SED P11000 – Anfrage zum Rentenbetrag (Version 4 SEDs)
Einleitende Bemerkungen
Dieses SED wird vom Fallinhaber verwendet in Anwendung von Art. 58 der Verordnung 883/2004. Der Fallinhaber, der den Anspruch auf eine Zulage nach Art. 58 der Verordnung 883/2004 überprüft, muss sich über die Rentenbeträge informieren, die von den anderen beteiligten Trägern gewährt wurden.
Das SED P11000 wird vom Träger des Wohnortes der betreffenden Person an die für die Rentenzahlung dieser Person zuständigen Träger eines oder mehrerer Mitgliedstaaten übermittelt.
Die wichtigste Informationsquelle für den Rentenbetrag ist das SED P6000. Wenn der Träger zum ersten Mal eine Zulage gewährt kann es daher ausreichen, Informationen über den Rentenbetrag aus dem SED P6000 der Träger anderer Mitgliedstaaten zu verwenden.
Nach Abschluss des gemeinsamen Rentenantragsverfahrens und wenn die beteiligten Träger Renten gewährt haben (oder nicht), kann ein Träger in Anwendung von Art. 58 der Verordnung 883/2004 es als notwendig erachten die Gewährung einer Zulage zu prüfen. In diesem Fall muss er das SED P11000 als Anfrage um Information zum Rentenbetrag für alle beteiligten Träger verwenden.
Entsprechender Geschäftsvorgang (BUC)
P_BUC_07 – Anforderung von Rentenhöhen zur Ermittlung von Zulagen
Inhalt und Handhabung
SED P11000 enthält die folgenden Abschnitte:
Lokale Aktenzeichen
Versicherte Person
Empfänger/in der Hinterbliebenenrente
Bezug zur Person
Anfrage zum Rentenbetrag
Zusätzliche Angaben
Beigefügte Unterlagen
Sie können das SED P11000 außerhalb eines Rentenverfahrens als Ersuchen um Auskunft zum Rentenbetrag von dem empfangenden Träger verwenden, z.B. wenn zuerst eine Rente gewährt wurde, sich dann aber eine Änderung ergeben hat (z.B. wegen der Indexierung).
SED P11000 kann als Anfrage in Zusammenhang stehen mit:
Versicherte Person (Abschnitt 2),
Empfänger/in der Hinterbliebenenrente (Abschnitt 3).
Abschnitt 4 – Bezug zur Person
In diesem Abschnitt ist es notwendig, einen Verweis auf eine in einem bestimmten Abschnitt genannte Person anzugeben. Sie dürfen eine Anfrage nur unter Bezugnahme auf eine der in Abschnitt 4 genannten
Personen stellen. Abschnitt 2 (Versicherte Person) muss immer ausgefüllt werden. Abschnitt 3 (Empfänger/in der Hinterbliebenenrente) sollte nur ausgefüllt werden, wenn eine Anfrage eine Hinterbliebenenrente betrifft. Empfänger/in ist eine Person, die nach dem Tod einer in Abschnitt 2 genannten versicherten Person eine Hinterbliebenenrente beantragt (oder erhält).
Abschnitt 5 – Anfrage zumRentenbetrag
Das Auskunftsersuchen erfolgt in Abschnitt 5 unter Angabe der Art der
Anfrage. Sie können angeben, ob es sich bei der Anfrage um den Rentenbetrag oder eine Änderung des Rentenbetrags handelt.
In Abschnitt 5.2 sollten Sie auch angeben, für welchen Zeitraum Sie die Informationen über Rentenbeträge oder Änderungen des Rentenbetrags wünschen.
Abschnitt 7 – Beigefügte Unterlagen
In diesem Abschnitt können Sie alle Informationen zur Verfügung stellen, die für die Gegenpartei(en) hilfreich sein können. Es ist möglich, diesem SED alle relevanten Unterlagen beizufügen.
Um den Inhalt und die Erläuterungen des SED P11000 zu sehen, klicken Sie bitte hier.