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Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-EOD); gültig ab 02.02.2026, Stand: 01.06.2026

Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende (KS-EOD)

Gültig 2. Februar 2026

Stand: 1. Juni 2026

318.719 d KS-EOD

05.26

Vorwort

Mit der Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung, kann künftig der Anspruch auf eine EO-Entschädigung in einem digitalisierten Verfahren geltend gemacht werden. Diese Änderung soll die Verwaltungsabläufe für die Versicherten vereinfachen und die automatisierte Bearbeitung der Anträge durch die Ausgleichskassen fördern.

Das Erwerbsersatzgesetz und die Erwerbsersatzverordnung wurden dazu per 1. Januar 2025 entsprechend angepasst und schaffen damit die notwendigen rechtlichen Grundlagen für die Neugestaltung der Zuständigkeiten der einzelnen Akteure sowie die Modernisierung des Datenaustausches. Per 2. Februar 2026 startet ein Pilotprojekt für Teilnehmende von J+S-Leiterkursen. Anschliessend wird die Digitalisierung schrittweise auf die anderen Dienstorganisationen ausgeweitet, bis der neue Prozess vollständig in Betrieb genommen ist. Die Digitalisierung wird jedoch nicht für Jungschützenkurse eingeführt, die weiterhin auf unbestimmte Zeit ausschliesslich das bisherige Papierformular verwenden, das vom Veranstalter ausgehändigt wird.

Aufgrund der gesetzlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren werden Dienstperioden bzw. Kursteilnahmen, die vor Inkrafttreten des digitalen Verfahrens geleistet wurden, weiterhin mit dem bisherigen Papierverfahren bearbeitet. Da die Migration der Dienst- oder Kursorganisationen in das digitale System schrittweise erfolgt, variiert das Datum des Inkrafttretens je nach Dienstorganisation, beginnend mit den J+S-Kursen am 2. Februar 2026.

Nach dem neuen Verfahren übermitteln die Dienstorganisationen bzw. die Kursveranstalter der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) die geleisteten Diensttage in digitaler Form. Personen, die Dienst leisten oder einen J+S-Leiterkurs absolvieren, können ihre EO-Anträge über ein Online- Portal der ZAS einreichen, auf dem die von der Dienstorganisation übermittelten Informationen hinterlegt sind. Nach der Validierung wird der Antrag automatisch an die zuständige Ausgleichskasse übermittelt. Die für die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Daten werden von der Ausgleichskasse bei dem oder den Arbeitgebern über den gewünschten Kanal eingeholt. Es besteht hingegen weiterhin die Möglichkeit, einen Antrag in Papierform zu stellen. Dazu wurde ein neues Formular erstellt (vgl. Anhang II). Dieses wird jeweils von der ZAS erstellt und direkt der betreffenden Person zugestellt.

Das vorliegende Kreisschreiben präzisiert für die EO-Anmeldung insbesondere die neuen Aufgaben und Zuständigkeiten der Dienstorganisationen, der ZAS, der Durchführungsstellen und der Arbeitgeber, soweit die Dienst- oder Kursperioden über das neue Informationssystem übermittelt werden. Für EO-Anmeldungen, die nach dem bisherigen Papierverfahren ausgestellt wurden, gelten weiterhin uneingeschränkt die Bestimmungen der WEO.

Mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Sonderbestimmungen gelten die Bestimmungen der WEO ab Kapitel 2 ff. sinngemäss auch im Rahmen des neuen digitalen Verfahrens:

• Das Kapitel 2.3 WEO ist mit dem Inkrafttreten der EO- Digitalisierung nicht mehr anwendbar

• Rz 3016 und 3019 WEO werden durch Rz 3022 des vorliegenden Kreisschreibens ersetzt.

• Das Kapitel 6.2 WEO wird mit dem Kapitel 3.5 des vorliegenden Kreisschreibens ersetzt.

Vorwort zur Version gültig ab 1. Juni 2026

Ab dem 1. Juni 2026 wird der Zivildienst auf das digitale Verfahren umgestellt. Folglich können ab diesem Datum keine neuen EO- Anmeldungen nach dem bisherigen papierbasierten Verfahren für den Zivildienst mehr ausgestellt werden.

Abkürzungen

EO Erwerbsersatzordnung

ZAS Zentrale Ausgleichsstelle

KS-EOD Kreisschreiben zur Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende

WEO Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung

J+S Jugend+Sport

EOG Erwerbsersatzgesetz

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

NAPG Numérisation des allocations pour perte de gain (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung)

EOV Erwerbsersatzverordnung

BSV Bundesamt für Sozialversicherungen

SEODOR Schnittstelle «EO Dienstleistungsorganisationen»

FAQ Frequently Asked Questions (Häufig gestellte Fragen)

AGOV Login für Schweizer Behörden

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

IV Invalidenversicherung

IBAN International Bank Account Number (internationale Bankkontonummer)

SMS Short Message Service

1. Allgemeines zum Anmeldeverfahren

1001 Dieses Kreisschreiben beschreibt den Prozess über die

Digitalisierung des Anmeldeverfahrens in der Erwerbsersatzordnung für Angehörige der Armee oder des Zivilschutzes, Zivildienstleistende sowie J+S Leiterkursabsolvierende. Diese Personengruppen werden als «Dienstleistende» zusammengefasst (vgl. Art. 1a Abs. 5 EOG). Als «Dienst» gelten dabei sämtliche Dienstleistungen sowie die Teilnahme an J+S-Leiterkursen.

1002 Mit dem Inkrafttreten der EO-Digitalisierung, erfolgt der

Prozess für die Geltendmachung der EO-Ansprüche von Dienstleistenden grundsätzlich digital im entsprechenden Informationssystem.

1003 Das Informationssystem enthält sämtliche von der

Dienstorganisation erfassten Angaben sowie die im Portal durch die dienstleistende Person ergänzten Informationen (s. Schema Anhang I).

1004 Falls die Anmeldung nicht auf digitalem Weg erfolgt, besteht

die Möglichkeit, die Ansprüche mit dem neuen Papierformular (s. Rz 2019 ff. und Anhang II) geltend zu machen.

1005 Das Anmeldeverfahren – von der Dienstorganisation über

den oder die Dienstleistende sowie die Einholung der Lohnangaben beim Arbeitgeber, bis zur Ausgleichskasse, – wird in einer schematischen Darstellung im Anhang I vorgestellt.

1006 Neu gehört auch das Einholen der Lohndaten beim

Arbeitgeber/ den Arbeitgebern zu den Aufgaben der zuständigen Ausgleichskasse. Dazu hat sie einen geeigneten digitalen Kommunikationskanal mit den Arbeitgebern bereitzustellen, damit sie die Lohnangaben einholen kann.

1007 Stellt die dienstleistende Person fest, dass ihre Personalien

oder die erfasste Dienstperiode nicht korrekt sind, hat sie sich an die zuständige Dienstorganisation zu wenden (vgl. Kap. 3.7). Die ZAS stellt unter den FAQs die entsprechenden Koordinaten sämtlicher Dienstorganisationen zur Verfügung.

1008 Das Inkrafttreten der EO-Digitalisierung hat keinen Einfluss

auf die Bestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungsberechnung. Diese sind wie bisher in den Bestimmungen der WEO geregelt.

1009 Werden die Dienstperioden von der Dienstorganisation nicht

auf digitalem Wege übermittelt, so ist das bisherige Anmeldeverfahren nach 1001 ff. WEO massgebend.

1.1 Übermittlung von Dienstperioden und Anhängen

zum Antrag

1010 Folgende Weisungen sind für die Übermittlung der

Dienstperioden durch die entsprechend befugten Personen massgebend:

1011 – Weisungen des BSV an die Rechnungsführer und

Rechnungsführerinnen der Armee betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung (318.702)

1012 – Weisungen des BSV an die Rechnungsführer und

Rechnungsführerinnen des Zivilschutzes betreffend die Bescheinigung der Diensttage gemäss Erwerbsersatzordnung (318.705)

1013 – Weisungen an die Vollzugsstellen des Zivildienstes über

die Bescheinigung der anrechenbaren Diensttage (318.707, Stand: 1. Juni 26)

1014 – Weisungen über die Bescheinigung der Kurstage bei der

Kaderbildung von Jugend + Sport (J+S) (318.703, Stand: 2. Februar 26)

1015 Die entsprechende Dienstorganisation erfasst die

Dienstperioden in ihrem System, die über eine Schnittstelle (SEODOR) in das Informationssystem der ZAS übertragen werden, welches die Basis für das digitale Anmeldeverfahren bildet.

1016 Wurde eine fehlerhafte Meldung übermittelt, so ist die

entsprechende Dienstorganisation für die Korrektur zuständig. Diese kann die entsprechenden Korrekturmeldungen für die betroffene Dienstperiode im

Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist (Art. 24 ATSG) übermitteln.

1017 Beantragt die dienstleistende Person den Erwerbsersatz in

digitaler Form, müssen die Beilagen zusammen mit dem Antrag über das Portal eingereicht werden. Wird der Anspruch mittels Papierformular geltend gemacht, sind die erforderlichen Nachweise diesem beizulegen. Die Ergänzungsblätter 1 und 2 sowie das Antragsformular

318.743 zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten sind

unter dem folgenden Link verfügbar: Formulare.

1018 Bei Verlust des Ergänzungsblatts 4 hat sich die

dienstleistende Person an die Logistikbasis der Armee (Tel.

0800 853 003) zu wenden.

2. Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS)

2.1 Portal

2001 Nachdem die von der Dienstorganisation erfassten Daten an

das Informationssystem ZAS übermittelt wurden, stellt die ZAS diese Informationen den Dienstleistenden in einem Portal bereit.

2002 Folgende Angaben sind durch die Dienstorganisation zu

machen:

− Angaben zur dienstleistenden Person:

  • AHV-Nummer

  • Name

  • Vorname

  • Geschlecht

  • Geburtsdatum

  • Adresse

  • Sprache*

  • IBAN* **

  • E-Mail**

  • Telefon**

* Diese Angaben können von den Dienstleistenden im Portal angepasst werden. In diesem Fall erhält die Ausgleichskasse sowohl die von der Dienstorganisation übermittelten Angaben als auch jene, die im Portal ergänzt oder bevorzugt wurden.

** Diese Angaben sind nicht zwingend durch die Dienstorganisation zu machen. Nötigenfalls sind diese durch die dienstleistende Person im Portal zu ergänzen.

− Angaben zum Dienst:

  • Dienstorganisation

  • BusinessprocessId

  • Dienstart

  • Beginn Dienstperiode

  • Ende Dienstperiode

  • Anzahl Diensttage

  • Stab / Einheit / Schule / Kurs

  • Bemerkungen

  • Dienstantritt (Militär- oder Zivildienst)

  • Kontrollnummer (Zivildienst)

  • Referenznummer (Zivilschutz)

  • Personalnummer (Zivilschutz)

  • UserId (J+S)

2003 Dieses Portal muss den Dienstleistenden ermöglichen, die

von der Dienstorganisation übermittelten Daten zu kontrollieren, die persönlichen Angaben zu ergänzen und allfällige Beilagen (ALV-Abrechnung, Studienbestätigung, usw.), die für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind, hinzuzufügen.

2004 Hat eine dienstleistende Person ihre persönlichen Angaben

bereits für eine frühere Dienstperiode ergänzt und validiert, kann sie diese für eine spätere Dienstperiode übernehmen, sofern sie deren Richtigkeit überprüft hat. Die übernommenen Angaben können gegebenenfalls angepasst werden.

2005 Gemäss den von der dienstleistenden Person gemachten

Angaben, hat die ZAS die Person auf allfällig erforderliche Beilagen aufmerksam zu machen.

2006 Jede von der Dienstorganisation gemeldete Dienstperiode,

die auch aus einem einzelnen Tag bestehen kann, bildet einen individuellen Antrag und muss von der dienstleistenden Person mit den persönlichen Angaben ergänzt werden.

Beispiel: leistet die versicherte Person vom 1. bis 20. Februar Dienst, wobei am 10. Februar ein Urlaubstag (unbesoldet) bezogen wurde, werden zwei Anträge generiert: der erste Antrag umfasst die Periode vom 1. bis 9. Februar und der zweite diejenige vom 11. bis 20. Februar.

2007 Sobald die dienstleistende Person alle persönlichen Angaben

für eine Dienstperiode ergänzt und validiert hat, wird der entsprechende Antrag zusammen mit allfälligen Beilagen automatisch an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet (s. Schema Anhang I).

2.2 Anmeldeverfahren (Onboarding)

2008 Bei der Erstanmeldung im Portal muss die dienstleistende

Person ein Anmeldeverfahren (Onboarding) durchführen, um ein Konto zu eröffnen und die Zugangsdaten festzulegen, damit die ZAS eine Authentifizierung vornehmen kann.

2009 Im Rahmen des Onboardingprozesses muss die

dienstleistende Person ihr AGOV-Konto mit dem Portal der ZAS verknüpfen. Verfügt sie noch über kein AGOV-Konto, wird sie im Zeitpunkt des Onboardings dazu aufgefordert.

2010 Für die Erstellung des AGOV-Kontos stehen auf der

Webseite https://www.agov.admin.ch die entsprechenden Informationen sowie ein Erklärvideos zur Verfügung.

2011 Die ZAS informiert die dienstleistende Person bei der ersten

Benachrichtigung für eine Dienstperiode (Rz 2016) über das Onboarding-Verfahren für den Zugang zum Portal.

2.3 Webservice

2012 Die ZAS stellt den Ausgleichskassen einen Webservice zur

Verfügung, welcher sämtliche von den Dienstorganisationen gemeldete und noch nicht zugewiesene Dienstperioden umfasst. Dadurch können Ausgleichskassen diese Fälle einsehen und gegebenenfalls übernehmen (Rz 3007 ff.).

2013 Im Webservice muss eine Suche nach den folgenden

Kriterien möglich sein:

  • BusinessprocessId

  • AHV-Nummer

2.4 Mitteilungen an die Dienstleistenden

2014 Nach Erhalt der von der Dienstorganisation eingereichten

Daten, benachrichtigt die ZAS die dienstleistende Person, dass eine oder mehrere Dienstperioden im Portal verfügbar sind. Die dienstleistende Person wird aufgefordert, die angezeigten Daten für den betreffenden Zeitraum zu kontrollieren und die erforderlichen persönlichen Informationen zu vervollständigen.

2015 Sind mehrere Dienstperioden im Informationssystem

verfügbar, können diese in einer Meldung zusammengefasst werden.

2016 Wenn die dienstleistende Person noch nicht im Portal

registriert ist, informiert die ZAS sie zusammen mit der ersten Meldung auch über das Onboarding-Verfahren (Rz 2008 ff.).

2017 Erfolgt die Anmeldung durch die dienstleistende Person für

die betreffende Dienstperiode im Portal nicht innerhalb von

10 Kalendertagen, verschickt die ZAS eine Erinnerung.

2018 Hat sich die dienstleistende Person innerhalb der ersten 10

Kalendertage nach der Erinnerung – d.h. 20 Kalendertage nach der ersten Meldung – immer noch nicht im Portal angemeldet, erhält sie von der ZAS eine letzte Aufforderung. Darin wird die dienstleistende Person darauf hingewiesen, dass sie innerhalb der nächsten 10 Kalendertage ihren Antrag einreichen und die persönlichen Angaben ergänzen muss. Andernfalls wird ein Papierverfahren ausgelöst.

2.5 Papierformular

2019 Die Geltendmachung der EO-Ansprüche für Dienstleistende

erfolgt ausschliesslich in diesen zwei Fällen in Papierform per Post:

1. Die dienstleistende Person informiert die ZAS

ausdrücklich darüber, dass sie auf das digitale Verfahren verzichtet.

2. Die dienstleistende Person hat sich nicht innerhalb der

vorgegebenen Frist im Portal angemeldet und die persönlichen Angaben ergänzt (siehe Rz 2018).

2020 Die Antragstellung in Papierform entspricht dem digitalen

Prozess wie in Anhang I dargestellt. Es liegt jedoch in der Verantwortung der dienstleistenden Person, das Formular an die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten.

2021 Die ZAS füllt das Papierformular anhand der im

Informationssystem erfassten Daten – namentlich die von der Dienstorganisation übermittelten Angaben – aus. Die entsprechenden Felder sind auf dem Formular im Anhang gestrichelt dargestellt (s. Anhang II).

2022 Für jede von der Dienstorganisation erfasste Dienstperiode

muss ein separates Papierformular generiert und ausgedruckt werden.

2023 Sobald das Papierverfahren ausgelöst wird, generiert die

ZAS das oder die Formulare anhand der im Informationssystem verfügbaren betreffenden Dienstperioden und stellt diese(s) der dienstleistenden Person per Post zu.

2024 Verzichtet die dienstleistende Person explizit auf das digitale

Verfahren (Variante 1, Rz 2019), deaktiviert die ZAS bis auf Weiteres den digitalen Prozess, einschliesslich der Benachrichtigungsfunktion (vgl. Kapitel 2.4), für die betreffende und künftigen Dienstperioden.

2025 Das Papierformular wird mit einem Begleitbrief verschickt,

welcher der dienstleistenden Person ermöglicht soll, die zuständige Ausgleichskasse zu ermitteln (s. Anhang III). Zudem enthält er Informationen zu den Ergänzungsblättern und wo diese zu finden sind und erläutert das Vorgehen bei Korrekturmeldungen.

2026 Sind im Informationssystem mehrere Dienstperioden

verfügbar, kann die ZAS die Papierformulare unter Beilage eines einzigen Begleitbriefes in einem Postversand zusammenfassen.

2027 Die dienstleistende Person hat jederzeit die Möglichkeit, für

künftige Dienstperioden, auf das digitale Verfahren zurückzukommen. Dazu kann sie sich bei der ZAS melden.

2028 Wurde das Papierverfahren ausgelöst, können die

betreffenden Dienstperioden nicht mehr im Portal ergänzt und validiert werden.

2.6 Support

2029 Die ZAS stellt für die Portalnutzenden einen online

verfügbaren (FAQ) sowie per Mail (eod@zas.admin.ch) und telefonisch erreichbaren technischen Support von Montag bis Freitag zwischen 8:30-11:30 Uhr und 13:30-16:00 Uhr sicher (mit Ausnahme von Feiertagen).

2030 Der Support des Portals beschränkt sich ausschliesslich auf

technische Fragen im Zusammenhang mit dessen Nutzung. Dies umfasst auch Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang über ein AGOV-Konto, soweit sie die Nutzung des Portals betreffen. Bei fachlichen Fragen, wie beispielsweise dem Anspruch auf eine Entschädigung, deren Höhe oder Auszahlung, hat sich die dienstleistende Person grundsätzlich an die zuständige Ausgleichskasse zu wenden. Diese wird ihr nach Bestätigung der Daten im Portal angezeigt.

2031 Bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Erstellung,

Verwaltung oder Nutzung eines AGOV-Kontos hat sich die dienstleistende Person direkt an den AGOV-Support zu wenden (s. AGOV help.ch).

2.7 Datenaufbewahrung

2032 Die ZAS ist verpflichtet, alle von der Dienstorganisation

übermittelten Daten während der für die betreffende Dienstperiode geltenden gesetzlichen Verjährungsfrist (Art.

24 ATSG) aufzubewahren.

2033 Die von der dienstleistenden Person erfassten persönlichen

Angaben werden während der gesamten gesetzlichen Aufbewahrungsfrist im Portal gespeichert.

2034 Die Beilagen zum Antrag der dienstleistenden Person sind

bis zum Erhalt der Abschlussmeldung durch die Ausgleichskasse verfügbar.

3. Aufgaben der Ausgleichskasse

3.1 Zuständigkeitsprüfung

3001 Die5 Zuständigkeitsregelungen bleiben mit dem Inkrafttreten

der4 EO-Digitalisierung unverändert. Sie gelten gemäss Kapitel 2.1 und 2.2 WEO sinngemäss.

3002 Das5 Kapitel 2.3 WEO ist mit dem Inkrafttreten der EO-

Digitalisierung

6 für das digitale Anmeldeverfahren nicht

anwendbar.

3003 Nach

6 Erhalt der Anmeldung hat die Ausgleichskasse jeweils

ihre

0 Zuständigkeit zu prüfen, bevor sie mit deren Bearbeitung

beginnt.

2 Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag digital

oder

9 in Papierform eingereicht wurde.

3004 Wurde die Anmeldung Weg an die falsche Ausgleichskasse

übermittelt worden sein, so führt diese die entsprechenden Abklärungen zur Ermittlung der Zuständigkeit durch. Danach sendet sie die Anmeldung unter Angabe der zuständigen Ausgleichskasse mit allen Beilagen und allfälligen Abklärungsunterlagen an die ZAS zurück.

3005 Eine Weiterleitung der Anmeldung von einer Ausgleichskasse

an eine andere ohne Mitwirkung der ZAS ist nur möglich, wenn die betreffende Dienstperiode noch nicht über den Webservice zugewiesen wurde (vgl. Kapitel 3.2). Sobald eine Dienstperiode einer Ausgleichskasse zugewiesen wurde, gilt bei einem Zuständigkeitswechsel Rz 3004.

3006 Falls der Antrag für eine bestimmte Dienstperiode bereits von

einer Ausgleichskasse bearbeitet wurde, obwohl diese nicht zuständig war, ist der Fall nicht an die ZAS zurückzuweisen. Die Bereinigung des entsprechenden Falls erfolgt direkt zwischen den beiden Ausgleichskassen.

3.2 Anwendung Webservice

3007 Die Ausgleichskassen haben die Möglichkeit, im Webservice

(vgl. Kapitel 2.3) noch nicht zugewiesene Fälle einzusehen und sich diese gegebenenfalls zuzuweisen.

3008 Wurde ein Antrag in Papierform bei der zuständigen

Ausgleichskasse eingereicht, muss diese die entsprechende Dienstperiode im Webservice zuweisen. Die Zuweisung erfolgt grundsätzlich automatisch über die Erkennung der BusinessprocessId.

3009 Machen Angehörige oder der Arbeitgeber den Anspruch auf

die Entschädigung geltend (Rz 3022), muss sich die Ausgleichskasse die betreffenden Dienstperioden ebenfalls im Webservice zuweisen.

3.3 Einholen der für die Bemessung der Entschädigung

notwendigen Angaben

3010 Die Ausgleichskasse prüft den Antrag sowie allfällige von der

dienstleistenden Person beigefügte Anhänge. Fehlen Informationen oder Nachweise, fordert sie diese in der gewünschten Form ein.

3011 Sobald ein Antrag bei der Ausgleichskasse eingeht, muss sie

die Lohndaten bei dem Arbeitgeber oder den Arbeitgebern einholen, welche(n) die dienstleistende Person im Antrag angegeben hat.

3012 Die Lohndaten werden grundsätzlich digital, automatisch und

unverzüglich eingeholt, sobald die zuständige Ausgleichskasse ermittelt wurde.

3013 Ist die digitale Übermittlung der Daten nicht möglich, holt die

Ausgleichskasse die Lohndaten über den gewünschten Kanal ein. Zu diesem Zweck wird von eAVS/AI eine Formularstruktur zur Verfügung gestellt.

3014 Die Lohndaten umfassen insbesondere folgende

Informationen:

1. AHV-beitragspflichtiges Einkommen

a. Monatslohn / Stundenlohn b. Andere beitragspflichtige Bezüge

2. Dauer des Arbeitsverhältnisses

3. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall

4. Dauer der Lohnfortzahlung

5. Empfänger der EO-Auszahlung

6. Verwandtschaftsgrad mit dem/der landwirtschaftlichen

Betriebsinhaber(in), falls die dienstleistende Person im Landwirtschaftsbetrieb tätig ist.

3015 Die Angaben zum AHV-pflichtigen Lohn vor Dienstantritt sind

mindestens einmal jährlich zu übermitteln, auch wenn die Festsetzung der Entschädigung direkt durch den Arbeitgeber erfolgt. Wenn diese Angaben bereits im gleichen Kalenderjahr übermittelt wurden und sich nichts geändert hat, kann der Arbeitgeber lediglich bestätigen, dass keine Veränderung stattgefunden hat.

3016 Für dienstleistende Personen, die für Pflegekinder eine

Zulage beantragen, ist ein Ergänzungsblatt 1 erforderlich. Es ist nur einmal im Kalenderjahr einzureichen, sofern keine Änderungen zu melden sind.

3017 Der Anspruch auf Betriebszulagen für mitarbeitende

Familienmitglieder in einem Landwirtschaftsbetrieb, ist mit dem Ergänzungsblatt 2 geltend zu machen.

3018 Dienstleistende Personen, die eine Zulage für

Betreuungskosten beantragen möchten, benutzen das Formular 318.743.

3019 Die Ergänzungsblätter 1 und 2 sowie das Antragsformular

zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten sind unter dem folgenden Link verfügbar: Formulare. Diese Dokumente müssen durch die Ausgleichskassen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

3020 Stellt die Ausgleichskasse im Antrag fest, dass die

dienstleistende Person ihre Ausbildung unmittelbar vor dem Dienst abgeschlossen hat, ist die Berechnung nach Rz 5042 WEO von Amtes wegen durch die zuständige Ausgleichskasse durchzuführen.

3021 Über die Vertretungen im Ausland oder die AHV/IV-Stellen

führt die Schweizerische Ausgleichskasse die notwendigen Abklärungen durch, um allfällige Entschädigungsansprüche von im Ausland wohnhaften, dienstleistenden Personen, zu prüfen.

3.4 Geltendmachung des Anspruchs durch Angehörige

oder den Arbeitgeber

3022 Angehörige oder Arbeitgeber, die einen Anspruch auf die

Entschädigung geltend machen wollen (vgl. Art. 17 Abs. 1 EOG i.V. mit Art. 18 Abs. 1 EOV), wenden sich an die für die betreffenden Dienstperioden zuständige Ausgleichskasse (Rz 3009). Die Geltendmachung von Ansprüchen durch mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft ist unter denselben Voraussetzungen möglich. Wenn die betreffenden Perioden nicht im Webservice erfasst sind, ist der Fall dem BSV zu unterbreiten.

3.5 Festsetzung durch den Arbeitgeber

3023 Die Ausgleichskasse übermittelt dem Arbeitgeber, der die

Entschädigung selbst festlegt, die entsprechende(n) Anmeldung(en) in der gewünschten Form.

3024 Die Ausgleichskasse setzt die Entschädigung in Form einer

Verfügung fest, wenn die dienstleistende Person mit dem Betrag der vom Arbeitgeber festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden ist.

3025 Die Ausgleichskasse wird vom Arbeitgeber benachrichtigt

und erhält alle für die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Informationen, sobald die Entschädigung festgesetzt und die dienstleistende Person damit einverstanden ist. Die Ausgleichskasse kann den Antrag danach gegebenenfalls überprüfen und im Anschluss im Informationssystem abschliessen. Die Ausgleichskasse überprüft die vom Arbeitgeber festgesetzten Entschädigungen auf ihre Richtigkeit; sei es im Rahmen der Abschlussmeldung oder anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle. Dies gilt sowohl für Anträge in digitaler als auch Papierform.

3026 Die Ausgleichskasse kann von der dienstleistenden Person

oder vom Arbeitgeber zusätzliche Angaben verlangen, soweit dies für die Prüfung der festgesetzten Entschädigung notwendig ist.

3027 Der Antrag auf die Zulage für Betreuungskosten muss an die

Ausgleichskasse weitergeleitet werden, auch wenn der Arbeitgeber für die Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig ist.

3.6 Verlust des neuen Papierformulars

3028 Hat die dienstleistende Person das Papierformular verloren,

kann sie bei der ZAS ein neues Papierformular (eod@zas.admin.ch) verlangen oder sich direkt an die für die betreffenden Zeitperioden zuständige Ausgleichskasse wenden.

3029 Wenn die Ausgleichskasse kontaktiert wird, hat sie sich die

betreffenden Zeitperioden im Webservice zuzuweisen und die persönlichen Angaben der dienstleistenden Person über den gewünschten Kanal einzuholen.

3030 Ist die kontaktierte Ausgleichskasse nicht zuständig, gelten

die Rz 3003 ff. sinngemäss.

3.7 Fehlerhafte Angaben

3031 Anträge auf Korrekturen, welche aufgrund von fehlerhaften

Angaben durch die Dienstorganisation erfolgen, sind grundsätzlich von der dienstleistenden Person selbst zu stellen (Rz 1007).

3032 Die Ausgleichskasse hat hingegen die Möglichkeit, sich direkt

an die Dienstorganisation zu wenden, sollte sie einen Fehler in den dienstbezogenen Angaben feststellen. Die Kontaktdaten der verschiedenen Dienstorganisationen sind in

Rz 1011.1 WEO aufgeführt.

3033 Erfolgt der Korrekturantrag, nachdem die betreffende

Dienstperiode bereits zugewiesen wurde, leitet die ZAS diesen direkt an die zuständige Ausgleichskasse zur Erledigung weiter.

3034 Erfolgt eine Korrekturmeldung für eine bereits ausgerichtete

Leistung, ist die Ausgleichskasse verpflichtet, die dienstleistende Person und ggf. ihren Arbeitgeber in geeigneter Form darüber in Kenntnis zu setzen.

4. Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

4001 Das vorliegende Kreisschreiben tritt am 2. Februar 2026 in

Kraft und betrifft in einer ersten Phase lediglich das Anmeldeverfahren für Personen, die einen J+S-Leiterkurs absolvieren.

4002 Ausnahmen des Geltungsbereiches sind in diesem

Kreisschreiben definiert.

Anhang I

Anhang II

Anhang III

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