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IV-Rundschreiben Nr. 395 / Strukturiertes Beweisverfahren bei Abhängigkeitssyndromen und Umgang mit Entzugsbehandlungen (aktualisiert am 01.07.2021)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Verfahren und Rente

28. November 2019 / aktualisiert per 01.07.2021

IV-Rundschreiben Nr. 395

Strukturiertes Beweisverfahren bei Abhängigkeitssyndromen und Umgang mit Entzugsbehandlungen

Mit BGE 145 V 215 vom 11. Juli 2019 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung bei Vorliegen eines Abhängigkeitssyndroms geändert. Fachärztlich einwandfrei diagnostizierte Abhängigkeitssyndrome sind grundsätzlich als inva- lidenversicherungsrechtlich beachtliche (psychische) Gesundheitsschäden zu beachten. Deshalb ist künftig wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen anhand eines strukturierten Beweisverfah- rens abzuklären, ob sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom auf die Arbeitsfähig- keit der betroffenen Person auswirkt. Diese neue Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht rechtkräftig erle- digten Fälle anzuwenden (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_259/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 5.1). Hingegen bildet die neue Rechtsprechung per se keinen Grund für ein Zurückkommen auf rechtskräf- tig entschiedene Fälle, weder unter dem Titel der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG noch unter dem Titel der Anpassung an eine geänderte Gerichtspraxis (vgl. BGE 135 V 201 vom 26. März 2009). Auf eine allfällige Neuanmeldung kann sodann nur eingetreten werden, wenn die versicherte Person eine anspruchsrelevante Änderung des Gesundheitszustandes oder des Sachverhalts glaub- haft machen kann (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV, Art. 17 ATSG, Rz 5012 ff. KSIH). Mit Urteil 9C_309/2019 vom 7. November 2019 hat das Bundesgericht seine neue Rechtsprechung zu den Abhängigkeitssyndromen weiter präzisiert. Die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Hinblick auf eine medizinische Begutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren ist nicht länger statthaft (vgl. Erw. 4.2.2). Die versicherten Personen dürfen daher im Vorfeld zu einer Begutachtung nicht gezwungen werden sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Rz 1052 KSIH hat daher ab sofort keine Gültigkeit mehr und wird im Rahmen der nächsten Kreisschreibenanpas- sung gestrichen. Laufende Auflagen im Abklärungsverfahren, welche als Voraussetzung für die Begutachtung ausge- sprochen wurden, sind nicht weiter zu verfolgen und es ist demnach anhand eines strukturierten Be- weisverfahrens die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu ermitteln. Hingegen kann eine zumutbare Entzugsbehandlung oder andere Therapieauflage als Behandlungs-

massnahme weiterhin jederzeit als Schadenminderung auferlegt werden. Ob die versicherte Person ihrer Schadenminderung nachgekommen ist und ob die Behandlung erfolgreich war, ist durch die IV- Stelle zu gegebener Zeit revisionsweise zu prüfen und kann zu einer Kürzung oder Verweigerung von Leistungen führen.

Aktualisierung per 01.07.2021:

Mit Entscheid vom 7. Juni 2021 hält das Bundesgericht fest, dass die neue Rechtsprechung zu den Abhängigkeitssyndromen keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund bildet (9C_132/2020; zur Publikation vorgesehen).

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 395 / Strukturiertes Beweisverfahren bei Abhängigkeitssyndromen und Umgang mit Entzugsbehandlungen (gültig ab 28.11.2019 / aktualisiert per 01.07.2021)

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