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Nachtrag 4 zu den Weisungen über die Rückvergütung der an die AHV bezahlten Beiträge im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 AHVG und der RV-AHV (Rück); gültig ab 01.01.2025, Stand 01.01.2025

Nachtrag 4 Weisungen über die Rückvergütung der an die AHV bezahlten Beiträge im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 AHVG und der RV-AHV (Rück)

Gültig ab 1. Januar 2025

Stand: 1. Januar 2025

318.106.22 d Rück

10.24

Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2025

Der vorliegende Nachtrag 4 enthält eine Präzisierung, wonach für die Geltendmachung der Rückvergütung der AHV-Beiträge keine Verjährungsfrist gilt. Indessen sind bei der Festlegung der rückver- güteten AHV-Beiträge sind die Verjährungsbestimmungen gemäss Art. 24 ATSG anwendbar.

Gemäss langjähriger Praxis werden die Anträge für eine Rückvergü- tung vollständig von der Schweizerischen Ausgleichskasse bearbei- tet. Entsprechend wurde Art. 8 Abs. 1 RV-AHV in dem Sinne ange- passt, dass die Anträge der versicherten Personen auch direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen sind. Dieser Än- derung wird im vorliegenden Nachtrag Rechnung getragen.

Die geänderten Randziffern sind mit dem Vermerk 1/25 gekenn- zeichnet.

EDI BSV | Weisungen über die Rückvergütung der an die AHV bezahlten Beiträge im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 AHVG und der RV-AHV (Rück) Gültig ab 1. Januar 2025 | 318.106.22

14 Das Recht der versicherten Person, die Rückvergütung ih-

1/25 rer Beiträge zu beantragen, verjährt nicht. Bei der Berech- nung der rückvergütbaren Beiträge gelten jedoch die Grundsätze über die Nachzahlung von Renten sinnge- mäss.

34 Die Rückvergütung der AHV-Beiträge ist bei der Schweize-

1/25 rischen Ausgleichskasse geltend zu machen, die die Be- rechnung und Auszahlung der Rückvergütung vornimmt.

35 aufgehoben

38 Die Schweizerische Ausgleichskasse ist verpflichtet, die

1/25 gesuchstellende Person auf die allenfalls nachteiligen Fol- gen der Beitragsrückvergütung aufmerksam zu machen. Gesuchstellende Personen mit Angehörigen, die das Schweizer Bürgerrecht oder dasjenige eines Vertragsstaa- tes besitzen, sind darauf hinzuweisen, dass ihre Hinterlas- senen nach ihrem Tod keinen Anspruch auf Witwen-, Wit- wer- oder Waisenrenten haben.

39 Die Schweizerische Ausgleichskasse nimmt die Kürzung

1/25 des Rückvergütungsbetrages gemäss Art. 4 Abs. 4 RV- AHV gestützt auf die Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung vor.

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