IV-Rundschreiben Nr. 156 / Übernahme von Ernährungsberatung im Rahmen von Geburtsgebrechen, Art 13 und 14 IVG
Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern
IV-Rundschreiben Nr. 156 vom 28. April 2000 Übernahme von Ernährungsberatung im Rahmen von Geburtsge- brechen, Art 13 und 14 IVG (Randziffer 1202 KSME)
Entgegen der Randziffer 1202 KSME gelten die Ernährungsberater und –beraterinnen ab 1. Januar 2000 bei der Invalidenversicherung als me- dizinische Hilfspersonen.
Auf ärztliche Anordnung hin wird bei Versicherten Ernährungsberatung übernommen, die an Geburtsgebrechen leiden, welche
– Stoffwechselkrankheiten, – Krankheiten des Verdauungssystems oder – Nierenerkrankungen
betreffen.
Die Invalidenversicherung übernimmt höchstens sechs ärztlich angeord- nete Sitzungen. Bedarf es weiterer Sitzungen, so kann die ärztliche An- ordnung wiederholt werden.
Soll die Ernährungsberatung nach einer Behandlung, die zwölf Sitzun- gen umfasst hat, zu Lasten der Invalidenversicherung fortgesetzt wer- den, muss der behandelnde Arzt oder die behandelnde Aerztin einen begründeten Vorschlag über die Fortsetzung der Therapie an den ärztli- chen Dienst der IV–Stelle richten.
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