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Verfügung betreffend Bewilligung der Durchführung des Beitragsbezuges für die Mitfinanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige als übertragene Aufgabe an die Familienausgleichskassen ab dem 1. Januar 2024

Schweizerische Eidgenossenschaft @ Confëdëration Eidgenössisches Departernent des Innern EDI suisse Confederazione Svizzera Bundesamt für SozialversIcherungen BSV Geschäftsfeld AHV, BeruflicheVorsorge und EL Confederaziun svizra

POST'CH AG

Einschreiben KantonSt. Gallen Departemehtdes Innern Amt für Soziales Spisergasse 41

9001 St. Gallen

Aktenzeichen: BSV-D-OFB33401/12 Ihr Zeichen: ac -Ihr Gesuch vom 8. Dezember 2023 Sachbearbeiter/in: Beatrix Guillet / Gub Bern, 21. Dezember 2023

Verfügung betreffendBewilligung Durchführung des Beitragsbezuges für die Mitfinanzierung der Familien- zulagen für Nichterwerbstätige aIs übertragene Aufgabe an die Familienausgleichskassen

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir beziehen uns auf Ihr dben erwähhtes Schreiben und haltën Folgendes fest:

1. Sachverhalt

1. Die im Kanton St. Gallen-tätigen Familienausgleichskassen (FAK) führen die Aufgaben gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen(FamZG) durch und unterteilensich gemäss Art. 14 FamZG in a. von den Kantonen anerkannte beruflicheund zwischenberufliche Familienausgleichskassen; b. kantonale Familienausgleichskassen; c. von den AHV-Ausgleichskassen geführteFamilienausgleichskassen

2. Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse

und übertragen deren Geschäftsführung dër kantonalen AHV-Ausgleichskasse (Art. 14 lit. b FamZG). Die Fami[ienausgleichskassen stehen unter Aufsicht der Kantone (Art. 17 Abs. 1 und 2 Ingress FämZG). Unter Vorbehalt des FamZG und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der OrganIsationsstrukturenIInd des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen für die Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen

Bundesamt für SozialversicherungenBSV Beatrix Guillet Effingentrasse 20

3003 Bern

Tel. +4] 58 464 07 43. Fax +41 58 462 37 15 Beatrix.Guillet@bsv.admin.ch https#www.bsv.admin.ch

BSV-D4FB33401/12

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3. Mit B.eschluss vom 12. Dezerhber 2023 hat die Regierung des kaDtons St. Gallen die VerÖrdnqI'ng äum Einfuhrungsgesetz zur Bundesgesetzgebung ü6eFdie Familienzülagen-.vÖm 5. Dezetnber-2017 geändert:Dieser Beschlussgeht zurück auf -einQ - Entlastungsmassnahme dgs Kanton$ratsbeschlusë9s über das Haushaltsgleichgewicht 2022plps (38.21.09). Neu sollen sich auch Nichterwerbstätige an der Finanzierung der Familienz(llagen für Nichterwerbstätige beteiligën. Dies äilt flur für diëjëniäënnichterwerbëtätigenPersonen, -die.mehr als den AHV-Mindestbeitrag bëzahlen

4. Dgs - Verfahren zwischen dëm. Kanton St.Gallen und .den AusgIQichika$$en sowie die Erltschädiäung an die AusgleiGhskassen wirdin obgenannter Verordnung gereg-elt.

5. Der Kanton St. Gallen hat mit Brief vom 8. Dezember 2023 ein Gesuch tim Bewilligung für@ie Übertragung der Aufgabe für die DUrchführung des Beitragsbezuges für-die Mitfinanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige an die FamiIi9nausgleichskassen eingereicht. Die betioffenenAusgleichskassen ëollendie Aufgabe ab dem 1. Janyär 2024 durchführen. Sie wurden bëreits im Mai 2023 informiertund habeh sich für die Übernahme dipser Aufgabe bereit erklärt

II. Erwäguögen

1. Gemäss Artikel 63 Absatz 4 AHVG können den Ausgleichskassen durch den Bund und, mit Geneh- migung dës Bundesrates, durch die Kantone und die Grüriderverbände weitere Aufgaben, insbe- sondere solche auf dem Gebiet des WehrrÜanns- und des FämiIienschutzübertragen werden. Die Vofauëgetzungen und das VerfahFen sind in den Artikeln 130 - 132 AHVV geregelt. Bei der übertra, genen Aufäabe Durchführung des Beitragsbezuges für die Mitfinanzierung der Familienzula- gen für Nichterwerbstätige handeltes sich um eine Aufgabe gemäss Artikel130, Absatz 1, Buch- stabe a AHW.

2. ëerfläss _Aitikel 131 Absatz 1 AHW haben Kantone, .welche ihrer Ausgleichskass.e weitere Ayfgäben übertragenwollen,.dem Bundesamt ein schriftlichesGesuch einzureichen, unter Umschreibung der Üeiteren Aufgabe~nund unter Angaben der organisatorischen Massnahmen. Die übertragung der Aufgabe darf die ordnuögsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassënenversicherung nicht gefährden (Art. 130 Abs. 2 AHVV).

3. Das BSV entscheidetüber die GesJche. Ës kann an die Bewilligungzur Übertragungweiterer Aufgabën an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen (Art. 131 Abs. 2 AHW), Die Bedingungen werden nachëtehend aufgeführt.

4. Die AHV-Ausgleichskassen- sind für die - entstehenden .VerwäItynäskosten gemäss Art. 132Abs. 1 AHW zu entschädigen.Der Kanton entschädigtden AHV-Ausgleichskassen den administrativenAufwand für,den Beitragsbezug bei den Nichterwerbstätigerl mit 3 Prozent der .einge.nommenen Beiträge, wenigsteris aber mit Fr. 500.- pro Jahr.

5. Anpassungen der übertragenen Aufgabe, bsbw. diä Höhe des Beitragssatzes oder der Leistungen, müssenjeweils aufden 1. Januar des Folgejahresgemacht undden betroffenenAusgleichskassen und dem BSV bis spätestens zwëi Monate vor Inkrafttretensëhriftlichmitgeteiltwerden.

6. Die Kasgenrevisionder Ausgleichskassegemäss Art. 68 Abs. 1 AHVG hat sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstrecken.

7. Die Prüfung der eingereichten UnteÜagen gestützt auf das Einverständnis der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (WAK) hat erdëben, dass die Entschädigüng ausreichend ist und die Voraussetzuhgen gemäss Art. 132 Abs. 1 AHW eingehaltensind. Die zu übeRragende Aufgabe ëntspricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Sie kann demnach bewilligtwerden.

III. Verfügung

Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die 17 Abs, 1 und Abs. 2 FamZG i. V. m. Art. 63 Abs. 4 AHVG und dën Art. 130, 131 und 132 AFIVV wird deshalb

verfügt

1. Die vom Kanton St. Gallen übertragene Aufgabe Durchführung des Bëitragsbezuges für die Mitfinanzierungder Familienzulagen für Nichterwerbstätige als kollektivübertragene Aufgabe an die Familienausgleichskassedes KantonsSt. Gallen und die im Kanton St. Gallen tätigen Verbandsfamilienausgleichskassen wird per 1. Januar 2024 bewilligt

2. Die Bewilligungder Übertragung der Aufgabe wird unter der Bedingung erteilt, dass die Ausgleichskassen bzw. Familienausgleichskassen für die Durchführung jederzeit vollständig entschädigt werden und dass das Entschädigungsmodell periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst wird.

3. Wird die übertragene Aufgabe angepasst, wie beispielsweise hinsichtlichHöhe des Bëitragssatzes, hat dies jewell$auf den .1. Januar des Folgejahreszu erfolgen.Die Anpassungen sind den betroffenenAusgleichskassen und demBSV, Geschäftsfeld AHV, beruflicheVorsorge und EL, Bereich Aufsicht und Organisation, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, bis spätestens zwei Monate vor Inkrafttreten(d.h, bis Ende Oktober) schriftlichmitzyteiËen.

4. Die Aufgabe wirdunterder Bedingung (Art. 131 Abs. 2 AHVV) übertragen, dass jegliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Bewilligung der übertragenen Aufgabevon Belangsind (z.B. Zweckänderungen oder erhebliche Ausweitungen der ursprünglichen Aufgabe), dem BSV, Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL, Bereich Aufsicht und Organisation, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, vorgängig zur erneuten Prüfung und Bewilligungvorgelegt werden müssen.

5. Das Bundesamt kann die Bewilligung gemäss Artikel 131 Absatz 3 AHVV widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass du'roh die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Frage gestellt wird.

6. Diese Verfügung wird hinfällig, sobald die übertragene Aufgabe nicht mehr durchgeführt wird.

IV. Zu eröffnen: (Eingeschrieben)

Kanton St. Gallen, Departement des Innern, Amt für Soziales, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen

Mitteilung an: - SVA St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen - Zentrale AusgleichssteËle ZAS

Publiziert auf:

Webseite «VollzugSozialversicherungen», https://sozialversicherungen.admin.ch/de/

Freundliche Grüsse

Geschäftsfeld AHV, berufliËheVorsorge und EL Bereich Aufsicht und Örganisation

Colette Nova Olaf Wolfensberger Vizedirektorin Bereichsleiter

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ZustQllung beiFn Bundesverwaltungsgericht, Postfach, CH-9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden (Art. 31 VGG i. V. rn. Art. 55 Abs. 2 ATSG undArt. 1 Abs. 1 AHVG).

Die BQschwerdeschrifthat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittelu.nd die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittelangerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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