Informationen betreffend die Auswirkungen der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Modernisierung der Aufsicht auf die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
08.01.2024
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 479
Informationen betreffend die Auswirkungen der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen der Modernisierung der Aufsicht auf die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren
Im Rahmen der Vorlage zur Modernisierung der Aufsicht hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 22. November 2023 die Verordnungsänderungen verabschiedet und das Inkrafttreten der Gesetzesänderung sowie der Ausführungsbestimmungen auf den 1. Januar 2024 beschlossen.
Diese Gesetzes- und Verordnungsänderungen haben konkrete Auswirkungen auf die Bestimmungen des KSPF (Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketpost sowie Post-Zahlungsverkehr) die per 1. Januar 2024, beziehungsweise per 1. Januar 2025 in Kraft treten werden.
Änderung per 1.1.2024 Aufhebung der Pflicht zur Schaffung von AHV-Gemeindezweigstellen für kantonale AHV- Ausgleichskassen Ab 1.1.2024 sind die kantonalen AHV-Ausgleichskassen nicht mehr in der Pflicht, Gemeindezweigstellen zu errichten. Diese Pflicht wurde mit der Gesetzesänderung aufgehoben. Dementsprechend werden auch ab dem 1.1.2024 die Posttaxen der Gemeindezweigstellen den kantonalen AHV-Ausgleichskassen nicht mehr vergütet. Die kantonalen Erlasse können die Weiterführung oder Wiedererrichtung der Gemeindezweigstellen vorsehen, müssen aber auch deren Finanzierung entsprechend kantonal regeln.
Änderung per 1.1.2025 Benützung der zentralen Abrechnung über die ZAS durch andere Sozialwerke (Rz 5001 ff KSPF) Bis anhin konnten die AHV-Ausgleichkassen die zentrale Abrechnung der Posttaxen und Gebühren auch für andere Sozialwerke nutzen, deren Durchführung ihnen vom Kanton oder einem Gründerverband übertragen wurden. Diese Gebühren werden den AHV-Ausgleichskassen auf Basis einer alle zwei Jahre durchgeführten Posterhebung jährlich in Rechnung gestellt.
Neu wird im Art. 211 Abs. 2 der AHVV bestimmt, dass Taxen und Gebühren, die nur für übertragene Aufgaben anfallen, direkt durch die Träger dieser übertragenen Aufgabe finanziert werden müssen.
Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 479
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 479
Diese Änderungen haben Anpassungen bei den Abläufen der AHV-Ausgleichskassen, bei den IT- Systemen sowie bei der Schweizerischen Post zur Folge, die für die Umsetzung etwas Zeit benötigen. Deshalb werden diese Anpassungen auf den 1. Januar 2025 umgesetzt. Die Einführung wird durch eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der AHV-Ausgleichskassen, der Schweizerischen Post und dem BSV, begleitet.
Periodische Erhebung über den Postversand durch andere Sozialwerke (Rz 8009 ff KSPF) Aufgrund dieser Änderungen wird die im Jahr 2024 geplante periodische Erhebung nicht durchgeführt. Die Verrechnung 2024 wird auf Basis der Erhebung vom Jahr 2022 stattfinden. Allfällige Veränderungen (Zugänge/Abgänge) von übertragenen Aufgaben können dem BSV bis zum 30. Juni
2024 gemeldet werden (Rz 8015 KSPF).
Überarbeitung des Kreisschreiben über die Übernahme der Posttaxen und Postgebühren in den Bereichen Brief- und Paketposte sowie Postzahlungsverkehr (KSPF) Das KSPF wird das BSV in Zusammenarbeit mit Vertretern der AHV-Ausgleichskasse und der Schweizerischen Post in den nächsten Wochen überarbeitet. Die Vernehmlassung der Neufassung des KSPF wird im Frühling 2024 über die Kommission A&O stattfinden. Im Weiteren sehen wir vor, eine Informationsveranstaltung für die Durchführungsstellen zu organisieren.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an: Bundesamt für Sozialversicherungen: Beatrix Guillet, Bereich Aufsicht und Organisation, beatrix.guillet@bsv.admin.ch