Lexipedia

Bundesamt für Sozialversicherung

1/1999 Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHI-Praxis IV Invalidenversicherung

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

BV Berufliche AHI-Vorsorge

I N H A L T Praxis

FZ: Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 1999 1 FZ: Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen 10 EL: Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 1999 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen 12

Mitteilungen

Kurzchronik 15 Personelles 15 Mutation bei den Durchführungsorganen 16

Recht

AHV: Versicherungsunterstellung; Erwerbsortprinzip Urteil des EVG vom 4. Juni 1998 i. Sa. N. R. 18

AHV: Arbeitgeberhaftung Urteil des EVG vom 30. Juni 1998 i. Sa. H. T. 23 Urteil des EVG vom 15. Oktober 1998 i. Sa. R. H. 26

AHV: Beiträge zur Förderung der Altershilfe; Fristversäumnis bei Gesuchseinreichnung Urteil des EVG vom 22. Oktober 1998 i. Sa. Stiftung H.W. 28

FZ: Zulagen für Kinder, die im Ausland leben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen vom 27. Oktober 1998 i. Sa. Stiftung S. A. 32

AHI-Praxis 1/1999 – Januar / Februar 1999 Herausgeber Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 31, 3003 Bern Redaktion Telefon 031 322 90 11 Informationsdienst BSV Telefax 031 322 78 41 René Meier, Telefon 031 322 91 43 Vertrieb Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale (6 Ausgaben jährlich)

3000 Bern Einzelheft Fr. 5.–

ISSN 1420-2697

P R A X I S FZ

Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1999

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer

Im Laufe des Jahres 1998 sind die Familienzulagen nur in wenigen Kanto- nen geändert worden.

Der Kanton Genf gewährt keine Familienzulagen mehr für Asylbewer- ber, die durch die eidgenössische öffentliche Fürsorge unterstützt werden.

Der Kanton Waadt hat zusätzliche Regelungen getroffen in Bezug auf kranke bzw. behinderte Kinder, welche die häusliche Anwesenheit eines El- ternteils erfordern.

Die Ansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen sind erhöht worden im Kanton Freiburg sowie im Kanton Neuenburg ab dem dritten Kind.

Folgende Kantone haben den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Fa- milienausgleichskasse heraufgesetzt: Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Frei- burg, Schwyz.

Die nachfolgenden Tabellen beruhen auf den uns vorliegenden An- gaben der Kantone und Ausgleichskassen. Sie zeigen lediglich eine Übersicht. Massgebend sind einzig die gesetzlichen Bestimmungen über Familienzulagen.

Nähere Auskünfte erteilen die kantonalen Familienausgleichskassen.

Nachdruck mit Quellenangabe gestattet.

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Änderungen bei den kantonalen Familienzulagen

Familienzulagen im Kanton Basel-Landschaft Durch Beschluss vom 10. November 1998 hat der Regierungsrat per 1. Ja- nuar 1999 den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienausgleichskas- se auf 1,7 (bisher 1,5) Prozent festgesetzt.

Familienzulagen im Kanton Basel-Stadt Mit Regierungsratsbeschluss vom 8. September 1998 wurde der Arbeitge- berbeitrag an die kantonale Familienausgleichskasse auf 1,5 (bisher 1,2) Prozent angehoben. Der Beschluss ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten.

Familienzulagen im Kanton Freiburg Am 30. Juni 1998 hat der Staatsrat mit Wirkung ab 1. Januar 1999 folgende Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen beschlossen: – Die monatliche Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 220 Franken für das dritte und jedes wei- tere Kind. – Die monatliche Ausbildungszulage beträgt mindestens 260 Franken für jedes der beiden ersten Kinder und 280 Franken für das dritte und jedes weitere Kind. Ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 1999 hat der Staatsrat am 3. Novem- ber 1998 beschlossen, den Beitrag der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitge- ber, die an die kantonale Familienausgleichskasse angeschlossen sind, um 0,1 Prozent auf 2,65 Prozent der Löhne zu erhöhen.

Familienzulagen im Kanton Genf Der Staatsrat hat am 5. November 1998 folgende Gesetzesänderungen auf den 1. Januar 1999 verfügt: – Der an die Familienausgleichskasse zu entrichtende Beitragssatz liegt sowohl für Arbeitgeber als auch Selbständigerwerbende zwischen 1,3 und 2,5 Prozent der Lohnsummen. Für die Letzteren wird ab dem In- krafttreten der Regelung per 1. Januar 2000 ein Mindestbeitrag von jähr- lich 120 Franken erhoben. – Asylbewerber, die durch die eidgenössische öffentliche Fürsorge unter- stützt werden, haben auch für ihre in der Schweiz lebenden Kinder kei- nen Anspruch auf Familienzulagen mehr.

10 AHI-Praxis 1/1999

Familienzulagen im Kanton Luzern Mit Datum vom 11. September 1998 hat der Regierungsrat den Beschluss über die Neufestsetzung des Beitrags der Familienausgleichskassen für Ar- beitnehmer an die Luzerner Familienausgleichskasse für Selbständigerwer- bende auf den 1. Januar 1999 aufgehoben. Damit beträgt dieser Beitrag, gemäss dem Gesetz über die Familienzulagen, 0,06 Prozent (bisher 0,05).

Familienzulagen im Kanton Neuenburg Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 hat der Staatsrat am 30. November 1998 eine Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen ab dem dritten Kind be- schlossen. Neu beträgt die Kinderzulage für das dritte Kind mindestens

190 Franken (bisher 180) und für das vierte und alle weiteren Kinder min-

destens 240 Franken (bisher 230). Die Ausbildungszulage ist gegenüber der Kinderzulage nach wie vor um 60 Franken erhöht, beträgt also neu für das dritte Kind 250 Franken, für das vierte und jedes weitere Kind 300 Franken.

Familienzulagen im Kanton Schwyz Der Kantonsrat hat am 16. September 1998 beschlossen, dass mit Wirkung ab 1. Januar 1999 der Beitrag der Arbeitgeber zur Finanzierung der Zula- gen 1,7 (bisher 1,5) Prozent beträgt.

Familienzulagen im Kanton Waadt Das Parlament hat am 18. Mai 1998 eine Gesetzesänderung vorgenommen, die seit dem 1. Januar 1999 in Kraft ist und im Wesentlichen folgende Än- derungen beinhaltet:

– Die Mutterschaftszulage wird für weitere zwölf Monate ausgerichtet, wenn das Kind schwer erkrankt ist und dadurch die ständige häusliche Anwesenheit eines Elternteils erforderlich ist.

– Neu wird die Ausrichtung einer Familienzulage geregelt, wenn ein be- hindertes Kind im Haushalt versorgt werden muss und ein Elternteil deswegen seine Erwerbstätigkeit herabsetzen oder aufgeben muss. Die Zulage setzt sich zusammen:

a) aus einem Betrag von 180 Franken, der die durch andere Leistungen ungedeckten Unkosten ersetzen soll;

b) aus einem Betrag von maximal 550 Franken, abhängig von der Inten- sität an Pflege durch einen Elternteil.

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Familienzulagen im Kanton Zürich Mit Wirkung ab 1. Januar 1999 hat der Regierungsrat am 11. November

1998 eine Änderung der Verordnung über die Kinderzulagen für ausländi-

sche Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung beschlossen. Danach erlischt die Zulageberechtigung für leibliche, adoptierte und Stiefkinder, die sich im Ausland oder nach erfolgter Einreise noch nicht ein Jahr ununter- brochen mit behördlicher Bewilligung in der Schweiz aufhalten, mit dem vollendeten 16. Lebensjahr.

EL

Verordnung über die kantonalen Durchschnitts- prämien 1999 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen vom 28. Oktober 1998

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 54a Absatz 3 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung,

verordnet:

Art. 1

Die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung (inkl. Unfalldeckung) betragen im Jahr 1999 für Erwachse- ne, Erwachsene in Ausbildung und Kinder:

Kanton Durchschnittsprämie für Durchschnittsprämie für Durchschnittsprämie für Erwachsene Erwachsene in Ausbildung Kinder pro Monat pro Jahr pro Monat pro Jahr pro Monat pro Jahr in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in Fr.

ZH 236.74 2841.– 153.54 1842.– 63.21 759.– BE 239.93 2879.– 154.22 1851.– 65.33 784.– LU 167.50 2010.– 109.05 1309.– 43.68 524.– UR 153.14 1838.– 101.33 1216.– 40.47 486.– SZ 158.98 1908.– 102.50 1230.– 41.68 500.–

OW 151.70 1820.– 99.61 1195.– 39.88 479.– NW 143.58 1723.– 94.06 1129.– 37.87 454.–

12 AHI-Praxis 1/1999

Kanton Durchschnittsprämie für Durchschnittsprämie für Durchschnittsprämie für Erwachsene Erwachsene in Ausbildung Kinder pro Monat pro Jahr pro Monat pro Jahr pro Monat pro Jahr in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in Fr. in Fr.

GL 156.52 1878.– 102.06 1225.– 41.83 502.– ZG 153.62 1843.– 100.44 1205.– 40.73 489.– FR 202.33 2428.– 132.83 1594.– 54.01 648.–

SO 201.70 2420.– 130.39 1565.– 54.01 648.– BS 271.86 3262.– 176.49 2118.– 70.33 844.– BL 212.87 2554.– 138.92 1667.– 56.23 675.– SH 194.22 2331.– 125.81 1510.– 51.64 620.– AR 147.46 1770.– 92.75 1113.– 38.28 459.–

AI 132.03 1584.– 84.91 1019.– 34.54 414.– SG 171.26 2055.– 108.72 1305.– 44.74 537.– GR 168.69 2024.– 103.62 1243.– 43.30 520.– AG 167.20 2006.– 109.56 1315.– 44.23 531.– TG 175.42 2105.– 112.69 1352.– 46.07 553.–

TI 245.91 2951.– 157.98 1896.– 67.42 809.– VD 276.20 3314.– 181.86 2182.– 80.85 970.– VS 181.68 2180.– 121.35 1456.– 50.79 609.– NE 254.34 3052.– 163.13 1958.– 68.54 823.– GE 305.86 3670.– 208.63 2504.– 82.65 992.–

JU 228.77 2745.– 146.16 1754.– 60.27 723.–

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. De- zember 1999.

Erläuterungen zur Verordnung über die kantonalen Durchschnittsprämien 1999 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen

Ausgangslage

Nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG wird in der Berechnung der Er- gänzungsleistungen ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe berücksichtigt. Der Pauschalbe- trag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Kran- kenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen. Nach Artikel 54a Absatz 3 ELV legt das Departement bis spätestens Ende Oktober die jährlichen Pauschalbeträge für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung nach Artikel 3b Absatz 3 Buchstabe d ELG fest.

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Inhalt der Departementsverordnung

Die Departementsverordnung legt die Beträge fest. Massgebend ist die kan- tonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung inklusive Unfalldeckung. Die Prämie basiert auf der Mindestfranchise von 230 Franken.

Bei der Durchschnittsprämie handelt es sich um einen gewichteten Durchschnitt. Berücksichtigt sind die 28 mitgliederstärksten Krankenkas- sen der Schweiz. Die entsprechende Regionalprämie der Krankenkasse XY wird multipliziert mit deren Anzahl Mitglieder im Kanton Z; die Ergebnis- se im Kanton Z werden addiert, die Summe wird durch das Total der Versi- cherten der berücksichtigten 28 Krankenkassen im Kanton Z dividiert. Wenn eine Krankenkasse regional abgestufte Prämien hat, wird für die Durchschnittsbildung jeweils die Prämie der teuersten Region berücksich- tigt.

In der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung wird als Ausgabe ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung berücksichtigt. Daher wird die durchschnittliche Monatsprämie mit 12 multipliziert und mathematisch auf ganze Franken gerundet.

Als Kinder gelten Personen, welche das 18. Altersjahr noch nicht voll- endet haben. Als Erwachsene werden Personen angesehen, die älter als 18 Jahre sind und nicht in Ausbildung begriffen sind. Bei den Erwachsenen in Ausbildung handelt es sich um Personen, die in Ausbildung begriffen sind und das 18. Altersjahr bereits vollendet, das 25. Altersjahr aber noch nicht vollendet haben (vgl. dazu Art. 61 Abs. 3 KVG).

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M I T T E I L U N G E N Kurzchronik

Meinungsaustausch AK / BSV Am 3. Dezember 1998 fand in Zürich unter dem Vorsitz der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen der 117. Meinungsaustausch zwischen den Aus- gleichskassen und dem BSV statt.

Im Vordergrund standen die Jahr-2000-Problematik, die Auswirkungen der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler und die Information über den Zwischenbericht der Arbeitsgruppe Internet. Ausserdem wurde unter anderem über die 6. EOG-Revision, die Mutterschaftsversicherung, das ZAS-Projekt betreffend die direkte Beitragsüberweisung grosser Arbeitge- ber an die ZAS, die Verwendung von AHV-ähnlichen Nummern durch Ex- terne, die Zuschüsse an kantonale Ausgleichskassen sowie die Verrechnung der Pauschalfrankatur für übertragene Aufgaben gesprochen. Schliesslich fand eine Information über statistische Angaben der Ausgleichskassen, über Änderungen im Datenaustausch ab 1999 und die Jahresend-Verarbei- tung, die neuen AHV-Nummern und die Arbeitsgruppe Gebühren statt.

Personelles

Rücktritt bei der IV-Stelle Neuenburg Am 31. Oktober 1998 hat Pierre-François Vuillemin, nachdem er seinen Rücktritt eingereicht hat, seine Tätigkeit als Leiter der IV-Stelle des Kan- tons Neuenburg aufgegeben. In diese Funktion wurde er im Juli 1994 ge- wählt. Er nahm sich zuerst der Schaffung der IV-Stelle an. Diese Aufgabe konnte auf den 1. Januar 1995 realisiert werden. Trotz seiner zahlreichen Verpflichtungen war er stets ein hilfsbereiter und geschätzter Kollege und Leiter. Unter anderem hat er an der Info-Stelle der AHV/IV und an den Schweizer und Westschweizer IV-Konferenzen gewirkt. In allen Bereichen seiner Tätigkeit hat er sich restlos zu Gunsten der Versicherten eingesetzt, wobei er seine besonderen Fähigkeiten im EDV- und Organisationsbereich zu entfalten wusste.

Wir wünschen ihm alles Gute für seine weitere berufliche Laufbahn.

Der Neuenburger Regierungsrat hat Jean-Philippe Ruegger ab dem 1. November 1998 zum Nachfolger von Herrn Vuillemin ernannt. Herr Rueg- ger ist Arbeitspsychologe und hat 1986 seine Karriere bei der IV begonnen. Er war zuletzt als stellvertretender Leiter der IV-Stelle Neuenburg tätig. Philippe Felder

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Mutationen bei den Durchführungsorganen

Liquidation der Ausgleichskasse Schuhindustrie (53) (Aus Mitteilungen Nr. 60 an die AK und EL-Stellen übernommen)

Dem Gesuch des Gründerverbandes, seine Ausgleichskasse auf den 31. De- zember 1998 zu liquidieren, wurde vom BSV unter Auflage gewisser Be- dingungen entsprochen.

Während im Bereich der Abrechnungspflichtigen für die Situation des Wegfalls der Zugehörigkeit zu einem Gründerverband gesetzliche Vor- schriften bestehen, bedarf die Liquidation spezieller Anordnungen des BSV.

So wurde mit den tangierten Ausgleichskassen beschlossen, dass

• der bestehende Rentenbestand durch die Ausgleichskassen Promea (99) bzw. Konditoren (62) zu gleichen Teilen zur weiteren Betreuung über- nommen wird;

• die Ausgleichskasse Filialunternehmen (91) die Akten der Ausgleichs- kasse 53 aufbewahren wird;

• wiederum die Ausgleichskasse Filialunternehmen (91) auch die Indivi- duellen Konti für den Fall von Zusammenrufen (ZIK) sowie von Split- tingaufträgen weiter betreuen wird. Zu diesem Zweck wird sie sämtliche IK-Eintragungen bei der AK 53 in ihren Bestand überführen (vgl. AHV- Mitteilung Nr. 50; Punkt 7), so dass die IKs der Ausgleichskasse Schuh- industrie inskünftig den Vermerk «keine Eintragungen» tragen werden.

Dieses im Interesse der Versicherten, aber auch der Versicherung ein- fach gehaltene Verfahren wird aber dazu führen, dass

• im Bereich der Zuständigkeit Änderungen zu beachten sind. Da die Ausgleichskasse Schuhindustrie ab 1.1.1999 nicht mehr bestehen wird und die Ausgleichskasse Filialunternehmen nur die Aufbewahrung der IK übernimmt, wird die vorletzte für den Beitragsbezug zuständige Aus- gleichskasse für die Leistungsberechnung zuständig.

Die Ausgleichskasse Filialunternehmen wird irrtümlich an sie adres- sierte Anmeldeformulare mit einem entsprechenden Vermerk versehen und umleiten.

• die für den Übertrag der IK-Eintragungen notwendigen IK-Eröffnun- gen (MZR 63) der Ausgleichskasse Filialunternehmen nicht als Indiz für die Kassenzuständigkeit gewertet werden dürfen. In diesem Zusammen-

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hang verweisen wir nochmals ausdrücklich auf die AHV-Mitteilung Nr. 50, Punkt 7. Dort wurde festgehalten, dass die zuständigen Stellen bei der Prüfung der Zuständigkeit für die Rentenfestsetzung nicht einzig auf die Angaben im Versichertenregister zurückgreifen können, da im Ver- sichertenregister aufgeführte IK-Eröffnungen ohne Zusammenhang mit dem Beitragsbezug stehen können. Wir bitten deshalb die betreffenden Stellen, sich bei der Prüfung der Zuständigkeit nicht nur auf die Eintra- gungen im Versichertenregister abzustützen.

Neue Fax-Nummer Ausgleichskasse Textil (Nr. 94): Fax 01/253 62 98

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R E C H T AHV. Versicherungsunterstellung; Erwerbsortprinzip Urteil des EVG vom 4. Juni 1998 i. Sa. N. R. Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG; Art. 5 Abs. 1 des Sozialversicherungsab- kommens mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien. Ein im Bereich der grenzüberschreitenden Beratung beim Kauf und Ver- kauf von Unternehmungen (Cross Border Mergers and Acquisitions) in Europa tätiger schweizerisch-griechischer Doppelbürger mit Wohn- sitz in London, der von einer Aktiengesellschaft in der Schweiz entlöhnt wird und dessen Tätigkeit zeitlich nicht ohne Willkür auf die einzelnen Länder aufteilbar ist, übt eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aus. (Bestätigung der Rechtsprechung EVGE 1968 S. 193 = ZAK 1969 S. 181 Erw. 3 – 6.)

N. R. war für die C. AG in leitender Stellung im Bereich der grenzüber- schreitenden Beratung beim Kauf und Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensteilen (Cross Border Mergers and Acquisitions) tätig.

Mit Verfügung vom 23. August 1995 stellte die zuständige Ausgleichs- kasse fest, dass N. R. hinsichtlich der von der C. AG im schweizerischen Z. ausgerichteten Entgelte der AHV-Beitragspflicht unterstehe. Eine dagegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 2. September 1996 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N. R. beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und festzustel- len, «dass die von der C. AG bezogenen Einkünfte des Beschwerdeführers dem AHV-Obligatorium nicht unterliegen». Das EVG weist ab. Aus den Erwägungen:

2a. Obligatorisch versichert nach Art. 1 Abs. 1 AHVG (in der bis Ende

1996 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung) sind unter anderem

die Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Bst. a) oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b). Im letz- teren Fall sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG).

Nach Art. 5 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über soziale Sicherheit vom 21. Februar 1968 sind bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei die Rechtsvorschrif- ten dieser Vertragspartei anwendbar, soweit das Abkommen nichts anderes bestimmt. Das Abkommen statuiert demnach mit Bezug auf die Versiche- rungs- und die damit verbundene Beitragspflicht das Erwerbsortprinzip. Was als Erwerbsort im Sinne dieser Abkommensbestimmung zu verstehen ist, wird im Abkommen nicht näher geregelt. Es fehlen indes Anhaltspunk-

18 AHI-Praxis 1/1999

te dafür, dass das Abkommen eine von der innerstaatlichen Gesetzgebung abweichende Regelung treffen wollte. Ob der Beschwerdeführer eine Be- schäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz gemäss Art. 5 des Sozialversiche- rungsabkommens ausübt, beurteilt sich somit aufgrund der Vorschriften des AHV-Rechts (BGE 119 V 68 = AHI 1993 S. 98 Erw. 3a; BGE 117 V 270 = ZAK 1992 S. 411; AHI 1994 S. 134 Erw. 6a).

b. Gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Ent- gelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Nach Art. 12 Abs. 1 AHVG gilt als Arbeitgeber, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG ausrichtet.

Nach der Rechtsprechung ist Arbeitgeber in der Regel derjenige, der dem Arbeitnehmer den massgebenden Lohn auszahlt. Dies bedeutet indes- sen nicht, dass als abrechnungs- und beitragspflichtiger Arbeitgeber auch zu betrachten ist, wer den Lohn im Auftrage eines Dritten auszahlt. Art. 12 Abs. 1 AHVG besagt vielmehr nur, dass im Zweifel darüber, wer der wirk- liche Arbeitgeber ist, derjenige als Arbeitgeber zu gelten hat, der den Lohn auszahlt (ZAK 1990 S. 129 Erw. 5b, 1987 S. 31 Erw. 2b mit Hinweisen).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer durch die

C. AG ausbezahlten Entgelte der AHV/IV-Beitragspflicht unterliegen. Da- bei steht fest, dass der Beschwerdeführer keinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat, weshalb die Versicherteneigenschaft unter dem Ge- sichtspunkt des Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG zu verneinen ist. Hingegen fragt sich, ob er in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und deshalb dem Versicherungsobligatorium untersteht (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG).

4. Die Vorinstanz hat diese Frage im Wesentlichen gestützt auf den zwi-

schen der C. AG und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vertrag vom 20. Juli 1992 bejaht.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, seit dem Jahre 1989 bestehe zwischen ihm und der B. Ltd., London, ein Arbeitsvertrag. Der wirtschaft- liche Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liege in England, wo er auch wohne und von wo er sich jeweils auf die für seine Tätigkeit typischen Ge- schäftsreisen begeben habe. Der von der kantonalen Instanz ins Feld ge- führte Vertrag mit der C. AG (vom 20. Juli 1992) habe an den vertraglichen Beziehungen zur B. Ltd. in London nichts geändert. So seien die von ihm betreuten Projekte weiterhin solche der englischen Gesellschaft gewesen, und entgegen dem Wortlaut des Vertrages vom 20. Juli 1992 sei er keiner Weisungsbefugnis der C. AG unterstanden. Die betreffende Gesellschaft

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habe die Funktion einer reinen Zahl- und Abrechnungsstelle gehabt und keine operative, sondern lediglich eine administrative Tätigkeit entfaltet. Beim zweiten Vertrag vom 20. Juli 1992 handle es sich um eine «UK ex pat»- Sonderregelung, deren Sinn unter anderem darin bestanden habe, die Ar- beitsleistungen des Beschwerdeführers zugunsten der englischen Gesell- schaft über eine der gleichen Konzerngruppe angehörende Gesellschaft in der Schweiz abzurechnen. Dieser Vertrag habe an den faktischen Verhält- nissen nichts geändert, mit Ausnahme des Umstandes, dass der Beschwer- deführer fortan einen Teil seines Lohnes – Entgelt für die Tätigkeit in ver- schiedenen Ländern Europas, einschliesslich der Schweiz – über die C. AG in Z. bezogen habe. Von einer betriebswirtschaftlichen bzw. arbeitsorgani- satorischen Abhängigkeit von der betreffenden Gesellschaft könne nicht die Rede sein. Es lasse sich kein zweiter wirtschaftlicher Mittelpunkt in der Schweiz konstruieren; denn ausschlaggebend seien die tatsächlichen Ver- hältnisse und nicht das Vorliegen eines formalen Vertrages.

5a. Nach den zutreffenden Feststellungen der kantonalen Rekursbehör- de beschränkt sich der Vertrag mit der C. AG (vom 20. Juli 1992) nicht auf blosse Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten, sondern statuiert Rechte und Pflichten, wie sie für ein zivilrechtliches Arbeitsverhältnis typisch sind. In Ziff. 18 des Vertrages wird ausdrücklich auf das Bestehen eines zweiten konkurrierenden Arbeitsvertrages («concurrent employment contract with C. AG for work in the United Kingdom») hingewiesen und geregelt, was bei einem allfälligen Konflikt zwischen den sich aus diesen beiden Anstellungen ergebenden Pflichten («in the event of any conflict between your duties un- der these two employments») zu gelten hat. Sodann geht aus einem Schrei- ben der C. AG (vom 20. Juli 1994) an die Ausgleichskasse hervor, dass der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit innerhalb Grossbritanniens über die B. Ltd., London, entlöhnt wird und dass dort die entsprechenden Einkom- menssteuern und Sozialabgaben erhoben und abgeführt werden. Hingegen bestehe für die – hier allein zu beurteilende – internationale Tätigkeit (aus- serhalb Grossbritanniens) ein Arbeitsverhältnis mit der C. AG in Z.

b. Gestützt auf die erwähnten Unterlagen ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts, welcher der Tä- tigkeit des Beschwerdeführers (ausserhalb Grossbritanniens) erwerblichen Charakter verleiht (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obliga- torischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 21 Rz 1.35), liege in der Schweiz. Damit habe der Beschwerdeführer eine im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt. Diese Auffassung erweist sich im Rahmen der dem EVG im vorliegenden Fall zu- stehenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis (Erw. 1) sowohl in tat-

20 AHI-Praxis 1/1999

beständlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als korrekt; weder ist eine Bundesrechtsverletzung ersichtlich, noch kann von einer offensichtlich un- richtigen, unvollständigen oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens- bestimmungen zustande gekommenen Sachverhaltsfeststellung gesprochen werden. Die Vorinstanz hat nach pflichtgemässer freier Beweiswürdigung entschieden, dass die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Rechtsfrage gestatten. Unter diesen Umständen stellt die vorinstanzliche Ablehnung von Beweisanträgen und der Verzicht auf wei- tere Beweisvorkehren entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Gehörsverletzung oder Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

Nach der Rechtsprechung hat im Zweifel derjenige als Arbeitgeber zu gelten, der den Lohn auszahlt (Erw. 2b hievor; ZAK 1990 S. 129 Erw. 5b,

1987 S. 31 Erw. 2b mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird die Vermu-

tung, die C. AG sei Arbeitgeberin, durch das erwähnte Schreiben vom 20. Juli 1994 und durch den Inhalt des Vertrages vom 20. Juli 1992 verstärkt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich demgegenüber zur Hauptsache im nicht weiter belegten Einwand, er sei nie für die C. AG tätig und auch nicht den Weisungen dieser Gesellschaft unterstellt gewesen. Da- mit vermag er die aus der Auszahlung des fraglichen Entgeltes erwachsene Vermutung nicht umzustossen, woran der Hinweis nichts ändert, dass es sich beim zweiten Vertrag um eine «UK ex pat»-Sonderregelung handle. Denn dadurch ist nicht erstellt, dass der C. AG, wie behauptet, die Funktion einer reinen Abrechnungs- und Zahlstelle zukommt. Im Übrigen lässt sich auch aus dem auf dem Vertrag unter Ziff. 18 handschriftlich angebrachten Ver- merk («Never executed!») nichts zugunsten des Beschwerdeführers ablei- ten.

6a. Des Weiteren stellt sich die Frage, ob auch Entgelte für die im übri- gen Europa (d.h. ausserhalb Grossbritanniens und der Schweiz) erfolgten Arbeitsleistungen dem Versicherungsobligatorium und damit der Beitrags- pflicht unterstehen. Nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, sofern:

– ein wirtschaftlicher Sachverhalt vorliegt, der seinen Mittelpunkt in der Schweiz hat,

– der Arbeitnehmer zu einem wesentlichen Teil für die Bearbeitung in der Schweiz herangezogen wird,

– die in- und ausländischen Arbeitsleistungen derart miteinander ver- flochten sind, dass eine Aufteilung nach dem blossen Zeitaufwand als willkürlich erscheint,

AHI-Praxis 1/1999 21

– der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber in der Schweiz voll entlöhnt wird (EVGE 1968 S. 193 = ZAK 1969 S. 181).

b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beschwerdefüh- rer erhielt sein Gehalt ganz durch die C. AG ausbezahlt, welche als Mittel- punkt der Tätigkeit des Beschwerdeführers (auch) im übrigen Europa zu gelten hat. Nach den für das EVG verbindlichen vorinstanzlichen Feststel- lungen arbeitete der Beschwerdeführer zu 30% ausserhalb von Grossbri- tannien, wovon ungefähr die Hälfte, also ein wesentlicher Teil der Aktivität, auf die Schweiz entfiel. Bei Arbeitnehmern, welche im Bereich des grenz- überschreitenden Kaufs oder Verkaufs von Unternehmungen tätig sind, sind die im In- und Ausland erfolgten Arbeitsleistungen typischerweise eng miteinander verflochten. Das persönliche Tätigwerden kann am Sitz der be- treffenden Gesellschaft, im Land des zu verkaufenden Unternehmens, des interessierten Käufers oder in einem beliebigen Drittland (z.B. auf einer Flugreise) stattfinden. Ort und Dauer eines Arbeitseinsatzes sind nicht sel- ten von Zufälligkeiten abhängig, und die Tätigkeit lässt sich häufig zeitlich nicht ohne Willkür auf die einzelnen Länder aufteilen, wie dies vorliegend der Fall ist.

Dem BSV ist beizupflichten, dass ein Abgehen von den in EVGE 1968 S. 193 = ZAK 1969 S. 181 aufgestellten Grundsätzen (Erw. 6a) weder ge- boten noch sinnvoll ist. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder würde dem Anliegen der Massenverwaltung nach praktikablen Lösungen entgegenste- hen; denn Sachverhalte der erwähnten Art sind in der Regel kaum und wenn überhaupt so nur unter erheblichem administrativem Aufwand zu- verlässig feststellbar. Insbesondere aber ist dem international tätigen Ar- beitnehmer mit einer Aufsplitterung seiner Versicherungskarriere grund- sätzlich nicht gedient; dessen Interesse geht vielmehr dahin, wenn immer möglich einem einzigen System der sozialen Sicherheit angeschlossen zu sein und von dort einmal Leistungen zu erhalten.

7. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fällt schliesslich

auch eine Ausnahme von der Versicherungsunterstellung nach Art. 1 Abs.

2 Bst. c AHVG ausser Betracht. Denn angesichts des Umstandes, dass er

seine Funktion in der C. AG grundsätzlich während des ganzen Jahres wahrgenommen hat, kann rechtsprechungsgemäss (BGE 119 V 65 = AHI

1993 S. 98 Erw. 5) trotz der begrenzten Anzahl Tage, die der Beschwerde-

führer in der Schweiz verbracht hat, nicht von einer verhältnismässig kurzen Dauer der Erwerbstätigkeit in der Schweiz gesprochen werden. (H 307/96)

22 AHI-Praxis 1/1999

AHV. Arbeitgeberhaftung Urteil des EVG vom 30. Juni 1998 i. Sa. H. T. Art. 52 AHVG. Ein Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan ändert praxis- gemäss an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Be- zahlung der Beiträge nichts; die Verschuldensfrage beurteilt sich in solchen Fällen primär nach den Umständen, die zum Zahlungsrück- stand geführt haben (BGE 108 V 202 = ZAK 1983 S. 110). Bei der Beurteilung der Frage, ob die verantwortlichen Arbeitgeberorgane ih- ren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Bei- tragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zahlungsverein- barung mit der Ausgleichskasse jedoch mit zu berücksichtigen, soweit dem Beitragspflichtigen damit ein Abweichen von den ordent- lichen Zahlungsterminen zugestanden wird (Präzisierung der ange- führten Rechtsprechung; Erw. 3b).

H. T. war einziger Verwaltungsrat der U. AG. Ab Herbst 1994 kam die Fir- ma der Beitragszahlungspflicht gegenüber der Ausgleichskasse nicht mehr ordnungsgemäss nach. Auf ein entsprechendes Begehren hin gewährte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. Februar 1995 einen Zahlungsauf- schub für die Monatspauschale Dezember 1994 und die Jahresabrechnung

1994 vom 17. Januar 1995. Am 10. Mai 1995 wurde über die Firma der Kon-

kurs eröffnet, in welchen die Ausgleichskasse nach Durchführung einer Ar- beitgeberkontrolle eine Forderung von Fr. 230 193.60, nachträglich erhöht auf Fr. 231 426.95, eingab. Am 12. September 1995 teilte das Konkursamt der Ausgleichskasse mit, dass ab 15. September 1995 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht auflägen und für Gläubiger der 2. Klasse mit keiner Dividende zu rechnen sei. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1995 for- derte die Ausgleichskasse von H. T. Schadenersatz für nicht entrichtete pa- ritätische Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von Fr. 230 271.25. Der Be- troffene erhob hiegegen rechtzeitig Einspruch. Auf Klage der Kasse hin be- stätigte die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 17. Oktober 1996 die erwähnte Schadenersatzpflicht. H.T. führt Verwaltungsgerichtsbe- schwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids sei die Schadenersatzklage abzuweisen. Das EVG heisst die Be- schwerde gut. Aus den Erwägungen:

3a. Gegenstand der Schadenersatzforderung gemäss Verfügung vom 30. Oktober 1995 und der Klage vom 15. Dezember 1995 bilden unbezahlt ge- bliebene paritätische Sozialversicherungsbeiträge aus

– der Beitragsrechnung für Dezember 1994 vom 16. Dezember 1994 über Fr. 18 624.–,

AHI-Praxis 1/1999 23

– der Jahresabrechnung 1994 vom 17. Januar 1995 über Fr. 116 797.35 und – der Jahresabrechnung 1995 vom 4. August 1995 über Fr. 90 646.55. Bis Oktober 1994 ist die Firma der Beitragspflicht ordnungsgemäss nach- gekommen. Den Pauschalbetrag für November 1994 hat sie nach erfolgter Mahnung und eingeleiteter Betreibung bezahlt. Für die am 16. Dezember

1994 in Rechnung gestellten Beiträge für Dezember 1994 wurde sie am

5. Februar 1995 gemahnt. Nachdem die Firma bereits zuvor die Jahresab- rechnung für 1994 vom 17. Januar 1995 erhalten hatte, ersuchte sie um Zah- lungsaufschub, welchem Begehren die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. Februar 1995 in der Weise entsprach, dass der geschuldete Restbetrag für 1994 von Fr. 135 421.35 mit einer Zahlung von Fr. 18 624.– Ende Mai

1995 und monatlichen Zahlungen von Fr. 23 359.45 auf Ende Juli, August,

September, Oktober und November 1995 getilgt werden sollte. Gleichzeitig erklärte sich die Ausgleichskasse mit den von der Firma vorgeschlagenen Zahlungsterminen für die Pauschalrechnungen ab Januar 1995 einverstan- den. b. In BGE 108 V 202 = ZAK 1983 S. 110 Erw. 2 hat das EVG ausgeführt, dass eine Zahlungsvereinbarung ein grobfahrlässiges Verschulden nicht ausschliesst, weil im Zahlungsaufschub lediglich der Versuch zu erblicken ist, den bereits widerrechtlich eingetretenen Zahlungsrückstand nachträg- lich wieder in Ordnung zu bringen. Der Zahlungsaufschub vermöge die nicht rechtzeitige Bezahlung sowohl der bereits verfallenen als auch der erst fällig werdenden Beiträge nicht zu entschuldigen bzw. zu rechtfertigen; es frage sich lediglich, ob die Zahlungsrückstände, welche zur Stundung An- lass gegeben hätten, sich durch ein entschuldbares oder gerechtfertigtes Verhalten begründen liessen. Diese (in der nicht publizierten Erw. 8b des in AHI 1994 S. 36 ff. auszugsweise veröffentlichten Urteils K. vom 13. Sep- tember 1993 [H 73 /91] bestätigte und auf einer Verschuldensvermutung be- ruhende) Rechtsprechung ist dahingehend zu präzisieren, dass ein Zah- lungsaufschub mit Tilgungsplan zwar an der Widerrechtlichkeit der nicht ordnungsgemässen Bezahlung der Beiträge nichts ändert und sich die Verschuldensfrage primär nach den Umständen beurteilt, die zum Zah- lungsrückstand geführt haben; bei der Beurteilung der Frage, ob die ver- antwortlichen Organe ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, ist eine Zah- lungsvereinbarung jedoch mit zu berücksichtigen, soweit dem Beitrags- pflichtigen damit ein Abweichen von den ordentlichen Zahlungsterminen zugestanden wird. 4a. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sich kurz nach Erhalt der für den eingetretenen Schaden massgebenden Beitragsforderungen mit

24 AHI-Praxis 1/1999

der Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt und einen Tilgungsplan für die fälligen sowie einen Zahlungsplan für die künftigen Beiträge unterbreitet, welchem die Verwaltung «unter Berücksichtigung kleiner Änderungen» entsprochen hat. Aus der diesbezüglichen Verfügung vom 22. Februar 1995 geht hervor, dass die Beiträge für Januar 1995 bis spätestens Ende März

1995 zu bezahlen waren. Am 12. April 1995 erfolgte die Mahnung für diese

Beiträge; am 10. Mai 1995 wurde über die U. AG der Konkurs eröffnet.

Aufgrund der Verfügung vom 22. Februar 1995, welche – entgegen Art. 38bis Abs. 1 AHVV – keine sofortige erste Teilzahlung vorsah, hatte die U. AG die ausstehenden Beiträge ab Ende Mai 1995 zu tilgen. Weil bereits am 10. Mai 1995 über die Firma der Konkurs eröffnet wurde, kann dem Be- schwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden, er habe nicht für die Einhaltung des Tilgungsplanes gesorgt und keine konkreten Bemühungen zur Zahlung der ausstehenden Beiträge unternommen. Der Sinn des am 22. Februar 1995 verfügten Zahlungsaufschubs bestand gerade darin, die Firma vorübergehend von der Beitragszahlungspflicht zu befreien. Ein Verschul- den liegt allenfalls hinsichtlich der Nichteinhaltung der Zahlungsvereinba- rung in Bezug auf den Beitrag für Januar 1995 vor. Dass diese kurz vor der Konkurseröffnung fällig gewordene Zahlung nicht mehr erfolgte, kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht als qualifiziertes Verschulden angerechnet werden (vgl. BGE 121 V 244 = AHI 1996 S. 216 Erw. 5).

b. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Zahlungsauf- schub beantragte, obschon er damit rechnen musste, dass die Firma in Kon- kurs gehen werde und er die Zahlungsvereinbarung nicht werde einhalten können, bestehen nicht. Am 20. Januar 1995 hatte der Beschwerdeführer für die U. AG eine Vereinbarung mit der R. Ltd. abgeschlossen, mit welcher der U. AG über eine Aktienkapitalerhöhung neue Mittel zugeflossen wä- ren. Im Rahmen eines unter Mitwirkung der Bank S. eingesetzten «Stee- ring-Committee» wurden im Februar/März 1995 weitere Massnahmen zur Behebung der Liquiditätskrise geprüft. Dass diese Massnahmen von vorn- herein als nicht erfolgversprechend zu betrachten waren, lässt sich nicht sa- gen.

Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, war auch die Aus- gleichskasse davon ausgegangen, dass es sich bei den finanziellen Schwie- rigkeiten der U. AG um vorübergehende Liquiditätsprobleme handelte, hätte sie andernfalls doch keinen Zahlungsaufschub bewilligen, sondern die ausstehenden Beiträge in Betreibung setzen müssen. Wenn sich die Erwar- tungen auf eine finanzielle Gesundung der Firma in der Folge nicht erfüllt haben, so berechtigt dies die Verwaltung nicht, die gestundeten Beiträge auf

AHI-Praxis 1/1999 25

dem Wege einer Schadenersatzforderung nach Art. 52 AHVG geltend zu machen, solange dem Beschwerdeführer kein qualifiziertes Verschulden nachzuweisen ist. Eine haftungsbegründende grobe Pflichtverletzung kann dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen aber nicht zur Last gelegt werden. (H 303 /97)

AHV. Arbeitgeberhaftung Urteil des EVG vom 15. Oktober 1998 i. Sa. R. H. Art. 52 AHVG. Die Firma hat nicht einfach nichts getan, sondern die Ausgleichskasse regelmässig um Zahlungsaufschub angegangen, der ihr jeweils ohne weiteres gewährt wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer den Zahlungsaufschub beantragte, obschon er damit rechnen musste, dass die Firma in Kon- kurs gehen werde und er die aufgeschobenen Zahlungstermine nicht werde einhalten können und er vor dem Zusammenbruch der Firma sehr viel für deren Rettung getan hatte, so dass nicht gesagt werden, kann, die Zahlungsaufschübe seien ohne realistischen Hintergrund verlangt worden, kann dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen eine haftungsbegründende grobe Pflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden (Anwendungsfall der in BGE 124 V 253 = AHI

1999 S. 23 präzisierten Rechtsprechung; Erw. 4c).

Mit Verfügung vom 21. April 1995 verpflichtete die Ausgleichskasse R. H. als ehemaliges Mitglied und Präsident des Verwaltungsrats der in Konkurs gefallenen Firma H. AG (nachfolgend: Firma) zur Bezahlung von Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 68 400.95 für entgangene Sozialversicherungs- beiträge (einschliesslich Verwaltungskostenbeiträge, Verzugszinsen, Mahn- gebühren und Betreibungskosten). Die kantonale Rekursbehörde hiess eine entsprechende Klage der Ausgleichskasse gut. Eine dagegen gerichte- te Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vom EVG gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

4c. Bei den Akten finden sich verschiedene Schreiben, die aufzeigen, dass sich die Firma nach Erhalt der für den eingetretenen Schaden massge- benden Beitragsforderungen mit der Ausgleichskasse in Verbindung gesetzt und für die fälligen Zahlungen um Zahlungsaufschub ersucht hat. Es han- delt sich um folgende Korrespondenz:

– Die Schreiben vom 15. Januar und 18. Februar 1993 betreffen den AHV- Ausstand November 1992. Im ersten ersuchte die Firma um Zahlungs- aufschub bis 10. Februar 1993. Darunter vermerkte die Ausgleichskasse

26 AHI-Praxis 1/1999

am 20. Januar 1993 «Einverstanden…». Im zweiten Schreiben wird für den Zahlungsaufschub gedankt und bedauert, dass die Begleichung des Novemberausstandes nicht möglich sei. Es wurde um Gewährung eines weiteren Zahlungsaufschubs bis Ende März 1993 ersucht. Auf diesem Brief steht mit Datum vom 8. März 1993 der Vermerk «tel. mitgeteilt, dass wir einverstanden sind (letzter Aufschub!)». – Am 15. März 1993 richtete die Firma ein den AHV-Ausstand Januar

1993 betreffendes Schreiben an die Ausgleichskasse und ersuchte um

Zahlungsaufschub bis Ende April 1993. Am 26. März 1993 bewilligte die Ausgleichskasse dieses Gesuch mit dem Vermerk «Einverstanden». – Mit dem gleichen Vermerk beantwortete die Ausgleichskasse am 1. April 1993 das Ersuchen der Firma vom 29. März 1993 um Aufschub der Zahlung der Beitragsforderung für Februar 1993 bis Ende Mai 1993. Dieser Briefwechsel belegt, dass die Firma nicht einfach nichts getan, sondern die Ausgleichskasse regelmässig um Zahlungsaufschub angegan- gen hat. Die Ausgleichskasse hat der Firma den Zahlungsaufschub jeweils ohne weiteres gewährt. Sie war offenbar davon ausgegangen, dass es sich bei den finanziellen Schwierigkeiten der Firma um vorübergehende Liqui- ditätsprobleme handelte, hätte sie andernfalls doch keinen Zahlungsauf- schub bewilligen, sondern die ausstehenden Beitrage in Betreibung setzen müssen. Jedenfalls hätte sie sich vor ihrer Zustimmung zu den Zahlungs- aufschüben über die Lage der Firma ins Bild setzen müssen. Anhaltspunk- te dafür, dass der Beschwerdeführer den Zahlungsaufschub beantragte, ob- schon er damit rechnen musste, dass die Firma in Konkurs gehen werde und er die aufgeschobenen Zahlungstermine nicht werde einhalten können, be- stehen nicht. Kommt hinzu, dass vor dem Zusammenbruch der Firma sehr viel für deren Rettung getan wurde, so dass nicht gesagt werden kann, die Zahlungsaufschübe seien ohne realistischen Hintergrund verlangt worden. Der Sinn des wiederholt verfügten Zahlungsaufschubs bestand gerade dar- in, die Firma vorübergehend von der Beitragszahlungspflicht zu befreien. Eine haftungsbegründende grobe Pflichtverletzung kann dem Beschwerde- führer unter den gegebenen Umständen daher nicht zur Last gelegt werden. Dass die kurz vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen Zahlungen nicht mehr erfolgten, kann ihm ohnehin nicht als qualifiziertes Verschulden an- gerechnet werden (vgl. BGE 121 V 244 = AHI 1996 S. 216 Erw. 5). Nachdem die Firma Zahlungsaufschübe bis Ende Mai 1993 erhielt, ist es letztlich nicht entscheidend, ob in den Monaten nach Februar 1993 auch Beiträge nicht abgeliefert worden sind. Denn die Ausgleichskasse konnte nicht solche Fristerstreckungen gewähren und gleichzeitig annehmen, dass die Beiträge für die laufenden Monate bezahlt wurden.

AHI-Praxis 1/1999 27

Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheis- sen, ohne dass auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einge- gangen werden muss. (H 12 /98)

AHV. Beiträge zur Förderung der Altershilfe; Fristversäumnis bei Gesuchseinreichung Urteil des EVG vom 22. Oktober 1998 i. Sa. Stiftung H. W. Art. 101bis Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 225 Abs. 4 AHVV: Anmeldever- fahren. Es gibt keinen Automatismus in dem Sinne, dass die für die Beitragsgewährung zuständige Behörde von sich aus an anspruchs- berechtigte Institutionen zu gelangen hätte, um die ordnungsgemäs- se Abwicklung des Bewilligungsverfahrens sicherzustellen. Die Leis- tungsansprecher haben auf eigene Initiative um die rechtzeitige An- meldung besorgt zu sein, weshalb ihnen bei Fristversäumnis eine erfolgreiche Berufung auf Treu und Glauben auch dann versagt blei- ben muss, wenn ihnen anders als in vorangegangenen Jahren kein amtliches Gesuchsformular zugekommen ist (Erw. 4a). Selbst wenn solche Formulare unaufgefordert an einzelne potenzielle Leistungs- bezüger versandt werden, liegt keine rechtserhebliche Ungleichbe- handlung der nicht in den Genuss dieser freiwilligen Dienstleistung der Verwaltung gelangenden Einrichtungen vor (Erw. 4b).

A. Mit Verfügung vom 16. Juni 1997 lehnte das BSV das Begehren der Stif- tung H.W. vom 21. Februar 1997 um Beiträge der AHV an ihre im Tages- heimbetrieb anfallenden Personal- und Organisationskosten für das Jahr

1996 zufolge verspäteter Gesuchseinreichung ab; gleichzeitig trat es auf ein

am 24. Februar 1997 gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht ein.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das EDI mit Entscheid vom 21. Januar 1998 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Stiftung beantragen, das BSV sei unter Aufhebung des Entscheids des EDI vom 21. Januar 1998 zu verpflichten, ihr Beitragsgesuch für das Jahr 1996 «materiell zu behandeln».

Das EDI schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das BSV verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung ab:

1. Soweit in Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des BSV vom 16. Juni

1997 auf «das Wiedererwägungsgesuch vom 24.2.1997» «nicht eingetreten»

28 AHI-Praxis 1/1999

wird, ist festzustellen, dass sich in den Akten kein derartiges Wiedererwä- gungsgesuch befindet. Vom BSV in dieser Dispositiv-Ziffer angesprochen sein dürfte das mit dem Beitragsgesuch vom 21. Februar 1997 eingereichte Schreiben der Beschwerdeführerin, das ebenfalls vom 21. Februar 1997 da- tiert, von seinem Inhalt her aber einem Fristwiederherstellungsgesuch und nicht einem Wiedererwägungsgesuch entspricht. Das vom BSV verfügte Nichteintreten auf diese Eingabe erscheint insofern als fehlerhaft, als sich die Verfügung vom 16. Juni 1997 auch mit der Möglichkeit einer Fristwie- derherstellung auseinander setzt und deren Voraussetzungen im vorliegen- den Fall als nicht erfüllt bezeichnet, was an sich einer materiellen Abwei- sung des diesbezüglichen Begehrens entspricht. Nachdem auch das EDI eine Fristwiederherstellung in seinem Entscheid vom 21. Januar 1998 ge- prüft und abgelehnt hat, entfaltet die unpräzise Formulierung von Disposi- tiv-Ziffer 2 der Verfügung des BSV vom 16. Juni 1997 im Ergebnis keine weitergehenden Wirkungen, weshalb insoweit von einer Korrektur abgese- hen werden kann.

2. Die Vorinstanz hat die in Art. 101bis AHVG enthaltene gesetzliche

Grundlage für die Gewährung von Beiträgen durch die AHV zur Förderung der Altershilfe zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat sie auch den Inhalt des gestützt auf Art. 101bis Abs. 2 AHVG vom Bundesrat erlas- senen Art. 225 Abs. 4 AHVV, gemäss welchem die Beiträge aufgrund der innert sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres einzureichenden abgeschlossenen und revidierten Jahresrechnung festgesetzt werden (Satz 1 und 2), diese Frist auf schriftliches Gesuch hin erstreckt werden kann (Satz 3) und der Beitrag bei Nichteinhalten dieser Frist ohne triftigen Grund ent- fällt (Satz 4).

3. Unbestrittenermassen ist das Beitragsgesuch für das Jahr 1996 dem

BSV über ein halbes Jahr nach Ablauf der in Art. 225 Abs. 4 AHVV vor- gesehenen sechsmonatigen Frist eingereicht worden. Anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr ausdrücklich – und angesichts des der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zur Kenntnis gebrachten, nicht veröffentlichten EVG-Ur- teils K. vom 28. Februar 1991 (H 204 /90) zu Recht – anerkannt, dass es sich bei dieser Frist nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift, sondern um eine Verwirkungsfrist handelt.

4. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird indessen geltend ge-

macht, die Nichteinhaltung der Frist sei nicht ohne triftigen Grund erfolgt; zudem stelle die Abweisung des Beitragsgesuches eine Verletzung des Prin- zips der rechtsgleichen Behandlung aller beitragsberechtigten Institutionen dar.

AHI-Praxis 1/1999 29

a. Einen «triftigen Grund» für die Fristversäumnis erblickt die Be- schwerdeführerin im Umstand, dass das BSV ihr anders als in den vorange- gangenen Jahren für 1996 kein Gesuchsformular zugestellt hat. Würde es sich dabei um einen triftigen Grund im Sinne von Art. 225 Abs. 4 Satz 4 AHVV handeln, könnte allenfalls eine Fristwiederherstellung oder aber aufgrund von Satz 3 dieser Bestimmung eine Fristerstreckung in Betracht gezogen werden. Anderseits läuft die Argumentation in der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde darauf hinaus, das Verhalten des BSV als gegen Treu und Glauben verstossend darzustellen, was unter bestimmten Vorausset- zungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des verspä- teten Beitragsgesuchs gebieten könnte (vgl. BGE 121 V 66 Erw. 2a mit Hin- weisen).

Wie die Vorinstanz richtig erkannte, würde die Bejahung eines triftigen Grundes für die Nichteinhaltung der Gesuchseinreichungsfrist, welcher eine Wiederherstellung der versäumten Frist rechtfertigen könnte, ein ent- schuldbares Verhalten der Beschwerdeführerin voraussetzen, was nur an- genommen werden könnte, wenn sie durch ein unverschuldetes Hindernis wie etwa eine Krankheit davon abgehalten worden wäre, die rechtlich be- deutsame Handlung selbst rechtzeitig vorzunehmen oder aber eine Dritt- person damit zu betrauen (BGE 112 V 255 f. mit Hinweisen). Als unver- schuldet kann eine Fristversäumnis nur gelten, wenn der betroffenen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Hinderungs- gründe vorlagen (Kölz /Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, Zürich 1993, N 151).

Im vorliegenden Fall kann indessen weder von einer unverschuldeten Fristversäumnis gesprochen werden, noch liegt ein gegen den Vertrauens- grundsatz verstossendes Verhalten des BSV vor. Wie die Vorinstanz zutref- fend ausgeführt hat, gibt es im Bereich der Beiträge zur Förderung der Al- tershilfe keinen Automatismus in dem Sinne, dass die für deren Gewährung zuständige Behörde von sich aus an allenfalls anspruchsberechtigte Institu- tionen zu gelangen hätte, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Bewil- ligungsverfahrens sicherzustellen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugende Begründung im angefochtenen Entscheid vom 21. Januar

1998 verwiesen werden, welcher sich das EVG in allen Teilen anschliesst.

Insoweit kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass ihr das BSV die Gesuchsformulare für die Jahre 1992 bis 1995, nicht aber für 1996 jeweils unaufgefordert zugestellt hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dies um so weniger, als sie angesichts ihrer früher über Jahre hinweg jeweils rechtzeitigen Antragstellungen von der sechsmonatigen Frist nach Ab-

30 AHI-Praxis 1/1999

schluss des Rechnungsjahres für die Einreichung des Beitragsgesuchs Kenntnis haben musste. Hinzu kommt, dass mit der am 20. November 1995 erfolgten abschliessenden Beitragszusprache für das Jahr 1995 anders als in früheren Jahren weder das Gesuchsformular für das folgende Jahr aus- gehändigt noch dessen spätere Zusendung in Aussicht gestellt worden war. Darin hätte die Beschwerdeführerin hinreichend Veranlassung sehen müs- sen, sich unverzüglich über die in Zukunft einzuhaltenden Anmeldungs- modalitäten zu informieren. Jedenfalls durfte sie sich spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf verlassen, vom BSV, ohne bei diesem auf eige- ne Initiative vorstellig zu werden, weiterhin mit den für die Antragstellung erforderlichen Formularen und Unterlagen bedient zu werden. Wenn sie dennoch länger als ein halbes Jahr nach Ablauf der ihr an sich bekannten Gesuchstellungsfrist untätig zuwartete, muss ihr eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz versagt bleiben. Anderseits ist ihr Verhalten aber auch als gravierende Nachlässigkeit zu sehen, welche der Annahme einer unverschuldeten Verhinderung an der rechtzeitigen Gesuchseinreichung und damit eines Fristwiederherstellungsgrundes entgegensteht. Eine Frist- erstreckung im Sinne von Art. 225 Abs. 4 Satz 3 AHVV dürfte überdies auch mangels eines entsprechenden noch vor Fristablauf gestellten schrift- lichen Gesuchs nicht in Betracht fallen.

b. Als unbegründet erweist sich schliesslich der gegenüber dem BSV er- hobene Einwand der rechtsungleichen Behandlung. Zunächst zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der in den vorangegangenen Jah- ren gestellten Beitragsgesuche von der sechsmonatigen Einreichungsfrist hinlänglich Kenntnis haben musste, weshalb es zum vornherein als äusserst fragwürdig erscheint, wenn sie aus einer diesbezüglich unterbliebenen er- neuten Aufklärung durch die Verwaltung etwas zu ihren Gunsten ableiten möchte. Nachdem es indessen in erster Linie den Leistungsansprechern ob- liegt, um die rechtzeitige Anmeldung ihrer Ansprüche besorgt zu sein, kön- nen diese ohnehin nicht erwarten, von der mit der Prüfung der Beitragsge- suche betrauten Behörde unaufgefordert zur korrekten Antragstellung an- gehalten zu werden. Insoweit existiert kein Anspruch auf von Amtes wegen zu erteilende Instruktionen. Eine solche Forderung würde denn auch das Leistungsvermögen der Verwaltung eindeutig überfordern und liesse sich überdies aus Praktikabilitätsgründen nicht durchsetzen. Auch wenn nicht alle, sondern bloss einzelne der für eine Beitragszusprache in Betracht fal- lenden Einrichtungen Gesuchsformulare mit genauen Instruktionen hin- sichtlich der zu beachtenden Anmeldeformalitäten erhalten, liegt deshalb noch keine rechtserhebliche Ungleichbehandlung derjenigen Institutionen vor, die nicht in den Genuss dieser von der Verwaltung freiwillig erbrachten

AHI-Praxis 1/1999 31

Dienstleistung gelangen. Anders entscheiden liesse sich allenfalls, wenn ein verspätet eingereichtes Leistungsbegehren eines andern Antragstellers mit eben der Begründung, diesem sei kein Gesuchsformular zugestellt worden, entgegengenommen und materiell geprüft würde. Dass es sich im vorlie- genden Fall so verhalten würde, wird jedoch auch von der Beschwerdefüh- rerin nicht geltend gemacht.

5. Weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen – mithin von Leistungen, über deren Rechtmässigkeit bei Eintritt ei- nes Versicherungsfalles befunden wird (BGE 122 V 136 Erw. 1, 120 V 448 Erw. 2a/bb) – zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Kosten sind von der unterliegenden Beschwerdefüh- rerin zu tragen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG). (H 59/98)

FZ. Zulagen für Kinder, die im Ausland leben Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Oktober 1998 i. Sa. S. A. (Das vorinstanzliche Urteil des Versicherungsgerichts vom 25. Juni 1998 wurde in der AHI-Praxis 6 /1998 S. 301 ff. publiziert.)

Art. 10 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St. Gallen ist dahin- gehend zu interpretieren, dass für im Ausland lebende Kinder kein Anspruch auf Ausbildungszulagen besteht.

Eine derartige Interpretation ist verfassungskonform, da es sach- liche Gründe dafür gibt, die Ausrichtung von Ausbildungszulagen auf im Inland lebende Kinder zu beschränken.

2. Streitig ist im vorliegenden Fall einzig die Frage, ob der Beschwerdegeg-

ner für die Zeit nach dem 1. Januar 1997, das heisst seit dem Inkrafttreten des neuen Kinderzulagengesetzes, für seine im Ausland wohnenden Kinder Anspruch auf Ausbildungszulagen hat.

a. Das Kinderzulagengesetz regelt in Art. 7 bis 9 den Anspruch auf Kin- derzulagen und in Art. 10 und 11 den Anspruch auf Ausbildungszulagen. Bei den Kinderzulagen enthält das Gesetz eine Einschränkung, wonach sol- che für Kinder im Ausland nur dann ausgerichtet werden, wenn sie in einem Staat wohnen, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen ab- geschlossen hat (Art. 9 Abs. 1 KZG). Art. 9 Abs. 2 KZG statuiert eine Kauf-

32 AHI-Praxis 1/1999

kraftabstufung der Zulagen für Kinder im Ausland. Bei den Ausbildungs- zulagen enthält das Gesetz keine explizite Regelung für Kinder im Ausland.

b. Allein aufgrund von Wortlaut und Systematik des Gesetzes lässt sich bei den Ausbildungszulagen die Frage der Anspruchsberechtigung für Kin- der im Ausland nicht zweifelsfrei beantworten. Eine spezielle Vorschrift für Kinder im Ausland findet sich nur bei den Kinderzulagen. Daraus könnte einerseits der Schluss gezogen werden, bei den Ausbildungszulagen beste- he ungeachtet des Wohnsitzes des Kindes oder des Bestehens eines Sozial- versicherungsabkommens ein Anspruch, und die Kaufkraftabstufung finde keine Anwendung. Ebenso liesse sich aber auch der Schluss ziehen, mangels einer entsprechenden Regelung wie bei den Kinderzulagen bestehe bei den Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland generell kein Anspruch.

Aufgrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt sich aber, dass der Gesetzgeber für Kinder im Ausland keinen Anspruch auf Ausbildungs- zulagen einführen wollte. …

c. Die Vorinstanz entschied, die ratio legis und der Grundsatz der Gleichbehandlung führten dazu, dass das Gesetz dahingehend auszulegen sei, dass ein Anspruch für Kinder im Ausland allgemein bestehe und Art. 9 Abs. 1 KZG eine Ausnahme im Sinne einer Beschränkung auf Kinder in Vertragsstaaten lediglich bei den Kinderzulagen vorsehe.

Das Verwaltungsgericht kann dieser Auffassung nicht folgen. …

d. Das Bundesgericht hat sich in zwei neueren Urteilen in grundsätzli- cher Weise zu den Befugnissen des kantonalen Gesetzgebers bei der Rege- lung der Familienzulagen geäussert (BGE 114 Ia 1 ff. und 117 Ia 97 ff.). Es gestand den Kantonen eine weitreichende Regelungsbefugnis zu und hielt fest, diese seien von Verfassungs wegen nicht nur frei, den Arbeitgebern den Anschluss an Familienausgleichkassen und die Ausrichtung von Familien- zulagen vorzuschreiben; auch bei der Ausgestaltung ihrer Familienzulagen- ordnung stehe ihnen weitgehende Freiheit zu, unter anderem was die Ab- grenzung der zulagenberechtigten Arbeitnehmer und der Kinder betreffe, für die ein Zulagenanspruch bestehe. So sei es keineswegs ausgeschlossen, für Kinder im Ausland generell oder auch ausländischen Arbeitnehmern Zulagen nur nach besonderen Bestimmungen zu gewähren. Zahlreiche Kantone hätten den Anspruch von Ausländern auf Kinderzulagen für Kin- der im Ausland abweichend von demjenigen für Kinder in der Schweiz ge- ordnet, was durch die Verschiedenartigkeit der Verhältnisse durchaus ge- rechtfertigt sein könne. Daher sei es als vereinbar mit Art. 4 BV betrachtet worden, dass der thurgauische Gesetzgeber die zulagenberechtigten Kinder

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weit umschrieben und dennoch den Ausschluss von Ausbildungszulagen für Kinder im Ausland festgelegt habe (BGE 117 Ia 101 f. mit Hinweis auf BGE

114 Ia 3 ff.).

Das Bundesgericht hielt weiter fest, ein Erlass verletze Art. 4 BV, wenn er rechtliche Unterscheidungen treffe, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich sei, oder Unterscheidungen un- terlasse, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängten. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich sei, könne zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeit- verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibe im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbotes ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit (BGE 117 Ia 101 mit Hinweis).

Diese Gestaltungsfreiheit hat der sanktgallische Gesetzgeber nicht über- schritten. Während er bei den Kinderzulagen auch für Kinder im Ausland einen Zulagenanspruch statuierte, wenn diese in sog. Vertragsstaaten woh- nen, schloss er bei den Ausbildungszulagen einen solchen Anspruch gene- rell aus. Wenn die Vorinstanz darin keinen vernünftigen Grund zu erkennen vermochte, ist dies aufgrund der höchstrichterlichen Praxis schwer nach- vollziehbar. Das Bundesgericht hat eine solche Differenzierung zwar als et- was schematisch, aber nicht zum vornherein als sachfremd oder system- widrig bezeichnet. Nicht jede Einschränkung der Leistungsansprüche sei eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer. Ebenso- wenig lasse sich folgern, eine Begrenzung der Ansprüche je nach Wohnort der Kinder verletze schon deshalb den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil das System der Familienzulagen ausschliesslich auf dem Arbeitsverhältnis selbst beruhe. Es sei nicht systemwidrig und jedenfalls nicht sachfremd, die Abgrenzung nach dem praktikablen Kriterium der Vollendung des sech- zehnten Altersjahres vorzunehmen. Das Kriterium des Wohnsitzes könne durchaus auch im Bereich der Familienzulagen eine Differenzierung recht- fertigen, vorausgesetzt, dass sich diese auf ernsthafte, sachlich mit den zu re- gelnden Umständen in Beziehung stehende Gründe stützen könne.

Das Bundesgericht erachtete einen ernsthaften sachlichen Grund für die kritisierte Differenzierung unter anderem darin, dass mit der Beschränkung ungerechtfertigte Kumulationen vermieden werden sollen, wenn für das- selbe Kind bereits Zulagen im ausländischen Wohnsitzstaat ausgerichtet werden. Weiter erachtete es eine Ungleichbehandlung etwa deshalb als ver- fassungskonform begründet, weil der Gesetzgeber das inländische öffent- lich-rechtliche Ausgleichssystem in der Phase der Berufs- und Hochschul-

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ausbildung auf die im inländischen Ausbildungssystem absolvierte und gezielt auf die inländische Wirtschaft ausgerichtete Ausbildung begrenzen wollte.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lassen sich also durchaus sach- liche Gründe für die vom sanktgallischen Gesetzgeber getroffene Lösung anführen. Die Vorinstanz hat sich mit der bundesrechtlichen Rechtspre- chung nicht auseinandergesetzt. In deren Licht kann von einem Verstoss der kantonalen Regelung der Ausbildungszulagen gegen Art. 4 BV nicht ge- sprochen werden. Somit hat die Vorinstanz zu Unrecht die Berechtigung des Beschwerdegegners auf Ausbildungszulagen für seine im Ausland le- benden Kinder anerkannt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Versicherungsgerichtes vom 25. Juni 1998 aufzuheben, soweit er einen Anspruch des Beschwerdegegners auf Ausbil- dungszulagen für die im Ausland wohnenden Kinder zum Gegenstand hat.

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Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen Bezugsquelle* Bestellnummer Sprachen, Preis

Renten der AHV und IV Januar 1997/1998 EDMZ (Überblick über die AHV- und IV-Renten) 318.123.98, df Fr. 26.40

Die AHV-Einkommen 1995 (AHV/ IV/EO- EDMZ beitragspflichtige Einkommen; s. CHSS 4 /1998 S. 212) 318.126.95 d*** Fr. 14.40

Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und EDMZ, d /f/i Invalidenvorsorge. Gesetz und Verordnungen. Fr. ??.?? Stand am 30. Juni 1998

Merkblatt «Ergänzungsleistungen zur AHV und IV», 5.01, d/f /i** Stand am 1. Januar 1999

Merkblatt «Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur 5.02, d/f /i** AHV und IV», Stand am 1. Januar 1999 (mit Schema für provisorische EL-Berechnung)

AHV/IV-Merkblatt «Änderungen auf 1. Januar 1999 8.99, d/f /i** bei Beiträgen und Leistungen», Stand am 1. Januar 1999

AHV/IV-Merkblatt «Österreichische Staatsangehörige», A, dfi** Stand am 1. Juli 1998

AHV/IV-Merkblatt «Tschechische Staatsangehörige», CZ, dfi** Stand am 1. Januar 1998

AHV/IV-Merkblatt «Ungarische Staatsangehörige», H, dfi** Stand 1. Januar 1998

AHV/IV-Merkblatt «Kroatische Staatsangehörige», HR, kroat. dfi** Stand am 1. Januar 1998

AHV/IV-Merkblatt «Slowakische Staatsangehörige», SK, dfi** Stand am 1. Januar 1998

AHV/IV-Merkblatt «Chilenische Staatsangehörige», RCH, sdfi** Stand am 1. März 1998

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern (Fax 031/992 00 23)

** Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen *** Die französische Ausgabe ist im August 1998 erschienen.