Gesuch für die kollektive Bewilligung zur Übertragung der Aufgabe «Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Kinderbetreuungsstrukturen und Tagesfamilienbetreuung» durch im Kanton Genf tätige Familienausgleichskassen (ab 1. Januar 2020)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
27. Juli 2019
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 413
Gesuch für die kollektive Bewilligung zur Übertragung der Aufgabe «Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Kinderbetreuungs- strukturen und Tagesfamilienbetreuung» durch im Kanton Genf tä- tige Familienausgleichskassen (ab 1. Januar 2020) Mit dieser Mitteilung informieren wir Sie über das Gesuch des Kantons Genf für die kollektive Bewilli- gung zur Übertragung der Aufgabe «Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Kinderbetreuungs- strukturen und Tagesfamilienbetreuung» durch im Kanton Genf tätige Familienausgleichskassen ab 1. Januar 2020. (Mitteilung gemäss Weisungen über die Übertragung weiterer Aufgaben an die Aus- gleichskassen, WÜWA, Rz. 4203).
Das Genfer Parlament hat am 31. Januar 2019 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kinderbe- treuungsstrukturen und Tagesfamilienbetreuung verabschiedet 1. Zur Verwaltung des Fonds für die vor- schulische Betreuung sowie die Koordination und Planung in diesem Bereich wurde die Stiftung «Fon- dation pour le développement de l’accueil préscolaire» eingerichtet (Art. 18 LSAPE). Aufgabe der Stif- tung sind insbesondere die Beitragserhebung und die Auszahlung der Leistungen (Art. 19 LSAPE und Statuten der Stiftung).
Im Rahmen der kantonalen Umsetzung der Unternehmenssteuerreform hat der Genfer Staatsrat dem Kantonsparlament die Übertragung der weiteren Aufgabe «Erhebung von Beiträgen zur Finanzierung der Kinderbetreuungsstrukturen und Tagesfamilienbetreuung» beantragt.
Ab dem 1. Januar 2020 erheben alle im Kanton Genf tätigen Familienausgleichskassen (FAK) einen Beitrag von 0,07 % auf der Summe der beitragspflichtigen Löhne, um die Massnahme im Bereich Kin- derbetreuungsstrukturen und Tagesfamilienbetreuung zu finanzieren (Art. 7A Abs. 4 LSAPE). Konkret sind diejenigen FAK für den Beitragsbezug zuständig, bei denen beitragspflichtige Arbeitgeber gemäss Genfer Familienzulagengesetz 2 angeschlossen sind (Art. 7C und Art. 7D Abs. 1 LSAPE).
1 Loi modifiant la loi sur les structures d’accueil de la petite enfance et sur l’accueil familial de jour (LSAPE)
(RFFA) (12009) Statuten der «Fondation pour le développement de l’accueil préscolaire» https://www.ge.ch/legislation/ -> Änderungen folgen (rs/GE) -> Inkrafttreten vom Staatsrat zu bestimmen 2 Art. 23 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 Genfer Familienzulagengesetz (Loi sur les allocations familiales, LAF)
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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 413
Das BSV hat der Genehmigung der Aufgabenübertragung im Grundsatz zugestimmt. Noch näher fest- zulegen ist die konkrete Ausgestaltung der Entschädigung an die FAK. Gemäss Artikel 7F Absatz 1 LSAPE sind die Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen im Beitrag enthalten. Absatz 2 prä- zisiert, dass der Staatsrat den Verwaltungskostenbeitrag festlegt, der auf den Beiträgen erhoben wird. Das BSV hat den Kanton Genf aufgefordert, bei der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsaus- gleichskassen (VVAK) abzuklären, ob das gewählte Entschädigungsmodell dem Bedarf der betroffenen Kassen entspricht. Der Staatsrat wird Einzelheiten dazu somit zu einem späteren Zeitpunkt in der Durch- führungsverordnung festlegen.
Das BSV steht der Genehmigung des Gesuchs grundsätzlich positiv gegenüber, wartet aber noch die zusätzlichen Unterlagen ab, bevor es eine definitive Entscheidung fällt.