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Nachtrag 2 zu den Weisungen über die Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen; gültig ab 01.01.2024

Nachtrag 2 zu den Weisungen über die Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen (WÜWA)

Gültig ab 1. Januar 2024

318.303.041 d

01.24

Vorbemerkung zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2024

Da es sich bei den Begriffen "in eigener Geschäftsführung" und "als Abrechnungsstelle" nicht um Fragen der Buchführung, sondern der Verantwortlichkeiten handelt, wurden die Begriffsdefinitionen aus den WBG entfernt und neu in den Wüwa aufgenommen.

Dazu wurden die neuen Randziffern 3202, 3202.1, 3203 und 3203.1 eingefügt:

3202 In eigener Geschäftsführung

Die Führung in eigener Geschäftsführung bedeutet, dass das Finanzierungsrisiko durch die übertragene Aufgabe selber getragen wird und sie deshalb über ausreichendes Eigenkapital verfügen muss.

Die Verantwortung für die Gesamtheit der Durchführung der Aufgabe liegt bei der Ausgleichskasse, an die diese Aufgabe übertragen wurde. Entsprechend ist der Kassen- leiter der AHV-Ausgleichskasse für diese übertragene Auf- gabe verantwortlich und die Durchführung wird durch das Personal der AHV-Ausgleichskasse sichergestellt. Die Ver- waltungskosten werden der AHV-Ausgleichskasse ange- messen entschädigt.

3202.1 FAK in eigener Geschäftsführung

Bei Familienausgleichskassen kommt die Regelung über die Finanzierung nach Art. 13 FamZV (Bildung von Schwankungsreserven respektive Eigenkapital) zur An- wendung und sie nehmen am Lastenausgleich teil. Somit können nur FAK in eigener Geschäftsführung eine FAK nach Art. 14 FamZG sein.

EDI BSV Weisungen über die Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen (WÜWA) Gültig ab 01.02.2014 318.303.04 d

3203 Abrechnungsstelle

Eine Abrechnungsstelle tritt gegenüber ihren Mitgliedern als Durchführungsstelle auf, rechnet jedoch Zulagen und/oder Beiträge periodisch gegenüber den Risikoträger ab, der sich ausserhalb der AHV-Ausgleichskasse befindet, z. B. eine zugelassene Familienausgleichskasse (Art. 14 FamZG). Die Abrechnungsstelle trägt folglich kein versi- cherungstechnisches Risiko. Die Verwaltungskosten wer- den der AHV-Ausgleichskasse angemessen entschädigt.

3203.1 FAK als Abrechnungsstelle

Bei einer FAK als Abrechnungsstelle kommt die Regelung über die Finanzierung nach Art. 13 FamZV (Bildung von Schwankungsreserven respektive Eigenkapital) für die Ab- rechnungsstellen nicht zur Anwendung und sie nimmt nicht am Lastenausgleich teil. Eine Abrechnungsstelle besitzt nämlich keine Rechtspersönlichkeit. Sie kann daher nie eine FAK nach Art. 14 FamZG sein. Sie existiert nur für die Ausführung bestimmter Aufgaben, die von einer FAK nach Art. 14 FamZG an die AHV-Ausgleichskasse als Unterbe- auftragter delegiert werden. Der Geschäftsführer der AHV- Ausgleichskasse ist also nicht für die gesamte FAK verant- wortlich, sondern nur für Teilaufgaben wie den Bezug von Beiträgen oder die Auszahlung von Leistungen. Die Ver- waltungskosten werden der AHV-Ausgleichskasse durch die externe FAK nach Art. 14 FamZG (Outsourcinggeber) angemessen entschädigt.

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