Lexipedia

Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 23.04.2024 - Vereinfachung des Verfahrens zur Einführung der elektronischen Signatur

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

POST CH AG CH-3003 Bern BSV; Kr

An die Sachverständigen-Zweierteams und an die Gutachterstellen

Aktenzeichen: BSV-D-BFD73401/381 Bern, 23. April 2024

Informationsschreiben: Vereinfachung des Verfahrens zur Einführung der elekt­ ronischen Signatur

Sehr geehrte Damen und Herren

Gegenwärtig dürfen sowohl Gutachterstellen als auch Sachverständigen-Zweierteams die elektroni­ sche Signatur anwenden, wenn sie die dazu notwendigen Voraussetzungen erfüllen und durch das BSV dazu autorisiert wurden1. Da zwischenzeitlich die elektronische Signatur ein weithin anerkanntes und bekanntes Verfahren zur persönlichen Identifizierung eines Unterzeichnenden darstellt, hat das BSV entschieden, das bisherige Bewilligungsverfahren durch eine einfache Meldepflicht mittels Unter­ zeichnung einer Einverständniserklärung zur ordnungsgemässen Anwendung der elektronischen Sig­ natur, abzulösen. Mit der Unterzeichnung der Einverständniserklärung bestätigt der Leistungserbringer die an die elektronische Signatur gestellten Anforderungen (siehe Ziff. 1 der Einverständniserklärung) zu erfüllen und das darin vorgegebene formelle Verfahren (siehe Ziff. 2 der Einverständniserklärung) anzuwenden.

Einverständniserklärung für Gutachterstellen Gutachterstellen welche die elektronische Signatur noch nicht eingeführt haben, dies aber gerne möch­ ten, müssen dem BSV ab sofort nur noch die ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung zur ordnungsgemässen Anwendung der elektronischen Signatur einreichen. Die entsprechende Vor­ lage kann ab sofort auf der Website des BSV heruntergeladen werden (https://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Invalidenversicherung IV > Grundlagen & Gesetze > Medizinischen Gutachten

https://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Invalidenversicherung IV > Grundlagen & Gesetze > Medizinischen Gutachten in der IV > Medizinische Abklärungsstellen und Sachverständige > Sachverständigen-Zweierteams > Informationsschreiben an die Sachverständigen vom

10.03.2022 - Elektronische Signatur

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Ismael Büchler Effingerstrasse 20

3003 Bern

Tel. +41 58 462 91 60 Ismael.buechler@bsv.admin.ch https://www.bsv.admin.ch

BSV-D-BFD73401/381

in der IV > Medizinische Abklärungsstellen und Sachverständige > Dokumente > Einverständniserklä­ rung zur ordnungsgemässen Anwendung der elektronischen Signatur - Gutachterstellen).

Die Einverständniserklärung ersetzt den bisherigen Anhang 3 der Vereinbarung betreffend die Erstel­ lung von polydisziplinären medizinischen Gutachten, mit welchem bislang nach Abschluss eines Prüf­ verfahrens die Anwendung der elektronischen Signatur bewilligt wurde. Verfügt eine Gutachterstelle bereits über eine Bewilligung zur Anwendung der elektronischen Signatur durch das BSV, so kann die elektronische Signatur wie bisher angewendet werden. Es muss keine zusätzliche Einverständniserklä­ rung nachgereicht werden.

Einverständniserklärung für Sachverständigen-Zweierteams Sachverständigen-Zweierteams, welche die elektronische Signatur einführen möchten, müssen dem BSV eine ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung zur ordnungsgemässen Anwen­ dung der elektronischen Signatur einreichen. Die entsprechende Vorlage kann ab sofort auf der Web­ site des BSV heruntergeladen werden (https://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Invaliden­ versicherung IV > Grundlagen & Gesetze > Medizinischen Gutachten in der IV > Medizinische Abklä­ rungsstellen und Sachverständige > Dokumente > Einverständniserklärung zur ordnungsgemässen Anwendung der elektronischen Signatur - Sachverständigen-Zweierteams).

Öffentliche Liste über Sachverständigen-Zweierteams bzw. Gutachterstellen welche die elektro­ nische Signatur anwenden dürfen Gutachterstellen und Sachverständigen-Zweierteams welche eine Einverständniserklärung eingereicht haben bzw. nach bisher erfolgten Autorisierungsverfahren den Anhang 3 der Vereinbarung betreffend die Erstellung von polydisziplinären medizinischen Gutachten erhielten und somit die elektronische Signatur anwenden dürfen, werden mittels der öffentlichen Listen über die Sachverständigen-Zweierte­ ams bzw. Gutachterstellen welche eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen haben (Art. 72bis Abs. 1 und 1bis IVV) ausgewiesen2. Die Listen werden laufend angepasst.

Besten Dank für die Kenntnisnahme

Freundliche Grüsse

Ralf Kocher, Fürsprecher Ismael Büchler, Ma PMP Leiter Bereich Verfahren und Rente Bereich Verfahren und Rente

Kopie: Geschäftsstelle IVSK

https://www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Invalidenversicherung IV > Grundlagen & Gesetze > Medizinischen Gutachten in der IV > Medizinische Abklärungsstellen und Sachverständige >Dokumente

Informationsschreiben an die Sachverständigen vom 23.04.2024 - Vereinfachung des Verfahrens zur Einführung der elektronischen Signatur | Lexipedia | Lexipedia