Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
6. Mai 2020
Hinweise 1028 Coronavirus und berufliche Vorsorge ......................................................................................... 2 1029 Brexit ........................................................................................................................................... 3 1030 Inkraftsetzung der Reform der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021 ................................. 3
Stellungnahmen 1031 Fragen und Antworten zu Coronavirus und berufliche Vorsorge ................................................ 7 1032 Fragen und Antworten zu Artikel 47a BVG (EL-Reform) ............................................................ 8 1033 Klimarisiken und Sorgfaltspflichten von Vorsorgeeinrichtungen .................................................. 13
Rechtsprechung 1034 Teilliquidation - Legitimation einer Witwe zur Anfechtung eines Teilliquidationsbeschlusses, Höhe der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" sowie Auslegung und Bilanzierung eines Contribution Agreement ............................................................................................................... 16 1035 Teilliquidation - kollektiver Anspruch des Abgangsbestands auf die Wertschwankungsreserve 17
Exkursus
1036 Familie und berufliche Vorsorge: synoptische Tabelle
(Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV) ................................................. 18
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch
Hinweise
1028 Coronavirus und berufliche Vorsorge
Der Bundesrat hat am 25. März 2020 verschiedene Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen.
Im Bereich der beruflichen Vorsorge hat der Bundesrat beschlossen, dass die Arbeitgeber für die Be- zahlung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge vorübergehend die von ihnen geäufneten Arbeitgeberbeitragsreserven verwenden dürfen. Diese Massnahme soll es den Arbeitgebern erleich- tern, Liquiditätsengpässe zu überbrücken. Für die Arbeitnehmenden hat die Massnahme keine Auswir- kungen: Der Arbeitgeber zieht ihnen wie unter normalen Umständen ihren Beitragsteil vom Lohn ab und die gesamten Beiträge werden ihnen von der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben. Die Arbeitgeberbei- tragsreserve kann vom Arbeitgeber auch zur Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen verwendet werden, die vor Inkrafttreten der Verordnung fällig und noch nicht beglichen wurden.
Internet-Link für die Pressemitteilung vom 25. März 2020: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzei- geseite.msg-id-78573.html
Text der COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge (nur der in der Amtlichen Sammlung 2020 1073 veröffentlichte Text ist verbindlich): Verordnung über die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung berufliche Vorsorge)
vom 25. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
Art. 1 Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen aus Arbeitgeberbeitragsreserven
1 Der Arbeitgeber kann den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an
die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten.
2 Er muss der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreser-
ven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Eine Ände- rung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages ist dafür nicht erforderlich.
Art. 2 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 26. März 2020 um 00:00 Uhr in Kraft. 2
2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
25. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
SR 831.471 1 SR 101 2 Dringliche Veröffentlichung vom 25. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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1029 Brexit
Das Vereinigte Königreichs (UK) ist am 31. Januar 2020 um Mitternacht aus der EU ausgetreten. Zwi- schen der Schweiz und dem UK ändert vorläufig aber nichts. Die bilateralen Verträge Schweiz–EU blei- ben während einer verlängerbaren Übergangsperiode bis mindestens Ende 2020 auf das UK anwend- bar.
Internetseiten des BSV:
Barauszahlung (status quo): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundla- gen/ausreise-nach-europaesche_union.html
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit): https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/brexit.html
Internet-Link für die Pressemitteilung des EDA vom 31. Januar 2020: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-77979.html
Internet-Link zum Notenaustausch vom 28./30. Januar 2020: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2020/435.pdf
1030 Inkraftsetzung der Reform der Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2021
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. Januar 2020 beschlossen, die EL-Reform auf den 1.1.2021 in Kraft zu setzen. Zudem hat er die Ergebnisse der Vernehmlassung zu den Ausführungsbe- stimmungen zur Kenntnis genommen und die entsprechenden Verordnungsänderungen gutgeheissen. Diese Reform enthält auch Massnahmen für die berufliche Vorsorge, welche nachfolgend aufgezeigt werden.
Massnahme für ältere Arbeitslose in der beruflichen Vorsorge (Art. 47a BVG)
Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres ihre Stelle verliert, scheidet heute automatisch aus der Pensionskasse aus und muss ihr Altersguthaben auf ein Freizügigkeitskonto über- weisen lassen. Freizügigkeitsstiftungen zahlen bei der Pensionierung in der Regel keine Renten, son- dern lediglich das Kapital aus. Mit der EL-Reform kann diese Person ihrer bisherigen Vorsorgeeinrich- tung unterstellt bleiben. Sie hat die gleichen Rechte wie die anderen Versicherten (Verzinsung, Um- wandlungssatz, Rente). Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird ergänzt.
Erleichterte Rückzahlungen bei einem WEF-Vorbezug
Der zulässige Zeitraum für Rückzahlungen wird um drei Jahre verlängert (Art. 30d und 30e BVG).
Verrechnung des Rückerstattungsanpruchs von EL-Leistungen mit fälligen Leistungen der be- ruflichen Vorsorge
Die mit der Durchführung der EL betrauten Stellen können EL-Rückforderungen mit fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnen und dies der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung mitteilen. Ist eine solche Mitteilung erfolgt, kann diese Vorsorgeeinrichtung «nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen» (vgl. nArt. 20 Absatz 4 ELG)3.
3 Eine vergleichbare Regelung wie in nArt. 20 Abs. 4 ELG besteht bereits für die Rückforderung von Leistungen der Arbeitslosenver- sicherung (vgl. Hinweis in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 70 vom 27. 10. 2003, Rz 410; https://sozialversicherun- gen.admin.ch/de/d/6535/download)
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Details zu den Massnahmen der EL-Reform sind im Hintergrunddokument "EL: Wichtigste Massnahmen im Überblick" aufgeführt: https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/60053.pdf
Internet-Link für die Pressemitteilung vom 29. Januar 2019: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-77929.html
Internet-Link für Curia Vista (EL-Reform, 16.065): https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20160065
Auszug der Gesetzänderung vom 22. März 2019 (nur der in der Amtlichen Sammlung 2020 585 ver- öffentlichte Text ist verbindlich): 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 30d Abs. 3 Bst. a
3 Die Rückzahlung ist zulässig bis:
a. zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;
Art. 30e Abs. 3 Bst. a und 6
3 Die Anmerkung darf gelöscht werden:
a. bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen; 6 Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistun- gen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des Dritten Teils Art. 47a Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres 1 Eine versicherte Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber aufgelöst wurde, kann die Versicherung nach Artikel 47 weiterführen oder die Weiterfüh- rung nach den Absätzen 2-7 im bisherigen Umfang bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen. 2 Die versicherte Person hat die Möglichkeit, während dieser Weiterversicherung die Altersvorsorge durch Beiträge weiter aufzubauen. Die Austrittsleistung bleibt in der Vorsorgeeinrichtung, auch wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird. Tritt die versicherte Person in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die bisherige Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung in dem Umfang an die neue zu überweisen, als sie für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen verwendet werden kann. 3 Die versicherte Person bezahlt Beiträge zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität und an die Verwaltungskosten. Falls sie die Altersvorsorge weiter aufbaut, bezahlt sie zusätzlich die entsprechenden Beiträge. 4 Die Versicherung endet bei Eintritt des Risikos Tod oder Invalidität oder bei Erreichen des reglementarischen ordentlichen Rentenalters. Bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung endet sie, wenn in der neuen Einrichtung mehr als zwei Drittel der Austrittsleistung für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen benötigt werden. Die Versicherung kann durch die versicherte Person jederzeit und durch die Vorsorgeeinrichtung bei Vorliegen von Beitragsausständen gekündigt werden. 5 Versicherte, die die Versicherung nach diesem Artikel weiterführen, sind gleichberechtigt wie die im gleichen Kollektiv aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Versicherten, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten. 6 Hat die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Versicherungsleistungen in Rentenform bezogen und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden. Vorbehalten bleiben reglementarische Bestimmungen, die die Ausrichtung der Leistungen nur in Kapitalform vorsehen. 7 Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung der Versicherung nach diesem Artikel bereits ab dem voll- endeten 55. Altersjahr vorsehen. Sie kann im Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person für die gesamte Vorsorge oder nur für die Altersvorsorge ein tieferer als der bisherige Lohn versichert wird.
Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6a und 6b 2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vor- schriften über: 6a. das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a); 6b. Bisherige Ziffer 6a.
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Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 20 Zwangsvollstreckung und Verrechnung (Abs. 2 - 4)
2 Rückforderungen können mit den folgenden Leistungen verrechnet werden:
a. fälligen Ergänzungsleistungen; b. fälligen Leistungen aufgrund anderer Sozialversicherungsgesetze, soweit diese Gesetze eine Verrechnung vorsehen; c. fälligen Leistungen der beruflichen Vorsorge. 3 Vor der Verrechnung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Erlass der Rückforderung nach Artikel 25 Absatz 1 ATSG 4 zu gewähren ist. 4 Hat eine mit der Durchführung betraute Stelle einem anderen Sozialversicherer oder einer Vorsorgeeinrichtung die Verrech- nung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser Träger seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen.
Auszug der Botschaft des Bundesrates vom 16. September 2016 zur EL-Reform (Erläuterungen, BBl 2016 7465):
Art. 30d Abs. 3 Bst. a BVG
Bisher war die Rückzahlung eines Vorbezugs nur bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen möglich. Damit die Versicherten möglichst viel zurückzahlen und so ihre künftige Rente verbessern, verlängert die Reform den für Rückzahlungen zulässigen Zeitraum um drei Jahre. Künftig sollen Rückzahlungen so lange möglich sein, bis die versicherte Person gestützt auf das Reglement der Vorsorgeeinrichtung einen Anspruch auf Altersleistungen hat. Der Anspruch auf die Rückzahlung er- lischt folglich im Zeitpunkt, ab dem eine versicherte Person gemäss Reglement einen Anspruch auf Altersleistungen bei vorzeitiger oder ordentlicher Pensionierung hat. Die Verlängerung der Rückzah- lungsdauer hat für die Vorsorgeeinrichtungen keinen administrativen Mehraufwand zur Folge, da sich der Zeitpunkt der Rückzahlung – solange noch keine Vorsorgeleistungen entrichtet werden – nicht auf die weitgehend digitalisierte Pensionskassenverwaltung auswirkt. Ein Aufschub der Altersleistungen führt nicht zu einer Verlängerung des Rechts auf Rückzahlung.
Das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtungen wird durch diese Massnahme nicht gefährdet, da die Rückzahlung aus den Eigenmitteln der versicherten Person erfolgt. Den Pensionskassen entsteht somit keine finanzielle Mehrbelastung.
Art. 30e Abs. 3 Bst. a und Abs. 6 BVG
Abs. 3 Bst. a: Rückzahlungen sind neu bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Al- tersleistungen zulässig (Art. 30d Abs. 3 Bst. a). Die Bestimmung über die Anmerkung zur Löschung der Veräusserungsbeschränkung wird entsprechend angepasst. Da Rückzahlungen neu auch während der drei letzten Jahre vor der Pensionierung möglich sind, muss die Anmerkung zur Veräusserungsbe- schränkung spätestens bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen ge- löscht werden.
Abs. 6: Dieser Absatz wird gleich angepasst wie Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG. Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen drei Jahre länger, nämlich bis zur Entstehung des reglementari- schen Anspruchs auf Altersleistungen (vorbehaltlich des Eintritts eines anderen Vorsorgefalles oder einer Barauszahlung).
4 SR 830.1
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Auszug der Verordnungsänderung vom 29. Januar 2020 (nur der in der Amtlichen Sammlung 2020
609 veröffentlichte Text ist verbindlich):
5 Die Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2 2 Nicht versichert sind Personen, die bereits nach Artikel 47 Absatz 1 oder 47a BVG mindestens in dem Umfang versichert
sind, in dem sie nach dieser Verordnung versichert wären.
Auszug der Erläuterungen :
3.2 Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
Artikel 1 Absatz 2
Der neu geschaffene Artikel 47a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198227 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ergänzt die bisherigen Möglichkeiten der freiwilligen Wei- terversicherung in der beruflichen Vorsorge mit einer spezifischen Möglichkeit für Personen, die relativ kurz vor dem Rentenalter die Stelle verlieren. Auch Personen, die von dieser neuen Möglichkeit Ge- brauch machen, sind von der obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen auszu- nehmen, solange sie mindestens im gleichen Umfang versichert sind, wie gemäss dieser Verordnung. Die bestehende Regelung wird daher mit einem Verweis auf den neuen Artikel 47a BVG ergänzt.
5 SR 837.174
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Stellungnahmen
1031 Fragen und Antworten zu Coronavirus und berufliche Vorsorge
1. Sind Personen weiterhin in der beruflichen Vorsorge versichert, auch wenn sie während der aus- serordentlichen Lage nicht mehr in die Schweiz arbeiten kommen können und im Homeoffice in einem EU-Staat arbeiten?
Die aussergewöhnliche Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus ändert nichts an der Versi- cherungsunterstellung von Personen, auf die das Freizügigkeitsabkommen (FZA) oder das EFTA-Über- einkommen anwendbar ist und für die normalerweise gestützt auf diese Koordinierungsregeln das schweizerische Sozialversicherungsrecht gilt. Personen, die während dieser aussergewöhnlichen Situ- ation vorübergehend die Arbeitsleistung nicht physisch in der Schweiz erbringen können, ihre Tätigkeit vorübergehend von Zuhause aus ausüben, vermehrt von Zuhause aus arbeiten oder ihren Arbeitsplatz in der Schweiz auf den gemäss Arbeitsvertrag geplanten Arbeitsantritt hin nicht aufsuchen können, blei- ben dem Schweizer Recht unterstellt.
Internet-Link für weitere Fragen betreffend die Versicherungsunterstellung: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen/int- corona.html
2. Welche Beiträge muss der Arbeitgeber der Pensionskasse während der Kurzarbeit bezahlen?
Der Arbeitgeber muss bei Kurzarbeit weiterhin die vollen Beiträge entsprechend der normalen Arbeits- zeit an die Pensionskasse entrichten. Dabei ist der Arbeitgeber berechtigt, die vollen Beitragsanteile der Arbeitnehmer vom Lohn abzuziehen (Art. 37 lit. c AVIG), sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Bleiben Personen in der beruflichen Vorsorge versichert, deren Einkommen aufgrund der ausser- ordentlichen Lage dieses Jahr die Eintrittsschwelle nicht erreicht?
Diese Personen bleiben aufgrund von Art. 8 Abs. 3 BVG weiterhin in der beruflichen Vorsorge versichert. Nach dieser Bestimmung behält der bisherige koordinierte Lohn Gültigkeit, wenn der Jahreslohn vo- rübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder aus ähnlichen Gründen sinkt. Unseres Erachtens stellen Lohnreduktionen infolge des Coronavirus solche ähnlichen Gründe dar. Da- für spricht Sinn und Zweck der Bestimmung.
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1032 Fragen und Antworten zu Artikel 47a BVG (EL-Reform)
Artikel 47a BVG wird am 1. Januar 2021 im Rahmen der EL-Reform in Kraft treten. Personen, die kurz vor Erreichen des Rentenalters ihre Stelle verlieren, haben neu das Recht, ihre berufliche Vorsorge weiterzuführen und können so den Anspruch auf den Rentenbezug behalten. Artikel 47a BVG gilt auf- grund des Verweises in Artikel 49 Absatz 2 BVG auch in der umhüllenden Vorsorge. Im ursprünglichen Entwurf der EL-Reform war diese Bestimmung nicht vorgesehen. Die Botschaft enthält deshalb dazu auch keine Erläuterungen. Im Rahmen der parlamentarischen Beratung gab der Artikel kaum Anlass zu Diskussion. Die beiden Räte waren rasch von dessen Berechtigung überzeugt, da der Anspruch auf eine Altersrente der beruflichen Vorsorge dazu beitragen kann, eine spätere EL-Abhängigkeit zu ver- meiden. Diese Massnahme war schon im Rahmen der Altersvorsorge 2020 vorgesehen.
1. Fragen im Zusammenhang mit dem Umfang der Weiterführung der Vorsorge (Was heisst Weiterführung «in bisherigem Umfang»?)
1.1 Wenn für die anderen Versicherten der versicherte Lohn verändert wird, weil z. B. die (gesetzlichen oder reglementarischen) Grenzbeträge angepasst werden, gelten diese Änderungen dann auch für Versicherte nach Artikel 47a BVG oder wird deren versicherter Lohn «eingefroren»?
Die Formulierung «im bisherigem Umfang» drückt aus, dass die Vorsorge nicht grundsätzlich verändert werden soll. Eine Person, die zum Beispiel bisher nicht in einer Kaderversicherung war, sollte nicht neu in eine solche Kasse aufgenommen werden können. Andererseits kann die Vorsorgeeinrichtung zum Beispiel die Weiterführung der Vorsorge auch nicht gegen den Willen der versicherten Person neu auf die gesetzliche Mindestvorsorge nach BVG beschränken, wenn sie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes über das Obligatorium hinausging.
Die Umschreibung «in bisherigem Umfang» steht aber der Gleichbehandlung mit den anderen Versi- cherten, denen nicht gekündigt wurde, nicht entgegen: Wenn die gesetzlichen oder reglementarischen Bestimmungen für die anderen Versicherten ändern, sollten diese Änderungen auch für die Personen gelten, die die Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG gewählt haben. Dies gilt generell und betrifft auch die Definition der Grenzbeträge und der Gutschriftensätze. Auch bei einer Anpassung der Risiko- beiträge sollen diese Versicherten gleich behandelt werden wie die anderen Versicherten. Das gleiche Prinzip gilt auch für eine Anpassung des Umwandlungssatzes, der in Absatz 5 ausdrücklich bei den Aspekten erwähnt wird, für die Gleichbehandlung verlangt wird.
1.2 Kann die nach Artikel 47a BVG versicherte Person noch Einkäufe machen?
Einkäufe sind bei der Weiterführung der Versicherung nach Artikel 47a BVG nicht ausgeschlossen. Für Personen, die ihre Versicherung gemäss Artikel 47a weiterführen, gelten dieselben Regeln betreffend Einkäufe wie für Versicherte, die noch angestellt sind.
1.3 Können die zur Wohneigentumsförderung bezogenen Beträge noch zurückbezahlt werden, nach- dem die versicherte Person von Artikel 47a BVG Gebrauch gemacht hat?
Personen, die von Artikel 47a BVG Gebrauch machen, müssen gleich behandelt werden wie die übrigen Versicherten. Aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips müssen deshalb Personen bei einer Weiterfüh- rung der Versicherung den Vorbezug zurückzahlen können. Das Recht und die Pflicht zur Rückzahlung von WEF-Bezügen dauert nach Inkrafttreten der EL-Reform bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs der Altersleistung6.
6 Vgl. neue Fassung von Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG (vgl. Hinweis 1030 dieser Mitteilung).
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2. Fragen zu Beiträgen
2.1 Muss die versicherte Person sowohl die Arbeitnehmer- als auch die Arbeitgeberbeiträge bezahlen?
Die versicherte Person muss bei den Beiträgen für die Risiken Tod und Invalidität sowie für die Verwaltungskosten sowohl den Arbeitnehmer- als auch den Arbeitgeberanteil bezahlen. Zahlt die Person freiwillig auch Sparbeiträge, muss sie auch diesbezüglich den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil bezahlen.
2.2 Muss die versicherte Person Sanierungsbeiträge bezahlen?
Sollten in dem Versichertenkollektiv Sanierungsbeiträge notwendig sein, muss eine Person, die nach Artikel 47a BVG die Vorsorge weiterführt, die gleichen Beiträge bezahlen wie die übrigen Versicherten des Kollektivs. Da die Sanierungsbeiträge nicht in Absatz 3 von Artikel 47a BVG erwähnt werden, darf der Arbeitgeberanteil an diesen Beiträgen diesen Versicherten nicht auferlegt werden. Ob der Arbeitge- ber für diese Versicherten einen Sanierungsbeitrag bezahlen muss, sollte im Reglement geklärt werden. Eine solche Regelung ist allerdings nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich (analog Art. 66 Abs. 1 letzter Satz BVG).
2.3 Falls auch Sparbeiträge bezahlt werden, werden diese Beiträge nach Alter gestaffelt?
Das BVG sieht keine Altersstaffelung der Altersgutschriften für die Versicherten vor, die das 58. Alters- jahr vollendet haben und die daher die berufliche Vorsorge nach Artikel 47a freiwillig weiterführen kön- nen. Falls hingegen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung abgestufte Beiträge vorgesehen sind, gilt diese Abstufung aufgrund des Gleichbehandlungsprinzips auch im Falle der Weiterversicherung ge- mäss Artikel 47a.
3. Fragen im Zusammenhang mit dem Übertritt in eine andere Vorsorgeeinrichtung und der Beendigung der Vorsorge nach Artikel 47a
3.1 Kann bei einer Teil-Übertragung der Austrittsleistung in eine neue Pensionskasse von weniger als 2/3 für die Weiterversicherung der bisherige versicherte Lohn entsprechend reduziert werden?
Eine Reduktion des bisherigen versicherten Lohns entsprechend der Austrittsleistung, die in eine an- dere Vorsorgeeinrichtung übertragen wurde, ist nach Auffassung des BSV die korrekte Umsetzung der Regelung von Artikel 47a BVG. Falls in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung der weiterhin versicherte Lohn nämlich nicht reduziert würde, ergäbe dies – zusammen mit der Vorsorge in der neuen Vorsorge- einrichtung – eine unzulässige Doppelversicherung. Dies ist nicht das Ziel der neuen Regelung, die für Personen, die kurz vor der Pensionierung die Stelle verlieren, eine Möglichkeit schaffen soll, einen An- spruch auf eine Altersrente zu erhalten. Es ist im System der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a kohärent, für die Reduktion des versicherten Lohns in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung auf den Anteil der Austrittsleistung abzustellen, die für den vollen Einkauf in die reglementarischen Leistungen in der neuen Vorsorgeeinrichtung notwendig ist. Dies ist nämlich auch das Kriterium für den Entscheid, ob überhaupt eine Weiterversicherung möglich ist, da dafür mindestens 1/3 der Austrittsleistung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verbleiben müssen.
Beispiel: Wenn in einem konkreten Fall 55 Prozent der Austrittsleistung, die in der bisherigen Vorsorge- einrichtung vorhanden war, für den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen in die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, wird auch der versicherte Lohn, für den in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung die Versicherung weitergeführt wird, um 55 Prozent reduziert.
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3.2 Nach Absatz 4 endet die Versicherung, wenn mehr als 2/3 der Austrittsleistung für den Einkauf an die neue Pensionskasse übertragen wurden. Erfolgt für den verbleibenden Teil dann eine Pensio- nierung oder liegt ein Freizügigkeitsfall vor?
Mit Artikel 47a BVG wollte der Gesetzgeber für diese Personen einen Rentenanspruch ermöglichen. Wenn nach Reglement der vorzeitige Bezug der Altersleistung möglich ist, ist deshalb grundsätzlich die Altersleistung auszurichten. Wenn aber die neue Vorsorgeeinrichtung gemäss ihrem Reglement die gesamte Austrittsleistung aufnimmt, kann die versicherte Person die Übertragung der gesamten Aus- trittsleistung auf diese neue Vorsorgeeinrichtung verlangen. Dies ist nach Ansicht des BSV ebenfalls eine sinnvolle Lösung, da damit die gesamte Vorsorge wieder in einer einzigen Einrichtung vereint ist. Die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf eine Freizügigkeitseinrichtung, obwohl der Bezug einer Altersrente möglich wäre, würde nach Auffassung des BSV hingegen nicht Sinn und Zweck von Artikel 47a BVG entsprechen.
3.3 Kann eine Person, die die Vorsorge in ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung weitergeführt hat, beim Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung statt der Überweisung der Austrittsleistung in die neue Vorsorgeeinrichtung die Altersleistung aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung verlangen?
Die versicherte Person, die die Vorsorge bei ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterführt, kann diese Versicherung jederzeit beenden (vgl. Abs. 4 letzter Satz). Hat sie in diesem Zeitpunkt das regle- mentarische Mindestalter für den Bezug der Altersleistung erreicht, hat sie Anspruch auf die Altersleis- tung dieser Vorsorgeeinrichtung. Wenn sie danach wieder in eine andere Vorsorgeeinrichtung eintritt, ändert dies nichts an ihrem Anspruch auf Altersleistung aus der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Tritt sie hingegen in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, ohne dass die Weiterversicherung bei der bis- herigen Vorsorgeeinrichtung beendet wurde, handelt es sich um einen Freizügigkeitsfall und die Aus- trittsleistung muss an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, insoweit sie für den vollen Ein- kauf in die reglementarischen Leistungen benötigt wird.
Da sich viele Versicherte in der beruflichen Vorsorge nicht im Detail auskennen, wäre es sinnvoll, wenn die bisherige Vorsorgeeinrichtung die nach Artikel 47a Versicherten vor Überweisung der Austrittsleis- tung an eine neue Vorsorgeeinrichtung über den Anspruch auf die Altersleistung informieren würden.
3.4 Muss aufgrund von Artikel 47a BVG eine Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung einer Person behalten und verwalten, wenn diese sich weigert, Risikobeiträge zu bezahlen?
Bei der Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a BVG bleibt die Austrittsleistung – wie bei anderen Personen während ihrer Versicherungsdauer – in der Vorsorgeeinrichtung. Weigert sich die versicherte Person, die Risiko- oder andere geschuldete Beiträge zu bezahlen, entstehen dadurch Beitragssau- stände. Diese berechtigen die Vorsorgeeinrichtung, die Versicherung zu kündigen (vgl. Abs. 4 letzter Satz). Je nach Reglement der Vorsorgeeinrichtung und Alter der versicherten Person in diesem Zeit- punkt wird dann eine Freizügigkeitsleistung oder eine Altersleistung fällig.
4. Fragen zu den Wahlmöglichkeiten, die die Vorsorgeeinrichtung anbieten kann
4.1 Ist die Vorsorgeeinrichtung frei zu bestimmen, welche der zusätzlichen Möglichkeiten nach Absatz 7 sie anbietet?
Einer Vorsorgeeinrichtung ist freigestellt, eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten anzubieten. Sie ist zum Beispiel nicht verpflichtet, die Weiterführung der Vorsorge ab dem vollendeten 55. Altersjahr anzubieten, wenn sie die Wahl eines niedrigeren versicherten Lohns für die gesamte Vor- sorge oder nur für die Altersvorsorge anbieten will. Nach dem Gesetzeswortlaut kann sie jedoch nicht die Möglichkeit anbieten, dass jemand den versicherten Lohn für die Altersvorsorge beibehält, aber für die Risikovorsorge reduziert. Unabhängig davon, welche zusätzlichen Wahlmöglichkeiten die Vorsor- geeinrichtung anbietet, müssen die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten stets auch zur Wahl stehen.
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4.2 Darf die Vorsorgeeinrichtung auch andere als die in der Bestimmung genannten Personen nach Artikel 47a weiterversichern?
Die Reglemente dürfen keine Weiterversicherung nach Artikel 47a für andere als die im Artikel genann- ten Versicherten anbieten, zum Beispiel für Versicherte, die vor der Vollendung des 55. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheiden oder die selbst gekündigt haben. Grundsätzlich gilt näm- lich die Regel, dass in der beruflichen Vorsorge nicht mehr Lohn versichert werden kann, als in der AHV versichert wird (vgl. Art. 1 Abs. 2 BVG). Eine Ausnahme dazu braucht eine gesetzliche Grundlage. Artikel 47a statuiert eine solche Ausnahme, die aber nur für den in dieser Bestimmung definierten Per- sonenkreis gilt.
5. Verschiedene Fragen
5.1 Sind die Beiträge (und Einkäufe) steuerabzugsfähig, wenn ja, wie lange?
Gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; vgl. : https://www.ad- min.ch/opc/de/classified-compilation/19900329/201901010000/642.11.pdf)7 können Beiträge, die ge- mäss Gesetz und Reglement einer Vorsorgeeinrichtung korrekt geleistet werden, vom steuerbaren Ein- kommen abgezogen werden. Da die Weiterversicherung in Artikel 47a BVG statuiert ist, sind auch die entsprechenden Beiträge während der ganzen Dauer dieser Weiterversicherung abzugsfähig.
5.2 Wie lange hat die versicherte Person Zeit, sich für eine freiwillige Weiterführung der Vorsorge zu entscheiden?
Artikel 47a BVG enthält zu dieser Frage keine ausdrückliche Regelung. Es ist deshalb von Vorteil, wenn die Vorsorgeeinrichtung Form und Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a BVG im Reglement klärt. Als Vergleich kann allenfalls die Regelung für die bereits bestehende Weiterversicherung nach Artikel 47 BVG dienen: Die Auffangeinrichtung verlangt für diese Form der Weiterversicherung eine Anmeldung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung.
5.3 Wer informiert die betroffene Person über ihr Recht auf Weiterführung der Vorsorge?
Artikel 8 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen ausdrücklich, die Versicherten auf alle gesetzlichen und reglementarischen Möglichkeiten hinzuweisen, wie der Vorsor- geschutz erhalten werden kann. Diese Informationspflicht umfasst in Zukunft auch die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a. Dies kann zum Beispiel geschehen, indem die Vorsorgeeinrichtungen generell Personen, deren Arbeitsverhältnis nach dem massgebenden Zeitpunkt aufgelöst wird, darüber informieren, dass sie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Vorsorge weiterführen können und zu welchen Bedingungen dies geschehen kann (Wahlmöglichkeiten, Frist etc.). Eine möglichst gute Information kann nicht zuletzt auch die Vorsorgeeinrichtung vor späteren Streitigkeiten schützen.
5.4 Was ist mit «Zahlungen durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten» in Absatz 5 gemeint?
Damit sind Zahlungen gemeint, die nicht Beiträge des Arbeitgebers darstellen. Es kann sich um Einmal- zahlungen oder «Einlagen» handeln, die ein Arbeitgeber zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Sanierung oder zur Abfederung einer Senkung des Umwandlungssatzes macht. Da solche Zahlungen manchmal nicht direkt von einem Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtungen geleistet werden, sondern zum Beispiel auch von einer patronalen Stiftung überwiesen werden können, hat der Gesetzgeber aus- drücklich auch «Dritte» für solche Zahlungen erwähnt.
7 Vgl. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d DBG: «1 Von den Einkünften werden abgezogen: … d. die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;»
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5.5 Was passiert bei Eintritt einer Teilinvalidität während der Weiterversicherung?
Auch während der Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG wird das Altersguthaben entsprechend dem Teilrentenanspruch in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt (vgl. Art. 15 BVV 2). Zu beachten ist, dass auch bei einem Anspruch auf eine ¾ Rente, bei der nur noch ¼ als aktives Gut- haben übrigbleibt, keine Beendigung der Weiterversicherung nach Absatz 4 zweitem Satz (Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung) erfolgt. Selbstverständlich kann die Weiterversicherung auf dem aktiven Teil von der versicherten Person weiterhin jederzeit gekündigt werden und von der Vorsorgeeinrichtung, wenn Beitragsausstände vorliegen (vgl. Abs. 4 letzter Satz).
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1033 Klimarisiken und Sorgfaltspflichten von Vorsorgeeinrichtungen
Klimarisiken: Unterscheidung von physischen Risiken und Transitionsrisiken
Verschiedene Vorstösse und Rechtsgutachten 8 haben die Frage thematisiert, inwiefern der Klimawan- del Anlagerisiken auslöst und ob bei diesen spezifischen Anlagerisiken eine treuhänderische Sorgfalts- plicht der Vorsorgeeinrichtungen besteht. Anlagerisiken aufgrund des Klimawandels werden oft verkürzt als Klimarisiken bezeichnet. Unter diesen Klimawandel-Anlagerisiken werden einerseits physische Ri- siken aufgrund von Dürre, Überschwemmungen, Anstiegs des Meeresspiegels oder Änderungen der Niederschlagsmenge verstanden. Andererseits beinhalten diese Klimarisiken auch Transitionsrisiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel. Darunter werden Änderungen der Regulierung, der Techno- logie, der Marktpräferenzen oder der Rechts- und Prozessrisiken verstanden. Unternehmen und Anle- ger sind ständig in diversen Bereichen Transitionsrisiken ausgesetzt. Ein Beispiel dafür ist die zuneh- mende Digitalisierung. Risiken können selbstverständlich gleichzeitig auch Chancen sein. Transition kann z.B. bestimmten Produkten, Firmen oder Technologien zum Durchbruch verhelfen.
Klimawandel: Auswirkungen auf den Cash Flow
Der Klimawandel kann einen Einfluss auf Cash Flows haben. Physische Risiken können Produktions- kapazitäten reduzieren, höhere operationelle Kosten oder höhere Kapitalkosten aufgrund von eingetre- tenen Schäden verursachen. Transitionsrisiken führen oft zu höheren Forschungs- und Entwicklungs- ausgaben, zu Kosten für die Übernahme von neuen Praktiken und Prozessen, zu einer reduzierten Nachfrage nach gewissen Produkten oder zu geänderten Preisen.
Klimawandel: Auswirkungen auf das Kapital
Der Klimawandel kann jedoch auch den Wert des Kapitals und der Sicherheiten tangieren. Aufgrund von physischen Risiken können direkte Schäden an Vermögenswerten entstehen oder Investoren müssen Abschreibungen an exponierten Standorten vornehmen. Transitionsrisiken können zu einer Preisänderung von Vermögenswerten führen. Ein allfälliges Verbot von Kohlekraftwerken würde beispielsweise Kohlevorkommen massiv entwerten (sogenannte «stranded assets»). Oder die Vorsor- geeinrichtungen müssen aufgrund von strengeren Energieeffizienzvorschriften eine Neubewertung von Immobilien vornehmen.
Hohe Komplexität
Die Risikoabklärungen und die Risiken sind demnach komplex. Auch gibt es nicht einfach eine einzige vorstellbare zukünftige Entwicklung. Die Risikoanalyse der Vorsorgeeinrichtungen muss daher verschiedene Szenarien von Entwicklungen und deren Folgen skizzieren9.
Klimawirkung von Investitionen
Die Investoren und Regulatoren müssen allerdings die Klimarisiken von der Klimawirkung eines Investments unterscheiden. Wenn Investoren z.B. den Kohleabbau mit Investitionen fördern, hat dies eine Klimawirkung. Die aufgrund der Investition zusätzlich geförderte Kohle beeinflusst nämlich den CO2 Ausstoss. Davon zu unterscheiden ist das Klimarisiko eines entsprechenden Investments, d.h. das Anlagerisiko, welches sich aus der Klimaveränderung ergibt. Das Gutachten des Bundesamtes für Umwelt BAFU hält fest, dass das geltende Recht keine ausreichenden Anhaltspunkte enthält, um von
8 Prof. Dr. Mirjam Eggen und Dr. Cornelia Stengel (im Auftrag des BAFU), Berücksichtigung von Klimarisiken und –wirkungen auf dem Finanzmarkt Oktober 2019; Anwaltskanzlei Niederer Kraft und Frey (im Auftrag der Klima-Allianz), Rechtsgutach- ten Klimarisiken in der Vermögensverwaltung bei Pensionskassen, Oktober 2018. 9 Beispielsweise ist ein Szenario, dass die politischen Entscheidungsträger zu lange zögern, um dann beim Auftreten von Krisensymptomen umso rascher und drastischer zu reagieren. Ein anderes Szenario könnte sein, dass die Trittbrettfahrer- problematik die Vereinbarung von griffigen Klimamassnahmen verhindert und die Erderwärmung ungebremst weitergeht. In diesem Falle sind die physischen Risiken hoch.
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einer (impliziten) Verpflichtung zur Berücksichtigung der Klimawirkungen von Anlagen auszugehen10. Das Gutachten des BAFU verneint auch, dass dies aus dem Pariser Übereinkommen abgeleitet werden kann. Eine Berücksichtigung der Klimawirkungen könnte sich gemäss diesem Gutachten allein aus dem Willen der Begünstigten ergeben11. Vorsorgeeinrichtungen berücksichtigen den Willen der Begünstigten über deren Vertretung im obersten Organ.
Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge: kein Verbot von nicht nachhaltigen Anlagen
Artikel 71 BVG legt die Kriterien fest, welche die Vorsorgeeinrichtungen bei der Vermögensverwaltung berücksichtigen müssen. Absatz 1 hält fest, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so verwalten müssen, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risi- ken und die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an liquiden Mitteln gewährleistet sind. Die Sicherheit steht demnach in Relation zum Ertrag, und die Risiken müssen angemessen verteilt werden. Dieses Prinzip wird in den Anlagevorschriften von Art. 49ff, insbesondere aber in Artikel 50 und 51 BVV 2 weiter ausgeführt. Im Vordergrund dieser Regulierung stehen die Sorgfalt, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes, die Diversifikation und der angemessene Ertrag 12. Die Verantwortlichen der Vermögensverwaltung sollen mit treuhänderischer Sorgfalt vorgehen, d.h. mit Sachkompetenz, Umsicht und mit transparenten Überlegungen und Entscheidungen. Damit die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes gewährleistet ist, muss die Vorsorgeeinrichtung die Anlage des Vermögens sorgfältig auf die Risikofähigkeit abstimmen13. Sie muss Schwankungen des Vermögens verkraften und laufende und künftige Verpflichtungen (mit hoher Wahrscheinlichkeit) erfüllen können. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Diversifikation über verschiedene Anlagekategorien, Branchen und Regionen umsetzen und möglichst weitgehend titelspezifische und wegdiversifizierbare (Klumpen-) Risiken eliminieren. Das Grundprinzip der Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge ist nicht der Ausschluss von Risiken 14. Risiko und Ertrag haben einen engen Konnex. Die Vermeidung von Risiken würde demnach zu einer Einschränkung der Ertragsmöglichkeiten führen. Die Risiken müssen sich allerdings im Einklang mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtungen befinden und breit diversifiziert sein. Ein Verbot von nicht nachhaltigen Anlagen lässt sich demnach aus den Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge nicht ableiten. In jedem Falle können die Vorsorgeeinrichtungen aber versuchen, auf eine Änderung der Fir- menpolitik im Sinne einer grösseren Nachhaltigkeit Einfluss zu nehmen (z.B. im Rahmen von Aktionärs- vereinigungen).
Anlagevorschriften in der beruflichen Vorsorge: Berücksichtigung von relevanten Risiken
Im Recht der beruflichen Vorsorge ist nicht festgehalten, dass in der Vermögensanlage Klimarisiken oder andere Nachhaltigkeitsüberlegungen einzubeziehen sind15. Relevante Anlagerisiken und Anlagechancen müssen die Vorsorgeeinrichtungen allerdings in ihren Überlegungen berücksichtigen. Sonst können sie nicht einen im Rahmen ihrer Risikofähigkeit optimierten Ertrag anstreben. Verantwort- lich für die Vermögensanlage sind gemäss Art. 51a Abs. 2 Bst. m und n BVG in Verbindung mit Art. 49a BVV 2 die obersten Organe der Vorsorgeeinrichtungen. Das oberste Organ gestaltet, überwacht und steuert nachvollziehbar die ertrags- und risikogerechte Vermögensbewirtschaftung. Es entscheidet in letzter Instanz darüber, wie die Klimarisiken und die Ertragschancen einzuschätzen sind. Die Frage ist nun, ob transitorische und physische Klimarisiken relevant sind. Unter Wissenschaftlern ist unbestritten, dass die physischen Risiken aufgrund des Klimawandels zunehmen. Die politische und gesellschaftli- che Diskussion und die unbestreitbaren physischen Risiken werden aller Wahrscheinlichkeit nach zu erheblichen Transitionsrisiken führen. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen dies in ihre Überlegungen
10 Berücksichtigung von Klimarisiken und –wirkungen auf dem Finanzmarkt, S. 13. 11 Berücksichtigung von Klimarisiken und –wirkungen auf dem Finanzmarkt, S. 14. 12 Siehe Erläuterungen in Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 50, Rz. 301. 13 Ebda. S. 6. 14 Mit wenigen Ausnahmen: siehe Art. 53 Abs. 5 und 6, Art. 57 Abs. 1 BVV 2. 15 Berücksichtigung von Klimarisiken und – wirkungen auf dem Finanzmarkt, S. 12.
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miteinbeziehen. Wie sie dies genau tun, ist in der Verantwortung des Stiftungsrates und seiner untergeordneten Stellen. Je klarer und eindeutiger die politischen und rechtlichen Rahmenbedingungen im Umweltbereich gesetzt werden, umso eher und leichter können die Vorsorgeeinrichtungen die entsprechenden Risiken einschätzen, gegebenenfalls reduzieren, die Erfolgsaussichten eines Invest- ments abschätzen und ihre Anlagen auch im Hinblick auf die Klimarisiken optimieren.
Der vorstehende Text ist eine Rechtsinterpretation des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Im Streitfall kann nur ein Gericht entscheiden.
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Rechtsprechung 1034 Teilliquidation - Legitimation einer Witwe zur Anfechtung eines Teilliquidationsbeschlusses, Höhe der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" sowie Auslegung und Bilanzierung eines Contribution Agreement
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2019, 9C_20/2019, Entscheid in deutscher Sprache)
Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente hat, ist nicht legitimiert, einen Beschluss zur Teilliquidation anzufechten. Bei einer nicht sachgemässen Berechnung der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" muss der versicherungstechnische Bericht angepasst werden. Auslegung eines Contribution Agreement und Auswirkung auf die Bilanzierung in der Teilliquidationsbilanz.
(Art. 53d Abs. 6 BVG, 89 Abs. 1 Bst. a BGG, 48 Abs. 1 lit.a VwVG und FRP 2)
Das Bundesgericht hatte in mehreren Punkten eine Teilliquidation, bei welcher die Rentenbeziehenden bei der Vorsorgeeinrichtung verblieben, zu überprüfen. Unter anderem war die Beschwerdebefugnis einer Witwe umstritten, welche im Überprüfungsverfahren nach Artikel 53d Absatz 6 BVG sämtliche Fristen verpasst hatte, weil sie damals noch nicht über die für die Einlegung dieses Rechtsbehelfs erforderliche Eigenschaft einer Aktivversicherten oder Rentenbezügerin verfügte. Sie hatte im Überprüfungsverfahren nur eine Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente. Das Bundesgericht kam zu folgendem Schluss: Wer nur eine mittelbare Anwartschaft auf eine Hinterlassenenrente hat, ist nicht legitimiert, einen Teilliquidationsbeschluss durch die Aufsichtsbehörde überprüfen zu lassen. Wenn der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erst nach dem Stichtag der Teilliquidation und erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Teilliquidationsbeschlusses entsteht, so hat die berechtigte Person (in casu die Witwe) für das anschliessende Beschwerdeverfah- ren keine Beschwerdebefugnis.
Weiter war in materiell-rechtlicher Hinsicht die Höhe der "Rückstellung pendente Invaliditätsfälle" umstritten (bei dieser Rückstellung handelt es sich um bekannte IV-Fälle, wobei unklar ist, ob sie tat- sächlich zu einem Leistungsfall werden). Es wurde u.a. geltend gemacht, dass die Berechnung pros- pektiv gemäss der Fachrichtlinie 2 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 2) zu erfolgen habe. Diese sieht vor, dass die Höhe dieser Rückstellung aufgrund der bekannten Fälle und der Schadenserfahrung der Vorsorgeeinrichtung festzulegen ist. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass insbesondere die Berechnung der Höhe der «Rückstellung pendente Invaliditätsfälle» im versicherungstechnischen Bericht des Experten für berufliche Vorsorge nicht nachvollziehbar dokumen- tiert ist, weshalb nicht von einer sachgemässen Berechnung der "Rückstellung pendente Invaliditäts- fälle" ausgegangen werden kann. Es verlangte daher, dass der versicherungstechnische Bericht unter Berücksichtigung der Regelung in der FRP 2, die Teilliquidationsbilanz und der Verteilungsplan in die- sem Punkt angepasst werden (Einzelheiten siehe Erw. 3.1).
Weiter prüfte das Bundesgericht, ob die Einlagen aus einem Contribution Agreement in der Teilliquida- tionsbilanz zu bilanzieren seien (siehe dazu auch die Zusammenfassung des BGE 141 V 589 in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142, Rz 943). In casu war umstritten, ob ein Teil der im Agreement vereinbarten Zahlungen auch an das austretende Kollektiv weiterzugeben sei, weshalb das Bundesgericht prüfte, welche Absicht die Vertragsparteien, insbesondere die Geldgeberin, mit dem Agreement verfolgten. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Geldgeberin nicht die austreten- den Aktivversicherten, sondern den Fortbestand der Vorsorgeeinrichtung finanziell unterstützen wollte. Es ist deshalb nicht bundesrechtswidrig, die Forderung aus dem Agreement nicht in der Teilliquidati- onsbilanz zu bilanzieren (Einzelheiten siehe Erw. 3.2).
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1035 Teilliquidation - kollektiver Anspruch des Abgangsbestands auf die Wertschwankungsreserve
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 2020, 9C_249/2019, zur Publikation vorge- sehen, Entscheid in deutscher Sprache)
Alt Artikel 27h Absatz 1 BVV 2 (in Kraft bis am 31. Mai 2009) belässt den Vorsorgeeinrichtungen bei der Festlegung der Verteilkriterien für Schwankungsreserven einen Ermessenspielraum. Die Bestimmung schützt den Abgangsbestand im Sinne eines Mindestanspruchs auf (anteilmässige) Wertschwankungs- reserve.
(Art. 53d Abs. 1 BVG, Art. a27h Abs. 1 BVV 2)
Zu beurteilen war eine Teilliquidation mit Stichtag 31. Dezember 2006, weshalb noch alt Artikel 27h BVV 2 (in Kraft bis am 31. Mail 2009) zur Anwendung kam. Die abgebende Vorsorgeeinrichtung hatte im Rahmen der Teilliquidation die Mitgabe eines Anteils an den Wertschwankungsreserven verweigert. Die Vorinstanz verneinte diesen Anspruch ebenfalls mit der Begründung, die Ansprüche des Abgangsbe- stands seien durch Barzahlung (resp. durch Überweisung flüssiger Mittel), mithin ohne Übertragung anlagetechnischer Risiken, beglichen worden.
Das Teilliquidationsreglement gab die damals geltende Verordnung wieder und war somit ohne eigen- ständige Bedeutung. Massgebend war vorliegend die Regelung im Anschlussvertrag, weshalb das Bun- desgericht zu prüfen hatte, ob der Abgangsbestand gestützt auf den Anschlussvertrag einen kollektiven Anspruch auf (anteilmässige) Wertschwankungsreserve hat. Bei seiner Auslegung des Anschlussver- trages kam das Gericht zum Schluss, dass dieser ausdrücklich und abschliessend aufzählt, welche Mittel dem Abgangsbestand mitgegeben werden müssen. Es hielt fest, dass unter den Begriff des 'üb- rigen Vermögens' die freien Mittel, die technischen Rückstellungen und auch die Schwankungsreserven fallen (mit Verweis auf BGE 143 V 321 E. 4.1 S. 328). Gestützt auf diese Auslegung müssen Wertschwankungsreserven somit anteilmässig mitgegeben werden.
Zu prüfen war jedoch in einem weiteren Schritt, ob unter der Geltung von alt Artikel 27h BVV 2 überhaupt ein Spielraum bestand, einen anteilmässigen Anspruch des Abgangsbestands auf Wertschwankungs- reserven im Anschlussvertrag zu vereinbaren. Dies bejahte das Gericht mit der Begründung, dass diese Bestimmung den Vorsorgeeinrichtungen bei der Festlegung der Verteilkriterien für Schwankungsreser- ven einen Ermessenspielraum belässt. Die Bestimmung schützt den Abgangsbestand im Sinne eines Mindestanspruchs auf (anteilmässige) Wertschwankungsreserve, 'soweit anlagetechnische Risiken mit übertragen werden'. Es ist deshalb aus Sicht des Gerichts nicht per se unzulässig, bei der Barabgeltung der übrigen Ansprüche Wertschwankungsreserven mitzugeben (Einzelheiten siehe Erw. 4.1 - 4.3).
Die abgebende Vorsorgeeinrichtung musste damit dem Abgangsbestand einen Anteil der Wertschwan- kungsreserve mitgeben, jedoch ohne diesen zu verzinsen (mit Verweis auf BGE 144 V 369 E. 4.1.3 S.
372 f.).
Hinweis zum Unterschied von aArt. 27h Abs. 1 BVV 2 und dem heute geltenden Art. 27h Abs. 1 BVV 2: Der seit dem 1. Juni 2009 geltende Art. 27h Abs. 1 BVV 2 enthält bezüglich des Anspruchs auf Wertschwankungsreserven keinen Vorbehalt mehr hinsichtlich der Übertragung anlagetechnischer Risiken sowie der Form der zu übertragenden Vermögenswerte: Siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111, Rz 684.
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Exkursus
1036 Familie und berufliche Vorsorge: synoptische Tabelle
(Übersetzung des originalen französischen Textes) Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV
1. Einleitung
Dieser Beitrag dient versicherten Personen mit Familie als «Checkliste», um die einschlägigen Geset- zesbestimmungen zur 2. und 3. Säule einfacher zu finden. Die nachfolgende Liste soll die Aufgabe der Praktikerinnen und Praktiker erleichtern. Familiäre Aspekte können auch für andere Personen und Ak- teure der beruflichen Vorsorge (Expertinnen und Experten, Revisionsstellen usw.) von Bedeutung sein. Zu den Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht siehe die Hinweise in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 151 Rz. 102216.
2. Statistik17
2.1 Leistungen der beruflichen Vorsorge (2018)
Anzahl Bezüger/innen Leistungen in Mio. Franken Ehegattenrenten 191 046 3822 Kinderrenten bei Pensionierung oder Invalidi- 44 206 196 tät Waisenrenten 15 500 96 Kapitalleistungen bei Tod oder Invalidität 6 018 875
2.2 Zivilstand
Ständige Wohnbevölkerung (2018) In Tsd. In % Total 8 544,5 * Unverheiratete Personen 3 797,5 44,4 Verheiratete Personen 3 597,8 42,1 Witwen und Witwer (davon 80 % Frauen) 405,3 4,7 Geschiedene Personen 723,3 8,5 Eingetragene Partnerinnen und Partner 17,4 0,2 Personen mit aufgelöster Partnerschaft 2,3 0,0 Total Eheschliessungen 40 716 (2018) und 38 200 (2019) Total Scheidungen 16 542 (2018) und 16 611 (2019) Anzahl minderjährige Kinder von geschiedenen Paaren 12 212 Total eingetragene Partnerschaften 700 (2018) und 645 (2019) Gerichtlich aufgelöste eingetragene Partnerschaften 206 (2018)
2.3 Haushalte mit Kindern unter 25 Jahren (2018)
Ehepaare 75,3 % (davon Erstfamilien: 71,9 % und Fortsetzungsfamilien: 3,4 % Konkubinate 9,1 % (davon Erstfamilien: 6,5 % und Fortsetzungsfamilien: 2,6 % Alleinlebende Eltern mit Kindern 15,5 % Gleichgeschlechtliche Paare 0,1 %
2.4 Geburten und Todesfälle
Geburten 87 851 (2018) und 83 975 (2019) Todesfälle 67 088 (2018) und 67'307 (2019)
16 Vgl. auch BBl 2015 2723, AS 2015 4299 (insbesondere Art. 40 BVG und Art. 24fbis FZG) sowie Dossier Curia Vista (13.101). 17 Quellen: Bundesamt für Statistik (BFS), Pensionskassenstatistik 2018, Statistik der Bevölkerung und der Haushalte STAT- POP, Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung BEVNAT, Erhebung zu Familien und Generationen EFG, Strukturer- hebung (SE) 2018 und Medienmitteilung der BFS vom 24. Februar 2020 «Todesfälle und Scheidungen steigen 2019 leicht an».
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3. Geltendes Recht
3.1. Gesetzesbestimmungen
3.1.1. BVG Koordinierter Lohn, Mutterschaft und Kinder Art. 8 Abs. 3 Beibehaltung des koordinierten Lohns mindestens für die Dauer des Mutterschaftsur- BVG und laubs 18. Art. 329f OR Art. 17 und Voraussetzungen zur Gewährung von Kinder-Zusatzrenten bei Pensionierung- oder Art. 25 BVG Invalidität19 (Art.17 und 25 BVG), analog zu jenen für Waisenrenten (Art.20 BVG). Personen, die Anspruch auf Hinterlassenenleistungen haben Art. 18, Voraussetzungen für den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen (Art. 1820). Art. 19, Begünstigte Personen: namentlich überlebender Ehegatte (Art. 19 Abs. 1 und 2 Art. 19a, BVG21), überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner (Art. 19a22), überle- Art. 20, bende geschiedene Personen (Art. 19 Abs. 3), überlebende eingetragene Ex-Partne- Art. 21, rinnen oder Ex-Partner (Art. 19a), Waisen (Art. 2023). Art. 22 BVG Höhe und Dauer der Leistungen (Art. 21 und 22 BVG). Art. 20 BVG Gemäss Artikel 20 BVG haben die Kinder des Verstorbenen Anspruch auf eine Wai- senrente; Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte. Diese Bestimmung war Gegenstand von Rechtsprechungen im Zusammenhang mit dem Unterhalt durch den Versicherten von Kindern des Ehegatten («Stiefkinder, Kinder aus einer anderen Verbindung») oder von Pflegekindern 24. Die gleiche Frage stellt sich bei den Kinder-Zusatzrenten für Pensionierte gemäss Artikel 17 BVG25.
18 Siehe auch den indirekten Gegenentwurf zur Vaterschaftsurlaubs-Initiative, der in der Aufzählung von Artikel 8 Absatz 3 den Vaterschaftsurlaub gemäss dem neuen Artikel 329g OR hinzufügt (am 27. September 2019 von den eidgenössischen Rä- ten verabschiedete Änderung des EOG; Referendum zustandegekommen: 4. Februar 2020; BBl 2019 6855 und Dossier Curia Vista 18.441). Ausserdem führt auch das Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätig- keit und Angehörigenbetreuung, das von den eidgenössischen Räten am 20. Dezember 2019 verabschiedet wurde, zu ei- ner Anpassung von Artikel 8 Absatz 3 BVG: BBl 2019 8667. Vgl. zudem Botschaft vom 22. Mai 2019 (BBl 2019 4103) und Dossier Curia Vista (19.027). Demnach müsste der koordinierte Lohn auch während des Vaterschaftsurlaubs und des Be- treuungsurlaubs beibehalten werden. 19 In der amtlichen Sammlung des Bundesgerichts publizierte Leitentscheide (BGE) im Zusammenhang mit Familie und beruf- licher Vorsorge: Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 17 und 25 BVG: BGE 121 V 104, 129 V 145, 133 V 575, 136 V 313. Weitere Entscheide zu Art. 17 BVG: B 25/00, B 51/02, B 74/04, B 84/03, 9C 733/2009. Weitere Entscheide zu Art. 25 BVG: B 25/00, B 66/03, B 52/03, B 44/05, B 49/05, B 162/06, 9C 339/2009, 9C 992/2012, 9C 108/2016. Für die einzelnen Artikel siehe auch die Übersicht der Rechtsprechung in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139 Rz. 922 sowie die Zusammenstellung «Rechtsprechung» in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge. Vgl. auch «Familles et prévoyance professionnelle: 20 ans de jurisprudence du Tribunal fédéral Juin 2000-Mai 2019 » von Jacques-André Schneider und Anne Troillet, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge / Revue suisse des assurances sociales et de la prévoyance professionnelle (SZS/RSAS) 2019 S. 369–424: https://szs.recht.ch/de/artikel/01szs0719abh/familles-et-prevoyance-professionnelle-20-ans-de-jurisprudence-du-tribunal 20 Rechtsprechung zu Art. 18 BVG: BGE 115 V 96, 117 V 309, 134 V 28. 21 Rechtsprechung zu Art. 19 BVG: BGE 119 V 289, 128 V 116, 134 V 208, 137 V 373, 138 V 235. Weitere Entscheide zu Art. 19 BVG: B 59/99, B 92/04, B 85/04, B 9/04, B 116/05, 9C 177/2010, 9C 161/2014, 9C 264/2014, 9C 579/2015, 9C 347/2018. 22 Entscheide zu Art. 19a BVG: 9C 710/2007, 9C 874/2007 veröffentlicht in: BGE 134 V 369, 9C 73/2011 veröffentlicht in: BGE 138 V 86, 9C 345/2014, 9C 161/2014, 9C 697/2014 veröffentlicht in: BGE 141 V 170, 9C 579/2015, 9C 477/2017, 9C 347/2018, 9C 886/2018. 23 Rechtsprechung zu Art. 20 BVG: BGE 117 V 309, 136 V 49. Weitere Entscheide zu Art. 20 BVG: B 34/00 veröffentlicht in: BGE 128 V 116, B 87/01 veröffentlicht in: BGE 129 V 245, B 74/04, B 84/03, B 14/04, B 58/05, B 116/03 veröffentlicht in: BGE 132 V 337, 9C 874/2007 veröffentlicht in: BGE 134 V 369, 9C 550/2008 veröffentlicht in: BGE 135 V 80, 9C 488/2009 veröffentlicht in: BGE 136 V 49, 9C 3/2010 veröffentlicht in: BGE 136 V 127, 9C 902/2010 veröffentlicht in: BGE 137 V 383, 9C 792/2012, 9C 915/2013, 9C 161/2014, 9C 340/2014, 9C 697/2014 veröffentlicht in: BGE 141 V 170, 9C 284/2015 veröf- fentlicht in: BGE 142 V 233, 9C 708/2016, 9C 193/2017, 9C 477/2017, 9C 347/2018. 24 Siehe insbesondere Entscheid 9C_340/2014 sowie Entscheid B 14/04, in: BVG-Kommentar, 2. Aufl., Bern 2019, zu Art. 20 BVG, S. 317–319, N 7–12. 25 Vgl. Entscheid B 84/03, s. ebd., S. 316–317, N 1–6.
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Art. 20a Kreis der weiteren begünstigten Personen (namentlich Konkubinatspartner): Abs. 1 BVG «Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 20 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenen- leistungen vorsehen: a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wor- den sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unter- halt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Ver- storbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister; c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übri- gen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.»
In Artikel 20a Absatz 2 BVG wird präzisiert, dass kein Anspruch auf Hinterlassenen- leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Wit- wer- oder Witwenrente bezieht.
Art. 20a Zweck: Verbesserung der beruflichen Vorsorge unverheirateter oder nicht eingetrage- Abs. 1 Bst. a ner Partner (Personen in Konkubinat/Konsensualpartnerschaft)26. BVG
Zum Thema Hinterlassenenrenten sei auf die Zusammenstellung «Begünstigtenord- nung» der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge verwiesen, insbesondere auf die Verpflichtung nicht verheirateter Lebenspartner, die Vorsorgeeinrichtung zu informie- ren, oder die Voraussetzung einer ununterbrochenen Lebensgemeinschaft von min- destens 5 Jahren, wobei die Vorsorgeeinrichtungen diese Dauer laut Rechtsprechung des Bundesgerichts27 nicht reduzieren dürfen. Siehe unter anderem Mitteilungen Nr. 79 S. 8 zum Thema Verteilung nach Köpfen unter Begünstigten einer gleichen Gruppe.
Art. 20a In Bezug auf die übrigen gesetzlichen Erben laut Artikel 20a Absatz 1 BVG sei auf das Abs. 1 Bst. c Zivilgesetzbuch verwiesen, namentlich auf Artikel 457 ff. ZGB. BVG
Das Gemeinwesen (Kanton/Gemeinde) ist gemäss Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG ausdrücklich vom Kreis der Begünstigten ausgeschlossen, Artikel 466 ZGB ist folglich nicht anwendbar. Im Sinne von Artikel 483 ZGB eingesetzte Erben sind ebenfalls keine begünstigten Personen gemäss Artikel 20a BVG.
26 Vgl. Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 über die 1. BVG-Revision: BBl 2000 2637 ff., insbesondere S. 2684 und 2691. 27 Art. 20a BVG: BGE 144 V 327 zusammengefasst in: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 150 Rz. 1010 (vgl. frühere Rechtsprechung: BGE 140 V 50, 140 V 57, 142 V 233). Weitere Bundesgerichtsentscheide zu Art. 20a BVG: BGE 134 V 28, 134 V 369, 135 V 80, 136 V 49, 136 V 127, 137 V 105, 137 V 383, 138 V 86, 138 V 98, 138 V 235. Weitere Ent- scheide zu Art. 20a BVG: 9C 177/2010 , 9C 792/2012, 9C 568/2012, 9C 613/2013, 9C 339/2013, 9C 345/2014, 9C 161/2014, 9C 771/2016, 9C 85/2017, 9C 193/2017, 9C 196/2018, 9C 477/2017, 9C 347/2018.
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Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEF) Art. 30c Abs. 5 Die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des und Abs. 6 eingetragenen Partners ist auch beim Vorbezug für den Erwerb von Wohneigen- BVG tum (Art. 30c Abs. 5 BVG)28 erforderlich. Gemäss BVG ist ausserdem der Betrag des Vorbezugs bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Part- Art. 30d Abs. 6 nerschaft dem zu teilenden Guthaben der 2. Säule zuzuordnen (vgl. Art. 30c Abs. 6 BVG BVG). Die neue Bestimmung von Artikel 30d Absatz 6 präzisiert, dass die zurück- bezahlten Beträge im gleichen Verhältnis wie beim Vorbezug dem Altersguthaben nach Artikel 15 BVG und dem übrigen Vorsorgeguthaben zugeordnet werden. (Siehe auch Zusammenstellung «Wohneigentumsförderung» der Mitteilungen, in der die einschlägige Rechtsprechung zusammengefasst wird, darunter BGE 128 V
230 in den Mitteilungen Nr. 63 Rz. 381 zur Behandlung des vor der Ehe getätigten
Vorbezugs).
Art. 30d Abs. 1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben zurückbe- BVG zahlt werden, wenn a. das Wohneigentum veräussert wird; Art. 457 ff. ZGB b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird 29.
Art. 30e Abs. 1 Der Kreis der Erben ist im Zivilgesetzbuch in Artikel 457 ff. definiert. Gemäss Arti- BVG kel 30e Absatz 1 BVG dürfen der Versicherte oder seine Erben das Wohneigentum nur unter Vorbehalt von Artikel 30d veräussern. Als Veräusserung gilt auch die Ein- räumung von Rechten, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen. Nicht als Veräusserung gilt hingegen die Übertragung des Wohneigentums an einen vor- sorgerechtlich Begünstigten. Dieser unterliegt aber denselben Veräusserungsbe- schränkungen wie der Versicherte. Zum Thema Miteigentum und Nutzniessung un- ter Konkubinatspartnern siehe Mitteilungen Nr. 55 Rz. 329, Nr. 87 Rz. 506 und Nr.
93 Rz. 541.
Kapitalabfindung und schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners Art. 37a BVG Für die Auszahlung der Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absätze 2 und 4 BVG ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners erforderlich. Bei einer lediglich bescheidenen Kapitalabfin- dung im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 BVG ist somit keine Zustimmung erforder- lich30.
28 Rechtsprechung zu Art. 30c BVG (im Zusammenhang mit Scheidung): BGE 128 V 230, 132 V 332, 132 V 347, 135 V 324, 135 V 425, 135 V 436, 136 V 57, 137 V 440. Weitere Entscheide zu Art. 30c BVG: B 44/00, B 38/02, B 19/01 publiziert in BGE 130 V 103, B 58/01, B 19/03, B 47/01 publiziert in: BGE 130 V 191, B 77/03 publiziert in BGE 130 V 414, B 119/03, B 98/04, B 42/05, B 33/05, B 126/04, 9C 301/2009 publiziert in: BGE 135 V 418, sowie 9C 782/2011 publiziert in: BGE 138 V 495, 9C 65/2016. 29 Rechtsprechung zu Art. 30d BVG (im Zusammenhang mit Scheidung): BGE 132 V 332. Weitere Entscheide zu Art. 30d BVG: B 18/04, B 19/04 publiziert in: BGE 132 V 347, 9C 1051/2008 publiziert in: BGE 135 V 324, 9C 751/2009 publiziert in: BGE 136 V 57, 9C 593/2009 publiziert in: BGE 135 V 425, 9C 488/2011 publiziert in: BGE 137 V 440, 9C 840/2011, 9C 782/2011 publiziert in: BGE 138 V 495, 9C 490/2012, 9C 638/2013, 9C 65/2016. 30 Rechtsprechung zu Art. 37 und Art. 37a BVG (schriftliche Zustimmung des Ehegatten): BGE 125 V 165, 134 V 182.
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Eingetragene Partnerschaft Seit dem 1. Januar 2007 haben eingetragene Partner in der beruflichen Vorsorge und in der gebundenen Selbstvorsorge der Säule 3a denselben Status, dieselben Rechte und die dieselben Pflichten wie verheiratete Personen. Auch die gerichtli- che Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zeitigt die gleichen Auswirkungen wie bei eine Scheidung (vgl. namentlich Art. 33 Partnerschaftsgesetz und Art. 23 FZG; siehe zudem Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 95 Rz. 562)31.
Wenn im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Verbindungen mit den nach Schweizer Recht eingetragenen Partnerschaften gleichgestellt sind, haben sie be- züglich beruflicher Vorsorge dieselben Auswirkungen wie in der Schweiz eingetra- gene Partnerschaften. Die gerichtliche Auflösung einer gleichgeschlechtlichen aus- ländischen Partnerschaft hat die gleichen Wirkungen wie die gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz (vgl. Mitteilungen über die berufli- che Vorsorge Nr. 95 Rz. 562 und Nr. 106 Rz. 640). Eine Liste der gleichgeschlechtlichen Verbindungen und die Gleichbehandlung die- ser Verbindungen nach Schweizerischem Recht ist in französischer Sprache unter folgenden Links zu finden (insbesondere S. 144 ff. Ziff. 46, Synoptische Tabelle): https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/zivilstand/dokumentation/avis14- 018.pdf https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/dokumentation.html Diese Liste vom 13. März 2017 ersetzt die alte Liste in den Mitteilungen Nr. 106
Rz. 640.
Scheidung Art. 60 Abs. 2 Scheidung oder gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft: Das Bst. f und Freizügigkeitsguthaben kann in die Stiftung Auffangeinrichtung BVG eingebracht Art. 60a BVG und in eine Rente umgewandelt werden (Art. 60 Abs. 2 Bst. f und Art. 60a BVG; gemäss Art. 79b Abs. 4 BVG sind Wiedereinkäufe im Falle von Ehescheidung von Art. 79b Abs. 4 der Begrenzung gemäss Art. 332 ausgenommen (vgl. auch Art. 22d FZG). Siehe BVG auch oben zum FZG im Zusammenhang mit der am 1. Januar 2017 in Kraft getre- tenen Änderung (AS 2016 2313). Trennung (faktisch oder rechtlich): Hat für Ehegatten oder eingetragene Partnerin- nen und Partner grundsätzlich keinen Einfluss auf die 2. Säule. Eine Trennung zieht keine Aufteilung des Guthabens der 2. Säule nach sich. Sie führt auch nicht zum Verlust von Hinterlassenenansprüchen von weiterhin verheirateten Personen oder eingetragenen Partnerinnen und Partner. Hingegen kann eine Trennung bei nicht verheirateten oder nicht eingetragenen Partnerinnen und Partnern– also im Falle von Konkubinatsverhältnissen – die Voraussetzung einer ununterbro- chenen Lebensgemeinschaft von mindestens fünf Jahren beseitigen (Art. 20a Abs. 1 Bst. a BVG).
31 Der Entwurf zur parlamentarischen Initiative «Ehe für alle» (13.468) enthält dahingegen keine Bestimmung über die berufli- che Vorsorge. 32 Rechtsprechung zu Einkauf und Erwerb von Wohneigentum mit Mitteln der 2. Säule (Art. 30c BVG): BGE 131 II 627.
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Governance Art. 51c Abs. 2 Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs, mit BVG angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, so- Art. 48i Abs. 2 wie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Per- BVV 2 sonen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prü- fung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen 33. Als nahestehende Personen gelten insbesondere der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad sowie juristische Perso- nen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht. Art. 52a Abs. 1 Mit der Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge nicht vereinbar ist ins- BVG besondere «eine enge familiäre oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Mitglied Art. 40 Abs. 2 des obersten Organs oder der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Bst. c BVV 2 Entscheidfunktion». Mit der Unabhängigkeit der Revisionsstelle nicht vereinbar ist insbesondere «eine Art. 34 Abs. 2 enge Beziehung des leitenden Prüfers zu einem Mitglied des obersten Organs oder Bst. c BVV 2 der Geschäftsführung oder zu einer anderen Person mit Entscheidfunktion» (siehe auch die Kommentare zu diesen Verordnungsbestimmungen in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123). EU/EFTA Art. 89a BVG Gemäss Artikel 89a BVG und Artikel 25b FZG zählen «Familienangehörige» zum und Art. 25b personellen Geltungsbereich der europäischen Rechtsvorschriften im Sinne des FZG Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) bzw. der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Eine Legaldefinition des Begriffs «Familienangehörige» findet sich in Artikel 1 Buchstabe i Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (in Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1408/71): «Unterscheiden die gemäss Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvor- schriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Perso- nen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Fami- lienangehörige angesehen»34. Weitere Bestimmungen des BVG Art. 34a Abs. 2 Technische Bestimmungen: Koordination mit den Leistungen der Militärversicherung an BVG Ehegatten und Waisen (Art. 34a Abs. 2 BVG35); Subrogation der Vorsorgeeinrichtung Art. 34b BVG für Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter Art. 41 Abs. 4, 5 gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet(Art. 34b BVG, 27a und und 6 BVG 27c BVV 2); Verjährung der Ansprüche und Überweisung der Guthaben an den Sicher- heitsfonds nach Ablauf von 10 Jahren ohne Meldung der versicherten Person oder ihrer Art. 86a Abs. 1 Erben (Art. 41 Abs. 4, 5 und 6 BVG). Ausserdem dürfen gemäss Artikel 86a Absatz 1 Bst. a BVG Buchstabe b BVG Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an: (...) b. Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind. Der zweite Teil des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit dem Titel «Familienrecht» umfasst drei Abteilun- gen: Eherecht, Verwandtschaft und Erwachsenenschutz (Art. 90 bis 456 ZGB); der dritte Teil des ZGB regelt das Erbrecht (Art. 457 ff. ZGB).
33 Siehe auch die Botschaft des Bundesrates vom 15. Juni 2007 zur Strukturreform: BBl 2007 5669. 34 Rechtsprechung zu Art. 89a BVG: BGE 140 II 364. 35 Rechtsprechung zu Art. 34a BVG: insbesondere BGE 131 V 124.
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3.1.2. FZG Barauszahlung und schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners Art. 5 Abs. 2 Schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des und 3 FZG eingetragenen Partners bei Barauszahlung der Austrittsleistung, wenn die versi- cherte Person die Schweiz endgültig verlässt, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt36. Scheidung Art. 22 bis 22f Regelung des Ausgleichs37 des Guthabens der 2. Säule bei Scheidung, Änderung FZG per 1. Januar 2017 (AS 2016 2313). Bestimmungen zu: Grundsatz des Ausgleichs der Freizügigkeitsleistungen und der Renten (Art. 22 FZG in Verbindung mit Art. 122 bis 124e ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO), Berechnung des Ausgleichs der während der Ehedauer erworbenen Freizügigkeitsleistungen (Art. 22a und 22b FZG), Übertragung der Austrittsleistung und der lebenslangen Rente (Art. 22c), Wiedereinkauf nach Scheidung (Art. 22d), Auszahlung aufgrund von Al- Art. 24 FZG ter oder Invalidität (Art. 22e), Entschädigung (Art. 22f), Auskunft der Vorsorgeein- richtung an die versicherte Person oder das Gericht (Art. 24 FZG sowie Art. 1, 2 und 19k FZV), Verfahren bei fehlender Einigung über den Vorsorgeausgleich im Scheidungsverfahren nach Artikel 280 oder 281 ZPO sowie Verfahren um Ergän- zung eines ausländischen Scheidungsurteils (Art. 25a FZG). Bei der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sind die Bestimmungen über die Scheidung sinngemäss anwendbar (Art. 23 FZG). Siehe auch die Zusammenstellung «Scheidung» in den Mitteilungen über die be- rufliche Vorsorge, insbesondere Nr. 140, 142, 143, 144 und 147 über die Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung sowie die Botschaft38 des Bundesrates zur Revision des Vorsorgeausgleichs. Art. 22c Belastung und Übertragung der Austrittsleistung, bzw. Wiedereinkauf nach Schei- Abs. 1 und 2 dung: Aufteilung im gleichen Verhältnis zwischen obligatorischem BVG-Guthaben und Art. 22d und Gesamtguthaben gemäss Artikel 30d Absatz 6 BVG betreffend die Rückzah- Abs. 1 FZG lung des WEF-Betrags. Art. 22a Abs. 2 Die Anteile einer Einmaleinlage (d. h. eines Einkaufs), die ein Ehegatte während FZG der Ehe aus Mitteln finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschafts- beteiligung von Gesetzes zu seinem Eigengut zählen (Art. 198 ZGB), sind zuzüg- lich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen 39. Art. 25b FZG Familienangehörige: vgl. Art. 89a BVG.
36 Rechtsprechung zu Art. 5 FZG: BGE 125 V 165, 127 III 433128 V 41, 129 V 251, 130 V 103, 133 V 205, 134 V 182, 139 V 367. 37 Rechtsprechung: wichtigste Entscheide zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung: BGE 128 V 230, 129 V 245, 129 V 251, 129 V 444, 130 V 111, 132 V 236, 132 V 332, 132 V 337, 132 V 347, 133 V 25, 133 V 147, 133 V 205, 133 V 288, 134 V 384, 135 V 232, 135 V 324, 135 V 425, 135 V 436, 136 V 57, 136 V 225, 137 V 440, 139 V 367, 127 III 433, 130 III 336, 131 III 1; BGE 145 III 56 (Mitteilungen Nr. 150 Rz. 1009: Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung bei schwerwie- gender Verletzung der Unterhaltspflicht; Entscheid 5A_819/2017 (Mitteilungen Nr. 151 Rz. 1026: Auch bei Scheidungsver- fahren, die vor Inkrafttreten der Revision des Vorsorgeausgleichs eingeleitet wurden und beim Inkrafttreten vor einer kanto- nalen Gerichtsbehörde rechtshängig waren, gilt die Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für den Vorsorge- ausgleich. Siehe auch Scheidung-Zusammenstellung in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge.
38 BBl 2013 4887.
39 Siehe die Zusammenfassung von zwei höchstrichterlichen Entscheide in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 101 Rz. 601 (Entscheid B 26/06) und Nr. 106 Rz. 647 (Entscheid 9C_865/2007).
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3.2. Verordnungsbestimmungen
3.2.1 BVV 2
Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters eines landwirtschaftlichen Be- triebs Art. 1j Abs. 1 Artikel 1j Absatz 1 Buchstabe e BVV 2 befreit die folgenden Familienglieder einer Bst. e BVV 2 Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten, von der obligatorischen Versicherungsunterstellung: Art. 1j Abs. 1
1. die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre
Bst. e BVV 2 Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner,
2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebsleiterin oder des Be-
triebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung über- nehmen werden. Artikel 1j Absatz 3 BVV 2 wiederum ermöglicht es diesen Personen, die der obliga- torischen Versicherung nicht unterstellt sind, sich zu den gleichen Bedingungen wie Selbständigerwerbende freiwillig versichern zu lassen (Art. 4, 44 und 45 BVG). Governance Art. 34 Abs. 2 Die Governance-Bestimmungen der BVV 2 mit Bezug auf die Familie betreffen die Bst. c BVV 2 Unabhängigkeit der Revisionsstelle und des Experten (Art. 34 Abs. 2 Bst. c und Art. 40 Abs. 2 Bst. c BVV 2 basierend auf Art. 52a Abs. 1 BVG) sowie die Rechts- Art. 40 Abs. 2 geschäfte mit Nahestehenden (Art. 48i BVV 2 basierend auf Art. 51c BVG; vgl. Bst. c BVV 2 auch Art. 8 der Verordnung über die Anlagestiftungen ASV). Art. 48i BVV 2
Art. 8 ASV Scheidung und Hinterlassenenleistungen Art. 20 BVV 2 Anspruch geschiedener Ehegatten auf Hinterlassenenleistungen40 (in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG): Der geschiedene Ehegatte (beziehungsweise die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner) ist nach dem Tod des früheren Ehegatten (beziehungsweise der ehemaligen eingetra- genen Partnerin oder des ehemaligen eingetragenen Partners) der Witwe oder dem Witwer «gleichgestellt», sofern: a. die Ehe (beziehungsweise die eingetragene Partnerschaft) mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b. dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder Artikel 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde (beziehungs- weise der ehemaligen Partnerin der dem ehemaligen Partner bei der gerichtli- chen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nach Art. 124e Abs. 1 ZGB oder Art. 34 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die ein- getragene Partnerschaft).
Es sei daran erinnert, dass der überlebende Ehegatte gemäss Artikel 19 Absatz 1 BVG Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat, wenn er beim Tod des Ehe- gatten: a. für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b. älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
40 Rechtsprechung zu Art. 20 BVV 2: BGE 119 V 289, 134 V 208, 137 V 373, sowieB 59/99, B 52/00, B 6/99, B 9/04, B 72/02, B 89/05, B 1/06, B 116/03 (publiziert in BGE 132 V 337), B 112/05, B 135/06, 9C 488/2009 (publiziert in BGE 136 V 49.)
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Weitere Bestimmungen der BVV 2 Art. 19 BVV 2 Die BVV 2 enthält ausserdem die folgenden technischen Bestimmungen: Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich bei Scheidung oder Auflösung der Art. 20a BVV 2 eingetragenen Partnerschaft (Art. 19 BVV 2); von der versicherten Person einbezahlte Art. 24 Abs. 3 Beiträge (Art. 20a BVV 2 in Verbindung mit Art. 20a Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BVG); Kürzung BVV 2 von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hin- terlassenenleistungen nach Artikel 24 Absatz 3 BVV 241, wonach die Hinterlassenen- Art. 24a Abs. 6 leistungen an die Witwe oder den Witwer oder an die überlebende eingetragene Part- BVV 2 nerin oder den überlebenden eingetragenen Partner und an die Waisen zusammenge- Art. 26a BVV 2 rechnet werden (in Verbindung mit Art. 34a BVG); Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 24a Abs. 6 BVV 2); Vorsorge- Art. 26b BVV 2 ausgleich nach der Scheidung bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementari- Art. 27a BVV 2 schen Rentenalter infolge Zusammentreffen mit Leistungen der Unfall- oder Militärver- sicherung (Art. 26a BVV 2); Vorsorgeausgleich nach der Scheidung bei Kürzung der Art. 27c BVV 2 Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter infolge Zusammentreffen mit anderen Leistungen (Art. 26b BVV 2); Bestimmungen zur Umsetzung von Artikel 34b BVG (Subrogation): Artikel 27a BVV 2 zum Umfang der Subrogation einer Vorsorge- einrichtung in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weite- rer Begünstigter; Artikel 27c Absatz 1 BVV 2 (Einschränkung des Rückgriffs), wonach der Vorsorgeeinrichtung ein Rückgriffsrecht gegen den Ehegatten der versicherten Person, deren Verwandte in auf- und absteigender Linie oder gegen die mit ihr in ge- meinsamem Haushalt lebenden Personen nur zusteht, wenn diese den Versicherungs- fall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben; Artikel 27c Absatz 2 BVV 2, wonach für den Rückgriffsanspruch aus einem Berufsunfall gegen den Arbeitgeber der versicherten Person, gegen dessen Familienangehörige und gegen dessen Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer die gleiche Einschränkung gilt. Siehe auch die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 10. Juni 2016, wonach ge- schiedene Ehegatten und ehemalige Partnerinnen und Partner, denen vor Inkrafttreten der Änderung vom 10. Juni 2016 eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine le- benslängliche Rente zugesprochen wurde, Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach bisherigem Recht haben. 3.2.2 BVV 3 BVV 3 und Im Parlament ist aktuell ein Entwurf zur Änderung des Erbrechts pendent, der auch Art. 82 BVG: diegebundene Selbstvorsorge der Säule 3a anbelangt und u.a. eine Änderung von Ar- Änderungsent- tikel 82 BVG zum Gegenstand hat. Neu soll dieser Artikel folgenden Wortlaut haben: wurf42 «Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, aus- schliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vor- sorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten: a. die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen; b. die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen. 2 Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für diese Beiträge fest. 3 Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren
41 Rechtsprechung Art. 24 BVV 2: vgl. insbesondere BGE 122 V 316, 126 V 468. 42 Botschaft des Bundesrates vom 29. August 2018 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erbrecht): BBl 2018 5813 und Entwurf: BBl 2018 5905. Siehe auch Dossier Curia Vista (18.069).
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Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnun- gen bedürfen der Schriftform. 4 Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen An- spruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung o- der die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.» Der Entwurf sieht ausserdem für pflichtteilsberechtigte Erben einen Herabsetzungsan- spruch auch gegenüber den Begünstigten von Leistungen aus der Säule 3a im Falle einer Pflichtteilsverletzung vor (vgl. Entwurf Art. 476 und 529 ZGB). Begünstigte Personen Art. 2 BVV 3 Kreis der Begünstigten von Hinterlassenenleistungen in der gebundenen Selbstvor- sorge der Säule 3a (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BVV 3): «…nach dem Ableben des Vorsorge- nehmers die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der
überlebende eingetragene Partner, 2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbe- nen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Le- bensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer ge- meinsamer Kinder aufkommen muss43,
3. die Eltern,
4. die Geschwister;
5. die übrigen Erben.»
Gemäss Artikel 2 Absatz 2 BVV 3 kann der Vorsorgenehmer eine oder mehrere Per- sonen unter den in den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 Genannten als Begünstigte/n bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen. Gemäss Artikel 2 Absatz 3 hat der Vorsorgenehmer das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 BVV 3 führt namentlich die direkten Nachkom- men als Begünstigte auf, das heisst die Linie der Kinder, Enkelkinder usw. der verstor- benen Person. Die direkten Nachkommen gehören somit zur gleichen Begünstigten- gruppe wie die Person, die von der verstorbenen Person unterstützt wurde oder die mit ihr ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 BVV 3 erwähnt die «übrigen Erben». Diese Re- gelung unterscheidet sich von derjenigen in Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe c BVG und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 FZV, in denen «die übrigen gesetzlichen Er- ben, unter Ausschluss des Gemeinwesens» bezeichnet werden. Anders als in der 2. Säule könnte daher eine nicht verheiratete, kinderlose Person, die keine Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 1–4 BVV 3 hat, für das Todesfallkapital aus der Säule 3a gemäss Ziff. 5 auch eine Person als Begünstigte einsetzen, die kein gesetzlicher Erbe zu sein braucht. In diesem Sinne kann also auch ein eingesetzter Erbe (Art. 483 ZGB) begünstigt werden. Alleine die Bezeichnung als bedachte Person (bzw. Vermächtnisnehmerin gemäss Art. 484 Abs. 1 ZGB) genügt jedoch nicht, um als eingesetzter Erbe begünstigt zu werden.
43 Rechtsprechung zu Art. 2 BVV 3: vgl. insbesondere BGE 140 V 57, 142 V 233. Siehe auch BGE 144 V 327, 140 V 50 (Art. 20a BVG) sowie: B 163/06, 9C 944/2008, 9C 488/2009 (publiziert in BGE 136 V 49), 9C 44/2013, 9C 457/2014 (publi- ziert in BGE 141 V 405).
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Ehe und Scheidung Art. 3 Abs. 6 Schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des ein- BVV 3 getragenen Partners als Bedingung für eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleis- tungen in den Fällen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BVV 3 (Änderung der selbständigen Erwerbstätigkeit) und Buchstabe d (Barauszahlung nach Art. 5 FZG) sowie Absatz 3 (Ausrichtung für Wohneigentum). Art. 4 Abs. 3 Wird der Güterstand anders als durch Tod aufgelöst, können Ansprüche auf Alters- und 4 BVV 3 leistungen dem Ehegatten ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Gericht zugesprochen werden. Dies gilt sinngemäss bei der gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn die beiden Partnerinnen oder Partner vereinbart haben, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird 44. Art. 7 Abs. 2 Sind beide Ehegatten oder beide eingetragenen Partnerinnen oder Partner er- BVV 3 werbstätig, können beide den jährlichen Maximalbetrag45 in die Säule 3a einzahlen. Es gibt somit keine besonderen Einschränkungen für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften.
3.2.3 Freizügigkeitsverordnung (FZV)
Begünstigte Personen Art. 15 Abs. 1 Kreis der begünstigten Personen: Bst. b FZV «im Todesfall in nachstehender Reihe:
1. die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG,
2. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse un-
terstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
3. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG
nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
4. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.»
Gemäss Artikel 15 Absatz 2 FZV können Versicherte die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern. Hat die verstorbene Person keine näheren Angaben zur Verteilung unter den Begünstigten einer gleichen Gruppe gemacht (z. B. Gruppe von Begünstigten nach Ziff. 2 oder Ziff. 3), ist eine Verteilung nach Köpfen vorzunehmen (vgl. Mitteilungen für die berufliche Vorsorge Nr. 79 S. 8). Gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 FZV gelten nur die übrigen gesetzli- chen Erben (s. Art. 457 ff. ZGB) unter Ausschluss des Gemeinwesens als Begüns- tigte46. Ehe und Scheidung Art.16 Abs. 3 Schriftliche Zustimmung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des ein- FZV getragenen Partners als Voraussetzung für eine Auszahlung der Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten in Kapitalform (Art. 16 Abs. 3 FZV) Art. 14 FZV und bei Barauszahlung nach Artikel 14 FZV, weil dieser auf Artikel 5 FZG verweist, der in Absatz 2 voraussetzt, dass der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der einge- tragene Partner schriftlich zustimmt.
44 Rechtsprechung zu Art. 4 BVV 3: BGE 140 V 57, 137 III 337 sowie 9C_1092/2009, 9C_457/2014 publiziert in BGE 141 V 405. 45 Aktuell können Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören, maximal 6826, und Personen, die keiner Vorsorgeein- richtung angehören, maximal 34 128 Franken pro Jahr einzahlen. 46 Rechtsprechung zu Art. 4 BVV 3: BGE 129 III 305, 134 V 369, 135 V 80.
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Art. 19g bis Scheidung oder gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft: Berech- 19k FZV nung der Austrittsleistung bei Erreichen des Rentenalters während des Schei- und Anhang dungsverfahrens (Art. 19g FZV), Umrechnung des Rentenanteils in eine lebens- lange Rente (Art. 19h FZV), Ausgleich bei Aufschub der Altersrente (Art. 19i FZV), Modalitäten der Übertragung eines zugesprochenen Rentenanteils in eine Vor- sorge- oder Freizügigkeitseinrichtung (Art. 19j FZV sowie Art. 19k FZV, Informatio- nen siehe weiter unten). Zu berücksichtigen ist ausserdem der Anhang zu Arti- kel 19h FZV über die Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente. Auf der Website des BSV steht ein Umrechnungsprogramm zur Verfügung, mit dem der zugesprochene Rentenanteil in eine lebenslange Rente zugunsten des berech- tigten Gatten gestützt auf Artikel 124a Absatz 3 Ziffer 1 ZGB umgerechnet werden kann (nach Art. 19h FZV und Anhang). Art. 8a FZG Scheidung: Anwendung des Mindestzinssatzes nach Artikel 12 BVV 2. Informationspflichten Art. 1 Abs. 3 Gewisse Informationen müssen zwingend gemeldet werden. Arbeitgeber müssen FZV Versicherte, die heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen, der Vor- sorgeeinrichtung melden (Art. 1 Abs. 3 FZV).
Art. 2 Abs. 1 Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss für Versicherte, die das 50. Al- bis 3 FZV tersjahr vollenden oder die eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partner- schaft eingehen, die bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Austrittsleistung festhalten (Art. 2 Abs. 1–3 FZV).
Art. 19k FZV Artikel 19k FZV (gestützt auf Art. 24 Abs. 4 FZG) zählt ausserdem Auskünfte auf, Art. 19d FZV die die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung im Falle einer Scheidung zu ertei- len hat (namentlich bei einem Vorbezug für Wohneigentum, einer Kapitalabfindung, einer Alters- oder einer Invalidenrente). Ausserdem teilt die Zentralstelle 2. Säule gemäss Artikel 19d Absatz 1 FZV einer versicherten Person auf deren Verlangen mit, welche Einrichtungen gemeldet haben, dass sie im Dezember des Vorjahres ein Vorsorgeguthaben für diese Personen führten. Dieselbe Auskunftspflicht be- steht gemäss Artikel 19d Absatz 2 FZV bei einem hängigen Scheidungsverfahren gegenüber dem Gericht und nach dem Tod der versicherten Person gegenüber den Begünstigten. Das BSV stellt im Internet ein Formular für die Anfrage an Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung bei Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft zur Verfügung.
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3.2.4 Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) Art. 2 WEFV Gemäss WEFV sind die Wohnung und das «Einfamilienhaus» die zulässigen Objekte für Wohneigentum im Rahmen der Wohneigentumsförderung (Art. 2 Abs. 1 Bst. b). So gelten als zulässige Formen des Wohneigentums gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c unter anderem «das Eigentum der versicherten Person mit ihrem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner in gesamter Hand». Gesamteigentum ist also nur mit dem Ehegatten oder mit der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner zulässig. Ein Gesamteigentum der versicherten Person mit anderen Personen, namentlich einer nicht verheirateten, bzw. nicht eingetragenen Part- nerin oder einem nicht verheirateten, bzw. nicht eingetragenen Partner (Kon- kubinat) oder einem eigenen Kind, könnte nicht mit einem Vorbezug für Wohn- eigentum finanziert werden. Die weiteren Formen des Wohneigentums sind das Eigentum (Bst. a), das Miteigentum (Bst. b, namentlich das Stockwerkei- gentum) und das selbständige und dauernde Baurecht (Bst. d). Eine versi- cherte Person kann auch keinen Vorbezug für Wohneigentum geltend ma- chen, das ausschliesslich Eigentum des Ehegatten ist (vgl. Mitteilungen Nr. 32, S. 6). Die versicherte Person muss also selbst Eigentümerin des Wohneigen- tums sein, oder die versicherte Person und ihr Ehegatte oder die eingetrage- nen Partner müssen Gesamteigentümer sein. Das Wohneigentum muss zu- dem durch die versicherte Person und ihre Familie im Eigenbedarf genutzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 1 WEFV sowie die Mitteilungen Nr. 32 S. 6, Nr. 37 S. 10 und Nr. 55 S. 7). Gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c ist ausserdem für eine Übertragung infolge Scheidung oder gerichtlicher Auflösung einer ein- getragenen Partnerschaft die Zustimmung des Pfandgläubigers erforderlich. Die Zusammenstellung «Wohneigentumsförderung» fasst die Entwicklungen bezüglich «Familie, Einfamilienhaus, Familienwohnung und Familienbezie- hungen» zusammen: siehe die Mitteilungen Nr. 32 S. 6, Nr. 55 S. 7, 12 und 13, Nr. 135 S. 9 sowie Nr. 143 S. 1347.
47 Rechtsprechung zu WEFV und Scheidung: BGE 135 V 425 sowie B 18/04, 9C 646/2007. Siehe auch oben die Rechtspre- chung zu Art. 30c und 30d BVG.
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