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IV-Rundschreiben Nr. 408 / Neues Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinten Königreich

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Verfahren und Rente

1. November 2021

IV-Rundschreiben Nr. 408

Neues Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

1 Vorläufige Anwendung ab dem 1. November 2021

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) gelten seit dem 1. Januar 2021 das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU (FZA) und die Ver- ordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozia- len Sicherheit nicht mehr für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich.

Die beiden Staaten haben ein neues Abkommen ausgehandelt, welches ab dem 1. November 2021 (bis zu seinem Inkrafttreten) vorläufig angewendet wird. Das seit dem 1. Januar 2021 wieder anwend- bare Sozialversicherungsabkommen von 1968 wird durch das neue zweiseitige Abkommen abgelöst (siehe nachfolgend unter Geltungsbereich). Das neue Sozialversicherungsabkommen ist nicht an- wendbar auf Personen, die unter das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen (s. AHV/EL-Mitteilung Nr. 430 und untenstehende Ausführungen zum Verhältnis zum Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger).

Das neue Sozialversicherungsabkommen geht weiter als die sonst üblichen bilateralen Vereinbarun- gen mit anderen Staaten. Viele Regelungen wurden aus den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 übernommen. Diese starke Anlehnung an das vor dem 01.01.2021 geltende EU- Recht gewährleistet eine gewisse Kontinuität bezüglich den Vorschriften des FZA.

2 Geltungsbereich

Das Abkommen gilt im Verhältnis zwischen der Schweiz und UK für Staatsangehörige der beiden Ver- tragsstaaten sowie für EU-Staatsangehörige. Wie das FZA gilt das Abkommen auch für nichterwerbs- tätige Familienangehörige und Hinterlassene unabhängig von deren Staatsangehörigkeit.

Im Unterschied zum FZA enthält das Abkommen nur bilaterale Bestimmungen, welche ausschliesslich das schweizerische und das britische Sozialversicherungssystem koordinieren; es gibt keine Triangu- lierung zwischen den verschiedenen Abkommen (Sozialversicherungsabkommen Schweiz-UK, Ab- kommen EU-UK, FZA).

In räumlicher Hinsicht gilt das Abkommen für die Schweiz und das Vereinigte Königreich und Gibral- tar. Keine Anwendung findet das Abkommen auf die übrigen Überseegebiete und die Kronkolonien des Vereinigten Königreichs. Für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou ist weiterhin das Sozialversicherungsabkommen von 1968 anwendbar.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 408 / Neues Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten König- reich (gültig ab 01.11.2021)

3 Auswirkungen auf die Invalidenversicherung

3.1 Export

Die Invalidenversicherung wird zwar vom sachlichen Anwendungsbereich des neuen Abkommens er- fasst, der Export von IV-Leistungen bei Wohnsitz in UK hingegen ist explizit ausgenommen. Staatsan- gehörige des Vereinigten Königreichs können deshalb Ihre IV-Rente bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz nicht beziehen.

Aufgrund des nationalen bzw. des EU-Rechts ist hingegen der Export von IV-Renten für Staatsange- hörige der Schweiz und der EU-Staaten grundsätzlich weltweit möglich. Ausgenommen sind IV-Ren- ten unter einem IV-Grad von 50%. Diese werden nur bei Wohnsitz in einem EU-Staat ausgerichtet.

3.2 Anrechnung von Versicherungszeiten

Das neue Sozialversicherungsabkommen sieht die Anrechnung von Versicherungszeiten vor. Falls die dreijährige Mindestbeitragsdauer für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente nicht mittels schweizerischen Versicherungszeiten erfüllt werden kann, müssen für Schweizer Bürger, Staatsange- hörige des Vereinigten Königreichs und für Staatsangehörige von EU-Staaten für die Erfüllung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die im Vereinigten König- reich zurückgelegt worden sind.

Da das neue Abkommen nur das bilaterale Verhältnis zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Kö- nigreich regelt, werden bei Staatsangehörigen aus dem Vereinigten Königreich für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer in der IV Versicherungszeiten aus EU- oder EFTA-Staaten nicht berücksichtigt.

3.3 Verfahren / Weisungen

Im Rahmen des Abkommens werden Informationen, wenn möglich elektronisch ausgetauscht. Es ist beabsichtigt, dass beide Staaten weiterhin das aktuelle elektronische System zum Informationsaus- tausch (Electronic Exchange of Social Security Information, EESSI) nutzen.

Das Verfahren für die Anmeldung für eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente entspricht dem- jenigen mit den EU- und EFTA-Staaten; es ist das zwischenstaatliche Antragsverfahren durchzufüh- ren und die Bestimmungen des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL) sind analog anzuwenden. Auch für die Bescheinigung von Zeiten werden die EU- Formulare/SED vorerst weiterhin verwendet.

Die Weisungen werden schnellstmöglich entsprechend angepasst.

4 Verhältnis zum Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger

Um den Austritt des Vereinigten Königreichs aus dem FZA zu regeln und die Rechte, die die Versi- cherten im Rahmen des FZA erworben haben, zu gewährleisten, wurde zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich ein Abkommen über die Bürgerrechte geschlossen. Dieses Abkommen ist seit dem 01.01.2021 anwendbar. Das neue Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und UK enthält einen Vorbehalt zugunsten des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Fällt eine Person unter dieses Abkommen (mehr zum Abkommen über die Rechte der Bürge- rinnen und Bürger: AHV/EL-Mitteilung Nr. 430 bzw. Internetseite des BSV www.bsv.admin.ch), so sind die Bestimmungen des europäischen Koordinationsrechts und nicht das neue Sozialversicherungsab- kommen anwendbar.

In Bezug auf die Rentenansprüche der 1. Säule bedeutet dies, dass nicht das neue Sozialversi- cherungsabkommen, sondern das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger an- zuwenden ist, wenn vor dem 01.01.2021 Versicherungszeiten in der Schweiz, im Vereinigten

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Königreich oder in der EU unter dem FZA erworben wurden. Besitzt eine Person solche Versiche- rungszeiten, gelten die Bestimmungen des Kreisschreibens über das Verfahren zur Leistungsfestset- zung in der AHV/IV/EL (KSBIL), unabhängig davon, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Im Un- terschied zum neuen Sozialversicherungsabkommen werden bei Anwendung des Abkommens über die Bürgerrechte ordentliche Invalidenrenten weltweit (auch IV- Renten unter einem IV-Grad von 50% ins Vereinigte Königreich und in den EU-Raum) exportiert.

Beispiel: Ein britischer Staatsangehöriger erkrankt am 01.06.2025 und erfüllt danach die Vorausset- zungen für eine IV-Rente unter einem IV-Grad von 50%. Er hat von 2016-2019 Versicherungszeiten in der Schweiz erworben. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist in Bezug auf seine Rentenansprüche anwendbar; es gelten die Bestimmungen des KSBIL. Die IV-Rente unter einem IV-Grad von 50% wird ins Vereinigte Königreich exportiert (Rz 5009 ff. KSBIL).

Das Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger gewährt keinen Anspruch auf Nachver- sicherungsschutz (vgl. Rz 1011 KSBIL). Da das neue bilaterale Sozialversicherungsabkommen keine Nachversicherung vorsieht, gelten Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs ohne Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr als versichert und haben deshalb keinen Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen der schweizerischen Invalidenversicherung.

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