche Domizil nicht durch einen längern Auslandsaufenthalt unterbrochen wird, findet im Gesetz keine Stütze. Es mag sein, daß gelegentlich zufolge längerer Abwesenheit im Ausland bei Ermitt- lung und Aushändigung des Rentenbetreffnisses gewisse Schwierigkeiten ad- ministrativer Natur entstehen können. Doch sind diese Schwierigkeiten nicht derart, daß deswegen zu der vom Bundesamt für Sozialversicherung ge- wünschten Regelung geschritten werden dürfte. Die Schlußnahme der Ausgleichskasse, wodurch dem Beschwerdeführer und Berufungsbeklagten für die Dauer seines Auslandaufenthaltes von ca. 12 Monaten grundsätzlich das Anrecht auf Bezug einer Uebergangsrente abge- sprochen wurde, kann sonach auch oberinstanzlich nicht geschützt weiden. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. R.S., vom 10. Dezember 1951, H 437/51.)

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PI) Zeitschrift Nr.7 Juli 1952

%V für die Ausgleichskassen fludakljoii: Sektli,n Alters und llinterasseiirn i'r.airlieeunu lis ljtinilesawli's Ihr Sozial sersirlieruing. Bern. l'j . (ii 28 58 Sjueditioll: Eh!g. I)rurksar1uen- und rul.uteri,ulzruutralu'. iren .4hon.iernent: .jaluresaluonueinrnt jr. 13. ‚Einzel-Ne. Fr. UM, r)upjnI\ r. Fr. 2.1)). Kucheint uiuuwal

I nhla1tan0' aI)e iii \Iuuuu.ut an \Iuuuu,ul 5.22). 15sj,leniulei. unulugehu.nileuu I,uuluuen S. 2.)!). 1)5' uauuuuii&laltigkeit in dur 'heil (5. 2;!3). Das Ergelinis d'-,- (S. 215). «l)ie lt-au. d5 iuIi cellist an]- V. uwe nwrlute )S. 215). Dielrnuuulaiige des tal(enisu'luen (dsetzes I,ett'ellend ihr Anpassuuig lee j,einttlngei( Eier it,ulirnisrl in Nun iideit-_ :'tlleua. - uni! lhinteel]udsutuen set's iting :111 (hit]] seriitiileite tun- nnul 'reine! ute (5.252). \ uni dci' l,uiliit- uni! \etulienshersat-zordnntig znr Er- wei'hsersa tz_nudnung (5.257). liii uleitii i' Or ulriuuuug der 1' arn,lieutzn lagen Dir hie l,autdn iutsrlial't (5. 250). )iut l)urehtfülirnngsfrugen der 011V (5.252). Kleine \lilteiiuungeti (5.252). ( cnn h)sentsrhcidu: AIIV (5. 255).

Von Monat zu Monat Vom 3. 16. Juni 1952 fanden in Genf Verhandlungen statt zwischen einer schweizerischen Delegation unter der Leitung von Direktor Dr. A. Saxer, vorn Bundesamt für Sozialversicherung, und einer englischen De- legation unter der Leitung von Mr. C. G. Dennys, Unterstaatssrekretär im englischen Ministerium für nationale Versicherung, zur Vorbereitung eines schweizerisch englischen Sozialversicherungsabkommens. Der -

schweizerischen Delegation gehörten außer dem Delegationschef die Her- ren Dr. P. Binswanger und Dr. Kaiser, Sektionschefs des Bundesamtes für Sozialversicherung, sowie Herr P. Clottu, Sozialrat an der Schweize- rischen Gesandschaft in London an. Die Verhandlungen führten zur Auf- stellung eines Entwurfes, der nun den zuständigen Behörden beider Län- der zur Prüfung unterbreitet wird. Die Unterzeichnung des Abkommens soll so bald als möglich erfolgen.

Am 4. Juni 1952 wurde in Genf die 35. Session der Internationalen Arbeitskonferenz eröffnet. Auf der Traktandenliste steht u. a. der Ab- schluß eines internationalen Abkommens betreffend Minimalnormen der sozialen Sicherheit. Jeder Mitgliedstaat, der die Minimalnormen auf min- destens 3 der insgesamt 9 behandelten Sozialversicherungszweige (wo- runter die Altersversicherung und die Hinterlassenenversicherung als je ein Zweig) erfüllt, kann das Abkommen ratifizieren. Das Abkommen wird durch eine Spezialkommission vorbereitet. Bei Redaktionsschluß dauern die Verhandlungen noch an.

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Am 17. Juni 1952 wurde das schweizerisch-belgische Sozialversiche- rungsabkommen, über dessen Vorbereitung auf S. 201 der letzten Num- mer der Zeitschrift berichtet wurde, unterzeichnet, und zwar schweizeri- scherseits durch Herrn Direktor Dr. A. Saxer und belgischerseits durch Herrn Minister M. C. van den Daele, belgischer Arbeits- und Sozialversi- cherungsminister. Das Abkommen betrifft die Alters- und Hinterlassenen- versicherung sowie die Versicherung gegen Unfall und Berufskrankhei- ten. Es unterliegt der Ratifikation durch die Parlamente der beiden Länder. Wir werden darauf zurückkommen, sobald die Botschaft des Bundesrates vorliegt.

Probleme des maßgebenden Lohnes Zehntausende von Arbeitgebern wenden den Begriff des maßgebenden Lohnes an, Millionen Franken an Beiträgen sind vom maßgebenden Lohn in den 412 Jahren seit dem Bestehen der AHV erhoben worden: In der Regel kann von einem Arbeitsentgelt ohne weiteres gesagt werden, ob von ihm die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge zu erheben seien. Aber die vollziehenden und die rechtsprechenden Behörden haben sich dennoch ständig mit Problemen des maßgebenden Lohnes zu befassen, sehen sich in einer verhältnismäßig kleinen, aber doch ins Gewicht fallen- den Zahl von Fällen vor die Frage gestellt, ob eine Leistung ihrer Natur nach überhaupt zum Erwerbseinkommen gehöre, ob sie als eine von der Beitragserhebung ausgenommene Sozialleistung zu betrachten, ob sie le- diglich als Unkostenersatz anzusprechen und namentlich, ob sie dem maßgebenden Lohn oder dem Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit zuzuzählen sei. Die Probleme des maßgebenden Lohnes sind Probleme der Abgrenzung. Die Ausführungsvorschriften gingen hinsichtlich der Abgrenzung gegenüber dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von einer eher restriktiven Auslegung des Begriffes maßgebender Lohn aus. Das entsprach der Tendenz, wie sie in den Vorarbeiten zum Gesetz zum Aus- druck gekommen war. Doch schlug das Eidgenössische Versicherungs- gericht in seiner durch das Urteil vom 26. April 1949 i. Sa. E. K. (ZAK 1949, S. 255) begründeten Praxis den entgegengesetzten Weg ein: Aus- gehend von den im Kreisschreiben Nr. 20, Abschnitt C, II, aufgestellten Merkmalen erklärte es, bei der Mannigfaltigkeit der Erwerbsverhältnisse werde in diesem oder jenem Fall das eine oder andere Kriterium weniger ausgeprägt in Erscheinung treten Sache der Rechtsprechung sei es

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dann, im Einzelfall nach Maßgabe der wirtschaftlichen Stellung des Ver- sicherten zu entscheiden. Dabei sei im Zweifelsfall auf maßgebenden Lohn zu erkennen, «weil dadurch den Interessen der Beteiligten besser gedient sei.» Eine Aenderung dieser in zahlreichen Urteilen befolgten Praxis brach- te anscheinend das Urteil vom 3. April 1951 i. Sa. Kanton Zürich (ZAK 1951, S. 263). Der Begriff des maßgebenden Lohnes wurde enger gefaßt: Wo die vorab dem Dienstvertrag eigentümliche typische Unterord- nung des Dienstleistenden (arbeitsorganisatorisches, wirtschaftliches, so- ziales Abhängigkeitsverhältnis) fehle, sei in der Regel auf selbständige Erwerbstätigkeit zu schließen. Jedenfalls aber müsse, wie schon bisher, die Frage der Abgrenzung der beiden Erwerbsarten kasuistisch, d. h. auf Grund der ganzen Entwicklung des Einzelfalles entschieden werden. Den erwähnten Kriterien des Kreisschreibens Nr. 20 wurde nicht mehr die gleiche Bedeutung zugemessen wie in den früheren Entscheiden, da sie ja vornehmlich dazu dienten, festzustellen, ob die bezeichnende Eigenschaft unselbständigen Erwerbs, nämlich ein Unterordnungsverhältnis bestehe. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde in der Fol- ge umschrieben als der Arbeitsertrag, «den ein Versicherter in unabhän- giger Stellung, d. h. ohne zeitlich und organisatorisch in maßgebender Weise fremden Direktiven unterworfen zu sein, und unter Einsatz persön- licher wirtschaftlicher Risiken, im eigenen Unternehmen erzielt» (vgl. für viele die Urteile vom 11. Mai 1951 i. Sa. A.W., vom 30. Juli 1951 i. Sa. Th.R., vom 21. August 1951 i .Sa. M. A.-G., ZAR 1951, S. 324, 458, 459). Die mit dem Urteil vom 3. April 1951 i.Sa. Kanton Zürich eingeleitete und vom Gericht als neu bezeichnete Rechtsprechung hat indessen bis jetzt keine wesentlichen Aenderungen gebracht. Ließen gewisse Wendun- gen in diesem Urteil darauf schließen, das Gewicht werde in Zukunft von der gegenüber früher entgegengesetzten Vermutung ausgehen und im Zweifel selbständigen Erwerb annehmen, so hat es in einem späteren Urteil (vom 10. August 1951 i.Sa. Kuli) ausdrücklich festgestellt, «daß eine Rechtsvermutung zu Gunsten der einen oder andern Einkommens- art abzulehnen sei, da eine solche im Gesetz keine Stütze findet». Das Problem der Abgrenzung stellt sich für die verwaltenden Organe nicht in gleicher Weise wie für die rechtsprechenden. Das Gericht hat den im einzelnen Fall gegebenen Tatbestand zu beurteilen. Es wird dabei den gesetzlichen Vorschriften im allgemeinen stets die gleiche Auslegung geben und so eine Rechtsprechung bilden, bleibt aber doch in der Anwen- dung des Gesetzes frei und unabhängig. Auch die Ausgleichskassen müs- sen zwar den Gegebenheiten des einzelnen Falles Rechnung tragen. Sie 235

können aber die Tatbestandsermittlung nicht so weit treiben wie die Ge- richte. Namentlich aber können sie in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes nicht souverän sein, soll die Gleichmäßigkeit in der An- wendung des Gesetzes gewährleistet werden. Die Ausgleichskassen müs- sen sich daher, besonders für die Behandlung von Grenzfällen, auf Richt- linien stützen können. Diese Richtlinien sind so zu gestalten, daß die Ab- grenzung auf Grund einfacher, leicht feststellbarer Merkmale möglich ist. Nur dann läßt sich verwirklichen, daß gleichartige Fälle von allen Aus- gleichskassen gleich behandelt werden und damit dem Gebot der Rechts- gleichheit Genüge getan wird.

Wohl am häufigsten stellt sich in der Praxis die Frage der Abgren- zung in bezug auf die Arbeitsentgelte der Reisevertreter. Das zeigt sich schon in der großen Zahl von Fällen, die vorn Eidgenössischen Versiche- rungsgericht beurteilt worden sind. Die Verfügung des Eidgenössi- schen Volkswirtschaftsdepartementes vom 3. Januar 1948 stellt in den Art. 9 ff. Ausführungsvorschriften auf. Das Gericht hat ihnen allerdings den Charakter der Rechtsverordmnung abgesprochen und sie als für die rechtsprechenden Organe nicht verbindlich bezeichnet (Urteil vom 14. Februar 1950 i.Sa. 5., ZAR 1950, S. 158). Doch kommt diesen Vorschrif- ten nach wie vor die Bedeutung von Verwaltungsweisungen, von Richt- linien jener Art, zu, und sie sind damit für die vollziehenden Behörden verbindlich geblieben. Das ist gerechtfertigt; denn die Regelung hat sich bewährt. Gewiß, sie ist etwas grob gezimmeet, wirkt vielleicht allzu ver- einfachend oder gar schematisch. Und vollends die Vermutung, im Zwei- fel seien jene Entgelte als maßgebender Lohn zu betrachten, scheint mit der Rechtsprechung nicht in Einklang zu stehen. Prüft man aber die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht beurteilten Tatbestände nach den Kriterien der Verfügung, so wird man zu der erstaunlichen Feststel- lung gelangen, daß diese Kriterien regelmäßig zu den gleichen Schlüssen führen, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinen Urteilen gezogen hat. Wie hieß es doch in der Mathematikstunde: Lösung richtig, Beweis falsch! Wenn oben erklärt wurde, die neue Rechtsprechung habe keine we- sentlichen Aenderungen gebracht, so wird das besonders deutlich, wenn man die Praxis in der Beurteilung der uns hier beschäftigenden Entgelte betrachtet. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in dem schon erwähnten Urteil vom 10. August 1951 i .Sa. Kull die unter der alten Praxis angestellten Erwägungen bestätigt und die früheren Urteile in eine Linie gestellt mit den nach dem Urteil vom 3. April 1951 i.Sa. Kan- ton Zürich gefällten:

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«Auf Grund dieser Rechtsprechung kann gefolgert werden, daß dort, wo für Provisions- und Handelsvertreter übliche Abmachungen be- stehen und dem Versicherten nicht etwa die Eigenschaft eines na- mentlich in arbeitsorganisatorischer Hinsicht im wesentlichen freien und das Risiko seiner wirtschaftlichen Tätigkeit selber tragenden Kaufmanns zuerkannt werden muß (vgl. Urteil i.Sa. T1I.R., ZAK 1951, S. 458), die Einkünfte aus dieser Wirksamkeit in der Regel Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen.» Die Vermutung für die Unselbständigkeit der Reisevertreter scheint sich doch zum mindesten vermuten zu lassen! In der Praxis machen sich aber entgegengesetzte Strömungen be- merkbar: Unverkennbar besteht mancherorts die Tendenz, Reisevertre- ter, die nicht in einem engen und eindeutigen Abhängigkeitsverhältnis zum Vertretenen stehen, als Selbständigerwerbende zu betrachten. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat aber in ständiger Rechtspre- chung erkannt, für die Annahme selbständigen Erwerbs genüge nicht, daß ein Reisevertreter ausschließlich durch Provisionen entlöhnt werde, für seine Reisespesen selbst aufkomme und für mehrere Firmen tätig sei (vgl. für viele das Urteil vom 14. Februar 1950 i.Sa. H. A.-G. ZAR, 1950, S. 205) : Auch der Provisionsreisende ist Arbeitnehmer! Auftrieb erfahren hat jene Tendenz durch den Erlaß des Bundesge- setzes vom 4. Februar 1949 über den Agenturvertrag. Das Merkmal des Agenten ist seine Selbständigkeit. Aeußerlich betrachtet ist die Stellung des Provisionsreisenden jener des Agenten oft ähnlich. Mehr und mehr werden daher Provisionsreisende als Agenten bezeichnet, um so den mannigfachen Pflichten zu entgehen, die dem Arbeitgeber obliegen. Aber nicht auf den Namen kommt es an, den man einem Vertrag gibt, sondern auf dessen wahren Inhalt: «Bei der Beurteilung eines Vertrages .

ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Be- zeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen» (Art. 18, Abs. i, OR). Es wäre zwar über- trieben, wollte man behaupten, ein Vertrag sei dann kein Agenturver- trag, wenn er so genannt werde - aber man wird gut daran tun, die als «Agenturvertrag» bezeichneten Rechtsverhältnisse besonders gut zu prüfen! Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nun allerdings in zwei Urteilen (vom 30. Juli 1951 i.Sa. Th.R. und vom 21. August 1951 i.Sa. MAG., ZAR 1951, S. 458 und 4.59) auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erkannt, weil es sich bei den Empfängern der in Frage

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stehenden Leistungen «nicht um gewöhnliche Provisions- und Ge- schäftsreisende» handelte, sondern um Kaufleute, die mit der vertretenen Firma einen «eigentlichen» Agenturvertrag abgeschlossen hatten. Es ist dem Gericht durchaus zuzustimmen, daß dann, wenn die rechtlichen Beziehungen zwischen Kaufleuten sich als Agenturverhältnis im Sinne des Bundesgesetzes über den Agenturvertrag (Art. 418 a ff OR) darstel- len, die darauf fließenden Entgelte zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören; denn für den Agenten charakteristisch ist, und dadurch unterscheidet er sich vom Geschäftsreisenden, das Moment der Selbständigkeit. Verfehlt aber wäre es, für die uns interessierende Abgrenzung darauf abstellen zu wollen, oh sich ein Rechtsverhältnis zivilrechtlich als Agenturverhältnis qualifiziere und bejahendenfalls auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erkennen, wie dies eine kantonale Rekurskommission getan hat. Die Abgrenzung der einzel- nen Arbeitsverträge bereitet den Zivilgerichten bis hinauf zum Bundes- gericht mindestens soviel Mühe, wie die Abgrenzung der beiden Einkom- mensarten den AHV-Organen. Eine ebenso einfache wie unbrauchbare Abgrenzungsnorm scheint mehr und mehr an Boden zu gewinnen, nicht zuletzt gefördert durch einzelne, Arbeitgeberkontrollen durchführende Revisionsstellen. Statt die Stellung des Versicherten materiell zu untersuchen, wird lediglich geprüft, ob er schon einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender angeschlossen sei oder nicht: Wenn ja, gehören seine Entgelte zum Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn nein, zum maßgeben- den Lohn! Das heißt Ursache und Wirkung verwechseln: Einer Aus- gleichskasse muß angeschlossen sein, wer Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt nicht aber gehört dessen Einkommen zu dem aus selbständiger Erwerbstätigkeit, der einer Ausgleichskasse angehört! Das AHVG kennt zudem keine «unit de revenu», wonach das Einkommen eines Versicherten nur einer Einkommensart angehören könne. Der Ver- sicherte ist nicht als «Selbständigerwerbender» oder als «Unselbständig- erwerbender» der Versicherung «unterstellt», mit der Folge, daß je nach- dem sein Erwerbseinkommen der einen oder andern Art angehört. Das AHVG geht vielmehr vom entgegengesetzten Prinzip aus und stellt auf die Natur des Arbeitsentgeltes ab: «Als maßgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf Zeit ... geleistete Arbeit» (Art. 5, Abs. 2, AHVG); und Art. 8, Abs. 2, i. f., AHVG setzt geradezu voraus, daß ein Versicherter beiderlei Erwerbseinkommen erziele. Jenem simplifizierenden Vorgehen liegt, vielleicht unbewußt, der Gedanke zu Grunde, es sei ja gleichgültig, ob ein Arbeitsentgelt der einen oder andern Einkommensart zugehöre, Hauptsache sei, daß davon 4' an Beiträgen

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entrichtet würden. Eine derartige Auffassung aber ist mit dem Sinn und dem Wortlaut des Gesetzes unvereinbar. Zudem würde sie zu einer großen Rechtsunsicherheit führen, ist doch die Abgrenzung zwischen maßge- bendem Lohn und Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht nur Sache der 104 Ausgleichskassen, sondern auch der 25 kantonalen Steuerbehörden. Man hat auf diese Kritik, wie zu erwarten war, mit dem berühmten Wort von Theorie und Praxis geantwortet, welch erstere bekanntlich am grünen Tisch besonders gut gedeiht. Darauf ist zu erwi- dern, daß zahlreiche Ausgleichskassen - unter denen sich namentlich auch solche befinden, deren Mitglieder zahlreiche Reisevertreter beschäf- tigen - jenen Irrweg nicht beschritten haben, sondern mit bestem Er- folg der rechtlich und vernunftmäßig einzig vertretbaren Lösung folgen, die Leistungen auf Grund des materiellen Rechtes zu prüfen. Ob das Ar- beitsentgelt eines Reisevertreters zum maßgebenden Lohn oder zum Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehöre, hängt einzig und al- lein davon ab, als was es nach Art. 5, Abs. 2, AHVG und den dazu er- lassenen Vollzugs- und Durchführungsvorschriften erscheint. Dabei wer- den die Ausgleichskassen davon ausgehen, daß jene Entgelte in der Re- gel zum maßgebenden Lohn gehören, oder, um noch einmal das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. August 1951 i.Sa. Kuli zu zitieren, « ..... daß dort, wo für Provisions- und Handelsvertreter übliche Abmachungen bestehen .....die Einkünfte aus dieser Wirk- samkeit in der Regel Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit darstellen.» Nur nebenbei sei bemerkt, daß eine derartige Befrachtungs- weise auch aus sozialen Gründen als gerechtfertigt erscheint und dem Bestreben des Gesetzgebers entspricht, dem Reisevertreter einen ange- messenen rechtlichen und wirtschaftlichen Schutz zu gewähren. (Fortsetzung folgt)

Die Mannigfaltigkeit in der Einheit Wie kurzweilig ist es, daß es nicht einen eintönigen Schlag Schwei- zer, sondern daß es Zürcher und Berner, Unterwaldner und Neuen- hurger. Graubündner und Basler gibt, und sogar zweierlei Basler! Daß es eine Appenzeller Geschichte gibt und eine Genfer Geschichte. Diese Mannigfaltigkeit in der Einheit, welche Gott uns erhalten mö- ge, ist die rechte Schule der Freundschaft ...... Was hat die Festrede des jungen Hediger im «Fähnlein der sieben Aufrechten> hier wohl zu suchen? Recht viel sogar. Kann man die ty- pisch schweizerische Lösung der dezentralen Organisation der AHV un- ter zentraler Aufsicht und mit einer zentralen Ausgleichsstelle schöner

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umschreiben, als es Gottfried Keller mit seinen berühmten Worten getan hat. Die Dezentralisation allein macht es zwar nicht aus. Erst daß es große, kleinere und kleine, kantonale, berufliche, zwischenberufliche, ge- samtschweizerische und regionale und schließlich Ausgleichkassen des Bundes gibt, macht die rechte Mannigfaltigkeit in der Einheit aus. Die Mannigfaltigkeit wirft allerdings auch besondere Fragen auf. Ohne die Schwierigkeiten zu verkennen, die daraus der rechtsgleichen Anwendung der materiellen Vorschriften erwachsen, denken wir an dieser Stelle in erster Linie an die verschiedenartigen organisatorischen Bedürfnisse, sei es in personeller oder in räumlicher Hinsicht, inbezug auf die Errichtung von Zweigstellen und die Arbeitsverteilung mit dem Hauptsitz, den Ar- beitsablauf, die Durchführung der technischen Weisungen, die Einrich- tung mit Büromaschinen, die Aufbewahrung der Akten usw. usw. Es sei deshalb versucht, diese Mannigfaltigkeit in der Einheit mit einer Vier- ----

telstunde nüchterner Statistik zu belegen. Wohl bewußt, daß eine Aus- wahl immer willkürlich bleiben muß, sei aus dem überreichen Vergleichs- material die Mitgliederzahl, die Zahl der eröffneten IBK sowie die Bei- trags- und Rentensumme der einzelnen Ausgleichskassen herausgegrif- fen. Die Angaben sind den Jahresrechnungen und Jahresberichten der Ausgleichskassen entnommen und fußen, soweit schon vorhanden, auf den Ergebnissen von 1951.

1. Die Abrechnungspflichtigen

Die Anzahl der Abrechnungspflichtigen schwankt von Ausgleichskassr zu Ausgleichskasse außerordentlich stark. Zwei Verbandsausgleichskas- sen mit je 21 Mitgliedern stehen «am andern Ende» zwei Kantone mit

63 000 und 85 000 Abrechnungspflichtigen gegenüber. Die in dieser Hin-

sicht «größte» Verbandsausgleichskasse zählt 12 000, die kleinste kan- tonale Ausgleichskasse 2100 Mitglieder. 75 Prozent der Verbandsaus- gleichskassen liegen überraschenderweise unter diesem letzt erwähnten Bestand. Anderseits hat mehr als die Hälfte der kantonalen Ausgleichs- kassen über 10 000 Abrechnungspflichtige. Für die Einzelheiten verwei- sen wir auf die folgende Tabelle.

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Tabelle 1 Kantonale Verbands- Abrechnungspfhchtige Ausgleichskassen Ausgleichskassen

1950 1In In

Absolut 1 Prozenten Absolut Prozenten des Totals des Totals

Bis 200 --- 29 37 201— 500 8 10 501-- 2000 -- 22 28 2001.— 5 000 6 24 14 18 5001 10000 5 20 4 6 10 001-25 000 7 28 1 1 über 25 000 7 28 -

Total 25 100 78 100

2. Die individuellen Beitragskonten

Wichtig ist die Anzahl der 1948 bis 1951 eröffneten IBK. 'Sie gibt die Beitragszahler wieder, mit denen sich die Ausgleichskasse mindestens einmal, meist aber wiederholt zu befassen hatte, sei es, um einen Ver- sicherungsausweis zu erstellen, ein IBK zu eröffnen, eine Abrechnung nachzuprüfen oder einen Beitrag aufzuzeichnen. Auch hier fallen die großen Unterschiede auf, schwanken die entsprechenden Register doch von 2600 bis 363 700 IBK. Im ersten Falle genügt ein Fach im Kassen- schrank zur Aufbewahrung, im zweiten sind besondere Registratur- schränke nötig. Weitaus an der Spitze stehen in dieser Reihenfolge -

die Ausgleichskassen Zürich und Bern, Baumeister und Maschinen. Das «Mittelfeld» führen die Ausgleichskassen Waadt, Wirte, St. Gallen und Uhrenindustrie an. 60 Prozent der Verhandsausgleichskassen haben we- niger als 20 000, deren 28,5 Prozent weniger als 10 000 IBK. Bei den kan- tonalen Ausgleichskassen haben Nidwalden, Obwalden und Uri den klein- sten Bestand. Weitere Dtai1s ergeben sich aus Tabelle 2 Tabelle 2

Kantonale Verbands- Ausgleichskassen Ausgleichskassen IBK-Eröffnungen

1948-1951 In In Absolut ‚ Prozenten Absolut Prozenten des Totals des Totals

Bis 5000 -- 8 10 5001-- 10000 4 16 14 18 10 001— 20 000 1 4 24 31 20 001- 50 000 6 24 19 25 50001-100 000 10 40 7 9 über 100 000 4 16 5 7 Total 25 100 77 100

241

Für die IBK-Aufzeichnungen fehlen abschließende Angaben. An deren Stelle sei auf ein äußerliches, aber doch instruktives Kriterium verwie- sen, nämlich auf das Gewicht der 1951 der zentralen Ausgleichsstelh abgelieferten IBK-Listen. Dieses schwankt von 350 Gramm bis zu 39 Kilogramm im Jahr.

3. Die Beiträge

Die Ausgleichskassen selbst vergleichen sich oft auf Grund der jährlichen Beitragssumme. Hier liegen kantonale und Verbancisaus- gleichskassen in friedlichem Wettstreit. Zwischen die Ausgleichskassen Maschinen (Fr. 41 Millionen), Zürich (37 Millionen), Bern (28 Millionen) und Baumeister (25 Millionen) schiebt sich die eidgenössische Aus- gleichskasse mit Fr. 34 Millionen ein. Beiträge zwischen 400 000 und

500 000 Franken weisen die Ausgleichskassen Spirituosen, Uri, Hutge-

flecht und Appenzell I.Rh. auf. Am besten vertreten ist die «Beitrags- klasse» von 2 bis 5 Millionen Franken (vgl. Tabelle 3).

Tabelle 3

Kantonale Verbands- Ausgleichskassen Ausgleichskassen Beitragssummen

1951 InIn

Absolut Prozenten Absolut Prozenten des Totals des Totals

Bis 1 000 000 4 16 21 27 1 000 001-- 2000 000 3 12 20 26 2 000 001— 5 000 000 8 32 23 30 5 000 001-10 000 000 6 24 7 9 10000001-- 25 000 000 2 8 4 5 über 25 000 000 2 8 2 3 Total 25 100 77 100

Nun bedeutet die absolute Beitragssumme nichts Endgültiges. We- sentlich für die Kassenstruktur und die interne Organisation ist der Durchschnitt pro Abrechnungspflichtigen. Davon war in der Zeitschrift auf Seite 14 des laufenden Jahrgangs schon näher die Rede. Wir wollen die dortigen Angaben nicht wiederholen und ergänzen sie lediglich dahin, daß die durchschnittliche Beitragssumme bei allen kantonalen Aus- gleichskassen unter 1000 Franken, bei 81 Prozent der Verbandsaus-

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gleichskassen über 1000 Franken und bei einem Drittel über 10 000 Fran- ken liegt. Schließlich äußert sich die Mannigfaltigkeit auch hier im Ge- wicht der der zentralen Ausgleichsstelle übermittelten Abrechnungsjour- nale: im April 1952 stand in dieser Hinsicht die «kleinste Ausgleichs- kasse mit 4 Gramm, die «größte» mit rund 15 Kilogramm zu Buch.

4. Die Renten

Auf dem Gebiete der Renten sind Gegenüberstellungen besonders schwierig, weil die Uebergangsrenten bis auf geringe Ausnahme (rund 1,6 Prozent) von den kantonalen Ausgleichskassen ausgerichtet werden. Die ordentlichen Renten nehmen jedoch laufend zu, und der Anteil der Verbandsausgleichskassen an den Rentenzahlungen sowie die damit verbundenen Umtriebe -werden entsprechend ansteigen. Heute ist das Schwergewicht allerdings eindeutig. Jährlichen Rentenzahlungen von Fr. 28 000 und Fr. 34 000 durch zwei Verbandsausgleichskassen stehen die Kantone Bern und Zürich mit Fr. 29,1 Millionen und Fr. 28,8 Millio- nen oder rund 1000 mal höheren Leistungen gegenüber. Es folgen Waadt mit Fr. 17 Millionen und St. Gallen mit 13,8 Millionen. Bei 95 Prozent der Verbandsausgleichskassen liegt der Jahresbetrag unter Fr. 1 Million, bei

85 Prozent der kantonalen Ausgleichskassen darüber. Doch werden sich

diese Prozentsätze mit dem Rückgang der lebergangsrenten auf die Dauer stark verschieben. Die «Großen Vier» unter den Verbandsaus- gleichskassen mit einer Rentensumme über 1 Million Franken sind die Ausgleichskassen Maschinen, Baumeister, Uhrenindustrie und VATI. Ue- ber die weitere Aufteilung orientiert Texttabelle 4:

Texttabelle 4

Kantonale Verbands- Ausgleichskassen Ausgleichskassen Rentensummen

1951 In In

Absolut Prozenten Absolut Prozenten des Totals des Totals

Bis 50000 - - 7 9 50001 --- 100 000 - ---- 19 25 100001— 500000 37 48 51101101— 1 000 000 4 16 10 13 1 000 001— 5 000 000 5 20 4 5 5000 001-10 000 000 10 40 - -

10 000 001-25 000 000 3 12 -- --

25 000 001- 35 000 000 3 12 -

Total 25 100 77 100

243

Interessant ist das Verhältnis zwischen Beiträgen und Renten. Im Jahre 1951 sind auf Fr. 100 Beiträge Fr. 43.60 Renten ausgerichtet wor- den. Die einzelnen Ausgleichskassen sind an dieser Relation sehr ver- schieden beteiligt. Auf die kantonalen Ausgleichskassen trifft es 114 Pro- zent, auf die Verbandsausgleichskassen 8,9, auf die Eidgenössische Aus- gleichskasse 9.3 und auf die Schweizerische Ausgleichskasse 77,9 Pro- zent. Hier zeigt sich deutlich, daß sich vorwiegend ältere Jahrgänge frei- willig versichert haben. Bei den Kantonen liefern nur 4 Ausgleichskassen (Zürich, Zug, Solo- thurn und Basel-Stadt) Ueberschüsse an den Ausgleichsfonds ab; die übrigen 21 müssen für die Rentenzahlungen Geld aus dem Ausgleichs- fonds beziehen. In Appenzell A.Rh. und Neuenburg werden 205 Prozent, d.h. mehr als das Doppelte der Beiträge in Renten ausgerichtet, in Wallis

197 und in Appenzell I.Rh. und Graubünden je 183 Prozent. Mit Ausnah-

me von Neuenburg handelt es sich um sogenannte «finanzschwache» Kan- tone mit einer Bevölkerung in eher bescheidenen wirtschaftlichen Ver- hältnissen (hohe Bedarfsquote inbezug auf die Uebergangsrenten) oder mit stark vertretenen älteren Jahrgängen (Abwanderung der jungen Leute in andere Kantone). Bei Neuenburg fällt die Erklärung schwerer. Der hohe Prozentsatz ergibt sich vermutlich daraus, daß überdurch- schnittlich viele Abrechnungspflichtige Verbandsausgleichskassen ange- hören und nicht die Renten besonders hoch, sondern die Beiträge ver- hältnismäßig tief sind. Diese Ergebnisse sind verwaltungskostenmäßig Renten bringen keine Verwaltungskostenbeiträge -- und demzufolge or- ganisatorisch nicht ohne Belang. Bei den Verbandsausgleichskassen steigt das Verhältnis zwischen Bei- trägen und Renten von 2,6 auf 21,4 Prozent. Der letzte Ansatz betrifft eine Ausgleichskasse (ohne Uebergangsrenten), deren Branche zwischen dem ersten und zweiten Weltkrieg eine Dauerkrise durchmachte. Der Nachwuchs fiel lange Zeit aus: heute beschäftigt die Industrie über- durchschnittlich viele ältere Arbeitskräfte. Im Gegensatz dazu betreffen die geringen Prozentsätze teilweise Ausgleichskassen mit mehrheitlich jüngeren Beitragszahlern und -zahlerinnen. Typisch ist das Beispiel Wa- renhäuser (2,6 Prozent). Die Sehnsucht nach dem Manne ist ausgepräg- ter als das Streben nach der Altersrente.

244

Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrollen

Die Arbeitgeberkontrollen bezwecken die Sicherstellung einer mög- lichst geordneten und rechtsgleichen Durchführung der AHV durch die Arbeitgeber. Wie bei jeder anderen Kontrolle ist darauf zu achten, daß die Arbeitgeberkontrolle nicht zum Selbstzweck und damit zur Schikane der Arbeitgeber wird. Es ist daher wichtig, daß auf Grund der bis anhin durchgeführten Kontrollen nachgepürft wird, ob sich die Art und der Umfang der bisherigen Kontrolltätigkeit im 1-ahmen der gesteckten Ziele hält. Diese Ueberlegungen veranlaßten das BSV, die bei ihm eingegange- nen Arbeitgeberkontrollberichte einmal auf ihr Ergebnis hin zu untersu- chen. Dabei konnten allerdings nicht alle Berichte (über 40 000) verar- beitet werden. Die Untersuchung mußte sich notgedrungen auf Stich- proben beschränken. Geprüft wurden je 100 Berichte pro Ausgleichskasse oder insgesamt 6900 Berichte (1900 Berichte von kant. Ausgleichskassen und 5000 Berichte von Verbandsausgleichskassen). Und zwar wurden die letzten hundert vor dem 1. Mai 1952 eingesandten Berichte berücksich- tigt. Die Kontrollen von Kassen, die bis zum genannten Zeitpunkt nicht mindestens hundert Berichte abgeliefert hatten, konnten nicht in die Stichproben einbezogen werden. Die Ergebnisse der Untersuchung sind folgende.

1. Von insgesamt 6900 geprüften Berichten enthalten 3506, also über die

Hälfte der Berichte eine oder mehrere Beanstandungen. Die 1900 ge prüften Berichte der kant. Ausgleichskassen weisen 1070 und die 5000 geprüften Berichte der Verbandsausgleichskassen 2436 Berichte mit Beanstandungen auf. Die Ausgleichskassen hatten auf Grund dieser Berichte rund 756 000 Franken Beiträge nachzufordern und rund

90 000 Franken Beiträge zurückzuerstatten. Auf 6900 Kontrollen be-

trägt somit die festgestellte Differenz ca. 120 Franken pro Kontrolle. Läßt man die Kontrollen ohne Beanstandungen außer Betracht und berücksichtigt man nur die 3506 Berichte mit Beanstandungen, so steigt der Durchschnitt auf ca. 240 Franken, wobei die kant. Aus- gleichskassen mit einem Durchschnitt von 260 Franken und die Ver- bandsausgleichskassen mit einem solchen von 230 Franken beteiligt sind.

Bei den nachgeforderten Beiträgen weisen die festgestellten Differen- zen folgende Größenordnung auf.

245

Differenzen in Prozenten absolut in Franken des Gesamttotals

1— 10 327 10,7 11— 50 819 26,7 51— 100 520 17,0 101-- 500 1 028 33,6 501-1000 232 7,6 über 1000 134 4,4

Total 3060 * 100

446 Berichte mit Beanstandungen führten weder zu

einer Nachforderung noch zu einer Rückerstattung; oder es war der Betrag in den Berichten nicht ange- geben.

Die Tabelle zeigt, daß die kleineren Differenzen von lt bis 10 Franken nur 10'l der Fälle ausmachen, während rund ein Drittel aller Fälle Dif- ferenzen von 100 bis 500 Franken betreffen. Den Arbeitgeberkontrollen in der AHV kann daher nicht nachgesagt werden, sie gingen auf Kleinig- keiten aus.

2. Von besonderem Interesse ist, welche Arten von Beanstandungen sich

in den Berichten vorfanden und welche Beanstandungen besonders häufig sind. Darüber gibt die nachstehende Tabelle Aufschluß. Dabei ist zu beachten, daß die Gesamtzahl der Beanstandungen nicht mit der Zahl der in Ziffer 1 angegebenen Kontrollen, die Differenzen auf- deckten, übereinstimmt, weil eine Kontrolle sehr oft zu mehreren Be- anstandungen führt.

246

Kan- Ver- U- tonale bands- Beanstandungen sammen A. K. A. K

A. ALTERS- UND HINTERLASSENEN VERSICHERUNG

377 687 1 064 1. Nicht erfasste Arbeitnehmer

119 219 338 Aushilfen

25 82 107 Hausdienstarbeitnehmer

52 100 152 Putzfrauen

18 80 98 Lehrlinge und Studenten (Volontäre)

11 49 60 Mitarbeitende Familienglieder

37 - 37 Nebenamtliche Funktionäre

20 22 42 Stundenbuchhalter

95 135 230 Uebrige Arbeitnehmer

31 134 165 2. Nicht beitragspflichtige Arbeitnehmer

23 88 111 Erwerbstätige Kinder bis 15 Jahre

8 46 54 Arbeitnehmer, die vor 1. 7,1883 geboren

sind

554 1 818 2 372 3. Nicht erfasster maßgebender Lohn

2 6 8 Abgangsentschädigung

21 2 23 Akkordlöhne

17 92 109 Familien- und Kinderzulagen 1)

81 224 303 Feiertags- und Ferienentschädigungen

7 51 58 Freiwillige Lohnzahlungen bei Mili-

tärdienst - 6 6 Geburtszulagen

149 574 723 Gewinnanteile und Tantiömen, Grati-

fikationen und Weihnachtsgelder

5 24 29 Sommer-, Herbst- und Winterzulagen

3 40 43 Entschädigungen an Kontrollstellen

- 7 7 Leistungsprärnien und -zulagen

12 48 60 Lohnnachzahlung

7 60 67 Lohnzahlung bei Krankheit und Un-

fall )

115 255 370 Naturallohn

56 163 219 Provisionen und Kommissionen

7 12 19 Sitzungsgelder

12 34 46 Spesen

3 - 3 Sporteln

2 9 11 Teuerungszulagen

8 59 67 Trinkgelder

13 34 47 Ueberzeitentschädigungen

- - Unterkunftsentschädigung

') Inbegriffen zu Unrecht erfasste beitragsfreie Leistungen.

247

Kan- Zu- tonale hands- Beanstandungen sa e A. K. A. K.

24 88 112 Verwaltungsratshonorare

3 3 Vorschüsse

7 30 37 Vorstandsentschädigungen

63 331 396 4. Beitragsfreie Leistungen

5 16 21 Dienstaltersgeschenke

4 7 1 11 Hochzeitsgeschenke

1 14 15 Jubiläumsgaben

1 3 4 Kindbettunterstützungen

32 173 205 Erwerbsausfallentschädigungen

16 60 76 Unfallgelder der SUVA

4 45 49 Versicherungs- und Fürsorgeleistun-

gen

1 9 10 Zuwendungen an Angehörige im

Todesfall

1 4 5 Wegzulagen

546 82 1 418 Abreehnungsfehler, mangelhafte

Abrechnung, verschiedene Beanstan- dungen

44 155 199 Beanstandungen betr. Versicherungs-

ausweis und IBK, ungenaue Beitrags- meldung IBK

1 3 5 7. Beanstandungen betr. Rentenauszah-

hing

15 135 150 B. EI{WERBSERSATZORDNUNG

6 8 11 Unrichtige Lohnbestätigung auf dem

Meldeschein

9 127 136 Unrichtige Festsetzung und Berech-

nung der Entschädigung - Weitere Beanstandungen

13 1 14 C. FAMILIENZITLAGEORDNFNG

1646 4137 5 j83 D. GESAMTZAHL DER BEANSTAN-

DUNGEN

248

Aus diesen Angaben ist ersichtlich, daß gewisse Typen von Bean- standungen stark im Vordergrund stehen. Vielleicht kann diese Ueber- sicht der einen oder anderen Ausgleichkasse als Fingerzeig dafür dienen, auf welche Punkte bei der Aufklärung und Instruktion der Arbeitgeber besonders Gewicht zu legen ist.

3. Zusammenfassend darf aus obigen Angaben der Schluß gezogen wer-

den, daß sich die bisherigen Aufwendungen für die Arbeitgeberkon- trollen im Interesse einer geordneten Durchführung der AHV gelohnt haben. Durch die Arbeitgeberkontrollen wurden tausende von Arbeit- gebern auf Fehler und Nachlässigkeiten aufmerksam gemacht. Das Ergebnis der Untersuchung zeigt aber auch, daß den Arbeitgeberkon- trollen von Seiten der Ausgleichskassen und der Aufsichtsbehörde weiterhin besondere Beachtung geschenkt werden muß.

«Die Frau, die sich selbst zur Witwe machte»

Unter diesem Titel kommentierte Pierre Grellet in der Gazette de Lausanne vom 13. Mai 1952 in derart geistreicher Weise einen kürzlich vom Eidg. Versicherungsgericht beurteilten Fall (ZAK 1951, S. 371), daß die Redaktion der Zeitschrift ohne damit in irgend einer Weise Stel- lung nehmen zu wollen die entsprechenden Ausführungen mit Zustim- mung des Verfassers auch ihren Lesern zur Kenntnis bringen möchte. «Eine Ehefrau hat ihren Mann ins Jenseits befördert. Das sind Dinge, die in den besten Familien vorkommen. Es gibt lästige Ehegatten. Und zwar können sie es auf sehr verschiedene Art sein. Im vorliegenden Fall scheint es der Dahingegangene auf besonders unangenehme Art gewesen zu sein. Wenigstens darf man das als Erklärung für den weiteren Verlauf der Geschichte annehmen. Die freiwillige Witwe verließ nämlich die Hal- len der Justitia freien, vielleicht sogar leichten Fußes. Die Richter waren ihr milde gewesen. Sie machten ihre Befreiung nur von einer kleinen Formalität abhängig: einem Jahr Gefängnis mit bedingtem Vollzug. Die Dauer dieser Strafe war auf den Tag genau ausgerechnet worden. Hätte sie nämlich 366 Tage statt nur 365 betragen so hätte man ihren Vollzug nicht aufschieben können. Die Richter haben also nach Prüfung des Falles gefunden, von der Verurteilten sei wie es das Gesetz verlangt nach Vorleben und Charakter zu erwarten, daß der bedingte Strafvollzug sie von weiteren Verbrechen abhalten werde. Zum mindesten während einer Probezeit von

2 bis 5 Jahren. Das ist sicher beruhigend für einen allfälligen Nachfolger

des ins Schattenreich verbannten Ehemannes. Ein solcher Nachfolger

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darf nun doch wenigstens hoffen, das Damoklesschwert, das vorüberge- hend über dem Kopf seiner Frau baumelt, werde sie daran hindern, die an seinem Vorgänger begangene Tat zu wiederholen.

Die Möglichkeit der Wiederverheiratung ist nämlich keineswegs aus- geschlossen. Witwen dieser Art vermögen mutige Anwärter nicht abzu- schrecken. Die ältere Generation wird sich sicher noch der berühmten Madame Steinheil erinnern, die nach der Ermordung ihres Mannes und ihrer Mutter die Geschworenen des Seine-Departements so sehr rühren konnte, daß sie den Palais de Justice als Freigesprochene im Triumph verließ. Ihre Berühmtheit brachte ihr eine Unmenge von Heiratsanträgen ein. Sie brauchte nur das Jawort zu sagen. Sie wählte schließlich einen Lord und beendete friedlich ihre Tage auf einem schottischen Schloß. Noch älter ist der Fall von Madame Lafarge, die ihren etwas grobschläch- tigen Mann nach allen Regeln der Kunst vergiftet hatte und dann zu einer ziemlich strengen Zuchthausstrafe verurteilt wurde. Der Fall ereig- nete sich zur Zeit des Bürgerkönigs Louis-Philippe, in einer Epoche also, die friedlich, aber anscheinend doch auch rückständig und dunkel war, weil sie noch nicht vom Glauben an das Heilmittel der bedingten Verurtei- lung erleuchtet war. Die Menschen von damals waren noch nicht so sehr von der Idee der erzieherischen Wirkung der Strafe besessen. Zwischen vier Mauern erhielt aber Madame Lafarge doch unzählige Heiratsanträge und nur die Gefangenschaft hinderte sie daran, ihnen der Reihe nach stattzugeben. Dies waren allerdings die großen Könnerinnen der Witwenschaft. Aber auch ihre bescheidene schweizerische Schülerin braucht nicht zu verzweifeln. Sie ist durch ihre Richter so ermutigt worden, daß sie nun glaubt, Anspruch auf eine Entschädigung für die kleinen Widerwärtig- keiten der selbstverursachten Witwenschaft zu haben. Hatte sie nicht als Witwe nach dem Wortlaut des Gesetzes, das die «pice de rsistance» und die Perle unserer sozialen Errungenschaften bildet, Anspruch auf eine Witwenrente, wie sie bekanntlich beim Tode des Ehemannes gewährt wird? War nicht ihr Ehemann formgerecht zur letzten Ruhe bestattet worden? Konnte sie nicht allenfalls anstelle der Rente die einmalige Ab- findung beanspruchen, die für Witwen bestimmt ist, welche bei der Ver- witwung die Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenrente nicht erfüllen? (Art. 23 und 24 des AHVG).

Wenn sie die Sache näher betrachtete, mußte unsere Witwe bemer- ken, daß sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente nicht erfüllte: sie hatte weder Kinder, noch war sie mindestens vierzigjährig

250

und seit fünf Jahren verheiratet. Diese Feststellung hat sie sicher über- zeugt, daß sie ihr künftiges Glück wieder im Ehestand suchen muß. Blieb immerhin die einmalige Witwenabfindung. Sie stellte ein entsprechendes Gesuch. Nachdem sie von den unteren Instanzen abgewiesen worden war, unterbreitete sie ihr Begehren dem Eidg. Versicherungsgericht. Die hohen Richter fällten daraufhin ein Urteil, das man in der schweizerischen Ju- ristenzeitung vom 1. Mai lesen kann, sofern man sich nicht vor der müh- samen Juristensprache fürchtet. Die Richter stellten fest, daß sowohl die unteren Verwaltungsstellen wie auch das Bundesamt für Sozialversiche- rung sich der Stellungnahme enthielten. Man begreift dieses Zögern, wenn man weiß, daß das AHV-Gesetz seinerzeit als ein von den berühmtesten Experten geschaffenes Gesetzeswerk angepriesen wurde, das man seiner großen Vollkommenheit wegen nur annehmen oder verwerfen konnte. Die wenigen National- und Ständeräte, die sich einige schüchterne Be- merkungen erlaubten, wurden zurecht gewiesen, als ob sie das Allerhei- ligste verletzt hätten. Nun enthält aber dieses gesetzgeberische Meister- werk keine Bestimmung über die Rente und die einmalige Abfindung für Frauen, die sich selbst zur Witwe gemacht haben. Daher hielt sich die Verwaltung an den Wortlaut des Gesetzes, weil ja dieser Wortlaut tabu war. Die hohen Richter von Luzern fällten ihr Urteil, das ihnen offenbar nicht wenig Schweiß gekostet hat. Eine neue Judikatur ist begründet: Die Versicherte, die sich verbrecherisch ihres Ehemannes entledigt, kann keine Witwenabfindung beanspruchen. Leider kann dieses salomonische Urteil nicht uneingeschränkt gelobt werden. Es hat einen kleinen Schönheitsfehler. Das Gericht weist zwar die Gesuchstellerin ab, läßt aber ausdrücklich die Frage offen, ob nicht eine freiwillige Witwe nach Abbüßung der Strafe doch noch eine Witwen- rente beanspruchen kann, sofern der umgebrachte Ehemann Beiträge be- zahlt hatte. Für die schlecht Verheirateten scheint also weiterhin ein Hoffnungsschimmer zu bestehen. Damit werden aber die Richter von anderen Witwen, die dem vorlie- genden Beispiel folgen sollten, in einen heftigen Gewissenskonflikt ge- stürzt. Denn für die Witwe, die wie in unserem Fall - - zu einem Jahr Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug verurteilt ist, wird die illusorische Strafe erst nach einer Probezeit von 2 bis 5 Jahren dahinfallen. Sie muß also ziemlich viel Geduld haben, bis auch sie sich an der Sonne der sozia- len Gerechtigkeit wärmen kann, jener Sonne, die wie man sagt - für alle scheint. Hm . . Hm. . Eine andere Freiwillige des Witwenstandes . .

dagegen wird für das Verschwindenlassen ihres Ehemannes von milde ge- stimmten Richtern vielleicht zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr

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oder weniger unbedingt verurteilt und wird dann ihre Strafe viel rascher abgebüßt haben: sobald sie ihre Freiheit wieder erlangt hat, wird sie auch die langersehnte Rente erhalten. Daher das grausame Dilemma: ist die Rechtswohltat des bedingten Vollzugs mit lang aufgeschobener Sozialren- te der unbedingten Verurteilung mit baldiger Sozialrente vorzuziehen? Es wird Fälle geben, in denen sich eine Verurteilte für den bedingten Vollzug kaum bedanken wird.»

Die Grundzüge des italienischen Gesetzes, vom 4. April 1952, Nr. 218, betreffend die Anpassung der Leistungen der italie- nischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge (im folgenden Leistungs- Anpassungsgesetz genannt) Vorbemerkung

Wie bereits gemeldet (vergl. ZAK 1952, S. 115), ist die Ratifikation des neuen Sozialversicherungsabkommens mit Italien schweizerischerseits insbesondere vom Inkrafttreten des italienischen Leistungsanpassungs- gesetzes abhängig gemacht worden. Es dürfte damit die Ausgleichskassen interessieren, die Grundzüge dieses Gesetzes, das am 15. April 1952 rück- wirkend auf den 1. Januar 1952 in Kraft getreten ist, kennen zu lernen. Diesem Zwecke dient die nachfolgende summarische Darstellung.

A. Ziele des Anpassungsgesetzes

Einführung eines definitiven, den heutigen Verhältnissen gerecht werdenden Beitrags- und Leistungssystems, an Stelle der bisherigen, un- genügenden Ordnung. Wiederherstellung eines direkten Verhältnisses zwischen Beiträgen und Versicherungsleistungen an Stelle der bisherigen Ordnung, die zu einer weitestgehenden Nivellierung der Leistungen geführt hatte. Weitgehende administrative Vereinfachung, durch Einführung ei- nes vereinfachten Beitrags- und Leistungssystems.

B. Das Anpassungsgesetz im Einzelnen Mit dem Anpassungsgesetz wird nicht eine neue Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung eingeführt, sondern lediglich die be- stehende Ordnung in einzelnen Punkten abgeändert oder ergänzt. Was die Grundzüge der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenen-

252

versicherung anbetrifft, wird deshalb auf die Ausführungen in der Januar-Nummer der ZAK 1949, Seite 11 ff., verwiesen, die, soweit sie nicht durch das Folgende ergänzt oder abgeändert werden, nach wie vor gelten.

1. Die Versicherungspflieht

Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer, ohne Unterschied der Nationa- lität und ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes obligatorisch versichert.

2. Die Dauer der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt mit dem 14. Altersjahr und dauert solan- ge, als der Versicherte erwerbstätig ist.

3. Die Beiträge

Das Leistungsanpassungsgesetz kennt nur noch zwei Arten von Bei- trägen: Die Grundbeiträge (contributi base). Für die Grundbeiträge werden neue, den heutigen Lohnverhältnissen angepaßte Beitragsklassen eingeführt und zwar:

13 Klassen für die Arbeiter

(1. Klasse bis Lit. 2500; 13. Klasse über Lit. 27 700 Wochenlohn)

13 Klassen für die Angestellten

(l. Klasse bis Lit. 15600; 13. Klasse über Lit. 120000 Monatslohn). Die Beiträge betragen je nach Beitragsklasse: für Arbeiter Lit. 6 bis Lit. 45 wöchentlich für Angestellte Lit 26 bis Lit. 200 monatlich. Für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer bestehen keine Beitrags- klassen: diese zahlen feste Beiträge. Die Grundbeiträge gehen ausschließlich zu Lasten des Arbeitgebers. Die A usgleichsf o n dsbeiträge (contributi dovuti al fondo per l'adeguamento delle pensioni) Die Ausgleichsfondsbeiträge werden nach den Grundsätzen des reinen Unlagererfahrens Jahr für Jahr festgelegt. Die Ausgleichs fondsbejträge entsprechen dem Anteil der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an den Ausgleichsfondslasten. Der Ausgleichsfonds dient zur Finanzierung der Ausgleichszulagen. Die Lasten des Ausgleichsfonds werden getragen zu Wr vom Arbeitgeber

25 vom Arbeitnehmer

254 vom Staat.

253

Der Beitragssatz ist auf Grundlage des voraussichtlichen Fondsbe- darfs und des 75'/'igen Anteils der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an den Fondslasten erstmals und bis Ende 1952 auf 9% des Lohnes festge- setzt worden. Gesamthaft betrachtet bringt die neue Beitragsregelung für den Ar- beitgeber eine nicht unbedeutende Entlastung, für den Arbeitnehmer eine geringe Mehrbelastung, wie aus folgender Tabelle ersichtlich ist, wobei vorausgeschickt sei, daß die Tuberkulose- und Arbeitslosenversi- cherung in die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung ein- gebaut ist.

Bisherige Regelung Neue Regelung Contributi integrativi für Beiträge für den Ausgleichs- die Invaliden-, Alters- und fonds 9,00% Hiriterlassenenversicherung 3,50% Tuberkuloseversicherung 2,60 Tuberkuloseversicherung 3,25% Arbeitslosenversicherung 2,00 Arbeitslosenversicherung 3,25% Beiträge für den Fondo di solidaritä sociale 6,00% Total 16,00% Total 13,60

wovon der Arbeitgeber 1.4%, der wovon der Arbeitgeber 10,6%, der Arbeitnehmer 2% bezahlte. Arbeitnehmer 3% bezahlt.

Für die Ausgleichsfondsbeiträge ist eine untere Beitragsgrenze ein- geführt worden: Diese Beiträge werden immer zum mindesten auf einem Tageslohn von Lit. 400 (auch für den, der weniger verdient) bezahlt. Nach oben besteht dagegen keine Begrenzung.

4. Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

Die Altersgrenzen werden vom Leistungsanpassungsgesetz nicht be- rührt. Sie liegen nach wie vor für Männer bei 60 Jahren und für Frauen bei 55 Jahren.

Dagegen bringt dieses Gesetz eine wesentliche Verschärfung hin- sichtlich der Beitragsdauer. Bisher genügte, um Anspruch auf eine Al- ters- bzw. Invalidenrente zu haben, eine Mindestversicherungsdauer von

15 bzw. 5 Jahren und eine nach Beitragsklassen und Risiko abgestufte

Mindestbeitragsleistung.

254

Das Leistungsanpassungsgesetz verlangt nun: für die Altersrenten. eine effektive Beitragsdauer von 15 Jahren, für die Invalidenrenten: eine effektive Beitragsdauer von 5 Jahren für die Hinterlassenenrenten: eine effektive Beitragsdauer von 5 Jahren. Diese Bedingungen werden dadurch gemildert, daß die Zeiten unfrei- williger Arbeitslosigkeit erfüllten Beitragszeiten gleichgestellt werden, was bisher nur für die Zeiten von Krankheit galt.

5. Berechnung der Renten

Für die Berechnung der Renten werden ausschließlich die Grundbei- träge berücksichtigt. a) Zunächst wird die sogenannte Grundrente ermittelt. Sie besteht aus: Grundbetrag: dieser wird nach abgestuften Prozentsätzen der gesamthaft einbezahlten Grundbeiträge ermittelt. Die Grundrente beträgt jetzt einheitlich für Ar- beiter und Angestellte: Für Männer: 45% der ersten L. 1 500 Beiträge 33% der folgenden L. 1 500 Bei- träge 20% der restlichen Beiträge Für Frauen: betragen die entsprechenden Sätze 33,26 und 161/, . Staatszulage: im Betrage von Lit. 100, und gegebenenfalls Kinderzuschüssen: die 10% des Grundbetrages ausmachen. Mit dem Leistungsanpassungagesetz wird erstmals die Möglichkeit eingeführt, die Rente durch Hinausschieben des Rentengenusses über das GO. bzw. das 55. Altersjahr wesentlich zu erhöhen. Und zwar beträgt die Erhöhung der Grundrente:

für Männer: für Frauen. nach 1 Jahr 6% nach 1 Jahr 3% nach 2 Jahren 13 nach 2 Jahren 6% nach 3 Jahren 21% nach 3 Jahren 10% nach 4 Jahren 30% nach 4 Jahren 15% nach 5 Jahren 40% nach 5 Jahren 22% 255

Schiebt die Frau den Rentengenuß über das 60. Altersjahr hinaus, so erhöht sich die Grundrente nochmals gemäß den Prozentsätzen für die Männer. Die loYrige Kinderzulage berechnet sich gegebenenfalls auf dem ent- sprechend den obigen Prozentsätzen erhöhten Grundbetrag. b) Zur so errechneten Grundrente wird jetzt die Ausgleichszulage ge- schlagen. Diese tritt an die Stelle der bisherigen Anpassungszuschläge (assegni integrativi), Teuerungszulagen (indennitä di caro vita), or- dentlichen Zulagen (assegni normali) und Sonderzulagen (assegni complementari di contingenza), womit eine erhebliche administrative Vereinfachung erzielt wird. Die Ausgleichszulage beträgt das 44-fache der Grundrente. Die Gesamt-rente beträgt damit das 45-fache der Grundrente oder: Gesamtrente Grundrente / 45

6. Höhe der Renten

Das Leistungsanpassungsgesetz führt erstmals Mindest- und Höchst- renten ein. Die Mindestrenten betragen: für Altersrentner mit 65 oder mehr Jahren und Invalidenrentner Lit. 60 000 jährlich für Altersrentner mit weniger als 65 Jahren Lit. 42 000 jährlich für Hinterlassene Lit. 42 000 jährlich Die Höchstrenten werden auf 80% des in den letzten 5 Versicherungs- jahren erzielten Arbeitsverdienstes begrenzt. Die Höhe der Renten in den mittleren Beitragsklassen ist aus folgen- der Tabelle ersichtlich:

Wochen- Bei- . Wochen- bzw. Grund- Monats- Jahres- Renten- trags- bzw. Monats- rente rente rente dauer t- Monatslohn berechtigte klass e beitrag Jahre L. L. L, L. L.

25 5 15 4 570 17 137.50 205 650 Arbeiter 7800- 9 500 35 5 15 6 130 22 987.50 275 850 20 3 10 2 465 9 243.75 110 925 Arbeiterin 4300- 6 300 10 3 505 13 143.75 157 725 30 3

Angestell- 25 9 126 8 230 30862.50 370 350 68500-79 300 126 11254 42202.50 506430 ter 35 9 Angestell- 20 4 56 3 073 11 523.75 138 285 27 300-33 800 56 4417 16563.75 198765 te 30 4

256

Das Leistungsanpassungsgesetz sieht überdies die Ausrichtung einer Weihnachtszulage in der Höhe eines Monatsbetreffnisses vor. Diese Zu- lage ist in obigen Zahlen nicht inbegriffen. Ebenso wird in vorstehender Tabelle eine allfällige Erhöhung der Renten 2:ufolge Hinausschiebens des Rentengenusses nicht berücksichtigt. Was die Höhe der Renten anbetrifft, ist endlich zu beachten, daß ge- mäß Leistungsanpassungsgesetz die Rente um ein Viertel gekürzt wird, wenn der Rentenbezüger weiterhin erwerbstätig bleibt.

7. Uebergiigbestinimungeii

Für die Versicherten, die innerhalb der nächsten 10 Jahre die Alters- grenze erreichen, sehen die Uebergangsbestimmungen bedeutende Er- leichterungen hinsichtlich der Erfüllung der Beitragsdauer vor. Diese Er- leichterungen in Verbindung mit der gleichfalls in den Uebergarigsbe- stimmungen vorgesehenen Aufwertung der bis 1948 einbezahlten Beiträ- ge gestatten den Versicherten dieser Jahrgänge, weitgehend in den Ge- nuß der erhöhten Leistungen zu gelangen.

Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung *) (Fortsetzung) VIII. Das Differenzenbereinigungsverfahren Am 17. Juni 1952 nahm der Ständerat Stellung zu den Beschlüssen des Nationalrates. Gemäß Antrag seiner Kommission (s. ZAK 1952, S. 219) stimmte er den meisten Beschlüssen des Nationalrates zu. Zu Diskussio- nen Anlaß gaben lediglich die Differenzen in Art. 4, Abs. 1, lit. b (Aus- dehnung des Anspruches auf Haushaitungsentschädigung) und in Art. 3111s (Anwendbarkeit von OR Art. 335). Die erstere Differenz wurde ent- gegen dem Antrag der Kommission überraschenderweise durch Zustim- mung zum Beschluß des Nationalrates erledigt, indem 20 Stimmen für die nationalrätliche Fassung und nur 17 Stimmen für den Kompromiß- vorschlag der Kommission (Ausdehnung des Anspruches auf Haushal- tungsentschädigung nur auf die als Feldprediger dienstleistenden allein- stehenden Wehrpflichtigen) abgegeben wurden. Art. 4, Abs. 1, lautet so- mit in der endgültigen Fassung:

Anspruch auf Haushaitungsentschädigungen haben: a) die verheirateten Wehrpflichtigen;

Vgl. ZAK 1951, S. 429 und 469: ZAK 1952, S, 23, 72. 132, 159 und 219.

257

b) die ledigen, verwitweten und geschiedenen Wehrpflichtigen, die mit Kindern im Sinne von Art. 6, Abs. 2, zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen. Die Durchführung dieser Bestimmung wird bestimmt auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen und kann unter Umständen beträcht- liche finanzielle Auswirkungen haben. Dagegen hielt der Ständerat mit 31 gegen 7 Stimmen an seiner Fas- sung von Art. 31his fest. Die am 18. Juni tagende nationalrätliche Kom- mission stimmte diesem Beschluß des Ständerates mit großer Mehrheit zu, nicht aber der Nationalrat, der mit 53 gegen 39 Stimmen auf seiner Fassung beharrte. Da die Sommersession bereits am 19. Juni zu Ende ging, blieb keine Zeit mehr zur nochmaligen gründlichen Behandlung der Frage der Anwendbarkeit von OR Art. 335, sodaß der Ständerat beschloß, erst in der am 15. September beginnenden Herbstsession darauf zurück- zukommen. Es bleibt somit noch eine einzige Differenz, die im folgenden durch Gegenüberstellung der beiden Fassungen nochmals aufgezeigt sei, weiterbestehen:

Ständerätliche Fassung Nationairätliche Fassung Auf Personen, welche nach Maßga- Ansprüche nach Art. 335 des be dieses Gesetzes entschädigungs- schweizerischen Obligationenrech- berechtigt sind, findet für die Zeit tes reduzieren sich um den Betrag ihrer Militärdienstleistung Art. 335 der Entschädigungen, welche nach des schweizerischen Obligationen- Maßgabe dieses Gesetzes ausgerich- rechtes keine Anwendung. tet werden.

Die ständerätliche Fassung entspricht genau dem gegenwärtigen Rechtszustand (vgl. ALEO Art. 22 und VW Art. 46), während die An- nahme der nationalrätlichen Fassung zur Folge hätte, daß OR Art. 335 bezüglich des Militärdienstes in allen Fällen grundsätzlich wieder auf- leben würde, wobei jedoch der Wehrpflichtige nur eine allfällige Differenz zwischen der ihm zustehenden Erwerbsausfallentschädigung und dem ihm gemäß OR Art. 335 zustehenden Lohnzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen könnte. Daß das Differenzbereinigungsverfahren nicht in der Sommersession abgeschlossen werden konnte, ist insofern bedauerlich, als nun eine ge- wisse Zeitnot entsteht. Selbst wenn, was zu hoffen ist, die Differenz in den ersten Tagen der Herbstsession bereinigt werden kann, wird die Re- ferendumsfrist erst in den letzten Tagen des Jahres, also ganz kurz vor Inkrafttreten des Gesetzes ablaufen. Selbstverständlich kann mit den

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Maßnahmen für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung nicht bis dahin zugewartet werden. Vielmehr wird der Vollzug des Gesetzes auf Grund provisorischer Weisungen, die bald nach der Schlußabstimmung in den eidgenössischen Räten zu erlassen sind, vorbereitet werden müssen. In diesem Sinne ist es auch unerläßlich, daß der endgültige Entwurf der Vollzugsverordnung ein erster Entwurf ist bereits den Kantonen, -

Spitzenverbänden der Wirtschaft und Ausgleichskassen zur Vernehmlas- sung zugestellt worden den Ausgleichskassen schon vor Ablauf der Referendumsfrist bekannt gegeben wird. Sollte das Referendum ergriffen werden, so müßte wohl in der Dezembersession der eidgenössischen Räte ein dringlicher Bundesbeschluß gefaßt werden, mit welchem die bisheri- ge Ordnung für ein paar Monate verlängert wird.

Die definitive Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft *) (Fortsetzung)

Die Verhandlungen im Nationalrat Der Nationalrat behandelte den Gesetzesentwurf über die Familienzu- lagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern am 20/21. März 1952. Nach eingehenden Ausführungen des Kommissionsreferenten, Nationalrat Beck (Sursee), wurde Eintreten ohne Gegenantrag beschlos- sen. In der Einzelberatung wurde Artikel 1 diskussionslos genehmigt. Ar- tikel 2, Absatz 1, wurde in der Fassung des Bundesrates und Absatz 2 in der Fassung der Kommission (vgl. ZAK 1952, S. 131) gutgeheißen. Bei der Beratung von Absatz 3 entfielen auf den Antrag der Mehrheit, die Kinderzulage auf 9 Franken zu erhöhen, 74 Stimmen und auf den Minder- heitsantrag Dellberg, Erhöhung auf 10 Franken, 27 Stimmen. Absatz 4, der für die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer eine Höchstgrenze festsetzte, wurde entsprechend dem Antrag der Kommis- sion gestrichen. Bei der Beratung von Artikel 5 sprach Nationalrat Stu- der-Escholzmatt die Befürchtung aus, es könnte eine vollständige Neu- bewertung des Einkommens erfolgen. Er wünschte eine Erklärung des Bundesrates, daß bei der Bewertung des Einkommens grundsätzlich die Wehrsteuervorschriften übernommen werden. Der bundesrätliche Spre- cher bemerkte dazu, daß kein neues Veranlagungsverfahren geschaffen werde, worauf Artikel 5 genehmigt wurde. - - *) Vgl. ZAR 1952, S. 64 und 116.

259

Nationalrat Arnold (Basel) stellte den Antrag, Art. 8, der die Ver- rechnung der Familienzulagen mit Al-IV-Beiträgen regelt, zu streichen, da die «Schweizerische Amtlichkeit in ihrem Geldverkehr mit den Berg- bauern den Clearingverkehr» nicht einrichten sollte. Dieser Antrag wurde mit 85 gegen 5 Stimmen abgelehnt. Einer eingehenden Diskussion rief die Frage der Finanzierung der Familienzulagen für Bergbauern. Der Antrag Moulin, dem Bunde zwei Drittel und den Kantonen ein Drittel der Aufwendungen zu überbinden, wurde mit 79 gegen 37 Stimmen abge- lehnt. Die nationairätliche Kommission hatte einstimmig beschlossen, Art. 24, wonach der Bundesrat in Kantonen mit einer allgemeinen Familienzu- lagenordnung das Bundesgesetz für nicht anwendbar erklären kann, zu streichen, da ein Bundesgesetz in sämtlichen Kantonen zur Anwendung gelangen müsse. Im Nationalrat stellte de Senarclens den Antrag, Art. 24 an die Kommission zurückzuweisen. Er zog jedoch diesen Antrag zurück, nachdem der Berichterstatter beantragt hatte, Art. 24 mit der Ergänzung zu genehmigen, daß das Bundesgesetz nur dann als nicht anwendbar er- klärt werden kann, wenn die im Gesetze vorgesehenen Zulagen vollstän- dig den berechtigten Bezügern zukommen. Art. 24 wurde in der Folge mit dieser Ergänzung genehmigt. In der Gesamtabstimmung wurde der Gesetzesentwurf einstimmig an- genommen. Die Verhandlungen im Ständerat Die ständerätliche Kommission für die Beratung des Gesetzesentwur- fes über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern tagte am 15./16. Mai 1952 in Siders. Sie stimmte der Vorlage in der Fassung des Nationalrates mit zwei Abänderungen zu. Art. 9, Abs. 2, setzt die Altersgrenze für den Bezug der Kinderzulagen auf 20 Jahre fest, wenn das Kind in einer Berufslehre steht, einem Studium ob- liegt oder infolge von Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig ist. Die Kommission beschloß, die Ausdrücke «Berufslehre und Studium» durch «noch in Ausbildung begriffen» zu ersetzen, da nach allgemeinem Sprachgebrauch unter Studium nur der Besuch einer höheren Lehranstalt verstanden werden könne. Durch die neue Fassung soll klargestellt wer- den, daß die Zulage auch für Kinder bezogen werden kann, die zwar das

15. Altersjahr zurückgelegt haben, jedoch noch eine Volksschule besu-

chen. Des weitern beschloß die Kommission, Art. 24 zu streichen. Der Ständerat behandelte den Gesetzesentwurf am 10. und 11. Juni

1952. In der Eintretensdebatte wurde auch die Frage der verfassungs-

rechtlichen Grundlage der Vorlage aufgeworfen. Ständerat Klöti sprach

260

sich dahin aus, daß die Vorlage sich ausschließlich auf den Familien- schutzartikel stützen sollte. Er empfahl, die Frage der Familienzulagen nicht nur für die Landwirtschaft, sondern für alle Bevölkerungsgruppen zu lösen. Ständerat Schoch äußerte darüber Zweifel, ob bei den Fami- lienzulagen für die Bergbauern noch von einer Familienausgleichskasse gesprochen werden könne, da für solche Kassen Beiträge der Beteiligten vorgesehen werden sollten. Der Begriff der Familienausgleichskassen be- dürfe einer eingehenden Abklärung. Ständerat Klaus wies darauf hin, daß in der Vorlage ein Existenzminimum festgesetzt werde. Auch die Fami- lien anderer Berufsgruppen würden dieses Minimum nicht erreichen, wes- halb sich die Frage stellen werde, in welcher Weise auch den Familien dieser Kreise geholfen werden könne. Eintreten wurde ohne Gegenantrag beschlossen. In der Detailbera- tung wurden die Artikel 1 bis 4 in der Fassung des Nationalrates ge- nehmigt. Ein Antrag von Moos (Obwalden), in Art. 5, Abs. 3, ausdrück- lich festzulegen, daß die Ermittlung des Einkommens der Bergbauern den Kantonen und nicht etwa dem Bunde zustehe, wurde mit 19 gegen 18 Stimmen abgelehnt. Bei der Beratung des Art. 19 begründete Ständerat von Moos den Antrag der Minderheit, dem Bunde zwei Drittel und den Kantonen einen Drittel der Aufwendungen für die Familienzulagen an Bergbauern zu überbinden. Er wies insbesondere darauf hin, daß die gleiche Lastenver- teilung auch für die AHV vorgesehen sei. Mit 23 gegen 15 Stimmen wur- de der Antrag der Kommissionsmehrheit, Zustimmung zum Beschluß des Nationalrates, angenommen. Zu Art. 24 beantragte Ständerat Picot (Genf), diesen Artikel in der Fassung des Nationalrates nicht zu streichen, da die Einführung des Bundesgesetzes im Kanton Genf große Schwierigkeiten schaffen würde. Das Gesetz des Kantons Genf über die Familienzulagen für Arbeitnehmer könnte in der Weise abgeändert werden, daß die landwirtschaftlichen Ar- beitnehmer des Kantons Genf in den Genuß von Familienzulagen gelan- gen, die denjenigen des Bundesgesetzes gleichwertig sind. Mit 19 gegen

16 Stimmen wurde der Antrag Picot, Zustimmung zum Beschluß des

Nationalrates, angenommen. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 35 gegen 0 Stim- men gutgeheißen.

In der Schlußabstimmung vom 20. Juni 1952 wurde die Vorlage vom Nationalrat mit 126:0 Stimmen und vom Ständerat mit 32:0 angenom- men

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Durchführungsfragen der AHV Gerichtliche Zusprechung einer Entschädigung für die mit der Wieder- erlangung des Versicherungsausweises gehabten Umtriebe

Als der Arbeitnehmer X am 26. Oktober 1951 seinen Arbeitsplatz wechselte, händigte ihm der bisherige Arbeitgeber, eine Baufirma, seinen bei ihr deponierten Versicherungsausweis nicht aus. Erst nachdem X we- gen des von der Firma zurückbehaltenen Ausweises bei verschiedenen Amtsstellen reklamiert und dieser beim bisherigen Arbeitgeber durch die Polizei abgeholt worden war, gelangte er in dessen Besitz. Er leitete da- her gegen die Baufirma gerichtliche Klage ein mit dem Begehren auf Entschädigung seiner Umtriebe, die die Beibringung des Versicherungs- ausweises verursacht hatte. Das Bezirksgericht Zürich erkannte den Entschädigungsanspruch des X als berechtigt. Aus der Urteilsbegründung: Einen Beweis, daß die klägerischen Darstellungen nicht den Tatsachen entsprechen, hat die Beklagte, die für den Zeitpunkt der Herausgabe des Ausweises beweispflichtig ist, nicht erbracht. Ihr Vertreter hat zwar ein- gewendet, der Ausweis sei dem Kläger Mitte November in einem Brief, der ungeöffnet wieder zurückgekommen sei, zugeschickt worden. Diese Behauptung erscheint aber unglaubwürdig, da der Ausweis im Beilagen- verzeichnis dieses Briefes nicht aufgeführt ist. Ueber das weitere Schick- sal des Ausweises vermag der Vertreter der Beklagten, dessen unsichere und unbestimmte Ausführungen - angesichts seiner Stellung als Buch- halter der Beklagten einen ungünstigen Eindruck hinterließen, keine Auskunft zu geben. Es ist deshalb von der klägerischen Darstellung aus- zugehen. Die Mühe und die Kosten, die der Kläger für die Wiedererlangung des Ausweises aufwenden mußte, hat die Beklagte zu ersetzen. Es ist daher dem Kläger ... hiefür eine Entschädigung von Fr. 50.— zuzu- sprechen.

Kleine Mitteilungen Postulat Munz Nationalrat Munz hat am 5. Juni 1952 das folgende Postulat einge- reicht: Die Führung der individuellen Beitragskonten der Alters- und Hin- terlassenenversicherung nimmt heute schätzungsweise 1200 bis 1500 Arbeitskräfte voll in Anspruch. Die Frage drängt sich auf, ob nicht die

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Rentenbemessung in einer Weise erfolgen könnte, die diesen ungeheuer- lichen und wenig produktiven Kräfteverzehr vermeiden würde. Ein her- vorragender bundesrätlicher Sparexperte nennt das heute praktizierte individuelle Beitragskonto eine «groteske Sache», die «große Einspar- möglichkeiten» in sich schließe. Der Bundesrat wird eingeladen, eine kleine Kommission von Sachver- ständigen einzusetzen, mit dem Auftrag, rationellere Formen der Renten- bemessung zu suchen und bereits vorgeschlagene zu überprüfen. Es wäre dabei darauf zu achten, daß sie sich dem gegenwärtigen gesetzlichen Auf- bau der Alters- und Hinterlassenenversicherung möglichst einordnen lies- sen. «Die Durchführung der Wirtschaftsartikel auf dem Gebiete der Sozialversicherung»

Der im Verlag Benziger & Co. A.G. Einsiedeln erschienene Band 15 der Veröffentlichungen der Schweizerischen Handels-Hochschule St. Gal- len (Herausgeber: Prof. Dr. Hans Nawiaski) enthält die Referate, die an- läßlich der am 7. und 8. Juli 1950 veranstalteten Verwaltungskurse un- ter dem Titel «Die Durchführung der Wirtschaftsartikel auf dem Gebiete der Sozialversicherung» gehalten worden sind. Auf dem Gebiete der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung finden sich Referate von Dr. E. Kaiser über Finanzierungsprobleme der AHV, von Dr. P. Binswanger über die Stellung der Ausgleichskassen im Rahmen der AHV und von Dr. F. Walz über die Ausgestaltung der Versicherung inbezug auf die Uebergangsrenten und die freiwillige Versicherung der nichterwerbstäti- gen Frauen. Die weitern Referate beziehen sich auf die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.

«Der Einkommensbegriff in der AHV»

Kürzlich ist unter dem vorerwähnten Titel eine Berner Dissertation von Fürsprecher Theodor Bratschi erschienen (Verlag Stämpfli & Cie., Bern). Einleitend gibt der Verfasser einen Ueberblick über die Bedeutung des Erwerbseinkommens in den verschiedenen Zweigen der Sozialversi- cherung des In- und Auslandes, unter besonderer Berücksichtigung der AHV. Im zweiten Kapitel folgt die nähere Umschreibung des Begriffes Erwerbseinkommen und dessen Abgrenzung von anderen Einkommens- arten, wie z.B. Ersatz- und Kapitaleinkommen. Sodann schildert Bratschi, wie persönliche, zeitliche und örtliche Momente das für die Beitragser- mittlung maßgebende Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen. Auf

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diese Weise skizziert er das gesamte Versicherungs- und Beitragssystem der AHV und bezieht unter anderem auch Stellung zur Frage der be- schränkten Beitragspflicht von Ehefrauen und Witwen. In einem weiteren Abschnitt wird ausgeführt, welche Bedeutung der Unterscheidung zwischen selbständigem und unselbständigem Erwerbs- einkommen für die Versicherten und die Arbeitgeber zukommt, während die zwei letzten Kapitel jene beiden Einkommensarten begrifflich um- schreiben, ihre Bestandteile näher untersuchen und besondere Erwerbs- verhältnisse behandeln. Entsprechend dem sozialen Gehalt des AHVG wendet sich Bratschi gegen eine zu enge Auslegung des Begriffes des unselbständigen Erwerbseinkommens; ferner kritisiert er gewisse Abzüge vom maßgebenden Lohn, die nach seiner Auffassung sachlich kaum ge- rechtfertigt seien. Die abgerundete, klar gegliederte Doktorarbeit, welche von einer großen Kenntnis des weitschichtige n Stoffes zeugt, darf als eine wertvol- le Bereicherung der Literatur über die AHV betrachtet werden.

Erhöhung der Geburtszulagen im Kanton Neuenburg Die Familienausgleichskasse des Kantons Neuenburg richtet seit dem 1. Oktober 1948 eine Geburtszulage von 100 Franken für jedes Kind aus, für das Anspruch auf eine Kinderzulage besteht. Der Regierungsrat des Kantons Neuenburg hat mit Beschluß vom 119. September 1951 die Ge- burtszulage mit Wirkung ab 1. Oktober 1951 auf 125 Franken erhöht.

Aenderungen im Kassenverzeichnis Ausgleichskasse 2 (Bern) Tel. (031) 3 98 02 (nicht 3 98 12) Ausgleichskasse 96 (SAMT) Zürich 1, Talacker 42, Postfach Zürich 39

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GERICHTSENTSCHEIDE

Beiträge

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Hausfrauen, die für eine Teppichfirma von Fall zu Fall Knüpfarbeiten zur Ausführung iln eigenen heim übernehmen und nach Tarif entschädig t werden, üben eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. AHVG Art. 5, Abs. 2.

Mit Verfügung vom 19. März 1951 wurde die Firma Sch. durch die Aus- angewiesen, als Arbeitgeberin der beiden Heimarheiteiinnen Frau Sch. und Frau W. für die Jahre 1948 und 1949 noch einen Arbeitgeber- und Arbeitnehinerheitrag von zusammen total Fr. 80.75 ( = 4' von Fr. 2019) zu entrichten Die Firma Sch. reichte hiegegen rechtzeitig Beschwerde ein, mit dem Hinweis, die beiden Frauen ständen bei ihr in keinem Anstellungsverhältnis. Sie arbeiteten in selbständiger Stellung und bezögen für ihre Tätigkeit keinen Lohn, sondern ein Arbeitsentgelt, das von ihnen nach Art eines Selbständiger- werbender festgesetzt werde. Da die kantonale Rekursbeho..dc die Beschwerde abwies, gelangte die Firma Sch. an das Eidg. Versicherungsgericht. Dieses wies die Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Bei dci' Prüfung der Frage, ob die Vergütungen, die die Berufungsklä- gerin in den Jahren 1948 und 1949 den beiden Ehefrauen Sch. und W. für Re- paraturarbeiten ausrichtete, Einkommen aus ii n s e 1 b s t ä n d i g e i oder aber solches aus s e 1 b s t ä n d i g e r Erwerbstätigkeit darstellen, ist von Art. 5, Abs. 2, AHVG auszugehen, wonach Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit jedes Entgelt ist, das <für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit» bezogen wird, wogegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit derjenige Arbeitsertrag zu gelten hat, den ein Versicherter meist unter Einsatz eigener wirtschaft- licher Risiken ohne zeitlich und organisatorisch maßgebend fremden Di- rektiven unterworfen zu sein, nach Art eines Freierwerbenden im eigenen Unternehmen ei-zielt. Prüft man anhand dieser Kriterien die vorliegende Streitsache, so ist zu- zugeben, daß weder Frau Sch, noch Frau W. mit der Berufungsklägerin eine eigentliche vertragliche Bindung oder auch nur ein Unterordnungsverhältnis im üblichen Sinn eingingen und auch nicht nach Art eines gewöhnlichen Lohnempfängers ihre Arbeitskraft für eine zum voraus bestimmte Zeit zur Verfügung stellten. Vielmehr steht fest, daß die beiden Frauen, ohne sich je- weils zum voraus dazu zu verpflichten, einfach von Fall zu Fall Knüpfarbeiten zur Ausführung im eigenen Heim übernehmen, wenn und soweit diese Arbeit wegen zu großer Inanspruchnahme nicht in der eigenen Knüpferei der Be- rufungsklägerin ausgeführt werden kann. Weisen diese Momente an sich eher auf eine selbständige Erwerbstätig- keit hin, so fällt anderseits als maßgebend folgendes in Betracht. Von einer Betätigung nach Art eines Unternehmers kann schon deswegen nicht die

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Rede sein, weil zeitlich und organisatorisch ein allzu weitgehendes Abhängig- keitsverhältnis zur Berufungsklägerin besteht. Vor allem ist in dieser Hinsicht darauf hinzuweisen, daß die beiden Frauen, wenn sie Anspruch auf Neuzutei- lung von Arbeit erheben wollen, die ihnen gesetzten Termine strikte einhalten müssen, und daß ihnen jegliche Freiheit in der Gestaltung der übernommenen Arbeit verwehrt ist. Auch kann von einer Rechnungstellung nach eigenem Gutfinden nicht wohl gesprochen werden, da die Entschädigung jeweils auf Grund bestimmter, zum voraus festgelegter Richtsätze erfolgt und eine Ab- weichung davon nicht gestattet ist. Ebenfalls gegen das Vorhandensein einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht der Umstand, daß die beiden Frauen keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten haben, weder über Betriebskapital noch über eigenes Personal verfügen und ihre Heimarbeit mit dem ihnen vorn Teppichhaus zur Verfügung gestellten Material und Werkzeug ausführen. Sie tragen also nicht das geringste wirtschaftliche Risiko und betreiben auch keinerlei Kundenacquisition. Vielmehr enthalten sie sich, nach den Akten zu schließen, jeglicher Werbung und begnügen sich einfach mit der Arbeit, die ihnen die Berufungsklägerin je nach Bedarf zuweist. Im großen und ganzen unterscheidet sich mithin ihre Stellung nur unwesentlich von der Stellung der mit Dienstvertrag engagierten Arbeiterinnen. Sie arbeiten zwar nicht im Be- trieb der Berufungsklägerin, aber doch für diesen Betrieb und haben sich, wie jene den arbeitstechnischen Bedürfnissen des Betriebes anzupassen und unter- zuordnen. Bei dieser Sachlage (vgl. auch den ähnlichen Fall W., EVGE 1950, S. 90, ZAK 1951, S. 33) gelangt das Eidg. Versicherungsgericht, in Uebereinstim- mung mit der Vorinstanz. zur Bestätigung der Verfügung der Kasse. In formeller Hinsicht ist noch folgendes zu ragen. Die Berufungsklägerin hat als nötig erachtet, in der Berufungsschrift zu erklären, daß sie den beiden Ehefrauen Sch. und W. inskünftig keine Arbeit mehr zuhalten werde, wenn sie im Prozeß unterliegen sollte. Diese Bemerkung. die schon im Hinblick auf den äußerst niedrigen Streitbetrag nicht recht verständlich ist und nur als Be- einflussungsversuch gewertet werden kann, muß in aller Form zurückgewie- sen werden. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. Sch. & Cie., vom 8. Mai 1952, H 52/52.)

fl. Einkommen aus selbständigem Erwerb Jeder Teilhaber einer Kollektivgesellschaft ist für seinen Anteil am Be- triebsertrag beitragspflichtig.

Dci' im Jahre 1940 verstorbene Dr. K. A. war Inhaber einer Apotheke. Dessen Erben, d.h. die Witwe mit ihren 5 Kindern. führten die Apotheke als Kollektivgesellschaft weiter. Einziger zeichnungsberechtigter Teilhaber ist seit Dezember 1948 Dr. B.A.; weitem Teilhaber sind seine Geschwister F., E. und M. Da Ausgleichskasse und kantonale Rekursbehörde FA., den auswärts als Assistenzarzt tätigen Bruder des Geschäftsführers Dr. B.A. als Selbständig- erwerbenden und ihn daher für seinen Anteil am Betriebsertrag beitrags- pflichtig erklärte, legte er Berufung ein. Das Eidgenössische Versicherungs- gericht fällte über die Frage, ob ein Teilhaber einer Kollektivgesellschaft als

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Selbständigerwerbenden nach Maßgabe seines Anteils am Betriebsertrag AHV-beitragspflichtig sei, unter Bezugnahme auf seine bisherige Praxis fol- gendes grundsätzliche Urteil: Auszugehen ist zunächst von den Verhältnissen des Inhabers einer Einzel- firma. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfaßt nach Art. 17 AHVV alles in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe. Industrie und Freien Berufen. Nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 20, Abs. 1, AHVV sind die Beiträge vorn Eigentümer, bei Pacht oder Nutznießung vorn Pächter oder Nutznießer des Betriebs, im Zweifel von dem für das Einkommen Steuerpflichtigen und, man- gels entsprechender Steuerpflicht, von der den Betrieb auf eigene Rechnung führenden Person zu entrichten. Wie im Entscheid i.Sa. St.G., vom 18. Februar

1952 (EVGE 1952 S. 50, ZAK 1952, S. 270) näher ausgeführt wurde, ent-

spricht diese Lösung den Gegebenheiten des Wirtschaftslebens. Es gilt da- nach als Selbständigerwerbender und schuldet den Beitrag vorn bezogenen Betriebsertrag, wer den Betrieb auf eigene Rechnung und eigenes Risi- ko führt oder führen läßt (EVGE 1948, S. 83; 1949, S. 146, 159; 1950. S. 220; 1951, S. 184; 1952, S.47.- ZAK 1948, S. 451; 1950, S.80, 118; 1951, S.420). Nach den in Art. 20, Abs. 1, AHVV enthaltenen Gesichtspunkten kommt es auf Art und Maß der aufgewendeten persönlichen Arbeit nicht an, so wenig das Gesetz berücksichtigt, ob und inwieweit arbeitsfremde Einflüsse wie gute wirtschaftliche Konjunktur oder reichliche Ernte beteiligt sind. Ein Abstellen auf den persönlichen Arbeitsaufwand würde nicht nur zu unlösbaren Ab- grenzungsschwierigkeiten, sondern auch zu Rechtsungleichheiten führen. Es wäre nicht einzusehen, weshalb Inhaber, die sich aktiv um ihre Geschäfte kümmern, AHV-Beiträge entrichten sollten, während anderseits solche, die sich wenig oder gar nicht um ihren Betrieb interessieren, den Ertrag bei- tragsfrei genießen dürften. Es hat daher der Inhaber einer Einzelfirma selbst dann als erwerbstätig zu gelten, wenn er sich jahrelang nicht per- sönlich um sein Geschäft kümmert, sondern die Führung gänzlich seinen Prokuristen überläßt (EVGE 1952, S. 51, Urteil i. Sa. W., vom 30. Juni 1951). Art, 20, Abs. 1, AHVV enthebt den Richter und die Verwaltungs- organe überhaupt der Aufgabe, im Einzelfall die Betätigung des Betriebsinha- bers genau abzuklären; es genügt für sie die Feststellung, ob er Eigentümer oder Nutznießer des Betriebs ist, eventuell ob ei' für das entsprechende Ein- kommen steuerpflichtig ist und subeventuell, oh der Betrieb auf seine Rech- nung geführt wird.

Von der Rechtsstellung des Inhabers einer Einzelfirma ist nun aber die- jenige eines Teilhabers einer Kollektivgesellschaft nicht wesentlich verschie- den. Der Teilhaber hat sich mit den Mitgesellschaftern zusammengetan, um ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art ge- führtes Gewerbe zu betreiben (Art. 552 OR). Dieser Vereinigung zur planmäs- sigen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit ist wesenseigen, daß jeder Gesell- schafter unter voller Tragung der Gesellschaftsrisiken mittätig, d.h. in der Lage ist, an der Geschäftsführung mitbestimmenden, sei es richtungsweisen- den oder kontrollierenden Anteil zu nehmen (Alt. 557, Abs, 2, 534, 535 und

541 OH). Das Gericht hat deshalb in konstanter Praxis angenommen, der

Kollektivgesellschafter sei an der Erzielung des Geschäftseinkommens mit- beteiligt und übe deshalb eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von

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Art. 8 und 9 AHVG aus (EVGE 1949, S. 140, 143 ff., 149 ff.; 1950, S. 44, 102. ZAR 1949, S. 18, 80, 202, 317. Ferner das Urteil vom 16. Februar 1950 i. Sa. Y., ZAK 1950, S. 161). Damit wurde in den genannten Entscheiden der Ausdruck «mitarbeitend» gemäß dem für die Zeit vor dem 1. Januar

1951 und damit für den vorliegenden Fall geltenden Wortlaut von alt

Art. 17, lit. c (20, Abs. 2) AHVV in einem weiteren Sinn verstanden, in- dem er alles erfaßt, was irgendwie unter den Begriff Erwerbstätigkeit fallen kann, also jede Handlung und damit jede Unterlassung, durch wel- che Einfluß auf das Geschäftsergebnis genommen und so das eigene Risi- ko erhöht oder vermindert wird. Im Prinzip genügt schon die bloße Mög- lichkeit zu solcher Einflußnahme. Beteiligung an einer Kollektivgesellschaft ist aber nach den angeführten obligationenrechtlichen Normen gar nicht ohne diese Möglichkeit der Einflußnahme und Tragung des vollen Risikos denkbar. Wenn auch nach dem Wortlaut von alt Art. 17, lit. c, AHVV zwischen mitar- beitenden und nicht mitarbeitenden Teilhabern unterschieden wird, so ist da- mit nicht gesagt, daß diese Zweiteilung auf sämtliche angeführten und sonst noch in Betracht fallenden Typen von Peisonengesarntheiten zuzutreffen braucht. Freilich wird in Art. 20, Abs. 3 AHVV in der durch den BRB vom 20. April 1951 revidierten Fassung versucht, zusätzliche Modalitäten der Erwerbstätigkeit (Mitarbeit) aufzuzählen, so «Mitarbeit im Geschäftsbetrieb», aktive Beteiligung an der Geschäftsführung» und «Vertretungsbefugnis». Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers besteht indessen kein Anlaß, den hier anwendbaren früheren Wortlaut im Widerspruch zur bisherigen Pra- xis nach Maßgabe des neuen Textes zu interpretieren. Der neue Wortlaut an sich böte keinen hinreichenden Anlaß, um die bisherige Praxis in Wiederer- wägung zu ziehen. Wie bereits in EVGE 1952, S. 53, hervorgehoben wurde, wäre beim Erfordernis der »aktiven» Beteiligung an der Geschäftsführung die Grenzziehung zur «passiven Geschäftsführung > höchst fragwürdig und im Hinblick auf die Fassung von Art. 20, Abs. 1, AHVV widerspruchsvoll. Im Rahmen der allgemeinen Erfordernisse kann auch dem Fehlen der Vertre- tungsbefugnis im Sinne der bisherigen Rechtsprechung keine selbständige Bedeutung beigemessen weiden. Es irniß genügen, daß der Teilhaber ein um- fassendes Kontrollrecht besitzt, das ihm durch das Gesetz gewährleistet ist. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, dieses Kontrollrecht gehe nicht weiter als dasjenige eines Aktionärs, ist unstichhaltig; denn die Befug- nis eines Aktionärs ist wesentlich beschränkter und kann nicht jederzeit, son- dern nur anläßlich der Generalversammlung und kurze Zeit vorher ausgeübt werden (Art. 689, 696, 697 OR). Gerade wegen dieser Beschränkung der per- sönlichen Rechte ist die Gewinnbeteiligung des Aktionärs keine gewerbsmäßige, sondern eine rein kapitalistische (Urteil i. Sa. C., vom 2. Dezember 1948, ZAK 1949, S. 81). Die Kriterien von Art. 20, Abs. 3, AHVV sind aber nun viel zu unbestimmt, als daß sie als brauchbare Entscheidungsgrund- lage dienen könnten; sie sind auch sachlich nicht genügend fundiert. So wenig es beim Einzelkaufmann auf Art und Ausmaß der persönlichen Arbeit entscheidend ankommen kann, so wenig vermag dieses Moment für einen Kollektivgesellschafter maßgebend zu sein. Andernfalls erfor- derte die Rechtsgleichheit, daß beispielsweise der bereits erwähnte Ein- zelkaufmann, der den Betrieb seinen Prokuristen überläßt, ebenfalls beitrags- frei ausgehen würde. Solche Befreiungen würden aber einen Verstoß nicht nur gegen die gesetzeskonforme allgemeine Norm des Art. 20, Abs. 1, AHVV, son-

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dern auch gegen das Erfordernis der rechtsgleichen und lückenlosen Erfas- sung des Betriebseinkommens natürlicher Personen bedeuten. Sie ermöglich- ten besonders Familiengesellschaften durch interne Vereinbarungen Betriebs- einkommen der AHV-Beitragspflicht zu entziehen. Das Gericht hat bereits früher die Anwendbarkeit einer entsprechenden Sonderbestimmung für die Landwirtschaft (rev. Art. 20, Abs. 2 AHVV) abgelehnt, weil auch in diesem Bereiche alles Betriebseinkommen hinsichtlich der AHV-Beitragserhebung den gleichen Grundsätzen unterliege wie jedes andere Betr'iebseinlcommen. Das Moment der fachlichen Eignung und Kenntnisse kann ebenfalls keine Rolle spielen. So mag der Inhaber eines Restaurants einen Geranten mit Wirtepatent mit der Leitung betrauen und sich bloß die Kontrolle vor- behalten. Wenn im vorliegenden Fall der Bruder B. als Apotheker übel' den nötigen Befähigungsausweis verfügt, so hindert dies nicht, daß der Berufungskläger als Teilhaber mittätig ist. Uehrigens wäre er als Arzt fachlich und interessenmäßig durchaus in der Lage, auf die Geschäfts- führung der Apötfieke einzuwirken; belanglos ist es hingegen, wenn er sich darauf beschränkt, den geschäftlichen Vorkehren seines Bruders B., mit welchem ihn nach eigenen Angaben ein Vertrauensverhältnis verbin- det, zuzustimmen. Aus welchem Grunde auch immer ein Kollektivgesell- schafter gezwungen ist, die effektive Leitung seinem Mitgesellschafter zu überlassen, so bleibt er nach dem Gesagten doch selbständiger'wer'bender Ge- schäftsherr. Wenn der Kläger weiter auf Praejudizien hinweist, in denen be- tont wird, der Versicherte nehme zugestandenermaßen an der Geschäftsfüh- rung aktiv teil, so war dieser Hinweis in jenen Fällen als zusätzliches Tatbe- standsmoment richtig, er hindert aber nicht, daß der Kollektivgesellschafter als solcher als erwerbstätiger Versicherter zu betrachten ist; denn er muß alle mit seinen gesetzlichen Rechten und Pflichten verbundenen Folgen tra- gen, zumal jede Sonderregelung einmal mangels geeigneter Abgrenzungskri- terien und sodann wegen des Erfordernisses rechtsgleicher Erfassung der Beitragssubjekte fr'agwür'diger Nattrr' wäre, Es mag noch beigefügt werden, daß die Verhältnisse beim Kommanditär nicht gleich liegen, da dieser an sich bloß Kapitalbeteiligter ohne Dispositionsbefugnis und ohne volle Risikoti'a- gung ist und daher als Gesellschafter sich nicht wirtschaftlich betätigt. Es läge daher in der Hand der Beteiligten, durch Wahl einer allenfalls passen- deren Gesellschaftsform die AHV-Beitragspflicht entsprechend zu heinflussen, Der Berufungskläger hat deshalb auf dem ihm zufließenden Anteil am Ge- schäftsertrag, soweit er den nach Art. 18, Abs, 2, AHVV abzugsberechtigten Zins für sein Eigenbetriebskapital übersteigt, AHV-Beiträge zu entrichten. Insoweit handelt es sich um das Produkt aus seiner Vereinigung mit den übrigen Teilhabern zur planmäßigen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit. Die Verbindung des Einkommens mit der wirtschaftlichen Betätigung des Teil- habers grenzt es vom Kapitalertrag ab. Dies wird im vorliegenden Fall be- sonders deutlich, wenn man das vom Berufungskläger im Betriebe investierte Kapital von Fr. 3000 seinem Anteil am Geschäftsertrag von jährlich durch- schnittlich Fr. 4493 (insgesamt rund 150,4 des Kapitals neben dem berücksich- tigten Abzug von 4,5,4 in Höhe von Fr. 135) gegenüher'stellt, Ein Blick auf den Kapitalmarkt genügt, um zu zeigen, daß hieße Kapitalheteilung an sich in solchen Verhältnissen kaum zu derartigen Erträgnissen führen könnte, (Eidg. Versicherungsgericht iSa, FA., vom 14. Mai 1952, H 434/51,)

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Eine Witwe, die von einem Fabrikationsbetrieb ein Viertel zu Eigentum und drei Viertel zur Nutznießung besitzt, ist auf dem Geschäftsertrag auch dann beitragspflichtig, wenn sie im Ausland wohnt und den Betrieb durch einen Prokuristen oder sonstigen Bevollmächtigten führen läßt. Der am 4. Oktober 1949 in Amerika verstorbene H.G. betrieb als Einzel- kaufmann in Zürich ein Seidenfabrikationsgeschäft. Erben sind die in Habana/ Cuba wohnhafte Witwe St.G. und drei Brüder des Verstorbenen. Vom Nach laß erhält die Witwe einen Viertel zu Eigentum und drei Viertel zur Nutznies- sung. Der zum Nachlaß gehörende Fabrikationsbetrieb wurde zunächst von der Erbengemeinschaft weitergeführt. Am 25. Juni 1951 wurde den Steuerbe- hörden mitgeteilt, die Firma sei nunmehr in Liquidation getreten. Da die Ausgleichskasse Witwe St.G. als Selbständigerwerbende betrach- tete und aufforderte, auf dem Geschäftsertrag die Beiträge zu entrichten, er- hob diese Beschwerde und gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz Berufung. Das Eidg. Versicherungsgericht nahm unter Bezugsnahme auf seine bisherige Praxis (vgl. die Zusammenfassung im Urteil i.Sa. FA., vom 14. Mai 1952, publiziert auf Seite 266 der vorliegenden Nummer) wie folgt Stel- lung: Im vorliegenden Fall hat die Witwe als Nutznießerin von und Erbin von des Nachlasses (Art. 462, Abs. 2 ZGB) unbestrittenermaßen Anspruch auf den vollen Betriebsertrag. Sie trägt in erster Linie das Betriebsrisiko und ihr stehen als Bewirtschafterin die maßgebenden betrieblichen Dispositionen zu, zumal in einem solchen Fall das Eigentumsrecht der Miterben des elterli- chen Stammes an den mit der Nutznießung belasteten 21 des Nachlasses zurücktritt (Urteil iSa. H., vom 21. Dezember 1949, ZAK 1950, S. 121). Der Betrieb wird auf ihre Rechnung geführt und sie versteuert den Reinertrag auf Grund der in ihrem Namen erstatteten Deklaration. Die in Art. 20, Abs. 1, AHVV erwähnten Voraussetzungen sind daher gegeben. Ihr Einwand, sie sei als in Habana wohnhafte geschäftsunerfahrene Hausfrau gar nicht in der Lage gewesen, sich in die Geschäftsführung einzumischen, hält näherer Prü- fung nicht stand, da es nach dem Gesagten weder auf das Ausmaß ihrer Tätigkeit noch auf ihre persönliche Anwesenheit im Geschäft ankommen kann. Der Inhaber einer Einzelfirma gilt selbst dann als erwerbstätig, wenn er sich jahrelang nicht persönlich um sein Geschäft kümmert, sondern die Führung gänzlich seinen Prokuristen überläßt. Entsprechend war auch der seit 1940 in Habana domizilierte Ei-blasser unbestrittenermaßen seit 1948 auf dem ihm zukommenden Betriebsertrag persönlich und auf der ausbezahlten Lohnsumme als Arbeitgeber beitragspflichtig, mochte er sich nun mehr oder weniger um seinen Betrieb in Zürich gekümmert haben. Uebrigens ist die Nichtbeteiligung der Berufungsklägerin an der Geschäftsführung gar nicht denkbar; denn für die Weiterführung des Betriebs wie für sonstige maßgebende Dispositionen war ihre Mitwirkung als faktische Inhaberin schlechterdings unerläßlich; be- langlos ist es, ob sie sich dabei auf allgemeine Weisungen oder gar darauf beschränkte, den geschäftlichen Vorkehren und Anträgen der Prokuristen oder eines sonstigen Bevollmächtigten zuzustimmen. Es kann offen bleiben, oh die Erbengemeinschaft wegen des Umstandes, daß die Miterben den zur Erbschaft gehörenden Fabrikationsbetrieb weiterführten, als unter die jene Bestimmung korrelativ ergänzende Norm des Art. 20, Abs. 3, AHVV fallende Personengesamtheit zu erachten sei oder nicht. Selbst wenn man von der

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besonderen Stellung der Witwe als faktisch alleinige Bewirtschafterin absehen und nicht Abs. 1, sondern Abs. 3 des Art. 20 AHVV anwenden wollte, so wäre die AHV-rechtliche Situation keine andere. So wenig es bei dem in Abs. 1 er- wähnten Eigentümer, Pächter, Nutznießer oder Steuerpflichtigen auf Art und Maß der persönlichen Betätigung entscheidend ankommen kann, so wenig ver- mag nach Abs. 3 dieses Moment maßgebend zu sein. Aus diesen Gründen ist eine wirtschaftliche Betätigung der Berufungs- klägerin anzunehmen, weshalb sie der AHV als Selbständigerwerbende unter- stellt ist und als solche auf dem ihr zufließenden Betriebsertrag AHV-Beiträge zu entrichten hat. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. St.G., vom 18. Februar 1952, Ii 417/51.)

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Zeitschrift Nr. 8 August 1952

U' für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- u n d IlittIrtIzmssetm.',tversirherumng mies lt.m:::lrs:mmntrs ihr Smmzimmlversimher:mng, Bern Fr . 61 211 311 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Mater i alzentrale. Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 13. Einzel-Nr. Fr. 1.30. Doppel-\r. Fr. 2.60. Erscheint monatlich

\ on Monat zu Monat (5. 273. Aus den JaI:resla, rim-hte:t :1er Ausg!eirltskasse:m für

1 nlialtsaneabe

in 19a1 (5. 2/5). \\ atari. ßumhlül:rungwe:siu:mgen ? (N 2.8). Die Kontrolle dir lau- fenden Rentenverpflichtungen (5. 282). Probleme des nul)gel:en:len Lohnes (5. 286). [eher (Je.: Renten- anspruch aulieri Urheber Kinder (5. 291). Die neue kanadische Gesetzgebung über um Sozia]e Sicherheit (S. 296). Durchführungsfragen der AH\ (S.-298). Kleine Mitteilungen (5.300). Gericlttsentscheide AHV (S. 3)12).

Von Monat zu Monat Die Kommission für die Rentenwegleitung hielt am 3. und 4. Juli 1952 unter dem Vorsitze von Dr. P. Binswanger vom Bundesamt für Sozialver- sicherung ihre dritte Sitzung ab. Die Beratungen über die Fragen der Zuständigkeit der Ausgleichskassen zur Festsetzung und Auszahlung ordentlicher Renten, der Verrechnung, der nachträglichen Korrektur der Rentenverfügung und der Vermeidung von Doppelauszahlungen wurden abgeschlossen. Zur Behandlung gelangten ferner die Fragen über den Zeitpunkt der Einholung der Lebensbescheinigungen, über Abänderungs- vorschläge des Anmeldeformulars für ordentliche Renten, der Neugestal- tung des Formulars Rentenverfügung, der Tabulierlisten der Zentralen Ausgleichsstelle und über die Gestaltung der Wegleitung über die Renten. Damit sind die Arbeiten dieser Kommission im wesentlichen abgeschlos- sen. Gleichwohl muß mit der Herausgabe der neuen Rentenwegleitung noch zugewartet werden bis die Kommission für technische Durchfüh- rungsfragen noch einige Grundsätze, welche ebenfalls in die Rentenweg- leitung aufzunehmen sind, bereinigt hat.

Am 28. Juni 1952 ist in Genf die 35. Session der Internationalen Ar- beitskonferenz zu Ende gegangen. Der vom Internationalen Arbeitsamt vorbereitete Entwurf eines Abkommens über die Minimalnormen der So- zialen Sicherheit wurde von einer Spezialkommission der Konferenz durchberaten und in verschiedenen Punkten abgeändert. Der endgültige Text des Abkommens ist von der Konferenz mit starkem Mehr angenom- men worden. Damit steht das Abkommen den Mitgliedstaaten zur Ratifi- kation offen. Wir behalten uns vor, bei späterer Gelegenheit auf diese Konvention zurückzukommen.

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Die Kommission für technische Durchführungsfragen setzte ihre Ar- beiten am 7. und 8. Juli unter dem Vorsitz der Herren Dr. P. Binswanger bzw. Dr. A. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung fort, wo- bei die Weisungen über Versicherungsausweis und IBK bereinigt wurden. Durch die in Aussicht genommene Neuausgabe können die bisherigen Kreisschreiben Nr. 25 (mit Nachträgen), Nr. 38 (mit Nachträgen), Nr. 39 (mit Nachträgen), Nr. 42 (mit Nachtrag) und Nr. 44 in ein Kreis- schreiben zusammengefaßt werden. Ebenso werden einige Formulare ver- einfacht werden können. Sodann trat die Kommission in einer allgemei- nen Aussprache auf die Buchführungsweisungen gemäß AHVV Art. 154 ein. Im Vordergrund stand die Frage, in welchem Zeitpunkt summen- mäßig bekannte Forderungen der Ausgleichskassen zu verbuchen sind. Nach ergänzenden Abklärungen wird diese Frage durch die Kommission weiter beraten werden.

Wie bereits in der ZAK 1952, Nr. 7, S. 261, kurz erwähnt, ist das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft von den Eidg. Räten einstimmig angenommen worden. Damit wird dieses Bundes- gesetz, sofern die Referendumsfrist unbenützt ablaufen sollte, auf den 1. Januar 1953 in Kraft treten. Der Entwurf zur Vollzugsverordnung zum erwähnten Bundesgesetz wurde den Kantonsregierungen, Spitzen- verbänden und Ausgleichskassen am 15. August zur Vernehmlassung zugestellt.

Obwohl das neue Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigun- gen an Wehrpflichtige (Erwerhsersatzordnung) in der vergangenen Som- mer-Session der Eidg. Räte noch nicht verabschiedet werden konnte -

es ist jedoch damit zu rechnen, daß die letzten Differenzen in der kom- menden Herbst-Session bereinigt werden hat das Bundesamt für So- zialversicherung im Auftrag des Eidg.V olkswirtschaftsde partementes den Entwurf der betreffenden Vollzugsverordn ung den Kantonsregierun gen, den Spitzenverbänden der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorg anisationen, weiteren am Wehrmannsschutz besonders interessierten Vereinigungen sowie den Ausgleichskassen zur Vernehmlassung zugestellt. Wenn auch die formelle Beschlußfassung des Bundesrates über die Vollzugsverord- nung erst nach Ablauf der Referendumsfrist für das Bundesgesetz statt- finden kann, so ist dennoch vorgesehen, die Vollzugsverordnung in ma- terieller Hinsicht schon früher zu genehmigen, damit den in Betracht fallenden Stellen genügend Zeit für die Vorbereitung der Durchführung der neuen Erwerbsersatzordnung verbleibt.

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Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1951 Entgegen der bisherigen Gepflogenheit (vgl. ZAK 1951, Seiten 1142 und 381 sowie ZAK 1949, Seite 473) wird im folgenden etwas eingehen- der auf die einzelnen Gebiete der Berichterstattung eingetreten. Ein er- ster Artikel befaßt sich mit den Aeußerungen der Ausgleichskassen über organisatorische und durchführungstechnische Fragen. Ein weiterer Ar- tikel, der den Beitrags- und Rentensektor zum Gegenstand hat, wird folgen.

Die kantonalen Ausgleichskassen sprechen sich im allgemeinen lobend über die Arbeit ihrer Zweigstellen aus. Mehr als bisher machten die Kas- senleiter die in AHVV Art. 161 vorgeschriebenen Kontrollbesuche. Der persönliche Kontakt mit den Zweigstellenleitern erwies sich dabei als sehr nützlich. Eine kantonale Kasse führte eine Mahnstatistik über die Abrechnungs- und Zahlungsdisziplin jeder Gemeinde ein und erzielte da- mit gute Erfolge. Bei einer anderen kantonalen Kasse haben sich die neu ernannten Zweigstellenleiter einer Fähigkeitsprüfung zu unterziehen. Diese Maßnahme soll sich auf die Qualität der Arbeit vorteilhaft aus- gewirkt haben. - An einzelnen Orten bereitet es Mühe, geeignete Zweig- stellenleiter zu finden.

Die Arbeitsteilung zwischen Kassenhauptsitz und Gemeindezweigstel- len kann noch nicht bei allen kantonalen Kassen als endgültig betrachtet werden. Während einzelne ihren Zweigstellen im Mahnwesen vermehrte Aufgaben übertrugen, ist eine kantonale Kasse wieder zur zentralen Durchführung des Mahnwesens übergegangen. Die Frage der Arbeits- teilung ist weitgehend bedingt durch die Regelung der Zweigstellenver- gütungen und die Bereitschaft der Gemeinden, für einen Teil der Kosten, die die Führung der Zweigstellen verursacht, selber aufzukommen.

Die Vorkehren zur Erfassung aller Beitragspflichtigen waren im wesentlichen dieselben wie in den Vorjahren: - Meldedienst zwischen Zweigstellen und Einwohnerkontrollen - Durchsicht der Amtsblätter und Tageszeitungen - Erhebungen bei den Steuerregisterführern anläßlich der Zweig- stellenrevisionen. Auch 1951 mußten noch Erfassungen rückwirkend auf 1. Januar 1948 vorgenommen werden.

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Die Verbandsausgleichskassen sind für die richtige Erfassung ihrer Abrechnungspflichtien Z, in erster Linie auf die Meldungen der Gründer- 'erbände angewiesen. Für die Ueberwachung der Mutationen wird vor allem das Handelsamtsblatt herangezogen. Schwierigkeiten zeigten sich, wie schon bisher, da und dort im Gastgewerbe sowie bei den Anschlägern.

Die im Kreisschreiben Nr. 36a erlassenen Vorschriften über die Er- stellung von Abrechnungsregisterkarten und über die Bekanntgabe von Mutationen unter den Ausgleichskassen durch besondere Meldekarten werden von fast allen Ausgleichskassen als zweckmäßig bezeichnet. Lei- der ergeben sich in der Praxis immer wieder Unzukömmlichkeiten, weil einzelne Verbandsausgleichskassen die Meldungen zu spät erstatten oder weil einzelne kantonale Kassen bei Anforderungen von Abrechnungs- pflichtigen durch Verbandsausgleichskassen diesen nicht innert nützli- cher Frist die Meldung bestätigen.

Die Frage der Kassenzugehörigkeit gibt in den Jahresberichten 1951 wieder mehr zu reden als im Vorjahr. Verschiedene Gründerverbände scheinen die von ihnen neu angeworbenen Mitglieder nicht über die Folge des Verbandsbeitrittes auf die Kassenzugehörigkeit zu orientieren.

Ueber die Notwendigkeit der Arbeitgeberkontrollen sind sich die Aus- gleichskassen einig. Die Nachforderungen nehmen z. T. beachtliche Aus- maße an. Immer wieder werden Gratifikationen, Provisionen und Löhne von Aushilfen nicht in die Abrechnung einbezogen. Doch lag es in den weitaus meisten Fällen nicht in der Absicht der Abrechnungspflichtigen, Lohnsummen der Beitragspflicht zu entziehen. Die meisten Fehler seien auf Nachlässigkeit oder Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen zu- rückzuführen. Bei einzelnen Ausgleichskassen scheinen die Arbeitgeber mustergültig abzurechnen. Hinsichtlich der als kontrollpflichtig zu bezeichnenden Betriebe stim- men die Aeußerungen der Ausgleichskassen nicht überein. Immmerhin halt sich allgemein herausgestellt, daß die Kontrollen an Ort und Stelle bei mittleren und kleineren Betrieben ebenso notwendig sind, wie bei größeren Betrieben. Ferner ist ebenfalls von Bedeutung, ob kaufmänni- sches Personal vorhanden ist oder nicht. Manche Ausgleichskasse glaubt, erst gestützt auf die Erfahrungen bei der zweiten Kontrollperiode Kri- terien für die Abgrenzung der kontrollpflichtigen Betriebe aufstellen zu können.

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In bezug auf die Abrechnungsformen haben sich keine nennenswer- ten Veränderungen ergeben. Dagegen waren mehrere Ausgleichskassen auf Grund der Erfahrungen bei den Arbeitgeberkontrollen genötigt, von verschiedenen Arbeitgebern den Wechsel von Beitragsbescheinigungen zu Beitragskarten zu verlangen, weil eine eigentliche Lohnbuchhaltung fehlte.

Hinsichtlich der Abrechnung mit Beitragsmarken halten sich bei den kantonalen Ausgleichskassen die Meldungen über eine größere Verbrei- tung dieser Abrechnungsart und die skeptischen, einen gewissen Still- stand konstatierenden Urteile ungefähr'die Waage. Gemeinsam ist jedoch die Feststellung, daß Beitragsmarken in der Landwirtschaft immer noch nicht beliebt sind. Bei den Verbandsausgleichskassen wird festgestellt, daß die Abrech- nung mit Beitragsmarken nur selten Anwendung findet und oft sogar auf betonte Ablehnung seitens der betreffenden Arbeitnehmer stößt. Et- liche Verbandsausgleichskassen haben daher ihren Abrechnungspflichti- gen empfohlen, wenn immer möglich von der Abrechnung mit Beitrags.- marken Umgang zu nehmen.

Auszüge aus den individuellen Beitragskonten wurden bisher nur sel- ten verlangt. Eine Verbandsausgleichskasse weiß jedoch zu berichten, daß sich im Berichtsjahr die Anfragen von Versicherten mehrten, die sich bei der Ausgleichskasse erkundigten, ob einer ihrer früheren Meister richtig für sie abgerechnet habe. Dabei wurde festgestellt, daß der Ver- dacht dieser Versicherten nicht immer unbegründet war. Doch soll es sich um Ausnahmefälle handeln.

Dem Versicherungsausweis schenken immer noch nicht alle Arbeitge- ber und insbesondere nicht alle Arbeitnehmer die gebührende Aufmerk- samkeit. Bei Stellenwechsel eines Versicherten fällt es mancher Aus- gleichskasse oft nicht leicht, den Versicherungsausweis so rechtzeitig zur Abstempelung zu erhalten, daß er dem Versicherten noch ausgehändigt werden kann, bevor dieser seinen Arbeitsplatz bereits wieder verlassen hat. Die Versicherungsausweise werden häufig aus Bequemlichkeitsgrün- den als verloren erklärt. Verschiedene Ausgleichskassen sind daher der Auffassung, den massenhaften Begehren nach Duplikaten sei nur durch Erhebung einer Gebühr wirksam zu begegnen.

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Wie in den Vorjahren lag auch 1951 die Hauptschwierigkeit bei der Führung der IBK in der rechtzeitigen Beschaffung und der richtigen Erstellung der Eintragungsbelege. Ein beachtlicher Teil der IBK mußte eröffnet werden, ohne daß sich die Ausgleichskasse im Versicherungs- ausweis eintragen konnte. Fast alle Ausgleichskassen verzeichnen einen Rückgang der Beiträge, die nicht individuell gutgeschrieben werden konnten. Ueber die technische Seite der IBK-Korrekturen liegen verschiedene Aeußerungen vor, die das bisher vorgeschriebene Verfahren als kompli- ziert bezeichnen. Am Prinzip der IBK-Führung wird nur selten gerüttelt, dagegen öfters auf den dadurch verursachten Arbeitsaufwand und die Unmöglich- keit fristgemäßer Erledigung hingewiesen. Auch die Zunahme des IBK- Bestandes, insbesondere der IBK-«Friedhöfe», gibt Anlaß zu besorgten Bemerkungen mancher mit Platzmangel kämpfenden Kassenleiter. (Schluß folgt)

Warum Buchführungsweisungen? «Neue Weisungen in Sicht». Dieser Ruf auf Seite 202 der Zeitschrift hat nicht eitel Freude erweckt. Besonders die in Aussicht gestellten Buch- führungsweisungen wurden des öftern als ein Eingriff in die «Autono- mie» der Ausgleichskassen empfunden. Welche Bewandtnis hat es damit? Nachstehend sei dargetan, warum solche Weisungen unvermeidlich ge- worden sind und welchen Zwecken sie dienen sollen.

Es gibt nichts Neues unter der Sonne. Das gilt auch für die Buchfüh- rungsweisungen. Die BW der Lohn- und Verdienstersatzordnung vom 13. August 1941 sind in aller Erinnerung und haben gut gespielt. Mit dem In- krafttreten der AHV glaubte man dem Zeitgeist der ersten Nachkriegs- jahre entsprechend auf solche Vorschriften verzichten zu dürfen. Einige grundsätzliche Vorschriften in der Vollzugsverordnung, knappe Weisun- gen in Kreisschreiben Nr. 10, die Formulare Monatsausweis und Geldaus- weis und das kurze Kreisschreiben Nr. 22 schienen fürs erste zu genü- gen. Der Versuch ist indessen nur teilweise gelungen. Deshalb benützte der Bundesrat die erste Revision der Vollzugsverordnung, um in Art. 154 den Erlaß eigentlicher Buchführungsweisungen vorzuschreiben.

Wie kam es zu dieser Entwicklung? Schon die Jahresrechnungen 1948 der Ausgleichskassen brachten mancherlei Enttäuschung. Verschiedene 278

Rechnungen mußten zurückgewiesen, andere ergänzt und wieder andere sonstwie korrigiert werden. 1949 wurden ein Formular geschaffen und ergänzende Richtlinien erlassen und letztere 1950/51 weiter ausgebaut. Die formale Einheitlichkeit wurde denn auch erreicht. Aber dem Inhalt nach sind die Jahresrechnungen immer noch unterschiedlich. Auch während des Rechnungsjahres trieb die buchhalterische Praxis vielerlei Blüten. Wir deuten hier lediglich die Frage an, in welchem Zeitpunkt die Beiträge der Selbständigerwerbenden zu verbuchen sind. In dieser und anderer Hinsicht kam es zu eigentlichen Unzulänglichkeiten. Sie haben ein Ausmaß angenommen, das auf die Dauer nicht mehr zu verantworten ist. Ein erster Schritt zur buchhalterischen Ordnung war die formgerech- te Ausscheidung der kasseneigenen Mittel im Monatsausweis und in der Jahresrechnung. Das Kreisschreiben Nr. 49 vom 10. Januar 1951 hat sich, ursprünglich nicht ohne Mißtrauen begrüßt, rasch eingelebt und gut bewährt. Das geht auch aus vielen Jahresberichten der Ausgleichs- kassen für das Jahr 1951 deutlich hervor. Und nun ist der zweite Schritt fällig. Die den Ausgleichskassen ursprünglich eingeräumte buchhalterische Selbständigkeit trug einer wichtigen Tatsache zu wenig Rechnung: daß nämlich die 105 Ausgleichskassen buchhalterisch gar nicht autonom sein können, sondern rechnerisch ein Glied des Ausgleichsfonds sind und sich nach dessen Jahresrechnung auszurichten haben. Wie aber soll die Fondsrechnung der Wirklichkeit entsprechen kön- nen, solange die einen Ausgleichskassen zum Beispiel noch ausstehende Beiträge so, die andern anders und die dritten überhaupt nicht verbu- chen? Das ist kein Vorwurf an die Ausgleichskassen, sondern nur eine Feststellung. Die entsprechenden Richtlinien ließen recht unterschied- liche Auslegungen zu. Ein weiteres Beispiel betrifft die Abschreibung uneinbringlicher Bei- träge (AHVV Art. 42). Die Fondsrechnung gibt diese im Jahre 1951 mit Fr. 989 227.08, somit auf den roten Rappen genau wieder. Und doch ist der Betrag irgendwie willkürlich, solange uneinbringliche Beiträge buch- halterisch so uneinheitlich behandelt werden, wie dies bisher der Fall war. Endlich sei auf die Abschreibung von Rentenrückerstattungsforde- run gen (AHVV Art. 79b1) verwiesen. In der Fondsrechnung stehen sie

1951 mit Fr. 70 330.65 zu Buch. Dabei erfassen die einen Ausgleichskas-

sen in diesem Konto nur die als uneinbringlichen Rückerstattungen, an- dere auch die verfügten und später erlassenen Forderungen. Das Schluß- ergebnis aller Ausgleichskassen zusammen jA entsprechend verschoben.

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Diese Beispiele sind keineswegs abschließend. Heute gilt es, daraus die nötigen Schlußfolgerungen zu ziehen und die Buchführung der Aus- gleichkassen dahin zu vereinheitlichen, daß gestützt darauf eine der Wirklichkeit entsprechende Fondsrechnung erstellt werden kann.

Zum zweiten wurden bisher öfters wichtige Grundsätze buchhalteri- scher Ordnung und buchhalterischer Wahrheit verletzt. Die gelten de:i Vorschriften waren zwar large. Die Einführungszeit der AHV ist jedoch vorbei, und die Weisungen müssen in mancher Richtung überholt werden. Es würde künftig nicht mehr verstanden, wenn eine Ausgleichskasse Ausstände von Fr. 70 000 buchhalterisch überhaupt nicht erfaßt oder eine zweite Ausgleichskasse mittlerer Größe Rückstände in der Höhe von Fr. 200 000 in der Jahresrechnung lediglich mit Fr. 770.— ausweist. Es darf künftig auch nicht mehr vorkommen, daß eine Ausgleichskasse Ende März summenmäßig bekannte Ausstände des Vorjahres im Betrage von rund Fr. 500 000 in den Abrechnungskonten noch nicht belastet hat. Ebenso wird die Ausgleichskasse künftig nicht mehr auf Verständnis zählen dürfen, die einen rechtskräftigen, aber teilweise uneinbringlichen persönlichen Beitrag gesetzwidrig in der Höhe des eingebrachten Teilbe- trages neu festsetzt, das Abrechnungskonto entsprechend «korrigiert» und der Abschreibung auf solche Weise aus dem Wege geht. Schließlich wird es künftig nicht mehr angängig sein, ä conto-Zahlungen im Sinne von AHVV Art. 35, Abs. 3, monatelang dem Ausgleichsfonds vorzuent- halten und sie erst nach endgültiger Abrechnung dem Landesausgleich (Konto 41) gutzuschreiben. In einem konkreten Fall beliefen sich diese von der Ausgleichskasse treuhänderisch entgegengenommenen und zu Unrecht zurückbehaltenen Gelder auf über Fr. 300 000. Diese Beispiele sind der Praxis entnommen und keine Einzelfälle. Kreise der Privatwirtschaft, der Wissenschaft und der Revision haben von der heutigen Sachlage mit Kopfschütteln Kenntnis genommen. Ein weiteres Ziel der Buchführungsweisungen ist deshalb, die Buchhaltung der Ausgleichskassen nach buchhalterisch einwandfreien, auch im Ge- schäftsleben anerkannten Grundsätzen zu ordnen.

Das Beispiel der unrichtig erfaßten k conto-Zahlungen deckt einen weiteren Umstand auf: die Gefahr von Mißbräuchen. Das ist keine Theo- rie, sondern durch die Praxis erwiesen. Gegen Mißbräuche gibt es aller- dings keine hundertprozentige Sicherheit. Die AHV-Buchhaltung soll sie jedoch nach menschlichem Ermessen ausschließen. Das bedingt weitere

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Vorschriften. Es sei zum Beispiel der Grundsatz des bargeldlosen Ver- kehrs (AHVV Art. 147, Abs. 2) erwähnt. Barbestände von Fr. 15 000 bis Fr. 20 000 sind in einer Ausgleichskasse von Ausnahmen abgesehen nicht am Platze. Dennoch kommen sie gelegentlich vor und hatten bereits eigentliche Verstöße gegen die saubere Kassenführung zur Folge.

Ein Tummelplatz buchhalterischer Phantasie sind die Verwaltungs- kosten und die Bilanz. Die Verwaltungskostenrechnung ist grundsätzlich nach dem Bruttoprinzip zu führen. Dennoch verbuchen verschiedene Aus- gleichskassen Einnahmen und Ausgaben über dieselben Konten und weI- sen auf diesen bloße Saldogrößen aus. Diese verunmöglichen es, die wirkliche Sachlage zuverlässig zu beurteilen. Ein crux bilden die Rückstellungen, sei es, daß sie bewußt zu hoch sind und den wirklichen Rechnungsabschluß künstlich verschlechtern oder daß sie die Ausgleichskassen verspätet vornehmen und der Ab- schluß zu günstig ausfällt. Sodann ruft die Anlage der kasseneigenen Gelder zuweilen Bedenken. Von der Ausgleichskasse, die ihr ganzes Fi- nanzvermögen von über Fr. 150 000 auf dem Postcheckkonto brach liegen läßt, führt ein weiter Weg zur Ausgleichskasse, die ihre Mittel in einer fünften und letzten Hypothek blockiert, um dem Vermieter ihrer Kas- senlokalitäten behilflich zu sein. Zwischen diesen Extremfällen finden wir neben goldgeränderten und mündelsicheren Anlagen auch fragwür- digere und manchmal eigentliche Spekulationspapiere. Solche Ausgleichs- kassen übersehen, daß sie ihre Verwaltungskostenbeiträge auf Grund öffentlichen Rechts beziehen, und daß für die Anlage der Mittel sowie für die Rechnungsablage öffentliche Ueberlegungen maßgebend sein müssen. *

Weitere Besonderheiten weisen die Ausgleichskassen mit selbständig abrechnenden Zweigstellen auf. Die Ausgleichskasse A faßt in Betriebs- rechnung und Bilanz Hauptsitz und Zweigstellen zusammen. Die Aus- gleichskasse B führt die Betriebsrechnung gesamthaft, beschränkt aber die Bilanz auf den Hauptsitz. Die Ausgleichskasse C teilt auch die Be- triebsrechnung auf. Der Landesausgleich ist zwar gesamthaft ausgewie- sen; die Verwaltungskostenrechnung gilt jedoch nur für den Hauptsitz. Die Ausgleichskassen D bis X variieren diese Hauptanwendungsfälle nach Gutdünken und tragen dazu bei, die unerläßliche Uebersicht über alle Ausgleichskassen unnötig zu erschweren. Bei aller Achtung von der or- ganisatorischen Selbständigkeit der Ausgleichskassen werden hier Ein- schränkungen kaum zu umgehen sein.

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Es erübrigt sich, diese Bemerkungen zu rekapitulieren. Daß Buch- führungsweisungen notwendig sind, wurde hinlänglich dargetan. Es wird Sache der nächsten Monate sein, die zweckmäßigste Lösung zu finden, die mit kleinstmöglichem Aufwand das Ziel erreicht und gleichwohl die verschiedenartigen Verhältnisse im Rahmen des Möglichen berücksich- tigt. Die Kontrolle der laufenden Rentenverpflichtungen und die tatsächlichen Auszahlungen Die Rentenzahlungen der AHV, die von den Ausgleichskassen oder durch Vermittlung ihrer Zweigstellen und von Arbeitgebern vorgenom- men werden, nehmen noch während längerer Zeit von Jahr zu Jahr zu. Sie haben bereits 1951 200 Millionen Franken überschritten und werden sich schon in wenigen Jahren auf mehrere hundert Millionen Franken jährlich belaufen. Diese Summen werden größtenteils in Form von mo- natlichen Renten an mehrere Hunderttausende von Rentenbezügern im vergangenen Jahre gelangten über 375 000 Berechtigte in den Genuß von Versicherungsleistungen ausgerichtet. Es ist offensichtlich, daß bei Auszahlungen dieser Größenordnung, auch wenn sich rund 100 Aus- gleichskassen an dieser Aufgabe beteiligen, der Frage einer Kontrolle über den Bestand der laufenden Rentenverpflichtungen und die Renten- auszahlungen eine ganz erhebliche Bedeutung zukommt. Die Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung sehen denn auch eine besondere Verpflichtungs- und Auszahlungskontrolle auf dem Gebiete der Renten vor. Nach Nr. 349 und 395 der Wegleitung über die Renten haben die Ausgleichskassen den Bestand der Rentenverpflichtun- gen monatlich zu überprüfen und nach dem System der Summenkontrolle mit den tatsächlichen Rentenauszahlungen zu vergleichen. Die Durchfüh- rung dieser Uebereinstimmungskontrolle anhand der sog. Rekapitulation der Rentenliste, die von den Ausgleichskassen zu diesem Zweck jeden Monat erstellt wird, ist indessen in der Praxis auf Schwierigkeiten ge- stoßen. Die bisherigen Erfahrungen ließen eine grundsätzliche Ueberprü- fung des Kontrollproblems im Zusammenhang mit der Neuauflage der Rentenwegleitung als angezeigt erscheinen. Im folgenden soll versucht werden, einen Ueberblick über die wesentlichen Fragen des Problems zu vermitteln, wobei eine vorgängige, kurze Uebersicht über die früheren und geltenden Kontrolleinrichtungen dem besseren Verständnis dienen möge.

Unter der Herrschaft der Uebergangsordnung wurde von den Aus- gleichskassen ein Register über die Rentenberechtigten geführt, in wel-

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ehem nicht nur alle Angaben der Rentenverfügungen aufzuführen, son- dern auch alle Rentenzahlungen lückenlos vorzumerken waren. Das Re- gister setzte sich zusammen aus einem Journal, in weiches jede neue und jede wegfallende Rentenverpflichtung der Ausgleichskasse laufend einge- tragen wurde, und aus einer Kartothek, die für jeden Rentenfall eine Registerkarte enthielt. Indem das Rentnerregister-Journal auf Ende je- den Monats abgeschlossen und die Summeneinträge über den Zuwachs und die Abgänge zusammengezählt und rekapituliert wurden, konnte durch Uebernahme des Saldos vom Vormonat der fortlaufende Ausweis über den jeweiligen Stand der Rentenverpflichtungen von den Aus- gleichskassen erbracht werden. Anderseits enthielten die Rentner-Regi- sterkarten eine Kalenderrubrik, in die jede einzelne Rentenzahlung ver- merkt wurde. Die Zahlungen konnten somit jederzeit anhand der Re- gisterkarten nachgeprüft werden. Mit der Einführung der AHV traten an Stelle des Rentnerregister- Journals die wesentlich vereinfachten Rentenlisten für ordentliche und Uebergangsrenten. In Fortführung des bisherigen Monatsausweises über die Rentenverpflichtungen wurde indessen weiterhin in der besonderen monatlichen Rekapitulation der Rentenlisten auf Grund der aus diesen Listen hervorgehenden Angaben jeweils auf Ende des Monats der Be- stand der Rentenverpflichtungen festgehalten. Von der weiteren Eintra- gung der laufenden Auszahlungen in die Registerkarten wurde dagegen abgesehen, was den Verzicht auf die individuelle Auszahlungskontrolle anhand des Rentnerregisters bedeutete. An ihre Stelle trat die heute ge- bräuchliche Uebereinstimmungskontrofle anhand der Rekapitulation der Rentenliste, bei welcher jeweils der summenmäßig festgestellte Stand der Rentenverpflichtungen mit den tatsächlichen Auszahlungen verglichen wird, wie sie aus den Zahlungsquittungen (Postcheckbordereaux) oder aus dem Rentenkonto der Buchhaltung hervorgehen. Die in der Rekapi- tulation festgestellte Endsumme sollte sich mit den genannten Zahlungs- ausweisen decken oder die Auffindung allfälliger fehlerhafter Auszah- lungen ermöglichen.

Man kann sich immerhin fragen, ob eine laufende Uebereinstim- mungskontrolle zwischen den Verpflichtungen und Zahlungen unerläßlich sei. Nun werden aber die Rentenzahlungen in der Buchhaltung der Aus- gleichskassen aus Gründen, auf die hier nicht weiter eingetreten werden soll, nicht auf Einzelkonten der Berechtigten, sondern gesamthaft ver- bucht. Als Belege dienen die Zahlungsquittungen, d. h. in der Regel die vom Postcheekamt quittierten Postcheckbordereaux, die auf Grund der

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Verfügungsdoppel erstellt wurden. Bei diesem Verfahren kann die Gefahr fehlerhafter Zahlungen nicht übersehen werden, beispielsweise sei hier nur auf Fehler wie Verschriebe in den Postcheckbordereaux, Anführung dahingefallener Renten, doppelte Aufführung der gleichen Verpflichtun- gen usw. hingewiesen. Die Buchhaltung wird daher stets den genauen Ausweis über den Gesamtbetrag erbringen können, der tatsächlich aus- bezahlt wurde, dagegen zeigt sie nicht an, ob diese Zahlungen auch den Verpflichtungen der Ausgleichskasse entsprechen. Ohne besondere Kon- trolle wäre somit die Entdeckung von Unstimmigkeiten zwischen Ver- pflichtungen und Auszahlungen - abgesehen von den Stichproben bei Kassenrevisionen - weitgehend dem Zufall überlassen. Das geltende Auszahlungs- und Verbuchungssyst em läßt deshalb eine besondere Nach- kontrolle durch die Ausgleichskassen als notwendig erscheinen. Da fer- ner die überwiegende Zahl der Verpflichtungen aus monatlich fällig wer- denden Verbindlichkeiten (Renten) besteht und auch Aenderungen in den Verpflichtungen nicht laufend, sondern auf Ende oder auf Beginn der Kalendermonate eintreten, ist es naheliegend, eine solche Ueberprü- fung monatlich durchzuführen. Kontrollen in längeren Zeitabständen kämen Stichproben gleich, mit welchen in der Zwischenzeit erfolgte feh- lerhafte Auszahlungen kaum entdeckt werden könnten.

Für die Errichtung einer solchen Kontrolle fallen zur Hauptsache zwei Kontrollsysteme in Betracht: Die Individuai- und die Summenkontrolle. Die Individualkontrolle geht davon aus, daß sich die Ueberprüfung von Rentenverpflichtungen und -auszahlungen grundsätzlich auf den einzel- nen Fall erstreckt. Bei der Summenkontrolle wird dagegen lediglich die Uebereinstimmung zwischen der Summe aller Verpflichtungen und der Summe aller Auszahlungen überprüft. Ergibt sich bei diesem Vergleich eine Divergenz, so muß darauf geschlossen werden, daß Auszahlungen nicht entsprechend den bestehenden Verpflichtungen erfolgten. Im einzelnen wäre zunächst die Individualkontrolle auf Grund des Rentenregisters zu erwähnen, wie sie während der Uebergangsordnung durchgeführt wurde. Der große Nachteil dieses Verfahrens liegt vor al- lem darin, daß die Nachführung des Rentenregisters auch bei einfachster Ausgestaltung einen unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand erfor- dern würde. Zudem müßte die Kontrolle bei einem großen Rentnerbe- stand wohl auf Stichproben beschränkt bleiben. Damit würde aber der mit der Nachprüfung verfolgte Zweck nicht mehr erreicht. Auch besteht eine gewisse Gefahr, daß dieses System in der Praxis zu einer bloßen Scheinkontrolle führen würde, was insbesondere dann der Fall wäre,

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wenn das Register nicht ganz unabhängig von der Erstellung der Zah- lungsbordereaux nachgeführt würde. Im Gegensatz dazu würde die Führung einer eigentlichen Renten- buchhaltung (Konto-Korrentbuchführung über die Renten) in jedem Fal- le einen zuverlässigen Ausweis darüber erbringen, daß die vorgenom- menen Auszahlungen den Verpflichtungen der Ausgleichskasse entspro- chen haben. Trotz der großen Sicherheit, welche die Rentenbuchhaltung bieten würde, dürfte ihre Einführung indessen kaum in Betracht zu zie- hen sein. Sie würde einen ganz erheblichen Arbeitsaufwand voraussetzen, da auch in den Fällen, in denen regelmäßig keine Aenderungen in den monatlichen Rentenauszahlungen eintreten - es handelt sich um den weitaus überwiegenden Teil aller Rentenfälle -‚ die einzelnen Zahlungen regelmäßig verbucht werden müßten. Hauptsächlich der durch diese Normalfälle verursachte Arbeitsaufwand dürfte sich aber, gemessen an den Vorteilen, die er mit sich bringen würde, wohl kaum rechtfertigen lassen. Gegenüber diesen beiden Möglichkeiten einer Individualkontrolle weist eine Surnrnenlcon trolle erhebliche Vorteile auf. Insbesondere erfordert diese Art der Ueberprüfung bei zweckmäßiger Ausgestaltung nicht den beträchtlichen Arbeitsaufwand, ohne welchen die Einzelprüfung nicht auskommen kann. Sie kann nämlich im wesentlichen auf Vergleichs- grundlagen zurückgreifen, die ohnehin schon aus anderen Gründen von den Ausgleichskassen erstellt werden müssen. So ist der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus den Zahlungsquittungen, d.h. zur Hauptsache aus den Postcheckbordereaux oder aus dem obligatorischen Monatsausweis der Buchhaltung (AHVV Art. 155) ersichtlich. Anderseits erteilt die monatliche Rekapitulation der Rentenlisten Auskunft über den monat- lichen Gesamtbetrag der laufenden Rentenverpflichtungen. Dieser monat- liche Verpflichtungsausweis umfaßt allerdings nur die eigentlichen Ren- ten, die fortlaufend in monatlichen Raten ausgerichtet werden. Er muß deshalb, wenn er den Vergleich mit dem Ausweis der tatsächlichen Aus- zahlungen zulassen soll, in jedem Falle wie beim geltenden System noch durch den Betrag der einmaligen Auszahlungen (Witwenabfindungen, Nachzahlungen) und der provisorischen Rentenzahlungen ergänzt und es müssen auch die Unregelmäßigkeiten bei der Auszahlung in Sonder- fällen entsprechend berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten in den Auszahlungen dürften indessen von den Ausgleichskassen ohne unver- hältnismäßigen Aufwand festgestellt und vorgemerkt werden können. Die Einzelheiten über das Vorgehen bei diesen Vormerkungen werfen indessen keine grundsätzlichen Fragen auf. Die Rekapitulation der Ren-

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tenlisten als monatlicher Ausweis über den Stand der Rentenverpflich- tungen dürfte somit durchaus die geeignete Unterlage für eine Summen- kontrolle bilden. Es besteht kaum eine Möglichkeit, sie durch eine andere bereits vorhandene Einrichtung zu ersetzen und damit die Kontrolle noch wesentlich zu vereinfachen.

Die bisherige, auf den genannten Vergleichsgrundlagen aufgebaute Summenkontrolle hat sich denn auch im großen und ganzen bewährt, obwohl es, wie in der Einleitung erwähnt wurde, verschiedentlich noch nicht gelang, sie mit Erfolg durchzuführen und das erstrebte Ziel zu er- reichen. Eine neuerliche Prüfung der Frage zeigte, daß die Notwendig- keit einer besonderen Verpflichtungs- und Auszahlungskontrolle unbe- stritten ist und daß kein Grund zu bestehen scheint, von der weiteren Durchführung des bisherigen Prüfungsverfahrens abzusehen oder es durch ein anderes Kontrollsystem zu ersetzen. Dabei verdient noch be- sonders erwähnt zu werden, daß sich die Tendenz abzeichnet, beim Sum- menvergleich auf der einen Seite nicht nur auf die Zahlungsquittungen, sondern auf den Monatsausweis der Buchhaltung abzustellen. In der Tat ist es fraglich, ob bei bloßem Vergleich mit den Zahlungsquittungen eine umfassende Kontrolle über den gesamten monatlichen Zahlungsverkehr auf dem Gebiete der Renten erreicht werden kann. Anderseits bietet der Summenvergleich mit dem Monatsausweis der Buchhaltung den Vorteil, daß nicht nur Summen verglichen werden, die auf verschiedenem Wege, sondern auch in der Regel von zwei verschiedenen Stellen der Ausgleichs- kassen ermittelt werden. Die Schwierigkeiten, die sich der einheitlichen Durchführung einer solchen Kontrolle indessen heute noch entgegenstel- len, finden ihre Ursache darin, daß die Ausgleichskassen nicht überein- stimmend die gleichen Geschäftsvorfälle in den Konten der Buchhaltung ausweisen. Es wird daher noch in anderem Zusammenhang zu prüfen sein, ob sich eine einheitliche Buchführung mit Rücksicht auf die Ver- pflichtungs- und Auszahlungskontrolle aufdrängt und welche Maßnah- men erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen.

Probleme des maßgebenden Lohnes Die Beiträge werden vom reinen Erwerbseinkommen geschuldet. Die- ser Satz gilt nicht nur für die Beiträge vom Einkommen aus selbständi- ger Erwerbstätigkeit, wo er in Art. 9, Abs. 2, AHVG ausgesprochen wird, sondern auch für die Beiträge vom maßgebenden Lohn. Vom rohen Ein- *) Vgl. ZAK 1952, S. 234

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kommen sind daher die Gewinnungskosten oder, wie jene der Arbeitneh- mer genannt werden, die Spesen oder Unkosten abzuziehen, die zur Er- zielung des Erwerbseinkommens aufgewendet werden müssen. In der Regel allerdings ist der Lohn des Arbeitsnehmers reines Er- werbseinkommen; die Frage der Gewinnungskosten stellt sich vor allem bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Aber in einer Reihe von Fällen hat auch der Unselbständigerwerbende aus seinem Arbeitsentgelt Unkosten zu bestreiten. Wir treffen hier wie- der unsern Reisevertreter, sehen alle die Empfänger von Tag- oder von Sitzungsgeldern, vom Nationalrat bis zum Vereinskassier, die Heimar- beiter und Sticker, die gewisse Materialien selbst liefern. Gelten alle Aufwendungen des Arbeitnehmers, die mit der Erzielung des Erwerbseinkommens im Zusammenhang stehen, als Unkosten? Wie steht es beispielsweise mit den Auslagen für die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort? Im Steuerrecht wurden sie regelmäßig nicht als Gewinnungs- kosten betrachtet. Da jedoch das Anwachsen der Städte immer mehr Leute zwingt, weitab von ihrem Arbeitsort zu wohnen, besteht die Ten- denz, jene Auslagen den Gewinnungskosten zuzuzählen. Das Kreisschrei- ben Nr. 20, Abschnitt E, folgt zwar jener Auffassung. Die Frage stellt sich indessen im allgemeinen nicht; denn nach Art. 9, Abs. 1, VV können Unkosten nur dann abgezogen werden, wenn sie mindestens 10 des Lohnes ausmachen. Diese Grenze wird etwa dann erreicht werden, wenn Behinderte nur mit Hilfe eines eigenen motorisierten Transportmittels an ihren Arbeitsplatz gelangen können. Auslagen dieser Art wird man bei der Ermittlung des maßgebenden Lohnes berücksichtigen müssen. Wie sind die Unkosten des Arbeitnehmers zu bemessen? Die Frage scheint müssig zu sein. Abzuziehen vom rohen Lohn sind die Unkosten, die der Arbeitnehmer aufgewendet hat. In der Tat sind die Unkosten grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen. Dieser Regel kann aber in der Praxis nicht immer nachgelebt werden. Deshalb sieht Art. 9, Abs. 2, VV vor, daß das Bundesamt für Sozialversicherung pauschale Unkostenabzüge festsetzen, also an Stelle der tatsächlichen Unkosten fiktive setzen könne; selbstverständlich aber müssen diese Abzüge so angesetzt werden, daß sie den wirklichen Unkosten, die dem einzelnen Arbeitnehmer erwachsen, möglichst nahe kommen. - Art. 9, Abs. 2, VV schafft eine Ausnahme von dem oben erwähnten Grundsatz. Unkostenabzüge sind daher nur dort aufzustellen, wo die Ermittlung der tatsächlichen Unkosten praktisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Umtrieben möglich ist. Sie wurden denn bisher auch nur in be- schränktem Umfang angewendet, etwa für gewisse Kategorien von Ar-

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beitnehmern der Stickereiindustrie (vgl. Verfügung des EVD vom 21. Juni 1949) und von in der Heimarbeit tätigen Personen (vgl. Kreisschrei- benNr. 27). Besondere Bedeutung kommt der Ermittlung der den Reisevertretern erwachsenden Unkosten zu. Gewiß, in vielen Fällen werden dem Handels- reisenden die Unkosten von seinem Arbeitgeber ersetzt. Dann stellt sich unser Problem nicht. Was aber, wenn die Spesenvergütung zur Deckung der tatsächlichen Auslagen nicht ausreicht, oder wenn der Reisevertreter für seine Unkosten selbst aufkommen muß, wie dies bei Provisionsreisen- den regelmäßig der Fall ist? Es wurde versucht, ohne Unkostenabzüge auszukommen und in jedem einzelnen Fall die tatsächlichen Unkosten zu ermitteln. Doch hat es sich gezeigt, daß dieses, dem Grundsatz entspre- chende Verfahren, in der Praxis auf die allergrößten Schwierigkeiten stößt. Die Auslagen der Reisevertreter sind zum Teil so beschaffen, daß sie ihrer Natur nach kaum zuverlässig belegt werden können - man denke etwa an die, oft unerläßliche n, Ausgaben in Gaststätten. Ferner sind gerade die Reisevertreter, die ausschließlich durch Provisionen ent- löhnt werden, regelmäßig für mehrere Arbeitgeber tätig. Es müßte also jeweils bestimmt werden, im Interesse welchen Arbeitgebers eine be- stimmte Auslage gemacht wurde. Auch wäre es mit der Art und Weise, wie die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Provisionsreisenden aus- gestaltet sind, nur schwer vereinbar, den Reisenden zu verhalten, seinem Arbeitgeber Aufschluß über seine Unkosten ru geben. Man wird deshalb nicht umhin können, gestützt auf Art. 9, Abs. 2, VV Unkostenabzüge für die Reisevertreter aufzustellen, die ihre Auslagen ganz oder zum Teil selbst tragen. Eine Reihe von Ausgleichskassen hat diesen Weg schon be- schritten.- Die Unkostenabzüge sollten, um den tatsächlichen Verhält- nissen möglichst nahe zu kommen, je nach Berufszweig und je nach den besonderen Verhältnissen, unter denen die Vertreter arbeiten, gestaffelt sein: Wer in einer Stadt Privatkundschaft besucht, hat nicht die gleichen Auslagen wie der Vertreter, der mit dem Auto die Wirtekundschaft im ganzen Land aufsucht. Der starken Staffelung, die zu der wünschbaren Verfeinerung der Ansätze führte, steht das Bedürfnis der Praxis nach einer möglichst einfachen Regelung entgegen. Die zu treffende Regelung wird beiden Anforderungen Rechnung zu tragen haben. Denkbar wäre beispielsweise, von einem in Prozenten festgesetzten allgemeinen Ansatz auszugehen. Für einzelne Berufszweige könnten abweichende Ansätze aufgestellt werden. Wer im einzelnen Fall behauptete, tatsächlich höhere Kosten aufgewendet zu haben, als die nach dem Ansatz berechneten, hät- te diese Kosten nachzuweisen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht 288

hat im Urteil vom 6. Januar 1951 i.Sa. R.T., ZAK 1951, S. 169, ein derar- tiges Vorgehen als rechtmäßig anerkannt. - Der «Grundansatz», wenn wir so sagen dürfen, wird nicht zu hoch festzulegen sein; denn es besteht, was menschlich durchaus begreiflich ist, die Tendenz, die Auslagen nicht eben nach unten abzurunden! Die Fälle, wo weit mehr als die Hälfte des Lohnes als dem Ersatz von Unkosten dienend bezeichnet werden, sind gar nicht selten. In einem Fall beispielsweise, es handelte sich allerdings nicht um einen Vertreter im gewöhnlichen Sinne, sondern um den Ver- waltungsrat seiner Arbeitgeberin, wurden zwar 17 000 Franken für Rei- se, und Repräsentationsspesen, aber kein Lohn ausgerichtet! Oder was soll man dazu sagen, wenn selbst eine Sekretärin die Hälfte ihres Lohnes dazu verwenden muß, um die andere Hälfte zu verdienen? Im Kreissehreiben Nr. 20, Abschnitt D, Ziffer 8, werden die bei der Teilnahme an Sitzungen vermutungsweise entstehenden Kosten in recht weitherziger Weise bemessen. Dies hat nicht zuletzt seinen Grund darin, die Erhebung der Beiträge von Sitzungs- oder von Taggeldern der damit verbundenen Umtriebe wegen möglichst einzuschränken. Die hier zum Ausdruck kommende Tendenz führt uns zu einem andern Problem, jenem der Beiträge von gerkgfiigigen Löhnen. Die Beiträge sind von jeder Leistung zu entrichten, die gemäß Art. 5, Abs. 2, AHVG zum maßgeben- den Lohn gehört (und nicht nach Absatz 3 oder 4 davon ausgenommen ist), unbekümmert um deren Höhe. Die Erhebung der Beiträge, die Ab- rechnung, die Gutschrift auf dem IBK, erforderten aber von Arbeitgeber und Ausgleichskasse einen gewissen Aufwand. Und es ist begreiflich, daß ein Vergleich zwischen Aufwand und Erfolg sich aufdrängt, wo es sich um kleine und kleinste Beiträge handelt. Gewiß, die AHV ist kein kom- merzielles Unternehmen, ihr Vollzug darf nicht unter dem Gesichtspunkt der Rentabilität, sondern muß unter jenem der Legalität geschehen. Doch ist in den Grenzen, die durch die Wahrung dieses Prinzips gesteckt wer- den, dem Gedanken des zweckmäßigen Vollzugs Rechnung zu tragen. Zahlreiche Ausgleichskassen versuchen, jener Erscheinung dadurch zu begegnen, daß sie nebenbei verdiente geringfügige Löhne - die Ent- schädigung des nebenamtlichen Gemeindefunktionärs, des Vorstandsmit- gliedes eines Vereins als Spesenersatz betrachten. Diese Lösung ist rechtlich nicht einwandfrei. Es besteht jedoch ohne Zweifel ein prakti- sches Bedürfnis, Arbeitgeber und Ausgleichskassen die Umtriebe zu er- sparen, die mit der Entrichtung der Beiträge von derartigen geringfügi- gen Löhnen verbunden sind. Aber noch aus einem andern Grund könnte es geboten sein, derartige Löhne von der Beitragserhebung auszuneh- men: Art. 8, Abs. 2, i.f., AHVG (Art. 19 VV, a. F.) bestimmt hinsichtlich 289

des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit, daß Beiträge von einem nebenberuflich erzielten Einkommen, das weniger als 600 Franken im Jahr beträgt, nur zu erheben sind, wenn der Versicherte es verlangt. Weshalb, so wird sich fragen, ist diese Regelung auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beschränkt, was zögert man, eine gleiche Lösung für den maßgebenden Lohn einzuführen? Der Grund liegt in der Ausgestaltung des Verfahrens, in dem die Lohnbeiträge erhoben werden. Während die Beiträge vorn Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit jährlich einmal festgesetzt werden und dabei bestimmt werden kann, ob das nebenberuflich erzielte Einkommen jene Grenze erreicht, werden die Lohnbeiträge laufend und an der Quelle erhoben. Wie will man während des Jahres feststellen, ob die Summe aller nebenbei verdienter Löhne die bewußte Grenze erreicht, wie will der Arbeitgeber wissen, ob er den Lohnbeitrag erheben soll oder nicht? Namentlich aber birgt jedes Abweichen vom Grundsatz, wonach von jedem Lohn eines Versicherten der Beitrag hei der Lohnzahlung zu er- heben ist, die Gefahr der Beitragsumgehung, ja der Aushöhlung des Beitragssystems. Aus Art. 5, Abs. 4, AHVG ergibt sich, daß Sozialleistungen zum maß- gebenden Lohn gehören, soweit sie vom Bundesrat nicht davon ausge- nommen werden. Der Bundesrat hat in Art. 8 VV die Leistungen aufge- zählt, die demnach der Beitragserhebung nicht unterworfen sind. Durch diese Regelung wird die Diskussion um die Behandlung der Sozialleistung des Arbeitgebers in der AHV weitgehend eingeschränkt; die Leistun- gen des Arbeitgebers, die in Art. 8 VV nicht genannt werden, gelten grundsätzlich als maßgebender Lohn. Aber damit sind die Schwie- rigkeiten doch nicht alle gebannt. Es kann sich immer noch die Frage stellen, ob eine Leistung sozialen Charakters, die Art. 8 VV nicht nennt, von der Beitragserhebung deshalb ausgenommen sei, weil sie überhaupt nicht zum Erwerbseinkommen gehört. Arbeitnehmer einer Firma können vorübergehend nicht beschäftigt werden. Di2 Firma, selbst oder durch ihre Fürsorgeeinrichtung, ersetzt den Arbeitnehmern die Differenz zwi- schen dem früheren Lohn und den Leistungen der Arbeitslosenversiche- rung oder dem bei Dritten verdienten niedrigeren Lohn. Die Zuschüsse des Arbeitgebers tragen ohne Zweifel sozialen Charakter. Da Leistungen dieser Art in Art. 8 VV nicht aufgezählt werden, müßten sie als maßge- bender Lohn betrachtet worden. Aber nach Art. 6, Abs. 2, VV gehören Fürsorgeleistungen nicht zum Erwerbseinkommen. Was nun? Sind jene Leistungen als maßgebender Lohn zu werten, oder sind sie als nicht zum Erwerbseinkommen gehörend zu betrachten? Für beide Auffassungen

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lassen sich gute Gründe vorbringen. Ueberwiegen dürften indessen jene, die für die Annahme einer Sozialleistung des Arbeitgebers, also für maß- gebenden Lohn sprechen. Denn die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, zum mindesten wirtschaftlich betrachtet, nicht gelöst, die Leistungen werden im Hinblick auf die voraussichtliche Wie- derbeschäftigung gewährt, für die später zu leistende Arbeit. Eine der- artige Lösung hätte auch die erwünschte Folge, daß die Beitragsleistung nicht unterbrochen würde. Anders wäre wohl zu entscheiden, wenn die Arbeitnehmer endgültig entlassen würden. Dann überwöge ohne Zweifel der Charakter der Fürsorgeleistung i.Sa von Art. 6, Abs. 2, VV, und es wären jene Leistungen als vom Erwerbseinkommen ausgenommen zu be- trachten. Erwägungen dieser Art waren denn auch bestimmend dafür, lit. d von Art. 7 VV, a. F., wonach die vom Arbeitgeber ausgerichtete Ab- gangsentschädigung zum maßgebenden Lohn gehöre, anläßlich der Re- vision der Vollzugsverordnung aufzuheben. Wir haben unsere Ausführungen unter den Titel «Probleme des maß- gebenden Lohnes» gestellt. Wenn in ihm das Wörtchen «die» fehlt, so hat das seinen Grund: die Probleme, die in diesem Aufsatz gestreift wurden, stellen nur einen Teil jener Fragen dar, die die Auslegung des Begriffes maßgebender Lohn aufgibt. Das wirtschaftliche Leben ist mannigfach, seine Subjekte weitgehend frei im Gestalten ihrer gegenseitigen Bezie- hungen. All die vielseitigen Erscheinungsformen dieser Beziehungen rechtlich einwandfrei zu würdigen, hält nicht immer leicht, manches Pro- blem gesetzmäßig und zugleich administrativ befriedigend zu lösen, oft noch schwerer.

Ueber den Rentenanspruch ausserehelicher Kinder Nach Art. 25 des AHV-Gesetzes haben Kinder (mit Ausnahme der Adoptivkinder) Anspruch auf einfache Waisenrenten, wenn ihr leiblicher Vater gestorben ist. Der Tod der Mutter löst das gleiche Recht dagegen nur unter besonderen Voraussetzungen aus, nämlich wenn ihr Hinschied erhebliche wirtschaftliche Nachteile für die Kinder zur Folge hat. Der Gesetzgeber, von der Tatsache ausgehend, daß in den weitaus meisten Fällen der leibliche Vater auch der Ernährer seiner Kinder ist, hat mit der genannten Bestimmung zweifellos einen allgemeinen Grund- satz aufgestellt, dessen Tragweite, wie aus dem Fehlen einer entsprechen- den Präzisierung in Text und Marginalie geschlossen werden darf, sich keinesfalls auf die ehelichen Kinder beschränken will, - wenngleich die ausdrückliche Regelung besonderer Fälle (außereheliche, Adoptiv-, Fin- dcl- und Pflegekinder) in den Artikeln 27 und 28 praktisch auf eine sol

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ehe Begrenzung hinausläuft. Es ist nicht ohne Interesse, am Beispiel der außerehelichen Kinder die Durchführung des erwähnten Grundsatzes in einem Sonderfall einmal etwas näher zu betrachten. Folgt ein außereheliches Kind dem Stande des Vaters, sei es, daß die- ser es in aller Form (durch öffentliche Urkunde oder durch Verfügung von Todes wegen) anerkennt, sei es, daß es ihm durch den Richter mit Standesfolge zugesprochen wird (ZGB Art. 303 und 323), SO tritt das Kind zum Vater in ein eigentliches (außereheliches) Verwandtschaftsverhält- nis: es erhält nicht nur Familienname und Bürgerrecht des Vaters, dem gegenüber ihm auch Erbenqualität verliehen wird, sondern es erwirbt vor allem Anspruch auf vollen Unterhalt wie ein eheliches Kind; der Vater übernimmt mit anderen Worten volle Elternpflicht (ZGB Art. 325). Daß unter diesen Umständen für den Bereich der AHV der eingangs dargeleg- te Grundsatz uneingeschränkte Anwendung finden kann, liegt auf der Hand. Der Gesetzgeber begnügte sich bei der Regelung des Rentenan- spruches der dem Stande des Vaters folgenden außerehelichen Kinder in Art. 27, Abs. 1, AHVG denn auch mit einem bloßen Hinweis auf den in Art. 25 entwickelten Grundsatz. Verhältnismäßig häufiger als bei ehelichen dürften bei diesen Kindern immerhin die Voraussetzungen für die Gewährung einfacher Renten beim Tode der Mutter erfüllt sein, eine Erscheinung, die im außerehelichen Kindesverhältnis schlechthin begründet liegt; bei den meisten mit Stan- desfolge zugesprochenen bzw. anerkannten nicht anders als bei jenen außerehelichen Kindern, die von ihrem Vater nur Alimentationsbeiträge zu fordern haben, wird ein größerer oder kleinerer Teil des Unterhalts doch noch auf den Schultern der Mutter lasten, der die Pflege des Kin- des, mindestens in den ersten Lebensjahren, in den meisten Fällen oblie- gen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen über den Rentenanspruch von Kindern aus geschiedener Ehe, ZAK 1949, S. 345). Die überwiegende Zahl aller außerehelichen Kinder wird allerdings der privilegierten Stellung des dem Stande des Vaters folgenden Kindes nicht teilhaftig. Sie müssen sich mit dem Anspruch auf Unterhaltsbeiträ- ge bis zum vollendeten 18. Altersjahr begnügen (ZGB Art. 319), wobei sie sich glücklich schätzen dürfen, wenn ihre auf Gerichtsurteil oder aus- sergerichtlichem Vergleich beruhenden Alimente auch immer pünktlich und in vollem Umfang geleistet werden. Selbst in diesem günstigen Falle aber decken die Unterhaltsbeiträge wohl kaum je die gesamten Kosten von Pflege und Erziehung. Die Mutter wird also stets einen -- und nicht selten den größeren Teil des Unterhalts ihres außerehelichen Kindes

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zu tragen haben. Bei dieser Lage der Dinge darf aber verallgemeinernd angenommen werden, daß die besonderen Voraussetzungen für den An- spruch auf einfache Waisenrenten beim Tod der Mutter hier, abweichend vom Regelfall, stets gegeben sind eine Folgerung, die der Gesetzgeber erfreulicherweise ohne Zögern gezogen hat: außerehelichen Kindern, de- ren Vater durch Gerichtsurteil oder außergerichtlichen Vergleich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet ist, steht nicht nur beim Verlust des leiblichen Vaters, sondern allgemein beim Tode eines Eltern- teils Anspruch auf die einfache Waisenrente zu (AHVG Art. 27, Abs. 2). Wird solcherart im Gesetz mit Rücksicht auf die tatsächlichen Ver- hältnisse zugunsten des außerehelichen Kindes eine generelle Ausnahme vom eingangs erwähnten Grundsatz gemacht, so geschieht gleiches dort nicht, wo es zu ungunsten des Kindes ausfallen müßte: beim Hinschied des außerehelichen Vaters wird für die Entstehung des Anspruchs auf einfache Waisenrente nicht verlangt, daß der verstorbene «Ernährer» die ihm durch Urteil oder Konvention überbundenen Unterhaltsbeiträge zu Lebzeiten auch tatsächlich erbracht habe; eine allfällige Saumseligkeit oder Unfähigkeit des Vaters mit Bezug auf diese Leistungen soll dem ohnehin in eine wenig beneidenswerte Lebenssituation hineingestellten außerehelichen Kind nicht über den Tod seines Erzeugers hinaus zum Nachteil gereichen. Die dargelegte Lösung wird den Anforderungen, die das praktische Leben an eine solche Regelung stellen darf, sicher weitgehend gerecht. Dennoch ist sie, wie die Erfahrung zeigt, nicht frei von Härten. Das Eidg. Versicherungsgericht stellte kürzlich in zwei Entscheiden fest, für die Zu- sprechung von Vater-Waisenrenten an außereheliche Kinder sei nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderlich, daß im Zeitpunkt der Geltend- machung des Rentenanspruchs sowohl die außereheliche Vaterschaft als auch die Versorgerpflicht des Bezichtigten durch Entscheid des zustän- digen zivilen Richters in einem gegen den Vater selber durchgeführten Prozeß rechtskräftig feststehen oder aber der Nachweis erbracht werden müsse, daß der außereheliche Vater sich noch zu seinen Lebzeiten zur Zahlung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen verpflichtete. Es genüge also nicht, daß Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Verstorbener mut- maßlich der außereheliche Vater eines Kindes war und, wenn es zu einem Vaterschaftsprozeß gekommen wäre, vielleicht zu Unterhaltsleistungen verpflichtet worden wäre. Es gehe aber auch nicht an, einen nach dem Tode des mutmaßlichen Vaters gemäß Art. 322 ZGB gegen dessen Erben geführten Prozeß einem Rechtsverfahren gleichzustellen, in welchem der Vater selber Partei war. (vgl. ZAK 1952, S. 1196 ff).

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Diese Rechtslage benachteiligt zweifellos die bedauernswertesten un- ter den außerehelichen Kindern, jene, deren Vater vor ihrer Geburt ver- storben ist, und daher nicht ins Recht gefaßt werden kann. Das Gericht weist zwar in seinen Urteilen darauf hin, daß die Hoffnung solcher Kin- der auf Renten der AHV nicht gänzlich aussichtslos sei, indem ihnen nach Maßgabe der Art. 260 ZGB (Ehelicherklärung von Brautkindern nach dem Tod eines Verlobten), Art. 303 (Anerkennun "es Kindes durch den Vater mittels öffentlicher Urkunde oder Verfügung v n Todes wegen, Anerkennung durch den väterlichen Großvater anstelle ces verstorbenen Vaters) und Art. 323 (Zusprechung mit Standesfolge durch den Richter) unter Umständen noch die Möglichkeit bleibe, sich trotz des vorzeitigen Todes ihres außerehelichen Erzeugers die Stellung eines dem Stande des Vaters folgenden Kindes und solcherart einen Rentenanspruch zu ver- schaffen. Dieser Weg steht jedoch erfahrungsgemäß den wenigsten dieser Kinder offen; es sei nur an den öfter vorkommenden Fall erinnert, da der verstorbene Vater des außerehelichen Kindes ein bereits verheirateter Mann war, was Anerkennung oder Zusprechung mit Standesfolge von vornherein ausschließt (ZGB Art. 304 und 323, Abs. 2). Nun kann es sich allerdings nicht darum handeln, den AHV-Behörden Funktionen zuzuweisen, 'die einzig und allein dem Vaterschaftsrichter zu- kommen; in dieser Auffassung ist dem Eidg. Versicherungsgericht beizu- pflichten, auch wenn es mit solcher Abgrenzung der Funktionen nicht überall so genau gehalten werden kann (so müssen beispielsweise AHV- Behörden gelegentlich für den Bereich der AHV darüber befinden, ob und wo zivilrechtlicher Wohnsitz bestehe, oder ob bei faktischer Ver-. schollenheit die Voraussetzungen für eine richterliche Verschollenerklä- rung ganz offensichtlich gegeben seien). Die Fälle, in denen die Vater- schaft nicht im zivilprozessualen Verfahren verbindlich festgestellt wor- den ist, wo also bloße Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Verstorbener mutmaßlich der außereheliche Vater eines Kindes war, müssen demnach, ungeachtet der Ueberzeugungskraft der geltend gemachten Anhaltspunk- te im Einzelfall, unterschiedslos vom Rentenanspruch ausgeschlossen bleiben. Ob der Gesetzgeber aber auch jene außerehelichen Kinder von der Wohltat der Waisenrente ausgenommen wissen wollte, bei denen die Vaterschaft des verstorbenen Erzeugers in einem gegen dessen Erben gerichteten Verfahren festgehalten worden ist, mag manchem doch etwas fraglich erscheinen. Hier steht nicht die Einmischung von AHV-Behör- den in zivilrichterliche Funktionen in Diskussion der Vaterschaftsrich- ter hat in diesen Fällen seines Amtes gewaltet sondern die Frage, ob

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für den Bereich der AI-IV an den Nachweis der Vaterschaft in bestimm- ten Fällen strengere Anforderungen zu steilen seien, als im Zivilrecht, das sich damit im Vergleich zum Sozialversicherungsrecht als milder er- weist. Der V7ort1aut von AHVG Art. 27, Abs. 2, legt sicherlich die stren- gere Annahme nahe, dem eingangs erwähnten Grundsatz dagegen ent- spricht sie kaum. Es werden solcherart zwei Kategorien außerehelicher Kinder geschaffen, deren Unterscheidung nicht ganz zu befriedigen ver- mag. Wenn darauf hingewiesen wird, es halte nicht schwer, die Erben eines Verstorbenen, die ja nur im Umfang ds Nachlaßvermögens zu all- fälligen Unterhaltsleistungen verhalten werden können, ohne Beweisver- fahren zu einer für sie risikolosen Anerkennung der Vaterschaft zu über- reden, so wollen damit wohl Zweifel an der tatsächlichen Vaterschaft des Verstorbenen angedeutet werden. Bietet aber die außergerichtliche Zusicherung von Unterhaltsbeiträgen bzw. das Verfahren gegen den der Vaterschaft Bezichtigten persönlich in dieser Beziehung viel mehr Ge- wißheit? Dem Bundesamt für Sozialversicherung gelangte kürzlich ein Fall zur Kenntnis, in welchem sich zwei junge Männer außergerichtlich gleichzeitig zur Vaterschaft gegenüber einem außerehelichen Kinde und zur Pflicht auf Zahlung von Unterhaltsleistungen (in Form von Abfin- dungen) bekannten, wovon Waisenamt und Zivilstandsregisterbehörde anstandslos Vormerk nahmen! Auch wenn man die Unterscheidung vom Gesichtspunkt des Versor- gerschadens aus zu begründen versucht, gelangt man nicht zu einem überzeugenden Schluß. Vor allem macht das Al-IV-Gesetz selber in Art. 27, Abs. 2, wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, den Vater-Wai- senrentenanspruch des außerehelichen Kindes nicht vom Eintritt eines effektiven Versorgerschadens abhängig. Ein solcher könnte denn wohl auch bei einem gerichtlich zu Unterhaltsbeiträgen verhaltenen außerehe- lichen Vater oft nicht nachgewiesen werden, sei es, daß dieser zu Lebzei- ten seinen Verpflichtungen nie nachgekommen ist, oder umgekehrt, daß nach seinem Tode die Erben auf Grund der Erbschaft die Alimente wei- terzahlen müssen. Anderseits könnte beim vorzeitig verstorbenen und da- her nicht zu Unterhaltsleistungen verpflichteten außerehelichen Vater mindestens der potentielle Versorgerschadea nicht kurzerhand verneint werden. Noch in einer anderen Beziehung ist die getroffene Unterscheidung nicht ganz überzeugend: Die erfolgreiche Durchführung der Vater- schaftsklage gegen die Erben des verstorbenen Erzeugers eines außer- ehelichen Kindes hat auf dessen Rentenanspruch in der AHV eine ganz verschiedene Wirkung je nachdem, ob es sich um die einfache nur auf -

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Vermögensleistungen gehende -‚ oder um die auf Standesfolge zielende, besondere Vaterschaftsklage handelt: im ersteren Falle muß nach der heutigen Praxis die Waisenrente abgesprochen, im letzteren Fall aber kann sie nicht wohl verweigert werden. Noch deutlicher tritt diese un- terschiedliche Behandlung in der AHV dort in Erscheinung, wo die quali- fizierte Vaterschaftsklage angehoben wird und ohne den Ausschlußgrund von ZGB Art. 323, Abs. 2, alle Voraussetzungen (Abs. 1 des gleichen Artikels) für die Zusprechung mit Standesfolge gegeben wären, d.h. wo einzig die der Mutter des außerehelichen Kindes gegenüber vielleicht ver- heimlichte Tatsache, daß der außereheliche Vater bereits verheiratet war, den vollen Zuspruch des Klagebegehrens hindert. Die künftigen Erfahrungen mit der vom Eidgenössischen Versiche- rungsgericht begründeten Praxis, die anstelle der früheren Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung (vgl. ZAK 1950, S. 21) tritt, bleiben nun abzuwarten. Sie müssen die Basis bilden, die in einem späte- ren Zeitpunkt ein Urteil darüber erlaubt, ob eine Aenderung im AHV- rechtlichen Statut des nicht dem Stand des Vaters folgenden außerehe- lichen Kindes angezeigt wäre.

Die neue kanadische Gesetzgebung über die Soziale Sicherheit Am 1. Januar 1952 trat in Kanada ein neues Gesetz über die Al- tersversicherung (Old Age Security Act, 1951) in Kraft, deren Leistun- gen und Finanzierung in sehr einfacher Weise geordnet sind. Jeder Ka- nadier, der über 70 Jahre alt ist und seit über 20 Jahren im Lande wohnt, erhält auf Lebenszeit, ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage, monatlich 40 kanadische Dollars. Die Mittel zur Finanzierung dieser Lei- stungen werden durch eine 2ige Umsatzsteuer, eine 2ige Steuer auf dem Einkommen der natürlichen Personen und eine 2ige Besteuerung der Erwerbsgesellschaften aufgebracht. Der Empfang der Leistungen ist somit lediglich von drei Vorausset- zungen abhängig: Kanadische Staatsbürgerschaft, Alter und Dauer des Wohnsitzes auf kanadischem Gebiet. Die Frage der Bedürftigkeit spielt keine Rolle und wird nicht geprüft. Bezüglich der Staatsangehörigkeit wird ausdrücklich bemerkt, daß auch Indianer und Eskimos Anspruch auf die Leistungen haben; die Rasse fällt also nicht ins Gewicht. Das Alter (für Männer und Frauen Vollendung des 70. Altersjahres) muß durch Vorlage von Dokumenten (Geburts-, Tauf-, Trauscheine, Register- auszüge, Pässe, usw.) nachgewiesen werden; allenfalls erkundigt sich die zuständige Behörde beim statistischen Amt. Die Leistungen werden nur nach einer Wohndauer von 20 Jahren in Kanada ausgerichtet, wobei 296

diese 20 Jahre grundsätzlich unmittelbar vor dem Eintritt des Versiche- rungsfalles liegen müssen. Kurzfristige Abwesenheit von insgesamt we- niger als 1200 Tagen unterbricht dabei den Wohnsitz nicht. Dauert der Auslandsaufenthalt länger, so kann ein Anspruch auf Leistungen nur er- hoben werden, wenn der Berechtigte das letzte Jahr vor Entstehung des Anspruches in Kanada gelebt und für jeden Tag der Abwesenheit wäh- rend der 20-jährigen Frist vor deren Beginn je zwei Tage in Kanada gewohnt hat. Für bestimmte Personenkategorien, wie Militärpersonen, Seeleute, Fischer, Eisenbahner, usw. bestehen besondere Vorschriften über die Berechnung der Wohnsitzdauer. -x-

An bedürftige Personen im Alter von 65 bis 69 Jahren können auf Grund des ebenfalls am 1. Januar 1952 in Kraft getretenen Alters fürsor- gegesetzes (Old Age Assistance Act, 1951) Leistungen bis zum gleichen Ausmaß von $ 40 monatlich ausgerichtet werden. Die Finanzierung dieser Beihilfen erfolgt hälftig durch den Bund und die Provinzen. Die Voraus- setzung der Bedürftigkeit gilt als erfüllt, wenn das jährliche Einkommen folgende Grenzen nicht übersteigt: bei Alleinstehenden $ 720, bei Ver- heirateten S 1200 (sofern ein Ehegatte blind ist $ 1320). Die Bedingung der 20-jährigen Wohnsitzdauer wird auch in diesen Fällen gleich wie für die Altersrentner - gestellt.

Für bedürftige Blinde besteht eine besondere Ordnung (Blind Per- sons Act, 1951), die zu 75 vom Bund, zu 25 von den Provinzen finan- ziert wird und ebenfalls mit dem 1. Januar 1952 in Kraft getreten ist. Anspruchsberechtigt sind blinde Personen im Alter von über 21 Jahren, die während den dem Antrag unmittelbar vorangehenden 10 Jahren in Kanada gelebt haben oder für jeden Tag der Abwesenheit während die- ser Zeitspanne früher eine doppelte Anzahl von Tagen in Kanada ge- wohnt haben. Die Einkommensgrenzen. welche über die Bedürftigkeit entscheiden, liegen etwas höher, als bei den oben erwähnten Alters- Beihilfen für 65-69-jährige Personen und zwar: bei Alleinstehenden $ 840, bei Alleinstehenden mit Unterhaltspflicht für Kinder $ 1040, bei Verheirateten $ 1320 und bei Ehepaaren, deren beide Teile blind sind $ 1440.

Die geschilderte kanadische Gesetzgebung ist insofern von Interes- se, als hier die Probleme der Sozialen Sicherheit in grundlegend anderer Weise gelöst werden, als in den meisten westeuropäischen Staaten. Es 297

läßt sich ohne weiteres erkennen, daß es sich hier um keine Sozial- versicherung handelt. Beiträge und Leistungen sind voneinander unab- hängig; die Finanzierung der gesetzlichen Beihilfen erfolgt zwar im Falle des zuerst erwähnten Gesetzes durch Sondersteuern, das Einkommen des Einzelnen und sein «Beitrag» an das Sozialwerk beeinflussen aber die Höhe der Beihilfe nicht, die er seinerzeit erhalten wird. Die kanadische Regelung läßt sich daher am besten mit den nordischen Gesetzgebungen vergleichen, wo der Beitragsbezug auch auf dem Steuerweg erfolgt oder die Leistungen aus den Mitteln der öffentlichen Hand aufgebracht wer- den und wo gleichfalls an die Stelle von Versicherungszeiten Aufenthalts- zeiten treten.

Durchführungsfragen der AHV VERSICHERTE PERSONEN Jugoslawische Volontäre in schweizerischen Betrieben Durch Vermittlung des Internationalen Arbeitsamtes und unter Mit- wirkung des BIGA werden gegenwärtig jugoslawische Volontäre zu Ausbildungszwecken für die Dauer von wenigen Monaten von schweizeri- schen Betrieben übernommen. Diese Stipendiaten erhalten zur Deckung ihrer notwendigsten Aufwendungen feste Entschädigungen, die von der Firma als «Stundenlohn» ausgerichtet, aber in vollem Umfang vom In- ternationalen Arbeitsamt zurückvergütet werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat nach Fühlungnahme mit den zuständigen Behör- den entschieden, daß diese Entschädigungen nicht zum maßgebenden Lohn gezählt werden können. Die Stipendiaten sind als Ausländer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und sich nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken hier aufhalten, der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung nicht unterstellt. Jede Firma, welche solche Jugoslawen als Volontäre aufnimmt, wird durch Vermittlung des BIGA über ihre Rechtsstellung zur AHV in diesen Sonderfällen orientiert werden. Eine besondere Mitteilung an die be- troffenen Ausgleichskassen erfolgt dagegen nicht. Die Ausscheidung der genannten Entschädigungen von den zum maßgebenden Lohn ge- hörenden Auszahlungen dürfte im übrigen anhand der Belege über die Rückvergütungen des Internationalen Arbeitsamtes ohne weiteres mög- lich sein.

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RENTEN Waisenrenten für Verheiratete? Um eine Ehe eingehen zu können, muß der Bräutigam bekanntlich das zwanzigste, die Braut das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben. Aus- nahmsweise kann die Regierung des Wohnsitzkantons diese Altersgren- zen vorverlegen und mit Zustimmung der Eltern oder des Vormundes den jungen Mann mit achtzehn, das Mädchen mit siebzehn Jahren für ehe- mündig erklären (ZGB Art. 96). Kürzlich stellte sich nun die Frage, ob die Waisenrente eines 17-jäh- rigen Mädchens mit der Heirat erlösche. Das Gesetz nennt in Art. 25, Abs. 2, nur drei Beendigungsgründe für den Anspruch auf die einfache Waisenrente, nämlich die Entstehung des Anspruchs auf die Vollwaisenrente, die Vollendung des 18. Altersjahres (unter bestimmten Voraussetzungen des 20. Altersjahres) und den Tod der Waise. Streng wörtlich genommen, könnte das Mädchen daher auch nach der Verehelichung wenigstens bis zur Vollendung des 18. Altersjah- res die Rente fordern. Anderseits würde die Ausrichtung einer Waisenrente an eine Ehefrau nicht nur befremdlich wirken, sie würde doch wohl auch der ratio legis widersprechen. Der Gesetzgeber strebte mit der Waisenrente den wirt- schaftlichen Schutz der Kinder an, die ihren Ernäher verloren haben und noch nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukom- men. Als «Kind» (vgl. AHVG Art. 25, Abs. 1) kann in diesem Zusam- menhang vernünftigerweise nur das Unmündige gelten. Heirat macht aber, gemäß ZGB Art. 14, mündig. Des wirtschaftlichen Schutzes im aus- geführten Sinne bedarf die mündige verheiratete Frau anderseits nicht mehr, ist es doch nach Zivilrecht der Ehemann, der in erster Linie für de- ren Lebensunterhalt sorgen muß. Aus den erwähnten Ueberlegungen sprach sich das Bundesamt für Sozialversicherung für die Aufhebung der Rente aus, und die entspre- chende Verfügung der Ausgleichskasse wurde aus den gleichen Erwägun- gen durch die zuständige kantonale Rekurskommission geschützt. Das letztinstanzliche Gericht wurde in diesem Falle nicht angerufen.

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Renten an italienische Staatsangehörige

Im Jahre 1951 wurden an italienische Staatsangehörige folgende Ren- ten ausgerichtet:

Bezüger Beträge Rentenarten (Fälle) in Franken -

Einfache Altersrenten 1 293 532 581 Ehepaar-Altersrenten 1) 601 441 018 Witwenrenten 271 81 254 Einfache Waisenrenten 179 25 778 Vollwaisenrenten 1 360 Witwenabfindungen 15 14 529 Total 2 360 1 095 520

1) 1 Ehepaar-Altersrente 1 Fall.

In diesen Zahlen sind nicht nur die Renten an Italiener in der Schweiz, sondern auch die heute allerdings noch sehr wenig zahlreichen Renten an Italiener in Italien oder in einem Drittland enthalten. Zu beachten ist ferner, daß die Renten der Italiener um ein Drittel gekürzt werden und daß die italienischen Staatsangehörigen keine Uebergangsrenten erhal- ten.

Kleine Mitteilungen Postulat de Courteii Nationalrat P. de Courten hat am 4. Juni 1952 das folgende Postulat eingereicht: Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht und Antrag einzureichen zwecks Abänderung der Vorschriften über die Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, damit das Einkommen aus Obstgärten, Rebbergen und Wäldern nicht mehr als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen betrachtet werde, wenn der Eigentümer nicht Bauer ist und nicht selbst die Be- wirtschaftung betreibt.

Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlas- senenversicherung trat am 23. Juli 1952 unter dem Vorsitz seines Präsi- denten, Herrn a. Bundesrat E. Nobs, in Bern zu einer Sitzung zusammen, an welcher er vorn Bericht über die durch den leitenden Ausschuß getä- tigten Anlagen Kenntnis nahm und weitere Anlagebeschlüsse faßte.

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Nach dem Ausweis auf 30. Juni 1952 betragen die Anlagen 1888 Mil- lionen Franken. Sie verteilen sich in Millionen Franken auf die einzelnen Kategorien wie folgt: Eidgenossenschaft 643,3, Kantone 303,1, Gemeinden 199,2 (189,3 Stand Ende erstes Vierteljahr), Pfandbriefinstitute 445,8 (425,8), Kantonalbanken 242,9 (227,9), öffentlich-rechtliche Körper- schaften und Institutionen 8,1 und gemischt-wirtschaftliche Unterneh- mungen 45,6 (35,6). Die durchschnittliche Rendite der im zweiten Vierteljahr getätigten Anlagen von insgesamt 55 Millionen Franken beträgt 3Y und entspricht derjenigen des Gesamtbestandes aller Anlagen.

Neuer SoziaIattach in London Anstelle des nach Bern zurückkehrenden Herrn P. A. Clottu, ist Herr Dr. phil. Felix Anserrnoz zum Sozialattach an der Schweizerischen Ge- sandtschaft in London ernannt worden. Herr Dr. Ansermoz tritt sein Amt im September an.

Neue Literatur zur AHV Picot) Albert: L'assurance vieillesse et survivants en 1952. Zürich 1952, Association suisse de Prvoyance Sociale des entreprises prives, Schweizerische Sozialgesetzgebung 1951. Herausgegeben vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Verbindung mit dem Bundesamt für Sozialversicherung. 1952, Zürich, Polygraphischer Verlag A.G.

Aenderungen im Kassenverzeichnis Ausgleichskasse Nr. 11 (Solothurn) Tel. (065) 2 66 21 Ausgleichskasse 82 (Keramik) Zürich 6, Obstgartenstraße 28 Tel. (051) 26 13 40 Postfach Zürich 35

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Ilinterlassenenversicherung

A. Beiträge

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Bezieht ein Verwaltungsratspräsident neben einem fixen Verwaltungs- ratshonorar noch weitere nach der jeweiligen Inanspruchnahme und unter Berücksichtigung des Geschäftsganges bemessene variable Entschädigungen von der Aktiengesellschaft, so sind es ihrem Wesen nach regelmäßig Gewinn- anteile (Tantiemen) und gehören daher zum maßgebenden Lohn. AHVV Art. 7, lit. h.

Gemäß AHVV Art. 7, lit. h, alte Fassung, sind folgende Bezüge, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen, Einkommen aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit: Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglie- der der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe juristischer Personen. Laut dem Kontrollbericht vom 4. März hat die U. A.-G. dem Berufungsbeklag- ten für die Jahre 1948 und 1949 jährlich gutgeschrieben: Fr. Spesenersatz 1 800 Verwaltungsratshonorar von der U. 2 500 «Anwaltshonorar» von der U. 10 500 von B. E., S. und V. 7 000 reine Bezüge im Jahr 20 000 Der Spesenersatz fällt hier zum vornherein außer Betracht, weil ei' kein reines Einkommen darstellt (Art. 7, Ingreß, AHVV), und das Verwaltungsrats- honorar (Fr. 2500) wird vorn Berufungsbeklagten mit Recht als feste Entschä- digung gemäß Art. 7, lit. h, anerkannt. Streitig bleibt, ob auch die Fr. 17 500 jährliches «Anwaltshonorar» unter diese Verordnungsbestimmung zu subsu- mieren seien oder ob sie Entgelt (Honorar) darstellen für Arbeiten, die Rechtsanwalt Dr. N. kraft Auftrages für die vier Gesellschaften als seine Klientinnen besorgt habe. Auf Grund der Akten muß in den Fr. 17 500 eine Tantieme erblickt wer- den, ein Gewinnanteil, den die vier Gesellschaften dem Präsidenten ihres Ver- waltungsrates insgesamt ausgerichtet haben. Entgegen ihrer schriftlichen Darstellung vom 1. Februar 1951, Dr. N. stelle jeweils für seine Bemühungen Rechnung, hat die U. A.-G. am 15. Februar 1952 dem Vertreter der Revisions- stelle R. A.G. zugegeben, der Berufungsbeklagte habe ihr für seine Tätigkeit «nie irgendwelche Rechnung oder Honorarnote gestellt», vielmehr habe die Fir- ma U. dessen Honorar nach seiner jeweiligen Inanspruchnahme und unter Be- rücksichtigung ihres jeweiligen Geschäftsganges bemessen (Bericht der Aus- gleichskasse vom 4. März 1952, S. 2). Diese Erklärung deckt sich mit der Vernehrnlassung der U. vom 27. September 1951 an das Eidg. Versicherungs- gericht, in welcher bereits auf die Abhängigkeit des «Anwaltshonorars» vom

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Geschäftsergebnis verwiesen wurde. Auch wird sie erhärtet durch die bedeut- samen Schwankungen, denen die Vergütung im Lauf der Jahre 1943-4951 ausgesetzt gewesen ist (der Mindestansatz hat Fr. 5 500, der Höchstansatz Fr. 20 000 betragen). Bezieht ein Verwaltungsratspräsident, neben einem fixen Verwaltungsratshonorar, derlei variable Entschädigungen von der Ak- tiengesellschaft, so sind es ihrem Wesen nach regelmäßig Gewinnanteile (Tan- tiemen). Auf die Bezeichnung, unter welcher sie von der Gesellschaft bzw. vom Bezügei' verbucht werden, kann es dabei nicht ankommen (vgl. OR Art.

677 und WStB Art. 21, Abs. 1, lit. a, sowie BGE 61 1 372 ff. und 631309ff). Dr.

N. erhielt die Fr. 17500 in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident, d.h. als Vorsitzender der vollziehenden Organe der vier Aktiengesellschaften. Da- für spricht auch der Betrag jener Vergütung. Bedenkt man, welch große Ver- antwortung ein Verwaltungsratspräsident von viel' bedeutsamen Aktienge- sellschaften gegenüber den Aktionären zu tragen hat, so erscheint ein jähr- licher Gewinnanteil von 15 000-20 000 Flanken durchaus nicht als ungewöhn- lich. Hätte Dr. N. wirklich der U. jeweils für seine Bemühungen «als Anwalt Rechnung gestellt, so wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dies zu beweisen. Im Beschwerdeverfahren hat er ja ausdrücklich erklärt, daß er über die von den Gesellschaften erhaltenen <,Einzelmandate> gesondert Buch führe. Allein we- der im vorinstanzlichen noch im Berufungsverfahren hat er einzelne Rech- nungskopien aus den Jahren 1948 und 1949 oder einen Auszug aus seinen Büchern zu den Akten gegeben. Würdigt man all die erwähnten Umstände, so kann nicht gefunden werden, dci' Beklagte habe als freier Anwalt für Rech- nung der vier Gesellschaften Rechtssachen besorgt, und diese seien seine Klientinnen gewesen. Gegen eine solche Annahme spricht unter andei'm auch die Tatsache, daß die U. unter der Leitung ihres Direktors ein eigenes Rechtsbureau unterhält. Anhand der vorliegenden Akten, namentlich des Kontrollberichtes vom 4. März 1952 mit seinen buchhalterischen Unterlagen, erübrigt es sich, die von Dr. N. als Zeugen angerufenen Personen einzuver- nehmen. Die Sache ist spruchreif, und die Berufung des Bundesamtes für So- zialversicherung ei-weist sich als prinzipiell begründet. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. Dr. P.N., vom 7. Juli 1952, H 344/51.)

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Die Steuertaxation ist für die Bemessung des AHV-Beitrages auch dann maßgebend, wenn sie zufolge pfliehtwidrig'en Verhaltens des Versicherten er- messensveise und ohne Gewährung eines Einspraehereehts vorgenommen wurde.

P. A. reichte weder für die zürcherische Staatssteuer 1949 noch für die Wehrsteuer V. Periode eine Steuererklärung ein. Deshalb schritten die Steuer- behörden zur Ermessenstaxation. Dabei erhöhten sie die letzte bisherige Ein- schätzung um einen Fünftel (§ 54 des kantonalen Steuergesetzes und Art. 92 WStB). Die Wehrsteuerveranlagung lautet auf Fr. 53 700 Erwerbseinkommen (Jahresdurchschnitt 1947/48) und Fr. 168 000 Vermögen. Die kantonale Wehr- steuerverwaltung meldete der Ausgleichskasse diese Zahlen und fügte bei, geschäftliches und privates Einkommen und Vermögen hätten nicht ausge- schieden werden können, weil nach Ermessen taxiert worden sei, Mit Vei'fü-

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gung vorn 22. Februar 1951 bemaß die Ausgleichskasse den Beitrag 1950/51 des Versicherten auf Fr. 1876 im Jahr. Der Versicherte beschwerte sich. Er machte geltend, er habe versehent- lich keine Wehrsteuererklärung abgegeben. Nach seinen Büchern betrage das Durchschnittseinkommen 1947/48 nur Fr. 44 398. Subtrahiere man davon von Fr. 95771 (Vermögen am 31. Dezember 1948) so stelle sich das für den AHV-Beitrag maßgebende Einkommen auf Fr. 40 089. Versehentlich habe er gegen die Ermessensveranlagung dann keine Einsprache erhoben. Er pro- duzierte Buchauszüge über die Jahre 1947 und 1948, die für jedes Jahr eine Betriebsrechnung, eine Gewinn- und Verlustrechnung und eine Bilanz auf- weisen. Mit Urteil vorn 8. Januar 1952 schützte die Rekurskornrnission des Kan- tons Zürich die Beschwerde und wies die Ausgleichskasse an, im Sinne folgen- der Erwägungen den Beitrag 1950/51 neu festzusetzen: An eine Wehrsteuer- taxation seien die AHV-Justizbehörden dann nicht gebunden, wenn die Steuer- Organe, ohne die Einkommensverhältnisse näher abzuklären. «wegen Verlet- zung von Verfahrenspflichten eine strafweise Höherschätzung oder strafweise Ermessenstaxation vorgenommen hätten». Hier sei dies der Fall, und es könne nicht gesagt werden, die Steuerbehörde habe das Einkommen des Be- schwerdeführers «ermittelt». Eine derartige Steuereinschätzung tauge nicht als Grundlage für die Beitragsbemessung. Nachlässigkeiten im Einschätzungs- verfahren und die damit verbundenen Rechtsfolgen dürften sich nicht ohne weiteres auf die Beitragsfestsetzung auswirken. Die persönlichen AHV-Bei- träge müßten, schon mit Rücksicht auf den spätern Rentenanspruch, nicht von einem strafweise taxierten, sondern vom wirklichen Erwerbseinkommen erhoben werden. Im vorliegenden Fall habe die Ausgleichskasse, gestützt auf alt Art. 24, Abs. 2, und rev. Art. 23 AHVV, selbständig das maßgebende Er- werbseinkomrnen zu ermitteln. Bei A. bestehe für das Jahr 1947 eine Staats- steuertaxation, die auf zuverlässigen Zahlen beruhe. Dagegen fehlten für das Jahr 1948 nähere Unterlagen, da man auch für die Staatssteuer eine straf- weise Höherschätzung vorgenommen habe. Es sei Sache der Ausgleichskasse, die nötigen Erhebungen durchzuführen und den Beitrag 1950/51 neu festzu- setzen. Die Berufung der Ausgleichskasse schützte das Eidg. Versicherungsge- richt mit folgenden Erwägungen: Gemäß Art. 22, Abs. 1., AHVV (alte und revidierte Fassung) wird der Beitrag für wehrsteuerpflichtige Selbständigerwerbende nach der letzten rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung festgesetzt. Diese Regelung ist ge- setzmäßig, wie das Eidg. Versicherungsgericht mit einläßlicher Begründung festgestellt hat (EVGE 1951, S. 109 ff, ZAK 1951, S. 265). Sie stützt sich auf Art. 9, Abs. 4, AHVG, wonach der Bundesrat ermächtigt ist, kantonale Behör- den mit der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beauftragen. Im Rahmen jener Ermächtigung war der Bundesrat befugt, den kantonalen Veranlagungsbehörden (Art. 68 WStB) die Art und Weise der Bewertung des Einkommens zu überlassen (vgl. EVGE 1952, S. 58, Erw. 2, lit. a, ZAK 1952, S. 100 f). Es rechtfertigt sich nicht, den Begriff der Ermitt- lung des Einkommens eng auszulegen, d. h. eine Ermessenstaxation nur dann darunter zu subsumieren, wenn sie gestützt auf Erfahrungszahlen zustande- gekommen ist. Maßgebend ist einzig das Ergebnis einer durchgeführten und

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in Rechtskraft erwachsenen Veranlagung, sei es nun in einer administrativen Verfügung oder in einem Urteil des Steuerrichters verurkundet. Jede rechts- kräftige Steuerveranlagung, auch eine auf Ermessen beruhende, hat die Ver- mutung für sich, daß sie den Tatsachen entspreche eine Vermutung, die der Versicherte nur durch den Nachweis des Gegenteils entkräften kann. Ver- langt ein Kaufmann, daß sein Reingewinn anhand der von ihm geführten Ge- schäftsbücher errechnet werde, so muß er einen entsprechenden Antrag schon bei der Steuerveraplagung stellen und nötigenfalls mit seinem Begehren den Steuerrichter anrufen. Versäumt er dies, und wird nach Ermessen taxiert, so muß der Beitragspflichtige das Ergebnis der Ermessensveranlagung gegen sich gelten lassen. In solchen Fällen ist es nicht Aufgabe der AHV-Justiz- behörden, nachträglich eine Buchexpertise zu veranstalten (vgl. das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 2. Juli 1951 in Sachen Monetti, ZAK 1951, S. 369). Freilich wurde der Berufungsbeklagte aus disziplinarischen Gründen ex officio veranlagt: weil er pflichtwidrig keine Steuererklärung eingereicht hat- te. Dabei wurden sein Einkommen und Vermögen um nicht mehr als einen Fünftel erhöht, was zur Folge hatte, daß der Versicherte für die kantonalen Steuern des Rekursrechtes und für die Wehrsteuer des Einspracherechtes ver- lustig ging (§ 54 des zürcherischen Steuergesetzes und Art. 92 WStB). Er hat also durch eigenes gesetzwidriges Verhalten die Ermessenstaxation ver- schuldet und sich selbst den Rechtsweg abgeschnitten. Infolgedessen kann er nicht verlangen, daß die Organe der AHV hinterher seine Geschäftsbücher un- tersuchen und gleichsam das ordentliche Einschätzungsverfahren nachholen. Die Vorinstanz möchte für den Bereich der «strafweise» erfolgten Ermes- senstaxationen die Vermutung der Richtigkeit durch diejenige der Unrichtig- keit ersetzen. Würde ihr hierin gefolgt, so müßten die Ausgleichskassen einen eigenen Taxationsapparat einrichten und Veranlagungsmaßnahmen treffen gegenüber Versicherten, die bereits rechtskräftig zur Einkommens- und Ver- mögenssteuer veranlagt sind. Ein solcher Ausbau der Ausgleichskassen wi- derspricht zweifellos dem Willen des Gesetzes (vgl. S. 30 und S. 158 f. der Botschaft zum AHVG, sowie EVGE 1951, S. 113 und 115, ZAK 1951, S. 365). Auch sachlich wäre er wohl abzulehnen, weil er zu Ueberorganisation und zu Doppelspurigkeiten führen könnte. Ohne steuerrechtlich und namentlich buch- haltungstechnisch ausgebildete Fachleute wären aber die Ausgleichskassen häufig außerstande, die Rechnungsabschlüsse kaufmännischer Betriebe eini- germaßen zuverlässig zu beurteilen. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Die Geschäftsabschlüsse des Berufungsbeklagten für die Jahre 1947 und 1948 enthalten Aufwanöposten, die einer sachkundigen Ueberprüfung vielleicht nicht standhalten wu..den. Der Reingewinn steht für 1947 mit Fr. 41 573 und für 1948 mit Fr. 47 224 zu Buch. An Reisespesen und Repräsentationsspesen sind für 1947 Fr. 10 217 und für 1948 Fr. 17 710, an Zahlungen an die Aus- gleichskasse für 1947 Fr. 1854 und für 1948 Fr. 4062 angegeben, während die Ausgaben für Löhne von Fr. 54 560 im Jahre 1947 auf nur Fr. 67 333 im Jahre

1948 angestiegen sind. Aus alledem ergibt sich, daß es ohne große Unzuträg-

lichkeiten nicht möglich ist, im AHV-Recht von dem im Steuerrecht veran- kerten System der Ermessenstaxation mitsamt seinen Folgen abzuweichen. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. P.A., vom 9. Juni 1952, II 78/52.)

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B. Verfahren Eine Kassenverfügung, die sich an Arbeitgeber und Arbeitnehmer richtet, erwächst nicht in Rechtskraft, wenn auch nur eine der von ihr betroffenen Personen oder Firmen sie rechtzeitig durch Beschwerde auflebt.*)

Nach Durchführung einer Arbeitgeberkontrolle ersuchte die Ausgleichs- kasse die Firma N. A.-G., ihr auf den in den Jahren 1948 und 1949 an den Verwaltungsratspräsidenten Dr. N. ausbezahlten Entschädigungen von je Fr.

12 000 den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zu bezahlen. Dr. N. antwor-

tete, er sei nicht Angestellter der Firma N., sondern selbständiger Anwalt. Als die Ausgleichskasse mit Brief vom 14. Juli 1950 an ihrer Forderung festhielt und sich auf AHVV Art. 7, lit. h, berief, erhob Dr. N. Beschwerde. Vor die Frage gestellt, ob die von der Firma nicht angefochtene Verfügung vom 5. Juni 1950 in Rechtskraft erwachsen und daher von der Berufungsinstanz nur noch über die Beitragspflicht des Dr. N. zu entscheiden sei, erkannte das Eidg. Versicherungsgericht: Mit Recht hat die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Dr. N. be- jaht. Die Ausgleichskasse hatte es unterlassen, ein Exemplar der an die U. A.-G. gerichteten Nachzahlungsverfügung vom 5. Juni 1950 dem Dr. N. zuzustellen, und ist erst nachträglich, mit Schreiben vom 14. Juli 1950, an ihn persönlich gelangt. Deshalb hat für Dr. N. die Beschwerdefrist frühestens am 15. Juli zu laufen begonnen; sie ist mit seiner am 11. August zur Post gegebenen Eingabe an die Rekurskommission eingehalten worden. Die Ver- fügung vom 5. Juni 1950 ist daher nicht rechtskräftig geworden, auch für die U. A.-G. nicht. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes für Sozialver- sicherung erwächst eine Kassenverfügung dann nicht in Rechtskraft, wenn auch nur eine der von ihr betroffenen Personen oder Firmen sie rechtzeitig durch Beschwerde anficht, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist (Art. 97, Abs. 1, AHVG; vgl. auch Art. 125 OB). Durch die Verfügung vom 14. Juli 1950 wird die U. als Arbeitgeberin und Dr. N. als deren Arbeitnehmer in Anspruch genommen. Sind demnach beide durch die Verfügung betroffen, so muß das gegenwärtige Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts auch beiden gegenüber Wirkung haben. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. Dr. P.N., vom 7. Juli 1952, II 344/51.)

C. Strafsachen Unbedingte Gefängnisstrafe wegen Betrugs und Urkundenfälschung.

Der Angeklagte, der Aushilfskanzlist auf einer Ausgleichskasse war, ließ in der Zeit vom Juni 1950 bis Februar 1951 verschiedenen nicht rentenberech- tigten Bekannten Renten anweisen, nachdem er mit den Empfängern verein- bart hatte, daß diese ihm die angewiesenen Beträge aushändigten. Um seine Vorgesetzten und Kollegen irrezuführen und die Entdeckung der unrechtmäs- sigen Rentenauszahlungen zu erschweren, stellte er fingierte Rentenverfügun- gen aus und fälschte die von ihm geführte Hilfskontokorrentbuchhaltung. Auf diese Weise gelang es ihm, bis zur Entdeckung Fr. 6085.30 zu Unrecht auszu- richten. *) Vgl. den Entscheid auf S. 306 der vorliegenden Nummer.

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Das zuständige Strafgericht erkannte ihn daher des wiederholten Betru- ges i.Sa. von Art. 148, Abs. 1, StGB sowie der wiederholten Urkundenfäl- schung i.Sa. von Art. 251, Ziff. 1, Abs. 1 und 2, StGB schuldig. Hinsichtlich der Strafzumessung ließ sich das Gericht von folgenden Ueberlegungen lei- ten: Der Angeklagte stammt aus geordneten Verhältnissen, hat eine gute Schulbildung genossen und ist kaufmännisch begabt. Er hat in verwerflicher Weise ein Sozialwerk betrogen und damit zugleich auch gegenüber seiner Arbeitgeberin einen Vertrauensmißbrauch begangen. Um seinen Betrug zu verdecken, hat er Urkunden gefälscht. Diese Tatsachen, wie auch das Zusam- mentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Häufung der einzelnen Delikte wirken strafschärfend. Anderseits liegen keine Strafmilderungsgrün- de vor. Der Angeklagte war entgegen seinen Behauptungen nicht in einer finanzielleh Notlage, denn er hatte zusammen mit seiner Ehefrau ein ansehnliches Einkommen. Auch Strafmilderungsgründe kann der Angeklagte keine geltend machen, da er nach der sofortigen Haftentlassung die Unter- suchung durch seine Flucht nach Frankreich erschwert hat. Zugunsten des Angeklagten kann jedoch vermerkt werden, daß sich seine Arbeitgeber sehr günstig über seine beruflichen Leistungen ausgesprochen haben. Unter diesen Umständen erscheint eine Strafe von einem J a h r u n d zwei Monaten G e f ä n g n i s als dem schweren Verschulden des Angeklagten angemessen. Die Schadenersatzansprüche der Geschädigten wurden vom Angeklagten an- erkannt. (1. Strafkammer des Obergerichts des eidg. Standes Zürich i.Sa. W.W., vom 18. Februar 1952.)

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Nr. 9 September 1952 Zeitschrift %JV liii' die Ausgleichskassen Redaktion: S:ktit,,, Alters- und IliuIterIasscneuuversi:Iuuruuu]g des lttuuuulesar,utes Itir SO/.ialVersicllertl,tg. Bern. 'c1.612858 Spedition: Eidg. ltrturksaclieii- und Mateu-jatrentrale, Hern AF,oj,nen,enl: Jal:resahsnnen-ient Fr. 13.-, Einzel-Nr. Fr. 1.311. Doppel-Nr. Fr. 2.60. Erscheint monatlich

\ an Monat zu Monat (S. 309). Das \\ eisungsrecht gemäß AtlVG Art. 172. Abs. InhaItsanrabe (S. 31 1). Ans den Jahresberichtes 1951 der Ausgleichskissen (5. 317). Schweize risrin' u n d Staats, erträge (5. 126). Statistik «Irr L el«ergangsreu«ten in« Jahre 1951 (5. 3:32). Mitwirkung der Zit ilstandsiiu««ter im Bentenfall (S. 337). Gedanken zu den Rentenanszahlun gen (S. 339). Der Jahresbeitrag der Studenten ««jr«I Fällig .....(5. t-1,l). tteitragsjullirht und Konkubinat (5. 342). Die Alters- «und Hinter) asseu«e ss ersicheru r«g in den Vereinigten Staaten von Nordamerika (5.314). Durchfüh- rungsfragen der AM (5. 319). Kleine Mitteilungen (S. :351). Gerichtsentscheide : AH\- (S. 353).

Von Monat zu Monat Am 17. Juli 1952 trat die Ko)isultatis'Jcom.rnission für die Ausland- schweizer zusammen, welche sich mit den Fragen der freiwilligen Ver- sicherung befaßt. Sie nahm Kenntnis vom Tätigkeitsbericht über die Durchführung der freiwilligen Versicherung m Jahre 1951. Insbesondere war von Interesse, daß ca. 5800 Schweizer im Ausland von der Möglich- keit des nachträglichen Beitritts zur freiwilligen Versicherung bis zum 31. Dezember 1951 Gebrauch gemacht hatten. Die Kommission sprach weiterhin den Wunsch aus, daß im Rahmen einer allfälligen Revision der AHV auch einzelne Gebiete der freiwilligen Versicherung neu über- prüft werden sollten.

Am 8. August 1952 fand unter dem Vorsitze von Dr. G. Vasella vom Bundesamt für Sozialversicherung eine Konferenz der Ausgleichskassen der Bergkantone statt. Zur Behandlung gelan.gte der Entwurf zu einer Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Fa- milienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergkantonc, wobei insbesondere die Frage der Ermittlung des Einkommens der Berg- bauern besprochen wurde. Der im Entwurf vorgesehenen Lösung, wonach die Ausgleichskassen das reine Einkommen der Bergbauern selbst ver- anlagen oder auf Grund der Veranlagung oder Zwischenveranlagung der Wehrsteuer oder der kantonalen Steuer ermitteln können, wurde ein- hellig zugestimmt

Am 25 August 1952 fand in Bern eine Plenarkonferenz der kantona- len Ausgleichskassen unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Baur statt, an

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welcher der Entwurf einer Vollzugsverordnung zur neuen Erwerbser- satzordnung besprochen wurde. Es wurden verschiedene Anregungen materieller Natur gemacht. Die Konferenz sprach sich ferner zugunsten des vorgesehenen vereinfachten Verfahrens für die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigungen aus. *

Die Kommission für technische Durchführungsfragen trat am 28. und 29. August zu ihrer vierten Sitzung zusammen. Gegenstand der Bera- tungen waren die in Aussicht genommenen Buchfü hrungsweisungen. Auf besonderes Interesse stieß erneut die Frage, in welchem Zeitpunkt sum- menmäßig bekannte Forderungen zu verbuchen sind. Die Kommission stimmte grundsätzlich der Auffassung zu, dies habe zu geschehen, so- bald ein Beitrag geschuldet sei. Im weitern stand eine gewisse Verein- heitlichung der Abrechnungskonten und der entsprechenden Journale, sowie Fragen des Geldverkehrs und der Verwaltungskostenrechnung zur Diskussion. Die Kommission folgte im wesentlichen den gestellten An- trägen. Eine Subkommission wird sich mit den Sonderfragen befassen, die sich bei Ausgleichskassen mit Zweigstellen in buchhalterischer Hin- sicht ergeben können.

Auch am diesjährigen Äuslandschweizertag, der vom 29.-31. August auf dem Bürgenstock stattfand, kamen wieder mehrere Fragen betref- fend die AHV zur Sprache. Im Vordergrund stand der Wunsch der Schweizer aus Deutschland, den infolge der Kriegsereignisse in Not ge- ratenen betagten Auslandschweizern vermehrte Hilfe zukommen zu las- sen, wenn möglich durch Gewährung der Uebergangsrenten. Das letztere kann, wie der Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. P. Binswanger, ausführte, aus grundsätzlichen wie aus praktischen Grün- den nicht in Betracht gezogen werden. Man darf auch nicht vergessen, daß die AHV bereits große Leistungen für die Auslandschweizer er- bringt, direkt durch die freiwillige Versicherung, indirekt auf Grund der Sozialversicherungsabkommen. Hingegen besteht, wie seitens des Eid- genössischen Justiz- und Polizeidepartements erklärt wurde, die Absicht, die Fürsorge für infolge der Kriegsereignisse in Not geratene betagte Auslandschweizer wirksamer zu gestalten. Aus Kreisen der Schweizer- kolonie in Frankreich wurde die Herabsetzung der Altersgrenze für den Bezug von Altersrenten von 65 auf 60 Jahre postuliert. Mit dem Hinweis auf die Mehrkosten von jährlich schätzungsweise 300 Millionen Franiken machte der Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung auf die Unmöglichkeit der Verwirklichung dieses Postulates aufmerksam. Da-

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gegen nahm er einen andern Wunsch der Schweizer in Frankreich, die Rentenberechtigung bereits am 1. März, 1. Mai, 1. Juli, 1. September, lt. November bzw. 1. Januar, der auf die Vollendung des 65. Alters- jahres folgt, beginnen zu lassen, zur Prüfung entgegen.

Die Eidgenössische AHV-Kommission trat am 5. September unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. A. Saxer, in Bern zusammen, um die Beratungen über die Verwendung des technischen Aktiven-Ueber- schusses der AHV weiterzuführen. Auf Grund der vorn Bundesamt für Sozialversicherung durchgeführten Untersuchungen beschloß die Kom- mission nach eingehender Diskussion, dem Bundesrat zu beantragen, es sei den Eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, wonach ab 1. Januar 1954 das Rentensystem der AHV verbessert wird, die über 65-jährigen erwerbstätigen Personen von der Beitragspflicht befreit wer- den und die Kosten des Bundes für die Durchführung der AHV vom Ausgleichsfonds der AHV zu decken sind. Für die Verbesserung des Rentensystems wurden Richtlinien aufgestellt, nach denen nun das Bun- desamt für Sozialversicherung detaillierte Anträge ausarbeiten wird. Diese werden in der nächsten Sitzung der Kommission definitiv bereinigt.

Das Weisungsrecht gemäß AHVG Art. 172, Abs. 1 Das Bundesamt für Sozialversicherung erachtete einen Herabset- zungsentscheid einer Ausgleichskasse als mit der Praxis des EVG nicht vereinbar und ersuchte daher die Kasse gestützt auf AHVG Art. 172, Abs. 1, auf den Herabsetzungsentscheid zurückzukommen. Die Aus- gleichskasse widerrief darauf die Herabsetzungsverfügung, wogegen der Beitragspflichtige Beschwerde einlegte.

Die kantonale Rekurskommission gelangte zur Ansicht, daß dieser Widerruf aus folgenden Gründen unzulässig sei: «a) Wohl erwachsen im allgemeinen Verfügungen einer Verwal- tungsbehörde nicht in materielle Rechtskraft. «Von diesem Grundsatz gibt es aber einzelne, teils auf Gesetzgebung, teils auf Gewohnheitsrecht beruhende Ausnahmen. Stets handelt es sieh dabei um Fälle, in denen die Rechts- und Interessenlage und Gründe der Billigkeit so zu Gunsten des von der Verfügung Betroffenen sprechen, daß eine gegen dessen Willen getroffene Aenderung als unzulässig betrachtet wird (Ruck, Verwal- tungsrecht, S. 69/70).» Dies trifft bei der rechtsbegründenden Verfü- gung und etwa auch bei der Bewilligung zu. «Aber auch in diesen Aus-

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nahmefällen des Geltens der materiellen Rechtskraft können die Verwal- tungsbehörden verfügungsändernd eingreifen, wenn sie in der Verfügung einen Vorbehalt in dieser Richtung gemacht haben oder wenn kraft Ge- setzes eine Verwirkungsklausel besteht, oder wenn Voraussetzungen des Verfügungserlasses nachträglich wegfallen, deren Fortbestand gemäß Gesetz die Gültigkeit der Verfügung bedingt, oder wenn sich die Ver- waltung im Notstand zu einer Aenderung oder Aufhebung gezwungen sieht» (Ruck a. a. 0. S. 70). Man wird mit der nachträglichen Abände- rung einer formell rechtskräftigen Verwaltungsverfügung besonders zu- rückhaltend sein, wenn diese nicht die Begründung eines Dauerzustan- des, sondern die Bemessung temporär begrenzter Leistungen (also wie hier Beiträge für 1-2 Jahre) herbeiführt. Nun ist aus keiner Bestimmung des AHV-Gesetzes zu entnehmen, daß die Verfügungen der Ausgleichskassen in materielle Rechtskraft er- wachsen, wie dies z. B. für Verfügungen der Steuerbehörden zutrifft. Dennoch kann auch der Beitragspflichtige und Versicherte nicht schutz- los der willkürlichen Aenderung von ihn betreffenden Verfügungen aus- gesetzt sein, sondern die Aenderung der Verfügung muß sich im öffent- lichen Interesse zwingend aufdrängen. Für Beitrags- oder Herabset- zungsverfügungen läge ein solcher Grund darin, daß der Kasse nicht alle maßgebenden Tatsachen bekannt waren, als sie den Entscheid fällte, sei es daß unrichtige oder unvollständige Wehrsteuererklärungen vorla- gen oder daß der Beitragspflichtige für die Beitragsbemessung wichtige Tatsachen verschwiegen oder unrichtig dargestellt hat. «Die Kassen dür- fen m. a. W. ihre Verfügungen nur abändern, wenn deren Unrichtigkeit feststeht» (EVG Amtliche Sammlung 1951, S. 38); denn niemand soll aus einer offensichtlich gesetzeswidrigen Verfügung einen Vorteil zie- hen. Im vorliegenden Falle steht nun die Unrichtigkeit der widerrufe- nen Verfügung keineswegs fest, legt doch die Kasse in ihrer Vernehrn- lassung ausführlich dar, daß sie ihre ursprüngliche Verfügung für ge- rechtfertigt halte und der Ansieht sei, diese bewege sich in dem Rahmen, der vom Eidg. Versicherungsgericht für derartige Fälle gezogen worden ist. Die Kasse hat sieh denn auch nur zum Widerruf ihrer Herabsetzungs- verfügung entschlossen, weil sie der Meinung war, sie sei hiezu auf Grund von Art. 72 AHVG gezwungen. Nach dieser Bestimmung steht dem Bundesrat die Aufsicht über die Durchführung des AHV-Gesetzes zu. Er hat für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen und kann zu diesem Zwecke den Ausgleichskassen vorbehält- lieb der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen

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erteilen. Kassenfunktionäre, die diesen Weisungen zuwiderhandeln, kön- nen haftbar gemacht oder ihrer Stelle enthoben werden (vgl. hiezu auch AHVV 176 ff.). Unter solchen «Weisungen» können nur allgemeine Instruktionen und Richtlinien für die Zukunft gemeint sein, nicht aber das Recht, einen gefällten Entscheid nachträglich abändern zu lassen, weil das zuständige Bundesamt in einer weitgehend nach freiem Ermes- sen zu entscheidenden Frage anderer Ansieht ist als die Kasse, die ver- fügt hat. Die Kompetenz, über Herabsetzungsgesuche zu entscheiden, steht eben primär den Kassen zu (Art. 63, Ziff. la, AHVG). Deren Ver- fügung kann vom Betroffenen bei der Rekurskommission angefochten werden. Ein Rekursentscheid des Bundesamtes für Sozialversicherung ist nicht vorgesehen. Daher hat das Bundesamt auch keinerlei Eingriffs- recht im Einzelfall (so offenbar auch Oswald: Herabsetzung und Erlaß von AHV-Beiträgen, 1951, S. 30), sondern kann nur durch generelle Weisungen und gegebenenfalls durch die vorgesehenen disziplinarischen Maßnahmen einwirken. Einzig gegen Entscheide der kantonalen Rekurs- kommission steht ihm die Berufung zu (AHVV Art. 202, AHVG Art. 86). Wenn Art. 176, Abs. 2, AHVV von Weisungen «im Einzelfall» spricht, so will dies wohl nur besagen, daß das Bundesamt, falls ihm die Kasse einen zweifelhaften Fall vor Erlaß einer Verfügung zur Begutachtung unterbreitet, ihr konkrete Instruktionen erteilen kann. Jedenfalls hätte die Vollziehungsverordnung mangels einer entsprechenden gesetzli- chen Ermächtigung die im Gesetz festgelegten Befugnisse der Eidge- nössischen Aufsichtsinstanz nicht in rechtswirksamer Weise erweitern können. » Die Rekurskommission sprach sich abschließend dahin aus, daß sie auch bei Eintreten auf den materiellen Beschwerdegrund zur Gutheis- sung des Rekurses käme.

Das Bundesamt für Sozialversicherung zog den Entscheid der kan- tonalen Rekursbehörde mit Berufung an das EVG weiter. Es wies darauf hin, die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Sinne von Art. 72, Abs. 1, AHVG stehe und falle mit dem Weisungsrecht der Aufsichtsbehörde im Einzelfalle, und zwar umsomehr, als der Gesetzge- ber gerade im Hinblick auf diese Befugnis der Aufsichtsbehörde kein Beschwerderecht gegen Kassenverfügungen bei den kantonalen Rekurs- behörden eingeräumt habe. Mit disziplinarischen Mitteln könnten unrich- tige Verfügungen nicht berichtigt und Rechtsungleichheiten nicht besei- tigt werden. Die Notwendigkeit schriftlicher Weisungen im Einzelfalle ergebe sich insbesondere bei Herabsetzungsverfügungen, welche sämtli-

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ehe vom Bundesamt kontrolliert würden. Ohne solche Weisungen könn- te die Herabsetzungspraxis der Ausgleichskassen nie vereinheitlicht und der Rechtsprechung angepaßt werden. Das in Art. 72, Abs. 1, AHVG generell eingeräumte Weisungsrecht reiche bis zur Entscheidung im Ein- zelfall hinab, ansonst Art. 31, Abs. 2, und 40, Abs. 4, AHVV einer sach- lichen Begründung entbehrten. Entsprechendes gelte von Art. 176, Abs. 2, AHVV. Im vorliegenden Fall sei die Weisung erteilt worden, weil die Kassenverfügung der Gerichtspraxis widersprochen habe.

Das EVG gelangte in seinem Urteil vom 5. August 1952 (vgl. auch S. 354) zum Schluß, daß die Einzelweisung und der Widerruf der Herab- setzungsverfügung am Platze gewesen seien, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht prinzipaliter nicht auf den materiellen Beschwerdegrund einge- treten sei. Maßgebend hiefür waren folgende Erwägungen: «Nach Art. 72, Abs. 1, AHVG übt der Bundesrat die administrative Aufsicht über die Durchführung der AHV aus. Er sorgt für eine ein- heitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Ge- biete der Eidgenossenschaft und kann zu diesem Zwecke den Ausgleichs- kassen vorbehältlich der Rechtsprechung Weisungen über den Vollzug der Bestimmungen erteilen». Nach Art. 176 AHVV hat der Bundesrat die mit der Aufsicht zusammenhängenden Aufgaben dem Eidg. Volks- wirtschaftsdepartement übertragen und dieses weiter ermächtigt, das Bundesamt für Sozialversicherung mit bestimmten Aufgaben, insbeson- dere «mit dem Erlaß von Weisungen über den Vollzug der Bestimmung - n im allgemeinen und im Einzelfalle» zur selbständigen Erledigung zu '.-c- auftragen. Die Notwendigkeit einer solchen Aufsicht ist unbestritten (Exp. Ber. S. 170, Botschaft S. 100 f., Sten. Bull. 1946 S. 667; Nef, Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur AHV, in ZSGV 1948, S. 15). Die Vorinstanz stellt denn auch die Befugnis der Aufsichtsbehörde, all- gemeine Instruktionen zu erteilen und Richtlinien aufzustellen, nicht in Abrede; ebenso hat sie gegen die Zulässigkeit von Weisungen im Einzel- falle nichts einzuwenden, soweit die Kasse vor Erlaß einer Verfügung einen zweifelhaften Fall dem Bundesamt unterbreitet. Hingegen spricht sie der Aufsichtsbehörde das Recht ab, eine Ausgleichskasse zur Abän- derung einer formell rechtskräftigen Verfügung zu veranlassen. Es frägt sich, ob eine derartige Einschränkung sich mit Sinn und Zweck von Art. 72, Abs. 1, AHVG vertrage. Die Bundesaufsicht hat nach gesetzlicher Umschreibung die einheit- liche Rechtsanwendung auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft zu gewährleisten. Nun ist die Aufsichtsbehörde nicht in der Lage, gesetz-

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widrige oder willkürliche Kassenverfügungen auf dem Beschwerdewege anzufechten, da sie nach Art. 86 AHVG nur zum Weiterzug von Rekurs- entscheiden befugt ist. Das hat zur Folge, daß fehlerhafte Verfügungen, in denen beispielsweise die Beiträge zu niedrig oder die Renten zu hoch festgesetzt oder aber die Beiträge zu weit herabgesetzt wurden, norma- lerweice auf dem Rechtsmittelweg nicht weitergezogen werden, da ein Interesse des Versicherten hiefür nicht besteht. Kann sich aber in sol- chen Fällen eine richtrliche Kontrolle nicht auswirken, so muß es Sa- che der Bundesaufsicht sein, richtigstellend einzugreifen, ansonst ihr Zweck, nämlich die Durchsetzung einheitlicher Rechtsanwendung und damit die Befolgung der Grundsätze von Gesetzmäßigkeit und Rechts- gleichheit, angesichts der stark dezentralisierten Durchführung der AHV in Frage gestellt wäre. Das Fehlen einer Befugnis der Aufsichtsbehörde, eine von ihr beanstandete Kassenverfügung vor kantonaler Rekursbe- hörde anzufechten, kann sich überhaupt nur dadurch erklären, daß sie eben schon durch die Mittel der administrativen Aufsicht imstande ist, fehlerhafte Kassenverfügungen, die im Gegensatz zu Entscheiden der Rechtspflegeorgane der materiellen Rechtskraft nicht teilhaftig werden (EVGE 1951, S. 32), durch die Kassen in Ordnung bringen zu lassen. In der Botschaft, S. 101, wurde denn auch ausdrücklich erklärt, daß den Aufsichtsorganen das Recht eingeräumt werden müsse, festgestellte Mängel beheben zu lassen. Für die getroffene Lösung werden Rücksich- ten auf Prozeß- und Verwaltungsökonomie mitbestimmend gewesen sein. Auch allgemeine Gesichtspunkte führen zum gleichen Schluß. Nach Art.

49 und 72 AHVG hat der Bund nicht nur die materielle Ordnung der

AHV als Staatsaufgabe übernommen, sondern auch die Sorge für ihre einheitliche und richtige Durchführung. Er bedient sich dafür der Aus- gleichskassen, die somit ein Stück öffentlicher Verwaltung ausüben. Insoweit die Kassen die AHV vollziehen, stehen sie in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Bund, das die richtige Erfüllung der zum übertra- genen Wirkungskreis gehörenden Aufgaben sicherstellen soll und dem die Bundesaufsicht inhärent ist. Und sind die Kassen befugt, von sich aus auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (vgl. EVGE a.a.O.), so sind sie auch gehalten, dies auf Weisung der Auf- sichtsbehörde zu tun; denn die Organe des Bundes sind für die einheit- liche Durchführung des Bundesgesetzes letzten Endes verantwortlich (vgl. Urteil i. Sa. G. B., vom 8. Mai 1951, ZAK 1951, S. 334). Die Aus- übung des Weisungsrechts im Einzelfall kann nun keineswegs im Sinne der vorinstanzlichen Motive von der willkürlichen Voraussetzung ab- hängig gemacht werden, ob es einem Kassenleiter beliebt, vor Erlaß der

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Verfügung eine Anfrage an die Aufsichtsbehörde zu richten. Das vor- instanzliche Zitat (Oswald Herabsetzung und Erlaß von AHV-Beiträgen, S. 30) geht fehl, da dort lediglich gesagt wird, die Aufsichtsbehörde sei nicht zum Weiterzug an die Rekursbehörde legitimiert. Die Vorinstanz möchte den Aufsichtsorganen ein Eingreifen auch deshalb verwehren, weil es sich hier um eine weitgehend nach freiem Ermessen zu entscheidende Frage handle. Dies hätte zur Folge, daß eine bundesrechtliche Kontrolle, insbesondere in Herabsetzungsfällen, nicht möglich wäre, und zwar gerade in einem Gebiet, wo sich wie dem Bericht des Bundesrates über die eidg. AHV im Jahre 1950, S. 30/31, zu entnehmen ist zwecks Wahrung einheitlicher Rehtsanwendung in er- ster Linie die Notwendigkeit von Einzelweisungen ergeben hat (vgl. fer- ner ZAK 1951, S. 483). Deswegen sind nach Art. 31, Abs. 2, AHVV die Kassen auch gehalten, ein Doppel ihrer Herabsetzungsverfügungen dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Prüfung zuzustellen, welcher Vor- schrift nach dem vorinstanzlichen Entscheid jede sachliche Berechtigung entzogen wäre. Wie bereits in EVGE 1951, S. 38, eingehend ausgeführt wurde, soll die Verwaltung nach allgemein geltenden Grundsätzen nicht leichthin auf ihre rechtsanwendenden Anordnungen zurückkommen, sondern dies nur tun, wenn eine Notwendigkeit hiefür besteht. Dürfen aber die Kassen ihre Verfügungen nicht nach freiem Beliehen ändern, so ergibt sich daraus auch eine Pflicht der Aufsichtsbehörde, entsprechende Weisun- gen nicht unnötigerweise ergehen zu lassen: denn der Versicherte soll in seinem Gefühl der Sicherheit im Verkehr mit den AHV-Organen so wenig als möglich gestört werden. Die Vorinstanz geht allerdings zu weit, wenn sie erklärt, es gehe nicht an, den Versicherten schutzlos der willkürlichen Aenderung der ihn betreffenden formell rechtskräftigen Verfügung auszusetzen. Durch allfällige willkürliche Weisungen der Aufsichtsbehörde würde der Schutz der subjektiven Rechte eines Ver- sicherten keineswegs ausgeschaltet, da ja gegen die neue Verfügung der Beschwerde- und der Berufungsweg offen bleiben. Die Aufsichtsbehörde wird wohl darnach trachten müssen, durch präventive Maßnahmen wie Kreisschreiben, Wegleitungen und Instruktionen aller Art dem Erlaß fehlerhafter und nachträglich zu widerrufender Kassenverfügungen nach Möglichkeit vorzubeugen. Wo die Prävention aber nicht genügt, muß ihr das repressive Mittel der Einzelweisung nach Erlaß der Ver- fügung zuerkannt werden, umsomehr als der im angefochtenen Ent- scheid gewiesene Weg der disziplinarischen Maßnahmen in einem derar- tigen Falle nichts taugt, da solche Maßnahmen bestehende Rechtsun-

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gleichheiten nicht zu beheben vermögen und überhaupt andern Zwecken, nämlich der Brechung von Widerstand, dienen. Im vorliegenden Fall hat die Verbandsausgleichskasse wie noch näher darzutun sein wird (vgl. S. 356/57) sowohl die Rechtsprechung wie das im September 1950 erlassene Kreisschreiben Nr. 31 a in wesent- lichen Punkten mißachtet.»

Aus den Jahresberichten 1951 der Ausgleichskassen ') Ueber die praktischen Auswirkungen der Neufassung eon AHVV Art. 17 und 20, Abs. 2 und 3, konnten sich noch nicht alle Ausgleichskas- sen ein Urteil bilden. Soweit Aeußerungen über gemachte Erfahrungen vorliegen, lauten diese hinsichtlich der neuen Begriffsbestimmung der beitragspflichtigen Kollektivgesellschafter günstig. Die Veranlagungs- praxis ist, wie eine Ausgleichskasse sich ausdrückt, «den landläufigen Ansichten über selbständige Erwerbstätigkeit näher gerückt.» Dagegen stieß die Erfassung der Teilhaber von Erbengemeinschaften als Selbstän- digerwerbende nicht immer auf volles Verständnis, wie folgende typi- sche Aeußerung dartut: «Auch wenn nach Erbrecht jeder Erbe Mitei- gentümer, und, sofern er im Betriebe mitarbeitet, Mitbewirtschafter wird, so sind die familiären Verhältnisse vielfach so, daß de facto z. B. die Mutter den Betrieb weiterführt, alle wesentlichen Anordnungen trifft, und die erwachsenen Söhne und Töchter nicht als Teilhaber, son- dern als mitarbeitende Familienglieder behandelt werden und vor allem auch steuerrechtlich oft weiterhin als solche erscheinen.» Die Unterstellung der Kommanditäre als Arbeitnehmer wurde allge- mein begrüßt. Die neue Regelung bedeute «eine große Vereinfachung» und habe die «erwünschte Abklärung» gebracht.

Beim maßgebenden Lohn ergeben sie noch ab und zu Schwierigkeiten wegen der Bemessung des Naturallohnes und der Spesenabzüge. Eine Ausgleichskasse mußte bei 20'1 aller Mitglieder eines ihrer Gründerver- bände Rückfragen wegen des Naturallohnes vornehmen! Auch wird im Einzelfall die Frage: selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit? oft verschieden beantwortet. So sind z. B. im Versicherungs- und Bank- wesen noch nicht alle geschäftsüblichen Abhängigkeitsverhältnisse AHV-mäßig befriedigend geregelt. «Es ist daher läßt sich eine Aus- gleichskasse vernehmen - zu begrüßen, daß das BSV, Sektion AHV,

*) Vgl. ZAK 1952, S. 275.

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‚ . .

eine Kommission einsetzen will, um die Fragen über die Festsetzung des maßgebenden Lohnes neu zu überprüfen.,> Daß auch Gratifikationen und Leistungsprämien zum maßgebenden Lohn gehören, soll von einzelnen Arbeitgebern beanstandet, ja sogar «als unsozial empfunden» werden.

Die neue dcgressite Skala brachte manchem Selbständigerwerbenden eine dankbar aufgenommene Erleichterung. <'Durch sie war es möglich, vielen Selbständigerwerbenden ohne den Umweg über die Herabsetzung den persönlichen Beitrag auf dem ordentlichen Wege in einer für sie tragbaren Höhe festzusetzen.» Die Neufestsetzung eines großen Teils der persönlichen Beiträge war jedoch mit einer großen Mehrarbeit verbunden. «Von den per 31. Januar

1951 bei unserer Kasse angeschlossenen rund 3900 Selbständigerwerben-

den mußten 2630 Mitglieder oder 68 neu taxiert werden.» Solche Aeus- serungen stehen keineswegs vereinzelt da. Bei gewissen Kassen gelang- ten sogar 85--9011, aller Selbständigerwerhenden, insbesondere der Landwirte, in den Genuß der neuen Beitragsreduktion. Trotz dieser ge- waltigen Mehrarbeit konnten die neuen Beitragsverfügungen ausnahms- los unmittelbar nach Ablauf der Referendurnsfrist, d. h. anfangs April

1951 erlassen werden, was mancher Kassenleiter mit berechtigter Ge-

nugtuung in seinem Bericht hervorhebt. Außer den vielen Selbständigerwerbenden, die die Reduktion ihres Beitragsansatzes freudig begrüßten, gab es offenbar auch solche, die diesem Ereignis weniger Beachtung schenkten: «Der ab 1. Januar 1951 neu errechnete Beitrag wurde in Form einer Kassenverfügung versehen mit Rechtsmittelbelehrung den betreffenden Mitgliedern bekannt gege- ben. Merkwürdigerweise wurde dieser Verfügung nicht die nötige Beach- tung geschenkt und eine bedeutende Anzahl entrichtete auch nachher den höheren Beitrag.» Es darf jedoch mit guten Gründen angenommen werden, daß diese Mitglieder auch nachträglich noch über die Beitrags- reduktion erfreut waren.

Im Vordergrund der Berichterstattung über die Festsetzung der per- sönlichen Beiträge steht naturgemäß der Verkehr mit den Steuerbehör- den. In bewegten Worten beklagen sich viele Ausgleichskassen über den verspäteten Eingang der Wehrsteuermeldun gen. Einige Stichproben: «Es ist einfach unbefriedigend » . . .

«Für 1952 wieder die gleiche Kalamität...

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«Der schleppende Eingang.. .» . laufen größtenteils mit wesentlichen Verspätungen ein.»

Außer dem Zeitpunkt des Eingangs der Meldungen gibt auch die Er- stellung dieser Meldungen zu vereinzelten Kritiken Anlaß, insbesondere, weil sie oft Rückfragen wegen der steuerfreien Abzüge nötig machte. Beanstandet werden ferner solche Meldungen, die nur das Durchschnitts- einkommen angeben.

Von der Möglichkeit, das Einkommen auf Grund einer Zwischenver- anlagung (AHVV Art. 22, Abs. 2) zu ermitteln, konnte bisher nur in beschränktem Umfang Gebrauch gemacht werden, «da eine Zwischenver- anlagung durch die Steuerbehörde nur ganz ausnahmsweise vorgenom- men wird» oder, wenn eine solche erfolgt «kommt sie für uns viel zu spät heraus.» Wo jedoch durch die Steuerbehörden Zwischenveranlagun- gen vorgenommen wurden, «bewirkten sie eine zuverlässigere Veran- lagung als es auf Grund von Selbstdeklarationen oder kasseneigenen Erhebungen möglich gewesen wäre.»

Im Berichtsjahr war ein Rückgang der Zahl der Herabsetzungsgesu- ehe zu verzeichnen. «Während in einigen Fällen wirklich zwingende Gründe ein Entgegenkommen rechtfertigen, war doch meistenteils eine gewisse Verwöhnung durch zu niedrige Steuereinschätzung in den Vor- jahren, die Auffassung, daß die Beiträge wie in der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung nach einem einmal festgesetzten Ansatz zu ent- richten seien, oder auch ganz einfach Rechthaberei, Ursache der Gesu- che.» Viele Gesuche wurden auch «aus der falschen Ueberlegung heraus gestellt, daß die Beitragsverfügung und deren Grundlage mit dem Be- richtsjahr verglichen wird und nicht mit der Periode der betreffenden Wehrsteuereinschätzung.» Vielfach wurde nicht verstanden, «daß der Einkommensrückgang als solcher keinen Herabsetzungsgrund mehr bil- det.» Bei der Behandlung der Herabsetzungsgesuche erwiesen sich die Vorschriften des Kreisschreibens Nr. 31a als sehr nützlich, was ver- schiedene Ausgleichskassen ausdrücklich hervorheben. Interessant ist der Vorschlag, es sollte in gewissen Fällen auch der 2-ige Arbeitge- berbeitrag herabgesetzt werden können: «Wir denken hier an einen äl- teren mittellosen Mann, dessen Haushalt eine Angestellte besorgt. Zu- mindest sind für deren Naturallohn Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen. Hier wirkt sich die Bezahlung dieser Beiträge offensichtlich hart aus und trifft den Pflichtigen empfindlich.»

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Als mutmaßliche Gründe des Rückganges der Zahl der Herabset- zungsgesuche werden genannt: die neue degressive Skala, der Wegfall der Herabsetzungsmöglichkeit gemäß AHVV Art. 216, Abs. 1, - die strenge Herabsetzungspraxis, - die Erkenntnis, daß die Herabsetzung sich ungünstig auf die Renten- höhe auswirkt. *

Die neuen Bestimmungen über die Beitragspflicht der Nichterwerbs- tätigen (Kreisschreiben Nr. 37a) haben großen Anklang gefunden. Sie «brachten eine fühlbare Erleichterung der Erfassungsarbeiten», «er- leichterten die Arbeit wesentlich», «brachten verschiedene Vereinfachun- gen, jedoch nicht die Ideallösung.» Eine Ergänzung wird in dem Sinne gewünscht, daß «die Kumulation kleiner Beiträge aus Erwerbstätigkeit mit Beiträgen als Nichterwerbstätiger zugelassen werden» sollte. -

Denn «die Rückerstattung minimer Beiträge steht in keinem Verhältnis zum Zeitaufwand und zum Erfolg.» Es wird daher in einem Bericht die Tolerierung bis zu insgesamt Fr. 30.— an Beiträgen aus Erwerbstätig- keit und als Nichterwerbstätiger vorgeschlagen. *

Die durch die Revision von AHVV Art. 37 und 38 eingeführten Erleichterungen der Mahnvorschriften haben sich nach den bisherigen Erfahrungen in der Praxis im allgemeinen günstig ausgewirkt. Einzelne Ausgleichskassen mußten jedoch feststellen, daß die den Abrechnungs- pflichtigen zugestandenen Erleichterungen nicht selten zu einer Ver- schlechterung des Zahlungseingangs führten, weshalb sie ihr Mahnwesen künftig straffen werden. Ferner haben weitaus nicht alle Ausgleichskas- sen in vollem Ausmaß von den Möglichkeiten, welche die neue Regelung für eine individuelle Durchführung des Mahnwesens bietet, Gebrauch gemacht, sondern ihr kasseneigenes Mahnsystem beibehalten. Andrer- seits lag das bisherige Mahnverfahren bei einer nicht geringen Zahl von Ausgleichskassen bereits im Rahmen der neuen Bestimmungen. Daß ge- rade von dieser Gruppe die Revision der Mahnvorschriften am meisten begrüßt wurde, ist begreiflich. Der Nuancenreichtum, der sich nunmehr im praktisch gehandhabten Mahn- und Vollstreckungsverfahren bei den Ausgleichskassen im Rah- men der revidierten Bestimmungen findet, ist ein Beweis für die Not- wendigkeit der elastischeren Vorschriften; denn - so schreibt eine Aus- gleichskasse zutreffend - «bei der Vielgestaltigkeit der abrechnungs-

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pfiichtigen Firmen ist es ohne weiteres gegeben, daß jede Kasse das- jenige System anwenden muß, daß sie für zweckmäßig hält.» Erfreulich ist schließlich auch die Feststellung, daß an einem guten Dutzend Ausgleichskassen die Revision der Mahn- und Veranlagungs- bestimmungen spurlos vorübergegangen ist, weil die Beiträge und Ab- rechnungen «regelmäßig wie vorgeschrieben bis zum 10. des der Abrech- nungsperiode folgenden Monats eingingen.» Mit berechtigter Befriedi- gung bemerkt daher eine dieser glücklichen Ausgleichskassen: «Mit Mahnungen und Zahlungsaufschub hat sich unsere Ausgleichskasse nicht zu befassen.» Wenn demgegenüber eine andere Ausgleichskasse feststellt: «Ueber die Zahlungsmoral eines großen Teils unserer Kassen- mitglieder muß nichts mehr weiter ausgeführt werden», zeigt dies, wie verschieden die Verhältnisse je nach der Struktur von Kasse zu Kasse sind. *

Die Aeußerungen zum Kapitel «Rentenanspruch» stimmen darin überein, daß die Möglichkeit eines Rentenbezuges für Pflegekinder zu den glücklichen Neuerungen der Vollzugsverordnung gehört. Wenn auch die Fälle, in denen Pflegekinderrenten zugesprochen werden konnten, bisher nicht zahlreich waren, ist doch «mit dem neuen Erlaß über die Rentenberechtigung der Pflegekinder eine weitere Lücke in der AHV- Gesetzgebung geschlossen worden.»

Wie bisher gibt auch 1951 der Konteeusammenruf kaum Anlaß zu kritischen Bemerkungen. Es wird betont, er habe sich «bewährt», er er- folge «reibungslos», er funktioniere «innert kürzester Frist» und «ohne nennenswerte Verzögerungen.» Die Ursache allfälliger Verzögerungen «liegt meistens in der vom Rentenansprecher lückenhaft erstellten Arbeitgeberliste im Anmelde- formular oder im schleppenden Eingang der Beitragsmeldungen seitens der Arbeitgeber. Es sind jetzt schon Rentenfälle mit bis zu 10 indivi- duellen Beitragskonten und bis zu 42 Beitragsposten zu verzeichnen.» Eine Ausgleichskasse beanstandet, daß viele Kassen nur das Formular 335/2 gebrauchen, was in zahlreichen Fällen Rückfragen bei der zusam- menrufenden Kasse zur Folge hat. Eine andere Ausgleichskasse weiß zu berichten, daß anläßlich eines Kontenzusammenrufs eine angerufene Kasse eine Forderung für abgeschriebene Beiträge meldete, die mit der Rente verrechnet werden konnte. Dadurch sei das Rentenbetreffnis we- sentlich verbessert worden.

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Renten, die nicht fristgemäß festgesetzt werden konnten, bilden die Ausnahme. Ueberschreitungen der 30-tägigen Frist sind auf terminbe- dingte Arbeitsüberlastung, verspätetes Eintreffen. der Beitragsmeldun- gen bzw. der Wehrsteuerrneldungen sowie in Ausnahmefällen auf das Fehlen der vom Rentenansprecher zu beschaffenden Unterlagen zurück- zuführen. Provisorische Auszahlungen erfolgten jedoch auch in solchen Fällen nur ausnahmsweise, weil «die Rentenberechtigten ausdrücklich darauf verzichteten», oder weil die Rentenberechtigten «die etwas ver- spätete aber definitive Auszahlung der provisorischen vorziehen.»

Nachträgliche Aenderungen bereits definitiv festgesetzter Renten mußten im Berichtsjahr von fast allen Ausgleichskassen vorgenommen werden. Vorwiegend handelte es sich um Fälle mit Erhöhungen des Ren- tenbetreffnisses. Die Gründe sind verschiedener Art. «Sehr oft sind Ren- tenverfügungen zu korrigieren, in gewissen Fällen 2-3 mal. Das ist immer die Folge unvollständiger Angaben des Versicherten über seine letzten Arbeitgeber, was speziell für Bauarbeiter zutrifft.» Auch das «Auftauchen späterer Beitragsmeldungen macht oft das wiederholte Abändern der Rentenverfügungen nötig.» Ferner wird der Erwerb der Ehefrau beim Todesfall öfters nicht gemeldet, was nachträgliche Rentenänderungen zur Folge haben kann.

Zur Frage des nachträglichen Wechsels der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse wird übereinstimmend die Auffassung ver- treten, daß die einmal gewählte Kasse nur bei zwingenden Gründen aus- geschaltet werden sollte. «In den wenigen Fällen mit notwendigem Kas- senwechsel sollten sodann nicht nur Zahlungsaufträge erteilt werden. Besser wäre die vollständige Abtretung des Falles mit Uebergabe des Rentendossiers.

Auch im Berichtsjahr 1951 hat sich die Auszahlung der Renten durch die Arbeitgeber nicht in größerem Ausmaß durchzusetzen ver- mocht. Nur etwa bei einem Dutzend Ausgleichskassen werden die Ren- ten vorwiegend oder ausschließlich durch Vermittlung des Arbeitgebers ausgerichtet. Als Hauptursache dieser geringen Verbreitung wird das Verbot der Barauszahlung genannt. «In dieser Beziehung weisen wir erneut auf die Tatsache hin, daß die gemäß Art. 71, Abs. 1, VV vorge- schriebene Zahlungsart als bürokratische Schikane empfunden wird in jenen Fällen, in denen die Rentenberechtigten noch im Betrieb arbeiten.» Von einer anderen Ausgleichskasse wird jedoch darauf hingewiesen, daß

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die Arbeitgeber froh waren, «diese Arbeit abwälzen zu können. Keiner maß der auf psychologischen Motiven abstellenden Bindung des Arbeit- nehmers an den Arbeitgeber, welche für die Begründung der indirekten Auszahlung etwa herangezogen wird, große Bedeutung bei; maßgebend waren praktische Erwägungen.» Diesem «Bequemlichkeitsstandpunkt» wird von anderer Seite entgegengehalten, daß «die freie Wirtschaft ihren Forderungen nur dann Nachdruck verschaffen kann, wenn sie bereit ist, die damit verbundenen Umtriebe zu übernehmen.» Den Nagel auf den Kopf getroffen hat wohl ein Kassenleiter, wenn er sagt: «Dem Rentner selbst ist es in der Regel gleichgültig, woher er das Geld erhält, wesent- lich ist ihm vielmehr, daß der Betrag monatlich pünktlich eingeht.»

Ueber die Frage der Rentenauszahlung cvi Vertreter war in der ZAK bereits die Rede (1952, Seite 206). In den Berichten der Ausgleichskas- sen wird in dieser Frage kein so bedeutendes Problem erblickt oder, es wird ihm eine geringere Bedeutung beigemessen. Es wird lediglich wie- derholt festgestellt, daß <>bei den wenigen Fällen, wo die Ueberweisung auf Postcheckkonto erfolgt, sich keine Schwierigkeiten ergaben,> soweit entsprechende Gesuche um Einzahlung auf Postcheck- oder Bankkonto nicht überhaupt abgewiesen oder zurückgezogen wurden. Eine nicht un- bedeutende Anzahl von Ausgleichskassen vertritt die Auffassung, daß auch die direkte Auszahlung durch Zahlungsanweisungen «keine unbe- dingte Garantie» bietet. «Die Gefahr, daß bei Auszahlungen auf das Bank- oder Postcheckkonto mit größeren Verlusten gerechnet werden muß, ist unseres Erachtens nicht vorhanden. >,

Hin und wieder müssen einzelne Ausgleichskassen erfahren, daß sie von den Rentnern über deren Mutationen nicht orientiert werden. «In einem Fall hat der Rentner es unterlassen, uns vom Ableben seiner Ehe- frau in Kenntnis zu setzen. Nur einem Zufall ist es zuzuschreiben, daß wir hiervon zwei Monate später Kenntnis erlangten, sodaß eine Rück- verrechnung der zu Unrecht ausbezahlten Eliepaarrente leicht möglich war. » Solche Fälle bilden jedoch Ausnahmen. Viel häufiger finden sich in den Berichten Bemerkungen folgender Art: «Bei Todesfällen oder Adreßänderungen sind die Zahlungsanweisungen prompt zurückgekom- men,» sodaß die Lebensbescheinigungen «nur als zusätzliche Sicherungs- maßnahme» gewürdigt werden. Diese Betrachtungsweise dürfte aller- dings mit bezug auf die Entüehrlichkeit der Lebensbescheinigungen zu optimistisch sein, denn gerade weil die Mutationsmeldungen nicht in allen Fällen eingehen, «erachten wir die Lebensbescheinigungen als un-

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erläßlich». Doch bietet offenbar auch diese Maßnahme keine absolute Sicherheit, «wenn z. B. die mit der Februar-Rente zum Versand gelangte Lebensbescheinigung vorn Ehegatten und vom Postboten unterzeichnet zurückkommt, trotzdem die Ehefrau bereits im Dezember des Vorjahres gestorben ist.»

Bei den Uebergangsrenten wurde «durch die Erhöhung der Einkom- mensgrenzen in Verbindung mit der verminderten Anrechnung von Ver- mögen und Einkommen eine wesentliche Erweiterung des Bezügerkrei- ses erreicht.» Die neuen Vorschriften ermöglichten «in zahlreichen Fäl- len Hilfe zu gewähren, wo diese schon lange nötig war»; zudem brachten sie eine «Ausdehnung des Bezügerkreises bis weit in die Schichten des bescheideneren Mittelstandes.» In gewissen Kantonen erhalten nun rund

90 aller Angehörigen der Uebergangsgeneration eine Bedarfsrente, so-

daß sogar von einer «unverkennbaren Abkehr vorn Bedarfsprinzip zu- gunsten der Uebergangsrentner» gesprochen wird. Trotzdem kommt es «immer wieder vor, daß Rentenanwärter sich durch vorzeitige Vermö- gensabtretungen einen Anspruch auf eine Uebergangsrente erwirken wollen.» Die komplizierte Einkommensberechnung «brachte es jedoch mit sich, daß ein Außenstehender eine Nachkontrolle der bewilligten Rente in der Regel nicht mehr selbständig vornehmen kann und die Anfragen bei der Kasse und den Zweigstellen daher stark zugenommen haben. » Soweit die Verbandsausgleichskassen noch Uebergangsrenten aus- zahlen, berichten sie übereinstimmend, daß dank der Gesetzesrevision sozusagen alle bisher noch gekürzten Renten nunmehr in ungekürzte umgewandelt Werden konnten.

Neben der Anwendung der revidierten Bestimmungen betreffend die Uebergangsrenten oblag den Ausgleichskassen im Berichtsjahr auch die ordentliche Revision der Uebergangsrentenfälle gemäß AHVV Art. 69, Abs. 3. «Das Ergebnis war im Vergleich zur zeitraubenden Arbeit unbe- deutend» meldet eine Ausgleichskasse. Andere Ausgleichskassen sind der Auffassung, es sollte eine Toleranzfrist eingeräumt werden, innert derer keine Rentenrückerstattungsforderungen gestellt werden müßten; denn «wir erachten die Aenderung der Rentenverfügung in den Fällen, in denen nur eine geringe Aenderung der Rentenhöhe eintritt, für un- zweckmäßig.» Auch aus Kostengründen erwartet man ein vereinfachtes Kontrollsystem, «wenn schon diese zeitraubende und in ihrem Resultat wenig positive Arbeit jährlich durchgeführt werden muß.»

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Sehr oft beanstandet werden die Differenzen zwischen ordentlicher Minimalrente und Uebergangsrente in städtischen Verhältnissen. «Vol- lends unverständlich für das Volk» ist die Möglichkeit der Ablösung einer Uebergangsrente durch eine viel niedrigere ordentliche Rente. In diesem Zusammenhang wird mehrmals das berühmte Beispiel der armen in der Stadt wohnenden Witwe vorgetragen, die eine Uebergangsrente von Fr. 600.-- jährlich bezieht und von ihrem mühsam erarbeiteten Ver- dienst noch ein paar Fränklein AHV-Beiträge bezahlt, wobei dann der «Dank für die Betragsleistung ihren Ausdruck nicht nur in einer Ver- minderung der einfachen Altersrente von Fr. 750.— auf Fr. 450.—, son- dern sogar noch in einer Schmälerung der bisher ausgerichteten Rente um Fr. 120.— findet.» Einstimmig ertönt daher der Ruf nach Beseiti- gung solcher Mißverhältnisse anläßlich der bevorstehenden Gesetzesre- vision.

Vereinzelt wird der Vorschlag auf Aufhebung der Ortsklassen für die Uebergangsrenten gemacht. «Es fällt vielfach schwer, einem Rentenbe- züger hei gleichbleibenden Lebenshaltungskosten die Herabsetzung der Rente überzeugend zu begründen.» Zudem werde durch die Ortsklassen die Entvölkerung der ländlichen Gegenden begünstigt und die Wohnungs- not in den Städten verschärft. Die Aufhebung der Einkommensgren- zen und die Zusprechung von Uebergangsrenten an alle Interessenten st der Wunschtraum eines Kassenleiters. Die Zusprechung von Ueber- gangsrenten an Begüterte wäre nicht stoßender, meint er, als die Aus- richtung von ordentlichen Renten an Reiche nach ein- bis zweijähriger Beitragsdauer. Im übrigen würde die Aechtung durch die öffentliche Meinung schon dafür sorgen, daß Leute, die nicht wirklich bedürftig wären, keine Uebergangsrente verlangten.

Diese Ausschnitte aus den Jahresberichten haben gezeigt, mit wel- cher persönlichen Anteilnahme die meisten Kassenleiter bei der Sache sind und mit welchem Interesse sie die Neuregelung mancher Fragen erwarten. Die Jahresberichte bieten jeweils die beste Gelegenheit, der Aufsichtsbehörde auf Erfahrungen begründete Vorschläge zu unterbrei- ten. Dies ist aber nur möglich, wenn sich die Berichte nicht allzusehr auf statistische Angaben beschränken und nicht «in Berücksichtigung einer Weisung des Vorstandes kurz und summarisch» abgefaßt werden müssen.

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Schweizerische Ausgleichskasse und Staatsverträge Das Jahr 1951 war für die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf besonders wichtig, weil in dessen Verlauf die Bestimmungen der Staats- verträge mit Italien, Frankreich, Oesterreich und Deutschland über So- zialversicherung erstmals faktisch zur Anwendung kamen. Die Kasse hat ihren Namen geändert: während sie früher «Ausgleichskasse für Aus- landschweizer» hieß, trägt sie nun den Namen «Schweizerische Aus- gleichskasse». Durch die verschiedenen Staatsverträge sind ihr als Ver- bindungsstelle zahlreiche neue Aufgaben zugewachsen. Es darf gesagt werden, daß diese Anfangs- und Anpassungszeit durchaus befriedigend verlief. Es dürfte sich rechtfertigen, die verschiedenen Seiten dieser Tätigkeit durch den Abdruck einiger Auszüge aus dem Jahresbericht der Kasse für

1951 zu beleuchten.

1. Abkommen mit Italien

1. Beiträge

Unsere Kasse mußte anfänglich dem Istituto nazionale della previ- denza sociale in Rom laufend durch Listen und Einzelkarten die italie- nischen Staatsangehörigen melden, welche der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung unterstellt sind. Dementsprechend wur- den während des Jahres 1951 die folgenden Listen und Karten dem Isti- tuto übermittelt: Zahl der Zahl der Gesamtzahl der dem Istituto Namenslisten Einzelkarten gemeldeten Versicherten 4 434 225 679 225 679

Ab Ende Oktober 1951 sind keine Listen und Einzelkarten mehr über- sandt worden. Im Laufe des Jahres erhielt die Kasse insgesamt 274 Gesuche um Ueberweisung von Beiträgen. 257 dieser Gesuche konnte Folge geleistet werden. Die an die italienische Verbindungsstelle überwiesenen AHV-Beiträge belaufen sich auf Fr. 44 721.30. Dieser Betrag setzt sich aus den von italienischen Staatsangehörigen an die schweiz. Alters- und Hinterlasse- nenversicherung persönlich einbezahlten Beträgen und den aufgelaufe- nen Zinsen zusammen. Seit Oktober 1951 haben keine Ueberweisungen mehr stattgefunden (was mit der Revision des Abkommens zusammen- hängt).

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2. Renten der ÄHV an in Italien und Drittländern wohnende italienische

Staatsangehörige Bis Ende 1951 gingen bei der Schweiz. Ausgleichskasse 17 Gesuche um Auszahlung von Renten ein. Davon betrafen 6 Gesuche die Weiter- zahlung von Renten, welche von andern Ausgleichskassen festgesetzt worden waren. Bis Ende Januar 1952 hat unsere Kasse dem Instituto für 8 italieni- sche Staatsangehörige Fr. 6300.--- an rückstindigen Renten überwiesen. Das Istituto hat uns die Auszahlung an die Berechtigten bestätigt. 9 Ge- suche konnten nicht berücksichtigt werden, da die Anwärter nie bei- tragspflichtig gewesen waren.

3. Bemerkungen

Die Anwendung des Abkommens verursachte gewisse Schwierigkei- ten mit Bezug auf die technische Abwicklung und die Erledigung von einzelnen Fällen. Gegen Jahresende konnte immerhin eine gewisse Ver- besserung festgestellt werden. Die Beibringung von Bestätigungen über den Wohnsitz war in ge- wissen Fällen nicht leicht. Wir mußten feststellen, daß gewisse kantonale Behörden erst seit etwa 20 Jahren eine Ausländerkontrolle durchfüh- re n; andere Behörden vernichten ihre Akten nach einer gewissen Anzahl von Jahren. Wir haben daher dem Istituto mitgeteilt, daß wir in solchen Fällen bereit sind, beim Beibringen der notwendigen Unterlagen mitzu- wirken. II. Abkommen mit Frankreich Das Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz vom 9. Juli

1949 trat mit dem 19. Oktober 1950, dem Datum seiner Veröffentlichung

in der amtlichen Gesetzessammlung, in Kraft. Erst ab Februar 1951 begann der Briefwechsel mit der Caisse Nationale de Säcuritä sociale in Paris, bezüglich der Schweizer und Franzosen, welche Anspruch auf eine schweizerische oder französische Rente erhoben. Der Briefwechsel betraf Fälle, die von den französischen Behörden bereits geprüft wurden. An- meldungen zum Bezug von französischen Renten konnten erst ab Juni nach Paris übermittelt werden, da uns erst in diesem Zeitpunkt die not- wendigen Formulare zugestellt wurden. Von den 33 laufenden Renten wurden 24 durch unsere Kasse festge- setzt; 9 Rentenfälle wurden uns von andern Ausgleichskassen über- mittelt, da die Berechtigten die Schweiz verlassen hatten, nachdem sie bereits in den Genuß einer Rente gelangt waren. Die 1951 bezahlten

327

Beträge belaufen sich auf insgesamt Fr. 33 347.80, wovon Fr. 2789.— auf das Jahr 1949, Fr. 10 952.70 auf das Jahr 1950 und Fr. 19 606.10 auf das Jahr 1951 entfallen. Drei Gesuche um Witwenrenten konnten nicht berücksichtigt werden, weil die verstorbenen Ehegatten die Bedingungen des Art. 5, Buchstabe b, des Abkommens nicht erfüllt hatten. Gemäß Buchstabe d des gleichen Artikels wurden die einbezahlten Beiträge den Hinterlassenen der Ver- sicherten zurückerstattet. Die Summe der drei Rückerstattungen beträgt Fr. 1787.—. Von den 24 Renten, welche von unserer Kasse festgesetzt wurden, be- treffen 17 Grenzgänger und ihre Hinterlassenen (6 einfache Altersren- ten, 7 Witwenrenten und 4 Waisenrenten). Die meisten dieser Fälle konn- ten gemäß den Bestimmungen von Art. 5, Buchstabe b, des schweize- risch-französischen Abkommens ohne weiteres erledigt werden. Einer allerdings machte große Schwierigkeiten; es handelte sich darum, eine Tätigkeit in der Schweiz während mindestens 10 Jahren nachzuweisen, wobei die effektive Arbeit 8 Monate im Jahr betragen mußte. Einige der früheren Arbeitgeber des Versicherten hatten ihr Geschäft aufgegeben und konnten nicht mehr erreicht werden.

Französische Renten Die Auszahlung der französischen Renten in der Schweiz begann im März 1951. Es handelte sich dabei um Renten, die bereits vorher von den zahlungspflichtigen französischen Versicherungskassen direkt nach der Schweiz ausbezahlt wurden. Die folgende Aufstellung zeigt die Ent- wicklung der 1951 für Rechnung der französischen Sozialversicherungs- kassen ausgeführten Zahlungen: Anzahl der Betrag Fälligkeit am

1. April 1951 132 15 478.45 1. Juli 1951 296 64 280.35 1. Oktober 1951 309 79284.75) 1. Januar 1952 365 112 398.101) Die Art. 39 ff. der Verwaltungsvereinbarung des 30. Mai 1950 be- trauen unsere Kasse mit der administrativen und ärztlichen Kontrolle der Bezüger von französischen Invalidenrenten. Demzufolge haben wir in Zusammenarbeit mit der Schweiz. Unfailversicherungsanstalt 20 Pen- sionierte medizinisch untersuchen lassen. Die Kosten dieser Kontrollun-

1) einschließlich seit 1. Juli 1949 fähiger rückständiger Beträge.

328

tersuchungen werden laufend der Schweiz. Unfaliversicherungsanstalt zurückerstattet. Mit der Caisse Nationale Je S6eurit6 sociale in Paris wird darüber vierteljährlich abgerechnet und die Beträge werden unver- züglich überwiesen. 1951 betrugen sie Fr. 970.50. Wir haben auch die administrative Kontrolle von 5 Versicherten durchgeführt. Dabei haben uns 3 kantonale Ausgleichskassen und eine Verbandsausgleichskasse in verdankenswerter Weise unterstützt. Wir hatten im Weitern Gelegenheit, uns zu Gunsten von ungefähr 80 Bezü- gern von Unfallrenten zu verwenden, welche auf Grund des Abkommens nun auch Anspruch auf die gesetzlichen Rentenzulagen haben. Frühere Vorschriften sahen vor, daß diese Zulagen nur in Frankreich zur Aus- zahlung gelangen könnten. Sie werden künftig auch in der Schweiz aus- gerichtet und zwar durch die französischen Konsulate, zumal die Caisse de Dpots et Consignations im Hinblick auf die organisatorischen Kom- plikationen für ihre Dienstzweige es abgelehnt haben, die Auszahlungs- weise ins Ausland zu ändern.

III. Abkommen mit Oesterreich Die Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des Abkom- mens wurde am 10. Mai 1951 unterzeichnet, sodaß unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. September 1951 der Verkehr zwi- schen den beiden Verbindungsstellen aufgenommen werden konnte.

Oesterreich ische Staatsangehörige in Oesterreich und in Drittländern, welche Anrecht auf eine AHV-Rente haben Im Jahre 1951 haben 6 österreichische Staatsangehörige Erkundigun- gen über die Leistungen der schweizerischen AHV eingezogen. Keines dieser Schreiben enthielt eine Anmeldung für den Bezug einer ordentli- chen Rente der AHV. 2 Fälle betrafen die Ueberweisung von Beiträgen zufolge Eintritt des Versicherungsfalles, während 4 Gesuche sich auf die vorzeitige Rückerstattung von Beiträgen richteten. Bis Ende Januar

1952 sind an österreichische Staatsangehörige in Oesterreich oder Dritt-

ländern keine Leistungen ausgerichtet worden.

Schweizerische Staatsangehörige in der Schweiz, welche Anrecht auf eine Leistung der österreichischen Rentenversicherungen haben Wir haben 1951 insgesamt 84 Anmeldungen für den Bezug öster- reichischer Sozialversicherungsleistungen entgegengenommen. Ein Teil dieser Gesuche war uns schon vor dem Inkrafttreten des Abkommens zu- gegangen. Soweit es sich um Personen handelt, die bereits früher eine

329

Rente bezogen, konnte im Einvernehmen mit der österreichischen Ver- bindungsstelle ein neues Gesuch formlos eingereicht werden.

33 Rentenfälle konnten vor Ende des Jahres erledigt werden. Die er-

sten österreichischen Zahlungsbordereaux wurden uns vereinbarungsge- mäß im November 1951 und am 10. Januar 1952 übermittelt. Auf dem ersten Zahlungsbordereau finden sich 22 Berechtigte mit Rentenrück- ständen in der Höhe von Fr. 53 138.70; die Beträge wurden im Dezem- ber 1951 bezahlt. Das zweite Bordereau beteaf 33 Auszahlungen im Be- trage von Fr. 32 795.50, welche erst nach Jahresende ausbezahlt wurden. Jeder einzelne Fall konnte mühelos überprüft werden.

IV. Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland Das Abkommen konnte seit dem Abschluß der Verwaltungsvereinba- rung vom 21. September 1951 angewendet werden. Seit der Veröffent- lichung dieser Vereinbarung erhielten wir Bitten um Auskunft und Ge- suche von Versicherten und ihren Hinterlassenen betreffend die Leistun- gen, auf welche sie gestützt auf das am 1. Juli 1951 in Kraft getretene Abkommen Anspruch haben. Es handelt sich fast ausschließlich um Ansprüche gegenüber den deutschen Rentenversicherungen. Da die For- mulare für die Einreichung der Gesuche noch nicht vorlagen, mußten die Ansprecher zunächst abwarten, bis diese Formulare gedruckt waren. Nach Verhandlungen vom 15/16. November 1951 zwischen Vertretern des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Zentralen Ausgleichs- stelle einerseits und der Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe anderseits, wurden die wichtigsten hängigen Fragen über die Anwen- dung des Abkommens geklärt. Ueberdies wurden die Formulare berei- nigt. Die gegenseitige Uebermittlung der notwendigen Formulare durch die Verbindungsstelle konnte noch während des Berichtsjahres erfolgen.

1. Leistungen der AHV an deutsche Staatsangehörige in der

Bundesrepublik Deutschland und in Drittländern Bis Ende des Berichtsjahres, d. h. bis zum 31. Januar 1952 wurden folgende Gesuche um schweizerische Renten bzw. Ueberweisungen von Beiträgen oder Rückerstattung von Beiträgen behandelt: Gesuche um eine ordentliche Rente der AHV: 10 Gesuche um Ueberweisung von AHV-Beiträg en: 11 Gesuche um Rückerstattun g von AHV-Beiträg en: 1

9 der Rentengesuche kamen aus Deutschland und eines aus einem

dritten Land. In 3 Fällen konnten die Rentenverfügungen noch während des Berichtsjahres erlassen werden, in einem weitern Fall handelt es

330

sich um eine Rente, die bereits von einer kantonalen Ausgleichskasse festgesetzt worden war und von unserer Kasse weiter bezahlt wurde. Dagegen wurde während des Berichtsjahres noch keine Verfügung be- züglich der Ueberweisung oder Rückerstattung von Beiträgen erlassen. Die für 1951 auf Grund des Abkommens bezahlten AHV-Renten be- liefen sich auf Fr. 440.20. Eine Anzahl deutscher Staatsangehöriger, welche die Schweiz bereits verlassen hatten, haben die vorzeitige Rückerstattung der an die AHV bezahlten Beiträge begehrt. Es wurde ihnen mitgeteilt, daß sie gemäß den Vorschriften des Abkommens den Eintritt des Versicherungsfalles abwarten müssen.

2. Leistungen der deutschen Rentenversicherungen an in der Schweiz

wohnhafte schweizerische und deutsche Staatsangehörige Gleich nach dem Abschluß der Verwaltungsvereinbarung, d.h. ab Ok- tober 1951 liefen in großer Zahl Gesuche um solche Leistungen ein. Am Ende des Berichtsjahres lagen bereits 610 Fälle vor, welche uns zum größeren Teil von den Versicherten selbst unterbreitet worden waren; eine beträchtliche Anzahl von Fällen wurde uns auch durch die deutsche Verbindungsstelle gemeldet. Die erste Zahlung von Renten der deutschen Angestellten- und Invalidenversicherung konnte, wie in der Verwal- tungsvereinbarung vorgesehen, anfangs Januar für ab 1. Januar 1952 fällige Renten erfolgen. Die erste deutsche Zahlungsliste wurde uns Mitte Dezember 1951 zugestellt. Das Zahlungsbordereau betraf insgesamt 612 Berechtigte, nämlich:

228 Rentner der deutschen Angestellten-Versicherung und

324 Rentner der deutschen Invalidenversicherung.

Bis Ende Januar 1952 wurden deutsche Renten im Betrag von ins- gesamt Fr. 49 840.15 ausbezahlt. Für die deutsche Knappschafts-Versi- cherung erfolgte im Berichtsjahr 1951 keine Auszahlung. Der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland wickelte sich reibungslos ab.

Diesen Ausführungen darf entnommen werden, daß die Durchfüh- rung der Sozialabkommen sozusagen von Anfang an reibungslos gespielt hat. Dabei ist nicht zu übersehen, daß die neuen Aufgaben der schweiz. Ausgleichskasse mannigfaltiger Art waren und bald auch einen ins Ge- wicht fallenden Umfang angenommen haben. Die staatsvertraglichen Regelungen haben sich jedoch bereits eingelebt, sehr zum Segen von Hunderten von Schweizern und Ausländern, die sonst keine Leistungen erhalten hätten.

331

Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1951 Wir geben nachfolgend die wichtigsten statistischen Ergebnisse be- treffend die Uebergangsrenten im Jahre 1951 bekannt. Eingehende Kom- mentare sowie weitere Tabellen werden im Jahresbericht für 1951 er- scheinen. Beim Vergleich der Ergebnisse des Jahres 1951 mit denjenigen des Vorjahres ist nicht zu übersehen, daß die Einkommensgrenzen mit Wirkung ab 1. Januar 1951 um durchschnittlich 65Yr erhöht worden sind.

1. Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und

Rentenansätzen Tabelle 1 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Rentenarten Gekürzte Zu- Ungekürzte Gekürzte gekürzte Zusammen entn Renten sammen Renten Renten

Einfache Alters- renten 157637 8045 165682 86881881 2797831 89679712 Ehepaar- Altersrenten 37 330 4 657 41 987 31 029 477 2 517 322 33 546 799 Witwenrenten') 38280 1908 38188 16100710 544 907 16645 617 Einfache Waisen- renten 22121 562 22683 3444201 59306 3503507 Vollwaisenrenten 1 411 67 1 478 310 827 9 105 319 932

Total 1951 254 779 15 239 270 018 137 767 096 5 928 471 143 695 567 Total 1950 215 913 20 626 236 539 114 319 574 6 873 623 121 193 197

) Ohne einmalige Witwenabfindungen.

2. Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten und Ortsklassen

Tabelle 2 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Rentenarten Stä d-Hall)- Ländlich Städtisch Ha lb- Ländlich tisch städtisch städish

Einfache Alters- renten 59 702 34 106 71 874 40 146 779 18 127 471 31 405 462 Ehepaar- Altersrenten 13 549 8 691 19 747 13 275 787 6 922 918 13 348 094 Witwenrenten') 14 710 7 594 15 884 7 893 951 3 263 998 5 487 668 Einfache Waisen- renten 6 194 4 345 12 144 1 230 567 689 577 1 583 363 Vollwaisenrenten 377 299 802 107 686 68 346 143 900

Total 1951 94 532 55 035 120 ,151 62 654 770 29 072 310 51 968 487 Total 1950 80 670 46 569 109 300 51 876 173 23 792 330 45 524 694

')Ohne einmalige Witwenabfindungen.

332

3. Kantonale Gliederung aller Rentenarten nach Ortsklassen

Tabelle 3 Bezüger (Fälle)') Auszahlungen in Franken')

Kantone Halb- Zu- Halb- Zu- Städ- 1 1 Länd- 1 Städ- 1 1 Länd- 1

1 städ- 1 1 sam- tisch 11 städ- 1 sam-

tisch 1 Ich 1 lieh

1 tisch 1 men 1 tisch men

Zürich 23699 5228 7396 36323 16 098 199 2792999 3 238 536 22129734 Bern 11519 9864 20066 41 529 7 589 952 5211 809 8 751 096 21 632857 Luzern 4679 1344 6565 12588 3051972 643 772 2 679 755 6315499 Uri 8 362 1245 1615 3558 190995 497337 691890 Schwyz 5 1416 3200 4621 3750 748 357 1 352 821 2104928 Obwalden 408 1163 1571 194 309 485 777 680085 Nidwalden 2 406 675 1083 262 205 164 273 073 478499 Glarus 7 1154 1140 2301 2393 620 878 506 621 1129892 Zug 548 588 1032 2169 355 334 287 065 404 750 1047149 Freiburg 1 616 889 7793 10298 1 013 749 453 251 3249711 4716717 Solothurn 2115 3156 3081 8352 1 359 053 1 684 480 1 341 313 4384846 Basel-Stadt 9093 25 18 9136 6 038 955 11377 3811 6054143 Basel-Land 1592 1980 2021 5593 1 042 325 1 048 879 909 148 3000352 Schaffhausen 1702 432 1013 3147 1 096 154 212 258 442 708 1751120 Appenzell A.Rh. 998 1047 2399 4444 691 664 575 490 1 054 235 2321 389 Appenzell I.Rh. 4 370 772 1146 1012 197 340 321 583 519935 St. Gallen 4153 5570 10752 20475 2819772 3 009 505 4714632 10543909 Graubünden 1842 1238 6684 9764 1 152 211 659 682 2 937 422 4749315 Aargau 2219 5814 7953 15986 1 434 331 3 064 945 3 496 860 7996136 Thurgau 9 3026 4026 7861 2158 1 610 465 2 099 471 3712094 Tessin 2832 1421 9996 13249 1 852 641 744 589 4091747 6688977 Waadt 10187 5686 1880 24753 6659785 2 937 118 3 852 068 13448951 Wallis 1181 1261 9875 12317 667 085 597 729 3 986 435 5251 249 Neuenburg 4351 2167 1744 8262 2 935 350 1 188 984 779 609 4903943 Genf 10091 183 1162 11436 6 783 125 100871 497962 7381958

Schweiz 1951 94532 55035 120 451 270 018 62 654 770 29 072 310 51 968 487 143695567 Schweiz 1950 80670 46569 109 300 236 539 51876 173 23 792 330 45 524 694 121 193197

') Ohne einmalige Witwenabfindungen

333

4. Kantonale Gliederung der Altersrenteii

Tabelle 4 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Ehe Einfache Ehepaar- Kantone fi z Alters- Alters- Zusammen Alters- Al ters- samnien ien en rent en renten renten

Zürich 23 339 5 761 29 100 14 164 065 5 224 820 19 388 885 Bern 25 713 6 675 32 388 13 525 361 5 200 070 18 725 431 Luzern 7 545 1 587 9 132 4 064 952 1 233 861 5 298 813 Uri 874 223 1 097 406 860 154 230 561 090 Schwyz 2 811 663 3 474 1 330 297 468 627 1 798 924

Obwalden 830 241 1 071 387 251 166 848 554 099 Nidwalden 609 129 738 295 587 88724 384 311 Glarus 1 525 355 1 880 751 594 251 473 1 003 067 Zug 1 306 228 1 534 679 238 178 822 858 060 Freiburg 5 745 1 579 7 324 2 769 336 1 152 762 3 922 098

Solothurn 5 175 1 427 6 602 2 711 329 1 109 099 3 820 428 Basel-Stadt 5875 1 260 7 135 3 919 719 1 241 852 5 161 571 Basel-Land 3 403 962 4 365 1 838 730 748 074 2 586 804 Schaffhausen 1 892 505 2 397 1 069 198 424 988 1 494 186 Appenzell A.Rh. 2 757 944 3 701 1 382 256 714 764 2 097 020

Appenzell I.Rh. 714 157 871 333 953 111 093 445 046 St. Gallen 12 728 3 454 16 182 6 536 921 2 677 647 9 214 568 Graubünden 5 591 1 601 7 192 2 770 431 1 218 751 3 989 182 Aargau 9 870 2 496 12 366 4 985 712 1 883 555 6 869 267 Thurgau 4 797 1 385 6 182 2 241 879 986 479 3 228 358

Tessin 7 889 2074 9 963 4 006 213 1 552 553 5 558 766 Waadt 14 977 4 086 19 063 8 208 301 3 202 542 11 410 843 Wallis 6 324 1 460 7 784 3 041 863 1 055 846 4 097 709 Neuenburg 5 455 1 296 6 751 3 158 536 1 151 002 4 309 538 Genf 7 938 1 439 9 377 5 100 130 1 348 317 6 448 447

Schweiz 1951 165 682 41 987 207 669 89 679 712 33 546 799 123 226 511 Schweiz 1950 144 070 33 997 178 067 76 462 580 26 426 331 102 888 911

334

5. Kantonale Gliederung der Ilinterlassenenrenten

Tabelle 5

Bezüger Auszahlungen in Franken Ein- Voll- Wit- Ein- 'v 11- -

Kantone facheWai- Zu- wen- fache Wai- Zu- ren- Wai- sen- sani ren- wal- sen- sam- ten ) retTl renten men ten ) sen renten nien rn

Zürich 4609 2 484 130 7223 2 272 722 436 502 31625 2 740 849 Bern 5466 3430 245 9141 2322 644 533 616 51166 2 907 426 Luzern 2013 1350 93 3456 846 010 209 746 20930 1 076 686 Uri 254 232 32 518 92306 32479 1015 130 800 Schwyz 648 460 39 1147 237 172 11518 7264 306 004

Obwalden 239 252 9 500 90160 33749 2077 125 986 Nidwalden 175 159 11 345 68318 23679 2191 94108 Glarus 275 142 4 421 106 064 19964 797 126 825 Zug 332 289 13 634 141 617 43969 3503 189 089 Freiburg 1426 1421 127 2974 571 304 199 105 24210 794 619 Solothurn 1069 639 45 1750 450 176 104 002 10240 564 418 Basel-Stadt 1478 493 30 2001 787 833 95855 8884 892 572 Basel-Land 793 405 30 1228 346 830 61094 5624 413 548 Schaffhausen 464 281 5 750 210 268 45853 813 256 934 Appenzell A.Rh. 482 248 13 743 186 661 35460 2248 224 369 Appenzell 1.Rh. 160 107 8 275 59677 13902 1310 74889 St. Gallen 2568 1621 104 4293 1 064 679 243 265 21397 1 329 341 Graubünden 1444 1078 50 2572 590 938 158 609 10586 760 133 Aargau 2259 1282 79 3620 921 750 188 529 16590 1 126 869 Thurgau 1038 605 36 1679 392 416 84394 6926 483 736 Tessin 2295 943 48 3286 975 105 143 242 11864 1 130 211 Waadt 3844 1725 121 5690 1 729 244 281 697 27167 2 038 108 Wallis 2195 2203 135 4533 828 786 298 701 26053 1 153 540 Neuenburg 1057 422 32 1511 512 287 73320 8798 594 405 Genf 1608 412 39 2059 840 650 81207 11654 933 511

Schweiz 1951 38188 22683 1478 62349 16 645 617 3 503 507 319 932 20469056 Schweiz 1950 34949 21948 1575 58472 14 689 319 3271524 343 443 18 304 286

) Ohne einmalige Witwenabfindungen

335

6. Die Bedarfsquoten in den einzelnen Kantonen

Tabelle 6 Bedarfsquoten 9 1951 Kantone

1950 Hinter-

Altersrenten lassenen Zusammen renten

Zürich 47,6 63,4 48,4 59,7 Bern 45,3 63,7 47,3 59,2 Luzern 50,9 70,2 53,3 64,6 Uri 53,5 73,0 70,3 72,1 Schwyz 57,2 76,8 59,1 71,5

Obwalden 65,6 76,6 79,7 77,6 Nidwalden 52,8 67,1 61,3 65,2 Glarus 40,5 61,2 44,0 57,2 Zug 46,0 68,4 58,3 65,1 Freiburg 61,3 76,7 68,0 74,0

Solothurn 47,6 73,2 45,8 65,0 Basel-Stadt 47,3 65,0 53,4 62,1 Basel-Land 49,8 69,7 51,5 64,7 Schaffhausen 44,0 65,2 55,3 62,5 Appenzell A.Rh. 61,4 76,4 57,9 72,5

Appenzell I.Rh. 58,9 82,9 70,5 79,5 St. Gallen 55,2 73,5 56,6 69,2 Graubünden 64,1 78,4 78,8 78,5 Aargau 48,2 68,0 48,6 62,4 Thurgau 44.6 61.6 47,3 57,9

Tessin 68,9 83,0 69,6 79,2 Waadt 53,6 73,4 58,7 69,4 Wallis 72,8 80,1 94,4 84,8 Neuenburg 47,4 66,9 42,4 60,5 Genf 48,7 75,5 49,7 69,1

Schweiz 51,6 69,5 55,3 65,6

1) Verhältnis zwischen der Zahl der tatsächlichen Rentenbezüger und der Zahl der- jenigen Personen, bei denen die persönlichen Bedingungen für den Rentenbezug ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse erfüllt sind.

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Mitwirkung der Zivilstandsämter im Rentenfall Für die Feststellung, ob einem Rentenanwärter der Anspruch auf eine Versicherungsleistung aus der AHV zusteht oder ob seine Anmel- dung abschlägig beschieden werden muß, benötigt die Ausgleichskasse eine Reihe von Angaben über seine Person. seine familienrechtliche Stellung und, wenn eine Hinterlassenenrente in Frage steht, über den verstorbenen Versicherten, von welchem das Recht auf eine Rente abge- leitet wird. Diese Angaben über Namen, Alter, Zivilstand, Staatsange- hörigkeit, und je nach dem Rentenfall auch iiber allfällige Kinder, Ehe- dauer usw., sind aber nicht nur notwendig um zu erfahren, ob die allge- meinen persönlichen Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente erfüllt sind, sondern sie dienen auch für die Bestimmung der Rentenart und unter Umständen für die Bemessung der Versicherungsleistungen. Deshalb wird vom Rentenanwärter bzw. von seinem Vertreter verlangt, daß er im Anmeldeformular gemäß den dort gestellten Fragen alle Aus- künfte erteilt, deren die Ausgleichskasse zur Erfüllung ihrer Aufgabe bedarf. Die Ausgleichskasse kann jedoch nicht unbesehen auf die Anga- ben des Rentenanwärters abstellen, da keine Gewähr dafür besteht, daß diese stets den Tatsachen entsprechen, abgesehen davon, daß die Aus- künfte öfters auch nicht vollständig sind. Es obliegt ihr daher, alle Per- sonalien des Versicherten noch in geeigneter Weise zu überprüfen. Nach dem Gesagten bedarf es wohl keiner weiteren Ausführungen darüber, daß nur durch die genaue Abklärung der persönlichen Voraussetzungen im Einzelfall unrechtmäßige Rentenauszahlungen und Mißbräuche ver- mieden werden können. Auf Grund der Erfahrungen in der ersten Einführungszeit der AHV erließ nun das BSV anfangs 1951 besondere Weisungen über die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen im Rentenfall und die Mitwirkung der Zivilstandsämter. Bei dieser Regelung war der Gedanke wegleitend, die Ausgleichskassen kätten die Personalien der Rentenanwärter nach Mög- lichkeit selbst abzuklären, um mit der zunehmenden Zahl der Bezüger ordentlicher Renten eine allzu große Mehrbelastung der Zivilstandsäm- ter zu vermeiden. Es hatte sich nämlich gezeigt, daß die von den Aus- gleichskassen beinahe regelmäßig für jeden Rentenfall bei den Zivil- standsämtern eingeholten Auskünfte zu einer nicht unerheblichen Bela- stung dieser Amtsstellen führte, besonders seitdem ab Anfang des Jah- res 1949 die ordentlichen Renten zur Ausrichtung gelangten. Anderseits konnte man sich aber auch fragen, ob nicht dem Rentenanwärter zuge- mutet werden durfte, seine Angaben in der Anmeldung mit den in seinem Besitz befindlichen amtlichen Ausweisschriften zu belegen und auf diese

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Weise nach Möglichkeit zu einer Vereinfachung der Abklärungen und Entlastung der beteiligten Behörden beizutragen, ohne daß ihm beson- dere Kosten daraus erwachsen würden. In den genannten Weisungen wurde daher vorgesehen, daß die persönlichen Voraussetzungen in allen Rentenfällen anhand amtlicher Ausweisschriften der Versicherten, wie sie z. B. das Familienbüchlein, die Niederlassungsbewilligung, der Reise- paß usw. darstellen, geprüft und nurmehr in den Ausnahmefällen, in de- nen dieses Verfahren nicht durchgeführt werden kann oder nicht zu einem sicheren Ergebnis führt, die Auskünfte der Zivilstandsämter be- ansprucht werden sollten. Diese Neuregelung ist seinerzeit nicht au[ den ungeteilten Beifall der Ausgleichskassen gestoßen und es wurden mancherorts Bedenken laut, die nicht nur auf die praktischen Schwierigkeiten der Neuerungen und die Mehrarbeit der Ausgleichskassen, sondern auch auf die Gefahren für eine zuverlässige Abklärung der persönlichen Voraussetzungen hin- wiesen. Wie indessen aus den Jahresberichten über das Jahr 19511 der Ausgleichskassen hervorgeht, haben sich die befürchteten Schwierigkei- ten bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Festsetzung der Renten wegen der nur noch stark beschränkten Mitwirkung der Zi- vilstandsämter im allgemeinen nicht eingestellt. Die überwiegende Zahl der Ausgleichskassen hat mit dem neuen Verfahren gute Erfahrungen gemacht und verschiedene Ausgleichskassen, die grundsätzlich zu dem für sie einfacheren System von früher zurückkehren möchten, räumen immerhin ein, daß sich die Prüfung auch ohne Mitwirkung der Zivil- standsämter in den meisten Fällen ohne erhebliche Schwierigkeiten durchführen ließ. Im einzelnen weisen verschiedene Ausgleichskassen darauf hin, daß die beschränkte Mitwirkung der Zivilstandsämter zu einer Vereinfachung und dadurch auch zu einer rascheren Behandlung der Rentenanmeldungen beigetragen hat. Dies trifft vor allem auf die kantonalen Ausgleichskassen zu, die meistens die Kontrolle der Perso- nalien an ihre Zweigstellen in den Gemeinden übertragen haben, bei de- nen in der Regel die Rentenanmeldungen eingereicht werden. Aber auch Verbandsausgleichskassen, die nicht auf die Mithilfe von Zweigstellen zählen können, haben auf die Vorteile der Nachprüfung auf Grund der persönlichen Ausweisschriften der Versicherten, die ihnen in vielen Fällen eine raschere Erledigung der Anmeldungen erlaubte, aufmerk- sam gemacht. Im Gegensatz zu diesen Feststellungen haben andere Ausgleichskassen die Erfahrung gemacht, daß es öfters schwierig war, von den Rentenanwärtern geeignete Prüfungsunterlagen zu er- halten. Dies führte dann zu Umtrieben und teilweise auch zu Verzöge-

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rungen in der Rentenfestsetzung. Es wird sich indessen weisen, ob es sich hierbei nicht nur vorwiegend um Uebergangsschwierigkeiten handelte, da erfahrungsgemäß jede Umstellung zunächst gewisse Un- zukömmlichkeiten mit sich bringt. Jedenfalls kann wohl erwartet wer- den, daß die Rentenanwärter in vermehrtem Maße die Notwendigkeit einsehen werden, ihre Angaben in der Rentenanmeldung mit den nöti- gen Ausweisen jedenfalls stets dann zu belegen, wenn ihnen dies auf Grund ihrer Schriften ohne besondere Umtriebe und Kosten möglich ist.

Gedanken zu den Rentenauszahlungen im Jahre 1951 'Nie vielfältig die Unterschiede unter den Ausgleichskassen und zwar nicht nur zwischen kantonalen Ausgleichskassen einerseits und Verbandsausgleichskassen andererseits, sondern ebensosehr innerhalb dieser beiden Kassenarten sind, kommt unter anderem auch in den im folgenden herausgegriffenen Zahlen über die im Jahre 1951 von den Ausgleichskassen ausbezahlten Renten deutlich zum Ausdruck. Die nachfolgenden Zahlen sind der Buchhaltung entnommen und werden da- her da und dort ein wenig von den statistisch ermittelten Zahlen abwei- chen, da diese nur die bereinigten Rentenauszahlungen pro 1951 enthal- ten und somit die Witwenabfindungen, die Nachzahlungen pro 1950 usw., ausgeschieden sind. Ferner werden nur runde Zahlen verwendet. Im Jahresbericht 1951 über die AHV werden die genauen, statistisch er- mittelten Zahlen publiziert werden. Wohl der auffallendste Unterschied ergibt sich aus der bekannten Tatsache, daß die Uebergangsresten überwiegend von den kantonalen Ausgleichskassen ausgerichtet werden, zahlen diese doch von den insge- samt ausgeschütteten 1451 Mb. Fr. Uebergangsrenten 143,3 Mio. aus, während die Verbandsausgleichskassen nur rund 2,2 Mio. Fr. ausrichten. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß sämtliche kantonalen Aus- gleichskassen Uebergangsrenten auszahlen, während von den 77 Ver- bandsausgleichskassen nur noch 18 solche Renten ausrichten. Der Grund hiefür liegt bekanntlich nicht etwa in einer Vorliebe jener oder einer Abneigung dieser Ausgleichskassen für oder gegen die Ausrichtung sol- cher Renten, sondern in der Vorschrift, wonach die Verbandsausgleichs- kassen lediglich noch Uebergangsrenten an diejenigen Personen aus- richten können, welche sie schon unter dem Regime der Uebergangsord- nung zur AT-IV «betreut» hatten. Immerhin richtete die Ausgleichskasse Maschinen im Jahre 1951 al- lein für über 1 Mio. Fr. Uebergangsrenten aus, mehr als jede einzelne Ausgleichskasse der Kantone Uri, Appenzell I.Rh., Obwalden und Nid-

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walden. Auch die Ausgleichskassen Transport, Papier, FRSP, Volkswirt- schaftsbund und CICICAM bringen es auf mehr als 100 000 Fr., während die übrigen noch von Verbandsausgleichskassen ausgerichteten Beträge an Uebergangsrenten unbedeutend sind. Bei den kantonalen Ausgleichskassen entsprechen die ausbezahlten Rentenbeträge im großen und ganzen der Größe der Wohnbevölkerung des Kantons, so daß die Ausgleichskassen der Kantone Bern und Zürich mit je 22 Mio. Fr. Uebergangsrenten an der Spitze stehen, während die Ausgleichskassen der Kantone Uri, Appenzell I.-Rh., Obwalden und Nid- walden mit weniger als 1 Mio. Fr. die Reihe beschließen. Die Schweizerische Ausgleichskasse zahlte keine Uebergangsrenten aus, weil die gemäß Sozialversicherungsabkommen mit Frankreich an in der Schweiz wohnhafte Franzosen auszurichtenden Uebergangsrenten von den kantonalen Ausgleichskassen ausbezahlt werden. An der Auszahlung der ordentlichen Renten sind dagegen sämtliche Ausgleichskassen beteiligt. Von den insgesamt ausgeschütteten 73,5 Mio. Fr. entfallen 24,5 Mio. auf die Verbandsausgleichskassen, 43,1 Mio. auf die kantonalen und 5,9 Mio. auf die Ausgleichskassen des Bundes. Bei den Verbandsausgleichskassen steht wiederum die Ausgleichs- kasse Maschinen an der Spitze. Sie zahlte für mehr als 3 Mio. Fr. ordent- liche Renten aus. An zweiter Stelle folgt die Ausgleichskasse Baumeister mit mehr als 2 Mio. Fr., gefolgt von den Ausgleichskassen Uhren und Vati mit je 1 und 1 Mio. Fr. Das sind sicher - nach 4 Jahren AHV recht ansehnliche Beträge für berufliche Kassen. Alle anderen Ver- bandsausgleichskassen zahlten weniger als lt Mio. Fr. aus. Die kleinste Summe beträgt 28 000 Fr. Diese großen Unterschiede unter den Ver- bandsausgleichskassen rühren nicht nur von der Verschiedenheit in der Zahl der den einzelnen Kassen angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeit- nehmer her, sondern zum Teil auch vom durchschnittlichen Alter der angeschlossenen Beitragszahler und wohl vor allem der Beitragszahler- innen. So dürften Ausgleichskassen, deren Arbeitgeber vorwiegend weib- liches Personal beschäftigen, weniger Renten ausrichten als Ausgleichs- kassen mit vorwiegend männlichen Versicherten, weil ein großer Teil der Arbeitnehmerinnen sich vor dem 65. Altersjahr verheiratet und da- mit sehr oft aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Für die Ausrichtung der Rente ist dann nicht mehr die Ausgleichskasse der nunmehr ver- heirateten Arbeitnehmerin, sondern die des Mannes zuständig. Dies zeigt sich deutlich am Beispiel der Ausgleichskassen Warenhäuser und VSK einerseits und den Kassen Schlosser und Baumeister andererseits. Wäh- rend bei jenen Kassen die ausbezahlten Renten nur 2,6 bzw. 5,3% der

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vereinnahmten Beiträge ausmachten, belief sich dieser Prozentsatz bei diesen Kassen auf ca. 10%. Eine interessante Ausnahme macht die Aus- gleichskasse Stickerei. Obwohl auch ihr vor allem weibliche Versicherte angeschlossen sind, machten die ausbezahlten Renten 231/o der eingenom- menen Beiträge aus, den höchsten Prozentsatz aller Verbands-Aus- gleichskassen. Dies muß wohl damit erklärt werden, daß in der Sticke- reiindustrie das Durchschnittsalter der Arbeitnehmer und Arbeitnehmei- innen sehr hoch ist. - Wenn nur einzelne Ausgleichskassen herausge- griffen wurden, so deshalb, weil aus Raumgründen auf weitere Beispiele nicht eingegangen werden konnte. Wie bei den Uebergangsrenten hängen die von den kantonalen Aus- gleichskassen ausgerichteten ordentlichen Renten größenmäßig weitge- hend von den Einwohnerzahlen ab. Die ausbezahlten Renten machen in den meisten kantonalen Ausgleichskassen ungefähr 351/e der eingenom- menen Beiträge aus. In den Landkantonen der Innerschweiz steigt der Prozentsatz jedoch bis auf 50%, während er in den Industrie- und Städtekantonen Zürich und Basel nur 20 bzw. 17% beträgt. Die Aus- gleichskassen der Kantone Bern und Zürich zahlen mit 7,5 bzw. 6,8 Mio. Fr. die größten Beträge an ordentlichen Renten aus. Es folgen die Kas- sen der Kantone Waadt (3,7 Mio.), St. Gallen (3,1 Mio.), Aargau (2,4 Mio.) und Luzern (2 Mio.). Weitere 8 Ausgleichskassen zahlen mehr als

1 Mio. aus. Die von den kantonalen Ausgleichskassen ausbezahlten or-

dentlichen Renten betragen durchschnittlich ungefähr den dritten Teil der von ihnen ausgerichteten Uebergangsrenten. Die eidgenössische Ausgleichskasse zahlte für mehr als 3 Mio. Fr., die Schweizerische Ausgleichskasse für rund 2% Mio. Fr. ordentliche Renten an Auslandschweizer aus. Darüber hinaus richtete diese Ausgleichskasse Renten an Ausländer aus, worüber andernorts berichtet wurde.

Der Jahresbeitrag der Studenten wird fällig. Ueber den Beitragsbezug von Studenten ist scjaon in der ZAK 1952, Nr. 3, S. 74, berichtet worden. Die auf Jahresanfang in Kraft ge- tretene Neuordnung hat sich im vergangenen Sommer-Semester inso- fern «negativ» ausgewirkt, als keine reguläre Markenabgabe stattfand. Im kommenden Winter-Semester haben nun freilich die Studenten ihren gesamten Jahresbeitrag pro 11952 auf einmal zu entrichten. Es sei des- halb gestattet, einige Punkte der heutigen Regelung in Erinnerung zu rufen.

1. Zum Bezug der zwei Beitragsmarken sind grundsätzlich alle ver-

sicherten Studenten verpflichtet, die im Jahre 1931 oder früher geboren

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wurden. Wer in den ersten 6 Monaten dieses Jahres volljährig geworden ist, hat bloß eine Beitragsmarke zu kaufen. Die Abgabe der Beitragsmarken an die erwähnten Studenten hat ohne weiteres zu erfolgen, es sei denn, man weise im Einzelfall nach, daß im laufenden Kalenderjahr schon mindestens Fr. 12.— bzw. Fr. 6.— Beiträge vom Erwerbseinkommen geleistet worden sind. Beim Einkleben der Beitragsmarken ins Markenheft ist nicht zu vergessen, jeweils die Jahreszahl 1952 einzutragen, und zwar auch in den alten Markenheften. Dagegen wäre es falsch, statt des Kalender- jahres das Semester einzutragen. Die Entwertung der eingeklebten Marken kann unterbleiben. Wird sie trotzdem vorgenommen, so darf für die Abstempelung keine rote Farbe verwendet werden. Dadurch wird jede Verwechslung mit Rück- erstattungsfällen (vgl. KS Nr. 26a, Ziff. 11/5) vermieden und später die korrekte IBK-Gutschrift der Markenwerte gewährleistet. Sofern es noch nicht geschehen ist, wäre nun der geeignete Zeit- punkt gekommen, um die AHV-Merkblätter an die Studenten zu ver- teilen. Nicht zuletzt auf diesem Wege sollte es möglich sein, die Stu- denten in ihrem eigenen Interesse zu veranlassen, die Markenhefte nach Abschluß der Studien an die zuständige Ausgleichskasse abzu- liefern.

Beitragspflicht und Konkubinat Dieser Titel wird den Leser vielleicht etwas erstaunen. Tatsache ist aber, daß die AHV bei der Erhebung von Beiträgen auf dem Erwerbs- einkommen alle Erscheinungen des wirtschaftlichen und sozialen Le- bens beachten muß. Um die Versicherung durchzuführen, sind die Aus- gleichskassen wie die Rekursbehörden und das Eidg. Versicherungsge- richt verpflichtet, den Begriff der Erwerbstätigkeit näher zu umschrei- ben. Eine solche Tätigkeit wird nicht nur in Handel, Industrie und Ge- werbe ausgeübt; man findet sie auch im Privatleben. So hat sich die Frage gestellt, ob die verheiratete Frau eine Erwerbstätigkeit ausübe, wenn sie den Haushalt ihres Gatten besorgt (vgl. ZAK 1949, S. 24). Es galt jedoch in gleicher Weise zu prüfen, ob die Frau, die den Haushalt eines Mannes führt, mit dem sie in wilder Ehe lebt, eine Erwerbstätig- keit ausübe oder nicht. Das Eidg. Versicherungsgericht sah sich im Ur- teil, das es am 28. Februar 1950 i.Sa. R.F. fällte, erstmals veranlaßt, diese Frage zu entscheiden (vgl. die auszugsweise Wiedergabe dieses Ur- teils in ZAK 1951, S. 34). Es stellt fest, daß die Naturalleistungen, deren

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die Konkubine teilhaftig wird, ausschließlich als Entschädigung einer Erwerbstätigkeit betrachtet werden muß. Die Rekursinstanz eines anderen Kantons, die sich mit demselben Problem befaßte, hat trotz der erwähnten Rechtsprechung das Vorhan- densein einer Erwerbstätigkeit verneint. Sie stützte ihre Auffassung einerseits auf einen Entscheid der ersten Zivilabteilung des Bundesge- richtes vom 2. November 1945 i.Sa. Frau L. gegen S. )' und anderseits auf Erwägungen betreffend den Rentenanspruch. Der erwähnte Entscheid des Bundesgerichtes erging, nachdem sich das Paar getrennt hatte und die Konkubine nachträglich von ihrem bis- herigen Liebhaber ein Gehalt als Gouvernante forderte. Das Bundes- gericht wies die Klägerin mit der Feststellung ab, zwischen den Parteien habe kein Dienstvertrag bestanden, weshalb die Konkubine, nachdem die Verbindung aufgelöst worden sei, keinen Barlohn beanspruchen könne. Daraus zog der kantonale Richter entgegen der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes den Schluß, es gehe nicht an, der Konku- bine einerseits das Recht auf ein Entgelt für ihre Dienstleistungen ab- zusprechen und anderseits AHV-Beiträge auf einem behaupteten Ent- gelt zu erheben. Das Eidg. Versicherungsgericht vermochte dieses Argument ohne Mühe zu widerlegen). Wie das Bundesamt in seiner Berufungsschrift hervorgehoben hatte, schließt das Fehlen eines Dienstvertrages die Er- werbstätigkeit der Konkubine nicht aus. Vor allem erhält die Konkubine automatisch eine Naturalvergütung, sobald sie mit ihrem Liebhaber einen gemeinsamen Haushalt führt. Diese Vergütung, die im Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. R. F. beitragspflichtig erklärt wurde, war im Falle, welcher vor dem Bundesgericht in Lausanne zur Beurteilung gelangte, gar nicht streitig. Hier verlangte die Konkubine, zusätzlich zu den schon erhaltenen Naturalleistungen, eine Barentschäd- gung. Vorstehende Ausführungen zeigen klar, daß das Konkubinat für die AHV keine besondern Auswirkungen hat. Es handelt sich hier bloß um ein tatsächliches Verhältnis im Gegensatz zur ehelichen Gemeinschaft, die eine besondere Rechtslage schafft, welche die AHV berücksichtigen muß. Unter dem Gesichtspunkt der AHV hat man deshalb keinen Unter- schied zu machen zwischen der Beschäftigung einer Hausdienstange-

*) Vgl. Journal des TRIBUNATJX, 1946, 1. Teil, S. 176 ff. Urteil des EVG vom 14. 11. 1951, iSa. Ren6 Potterat, publiziert in ') EVGE 1951, S. 229.

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stellten und der Tatsache, daß eine Frau dem Manne, mit dem sie in wilder Ehe lebt, den Haushalt besorgt. In beiden Fällen wird eine Er- werbstätigkeit ausgeübt.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung in den Vereinigten Staaten von Nordamerika Vorbemerkung Die amerikanische Alters- und Hinterlassenenversicherung kann 1952 auf fünfzehn Jahre ihres Bestehens zurückblicken. Ende 1951 waren 46 Millionen Personen in Berufen tätig, welche von dieser Versicherung erfaßt werden. Das entspricht 77% aller in pri- vaten Dienstverhältnissen im amerikanischen Mutterland beschäftigten Arbeitnehmer. Weitere 9% gehörten Versicherungseinrichtungen für öffentliche Bedienstete des Bundes, der Staaten und Gemeinden sowie der Eisenbahnen (nach dem Railroad Retirement Act. 1951) an. Nur 141/o der Arbeitnehmer unterstanden keiner obligatorischen Versiche- rung gegen Alter und Tod, so insbesondere Landwirte, selbständigerwer- bende Angehörige freier Berufe, so wie land- und hauswirtschaftliche Wanderarbeiter. Vor 15 Jahren waren weniger als 10% der Arbeitnehmer unterstellt. Das Gesetz vom 28. August 1950, welches am 1. Januar 1951 in Kraft trat, weitete den Anwendungsbereich der Alters- und Hinterlassenen- versicherung auf neue Kategorien von Arbeitnehmern und Selbständig- erwerbenden in Industrie und Handel aus. Es läßt sich das Bestreben erkennen, mit der Zeit die gesamte Bevölkerung zu erfassen. (Anfangs

1952 wurde beispielsweise beim Senat ein Gesetz über den Einbezug der

Rechtsanwälte in die Alters- und Hinterlassenenversicherung einge- bracht. Ein weiterer Entwurf zielt darauf ab, den Kreis der Empfänger von Alters- und Hinterlassenenrenten auf 10 Millionen bis jetzt nicht unterstellter Personen auszudehnen; die Leistungen sollen dabei we- sentlich, nämlich durchschnittlich um 35% erhöht werden.) Die Gesetzesrevision von 1950 hat neue Leistungen eingeführt und bereits bestehende an die erhöhten Lebenskosten angepaßt. Beispiels- weise wird die durchschnittliche Altersrente für einen verheirateten Be- rechtigten $ 95 monatlich betragen, für einen unverheirateten $ 60. (August 1952: 1 $ = ca. sfr. 4.30). Diese Beiträge bedeuten ein beacht- liches Einkommen, wobei freilich bei Vergleichen nicht zu übersehen ist, daß die Lebenskosten in den Vereinigten Staaten ungefähr zweimal höher liegen, als in unserem Land.

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Es dürfte sich rechtfertigen, das amerikanische System etwas näher zu betrachten, was interessante Gegenüberstellungen mit dem unseren erlaubt.

Inhalt des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Social Security Act, Old Age and Survivors Insurance)

Unterstellte Personen Grundsätzlich sind der Versicherung alle auf dem Gebiete der Ver- einigten Staaten wohnenden Personen, gleich welcher Staatsangehörig- keit, unterstellt, die in einem Dienstverhältnis stehen oder selbständig arbeiten. Ausgenommen sind vor allem die öffentlichen Bediensteten, welche besonderen Versicherungseinrichtungen angehören, Magistratspersonen, Geistliche, Ordensleute, Angehörige freier Berufe (Aerzte, Architekten, Anwälte, Ingenieure usw.), Landwirte und Landarbeiter sowie vorüber- gehend beschäftigte Hausangestellte. Bedienstete des Bundes und der Staaten, die nicht einer öffentlichen Versicherungseinrichtung angehören, können dem Gesetz unterstellt werden, sofern der sie beschäftigende Staat mit dem Bund einen ent- sprechenden Vertrag abschließt.

Arten der Leistungen

Leistungen werden ausgerichtet: - -- an Versicherte im Alter von 65 und mehr Jahren; an die Ehefrau des Versicherten im Alter von 65 und mehr Jahren (bzw. an den Ehegatten, wenn die Ehefrau für seinen Unterhalt auf- kommt); an die unverheirateten, weniger als 18 Jahre alten Kinder eines ver- storbenen Versicherten oder Altersrentners; an die Witwe von Versicherten, welche Kinder unter 18 Jahren auf- zieht oder 65 und mehr Jahre alt ist (bzw. an den Witwer, wenn die verstorbene Ehefrau für seinen Unterhalt aufkam); sofern der Versicherte keine Witwe und keine Kinder hinterläßt, an die Eltern (Vater und Mutter) im Alter von 65 und mehr Jahren, für deren Unterhalt der Versicherte aufkam. Die Erben des Versicherten erhalten zur Deckung der Begräbnis- kosten ein einmaliges Sterbegeld in der dreifachen Höhe der monatli- che: Altersrente.

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Warte fristen und Erhaltung der Anwartschaft Die erwähnten Leistungen werden gewährt, wenn der Versicherte während einer bestimmten Anzahl von Quartalen, den sogenannten Dek- kungsquartalen (quarter of coverage), mindestens ein Einkommen von S 50 aus unselbständiger oder von $ 100 aus selbständiger Erwerbstätig- keit erzielte. Ist diese Anzahl von Quartalen erreicht, so ist der Betref- fende «voll versichert (fully insured). Die Zahl der zur Vollversicherung benötigten Deckungs-Quartale ist in der Regel gleich der Hälfte der Quartale des Zeitraums zwischen dem Jahre 1950 und dem Eintritt des Versicherungsfalles (Erreichung der Altersgrenze oder Tod). Die Wartefrist beträgt mindestens 6 Deckungs- quartale. Nach 40 Deckungsquartalen ist der Betreffende auf Lebenszeit versichert. Die folgende Aufstellung zeigt die Berechnung der Deckungs- quartale in den auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahren:

notwendige notwendige

65 Jahre alt Deckungs- 65 Jahre alt Deckungs-

quartale quartale

1954 oder 1963 24

früher 6 1964 26 1955 8 1965 28 1956 10 1966 30 1957 12 1967 32 1958 14 1968 34 1959 16 1969 36 1960 18 1970 38 1961 20 1971

1962 22 und später 40

Die Leistungen an Witwen mit Kindern und Waisen werden jedoch schon ausgerichtet,wenn während den drei dem Versicherungsfall vor- ausgehenden Jahren sechs Quartale gedeckt waren; der Versicherte galt dann als «laufend versichert» (currently insured).

Höhe der Leistungen Der Versicherte, welcher die Bedingungen hinsichtlich Wartefrist und Erhaltung der Anwartschaft erfüllt und 65 Jahre alt wird, hat An- spruch auf eine folgendermaßen berechnete Leistung (primary insurance amount):

50 der ersten $ 100 des durchschnittlichen Monatsverdienstes,

während der gesamten Versicherungszeit; 15% der folgenden $ 200.

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Bei Monatsverdiensten unter 8 50 ist die Grundrente in einer beson- deren Tabelle festgesetzt. Ehemalige Teilnehmer des zweiten Weltkrieges erhalten erhöhte Ansätze. Die Leistungen an Hinterlassene betragen i der Altersrente, diejeni- gen für die Ehefrau (unter Umständen den Ehemann) und die Kinder eines Rentenbezügers die Hälfte der Altersrente.

Maxima: Die Gesamtleistungen an eine Familie dürfen höchstens 8 150 monat- lich betragen und, sofern sie höher als 8 40 sind, 80 des Monatsverdien- stes nicht übersteigen. Die höchste Altersrente beträgt für Alleinstehende S 80 und für Ehe- paare S 120 monatlich.

Minima: Die niedrigste Altersrente beträgt S 20 monatlich. Die folgende Aufstellung vermittelt ein Bild der Alters- und Hinter- lassenenleistungen.

Monatliche Leistung bei einem Monatsverdienst von Familienstand S. 50 100 S 150 S 200 $ 250 $ 300

Alleinstehender, Arbeitnehmer 25 50 58 65 72 80 Arbeitnehmer und Ehefrau (über 65 alt) 38 75 86 98 109 120 Arbeitnehmer mit zwei Kindern 40 80 115 130 145 150 Arbeitnehmer, Ehefrau, ein Kind 40 80 115 130 145 150 Arbeitnehmerin, die für den Un- terhalt eines betagten Ehe- manns und eines Kindes auf- kommt 40 80 115 130 145 150 Witwe mit zwei Kindern 40 80 120 150 150 150 Witwe mit drei oder mehr Kin- dein 40 80 120 150 150 150 Eine Waise 19 38 43 49 54 60 Alleinstehende Witwe (über 65 Jahre alt) 19 38 43 49 54 60 Zwei Elternteile über 65 Jahre, für deren Unterhalt der Ver- sicherte aufkommt 38 75 86 98 109 120

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Kürzung der Leistungen Wenn der Berechtigte im Alter von 65-75 Jahren weiterarbeitet und mehr als $ 50 verdient, werden die Leistungen gekürzt.

Beiträge Die Finanzierung der Versicherung erfolgt durch Beiträge, die bei Arbeitnehmern an der Quelle und bei Selbständigerwerbenden auf dem Wege über die allgemeine Einkommenssteuer erhoben werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber bezahlen je 11 Y) des Gehaltes als Beitrag. Der Ansatz soll schrittweise erhöht werden, bis er 1970 je 3 d.h. zusammen 61/'2% beträgt. Ein Beitrag der Regierung wurde durch das neue Gesetz von 1950 ab- geschafft. Selbständigerwerbende entrichten 2 ihres Einkommens; von 1970 an wird der Ansatz betragen. Ihr Beitrag ist somit anderthalb mal höher als der persönliche Beitrag der Arbeitnehmer. Die Begriffe «Verdienst» und «Einkommen» werden im Gesetz fest- gelegt. Im Verdienst ist der Betrag, welcher 5 3600 im Jahr übersteigt, nicht eingeschlossen. Organisation Der Alters- und Hinterlassenenversicherungs-Fonds (Federal Old Age an Survivors Trust Fund) wird aus den Beiträgen der Arbeitneh- mer und Arbeitgeber, sowie der Selbständigerwerbenden gespeist. Er wird durch eine Anstalt des Bundes, das Board of Trustees of the Fe- deral Old-Age and Survivors Insurance Trust Fund, verwaltet.

Fürsorge für Bedürftige Die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird durch ein System der sozialen Fürsorge für Bedürftige ergänzt, das auf einem Bundesge- setz über Subventionen an die Staaten aufgebaut ist. Die Fürsorge für Alte (Old-Age assistance) gewährt unter gewissen Domizilklauseln Geld- und Sachleistungen (Krankenpflege, Medika- mente); Eine ähnliche Hilfe wird Kindern unter 16 Jahre (wenn sie eine Schu- le besuchen, unter 18 Jahren) gewährt, für deren Unterhalt aus ir- gendwelchen Gründen keine Eltern aufkommen. Desgleichen werden bedürftigen Blinden Leistungen ausgerichtet. Mit dem Gesetz von 1950 wurden ferner im Rahmen der Fürsorge Beihilfen zu Gunsten von dauernd Vollarbeitsunfähigen eingeführt.

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Durdif ührungsf ragen

BEITRÄGE

Beitragserhebung in der Zeit vor Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit Anfragen von Ausgleichskassen ist zu entnehmen, daß gelegentlich noch Unklarheit besteht über die Frage, ob bei Aufgabe der selbständi- gen Erwerbstätigkeit das Einkommen des letzten Geschäftsjahres un- berücksichtigt bleibt, wenn der Beitrag gemäß Wehrsteuermeldung nach dem Einkommen der maßgebenden Berechnungsjahre ermittelt wurde. Nach dem in AHVV Art. 22 ff. festgelegten Verfahren über die Er- mittlung des maßgebenden Erwerbseinkommens, zu welchem sich das Eidg. Versicherungsgericht in seinem Urteil in Sachen G. B., ZAK 1951, Seite 265, eingehend ausgesprochen hat, ist für die Beitragsbemessung bis zum Zeitpunkt des Eintritts einer wesentlichen Aenderung in den Einkommensgrundlagen (Aufgabe der Erwerbstätigkeit etc.) das Ein- kommen der Berechnungsperiode maßgebend, sei nun das Einkommen des letzten Beitragsjahres vor Eintritt der Aenderung höher oder niedri- ger als das der Beitragsfestsetzung zu Grunde gelegte Einkommen der maßgebenden Berechnungsjahre.

Die Nachforderung von Beiträgen

Zur Frage der Nachforderung von Beiträgen der Jahre 1948 bis 1950 sei darauf hingewiesen, daß die einschlägigen Vorschriften und Weisun- gen betreffend die Nachforderung von Beiträgen der Jahre 1948 bis 1950 gemäß AHVV Art. 24, Abs. 3, a.F., und der Jahre 1948 und 1949 gemäß AHVV Art. 216, Abs. 2, nach wie vor in Kraft stehen. Haben Ausgleichskassen den Beitrag gemäß AHVV Art. 24, Abs. 3, a . F., auf Grund eigener Einkommenseinschätzung provisorisch festge- setzt, so ist die Beitragsnachzahlung gemäß Kreisschreiben des Bundes- amtes Nr. 23a, vom 1. Dezember 1949, Seite 7, zu verfügen und zwar im- mer dann, wenn die Einkommensdifferenz zwischen der Einschätzung der Kasse und der Steuermeldung die im genannten Kreisschreiben (Seite 7) angegebene Minimalmarge übersteigt. Die Nachforderungsver- fügung ist so rechtzeitig zu erlassen, daß eine Verjährung der Beitrags- schuld nicht eintreten kann. Ueber die Nachforderung von Beiträgen, die auf Grund von Art. 216, Abs. 1, AHVV zu weit herabgesetzt worden sind, gibt das Kreis- schreiben des Bundesamtes vom 5. Januar 1950 Auskunft. Die Nachzah-

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lung ist so rechtzeitig zu verfügen, daß keine Verjährung der Beitrags- schuld eintreten kann. Dies ist insbesondere zu beachten in Fällen, bei denen die Ausgleichskassen die Nachforderung für 1948 und 1949 in einer Verfügung geltend machen wollen.

3. Sind bei Anwendung des Kreisschreibens des Bundesamtes Nr. 31a,

Abschnitt IV, Ziffer 4, Beiträge für die Jahre 11950 und 1951 zu weit her- abgesetzt worden, so ist eine Nachforderung zu erheben, wenn die im Kreisschreiben vom 5. Januar 1950 erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. RENTEN Der Rentenanspruch der Ehefrau Zu den besonderen Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Ehefrau einen selbständigen Rentenanspruch geltend machen kann, ge- hört die Voraussetzung der Beitragszahlung während der Ehe in der Höhe von mindestens 12 Franken im Jahresdurchschnitt (AHVG Art. 21, Abs. 1, zweiter Satz). DIe in letzter Zeit verschiedentlich aufgewor- fene Frage, ob bei der Ermittlung dieses Durchschnitts sämtliche Ehe- jahre (seit Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. seit 1. Januar 1948) oder aber nur jene, während welcher die Ehefrau der Beitragspflicht unter- stand (AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b), zu berücksichtigen seien, ist kürzlich vom Eidg. Versicherungsgericht verbindlich entschieden worden; das betreffende Urteil findet sich in der vorliegenden Nummer, S. 358, ver- öffentlicht. Eine Ausgleichskasse warf nun die Frage auf, ob bei der Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung auf die im IBK eingetragenen, d. h. bei selbständigerwerbenden Ehefrauen unter Umständen aufgewerteten, oder auf die tatsächlich bezahlten bzw. geschuldeten Beiträge abzustel- len sei. Aus rechtlichen wie praktischen Erwägungen ist von den im IBK verzeichneten Beiträgen auszugehen, auch wenn es sich hier nicht um die Berechnung der Rente, sondern um die Feststellung, ob überhaupt ein Anspruch bestehe, handelt. Wenn eine selbständigerwer- bende Ehefrau mit bescheidenem Einkommen dank einer vom Gesetz gewollten Begünstigung weniger als 4I Beiträge zu entrichten hat, wo- bei ihr jedoch für die Rentenberechnung 41., gutgeschrieben werden, so soll ihr aus diesem Umstand kein Nachteil bei der Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen erwachsen, umso weniger, als ihr das Gesetz keine Möglichkeit läßt, etwa durch freiwillige Beitragszahlung selber volle 41/, aufzubringen und sich damit hinsichtlich der Anspruchsvoraus- setzung auf den selben Fuß zu stellen wie die unselbständigerwerbende

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Ehefrau, die zusammen mit dem Arbeitgeber -- stets 4 von ihrem Einkommen, dem maßgebenden Lohn, entrichtet.

Rentenanspruch der Stief- und Pflegekinder Im Kreisschreiben Nr. 52 wurde ausgeführt, daß auch Stiefkinder sofern sie die für Pflegekinder geltenden Voraussetzungen erfüllen -

beim Tod des Stiefvaters Anspruch auf eine Waisenrente erheben kön- nen. Kürzlich hatte nun das Verwaltungsgericht des Kantons Bern über die Rentenberechtigung eines Kindes zu entscheiden, das von einer Ehe- frau allein adoptiert worden war; der Ehemann besaß Kinder aus frü- herer Ehe und war deshalb adoptionsunfähig, kam jedoch für den Un- terhalt des von der Frau adoptierten Kindes voll und ganz auf. Konnte nun das Kind nach seinem Tode eine Pflegekinderrente beanspruchen? Das Verwaltungsgericht hat die Rente zugesprochen. Dieser Ent- scheid entspricht der eingangs erwähnten Regelung für die Stiefkinder und liegt auch in der Linie des vom Eidg. Versicherungsgericht am 31. März 1952 gefällten Urteils i.Sa. J.S. (vgl. ZAK 1952, S. 230).

Eine Ausgleichskasse hat kürzlich die Frage aufgeworfen, ob ein rentenberechtigtes Pflegekind seinen Anspruch verliere, wenn die Pflege- mutter sich wieder verheirate. Dies ist nicht der Fall, solange die Pflegemutter das Pflegeverhältnis fortsetzt; die Tatsache, daß nun al- lenfalls der zweite Mann für den Unterhalt des Pflegekindes ganz oder teilweise aufkommt, bildet gleich wie bei gewöhnlichen Waisen, deren Mutter sich wieder verheiratet keinen Erlöschensgrund für die Wai- senrente.

Kleine Mitteilungen Familienausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes

Der Schweizerische Baumeisterverband hat für seine Mitglieder im Berner Jura eine Familienausgleichskasse errichtet, die ihre Tätigkeit am 1. Juli 1952 aufgenommen hat. Die Führung der Familienausgleichs- kasse wurde der AI-IV-Ausgleichskasse des erwähnten Verbandes über- tragen. Die Familienzulage besteht in einer Kinderzulage von 3 Rappen je Kind und je Arbeitsstunde. Für Angestellte, die im Monatslohn entlöhnt werden, beträgt die Kinderzulage 6 Franken im Monat für jedes Kind.

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Die Zulage wird für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr, die in der Schweiz wohnhaft sind, ausgerichtet. Anspruch auf die Kinderzu- lage haben Arbeiter und Angestellte, die im Dienste eines Kassenmit- gliedes stehen und die für Kinder unter 13 Jahren zu sorgen haben. Ausländische Saisonarbeiter, die ihre Familien im Ausland zurücklas- sen, können die Kinderzulagen nicht beziehen. Zur Deckung der Aufwendungen für die Kinderzulagen mit Einschluß der Verwaltungskosten wird von den Arbeitgebern ein Beitrag von 21/c der Lohnsumme erhoben, wobei für die Berechnung des maßgebenden Lohnes die Vorschriften der AHV anwendbar sind.

Personelles

Frau K. Wahli, Leiterin der Ausgleichskasse Spirituosen (Nr. 45) ist auf eigenen Wunsch auf 31. August 1952 von 'ihrem Posten zurückge- treten. Als neue Kassenleiterin wurde Fräulein Trudi Jungi gewählt.

Aenderung im Kassenverzeiehnis

Um die häufigen Verwechslungen mit der kantonalen Altersversiche- rung in Basel zu vermeiden, hat die Ausgleichskasse des Kantons Basel- Stadt ihre Bezeichnung abgeändert in: «Ausgleichskasse Basel-Stadt der eidgenössischen AHV» (Kasse Nr. 12).

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversieherung

A. Beiträge

L Einkommen aus selbständigem Erwerb

In einer Erbengemeinschaft ist der überlebende Elternteil als Nutznießer auch für den Ertrag aus dem Erbanteil der minderjährigen Kinder unter 15 Jahren beitragspflichtig, AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. a, und AHVV Art. 20, Abs. 1. Durch Verfügung vom 20. November 1950 setzte die Ausgleichskasse den AI-IV-Beitrag der seit 26. November, 1948 verwitweten Berufungsklägerin für den Monat Dezember 1948 und das Jahr 1949, sowie auch für die Jahre 1950 und 1951 auf Fr. 184 im Jahr fest, ausgehend von einem steueramtlich ge- meldeten Erwerbseinkommen 1949/50 von Fr. 6500, abzüglich Fr. 1845 Eigen- kapitalzins. Der erwähnte Einkommensbetrag umfaßt neben dem persönli- chen Anteil der Berufungsklägerin auch den Gewinn aus den Erbanteilen von vier ihrer elf Kinder am landwirtschaftlichen Betrieb, welcher der Erbenge- meinschaft Witwe und Kinder H. gehört. Die Empfängerin erhob hierauf bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde. Sie machte geltend, daß sie zu- sammen mit ihren erfaßten vier Kindern, nämlich den drei unter 15 Jahre alten Arthur, Angelika und Hildegard und dem über 15jährigen, aber noch in der Lehre befindlichen Johann, nach Art. 3, lit. a, AHVG von der Beitragspflicht befreit seien. Die Rekurskommission führte in ihrem Entscheid aus: Wenn das Kindes- vermögen wie vorliegend in einem landwirtschaftlichen Heimwesen bzw. in einem Anteil daran bestehe, so gewähre das Verwaltungs- und Nutzungsrecht (Art. 290 ff., ZGB) dem Berechtigten die Befugnis, den Betrieb auf eigene Rechnung zu führen; tue er dies, so erziele er in gleicher Weise wie der Nutz- nieflungsberechtigte, der ein zum Nutznießungsgut gehörendes landwirt- schaftliches Heimwesen selber bewirtschafte, das Betriebseinkommen; für den Fall der Nutznießung schreibe Art. 20, Abs. 1, AHVV vor, daß die Beiträge für das Betriebseinkommen vom Nutznießer zu entrichten seien; im vorliegen- den Fall handle es sich in diesem Sinne um Erwerbseinkommen der Beschwer- deführerin, für das sie somit beitragspflichtig sei. Auf Berufung hin nahm das eidgenössische Versicherungsgericht zur Frage wie folgt Stellung: Die Anteile der Mitglieder von Erbengemeinschaften am Gewinn aus einem von ihnen betriebenen Gewerbe gelten nach konstanter Praxis in der Auslegung von Art. 17, lit. c, bzw. 20, Abs. 2 bzw. 3, AHVV als Erwerbsein- kommen. Die Mitglieder selber sind beitragspflichtig, soweit nicht Art. 3, Abs. 2, AHVG entgegensteht. Nach dieser letztern Bestimmung sind von der Beitragspflicht befreit ca) die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 15. Altersjahr zurückgelegt haben',.,,,. dl Lehrlinge ‚‚‚.‚‚ soweit sie keinen Barlohn beziehen, bis zum 1. Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres ‚ »‚ .

Die jüngsten vier Kinder H. sind demnach an sich nicht beitragspflichtig. Es fragt sich aber, ob der Gewinn aus ihrem Anteil am landwirtschaftlichen

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Betrieb unerfaßt bleiben müsse, trotz dem Nutzungsrecht, das der Mutter zu- steht. Art. 3, lit. a, AHVG will offensichtlich n u r die Kinder schützen. Das Argument, daß Art. 3, Abs. 2, lit. a, bei Erfassung der Eltern von noch nicht 15jährigen Kindern illusorisch würde, trifft nicht zu. So haben bei elternlosen minderjährigen Kindern weder der bestellte Vormund noch die Vormund- schaftsbehörde ein Nutzungsrecht an den Einkünften der Mündel, und es bleiben diese Einkünfte bis nach Erreichung des 15. Altersjahres der Mündel vom Beitragsbezug ausgenommen. Wenn im vorliegenden Fall die Mutter nicht mehr lebte, würde für die noch nicht 15 Jahre alten Kinder und den Lehrling eine Beitragspflicht inbezug auf ihre Einkommensanteile nicht be- stehen. Die Mutter hat nun aber nach Art. 292 ZGB die Nutzung am Kindes- vermögen und kraft dieses Nutzungsrechts kommen die fraglichen Anteile am Betriebsertrag ihr zu. Dabei hat sie nach Art. 290, Abs. 1, ZGB auch die Verwaltung am Kindesvermögen, das in Anteilen am landwirtschaftlichen Heimwesen besteht. Sie ist daher in der Lage an der Leitung des Betriebes mitzuwirken und trägt das Betriebsrisiko (EVGE 1950, S. 220). Deshalb sind nach Art. 20, Abs. 1, AHVV die streitigen Gewinnanteile der Kinder der Mut- ter als beitragspflichtiges Einkommen anzurechnen. Im selben Sinne wurde übrigens bereits in den Urteilen D. vom 13. April 1950, ZAK 1950, S. 269 (un- ter Hinweis auf ein Urteil H. vom 21. Dezember 1949, ZAK 1950, S. 121) ent- schieden. In beiden Fällen wurde eine Mutter, die mit ihren Kindern unter 15 Jahren eine Erbengemeinschaft bildete, als Nutznießerin der Anteile ihrer Kinder aus dem Betriebe für diese Anteile beitragspflichtig erklärt. Die Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung, auf Grund eines Hinweises im Urteil iSa. F. (EVGE 1951, S. 186, ZAK 1951, S. 420) gelange man eher zum Schluß, daß die Mutter für das Einkommen aus den Erbantei- len der minderjährigen Kinder nicht beitragspflichtig sei, geht fehl. Auf Grund jener Erwägungen könnte lediglich die Frage aufgeworfen werden, ob etwa Kinder über 15 Jahren, ungeachtet des Nutzungsrechts der Mutter. un- ter Umständen direkt für die Beitragsleistung erfaßt werden könnten, wobei noch zu bemerken wäre, daß im erwähnten Urteil in diesem Zusammenhang Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erwähnt wurde. Im vorlie- genden Fall ist aber die Frage der Beitragspflicht auf dem auf die Erbanteile der Kinder über 15 Jahren fallenden Ertrag gar nicht streitig und fällt damit außer Diskussion. Keinesfalls kann aber aus den Erwägungen des Urteils F. zugunsten der Berufungsklägerin gefolgert werden, sie sei als Nutznießerin am Kindesvermögen auf den Anteilen ihrer Kinder unter 15 Jahren entgegen Art. 20, Abs. 1, AHVV und den erwähnten Präjudizien nicht beitragspflichtig. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. EH., vom 27. Juni 1952, H 62 '52.)

II. Herabsetzung von Beiträgen

Voraussetzung für die Herabsetzung gemäß AHVG Art. 11, Abs. 1, ist eine objektive Notlage; es genügt nicht, daß sich der Beitragspflichtige ange- sichts seines gewohnten gehobenen Lebensstandardes subjektiv in einer ge- drängten Lage wähnt. Außergewöhnliche Aufwendungen für Krankheitsbehandlung sind nur dann ein Herabsetzungsgrund, wenn sich der Versicherte tatsächlich in ma- terieller Not befindet.

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Der Versicherte betreibt ein Malergeschäft. Ein schweres Leiden hat ihn teilinvalid gemacht (Amputation des linken Beines) und ihm hohe Arzt- und Spitalkosten verursacht. Er sorgt für Ehefrau und drei Kinder sowie für die betagte Schwiegermutter. Die Ausgleichskasse legte der Berechnung des 4'//- igen Beitrags für die Jahre 1950/ 51 das durchschnittliche Einkommen der- .i ahre 1947/48 von Fr. 29 657 ( Fr. 32 319 abzüglich Fr. 2662 Zins des im Betriebe arbeitenden Eigenkapitals von Fr. 59 152) zugrunde und setzte den Beitrag demgemäß auf Fr. 1186.30, zuzüglich Fr. 29.65 Verwaltungskostenan- teil, fest. Der Pflichtige ersuchte um Herabsetzung des Jahresbeitrags auf Fr. 600, mit der Begründung, er habe in den Jahren 1948-1950 insgesamt ca. Fr. 13000 für Spitalaufenthalte, Operationen und Prothesen ausgeben müssen, während gleichzeitig das Jahreseinkommen von Fr. 23 800 (1949) auf Fr. 16 200 (1950 und 1951) zurückgegangen sei. Wegen der Krankheit habe er sich dem Ge- schäft nur sehr beschränkt widmen können und zufolge der, außerordentlichen Aufwendungen sei er in eine finanziell arg bedrängte Lage geraten. Das Ver- mögen habe sich von Fr. 76 000 (1949) auf Fr. 50000 vermindert, wovon Fr.

30 000 im Hause investiert seien. Mit Verfügung vom 27 April 1951 ent-

.

sprach die Ausgleichskasse dem Gesuch des Pflichtigen und setzte den Bei- trag pro 1951 auf Fr. 600 (inkl. Verwaltungskostenanteil) herab. Auf Wei- sung des Bundesamtes für Sozialversicherung (vgl. S. 311) eröffnete die Aus- gleichskasse dem Pflichtigen am 14. August 1951, sie sehe sich gezwungen, den Herabsetzungsentscheid zu widerrufen. Auf dem Beschwerdewege erneuerte der Pflichtige sein Begehren um Bei- tragsreduktion. Nach seinen Berechnungen seien ihm im Jahre 1950 vom Ein- kommen von Fr. 16 200 nach Abzug von Fr. 3876 (Steuern und AHV-Beiträ- ge) und Fr. 10031 (Arzt- und Spitalkosten) nur Fr. 2300 für den Lebensun- terhalt verblieben. Für 1951 werde das Einkommen noch niedriger sein als im Vorjahre. Er stehe noch in ärztlicher Behandlung; zur möglichen Rettung des ebenfalls erkrankten zweiten Beines dürften sich die Arztkosten auf Fr. 1500 belaufen. In letzter Zeit habe er durch Darlehen die nötigen Barmittel für öGs Geschäft beschaffen müssen. In ihrem Entscheid vom 30. November 1951 setzte die kantonale Rekurs- kommission in Gutheißung der Beschwerde den persönlichen AHV-Beitrag des Pflichtigen auf Fr. 600 herab und zwar in erster Linie aus den auf S. 311 er- wähnten formellen Gründen. Aber auch bei Eintritt auf den materiellen Be- schwerdegrund hätte die Rekurskommission die Beschwerde aus folgenden Gründen gutgeheißen Der Rekurient verfügte im Jahre 1950 über ein Einkommen von Fr.

16 200. Das hetreibungsrechtliche Existenzminimum für ihn und seine Fami-

lie beläuft sich auf Fr. 8 040. Hiezu sind die beträchtlichen Auslagen infolge der außerordentli- chen schweren Erkrankung des Rekurienten (Bürger'sche Krank- heit) hinzuzurechnen, die allein Fr. 8 031 ausmachen, sodaß der Rekurrent zur Bestreitung des nötigsten -- - -

Lebensunterhaltes Fr. 16 071 ausgeben mußte. Das Einkommen von Fr. 16 200 übersteigt also hier, das Exi- stenzminimum nur leicht. Die AHV-Beiträge belaufen sich demgegenüber auf Fr. 1216 pro Jahr, sodaß sich ein Fehlbetrag von mehr als Fr. 1000 ergibt. Un-

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ter diesen Umständen und im Hinblick darauf, daß das Einkommen des Jah- res 1951 voraussichtlich schlechter sein wird als dasjenige des Vorjahres, während wiederum erhebliche Aufwendungen für Arzt und Spital nötig sein werden, kommt dem kleinen, in der Liegenschaft investierten Vermögensteil keine Bedeutung mehr zu. Das Bundesamt für Sozialversicherung ergriff Berufung und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Jahresbeitrag des Be- rufungsbeklagten pro 1950 und 1951 sei entsprechend der ursprünglichen Kas- senverfügung auf Fr. 1186.30 zuzüglich Verwaltungskosten festzusetzen. Der Berufungsbeklagte sei Hauseigentümer und halte sich eine Fordlimousine, Modell 1948. Das Malergeschäft habe durch die Erkrankung des Inhabers of- fenbar keinen wesentlichen Rückgang erfahren, indem der Betrieb dauernd vollbeschäftigt gewesen sei. Die Löhne hätten 1948 Fr. 76 000 und 1949-1951 je Fr. 60 000 betragen. Die behaupteten finanziellen Schwierigkeiten seien da- her nicht auf den Geschäftsgang, sondern auf den dem gehobenen Lebens- standard entsprechenden privaten Aufwand des Pflichtigen zurückzuführen, wobei die entsprechend hohen Heilungskosten schwerer ins Gewicht fielen. Der Einkommensrückgang sei nicht belegt. Das beitragspflichtige Einkommen habe nach Angaben der Steuerbehörden im Jahre 1949 Fr. 26 608 und im Jahre 1950 immer noch Fr. 19 697 betragen, während das Vermögen folgende Entwicklung genommen habe: 147 Fr. 48530, 1949 74 743 und 1951 Fr. 73 585. Bei dieser Sachlage hätte die Ausgleichskasse unter keinen Umständen ein- fach auf die Angaben des Pflichtigen in seinem Gesuch abstellen dürfen, ohne sich die nötigen Unterlagen zu verschaffen und ohne auch dem Vermögen Rechnung zu tragen. In seiner Antwort schloß der Berufungsbeklagte auf Abweisung der Be- rufung. Er führt aus, er habe sich auch während seiner Krankheit um sein Malergeschäft gekümmert und sei, seit er die Prothese trage, stets im Ge- schäft tätig, worauf auch die dauernde, selbst von'. Bundesamt vermerkte gute Beschäftigung hinweise. Die finanziellen Schwierigkeiten seien nicht auf den Geschäftsgang zurückzuführen, sondern auf die >nie endenden» Arzt- und Me- dikamentenkosten. In den Jahren 1950/51 habe das Einkommen noch ca. 16600 /14000 und das Vermögen noch Fr. 54 000 betragen. Auch der vom Bundesamt angenommene Einkommensrückgang von Fr .6911. sei spürbar genug. Nur mit Aufnahme eines Darlehens von Fr. 10 000 habe er das Geschäft weiterzuführen vermocht. Angesichts seines invaliden Zustandes und der Aussicht, nun auch bald das andere Bein und damit die Möglichkeit der erwerblichen Betätigung zu verlieren, sei die Auffassung des Bundesamtes, es liege keine ernstlich ge- fährdete Existenz vor, unhaltbar. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung aus folgenden Gründen ab:

1. Die Anwendung des Art. 11, Abs. 1, AHVG, setzt voraus, daß dem Ver-

sicherten die Bezahlung des ordentlichen Beitrags nicht «zugemutet» werden kann. Da den Verbindlichkeiten des täglichen Lebens grundsätzlich kein Vor- rang gegenüber den im Konkursfall privilegierten Beitragsverpflichtungen gebührt, ist Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung nur dann gege- ben, wenn die vorhandenen wirtschaftlichen Mittel den N o t b e d a r f des Schuldners nicht decken oder nach Aufbringung des ordentlichen Beitrags nicht decken würden (EVGE 1949, S. 52 und 56, 1950, S. 230; ZAK 1949,

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S. 172 und 173, 1951, S. 317; ferner das Urteil in Sachen J. K., vom 12. Mai

1950 ZAK 1950, S. 357). Die Frage, ob eine solche Notlage vorhanden sei, ist

auf Grund der gesamten ökonomischen Situation des Versicherten zu beant- worten. Nicht nur das Erwerbseinkommen, sondern auch alle übrigen für die wirtschaftliche Situation wesentlichen Punkte (Vermögen, Vermögensertrag, Schulden, Unterhalts- und Unterstützungspflichten) sind zu beachten; denn beim Institut der Herabsetzung handelt es sich nicht um eine Revision der Beitragsfestsetzung, sondern um eine besondere Funktion des Beitragsbezugs- verfahrens, die eine Ausnahme von den gesetzlichen Grundlagen in Fällen so- zialer Notlage darstellt (EVGE 1949, S. 57, 1951, S. 262). Dabei wird nicht et- wa nach der allgemeinen sozialfinanziellen Stellung des Versicherten differen- ziert werden dürfen. Es widerspräche nicht nur Sinn und Zweck von Art. 11, Abs. 1, AHVC, sondern führte zu stoßenden Rechtsungleichheiten, würde eine Reduktion bei Vorliegen genügender Mittel bewilligt mit der Begründung, der Pflichtige könne sich angesichts seines gewohnten gehobenen Lebensstandar- des subjektiv in einer gedrängten Lage wähnen. Auf die Angaben des Gesuch- stellers darf nicht einfach abgestellt werden; das Interesse an streng sachli- cher Beurteilung erfordert, daß die Gesuche nicht ohne hinreichende Abklä- rung erledigt werden (Urteile i. Sa. 1., ZAK 1949, S. 172, EVGE 1949, S. 57, und F.P., ZAK 1951, S. 171, ii. a. m.). Vgl. ferner Kreisschreiben 31 a, Ziff. VI, 2: «Die Ausgleichskassen sind zu äußerst sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung der Herabsetzungsgesuche verpflichtet. In den Herabsetzungsakten müssen die entsprechenden Prüfungsbelege enthalten sein«. Im Widerspruch zum Gesagten hat die Kasse ohne nähere Ueberprüfung kurzerhand auf die Angaben des Gesuchstellers abgestellt, indem sie von einem Jahreseinkommen von Fr. 16 200 pro 1950 ausging und das Vermögen überhaupt nicht berücksichtigte. Nun ergibt sich anhand der im Berufungs- verfahren beigezogenen Steuerakten, daß sich das Einkommen im fraglichen Jahr auf Fr. 18 668.14, bzw. unter Einschluß des Vermögensertrages auf Fr.

19 697.59 belief. Der Berufungsbeklagte hat in seinem Schreiben an das Ge-

richt vom 28. Februar 1952 seine früher im Gesuch, in der Beschwerde und in der Berufungsantwort gemachten Angaben nicht aufrecht erhalten, wobei allerdings seine rektifizierten Ziffern (1950 Fr. 29 400 und 1951 Fr. 18 600) wohl je das Erwerbseinkommen des Vorjahres beschlagen. Was das seitherige Einkommen anbetrifft, so fehlen mangels steueramtlich überprüfter Akten zuverlässige Unterlagen. Immerhin halten sich in der Gewinn- und Verlust- rechnung per 31. Dezember 1951 die Ertragszahlungen mit Fr. 118 912 nur unwesentlich unter denjenigen des Vorjahres (Fr. 125 636) und auch die Höhe der ausbezahlten Löhne von Fr. 66 261 ist nur wenig unter derjenigen des Vorjahres (Fr. 68 876). Der Berufungsbeklagte räumt in der Berufungsant- wort selber ein, daß sein Geschäft andauernd einen guten Beschäftigungsgrad aufweise und die Schwierigkeiten nicht vom Geschäftsgang herrührten. Es darf deshalb davon ausgegangen werden, daß die Einkommensverhältnisse gegenüber der Steuerveranlagung vom 22. Februar 1951 keine wesentliche Verschlechterung erfahren haben. Das Vermögen bezifferte der Versicherte im Gesuch mit Fr. 50 000, was insofern hätte auffallen sollen, als allein am Stichtag der V. Wehrsteuei'periode ein im Betriebe investiertes Eigenkapital von Fr. 59 152 in Rechnung gestellt und für den Zinsabzug berücksichtigt wurde. Anhand der Wehrsteuerveranlagung ist nun festzustellen, daß sich am 1. Januar 1951 das Reinvermögen des Berufungsbeklagten ohne den

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steuerfreien Abzug auf Fr. 69 320 belief, nichteingerechnet der Hausrat im Versicherungswert von Fr. 25 000 und Verkehrswert von Fr. 12 000. Wird weiter in Betracht gezogen, daß das versteuerte Vermögen nach Angaben des Versicherten bzw. der Wehrsteuerverwaltuüg per 1. Januar 1946 Fr. 28 000, per 1. Januar 1947 Fr. 48 530 und per 1. Januar 1949 Fr. 74 743 betrug, so kann von einem Vermögenszerfall keine Rede sein. Dies umsoweniger, als das

1948 erstellte Einfamilienhaus bei höheren Baukosten (Fr. 117 500) mit Fr.

93 735 deklariert wurde; auch das 1948 gekaufte Auto ist nur noch zur Hälfte

des Anschaffungspreises eingesetzt.

2. Nun ist dem Kläger die menschliche Anteilnahme an seinem mit starker

psychischer Belastung verbundenen schweren Leiden, das ihm den Verlust eines Beines verursacht hat, gewiß nicht zu versagen. Wohl können außer- gewöhnliche Aufwendungen für Krankheitsbehandlung eine Ursache dafür bilden, daß die Entrichtung des ordentlichen Beitrages unzumutbar ist, näm- lich dann, wenn sich der Versicherte tatsächlich in materieller Not befindet. Allein hier liegen derartige Verhältnisse nicht vor. Die schwere Zeit mit hohen Kosten fiel in die Jahre 1949/50. Seit der Berufungsbeklagte die Prothese trägt, kann er sich wieder intensiv um sein Geschäft kümmern, das unbe- strittenermaflen einen guten Auftragsbestand aufweist. Dazu kommt, daß für die letzte Zeit keine besonderen Behandlungskosten nachgewiesen werden und die kantonalen Steuern bis und mit 1951 bezahlt sind, während das im Reduktionsbegehren erwähnte Steuererlaßgesuch nicht aufrechterhalten wur- de. Auch hat sich die Vermögenslage des Versicherten nicht wesentlich ver- schlechtert. Das Einkommen hat sich zwar etwas verringert, aus welchem Grunde wohl auch die Beitragszahlung als starke Belastung empfunden wird. Die gesamte wirtschaftliche Situation ist jedoch nicht derart kritisch, daß Ausweichmöglichkeiten nicht mehr beständen und gesagt werden könnte, die Entrichtung des gesetzlichen Jahresbeitrags von Fr. 1186 entblöße den Ver- sicherten eines Teils der für seinen und der Familie Unterhalt notwendigen Mittel. Es ist eine Eigentümlichkeit des Beitragssvstems, daß Selbständiger- werbende unter Umständen in einem Jahr geringerer Einkünfte einen durch früheres hohes Einkommen bedingten höheren Beitrag aufzubringen haben. Doch wird das kleinere Einkommen einer späteren Beitragsberechnun g - zu- grundegelegt, wodurch der Ausgleich zustande kommt. Im vorliegenden Fall ist übrigens festzustellen, daß der Berufungsbeklagte in den Jahren 1948/ 49 bei hohem Einkommen lediglich Beiträge auf dem niedrigeren Einkommen der Berechnungsjahre 1945/46 zu entrichten hatte. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. E.N., vom 5. August 1952, H 50/52.)

B. Renten Ordentliche Renten Anspruch der Ehefrau Zur Berechnung des nach AHVG Art. 21, Abs. 1, erforderlichen Beitrags- durchschnitts der Ehefrau sind deren Beiträge durch die Zahl der seit 1. Ja- nuar 1948 abgelaufenen Ehejahre (nicht Beitragsjahre) zu teilen. Die am 27. Dezember 1886 geborene M. B. ist vier Jahre älter als ihr Ehe- mann, mit dem sie seit 1917 verheiratet ist. Als Heimarbeiterin zahlte sie in den Jahren 1950 und 1951 zusammen mit ihrem Arbeitgeber insgesamt Fr. 33

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Beiträge und ersuchte hierauf um Zuerkennung einer einfachen Altersrente ah 1. Januar 1952. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch ab, weil die in AHVG Art. 21, Abs. 1, Satz 2, genannte Voraussetzung jahresdurchschnittli- cher Beitrag von Fr. 12 während der Ehe seit Inkrafttreten der AHV) nicht erfüllt sei. Die Beschwerde von Frau B. wurde von der kantonalen Rekurs- beho.de mit der Begründung gutgeheißen, daß bei der Berechnung des Jahres- durchschnitts nur auf diejenigen Ehejahre abgestellt werden dürfe, während denen die Ehefrau seit 1948 tatsächlich erwerbslätig und beitragspflichtig ge- wesen sei; solcherart ergebe sich ein durchschnittlicher Beitrag von nahezu Fr. 17. Das Bundesamt für Sozialversicherung focht diesen Entscheid an. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hieß die Berufung mit folgender Be- gründung gut: Nach dem System des AHVG besitzen die Ehefrauen während der Ehe in der Regel keinen selbständigen Anspruch auf eine Altersrente Ihre Rechts- stellung ist derjenigen des Ehemannes untergeordnet, d.h. ihr Anrecht auf Leistungen ist grundsätzlich mit demjenigen des Ehemannes verbunden, wie sie denn auch im allgemeinen während des Bestandes der Ehe weder berech- tigt noch verpflichtet sind, eigene AHV-Beiträge zu entrichten. Hat eine Gat- tin das 60. und ihr Ehemann das 65. Altersjahr überschritten, so erhält der Ehemann normalerweise eine E h e p a a r Altersrente, an der die Ehefrau -

naturgemäß teil hat. Im übrigen aber obliegt dem Ehemann nach wie vor die zivilrechtliche Pflicht, für den Unterhalt seiner Gattin zu sorgen. Nur in denjenigen Ausnahmefällen, wo der Ehemann in der in Betracht kommenden Zeit keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente hat, sei es, daß er das 65. Altersjahr erst nach seiner Ehefrau zurücklegt, sei es, daß er grundsätzlich vorn Bezug einer ordentlichen Altersrente ausgeschlossen ist, kann die Ehefrau vorn ersten Tag des der Vollendung ihres 65. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres hinweg gemäß Art. 21, Abs. 1, Satz 2, AHVG a u s e i g e n e rn R e c h t eine Altersrente beanspruchen, und zwar immer dann, wenn sie seit dem Inkrafttreten der AHV w ii h r e n d i h r e r E h e auf Grund eigenen Erwerbs AHV-Beiträge von minde- stens 12 Franken im Jahresdurchschnitt entrichtete, bzw. zu entrichten berechtigt war. Dr Sinn dieser Bestimmung ist durchaus klar. Nicht jede Erwerbstätig- keit soll der Ehefrau einen eigenen Anspruch auf Altersrente gewährleisten. Nur wenn die berufliche Betätigung w ä h i e n d d e r E h e z e i t 1 c h und rn a ß 1 c h ein bestimmtes Mindestmaß erreicht, d.h. wenn im Lauf der seit Inkrafttreten der AHV verflossenen Ehejahre dei> von der Ehefrau selber entrichtete AHV-Beitrag i m J a h r e s d u r c h s c h n i t t wenigstens 12 Fran- ken ausmacht, darf die Sondervorschrift des Art. 21, Abs. 1, Satz 2, zur An- wendung gelangen, wogegen in den Fällen, wo dieser Jahresdurchschnitt nicht erreicht wird, es bei der Normalregel (bloßes Teilhaben der Ehefrau an den Rentenansprüchen des Ehemannes) sein Bewenden hat. Das Vorgehen der Vorinstanz, die statt der seit dem 1. Januar 1948 ab- gelaufenen Ehejahre die effektiven Erwerbsjahre der Berech- nung des Beitragsdurchschnitts zugrunde legt, läßt sich mit dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes nicht in Einklag bringen. Auch der Hinweis auf AHVG Art. 29 ff. und AHVV Art. 50 ff vermag daran nichts zu ändern. Die letzterwähnten Normen beziehen sich lediglich auf die A u s m i t t 1 u n g einer

359

k o n k r e t e n Rente bei unbestritten vorliegender Rentenberechtigung und können die Bestimmungen, die das g r u n d s ä t z 1 c h e Anrecht einer Ehe- frau auf eine selbständige Rente ordnen, weder ersetzen noch abändern. Daß bei der bestehenden Regelung unter Umständen Härten möglich sind, läßt sich nicht wohl bestreiten. So mag tatsächlich auffallen, daß z. B. eine Ehefrau, die erst ein Jahr vor Vollendung des 65. Altersjahres heiratet und in diesem einzigen Jahr einen Beitrag von Fr. 12 leistet, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ohne weiteres auf eine selbständige ordentliche Altersrente Anrecht hat, wogegen eine Ehefrau, die f r ü h e r heiratete und verteilt auf mehrere Jahre das Mehrfache dieses Beitrags leistete, gegebenen- falls leer ausgeht. Aber solche Unzulänglichkeiten lassen sich bei keinem Versicherungsstatut gänzlich vermeiden und geben jedenfalls dem Richter nicht das Recht, von der klaren gesetzlichen Ordnung abzuweichen. Vorliegend ist nun nicht bestritten, daß die Berufungsbeklagte in den

4 Ehejahren, die seit dem 1. Januar 1948 bis zum Stichtag des 1. Januar 1952

verstrichen sind, an eigenen AHV-Beiträgen (mit Einschluß des Beitrags des Arbeitgebers) insgesamt Fr. 33, also durchschnittlich lediglich Fr. 8.25 im Jahr entrichtet hat. Die in Art. 21, Abs. 1, Satz 2, AHVG für einen selbstän- digen Altersrentenanspruch geforderte Voraussetzung ist sonach nicht erfüllt. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. M. B., vom 9. Juli 1952, H 146/52.)

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Nr.10 Oktober 1952 Zeitschrift U für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und l-Iiuterlassenenversicheru n g des l3undesatntes für Sozialversicherung, Bern, Tel. 61 21158 Spedition: Eisig. Drucksachen- und Materialzentrale. Bern Abonnement: jahresalsonnement Fr. 13.- . Einzel-r. Fr. 1.30, Doppel-,N r. Fr. 2.60. Erscheint monatlich

Inhaltsangabe: Von Monat zu Monat )S. 161). Statistik der onlentliclien Rente:: in: Jahre 1951 (5. 36-1). Zwei technische Maßnahmen aol den: Gebiete der Renten (S. :169). Kreuz und quer durch die Arbeitgeberkontrolle (5. :171). Die AM-Ausgleie!iskassen in: Dienste anderer Sozial- werke (S . 376) Aufklärung tut im mer nun: not (5.380). AH V -St reitsanl:en s sr den: Eisig. Versinl:erusgs- gericht 1951 (S. 381). \o:s der L ohn- niol Verd tenstersatzorcinung zur Erwerl Lersatzordnung (5. 383). Die schwedischen Volkspensionen (5.385). Durchführungsfragen der AlIV (5.390). Kleine Mitteilungen )S. 391). Gerichtsentscheide: AM- (5. :195).

Von Monat zu Monat Das Bundesamt für Sozialversicherung ha): eine Spezialkommission für Fragen des maßgebenden Lohnes eingesetzt und ihr die Aufgabe ge- stellt, alle Weisungen über den maßgebenden Lohn, die heute in vielen Erlassen zerstreut und zum Teil überholt sind, in einer Wegleitung zu- sammenzufassen und der Rechtsprechung sowie den bisherigen Erfah- rungen anzupassen. Bei dieser Gelegenheit soll auch geprüft werden, ob sich auf Grund der bisherigen Erfahrungen Aenderungen an den Be- stimmungen des AHVG und der AHVV aufdrängen. Die Kommission ist am 8. und 9. September zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten. Sie bereinigte zunächst die ihr vom Bundesamt vorgelegten Grundsätze über den Begriff des maßgebenden Lohnes und dessen Abgrenzung gegenüber dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Sodann prüfte sie die Frage, ob nicht geringfügige Entschädigungen vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausgenommen werden sollten. Sie bejahte einstim- mig die Wünschbarkeit einer solchen Regelung und zog in der Folge ver- schiedene Lösungsmöglichkeiten in Betracht. Sie wird zu dieser Frage an ihrer nächsten Sitzung endgültig Stellung beziehen. Die Kommis- sion sprach sich ferner dahin aus, daß einmalige oder alljährlich höch- stens einmal gewährte Geschenke in bar und natura im Werte von höch- stens 100 Franken vom Einbezug in den maßgebenden Lohn ausgenom- men werden sollten. Endlich wurde die Frage der Abrechnung bei mehr- stufigen Arbeitsverhältnissen einer ersten Prüfung unterzogen.

Die gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Steuerbehörden hielt am 10. und 11. September ihre 13. Sitzung ab.

6289 361

Behandelt wurde in erster Linie die Frage der Angleichung der Natural- lohnansätze in der AHV und in der Wehrsteu'r, die deshalb besonders aktuell ist, weil die Steuerbehörden eine Erhöhung der Naturallohnan- sätze für die nächste Wehrsteuerperiode in Aussicht nehmen. Die Kom- mission pflegte alsdann einen Meinungsaustausch über den Begriff der Gewinnungskosten der Unselbständigerwerbenden im Wehrsteuerrecht und in der AHV sowie über die Behandlung von Lizenzgebühren als Er- werbseinkommen oder als Kapitalertrag. Endlich wurde die Frage ge- prüft, welche Maßnahmen seitens der Steuerbehörden und der Aus- gleichskassen zu treffen sind, um die Verjährung von Bcitragsforderun- gen zu verhüten in jenen Fällen, in denen die Steuerbehörden bisher nicht in der Lage waren, den Ausgleichskassen das in den Jahren 1948/

49 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu ermitteln

und den Ausgleichskassen zu melden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. September beschlossen, gestützt auf Art. 2, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 5. Oktober 1950 über die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge die Beiträge an die Kantone und die Stiftungen für das Alter und für die Jugend für das Jahr 1952 wiederum von 8,75 Millionen auf 10 Millionen Franken zu er- höhen. 600 000 Franken werden den Kantonen gewährt, indem ihre or- dentlichen Anteile um 10 erhöht werden im Hinblick auf die gestiege- nen Lebenshaltungskosten. Weitere 150 000 Franken kommen jenen Kan- tonen zu, welchen durch die Ausdehnung des Bezügerkreises auf neue Ausländerkategorien ab 1. Januar 1951 wesentliche Mehrkosten entstan- den sind oder welchen es ohne Erhöhung de. Beitrages nicht möglich wäre, ihre bisherigen Fürsorgeleistungen aufrecht zu erhalten. Endlich erhält die schweizerische Stiftung für das Alter einen zusätzlichen Bei- trag von 300 000, die schweizerische Stiftung für die Jugend einen sol- chen von 100 000 Franken.

Anläßlich der Delegiertenversammlung des Vorortes des Schweizeri- schen Handels- und Industrievereins vom 20. September 1952 hielt alt Nationalbankpräsident Ernst Weber, der bis Ende letzten Jahres den Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV präsidierte, ein Referat über die Anlagepolitik dieses Fonds. Der Referent kam zu folgenden Schlußfolgerungen: «Rückwirkend auf die erste vierjährige Periode kann festgestellt werden, daß es dem Ausgleichsfonds möglich war, seine Gel- der im Totalbetrag von 1,75 Mrd. Franken in mündelsichern Werten an- zulegen, die eine durchschnittliche Rendite von 3 abwerfen. Die Politik

362

des Verwaltungsrates befolgt Grundsätze und Richtlinien, die nach sei- ner Ansicht die bestehenden Darlehensorganisationen, die Banken und Versicherungsgesellschaften in ihrer Geschäftstätigkeit so wenig als möglich berühren sollten. Er hält sich strikte an die im Gesetz niederge- legte Weisung, die sich lediglich auf sichere Anlage und angemessenen Zins beschränkt. Er befolgt daher lediglich eine Anlagepolitik und findet es nicht ratsam, über die Sicherheit hinaus weitere Kriterien zur Ge- währung von Darlehen aufzustellen. Daß er mit diesen Ueberlegungen wohl auf dem richtigen Weg schreitet, mag daraus hervorgehen, daß sich die Errichtung des Fonds ohne wesentliche Störung bewerkstelligen ließ. Damit mögen sich auch die Befürchtungen, die man bei der Inkraftset- zung des AHV-Gesetzes in verschiedener Hinsicht mancherorts hegte, mehr und mehr zerstreuen, zum Vorteil des großen nationalen Sozialwer- kes.»

Am 25. September ist das Bundesgesetz über die Erwerbsausfallent- schädigungen an Wehrpflichtige von den Eidgnössischen Räten verab- schiedet worden (vgl. auch S. 383). Am gleichen Tag wurde das Gesetz im Bundesblatt veröffentlicht, so daß die Referendumsfrist am 25. De- zember abläuft.

Vom 19.-27. September 1952 fanden in Bern zwischen einer schwei- zerischen und einer schwedischen Delegation Verhandlungen zur Vorbe- reitung eines schweizerisch-schwedischen Abkommens über Sozialversi- cherung statt. Die Verhandlungen haben zur Aufstellung eines Entwurfes geführt, der nun von beiden Seiten den zuständigen Behörden unterbrei- tet und sobald als möglich endgültig bereinigt werden soll.

Die Kommission für technische Durchfihrungsfragen trat am 29. September zu ihrer fünften Sitzung zusamracn, um die anläßlich der letzten Sitzung zurückgestellten Fragen betr. die Buchführungsweisun- gen, die Frage des Abrechnungs- und Geldvorkehrs zwischen Hauptsitz und Zweigstellen, das Problem der Verrechnung zwischen den Aus- gleichskassen und einige Bilanzfragen zu behandeln. Sie wird an ihrer letzten, für die zweite Hälfte Oktober vorgesehenen Sitzung den Ent- wurf der Buchführungsweisungen, welche gestützt auf die Ergebnisse der bisherigen Sitzungen ausgearbeitet wird, beraten.

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Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1951 Aehnlich wie wir es in der September-Nummer dieser Zeitschrift für die Uebergangsrenten getan haben, teilen wir nachstehend die haupt- sächlichsten statistischen Ergebnisse betreffend die ordentlichen Renten im Jahre 1951 mit. Eingehende Kommentare sowie weitere Tabellen wer- den im Jahresbericht für 1951 erscheinen.

1. Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten

und Beitragsdauer Tabelle 1

Rentenskala gemäß Bei- Ge- tragsdauer des Jahrganges Zu- Rentenarten kürzte saen Renten 1 2 3 Bezüger (Fälle)

Einfache Altersrenten 16 174 16 774 16 928 879 50 755 Ehepaar-Altersrenten 8 616 8 113 7 985 9 24 723 Witwenrenten 5 431 5 527 4 997 4 15 959 Einfache Waisenrenten 1) • 13 157 Vollwaisenrenten 1) 591

Total 1951 30 221 30 414 29 910 892 105 185 Total 1950 30248 28644 • 213 68008

Auszahlungen in Franken

Einfache Altersrenten 10171568 10810080 8536189 387 071 29904908 Ehepaar-Altersrenten 9518895 9232868 7244831 7156 26003750 Witwenrenten 2926412 3124951 1768095 2224 7821682 Einfache Waisenrenten 1) • • 3565689 Vollwaisenrenten 1) * * * 212782

Total 1951 22616875 23167899 17549115 396451 67508811 Total 1950 * * * * 41328735

1) Für die Waisenrenten gilt Art. 29, Abs. 2, lit. a, AHVG, wonach Vollren- ten ausgerichtet werden, sofern während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet wurden.

364

2. Gesamtschweizerische Aufteilung nach Rentenarten

und durchschnittlichem Jahresbeitrag Tabelle 2

Durchschnittlicher Jahresbeitrag von Franken ____________________ Zu- Rentenarten -----

sammen

300 und

1--29 1) 30-74 75-149 150---299 mehr 2)

Bezüger (Fälle)

Einfache Altersrenten 10 033 13 299 12 182 8 324 6 917 50 755 Ehepaar- Altersrenten 1 076 3 148 5 386 8 264 6 849 24 723 Witwenrenten 515 1 337 2 739 5 990 5 378 15 959 Einfache Waisenrenten 307 855 2 455 5 687 3853 13 157 Vollwaisen- renten 43 92 122 214 120 591

Total 1951 11974 18731 22884 28479 23117 105185 Total 1950 7 967 12 583 14 781 19 044 13 633 68 008

Auszahlungen in Franken

Einfache Altersrenten 4297965 6945365 8108968 5688843 4863767 29904908 Ehepaar- Altersrenten 710870 2642236 5708504 9137533 7804607 26003750 Witwenrenten 175469 542598 1364688 2988982 2749945 7821682 Einfache Waisenrenten 41674 128110 602957 1670750 1119198 3565689 Vollwaisen- renten 7982 19830 41296 91637 52037 212782

Total 1951 5236960 10278139 15826413 19 577 745 16 589 554 67508811 Total 1950 3353698 6660848 9749118 12378506 9 186 565 41328735

Minimalrenten Maximalrenten

365

3. kantonale Gliederung aller Rentenarten

Tabelle 3 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Al Hinter- Hinter- lassenen Z Alt renten sanen rer lassenen- Zusammen

Zürich 12680 4 205 16 885 9639 234 1 765 521 11 404 755 Bern 12 798 4 735 17 533 9 632 366 1 876 915 11 509 281 Luzern 3112 1680 4792 22146231 610932 2825555 Uri 351 196 547 249 329 70 287 319 616 Schwyz 1 047 603 1 650 743 080 225 120 968 200 Obwalden 274 129 403 181 048 48 210 229 258 Nidwalden 217 107 324 153 841 37 756 191 597 Glarus 610 197 807 445 160 76 868 522 028 Zug 525 312 837 375121 112493 487614 Freiburg 2 253 1 082 3 335 1 602 254 370 870 1 973 124 Solothurn 2 390 1 059 3 449 1 888 100 418 886 2 306 986 Basel-Stadt 2762 1088 3850 2 130 645 478 574 2 609 219 Basel-Land 1 586 727 2 313 1 248 271 296 538 1 544 809 Schaffhausen 1011 349 1 390 741 174 143 885 885 059 Appenzell A.Rh. 1 235 296 1 531 898 665 117 938 1 016 603 Appenzell I.Rh. 299 80 379 195-105 29 712 225 117 St. Gallen 5 565 2060 7 625 4 157 780 772 041 4 929 821 Graubünden 2 268 910 3208 1 516 552 311 447 1 827 999 Aargau 4 191 2097 6 288 3 176 078 828 257 4 004 335 Thurgau 2 579 974 3 553 1 964 871 381 443 2346314 Tessin 2 937 1 097 4 034 1 994 303 380 456 2 374 759 Waadt 6391 2291 8682 4705596 925310 5630906 Wallis 2 194 1 358 3 552 1 456 742 440 352 1 897 094 Neuenburg 2 330 833 3 163 1 807 191 349 728 2 156 919 Genf 3 843 1 212 5 055 2 791 229 530 614 3 321 843

Total 1951 75 478 29 707 105 185 55 908 658 11 600 153 67 508 811 Total 1950 48 899 19 109 68 008 34 512 497 6 816 238 41 328 735

i)Ohne einmalige Witwenabfindungen.

366

4. Aufteilung der Altersrenten nach Kantonen

Tabelle 4 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Kantone Einfache Ehepaar Einfache Ehepaar- Alters Altere- Alters- Alters- renten- renten renten renten

Zürich 8 482 4 198 5 108 725 4 530 509 Bern 8 577 4 221 5 129 381 4 502 985 Luzern 2 279 833 1 341 433 873 190 Uri 256 95 150 189 99 140 Schwyz 761 286 451 532 291 548 Obwalden 230 44 136 896 44 152 Nidwalden 154 63 93 135 60 706 Glarus 403 207 230 316 214 844 Zug 396 129 238 089 137 032 Freiburg 1 631 622 958 430 643 824 Solothurn 1474 916 898182 989918 Basel-Stadt 1 804 958 1 088 214 1 042 431 Basel-Land 981 605 599 502 648 769 Schaffhausen 724 317 414 915 326 259 Appenzell A.Rh. 817 418 459 131 439 534 Appenzell I.Rh. 238 61 129 321 66 084 St. Gallen 3 644 1921 2 134 575 2 023 205 Graubünden 1632 636 896 635 619 917 Aargau 2719 1472 1606346 1569732 Thurgau 1660 919 998 744 966 127 Tessin 2038 899 1 120 418 873 885 Waadt 4 190 2201 2 438 192 2 267 404 Wallis 1 596 598 869 550 587 192 Neuenburg 1 460 870 878 824 928 367 Genf 2 609 1 234 1 534 233 1 256 996

Total 1951 50 755 24 723 29 904 908 26 003 750 Total 1950 32 950 15 949 18 593 693 15 918 804

367

5. Aufteilung der Hinterlassenenrenten nach Kantonen

Tabelle 5

I3e7tiger Auszahlungen in Franken

1 Ein- Ein- Ein- Voll_

Ein- Wit- 1 malige 1 fache Wit- 1 malige fache Voll- Kantone wen- Wit- Wai- wen- Wit- Wai- Wai- sen- ren- wenab- 1 Wai- sen- ren- wenab- sen- sen- ten findun- ren ten ren ten en 1 findun- 1 renten renten gen gen

Zürich 2 601 36 1528 70 1 310 968 52463 428 105 26448 Bern 2563 32 2 073 1 1266 720 43331 572 317 37878 Luzern 741 4 892 47 360 763 5964 233 233 16936 Uri 74 = 118 4 35180 - 33221 1886 Schwyz 228 4 358 17 113306 4476 105031 6783

Obwalden 50 - 79 25023 --- 23 187 --

Nidwalden 48 - 59 21292 - 16464 Glarus 117 1 77 3 55180 1124 19646 1442 Zug 139 3 171 2 65886 5070 45630 977 Freiburg 431 16 608 43 199 023 20409 155 246 16601

Solothurn 537 7 495 27 266 907 9342 141 216 10763 Basel-Stadt 729 18 348 11 373 909 25066 99777 4888 Basel-Land 399 7 303 25 199 993 9307 86496 10049 Schaffhausen 203 3 139 7 102 677 5084 39747 1461 Appenzell ARh. 169 5 125 2 82627 f 688 34720 591

Appenzell I.Rh. 38 - 42 19456 10256 --

St. Gallen 1015 17 1017 28 491 383 27480 271 897 8761 Graubünden 393 9 523 24 176 784 12303 127 515 7148 Aargau 1066 18 980 51 533 321 26959 277 704 17232 Thurgau 513 9 430 31 256 226 11355 116446 8771

Tessin 607 11 474 16 263675 12481 110906 5875 Waadt 1379 30 878 34 668 868 39251 244 428 12014 Wallis 513 14 819 26 234880 18456 198921 6551 Neuenburg 518 9 298 17 258 038 11713 84796 6894 Genf 882 10 323 7 438 997 15860 88784 2833

Total 1951 15959 263 13157 591 7821682 364 702 3 565 689 212 782 Total 1950 10206 204 8536 367 4 544 998 291 769 2 148 468 122 772

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Zwei technische Maßnahmen auf dem Gebiete der Renten In den letzten Wochen und Monaten sind teils im Schoße der Kom- mission für die Rentenwegleitung, teils in Besprechungen mit einzelnen Ausgleichskassen zwei technische Fragen auf dem Gebiete der Renten erörtert worden: die Frage der Aufteilung der Rentensummen nach Ge- meinden und jene der Vermeidung von Doppelauszahlungen. Nachdem beide Fragen eine hinreichende Abklärung erfahren haben, scheint es an- gebracht, einige kurze Bemerkungen über die vorgesehenen und zum Teil bereits angeordneten Maßnahmen zu machen.

Ueber die Aufteilung der Rentensummen nach Gemeinden st am 10. September 1952 ein Kreisschreiben an die Ausgleichskassen ergangen, in dem ausgeführt wurde, daß der Hauptzweck der Aufteilung darin liege, die Grundlage für die Festsetzung der kantonalen Beiträge an die AHV gemäß Art. 105 zu schaffen. Nun ließe sich einwenden, daß sich dieser Zweck auch hätte erreichen lassen, wenn man die Rentensummen statt gemeindeweise bloß kantonsweise aufgeteilt hätte. Eine solche Auftei- lung hätte aber praktisch die gleichen technirchen Vorkehren nötig ge- macht und wäre für jene Kantone wertlos gewesen, die die Gemeinden nach Maßgabe der in ihr Gebiet fließenden Renten für die Finanzierung des kantonalen Beitrags heranziehen. Zudem darf nicht übersehen wer- den, daß ein recht weit verbreitetes Interesse besteht, die in die einzel- nen Gemeinden fließenden Rentensummen zu kennen: zahlreiche Ge- meindebehörden und Gemeindebürger möchten wissen, was für Beträge von der AHV in ihre Gemeinde bezahlt werden und inwiefern die Ge- meindefinanzen indirekt aus der AHV Nutzen ziehen. Von Seiten der kantonalen Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen wird denn auch seit langer Zeit eine Orientierung über die in die einzelnen Gemeinden flies- senden Rentensummen verlangt. Auch diesem allgemeinen Interesse soll die geplante Aufteilung gerecht werden. Praktisch setzt die Aufteilung der Renten.ummen eine enge Zusam- menarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichs- stelle voraus: die Kassen liefern auf Grund einer einmaligen Erhebung das Material, das der Zentralen Ausgleichsstelle erlauben wird, die Wohnortsangaben in ihrem Rentenregister i jour zu bringen und her- nach auf Grund dieses Registers die Aufteilung der Rentenfälle und Rentensummen vorzunehmen. Die Mitwirkung der Ausgleichskassen ist mi bereits erwähnten Kreis- schreiben geregelt worden. Die Kassen hatten die am 1. Oktober 1952 fälligen Renten auf gemeindeweise geordnete Listen oder auf Einzelzet-

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teln der Zentralen Ausgleichsstelle zu melden: die Meldung umfaßte die Angaben, die in der Regel bei der Auszahlung gemacht werden, und mußte weil die Zentrale Ausgleichsstelle für Uebergangs- und or- dentliche Renten besondere Register führt für beide Rentenarten ge- trennt erfolgen. Irgendwelche Abklärungen, beispielsweise ob der tat- sächliche Wohnort eines Rentenbezügers auch mit dem zivilrechtlichen Wohnsitze übereinstimme, mußten die Kassen nicht vornehmen. Bei Aus- zahlungen an Dritte waren zusätzliche Angaben zu machen, damit die Rente gegebenenfalls der Wohngemeinde des Berechtigten zugerechnet werden kann. Auf Grund der nunmehr eingegangenen Meldungen der Ausgleichs- kassen wird die Zentrale Ausgleichsstelle ihre Register überprüfen und die Angaben über den Wohnort des Rentners auf den Registerkarten gegebenenfalls berichtigen. Sie wird hernach auf Grund des bereinigten Registers die Rentenfälle und die Rentensummen gemeindeweise zusam- menstellen. Diese Arbeit wird größeren Umfang annehmen, da die Mel- dungen der Kassen sehr oft nicht ohne weiteres auf die Registerkarten übertragen werden können. Man denke nur daran, daß die Kassen zu- weilen eine Ortschaft angegeben haben, die keine politische Gemeinde ist; die Zentrale Ausgleichsstelle muß dann die betreffende politische Gemeinde anmerken, sie stellt hierauf sämtliche Kassenmeldungen ge- meindeweise zusammen und wird erst dann ihr Register berichtigen kön- nen. Die endgültige Aufstellung über die in die einzelnen Gemeinden fließenden Rentensummen wird also nicht allzu früh erwartet werden dürfen.

Daß die Doppelauszahlung von Renten vermieden werden muß, ist un- bestritten. Es darf nicht vorkommen, daß eine Witwe nach vollendetem

65. Altersjahr von einer Ausgleichskasse eine Uebergangs-Altersrente

und von einer andern eine ordentliche Altersrente erhält oder daß eine Ehefrau eine einfache Altersrente bezieht, während gleichzeitig ihr Ehe- mann im Genusse einer Ehepaar-Altersrente steht. Bisher suchte man den Doppelzahlungsfällen mit Einzelmaßnahmen beizukommen (Zustel- lung von Verfügungsdoppeln unter Ausgleichskassen, vgl. Wegleitung über die Renten Nrn. 311 und 374) ; doch erwiesen sich diese Vorkehren teils weil sie lückenhaft blieben, teils weil sie nicht mit der nötigen Sorgfalt angewandt wurden als unzulänglich. Die Kommission für die Rentenwegleitung hat sich daher nach einläßiicher Prüfung des Fragen- komplexes einhellig für eine generelle Kontrollmaßnahme ausgespro- chen: diese soll darin bestehen, daß die Zentrale Ausgleichsstelle auf

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Grund ihres Rentnerregisters die Doppelbezüge ermittelt. Nun besitzt aber die Zentrale Ausgleichsstelle für Uebergangs- und ordentliche Ren- ten zwei gesonderte Register (das eine nach U-Nummern, das andere nach Versichertennummern geordnet) ; ferner wird für Frauen, deren Ehemann eine Ehepaar-Altersrente bezieht, keine besondere Rentnerkar- te erstellt. Um eine zentrale Kontrolle durchführen zu können, muß demnach das Uebergangsrenten-Register soweit nötig dem Register der ordentlichen Renten einverleibt werden, d. h. Uebergangsrentnerkarten müssen mit der ordentlichen Versichertennumnier versehen werden; fer- ner müssen für Ehefrauen ordentliche Registerkarten neu erstellt wer- den. Bei dieser Um- und Neunummerierung von Registerkarten müßten die Ausgleichskassen in beschränktem Umfange mitwirken: da die Zen- trale Ausgleichsstelle die drei letzten Stellen der Versichertennummer auf Grund ihrer Unterlagen nicht ohne weiteres bilden kann, müßten die Kassen die Nummer vervollständigen. Steht demnach fest, daß eine zentrale Kontrolle eingerichtet werden muß und sind nun auch die wichtigsten technischen Fragen abgeklärt, so bleibt nur noch zu entscheiden, wann die nötigen Vorkehren getroffen werden sollen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hatte hiefür ur- sprünglich schon diesen Herbst vorgesehen; da nun aber Aussicht be- steht, daß das AHV-Gesetz abgeändert wird und die Renten erhöht wer- den, scheint es zweckmäßig, bis nach der allfälligen Gesetzesrevision zu- zuwarten und dann die Um- und Neunummererung gegebenenfalls mit der Neufestsetzung der Renten zu verbinden.

Kreuz und quer durch die Arbeitgeberkontrolle Die meisten Ausführungen der Ausgleichskassen in den Jahresbe- richten für 19511 über die Arbeitgeberkontrollen stimmen darin überein, daß diese Kontrollen unbedingt notwendig sind (ZAK, 1952, S. 276). Die se Urteile bestätigen die Feststellungen des BSV in seinen beiden Auf- sätzen «Interessantes über die Arbeitgeberkontrollen» (ZAK, 1952, S. 32,34) sowie «Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrollen» (ZAK, 1952, S. 249). Während dort auf Grund der ca. 40000 Arbeitgeberkontrollbe- richte aus der ersten Kontrollperiode einige allgemeine Schlußfolgerun- gen gezogen worden sind, sollen nun in den folgenden Ausführungen einige interessante Einzelheiten aus einzelnen Berichten bekannt gege- ben werden.

Die große Arbeit, die von den Revisoren geleistet wird, endet leider manchmal mit einem negativen Erfolg. Trotz Voranzeige und Belehrung

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der Arbeitgeber, sie möchten auf die Ankunft des Revisors alle Unter- lagen beschaffen, kommt es immer wieder vor, daß der Revisor, wenn er an Ort und Stelle kommt, vor dem Nichts steht. So ist es einem Re- visor passiert, daß ihm, als er die Kontrolle beginnen wollte, der Arbeit- geber kurzweg erklärte, er habe vor Antritt einer längeren Orientreise u. a. die meisten für eine Arbeitgeberkontrolle nötigen Unterlagen über die Jahre 1948, 1949 und 1950 vernichtet. Der Firmeninhaber erklärte sich immerhin bereit, auf Grund etwa noch vorhandener Belege und aus der Erinnerung die ausgerichteten Saläre zusammenzustellen. Ein anderer Abrechnungspflichtiger weigerte sich kategorisch, ir- gendwelche Unterlagen herauszugeben und gab eine schriftliche Erklä- rung ab des Inhalts: «Herr X war hier. Seit 3 Jahren bin ich krank (Herz und Nieren). Von da an hat mich die . . (Name der Kontroll- . .

stelle) ausgeschlossen und bin nicht mehr verpflichtet, etwas vorzule- gen. Meine A.H.V. ist wo anders angeschlossen. Dies zu Ihrer Orientie- rung». Wieder ein anderer Arbeitgeber weigerte sich sowohl den Namen der die Buchhaltung führenden Person bekanntzugeben als auch die Gewinn- und Verlustrechnung mit der Bilanz vorzulegen. Dem Revisor blieb vorläufig nur der Hinweis auf die Strafbestimmungen übrig. *

Was der Revisor an Ort und Stelle antrifft ist nicht immer alltäglich. Heiliger St. Florian, verschone unsere Häuser, zünd lieber andere an —; nicht so dachte und handelte ein finanziell nicht gerade gut si- tuierter Betriebsinhaber. Denn er glaubte, aus seiner mißlichen Lage herauszukommen, indem er Wohn- und Geschäftshaus in Brand steckte, um so in den Besitz der Brandversicherungssumme zu gelangen. Wie in allen solchen Fällen hatte aber auch er die Rechnung ohne den Wirt ge- macht. Der Arbeitgeberkontrolleur fragt sich, ob in diesem Falle nicht eine Herabsetzung des persönlichen Beitrages möglich wäre, nachdem der Betriebsinhaber gemäß Kreisschreiben Nr. 31 «durch Elementar- schäden betroffen wurde». Er kam jedoch zum Schluß, eine Herabset- zung wäre so wenig gerechtfertigt wie die Ausrichtung einer Witwenren- te an eine Frau, die ihren Mann ins Jenseits beförderte. *

Bekanntlich sollten Arbeitgeberkontrollberichte innert 30 Tagen nach durchgeführter Kontrolle dem BSV abgeliefert werden. Daß diese Ord- nungsfrist nicht immer auf den Tag eingehalten werden kann, ist ver- ständlich. Bei einigen Revisoren ist es jedoch mit der Fristeinhaltung so arg bestellt, daß man um die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle bangen müßte, würden sie bei ihren Prüfungen gleich «grob» rechnen!

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Es kommt etwa vor, daß das BSV Berichte erst nach Ablauf eines Jahres - nach vorgenommener Kontrolle - oder noch später erhält. Oft kommt es dann aus, daß das Kontrollorgan seiner Sache zu wenig sicher ist, und daher das Ergebnis zuerst mit der Ausgleichskasse be- spricht, ausfeilt und darüber noch des langen und breiten korrespon- diert. Nicht selten kommt es auch vor, daß die Mängelbehebungsmeldun- gen der Ausgleichskassen lange vor den Berichten beim Bundesamt ein- treffen, was diesem immer wieder unnötige Umtriebe verursacht.

«In der Kürze liegt die Würze» darf auch bei der Durchführung von Arbeitgeberkontrollen gelten. Es soll damit keineswegs einer oberfläch- lichen Kontrolle das Wort geredet werden. Wohl zu weit geht eine Kontrolle von 14tägiger Dauer, selbst wenn es sich um eine Stadtverwaltung handelt. Auch eine 7tägige Kontrolle in einem Betrieb der Nahrungsmittelbranche mit 1112 Arbeitskräften ist nicht alltäglich. Als Muster eines übergewissenhaften Revisors darf sicher jener Kon- trolleur gelten, der nach 7tägiger Kontrolle am Schluß seines Berichtes schreibt, die Buchhaltung der Firma sei vorzüglich geführt; die Aus- gleichskasse möge daher der Firma für die ausgezeichnete Arbeit schriftlich danken .

Manche Berichte zeigen, daß zwischen kantonalen und Verbands- ausgleichskassen einträchtig zusammengearbeitet wird. So etwa, wenn ein Revisor einer internen Kontrollstelle einer Verbandsausgleichskasse nach mündlicher Vorsprache auf einer kantonalen Kasse in einer Erfas- sungsfrage Auskunft erhält. Oder wenn einem Revisor einer kantonalen Ausgleichskasse für die Kontrolle eines Betriebes, der zeitweise einer Verbandskasse angeschlossen war, von dieser Beitragskarten und Schlußabrechnungen zur Verfügung gestellt werden. Vereinzelt gibt es aber auch andere Fälle. So wollte sich beispiels- weise ein Arbeitgeberkontrolleur einer Verbandskasse bei der Zweigstel- le einer kantonalen Kasse über die Erfassung eines angeblich selbständi- gen Vertreters erkundigen. Die kantonale Kasse wies den Revisior an die Zweigstelle; diese verweigerte aber die Auskunft. Und die Schluß- folgerung im betr. Bericht: «Es bleibt nun wohl nichts anderes übrig, als daß die Ausgleichskasse, sich ihrerseits an die vorgenannte Zweigstelle wendet, um die nötigen Abklärungen zu erhalten».

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Einige Revisoren sind von ihrer Arbeit für die AHV so erfüllt, daß sie es nicht lassen können, hin und wieder zugleich Aufsichtsorgan, Kassenleiter oder sogar Richter zu spielen. So kann man in den Berich- ten etwa lesen: «Nach allgemeiner Uebung sind solche Bezüge nicht beitragspflich- tig». «Nach unserem Dafürhalten soll inskünftig überall diese Methode in Anwendung gebracht werden». «Ohne Ihren (BSV) Gegenbericht werden wir (Revisionsorgan) dem Arbeitgeber diese Weisung durchgeben». «wird dies bestätigt, so ist für die Berechnung des Eigenkapi- tal-Zinses ein Drittel des in der Liegenschaft investierten Eigenkapitals zu berücksichtigen und vom Erwerbseinkommen ein Drittel der Hypo- thekenzinsen (ca. Fr..... ) in Abzug zu bringen». AHVV Art. 163, Abs. 4, schreibt vor: «Die Kontrollorgane haben sich auf die Kontrolle zu beschränken. Sie sind nicht befugt, Verfügun- gen oder Anordnungen zu treffen». Etwas einfacher ausgedrückt heißt das: Schuster bleib bei deinem Leisten.

Sehr oft ergibt sich aus den Kontrollberichten, wie verschieden die gesetzlichen Vorschriften angewandt werden. Ein mit der Kontrolle einer Aktiengesellschaft betrauter Revisor kann sich die Bemerkung nicht ersparen, wie auffällig der Unterschied in der Behandlung der Mitglieder einer Verbandsausgleichskasse und einer kantonalen Kasse sei, welch' letztere bei Gesuchen um Frister- streckungen stets konziliant entgegen gekommen sei.

Immer wieder kann man den Berichten die erfreuliche Feststellung entnehmen, daß viele Betriebe ihr veraltetes Rechnungs- und Buchhal- tungswesen mit dem Inkrafttreten der AHV neuzeitlich gestaltet haben. Doch auch im Zeitalter der Rationalisierung der Arbeit finden die Re- visoren in den Betrieben nicht immer Musterbuchhaltungen. Sogar in öffentlichen Verwaltungen läßt manches zu wünschen übrig. So ergab sich aus einem Bericht über die Kontrolle einer größeren Gemeindever- waltung, daß die Belange der AHV viel zu wenig berücksichtigt werden. Eine größere Summe Beiträge mußte nachbezahlt werden, wovon bei- nahe die Hälfte den betreffenden Arbeitnehmern im IBK nicht mehr gutgeschrieben werden konnte, weil die erforderlichen Angaben fehlten. Die Schuld daran dürfte größtenteils einem älteren Gemeindefunk- tionär zuzuschreiben sein, der sich nur schwer mit neuzeitlichen Arbeits- und Buchhaltungsmethoden befreunden kann.

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Wie in anderen Rechtsgebieten, so gibt es auch in der AHV im all- gemeinen und im Sektor der Arbeitgeberkontrolle im besonderen Fälle, wo ohne Verzug gehandelt werden muß (Konkurs, Liquidation). Zu wel- chen Folgen offensichtliche Verzögerungen führen können, zeigen fol- gende zwei Beispiele. Eine Ausgleichskasse erhielt Kenntnis von einer auf Mitte Februar

1951 beabsichtigten Betriebsliquidation und ersuchte ihr Arbeitgeber-

kontrollorgan, am 5. Februar 1951 im betreffenden Betrieb so rasch als möglich eine Schlußkontroile durchzuführen. Nachdem das Revisionsor- gan am 15. Februar vergeblich mit der Firma telephonisch in Verbindung zu treten versucht hatte, stellte ein Kontrolleur vier Tage später am Be- triebsdomizil fest, daß die Firma weggezogen und deren Prinzipal für immer nach Amerika zu verreisen beabsichtige. Nach Erkundigungen der betreffenden Ausgleichskasse hei der zuständigen Einwohnerkon- trolle hatte sich dieser tatsächlich am 19. Februar nach New York abge- meldet. In einem anderen Fall ist ein Kontrollorgan von einer Ausgleichs- kasse am 26. November 1949 ersucht worden, sobald als möglich eine Schlußkontrolle vorzunehmen. Am 24. März 1950 wurde nochmals drin- gend um Durchführung der Kontrolle gebeten. Erst nachdem die Kon- trollstelle anfangs August 1950 mit eingeschriebenem Brief die dritte Aufforderung erhalten hatte, erfolgte die Revision am 8. September 1950, über deren Ergebnis am 31. März 1951 berichtet wurde. Zwischen dem Eingang des Auftrages und der Vornahme der Kontrolle liegen so- mit mehr als 9 Monate und 6 Monate zwischen Kontrolle und Berichter- stattung. 5 Die Arbeitgeberkontrollen sind für die Ausgleichskassen ein großer Kostenfaktor. Verschiedene Ausgleichskassen sehen sich daher nach neuen Einnahmequellen um. So enthalten beispielsweise von Ausgleichskassen eindeutig als «Nachzahlungsverfügung» (im Sinne von AHVV Art. 39) bezeichnete Schreiben an den Abrechnungspflichtigen eine Veranlagungsgebühr, ob- schon es sich nach den Berichten oder Schreiben zu schließen nicht um Veranlagungen i.Sa. von AHVV Art. 38 handeln kann. In einigen Berichten ist zu lesen, dem Mitglied seien Fr. . .der.

Revisionskosten aufzuerlegen, da sich die Kontrolle in die Länge gezogen habe, weil die Buchhaltung zu wünschen übrig lasse. Oder es steht etwa: «Revisionskosten zu Lasten des Mitgliedes». Oder: «Kosten der Kontroll- stelle für Erstellung der Beitragskarten Fr.....». In einem anderen

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Falle wird als Begründung für eine «Erhebungsgebühr» angegeben, es seien vom betreffenden Abrechnungspflichtigen unrichtige Angaben ge- macht worden, was die Kontrolle nicht nur verzögert, sondern den Re- visor zusätzlich beansprucht hätte. Es sei daher gestützt auf AHVV Art. 38, Abs. 3, eine Gebühr erhoben worden, weil eine effektive Bei- tragshinterziehung festgestellt werden mußte.

Die AHV-Ausgleichskassen im Dienste anderer Sozialwerke Von der Uebertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen war in der ZAK 1948, Seite 180 ff, ausführlich die Rede. Wie dort aus- geführt wurde, sind die Gesuche um Uebertragung weiterer Aufgaben vorerst nur provisorisch bewilligt worden. Inzwischen konnten die nöti- gen Erfahrungen gesammelt und die meisten provisorischen Bewilligun- gen in definitive umgewandelt werden. Im folgenden geben wir einen Ueberblick über den heutigen Stand der übertragenen Aufgaben und der aus der Uebertragung sich ergebenden Probleme, soweit diese heute noch aktuell sind.

1. UebersicIt über den Stand der übertragenen Aufgaben

Allen Ausgleichskassen obliegt neben der Durchführung der AHV auch die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung, den kan- tonalen Ausgleichskassen ferner die Durchführung des Bundesbeschlus- ses über die Ausrichtung von Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern. Ueberdies führen (Stichtag: 30. Juni 1952) 17 kantonale und 18 Verbandsausgleichskassen weitere ihnen von den Kantonen bzw. Gründerverbänden übertragene Aufgaben durch. Die Uebertragung dieser Aufgaben wurde mit Ausnahme von drei Fällen durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bzw. das Bun- desamt für Sozialversicherung definitiv bewilligt. In den erwähnten drei Fällen es handelt sich um eine kantonale und zwei Verbands-Aus- gleichskassen - konnte die provisorische Bewilligung bisher nicht in eine definitive umgewandelt werden, weil die organisatorische Verbin- dung von AHV-Ausgleichskasse und übertragenem Sozialwerk bzw. der Bereich der übertragenen Aufgaben noch einer weiteren Abklärung be- darf. Soweit den kantonalen Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertra- gen wurden, handelt es sich vor allem (in 15 Fällen) um die Durchfüh- rung der zusätzlichen Alters- und Hinterlassenenfürsorge gemäß Bundes- beschluß vom 8. Oktober 1948/5. Oktober 1950 sowie zusätzlich in 6 Fäl-

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len um die Auszahlung von kantonalen Zusatzleistungen. In 5 Fällen ist den kantonalen AHV-Ausgleichskassen außerdem die Führung der kan- tonalen Familienausgleichskasse übertragen (Luzern, Fribourg, Waadt, Neuenburg, Genf). Ferner ist die kantonale AHV-Ausgleichskasse in je einem Fall mit der Führung der abgelösten kuntonalen Altersversiche- rung bzw. mit den Aufgaben für die kantonale Ferienausgleichskasse be- traut. Die 18 in Frage stehenden Verbandsausgleichskassen haben ihre Or- ganisation und ihre Einrichtungen insbesondere in den Dienst verbands- eigener Familienausgleichskassen gestellt (in 16 Fällen). In je einem Fall wird nur die verbandseigene Krankengeldversicherung bzw. Ferien- ausgleichskasse als übertragene Aufgabe geführt, während in drei Fäl- len der AHV-Ausgleichskasse zusätzlich zur Führung verbandseigener Familienausgleichskassen noch eines oder mehrere weitere Sozialwerke, wie Ferien-. Feiertags- und Krankenkassen übertragen sind. Wie schon in ZAK 1948, Seite 185, erwähnt;, bildet ferner die Tätig- keit von Verbandsausgleichskassen als A brechn ungs- und Kontrollstelle einer kantonalen Familienausgleichskasse einen weiteren besondern Fall der Benützung von AHV-Ausgleichskassen für andere Sozialwerke. Per 30. Juni 1952 versahen 20 Verbandsausgleichskassen derartige Funk- tionen.

2. Erfahrungen

a) Im Bewilligungsverfahren Anfänglich ist als Voraussetzung der Uebertragungshewilligung eine Vereinbarung zwischen der zu übernehmenden Institution bzw. deren Träger und der AHV-Kasse verlangt worden. Es hat sich jedoch bald erwiesen, daß diese Konstruktion, insbesondere bei den Verbandsaus- gleichskassen, in rechtlicher Hinsicht nicht zu genügen vermochte. Hie- für war folgende Ueberlegung maßgebend: Die einer AHV-Ausgleichs- kasse auf dem Gebiete der AHV obliegenden Verpflichtungen sind im AHVG, in der AHVV und im entsprechenden Kassenreglement aufge- zählt. Dasselbe gilt analog für die anderen durch den Bund übertrage- nen Aufgaben (Lohn- und Verdienstersatzordnung, landwirtschaftliche Familienzulagenordnung). Damit nun die weiteren durch die Kantone oder Gründerverbände einer AHV-Ausgleichskasse übertragenen Auf- gaben und die dabei zu beobachtenden Vorschriften für die AHV-Aus- gleichskasse in gleicher Weise verbindlich sind, wie die Vorschriften be- treffend die AHV, müßte streng genommen bei jeder Uebertragung das Kassenreglement geändert bzw. angepaßt werden. Statt dessen können

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aber auch auf vertraglicher Basis (oder sogar nur durch einen einseitigen Uehertragungs;beschluß) einer AIIV-Ausgleichskasse weitere Aufgaben und damit weitere, d. ii. über die im Kassenreglement genannten hinaus- gehende Verpflichtungen auferlegt werden. Dies bedingt, daß eine solche Vereinbarung nicht primär zwischen dem Träger des weiteren Sozialwer- kes und der AHV-Ausgleichskasse, sondern zwischen dem Gründerver- band und der AHV-Ausgleichskasse abgeschlossen wird, weil, abgesehen vom Bund, nur die Gründerverbände bzw. Kantone, ihrer AHV-Aus- gleichskasse weitere Aufgaben übertragen dürfen (AHVG Art. 63, Abs. 4). Dies hat u. a. zur Folge, daß alle Gründerverbände einer Verbands- ausgleichskasse die Verantwortung für die Uebertragung und die Garan- tie für die Deckung der durch die Uebertragung entstehenden Mehrko- sten übernehmen müssen, auch wenn nur ein Gründerverband am betref- fenden Sozialwerk beteiligt ist. Diese Konsequenz ist nicht immer von al- len Gründerverbänden verstanden worden, weshalb in den vergangenen Jahren sich das Verfahren für die definitive Uebertragungshewilligung hin und wieder verzögerte. Noch in einem weiteren Punkt gab das Bewilligungsverfahren zu Dis- kussionen Anlaß. Gemäß AHVV Art. 132, Abs. 2, haben sich die Kassen- revisionen auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der AHV notwendig ist. Es stellte sich daher (dc Frage, ob eine Revision des übertragenen Sozialwerkes durch besondere Revisoren überhaupt noch zulässig sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat dies auf Grund der geltenden gesetzlichen Vorschriften bejaht. Die Tätigkeit von besonderen Revisoren der übertragenen Sozialwerke findet jedoch ihre Schranke in AHVV Art. 156, Abs. 1, wonach ein Unbefugter, d.h. in diesem Falle, ein für die AHV-Revision nicht zugelassener Revisor des übertragenen Sozialwerkes, in die AHV-Akten nicht Einsicht nehmen darf. De lege ferenda wird auf Grund der Erfahrungen zu prüfen sein, ob für Kasse und übertragenes Sozialwerk nicht die gleiche Revisions- stelle bestimmt werden muß. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß das Bewilligungsver- fahren sich zuweilen auch deshalb verzögerte, weil einzelne der interes- sierten Gründerverbände gewisse Hemmungen hatten, die einschlägigen Erlasse der zu übertragenden Sozialwerke vorzulegen. Die Vorlage dieser Erlasse ist immer dann unumgänglich, wenn in der verlangten Verein- barung die übertragenen Aufgaben nicht einzeln aufgezählt sind. Ent- gegen der ursprünglich geäußerten Auffassung (vgl. ZAK 1948, Seite 183, lit. d) ist jedoch eine Anpassung der den übertragenen Sozialwer-

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ken eigenen statutarischen oder gesetzlichen Erlasse an die Bestimmun- gen der AHV nicht erforderlich, da diese Erlasse nicht gänzlich, sondern nur soweit die übertragene Geschäftsführung in Frage steht, in der Uebertragungsbewilligung für die AHV-Ausgleichskasse als verbindlich erklärt werden. b) In der Durchführung Im großen und ganzen haben sich bisher keone größeren Unzukö'inm- lichkeiten ergeben. Wo allerdings der Geschäftsbereich der übertragenen Sozialwerke einen größeren Umfang angenommen hat als derjenige der AHV, besteht die Gefahr, daß auch die Durchführung der AHV allzusehr den Besonderheiten der jeweiligen Sozialwerke angepaßt wird. Solche Fälle sind jedoch selten. Immerhin hat es sich im Laufe der vergangenen Jahre als notwendig erwiesen, in buchhalterischer Hinsicht eine saubere Trennung zwischen den Belangen, insbesondere den Verbindlichkeiten der übertragenen Sozialwerke und denjenigen der AHV herbeizuführen. Zu diesem Zwecke mußten besondere Vorschriften erlassen werden, die in Kreisschreiben Nr. 49 enthalten sind. (Vgl. hiezu auch ZAK 1951, Sei- te 57 ff). Die Beobachtung dieser Vorschriften ist für alle Ausgleichs- kessen, denen mit Bewilligung des Eidgenössischen Volkswirtschafts- departementes bzw. des Bundesamtes für Sozialversicherung weitere Aufgaben übertragen wurden, verbindlich. Sie gilt als Bedingung der Uebertragung und wird jeweils in der Uebertragsbewilligung ausdrück- lich als solche erwähnt. Eine weitere Schwierigkeit zeigte sich bald beim gleichzeitigen In- kasso auf dem Wege der Zwangsvollstrechumj von Beiträgen für die AHV und für übertragene Sozialwerke, besonders wenn es sich um So- zialwerke von Verbänden handelte. Um zu verhindern, daß für einen Teil der Forderung die definitive Rechtsöffnung gewährt, für den andern, die übertragenen Sozialwerke betreffenden Teil dagegen verweigert wird, mußte im Kreisschreiben vom 25. Juni 1951 den Ausgleichskassen mit übertragenen Aufgaben vorgeschrieben werden: Forderungen aus über- tragenen Aufgaben - sofern es sich nicht um Beiträge gemäß Iandwrt- schaftlicher Familienzulagenordnung handelt sind getrennt von For- derungen für die AHV in Betreibung zu setzen oder im Konkurs einzu- geben. Auch die Einhaltung dieser Vorschrift gilt im Sinne von AHVV Art. 131, Abs. 2, als Bedingung für die Ueberfragungsbewilligung. Noch nicht ganz abgeklärt ist die Frage der Entschädigung der AHV- Ausgleichskasse für die Durchführung übertragener Aufgaben. Gemäß AHVV Art. 132, Abs. 1, ist der AHV-Ausgleicliskasse eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn sich aus der Uebertragung weiterer Auf-

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gaben eine Erhöhung der Verwaltungskosten der Ausgleichskasse er- gibt. Die Formulierung dieser Bestimmung ist nicht eindeutig. Immerhin steht fest, daß sich die übertragene Durchführung von weiteren Sozial- werken durch eine AHV-Ausgleichskasse kostenmäßig zu Gunsten der übertragenen Sozialwerke auswirkt, indem diese nicht zur Vergütung der effektiven Kosten, die ihnen bei getrennter Durchführung erwachsen würden, verpflichtet sind. Im weitern kann man sich aber fragen, ob diese Sozialwerke nur für die der AHV-Ausgleichskasse erwachsenden Mehrkosten aufzukommen brauchen oder ob ihnen darüber hinaus zuge- mutet werden darf, der AHV-Ausgleichskasse für die Zur-Verfügung- Stellung von Personal und technischen Einrichtungen eine angemessene Vergütung zu leisten. In AHVV Art. 132, Abs. 1, ist ferner nicht ausdrücklich gesagt, wer die Vergütung auszurichten hat Praktisch und im internen Verhältnis wird dies meistens das betreffende Sozialwerk oder falls es keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt dessen Trä- ger sein. Rechtlich müssen jedoch aus den oben (Ziff. 2/a) angeführten Gründen die Gründerverbände der AHV-Ausgleichskasse für die Kosten- deckung garantieren. Nach dem Gesagten ist es nicht erstaunlich, daß in der Praxis die Meinungen über die Höhe und Angeniessenheit der Entschädigung zuwei- len verschieden sind. Da genaue Zeitaufsehrei'oungen fehlen, lassen sich insbesondere die zu Lasten der übertragenen Sozialwerke gehenden Per- sonalkosten meistens nur annähernd und chätzungsweise ermitteln. Zudem sind heute noch Unterschiede in der Höhe der Entschädigung vorhanden, die sich nicht durch die strukturellen Unterschiede der ein- zelnen AHV-Ausgleichskassen oder durch die Verschiedenheit der über- tragenen Aufgaben erklären lassen. Es wird Aufgabe aller beteiligten Instanzen sein, hier einen gewissen Ausgleich herbeizuführen und die Entschädigung nach einheitlichen Gesichtspunkten festzusetzen. Hiebei fällt nicht zuletzt den Revisionsstellen eine bedeutende Rolle zu, da sie im Einzelfall am besten in der Lage sind, die Angemessenheit der Ko- stenentschädigung für die übertragenen Sozialwerke zu beurteilen.

Aufklärung tut immer noch not An dieser Stelle wurde wiederholt auf die Notwendigkeit einer wirk- samen Aufklärung der Versicherten hingewiesen. Daß Aufklärung noch immer not tut, beweist folgender Brief an eine Ausgleichskasse: «Ich bin am 15. Juni 1890 geboren, bin Bürger der Gemeinde ..... und seit 1941 ununterbrochen in . . . .Ich bin Vater von 7 Kindern und alle haben seit 1948 die AHV-Karte erhalten. Nur ich, der Vater, der oh-

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nehin nicht unbekannt sein sollte, ist ohne Karte geblieben. Ich habe nun einst in früheren Jahren durch Krankheit und Not und große Familie eine Unterstützung erhalten. Es wurde mir nun klar, daß ich offensicht- lich deshalb in der AHV nicht erwünscht sein werde. Ich habe mich mit dieser Lage abgefunden und hoffte ohnehin, betr. meines Gesundheitszu- standes wahrscheinlich nicht in den Genuß dieser Versicherung zu ge- langen. Im Oktober 1951 kam ich dann in die Fa. X zur Aushilfe, mußte aber im Dezember die Stelle wieder verlassen. Seither bin ich ohne jeg- lichen Verdienst. Da mein Zustand sich merklich gebessert hat und ich nicht nur von den Kindern leben möchte, habe ich um andere Arbeit nachsuchen wollen und dabei ersehen -dürfen, daß ich ohne Ausweis nicht an eine Arbeit herankomme. Es besteht für mich nun die Frage, ob wirklich eine bestehende Armut einen Ausweis vorenthalten kann.»

AHV-Streitsachen vor dem Eidg. Versicherungsgericht 1951

1. Aus dem Bericht des Eidg. Versicherungsgerichts an die Bundesver-

sammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1951 Alters- und Hinterlassenenversicherung Auffallend ist der seit September 1948 last konstant gebliebene Rhythmus der Eingänge von durchschnittlich 45-50 Berufungen pro Monat, wobei sich allerdings die bereits letztes Jahr in Erscheinung ge- tretene Tendenz zu fühlbarer Zunahme von Geschäften grundsätzlicher Natur noch befestigte. Das Berichtsjahr stand im Zeichen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die AHV und der bundesrätlichen Voll- zugsverordnung. Die Erweiterung des Kreises der Uebergangsrentenbe- züger und die Entlastung der wirtschaftlich schwächeren Selbständiger- werbenden, welche unmittelbar nach Ablauf der Referendumsfrist wirk- sam wurden, hatten wider Erwarten auf die Zahl der einlaufenden Ge- schäfte keinen nennenswerten Einfluß. Hingegen stellten sich im Zusam- menhang mit den infolge der Abänderung des Wehrsteuerbeschlusses re- vidierten Bestimmungen der Vollzugsverordnung mehrere Fragen prin- zipieller Natur, so vor allem bezüglich der Abgrenzung zwischen ordent- licher Beitragsbemessung (auf Grund der Steuerfaktoren) und der aus- serordentlichen (Sonderveranlagung durch die Ausgleichskassen) und ganz allgemein in bezug auf die Gesetzmäßigkeit der für die Einkom- mensermittlung der Selbständigerwerbenden gewählten Methode. Bei der ordentlichen Beitragsbemessung ergaben sich Schwierigkeiten nament- lich dort, wo die Berechnung des Erwerbseinkommens nach den Grund- sätzen von Wehrsteuertaxation und kantonaler Steuerveranlagung zu

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abweichenden Resultaten führen kann. Aehnliehes gilt für die Bewer- tung des für den Zinsabzug maßgebenden Eigenkapitals, da diese im Wehrsteuerverfahren, namentlich bei Liegenschaften, nicht durchwegs nach gleichen Maßstäben vorgenommen wird und der einschlägige Kor- rekturkoeffizient die Ungleichheiten nicht überall zu beheben vermag. Bei der Revision der Vollziehungsverordnung bot die letztinstanzli- ehe Judikatur Richtlinien bei jenen Bestimmungen, wo die mangelnde Kongruenz mit dem Gesetz festgestellt wurde, Es darf bemerkt werden, daß die Gerichtspraxis dadurch, daß eine Reihe von Verordnungsbestim- mungen gestrichen oder geändert wurde, in der Regel eine sinngemäße Verwertung erfahren hat. So wurde beispielsweise eine den Rechtsan- spruch auf Beitragsherabsetzung einschränkende Bestimmung aufgeho- ben und damit die Verordnung dem Gesetz und der angesichts der wach- senden Zahl von Reduktionsverfahren bedeutungsvollen Rechtsprechung angepaßt. Neben weiteren, bereits im letzten Geschäftsbericht bezeichneten Hauptgruppen gaben die Prozesse betreffend die ordentlichen Renten in vermehrtem Maße Gelegenheit zu grundsätzlichen Lösungen. Das Ge- richt hatte sich ferner erstmals mit dem Geltungsbereich und der Inter- pretation von Bestimmungen aus zwischenstaallichen Abkommen zu be- fassen. Bei der Behandlung des letztjährigen Geschäftsberichts ist vom Be- richterstatter im Nationalrat zutreffend die Frage der kostenlosen Pro- zeßführung in AHV-Sachen aufgeworfen und beispielsweise auf Bei- tragsprozesse hingewiesen worden, in denen es sich darum handelte, ob das für die Beitragsberechnung maßgebende Einkommen Fr. 100 000 oder 30 000 oder ob der AHV-Jahresbeitrag Fr. 18 000 oder 14 000 be- trage. Bei derartigen weitgehend abgaberrechtlich orientierten und oft recht komplizierten Prozessen kann man sich in der Tat fragen, ob Bund und Kantone ihren AHV-Rechtsprechungsapparat kostenlos zur Verfü- gung stellen oder ob hier nicht dem Richter die Auferlegung von Cc- richtskosten auch ohne das Erfordernis der leichtsinnigen oder mutwil- ligen Prozeßführung ermöglicht werden sollte. Jedenfalls verdient dieses Problem bei einer künftigen Revision gründliche Prüfung. Es darf zu- dem nicht übersehen werden, daß von Rechtsmitteln naturgemäß immer dann sehr ergiebig Gebrauch gemacht wird, wenn das Verfahren kosten- los ist und der Versicherte im Prozeß nichts verlieren, sondern nur ge- winnen kann. In diesem Zusammenhang verdienen Bestrebungen, welche durch Einführung eines Einspracheverfahrens nach Art der Steuerein- sprache die Zahl der AHV-Beschwerden und damit die für die AHV-

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Rechtspflege von Kantonen und Bund aufzubringenden Mittel tunlichst zu verringern trachten, volle Beachtung. Bei den Kantonen ist überdies zu berücksichtigen, daß sie durch die an sich durchaus zweckmäßige Uebertragung der erstinstanzlichen Rechtsprechung in Militärversiche- rungssachen an die kantonalen Versicherungsgerichte zusätzlich finan- ziell belastet sind. II. Statistik Anzahl der Erledigungen Von 1950 übertragen 146 Neu eingegangen 551 Total Pendenzen 697 Total Erledigungen 574 deutsch 368 französisch 148 italienisch 58 auf 1952 übertragen 123

Berufungskläger Erledigungsart

Verskhert(,i BS\T AK

Nichteintreten 9 -

Rückzug oder Gegen- standslosigkeit 152 8 9 Gänzliche oder teilweise Gutheißung 51 75 20 Abweisung 229 12 9

Total 441 95 38

Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung (Fortsetzung) *) IX. Verabschiedung der Erwerbsersatzordnung durch die Eidg. Räte

Wie erinnerlich konnte die Erwerbsersatzordnung in der Juni-Session der Eidg. Räte wegen einer einzigen Differenz, die sich auf die Anwend- barkeit von OR Art. 335 auf entschädigungsberechtigte Wehrpflichtige

*) Vgl. ZAK 1951, S. 429 und 469; ZAK 1952, S. 23, 72, 132, 159, 219 und 257.)

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bezog (vgl. ZAK 1952, S. 258) noch nicht bereinigt werden. Zur Bera- tung dieser Differenz trat die ständerätliche Kommission am 12. Septem- ber nochmals zusammen. Sie gelangte mit allen gegen 1 Stimme zum Schluß, daß an der ständerätlichen Fassung von Art. 31hi« festgehalten werden sollte. So beschloß auch der Ständerat am 16. September, und zwar mit 28 : 3 Stimmen. Am 23. September sprach sich die nationairät- liche Kommission einstimmig für Zustimmung zur ständerätlichen Fas- sung aus und am 24. September endlich stimmte der Nationalrat dem Antrag seiner Kommission stillschweigend zu. Damit war auch die letzte Differenz bereinigt. Der Art. 31bis (in der endgültigen Vorlage Art. 32) lautet nun wie folgt: «Auf Personen, welche nach Maßgabe dieses Gesetzes entschädi- gungsberechtigt sind, findet für die Zeit ihrer Militärdienstleistung Art. 335 des schweizerischen Obligationenrechtes keine Anwendung.» Es bleibt somit bei der Lösung, die seit Inkrafttreten der Lohnersatz- ordnung gegolten hatte (vgl. ALEO Art. 22 und VW Art. 46). In der Schlußabstimmung vom 25. September 1952 stimmte der Na- tionalrat mit 111 : 0 und der Ständerat mit 34 : 0 Stimmen der Erwerbs- ersatzordnung zu. Falls innert der bis zum 25. Dezember 1952 laufenden Referendumsfrist das Referendum nicht ergriffen wird, kann die Er- werbsersatzordnung fristgerecht am 1. Januar 1952 in Kraft treten.

X. Die Vorbereitung der Vollzugsverordnung Alle wichtigen Fragen, die in der Vollzugsverordnung zur Erwerbs- ersatzordnung zu regeln sind, wurden der Spezialkommission für die Durchführung der Erwerbsersatzordnung unterbreitet. Diese tagte am 8./9. April und am 20/21. Mai 1952. Gestützt auf die Beratungsergeb- nisse arbeitete das Bundesamt für Sozialversicherung einen Entwurf aus, der den Kantonen, den Spitzenverbänden der Wirtschaft, den militäri- schen Organisationen, den Ausgleichskassen sowie andern interessierten Kreisen am 16. Juli zur Vernehmlassung zugestellt wurde. In sehr vielen Vernehmlassungen wurde dem Entwurf vorbehaltlos zugestimmt. Die in den andern Vernehmlassungen enthaltenen Abänderungsvorschläge be- treffen größtenteils Fragen von untergeordneter Bedeutung. Von größe- rer Bedeutung sind gewisse Einwände, die namentlich von Seiten der Verbandsausgleichskassen gegen das vorgesehene neue Verfahren zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruches geltend gemacht wer- den. Andererseits haben sich die kantonalen Ausgleichskassen wie auch die Arbeitnehmerverbände und die militärischen Stellen für das neue Verfahren ausgesprochen.

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Die in den Vernehmlassungen aufgeworfenen Fragen sind am 7. Ok- tober von der Spezialkommission geprüft worden. Die Kommission sprach sich mit 8:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die Verwirklichung des Verfahrens bei der Geltendmachung des Anspruchs aus. Dieser konnte gegenüber den ursprünglichen Vorschlägen noch wesentlich verbessert werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat darauf den Ent- wurf definitiv bereinigt. Der Entwurf wird nun dem Bundesrat zur materiellen Genehmigung unterbreitet und darauf den ATlsgleichskassen als provisorische Weisung zugestellt. Der formelle Erlaß der Vollzugs- verordnung erfolgt nach Ablauf der Referendumsfrist.

Die schwedischen Volkspensionen In der modernen Gesetzgebung zur Verwirklichung der sozialen Si- cherheit der Alten, Witwen und Waisen lassen sich zwei Hauptrichtungen unterscheiden: die einen Staaten haben das System der Sozialversiche- rung gewählt (z. B. die Schweiz und ihre Nachbarstaaten), die anderen dasjenige der staatlichen Renten. Beim System der Sozialversicherung sind viele Elemente der privaten Lebensversicherung übernommen wor- den; die Versicherungsleistungen hängen grundsätzlich von den Beiträ- gen des Versicherten ab. Je mehr und je höhere Beiträge entrichtet wurden, desto höher werden endlich auch die Leistungen. Da es sieh um Sozialversicherungen handelt, wird jedoch das reine Versicherungsele- ment in wesentlichem Ausmaß durch Solidaritätsbeiträge und staatlich-- Beteiligung an den Leistungen im Sinne eines sozialen Ausgleichs abge- schwächt. Die Möglichkeit einer Beeinflussung der Leistungen durch die individuelle Anstrengung bleibt jedoch gewahrt. Anders verhält es sich bei den Systemen staatlicher Renten. Hier wer- den die Renten festgesetzt, ohne daß ein irgendwie geartetes Versiche- rungsverhältnis dabei eine Rolle spielt. Eine Abstufung der Leistungen erfolgt dann durch die Einführung von Bedürfnisklauseln, sodaß sich dieses System dem Fürsorgeprinzip (Unterstützung je nach dem Grade der Notlage im Einzelfall) nähert. Da die zahlreichen Teuerungs- und Sonderzulagen, welche die meisten europäischen Staaten -- nicht zuletzt zufolge der Währungsentwicklung -- seit Kriegsende ausrichten, weitgehend aus Staatsgeldern gedeckt werden, ist auch in Ländern, die theoretisch am Sozialversicherungsprin- zip festhalten, eine weitgehende Vermischung mit dem System der staat- lichen Renten festzustellen. Es mag daher interessieren, einen Blick auf die Gesetzgebung eines Landes zu werfen, das auf dem Gebiete der so-

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zialen Sicherheit für die Alten, Witwen und Waisen völlig von der Sozial- versicherung im engern Sinne abgegangen ist. Die schwedischen Volkspensionen sind eigentliche staatliche Renten. Die «Beiträge» welche in der Gesetzgebung zur Finanzierung der Volks- pensionen vorgesehen sind, haben keinen Einfluß auf die Leistungen und decken auch nur einen geringen Teil (181/c) des gesamten finanziellen Aufwandes. Sie stellen eher eine Art Sondersteuer dar, die übrigens auch gleichzeitig mit den andern Steuern eingezogen wird. Bei einem Vergleich der schwedischen Sozialgesetzgebung mit der- jenigen anderer Länder ist außer den Volkspensionen auch die Gesetz- gebung über die Kinderzulagen zu berücksichtigen, da sie die Volks- pensionen ergänzen. Wir stellen im folgenden die schwedischen Volkspensionen und Kin- derzulagen in Stichworten dar: (100 skr ca. 70 sfr.)

1. Die Volkspensionen

Rechtsgrundlage: Die schwedischen Volkspensionen sind durch das verschiedentlich abgeänderte Gesetz vom 29. Juni 1946 über die Volks- pensonen geregelt, welches am 1. Januar 1948 in Kraft trat. Verwaltung: Oberbehörde ist die Direktion der Pensionen, indessen sind den lokalen Behörden, den Lokalkommissionen, weitgehende Befug- nisse bei der Prüfung der Ansprüche und Festsetzung der Pensionen ein- geräumt. Grundsatz: Jeder in Schweden registrierte schwedische Staatsbürger im Alter von über 16 Jahren hat Anrecht auf die Volkspensionen, wenn er die Bedingungen dafür erfüllt. Die einbezahlten Beiträge werden nicht berücksichtigt; hei der Alterspension, der Invalidengrundrente, dem Krankengeld und dem Blindenzuschlag auch nicht seine Vermögensver- hältnisse. Arten der Volkspensionen: Altersrente: Jeder schwedische Staatsbürger, der in Schweden ange- meldet und über 67 Jahre alt ist, hat Anrecht auf eine Altersrente. Invalidenrente: Wer im Alter von 16-66 Jahren steht und zufolge Krankheit dauernd nicht im Stande ist, sich durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Arbeit den Lebensunterhalt zu verdienen, hat Anrecht auf eine Invalidenrente. Voraussetzung ist eine zwei Drittel übersteigende Arbeitsunfähigkeit. - Personen, die vor dem 60. Alters- jahr erblinden, erhalten eine Blindenzulage. - Ist die Krankheit zwar von längerer Dauer (über ein Jahr), aber nicht unheilbar, d. h. besteht Aussicht auf eine spätere Heilung, so wird statt der Invalidenrente eine Krankenrente für eine bestimmte Dauer ausgerichtet. -- Die Invaliden-

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rente verwandelt sich nach Erreichung des 67. Altersjahres in eine Al- tersrente. Frauenzulage: Die Ehefrau eines Pensionierten, welche mit diesem länger als fünf Jahre verheiratet und mindestens 60 Jahre alt ist, aber selber keinen Rentenanspruch besitzt, erhält eine Frauenzulage. Witwcnpensionen: Nach fünfjähriger Dauer der Ehe hat die Witwe im Alter von über 55 Jahren Anspruch auf eine Witwenpension; das gleiche gilt für alleinstehende Frauen, die in eheähnlichen Verhältnissen mit dem Verstorbenen lebten, sofern gewisse Voraussetzungen zutreffen. Kinderzulagen: Witwen und Witwern mit Kindern unter zehn Jahren werden unter gewissen Voraussetzungen Kinderzulagen ausgerichtet. Ordentliche Wohnungszulage: Es wird eine nach fünf geographischen Zonen (mit verschieden hohen Lebenskosten) gestaffelte Wohnungszu- lage ausgerichtet, welche einen bescheidenen Mietzins decken soll. Die Gemeinden können Sonder-Wohnungszulagen beschließen, die als Teil der Volkspensionen gelten.

Leistungen: Altersrente: Die Altersrente ist eine Einheitsleistung, welche unab- hängig von der Vermögenslage des Ansprechers ausgerichtet wird. Sie beträgt 1000 Kr. für Alleinstehende und 700 Kr. für jeden Ehegatten ( 1600 Kr. für ein Ehepaar). Dazukommt eine Teuerungszulage, welche z. Zt. für Alleinstehende ca. 300 Kr. und für Ehepaare ca. 480 Kr. beträgt Frauenzulage: Die Frauenzulage beträgt höchstens 600 Kr. und 180 Kr. Teuerungszulage; sie reduziert die Alterspension des Ehegatten von

1000 Kr. auf 800 Kr. Ferner wird sie um die Hälfte des 600 Kr. überstei-

genden anderweitigen Einkommens gekürzt. Invalidenrente: die Invalidenrente besteht aus einer Grundpension von 200 Kr. und nach dem übrigen Einkommen verschieden hohen Zu- schlägen in der Höhe von maximal 800 Kr. für Alleinstehende, 1200 Kr. für Ehepaare. Dazu kommen Teuerungszuschläge von 300, bzw. 480 Kr. Die Zuschläge werden um die Hälfte des 400 Kr. bei Alleinstehenden, 600 Kr. bei Ehepaaren übersteigenden Jahresverdienstes gekürzt. Blindenzulage: Zusätzlich zur Alters- oder Invalidenrente werden 700 Kr. jährlich ausgerichtet. Für die Altersrente, die Grundpension der Invalidenrente (200 Kr.) und die Blindenzulage von 700 Kr. spielen die übrigen Vermögensverhältnisse keine Rolle. Wohnungszulagen: Die Wohnungszulagen sind nach den Lebenskosten in fünf geographische Gruppen gestaffelt. Es erhalten demnach:

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Teuerungsgruppe 1 1 III IV V Alleinstehende -- 1150 300 450 600 Ehepaare zusammen 200 400 600 800

Witwen erhalten die Hälfte des Betrages für Ehepaare. Die Woh- nungszulagen werden je nach den übrigen Vermögensverhältnissen ge- kürzt.

Die Sonder-Wohnungszulagen sind den Gemeinden anheimgestellt. Teuerungszulagen: Zu den Alterspensionen, den Zuschlägen zu den Invaliden-Grundrenten, den Witwenpensionen und den Kinderzulagen werden gleichzeitig mit den Grundleistungen Teuerungszulagen ausge- richtet. Sie werden viermal jährlich auf Grund des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Lebenskostenindex und demjenigen im Juni 1946 festge- setzt. Die heute für die Alters- und Invalidenrenten ungefähr geltenden Zuschläge wurden oben angegeben. Finanzierung: Personen im Alter von 18 bis 66 Jahren haben gleich- zeitig mit der Staatssteuer 1% (Eheleute je i%) ihres steuerpflichtigen Einkommens für die Volkspensionen zu entrichten. Dies stellt jedoch eher eine Sondersteuer, als einen Versicherungsbeitrag dar, zumal die einbezahlten Beiträge auf die Höhe der Leistungen keinen Einfluß haben. Auf diese Weise werden jährlich ca. 100 Mill. Kr. aufgebracht. Die Ko- sten der Volkspensionen betragen dagegen 820 Mill. Kr., sodaß bei einer Beteiligung der Gemeinden mit 80 Millionen der weitaus größte Anteil der Finanzierung durch andere staatliche Mittel zu erfolgen hat. Im Jahre 1950 waren mehr als 700 000 Personen Leistungsempfänger. Stellung der Ausländer. Zum Bezug von Volkspensionen sind nur in Schweden wohnhafte schwedische Staatsbürger berechtigt. Die schwedi- sche Regierung kann jedoch auf dem Wege von Staatsverträgen die Be- stimmungen der Regelung über die Volkspensionen auch auf in Schwe- den wohnhafte Ausländer ausdehnen. Am 27. August 1949 wurde mit Dänemark, Finnland, Island und Norwegen eine entsprechende Konven- tion abgeschlossen. Das Abkommen bezieht sich jedoch nur auf die Al- terspensionen und die zu ihnen ausgerichteten Zulagen. Angehörige die- ser Staaten haben auf Grund dieses Abkommens Anrecht auf Alterspen- sionen, wenn sie (abgesehen von vorübergehenden Auslandsaufenthalten) ununterbrochen während fünf Jahren in Schweden gewohnt haben und alle übrigen Voraussetzungen zum Erhalt der Renten erfüllen. Die Ange- hörigen dieser Staaten haben die gleichen Beiträge zu entrichten, wie

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schwedische Staatsangehörige. Von Angehörigen anderer Staaten wird der Beitrag zwar an der Quelle zunächst erhoben; bei der jeweiligen definitiven Bereinigung ihrer Einkommenssteuer wird er jedoch zurück- erstattet.

2. Kinderzulagen

Rechtsgrundlage ist das allgemeine Gesetz über die Kinderzulagen, vom 26. Juli 1947, mit Abänderungen von 1950.

Arten: Die allgemeine Kinderzulage wird ohne Rücksicht auf die sonstige Vermögenslage für alle in Schweden wohnhaften Kinder unter 16 Jahren in der Höhe von 290 Kr. jährlich ausgerichtet. Auch Kinder ausländischer Staatsangehörigkeit erhalten diese Zulage, wenn Personen für ihren Un- terhalt aufkommen, welche ihren Wohnsitz in Schweden haben.

Die besondere Kinderzulage, welche durch das gleiche Gesetz geregelt ist, wird in zwei Formen ausgerichtet: eine Zulage von 420 Kr. jährlich für Kinder unter 16 Jahren, de- ren beide Eltern verstorben sind, oder deren einer Elternteil verstorben ist, die aber durch einen Vormund und nicht durch den überlebenden Elternteil aufgezogen werden. Einkünfte des Kindes aus dessen Berufs- tätigkeit werden dabei nicht berücksichtigt, wohl aber die sonstige Vermögenslage. Eine Zulage von 250 Kr. jährlich an Kinder unter 16 Jahren, deren Vater verstorben ist, deren Vater eine Volkspension bezieht, oder die unehelich sind, bzw. deren Vater nicht feststeht. Diese Zulage hängt von der Vermögenslage ab. Beträgt das Einkommen der Personen, welche für das Kind aufkommen, im Falle eines Alleinstehenden mehr als 180 Kr., im Falle eines Ehepaares mehr als 2200 Kr., so wird die Zu- lage gekürzt, ebenso wenn das Kind eigenes Einkommen besitzt. Berechtigt zum Bezug der besonderen Kinderzulage sind nur in Schweden wohnhafte schwedische Staatsangehörige, vorbehältlich eines

5 t a a t s v e r t r a g e s. Das Abkommen mit den übrigen skandinavi-

schen Staaten von 1949 sieht eine solche Ausdehnung vor. Kinder von Empfängern einer Volkspension, die diesen Staaten angehören und sich ununterbrochen während fünf Jahren in Schweden aufgehalten haben, berechtigen- zur besonderen Kinderzulage. In gewissen Fällen wird an Witwen und Witwer mit Kindern unter zehn Jahren ein besonderer Zuschlag zur besonderen Kinderzulage ge- währt.

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Durchführungsfrage der AHV Rentenanspruch der Waisen im Militärdienst?

Gemäß AHVG Art. 25, Abs. 2, können Waisen auch nach zurückge- legtem 18. Altersjahr bis spätestens zum vollendeten 20. Lebensjahr die Waisenrente beanspruchen, wenn und solange sie im genannten Zeit- raum in Ausbildung stehen. Nun kommt es nicht selten vor, daß junge Leute ihre Rekrutenschule bereits vor ihrem 20. Jahr absolvieren oder doch beginnen, besonders wenn sie im Interesse eines möglichst zusam- menhängenden Studienganges (z.B. Hochschüler) um vorzeitige Einbe- rufung ausdrücklich nachsuchen. Kürzlich stellte sich in einem solchen Fall die Frage nach dem Wai- senrentenanspruch während der Zeit der Militärdienstleistung. Der be- treffende Jüngling hatte, da er als Mittelschüler über das 18. Altersjahr hinaus in Ausbildung stand, die Waisenrente weiterhin bezogen, bis er, vor Aufnahme des Universitätsstudiums, mit etwas mehr als 19 Jahren seiner Wehrpflicht nachkam und in die Rekrutenschule einrückte. Sollte die Waisenrente nun eingestellt oder weiter ausgerichtet werden? Das Bundesamt für Sozialversicherung empfahl der anfragenden Aus- gleichskasse die Sistierung der Rente in der Meinung, es sei hier im Zweifelsfalle Sache der Rechtspflegeorgane, zu entscheiden, ob Militär- dienst als Ausbildung im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung zu gelten habe oder nicht. Wegleitend war dabei die Ueberlegung, daß der Gesetzgeber, als er den Rentenanspruch «für Kinder, die noch in Aus- bildung begriffen sind», bis zum 20. Altersjahr erstreckte, zweifellos ver- hindern wollte, daß in einzelnen Fällen die berufliche Ausbildung von Waisen vorzeitig unterbrochen werden müsse, weil das Erlöschen des Waisenrentenanspruchs mit dem 18. Lebensjahr die Kinder zur Aufnahme irgendeiner Erwerbstätigkeit zwinge. Nun stellt aber Militärdienst keine berufliche Ausbildung dar, sondern die Erfüllung einer staatsbürgerli- chen Pflicht. Die Eidgenossenschaft bietet dabei dem Wehrmann Verpflegung, Be- kleidung, Unterkunft und meist überdies eine Erwerbsausfallentschä- digung, sodaß die Gewährung der Waisenrente sich auch unter dem Ge- sichtspunkt des gesetzgeberischen Motivs für diese Versicherungslei- stung, nämlich des teilweisen Ersatzes des Versorgerschadens, nicht aufdrängt.

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Kleine Mitteilungen

Literatur zur AHV

Wiederholt ist der Wunsch geäußert worden, es möchten in der ZAK möglichst lückenlose Literaturnachweise zur AHV erscheinen. Wir be- ginnen in der nachfolgenden Zusammenstellung mit den seit 1948 er- schienenen Aufsätzen in Zeitschriften und Sammelpublikationen. Nicht aufgeführt werden Aufsätze, die in unserer Zeitschrift oder in der Tages- presse publiziert wurden. In der nächsten Nummer folgt dann ein Ver- zeichnis der Broschüren und Bücher über die AHV. In der Folge werden wir laufend auf die einschlägigen Neupublikationen hinweisen.

1. Aufsätze

Achermann, Karl : Die Bundesaufsicht über die AHV-Kassen. In : SJZ :z ) 1951, S. 56. - : Die Auskunftspflicht der Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden der Kantone und Gemeinden gegenüber den AHV-Organen. In ZSGV) 1951, S. 281. Altwegg, Rudolf AHV und Steuerrecht. In : Die schweiz. Aktiengesellschaft 1947, S. 88. Baumann, Fritz : Zum Berufungsverfahren an das Eidg. Versicherungsgericht in AHV-Sachen. In SJZ 1949, S. 57. -- : Die Berechnung der AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden. In SJZ 1950, S. 120. - Die Anpassung der AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden an verän- derte Verhältnisse. In SJZ 1951, S. 311. Bebi, Ernst : Die persönlichen Beiträge der Unternehmer in der AHV. In Hoch- und Tiefbau 1948, Nr. 27. Bloch, Max : The Swiss Program of Old-Age and Survivors Insurence. In Social Security Bulletin 1947, Niimber 11. p. 16. Boillod, Georges : S6curitös sociale et Suisses en France - Assurance-vieil- lesse et surviants facultative. In : Echo NHG 1949, S. 30. Boesch, Paul : Die Zusammenarbeit der Ausgleichskassen und der Steuerbe- hörden bei der Festsetzung der Beiträge an die AHV. In : ZSGV 1948, S. 269. Bornand, Georges : Les Suisses rösidant ä l'ötranger et l'assurance-vieillesse et survivants födöi'ale, In : Revue öconornique franco-suisse 1948, no 9, p. 283.

*) Abkürzungen: SJZ = Schweiz. Juristenzeitung ZSGV = Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung SMUV = Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiterveiband,

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Boßhardt, Oskar : Zur Beitragspflicht der Erwerbstätigen für die AHV. In ZSGV 1948, S. 307. Ist die Zeitrente maßgebendes Einkommen? In : ZSGV 1949, S. 416. Bratschi, Robert: Von der Uebergangsordnung zum Rentenanspruch der AHV. In : Gewerkschaftliche Rundschau 1949, Nr. 2, S. 41. Brühirnann, Joseph: Die Verbandsausgleichskassen in der AHV. In: Tätig- keitsbericht des Verbandes Schweiz. Gärtnermeister, erstattet bei Anlaß des 50jährigen Jubiläums, Münsingen 1948, S. 96. Dinommun, Jean-Daniel : Les r6centes conventions internationales en matire d'assurance-vieillesse et survivants. In : Entraide 1950, S. 29. Epprecht, E. : Eine «gleitende Einkommensgrenze» für Altershilfen nach dem Bedarfsprinzip. In : ZSGV 1948, S. 321. Erni, Bernhard : Die Ermittlung des im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals bei der Berechnung der AHV-Beiträge der Selbständigerwerbenden. In : SJZ 1949, S. 281. Graf, Jakob : Fragen der AHV. In: SMUV;*) Vortragswoche 1951, S. 59. Grawelir, Bernhard : Die Beitragspflicht und der Rentenanspruch in der AHV. In : Verhandlungen der St. Gallischen gemeinnützigen Gesellschaft 1949, Heft LXXV. Greiner, Max: Die Uehergangsrenten der AHV im Kanton Zürich. In: Zür- eher Wirtschaftsblätter 1949, Heft 2. Gysin, Arnold : Der Einkommensbegriff in der A4V. In : Gewerkschaftliche Rundschau 1952, S. 270. Herold, Hans : Gedanken über den zentralen Ausgleichsfonds der AHV. In Schweiz. Arbeitgeber-Zeitung 1950, Nr. 17/18. HoerHi, Margrit : Die Stellung des Kindes in der AHV. In : Zeitschrift für Vormundschaftswesen 1949, Nr. 2. Jaggi, Ernst : Was jeder Bauer von der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung wissen muß. In: Wir jungen Bauern, 1949, Nr. 1, S. 9, Nr. 2, S. 44, Nr. 3, S. 79. hlöti, Emil : Diskussion um die AHV. In : Rote Revue 1949, H. 9, S. 341. Küry, Ernst : Die Herabsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden ge- mäß Art. 11 AHVG. In: SJZ 1950, S. 305. Der Ueberschuß der technischen Bilanz der AHV und seine Verwendung. In : Schweiz. Arbeitergeber-Zeitung 1952, S. 275, 300 und 325. Marchand, Emile : Die finanzielle Lage der AHV. In : Schweiz. Zeitschrift für Volkswirtschaft und Statistik 1952, S. 119. Martignoni, Bruno : L'assicurazione vecchiaia e superstiti nella svizzera. In Previdenza sociale 1948, No. 1. Moser, H. F. : Betrachtungen zum Beitrags- und Rentensystem der AHV. In Schweiz. Versicherungszeitschrift 1948, S. 322 und 353. Nef, Hans: Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Alters- und Hin- terlassenenversicherung. In : ZSGV 1948, S. 1. Nolfi, Padrot: Die Anpassung der Personalversicherung an die Alters- und Hinterlassenenversicherung. In : ZSGV 1948, S. 177.

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Ranft, Georg : Die Uebergangsrenten der eidg. AHV, In Der Arrnenpfleger 1948, S. 1. Reber, Hans J. : Die Versicherung von Schweizern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind. In Sch'eiz. Arbeitgeber-Zeitung 1948, Ne. 27, S. 121. Riehesell, Paul : Die neue soziale Rentenversicherung in der Schweiz. In : Ver- sicherungswirtschaft 1948, S. 144. Römer, Otto Reduktion der AHV-Beiträge der Selbständigerwerhenden. In Mitt. Handw. u. Gewerbeverband der Stadt Bern 1950, Nr. 6, S. 3. Sa1ath, Albert K. Die Bundesaufsicht in AHV. In : SJZ 1950, S. 369. Nochmals : Die Bundesaufsicht in der AHV. In : SJZ 1951, S. 138. Saxer, Arnold : La loi suisse sur l'assurance-vieillesse et survivants. In : Re- vue internationale du Travail, 1947, ne 5/6. -- : The Swiss Old-Age and Surviors Insurance Scheine. In : International Labour Review, 1947, No. 5/6. -- - : Probleme der Sozialversicherung im allgemeinen und der Alters- und Hinterlassenenversicherung im besonderen und ihre Berücksichtigung im Unterricht. In : Schweiz. Zeitschrift für kaufmännisches Bildungswesen 1949, Nr. 9, S. 159, u. Nr. 10, S. 181. Schlegel, E. : Eine seltsame Anomalie in der Vollzugsverordnung zum Bundes- gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. In ZSVG 1948, S. 22. Schmid, Anatol Ueber das materielirechtliche Verhältnis zwischen betrieb- licher Personalfürsorge und AHV. In : SJZ 1948, S. 113. Die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht in Alters- und Hinter- lassenenversicherungssachen. In SJZ 1948, S. 357. - - : AHV-Uebergangsrenten und mißbräuchliche Beseitigung von Vermögens- werten In : SJZ 1949, S. 87. - : Zur AHV-Beitragspflicht der Selbständigerwei'benden. In : SJZ 1949, S.166. -- : Unselbständiger und selbständiger Erwerb im Sinne der Alters- und Hin- terlassenenversicherung. In ZSGV 1949, S. 584. - -- AHV-Uebergangsrenten und betriebliche Personalfürsorge. In ZSGV 1949, S. 622. In dubio pro libertate. Betrachtungen zu Art. 17 AHVG. In SJZ 1950, S.157. Verfahrensrechtliche Betrachtung zur AHV. In ZSGV 1951, S. 46. -- : Strafrechtliches zur AHV. In : SJZ 1951, S. 93. Von der Aufsicht über die AHV-Ausgleichskassen. In : ZSGV 1951, S. 177. Schmid-Ruedin, Philipp : Wie steht es mit der AHV? In : VSA, Mitt. Bl. Ver- einigung schweiz. Angest.Verb. 1950, Ne. 3, S. 24, Ne. 4, S. 35, u. Nr, 5, S. 41. Vasella, Hans : Die Beitragspflicht der katholischen Geistlichen gemäß dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. In : Schweiz. Kirchenzeitung 1948, S. 217 und 233.

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Walz, Felix : Die rechtliche Stellung der Frau in der eidgenössischen AHV. In : Schweiz. Aerztezeitung 1948, Ni'. 27. Wegmüller, Walter Mathematik und Statistik im Dienste der eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung. In : Schweiz. Zeitschrift für Volkswirt- schaft und Statistik 1950, S. 300. Weiß, Frank : Die ordentlichen Renten der eidg. Alters- und Hinterlassenen- Versicherung. In : Der Armenpfleger 1949, Nr. 2, S. 14, u. Nr. 3, S. 17. %Vettenschwiler, Anton: Die Berechnungsperiode der AHV-Uebergangsrente. In : SJZ 1950, S. 199. AHV-Probleme und die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsge- richts. In : SJZ 1952, S. 49 und 72.

Aenderung im Kassenverzeichnis

Ausgleichskasse 74 (Albicolac) Bern, Bahnhofplatz 5 Postfach 349, Bern-Transit

Berichtigung

Wie unsere Leser bemerkt haben werden, ist im Titel des Artikels auf S. 311 der letzten Nummer ein Druckfehler enthalten. Der Titel lautet richtig: Das Weisungsrecht gemäß AHVG Art. 72, Abs. 1

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlasseiienversicherung

A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Ein «Agenturvertreter», dessen Firma sieh vertraglich weitgehende Wei- sungs- und Kontrollbefugnisse vorbehält, ihn zu persönlicher Arbeitsleistung verpflichtet und ihm das Inkasso untersagt, ist Unselbständigerwerbender, selbst wenn er bezüglich des Umfanges der Tätigkeit, der Zeiteinteilung und der Anstellung von Hilfskräften große Freiheit genießt. AHVV Art. 5, Abs. 2.

Die Firma R. & Co. vertreibt verschiedene Apparate. Sie beschäftigt ei- nen Stab von Handelsreisenden, die von ihr als Agenturvertreter bezeichnet werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte sich darüber auszusprechen, ob der Agenturvertreter E.A. selbständig oder unselbständig erwerbstätig sei. Aus den Erwägungen: Wie das Eidg. Versicherungsgericht schon wiederholt dargelegt bat, ist von Art. 5, Abs. 2, AHVG auszugehen, wonach Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit jedes Entgelt ist, das «für in unselbständiger Stellung auf be- stimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit» bezogen wird, wogegen als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 8 und 9 AHVG der- jenige Arbeitsertrag zu gelten hat, den ein Versicherter in der Regel un- ter Einsatz eigener wirtschaftlicher Risiken ohne zeitlich und organisato- risch maßgebend fremden Direktiven unterworfen zu sein, nach Art eines Freierwerbenden im eigenen Unternehmen erzielt. Der hin und wieder ver- tretenen Auffassung, daß es einfach auf das zivilrechtliche Vertragsverhält- nis ankomme und daß beispielsweise bei Vorliegen eines Mandats, eines Werk- vertrages oder eines Agenturvertrages immer auf eine selbständige Erwerbs- tätigkeit erkannt werden müsse, ist das Eidg. Versicherungsgericht »on An- fang an mit Nachdruck entgegengetreten, mit dem Hinweis, daß die obliga- tionenrechtlichen Verhältnisse zwar wohl gewisse Anhaltspunkte für die Grenzziehung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit zu geben vermögen, daß sie aber nicht absolut entscheidend sein können, son- dern daß vielmehr in jedem einzelnen Fall geprüft werden müsse, ob de facto, unabhängig von allfälligen vertraglichen Formulierungen, in organisatori- scher und wirtschaftlicher Hinsicht ein maßgebendes Unterordnungs- und Ab- hängigkeitsverhältnis besteht oder nicht. Demgemäß wurden jeweils Provi- sionsreisende und Handelsvertreter, ohne Rücksicht auf die juristische Fassung des allfälligen obligationcnrechtlichen Vertrages, immer dann als Unselbstän- digerwerbende im Sinne des AHV-Rechts erklärt, wenn es sich ergab, daß sie kein eigentliches Geschäftsrisiko zu tragen hatten und in Zeiteinteilung, Preisgestaltung, Kundenbesuch, Rechnungsablage oder sonstwie in typischer Weise von der auftraggebenden Firma abhängig waren, wogegen in Fällen, wo die Beauftragten in der Organisation und Gestaltung des Vertriebs sozusagen volle Freiheit hatten und aus eigenem Recht nicht nur den Geschäftsertrag für sich beanspruchen konnten, sondern nach Art eines Freierwerbenden auch allfällige Verluste und Fehlleistungen selber zu tragen hatten, jeweils Art. 8

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und 9 AHVG als anwendbar erklärt wurden. Dieser Auffassung, daß für die AHV-rechtliche Grenzziehung zwischen selbständiger und unselbständiger Er- werbstätigkeit nicht so sehr das Vertragsrecht, sondern letzten Endes die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles maßgebend seien, ist das Eidg. Versicherungsgericht stets treu geblieben, und es besteht auch heute kein Anlaß, von dieser Praxis, die entgegen den Ausführungen der Ausgleichs- kasse und der kantonalen Rekursbehörde eine durchaus kontinuierliche ist, irgendwie abzuweichen. Hätte der AHV-Gesetzgeber den privatrechtlichen Begriffen für die Erhebung der AHV-Beiträge eine ausschlaggebende Bedeu- tung beimessen wollen, so hätte er dies irgendwie zum Ausdruck gebracht, etwa dergestalt, daß er bestimmte Vertragstypen als selbständige bzw. als unselbständige Erwerbsarten bezeichnet haben würde. Er hat aber davon ab- gesehen, offenbar aus der Ueberlegung heraus, daß sich die vielgestaltigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in ein starres Vertragsschema einfügen lassen und daß es daher der Judikatur überlassen bleiben muß, im jeweiligen Streifall nach Maßgabe der kontreten Gegebenheiten zu entscheiden, ob die Umstände überwiegend für eine Betätigung nach Art eines Angestellten oder aber nach Art eines freien Unternehmers sprechen.

Prüft man anhand der erwähnten Kriterien das in casu zur Diskussion stehende Arbeitsverhältnis zwischen E.A. und der Firma R., so ergibt sich, daß E.A. mit Bezug auf den Umfang der zu leistenden Tätigkeit, der Zeitein- teilung und der Möglichkeit der Anstellung allfälliger Hilfskräfte weitgehen- de Freiheiten genoß. Insbesondere war es ihm anheimgestellt, ob und inwie- weit er auch für andere Arbeitgeber tätig sein wollte, und vor allem war er in keiner Weise gehalten, der Berufungsklägerin seine Arbeitskraft für eine zum voraus genau bestimmte Zeit gegen festes Entgelt zur Ve fügung zu stellen. Weist dies eher auf eine wirtschaftlich selbständige Erwerbstätigkeit hin, so fällt aber anderseits entscheidend folgendes in Betracht: Bei der Ver- tragsschließung sicherte sich die Berufungsklägerin sehr weitgehende Direk- tions- und Kontrollbefugnisse. E.A. mußte sich z. B. verpflichten, die Kunden- werbung für die in Frage stehenden Produkte nur auf dem der Firma geneh- men Weg, d. h. durch öffentliche Saaldemonstrationen durchzuführen, und er durfte diese Demonstrationen nur für den Vertrieb der ihm von der Firma zur Verfügung gestellten Produkte verwenden. Außerdem war er gehalten, Art und Zeit dieser Demonstrationen der Firma jeweils rechtzeitig bekannt zu geben und vorgängig auf seine eigenen Kosten Prospekte an die Haus- haltungen zu versenden und entsprechende Inserate in den Tageszeitungen erscheinen zu lassen. Dabei mußten sowohl die Prospekte wie auch die Insera- te auf den Namen der Firma R. lauten, und auch die anläßlich der Demonstra- tionen eingehenden Bestellungen durfte E.A. nur im Namen und auf Rech- nung der Berufungsklägerin entgegen nehmen. Selber das Inkasso zu betäti- gen, war ihm ausdrücklich untersagt, und er war verpflichtet, je ein Exemplar des Bestellzettels der Firma zu übermitteln, mit dieser über die Geschäftsab- schlüsse allwöchentlich abzurechnen und sich, wie aus der Vernehmlassung der Berufungsklägerin an die Vorinstanz hervorgeht, jeweils am Samstag zu diesem Zweck im Betrieb einzufinden. Aus dem Inhalt dieser sehr detaillierten Weisungen, in Verbindung mit der gemäß Art. 4 des Vertrags ausdrücklich übernommenen Verpflichtung, das ihm zugewiesene Gebiet - mit oder ohne Beizug von Hilfskräften -- «selbst zu bearbeiten», ergibt sich ein derart weit-

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gehendes Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis, daß von einer Be- tätigung nach Art eines selbständigen Unternehmers nicht mehr die Rede sein kann. Die im kantonalen Verfahren relevierten Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts i.Sa. Rubitschon (vom 30. Juli 1951, ZAK 1951, iSa. Minimax A.G. (EVGE 1951, S. 178 ff, ZAK 1951, S. 459) können nicht zu Gunsten des Standpunktes der Berufungsklägerin herangezogen werden, da ihnen durchaus andere Verhältnisse zu Grunde lagen. In beiden Fällen han- delte es sich nicht um eine Vertriebs-, sondern um eine eigentliche Fabrika- tionsfirma, die ihren Agenten sowohl in der Auswahl der Kunden und der ganzen Geschäftsorganisation praktisch weitestgehende Freiheit beließ, und es bestand dort vor allem keinerlei Pflicht zu persönlicher Arbeitsleistung. Auch waren die Haftungsverhältnisse in einer Weise geregelt, daß in jenen Fällen auch aus diesem Grunde, im Gegensatz zur vorliegenden Streitsache die Merkmale selbständiger Erwerbstätigkeit beträchtlich überwogen. Bei dieser Sachlage gelangt das Eidg. Versicherungsgericht in Abweichung von der Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. Dezember 1951 dazu, die von E.A. gestützt auf den Vertrag vom 12. August 1950 im Dienste der Berufungs- klägerin ausgeübte Erwerbstätigkeit als in unselbständiger Stellung gelei- stete Arbeit zu erklären, was zur Folge hat, daß es bei den von der Beru- fungsklägerin für ihn seinerzeit abgelieferten Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- beiträgen sein Bewenden haben muß.

(Eidg. Versicherungsgericht iSa. Firma R. & Cie., vom 30. August 1952, H 153/52.)

Personen, die von einem Kurverein im Interesse der Förderung des Tou- rismus engagiert und in seinem Dienste fortgesetzt tätig sind, üben eine Er- werbstätigkeit in unselbständiger Stellung aus. AIIVG Art. 5, Abs. 2.

Eine im Herbst 1951 durchgeführte Arbeitgeberkontrolle ergab, daß der Kur- und Verkehrsverein P. in den Jahren 1949 und 1950 über ausgerichtete Arbeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 2942 nicht abgerechnet hatte. Mit Verfügung vom 24. November 1951 forderte daher die Ausgleichskasse von dem Verein 4% Beiträge = Fr. 117.70. Der Verein beschwerte sich und er- klärte, die vier Entschädigungshezüger hätten als Selbständigerwerbende für ihn gearbeitet; schriftliche Verträge beständen keine. Es handle sich um Prof. Dr. J., die Schlittschuhlehrerin T.B. sowie den Förster K. und den Pensionsin- haber K.F. Mit Urteil vom 18. Januar 1952 wies die Rekurskommission die Be- schwerde ab, hauptsächlich aus folgenden Erwägungen: Während Prof. J. in der Sommersaison im Einvernehmen mit dem Kurverein botanische Exkursio- nen leite und dafür in den Jahren 1949 und 1950 mit zusammen Fr. 1042 ent- schädigt worden sei, erteile die Gymnastiklehrerin B. im Winter auf dem Eis- platz des Vereins Schlittschuhunterricht, wobei dci' Verein ihr als Entschä- digung für ihre Präsenz während der flauen Januarwochen Fr. 500 je Sai- son zahle. Gemeindeförster K. beaufsichtige gegen eine Pauschale von Fr. 300 je Saison die vom Kurverein betreuten weiten Wanderwege, und K.F. habe, gegen ein Gesamthonorar von Fr. 300, während der Jahre 1949/50 Exkursio- nen zur Beobachtung der Alpentiere geleitet. Die Vergütungen an die vier Personen hätten Lohncharakter.

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Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragt der Kur- und Verkehrsverein, den kantonalen Entscheid und die Kassenverfügung aufzuhe- ben. T.B. arbeite auf eigene Rechnung, und ihre Fr. 500 Entschädigung seien Unkostenbeitrag» in dem Sinne, daß die Lehrerin auch im Januar den weni- gen allfälligen Interessenten zur Verfügung stehen müsse. Den Tag und das Ziel der sommerlichen Exkursionen bestimmten Prof. J. und K.F. nach eige- nem Ermessen, und der Verein gewähre ihnen ein Pauschale ((für jede ausge- führte erfolgreiche Führung». Endlich erhalte F.K., der in unabhängiger Wei- se das 200 km betragende Wegnetz betreue, dafür je Saison eine pauschale .(Anerkennungssumme». Im Lichte der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerich- tes muß dem angefochtenen kantonalen Entscheid beigepflichtet werden. Nicht nur in vereinzelten Fällen, sondern während längerer Zeit haben einer- seits T.B., Prof. J. und K.F. (als Lehrkräfte) und anderseits Förster K. als Aufseher) sich dem Kurverein zur Verfügung gestellt. Im Interesse der För- derung des Tourismus hat der Verein sie engagiert, den Förster für die Som- mersaison und die Herren Prof. J. und K.F. für die jeweiligen pflanzen- und tierkundlichen Exkursionen. Aber auch hinsichtlich der Eislaufkünstlerin muß, was die streitigen Januarwochen anbelangt, auf unselbständige Erwerbstätig- keit geschlossen werden. T.B. konnte während der - touristisch flauen-

Januarwochen nicht nach Belieben über ihre Zeit verfügen, sondern sie war zeitlich u. räumlich gebunden, indem sie sich in P. für die Erteilung von Sport- unterricht an allfällige Interessenten bereit halten mußte. Den Prof. J. und den Förster K. als Selbständigerwerbende zu behandeln, besteht umso weniger Anlaß, als die beiden auf Vernehmlassung zur Sache verzichtet haben. Und K.F. anerkennt bezeichnenderweise, nur nach jeweiliger Befragung des Kur- vereins Kurgäste in die Wildgebiete geführt zu haben. In Würdigung aller Umstände gelangt das Eidg. Versicherungsgericht deshalb zum Schluß, daß die vier Personen im Dienste des Kurvereins eine fortgesetzte Tätigkeit aus- geübt und dafür vom Vereine Lohn im Sinne des Art. 5, Abs. 2, AHVG bezo- gen haben (vgl. in diesem Zusammenhang auch Art. 361 OR). Der Kur- und Verkehrsverein P. muß daher als ihr Arbeitgeber behandelt werden. Als solcher schuldet er der kantonalen Ausgleichskasse die vollen 4Yr Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag von den ausgerichteten Vergütungen (zuzüglich Ver- valtungskostenbeitrag). Für die darin enthaltenen 2/ Arbeitnehmerbeitrag hat er dann aber den Rückgriff auf die einzelnen Arbeitnehmer (EVGE 1949 S. 181; Urteil i.Sa. J. & Co., vom 2. September 49, ZAR 1949 S. 41). (Eidg. Versicherungsgericht iSa. Kur- und Verkehrsverein P., vom 30. Juli 1952, H 105/52.)

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Das Reugeld für den Rücktritt von einem Kaufvertrag gilt als Er- werbseinkommen, wenn der Bezüger den Kauf seinerzeit nicht zum Zweck einer bloßen Kapitalanlage, sondern in direktem Zusammenhang mit der ge- werblichen Tätigkeit abschloß. Der Erlös aus dem Verkauf der Kundschaft stellt keinen Liquidations- gewinn dar, wenn bei Uebernahme für die Kundschaft die gleiche Summe bezahlt wurde und während der Geschäftsjahre keine Amortisierung zu Lasten der Betriebsrechnung erfolgte. AIIVV Art. 17, lit. d.

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Der Berufungskläger E.M. ist Besitzer der Liegenschaft Grubenstraße 55. Hier führte er seit Herbst 1940 ein Milch- und Kolonialwarengeschäft. Am 6. Februar 1948 kaufte er von A.R. an der Grubenstraße 53 das Wohnhaus und die Wirtschaft nebst Wirtschaftsmobiliar und Zubehör zum Preis von Fr.

120 000. Der Antritt des Kaufobjekts wurde auf den 1. Oktober 1948 festge-

legt. In der Folge wünschte A.R. den Verkauf rückgängig zu machen und einigte sich am 26. Juli 1948 mit dem Berufungskläger dahin, daß dieser er- klärte. vom Vertrag gegen eine Reusumme von Fr. 15 000 zurückzutreten, falls es ihm gelinge, ein anderes geeignetes Objekt zu erwerben. Da sich diese Vor- aussetzung erfüllte, wurde der Kauf am 3. August 1948 gegen Bezahlung der Fr. 15 000 annulliert, wobei sich der Berufskläger gleichzeitig das Vor- kaufsrecht an der Liegenschaft Grubenstraße 53 für die Dauer von 10 Jahren sicherte. Inzwischen hatte E.M. das Milchgeschäft an der Grubenstraße 55 auf Ende Mai 1948 liquidiert und sich an der Bahnhofstraße eine Liegenschaft erworben, wo er seit dem 1. Dezember 1948 ein Restaurant führt. Auf Be- schwerde hin erklärte die kantonale Rekursbehörde u.a., dci' Erlös aus dem Verkauf der Kundschaift anläßlich der Liquidation des Milchgeschäftes stelle beitragspflichtiges Einkommen im Sinne von AHVV Art. 17, lit. d, dar. Auch das bezogene Reugeld von Fr. 15 000 falle unter diese Bestimmung. Mit Beru- fung stellte E.M. den Antrag, es sei festzustellen, daß die Entschädigung von Fr. 15 000 für den Verkauf der Milchkundschaft und ebenso das Reugeld von Fr. 15 000 nicht beitragspflichtig seien. Zur Begründung machte er geltend. von Liquidationsgewinn könne keine Rede sein, weil er seinerzeit im Jahre

1940 die Milchkundschaft zum gleichen Preise von Fr. 15000 erworben habe.

Was das Reugeld von Fr. 15 000 anbetreffe, so fehle ein relevanter Zusam- menhang mit der eigenen Erwerbstätigkeit. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung bezüglich des Erlöses aus dem Verkauf der Milchkundschaft gutgeheißen, hinsichtlich des Reugel- des jedoch abgewiesen. Aus den Erwägungen: Gemäß Art. 17, lit. d, AHVV muß ein Selbständigerwerbendei', der zur Fuih:'iing kaufmännischer Bücher verpflichtet ist, sich Wertvermehrungen und Kapitalgewinne, die das Geschäftsvermögen betreffen, als beitragspflichtiges Einkommen anrechnen lassen. Privates Kapitaleinkommen, d.h. Einkommen, das mit der Unternehmertätigkeit in keinerlei Beziehung steht, hat dagegen - mit Einschluß eines auf einem geschäftsfremden Vermögensobjekt erziel- ten Gewinnes - bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens auszu- scheiden.

1. Daß nun der Berufungskläger in der zur Diskussion stehenden Zeit

zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet war, wird von keiner Seite in Abrede gestellt. Desgleichen kann nicht wohl gesagt werden, daß der Lie- genschaftskauf vom 6. Februar 1948 ein Akt gewöhnlicher \Termögensverwal- tung gewesen sei. Wie feststeht, gab der Berufungskläger auf Ende Mai 1948 sein Milchgeschäft auf, mit der Absicht, auf den 1. Oktober 1948 einen Wirt- schaftsbetrieb zu übernehmen. Aus diesem Grunde erfolgte denn auch der Kauf dci' Liegenschaft Grubenstraße 53 mitsamt der dort befindlichen Wirt- schaft. Als dann in der Folge der Kaufvertrag rückgängig gemacht wurde, gab der Berufungskläger seine Absicht, sich als Wirt zu betätigen, nicht etwa auf, sondern ei' verwirklichte seine Pläne in der Weise, daß er nunmehr, an- stelle der Wirtschaft an dci' Grubenstraße 53 ein Restaurant an der Bahn-

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hofstraße zu Eigentum erwarb. Der Kauf vom 6. Februar 1,948 erfolgte mit- hin offensichtlich nicht als bloße Kapitalanlage, sondern in direktem Zusam- menhang mit der erwerblichen Tätigkeit. Der Entscheid der Vorinstanz, die den aus dem Kauf vom 6. Februar 1948 resultierenden Gewinn (d.h. die vom Verkäufer für die Annullierung des Vertrags bezahlte Reugeldsunime von Fr. 15 000) als Geschäftseinkommen erklärte, muß daher geschützt werden. Zum gleichen Ergebnis käme man übrigens auch, wenn man von der be- ruflichen Umstellung des Berufungsklägers absehen und lediglich in Betracht ziehen wollte, daß E.M., was er selber anerkennt, mit dem Vertrag vom 6. Februar 1948 eine Arrondierung der bereits in seinem Besitz befindlichen Lie- genschaft Grubenstraße No. 55 bezweckte. Denn da diese Liegenschaft im da- maligen Zeitpunkt unbestrittenermaßen noch Geschäftscharakter für das Milchgeschäft hatte, müßte die gleiche Eigenschaft auch dem Zukauf zuge- billigt werden.

2. Was endlich den Erlös aus dem Verkauf der Kundschaft anläßlich der

Liquidierung des Milchgeschäftes betrifft, so ist der Vorinstanz grundsätzlich beizupflichten, daß auch diese 15 000 Franken als beitragspflichtiges Einkom- men behandelt werden müßten, sofern es sich effektiv um einen Gewinn ge- handelt haben würde. Dies muß aber aus den Gründen, wie sie der Berufungs- kläger in seiner Eingabe vom 4. April 1952 darlegt und wie sie auch seitens der Ausgleichskasse und des Bundesamtes für Sozialversicherung anerkannt werden, verneint werden. Nach den Akten steht fest, daß der Berufungsklä- ger im Jahre 1940 bei der Eröffnung seines Milchgeschäfts für die zu über- nehmende Kundschaft den genau gleichen Betrag bezahlte, den er bei der Li- quidierung seines Geschäfts im Jahre 1948 Wieder gelöst hat. Da im Lauf die- ser acht Jahre, wie unbestritten ist, keinerlei Amortisierung des «Goodwills» zu Lasten der Betriebsrechnung erfolgte und mithin hinsichtlich dieses Po- stens weder faktisch noch buchhaltungstechnisch ein Liquidationsgewinn ein- treten konnte, erweist sich der Standpunkt des Berufungsklägers, daß die aus dem Verkauf der Milchkundschaft gelöste Summe bei der Errechnung des Ge- schäftseinkommens außer Betracht zu fallen habe, als vollauf begründet. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. E.M., vom 5. August 1952, H. 117/52.)

B. RENTEN

1. Ordentliche Renten

Rentenanspruch

Stirbt ein Ehemann nach mehrjähriger Beitragsleistung, alu'r vor Vdllen- dung des 21. Altersjahres, so kann seinen Hinterlassenen eine oreeotliu' en- te gewährt werden, die unter Annahme einer Beitragsdauer ve: 1 rkr auf Grund der Teilrentenskala 1 festzusetzen ist.

Der am 20. Oktober 1930 geborene Versicherte G.M. ist am 28, März 1951 gestorben, nachdem er seit dem 18. Altersjahr, nämlich während 3 Jahren und 3 Monaten AHV-Beiträge geleistet hatte. Er hinterließ eine am 2. Juli

1931 geborene Frau, die er am 3. Februar 1951 geheiratet hatte und die nach

dem Tode des Ehemannes am 15. Juni 1951 einer Tochter das Leben schenkte. Die Ausgleichskasse glaubte auf Grund der Tatsache, daß der Verstorbene

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nicht während mindestens eines vollen Jahres gemäß AHVV Art. 50 Beiträge bezahlt hatte, in diesem Falle keine Hinterlassenenrenten zusprechen zu kön- nen. Frau F.M. reichte gegen den ablehnenden Entscheid der Ausgleichskasse Beschwerde ein. Die kantonale Rekursbeho.de hob die angefochtene Verfü- gung auf und entschied, daß Frau F.M. Anspruch auf eine ordentliche Wit- wenrente ab 1. April 1951 und ihre Tochter Anspruch auf eine ordentliche Waisenrente ab 1. Juli 1951 habe. Gegen diesen Entscheid legte das Bundes- amt für Sozialversicherung Berufung ein, die indessen vom Eidg. Versiche- rungsgericht aus folgenden Erwägungen abgewiesen wurde: Streitig ist allein die Frage, oh die Hinterlassenen des G.M. Anspruch auf ordentliche Hinterlassenenrenten haben. Die Ausgleichskasse und das Bundes- amt fu..Sozialversicherung haben diese Frage verneint: Beide lassen gelten, daß der Versicherte seit dem 18. Altersjahr, nämlich während 3 Jahren und 3 Monaten Beiträge geleistet hat, aber sie wenden ein, die Voraussetzung dci' minimalen Beitragsdauer im Sinne von AHVG Art. 29 und AHVV Art. 50 sei vorliegend dennoch nicht erfüllt, da der Versicherte vom 1. Tage des der Vol- lendung seines 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres an nur während

3 Monaten Beiträge entrichtet habe. Die Rekursbehörde hat anderseits diese

Frage bejaht, indem sie dafür hält, daß die minimale Beitragsdauer, welche Anspruch auf ordentliche Renten gibt, gleicherweise auch Jahre umfassen könne, während welcher der Versicherte vor seiner Mündigkeit Beiträge be- zahlt hat. Es steht fest, daß die AHV geschaffen wurde, um insbesondere den Fa- milien, die vorzeitig ihres Ernährers beraubt worden sind, eine Hilfe zu ge- währen und es scheint natürlich und den» Sinn und Geist des Gesetzes gemäß, daß dieses Postulat auch dann verwirklicht wird, wenn der versicherte Fa- milienvater erst das nach Zivilrecht fi'i' die Ehefähigkeit notwendige Alter erreicht hat. Die Leistungen der AHV den Hinterlassenen allein aus dem Grunde zu verweigern, Weil der Versicherte vor seinem 21. Altersjahr gestor- ben ist, wäre sichel' unbefriedigend, ja sogar stoßend. Eine solche Lösung wür- de das Rechtsempfinden verletzen; sie würde auch mit einzelnen Vorschriften des geltenden AHV-Rechts nicht im Einklang stehen: mit Art, 3, Abs. 1 und 2, lit. a. des AHVG, nach welchem die minderjährigen Erwerbstätigen von ihrem 16. Altersjahr an, also lange bevor sie die Ehefähigkeit erreicht haben. der Beitragspflicht unterstellt sind; ferner mit den Art. 23 ff. des AHVG, die das Recht auf eine Hinterlassenenrente nicht von einem bestimmten Alter des Verstorbenen abhängig machen. Ob der Anspruch auf eine ordentliche Alters-, Witwen- oder Waisenrente gegeben ist, hängt von zwei Erfordernissen ab. Zunächst müssen bestimmte persönliche Voraussetzungen, die im III. Abschnitt des Gesetzes unter lit, A «Der Rentenanspruch» aufgeführt sind, erfüllt sein. Ferner müssen im Zeit- punkt, in dem die persönlichen Bedingungen gegeben sind, Beiträge während einer bestimmten Mindestdauer geleistet worden sein; unter lit. B «Die or- dentlichen Renten» bestimmt Art. 29, Abs. 1, hierüber folgendes: «Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten Personen, die wäh- rend mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben, oder ihre Hin- terlassenen». Abs. 2 dieses Artikels steht dieser allgemeinen Regel des 1. Ab- satzes nicht entgegen und verlangt nicht die Erfüllung einer zusätzlichen Bedingung.

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Anderseits würde es gegen den Zweck des Gesetzes verstoßen, wenn man zulassen wollte, daß das für die Entstehung des Rentenanspruches erforder- liche volle Beitragsjahr nicht vor Zurücklegung des 21. Altersjahres erfüllt werden kann. Diese Auslegung würde tatsächlich zur Verweigerung jeglicher Rente an die Hinterlassenen eines jungen Versicherten führen, obwohl dieser während mehr als 11 Monaten Beiträge bezahlt hat, und zwar aus dem all- einigen Grund, weil der Tod ihn vor Vollendung des 21. Altersjahres ereilt und ihm so nicht erlaubt hat, die Bedingung des vollen Beitragsjahres seit dem ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalb- jahres» zu erfüllen (es handelt sich hier bestimmt nur um Ausnahmefälle, da es selten ist, daß ein so junger Versicherter bei seinem Tode Hinterlassene hat). Nun geht es klar aus den Vorarbeiten zum Gesetz hervor, daß der Ge- setzgeber von den Minderjährigen nicht Solidaritätsbeiträge verlangen wollte, daß er im Gegenteil wollte, daß diejenigen, welche vor dem 20. Altersjahr eine Erwerbstätigkeit ausüben «entsprechend besser gestellt werden als jene, für welche die Beitragspflicht mit dem vollendeten 20. Altersjahr beginnt» (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24. Mai 1946, S. 20 ff und S. 50). Deshalb bestimmt auch Art. 30 Abs. 2 des AHVG, daß die vor der Zurücklegung des 20. Altersjahres bezahlten Beiträge in die Beitrags- summe aufzunehmen sind, aber daß anderseits die vor Zurücklegung des 20. Altersjahres aufgelaufenen Beitragsjahres bei der Bildung de« Divisors dieser Summe nicht berücksichtigt werden dürfen. Dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers, den Versicherten, der Bei- träge vor seiner Mündigkeit geleistet hat, zu begünstigen, widerspricht in Fällen wie dem vorliegenden ein Teil des Textes von AHVV Art. 50, nach wel- chem ein volles Beitragsjahr nur dann vorliegt, wenn es «zwischen dem ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Kalenderhalbjahres und dem letzten Tag des Kalenderhalbjahres. in welchem er, d. h, der Versi- cherte) das 65. Altersjahr vollendet hat» abgelaufen ist. Soweit Art. 50 der AHVV die nach der zuletzt genannten Altersgrenze geleisteten Beiträge als nicht rentenbildend bezeichnet, stimmt mit mehreren Vorschriften des Geset- zes überein (AHVG Art. 21, Abs. 2, 22, Abs. 3, 30, Abs. 3) und entspricht auch einer praktischen Notwendigkeit: man müßte, wenn diese Einschränkung nicht bestünde, jedes Jahr eine große Zahl von Altersrenten einzig deshalb lindern, um den von den Rentenberechtigten nach Entstehung ihres Anspru- ches geleisteten Beiträgen Rechnung zu tragen. Anders verhält es sich mit dem in AHVV Art. 50 vorgesehenen Mindestalter: es würde, wie gesagt, dem Wortlaut und Sinn mehrerer grundlegenden Bestimmungen des Gesetzes zu- widerlaufen, wenn dem Artikel in dieser Beziehung absolute Geltung beige- messen würde. Es muß daher auf Art. 29, Abs. 1, abgestellt und in Uebereinstimmung mit der kantonalen Rekursbehörde angenommen werden, daß ein volles Beitrags- jahr erfüllt werden kann, bevor der Jahrgang des Versicherten während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstellt gewesen ist. Daher ergibt sich auch, daß Art. 29, Abs. 2, des AHVG unvollständig ist, da er den Fall der jun- gen Versicherten nicht regelt, die der Beitragspflicht vor ihrem 20. Altersjahr unterstellt waren und die vor Zurücklegung des 21. Altersjahres gestorben sind. Es obliegt daher dem Richter, diese Lücke zu füllen. Zu beantworten bleibt noch die Frage, wie die Rente dieser Ver'sicher-

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tenkategorie berechnet werden muß. Es können verschiedene Lösungen in Be- tracht gezogen werden. Eine Lösung würde darin bestehen, den Hinterlassenen dieser Versicher- ten Einheitsrenten zu gewähren, deren Betrag dem der minimalen ordentlichen Renten entsprechen würde, wie er in Art. 36, Abs. 2, des AHVG festgesetzt ist. Diese Lösung würde jedoch einem Grundprinzip der ordentlichen Renten wi- dersprechen, da sie in keiner Weise den tatsächlich geleisteten Beiträgen Rechnung tragen würde; überdies würden die ordentlichen Renten von Ver- sicherten, die für das volle Jahr Beiträge vor oder erst nach dem 20. Altersjahr bezahlt haben, verschieden berechnet und krasse Unterschiede aufweisen. Eine zweite Lösung, welche die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 5. Juni 1951 angewandt hat, nimmt die Beitragsdauer des Versicherten als Beitragsdauer des Jahrganges an: die auf diese Weise festgesetzten Renten würden dann im Verhältnis zu den tatsächlich geleisteten Beiträgen stehen. Dieses System könnte jedoch Verwirrung zwischen zwei ganz verschiedenen Begriffen schaffen: zwischen dem Begriff der Beitragsdauer des Versicherten und dem der Beitragsdauer des Jahrganges dieses Versicherten; es würde ebenfalls in bestimmten Fällen sehr wesentliche Ungleichheiten unter den Be- trägen der ordentlichen Hinterlassenenr'enten mit sich bringen. Schließlich besteht eine Lösung darin, den Versicherten, der vor Ablauf des Kalenderhalbjahres, in welchem er sein 21. Altersjahr zurückgelegt hätte, stirbt und während mindestens eines vollen Jahres Beiträge bezahlt hat, einem Versicherten gleichzustellen, der am Ende dieses Kalenderhalbjahres gestor- ben ist, Es ist dann möglich, die Rente, die den Hinterlassenen auszurichten ist, gemäß den Art. 29, Abs. 2, und 30, Abs. 2, des AHVG wie folgt zu be- rechnen: a) Die Bestimmung des durchschnittlichen Jahresbeitrages erfolgt nach Art 30, Abs. 2, des AHVG, der in dem Sinne zu ergänzen ist, daß die Zahl der Beitragsjahre durch welche die bezahlte Beitragssumme zu teilen ist, im Mini- mum 1 Jahr beträgt: b) Die Bestimmung der Beitragsdauer erfolgt nach Art. 29, Abs. 2, lit. b, des AHVG, der in dem Sinne zu ergänzen ist, daß für die Versicherten, die vor dem 21. Altersjahr Beiträge bezahlt haben, angenommen wird, die Beitrags- dauer ihres Jahrganges belaufe sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles auf das Minimum von 1 Jahr. Diese Lösung verdient ohne Zweifel den Vorzug. (Eid,-. Versicherungsgericht iSa. F.M,, vom 12. August 1952, H 48/52.)

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II. IJebergangsrenten Wohnsitz

Bei einer Landesabwesenheit von 11 , 2 Jahren kann die Aufgabe des schwei- zerischen Wohnsitzes vermutet und daher die Uebergangsrente verweigert werden.

Wwe. L.B. bezieht seit dem 1. Januar 1948 eine Uebergangs-Witwenrente. Nachdem sie ihre Schriften abgehoben und ihre Wohnung in Untermiete ge- geben hatte, verreiste sie am 18. März 1950 nach USA, um dort ihre Kinder zu besuchen und besonders eine Schwiegertochter während der Rekonvales- zens zu pflegen. Die Rente wurde ab Ende März 1950 nicht mehr ausgerichtet; erst nach der Rückkehr der Versicherten am 4. Oktober 1951 wurde sie in der früheren Höhe ab 1. November 1951 von neuem bewilligt. Mit Beschwerde verlangte Frau B. die Nachzahlung der Rente für die Zwischenzeit vom 1. April 1950 bis zum 31. Oktober 1951, da sie ihren Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgegeben und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nicht nach Amerika verlegt habe. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Ebenso wurde die Berufung von Frau B. vom Eidg. Versicherungsgericht ab- gewiesen in Erwägung, daß im Sinne von Art. 42 AHVG «in der Schweiz wohnhaft» ist, wer sei- nen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat; daß mit dem Wohnsitzbegriff zwar die «Absicht dauernden Verbleibens» verknüpft ist (Art. 23 ZGB), daß aber nach Doktrin und Praxis unter «dauernd» nicht immerwährend, sondern nur nicht bloß vorübergehend zu verstehen ist; daß zudem bei der Anwendung auf Art. 42 AHVG nicht so sehr auf die Absicht dauernden Verbleibens, als vielmehr auf die tatsächliche Zeitspanne der Abwesenheit abzustellen ist, und zwar eben einfach der Abwesenheit als solcher, ohne Rücksicht darauf, ob und wie oft im Ausland der Wohnort ge- wechselt wurde; daß eine Abwesenheitsdauer von 1 Jahren als groß genug zu erachten ist, um die Annahme einer neuen Wohnsitzbegründung zu rechtfertigen; daß diese Annahme noch unterstützt wird durch bestimmte Begleitum- stände, wie die Tatsache, daß die Versicherte für die Dauer ihres Ausland- aufenthaltes ihre Wohnung in Untermiete gab und daß sie außer dem Reise- paß auch die Schriften mitnahm; daß im übrigen auch abgesehen vom Wohnsitzmoment Uebergangsrenten ihrem Zweck und ihrer rechtlichen Natur nach kaum für Fälle der vorliegen- den Art gedacht sind; daß, nachdem eine eigentliche Wohnsitzverlegung anzunehmen ist, die Weiterausrichtung der Rente auch für eine bloße Teilzeit nach der Abreise nicht in Frage kommt, die Sistierung während der ganzen Zeit vielmehr ihre Berechtigung hatte. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. L.B., vom 3. Juli 1952, H 147/52.)

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Zeitschrift Nr. 11 November 1952

u lür die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und llinterlassencnversicherung des Bundesamtes für Sozialsersicl:erung, Bern. Tel. 6128 511 Spedition: Flug. Drucksachen- und Materialzentrale. Bern Abonnement: Jahresabomiernent Fr. 13., Einzel-Nr. Fr. 1.30, Doppel- Nr. Fr. 2.60. Erscheint monatlich

In1ia1tsano'abe : (S. Von Monat zu: Monat (S. 405). Ein Sozialversicheruogsabkonnaen mit Belgien 407). Fauuuilienzulagen iii: Kanton St. Gallen (5. 115). Die Pra-xis der Straf- gerichte in AHV-Sachen (S. .117). Die Herabsetzung her Beiträge jun Jahre 1950 (5.423). 1 ustrittene Ta- 1,ul lerlisten (S. 426). ?.lalinaliunen zur Verhinderung der \'. citerversiclierii uig befreiter Personen (5. 128). Durchführungsfragen der AHV (S. ,129). Kleine Mitteilungen (S.430). Gerichtsentscheide: AHV (5. 131).

Von Monat zu Monat Die Spezialkommission für Fragen des maßgebenden Lohnes trat am 20. Oktober zu ihrer zweiten Sitzung zusammen. Auf Grund einge- hender seit der ersten Sitzung angestellter Untersuchungen ergab sich, daß die Lösung der Frage des Nichteinbezuges geringfügiger Löhne in den maßgebenden Lohn sehr großen Schwierigkeiten begegnet. Die Kommission konnte sich infolgedessen auf keinen diesbezüglichen Vor- schlag einigen. In der Folge wurde das Problem der Unkostenabzüge, das namentlich bei den Vertretern, Handelsreisenden und Vertretern nicht einfach zu lösen ist, einer ersten Prüfung unterzogen.

Abonnemenis-Erneuerung für 1953 Dieser Nummer liegt ein Einzahlungsschein für den Abonne- mentsbeitrag 1953 bei, mit der höflichen Bitte bis Ende De- zember 1952 den Betrag von Fr. 13.— auf Postcheckkonto 111/

520 «Rechnungswesen der Bundeskanzlei Bern» zu überweisen.

Abonnenten von mehreren E:emplaren erhalten eine separate Rechnung. Diese Aufforderung betrifft jene Empfänger nicht, die die Zeit- schrift gratis erhalten oder deren Abonnement durch einen Verband oder eine Amtsstelle bezahlt wird. Die Administration

7018 405

Die Kommission für technische Durchführungsfragen der AHV hielt am 22./23. Oktober ihre Schlußsitzung ab. Sie bereinigte die Entwürfe für Buchführungsweisungen und für Weisungen betreffend den Ver- sicherungsausweis und die IBK-Führung. Es konnte über alle Fragen eine Einigung gefunden werden.

Die gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV- und Wehrsteuerbehörden tagte am 27/28. Oktober 1952 in Chur. Sie wurde von Mitarbeitern der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden einläßlich über die erheblichen Umtriebe der Steuerbehörden orientiert, die mit der Meldung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätig- keit an die Ausgleichskassen verbunden sind, und sprach sich gestützt darauf über die Höhe der für diese Meldungen von den Ausgleichskassen zu entrichtenden Entschädigungen aus. Dabei ergab sich, daß der Ansatz von 2 Franken pro Meldung keineswegs als übersetzt betrachtet werden kann. Eine Abstufung dieses Ansatzes ist einstimmig abgelehnt worden. In diesem Zusammenhang behandelte die Kommission auch die Frage, für welche Meldungen die Entschädigung zu bezahlen ist. Im weitern wurde das Problem der Korrektur der von den Ausgleichskassen gemäß AHVV Art. 23 erlassenen Beitragsverfügungen auf Grund nachträglich eingehender Steuermeldungen geprüft. Die Kommission wird sich dar- über an ihrer nächsten Sitzung endgültig aussprechen. Ferner wurde die Frage der Erfassung von Liquidationsgewinnen und Lizenzeinnahmen behandelt. Endlich pflog die Kommission eine allgemeine Aussprache über die Möglichkeiten einer noch bessern Zusammenarbeit zwischen AHV- und Wehrsteuerbehörden.

Die Spezialkommission für die Durchführung der Erwerbsersatz- ordnung trat am 31. Oktober zu einer Sitzung zusammen. Einziges Trak- tandum bildete die Ausgestaltung der Meldekarte, mit welcher der An- spruch auf Erwerbsausfallentschädigungen geltend zu machen ist. Bei dieser Gelegenheit nahm die Kommission auch nochmals Stellung zu den Einwänden, die gegen das mit der Meldekarte zusammenhängende neue Verfahren von einigen Seiten erhoben worden waren. Dabei ergab sich, daß alle geltend gemachten Nachteile bereits wiederholt erwogen worden sind, und daß sie, soweit sie überhaupt berechtigt erscheinen mögen, weit übertroffen werden von den großen Vorteilen des neuen Verfahrens. Deshalb sprach sich die Kommission nochmals mit großer Mehrheit für die Einführung des neuen Verfahrens aus.

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Der Bundesrat hat am 7. November 1952 die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Ar- beitnehmer und Bergbauern erlassen. Diese übernimmt im wesentlichen die Bestimmungen der bisherigen Vollzugsverordnung vom 27. Novem- ber 1949. Neu geregelt wird die Bemessung und Ermittlung des Ein- kommens der Bergbauern.

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Revisionsarbeiten für die Neuauflage der Wegleitung über die Renten abgeschlossen, nachdem die Beratungen der Kommission für die Rentenwegleitung über die ma- teriellen Fragen im Verlaufe des vergangenen Sommers zu Ende geführt und auch verschiedene technische Fragen auf dem Gebiete der Fest- setzung und Ausrichtung der Renten im Schoße der Kommission für technische Durchführungsfragen noch besprochen werden konnten. Die revidierte Wegleitung über die Renten wird daher auf Ende des Jahres zur Verfügung stehen. Sie wird in ihren drei ersten Teilen insbesondere den Aenderungen in den gesetzlichen Vorschriften, die zur Hauptsache auf dem Gebiete der Uebergangsrenten, der Mutterwaisen- und Pflege- kinderrenten eingetreten sind, sowie der Entwicklung der Rechtspre- chung seit 1948 Rechnung tragen. Eine Anpassung an die Erfahrungen und Anforderungen der fortschreitenden Praxis hat ferner auch eine weitgehende Neuregelung und Ergänzung der bestehenden Weisungen auf dem Gebiete der technischen Durchführungsvorschriften des vierten Teiles der Rentenwegleitung erforderlich gemacht. So sind vor allem die Fragen über die Zuständigkeit der Ausgleichskassen zur Festsetzung und Auszahlung ordentlicher Renten und das Vorgehen bei Kassenwech- sel, die Auszahlung der Renten und die Rentenkapitulation neu geregelt worden. Die revidierte Rentenwegleitung wird ferner auch Bestimmun- gen über Fragen enthalten, die bisher noch nicht allgemein geregelt waren, wie beispielsweise über die Verrechnung, die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten und den Erlaß derselben. Schließlich wird sie im Anhang die für die Praxis der allernächsten Jahre erforderlichen Ergänzungen in der Tabellensammlung aufweisen. Es ist vorgesehen, die hauptsächlichsten Neuerungen an einer in der ersten Hälfte De- zember stattfindenden Instruktionskonferenz näher zu erörtern.

Ein Sozialversicherungsabkommen mit Belgien Am 17. Juni 1952 wurde zwischen der Schweiz und Belgien ein Ab- kommen über Sozialversicherung unterzeichnet. Mit Botschaft vom 4. November 1952 legt nun der Bundesrat dieses Abkommen den eidg. Räten

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zur Genehmigung vor. Wir bringen im folgenden einige Auszüge aus dieser Botschaft, welche insbesondere über die Struktur der belgischen Sozialversicherung sowie über die Auswirkungen des Abkommens auf dem Gebiete der AHV Aufschluß geben. In Belgien leben heute (einschließlich Familienangehörigen) rund

5000 Schweizer. Das wirtschaftliche Schwergewicht liegt bei den Ange-

stellten. Die Zahl der Selbständigerwerbenden und Arbeiter ist indessen nicht zu unterschätzen. Es ist verständlich, daß die dortige Schweizer- kolonie großen Wert darauf legte, so bald als möglich in den Genuß der Vorteile einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zu gelangen. Aber auch für Belgien war es bedeutsam, die Beziehungen seiner rund 1000 bis 1500 in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen zu den Sozialversicherungs- einrichtungen unseres Landes vertraglich zu regeln. Bevor jedoch auf die Anliegen der Schweizerkolonie in Belgien eingetreten werden konnte, mußten zuerst die Verhandlungen mit den an unser Land grenzenden Ländern, denen aus naheliegenden Gründen der Vorrang gebührte, zum Abschluß gebracht werden. * Belgien besitzt heute anerkanntermaßen eines der entwickeltsten und hochwertigsten Systeme der sozialen Sicherheit. Nach diesem System, das zu Ende des zweiten Weltkrieges anstelle der bisherigen Ordnung eingeführt wurde, sind grundsätzlich alle auf Grund eines Arbeits- oder Angestelltenverhältnisses gegen Entgelt im Handel, Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft und Bergbau in Belgien beschäftigten Personen, ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens und ihre Nationalität obli- gatorisch versichert. Pflichtversichert sind überdies bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden, wie Journalisten, Artisten, Schauspieler, Musiker, das Lehrpersonal von Privatschulen usw. Zudem können sich alle in Belgien wohnhaften Personen, die nicht pflichtversichert sind oder aus der Versicherungspflicht ausscheiden, freiwillig versichern. Die belgische Versicherung ist demnach grundsätzlich eine Klassenversi- cherung. Dieser Grundsatz wird indessen heute schon durch die Mög- lichkeit der freiwilligen Versicherung und durch den Einbezug bestimm- ter Gruppen von Selbständigerwerbenden durchbrochen. Ueberdies sind die Selbständigerwerbenden bereits in die Familienzulageordnung ein- bezogen worden. Endlich ist zu beachten, daß Belgien im Begriffe ist, die Versicherungspflicht auf alle Erwerbstätigen auszudehnen. Eine entsprechende Gesetzesvorlage ist bereits dem Parlament unterbreitet worden. Das belgische System der sozialen Sicherheit umfaßt die Alters- und Hinterla.ssenenversicherung die Kranken- und Invalidenversicherung, die

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Arbeitslosenversicherung sowie die Familienzulagen. Die Unfallversiche- rung und die Versicherung gegen die Berufskrankheiten sind bisher nicht in das System einbezogen worden. Ihr Einbau ist jedoch geplant. Heute besteht an deren Stelle eine gesetzlich normierte Kausalhaftpflicht des Betriebsinhabers. Der damit dem Versicherten gewährleistete Schutz ist einer obligatorischen Unfallversicherung ebenbürtig. Die belgische Ordnung hat demnach den Vorzug, daß sie neben den Risiken des Alters und des Todes auch das Risiko der Berufsunfähigkeit bzw. der Invalidität deckt. Damit stellt das belgische System der sozialen Sicher- heit hinsichtlich der gedeckten Risiken eine umfassende Versicherung dar. Bemerkenswert ist ferner, daß die Kranken- und Arbeitslosenver- sicherung ihre Leistungen ohne zeitliche Beschränkung gewähren. Was die Höhe der Leistungen anbetrifft, ist zu bemerken, daß die seit Einfüh- rung der neuen Ordnung eingetretene Teuerung durch die Gewährung von Zulagen in großzügiger Weise ausgeglichen wurde.

Die belgische Alters- und Hinterlassenenversicherung gliedert sich in die Arbeiter-, Bergarbeiter- und Angestelltenversicherung. Da der Ver- sicherung der Bergarbeiter für die Schweiz eine untergeordnete Bedeu- tung zukommt, werden wir uns im folgenden auf die zwei Hauptzweige der Arbeiter- und Angestelltenversicherung beschränken. Die Beiträge betragen in der Arbeiterversicherung 7 Prozent des maßgebenden Lohnes (Höchstbegrenzung 60 000 Franken im Jahr) und werden hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen; in der Angestelltenversicherung werden 10,25 Prozent des maßgebenden Loh- nes (gleiche Höchstbegrenzung) an Beiträgen bezahlt, wovon 4,25 Pro- zent zu Lasten des Arbeitnehmers und 6 Prozent zu Lasten des Arbeit- gebers gehen. Von diesen Beiträgen wird ein bestimmter Teil zwecks individueller Kapitalisierung dem persönlichen Beitragskonto des Ver- sicherten gutgeschrieben, während die restlichen Beiträge in einen all- gemeinen Ausgleichsfonds fließen. Und zwar werden dem Versicherten in der Arbeiterversicherung feste Monatsbeiträge von 25 belgischen Franken, d. h. durchschnittlich nur etwa 0,5 Lohnprozente, in der An- gestelltenversicherung dagegen 7 Prozent von den insgesamt 10,25 Pro- zent des Lohnes betragenden Beiträgen auf seinem individuellen Konto gutgeschrieben. In der Angestelltenversicherung wird demnach im Durchschnitt ein 14 mal größerer Betrag kapitalisiert als bei der Ar- beiterversicherung. Die volle Altersrente setzt sich heute aus 4 bzw. 5 Komponenten zu- sammen und zwar aus der Grundrente (rente de vieillesse), der Staats-

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zutage (contribution de l'Etat), der Rentenzulage (majoration de rente), und der Teuerungszulage (complment de rente), wozu in der Angestell- tenversicherung noch eine Sonderzulage (allocation de vieillesse) kommt. Die Grundrente ergibt sieh durch die bereits angdeutee Kaptalisation der dem individuellen Konto des Versicherten gutgeschriebenen Bei- träge; bei 45jähriger Beitragsdauer kann diese Komponente bei Arbei- tern einen Jahresbetrag von rund 2500 und bei den Angestellten einen solchen von nahezu 35 000 belgischen Franken erreichen. Die Staatszu- lage beträgt 50 der Grundrente; höchstens jedoch 1200 belgische Fran- ken im Jahr. Die Rentenzulage, die kürzlich verdoppelt worden ist und vom Staate finanziert wird, wird während einer Uebergangszeit lediglich den vor 1908 geborenen Versicherten gewährt, die zufolge ihres vorge- rückten Alters bei Inkrafttreten der neuen Ordnung keine normale Rente mehr erlangen konnten; je nach Jahrgang beträgt sie jährlich 200 bis

6400 belgische Franken. Die Teuerungszulage, die heute den wichtigsten

Bestandteil der Rente bildet, beruht auf reiner Umlage und wird zur Hauptsache durch die in den Ausgleichsfonds fließenden Beiträge finan- ziert. Bei den heute im Rentengenuß stehenden Rentnern beträgt sie je nach Jahrgang 18 600 bis 20 000 für Verheiratete und 12 400 bis 14 000 belgische Franken für Alleinstehende. Die Sonderzulage in der Ange- stelltenversicherung ist, wie die Rentenzulage, eine Zusatzleistung zu Gunsten jener Jahrgänge, die sonst keine normale Rente mehr erlangen könnten. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß die vollständige Al- tersrente sehr ansehnliche Beträge erreichen kann. So kommt nach 45- jähriger Beitragsdauer einem verheirateten Arbeiter eine Gesamtrente von rund 25 000 und einem verheirateten Angestellten eine solche von annähernd 55 000 belgischen Franken zu, d. h. rund 2000 bzw. 4400 Schweizerfranken. Zum Vergleich diene, daß der Jahreslohn eines ge- lernten Arbeiters 40-60 000 und derjenige eines qualifizierten An- gestellten 60-100 000 belgische Franken beträgt. Die Hinterlas- senenrenten setzen sich grundsätzlich aus den gleichen Bestandteilen zusammen, sind naturgemäß aber niedriger als die entsprechenden Al- tersrenten. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Bestand- teile der Vollrente sind verschieden. So ist der Anspruch auf die Grund- rente ein unbedingter, d. h. er ist weder von der Erfüllung einer Warte- zeit noch von der Staatszugehörig'keit oder dem Domizil abhängig. Die Staatszulage wird, abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen vor- behalten, nur an belgische Staatsangehörige ausgerichtet. Dasselbe gilt von der Rentenzulage, die überdies nicht ins Ausland bezahlt wird, selbst den im Ausland lebenden belgischen Staatsangehörigen nicht. Die Teue-

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rungszulage wird unabhängig von der Staatsangehörigkeit gewährt, aber abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen vorbehalten nur solange, als der Versicherte seinen Wohnsitz in Belgien hat. Die Sonder- zulage endlich wird ohne Rücksicht auf die Nationalität und den Wohn- sitz des Versicherten ausbezahlt. Hinsichtlich Nationalität und Domizil bestehen somit verschiedene einschränkende Klauseln, welche durch Staatsvertrag aufgehoben werden können. Durch Staatsvertrag können jedoch die Bestimmungen über die Wartezeit, die sowohl für belgische Staatsangehörige wie für Ausländer gelten, nicht aufgehoben werden. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für den Anspruch auf die verschiedenen Zulagen mit Ausnahme der Staatszulage -‚ nicht aber für den Anspruch auf die Grundrente. Eine Besonderheit der bel- gischen Gesetzgebung liegt nun darin, daß diese Wartezeit bei den seit einigen Jahren in den Rentengenuß tretenden Jahrgängen grundsätzlich nur dann erfüllt ist, wenn der Versicherte in den dem Eintritt des Ver- sicherungsfalles unmittelbar vorangehenden 15 Jahren währand minde- stens 12 Jahren Beiträge an die belgische Versicherung entrichtet hat. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, daß die dem belgischen Parlament unterbreitete Gesetzesvorlage betreffend die Neuregelung der belgischen Alters- und Hinterlassenenversicherung der Arbeiter Warte- zeiten für eine 45jährige Uebergangsperiode vorsieht. Zunächst erhält der Versicherte unabhängig von einer Wartezeit für jedes Jahr, während welchem er Beiträge gezahlt hat, eine Rente in der Höhe eines Fünf- undvierzigstel der Vollrente, d. h. derjenigen Rente, auf die er nach 45jähriger Beitragsdauer Anspruch hätte. Da die Vollrente 60 Prozent des maßgebenden Lohnes beträgt, erhält der Versicherte für jedes Beitragsjahr eine Rente, die 1,33 Prozent dieses Lohnes entspricht. Während der Uebergangszeit wird zudem noch eine Grundrente zuge- billigt, welche zur Folge hat, daß die Gesamtrente im Laufe der Jahre von einem Minimum von 26 000 belgischen Franken auf die Normalrente nach 45jähriger Beitragsdauer anwächst. In bezug auf die Grundrente darf die Versicherungszeit höchstens um ein Fünftel ihrer Dauer unter- brochen werden, ansonst kein Anspruch auf die Grundrente besteht. * Nach diesen Ausführungen über die belgische Alters- und Hinter- lassenenversicherung wenden wir uns dem Inhalt des Abkommens zu. Durch das Abkommen werden den belgischen Staatsangehörigen ungefähr die gleichen Vorteile gewährt, die seinerzeit den französischen Staatsangehörigen eingeräumt wurden. Sie sollen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen- versicherung haben, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles

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insgesamt während mindestens 5 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben oder sich während insgesamt 10 Jahren davon mindestens 5 Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz aufgehalten und insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben. Ebenso soll den Hinterlassenen eines belgischen Staatsangehörigen, der die vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ge- währt werden. In Anbetracht der Gleichwertigkeit der belgischen Sozial- versicherung wird ferner in Aussicht genommen, die Kürzung der Ren- ten um ein Drittel gemäß Artikel 40 des Bundesgesetzes fallen zu lassen. Als Gegenleistung sichert Belgien den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen unter den gleichen Voraussetzungen wie den eigenen Staatsangehörigen den Anspruch auf sämtliche Leistungen der belgischen Versicherung zu. Dies bedeutet, daß unsere Landsleute mit Inkrafttreten des Abkommens Anspruch auf die vollen Leistungen der belgischen Alters- und Hinterlassenenversicherung haben werden, d. h. daß ihnen auch alle jene Leistungsteile zustehen werden, die sonst nach der belgi- schen Gesetzgebung - wie wir vorstehend dargelegt haben den belgischen Staatsangehörigen vorbehalten sind. Aus der völligen Gleichstellung mit den belgischen Staatsangehö- rigen ergibt sich allerdings auch, daß der Schweizerbürger die in der belgischen Sozialversicherung vorgesehene Wartezeit erfüllen muß um Anspruch auf die vollen Leistungen der belgischen Versicherung zu haben. Dies hat zur Folge, daß ein Versicherter, der Belgien vor Voll- endung des 62. Altersjahres verläßt, den Anspruch auf die Rentenzu- schläge verliert. Die schweizerische Delegation war bestrebt, eine Re- gelung zu finden, die diesen Nachteil beseitigt hätte. Es wurden ver- schiedene Lösungsmöglichkeiten erwogen, die aber letztlich alle daran scheiterten, daß Belgien begreiflicherweise keiner Lösung zustimmen konnte, nach welcher die schweizerischen Staatsangehörigen besser be- handelt würden als die belgischen Staatsangehörigen. Die schweizerische Delegation mußte daher schließlich den geschilderten Nachteil in Kauf nehmen. Er wird aber mehr als aufgewogen durch die mannigfachen Vorteile, die unseren Landsleuten in Belgien dank der bemerkenswerten Entwicklung der dortigen sozialen Sicherheit durch die Gleichstellung mit den belgischen Staatsangehörigen erwachsen. Ferner ist zu berück- sichtigen, daß schon auf Grund der geltenden Gesetzgebung unabhängig von der Erfüllung der Wartezeit der Anspruch auf die kapitalisierte

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Rente und die zugehörige Staatszulage besteht, und daß mit Inkraft- treten der in Aussicht stehenden Neuordnung der belgischen Alters- und Hinterlassenenversicherung der Versicherte wie vorstehend ge- schildert für jedes Beitragsjahr eine entsprechende Teilrente er- halten wird, sodaß ihm aus dem vorzeitigen Verlassen Belgiens kein direkter Nachteil erwachsen kann. Die belgischen Staatsangehörigen, die der schweizerischen AHV un- terstellt waren sowie deren Hinterlassene, denen bei Eintritt des Ver- sicherungsfalles kein Anspruch auf eine Leistung der schweizerischen Versicherung zusteht, können die Rückerstattung der vollen Beiträge (Unselbständigerwerbende also auch der Arbeitgeberbeiträge) verlan- gen. Dabei kann der belgische Staatsangehörige zwischen der direkten Rückerstattung und der Ueberweisung der Beiträge an die belgische Versicherung wählen. Die Notwendigkeit, die vollen Beiträge zurück- zuerstatten, ist für die Schweiz eine Folge der Ablehnung des für sie nicht annehmbaren Systems der Totalisation der Versicherungszeiten. Die Rückerstattung der Beiträge soll dazu dienen, die Beitragslücke auf Seite der Versicherung des Vertragspartnerstaates zu schließen. Da die ausländischen Gesetzgebungen im allgemeinen wesentlich höhere Bei- tragssätze kennen, als die schweizerische AHV, kann nur die Rücker- stattung der vollen Beiträge einen einigermaßen brauchbaren Ersatz für die fehlenden Beiträge bilden. Belgischerseits sieht das Abkommen keine Rückerstattung vor und zwar aus -folgenden Gründen. Wie wir vorstehend dargetan haben, wird ein Teil der Beiträge dem individuellen Konto des Versicherten gutge- schrieben. Für diese Beiträge kam eine Rückerstattung nicht in Betracht, da der Versicherte hiefür die für ihn wertvollere kapitalisierte Rente erhält. In Frage konnte damit nur die Rückerstattung der dem all- gemeinen Ausgleichsfonds zugewiesenen Beiträge stehen. Belgien er- klärte sich dazu außerstande, da diese Beiträge nicht individuell ver- bucht werden, so daß nicht festgestellt werden kann, welche Beiträge im Einzelfall dem allgemeinen Ausgleichsfonds zugewiesen wurden. Der Verzicht auf die Rückerstattung dieser Beiträge kann aber umso mehr in Kauf genommen werden, als nach der vorgesehenen belgischen Neu- ordnung der Versicherte praktisch keine Beiträge mehr verlieren kann, da er für jedes Beitragsjahr eine entsprechende Teilrente erhalten wird. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist im Abkommen mit Belgien auch auf die Uebergangsrenten ausgedehnt worden. Dies war insofern gegeben, als auch Belgien eine Uebergangsordnung kennt, die dazu be- stimmt ist, bedürftigen Personen, die wegen ihres vorgerückten Alters nicht mehr in den Genuß der Vorteile der neuen Gesetzgebung über die

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soziale Sicherheit gelangen können, zu helfen. Die bezüglichen Leistun- gen, die sehr beachtlich sind, lassen sich mit den Uebergangsrenten des AHV-Gesetzes vergleichen. Der Anspruch auf die belgischen Beihilfen setzt neben der Bedürftigkeit voraus, daß der Anwärter in den 15 dem Eintritt des Versicherungsfalles unmittelbar vorangehenden Jahren während 10 Jahren in Belgien gewohnt hat. Entsprechend werden die schweizerischen Uebergangsrenten den belgischen Staatsangehörigen auch nur dann gewährt, wenn sie neben den allgemeinen Voraussetzun- gen des Bundesgesetzes die gleichen Aufenthaltsbedingungen, wie sie von der belgischen Gesetzgebung verlangt werden, in der Schweiz er- füllen. Die Uebergangsrenten und Beihilfen werden beidseitig nur so- lange gewährt, als sich der Berechtigte im Inland aufhält.

Aus grundsätzlichen Erwägungen und mit Rücksicht auf die mit anderen Staaten getroffene Regelung sah sich Belgien veranlaßt, die Auszahlung seiner Leistungen an Belgier und Schweizerbürger auf das Gebiet der beiden Vertragsstaaten zu beschränken. Dementsprechend werden die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung den belgischen Staatsangehörigen auch nur so- lange ausgerichtet, als sie sich in der Schweiz oder in Belgien aufhalten. Schon aus der Feststellung, daß der Bestand der belgischen Kolonie in der Schweiz nur etwa ein Viertelpromille der schweizerischen Wohn- bevölkerung ausmacht, geht hervor, aaß die zugunsten der belgischen Staatsangehörigen gemachten Konzessionen nur einen geringfügigen finanziellen Einfluß auf die beiden im Abkommen berührten Sozialver- sicherungszweige, nämlich die eidgenössiscüe Alters- und Hinterlasse- nenversicherung und die schweizerische Unfallversicherung, ausüben können. Hinsichtlich der Alters- und Hinteriassenenversicherung sei zunächst bemerkt, daß in der kürzlich veröffenclichten technischen Bilanz (vgl. Anhang zum Bericht über die eidgenössische AHV im Jahre 1950) die Versicherungsansprüche aller ansäßigen Ausländer ohne die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen in Rechnung gestellt worden sind. Auf diese Weise werden weder das zur Annahme vorgelegte Abkommen, noch die künftig abzuschließenden Verträge mit andern Staaten den in der technischen Bilanz ausgewiesenen Aktivenühersehuß in irgendeiner Weise schmälern. In bezug auf die in der Schweiz ansäßigen belgischen Staa'sangehörigen ist dabei für die Herabsetzung der Karenzfrist von

10 auf 1 Jahr sowie die Aufhebung der Drittelkürzung der ordentlichen

Renten eine Mehrbelastung von rund 100 000 Schweizerfranken im Jah-

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resdurchschnitt in Rechnung gestellt worden, also ein verschwindend kleiner Betrag im Vergleich zur durchschnittlichen jährlichen Gesamt- belastung aus ordentlichen Renten, welche auf 692 Millionen Franken geschätzt wird. Die Gewährung von Uebergangsrenten an bedürftige belgische Staatsangehörige fällt finanziell noch weniger ins Gewicht. Hinsichtlich der Altersrenten kommen bekanntlich nur die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen in Betracht, welche heute mindestens im 70. Lebensjahr stehen. Die Mehrbelastung ist deshalb vorüberge- hender Natur und dürfte selbst zu Beginn der Wirkung des Abkommens kaum mehr als 10 - 20 000 Franken im Jahr ausmachen, um nach einem Jahrzehnt praktisch ganz zu verschwinden.

Familienzulagen im Kanton St. Gallen

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat mit Botschaft vom 13. September 1952 dem Großen Rat den Entwurf zu einem Gesetz über die Kinderzulagen für die Unselbständigerwerbenden unterbreitet. Nach dem Entwurf untersteht dem Gesetz jeder Arbeitgeber, der im Kanton St. Gallen einen Geschäftssitz hat oder eine Betriebsstätte unter- hält und auf dem Kantonsgebiet Arbeitnehmer beschäftigt. Unter Be- triebsstätte ist eine dauernde Geschäftseinrichtung zu verstehen, in der von Arbeitnehmern eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit aus- geübt wird (z. B. Zweigniederlassungen, Werkstätten, Einkaufs- und Verkaufsstellen). Die öffentliche Verwaltung ist dem Gesetze ebenfalls unterstellt mit Ausnahme der eidgenössischen Verwaltungen und Be- triebe. Eine weitere Ausnahme von der Unterstellungspflicht sieht der Entwurf für die Arbeitgeber in der Landwirtschaft sowie für Arbeit- geber vor, die weibliches Hauspersonal beschäftigen. In der Botschaft wird festgestellt, daß der Kreis der unterstellten Arbeitgeber so weit gezogen ist, daß die Konkurrenzfähigkeit der ansäßigen Firmen, ins- besondere des Baugewerbes, gegenüber auswärtigen Bewerbern nicht beeinträchtigt wird und daß von wenigen Ausnahmen abgesehen jeder auf dem Kantonsgebiet tätige Arbeitnehmer bezugsberechtigt sein kann (5. 17 der Botschaft). Anspruch auf die Kinderzulagen sollen alle Arbeitnehmer haben, die bei einem unterstellten Arbeitgeber beschäftigt sind und mindestens drei Kinder haben. Die Mindesthöhe der Kinderzulage ist auf 10 Fran- ken im Monat für das dritte und jedes folgende Kind festgesetzt, wel- ches das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Die Altersgrenze be- trägt 20 Jahre für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen oder in-

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folge einer schweren Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig oder zu höchstens 2011c erwerbsfähig sind. Als zulageberechtigte Kinder gelten die ehelichen und außerehelichen Kinder des Arbeitnehmers und seines Ehegatten sowie die Adoptivkinder des Arbeitnehmers; für Pfle- gekinder, die der Arbeitnehmer unentgeltlich oder gegen ein geringfü- giges Kostgeld zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen hat, können die Zulagen ebenfalls bezogen werden.

In der Botschaft werden die Gründe für die Beschränkung der Be- zugsberechtigung auf das dritte und die folgenden Kinder eingehend dargelegt. Es wird vor allem darauf hingewiesen, daß es sich dabei um eine Mindestvorschrift handelt. Es soll den privaten Ausgleichskassen freigestellt sein, die Zulagen schon vom ersten oder zweiten Kind an auszurichten und den gesetzlichen Mindestansatz von 10 Franken je Kind zu überschreiten. Dabei ist den Verbänden Bewegungsfreiheit ge- lassen, die z. B. bei Verhandlungen über einen Gesamtarbeitsvertrag von Bedeutung sein kann. Art. 9 des Entwurfes verpflichtet zudem jede Kasse, einen Beitrag von mindestens 15r, der Gesamtlohnsumme zu er- heben. Der Regierungsrat nimmt an, daß wahrscheinlich alle Kassen in der Lage sein werden, mit diesem Beitrag höhere Kinderzulagen zu finanzieren. Der verhältnismäßig tiefe Mindestansatz ermöglicht den Kassen auch eine freiere Gestaltung ihrer Leistungen, wodurch den kan- tonalen und schweizerischen Verbandskassen der erwünschte freie Spiel- raum gelassen und jede unnötige Nivellierung vermieden wird (S. 14 ff. der Botschaft).

Die Durchführung des Ausgleichs der Familienlasten der Arbeit- nehmer obliegt den bereits bestehenden oder den noch zu schaffenden Familienausgleichskassen, deren Führung den Ausgleichskassen der AHV übertragen werden kann. Der Entwurf sieht die Errichtung von privaten sowie einer kantonalen Familienausgleichskasse vor. Der kan- tonalen Kasse haben alle Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer priva- ten Kasse angehören. Eine private Familienausgleichskasse wird aner- kannt, wenn sie von einem oder mehreren Berufsverbänden oder von einem Arbeitgeber errichtet und getragen wird und mindestens 100 Ar- beitnehmer umfaßt und für eine geordnete Geschäftsführung Gewähr bietet. Die Anerkennung setzt außerdem voraus, daß die Kasse von ihren Mitgliedern einen Beitrag von wenigstens 15, der gesamten Lohn- summe erhebt und diesen für die Ausrichtung der Kinderzulage, deren Höhe mindestens den im Gesetze vorgesehenen Ansätzen zu entsprechen hat, verwendet. Die Verpflichtung, einen Beitrag von wenigstens 1110 der Lohnsumme zu erheben, entfällt, wenn mit niedrigeren Beiträgen für

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jedes Kind eine Zulage von 15 Franken im Monat ausgerichtet werden kann. Nach dem Vorbilde des Gesetzes des Kantons Luzern können die Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch freie Uebereinkunft paritätische Familienausgleichskassen gründen. Die Beiträge der Arbeitnehmer sind aber ausschließlich zur Ergänzung der gesetzlichen Mindestleistungen zu verwenden, wodurch verhindert werden soll, daß der Grundsatz der gleichmäßigen Belastung der Wirtschaft durchbrochen wird. Für das öffentliche Personal ist die Errichtung besonderer Fami- lienausgleichskassen vorgesehen (Personalkassen), was sich deshalb aufdrängt, weil das öffentliche Personal bereits Kinderzulagen bezieht, die in seiner Lohngestaltung eine verhältnismäßig bedeutende Rolle spielen. Nach Auffassung des Regierungsrates würde eine Anpassung dieser Zulagen an jene der kantonalen Familienausgleichskasse kaum in Frage kommen. Die Kinderzulagen werden ausschließlich durch Beiträge der Arbeit- geber finanziert, wobei den Kassen freigestellt ist, die Beiträge in Prozenten der Lohnsumme, nach der Zahl der Arbeitnehmer oder der Arbeitsstunden der einzelnen Betriebe zu berechnen. Als unzulässig wird in der Botschaft die Aufteilung der Kosten nach den Bezügen der Arbeitnehmer eines Betriebes erklärt. Um eine reibungslose Durchführung des Gesetzes zu gewährleisten, soll vom Regierungsrat eine aus Vertretern der interessierten Kreise zusammengesetzte Aufsichtskommission als beratendes Organ gewählt werden. Diese entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Familien- ausgleichskassen und überwacht deren Tätigkeit. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügunen der Familienausgleichskassen ist jedoch die kantonale Rekurskommission für die AHV zuständig, die endgültig entscheidet. Der Entwurf sieht als einziges kantonales Gesetz die subsidiäre An- wendung des Bundesgesetzes über die AHV vor. Dadurch soll den Aus- gleichskassen für die Entscheidung von Einzelfragen eine klare Richt- linie gegeben werden.

Die Praxis der Strafgerichte in AHV- Sachen Ein Artikel in ZAK 1951, Seite 442 ff., enthielt verschiedene statisti- sche Angaben über die Tätigkeit der kantonalen Strafgerichte in AHV- Sachen. Daraus war ersichtlich, daß die meisten Verurteilungen in den Jahren 1948-4950 wegen Beitragshinterziehung (AHVG Art. 87/3) und

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Umgehung der Beitragspflicht (AHVG Art. 87/2) bzw. wegen Erschwe- rung des ordentlichen Abrechnungsverkehrs mit der Ausgleichskasse (AHVG Art. 88/1 und 88/3) erfolgen mußten. Das gleiche Bild zeigt die Statistik der Strafurteile nach Art der Widerhandlungen im Jahre

1951. Im Folgenden sollen nun einige Fragen, die die Praxis der kan-

tonalen Strafgerichte in AHV-Sachen aufgeworfen hat, besprochen werden.

1. Die Zweckentfremdung von Beiträgen, die der Arbeitgeber

seinem Arbeitnehmer vom Lohn abzieht

In seinem Entscheid vom 26. Mai 1950 (ZAK 1950, S. 322) hat das Bundesgericht festgestellt, daß die vom Lohn abgezogenen Arbeitneh- merbeiträge nicht erst, wenn der Arbeitgeber sie verbraucht, ihrem Zwecke entfremdet sind, sondern schon dann, wenn der zur Ablieferung aufgeforderte Arbeitgeber sie nicht oder nicht rechtzeitig der Aus- gleichskasse zuführt. Als dann in der Folge in verschiedenen Fällen durch untere Strafgerichte Verurteilungen im Sinne dieser Erwägung erfolgten, äußerten einige Kassenleiter Bedenken gegen diese Straf- praxis. In der Tat dürfte es nicht angehen, die bundesgerichtliche Ar- gumentation ohne Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Einzel- falles unverändert zu übernehmen. Wenn nämlich ein Arbeitgeber nach Auszahlung der Nettogehälter an die Arbeitnehmer überhaupt über keine Geldmittel mehr verfügt, und es ihm daher faktisch unmöglich ist, die rein rechnerisch zurückbehaltenen Beiträge an die Kasse abzuliefern, kann es fraglich sein, ob für eine Bestrafung wegen Zweckentfremdung der erforderliche deliktische Vorsatz vorliege. Doch dürfte dieser Sach- verhalt praktisch selten nachweisbar sein (vgl. ZAK 1952, Seite 58). Anders verhält es sich, wenn die abgezogenen Arheitnehmerheiträge von 21/, nicht speziell aus den vorhandenen! Aktiven ausgesondert und in der Folge nicht abgeliefert werden. Hier ist eine Zweckentfremdung im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils anzunehmen. In Vereinfachung des erwähnten Urteils des Bundesgerichts darf aber auch nicht jede Möglichkeit einer Veruntreuung von Arbeitnehmerbei- trägen zum vornherein von der Hand gewiesen werden. Bestrafungen auf Grund der in AHVG Art. 87 genannten Tatbestände dürfen ja nur erfolgen, «sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbre- chen oder Vergehen des Strafgesetzbuches vorliegt». Ein solches Ver- gehen ist die Veruntreuung (Art. 140 des Schweizerischen Strafgesetz- buches). So hat erst kürzlich ein Bezirksgericht der Westschweiz einen Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern die AHV-Beiträge vom Lohn

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abzog, sie jedoch nicht abgeliefert, sondern in seinem Betrieb verbraucht hatte, wegen Veruntreuung zu 45 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges verurteilt.

2. Die Umgehung der Beitragspflicht als Vergehen und Uebertretung

a) Das Problem in Theorie und Praxis Die Verurteilungen auf Grund von AHVG Art. 87/2 («wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Bei- tragspflicht ganz oder teilweise entzieht») haben ihre Ursache in der Nichtvornahme der Abrechnung, des 2-igen Lohnabzugs durch den Arbeitgeber oder in falschen Angaben über die ausbezahlten Löhne. In der Praxis haben sich wiederholt bei einigen Gerichten Schwierigkeiten in der Abgrenzung des Tatbestandes der «Umgehung der Beitragspflicht» und der vorsätzlichen «Verletzung der Auskunftspflicht» bzw. der vor- sätzlichen «Verletzung von Vorschriften über das Ausfüllen von For- mularen» gezeigt. Da es sich bei diesen Tatbeständen einerseits um Ver- gehen, andererseits um Uebertretungen handelt, und dementsprechend auch die Höchststrafen, Gefängnis einerseits und Buße andererseits, verschieden sind, können solche Schwierigkeiten für die betroffenen Angeschuldigten sich leicht verhängnisvoll auswirken. Dies hat mancher- orts eine gewisse Verwirrung geschaffen, indem behauptet wurde, das Verhältnis der Vergehens zu den Uebertretungstatbeständen im AHVG sei unklar. Nun ist die Frage, inwieweit die Umgehung der Beitrags- pflicht als Vergehen (AHVG Art. 87/2) oder als Uebertretung (AHVG Art. 88/1 und 88/3) zu betrachten sei, bereits beim Inkrafttreten, des AHVG im Anschluß an einen Entscheid des Bundesgerichts einläßlich erörtert worden (vgl. ZAK 1947, Seite 687 ff). Danach setzt die Be- strafung auf Grund von AHVG Art. 87/2 ein täuschendes, betrugsähn- liches Verhalten voraus. Abrechnungspflichtige, die sich beharrlich wei- gern, der für sie zuständigen Ausgleichskasse die Abrechnungen einzu- reichen, sich jedoch keiner betrugsähnlichen Handlung schuldig machen, können nicht wegen Umgehung der Beitragspflicht im Sinne von AHVG Art. 872, sondern nur wegen Verletzung der Auskunftspflicht (AHVG Art. 88> 1) oder wegen Verletzung von Vorschriften über das Ausfüllen von Formularen (AHVG Art. 88/3) bestraft werden. Anders ausge- drückt: der Tatbestand von Art 872 hat zum Gegenstand unlautere, auf Gesetzesurn gehung gerichtete Machenschaften, wodurch sich der Täter der Beitragspflicht entzieht, d. h. er es der Ausgleichskasse verunmög- licht, die Beiträge im geschuldeten Umfange einzuziehen. Das bloße Nicht-Einreichen der Abrechnungen oder das bloß Nicht-Ausfüllen

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der vorgeschriebenen Formulare dagegen erschwert wohl die Arbeiten der AHV-Organe, verunmöglicht sie aber nicht. In den beiden letzten Fällen handelt es sich somit um Uebertretungen im Sinne von AHVG 88/1 und 88/3. Desgleichen ist bei bloßer Zahlungsflucht, z. B. infolge Wohn- sitzverlegung, der Tatbestand des Art. 87/2 AVHG nicht erfüllt.

b) Fragwürdige Lösungsversuche

Während nun die meisten Gerichte, die sich mit der Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Vorschriften der AHV häufig zu befassen haben, diese Unterscheidungen in der Praxis anzuwenden wissen, be- reitet es anderen Gerichten offensichtlich Mühe, hier den richtigen Weg zu finden. So hat erst kürzlich ein ländliches Bezirksgericht einen nicht vorbestraften Gewerbetreibenden, der bei seiner Arbeitnehmerin die 21-,-igen Lohnabzüge nicht vornahm, wegen Umgehung der Beitrags- pflicht im Sinne von AHVG Art. 87/2 zu drei Tagen Gefängnis (bedingt) verurteilt. Die Urteilsbegründung enthielt keine Anhaltspunkte, wonach hier ein irreführendes oder betrugsähnliches Verhalten anzunehmen ge- wesen wäre. Offenbar hat sich das Gericht durch die Formulierung « .

in anderer Weise» zu diesem Urteil verleiten lassen, obschon sie mit dem Ausdruck « .... durch unwahre Angaben» in Parallele zu setzen ist. Dadurch erhält sie ihre richtige Bedeutung, die nach dem oben An- geführten nur diejenige «unlauterer Absichten» sein kann (vgl. hiezu auch ZAK 1947, Seite 174). Noch fragwürdiger ist der ebenfalls erst vor einigen Monaten ge- fällte Entscheid eines ostschweizerischen Bezirksgerichts, das einen jungen Bäcker und Gastwirt wegen Umgehung der Beitragspflicht im Sinne von AHVG Art. 87/2 zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen (un- ter Gewährung des bedingten Strafvollzuges) verurteilte. Dieser Ge- werbetreibende hatte es unterlassen, vom Naturallohn seiner Schwieger- mutter sowie vom Trinkgeld und kleinen Barlohn von zwei Serviertöch- tern die AHV-Beiträge abzuziehen und hiefür abzurechnen. In den Er- wägungen zu diesem Urteil heißt es: «Wenn der Angeklagte erklärt, er habe nicht abgerechnet, weil er sowieso kein Geld zur Bezahlung der Beiträge gehabt habe, andererseits aber zugibt, daß er sich der Zuge- hörigkeit zur Ausgleichskasse bewußt war, ist er mit Wissen und Willen der ihm bekannten Verpflichtung trotz verschiedener Mahnungen nicht nachgekommen und hat sich dadurch wenigstens teilweise durch Ver- schleppung der Erfassung entzogen. Durch den nachfolgenden Konkurs wurde dann auch die Eintreibung der geschuldeten Beiträge verunmög- licht, indem alle Gläubiger im Konkurs voll zu Verlust gekommen sind».

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Daß er mit Wissen und Willen der ihm bekannten Verpflichtung nicht nachgekommen war, bestritt der Angeklagte, der «nicht einmal genügend Geld zum Leben» hatte, keineswegs. Doch hatte er sich eines illoyalen Verhaltens gegenüber der Ausgleichskasse nicht schuldig gemacht und auch das Gericht warf ihm ein solches nicht vor. Was man ihm aber nicht verzeihen konnte, das war der Konkurs. Denn, wie das Gericht folgerte, hatte sich der Angeklagte «durch die Verschleppung der Er- fassung und durch den nachfolgenden Konkurs (Insolvenz-Erklärung) der Beitragspflicht entzogen».

3. Die Verpflichtung zur Bezahlung der geschuldeten Beiträge als

Bedingung des aufgeschobenen Strafvollzuges Wie in der ZAK 1950, Seite 435, ausgeführt worden ist, kann der Strafrichter einem bedingt verurteilten AHV-Delinquenten im Urteil eine Frist zur Entrichtung der geschuldeten bzw. vorenthaltenen AHV-GeI- der an die Ausgleichskasse setzen. Denn gemäß Art. 41, Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bildet die Wiedergutmachung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Es ist nun interessant fest- zustellen, in welcher Weise die Strafgerichte von dieser Klausel Ge- brauch machen. Zu diesem Zwecke haben wir aus den Urteilen, die Ge- fängnisstrafen unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausspre- chen, zehn herausgegriffen. In fünf Fällen konnte die Wiedergutmachung des Schadens nicht zur Bedingung des Aufschubes gemacht werden, weil der Angeklagte Konicursit war. In vier Fällen lautete die Bedingung da- hin, den Schaden je nach Größe innert Fristen von zwei Monaten bis drei Jahren zu decken. Nur in einem Fall wurde die Wiedergutmachung des Schadens ohne aus dem Urteil ersichtlichen Grund nicht zur Bedingung des aufgeschobenen Strafvollzuges erhoben.

4. Freisprüche und Verurteilungen

Im Jahre 1951 sind nach den der Bundesanwaltschaft eingereiehtrn Strafgerichtsurteilen in AHV-Sachen insgesamt 144 Verurteilungen er- folgt. Nur fünf Strafverfahren endeten mit einem Freispruch des Ange- zeigten. Die Begründung dieser Freisprüche ist sehr verschieden. Im Fall a lautete die Anzeige auf Hinterziehung von Arbeitnehmer- beiträgen und Umgehung der Beitragspflicht. Die Strafuntersuchung er- gab, daß der Abrechnungspflichtige der Meinung war, die Arbeitgeber/ Arbeitnehmerbeiträge seien im persönlichen Beitrag gemäß Beitragsver- fügung inbegriffen. Andererseits hatte er auf die Anfrage der Zweig-

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stelle, ob er fremde Arbeitskräfte beschäftige, negativ geantwortet; denn einen seit Jahren in seine Hausgemeinschaft aufgenommenen Ausländer betrachtete er nicht als solchen. Die Tatbestände von AHVG Art. 87/2 und 87/3 waren somit nach Auffassung des Gerichts in subjektiver Hin- sicht nicht erfüllt. Im Fall b lautete die Anzeige auf Beitragshinterziehung im Sinne von AHVG Art. 87/3. Das Gericht stellte jedoch fest, daß es sich beim Abrechnungspflichtigen um einen Analphabeten handelte, dem die AHV ein Buch mit sieben Siegeln war. Vorsätzliches Verschulden konnte da- her nicht angenommen werden. Im Fall c brachte erst die Strafuntersuchung Licht in die verwor- renen Lohnverhältnisse des wegen Hinterziehung von Arbeitnehmerbei- trägen eventuell wegen Umgehung der Beitragspflicht Angezeigten. Da- bei stellte sich heraus, daß dieser für die fragliche Periode dem ein- zigen Arbeitnehmer den Lohn immer noch schuldete. Da der Ange- schuldigte aber nicht in der Lage gewesen war die Beiträge vorn Lohn abzuziehen, konnte er unmöglich wegen Umgehung der Beitragspflicht oder Hinterziehung von Arbeitnehmerbeiträgen bestraft werden. Im Fall d wurde die Widerhancilung im Gescbäftsbetrieb einer juri- stischen Person begangen. Da der Angeschuldigte für die fragliche Zeit nicht derjenige war, der für diese juristische Person handelte oder hätte handeln sollen, mußte er freigesprochen werden (AHVG Art. 89). Im Falle e schließlich erfolgte ein Freispruch, allerdings mit Kosten- folge für den Angeschuldigten, weil die hinterzogenen Arbeitnehmer- beiträge während des Strafverfahrens der Ausgleichskasse abgeliefert wurden (vgl. Ausführungen unter Ziffer 5). Wie diese Beispiele zeigen, handelt es sieh durchwegs um Fälle, bei denen die Einreichung der Strafanzeige durch die Ausgleichskassen ob- jektiv gerechtfertigt war. Auch beweist das Verhältnis von 5:139, daß Freisprüche Ausnahmen bilden.

5. Rückzug der Strafanzeige und Verhinderung des

Strafverfahrens

Nicht selten kommt es vor, (vgl. Ziffer 4, Fall e) daß ein säumiges Kassenmitglied seinen Abreehnungs- und Zahlungsverpflichtungen nach- kommt, sobald gegen ihn eine Strafanzeige eingereicht und eine Straf- untersuchung eröffnet worden ist. Viele Kassenleiter sind der Auffas- sung, die Strafanzeige könne in solchen Fällen zurückgezogen werden, denn deren Zweck sei ja nunmehr erreicht. Diese rein ökonomische Be-

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trachtungsweise beruht darauf, daß angeblich die Strafgerichte das hän- gige Verfahren in solchen Fällen jeweils ohnehin einstellten (vgl. ZAK 1951, Seite 446). Dies trifft aber nicht immer zu. So hat zum Beispiel ein waadtländisches Bezirksgericht in einem Urteil vorn 21. Juli 1950 einen auf Grund von AHVG Art. 87/2 und 87/3 Verzeigten zu einer Buße von Fr. 100.— verurteilt, obschon der betreffende Abrechnungspflichtige in der Zwischenzeit alle seine Verpflichtungen gegenüber der Ausgleichs- krasse erfüllte. Das Gericht ging dabei von der richtigen Erwägung aus, daß zum Beispiel die Nichtablieferung von Arbeitnehmerbeiträgen auch dann strafbar ist, wenn unter dem Druck der Strafanzeige und dem drohenden Strafverfahren die zurückbehaltenen Gelder nachträglich ab- geliefert werden. Ferner wurde in einem anderen Entscheid ausdrücklich festgestellt, daß wegen der Saumseligkeit des Abrechnungspflichtigen der seine Verpflichtungen nachträglich erfüllte die Strafanzeige gerechtfertigt war. Eine solche Feststellung ist wertvoll, erspart sie doch der Ausgleichskasse spätere Vorwürfe seitens des Abrechnungs- pflichtigen. Abgesehen von diesen praktischen Erwägungen ist der Rückzug einer Strafanzeige durch eine Ausgleichskasse auch aus rechülchen Grün2Dn nicht angezeigt. Bei den in AHVG Art. 87 und 88 aufgeführten Straf- tatbeständen handelt es sich )zieht um Antragsdelikte. Auch soll sich die Ausgleichskasse nicht als Privatklägerin an einem AHV-Strafverfahren beteiligen (vgl. ZAR 1950, Seite 435). Einem Rückzug der Strafanzeige kommt daher prozessual gesehen keine Bedeutung zu. Er wäre besser, die Ausgleichskassen würden in solchen Fällen dem Richter von der nachträglich eingegangenen Abrechnung oder Zahlung Kenntnis geben und das Weitere dem richterlichen Ermessen überlassen.

Die Herabsetzung der Beiträge im Jahre 1950 In der ZAR 1951 (Seite 192) wurde eine Orientierung über die Her- absetzung der Beiträge im Jahre 1949 gegeben. Nun liegen auch die Er- gebnisse der Herabsetzungen des Jahres 1950 vor. Alle dem Bundesamt bis zum 31. März 1952 zugestellten Herabset- zungsverfügungsdoppel sind in den folgenden Uebersichten berücksich- tigt. Verfügungen, die nach diesem Datum zur Kenntnis des Bundesam- tes gelangten, konnten nicht mehr miteinbezogen werden. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Gegenüberstellung der bewil- ligten Herabsetzungsgesuche.

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Tabelle 1

Bewilligte Herabsetzungsgesuche

Kassenarten absolut auf 1000 Selbständig- erwerbende

1949 1950 3949 1950

Kant. Ausgleichskassen 13 374 6 657 43 22,2 Verbandsausgleiehskasscn 4 657 1 584 46 15,1

Alle Ausgleichskassen 18 031 8 241 41 20,4

Das Auffallendste an diesen Zahlen ist sicher der starke Rückgang (ca. 55%) der bewilligten Herabsetzungsgesuche. Bei den Verbandsaus- gleichskassen ist er noch stärker als bei den kantonalen Kassen. Der Hauptgrurd liegt im Wegfall der Herabsetzungsmöglichkeit ge- mäß AHVV Art. 216. Als weitere Faktoren sind zu nennen: die von den Rekursbehörden und dem Eidg. Versicherungsgericht straffere Handhabung der Herabsetzungspraxis die Erkenntnis, daß sich eine Herabsetzung ungünstig auf die Ren- tenhöhe auswirken kann. Bekanntlich bildet der Artikel 11 AHVG ah 1950 die einzige gesetz- liche Grundlage für eine Herabsetzungsmöglichkeit bei den persönlichen AHV-Beiträgen. Die Herabsetzung kann nur noch gewährt werden, wenn sich der Gesuchsteller in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, oder sonst zwingende Gründe nachgewiesen werden, die unter Berücksichti- gung der gesamten wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers und seiner Angehörigen die volle Bezahlung des Beitrages als unzumutbar erschei- nen lassen. Die Verminderung des Einkommens an sich ist kein Herab- setzungsgrund mehr. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat jedoch in seinem KS 31 a, Kapitel A, Abschnitt IV, Ziffer 4, für die beiden Jahre

1950 und 1951 im Sinne einer Uehergangsbestimmung, die Unzumutbar-

keit, den vollen Beitrag zu bezahlen, vom Standpunkt der Verwaltung auch dann als gegeben angesehen, wenn ein wesentlicher Einkommens- rückgang im Jahre 1948 einerseits und dem Jahre 1950/51 anderseits, gegenüber dem Jahre 1947 nachgewiesen wird. (Das eidgenössische Ver- sicherungsgericht hdt allerdings im Laufe des Jahres 1951 diesen Weg zur Ueberbrückung von Härtefällen, die du ich Berücksichtigung von Einkommen, das vor Inkrafttretung der AHV erzielt wurde, entstehen könnten, für die Rechtspflegebehörden als nicht verbindlich erklärt). Zur Illustration der Auswirkungen dieser administrativen Regelung geben die nachfolgenden Tabellen über das Ausmaß der herabgesetzten

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Beträge eine Uebersicht, wobei in Tabelle 3 die herabgesetzten Beträge gegliedert sind nach

sozialen Gründen (Art. 11 AHVG bzw. KS 31a, Abschnitt IV, Ziffer 2) Einkommensrückgang (KS 31a, Abschnitt IV, Ziffer 4). Beträge in Franken Tabelle 2

Herabgesetzter Betrag Kassenarten absolut pro Fall 1949 1950 1949 1950

Kant. Kassen 1 667 222 504 179 125 75 Verbandsausgleichskassen 1 469 825 328 629 316 208

Alle Ausgleichskassen 3 137 047 832 808 174 101

Beträge in Fra ii ken Tu helle 3

herabsetzung von Beitrugen 'in Jahre 1950

Kassenarten sozialen (;re ‚Ion 0 egon Einkorr, nuetisruckgung

absolut pro Fall absolut pro Fall

Kant. Kassen 153 .4 2 2 71 30 757 176 Verbandsauegleieliskassen 112 279 36 216 350 280

Alle Ausgleithskassen 565 701 78 267 107 250

Die Herabsetzungen haben nicht nur der Zahl nach, sondern auch im Ausmaß pro Fall abgenommen. Die Verbandeausgleichskassen weisen wie im Vorjahr einen rund dreimal höheren Betrag pro Herabsetzungs- fall auf als die kantonalen Kassen. Dieser starke Unterschied ist beson- ders dadurch zu erklären, daß bei jenen viel häufiger und in viel stärke- rem Maße die erwähnte Herabsetzungsbestimmung zur Anwendung kam als bei diesen. Dagegen mußten die Verbandsausgleichskassen von der Herabsetzung aus sozialen Gründen viel weniger Gebrauch machen als die kantonalen Kassen, wenn auch bei jenen der herabgesetzte Be- trag pro Fall fast doppelt so groß war. In diesen Zahlen spiegelt sich sehr deutlich die verschiedene Mitgliederstruktur der beiden Kassenty- pen wider. Auf der einen Seite viele wirtschaftlich schwache Mitglieder in gedrückten sozialen Verhältnissen, auf der andern Seite eher besser

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situierte Gewerbetreibende und Kaufleute, deren Einkommen aber sum- menmäßig oft beträchtlichen Schwankungen unterliegt. Das Verhältnis innerhalb der beiden Kassengruppen ist jedoch nicht gleichmäßig. Die Zahl der von den kantonalen Kassen im Jahre 1950 bewilligten Herabsetzungsgesuche schwankt zwischen 1170 und 2 (im Vorjahr 4313 und 7) bewilligten Herabsetzungen. In 8 Kantonen kamen auf 1000 Selbständigerwerbende weniger als 10 Personen, also weniger als 1%, in den Genuß der Herabsetzung. Nur 2 Kantone weisen auf 1000 Pflichtige mehr als 50 Herabsetzungen auf. Bei den Verbandsausgleichskassen weisen eine Kasse 320 (Vorjahr 1000), 3 Kassen 100-155 und alle andern weniger als 100 bewilligte Herabsetzungen auf.

Umstrittene Tabulierlisten Die zentrale Ausgleichsstelle stellt den Ausgleichskassen jeweils im Juni und Dezember sogenannte Tabulierlisten zu, Listen in denen alle Versicherten der betreffenden Ausgleichskasse aufgeführt sind, die im laufenden Kalenderhalbjahr ihr 65. Altersjahr vollenden werden. Mit diesen Listen will man in erster Linie den Ausgleichskassen ermöglichen, die Unterlagen für die letzten IBK-Einträge so rechtzeitig zu beschaf- fen, daß beim Kontenzusammenruf die TBK ohne Zeitverlust an die zen- trale Ausgleichsstelle gesandt und damit die Renten innert kürzester Zeit festgesetzt und ausbezahlt werden können. Daneben erlauben sie den Ausgleichskassen auch noch, die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber darauf aufmerksam zu- machen, welche ihrer Arbeitnehmer im folgenden Monat voraussichtlich Anspruch auf eine Altersrente haben werden. So kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auffordern, ein Anmelde- formular auszufüllen und einzureichen. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten der AI-IV haben diese Listen ihren Zweck weitgehend erfüllt, obwohl einzelne Ausgleichskassen infolge ihrer Organisation (große Zahl von Zweigstellen) von Anfang an nicht viel Nutzen daraus zogen. Bald zeigte sich jedoch, daß dieses an- fänglich sehr wertvolle Hilfsmittel der Ausgleichskassen je länger je mehr an Bedeutung verliert. Die von der zentralen Ausgleichsstelle an- hand der Lochkarten des IBK-Registers maschinell erstellte Tabulier- liste einer bestimmten Ausgleichskasse enthält leider nicht diejenigen Versicherten, die im Zeitpunkt der Erstellung der Liste einer Ausgleichs- kasse angehören, sondern die Namen derjenigen Versicherten, für die die Ausgleichskasse einmal ein IBK geführt hat. Wenn also ein heute 65-jähriger Arbeitnehmer, z. B. ein 1-landlanger, seit 1918 fünf mal sei-

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nen Arbeitgeber gewechselt hat, und dadurch fünf verschiedenen Aus- gleichskassen angeschlossen war, so führt jede Tabulierliste, die diesen fünf Ausgleichskassen im Dezember 1952 zugestellt wird, den Hand- langer auf, denn jede dieser Ausgleichskassen hat ihm einmal ein IBK eröffnet. Für die Rentenfestsetzung ist aber nur eine dieser fünf Aus- gleichskassen zuständig, nämlich die, welche die letzten Beiträge des Handlangers vor Erreichung des 65. Altersjahres bezogen hat, d. h. die Ausgleichskasse seines jetzigen Arbeitgebers. Keine der fünf beteiligten Kassen weiß jedoch, ob sie zuständig ist oder nicht. Wohl kann jede der fünf Kassen feststellen, daß der Handlanger beispielsweise im Jahre

1948 oder später einmal bei ihr war. Sie weiß aber nicht, ob er nicht

im Jahre 1952 wiederum bei einem ihr angeschlossenen Arbeitgeber ar- beitete. Erst im Zeitpunkt des Kontenzusammenrufes kann sie der Ar- beitgeberliste entnehmen, daß der Handlanger im Jahre 1952 wieder durch einen ihr angeschlossenen Arbeitgeber beschäftigt war und somit die letzten Beiträge voraussichtlich auch durch diesen bezahlen wird. Erst dann wird sie vorn nunmehr bekannten Arbeitgeber die Unterlagen für den Abschluß des IBK verlangen können. Wohl ist es möglich, den Arbeitgeber anhand der Tabulierlisten früher zu ermitteln, wenn alle fünf Ausgleichskassen die Tabulierlisten den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern zustellen und sie gleichzeitig auffordern, möglichst bald über die letzten Beiträge der von ihnen beschäftigten Rentenanwärter abzurechnen. Im günstigsten Fall wird aber nur eine Ausgleichskasse mit dieser Aufforderung Erfolg haben. Wechselt der Arbeitnehmer seit Ausfertigung der Tabulierlisten und vor Erreichung des 65. Altersjahres den Arbeitgeber erneut, so bleibt auch noch dieser Erfolg aus und alle fünf Ausgleichskassen suchen den betreffenden Arbeitgeber umsonst, denn dieser ist einer der übrigen 99 Kassen an- geschlossen. Diese unwirtschaftliche Sucherei wird von Jahr zu Jahr unergiebiger, denn je länger die Versicherten Beiträge an die AHV zi bezahlen haben, umso öfter werden sie vor der Rentenberechtigung den Arbeitgeber und die Ausgleichskasse gewechselt haben und umso mehr IBK werden ihnen eröffnet worden sein. Von Jahr zu Jahr werden somit immer mehr Ausgleichskassen anhand der Listen vergeblich nach dem Arbeitgeber eines bestimmten Rentenanwärters suchen. Tatsächlich hat denn auch eine Ausgleichskasse festgestellt, daß für sie beim Jahrgang

1883 (2. Hälfte) 2,5, beim Jahrgang 1884 (1. Hälfte) 8,5v, 1884

(2. Hälfte) 18 und beim Jahrgang 1886 (1. Hälfte) bereits 22 der Angaben zu erfolglosen Suchaktionen führten. Dazu kommt noch, daß die Tabulierlisten von einzelnen Ausgleichs- kassen falsch verwendet wurden, indem sie einfach jedem Rentenan-

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wärter, unbesehen ob er noch ihrer Kasse angeschlossen ist oder nicht, ein Anmeldeformular zustellten. Auf diese Weise erhielten die Renten- anwärter unter Umständen von einer ganzen Reihe von Ausgleichskas- sen, denen sie einmal angeschlossen waren, die Aufforderung, eine Ren- tenanmeldung auszufüllen und einzusenden. Kamen sie dieser Aufforde- rung in allen Fällen nach, so führte das im günstigsten Fall nicht zu Doppelauszahlungen, sondern «nur» zu unnötigen administrativen Um- trieben. Immer mehr verlegten sich daher die Ausgleichskassen auf eigene Hilfsmittel, um die unzulänglich werdenden Tabulierlisten zu ersetzen. Viele Ausgleichskassen erklären sogar, die Tabulierlisten seien überflüs- sig, während andere Ausgleichskassen trotz der Mängel der Listen vor- läufig noch nicht darauf verzichten möchten. Anderseits verursachen die Tabulierlisten der zentralen Ausgleichsstelle erhebliche Arbeit, die auch nicht viel kleiner würde, wenn die Listen nicht mehr allen, sondern nur noch einzelnen Ausgleichskassen zugestellt werden müßten. Das Bundes- amt für Sozialversicherung prüft deshalb zur Zeit, ob nicht auf die Zu- stellung der Tabulierlisten verzichtet werden sollte.

Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterversicherung befreiter Personen Nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts ist eine nur teil- weise Befreiung von der AI-IV wegen unzumutbarer Doppelbelastung nicht statthaft. Ferner darf eine befreite Person, solange die Aus- schließungsgründe bestehen, der obligatorischen Versicherung nicht wie- der beitreten (vgl. ZAK 1950, S. 265 und 446). Wenn auch solche Fälle verhältnismäßig selten vorkommen, so stößt die Einhaltung dieser Vor- schriften in der Praxis auf gewisse Schwierigkeiten; denn eine Aus- gleichskasse kann in der Regel nicht wissen, ob jemand, den sie als Versicherten erfaßt hat und dessen Beiträge sie auf das IBK einträgt, nicht etwa früher durch eine andere Ausgleichskasse von der obligato- rischen Versicherung befreit worden ist. Eine solche Ueberprüfung ist nur möglich anhand des zentralen Versicherten- und IBK-Registers, welches von der zentralen Ausgleichsstelle in Genf geführt wird. Eine genaue Kontrolle der befreiten Personen zwecks Verhinderung einer unstatthaften Weiterversicherung setzt somit voraus, daß die Aus- gleichskasse, welche die Befreiung verfügt, eine entsprechende Meldung an die zentrale Ausgleichsstelle erstattet, welche diese Tatsache im Zen- tralregister vormerkt. Gestützt darauf kann sie einer Ausgleichskasse, welche später für dieselbe Person ein IBK eröffnet, die früher erfolgte

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Befreiung bekanntgeben. Es wird dann Sache der Ausgleichskasse sein, den Fall näher abzuklären und die zu Unrecht bezahlten Beiträge zu- rückzuerstatten. War ein Versicherter vor dem Zeitpunkt seiner Befreiung einer an- dern Ausgleichskasse angeschlossen gewesen und besitzt er dort schon ein IBK, so kann die zentrale Ausgleichsstelle nicht wissen, ob auch nach der Befreiung noch Beiträge an diese Kasse geleistet und auf dem Konto des Befreiten gutgeschrieben werden. Um die Weiterzahlung zu verhindern, muß die zentrale Ausgleichsstelle die Befreiung vorsorg- licherweise immer auch jenen Ausgleichskassen bekanntgeben, die für die betreffende Person schon ein IBK eröffnet haben. Es kann vorkommen, daß die Gründe, die zur Befreiung Anlaß ga- ben, im Laufe der Zeit dahinfallen. Dann ist die Befreiung von der obli- gatorischen Versicherung aufzuheben, und zwar gestützt auf eine Kas- senverfügung. Damit die Kontrolle vollständig ist, muß auch von dieser Verfügung der zentralen Ausgleichsstelle Kenntnis gegeben werden. Die- se wird hierauf den interessierten Ausgleichskassen Mitteilung machen. Die einzelnen Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterversicherung befreiter Personen werden in einem Kreisschreiben festgehalten, das ab 1. Januar 1953 zur Anwendung gelangen soll.

Durchführungsfragen der AHV

ORGANISATION Bestreitung der Kassenzugehörigkeit im Verfahren vor Versicherungsgericht In seiner Beiufung an das Eidg. Versicherungsgericht machte J. F. geltend, die Ausgleichskasse Sch. sei zum Erlaß der angefochtenen Bei- tragsverfügung nicht zuständig gewesen, da er nicht Mitglied des be- treffenden Gründerverbandes sei. Das Eidg. Versicherungsgericht sus- pendierte daher das Berufungsverfahren und übermittelte die Akten dem Bundesamt für Sozialversicherung zum Entscheid über die Vorfrage der Kassenzugehörigkeit. (AHVV Art. 127). Die Abklärung des Tatbestandes ergab folgendes: J. F. hatte im Jahre 1942 den väterlichen Betrieb übernommen und führte seither das väterliche Gewerbe als Selbständigerwerbender. Der Vater des J. F. war Verbandsmitglied gewesen. Nach der beim in Frage stehenden Gründer- verband damals geltenden Uebung wurde der Sohn eines Verbandsmit- gliedes durch die Uebernahme des väterlichen Betriebes ohne besondere Formalitäten ebenfalls Verbandsmitglied. Der Einwand des J. F., er

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habe nie um die Mitgliedschaft bei diesem Verband nachgesucht, ist somit stichhaltig. Auf Grund dieser Tatsache allein kann aber nicht das Bestehen der Verbandsmitgliedschaft abgestritten werden. Wenn auch J. F. nie durch besondere Formalität in den Gründerverband aufgenom- men worden war, hatte er sich doch seit Uebernahme des väterlichen Betriebes stets als Verbandsmitglied bekannt: durch Bezahlung der Mitgliederbeiträge - durch die Entgegennahme von Verbandsrabatten durch den verbilligten Bezug der Verbandszeitung durch Teilnahme an Verbandsversammlungen durch Kritik am Verband und Drohung mit Austritt. Das tatsächliche Verhalten des J. F. läßt somit keinen Zweifel an seiner Mitgliedschaft beim Gründerverband der Ausgleichskasse Sch. zu. Seine Behauptung im Berufungsverfahren vor Versicherungsgericht, er sei nicht Verbandsmitglied, entspricht nicht den Tatsachen. Das Bundesamt für Sozialversicherung bejahte daher in seinem Entscheid die Zuständig- keit der Ausgleichskasse Sch. zum Erlaß der angefochtenen Beitragsver- fügung.

Kleine Mitteilungen Postulat Masina

Nationalrat Masina hat am 23. September 1952 das nachfolgende Postulat eingereicht: Die Artikel 42 und 43 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946/21. Dezember 1950, welche die Uebergangsrenten und die Einkommensgrenzen für den Bezug dieser Renten festsetzen, sind nicht angemessen und entsprechen den Lebenskosten in Stadt und Land nicht. Anderseits erweisen sich auch die heutigen Renten der AHV immer mehr als ungenügend. Der Bundesrat wird eingeladen, die Unterschiede in den Uebergangs- renten für städtische, halbstädtische und ländliche Verhältnisse zu eiildern. Ferner sollten alle Renten den seit 1946 um mehr als 12 erhöhten Lebenskosten angepaßt werden.

Postulat Meister

Am 24. September 1952 hat Nationalrat Meister das folgende Postulat cii gereicht

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Anläßlich der kommenden Revision des Alters- und Hinterlassenen- Versicherungs-Gesetzes werden auch die Uebergangsrenten verändert. Der Bundesrat wird gebeten, zu prüfen, ob nicht die Klasse für länd- liche mit derjenigen für halbstädtische Gebiete verschmolzen und die Renten entsprechend erhöht werden können.

Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinter- lassenenversicherung trat am 1. Oktober 1952 unter dem Vorsitz seines Präsidenten, Herrn a. Bundesrat E. Nobs, in Bern zu einer Sit- zung zusammen, an welcher er die vorn leitenden Ausschuß im dritten Quartal gefaßten Anlagebeschlüsse bestätigte. Er nahm ferner Kennt- nis vorn Bericht der Expertenkommission für die Untersuchung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des AHV-Fonds und hat zu Han- den des Eidg. Volkswirtschaftsdeparternentes zu den darin enthaltenen Schlußfolgerungen in zustimmendem Sinne Stellung genommen. Nach dem Ausweis auf 30. September 1952 betragen die Anlagen

2 034,3 Millionen Franken. Sie verteilen sich in Millionen Franken auf

die einzelnen Kategorien wie folgt: Eidgenossenschaft 724,2 (643,3 Stand Ende zweites Vierteljahr), Kantone 325,1 (303,1), Gemeinden 213,4 (199,2) ‚Pfandbriefinstitute 446,8 (445,8), Kantonalbanken 264,5 (242,9), öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen 8,2 (8,1) und ge- mischt-wirtschaftliche Unternehmungen 52,1 (45,6). Die durchschnittliche Rendite der im dritten Quartal getätigten An- lagen von insgesamt 146,4 Millionen Franken, wovon 43,1 Millionen Franken auf außerbörsliche Titelkäufe entfallen, beträgt 2,93. Für den Gesamtbestand aller Anlagen ergibt sich auf Ende September 1952 eine Durchschnittsrendite von 3.

(<Der Rechtsschutz des Versicherten in der eidgenössischen Alters- und Ilinterlassenenversicherung»

Die Bestimmungen über die Rechtspflege in der Alters- und Hinter- lassenenversicherung sind in eidgenössischen und kantonalen Erlassen enthalten. Die 0V vom 18. Dezember 1947 bestimmt die Organisation und das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, das Reglement vom 6. September 1949 das Verfahren vor der Rekurskom- mission für Auslandschweizer. Gestützt auf die Ermächtigung von AHVG Art. 85 haben die Kantone das Verfahren vor der kantonalen Rekursbehörde geregelt. Bis heute fehlte eine zusammenfassende Dar-

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stellung dieser Vorschriften. Man muß daher Dr. H. R. Schwarzen- bach Dank wissen, daß er auf Anregung von Prof. Dr. Nef, Zürich, als Dissertationsthema die Rechtspflege in der AHV unter dem Titel: Der Rechtsschutz des Versicherten in der eidgenössischen Alters- und Hin- terlassenenversicherung, behandelt hat. Dies umso mehr, als die Be- deutung des formellen Rechts für die Verwirklichung des materiellen allzu oft unterschätzt wird. Der Verfasser gibt einleitend einen Ueber- blick über den Rechtsschutz in der Sozialversicherung des Bundes und über den Inhalt des Bundesgesetzes über die AHV. Der erste Abschnitt der Abhandlung befaßt sich mit den Behörden, der zweite mit dem Verfahren und abschließend der dritte mit dem Entscheid. Der Wert der Arbeit liegt in der gründlichen Verarbeitung und anschaulichen Dar- stellung der weitschichtigen Materie. Der Verfasser begnügt sich nicht mit einer bloß systematischen Zusammenstellung der Vorschriften, son- dern betrachtet diese im Lichte der allgemeinen Grundsätze der Ver- waltungsgerichtsbarkeit und macht freimütig auf einzelne Unebenheiten aufmerksam. Eine eingehende kritische Stellungnahme zu den Verfah- rensgrundsätzen und der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsge- richts hätte den Rahmen einer Dissertation wohl gesprengt. Ein beson- derer Vorzug der Arbeit sind die gute übersichtliche Gliederung und die einfache und klare Sprache. Wer sich rasch und zuverlässig über die Rechtspflege in der AHV orientieren will, besitzt in dieser, im Verlag Hans Huber Bern und Stuttgart 1952 erschienenen Zürcher Dissertation einen willkommenen Wegweiser. Sie ist für den Praktiker aufschluß- reich und gibt dem Rechtsbeflissenen wertvolle Anregungen.

Vorlesungen über Sozialversicherung Wintersemester 1952/53 ETH Zürich Prof. Hug : Sozialversicherungsrecht Universität Basel Dr. Tschudi : Schweizerisches Sozialversicherungsrecht Universität Genf Prof. Du Pasquier : Assurances sociales Universität Zürich Prof. Nef : Sozialversicherungsrecht des Bundes Handelshochschule St. Gallen Prof. Gasser : Die Sozialversicherung in der Schweiz

432

Literatur zur AHV: II. Bücher und Broschüren ') Baumgartner, Carlo AHV-Handbuch. Affolern a.A., Buchdruckerei Dr. J. Weiss, 1948. 190 S., Tab. Binswanger, Peter : Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung. Zürich, Polygraphischer Verlag A. G., 1950. 458 S. - : Nachtrag 1951. Zürich, Polygraphischer Verlag A. G., 1951. 80 S. Bratschi, Theodor : Der Einkommensbegriff in der AHV. Abhandlungen zum schweizerischen Recht, 292. Heft. Bern, Verlag Stämpfli & Cie, 1952. 161 S. Ehrat, Norbert : Rechtsanspruch und Rechtsschutz in Sozialversicherung und Sozialfürsorge. Zürich, Juris-Verlag, 1951. 62 S. Froehaux, Pascal : Une oeuvre de solidaritd nationale : l'assurance-vieillesse et survivants en Suisse. Sa gdn0se et son dornaine d'application, sa porte sociale. Lille (France), Irnprimerie G. Santai et fils, 1948. 168 p., Tab., Graph. Hahly, Marc L'assurance-vieillesse fddrale et les caisses de retraite, Zurich, Union des villes suisses, 1947. 20 p. Hindermann, Walter E. : Der Angestellte und die AHV. Zürich, Verlag Or- ganisator A. G., 1949. 68 S. AHV und Arbeitgeber. Bern, Verlag Stämpfli & Cie. 1949. 116 S. - : Grundlagen und Verbesserungsmöglichkeiten der AHV. Zürich, Verlag Organisator A. G., 1951. 39 S. Kaiser, Ernst Die städtischen Pensionskassen und die AHV. Zürich, Schweiz. Städteverband, 1948, 35 S.,Tab., Diagr. Leitfaden zur AHV. Was jeder Kaufmann von der Alters- und Hinterlassenen- versicherung wissen muß. Von Dr, W. E. Hindermann, Fritz Dettwiler, Dr. Edmund Wenzel. Zürich, Verlag Organisator A. G.. (1947). 208 S. - : Nachtrag 1948. Zürich, Verlag Organisator A. G., 1948, 37 S. Oswald, Hans Herabsetzung und Erlaß von AHV-Beiträgen. Bern, Verlag Hans Huber, 1951. 39 S. Ott, Karl Vorn AHV-Beitrag zur AHV-Rente. Zürich, Schweiz. handelstech- nische Sammelstelle, Publikation Nr. 197, 1949. 7 S., 13 Beilagen -- : Ein Kaufmann erlebt die AHV. Zürich, Schweiz. handelstechnische Sam- melstelle, Publikation Nr. 212, 1951. 5 5., 10 Beilagen Picot, Albert L'assurance-vieillesse et survivants en 1952. Zurich, Association suisse de Pr6voyance sociale des entreprises prives, 1952. 15 p. Renner, George : Der Einfluß des AHV-Fonds auf den schweizerischen Ka- pitalmarkt und das volkswirtschaftliche Fondsproblem im allgemeinen. Berner rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Abhandlungen, Nr. 61. Bern, Verlag Paul Haupt, 1951, 118 S. Schwarzenbach, Hans Rudolf Der Rechtsschutz des V, -'sicherten in der eid- genössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Bern, Verlag Hans Huber, 1952. 114 5, Seiler, Ed. : Der Ausgleichsfonds der Altersversicherung. Genf, Radar-Verlag, 1950. 46 S. *) Vgl. ZAR 1952, S. 391

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters.. und Hinterlasseitenversicherung

A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus unselbstiin&ligem Erwerb

Der Arbeitgeber hat einen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Ar- beitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für einen italienischen Arbeitnehmer auch dann nicht, wenn die Beiträge nicht rentenbildend sind. Art. 3 und 9 des schweizerisch-italienischen Sozialversicherungsabkommens vom 4. April 1949. Eine Abmachung, laut welcher der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmer- beiträge auf sieh nimmt, ist AHV-rechtlich unbeaehtlicli.

K. G. beschäftigte vom Januar 1948 bis April 1951 eine ledige Italienerin als Dienstmädchen. Er bezahlte die gesetzlichen 4% Arbeitgeber- und Arbeit- nehmerbeiträge von ihrem Natural- und Barlohn, und das Mädchen bestätigte schriftlich, daß er durchwegs nicht nur die 2 Arbeitgeberbeitrag, sondern auch die 2 Arbeitnehmerbeitrag zu seinen Lasten genommen habe. Ein- schließlich Fr. 18.55 Verwaltungskostenbeitrag entrichtete er für sie insge- samt Fr. 385.75. Anfangs Mai 1951 trat die Italienerin aus seinen Diensten und kehrte nach Italien zurück, um sich dort zu verehelichen. Als K. G. die Ausgleichskasse ersuchte, ihm die einbezahlten 4 Beiträge zurückzuerstat- ten, wies sie das Begehren ab. Die kantonale Rekursbehörde schützte die Ver- fügung der Ausgleichskasse. Diese änderte jedoch ihre Auffassung und be- antragte mit Berufung an das Eidgenössische Versicherungsgericht, es sei in Aufhebung des kantonalen Entscheids zu erkennen, daß K. G. die 411, Arbeit- geber- und Arbeitnehmerbeiträge, nicht jedoch den Verwaltungskostenbei- trag zurückfordern könne, denn wenn ein geleisteter Beitrag nicht renten- bildend sei, müsse er zurückerstattet werden. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die rechtlichen Erörterungen der Berufungsklägerin sind unhaltbar. Die Auffassung der Ausgleichskasse, nicht rentenbildende AHV-Beiträge müßten grundsätzlich zurückerstattet werden, findet in den gesetzlichen Bestimmun- gen keine Stütze. Anwendbar ist im vorliegenden Fall das am 4. April 1949 geschlossene und rückwirkend auf 1. Januar 1948 in Kraft gesetzte schwei- zerisch-italienische Sozialversicherungsabkommen. Wie die Vorinstanz zu- treffend darlegt, hat das Abkommen als lex specialis, den Vorrang vor dem - nur für innerstaatliche Verhältnisse maßgebenden schweizerischen AHVG, und für den Richter sind staatsvertragliche Normen gleichermaßen wie Heimatrecht verbindlich (Art. 113 und 114his BV). Nach den Art. 3 und

9 des Abkommens dürfen Beiträge, die in der Schweiz für einen italienischen

Arbeitnehmer entrichtet worden sind, weder dem Arbeitnehmer noch dem Arbeitgeber zurückerstattet werden. Begründen solche Beiträge keinen An- spruch auf eine AHV-Rente, so kann der italienische Arbeitnehmer lediglich verlangen, daß die in der Schweiz einbezahlten Arbeitnehmer-Beiträge dem italienischen 8ozialversicherungsinstitut (istituto nazionale della providenza

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sociale) in Rom überwiesen und dort im Rahmen der italienischen Gesetze zugunsten des Versicherten verwendet weiden. (Art. 3, Abs. 1 und 2, des Ab- kommens; vgl. auch Botschaft des Bundesrates, S. 7, lit. c). Hingegen dürfen Arbeitgeber-Beiträge weder aus der Schweiz nach Italien transferiert noch dem Arbeitgeber in der Schweiz zurückerstattet werden. Diese Beiträge ver- bleiben unter allen Umständen dem schweizerischen AHV-Fonds. Die Rege- hing wurde erkauft mit der dem Nachbarstaat gemachten Konzession, daß zu den nach Rom zu überweisenden Arbeitnehmerbeiträgen ein 3111, iger jährlicher Zins geschlagen wird (Art. 3, Abs. 1, und Art. 9, Abs. 4, des Abkommens; Botschaft S. 6,lit. a). Daß eine Abmachung inter partes, laut welcher der Arbeitgeber auch gerade die Arbeitnehmerbeiträge auf sich nimmt, nach außen keine Rechtswirkung entfaltet, hat das Eidg. Versicherungsgericht für den innerstaatlichen Bereich bereits entschieden EVGE 1949, S. 181, ZAK 1949, S. 413). Weshalb international hier etwas anderes gelten sollte, ist nicht ein- zusehen. Uebi'igens schließt auch das neuerliche, noch nicht ratifizierte Ab- kommen vom 17. Oktober 1951 jegliche Rückerstattung von Beiträgen an den Arbeitgeber in der Schweiz aus. Ist aus all diesen Gründen das Berufungsbegehren unvereinbar mit dem geltenden schweizerisch-italienischen Staatsvertrag, so kann K. G. weder die für seine italienische Angestellte entrichteten Fr. 367.20 Beiträge noch die Fr. 18.55 Verwaltungskostenbeitrag zurückfordern, (Eidg. Versicherungsgericht iSa. K. G., vom 16. September 1952, H 131,1/52.)

II. Beitragsberechnung Für die Anwendung der degressiven Skala gemäß AiIVV Art. 21 ist es gleichgültig, ob das Jahreserwerbseinkommen aus einer Tätigkeit resultiert, die während eines vollen Jahres oder nur während eines Teils desselben aus- geübt wurde. Frau F.N. war im Jahre 1951 zeitweise als Putzfrau im Büro einer inter- nationalen Organisation gegen einen Taglohn von Fr. 18 tätig. Sie erzielte in

145 Tagen ein Einkommen von Fr. 2610. Die Ausgleichskasse verlangte einen

Beitrag von 4 Prozent mit dem Hinweis, daß das erzielte Einkommen, umge- rechnet auf ein Jahr, den für die Anwendung dci' degressiven Skala vorge- sehenen Betrag von Fr. 4800 übersteige. Auf Beschwerde hin setzte die kan- tonale Rekursbehörde, ohne Umrechnung auf ein Jahreseinkommen. gemäß AHVV Art. 21 den Beitrag auf Fi', 65 fest. Zur Berufung der Ausgleichskasse nahm das Eidgenössische Versicherungsgericht wie folgt Stellung: Gemäß AHVG Alt. 6 betragen die Beiträge versicherter Arbeitnehmer, dorcn Arbeitgeber nicht dci' Beitragspflicht unterliegt, 41, des maßgebenden Lohnes, wobei diesel' für die Berechnung auf die nächsten 100 Franken ab- gerundet wird. Beträgt dci' maßgebende Lohn weniger als 2,800 Flanken im Jahr, so vermindert sich der Beitragsansatz nach einer vom Bundesrat auf- zustellenden sinkenden Skala bis auf Nach AHVV Art. 16 und 21 über- schreitet dci' Beitragsansatz für eine Lohnsumme von 2400--3000 nicht 2 11 .,1 - Streitig ist die Frage, ob die degressive Skala anwendbar ist, 0dm' ob für die Festsetzung des Beitrags der für 145 Arbeitstage bezogene Lohn zuerst auf ein Jahreseinkommen umgerechnet weiden muß. Es besteht für das Ge-

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richt kein Anlaß, im vorliegenden Fall von den Erwägungen des Urteils i.Sa. A.R. vom 13. Juni 1951 (nicht publiziert), denen sich auch die Vorinstanz und das Bundesamt angeschlossen haben, abzuweichen. Darnach «geht die Auf- fassung fehl, das Gesetz gewähre den reduzierten Beitrag nur dann, wenn das durchschnittliche Jahreseinkommen unter Fr. 3600 liege (nach den bis Ende

1950 geltenden Bestimmungen), sodaß das nur während eines Teiles des Jah-

res erzielte Einkommen auf ein Jahreseinkommen umzurechnen sei. Eine sol- che Auslegung würde bewirken, daß die durch Art. 6 den Arbeitnehmern ohne Arbeitgeber und Handwerkern, welche aus irgend einem Grunde - Krankheit, Arbeitslosigkeit, Militärdienst während eines Teils des Jahres nicht er- werbstätig sein konnten, der reduzierte Beitrag allein deswegen verweigert werden müßte, weil ihr erzieltes Einkommen nicht aus einer während des ganzen Jahres ausgeübten Tätigkeit resultiert. Eine solche Lösung würde dem Willen des Gesetzes entgegenstehen, Personen mit geringem Einkommen durch einen reduzierten Beitrag zu entlastn. Aus diesem Grunde rechtfertigt es sich nicht, das von der Versicherten nur während eines Teils des Jahres erzielte Einkommen auf ein Jahreseinkommen umzurechnen. Im Gegenteil. Für die Festsetzung der Beiträge ist nur auf das effektiv bezogene Einkommen abzu- stellen». Die Ausgleichskasse ist der Ansicht, daß diese Lösung stoßend sei für einen Versicherten, der zuerst während einer relativ kurzen Zeit bei einem der AHV nicht unterstellten Arbeitgeber ein hohes Einkommen erzielt hat und dann als Seibständigerwerbender mehr als Fr. 400 im Monat verdient; denn er komme in den Genuß des reduzierten Beitrags, obwohl er während des gan- zen Jahres total weit über Fr. 4800 erzielt haben könne. Die Ausgleichskasse räumt jedoch ein, daß ihre Lösung bei einer allgemeinen Anwendung noch stoßendere Folgen hätte, so beispielsweise für den Handwerker, welcher nur während eines Teils des Jahres arbeiten konnte. Daher ist sie bereit, die de- gressive Skala anzuwenden, wenn es sich um eine bestimmte Berufstätigkeit handelt, welche aus den oben erwähnten Gründen vorübergehend unterbrochen werden muß. Anders liege der Fall aber dann, wenn es sich um eine mehr oder weniger gelegentliche und zeitlich beschränkte Erwerbstätigkeit handle. Abgesehen von den administrativen Schwierigkeiten, die eine solche Un- terscheidung mit sich bringen würde, hätte diese Lösung, selbst wenn sie mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stünde, nicht nur befriedigende Er- gebnisse zur Folge. Es würde sich die Frage nach den Abgrenzungskriterien zwischen bestimmten Berufen und mehr oder weniger gelegentlicher und zeit- lich beschränkter Erwerbstätigkeit stellen. Allein nach Gesetz erhebt sich eine solche Frage gar nicht. Es kümmert sich nicht um die besondern Verhältnisse, unter denen geringes Einkommen erzielt wird das nach AHVG Art. 6 und 8 der Beitragsbemessung dient. Die Anwendbarkeit des AHVV Art. 21 ist allein davon abhängig, ob das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder eines Arbeitgebers ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber weniger als Fr. 4800 im Jahr beträgt. Es ist zuzugeben, daß die Lösung des zitierten Urteils i.Sa. A.R. in extre- men Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann. Aber wenn nach AHVG Art. 8 jeder hauptberuflich Unselbständigerwerbende für nebenberuf- liches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von weniger als Fr. 4800 im Jahr, unabhängig von seinem Totaleinkommen im Jahr, nur den reduzierten Beitrag gemäß AHVV Art. 21 bezahlt, so führt das zu ebenso stoßenden Lö-

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sungen. namentlich im Falle des Honorarbezuges neben einem hallen Fixum. Es besteht daher kein Grund, vorn Gesetzestext abzuweichen, um aus Billig- keitsrücksichten die Anwendung der degressiven Skala auf einen bescheidenen Lohn zu verweigern. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. F.N., vom 31. Juli 1952, H 156/52.)

III. Rückerstattung der Beiträge

Bestimmt ein Reglement die Arbeitsorganisation bis ins Einzelne und ein Tarif das Entgelt, so besteht zwischen Musiklehrer und Musikkonservatorium ciii llnterordnungs- und Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2.

Mit Verfügung vom 25. September 1951 wies die Ausgleichskasse das Begehren des Musikkonservatoriums von L. ab, wonach alle Musiklehrer als selbständigerwerbende Künstler und nicht als Personen mit unselbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten seien. Da die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde des Konservatoriums schützte, erhob das Bundesamt Berufung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht nahm zur Frage wie folgt Stellung: Entscheidend ist, ob das Erwerbseinkommen in einem U n t e r o r d -

nungs- und Abhängigkeitsverhältnis erzielt wird. Nach Ak- tenlage besteht kein Zweifel, daß die Musiklehrer zum Konservatorium in einem Unterordnungsverhältnis stehen. Dies geht insbesondere aus der Ar- beitsorganisation hervor, welche wie das aus dem Reglement ersichtlich ist- gänzlich Sache des Konservatoriums ist. Dieses Reglement, dem die Professoren unterstehen, behandelt bis in die kleinsten Details alle Organi- sationsfragen: Dauer des Schuljahres, Ferien, Verzeichnis der Kurse, Dauer der Studien, Aufteilung der Klassen, Aufnahmebedingungen für die einzelnen Klassen, Datum der Examen, Zusammensetzung der Examenskommission, Ar- ten der Zeugnisse, Diplome und Preise, Notenskala usw. Das Kursgeld und die Examensgebühren sind in dem vom Konservatorium aufgestellten Tarif festgesetzt. (Es besteht sogar eine Sondervorschrift, welche eine Reduktion für die Kinder von Professoren vorsieht, woraus noch deutlicher hervorgeht, daß alles, was mit dem Unterricht zu tun hat, allein durch das Konservato- rium geregelt wird.) Die Schüler bezahlen ihre Kurse, die Einechreibungs- und Examensgebühren dem Konservatorium direkt. Dieses letztere trägt den Verlust bei Zahlungsunfähigkeit der Schüler oder der Eltern. Das Konservatorium führt zur Begründung seines Standpunktes aus, der Schüler wähle seinen Lehrer frei, was auf eine Erwerbstätigkeit in selbstän- diger Stellung hinweise. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Diese Freiheit in der Wahl des Lehrers hängt von der durch das Konservatorium getroffenen Organisation der Arbeit ab. Diese Tatsache allein vermag nicht darzutun, daß die Musiklehrer zum Konservatorium nicht in einem Unterordnungsverhältnis stehen. Uebrigens sei darauf hingewiesen, daß diese Behauptung in Wider- spruch steht zu Art. 8 des Reglements, wonach der Schüler nur im Rahmen des Möglichen dem von ihm gewünschten Lehrer zugeteilt wird. Die Tat- sache, daß der Unterricht am Konservatorium für viele Musiklehrer eine Ne- benbeschäftigung darstellt, ist ebenfalls nicht von Belang. Entscheidend ist die Natur des bezogenen Entgelts und nicht der Hauptberuf des Versicherten.

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Auf Grund aller Umstände ist anzunehmen, daß zwischen Musiklehrer und Konservatorium ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb das von den ersteren bezogene Einkommen ein Entgelt für eine in unselbständiger Stellung ausgeübte Ewerbstätigkeit im Sinne von AHVG Art. 5, Abs. 2, ist. (EVG i.Sa. Musikkonservatorium von L., vom 24. September 1952, H 15752.)

B. RENTEN

1. Rentenanspruch

Anspruch auf Witwenrente

Eine geschiedene Frau hat keinen Anspruch auf Witwenrente, wenn die Pflicht des früheren Ehemannes zu Unterhaltsleistungen zeitlich begrenzt und bei seinem Tode schon dahingefallen war.

Die Ehe dci' 1892 geborenen C. K. wurde nach einer Dauer von 14 Jahren durch Urteil des Bezirksgerichtes Arlesheim vom 16. März 1926 geschieden. Laut Scheidungsakten wurde in dem vorn gleichen Tage datierten und von den Scheidungsparteien unterzeichneten gerichtlichen Vergleich u. a. verein- bart, daß der Mann «als Alimente zu zahlen hat Fr. 60.— pro Monat für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr eines jeden Kindes und an die Frau bis spätestens zum vollendeten 18. Altersjahr des jüngsten Kindes eventuell bis zu ihrer vorherigen Wiederverheiratung Fr. 20.— pro Monat», Diese Ver- pflichtung des geschiedenen Ehemannes wurde in fast gleichlautender Fassung ins Dispositiv des Scheidungsurteils übernommen. Das jüngste Kind hat im Jahre 1935 das 18. Altersjahr vollendet. Dci' geschiedene Mann verstarb am 19. September 1950. Am 31. Oktober 1951 ersuchte Frau K. um Ausrichtung einer Witwenrente. Ausgleichskasse, Rekui'skommission und Eidgenössisches Versicherungsgericht lehnten das Begehren ab, letzteres mit folgender Be- gründung: Gemäß Art. 23, Abs. 2, AHVG ist die geschiedene Frau nach dem Tode ih: es früheren Ehemannes der Witwe mit Bezug auf den Witwenrentenan- spruch gleichgestellt, «sofern der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte». Nach konstanter Rechtsprechung muß die Verpflichtung des geschiedenen Mannes auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen im Zeitpunkt seines Ablebens noch be- stehen. Dauerte die im Scheidungsurteil zeitlich begrenzte Pflicht zu Unter- haltsleistungen an die frühere Ehefrau nicht bis zum Tode, so kann ein An- spruch auf eine Witwenrente nicht anerkannt werden. Dies wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten; sie macht jedoch unter Hinweis auf den von der Ausgleichskasse eingeholten Auszug aus dem Protokoll des Schei- dungsgerichts geltend, es habe ihr dci' Unterhaltsbeitrag nicht nur bis zum

18. Altersjahr des jüngsten Kindes, sondern bis zu einer allfälligen Wieder-

verheiratung gesichert werden sollen. Allein schon auf Grund dieses unvoll- ständigen Protokollauszuges erscheint eine andere als die von der Vorinstanz getroffene Interpretation nicht als angängig. Aber selbst wenn noch Zweifel bestehen würden, so wären diese durch die präzisere Fassung von Scheidungs- konvention und Urteilsdispositiv behoben, indem an beiden Orten gesagt wird, dci' Mann sei zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich Fr, 20.--

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an die Klägerin bis zum vollendeten 18. Altersjahr des jüngsten Kindes, <even- tuell bis zu ihrer vorherigen Verheiratung» (Konvention), bzw. bis zu einer f r II h e r e n Wiederverheiratung der Klägerin<: (Urteiisdispositiv) ver- pflichtet. Entgegen den Darlegungen der Berufungsklägerin steht damit zwei- felsfrei fest, daß der am 19. September 1950 verstorbene Ehemann laut Schei- dungsurteil vom 16. März 1926 verpflichtet war, der Berufungsklägerin bis zum Zeitpunkt, in welchem das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 20.— zu entrichten, welche Verpflich- tung vorzeitig erloschen wäre, falls sich die Klägerin vor jenem Zeitpunkt wieder verheiratet hätte. Nachdem nun eine Wiederverheiratung nicht statt- gefunden hat und sowohl unbestritten als auch aktenkundig ist, daß das jüngste, im Jahre 1917 geborene Kind sein 18. Altersjahr im Jahre 1935 voll- endet hat und damit die im Scheidungsurteil zeitlich begrenzte Pflicht zu Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin nicht bis zum Tode des Mannes dauerte, so kann ein Anspruch auf eine Witwenrente nicht anerkannt werden. Nach den gesetzlichen Normen bedarf es eines klagbaren Anspruchs auf Grund eines richterlichen Aktes, welches Erfordernis nicht durch die Möglichkeit einer abweichenden Scheidungskonvention, falls die Klägerin 1926 bereits von den Bestimmungen des AHVG Kenntnis gehabt hätte, ersetzt werden kann. Unter diesen Umständen muß die Berufung abschlägig beschieden werden. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. C. K., vom 29. September 1952, H 22852.)

Anspruch auf Mutterwaisenrente Mutterwaisen, deren Vater in der Lage ist, für ihren Unterhalt aufzu- kommen, sind nicht rentenberechtigt (AHVV Art. 48, Abs. 1).

0. J. ersuchte am 9. Juni 1951 für seine drei Kinder (geb. 1947, 1948 und

1949), deren Mutter am 10. Januar 1950 gestorben ist, um Mutterwaisenrenten. Ei' berief sich auf rev. Art. 48 AHVV und erklärte, daß die Kinder unent- geltlich oder gegen bescheidenes Kostgeld bei Verwandten untergebracht seien. Ucber seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahre 1950 gab er folgendes an: Fabriklohn Fr. 5021.--; Rohertrag der Landwirtschaft Fr. 1500.-- Abzü- ge (für Alimente, Schuldzinsen, Versicherungsprämien, Steuern) rund Fr. 2200.--; Vermögen (Viehhabe) Fr. 2000.---. Die Ausgleichskasse wies das Rentenbegehren ab, weil der Vater in der Lage sei, für den Unterhalt der Kinder aufzukommen. Die kantonale Rekurskommission hieß dagegen eine Beschwerde des Vaters gut, da die Kinder wegen des Todes der Mutter für- sorgebedürftig geworden seien. Das Bundesamt für sozialversicherung focht den kantonalen Entscheid an und machte geltend, die Kinder J. seien nicht auf die Fürsorge Dritter angewiesen, denn der Vater sei imstande, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Die Berufung wurde vom Eidg. Versicherungsge- richt mit folgender Begründung gutgeheißen: Unter welchen Bedingungen ein eheliches Kind eine Waisenrente fordern kann, ist in den Art. 25 und 26 AHVG umschrieben, Nach Art. 26, Abs 1, be- steht, sofern beide Eltern gestorben sind, Anspruch auf die Vollwaisenrente. Art. 26, Abs. 1, bedarf keiner Auslegung, weil der ihm zugrunde liegende Sachverhalt eindeutig ist. Anders verhält es sich mit Art. 25, Abs. 1, der von der einfachen Waisenrente handelt. Diese Rente ist, je nach dem konkreten Tatbestand, eine Vaterwaisenrente oder eine Mutterwaisenrente. Während

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aber die V a t e r w a i s e n r e n t e kraft Gesetzes einer jeden Vaterwaise zu- steht (Art. 25, Abs. 1, Satz 1), ermächtigt Art. 25, Abs. 1, Satz 2, des Gesetzes den Bundesrat, auf dem Verordnungswege einen Anspruch auf M u t t e r -

w a i s e n r e n t e zu schaffen, jedoch nur für Kinder, «denen durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen». Diese Regelung folgt offensichtlich dem eherechtlichen Prinzip, daß der Un- terhalt der Familie grundsätzlich Pflicht des Mannes ist, der Frau aber die Aufgabe zufällt, den Ernährer der Familie in seiner Sorge für die Gemein- schaft zu unterstützen (vgl. die Art. 159-461, •167, 170, 171, 192 und 246 ZGB). Auf Grund der Ermächtigung in Art. 25 AHVG bestimmt nun rev. Art. 48, Abs. 1, AHVV, Anspruch auf eine Mutterwaisenrente bestehe dann, wenn ein Kind wegen des Todes der Mutter auf öffentliche oder private Fürsorge oder auf Verwandtenunterstützung gemäß Art. 328 ff. ZGB angewiesen sei. Daß der Bundesrat mit dieser Umschreibung an den gesetzlichen Begriff der erheblichen wirtschaftlichen Nachteile einen zu strengen Maßstab an- lege, wird vom Berufungsbeklagten mit Recht nicht behauptet. E r h e b 1 -

c h e n wirtschaftlichen Schaden bringt der Tod der Mutter einem Kinde in der Regel jedenfalls nur dann, wenn wegen des Ablebens der Mutter der Vater genötigt ist, D r i t t e für den (ganzen oder teilweisen) Unterhalt seiner Kinder sorgen zu lassen. Im vorliegenden Fall fragt es sich, ob die Kinder J. seit dem Ableben ihrer Mutter auf Unterstützung durch Dritte a n g e w i e s e n seien, d. h ob sie ohne deren Beistand armengenössig würden. Auf Grund der Akten muß die Frage verneint werden. Zwar besteht aller Grund zur Annahme, die ver- storbene Frau J. habe im landwirtschaftlichen Betrieb wacker mitgearbeitet, und es habe der Berufungsbeklagte (der als Fabrikarbeiter nicht alle bäuer- lichen Arbeiten selber besorgen kann) an ihr eine wirtschaftlich wertvolle Stütze verloren. Weiter ist der Vorinstanz darin beizupflichten, daß nicht nur die von einer Ehefrau ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit oder Lohn- arbeit für Dritte, sondern unter besondern Umständen auch eine wesentliche Mitarbeit der Frau im Betriebe des Mannes einen Rentenanspruch nach Art.

48 AHVV begründen kann. Allein im vorliegenden Fall verfügt der Vater über

laufende Mittel, die ihm ermöglichen, selber den Unterhalt seiner drei Kinder zu finanzieren. Zu seinem Fabriklohn, der im Jahre 1950 rund Fr. 5000.— betragen hatte, sind seither Teuerungszulagen hinzugekommen, wie in der Berufungsantwort eingeräumt wird. Sodann erzielt J. mit der Bebauung des elterlichen Landes, das nach seinen Angaben Futter für rund zwei Stück Großvieh abwirft und ihm wohl zu günstigen Bedingungen verpachtet ist, einen wenn auch bescheidenen - Nebenverdienst. Angesichts solcher Ver- hältnisse kann nicht gesagt werden, seine Kinder seien auf die Barmherzig- keit der Verwandten angewiesen. Soweit diese Verwandten unentgeltlich für die Mädchen sorgen, leisten sie dem Berufungsbeklagten streng genommen nicht Hilfe in der Not, sondern erweisen ihm und seinen Kindern besondere Liebe. - So wie Art. 25, Abs. 1, Satz 2, lautet, ist allerdings den weitaus mei- sten Mutterwaisen die Rente versagt. Doch darf der Richter von einer zwingen- den gesetzlichen Norm nicht abweichen. Insofern ist die Berufung des Bun- desamtes begründet. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. 0. J., vom 23. Juli 1952, H 120/52.)

440

II. Uebergangsrenten

Rückerstattung und Erlaß

Dem Bezüger einer Uebergangsrente, der das Arbeitseinkommen und her- nach die ordentliche Altersrente seiner Ehefrau nicht gemeldet hat, kann der gute Glaube nicht zugebilligt und daher der Erlaß der Rückerstattung nicht gewährt werden.

Das Ehepaar 15., das bis Ende März 1948 einen Kiosk innegehabt hatte, zog im April zum Schwiegersohn, in dessen Haushalt Frau U. als Mithilfe Verdienst fand. Am 18. Mai 1948 bewarb sich der Ehemann, geb. 1879, für sich und seine Frau, geb. 1884, um eine Uebergangs-Altersrente; dabei gab er das Arbeitseinkommen seiner Frau nicht an. Die kantonale Ausgleichskasse bewilligte ab 1. Mai 1948 die ungekürzte Ehepaar-Altersrente. Eine Verbands- ausgleichskasse gewährte sodann der Ehefrau ab 1. Juli 1949 eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 758.— im Jahr. Vom Beginn dieses Rentenbe- zuges an stellte die Frau ihre Erwerbstätigkeit ein. Im März 1950 hatte der Ehemann zu Kontrollzwecken ein neues Anmeldeformular auszufüllen; darin erwähnte er die Rente seiner Frau nicht. Erst im September 1951 stellte die kantonale Ausgleichskasse fest, daß Frau U. eine ordentliche Altersrente be- zog und in den Jahren 1948 und 1949 erwerbstätig gewesen war. Sie forderte den zuviel bezogenen Rentenbetrag von insgesamt Fr. 1712.10 zurück und lehnte ein Erlaßgesuch des Ehemannes U. ab. Die kantonale Rekurskommis- sion bezeichnete dagegen die Nichtmeldung der Einkünfte der Frau als ent- schuldbar und gewährte den Erlaß. Auf Berufung der Ausgleichskasse hob das Eidg. Versicherungsgericht den kantonalen Rekursentscheid mit folgender Begründung auf: Es ist klar, daß, wenn zwecks Ermittlung eines Rentenanspruches, bzw. der Berechnung der Rentenhöhe das Einkommen angegeben werden muß und im Augenblick der Ausfüllung des Meldeformulars noch kein Einkommen be- steht, ein allfällig nachträglich entstehendes Einkommen sofort gemeldet wer- den muß, auch ohne daß eine entsprechende Aufforderung im Formular oder in der Rentenverfügung, wo sie allerdings von der Ausgleichskasse gewöhnlich angebracht wird, enthalten zu sein brauchte. Ob im vorliegenden Fall eine Aufforderung der erwähnten Art in der Rentenverfügung vom 7. Juni 1948 tatsächlich enthalten war oder nicht, kann daher offen bleiben Aussschlag- gebend ist eine bestimmte Erklärung des Gesuchstellers im ersten Melde- formular, welches er am 18. Mai 1948 ausgefüllt hat und in welchem der künftige Verdienst anzugeben war, weil wegen Aufgabe des Kiosks Ende März

1948 auf den bisherigen nicht mehr abgestellt werden konnte. Da erklärte der

Gesuchsteller, daß im April 1948 kein Verdienst bestanden habe, äußerte sich aber über die voraussichtlichen künftigen Verdienstverhältnisse nicht weiter. Infolgedessen mußte einstweilen angenommen werden, daß auch na c h April kein Verdienst zu verzeichnen sei. Unter diesen Umständen wäre der Gesuch- steller, nachdem seine Ehefrau ab Mai 1948 einen Verdienst hatte, verpflichtet gewesen, diesen alsbald der kantonalen Ausgleichskasse zu melden und nicht bloß darauf zu halten, daß darüber mit der zuständigen Verbandsausgleichs- kasse abgerechnet werde, um seiner Ehefrau eine selbständige Altersrente zu sichern. Der erwähnten Pflicht mußte sich der Gesuchsteller bewußt sein, weil

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dazu nur ein Mindestmaß von Aufmerksamkeit gehörte. Er durfte insbeson- dere nicht etwa erwarten, daß ihm die Ausgleichskasse von sich aus jeden Monat ein neues Anmeldeformular zwecks allfälliger Ergänzung früherer Angaben zustelle. Guter Glaube ist daher zunächst einmal hinsichtlich des Mehrbezuges während der Zeit vom 1. Mai 1948 bis 30. Juni 1949 zu ver- neinen. Was die Zeit ab 1. Juli 1949 betrifft, bestand zwar kein Erwerbseinkom- men mehr; dafür bezog aber die Ehefrau eine selbständige Rente, und es unterliegt nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes keinem Zweifel, daß neben einer einfachen Rente nicht auch noch eine Ehepaarsrente beansprucht wer- den kann, gleichviel, ob es sich um ordentliche oder um Uebergangsrenten handle. Die Frage ist lediglich die, ob der Berufungsbeklagte trotz dem ihm zuzumutenden Maß von Aufmerksamkeit des Glaubens sein konnte, er sei zu einer Meldung der Frauenrente nicht verpflichtet. Wohl mag es vielleicht Leute geben, die so wenig von der AHV wissen, daß ihnen das Nebeneinander- bestehen einer einfachen Altersrente und einer Ehepaarsrente nicht als etwas Fragwürdiges erscheinen muß. Der Berufungsbeklagte und seine Ehefrau sind aber sicherlich nicht zu diesen Leuten zu zählen. Geht man davon aus, daß die Eheleute U. 13 Jahre lang einen Kiosk betrieben haben, so darf man von ihnen annehmen, daß sie über die elementarsten Grundsätze der AHV orientiert waren. Das wird bestätigt durch die Tatsache, daß Frau U. gerade noch die Zeit ab Mai 1948 benützte, um erwerbstätig zu sein und sich, obwohl sie im gleichen Haushalt bei Tochter und Schwiegersohn arbeitete, durch Lohnabrechnung mit der AHV einen selbständigen Rentenanspruch zu sichern. Gaben sich sonach die Eheleute U. immerhin einigermaßen Rechenschaft über die größern oder geringern Vorteile, die ihnen die AHV bieten konnte, so hätten sie sich auch ernstlich fragen müssen, ob neben der einfachen Rente noch eine Ehepaarsrente bezogen werden dürfe. Unter diesen Umständen durften sie sich nicht darauf verlassen, daß die kantonale Ausgleichskasse von der Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente an die Ehefrau Kenntnis haben mußte. Die Eheleute U. hätten sich deshalb zuständigenorts darüber erkundigen sollen, wie weit ihr Recht gehe, bzw. ob nicht ein Irrtum vorliege. Da sie eine Erkundigung unterließen, konnte der Bezug der Ehepaarsrente kein gutgläubiger sein. Aus dem Vorgesagten folgt, daß die Verweigerung des Erlasses begründet war. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. S. U., vom 16. August 1952, H 150/52.)

Berichtigung

Das EVG-Urteil i. Sa. Musikkonservatorium v, L., H 15752, S. 437 vorste- hend, gehört unter den Titel: I. Einkommen aus unselbständigem Erwerb (S. 443), umgekehrt das Urteil i. Sa. K. G., H 131/52, unter: III. Rückerstattung der Beiträge (5. 437).

442

Nr. 12 Dezember 1952 Zeitschrift U für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion A 1 tors- und H!nterlassenenversid« erung «los Bui«desan«tes für Sozialversicherung, ibm . Je!. 01 28 50 Spedition: Eidg. ürucksacl«en- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jal«resab««nnen««-nt Fr. 13.- Einzel-Nr. Fr. 1.30, Doppel-Nr. 11.2.60. Erscheint monatlich

Inhalts anccabe : Von Monat zu llo««at (S. -113). ROck!«! rk «uni Ausblick (5. 445). \« na ti der l,««hn- ««erungen au und \ er«!« er« stersatzar«lnung zur Erwerbsersatzor«!nung )S. 448). \ «len« Gebiete der Fan« iii dz«« lager« Für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Ii« rg!«auerri (S. 161). 1 ln«n««r in «lee A1IV S. .1.65). Verze!cl«nis «Irr Kre!ssel«re her« )S. 467). Durchfül«mungsfragen der All )S. 1.69). Kleine Mitteilungen (S. 469). (;er!cl«tsentscl«eide :AHV (5, 172). Jnl«altsverzeicl«rris «los 12. Jahrgangs (5. -1111).

Von Monat zu Monat Der Bundesrat hat am 14. November den Entwurf der Vollzugsver- ordnung zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige materiell genehmigt. Der formelle Erlaß der Vollzugsver- ordnung folgt unmittelbar nach der am 25. Dezember ablaufenden Re- ferendumsfrist.

Am 18. November 1952 trat in Bern der Koordinationsausschuß für die Aufklärung über die AI-IV unter dem Vorsitz von Herrn Dr. Greiner, Vorsteher der Ausgleichskasse des Kantons Zürich, zusammen. Nebst einer Berichterstattung über die Herausgabe der Broschüre «Wissens- wertes über die AHV» es sind 340 000 Exemplare, wovon rund 65 000 in französischer und 20 000 in italienischer Sprache, gedruckt worden wurden die weiteren Aufklärungsmaßnahmen auf dem Gebiete der Er-. werbsersatzordnung sowie der Familienzulageordnung besprochen. Der

Abonnements-Erneuerung für 1953 Wir haben der Zeitschrift Nr. 11 einen Einzahlungsschein für den Abon- nementsbeitrag 1953 beigelegt« mit der höflichen Aufforderung zur Zah- lung des Betrages von Fr. 13.-- auf das Postcheckkonto 111/520 «Rech- nungswesen der Bundeskanzlei Bern», bis Ende Dezember 1952. Denjenigen Abonnenten, die die Begleichung noch nicht vorgenommen haben, möchten wir hiermit die Frist in Erinnerung bringen und sind ihnen für eine baldige Bezahlung dankbar. Diese Aufforderung betrifft jene Empfänger nicht, die die Zeitschrift gratis erhalten oder deren Abon- nement durch einen Verband oder eine Amtsstelle bezahlt wird. Die Administration

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Koordinationsausschuß sieht vor, für die neue Erwerbsersatzordnung eine kleine Broschüre oder ein Merkblatt auszuarbeiten, während für die Familienzulageordnung der Weg der Aufklärung über die landwirt- schaftliche Presse beschritten werden soll.

Die Eidg. AHV-Kommission tagte am 21. November 1952 unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Direktor Dr. Saxer vom Bundesamt für So- zialversicherung. Sie bereinigte ihre Anträge an den Bundesrat betref- fend die Verwendung des technischen Ueberschusses der AHV. Diese Anträge sind inzwischen an den Bundesrat weitergeleitet worden, der nun über das weitere Vorgehen Beschluß fassen wird. Im weitern be- schloß die Kommission, dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement zu be- antragen, es seien die in den Jahren 1948-1951 entstandenen Verwal- tungskostendefizite der kantonalen Ausgleichskassen durch den Aus- gleichsfonds der AHV zu decken. Ueber die Gründe dieses Beschlusses sowie dessen Durchführung wird in einer der nächsten Nummer der ZAK berichtet.

Die Spezialkommission für die Durchführung der Erwerbsersatzord- nung trat am 25/26. November zu ihrer Schlußsitzung in Bern zusam- men. Sie bereinigte endgültig den Entwurf der Meldekarte und zog so- dann den ihr vom Bundesamt für Sozialversicherung unterbreiteten Ent- wurf der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung in Diskussion. Unter Vorbehalt verschiedener Abänderungen und Ergänzungen wurde dem Entwurf einmütig zugestimmt.

Der Bundesrat genehmigte am 28. November den Bericht des Bun- desamtes für Sozialversicherung über die Eidg. AHV im Jahre 1951. Dieser Bericht, dem als Anhang der Bericht der Expertenkommission für die Prüfung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Ausgleichs- fonds der AHV beigeheftet ist, wird demnächst veröffentlicht.

Die Spezialkommission für Fragen des maßgebenden Lohnes hielt am

4. und 5. Dezember in Bern ihre Schlußsitzung ab. Sie besprach alle bis-

her noch nicht behandelten Fragen und bereinigte sodann den Entwurf eines neuen, alle Weisungen Über den maßgebenden Lohn enthalten- den Kreisschreibens Nr. 20 a. Dieses Kreisschreiben wird den Ausgleichs- kassen noch im Laufe des Dezembers zugehen.

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Das Sozialversicherungsabkommen mit Belgien (vgl. ZAR 1952, S. 407 ff.) ist am 5. Dezember 1952 vom Ständerat genehmigt worden. Die Behandlung durch den Nationalrat erfolgt voraussichtlich in der Frühjahrssession 1953.

Das Bundesamt für Sozialversicherung veranstaltete am 9./10. Dezem- ber in Zürich und am 11/12. Dezember in Genf Instruktionskurse, um die Ausgleichskassen mit der neuen Erwerbsersatzordnung, den Buch- führungsweisungen, der neuen Rentenwegleitung und den neuen Wei- sungen über Versicherungsausweis und IBK vertraut zu machen. Die meisten Ausgleichskassen waren an den Kursen nicht nur durch die Kassenleiter, sondern auch durch mehrere ihrer Mitarbeiter vertreten. Den Referaten über die einzelnen Gebiete folgten teils ausgedehnte und fruchtbare Diskussionen. Die Ausgleichskassen ihrerseits werden nun die Zweigstellen sowie die Arbeitgeber über die neuen Vorschriften orien- tieren.

Rückblick und Ausblick Wollte man die Jahre seit dem Inkrafttreten des AHVG charakteri- sieren, so könnte man 1948/1949 als Einführungsjahre, 1950/51 als Jahre der Vorbereitung und Durchführung der ersten Revision des AHVG und 1952 als Jahr der Konsolidierung bezeichnen. Vom Bunde aus wurden in diesem Jahre verschiedene Gebiete der AHV einer syste- matischen Ueberprüfung unterzogen, so die Renten, die Buchführung, die Führung der IBK und der maßgebende Lohn. Das Ergebnis dieser Ueberprüfung, an der drei aus Kassenleitern zusammengesetzte Spezial- kommissionen maßgebend beteiligt waren, besteht in einer neuen Ren- tenwegleitung, in Weisungen über die Buchführung und den Geldverkehr, in neuen Weisungen über Versicherungsausweis und individuelles Bei- tragskonto sowie in einem alle Fragen des maßgebenden Lohnes zusam- menfassend behandelnden Kreisschreiben Nr. 20 a. Dadurch wurden die bisherigen Weisungen auf diesen Gebieten den neuen gesetzlichen Be- stimmungen, der Rechtsprechung und den Erfahrungen angepaßt. Gleichzeitig können nicht weniger als 13 Kreisschreiben und 8 Nachträge aufgehoben werden, womit wir dem Ziel, die Weisungen in einigen weni- gen Erlassen zusammenzufassen und in dieser Weise übersichtlicher zu gestalten, ein schönes Stück näher gerückt sind. (Leider wird nun in diesen Kodifikationsbestrebungen ein Stillstand eintreten, weil in den nächsten beiden Jahren alle Anstrengungen auf die Vorbereitung und Durchführung der zweiten Revision des AHVG gerichtet werden müs- sen.) Es wurden aber noch zwei weitere Ziele erreicht, indem es gelun-

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gen ist, erstens die Weisungen in Einklang mit den verschiedenartigen Verhältnissen und Bedürfnissen zu bringen, womit deren Befolgung nun von allen Ausgleichskassen verlangt werden kann, und zweitens eine große Zahl einzelner zwar nicht stark ins Gewicht fallender, gesamthaft aber beträchtlicher Vereinfachungen herbeizuführen. Auf dein Gebiet des Wehrmannsschutzes galt die Arbeit des Jahres

1952 in erster Linie der Vorbereitung des Vollzuges der Erwerbsersatz-

ordnung. Zu diesem Zwecke mußte die gesamte Durchführung des Wehr- mannsschutzes einer systematischen Ueberprüfung unterzogen werden, wobei es auch auf diesen Gebieten gelang, ganz wesentliche Vereinfa- chungen gegenüber der bisherigen Ordnung zu finden. Dies gibt sich schon rein äußerlich darin kund, daß an Stelle eines über 200 Seiten um- fassenden Sammelbandes der geltenden Vorschriften ein dünnes, Gesetz und Vollzugsverordnung umfassendes Bändchen von wenig mehr als 20 Seiten, anstelle einer Wegleitung und ca. 100 (zum Teil allerdings aufge- hobener oder obsolet gewordener) Kreisschreiben eine einzige, 273 Seiten umfassende Wegleitung treten. Auf dem Gebiete der Familienzulageordnung war im Jahre 1952 der Vollzug des neuen Gesetzes über die Familienzulagen an landwirtschaft- liche Arbeitnehmer und Bergbauern vorzubereiten. Da sich dieses Ge- setz weitgehend an seine Vorgänger anlehnte, waren die Vorbereitungs- arbeiten weniger umfangreich als hinsichtlich der Erwerbsersatzord- nung. Die systematische Ueberprüfung großer Gebiete der AHV, des ganzen Wehrmannsschutzes und der Familienzulageordnung bedingte ein außer- ordentliches Maß von Arbeit, von dem sich ein Außenstehender kaum eine richtige Vorstellung machen kann. Daß die Aufgaben innert nütz- licher Frist bewältigt werden konnten, ist außer dem restlosen Einsatz der hiermit betrauten Beamten und Angestellten des Bundesamtes für Sozialversicherung und der Zentralen Ausgleichsstelle nicht zuletzt auch den Ausgleichskassen zu verdanken, deren Leiter und Mitarbeiter sich teils direkt-- in den Kommissionssitzungen -‚ teils indirekt durch Beratung der Kommissionsmitglieder und Erhebungen aller Art in- tensiv an den Arbeiten beteiligten. Auf diese Weise ist es denn auch ge- lungen, eine Art Gemeinschaftswerk zu schaffen, das sicherlich seine Früchte tragen wird. Hinsichtlich der laufenden Arbeiten war das seinem Ende entgegen- gehende Jahr wohl das ruhigste Jahr seit Bestehen der AHV, man darf sogar wohl sagen, das erste normale Jahr. Dadurch wurde es den Aus- gleichskassen ermöglicht, ihre interne Organisation und die Gestaltung des Verkehrs mit den Abrechnungspflichtigen und den Versicherten einer

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Ueberprüfung zu unterziehen. Mancherorts wurden auch neue Methoden oder Verfahren ausprobiert. Daß ein Jahr nicht ausreicht für eine Ueber- prüfung sämtlicher Zweige der Kassenverwaltung, geschweige denn zur Einführung weitgehender Neuerungen, versteht sich von selbst. Immer- hin steht den Ausgleichskassen für die Weiterführung dieser nun zum Teil auch durch die neuen Weisungen und die Einführung der Erwerbs- ersatzordnung bedingten - Ueberprüfung und Verbesserung der Kas- senorganisation noch ein gutes weiteres halbes Jahr zur Verfügung. In dieser Zeit muß diese Arbeit allerdings zu einem mindestens vorläufigen Abschluß gebracht werden, steht doch den Ausgleichskassen in der zwei- ten Hälfte 1953 aller Voraussicht nach eine Belastungsprobe bevor, der sie nur gewachsen sein werden, wenn sie über eine bis ins letzte festge- legte und gut spielende Organisation verfügen. Das Jahr 1953 wird, wenn alles programmgemäß verläuft, im Zeichen der zweiten Revision des AHVG und der AHVV stehen. Wird den An- trägen der Eidg. AHV-Kommission vom Bundesrat und von den Eidg. Räten Folge gegeben, so werden mehr als 20 Artikel des AHVG abgeän- dert. Die wichtigsten Aenderungen werden die Verbesserung des Renten- systems und die Aufhebung der Beitragspflicht nach vollendetem 65. Al- tersjahr betreffen. Allein die Verbesserung des Rentensystems wird den Ausgleichskassen gewaltige Arbeit verursachen, werden doch sämtliche Rentenfälle neu zu prüfen sein! Aber nicht nur das AHVG, sondern auch die AHVV wird in verschiedener Hinsicht abgeändert werden. Mit den Vorbereitungen hiefür wird kaum vor dem Monat März begonnen 'verden können. Die Abänderungen sowohl des AHVG wie auch der AHVV dürf- ten erst im Laufe des Herbstes feststehen. Nur wenige Monate werden dann zur Verfügung stehen, um den Vollzug der neuen, aller Wahrschein- lichkeit nach auf den lt. Januar 1954 in Kraft tretenden Bestimmungen vorbereiten zu können. Es ist somit notwendig, daß die Ausgleichskas- sen frühzeitig ihre Dispositionen treffen, um den ihrer harrenden Auf- gaben gewachsen zu sein. Das Jahr der Konsolidierung geht seinem Ende entgegen. Das Jahr

1953 kündigt sich an als Jahr der Weiterentwicklung, der neuen großen

Aufgaben, welche die zweite Revision des AHVG und der AHVV, der Vollzug der Erwerbsersatzordnung und der Vollzug der neuen Familien- zulageordnung mit sich bringen. Es ist somit weiterhin dafür gesorgt, daß die Arbeit der AHV-Organe abwechslungsreich, aber auch an- spruchsvoll bleibt.

Die Redaktion und die Mitarbeiter wünschen allen Lesern der Zeit- schrift für die Ausgleichskassen Glück im neuen Jahr!

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Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung c) (Fortsetzung und Schluß)

XI. Die Erwerbsersatzordnung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft

Die Referendumsfrist ist am 25. Dezember 1952 unbenützt abgelaufen. Somit kann nun die Erwerbsersatzordnung, wie vorgesehen, am 1. Ja- nuar 1953 in Kraft treten. Der Bundesrat hat am 14. November 1952 den ihm vom Eidg. Volks- wirtschaftsdepartement unterbreiteten Entwurf der Vollzugsverordnung materiell genehmigt. Der Entwurf wurde den Ausgleichskassen am 20. November als provisorische Weisung zugestellt. Der formelle Erlaß der Vollzugsverordnung wird Ende Dezember 1952 erfolgen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat am 2. Dezember eine Weg- leitung über die Erwerbsersatzordnung für die Ausgleichskassen heraus- gegeben. Diese wurde an den Instruktionskursen vom 9./10. Dezember in Zürich und vom 11/12. Dezember in Genf erläutert. Gleichzeitig wur- den die Entwürfe der neuen Meldekarte sowie des Ergänzungsblattes ausgeteilt und besprochen. Im Zeitpunkt der Drucklegung dieser Zeilen bereinigt das Bundesamt für Sozialversicherung mit den zuständigen militärischen Stellen die Instruktionen für die militärischen Rechnungs- führer. Die Ausgleichskassen werden nun noch im Dezember oder an- fangs Januar ihre Zweigstellen und die Arbeitgeber instruieren können. Damit dürften alle Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Erwerbsersatzordnung von Anfang an gegeben sein. Da, wie im nächsten Kapitel gezeigt werden soll, die Erwerbsersatz- ordnung in vielen Punkten von der Lohn- und Verdienstersatzordnung abweicht und insbesondere auch ein ganz neues Verfahren für die Gel- tendmachung des Entschädigungsanspruches eingeführt wird, wird wohl mit einigen Umstellungsschwierigkeiten gerechnet werden müssen. Vor allem wird es einige Zeit gehen, bevor sieh die Wehrpflichtigen mit dem neuen Verfahren vertraut gemacht haben werden. Die Umstellung wird aber dadurch erleichtert, daß sowohl die materiellen wie auch die formel- len Vorschriften der Erwerbsersatzordnung einfacher sind als jene der Lohn- und Verdienstersatzordnung. Zudem kann sich jedermann in den nur 2 gesetzliche Erlasse mit insgesamt 63 Artikeln umfassenden Be- stimmungen der Erwerbsersatzordnung viel leichter zurecht finden als in den über 40 Erlassen mit über 400 Artikeln der Lohn-, Verdienster-

*) Vgl. ZAK 1951, S. 429 und 469; ZAK 1952, S. 23, 72, 132, 159, 219, 257 und 383.

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satz- und Studienausfallordnung. So darf denn erwartet werden, daß sich die Umstellungsschwierigkeiten rasch überwinden lassen und der Ueber- gang von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzord- nung ziemlich reibungslos bewerkstelligt werden kann.

XII. Die wesentlichsten Unterschiede zwischen der Lohn- und Verdienstersatzordnung und der Erwerbsersatzordnung Zum Abschluß unserer Artikelserie «Von der Lohn- und Verdienst- ersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung» seien nun noch die wesent- lichsten Unterschiede zwischen der alten und der neuen Ordnung darge- stellt. Dabei werden zum ersten Male in dieser Zeitschrift die offiziellen Abkürzungen für die Erwerbsersatzordnung (EO) und für die Vollzugs- verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV) verwendet.

1. Das System

Im Rahmen der LVEO bestanden besondere Systeme für die Arbeitnehmer - die Selbständigerwerbenden in der Landwirtschaft - die Selbständigerwerbenden in nicht landwirtschaftlichen Berufen die Studenten. Die EO vereinigt alle diese Gruppen in einem einzigen System. Ge- wisse Unterschiede bestehen lediglich noch zwischen den Arbeitnehmern und den Selbständigerwerbenden hinsichtlich der Bemessung der Ent- schädigungen.

II. Die entschädigungsberechtigten Personen Im großen und ganzen sind in der EO die gleichen Personen entschä- digungsberechtigt wie in der LVEO. Es besteht lediglich die Abwei- chung, daß in der EO alle in Ausbildung begriffene Personen entschädi- gungsberechtigt sind, während in der LVEO außer den Lehrlingen nur die Studenten an höheren Lehranstalten einen Entschädigungsanspruch besaßen. Dabei beginnt der Anspruch bereits mit dem ersten Diensttag (gemäß Studienausfallordnung erst vom 121. Diensttag hinweg). Im übrigen wird die Grenze zwischen entschädigungsberechtigten und nicht entschädigungsberechtigten Personen in EO Art. 1 sowie EOV Art. 1 viel eindeutiger gezogen, als dies in der LVEO der Fall war. Hinsichtlich der Diensttage, für die Anspruch auf eine Entschädigung besteht, weicht die EO gegenüber dem bis zum Jahre 1948 geltenden Recht nur insoweit von der LVEO ab, als nicht darauf abzustellen ist, ob obligatorischer oder freiwilliger Dienst geleistet wird. Auch freiwillig

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geleistete besoldete Diensttage geben somit Anspruch auf eine Entschä- digung.

III. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Entschädigungsarten Eingangs sei vermerkt, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Entschädigungsarten für alle Wehrpflichtigen die glei- chen sind, gleichgültig, ob diese vordienstlich unselbständigerwerbend, selbständigerwerbend oder in Ausbildung begriffen waren.

1. Die Haushaltungsentschädigun gen

Gegenüber der LVEO bestehen hinsichtlich des Anspruches auf Haus- haltungsentschädigungen folgende Abweichungen: Die Haushaltungsentschädigung wird allen verheirateten Wehr- pflichtigen gewährt, gleichgültig, ob sie mit der Ehefrau zusam- menleben oder von ihr gerichtlich oder tatsächlich getrennt sind, gleichgültig auch, ob sie einen eigenen Haushalt führen oder nicht (EO Art. 4, Abs. 1, lit. a). Die Haushaltungsentschädigung kommt, wie in der LVEO, auch den alleinstehenden männlichen und weiblichen Wehrpflichtigen zu, die mit Kindern zusammenleben (EO Art. 4, Abs 1, lit, b); doch ist der Anspruch nicht davon abhängig, ob ein Haushalt ge- führt wird oder nicht. Eine Haushaltungsentschädigung kann nun auch ledigen, verwit- weten oder geschiedenen Wehrpflichtigen gewährt werden, die we- gen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen (EO Art. 4, Abs. 1, lit. b). Dienstleistende verheiratete Frauen haben gemäß EO Art. 4, Abs. 2, keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung, während sie in der LVEO einen solchen besaßen, sofern sie überwiegend für den Haushalt aufgekommen waren . Dagegen steht ledigen, ver- witweten oder geschiedenen Wehrpflichtigen weiblichen Ge- schlechts nach wie vor ein Anspruch auf Haushaltungsentschädi- gung zu, falls sie mit Kindern zusammenleben, und zwar unab- hängig davon, ob sie einen eigenen Haushalt führen oder nicht (vgl. lit. b oben).

2. Die Entschädigungen für Alleinstehende

Die Entschädigungen für Alleinstehende werden in der EO unter den gleichen Voraussetzungen ausgerichtet wie in der LVEO.

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3. Die Kinderzulagen

Die EO weicht bezüglich der Voraussetzungen für den Anspruch auf Kinderzulagen in folgenden Punkten von der LVEO ab: Die Altersgrenze, bis zu welcher für alle Kinder (auch in der Landwirtschaft) Anspruch auf eine Kinderzulage besteht, ist das vollendete 18. Altersjahr (EO Art. 6, Abs. 1, erster Satz). Für in Ausbildung begriffene Kinder zwischen 18 und 20 Jahren, für die in der LVEO gegebenenfalls eine zusätzliche Entschädi- gung bezogen werden konnte, besteht Anspruch auf eine Kinder- zulage (EO Art. 6, Abs. 1, zweiter Satz). Für Stief- und außereheliche Kinder des Wehrpflichtigen besteht nur dann Anspruch auf eine Kinderzulage, wenn der Wehrpflich- tige für sie ganz oder überwiegend aufkommt (EO Art. 6, Abs. 2, lit. c). Für Pflegekinder besteht nur dann Anspruch auf Kinderzu- lage, wenn der Wehrpflichtige sie zur dauernden Pflege und Er- ziehung zu sich genommen hat (EO Art. 6, Abs. 2, lit. d). Im Ge- gensatz zum geltenden Recht werden für Stiefkinder, außerehe- liche Kinder und Pflegekinder entweder ungekürzte oder keine Kinderzulagen ausgerichtet, sodaß also in keinem Fall eine Kür- zung der Kinderzulagen erfolgt. Militärdienst leistende Ehefrauen haben keinen Anspruch auf Kin- derzulagen, gleichgültig, ob der Ehemann dienstpflichtig ist oder nicht. Dagegen steht natürlich ledigen, verwitweten oder geschie- denen weiblichen Dienstpflichtigen, welche Kinder im Sinne von EO Art. 6, Abs. 2, haben, der Anspruch auf Kinderzulagen zu.

.t. Die Unterstützungszulagen Die Bestimmungen der EO und der EOV bezüglich des Anspruches auf Unterstützungszulagen sind wesentlich einfacher als die entsprechen- den Bestimmungen der LVEO. Es bestehen folgende Neuerungen: bezüglich der Dauer des den Anspruch begründenden Militärdien- stes Der Anspruch auf Unterstützungszulagen steht gemäß EO Art. 7 nur Wehrpflichtigen zu, die mindestens 6 Tage ununterbrochen Militärdienst leisten. bezüglich des Kreises der Personen, für welche Anspruch erhoben werden kann Gemäß EO Art. 7, Abs. 1, darf eine Unterstützungszulage nur ge- währt werden für Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, 451

Geschwister, geschiedene Ehegatten und Pflege-, Stiel- oder Schwiegereltern des Wehrpflichtigen. Diese Aufzählung ist ab- schließend. Ausgeschlossen ist somit, im Gegensatz zur LVEO, die Ausrichtung von Unterstützungszulagen für vom Wehrpflich- tigen unterstützte Pflege-, Stief- oder Schwiegereltern der Ehe- frau, für Onkel, Tanten, Neffen und Nichten sowie für Pflegekin- der, welche nicht die Voraussetzungen von EO Art. 6, Abs. 2, lit. d, erfüllen, usw. Ausgeschlossen ist ebenfalls die Ausrichtung von Unterstützungszulagen für Kinder, für welche Anspruch auf Kin- derzulagen besteht, sowie für Ehegatten. Voraussetzung für den Anspruch auf Unterstützungszulagen ist wie in der LVEO in jedem Falle, daß der Wehrpflichtige gegen- über einer unter die Aufzählung von EO Art. 7, Abs. 1, fallenden Person eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unter- stützungspflicht erfüllt. bezüglich der Erfüllung der Unterhalts- oder Unterstützungs- pflicht Im Gegensatz zur LVEO, in deren Rahmen die Unterstützung durch nicht entlöhnte Arbeit lediglich bei Arbeitnehmer und im Gewerbe als Erfüllung der Unterhalts- oder Unterstützungspflicht anerkannt wurde, wird gemäß EOV Art. 3, lit. b, die Unterstüt- zung durch Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Landwirten anerkannt. Diese Voraussetzungen sind allerdings en- ger umschrieben als jene, die in der LVEO für Arbeitnehmer und Gewerbetreibende galten. bezüglich der Abzüge für den Eigenbedarf des Unterstützenden. Anstelle der in der LVEO enthaltenden stark differenzierten Ab- züge für Verpflegung und Unterkunft treten in der EO die ent- sprechenden Ansätze der AHV. Der Abzug für die persönlichen Be- dürfnisse des Wehrpflichtigen, welcher der Hausgemeinschaft sein ganzes Einkommen zur Verfügung stellt, beträgt nicht mehr 10 bis 20 Prozent, sondern einheitlich 20 Prozent. Leben auch die Ehe- frau oder Kinder des Wehrpflichtigen in der Hausgemeinschaft, so sind gemäß ausdrücklicher Vorschrift sowohl der Abzug für Un- terkunft und Verpflegung wie auch der Abzug für die persönli- chen Bedürfnisse entsprechend zu erhöhen (EOV Art. 4, Abs. 1). Während die Ausgleichskassen bisher die Abzüge für den Eigen- bedarf des Unterstützenden je nach den Verhältnissen herauf- oder herabsetzen konnten, dürfen die festgelegten Abzüge nur noch herabgesetzt werden, dies aber nur, wenn die unterhaltenen

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oder unterstützten Personen in sehr bescheidenen Verhältnissen leben (EOV Art. 4, Abs. 2). e) bezüglich der Bedürftigkeit der unterstützten Personen Bei EOV Art. 5, Ailes. 1, fällt zunächst der Unterschied zur gelten- den Regelung ins Auge, daß Personen, denen der Wehrpflichtige auf Grund eines Gerichtsurteils, eines Verwaltungsentscheides oder einer schriftlichen Verpflichtung gegenüber der zuständigen Behörde Unterhaltsbeiträge im Sinne von ZGB Art. 152 oder 328 und 329 zu leisten hat, als beirftig angesehen werden, ohne daß geprüft werden müßte, ob ihr Einkommen eine bestimmte Grenze erreicht. Dagegen enthält EOV Art. 5, Abs. 1, lit. b, wiederum Einkommens grenzen für alle andern unterstützten Personen. An- stelle der bisherigen 18 Ansätze sieht die EOV jedoch nur noch zwei Ansätze vor, den einen für alleinstehende, den andern für mit dem Wehrpflichtigen oder unter sieh zusammenlebende un- terstützte Personen. Wie in der LVEO sind auch in der EO die Einkommen und Ein- komniensgrenzen mehrerer zusammenlebender unterstützter Per- sonen zusammenzurechnen. Dabei wurde die bisherige Praxis, wo- nach zu den Einkommen und Einkommensgrenzen der unterstütz- ten Personen auch jene weiterer Personen hinzuzuzählen sind, deren Unterhalts- oder Unterstützungspflicht derjenigen des Wehrpflichtigen vorgeht, ausdrücklich in EOV Art, 5, Abs. 2, verankert. Hinsichtlich des anrechenbaren Einkommens der unterstützten Personen greift die Neuerung Platz, daß grundsätzlich auf das Vorjahreseinkommen abzustellen ist; unter bestimmten Voraus- setzungen (EOV Art. 6, Abs. 2), kann jedoch auf das während des Militärdienstes erzielte mutmaßliche Einkommen abgestellt wer- den. Im übrigen gibt EOV Art. 6, Abs. 1, ausdrücklich an, was als Einkommen zu gelten hat und wird in Art. 6, Abs. 3, bestimmt, daß vom rohen Einkommen die in AHVV Art. 57 aufgezählten Aufwendungen abgezogen werden dürfen. Während in der LVEO das Vermögen der unterstützten Personen bei der Festsetzung des Einkommens in angemessener Weise zu berücksichtigen war, enthält die EOV lediglich die Bestimmung, daß Personen, denen zugemutet werden kann, den vollen Lebens- unterhalt aus ihrem Vermögen zu bestreiten, nicht als der Unter- stützung bedürftig gelten, sodaß für sie ikeine Unterstützungszu- lage beansprucht werden kann (EOV Art. 5, Abs. 3)

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f) bezüglich der gleichzeitigen Unterstützung einer Person durch mehrere Wehrpflichtige Im Gegensatz zur LVEO wird die Unterstützungszulage ohne Rücksicht darauf zugesprochen und festgesetzt, ob die gleiche Person noch durch andere Wehrpflichtige unterstützt wird. Somit fällt auch das Meldeverfahren gemäß Art. 9 der Verfügung Nr. 19 zur LVEO dahin.

5. Die Betriebszulagen

Die Betriebszulagen der EO erfüllen für die Selbständigerwerbenden in nichtlandwirtschaftlichen Berufen die gleiche Funktion wie jene der VEO, nicht aber für die Selbständigerwerbenden in der Landwirtschaft. Für die letztern bilden nun auch die Haushaltiingsentschädigung oder die Entschädigung für Alleinstehende die Grundentschädigung, zu welcher die Betriebszulage als besondere Entschädigung tritt. Deshalb kann auch in der Landwirtschaft nur noch für die Selbständigerwerbenden, nicht mehr aber für mitarbeitende Familienglieder eine Betriebszulage ausge- richtet werden. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Betriebszulagen sind in der EO im allgemeinen die gleichen wie in der VEO, Gruppe Gewerbe (EO Art. 8). Eine wichtige Abweichung besteht jedoch darin, daß die Be- triebszulage nur noch jenen Wehrpflichtigen zukommt, die gemäß AHVG als Selbständigerwerbende beitragspflichtig sind. Es ist somit nicht mehr zulässig, einem mitarbeitenden Familienglied die Betriebszulage auszu- richten, auch wenn es den Betrieb tatsächlich leitet.

IV. Die Entschädigungsansätze

1. Die Haushaltungsentschädigun gen und die Entschädigung

für Alleinstehende a) Für Arbeitnehmer Die minimale Haushaitungsentschädigung, die in der LEO Fr. 4.50 in ländlichen, Fr. 5.— in halbstädtischen und Fr. 5.50 in städtischen Verhältnissen betrug, beträgt in der EO für alle Ortsklassen Fr. 4.-. Im Gegensatz zur LEO wird diese Entschädigung jedoch nicht gekürzt, selbst wenn sie die prozentuale Höchstgrenze von EO Art. 16, Abs 1, übersteigt. Die minimale Haushaltungsentschädigung wird ausgerichtet bis zu einem durchschnittlichen vordienstlichen Taglohn von Fr. 5.— (LEO: Fr. 7.—). Uebersteigt der durchschnittliche vordienstliche Tag- lohn Fr. 5.—, so setzt sich die Entschädigung aus einem festen Grenzbe- trag von Fr. 2.— und einem veränderlichen Betrag von 40 Prozent des

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durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes zusammen (LEO: Zuschlag zur Mindestentschädigung von je 10 Rp. für jeden halben Franken, um den der Lohn von Fr. 7.— überschritten wird. Die maximale Haushal- tun gsentschädigung, die in der LEO Fr. 9.— in ländlichen, Fr. 10.-- in halbstädtischen und Fr. 11.— in städtischen Verhältnissen betrug, be- trägt in der EO für alle Ortsklassen Fr. 12.—. Die minimale Entschädigung für Alleinstehende beträgt in der EO Fr. 1.50 (LEO: Fr. 1.— in ländlichen, Fr. 1.30 in halbstädtischen und Fr. 1.60 in städtischen Verhältnissen). Sie wird ausgerichtet bis zu einem durchschnittlichen vordienstlichen Taglohn von Fr. 6.65 (LEO: Fr. 7.—). Uebersteigt der durchschnittliche vordienstliche Taglohn Fr. 6.65, so setzt sich die Entschädigung zusammen aus einem Grundbetrag von 50 Rappen und einem veränderlichen Betrag von 15 Prozent des durch- schnittlichen vordienstlichen Taglohnes (LEO: Zuschlag zur Mindest- entschädigung von je 10 Rp, für jeden halben Franken, um den der Lohn von Fr. 7.— überstiegen wird). Die maximale Entschädigung für Allein- stehende beträgt in der EO für alle Ortsklassen Fr. 3.50 (LEO: Fr. 3.— in ländlichen, Fr. 3.50 in halbstädtischen und Fr. 3.60 in städtischen Ver- hältnissen). b) Für Sei bständigerwerbende Die Haushaltwngsentschädigung die in der VEO, Gruppe Gewerbe, einheitlich Fr 4.50 in ländlichen, Fr. 5.— in halbstädtischen und Fr. 5.50 in städtischen Verhältnissen, in VEO, Gruppe Landwirtschaft einheitlich Fr. 1.-- betrug, wird in der EO nach Maßgabe des Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit abgestuft (EO Art. 10, Abs. 1) und beträgt, wie für die Arbeitnehmer, mindestens Fr. 4.— und höchstens Fr. 12.— im Tag. Sie wird nicht mehr nach Ortsklassen abgestuft. Auch die Entschädigung für Alleinstehende, die sich in der VEO, Gruppe Gewerbe, je nach Ortsverhältnissen auf Fr. 1.50, 1.75 und 2.—, in der VEO, Gruppe Landwirtschaft, auf Fr. 1.50 belief, wird in der EO ohne Rücksicht auf die Ortsklassen nach Maßgabe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgestuft (EO Art. 10, Abs. 1), wobei die Mindest- und Höchstansätze (Fr. 1.50 und Fr. 3,50) wiederum mit den entsprechenden Ansätzen für Arbeitnehmer übereinstimmen. Besonders darauf hinzuweisen ist, daß nur Wehrpflichtige, die ge- mäß AHVG als Selbständigerwerbende beitragspflichtig sind, Anspruch auf diese Entschädigungen erheben können. Mitarbeitende Familienglie- der werden immer als Unseibständigerwerbende entschädigt, auch wenn sie tatsächlich den Betrieb führen.

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Für gleichzeitig Unselbständigerwerbende und Selbständigerwet. bende In der LVEO wurden Wehrpflichtige, die vor dem Einrücken gleich- zeitig unselibständigerwerbeiid und selbständigerwerbend waren, nach der Ordnung entschädigt, die für ihren Hauptberuf maßgebend war. Tiebten sie im Hauptberuf eine unselbständige Tätigkeit aus, so erhöhte sich ihr durchschnittlicher vordienstlicher Taglohn um Fr. 2.— (bei jährlichem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu Fr. 1800) oder um Fr. 4.— (bei höherem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit). In der EO werden gleichzeitig Unselbständigerwerbende und Selbständig- erwerbende in der Regel als Arbeitnehmer entschädigt, wobei ihr durch- schnittlicher vordienstlicher Taglohn sich um die in EOV Art. 13 enthal- tenen Zuschläge erhöht (EO Art. 11, Abs. 1). Es ist somit nicht mehr auf den Hauptberuf abzustellen. Wer in der Weise als Arbeitnehmer ent- schädigt wird, hat keinen Anspruch auf die Betriebszulage. Gleichzeitig Unselbständigerwerbende und Sel;bständigerwerbende, deren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit offensichtlich höher ist, als jenes aus unselbständiger Tätigkeit, können jedoch verlan- gen, als Selbständigerwerbende entschädigt zu werden. In diesem Falle wird das maßgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch keinen Zuschlag erhöht, doch gelangt die Betriebszulage zur Aus- richtung.

Für in Ausbildung begriffene Personen Für in Ausbildung begriffene Personen, die vor dem Einrücken kein Erwerbseinkommen erzielten, beträgt die Haushaltungsentschädigung Fr. 4.— und die Entschädigung für Alleinstehende Fr. 1.50 im Tag (EO Art. 12). In der LEO hatten solche Personen, soweit sie überhaupt ent- schädigungsberechtigt waren (Studenten), Anspruch auf eine Entschä- digung von Fr. 1.60, gleichgültig, ob sie alleinstehend oder verheiratet waren. Für Rekruten Während die Rekruten in der LVEO den andern Wehrpflichtigen völ- lig gleichgestellt waren, gilt dies in der EO nur noch für verheiratete Rekruten. Diese erhalten die Haushaltungsentschädigung gemäß ihrem vordienstlichen durchschnittlichen Taglohn. Ledige, verwitwete oder ge- schiedene Rekruten dagegen erhalten ungeachtet des vor dem Einrücken erzielten Lohnes in allen Fällen nur die Mindestentschädigung für Al- leinstehende von Fr. 1.50 im Tag.

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2. Die Kinderzulagen

In der LVEO betrugen die Kinderzulagen für Arbeitnehmer und An- gehörige nichtlandwirtschaftlicher Berufe für das erste Kind für jedes weitere Kind Fr. Fr. in ländlichen Verhältnissen 1.40 1.15 in halbstädtischen Verhältnissen 1.75 1,40 in städtischen Verhältnissen 2.10 1.70 In der Landwirtschaft wurde für jedes Kind eine Zulage von Fr. 1.— ausgerichtet. Die Kinderzulagen in der EO werden weder nach Ortsklassen noch nach der beruflichen Stellung des Wehrpflichtigen gestaffelt, noch dar- nach, ob es sich um das erste oder um weitere Kinder handelt. Sie betra- gen einheitlich Fr. 1.50 für jedes Kind (EO Art. 13).

3. Die Unterstützungszulagen

Anstelle der 12 verschiedenen, nach Ortsklassen, Berufsgruppen, so- wie je nachdem, ob gemeinsamer Haushalt geführt wird oder nicht, ge- staffelten Ansätze der LVEO sieht die EO lediglich zwei Ansätze vor. Der eine beträgt Fr. 3.— und gilt für die erste vom Wehrpflichtigen unter- stützte Person) der zweite Fr. 1.50 und gilt für jede weitere vom Wehr- pflichtigen unterstützte Person (EO Art. 14). Die Kürzung der Unterstützungszulagen ist in der EO (EOV Art. 7) in grundsätzlich gleicher Weise geregelt wie in der LVEO.

4. Die Betriebszulage

Die Betriebszulage, die in der LVEO für Selbständigerwerbende in nichtlandwirtschaftlichen Berufen Fr. 1.50 in ländlichen, Fr. 2.— in halb- städtischen und Fr 2.50 in städtischen Verhältnissen, für die Selbstän- digerwerbenden in der Landwirtschaft (wo sie teilweise die Funktion der Haushaltungszulage zu erfüllen hatte) Fr. 3.— betrug, ist in der EO einheitlich auf Fr. 2.— für alle Berufe und Ortsklassen festgesetzt.

5. Die Höchstgrenzen der Entschädigung

Während die Lohnausfallentschädigungen je nach Ortsklassen auf Fr. 17.—, 18.— oder 19.—, die Verdienstausfallentschädigungen für das Gewerbe je nach Ortsklassen auf Fr. 13.—, 14.— oder 15.— und die Ver- dienstausfallentschädigungen für Landwirte auf Fr. 11.— begrenzt wa- ren, beträgt die absolute Höchstgrenze für alle Wehrpflichtigen in der EO Fr. 19.50 im Tag (EO Art. 16). 457

Außer der absoluten Begrenzung wurden die Lohnausfalientschädi- gungen sodann in der Weise begrenzt, daß sie nicht mehr als 90% des durchschnittlichen vordienstlichen Lohnes betragen durften. Die ent- sprechende prozentuale Grenze liegt in der EO bei 80% des durchschnitt- lichen vordienstlichen Taglohnes, doch wird davon im Gegensatz zur LEO weder die minimale Haushaltungsentsehädigung noch die erste Kinder- zulage berührt (EO Art. 16, Abs. 1, zweiter Satz). Für die Verdienstausfallentschädigungen bestand eine Begrenzung im Verhältnis zum vordienstlichen Einkommen nur durch die etwas vage und höchstens ausnahmsweise angewandte Vorschrift, wonach die Ent- schädigung zu kürzen oder ganz zu streichen ist, soweit sich der Wehr- pflichtige •durch die Ausrichtung der Entschädigung offensichtlich bes- ser stellen würde, als wenn er nicht eingerückt wäre. In der EO werden die Entschädigungen für Selbständigerwerbende gekürzt, soweit sie die in EO Art. 16, Abs. 2, enthaltenen Beträge überschreiten. Von dieser Kürzung wird jedoch die Betriebszulage nicht berührt.

V. Die Berechnung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes und des maßgebenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit

1. Die Berechnung des durchschnittlichen vordienstlichen Taglohnes

a) Für vordienstlich unselbständigerwerbende Wehrpflichtige Eine erste grundsätzliche Aenderung gegenüber der in der LEO gel- tenden Regelung besteht darin, daß für Stundenlohnarbeiter nicht mehr auf die letzten 4 Arbeitswochen, sondern auf die letzte normale Arbeits- woche vor dem Einrücken abzustellen ist (EOV Art. 9, Abs. 1, lit. a). Eine weitere Abweichung besteht bezüglich der im Stundenlohn beschäf- tigten Arbeitnehmer gegenüber der bisherigen Praxis nicht gegenüber den bisherigen Vorschriften indem nicht wie bisher immer von der ‚

48-Stunden-Woche ausgegangen werden darf; vielmehr muß bei Arbeit- nehmern mit regelmäßigem Einkommen der Stundenlohn mit der Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in der letzten normalen Ar- beitswoche vervielfacht und durch 7 geteilt werden. Im weitern !ist die in der LEO geltende Sonderregelung für die Be- rechnung des maßgebenden Lohnes für Taglöhner nicht in die EO über- nommen worden. Der durchschnittliche Taglohn von Taglöhnern mit re- gelmäßigem Einkommen wird somit nicht mehr ermittelt, indem der Verdienst der letzten 25 Arbeitstage zusammengezählt und durch 30 ge- teilt wird, sondern gemäß EOV Art. 9, Abs 1, lit. c, indem der in den letzten 4 Wochen vor dem Einrücken erzielte Lohn durch 28 geteilt wird.

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Für Taglöhner mit stark schwankendem Einkommen gilt die unten be- schriebene Regelung. Für Arbeitnehmer, deren Einkommen starken Schwankungen unter- worfen ist, mußte bisher grundsätzlich auf den Durchschnittslohn der letzten 12 Monate abgestellt werden, doch konnte bei Vorliegen beson- derer Verhältnisse mit Zustimmung der Ausgleichskasse auch von einem kürzeren Zeitabschnitt ausgegangen werden. EOV Art. 9, Abs. 2, lit. a, schreibt nun ausdrücklich vor, daß die Ausgleichskasse in solchen Fäl- len die maßgebende Periode derart zu bestimmen hat, daß die Berech- nung eines repräsentativen Durchschnitts möglich ist. Festgelegt ist nur, daß die Periode mindestens 3 Monate umfassen muß. Eine lediglich formelle Abweichung der ED von der LVEO besteht darin, daß in der letztern die Sonderregelungen für bestimmte Berufs- gruppen nicht mehr ausdrücklich festgelegt werden. Vielmehr wird le- diglich die Art dieser Sonderregelungen umschrieben, wobei es den Be- rufsgruppen und Ausgleichskassen obliegt, bei tatsächlichem Vorliegen besonderer Verhältnisse eine diesen Verhältnissen entsprechende Rege- lung aufzustellen und vom Bundesamt für Sozialversicherung genehmi- gen zu lassen.

b) Für vordienstlich arbeitslose Wehrpflichtige und für solche, die ihre Ausbildung unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen haben Wehrpflichtige, die während der letzten 12 Monate vor dem Ein- rücken weniger als 4 Wochen bzw. als einen Monat in einem Dienstver- hältnis standen, wurden in der LED auf Grund eines fiktiven durch- schnittlichen Taglohnes von Fr. 7.— (Wehrpflichtige mit Anspruch auf eine Alleinstehendenentschädigung) bzw. von Fr. 8.— (Wehrpflichtige mit Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung) entschädigt. In der ED dagegen wird. der Berechnung der Entschädigung schon dann ein fiktiver durchschnittlicher Taglohn zugrunde gelegt, wenn der Wehr- pflichtige in den letzten 6 Monaten vor dem Einrücken nicht während mindestens 4 Wochen erwerbstätig war. Dabei beträgt dieser fiktive durchschcittliche Taglohn in allen Fällen Fr. 8.— (EOV Art. 10, Abs. 1, lit. b). Der gleiche Ansatz gilt im übrigen auch für Wehrpflichtige, die für die Zeit vom 1. Januar des dem Einrücken vorangegangenen Jahres bis zum Einrücken als Arbeitnehmer, gegebenenfalls zusammen mit ihrem Arbeitgeber nicht AHV-Beiträge in der Höhe von mindestens einem Franken im Monatsdurchschnitt zu entrichten hatten, aber nachweisen können, daß sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, wenn sie 459

nicht eingerückt wären, sowie für Wehrpflichtige, die ihre Berufslehre oder ihr Studium unmittelbar vor oder während des Militärdienstes ab- geschlossen haben.

2. Die Berechnung des maßgebenden Einkommens aus selbständiger

Erwerbstätigkeit Da die Verdienstausfallentschädigungen nicht nach dem Einkommen abgestuft wurden, mußte in der Verdienstersatzordnung auch das Ein- kommen der Selbständigerwerbenden nicht ermittelt werden. In der EO hingegen ist die Ermittlung des maßgebenden Jahreseinkommens Vor- aussetzung für die Festsetzung der Entschädigungen für Selbständiger- werbende. Sie ist geregelt in EO Art. 10, Abs. 3 und 4, sowie in EOV Art. 11). Vl. Verfahrensvorschriften Bezüglich des Verfahrens besteht die wichtigste Abänderung gegen- über der LVEO darin, daß der Meldeschein und die Soldmeldekarte ver- einigt worden sind in einer Meldekarte. Während es in der LVEO nicht klar war, durch was überhaupt der.Anspruch geltend gemacht wurde, enthält nun EOV Art. 15 die eindeutige Regel, daß der Entschädigungs- anspruch durch Einreichung der Melde'karte geltend zu machen ist. Eine wichtige Neuerung besteht auch darin, daß für verlorenge- gangene Meldekarten keine Duplikate von militärischen Rechnungsfüh- rer mehr erstellt werden. Vielmehr hat der Wehrpflichtige bei Verlust der Meldekarte gegen Vorweisung des Dienstbüchleins bei der zustän- digen Ausgleichskasse eine Ersatzkarte zu verlangen. Hie für kann die Ausgleichskasse eine Gebühr bis zu 2 Franken erheben. Endlich ist darauf hinzuweisen, daß in der EO gemäß ausdrücklicher Bestimmung (EO Art. 17, Abs 1, lit. b) auch der Arbeitgeber befugt ist, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, falls dies sein dienst- leistender Arbeitnehmer nicht selbst tut und falls er diesem für die Zeit des Militärdienstes Gehalt oder Lohn ausrichtet.

VII. Die Rechtspflege Während die Beschwerden in der LVEO in erster Instanz von den kantonalen Schiedskommissionen und in zweiter und letzter Instanz von den Eidg. Aufsichtskommissionen für die Lohnersatzordnung und für die Verdienstersatzordnung beurteilt wurden, sind gemäß EO die kanto- nalen Rekursbehörden gemäß AHVG Art. 85, Abs. 1, für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen und das Eidg. Versiche- rungsgericht für die Beurteilung von Berufungen gegen Urteile der kan- 460

tonalen Rekursbehörden zuständig. Gleichzeitig ändert auch das Re- kurs- und Berufungsverfahren in verschiedenen Punkten, indem nunmehr die in der AHV geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung finden.

Neuerungen auf dem Gebiete der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berg- bauern waren bisher durch befristete Erlasse geregelt. Auf den 1. Ja- nuar 1953 tritt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 (im folgenden «FLG» genannt) in Kraft, durch das eine dauernde Ordnung der Fami- lienzulagen für die Landwirtschaft geschaffen wurde. Die Vollziehungs- verordnung zu diesem Gesetze erließ der Bundesrat am 7. November

1952 (im folgenden «FLV» genannt). Beide Erlasse lehnen sich an die

bisherige Ordnung an. Außer der Finanzierung») wurde der Anspruch der Bergbauern auf Familienzulagen neu geordnet. Des weitern erfuhren die Kinderzulagen eine Erhöhung. Im folgenden sei auf die wichtigsten Abänderungen hingewiesen.

L Erhöhung der Kinderzulagen Die Kinderzulagen sowohl für landwirtschaftliche Arbeitnehmer als auch für Bergbauern wurden von 8 Franken 50 auf 9 Franken im Monat je Kind erhöht. Gleichzeitig wurde die Höchstgrenze der Familienzula- gen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die bisher auf 81 Franken im Monat festgesetzt war, fallen gelassen, sodaß nunmehr nicht nur die Bergbauern, sondern auch die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer Zu- lagen für alle Kinder beziehen können. Der Kreis der Kinder, für die Anspruch auf Zulagen besteht, hat keine wesentliche Aenderung erfah- ren. Für Pflegekinder können die Zulagen bezogen werden, wenn sie vom Bezugsberechtigten unentgeltlich zur dauernden Pflege und Er- ziehung bei sich aufgenommen wurden (Art. 9, Abs. 1, FLG).

II. Der Anspruch der Bergbauern auf Familienzulagen

1. Einkommensgrenze

Bisher hatten Anspruch auf Familienzulagen Bergbauern, deren Be- trieb eine Ertragenheit von höchstens 12 Großvieheinheiten aufweist. Das Kriterium der Betriebsgröße wurde fallengelassen und durch eine Einkommensgrenze ersetzt. Anspruch auf Familienzulagen haben nun-

vgl. darüber: Die definitive Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft, ZAR 1952, S. 121 ff.

461

mehr Bergbauern, deren reines Einkommen 3500 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 350 Franken für je- des bezugsberechtigte Kind im Sinne von Art. 9, Abs. 1, FLG. Die Ein- führung der Einkommensgrenzen wird zur Folge haben, daß Bergbauern mit namhaftem Vermögen oder Inhaber schuldenfreier Betriebe u. U. die Familienzulagen nicht mehr beziehen können, selbst wenn ihr Be- trieb eine geringe Ertragenheit aufweist; anderseits werden Inhaber verschuldeter Betriebe, die bisher wegen der hohen Ertragenheit ihres Betriebes keinen Anspruch auf Familienzulagen hatten, unter Umstän- den in deren Genuß gelangen. In Familienbetrieben ist bei der Festsetzung der Einkommensgrenze nicht vorn Familieneinkommen auszugehen. Vielmehr ist das Einkommen des Betriebsleiters und des mitarbeitenden Familiengliedes gesondert zu ermitteln. Als Einkommen des mitarbeitenden Familiengliedes gilt der Naturallohn, der für die Wehr- oder kantonalen Steuer vorn Netto-Roh- ertrag in Abzug gebracht wird sowie ein allfälliger Barlohn und Neben- erwerb aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Ver- heiratete Söhne, die bisher keinen Anspruch auf Familienzulagen hat- ten, weil der Betrieb eine Ertragenheit von mehr als 12 Großvieheinhei- ten aufwies, werden unter der Herrschaft des neuen Rechts die Fami- lienzulagen in der Regel beziehen können, da ihr Einkommen die vor- gesehene Grenze nicht erreichen wird.

2. Bemessung des Einkommens

Für die Bemessung des Einkommens sind die Artikel 21 bis 23 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer Wehrsteuer maßgebend (Art. 5 FLV). In diesen Bestimmungen wird der Begriff des Enkommens umschrieben und die zulässigen Abge vom rohen Einkommen festgesetzt. Der nach Vornahme der zulässigen Abzüge verbleibende Betrag ist das reine Einkommen, das für die Bezugsbe- rechtigung des Bergbauern maßgebend ist. Die Berechnung des Einkommens aus dem landwirtschaftlichen Be- trieb hat in der Regel nach der sogenannten Netto-Rohertragsrnethode zu erfolgen, bei der vom Netto-Rohertrag eines Betriebes ausgegangen wird. Der Netto-Rohertrag, auch volkswirtschaftliches Einkommen, ge- nannt, ist jener Teil des Rohertrages, der nach Abzug des sachlichen Betriebsaufwandes übrig bleibt. Unter dem Rohertrag versteht man den Wert der gesamten Bareinriahmen, der Naturalleistungen sowie des Vieh- und Holzzuwachses. Der sachliche Betriebsaufwand umfaßt alle Jahres- auslagen für Zukauf von Futter- und Düngemitteln sowie von Saatgut, ferner die Auslagen für Tierarzt, für Schaden-, Unfall- und Haftpflicht-

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versicherungen, für Strom- und Wasserverbrauch des Betriebes, für Un- terhalt von Gebäuden und Geräten sowie die jährlichen Abschreibungen auf Gebäuden, Vieh und Betriebsinventar, jedoch nicht die von Betrieb zu Betrieb verschiedenen Ausgaben für Schuld- und Pachtzinsen und Löhne. Nach den Erfahrungen, die durch Untersuchungen über die Renta- bilität in der Landwirtschaft gewonnen wurden, ist der Netto-Rohertrag, der sich aus dem Rohertrag nach Abzug des sachlichen Betriebsaufwan- des ergibt, in gleichartigen Betrieben ähnlich. Für die Berechnung des Netto-Rohertrages kann deshalb von durchschnittlichen Ansätzen je Grofivieheinheit ausgegangen werden, wodurch sich erübrigt, alle Ein- nahmen und Ausgaben, die im Laufe des Jahres gemacht werden, genau zu ermitteln. Die Verschiedenheit der einzelnen Betriebe wird durch Abzug der tatsächlich bezahlten Löhne, Schuld- und Pachtzinsen vom durchschnittlichen Netto-Rohertrag berücksichtigt. Der Netto-Rohertrag je Großvieheinheit bewegt sich für Betriebe in mittleren bis höchsten Lagen zwischen 500 und 800 Franken. In diesen Ansätzen ist nicht nur der Ertrag der Tierhaltung, sondern auch der Ertrag der häuslichen Wirtschaft (Garten-, Obst- und Gemüsebau) so- wie der Wert der Verpflegung und der eigenen Wohnung des Bergbauern inbegriffen. Vom gesamten Netto-Rohertrag sind die Auslagen für Löhne, Schuld- und Pachtzinse abzuziehen, wobei der Naturallohn für männliche und weibliche, für familieneigene und familienfremde Arbeitskräfte in der Regel mit Fr. 3.50 im Tag, Fr. 120.— im Monat und Fr. 1500.— im Jahr zu bewerten ist. Der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibende Betrag stellt das reine Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb dar.

3. Ermittlung des Einkommens

Das reine Einkommen kann entweder auf Grund der Angaben des Bergbauern oder auf Grund der letzten Steuerveranlagung ermittelt werden (Art. 5 und 6 FLV). Auf Grund der Angaben des Bergbauern ist das Einkommen in jenen Kantonen zu ermitteln, in denen die kantonale Steuerveranlagung nicht nach gleichen oder ähnlichen Grundsätzen erfolgt wie die Wehrsteuer- veranlagung. Die Ermittlung des Einkommens hat auf Grund des Fragebogens zur Festsetzung der Familienzulagen für Bergbauern (Form. FS 140 a) zu erfolgen, der vom Bergbauern auszufüllen ist. Die Ausgleichskassen können eigene Fragebogen verwenden, die der Genehmigung des Bun- desamtes bedürfen.

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In Uebereinstimmung mit dem Wehrsteuerrecht ist eine zweijährige Veranlagungsperiode vorgesehen. Die erste Periode beginnt am 1. Januar

1953 und fällt mit der VII. Wehrsteuerperiode (1953/54) zusammen.

Auch die Berechnungsperiode entspricht jener der Wehrsteuer. Die bei- den Jahre, die der Veranlagungsperiode vorangehen, bilden die Berech- nungsperiode, wobei der Jahresdurchschnitt des Einkommens in der Berechnungsperiode maßgebend ist. Eine Zwischenveranlagung hat die Ausgleichskasse nur dann vorzunehmen, wenn das Einkommen eine we- sentliche Aenderung erfahren hat. Dadurch soll eine gewisse Stabilität der Bezugsberechtigung gewährleistet und ein allzu großer Verwaltungs- aufwand der Kassen vermieden werden. Entsprechend der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes auf dem Gebiete der Ueber- gangsrenten ist eine Einkommensvermehrung oder -Verminderung von 25Y( und mehr als wesentlich anzusehen (Entscheid i.Sa. L.W., vom 23. November 1950, ZAK 1951, S. 42). Das reine Einkommen der Bergbauern kann auf Grund der letzten Veranlagung oder Zwischenveranlagung der Wehrsteuer oder der kan- tonalen Steuer ermittelt werden, sofern das kantonale Steuerrecht mit dem Wehrsteuerrecht im wesentlichen übereinstimmt. Sowohl für die Festsetzung der AHV-Beiträge (AHVV Art. 22, Abs. 1) als auch für die Ermittlung des reinen Einkommens ist auf die letzte Veranlagung abzu- stellen, sodaß die Koordination zwischen den leiden Ordnungen in der Regel gegeben ist. Die kantonalen Steuerbehörden haben den Ausgleichs- kassen auf deren Verlangen die für die Ermittlung des reinen Einkom- mens notwendigen Angaben unentgeltlich zu liefern. Vielfach beziehen sich die Angaben der Steuerbehörden auf Einkom- men, das vor zwei bis fünf Jahren erzielt worden ist, sodaß sie nicht im- mer für die Festsetzung der Einkommensgrenzen verwendbar sind. Aus diesem Grunde müssen die Ausgleichskassen die Möglichkeit haben, das Einkommen selbst zu ermitteln, auch wenn eine Meldung der Steuer- behörde vorliegt. Im Gegensatz zur AHV (Art. 24 AHVV) sind daher die Ausgleichskassen an die Meldung der Steuerbehörden nicht gebun- den. Sie können deren Angaben zu Kontrollzwecken verwenden, im übri- gen aber die Veranlagung selbst vornehmen. Wie die AHV-Beiträge ist auch das reine Einkommen auf Grund der Steuerveranlagung in der Regel jeweilen für zwei Jahre zu ermitteln, da die Veranlagungsperiode mit der Beitragsperiode der AI-IV übereinstim- men muß (Art. 6, Abs. 4, FLV). Das Einkommen der Bergbauern ist erstmals für das Jahr 1953 zu ermitteln und hernach jeweils für zwei Jahre. Die Einkommensgrenzen können sowohl für das Kalenderjahr als auch für das Landwirtschaftsjahr (1. April bis 31. März) festgesetzt

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werden, was erlaubt, die Angaben der Steuerbehörden auch dann zu ver- wenden, wenn sie erst verspätet bis zum 30. Juni eingehen. In diesem Fall erstreckt sich die erste Veranlagungsperiode vom 1. Januar 1953 bis zum 31. März 1954 und die zweite Periode vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1956. Eine Zwischenveranlagung ist unter den gleichen Voraussetzungen vorzunehmen wie bei der Ermittlung des Einkommens auf Grund der Angaben des Bergbauern.

Mme dans 1'AVS, 1'humour ne perci pas ses droits *) par M. Th. Amberger

Depuis la cration de notre Caisse, il y a plus de douze ans, bien des affi1is nous ont donn, sans le vouloir, 1'occasion d'une bonne dtente. Nous avons relev quelques-unes de leurs remarques dont nous vou- drions aussi faire profiter nos collgues d'autres caisses. Nous sommes ä la centrale tlphonique de la Caisse. Un affili, qui nous prenait sans doute pour un grand magasin, surprend la prpose au tIphone par cette demande: «Passez moi le rayon des vieux». Un autre, ä qui l'allure quelque peu exotique d'un de nos ex-collgues n'avait pas plu, dit ä la tlphoniste: «Passez moi votre Balkanique». Plusieurs clients s'encoublent lorsqu'il s'agit d'tre mis en rapport avec le Service cantonal d'allocations familiales. L'un d'eux demande le service des «allocutions familires». Les dformations de la dsignation de la Caisse sont frquentes. Pour les uns, nous sommes la «Caisse de concentration», pour les autres la «Caisse de compassion». Plusieurs vieillards, logs ä l'asile de Notre- Dame de Compassion, nous demandent d'envoyer leur rente ä l'adresse de l'Asile de N.-D. de compensation. Un bnficiaire de rente, sans doute rncontent de la modestie de nos prestations, envoie sa lettre ä la «Caisse des petites rentes». Un adhrent, qui avait oubli notre adresse alors que nous tions encore tablis ä la rue de Hesse, ä proximit6 du Grand Thtre, a sans *) Im nachfolgenden Artikel zeigt der Stellvertreter des Leiters der kantonalen Ausgleichskasse Genf an einigen Beispielen, daß der unfreiwillige Humor auch in den Ausgleichskassen vorkommt Da die Ausführungen durch eine Uebersetzung jeden Reiz verlieren würden, geben wir sie in der Original- sprache wieder.

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doute it6 trs impression6 par les dimensions de notre opra, car il adresse sa missive «Au caisse cantonal de compensation, derrire du Grand Thtre». Depuis le transfert de nos bureaux aux Giacis-de-Rive, piusieurs cor- respondants transforment le «Glacis» en «Glacier». TJn autre, sensible ä

la po€sie, nous &rit au «glacier du rve». Un autre encore, s'adressant ä notre Service d'aliocations familiales nous confond sans doute avec un commerce de meubies d'occasion car il &rit au «Bureau d'all'occasions familiales». Parmi les conceptions originales de l'ortographe, nous avons apprci celle qui consiste ä transformer la Caisse Hypothcaire du Canton de Genve en «Caisse potiquaire». Relevons aussi cc passage d'une lettre revue d'une brave petite vieilie qui, comme tant d'autres, nous parlait dans sa lettre de ses maux. Eile souffrait de la vsidule biliaire, mais ne savait apparemment pas trs bien oü loger cet organe qui s'est transform, sous sa plume, en «vessie culbiliaire». Sur une demande de rente transitoire de veuve, la requrante, en r- ponse t la question: «Avez-vous marie plusieurs fois» indique «non, une fois suffit!» Une lettre, accompagnant une demande de rente, porte cette ex- plication curieuse: «Ci-joint, un formulaire que j'ai sign, Madame D. tant dans l'im- possibilit de le faire, s'tant cass le pied il y a dix jours». Madame X nous crit: «Je suis d'accord que le versement de 45 francs dont vous parlez soit port, ainsi que tous les dcornptes suivants, au crdit du compte dbiteur de mon man, jusqu'ä extinction de ce dernier!» Et voici une perle, rcieve cette fois dans une lettre manant d'un de nos services: «Nous vous retournons sous cc ph la demande d'aHocation pour votre bclle-mre que vous avez rcmplie !». . . . .

Une demande d'a11gement (ancien rgime militaire) portait cette rubriquc pour le moins 6trange, venant de la part d'un marchand de corsets, veuf: «Prlvement en nature: Fr. 382.—!» Sous la rubrique «Observations» d'une autre demande d'allgement un architcctc nous dit:

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«Je vends parfois un objet mobilier et ma femme Fr. 250.— par mois». Une vritable occasion! Pour terminer, deux trouvailles de militaires. Sur le questionnaire de l'un deux, qui voulait sans doute attnuer la scheresse des multiples questions auxquelles il btait oblig de rpondre et tmoigner de son amour irnprissable pour l'lue de son coeur, nous avons relev& en regard de la question «A qui l'allocation doit-elle ftre verseo, cette niponse charmante «A ma femme chrie». Un autre mobilini, d'outre-Sarine, auquel lesfinesses de notre langue chappaient, s'insurge contre in question: «Avez-vous un mnage en propre» qui relve, ä son avis, du Service de 1'hygi?3ne, et nipond. «Cela ne vaut pas le peine de se marier pour vivre dans in sa1et»!

Verzeichnis der ab 1. Januar 1953 gültigen Kreisschreiben des BSV betreffend die AHV Durch die Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Aus- gleichskassen, vom 26. November 1952, die Weisungen über Versiche- rungsausweis und individuelles Beitragskonto, vom 3. Dezember 1952, und die Wegleitung über die Renten (2. Auflage, Dezember 1952) und das Kreisschreiben Nr. 20a (maßgebenden Lohn) werden 13 Kreisschrei- ben und 8 Nachträge aufgehoben. Anderseits kamen im Jahre 1952 drei neue Kreisschreiben (Nr. 20a, 57, 58) und 2 Nachträge (zu KS Nr. 31a und 57) neu hinzu, sodaß gegenüber den in der letzten Liste (ZAK 1952, S. 84) aufgeführten 36 Kreisschreiben und 11 Nachträgen, nur noch 26 Kreisschreiben und 5 Nachträge gültig sind. Die nachfolgende Liste der noch gültigen Kreisschreiben wird die Uebersicht erleichtern.

A. Nach Nummern geordnet KS Nr. Betreffend:

10 Beitragszahlung, Abrechnung, Geldverkehr und Buchführung

(vom 25. 11. 1947) [Nur Abschnitte A und C/V]

16 Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge (vorn 29. 12. 1947)

2üa Der maßgebende Lohn in der AHV (vorn 31. 12. 1952) 24a Beitragspflicht und Kassenzugehörigkeit der Mitglieder religiöser Gemeinschaften (vorn 28. 12. 1950) 26a Beitragspflicht der Studenten (vorn 28. 112. 1951)

27 Die Ermittlung des maßgebenden Lohnes und die Abrechnung und

Zahlung der Beiträge der in der Heimarbeit tätigen Personen [mit Ausnahme der Stickereiindustrie] (vom 29. 4. 1948)

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28 Die Rechtsmittelbelehrung und das Vorgehen der Kassen nach an-

hängig gemachter Beschwerde (vom 7. 5. [948)

30 Die Abrechnung und Zahlung mittels Beitragsmarken (v. 24.5. 1948)

31a Herabsetzung und Erlaß der Beiträge in den Jahren 1950 und 1951 (vom 23. 9. 1950) Nachtrag (vom 30. 5. 1952) 33a Das Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahren (vom 11. 6. 1951)

35 Die Abschreibung uneinbringlicher Beiträge und zurückzuerstatten-

der Renten (vom 4. 10. 1948) [soweit es sich auf uneinbringliche Beiträge bezieht] 36a Kassenzugehörigkeit, Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkar- ten (vom 31. 7. 1950) 37a Die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen (5. 10. 1951)

40 Die Vorbereitung der Meldeformulare an die Wehrsteuerbehörden

zur Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens auf Grund der Wehr- steuerveranlagung V. Periode (vom 15. 1. 1949) Nachtrag (vom 19. 2. 1951)

41 Die Anwendung des Art. 1 des AHVG (vorn 15. 3. 1949)

Nachtrag (vorn 11. 5. 1949)

43 Die Rückerstattung von AHV-Beiträgen, die von der Eidg. Steuer-

verwaltung nicht als Salär anerkannt werden (vom 6. 5. 1949)

46 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Sozial-

versicherung (vom 12. 4. 1950) Nachtrag (vom 8. 5. 1950)

47 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die AHV

vom 9. Juli 1949 (vom 18. 10. 1950)

48 Die Abänderung verschiedener Bestimmungen des AHVG und der

AHVV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden (v. 5. 1. 1951)

51 Die Revision der Vollzugsverordnung zum AHVG (vorn 30. 4. 1951)

[Soweit es sich auf Beiträge bezieht)

53 Die Aufwertung von Beiträgen (vorn 27. 6. 1951)

54 Das Abkommen zwischen der Schweiz und Oesterreich über Sozial-

versicherung vom 15. Juli 1950 (vom 25. 8. 1951)

55 Das Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik

Deutschland vom 24. Oktober 1950 (vom 18. 10. 1951)

56 Die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden

(vorn 20. 12. 1951)

57 Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staaten-

lose (vom 17. 3. 1952) Nachtrag (vom 15. 7, 1952)

58 Die Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Frank-

reich, Oesterreich und der Bundesrepublik Deutschland (vom 26. 12. 1952)

468

B. Nach Sachgruppen geordnet Versicherungspflicht: Nr. 41 Beiträge: Nr. 20a, 24a, 26a, 27, 30, 31a, 33a, 35, 37a, 40, 43,

48 (Abschnitt B), 51 (Abschnitt A II_-VI), 56

Renten: Nr. 46, 47, 53, 54, 55, 57, 58 Organisation: Nr. 10 (Abschnitte A und C; V), 16, 30, 35, 36 a,

51 (Abschnitt C), 53

Rechtspflege: Nr. 28

Durchführungsfragen der AHV Prozeßentschädigungen an Ausgleichskassen in Strafsachen

Dem kürzlich ergangenen Urteil eines Strafgerichts in AHV-Sachen entnehmen wir, daß einer Ausgleichskasse, welche Strafanzeige einge- reicht hatte, eine Prozeßentschädigung von Fr. 20.— zugesprochen wur- de. Die Zusprechung solcher Prozeßentschädigungen richtet sich nach dem Strafprozeßrecht des betreffenden Kantons. Wir empfehlen daher den Ausgleichskassen, bei Einreichung von Strafanzeigen jeweils zu prüfen, ob allenfalls eine Prozeßentschädigung geltend gemacht werden kann.

Kleine Mitteilungen Die Haftung der Organe und Kassenträger in der AHV Das AHVG enthält in Art. 52 und 70 Bestimmungen über die Haf- tung der Arbeitgeber sowie des Bundes, der Kantone und der Gründer- verbände für Schäden, die dem AHV-Ausgleichsfonds aus der schuldhaf- ten Mißachtung von Vorschriften durch AHV-Organe und Funktionäre entstehen. Damit ist jedoch die Haftungsordnung im Bereich der AHV nicht abgeschlossen. Es bleibt die Haftung für Schäden am Verwal- tungsvermögen der Ausgleichskassen und für Schäden, die Dritten zuge- fügt werden. Hiefür enthält das AHVG keine Normen. Dr. jur. Artur Wjzeler hat nun in seiner kürzlich erschienenen Dissertation« ) d1,-- Haftungsprobleme der AHV zum Gegenstand einer systematischen rechtstheoretischen Untersuchung gemacht. Ausgehend vom Organisationsaufbau der AHV gibt er zunächst einen Ueberblick über die Stellung und die Aufgaben der AHV-Organe sowie der Funktion der Kassenträger (Bund, Kantone, Gründerverbän- de). In eingehender Weise befaßt er sich hiebei mit der komplizierten

*) Dr. jur. Artur Winzeler: «Die Haftung der Organe und der Kassen- träger in der AHV», Zürcher Dissertation, 1952 Juris-Verlag, Zürich.

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verwaltungsrechtlichen Struktur der Ausgleichskassen, welchem Pro- blem er teilweise neue Gesichtspunkte abzugewinnen vermag. Im zweiten Teil seiner Arbeit geht Winzeler auf die einzelnen Haf- tungsverhältnisse ein. Unter dem Kapitel «Die interne Haftung» behan- delt er die Haftung der Arbeitgeber und Kassenträger für Schäden des AHV-Fonds, das Rückgriffsrecht der Haftungsschuldner und die interne Verantwortlichkeit für das Verwaltungsvermögen der Ausgleichskassen. Schließlich kommt die «externe Haftung» zur Sprache, das Einstehen der AHV-Organe und -Funktionäre für Dritten zugefügte Schäden. Jedes Haftungsverhältnis findet seine abschließende Darstellung nach anwendbarem Recht, nach Subjekten des Haftungsverhältnisses, nach Rechtswidrigkeit, Verschulden, Eintritt des Schadens, Geltendmachung der Haftung und Verjährung. Wo das AHVG keine ausdrücklichen Be- stimmungen enthält, wie z. B. für die Frage des Rückgriffes, geht der Verfasser oft mutig eigene Wege. Besonderes Interesse für den Prakti- ker bieten in diesem Zusammenhang Winzelers prozeßrechtliche Aus- führungen. Nach seiner Auffassung können nur AHV-Rekursbehörden bzw. das Bundesgericht verbindlich feststellen, ob ein Schaden im Sinne von AHVG Art. 52 bzw. 70 gegeben ist. Damit deshalb bei bloß rück- griffsweiser gerichtlicher Geltendmachurg der Haftung keine Schwierig- keiten entstehen, empfiehlt der Autor den Arbeitgebern und Kassen- trägern, eine Schadenhaftung gegenüber dem Bund nicht freiwillig an- zuerkennen. Winzeler dürfte hiebei übersehen, daß die Regelung des Rückgriffs sich meistens schon zwangsläufig aus dem internen Ver- hältnis zwischen Funktionär und Ausgleichskasse ergibt. Auch wenn er AHVG Art. 70 dahin auslegt, daß «neben oder an Stelle der Kassen- trägerhaftung» eine solidarische Haftung der Kassenfunktionäre anzu- nehmen sei, wird man ihm kaum folgen können. Selbst wenn man mit den von Winzeler vertretenen Auffassungen nicht in allen Teilen einig geht, kann man seiner Schrift manche wert- volle Anregung entnehmen. Die Diskussion und eventuelle Verwirkli- chung der vom Verfasser de lege ferenda gemachten Vorschläge wird allerdings erst dann einsetzen können, wenn einmal über die Haftungs- fragen genügend Erfahrungen gemacht sind.

Erhöhung der Familienzulagen im Kanton Freiburg

Der Staatsrat des Kantons Freiburg hat am 31. Oktober 1952 einen Beschluß gefaßt, wonach die Kinderzulagen, die von der kantonalen Familienausgleichskasse auszurichten sind, von 10 auf 15 Franken je Kind und Monat erhöht werden. Von einer Erhöhung des von der kan-

470

tonalen Kasse erhobenen Arbeitgeberbeitrages wurde Umgang genom- men. Der erwähnte Beschluß ist auf den 1. November 1952 in Kraft ge- treten.

Aenderungen im Kassenverzeichnis

Ausgleichskasse 31 (VSK) Basel, Elisabethenstraße 23 Tel. (061) 5 84 19 und 2 18 98 kein Postfach

Ausgleichskasse 76 (Müller) Zürich 1, &adelhoferstraße 42 Tel. (051) 24 2155

Ausgleichskasse 95 (Exfour) Basel, Elisabethenstraße 23 Postfach Basel 10

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. BEITRÄGE

1. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Ist zufolge eines Betriebswechsels im Frühling 1949 eine wesentliche und dauernde Einkommensänderung eingetreten, so kann für die Beitragsbe- rechnung 1951 - wenn nur eine überprüfte Wehrsteuerdeklaration Vl. Perio- de vorliegt- auf das Erwerbseinkommen 1949 laut Veranlagung zu den kan- tonalen Steuern 1950 abgestellt werden. AHVV Art. 23b und 22, Abs. 1, lit. b. Bei der Beitragsfestsetzung darf ein Vermögensobjekt nur dann neu bewertet werden, wenn der von den Wehrsteuerorganen veranlagte Wert den wehrsteuerrechtlichen Bewertungsnormen widerspricht. Bei nicht Wehrsteuer- pflichtigen sind die Grundsätze sinngemäß anzuwenden (vgl. Urteil iSa. ED., vom 31. Januar 1952, ZAK 1952, S. 100). Die Rekursbehörde konnte ohne Willkür von der Barschaft von Fr.

18 000.— den Teilbetrag von Fr. 5000 als Betriebskapital werten, weil ein

Pächter mit 5 Hektaren Pachtland und 7-9 Stück Großvieh eines Betriebs- kapitals von einigen tausend Franken bedarf.

H.P. hatte bis Ende März 1949 ein Pachtgut von rund 11 Hektaren. Laut Wehrsteuerveranlagung V. Periode hatte sein durchschnittliches Erwerbsein- kommen 1947/48 (nach Abzug von 4% Zins von Fr. 5000 Betriebsvermögen) Fr. 4497 betragen. Seit April 1949 ist der Versicherte Pächter eines Betriebes von 5 Hektaren. Die Ausgleichskasse bemaß den Beitrag 1951 auf Fr. 147, indem sie von einem Erwerbseinkommen 1949 laut Staatssteuertaxation 1950 von Fr. 4262 ausging, für Betriebsvermögen jedoch keinen Abzug machte mit dem Hinweis, der Versicherte habe für die Staatssteuer 1950 kein investiertes Kapital deklariert. H.P. machte vor der Rekursbehörde geltend, es sei ihm

412 17, seines im Betrieb arbeitenden Eigenkapitals abzuziehen. Die Rekurskom-

mission bewilligte einen Abzug von Fr. 225 (4Y von Fr. 5000) am Einkom- men und bemaß den Beitrag 1951 auf Fr. 131. Die Berufung der Ausgleichs- kasse wies das Eidgenössische Versicherungsgericht aus folgenden Erwä- gungen ab:

1. Nach Ablauf des für die ordentliche Beitragsbestimmung maßgeben-

den, die Einkommensjahre 1947/48 umfassenden Zeitraums hatten sich die Einkommensgrundlagen des Versicherten wesentlich verändert, indem er auf 1. April 1948 das bisherige Pachtobjekt von 11 Hektaren gegen ein kleineres von 5 Hektaren vertauscht hatte. Infolgedessen mußte, laut dem seit Januar

1951 geltenden rev. Art. 23, lit. b, AHVV der Beitrag 1951 von der Ausgleichs-

kasse neu berechnet werden (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 13. Dezember 1951, EVGE 1951, S.254 ff.; ZAR 1952, S.53). Für diese neue Bei- tragsfestsetzung war die Ausgleichskasse auf «alle ihr zur Verfügung stehen- den Unterlagen» angewiesen (Art. 23, Ingress, AHVV). An sich wäre es denk- bar gewesen, den Beitrag 1951 nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkom- men 1949/50 laut Wehrsteuerveranlagung VI. Periode zu bemessen. Allein

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diese Möglichkeit schied deshalb aus, weil laut überprüfter Wehrsteuer- deklaration P.'s Durchschnittseinkommen 1949/50 mit Fr. 2000 das für die Wersteuerpflicht maßgebende reine Mindesteinkommen Fr. 5000 (Art. 3 lit. a des Bundesbeschlusses über die Finanzordnung 1951 bis 1954), und sein Ver- mögen am 1. Januar 1951 mit Fr. 1600 das für die Wehrsteuerpflicht maßge- bende reine Mindestvermögen Fr. 30 000 (Art. 3, lit. h, des Bundesbeschlusses) unterschritten hat. Angesichts dieser Sachlage läßt es sich nicht beanstan- den, daß die Ausgleichskasse mit dem Erwerbseinkommen 1949 laut Veran- lagung zu den kantonalen Steuern 1950 gerechnet hat, und insoweit ist das Vorgehen der Kasse auch von keiner Seite angefochten worden.

2. Streitig ist dagegen die Frage, wie die vom Versicherten in seiner

Staatssteuererklärung 1950 deklarierten und von der Steuerkommission in giobo als richtig hingenommenen Fr. 21 100 Vermögen in Betriebskapital einerseits und Privatvermögen anderseits zu zerlegen seien. Deklariert hatte P. (auf dem kantonalen Formular Staatssteuererklärung 1950», wo zwi- schen betrieblichen und privaten Aktiven und Passiven nicht unterschieden ist): an Aktiven Fr. 31 100 (Fr. 9500 Viehhabe ± Fr. 18000 Barschaft .« Fr.

3600 Wertschriften) und an Passiven Fr. 10 000, sodaß ein Reinvermögen von

Fr. 21 100 resultierte. Die kantonale Wehrsteuerverwaltung anerkannte nur- den Viehbestand als betriebliches Aktivum und stellte ihm die Schuld von Fr. 10 000 als Passivum gegenüber. Demgemäß meldete sie der Ausgleichs- kasse, Ende 1949 hätte P. kein Betriebsvermögen besessen, und gestützt auf die steueramtliche Meldung erging die Kassenverfügung vom 3. März 1952. Im Gegensatz zur Ausgleichskasse anerkannte dann aber die Vorinstanz einen Barbetrag von Fr. 5000 als zusätzliches Betriebsaktivum, was zu einem Abzug im Sinne des Art. 9, Abs. 2. lit. e, AHVG führte. Zu entscheiden ist daher, wel- che Betrachtungsweise den Vorzug verdiene. Der vorinstanzlichen Auf- fassung, rev. Art. 18, Abs. 2, AHVV welche inhaltlich von Art. 9 des Gesetzes ab, kann nicht beigepflichtet werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat diese Ansicht bereits in EVGE 1952, S. 58 f; ZAR 1952, S. 100, abgelehnt. Es hat ent- schieden, beim Eigenkapital im Sinne des Art. 9 AHVG sei grundsätzlich mit dem Wehrsteuerwert zu rechnen, und im einzelnen ausgeführt, bei der Bei- tragsfestsetzung dürfe ein Vermögensobjekt nur dann neu bewertet verden, wenn der von den Wehrsteuerorganen veranlagte Wert den wehi'steuerrecht- liehen Bewertungsnormen widerspreche. An dieser Praxis ist festzuhalten, und zwar aus folgenden Erwägungen: In rev. Art. 18, Abs. 2, ordnete der Bundesrat an, das «im Betrieb inve- stierte Eigenkapital» sei nach den Bestimmungen der Wehrsteuergesetzge- bung zu bewerten. Für die vorinstanzliche Auffassung. den Artikeln 9, Abs. 2, lit. e, AHVG und 18, Abs. 2, AHVV lägen verschiedene Kapitalbegriffe zugrun- de, könnte lediglich der deutsche Wortlaut jener Normen sprechen. In der französischen und italienischen Fassung deckt sich der Verordnungstext mit dem Gesetzeswortlaut: capital propre engagö dans l'exploitation (entrepi'ise); capitale proprio investito nell'azienda. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist nicht anzunehmen, daß der deutsche Verordnungstext der maßgebende sei und der Bundesrat mit der Wendung «investiertes Eigenkapital» einen von dem «im Betrieb arbeitenden Eigenkapital» abweichenden Begriff habe ein- führen wollen. Aber auch die in Art. 18, Abs. 2, der Verordnung enthaltene Bewertungsnorm muß als rechtsbeständig angesehen werden. Durch den Ei'- laß dieser Bestimmung hat der Bundesrat seine Verordnungskompetenz nicht

173

überschritten. Kraft der in Art. 9, Abs. 4, AHVG ihm erteilten Spezialdelega- tion war der Bundesrat ermächtigt, im Dienste des Gesetzesvollzuges den im Gesetz aufgestellten Begriff «im Betrieb arbeitendes Eigenkapital» zu defi- nieren (vgl. BGE 58 1 282 Erw. 3, 62 1 79 und 68 II 95, sowie Fleiner/Giaco- metti, Bundesstaatsrecht S. 408). «Ermittlung des Einkommens aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit» laut Art. 9, Abs. 4, AHVG bedeutet, daß die kantona- len Steuerorgane im Einzelfall vorerst das rohe Erwerbseinkommen (Art. 9, Abs. 2, Ingress, AHVG) festzustellen und hernach die in concreto zutreffenden gesetzlichen Abzüge (Art. 9, Abs. 2, lit. a bis e) zu erwahren und sie gegebe- nenfalls zu bewerten haben. Die Bewertungsvorschrift in Art. 18 AHVV ent- fernt sich inhaltlich nicht vom Gesetz. Sie ergänzt lediglich den Wortlaut des Art. 9, Abs. 2, lit. e, im Rahmen des mit dieser Gesetzesnorm verfolgten Zweckes. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auf Grund der Gesetzesmaterialien. Der Expertenbericht vom 16. März 1945 befaßt sich auf S. 36 bis 38 mit der Veranlagung der Beiträge vorn gemischten (d. h. durch die Faktoren Arbeit und Kapital bedingten) Erwerbseinkommen der Selbständigerwerbenden. Auf S. 38 wird empfohlen, an dem durch die Wehrsteuerbehörden ermittelten ge- mischten Einkommen einen «dem investierten Kapital proportionalen» Abzug vorzunehmen. Alsdann fährt der Bericht fort, die Wehrsteuerverwaltungen seien auch in der Lage, den Organen der AHV «über das im Betrieb investierte Kapital Aufschluß zu geben, damit das Erwerbseinkommen durch Abzug des Ertrages aus dem investierten Kapital vom gemischten Einkommen ermittelt werden kann» (S. 39). Auf diese Weise könnten die Wehrsteuerbehörden «den zuständigen Behörden der AHV durch ein verhältnismäßig einfaches Melde- verfahren die notwendigen Grundlagen für die Bemessung der Beiträge zu- kommen lassen» (S. 40). In der Folge erklärte der Bundesrat in seiner Bot- schaft zur Gesetzesvorlage, es liege nahe, für die Ermittlung des Einkom- mens der Selbständigerwerbenden die Ergebnisse der Steuerveranlagungen beizuziehen, «um gestützt darauf das reine Erwerbseinkommen zu ermitteln» (S. 30). Dabei sei notwendig, «den Ertrag des im Betrieb investierten Kapitals von dem sogenannten gemischten Einkommen des Betriebsinhabers auszuschei- den», worauf schon die Expertenkommission hingewiesen habe (S. 29 der Botschaft). Die Wehrsteuerbehörden sollten «den Ausgleichskassen die defini- tive Einschätzung des Einkommens der Selbständigerwerbenden melden» (S. 159 der Botschaft). Muß daher, nach dem Gesagten, rev. Art. 18, Abs. 2, der Verordnung als gesetzmäßig anerkannt werden, so ist es gegeben, daß mit dem Wehrsteuer- wert des einem Betriebe dienenden Vermögens gerechnet wird. Dies bedeu- tet, daß bei rechtskräftig zur Wehrsteuer veranlagten, im Betrieb investierten Vermögensobjekten deren Wehrsteuerwert als der wirkliche Wert zu gelten hat. Die allgemeine Vermutung, daß das Ergebnis einer in Rechtskraft er- wachsenen Wehrsteuerveranlagung richtig sei (EVGE 1949, S. 61, und 1952 S. 127; ZAK 1949, S. 129, gilt implicite auch für das einem industriellen, ge- werblichen, handels- oder landwirtschaftlichen Betriebe gewidmete Vermö- gen. Immerhin steht es dem Betriebsinhaber frei, im allfälligen Prozeß um den AHV-Beitrag zu beweisen oder doch glaubhaft zu machen, daß die Ver- mögensveranlagung -- in ihrem Ergebnis oder bezüglich einzelner Posten den wehrsteuerrechtlichen Bewertungsnormen widerspreche (für Liegen- schaften vgl. EVGE 1952, S. 56, Erw. 1; ZAK 1952, S. 100). Denn mit Rück-

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sieht auf den engen Zusammenhang zwischen Wehrsteuertaxation und AHV- Beitragsbemessung darf ein Selbständigerwerbender verlangen, daß die kan- tonalen Wehrsteuerbehörden sein Betriebskapital richtig ausscheiden und auch richtig bewerten. Bei der Bestimmung der Beiträge derjenigen Selbstän- digerwerbenden, welche nicht wehrsteuerpflichtig sind und deshalb nach der rechtskräftigen Taxation zu den kantonalen Steuern veranlagt werden müs- sen (vgl. Art. 22, Abs. 1, lit. b, AHVV), sind die vorstehenden Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

3. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz von der - auf kein Betriebs-

vermögen lautenden - Bewertung laut Staatssteue rtaxation 1950 abgewi- chen. Sie hat gefunden, bei einem beweglichen Reinvermögen von Fr. 21100, worunter Fr. 18 000 Bargeld, könne man außer der Viehhabe im Werte von Fr. 9,500 auch einen Barbetrag von Fr. 5000, zusammen Fr. 14 500, zu den be- trieblichen Aktiven zählen. - Laut Wehrsteuerveranlagung V. Periode hat der Versicherte am 1. Januar 1949 einen Viehbestand im Werte von Fr. 14 600 (12 Stück Großvieh) und Fr. 13 000 Barschaft besessen - wie er in der Be- rufungsantw ort glaubwürdi g erklärt-‚ Ende Dezember 1949 jedoch nur noch Vieh im Werte von Fr. 9500 und Fr. 18 000 Bargeld. Unter diesen Um- ständen ist anzunehmen, P. habe den Erlös von rund Fr. 5000 aus Viehver- kauf, welchen er bei Antritt des kleinern Pachtobjektes im April 1949 erzielte, als Reserve für spätere Viehanschaffungen zurückgelegt. Insofern konnte die Vorinstanz ohne Willkür von der Fr. 18 000 betragenden Barschaft den Teil- betrag von Fr. 5000 als Betriebskapital werten. Das rechtfertigte sich umso eher, als ein Pächter mit 5 Hektaren Pachtland und etwa 7-9 Stück Groß- vieh, um bestehen zu können, eines reinen Betriebskapitals von einigen tau- send Franken bedarf. In der Wehrsteuererklärung VI. Periode hat der Ver- sicherte unter anderem eine Viehhabe im Wert von Fr. 7800, Fr. 2500 totes Betriebsinventar, Fr. 16 000 Barschaft und eine Schuld von Fr. 10 000 dekla- riert.----Von der kantonalen Wehrsteuerverwaltung eine Vernehmlassung ein- zuholen, wie das Bundesamt für Sozialversicherung anregt, hält das Eidg. Ver- sicherungsgericht im vorliegenden Fall für überflüssig. (Eidg. Versicherungsgericht i.Sa. H.P., vom 21. Oktober 1952, H 217/52.)

II. Herabsetzung der Beiträge

1, Im Herabsetzungsverfahren können rechtskräftige, im Rechtsmittel- verfahren unangefochten gebliebene Beitragsverfügungen nicht nachträglich revidiert oder versäumte Beschwerden und Berufungen nachgeholt werden. Es steht nur noch zur Diskussion, in welchem Ausmaße die rechtskräftige Beitragsverfügung zu vollziehen, d. h. der Beitrag einzutreiben sei.

2. Vorbehaltlos bezahlte Beiträge können nicht mehr herabgesetzt wer-

den.

Mit Verfügung vom 29. Mai 1951 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge des J.B. für die Jahre 1948-1951 auf Fr. 2300 zuzüglich 5% Verwaltungsko- stenanteil fest. Der Beitragspflichtige bezahlte die rechtskräftig festgesetzten Beiträge vorbehaltlos bis und mit 1. Quartal 1951. Im August 1951 machte er vor der Ausgleichskasse geltend, er habe es versehentlich unterlassen, ge- gen die Verfügung vom 29. Mai 1951 ein Rechtsmittel zu ergreifen, auch habe er irrtümlicherweise die rückständigen Beiträge einschließlich des Beitrages

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für das 1. Quartal 1951 entrichtet. Er ersuchte um Herabsetzung des Beitrags für die übrigen 9 Monate des Jahres 1951 nach Maßgabe eines Nettoeinkom- mens von Fr. 20 000, da ihm die Leistung der Beiträge auf der ursprünglichen Basis nicht zugemutet werden könne. Da die Ausgleichskasse das Herabset- zungsgesuch abwies, erhob J.B. Beschwerde. Die kantonale Rekursbehörde entschied, daß eine Herabsetzung gemäß AHVG Art. 11, Abs. 1, nicht in Fra- ge komme, weil die Beiträge für die Jahre 1948 bis 1950 und für das 1. Quar- tal 1951 schon vor der Einreichung des Herabsetzungsgesuches vorbehaltlos bezahlt worden seien. Hinsichtlich des Beitrages pro II. bis IV. Quartal 1951 bilde eine finanzielle Bedrängnis nicht den einzigen Grund für eine Herab- setzung nach AHVG Art. 11, Abs. 1. So habe die Eidg. Erlaßkommission in Steuersachen die Voraussetzungen für einen Erlaß der Wehrsteuer bei einer ofensichtlich zu hohen Steuerveranlagung als erfüllt erachtet. Die Rekurs- kommission habe deshalb nicht die geringsten Bedenken, bei entsprechender Beitragsveranlagung eine Herabsetzung zu gewähren. Eine Rückerstattung im Sinne der Anregung der Ausgleichskasse falle außer Betracht. Im vorliegen- den Falle komme dazu, daß auf dem Einkommen eines einzigen Jahres die AHV-Beiträge für 4 Jahre zu bezahlen seien, solche Auswirkungen einer in der AHV ohne speziell gesetzliche Ermächtigung verankerte Ordnung, deren Gesetzmäßigkeit mit guten Gründen bestritten worden sei, müßten jedenfalls im Herabsetzungsverfahren korrigiert werden. Da der festgesetzte Beitrag stark übersetzt sei, müsse die Angelegenheit durch die Ausgleichskasse weiter abgeklärt werden. Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt Berufung ein. Das Eidge- nössische Versicherungsgericht hieß diese aus folgenden Erwägungen gut:

1. Nach Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Bestimmung ist die Herab-

setzung eine besondere Form des Beitragsbezugsverfahrens, indem die rechts- kräftige Beitragsverfügung an sich nicht revidiert, sondern nur entschieden werden soll, inwieweit sie zu vollziehen bzw. der Beitrag einzutreiben sei. Es handelt sich somit nicht um eine Korrektur der Veranlagung, denn diese zu überprüfen ist Aufgabe des ordentlichen Rechtsmittels-, und nicht des Herab- setzungsverfahrens. Wenn demgegenüber die Vorinstanz hinsichtlich des Bei- trags für das II., III. und IV. Quartal 1951 erklärte, «sie habe nicht die ge- ringsten Bedenken», bei übersetzter Beitragsveranlagung eine Herabsetzung zu gewähren, so widerspricht eine solche Auffassung der rechtlichen Natur des Instituts der Beitragsherabsetzung; denn auf dem Wege der Herabsetzung können rechtskräftige, im Rechtsmittelverfahi'en unangefochten gebliebene Beitragsfestsetzungen nicht nachträglich revidiert oder versäumte Beschwer- den und Berufungen nachgeholt werden. Eine andere Betrachtungsweise ver- kennt die verschiedenen Funktionen des Veranlagungs- und Herabsetzungs- verfahrens. Da bei der Herabsetzung nicht Gründe für den Bestand und Um- fang der Beitragsforderung, sondern bloß für deren Geltendmachung maß- gebend sind, steht die Regelung von Art. 22 AHVV hier nicht zur Diskussion. Im übrigen hat das Eidg. Versicherungsgericht zu der von der Vorinstanz angeschnittenen Frage der Gesetzmäßigkeit von Art, 22 AHVV in einem grundlegenden Entscheid (EVGE 1951, S. 109; ZAK 1951, S. 265), einläßlich Stellung bezogen. Die Vorinstanz beruft sich ferner auf die Praxis der Eidg. Erlaßkommission in Steuersachen. Der AHV-Beitrag hat aber eine we- sentlich andere, der Steuer nicht gleichzusetzende Funktion. Dies zeigt sich darin, daß er im Konkursfall privilegiert ist und seine Ermäßigung im Ge-

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gensatz zum Steuererlaß sich nicht einseitig zugunsten des Gesuchstellers und seiner Familie auswirken, sondern auch zu empfindlichen Einbußen an Alters- und Hinterlassenenrenten führen könnte. Angesichts der wesentlichen Unterschiede zwischen Steuererlaß und AHV-Beitragsherabsetzung vermag der Umstand, daß Steuererlaßbehörden gelegentlich an die Erfordernisse des Erlasses etwas weniger strenge Anforderungen stellen, keinerlei Rückwirkun- gen auf die AHV-Rechtsprechung auszuüben; denn die Normen der AHV sind auf Grund des Gesetzes und der ihnen zugrundeliegenden Wertungen auszu- legen. Im übrigen handelt es sich bei den von der Vorinstanz visierten Ent- scheiden der Eidg. Erlaßkomrnission in Steuersachen um ganz speziell liegen- de Einzelfälle, aus denen sich ohne Würdigung ihrer tatbeständlichen Beson- derheiten auch für das Steuerrecht selbst kaum generelle Schlußfolgerungen ableiten lassen. Die sinngemäße Interpretation von Art. 11, Abs. 1, AHVG führt nun, wie das Eidg. Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung dargelegt hat, zum Schluß, daß diese Norm eine Ausnahme von gesetzlichen Grundregeln darstellt, die nur außerordentlichen Fällen wirtschaftlicher Be- drängnis zugedacht ist. Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist daher grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die vorhandenen wirtschaftlichen Mittel den Notbedarf des Versicherten und seiner Familie nicht decken oder nach Aufbringung des ordentlichen Beitrags nicht decken würden. Nach rich- tiger Auslegung sind demnach an das Erfordernis der «Unzumutbarkeit» in- nerhalb der Grenzen des Wortsinns strenge Anforderungen zu stellen. Im Lichte dieser Rechtsprechung kann im Hinblick auf seine vorzügliche wirtschaftliche Gesamtsituation nicht gesagt werden, daß sich der Berufungs- beklagte in Not befinde oder durch die Bezahlung des restlichen Beitrags pro

1951 in eine Notlage geraten würde. Eine Herabsetzung für die 3 Quartale

des Jahres 1951 ist daher abzulehnen.

2. Was die Beiträge für die Jahre 1948 bis 1950 und für das erste Quartal

1951 anbetrifft, so wurden diese schon vor der Einreichung des Herabset-

zungsgesuches, welches übrigens anfänglich nur die noch ausstehenden Bei- träge pro 1951 betraf, bezahlt. Durch die Zahlung hat aber das Beitragsbe- zugsverfahren seinen Abschluß gefunden, weshalb eine Reduktion von vor- neherein nicht gewährt werden kann, wie die Vorinstanz in diesem Punkte zutreffend ausgeführt hat. Die Frage, wie es zu halten wäre, wenn der Ver- sicherte gleichzeitig ein Gesuch eingereicht oder unter ausdrücklichem Vor- behalt eines noch zu behandelnden Gesuchs einbezahlt hätte, stellt sich hier nicht, da die Beiträge vorbehaltlos entrichtet wurden. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. J.B., vom 17. Oktober 1952, H 226/52.)

B. ÜBERGANGSRENTEN

Wohnsitz Der Bezüger einer Uebergangsrente, der sich ins Ausland begibt, aber sei- nen schweizerischen Wohnsitz beibehält, bleibt nur noch beschränkte Zeit, längstens ein Jahr nach der Ausreise rentenberechtigt.

Frau Sch. bezog seit 1. Januar 1948 eine Uebergangsrente. Im August

1951 verreiste sie nach Kapstadt zum Besuche eines Sohnes. Die Rückkehr

war auf Anfang 1952 in Aussicht genommen worden; sie mußte jedoch wegen Mangel an Schiffsplätzen auf den Sommer verschoben werden. Als die Aus-

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gleichskasse von der Landesabwesenheit der Rentnerin erfuhr, sistierte sie die Auszahlung und verlangte Rückerstattung der ab 1. September 1951 ausge- richteten Rentenbeträge. Ein in der Schweiz wohnhafter Sohn der Frau Sch. focht die Kassenverfügung mit Beschwerde an. Die kantonale Rekurskom- mission hieß die Beschwerde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Rente auch für die Monate Juni und folgende des Jahres 1952 zu bezahlen. Die Kasse legte Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hat nach folgenden Er- wägungen entschieden: Eine der Voraussetzungen, um Anspruch auf eine Uebergangsrente zu besitzen, ist nach Art. 42 AHVG, daß der Ansprecher in der Schweiz wohn- hafter Schweizerbürger sei. «Wohnhaft sein» wurde bereits in frühern Ent- scheidungen ausgelegt als «den zivilrechtlichen Wohnsitz habend». Daß dieser Wohnsitzbegriff des Art. 23 ZGB auch eine mehr 'oder weniger lange Unter- brechung des tatsächlichen Aufenthaltes zuläßt und damit gegebenenfalls dazu führt, mehrere Monatsrenten auflaufen und dem Anspruchsberechtigten dann erst nachträglich zukommen zu lassen, wurde nicht als entgegenstehend erachtet, da ja auch bei ununterbrochenem Aufenthalt am Wohnsitz die Ren- tenauszahlung beträchtliche Verzögerung erfahren kann durch vorausge- hende administrative Erhebungen oder durch einen Rechtsstreit über den An- spruch. Vgl. die nähern Ausführungen im grundlegenden Urteil vom 10. Au- gust 1949 in Sachen G. (EVGE 1949, S. 206, ZAK 1949, S. 462). Es handelte sich im erwähnten Fall um eine Aufenthaltsunterbrechung von wenigen Monaten. In einem Falle S. (Urteil vorn 10. Dezember 1951, ZAK 1952, S. 231) befand sich die rentenberechtigte Person, eine Vaterwaise, zu Ausbildungszwecken ein Jahr lang in einem ausländischen Institut, was nach Art. 26 ZGB von vornherein keine Aenderung des Wohnsitzes bewirken konnte, aber auch sonst nicht als rechtserheblich betrachtet wurde, weil effektive Rentenbezügerin ohnehin die in der Schweiz verbliebene Mutter war. Anders lag hingegen ein am 3. Juli 1952 beurteilter Fall B. (ZAK 1952, S. 404), indem die berechtigte Person über 11 Jahr in Amerika abwesend war. Wegen dieser langen Ab- wesenheitsdauer in Verbindung mit weitern Indizien wurde Begründung eines neuen Wohnsitzes angenommen, sodaß das Rentenbezugsrecht rückwir- kend ab Zeitpunkt der Ausreise erlosch. Nun kann aber unter Umständen eine Landesabwesenheit relativ lange dauern, ohne daß im übrigen die Verhältnisse derart wären, daß eine Wohn- sitzänderung angenommen werden könnte. Da erhebt sich die Frage, ob mit den Zwecken einer Uebergangsrente, die ja nur für den Bedarfsfall vorgesehen ist, vereinbar sei der Weiterbezug durch eine Person, deren wirtschaftliche Lage wegen ihrer Abwesenheit nicht überprüfbar ist und bei welcher während ihres Auslandaufenthaltes vielleicht gar kein Bedürfnis für eine Rente be- steht. Im Hinblick auf diese Situation würde, wenn auch im allgemeinen bei Auslandsaufenthalt das Einkommen nicht höher zu sein pflegt als zu Hause, unbeschränkte Weiterzahlung der Rente dem Gesetzeszweck sicherlich nicht entsprechen. Deshalb kann der Wohnsitzbegriff im Zusammenhang mit den Voraussetzungen des Art. 42 nur innerhalb der Grenzen, wie sie durch den Zweck der Uebergangsrenten gesetzt sind, zur Anwendung kommen, d. h. nur in dem Sinne, daß bei einer Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthaltes am schweizerischen Wohnsitz das Rentenbezugsrecht trotz Fortbestehens dieses

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Wohnsitzes entfallen kann, wenn und soweit die Landesabwesenheit eine ge- wisse maximale Dauer überschreitet. Für die Bestimmung dieses Maximums können den geltenden Verord- nungsvorschriften Anhaltspunkte entnommen werden. So dem Art. 66, lit. f, AHVV, der die Rentenbemessung nach Ortsverhältnissen beschlägt und sich auf Personen bezieht, die innnerhalb der Schweiz den Aufenthaltsort wech- seln. Er schreibt vor, daß wenn die Abwesenheit vom Wohnsitz mindestens

6 Monate dauert und eine Rückkehr in absehbarer Zeit nicht in Aussicht

steht, dann der Aufenthaltsort maßgebend zu sein hat. Abgesehen davon, daß durch diese Norm das Rentenbezugsrecht als solches nicht berührt wird, be- steht doch eine Parallele zum Fall einer Verlegung des Aufenthaltes von der Schweiz nach dem Ausland. In Betracht zu ziehen ist ferner die Vorschrift von Art. 69, Abs. 3, daß die Ausgleichskassen jährlich einmal die wirtschaft- lichen Verhältnisse des Rentenbezügers zu kontrollieren haben, sowie die von Art. 59, Abs. 3, wonach eine Erhöhung des Einkommens in der Regel nicht zu neuer Rentenfestsetzung im selben Jahr führt, was also einem Rentenbe- züger unter Umständen für 11 Monate eine inzwischen zu hoch gewordene Rente sichert.- In Anlehnung an die in den erwähnten Vorschriften aufge- stellten Fristen erscheint es als angezeigt, bei fortgesetztem Auslandsauf- enthalt auch ohne Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im Prinzip ein Renten- bezugsrecht für die Dauer von längstens einem Jahr anzuerkennen. Wie weit im einzelnen Fall zu gehen sei, hängt von den betreffenden individuellen Ver- hältnissen ab. Selbstverständlich kommt in allen jenen Fällen, in denen aus den Umständen auf die Absicht einer Wohnsitzverlegung geschlossen werden muß, ein Rentenbezugsrecht schon von Anfang an nicht in Frage. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und steht auch außer Zweifel, daß die Rentnerin während ihres Auslandaufenthaltes ihren Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgeben wollte. Es handelt sich deshalb einzig darum, für welche Dauer unter den gegebenen Verhältnissen der Weiterbezug der Rente zuzugestehen sei, ob für ein ganzes Jahr oder nur für eine kürzere Zeit. Daß der Auslandaufenthalt ursprünglich nur für etwa 6 Monate geplant war und daß die Rückreise lediglich durch den Mangel an Schiffsplätzen, also durch einen vom Willen der Rentnerin unabhängigen Faktor verzögert wurde, ist von vornherein als glaubhaft angenommen worden. Schon insofern steht da- her einem Weiterbezug der Rente für mehr als 6 Monate nichts entgegen. Günstigere Einkommensverhältnisse während des Auslandaufenthaltes sodann könnten nur dann eine Rolle spielen, wenn ein augenfälliger Unterschied ge- genüber der Einkommenslage zu Hause bestanden hätte, so daß von einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme der AHV gesprochen werden könnte Das ist jedoch hier keineswegs der Fall. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich der Rentnerin ein Weiterbezugsrecht für ein volles Jahr ab Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz zuzubilligen. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. L.Sch., vom 8. November 1952, H 250/52.)

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C. VERFAHREN

Vorentscheicle kantonaler Rekursbehörden, womit diese auf ein Revisions- gesuch nicht eintreten oder das Vorhandensein eines Revisionsgrundes ver- neinen, können nicht mit Berufung an das Eidgenössische Versicherungsge- richt weitergezogen werden. (Eidg. Versicherungsgericht iSa. D. d.B. S.A., vom 3. Oktober 1952 H 143/52.)

D. STRAFSACHEN

Wann ist die Strafnorm von AHVG Art. 87/3 subjektiv erfüllt?

In der Strafsache M.Sch. war unbestritten, daß die Angeklagte im Sinne von BGE 76 IV 181 (vgl. ZAR 1950, S. 322) «als Arbeitgeber einem Arbeitneh- mer Beiträge vom Lohn abzog, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfrem- dete». Die Vorinstanz vertrat jedoch die Auffassung, die Angeklagte habe zwar grobfahrlässig, aber nicht willentlich die abgezogenen Beiträge ihrem Zwecke entfremdet. Da es ihr somit am Vorsatz gefehlt habe, könne sie nicht wegen des Vergehens von AHVG Art. 87/3 bestraft werden. Gegen dieses Urteil reichte die zuständige Staatsanwaltschaft strafrecht- liche Beschwerde beim Kantonsgericht ein. Aus dem Urteil des Kantonsge- richts: «Die Vorinstanz verneint den Vorsatz in casu zu Unrecht. Welches die Motive sind für die Nichtablieferung der Beiträge, ist nämlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 87, Abs. 3, AHVG nicht ausschlaggebend. Es genügt, daß der Pflichtige die Ablieferung bewußt und gewollt unter- läßt. Wenn die Angeklagte geltend macht, sie habe ihre gesetzliche Pflicht deshalb vernachlässigt, weil ihr das nötige Personal fehlte, so gibt sie damit zu, wissentlich und willentlich gehandelt zu haben. Ihr Wil- le ging eben zumindest dahin, durch die bewußte Nichtablieferung den notwendigen Zeitaufwand zu vermeiden. Daraus erhellt, daß sie nicht nur wissentlich, sondern auch willentlich und damit vorsätzlich handelte, wobei, wie dargelegt, der Beweggrund für die Frage des Vorsatzes ir- relevant ist. Die Strafnorm von Art. 87, Abs. 3, AHVG ist mithin auch subjektiv erfüllt.» Die Beschwerde wurde daher gutgeheißen, das angefochtene Urteil auf- gehoben und die Sache zur Verurteilung der Angeklagten gestützt auf Art. 87, Abs. 3 AHVG an die Vorinstanz zurückgewiesen. (Rantonsgerichtsausschuß von Graubünden i.Sa. M.Sch., vom 8. Oktober 1952.)

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Inhaltsverzeichnis des 12. Jahrgangs A. Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Artikel

Seite Der finanzielle Stand der AHV 1 Die Verwaltungskostenrechnungen der Ausgleichskassen 1948---1950 13 Interessantes über die Arbeitgeberkontrollen 32 Die Folgen unrichtiger Kassenverfügungen 34 Vor einer neuen Revision des AHVG 61 Der Beitragsbezug von Studenten 74 Die Verwaltungskostenzuschüsse und -vergütungen an die Ausgleichs- kassen für die Jahre 1952 und 1953 81 Die Stimme eines Arbeitgebers ........... 83 Die Verwendung der Einnahmenüberschüsse der AHV ..... 105 Funktion und Aufgaben der externen Revisionsstellen in der AHV 110 Der Stand der zwischenstaatlichen Abkommen auf dem Gebiete der AHV 115 Von Monat zu Monat . . . 153, 201, 233, 273, 309, 361, 405, 443 .

Die Rechnung des Ausgleichsfonds der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung für das Jahr 1951 156 Die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 162 «Beitragsfreies Erwerbseinkommen der Nichterwerbstätigen»? 166 Verschwundene und Verschollene 170 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1951: Alters- und Hinterlassenenversicherung . 174 Neue Weisungen in Sicht 202 Rentenauszahlung an Vertreter 206 Kalendarische Merkwürdigkeiten 214 «Beihilfe an alte Arbeitnehmer» und «Beihilfe an Alte» -die franzö- sischen Gegenstücke zu unseren Uebergangsrenten 216 Probleme des maßgebenden Lohnes .........234, 286 Die Mannigfaltigkeit in der Einheit .......... 239 Das Ergebnis der Arbeitgeberkontrollen 245 «Die Frau, die sich selbst zur Witwe machte» 249 Die Grundzüge des italienischen Gesetzes vorn 4. April 1952, Nr. 218, betreffend die Anpassung der Leistungen der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge 252 Aus den Jahresberichten der Ausgleichskassen für 1951 . .‚275, 317 . .

Warum Buchführungsweisungen ? 278 Die Kontrolle der laufenden Rentenverpflichtungen und die tatsächli- chen Auszahlungen 282 Ueber den Rentenanspruch außerehelicher Kinder 291 Die neue kanadische Gesetzgebung über die soziale Sicherheit 296 Das Weisungsrecht gemäß AHVG Art. 172, Abs. 1 ...... 311 Schweizerische Ausgleichskasse und Staatsverträge 326 Statistik der Uebergangsrenten im Jahre 1951 332 Mitwirkung der Zivilstandsämter im Rentenfall 337

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Seite Gedanken zu den Rentenauszahlungen im Jahre 1951 .....339 Der Jahresbeitrag der Studenten wird fällig .........341 Beitragspflicht und Konkubinat ..........342 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung in den Vereinigten Staaten von Nordamerika ..............344 Statistik der ordentlichen Renten im Jahre 1951 ......364 Zwei technische Maßnahmen auf dem Gebiete der Renten 369 Kreuz und quer durch die Arbeitgeberkontrolle ......371 Die AHV-Ausgleichskassen im Dienste anderer Sozialwerke 376 Aufklärung tut immer noch not ..........380 AHV-Streitsachen vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 1951 381 Die schwedischen Volkspensionen ...........385 Ein Sozialversicherungsabkommen mit Belgien ......407 Die Praxis der Strafgerichte in AHV-Sachen .......417 Die Herabsetzung der Beiträge im Jahre 1950 .......423 Umstrittene Tabulierlisten ............426 Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterversicherung befreiter Per- sonen .................428 Rückblick und Ausblick .............445 Humor in der AHV ..............465 Verzeichnis der Kreisschreiben ..........84,467

II. Durchführungsfragen der AHV

Versicherte Personen Verfügungen betreffend Befreiung von der obligatorischen Versicherung 134 Der Beitritt schweizerischer Stagiaires im Ausland zur freiwilligen Versicherung ...............134 Jugoslawische Volontäre in schweizerischen Betrieben . . . . 298 Beiträge Bezug der Beiträge von gutgeschriebenen Lohneinkommen . . . 39 Die Berechnung des persönlichen Beitrages bei wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlagen im Sinne von AHVV Art. 23, lit. b. . 178 Die Entrichtung von Beiträgen aus dem Einkommen aus Zimmerver- mietung und Kostgeberei ............179 Können auf Grund provisorischer Verlustscheine Beiträge als uneinbring- lich abgeschrieben werden? 220 Beitragserhebung in der Zeit vor Aufgabe einer selbständigen Erwerbs- tätigkeit ................349 Die Nachforderung von Beiträgen ..........349

Renten Todesdatum und Hinterlassenenrenten.Anspruch ......180 Ueberflüssiger Kontenzusammenruf ? 180 Uebergangsrenten und Wohnsitz ..........221 Waisenrenten für Verheiratete? ..........299 Renten an italienische Staatsangehörige ........300

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Seite Der Rentenanspruch der Ehefrau ..........350 Rentenanspruch der Stief- und Pflegekinder .......351 Rentenanspruch der Waisen im Militärdienst . ? . . . . . . 390

4. Organisation

Mutationen im Register der Abrechnungspflichtigen .....86 Beim Sitz der Ausgleichskassen sind keine Arbeitgeberkontrollen vor- zunehmen ................87 Gerichtliche Zusprechung einer Entschädigung für die mit der Wieder- erlangung des Versicherungsausweises gehabten Umtriebe . . 262 Bestreitung der Kassenzugehörigkeit im Verfahren vor Versicherungs- gericht ................429

IV. Kleine Mitteilungen

Sitzung der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherungskomrnission 40 Bestellung der Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherungskommis- sion für die Amtsdauer 1952-1955 .........41 Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV .......41 Saarland ................42 Die Verwendung der Versichertennummer für militärische Kontroll- zwecke ................42 Versicherungswirtschaftliches Seminar der Handelshochschule St.Gallen 43 Personelles ..............43,89, 352 Aenderungen im Kassenverzeichnis . . 43, 139, 226, 264, 301, 352, 394 Motionen und Postulate ............87 Postulat Bratschi ..............87 Kleine Anfrage Sollberger ............88 Kommission für die Rentenwegleitung .........88 Verordnung übel' die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an Ausländer und Staatenlose ..............135 Die 10. Sitzung der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversi- cherungskommission .............135 Die Mitglieder der Eidg. AHV-Kommission .......136 Die Mitglieder der Ausschüsse und des Schiedsgerichts der Eidg. AHV- Kommission ...............138 Kommission für die Rentenwegleitung .........139 Merkblatt für die freiwillige Versicherung ........139 Postulat Munz ...............181 Die Kosten der AHV-Pauschalfrankatur im Jahre 1951 . . . 182 Motion Guinand ...............222 Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV .......223 Neuere Literatur zur Sozialversicherung und AHV . 226, 301 Postulat Munz ...............262 «Die Durchführung der Wirtschaftsartikel auf dem Gebiete der Sozial- versicherung» .............263 «Der Einkommensbegriff in der AHV» .........263 Postulat de Courten .............300 Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung . . 300, 431

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Seite Neuer Sozialattach in London ...........301 Literatur zur AHV ............391 433 Postulat Masina ...............430 Postulat Meister ..............430 «Der Rechtsschutz des Versicherten in der eidg. Alters- und Hinterias- senenversicherung» .............431 Vorlesungen über Sozialversicherung .........432

V. Gerichtsentscheide

1. Versicherte Personen ...........44, 95

2. Beiträge

Beitragspflicht .............184 Erwerbseinkommen ...........97, 185 Einkommen aus unselbständigem Erwerb 45, 98, 140, 187, 189, 227 302, 395, 397, 437 Einkommen aus selbständigem Erwerb 45 53, 99, 100 ‚141, 142 -

270, 303, 353, 398 Nichterwerbstätige ............191 Beitragsberechnung ..............5 Herabsetzung von Beiträgen .........143, 354 Erlaß von Beiträgen ............228 Rückforderung von Beiträgen ........145, 434

3. Renten

Rentenanspruch Hinterlassenenrenten ..........400 Witwenrente ........147, 194, 196, 200, 438 Witwenabfindung ............56 Waisenrente ............196, 230 Mutterwaisenrente ...........439 Ordentliche Renten Rentenberechnung ...........358 Ueb ergangsrenten Anrechenbares Einkommen ...... 57, 58, 198 Wohnsitz .............231, 404 Rentenauszahlung .......... 149 Erlaß der Rückerstattung .........441 Rückerstattung der Beiträge .........434

4. Verfahren ........... 199, 306 . . .

5. Strafsachen ..........58, 150, 199, 200, 306

B. Wehrmannsschutz Von der Lohn- und Verdienstersatzordnung zur Erwerbsersatzordnung 23, 30, 72 132, 159, 219, 257, 383, 384, 448 Die Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung im Jahre 1951 . 157

484

Seite Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1951: Wehrmannsschutz ..........177

Durchführungsfragen:

Arreststrafen außerhalb des Militärdienstes .......222

Gerichtsentscheide .............90- 93

C. Familienschutz Die definitive Ordnung der Familienzulagen für die Landwirtschaft 64, 65, 116, 131, 259, 260 Aus dem Bericht des Bundesrates über seine Geschäftsführung im Jahre 1951: Familienschutz ...........178 Familienzulagen im Kanton St. Gallen ........415 Neuerungen auf dem Gebiete dci' Familienzulagen für landwirtschaft- liche Arbeitnehmer und Bergbauern .........461

Kleine Mitteilungen

Verallgemeinerung der Familienzulagen im Kanton Tessin 183 Erhöhung der Kinderzulagen im Kanton Luzern ......224 Verallgemeinerung der Familienzulagen im Kanton Zug 224 Erhöhung der Geburtszulagen im Kanton Neuenburg .....264 Familienausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterveibandes 351 .

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Der Bericht über die Eidgenössische Alters- und Hinter- Iasseneiiversicherung im Jahre 1951 mit dem Bericht der Ixperteiikomiiilssion für die Untersuchung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Ausgleichs- fonds der 411V, vom 26. Juli 1952

erscheint demnächt in deutscher und französischer Sprache gedruckt

INHALT I. Teil: Vorwort Stand der Gesetzgebung und der -

zwischenstaatlichen Vereinbarungen Die Organe der AHV Der Vollzug der AHV -

Die Durchführung der freiwilligen AHV für Auslandschweizer Rechnungsergebnisse -

Die finanzielle Lage Die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge

II. Teil: Einleitung - Auswirkungen der AHV auf die Kapitalbildung, den Geld- und Kapital- markt Auswirkung des Ausgleichsfonds auf Banken, Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen - Einfluß des Finanzsy- stems der AHV auf den Konjunkturverlauf Die Höhe des Ausgleichsfonds der AHV

Der Bericht kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Bern, bezogen werden

Preis: Gesamtbericht, I. und II. Teil, Fr. 3.50

Der II. Teil: Bericht der Expertenkommission für die Unter- suchung der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 26. Juli 1952, ist beim Bundesamt für Sozialversicherung auch als Separatdruck beziehbar. Preis Fr. 2.-

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