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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Internationale Angelegenheiten

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Leitfaden

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ALPS

Applicable Legislation Platform

Switzerland

Leitfaden zu ALPS Release 9

Stand 21.9.2020

Inhalt

Disclaimer 4

8 Glossar 21

Disclaimer

Dieser Leitfaden vermittelt nur eine Übersicht. Einzelfälle werden aufgrund der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und internationalen Abkommen beurteilt.

1 Vorbemerkungen

Die Digitalisierung hat viele Bereiche des täglichen Lebens erfasst und verändert. Dabei macht sie auch vor den Sozialversicherungen nicht halt – ganz im Gegenteil, die Prozesse der täglichen Arbeit im Sozialversicherungsbereich werden je länger je stärker durch IT-Systeme und -Applikationen unterstützt, so auch durch die Webapplikation ALPS, über die alle grenzüberschreitenden Sozialversicherungsfälle abgewickelt werden.

An wen richtet sich dieser Leitfaden, wozu dient er und wie ist er aufgebaut?

Der vorliegende Leitfaden richtet sich an die Mitarbeitenden der schweizerischen Durchführungsstellen, vornehmlich der AHV- Ausgleichskassen. Er soll diese bei ihrer Arbeit unterstützen, indem die Prozesse zur Abwicklung der Geschäftsfälle mit Fokus auf die von den schweizerischen Durchführungsstellen zu unternehmenden Schritten verständlich beschrieben werden. Damit wird die Lücke zwischen der Wegleitung über die Versicherungspflicht (WVP), in denen die Rechtslage erläutert wird, und dem Benutzerhandbuch, welches das Vorgehen in ALPS aus technisch-administrativer Sicht beschreibt, geschlossen.

Der Aufbau des Leitfadens ist grundsätzlich wie folgt:

X Geschäftsfall

X.1 Generelles

X.2 Regelungen im Verhältnis zu den EU/EFTA-Staaten (inkl. EESSI)

X.2.1 Die Schweiz als Case Owner

X.2.2 Die Schweiz als Counter Party

X.2.3 Vorgehen, wenn ein/der Partner nicht EESSI-ready ist

X.3 Regelungen im Verhältnis zu den Vertragsstaaten ohne EU/EFTA

X.3.1 Die Schweiz als Case Owner

X.3.2 Die Schweiz als Counter Party

Jeder Geschäftsfall (Entsendung, Mehrfachtätigkeit, Informationsaustausch, etc.) wird in einem eigenen Kapitel erklärt. Der bisherige Geschäftsfall «Vorzeitige Beendigung» wurde in den Geschäftsfall «Relevante Information» integriert.

Innerhalb eines Kapitels wird, wo opportun, zwischen den Prozessen mit den EU/EFTA-Staaten (inkl. EESSI) und denjenigen im Verhältnis zu den Vertragsstaaten ohne EU/EFTA unterschieden. Zu beachten ist dabei, dass in Fällen, bei denen zwar ein EU-Staat betroffen ist, nicht aber das EU-Recht angewandt wird – beispielsweise bei einer Entsendung einer chinesischen Staatsbürgerin nach Deutschland – die Prozesse für die Regelungen im Verhältnis zu den Vertragsstaaten ohne EU/EFTA anzuwenden sind.

Zudem wird in einem Unterkapitel erklärt, wie vorzugehen ist, wenn ein Staat für einen oder mehrere Geschäftsprozesse noch nicht EESSI- enabled ist (vgl. hierzu auch den Punkt «Was ist, wenn (noch) nicht alle Staaten EESSI-ready sind?»).

Innerhalb der Unterkapitel «Regelungen im Verhältnis zu den EU/EFTA-

Staaten (inkl. EESSI)» und «Regelungen im Verhältnis zu den Vertragsstaaten ohne EU/EFTA» wird zwischen den Fällen «Die Schweiz als Case Owner» und «Die Schweiz als Counter Party» unterschieden. Darauf, was die Begriffe «Case Owner» und «Counter Party» bedeuten, werden wir im letzten Abschnitt dieses Kapitels eingehen.

Was ist ALPS, wofür wird es verwendet und welche generellen Funktionen bietet ALPS?

ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland) ist eine Webapplikation, welche Firmen und Selbstständigerwerbender sowie den Ausgleichskassen (AK) und dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erlaubt, Anträge auf Einsätze im Ausland (kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen) für Vertragsstaaten sowie EU- oder EFTA- Mitgliedsstaaten abzuwickeln. Ausserdem können auch Fälle einer Weiterversicherung für Nichtvertragsstaaten sowie Mehrfachtätigkeiten innerhalb der EU- oder EFTA- Mitgliedsstaaten mit Unterstellung in der Schweiz auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform bearbeitet werden. Ferner können über ALPS die ersten Schritte für die eigenständige Versicherung von begleitenden Familienangehörigen eingeleitet werden.

Arbeitgeber, die Anträge für ihre Angestellten oder Selbstständigerwerbender, die Anträge für sich selber einreichen, müssen dabei nur noch zwischen unregelmässigen Auslandeinsätzen und Mehrfachtätigkeiten (gewöhnlich in mehreren Staaten ausgeübte Tätigkeiten für einen oder mehrere Arbeitgeber) unterscheiden. Sie müssen sich nicht mehr darum kümmern, ob ein Staat ein EU/EFTA-, Vertrags- oder Nichtvertragsstaat ist und ob das BSV oder die Ausgleichskasse zuständig ist. ALPS weist die Anträge automatisch der zuständigen Stelle zu.

Zudem können Bagatell-Entsendungen vom System automatisch geprüft und bewilligt werden. Die Festlegung der Kriterien für Bagatell- Entsendungen erfolgt durch das BSV.

Was ist EESSI und was bedeutet es für die Mitarbeitenden bei den Durchführungsstellen?

Dass die Prozesse der täglichen Arbeit im Sozialversicherungsbereich je länger je stärker durch IT-Systeme und -Applikationen unterstützt werden, gilt nicht nur im nationalen, sondern auch im internationalen Kontext. So ist die EU dabei, im Rahmen des Projektes EESSI (European Exchange of Social Security Information) den gesicherten Austausch von Sozialversicherungsinformationen sowie die elektronische Zusammenarbeit zwischen den Akteuren in den verschiedenen Staaten einzuführen. Aufgrund der Bilateralen Verträge mit der EU und deren Mitgliedstaaten ist auch die Schweiz beim Projekt EESSI mit dabei.

Die Applikation ALPS, die zwar im Hinblick auf EESSI entwickelt, bisher jedoch lediglich im nationalen Kontext verwendet worden ist, wird im Laufe des Jahres 2020 an das EESSI-Netzwerk angeschlossen. Für die Mitarbeitenden von Ausgleichskassen bedeutet dies, dass sie inskünftig via ALPS mit den Partnern im europäischen Ausland kommunizieren werden. Dazu müssen die Mitarbeitenden zum einen die Prozesse kennen, die in den folgenden Kapiteln dieses Leitfadens erklärt werden, zum anderen aber auch die Begriffe, die in den weiteren Abschnitten dieses Kapitel erläutert werden:

Case Owner & Counter Party

Die Begriffe Case Owner und Counter Party kommen aus der EESSI- Terminologie. Als Case Owner wird derjenige Sozialversicherungsträger bezeichnet, der den Fall initialisiert. Der Begriff Counter Party bezeichnet den oder die Sozialversicherungsträger, der oder die vom Fall betroffen sind und an welche(n) der Fall adressiert wird. Ob das Recht des einen oder des anderen Landes anwendbar ist, ist unabhängig davon, ob ein Land die Rolle Case Owner oder die Rolle Counter Party hat – es besteht also keine Verknüpfung zwischen Rolle und Unterstellung, sondern die Unterstellung kann je nach Kontext variieren.

Die neuen Geschäftsprozesse der EU, die Business Use Cases (BUC)…

Die EU hat die Geschäftsprozesse im Hinblick auf EESSI unter dem Namen Business Use Cases (abgekürzt BUC) neu definiert und nach Sozialversicherungszweig eingeteilt, wobei LA als Abkürzung für die englische Bezeichnung «Legislation Applicable» dient. Zu jedem BUC der EU gibt es in ALPS einen Geschäftsfall. Zusätzlich gib es noch die Geschäftsfälle «Weiterführungsversicherung bei einem Einsatz in einem Nichtvertragsstaat» sowie

«Erwerbsort-A1 in Spezialfällen» ergänzt, die bei EESSI ausserhalb des Scopes des Projekts liegen und für welche es keinen elektronischen Datenaustausch gibt.

Die Sachbearbeitenden bei den Ausgleichskassen müssen sich jedoch nicht um die BUC kümmern, alles Notwendige erledigt ALPS automatisch im Hintergrund. Metaphorisch gesprochen, sind die BUC genau so wenig ersichtlich, wie die Abläufe im Maschinenraum für Personen, die auf der Kommandobrücke stehen. Lediglich das GUI ändert sich aufgrund der neuen Prozesse.

Auch Firmen sollen sich wie bisher keine Gedanken um Zuständigkeiten und Geschäftsfälle machen müssen, sondern nutzen weiterhin die bekannten ALPS-Befehle «Neuer Einsatz im Ausland» und «Neue Mehrfachtätigkeit», sowie neu «Besondere Berufsgruppen». Daraus ergibt sich folgende Zusammenstellung:

ALPS-Befehle (ersichtlich für Firma)

Geschäftsfall (Prozesse bei den AK oder beim BSV)

Business Use Case EESSI (“Maschinenraum”)

Neuer Einsatz im Ausland

Entsendung

LA_BUC 04

Neuer Einsatz im Ausland

Sondervereinbarung

LA_BUC 01

Relevante Informationen (inkl. vorzeitige Rückkehr)

Relevante Informationen (inkl. vorzeitige Rückkehr)

LA_BUC 03

Neue Mehrfachtätigkeit

Mehrfachtätigkeit

LA_BUC 02

Besondere Berufsgruppen

Mehrfachtätigkeit «Besondere Berufsgruppen»

LA_BUC 05

Neuer Einsatz im Ausland

Weiterführung AHV

Kein EESSI-Prozess

Für Firmen nicht notwendig

Erwerbsorts-PDA1

Kein EESSI-Prozess

Für Firmen nicht notwendig

Informationsaustausch

LA_BUC_06

…und die dazugehörenden Structured Electronic Documents (SED)

Um die Datenübermittlung zwischen den Trägern einfacher und effizienter zu machen, wurden strukturierte elektronische Dokumente (SED) entwickelt. Diese kann man mit einer Art «Musterbrief», bzw. «Musterfrage» und «Musterantwort» übersetzen und sind durch die BUC vorgegeben.

Für die Firmen und die Ausgleichskassen haben die SED kaum Auswirkungen. Die Daten werden in ALPS eingegeben und ALPS füllt aufgrund der gemachten Angaben die SED automatisch im Hintergrund aus, respektive vom Ausland erhaltene SEDs werden, bis auf wenige, für die tägliche Arbeit meist marginale Ausnahmen, in den Geschäftsfällen von ALPS im GUI abgebildet.

Was ist, wenn (noch) nicht alle Staaten EESSI-ready sind?

Es ist insbesondere in der Einführungsphase bis 2022 durchaus möglich, dass ein Staat für einen Geschäftsfalltyp (LA_BUC-Type) nicht EESSI- ready ist, das heisst er EESSI-Meldungen für diesen Geschäftsfalltyp (noch) nicht versenden und/oder empfangen kann. In diesen Fällen müssen die Portable Documents, beispielsweise das A1, ausgedruckt und allen beteiligten Staaten per Post zugestellt werden (allfällige Begleitschreiben müssen jedoch ausserhalb von ALPS erstellt werden, da es den Rahmen des Systems sprengen würde, das Corporate Identity mit Briefkopf, Adressen, Schriftsatz aller Ausgleichskasse zu hinterlegen). Dies gilt auch dann, wenn bei einer Mehrfachtätigkeit nur ein einziger von mehreren beteiligten Staaten nicht EESSI-ready ist. ALPS teilt dem Sachbearbeiter jeweils mit, ob alle betroffenen Staaten EESSI-ready sind.

Werden die Anmeldungen für begleitende Familienmitglieder (Beitrittsversicherung und Freiwillige AHV) ebenfalls elektronisch erfolgen?

Momentan existieren die Rechtsgrundlagen noch nicht, um die Prozesse für die Beitrittsversicherung für Ehegatten/eingetragene Partner sowie die freiwillige Versicherung für begleitende Kinder, papierlos via ALPS laufen zu lassen. Es erfolgen daher wie bisher Meldungen durch ALPS

an die Ausgleichskassen (im Fall begleitender Partner) sowie die schweizerische Ausgleichskasse (bei begleitenden Kindern), damit diese die notwendigen Papier-Formulare zustellt.

Gibt es für die Vertragsstaaten ohne FZA & EFTA-Übereinkommen ebenfalls einen elektronischen Austausch?

Aufgrund der fehlenden Infrastruktur für einen gesicherten Austausch elektronischer Daten wird es bei diesen Fällen noch zu keinem elektronischen Austausch kommen.

Neuer Status «Erledigt»

Mit Release 9 wird ein neuer Status für Geschäftsfälle eingeführt, der Status «erledigt». Der Grund dafür ist, dass die BUC der Counterparty eine Frist von 30 Tagen (alle BUCs ausser LA_BUC_02, Mehrfachtätigkeit), bzw. 60 Tagen (LA_BUC_02, Mehrfachtätigkeit), zugesteht, um Einspruch gegen einen Unterstellungsentscheid einzulegen. Neu werden Fälle daher vom Sachbearbeiter nicht mehr direkt abgeschlossen, sondern lediglich «erledigt». Legt die Counterparty keinen Einspruch ein, wechselt der Status automatisch nach 30, bzw. 60, Tagen, von «erledigt» auf «abgeschlossen».

2.1 Generelles

Grundsätzlich gilt im Sozialversicherungsbereich das Erwerbsortsprinzip, d.h. eine Person untersteht normalerweise dem Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem sie arbeitet. Entsendungen bilden die Ausnahme von dieser Regel und dienen dazu, dass es bei kurzfristigen Auslandeinsätzen nicht zu einem Wechsel des Sozialversicherungssystems kommt, da dies negative Auswirkungen auf die Rentenkarriere der betroffenen Person sowie unnötige administrative Kosten für die betroffenen Staaten zur Folge hätte.

Nicht jeder Auslandeinsatz ist eine Entsendung, sondern es bestehen Bedingungen, die erfüllt werden müssen, damit die Entsendung geltend gemacht werden kann. Dadurch soll Sozialversicherungsdumping vermieden werden. Die Entsendungsvoraussetzungen sind in der WVP in den Randziffern 2024ff. (Entsendungen im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU (FZA) und dem EFTA- Übereinkommen) und 2072ff. (Sozialversicherungsabkommen ohne FZA und EFTA-Übereinkommen) geregelt und werden auch in den Entsendungsmerkblättern des BSV ausführlich beschrieben.

Entsendungen, bei welchen alle Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich den durch ALPS gesetzten Kriterien für eine Bagatellentsendung entsprechen, werden weiterhin umgehend durch ALPS automatisch bearbeitet («erledigt»).

2.2.1 Die Schweiz als Case Owner

Das Antragsformular wird durch den Arbeitgeber / Selbstständigen ausgefüllt (entweder in Papierform und dann der AK eingereicht oder direkt in ALPS) und in ALPS der zuständigen AK zugeteilt. Die AK prüft die Voraussetzungen manuell:

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, füllt die Ausgleichskasse die Entscheidmaske entsprechend aus und erledigt den Fall. ALPS generiert wie bisher eine E-Mail an den Arbeitgeber / Selbstständigen und eine Sedex-Meldung an die AK.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, füllt die Ausgleichskasse die Entscheidmaske entsprechend aus und erledigt den Fall. ALPS generiert wie bisher das Formular A1, eine E-Mail an den Arbeitgeber / Selbstständigen und eine Sedex-Meldung an die AK. Zudem wird automatisch ein SED generiert und ins Ausland versandt, sobald die AK entscheidet, dass die Entsendung genehmigt wird (oder wenn ein automatischer Entscheid erfolgt). Wenn keine Intervention seitens des

Auslands erfolgt – d.h. im Normalfall – schliesst der BUC und der dazugehörige Geschäftsfall nach 30 Tagen automatisch.

Wie wird der zuständige Träger im Ausland von ALPS eruiert, d. h wie findet ALPS die Counterparty?

Es ist kein «Routingmechanismus» in ALPS vorgesehen. ALPS wählt als Counterparty im BUC die «Default-Institution» (d.h. die Verbindungsstelle) im Staat der vorübergehenden Beschäftigung für den entsprechenden BUC.

ALPS orientiert einfachheitshalber alle Staaten über Entsendungen in ihr Staatsgebiet

Werden Änderung im Sachverhalt / Annullierung der Entsendung / Änderung Entsendedauer auch notifiziert?

Der BUC wird nach 30 Tagen automatisch geschlossen. Theoretisch kann er nochmals geöffnet werden, allerdings kann dieser «reopen» durch die Counterparty abgelehnt werden. Häufig wurde der Fall schon archiviert und kann nicht weitergeführt werden. Daher ist bei

Änderungen der LA_BUC_03, Notification of relevant information, zu benutzen, der in Kapitel 4 vorgestellt wird.

2.2.2 Die Schweiz als Counter Party

Das BSV ist nicht auf der Liste der Staaten eingetragen, welche über Entsendungen in sein Staatsgebiet informiert werden möchte. Neu werden von den Staaten, die den BUC umgesetzt haben, die SED aus dem Ausland via ALPS in die Schweiz übermittelt werden. Eingehende SED werden nicht innerhalb von ALPS weitergeleitet, sondern zentral gespeichert. Die AK’s können diese BUC/SED jederzeit im ALPS einsehen.

2.2.3 Vorgehen, wenn ein/der Partner nicht EESSI-ready ist

Ist der Partnerstaat im Case-Owner-Fall nicht EESSI-ready, druckt die Ausgleichskasse das Formular A1 aus und sendet dieses – ggf. mit einem ausserhalb von ALPS erstellten Begleitschreiben (vgl. Vorbemerkungen, Abschnitt «Was ist, wenn (noch) nicht alle Staaten EESSI-ready sind?») – an den Partnerstaat im Ausland.

Ist die Schweiz Counterparty, wird der Partnerstaat die A1-Formulare der Verbindungsstelle, d.h. dem BSV, zustellen. Diese Papier-Formulare werden nicht in ALPS erfasst, sondern falls möglich in Papierform an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet.

2.3.1 Die Schweiz als Case Owner

Das Antragsformular wird durch den Arbeitgeber / Selbstständigen ausgefüllt (entweder in Papierform und dann der AK eingereicht oder direkt in ALPS) und in ALPS der zuständigen AK zugeteilt. Die AK prüft die Voraussetzungen manuell, generiert in ALPS das Cerificate of Coverage (CoC) und schliesst den Fall ab. ALPS generiert eine E-Mail an den Arbeitgeber / Selbstständigen und eine Sedex-Meldung an die AK. Das CoC wird vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter heruntergeladen und der entsandten Person mitgegeben oder direkt dem ausländischen Einsatzbetrieb zugestellt, der es ggf. an die für ihn zuständige Durchführungsstelle weiterleitet.

2.3.2 Die Schweiz als Counter Party

Das vom Ausland ausgestellte CoC wird der in die Schweiz entsandten Person mitgegeben oder vom ausländischen Arbeitgeber direkt dem schweizerischen Einsatzbetrieb zugestellt. Dieser archiviert das CoC bei sich um es bei Bedarf der AK vorzuweisen oder leitet es direkt proaktiv an die AK weiter.

3.1 Generelles

Sonder- resp. Ausnahmevereinbarungen sind Abmachungen zwischen Vertragsstaaten auf Grundlage eines Artikels im entsprechenden Sozialversicherungsabkommen, der es den zuständigen Behörden erlaubt, Ausnahmen von den Unterstellungsregeln zu vereinbaren. Sie werden gemäss einer etablierten und restriktiven Praxis abgeschlossen, um Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu gewährleisten.

In der Praxis werden Sondervereinbarungen fast ausschliesslich für langfristige Entsendungen verwendet, das heisst für die Verlängerung einer Entsendung über die im Abkommen vorgesehene Dauer hinaus. Spezielle Sondervereinbarungen, das heisst ad hoc Lösungen in Spezialfällen, sind äusserst selten.

3.2.1 Die Schweiz als Case Owner

Das Antragsformular wird durch den Arbeitgeber / Selbstständigen ausgefüllt (entweder in Papierform und dann der AK eingereicht oder direkt in ALPS) und in ALPS dem BSV zugeteilt. Das BSV prüft die Voraussetzungen. Sind diese nicht erfüllt, wird der Fall direkt abgelehnt (Statuswechsel zu «erledigt», Sedexmeldung an AK, Information per Email an den Antragsteller). Ist das BSV einverstanden, generiert es in ALPS den Antrag auf Sondervereinbarung und schickt diesen via EESSI (SED A001) an die zuständige Stelle im Ausland. ALPS informiert die Ausgleichskasse des Arbeitgebers über die Einreichung des Antrags an die ausländische Behörde (Sedex).

Das Ausland antwortet dem BSV via SED A011 oder einem A002 im Fall einer Ablehnung: Die Antwort wird automatisch in ALPS eingefügt und dem Fall zugeteilt. Nach Erhalt und Prüfung der Antwort der ausländischen Stelle genehmigt das BSV den Antrag an den Antragsteller und erstellt ein Formular A1 aus oder lehnt den Antrag ab – ALPS generiert eine E-Mail an den Arbeitgeber / Selbstständigen und eine Sedex-Meldung an die AK. Das BSV schliesst in der Folge das Dossier ab. Der Unfallversicherer erhält eine Sedex-Meldung, das Ausland erhält eine SED-Meldung, dass der Fall abgeschlossen ist (X011

Close case).

3.2.2 Die Schweiz als Counter Party

Der Antrag wird im Ausland gestellt und durch die zuständige Behörde mittels SED A001 an ALPS übermittelt. ALPS eröffnet automatisch einen Geschäftsfall. Dieser wird durch das BSV bearbeitet. Nach Prüfung des Falles teilt das BSV seinen Entscheid der ausländischen Stelle via SED A011 oder im Fall einer Ablehnung mit einem A002 mit. Wie bei der kurzfristigen Entsendung ist es Aufgabe der entsandten Person/des ausländischen Arbeitgebers, die AK bzw. den Schweizer Einsatzbetrieb zu informieren.

3.2.3 Vorgehen, wenn ein/der Partner nicht EESSI-ready ist

Ist der/ein Partnerstaat nicht EESSI-ready, erfolgt die Kommunikation sowohl im Case-Owner wie auch im Counterparty-Fall mit dem Ausland mittels Briefen. Diese sind in ALPS im Register Dokumente abgelegt. Für die Ausgleichskassen und die Arbeitgeber ändert sich jedoch nichts, sie werden mittels Sedex/Email informiert, wie dies auch bei der Nutzung von EESSI der Fall wäre.

3.3.1 Die Schweiz als Case Owner

Das Antragsformular wird durch den Arbeitgeber / Selbstständigen ausgefüllt (entweder in Papierform und dann der AK eingereicht oder direkt in ALPS) und in ALPS dem BSV zugeteilt. Das BSV prüft die Voraussetzungen. Sind diese nicht erfüllt, wird der Fall direkt abgelehnt (Statuswechsel zu «erledigt», Sedexmeldung an AK, Information per Email an den Antragsteller). Ist das BSV einverstanden, generiert es in ALPS den Antrag auf Entsendungsverlängerung und schickt diesen per Post an die zuständige Stelle im Ausland. ALPS informiert die Ausgleichskasse des Arbeitgebers über die Einreichung des Antrags an die ausländische Behörde (Sedex).

Das Ausland sendet die Antwort per Post ans BSV, die Antwort wird

manuell in ALPS eingefügt und dem Fall zugeteilt. Nach Erhalt und Prüfung der Antwort der ausländischen Verbindungsstelle genehmigt das BSV den Antrag und erstellt ein Formular CoC oder lehnt ihn ab – ALPS generiert ein Email an den Arbeitgeber / Selbstständigen und eine Sedex-Meldung an die AK. Das BSV schliesst in der Folge das Dossier ab. Der Unfallversicherer erhält vom BSV per Post eine Kopie des Schreibens an den Arbeitgeber.

3.3.2 Die Schweiz als Counter Party

Der Antrag wird im Ausland gestellt und von der zuständigen Behörde per Post dem BSV, zugestellt. Das BSV eröffnet einen Geschäftsfall und ordnet diesem den Antrag zu. Dieser wird durch das BSV bearbeitet. Nach Prüfung des Falles teilt das BSV seinen Entscheid der ausländischen Stelle per Post mit. Das Informieren des schweizerischen Arbeitgebers und der Ausgleichskasse erfolgt grundsätzlich wie bei der kurzfristigen Entsendung durch die entsandte Person/den ausländischen Arbeitgeber.

4.1 Generelles

Bisher erfolgte die Bekanntgabe einer relevanten Information insbesondere, wenn eine Entsendung vorzeitig beendet wurde. In anderen Fällen, beispielsweise bei einer Namensänderung der entsandten Person oder des Arbeitgebers, wurde ggf. eine neue Bescheinigung ausgestellt oder es erfolgte eine ad hoc Information ans Ausland. Dies wird in Bezug auf die Vertragsstaaten ohne EU/EFTA auch in Zukunft so bleiben. Mit EESSI wird der die Bekanntgabe einer relevanten Information hingegen ausgeweitet:

4.2 Regelungen im Verhältnis zu den EU/EFTA-Staaten (inkl. EESSI)

Der Geschäftsfall «Relevante Information (LA_BUC_03) kann in 3 Subtypen eingeteilt werden:

Änderung Periode: Dieser Subtyp kann als Erweiterung des bisherigen ALPS-Geschäftsfalls «Vorzeitige Rückkehr» betrachtet werden. Neu kann sowohl das Startdatum (VON) wie auch das Enddatum (BIS) angepasst werden. Allerdings ist es nur möglich, die bereits bestätigte Entsendungsperiode zu verkürzen, Verschiebungen über das bestätigte Entsendungsende hinaus, sind nicht möglich.

Änderung Sachverhalt: Mit diesem Subtyp werden Änderung zu einem bestehenden Fall kommuniziert, z.B. Adressänderungen, Namensänderung, etc.

Aufforderung zur Festlegung des anwendbaren Rechts an den Wohnstaat: Mitteilung ans Ausland, dass aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Geschäftsfall Mehrfachtätigkeit (LA_BUC_02) durch die ausländische Stelle gestartet werden muss.

4.2.1 Die Schweiz als Case Owner

Änderung Periode

Der Arbeitgeber / Selbstständige unterrichtet die Ausgleichskasse via ALPS (falls die Information ausserhalb von ALPS erfolgt, wird sie durch die AK in ALPS erfasst). Dies erfolgt mittels Auswahl des bestehenden Geschäftsfalls, zu welchem in ALPS eine «Änderung Periode» angewählt wird. Daraufhin generiert ALPS einen neuen Geschäftsfall «Relevante Information». Die Ausgleichskasse prüft die Information und leitet diese ans Ausland weiter, in dem sie den «Erledigen»-Knopf drückt.

Änderung Sachverhalt

Der Arbeitgeber / Selbstständige unterrichtet die Ausgleichskasse via ALPS (falls die Information ausserhalb von ALPS erfolgt, wird sie durch die AK in ALPS erfasst). Dies erfolgt mittels Auswahl des bestehenden Geschäftsfalls, zu welchem in ALPS eine «Änderung Sachverhalt» angewählt wird. Daraufhin generiert ALPS einen neuen Geschäftsfall «Relevante Information». Die Ausgleichskasse prüft die Information und leitet diese ans Ausland weiter, in dem sie den «Erledigen»-Knopf drückt.

Aufforderung zur Festlegung des anwendbaren Rechts an den Wohnstaat

Wenn die Ausgleichskasse einen Antrag auf Mehrfachtätigkeit für eine Person mit ausländischem Wohnsitz erhält, konvertiert sie diesen in den Geschäftsfall Relevante Information (LA_BUC_03) und fordert via ALPS die Behörde des Wohnstaates auf, das anwendbare Recht festzulegen. Die antragstellende Firma wird via ALPS informiert, dass der Fall konvertiert und ans Ausland weitergeleitet wurde. Diese Bestätigung kann die Firma den ausländischen Stellen bei Bedarf vorweisen.

4.2.2 Die Schweiz als Counter Party

Änderung Periode

Kann eine eingehende Meldung aus dem Ausland direkt einem Fall zugeordnet werden, beispielsweise aufgrund der Fall- oder der Sozialversicherungsnummer, wird sie von ALPS an die zuständige Stelle (BSV oder AK) geroutet, die den Fall bearbeitet. Ansonsten wird diese in ALPS abgelegt und ist für alle AK und das BSV ersichtlich.

Änderung Sachverhalt

Kann eine eingehende Meldung aus dem Ausland direkt einem Fall zugeordnet werden, beispielsweise aufgrund der Fall- oder der Sozialversicherungsnummer, wird sie von ALPS an die zuständige Stelle (BSV oder AK) geroutet, die den Fall bearbeitet. Ansonsten wir diese in ALPS abgelegt und ist für alle AK und das BSV ersichtlich.

Aufforderung zur Festlegung des anwendbaren Rechts an den Wohnstaat

Kann eine eingehende Meldung aus dem Ausland direkt einem Fall zugeordnet werden, beispielsweise aufgrund der Fall- oder der Sozialversicherungsnummer, wird sie von ALPS an die zuständige Stelle (BSV oder AK) geroutet, die den Fall bearbeitet. Ansonsten wird diese dem BSV zugestellt. Das BSV erfasst in ALPS den Fall mit den wichtigsten Angaben und leitet diesen in eröffnetem Zustand an die

zuständige Kasse weiter. Diese muss allfällige Zusatzinformationen einholen, d.h. ggf. die betroffene Person/deren Arbeitgeber auffordern, die restlichen Daten zu erfassen oder diese anderweitig beschaffen und selbst in ALPS erfassen.

4.2.3 Vorgehen, wenn ein/der Partner nicht EESSI-ready ist

Ist der Partnerstaat im Case-Owner-Fall nicht EESSI-ready, erfasst die Ausgleichskasse die Information in ALPS (falls dies nicht bereits durch den Arbeitgeber erfolgt ist) und leitet diese in geeigneter Form ausserhalb von ALPS an den Partnerstaat im Ausland weiter.

Ist die Schweiz Counterparty, wird der Partnerstaat, die Verbindungsstelle, d.h. das BSV, informieren, falls er die zuständige Ausgleichskasse nicht direkt informieren kann. Relevante Informationen werden durch das BSV je nach Zuständigkeit in ALPS erfasst oder in Papierform an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet.

4.3.1 Die Schweiz als Case Owner

Der Arbeitgeber informiert die Ausgleichskasse, die die Information zur Kenntnis nimmt. Ein Informationsaustausch mit dem Ausland erfolgt grundsätzlich nur bei vorzeitiger Beendigung von Entsendungen. Es liegt im Ermessen der Ausgleichskasse, zu beurteilen, ob auch in anderen Fällen, beispielsweise bei einer Namensänderung der entsandten Person oder des Arbeitgebers, eine neue Bescheinigung auszustellen oder eine ad hoc Information ans Ausland ausserhalb von ALPS notwendig ist.

4.3.2 Die Schweiz als Counter Party

In der Regel wird das BSV bei vorzeitig beendeten Entsendungen oder Sondervereinbarungen informiert und erfasst relevante Informationen in ALPS. Gelangen

Anfragen ans BSV, die die zuständige Ausgleichskasse betreffen, leitet

das BSV diese entsprechend weiter.

5.1 Generelles

Unter «Mehrfachtätigkeit» werden Erwerbstätigkeiten verstanden, die regelmässig in verschiedenen EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten ausgeübt werden und zwar ohne Berücksichtigung der Anzahl Arbeitgeber oder Aufträge. Mehrfachtätigkeiten sind in jedem Fall zu melden, damit die Versicherungsunterstellung korrekt festgelegt werden kann. Es geht darum, dass nur in einem einzigen Staat Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden und Falschunterstellungen vermieden werden können. Dieser Status gilt ausschliesslich für die Verordnungen über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme zwischen der Schweiz und der EU oder den EFTA-Staaten; sie betrifft nur schweizerische Staatsangehörige oder EU- und EFTA-Angehörige.

5.2 Regelungen im Verhältnis zu den EU/EFTA-Staaten (inkl. EESSI)

Mit Release R9 ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

Arbeitgeber, die Schweizer, EU- oder EFTA-Staatsbürger beschäftigen, sowie Selbstständigerwerbender, die gewöhnlich auf dem Gebiet von zwei oder mehreren Staaten der Schweiz, EU resp. in der EFTA eine Erwerbstätigkeit ausüben, haben die zuständige Ausgleichskasse darüber zu informieren. Bisher geschah dies mit dem «Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit von VO (EG) Nr. 883/2004 und Vo (EG) Nr. 987/2009». Das Hilfsblatt wurde neu in ALPS integriert und wird nicht mehr benötigt, wenn eine Firma einen Zugriff auf ALPS hat. Es kann jedoch von den Ausgleichskassen in Fällen verwendet werden, in denen die Antragsteller keinen Zugriff auf ALPS haben. Für die Information an die Ausgleichskasse gilt Folgendes:

Jeder Arbeitgeber und jede selbstständige Erwerbstätigkeit sind zu erfassen.

Für jeden Arbeitgeber ist anzugeben, in welchen Staaten der Versicherte für diesen Arbeitgeber tätig ist (alle Arbeitsorte, inkl. Schweiz)

Die selbstständige Erwerbstätigkeit ist analog zu erfassen (jede selbstständige Erwerbstätigkeit und alle Orte in denen diese ausgeführt wird d.h. alle Arbeitsorte, inkl. Schweiz)

Bisher wurden nur Fälle in ALPS erfasst, in denen das schweizerische Sozialversicherungsrecht anwendbar war. Neu werden alle Fälle in ALPS erfasst:

Wenn eine Person in der Schweiz wohnt und dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht untersteht (Case-Owner-Fälle, in denen CH- Recht gilt).

Wenn eine Person in der Schweiz wohnt aber dem Sozialversicherungsrecht eines EU/EFTA-Staates untersteht (Case- Owner-Fälle, in denen nicht CH-Recht gilt).

Wenn eine Person im Ausland wohnt, jedoch schweizerisches Recht gilt (Counter-Party-Fälle, in denen CH-Recht gilt) – in diesen Fällen muss die Ausgleichskasse das Formular A1 ausstellen.

Wenn eine Person im Ausland wohnt und ausländisches Recht gilt (Counter-Party-Fälle, in denen ausländisches Recht gilt) – in diesen Fällen prüft die

Ausgleichskasse die Rechtsfestlegung durch die Behörde des Wohnstaates und legt falls notwendig Widerspruch ein.

Relevant ist also nicht nur, ob schweizerisches Recht anwendbar ist, sondern auch der Wohnsitz, da daraus hervorgeht, welches Land den Prozess initialisieren muss und folglich die Case Owner-Rolle übernimmt. Daraus ergibt sich folgende Matrix:

Wohnsitz CH (CH=Case Owner)

Wohnsitz Ausland (CH=Counter Party)

Anwendbares Recht: CH

Antrag direkt durch Firma oder durch das AK/BSV via vom Ausland erhaltene Relevant Info

Ausstellung PDA1 durch die Schweiz

Information des Auslands durch den dortigen Arbeitgeber, oder via Relevant Info durch die Schweiz.

Ausstellung PDA1 durch die Schweiz

Anwendbares Recht: Ausland

Antrag direkt durch Firma oder durch das AK/BSV via vom Ausland erhaltene Relevant Info

Ausstellung PDA1 durch das Ausland (der Versicherte kann die Erfassungsbestätigung zwischenzeitlich für Kontrollen verwenden

Information des Auslands durch den dortigen Arbeitgeber, oder via Relevant Info durch die Schweiz.

Ausstellung PDA1 durch das Ausland.

5.2.1 Die Schweiz als Case Owner

Ist die Schweiz Case Owner, d.h. der Wohnsitz der betroffenen Person liegt in der Schweiz, erfolgt der Anstoss in der Regel durch den Arbeitgeber, der die Ausstellung eines A1-Formulars beantragt. Einige Fälle werden jedoch auch durch das Ausland angestossen, welches dem BSV mittels Informationsaustausch (LA_BUC_03) eine Aufforderung zustellt, als Wohnland das anwendbare Recht festzulegen (vgl. 4.2.2; Aufforderung zur Festlegung des anwendbaren Rechts an den Wohnstaat).

Die Ausgleichskasse beurteilt im Anschluss den Fall. Dabei sind vier Resultate möglich:

Schweizerisches Recht ist anwendbar

Ausländisches Recht ist anwendbar

Die Ausgleichskasse stellt fest, dass sie den Fall zu Unrecht erhalten hat, weil der Wohnsitz der betroffenen Person im Ausland liegt (Fälle von Grenzgängern mit Wohnsitz im Ausland)

Die Ausgleichskasse stellt fest, dass nicht alle Informationen vorhanden sind, die nötig sind, um den Fall zu beurteilen

Schweizerisches Recht ist anwendbar

Kommt die Kasse zum Schluss, dass schweizerisches Recht anwendbar ist, füllt sie die Entscheidmaske entsprechend aus (Unterstellungsland = Schweiz) und drückt den Erledigen-Knopf. ALPS wird nun ein Formular A1 erstellen, welches im Register Dokumente abgelegt wird. Handelt es sich um ein A1, welches ein vorgängig erstelltes A1 ersetzt, wird das alte Formular durch ALPS beim drücken des Erledigen-Knopfes als ungültig gekennzeichnet und es wird ein entsprechender Vermerk in den Meldungen gemacht. In jedem Fall wird der Arbeitgeber per Email informiert und die Ausgleichskasse erhält die

Erledigungsmeldung via Sedex. Das Ausland erhält automatisch und ohne Zutun des Sachbearbeiters die SED-Meldung A003 (mit Formular A1 im Anhang) und hat nun 60 Tage Zeit, den Entscheid anzufechten. Erfolgt keine Anfechtung, wechselt der Status des Falles nach 60 Tagen automatisch von «erledigt» zu «abgeschlossen».

Ausländisches Recht ist anwendbar

Kommt die Kasse zum Schluss, dass das Recht eines anderen Staates anwendbar ist, füllt sie die Entscheidmaske entsprechend aus (Unterstellungsland = Land, dessen Recht anwendbar ist) und drückt den Erledigen-Knopf. ALPS wird in diesem Fall kein Formular A1 erstellen; dieses wird durch den Staat, dessen Recht anwendbar ist, erstellt. Der Arbeitgeber wird per Email informiert und die Ausgleichskasse erhält die Erledigungsmeldung via Sedex. Das Ausland erhält automatisch und ohne Zutun des Sachbearbeiters die SED-

Meldung A003 und hat nun 60 Tage Zeit, zuzustimmen oder den Entscheid anzufechten. Erfolgt keine Anfechtung, wechselt der Status des Falles nach 60 Tagen automatisch von «erledigt» zu «abgeschlossen». Allenfalls wird die Frist verkürzt, wenn alle beteiligten Saaten aktiv zustimmen. In diesem Fall muss die Frist von 60 Tagen nicht abgewartet werden, sondern der Fall wird mit erhalt der letzten erforderlichen Zustimmung sofort geschlossen. Die Zustellung des Formulars A1 an die betroffene Person erfolgt durch den ausstellenden Staat.

Fälle von Grenzgängern mit Wohnsitz im Ausland

Wenn die Ausgleichskasse einen Antrag auf Mehrfachtätigkeit für einen Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland erhält, konvertiert sie diesen mittels Knopfdruck in ALPS in den Geschäftsfall Informationsaustausch (LA_BUC_03) und fordert via ALPS (Knopf Erledigen) die Behörde des Wohnstaates auf, das anwendbare Recht festzulegen. Die antragstellende Firma wird via ALPS informiert, dass der Fall konvertiert und ans Ausland weitergeleitet wurde. Diese Bestätigung kann die Firma den ausländischen Stellen bei Bedarf vorweisen.

Die Ausgleichskasse stellt fest, dass nicht alle Informationen vorhanden sind, die nötig sind, um den Fall zu beurteilen

Übermittelt das Ausland nicht alle Informationen, die die Ausgleichskasse zur Beurteilung der Unterstellung benötigt, lehnt die Ausgleichskasse den Fall ab und erklärt der ausländischen Institution in den Bemerkungen, dass die Ablehnung vorläufig aufgrund fehlender Daten erfolgt ist und teilt mit, welche Daten noch benötigt werden. Mit diesem Vorgehen ist sichergestellt, dass das Ausland den Fall darf nicht abschliessen kann, solange die Ausgleichskasse nicht einverstanden ist.

Anfechtung des Entscheides durch das Ausland

Ist der ausländische Träger mit dem Unterstellungsentscheid nicht einverstanden, sendet er eine Ablehnung (SED A004), in dem er seinen Entscheid begründet. Die Ausgleichskasse prüft den Sachverhalt unter Berücksichtigung der Mitteilung aus dem Ausland und passt die

Entscheidmaske an:

Hält die Ausgleichskasse an ihrem Entscheid fest, erfasst sie auf der Entscheidmaske eine entsprechende Begründung und erledigt den Fall. ALPS erstellt ein neues Formular A1 falls dies notwendig ist (beispielsweise aufgrund einer Anpassung der Dauer oder des Artikels; der Entscheid erfolgt durch den Mitarbeiter der AK), zieht das vorhandene Formular A1 zurück (bzw. markiert dieses als ungültig), versendet ein neues A003 (in welchem dem Ausland die Begründung mitgeteilt wird) sowie eine Sedex-Meldung und eine Email an den Arbeitgeber.

Entscheidet die AK, dass der Versicherte im Ausland unterstellt werden muss, erfolgt wiederum eine entsprechende Anpassung der Entscheidmaske. Beim Drücken des Erledigen-Buttons zieht ALPS das vorhandene Formular A1 zurück (bzw. markiert dieses als ungültig), versendet ein A003 (indem dem Ausland die Begründung mitgeteilt wird) sowie eine Sedex-Meldung und eine Email an den Arbeitgeber.

5.2.2 Die Schweiz als Counter Party

Ist die Schweiz Counter Party wird der Fall durch den Erhalt eines LA_BUC_03 / SED A003 aus dem Ausland angestossen, welches vom BSV an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet wird. Die Ausgleichskasse überprüft anschliessend den Sachverhalt sowie die Festlegung des anwendbaren Rechts durch die ausländische Institution. Der Prozess unterscheidet sich, je nachdem ob schweizerisches oder ausländisches Recht anwendbar ist und ob die Ausgleichskasse mit der Festlegung des Case Owners, d.h. des ausländischen Trägers einverstanden ist oder nicht:

Schweizerisches Recht ist anwendbar, AK mit Case Owner einverstanden

Hat der Case Owner festgelegt, dass schweizerisches Recht anwendbar ist und ist die Ausgleichskasse mit dieser Festlegung einverstanden, erfasst sie dies in der Entscheidmaske und drückt «Erledigen». ALPS erstellt automatisch ein Formular A1, welches im Register Dokumente

abgelegt wird und die Ausgleichskasse erhält die Erledigungsmeldung via Sedex. Das Ausland erhält die SED-Meldung A012 (mit Formular A1 im Anhang).

Schweizerisches Recht ist anwendbar, AK mit Case Owner nicht einverstanden

Hat der Case Owner festgelegt, dass schweizerisches Recht anwendbar ist und ist die Ausgleichskasse mit dieser Festlegung NICHT einverstanden, erfasst sie dies in der Entscheidmaske und gibt zudem an, welches Recht ihrer Meinung nach anwendbar ist; dies ist zu begründen. Beim Drücken des Erledigen-Buttons wird automatisch ein SED A004 versendet, welches dem Ausland den Entscheid sowie die Begründung übermittelt. Es wird kein Sedexversand und kein Statuswechsel ausgelöst, da Unterstellungsentscheide vom Case Owner getroffen werden müssen.

Ausländisches Recht ist anwendbar, AK mit Case Owner einverstanden

In diesem Fall stimmt die Ausgleichskasse mit entsprechendem Eintrag in der Entscheidmaske und drücken des Erledigen-Buttons zu.

Ausländisches Recht ist anwendbar, AK mit Case Owner nicht einverstanden

Hat der Case Owner festgelegt, dass ausländisches Recht anwendbar ist und ist die Ausgleichskasse mit dieser Festlegung NICHT einverstanden, erfasst sie dies in der Entscheidmaske und gibt zudem an, dass ihrer Meinung nach Schweizer Recht anwendbar ist; dies ist zu begründen. Beim Drücken des Erledigen-Buttons wird automatisch ein SED A004 versendet, welches dem Ausland den Entscheid sowie die Begründung übermittelt.

Was ist, wenn eine andere Partei (bzw. der Case Owner) nicht einverstanden ist?

Sind nicht alle Parteien einverstanden, muss der Prozess allenfalls mehrmals wiederholt werden, bzw. kann verschiedene Stufen

durchlaufen, bis alle Parteien mit der Festlegung des Case Owners einverstanden sind. In diesen Fällen wird ein allfälliges, bereits ausgestelltes Formular A1 durch ALPS mittels SED X008 invalidiert und – falls schweizerisches Recht anwendbar ist – durch ein Neues ersetzt.

Was ist, wenn der ausländische Case Owner ein provisorisches A1- Formular ausstellt?

Die Schweiz verzichtet darauf, selbst provisorische A1-Formular auszustellen, sondern stellt direkt das definitive Formular aus, wenn das schweizerische Recht anwendbar ist. Wenn ausländisches Recht anwendbar ist, stellt die Schweiz kein A1 aus. Trotzdem ist es möglich, dass eine ausländische Stelle ein A1 ausstellt, welches die provisorische Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts bescheinigt. Dies hat keine Auswirkungen auf den Bearbeitungsprozess. Die Ausgleichskasse prüft, wie vorgängig beschrieben, den Fall und erledigt diesen innerhalb der gesetzlichen Frist von 60Tagen.

5.2.3 Vorgehen, wenn ein/der Partner nicht EESSI-ready ist

Ist die Schweiz Case Owner und ist mindestens einer der betroffenen Partnerstaaten nicht EESSI-ready, druckt die Ausgleichskasse das Formular A1 aus und sendet dieses – ggf. mit einem ausserhalb von ALPS erstellten Begleitschreiben– an den/die Partnerstaat-en im Ausland.

Ist die Schweiz Counterparty, wird der Partnerstaat die A1-Formulare der Verbindungsstelle, d.h. dem BSV, zustellen. Die Formulare werden nicht in ALPS erfasst, jedoch in Papierform der/den zuständigen Ausgleichskasse(n) zugestellt, damit diese den Entscheid prüfen und wenn nötig anfechten kann.

5.3 Regelungen im Verhältnis zu den Vertragsstaaten ohne EU/EFTA

Werden gleichzeitig mehrere Tätigkeiten in der Schweiz und in einem Nichtvertragsstaat ausgeübt oder kommt ein bilaterales Abkommen (für Angehörige von Drittstaaten) zur Anwendung, ist die arbeitnehmende

Person in der Regel pro rata temporis den obligatorischen Sozialversicherungen der Staaten unterstellt, in denen sie tätig ist, wobei jeder Staat nur das auf seinem Staatsgebiet erzielte Einkommen berücksichtigt. Diese Fälle werden nicht über ALPS abgewickelt.

6.1 Generelles

Besondere Berufsgruppen sind Personengruppen, für die im entsprechenden Abkommen besondere Regelungen vorgesehen sind, beispielsweise Beamte und ihnen gleichgestellte Personen, Flugpersonal, Seeleute oder Angestellte im Transportgewerbe. Unter den Begriff «besondere Berufsgruppen» fallen nicht in jedem Abkommen dieselben Personengruppen; beispielsweise wird die Unterstellung von Lkw- Fahrern in der VO 883/2004 über die «normale» Mehrfachtätigkeit (LA_BUC_02) geregelt, während die meisten zwischenstaatlichen Abkommen besondere Regelungen hierfür vorsehen.

Der Geschäftsfall «Besondere Berufsgruppen» in ALPS umfasst die Besonderen Berufsgruppen gemäss VO 883/2004 (d.h. Beamter und ihnen gleichgestellte Personen, arbeitslose Grenzgänger, Wehr- und Zivildienstleistende, Seeleute, Flugpersonal und Vertragsbedienstete der EU – die Prozesse hierfür werden in Kapitel 6.2 erklärt) sowie das Rheinschifferabkommen (die Prozesse hierfür werden in Kapitel 6.3 erklärt).

Achtung: Falls eine Mehrfachtätigkeit mit einer Tätigkeit der Kategorie «Besonderer Berufsgruppe» und einer weiteren Tätigkeit (selbständig/ unselbständig) vorliegt, wird der Fall als Mehrfachtätigkeit (LA_BUC_02) abgewickelt. In prozessualer Hinsicht bezüglich ALPS und EESSI erfolgen dadurch keine Änderungen zur «normalen» Mehrfachtätigkeit.

6.2.1 Die Schweiz als Case Owner

Das Antragsformular wird durch den Arbeitgeber / Selbstständigen ausgefüllt (entweder in Papierform und dann der AK eingereicht oder direkt in ALPS) und in ALPS der zuständigen AK zugeteilt. Die AK prüft die Voraussetzungen und drückt den Erledigen-Knopf. ALPS generiert – wenn die AK den Fall angenommen hat – ein SED A010 sowie das Formular A1, eine E-Mail an den Arbeitgeber / Selbstständigen und eine Sedex-Meldung an die AK. Wenn keine Intervention seitens des Auslands erfolgt – d.h. im Normalfall – schliesst der BUC nach 30 Tagen automatisch. Lehnt die Kasse den Fall ab, werden weder das SED noch das

Formular A1 erstellt. ALPS generiert lediglich eine E-Mail an den Arbeitgeber / Selbstständigen und eine Sedex-Meldung an die AK.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, füllt die Ausgleichskasse die Entscheidmaske entsprechend aus und erledigt den Fall. ALPS generiert wie bisher eine E-Mail an den Arbeitgeber / Selbstständigen und eine Sedex-Meldung an die AK.

6.2.2 Die Schweiz als Counter Party

Neu werden von den Staaten, die den BUC umgesetzt haben, die SED aus dem Ausland via ALPS in die Schweiz übermittelt. Eingehende SED werden nicht innerhalb von ALPS weitergeleitet, sondern zentral gespeichert. Die AK’s können diese BUC/SED jederzeit im ALPS einsehen.

6.2.3 Vorgehen, wenn ein/der Partner nicht ESSI-ready ist

Ist der Partnerstaat im Case-Owner-Fall nicht EESSI-ready, druckt die Ausgleichskasse das Formular A1 aus und sendet dieses – ggf. mit einem ausserhalb von ALPS erstellten Begleitschreiben (vgl. Was ist, wenn (noch) nicht alle Staaten EESSI-ready sind?) – an den Partnerstaat im Ausland.

Ist die Schweiz Counterparty, wird der Partnerstaat die A1-Formulare der Verbindungsstelle, d.h. dem BSV, zustellen. Die Formulare werden

nicht in ALPS erfasst.

6.3 Regelungen bei Anwendung des Rheinschifferabkommens

Da derzeit keine Einigung der Vertragsstaaten darüber vorliegt, wie das Rheinschifferabkommen in EESSI umgesetzt werden soll, hat das BSV beschlossen, dass im Rahmen des Rheinschifferabkommens vorerst kein Austausch via EESSI erfolgt.

6.3.1 Die Schweiz als Case Owner

Das Antragsformular wird durch den Arbeitgeber oder Selbstständigen ausgefüllt (entweder in Papierform und dann der AK eingereicht oder direkt in ALPS) und in ALPS der zuständigen AK zugeteilt. Die AK prüft die Voraussetzungen manuell, wählt in ALPS je nach Nationalität der betroffenen Person Artikel 11 des Rheinschifferabkommens (nicht EU-/ EFTA- oder CH-Bürger) oder Artikel 16 i. V. m. Art. 11 des Rheinschifferabkommens (EU-/EFTA-/CH-Bürger), generiert das Formular A1 und schliesst den Fall ab. ALPS generiert eine E-Mail an den Arbeitgeber oder Selbstständigen und eine Sedex-Meldung an die AK. Das Formular A1 wird vom Arbeitgeber oder dessen Vertreter heruntergeladen und der betreffenden Person mitgegeben oder direkt dem ausländischen Arbeitgeber zugestellt, der es ggf. an die für ihn zuständige Durchführungsstelle weiterleitet.

6.3.2 Die Schweiz als Counter Party

Das vom Ausland ausgestellte Formular A1 wird der in die Schweiz betreffenden Person mitgegeben oder vom ausländischen Arbeitgeber direkt dem schweizerischen Arbeitgeber zugestellt. Dieser archiviert das Formular, um es bei Bedarf der AK vorzuweisen oder leitet es direkt proaktiv an die AK weiter.

6.4 Regelungen im Verhältnis zu den Vertragsstaaten ohne EU/EFTA

Derzeit existiert kein Prozess für besondere Berufsgruppen bei Fällen mit Vertragsstaaten ohne EU/EFTA. Grundsätzlich wird keine Bescheinigung ausgestellt, bei Bedarf erstellt die Ausgleichskasse eine

ad-hoc-Bestätigung.

7.1 Generelles

Im Geschäftsfall Informationsaustausch dient als «Auffangbecken» für alle Anfragen, die nicht den drei Subtypen des Geschäftsfalls Relevante Information (LA_BUC_03), Änderung Periode; Änderung Sachverhalt und Aufforderung zur Festlegung des anwendbaren Rechts an den Wohnstaat, zugeordnet werden können. Denkbar wäre beispielsweise eine Anfrage, welchen sozialversicherungsrechtlichen Status eine bestimmte Tätigkeit hat. Dieser Subtyp steht nur dem BSV und den Ausgleichskassen zur Verfügung, eine Interaktion mit den Firmen erfolgt hier nicht.

7.2.1 Die Schweiz als Case Owner

Die Ausgleichskasse eröffnet den Geschäftsfall in ALPS, erfasst die notwendigen Daten sowie den Empfänger und sendet diesem seine Frage oder Mitteilung. Die Antwort der ausländischen Stelle erfolgt grundsätzlich direkt an die Ausgleichskasse

7.2.2 Die Schweiz als Counter Party

Grundsätzlich werden Anfragen aus dem Ausland, die sich nicht einem konkreten Fall zuordnen lassen, dem BSV zugewiesen. Gelangen Anfragen ans BSV, die die zuständige Ausgleichskasse betreffen, leitet das BSV diese entsprechend weiter. Die Ausgleichskasse bearbeitet die Anfrage und antwortet direkt der anfragenden Institution.

7.2.3 Vorgehen, wenn ein/der Partner nicht EESSI-ready ist

Ist der Partnerstaat nicht EESSI-ready erfolgt der Informationsaustausch

ausserhalb von ALPS.

7.3 Regelungen im Verhältnis zu den Vertragsstaaten ohne EU/EFTA

Im Verhältnis zu den Vertragsstaaten ohne EU/EFTA erfolgt der Informationsaustausch ausserhalb von ALPS.

8 Einsätze in Nichtvertragsstaaten

Wenn Firmen einen Einsatz im Ausland in ALPS erfassen, müssen sie nicht wissen, ob es sich beim Einsatzland um einen Vertrags- oder Nichtvertragsstaat handelt. Zudem müssen Firmen auch nicht wissen, ob sie die maximal mögliche Entsendedauer bereits ausgeschöpft haben. Sie erfassen lediglich ihren Antrag in ALPS und reichen diesen ein. Die Zuteilung an die zuständige Institution, d.h. je nach Fall an die Ausgleichskasse oder ans BSV, erfolgt durch ALPS. ALPS teilt den Antrag der zuständigen Ausgleichskasse in denjenigen Fällen zu, in denen:

eine arbeitnehmende Person für einen Schweizer Arbeitgeber einen Einsatz in einem Nichtvertragsstaat leistet;

eine arbeitnehmende Person aufgrund des Ablaufs der maximalen Entsendedauer nicht mehr weiter in einen Vertragsstaat entsendet werden kann (vgl. für die Entsendedauer Rz 2027, 2030 sowie den Anhang 13.3 der Wegleitung über die Versicherungspflicht in der AHV/ IV [WVP]).

Die Ausgleichskasse erhält eine Zuständigkeitsmeldung für den eingereichten Antrag und prüft wie üblich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (WVP 4002ff.) erfüllt sind. Dabei kann sie jederzeit weitere Informationen anfordern. Diese Informationen können über ALPS

verlangt und geliefert werden; es ist aber auch ein Informationsaustausch auf anderem Wege möglich.

Sind die Voraussetzungen für die Weiterführungsversicherung nicht erfüllt, lehnt die Ausgleichskasse den entsprechenden Antrag ab. Sind die Voraussetzungen hingegen erfüllt, hat die Ausgleichskasse den Antrag zu genehmigen. In beiden Fällen schliesst die Ausgleichskasse in der Folge das Dossier und ALPS erzeugt im Genehmigungsfall die für die Weiterführungsversicherung benötigte Bescheinigung («Bestätigung der Weiterführung der Versicherung»). ALPS benachrichtigt daraufhin den Arbeitgeber über den Entscheid der Ausgleichskasse, der die Bestätigung ausdruckt und der arbeitnehmenden Person weiterleitet. ALPS schickt das abgeschlossene Dossier mitsamt allen Unterlagen an das IT-System der Ausgleichskasse zur Ablage. Der Prozess ist damit abgeschlossen und es können keine Daten mehr eingegeben werden; sie bleiben aber sichtbar.

Die Weiterführung der Versicherung in der Schweiz entbindet weder die arbeitnehmende Person noch den Arbeitgeber von allfälligen obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen im Beschäftigungsstaat, d. h. im Staat, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dies kann sich im Übrigen auf den Anspruch auf schweizerische Familienzulagen auswirken.

9. Erwerbsort-PDA1 für Spezialfälle

In gewissen EU/EFTA-Staaten kann zum Beispiel bereits eine Eintragung ins Berufsregister oder der Besitz von Grundeigentum nach nationalem Recht eine Beitragspflicht auslösen. Mit dem «Erwerbsort-PDA1 für Spezialfälle» wird in solchen Fällen bescheinigt, dass Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU/EFTA-Staates nach Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dem Sozialversicherungssystem des Vertragsstaates unterliegen, in dem die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Da es sich in solchen Fällen häufig um eine Privatangelegenheit handelt, in die die Arbeitgeber nicht involviert sind, wendet sich die betroffene Person direkt an die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Hierfür kann das in ALPS verfügbare Formular «Antrag auf Ausstellung eines Formulars A1 zur Bescheinigung der Unterstellung am Erwerbsort in Spezialfällen» verwendet werden. Das ausgefüllte Antragsformular

muss durch die AHV-Ausgleichskasse in ALPS hochgeladen werden. Die Masken in ALPS werden ebenfalls durch die Ausgleichskasse ausgefüllt. Nach dem Erledigen des Falles stellt die Ausgleichskasse das A1- Formular der antragstellenden Person zu. ALPS übermittelt eine Sedex- Meldung an die Ausgleichskasse, es erfolgen keine EESSI-Meldungen ans Ausland und keine Email-Meldung an den Arbeitgeber.

8 Glossar

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHV-AK AHV-Ausgleichskasse

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10

AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101

ALPS Applicable Legislation Platform Switzerland

ALV Arbeitslosenversicherung

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

BV Berufliche Vorsorge

CoC Certificate of Coverage

EFTA Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association)

EO Erwerbsersatz

EU Europäische Union

FamZG Familienzulagengesetz

IV Invalidenversicherung

KV Krankenversicherung

SAK Schweizerische Ausgleichskasse

SEDEX Secure data exchange

UV Unfallversicherung

WVP Wegleitung über die Versicherungspflicht, Abrufbar unter: https:// sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6957

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle