IV-Rundschreiben Nr. 182 vom 18. Juli 2003
Bilaterale Abkommen mit der EG und der EFTA
Mit der AHV-Mitteilung Nr. 118 vom 30. September 2002 und dem IV- Rundschreiben Nr. 176 vom 13. März 2003 wurden verschiedene Fra- gen zur zeitlichen Geltung des Freizügigkeitsabkommens und zum Aus- füllen der E-Formulare beantwortet. Die Erfahrungen konnten seither weiter vertieft werden. Das vorliegende Rundschreiben befasst sich er- neut mit der zeitlichen Geltung der Bilateralen Abkommen, insbesondere bei rückwirkenden IV-Rentenansprüchen. Im Weiteren sind Erläuterun- gen zur Nachversicherungsklausel bei Eingliederungsmassnahmen und IV-Rentenansprüchen sowie der Exportierbarkeit der ausserordentlichen Renten aufgeführt. Die Information erscheint daher gleichzeitig als AHV- Mitteilung und als IV-Rundschreiben. Sämtliche nachfolgenden Ausfüh- rungen sind ebenfalls in der elektronischen Version des KS BIL nachge- führt.
1. Zeitliche Geltung
Die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens gelten grundsätzlich für alle Rentenfälle, die nach dem Inkrafttreten des Abkommens verfügt werden und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsfall vor oder nach dem 1. Juni 2002 eingetreten ist. In IV-Fällen besteht allerdings ei- ne Besonderheit. Bei Angehörigen aus einem EU-Land mit A-Abkommen (Belgien, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Portugal und Spanien) sind gemäss den bestehenden Sozialversicherungsabkommen mit die- sen Ländern die ausländischen Versicherungszeiten für Versicherungs- fälle vor dem 1. Juni 2002 mitzuberücksichtigen (vgl. Ziffer 1.2 des IV- Rundschreibens Nr. 176 vom 13. März 2003). Liegt der Anspruchsbe- ginn in IV-Fällen für die oben erwähnten Angehörigen der EU-Staaten vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Personenverkehrsabkommens, so ist auf den 1. Juni 2002 eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Er- mittelt wird dabei, ob die totalisierten Versicherungszeiten für die leis- tungsberechtigte Person zu einer höheren Leistung führt als je eine Teil- rente aus der Schweiz und dem entsprechenden EU-Staat.
1.1 Verfahrensablauf bei bereits geltend gemachten Rentenan-
sprüchen und rückwirkendem Anspruch vor dem 1. Juni 2002 Bereich Eingliederung und Rente Seite 1 von 5
Zur Vermeidung von Zahlungsunterbrüchen setzt die zuständige Aus- gleichskasse in einem ersten Schritt die Rente nur aufgrund der rein schweizerischen Zeiten fest. Die leistungsberechtigte Person ist dabei in der Verfügung darauf hinzuweisen, dass aufgrund der übergangsrechtli- chen Bestimmungen zum Personenverkehrsabkommen eine Vergleichs- rechnung durchzuführen ist. Gleichzeitig leitet die zuständige Aus- gleichskasse das Verfahren ein und übermittelt der SAK die Formulare E 204, E 205 und E 207 sowie eine Kopie der Verfügung. Dabei ist die SAK aufzufordern, beim ausländischen Versicherungsträger das Formu- lar E 205 sowie Angaben zur Höhe der ausländischen Rentenleistung einzuverlangen. Die Weiterleitung der Formulare an die zuständigen ausländischen Träger erfolgt frühestens nach Eingang des Formulars E
213 bei der SAK.
Nachdem die SAK das Formular E 205 sowie die Angaben über die Hö- he der allfälligen ausländischen Leistung vom ausländischen Träger er- halten hat, leitet sie die Unterlagen an die zuständige Ausgleichskasse weiter. Diese setzt nun in einer weiteren Berechnung die IV-Rente unter Anrechnung der ausländischen Versicherungszeiten fest. Die derart er- mittelte IV-Rente ist auf jeden Fall bis und mit Mai 2002 zu gewähren. Mittels einer Vergleichsrechnung ist nun zu prüfen, ob die neuen Bestim- mungen (= je eine Teilrente aus der Schweiz und dem entsprechenden EU-Staat) insgesamt zu höheren Leistungen führen. Ab 1. Juni 2002 sind diejenigen Renten auszurichten, welche für die leistungsberechtigte Person günstiger sind. Diese Vergleichsrechnungen sind von den Aus- gleichskassen zwingend durchzuführen (Art. 94 Abs. 5 VO 1408/71 und Art. 118 VO 574/72).
Sofern die betragliche Differenz zwischen der IV-Rente mit angerechne- ten ausländischen Versicherungszeiten und jener mit rein schweizeri- schen Beitragszeiten grösser ist als die ausländische Leistung alleine, so ist die IV-Rente auch nach dem 1. Juni 2002 mit angerechneten auslän- dischen Versicherungszeiten auszurichten. Ist hingegen die oben ermit- telte betragliche Differenz kleiner, so wird die IV-Rente mit angerech- neten ausländischen Versicherungszeiten lediglich bis Ende Mai 2002 ausgerichtet. Ab 1. Juni 2002 wird die IV-Rente wiederum aufgrund der rein schweizerischen Beitragszeiten festgesetzt. Die Versicherten sind jeweils mit einer Verfügung über das Ergebnis der Vergleichsrechung zu orientieren. Der SAK ist das ergänzte Formular E
204 unter Beilage des vervollständigten E 205 (falls zusätzliche Versi-
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cherungszeiten seit dem ersten Versand an die SAK vorliegen) und einer Verfügungskopie zuzustellen.
1.2 Verfahrensablauf bei neuen Leistungsgesuchen
Nach dem Eingang der Anmeldung leitet die zuständige Ausgleichskas- se das Verfahren ein und übermittelt der SAK die Formulare E 204, E
205 und E 207. Diese leitet die Formulare an den zuständigen ausländi-
schen Träger weiter, sobald sie das Formular E 213 erhalten hat. Nach- dem die SAK das Formular E 205 sowie die Angaben über die Höhe der allfälligen ausländischen Leistung vom ausländischen Träger erhalten hat, leitet sie die Unterlagen an die zuständige Ausgleichskasse weiter. Nach dem Eintreffen des Beschlusses der IV-Stelle hat die Ausgleichs- kasse wie folgt vorzugehen.
Eintritt des Versicherungsfalls nach dem 31. Mai 2002 Die Ausgleichskasse setzt die IV-Rente lediglich aufgrund der rein schweizerischen Versicherungszeiten fest. Anschliessend sendet sie das ergänzte Formular E 204 unter Beilage des vervollständigten E 205 (falls zusätzliche Versicherungszeiten seit dem ersten Versand an die SAK vorliegen) und einer Verfügungskopie an die SAK.
Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 1. Juni 2002 In einer ersten Berechnung setzt die Ausgleichskasse die IV-Rente le- diglich auf den rein schweizerischen Versicherungszeiten fest. In der zweiten Berechnung ermittelt die Ausgleichskasse die IV-Rente aufgrund der totalisierten Versicherungszeiten. Mittels einer Vergleichsrechnung ist nun zu prüfen, ob die IV-Rente mit totalisierten Versicherungszeiten ab 1. Juni 2002 zu einer höheren Leistung führt als je eine Teilrente aus der Schweiz und dem entsprechenden EU-Staat. Die IV-Rente mit totali- sierten Zeiten ist aber auf jeden Fall bis und mit Mai 2002 zu gewähren. Sofern nun die betragliche Differenz zwischen der IV-Rente mit ange- rechneten ausländischen Versicherungszeiten und jener mit rein schwei- zerischen Beitragszeiten grösser ist als die ausländische Leistung allei- ne, so ist die IV-Rente auch nach dem 1. Juni 2002 mit angerechneten ausländischen Versicherungszeiten auszurichten. Ist hingegen die betragliche Differenz kleiner, so wird die IV-Rente nach dem 31. Mai
2002 nur noch aufgrund der rein schweizerischen Beitragszeiten festge-
setzt.
Die SAK ist in geeigneter Weise über das Ergebnis der Vergleichsrech- nung zu informieren. Ausserdem ist ihr das ergänzte Formular E 204 un- Bereich Eingliederung und Rente Seite 3 von 5
ter Beilage des vervollständigten E 205 (falls zusätzliche Versicherungs- zeiten seit dem ersten Versand an die SAK vorliegen) sowie eine Verfü- gungskopie zuzustellen.
2. Nachversicherung
2.1 Eingliederungsmassnahmen
Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbständiger- werbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre exis- tenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gelten für Versicherungsfälle nach dem 31. Mai 2002 in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert, sofern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Dies gilt auch während der Durchführung die- ser Massnahmen. Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen er- lischt, wenn die Person eine Leistung der Arbeitslosenversicherung ihres Wohnlandes bezieht. Somit hat beispielsweise ein Grenzgänger An- spruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn er seine Arbeit in der Schweiz wegen Krankheit oder Unfall aufgeben musste. Nicht erforder- lich ist dabei, dass der Grenzgänger bis zum Leistungsanspruch weiter- hin Beiträge in der Schweiz entrichtet. Gibt er hingegen seine Arbeit in der Schweiz freiwillig auf, ohne eine anschliessende Beschäftigung in einem anderen Staat aufzunehmen, so hat er gemäss dieser Bestim- mung keinen Anspruch auf schweizerische Eingliederungsmassnahmen. In diesem Fall wäre vielmehr der Wohnsitzstaat für die Eingliederung zu- ständig. Das Gleiche gilt bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Ar- beitslosigkeit.
2.2 Invalidenrenten
Personen mit der Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder Selbstständig- erwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschrif- ten über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten, gelten für die Dauer eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunterbrechung als versichert. Sie unterliegen somit weiterhin der Beitragspflicht als hätten sie Wohnsitz in der Schweiz. Hin- gegen findet obige Bestimmung keine Anwendung, wenn die Invalidität der betroffenen Person nicht in der Schweiz festgestellt wird oder wenn Bereich Eingliederung und Rente Seite 4 von 5
die betreffende Person der Versicherung eines EU-Landes unterstellt ist. Die Nachversicherungsklausel bei IV-Rentenansprüchen kommt in erster Linie dann zum Tragen, wenn die invalide Person bis zur Aufgabe ihrer existenzsichernden Erwerbstätigkeit nicht während eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung geleistet hat.
3. Export von ausserordentlichen AHV- und IV-Renten
Gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung 1408/71 gelten die bilatera- len Abkommen für Rentenansprüche von Personen mit der Staatsange- hörigkeit eines EU-Staates, die in der Schweiz oder einem EU-Staat eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder ausge- übt haben und der schweizerischen Gesetzgebung unterstellt sind oder waren. Somit können auch ausserordentliche Renten von Schwei- zer/innen oder EU-Staatsangehörigen in einen EU-Staat ausgerichtet werden.
Die oben erwähnten Bestimmungen gelten nicht nur für Rentenansprü- che, die nach dem 1. Juni 2002 entstanden sind. Vielmehr können Schweizer/innen oder EU-Staatsangehörige mit einem Anspruch auf ei- ne altrechtliche ausserordentliche AHV- oder IV-Rente, die ihren Wohn- sitz von der Schweiz in ein EU-Land verlegen, diese Rente auch im Aus- land weiterbeziehen.
Wird der Wohnsitz von der Schweiz oder später von einem EU-Staat in ein Land ausserhalb der EU verlegt, so erlischt dagegen der Rentenan- spruch (Ausnahme: Schweizer/innen, welche ihren Wohnsitz in einen EFTA-Staat verlegen).
Schweizer/innen oder EU-Staatsangehörige, denen aufgrund ihres aus- ländischen Wohnsitzes bisher kein Anspruch auf eine ausserordentliche AHV- oder IV-Rente zustand, können neu eine solche Leistung beantra- gen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben (Schwei- zer/innen auch mit Wohnsitz in EFTA-Land). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn der Anspruch früher bereits einmal abgelehnt worden ist. Auf Antrag können auch Zusatz- und Kinderrenten, die bisher auf- grund des ausländischen Wohnsitzes der Familienangehörigen nicht gewährt werden konnten, in EU-Staaten ausgerichtet werden.
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